Urteil
3 O 265/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0517.3O265.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.078,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.078,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger – eine Gemeinschaft niedergelassener Zahnärzte – verlangen von der Beklagten offenstehendes Zahnarzthonorar. Die Beklagte begab sich erstmals am 13.11.2014 mit dem Wunsch nach einer Neuversorgung sowohl des Ober- als auch des Unterkiefers in die Behandlung der klagenden Gemeinschaftspraxis. Nach Erstellung eines Heil- und Kostenplans und diversen Telefonaten mit dem Sohn der Beklagten fertigte der Kläger am 09.03.2015 zunächst Abdrücke zum Zwecke der Funktionsdiagnostik; einer ihr klägerseits empfohlenen Schienentherapie wollte die Beklagte indes nicht nähertreten. Unter dem 16./18.03.2015 trafen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. Am 19.03.2015 wurde in der klägerischen Gemeinschaftspraxis die bisherige Versorgung der Beklagten entfernt, die Zähne 16-13, 11-22, 25, 28, 38, 35-34, 43, 45, 47 und 48 wurden zur späteren Aufnahme von Kronen präpariert, sodann wurde – neu zugeschliffen – die vormalig von der Beklagten getragene Versorgung als provisorische Lösung wieder eingegliedert. Am 01.04.2015 - zwischenzeitlich gestaltete sich das Verhältnis zwischen den Parteien zunehmend gespannt – wurden die eingebrachten Provisorien wiederum umgearbeitet und erneut eingebracht. Am gleichen Tage verlangte die Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von 12.500,-- EUR mit Blick auf die geplante spätere Einbringung einer metallgetragenen Versorgung. Die Beklagte lehnte eine Vorauszahlung ab. Die klagende Praxis stornierte daraufhin alle weiter vorgesehenen Behandlungstermine und rechnete die bisherigen zahnärztlichen Leistungen unter dem 09.04.2015 mit 11.078,61 EUR ab. Die Klägerin behauptet, alle zahnärztlichen Leistungen den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend erbracht zu haben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.078,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, ein Vergütungsanspruch der Klägerin in der eingeklagten Höhe sei von vornherein nicht entstanden. Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung sei überhöht und somit als sittenwidrig zu betrachten. Ohnehin lasse sich der Rechnung nicht entnehmen, welche konkreten zahnärztlichen Leistungen erbracht worden seien, „zahlreiche“ abgerechneten Positionen seien gar nicht erst entstanden. Sie rügt die gesamte klägerseits eingebrachte Versorgung als unbrauchbar; die Mangelhaftigkeit der zahnärztlichen Leistungen führe dazu, dass sie sich komplett neu versorgen lassen müsse; dies bedinge das Entfallen des Honoraranspruchs. Jedenfalls sei der Honoraranspruch entfallen, weil klägerseits die versprochene Eingliederung des Zahnersatzes verweigert worden sei. Infolge der mangelhaften Arbeit der klagenden Zahnarztpraxis – weil sie in ihrer Not die mangelhaften Arbeiten der Klägerin zunächst weiter habe benutzen müssen – habe sie erhebliche Schmerzen erlitten. Ein Nachbehandler habe die mangelhafte Brücke sogar notdürftig kleben müssen, damit sie sie weiter habe tragen können. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den die Beklagte behandelnden Gesellschafter der Klägerin ebenso wie die Beklagte informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2016 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 611 BGB die Bezahlung der zahnärztlichen Honorarrechnung vom 09.04.2015. Die Kammer hat zunächst keine Zweifel daran, dass ein Vergütungsanspruch in Höhe des unter dem 09.04.2015 abgerechneten Betrages entstanden ist. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der Rüge der Beklagten, anhand der Rechnung nicht erkennen zu können, welche zahnärztlichen Leistungen die Klägerin an welchem Zahn erbracht habe, es werde angezweifelt, dass die zahnärztlichen Leistungen erbracht worden seien. Denn die streitgegenständliche Honorarrechnung enthält nicht nur die konkrete Auflistung der jeweils behandelten Zähne, sondern beschreibt auch die jeweils im Einzelnen durchgeführten zahnärztlichen Arbeiten. Ohnehin ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Patient nicht – wie es die Beklagte indes tut – unter Hinweis auf seine Laienstellung eine Zahnarztrechnung pauschal bestreiten oder die angesetzten Positionen pauschal bezweifeln kann. Völlig allgemein gehaltene Einwendungen gegen eine zahnärztliche Honorarrechnung erweisen sich vielmehr als unsubstantiiert und somit als unbeachtlich (vgl. OLG Köln, Urt. vom 23.03.2005, Az.: 5 U 144/04 [Rn. 5] zitiert nach JURIS). Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, die streitgegenständliche Honorarrechnung enthalte überhöhte – nämlich den 2,3-fachen Satz übersteigende – Beträge. Denn soweit in der Rechnung das 2,3-fache des Gebührensatzes überschritten wird, genügen die jeweils angeführten Begründungen den Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ. Der mit Blick auf einzelne Positionen angesetzte 4,5-fache bzw. in einem Fall angesetzte 6,5-fache Satz rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Parteien insoweit eine gemessen an den Maßstäben des § 2 Abs. 2 GOZ wirksame Vergütungsvereinbarung (Bl. 15 bis 17 der Akten) getroffen haben. Denn diese wurde vor Behandlungsbeginn abgeschlossen und erhielt den gemäß der Gebührenordnung erforderlichen Hinweis, dass ein Ausgleich durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Der gebotenen Schriftform ist trotz des Umstandes, dass nur die Beklagte, nicht aber einer der Gesellschafter der Klägerin das für die Klägerin bestimmte Vertragsexemplar unterschrieben hat, mit Blick auf § 126 Abs. 2 S. 2 BGB genüge getan. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Honorarvereinbarung sei unwirksam, weil sie ihrer Höhe nach die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreite. Zum einen liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB führen könnte, bereits nicht vor. Jedenfalls aber müsste selbst ein solches unterstellt für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich als subjektives Moment das Ausnutzen der Unerfahrenheit oder einer Zwangslage des anderen Vertragspartners hinzukommen (Palandt/Ellenberger, BGB 75. Auflage, § 138 Rn. 69). Umstände, die auf diese Annahme schließen lassen könnten, fehlen völlig. Der sonach entstandene Vergütungsanspruch der Klägerin ist – anders als die Beklagte meint – nicht erloschen, weil die zahnärztlichen Leistungen der Klägerin nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend erbracht worden wären. Denn eine etwa nicht kunstgerechte Erbringung zahnärztlicher Leistungen wäre vor dem Hintergrund, dass der Arztvertrag dienstvertraglichen Charakter hat und somit ein bestimmter Behandlungserfolg nicht geschuldet wird nicht geeignet, den Honoraranspruch entfallen zu lassen. Entsprechend kann der Patient regelmäßig nicht mit der Begründung, die ärztliche Behandlung sei mangelhaft ausgeführt, die Bezahlung des geschuldeten zahnärztlichen Honorars verweigern. Bei dieser Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass ein vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes im Einzelfall dessen für zahnprothetische Behandlungen entstandenen Vergütungsanspruch entfallen lassen kann, wenn durch die ungenügende ärztliche Behandlung das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes weggefallen ist und sich dessen Leistung als für den Patienten vollständig unbrauchbar darstellt (BGH, Urt. vom 29.03.2011, Az.: VI ZR 133/10 zitiert nach juris). Diese Erwägung beruht auf dem Umstand, dass sich der Patient im Falle fehlerhafter prothetischer Leistungen anderweitig mit Zahnersatz versorgen lassen muss, wofür erneut Kosten anfallen (OLG Köln, Urt. vom 27.02.2002, Az.: 5 U 151/01 [Rn. 8]). Das Interesse des Patienten an der zahnärztlichen Leistung ist allerdings nur dann als weggefallen zu beurteilen, wenn er die ihm eingegliederte prothetische Versorgung weder tatsächlich noch wirtschaftlich nutzt oder genutzt hat, indem er etwa die Prothetik trägt. Es genügt deshalb nicht, dass die zahnärztliche Leistung mangelhaft oder sogar objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl tatsächlich zumindest über einen gewissen Zeitraum genutzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 133/10 [Rn. 18] zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07 [Rn. 7] zitiert nach juris). Dabei spielt es auch grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grund der Patient die medizinisch unbrauchbare Versorgung noch trägt, selbst wenn dies nur aus Gründen der Beweissicherung oder aus finanziellen Gründen der Fall ist; dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Verbleib der Prothetik für den Patienten mit Schmerzen oder mit Beeinträchtigungen verbunden ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14 [Rn. 8-10] zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen blieb die Beklagte zum Ausgleich des zahnärztlichen Honorars verpflichtet. Denn die Beklagte hat unstreitig zumindest zeitweilig die ihr von dem behandelnden Gesellschafter der Klägerin mehrfach umgearbeitete Provisorium zumindest über einen längeren Zeitraum getragen. Aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass die in Deutschland ansässigen Nachbehandler, deren Behandlungsdokumentationen die Kammer beigezogen hat, eine Neuanfertigung der der Beklagten eingegliederten provisorischen Versorgung nicht vorgenommen haben. Soweit die Beklagte nunmehr – nach eigenen Angaben in Moldawien – prothetisch neu versorgt worden sei, vermochte sie nicht einmal anzugeben, wann genau diese Neuversorgung erfolgt sein soll. Ihren moldawischen Behandler hat sie nicht von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbunden, dessen Dokumentation ebenso wie etwa von jenem gefertigte Modelle und bildgebende Befunde trotz Aufforderung hierzu nicht zu den Akten gereicht. Dass das Gericht somit aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen den exakten Zeitraum, in dem sich die streitgegenständliche provisorische Prothetik im Mund der Beklagten inkorporiert befunden hat, nicht feststellen konnte, muss zu ihren Lasten gehen. Ohnehin wäre eine neue – endgültige – Versorgung in Moldawien aber auch deshalb nicht geeignet, das Interesse der Beklagten an den Arbeiten des sie behandelnden Gesellschafters der Klägerin wegfallen zu lassen, weil dieser – neben anderen zahnärztlichen Leistungen - auch Präparationen zahlreicher Zähne zur späteren Aufnahme von Kronen durchgeführt hat. Die Leistungen der Klägerin waren vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht nutzlos, weil der moldawische Nachbehandler auf den von der Klägerin vorbereiteten und präparierten Zähnen bei einer späteren Aufnahme von Kronen aufbauen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch weitere ärztliche Behandlungen – insbesondere parodontalchirurgischer Natur – bei der Beklagten durchgeführt hat. In einer – wie hier – gegebenen Situation, bei der nur einzelne Positionen einer zahnärztlichen Honorarrechnung auf die (angeblich) unbrauchbare Prothetik entfallen, weitere Rechnungspositionen indes nicht die als mangelhaft gerügte Prothetik betreffen, ist es Sache des Patienten, im Einzelnen darzulegen, welche Rechnungspositionen auf die angeblich unbrauchbare Prothetik entfallen und welche Positionen andere – nicht die Prothetik betreffende und somit zu vergütende – Leistungen betreffen. Bei Fehlen einer derartigen Zuordnung – die die Beklagte ebenfalls versäumt hat – kommt ein auch nur teilweises Entfallen des Vergütungsanspruchs nicht in Betracht (OLG Köln, Urt. vom 27.02.2002, Az.: 5 U 151/01 [Rn. 8]). Ohnehin ist nicht einmal ersichtlich, dass die zahnärztliche Behandlung durch den Gesellschafter der Klägerin Dr. Hajto überhaupt fehlerhaft war und nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen hat. Zureichende Anknüpfungstatsachen für eine – allerdings wie ausgeführt bereits aus Rechtsgründen nicht veranlasste - Beweisaufnahme hätte die Kammer nämlich schon deshalb nicht, weil keinerlei von dem Nachbehandler erhobene Befunde zur Akte gelangt sind. Die Beklagte kann schlussendlich nicht damit gehört werden, der sie behandelnde Gesellschafter der Klägerin habe eine Eingliederung des versprochenen Zahnersatzes verweigert. Denn die Beklagte verkennt, dass Gegenstand der Rechnung nicht erst künftig noch durchzuführende zahnärztliche Leistungen sind, sondern vielmehr ausschließlich bereits erbrachte. Dass im Übrigen die Klägerin die Erbringung weiterer - nicht streitgegenständlicher - Leistungen, insbesondere das Einbringen einer kostspieligen Edelmetallversorgung, für die sie selbst gegenüber dem beauftragten Labor in Vorlage treten muss, von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat, ist nach dem Dafürhalten der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG München, Urteil vom 11.05.1995, Az.: 1 U 5547/94). Zinsen auf den zuerkannten Betrag schuldet die Beklagte jedenfalls – wie beantragt – ab dem 08.05.2015 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.04.2015 (Bl. 39 der Gerichtsakte) jegliche Zahlung endgültig verweigert. Die Ausführungen der Beklagten in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzn vom 18.04.2016 und vom 12.05.2016 haben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gegeben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.078,61 EUR festgesetzt.