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Urteil

28 O 67/16

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berichterstattung über zutreffende Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen ist grundsätzlich hinzunehmen, soweit keine schwerwiegende Stigmatisierung, Prangerwirkung oder unvertretbarer Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist. • Das Anonymitätsinteresse eines nebenberuflich tätigen Seminaranbieters kann hinter einem überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn der Betroffene selbst durch öffentliche Auftritte und eigene Veröffentlichungen an Bekanntheit mitwirkt. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung sachlich über einen zu Recht öffentlich diskutierten Rechtsstreit informiert und keine konkreten strafrechtlichen Vorwürfe gegen die betroffene Person erhebt.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht bei identifizierender Berichterstattung über Sozialsphäre (keine Prangerwirkung) • Berichterstattung über zutreffende Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen ist grundsätzlich hinzunehmen, soweit keine schwerwiegende Stigmatisierung, Prangerwirkung oder unvertretbarer Persönlichkeitsschaden zu befürchten ist. • Das Anonymitätsinteresse eines nebenberuflich tätigen Seminaranbieters kann hinter einem überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn der Betroffene selbst durch öffentliche Auftritte und eigene Veröffentlichungen an Bekanntheit mitwirkt. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung sachlich über einen zu Recht öffentlich diskutierten Rechtsstreit informiert und keine konkreten strafrechtlichen Vorwürfe gegen die betroffene Person erhebt. Der Kläger, Student und nebenberuflicher Seminaranbieter, veröffentlichte Bilder und Videos auf der Agenturseite und auf Facebook und trat in einem TV-Beitrag unter Nennung seines Vornamens auf. Die Beklagte publizierte in ihrer Tageszeitung und online einen Artikel zur Frage, ob bestimmtes Verhalten harmloser Flirt oder sexuelle Belästigung sei, wobei sie den Kläger namentlich, seinen Studentenstatus und seine Agentur zumindest teilweise nannte. Anlass war ein gerichtliches Verbot identifizierender Berichterstattung durch eine Studentenzeitschrift, das bundesweit Beachtung fand. Der Kläger begehrte Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte verteidigte die Berichterstattung mit dem öffentlichen Informationsinteresse und verweist auf das öffentliche Auftreten des Klägers. Das Landgericht hat nach Abwägung die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen: §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG; Grundsatz der Abwägung bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. • Die berichteten Tatsachen gehören zur Sozialsphäre des Klägers; über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre darf grundsätzlich berichtet werden, sofern kein außer Verhältnis stehender Persönlichkeitsschaden droht. • Die Kammer hat eine Gesamtabwägung vorgenommen: öffentliche Informationsinteressen an der Berichterstattung über den bundesweit beachteten Rechtsstreit und die damit verbundene Thematisierung der betreffenden Szene überwiegen. • Berücksichtigungswürdige Umstände zugunsten der Beklagten: der Kläger trat selbst öffentlich auf (TV-Beitrag), vermarktete seine Tätigkeit über Agentur- und Facebook-Auftritte, und die Beklagte nannte nur Vor- und abgekürzten Nachnamen. • Die Überschrift stellte eine offene Frage, erhob keinen konkreten strafrechtlichen Vorwurf und diente der Meinungs- und Informationsfunktion der Presse. • Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Veröffentlichung der Beklagten zu konkreten Anfeindungen oder einer Stigmatisierung des Klägers geführt hat. • Folgerung: Mangels überwiegenden Persönlichkeitsrechts des Klägers bestand keine Rechtspflicht der Beklagten zur Unterlassung; daraus folgt auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Maßgeblich war die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit; das Informationsinteresse überwiegt hier, weil die berichteten Tatsachen der Sozialsphäre angehören, der Kläger durch eigene öffentliche Auftritte und Veröffentlichungen an Bekanntheit beigetragen hat und die Berichterstattung keine konkrete Stigmatisierung oder Prangerwirkung erwarten ließ. Die Beklagte nannte nur den Vornamen und abgekürzten Nachnamen und stellte keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.