Beschluss
20 S 20/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0722.20S20.16.00
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Tenor
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 29.06.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 29.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2016 und der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.06.2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). a) Die Einwände des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln greifen nicht durch. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 , 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB festgestellt. Der Beklagte hat es unterlassen, sein Konto zu sperren, zu löschen oder den Beteiligten M, U und - unterstellt, dieser existiert - T die Vollmacht zu entziehen. Damit hat er Beihilfe zum Betrug zulasten der Klägerin geleistet. Denn, wie der Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 29.06.2016 vorträgt, hatten die Genannten u.a. die Vollmacht, Überweisungen vom Konto des Beklagten zu tätigen. Sie konnten also eingegangene Beträge auf dem Konto weiter überweisen, insbesondere auf ihre eigenen Konten. Der Beklagte wusste, dass diese Personen in der Vergangenheit mit seinem Einverständnis falsche Schadenanzeigen gefertigt hatten und sein Konto für die Zahlungen der Versicherungen genutzt worden war. Selbst wenn er nach dem 9.11.2011 den Kontakt abgebrochen und keine Kenntnis von weiteren Taten gehabt hätte, hätte es nahegelegen, jedenfalls der Bank mitzuteilen, dass die genannten Personen zukünftig keine Vollmacht mehr für sein Konto haben sollen. Für den bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter die Folgen seiner Handlung billigend in Kauf nimmt. So war es hier: Der Beklagte hat durch sein pflichtwidriges Unterlassen billigend in Kauf genommen, dass die genannten Personen weiter nach dem bekannten Schema verfahren und der Klägerin Schaden entsteht. Ob er selbst die Zahlung der Klägerin erhalten hat, ist für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht erheblich. Es reicht aus, dass der Klägerin durch sein Unterlassen ein kausaler Schaden entstanden ist. Dieser liegt sowohl in der Zahlung von 1.200,00 € ohne Rechtsgrund als auch in den Kosten, die die Klägerin für die Vollziehung des Arrests aufgewandt hat. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung bestreitet, dass die Klägerin die streitgegenständliche Zahlung in Höhe von 1.200,00 € erbracht hat, kann dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Ungeachtet dessen, ob die Zustellung demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgte, hat bereits die Zustellung des Arrestantrags am 13.12.2012 die Verjährung gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 2 BGB. Das Arrestverfahren wurde mit Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 27.05.2013 beendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, d.h. die Verjährungsfrist wird um die Zeit der Hemmung verlängert (Palandt/ Ellenberger , 75. Aufl. 2016, § 209 Rn. 1). Vorliegend war die Verjährung mindestens fünf Monate lang gehemmt, sodass der Anspruch (Regelverjährung: 31.12.2015) auch bei Zustellung der Klage an den Beklagten am 29.01.2016 noch nicht verjährt war. b) Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 21.6.2016 ist als sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO auszulegen und als solche statthaft und fristgerecht. Sie bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht durfte den Tenor des Urteils berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen auf Seite 3 des Urteils ausgeführt, dass der Feststellungsantrag begründet ist. Es hat also inhaltlich über den Antrag entschieden. Daraus wird deutlich, dass dies in den Tenor nur versehentlich nicht mit aufgenommen worden war. Dass im Urteilstenor ein Anspruch fehlt, über den das Gericht nach den Gründen erkannt hat, ist ein Tenorierungsfehler, der unter § 319 ZPO fällt (vgl. Zöller/ Vollkommer , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 319 Rn. 15). 2. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, § 78 ZPO, worauf der Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.