Urteil
22 O 435/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0602.22O435.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 99 % und der Drittwiderbeklagte zu 1 %.
Das Urteil ist im Verhältnis zum Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 99 % und der Drittwiderbeklagte zu 1 %. Das Urteil ist im Verhältnis zum Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe. Tatbestand: Der Kläger ist ein gewerblich tätiger Inkassounternehmer mit Sitz in der Schweiz. Wegen des Angebotes, welches der Kläger seinen Kunden unterbreitet, wird auf die Webseite http://anonym.eu Bezug genommen. Über eine Registrierung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (nachfolgend: RDG) verfügt der Kläger nicht. Auch eine Anzeige nach § 15 RDG hat er nicht vorgenommen. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 03.08.2015 – 33 O 148/15 – wurde es dem hiesigen Kläger untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland fremde Forderungen einzuziehen oder zum Zweck der Einziehung an ihn abgetretene Forderungen einzuziehen, soweit dies als eigenständiges Geschäft geschieht (Inkassodienstleistung), und zwar wie nachstehend wiedergegeben von ihm angeboten. In der einstweiligen Verfügung ist nunmehr das damalige Internet-Angebot des hiesigen Klägers vom 28.07.2015 eingerückt. Auf das Sonderheft zum Ordnungswidrigkeitenverfahren 74 Js-OWi 51/16 StA Köln wird insoweit Bezug genommen. Ausweislich der beigezogenen OWi-Akte wurde die einstweilige Verfügung dem hiesigen Kläger am 22.09.2015 zugestellt. Widerspruch dagegen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingelegt. Der Kläger macht aus behauptetem abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Rechtsberatung geltend. Hinsichtlich der Abtretung beruft er sich auf die Urkunde gemäß Anlage K 1 vom 11.09./22.09.2013. Hintergrund der behaupteten Schadensersatzansprüche ist ein Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer, Paris, vor dem Rechtsanwalt Dr. Q als Schiedsrichter, welches mit einem Endschiedsspruch vom 22.02.2011 (Anlage K 7) endete. Der hiesige Beklagte vertrat in diesem Schiedsverfahren die Firma L. (nachfolgend: Fa. L) mit Sitz in Dubai, den M Trust mit Sitz auf den Kanalinseln, dessen Treuhänder, den R Trust Ltd. sowie Herrn L1. Die Schiedsklage richtete sich gegen Herrn P, der durch Rechtsanwalt Z vertreten wurde. Vorausgegangen waren dem späteren Schiedsverfahren Verträge, die eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthielten und an denen die Parteien des Schiedsverfahrens beteiligt waren. Nachdem das Vorhaben des Drittwiderbeklagten, einen Herrn T als Nachfolger für sein Unternehmen zu etablieren an dessen fehlender Leistungsfähigkeit gescheitert war, kam es Anfang 2006 zum Abschluss eines „Sales Contract“ mit Herrn P als Käufer (vgl. Anlage K 3) und eines „Employment Contract for the post of Managing Director“ (Anlage K 2). In der Folge kam es jedoch nicht zur Registrierung des Herrn P als managing director, nachdem es zu einem heftigen Zerwürfnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und Herrn P gekommen war. In der Folge ließ Herr P durch seinen Anwalt am 29.03.2007 u.a. Folgendes mitteilen: „Mister P waive subsequent performance of the contract“ (vgl. Anlage K 6). Daraufhin stellte der Drittwiderbeklagte unter dem 27.04.2007 Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer (Anlage BK 2). Unter dem 08.09.2008 erließ der Einzelschiedsrichter die Verfügung Nr. 1 („Spezielle Verfahrensnormen“) (vgl. Schiedsspruch Anlage K 7, Rz. 25 sowie Anlage K 35). Mit Urteil des Obersten Schweizer Bundesgerichtes vom 05.12.2008 wurde dem Antrag des Schiedsbeklagten auf Ausweitung des Schiedsverfahrens auf den MTrust, auf den R Trust Ltd. und auf Herrn L1 stattgegeben (sog. neue Parteien des Schiedsverfahrens) (vgl. Anlage K 7, Rz. 28). In der Folge erließ der Einzelschiedsrichter die Verfügung Nr. 2 betreffend Fristen (vgl. Anlage K 7, Rz. 36 sowie Anlage K 36) die Verfügung Nr. 3 betreffend Prozessfragen ( vgl. Anlage K 7, Rz. 48), die Verfügung Nr. 4 betreffend die Zurückweisung des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes Dr. U vom 25.03.2010 (vgl. Anlage K 7, Seite 8, dort Fußnote 2 sowie Anlage K 7, Rz. 53 und Anlage K 37) sowie Verfügung Nr. 5 betreffend die Erklärung der Unzulässigkeit der mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. U vom 12.07.2010 