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Urteil

15 O 519/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1215.15O519.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten zu 1. und 2. zu 1.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten zu 1. und 2. zu 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung vor ihrer Beteiligung an der Gesellschaft französischen Rechts SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. betrieb bis 2015 ein Einzelunternehmen unter der Firma Frauenfinanzdienst J e.K. und war seit 1999 auch Inhaberin der Beklagten zu 2. Beide Unternehmen wurden im Jahr 2015 miteinander verschmolzen. Die am 24.07.1938 geborene Klägerin, nach ihren Angaben gegenüber der Beklagten zu 1. eine pensionierte Lehrerin, wollte Ende des Jahres 2006 Geld aus dem Verkauf der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds anlegen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin jedenfalls über ein Festgeldvermögen von rund 80.000,00 EUR. Der geschlossene Immobilienfonds "22. X-Hollandfonds", in den die Klägerin zuvor investiert hatte und dessen Auszahlungsbetrag sie wieder anlegen wollte, hatte in eine Immobilie in den Niederlanden investiert. Schon diese Beteiligung war der Klägerin über die Beklagte zu 1. oder 2. vermittelt worden. Wegen der Wiederanlage wandte die Klägerin sich im November 2006 an die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 1. ließ der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2006 (Anlage K1, AH I) die Vorstellung dreier Anlagen, darunter die hier streitgegenständliche, daneben ein Immobilien-Zweitmarktfonds und ein Schiffszweitmarktfonds übersenden. Das Schreiben lautet auszugsweise: "Die Vorgaben und Wünsche, nach denen ich die drei alternativen Vorschläge ausgewählt habe, lauten: Sie passen zu einem hohen Sicherheitsbedürfnis. Es handelt sich um Sachwertanlagen, die zudem nicht mit Aktienmärkten korrelieren. Die prognostizierten Ausschüttungen liegen oberhalb von 5% und sind steuerlich begünstigt. Die Anlagedauer ist mit der von Hollandfonds vergleichbar (10 Jahre) oder Sie eignet sich vom Charakter als zusätzliche Altersvorsorge oder bei einem sonstigen langfristig ausgerichteten Ausschüttungsbedarf; Bei den Emissionshäusern handelt es sich jeweils um erste Adressen. Frankreich 04 von X Die Büroimmobilie befindet sich in einem Spitzenstandort im Zentrum von Paris, 1997 nach modernem Architektur-Konzept neu entwickelt, langfristiger Mietvertrag (9 Jahre) an Unternehmensberatung Ernst & Young, Ausschüttung zu Beginn 5,5%, bis zu einer Beteiligung von 25.000 € steuerfreie Ausschüttung (in Deutschland Progressionsvorbehalt), Mindestzeichnungssumme: 15.000 € plus 5% Agio, geplante Laufzeit: 10 Jahre. Reservierung bis zum Jahresende möglich. Einzahlung kann mit Auszahlung aus dem Verkauf des Hollandfonds direkt verrechnet werden, falls dies gewünscht wird. …" In der Folge kam es auf Wunsch der Klägerin mindestens zu einem, in den Einzelheiten streitigen Telefonat der Klägerin mit der Zeugin S, einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., oder der Beklagten zu 1. mit streitigem Inhalt. Mitte Dezember 2006 erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Zeichnungsschein übersandt. Der Zeichnungsschein weist als Anlagevermittler die Beklagte zu 2. aus und eine Q AG i.A. Dabei handelt es sich um den Vertriebspartner der Beklagten, über den diese Beteiligungen bei den Emissionshäusern damals wie heute einreichen. Die Klägerin unterzeichnete den Zeichnungsschein unter dem Datum des 26.12.2006. Sie bestätigte in dem Formular zugleich, dass ihr der Emissionsprospekt zur Beteiligung rechtzeitig vor der Beratung übergeben worden sei. Die Klägerin beteiligte sich mit einem Nominalbetrag von 25.000,00 EUR zuzüglich Agio in Höhe von 5% der Zeichnungssumme. Die Klägerin erhielt aus der Beteiligung zumindest vier Ausschüttungen in Höhe von jeweils 1.375,00 EUR, nämlich am 31.01.2008, am 02.02.2009, am 01.02.2010 sowie am 31.01.2011. Die vorgerichtliche anwaltliche Inanspruchnahme auf die Klageforderung mit Schreiben vom 07.08.2014 blieb ohne Erfolg. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet zur Beratung, sie habe um Vorschläge für die Investition des frei werdenden Geldbetrages gebeten und dabei vorgegeben, dass der Betrag sicher angelegt werden müsse, weil er für ihre Altersversorgung gedacht sei. Nach Erhalt des Schreibens vom 28.11.2006 und vor dem 06.12.2006 habe sie über die Beteiligung etwa 20 Minuten lang mit der Zeugin S telefoniert. Diese habe ihr gegenüber angegeben, der streitgegenständliche Fonds sei ebenso sicher wie der Holland-Fonds, an dem die Klägerin zuvor beteiligt war. Auch im Übrigen sei der Fonds "das Gleiche". Auch diese Anlage passe zu ihrem hohen Sicherheitsbedürfnis. Die Anlage sei "leicht" zu verkaufen. Die zu erwartenden Ausschüttungen von 4% bis 7% seien sehr sicher. Risikohinweise seien nicht erteilt worden, insbesondere das Totalverlustrisiko, das Risiko einer Nachschusspflicht und das Wechselkursrisiko nicht angesprochen worden. Ebenso wenig sei ein Hinweis auf die den Beklagten zufließenden Provisionen erfolgt, obwohl die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung - insoweit unstreitig - nach dem Prospekt (Anlage K2 AH I, Seite 45) mehr als 10% des Kommanditkapitals betragen haben. Auch nicht angesprochen worden sei das spezifische Risiko, dass der Mieter der Fondsimmobilie aufgrund einer Regelung im französischen Gewerberaummietrecht die Gebäudemiete durch einseitige Erklärung um etwa 30% reduzieren könne, wie das dann später auch geschehen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Anlage habe weder zu ihrem Anlageziel gepasst, noch seien die Erläuterungen ausreichend und zutreffend gewesen. Auch der Fondsprospekt (Anlage K3, AH I) sei mehrfach unrichtig, was die Beklagten ohne weiteres hätten erkennen können. Der IDW-Standard, dessen Einhaltung der Prospekt suggeriere, sei missachtet. Unter anderem sei die in dem Prospekt angenommene Prognose unzutreffend, weil keine Liquiditätsprognose für den Fall der Fortführung des Fonds mit einer Anschlussvermietung der Immobilie dargestellt werde; der Hinweis auf Seite 58 des Prospekts reiche nicht aus, dass das Objekt nach Ablauf von etwa zehn Jahren veräußert werden solle, aber wenn dies nicht gelingen oder nicht sinnvoll sein sollte z.B. aufgrund einer ungünstigen Marktlage oder aufgrund höherer Neuvermietungsaufwendungen, eine Reduktion des geplanten Ergebnisses möglich sei. Überdies werde einerseits der Aufwand für die Renovierung der Immobilie nach Ende des Mietvertrages zum Zwecke einer Neuvermietung im Prospekt auf 2.564.000,00 EUR beziffert (Seite 53), andererseits die Liquiditätsreserve des Fonds am Ende des Jahres 2015 bei prospektierter Entwicklung mit 1.334.039,00 EUR angegeben (Seite 48). Wenn man dann noch einen Renovierungszeitraum von einem Jahr am Ende der Vermietung annehme, habe die Gesellschaft im Jahr 2015 nicht die prognostizierten Mieteinnahmen von 9.760.376,00 EUR, sondern lediglich von 813.364,67 EUR erzielt; daraus ergebe sich eine Liquiditätslücke von 7.615.536,33 EUR. Schließlich sei der Prospekt hinsichtlich der Haftungsrisiken für die einzelnen Gesellschafter nach französischem Recht, insbesondere zu den Grenzen eines Haftungsausschlusses durch "non-recourse-Klauseln", unzutreffend, wie im Einzelnen in der Entscheidung Landgericht Hamburg, Urt. v. 10.12.2015 – 327 O 618/14, zutreffend erläutert sei. Die Klägerin behauptet weiter, im Jahr 2012 seien keine Ausschüttungen mehr erfolgt, weil der Mieter die Miete einseitig um 30% reduziert habe. Zum Hintergrund verweist die Klägerin auf den Bericht der Fondsgeschäftsführung vom 27.08.2014 (Anlage K6, AH I), nach dem in einem Vergleich mit dem Mieter der Fondsimmobilie eine Jahresmiete von 7.900.000,00 EUR festgelegt worden ist und im Gegenzug der Fonds auf die Zahlung einer Miete für den Zeitraum vom 30.06.2014 bis 31.12.2014 vollständig verzichtet, so dass der Mietzins unter die vereinbarte Anfangsmiete von 7.815.410,00 EUR jährlich abgesunken sei. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der fehlerhaften Anlageberatung müssten ihr die Beklagten, die Beklagte zu 1. gemäß § 156 S. 1 UmwG, das eingesetzte eigene Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung ersetzen und ebenso weitere Schäden, die insbesondere aufgrund der Haftung der Gesellschafter nach französischem Recht drohten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.08.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin zu einem Nominalwert von 25.000,00 EUR gehaltenen Beteiligung an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich, Gesellschaftsnummer 97987, sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Antrag zu 1. genannten Beteiligung freizuhalten; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. mit der Entgegennahme der im Klageantrag zu 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 1. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten zu Hergang und Inhalt der Gespräche mit der Klägerin, die Klägerin habe telefonisch am 09.11.2006 bei der Beklagten zu 1. Interesse für den geschlossenen Immobilienfonds Paris von X aus dem letzten Rundbrief gezeigt; das Telefonat habe von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr gedauert. Die Klägerin habe bei dieser Gelegenheit und auch später nicht als einzige Anlageprämisse vorgegeben, dass der Betrag sicher angelegt werden müsse, weil er für ihre Altersvorsorge gedacht sei. Ihr sei es vielmehr, wie auch eingangs des Schreibens vom 29.11.2006 formuliert, um die Eignung als zusätzliche Altersvorsorge gegangen. Aufgrund der Versorgungssituation der Klägerin habe bereits eine Basisabsicherung im Rahmen der Altersvorsorge als Lehrerin bestanden. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der Kundenbeziehung angegeben, Eigentümerin einer Eigentumswohnung zu sein. Ein Telefonat zwischen dem 29.11.2006 und dem 06.12.2006 mit der Zeugin S habe entgegen der Darstellung der Klägerin so nicht stattgefunden; vielmehr habe die Klägerin am 01.12.2006 mit der Beklagten zu 1. telefoniert. Die Zeugin S habe damals keine Beratungsfunktion wahrgenommen und sei auch nicht beratend gegenüber Kunden tätig geworden. Die Beklagte zu 1. habe in diesem Telefonat die Klägerin überzeugt, dass Schiffsbeteiligungen für sie zu riskant seien. Die Darstellung des Gesprächsinhalts durch die Klägerin sei im Übrigen unzutreffend; bei dem Gespräch sei über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken gesprochen worden. Welches Wechselkursrisiko hier vorgelegen haben solle, sei schon nicht nachvollziehbar. Am 06.12.2006 habe die Klägerin der Beklagten zu 1. telefonisch mitgeteilt, sich für den streitgegenständlichen Fonds entschieden zu haben. Über die Einzelheiten und Risiken der Beteiligung sei die Klägerin aufgrund des ihr vor Zeichnung vorliegenden Emissionsprospekt zutreffend und umfassend unterrichtet gewesen. Die Beklagten bestreiten die Beanstandungen des Prospekts. Diese beruhten hinsichtlich der Vermietung der Fondsimmobilie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen der Klägerin. Der Fonds sei nicht aufgrund unrichtiger Annahmen gescheitert, sondern weil - was hinsichtlich des Geschehens zwischen den Parteien nicht streitig ist - Herr T als damaliger Vorstand der X Invest AG der Gesellschaft die vorhandenen Reserven entzogen hat und deshalb dann vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2015 zu einer Freistrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies hätten sie aber seinerzeit nicht vorhersehen können. Auch die Haftungsrisiken für die einzelnen Gesellschaften und die Wirkungen der "non-recourse-Klauseln" seien zutreffend dargestellt; falls man eine Unrichtigkeit unterstelle, hätten sie diese nicht erkennen können und müssen, denn - unstreitig - erkannte auch die Prospektprüfung der E & U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage K9, AH II) keine unzutreffenden Darstellungen einzelner Risiken. Die Beklagten behaupten weiter, am 30.04.2012 seien 1,5%, also 375,00 EUR, und am 30.08.2012 weitere 2,0%, also 500,00 EUR, an die Klägerin ausgeschüttet worden. Erst Ende 2012 seien die Ausschüttungen eingestellt worden. Zum Hintergrund verweisen die Beklagte auf eine Anlegerinformation vom Oktober 2012 der X Treuhand GmbH, in der mitgeteilt worden sei, dass durch den gewünschten vorzeitigen Auszug des Mieters sowie dessen Begehren der Mietreduktion auf die aktuelle Marktmiete sowie die anstehende Anschlussvermietung aus kaufmännischer Vorsicht die Aussetzung der Ausschüttungen geboten sei. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1. persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Der am 28.12.2015 eingegangenen Klage war ein Verrechnungsscheck über die aus dem angegebenen Streitwert errechneten Gerichtskosten in Höhe von 1.035,00 EUR beigefügt, der dem Konto der Gerichtskasse am 30.12.2015 gutgeschrieben worden ist. Die Klage ist den Beklagten aufgrund der Einleitungsverfügung des Gerichts vom 07.01.2016 am 13.01.2016 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Andere Ansprüche als solche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagten, etwa als Initiatoren, Hintermänner oder Prospektverantwortliche, macht die Klägerin nicht geltend. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist allerdings ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Merkmal eines Anlageberatungsvertrags ist – in Abgrenzung zur Anlagevermittlung – regelmäßig eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 11; vgl. ausf. BGH, Urt. v. 18.01.2007 - III ZR 44/06 Rn. 10, m.w.N.). So liegt der Fall hier auch nach dem Vortrag der Beklagten, die der Sache nach mit ihrem Konzept einer umfassenden Vermögensberatung geltend machen, die Empfehlung zur Zeichnung des Fonds sei auf deren Vermögensstruktur zugeschnitten gewesen, nämlich als Beimischung zur Altersversorgung neben der vorhandenen Pension und dem vorhandenen Immobilienvermögen. Dass die Beklagten die aus dem Anlageberatungsvertrag folgenden Pflichten schuldhaft verletzt hätten, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Parteianhörung nicht feststellen. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 13; vgl. ebenso BGH, Urt. v. 06.12.2012 - III ZR 66/12, Rn. 20). Die anlegergerechte Beratung betrifft die Frage, ob die Anlageempfehlung für das Anlageziel des Kunden geeignet ist. Soweit die Klägerin das Stichwort einer Eignung zur Altersvorsorge geltend macht, ist damit wohl gemeint, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1. das Versprechen erhalten haben will, die hier streitgegenständliche Neuanlage werde genauso rentierlich und ohne Realisierung von Risiken verlaufen, wie die vorangegangene Investition in einen "Holland"-Fonds des selben Emittenten. Der Wunsch nach einer vollständig risikolosen Anlageform lässt sich hier nicht feststellen. Dabei ist neben der widersprüchlichen Darstellung der Klägerin und der Beklagten zu 1. persönlich sowie der zum Gesprächsinhalt unergiebigen Bekundung der Zeugin S, die nicht aus lebendiger eigener Erinnerung das viele Jahre zurückliegende Geschehen beschrieben haben, als Grundlage des eigentlichen Beratungsgesprächs das Informationsschreiben der Beklagten zu 1. vom 29.11.2006 (Anlage K1) zu bedenken, in dem als Auswahlkriterium nach den Vorgaben und Wünschen [des Kunden] für die dort vorgestellten Anlagevorschläge unter anderem eine Eignung zur zusätzlichen Altersvorsorge oder bei einem sonstigen langfristig ausgerichteten Ausschüttungsbedarf zugesagt wird. Auf der Grundlage dieser schriftlichen Aussagen der Beklagten zu 1. haben die Parteien über die Wiederanlage des Auszahlungsbetrags gesprochen; dass die Klägerin der Beklagten zu 1. abweichende Anlageziele oder nähere Eingrenzungen genannt hätte, lässt sich aufgrund der widerstreitenden Darstellungen der Gesprächsteilnehmer nicht feststellen. Danach wäre die Anlageempfehlung hier nicht anlegergerecht, wenn sie nicht den Beschreibungen im Schreiben vom 29.11.2006 entsprochen hätte. So liegt der Fall hier bei den einzelnen Aussagen nicht und auch nicht bei einer Zusammenschau der dort gemachten Aussagen. Dass die Anlage zu einem hohen Sicherheitsbedürfnis passt, bedeutet aus der Sicht eines unbefangenen Empfängers nicht, dass die Anlage keine Risiken hinsichtlich des Zurückbleibens der prognostizierten Gewinne oder des eingesetzten