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Urteil

14 O 255/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0721.14O255.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.893,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 5.028,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über 865,00 EUR geltend. 3 Die Klägerin betreibt das Bezahlfernsehen (Pay-TV) „Y-Deutschland“ und bietet ihren Kunden u.a. über das Programm „Y-Sport“ und „Y Fußball Bundesliga“ Sport- und insbesondere Fußballsendungen einschließlich Live-Übertragungen an. Wer als Kunde das verschlüsselte Programm der Klägerin sehen oder anderen präsentieren möchte, muss mit ihr einen Abonnementvertrag abschließen. Hierbei unterscheidet die Klägerin zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Während bei Privatkunden der Empfang ausschließlich zur eigenen privaten Nutzung erfolgen darf, kann gewerblichen Kunden das Recht eingeräumt werden, das Programm öffentlich wahrnehmbar zu machen. Bei der Übertragung der Spiele der Fußball-Bundesliga beschränkt sich das Programm der Klägerin nicht auf die bloße Ausübung der von der DFL erteilten Lizenz im Wege der unkommentierten und unmoderierten Wiedergabe des Geschehens auf dem Spielfeld, sondern erstreckt sich auf die umfassende mediale Aufbereitung des Bundesligasports vor, während und nach jedem Spiel. 4 Der Beklagte betreibt eine Gaststätte unter der Bezeichnung "Z" in der N-Straße in 50996 Köln. Ein gewerbliches Abonnement mit der Klägerin hat der Beklagte nicht abgeschlossen. 5 In der Betriebsstätte des Beklagten wurde am 25.04.2015 die Sportsendung der Klägerin 1. FC Köln gegen Bayer Leverkusen gezeigt. Anwesend waren jedenfalls ca. 10 Personen, die Gäste in der Gaststätte des Beklagten waren. Im Eingangsbereich der Gaststätte war ein Hinweis auf eine private Veranstaltung angebracht. 6 Während der Ausstrahlung des Spieles betrat ein im Auftrag der Klägerin tätiger Kontrolleur, der Zeuge T, die Gaststätte des Beklagten, hielt sich dort mehr als 20 Minuten auf und konsumierte ein Getränk (Kölsch), welches er bezahlte. Während dieser Zeit konnte der Zeuge T die Fernsehsendung der Klägerin auf dem Fernseher verfolgen. Der Zeuge T fertigte Lichtbilder (Innen- und Außenaufnahmen der Gaststätte des Beklagten) (Anlagen K6f, Bl. 57, 59 der Akte). Der Zeuge sprach im Anschluss daran eine Person, welche er für den „Chef“ hielt, an und bat um Mitteilung der Smartcard-Nummer. Daraufhin wurde er aufgefordert, die Gaststätte zu verlassen. Im Nachhinein erstellte der Zeuge ein Besuchsprotokoll (Anlage K5a, Bl. 55 der Akte). 7 Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2015 (Anlage K3, Bl. 33 ff. der Akte) ab. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR TK-Pauschale, insgesamt 865,00 EUR. 8 Mit gewerblichen Vertragspartnern schloss die Klägerin im Jahre 2015 Abonnementverträge nur mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten und in Abhängigkeit von der konzessionierten Schankraumgröße ab. Darüber hinaus teilte die Klägerin seit dem 1. August 2013 das Vertriebsgebiet in Regionalklassen ein, geordnet nach Postleitzahlen. Dazu trägt die Klägerin näher zur Berechnung der Lizenzgebühr vor, wobei bei Räumlichkeiten in dem Postleitzahlenbereich der Gaststätte des Beklagten, von der Klägerin eingeordnet in die Regionalklasse C, mit einer Größe von bis zu 35 m² die Klägerin eine Grundgebühr von 419,00 EUR monatlich verlangte, und hierauf einen Regionalrabatt von 30 EUR gewährte, während ein Größenrabatt für diese kleinste Größenkategorie nicht eingeräumt wurde, so dass sich monatlich ein Betrag von 419,00 EUR ergab. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2015 Bezug genommen. 9 Die Klägerin behauptet, während der von dem Zeugen T durchgeführten Kontrolle hätte eine Vielzahl von Gästen die Gaststätte betreten und diese wieder verlassen. In der Gaststätte habe sich zumindest ein weiterer Gast aufgehalten, der, insoweit unstreitig, wie der Zeuge T auch leger gekleidet gewesen sei und erkennbar nicht zu einer geschlossenen Gruppe von Geschäftsleuten gehört habe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 5893,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Rechtshängigkeit (28.07.2015) zu zahlen; 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte ist der Ansicht, die Sendungen der Klägerin seien urheberrechtlich nicht geschützt. Er meint weiter, auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 18.06.2015 – I ZR 14/14 – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen, GRUR 2016, 278 ff und BGH, Urteil v. 09.07.2015 – I ZR 46/12- Die Realität II, JZ 2016, 313 ff) sei vorliegend nicht von einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin in seiner Gaststätte auszugehen. Dies folge auch nicht aus der Tatsache, dass der Zeuge T in der Gaststätte – insoweit unstreitig – ein Getränk habe konsumieren können. 