Beschluss
34 T 198/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0105.34T198.16.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 16.09.2016 (Az. 38 M 0358/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Vollziehung dieses Beschlusses wird bis zu seiner Rechtskraft ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 16.09.2016 (Az. 38 M 0358/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Vollziehung dieses Beschlusses wird bis zu seiner Rechtskraft ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und Beschwerdeführer aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09), indem der Beschwerdeführer zur Zahlung von 21.250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der D AG verurteilt wurde. Am 12.02.2013 veräußerte die Beschwerdegegnerin die 2.500.000 Aktien der D AG für 6.250.000,00 EUR im freihändigen Verkauf. Das Landgericht München I (Az. 34 O 9367/12) stellte mit Urteil vom 22.02.2016 fest, dass der Beschwerdeführer durch den freihändigen Verkauf der Aktien der D AG durch die Gläubigerin an die L Deutschland AG hinsichtlich der ihm aus dem Urteil vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09) des Landgerichts München gebührenden Zug um Zug Leistung befriedigt ist. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigen und hiesigem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11.03.2016 von Anwalt zu Anwalt zugestellt, die gerichtlich veranlasste Zustellung erfolgte am 17.03.2016. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil ist vor dem OLG München anhängig. Am 22.03.2016 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, dem das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09) als Titel zugrunde lag, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet. Dieser wurde am 06.04.2016 seinem Prozessbevollmächtigten in Sachen LG München I (Az. 34 O 9367/12) und hiesigen Verfahrensbevollmächtigten „als gesetzlichem Vertreter“ zugestellt Am 07.04.2016 wurde dazu der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist nicht sein gesetzlicher Vertreter. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 28.04.2016, 03.05.2016, 31.05.2016 und 31.07.2016 Erinnerungen erhoben. Zunächst ist er im Erinnerungsverfahren der Ansicht gewesen, die Zwangsvollstreckung sei hinsichtlich eines Betrag in Höhe von 6.250.000,00 EUR nach § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen oder zu beschränken, da ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Az. 34 O 9367/12) die Gläubigerin in dieser Höhe durch den freihändigen Verkauf der Aktien an die L Deutschland AG befriedigt sei, was das Urteil des Landgerichts München (Az. 34 O 9367/12), das eine öffentliche Urkunde darstelle, nachweise. Soweit keine ordnungsgemäße Verrechnung der Forderung stattgefunden habe – unstreitig ist die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemachte Forderung nicht überhöht –, sei der Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben. Auch liege, da die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, keine wirksame Pfändung vor. Der Beschwerdeführer hat dann weiter die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München (Az. 34 O 6399/09) lägen nicht vor, da die Voraussetzungen der §§ 756 ZPO nicht erfüllt seien. Das Urteil des Landgerichts München vom 22.02.2016 reiche als Nachweis nicht aus, da ein nicht rechtskräftiges und nicht vorläufig vollstreckbares Feststellungsurteil keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne des § 756 ZPO darstelle und daher nicht formgerecht bzw. nicht ausreichend sei, um eine ordnungsgemäße Leistung oder seinen Annahmeverzug nachzuweisen. Es stünde nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich befriedigt sei. Er sei wegen Leistungsunfähigkeit des Beschwerdegegners nicht im Annahmeverzug, da der Beschwerdegegner nach seinen eigenen Angaben nicht mehr in Besitz der 2.500.000 Stück Aktien sei und daher auch nicht mehr zur Leistung fähig. Es bestünde ein zwingendes Bedürfnis, die Vollstreckung nur zuzulassen, wenn ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege, da der Beschwerdeführer erhebliche Nachteile erleide, wenn der Gläubiger Leistungsklage und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges nicht miteinander verbinde. Ein Schuldner wäre nur dann hinreichend vor Nachteilen geschützt, die entstünden, wenn das vorläufig vollstreckbare Feststellungsurteil später aufgehoben würde, wenn der Gläubiger in voller Höhe Sicherheit leisten müsse. Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az. 38 M 258/16, aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf seinen Erlass zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Erinnerung nicht abgeholfen wird, hat er beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az.: 38 M 258/16, wegen eines Betrages in Höhe von 6.250.000,00 EUR abzuändern und den Antrag der Gläubigerin auf seinen Erlass zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Erinnerung des Schuldners und sämtlicher darin gestellter Anträge vollumfänglich zurückzuweisen. Hilfsweise hat die Beschwerdegegnerin beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az. 38 M 358/16, insoweit abzuändern, als dass die ursprünglich angegebene Gesamtforderung der Gläubigerin von EUR 26.531.508,23 um EUR 6.250.000,00 auf EUR 20.281.508,23 reduziert wird. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht gewesen, dass der Forderungsbetrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zu beanstanden sei, da ihr aufgrund der Zinsforderungen sogar ein höherer Betrag zugestanden habe. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit dem angefochtenen Beschluss (Az. 38 M 0358/16) vom 16.09.2016 die Erinnerungen des Beschwerdeführers vom 28.04.2016, 03.05.2016, 31.05.2016, 31.07.2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostenpflichtig zurückgewiesen. Hierfür hat es im Wesentlichen aufgeführt, dass die Voraussetzungen des §§ 756, 765 ZPO erfüllt seien. Bei dem Urteil des Landgerichts München handele es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des §§ 756, 765 ZPO, auf die Rechtskraft des Urteils komme es nicht an, diese werde auch von den § 415 ff. ZPO nicht verlangt. Der Feststellungstenor aus dem Urteil des Landgerichts München vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09) biete gemäß § 417 ZPO vollen Beweis für seinen Inhalt. Gemeint sei damit, dass die Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und tatsächlich den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt und unter den in der Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist. Dem Urteil komme nur formelle Beweiskraft zu, § 417 ZPO, keine Beweiskraft hinsichtlich der inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit. Insoweit bestünde auch kein Unterschied zu einem rechtskräftigen Urteil. Im Übrigen hätte die Ansicht des Beschwerdeführers zur Folge, dass Zug um Zug Verurteilungen bei Feststellung des Annahmeverzuges nie vorläufig vollstreckbar wären, da immer die Rechtskraft abgewartet werden müsse, aus reinen Leistungsurteilen hingegen immer vorläufig vollstreckt werden könne. Dafür bestünde weder ein praktisches Bedürfnis, noch sei das von der ZPO vorgesehen. Auch sei die fehlerhafte Zustellung an den Beschwerdeführer für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unerheblich. Da der Gesamtbetrag der Forderung nicht überschritten werde, sei die Verrechnung unbeachtlich. Am 26.09.2016 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.09.2016 die sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Erinnerungsverfahren. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im angefochtenen Beschluss werde einzig von diesem vertreten. Die Beweiskraft des § 417 ZPO käme nur einem rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteil zu. Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO sei der Beweis des Gegenteils, also die Unrichtigkeit des Urteils zulässig, der in Form des gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittelverfahrens geführt werden könne. Er verweist diesbezüglich auf seinen Vortrag im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München (Bl. 898 ff d.A.) und ist der Ansicht, nach den Hinweisen des Oberlandesgerichts München in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 keinen Bestand haben werde. Mit Beschluss vom 21.10.2016 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach der Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Beschluss hat es die Vollziehung des Beschlusses vom 16.09.2016 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt. Der Schuldner und Beschwerdeführer beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Bergisch Gladbach vom 22.03.2016, Az. 38 M 0358/16 aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin auf seinen Erlass zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.09.2016, Az. 38 M 0358/16 zurückweisen. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung ihres Antrags, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Feststellungsurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 (Az. 34 O 9367/12) um eine öffentliche Urkunde handele, die gemäß § 756 ZPO den Beweis der Befriedigung des Schuldners hinsichtlich der Zug um Zug Leistung aus dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München vom 06.02.2012 (AZ. 34 O 6388/09) erbringe. Bei der Auslegung des § 756 ZPO müsse der Begriff „öffentliche Urkunde“ stets im Zusammenhang mit der zweiten Alternative, „der öffentlich beglaubigten Urkunde“, gesehen werden. Das sei nach § 129 BGB, 40 BeurkG die öffentliche Bezeugung der Echtheit der Unterschrift bzw. die Tatsache, dass der Inhalt der Abschrift mit dem Inhalt der Urschrift übereinstimme, § 42 BeurkG. Um die inhaltliche Richtigkeit gehe es dabei gerade nicht. Auch die Argumentation der Klägerseite bezüglich der Benachteiligung bei Trennung zwischen Leistungsklage und Feststellungsklage gehe fehl. Die erforderliche Sicherheitsleistung bei einer Verbindung beider beruhe auf dem Umstand, dass das Leistungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Die Grundlage entfalle bei Rechtskraft des Leistungsurteils. Die zitierte Entscheidung des Landgerichts Augsburg sei nicht überzeugend. Soweit dort von einem nicht für vorläufig vollstreckbar erklärten Feststellungsurteil gesprochen wird, werde verkannt, dass es keine für vorläufig vollstreckbar erklärte Feststellungsurteile gebe. Auch enthalte die Entscheidung keine Begründung dafür, warum ein Urteil erst dann eine Urkunde im Sinne des § 756 ZPO sei, wenn sein Inhalt rechtskräftig sei. Mit Beschluss vom 04.01.2016 hat der Einzelrichter die Sache auf die Kammer übertragen. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. a) Im vorliegenden Fall kam eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in der Zwangsvollstreckung nach § 148 ZPO nicht in Betracht (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 148 ZPO, Rz. 4). b) Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach über die Erinnerungen des Beschwerdeführers zu Recht ergangen ist. Die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind erfüllt, §§ 829, 835 ZPO. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vorliegend nicht im Streit. Auch die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses liegen vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Vollstreckung der Zug um Zug Leistung erfüllt, § 765 ZPO. Dazu ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil er dem Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, §§ 829, 835 ZPO. Auch liegt kein Vollstreckungshindernis vor, es bedarf auch nicht der Einstellung der Zwangsvollstreckung. (1) Der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Verzug der Annahme ist, hat die Beschwerdegegnerin durch das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Beschwerdeführer am 11.03.2016 zugestellt worden ist. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner keinen ausreichenden Gegenbeweis erbracht. (a) Bei dem Urteil des Landgerichts München I handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in dem angefochtenen Beschluss an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ergänzend verweist die Kammer auf die Ausführungen des Kammergerichts (OLGZ 1974, 306, 311), das ebenfalls betont, dass die Rechtskraft nicht entscheidendes Kriterium sein kann, da der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann, die nicht der Rechtskraft fähig sind. Insbesondere überzeugt die Auffassung des Landgerichts Augsburg schon methodisch nicht, wie der Beschwerdegegner in seinem Schriftsatz vom 27.10.2016 dargelegt hat. Eine vermeintlich einhellige Meinung in der Literatur besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht. Nach Ansicht der Kammer wirkt sich die vom Beklagten geforderte Rechtskraft allein auf die Frage der Beweiskraft bzw. der Möglichkeit des Gegenbeweises aus. (b) Vorliegend ist durch das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 der Beweis geführt, dass der Beschwerdeführer befriedigt ist. Für den Nachweis hat das Vollstreckungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbständig zu prüfen, ob diese schlüssig ergeben, dass dem Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erbracht worden ist ( Heßler in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 765 Rn. 8). Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie Zulässigkeit und Anforderungen an den Gegenbeweis richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 415 ff. ZPO ( Heßler a.a.O., § 756 Rn. 45). Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts München I ergibt sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht wurde. (c) Der Beweis des Gegenteils ist hingegen nicht geführt. Bei einem Urteil kann sich der Gegenteilsbeweis – in den Grenzen des Unversehrtheit und Echtheit der Urkunde, die vorliegend nicht im Streit stehen – nur gegen die innere Beweiskraft richten und ist, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt hat, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen ( Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 417 ZPO Rz. 2). Allein die Einlegung und Begründung der Berufung kann dabei nicht ausreichend sein, um den Gegenbeweis zu führen (so wohl auch Geimer a.a.O. der auf die grundsätzliche Möglichkeit des § 148 ZPO verweist). Andernfalls würde ein allein zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Auch widerspräche es dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung (hierzu Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 704–945b, Rn. 22) im Vollstreckungsverfahren die Erfolgsaussichten der anderweitig anhängigen Berufung durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 ist vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden. Das Oberlandesgericht München hat im Beschluss vom 17.06.2016 (32 U 1437/16) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 22.02.2016 (Az. 34 O 9367/12) im Rahmen der nach § 719 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung nicht vorläufig eingestellt. Auch ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 17.11.2016 nicht hinreichend, dass das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben wird. Die „parallele“ Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung im Beschwerdeverfahren ist der Kammer versagt. (2) Auch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beschwerdeführer persönlich bzw. an den Rechtsanwalt als vermeintlichen „gesetzlichen Vertreter“ führt nicht dazu, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben ist. Wird die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner versäumt, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Pfändung zur Folge. Der Schuldner kann aber mit der Erinnerung verlangen, dass die Zustellung des Beschlusses nachgeholt wird ( Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. § 829, Rn. 40). Das hat der Schuldner hier nicht verlangt. Im Übrigen ist hier von einer Heilung des Mangels mit der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigen im Zwangsvollstreckungsverfahren in dieser Sache auszugehen, § 189 ZPO. Eine förmliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner war offensichtlich beabsichtigt. Zwar war der Verfahrensbevollmächtigte nicht nach § 172 Abs. 1 S. 2 ZPO bevollmächtigt, da er in dem Verfahren, aus dem der vollstreckte Titel resultiert, nicht als Prozessbevollmächtigter für den Beschwerdeführer tätig war. Mit seiner nachträglichen Bestellung für das Zwangsvollstreckungsverfahren kann die Zustellung aber als bewirkt angesehen werden ( Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 189, Rz. 6 m.w.N.), da er zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Person wurde, an die die Zustellung gerichtet werden konnte. (3) Auch die Verrechnung des aus dem freihändigen Verkauf Erlangten auf die Hauptforderung führt nicht dazu, dass hier die Vollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen ist. Eine Einstellung kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger nach Urteilsverkündung vollständig befriedigt ist, was unstreitig nicht der Fall ist. Auch kommt eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung hier nicht in Betracht, da unstreitig die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemachte Gesamtforderungshöhe noch offen ist. Fragen der korrekten Verrechnung sind im Verfahren des § 767 ZPO zu klären, da es sich dabei um materiell – rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch handelt. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO.