Urteil
2 O 351/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:1215.2O351.14.00
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Tenor
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund des Einsturzes des Hauses „T-Straße 63“, L am 6./7.8.2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund des Einsturzes des Hauses „T-Straße 63“, L am 6./7.8.2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche nach dem Einsturz eines im Eigentum des Klägers stehenden Hauses zwischen dem 6.8.2014 und 7.8.2014. Die Beklagten zu 1. und 2., von Beruf Altenpflegerinnen, sind jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen des Grundstücks „T-Straße 65“ in L. Sie sind Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Der Kläger ist Eigentümer des Nachbargrundstücks „T-Straße 63“, welches mit einem zweieinhalb-geschossigen unterkellerten Einfamilienhaus bebaut war sowie einem dahinterliegenden Nebengebäude. Das Haus des Klägers war nicht auf voller Breite unterkellert. Im Bereich der Grundstücksgrenze fehlte eine Unterkellerung. Im Jahr 1992 hatte der Kläger sein Haus umgebaut. Dabei hatte er die Zwischendecke sowie einen Balken zwischen erstem Obergeschoss und Dachgeschoss entfernt. Auf dem Grundstück der Beklagten zu 1. bis 3. befand sich bis Ende April/Anfang Mai 2014 ebenfalls ein Haus, welches Wand an Wand an das Haus des Klägers grenzte. Die Beklagten zu 1. und 2. erhielten für dieses Haus eine Abrissgenehmigung der Stadt Bergheim. Hintergrund war die geplante Vergrößerung der Betreuungskapazität der Seniorenpflege H GmbH, die auf dem südlich angrenzenden Grundstück „C-Straße“ eine Langzeitpflegeeinrichtung betreibt. Hierzu musste das Bestandsgebäude abgebrochen und eine Baugrube erstellt werden. Zur Sicherung der Nachbarbebauung mussten die angrenzenden Gebäudefundamente der Häuser „T-Straße 63 und 67“ unterfangen werden. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan Bl. 676 der Akte Bezug genommen. Ein Bodengutachten wurde nicht eingeholt. Der Beklagte zu 4. wurde mit der Durchführung der Aushubarbeiten beauftragt und hat die Arbeiten auch durchgeführt. Streitig ist, ob die Unterfangungen an den Nachbargrundstücken durch die Beklagte zu 5. oder die Meisterbetrieb N GbR vorgenommen wurden. Die zeitlichen Abläufe der Arbeiten sind überdies streitig. Die Streithelferin 1., deren Gesellschafter die Streithelfer 2 und 3 sind, besichtigten als Baugutachter die Baugrube am 17.7.2014 im Auftrag der Bauhaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. bis 3. wegen festgestellter Schäden auf dem Grundstück „T-Straße 67“. Am 6.8.2014 kam es am Vormittag zu einem Teileinsturz des Hauses des Klägers, indem die rechte Hausseite einbrach. Am 7.8.2014 stürzte dann auch das Dach des Hauses in die Baugrube. Mit der Klage verlangt der Kläger Schadenersatz zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 € wie folgt: 1. Verkehrswert Immobilie: 154.575,33 € 2. voraussichtliche Abrisskosten: 40.950 € 3. Ersatz für Gegenstände im Flur des Erdgeschosses: 4.474,64 € Hilfsweise stützt der Kläger die Klageforderung auf Schadensersatzansprüche für weitere zerstörte Gegenstände. Auf die Auflistung der Gegenstände Bl. 124 d.A. wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass ursächlich für den Einsturz des Hauses die nicht sach-und fachgerechten Arbeiten der Beklagten zu 4. und 5. gewesen seien, die gemeinsam am Bauvorhaben tätig gewesen seien. Dies folge unter anderem aus der Stellungnahme des Sachverständigen F im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 961 JS 3874/15) vom 29.10.2014 (Bl. 933 d.A.). Der Abriss des Hauses „T-Straße 65“ Anfang Mai 2014 sei bereits nicht durch eine Fachfirma durchgeführt worden. Der Abbruch und auch die Folgearbeiten seien durch den damaligen Ehemann der Beklagten zu 2., den Streithelfer 4., organisiert worden, was dieser bestreitet. Dieser sei fachlich nicht in der Lage gewesen, die Bauleitung zu übernehmen. Ca. Ende Mai/Anfang Juni 2014 habe der Beklagte zu 4. nach Abtransport des Abbruchmaterials die Bodenplatte und den kompletten Keller mit Baggern abgetragen. Dabei seien keinerlei Arbeiten zum Schutz der Nachbargebäude durchgeführt worden. Während der Durchführung der Aushubarbeiten, die ca. zwei Wochen gedauert hätten, sei bereits ein Teil der Hoffläche hinter dem Haus des Klägers mit einer Länge von ca. 3 Metern in die Baugrube abgerutscht, was unstreitig ist. In dieser Zeit hätten sich bereits Risse im Haus des Klägers gezeigt, was ebenfalls unstreitig ist, wogegen unstreitig keine Maßnahmen ergriffen wurden. Es sei lediglich eine Schalung/Verbau in Richtung zur Straße vom Beklagten zu 4. errichtet worden, nachdem diese teilweise abgerutscht sei. Erst in der 2./3. Juni Woche 2014 habe