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Urteil

24 O 88/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0721.24O88.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz des Klägers gegen die Kreissparkasse H mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen: a) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen, - Grundschuld ohne Brief über 144.695,60 EUR, eingetragen auf dem Grundstück in ##### V, P-Straße, eingetragen in Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von V, Blatt X, Grundbuchamt Amtsgericht H, b) Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. #####/#### an den Kläger zurückabzutreten. c) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 64.495,27 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen. d) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 50.312,99 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen. Insgesamt Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 110.595,56 EUR sowie eines Betrages in Höhe von 48.451,12 € 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger schloss Mitte 2007 zwei Darlehensverträge bei der Kreissparkasse H ab, denen jeweils Widerrufsbelehrungen beigefügt waren. Die Darlehen waren durch eine Grundschuld über 144.695,60 EUR besichert. 3 Seit dem 30.01.2014 besteht für den Kläger Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle. Wegen der Versicherungspolice wird auf die Anlage K1, Bl. 11 GA, für die ARB 2014 auf die Anlage KE3 Bezug genommen. 4 Auszugsweise heißt es in den ARB 2014 unter Ziffer 2.9 unter der Überschrift „Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz“: 5 „Der Versicherungsfall ist: […] in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d.h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d.h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“ 6 Weiter heißt es unter Ziffer 2.10 unter der Überschrift „Mehrere Versicherungsfälle“: 7 „Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend („ursächlich“ ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird). Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Begin Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).“ 8 Unter Ziffer 3.1. wird unter der Überschrift „Zeitliche Ausschlüsse“ ausgeführt: 9 „In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 10 3.1.2. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung (das sind z.B. ein Antrag auf Fahrerlaubnis oder ein Antrag auf Rente), die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen haben, löst den Versicherungsfall aus (…).“ 11 Am 07.01.2016 erklärte der Kläger den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 15.01.2016 widersprach die Bank der Rückabwicklung. Der Kläger ließ die Bank durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte erneut zur Rückabwicklung auffordern, die mit Schreiben vom 01.03.2016 die Ansprüche erneut zurückwies. Der Kläger leistete 94.847,50 EUR an Zinsen und Tilgungen. 12 Der Kläger behauptet, es habe bereits Ende 2015 einen Kontakt zu seinen Anwälten gegeben, allerdings sei damals nur der mündliche Rat erteilt worden, zu widerrufen. Erst nach dem 15.01.2016 habe er seine Anwälte mit dem Tätigwerden gegenüber der Bank beauftragt. 13 Der Kläger ist der Ansicht, Rechtsschutzfall im Sinne der ARB sei die Weigerung der Bank, sich auf die Rückabwicklung einzulassen. Anderslautende Formulierungen in den ARB 2014 seien unwirksam, weil sie von dem durch den BGH entwickelten Dreisäulenmodell abwichen, das Leitbildcharakter im Sinne des § 307 BGB habe. Zudem sei keine Jahresgrenze für aufeinanderfolgende Versicherungsfälle mehr vorgesehen, was ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. 14 Der Kläger beantragt zuletzt, 15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung 1. Instanz des Klägers gegen die Kreissparkasse H mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen: 16 e) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gem. § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen, 17 - Grundschuld ohne Brief über 144.695,60 EUR, eingetragen auf dem Grundstück in ##### V, P-Straße, eingetragen in Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von V, Blatt X, Grundbuchamt Amtsgericht H, 18 f) Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. #####/#### an den Kläger zurückabzutreten. 19 g) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 64.495,27 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen. 20 h) Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag in Höhe von 50.312,99 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 an den Kläger zu bezahlen. 21 Insgesamt Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 110.595,56 EUR sowie eines Betrages in Höhe von 48.451,12 € 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte ist der Ansicht, Rechtsschutzfall sei die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank, die – was außer Streit steht – vor Beginn des Versicherungsschutzes lag. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.10 der ARB 2014 Jedenfalls greife die Vorerstreckungsklausel ein. Für das vorgerichtliche Tätigwerden der Rechtsanwälte des Klägers gegenüber der Bank bestehe kein Versicherungsschutz, weil diese Kosten nicht nach der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen, angefallen seien. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist begründet. 28 1.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz aus § 1 VVG iVm den ARB 2014. 