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Urteil

16 O 280/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0106.16O280.15.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Hotelbrand am 27.09.2013. Unter der Anschrift Y. in R. A. liegt das K.. In dem Hotel befand sich 2001-2013 im 1. Untergeschoss eine Sauna, die zu dem Bereich namens X. gehörte. Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes vom 08.01.1999 (Anlage B1, GA Bl. 190 f.) war unter Nr. 4.10 Folgendes vorgesehen: "(..) Nach Absprache mit der Feuerwehr Köln ist im gesamten Bereich des 1. Untergeschosses, des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses eine automatische Löschanlage - Sprinkleranlage - einzubauen. Die automatische Löschanlage - Sprinkleranlage - ist entsprechend den geltenden VdS-Richtlinien für Sprinkleranlagen zu planen, installieren und zu betreiben. Das Auslösen der automatische Löschanlage - Sprinkleranlage - ist der Feuerwehr über eine Brandmeldeanlage, auf die im weiteren Verlauf des Schriftsatzes noch eingegangen wird, anzuzeigen." Unter Nr. 3.3 (Nutzungsbereiche) wird zur Überschrift "1. Untergeschoß" unter anderen der Bereich X. aufgeführt. In der Baugenehmigung vom 29.10.1999 (auszugsweise abgedruckt im Gutachten des Sachverständigen U., GA Bl. 52) heißt es u.a. wie folgt: "BRANDSCHUTZ 4. Sofern im folgenden nicht anders gefordert, sind die brandschutztechnische Forderungen und Empfehlungen des brandschutztechnischen Konzeptes vom N. vom 08.01.1999 und die Besprechungsprotokoll vom 12.11.1998 Bestandteil dieser Baugenehmigung und zu erfüllen. 14. Die im UG, EG und 1. OG geplante ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlage (wie Sprinkleranlage) ist fachgerecht auszuführen und nach Fertigstellung sowie in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden muß. Wegen des Fehlens amtlicher Bau- und Prüfvorschriften für derartige Anlagen wird empfohlen, die Anlage entsprechend den "Richtlinien für Planung und Bau von Sprinkleranlagen" - Form 2092 der Technischen Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer e.V. - auszuführen und die Prüfung von dieser Prüfstelle vornehmen zu lassen." Die Streithelferin der Beklagten, die E., errichtete die Sprinkleranlage, ohne einen Sprinklerschutz für die Sauna und den Vorraum der Sauna im Bereich X. vorzusehen. Die Beklagte zu 1) nahm die Sprinkleranlage am 24.10.2001 mit Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001 (Anlage BLD 3, GA Bl. 29 ff.) durch den Sachverständigen D. ab. Der Sachverständige D. war mit Anerkennungsbescheid vom 17.8.1998 vom Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung für ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen ernannt (Anl. B03, GA Bl. 380 f.) worden. In dem Abnahme-Prüfbericht der Beklagten zu 1) ist als "Auftraggeber" die E. genannt. Unter "Prüfgrundlagen" sind u.a. die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept angeführt. Die Beklagte zu 1) stellte keinen Sicherheitsmangel im Hinblick auf den fehlenden Sprinklerschutz in der Sauna fest, sondern wies Saunen unter Ziff. 2.1.1 (GA Bl. 30) allgemein als Ausnahme "entsprechend Abschnitt 3.4 der Richtlinie für Sprinkleranlagen" aus. In dem Abnahme-Prüfbericht vom 19.11.2001 (Anlage BLD 3, GA Bl. 29 ff.) heißt es unter Ziff. 9 unter anderem: „Der Schutzumfang der Sprinkleranlage erstreckt sich auf die Tiefgarage, das komplette Unter- und Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss nur auf die Konferenzräume des Hotels und entspricht damit der o.a. Bauauflage. Alle übrigen Bereiche des Hotels sind ohne Sprinklerschutz verblieben (Teilschutz). Die Konformität der Sprinkleranlage mit den Prüfgrundlagen, bis auf die nachstehend aufgezählten Abweichungen, wird bestätigt.