Der Angeklagte B wird wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Verabredung zu einem schweren Ban- dendiebstahl sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Angeklagte D wird wegen schweren Bandendiebstahls, wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Der Angeklagte H wird wegen schweren Bandendiebstahls und wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte C wird wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie wegen Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte F wird wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte G wird wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Angeklagte A wird wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und wegen Ausreise über eine Auslandsgrenze trotz Passentziehung und Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, der Angeklagte E jedoch nur soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigespro- chen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die sichergestellten Gegenstände des Angeklagten A - blauer Ziegenfuß, ein Paar schwarze Gartenhandschuhe, schwarze Sturmhaube, Wollmütze, Rucksack mit Einbruchswerkzeug - des Angeklagten F - Sturmhaube, ein Paar Latexhandschuhe, ein Paar Arbeitshandschuhe, Taschenlampe, Walky-Talky, schwarze Sturmhaube, zwei Gesichtsmasken in „Scream“-Optik - des Angeklagten E - blaues Brecheisen - des Angeklagten G - Metallfeile, zwei Handfunkgeräte Alecto FR-14, blaues Brecheisen, Schraubendreher mit rotem Griff, Schraubendreher mit schwarzem Griff - werden eingezogen. Angewendete Vorschriften: bzgl. B: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 1. Alt., 13, 22, 23, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB bzgl. D: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, bzgl. H §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB. bzgl. C §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 30 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB bzgl. F §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB bzgl. G §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB bzgl. E §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 74 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB bzgl. A §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 53 Abs. 1, 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB, § 24 Abs. 1 Nr. 1 PassG Gründe: Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich als Anlage am Ende der Urteilsschrift. Die Angeklagten B, D, E und C(e) sind Brüder. Mit den weiteren Angeklagten H, F, G und A verband sie eine freundschaftliche Beziehung. Darüber hinaus war allen Angeklagten ihr muslimischer Glaube salafistischer Prägung gemeinsam, welchen sie gewissenhaft praktizierten. Gegen B leitete die Polizei im Jahr 2011 Ermittlungen wegen salafistisch-jihadistischer Äußerungen ein, welche selbiger auf einer Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien getätigt haben soll (Ermittlungsverfahren „EG Umra“). Hieraus entwickelte sich das diesem Verfahren zugrunde liegende, neben den Angeklagten auch gegen weitere Personen gerichteten Ermittlungsverfahren „EG Reise“. Die Staatsanwaltschaft Köln erhob am 05.05.2015 Anklage bei der Kammer als Staatsschutzkammer. Der Anklage lag – neben verschiedenen Einzeldelikten wie etwa einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung – im Wesentlichen der Vorwurf zugrunde, dass die Angeklagten in wechselnder Zusammensetzung banden- und gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Köln und im B1er Raum begangen haben sollen. Mit den Erlösen sollen sie i.S.d. § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F. durch Unterstützung ausreisewilliger Glaubensbrüder den bewaffneten Kampf in Syrien unterstützt haben. In der Hauptverhandlung haben die Angeklagten bis auf E, der sich schweigend verteidigt hat, die erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Im Hinblick auf die vorgeworfenen Einbruchsdiebstähle und die Unterstützungsleistungen i.S.d. § 89a a.F. StGB haben die Angeklagten jedoch durchgängig eine bandenmäßige Begehungsweise und die Unterstützung jihadistischer Aktivitäten bestritten. Die Kammer hat im Hinblick auf diese beiden Gesichtspunkte in dem trotz der Geständnisse streitig geführten Verfahren ihre Beweisführung neben den geständigen Einlassungen hauptsächlich auf die in der Hauptverhandlung überwachte Telekommunikation gestützt. Hierzu hat sie in der Hauptverhandlung über 300 Telefongespräche, generiert aus insgesamt 27 überwachten Leitungen, mit einer Gesamtdauer von insgesamt rund 60 Stunden durch Abspielen in Augenschein genommen. Dabei hat die Verteidigung die Erhebung und Verwertbarkeit der überwachten Telekommunikation umfassend angegriffen. Weiterhin hat die Kammer in der Beweisaufnahme ca. 60 Zeugen vernommen, eine Vielzahl von Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt sowie die Gutachten mehrerer Sachverständiger, u.a. eines Islamwissenschafters, eingeholt. Im Ergebnis hat sich die Kammer unter Würdigung der erhobenen Beweise bzgl. der Einbruchsdiebstähle entsprechend des Urteilstenors von einer bandenmäßigen Begehungsweise überzeugen können. Die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ließ sich den Angeklagten nicht nachweisen; gleichwohl konnte die Kammer aber eine salafistisch-jihadistische Grundhaltung aller Angeklagten feststellen, welche eine entscheidende Motivation im Rahmen der Bandenabrede darstellte. I. Zu den Personen Zu den persönlichen Umständen der acht Angeklagten konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen: 1. D a) Der Angeklagte D wurde am 13.07.1979 als zweitältestes Kind der Familie B C D E(e) - die Schreibweise des Nachnamens der Familienmitglieder variiert geringfügig - in B1 geboren, er ist der älteste der im hiesigen Verfahren mitangeklagten Brüder B, E und C(e). Der Vater des D - D16 - migrierte bereits 1968 aus Tunesien nach Deutschland und nahm hier eine Tätigkeit als Schlosser auf. Die Mutter des Angeklagten, gebürtige Bosnierin und ursprünglich Katholikin, wanderte Anfang der 70er Jahre gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Schwester aus Bosnien nach Deutschland aus. Die Eltern des D lernten sich bei demselben Arbeitgeber kennen und heirateten Anfang der 70er Jahre. Aus der Ehe stammen insgesamt neun Kinder, neben den mitangeklagten jüngeren drei Brüdern B, C und E hat D noch einen älteren Bruder, die jüngeren Schwestern D1 und D2 sowie die zwei jüngeren Brüder D3 und D4. D wurde regelgerecht eingeschult und besuchte erst die Grundschule und danach bis zur sechsten Klasse die Hauptschule in B1. Er wechselte dann aufgrund seiner besonders guten Leistungen und einer Empfehlung auf die Realschule in B1. Seine Leistungen und auch sein Interesse an der schulischen Ausbildung ließen jedoch schnell nach, er entzog sich immer mehr der Beschulung und sammelte erste Erfahrungen mit Betäubungsmitteln. Er schloss die Realschule bereits im Jahr 1996 - nach der neunten Klasse - mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses ab. Er zog darauf für wenige Jahre aus dem elterlichen Haushalt aus und bezog alleine eine Wohnung in Erftstadt und arbeitete in der Gastronomie in den D5 Studios in D6. Im Anschluss kehrte er wegen seiner damaligen Freundin zurück nach B1 in die Wohnung seiner Eltern und nahm dort eine Beschäftigung bei der Firma D7 auf. Die Beziehung hatte jedoch nicht lange Bestand, da die Eltern seiner Freundin die partnerschaftliche Beziehung ihrer Tochter insbesondere wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit nicht befürworteten. Nach der Trennung von seiner Freundin im Jahr 2000/2001 reiste D nach Yucatan/Mexiko, unter anderem um die Trennung zu verarbeiten. Der ursprünglich kurzzeitig geplante Aufenthalt verlängerte sich auf ca. sechs Monate, nachdem D eine Anstellung als Rezeptionist in einem Hotel aufnahm. An seine Zeit in Mexiko und den mondänen „Hippie-Lifestyle“, der in dem Urlaubsresort gepflegt wurde, hat D positive Erinnerungen. Zurück in Deutschland nahm sich D mit seiner neuen Lebensgefährtin und späteren Verlobten D8 eine gemeinsame Wohnung in D9. Die Beziehung dauerte - mit Unterbrechungen - fünf bis sechs Jahre. Er nahm diverse Beschäftigungen auf, die jedoch nicht von langer Dauer waren, und unterstützte seine Lebensgefährtin, die als Immobilienmaklerin tätig war, in ihren Vermittlungsbemühungen. In dieser Zeit stieg D immer mehr in das Kölner Nachtleben und die „Glitzerwelt“ ein und fing an - neben seinem Konsum - mit Betäubungsmitteln zu handeln. Zum einen, da er als BtM-Verkäufer ein willkommener Gast im Nachtleben gewesen sei, und zum anderen, um sich seinen luxuriösen und konsumorientierten Lebensstil leisten zu können. Aufgrund seiner Tätigkeit als BtM-Händler kam es in der Folge zu einem Strafverfahren und der Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe, auf die unten näher eingegangen wird. In der Folge befand er sich ca. drei Jahre im Strafvollzug. Seit seiner Haftentlassung im November 2009 ging D keiner dauerhaften Beschäftigung mehr nach. Er bezog vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren zuletzt Leistungen nach dem SGB II und bewohnte seit mehreren Jahren alleine eine Wohnung in der Kölner Innenstadt - nicht weit von der Wohnung seines Bruders B entfernt. Er führt während dieser Zeit eine Beziehung zur gesondert Verfolgten D10, die in einem eigenen Appartement in demselben Mehrfamilienhaus wie D wohnte. D praktiziert ca. seit seinem 27. Lebensjahr aktiv den muslimischen - sunnitischen - Glauben. Während seiner Inhaftierung in dem Verfahren wegen Handelns mit Betäubungsmitteln besann sich D vermehrt auf die Verhaltensregeln seines Glaubens und begann in der Haft abstinent von Alkohol, Betäubungsmitteln und Zigaretten zu leben. Anfang des Jahres 2006 begann er schließlich mit dem regelmäßigen Gebet. D beschreibt dabei, durch die Religion „neue Lebensinhalte“ und einen „neuen Lebenssinn“ entdeckt zu haben, insbesondere die Zufriedenheit mit dem Leben nicht mehr an materielle Güter zu koppeln. Gleichwohl ist seine Faszination für den mondänen Lebensstil nie ganz erloschen. Nach seiner vorerwähnten Haftentlassung führte er zumindest einmal - im Jahr 2011 - eine Umra (islamische Pilgerfahrt nach Mekka) gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder B durch. Vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren reiste D in den Jahren 2012-2014 mehrfach nach Dubai, wo ein langjähriger Freund des Angeklagten sich zeitweise niedergelassen und sich selbständig gemacht hatte. Im Jahr 2014 hielt sich D in der Zeit vom 16. bis 25. April und vom 18. Juli bis zum 11. August in Dubai auf. Mit Hilfe seiner dort vorhandenen Kontakte hatte D die Möglichkeit, seine Aufenthalte sehr luxuriös und exklusiv auszuleben: Er wohnte auf Palm Island, hatte Zugriff auf eine schwarze American Express Karte (hierbei handelt es sich um eine exklusive Kreditkarte, die seitens des Finanzdienstleisters nur bestimmten - umsatzstarken - Kunden selektiv angeboten wird.), sowie einen Lamborghini zur Verfügung. Im selben Zeitraum tätigte D auch mehrere Reisen nach Bosnien Herzegowina, so im Mai 2013 und im Februar 2014. Während seines letzten Aufenthalts in Dubai stellte D Überlegungen an, nach Dubai auszuwandern und dort in ein gemeinsames „Geschäft“ mit seinen Freunden einzusteigen und erwog auch Heiratspläne mit einer vermögenden Muslimin. Nach seiner Rückkehr aus Dubai konnte der Angeklagte jedoch seine Auswanderungspläne aufgrund seiner Festnahme im hiesigen Verfahren am 12.11.2014 nicht durchführen. Die Festnahme des D erfolgte am frühen Morgen in seiner Mietwohnung, wo er gemeinsam mit der gesondert Verfolgten D10 im Bett angetroffen wurde. Die jüngeren Geschwister B, D1, E und C(e) sind mittlerweile ausserdem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Staatschutzdelikten