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Urteil

5 O 386/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0106.5O386.15.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Widerklage wird abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und Widerbeklagte sowie der Beklagte und Widerkläger jeweils zu 50% zu tragen.

4.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und Widerbeklagte sowie der Beklagte und Widerkläger jeweils zu 50% zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger und Widerbeklagte macht gegen den Beklagten und Widerkläger einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe eines bei dem Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages in Höhe von 15.000,00 EUR geltend. Widerklagend macht der Beklagte und Widerkläger gegen den Kläger und Widerbeklagten seinerseits einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe eben dieses Betrages geltend. Der Kläger und der Widerkläger suchten am 22.08.2014 den X-Markt in Köln-A auf, wobei die Gründe für den Besuch und dessen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Vor dem X-Markt kam es zu einem Handgemenge der Parteien über eine Tasche, in der sich 15.000,00 EUR in bar befanden. Das Geld war in zwei Bündel unterteilt, eines mit 5.000,00 EUR und eines mit 10.000,00 EUR. Die Parteien wurden von den Zeugen P und M getrennt, welche die Polizei verständigten. Die eintreffende Polizei nahm den Kläger als Tatverdächtigen fest und verbrachte den Widerkläger zur Zeugenvernehmung in das Polizeipräsidium. Sie stellte das Bargeld sicher. In der Folge eröffnete sie auch gegen den Widerkläger ein Ermittlungsverfahren, bevor die Einstellung beider Ermittlungsverfahren erfolgte. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei gingen hinsichtlich des Bargeldes von einer ungeklärten Eigentumslage aus und hinterlegten das Geld bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Az. 81 HL 1868/13. Der Kläger und Widerbeklagte behauptet, dass er einen Freund habe besuchen wollen, der bei X arbeitete. Auf der Fahrt dorthin in der Straßenbahn habe er den Widerkläger kennengelernt. Er habe sich bei X gemeinsam mit diesem in das dortige Restaurant begeben. Der Kläger habe dort die Toilette aufgesucht und die von ihm mitgebrachte Umhängetasche, in der sich die 15.000,00 EUR befanden, in der Obhut des Widerklägers belassen. Das Geld sei dem Kläger von einem ihm bekannten Geschäftsmann aus Äthiopien zur Aufbewahrung anvertraut worden. Als der Kläger von der Toilette zurückkam, sei der Widerkläger mit der Umhängetasche verschwunden gewesen. Der Kläger habe sich umgehend auf die Suche gemacht und den Widerkläger im Eingangsbereich gestellt. Dort sei es zu dem Handgemenge zwischen den Parteien gekommen. Die von dem Widerkläger bei der Polizei geschilderten abweichenden Versionen des Hergangs seien nicht auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Die Ausführungen des Widerklägers zur Übergabe des Geldes seien widersprüchlich und unschlüssig. Dies gelte insbesondere für die behauptete Geldübergabe am Bahnhof, da der Widerkläger weder die Stückelung des Geldes kannte, noch den Betrag gezählt haben wolle. Auch die Behauptung des Widerklägers, dass er das Geld zunächst von dem Kläger erhalten habe, um es diesem nach dem Erwerb des Betonmischers wieder zurück zu geben, mache keinen Sinn. Der Kläger und Widerbeklagte ist der Ansicht, dass er berechtigter Besitzer des Geldes gewesen sei. Der Besitz sei ihm durch verbotene Eigenmacht des Beklagten und Widerklägers entzogen worden, so dass dieser verpflichtet sei, dem Kläger den Besitz wieder einzuräumen. Sein Besitz sei lediglich gelockert aber nicht verloren gewesen, da er seine – auch räumliche – Einwirkungsmöglichkeit auf die Geldbündel umgehend wieder realisiert habe. Gemäß § 865 Abs. 2 BGB habe diese ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt den Besitz des Klägers nicht beendet. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages in Höhe von 15.000,00 EUR, Az. 81 HL 98/15, an den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1.) den Widerbeklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim AG Köln – Az. 81 HL 1868/13 – hinterlegten Betrags von 15.000,00 EUR an den Widerkläger zu bewilligen; 2.) den Widerbeklagten zu verurteilen, an den Widerkläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR ab dem 22.08.2014; 3.) den Widerbeklagten zu verurteilen, den Widerkläger von Rechtsanwaltskosten der Sozietät Anwältinnebüro L, B-Straße, ##### Y in Höhe von 1.029,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Der Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte und Widerkläger behauptet, dass sich die Parteien nicht erst auf dem Weg zu X in der Straßenbahn kennengelernt hätten. Der Widerkläger sei im August 2014 auf der Suche nach einem Zementmischer gewesen, den er in Europa für seine Geschäftspartner in Äthiopien habe kaufen und dann dorthin verbringen wollen. Der Zeuge H, ein Familienmitglied des Klägers, habe ihm die Telefonnummer des Klägers, der ihm als Q bekannt gewesen sei, gegeben, da dieser ihm in Deutschland zum Verkauf stehende Zementmischer zeigen könne. Die Parteien hätten sodann telefonisch vereinbart, dass der Kläger dem Widerkläger am 22.08.2014 einen Zementmischer zeigen solle. Der Kläger habe hierbei nicht selbst als Verkäufer, sondern lediglich als Makler fungieren sollen. Da der Widerkläger nicht über ausreichende Barbeträge in Euro verfügte sei vereinbart worden, dass der Geschäftspartner des Widerklägers, der Zeuge U, in Adis Adeba in Äthiopien, 420.000,00 äthiopische Birr an ein Familienmitglied des Klägers, bekannt als T , übergeben solle. Der Kläger habe zeitgleich in Köln dem Widerkläger 15.000,00 EUR übergeben sollen. Die Parteien hätten sich sodann am 22.08.2015 am Kölner Hauptbahnhof getroffen, wo der Kläger dem Widerkläger 15.000,00 EUR in bar übergeben habe. Zeitgleich habe der Zeuge U in Äthiopien 420.000,00 äthiopische Birr an den T übergeben. Der Kläger und T hätten während der Übergabe telefonischen Kontakt miteinander gehalten. Die Telefonnummer, welche der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22.08.2014 angegeben habe (Bl. 13 der Ermittlungsakte) gehöre offenbar dem Kläger. Nach der Geldübergabe habe der Widerkläger die 15.000,00 EUR in seine schwarze Umhängetasche gesteckt und sei mit dem Kläger zu X gefahren. Der Kläger habe ihm versichert, dass dort der Zementmischer stehen solle. Dort angekommen habe er dem Widerkläger vorgeschlagen, zunächst einen Kaffee in dem Möbelhaus zu trinken, woraufhin die Parteien gemeinsam das Geschäft betreten hätten. Dem Widerkläger sei dies seltsam vorgekommen, weshalb er entschieden habe, sich zu entfernen. Die Parteien hätten daraufhin zunächst gemeinsam das Geschäft verlassen. Vor dem Haupteingang habe der Kläger plötzlich nach der Umhängetasche des Widerklägers gegriffen und versucht, ihm diese zu entreißen. Der Widerkläger habe sodann begonnen, nach der Polizei zu rufen. Die Zeugen P und M seien herbei geeilt, hätten den Kläger festgehalten, die Umhängetasche des Widerklägers an sich genommen und auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Der Widerkläger sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes durch die Polizei im Besitz desselben gewesen. Der Beklagte und Widerkläger ist der Ansicht, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu seinen Gunsten gelte, da er sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Besitz des Bargeldes befunden habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M und P. Hinsichtlich der Ergebnisse der Zeugenvernehmungen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.2016 (Bl. 245) und vom 09.12.2016 (Bl. 291) verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 921 Js 2241/14, wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1.) Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 22 Abs. 3 Nr. 2 Hinterlegungsgesetz NRW i.V.m. § 854, 856, 859 BGB. Nach § 22 Abs. 1 und 3 Hinterlegungsgesetz NRW ergeht eine Herausgabeanordnung der Hinterlegungssstelle auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist. Der Kläger konnte seine Berechtigung als Eigentümer oder Besitzer des hinterlegten Geldes nicht zu der i.S.v. § 286 ZPO notwendigen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie gemäß § 859 Abs. 2 BGB dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Gegen den Entzug des Besitzes an beweglichen Sachen darf Besitzkehr nur dann geübt werden, wenn der Täter bei der Wegnahme betroffen oder unmittelbar nach der Tat verfolgt wird. Im Falle der Nacheile ist es nicht erforderlich, dass der Besitzer den Täter bei der Tat beobachtet. Es genügt, wenn er die Wegnahme alsbald, nachdem sie geschehen ist, entdeckt und unverzüglich die Verfolgung aufnimmt (Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 859, Rn. 17 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 859 BGB einschließlich der Erforderlichkeit des eingesetzten Abwehrmittels hat der Besitzer zu beweisen (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 859 Rn. 20). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Besitzer des streitbefangenen Bargelds war. Besitz besteht, wenn er erworben und noch nicht beendigt worden ist. Als Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB geschützt ist nur eine auf eine gewisse Dauer angelegte Sachherrschaft (Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 854, Rn. 9 m.w.N.). Der Besitz wird nach § 856 BGB dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. Die Übernahme des Besitzes durch Dritte ist unfreiwilliger Besitzverlust, wenn sie wie im Falle des Diebstahls gegen oder zumindest ohne den Willen des Besitzers geschieht (Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 856, Rn. 17). Vorübergehend ist die Verhinderung nicht schon dann, wenn sie nur kurz dauert. Wichtiger noch als das Merkmal der relativ kurzen Dauer ist der Umstand, dass bei Verlust der tatsächlichen Gewalt ihre Wiedererlangung mit größter Wahrscheinlichkeit abzusehen ist (Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 856, Rn. 22). Der Besitz an einer Sache wird allerdings durch ihren Diebstahl regelmäßig beendet, gleichgültig wie schnell der Dieb später gefasst wird (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 856 Rn. 11). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Sachvortrags nicht mehr Besitzer des Geldes, als es zu der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Unterstellt man den Sachvortrag des Klägers als zutreffend, wurde ihm das Bargeld von dem Beklagten im Restaurantbereich des X-Marktes gestohlen, als er gerade die Toilette aufsuchte. Da der Kläger den Beklagten erst im Eingangsbereich des Marktes wieder gesichtet und konfrontiert haben will, wäre sein eigener Gewahrsam an dem Geld bereits gebrochen und neuer Gewahrsam des Beklagten begründet worden. Es hätte demnach durch den unfreiwilligen Besitzverlust keine nur relativ kurze Verhinderung vorgelegen; ebenso wenig bestand eine mit größter Wahrscheinlichkeit abzusehende Aussicht auf eine Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt durch den Kläger. Die Aussagen der Zeugen P und M sind demnach für die Begründetheit des Klageanspruchs nicht relevant. Im Übrigen ergibt sich auch nach diesen Aussagen zur Überzeugung des Gerichts kein Besitz des Klägers an dem Geld. Hierzu wird auf die unten stehende Beweiswürdigung zur Widerklage verwiesen. Ob das von dem Kläger geschilderte sonstige Randgeschehen letztlich zutraf, kann somit dahinstehen. Hinsichtlich der allein für die näheren Umstände dieses Randgeschehens benannten und bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien unstreitig nicht anwesenden Zeugen hat das Gericht den Parteien im Übrigen unter Hinweis auf § 356 ZPO letztmals am 30.09.2016 eine Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften gesetzt, die erfolglos verstrichen ist (Bl. 278 d.A.). In Ermangelung eines Hauptanspruchs bestehen auch die begehrten Nebenansprüche nicht. 2.) Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Dem Widerkläger steht der gegen den Widerbeklagten geltend gemachte Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 22 Abs. 3 Nr. 2 Hinterlegungsgesetz NRW i.V.m. § 854, 856, 859 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des gesetzlichen Besitzschutzes trifft denjenigen, der die rechtlichen Wirkungen des Besitzes in Anspruch nimmt. Er muss behaupten und beweisen, dass der Besitz in dem betreffenden Zeitpunkt bestand (Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 856, Rn. 25). Der Beweis des Erwerbs genügt grundsätzlich nicht, da für die Fortdauer eines tatsächlichen Zustands kein genereller Erfahrungssatz spricht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Anhang zu § 286 Rn. 93). Das Gericht kann jedoch im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO aus dem Besitzerwerb und geeigneten Erfahrungssätzen den Schluss auf späteren Besitz ziehen (RGZ 54, 133, 136; RG JW 1880, 154). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe hat der Widerkläger den Beweis für seinen berechtigten Besitz an dem Bargeld nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Anhand der Aussagen der Zeugen M und P steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Widerkläger Besitzer des Geldes war und der Widerbeklagte versuchte, ihm dieses zu entreißen. Insbesondere ergibt sich anhand der Zeugenaussagen nicht, dass der Widerkläger eine auf eine gewisse Dauer angelegte Sachherrschaft über das Bargeld begründet hatte. Die Aussage des Zeugen M ist hinsichtlich einer solchen auf eine gewisse Dauer angelegten Sachherrschaft des Widerklägers unergiebig. Der Zeuge M hat auf Nachfragen des Gerichts seine Aussage vielmehr dahingehend präzisiert, dass beide Parteien kräftig an dem Brustbeutel mit dem Geld gerissen hätten, also beide die Hände drang gehabt und auch nicht losgelassen hätten. Ob eine der Parteien den Brustbeutel noch um den Hals hängen hatte, konnte der Zeuge nicht mehr mit Sicherheit sagen (Bl. 248). Die Aussage des Zeugen P begründet keinen Beweis für die Behauptungen des Widerklägers. Ob durch die Aussage eines Zeugen die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Aufgabe des Beweises ist, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten (vgl. Zöller/Greger § 286 ZPO Rn. 18). Nach § 286 ZPO muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, Rn. 22, juris). Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, Rn. 27, juris). Es ist deshalb erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 -, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - 1 StR 88/2003 -, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ - BGH, a.a.O.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, Rn. 28, juris). Als maßgebliche Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, Rn. 27, juris). Die Aussage des Zeugen P weist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kein hinreichendes Bündel an qualifizierten Realitätskennzeichen auf. Insbesondere seine Darstellung der maßgeblichen Gewahrsamsverhältnisse an dem Bargeld bzw. der Umhängetasche ist nicht hinreichend konsistent. Auf die erste Nachfrage des Gerichts hing die braune Umhängetasche nach den Angaben des Zeugen P noch über der Schulter des Beklagten, als der Kläger versucht habe, ihm diese wegzunehmen (Bl. 291R). Nach Vorhalt der Aussage des Zeugen M änderte der Zeuge P seine Angabe dahingehend, dass der Schultergurt kaputt gewesen sei und beide Parteien an der Tasche gerissen hätten. Auf die unmittelbar folgende Nachfrage gab er dann jedoch wieder an, dass der Kläger derjenige sei, der an der Tasche gerissen habe. Seine Ausführungen, dass der Kläger versucht habe, dem Beklagten die Tasche zu entwenden, stellen sich in Anbetracht der unsicheren Erinnerung an die maßgeblichen Tatsachen zu den Gewahrsamsverhältnissen und des schnellen Geschehensablaufs als spekulative Rückschlüsse des Zeugen P und nicht als eigene Tatsachenwahrnehmungen dar. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge P erst auf die Parteien aufmerksam wurde, als diese sich bereits um den Brustbeutel stritten. Ob das von dem Widerkläger geschilderte sonstige Randgeschehen letztlich zutraf, kann dahinstehen. Hinsichtlich der allein für die näheren Umstände dieses Randgeschehens benannten und bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien unstreitig nicht anwesenden Zeugen hat das Gericht den Parteien unter Hinweis auf § 356 ZPO letztmals am 30.09.2016 eine Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften gesetzt, die erfolglos verstrichen ist (Bl. 278 d.A.). In Ermangelung eines Hauptanspruchs bestehen auch die begehrten Nebenansprüche nicht. 3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.