vorgelegten Dokumente (vgl. Anlage K 7, Rz. 60 sowie Anlage K 38). Der Verfügung Nr. 5 vorausgegangen war ein Schreiben des Schiedsgerichts vom 28.05.2010 (Anlage K 40). Im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens warf die Firma L Herrn P insbesondere vor, unter der Firma A mit Sitz in B wettbewerbswidrig Geschäfte zulasten der Fa. L. durchgeführt zu haben. Diesbezüglich verlangte die L insbesondere Auskunft und Schadensersatz. Mit dem Antrag zu 10. (Anlage K 7, Rz. 85) begehrte sie bezifferten Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. Euro. Die weiteren Kläger R Trust Limited und M Trust begehrten ihrerseits von Herrn P Schadensersatz in Höhe von 1.328.514,25 € (Anlage K 7, Rz. 85). Im Wege der Gegenklage nahm Herr P die Fa. L und die sogenannten „neuen Parteien“ auf Zahlung von 577.426,51 € in Anspruch (Anlage K 7, Rz. 87). Insoweit machte Herr P insbesondere Ansprüche daraus geltend, dass seine Vertragspartner die Durchführung des sales contract gemäß Anlage K 3 und des employment contract gemäß Anlage K 2 unterlassen hätten und er deshalb von diesen Verträgen zu Recht zurückgetreten sei, was der Einzelschiedsrichter trotz der zwischen den hiesigen Parteien weitgehend unstreitigen Vertragsverletzungen des Herrn P bejahte (vgl. Anlage K 7, Rz. 372). Mit Schiedsspruch vom 22.02.2011 (Anlage K 7) verurteilte der Einzelschiedsrichter Herrn P lediglich zur Zahlung von 173.000,00 € zuzüglich Zinsen an die Firma L. Alle übrigen Anträge der Firma L sowie der sogenannten „neuen Parteien“ – dabei der R Trust Limited in der Eigenschaft als Trustee des M Trust – aus dem Schlussschriftsatz vom 12.07.2010 wies der Einzelschiedsrichter ab. Auf die Gegenklagte verurteilte er die L und die sogenannten „neuen Parteien“ - den R Trust Limited in der Eigenschaft als Trustee des M Trust – zur gesamtschuldnerischen Zahlung an Herrn P in Höhe von 499.388,23 € zuzüglich Zinsen sowie zur Zahlung von 116.792,00 CHF sowie von weiteren 48.000,00 US-Dollar an Kosten und Spesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer VII des Schiedsspruches (Anlage K 7, Seite 135) Bezug genommen. Der unter dem 28.03.2011 gegen den Einzelschiedsrichter eingelegte Befangenheitsantrag, der u.a. darauf gestützt wurde, dass der Einzelschiedsrichter ein Schulkamerad des Herrn P gewesen sei und dies nicht offenbart habe (Anlage BK 14) blieb erfolglos. Ebenso erfolglos blieb die gegen den Schiedsspruch von der L und den sogenannten „neuen Parteien“, vertreten durch Rechtsanwalt C aus Zürich eingelegte Beschwerde. Diese wurde durch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18.10.2011 zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Anlage K 8 wird insoweit Bezug genommen. Wegen seiner – von dem Beklagten bestrittenen – Aktivlegitimation nimmt der Kläger Bezug auf die Abtretungserklärung gemäß Anlage K 1 sowie ein mit Faxschreiben vom 15.03.2016 übermitteltes „Memorandum of Understanding“ vom 09.01.2013 sowie einen mit demselben Fax übermittelten Vertrag vom 29.07.2014. Auf den Inhalt dieser Anlagen (Blatt 275 GA und Blatt 274 GA) wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, den damals im schiedsgerichtlichen Verfahren von dem Beklagten vertretenen Parteien sei infolge einer fehlerhaften Rechtsberatung von Seiten des Beklagten jedenfalls ein Schaden in Höhe der Klageforderung, also iHv. 809.907,48 € entstanden. Dem Beklagten sei insbesondere vorzuwerfen, dass er Urkunden nicht entsprechend den Vorgaben des Schiedsgerichts in der Verfügung vom 08.09.2008 eingereicht habe und es deshalb zu der Zurückweisung des Schriftsatzes vom 25.03.2010 mit Verfügung vom 30.04.2010 und zur Erklärung der Unzulässigkeit der mit Schriftsatz vom 12.07.2010 vorgelegten Dokumente durch Verfügung vom 13.07.2010 gekommen sei. Auf das anwaltliche Fehlverhalten des Beklagten seien jedenfalls folgende Schadensersatzpositionen zurückzuführen: a) Position „Provisionsforderung des Herrn P/Kassenbestand“ mit insgesamt 134.469,60 €; b) Fall V mit 110.000,00 €; c) Fall E mit 8.000,00 €; d) Fall D mit 20.000,00 €; e) Fall G mit 40.000,16 € und 135.000,00 €, insgesamt 175.000,16 €; f) Fall J mit 25.000,00 €; g) Fall H mit 60.000,00 €. Darüber hinaus begehrt er Erstattung von durch das Schiedsurteil ausgeurteilten Kosten in einer Gesamthöhe von 130.419,50 €, Erstattung der durch die Anfechtung des Schiedsspruches entstandenen