angeklagt worden. Weiter angeklagt sind dort der Ehemann der D1, C1, sowie der den hiesigen Angeklagten als „Onkel DC“ bekannte D11 und sein Schwiegersohn D12. Das Oberlandesgericht hat die Verfahren gegen E und C(e) vorläufig eingestellt; im Übrigen dauert dort die Hauptverhandlung an. b) Anhaltspunkte für körperliche oder geistige Erkrankungen des Angeklagten D hat die Kammer nicht. Er konsumiert seit Jahren gelegentlich Cannabis. Die Abstinenz bedingt durch seine Inhaftierung in vorliegendem Verfahren führte jedoch zu keinen Entzugsproblemen bei dem Angeklagten. c) D ist mehrfach - auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist drei Eintragungen auf: aa) Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 02.12.2005 - Az.: 105 Js 37/04 108-9/05 - rechtskräftig seit dem 22.06.2006, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Raub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitangeklagte D13, der bereits zuvor mit Drogen gehandelt hatte und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war, beschloss während seiner Therapiezeit in der Psychosomatischen Klinik D14, wieder in den Drogenhandel einzusteigen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er begab sich im Juni oder Juli 2002 zusammen mit D, mit dem er freundschaftlich verbunden war, in die Niederlande, um sich an einen früheren Lieferanten zu wenden. Dort lernte D13 den D15 kennen, der in Drogengeschäften tätig war und D13 zusagte, ihm Kokain nach Köln liefern zu können. In der Folgezeit kam es zu diversen Drogengeschäften, in denen D13 Kokain aus den Niederlanden bezog. Im April 2004 wurde D von einem Bekannten darauf angesprochen, ob er ihm einen Lieferanten für größere Mengen Marihuana beschaffen könne. De wendete sich darauf an D13 und sprach mit diesem über die Verdienstmöglichkeiten im Cannabishandel, insbesondere für den Fall, dass man Marihuana ankaufen und vor dem Weiterverkauf strecken würde. D13 beschloss darauf unter Einbeziehung des D auch in den Cannabishandel zu investieren. Auf Nachfrage sagte D15 auch eine Belieferung mit Marihuana und Haschisch zu und ließ im Wege der bereits „erprobten“ Geschäftsverbindung ab April 2004 nach jeweiliger vorheriger Bestellung und Bezahlung auch Marihuana und Haschisch nach Köln liefern. D testete die Lieferung und streckte diese ggf. mit einem Tabakersatzmittel, um den Verkaufsgewinn zu steigern. Für das Strecken und die Zwischenlagerung benutzte D eine von ihm angemietete Kellerwohnung in Köln-Weiß. Die Betäubungsmittel wurden dann auf Kommissionsbasis gewinnbringend an einen Händler abgegeben, der diese weiter verkaufte. In der Folgezeit reiste schließlich D mit seinem Mittäter gemeinsam in die Niederlande, um dort Marihuana anzukaufen. In der Zeit von April 2004 bis November 2004 kam es unter Beteiligung des D zu dreizehn näher festgestellten Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge davon in zwei Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Weiterer Gegenstand dieser Verurteilung war ein tätlicher Übergriff auf einen durch den Angeklagten und seine Mittäter eingesetzten Kurierfahrer. Ausgelöst durch Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines vermeintlich ausstehenden Kurierlohns bzw. einer vermeintlich offenen Forderung des Angeklagten und seines Mittäters gegen den Kurierfahrer, suchten D und sein Mittäter den Zeugen in seiner Appartement-Wohnung in Köln auf, um die vermeintliche Forderung offensiv einzutreiben. Dort schlugen und traten sie auf den Zeugen ein. Der Zeuge erlitt durch die Schläge und Tritte der beiden Schädel-, Brustkorb- und Bauchprellungen. Im Verlauf des Geschehens äußerte der Angeklagte D die Idee, dem Zeugen einen Baseballschläger anal einzuführen. Zur Ausführung dieses Vorhabens kam es nicht mehr, nachdem die durch Nachbarn benachrichtigte Polizei erschien und eingriff. Etwa drei Jahre der Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte in Strafhaft. Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.11.2009 wurde der Strafrest sodann zur Bewährung bis zum 05.11.2013 ausgesetzt. Die Entscheidung zur Strafrestaussetzung erfolgte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer Anhörung des D. In dem Gutachten sprach sich der Sachverständige Dr. R19 gegen eine signifikante zukünftige Gefährlichkeit des Betroffenen aus. Dabei stützte er die Prognoseentscheidung auf folgende Erwägungen: Die Untersuchung des D habe ergeben, dass keineswegs in prognostischer Hinsicht von einer problematischen Ausformung der Persönlichkeit im Sinne einer strukturell verankerten antisozialen Psychopathie ausgegangen werden könne. Die sich in den Straftaten manifestierende Delinquenz könne vielmehr als Ausdruck einerseits einer Reifungsstörung und andererseits einer dissozialen Akzentuierung beurteilt werden. In der anfänglichen Phase des Strafvollzuges hätten sich offensichtlich „unreife“ Formen der Auseinandersetzug mit der Institution, mit einer gewissen Unbekümmertheit und Naivität im Umgang mit Grenzen manifestiert, es habe jedoch im positiven Sinne festgestellt werden können, dass offensichtlich zwischenzeitlich Nachreifungstendenzen eingetreten seien. Die von D im Rahmen der Untersuchung geschilderte stabile Abstinenz und seine hierbei dargestellte Auseinandersetzung mit religiös-spirituellen Themen hätte ernsthaft und glaubwürdig gewirkt. Ebenso hätte seine nunmehrige Distanz zu seinem früher vorrangig hedonistischen Alltagsentwurf durchaus verankert und glaubwürdig gewirkt. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass eine reelle Chance dafür bestehe, dass der Betroffene zukünftig straffrei zu leben vermöge. Die Bewährungszeit wurde in der Folgezeit durch Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 28.05.2013 und 27.05.2014 wegen weiterer Verurteilungen des Angeklagten - bis zum 05.11.2014 verlängert und schließlich mit Beschluss des LG Bonn vom 06.11.2014 - unmittelbar vor der Verhaftung im vorliegenden Verfahren - erlassen. bb) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2012 (Az.: 67 Js 792/12 702 Cs 178/12), rechtskräftig seit dem 18.10.2012, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Die Geldstrafe wurde beglichen. D führte nach den gerichtlichen Feststellungen am 08.05.2012 in Köln ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, obwohl er zum Zeitpunkt der Fahrt keine Fahrerlaubnis besaß. cc) Mit Urteil des AG Rosenheim vom 11.07.2013 (Az.: 1 Ds 410 Js 11748/13), rechtskräftig seit dem 19.07.2013, wurde der Angeklagte erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils führte D am 28.03.2013 auf der Bundesautobahn 8 und in Raubling erneut ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die Bewährungszeit in dieser Sache endete zum 18.07.2016. Unter Bezugnahme auf das hiesige Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Traunstein unter dem 03.03.2015 Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung gestellt. Das AG Köln, das die Bewährungsaufsicht übernommen hat, will den Ausgang des hiesigen Verfahrens abwarten. 2. B a) Der Angeklagte B wurde am 26.01.1983 in B1 geboren. Er ist das drittälteste Kind der Familie B C D E(e). Bezüglich der Familienverhältnisse des B im Detail wird auf die obigen Ausführungen zu D unter I. 1. a) Bezug genommen. B besuchte Kindergarten, Vorschule und Grundschule in B1, später eine Gesamtschule, die er im Jahr 2000 nach der 9. Klasse mit dem Abgangszeugnis verlassen hat. Die Tatsache, dass B den in dieser Schulform vorgesehenen Abschluss nicht erworben hat, hat insbesondere sein Vater mit Missfallen aufgenommen, was B belastet hat. Auch den anschließenden Besuch einer Abendschule zur Erlangung eines Schulabschlusses sowie den Besuch einer Fahrschule zum Erwerb eines Führerscheins konnte B nicht erfolgreich zum Abschluss bringen. Nach seiner Entlassung zog er wieder bei seinen Eltern ein und nahm eine Beschäftigung als Maurer auf. Diese Tätigkeit übte er über ein Jahr aus und übergab während dieser Zeit seinen Verdienst seinem Vater. Weitere Beschäftigungen folgten als Schreiner, in einem Kfz-Betrieb, in der Gastronomie und als Leiharbeiter. 2006 zog B schließlich nach Köln um und bezog dort alleine eine Wohnung in der Kölner Innenstadt, die in fußläufiger Nähe zu der Wohnung seines älteren Bruders D lag. Er nahm zunächst eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei der Fa. Alpha an und arbeitete unter deren Vermittlung bei der Firma B2 in Frechen. Sein monatlicher Verdienst betrug zwischen 600,- und 850,- EUR. Auf ausgeschriebene Lehrstellen im Betrieb bewarb er sich - nach langen Überlegungen - jeweils nicht. Eine anschließende Tätigkeit - erneut über die Leiharbeitsfirma - bei Ford brach er bereits am ersten Arbeitstag ab, was zu seiner Kündigung führte. Seit Anfang des Jahres 2007 bezog B schließlich Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter vermittelte ihn anfangs in Fortbildungs-Maßnahmen, die er über zwei Jahre auch fortführte. Weitere Beschäftigungen nahm er danach indes nicht mehr auf. Etwa ab dem Jahr 2010 kam er Einladungen seiner Sachbearbeiterin bei der Arbeitsvermittlung zu Gesprächsterminen beim Jobcenter nicht mehr nach. Er machte im weiteren Verlauf - spätestens seit 2012 - gegenüber der Arge geltend, aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage zu sein, den Einladungen der Sachbearbeiterin Folge zu leisten. In der Folge legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Nachweis seiner (vermeintlichen) psychischen Erkrankung vor. Ein Gutachten oder angeforderte Therapie-Unterlagen legte er indes zu keiner Zeit vor. Einer seitens der Arge zum Nachweis der Erkrankung angeordneten amtsärztlichen Untersuchung kam B auch nicht nach. Der Angeklagte ist nach islamischem Recht mit der gesondert Verfolgten L15 verheiratet und seit August 2014 Vater einer Tochter, die im Haushalt seiner Frau lebt. Einen gemeinsamen Haushalt führte das Paar nie. B verbrachte seine freie Zeit vornehmlich mit dem Selbststudium, wobei die Inhalte breit gefächert waren und neben religiösen (islamischen) Themen u. a. auch zeithistorische Themen zum Gegenstand hatten. In seiner Wohnung bewahrte er eine große Anzahl schriftlicher Werke (Aufsätze und Bücher) auf, die er mit handschriftlichen Vermerken versah, aus denen sich ergab, dass er sie bereits gelesen hatte. B gilt in seiner Familie und in seinem ganzen persönlichen Umfeld als belesen und bewandert in islamischen Fragen und wird in schwierigen religiösen Fragen, die die Praxis und die Auslegung seines sunnitischen Glaubens betreffen, häufig kontaktiert. Er praktiziert seinen Glauben seit mehreren Jahren in sehr rigider, orthodoxer Weise. Im Jahr 2011 führte er - nach Genehmigung einer dreiwöchigen Ortsabwesenheit durch das Jocenter - gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder D eine Umra-Reise (kleine Pilgerfahrt) nach Mekka durch. Im Rahmen dieser Umra-Reise lernte er den Zeugen B3 kennen, der noch während des Aufenthalts in Mekka die deutschen Polizeibehörden informierte, dass B in der Pilgergruppe gezielt für den bewaffneten Jihad (Dschihad) werbe. Hierauf wird später im Rahmen der Darstellung zum Verfahrensgang noch näher einzugehen sein. B hat die doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch-tunesisch), er wurde unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit im Jahr 2000 eingebürgert. b) B ist körperlich und psychisch gesund. Soweit er gegenüber dem Jobcenter psychische Probleme angegeben hat, handelte es sich - worauf später im Rahmen der Schuldfähigkeit noch näher einzugehen sein wird - um ein Ablenkungsmanöver. Anhaltspunkte dafür, dass B Drogen oder Alkohol konsumiert, bestehen nicht. c) Der Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016 weist keine Vorstrafen aus. 3. E a) E wurde am 21.08.1989 in B1 als fünftes Kind der Familie B C D E(e) geboren. Er wurde altersgerecht im Jahr 1996 in die Grundschule E1 eingeschult und wechselte nach seiner Grundschulzeit auf das E2-Gymnasium in B1, wo er lediglich die fünfte Klasse verbrachte. Fortan besuchte E die Hauptschule E3 in E2 und schloss diese nach der 10. Klassse mit einem Typ A-Abschluss im Sommer 2007 ab. Vor seiner Inhaftierung in vorliegendem Verfahren wohnte der Angeklagte im elterlichen Haushalt gemeinsam mit drei seiner jüngeren Geschwister. Zuletzt arbeitete er für die B1er Pressevertriebs GmbH & Co., in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von ca. 400,- bis 450,- EUR. E lebt, ebenso wie seine mitangeklagten Brüder, nach den Ge- und Verboten seines islamischen - sunnitischen - Glaubens. Er pflegte besonders intensive freundschaftliche Kontakte zu F, wobei der gemeinsame Glaube ein verbindendes Element war. b) Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. c) E ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 4. C a) C ist am 06.04.1992 als sechstes Kind der Familie B C D E(e) in B1 geboren, er ist der jüngste der mitangeklagten Brüder. C besuchte regelgerecht Kindergarten und Grundschule in E2, im Anschluss besuchte er bis zum Jahr 2008 eine Förderschule in B1. Auf ein Angebot des Arbeitsamtes hin holte er sodann seinen Hauptschulabschluss nach, den er im Jahr 2009 erlangte. Es folgten verschiedene geringfügige Beschäftigungen. Im Jahr 2010 schließlich begann der Angeklagte eine Ausbildung als Werkzeugmaschinenspanner, die er Mitte 2013 erfolgreich abschloss. Eine Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb erfolgte indes nicht. C war in der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung im Bezug von Sozialleistungen. Daneben absolvierte er seit April 2014 bis zu seiner Inhaftierung im November 2014 ein Praktikum als Breitbandtechniker bei seinem Schwager C1, dem Ehemann seiner Schwester D1. C ist ebenfalls bekennender Muslim sunnitischer Konfession und richtet sich in Glaubensfragen nach seinem Bruder B. Der Angeklagte ist seit dem 07.04.2011 mit der gesondert Verfolgten C5 standesamtlich verheiratet. Diese macht derzeit eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Die Eheleute bewohnen eine gemeinsame Wohnung in B1. Wegen des geringen Familieneinkommens haben die Eheleute diverse Darlehen im familiären Umfeld aufgenommen. b) Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Anhaltspunkte für den Konsum von Drogen oder Alkohol bestehen nicht. c) C ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 5. A a) Der Angeklagte A wurde am 08.08.1989 in B1 als Sohn marokkanischer Einwanderer geboren. Die Eltern des Angeklagten migrierten in den siebziger Jahren nach Deutschland. Der Vater des A arbeitete bis zu seiner Verrentung im Jahr 2013 bei der Firma R20 in B1. Er hat sieben Geschwister. Ein älterer Bruder des Angeklagten verstarb bereits 2010 im Alter von 28 Jahren an den Folgen einer Diabetes-Erkrankung. Eine der älteren Schwestern des Angeklagten, A2, befindet sich spätestens seit Mitte 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann A3 in Syrien. A3 beteiligt sich dort auf Seiten des IS am bewaffneten Kampf. Der Angeklagte pflegte auch nach deren Ausreise nach Syrien einen regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seiner Schwester. A wurde regelgerecht eingeschult und besuchte sowohl Grundschule als auch die weiterführende Schule in B1. Er schloss seine Schulausbildung im Jahr 2006 an der Hauptschule in A4 ab und absolvierte im Anschluss hierzu ein Praktikum bei Audi in A5 als Kfz-Mechatroniker. Im Jahr 2007 begann A eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei Peugeot, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. In den Jahren 2011 und 2012 folgten wechselnde Beschäftigungen des A als Mechatroniker bei verschiedenen Firmen, die - nach Angaben des Angeklagten - wegen der mangelnden Auftragslage keine Verlängerung fanden. A ist nunmehr seit 2013 arbeitslos. Eine im Jahr 2014 begonnene Umschulung in der Sicherheits- und Bewachungsbranche hat er nicht abgeschlossen. A ist seit April 2014 nach islamischem Recht mit A1 verheiratet und bewohnte mit seiner Frau eine gemeinsame Wohnung. Seit Februar 2015 sind sie Eltern einer Tochter. A beschäftigt sich seit 2011/12 verstärkt mit seinem Glauben und richtet sein Leben - weitgehend - strikt nach islamischen Geboten und Verboten aus. Mit der Erstarkung seines Glaubens suchte A stärkeren Kontakt zu C, zu dem er ein enges freundschaftliches Verhältnis aufbaute. Über C lernte er dessen Brüder und die Mitangeklagten G, F und H kennen. Am 22.04.2013 entzog die Gemeinde A4 den Pass des Angeklagten und die Berechtigung mit Hilfe des Personalausweises auszureisen. Der passentziehenden Maßnahme lag der Verdacht der Behörde zugrunde, dass A beabsichtige, nach Syrien auszureisen und sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Dieser Sachverhalt ist auch Gegenstand des unter Anklageziffer II. 8. näher festgestellten Sachverhalts, insoweit wird auf die weitergehenden Feststellungen Bezug genommen. b) A ist körperlich und geistig gesund. Anhaltspunkte, dass er Drogen oder Alkohol konsumiert, bestehen nicht. c) Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 6. H a) Der Angeklagte H wurde am 23.12.1984 in Köln geboren. Seine Eltern sind pakistanische Staatsangehörige und migrierten Ende der 70er bzw. Anfang der 80er Jahre nach Deutschland. Der Vater des Angeklagten, der gelernter Bankangestellter ist, arbeitete in Deutschland in der Gastronomie, da sein Abschluss nicht anerkannt wurde. Die Mutter des Angeklagten, die in ihrer Heimat Medizin studiert hatte und das Studium aufgrund der Heirat nicht zum Abschluss bringen konnte, war Hausfrau. Sie ist im März 2014 verstorben. Der Angeklagte hat vier Brüder und drei Schwestern, wobei eine der Schwestern sein Zwilling ist. Die Zwillingsschwester des Angeklagten ist aufgrund der Folgen eines Unfalls seit ihrem zweiten Lebensjahr schwerst behindert und lebt in einem Pflegeheim in der Nähe Kölns. Sie besucht die Familie regelmäßig an Wochenenden. Einer der Brüder des Angeklagten ist frühzeitig an den Folgen eines Nierenleidens im Jahr 2012 verstorben. Die Großfamilie lebt - bis auf den älteren Bruder des Angeklagten der mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Kanada lebt und nur selten nach Deutschland reist, sowie die ältere Schwester des Angeklagten, die mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern in England lebt - in Köln. Die jüngere Schwester des Angeklagten, die die schulische Ausbildung mit dem Abitur abgeschlossen hat, ist unverheiratet und lebt bei dem Vater, der jüngere unverheiratete Bruder des Angeklagten arbeitet mittlerweile für eine Sicherheitsfirma. Der jüngste Bruder hat zwischenzeitlich geheiratet, er hat ebenfalls Abitur und arbeitet im Logistik-Bereich. H wurde regelgerecht eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wurde er auf das Gymnasium versetzt, musste jedoch in der 7. Klasse auf eine Hauptschule wechseln, was der Angeklagte als ungerecht empfand. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte er auf eine Realschule, die er jedoch mit dem Hauptschulabschluss abschloss, was seiner Aufassung nach hinter seinen Möglichkeiten blieb. Nach Beendigung seiner Schulausbildung arbeitete H von 2001 bis 2003 als Servicekraft im selben Gastronomiebetrieb wie sein Vater. Danach arbeitete er in dem von seinem Vater geführten Restaurant in Köln am T-Platz und übernahm dieses schließlich im Jahre 2008 selbst und führte es bis 2011 selbständig fort. Es folgten darauf zwischen 2011 und 2013 zwei weitere Selbständigkeiten. Zuletzt machte er sich mit dem „H2“ Restaurant in der Nähe des R-Platzes in Köln selbständig. Dieses Restaurant gab er schließlich im August 2013 ab. Nach einer etwa dreimonatigen Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug fand H eine Anstellung bei T1 in D6, wo er jedoch lediglich bis April 2014 beschäftigt war. Bis zu seiner Inhaftierung im November 2014 war der Angeklagte arbeitslos, wobei er sich diesmal arbeitssuchend meldete, damit seine Familie krankenversichert war. H ist seit September 2005 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder im Alter von acht, fünf und einem Jahr; sein jüngstes Kind kam während der laufenden Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren zur Welt. H lernte D - und in der Folge auch seinen Bruder B - als Kunden seines Schnellrestaurants kennen. Dabei „hing“ D gelegentlich gerne im Geschäft des H „ab“. Über den Kontakt zu D lernte H auch die weiteren Mitangeklagten kennen. Diese suchten zumindest einige Male das Restaurant des H auf. Mit B besprach H häufig islamische Fragen. Hierauf wird im Rahmen der Feststellungen zur Sache noch näher einzugehen sein. H ist bekennender Muslim und lebt weitgehend nach den Ge- und Verboten seines sunnitischen Glaubens. b) H ist körperlich und geistig gesund. Alkohol oder Drogen konsumiert er nicht. c) Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 7. F a) Der Angeklagte F wurde am 30.01.1989 in B1 geboren. Seine Eltern stammen aus Tunesien. Sein Vater ist seit einem Unfallgeschehen im Jahr 1995 querschnittsgelähmt und pflegebedürftig. Der Vater wurde viele Jahre zuhause von der Mutter gepflegt. Mittlerweile befindet er sich in einem Pflegeheim, da die Mutter körperlich und auch geistig nicht mehr in der Lage ist, die anstrengende körperliche Pflege des Vaters zu gewährleisten. F ist das jüngste von vier Kindern. Er hat zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Die Brüder des F haben studiert und sind - als Ingenieur und in der Versicherungsbranche - berufstätig. F wurde mit sieben eingeschult und besuchte nach Abschluss der Grundschulzeit von 2000 bis 2003 und dann von 2003 bis 2006 zwei verschiedene Hauptschulen, die er schließlich mit dem Erwerb der Fachoberschulreife abschloss. Eine im Jahr 2009 begonnene Ausbildung als Zerspannungsmechaniker in B1 brach er bereits 2010 ab. Den Besuch einer Abendrealschule von Januar 2014 bis Sommer 2014 brach er ebenfalls ohne Erwerb einer weiteren Qualifikation ab. Der Angeklagte ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. F ist bekennender Muslim und richtet seinen Alltag - weitgehend - nach den Geboten und Verboten seines sunnitischen Glaubens aus. Er pflegt einen besonders engen freundschaftlichen Kontakt zu E. b) Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Anhaltspunkte für den Konsum von Drogen und Alkohol bestehen nicht. c) Der Bundeszentralregisterauszug des F vom 07.12.2016 weist keine Eintragungen auf. 8. G a) Der Angeklagte G wurde am 31.03.1991 in B1 als drittes Kind seiner Eltern geboren. Die Eltern des Angeklagten stammen aus der Türkei und immigrierten nach Deutschland. Der Vater arbeitet seit Jahren als Gießer in einer Firma in B1, die Mutter ist Hausfrau. G hat insgesamt vier Geschwister, wobei sein älterer Bruder, der mit einer Behinderung - Muskelschwund - zur Welt kam, bereits im Alter von 24 Jahren an den Folgen seiner Erkrankung gestorben ist. Die beiden älteren Geschwister des Angeklagten wurden in der Türkei geboren, wo G auch noch viele Verwandte hat. Die älteste Schwester des Angeklagten ist mittlerweile verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Die jüngere Schwester des Angeklagten ist ebenfalls verheiratet und studiert BWL, die jüngste Schwester ist noch Schülerin und lebt im Haushalt der Eltern. Die Erkrankung des älteren Bruders des Angeklagten beeinflusste das Alltagsleben der Familie des Angeklagten erheblich. Nach eigenen Bekundungen des G stand der kranke Bruder im Mittelpunkt der Familie. Aufgrund seiner Erkrankung konnte er anfangs lediglich sitzen und liegen, seine Fortbewegung war nur mittels eines elektrischen Rollstuhls möglich Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und schloss regelgerecht die Realschule mit dem Erwerb der Fachoberschulreife ab. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte ein Jahr an einem Berufskolleg mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, da er die Zeit nutzen wollte, um sich zu orientieren. Er begann darauf eine Ausbildung als Industrie-Isolierer in einem größeren Familienunternehmen in B1, die er im Jahr 2012 erfolgreich abschloss. In seinem Beruf hat der Angeklagte jedoch nie gearbeitet, da er von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wurde. In der Folge nahm er verschiedene Gelegenheitsarbeiten auf, u.a. ab Juni 2013 bei einer Leiharbeitsfirma im B1er Raum, wo er als Produktionshelfer eingesetzt wurde und im Rahmen dessen einen Führerschein für Gabelstapler und einen Kranschein erwarb. Nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses nahm der Angeklagte im August 2014 eine Beschäftigung in einem Dachdeckerbetrieb - nicht zuletzt wegen der fachlichen Nähe zu seinem Ausbildungsberuf als Isolierer (Wärmedämmung) - auf. Nach langjähriger Beziehung heiratete G im April 2014 G1. Die Ehefrau des Angeklagten, die eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau abgeschlossen hat, arbeitete zuletzt - während des Tatzeitraums - in einem türkischen Supermarkt in B1, dem „G2 Market“. Derzeit ist sie Hausfrau. Das Paar bewohnt seit der Eheschließung eine gemeinsame Wohnung in B1. Im März 2015 - während der Dauer der laufenden Untersuchungshaft - kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Der Sohn des Angeklagten leidet unter einer amniotischen Abschnürung der rechten Hand, einer tiefen Schnurfurche am linken oberen Sprunggelenk sowie einer Akrosyndaktylie (Verwachsung der Finger) der rechten Hand. Aufgrund der erheblichen körperlichen Behinderungen des Sohnes, steht dieser unter ärztlicher Behandlung und es mussten mehrere operative Eingriffe durchgeführt werden, die darauf abzielen, die teilweise zusammengewachsenen Finger voneinander zu trennen und dabei möglichst funktionsgerecht auszugestalten. Die Therapie ist noch nicht abgeschlossen, es werden noch über Jahre hinweg nach Wachstumsfortschritt weitere operative Eingriffe folgen müssen. Die Behandlungen erfolgen weitgehend im Kölner Kinderkrankenhaus Amsterdamerstraße. Die Ehleute erwarten ein zweites Kind, welches voraussichtlich im Juni 2017 zur Welt kommen soll. G ist ebenfalls bekennender Muslim und lebt - weitgehend - nach den Geboten seines sunnitischen Glaubens. Er ist mit den Brüdern E und C(e) sowie mit F freundschaftlich verbunden. Zu den älteren mitangeklagten Brüdern B C D E(e) pflegt er losen freundschaftlichen Kontakt. B kontaktierte er bei schwierigen islamischen Fragen, da dieser - so G - das fundierteste Wissen habe. G trägt in seinem Freundeskreis den Spitznamen „G“, „G“ oder „G“. Am 04.01.2013 entzog die Stadt B1 dem Angeklagten den Pass und die Berechtigung, mit Hilfe des Personalausweises auszureisen. Dem Passentzug lag der Verdacht der Behörde zugrunde, dass der Angeklagte beabsichtige, nach Syrien auszureisen und sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich konkret in Erwägung gezogen, nach Syrien auszureisen. Nach Entziehung des Passes ist es jedoch zu keinem Ausreiseversuch des Angeklagten mehr gekommen. b) G ist körperlich und geistig gesund. Alkohol oder Drogen konsumiert er nicht. c) Strafrechtlich ist G bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache Zur Sache hat die Kammer nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle der Anklageschrift vom 05.05.2015 Fall I. 7. - FA 49 (Einbruch in die Z8-Schule) Fall II. 4. - FA 89 (Verstoß gegen das SprengstoffG) Fall II. 5. - FA 19 (Passbeschaffungen) Fall II. 6. - FA 74 (aufenthaltsrechtlicher Verstoß Krasniqi) Fall II. 7. - FA 38 (Video „Q1 - Bis der Kopf fliegt“). sowie nach Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall II. 8. - FA 38 (Syrienreise) auf den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 24 PassG die nachfolgenden Feststellungen treffen können. 1. Bande und jihadistische Ausrichtung a) Die vier Brüder B C D Ee aa) Die vier Brüder B, D, C und E(e) verstanden sich spätestens seit Mitte 2013 als Teil der westdeutschen, salafistisch orientierten Unterstützerszene für jihadistische syrische Bürgerkriegsgruppierungen, die sich die Entmachtung des syrischen Präsidenten Assad und die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage der Scharia zum Ziel gesetzt haben. bb) B fungierte dabei als „spiritueller Kopf“ der vier Brüder und trat als Autorität in allen islamischen Fragen auf. Er hatte sich umfassende Kenntnisse des Koran, der Sunna (Handlungsweise des Propheten) und der Hadithe (Berichte über Aussprüche und Handlungsweisen des Propheten) angeeignet. Seine Auslegung des Islam war radikal konservativ, urtümlich – an den ersten Gefährten des Propheten („Salaf“), also an den ersten Generationen der islamischen „Ur-Gemeinde“ orientiert. B predigte seine expansiv ausgerichtete „salafistische“ Glaubensdoktrin seinen Brüdern und deren Bekannten. Sein persönlicher Lebensstil vor seiner Verhaftung war einfach, bisweilen spartanisch. So lebte er beispielsweise in einer kleinen Einzimmerwohnung, während seine nach islamischem Ritus mit ihm verheiratete Ehefrau L15 eine eigene Wohnung in einem anderen Stadtteil bewohnte - man besuchte sich gegenseitig. B verfügte in seiner Wohnung über eine große literarische Sammlung - u.a. auch über erhebliche Mengen von salafistisch und jihadistisch geprägten Werken - und träumte davon, selbst einmal Autor eines grundlegenden Werks über den Islam zu werden. B hatte zudem weit verzweigte Kontakte zu anderen Islamisten in der Unterstützerszene und auch bis nach Syrien. cc) D ist in seiner vorstrafenbedingten Haftzeit ab 2004 ebenfalls vermehrt zum orthodoxen sunnitischen Islam gekommen, nachdem er bis dahin eher weltlich-konsumorientiert gelebt hatte. Partys, Drogenkonsum und Drogenverkauf hatten bis zu seiner ersten Verhaftung in seinem Leben eine zentrale Rolle gespielt. Seit einer Pilgerfahrt der beiden Brüder gemeinsam mit ihrem Vater im Jahr 2011 nach Mekka („Umra“) bestand eine weitgehend gemeinsame Glaubensorientierung zwischen den beiden Brüdern B und D(e). Auch D kannte sich in der Unterstützerszene für die syrischen Bürgerkriegsgruppierungen sehr gut aus und hatte dabei einen besonders engen freundschaftlichen Kontakt zu dem aus Bonn stammenden Jihadisten M6 entwickelt, der zusammen mit seiner Ehefrau M21 seit etwa 2012 in Latakiya in Nordsyrien lebte und dort unter dem „Kampfnamen“ (Kunya) M6 („Vater des Panthers“) für die Gruppierung Junud al-Sham deutschsprachige Kämpfer rekrutierte und beaufsichtigte. Trotz seiner Hinwendung zu radikal-islamischen Themen gelang es D allerdings nie, seine Neigungen zu einem luxuriösen Lebensstil vollständig abzulegen. dd) Die jüngeren Brüder E und C (e) lebten in einer ebenso salafistisch-jihadistisch ausgerichteten Szene in B1, die in der gesamten Familie B C D E(e) generell starken Rückhalt findet. Ein guter Freund der beiden jüngeren Brüder namens C6 ist Mitte 2013 in den religiös motivierten Kampf (Jihad) gegangen – über Ägypten nach Syrien, wo er schließlich zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (IS bzw. ISIS) - auf arabisch „daula(h) al-islamiya(h)“ (es gibt verschiedene phonetische Schreibweisen) - gelangt und zwischenzeitlich in dessen Diensten umgekommen ist. Hierauf wird später bei der Darstellung der B1er Gruppe noch näher einzugehen sein. Die Frage einer eigenen Auswanderung (Hijra) in den Jihad oder doch zumindest die Unterstützung von (Glaubens-) „Brüdern“, die bereits ausgereist sind, stand auch für die beiden jüngeren Brüder C und E(e) stets im Raum und war ein beständiges Thema. ee) Zwischen den vier Brüdern B, D, C und E(e) bestand jedenfalls seit Juli 2013 das stillschweigende Einverständnis , miteinander in wechselnden Tatbeteiligungen eine unbestimmte Mehrzahl von Eigentumsdelikten – mit dem Schwerpunkt auf Einbruchsdelikten – zu begehen, um die Beute für sich zu verwenden. ff) Teil dieses Einverständnisses war es auch, einen Teil der Beute zu sammeln und damit jihadistische Aktivitäten in Syrien mit dem Ziel einer Entmachtung Assads und der Errichtung eines auf die Scharia gestützten salafistischen Gemeinwesens finanziell und personell zu fördern . Hintergrund für diese Motivation war der erhebliche soziale Druck , dem sich alle vier Brüder ausgesetzt sahen, den Kampf gegen das als „verbrecherisch“ angesehene Regime in Syrien durch eine eigene „Hijra“ und Teilnahme am Jihad persönlich zu unterstützen; die finanzielle Unterstützung der in Syrien bereits aktiven „Brüder“ wurde von den vier Brüdern B C D E(e) insoweit als eine religiöse „Mindestpflicht“ empfunden. Insbesondere B hatte weit verzweigte Kontakte in die bundesdeutsche salafistische Unterstützerszene, so unterhielt er beispielsweise regelmäßige Kontakte zu dem ursprünglich aus der linksextremistischen Szene stammenden T3, der während einer langen Haftstrafe zum Islam konvertiert ist und sich heute als „Gefangenenunterstützer“ für inhaftierte Muslime, „Prozessbeobachter“ und als Sprachrohr des „islamischen Widerstands“ in Deutschland versteht. gg) Das Geld für die Unterstützung der „Brüder“ in Syrien sollte nach der Vorstellung der vier Brüder B C D E(e) zum Teil aus der Beute ( „C3 ama“ , arabisch für (Kriegs-) Beute) aus verschiedenen Delikten (insbesondere Einbrüchen) entnommen und im Übrigen aus Spenden anderer Muslime ( „Amana“ arabisch für das Anvertraute) generiert werden; zugleich sollte ein erheblicher - sogar überwiegender - Teil der Beute aus Straftaten auch für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht werden. Eine solche Aufteilung der Beute entspricht klassischem islamischen Kriegsrecht , wonach üblicherweise ein Bruchteil - in der Regel 1 / 5 - der Beute an die „Ummah“ (Gemeinschaft der Gläubigen) abzugeben ist. hh) Zur wechselseitigen Unterstützung gehörte insbesondere der Austausch von Einbruchswerkzeug , welches überwiegend von den beiden Brüdern C und E(e) im Keller der elterlichen Wohnung in B1 zentral gehortet und verwaltet und bei Bedarf an B und D(e) weitergegeben werden sollte. ii) Erfolgsversprechende mögliche Einbruchsobjekte sollten gezielt gesammelt, gemeinsam besprochen und beobachtet werden. Sie wurden in Telefonaten (konspirativ) als „Adressen“ zum „Essen“ bezeichnet. jj) Die Beute sollte nach der Vorstellung der Brüder B C D E(e) „brüderlich“ geteilt werden: Wer an einem Einbruch konkret mitgewirkt hat, sollte einen Anteil von der Beute bekommen, der sich aus der gleichmäßigen Teilung des erbeuteten Wertes durch die Anzahl der konkret an der Tat beteiligten Personen ergab; jeder sollte dann selbst bestimmen können, ob und wieviel davon er wohin „fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs, für die Sache Gottes) spenden möchte. kk) Als Empfänger für die Spenden nach Syrien hatten die beiden Brüder B und D(e) ursprünglich die Bürgerkriegsmiliz Junud al-Sham vorgesehen, zu deren Führungs-Mitglied M6 (alias M6) sowohl D als auch B(e) eine enge persönliche Beziehung hatten; auch zu Muslim T9 („der Tschetschene“, alias T9), dem „Emir“ bzw. „Amir“ (Anführer) der Junud al-Sham, hatte B persönliche und telefonische Kontakte. ll) Die verhältnismäßig kleine, kaukasisch dominierte Bürgerkriegsgruppierung Junud al-Sham wurde ursprünglich von kaukasischen Jihadisten gegründet und kämpfte 2013/14 unter ihrem „Emir“ Muslim ganz überwiegend an der Seite der zur Alqaida gehördenden (wesentlich größeren) Gruppierung Jabhat al-Nusra (Nusra-Front, die sich 2016 einen neuen Namen gegeben hat) gegen die syrischen Regierungstruppen. Die Junud al-Sham verstand sich dabei als Elite- bzw. Ausbildungseinheit, die ausländische Kämpfer - insbesondere auch solche aus Deutschland - für den bewaffneten Kampf in Syrien rekrutierte und trainierte. Da sie sich zahlenmäßig gegen Verbände der Regierungstruppen kaum durchsetzen