die Beklagte zu 5. parallel zu den noch andauernden Ausschachtungsarbeiten mit Mauerarbeiten im Hinblick auf die Unterfangungen zu den angrenzenden Grundstücken begonnen. Im Anschluss daran habe der Beklagte zu 4. noch einen Bodenaustausch vorgenommen. Auch auf dem Grundstück „T-Straße 67“ sei es zu einem Erdrutsch und Rissbildungen gekommen, was unstreitig ist. Ende Juni 2014/Anfang Juli 2014 sei dann unstreitig ein Baustopp erfolgt. Weitere Arbeiten der Beklagten zu 5. unter anderem Schachtarbeiten für den vorgesehenen Aufzug seien zuletzt Anfang August 2014 erfolgt. Der Kläger behauptet, dass die Standsicherheit seines Gebäudes durch die Entfernung des Deckenbalkens im Objekt zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt worden sei. Die Arbeiten seien auf eine telefonische Anfrage an die Bauordnungsbehörde im Jahr 1992 erfolgt, was unstreitig ist. Eine im Übrigen erfolgte Dachsanierung habe die Standsicherheit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 200.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 5. behauptet, dass für die Durchführung sämtlicher anfallender Bodenarbeiten auf der Baustelle allein der Beklagte zu 4. verantwortlich sei. Dieser habe aufgrund des fehlenden Bodengutachtens die Aushubarbeiten bereits nicht durchführen dürfen. Sie selbst habe nach dem Auftrag des Streithelfers 4. vom 9.6.2014 erst nach vollständigem Abriss des Hauses „T-Straße 65“ und Fertigstellung der Ausschachtungsarbeiten am 10.06.2014 mit den Unterfangungsarbeiten begonnen. Der Zustand der Baustelle bei Beginn der Arbeiten durch die Beklagte zu 5. folge aus Anlage B1 (Bl. 539 d.A.), was unstreitig ist. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 5. hätten zur Herstellung des für die Unterfangung notwendigen Fundaments einen ca. 30 cm tiefen Graben ausgehoben und mit Beton verfüllt. Dem Druck, der von oben auf das Fundament eingewirkt habe, sei durch eine entsprechende Menge Erdreich entgegengewirkt worden. Nach Auswertung des Fundaments seien die eigentlichen Unterfangungsarbeiten mit Erstellung des hierfür notwendigen Mauerwerks erfolgt. Die Unterfangung des Wohnhauses des Klägers sei am 14.06.2014 fachgerecht abgeschlossen gewesen. Dies sei der Beklagten zu 5. durch den Architekten Winkelmann bei einer Begehung am 10.7.2014 bestätigt worden. Insbesondere hätten sämtliche verwendeten Baumaterialien den maßgeblichen DIN-Vorgaben entsprochen. Erst nach Fertigstellung der Unterfangungsarbeiten habe der Beklagte zu 4. weitere Ausschachtungsarbeiten durchgeführt, die hauptursächlich für den Hauseinsturz gewesen seien. Dieser habe unmittelbar neben dem erstellten Betonfundament der Unterfangung des Hauses des Klägers eine erhebliche Menge Erdreich ausgehoben, was aus den Aufnahmen Anlage B2 (Bl. 540-542 d.A.) folge. Hierdurch habe der Beklagte zu 4. den von der Beklagten zu 5. sichergestellten Gegendruck entfernt und die Standsicherheit der Unterfangung aufgehoben. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 5. habe diese Vorgehensweise gegenüber dem Beklagten zu 4. gerügt, worauf hin die Baugrube von dem Beklagten zu 4. mit einer erhebliche Menge Kies verfüllt und durch Einsatz einer großen Rüttelplatte verdichtet worden sei, wodurch die Standsicherheit des Kläger Objektes weiter gefährdet worden sei. Der nachfolgende Zustand ergebe sich aus Anlagenkonvolut B3 (Bl. 543 ff. d.A.). Die Beklagte zu 5. sei nachfolgend zwar erneut in der Baugrube tätig geworden. Diese Arbeiten hätten jedoch in keinem Zusammenhang mit der Herstellung der Unterfangungsmauern gestanden. Insbesondere hätten keine Arbeiten am Aufzugsschacht stattgefunden. Dieser sei bereits im Vorfeld von der Beklagten zu 5. zugeschüttet worden. Auch an einem Pumpensumpf sei seitens der Beklagten zu 5. nicht gearbeitet worden. Die Beklagte zu 5. habe vielmehr nach Auftrag des Streithelfers 4. die Kellerbodenplatte hergestellt. Der Zustand vor Beginn der Arbeiten ergebe sich aus Anlagenkonvolut B4 (Bl. 546 d.A.). Die dort zu erkennende Pfützenbildung habe die Standfestigkeit weiter beeinträchtigt, indem die Unterfangung des Klägerhauses unterspült worden sei. Die Beklagte zu 5. habe den Streithelfer 4. zuletzt am 29.07.2014 auf die mangelnde Standsicherheit des Klägerhauses hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Einsturz mit Sicherungsmaßnahmen noch verhindert werden können. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, da er im ersten Obergeschoss seines Hauses – insoweit unstreitig – einen Dachbalken entfernt habe und so die Standsicherheit des Hauses negativ beeinträchtigt habe. Überdies sei dem Kläger nach dem ersten Abgang eines Teils des Hinterhofs im Juni 2014 bekannt gewesen, dass auch weitere Teile seines Hauses in die Baugrube abrutschen könnten. Gleichwohl habe er es unstreitig unterlassen, einen Baustopp zu erzwingen. Der Beklagte zu 4. behauptet, dass die seinen Arbeiten vorausgehenden Abbrucharbeiten bereits nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Die nachfolgenden Ausschachtungsarbeiten habe der Beklagte zu 4. ab dem 5.6.2014 bis Ende Juni 2014 vollständig durchgeführt. Zwischen dem 9.6.2014 und 14.6.2014 habe der Beklagte zu 4. am Objekt des Klägers die Bodenschichten, die sich unmittelbar am Haus befanden, sach- und fachgerecht abgetragen. Zwischen dem 14.6.2014 und 25.6.2014 sei dann der Bodenaustausch mit Kies in der Baugrube erfolgt, womit die unterschiedlichen Tiefen ausgeglichen worden sein. Im Sicherungsbereich der Unterfangung des Klägerobjekts sei kein Bodenaustausch vorgenommen worden. Dieser hätte nur im hinteren Teil der Baugrube stattgefunden. Auch sei der Boden im vorderen Teil zum Haus des Klägers hin nicht mit einer Rüttelplatte verdichtet worden. Diese Arbeiten hätten nur im hinteren Teil des Grundstücks stattgefunden. Nachfolgend habe der Beklagte zu 4. nur noch den Verbau im Auftrag der Beklagten zu 1. bis 3. am Haus „T-Straße 67“ hergestellt, der nicht ursächlich für den Einsturz gewesen sein könne. Einsturzursächlich seien allein die mangelhaften Unterfangungsarbeiten der Beklagten zu 5. Die Herstellung des notwendigen Fundaments sei mangelhaft gewesen, da keinerlei Verstärkungen eingebracht worden sein. Dies folge auch aus den Feststellungen des Gutachters F in dessen Gutachten am 29.10.2014. Die Unterfangung selbst hätte in einer stärkeren Ausführung erfolgen müssen. Die verwendeten Steine hätten nur einen Teil der Giebelwand unterfangen. Nach dem 14.7.2014 habe die Beklagte zu 5. weitere Ausschachtungsarbeiten durchgeführt und dabei die Bodenplatte um weitere 10 cm ausgehoben. Mitarbeiter hätten dabei die fehlende Standfestigkeit der Unterfangung festgestellt und noch versucht, diese abzustützen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Arbeiten des Beklagten zu 4. schon vollständig abgeschlossen gewesen. Ebenfalls hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 5. am Tage des Einsturzes noch in der Baugrube gearbeitet. Diese hätten Ausschachtungsarbeiten an dem zu errichtenden Aufzugsschacht unmittelbar an der Giebelwand des Klägerhauses durchgeführt. Es sei zu Beginn des Einsturzes daher zuerst auch die Unterfangung im vorderen Bereich weggebrochen, was aus den Ermittlungsfotos der Staatsanwaltschaft (Bl. 1155 ff. d.A.) folge. Auch der Beklagte zu 4. ist der Ansicht, den Kläger treffe ein Mitverschulden wegen der Veränderung der Dachkonstruktion und der Entfernung des Balkens. Er behauptet, die fehlende Kellerwand auf der rechten Seite des klägerischen Hauses habe dessen Standsicherheit beeinträchtigt. Die Beklagten zu 1. bis 3 bestreiten, dass eine nicht sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten seitens der beauftragten Unternehmer ursächlich für den Einsturz gewesen sei. Der Kläger habe das Dach bis zum Zeitpunkt des Einsturzes verändern lassen, indem die Decke zwischen dem ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss – insoweit unstreitig – entfernt worden sei. Überdies sei das Dach an der Rückseite mit größeren Fenstern versehen worden. Die Umbaumaßnahmen seien jedenfalls mitursächlich für den Einsturz des Gebäudes. Die Schadenspositionen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Voraussichtlich werde die Bauordnungsbehörde den Rückbau auch in eigener Verantwortung übernehmen. Es wird bestritten, dass das Haus mit den aufgeführten Einrichtungsgegenständen versehen war und dass diese nicht – soweit vorhanden – aus dem Schuttgut hätten geborgen werden können. Der Kläger habe nach dem Einsturz auch diverse Gegenstände fortgeschafft. Überdies seien die Voraussetzungen weder für eine verschuldensunabhängige noch für eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. gegeben. Diese hätten die Maßnahme durch einen erfahrenen Architekten planen und dem Streithelfer 4. als Bauleiter die Beauftragung von Fachunternehmen übertragen. Es habe auch keine konkreten Hinweise von Mitarbeitern der Beklagten zu 5. im Hinblick auf eine Einsturzgefahr im Juli 2014 gegeben. Im Rahmen der Besichtigung am 17.7.2014 habe der zuständige Mitarbeiter der Streithelfer 1. bis 3. lediglich die Empfehlung ausgesprochen, künftig einen Architekten oder Ingenieur als Bauleiter hinzuzuziehen. Im Übrigen habe der Kläger, für den die Gefährdungslage mit Blick auf die vorherigen Risse und Erdabgänge erkennbar gewesen sei, selbst den Einsturz durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines Baustopps verhindern können und müssen. Vor dem Landgericht Köln ist unter dem Aktenzeichen 27 OH 13/14 ein selbständiges