Kosten in Höhe von 86.837,75 € sowie der durch die Prüfung von Schadensersatzforderungen gegen den hiesigen Beklagten entstandenen Ansprüche der Kanzlei I in Höhe von 13.486,96 €, insoweit insgesamt 100.324,71 €. Schließlich begehrt er Erstattung von Kosten in Höhe von 39.570,06 €, die durch die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Guernsey entstanden seien sowie Erstattung von Übersetzungskosten in Höhe von 5.132,61 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift sowie auf die Zusammenstellung der Schadenspositionen unter Ziffer 8. der Klageschrift (Blatt 18 GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 809.907,48 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen; 2. den Kläger von Ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 8.546,00 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wege der Drittwiderklage beantragt, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht wegen Übersetzungskosten in Höhe von 5.132,61 € (Anlage K 30 zur Klage) infolge der Zwangsvollstreckung gegen den Schiedsbeklagten aus dem Urteil des Schiedsgerichts in Lugano vom 22.02.2011 Case Nr. 14953/FM der Internationalen Handelskammer in Paris. Der Drittwiderbeklagte hat diesen Antrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Im Termin vom 17.03.2016 ist insoweit antragsgemäß Teil-Anerkenntnisurteil ergangen, wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden ist. Der Beklagte rügt ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abtretung durch den Kläger unterschrieben worden sei. Er bestreitet die Echtheit der mit klägerischen Faxschreiben vom 15.03.2016 vorgelegten Anlagen. Die Abtretung gemäß Anlage K 1 – deren Echtheit unterstellt – sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 führt er dazu aus, dass ein Ankauf von Forderungen durch den Kläger grundsätzlich nicht erfolge. Der Kläger trage lediglich das Risiko vergeblicher Aufwendungen von Prozesskosten und kein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Risiko, insbesondere kein Veritäts- oder Bonitätsrisiko. Der Vorwurf einer fehlerhaften Prozessführung im schiedsgerichtlichen Verfahren sei darüber hinaus unbegründet. Mit dem durch das Schiedsgericht zurückgewiesenen Schriftsatz seien keine neuen Dokumente eingereicht worden. Hinsichtlich der Provisionsforderungen des Herrn P habe der Drittwiderbeklagte ihn angewiesen, nur pauschal zu bestreiten. Selbst nach Vorlage der Anlage C 30 durch Herrn P habe der Drittwiderbeklagte es trotz Hinweis des Beklagten bei einem einfachen Bestreiten belassen wollen. Über den Kassenbestand sei er von dem Drittwiderbeklagten nicht unterrichtet worden. Der Fall V sei durch den Vergleich vor dem Landgericht Ried mit erledigt worden. Im Fall E habe das Schiedsgericht zu Unrecht die Anlage A 4 zurückgewiesen. Im Fall D wäre auch bei Vorlage der Urkunden entsprechend den Vorgaben des Schiedsgerichts deren Echtheit bestritten geblieben. Im Fall G sei ein Schadensersatzanspruch wegen der Zäsurwirkung des Annex A zum sales contract ausgeschlossen. Im Fall J hätte der Drittwiderbeklagte den Erhalt des Betrages an Herrn P ohnehin nicht beweisen können. Im Fall H sei die vom Schiedsgericht nicht berücksichtigte Urkunde von dem Drittwiderbeklagten erst nachgereicht worden, nachdem dieser bemerkt habe, dass diese bisher nicht erwähnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Die Akten LG Ried 2 Cg 64/09 f sowie die Akten 74 Js-OWi 51/16 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Akten des Verfahrens vor dem Internationalen Schiedsgericht in Paris konnten nicht beigezogen werden. Die Kammer hat mehrere Anfragen an das Internationale Schiedsgericht in Paris gerichtet, die gänzlich unbeantwortet blieben. Auf die Anfrage des Klägervertreters wurde diesem gemäß Inhalt seines Schriftsatzes vom 21.10.2015 (Blatt 203 GA) telefonisch mitgeteilt, dass die Unterlagen eines Schiedsverfahrens 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens vernichtet würden. Mit Schreiben vom 20.10.2015 (Anlage K 50, Blatt 210 GA) wurde dann mitgeteilt, dass die Unterlagen wegen Zeitablaufes nicht mehr zurückgegeben werden können. Darüber hinaus wurde dem Klägervertreter telefonisch mitgeteilt, dass selbst dann, wenn evtl. noch Unterlagen vorhanden sein würden, eine Herausgabe an Dritte nur mit Zustimmung aller ursprünglichen Verfahrensbeteiligten erfolge. Der Klägervertreter führt im vorgenannten Schriftsatz selbst aus, dass es sich von selbst verstehe, dass eine solche Einwilligung vonseiten des Herrn P nicht erfolgen werde. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Frage der Aktivlegitimation durch Vernehmung der Zeugen L1 und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2016 (Blatt 278 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger fehlt es bereits an der Aktivlegitimation. Dies gilt unabhängig davon, ob der von dem Kläger erstmals mit Faxschreiben vom 16.03.2016 vorgelegte Vertrag als unwirksam oder als wirksam erachtet wird. Auch im letzteren Fall verstößt die getroffene Vereinbarung gegen §§ 2, 3 RDG mit der Folge, dass diese Vereinbarung und damit auch die Abtretungsvereinbarung vom 11.09./22.09.2013 nach § 134 BGB nichtig sind. 1. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 10 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen, insbesondere Inkassodienstleistungen, nur erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind. Der Kläger verfügt unstreitig nicht über eine Registrierung nach dem RDG. Die Forderungseinziehung wird vom dem Kläger auch als eigenständiges Geschäft betrieben. Nach dem eigenen Internetauftritt des Klägers unter anonym.de stehen die Tätigkeit als Prozessfinanzierer und als Inkassounternehmen mindestens gleichwertig neben der Suche nach Vertragshändlern. Dass die Forderungseinziehung als bloße Nebentätigkeit zu einer anderweitigen Haupttätigkeit betrieben wird, ist weder dem Internetauftritt des Klägers noch seinem Vortrag zu entnehmen. Darüber hinaus schreibt der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 22.07.2015 in der einstweiligen Verfügungssache 33 O 148/1 LG Köln, selbst: „Ich werde weiterhin meine Dienstleistungen weltweit anbieten – ob Ihnen das passt oder nicht“ (Blatt 25 des Sonderheftes der Beiakte 74 Js-OWi 51/16, StA Köln). 2. Die Tätigkeit des Klägers unterfällt auch – vorbehaltlich der Frage, ob er die hier geltend gemachte Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung einzieht – dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Anwendbarkeit des RDG richtet sich nicht nach dem Statut für den zwischen Rechtsdienstleister und Auftraggeber geschlossenen Vertrag, vielmehr geht es um die Frage, in welchen Fällen der Erlaubnisvorbehalt des RDG gilt. Als Teil des nationalen öffentlichen Rechts greift das RDG nach richtigem Verständnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, Rd. 34 m.w.N.). Es gilt demnach das sogenannte Territorialitätsprinzip. Dass das Unternehmen des Klägers in der Schweiz ansässig ist, steht der Anwendbarkeit des RDG nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 – 6 U 13/14 RZ 19, zitiert nach juris). Zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen kommt dem Niederlassungsort des Inkassodienstleisters keine Relevanz zu. Auch der Umstand, dass der Auftraggeber, vorliegend der deutsche Staatsangehörige L1 sowie die von ihm kontrollierten Firmen ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik haben, steht der Anwendung des RDG nicht entgegen. Zum einen ist die Tätigkeit des Klägers u.a. auch gezielt auf den deutschen Markt gerichtet. In seiner Referenzliste (vgl. Anlage BK 28) sind eine Vielzahl von deutschen Firmen aufgeführt, in deren Auftrag er verschiedene Dienstleistung, darunter auch die Prozessfinanzierung, durchgeführt hat. Zum anderen ergibt sich aus dem bereits zitierten Schreiben des Klägers im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens 33 O 148/15, LG Köln, dass er ohnehin weltweit tätig ist. Entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit des RDG auf die vorliegende Fallgestaltung ist der Umstand, dass das RDG die Funktionsfähigkeit der deutschen Rechtspflege und damit auch den Adressaten des Rechtsdienstleisters vor ungeeigneten Anbietern schützen soll, die die Qualifizierung, die für eine Registrierung nachzuweisen ist, nicht besitzen. Schon in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2006 (I ZR 7/04) wird ausgeführt, dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, inländische Rechtssuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewahren, unmittelbar betroffen ist, wenn das zu regelnde Rechtsverhältnis im Inland ansässige Parteien betrifft. Nichts anderes gilt aber dann, wenn nur der Adressat der Inkassotätigkeit in Deutschland sitzt. Davon ist