Urteil
33 O 22/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0628.33O22.16.00
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Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.02.2016 – Az: 33 O 22/16 – wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.02.2016 – Az: 33 O 22/16 – wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien sind Anbieter von Türdichtungen und Fingerschutzprodukten für Türen. Letztere verhindern Verletzungen, indem sie die Gefahr des unbeabsichtigten Einklemmens der Finger zwischen Türblatt und Zarge an den Schließkanten abwenden. Die Antragstellerin bietet ihre Fingerschutzprodukte unter der Bezeichnung „B Fingerschutz“ bereits seit etwa 30 Jahren an. Der Verkauf erfolgt überwiegend über den Großhandel, der die Produkte sodann an Schreiner usw. weiterverkauft. Bis Ende 2015 war sie in Deutschland ein fast monopolartiger Anbieter derartiger Produkte, was dazu führte, dass bspw. der überwiegende Anteil der Kindergärten in Deutschland mit Fingerschutzprodukten der Antragstellerin ausgestattet ist. Die Fingerschutzprofile der Antragstellerin orientieren sich - was Maße und Form betrifft - an marktüblichen Standard-Türbändern wie bspw. dem Türband „ Variant Y“ des Türbandherstellers U GmbH bzw. dem Türband „Y“ des Herstellers C und T GmbH & Co. KG (vgl. Katalog der Antragstellerin gem. Bl. 50 d.A.). Am 15.01.2016 erlangte die Antragstellerin anlässlich der Messe „SWISS BAU“, welche vom 13.01.2016 bis zum 16.01.2016 in Zürich stattfand, erstmals Kenntnis davon, dass auch die Antragsgegnerin ähnliche Produkte im Angebot führt. Ende Januar erhielt die Antragstellerin nach eigenen Angaben erstmals Kenntnis davon, dass die Produkte der Antragsgegnerin auch gegenüber deutschen Kunden angeboten wurden. Ein wesentlicher Unterschied der Produkte der Parteien liegt u.a. darin, dass es bei bspw. den Schutzrollos der Antragsgegnerin durch eine spezielle Konstruktion möglich ist, diese unkompliziert zu demontieren für den Fall der Wartung der Türen. Die vergleichbaren Produkte der Antragstellerin wurden - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Markteintritts der Antragsgegnerin - fest montiert und können nicht ohne Zerstörung der Klemmleiste demontiert werden. Dies wurde der Kammer in der Sitzung vom 31.05.2016 von den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern anschaulich demonstriert. Mit Schreiben vom 09.02.2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen, weil sie bezüglich der von der Antragsgegnerin angebotenen Fingerschutz -Profile und Fingerschutz-Rollos von unlauteren Nachahmungen ausgeht und auch in Bezug auf den Produktkatalog der Antragsgegnerin urheberrechtliche Vorschriften verletzt sieht. Angegriffen wurden diverse verschiedene Produkte sowie auch eine Vielzahl unterschiedlicher Urheberrechtsverstöße. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von 3 Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung eingeräumt (vgl. Anlage AST 5, Bl. 98-103). Die daraufhin erfolgte Bitte der Antragsgegnerin vom 11.02.2016, die Stellungnahmefrist aufgrund der Vielzahl der Verstöße und der damit erforderlichen umfangreichen Prüfung zu verlängern, wurde abgelehnt. Am 15.02.2016 reichte die Antragstellerin den Verfügungsantrag vom 11.02.2016 beim Landgericht Köln ein. Sie begründete hierin die besondere Eilbedürftigkeit damit, dass bereits ein Angebot der Produkte in Deutschland erfolge, was ihr seit Ende Januar bekannt sei. Auch stehe die Messe „Frontale“ in Nürnberg bevor, welche vom 16.03.2016 bis zum 19.03.2016 stattfinde. Dass der Verfügungsantrag erst am 09.02.2016 gestellt worden sei, liege daran, dass aufgrund des Umfangs der Verstöße die Prüfung relativ lange gedauert habe (vgl. Bl. 19 d.A.). Unter dem 17.02.2016 erteilte die Kammer zunächst umfangreiche Hinweise. Unter anderem gab sie darin der Antragstellerin auf, näher darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, „dass Maße und Formen der Profile abänderbar sind, obgleich beides durch den Einsatz an den zumeist standardisierten Türen und den dort vorgegebenen Maßen (etwa Höhe und Öffnungswinkel) vorgegeben zu sein scheint.“ (vgl. Bl. 113 d.A.). Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass Maße und Formen der Profile abänderbar seien und nicht durch den Einsatz standardisierter Türen und den dort vorgegebenen Maßen wie Türhöhe und Öffnungswinkel der Tür vorgegeben seien (vgl. Bl. 120 d.A.). Die Antragstellerin legte zudem eine eidesstattliche Versicherung ihres Produktbereichsleiters vor, wonach die Profile von Maß und Form her nicht zwingend technisch erforderlich seien. Die Maße seien durchaus veränderbar und auch die äußere Form sei nicht zwingend vorgegeben. Die Rundung der Profile könnten auch durch eckige Lösungen ersetzt werden (vgl. Bl. 165 d.A.). Nachdem die Antragstellerin den Antrag in der Folge teilweise zurückgenommen hatte, erließ die Kammer daraufhin unter dem 23.02.2016 im Beschlusswege nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung: hier bitte Bl. 219-242 einfügen - Diese Beschlussverfügung wurde dem Prozessvertreter der Antragstellerin am 25.02.