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Urteil

28 O 430/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0111.28O430.15.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen

2.       Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) ist ein privates Entsorgungsunternehmen, dessen Muttergesellschaften mit „U“ und „Q“ bezeichnet wurden. Ihr Geschäftsführer ist der Kläger zu 2). Der Kläger zu 2) trat in der W-Sendung „H1“ auf. Dabei handelt es sich um eine sog. „Reality-Soap“ oder „Doku-Soap“, in der Führungskräfte von Unternehmen, ohne sich als solche zu erkennen zu geben, mit ihren Mitarbeitern in ihrem Unternehmen arbeiten, um eine andere Sicht zu erhalten. Seinen Auftritt in dieser Sendung kommentierten verschiedene Personen auf der Internetplattform. Der Kommentar des Nutzers „I. B“ lautet wie folgt: „ … jetzt bin ich aber verwirrt, ich dachte immer Sie sind ein rücksichtsloser Arbeitgeber, der über Leichen geht… sollen wir uns alle so geirrt haben ? Haben wir von G…. Ihnen solch Unrecht getan ? Oder hatten wir nur die Chance Sie persönlch [sic] kennenzulernen…. Eine Erfahrung auf die sicherlich Viele gerne verzichtet hätten. Da sag ich nur : auf zum Film Herr H, aber nur bei W, die nehmen wirklich Alles , was nicht zu entsorgen ist  “ Für die weiteren Inhalte der Kommentare wird auf Anlage OLS 1 verwiesen. Des Weiteren bewerteten und kritisierten Mitarbeiter der Klägerin zu 1) Führungsstil und Verhalten ihrer Vorgesetzten auf der Internetplattform www.anonym1.com . Für die Einzelheiten der Bewertungen und Kritik wird auf S. 9 der Klageerwiderung (Bl. 182 d.A.) und Anlagen OLS 3 und 4 verwiesen. Die Beklagte betreibt die Internetseite https://de.anonym.com/, auf der sie sog. Blog- und Website-Hostingdienste anbietet. Ein der Klägerin nicht bekannter Dritter veröffentlicht auf der von der Beklagten betriebenen und gehosteten Internetseite https://anonym2.com/ die folgende Artikel: „Dienstwagen der Pressesprecherin“ vom 04.04.2012“; für dessen Einzelheiten wird auf Anlage K 4 verwiesen; „Todesliste des H“ vom 10.08.2013; für dessen Einzelheiten wird auf Anlage K 5 verwiesen; „H1“ vom 09.09.2012; für dessen Einzelheiten wird auf Anlage K 6 verwiesen. Die Artikel enthalten, wie aus dem Klageantrag (Bl. 162-164) ersichtlich, die angegriffenen Äußerungen. Den Artikel „H1“ kommentierte der Nutzer „Z“ auf der Internetseite www.anonym2.com wie folgt: „ […] Als ehemaliger Mitarbeiter in der unteren Führungsebene kann ich die aufgeführten Dinge nur bestätigten. Es ist in der Realität noch viel schlimmer als hier erwähnt. Der Mitarbeiter zählt nichts. Der ‚ehrenwerte‘ Herr H hat sogar verlauten lassen, dass er eine ‚Todesliste‘ hätte und diese kontinuierlich abarbeiten würde. […] “ Für die weiteren Einzelheiten des Kommentars und der weiteren Kommentare wird auf Anlage OLS 2 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2015 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos auf, u.a. die streitgegenständlichen Äußerungen zu löschen, da sie nicht wahr seien und die genannten Personen beleidigten. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 1 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2015 forderten sie die Beklagten nochmals erfolglos auf, die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen einzustellen. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 2 verwiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Artikel zum großen Teil nicht der Wahrheit entsprechen oder aber dazu geeignet seien, den Kläger zu 2) und seine Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen sowie die Klägerin zu 1) in ein nicht mehr hinnehmbares geschäftsschädigendes Licht zu rücken. Es gebe auch keine Auseinandersetzung mit wahren Tatschen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt werden könnten. In Bezug auf den Artikel „Dienstwagen der Pressesprecherin“ tragen sie vor, dass es einen Unfall etwa mit einem Dienstwagen oder gar eine Fahrerflucht durch Frau L zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und eine der Klägerin zurechenbare Person auch nicht mitgeteilt habe, dass die Geschäftsführung und der Betriebsrat der Klägerin mit der Pressesprecherin Frau L im Zeitpunkt des Unfalls und somit auch der Fahrerflucht im Auto gesessen habe. Sie sind der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund der gesamte Beitrag „Dienstwagen der Pressesprecherin“ und mithin auch die von ihr angegriffenen Äußerungen nicht wahr sei(en). Es sei falsch,  dass die Klägerin zu 1) und das Management Vergehen (Straftaten) decken;  dass der Kläger zu 2) Straftaten oder angebliche Vergehen von Mitarbeitern decke;  dass der Kläger zu 2) eine tatsächliche Fahrerflucht dementiert habe;  dass der Kläger zu 2) bei einer Fahrerflucht dabei gewesen sei. Sie seien auch hinsichtlich aller