Beschluss
31 O 196/14 SH II
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0506.31O196.14SH.II.00
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Tenor
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das in dem Versäumnisurteil der Kammer vom 02.10.2014 (31 O 196/14) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von
800,00 €
festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das in dem Versäumnisurteil der Kammer vom 02.10.2014 (31 O 196/14) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 800,00 € festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Gründe: Gegen den Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er dem Unterlassungsgebot aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 02.10.2014 (31 O 196/14) schuldhaft zuwider gehandelt hat. 1. Nach Zustellung des Versäumnisurteils am 07.10.2014 und des Ordnungsgeldbeschlusses der Kammer vom 17.12.2014 wurde am 14.10.2015 erneut mit dem Hinweis „Hand- (…) chirurgie“ für den Schuldner geworben. Den Vortrag, dass der streitbefangene Flyer am 14.10.2015 im Eingangsbereich der P Klinik GmbH auslag, wozu der Gläubiger Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dr. M angeboten hat, hat der Schuldner nicht weiter qualifiziert bestritten. Der Schuldner hat damit das mit dem Versäumnisurteil untersagte Verhalten fortgesetzt, mit dem Hinweis „Handchirurgie“ zu werben. Ob ein Handeln eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Dabei werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Handlungsformen erfasst (BGH GRUR 2010, 156 – Eifel-Zeitung). Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet. Die Werbung mit „Handchirurgie“ in dem Flyer stellt nach diesen Maßstäben einen Verstoß gegen den Verbotstenor dar. Dem Schuldner wurde untersagt, mit dem Hinweis „Handchirurgie“ zu werben, wie es damals auf der Internetseite der P Klinik GmbH geschehen war. Der werbliche Auftritt als Chefarzt für Handchirurgie in der P Klinik GmbH auf einem Flyer fällt in den Kern des Unterlassungsgebots. Das an den Schuldner gerichtete Unterlassungsgebot bezieht sich nicht nur auf Internetauftritte, sondern auch auf Werbung unter Benutzung anderer lesbarer Medien, wozu auch Papierwerbung der P Klinik GmbH gehört. Denn auch diese nehmen Patienten und Besucher der Klinik durch Lesen wahr. Die Werbung in dem Flyer spiegelt das Charakteristische des Unterlassungstenors wieder. Die Art des Werbemediums bedeutet keinen qualitativen Unterschied. Soweit der Schuldner einwendet, über langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Handchirurgie zu verfügen, kann dies im Ordnungsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Verfahren nach § 890 ZPO ist in objektiver Hinsicht lediglich zu prüfen, ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt. Demgegenüber ist die Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln vorbehalten. Insbesondere dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, den Streit aus dem Erkenntnisverfahren einfach fortzusetzen (vgl. nur OLG Köln OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 6 W 40/08 – juris). 2. Die Werbung mit „Handchirurgie“ geschah auch schuldhaft, nämlich mindestens leicht fahrlässig. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um Verstöße gegen das Unterlassungsgebot mit sofortiger Wirkung abzustellen. Dies hat der Schuldner versäumt. Er hat keine hinreichend wirksamen Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Bezeichnung in Werbemitteln der Klinik weiter verbreitet wurde. Insbesondere war auch die Information des Geschäftsführers der P Klinik GmbH über den Unterlassungstitel und die Abstimmung der Löschung der streitgegenständlichen Begriffe insofern nicht ausreichend. Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Verbots zu verdeutlichen. Die Rechtsprechung legt an die Pflichten des Schuldners im Interesse der Wettbewerbsordnung strenge Maßstäbe an. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf zurückziehen, von dem streitgegenständlichen Inhalt des Flyers angeblich keine Kenntnis gehabt zu haben. Denn als einer der Chefärzte der Klinik oblag ihm, insbesondere nachdem schon ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel erfolgt war, eine besondere Kontrollobliegenheit. Insofern hätte er sich Kenntnis über die im Eingangsbereich der P Klinik GmbH ausliegenden Flyer verschaffen müssen. 3. Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 800,00 € für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot angemessen zu ahnden. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner auszuüben mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Bemessung des festzusetzenden Ordnungsgeldes hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit fällt zu Lasten des Schuldners ins Gewicht, dass er auch ein Jahr nach Zustellung des Versäumnisurteils mit der untersagten Bezeichnung erneut geworben hat. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er zumindest gewisse Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Ordnungsgeld von 800,00 € erforderlich, ausreichend und auch angemessen, um einerseits den Verstoß zu ahnden und andererseits den Schuldner anzuhalten, das gerichtliche Unterlassungsgebot künftig zu beachten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert: 800,00 €