Urteil
6 S 146/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0512.6S146.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.05.2015 (21 C 403/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.05.2015 (21 C 403/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Auskunftsansprüche geltend. Der Beklagte ist Beteiligter eines noch laufenden Hinterlegungsverfahrens des Amtsgerichts Köln (Az. 81 HL 204/04) mit mehr als 900 Beteiligten. Hintergrund des Hinterlegungsverfahrens ist ein Strafverfahren, das im Jahre 2004 vor dem Landgericht Köln gegen die dortigen Angeklagten J und R durchgeführt wurde. Die Angeklagten hatten unter zahlreichen Firmenbezeichnungen Kapitalanlagen, Pensionsversicherungen und vergleichbare Kapitalmarktanlagen vertrieben. Die Angeklagten, die in dem Strafverfahren verurteilt wurden, verzichteten auf die Rückzahlung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgetauchten Gelder und überließen der Staatsanwaltschaft diese zur Auskehrung an die Geschädigten. Bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln wurden im Jahr 2004 daraufhin 1.266.854,64 € hinterlegt. In der von der Staatsanwaltschaft Köln erstellten Liste möglicher Berechtigter sind sämtliche Personen und Firmen aufgeführt, die die Staatsanwaltschaft aufgrund von Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren als mögliche Geschädigte angesehen hat. Ob Ansprüche dieser Personen tatsächlich bestehen, wurde nicht geprüft. Beide Parteien werden in der Hinterlegungsliste genannt. Der Name des Beklagten ist dabei zweimal aufgeführt, einmal mit der Ortsangabe Bergisch Gladbach und einmal mit der Ortsangabe Leverkusen. Die Klägerin hat gegen die Herren J und R einen rechtskräftigen Titel über 14.333,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4% seit dem 17.11.1998. Auf diesen Titel wurde noch nicht gezahlt. Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 20.08.2005 gegenüber der Hinterlegungsstelle einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 53.095,02 € an. Die Klägerin forderte den Beklagten im Zeitraum von 2010 bis 2014 mehrfach dazu auf, Auskunft über seine gegenüber den Herren J und R bestehende Ansprüche zu erteilen. Mit Schreiben vom 05.06.2013 erbat der Kläger außerdem Auskunft darüber, ob es sich bei dem Beklagten und dem in der Hinterlegungsliste unter der Ortsangabe Bergisch Gladbach aufgeführten Herrn Dr. T um dieselbe Person handele. Der Beklagte erteilte keine Auskünfte. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.05.2015, 21 C 403/14, (Bl. 127 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Leverkusen hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2015 abgewiesen. Der Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Bezug auf dessen Forderungen gegen die Herren J und R sei verjährt. Auskunftsansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, wobei diese allerdings – ähnlich einem verhaltenen Anspruch – erst mit der erstmaligen Geltendmachung des Auskunftsverlangens zu laufen beginne. Nachdem der Kläger das Auskunftsverlangen bezüglich der Forderung des Beklagten erstmals im Jahre 2010 geltend gemacht hatte und eine Hemmung nicht eingetreten sei, sei der Auskunftsanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt. Die erst am 25.10.2014 eingereichte und am 12.11.2014 zugestellte Klage sei daher nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Der Auskunftsanspruch bezüglich der Frage nach der Personenidentität sei durch Erfüllung untergegangen, da der Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung die Personenidentität mündlich bestätigt hatte. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 18.05.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 17.06.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.08.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin die Rechtsansicht vor, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Verjährung des auf die Beklagtenforderung bezogenen Auskunftsanspruchs bejaht habe. Durch das Hinterlegungsverfahren seien die Parteien für 30 bzw. 31 Jahre durch ein gesetzliches Schuldverhältnis miteinander verbunden. Dies habe zur Folge, dass auch der aus dem Hinterlegungsverfahren abgeleitete Auskunftsanspruch nicht vorher verjähren könne. Es sei anerkannt, dass der allgemeine Auskunftsanspruch als unselbständige Nebenpflicht nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne. In Bezug auf den Auskunftsanspruch hat die Klägerin zur Berufung vorgetragen, dass das im Urteil aufgeführte erledigende Ereignis nicht stattgefunden habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass es sich bei den Personen Dr. T, Leverkusen, auf Blatt 84 der Liste und Dr. med T, Bergisch Gladbach, auf Blatt 132 der Liste um dieselbe Person handele. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in Bezug auf diesen Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des AG Leverkusen vom 13.05.2015 – 21 C 403/14 – zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welche Forderung seiner Eintragung als Beteiligter im Sinne der HinterlegungsO auf Blatt 84 der Hinterlegungsakte des AG Köln – 81 HL 204/04 – in der Hinterlegungssache Dr. J/R zugrunde liegt, insbesondere mitzuteilen und Auskunft darüber zu geben, ob ihm eine durch rechtskräftiges Urteil festgestellte Forderung gegen die Herren Dr. J und / oder R zusteht; an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von € 229,55 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffenderweise festgestellt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch verjährt und infolge der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung daher nicht mehr durchsetzbar ist. Die Kammer teilt die Rechtsansicht des Amtsgerichts, wonach der geltend gemacht Auskunftsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB unterliegt. Die entgegenstehende Rechtsansicht der Klägerin, dass der Auskunftsanspruch für die Dauer des Hinterlegungsverfahrens von 30 bzw. 31 Jahren nicht verjähren könne, vermag in mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen. 1. Unzutreffend ist aus Sicht der Kammer zunächst der Ansatz der Klägerin, für die Verjährungsfrist an die Dauer des Hinterlegungsverfahrens anzuknüpfen. Selbst wenn man nämlich die Ansicht vertreten würde, dass der hier in Streit stehende Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch der Klägerin verjähren könne, ergäbe sich das Rechtsverhältnis, aus dem der Auskunftsanspruch hergeleitet wird, jedenfalls nicht aus dem Hinterlegungsverfahren mit der Folge, dass die Parteien insoweit gem. §§ 27, 28 HintG NRW für jedenfalls 30 bzw. 31 Jahre miteinander verbunden wären. Denn das Hinterlegungsverfahren begründet für diese Dauer allein ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen Beteiligten einerseits und dem Land (Justizverwaltung) andererseits (vgl. Staudinger- Olzen , BGB, 2016, Vorbemerkungen zu §§ 372 ff. , Rn. 11). Zwischen den Beteiligten untereinander entsteht durch das Hinterlegungsverfahren hingegen kein gesetzliches Schuldverhältnis. Streiten sich Beteiligte untereinander über die (vermeintliche) Gläubigerstellung gegenüber der Hinterlegungsstelle (sog. Prätendentenstreit), so richtet sich deren Rechtsverhältnis vielmehr nach dem allgemeinen Zivilrecht. Folgerichtig richtet sich ein Anspruch eines Beteiligten gegen einen anderen auf Erklärung der Freigabe des hinterlegten Betrages daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB. Denn es handelt sich bei der vermeintlichen Gläubigerstellung gegenüber der Hinterlegungsstelle um eine vermögensrechtliche Rechtsposition, die in sonstiger Weise auf Kosten des materiell Berechtigten ohne Rechtsgrund erlangt wurde – wer einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen hat, entscheidet allein das materielle Recht (BGH, NJW 2000, 291 m.w.N.; BGH, NJW 2008, 1700; Staudinger- Olzen , BGB, 2016, Vorbemerkungen zu §§ 372 ff. , Rn. 17 m.w.N.). Wenn man also die Rechtsansicht vertreten würde, dass sich die Verjährung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs nach derjenigen des Hauptanspruchs richtet, so wäre insoweit allein auf die Verjährungsfrist des möglichen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten abzustellen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Frage, ob sich die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach derjenigen des Hauptanspruchs richtet, hier offen gelassen werden kann. Denn würde man die Verjährungsfrist eines etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin dem Auskunftsanspruch zugrunde legen, wäre der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht verjährt. Mangels Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden und insbesondere die Anspruchshöhe bewirkenden Umständen hat die für den bereicherungsrechtlichen Anspruch geltende dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB noch nicht zu laufen begonnen. Dies bewirkt zwar nicht, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2016 angenommen, dass eine Verjährung des Herausgabeanspruchs überhaupt nicht eintritt. Vielmehr gilt dann – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – die kenntnisunabhängige zehnjährige Höchstverjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB. Diese war allerdings bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist erst mit Eröffnung des Hinterlegungsverfahrens am 17.12.2004 (Bl. 15 d.A.) entstanden. Die Klage wurde am 12.11.2014 rechtshängig (Bl. 52 d.A.). Würde man also die Verjährung des Auskunftsanspruchs an die Verjährung des Herausgabeanspruchs knüpfen, wäre die Verjährung des Auskunftsanspruchs rechtzeitig gehemmt gewesen. Auch würde es der Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs nicht entgegenstehen, dass der bereicherungsrechtliche Herausgabe anspruch der Klägerin während des laufenden hiesigen Verfahrens sehr wohl verjährt ist (denn der Herausgabeanspruch ist ja nicht – etwa in Form einer Stufenklage – ebenfalls zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden, weswegen seine Verjährung auch nicht gehemmt worden ist). Unabhängig davon, dass der Beklagte in Bezug auf einen möglichen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch eine Einrede der Verjährung nicht erhoben hat, führt die Verjährung eines Hauptanspruchs nicht automatisch zu einer Verjährung des Auskunftsanspruchs. Hauptanspruch und Auskunftsanspruch sind eigenständige Ansprüche, die jeweils einer eigenen Verjährung unterliegen (vgl. BGH, NJW 1985, 384; BGH, NJW 1990, 180). Zwar kann sich die Verjährung des Hauptanspruchs in anderer Weise auf die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs auswirken, da Auskunftsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Hauptanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft dienen soll, verjährt ist und der Gegner die Einrede der Verjährung erhoben hat, weil ein Auskunftsgläubiger dann mit den Auskünften in der Regel nichts mehr anfangen (BGH, NJW 1985, 384; BGH, NJW 1990, 180). Diese Regelannahme könnte in diesem konkreten Einzelfall aber nicht greifen, da die Klägerin auch bei einer Verjährung des Herausgabeanspruchs die Auskünfte noch sinnvoll nutzen könnte. Da an dem streitgegenständlichen Hinterlegungsverfahren eine Vielzahl von potentiellen Anspruchsstellern beteiligt ist und der hinterlegte Betrag bei seiner Ausschüttung aller Voraussicht nach zwischen mehreren Berechtigten aufgeteilt werden muss, benötigt die Klägerin die Auskünfte des Beklagten jedenfalls auch für die Berechnung ihres eigenen Anteils gegenüber der Hinterlegungsstelle für den eigenen Herausgabeantrag gem. § 22 HintG NRW. Auch ist denkbar, dass die Klägerin, sollte aus ihrer Sicht die erteilte Auskunft eine Berechtigung des Beklagten nicht stützen, die erteilten Informationen nutzen könnte, um bei der Hinterlegungsstelle anzuregen, dass diese dem Beklagten eine Frist gem. § 25 Abs. 1 HintG NRW setzt. 2. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass es einen generellen Rechtssatz nicht gibt, wonach der allgemeine Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dienen soll, verjähren kann. Entgegen dem Vortrag der Klägerin aus der Berufungsbegründung (Bl. 155 d.A.) lässt sich insbesondere eine dahingehende „ einhellige Ansicht in Lit. und Rspr .“ nicht feststellen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf Rechtsprechung des BGH bezieht, betrifft diese nicht den allgemeinen Auskunftsanspruch und lässt sich auf einen solchen auch nicht übertragen. So betrifft das Urteil des BGH vom 01.12.2011, III ZR 71/11, (NJW 2012, 917) ausschließlich einen Auskunftsanspruch gem. § 666 2. Var. BGB. Dementsprechend hat der BGH in dieser Entscheidung seine Feststellung, dass dieser Auskunftsanspruch nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses verjähren könne, auch ausdrücklich mit den Besonderheiten des Auftragsverhältnisses begründet, wonach die Informationspflichten des Beauftragten dazu dienen, dem Auftraggeber als Geschäftsherren zur Sicherstellung seiner vom Beauftragten wahrzunehmenden Interessen eine jederzeitige Intervention in die Ausführung durch Weisungen oder andere Steuerungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dieser Zweck und der Umstand, dass sich der Auskunftsanspruch des § 666 2. Var. BGB immer auf den jeweiligen Stand der Geschäfte bezieht, bewirken folgerichtig, dass es im Auftragsverhältnis nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der Auskunft notwendig sein kann, dem Auftraggeber Informationen über Vorgänge zu geben, die länger als drei Jahre zurückliegen. Die Auskunftsverpflichtung nach § 666 2. Var. BGB stellt daher folgerichtig eine Dauer nebenpflicht dar, die fortlaufend während der Dauer des Auftragsverhältnisses besteht (BGH, a.a.O.). Eine ähnliche dogmatische Konstellation liegt dem Urteil des BGH vom 20.01.2009, XI ZR 487/07, (MDR 2009, 517) zugrunde. Dort ging es um die Verjährung