zunächst das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.05.2001 – 12 U 16/01 – unter Hinweis darauf ausgegangen, dass der inländische Schuldner davor geschützt werden müsse, von Inkassounternehmen angegangen zu werden, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, in der Auftraggeber und Schuldnerin im Inland ansässig waren, entscheidend auf den Schutz des Adressaten der Inkassotätigkeit abgestellt (BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13, dort RZ 14 -, zitiert nach juris). Die führenden Kommentatoren auf dem Gebiet des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Henssler und Deckenbrock, führen deshalb in ihrem Rechtsgutachten aus März 2013 zur Frage des internationalen Anwendungsbereiches des Rechtsdienstleistungsgesetzes bei grenzüberschreitender Inkassotätigkeit überzeugend aus, dass der Gesetzgeber bei Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorrangig den Schutz des Forderungsschuldners vor unseriöser Forderungseinziehung im Blick hat und deshalb einem inländischen Wohnsitz des Forderungsschuldners bei der Bewertung des für die Anwendbarkeit des RDG maßgeblichen Schwerpunktes der Rechtsdienstleistung eine herausgehobene Bedeutung zukomme (Anlage BK 40). Bei der Schwerpunktbeurteilung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Mandatsvertrag, aus dessen Verletzung Schadensersatzansprüche hergeleitet werden sollen, dem deutschen Recht unterliegt. Darüber hinaus war schon im Rahmen der vorgerichtlichen Inkassotätigkeit klar, dass im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht unter Anwendung zumindest deutschen Prozessrechts in der Sache würde entscheiden müssen. Schließlich war der deutsche Staatsbürger L1 nicht nur Vertragspartner des Mandatsvertrages mit dem Beklagten, seinerseits deutscher Staatsangehöriger, sondern darüber hinaus auch der einzige maßgebliche Ansprechpartner für den Beklagten. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass auch die vorliegende Fallgestaltung dem Regelungsbereich des RDG unterfällt. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich nicht um eine erlaubnisfreie Einziehung von Forderungen auf eigene Rechnung, sondern sie stellt sich in jeder Fallgestaltung als erlaubnispflichtige Einziehung auf fremde Rechnung dar. 3. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt und erst recht nicht bewiesen, dass er die Forderungen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, voll wirksam und nicht nur zur Einziehung erworben hat. Das von dem Kläger auf seiner Web-Seite angebotene Modell, wie es sich anschaulich aus den Anlagen BK 28 und BK 29 ergibt, ist auf eine bloße Forderungseinziehung auf fremde Rechnung gerichtet. Es handelt sich um eine Prozessführung auf Erfolgsbasis, wobei der Anteil des Klägers zwischen 18 % und 50 % variieren kann. Besonders aussagekräftig ist hier die Regelung unter „treuhänderische Sicherheit“. Dort heißt es wörtlich: „Die Schuldner sind verpflichtet, nur an unseren Anwalt zu bezahlen, welcher die Gelder nur an sie bezahlen darf – unter Abzug unseres Anteils.“. Unter anderem unter Bezugnahme auf diesen Internetauftritt, in dem auch anschaulich dargestellt wird, unter Zuhilfenahme welcher Methoden der Kläger zum Teil den Forderungseinzug betreibt, verlangten die Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens 33 O 148/15 LG Köln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des hiesigen Klägers. In seinem Antwortschreiben vom 22.07.2015 wies der Kläger dies sinngemäß als „dumm- dreiste und unhaltbare Drohungen“ von in Deutschland tätigen „Winkeladvokaten“ zurück. Unter dem 03.08.2015 erging daraufhin antragsgemäß die einstweilige Verfügung gegen den hiesigen Kläger, gegen die bis heute kein Widerspruch eingelegt worden ist. Dass der Kläger dieses Geschäftsmodell auch in der Folge unverändert weiterbetrieben hat, ergibt sich ohne Weiteres aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen O. Diesem sind noch nach Durchführung eines Testanrufes bei dem Kläger im Laufe des hiesigen Prozesses die Unterlagen gemäß Anlagen BK 28 und BK 29 übermittelt worden. Danach aber hat sich an der gegen das RDG verstoßenden Inkassotätigkeit des Klägers gegenüber in Deutschland lebenden Adressaten bis zum heutigen Tage nichts geändert. Dass der Kläger im konkreten Falle, der Gegenstand der hiesigen Klage ist, von diesem Modell abgewichen ist, hat er