Äußerungen betroffen, da soweit Frau L diffamiert werde, auch sie aus Sicht des Lesers diffamiert werden würden. Die Kläger behaupten in Bezug auf den Artikel „Die Todeslisten des H“, dass es sog. „Todeslisten“ mit Namen von Mitarbeitern, die der Kläger zu 2) „abschießen“ oder „töten“ möchte, seitens beider Kläger nicht gebe. Es sei frei erfunden, dass vier Mitarbeiter eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben sollen und es auch Tonaufnahmen von Drohungen des Klägers zu 2) gegenüber Mitarbeitern gebe. Es sei nach ihrer Auffassung vor diesem Hintergrund falsch, dass der Kläger Mitarbeitern gedroht habe. Die Kläger seien auch durch die Nennung der Muttergesellschaften betroffen, da diese namentlich einheitlich auftreten. Sie behaupten, dass es einen anonymen Anruf zu diesem Thema gegeben habe und die U und Q dem anfragenden Journalisten vor Veröffentlichung der Artikel ein Treffen angeboten hätten, das abgesagt worden sei. Die Kläger behaupten in Bezug auf den Artikel „H1“, dass es frei erfunden sei, dass der Kläger zu 2) keinen Ruf eines fürsorglichen und verständnisvollen Chefs genieße, es Mitarbeiter gebe, die bestätigten würden, dass der Kläger zu 2) über Leichen gehe und wenig Empathie für Mitarbeiter habe, und es Mitarbeiter gebe, die unter dem Kläger zu 2) gearbeitet haben und freiwillig gegangen seien. Sie meinen, dass dies ehrverletzende Äußerungen seien, die nicht weiter verbreitet werden dürften. Dies gelte auch für die ironische/rhetorische Frage, mit welcher im Umkehrschluss ausgesagt werden solle, dass der Kläger zu 2) das Unternehmen nicht ordentlich und nicht verantwortungsvoll führe. Die Äußerung, dass ein Spion die wahren Gesichter der Entscheider entdecken würde, suggeriere, dass sie Lügner seien. Anknüpfungstatsachen für eine Lüge seien jedoch nicht vorhanden. Sie behaupten ferner, dass es keine externen Dienstleister gebe, bei denen Familienangehörige von Personen des Managements der Klägerin zu 1) angestellt seien. Zu keinem Zeitpunkt seien Familienmitglieder (Lebenspartner) von Führungskräften in Führungspositionen gehoben worden. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen - insbesondere auf der Webseite anonym2.com -: 1. „Doch ein Unternehmen, indem geradezu unisono Vergehen auf Managementebene von der Geschäftsführung, aber auch dem Betriebsrat gedeckt werden, ist die T Deutschland GmbH.“ 2. „Eine Angestellte vom Management sollte sich verschiedene Vergehen geleistet haben, die von der Geschäftsführung wissentlich geduldet, sogar gefördert wurden. […] Es handelt sich in diesem Fall um die Pressesprecherin der T Deutschland GmbH, L.“ 3. „Brisant wurde es, dass Zeugenaussagen von Fahrerflucht sprachen und die Geschäftsführung der T Deutschland GmbH, die Unfallverursacherin und der Betriebsrat einen Unfall an sich dementieren.“ 4. „Die zynische Aussage eines Informanten aus T-Kreisen, dass am Ende die Geschäftsführung und Betriebsrat mit Frau L zum Zeitpunkt des Unfalls im Auto saßen, erscheint passend.“ wie geschehen auf der Webseite anonym2.com in dem Artikel „Dienstwagen der Pressesprecherin“ vom 04.04.2012; 5. „Der Fakt, dass vier Mitarbeiter eidesstattliche Erklärungen abgaben und ein Mitarbeiter sogar eine Tonaufnahme mit Drohungen von H (auch Mitarbeiter können Undercover) vorlegte, erweckt dann aber den Verdacht, dass die Behauptungen nicht unbegründet sind.“ 6. „U sowie Q waren im Übrigen zu keiner Stellungnahme bereit.“ wie geschehen auf der Webseite anonym2.com in dem Artikel „Todesliste des H“ vom 10.08.2013; 7. „Das ganze erscheint umso ironischer, wenn man bedenkt, dass H alles andere als den Ruf eines führsorglichen [sic] und verständnisvollen Chefs genießt.“ 8. „Ihm eilt ein Ruf voraus, der bei seinem alten Arbeitgeber Z wie auch bei T Deutschland unisono von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern bestätigt wird, nämlich dass er über Leichen geht und wenig Empathie für seine ‚Untergebenen‘ hat.“ 9. „Für Angestellte, die ihre Arbeit unter ihm nicht genossen haben, gekündigt wurden oder aufgrund seiner Art und Weise das Unternehmen zu führen freiwillig gegangen sind, wird diese Sendung ein Schlag ins Gesicht sein.“ 10. „[…einen Spion ins Management zu schicken…] Das würde die wahren Gesichter der Entscheider zeigen.“ 11. „Es würde auch zeigen, dass H Straftaten von Mitarbeitern deckt.“ 12. „Es würde verdeutlichen wie H alten Freunden Aufträge verschafft, indem er sie als externe Dienstleister beschäftigt, und wie die Zahlungen an diesen Dienstleister steigen, wenn dieser wiederum Familienangehörige aus dem T Management anstellt.“ 13. „Ferner würde deutlich werden, dass Lebenspartner von Führungskräften bevorzugt in weitere Führungspositionen gehoben werden oder ganze T-Niederlassungen als Familiendynastie (Er als Niederlassungsleiter, Sie als stellvertretende Niederlassungsleiterin und die Tochter als Assistentin) betrieben werden.