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Urteil

22 O 385/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1215.22O385.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Unter dem 21.07./24.2008 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Kontonummer ######## (Zeichen: #####/UR) über einen Darlehensnettobetrag in Höhe von 65.000,00 €. Der Zinssatz wurde bis zum 11.07.2018 festgeschrieben und das Darlehen war in 285 monatlichen Leistungsraten zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die – von den Klägern nicht vorgelegte – Widerrufsbelehrung enthält die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne sowie einen Verweis auf eine Fußnote, in der es heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Darüber hinaus enthält unwidersprochen die Belehrung einen Absatz zu finanzierten Geschäften. Mit Schreiben vom 28.10.2014 (Anlage B 1) wandten die Kläger sich an die Beklagte und teilten mit, dass sie aufgrund von Presseberichten und einem Artikel in der Finanztest Ausgabe Juli 2014 den Darlehensvertrag hätten prüfen lassen. Es sei festgestellt worden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich das Darlehen nicht kündigen möchte.“ Gleichzeitig bat der Kläger zu 1) um ein neues Darlehensangebot, allerdings im Hinblick auf die Absicht, eine Photovoltaikanlage installieren zu lassen, mit einer um ca. 25.000,00 € höheren Summe. In einem Telefonat Anfang November 2014 lehnte der Zweigstellenleiter der Zweigstelle L es ab, den Klägern ein neues Angebot zu unterbreiten. Daraufhin wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 28.01.2015 an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.02.2015 (Anlage B 3) teilte die Beklagte mit, dass die von ihr verwendete Belehrung nicht zu beanstanden sei und es für eine Zinsanpassung des laufenden Darlehens keine Veranlassung gebe. Mit Schreiben vom 30.05.2016 (Anlage K 2) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Widerrufsfrist sei deshalb nicht in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass der Widerruf unter dem 30.05.2016 noch möglich gewesen sei. Die Kläger haben zunächst Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Nach Rücknahme des letztgenannten Antrages beantragen sie nunmehr noch, 1. es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Konto-Nummer ###### mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von 65.000,00 € durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 30.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den unter der oben genannten Darlehensnummer geführten Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages von 41.158,37 €, abzüglich weiterer nach dem 30.10.2016 auf das Darlehen geleisteten Zahlungen, schulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die von ihr verwendete Belehrung dem Muster entspreche und sie sich deshalb auf Vertrauensschutz berufen könne. Im Übrigen sei ein eventuelles Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil die Kläger trotz Belehrung über das Widerrufsrecht den Vertrag mehr als sieben Jahre ordnungsgemäß bedient hätten. Das Umstandsmoment folge daraus, dass die Kläger nach dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 13.02.2015 noch mehr als eineinviertel Jahr mit der Ausübung des Widerrufsrechtes zugewartet hätten. Darüber hinaus sei die von den Klägern vorgenommene Berechnung grundlegend fehlerhaft. Insbesondere sei es fehlerhaft, dass die Kläger ihrer Berechnung einen Wertersatzanspruch der Bank lediglich in Höhe des marktüblichen Zinses zugrunde gelegt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 392/01 -). Vorliegend ist das Zeitmoment erfüllt, da zwischen der erstmaligen Widerrufsmöglichkeit mit Vertragsschluss und dem Widerruf selbst mehr als sieben Jahre verstrichen sind. Auch das sogenannte Umstandsmoment ist vorliegend erfüllt. Zwar ist vorliegend der Widerruf im Rahmen eines noch laufenden Vertragsverhältnisses erklärt worden. Dies steht jedoch der Annahme des sogenannten Umstandsmomentes im konkreten Falle im Hinblick auf das Verhalten der Kläger nicht entgegen. Der Inhalt der den Klägern erteilten Widerrufsbelehrung – insoweit unter Zugrundelegung des übereinstimmenden beiderseitigen Sachvortrages – war jedenfalls grundsätzlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechtes aufzuklären. Die Belehrung ließ einen durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls nicht im Unklaren darüber, dass das Widerrufsrecht im Grundsatz auf zwei Wochen befristet ist und nicht Jahre später ausgeübt werden kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Kläger sich ausweislich des Schreibens des Klägers zu 1) vom 28.10.2014 schon frühzeitig mit der Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung befasst und diese nach ihrer eigenen Darstellung hatten „prüfen lassen“. In dem Anschreiben des Klägers zu 1) vom 28.10.2014 heißt es sodann: „Es wurde festgestellt, dass auch dieser Vertrag in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.“ In dem nachfolgenden Satz hat der Kläger zu 1) klargestellt, dass er das Darlehen nicht kündigen möchte, sondern um ein neues Angebot mit einer um 25.000,00 € erhöhten Summe bitte. Nach der telefonischen Ablehnung durch den Zweigstellenleiter wandte der Kläger zu 1) sich an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Dort teilte er mit, dass er gegenüber dem Zweigstellenleiter erklärt habe, dass er auch gerne sein Recht gegebenenfalls in Anspruch nehmen möchte. Im vorletzten Absatz des Schreibens macht der Kläger zu 1) klar, dass ihm auch der Unterschied zwischen Kündigung und Rückabwicklung des Darlehens durch Widerruf durchaus bekannt sei. Er bat den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten darum, seine Mitarbeiter anzuweisen, ihm ein aktuelles Angebot zu unterbreiten. Die in jeder Hinsicht vollständig über ihre Rechte unterrichteten Kläger erhielten daraufhin ein Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 13.02.2015. Damit war die Frage der Akzeptanz eines eventuellen Widerrufes durch die Kläger von Seiten der Beklagten abschließend zwischen den Parteien geklärt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Angaben des Klägers zu 1) im Termin, dass der Zweigstellenleiter ihm in der Folge ein Angebot über ein Darlehen von 20.000,00 € betreffend den Bau einer Photovoltaikanlage unterbreiten wollte, zutreffend sind. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, korrespondiert dieses Verhalten des Zweigstellenleiters mit dem letzten Absatz in dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 13.02.2015. Dort wird – nach Negierung eines Widerrufsrechts der Kläger und Ablehnung eines neuen Komplettangebotes – ausdrücklich ein separates neues Angebot nur betreffend die Finanzierung über einen Betrag von 25.000,00 € avisiert und erklärt, dass der Leiter der Geschäftsstelle Chorweiler sich in den nächsten Tagen diesbezüglich mit dem Kläger zu 1) in Verbindung setzen werde. Die Frage, ob die Beklagte bereit sein könnte, einen Widerruf von Seiten der Kläger zu akzeptieren und ein insgesamt neues Darlehensangebot einschließlich der ursprünglichen Darlehenssumme zu unterbreiten, ist davon nicht tangiert. Diese Angelegenheit war mit dem Schreiben der Beklagten vom 13.02.2015 für alle Beteiligten abschließend erledigt. Trotz der auf Seiten der Kläger nach ihrem eigenen Vortrag bestehenden positiven Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung – nach Prüfung dieser durch die Stiftung Warentest bzw. Finanztest – kam es in der Folge zu keiner irgendwie gearteten Reaktion von Seiten der Kläger. Diese bedienten den Darlehensvertrag ordnungsgemäß weiter und erklärten insbesondere nicht – trotz nach ihren Angaben positiver Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der erteilten Belehrung – den Widerruf ihrer auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen. Nach dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 13.02.2015 war den Klägern insoweit sicherlich eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, welche Frist den Klägern insoweit zuzubilligen gewesen wäre. Jedenfalls brauchte die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nach Ablauf von ca. einem Jahr und dreieinhalb Monaten nach dem ablehnenden Schreiben vom 13.02.2015 noch mit einem Widerruf durch die Kläger zu rechnen. Grundsätzlich kann der Unternehmer zwar aus einem laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -); etwas anderes gilt aber dann, wenn das vertragstreue Verhalten mit einer nach dem eigenen Sachvortrag des Verbrauchers positiven Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zusammenfällt und diese positive Kenntnis auch gegenüber dem Unternehmer kommuniziert worden ist. In dem Schreiben an den Vorstand der Beklagten hatte der Kläger zu 1) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Rückabwicklung und die Entstehung eines größeren Schadens auf Seiten der Beklagten verwiesen und unter Hinweis auf dieses Druckmittel den Vorstandsvorsitzenden gebeten, seine Mitarbeiter anzuweisen, ihm ein aktuelles Angebot zu unterbreiten. Trotz dieser „Androhung“ von Seiten der Kläger, durch Ausübung des Widerrufsrechts der Beklagten einen größeren „Schaden“ zuzufügen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2015 das Begehren der Kläger ab. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die Kläger nunmehr in angemessener Zeit die Entscheidung treffen würden, ob sie tatsächlich den Darlehensvertrag widerrufen oder nicht. Nach Ablauf von mehr als eineinviertel Jahren brauchte die Beklagte jedenfalls nicht mehr mit einem derartigen Schritt von Seiten der Kläger zu rechen. Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, eine getroffene Entscheidung in angemessener Frist zu überdenken, dann aber auch innerhalb dieser Frist tätig zu werden. Keinesfalls soll das Widerrufsrecht dem Verbraucher die Möglichkeit geben, eine ihm positiv bekannte Ausübungsmöglichkeit auf unbegrenzte Zeit nicht wahrzunehmen und als ständiges Druckmittel gegenüber dem Unternehmer zu verwenden. Auch der Unternehmer muss darauf vertrauen können, dass der Verbraucher ein ihm bekanntes Recht – vgl. die Formulierung im Schreiben vom 28.01.2015, Anlage B 2 – innerhalb einer angemessenen Frist ausübt und, wenn dies nicht geschieht, die Angelegenheit damit abschließend erledigt ist. Das diesbezügliche Vertrauen der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nach Ablauf von mehr als eineinviertel Jahren schutzwürdig. Damit aber ist ein eventuelles Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Infolge der Verwirkung kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die von den Klägern angestellte Berechnung unzutreffend ist. Die Berechnung ist schon deshalb fehlerhaft, weil entgegen der Ansicht der Kläger ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe des Vertragszinses gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15 -). Dies ist aber vorliegend der Fall, so dass schon aus diesem Grunde die von den Klägern aufgestellte Berechnung unzutreffend ist. Nach alledem musste die Klage der Abweisung unterliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 38.467,59 €.