Kapitals hat. Vielmehr wird im Zusammenhang mit der nächsten Aussage, dass es sich um Sachwertanlagen handelt, auf den Vorteil von geschlossenen Immobilienfonds angespielt, dass durch die Existenz der Fondsimmobilie als Sachwert anders als bei anderen Geldanlagenformen, etwa Zertifikaten, ein Sachwert als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Zutreffend ist auch die Formulierung, dass der Markt für Immobilien nicht mit den Aktienmärkten korreliert. Diese beiden Eigenschaften charakterisieren und tragen zudem die weitere Aussage, dass sich der Fonds "vom Charakter als zusätzliche Altersversorgung" eignet. Alle Aussagen im Schreiben vom 29.11.2006 ergeben für einen unbefangenen Betrachter nicht den Schluss, die Anlage sei ohne Risiko oder zumindest ohne Risiko für das eingesetzte Kapital, sondern sind angesichts ihrer Vagheit dem Bereich der werbemäßigen Anpreisungen zuzuordnen. Ihre Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt des Schreibens ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. gerade die Formulierung "sie passen zu einem hohen Sicherheitsbedürfnis" anders formulieren würde, denn damit ist das vom Anleger zu tragende wirtschaftliche Risiko der Beteiligung oder auch die Entwicklung bei dem Emittenten angesprochen, die für die Beklagten seinerzeit nicht vorhersehbar waren. Ob auch die beiden weiteren, von der Klägerin nicht aufgenommenen Anlageempfehlungen den in dem Schreiben vom 29.11.2006 genannten Vorgaben und Wünschen entsprechen, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn sie diese Erwartungen nicht erfüllen, wäre nicht der Schluss zulässig, auch der tatsächlich gezeichnete Fonds entspreche den ihm von der Beklagten zu 1. beigemessen Aussagen nicht. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beratung der Klägerin sie nicht zutreffend über die Eigenschaften der Beteiligung unterrichtet habe, also nicht anlagegerecht gewesen sei. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 9). Die Beweislast für einen Pflichtverstoß trägt der Anleger. Für den vorliegenden Fall lässt sich nach der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme nicht mehr aufklären, was Inhalt des Telefonats mit dem Beratungsgespräch vor der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin gewesen ist und wer mit der Klägerin telefoniert hat. Die Darstellung der Klägerin wird durch die Aussage der Zeugin S und die Darstellung der Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung der mit dem langen Zeitablauf verbundenen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, insbesondere durch Überformung des ursprünglichen Erlebnisinhalts, jedenfalls insoweit in Frage gestellt, dass sich weder eine ausreichende Überzeugung von den Gesprächsinhalten und dem Gesprächspartner hat gewinnen lassen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen geböte, noch die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen vorliegen. Dabei ist allerdings der geringe Beweiswert der Darstellung der Zeugin S und der Beklagten zu 1. zu berücksichtigen, denn die Zeugin S und ebenso die Beklagte zu 1. haben nicht aus lebendiger Erinnerung, sondern anhand einer Dokumentation berichtet, in der zum Inhalt der Kundenkontakte nur Stichworte niedergelegt worden sind. Eine konkrete Erinnerung beider kann angesichts einer Vielzahl von Kundenkontakten nach rund zehn Jahren allerdings auch nicht mehr erwartet werden. Nicht zu verkennen ist auch das deutliche Bemühen der Beklagten zu 1., die Vorwürfe der Klägerin unter Erläuterung auf die eigene Kompetenz und deshalb bestehende Beratungsroutinen als unberechtigt erscheinen zu lassen und sich zu rechtfertigen; Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen der Beklagten zu 1. unzutreffend wären, fehlen aber. Die Darstellung der Klägerin, die ebenfalls ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Prozesses hat, begegnet nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie ebenfalls erheblichen Bedenken; hier liegt eine Überformung der durch Zeitablauf ohnehin schlechten Erinnerung aus dem Gesichtspunkt nahe, dass bei der Klägerin angesichts