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Urteil

37 O 477/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1213.37O477.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.989,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2016 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.989,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2016 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Provisionsforderungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 in Anspruch. Dem liegt folgender weiterer Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts J – Insolvenzgericht - vom 30.04.2009 (vergleiche Anl. K 1, Bl. 9 ff. GA) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G Consulting AG, C-Straße, ##### J (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um ein überregional tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, das Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich der Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit, Kranken- oder Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung vornehmlich für Akademiker angeboten hatte. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit hatte die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsmakler für die Beklagte sowie weitere Konzerngesellschaften der B- Versicherungsgruppe die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen und sonstiger Finanzprodukte übernommen. Auf Grundlage einer am 06.05./07.05.2003 getroffenen „Courtagezusage“ der B Konzerngesellschaft bestehend unter anderem aus der Beklagten, vertreten durch die B Service AG als Rechtsvorgängerin der heutigen B Konzern AG, wurde die Vereinbarung getroffen, dass die Insolvenzschuldnerin für alle von ihr als Maklerin vermittelten bzw. von ihr betreuten Verträge eine Courtage gemäß der dort näher bestimmten Vergütungsregelung in § 3, welche im Weiteren auf der Vereinbarung beiliegende Vergütungsregelungen verweist, erhält (vergleiche Anl. K2, Bl. 10 ff. GA). Nach der Vergütungsregelung stand der Insolvenzschuldnerin für ihre Vermittlungstätigkeit u.a. eine Abschlusscourtage, ein Organisationszuschuss sowie eine so genannte „laufende Courtage“ zu (vergleiche Vergütungsregelung, Bl. 13 GA). Die Abschlusscourtage sollte hierbei bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen über einen näher bestimmten Zeitraum des Bestands der Lebensversicherung (Haftungszeitraum) hinweg an die Insolvenzschuldnerin ausbezahlt werden. Die laufende Courtage ermittelte sich bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen i.H.v. 2 % des Jahresbeitrages. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen den Parteien wird auf die Anl. K 2 verwiesen. In § 8 der Courtagezusage (vgl. Anl. K 2) vereinbarten die Vertragsparteien, dass auf einem Kontokorrentkonto der B Service AG alle Forderungen verrechnet würden, die die Insolvenzschuldnerin gegen eine der Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen die Insolvenzschuldnerin hatte. Zu diesem Zwecke sollten unwiderruflich alle Forderungen einer Konzerngesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin als an die B Service AG abgetreten gelten, sowie alle Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin als von der B Service AG übernommen. Zudem wurde in § 5 festgehalten, dass die Insolvenzschuldnerin die zur Überprüfung der Courtage notwendigen Abrechnungsunterlagen erhalten würde. Die B-Konzern AG bzw. deren Rechtsvorgängerin hatten der Insolvenzschuldnerin zur Ingangsetzung von deren Geschäftsbetrieb sowie zum Aufbau der Vertriebsstruktur in größerem Umfang Courtagevorschüsse zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck trafen die Insolvenzschuldnerin und die B Service AG unter dem 21.12.2004/03.01.2005 eine entsprechende Vereinbarung. In dieser war zur Absicherung der Rückzahlung dieser Vorschüsse unter anderem vereinbart worden, dass eine Rückführung der Vorschüsse durch eine Verrechnung mit den Courtageforderungen erfolgen sollte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anl. K 7, Bl. 49 f. GA verwiesen. Zudem hatte die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung der Courtagevorschüsse Courtageansprüche gegen die DBV Winterthur und deren Konzerngesellschaften sowie gegen die B Krankenversicherung AG an die B Service AG abgetreten (vgl. Anl. K 8, K 9 Bl. 51 ff. GA). Nach Abschluss der Courtagezusage vom 06.05./07.05.2003 wurden gemäß den Regelungen in § 8 alle wechselseitigen Forderungen der Beklagten und der weiteren in der Courtagevereinbarung genannten B-Konzerngesellschaften einerseits und der Insolvenzschuldnerin andererseits in ein Kontokorrent eingestellt. Zu den in das Kontokorrent eingestellten Forderungen zählten von Seiten der Beklagten insbesondere auch deren Courtagehaftungsansprüche. Von Seiten der Insolvenzschuldnerin wurden deren Provisionsansprüche gegen die Beklagte ins Kontokorrent eingestellt. Die B Service AG hat im eröffneten Insolvenzverfahren eine Saldoforderung von mehr als 2 Million € zur Tabelle angemeldet, die seitens des Klägers bestritten worden ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom 22.02.2013 (vergleiche Anlage K 3, Bl. 43 ff. GA) übermittelte die B-Konzern AG dem Kläger den am 18.02.2012 erstellten Jahreskontoauszug für das Geschäftsjahr 2011 (vergleiche Anl. K4, Bl. 45 ff. GA). In diesem sind als Betreuungsprovision der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte 18.247,86 €, als Abschlussprovision 47.137,07 € und als Verwaltungskostenzuschuss 14.164,08 € insgesamt 79.549,01 € ausgewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2013 (vergleiche Anl. K5, Bl. 46 GA) übermittelte die B-Konzern AG dem Kläger sodann den am 22.02.2013 erstellten Jahreskontoauszug für das Geschäftsjahr 2012 (vergleiche Anl. K6, Bl. 47 ff. GA). In diesem sind Provisionsforderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte in Form der Betreuungsprovision i.H.v. 16.703,61 €, der Abschlussprovision i.H.v. 46.724,23 € und des Verwaltungskostenzuschusses i.H.v. 14.012,34 €, insgesamt 77.440,18 € ausgewiesen. Die aus diesen beiden Jahreskontoauszügen der Geschäftsjahr 2011 und 2012 ausgewiesenen Provisionsforderungen von insgesamt 156.989,19 € machen die Klageforderung aus. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der klagegegenständliche Provisionsanspruch insbesondere auch der auf die laufende Courtage zu. Dies ergebe sich aus der Auslegung der maßgeblichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Insbesondere sei nach den Regelungen in der „Laufende Courtage-Leben“ als Anlage zur „Courtagezusage“ lediglich geregelt, dass die Insolvenzschuldnerin die laufende Courtage i.H.v. 2 % aus den gezahlten Beiträgen für Lebensversicherungsverträgen, die mindestens ein Jahr bestanden haben, erhalte. Weitere Voraussetzungen für diese Courtage seien dort nicht aufgestellt. Insbesondere ein aktives Zutun werde dort nicht gefordert. Davon sei zudem auch die Beklagte entsprechend ihrer Übung ausgegangen, da sie durchgehend die Bestandspflegeentgelte als Betreuungsprovision gegenüber der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben hatte zuletzt auch in den Kontoauszügen gemäß den Anl. K 4 und K 6. Soweit die Beklagte die Aufrechnung erkläre sei eine Aufrechnungslage bereits nicht erkennbar. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Courtagevorschüsse, so dass es bereits an der Gegenseitigkeit im Sinne des §§ 387 BGB fehle. Zudem fehle es an einer Aktivlegitimation der Beklagten. Die Beklagte läge auch nicht dar, in welchem Umfang die von der B Service AG zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung auf sie entfallen würden. Zudem sei eine Aufrechnung gegen die der Insolvenzmasse zustehenden Provisionsforderungen mit Rückforderungsansprüchen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156.989,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79.549,01€ seit dem 18.03.2012 und aus 77.440,18 € seit dem 22.03.2013 zu bezahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die laufende Courtage lediglich für fortlaufende Betreuung der vermittelten Lebensversicherungsverträge während der gesamten Laufzeit gezahlt werden sollte. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden vertraglichen Regelungen, wozu sie in der Klageerwiderung weiter ausführt. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass durch die in dem Schreiben vom 22.02.2013 (Anl. K3) verwendete Formulierung „abzgl. Saldentilgung i.H.v. 120.176,06 EUR = 0 Euro“ Frau L zum Ausdruck gebracht habe, dass Zahlungen auf den (vermeintlich) entstandenen Provisionsanspruch der Insolvenzschuldnerin nicht erfolgen würden, weil die Beklagte insoweit mit ihren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufgerechnet habe. Die Aufrechnung sei auch nicht ausgeschlossen, da als Ausnahme zur Regelung des §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegend § 95 Abs. 1 InsO anzuwenden sei. Dazu führt sie insbesondere in der Klageerwiderung auf Seite 12 ff. weiter aus, worauf verwiesen wird. Erstmals