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Urteil

118 KLs 6/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0407.118KLS6.13.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. G r ü n d e: A. I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem Angeklagten, der im Anklagezeitraum als niedergelassener Arzt tätig war, mit Anklageschrift vom 20.11.2012 zur Last gelegt, in der Zeit vom 29.12.2004 bis zum 07.09.2011 in Köln in 2.729 Fällen Privatpatienten bei der Abrechnung von Laborleistungen betrogen zu haben. Im Anklagesatz heißt es: „Im oben genannten Tatzeitraum betrieb der Angeschuldigte als Arzt auf der W-Straße in Köln eine Arztpraxis und ließ die für seine Privatpatienten zu erbringenden Speziallaborleistungen aus den Bereichen M III und M IV der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch die Laborgemeinschaft "Ärztliche Gemeinschaft für Diagnostik Z" durchführen, deren Mitglied er war und die ihm im Tatzeitraum hierfür - sowie für weitere Laborleistungen - einen Gesamtbetrag in Höhe von 155.601,22 € in Rechnung stellte, wobei sich dieser Betrag nach den bei der Erbringung der Laborleistung tatsächlich anfallenden Kosten bemaß. Gegenüber seinen Patienten stellte der Angeschuldigte die von der "Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik Z" erbrachten Speziallaborleistungen aus den Bereichen M III und M IV in einem Gesamtvolumen in Höhe von 600.609,91 € unzulässiger Weise nach § 4 Abs. 2 GOÄ als selbst erbrachte Leistungen in Rechnung, wobei der in der GOÄ normierte und von ihm berechnete Gebührensatz erheblich über den von der Laborgemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten lag. Hierbei spiegelte er seinen Patienten wahrheitswidrig vor, zur Abrechnung in dem in Rechnung gestellten Umfang berechtigt gewesen zu sein, obwohl eine persönliche Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ durch ihn oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tatsächlich nicht erfolgte, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, zur Abrechnung der Laborleistungen nicht berechtigt gewesen zu sein. Daraufhin überwiesen seine Privatpatienten bzw. deren Krankenversicherungen, die von einer ordnungsgemäßen Rechnungserstellung ausgingen, die in Rechnung gestellten Geldbeträge. Insgesamt erwirtschafte der Angeschuldigte durch die zu Unrecht abgerechneten Speziallaborleistungen einen Gewinn in Höhe von wenigstens 455.608,69 €, wobei er bei den Abrechnungen gegenüber seinen Privatpatienten jeweils in der Absicht handelte, sich aus wiederholten Betrugsstraftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen und eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.“ Es folgt eine tabellarische Auflistung der angeklagten Taten. B. I. Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte Dr. A wurde am 23.08.1949 in B als jüngstes von drei Kindern geboren. Er ist seit dem Jahr 2009 verwitwet. Aus einer früheren Beziehung hat er vier Kinder, von denen sich drei noch in der Ausbildung befinden. Der Angeklagte war von 1976 bis 2015 als Arzt tätig. Er absolvierte seine Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin in der Uniklinik C. Seit 1982 führte der Angeklagte als niedergelassener Arzt eine hausärztliche Praxis in der W-Straße in Köln-F. Im Jahr 1990 trat die Zeugin R der Praxis bei, so dass es sich fortan um eine Gemeinschaftspraxis handelte. Zudem bildete der Angeklagte in seiner Praxis seit 1987 Assistenzärzte im letzten Abschnitt ihrer Weiterbildung zum Facharzt aus. Im Jahr 2007 erwarb der Angeklagte noch den Facharzttitel für Allgemeinmedizin. Zum 01.04.2015 gab der Angeklagte aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme seine Berufstätigkeit auf und ist seitdem Rentner. Der Angeklagte lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte erbrachte die im Rahmen seiner hausärztlichen Praxis anfallenden Laboruntersuchungen zum Teil selbst in seinem eigenen Labor in den Praxisräumlichkeiten. Andere Laborleistungen wurden außerhalb der Praxisräume in einer Laborgemeinschaft erbracht, bei der der Angeklagte Gesellschafter war. Die in der Praxis und der Laborgemeinschaft erbrachten Untersuchungen rechnete der Angeklagte als eigene Leistungen ab. Die übrigen anfallenden Laboruntersuchungen wurden durch Laborfachärzte auf deren Rechnung erbracht. Gegenstand des Anklagevorwurfs sind nur bestimmte in der Laborgemeinschaft erbrachte Laborleistungen des Angeklagten. Der Angeklagte war zunächst ab 1982 Mitglied der Laborgemeinschaft II Fer Ärzte. Dort war er Anfang der 1990er-Jahre für einige Monate Geschäftsführer. Während dieser Zeit fusionierte die Laborgemeinschaft mit der Laborgemeinschaft I Fer Ärzte. Zu einem späteren Zeitpunkt schloss sich die fusionierte Laborgemeinschaft wiederum der Laborgemeinschaft E an, die ihrerseits später in der Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik Z aufging. Hierdurch wurde der Angeklagte Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik Z, einer Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz zunächst in der G-Straße 2 in Köln-E hatte. Im Februar 2006 verlegte die Laborgemeinschaft ihren Sitz in die benachbarte E-Straße 71-73 in Köln-E. Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte Gesellschafter der neu gegründeten Privatärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik Z, die ebenfalls in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde und den Geschäftsbetrieb der Laborgemeinschaft in denselben Räumlichkeiten übernahm (im Folgenden werden die beiden letztgenannten Laborgemeinschaften des Angeklagten einheitlich als Ärztliche Gemeinschaft bezeichnet). Der Angeklagte war darüber hinaus Mitglied im Beirat der Ärztlichen Gemeinschaft und beriet in dieser Funktion die Mitglieder der Geschäftsführung unter anderem bei der Anschaffung neuer Geräte und der Optimierung von Untersuchungsmethoden. 2. Die Ärztliche Gemeinschaft hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend ca. 800 Mitglieder, ausschließlich niedergelassene Ärzte, bei wechselndem Bestand durch Ein- und Austritte. Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft waren in dieser Zeit die Zeugen Dr. H und Dr. I sowie Herr Dr. J. Die Zeugin Dr. I betrieb in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft zugleich ihr Facharztlabor. Bei der Ärztlichen Gemeinschaft waren und sind eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt, sowohl in der Verwaltung (u.a. Rechnungswesen, Telefonzentrale) als auch im Labor. Die Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft befanden sich in der G-Straße auf einer Etage, wobei Labor und Probenannahme sich in getrennten Räumen befanden. Seit dem Umzug in die E-Straße erstrecken sich die Räumlichkeiten über zwei Etagen in einem Geschäfts- und Bürogebäude. Im ersten Obergeschoss befindet sich der Eingangsbereich mit der Telefonzentrale. Die eigentlichen Laborräumlichkeiten sowie die Verwaltung befinden sich im Stockwerk darüber, wobei hier die Probenannahme in dem gleichen Raum erfolgt, in dem sich auch die Zentrifugen und Untersuchungsgeräte befinden. Die Ärztliche Gemeinschaft bot ihren Gesellschaftern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Möglichkeit, in ihrem Labor in begrenztem Umfang Laborleistungen gemäß des Abschnitts M. III. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ (im Folgenden: M-III-Untersuchungen) zu erbringen, wobei die genauen Abläufe im Laufe der Zeit mehrfach geändert wurden (s.u., II.4). Es handelt sich dabei ausschließlich um Untersuchungen, die voll automatisiert und computergesteuert in Untersuchungsgeräten ablaufen (sog. Black-Box-Verfahren). Leistungen aus dem Abschnitt M. IV. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ bietet die Ärztliche Gemeinschaft nicht an. Die in der Ärztlichen Gemeinschaft erbrachten M-III-Leistungen rechnen die als Gesellschafter beteiligten Ärzte unmittelbar als eigene Leistungen gegenüber ihren Patienten ab. Die Ärztliche Gemeinschaft stellt den Ärzten lediglich die Kosten der Untersuchung in Rechnung, die bei M-III-Leistungen zwischen 7 % und 46 % des nach der GOÄ abrechenbaren Betrages ausmachen. Der Mittelwert beträgt ca. 26 %. Im Rahmen der vierten Änderungsverordnung zur GOÄ, die zum 01.01.1996 in Kraft getreten ist, änderte der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit von Laborleistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ und strukturierte den Bereich „M. Laboratoriumsuntersuchungen“ des Gebührenverzeichnisses neu. Die Laborleistungen wurden in die Bereiche „Praxislabor“ (M. I., Ziffern 3500 bis 3532), „Basislabor“ (M. II., Ziffern 3541 bis 3621) und „Speziallabor“ (M. III., Ziffern 3630 bis 4469, und M. IV., Ziffern 4500 bis 4787) unterteilt. In der seit dem 01.01.1996 gültigen Fassung lautet § 4 Abs. 2 GOÄ wie folgt: „Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. (…)“ Die Bundesärztekammer (im Folgenden: BÄK) veröffentlichte im Deutschen Ärzteblatt vom 00.00.00 eine Stellungnahme zur Auslegung des § 4 Abs. 2 S.1 GOÄ betreffend die Erbringung von Speziallaborleistungen. Die BÄK führte zur Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen u.a. Folgendes aus: „In solchen Fällen ergibt sich daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (1996) die Notwendigkeit, dass der Arzt bei allen Schritten der Leistungserstellung persönlich anwesend ist, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft zur eigenen Leistungserbringung in Anspruch nimmt. Während der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, welche im Labor ausgeführt werden, ist allerdings die persönliche Anwesenheit während dieses Teilschritts nicht erforderlich. Zur Wahrnehmung der „Aufsicht“ sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenvorbereitung; die regelmäßig – stichprobenartige – Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe durch das Laborpersonal einschließlich der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen; die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen; die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersuchungsmaterial erhobenen Parameter im Labor nach Abschluss des Untersuchungsganges, um bei auftretenden Zweifeln aus derselben Probe eine weitere Analyse zeitgerecht durchführen zu können; die unmittelbare Weisungsberechtigung gegenüber dem Laborpersonal; die Dokumentation der Wahrnehmung der Verantwortung.