15 Der Beklagte behauptet, er habe am 21.02.2015 seine Gaststätte an einen namentlich nicht benannten Kunden zum Zweck der Durchführung einer geschlossenen Gesellschaft vermietet. Er habe diesen Kunden darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein müsse, wenn, wie beabsichtigt, Vertragsfernsehen wie das der Klägerin gezeigt werden solle. Außer dem Zeugen T seien während der Ausstrahlung der Sendung der Klägerin nur die Gäste des Bestellers in dem Gastraum anwesend gewesen. Diese seien sogenannten „Business-People“ gewesen, wie an der Kleidung zu sehen gewesen sei. Er, der Beklagte, habe den Besteller aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass nur Gruppenmitglieder die Gaststätte beträten, da der Beklagte die Zusammensetzung der Gruppe nicht gekannt habe. Eigenen Kunden habe der Beklage selbst den Zutritt verwehrt. Außer dem Zeugen T sei kein weiterer, leger gekleideter Gast anwesend gewesen. Bei der von der Klägerin bezeichneten, weiteren, leger gekleideten Person habe es sich um die Bedienung, den Zeugen H, gehandelt. 16 Der Beklagte ist ferner der Ansicht, zur Leistung von Lizenzschadensersatz nicht verpflichtet zu sein, da er wegen der Vermietung der Gaststätte keinen direkten Nutzen aus dem Produkt der Klägerin gezogen habe. Auch könne die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht auf Grundlage ihrer Lizenzbedingungen berechnen, da dies zu einer unzulässigen Zwangsverpflichtung des vermeintlichen Rechtsverletzers führe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. 18 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 19 I. 20 Die Klage ist begründet. 21 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 22 UrhG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.028,00 EUR. Der Beklagte hat die Fußballsendungen der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht. 22 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Bei der durch die Klägerin durchgeführten Übertragung handelt es sich um ein Filmwerk, das nach der Rechtsprechung der Kammer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt ist (vergleiche etwa auch Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage, § 2 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt in der insoweit unstreitigen Auswahl von Kameraführung, Einblendung und Zusammenschnitt der Filmszenen, aus denen sich der von der Klägerin gezeigte Film zusammensetzt, eine eigenschöpferische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, da der jeweilige Bildregisseur frei über die Gestaltung entscheiden kann. 23 Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Er war zu dem von der Klägerin angeführten Kontrollzeitpunkt am 25.04.2015 Inhaber der Gaststätte "Z". Mit seinem Einverständnis ist die Fußballsendung der Klägerin dort wahrnehmbar gemacht worden. 24 Die Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin erfolgte auch öffentlich im Sinne von § 15 UrhG. 25 Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 195; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 82; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 31). Dies war der Fall. Unstreitig ist, dass in der Gaststätte des Beklagten die Fußballsendung der Klägerin am 25. April 2015 auf einem dort befindlichen Bildschirm gezeigt wurde. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dies über den in der Gaststätte befindlichen Fernseher oder einen dort eigens aufgestellten Laptop erfolgte, da in beiden Fällen die Fernsehsendung der Klägerin für alle dort anwesenden Personen wahrnehmbar war. 26 Der Begriff der „Öffentlichkeit“ setzt zudem eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten voraus und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil v. 31.05.2016 – C-117/15 - Reha-Training, zitiert nach juris Anm. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil v. 31.05.2016 – C-117/15 - Reha-Training, zitiert nach juris Anm. 42). Mit dem Kriterium der „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 85; EuGH, Urteil v. 31.05.2016 – C-117/15 - Reha-Training, zitiert nach juris Anm. 42). Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 86f.; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – C-607/11 – ITV Broadcasting, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 28 EuGH, Urteil v. 31.05.2016 – C-117/15 - Reha-Training, zitiert nach juris Anm. 44; ebenso der Bundesgerichtshof in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung BGH, Urteil v. 09.07.2015 – I ZR 46/12- Die Realität II, JZ 2016, 313 ff, zitiert nach juris Rn. 24). 27 Diese Voraussetzungen liegen auch auf Grundlage des Beklagtenvorbringens vor. 28 Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte tatsächlich eine Gesellschaft von „Business-People“ in seiner Gaststätte hatte. Jedoch stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass der Zeuge T dennoch die Möglichkeit hatte, ein Getränk zu konsumieren und währenddessen die Fußballsendung der Klägerin in der Gaststätte des Beklagten zu verfolgen. Dies obgleich ihn bereits seine Kleidung auch nach Beklagtenvorbringen deutlich von den anderen Gästen der „Business-Gruppe“ unterschied. Dies spricht dafür, dass eben auch "Personen allgemein" Zugang zu der Gaststätte hatten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit den anderen anwesenden Personen in einer persönlichen Beziehung gestanden hätten. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass jeder andere Gast anstelle des Zeugen T in gleicher Weise die Möglichkeit gehabt hätte, während der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Fußballspieles die Sendung der Klägerin in der Gaststätte des Beklagten zu verfolgen. Die Wahrnehmbarmachung des Werkes war damit gerade nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten. Da das streitgegenständliche Fußballspiel (ohne Pausen) bereits 90 Minuten dauerte, ist, die kumulative Wirkung der Zugänglichmachung der potentiellen Adressaten berücksichtigt (vgl. BGH JZ 2016, 313 ff - Die Realität II, zitiert nach juris Rn. 24), von recht vielen Personen und damit einer Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 15 UrhG auszugehen. 29 Hinzu kommt, dass der Beklagte nach eigenem Vorbringen nicht zu beurteilen vermochte, wer zu der „Business-Gruppe“ gehörte und diese Gruppe nur anhand der Kleidung unterschied. Damit war aber aus Sicht des Beklagten von vornherein der Zutritt für jeden ähnlich gekleideten Gast möglich, auch wenn dieser tatsächlich nicht von dem Besteller geladen worden war. 30 Es kann ferner als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte den Besteller aufgefordert hatte, für eine Zugangskontrolle zu sorgen. Auch nach Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, dass keine solche Kontrolle ausgeübt wurde. Dies weder von dem Beklagten, der die Zusammensetzung der Bestellergruppe nach eigener Darstellung nicht kannte, noch von dem Besteller selbst. Denn die – unstreitige - Anwesenheit des Zeugen T als zahlender Gast in der Gaststätte des Beklagten über mehr 15 Minuten belegt, dass tatsächlich auch nicht zu der geladenen Gruppe gehörende Gaststättenbesucher sich ungehindert in der Gaststätte des Beklagten aufhalten konnte, die für die Wahrung einer privaten Gruppe erforderliche, effektive Zugangskontrolle gerade nicht erfolgte. Die Anbringung eines Hinweises auf eine private Gesellschaft vermochte eine solche Zugangskontrolle nicht zu ersetzen, da, wie der vorliegende Fall zeigt, damit nicht ausgeschlossen war, dass auch nicht zu der geschlossenen Gesellschaft zählende Gäste die Gaststätte betraten. Auch belegt die an den Zeugen T gerichtete Aufforderung zum Verlassen der Gaststätte keine Zugangskontrolle. Denn diese Aufforderung erfolgte, insoweit unstreitig, erst nachdem sich der Zeuge als Kontrolleur zu erkennen gegeben hatte. 31 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist infolge der von ihm vorgetragenen Vermietung der Gaststätte auch nicht auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2016, 278 Rn. 37 f – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) eine öffentliche Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin zu verneinen. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt und ist zudem auf Grundlage der Entscheidung des EuGH (GRUR 2012, 593 Rn. 97 – 99 – SCF/DelCorso) zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG betreffend die Rechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler ergangen, wonach der für eine öffentliche Wiedergabe mit maßgebliche Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis fehle. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Denn der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass von einer unterschiedlichen Wertung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG nicht auszugehen ist (EuGH, Urteil vom 31.05.2016 – C-117/15 – Reha-Training, Anm. 59), weshalb die Betreiber einer Gastwirtschaft, eines Hotels oder einer Kureinrichtung eine Wiedergabe vornehmen, wenn sie geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten (EuGH, Urteil vom 31.05.2016 – C-117/15 – Reha-Training, Anm. 54). 32 Hinzu kommt, dass vorliegend die Wahrnehmbarmachung der Fußballsendung der Klägerin unmittelbar den Erwerbszwecken des Beklagten diente, da dieser nach eigenem Vortrag die Gaststätte an den nicht benannten Kunden gerade zum Zweck der Ausstrahlung einer Fußballsendung vermietet hatte und zudem „einzeln abgerechnet“ werden sollte (Schriftsatz des Beklagten vom 19.10.2015, Bl. 45 GA). 33 Da es dem für die Klägerin tätigen Kontrolleur ohne weiteres möglich war, die Fußballsendung der Klägerin in der Gaststätte des Beklagten anzuschauen, ist davon auszugehen, dass es auch jeder weiteren Person möglich gewesen wäre, sich auf die gleiche Art und Weise die Fußballsendung der Klägerin bei dem Beklagten anzuschauen. Vor diesem Hintergrund liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Öffentlichkeit der Wiedergabe vor, da es ausreicht, dass es eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gibt. 34 Dies erfolgte auch widerrechtlich, da der Beklagte unstreitig keinen gewerblichen Abonnementsvertrag für seine Gaststätte mit der Klägerin unterhielt. 