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage zeigte der Prozessvertreter der Antragsgegnerin dem Prozessvertreter der Antragstellerin an, dass er die Antragsgegnerin berate und vertrete und man zu der Abmahnung der Antragstellerin betreffend ihrem Fingerschutz-Programm demnächst Stellung nehmen werde. Beigefügt war u. a. eine umfassende Vollmacht zur außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung im Bezug auf die Abmahnung wegen des Fingerschutzprogramms der Antragstellerin (vgl. Bl. 261 – 264 d.A.). Mit Schreiben vom 26.02.2016 an das Landgericht Köln bat die Antragstellerin darum, der Antragsgegnerin keine Kostennote zu senden, bevor der Verfügungsbeschluss zugestellt sei. Die Zustellung solle am 16.03.2016 auf der Messe in Nürnberg erfolgen. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis von Erlass der einstweiligen Verfügung diese geplante Zustellung vereiteln würde (vgl. Bl. 249 d.A.). Auf eigene Initiative des Antragsgegnervertreters erhielt dieser auf sein Schreiben vom 10.03.2016 hin Akteneinsicht (Bl. 250). Am 14.03.2016 veranlasste der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Zustellung der einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt (vgl. Anlage AG 53). Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.02 2016 – Az.: 33 O 22/16 - zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.02.2016 - Az.: 33 O 22/16 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beruft sich u. a. darauf, dass das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich sei. Diese habe der Kammer wesentliche Informationen vor Erlass der einstweiligen Verfügung vorenthalten und die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin lediglich aus dem Grunde so zögerlich betrieben (Zustellung erst 18 Tage nach Erhalt der einstweiligen Verfügung), um den Messeauftritt der Antragsgegnerin auf der Messe in Nürnberg zu verhindern, um dort ungehindert mit technischen Innovationen (gem. der Anlage AG 54) zu werben, welche die Antragsgegnerin entwickelt habe. Die Antragsstellerin hat hierzu lediglich erklärt, die Zustellung der einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt erst am 14.03.2016 habe ihren Grund darin, dass der Prozessvertreter der Antragsgegnerin keine vollumfängliche Bevollmächtigung angezeigt habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er die Antragsgegnerin berate und vertrete. Diesem Schreiben sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen gewesen, dass er sich auch als Verfahrensbevollmächtigter gemeldet habe. Daher habe man die Verfügung zumindest auch auf der Messe vom 16. bis 19.03.2016 zustellen wollen. Man habe immer noch auf eine außergerichtliche Einigung gehofft, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.02.2016 habe mitteilen lassen, dass sie demnächst Stellung nehmen würde. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, habe die Antragstellerin den Beschluss schließlich an den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und an die Partei selbst zustellen lassen, so dass die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.02.2016 war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag war zurückzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es mangelt der Antragstellerin an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis, da - soweit im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung derzeit feststellbar ist - Grund zu der Annahme besteht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist. Bei missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nach ganz herrschender Meinung vom Fehlen der Prozessführungsbefugnis auszugehen, so dass ein Verfügungsantrag als unzulässig abzuweisen ist ( Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8, Rn. 4.3 m.w.N.). Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziel ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen ( Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8, Rn. 4.10 m.w.N.). Als typische Beispielsfälle eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt jedoch, dass hierdurch andere Missbrauchsformen nicht ausgeschlossen sind (so im Ergebnis auch LG Bonn, Urteil vom 18.03.2015, Az. 1 O 46 / 15 m.w.N.). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen ( Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8, Rn. 4.11 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sprechen die gesamten äußeren Umstände und das Verhalten der Antragstellerin insgesamt für ein missbräuchliches Vorgehen im Verfügungsverfahren. Die Kammer ist nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der gesamten Umstände der Überzeugung, dass die Antragstellerin aus sachfremden Erwägungen gehandelt hat. Eine Gesamtschau sämtlicher Umstände spricht überwiegend dafür, dass es der Antragstellerin darum ging, den Messeauftritt der Antragsgegnerin zu stören bzw. zu vereiteln, um anschließend ungestört auf der Messe u.a. Innovationen als eigene zu bewerben, die ursprünglich von der Antragsgegnerin entwickelt worden sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Antragstellerin hatte bereits seit dem 15.01.2016 Kenntnis von den streitgegenständlichen Produkten sowie dem angegriffenen Produktkatalog der Antragsgegnerin und spätestens Ende Januar 2016 Kenntnis davon, dass die in Rede stehenden