Urteil
30 O 191/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0616.30O191.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu ½.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu ½. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufes eines Verbraucherdarlehens. Am 09.12.2008 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ####### über 200.000 EUR ab. Zur Sicherung des Darlehens wurden Grundschulden lastend auf dem Grundstück der Kläger in Brühl in gleicher Höhe eingetragen. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. In der darauf folgenden Zeit erbrachten die Kläger die vertraglich vereinbarten Zahlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2015 wiesen die Kläger die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach unwirksame Widerrufsbelehrung hin. Nachdem zunächst um Fristverlängerung gebeten wurde, erfolgte keine weitere Reaktion der Beklagten. Die Kläger erklärten daraufhin unter dem 11.05.2015 den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und der Einzugsermächtigungen und setzten der Beklagten für die Anerkennung des erklärten Widerrufs eine Frist bis zum 25.05.2015. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die noch offene Darlehensvaluta betrug im Zeitpunkt des Widerrufes 171.732,93 EUR. Die Kläger sind der Ansicht sie seien über das Widerrufsrecht nicht wirksam belehrt worden. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Belehrung sei auch inhaltlich fehlerhaft, da die Widerrufsfrist demnach mit Übergabe der „Widerrufserklärung“ und der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde beginne. Im Rahmen der Rückabwicklung habe die Beklagte ihnen Wertersatz auf die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen. Die Kläger sind der Ansicht, der Wertersatz berechne sich nach der so genannten Sparkassenformel und betrage 8.660,60 EUR. Mit diesem Betrag erklären sie die Aufrechnung gegen die ihrer Ansicht nach bestehende Forderung der Beklagten in Höhe des Sollsaldos bei Widerruf. Dadurch, dass die Beklagte den Widerruf nicht innerhalb der ihr bis zum 25.05.2015 gesetzten Frist anerkannt habe, befände sich die Beklagte seit dem 26.05.2015 in Annahmeverzug. Die Kläger beantragen, 1) die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschulden in Höhe von jeweils 200.000,00 EUR lastend auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von C, Blatt #### und Blatt ####, Flur X, Flurstück X, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Kontonummer ####### in Höhe von 163.072,33 zu erteilen; 2) die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.107,31 EUR zu zahlen sowie 3) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.05.2015 im Verzug befindet. Hilfsweise beantragen die Kläger darüber hinaus, 4) festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer ####### aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 11.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und 5) die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 8.660,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Dass sie nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspreche sei insofern nicht erheblich. Es sei nicht missverständlich, dass der Fristbeginn darauf abstelle, dass dem Darlehensnehmer die Widerrufserklärung zur Verfügung gestellt werde. Es sei ersichtlich, dass hiermit die vorliegende Widerrufsbelehrung gemeint sei. Sie ist der Ansicht, der Widerruf sei zudem treuwidrig, da er lediglich erfolge, um das momentan niedrige Zinsniveau auszunutzen. Jedenfalls aber sei er verwirkt. Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses ist sie der Ansicht, ihr stehe die gesamte Darlehensvaluta zu. Zudem würden die Kläger verkennen, dass ein etwaiger Nutzungsersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellen würde, der dem Kapitalertragssteuerabzug durch das Kreditinstitut nach §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 lit. b), 44 Abs. 1 S. 2 EStG unterliege. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Beauftragung bereits vor Erklärung des Widerrufs erfolgt sei und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte noch nicht in Verzug gesetzt worden sein könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 24 ZPO sowie aus § 29 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 3) aus den besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug um Zug-Verurteilung gemäß §§ 756, 765 ZPO. II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld. Der Sicherungszweck der Grundschuld ist vorliegend nicht entfallen. Insbesondere können die Kläger einen Freigabeanspruch – unabhängig davon, ob dieser bei einem wirksamen Widerruf überhaupt entsteht – nicht auf den von ihnen erklärten Widerruf des Darlehensvertrages stützen, da dieser nicht wirksam ist. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2008 erteilt worden war, der Widerruf jedoch erst im Jahr 2015 erklärt worden ist. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Zwar wird im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht, welches durch den Verweis in § 495 BGB aF auf § 355 BGB aF dem Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag eingeräumt wird, die Widerrufsfrist entsprechend § 355 Abs. 3 BGB aF nicht wirksam in Gang gesetzt und dem Verbraucher grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2014, Az.: 17 W 11/14). Die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung war jedoch ordnungsgemäß. Der Lauf der Widerrufsfrist hängt vorliegend davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB aF) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB aF). Der Widerrufsbelehrung muss also zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Belehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08. Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar. In diesem Urteil ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wenn sie bei einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufserklärung werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt. Die Widerrufsbelehrung in dem vom BGH entschiedenen Fall hatte folgenden Wortlaut: „…Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, juris). Zwar wird auch hier der Fristlauf lediglich abstrakt vom Erhalt „ein[es] Exemplar[s] dieser Widerrufserklärung und – [der] Vertragsurkunde oder eine[r] Abschrift der Vertragsurkunde“ abhängig gemacht. Anders als in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehlt vorliegend jedoch die Alternative, des Erhalts des schriftlichen Darlehensantrages. Durch das Abstellen allein auf die Vertragsurkunde wird vorliegend das unrichtige Verständnis ausgeschlossen, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten beginnen könnte. Denn die Beklagte lässt weder ihr eigenes Vertragsangebot noch das Darlehensangebot der Kläger genügen. In dem sie zu Gunsten der Kläger für den Beginn des Fristablaufs allein auf das Zurverfügungstellen einer Vertragsurkunde abstellt, steht unmissverständlich fest, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abschluss des Darlehensvertrages durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsteile beginnt. Der Begriff der Vertragsurkunde, der vom Gesetz selbst in Abgrenzung zum Antrag des Verbrauchers verwendet wird, bedarf insofern keiner Erläuterung. Ein von keiner Vertragspartei oder lediglich von einer Vertragspartei unterzeichnetes Vertragsformular stellt auch aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden keine Vertragsurkunde dar. Es ist hier Verbraucher bekannt, dass ein schriftlich abzuschließenden Vertrag erst zu Stande gekommen ist, wenn beide Vertragsparteien unterschrieben haben (OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 20.06.2015, Az. 3 U 89/15; so im Ergebnis auch so auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.12.2014, Az. 2-25 O 315/14; LG Bielefeld, Urteil v. 07.01.2015, Az. 6 O 283/14; LG Düsseldorf, Urteil v. 28.07.2015, Az. 10 O 391/14). Soweit die vorstehende Formulierung nicht die Alternative des Vorliegens des Antrags des Verbrauchers vorsieht, ist zwar eine Abweichung von § 355 BGB a.F. gegeben. Allerdings wird hierdurch der Beginn der Widerrufsfrist im Interesse des Kunden hinausgeschoben, was - weil zu Gunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2009, Az. XI ZR 242/08; BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az. XI ZR 47/08). Unschädlich ist ferner, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet wird. Insofern ist aus der Sicht der Kammer auch für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass es sich insoweit um einen bloßen Schreibfehler handelt und tatsächlich die Widerrufsbelehrung maßgeblich ist. Auch die Abstellung auf den Tag nach Erhalt der Unterlagen steht nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F., vielmehr entspricht dies unter Berücksichtigung des § 187 BGB der gesetzlichen Rechtslage und stellt daher keinen relevanten Fehler dar. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist ein Annahmeverzug der Beklagten ebenso wenig gegeben wie ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen. III. Aufgrund der Unbegründetheit der Klageanträge ist vorliegend auch über die Hilfsanträge zu entscheiden. Die hilfsweise geltend gemachten Anträge sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie unter eine Bedingung gestellt worden sind. Diese sog. echten Hilfsanträge sind als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen – so § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrages handelt. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsanträgen liegt vorliegend darin, dass beide Ansprüche aus demselben vertraglichen Verhältnis beruhen. Der Hilfsantrag der Kläger zu Ziff. 4) richtet sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Das nach dieser Vorschrift ebenfalls erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ist gegeben, denn die Beklagte hat durch ihre fehlende Reaktion auf die Widerrufserklärung der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie den von den Klägern erklärten Widerruf hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages für unwirksam hält und sie die Kläger als verpflichtet ansieht, den Vertrag weiterhin zu erfüllen. Ein dem Feststellungsinteresse entgegenstehender Vorrang der Leistungsklage ist nicht vorhanden, denn im Hinblick darauf, dass der Vertrag noch weiter läuft und bedient wird, ist eine zur Erhebung einer Leistungsklage erforderliche abschließende Bezifferung der bei einem wirksamen Widerruf der Kläger bestehenden wechselseitigen Ansprüche im Rahmen eines dann bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses nicht oder allenfalls in Verbindung mit erheblichen Unsicherheiten möglich. Die Hilfsanträge haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den am 11.05.2015 erklärten Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da der erklärte Widerruf verfristet war. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Aus dem gleichen Grund steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB zu. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 268.119,12 EUR festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem Wert für den Klageantrag zu Ziff. 1 in Höhe von 200.000,00 EUR. Für den Antrag auf Freigabe der Grundschuld ist insoweit der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen XI ZR 39/15). Die weiteren Klageanträge zu Ziff. 2 und 3 sind als Nebenforderungen nicht Streitwert erhöhend. Soweit über die Hilfsanträge zu entscheiden war, sind diese gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen. Soweit der Antrag auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich sind hierfür die Leistungen, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Dabei kann und hat der Kläger die Hauptforderung zu beziffern. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (BGH Beschluss v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rz. 6, 12). Diese werden entsprechend der Angabe auf Seite 6 f. der Klageschrift mit 68.119,12 EUR angesetzt. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht.