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Urteil

17 O 69/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0425.17O69.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.11.2014 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T-Krankenhaus F GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betreibt das T Krankenhaus in F. Im Jahr 2000 beschloss der Landschaftsausschuss des Beklagten, eine Dependance der M-Kliniken Bonn bei der Insolvenzschuldnerin einzurichten. Hintergrund war, dass der Beklagte durch das Land NRW den Auftrag einer wohnortnahen Versorgung mit einer psychiatrischen Klinik für den N-Kreis erhielt. Nach Gesprächen mit der Insolvenzschuldnerin wurde die Dependance in den landesrechtlichen Krankenhausplan aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2002, Anlage CBH1, Bl. 83 ff. d. A., Bezug genommen. Auf Grundlage dieser Krankenhausplanung stellte die Insolvenzschuldnerin unter dem 09.06.2004 vereinbarungsgemäß einen Antrag auf eine voll-finanzierende Landesförderung der Einrichtung, welche durch die M-Kliniken Bonn genutzt werden sollte. In Ziff. 6 des Antrags hieß es: „Beschreibung der Maßnahme(n): Neubau einer Psychiatrie als Dependance der Q-Kliniken mit 26 Betten und 14 tagesklinischen Plätzen.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 09.06.2004, Anlage CBH2, Bl. 87 ff. d. A., Bezug genommen. Auf Grundlage des Förderantrags wurden der Insolvenzschuldnerin durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2004 Fördergelder in Höhe von 5.735.000,00 EUR „für die folgende Maßnahme: Errichtung Psychiatrie mit Tagesklinik“ bewilligt. Unter Ziffer 1.2 des Bescheids hieß es: „Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden von mir auf 5.735.000,00 EUR festgestellt. Hiervon werden 5.735.000,00 EUR durch das Land NRW und 0,00 EUR aus Ihren Eigenmitteln finanziert.“ Zur Sicherung des Verwendungszwecks der Fördergelder war gemäß Ziffer 4.2 eine Grundschuld einzutragen, was auch geschehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid vom 10.11.2004 (Anlage CBH3, Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen. In der Folgezeit fand ein Umbau und Neubau der Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im beantragten Umfang statt. Eigentümerin des Grundstücks wurde die Insolvenzschuldnerin. Am 15.07.2007 schloss die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit dem Direktor der Beklagten, vertreten durch die Betriebsleitung der Q-Kliniken, einen Nutzungsvertrag, nach dem die Beklagtenseite die neuen Räumlichkeiten für den Betrieb einer Klinik nutzen durfte. Im Rahmen der Präambel des Vertrags wurde auf den Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung vom 10.11.2004 Bezug genommen und die der Bewilligung zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere auch der Förderantrag, zum Bestandteil dieses Vertrags erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nutzungsvertrag, Anlage K2, Bl. 10 ff. d. A., Bezug genommen. Die Räumlichkeiten des Krankenhauses wurden entsprechend der Nutzungsvereinbarung seit Juni 2007 durch den Beklagten genutzt. Eine Mietzinszahlung für die Nutzung erfolgte nicht, der Beklagte übernahm lediglich die Betriebskosten. Mit Schreiben vom 05.01.2015 erklärte die Klägerin die Anfechtung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung. Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Die Klägerin behauptet, einziger Profiteur der Nutzungsüberlassung sei der Beklagte gewesen. Für die Insolvenzschuldnerin sei er nicht nur nutzlos gewesen, es seien ihr durch diesen auch erhebliche Nachteile entstanden. Insbesondere könne bei Beendigung der Nutzung der Bewilligungsbescheid widerrufen werden, was eine Rückzahlung der Fördergelder zur Folge habe. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsüberlassung sei nach § 134 Abs. 1 S. 1 InsO anfechtbar. Insbesondere sei die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, weil der Insolvenzschuldnerin keine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen sei. Auch liege eine Benachteiligung der Gläubiger vor, weil das Besitz- und Nutzungsrecht in anfechtbarer Weise weggegeben worden sei. Der Nutzungsvertrag sei unwirksam, weil hierdurch verabredet worden sei, dass der Beklagte der Insolvenzschuldnerin Patienten zuweise, was gegen § 31a Abs. 1 KHGG NRW verstoße. Zudem sei der Nutzungsvertrag nicht durch die vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet worden. Es bestehe ein Anspruch auf Wertersatz für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung für den Zeitraum der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung vom 03.09.2010 bis 24.11.2014. Unter Zugrundelegung des marktüblichen Satzes (vgl. das Verkehrswertgutachten vom 25.11.2014 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 17.12.2014, Anlage K3 und K4, Bl. 20 ff. d. A.) sei ein monatlicher Mietzins von 25.038,55 EUR zu erbringen gewesen, woraus sich ein Wertersatzanspruch für den genannten Zeitraum in Höhe von 1.269.454,51 EUR ergebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin über das Vermögen der T-Krankenhaus F GmbH 1.269.454,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Nutzungsüberlassung sei nicht anfechtbar. Es fehle bereits an der Unentgeltlichkeit. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sei die Auszahlung der kostendeckenden Fördergelder eine gleichwertige Gegenleistung für die spätere Nutzungsüberlassung gewesen. Die Insolvenzschuldnerin, so seine Behauptung, habe von der Einrichtung der Psychiatrie auch profitiert. Eine solche hätte sie selbst wirtschaftlich nicht stemmen können. Zudem habe sie sich einen eigenen Chefarzt erspart und es seien Patienten durch die M-Kliniken an die Insolvenzschuldnerin überwiesen worden. Er ist weiter der Ansicht, dass es auch an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, weil zum einen das Grundbuch mit der Summe wertausfüllend belastet sei, zum anderen die Insolvenzschuldnerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Vermietung nicht berechtigt gewesen wäre. Insbesondere habe keine Genehmigung zur entgeltlichen Vermietung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.269.454,51 EUR aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO, weil die Leistung zwar unentgeltlich war, es aber an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO sind unentgeltliche Leistungen anfechtbar, es sei denn, sie sind in den letzten vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGH NJW 2008, 2506, Kayser , in: MüKo/InsO, 3. Auflage 2013, Bd. 2, § 134, Rn. 17). Das ausgleichende Entgelt muss nicht eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff. BGB sein; vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil , den insbesondere der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt ( Kayser , a. a. O., Rn. 17a). Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH NRW-RR 2006, 1136, 1137). Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH NRW-RR 2006, 1136, 1137; Kayser , a. a. O., Rn. 1). Danach ist es im Streitfall unerheblich, dass der Insolvenzschuldnerin Fördergelder zugeflossen sind, weil jedenfalls der Beklagte kein Vermögensopfer erbracht hat. Es fehlt an der nach § 129 InsO auch bei einer Anfechtung nach § 134 InsO notwendigen Gläubigerbenachteiligung. Eine solche ist zu verneinen, wenn der Insolvenzschuldner eine ausgleichende Gegenleistung erhält, wobei diese auch bereits zuvor erlangt werden kann ( Kayser , a. a. O., Rn. 113, 127). Eine ausgleichende Gegenleistung ist vorliegend in der Bewilligung und Auszahlung der Fördergelder zu sehen. Der Zusammenhang zwischen der Bewilligung der Fördergelder und der Nutzungsüberlassung an den Beklagten ergibt sich schon aus dem der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag. Dort wird bereits die Nutzung durch die Kliniken des Beklagten angekündigt. Der Zusammenhang lässt sich aber auch sonst dem unstreitigen Parteivortrag entnehmen. Ohne die Absicht des Beklagten, in den zu errichtenden Räumen eine Klinik zu betreiben, wäre die Insolvenzschulderin nicht in der Lage gewesen, die Fördergelder zu beantragen, die wiederum für die Errichtung der Räume verwendet wurden, die sodann an die Beklagte überlassen werden konnten. Der Nutzungsvertrag ist nicht nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstieße. Die Räume wurden dem Beklagten nicht deshalb überlassen, weil er im Gegenzug Patienten an die Insolvenzschuldnerin überweisen sollte, sondern weil die Insolvenzschuldnerin erst durch die beabsichtigte Überlassung an den Beklagten in die Lage versetzt wurde, Fördergelder zu beantragen. Dass die Überweisung von Patienten zwischen zwei örtlich nahe beieinander gelegenen Kliniken gehäuft vorkommen und mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein mag, macht diesen faktischen Vorteil noch nicht zu einer vereinbarten Gegenleistung. Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsvereinbarung nicht durch vertretungsberechtigte Personen unterzeichnet wurde. Dies ändert nichts an der aufgezeigten Verknüpfung zwischen der Bewilligung der Fördergelder und der von Anfang an geplanten Überlassung der mit Hilfe der Fördergelder erst errichteten Räume an den Beklagten, führt also nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.04.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 1.269.454,51 EUR