Urteil
30 O 368/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0407.30O368.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 1/3.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 1/3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger schlossen mit der Beklagten als Darlehensgeberin die drei im Klageantrag zu 1.) näher bezeichneten Darlehensanträge. Der Darlehensvertrag Nr. #####/####1 vom 12./17.11.2009 über 133.000,00 EUR weist auf S. 6 eine Widerrufsbelehrung mit folgenden Ausführungen auf: „WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrags oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darle- hensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an E Bank – ein Geschäftsbereich der F Bank AG, Bonn E Bank Köln M-Straße 50823 Köln oder Telefax: xxxxx Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@anonym.de senden. Widerrufsfolgen … Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurück gewähren, muss er der E-Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. … Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. Verbundene Geschäfte …“ Die Darlehensverträge Nr.#####/####2 vom 26.11.2009 über 42.000,00 EUR und Nr. #####/####3 über 30.000,00 EUR enthalten jeweils auf S. 8 eine gleichlautende Widerrufsbelehrung mit folgenden Formulierungen: „… Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat. …“ Für das Darlehen Nr. #####/####3 wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.200,00 EUR erhoben, die bei Auszahlung von der Darlehensvaluta in Abzug gebracht worden ist. Bei diesem Darlehen handelt es sich um ein Darlehen aus dem KfW-Programm “Wohnraum Modernisieren – Standard (141)“. Mit Schreiben vom 11.07.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen und setzten der Beklagten erfolglos eine Frist bis zum 18.07.2014 um die Widerrufe anzuerkennen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2014 wurden die Widerrufe der Verträge begründet. Mit Schreiben vom 01.08.2014 wies die Beklagte die Widerrufe zurück. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß seien. Die Belehrung zum Vertrag mit den Endziffern 04 enthalte folgende Fehler: Die Belehrung zum Fristbeginn sei fehlerhaft, da auf ein Vertragsangebot der Kläger abgestellt werde, vorliegend aber das Angebot zum Abschluss der Verträge von der Beklagten abgegeben worden sei. Der Adressat sei die F-bank AG und nicht irgendein Geschäftsbereich, wie fälschlich in den Belehrungen angegeben. Außerdem sei hinsichtlich der Adressangabe unklar, ob der Widerruf nach Bonn oder nach Dortmund zu senden sei. Ein Fehler liege auch in der Formulierung, dass der Darlehensnehmer den Wider spruch auch per E-Mail senden könne. Durch die Formulierung, dass der Darlehensnehmer gegebenenfalls Wertersatz leisten müsse, wenn er die empfangene Leistung nicht zurückgewähren könne, sei nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zum Wertersatz stehe. Wertersatz könne zudem nur für eine Leistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehe. Die Ausführungen zu verbundenen Geschäften seien zudem überflüssig, da kein verbundenes Geschäft vorliegen würde. Die Bank dürfe keine eierlegende Wollmilchsau-Widerrufsbelehrung schreiben, die mit dem konkreten Vertrag nur am Rande zu tun habe. Die Belehrung sei zudem fehlerhaft, da sie keinen Hinweis darauf enthalten würden, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor der Darlehensnehmer die Belehrung nicht in Textform erhalten habe. Die Verträge mit den Endziffern -20 und -39 enthielten folgende Fehler: Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt beginne zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar der Belehrung und die Urkunde (…) erhalten habe, könne vom rechtsunkundigen Leser dahingehend verstanden werden, dass die Frist bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt werde. Die Belehrung sei zudem fehlerhaft, da sie keinen Hinweis darauf enthalten würden, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor der Darlehensnehmer die Belehrung nicht in Textform erhalten habe. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr bei dem Darlehen mit der Endziffer 39 unwirksam sei. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die Widerrufe der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge Nr. #####/####1 vom 10./12.11.2009, Nr. #####/####2 vom 26.11.2009 sowie Nr. #####/####3 vom 26.11.2009 wirksam erklärt wurden, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.409,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Nebenforderungen in Höhe von 5.634,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger in Höhe von 480,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2014 gegenüber Rechtsanwalt L freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da den Klägern aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Widerruf sei zudem verfristet, rechtsmissbräuchlich und dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie sich auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen könne. Zudem seien die