Beweisverfahren der hiesigen Beklagten zu 3. u.a. gegen die Meisterbetrieb N GbR anhängig, in welchem ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen erstellt wurde: 1. Sind die in der auf dem Grundstück „T-Straße nun 65“ befindlichen Baugrube durch die Antragsgegnerin zu 1) angebrachten Unterfangungen und/oder die durch den Antragsgegner zu 4) ausgeführten Aushubarbeiten nicht fachgerecht und aus diesem Grund ursächlich für die Entstehung von Rissbildungen und Materialablösungen auf dem Grundstück „T-Straße 67“ errichteten Gebäude einerseits und den Einsturz des auf dem Grundstück „T-Straße 63“ errichteten Gebäude andererseits gewesen? Falls sowohl die Unterfangungen als auch die Aushubarbeiten nicht fachgerecht und aus diesem Grunde ursächlich für den Eintritt der vorbezeichneten Schäden gewesen sind: In welchem Verhältnis haben die Verursachungsbeiträge gestanden und was ist die Hauptursache gewesen? 2. Hätten sich die Rissbildungen sowie die Materialablösungen einerseits und der Einsturz andererseits durch die Verwendung fachgerechter Unterfangungen seitens der Antragsgegnerin zu 1) und/oder durch die Durchführung fachgerechte Aushubarbeiten seitens des Antragsgegners zu 4) vermeiden lassen? 3. Ist im Rahmen der Anbringung der Unterfangung durch die Antragsgegnerin zu 1) und/oder im Rahmen der Durchführung der Aushubarbeiten durch den Antragsgegner zu 4) gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden? Das Gericht hat mit Beschluss vom 7.7.2016 (Bl. 1040 d.A.) die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R vom 11.05.2015 aus dem selbstständigen Beweisverfahren Landgericht Köln 27 OH 13/14 gem. § 411a ZPO angeordnet. Ferner hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 (Bl. 1111 ff. d.A.) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, indes ist der einheitlich zu betrachtende Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht zur Endentscheidung reif. Dies gab Anlass, nach § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Einsturz des Hauses „T-Straße 63“, 50127 Bergheim, am 6./7.8.2014 gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB. § 909 BGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH Urt. v. 15.02.2008, V ZR 17/07, BauR 2008, 1016) und verbietet jede Vertiefung, die dem Nachbargrundstück die Stütze entzieht. Das Verbot unzulässiger Vertiefung richtet sich dabei sowohl gegen den Eigentümer oder Benutzer des vertieften Grundstücks als auch gegen jeden, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt (st. Rspr.: BGH Urt. v. 15.02.2008, V ZR 17/07, BauR 2008, 1016; BGH Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZBau 2005, 227). Eine unzulässige Vertiefung des Grundstücks „T-Straße 65“ i.S.v. § 909 BGB liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Baumaßnahme der Beklagten zu 1. bis. 3. vor. Vertiefung i.S.v. § 909 BGB ist jede Einwirkung auf das Grundstück, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGH Urt. v. 27.05.1987, V ZR 59/86, NJW 1987, 2810, 2811). 1. Vorliegend haben die nicht fachgerecht durchgeführten Aushubarbeiten und Unterfangungsarbeiten in der Baugrube „T-Straße 65“ nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 zu einem Stützverlust des Hauses des Klägers „T-Straße 63“ geführt, wodurch es zu einem Einsturz des Hauses zwischen dem 6. und 7.8.2014 gekommen ist. Im Einzelnen: a) Erstes Ausschachten Nach den Ausführungen des Gutachters hätte vor Beginn der Aushubarbeiten, die durch den Beklagten zu 4. durchgeführt wurden, mittels eines Bodengutachtens die Dichte der Böden festgestellt werden müssen, da nach DIN 4123 Abs. 7.1 im Bereich der vorhandenen Fundamente mindestens mitteldicht gelagerte, nichtbindige oder mindestens steife bindige Böden vorhanden sein müssen. Ein solches Bodengutachten lag nicht vor, so dass der Beklagte zu 4. bereits nicht mit den Arbeiten hätte beginnen dürfen. Nachfolgend hat der Beklagte zu 4. zunächst die nach der DIN 4123, Abschnitt 7.2 vorgegebenen Bodenaushubgrenzen neben geplanten Unterfangungsbereichen unterschritten, d.h. er hat den Aushub zu nah an die Außenwände des Kläger-Hauses herangeführt und einen zu steilen Böschungswinkel hergestellt. Die in dem Gutachten zugrunde gelegte Abbildung (S. 7) entspricht dabei dem von der Beklagten zu 5. vorgetragenen Zustand vor Beginn der Unterfangungsarbeiten, der seitens der anderen Parteien nicht bestritten wurde. Diese Aushubgrenzen waren nach dem Gutachten zu beachten, da für die Unterfangungen der Nachbarhäuser kein Standsicherheitsnachweis vorlag. Nach dem Zwischenergebnis des Gutachters kann die Nichtbeachtung dieser Vorgaben bereits die Standsicherheit des Kläger Hauses durch eine Setzung der Fundamente beeinträchtigt haben. b) Unterfangungen Nach den Ausführungen des Gutachters entsprach die Breite der Aushubabschnitte zur nachfolgenden Herstellung der Unterfangung mit einer Breite von mehr als 1,25 m nicht den Vorgaben nach DIN 4123, wonach die Abtragung des Erdblocks zur Vermeidung eines Grundbuchs nur abschnittsweise durch Stichgräben oder Schächte von höchstens 1,25 m Breite geschehen darf. Überdies hätte nach DIN 4123 Abs. 9.1 und 9.2. die Standsicherheit des unterfangenen Gebäudes sichergestellt und die Bodenbeschaffenheit nachgewiesen werden müssen. Auch insoweit lag weder ein Bodengutachten noch ein Standsicherheitsnachweis vor, so dass die Unterfangungsarbeiten bereits nicht hätten begonnen werden dürfen. Weiterhin wurde nach den Feststellungen des Gutachters die Unterfangungswand entgegen der Vorgaben der DIN 4123 schmaler ausgeführt als die Breite der Hauswand (dort Abbildung 8). Allerdings konnte die tatsächliche Breite und Tiefe des Fundaments der Unterfangung mit Blick auf den Zustand der Baugrube durch den Gutachter nicht festgestellt werden. Gemäß den Angaben in der Bauakte der Stadt Bergheim sollten die Fundamente der Unterfangung in einer Breite und Tiefe von 40/30 cm ausgeführt werden, was nach der DIN 4123 Abs. 9.2 zu wenig ist (mindestens 0,5 m). Die Beklagte zu 5. behauptet zwar pauschal, dass sämtliche Baumaterialien, insbesondere die verwendeten Kalksandsteine, den maßgeblichen DIN-Vorgaben entsprochen hätten. Vortrag zur tatsächlichen Ausführung der Fundamente erfolgt gleichwohl nicht, so dass das Gericht keine Veranlassung hat, anzunehmen, dass die Beklagte zu 5. in Abweichung von den Angaben gegenüber dem Bauamt tatsächlich Fundamente in Einklang mit der DIN 4123 Abs. 9.2 errichtet hat. Des Weiteren folgt aus dem Gutachten, dass die Unterfangungswände nach der Fotodokumentation ohne den statisch zwingend erforderlichen Kraftschluss hergestellt wurden, wodurch sich Setzrisse bildeten. Insofern hat der Gutachter im Rahmen seiner Anhörung ergänzend dargelegt, dass mangels Standsicherheitsnachweis zusätzliche Maßnahmen in Form von großflächigen Stahldoppelkeilen oder hydraulischer Anpressung erforderlich gewesen wären, um den Kraftanschluss herzustellen. c) Folgearbeiten Auf die streitige Frage, durch wen nachfolgend die weiteren Ausschachtungsarbeiten ausgeführt wurden, kommt es indes nicht an. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung steht gerade nicht fest, dass der Einsturz ohne das nachträgliche Tieferschachten nicht erfolgt wäre. Danach waren der erste Aushub durch den Beklagten zu 4. und die Unterfangungsarbeiten durch die Beklagte zu 5. zumindest mitursächlich für den Gebäudeeinsturz. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 4. oder die Beklagte zu 5. den Pumpensumpf in der Nähe der Unterfangung angelegt hat oder an dieser Stelle an einem Aufzugsschacht gearbeitet wurde, wodurch die Stabilität der Unterfangung weiter beeinträchtigt wurde (Bl. 21 des Gutachtens). Denn auch diese Arbeiten waren nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nicht allein ursächlich für das Versagen der Unterfangungswand war. 2. Die Beklagten haften für die Folgen der Vertiefung gem. §§ 823 Abs. 2, 909 BGB, da sie den Stützverlust des Grundstücks der Kläger schuldhaft und pflichtwidrig verursacht haben. Jeden Beteiligten an der Vertiefung trifft eine eigene Prüfungspflicht. Ist sein Beitrag an der Vertiefung schuldhaft und pflichtwidrig, haftet er gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (BGH Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZBau 2005, 227; BGH Urt. v. 12.07.1996 V ZR 280/94, BauR 1996, 877). a) Die Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. ist dabei nicht deshalb ausgeschlossen, da sie nach ihrem Vortrag den Streithelfer 4. mit der Bauleitung und Bauaufsicht beauftragt haben, der wiederum die Beklagten zu 4. und 5. als Fachunternehmen beauftragt habe. Der Bauherr genügt allerdings in der Regel seinen Sorgfaltspflichten bei einer Grundstücksvertiefung mit der Folge fehlenden Verschuldens für einen Stützverlust, wenn er die Lösung der bautechnischen Aufgaben und ihre sachgemäße Ausführung sorgfältig ausgewählten Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen überlässt (BGH Urt. v. 04.07.1997, V ZR 48/96, BauR 1997, 1058; BGH Urt. v. 18.09.1987, V ZR 219/85, BauR 1988, 111). Dies haben die Beklagten zu 1. bis 3. vorliegend nicht getan. Diese behaupten einerseits, sie hätten dem Streithelfer 4. als Bauleiter die Beauftragung von Fachunternehmen übertragen – was dieser bestreitet –, haben aber anderseits nicht dargelegt, dass der damalige Ehemann der Beklagten zu 2. die für die Überwachung des Bauvorhabens erforderliche Fachkunde gehabt habe. Selbst wenn aber der Streithelfer 4. sorgfältig ausgewählt gewesen wäre und