“ Diese Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ bestätigte die BÄK u.a. in Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt vom 18.10.1996 und vom 28.07.2000. Die Ärztekammer Nordrhein (im Folgenden: ÄKNO) machte sich in einer im Rheinischen Ärzteblatt ## veröffentlichten Stellungnahme die Auslegung der Bundesärztekammer zu Eigen. 3. Der Ablauf der von der Laborgemeinschaft angebotenen Untersuchungen – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – ist grundsätzlich Folgender: Dem Patienten wird in der Arztpraxis des jeweiligen Gesellschafters Blut abgenommen. Die Probenröhrchen werden dort mit einem Barcodeaufkleber versehen und es wird eine Anforderungskarte ausgefüllt, aus der sich die durchzuführenden Untersuchungen ergeben. Diese wird ebenfalls mit einem Barcode dem Patienten zugeordnet. Je nach Art der Untersuchung (Basislabor, Speziallabor, Fachlabor) und des Versicherungsstatus der Patienten werden verschiedenfarbige Probenröhrchen verwendet. Die Proben werden dann durch den Fahrdienst der Ärztlichen Gemeinschaft abgeholt und in Kühlboxen ins Labor gebracht, wobei die Proben zur Durchführung von M-III-Untersuchungen in einer getrennten Tüte innerhalb der Kühlbox aufbewahrt werden. Der Transport in den bruchsicheren Probenröhrchen als solcher hat auf die Qualität der Proben keine Auswirkungen. Nach Eingang im Labor werden die Proben daher durch die für die Ärztliche Gemeinschaft tätigen Medizinisch-technischen Assistenten (MTA) lediglich daraufhin kontrolliert, ob ein Röhrchen ausnahmsweise ausgelaufen ist oder es offensichtlich nicht genug Material enthält. In der Probenannahmestelle des Labors werden die Probenröhrchen von den Anforderungskarten getrennt. Während die Anforderungskarten in einem Nebenraum eingescannt werden, werden die Probenröhrchen zentrifugiert. Über die automatisch ablaufende Zentrifugation hinaus erfolgt im Labor jedenfalls bei M-III-Untersuchungen keine gesonderte Probenvorbereitung. Die Probenröhrchen werden durch die für die Ärztliche Gemeinschaft tätigen MTAs nach Farben sortiert, in Metallgestelle, sog. Racks, eingestellt und dann über einen automatischen Probenverteiler den entsprechenden Untersuchungsgeräten zugeführt. Dort werden die Barcodes eingescannt und der Computer gleicht die Patientendaten mit denen der Anforderungskarten ab. Die für den jeweiligen Patienten angeforderten Untersuchungen werden vollautomatisch durchgeführt. Im Anschluss an die Untersuchungen werden die Proben optisch durch die Angestellten der Laborgemeinschaft kontrolliert. Etwaige Besonderheiten, insbesondere Verfärbungen des Serums, die auf eine lipämische, hämolytische oder ikterische Probe hindeuten können, wobei es sich um Zustände handelt, die Auswirkungen auf bestimmte Untersuchungsergebnisse haben können, werden am Computer zu dem jeweiligen Befund vermerkt. Nach Abschluss der Untersuchung erhält der Arzt die Ergebnisse per Post oder Datenfernübertragung übermittelt. An keiner Stelle des Untersuchungsvorgangs nach Übergabe der Proben an den Fahrdienst bis zur Fertigstellung der Untersuchungen ist eine Beteiligung oder ein Eingreifen der einsendenden Ärzte, die für ihre eigenen Untersuchungen den Labormitarbeiterinnen gegenüber weisungsbefugt sind, vorgesehen. Hierfür besteht auch keine medizinische Notwendigkeit. Die Untersuchungen werden – vorbehaltlich anderer Anweisungen des Arztes – grundsätzlich zeitnah am Tag des Probeneingangs im Labor durchgeführt. Nach der Untersuchung werden die Proben zwei Wochen lang aufbewahrt. Wenn im Labor technische Probleme auftreten, welche die Labormitarbeiterinnen nicht selbst lösen können, können sie sich an die technische Leiterin des Labors – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeugin K – oder die leitende MTA – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeugin L – wenden oder unmittelbar den Service des Herstellers der Untersuchungsgeräte kontaktieren. Im Labor können bei Problemfällen zudem jederzeit die Zeugin Dr. I oder ihre ärztlichen Mitarbeiter angesprochen werden. Möglich ist grundsätzlich auch eine Kontaktaufnahme zu den einsendenden Ärzten, wobei eine solche wegen Problemen bei der Untersuchung aufgrund der vollautomatischen Analysevorgänge praktisch nicht vorkommt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren neben den Telefonnummern der Arztpraxen der Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft jedenfalls teilweise auch die Privat- und Handynummern der Ärzte hinterlegt. Die Qualitätssicherung erfolgt über mehrfach am Tag durchgeführte Qualitätskontrollen und durch sog. Ringversuche. Bei den täglichen Kontrollen wird die ordnungsgemäße Funktion der Untersuchungsgeräte durch Kontrollproben überprüft, wobei die Ergebnisse innerhalb bestimmter Parameter liegen müssen. Bei den Ringversuchen handelt es sich um externe Kontrollen, bei denen Proben von hierauf spezialisierten externen Laboren zur Untersuchung eingesandt und die Untersuchungsergebnisse kontrolliert werden. Das Labor der Ärztlichen Gemeinschaft ist zudem von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkrediert. Die Ärzte können die Ergebnisse der Qualitätssicherung im Labor am Validierungsarbeitsplatz einsehen. Kontrollen des Labors und der dortigen Abläufe durch die Ärzte selbst sind nicht vorgesehen. Aus einer rein medizinischen Sicht sind diese Abläufe in der Ärztlichen Gemeinschaft für die dort durchgeführten M-III-Untersuchungen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen dem Stand der labormedizinischen Wissenschaft. 4. In dem Verfahren 810 Js 21/99 ermittelte die Staatsanwaltschaft Wuppertal u.a. gegen die Mitglieder der Ärztlichen Gemeinschaft wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges bei Speziallaborleistungen im kassenärztlichen Bereich. a) Unter anderem als Reaktion auf diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beauftragten die Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft die Geschäftsführung, ein „rechtssicheres Modell“ für die Erbringung von M-III-Leistungen zu entwickeln. Die Ärztliche Gemeinschaft führte daraufhin im Jahr 2003 für M-III-Leistungen ein sog. Validationsverfahren ein. Bei den M-III-Laborleistungen erhält der Arzt die Untersuchungsergebnisse seither erst übermittelt, nachdem er diese im Labor medizinisch validiert hat. Dazu kommt der Arzt nach Abschluss der Untersuchungen in die Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft, ruft dort an einem eigens eingerichteten Computerarbeitsplatz die Befunde der von ihm angeforderten M-III-Untersuchungen auf und prüft diese auf medizinische Plausibilität. Sind die Befunde medizinisch plausibel, gibt der Arzt diese mit einem Kennwort am Computer frei; anderenfalls kann er eine Kontrolluntersuchung aus der gleichen Blutprobe durch die zuständige Labormitarbeiterin veranlassen. Dieser Computerarbeitsplatz befand sich bis zum Umzug der Ärztlichen Gemeinschaft in die E-Straße 71-73 im Februar 2006 in den Laborräumen selbst in unmittelbarer Nähe zu den Untersuchungsgeräten und danach bis Anfang 2011 in der Telefonzentrale im Eingangsbereich. Danach wurde er im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln wieder neben die Untersuchungsgeräte im Labor verlegt. Im Anschluss an die Befundfreigabe werden Befundberichte erstellt und dem Arzt übermittelt. Eine Übermittlung der Befundberichte ist technisch erst nach der Freigabe der Ergebnisse durch den anfordernden Arzt möglich. Auf den Befundberichten sind sowohl das Datum des Eingangs der Blutprobe im Labor (Eingangsdatum) sowie das Datum der Übermittlung an die Arztpraxis (Ausgangsdatum) vermerkt. Zudem ist festgehalten, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Arzt die Befundergebnisse validiert hat. Der Arzt kann seine Anwesenheit im Labor außerdem mit seiner Unterschrift in einem am Empfang ausliegenden Kalender, welcher der Laborgemeinschaft als „Anwesenheitsbuch“ dient, dokumentieren. Die Ärzte haben im Rahmen des Validationsverfahrens zudem die Möglichkeit, den Wochentag für ihre M-III-Laborleistungen durch Anbringen eines farbigen Zusatzetiketts auf den Probenröhrchen zu bestimmen. An diesem Wochentag werden dann vormittags die von diesem Arzt angeforderten M-III-Untersuchungen durchgeführt. Der Arzt kann die Untersuchungsergebnisse am selben Tag validieren. Das Validationsverfahren wurde den hieran teilnehmenden Ärzten ab Anfang 2003 in Workshops und schriftlich – u.a. in einem Rundschreiben vom 17.02.2003 – vorgestellt und erläutert. Bis 2007 war die Teilnahme am Validationsverfahren freiwillig. Seit Januar 2008 ist es für alle Gesellschafter verpflichtend. b) In einem Schreiben vom 15.09.2003 bat der Zeuge Dr. H für die Ärztliche Gemeinschaft die ÄKNO, in deren Vorstand er Mitglied war und ist, um Stellungnahme dazu, ob die in der Laborgemeinschaft geübte Praxis der Durchführung von M-III-Leistungen GOÄ-konform sei. Er schilderte die Untersuchungsabläufe in der Ärztlichen Gemeinschaft anhand der von der BÄK aufgestellten Abrechnungsvoraussetzungen und führte zur Frage der Qualitätssicherung, Erreichbarkeit der Ärzte und Überprüfung der Plausibilität aus: „Die Punkte 2-4 werden für MIII-Untersuchungen wie folgt sichergestellt: Jede Praxis hat die Möglichkeit, den Wochentag für die eigene MIII-Diagnostik festzulegen, indem das Serumröhrchen mit einem farbigen Zusatzetikett versehen wird. Diese Proben werden am jeweiligen Vormittag analysiert und der Arzt überprüft das Analyseergebnis in der Mittagszeit desselben Tages im Labor und gibt die Analyse persönlich frei. Dies entspricht dem Ablauf „wie in der eigenen Praxis“. So ist sichergestellt, dass der Arzt am Tag der Analytik auch persönlich kurzfristig erreichbar ist. Im Labor überprüft der Arzt die Ergebnisplausibilität persönlich. Er kann bei Zweifelsfällen unmittelbar eine Kontrolluntersuchung anordnen, die dann während seiner Anwesenheit durchgeführt werden kann. Alle notwendigen Unterlagen bezüglich der analytischen Plausibilität der Serie sowie alle Unterlagen zur Qualitätssicherung befinden sich griffbereit am Validationsplatz. Die MTA, welche die Analysen durchgeführt hat, steht für Rückfragen zur Verfügung.