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Urteil

14 O 283/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unautorisierte Beschnittverwendung eines Lichtbildes durch Einbindung in eine Internetseite verletzt das Urheberrecht des Fotografen. • Ein Übertragungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Nutzungsrechten; AGB des Urhebers, die Änderungen ohne Zustimmung untersagen, begrenzen übertragbare Bearbeitungsrechte. • § 39 Abs. 2 UrhG (Ausnahmebefugnis zur Änderung) ist eng auszulegen und greift nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich Änderungsregeln vereinbart haben. • Bei unterbliebener Urhebernennung kann im Wege der Lizenzanalogie ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Lizenzgebühr als materieller Schadensersatz anzusetzen sein. • Bei vergleichsweise geringfügiger Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheidet eine gesonderte Billigkeitsentschädigung nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG aus.
Entscheidungsgründe
Unbefugter Beschnitt und fehlende Namensnennung begründen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch • Die unautorisierte Beschnittverwendung eines Lichtbildes durch Einbindung in eine Internetseite verletzt das Urheberrecht des Fotografen. • Ein Übertragungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Nutzungsrechten; AGB des Urhebers, die Änderungen ohne Zustimmung untersagen, begrenzen übertragbare Bearbeitungsrechte. • § 39 Abs. 2 UrhG (Ausnahmebefugnis zur Änderung) ist eng auszulegen und greift nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich Änderungsregeln vereinbart haben. • Bei unterbliebener Urhebernennung kann im Wege der Lizenzanalogie ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Lizenzgebühr als materieller Schadensersatz anzusetzen sein. • Bei vergleichsweise geringfügiger Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheidet eine gesonderte Billigkeitsentschädigung nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG aus. Der Kläger, ein Berufsfotograf, erstellte Lichtbilder im Auftrag der Ausstellungs- und Werbegemeinschaft des Friseurhandwerks GmbH. Diese Vereinbarungen enthielten die AGB des Klägers, die Änderungen oder Veröffentlichungen in Ausschnitten nur mit seiner vorherigen Zustimmung erlaubten. Die GmbH gab Nutzungsrechte unter anderem an den Beklagten weiter, der die Fotografie des Klägers auf seiner Internetseite oben und unten stark beschnitt und veröffentlichte, ohne den Kläger zu benennen. Der Kläger mahnte ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz; die Parteien erklärten den Auskunftsantrag anschließend für erledigt. Das Gericht prüfte, ob der Beschneidung und der fehlenden Urhebernennung Nutzungsrechte zugrunde lagen und welche Ansprüche dem Kläger zustehen. • Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die vom Beklagten vorgenommene Nutzung entspricht der in der Anlage K2 konkretisierten Verletzungsform und war nicht durch ein übertragenes Recht gedeckt. • Rechteumfang bestimmt sich nach den vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen; die AGB des Klägers untersagen Veröffentlichungen in Ausschnitten ohne Zustimmung, sodass die GmbH dem Beklagten kein Recht zur derartigen Bearbeitung übertragen konnte. • § 39 Abs. 2 UrhG greift nicht: Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen und steht dem Beklagten nicht zu, weil die Parteien ausdrücklich Regelungen zu Änderungen getroffen haben, die Zustimmung des Urhebers voraussetzen. • Im Zweifel ist zugunsten des Urhebers zu entscheiden; Branchenübliche Praktiken können keine einseitige Erweiterung des Nutzungsrechts begründen, insbesondere wenn unveränderte Nutzung möglich war. • Materieller Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 S.1-3 UrhG ist wegen der unerlaubten Nutzung gegeben; die Lizenzanalogie ist anzuwenden und ergibt unter Berücksichtigung der MFM-Honorare eine Lizenz von 465 EUR pro Nutzungseinheit zuzüglich eines 100%-Zuschlags wegen unterbliebener Namensnennung, insgesamt 930 EUR. • Billigkeitsentschädigung nach § 97 Abs. 2 S.4 UrhG ist zu verneinen: Es fehlt an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, da Änderungsmöglichkeiten gegen erhöhte Lizenz vorgesehen waren und die Fotos fachlich vorgegebene Frisurdarstellungen sind. Der Beklagte wird zur Unterlassung der in Anlage K2 beschriebenen Verwertung des Lichtbildes verurteilt. Dem Kläger steht materieller Schadensersatz in Höhe von 930,00 EUR nebst Zinsen zu, begründet durch die unberechtigte Beschneidung und die fehlende Urhebernennung; eine weitergehende Entschädigung nach § 97 Abs. 2 S.4 UrhG wird abgelehnt, weil keine schwerwiegende und nachhaltige Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Die Klage ist insoweit teilweise erfolgreich; die Parteien tragen die Kosten anteilig, die Entscheidung ist hinsichtlich der Unterlassung und des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.