weder dargelegt noch etwa bewiesen. Zwar hat der Kläger erstmals mit Faxschreiben vom 15.03.2016 ein „Memorandum of Understanding“ vom 09.01.2013 und einen Vertrag vom 29.07.2014 vorgelegt, wobei sich aus Letzterem ein Forderungskauf ergeben soll. Die Echtheit dieser Urkunden hat der Beklagte jedoch ausdrücklich bestritten. Der Kläger hat die Echtheit dieser Urkunden auch nicht durch Vorlage der jeweiligen Originale belegt. Dies, obwohl ihm ausdrücklich durch gerichtliche Verfügung aufgegeben worden war, die Urkunden im Termin vom 17.03.2016 vorzulegen. Der Kläger hat auch durch Faxschreiben vom 15.03.2016 angekündigt, die Originale im Termin vorzulegen. Eine solche Vorlage im Termin ist entgegen dieser Zusage aber nicht erfolgt. Bei den im Termin überreichten Unterlagen handelt es sich lediglich um Farbkopien. Diese Kopien sind einer Überprüfung ihrer Echtheit nicht zugänglich. Der Kläger persönlich hat auch eine weitere Befragung zu den Umständen betreffend das Zustandekommen, insbesondere des Vertrages vom 29.07.2014, vereitelt. Der ausdrücklichen Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht hat er keine Folge geleistet. Er hat insoweit lediglich ein ärztliches Attest vorlegen lassen, welches nicht ansatzweise geeignet ist, eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu belegen. In dem Attest wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger ein Hüftleiden habe und nur mit zwei Krücken gehen könne. Dadurch aber sind weder die Nutzung eines Taxis noch eines Flugzeuges ausgeschlossen. Sein Vorschlag, ihn an seinem Wohnsitz „vernehmen zu lassen“, ist schon deshalb ungeeignet, weil angesichts der Komplexität des Sachverhaltes und der Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers allein eine Vernehmung des Klägers vor dem Prozessgericht in Frage kommt. Darüber hinaus könnte der Vertrag vom 29.07.2014 – seine Echtheit unterstellt – allenfalls einen wirksamen Kauf von dem Drittwiderbeklagten und der L zustehenden angeblichen Schadensersatzforderungen belegen. Bezüglich der Firmen M Trust und R Trust Limited fehlen die Unterschriften von deren Vertretungsberechtigten, wie sich unmittelbar aus einem Vergleich zur Vollmachtsurkunde vom 08.10.2015 (Blatt 209 GA) und zur Abtretungserklärung gemäß Anlage K 1 ergibt. Die diesbezüglichen Urkunden sind von Herrn M und Herrn N für die vorgenannten beiden Firmen unterschrieben worden. Nach den Angaben des Drittwiderbeklagten anlässlich seiner Zeugenvernehmung hat er angeblich im konkreten Falle aus Kostengründen darauf verzichtet, die diesbezüglichen Unterschriften einzuholen. Der Aussage des Zeugen L1 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die beiden Firmen, die im Vertrag vom 29.07.2014 als Verkäufer aufgeführt sind, nicht über diesen Kaufvertrag und erst recht nicht über den angeblich ausgehandelten Kaufpreis informiert worden sind. Schon von daher fehlt es an einem wirksamen Vertrag über einen Forderungskauf als Grundlage der – schon 10 Monate vorher – erfolgten Abtretung. 4. Es kommt deshalb schon nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Zeuge L1 auch nicht ansatzweise in der Lage war, das Zustandekommen des Vertrages vom 29.07.2014 schlüssig zu erklären. Nach seinen Angaben wollte er „Geld haben, und zwar sofort und auch so viel wie möglich.“. Er will sich dann aber, obwohl er von Schadensersatzansprüchen von zunächst über 1 Mio. Euro und sodann von noch rund 1 Mio. Euro ausgegangen ist, auf einen Kaufpreis von 155.000,00 € eingelassen haben. Obwohl dem Drittwiderbeklagten jede Einzelheit zu den einzelnen behaupteten Schadenspositionen bekannt ist, konnte er keinerlei Erklärung dazu angeben, wie der Kaufpreis von 155.000,00 € zustande gekommen sein soll. Er konnte auch nicht erklären, warum er, obwohl er „sofort Geld haben“ wollte, sich dann auf eine Vertragsgestaltung eingelassen haben will, wonach er bis zum heutigen Tag und sogar bis zum endgültigen Abschluss des gesamten Prozesses kein Geld erhalten hat bzw. kein Geld erhalten wird. Er konnte auch keinerlei Erklärung dafür abgeben, warum der Kläger sich in Abweichung seiner regelmäßigen Geschäftspraxis im konkreten Fall darauf eingelassen haben sollte, die behaupteten Schadensersatzforderungen anzukaufen. Insbesondere hat der Zeuge L1 dazu nicht etwa angegeben, dass der Kläger aufgrund von Rechtsgutachten zur Durchsetzbarkeit der Forderungen überzeugt worden sei, einen Ankauf der Forderungen vorzunehmen. Dies wird erstmals von dem Kläger im Schriftsatz vom 31.03.2016 nach der durchgeführten Beweisaufnahme vorgetragen, ohne allerdings insoweit die diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahmen vorzulegen. Der Kläger vermag ohnehin nicht zu erklären, dass er erstmals mit Faxschreiben vom 15.03.2016 Anlass gesehen hat, den angeblichen Vertrag vom 29.07.2014 in Kopie vorzulegen. Schon in der Klageerwiderung vom 12.02.2015 wurde erstmals die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Im Schriftsatz vom 06.07.2015 (Blatt 151 ff. GA) wurden vonseiten des Beklagten umfangreichen Ausführungen zu der Inkassotätigkeit des Klägers gemacht, die gegen das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Seite 3 des Schriftsatzes ausdrücklich vorgetragen, dass der Kläger keine Forderungen ankaufe. Auch daraufhin sah der Kläger im Schriftsatz vom 16.09.2015 keinen Anlass, den Vertrag vom 29.07.2014 vorzulegen. Selbst im Faxschreiben vom 15.03.2016, in dem angekündigt wurde, die beiden Urkunden im Original vorzulegen, wird nicht ausdrücklich vorgetragen, dass der diesbezügliche Vertrag zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten geschlossen worden sei. Der ausdrückliche Vortrag, dass es zum Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung gekommen sei, findet sich vielmehr erstmals in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 gefertigten Schriftsatz vom 21.03.2016. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger weder schlüssig dargelegt noch etwa durch die Vernehmung des Zeugen L1 bewiesen hätte, dass zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten ein wirksamer Forderungskauf betreffend die hier streitgegenständlich behaupteten Schadensersatzansprüche zustande gekommen ist. 5. Die Klage ist auch dann mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet, wenn unterstellt wird, dass der Vertrag vom 29.07.2014 in dieser Form zustande gekommen ist und trotz der fehlenden Unterschriften der vertretungsberechtigten Organe des M Trust und des R Trust Limited wirksam ist. Auch in diesem Falle liegt kein erlaubnisfreier Forderungskauf vor, weil das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung nicht vollständig auf den Kläger übergegangen ist. Für die Abgrenzung einer nach dem RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum erlaubnisfreien Forderungskauf ist darauf abzustellen, ob nach den Gesamtumständen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko ihrer Beitreibung übernimmt. Dabei ist nicht auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten, diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – IX ZR 324/11 -; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 – 6 U 13/14 -). Es ist insbesondere eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 -). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Kläger durch den Vertrag vom 29.07.2014 weder das volle Veritätsrisiko, also das Risiko des Bestehens der Forderung, noch das volle Bonitätsrisiko, also das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht behaupteten Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten übernommen. In Ziffer 2. des Vertrages heißt es: „Der Käufer (sic) übernimmt keine Garantie für die Werthaltigkeit der verkauften Forderungen. Ferner übernimmt er keine Garantie für die Bonität des Schuldners.“. Ob hier lediglich ein redaktionelles Versehen vorliegt, indem statt „Verkäufer“ das Wort „Käufer“ gewählt wurde, oder ob sich hierdurch der Kläger als Käufer die versteckte Möglichkeit offengehalten hat, den gestundeten Kaufpreis im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung nicht zu bezahlen, ist unklar. Der Kläger selbst macht dazu jedenfalls keinerlei Ausführungen. Entscheidend dafür, dass vorliegend nicht von dem Übergang des vollen Bonitätsrisikos auf den Käufer auszugehen ist, sind aber die Ziffern 3. und 4. des Vertrages. Nach Ziffer 3. des Vertrages wird dem Käufer nachgelassen, den Kaufpreis nach Regulierung der erworbenen Ansprüche, längstens nach Abschluss eines ggf. gegen Herrn Dr.U durchgeführten Rechtsstreits zu zahlen. In Ziffer 4. verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer vollständige Unterstützung für die Durchsetzung der verkauften Forderungen zu geben. Typisch für einen Forderungskauf, bei dem das Bonitätsrisiko sofort in voller Höhe auf den Käufer übergeht, ist aber die beim echten Forderungskauf typische Vorfinanzierung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2013 – 7 U 118/12, dort RZ 32, zitiert nach juris). Soll der Kaufpreis nur aufschiebend bedingt nach Durchsetzung der verkauften Forderung gezahlt werden, spricht dies gegen einen vollständigen Übergang des Bonitätsrisikos auf den Käufer (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 – 6 U 13/14 -). Gleiches gilt, wenn die erfolgreiche Geltendmachung der Forderung für den Zedenten von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – IX ZR 324/11 -). Sämtliche vorgenannten Kriterien sind hier erfüllt. Außer der Prozessfinanzierung sind dem Kläger bisher keine Kosten entstanden. Insbesondere hat er bis zum heutigen Tag keinen Kaufpreis an den Drittwiderbeklagten gezahlt. Wenn überhaupt, kommt eine Zahlung an den Verkäufer erst nach „Regulierung der erworbenen Ansprüche, längstens nach Abschluss eines ggf. gegen Herrn U durchgeführten Rechtsstreits“ in Betracht. Selbst nach einem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten geführten Rechtsstreits ist eine Zahlung des Kaufpreises aber völlig offen. Denn der Zeuge L1 als Verkäufer hat sich vertraglich verpflichtet, dem Kläger als Käufer „vollständige Unterstützung für die Durchsetzung der verkauften Forderungen“ zu geben. Ob allein dies in Anbetracht des Umstandes, dass der Drittwiderbeklagte der zentrale Zeuge des Klägers ist und damit sozusagen „verantwortlich“ für die Durchsetzbarkeit der gekauften Forderung, dazu führt, dass der Vertrag insgesamt als sittenwidrig zu behandeln ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Jedenfalls gibt die Regelung unter Ziffer 4 des Vertrages dem Verkäufer die Möglichkeit, für den Fall, dass eine Titulierung der verkauften Forderungen scheitert, die Auszahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf eine angebliche nicht vollständige Unterstützung bei der Durchsetzung trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtung zu verweigern. Darüber hinaus führt die gewählte Vertragsgestaltung dazu, dass der Drittwiderbeklagte als Zedent an der erfolgreichen Geltendmachung der Forderung ein starkes wirtschaftliches Interesse hat. Durch seine Einbindung als Kronzeuge, der in seiner Funktion als Verkäufer bisher keinerlei Kaufpreis erhalten hat, wird er massiv unter Druck gesetzt und ihm sozusagen die erfolgreiche Durchsetzung der verkauften Schadensersatzansprüche verantwortet. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann nach Auffassung der Kammer keine Rede davon sein, dass das volle Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen und behaupteten Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen ist. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Vertrag vom 29.07.2014 – dessen Echtheit und Wirksamkeit unterstellt – um den offensichtlichen Versuch des Klägers, die Vorschriften des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes zu umgehen. Damit aber verbleibt es in jedem Falle bei der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. 6. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob eine schlüssige Klage nicht auch daran scheitert, dass es nicht mehr möglich ist, die Akten des Ausgangsverfahrens beizuziehen. Darüber hinaus bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob es für eine ordnungsgemäße Durchführung des Regressprozesses nicht zumindest erforderlich wäre, die gesamten Schriftsätze in italienischer Schrift einschließlich der diesbezüglichen Protokolle der Verhandlungen vor der Internationalen Handelskammer durch einen vereidigten Dolmetscher ins Deutsche zu übersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Daran ändert insbesondere nichts die Tatsache, dass der Drittwiderbeklagte die Drittwiderklage anerkannt hat. Der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses steht insoweit bereits entgegen, dass der Drittwiderbeklagte zunächst Abweisung der Drittwiderklage beantragt hat; zum anderen ist § 93 ZPO auf den Fall der Drittwiderklage nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – Xa ARZ 2008/10-). Im Übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Gesamtstreitwert : 815.040,09 € (809.907,48 € + 5132,61 €). Streitwert im Verhältnis Kläger – Beklagter : 809.907,48 € Streitwert im Verhältnis Drittwiderbeklagter – Beklagter : 5.132,61 €