Urteil
9 S 107/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Abtretung des Geschädigten zugunsten eines Sachverständigen kann gemäß Auslegung auch eine Weiterabtretung des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung umfasst haben.
• Eine Weiterabtretung an ein registriertes Factoring-/Abrechnungsunternehmen ist nicht kraft § 134 BGB i.V.m. RDG nichtig, wenn dieses die erforderliche Registrierung besitzt.
• Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten abzustellen; eine vom Geschädigten nicht erkennbare Branchenabweichung der Honorare führt nicht automatisch zur Kürzung.
• Die Erforderlichkeitskontrolle der Sachverständigenkosten bemisst sich nach dem Erkennbarkeitserfordernis für den Geschädigten; eine bloß hohe Nebenkostenquote ist für sich genommen nicht ausreichend.
• Das klagende Abrechnungsunternehmen kann aus abgetretenem Recht die ersatzfähigen Sachverständigenkosten in gleicher Weise geltend machen wie der Geschädigte selbst.
Entscheidungsgründe
Weiterabtretung von Sachverständigenkosten: Wirksame Abtretung und ersatzfähige Höhe • Eine formularmäßige Abtretung des Geschädigten zugunsten eines Sachverständigen kann gemäß Auslegung auch eine Weiterabtretung des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung umfasst haben. • Eine Weiterabtretung an ein registriertes Factoring-/Abrechnungsunternehmen ist nicht kraft § 134 BGB i.V.m. RDG nichtig, wenn dieses die erforderliche Registrierung besitzt. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten abzustellen; eine vom Geschädigten nicht erkennbare Branchenabweichung der Honorare führt nicht automatisch zur Kürzung. • Die Erforderlichkeitskontrolle der Sachverständigenkosten bemisst sich nach dem Erkennbarkeitserfordernis für den Geschädigten; eine bloß hohe Nebenkostenquote ist für sich genommen nicht ausreichend. • Das klagende Abrechnungsunternehmen kann aus abgetretenem Recht die ersatzfähigen Sachverständigenkosten in gleicher Weise geltend machen wie der Geschädigte selbst. Die Klägerin, ein registriertes Unternehmen für Inkassoleistungen/Factoring, verlangt von der Beklagten (Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) den Differenzbetrag von 121,76 € für ein Sachverständigengutachten nach einem Unfall am 31.08.2015. Der Geschädigte hatte dem Sachverständigen einen Gutachtenauftrag mit formularmäßiger Abtretungserklärung unterschrieben, wonach Ansprüche zur Sicherung des Honorars an den Sachverständigen abgetreten wurden; der Sachverständige bot die Forderung dann der Klägerin zur Weiterabtretung an. Die Klägerin bezahlte die Rechnung des Sachverständigen (600,95 € brutto), forderte die Beklagte und erhielt 479,19 €. Streitig sind die Aktivlegitimation der Klägerin aus (Weiter-)Abtretung und die Erstattungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars. • Zur Aktivlegitimation: Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abgetreten; die Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin ist durch Auslegung der Gesamterklärung (Wortlaut, Überschrift "Weiterabtretung", Systematik und Erklärungszweck) zu bejahen, weil nur so der Wille der Parteien und die Interessen des Geschädigten sowie des Factoringunternehmens berücksichtigt werden. • Formularrechtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB führt nicht zur Unwirksamkeit: Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und nicht überraschend; sie beschränkt sich erkennbar auf die Sachverständigenkosten und ist damit für den Geschädigten zumutbar. • Nichtigkeitsbedenken nach § 134 BGB i.V.m. RDG bestehen nicht, weil die Klägerin registriert ist und die Forderungseinziehung als Nebenleistung des Sachverständigen keine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellt. • Zur Höhe der Kosten gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach § 249 Abs. 2 BGB: Erstattet werden die objektiv erforderlichen Kosten aus Sicht des Geschädigten; der Geschädigte hat eine begrenzte Plausibilitätskontrolle bei Preisvereinbarungen. • Die Rechnung des Sachverständigen entfaltet keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass der Geschädigte sie selbst bezahlt hat; maßgeblich ist, ob die vereinbarten Preise für den durchschnittlichen, nicht fachkundigen Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. • Im konkreten Fall sind Grundhonorar und Nebenkosten an der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Spalte HB V) ausgerichtet und nicht erkennbar deutlich überhöht; die Nebenkostenquote allein rechtfertigt keine Kürzung, da solche Posten branchenüblich Gewinnanteile enthalten können und ihr konkreter Aufwand für den Geschädigten bei Vertragsschluss oft nicht prognostizierbar ist. • Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass ein besonderer "Sondermarkt" mit einheitlich überhöhten Preisen besteht; das ist nicht geschehen, sodass die in Rechnung gestellten Beträge ersatzfähig sind. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Zulassung der Revision erfolgen ausprozessualen Gründen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Landgericht Köln hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 121,76 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kammer hat die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen, weil die Gesamterklärung (Abtretung und Weiterabtretung) dahin auszulegen ist, dass sowohl die Honorarforderung des Sachverständigen als auch der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch an die Klägerin übergehen sollten. Die in Rechnung gestellten Kosten sind nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung des Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht und daher in vollem Umfang ersatzfähig; eine weitergehende Kürzung war nicht gerechtfertigt, da die Beklagte keinen Nachweis für einen besonderen, überhöhten Marktstandard erbracht hat. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat die Klägerin daher obsiegt, weil die Abtretung wirksam ist und die geltend gemachten Sachverständigenkosten nach den genannten Maßstäben erstattungsfähig sind.