Produkte auch in Deutschland angeboten wurden. Eine Abmahnung erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 09.02.2016. Diese enthielt zahlreiche Beanstandungen. Für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde jedoch nur eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme von drei Tagen gewährt, obgleich die Antragstellerin in ihrem Verfügungsantrag vom 11.02.2016 selbst einräumt, dass die Prüfung der zahlreichen Verstöße bei ihr selbst relativ viel Zeit in Anspruch genommen habe (vgl. Bl. 19 d.A.). Die Bitte der Antragsgegnerin um Fristverlängerung vom 11.02.2016 lehnte die Antragstellerin ab. Die besondere Dringlichkeit wurde im Verfügungsantrag damit begründet, dass bereits Produkte der Antragsgegnerin in Deutschland angeboten würden und auch die Messe in Nürnberg bevorstehe, auf der zugestellt werden solle (vgl. Bl. 21 d.A.). Auf den ausführlichen Hinweis der Kammer, mit dem diese u.a. deutliche Zweifel daran zu erkennen gab, ob nicht die die Maße und Formen der Profile möglicherweise durch Standardmaße vorgegeben sein könnten, ließ die Antragstellerin zumindest bewusst lückenhaft vortragen und glaubhaft machen. So wurde Kammer trotz des Hinweises nicht darüber informiert, dass sich die Antragstellerin sowie auch die Antragsgegnerin - was die Form der Profile betrifft und was zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig ist - jeweils an marktüblichen Standard-Türbändern wie bspw. dem Türband „ Variant Y“ des Türbandherstellers U GmbH bzw. dem Türband „Y“ des Herstellers C und T GmbH & Co. KG orientieren und dies auch in den jeweiligen Katalogen zum Ausdruck kommt, was allerdings für die Kammermitglieder als Laien auf dem Gebiet der Fingerschutzprofile allein aus den Darstellungen in den überreichten Katalogen nicht erkennbar war (vgl. Bl. 50, 73 d.A.). Diese Informationen wurden der Kammer von der Antragstellerin vorenthalten, obgleich ersichtlich sein musste, dass diese Informationen für die Kammer bei ihrer Entscheidung von Bedeutung waren und möglicherweise den Erlass einer einstweiligen Verfügung zumindest verzögert wenn nicht sogar in Teilen von vorneherein verhindert hätten. Hinzu kommt, dass die einstweilige Verfügung dem Prozessvertreter der Antragstellerin bereits am 25.02.2016 zugestellt worden ist, dieser eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt jedoch erst am 14.03.2016, also mithin 18 Tage später, veranlasste, was der Antragsgegnerin die Möglichkeit nahm, noch rechtzeitig vor der Messe vom 16.-19.03.2016 gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Dieses Verhalten erscheint, auch wenn die Zustellung noch innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte, deshalb auffällig, da der Antragsgegnervertreter bereits am Tage der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragstellervertreter diesem gegenüber seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer umfassenden Vollmacht angezeigt hatte. Anstatt also, was üblich gewesen wäre, die einstweilige Verfügung sodann dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin von Anwalt zu Anwalt zustellen zu lassen, um das bereits seit zumindest Ende Januar 2016 stattfindende Anbieten der Produkte der Antragsgegnerin in Deutschland zu stoppen, wandte sich der Antragstellervertreter noch mit Schriftsatz vom 26.02.2016 an das Gericht und bat, der Antragsgegnerin keine Kostennote zu übersenden, um die geplante Zustellung auf der Messe nicht zu gefährden. Hierin zeigt sich, dass die Antragstellerin um jeden Preis an einer Zustellung auf der Messe festhalten wollte. Soweit die Antragstellerin vorbringt, man sei nicht sicher gewesen, ob der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin verfahrensbevollmächtigt gewesen sei, so erscheint dies als reine Schutzbehauptung und nicht nachvollziehbar, zumal dem Schreiben des Antragsgegnervertreters eine umfassende Vollmacht beigefügt war. Im Übrigen ist dieses Vorbringen äußerst widersprüchlich, da schließlich der Antragstellervertreter am 14.03.2016 - anscheinend unter Zurückstellung dieser angeblichen Bedenken - eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorgenommen hat. Damit hatte die Antragsgegnerin keine Möglichkeit, sich rechtzeitig vor der Messe gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen. Besonders verwerflich erscheint, dass die Antragstellerin diesen Plan vor allem deshalb verfolgte, um auf eben dieser Messe unstreitig mit technischen Innovationen der Antragsgegnerin für die eigenen Produkte zu werben. So wurde dort u.a. das im Sachverhalt dargestellte besondere Montagesystem, welches eine leichte Demontage ermöglicht, als eigene neue Entwicklung dargestellt (Anlage AG 54, S. 8). Ob daneben die Antragstellerin in Anbetracht der oben aufgezeigten besonderen Umstände auch die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt hat, insbesondere indem sie – ohne erkennbaren billigenswerten Grund - die einstweilige Verfügung trotz Vorlage der Vollmacht des Antragsgegnervertreters am 25.02.2016 erst am 14.03.2016 von Anwalt zu Anwalt zustellen ließ, braucht folglich nicht entschieden zu werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: bis zur Teilantragsrücknahme: 195.000,00 EUR danach: 145.000,00 EUR