konnte, war sie faktisch durchgängig mit der Nusra-Front assoziiert. Im Laufe der Zeit gewann allerdings in Syrien der Islamische Staat ( „Daula al-Islamiya“ oder „Dawla al Islami(y)ya(h)“, IS oder ISIG), der die Führung von Alqaida nicht anerkennt und selbst einen Alleinführungsanspruch erhebt, immer mehr an Zulauf und geriet spätestens Anfang 2014 in eine offene Gegnerschaft zur Nusra Front und damit auch zur Junud al-Sham, weil er von anderen Gruppierungen Gefolgschaft und ein formelles Treuegelöbnis („Baija“) einforderte. Dies führte insbesondere nach der Ausrufung des IS-Anführers Abu G4 Mitte 2014 zum „Kalifen“ zu erheblichen Spannungen zwischen den unterschiedlichen Bürgerkriegsmilizen, da der IS konkurrierende Gruppierungen aggressiv anging und drohte, ohne Treuegelöbnis sei „ihr Blut halal“ (d.h. religiös erlaubt zu vergießen). Diese Auseinandersetzung ( „fitna“ - arabisch Streit, (Bruder-) Zwist) begann den syrischen Bürgerkrieg zu beherrschen und wurde auch in Deutschland innerhalb der Unterstützerszene zu einem kontroversen Dauerthema. mm) Der syrische Bruderzwist strahlte auf die (zahlenmäßig relativ kleine) salafistisch orientierte Gemeinschaft von Muslimen in Deutschland generell und letztlich auch auf die vier Brüder B C D E(e) aus, weil die beiden jüngeren Brüder C und E (e) dem IS zuneigten , während D diesen strikt ablehnte und B keinen klaren Standpunkt bezog, da er opportunistisch versuchte, durch Neutralität gegenüber allen Beteiligten seine religiöse Autorität als Fachmann in islamischen Fragen zu wahren und es sich mit niemandem verscherzen wollte. Vielmehr wollte B zwischen den Lagern „vermitteln“. Auch hoffte er bis zuletzt darauf, dass zwischen den verfeindeten jihadistischen Gruppen in Syrien wieder ein Schulterschluss zustandekommen könnte, weil ihm bewusst war, dass die Rebellion gegen das Assad-Regime anders keinen Erfolg haben würde. Gleichzeitig nahm auch die Radikalisierung der vier Brüder B C D E(e) im Laufe der Zeit tendenziell zu. nn) Das Spenden-Geld sollte durch Boten nach Syrien versandt werden – einer davon war der gesondert verfolgte D11 (DA / DB / DC) D11 . D11 schleuste Kämpfer, Autos (Krankenwagen) und andere Güter - aber eben auch Bargeldspenden - nach Syrien. Das Geld erreichte indes nicht immer den avisierten Adressaten; dies war ebenfalls Anlass für interne Auseinandersetzungen. oo) Die Kammer konnte letztlich nicht feststellen, in welchem Umfang dieses Unterstützungskonzept tatsächlich erfolgreich umgesetzt werden konnte. Zwar gab es - worauf noch näher einzugehen sein wird - eine Reihe von Eigentumsdelikten, die aufgeklärt werden konnten, jedoch war die Beute aus diesen Taten vergleichsweise moderat - lediglich die entstandenen Sachschäden waren erheblich. Feststellungen zur Höhe von Spenden Dritter, um die man sich bemüht hat, konnte die Kammer ebenfalls nicht treffen. Dadurch konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass nicht unerhebliche Beträge im dreistelligen Euro-Bereich aus Diebesbeute tatsächlich nach Syrien geflossen sind. Weiterhin konnte nicht geklärt werden, an wen und wofür genau Zahlungen geflossen sind. pp) Das Konzept der Jihad-Unterstützung war aber für alle Angeklagten subjektiv eine wichtige religiös fundierte Motivation und zugleich eine Rechtfertigung für die Begehung von Eigentumsdelikten generell - und für das Gruppenselbstverständnis der vier Brüder B C D E(e) von elementarer Bedeutung. Es bestand darin, dass sie als muslimische „Brüder“ (Sing.: akhi, Plural: ikhwan) Beute („C3 ama“) bei den „Ungläubigen“ (Kuffar) machen „dürfen“ und sogar „sollen“, weil sie diese (teilweise) für einen guten, gottgefälligen Zweck („fisabilillah“ - auf dem Weg Allahs) weitergeben – nämlich für den Jihad in Syrien. Diese Kombination der Beschaffung von Beute und deren teilweise Weitergabe an die Gemeinschaft der Gläubigen („Ummah“) - insbesondere an „Mudjahedin“ (Glaubenskrieger) - ist innerhalb der salafistischen Szene durch den bei einem amerikanischen Drohnenangriff im Jemen getöteten Jihad-Theoretiker Anwar al-Q8 , der seinen Anhängern als Märtyrer („Shahid“, Zeuge) gilt, in einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 mit vermeintlichen Vorbildern in der islamischen Frühgeschichte stark aufgewertet und propagiert worden und gilt in der Unterstützerszene als „Jihad mit dem Vermögen“ - als eine Vorform des „Jihad mit dem Körper“. Diebstähle gelten durch die Zielsetzung, den Jihad zu unterstützen, als „verdienstvoll“ und religiös erlaubt (halal) - wohingegen der „gewöhnliche“ (eigennützige) Diebstahl im islamischen Kulturkreis als äußerst schändliches Delikt behandelt wird, dessen kompromisslose harte Bestrafung (durch Amputation der Hand) der Prophet im Koran ausdrücklich angeordnet hat. Die „Ungläubigen“ (Kuffar) in Deutschland und ganz Westeuropa gelten nach der Lehre al-Q8s auch deshalb als legitime Opfer von Beutebeschaffungstaten, weil die westlichen Staaten durch ihre Teilnahme am AfC3astan-Krieg zum Feindesland ( „Dar al-Harb“ , Haus des Krieges) geworden seien und alle „Verträge“ von sich aus „gebrochen“ hätten. qq) Als Ungläubige (Kuffar) oder sogar Abtrünnige (Murtadin) galten den vier Brüdern B C D E(e) dabei fast alle Menschen in Deutschland, auch und gerade Muslime, wenn sie nicht jener strengen sunnitischen - salafistischen - Glaubensrichtung anhingen, die von ihnen als „manhaij“ (Weg, Methode, Linie) bezeichnet wurde. Als legitime Opfer von Eigentumsdelikten kamen neben allen Angehörigen nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften und Atheisten daher insbesondere auch Kurden, Jesiden, Schiiten, Alawiten und Aleviten in Betracht, aber eben auch die meisten Sunniten, sofern sie ihren Glauben nicht (oder nicht richtig, d.h. nicht salafistisch) praktizierten oder nicht auf der Vorherrschaft der Scharia gegenüber den staatlichen Gesetzen beharrten. rr) Der übereinstimmende Wille der vier Brüder, gemeinsam für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Mehrzahl von Eigentumsdelikten zu begehen – der letztlich bis zu ihrer Festnahme im November 2014 fortbestand –, war mit dem gemeinsamen Ziel, jihadistische Gruppierungen in Syrien zu unterstützen, wofür man Geld benötigte, das man mangels zuverlässiger legaler Einnahmequellen anderweitig nicht akquirieren konnte, kausal verwoben und Teil einer eingeschliffenen gemeinsamen Denklogik , die Mitte 2013 bereits niemand mehr in Frage stellte. Das jihadistische Unterstützermotiv war die Triebfeder für die stillschweigende Verständigung auf eine kontinuierliche Beschaffungskriminalität , weil das Unterstützungsziel nicht durch eine einzelne Tat zu befriedigen war. ss) Es bestand bei den vier Brüdern B C D E(e) zugleich das Einverständnis, bei Bedarf weitere „Brüder“ – also „rechtgläubige“ (d. h. salafistische) Muslime - im Einzelfall einzubinden und gegebenenfalls auch dauerhaft in die Gruppierung aufzunehmen und ihnen bei konkreter Beteiligung einen gleichen Beuteanteil zuzugestehen. Auf diese „Ausbreitungstendenz“ wird später bei der Darstellung der einzelnen Taten noch einzugehen sein. tt) Bei E besteht die Besonderheit, dass er letztlich trotz seiner Teilnahme an der Verständigung auf die Begehung von Einbruchsdelikten bei den vorliegend zu seinen Lasten angeklagten Diebstahltaten keinen konkret förderlichen Tatbeitrag geleistet hat. Auch hierauf wird später im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzeltaten noch näher einzugehen sein. b) Anschluss des H H hat sich spätestens Mitte 2013 den vier Brüdern B C D E(e) im Hinblick auf die Begehung gemeinsamer Eigentumsdelikte angeschlossen. Im Einzelnen konnte die Kammer hierzu folgende Feststellungen treffen: aa) Zwischen H und D bestand ein kumpelhaftes Kennverhältnis seit November 2009, sie trafen sich häufig in dem von H betriebenen Lokal. H erfuhr dabei von Ds gerade verbüßter Haftstrafe und von seiner religiösen Rückbesinnung während der Haft. Durch D lernte H auch B und ca. 2 ½ Jahre später in 2011 die beiden jüngeren Brüder C und E kennen. Mit B sprach H ebenfalls viel über religiöse Themen. Dadurch wurde seine 2010 begonnene vertiefte Beschäftigung mit seinem muslimischen Glauben beschleunigt und intensiviert. So kam es schließlich zu einer gemeinsamen Glaubensausrichtung auf einen erzkonservativen sunnitischen Islam salafistischer Ausprägung, den B vertrat und predigte. Die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) nahm H als gleichgesinnte („korrekte“) Glaubensbrüder wahr. Zu ihnen entstanden im Laufe der Zeit intensivere Kontakte vor allem über die beiden WhatsApp-Chat-Gruppen „YYY1“ und „YYY2 h“ , auf die später noch näher eingegangen wird. Auch zu A bestand bereits Mitte 2013 ein Kennverhältnis. bb) In der Telefonie tauchte H von Anfang an - also ab Juli 2013 - als Gesprächspartner vornehmlich von B und D auf und wurde am Telefon durchgängig als „H“ oder „H“ (phon.) bezeichnet. cc) Jedenfalls seit Juli 2013 gehörte H auch zur jihadistischen „Unterstützerszene“ und führte mit B und D(e) vielfach Gespräche darüber, wie man den oppositionellen syrischen Bürgerkriegsmilizen dabei helfen könnte, das als menschenverachtend und verbrecherisch empfundene Assad-Regime zu beseitigen. In diesem Zusammenhang spielte auch der Unterstützungsbedarf für ausreisewillige „Brüder“ aus Deutschland immer wieder eine Rolle. H folgte dabei in Anlehnung an Anwar al-Q8 dem gleichen religiös-ideologischen Konzept wie die vier Brüder B C D E(e), „Beute“ bei „Ungläubigen“ – d.h. nicht strenggläubigen (nicht salafistischen) Muslimen – zu machen, die (teilweise) über Spenden an ausreisewillige „Brüder“ oder an (Glaubens-) „Geschwister“ in Syrien der „Ummah“ (Gemeinschaft der Gläubigen) zugutekommen sollte. dd) Den Hintergrund hierfür bildete seine sympathisierende Einstellung zum Jihad in Syrien gegen das Assad-Regime. Dabei stand H zunächst B und D nahe, präferierte dann aber zunehmend den IS und geriet dadurch 2014 nach und nach in eine Entfremdung zu D , der seinerseits von seinem Freund M6 Anfang August 2014 durch eine Chatnachricht vor H sogar ausdrücklich gewarnt wurde - dieser sei „ein dauli“ geworden. Ab Mitte 2014 hatte H dann überwiegend Kontakte zu A und den beiden jüngeren Brüdern C und E(e), die seine Präferenz für den IS teilten, während D und B(e) auf Distanz gingen, ohne den Kontakt indes ganz zu beenden. ee) Wie erwähnt betrieb H Mitte 2013 einen Imbiss in der Nähe des R-Platzes in Köln mit dem Namen „H2“, der als Treffpunkt genutzt wurde. Im August 2013 wurde das Lokal veräußert, weil die Einnahmen für den Familienunterhalt nicht mehr ausreichten. H musste sich eine versicherungspflichtige Arbeit suchen, um für seine Familie den Krankenversicherungsschutz sicherzustellen; dadurch – sowie durch die zunehmende Entfremdung zu sofern – verlor er innerhalb der Gruppierung an Bedeutung und war von Dezember 2013 bis April 2014 insgesamt in der Kommunikation nur noch wenig präsent. ff) H fungierte in der Zeit von Juli 2013 bis zum Jahreswechsel 2013/14 innerhalb der Gruppierung hauptsächlich als Tippgeber , der Objekte für mögliche Eigentumsdelikte kannte und sich in der pakistanischen Gemeinde in Köln auskannte; insbesondere hatte er einen sehr engen Kontakt zu dem bereits erwähnten D11 , der als Schleuser für Personen, Fahrzeuge (Krankenwagen) und Geld nach Syrien aktiv war und von H und den Brüdern B C D E(e) ebenso wie von A respektvoll „Onkel“ genannt wurde. Über dessen Fahrten nach Syrien war H stets sehr genau informiert und gab solche Informationen als Bindeglied in die Gruppe weiter - insbesondere an B. gg) Bereits am 12.07.2013 – im Zusammenhang mit seinem Tipp zur Entwendung des Geldes von dem in Aussicht genommenen Tatopfer C3, worauf später im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzelfälle (FA 1, FA 1.1 und FA 5) noch näher einzugehen sein wird – hatte H sich mit B und