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Beschluss

23 O 251/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1109.23O251.16.00
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Tenor

I.          Die Kammer weist darauf hin, dass die medizinische Notwendigkeit des Einsatzes des Femto-Sekundenlaser aufgrund einiger bei der Kammer anhängiger Verfahren, in denen hierüber Sachverständigenbeweis erhoben worden ist, gerichtsbekannt ist. Die medizinische Notwendigkeit der Multifokallinse erscheint plausibel und nachvollziehbar und ist nicht hinreichende bestritten.

II.                  Es soll Beweis erhoben werden über folgende Frage :

Handelt es sich bei den am 14.3.2016 (rechtes Auge) und am 15.3.2016 (linkes Auge) durchgeführten Kataraktoperationen/refraktiver Linsenaustauch um medizinisch notwendige Heilbehandlungen der am 5.6.1961 geborenen Ehefrau des Klägers, Frau V ?

              durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers.

Entscheidungsgründe
I. Die Kammer weist darauf hin, dass die medizinische Notwendigkeit des Einsatzes des Femto-Sekundenlaser aufgrund einiger bei der Kammer anhängiger Verfahren, in denen hierüber Sachverständigenbeweis erhoben worden ist, gerichtsbekannt ist. Die medizinische Notwendigkeit der Multifokallinse erscheint plausibel und nachvollziehbar und ist nicht hinreichende bestritten. II. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Frage : Handelt es sich bei den am 14.3.2016 (rechtes Auge) und am 15.3.2016 (linkes Auge) durchgeführten Kataraktoperationen/refraktiver Linsenaustauch um medizinisch notwendige Heilbehandlungen der am 5.6.1961 geborenen Ehefrau des Klägers, Frau V ? durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen . Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (BGH, Beschluss vom 30.10.2013, Az. IV ZR 307/12, NJW-RR 2014, 295, 296). Der Sachverständige wird in Bezug auf die streitgegenständliche Augenoperationen darauf hingewiesen, dass aus Rechtsgründen eine generelle Nachrangigkeit sehkraftkorrigierender medizinischer Eingriffe gegenüber einer Hilfsmittelversorgung mit Brille oder Kontaktlinsen nicht angenommen werden kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, aus medizinischen Gründen unter konkreter Abwägung der Vor- und Nachteile im Einzelfall , insbesondere unter Berücksichtigung der mit dem Eingriff verbundenen medizinischen Risiken, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im eingangs definierten Sinne zu verneinen und den Patienten auf eine Hilfsmittelversorgung zu verweisen. Zur Bewertung der individuellen Vor- und Nachteile des Eingriffs sowie der medizinischen Risiken mag erforderlichenfalls eine eigene körperliche Untersuchung des Patienten durchgeführt werden. III. Zum Sachverständigen wird ernannt : Prof. Dr. D , Zentrum für Augenheilkunde des Universitätsklinikum L, ##### L, Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. IV. Der Auftrag an den Sachverständigen ist davon abhängig, dass der Kläger einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1500,- € bei Gericht einzahlt. Frist: 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses . V. Dem Kläger wird aufgegeben, mitzuteilen und ggf. durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung zu belegen, ob seine am 5.6.1961 geb. Ehefrau V die behandelnden Ärzte von der Wahrung der Schweigepflicht befreit.Frist: 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. VI. Der Sachverständige soll sein Gutachten anhand des Akteninhalts, anhand der vollständigen, für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen und von ihm selbst bei den behandelnden Ärzten anzufordernden Krankenunterlagen sowie – soweit erforderlich – aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers erstatten. Sofern die Krankenunterlagen seitens der behandelnden Ärzte trotz Anforderung nicht vorgelegt werden sollten, wird gebeten, dies unter konkreter Angabe der für erforderlich gehaltenen Krankenunterlagen dem Gericht mitzuteilen, damit die Beiziehung durch das Gericht veranlasst werden kann.