35 Der Beklagte handelte schuldhaft, da er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB verkannt hat, dass ihm als Betreiber der Gaststätte oblag, für eine effektive Zugangskontrolle während der Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin Sorge zu tragen. Wäre es wirklich eine „geschlossene Gesellschaft" in dem Sinne gewesen, dass die Gaststätte für alle übrigen Personen gesperrt gewesen wäre, hätte es dem Beklagten oblegen, eine derartige Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen, gegebenenfalls anhand einer zuvor zu erstellenden Gästeliste. Dies gilt umso mehr, als es sich insgesamt um lediglich 30 Personen nach Beklagtenvorbringen, 10 Personen nach Klägervorbringen gehandelt hat, die Gruppe mithin überschaubar genug war, um es auch dem Beklagten zu ermöglichen, die Mitglieder der Gesellschaft zu identifizieren. Dabei wäre es dem Beklagten selbst auf Grundlage seines eigenen Vorbringens auch ohne weitere Hilfsmittel wie einer Gästeliste möglich gewesen, den Zeugen T bereits anhand seiner Kleidung als nicht zu der geschlossenen Gesellschaft gehörig zu identifizieren und zum Verlassen der Gaststätte unmittelbar nach dem Betreten aufzufordern. Dies hat der Beklagte indes nicht getan. 36 Für eine unzureichende Zugangskontrolle von Seiten des Bestellers und den durch die öffentliche Wahrnehmbarmachung des streitgegenständlichen Filmwerks der Klägerin entstandenen Schaden haftet der Beklagte zudem gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Der Beklagte durfte die ihm als Betreiber der Gaststätte vorrangig obliegende Zugangskontrolle für eine geschlossene Gesellschaft nicht einem ihm zuvor unbekannten Kunden übertragen, ohne sich zu vergewissern, dass dieser eine solche zuverlässig ausüben würde. Für eine solche Überprüfung, die den Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten könnte, hat dieser nicht vorgetragen. 37 Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruches dem Grunde nach vor und ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzbetrages auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vergleiche etwa Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2015, § 97 Rn. 61). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Damit ist entgegen der Ansicht des Beklagten vorrangig darauf abzustellen, auf welcher Grundlage und nach welchen Bedingungen die Klägerin mit an einer rechtmäßigen Nutzung Interessierten Lizenzverträge abschließt. 38 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der Anspruch mit 5.028,00 EUR (12 x 419,00 EUR) in Anlehnung an die übliche Lizensierungspraxis der Klägerin. Dabei ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die Klägerin dem Beklagten die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts nur gegen Zahlung einer Jahres-Lizenzgebühr erteilt hätte. Dies hat die Klägerin im Detail und in sich stimmig vorgetragen. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren der Klägerin bekannt, dass die Klägerin derartige Unterscheidungen trifft. 39 2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten für die Abmahnung vom 13. Juli 2015 gegen den Beklagten gemäß § 97 a Abs. 3 s. 1 UrhG in Höhe von insgesamt 865,00 EUR zu. 40 Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Die Abmahnung genügte auch den Anforderungen des § 97 a Abs. 2 Nr. 1 - 4 UrhG, insbesondere waren Anspruchsteller und Rechtsverletzung genau bezeichnet und hat die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche im Einzelnen aufgeschlüsselt. Auch ging die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. 41 Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Zutreffend berechnet die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG zu einem Gegenstandswert von bis 15.000,00 EUR mit 845,00 EUR (650,00 EUR x 1,3). Der Streitwert für das Unterlassungsinteresse betreffend die Ausstrahlung von Fußballsendungen der Klägerin ist regelmäßig mit 15.000,00 EUR zu bemessen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.08.2015 – 14 O 78/15; OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2014 – 6 W 189/13; Beschluss v. 10.08.2015 – 6 W 88/15). 42 Hinzusetzen ist eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß § 13 RVG Anl. 1 Nr. 7002. Die Rechtsanwaltskosten sind aufgrund der berechtigten Abmahnung mit dann insgesamt 865,00 EUR zu berechnen. 43 3. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. Rechtshängigkeit der Klageforderung trat gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten am 28.07.2015 ein, da die Sache am 14.08.2015 binnen zwei Wochen nach Erhebung des Widerspruchs vom 31.07.2015 und damit alsbald im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO an das Landgericht Köln abgegeben wurde. 44 II. 45 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 46 Streitwert: 5.893,00 EUR 47 Rechtsbehelfsbelehrung: 48 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 49 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 50 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 51 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 52 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 53 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 54 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.