“ 14. „Welcher Geschäftsführer, der sein Unternehmen ordentlich und verantwortungsvoll führt, […]“ wie geschehen auf der Webseite anonym2.com in dem Artikel „H als H1“ vom 09.09.2012. II. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Person mit welcher E-Mail-Adresse den Blog anonym2.com angemeldet hat und betreibt. III. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Klageantrags zu I. festzustellen, dass die Behauptungen in Antrag I. 1-14 nicht der Wahrheit entsprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Kläger lückenhaft und unsubstantiiert seien. Sie seien hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen 2., 3., und 6. nicht klagebefugt. Die Beklagte hafte mangels konkreter Hinweise auf die angebliche Rechtswidrigkeit auch nicht als Störerin. Alle streitgegenständlichen Äußerungen seien durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da Tatsachen nicht feststellungsfähig seien und er damit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffe. Ohnehin fehle ein Feststellungsinteresse. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 hat die Kammer den Klägern Schriftsatznachlass im Hinblick auf den ihnen in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2016 bis zum 07.12.2016 gewährt. Die Frist wurde mit Beschluss der Kammer vom 06.12.2016 bis zum 19.12.2016 verlängert. Die Kläger haben mit bei Gericht am 19.12.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 19.12.2016 „ zu den Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 “ Folgendes vorgetragen:  Am 06.03.2012 habe Frau L (K-SD 251) gegen 13 Uhr ein geparktes Auto angefahren und auch die Polizei darüber informiert. Es gebe den als Anlage K 7 vorgelegten polizeilichen Unfallbericht. Die Versicherung habe einen Schaden in Höhe von 841,50 € reguliert.  Am 03.03.2013 habe es einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug von Frau L gegeben. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs sei frontal in ihr Auto gefahren. Laut der als Anlage K 8 vorgelegten Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung Provinzial habe sie einen Restwert von 2.560,00 € bei der Schadensabrechnung berücksichtigt und für den Schaden 2.194,64 € überwiesen.  Am 17.11.2014 sei ein anderes Fahrzeug Frau L (#######) von hinten aufgefahren. Verursacher sei der Fahrer des anderen Fahrzeugs gewesen, was sich aus der als Anlage K 9 vorgelegten polizeilichen Unfallmitteilung sowie aus der internen Kfz-Schaden-Meldung ergebe.  Bei keinem der vorgenannten Unfälle sei es daher zu einer Fahrerflucht gekommen.  Den Firmenwagen habe Frau L seit dem Jahr 2008 und weitere Vorgänge zu dem Firmenwagen gebe es nicht bzw. laut ihrer Aussage habe es nur die „ zuvor “ genannten „ Unfälle an sich “ gegeben.  Zudem habe Frau L nach ihrer Erinnerung etwa im Jahr 2008 oder im Jahr 2009 beim Einparken in einen Parkplatz nahe der Deutschen Oper in Köln möglicherweise ein anderes parkendes Fahrzeug touchiert. Sie habe daraufhin, nachdem sie ausgestiegen sei, das andere Fahrzeug begutachtet und keinerlei Schaden festgestellt. Im Nachgang habe sie hierüber die Polizei informiert, indem sie zu einer nahegelegenen Polizeiwache gefahren sei.  Andere Unfälle mit dem Firmenwagen von Frau L habe es nicht gegeben.  Im Jahr 2012 habe es an den Betriebsratsvorsitzenden der Klägerin zu 1), Herrn A, eine Presseanfrage zu einer vermeintlichen Fahrerflucht von Frau L gegeben. Herr A habe „ nicht im Auto von Frau L gesessen, wobei es zu einer Fahrerflucht gekommen sein soll “.  Frau L schließe es aus, dass (irgendein) anderer Betriebsrat mit ihr in ihrem Auto gefahren sei, „ während es zu einem Unfall und/oder einer Fahrerflucht “ gekommen sei.  Der Kläger zu 2) habe noch nie bei Frau L in einem Auto gesessen oder sei bei ihr mitgefahren.  Die Klägerin zu 1) sei die 100 %ige Tochtergesellschaft der U Deutschland GmbH.  An der U Deutschland GmbH sei über deren französische Muttergesellschaft U S.A. eine gewisse Zeit die Q mit 36 % beteiligt gewesen.  Zudem sei die französische Muttergesellschaft auch die alleinige Markeninhaberin der internationalen Wortmarke „T“, welche sie der Klägerin zu 1) zur Nutzung überlasse.  Der Kläger zu 2) habe weder in der Gegenwart noch in der Vergangenheit alten Freunden Aufträge verschafft, indem er sie als externe Dienstleister beschäftigte, und Zahlungen an diese Dienstleister seien nicht gestiegen, wenn diese wiederum Familienangehörige aus dem Management der Klägerin zu 1) anstelle. Er habe lediglich, was in der heutigen Geschäftswelt nicht unüblich sei, Dienstleistern, die ihm von einem anderen Arbeitgeber bekannt seien und sich dort bewährt haben, auch bei einem neuen Arbeitgeber beauftragt. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er Dienstleistern Aufträge verschafft habe, wenn oder nachdem sie wiederum Familienangehörige aus dem T-Management anstellen, und es dadurch zu höheren Zahlungen komme.  Familienangehörige des Klägers zu 2) seien für keine Auftragnehmer für die Klägerin zu 1) tätig.  Der Kläger zu 2) habe keine Tochter, sondern drei Söhne.  Die Frau des Klägers zu 2) arbeite nicht als stellvertretende Niederlassungsleiterin, sondern gehe keiner Angestelltentätigkeit nach.  Zum Management der Klägerin zu 1) gehören: H (Geschäftsführer), N (Rechtsabteilung), R (Personal HR), F (Sales Marketing), P (Finanzen). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.12.2016 (vorsorglich) die Verspätung des Vorbringens in der nachgelassenen Schriftsatzfrist gerügt und ist der Auffassung, dass jeder weitere Sachvortrag der Kläger mit Beweisangeboten als verspätet zurückzuweisen sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist hinsichtlich des unter III. gestellten Hilfsantrags unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Den Klägern stehen die verfolgten Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (Kläger zu 2)) und aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG (Klägerin zu 1)) nicht zu. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprechen. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Auch bei einer Meinungsäußerung ist jedoch entscheidend, ob der tatsächliche Bestandteil einer Meinungsäußerung sich als zutreffend erweist. Denn wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.). Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, a. a. O.). Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfG, NJW-RR 2001, 411; BGH, a. a. O.). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207, 208; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten (BGH a.a.O.). Wenn eine Äußerung nach den oben dargestellten Grundsätzen eine unwahre Tatsachenbehauptung oder unzulässige Meinungsäußerung ist, dann gilt für die Haftung der Beklagten Folgendes: Die Beklagte haftet grundsätzlich als Störerin für die Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung, sofern sie von dem Betroffenen auf der Rechtswidrigkeit der Inhalte der verknüpften Internetseiten hinreichend konkret hingewiesen wurde und gleichwohl die beanstandete Verknüpfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung entfernt (BGH, NJW 2012, 148). Die Löschungsaufforderung muss hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsverletzung so konkret sein, dass sie für den Host-Provider bzw. Blog-Betreiber im Rahmen seiner Prüfung unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann (vgl. BGH a.a.O.; vgl. für Suchmaschinenbetreiber OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 173/15). Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH a.a.O.). Erst auf einen konkreten Hinweis hin ist der Host-Provider bzw. Blog-Betreiber veranlasst, tätig zu werden. Die Frage, ab wann ein Hinweis hinreichend konkret ist, ist anhand der Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen gehört auch der wiedergegebene Sachverhalt in und im Kontext der zu löschenden Äußerung, wenn dieser für die Prüfung der in Bezug genommenen Rechtsverletzung relevant ist. Zu diesem Sachverhalt muss sich der Anspruchsteller detailliert und umfassend äußern. Äußert er sich zu diesem Sachverhalt nur lückenhaft und bleiben wesentliche Fragen offen, dann ist der Hinweis nicht hinreichend konkret. Vor diesem Hintergrund gilt für die einzelnen Äußerungen Folgendes: 1. Hinsichtlich der Äußerungen a. „ Doch ein Unternehmen, indem geradezu unisono Vergehen auf Managementebene von der Geschäftsführung, aber auch dem Betriebsrat gedeckt werden, ist die T Deutschland GmbH .“ b. „ Eine Angestellte vom Management sollte sich verschiedene Vergehen geleistet haben, die von der Geschäftsführung wissentlich geduldet, sogar gefördert wurden. […] Es handelt sich in diesem Fall um die Pressesprecherin der T Deutschland GmbH, L .“ c. „ Brisant wurde es, dass Zeugenaussagen von Fahrerflucht sprachen und die Geschäftsführung der T Deutschland GmbH, die Unfallverursacherin und der Betriebsrat einen Unfall an sich dementieren .“ d. „ Die zynische Aussage eines Informanten aus T-Kreisen, dass am Ende die Geschäftsführung und Betriebsrat mit Frau L zum Zeitpunkt des Unfalls im Auto saßen, erscheint passend .