D(e) stillschweigend darauf verständigt , in nächster Zeit für einen gewissen Zeitraum fortgesetzt gemeinsam Eigentumsdelikte zu begehen. Dabei war ihm bewusst, dass B und D(e) je nach Bedarf weitere Personen – insbesondere ihre beiden Brüder C und E – hinzuziehen würden; damit war er einverstanden. Die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Geldmitteln durch Eigentumsdelikte (Einbrüche) war perspektivisch nicht auf ein einzelnes Tatobjekt oder ein bestimmtes Tatopfer beschränkt. hh) An dem Tatkomplex FA 1, FA 1.1 und FA 5 hat H maßgeblich mitgewirkt, bei dem es über Wochen hinweg (vom 12.07.2013 bis 12.08.2013) darum ging, einem Pakistaner namens „C3 bzw. C3“ einen bei diesem vermuteten Bargeldbetrag von über 100.000 € zu entwenden, und in dessen Verlauf der Tatplan wiederholt umgestellt wurde, schließlich scheiterte und zuletzt in völlig veränderter Weise auf weitere Personen und einen neuen Tatort ausgedehnt wurde. Die Aktivitäten mündeten in einen Einbruchsdiebstahl am 12.08.2013 mit Entwendung eines Tresors aus einem Ladengeschäft (FA5), der später im Zusammenhang mit den betreffenden Einzelfällen näher dargestellt werden soll. ii) Im November 2013 hat H weitere Adressen für mögliche Einbruchsobjekte beschafft und an B weitergegeben. Ob dies später zu konkreten Einbrüchen geführt hat, konnte nicht festgestellt werden. jj) Nach November 2013 konnten konkrete Beiträge Hs zu den Diebstahls-Aktivitäten der Gruppierung nicht mehr festgestellt werden, der Kontakt bestand fort, wurde aber sporadischer - insbesondere der Kontakt zu D. Kontakte gab es in 2014 schwerpunktmäßig zu A, mit dem H sich auch religiös-ideologisch immer besser verstand, und ab Mitte 2014 vermehrt zu den beiden jüngeren Brüdern B C D E(e) über die Chatgruppe „YYY2 h“. kk) Die Qualität von Hs Beiträgen zum Projekt „C3 ama“ (Beute) wurden innerhalb der Gruppe auch durchaus kritisch gesehen - weil der ambitionierte Plan, C3 bzw. C3 einen großen Bargeldbetrag im sechsstelligen Bereich zu entwenden, der letztlich nur mit einem moderaten Beuteergebnis im niedrigen vierstelligen Bereich geendet hatte, seinen Ruf als Tippgeber belastete. ll) Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, dass H in nennenswertem Umfang jihadistische Gruppierungen aus Beutemitteln tatsächlich unterstützt hat, zumal die Beute in dem Fall FA5 mit ca. 1.600 € insgesamt in einem überschaubaren Rahmen blieb, worauf später im Rahmen der Darstellung der Einzelfälle noch näher einzugehen sein wird. c) Telefonie zur Gruppenbildung der Brüder B C D Ee und zum Anschluss Hs Das Verhältnis der vier Brüder B C D E(e) zueinander sowie zu H, ihre Einstellungen, Vorstellungen und Motive sowie ihr Gruppenselbstverständnis waren – so wie sie unter a) und b) dargestellt worden sind – in der Zeit von Mitte 2013 bis zu ihrer Verhaftung im November 2014 Gegenstand zahlreicher Kommunikationsvorgänge – hauptsächlich in Form von Telefonaten , aber auch von digitalen Chatnachrichten . Die Kammer hat sich dazu entschieden, den Inhalt wichtiger Schlüsselgespräche, auf die später im Rahmen der Beweiswürdigung unter einer Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte noch näher einzugehen sein wird, bereits in den Feststellungen – und zwar im Wesentlichen auch in der chronologischen Reihenfolge, in der die Gespräche geführt worden sind – darzustellen, weil sie sich davon eine bessere Verständlichkeit im Gesamtkontext verspricht. Zugleich soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, später im Rahmen der Beweiswürdigung eine mehrfache Darstellung der gleichen Telefonate unter verschiedenen Einzelaspekten durch Bezugnahmen auf die Feststellungen zu reduzieren. Allerdings wird die Chronologie der Darstellung teilweise dadurch unterbrochen, dass die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung einzelner Straftaten angefallenen Telefongespräche wegen der besseren Verständlichkeit und Zuordnung jeweils im Zusammenhang mit den später darzustellenden Einzeltaten wiedergegeben werden. aa) Abgehörte Kommunikation im Vorfeld der ersten feststellbaren Straftaten Im Vorfeld der ersten feststellbaren Straftaten, auf die später noch gesondert einzugehen sein wird, konnten im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung folgende Telefonate aufgezeichnet werden, denen die Kammer speziell für die Gruppenstruktur, das gemeinsame Selbstverständnis und die gemeinsame Intention zu Begehung von fortgesetzten Eigentumsdelikten indizielle Bedeutung beimisst. Die betreffenden Gespräche werden im Folgenden unter Angabe der abgehörten Leitung (TKÜ-Nummer), des Datums, der Uhrzeit und der Korrelationsnummer bezeichnet; zum besseren (digitalen) Wiederauffinden im Rahmen der internen Bearbeitung hat die Kammer den Telefonaten zusätzliche „Arbeitsnamen“ (z.B. „J--1“ oder „B--27“) gegeben, die keinen inhaltlichen Aussagegehalt haben, und deren Zusammensetzung sich lediglich grob daran orientiert, in welchem thematischen Zusammenhang das betreffende Telefonat ursprünglich einmal in der Anklageschrift zitiert worden war. Vielen der nachfolgend dargestellten Telefonaten hat die Kammer indizielle Anhaltspunkte für mehrere der oben unter a) und b) dargestellten Feststellungen entnommen, worauf später im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen noch näher eingegangen werden wird. (1) In einem abgehörten Telefonat am 11.06.2013 unterhalten sich die beiden Brüder B und C(e) fast eine Stunde lang über verschiedene Themen mit Syrien-Bezug (TKÜ 0101, 11.06.2013, 18:41:11 Uhr, KN 33524 – J--1 ) und tätigen dabei auszugsweise folgende Aussagen: C übermittelt zunächst Grüße „von dem einen Bruder aus Bonn, weißt du?“, dessen Namen er offensichtlich nicht nennen möchte, und gibt an, er habe „heute“ mit dem telefoniert und ein bisschen geredet, „wie die Lage unten ist“. Anschließend berichtet er von einem Video, das er „gerade am angucken“ sei, und dessen Inhalt er folgendermaßen schildert: In dem Video sei ein „Bruder“ zu sehen, der von einem „Panzer“ getroffen worden sei; der „Bruder“ sei erst 20 Jahre alt gewesen, sein Gesicht sei von Brandverletzungen völlig entstellt worden. Den Ort des Geschehens beschreibt C zunächst nur mit den Worten „da unten“, später wird die Örtlichkeit von ihm als „Halab“ (also Aleppo in Syrien) präzisiert. In diesem Zusammenhang zählt C die Namen verschiedener Personen auf, die er kennt, und die auch „da unten“ gewesen und inzwischen teilweise wieder zurück sein sollen: „Abu Abdullah und Abu Jibril“, „Sabri“, „Abu Dujana“. Den „Sabri“ habe er – C – kürzlich auf einer Veranstaltung mit „T2“ getroffen. Es folgt ein Gespräch über Personen aus Düsseldorf, die als „Brüder“ und als „Ansaar Düsseldorf“ (Helfer) bezeichnet werden, und die – wie B zu berichten weiß – nach einer „Benefizveranstaltung“ direkt von Düsseldorf und von Hannover aus über Antakya (in der Süd-Türkei) auf der Autobahn bis nach Halab (Aleppo/Syrien) gefahren sein sollen. C bestätigt, er habe auch darüber ein Video gesehen, das er seinem Bruder ebenfalls empfiehlt. Beide äußern sich über diese Aktion anerkennend. Schließlich fragt C seinen Bruder B: „Weißt du irgendwo, wo man Essen gehen kann? Hast du noch immer was Aktuelles da unten?“ Auf Rückfrage seines Bruders bestätigt er, dass er „hier in Köln“ meine. B versteht die Frage nicht gleich richtig und beginnt zu schildern, wo er gestern gegessen habe, aber sein Bruder C unterbricht ihn mit den Worten: „Nein, nein, ich meinte, ich meinte, ich meinte nicht das Essen, das andere Essen meine ich, das andere. Was wir in Düsseldorf mal gehen wollten. Weißt du, was ich meine?“ Daraufhin sagt B, dass er viele „Adressen“ habe, aber zunächst einige andere Sachen erledigen müsse, bevor er sich darauf „konzentrieren“ könne, er habe aber an „Material“ jetzt „einiges“. C äußert sich darauf hin erfreut und sagt, er sei schon „zweimal“ in B1 „Essen gewesen“, dort könne man aber „nichts Großartiges machen“ und B brauche ihm nur zu sagen, wohin er kommen solle, dann komme er sofort. B schließt den Wortwechsel mit den Worten, er habe „richtig viele und gute Adressen“. Direkt im Anschluss berichtet C von einem „Bruder“ der ihm erzählt habe, dass „da unten“ die „Brötchen“ richtig „teuer“ seien: „2 $ ein Brötchen“. Der Bruder habe ihm gesagt, dass sie dort „keine Medikamente“ benötigen, davon hätten sie genug, sondern „richtiges Essen“. Auf die mehrfache Nachfrage „Verstehst du, was ich meine?“ bestätigt B. Danach folgt zunächst eine längere Textpassage, in der es u. a. um geplante Reisetätigkeiten von C geht, der „um den 20., 21. Juli rum“ auch für zwei Wochen „runter“ fahren möchte, sowie um die dabei anfallenden Kosten. B schließt die Passage schließlich mit der Feststellung ab, er habe „noch keine Zeit, mit dem mitzufahren“, aber „wichtig zu wissen“ sei „wie gesagt“, „ein bisschen Essen gehen“, es müsse „erst mal richtig Geld gespart werden“. C bestätigt das und sagt, das sei „sehr, sehr wichtig“. Anschließend leitet er über auf die Angaben eines Bruders, der „da“ sei, wo „der eine Tunesier“ sei. Von dem habe er gehört, dass man dort „kaum Geld“ habe; es sei dort „noch schlimmer als bei dem anderen Bruder aus Bonn“. B erkennt trotz der verschleiernden Formulierung sofort, wen sein Bruder meint, und weiß zu berichten, dass die beiden Brüder eigentlich nur 180 km voneinander entfernt seien und die Distanz gleichwohl zu groß sei, um sich zu treffen. C ergänzt, dass dort, wo der „Tunesier“ sei, noch nicht einmal genug Geld für „Schuhe zum trainieren“ vorhanden sei. Sein Bruder B gibt an, dass man allerdings dorthin besser kommen könne, als zu dem Bruder aus Bonn. Man könne dort mit dem Auto hinfahren, zu dem Bruder aus Bonn gelange man hingegen nur, indem man „durchs Gebüsch“ laufe und zu Fuß „Stacheldraht“ überwinde. Schließlich ergänzt B noch, dass der Bruder aus Bonn sich etwa 400 km von Damaskus entfernt aufhalte. Man brauche aber für die Strecke etwa zehn Tage, weil man Umwege fahren müsse, um nicht von den „Scharfschützen“, den „Hunden“, „abgeknallt“ zu werden. Schließlich beschreibt er noch die Gefahren durch „Flugzeuge“. Bei dem Bruder aus Bonn sei die Verpflegung besser, da er sich in einem ländlichen Gebiet aufhalte, während „der Tunesier“ in einer „Großstadt“ sei, wo „Hunger“ herrsche. Im folgenden wendet sich das Gespräch der Frage zu, wo die Situation „gefährlicher“ sei – beim Tunesier oder bei dem Bruder aus Bonn. B beschreibt mit vielen Details die Entwicklung des syrischen Bürgerkriegs aus seiner Sicht und macht dabei deutlich, dass er Schiiten, die Hisbollah und die Anhänger Assads für „dreckiges Pack“ hält. Dieser Teil des Telefonats schließt mit der übereinstimmenden Feststellung der beiden Brüder, dass es „das mindeste“ sei, „da runter zu fahren“ und hier dafür zu werben, dass die Menschen „Leute unterstützen sollen da unten“. B fast dies mit den Worten zusammen: „Ist sehr wichtig, ansonsten, wie gesagt, „flus“ (Geld), Essen, Essen, wie gesagt viel Essen.“ Und C bestätigt: „Das ist richtig, ja. Essen. Müssen unbedingt wieder gut Essen gehen.“ Schließlich weist B noch auf eine Person namens „E E1“ hin, der sinngemäß gesagt habe: „Europa, unsere Schande über euch, habt ihr kein Geld? Keinen Cent habt ihr im Staat. Wo ist die Unterstützung?“ C bestätigt, dass diese Kritik berechtigt sei, und fügt an, es könne nicht sein, dass es keine Unterstützung gebe und man „kein Essen den Leuten runter schickt“. Und wörtlich: „Das kann nicht sein. Das Essen liegt auf den Straßen.