“ Die ÄKNO teilte durch ihren Justiziar Dr. M mit Schreiben vom 30.09.2003 mit, dass ihres Erachtens die geschilderten Arbeitsabläufe der Laborgemeinschaft grundsätzlich den Anforderungen der GOÄ genügten. Im September 2005 informierten die Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Mitglieder über eine Einigung mit der Y-Vers. zur Frage der Anwesenheitspflicht bei M-III-Untersuchungen. Die Y-Vers. hatte zuvor die Berechtigung der Ärzte zur Abrechnung von M-III-Leistungen bezweifelt und gegenüber Versicherten und Ärzten Nachfragen gestellt. Die Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft konnten nunmehr eine freiwillige Verpflichtungserklärung abgeben, die u.a. folgenden Inhalt hatte: „Für Leistungen, die mittels voll automatisierter Analysegeräte durchgeführt werden, bin ich während der Maschinenlaufzeit nicht im Labor anwesend. Nach Beendigung der technischen Erstellung wird die Analyse von mir persönlich im Labor, G-Straße 2 in Köln-E beurteilt. (…)“ Im Gegenzug verzichtete die Y-Vers. auf Nachfragen an Ärzte oder Patienten, akzeptierte also letztlich die Abrechenbarkeit der in der Ärztlichen Gemeinschaft erbrachten M-III-Laborleistungen als eigene Leistungen im Sinne der GOÄ. Nachdem die Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im März 2007 durchsucht worden waren, beauftragte der Zeuge Dr. H Herrn Prof. Dr. N von der Universität O mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Abrechenbarkeit der in der Laborgemeinschaft durchgeführten M-III-Leistungen durch die behandelnden Ärzte. In seinem Rechtsgutachten vom 14.08.2007, dem er die Sachverhaltsschilderung des Zeugen Dr. H zugrunde legte, führte Prof. Dr. N u.a. zum Merkmal der „Aufsicht“ in § 4 Abs. 2 GOÄ aus, dass diese in eine allgemeine und eine konkrete Aufsicht zu unterteilen sei. Dabei könne die allgemeine Aufsicht (Auswahl des Personals, Gerätewartung, Organisationsablauf) grundsätzlich stellvertretend für alle Ärzte von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung der konkreten Aufsicht bei den angeforderten Laboruntersuchungen durch den jeweiligen Arzt erfordere bei den sog. Black-Box-Verfahren keine ständige räumliche Präsenz des Arztes im Labor. Erforderlich seien jedoch die kurzfristige persönliche Erreichbarkeit des Arztes, um bei ggf. festgestellten Messabweichungen über Freigabe oder Wiederholung der Analyse am Ort des Geschehens zu urteilen, sowie die Anwesenheit des Arztes im Labor bei der medizinischen Validierung der Ergebnisse im Anschluss an die Analyse, wobei die medizinische Validierung im Labor jedenfalls am Tag der Analyse stattfinden sollte. Über die Durchsuchungsmaßnahme informierte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Mitglieder erstmals mit Schreiben vom 13.03.2007 und teilte mit, dass es u.a. um den „üblichen Vorwurf“ der persönlichen Leistungserbringung gehe. Im November 2007 wandte sich die Geschäftsführung sodann mit einem Rundschreiben an die Gesellschafter. Sie wies im Hinblick auf die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen bezüglich der Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen auf Folgendes hin: „Es besteht kein Zweifel daran, dass die Berechtigung zur Abrechnung des Speziallabors nicht die persönliche Anwesenheit des Arztes während der voll automatischen Analyseerstellung erfordert. (…) Fest steht aber, dass eine abrechenbare Leistung als selbständige ärztliche Leistung dann vorliegt, wenn im Anschluss an den automatisierten Analysegang eine persönliche Validierung durch den abrechnenden Arzt erfolgt. Dem Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung ist gemäß einem aktuellen Gutachten eines renommierten Medizinrechtlers jedenfalls dann genüge getan, wenn der Arzt das Befundergebnis am Tage der Analyse im Labor persönlich validiert.“ Zudem übersandte Rechtsanwalt Dr. K1, der den Zeugen Dr. H anwaltlich vertrat, Ende November 2007 das Gutachten von Prof. Dr. N vom 14.08.2007 an die ÄKNO und bat um Mitteilung, ob diese sich den dort getroffenen Feststellungen zum Umfang der persönlichen Anwesenheitspflicht des Arztes bei der Erbringung von M-III-Leistungen anschließe. Die ÄKNO bejahte dies durch ihren Justiziar Dr. M mit Schreiben vom 12.12.2007. In einem Rundschreiben vom 04.01.2008 an die Gesellschafter stellte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft folgende „Segelanweisungen für die die Erbringung von M3-Leistungen“ vor: „Die Erbringung von M3-Leistungen muss nicht nur nach medizinischen, sondern auch nach rechtlichen Regeln erfolgen. Diese verlangen eine zeitnahe Validierung von M3-Leistungen. Um das für Sie organisatorisch sicherzustellen, gibt es ab Januar 2008 nur noch einen Weg: - ein Patient - zwei Serumröhrchen (das eine für M2-, das andere für M3-Leistungen) mit - zwei verschiedenen Barcodes (einen für M2-, den anderen für M3-Leistungen) - und einem Tagesaufkleber auf dem M3-Röhrchen für den Validationstag ihrer Wahl. Damit ist sichergestellt: - Sie erhalten die M2-Ergebnisse tagesgleich. - Die M3-Analytik erfolgt an Ihrem Validationstag.“ Mit Schreiben vom 04.06.2008 bat der Zeuge Dr. H die ÄKNO um eine Stellungnahme zum Begriff der „fachlichen Weisung“ gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ zur Erbringung von Laborleistungen. Die ÄKNO, vertreten durch ihren Justiziar Dr. M, nahm mit Schreiben vom 24.06.2008 umfassend zu den Voraussetzungen der Abrechnung von Laborleistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ Stellung, wobei sie sich im Wesentlichen an den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. N vom 14.08.2007 orientierte. In ihrer Stellungnahme wies die ÄKNO u.a. darauf hin, dass eine abschließende Feststellung, welche Anforderungen an die konkrete Aufsicht zu stellen sind, nicht möglich sei. Zwar sprächen gute Gründe dafür, dass durch das Erfordernis der kurzfristigen persönlichen Erreichbarkeit und die Präsenzpflicht im Rahmen der medizinischen Validierung die Aufsicht durch den Arzt wahrgenommen werde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Rechtsprechung bislang eine eher restriktive Haltung an den Tag gelegt und die persönliche Anwesenheit des Arztes im Labor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe während der Untersuchung gefordert habe. Mit Schreiben vom 22.07.2009 wiesen die Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft die Gesellschafter darauf hin, dass inzwischen einige Gesellschafter Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten hätten, und rieten dazu, rechtlichen Beistand einzuholen. In weiteren Rundschreiben an die Gesellschafter vom 09.09.2009, 14.07. und 27.11.2010 wiederholte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Auffassung, dass das in der Laborgemeinschaft durchgeführte medizinische Validierungsverfahren den Stellungnahmen und Hinweisen der Ärztekammer zur Eigenleistungserbringung bei den M-III-Laborleistungen entspräche. Dabei wies sie im Schreiben vom 14.07.2010 u.a. darauf hin, dass die Validation der Untersuchungsergebnisse „im Labor am individuellen M3-Tag“ erfolgen solle. Im Schreiben vom 27.11.2010 wies sie auf die Möglichkeit hin, „sich während der Analytik im oder in unmittelbarer Nähe des Labors aufzuhalten, um den Anforderungen der Staatsanwaltschaft Köln gerecht zu werden.“, betonte aber zugleich dass das mit der ÄKNO abgestimmte Verfahren – allerdings „aus rein medizinischer Sicht“ – für ausreichend angesehen werde. Mit Rundschreiben vom 25.08.2011 empfahl die Geschäftsführung den Mitgliedern der Ärztlichen Gemeinschaft im Hinblick auf die andauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen unter Vorsichtsgesichtspunkten die Durchführung der sog. Präsenzvalidation. Bereits während einer Info-Veranstaltung der Ärztlichen Gemeinschaft am 18.11.2010 in Köln war dieses Vorgehen angeboten, jedoch noch nicht ausdrücklich empfohlen worden. Bei der Präsenzvalidation hält der Arzt sich während der Untersuchung im Labor oder in einem eigens eingerichteten Warteraum und validiert die Untersuchungsergebnisse unmittelbar im Anschluss an die Analytik im Labor. Die Durchführung der Präsenzvalidation wurde Ende 2011/Anfang 2012 als einzig zulässige Möglichkeit der Erbringung von M-III-Laborleistungen durch den jeweiligen Arzt eingeführt. Über diese Schreiben hinaus waren die Voraussetzungen der Abrechnung von M-III-Leistungen und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln auch Gegenstand der Erörterung auf Gesellschafterversammlungen der Ärztlichen Gemeinschaft (u.a. vom 03.04.2006, 20.04.2010 und 07.04.2011) und besonderen Informationsveranstaltungen (u.a. am 16.01.2008, im September und Dezember 2009 sowie am 13.07. und 18.11.2010). An Gesellschafterversammlungen und Informationsveranstaltungen nahm der Angeklagte regelmäßig teil. Bei welchen konkreten Veranstaltungen er anwesend war, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. 5. Der Angeklagte nahm die Möglichkeit, M-III-Untersuchungen in der Ärztlichen Gemeinschaft durchzuführen, ebenfalls in Anspruch. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging er bei der Erbringung von M-III-Leistungen wie folgt vor: Die Blutentnahme bei den Patienten erfolgte in der Regel in der Praxis des Angeklagten, wobei er Privatpatienten grundsätzlich montags oder dienstags zur Blutabnahme einbestellte. Im Anschluss an die Blutentnahme wurden die Blutproben durch den Angeklagten oder eine seiner Angestellten nach einiger Standzeit, in der sich das Serum vom Blutkuchen abgesetzt hatte, optisch begutachtet, mit einem Barcode versehen und auf der Anforderungskarte der Laborgemeinschaft die gewünschten Untersuchungen markiert. Weiterhin wurden die Röhrchen mit den Blutproben mit einem Tagesaufkleber versehen, der die Proben als solche kennzeichnete, die mittwochs untersucht werden sollten. Die Proben wurden sodann vom Fahrdienst der Ärztlichen Gemeinschaft abgeholt und ins Labor transportiert. Die Labormitarbeiterinnen führten die Zentrifugation der Blutproben unmittelbar nach deren Ankunft durch, soweit eine erste Sichtkontrolle ergeben hatte, dass genügend Material für eine Untersuchung vorhanden war und die Probenröhrchen durch den Transport nicht beschädigt oder ausgelaufen waren. Sodann wurden die Proben in einem Kühlschrank aufbewahrt und am darauf folgenden Mittwoch ab ca. 11 Uhr untersucht. Die einzelnen Untersuchungen nahmen dabei einen Zeitrahmen von 10 bis 45 Minuten in Anspruch. Nach der Untersuchung wurden die Proben nochmals von einer Mitarbeiterin optisch daraufhin kontrolliert, ob sie lipämisch, ikterisch oder hämolytisch erschienen, oder ob sich sonstige Abweichungen ergaben. Im Falle des Vorliegens solcher Besonderheiten wurden diese in das EDV-System des Labors eingetragen, so dass sie dem Angeklagten angezeigt wurden, wenn er die Validierung vornahm. Im Regelfall standen alle Untersuchungsergebnisse spätestens nach 1,5 bis 2 Stunden zur Verfügung. Während der Durchführung der Laboruntersuchungen war der Angeklagte telefonisch über den Festnetzanschluss seiner Praxis oder über sein Handy erreichbar. Das Labor hätte er aus der Praxis in 25 Minuten Fahrtzeit erreichen können. Während seiner Abwesenheit hätte die Zeugin R den Praxisbetrieb aufrecht erhalten können. Ein solcher Notfall ist tatsächlich im angeklagten Zeitraum nicht eingetreten. Die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Labor hinterlegt. Dass der Angeklagte in einem der verfahrensgegenständlichen Fälle nicht in dieser Form erreichbar gewesen wäre, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte kam regelmäßig mittwochs nachmittags ins Labor, um dort die Validation der Untersuchungsergebnisse vorzunehmen. Nur im Einzelfall, bei eiligen Untersuchungen, begab er sich an einem anderen Wochentag ins Labor, um zu validieren. Der Angeklagte dokumentierte seine Anwesenheit im Labor jeweils mit seiner Unterschrift unter Hinzufügung der ihm vom Labor zugeteilten Labornummer #### in dem am Empfang des Labors ausliegenden Anwesenheitsbuch. Für die eigentliche Validation der Ergebnisse am Computer benötigte der Angeklagte je nach Sachlage ca. 5-15 Minuten. Soweit die Werte ihm plausibel erschienen, validierte der Angeklagte diese umgehend. Bei Abweichungen zu dem von ihm erwarteten Wert, machte er sich Gedanken zu möglichen Ursachen und ordnete entweder weitere Untersuchungen oder eine Wiederholung der Untersuchung der Blutprobe an. Die Befunde besprach der Angeklagte beim nächsten Termin des jeweiligen Patienten in seiner Praxis mit diesem. Kurze Zeit nach der Informationsveranstaltung vom 18.11.2010, spätestens aber ab März 2011 nutzte der Angeklagte das Verfahren der Präsenzvalidation. Hierbei meldete er sich bei Ankunft im Labor zu einer vorab vereinbarten Zeit an, erst dann wurden die Proben zur Untersuchung in die Geräte gestellt. Während der Gerätelaufzeit wartete der Angeklagte in einem eigens hierfür vorgesehenen Wartebereich in den Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft, manchmal auch im eigentlichen Labor. Im Anschluss an die Untersuchungen führte er die Validation der Befunde am Computer wie bereits geschildert durch. Der Angeklagte nahm bei seinen Besuchen im Labor regelmäßig die Gelegenheit wahr, sich auch mit den für die M-III-Untersuchungen zuständigen Labormitarbeiterinnen zu unterhalten. Er war – im Gegensatz zu vielen anderen Gesellschaftern der Ärztlichen Gemeinschaft – den Labormitarbeiterinnen persönlich bekannt. Der Angeklagte konnte bei dieser Gelegenheit auch den Raum, in dem sich die Untersuchungsgeräte befinden, in Augenschein zu nehmen. Der Angeklagte sah auch in regelmäßigen Abständen von ca. zwei Wochen die Ergebnisse von Qualitätskontrollen und Ringversuchen ein. Eigene Kontrollen der Zustände und Abläufe im Labor nahm er nicht vor. Aufgrund seiner häufigen Anwesenheit auch in den eigentlichen Laborräumlichkeiten hatte er aber einen persönlichen Eindruck von den Zuständen und Abläufen im Labor und den dort tätigen Mitarbeiterinnen. Anlass für Beanstandungen hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Die Ärztliche Gemeinschaft stellte dem Angeklagten die durchgeführten Untersuchungen monatlich in Rechnung. Der Angeklagte rechnete die M-III-Laborleistungen sodann gegenüber seinen Privatpatienten ab. Die Rechnungen des Angeklagten enthielten folgenden Hinweis: „Leistungen der Kapitel MIII/MIV der GOÄ sind unter unserer Aufsicht und nach unserer fachlichen Anweisung erstellt worden (Paragr. 4 Abs. 2 GOÄ).“ Zudem fügte der Angeklagte seinen Rechnungen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Empfehlung der Laborgemeinschaft im Anschluss an das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Beiblatt „Patienteninformation“ mit folgendem Inhalt bei: „Nur ein kleiner Teil der Laboruntersuchungen erfolgt im Anschluß an die Blutentnahme in unserer Praxis. Für die meisten Untersuchungen nutzen wir die Einrichtung einer Laborgemeinschaft, die mit modernsten Geräten ausgestattet ist. Der technische Fortschritt hat insbesondere im Laborbereich zu einer hochgradigen Automatisierung und Computerisierung geführt. Schritte, die früher fehlerträchtig von Menschenhand ausgeführt wurden, laufen heute in Analyseautomaten ab. Das hat zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung der Ergebnisse geführt. Ihre Blutwerte, d.h. die in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Leistungen werden in unserer Laborgemeinschaft auf diese fortschrittliche – also technisierte – Art und Weise untersucht. Die Ergebnisse werden von uns persönlich im Anschluß an die Analytik im Labor begutachtet. Während der Maschinenlaufzeit sind wir zwar nicht anwesend, jedoch persönlich kurzfristig erreichbar. Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, daß teilweise für die Abrechenbarkeit eine dauerhafte persönliche Präsenz im Labor gefordert wird.“ In der Zeit vom 29.12.2004 bis zum 07.09.2011 stellte der Angeklagte 2.729 Rechnungen an Privatpatienten aus, die in der Laborgemeinschaft erbrachte M-III-Leistungen betrafen. Insgesamt machen diese Leistungen einen Betrag von ca. 600.000 € aus. Im gleichen Zeitraum berechnete die Ärztliche Gemeinschaft dem Angeklagten einen Kostenanteil von ca. 155.000 € für die dort erbrachten M-II- und M-III-Leistungen. Die den Rechnungen beigelegte Patienteninformation nahmen die Zeugen zur Kenntnis, machten sich aber keine weiteren Gedanken darüber. Teilweise reichten sie die Patienteninformation mit der Rechnung zusammen weiter an ihre Krankenversicherung, teilweise reichten sie nur die Rechnung selbst ein. Die Beträge wurden den Patienten von ihren privaten Krankenversicherungen erstattet. Zu Rückfragen oder Beschwerden seitens der Patienten oder der Versicherungen bei dem Angeklagten kam es nicht. Auch ist bis zur Hauptverhandlung keine Rückzahlungsforderung an den Angeklagten herangetragen worden. Dem Angeklagten waren die Veröffentlichungen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ im Hinblick auf die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen bekannt. Er wusste auch, dass es die Intention des Verordnungsgebers war, Gebührenanreizen durch die Selbstzuweisung von Laborleistungen entgegenzuwirken. Der Angeklagte kannte zudem Empfehlungen der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft und er war auch über die Durchsuchungen und den Lauf des Ermittlungsverfahrens im Allgemeinen informiert. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. N sowie die Stellungnahmen der ÄKNO auf die Anfragen des Zeugen Dr. H waren dem Angeklagten im Detail nicht bekannt. Bekannt war dem Angeklagten insoweit nur das von der Geschäftsführung übermittelte Ergebnis des Rechtsgutachtens und der Anfragen bei der ÄKNO, wonach die Abläufe in der Laborgemeinschaft „in Ordnung seien“. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte davon ausging oder billigend in Kauf nahm, dass das von ihm praktizierte System bei der Erbringung der M-III-Laborleistungen den Anforderungen der GOÄ an eine eigene Leistung nicht genügte. Seine Einlassung, er habe sich an den Vorgaben der BÄK und der ÄKNO orientiert und diese für erfüllt gehalten, ist unwiderlegt geblieben. III. Seinen Ursprung hatte das vorliegende Verfahren im Ermittlungsverfahren 3 Js 33170/01 der Staatsanwaltschaft Limburg/Lahn, wo gegen ein Mitglied der Ärztlichen Gemeinschaft der Vorwurf des Abrechnungsbetruges erhoben worden war. Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren wurde ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der Ärztlichen Gemeinschaft eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 115 Js 74/03 (= LG Köln 118 KLs 1/14) geführt wurde. Beschuldigte dieses Verfahrens waren die Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft Dr. I, Dr. J und Dr. H. Zwischenzeitlich ist das Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Nachdem in diesem Verfahren bereits in den Jahren 2005 und 2006 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden waren, die aber nicht vollstreckt werden konnten, ergingen unter dem 24.01.2007 weitere Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln (502 Gs 229/07) u.a. hinsichtlich der Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft. Da die bei der Durchsuchung sichergestellten EDV-Daten nicht ausgewertet werden konnten, ergingen im August 2007 zwei weitere Durchsuchungsbeschlüsse, die ebenfalls u.a. der Ermittlung der Ärzte, welche in der Ärztlichen Gemeinschaft Laborleistungen erbrachten, dienten. In der Folge wurden Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der Laborgemeinschaft, u.a. auch das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten, eingeleitet. Dem Angeklagten durch Gewährung von Akteneinsicht an seinen Verteidiger am 29.12.2009 das hiesige Ermittlungsverfahren bekannt gemacht. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft Köln über 1.000 Ermittlungsverfahren gegen Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft eingeleitet. Die Anklageschrift vom 20.11.2012 ist am 23.11.2012 beim Landgericht Köln eingegangen. C. Die Feststellungen haben sich folgendermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben: I. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte glaubhafte Angaben gemacht, die den unter B.I. getroffenen Feststellungen entsprechen. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. II. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte durch seine Verteidiger eine vorbereitete Einlassung verlesen lassen, die er sich im Anschluss zu Eigen gemacht hat und in der er zunächst Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Praxis gemacht hat. Er hat angegeben, er sei bei Übernahme der Praxis in der W-Straße in Köln-F 1982 wie sein Vorgänger in die Laborgemeinschaft II Fer Ärzte eingetreten, welche letztlich über mehrere Fusionen in der Ärztlichen Gemeinschaft aufgegangen sei. Als Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft sei er finanziell für Räume, Apparate und Personal des Labors wie auch für die medizinischen Ergebnisse der Analysen verantwortlich gewesen. Seine Untersuchungen seien durch keinen anderen Arzt durchgeführt worden, auch nicht durch die Mitgesellschafterin, Frau Dr. I, die das Labor für ihre Facharztpraxis benutzt habe. Vielmehr habe er selbst als Gesellschafter mit seinem Personal, seinen Geräten und in seinen Räumen die Analysen durchgeführt. Deshalb seien die abgerechneten Untersuchungen auch seine eigene Leistung gewesen. Seine regelmäßige Anwesenheit an seinem individuell festgelegten M-III-Untersuchungstag seien in der EDV und im Anwesenheitsbuch protokolliert worden. Er habe zu jedem Zeitpunkt seiner Labor-Tätigkeit auf die genaue Einhaltung der Vorgaben der Bundesärztekammer gültig ab dem 01.01.1996 geachtet. M-III-Laboruntersuchungen und Validierung habe er stets an einem festgelegten Wochentag, dem Mittwoch, durchgeführt. Von 2003 an habe er an dem sogenannten M-III-Validationsprogramm, welches damals noch freiwillig gewesen sei, teilgenommen. In seiner Praxis seien durch seine medizinischen Fachangestellten oder durch ihn selbst die entnommenen Blutproben mit einem entsprechenden M-III-Aufkleber sowie einem Aufkleber für den Analyse- und Validationstag, dem Mittwoch, versehen und mittels Transportdienst in das Labor gebracht worden. Jeden Mittwoch, mit Ausnahme von Urlaubszeiten, sei er nach Praxisschluss, etwa gegen 13 oder 14 Uhr in das Labor gefahren und habe dort die Analyseergebnisse an einem extra dafür bereitgestellten PC validiert. Als von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft die Präsenzvalidation empfohlen worden sei, habe er auch an diesem Verfahren zeitnah teilgenommen, da er die Beschlüsse der Laborgemeinschaft immer sofort umgesetzt habe. An den genauen Zeitpunkt, ab dem er die Präsenzvalidation genutzt habe, könne er sich allerdings nicht erinnern, dies sei aber spätestens ab März 2011 der Fall gewesen. Mit Beginn der Präsenzvalidation habe er Tag und Uhrzeit für die Präsenzvalidation festgelegt. Zur vereinbarten Zeit habe er sich im Labor angemeldet. Während der Maschinenlaufzeit habe er sich entweder im Aufenthaltsraum oder im Labor selbst aufgehalten und im Anschluss die Ergebnisse validiert. Die Laborgerätewartung und deren Qualitätskontrolle bei den jeweiligen Analyseverfahren habe er von Beginn an regelmäßig überprüft. Eine persönliche Anwesenheit während der automatischen, mechanisierten Maschinen-Laufzeit sei laut Auskunft der Ärztekammer nicht erforderlich gewesen, weil ärztlicherseits ein technisches Eingreifen an der Maschine nicht möglich gewesen wäre. Auch hätte ein Eingreifen in die Maschine oder ihre Abläufe die Validität der Werte zerstört, die Akkreditierung des Labors wäre dadurch gefährdet worden. Vor Einführung der Präsenzvalidation im Jahr 2011 habe er persönlich beim Auftreten von Problemen innerhalb von 20 Minuten das Labor erreichen können. Den Praxisbetrieb hätte, soweit erforderlich, Frau R aufrechterhalten können. Einen solchen „Notfall“ habe es jedoch nie gegeben. Ein solcher sei bei den von ihm erbrachten Laborleistungen auch nicht denkbar. Es handele sich dabei um keine „Notfall-Werte“. Im Labor seien sowohl seine Praxisnummer, seine private Telefonnummer, seine Mobiltelefonnummer, seine Praxis-Faxnummer und seine private Faxnummer hinterlegt gewesen. Seine Patienten habe er seit 2002 schriftlich über den technischen Ablauf der Laboruntersuchungen informiert. Von der Richtigkeit seiner Verfahrensweise sei er überzeugt gewesen und habe sich durch die Hinweise der jeweiligen Geschäftsführung bestätigt gefühlt, die sich ihrerseits mit Rechtsanwälten und der ÄKNO bzw. deren Justitiar abgesichert hätten. Er sei sich sicher gewesen, die Anforderungen an die persönliche Erbringung des Speziallabors M-III vollständig erfüllt zu haben. Daher sei er davon ausgegangen, die Monita der Staatsanwaltschaft könnten nicht ihn betreffen, sondern nur andere Mitglieder der Ärztlichen Gemeinschaft, die sich gerade nicht an die Vorgaben der Ärztlichen Gemeinschaft hielten. Diese Einlassung hat der Angeklagte im Anschluss und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten umfassend ergänzt. Er hat die objektiven Gegebenheiten und Abläufe in seiner Praxis und der Ärztlichen Gemeinschaft wie festgestellt geschildert und sich zur Erbringung und Abrechnung der M-III-Laboruntersuchungen durch ihn wie unter B.II.5. festgestellt eingelassen. Der Angeklagte hat darüber hinaus erklärt, er sei davon ausgegangen, dass das von ihm bei der Erbringung der M-III-Laborleistungen praktizierte System den Anforderungen der GOÄ an eine eigene, durch den behandelnden Arzt abrechenbare Leistung genüge. Er habe regelmäßig an den Gesellschafterversammlungen und Informationsveranstaltungen der Ärztlichen Gemeinschaft teilgenommen. Die Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft zu den Voraussetzungen der Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen sowie zum Stand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln seien ihm bekannt gewesen. Von den Intentionen des Verordnungsgebers bei der Änderung der GOÄ und den Veröffentlichungen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ im Hinblick auf die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen habe er ebenfalls Kenntnis gehabt. Der Schriftverkehr des Zeugen Dr. H und der Ärztlichen Gemeinschaft mit der ÄKNO sowie das Gutachten des Prof. Dr. N seien ihm im Detail nicht bekannt gewesen. Durch die Ärztliche Gemeinschaft sei nur das Ergebnis der verschiedenen Anfragen mitgeteilt worden, wonach die Abläufe in der Laborgemeinschaft „in Ordnung“ seien. Durch seine Tätigkeit im Beirat der Ärztlichen Gemeinschaft habe er zudem bei Entscheidungen zum Ankauf neuer Geräte bzw. der Arbeitsorganisation im Labor mitgewirkt. Er sei besonders in technischer Hinsicht an den Geräten interessiert gewesen und habe sich diese auch regelmäßig im Labor angeschaut und mit den Mitarbeiterinnen gesprochen. 2. Die Kammer hat keine im Widerspruch zu dieser Einlassung des Angeklagten stehenden Feststellungen getroffen. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der Ärztlichen Gemeinschaft beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die im Einklang mit den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den Gesellschaftsverträgen, den Ausgangsrechnungen der Ärztlichen Gemeinschaft und den Befundberichten, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, stehen. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Beiratstätigkeit haben die Zeugen Dr. H und Dr. I bestätigt. b) Die Feststellungen zur Organisation der Ärztlichen Gemeinschaft, ihren Mitarbeitern, ihren Räumlichkeiten, den allgemeinen Abläufen bei Laboruntersuchungen sowie dem Validationsverfahren beruhen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiterinnen der Ärztlichen Gemeinschaft, den Zeuginnen L und K, sowie der Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft, der Zeugen Dr. H und Dr. I, die diese wie festgestellt im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten geschildert haben. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hat sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Zu den räumlichen Verhältnissen in der E-Straße haben auch die Zeugen KHK’in P und KHK Q Angaben gemacht. Bestätigt und ergänzt werden diese zeugenschaftlichen Angaben durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und Pläne der Räumlichkeiten in der E-Straße (SH 9 der Beiakte 118 KLs 1/14) sowie die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, die sich mit der Organisation der Laborgemeinschaft, den räumlichen Verhältnissen und den Verfahrensweisen befassen (im Selbstlesepaket I enthalten). Die Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft an ihre Gesellschafter, die Protokolle der Mitgliederversammlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der Schriftwechsel zwischen der Ärztlichen Gemeinschaft bzw. dem Zeugen Dr. H und der ÄKNO, die Stellungnahmen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung von § 4 Abs. 2 GOÄ sowie das Gutachten von Herrn Prof. Dr. N vom 14.08.2007 sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden (im Selbstlesepaket I enthalten). Die Feststellungen stehen zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Feststellungen im Urteil der Kammer in dem Verfahren 118 KLs 9/13 vom 11.02.2015, das gleich gelagerte Vorwürfe gegen ein anderes Mitglied der Ärztlichen Gemeinschaft betraf. Lediglich im Bereich der Präanalytik hat die Kammer im vorliegenden Verfahren weitergehende, teilweise von den seinerzeitigen abweichende Feststellungen getroffen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellungen zur Organisation und zu den Abläufen in der Ärztlichen Gemeinschaft im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. c) aa) Die objektiven Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten bei der Durchführung von M-III-Untersuchungen beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Diese wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen L, K, Dr. H und Dr. I, die übereinstimmend bekundet haben, den Angeklagten persönlich mit Namen zu kennen. Er sei regelmäßig an dem von ihm vorher festgelegten Validierungstag erschienen, um Untersuchungsergebnisse zu validieren. Im Einzelfall sei er auch mehrfach pro Woche in den Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft gewesen. Auch die Zeuginnen S und T, ehemalige Arzthelferinnen des Angeklagten, sowie seine ehemalige Praxismitinhaberin, die Zeugin R, haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte einen festen Validierungstag gehabt habe, an welchem er regelmäßig nachmittags die Praxis verlassen habe, um ins Labor zu fahren. Zudem haben diese Zeuginnen die Angaben des Angeklagten zu den Abläufen in seiner Praxis bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten steht auch im Einklang mit den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Befundberichten der Laborgemeinschaft, die regelmäßig eine Validation am frühen oder späten Nachmittag des Untersuchungstages, belegen, wobei der Untersuchungstag lediglich in 6 von über 140 Fällen kein Mittwoch war. Weiter gestützt wird die Einlassung des Angeklagten durch die Anwesenheitsbücher der Ärztlichen Gemeinschaft, die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen und hinsichtlich der Unterschrift des Angeklagten in Augenschein genommen worden sind. Die Angaben des Angeklagten zur Möglichkeit, die Praxis im Falle eines Anrufes des Labors kurzfristig verlassen zu können, hat seine ehemalige Praxismitinhaberin, die Zeugin R, bestätigt. Dass Privat- und Mobilnummern zahlreicher Ärzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Ärztlichen Gemeinschaft hinterlegt waren, hat zudem die Zeugin K bestätigt. Die Entfernung und Fahrzeit zwischen der Praxis des Angeklagten sowie der Ärztlichen Gemeinschaft ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdruck des Routenplaners Google Maps (Anlage 3 zum Protokoll vom 07.03.2016). Ein Exemplar des Erläuterungsschreibens, welches der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verwendet hat, ist in der Hauptverhandlung verlesen worden (Bl. 164 d. A.). Zudem ist das Schreiben ebenso wie der in den Rechnungen selbst eingefügte Satz bezüglich der Laborleistungen den in der Hauptverhandlung vernommenen Patienten des Angeklagten, den Zeugen U, V, W, A1, B1, C1, D1, E1, F1, G1 und H1, vorgehalten worden, die sich daran mit Ausnahme der Zeugin U auch erinnern konnten. Weitergehende Gedanken zu den Rechnungen oder der beigelegten Patienteninformation hat sich keiner der Zeugen gemacht. Die Zeugen E1 und D1 haben angegeben, auch das Begleitschreiben mit den Rechnungen ihrer privaten Krankenversicherung vorgelegt zu haben, ohne dass diese die Rechnungen beanstandet hätten. bb) Die Feststellung, dass die Abläufe im Labor der Ärztlichen Gemeinschaft bei der Durchführung von M-III-Untersuchungen aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden sind, beruht auf dem Gutachten, das der Sachverständige PD Dr. J1, Facharzt für Labormedizin und Transfusionsmedizin, in der Hauptverhandlung erstattet hat. Der Sachverständige hatte Gelegenheit, zu den Abläufen in der Praxis des Angeklagten, während des Transportes und im Labor sowohl den Angeklagten als auch die Zeugin K zu befragen. Ein Probenröhrchen, wie es von der Ärztlichen Gemeinschaft im Tatzeitraum verwendet wurde, ist in der Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen worden. Der Sachverständige hat erklärt, aus medizinischer Sicht, seien weder die optische Begutachtung der Proben in der Praxis des Angeklagten nach Absetzung des Blutkuchens vom Serum noch der Transport der Proben in hierfür vorgesehenen Probenröhrchen und Kühlboxen oder die Abläufe im Labor zu beanstanden. Auch sei die Anwesenheit des Arztes bei der Probenannahme, der Zentrifugation, der Einstellung der Proben in das Analysegerät und der späteren Sichtkontrolle aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Diese Aufgaben seien ohne Weiteres an MTAs delegierbar und würden üblicherweise auch von diesen erledigt. Es sei sogar technisch möglich, die Probenannahme und-sortierung sowie die Zentrifugation komplett automatisch ablaufen zu lassen. Der Arzt müsse jedoch jederzeit erreichbar und in der Lage sein, auch kurzfristig persönlich im Labor zu erscheinen, falls es Probleme gebe. Als Zeitspanne, die aus medizinischer Sicht ausreichend für ein persönliches Erscheinen des Arztes im Labor wäre, hat der Sachverständige 30 Minuten genannt. Zwar sei es ungewöhnlich, dass die optische Kontrolle der Proben auf lipämische, ikterische und hämolytische Veränderungen erst nach und nicht vor der Analyse erfolge, Auswirkungen habe dies aber aus medizinischer Sicht nicht, da die Analyse selbst den Zustand der Proben insoweit nicht verändere. Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, die im Labor genutzten Testverfahren und Geräte seien für die durch den Angeklagten angeforderten Untersuchungen geeignet und fachgerecht gewesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde außer Zweifel steht. Er hat sein mündliches Gutachten in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet. Er hat die fachlichen Grundlagen seiner Bewertung erläutert und die Bedeutung der einzelnen Arbeitsschritte zwischen der Blutabnahme und der eigentlichen Laboruntersuchung erklärt. Nachdem sich im Rahmen der Befragung des Sachverständigen zu den zeitlichen Abläufen in der Ärztlichen Gemeinschaft weitere Fragen hinsichtlich der Auswirkungen der Lagerung der Proben auf die Untersuchungsergebnisse ergeben hatten, hat der Sachverständige weiter zu den einzelnen in der Ärztlichen Gemeinschaft durchgeführten Analyseverfahren recherchiert, und am nächsten Hauptverhandlungstag ausführlich erläutert, dass und warum er die Verfahrensweise für medizinisch valide halte. Die Quellen aus der wissenschaftlichen Literatur und die Handbücher der Gerätehersteller, auf die er seine Einschätzung stützte, hat der Sachverständige angegeben. Die Ausführungen des Sachverständigen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Sie standen zudem im Einklang mit den Angaben der insoweit sachverständigen Zeugen Dr. I und Dr. H, die sich ebenfalls unter medizinischen Gesichtspunkten zur Verfahrensweise der Ärztlichen Gemeinschaft bei M-III-Untersuchungen geäußert haben. Sie waren von allen Mitgliedern der Kammer mühelos nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Sie hat nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu Eigen zu machen. cc) Dass der Angeklagte davon ausging oder billigend in Kauf nahm, dass er zur Abrechnung der M-III-Laborleistungen gegenüber seinen Privatpatienten nach den Vorschriften der GOÄ nicht berechtigt sei, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich an den Vorgaben der BÄK und ÄKNO orientiert und diese für erfüllt gehalten, ist unwiderlegt geblieben. Für die Einlassung des Angeklagten spricht, dass er seine Vorgehensweise zur Erbringung von M-III-Leistungen erkennbar an den Anforderungen der BÄK und ÄKNO ausgerichtet hat. Der Angeklagte hat insbesondere sichergestellt, dass er während der Durchführung der Untersuchungen telefonisch erreichbar und jederzeit in der Lage war, innerhalb eines Zeitraumes von unter einer halben Stunde persönlich ins Labor zu kommen. Hierdurch und indem er regelmäßig im eigentlichen Labor war, Mitarbeiter und Abläufe kannte sowie die Ergebnisse der Qualitätskontrollen zur Kenntnis nahm, gab er den M-III-Leistungen ein derartiges persönliches Gepräge, dass die Annahme, er sei als juristischer Laie vom Vorliegen einer eigenen Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ ausgegangen, nachvollziehbar erscheint. Der Angeklagte hat zudem sämtliche Vorgaben der Ärztlichen Gemeinschaft umgesetzt. Dass der Angeklagte von den Durchsuchungen bei der Ärztlichen Gemeinschaft im Jahr 2007 und dem weiterem Gang des Ermittlungsverfahrens Kenntnis hatte, spricht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht gegen seine Einlassung. Die Ärztliche Gemeinschaft hat gegenüber den Gesellschaftern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stets betont, dass das in der Laborgemeinschaft durchgeführte Validierungsverfahren den rechtlichen Anforderungen an die Erbringung von M-III-Laborleistungen als eigene Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ entspreche. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte der Ärztlichen Gemeinschaft hatte. Der Angeklagte hat sich bei der Erbringung der M-III-Laborleistungen – anders als andere Mitglieder – penibel an die Empfehlungen der Ärztlichen Gemeinschaft gehalten. Es liegt daher nicht fern, dass er zunächst angenommen hat, die Monita der Staatsanwaltschaft an der Verfahrensweise in der Ärztlichen Gemeinschaft beträfen ihn nicht, zumal in den Durchsuchungsbeschlüssen auch unzutreffend eine Rabattgewährung des Labors angesprochen wurde, die nicht an die Patienten weitergegeben worden sei. Zudem spricht gegen ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten, dass er die Patienten sowohl in der Rechnung selber als auch in seiner Patienteninformation, die er jeder Rechnung beilegte, darauf hinwies, dass die Laboruntersuchungen nicht in seiner eigenen Praxis durchgeführt wurden. Eine solche ausdrückliche Unterrichtung der Patienten wäre nicht naheliegend gewesen, wenn er davon ausgegangen wäre, die Leistungen so nicht abrechnen zu dürfen. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass Patienten das Informationsschreiben an ihre Krankenversicherung weiterreichen würden und dass die mit der Problematik der Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen vertrauten Mitarbeiter der Krankenversicherungen die Rechnungen ggf. beanstanden würden. Soweit die Staatsanwaltschaft herausgestellt hat, dass der Angeklagte die Befunde mehrerer Patienten innerhalb von fünf bis 15 Minuten validieren und hierdurch einen hohen Gewinn innerhalb einer kurzen Zeitspanne erzielen konnte, spricht dies nicht ohne Weiteres dafür, dass er davon ausging, zur Abrechnung der betreffenden Laborleistungen nicht berechtigt zu sein. Hohe Vergütungen für Arbeiten, die in kurzer Zeit erledigt werden können, sind in verschiedenen Tätigkeitsfeldern auf legalem Wege erzielbar und auch in der GOÄ vorgesehen. Dies gilt namentlich für den Bereich der Laborleistungen. So kann der behandelnde Arzt etwa die Untersuchung von Kalium und Natrium gemäß Ziffer 3557 und 3558 des Leistungsverzeichnisses der GOÄ bei Ansatz des 1,15fachen Gebührensatzes (vgl. § 5 Abs. 4 GOÄ) mit jeweils 2,01 € abrechnen, während die Ärztliche Gemeinschaft ihren Mitgliedern für diese Untersuchungen jeweils nur 0,23 € in Rechnung stellt, was einem Laborkostenanteil von ca. 11 % entspricht. Bei Anforderung eines chemischen Profils mit 15 Werten betragen die Untersuchungskosten sogar nur 0,07 €. Die Untersuchung von Calcium (Ziffer 3555 des Leistungsverzeichnisses der GOÄ) kann der Arzt sogar mit 2,68 € abrechnen bei gleichen Laborkosten. Dass diese Untersuchungen in einer Laborgemeinschaft – und zwar sogar unter Aufsicht eines anderen Arztes – durchgeführt und vom behandelnden Arzt abgerechnet werden können, unterliegt gemäß der Allgemeinen Bestimmungen zu Ziffer M. II. des Leistungsverzeichnisses der GOÄ keinen Zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Laboruntersuchungen ohne medizinische Notwendigkeit angeordnet haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte hat nach seinen unwiderlegten Angaben im Anklagezeitraum auch weder das Gutachten von Prof. Dr. N noch die Stellungnahmen der ÄKNO, unterzeichnet durch den dortigen Justiziar Dr. M, vollständig gelesen. Ihm sind durch die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft im Rahmen von Mitgliederversammlungen, Informationsveranstaltungen und Rundschreiben lediglich die Ergebnisse der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen bekanntgegeben worden. Der Angeklagte hatte daher weder Kenntnis von den Umständen des Zustandekommens der Gutachten und Stellungnahmen, noch davon, von welchem Sachverhalt Prof. Dr. N und Herr Dr. M tatsächlich ausgingen. Er hatte indessen auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft in unlauterer Weise Einfluss auf das Ergebnis der Gutachten und Stellungnahmen genommen haben oder dass sie Prof. Dr. N und Herrn Dr. M gegenüber unzutreffende Angaben zur Verfahrensweise bei der Erbringung von M-III-Leistungen gemacht haben könnte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich schon frühzeitig mit der Rechtslage befasst hatte und jedenfalls ab 2003 wusste, dass teilweise höhere Anforderungen an die Anwesenheit des abrechnenden Arztes im Labor gestellt werden, wie der Umstand, dass er ab diesem Zeitpunkt seinen Rechnungen eine entsprechende Patienteninformation beifügte, belegt. Er hatte auch durch die Durchsuchungsmaßnahmen im Jahr 2007 und erneut durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn persönlich im Jahr 2009 Anlass, die Rechtmäßigkeit des von ihm praktizierten Validationsverfahrens kritisch zu hinterfragen. Hieraus folgt aber unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehend erörterter Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit, dass er die Möglichkeit, nicht zur Abrechnung berechtigt zu sein, billigend in Kauf nahm. Es ist ebenso plausibel, dass der Angeklagte die für ihn ungünstige Rechtsansicht für unzutreffend hielt und davon ausging, sein Anspruch werde von der Rechtsordnung anerkannt. Nach alledem hat die Kammer durchgreifende Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten. d) Die Feststellungen zu dem von der Staatsanwaltschaft Wuppertal geführten Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der Ärztlichen Gemeinschaft beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. H und Dr. I. Die Feststellungen zum Gang des vorliegenden Ermittlungsverfahrens beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK´in P, der Ermittlungsführerin der Polizei, des Zeugen KOK Q, der ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt war und den verlesenen Durchsuchungsbeschlüssen. D. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte insgesamt freizusprechen. Der Angeklagte hat sich nicht wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht, da kein Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung und die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils festgestellt werden konnte. 1. Der Angeklagte war in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht zur Abrechnung der M-III-Laborleistungen gegenüber seiner Patienten nach § 4 Abs. 2 GOÄ berechtigt, da es sich nicht um eigene Leistungen des Angeklagten handelte. Erbringt der Arzt die Leistung nicht persönlich, liegt eine eigene Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn sie unter seiner Aufsicht nach seiner fachlichen Weisung erbracht wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für Laborleistungen des Abschnitts M. II. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. a) Vorliegend wurden die M-III-Leistungen nach der fachlichen Weisung des Angeklagten erbracht. Der Angeklagte besitzt insbesondere aufgrund seiner abgeschlossenen Facharztausbildung die erforderliche Qualifikation zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Laborleistungen (vgl. Uleer u.a., GOÄ, § 4, Rn. 47; Hess, DÄBl. 1995, A-3509, A-3510). Da er seine Facharztweiterbildung vor Inkrafttreten der Weiterbildungsverordnung aus dem Jahr 1992 absolviert hat, ist ein gesonderter Fachkundenachweis nicht erforderlich. b) Der Angeklagte ist jedoch seiner Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Arztes bei der Erbringung von Speziallaborleistungen in Laborgemeinschaften zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. aa) Im Mittelpunkt der Diskussion steht insbesondere die Frage, ob der Arzt während des gesamten Untersuchungsvorgangs im Labor anwesend sein muss. Während eine strenge Auffassung eine Anwesenheit im Labor oder dessen unmittelbarer Nähe fordert (so etwa LG Duisburg, Urteil vom 28.05.1996 - 1 O 139/96 -; LG Hamburg, Urteil vom 20.02.1996 - 312 O 57/96 -; Uleer u.a., GOÄ, § 4, Rn. 44 ff.), lässt die Gegenauffassung eine telefonische Erreichbarkeit des Arztes bei allen in der Laborgemeinschaft durchgeführten Arbeitsschritten genügen (so etwa Hess aaO.; Zuck, VersR, 1996, 1315, 1320). Eine vermittelnde Ansicht, der sich auch die BÄK und die ÄKNO in den unter B.II.2. genannten Stellungnahmen angeschlossen haben, hält während der technischen Durchführung der Untersuchungen durch automatisierte Verfahren eine kurzfristige persönliche, nicht nur telefonische Erreichbarkeit des Arztes für ausreichend (so etwa N, MedR 1996, 498, 499; N/Neikes, MedR, 2008, 121, 130; Gercke/Leimenstoll, MedR 2010, 695, 697; Fehn, MedR 2014, 377, 380). Die Kammer hält es mit der erstgenannten Auffassung für erforderlich, dass der abrechnende Arzt während des gesamten Untersuchungsvorgangs entweder im Labor selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist. Unmittelbare Nähe in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Arzt für die Labormitarbeiter jederzeit persönlich, nicht nur telefonisch, ansprechbar ist. Nur bei räumlicher und persönlicher Präsenz des Arztes kann er seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen und die Tätigkeiten der Labormitarbeiter und die labortechnischen Vorgänge in dem erforderlichen Umfang überwachen. Gerade bei einer Laborgemeinschaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern wird so sichergestellt, dass die Mitarbeiter, welche die Untersuchung durchführen, wissen, für welchen Arzt sie gerade tätig sind und diesen bei Problemen und Nachfragen unmittelbar ansprechen können, weil er sich im Labor aufhält. Zudem ist auch nur so gewährleistet, dass der Arzt zu jedem Zeitpunkt in den Analysevorgang eingreifen kann und bei problematischen Befunden sofort die erforderlichen Beurteilungen und Anweisungen geben kann. Nach Auffassung der Kammer ist zudem eine regelmäßige persönliche stichprobenartige Kontrolle der Zustände und Abläufe im Labor zu fordern. Eine bloße Überprüfung der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen reicht als bloße „Kontrolle der Kontrolle“ nicht aus. Hiervon geht auch die BÄK in ihrer Stellungnahme vom 00.00.00 (DÄBl. 1996, A-562) aus, die gerade zwischen der stichprobenartigen Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe einerseits und der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen andererseits differenziert. Die Ausübung der Aufsicht auf diese Weise entspricht den Abläufen in der eigenen Praxis. Die Leistung des Arztes erhält ein persönliches Gepräge, welches ihn zur Abrechnung der Laborleistungen als eigene Leistung berechtigt. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Automatisierung der Untersuchungen (sog. Black-Box-Verfahren) die Ausübung der Aufsicht technisch und medizinisch erforderlich und sinnvoll ist. Der Verordnungsgeber hat jedenfalls die Abrechenbarkeit von M-III-Laborleistungen als eigene Leistung von der persönlichen Wahrnehmung der Aufsicht abhängig gemacht. Dies dient auch dem Ziel des Verordnungsgebers, Gebührenanreize durch die Selbstzuweisung von Laborleistungen zu vermindern, was auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. bb) Der Angeklagte genügte diesen Anforderungen an die Aufsichtspflicht bei den verfahrensgegenständlichen Untersuchungen nicht. Er war während des Analysevorganges zumindest bis zur Einführung der Präsenzvalidation im Jahr 2011 weder im Labor anwesend noch in dessen unmittelbarer Nähe. Die Anwesenheit in seiner Praxis reicht unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Labor nicht aus. Er war dort weder für die Labormitarbeiter unmittelbar persönlich ansprechbar, noch war er in der Lage, von dort eine eigene Aufsicht auszuüben oder irgendwelche eigenen Wahrnehmungen zum Ablauf der Untersuchungen oder zu den Arbeitsabläufen der MTAs zu machen. Auch im Rahmen der allgemeinen Aufsicht hat er lediglich die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen, nicht aber die Zustände und Abläufe im Labor selbst in ausreichendem Maße persönlich kontrolliert. 2. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte in den verfahrensgegenständlichen Fällen objektiv seine Patienten über das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Abrechnung von M-III-Leistungen berechtigen, täuschte. Durch die Abrechnung der Leistungen machte der Angeklagte zwar nicht lediglich einen Zahlungsanspruch geltend, sondern behauptete auch, die tatsächlichen Voraussetzungen der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften eingehalten zu haben. Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs, hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 StR 45/11 -; BGH, Urteil vom 04.09.2012 - 1 StR 534/11 -; BGH, Urteil vom 10.03.1993 - 3 StR 461/92 -; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 35). Indessen hat der Angeklagte hier der Rechnung eine ausdrückliche Erklärung in Form der Patienteninformation beigelegt, aus der hervorging, dass er während der Untersuchungen nicht im Labor anwesend war, obwohl, wie es im Schreiben hieß, dies zur Abrechenbarkeit teilweise gefordert werde. Ob dieses Schreiben ausgereicht haben könnte, um eine Täuschung der Patienten zu vermeiden, kann hier letztlich offen bleiben, da der Angeklagte jedenfalls ohne Vorsatz handelte (s.u. 3.). Die vernommenen Patienten gingen in jedem Fall davon aus, dass der Angeklagte ihnen nur ordnungsgemäße Rechnungen stellte und nahmen den Inhalt der Patienteninformation lediglich oberflächlich zur Kenntnis. 3. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich rechtswidrig zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung schon dann, wenn er es für möglich hält oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2003 - 3 StR 137/03 -; BGH, Urteil vom 15.10.1991 - 4 StR 420/91 - ; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 193). Der Angeklagte ist nach seiner unwiderlegten Einlassung davon ausgegangen, die Abrechnungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GOÄ zu erfüllen. Er hat sich an der von der BÄK und der ÄKNO vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ orientiert und sein Verhalten entsprechend ausgerichtet. a) Der Angeklagte konnte im Rahmen der vorzunehmenden Parallelwertung in der Laiensphäre annehmen, die von der BÄK und der ÄKNO aufgestellten Anforderungen für die Abrechnung von M-III-Leistungen zu erfüllen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass der Arzt während der vollautomatisch ablaufenden Vorgänge bei der Probenvorbereitung und der Analyse im Labor oder dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist. Gefordert wird lediglich eine persönliche, nicht nur telefonische Erreichbarkeit des Arztes. Zu den einzelnen von der BÄK aufgestellten Voraussetzungen (s.o. B.II.2.) gilt hier Folgendes: aa) Die Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenvorbereitung einschließlich der Eingangsbegutachtung des Probenmaterials erfolgte im Wesentlichen in der Praxis des Angeklagten bzw. durch ihn selbst bei der Blutabnahme außerhalb der Praxis. Im Labor der Ärztlichen Gemeinschaft wurde lediglich die abschließende Probenvorbereitung durch Zentrifugation vorgenommen, wobei es sich um einen vollautomatischen Vorgang handelt, bei dem der Angeklagte nach den von der BÄK und der ÄKNO aufgestellten Kriterien nicht anwesend sein musste. Bei den übrigen Arbeitsschritten, insbesondere dem Probentransport, der Probenannahme und der Aufbewahrung der Proben im Labor, handelt es sich um einfache Arbeitsschritte, bei denen ein Grund für eine Anwesenheit des Arztes nicht erkennbar ist. Nach Auffassung der Kammer kann bei solchen Arbeitsschritten auch den Richtlinien der BÄK für die Abrechenbarkeit von Laborleistungen nicht entnommen werden, dass diese nur in Anwesenheit des abrechnenden Arztes vorgenommen werden können. Dass der Angeklagte bei der durch die MTAs vorgenommene Sichtkontrolle der Proben im Anschluss an die Untersuchung nicht anwesend war, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, weil er in der Regel zeitnah nach der Untersuchung und somit auch nach der Sichtkontrolle im Labor erschien, um die Validation der Untersuchungsergebnisse durchzuführen. bb) Die regelmäßige – stichprobenartige – Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe durch das Laborpersonal einschließlich der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Angeklagte durch die Kenntnisnahme von den Berichten über die Qualitätssicherungsmaßnahmen wahrgenommen. Dies allein reicht zwar entgegen der von der ÄKNO im Schreiben vom 04.06.2008 geäußerten und von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft vertretenen Auffassung nicht aus. Da der Angeklagte sich indessen durch seine regelmäßige Anwesenheit im Labor einen persönlichen Eindruck von den dortigen Zuständen und Abläufen verschafft hat, wenn auch ohne die erforderlichen konkreten stichprobenartigen Kontrollen durchzuführen, und keinen Anlass zu Beanstandungen hatte, konnte er annehmen, den von den Ärztekammern aufgestellten Anforderungen zu genügen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nicht nur an den regelmäßigen Informationsveranstaltungen der Ärztlichen Gemeinschaft für ihre Mitglieder teilgenommen hat, sondern auch Mitglied im Beirat war. In dieser Funktion hatte er weitergehenden Einblick in die Abläufe in der Ärztlichen Gemeinschaft als die anderen Mitglieder und konnte auch auf Entscheidungen, beispielsweise zur Anschaffung neuer Geräte, selbst Einfluss nehmen. cc) Die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen des Angeklagten war in einer den Anforderungen der BÄK und ÄKNO genügenden Weise sichergestellt. Der persönlichen Erreichbarkeit ist danach genügt, wenn der Arzt während der Untersuchungen kurzfristig in der Lage ist, im Labor zu erscheinen. Welche Anforderungen insoweit an die Entfernung des Arztes vom Labor und die etwaige Organisation von Praxisabläufen während des Untersuchungszeitraums zu stellen sind, kann offen bleiben. Dass der Angeklagte sicherstellte, dass die Untersuchungen während einer Zeit durchgeführt wurden, in der er in seiner 25 Minuten entfernten Praxis erreichbar und abrufbereit war, genügt den Anforderungen jedenfalls noch, so dass der Angeklagte davon ausgehen konnte, die Anforderungen an seine Anwesenheitspflicht seien erfüllt. Der Angeklagte hatte die Organisation seiner Praxis auch so eingerichtet, dass für den Fall einer unerwarteten Abwesenheit aufgrund eines Anrufes der Laborgemeinschaft seine Kollegin, die Zeugin R, den Praxisbetrieb hätte aufrecht erhalten können. dd) Die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersuchungsmaterial erhobenen Parameter im Labor nach Abschluss des Untersuchungsganges, um bei auftretenden Zweifeln aus derselben Probe eine weiter Analyse zeitgerecht durchführen zu können, hat der Angeklagte durch die Validation der Untersuchungsergebnisse vorgenommen. Er hat die Befundergebnisse in der Regel am Tag der Untersuchung und damit zeitnah validiert. ee) Die unmittelbare Weisungsberechtigung gegenüber dem Laborpersonal war gegeben. ff) Die Dokumentation der Wahrnehmung der Verantwortung erfolgte hier dadurch, dass die Person des validierenden Arztes und der Validationszeitpunkt mit dem Befund gespeichert und ausgedruckt wurden. Der Angeklagte hat sich zudem im in der Ärztlichen Gemeinschaft ausliegenden Anwesenheitsbuch eingetragen. b) Bei ihrer Bewertung hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass – wie bereits dargestellt (s.o. D.1.b.aa) – die genauen Anforderungen an die Abrechenbarkeit von Laborleistungen aus den Abschnitten M. III. und M. IV. des Leistungsverzeichnisses der GOÄ als eigene Leistungen in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Eine obergerichtliche Klärung dieser Fragestellung hat bislang nicht stattgefunden. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte sich bei seinen Abrechnungen auf eine in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Rechtsmeinung gestützt hat, welche die Kammer nicht teilt, kann nicht die Annahme rechtfertigen, dass er das Fehlen der Abrechnungsvoraussetzungen billigend in Kauf genommen hat. Dass die Parteien einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung einen Sachverhalt unterschiedlich rechtlich würdigen, ist im forensischen Alltag die Regel und vermag eine Strafbarkeit wegen Betruges nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu rechtfertigen. Nach alledem konnte nach den getroffenen Feststellungen ein auch nur bedingter Vorsatz des Angeklagten nicht angenommen werden. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.