dieser wiederum die Beklagten zu 4. und 5. sorgfältig ausgewählt hätte, können sich die Beklagten 1. bis 3. vorliegend nicht entlasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Bauherr selbst bei sorgfältiger Auswahl der mit den Arbeiten befassten Fachkräfte dann nicht entlastet, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder Anlass zu Zweifeln bestand, ob die beauftragten Personen in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherungserfordernissen Rechnung trugen (BGH BauR 1997, 1058; BGH BauR 1988, 111). Jedenfalls letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beklagten zu 1. bis 3. mussten Anlass zu Zweifeln daran haben, dass die von ihr beauftragten Personen den Sicherungsbedürfnissen des Bauvorhabens gerecht wurden. Denn für die Beklagten zu 1. bis. 3 wurde im Zuge der Bauarbeiten erkennbar, dass eine Gefahr für das Klägergrundstück aufgrund der Arbeiten bestand bzw. die eingesetzten Fachleute nicht in ausreichendem Maß den auftretenden Gefahren und Sicherheitserfordernisse Rechnung tragen würden. Dies folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass bereits während der Durchführung der ersten Aushubarbeiten ein etwa 3 m langer Streifen der Hoffläche hinter dem Haus des Klägers in die Baugrube abgerutscht ist und sich nachfolgend Risse im Haus des Klägers und im Haus des Nachbargrundstücks Nr. 67 zeigten. Dies hätte die Beklagten zu 1. bis 3. bereits veranlassen müssen, Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung weiterer Schäden zu treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der drohende Hauseinsturz noch nicht absehbar war, indem sie etwa vor Beginn der Unterfangungsarbeiten zunächst ein Standsicherheitsgutachten eingeholt hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte zu diesem Zeitpunkt der Einsturz durch Sicherungsmaßnahmen noch verhindert werden können. Die Beklagten sind insoweit darlegungs- und beweisbelastet (vgl. MüKo, BGB, 6. Aufl. 2013, § 906 BGB Rn. 28). Der bloße Vortrag, dass die Beklagten keine Veranlassung hatten, anzunehmen, dass die beauftragten Bauunternehmer und der Streithelfer 4. die Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß ausführen würden, ist daher unzureichend. Auch die Begehung der Baugrube mit der Streithelferin 1. am 17.7.2014 im Auftrag der Bauhaftpflichtversicherung wegen festgestellter Schäden auf dem Grundstück „T-Straße 67“ stellt keine ausreichende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Schäden am Gebäude des Klägers dar, zumal diese Begehung erst nach Abschluss der Unterfangungs- und weiteren Ausschachtungsarbeiten erfolgte. b) Das Gericht erachtet in Bezug auf die Beklagten zu 1. bis 3. überdies die Voraussetzungen für einen privatrechtlichen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben. Dieser erfasst alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Unter diesen Voraussetzungen besteht gegen den Eigentümer oder Benutzer des vertiefenden Grundstücks ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden aus einer nach § 909 BGB unzulässigen Grundstücksvertiefung im Rahmen der privatwirtschaftlichen (Be-)Nutzung des Grundstücks. Dabei darf der Betroffene darauf vertrauen, dass eine von der Baubehörde genehmigte Baumaßnahme unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen geplant worden ist und dementsprechend für sein Grundstück gefahrlos ausgeführt wird (vgl. MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 27). Die von den Beklagten zu 1. bis 3. vertretene Auffassung, eine verschuldensunabhängige Haftung komme deshalb nicht in Betracht, da der Kläger in der Lage gewesen sei, rechtzeitig vor dem Hauseinsturz einen Baustopp zu erwirken, verfängt dabei nicht. Zwar ist bereits während der Durchführung der ersten nicht fachgerecht durchgeführten Aushubarbeiten durch den Beklagten zu 4. Anfang Juni 2014 ein Teil der Hoffläche hinter dem Haus des Klägers in die Baugrube abgerutscht. Auch haben sich Risse im Haus des Klägers gezeigt. Beide Schäden spielten allerdings im Vergleich zu dem vollständigen Einsturz des Hauses zwei Monate später eine deutlich untergeordnete Rolle und konnten durch vorherige Abwehrmaßnahmen des Klägers auch nicht verhindert werden. Dass in der Zeit nach dem Erdabgang im hinteren Bereich und der Rissbildung weitere nicht fachgerecht ausführte Arbeiten in Form von Unterfangungsarbeiten, weiteren Ausschachtungsarbeiten und zuletzt Arbeiten am Pumpensumpf erfolgen würden, die letztlich in dem weiteren überaus schwereren Schaden des Hauseinsturzes münden würden, musste der nicht fachkundige und anders als die Beklagten auch nicht in den weiteren Ablauf der Arbeitsvorgänge in der Baugrube involvierte Kläger allerdings nicht in Erwägung ziehen. Er war somit nicht