eines Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG. Auch bei diesem ergibt sich aus seinem Schutzzweck, dass er nicht vor Beendigung des Kreditverhältnisses verjähren kann. Denn ebenso wie das Kreditverhältnis ein Dauerschuldverhältnis darstellt, ist der Neuberechnungsanspruch als Dauernebenpflicht konzipiert, die dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht vermitteln soll (BGH a.a.O.). Eine vergleichbar Konstellation liegt bei einem allgemeinen Auskunftsanspruch, wie man ihn aus § 242 BGB herleitet, nach Auffassung der Kammer nicht vor. Insofern kann insbesondere nicht die von Peters / Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217, Rn. 8 vertretene Ansicht überzeugen. Nach dieser resultiere der Auskunftsanspruch aus der Gefährdung des Hauptanspruchs, wie sie ständig andauere, solange der Gläubiger die zu seiner Durchsetzung notwendigen Informationen nicht erhält. Damit entstehe dieser Auskunftsanspruch ständig neu, solange die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs noch läuft. Aus Sicht der Kammer lässt sich die Ansicht, dass der allgemeine Auskunftsanspruch ständig neu entsteht, solange die Gefährdung des Hauptanspruchs (bis zu dessen Verjährung) andauert, nicht halten. Denn der Hauptanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, begründet gerade nicht ein Dauerschuldverhältnis wie es den zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde lag. Vielmehr entsteht der Hauptanspruch einmal und bleibt dann bestehen, bis er untergeht, bzw. bleibt durchsetzbar, bis wirksam die Einrede der Verjährung erhoben wird. In gleicher Weise entsteht aus Sicht der Kammer auch der aufgrund des Hauptanspruchs aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch nur einmal. Ein Dauerschuldverhältnis wir durch einen Auskunftsanspruch gerade nicht begründet. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig und widerspricht auch nicht dem Schutzzweck des Auskunftsanspruchs. Denn bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich nach herrschender Auffassung, der die Kammer folgt, um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, dessen Verjährung entsprechend § 695 S. 2 BGB und § 696 S. 3 BGB erst mit seiner erstmaligen Geltendmachung beginnt (BGH, NJW 2012, 58 m.w.N.). Dadurch ist der Gläubiger des Auskunftsanspruchs hinreichend geschützt. Er kann den Beginn der Verjährungsfrist des Auskunftsanspruchs selbst bestimmen. Macht er dann allerdings den Anspruch tatsächlich einmal geltend, ist kein schützenswertes Interesse des Gläubigers gegenüber dem ihm dann ja bekannten Auskunftsschuldner ersichtlich, warum er nach der erstmaligen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs dann noch mehr als die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zuwarten können soll, bis er diesen Anspruch gerichtlich geltend macht. Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffenderweise eine Verjährung angenommen. Dass die Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen gehemmt war, hat das Amtsgericht richtigerweise festgestellt. Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 91a ZPO. Soweit die Parteien in Bezug auf den Auskunftsanspruch über die Personenidentität übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen die insoweit entstandenen Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Berufung insoweit voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Auskunftsanspruch war bereits in der ersten Instanz durch Erfüllung untergegangen, ohne dass die Klägerin seinerzeit insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Erfüllungshandlung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Beklagte die Personenidentität in der mündlichen Verhandlung mündlich bestätigt hat. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Tatbestandliche Feststellungen müssen nicht zwingend im formellen Tatbestand des angegriffenen Urteils sein, sondern können sich auch in den Entscheidungsgründen finden (BGH, Beschluss vom 26.03.1997, IV ZR 275/96; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, § 320, Rn. 5). Um diese Feststellung anzugreifen, hätte die Klägerin also rechtzeitig einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen (BGH a.a.O.). Dies hat sie nicht getan. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob der allgemeine Auskunftsanspruch vor dem Hauptanspruch, dessen Durchführung er dient, verjähren kann, grundsätzliche Bedeutung hat. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Zu der Frage werden auch unterschiedliche Auffassungen vertreten (s.o.) und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren : 1.832,22 €