“ Auf Seite 9 des Berichtes (GA Bl. 37) heißt es unter "Verteiler" unter anderem: „ J., Mönchengladbach 2x, J., Köln". Ein zweites Brandschutzkonzept und eine weitere Baugenehmigung aus 2005 lagen den Beklagten erstmals 2014 vor. Die Beklagte zu 1) erstellte weitere Berichte mit Datum vom 10.08.2010, 21.11.2011 und 18.1.2013, ohne das Fehlen eines Sprinklerschutzes in der Sauna zu monieren. Am 11.6.2013 führte die Beklagte zu 1), diesmal durch den Beklagten zu 2), ebenfalls anerkannter Prüfsachverständiger, eine sog. wiederkehrende Prüfung durch. Mit Bericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage vom 5.8.2013 (Anlage BLD 4, GA Bl. 38 ff.), in dem die J. L. als "Auftraggeber" aufgeführt ist, kam die Beklagte zu 1) unter Ziff. 2 zu dem Ergebnis, dass sich die Brandschutzanlage auf die Bereiche "Tiefgarage UG Hotelbereich 1. UG bis 1. OG (ohne Hotelzimmer)" erstrecke. Ferner heißt es darin: „Aus versicherungstechnischer Sicht wird der Umfang des Schutzes im Hotelbereich als Teilschutz gewertet.“ Des Weiteren heißt es unter Ziff. 3 ff. wie folgt: " 3. Mängel Bei der Sachverständigenprüfung wurden folgende Mängel festgestellt: Kennzeichnung der Mängel im Sinne der Prüfgrundlagen: A= Geringfügige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit B= Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Wirksamkeit C= Betriebssicherheit und Wirksamkeit nicht gegeben bzw. in Frage gestellt Anlagen technische Mängel 2001.05 Der Hotelbereich wurde pauschal in die Brandgefahr BG1 eingestuft. Im UG befinden sich großflächig Lagerbereiche und im EG, Restaurant- und Schulungsbereiche, für die diese Einstufung nicht zutrifft. VdS liegt kein hydraulischer Nachweis vor, dass die Wasserversorgung für diese Bereiche (Brandgefahr BG2.2 und BG2.1) ausreichend ist. Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 01.03.2006 zu beheben. 2013.01 Der Strömungswächter der Gruppe 994 ist ohne Funktion. Allgemein Bauliche Mängel 2001.17 Die vorhandenen vertikalen Kabel- und Technikschächte sind nicht Sprinklergeschützt. Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 01.03.2006 zu beheben. Hotelbereich EG 2001.14 in einigen Bereichen der Zwischendecken (z.B. Flure, Eingangshalle) befinden sich Kabelanhäufungen in großem Umfang, so dass die Grenzwerte von 12,6 MJ/m² überschritten werden. Ein Sprinklerschutz ist hier nicht vorhanden. Der oben aufgeführte Mangel war bis spätestens 01.03.2006 zu beheben. Hinweis: Die Strömungsmelder werden an der BMZ als Brandalarme dargestellt." (...)“ Weitere Mängel im Sinne der Prüfgrundlagen stellte er nicht fest. Mit Anwaltsschreiben vom 29.09.2014 (Anlage BLD 8, GA Bl. 87 ff.) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erfolglos zur Anerkennung ihrer Haftung mit Verweis auf einen am 27.9.2013 eingetretenen Brand auf. Die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) erklärten für die Beklagte zu 1) im weiteren Verlauf der Korrespondenz einen Verjährungsverzicht bis zum 11.7.2015. Die Klägerin ist unter anderem der Ansicht, dass sich die Haftung der Beklagten mit Blick auf die Prüfung aus dem Jahr 2001 nach den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter richte, da der Vertrag mit der E. Schutzwirkung entfaltet habe. Hierzu behauptet sie, dass der Abnahme-Prüfbericht vereinbarungsgemäß ihren Versicherungsnehmerinnen zur Verfügung gestellt worden sei, um diese in die Lage zu versetzen, die Übereinstimmung der Sprinkleranlage mit den Richtlinien für Sprinkleranlagen und den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen Übergangsregelungen nachzuweisen. Sie behauptet ferner, dass die wiederkehrende Prüfung durch die J. L. beauftragt worden sei, was sich bereits aus