Beschluss
6 T 229/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbe tritt kraft § 1922 BGB in die bestehenden Vermögensverbindlichkeiten des verstorbenen Betreuers ein und ist daher zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1892 BGB verpflichtet.
• Die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts zur Anordnung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Einreichung einer Schlußrechnung nach § 1892 BGB besteht auch gegenüber dem Erben des verstorbenen Betreuers.
• Der privatrechtliche Herausgabeanspruch des Betreuten nach § 1890 BGB ist von der Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten zu unterscheiden; dies schließt aber nicht den Übergang der Pflicht zur Rechenschaftslegung auf den Erben aus.
Entscheidungsgründe
Erbe muss Schlußrechnung des verstorbenen Betreuers nach § 1892 BGB beim Betreuungsgericht einreichen • Erbe tritt kraft § 1922 BGB in die bestehenden Vermögensverbindlichkeiten des verstorbenen Betreuers ein und ist daher zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1892 BGB verpflichtet. • Die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts zur Anordnung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Einreichung einer Schlußrechnung nach § 1892 BGB besteht auch gegenüber dem Erben des verstorbenen Betreuers. • Der privatrechtliche Herausgabeanspruch des Betreuten nach § 1890 BGB ist von der Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten zu unterscheiden; dies schließt aber nicht den Übergang der Pflicht zur Rechenschaftslegung auf den Erben aus. F1 wurde als Berufsbetreuerin für G bestellt und verwaltete deren Vermögen. F1 verstarb am 07.01.2016; ihr Ehemann ist Alleinerbe. Das Betreuungsgericht forderte den Ehemann wiederholt auf, die Schlußabrechnung für den Zeitraum 01.06.2015–07.01.2016 einzureichen und setzte bei Nichtleistung ein Zwangsgeld von 500 € fest. Der Erbe legte sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein und rügte, er sei nicht verpflichtet, die Rechnungslegung vorzunehmen. Das Gericht hat über die Beschwerde entschieden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 1837 Abs.3 BGB, 35 Abs.5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. • Pflicht zur Rechenschaftslegung: Nach § 1892 Abs.1 BGB ist der Vormund/Betreuer nach Beendigung seines Amtes verpflichtet, die Rechnung dem Familiengericht vorzulegen; das Betreuungsgericht durfte daher die Schlußabrechnung für den genannten Zeitraum verlangen. • Übergang auf den Erben: Gemäß § 1922 BGB gehen mit dem Erbfall die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den Erben über; deshalb trifft den Erben die Pflicht zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Betreuungsgericht. • Abgrenzung zu § 1890 BGB: § 1890 BGB begründet einen privatrechtlichen Herausgabeanspruch des Betreuten, dessen Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat; dies schließt aber nicht aus, dass die Pflicht zur Abrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1892 BGB auf den Erben übergeht. • Verweis auf praktische Durchführbarkeit: Der Erbe kann zur Erfüllung der Verpflichtung Dritte (z. B. Steuerberater) beauftragen; bloße Einwände mangelnder Kenntnis entbinden nicht von der Pflicht. • Kostenfolge: Die Beschwerde war erfolglos; daher hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 84 FamFG). Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; der Tenor wurde dahin geändert, dass gegen den Erben ein Zwangsgeld von 500 € zur Erzwingung der Einreichung der Schlußabrechnung für den Zeitraum 01.06.2015 bis 07.01.2016 festgesetzt ist. Begründet ist dies damit, dass der Erbe nach § 1922 BGB in die Pflichten der verstorbenen Betreuerin eintritt und daher zur Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1892 BGB verpflichtet ist. Der Anspruch des Betreuten auf Herausgabe nach § 1890 BGB bleibt privatrechtlich und ist getrennt durchsetzbar, ändert aber nichts an der Verpflichtung des Erben zur Abrechnung gegenüber dem Gericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.