Urteil
30 O 52/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0628.30O52.16.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 22.02.2016 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 22.02.2016 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Verfügungsklägerin ist ein 2011 gegründetes Unternehmen, welches unter dem Namen „B Q“ kostenlos eine Software anbietet. Diese Software, ein sog. „Browser-Add-on“, blockiert Werbung auf (Verlags-) Webseiten, ähnlich wie ein „Popupblocker“ im Internetbrowser. Im März 2014 beauftragte die Verfügungsklägerin die Rechtsanwaltskanzlei EMB1 Q1 damit, das Geschäftsmodell „B Q“ auf seine wettbewerbs- und kartellrechtliche Zulässigkeit zu begutachten. Konkret heißt es in der Mandatsvereinbarung vom 07.03.2014, zur „Mandatierung im Zusammenhang mit der rechtlichen Zulässigkeit des Geschäftsmodells ‚adblock plus‘“ (vgl. Anlage AS 2) u.a. wie folgt: „Ihr Vertragspartner ist die EMB1 Q1. Ich selbst, K Q2, bin verantwortlich für die Gesamtkoordinierung des Mandats und alle Aspekte unserer Tätigkeit für den Auftraggeber. Ich werde von Herrn Rechtsanwalt Dr. L U und Frau Rechtsanwältin Dr. T S sowie gegebenenfalls von weiteren entsprechend qualifizierten Mitarbeitern unterstützt. Gegebenenfalls kann es sich als notwendig erweisen, weitere Mitglieder der weltweit tätigen Anwaltskanzlei EMB1 Q1 („EMB1 Q1“) und/oder Mitgliedern der EMB1 Q1 H („EMB1 Q1 H“) (…) in die Mandatsbearbeitung mit einzubeziehen. (…) Im Rahmen dieser Mandatsvereinbarung werden wir wie folgt für den Auftraggeber tätig: Gewerblicher Rechtsschutz (inklusive Kartellrecht) sowie allgemeines Wirtschaftsrecht (insbesondere Vertragsrecht).“ Unter dem 02.05.2014 wurde von der beauftragten Kanzlei ein „Memorandum“ für die Verfügungsklägerin erstattet, in dem es u.a. heißt (vgl. Anlage AS 3): „Gegenstand dieser Stellungnahme ist die Identifikation und Bewertung möglicher Angriffsflächen, die die F GmbH (…) Dritten durch den Betrieb ihres unter Ziffer III. dargestellten Geschäftsmodells bieten könnte.“ Weiter heißt es u.a.: „ Unserer Auffassung nach kann das von F durch das Angebot der Software B Q betriebene Geschäftsmodell im Grundsatz als konform mit den Vorschriften des UWG qualifiziert werden. Im Folgenden werden die möglichen Angriffspunkte gegen den Einsatz von B Q aufgezeigt und die unserer Ansicht nach bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten. Dazu wird unter lit. a) zunächst die einschlägige Rechtsprechung des BGH untersucht und im Anschluss unter lit. b) eine genauere Auseinandersetzung mit den möglichen Unterlassungsansprüchen gegen den Einsatz von B Q geführt.“ Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Verfügungsklägerin und der Kanzlei EMB1 Q1, insbesondere einer E-Mail vom 12.05.2014 (Anlage AS14), wurde unter dem 23.05.2014 ein weiteres „Memorandum“ erstellt, dessen Gegenstand eine ergänzende rechtliche Bewertung der wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Zulässigkeit des bereits in dem ersten Memorandum bewerteten Geschäftsmodells „B Q“ der Verfügungsklägerin war. Die Verfügungsklägerin wurde und wird mit Blick auf ihr Produkt „B Q“ seit 2014 in mehreren Verfahren vor Gerichten in Hamburg, Köln und München verklagt, wobei sie erstinstanzlich bisher in allen Verfahren erfolgreich war. Vor dem OLG München ist u.a. unter dem Aktenzeichen U 2225/15 Kart derzeit die Berufung in einem dieser Verfahren anhängig, in dem die Q3 E1 GmbH Berufungsklägerin ist. Erstinstanzlich wurde die Q3 E1 GmbH in diesem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei C & C, I, unter Federführung des Verfügungsbeklagten beraten und vertreten. Die Klageanträge in diesem Verfahren zielen auf ein Verbot, „B Q“ anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben und werden gestützt auf Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Urheberrecht. Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 27.05.2015 ab (vgl. Anlage AS4). Die Verfügungsklägerin wurde und wird in dem Münchener Verfahren von ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 legte die Q3 E1 GmbH, vertreten durch C & C, Berufung gegen das Urteil des LG München I ein (Anlage AS5) und begründete diese im Anschluss. Der Verfügungsbeklagte befand sich im Jahr 2015 in Gesprächen mit EMB1 Q1 mit dem Ziel seiner Aufnahme als Partner bei EMB1 Q1 in deren Hamburger Büro. Dabei sollte auch das Team um den Verfügungsbeklagten von C & C zu EMB1 Q1 wechseln. Im Rahmen dieser Gespräche trat der Sachverhalt um die hiesige Verfügungsklägerin zutage und es wurde Prof. Dr. I2 mit der Begutachtung einer etwaigen Interessenkollision beim Sozietätswechsel des Verfügungsbeklagten beauftragt. Im August 2015 erstattete er ein entsprechendes Rechtgutachten, wegen dessen Inhalts auf die Kopie in Anlage M 3 Bezug genommen wird. Prof. I2 kam zu dem Ergebnis, dass der Verfügungsbeklagte nicht gehindert sei, das Mandat nach einem Wechsel zu EMB1 Q1 weiterzuführen. Die Verfügungsklägerin wurde über diese Entwicklungen und Umstände nicht informiert. Im Herbst 2015 kündigte EMB1 Q1 den Wechsel des Verfügungsbeklagten von der Kanzlei C & C als Partner zu EMB1 Q1 – gemeinsam mit seinem Team – öffentlich an. Der Wechsel erfolgte zum 01.12.2015. Mit Schriftsatz vom 08.01.2016 zeigte der Verfügungsbeklagte gegenüber dem OLG München in dem Verfahren U 2225/15 Kart an, dass im versicherten Einvernehmen mit der bisher bevollmächtigten Sozietät C & C die Prozessvertretung der Klägerin/Berufungsklägerin aufgrund eines Kanzleiwechsels auf ihn übergegangen sei (vgl. Anlage AS7). Den Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin ging die Bestellungsanzeige am 18.01.2016 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2016 legte die Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten unter der Anschrift von EMB1 Q1, I, den Sachverhalt dar und forderte ihn erfolglos auf, das Mandat in München bis zum 05.02.2016 niederzulegen (vgl. Anlage AS 10). Mit E-Mail vom 09.02.2016 bat der Verfügungsbeklagte um weitere Kommunikation unter der Anschrift „O X 0“. Am 10.02.2016 erfolgte ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin und den Managing Partnern von EMB1 Q1. Letztere vertraten die Auffassung, dass die Vertretung der Q3 E1 GmbH in dem Münchener Verfahren auch durch EMB1 Q1 selbst zulässig sei und teilten mit, dass der Verfügungsbeklagte sich aus Vorsicht dazu entschieden habe, das Mandat in eigener Kanzlei zu führen. Auf Mitarbeiter greife er dafür nicht zurück. Eine Mandatsniederlegung werde vor diesem Hintergrund abgelehnt. Von dem OLG München wurde in dem Verfahren U 2225/15 Kart auf Antrag des Verfügungsbeklagten die Frist zur Stellungnahme auf die Berufungserwiderung mit Verfügung vom 10.02.2016 bis zum 15.03.2016 verlängert (Anlage AS 12). Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe EMB1 Q1 im Rahmen des Mandatsverhältnisses umfangreiche, auch öffentlich nicht verfügbare Informationen zu ihrem Geschäftsmodell übermittelt, insbesondere zur Kalkulation der Vergütung, zu Vergütungsvereinbarungen mit Whitelisting-Kunden und zum Maßstab, wann die Leistungen der Verfügungsklägerin kostenfrei angeboten werden. Insbesondere in der E-Mail vom 12.05.2014 seien Informationen enthalten, die über die veröffentlichten Angaben in Anlage M2 hinausgingen. Dem Verfügungsbeklagten seien infolge seines Wechsels zu EMB1 Q1 nun vertrauliche Informationen und strategische Erkenntnisse der Verfügungsklägerin zum Geschäftsmodell B Q zugänglich. Sie ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte vertrete in dem Münchener Verfahren widerstreitende Interessen aufgrund der vorherigen Mandatierung seiner nunmehrigen Sozietät EMB1 Q1 durch die Verfügungsklägerin. Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 17.02.2016 hat das Gericht am 22.02.2016 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, die Q3 E1 GmbH in dem Gerichtsverfahren LG München I 37 O 11673/14 = OLG München U 2225/15 Kart anwaltlich zu vertreten und/oder zu beraten, insbesondere als Prozessbevollmächtigter aufzutreten. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 27.04.2016, bei Gericht eingegangen am 29.04.2016, Widerspruch eingelegt, nachdem er mit Schriftsatz vom 09.03.2016 gegenüber dem OLG München das Mandat in der Sache U 2225/15 Kart niedergelegt hatte (Anlage M1). Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 22.02.2016 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.02.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, bei den von der Verfügungsklägerin genannten Informationen handele es sich um allgemein zugängliche und von der Verfügungsklägerin selbst öffentlich gemachte Angaben, so dass es sich nicht um vertrauliche Informationen handle. Zudem verfüge der Verfügungsbeklagte über Informationen zur Verfügungsklägerin, die er im Rahmen der Mandatsbearbeitung bei C & C gewonnen habe, wie den damaligen Schriftsätzen zu entnehmen sei. Seitens EMB1 Q1 seien alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, dass der Verfügungsbeklagte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen erhalte. So sei bereits am 14.09.2014 der Zugriff auf die elektronische Akte durch eine „chinese wall“ erheblich beschränkt worden, so dass nur Rechtsanwalt Q2 und vier weitere Mitarbeiter aus dem Kölner Büro Zugriff auf diese Akte hätten, die zudem über die Bedeutung der „chinese wall“ belehrt worden seien; eine physische „Papier-Akte“ existiere zu dem Mandat nicht – was die Verfügungsklägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Verfügungsbeklagte habe das streitgegenständliche Mandat nicht in den Räumen von EMB1 Q1 bearbeitet, sondern an seinem zweiten Kanzleisitz „O X 0“. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der gemäß §§ 924, 936 ZPO zulässige Widerspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandates durch den Verfügungsbeklagten aus § 280 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BORA. Denn das Tätigwerden des Verfügungsbeklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Mandates verstößt gegen das Verbot des Vertretens widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA), so dass der Verfügungsklägerin aufgrund neben- bzw. nachvertraglicher Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages vom 07.03.2014 sowie aufgrund der Verletzung eines sie schützenden Schutzgesetzes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zukommt. Die Rechtsanwaltssozietät EMB1 Q1 hat die Verfügungsklägerin in derselben Rechtssache, die Gegenstand des Verfahrens U 2225/15 Kart vor dem OLG München ist, im widerstreitenden Interesse bereits beraten, so dass sie nicht für die Gegenseite in dem Münchener Verfahren tätig werden darf. Das Verbot erstreckt sich auf den Verfügungsbeklagten, da dieser – nunmehr – Partner der Sozietät EMB 1 Q1 ist. § 43a Abs. 4 BRAO normiert, dass der Rechtsanwalt keine widerstreitende Interessen vertreten darf. Dieses allgemeine Verbot wird – beruhend auf § 59b Abs. 2 Nr. 1e) BRAO – in § 3 BORA aufgegriffen und konkretisiert. § 41a Abs. 4 BRAO dient der Wahrung des Vertrauensverhältnisses des Rechtsanwaltes zum eigenen Mandanten, der Sicherung der Unabhängigkeit insoweit, als ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jeglicher unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtssuchenden verliert, und die im Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BVerfGE 108, 150; BVerfGK 8, 239). Der Begriff „Vertretung“ ist weit zu verstehen und darunter fällt jedenfalls jede berufliche – forensische wie auch eine außergerichtliche – Vertretung und Beratung, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert wird (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 148 m.w.N.; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 186b). Das Mandatsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Sozietät EMB1 Q1 und die Vertretung der Q3 E1 GmbH in dem Verfahren U 2225/15 Kart vor dem OLG München betreffen dieselbe Rechtssache im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. „Rechtssache“ kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll. Maßgebend dafür, ob die Rechtssache „dieselbe“ ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit, auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 –, Rn. 7 m.w.N.). Maßgeblich ist das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, wobei die Einheitlichkeit weder durch längeren Zeitablauf aufgeboben wird noch kommt es maßgeblich auf die beteiligten Personen oder ein einheitliches Verfahren an (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43a BRAO, Rn. 61; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 142, 145 m.w.N.; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 200). Die Rechtsanwaltssozietät EMB1 Q1 hat im Rahmen ihrer Mandatierung durch die Verfügungsklägerin im Jahr 2014 die wettbewerbs- und kartellrechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells „B Q“ für die Verfügungsklägerin geprüft und ein entsprechendes Rechtsgutachten erstellt. Darin ging es auch um das Aufzeigen möglicher Angriffspunkte gegen den Einsatz der Software und dazu bestehender Verteidigungsmöglichkeiten. Hintergrund der Beauftragung waren potenzielle Klagen von Vertretern der Werbeindustrie, so dass die Verfügungsklägerin wünschte, das Geschäftsmodell zu „hinterfragen und den Finger in etwaige Wunden (zu) legen“ (Seite 5 des Rechtsgutachtens in Anlage M 3). Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG München ist eine ebensolche Klage gegen den Einsatz von „B Q“ aufgrund angeblicher Unvereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Urheberrecht. Mithin geht es in beiden Fällen um die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells „B Q“ der Verfügungsklägerin und mögliche Unterlassungsansprüche gegen dieses. Darin liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit dieselbe Rechtssache im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA. Die Beratung der Verfügungsklägerin im Jahr 2014 und die nunmehrige Bearbeitung des Mandats für die Q3 E1 GmbH in dem Gerichtsverfahren LG München I 37 O 11673/14 = OLG München U 2225/15 Kart stellen eine Vertretung widerstreitender Interessen dar. Das Tatbestandsmerkmal der „widerstreitenden Interessen“ setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Sache schon einmal in entgegen gesetzten Sinne beraten oder vertreten hat oder sie weiterhin berät oder vertritt (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43a BRAO, Rn. 64 m.w.N.). So sollte die Sozietät EMB1 Q1 bei der Beratung der Verfügungsklägerin im Jahr 2014 unter anderem bestehende Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen gegen Angriffe auf die – insbesondere kartell- und wettbewerbsrechtliche – Zulässigkeit von „B Q“, während es sich bei der Q3 E1 GmbH um einen derartigen Angreifer handelt, dessen Interesse exakt gegenläufig zu dem der Verfügungsklägerin ist. Denn während seitens der Verfügungsklägerin für die Zulässigkeit ihrer Software argumentiert wird, zu der auch das Gutachten von EMB1 Q1 im Ergebnis gekommen ist, argumentiert Q3 E1 GmbH für die Unzulässigkeit des Einsatzes von „B Q“. So wird ein identischer Sachverhalt rechtlich einmal in die eine Richtung gewürdigt und sodann in die entgegengesetzt andere Richtung. Da die Verwirklichung des Interesses der Verfügungsklägerin – Zulässigkeit von „B Q“, so das Gutachten von EMB1 Q1 – unmittelbar zulasten des Interesses der Q3 E1 GmbH – Unzulässigkeit der Software, so der Verfügungsbeklagte als deren Prozessbevollmächtigter – geht, liegt ein tatsächlicher Interessengegensatz vor. Da der Verfügungsbeklagte nunmehr Partner von EMB1 Q1 ist, erstreckt sich das dieser Sozietät obliegende Tätigkeitsverbot auch auf diesen. § 43a Abs. 4 BRAO richtet sich nach seinem Sinn und Zweck nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt persönlich, sondern auch die mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte (BVerfGK 8, 239). Ausdrücklich konkretisiert wird diese Erstreckung in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BORA. Voraussetzung der Erstreckung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BORA ist, dass der Rechtsanwalt mit dem von dem Verbot des Abs. 1 unmittelbar und persönlich betroffenen Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbunden ist, wobei unerheblich ist, ob der Mandant die Sozietät mandatiert oder ausdrücklich nur ein Einzelmandat an ein Sozietätsmitglied erteilt (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 3 BORA, Rn. 13 m.w.N.; Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 20; a.A. Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 13). Vertragspartnerin der Verfügungsklägerin war ausweislich der Vereinbarung vom 07.03.2014 die gesamte Sozietät EMB1 Q1. Dieser gehört der Verfügungsbeklagte seit dem 01.12.2015 als Partner an. Trotzdem hat er sich unter dem 08.01.2016 zum Prozessbevollmächtigten der Q3 E1 GmbH vor dem OLG München bestellt. Unerheblich ist dabei, dass Q3 E1 GmbH ihn als Einzelanwalt mandatiert hat, da dies an seiner gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Sozietät EMB1 Q1 nichts ändern kann. Ein Fall einer ausnahmsweisen Nichterstreckung des Tätigkeitsverbots liegt nicht vor. Der Nichteintritt der Erstreckung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA ist korrespondierend zum Schutzweck des § 43a Abs. 4 BRAO abhängig von dem – nach einer umfassenden Information erteilten – Einverständnis der betroffenen Mandanten und davon, dass Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 3 BORA, Rn. 16 ff. m.w.N.). Belange der Rechtspflege stehen in der Regel nicht entgegen, wenn hinreichende Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit geschaffen werden, sog. chinese walls (Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 3 BORA, Rn. 26, 39 m.w.N.). Dies mag vorliegend geschehen sein, ersetzt aber nicht das vorrangige Einverständnis des betroffenen Mandanten, da der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA insofern eindeutig ein kumulatives Vorliegen verlangt (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 17 und Rn. 22; a.A. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, BORA § 3 Rn. 23, 53 ff., der eine verfassungskonforme Auslegung hin zu einer alternativen statt kumulativen Einschränkung verlangt). Die Errichtung von vertraulichkeitssichernden Maßnahmen kann lediglich dazu beitragen, dass der Mandant sein Einverständnis erteilt (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 17). Das Einverständnis der Verfügungsklägerin liegt nicht vor; diese wurde bei Erkennen der etwaigen Interessenkollision noch nicht einmal davon sowie von den beabsichtigten Schutzmaßnahmen unterrichtet. Erst durch die Bestellung des Verfügungsbeklagten vor dem OLG München und der vorherigen Pressemitteilung über seinen Wechsel zu EMB1 Q1 hat die Verfügungsbeklagte von dem Interessenkonflikt Kenntnis erlangt, so dass eine vorherige Zustimmung überhaupt nicht möglich gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG ist vorliegend nicht von einer Erstreckung des Tätigkeitsverbotes abzusehen. § 43a Abs. 4 BRAO soll neben dem Gemeinwohlinteresse an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft gleichermaßen auch das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützen. Dieses individuelle Schutzinteresse gebietet es, eine Aufhebung des Verbotes von dem Einverständnis des Mandanten – nach umfassender Information – abhängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Einverständnisses der betroffenen Partei in diesem Kontext ausdrücklich anerkannt (BVerfGE 108, 150; BVerfGK 8, 239), so dass von einer Gesetzeswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 BORA keine Rede sein kann (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 22). So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung „Sozietätswechsel“ vom 03.07.2003 betont, dass es in erster Linie Sache der betroffenen Mandanten ist, einzuschätzen, ob in Folge eines Sozietätswechsels eine Beeinträchtigung konkret droht, und sie deshalb wahrheitsgemäß und umfassend zu informieren sind. Eine der Verfassung entsprechende Auslegung und Anwendung des § 43a Abs. 4 BRAO erfordere eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung müsse lediglich im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden werden. Hätten die vom Kanzleiwechsel informierten Mandanten keinen Zweifel an der Verschwiegenheit ihrer Anwälte, bestünde im Interesse der Rechtspflege nur Anlass zum Eingreifen, wenn hierfür sonstige Indizien sprechen, die dem Mandanten verborgen geblieben oder von ihnen unzutreffend eingeschätzt worden seien (BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 –, BVerfGE 108, 150-169). In seiner Entscheidung „Anwaltssozietät“ vom 20.06.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Der mit einer solchen Regelung (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte <BORA> in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Fassung <BRAK-Mitt. 2006, S. 79 f.>) verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und gehe nicht weiter, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern; Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden zudem in einem angemessenen Verhältnis (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 594/06 –, Rn. 11, juris). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich ausgeführt: Wenn die Mandanten mit einer Mandatsübernahme nicht einverstanden sind oder wenn - trotz erteiltem Einverständnis - Belange der Rechtspflege entgegenstehen, ist vom Rechtsanwalt eine Mandatsbeendigung zu verlangen. Sie ist ihm dann auch zumutbar, weil diese Kombination aus subjektivem Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet, dass im Einzelfall kein milderes, dabei aber sicher zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 594/06 –, Rn. 15, juris). Vorliegend wurde die Verfügungsklägerin vor Übernahme des Mandates durch den Verfügungsbeklagten nach dessen Wechsel zu EMB1 Q1 weder über einen etwaigen Interessenkonflikt und das dazu eingeholte Rechtsgutachten noch über die beabsichtigten vertraulichkeitssichernden Maßnahmen informiert. Vielmehr erfuhr sie erst durch die Bestellungsanzeige gegenüber dem OLG München von der Mandatsübernahme durch den neuen Partner der Sozietät, die sie in der Sache bereits beraten hatte. Ein derartiges Vorgehen stellt das Gegenteil von der „umfassenden Information“ dar, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA voraussetzt, und ist geeignet, das Vertrauensverhältnis des Mandanten zu seiner – wenn auch ehemaligen – Rechtsanwaltssozietät erst Recht zu erschüttern. Wenn der Verfügungsbeklagte die Mandatsübernahme tatsächlich für derart unbedenklich gehalten hätte, hätte es nahe gelegen, die Verfügungsklägerin gemeinsam mit seiner neuen Sozietät umfassend zu informieren und ihr zu versichern, dass angesichts der ergriffenen Maßnahmen keine Vertrauensbrüche zu befürchten seien. Das anstatt dessen erfolgte, geheim gehaltene Vorgehen weckt nachvollziehbar Misstrauen bei der Verfügungsklägerin. Dieser Vertrauensbruch kann nicht durch eine „chinese wall“ beseitigt werden und besteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche vertraulichen Informationen dem Verfügungsbeklagten vorliegen könnten. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen eines Sozietätswechslers vergleichbar, der aufgrund einer eigenen Vorbefassung oder einer Vorbefassung seiner ehemaligen Sozietät eine neue Sozietät, die ein widerstreitendes Mandat bearbeitet, automatisch „infiziert“. Denn hätte der Verfügungsbeklagte lediglich die Kanzlei gewechselt, bestünde kein Interessenkonflikt, da das Münchener Mandat bei C & C verblieben wäre. Der Verfügungsbeklagte hat das Mandat aber aktiv übernommen, nachdem er Partner bei EMB1 Q1 geworden ist, so dass der Interessenkonflikt durch sein eigenes Handeln – unabhängig vom Sozietätswechsel – entstanden ist. Das Verbot schränkt den Verfügungsbeklagten damit vorliegend auch nicht in dem Vollzug seines Sozietätswechsels ein, da der Wechsel unabhängig von dem Mandat bereits stattgefunden hat. Er hat das Mandat nicht in die neue Kanzlei eingebracht, so dass dessen Einbringung auch nicht Voraussetzung seines Wechsels gewesen sein kann. Der Eingriff erfolgt allein hinsichtlich seiner Berufsausübung in Form der Bearbeitung des einen streitgegenständlichen Mandats. Seine Interessen sind damit vornehmlich finanzieller Natur und müssen gegenüber dem Interesse der Verfügungsklägerin an dem Schutz ihrer Vertrauensbeziehung zurücktreten. Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund lag vor. Der Erlass der Verfügung war zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen der Verfügungsklägerin unmittelbar erforderlich. Denn auf das Schreiben der Verfügungsklägerin vom 28.01.2016 hatte der Verfügungsbeklagte inhaltlich nicht reagiert und für ihn lief eine – unter dem 10.02.2016 verlängerte – Schriftsatzfrist vor dem OLG München bis zum 15.03.2016, so dass jederzeit die Verfassung eines Schriftsatzes in dem widerstreitenden Mandat zu befürchten war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Streitwert: 20.000,00 €.