Urteil
3 O 101/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0517.3O101.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 14.07.2011 geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen einer von ihm angeführten Schädigung seiner selbst aufgrund von Behandlungsfehlern unter der Geburt geltend. Der errechnete Geburtstermin des Klägers war der 10.07.2011. Die Mutter hatte zuvor bereits zwei Kinder zur Welt gebracht: Im Jahr 2002 durch eine Vakuumextraktion ein Mädchen mit einem Geburtsgewicht von 3.490 g, im Jahr 2005 im Wege der Spontangeburt ein Mädchen mit einem Geburtsgewicht von 3.910 g. Im Mutterpass ist die Größe der Mutter mit 1,65 m und ein Gewicht von 83,6 kg zu Beginn der Schwangerschaft vermerkt. Auf Veranlassung ihrer Frauenärztin stellte sich die Mutter des Klägers am 10.07.2011 bei der Beklagten zu 1) vor. Das CTG verlief normal. Am 14.07.2011 stellte sich die Mutter des Klägers um 8 Uhr mit regelmäßigen Wehen seit 6 Uhr wieder vor. Die bei Aufnahme durchgeführte Ultraschallkontrolle ergab ein kindliches Schätzgewicht von etwa 4.000 g. Zu dieser Zeit war die Beklagte zu 4) diensthabende Ärztin. In der Folgezeit wurden mehrfach CTG-Untersuchungen durchgeführt, um 13.45 Uhr erfolgte ein spontaner Blasensprung. Wegen weiterer Einzelheiten der während des Geburtsverlaufs dokumentierten Befunde – insbesondere der cardiotokographischen Untersuchungen (CTG) – wird auf den Geburtsbericht vom 14.07.2011 (in – unvollständiger – Kopie Anlage K 21 und K 22, Bl. 51 ff. des Anlagenheftes) verwiesen. Um 15.18 Uhr wurde der Kläger im Wege der Vakuumextraktion geboren. Geburtsleitende Ärztin war die Beklagte zu 3). Der Kläger wog bei seiner Geburt 4.630 g und hatte eine Körperlänge von 58 cm. Der Kopfumfang des Klägers betrug 38 cm. Die Apgar Bewertung betrug 8/10/10, der Na-pH-Wert 7,29 (Nabelschnurarterienblut) und der Basenüberschuss -5 mmol/l. Um 22:14 Uhr wurde der Kläger in die Universitätsklinik Köln verlegt. Im Arztbrief der Kinderklinik vom 21.11.2011 wurde eine obere Plexusparese, eine Erb´sche Lähmung, eine Claviculafraktur rechts sowie der Verdacht auf eine neonatale bakterielle Infektion gestellt. Seitdem leidet der Kläger unter einer weitreichenden Erb´schen Lähmung. Der Kläger wirft den Beklagten vor, es unterlassen zu haben, die Kindesmutter zwingend darüber aufzuklären, dass bei einem Geburtsgewicht von mehr als 4000 g ein massiv erhöhtes Risiko des Geburtsstillstandes und der Schulterdystokie bis hin zum Sauerstoffmangel bestehe. In Kenntnis der Risiken hätte die Mutter des Klägers selbstverständlich einen Kaiserschnitt gewünscht. Während der Geburt habe die Mutter des Klägers mehrfach in ihrer Sprache geschrien, dass sie nicht mehr könne. Daraufhin sei der Dammschnitt erfolgt und die Saugglocke zur Anwendung gekommen. Nachdem der Kopf zum Vorschein gekommen sei, sei der Kläger an den Schultern gepackt und „brutal aus dem Geburtskanal herausgerissen worden“. Darüber hinaus wird den Beklagten vorgeworfen, versucht zu haben, eine aufgetretene Schulterdystokie mit einem nachfolgenden McRoberts-Manöver zu lösen. Dafür spreche die Claviculafraktur als Folge der – unstreitig eingetretenen – Erb`schen Lähmung, die die Funktionsfähigkeit des rechten Armes des Klägers massiv herabgesetzt habe. Der rechte Arm sei kaum enerviert, mit der Folge, dass eine permanente Beturnung erforderlich sei, mit welcher unmittelbar nach deren Feststellung begonnen worden sei. Diese soll bis zum heutigen Zeitpunkt regelmäßig zweimal wöchentlich durchgeführt werden. Zudem sei die Lösung der Schulterdystokie nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Ferner sei ein Sauerstoffmangel des Klägers „nicht auszuschließen“. Weiter sei der Nachtrag von 15:00 Uhr, betreffend den Eintrag um 14:26 Uhr, nachgefertigt, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Eine entsprechende Belehrung sei nicht erfolgt. Zudem wirft der Kläger den Beklagten die Nichterhebung zwingend gebotener medizinischer Befunde vor, insbesondere solche betreffend die Größe des Klägers. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung im Juli 2011 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtete sind, dem Kläger sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die infolge der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten den behaupteten Behandlungsfehler sowie das Bestehen von Aufklärungsversäumnissen. Die Beklagten behaupten, dass angesichts des zu erwartenden Gewichts des Klägers von etwa 4.000 g die Beklagte zu 4) die Eltern des Klägers darüber informiert habe, dass angesichts der Größe und des Gewichts des Klägers eine Spontangeburt mit gewissen Risiken verbunden seien könnte. Aus Vorsichtsgründen habe die Beklagte zu 4) empfohlen einen Kaiserschnitt durchzuführen, was die Eltern indes abgelehnt hätten. Dementsprechend habe die Beklagte zu 4) dies in den Behandlungsunterlagen dokumentiert. Weder habe eine absolute noch eine relative Indikation zur Schnittentbindung bestanden. Erst ab einem fetalen Gewicht von 4.500 g bestünde eine relative Indikation zur Durchführung eines Kaiserschnitts. Die Beklagte zu 3) habe sich nach Kenntnisnahme des Akteninhalts von der Hebamme, der Zeugin L, bestätigen lassen, dass die Eltern des Klägers über einen möglichen Kaiserschnitt aufgeklärt worden seien. Auf Nachfrage bei den Eltern des Klägers, ob sie über Komplikationen bei der Spontangeburt aufgeklärt worden seien, sollen diese eine entsprechende Aufklärung bejaht haben. Nach dem Absinken der Herzfrequenz des Klägers, welches sich gegen 14:15 Uhr gezeigt habe, habe die Beklagte zu 3) den Eltern des Klägers erneut dringend die Durchführung eines Kaiserschnitts angeraten. Die Eltern des Klägers hätten indes einen solchen entschieden abgelehnt. Die Beklagten behaupten weiter, beim Kläger habe keine Schulterdystokie (=regelwidrige Einstellung des kindlichen Schultergürtels in Abhängigkeit vom Höhenstand des Kopfes) vorgelegen. Deshalb seien auch keine Manöver zur Lösung einer solchen Dystokie notwendig gewesen. Die Schlüsselbeinfraktur und die Erb`sche Lähmung könnten auch intrauterin oder während heftiger Geburtswehen entstanden sein. Es handele sich hierbei um unvermeidbare mögliche Komplikationen jeder Spontangeburt, die keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler der Beklagten zuließen Die Beklagten weisen einen Manipulationsvorwurf im Zusammenhang mit der vorgenommenen Aufklärung zurück. Vielmehr seien zulässigerweise Nachträge in der ärztlichen Behandlungsdokumentation aufgenommen worden. Die erneute Aufklärung der Eltern des Klägers um 14:26 Uhr sei erst nachträglich und dementsprechend gekennzeichnet durch einen Nachtrag dokumentiert worden. Dies habe daran gelegen, dass zwischen 14:25 Uhr und 14:50 Uhr Komplikationen aufgetreten seien, insbesondere die Herztöne des Klägers abgesunken waren, so dass ein sofortiges Eingreifen der behandelnden Ärzte und eine ständige Überwachung erforderlich gewesen wären. Nachdem sich die Situation beruhigt habe, sei der entsprechende Nachtrag und als solcher eben auch gekennzeichnet, erfolgt. Eine Haftung der Beklagte zu 2) erschließe sich von vornherein nicht, da diese an der Geburt nicht einmal beteiligt gewesen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 04.10.2014 (Bl. 70 f. d. A.) durch Einholung von schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. J vom 20.06.2015 (Bl. 111 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 (Bl. 210 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) zu. Ein Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder Befunderhebungsfehler kann durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. In seinem Gutachten vom 20.06.2015, Bl. 120 ff. d.A., wie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, führte Herr Prof. Dr. J aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine klare Indikation zur Durchführung einer Kaiserschnittentbindung bestanden habe. In der Geburtshilfe sei es bekannt, dass es bei übergewichtigen Kindern, der Kläger hat ein Geburtsgewicht von 4630 g aufgewiesen, bei einer vaginalen Geburt nach der Geburt des kindlichen Kopfes Probleme mit der Entwicklung des Körpers auftreten können. Insbesondere könne es sein, dass sich eine Schulter hinter dem Schambein der Mutter verkeilt und es beim Versuch des Herausziehens des Kindes durch den Zug am Kopf zu Schädigungen im Halsbereich der Wirbelsäule kommen kann mit der Folge einer dauerhaften Lähmung des betroffenen Arms. In der Gesamtwertung seien hier erkennbare Risiken vorhanden gewesen (mehrgebährende Patientin, Zustand nach zweimal Gestationsdiabetes in vorausgegangenen Schwangerschaften mit unklarer Situation in der aktuellen Schwangerschaft, Makrosomie des Kindes mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 4061 g, adipöse Patientin). Jedoch resultiere aus einer solchen Risikosituation keine eindeutige Indikation zu einer präventiven Kaiserschnittentbindung. Vielmehr sei in einer solchen Situation mit den Eltern die Möglichkeit einer präventiven Kaiserschnittentbindung zu erörtern, was vorliegend anhand der dokumentierten Behandlungsunterlagen durch die Beklagte zu 4) erfolgt ist. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe soll bei einem geschätzten Geburtsgewicht ab 4500 g über die Alternative als Kaiserschnittentbindung aufgeklärt werden. Diese Voraussetzungen waren aufgrund der präpartalen Ultraschallmessungen vor der Geburt nicht gegeben. Dass der Kläger letztlich ein Geburtsgewicht von 4630 g aufwies sei nicht als vorwerfbarer Diagnosefehler zu werten. Fehlschätzungen um +/-15 % könnten auch durch einen erfahrenen Untersucher auftreten. Hinsichtlich der Vakuumextraktion des Klägers lassen sich im Geburtsbericht nach der Auffassung des Sachverständigen keine gravierenden Auffälligkeiten feststellen. Daraus lasse sich nicht erkennen, dass diese fehlerhaft durchgeführt worden sei. Selbst für den Fall des Bestehens einer Erb`schen Lähmung in Folge einer Claviculafraktur kommt der Gutachter für die Kammer überzeugend zu dem Ergebnis, dass diese vorliegend als schicksalhaft einzustufen seien. Denn bei dem Kläger habe keine Schulterdystokie vorgelegen, die mittels Lösungsmanövern hätte gerichtet werden müssen. Vielmehr habe im Rahmen der Geburt eine normal Schulterquerlage vorgelegen. Weiter kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Erhebung medizinisch gebotener Befunde nicht unterblieben sei. Nachdem sowohl die Eltern des Klägers als auch die Beklagten zu 2) und 3) und die Zeugin L in Anwesenheit des Gutachters zu dem Gesprächsverlauf anlässlich der Geburt des Klägers durch die Kammer persönlich angehört, bzw. als Zeugin vernommen, wurden und die Verfahrensbeteiligten die Behandlungsdokumentation in Augenschein genommen haben, führte der Gutachter aus, dass anhand der Behandlungsunterlagen zureichend über die Möglichkeit und die Indikationsstellung eines Kaiserschnitts aufgeklärt worden sei. Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. J unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen Tätigkeit, sondern ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige seine Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen vermocht hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen hat er durchgängig kenntlich gemacht und im einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass es der von dem Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.09.2015 begehrten Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung kommt eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht ein Gutachten als ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. J hat sich mit allen gegen das Ergebnis seines Gutachtens von dem Kläger erhobenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen daher in vollem Umfang an. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Behandlungsunterlagen führt die Kammer folgendes aus: Grundsätzlich ist einer ordnungsgemäßen Behandlungsdokumentation Glauben zu schenken, mit der Folge, dass der Kläger, sofern er sich auf eine Unrichtigkeit der Dokumentation beruft, diese zu entkräften hat. Vorliegend hat die Kammer keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der vorliegenden Behandlungsdokumentation. Die Beklagte zu 4) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung über den Verlauf des Gesprächs mit dem Vater des Klägers und auch in Einzelheiten betreffend die von ihr in den Behandlungsunterlagen, Bl. 51 der Behandlungsunterlagen, befindlichen Dokumentation berichtet. Sie konnte sich an Einzelheiten erinnern und auch an den Grund, warum sie eine erneute Aufklärung über einen Kaiserschnitt vermerkt hat, nachvollziehbar begründen. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 4) ausweislich Bl. 51 der Behandlungsunterlagen rechts überhängend geschrieben hat, kann einen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angabe nicht begründen. Vielmehr erklärte sie dies damit, dass an der linken Stelle bereits Eintragungen durch die Zeugin L gefertigt worden waren und ihr kein weiterer Platz zur Verfügung gestanden hat. Sofern die Beklagte zu 3) der Kammer glaubhaft vermittelt hat, zum Teil auch einen Nachtrag vorgenommen zu haben, hat dies ebenfalls keine Auswirkungen auf die zur Überzeugung der Kammer bestehende Richtigkeit der Dokumentation. Denn die Behandlungsunterlagen enthalten für die Zeit 14:26 Uhr (Bl. 52 der Behandlungsunterlagen) folgenden Eintrag: „Pat wird über Ehemann wegen sekundärer sectio angesprochen, dies wird abgelehnt.“ Darauf folgt die Unterschrift der Beklagten zu 3) sowie der Anmerkung: „(Nachtrag von 15:00)“. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 630 f Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Demnach genügt der kenntlich gemachte Nachtrag der Beklagten zu 3) dieser gesetzlichen Vorschrift, obwohl diese erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 20.02.2013, und somit nach der Geburt des Klägers, eingefügt worden ist und somit nicht einmal hätte eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund sieht die Kammer auch keine Veranlassung zur Einholung eines von dem Kläger beantragten graphologischen Gutachtens. Ferner gelingt es dem Kläger nicht die Richtigkeit der Dokumentation zu erschüttern. Vielmehr spricht nach den Anhörungen der Beklagten zur Überzeugung der Kammer alles für die Richtigkeit dieser. Die Angaben der Eltern des Klägers, die ebenfalls persönlich angehört worden sind widersprechen den von den Beklagten gemachten Angaben diametral. Es ist kein Grund ersichtlich, den Ausführungen der Eltern des Klägers mehr Glauben zu schenken als denen der Beklagten zu 3) und 4). Die Angaben der Beklagten zu 3) und 4) sowie der Zeugin L waren glaubhaft. Denn die Beklagten zu 3) und 4) haben das Geschehen, trotz dem Umstand, dass diese tagtäglich eine Vielzahl von Geburten begleiten, weit detailreicher schildern können, als die Eltern des Klägers. Die Eltern, denen ein Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden hat, haben zum Teil nicht auf die Fragen der Kammer geantwortet, sondern stets angegeben und ihr Augenmerk darauf gelegt, dass man sie nicht über einen Kaiserschnitt informiert hat. Auf diese Angabe legten sie im Rahmen der Anhörung besonderen Wert und konnten weiterreichende Informationen oder Details nicht angeben. Im Gegensatz dazu konnten sich insbesondere die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) an Teile des Geschehens ganz genau erinnern und schilderten sogar Auszüge aus einer Unterhaltung betreffend die Größe des Kopfes des Kindes. Genau diese Schilderung der Beklagten zu 3) deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin L, welche die Mutter des Klägers als Hebamme begleitet hat. Sie hat glaubhaft angeben, dass in jedem Fall ein Kaiserschnitt in ihrem Beisein angesprochen worden ist. Die Kammer hat unabhängig von dem Bestehen von eventuellen geringen Sprachschwierigkeiten keinen Zweifel daran, dass der Vater des Klägers in der Lage war und ist die deutsche Sprache hinlänglich zu verstehen. Diese Überzeugung konnte die Kammer nicht zuletzt dem Termin zur mündlichen Verhandlung entnehmen, in dem der Vater des Klägers – trotz Anwesenheit des Dolmetschers – häufig sofort auf Angaben der Beklagten reagierte bzw. auch auf Frage der Kammer direkt in Deutsch antwortete, ohne das es zuvor zu einer Übersetzung durch den Dolmetscher gekommen war. Aufgrund dessen hat die Kammer auch die Angaben der Beklagten zu 3) und 4) sowie der Zeugin L zu der, nach der Geburt des Kopfes des Klägers, zum Vorschein gekommene Schulterlage - nämlich einer normalen Querlage - zugrunde gelegt, mit der Folge, dass ein Vorwurf hinsichtlich der Versäumung der Dokumentation der "Lösung einer Schulterdystokie" den Beklagten nicht zu machen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 160.000 EUR festgesetzt.