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Urteil

11 S 405/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich wirksamer und zwischen den Parteien ausgehandelter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S.1 BGB kann die Rückforderung bereits bezahlter Flugbeförderungsentgelte verhindern. • Die Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB findet auf AGB-Klauseln keine Anwendung, die individuell ausgehandelt wurden und dem Besteller bei Buchung echte Wahlmöglichkeiten eröffneten (§ 305 Abs.1 S.3 BGB). • Pauschalierte, im Ticketpreis enthaltende Zuschläge wie ein YQ-Kerosinzuschlag können auch bei Nichtinanspruchnahme der Beförderung erstattungsausgeschlossen sein, wenn sie als pauschal erhobene Bestandteile des Preises vereinbart wurden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Kündigungsrechts bei ausgehandelter Tarifwahl verhindert Rückzahlung des Flugpreises • Ein vertraglich wirksamer und zwischen den Parteien ausgehandelter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S.1 BGB kann die Rückforderung bereits bezahlter Flugbeförderungsentgelte verhindern. • Die Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB findet auf AGB-Klauseln keine Anwendung, die individuell ausgehandelt wurden und dem Besteller bei Buchung echte Wahlmöglichkeiten eröffneten (§ 305 Abs.1 S.3 BGB). • Pauschalierte, im Ticketpreis enthaltende Zuschläge wie ein YQ-Kerosinzuschlag können auch bei Nichtinanspruchnahme der Beförderung erstattungsausgeschlossen sein, wenn sie als pauschal erhobene Bestandteile des Preises vereinbart wurden. Der Kläger hatte bei der Beklagten Flugtickets für vier Personen für Flüge im August 2014 gebucht und vier Tage vor Reisebeginn storniert. Die Beklagte erstattete lediglich nicht verbrauchte Steuern und Gebühren, nicht jedoch einen pauschalen YQ-Zuschlag und behielt die anteilige Vergütung ein. Der Kläger klagte auf Rückzahlung des verbleibenden Beförderungsentgelts und machte Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche aus Werk- bzw. Beförderungsvertrag geltend. Das Amtsgericht hatte dem Kläger zunächst teilweise Recht gegeben. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, dass die Buchungsbedingungen ein Ausschluss des Stornierungsrechts vorsehen und die Erstattungsregelung vereinbart sei. Streitentscheidend war, ob diese Klauseln AGB-rechtlich zu kontrollieren und gegebenenfalls unwirksam sind oder ob sie als ausgehandelte Individualvereinbarungen zu gelten haben. • Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle: Zwar ist der Ausschluss des Kündigungsrechts eine Nebenabrede, die grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt, weil sie nicht die unmittelbare Leistungsbeschreibung oder den Hauptpreis regelt. • Aushandlungstatbestand (§ 305 Abs.1 S.3 BGB): Die Kammer stellte fest, dass der Kläger bei der Online-Buchung reale Wahlmöglichkeiten hatte; verschiedene Tarifvarianten (stornierbar vs. nicht stornierbar) wurden angeboten und die Tarifkonditionen bei jedem Buchungsschritt einsehbar waren, sodass von einer individualvertraglichen Vereinbarung auszugehen ist. • Folgen der Aushandlung: Da die Bestimmung zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, unterfällt sie nicht der Inhaltskontrolle und ist wirksam. Der vertragliche Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S.1 BGB hält daher der Prüfung nicht stand. • YQ-Zuschlag und Preisbestandteil: Die Beklagte hat dargelegt, dass der YQ-Zuschlag pauschal zur Deckung von Kerosinkosten erhoben wird und unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beförderung anfällt. Solange der Kläger dem nicht substanziiert widerspricht, ist die Nichterstattung des pauschalierten Zuschlags vertragskonform. • Erstattung von Steuern/Gebühren: Die Beklagte hat nicht verbrauchte Steuern und Gebühren erstattet; dies entspricht der Vereinbarung und ist unbeanstandet. • Rechtsfolge: Mangels Wegfalls des Rechtsgrundes bestand kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des einbehaltenen Beförderungsentgelts; die von der Vorinstanz ursprünglich bejahten Bereicherungsansprüche greifen nicht. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage ist abgewiesen. Der Kläger kann die Rückzahlung der anteiligen Vergütung für die stornierten Flüge nicht verlangen, weil die Parteien wirksam vereinbart hatten, dass Stornierungen ausgeschlossen sind und nur nicht verbrauchte Steuern und Gebühren erstattungsfähig sind, während der pauschale YQ-Zuschlag nicht erstattet wird. Die Klauseln sind als ausgehandelte Individualvereinbarungen im Sinne des § 305 Abs.1 S.3 BGB anzusehen und damit keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Die Beklagte durfte das Beförderungsentgelt behalten; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.