“ Das Gespräch geht sodann in einen längeren Monolog von B über die „vier Säulen des Jihad“ über, die er sinngemäß wie folgt beschreibt: Zunächst müsse man lernen, die „Kuffar“ (Ungläubigen) zu hassen, dann müsse man lernen, sie mit Worten zu widerlegen; dies sei der schwierigste Schritt, weil man hierfür ein hohes Wissen benötige. Die dritte Stufe bestehe in der Aufgabe des weltlichen Besitzes, und auf der vierten Stufe folge man einfach „mit dem Körper“ nach. Schließlich fügt B noch einen längeren Vortrag zu dem Thema an, ob und in welchem Umfang der Islam es erlaube, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Aktueller Anlass hierfür ist, dass sein Bruder D in einer Strafsache einen Verteidiger benötige. B hält dies ausnahmsweise für erlaubt. Die Kammer deutet das Telefonat als das früheste aufgezeichnete Gespräch über die Thematik, durch Einbrüche in verschiedene Objekte („Adressen“) illegal Geld zu beschaffen („Essen“), um dadurch die „Brüder“ in Syrien unterstützen zu können, weil diese zumindest für ihre Ausrüstung („Brot“, „Brötchen“) finanzielle Hilfe benötigen. Die zum Zwecke der Verschleierung der Darstellung verwendeten Begriffe „Adressen“, „Essen“ sowie „Brot“/„Brötchen“ werden, worauf später noch einzugehen sein wird, in einer Vielzahl von weiteren Telefonaten auch von anderen Angeklagten synonym verwendet. (2) Am 18.06.2013 führte B ein ca. 25 Minuten dauerndes Gespräch mit seiner nach islamischem Ritus angetrauten Ehefrau L15 (TKÜ 0103, 18.06.2013, 2:59:16 Uhr, KN 44255 – G2--7 ), welches die Kammer teilweise in die Hauptverhandlung eingeführt hat. In dem abgehörten Telefonat macht L15 ihm Vorhaltungen, er dürfe keine „Alleingänge“ machen. B antwortet, er habe ihr doch gesagt, sie müsse „bewusst und startklar“ sein. Dann würden auch keine Alleingänge geschehen. Das Wort „startklar“ wiederholt er mehrfach. Schließlich sagt er ausdrücklich: „Allah, die Sache ist mir wichtiger als du, das weißt du doch!“ L15 antwortet, sie habe sich auch nicht dagegen gewandt, aber er müsse ihr ja trotzdem nicht erzählen, er „sprenge sich sofort weg“, oder „in 2 Stunden bin ich weg“. Das habe ihr jetzt nämlich „den Rest gegeben“. L15 weint. B wendet ein, er habe das so nicht gesagt, er habe lediglich gesagt: „Wenn ich in die Schlacht gehe, würde ich natürlich direkt versuchen, in die Schlacht, Kugelhagel, reinzulaufen.“ Anschließend hält er ihr einen längeren Vortrag darüber, dass unter muslimischen Kämpfern darüber diskutiert werde, ob es besser sei, möglichst schnell zum Shahid (Zeuge, Märtyrer) zu werden, oder ob man „taktisch“ vorgehen müsse, damit man eine möglichst große militärische Wirkung entfalte. Auch der Ehemann von „M21“ habe ihn das einmal gefragt. Seine eigene Auffassung schildert er dabei so, dass man taktische Überlegungen auf jeden Fall in den Vordergrund stellen müsse, denn: „Wenn alle in den Kugelhagel reinlaufen, wenn jeder so denken würde, dann hätte Assad schon gewonnen“. Wer - so B - solle dann noch „die Scharia aufbauen“. Man müsse daher so kämpfen, dass „so viele Ungläubige wie möglich“ getötet werden. Auch „bin Laden“ sei „ein Taktiker gewesen“, sonst wäre er nicht so lange auf der Flucht gewesen. Der müsse als „Vorbild“ gelten. L15 beendet das Thema schließlich unter Tränen damit, dass das jetzt „abgehakt“ sei. Auch B lenkt ein mit der Formulierung, man sei ja jetzt „erst mal in Deutschland“. (3) Am 23.07.2013 führte B ein etwa 20-minütiges Telefonat mit seinem jüngeren Bruder E, das im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet werden konnte (TKÜ 0101, 23.06.2013, 19:24:14 Uhr, KN 38432 – B--1 ). In diesem Gespräch beklagt sich B darüber, dass das Arbeitsamt ihm den Leistungsbezug gesperrt habe; es gehe dabei um eine Auseinandersetzung um die Frage, ob er ein „Praktikum“ machen solle. Anschließend erwähnt er, er gehe immer mehr „pleite“; andererseits - „wie gesagt“ - gebe es „ein paar Adressen, wo auch Kohle wieder liegt“. E rät daraufhin, den „Wohnsitz“ einer Person zu ermitteln, die von ihm als „Alevitenfratze“ bezeichnet wird. B stimmt ihm zu und trägt ihm auf, das doch mal herauszufinden; E solle das aber „alles locker“ machen, „erst mal Adresse raus finden, dann nicht direkt - warten erst mal“. E erwidert, man solle jetzt „gucken“ und „jetzt schnell Kohle machen“, worauf hin B erneut zur Geduld (Sabr) mahnt. Er will zunächst „Adressen auf DIN-A-4-Seiten auflisten“ und sie dann näher anschauen. Damit erklärt E sich schließlich einverstanden. B ermahnt ihn, dass bei so einer „Aktion“ nicht mehr mit „Bewährung“ gerechnet werden könne. Nach „Erwachsenenstrafrecht“ könne man für so etwas „fünf Jahre bekommen“ - auch wenn „kein Überfall gemacht“ worden sei. Deshalb müsse man sich alles „dreimal überlegen“. Anschließend gibt B noch an, dass er demnächst „in B1“ etwas „erklären“ wolle, was er nicht „über Telefon“ erläutern könne; dabei gehe es darum, was es mit den „Verträgen“ auf sich habe. In diesem Zusammenhang macht B noch längere Ausführungen dazu, dass die „Verträge schon von der anderen Seite gebrochen“ worden seien, weil die „Regierung“ die „Beleidigungen des Propheten“ durch Karikaturen „legitimiert“ habe. Und wenn einer den Vertrag gebrochen habe, dann sei das ganze Volk „im Vertrag gebrochen“. E stimmt ihm mit „jaja“ zu. (4) Am 05.07.2013 und am Folgetag konnte die Polizei eine aus vier Telefonaten (B--2, B--3, B--4 und B--5) bestehende Gesprächsreihe aufzeichnen, an der alle vier Brüder B C D E(e) beteiligt sind und die Möglichkeit eines Überfalls auf einen Geldboten besprechen. Zunächst telefonierten D und B am Abend des 05.07.2013 gegen 19:44 Uhr (TKÜ 0103, 05.07.2013, 19:44:02 Uhr, KN 56250 – B--2 ). Sie knüpfen dabei an eine Thematik an, die sie offensichtlich zuvor bereits miteinander besprochen haben. D gibt auf Nachfrage an, er sei „in der Stadt“ und „H1“ sei gerade nach Hause gefahren. Danach fragt B übergangslos, ob D denn mit H1 darüber gesprochen habe, worüber sie beide heute Morgen geredet hätten. D erwidert, er habe das Thema bei H1 gar nicht ansprechen müssen, der sei „in der Sache doch paranoid“. Daraufhin fragt B: „Gibt‘s denn keinen anderen?“ Sein Bruder D erwidert: „Nee, ich kenn keinen. Ich kenn nur meine Brüder, den T10 aus Amsterdam - aber der passt ja von der Zeit nicht, sonst würde ich das, sonst hätte ich das schon heute Morgen gemacht.“ Auf weitere Nachfrage gibt D an, „T10“ hätte sich ein Auto besorgen sollen, und schließt seine Beschreibung mit den Worten ab: “Dann wären wir kurz runtergefahren, weißte. Hätten wir dann kurz erledigt.“ B fragt erstaunt nach, ob T10 tatsächlich ein Auto hätte beschaffen können, und D gibt an, er denke schon, aber das sei jetzt „alles zu kurzfristig“; das klappe „nicht bis morgen alles“, da müsse er realistisch sein. B ärgert sich, dass man die Dinge nicht habe schon früher organisieren können, und D bestätigt: „Ja klar wär der gekommen, natürlich. Natürlich, aber ich hab ja auch gestern erst Bescheid bekommen, das ist auch für mich ein bisschen kurzfristig gewesen, deswegen weißte. Wenn ich wenigstens zwei, drei Tage früher Bescheid bekommen hätte, dann hätte ich alles organisieren können. Dann wär das kein Problem gewesen, weißte.“ B resümiert: „Ja bei dem Angebot wär der auch dabei, der T10, direkt.“ und D beendet das Thema mit den Worten: „Ja weiß ich. Inshallah (So Gott will), wat willst machen.“ (5) Nur 10 Minuten später telefoniert B mit seinem jüngeren Bruder E und berichtet ihm von dem gleichen Projekt (TKÜ 0201, 05.07.2013, 19:54:11 Uhr, KN 35360 – B--3 ). B leitet das Gespräch mit den Worten ein: „Wenn der Bruder wiederkommt, hab ich ein paar Sachen für den wegen C3 ama (Beute), dann kann der das wieder so besorgen. Dann kann er das der D1 wieder geben, inschallah (so Gott will). Gibt genug Adressen, jetzt im Moment entgeht uns da was ganz großes. Als E interessiert „ja?“ fragt, schildert B ihm die Hintergründe folgendermaßen: „Da fährt morgen einer los mit hundert Euro im Auto. ... Jaja, komplett in äh Koffer gepackt. ... Jaja. Der kommt äh, diesen, den Kollegen, den du damals hattest, Aydogan oder wie der heißt, so einer ist das. ... Wat die Dudu (phon.) früher war, jetzt ist die ja Muslima. ... Dat is dat und ääh, der bringt dat Flus (Geld) runter, mit Auto, nicht mit ääh, Flugzeug. ... Weil wenn Du mehr als zehn Euro hast, wegen Zoll, ... der bringt die mit dem Auto runter. ... Der hat son Wagen wie der Berat, wenn jetzt nur möglich, dass der Berat mit dem Auto hinterher. Und ich kenn die Route auch, woher der fährt. ... Wir könnten den in dem Land packen, da wo Milos herkommt. Interessiert keinen Arsch da. ... Komplett nehmen und dann wieder hier hin. ... Weißte, was ich meine? ... Wo der Milos herkommt, da fährt der her. Der is alleine - fährt der.“ E, der die Rückfrage, ob er verstanden habe, trotz der verschleiernden Formulierungen ohne weitere Rückfragen mit „ja“ beantwortet, wendet ein, man müsse die Zielperson dann aber sehr lange verfolgen. Auch B gibt zu bedenken, dass man viel Geld für Sprit vergeuden würde, falls man ihn verliere, zumal man für die Verfolgung ein schnelles Fahrzeug benötige, und fügt hinzu, die „Information“, dass der „mit hundert Dings“ losfahre, sei erst „gestern rausgekommen“. Anschließend fragt er, ob nicht eine Person namens „Berat“ direkt losfahren könne. E gibt an, er habe „keine Ahnung“. B ergänzt darauf hin, es gebe „noch viele andere Adressen“ und man solle später noch einmal reden. Sein Bruder stimmt dem zu. Schließlich schärft B ihm noch ein: „Wenn einer spontan losfahren will, dann braucht der nen schnellen Wagen, dann sagste Bescheid noch. ... Der fährt morgen los.“ (6) Rund 7 Stunden später meldet sich der (noch) jüngere Bruder C im Morgengrauen bei B (TKÜ 0101, 06.07.2013, 3:02:24 Uhr, KN 34153 – B--4 ) und platzt sofort mit der Nachricht heraus, dass er „einen Fahrer für morgen“ gefunden habe; E habe ihm davon erzählt und er habe „direkt einen Fahrer gefunden“ - „für dich“. B kenne den Fahrer, es sei derjenige, mit dem sie schon zusammen „in Düsseldorf gewesen“ seien, „essen“. B versteht, wen C meint, hat aber Bedenken, ob es diesem Fahrer gelingen könne, den anderen einzuholen - „von der Geschwindigkeit“. In diesem Zusammenhang erwähnt B noch einmal, er habe „aus sicherer Quelle“, dass der „100.000“ dabei haben werde, und ergänzt: „Der fährt so einen Wagen wie Berat. Das Geld wat der runter bringt, kann der nicht über Flughafen bringen, weil kannste mit 10.000, dann ist voll. Mehr geht nicht als 10.000. Der fährt mit Auto über Land und gibt dat Geld unten der Familie, weißte. Dat macht der jedes Jahr.“ Man müsse – so B weiter – etwas riskieren und notfalls den Boten mit dem Auto rammen. Dazu müsse der Verfolger bereit sein. Er meint, für so etwas brauche man einen sehr erfahrenen Fahrer – wie z.B. D. Man finde aber kein Auto für ihn; außerdem könne D erst ab Österreich fahren. Er, B, kenne in Köln nur zwei Fahrer, deren Autos seien aber zu langsam. C schlägt vor, man könne den Geldboten an einer Tankstelle mit einer Kopfnuss außer Gefecht setzen. Ob der von ihm ins Auge gefasste Fahrer notfalls auch bereit sei, sein Auto zu opfern, könne er allerdings nicht sagen. Er bietet an, den Betreffenden noch einmal anzurufen und will sich dann wieder melden. B wiederum will gleich „den anderen anrufen“, um herauszubekommen, „wo der jetzt losfährt“. Es sei nämlich – so B – „auf alle Fälle eine Chance wert“. (7) Am 07.07.2013 abends wurde ein weiteres Telefonat zwischen den beiden Brüdern E und B abgehört; darin ruft E seinen älteren Bruder B an (TKÜ 0201, 7.07.2013, 21:09:50 Uhr, KN 29110 – B-- 5 ), und gibt an, er sei „mit T7 und Berat“ unterwegs, und fragt sodann: „Der hat gesagt, der hat nen Fahrer für dat eine da, ist der gekommen, der Fahrer, oder?“ B winkt ab und erklärte: „Ach heut morgen der. Ich hab Lazhi nochmal angerufen, kam kein Anruf mehr zurück, der ist glaub ich schon weg.“ E sagt: „Ach so.“ und B fährt fort: „Dafür ist Dings jetzt, seine - leer. Der ist ja nicht zuhause jetzt. ... aber, da wird wahrscheinlich nix sein aber, vielleicht einen Versuch wert. Allahu alem (Gott weiß es am besten). Krasse Aktion, der ist ja noch entwischt, ne?