Beschluss
108 Qs 31/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zweifeln an der Verwertbarkeit von Durchsuchungsergebnissen liegt bei der notwendigen Prüfung der Erfolgsaussichten eines Beweisverwertungsverbots ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 II StPO vor.
• Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot besteht, sondern darauf, ob dessen Annahme ernsthaft in Betracht kommt.
• Die Frage, ob ein Anfangsverdacht bestand und ob Gefahr im Verzug die polizeiliche Durchsuchung rechtfertigte, kann ohne vollständige Aktenkenntnis für einen Angeklagten nicht zuverlässig geklärt werden und begründet die Notwendigkeit anwaltlicher Verteidigung.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Pflichtverteidigers bei Zweifel an Verwertbarkeit polizeilicher Durchsuchung (§ 140 II StPO) • Bei Zweifeln an der Verwertbarkeit von Durchsuchungsergebnissen liegt bei der notwendigen Prüfung der Erfolgsaussichten eines Beweisverwertungsverbots ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 II StPO vor. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot besteht, sondern darauf, ob dessen Annahme ernsthaft in Betracht kommt. • Die Frage, ob ein Anfangsverdacht bestand und ob Gefahr im Verzug die polizeiliche Durchsuchung rechtfertigte, kann ohne vollständige Aktenkenntnis für einen Angeklagten nicht zuverlässig geklärt werden und begründet die Notwendigkeit anwaltlicher Verteidigung. Der Angeklagten wird Besitz von 0,46 g Amphetamin am 1.2.2016 im Kölner Hauptbahnhof vorgeworfen; das Betäubungsmittel wurde im Rahmen einer Polizeikontrolle und anschließenden Durchsuchung in ihrer Tasche sichergestellt. Ihr Verteidiger beantragte am 24.5.2016 Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung, die Rechtslage sei schwierig, weil die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse fraglich sei. Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab und sah keine notwendige Verteidigung; es ging von einer rechtmäßigen Durchsuchung und einer klassischen Gefahr-im-Verzug-Situation aus. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und wiederholte vor allem die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung sowie die Frage des Anfangsverdachts und der Dokumentation. Die Staatsanwaltschaft hielt eine notwendige Verteidigung nicht für gegeben; das Landgericht hat danach entschieden. • Anwendbare Rechtgrundlage ist § 140 II StPO; erforderlich ist eine schwierige Rechtslage oder ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweismitteln. • Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich ein Verwertungsverbot besteht, sondern ob dessen Annahme ernsthaft in Betracht kommt; dies begründet die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Verteidigung. • Die Frage des Anfangsverdachts ist nicht ohne Weiteres beantwortbar: nervöses Verhalten und Eindruck als Drogenkonsumentin begründen nicht zwingend, dass im Moment der Kontrolle Betäubungsmittel mitgeführt wurden. • Zweifel bestehen auch daran, ob der Richtervorbehalt bei der Durchsuchung beachtet wurde; in den Akten fehlt Dokumentation, ob die Durchsuchung rechtlich begründet oder Gefahr im Verzug vorlag. • Die Einlassung der Angeklagten nach Konfrontation mit den Fundstücken kann auf der Annahme beruhen, die Beweismittel würden verwertet; auch dies macht die Frage der Verwertbarkeit streitig. • Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots zumindest ernsthaft möglich, sodass die Voraussetzungen des § 140 II StPO erfüllt sind und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Verteidiger der Angeklagten die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch den Amtsgerichtsbeschluss ersetzt. Begründet wurde dies damit, dass angesichts fehlender Aktenlage, unklarer Voraussetzungen für die Durchsuchung, möglicher Verletzung des Richtervorbehalts und der streitigen Frage des Anfangsverdachts ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der Beweismittel bestanden, weshalb die Angeklagte zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte anwaltliche Beiordnung benötigte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.