dem Bericht über die wiederkehrende Prüfung der Sprinkleranlage (Anlage BLD 4, GA Bl. 38 ff.) ergebe, in dem diese explizit als Auftraggeber aufgeführt sei. Sie behauptet unter Vorlage von zwei Versicherungsscheinen (Anlage BLD 1 und BLD 2, GA Bl. 19 und 24), dass die J. S. Gebäudeeigentümerin sei und mit ihr über eine Sachgebäudeversicherung verbunden sei. Die J. L. sei die Betreiberin des Objekts und zugleich Versicherungsnehmerin im Hinblick auf eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Am 27.09.2013 sei es, bedingt durch den Saunaofen, zu einem Brand gekommen, der auf eine unzutreffende Bewertung durch die Beklagten im Rahmen der Überprüfungen zurückzuführen sei. Hätten die Beklagten die Klägerin auf die Gefahr hingewiesen, wäre diese unverzüglich beseitigt worden. Insoweit ist sie der Ansicht, dass für sie auch die Vermutung beratungskonformen Verhaltens spreche. Sie behauptet ferner, dass die von den Beklagten festgestellten Mängel nicht brandursächlich gewesen, sondern längst behoben worden seien. Der Brand wäre verhindert worden bzw. auf maximal 100.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR begrenzt gewesen, wenn auch im Saunabereich ein Sprinklerschutz vorhanden gewesen wäre. Insbesondere wäre es nicht einmal zu Rauch- und Rußbelastungen gekommen, da eine Sauna dampfdicht sei; ferner wäre die Brandmeldung frühzeitig aktiviert worden und geeignete Löschmethoden hätten frühzeitiger ergriffen werden können. Das Fehlen einer automatischen Alarmmeldung habe lediglich eine nur geringe und schwer qualifizierbare Schadensvergrößerung hervorgerufen. Niemand habe Gegenstände auf dem Saunaofen abgelegt. Der Beklagten sei ein Fehlverhalten vorzuwerfen, da die Sauna zwingend mit einer Sprinkleranlage zu versehen gewesen wäre; insoweit bezieht sie sich auf ein Gutachten des Sachverständigen U. vom 08.07.2014 (Anlage BLD 5, GA Bl. 45 ff.). Die Beklagte zu 1) habe gegenüber dem Sachverständigen U. am 23.01.2014 durch den Zeugen B. auch eingeräumt, dass die Sauna keinen Ausnahmetatbestand in den einschlägigen Regelwerken erfülle. Vorprozessual habe es lose Vergleichsverhandlungen gegeben. Vorfallbedingt sei es zu den folgenden Schadenspositionen gekommen: -Waren und Vorräte: 45.247,00 EUR - Betriebsunterbrechungsschaden (inklusive Schadensminderungskosten): Mindestens 1.996.976,00 EUR (1.484.722 EUR davon als Ausfallschaden, im Übrigen Schadensminderungskosten) - Gebäude -und Einrichtungsschaden nicht beziffert Mindestens 2.244.000,00 EUR -Sachverständigenkosten: 123.272,91 EUR Die Schadensaufstellung sei noch nicht abschließend, da Zeitwertschäden noch nicht feststünden. Die Sachverständigenkosten seien üblich und angemessen. Es seien Anwaltskosten zu einer 1,5-Gebühr zu erstatten. Sie behauptet ferner, vorfallbedingt aufgrund bestehender Versicherungsverträge einstandspflichtig gewesen zu sein und bis Mai 2014 Zahlungen in Höhe von 2.162.991,82 EUR geleistet zu haben. Hiervon sei ein Teilbetrag i.H.v. 97.744,82 EUR nach einer Abtretung an die P. gezahlt worden. Bis Januar 2014 habe sie zudem zur Abdeckung des Gebäudeschadens, hinsichtlich dessen sie den Feststellungsantrag zu 2) stellt, eine Zahlung i.H.v. 1.918.258,93 EUR an die Gebäudeeigentümerin gezahlt, wobei ein Betrag i.H.v. 218.258,93 EUR an die P. gezahlt worden sei. Bei der Zahlung seien die Rechte der Grundpfandgläubiger berücksichtigt worden. Sie sei im Verhältnis zu den anderen Versicherern prozessführungsbefugt. Diese hätten ihre Ansprüche auch mit den Abtretungsvereinbarungen vom 03.07.2015 (Anlagen BLD 23 und Anlage BLD 24, GA Bl. 644 ff.) abgetreten. Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst lediglich gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.165.495,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Versicherungsleistungen zu ersetzen, welche die Klägerin aufgrund des Brandschadenereignisses vom 27.9.2013 im oder am Objekt Y., R. Köln zu leisten hat und ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Brandschadens gegenüber den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auf Schadensersatz haften, 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 beantragt die Klägerin mit Blick auf den Antrag zu 3), die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 20.753,01 EUR zu bezahlen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage teilweise unzulässig, unschlüssig und weitgehend unsubstantiiert ist. Die Klägerin könne lediglich Amtshaftungsansprüche geltend machen, sodass die Beklagten nicht passivlegitimiert seien. Die Sprinkleranlage habe aber ohnehin den VdS- Bestimmungen entsprochen. Jedenfalls habe der Sachverständige lediglich die vorhandene Sprinkleranlage prüfen müssen und nicht untersuchen müssen, ob die Bausituation mit dem Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung übereinstimme. Bei der Wiederholungsprüfung seien lediglich vorhandene Anlagenteile zu prüfen gewesen; eine erneute Erstprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Für die wiederkehrende Prüfung seien auch niedrigere Gebühren (nur 400,00 EUR im Vergleich zu 2.000,00 EUR) geschuldet. Der Brandschaden sei allenfalls auf die festgestellten Mängel zurückzuführen, welche die Klägerin nicht behoben habe. Sie sind ferner der Ansicht, dass der Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden anzulasten sei. Die Klägerin habe sich insoweit bereits ein Verschulden des Architekten sowie des ausführenden Bauunternehmens gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen. Sie behaupten, dass Mitarbeiter der Versicherungsnehmerinnen für den Brand verantwortlich gewesen seien; auf Hinweise zur bestehenden Brandgefahr sei nicht reagiert worden. Die Versicherungsnehmerinnen hätten die Beklagten auch nicht auf ein zweites Brandschutzkonzept und eine zweite Baugenehmigung hingewiesen; eine Nachfragepflicht habe man beklagtenseits nicht gehabt. Man hätte ein Schutzgitter auf dem Saunaofen anbringen müssen; hierdurch wäre der Brand verhindert worden. Durch einen optischen Kontrollgang vor der Inbetriebnahme der Sauna wäre der Brand ebenfalls verhindert worden. Zudem fehle es an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung in 2013, weil aufgrund der Kürze der Zeit zwischen der Prüfung bzw. dem Prüfbericht und dem Brandausbruch die Sprinkler nicht angebracht worden wären. Sie sind außerdem der Ansicht, dass ein gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis gegeben sei. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Der Antrag zu 2) ist unzulässig. a) Der Antrag zu 2) enthält keinen bestimmten Antrag, den § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordert. Erforderlich ist ein Klageantrag, der den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. nur Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 253 Rn. 13). Bei der Feststellungsklage - darum handelt es sich bei dem Antrag zu 2) - muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Daran fehlt es hier. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 2) Feststellung unter anderem gegenüber „den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin “, ohne diese im Antrag zu benennen. In der Klageschrift selbst findet sich hierzu auch keine Angabe. Soweit die Klägerin der Klageschrift die Versicherungsscheine (Anlage BLD 1 und 2, GA Blatt 19 ff.) beigefügt hat, ist dies mit Blick auf die Bestimmtheit des Antrages bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Klägerin in weiteren Schriftsätzen unter anderem noch Angaben zu verschiedentlichen Firmierungen macht und somit nicht klar ist, welche Gesellschaft mit welcher Firmierung vom Antrag umfasst sein soll. Aus der Anlage BLD 1 findet sich bei „Versicherungsnehmer“ zunächst lediglich der Hinweis auf „J. M.