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Urteil

23 O 139/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1221.23O139.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung u.a. nach den Tarifen 705 und 720V. Nach Teil I., § 4 Abs. 6 AVB (= § 4 Abs. 6 MB/KK) leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind; er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Im Jahr 2015 erkrankte der Kläger an einem Adenokarzinom der Prostata. Er unterzog sich deswegen im Herbst 2015 einer Behandlung bei Prof. Dr. T im Prostata Center P mittels irreversibler Elektrooperation (IRE). Unter dem 02.11.2015 und 04.11.2015 wurden ihm hierfür 982,59 € und 13.479,99 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.02.2016 eine Kostenerstattung ab. Unstreitig standen zur Behandlung des vorliegenden Befunds auch schulmedizinische Methoden zur Verfügung. Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation sei medizinisch notwendig gewesen. Sie sei bei Prostata CA indiziert, soweit der Tumor eine bestimmte Größe nicht überschritten habe. Allein im Prostata Center P seien bisher mehr als 300 Patienten mittels irreversibler Elektrooperation behandelt worden. Die streitgegenständliche Behandlungsmethode werde auch an der Q-Klinik und an der R-Klinik bei vergleichbaren Indikationen eingesetzt. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 14.462,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 400,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die angewandte Behandlungsmethode sei ein experimentelles Verfahren ohne Wirksamkeitsbeleg. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass ein Prostatakarzinom mittels irreversibler Elektrooperation erfolgreich behandelt werden könne. Sie bestreitet, dass die streitgegenständliche Behandlungsmethode an der Q-Klinik und an der R-Klinik außerhalb von Studien angewandt werde. Hilfsweise erhebt die Beklagte gebührenrechtliche Einwendungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 14.462,58 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag i.V.m. §§ 192 VVG, Teil I., §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 6 AVB. Die Beklagte ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der streitgegenständlichen Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation verpflichtet. Nach Teil I., § 1 Abs. 2 AVB besteht Versicherungsschutz für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. BGH VersR 1979, 221; BGH VersR 1987, 287; BGH VersR 1991, 987; BGH VersR 2006, 535; OLG Köln r+s 1995, 431; OLG Köln r+s 1998, 34). Nach Teil I., § 4 Abs. 6 AVB leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AVB sind vorliegend nicht gegeben. 1. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation um eine schulmedizinische Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 AVB handelt. 2. Ferner stellt die streitgegenständliche Behandlung auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. AVB eine Methode dar, die angewandt wurde, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Unstreitig standen zur Behandlung des vorliegenden Befunds auch schulmedizinische Methoden zur Verfügung. 3. Auch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation nicht um eine Methode, die sich im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 1. Alt. AVB in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist diese Regelung unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin zu verstehen, dass dann für schulmedizinisch nicht überwiegend anerkannte Methoden oder Arzneimittel geleistet wird, wenn sie über eine gewisse Dauer eingesetzt worden sind und Erfolge vorweisen können, die denjenigen Erfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen Methoden oder Arzneimitteln erzielt wurden, gleichstehen (vgl. OLG Köln r + s 2010, 71; NJOZ 2006, 184). Dabei muss die gewählte Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2014, 991; LG Baden-Baden, Urteil vom 26. August 2013, Az. 1 O 1/09). Unter Ablehnung der Binnentheorie ist die Frage, ob es sich um Methoden handelt, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, vom Standpunkt der Schulmedizin aus zu beurteilen (vgl. Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Auflage 2016, § 4 MB/KK Rn. 242). Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung, dass sich die streitgegenständliche Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt hat. Soweit der Kläger behauptet, allein im Prostata Center P seien bisher mehr als 300 Patienten mittels irreversibler Elektrooperation behandelt worden, führt dies allein noch nicht dazu, dass die streitgegenständliche Behandlungsmethode als in der Praxis ebenso erfolgversprechend wie schulmedizinische Methoden angesehen werden kann. Beweis für die bestrittene Behauptung, die streitgegenständliche Behandlungsmethode würde an der Q-Klinik und an der R-Klinik auch außerhalb von Studien angewandt, hat der Kläger nicht angeboten. Im Übrigen bleibt die Bezugnahme auf einen in der Zeitschrift „Y“ veröffentlichten Beitrag vage, zumal der Beitrag nicht zur Akte gereicht wurde. Die Beklagte hat demgegenüber substantiiert dargelegt, dass die Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation lediglich als experimentell beurteilt werden kann. Nach der zur Akte gereichten Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. vom 04.02.2015 sei der Wert dieser Behandlung noch völlig ungesichert. Mittel- oder langfristige Ergebnisse zur Wirksamkeit und zu Nebenwirkungen liegen nicht vor; dass diese Alternativtherapie Prostatakrebs zerstören könne, sei lediglich eine denkbare, aber unbewiesene Vorstellung. Auch nach einem Beitrag von V et al. aus der Fachzeitschrift „X“ aus dem Jahr 2015 liegen bisher keine ausreichenden tumorspezifischen Wirksamkeitsnachweise vor. Aufgrund der bisherigen Datenlage stelle die streitgegenständliche Behandlungsmethode keine Alternative zu etablierten Behandlungsmethoden dar; eine Anwendung außerhalb von Studien könne daher nicht empfohlen werden. Ferner handelt es sich – ausweislich des gegenüber dem Landgericht Aschaffenburg erstatteten Gutachtens vom 01.09.2015 – auch nach Auffassung von Prof. Dr. I, Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik der Universitätsklinik A, bei der Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation um ein nicht bewährtes Verfahren, das lediglich experimentell zur Behandlung von Tumorgewebe zur Anwendung komme; die Wirksamkeit zur Heilung des Prostatakrebses sei nicht nachgewiesen. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. W, Chefarzt der Klinik für Urologie des Klinikums L, gebe es in Deutschland unter 300 urologischen Krankenhaushauptabteilungen keine einzige Klinik für Urologie, die eine irreversible Elektrooperation anbiete. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er rügt, die beklagtenseits vorgelegten Stellungnahmen seien veraltet, kann er damit nicht gehört werden. Da die streitgegenständliche Behandlung im Herbst 2015 durchgeführt, ist nach der maßgeblichen, auf den Zeitpunkt der Behandlung bezogenen ex-ante-Sicht der rechtlichen Würdigung der Sachstand des Jahres 2015 zugrunde zu legen. Die beklagtenseits vorgelegten Stellungnahmen stammen – mit Ausnahme der Stellungnahme von Prof. Dr. W – auch aus dem Jahr 2015. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen nicht zu fordern sei, dass der Behandlungserfolg näher liege als sein Ausbleiben, es vielmehr ausreiche, dass die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht das Erreichen des Behandlungsziels als möglich erscheinen lasse (vgl. BGH NJW 1996, 3074, Rn. 21). Dieser Grundsatz ist vorliegend nicht einschlägig, da er nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nur bei Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung gilt, für die es keine allgemein anerkannte Therapie gibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Unstreitig bestehen für die streitgegenständliche Erkrankung jedoch etablierte Behandlungsmethoden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 14.462,58 € festgesetzt.