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Urteil

15 O 136/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien sind keine Verträge über die streitgegenständliche Festzinsanlage zustande gekommen, weil dem Vermittler keine Vertretungsmacht für die Beklagte nachgewiesen ist. • Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht gegeben, wenn der Anleger trotz Verwendung von Firmenzeichen des Unternehmens Anlass zur Nachfrage über Zahlungsmodalitäten und Berechtigung des Vermittlers hatte. • Eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 31 BGB oder aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da der Vermittler als selbständiger Handelsvertreter keine für eine Repräsentanten- oder Verrichtungsgehilfenhaftung erforderliche Stellung innehatte.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Gesellschaft für Unterschlagungen eines selbständigen Vermittlers • Zwischen den Parteien sind keine Verträge über die streitgegenständliche Festzinsanlage zustande gekommen, weil dem Vermittler keine Vertretungsmacht für die Beklagte nachgewiesen ist. • Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht gegeben, wenn der Anleger trotz Verwendung von Firmenzeichen des Unternehmens Anlass zur Nachfrage über Zahlungsmodalitäten und Berechtigung des Vermittlers hatte. • Eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 31 BGB oder aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da der Vermittler als selbständiger Handelsvertreter keine für eine Repräsentanten- oder Verrichtungsgehilfenhaftung erforderliche Stellung innehatte. Klägerin (abgetretene Ansprüche ihres Ehemanns) und Drittwiderbeklagter hatten über Jahre Vermögensanlagen erworben, betreut vom Vermittler V, der als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig war. V verwendete Visitenkarten und Schriftbild der Beklagten und legte den Klägern ein „Festzinszertifikat“ vor; Zahlungen der Anleger erfolgten jedoch auf ein Konto mit der Bezeichnung des Vermittlers. Später stellte sich heraus, dass V zahlreiche Anlagebeträge unterschlagen hatte; er wurde strafrechtlich verurteilt und später insolvent. Die Kläger fordern von der Beklagten Schadensersatz für zuletzt behauptete Einzahlungen in Höhe von 80.000 EUR aus abgetretenem Recht und berufen sich auf Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sowie Organisationsverschulden der Beklagten. Die Beklagte bestreitet Vertretungsmacht, rügt Verjährung und verweist auf fehlende Kenntnis und Zurechenbarkeit des Verhaltens des V. • Keine vertraglichen Ansprüche: Es sind keine Verträge mit der Beklagten über die Festzinszertifikate zustande gekommen, da V keine Vertretungsmacht nach § 164 Abs. 1 BGB hatte. Eine ausdrückliche Vollmacht war ausgeschlossen; § 56 HGB ist nicht einschlägig. • Duldungsvollmacht fehlt: Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte positive Kenntnis von wiederholtem Auftreten des V im Namen der Beklagten hatte und dies duldete. Spekulative Vermutungen genügen nicht. • Anscheinsvollmacht verneint: Selbst die Verwendung von Firmenzeichen und langjährige Geschäftsbeziehungen begründen keinen hinreichenden Rechtsschein, wenn Zahlungsmodalitäten (Zahlung auf ein Konto des Vermittlers) und die ungewöhnliche Produktgestaltung Anlass zur Nachfrage gegeben hätten. Die Kläger durften daher nicht gutgläubig auf einen Rechtsschein vertrauen. • Deliktische Haftung ausgeschlossen: Repräsentantenhaftung nach §§ 823, 31 BGB scheidet aus, weil V als selbständiger Handelsvertreter nicht die notwendige, herausgehobene Stellung oder Abschluss- und Inkassobefugnis hatte. • Verrichtungsgehilfenhaftung (§ 831 BGB) nicht gegeben: Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB); aus dem Vertriebspartnervertrag ergeben sich keine derart weisungsgebundene oder abhängige Rechtsstellung, die eine Zurechnung rechtfertigen würde. • Nebenforderungen: Vor- und Nebenforderungen sind mangels Hauptanspruchs nicht durchsetzbar. • Feststellungsantrag: Mangels durchsetzbarer Ansprüche des Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte ist die Feststellung zu seinen Gunsten zu erlassen. Die Klage wird abgewiesen; auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Festzinsvertrag vom 19.02.2014 zustanden oder zustehen. Die Kammer verneint sowohl vertragliche als auch deliktische Haftungsgrundlagen der Beklagten, weil der Vermittler keine Vertretungsmacht oder eine der für Repräsentanten- oder Verrichtungsgehilfenhaftung erforderlichen Stellung hatte und die Kläger sich nicht auf Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen konnten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.