verpflichtet, präventive Abwehrmaßnahmen gegen einen vollständigen Hauseinsturz im August 2014 zu ergreifen, mit dem er auf Grundlage der Rissbildungen und des Teilabgangs hinter dem Haus Anfang Juni 2014 nicht rechnen musste. Nichts anderes folgt insoweit aus der von den Beklagten zu 1. bis. 3. herangezogenen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. November 1982 – V ZR 314/81 –, BGHZ 85, 375-387, Rn. 26). c) Die Haftung der Beklagten zu 4. und 5. folgt aus §§ 823 Abs. 2, 909, 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinsichtlich des Beklagten zu 5. ist die Haftung dabei nicht schon deshalb ausgeschlossen, da nach dem streitigen Vortrag der Beklagten zu 1. bis 3. nicht der Beklagte zu 5., sondern die N GbR mit der Durchführung der Unterfangungsarbeiten beauftragt war. Die Beklagten zu 4. und 5. werden von dem Kläger als einfache Streitgenossen mit der Folge in Anspruch genommen, dass das Verfahren eines jeden Streitgenossen selbständig ist, § 61 ZPO (vgl. hierzu auch Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 61 Rn. 8). Das Bestreiten der Beklagten zu 1. bis 3. wirkt demnach nicht auch in Bezug auf die Beklagten zu 5., die ihre Beauftragung mit der Durchführung der Arbeiten in diesem Rechtsstreit unstreitig gestellt hat. Sowohl die Beklagte zu 4. als auch die Beklagte zu 5. haften für den Hauseinsturz. Es ändert nichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht restlos geklärt ist, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlungen verursacht hat. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich, § 830 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift soll Beweisschwierigkeiten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fallgestaltungen der Nebentäterschaft begegnen, die durch besondere Überlagerungen von Geschehensketten gekennzeichnet sind. Sie hat zur Voraussetzung, dass (1) bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht, (2) eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und (3) nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden – ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) – verursacht hat (BGH VersR 1997, 119). Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren sowohl der Aushub, durchgeführt durch den Beklagten zu 4. als auch die Unterfangungsarbeiten durch die Beklagte zu 5. geeignet, den Gebäudeeinsturz und damit den Gesamtschaden herbeizuführen. Die Arbeiten beider Beteiligten haben in der Gesamtschau zu einem insgesamt labilen System in der Baugrube geführt, ohne dass sich noch mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, ob ein und wenn ja welcher Beitrag eines Beteiligten allein oder konkret anteilig ursächlich für den Einsturz der Gebäudewand des Klägerhauses war. Es steht auch nicht fest, dass eine weitere Begutachtung nach Räumung der Baugrube weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Verursachungsbeiträge der Beteiligen bringen wird. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist überdies auszuschließen, dass allein der Aushub bei nachfolgender fachgerechter Unterfangung oder allein die mangelhafte Unterfangung bei fehlerfreiem Aushub oder allein das nachträgliche Tieferschachten nach vorherigem fachgerechtem Aushub und Unterfangung oder allein die Arbeiten am Pumpensumpf bei vorherigen fachgerechten Arbeiten den Einsturz herbeigeführt hätten. Der Einsturz wäre bei einer fachgerechten Ausführung der Aushubarbeiten und der Unterfangungen aber jedenfalls vermieden worden, so dass sich die Mängel, die jeweils in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 4. und zu 5. fallen, in jedem Fall ausgewirkt haben. Auch der Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft zum Az. 961 Js 3874/15 bedurfte es nicht mehr. Der dem Kläger obliegende Beweis der mangelhaften Durchführung des Aushubs durch den Beklagten zu 4. und der Unterfangungen durch die Beklagte zu 5. sowie deren Mitursächlichkeit für den Einsturz ist bereits durch das Sachverständigengutachten erbracht worden. Weiterer Beweiserhebungen, durch wen die den Unterfangungsarbeiten nachfolgenden Ausschachtungsarbeiten und die Arbeiten am Pumpensumpf letztlich durchgeführt wurden, bedurfte es nach dem Vorhergesagten nicht. Der Antrag des Beklagten zu 4. vom 8.9.2016 erfolgte überdies ohne konkreten Tatsachenvortrag oder Angaben zum Inhalt der Ermittlungen. Soweit der Beklagte zu 4. nach Einsicht in die Ermittlungsakte nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.11.2016 näher zum Inhalt der Akte vorgetragen hat, erfolgte dieser Vortrag nicht auf den gewährten Schriftsatznachlass zu den Hinweisen des Gerichts und die Ausführungen des Sachverständigen R im Termin. Ein Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 ZPO bestand ebenfalls nicht. 