“; eine konkrete Rechtsform wird nicht erwähnt. Der Anlage BLD 2 geht zwar eine konkrete Gesellschaft, nämlich die „K. O.“ hervor; diese Gesellschaft - dies folgt bereits aus den Schriftsätzen der Klägerin vom 13.05.2016 (GA Bl. 617 ff.) und vom 21.11.2016 (GA Blatt 1103) - existiert aktuell aber jedenfalls nicht unter dieser Firmierung. Dass die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 13.05.2016 (GA Bl. 617 ff.) und vom 21.11.2016 (GA Blatt 1103) auf den Einwand der Beklagten dazu, dass eine Bestimmung nicht möglich sei, ausgeführt hat, dass die I. die Gebäudeeigentümerin (zuvor firmierend unter der J. Messehotel O.) sowie die J. L. die Betreiberin des konkreten Hotels sei (Seite 13 des Schriftsatzes vom 13.05.2016, GA Bl. 629), führt auch nicht zur Bestimmtheit des Antrages. Insbesondere war der Antrag nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die Feststellung auf die J. F. sowie auf die J. L. beziehen soll, zumal die Klägerin etwa eine der Versicherungsnehmerinnen zunächst noch als „J. M., Neue J. GmbH“ bezeichnet hat (vgl. etwa S. 3 des Schriftsatzes vom 25.11.2015, GA Bl. 223) und im Schriftsatz vom 13.05.2016 (GA Bl. 629) etwa auf einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 24.03.2015 mit der J. Beteiligungs GmbH verwiesen hat. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (Seite 13, GA Blatt 1110) ausgeführt, dass die J. F. seit dem 01.04.2016 als „S.“ firmiere, ohne klarzustellen, welche Gesellschaft unter welcher Firma nun als Versicherungsnehmerin vom Antrag umfasst sein soll. Eine Auslegung war insoweit nicht möglich. Die Auslegungsmöglichkeit wird durch das Interesse des Beklagten an einer wirksamen Verteidigung und der Vorbereitung hierauf begrenzt (vgl. auch Becker-Eberhard in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 Rn. 91). Eines Hinweises durch das Gericht bedurfte es nicht, da die Beklagten bereits ausdrücklich, unter anderem die Beklagte zu 1) bereits in ihrer Klageerwiderungsschrift (Seite 40, GA Bl. 314) sowie die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2016 (Seite 33, GA Blatt 833a), auf die Unbestimmtheit des Antrages zu 2) hingewiesen haben. b) Der Antrag zu 2) ist auch insoweit zu unbestimmt, als dass Unklarheiten darüber bestehen, ob die Klägerin eigene oder fremde Ansprüche geltend macht. Es handelt sich um eine unzulässige Alternativklage. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Daran fehlt es hier. Die Klägerin behauptet, dass ausschließlich sie selbst sämtliche behauptete Zahlungen erbracht habe und der Antrag zu 1) einen Betrag umfasse, der über 50 % des Gesamtschadens nicht hinausgehe. Eine Aussage im Hinblick auf den vom Antrag zu 2) umfassten Gebäude- und Einrichtungsschaden macht sie nicht, beruft sich im Prozess aber gleichwohl sowohl auf eine Prozessführungsbefugnis als auch auf zwei Abtretungsvereinbarungen (Anlagen BLD 23 und 24, GA Bl. 644 f.) und trägt somit zu unterschiedlichen Streitgegenständen vor. Die Prozessführungsbefugnis kann sich nur auf fremde Rechte beziehen, während sich aus einer Abtretung eigene Rechte ergeben. Mehrere Streitgegenstände können jedoch nicht in der Weise geltend gemacht werden, dass nur einer der Ansprüche tituliert, die Auswahl jedoch dem Gericht überlassen bleibt (unzulässige Alternativklage). c) Ob davon abgesehen der Antrag, wonach die Klägerin die Feststellung begehrt, „dass die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Brandschadens gegenüber den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin auf Schadensersatz haften“, zulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung (offen gelassen etwa in BGH, Urt. v. 13.06.1966, Az.: III ZR 258/64). Denn jedenfalls fehlt es der Klägerin auch an einem Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt insoweit Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht mit dem Argument, der Zeitwert des Gebäude- und Einrichtungsschadens sei noch nicht bestimmbar. Dies lässt aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ein Feststellungsinteresse nicht erkennen. In Schadensfällen kommt es für das Bestehen eines Feststellungsinteresses darauf an, ob der Kläger die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern kann. Soweit ihm dies unmöglich ist, kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht. Vorliegend befindet sich der behauptete Gebäude- und Einrichtungsschaden aber weder noch in seiner Entwicklung noch sind andere Gründe dargetan, aus denen sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer abschließenden Bezifferung ergibt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin in dem Zeitraum vom Eintritt des Schadens (September 2013) bis zur Klageerhebung (Juli 2015) bzw. zum Schluss der mündlichen Verhandlung (Oktober 2016) nicht dazu im Stande gewesen sein soll, den Schaden abschließend zu beziffern. Gründe hierfür wurden nicht dargetan, obwohl die Beklagte zu 1) bereits mit ihrer Klageerwiderung (Seite 39, GA Blatt 313) darauf hingewiesen hat und die Klägerin ohnehin bereits einen beträchtlichen siebenstelligen Betrag bezahlt haben soll. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Beklagten einem etwaigen Feststellungsurteil beugen würden, sodass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig ist. Denn die Beklagten haben mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur Zweifel an einer Haftung dem Grunde nach, sondern auch an Art und Umfang eines Schadens haben. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) dem Wortlaut nach außerdem noch Feststellung dahingehend begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, „ auch alle weiteren Versicherungsleistungen zu ersetzen, welche die Klägerin (…) zu leisten hat “ und dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht zugleich gegenüber der Klägerin als Versicherer begehrt wird, besteht ein Anspruch bereits deshalb nicht, weil ein etwaiger Anspruchsübergang gem. § 86 VVG nicht von einer versicherungsrechtlichen Leistungspflicht abhängt, sondern von der Frage der tatsächlichen Leistungserbringung. Der Erwerb des Anspruchs durch den Versicherer ist von einer Ersatzleistung und damit von einem besonderen Rechtsgeschäft abhängig (vgl. auch etwa BGH, Urt. v. 13.06.1966, Az.: III ZR 258/64 zu § 67 VVG a.F.). Ein Anspruch auf die Feststellung künftiger Ansprüche des Versicherers ist unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.). II. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet, wobei offen bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang den vermeintlichen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zustehen. 1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. a) Die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf den Antrag zu 1) steht nicht fest. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, § 86 Abs. 1 VVG. aa) Die Beklagten rügen den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Zahlung an die „J. M., Neue J. GmbH“ (so Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.11.2015, GA Blatt 223) unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um die J. L. handeln soll, zu Recht als nicht nachvollziehbar. Es kann auf Basis des Klagevorbringens nicht hinreichend überprüft werden, inwieweit ein Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG stattgefunden haben kann. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, wann sie welchen Betrag aufgrund welcher konkreten Schadenspositionen an wen konkret gezahlt hat. Selbst wenn der Vortrag im Schriftsatz vom 25.11.2015 (Seite 3, GA Blatt 223), wonach ein Betrag in Höhe von 2.162.991,89 EUR an die „J. M., Neue J. GmbH“ gezahlt worden sei, mit Blick auf die späteren Erläuterungen dahingehend zu interpretieren wäre, dass dieser Betrag an die J. L. gezahlt wurde, war der Vortrag dennoch zu pauschal, zumal die Klägerin auch nicht erläutert hat, aus welchem Grund hiervon 97.744,82 EUR „aufgrund einer vorliegenden Abtretungserklärung“ an die P. geflossen sein sollen und auf welche Position(en) insoweit gezahlt worden sein soll. bb) Darüber hinaus steht nicht fest, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin Inhaberin des geltend gemachten Zahlungsanspruches ist. Als führender (Mit-) Versicherer kann sie den Schaden lediglich entsprechend der Quotelung von 50 % geltend machen. Dass sich der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsbetrag noch innerhalb dieser Quote bewegt, wie die Klägerin behauptet, steht nicht fest und ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Angaben zu dem Gesamtschaden hat die Klägerin nicht gemacht, so dass das quotale Verhältnis des Antrages zu 1) zu einem etwaigen Gesamtschaden nicht bestimmt werden kann. Auch fehlt es insoweit an geeigneten Beweisantritten. Dagegen betrifft der Vortrag der Klägerin zur behaupteten (im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage relevanten) Prozessführungsbefugnis insbesondere mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.11.2016 nicht die hier im Rahmen der Begründetheit der Klage in Rede stehende Aktivlegitimation der Klägerin. Denn entweder macht die Klägerin eigene oder fremde Ansprüche geltend. Die von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärungen (Anlagen BLD 23 und 24, GA Bl. 644 f.) führen aber ohnehin nicht zur Annahme ihrer Aktivlegitimation. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Abtretungen wirksam erklärt und angenommen wurden. Der Vortrag zu diesen Abtretungen stellt bereits widersprüchliches Vorbringen dar, denn die Klägerin behauptet, dass ausschließlich sie selbst Zahlungen geleistet habe. Dies bekräftigt sie auch noch einmal im Schriftsatz vom 21.11.2016, indem sie auf Seite 5 ausführt, dass es gerichtsbekannt sein dürfte, dass der führende Versicherer namens und in Vollmacht und für Rechnung der Mitversicherer die aus dem Versicherungsvertrag geschuldeten Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erbringe. Es erschließt sich daher von vornherein nicht, welche Ansprüche die Mitversicherer an die Klägerin gem. § 398 S. 1 BGB abgetreten haben sollen. Auf die Zulässigkeit einer Abtretung künftiger Ansprüche kommt es hier auch nicht an, da der Zahlungsantrag zu 1) einen Leistungsantrag darstellt. Doch selbst wenn die Mitversicherer Zahlungen an die behaupteten Versicherungsnehmer geleistet hätten, ist unklar, welcher Mitversicherer an welchen Versicherungsnehmer welchen Betrag wann worauf bezahlt haben soll, sodass sich ein Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG auf einen Mitversicherer auch insoweit nicht nachvollziehen lässt. Eines gesonderten Hinweises durch das Gericht bedurfte es nicht. Die Beklagten haben auf diesen Aspekt bereits mehrfach hingewiesen, so etwa mit Schriftsatz vom 12.10.2016 (Seite 16, GA Blatt 743). Die Klägerin hat hierzu auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2016 keine ergänzenden Angaben gemacht. Die