Urteil
10 S 15/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigenbedarf des Vermieters liegt vor, wenn ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für den Nutzungswillen vorliegt; die konkreten Umbau- und Nutzungspläne der Vermieterin begründen Eigenbedarf.
• Kündigungsfristen des § 573c BGB sind einzuhalten; sind sie eingehalten, begründen sie keinen Rechtsmangel des Kündigungsgrunds.
• Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn eine alternative Wohnung nicht dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung steht, weil sie für Angehörige vorgesehen ist.
• Ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB kann nur bei einer Härte von besonderem Gewicht den Räumungsanspruch des Vermieters verhindern; die hier geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Umstände der Mieterin genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Räumung wegen berechtigtem Eigenbedarf und fehlendem Härtefall • Eigenbedarf des Vermieters liegt vor, wenn ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für den Nutzungswillen vorliegt; die konkreten Umbau- und Nutzungspläne der Vermieterin begründen Eigenbedarf. • Kündigungsfristen des § 573c BGB sind einzuhalten; sind sie eingehalten, begründen sie keinen Rechtsmangel des Kündigungsgrunds. • Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn eine alternative Wohnung nicht dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung steht, weil sie für Angehörige vorgesehen ist. • Ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB kann nur bei einer Härte von besonderem Gewicht den Räumungsanspruch des Vermieters verhindern; die hier geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Umstände der Mieterin genügen nicht. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit der beklagten Mieterin der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses in Köln zum 31.01.2016 wegen Eigenbedarfs. Ziel der Klägerin und ihres Ehemanns war die Nutzung des Hauses als Mehrgenerationenhaus mit Umbauarbeiten, wozu die streitige Wohnung geräumt werden muss. Die Klägerin legte konkrete Umbaupläne und Befristungen anderer Mietverhältnisse vor; die Beklagte verweigerte einen Aufhebungsvertrag und bestritt den Eigenbedarf sowie die Umbauabsichten. Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen; die Klägerin legte form- und fristgerecht Berufung ein. Das Landgericht Köln hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Räumung; eine Räumungsfrist bis 30.09.2016 wurde gewährt. • Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB: Das Mietverhältnis wurde durch wirksame Kündigung zum 31.01.2016 beendet; damit besteht ein Herausgabeanspruch. • Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, die Wohnung für sich und Angehörige im Rahmen eines Mehrgenerationenhauses sowie für die Durchführung von Umbauarbeiten zu benötigen; Zeugenaussagen und vorgelegte Mietverträge sowie die Baugenehmigung stützen diesen Vortrag. • Kündigungsfrist (§ 573c BGB): Die Klägerin hielt die gesetzlichen Fristen ein, sodass die Kündigung nicht form- oder fristwidrig ist. • Kein Rechtsmissbrauch: Eine Anbietepflicht gegenüber der Beklagten besteht nicht, weil die vom Vermieter vorgesehene Dachgeschosswohnung nicht dem freien Markt zur Verfügung stand, sondern für ein Familienmitglied vorgesehen war; Zwischenvermietung war nur vorübergehend wegen Verzögerung der Umbauarbeiten. • § 574 BGB (Härtefallprüfung): Die Kammer berücksichtigte Alter, Gesundheitszustand und lange Wohndauer der Beklagten, kam jedoch nach umfassender Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Härte nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses rechtfertigt; die berechtigten Interessen der Klägerin am Umbau und der Nutzung als Mehrgenerationenhaus überwiegen. • Verfahrensrechtliche Maßnahmen: Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit unter Sicherheitsregelung; Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO gewährt. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte wird zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, da die Klägerin berechtigten Eigenbedarf geltend machte und die Kündigungsfristen eingehalten wurden. Ein Rechtsmissbrauch war nicht gegeben, weil die alternativ in Betracht kommende Wohnung nicht dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung stand. Ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB wurde geprüft, aber abgelehnt, da die gewichtigeren Interessen der Klägerin an der Nutzung und Umbau des Hauses überwiegen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2016 wurde bewilligt.