3. Im Ergebnis haben die Beklagten gemäß §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB im Außenverhältnis für den ganzen Schaden einzustehen. Dies gilt selbst dann, wenn nur die Beklagten zu 4. und 5. der Vorwurf einer unerlaubten Handlung treffen würde, die Beklagten zu 1. bis 3. hingegen nur gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgleichspflichtig wären (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1982 – V ZR 314/81, BGHZ 85, 375-387, Rn. 31). Der Umfang der Ersatzpflicht beinhaltet den gesamten Schaden, der durch die unzulässige Grundstücksvertiefung verursacht wird, soweit er vom Schutzbereich der Norm gedeckt ist, also insbesondere die Wiederaufbau- und Aufräumungskosten einschließlich der Schäden durch die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen im Haus. Dabei ist keine quotale Kürzung des Anspruchs auf der Grundlage eines behaupteten Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB vorzunehmen. Grundsätzlich ist allerdings ein schon bestehender schlechter Zustand des Nachbargebäudes bei der Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen; ersetzt wird dann nur der durch die Vertiefungshandlung zusätzlich herbeigeführt Schaden (vgl. MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 26). Hieraus folgt, dass eine Anspruchsminderung nur dann in Betracht kommen würde, wenn die Standsicherheit des Hauses des Klägers schon vor den Arbeiten in der Baugrube konkret beeinträchtigt war und den Kläger insoweit ein Verschuldensvorwurf treffen würde. Dafür bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Umgestaltung des Dachgeschosses mittels Entfernung eines Dachbalkens und der Decke, Neueindeckung des Daches und Erweiterung der Fensterkonstruktion ist bereits nicht dargelegt, dass dies seitens des Klägers in irgendeiner Weise fahrlässig ausgeführt wurde. Unstreitig ist die Maßnahme der Dachbalkenentfernung zwar ohne statische Prüfung nach Anfrage an die Bauordnungsbehörde erfolgt. Eine Verletzung der dem Beklagten in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt folgt hieraus aber nicht. Überdies ist diese Maßnahme 1992 und damit vor über 20 Jahren erfolgt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es in der Zwischenzeit Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Hauses gab. Überdies fehlt es auch am Schutzweckzusammenhang. § 254 BGB setzt voraus, dass die von dem Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. Palandt, BGB, § 254 Rn. 13). Etwaige technische Regeln, die der Kläger beim Dachumbau verletzt haben könnte, waren jedenfalls nicht dazu bestimmt, das Gebäude vor dem Einsturz durch Ausschachtungen ausgehend vom Nachbargrundstück zu bewahren. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger auch nicht dafür einzustehen, dass sein Keller nicht bis zur Grundstücksgrenze reichte. Überdies war dieser Umstand für die Beklagten zu 4. und 5. offensichtlich, nachdem die Ausschachtungen bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen wurden. Schließlich trifft den Kläger auch kein Mitverschulden deswegen, weil er nach Wegbrechen eines Teils seines Hofes und der Bildung von Rissen an seinem Haus keinen Baustopp erwirkte. Diese ersten Schäden waren den Beklagten bekannt und hätten nach den obigen Ausführungen bereits Anlass genug für diese sein müssen, die weiteren Arbeiten bis zur Einholung eines Standsicherheitsgutachtens einzustellen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Es war jedenfalls nicht Aufgabe des Klägers als nicht in die Bauausführung involvierter Nachbar, die Arbeiten auf Grundlage der bekannten Schäden zu stoppen. 4. Hinsichtlich der geltend gemachten bezifferten Schadenspositionen ist der Rechtsstreit dagegen noch nicht zur Endentscheidung reif. Hinsichtlich des streitigen Verkehrswertes der Immobilie bedarf es weiterer Beweiserhebung zur Feststellung desselbigen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger Abrisskosten für die Räumung der Einsturzstelle entstehen. Auch hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Gegenstände bedarf es weiterer Beweiserhebungen dahingehend, ob die Gegenstände tatsächlich allesamt vorhanden waren und wertmäßig zutreffend angesetzt wurden. 5. Soweit in dem Schriftsatz der Beklagten zu 5. vom 16.11.2011 auch eine Erwiderung zu Schriftsätzen der Beklagten zu 1. bis 3. vom 7.9.2016, des Beklagten zu 4. vom 8.9.2016 und des Streithelfers 4. vom 4.10.2016 erfolgte, war diese nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass auf die Hinweise des Gerichts im Termin und die Ausführungen des Sachverständigen gedeckt. Insoweit bestand auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Prozessuale Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.