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Urteil

20 S 1/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0518.20S1.16.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 – 124 C 344/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 27.11.2015 – Az.: 124 C 344/15 festgestellt, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit „Widerruf Darlehensvertrag gegen die L-Bank Köln mit der Darlehensnummer #####/####“ eingetreten ist und die Beklagtenseite den Klägern Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 – 124 C 344/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 27.11.2015 – Az.: 124 C 344/15 festgestellt, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit „Widerruf Darlehensvertrag gegen die L-Bank Köln mit der Darlehensnummer #####/####“ eingetreten ist und die Beklagtenseite den Klägern Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.