29 a) Durch die Weigerung der Bank, die Rückabwicklung durchzuführen, ist ein Versicherungsfall im Sinne der Ziffer 2.9 der ARB 2014 eingetreten. Dieser liegt im versicherten Zeitraum. Die Regelung in Ziffer 2.10 der ARB 2014, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist jedenfalls intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB. Ob die Regelung auch eine unangemessene Benachteiligung darstellt, weil sie vom Dreisäulenmodell des Bundesgerichtshofs abweicht und weil es an einer zeitlichen Begrenzung fehlt, kann dahinstehen. Die Vorerstreckungsklausel in Ziffer 3.1.2. greift mangels einer gefahrträchtigen Willenserklärung des Versicherungsnehmers nicht ein. 30 Der Versicherungsfall wird in den ARB 2014 zunächst in Ziffer 2.9 allgemein definiert. In ständiger Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof an, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei diese Definition so zu verstehen, dass das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (siehe nur BGH, Urt. v. 19.11.2008, IV ZR 305/07). Speziell für den Fall des Widerrufs eines Verbrauchervertrags soll es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die fehlerhafte Belehrung ankommen, sondern auf die Weigerung des Unternehmens, sich auf die Rückabwicklung einzulassen (BGH, Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07; Urt. v. 24.04.2013 – IV ZR 23/12). Die allgemeine Definition des Rechtsschutzfalls in den ARB 2014 weicht von der allgemeinen Definition in § 14 Abs. 3 Satz 1 der ARB 1975, von der ausgehend der Bundesgerichtshof sein sogenannte Dreisäulenmodell entwickelt hat, nicht entscheidend ab. Soweit in den ARB 2014 der Satz eingefügt wurde, es sei ohne Bedeutung, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behaupte, wirkt sich das jedenfalls im Streitfall nicht aus, weil die Kreissparkasse H gerade nicht behauptet hat, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt zu haben. 31 Dem steht das Beispiel in Ziffer 2.10 der ARB 2014 gegenüber, das erkennen lässt, dass nach dem Verständnis des Versicherers in den Widerrufsfällen auch die Erteilung der fehlerhaften Belehrung einen Versicherungsfall darstellen soll. Das wirft die Frage auf, ob das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der allgemeinen Definition des Rechtsschutzfalls nach Maßgabe des Verständnisses des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entwickelte Dreisäulenmodell nun insgesamt nicht mehr gelten soll, oder ob nur für die Widerrufsfälle eine Ausnahme geschaffen wurde. Weil das Dreisäulenmodell durch Auslegung der Versicherungsbedingungen gewonnen wurde, ist es grundsätzlich vorstellbar, dass eine geänderte Fassung der Versicherungsbedingungen zu einem neuen Verständnis des Versicherungsfalls zwingt. Der Gedanke der Transparenz und Klarheit der AGB gebietet aber, diese Änderung an der systematisch richtigen Stelle der AGB zu verorten, nämlich bei der Definition des Rechtsschutzfalls. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei den Widerrufsfällen nach der Lektüre der Ziffer 2.9 der ARB 2014 keine Veranlassung sehen, auch noch die mit „Mehrere Versicherungsfälle“ überschriebene Ziffer 2.10 zu lesen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird es sich generell nicht erschließen, dass bei einem Prozess gegen seine Bank wegen des Widerrufs eines Darlehens mehrere Versicherungsfälle gegeben sein können. Dies wird dadurch verstärkt, dass die Definition des Rechtsschutzfalls in Ziffer 2.9 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens so zu verstehen ist, dass nur ein Versicherungsfall vorliegt, der in der Weigerung der Bank besteht, sich auf die Rückabwicklung einzulassen. Es ist überraschend, dass das allgemeine Verständnis des Versicherungsfalls durch die Nennung eines Beispiels an einer thematisch nicht einschlägigen Stelle der ARB in Frage gestellt wird. 32 Die Vorerstreckungsklausel in Ziffer 3.1.2. der ARB 2014 greift nicht ein, weil ausdrücklich auf eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers abgestellt wird. Eine gefahrträchtige Handlung ist aber lediglich in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung von Seiten der Bank zu sehen. Die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers trägt einen späteren Konflikt über die Widerruflichkeit des Vertrags noch nicht in sich. 33 b) Die Beklagte schuldet dem Kläger auch die Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden seiner Rechtsanwälte gegenüber der Bank, ohne dass es auf die Frage der zeitlichen Reihenfolge zwischen dem Versicherungsfall und der Mandatierung ankäme. Nach Ziffer 2.8 hat die Beklagte die Kosten eines Rechtsanwalts zu ersetzen, der die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt. Die vorprozessual für den Kläger tätigen Rechtsanwälte haben seine Interessen gegenüber der Sparkasse wahrgenommen, und zwar auch nach der pflichtwidrigen Weigerung der Bank, den Widerruf zu akzeptieren. Den ARB lässt sich keine Einschränkung entnehmen, dass der Kostenanfall wie etwa ein nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzender Verzugsschaden zeitlich nach dem Versicherungsfall liegen muss. 34 2.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 35 3.) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 06.07.2016 und vom 11.07.2016 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 36 Streitwert: 17.225,15 EUR 37 Der Streitwert bestimmt sich nach den Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsverfolgung, die sich wiederum nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens bestimmen. Von einem Streitwert des Hauptsacheverfahrens von 239.543,10 EUR ausgehend (Summe der Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nennwert der Grundpfandrechte – BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15) fallen für die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung und die erste Instanz Kosten von 21.531,44 EUR an (vgl. Anlage K14, Bl. 95 GA). Weil der Kläger eine Feststellungsklage erhebt, ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen.