OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 195/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1229.15O195.16.00
1mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die klagende Bank schloss mit den Beklagten unter dem 01.06.2010/08.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs der Beklagten über die Einzeldarlehen mit den im Klageantrag genannten Kontonummern. Für die Einzelheiten des Vertrags und die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 23 und 23R GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.03.2015 widerriefen die Beklagten die Darlehensverträge. Die Klägerin wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.04.2015 zurück. Die Klägerin ist gestützt auf zahlreiche Belege der Instanzrechtsprechung der Ansicht, ihre Widerrufsbelehrung genüge den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen. Dabei sei insbesondere die Formulierung "einen Tag, nachdem" zutreffend und der Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" unschädlich. Der Widerruf durch die Kläger verstoße zudem gegen Treu und Glauben. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 01.06./08.06.2010 zu den Konto Nr. #####/#### und #####/#### geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Beklagten vom 16.03.2015 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sondern wirksam fortbesteht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart fehlerhaft. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem …, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages"; weil die Frist richtigerweise wegen § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach dem Vertragsschluss gezählt werde. Dies werde aus der verwendeten Formulierung nicht ausreichend deutlich. Zudem sei die Widerrufsbelehrung im ohnehin hier nicht einschlägigen und deshalb nicht aufzunehmenden Abschnitt über finanzierte Geschäfte unzutreffend, denn die Klägerin habe entgegen dem Gestaltungshinweis Nr. 10 der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, nicht S. 2 durch den für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehenen Satz ersetzt, sondern beide Sätze abgedruckt. Schließlich entspreche die Belehrung zweier Darlehensnehmer in einem Formular nicht dem Deutlichkeitsgebot. Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht beanspruchen und die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Klärung, ob der ursprüngliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien fortbesteht oder ob durch den - wirksamen - Widerruf der Beklagten ein Rückgewährverhältnis entstanden ist. Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß § 12 ZPO. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagten haben durch die Erklärung im Jahr 2015 den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, denn die Widerrufsfrist war durch die hier verwendete Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden. Der Widerruf erfolgte noch rechtzeitig, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Bei der Bewertung der als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Belehrung spielen Umstände des Einzelfalls, etwa der Vertragsschluss im Präsenzgeschäfts, keine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19). Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 343/15 m.w.N.; s.a. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.08.2015 - 6 O 7471/14). Für die vorliegende Widerrufsbelehrung, die mit der in der Entscheidung des BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, beurteilten nicht identisch ist, gilt im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 - 6 U 21/15, die zu einer gleichlautenden Belehrung ergangen ist, auch für die hier maßgebliche, im Gesetzestext unveränderte Rechtslage bei Vertragsschluss: Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, "jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird, die Frist beginne einen Tag, nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB erläutert werden müsste (BGH, Urt. v. 27.04.1994 - VIII ZR 223/93, Juris Tz. 21); eine solchen Belehrung stellt aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB dar (BGH, Urt. v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; BGH, Urt. v. 18.3.2014 - II ZR 109/13). Die Belehrung ist hier in Bezug auf die Information zur Fristberechnung irreführend. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08; BGH, Urt v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08). Gemessen daran, fehlt der von der Klägerin verwendeten Belehrung die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Gerade weil die Erläuterung zur Fristberechnung nicht auch auf alle fristauslösenden Ereignisse erstreckt wurde, ist diese Formulierung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen ist. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist. Dieses naheliegende Verständnis der Belehrung entspricht nicht der Rechtslage, denn auch der gemäß § 312d Abs. 2 BGB für den Fristbeginn notwendige Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. Allerdings kann dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Der Text lässt offen, ob die Frist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsschlusses mit diesem Ereignis beginnt und dieser Tag bei der Fristberechnung folglich nicht mitgezählt wird oder ob gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt sein und bei der Fristberechnung mit berücksichtigt werden soll. Die Gesetzgebungsgeschichte gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Vertragsschluss eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln wollte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.02.2000 lässt sich zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass die Vorschrift Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasse, wonach die Frist nämlich mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginne (BT-Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen, vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als fristauslösenden Umständen die Rede. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach eindeutig eine Ereignisfrist regelt. Begründet wurde die Neufassung des § 312d Abs. 2 BGB lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.11.2008, BT-Drucks. 16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit offenbar nicht verbunden sein. Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB falle. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3) eindeutig als fristauslösendes Ereignis beschreibt. Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht der Umstand, dass auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns als Ereignisse im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet sind. Die verlängernde Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Ihre Anwendung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt. Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu berechnen, besteht nicht. Auch nach der Kommentarliteratur richtet sich die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Mangel der Belehrung hat seinen Grund schließlich nicht allein in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht entscheidend darauf, dass die Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss erteilt hat, und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der Musterbelehrung folgend - den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse seien in Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch weder rechtsmissbräuchlich noch das Widerrufsrecht verwirkt. Das "ewige" Widerrufsrecht kann verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 34 m.w.N. für das unverzichtbare Widerrufsrecht gemäß § 506 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.07.2005 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung). Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43). Ohne Bedeutung ist, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 45 f.). Schon zu § 1b AbzG war anerkannt, dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7 VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146). Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Danach kann bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Eine Nachbelehrung kann von dem Darlehensgeber nach Beendigung der Verträge nicht mehr erwartet werden (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31). Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls muss insbesondere bedacht werden, wenn die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31) oder auch die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Nach diesen Grundsätzen ist das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall nicht verwirkt, noch seine Ausübung im Einzelfall missbräuchlich. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagten sich bis zum Widerruf vertragstreu verhalten haben. Soweit die Beklagten die Ratenzahlungen nach Erklärung des Widerrufsrechts fortgesetzt haben, vermag dies auch über den Zeitraum hier ein schützenswertes Vertrauen nicht zu begründen; die Klägerin hätte die bei einem wirksamen Widerruf unzulässigen Teilleistungen zurückweisen können. Dieser Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls steht die gegenteilige Bewertung eines ähnlichen Sachverhalts in der Entscheidung OLG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2016 - 6 U 95/16, nicht entgegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 49.428,49 EUR (47 Raten zu 1.051,67 EUR; vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15)