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Urteil

28 O 122/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1109.28O122.16.00
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Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

erneut zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

„M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder

[…] lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes O so richtig kennen. […] Und Zeit wird’s. Denn lange wusste T überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass P noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war O. Den hatte P bis dahin unterschlagen. ‚O durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte‘, so T zum Tagesspiegel. O war schon 15, als T die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und O brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht.“

wie geschehen auf www.anonym.de in dem Artikel mit der Überschrift „M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder“.

2.              Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, erneut zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: „M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder […] lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes O so richtig kennen. […] Und Zeit wird’s. Denn lange wusste T überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders . Dass P noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt . Es war O. Den hatte P bis dahin unterschlagen . ‚ O durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte‘, so T zum Tagesspiegel. O war schon 15, als T die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und O brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht .“ wie geschehen auf www.anonym.de in dem Artikel mit der Überschrift „M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder“. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler. Der Vater des Klägers ist Herr P. Nachdem sich die Eltern des Klägers getrennt hatten, lebte der Vater des Klägers mit seiner neuen Freundin, Frau T2, zusammen, die bereits ein Kind hatte. Das Kind, das sie mit in die Beziehung gebracht hatte, ist der heutige Schauspieler Herr T. Herr T ist damit nicht der leibliche Bruder des Klägers. Der Kläger, der auch in einer Band öffentlich auftritt, veröffentlichte in 2009 ein Buch mit dem Titel „Y“, in dem er seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. In dem Buch heißt es u.a.: „ Ich wurde im November 1963 eines Nachts unter nicht sonderlich spektakulären Umständen in Dresden gezeugt… Die Schwangerschaft kam alles andere als gelegen. Meine Eltern waren mitten im Studium, hatten keine eigene Wohnung, hätten sich auch keine leisten können, und ihre Zukunft war ziemlich ungewiss, um nur zwei vernünftige Argumente gegen so frühen Nachwuchs aufzuzählen. Aber nach einigen halbherzigen Versuchen aus dem reichen Schatz häuslicher Selbsthilfemittel wie sehr heiße Bäder, Rotwein mit Nelke und anschließenden Sprüngen vom Kleiderschrank war klar, die Frucht saß fest, das Zellklümpchen zeigte sich unbeeindruckt und teilte sich normgerecht weiter. Die junge Frau war kerngesund, und – Schauspielerin hin oder her – biologisch sprach nichts gegen die erfolgreiche Erfüllung der von der Natur für sie vorgesehenen Aufgaben. “ Das Verhältnis des Klägers zu Herrn T wird nur an einer Stelle des Buches wie folgt geschildert: „ Von da an war mein Vater nur noch Gast in meiner Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit Z, R und F und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin T2, die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. T ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen und Halbbrüder. “ Für weitere Auszüge aus dem Buch wird auf S. 2-21 der Replik (Bl. 51-70) verwiesen. Wenn man die Suchbegriffe „XXXXXX“ und „T“ googelt, erhält man ca. 5.000 Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien. Für die weiteren Einzelheiten der Trefferliste wird auf Anlage B 2 verwiesen. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym.de und ist in deren Impressum als Verantwortliche genannt. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie einen Artikel mit der Überschrift „ M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder “. Für die Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 2 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass er – da er unstreitig keinen Bruder hat – keinen Bruder verheimlicht habe, der erst kürzlich wieder aufgetaucht sei. Zudem handele es sich ausschließlich um eine Privatangelegenheit. Ein etwaiges Interview von Herrn T zu seiner Beziehung zu Kläger lasse den Privatsphärenschutz des Klägers nicht entfallen. Der Kläger habe mit seinem Buch „Y“ nicht umfassend seine Privatsphäre geöffnet, sondern lediglich Aspekte seines Lebens im Zusammenhang mit verschiedenen Musikstücken beleuchtet, ohne sich zu Details aus seinem Familienleben zu äußern. Selbst wenn öffentlich bereits bekannt sei, dass der Kläger und Herr T Stiefbrüder seien, so veröffentliche die beanstandete Berichterstattung jedoch weitere Details aus der Privatsphäre und gehe weit über die bloße Mitteilung, dass sie Stiefbrüder seien, hinaus. Auch mit Blick auf die Intensität der Selbstöffnung seien nach der Rechtsprechung entsprechende Abstufungen vorzunehmen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung ausschließlich der Unterhaltung diene. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 den ursprünglich angekündigten Klageantrag in dem aus dem Verhandlungsprotokoll (Bl. 99 d.A.) ersichtlichen Umfang teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, erneut zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: „M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder […] lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes O so richtig kennen. […] Und Zeit wird’s. Denn lange wusste T überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders . Dass P noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt . Es war O. Den hatte P bis dahin unterschlagen . ‚ O durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte‘, so T zum Tagesspiegel. O war schon 15, als T die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und O brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht .“ wie geschehen auf www.anonym.de in dem Artikel mit der Überschrift „M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Herr T dem „Tagesspiegel“ ein Interview gegeben habe, in dem er die Hintergründe der Beziehung zu dem Kläger aufgeklärt habe. Sie ist der Auffassung, dass der Artikel nützliche und lesenswerte Inhalte für die Öffentlichkeit enthalte. Da der Kläger seine Kindheit in seinem Buch umfänglich vermarktet habe, könne er keinen Privatsphärenschutz für die familiären Hintergrundinformationen in Anspruch nehmen. Wer die Umstände seiner Geburt und Details zur damaligen Situation seiner Eltern mitteile, könne nicht in seinem Diskretionsinteresse beeinträchtigt sein, wenn Details zu seiner Beziehung mit einem Stiefbruder in seinem Lebenslauf durch die Presse ergänzt werden. Da der Kläger sich in seiner Biografie sogar explizit zu Herrn T geäußert habe, könne er durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Ferner sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt, wenn es um Informationen gehe, die – wie hier – einer breiten Öffentlichkeit bereits bekannt seien. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat in dem tenorierten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Berichterstattungen über die Privatsphäre sind der Presse zwar nicht grundsätzlich untersagt. Denn der Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds sowie die ihnen nahestehenden Personen (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 64). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes in die Privatsphäre ist folglich anhand der dem Eingriff zugrundeliegenden Umstände und der widerstreitenden Interessen des Betroffenen sowie des Berichtenden zu beurteilen. Denn die Privatsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht (BVerfG, NJW 2000, 2189; ZUM 2001, 578; BGH, NJW 1999, 2893, 2894). Die Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dass die Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen Textpassagen rechtswidrig ist, da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Publikationsinteresse der Beklagten insoweit überwiegt. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Person des Klägers aufgrund seiner Bekanntheit ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Aufgrund dessen besteht zweifellos ein berechtigtes und von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgtes Interesse der Beklagten an einer Berichterstattung über seine familiären Verhältnisse. Die Mitteilung von Informationen zu seinen familiären Verhältnissen hat in dem vorliegenden Kontext jedoch rein unterhaltenden Charakter und dient der Befriedigung der Neugier der Leser. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen Passagen in die Privat- und Geheimsphäre des Klägers eingegriffen hat, da sie im Detail über dessen familiäre Verhältnisse und sein Verhältnis zu Herrn T berichtet. Der Schutz der Privatsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst. Hierunter fallen auch Vorgänge und Lebensäußerungen aus dem familiären Bereich, insbesondere Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 54 ff.). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022). In Bezug auf den Privatsphärenschutz des Klägers ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit sich zu seiner Beziehung zu Herrn T bereits geäußert hat, in dem er in seinem Buch schrieb, dass T2 einen Sohn mit in die Beziehung zu dem Vater des Klägers brachte, er sich mit Herrn T gut versteht und sie sich Halbbrüder nennen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme stößt an seine Grenzen, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen kann sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen sind, die von jenem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, muss indes situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (vgl. zum Ganzen BVerfG, NJW 2000, 1021 (1023) - Caroline von Monaco). In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Niemand ist an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich sodann jedoch nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen (BVerfG, GRUR 2006, 1051). Vorliegend ist aus den vorgenannten Gründen wie folgt zu differenzieren: Der Kläger hat sich zu der Tatsache, dass er einen Stiefbruder hat, der mit seinem Vater viele Jahre zusammenlebte, und seiner Beziehung zu ihm sehr oberflächlich („wir verstehen uns bestens“), selbst in der Öffentlichkeit geäußert. Insoweit darf die Beklagte auch darüber berichten und ihre Meinung zu der Beziehung und Familiensituation äußern. Das führt aber nicht dazu, dass die Beklagte nunmehr über sämtliche Details zu dem Teil der Familiengeschichte und Beziehung berichten darf. Denn der Kläger hat bei seiner Buchveröffentlichung gerade die Entscheidung getroffen, sich nicht zu allen Details aus seiner Familiengeschichte und Beziehung zu seinem Stiefbruder zu äußern und sie trotz sicherlich vorhandener Neugier der Leserschaft nicht der Öffentlichkeit preiszugeben. Diese Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Auch stellen die in dem Buch geschilderten Ereignisse zu seiner Geburt einen nur kleinen Ausschnitt aus seiner Biographie dar, die es nicht rechtfertigten, dass nunmehr über sämtliche Details aus der Lebensgeschichte des Klägers berichtet werden darf. Auch die ausschnittsweisen Eindrücke und Erlebnisse, die der Kläger hauptsächlich in Bezug auf seine Band und Musikgeschichte sowie sein soziales Leben im Kindergarten und während der Schul- und Studienzeit schilderte, rechtfertigen dies nicht. Denn sie stehen in keinem relevanten thematischen Zusammenhang zu den hier angegriffenen Äußerungen. Schließlich kann auch die Selbstöffnung seines Stiefbruders, Herrn T, dem Kläger nicht zugerechnet werden. Es muss daher für jede Information bzw. jedes veröffentlichte Detail die Abwägung durchgeführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eingedenk dieser grundsätzlichen abwägungsrelevanten Umstände gilt hinsichtlich der einzelnen Äußerungen das Folgende: In der Überschrift hängt das Verständnis der Äußerung „ verlorenen Bruder “ aus Sicht des unvoreingenommenen und interessierten Lesers maßgebend von dem nachfolgenden Text ab. Dort wird ausdrücklich und gleich zu Beginn im 3. Satz gesagt, dass der Kläger und Herr T „ Stiefbrüder “ sind. Indem die Beklagte berichtet, dass der Kläger einen (Stief-)bruder hat, wird zwar ein Detail aus seiner Privatsphäre preisgegeben, in dieser Hinsicht hat sich der Kläger selbst jedoch bereits in der Öffentlichkeit geäußert. Das „ verlorene “ stützt sich jedoch auf den Tatsachenkern, dass Herrn T nach dem etwaigen Interview mit dem Tagesspiegel lange nicht wusste, dass der Kläger der leibliche Sohn von Herr P ist, der Kläger Herrn T lange nicht begegnen durfte und nicht sagen durfte, dass er der leibliche Sohn ist, sowie eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn T sich erst entwickelte als Herr T 15 Jahre alt war. Dies sind Details zu ihrer Beziehung, die auch den Kläger (mit)betreffen und die er bisher nicht der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Die Veröffentlichung dieser weitergehenden Details aus der Privatsphäre des Klägers wiegt schwerer als die Mitteilung, dass er einen Stiefbruder hat, mit dem er sich gut versteht. Dementsprechend überwiegen die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers auch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinsichtlich der Äußerung, dass es sich um einen „ lange verlorenen “ Stiefbruder handele und Herr T lange „ überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders “ wusste, d.h. „ er erst jetzt [erfuhr] “, dass der Kläger der leibliche Sohn seines Stiefvaters, der dies „ bis dahin unterschlagen “ hatte, ist. Die gilt auch für die Details aus der Kindheit des Klägers, soweit sie mit der Äußerung von Herrn T wiedergegeben werden („ O durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte “) oder berichtet wird: „ O war schon 15, als T die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und O brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht. “ Die Hintergründe der Familiengeschichte, sowohl der Zeitpunkt des Kennenlernens als auch der Zeitpunkt, ab wann Herr T die ganze Wahrheit über den Kläger erfuhr, und die berichteten Geschehnisse aus ihrer Beziehung sind Details, zu denen sich der Kläger persönlich öffentlich nicht geäußert hat und er daher berechtigterweise davon ausgehen darf, insoweit den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 05.10.2015 auf auf 15.000,00 EUR und danach auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.