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Teilurteil

84 O 255/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0601.84O255.15.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Einsichtnahme in folgende Geschäftsunterlagen zu gewähren, wobei die Einsichtnahme durch Angehörige der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden oder rechtsberatenden Berufe erfolgen soll:

a)      die Kontoauszüge sämtlicher Bankkonten der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen,  die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten sowie die Jahresabschlüsse und die hiermit in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit den Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Buchhaltern der Beklagten für die Geschäftsjahre 2013 und 2014;

b)      Verträge zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren Gesellschaftern und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind;

c)      sonstige Unterlagen über in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 geschlossene Rechtsgeschäfte zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren ihrer Gesellschafter und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind;

d)     Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate;

e)      Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat;

f)       Mandatsakten sämtlicher Mandate von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate;

g)      Mandatsakten sämtlicher Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Einsichtnahme gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Einsichtnahme in folgende Geschäftsunterlagen zu gewähren, wobei die Einsichtnahme durch Angehörige der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden oder rechtsberatenden Berufe erfolgen soll: a) die Kontoauszüge sämtlicher Bankkonten der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen, die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten sowie die Jahresabschlüsse und die hiermit in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit den Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Buchhaltern der Beklagten für die Geschäftsjahre 2013 und 2014; b) Verträge zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren Gesellschaftern und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind; c) sonstige Unterlagen über in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 geschlossene Rechtsgeschäfte zwischen der Beklagten und einzelnen und/oder mehreren ihrer Gesellschafter und/oder Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind; d) Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate; e) Kostennoten sowie Debitorenlisten, aus denen die gestellten Kostennoten, die erhaltenen Zahlungen sowie die offenen Forderungen hervorgehen, über sämtliche Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat; f) Mandatsakten sämtlicher Mandate von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 geführten Mandate; g) Mandatsakten sämtlicher Mandate, an denen der Kläger im Jahre 2015 mitgearbeitet hat. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Einsichtnahme gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die mit Vertrag vom 16.08.2013 geründete Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war von der Gründung bis zu seinem freiwilligen Ausscheiden als Gesellschafter am 31.12.2014 mit einem Geschäftsanteil von 1,04 % an der Beklagten beteiligt. Zudem fungierte der Kläger noch über den Zeitpunkt seines Ausscheidens als Gesellschafter hinaus bis zum 30.06.2015 als einer der Geschäftsführer der Beklagten. Für die Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters enthält § 18 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 12.11.2013 eine Regelung. Wegen des Inhalts nimmt die Kammer auf die als Anlage K 4 vorgelegte Satzung Bezug. Der Kläger hat die Beklagte vorprozessual wiederholt zur Abrechnung seiner Abfindungsforderung, zur Vorlage von Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 sowie zur Abrechnung über die von ihm im Zeitraum September 2013 bis Juni 2015 für die Gesellschaft erwirtschafteten Umsätze, zur konkreten Auskunftserteilung insoweit sowie zur Gestattung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beklagten aufgefordert, um auf dieser Grundlage seine Zahlungsansprüche beziffern zu können. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Mit der vorliegenden Stufenklage begehrt der Kläger zunächst Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen Umfang. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe kein Recht (mehr) auf Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen. Der Kläger habe als Gesellschafter und Geschäftsführer jederzeit das Recht und die Möglichkeit gehabt, Einblicke in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Zudem habe der Kläger bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter laufende monatliche Auswertungen zu den Umsätzen jedes einzelnen Anwalts sowie zu deren Einnahmen und Ausgaben erhalten, die gerade zur Ermittlung des Vergütungsanspruchs gedient hätten. Der Kläger sei von Anfang an auch für die verwendete Anwaltssoftware von DATEV sowie für die gesamte Buchhaltungssoftware freigeschaltet gewesen. So habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich in jedes einzelne Konto jederzeit Einblicke zu verschaffen. Das Begehren des Klägers sei zudem treuwidrig. Das Einsichtsrecht bestehe bereits deshalb nicht, da der Kläger inzwischen Teil eines direkten Konkurrenzunternehmens der Beklagten geworden sei. Der beantragte Umfang des Einsichtsrechts lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, detaillierte Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit eines für ihn nun neuen Konkurrenten (also der Beklagten) zu erlangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger widerrechtlich Mandantenakten entwendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in der ersten Stufe Erfolg. Das Einsichtsrecht des Klägers als ausgeschiedener Gesellschafter folgt aus § 810 BGB. Das Einsichtsrecht steht dem Kläger in alle Geschäftsunterlagen zu, die von seinem Klageantrag umfasst sind. Nur durch Einsicht in sämtliche Belege und Unterlagen wird dem Recht des ausgeschiedenen Gesellschafters Genüge getan, sich eine vollständigen Überblick über die Geschäftsvorfälle der Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden und – soweit für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs erforderlich – darüber hinaus zu verschaffen. Das Einsichtsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Gesellschafter und Geschäftsführer bis zu seinem Ausscheiden hätte Einsicht nehmen können. Denn zu einer Einsichtnahme bereits vor seinem Ausscheiden war der Kläger nicht verpflichtet (vgl. OLG München, Urteil vom 12.03.2008 – 8 U 205/07). Das Begehren des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar können schutzwürdige Belange des Verpflichteten entgegen stehen und gemäß § 242 BGB zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Anspruchs nach Umfang sowie Art und Weise der Einsichtnahme führen (Palnadt/Sprau, BGB, § 809 Rn.11).Derartige schutzwürdige Belange hat die Beklagte aber nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten, dem Kläger gehe es bei seinem Begehren nicht in erster Linie um die Bezifferung seiner möglichen Abfindungsforderung, sondern um das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens, dem er zwischenzeitlich angehöre, bewegt sich im Bereich der reinen Spekulation und erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Rechtsanwalt nach seinem Ausscheiden aus einer Rechtsanwaltskanzlei weiter beruflich tätig ist, sei es als Einzelanwalt oder als (neues) Mitglied einer bereits bestehenden Sozietät. Ließe man diesen Umstand allein ausreichen, um ein Einsichtsrecht nach § 242 BGB als treuwidrig anzusehen, liefe § 810 BGB bei ausgeschiedenen Rechtsanwälten generell leer. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte oder konkreten Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Kläger sein Einsichtsrecht zumindest in erster Linie ausüben möchte, um Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu eruieren, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob der Kläger unberechtigterweise Mandantenakten mitgenommen oder gar entwendet hat. Dieser Umstand lässt das Einsichtsrecht des Klägers im Rahmen der erforderlichen Abwägung nicht nach § 242 BGB entfallen, da der Kläger dann seine Abfindungsforderung nicht beziffern könnte und insoweit rechtlos gestellt würde. Die Beklagte ist deshalb darauf zu verweisen, ihre aus einer etwaigen unberechtigten Mitnahme von Mandantenakten sich ergebenden Ansprüche gesondert gegen den Kläger geltend zu machen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.