mit nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2060 (Bl. 147 ff. GA) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Courtagehaftungsansprüchen i.H.v. insgesamt 167.911,83 € unter Bezug auf eine Aufstellung auf Seite 10 ff. dieses Schriftsatzes und Kontoauszüge aus dem (vorinsolvenzlichen) Zeitraum 01.03.2007 bis 23.04.2009. Dabei ist sie insbesondere der Auffassung, dass die Gegenforderungen der Beklagten aus der Courtagehaftung auch nicht an ein Kontokorrent gebunden gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 18.10.2016 und dessen Anlagen verwiesen. Vorsorglich und hilfsweise rechnete die Beklagte in diesem Schriftsatz zudem erstmals mit nach Insolvenz entstandenen Forderungen in Höhe von insgesamt 176,14 € aus sogenannter Courtagehaftung auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf Seite 22 ff. dieses Schriftsatzes verwiesen. Weiterhin beruft sich die Beklagte im Schriftsatz vom 18.10.2016 erstmals auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB, weil die Insolvenzschuldnerin die geschuldete Betreuungsleistung wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erbracht habe. Zudem macht sie erstmals mit Schriftsatz vom 18.10.2016 geltend, dass die klägerischen Ansprüche bereits deshalb nicht bestehen würden, weil sie die Geschäftsverbindung zu der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 27.10.2008 beendet habe (vergleiche Anl. B 1, Bl. 170 GA). Im Übrigen führt die Beklagte im Schriftsatz vom 18.10.2016 ergänzend zu ihrer Rechtsauffassung, dass die klägerisch geltend gemachten „Bestandspflegeprovisionen“ nur dann entstehen können, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auch tatsächlich eine „Bestandspflegeleistung“ erbracht werde, aus. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 156.989,19 € gemäß § 3 des Vertrages vom 6.5./7.5.2003 i.V.m. § 675 BGB zu. Zwischen den Parteien ist die Höhe der streitgegenständlichen Provisionsansprüche der Schulderin hinsichtlich der Geschäftsjahre 2011 und 2012 bezogen auf Abschlussprovisionen, Betreuungsprovisionen und Verwaltungskostenzuschüsse unstreitig. Diese ergeben sich im Übrigen auch aus den Anl. K4 und K6. Soweit die Beklagte Einwendungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung laufender Courtage erhebt, die für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt einen Betrag i.H.v. 34.965,47 € (2011:18.247,86 € + 2012:16.703,61 €) ausmachen, und dabei insbesondere darauf abstellt, dass diese eine fortlaufende Betreuung der vermittelten Lebensversicherungsverträge während der gesamten Laufzeit erfordere, folgt dem das Gericht nicht. Zwar ist unstreitig, dass die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger hier konkrete Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge in den Jahren 2011 und 2012 entfaltet haben. Darauf kommt es für die Entstehung des Anspruchs auf laufende Courtage nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien jedoch nicht an. Da es im Bereich des Versicherungsmaklers – wie hier - einer konkreten Vereinbarung bedarf, damit eine „Bestandsprovision“ bezahlt wird, sind für eine Entstehung des Anspruchs zwischen den Parteien, die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Der Inhalt dieser Vereinbarungen ist ggf. durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist vorliegend zunächst zu konstatieren, dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die Streitfrage gerade nicht von Bestandspflegeprovision oder ähnlichen Begriffen reden, sondern diese unter dem Begriff der „laufenden Courtage“ fassen. Die in der Courtagezusage maßgebliche Vorschrift „Courtage“ enthält in § 3 Abs. 1 (Anl. K 2, Bl. 10 GA) dabei keine spezifischen Regelungen, welche Courtage oder Provisionen vereinbart werden sollen. Vielmehr verweist sie in S. 1 bezüglich der Vergütung für vermittelte bzw. betreute Verträge auf die näheren Regelungen der beiliegenden „Vergütungsregelung“. Konkrete Angaben zu den näheren Voraussetzungen der hier maßgeblichen „laufenden Courtage“ fehlen somit. Erst in § 3 Abs. 2 findet sich ein erster Hinweis auf eine „laufende Courtage“. Für den Fall einer Vertragsübertragung auf einen anderen Makler wird dort angeführt, dass „eine „laufende Courtage“ ab nächster Fälligkeit dem übernehmenden Makler“ zustehe. Die in § 3 Abs. 1 S. 1 der Courtagezusage in Bezug genommene „Vergütungsregelung“ (vgl. Bl. 13 GA) führt in einer tabellarischen Aufstellung die verschiedenen Formen der zwischen den Parteien vorgesehenen Vergütungen geordnet nach den jeweiligen Produkten und dabei insbesondere deren jeweilige Höhe auf. Unter dem Punkt „laufende Courtage“ wird dabei zur Höhe - 2% des Jahresbeitrages – festgeschrieben. Weitere Voraussetzungen für deren Zahlung finden sich in dieser Aufstellung nicht. Auf Seite 6 der der Courtagezusage beigefügten Unterlagen (vgl. Bl. 14 GA) finden sich schließlich unter der Überschrift „Laufende Courtage-Leben“ weitere Regelungen. In Ziffer 1 ist dabei ausdrücklich formuliert, dass der „Makler eine laufende Courtage i.H.v. 2 % aus den gezahlten Beiträgen für Lebensversicherungsverträge, die mindestens ein Jahr bestanden haben“, erhalte. Dabei handelt es sich – wie bereits die dargestellte Systematik und die Inhaltsdichte der Vertragsregelungen zeigt – um die speziellste Regelung. Denn diese beschäftigt sich ausschließlich mit den Voraussetzungen der laufenden Courtage –Leben. Schaut man sich die dortigen Regelungen genau an, wird in diesen dabei nicht auf eine konkrete Betreuungstätigkeit/-aufwand der Insolvenzschuldnerin abgestellt. Vielmehr ist in diesen in Bezug auf die Vergütung in Form der laufenden Courtage, für die das Gesetz keine Regelung enthält, innerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien vorgesehen, dass der Makler die laufende Courtage aus den gezahlten Beiträgen für den jeweiligen Lebensversicherungsvertrag erhält . Von weiteren Voraussetzungen wird die laufende Courtage dabei nicht abhängig gemacht. Die Provision wird lediglich in Bezug zu den Beiträgen gestellt, die der jeweilige Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages für das laufende Jahr gezahlt hatte. Die Vergütung in Form der laufenden Courtage wird nach den vertraglichen Regelungen der Parteien demnach lediglich auf bestimmte Perioden bezogen und mit Zahlung des Beitrages für diese Periode ist die Vergütung des Versicherungsmaklers entstanden. Einer konkreten Betreuungstätigkeit des Maklers bedarf es nicht. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass – wie die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz anführt – Ziffer 4 auf Seite 6 der der Courtagezusage beigefügten Unterlagen u.a. anführt, dass „…laufende Courtage für die Betreuung des Lebensversicherungsbestandes…“ auch nach Beendigung der Courtagezusage grundsätzlich zu zahlen ist. Dass damit nämlich als generelle Voraussetzung für den Anfall der laufenden Courtage eine konkrete Betreuungsleistung des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer festgeschrieben werden soll, ergibt sich aus dieser Regelung gerade nicht. Zumal in Satz 2 dieser Ziffer ausdrücklich als „Voraussetzung“ für diese Weiterzahlung lediglich festgeschrieben ist, „… daß kein anderweitiger Betreuungswunsch des Kunden besteht“. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit in § 3 der Courtagezusage in dessen S. 1 wie oben bereits aufgeführt von „…vermittelten bzw. von ihm betreuten Verträge(n)“ die Rede ist. Denn wie oben bereits verdeutlicht, enthält § 3 keine spezifischen Regelungen zu den näheren Voraussetzungen der „laufenden Courtage“. Vielmehr verweist dieser dazu auf die beiliegende Vergütungsvereinbarung, die wiederum auf Seite 6 die Voraussetzungen im Einzelnen spezifiziert und eine konkrete Betreuungstätigkeit des Maklers dabei als Vergütungsvoraussetzung nicht normiert. Für eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Beklagten favorisierten Sinne, dass die laufende Provision nur entstehe, wenn der Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer auch tatsächlich eine Bestandspflegeleistung entfalte (vgl. S. 3 des SS vom 18.10.2016, Bl. 149 GA), besteht auch kein Anlass. Denn aus der speziellen Regelung auf S. 6 der der Courtagezusage beigefügten Unterlagen geht dies gerade nicht hervor, obwohl dies mit Rücksicht auf die in diesen Regelungen getroffene Spezifizierung der Voraussetzungen der laufenden Courtage gerade an dieser Stelle zu erwarten gewesen wäre. Dass es sich insoweit um eine lückenhafte Regelung handeln soll, ist jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit ersichtlich. Zumal die Parteien bis zumindest Ende 2012 und damit mehr als 3 Jahre nach Insolvenzeröffnung und Einstellung des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin selbst noch von dem Anfall der „Betreuungsprovision“ ausgingen. Denn in den streitgegenständlichen Jahreskontoauszügen für 2011 und 2012 sind diese als Ansprüche der Insolvenzschuldnerin ausgewiesen und seitens der Beklagten auch eingestellt worden. Mit Rücksicht auf die tatsächlich zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen, kann es auch dahinstehen – wie die Beklagte auf S. 4 des SS vom 18.10.2016, Bl. 150 GA geltend macht -, dass die Zahlung einer Bestandspflegeprovision mindestens ein „Bereithalten“ des Maklers zur Bestandspflege voraussetze. Denn vorliegend geht es um die laufende Courtage, deren Voraussetzungen die Parteien in der weiteren Regelung zur Courtagezusage auf der dortigen S. 6 unter der Überschrift „Laufende Courtage-Leben“ im Einzelnen geregelt haben. Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Beklagten ergibt sich eine abweichende Einschätzung auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und/oder einem Handelsbrauch. Insbesondere ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung in Form einer konkreten Bestandspflegeleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer auch nicht grds. durch die beiderseitige Interessenlage begründet. Vielmehr hat bereits das LG Köln (vgl. Urteil vom 30.6.2015 – 4 O 355/14, zitiert nach juris) in einer jüngeren Entscheidung bei ähnlicher vertraglicher Regelung entschieden, dass im Rahmen der Bestandspflegeprovision die Leistung dadurch erbracht werde, dass die Kunden die bestehenden Verträge nicht kündigen und die fällige Prämie bezahlen. Damit sei der Erfolg, für den die Bestandsprovision gezahlt werde, eingetreten. Insbesondere sei mit der Prämienzahlung auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolge, bei dem Versicherer angekommen. Da eine Rückgängigmachung der Vertragslaufzeit und der Prämienzahlung grundsätzlich nicht möglich sei, bestimme die dort streitentscheidende Vertragsregelung – die zu der hier entscheidungserheblichen vergleichbar ist – daher folgerichtig, dass unter dieser Voraussetzung der Bestandsprovisionsanspruch entstehe. Dem hat sich auch der zuständige Berufungssenat beim OLG Köln angeschlossen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 - 19 U 108/15, zitiert nach juris). Gründe die es im Ergebnis rechtfertigen könnten, die entscheidenden Fragen vorliegend anders zu beurteilen, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte zur Untermauerung zudem auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.1993 - 10 U 29/91 verweist, folgt das Gericht der dort geäußerten Rechtsauffassung aus den oben dargestellten Gründen im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall nicht. Auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs passt insoweit nicht, da dort die Versicherung selbst die Betreuung der Verträge übernommen hatte, nachdem der Versicherungsnehmer den Betreuungsvertrag mit dem Versicherungsmakler gekündigt hatte. Soweit die Beklagte sich im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2016 erstmals auf einer Kündigung der Geschäftsbeziehung zu der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 27.10.2008 (vgl. Bl. 170 GA) beruft, ist dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Zwar ist ausweislich des Terminprotokolls vom 5.7.2016 (vgl. Bl. 107 ff. GA) der Beklagtenseite auf Antrag nachgelassen worden, auf die Hinweise des Gerichts schriftsätzlich bis zum 20.9.2016 nach mehrfacher Verlängerung bis zum 18.10.2016 zu erwidern. Der erstmals im Schriftsatz vom 18.10.2016 erfolgte Vortrag hinsichtlich einer angeblich ausgesprochenen Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2008 ist davon jedoch nicht umfasst, da ein entsprechender Vortrag zuvor seitens der Parteien nicht erfolgt und daher auch nicht in diesem Zusammenhang Hinweise erfolgt waren. Auch bot dieser Vortrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, denn es ist bereits nicht erkennbar, warum ein derartiger Angriff nicht bereits zuvor hätte erfolgen können. Selbst bei Berücksichtigung würde dies aber keine abweichende Entscheidung eröffnen, da ausweislich des im Vortrag in Bezug genommenen und in Kopie vorgelegten Schreibens vom 27.10.2008 (vgl. Bl. 170 GA) sich die Beendigung der Zusammenarbeit ausdrücklich lediglich auf den Bereich der B Lebensversicherung AG beziehen soll. Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten ist damit bereits nicht erklärt worden, zumal die Beklagte selbst eine derartige Erklärung ausweislich des Briefkopfes auch nicht abgegeben hätte. Nicht zuletzt sind die Parteien ausweislich der weiter in diesem Verfahren vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben auch selbst davon ausgegangen und haben dies auch so gelebt, dass die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch noch in den Jahren 2011 und 2012, die streitgegenständlich sind, fortbestand. Da im Übrigen eine Insolvenz des Maklers nicht automatisch die Courtagevereinbarung beendet (vergleiche § 108 Abs. 1 InsO) dauerte die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiter an und wurde so von den Parteien auch tatsächlich gelebt. Auch die Entziehung der Vermittlererlaubnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 34d Abs. 1 GewO steht hier den streitgegenständlichen Ansprüchen auf laufende Courtage nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da es in diesem Zusammenhang nicht um eine Vermittlung von weiteren Verträgen und der daraus resultierenden Courtageansprüche, sondern um die laufende Courtage für den Bestand an Lebensversicherungen geht. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin ist daher wirksam in Höhe der geltend gemachten 156.989,19 € entstanden. Dieser ist auch nicht nachträglich durch seitens der Beklagten erklärte Aufrechnungen erloschen. Soweit die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung auf Seite 7 ausführt, dass die Beklagte im Schreiben vom 22.02.2013 (Anl. K3) mit der Formulierung „abzgl. Saldentilgung i.H.v. 120.176,06 € = 0 Euro“ zum Ausdruck gebracht habe, dass Zahlungen auf die vermeintlich entstandenen Provisionsansprüche nicht erfolgen würden, weil die Beklagte insoweit mit ihren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufrechnete, ist bereits die Aktivlegitimation der Beklagten und insoweit die Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht ausreichend erkennbar. Auf Seite 11 der Klageerwiderung führt die Beklagte insoweit zwar ergänzend aus, dass darin die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teilbetrag ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung mit der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 2 Millionen € erklärt worden sein soll. Dies wiederum lässt ebenfalls eine ausreichende Forderungsinhaberschaft seitens der Beklagten und Gegenseitigkeit der Forderung und Gegenforderung nicht erkennen. Denn insoweit handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine Saldoforderung nach Beendigung des zwischen den Parteien vereinbarten und gelebten Kontokorrents. § 8 der Courtagezusage (vergleiche Bl. 12 Gerichtsakte) regelt insoweit ausdrücklich, dass auf einem Kontokorrentkonto der AS, der B Service AG, alle Forderungen verrechnet werden, die der Makler gegen eine der an der Vereinbarung beteiligten Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen den Makler hat. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung und der zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Jahreskontoauszüge für die Jahre 2011 und 2012 ist daher davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin und die an der Courtagezusage beteiligten Konzerngesellschaften, unter anderem die Beklagte, ihre laufenden Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Kontokorrentabrede abgewickelt haben, so dass die einzelnen Forderungen nicht mehr selbstständig gegenüber dem jeweiligen Versicherer als Konzerngesellschaft eingefordert werden können. Ein Kontokorrent im Sinne des §§ 355 Abs. 1 HGB wird durch eine Abrede zwischen den Vertragsparteien begründet, wonach die wechselseitigen Forderungen aus einer bestimmten Geschäftsverbindung nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden dürfen, sondern in ein spezielles Schuldverhältnis eingestellt und periodisch oder bei Beendigung des Kontokorrents saldiert, d.h. miteinander verrechnet werden. Der wirtschaftliche Zweck des Kontokorrents dieser Abrede geht dahin, den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zu vereinfachen. Es ist unpraktisch und für die Entwicklung geschäftlicher Beziehungen nachteilig, wenn jedes Geschäft für sich allein abgewickelt und demnach die Vielfalt der entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nicht durch einen Gesamtakt, sondern durch eine entsprechende Zahl von Erfüllungshandlungen einzeln getilgt und abgerechnet wird. Das Ziel der Vereinfachung der Forderungsabwicklung wird dadurch erreicht, dass die aus den einzelnen Geschäften entstandenen Ansprüche und Leistungen zunächst nur als Posten gebucht und erst in bestimmten Zeitabschnitten verrechnet und durch Feststellung des sich für den einen oder den anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Die zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Konzerngesellschaften, u.a. der Beklagten, unter Einschaltung der B Service AG erfolgte und in den vorgelegten Jahreskontoauszügen ersichtliche tatsächliche Abrechnung der laufenden Geschäftsvorfälle belegt, dass diese kontokorrentmäßig im Sinne der vorstehenden Ausführungen erfolgte. Insbesondere bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten offensichtlich Einvernehmen darüber, dass die Ansprüche sowie die Gegenforderungen nicht jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ausgeglichen werden sollten. Dies ergibt sich bereits aus der konkreten schriftlichen Regelung in § 8 der Courtagezusage. Im Übrigen wäre aber zumindest von einem entsprechend schlüssig erklärten Willen der Parteien, die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Abständen zu verrechnen und durch Saldofeststellung auf eine neue, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage zu stellen, auszugehen, da beide die geschäftlichen Beziehungen entsprechend gestaltet haben (vergleiche dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2004- 2U 187 / 03, zitiert nach juris). Schließlich belegt auch das weitere Verhalten des Klägers und der Beklagten sowie der B Service AG, dass die Abwicklung der früheren Geschäftsbeziehungen einvernehmlich auf der Grundlage einer Kontokorrentabrede erfolgte. So sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin weder von der Beklagten noch von anderen Konzerngesellschaften Forderungen zur Tabelle angemeldet worden. Vielmehr hat die B Service AG für die gesamte Unternehmensgruppe den Saldo zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Höhe von rund 2 Millionen € zur Tabelle angemeldet. Die Wirkung der getroffenen Kontokorrentabrede - ausdrücklich oder zumindest konkludent - besteht daher darin, dass bereits während der laufenden Rechnungsperiode die kontokorrentfähigen und kontokorrentgebundenen Ansprüche und Leistungen ausschließlich zur Verrechnung stehen. Eine selbstständige Geltendmachung der gebundenen Einzelansprüche durch die jeweilige Konzerngesellschaft ist mithin ausgeschlossen. Zwar hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin hier zur automatischen Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt, so dass die noch nicht anerkannten Forderungen sofort und ohne Anerkenntnis fällig werden und ein außerordentlicher Saldoabschluss vorzunehmen ist, der auch vorgenommen wurde. Dies allein bewirkt jedoch lediglich eine Aufhebung des Kontokorrents für die Zukunft, so dass neu entstehende Forderungen beider Kontokorrentparteien – wie hier die klägerischen Ansprüche für 2011 und 2012 - kontokorrentfrei sind. Schon eingestellte Forderungen beider Kontokorrentparteien bleiben dagegen kontokorrentgebunden. Mit Rücksicht auf das Vorstehende scheidet daher eine Aufrechnung der Beklagten mit lediglich einem entsprechenden Teilbetrag der zur Insolvenztabelle angemeldeten Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung der Konzerngesellschaften mit der Insolvenzschuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem 30.4.2009 von vornherein aus. Soweit der Vortrag der Beklagtenseite dahingehend verstanden werden soll, dass diese selbst vorgerichtlich die Aufrechnung mit der Saldoforderung aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Höhe von über 2 Million € erklärt haben soll, steht diesem Vortrag bereits der Wortlaut der vorgelegten Urkunden in K 3 und K 10 entgegen. Denn sowohl das Schreiben vom 22.02.2013 als auch das Schreiben vom 26.01.2009 sind nicht im Namen der Beklagten sondern im Namen der B-Konzern AG bzw. der B Service AG abgegeben worden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 22.02.2013 ausdrücklich auf den Inhalt des Schreibens vom 26.01.2009 verweist. In dem letztgenannten Schreiben wird dagegen bei den Gegenforderungen ausdrücklich darauf abgestellt, dass auf dem Verrechnungskonto der Insolvenzschuldnerin ein Sollsaldo von über 2 Million € gebucht worden sein soll. Daraus folgt dann aber, dass es sich insoweit um eine Saldoforderung aller Konzerngesellschaften und gerade nicht (nur) der Beklagten handeln kann. Nicht zuletzt wird der Vortrag zu der Gegenforderung selbst auch den Anforderungen an die Darlegungslast nicht gerecht, da bereits nicht nachvollziehbar dargestellt worden ist, aufgrund welcher genauen Umstände die behauptete Forderung insbesondere in der konkreten Höhe entstanden sein sollen. Soweit sogar lediglich auf einen Teilbetrag abgestellt wird, wird dieser bis zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht einmal konkret beziffert. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen. Zwar hat die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2016 weiter zu dieser Forderung ausgeführt und diese näher spezifiziert. Auch dies rechtfertigt im Ergebnis aber keine andere Entscheidung. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2016 die Aufrechnung mit dieser tabellarisch näher dargestellten Gegenforderung i.H.v. 167.911,83 € erklärt. Dieses in der erstmals abgegebenen Aufrechnungserklärung liegende Angriffs- und Verteidigungsmittel ist dabei aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Zwar ist ausweislich des Terminprotokolls vom 5.7.2016 (vgl. Bl. 107 f. GA) der Beklagtenseite auf Antrag nachgelassen worden, auf die Hinweise des Gerichts schriftsätzlich bis zum 20.9.2016 nach mehrfacher Verlängerung bis zum 18.10.2016 zu erwidern. Die erstmals mit Schriftsatz vom 18.10.2016 abgegebene Aufrechnungserklärung selbst ist davon jedoch erkennbar nicht umfasst, da entsprechender Vortrag zuvor seitens der Beklagten nicht erfolgt sein kann und daher auch nicht in diesem Zusammenhang Hinweise erfolgt waren. Auch bietet dieser Vortrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, denn es ist bereits nicht erkennbar, warum ein derartiger Angriff nicht bereits zuvor hätte erfolgen können. Selbst aber bei Berücksichtigung würde dieser Vortrag aus den vorstehend dargelegten Gründen keine abweichende Entscheidung eröffnen, da sich die insoweit zur Aufrechnung gestellten Courtagehaftungsansprüche aus dem vorinsolvenzlichen Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 23.04.2009 ergeben sollen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Gegenforderungen der Klägerin (gemeint ist wohl die Beklagte) aus Courtagehaftungsansprüchen nicht kontokorrentgebundenen gewesen sein sollen, folgt dem das Gericht - wie bereits oben dargestellt - nicht. Selbst wenn § 8 der Courtagezusage kein echtes Kontokorrent im Sinne des §§ 355 HGB beinhalten sollte, wäre vorliegend zumindest von einem entsprechend schlüssig erklärten Willen der Vertragsparteien, die gegenseitigen Ansprüche in regelmäßigen Abständen zu verrechnen und durch Saldofeststellung auf eine neue vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage zu stellen, auszugehen, da sie die geschäftlichen Beziehungen - wie sich aus dem bisherigen Vortrag der Parteien als auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere den Jahreskontoauszügen, ergibt - entsprechend gestaltet haben. Nicht zuletzt hat die B Service AG für die Konzerngesellschaften auch den entsprechenden Saldo zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch nach dem Vortrag der Beklagten zur Tabelle angemeldet. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2016 erstmals die Aufrechnung mit ihren nach Insolvenz entstandenen Forderungen aus sogenannter Courtagehaftung in Höhe von insgesamt 176,14 € erklärt, ist dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel ebenfalls erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Zwar ist ausweislich des Terminprotokolls vom 5.7.2016 (vgl. Bl. 107 f. GA) der Beklagtenseite auf Antrag nachgelassen worden, auf die Hinweise des Gerichts schriftsätzlich bis zum 20.9.2016 nach mehrfacher Verlängerung bis zum 18.10.2016 zu erwidern. Die erstmals im Schriftsatz vom 18.10.2016 erklärte Aufrechnung ist davon jedoch erkennbar nicht umfasst, da entsprechender Vortrag zuvor seitens der Beklagten nicht erfolgt und daher auch nicht in diesem Zusammenhang Hinweise erteilt waren. Auch bietet dieser Vortrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, denn es ist bereits nicht erkennbar, warum ein derartiger Angriff nicht bereits zuvor hätte erfolgen können. Nach alledem war die Klage in der Hauptsache i.H.v. 156.989,19 € zuzusprechen. Der tenorierte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB mit Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klageschrift unter dem 18.1.2016. Soweit die Klägerseite weitergehende Zinsen begehrt, sind die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB nicht vor, da der Jahreskontoauszug der Beklagten weder eine Rechnung noch anderweitige gleichwertige Zahlungsaufstellung der Klägerseite darstellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Dabei entsprach es billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagtenseite aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerseite in Form der nicht zugesprochenen aber begehrten Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Streitwert: 313.978,28 € (Klageforderung + Hilfsaufrechnung)