Belehrungen nicht fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 39 S. 1 ZPO, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Hauptsache eingelassen hat. Die Kläger können sich auf das notwendige Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO berufen, da sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Ergebnis noch eine Zahlungspflicht für sie ergeben würde und sie mithin keine Leistungsklage erheben können. Zudem verlangt die Beklagte, dass sie die Darlehen weiter bedienen. II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs im Hinblick auf den Darlehensvertrag Nr. #####/####1 vom 12./17.11.2009, bzw. bei richtiger Auslegung des Antrags auf Feststellung der Wandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zu. Der Darlehensvertrag hat sich durch die Widerrufserklärung vom 11.07.2014 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, denn die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen. Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Sie beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Die Kläger haben diese schriftlichen Unterlagen im Jahre 2009 erhalten, aber erst im Jahre 2014 – und damit verfristet – den Widerruf erklärt. Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Widerrufsfrist von zwei Wochen habe aufgrund einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung keine Geltung und es bestehe daher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht fehlerhaft, da sie den Anforderungen des § 355 BGB entspricht. Eine Widerrufsbelehrung ist wirksam, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen oder dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht, wobei hinsichtlich der geltenden Normen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Vorliegend kann offen bleiben, ob die verwendete Widerrufsbelehrungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. entspricht, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. § 355 BGB, der die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung normiert, bestimmte in der damals geltenden Fassung (vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010): „I. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. II. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“ Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere gibt die deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn zutreffend wieder. Wie § 355 Abs. 2 BGB belegt, ist der Fristbeginn nicht nur vom Erhalt der Belehrung abhängig, sondern darüber hinaus muss der Verbraucher auch die Vertragsurkunde oder seinen Antrag jedenfalls in Abschrift erhalten. Soweit die Kläger einwenden, die Belehrung sei fehlerhaft, da auf ihr Vertragsangebot abgestellt werde, vorliegend jedoch die Bank das Angebot abgegeben habe, so kann dies nicht nachvollzogen werden, da die Kläger den Darlehensvertrag am 12.11.2009 und die Beklagte erst am 17.11.2009 unterschrieben haben, so jedenfalls der unbestrittene Beklagtenvortrag und auch die vorgelegte Kopie der Kläger weist nur die Unterschriften der Kläger vom 12.11.2009 aus. Insofern haben die Kläger das Angebot abgegeben. Zudem stellt auch das Gesetz auf die Vorlage der Vertragsurkunde bzw. des Antrags des Darlehensnehmers ab. Die Belehrung ist auch nicht fehlerhaft, da als Widerrufsadressat ein Geschäftsbereich angegeben wird. Entscheidend ist, dass der Darlehensnehmer erkennen kann, an wen er den Widerruf richten muss und dass ein entsprechend adressierter Brief ankommt. Dies ist vorliegend der Fall. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Widerruf nach Köln zu richten ist. Soweit im Hinweis auf die Emailadresse anstelle des Begriffes „Widerruf“ der Begriff „Widerspruch“ verwendet wird, so handelt es sich offensichtlich um einen einmaligen Schreibfehler, der für die Wirksamkeit der Belehrung ohne Bedeutung ist. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374). Schließlich führen auch die in der Belehrung enthaltenen Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zur Fehlerhaftigkeit. Nach § 355 BGB war eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen schon gar nicht erforderlich. Die Belehrung ist auch nicht dadurch fehlerhaft, dass unklar bleibt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Verpflichtung Wertersatz leisten zu müssen steht. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es nicht, dem Verbraucher sämtliche Voraussetzungen für eventuelle Folgeansprüche darzulegen. Hierdurch würde die Belehrung erst recht unverständlich. Aus den rein fakultativen Ausführungen über die Widerrufsfolgen ergibt sich jedenfalls nichts, was den verständigen durchschnittlichen Verbraucher über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts oder die Widerrufsfolgen in relevanter Weise täuschen könnte. Zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führt auch nicht, die Verwendung eines weiterführenden, hier nicht einschlägigen Hinweises über verbundene Geschäfte. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374). Insofern wird zunächst erläutert, in welchen Fällen ein verbundenes Geschäft vorliegt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Darlehensnehmer durch die fakultative zusätzliche Belehrung über sein Widerrufsrecht im Unklaren sein könnte. Ein Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung in Textform vorliegen muss, ist nicht erforderlich, da den Klägern die Belehrung vorliegend unstreitig in Textform zur Verfügung gestellt worden ist. 2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs im Hinblick auf den Darlehensvertrag Nr. -20 und -39 vom 26.11.2009, bzw. bei richtiger Auslegung des Antrags auf Feststellung der Wandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zu. Der Darlehensvertrag hat sich durch die Widerrufserklärung vom 11.07.2014 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, denn die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen. Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen. Sie beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Die Kläger haben diese schriftlichen Unterlagen im Jahre 2009 erhalten, aber erst im Jahre 2014 – und damit verfristet – den Widerruf erklärt. Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Widerrufsfrist von 2 Wochen habe aufgrund einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung keine Geltung und es bestehe daher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht fehlerhaft, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der damals geltenden Fassung (vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010) entspricht. Die vorliegende Belehrung weicht auch von der Belehrung, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) zugrunde lag, ab. Der BGH hatte eine Belehrung zu überprüfen, die den Fristbeginn u. a. an den Erhalt einer Vertragsurkunde oder eines schriftlichen Darlehensantrags bzw. entsprechender Abschriften knüpfte. Hieraus folgerte der BGH, dass aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck entstehe, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags des Belehrenden erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebots des Belehrenden zu laufen. Die vorliegende Belehrung stellt jedoch darauf ab, dass der Verbraucher „das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers“, d.h. seinen schriftlichen Vertragsantrag erhalten haben muss und stellt die notwendige Beziehung zur Vertragserklärung des Verbrauchers damit gerade her. Durch die Ergänzung „des Darlehensnehmers“ wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d. h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015, Az.: 31 U 126/14; OLG Celle, Urteil vom 14.07.2014, Az.: 3 W 34/14; LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 7 O 274/14; LG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2013, Az.: 2-25 O 192/13). Auch im Hinblick auf das zur Verfügung stellen einer Vertragsurkunde ist damit ersichtlich, dass ein bloßes – insbesondere vom Verbraucher nicht unterschriebenes – Vertragsformular nicht ausreichend ist. Auch bezüglich dieser Widerrufsbelehrungen gilt, dass ein Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung in Textform vorliegen muss, nicht erforderlich ist, da den Klägern die Belehrung vorliegend unstreitig in Textform zur Verfügung gestellt worden ist. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.200,00 EUR zzgl. etwaiger Zinsen im Hinblick auf das Darlehen mit der Endziffer -39. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Hinsichtlich der genaueren Umstände der Nichtauszahlung von 1.200,00 EUR fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerseite. Darüber hinaus ist, soweit das Gericht den Vortrag unter Heranziehung der Anlage K3 dahingehend versteht, dass sich die Kläger gegen die von der KfW eingeforderte Gebühr in Höhe von insgesamt 4% der Kreditsumme wenden, eine Unwirksamkeit der diesbezüglichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Die KfW geförderten Kredite sehen insofern regelmäßig eine Risikoprämie in Höhe von 2% und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von weiteren 2% vor. Bei diesen Klauseln handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 16.02.2016 (Az. XI ZR 454/14) um wirksame Preisnebenabreden. Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind. Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt. Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts. Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf. (BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14). 4. Mangels Hauptanspruch sind auch die weiteren Ansprüche auf Zahlung von 5.634,99 EUR sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 73.291,69 EUR festgesetzt. Soweit der Antrag auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich sind hierfür die Leistungen, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Dabei kann und hat der Kläger die Hauptforderung zu beziffern. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (BGH Beschluss v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rz. 6, 12). Der Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht.