OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 167/15

LG KOELN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unberechtigte Abmahnungen gegen Abnehmer eines Unternehmers können Eingriff in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb und Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs.1 BGB begründen. • Ein Auskunftsanspruch des Verletzten über Empfänger von Abmahnungen folgt aus § 242 BGB i.V.m. §§ 259,260 BGB, wenn die erteilte Auskunft unvollständig oder unglaubhaft ist. • § 95c UrhG schützt elektronische Informationen zur Rechtewahrnehmung (z. B. EXIF-Daten); deren Entfernung durch einen Verbreiter kann Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Auskunft nach § 101 UrhG begründen. • Der Auskunfts- und Herausgabeumfang richtet sich nach der Natur der Auskunft als Wissenserklärung; weitergehende Ermittlungen bei Dritten sind nicht verlangt.
Entscheidungsgründe
Abmahnungen wegen Lichtbildern: Schadensersatz- und Auskunftsanspruch; Entfernung von EXIF-Daten verletzt §95c UrhG • Unberechtigte Abmahnungen gegen Abnehmer eines Unternehmers können Eingriff in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb und Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs.1 BGB begründen. • Ein Auskunftsanspruch des Verletzten über Empfänger von Abmahnungen folgt aus § 242 BGB i.V.m. §§ 259,260 BGB, wenn die erteilte Auskunft unvollständig oder unglaubhaft ist. • § 95c UrhG schützt elektronische Informationen zur Rechtewahrnehmung (z. B. EXIF-Daten); deren Entfernung durch einen Verbreiter kann Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Auskunft nach § 101 UrhG begründen. • Der Auskunfts- und Herausgabeumfang richtet sich nach der Natur der Auskunft als Wissenserklärung; weitergehende Ermittlungen bei Dritten sind nicht verlangt. Die Klägerin (GmbH des Friseurhandwerks) beauftragte den Beklagten (Fotograf) mit Fotos, räumte ihm hierfür umfangreiche Nutzungsrechte ein. Die Klägerin stellte die Fotos Mitgliedern und Verbänden zum Download zur Verfügung; bei der Aufbereitung gingen EXIF-Daten verloren bzw. wurden verändert. Der Beklagte versandte daraufhin zahlreiche Abmahnungen an Innungen und Betriebe, darunter auch an Adressaten der Klägerin. Die Klägerin focht die Abmahnungen an und verlangte Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunft, an wen Abmahnungen versandt wurden. Der Beklagte erhob Widerklage und verlangte Auskunft über Vertriebswege und Empfänger der von der Klägerin herausgegebenen Bilddateien. Das LG prüfte u.a. die Zulässigkeit der Abmahnungen, die Wirkung der vertraglichen AGB-Regelungen und die Frage der Entfernung von EXIF-Daten nach §95c UrhG. • Die Klägerin hat einen Feststellungs- und Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.1 BGB, weil die unberechtigten Abmahnungen einen betriebsbezogenen Eingriff in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb darstellten. • Vertragliche Vereinbarungen und Verhaltensäußerungen des Beklagten legen nahe, dass der Klägerin weitreichende Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte eingeräumt wurden; Abmahnungen gegen berechtigte Nutzer sind daher rechtswidrig. • Die Beklagte handelte schuldhaft, weil die Abgrenzung der zulässigen Nutzung (insbesondere Ausnahmeregelung zur Urheberbenennung in Ziff.5.4 AGB) einen für den Beklagten erkennbaren Grenzbereich bildete; bei fehlender ernsthaften Begründung und widersprüchlichem Vorbringen war sein Vorgehen fahrlässig. • Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft über die Empfänger der Abmahnschreiben nach § 242 BGB (i.V.m. §§259,260 BGB), weil die vom Beklagten erteilte Auskunft unvollständig und widersprüchlich war und den Anspruch nicht erfüllte. • Die Klägerin hat wegen der Entfernung/Veränderung von EXIF-Daten gegen §95c UrhG verstoßen; EXIF-Daten sind Informationen zur Rechtewahrnehmung und durften nicht wissentlich entfernt/verändert werden ohne Erlaubnis, sodass der Beklagte Auskunftsrechte nach §101 UrhG zustehen. • Der Auskunftsanspruch des Beklagten nach §101 UrhG ist in Teilen begründet: Zeitraum der Zugänglichmachung (September 2013 bis Juli 2014) und Angaben zu Empfängern von Dateien ohne elektronische Verknüpfung sind geschuldet; dagegen besteht keine Verpflichtung der Klägerin, Recherchen bei Dritten vorzunehmen oder Namen Dritter zu ermitteln, die Dateien verändert oder veröffentlicht haben. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Kosten wurden zwischen den Parteien verteilt; Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die durch die im ursprünglichen Klageantrag genannten Abmahnungen entstanden sind oder noch entstehen. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin umfassende Auskunft zu erteilen, an wen er die Abmahnschreiben versandt hat (Name, geschäftlicher Name, Anschrift), weil seine bisherige Auskunft unvollständig und widersprüchlich war. Auf die Widerklage werden die Klägerin zur Auskunft verurteilt, in welchem Zeitraum sie die betreffenden Bilddateien an Dritte weitergegeben oder zum Download bereitgestellt hat (konkret: September 2013 bis Juli 2014 für den Downloaddienst) und an wen Dateien herausgegeben wurden bei denen der Name des Beklagten nicht elektronisch verknüpft war; insoweit sind die Auskunftsansprüche nach §101 UrhG durchsetzbar, da die Klägerin EXIF-Daten entfernt/verändert hat und dadurch Schutzrechte berührt wurden. Die weitergehende Widerklageforderung, die Klägerin solle ermitteln und benennen, welche Drittnutzer die Bilder verändert oder entstellt haben und wann dies geschah, wird abgewiesen, weil die Klägerin nicht verpflichtet ist, Ermittlungen bei Dritten durchzuführen. Die Klägerin obsiegt in Teilen; die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des Teilsiegs und der teilweisen Erledigung verteilt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.