Klägerin trägt zudem vor, dass Schadenspositionen wie Waren- u Vorräteschäden in Höhe von 45.247,00 EUR, ein Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 1.996.976,00 EUR sowie (eigene) Sachverständigenkosten in Höhe von 123.272,91 EUR entstanden seien. Da nach dem Klagevortrag auf den sich hieraus ergebenen Gesamtschaden in Höhe von 2.165.495,91 EUR lediglich ein Betrag in Höhe von 2.162.991,89 EUR bezahlt worden sein soll, fehlt es mangels näherer Erläuterung hinsichtlich der verbleibenden Differenz in Höhe von 1.946,44 EUR auch aus diesem Grund an der Aktivlegitimation. b) Die Klägerin hat den behaupteten Schaden auch insoweit nicht schlüssig dargetan, soweit sie behauptet, dass der Schaden im Fall der rechtzeitigen Verwendung einer Sprinkleranlage in Höhe von maximal 100.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR ohnehin eingetreten wäre, ohne darzulegen, welche Schäden dies gewesen sein sollen. Insoweit fehlt es bereits nach dem eigenen Klagevortrag an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten. c) Im Übrigen hat die Klägerin weder den Schaden substantiiert dargetan noch aufgezeigt, im Hinblick auf welche konkreten Schadenspositionen und Zahlungen sie nunmehr konkret Erstattung begehrt, denn auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Klägerin lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 2.162.991,89 EUR verauslagt haben soll. Zu dem mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden inklusive Schadensminderungskosten fehlt es außerdem an hinreichendem Sachvortrag. Angaben insbesondere zum Zeitraum einer Betriebsunterbrechung werden schriftsätzlich nicht gemacht und finden sich nur rudimentär in den vorgelegten Gutachten. Die insoweit mit der Klageschrift vorgelegte E-Mail des Privatgutachters H. vom 19.06.2015 nebst Anhang (Anlage BLD 6, GA Bl. 66) ersetzt den notwendigen Parteivortrag nicht, zumal er aus sich heraus auch nicht ohne Weiteres verständlich ist. Ohnehin aber ist es weder Sache der Beklagten noch des Gerichts, sich schlüssigen Vortrag aus umfangreichem Anlagenmaterial und Schadensaufstellungen „herauszusuchen“. Eines Hinweises durch das Gericht bedurfte es nicht. Die Beklagten haben mehrfach, unter anderem mit Schriftsatz vom 01.10.2015 (Seite 7 ff.; GA Blatt 167) sowie mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (Seite 44, GA Blatt 273 ff.), darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert sei und die beigefügten Anlagen auch nicht verständlich seien. Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.2016 (GA Blatt 617) in diesem Zusammenhang sinngemäß angemerkt hat, dass sich eine weitergehende Stellungnahme ihrerseits zu den einzelnen Schadenspositionen im Grunde ohnehin lediglich in der - im Wesentlichen wörtlichen - Wiedergabe der Feststellungen des Sachverständigen unter Bezugnahme auf dessen Zeugnis und Sachverständigengutachten erschöpfen würde, war ein weitergehender Hinweis durch das Gericht auch deshalb entbehrlich. Es war daher auch nicht ausreichend, zur Darstellung der behaupteten Schäden an Warenvorräten und des Betriebsunterbrechungsschadens mit Schriftsatz vom 18.10.2016 (GA Blatt 879) ohne jegliche weitergehende Erläuterung das Gutachten des Sachverständigen Otto vom 10.02.2016 (Anlage BLD 6a, GA Blatt 889 ff.) vorzulegen. 2. Der – unzulässige – Antrag zu 2) ist aus den vorstehenden Gründen zudem auch unbegründet. Der Antrag zu 3) ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (GA Bl. 1084 ff.) ihren Antrag zu 3) nunmehr auf 20.753,01 EUR beziffert, war ein Grund zur Wiedereröffnung nicht gegeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S.2 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.322.135,91 EUR festgesetzt.