Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.2.2016 aus dem Betrag von 9.876,93 € zu zahlen, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 785,03 € an die C AG und in Höhe von 102,00 € an den Kläger. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59% und die Beklagte zu 41%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D : Der Kläger macht einen Anspruch geltend auf verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.12.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung geleistet hat. Mit Schreiben vom 6.12.2004 (Bl. 11 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein und die Bedingungen. Der Versicherungsschein vom 6.12.2005 (Bl.12 f d.A.) enthält auf der 2. Seite folgende Widerspruchsbelehrung: Widerspruchsrecht nach § 5a VVG Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage der Versicherungsscheins (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von14 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von 24.120,- € entrichtet. Mit Schreiben vom 28.1.2016 (Bl. 14 d.A.) erklärte der Kläger den Widerspruch und forderte zur Rückzahlung von Prämien zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten/Jahr bis zum 12.2.2016 auf. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15.2.2016 (Bl. 15 d.A.) den Widerspruch zurück, da der Vertrag wirksam zustande gekommen sei und anderenfalls nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2015 (IV ZR 513/14) dem Kläger keine Ansprüche zustünden, und teilte ferner mit, dass der Vertrag prämienfrei gestellt worden sei. Mit Anwaltsschreiben vom 24.2.2016 (Bl. 20 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 32.224,26 € bis zum 10.3.2016 auffordern, was die Beklagte mit Schreiben vom 11.3.2016 (Bl. 21 d.A.) zurückwies. Der Kläger ist der Ansicht, die im Versicherungsschein enthaltenen Belehrung sei aus mehreren Gründen nicht wirksam: es werde nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die Frist wahre, die Widerspruchsfrist betrage gemäß der ab dem 8.12.2004 geltenden Fassung des § 5a VVG a.F. nicht 14, sondern 30 Tage und die Belehrung sei drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen zu, wobei auf eine Vermutung abzustellen sei, dass die Beklagte diese Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergäbe sich der (Gesamt-)Betrag von 32.224,26 €, der nebst Zinsen geltend gemacht wird. Ferner verlangt er, ausgehend von dem entsprechenden Gegenstandswert, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.474,89 € unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung an der bestehenden Rechtsschutzversicherung an sich (102,00 €) und an die Versicherung (1.372,89 €). Er ist ferner der Ansicht, der Versicherungsnehmer könne nur mit dem Verlustrisiko belastet werden, wenn die Fondsverluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Der Kläger hat zunächst beantragt die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn 32.224,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2016 zu zahlen, 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.372,89 € an die C AG und in Höhe von 102,00 € an ihn zu zahlen. Nachdem die Beklagte mit klageerwiderndem Schriftsatz vom 11.8.2016 einen Betrag in Höhe von 9.876,93 € anerkannt hat, ist am 2.9.2016 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Der Kläger beantragt nunmehr die Beklagte zu verurteilen 1. an ihn 22.347,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.224,26 € seit dem 25.2.2016 zu zahlen, 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.372,89 € an die C AG und in Höhe von 102,00 € an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst mit klageerwiderndem Schriftsatz die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. In der Sache ist sie der Ansicht, dass dem Kläger kein über den anerkannten Betrag von 9.876,93 € hinausgehender Zahlungsanspruch zustehe. Der Kläger müsse sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile angelegt worden seien, Verluste erwirtschaftet hätten (gem. Urteil des BGH IV ZR 513/14). Daher errechne sich der Bereicherungsanspruch mit dem Wert der Anteile per 31.1.2016 von 7.821,15 € zuzüglich der Abschluss- (1.692,74 €) und Verwaltungskosten (362,69 €), bezüglich derer sie sich nicht auf Entreicherung berufen dürfe, mithin in Höhe von 9.876,93 €; Risikoanteile habe sie dem Vertrag bereits entnommen. Anspruch auf Nutzungsersatz stehe dem Kläger nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Köln ist aus den in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2016 – 8 U 750/16 – unter Ziffern II. 1. und 2. aufgeführten Gründen international und örtlich zuständig; die Beklagte hat sich sodann auch rügelos vor der Kammer eingelassen. Die Klage ist über den mit Teil-Anerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag hinaus nur noch in geringem Umfang begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) zu, nachdem er dem Vertragsschluss wirksam widersprochen hat und der Versicherungsvertrag mithin keinen Rechtsgrund für die geleisteten Prämienzahlungen darstellt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist (14 bzw. 30 Tage) widerspricht (sog. Policenmodell). Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An einer solchen ordnungsgemäße Belehrung, von der auch die Beklagte selbst nicht mehr ausgeht, fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Belehrung auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins drucktechnisch in keiner Weise hervorgehoben ist und es an der unverzichtbaren Angabe, dass die Absendung des Widerspruchs zur Fristwahrung genügt (BGH IV ZR 58/03), fehlt. Das Widerspruchsrecht ist auch nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen, da die entsprechende Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet (BGH IV ZR 76/11). Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts alleine aufgrund des Zeitablaufs von gut 11 Jahren zwischen Antragstellung und Widerspruch ist bei Fehlen besonders gravierender Umstände nicht anzunehmen. Der Kläger hat mithin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1. Alternative BGB einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien abzüglich der Prämienanteile, die auf den Risikoschutz entfallen sind. Eine Anrechnung desjenigen Prämienanteils, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen ist, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 29.7.2015, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; so auch OLG Köln, Urteil vom 27.2.2015 – 20 U 63/14), der die Kammer folgt, nicht in Betracht. Der Kläger muss sich aber bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien vereinbarungsgemäß angelegt worden sind, nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten Verluste erwirtschaftet haben, so dass der Wert zum 31.1.2016 nur 7.821,495 € betrug. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (IV ZR 513/14) ist das Entreicherungsrisiko insoweit von dem Versicherungsnehmer zu tragen, der sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung für ein Produkt entscheidet, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Ihm ist daher das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag rückabgewickelt werden muss. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer unabhängig davon, ob die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (so auch OLG Nürnberg in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil 8 U 750/16). Der Bereicherungsanspruch des Klägers beläuft sich mithin entsprechend dem von der Beklagten berechneten und anerkannten Betrag auf 9.876,93 € (Wert der Vermögensanlage 7.821,15 € zuzüglich Abschluss- (1.692,74 €) und Verwaltungskosten (362,69 €) ohne weitere Berücksichtigung der dem Vertrag bereits entnommenen Risikoanteile. Ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich gezogener (BGH IV ZR 384/14) Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB) besteht nicht. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Tatsachenvortrags des Versicherungsnehmers, an dem es vorliegend fehlt. Nutzungen aus dem Risikoanteil und dem auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteil kommen nicht in Betracht (BGH IV ZR 513/14). Aus den für die die Fondsanlage verwendeten Prämienanteilen sind Verluste erwirtschaftet worden. Dem Kläger stehen mithin lediglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Ablauf der gesetzten Frist und ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher, verzugsbedingter Anwaltskosten zu, wobei für letztere auszugehen ist von dem berechtigten Forderungsbetrag (9.876,93 €) als Gegenstandswert, so dass sich Anwaltskosten in Höhe von 887,03€ ergeben, die an den Kläger und seine Rechtsschutzversicherung zu zahlen sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten gem. § 93 ZPO liegt nicht vor, nachdem sie durch Zurückweisung der klägerischen Ansprüche Anlass zur Klageerhebung geboten hat. Streitwert: bis zum 2.9.2016: 24.120,00 € (Beitragsrückzahlung ohne Nutzungen) danach: 14.243,07 € (abzüglich Teil-Anerkenntnisurteil)