der tatsächlichen Entwicklung eine "Kaufreue" - auch unbewusst - eingetreten sein mag, nachdem sich die streitgegenständliche Beteiligung nicht wie von der Klägerin erhofft ebenso wirtschaftlich erfolgreich wie die vorangegangene Beteiligung entwickelt hat. Für die Richtigkeit der Erinnerung der Klägerin spricht dabei nicht entscheidend die Formulierung im Schreiben vom 29.11.2006 (Anlage K1, AH I) "wie telefonisch besprochen", denn damit ist keine Aussage zu dem Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten, die Beklagte zu 1. persönlich oder die Zeugin S, getroffen und eine solche Aussage ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umständen des Schreibens, insbesondere der Unterzeichnung durch die Zeugin S auf dem Briefkopf der Beklagten zu 1. Im Übrigen bestand eine Pflicht der Beklagten, ihre Provision offenzulegen, nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Eine solche bestünde für einen freien Anlageberater, der vom Kunden kein Honorar erhält, anders als bei Banken erst, wenn die Werthaltigkeit der Anlage durch eine Provision von 15% und mehr beeinträchtigt wäre (BGH, Urt. v. 10.11.2011 - III ZR 245/10). Eine solche Provisionshöhe behauptet die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin beanstandet, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft, bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn einmal lässt sich aus den vorgenannten Erwägungen nicht feststellen, dass der Beratung in dem Beratungstelefonat der Emissionsprospekt zu Grunde gelegt worden wäre. Zum anderen hat der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung in ihrer persönlichen Anhörung der Emissionsprospekt vor der Zeichnung nicht vorgelegen. Er ist nach der Darstellung der Klägerin für ihre Anlageentscheidung denknotwendig nicht ursächlich geworden. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man - wie die Beklagten ohne nähere Angaben zur Art der Übersendung / Übergabe und deren Zeitpunkt / Gelegenheit unsubstantiiert behaupten - ein Vorliegen des Prospekts bei der Klägerin unterstellt, die Klägerin aber den Prospekt jedenfalls vor der Zeichnung und Absendung des Zeichnungsscheins nicht zur Kenntnis genommen hat. Einer Bewertung des Prospekts und insbesondere seiner Aussagen zur Haftung der Gesellschafter mit den "non-recourse-Klauseln" bedarf es auch dann nicht, wenn man unterstellt, dass die Zeugin S oder die Beklagte zu 1. zu den Risiken der neuen Beteiligung vor dem Hintergrund der Besonderheiten des französischen Rechts unzutreffend auf die Vergleichbarkeit zur früheren Beteiligung hingewiesen hat oder auch zum Haftungsrisiko der Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft nach französischem Recht die Aussagen des Prospekt aufgegriffen oder auch gar nichts gesagt hat. Letzteres könnte anzunehmen sein, wenn die Beklagte zu 1. die Klägerin beraten hätte, denn die Beklagte zu 1. hatte die hier angesprochenen Haftungsprobleme seinerzeit nicht erkannt. Insoweit würde es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehlen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 302/07, Rn. 13 f.). Gemessen an diesem strengen Pflichtenmaßstab gilt für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte zu 1. nach dem Vortrag der Beklagten einen Hinweis auf die Abweichung des streitgegenständlichen Fonds gegenüber der vorangegangenen Anlage durch die Geltung des französischen Rechts unterlassen hätte. Hätte sie eine Prüfung der Rechtslage vorgenommen, dürfte von ihr aber keine andere Bewertung der Rechtslage erwartet werden, wie sie in dem Gutachten über die Beurteilung des Prospektes der E & U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage K9, AH II), die keine Beanstandungen des Prospektes ergeben hatte. Die Nebenforderung teilt das Schicksal des Hauptanspruchs. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2016 zeigt die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO, nicht auf. Dies gilt ebenso für den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Streitbeitritt der Streithelferin der Beklagten zu 1. und 2. zu 2. Streitwert: 24.718,42 EUR