“ fehlt es sowohl nach den vorgerichtlichen Löschungsaufforderungen als auch dem Vorbringen der Kläger während des Prozesses jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis, aufgrund dessen die Beklagte unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – die Rechtsverletzung hätte bejahen können. Diesen Äußerungen liegt zumindest der Tatsachenkern zugrunde, dass es ein Ereignis gab, das als Unfall mit Fahrerflucht eingeordnet werden kann. Die Kläger behaupten zwar, dass es einen Unfall mit Fahrerflucht durch Frau L zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und es auch keinen Zeugen gebe, der der Klägerin zurechenbar sei. Dies ist jedoch nicht hinreichend konkret, da in dem Artikel des Weiteren von „ Zeugenaussage n , Beweisbildern, Werkstattaufzeichnungen und darauf basierenden Gutachten von unabhängigen Experten “ [Hervorhebung hinzugefügt] die Rede ist, die zeigen sollen, dass es einen Unfall von Frau L gab. Hierüber klären die Kläger die Beklagte in keiner Weise auf. So ist es nicht fernliegend, dass es ein Ereignis gab, an dem Frau L beteiligt war, aber Streit besteht bzw. unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden können, ob es einen Schaden gab oder das (Dienst-)Fahrzeug von Frau L beteiligt war oder das Ereignis als Unfall mit Fahrerflucht bezeichnet werden kann. So können die Kläger zwar vortragen, dass es – ihrer Ansicht nach – keinen Unfall mit Fahrerflucht gab. Wenn es jedoch gleichzeitig weitere Anhaltspunkte dafür gibt, welche dafür sprechen, dass das Ereignis als Unfall mit Fahrerflucht eingeordnet wird, so müssen sie sich auch zu diesen äußern, um die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht vollständig zu informieren . Dementsprechend reicht es nicht aus, vorzutragen, dass es falsch sei, dass der Kläger zu 2) an einer „ Fahrerflucht “ beteiligt war und ein „ Vergehen/Straftat “ seitens der Kläger nicht gedeckt worden sei und sie einen „ Unfall an sich dementieren “, ohne gleichzeitig die Beklagte darüber zu informieren, ob es nach dem Kenntnisstand der Kläger „ Zeugenaussage n , Beweisbilder, Werkstattaufzeichnungen und darauf basierende Gutachten von unabhängigen Experten “ für ein Ereignis gibt, das als Unfall mit Fahrerflucht eingeordnet werden kann und wer an diesem Ereignis beteiligt war. Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.12.2016 berücksichtigt und als wahr unterstellt, so führt dies nicht dazu, dass nunmehr ein hinreichend konkreter Hinweis vorliegt und die Beklagte zur Löschung der vorgenannten Äußerungen verpflichtet wäre. Auch in diesem Schriftsatz äußern sich die Kläger nicht ausdrücklich dazu, ob es bei einem der vier genannten Ereignisse, bei denen Frau L mit ihrem Fahrzeug beteiligt war, ihrer Kenntnis nach „ Zeugenaussagen, Beweisbilder, Werkstattaufzeichnungen und darauf basierende Gutachten von unabhängigen Experten “ gab. Des Weiteren kann im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit zumindest das Ereignis, dass nach Erinnerung von Frau L in 2008 / 2009 stattfand, als Unfall mit Fahrerflucht eingeordnet werden, da sie sich von dem Ort entfernte, an dem sie möglicherweise ein anderes Fahrzeug touchiert hatte, ohne zugunsten des möglicherweise Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, das sie an dem möglichen Unfall beteiligt war, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Schließlich wird auch bei dem Ereignis vom 06.03.2012 nicht mitgeteilt, ob Frau L noch vor Ort die Polizei informierte oder erst nachdem sie sich – ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit abzuwarten – vom Unfallort entfernt hatte, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Es kann offen blieben, ob, nachdem die Kläger einen hinreichend konkreten Hinweis erteilt haben, die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast oder gar Beweislastumkehr trifft. Denn die Kläger haben der Beklagten aus den vorgenannten Gründen keinen solchen konkreten Hinweis erteilt. Dies gilt auch in Bezug auf die Personen bzw. „ die Geschäftsführung und Betriebsrat “, die laut der beanstandeten Äußerung (s. d.) mit bei dem Ereignis im Auto saßen. Denn insoweit hätten die Kläger vortragen können und müssen, ob und welche Personen (einschließlich deren Funktionen) bei den von ihr genannten Ereignissen bei Frau L im Auto saßen, damit die Beklagten prüfen kann, ob aufgrund dieser Angaben, die vorstehend unter d. genannte Äußerung zulässig ist. Im Übrigen wird mit der Behauptung, dass Herr A nicht mit im Auto von Frau L gesessen habe, „ wobei es zu einer Fahrerflucht gekommen sein soll “, nicht ausgeschlossen, dass Herr A bei einem der genannten Ereignisse mit im Auto von Frau L saß, da die Kläger für diese Ereignisse eine Fahrerflucht ausschließen. Auch ihre Behauptung, Frau L schließe es aus, dass (irgendein) anderer Betriebsrat mit ihr in ihrem Auto gefahren sei, „ während es zu einem Unfall und/oder einer Fahrerflucht “ gekommen sei, ist vor dem Hintergrund nicht ausreichend konkret, da gleichzeitig vorgetragen wird, dass laut der Aussage von Frau L es nur die „ zuvor “ genannten „ Unfälle an sich “ gegeben habe, womit die Ereignisse vom 06.03.2012, 03.03.2013 und 17.11.2014 gemeint sind. Denn nach diesem Vorbringen ist nicht eindeutig, ob auch das Ereignis in 2008/2009 als „Unfall“ betrachtet wird. Schließlich ist es auch nicht ausreichend mitzuteilen, dass der Kläger zu 2) noch nie bei Frau L in einem Auto gesessen habe oder bei ihr mitgefahren sei, um die Äußerung „ die Geschäftsführung […] mit Frau L zum Zeitpunkt des Unfalls im Auto saßen“ als eindeutig unwahr darzustellen. Denn gleichzeitig nennen die Kläger vier weitere Personen, die zum Management der Klägerin zu 1) und mithin zu der Geschäftsführung gehören. Soweit in den beanstandeten Äußerung davon ausgegangen wird, dass „ Vergehen gedeckt “, „ wissentlich geduldet, sogar gefördert wurden “ oder die Kläger „ einen Unfall an sich dementieren “, so beruhen diese Meinungsäußerungen auf dem zutreffenden Tatsachenkern, der sich aus dem unbeanstandeten Teil des Artikel ergibt, dass die Sekretärin des Klägers zu 2) auf eine Anfrage bezüglich eines Unfalls mit Fahrerflucht antwortete, dass es keinen solchen Vorfall gebe und die Anschuldigungen haltlos seien. 2. Auch hinsichtlich der Äußerung e. „ Der Fakt, dass vier Mitarbeiter eidesstattliche Erklärungen abgaben und ein Mitarbeiter sogar eine Tonaufnahme mit Drohungen von H (auch Mitarbeiter können Undercover) vorlegte, erweckt dann aber den Verdacht, dass die Behauptungen nicht unbegründet sind .“ fehlt es sowohl nach den vorgerichtlichen Löschungsaufforderungen als auch dem Vorbringen der Kläger während des Prozesses jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis, der ohne eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung die Äußerungen sowohl in tatsächlicher Hinsicht als unwahr darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht damit die Meinungsäußerungen als unzulässig erscheinen lässt. Die Kläger haben zwar behauptet, dass es sog. „Todeslisten“ mit Namen von Mitarbeitern, die der Kläger zu 2) „abschießen“ oder „töten“ möchte, seitens beider Kläger nicht gebe und es frei erfunden sei, dass vier Mitarbeiter eidesstattliche Erklärungen abgegeben haben sollen und es auch Tonaufnahmen von Drohungen des Klägers zu 2) gegenüber Mitarbeitern gebe. Dies ist jedoch zu pauschal, um die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht hinreichend aufzuklären. Zunächst versteht der interessierte und unvoreingenommene Leser den Bericht nicht dahingehend, dass es Listen gab, auf denen die Namen von Menschen standen, die im wahrsten Sinne des Worte tatsächlich getötet oder abgeschossen werden sollen. Sondern der Bericht wird dahin gehend verstanden, dass es Listen – möglicherweise auch nur im Kopf des Klägers zu 2) – mit Namen von Mitarbeitern gab, die der Kläger zu 2) durch Drohungen wie z.B. einer Kündigungsdrohung unter Druck setzte. Hierzu verhält sich der Vortrag der Kläger bisher nicht detailliert. Bereits aus diesem Grund ist der bisherige Hinweis nicht hinreichend konkret. Zudem ist es den Klägerin zumindest auch möglich, den in dem Artikel genannten „ ehemalige[n] externe[n] T-Pressekoordinator und Z-Altkumpel von H “ zu kontaktieren und entsprechend seiner Aussage vorzutragen, ob dieser Kenntnis von den eidesstattlichen Versicherungen sowie Tonbandaufnahmen hat. Es ist für sie auch möglich, die Kommentare zu den angegriffenen Artikeln zu lesen, und sich zu äußern, ob ihr die aufgeführten Nutzer wie „Z“ bekannt sind und, falls ja, Kontakt aufzunehmen, um die Beklagte hinreichend konkret zu informieren. 3. Hinsichtlich der Äußerung f. „ U sowie Q waren im Übrigen zu keiner Stellungnahme bereit .“ sind die Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aufgrund einer Berichterstattung ist derjenige aktivlegitimiert, der von der Berichterstattung betroffen ist. Eine Betroffenheit ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich die streitgegenständliche Äußerung in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise, auf den Anspruchsteller bezieht. Ob eine Betroffenheit zu bejahen ist, richtet sich nach der Auffassung des unbefangenen Lesers. Kommen mehrere als Betroffene in Betracht, steht der Anspruch grundsätzlich jedem zu. Es genügt dass die Identität sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder ermitteln lässt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11.77, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund folgt die Betroffenheit der Kläger nicht zwangsläufig aus der Tatsache, dass sie Teil der Unternehmensgruppe der „U“ und „Q“ sind. Sie sind nur dann betroffen, wenn sie in einer Äußerung namentlich genannt sind und/oder sich eine Äußerung (auch) auf ihre Person bezieht. Letzteres wäre der Falle, wenn die Klägerin zu 1) als juristische Person und/oder der Kläger zu 2) als natürliche Person mit dem jeweiligen genannten Unternehmen in einem Maße identifiziert werden, dass das unternehmerische Verhalten sich als ihr/sein persönliches Verhalten darstellt oder ihr/ihm zugerechnet wird (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 143). Dies haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie tragen diesbezüglich vor, dass „ diese namentlich einheitlich auftreten “. Dies überzeugt jedoch nicht, da der Name der Klägerin zu 1) „T Deutschland GmbH“ keine Ähnlichkeiten zu den Bezeichnungen „U“ und „Q“ aufweist. Dem entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger zu 2) mit der „U“ und „Q“ identifiziert wird. Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.12.2016 berücksichtigt und als wahr unterstellt, so führt dies nicht dazu, dass nunmehr eine Betroffenheit anzunehmen ist. Denn die alleinige Tatsache, dass die Klägerin zu 1) die (in)direkte Tochtergesellschaft der in der Äußerung genannten Gesellschaften ist oder war, führt aus den bereits genannten Gründen nicht zu einer Betroffenheit. Auch der Umstand, dass die französische Muttergesellschaft die Wortmarke „T“ der Klägerin zur Nutzung überlasst, führt nicht dazu, dass die Kläger mit der U S.A. in einem Maße identifiziert werden, dass das unternehmerische Verhalten sich als ihr persönliches Verhalten darstellt oder ihnen zugerechnet wird. 4. Bei den Äußerungen g. „ Das ganze erscheint umso ironischer, wenn man bedenkt, dass H alles andere als den Ruf eines führsorglichen [sic] und verständnisvollen Chefs genießt. “ h. „ Ihm eilt ein Ruf voraus, der bei seinem alten Arbeitgeber Z wie auch bei T Deutschland unisono von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern bestätigt wird, nämlich dass er über Leichen geht und wenig Empathie für seine ‚Untergebenen‘ hat. “ i. „ Für Angestellte, die ihre Arbeit unter ihm nicht genossen haben, gekündigt wurden oder aufgrund seiner Art und Weise das Unternehmen zu führen freiwillig gegangen sind, wird diese Sendung ein Schlag ins Gesicht sein. “ j. „ […einen Spion ins Management zu schicken…] Das würde die wahren Gesichter der Entscheider zeigen.“ handelt es sich um Meinungsäußerungen, die angesichts der Kommentare zu dem Auftritt des Klägers zu 2) in der W-Sendung „H1“ – der Kläger zu 2) sei ganz im Gegensatz zu seinem Auftritt bei der Sendung kein guter Chef – jeweils auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Es gibt zumindest Internetnutzer, die sich als ehemalige Mitarbeiter der Kläger ausgeben und den Tatsachenkern der oben genannten Äußerungen bestätigen. Die Äußerung Nr. 10 enthält nicht den Tatsachenkern, dass der Kläger zu 2) gelogen habe, sondern nur, dass er in der Sendung „H1“ nicht sein „ wahres Gesicht “ gezeigt habe, d.h. er sich im tatsächlichen Leben anders als in der Sendung verhält. Die Anknüpfungstatsachen, auf denen eine Meinungsäußerung beruht, müssen dabei nicht genannt werden. Angesichts der im Internet frei zugänglichen Kommentare handelt es sich auch bei den Behauptungen der Kläger, dass es frei erfunden sei, dass der Kläger zu 2) keinen Ruf eines fürsorglichen und verständnisvollen Chefs genieße, es Mitarbeiter gebe, die bestätigten würden, dass der Kläger zu 2) über Leichen gehe und wenig Empathie für Mitarbeiter habe, und es Mitarbeiter gebe, die unter dem Kläger zu 2) gearbeitet haben und freiwillig gegangen seien, um pauschale Behauptungen, die jedenfalls für einen hinreichend konkreten Hinweis nicht ausreichen. 5. Hinsichtlich der Äußerung k. „ Es würde auch zeigen, dass H Straftaten von Mitarbeitern deckt .“ kann auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen werden. 6. Hinsichtlich der Äußerung l. „ Es würde verdeutlichen wie H alten Freunden Aufträge verschafft, indem er sie als externe Dienstleister beschäftigt, und wie die Zahlungen an diesen Dienstleister steigen, wenn dieser wiederum Familienangehörige aus dem T Management anstellt. “ fehlt es ebenfalls sowohl nach den vorgerichtlichen Löschungsaufforderungen als auch dem Vorbringen der Kläger während des Prozesses jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis, aufgrund dessen die Beklagte unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – die Rechtsverletzung hätte bejahen können. Die Kläger tragen zwar vor, dass es keine „ alten Freunde “ gebe, bei denen Familienangehörige von Personen des Managements der Klägerin zu 1) angestellt seien. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass dies nicht hinreichend konkret sei, da es offen bleibe, ob dies auch in der Vergangenheit der Fall war und ob Zahlungen an externe Dienstleister steigen, wenn sie Familienangehörige anstellen, haben die Kläger zwar weiter vorgetragen, dass der Kläger zu 2) weder in der Gegenwart noch in der Vergangenheit „ alten Freund en“ Aufträge verschafft habe, indem er sie als externe Dienstleister beschäftigt habe, und Zahlungen an diese Dienstleister seien nicht gestiegen, wenn diese wiederum Familienangehörige aus dem Management der Klägerin zu 1) anstelle. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Äußerungen sowohl in tatsächlicher Hinsicht als unwahr darzustellen und als auch in rechtlicher Hinsicht damit die Meinungsäußerungen als unzulässig erscheinen zu lassen. Denn bereits der weitere Vortrag, dass er Dienstleister, die ihm von einem anderen Arbeitgeber bekannt seien und sich dort bewährt haben, auch bei (s)einem neuen Arbeitgeber beauftragt habe, kann im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit dahingehend bewertet werden, dass er „ alten Freunden “ Aufträge verschafft, selbst wenn dies in der heutigen Geschäftswelt nicht unüblich ist. Selbst wenn man also das neue Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.12.2016 berücksichtigt und als wahr unterstellt, so führt dies nicht dazu, dass nunmehr die Beklagte zur Löschung der Äußerung verpflichtet ist. Auch die Behauptung, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er Dienstleistern Aufträge verschafft habe, wenn oder nachdem sie wiederum Familienangehörige aus dem T-Management anstellen, und es dadurch zu höheren Zahlungen komme, führt nicht zu einer Löschungsplicht, denn dies wird auch nicht mit der vorgenannten Äußerung behauptet. Schließlich ist es auch nicht ausreichend zu behaupten, dass Familienangehörige des Klägers zu 2) für keine Auftragnehmer der Klägerin zu 1) tätig seien, wenn gleichzeitig vier weitere Personen genannt werden, die zum Management der Klägerin zu 1) gehören. 7. Hinsichtlich der Äußerung m. „ Ferner würde deutlich werden, dass Lebenspartner von Führungskräften bevorzugt in weitere Führungspositionen gehoben werden oder ganze T-Niederlassungen als Familiendynastie (Er als Niederlassungsleiter, Sie als stellvertretende Niederlassungsleiterin und die Tochter als Assistentin) betrieben werden. “ fehlt es ebenfalls sowohl nach den vorgerichtlichen Löschungsaufforderungen als auch dem Vorbringen der Kläger während des Prozesses jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis, aufgrund dessen die Beklagte unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – die Rechtsverletzung hätte bejahen können. Der pauschale Vortrag, dass zu keinem Zeitpunkt Familienmitglieder (Lebenspartner) von Führungskräften in Führungspositionen gehoben worden seien, ist nicht ausreichend, um die vorgenannte Äußerung in tatsächlicher Hinsicht als unwahr darzustellen. Denn die Kläger äußern sich nicht zu den in dem Artikel genannten Anknüpfungstatsachen „ Er [eine Führungskraft] als Niederlassungsleiter, Sie als stellvertretende Niederlassungsleiterin und die Tochter als Assistentin “). Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.12.2016 berücksichtigt und als wahr unterstellt, so führt dies nicht dazu, dass nunmehr ein hinreichend konkreter Hinweis erteilt ist. Die Kläger äußern sich auch in diesem Schriftsatz weder zu allen „ Führungskräft en “ der Klägerin zu 1) noch zu den „ Führungskräften “ der Niederlassungen der Klägerin zu 1). Deswegen ist der Hinweis, dass die Frau des Klägers zu 2) nicht als stellvertretende Niederlassungsleiterin arbeite, sondern keiner Angestelltentätigkeit nachgehe, nicht hinreichend konkret. Denn es bleibt offen, ob es einen Leiter einer der in Anlage K 11 genannten Niederlassungen der Klägerin zu 1) gibt, dessen Partnerin als stellvertretende Niederlassungsleiterin und deren Tochter als Assistentin tätig ist. Der Vortrag der Kläger zu 2) habe keine Tochter, sondern drei Söhne, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ausreichend, Im Übrigen kann auch die alleinige leibliche Tochter der Niederlassungsleiterin gemeint sein. 8. Hinsichtlich der Äußerung n. „ Welcher Geschäftsführer, der sein Unternehmen ordentlich und verantwortungsvoll führt, […] “ kann auf die Ausführungen unter I. 4. verwiesen werden. II. Den Klägern steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Diesem steht ein Leistungshindernis entgegen, da der grundsätzlich auskunftspflichtige Beklagten die verlangte Auskunft rechtlich unmöglich ist. Nach § 12 Abs. TMG darf ein Dienstanbieter – wie hier die Beklagte – für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten – wie Name und Adresse des Nutzers – für andere Zwecke – wie die Auskunftserteilung gegenüber Dritten – nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der aus Treu und Glauben hergeleitete Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (BGH, NJW 2014, 2651, 2652 m.w.N.). III. Der hilfsweise für den hier gegebenen Fall, dass der Klageantrag zu I. abgewiesen wird, gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, da die Kläger nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis, sondern bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung, die nicht feststellungsfähig sind, klären lassen wollen (vgl. BGH, NJW 2015, 873, 875). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 40.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.