“ Schließlich macht B noch Ausführungen dazu, dass solche Fahrten immer wieder vorkommen. Man müsse sich demnächst einfach besser vorbereiten. Die Kammer deutet die vorgenannten Gespräche B--2, B--3, B--4 und B--5 als Indiz dafür, dass die vier Brüder B C D Ee Anfang Juli 2013 - also bereits deutlich vor dem ersten angeklagten Tatkomplex (C3 bzw. C3 FA1, FA1.1 und FA5) - mit allergrößter Selbstverständlichkeit ein Projekt ernsthaft diskutieren, einen Geldboten, bei dem man einen Betrag von ca. 100.000 € vermutet, auf der Balkanroute zu überfallen und mit Gewalt auszurauben. Alle vier Brüder sind an den Gesprächen beteiligt, B ist federführend, D hat ihm die Informationen verschafft und wäre ein geeigneter Fahrer für die Aktion, signalisiert auch grundsätzliche Bereitschaft, hat aber kein Fahrzeug zu bieten und könnte - wohl im Hinblick auf seinen Führerscheinentzug - auch erst ab Österreich fahren. E und C(e) bemühen sich, einen Ersatzfahrer zu finden. E dient als Informationsknoten; C findet einen aus seiner Sicht geeigneten Fahrer. Letztlich scheitert das Projekt - vor allem daran, dass die Abfahrt des Boten zu kurzfristig erfolgt, um seine Verfolgung zu organisieren. B erwägt sogleich, ob sich nach der Abreise des Boten ein Einbruch in seine leere Wohnung („Dings“) lohnen könnte, verwirft die Idee allerdings und meint, dass solche Geldboten-Fahrten regelmäßig vorkommen und man sich das nächste mal einfach besser vorbereiten müsse. (8) Am 07.07.2013 meldete sich H in einem von der Polizei abgehörten Telefonat bei B (TKÜ 0101, 07.07.2013, 21:04:27 Uhr, KN 36083 – A--1 ), in dem es generell um ausreisewillige „Brüder“ und speziell um den in einer Vielzahl von Telefonaten immer wieder angesprochenen C6 geht. H befindet sich anhand der Hintergrundgespräche in seinem Imbiss und beginnt das Gespräch mit den Worten: „Es waren ein paar Brüder hier. Die wollten eine Rundreise machen.“ B antwortet: „Ach so, wo sind die denn?“, worauf H erwidert: „Die haben ein paar Sachen nicht gehabt.“ B fragt nach: „Ah okay, Geld oder was?“ H erwidert: „Auch, unter anderem.“ Auf weitere Nachfrage von B erläuterte H, die seien „Ok“, es handele sich um „Bekannte von Onkel D11“; vielleicht könne man „ja was machen“. B stimmt ihm zu und sagt: „Ja, ja, ist klar, wo sind die denn jetzt?“ H erklärt daraufhin: „Der Onkel meinte, der trifft sich dann mit dir am Besten. Morgen, dann holt der die mit. Die waren ja auf der Benefiz dort. Dann hat er die dort, waren die dann auch, hat der gesagt: Kein Problem, können wir machen. Inshallah (so Gott will).“ Sodann wechselt B das Thema und bittet H: „Kannst du dem Dings, dem D11, dem Bruder, sagen, dass er die 40 € mitbringen soll und bei dir lassen soll. C6 hat gesagt, man käme sich die dann bei dir abholen. Der D11, nicht der D11 aber dessen Sohn, schuldet dem C6 noch 40 € . C6 ist ja noch in B1. Ich käme dann in den nächsten Tagen bei dir rein, würde mir die 40 € holen und sie dem C6 geben, wenn ich nach B1 fahre.“ H sagt zu, dem „Onkel morgen Bescheid“ zu geben, und kommt dann auf sein ursprüngliches Thema zurück: „Denn Onkel meinte, dass ein paar Brüder mithelfen könnten, auch finanziell, hab ich gesagt ne, das ist kein Problem. Allah macht immer eine Tür auf.“ Auf die Rückfrage von B, wieviele es denn seien, erklärt H: „Drei, die haben, und ein - also drei, die Pap... [phon.] haben, und einer hat keine. Der will aber unbedingt. Also vier insgesamt.“ B meint, das höre sich gut an und „der“ solle „die“ auf jeden Fall morgen mitbringen. (9) In einem am 08.07.2013 abgehörten Telefonat unterhalten sich B und H am Telefon erneut über die gleiche Thematik (TKÜ 0101, 08.07.2013, 19:31:22 Uhr, KN 16778 – A--2 ). B fragt, ob er die „vier Brüder“ heute sprechen könne, und H erwidert, sie seien „nicht hier“, sie wohnten nämlich „irgendwie in Schellingen oder Schwellingen“ (vermutlich Schwenningen im Schwarzwald); aber der „Onkel“ werde heute abend kommen und mit dem könne B „in Ruhe reden“. B bittet um Rückruf, wenn „der Bruder“ da sei. H sagt das zu. Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Telefonate als Gespräche über vier ausreisewillige (Glaubens-) Brüder aus dem süddeutschen Raum, die über D11 vermittelt worden sind, der sie auf einer Benefiz-Veranstaltung kennengelernt hat. Ihnen fehlt indes Geld und – zumindest einem – auch „Papiere“ (Ausweispapiere). H drängt darauf, sie finanziell zu unterstützen, und B will mit ihnen sprechen, Hs Lokal fungiert dabei als Treffpunkt. (10) Ebenfalls am 08.07.2013 telefonierte B mit seiner Schwester D1, die seinen Rat im Zusammenhang mit einer Syrien-Spende sucht (TKÜ 0101, 08.07.2013, 12:53:37 Uhr, KN 32183 – J--8 ). D1 beklagt sich, dass sie „vor drei Tagen“ Geld aus den Kabel-Verlegearbeiten ihres Mannes „C3“ ( ) über einen „Bruder“ nach „unten“ geschickt habe, welches die Empfängerin - sie wird als „M21“ bezeichnet - jetzt nicht annehmen wolle, weil ihr „Scheikh da unten“ gesagt habe, das Geld sei aufgrund seiner Herkunft „haram“ (religiös verboten), denn das Internet könne für verbotene Zwecke benutzt werden, die „haram“ seien. Das Geld von der „Arge“ stelle hingegen kein Problem dar, es sei „halal“ (erlaubt). D1 findet die Argumentation unsinnig, weil das Geld von der Arge aus Steuermitteln stamme und die seien „normalerweise auch haram“. B solle ihr helfen und die Leute unten überzeugen, dass sie das Geld doch noch annehmen. Sie meint, die Empfänger sollten „doch nicht übertreiben“. Aus dem weiteren Gespräch ergibt sich, dass es sich um einen Betrag in einer Größenordnung von 3.000 € handelt, und dass D1 schon wiederholt Geld gespendet hat, das nicht immer angekommen ist. Es sei problematisch, das Geld „unten“ hin zu bringen. D1 ist frustriert. Ein „fetter Batzen“ sei „irgendwie nicht angekommen“. B führt aus, die Leute „unten“ müssten sich mal entscheiden, ob in Deutschland „Vertrag“ sei oder „dar el Harb“ (Haus des Krieges), denn in letzterem Fall seien „C3 ama“ (Beute) und fay (Abgaben) „erlaubt“. Er kündigt an, er werde einen Brief schreiben, den D1 weiterleiten könne. Im weiteren Verlauf des Telefonats erwähnt B, dass „M6“ und „M21“ früher schon einmal 200 € angenommen hätten, die er ihnen selbst „runter“ gebracht habe. Damals sei „haram“ kein Thema gewesen. Die Empfänger hätten damals allerdings auch noch nicht gewusst, dass das Geld von „C3“ gekommen sei. Abschließend meint B, wenn die „da unten“ das Geld letztlich nicht annehmen sollten, dann müsse es „ganz schnell wieder nach hier oben“, denn er wisse schon, „wie wir das ganz gut hier einsetzen können“. B zeigt sich verstimmt darüber, dass seine Schwester Geld in dieser Größenordnung weggegeben habe, ohne ihm vorher Bescheid zu geben. In diesem Zusammenhang gibt er an, er könne alle zwei Wochen „einen schicken“. Er habe aktuell „fünf Stück, die Hijra (Auswanderung) machen wollen“ und dringend eine „Spende“ brauchen. Wörtlich erklärt er: „Wir müssen uns jetzt schnell überlegen, wie wir mit dem Geld weitermachen. Im Moment brauchen die fünf Brüder die Hijra machen wollen, eine Spende. Das ist ganz, ganz wichtig. Also wenn C3 Geld geben kann, werde ich das an die Brüder verteilen. Ich habe vor ein paar Tagen nen Anruf erhalten, die brauchen Geld ganz nötig. Zuerst einmal, brauche ich, wie soll ich es sagen, ähm. Also einer der Brüder braucht ganz dringend 100 € für Papiere. Das ist einer, den du kennst aus der Türkei, der nach Deutschland kommen will. Das Ganze kann ich dir aber am Telefon nicht erklären. Die 100 € brauche ich und nicht er. Aber er verläßt sich da auf mich, ich muß dir weitere Details erklären, aber das kann ich dir am Telefon nicht erklären. ... 100 € für diese Summe, die brauche ich ganz dringend. Von diesen 5 Brüdern müßte einem der Flug bezahlt werden. Auch ganz dringend. Ich schätze mal so 200 bis 300 € und die anderen 4 Brüder muß ich erst mal besprechen. Von den 4 brauchen 2 auch finanzielle Unterstützung. Mit den anderen muß ich heut erst sprechen.“ D1 erklärt, inzwischen bräuchten ihr Mann und sie selbst wegen einer Forderung des Finanzamts aktuell „15.000“. Deshalb sei es besonders ärgerlich, wenn ihre Spende unten nicht ankomme oder zurückgewiesen werde. Die Kammer deutet das Gespräch als ein Indiz für die Intention zur Unterstützung von ausreisewilligen Syrien-Auswanderern durch B in ideologischer und finanzieller Hinsicht, und für die offenbar selbstverständliche Einbindung seiner Schwester. Das Gespräch zeigt auch einen Zusammenhang auf zwischen der religiösen Einstellung und der „Beute“ (C3 ama), die man in Deutschland machen darf, wenn Deutschland „Haus des Krieges“ (dar el harb) ist, weil es nicht zum Haus des Islam gehört und man auch keine vertragliche Beziehung hat. Zugleich bewertet die Kammer die Kombination der als Empfänger genannten Namen „M21“ und M6“ als Hinweis dafür, dass die Spende für M6 und seine Frau M21 in Nordsyrien bestimmt war. bb) Abgehörte Kommunikation nach der ersten festgestellten Straftat (Verbrechensverabredung zum Nachteil C3 bzw. C3 - FA 1 und FA 1.1) Am 12.07.2013 verabredeten sich B, D und C(e) mit H, einem pakistanischen Schleuser namens C3 bzw. C3 einen Betrag von über 100.000 € aus seinem Hotelzimmer zu entwenden. Die unmittelbar in diesem Zusammenhang angefallenen Telefongespräche sollen später – im Zusammenhang mit der Darstellung der Verbrechensverabredung – geschildert werden. In der Folgezeit kam es zu folgenden weiteren Telefonaten, denen die Kammer indizielle Bedeutung für die Gruppenstruktur und Motivation der vier Brüder B C D E(e) sowie Hs beimisst. (1) Am 25.07.2014 konnte ein Telefonat abgehört werden, das H mit dem gesondert verfolgten D11 (DC) D11 (TKÜ 0404, 25.07.2014, 15:20:30 Uhr, KN 12705 – A--39 ) führt und in dem es um D11s Spendentätigkeit in Syrien geht. H macht D11 in diesem auf Panjabi geführten Telefonat darauf aufmerksam, dass über ihn ein böses Gerücht („Zwietracht“) verbreitet werde: Es gebe ein paar Leute, die sagen würden, sie hätten ihm Geld gegeben und das Geld sei nicht angekommen. D11 fragt sofort nach, wer diese Behauptung aufstelle, was H ihm aber nicht sagen möchte. Stattdessen rät H ihm, er solle ein Video machen von 2-3 Minuten Dauer und darin klarstellen, wo er alles abgegeben habe. Er solle in dem Video auch herausstellen, dass er dies schon seit langer Zeit erfolgreich betreibe. D11 versucht zu erklären, wie das Gerücht enstanden sein könnte, und sagt von sich aus, der Schwager von „D“ habe ihm Geld gegeben, er habe ihm 500 € für „M6“, den „Marokkaner aus Bonn“, gegeben. Dieses Geld habe er (D11) tatsächlich nicht abgegeben, er habe dem die anderen Sachen gebracht, aber das Geld vergessen. Das Geld habe er an Waisenkinder verteilt. D habe ihn auf das Geld angesprochen und er habe ihm gesagt, er habe es vergessen und habe es nicht geben können, weil er es schon woanders abgegeben habe. Ihm sei vorab auch nicht klar gesagt worden, dass dieses Geld allein für M6 bestimmt gewesen sei. Er werde seinen Fehler aber korrigieren. Er habe angeboten, das Geld beim nächsten Mal abzuliefern oder umgehend zurückzuzahlen, darauf sei aber verzichtet worden. H wendet ein, es gebe noch einen weiteren Kritiker; ein Junge habe ihm - H - zu verstehen gegeben, dass D11 kürzlich ein Geschäft aufgemacht habe; der Junge habe angefangen zu lachen und ihm weiter zu verstehen gegeben, dass er D11 Geld gegeben habe, das aber nicht dort angekommen sei, wo er es habe platzieren wollen. Erneut möchte D11 sofort den Namen des Kritikers wissen, den H ihm aber nicht gibt. Stattdessen erklärt er, er habe dem Jungen gesagt, dass es auch Leute gebe, die D11 Geld gezielt dazu geben würden, damit er ein Geschäft aufmache und anschließend alle Einnahmen aus dem Geschäft „fisabilillah“ (im Namen Gottes) verwendet werden. Daraufhin sei der Kritiker sofort ruhig geworden. D11 setzt sodann zu einem langen Monolog an und beschreibt, dass ihm seine zukünftige dritte Frau Geld für ein Auto gegeben habe und sie werde ihm auch noch zusätzlich 10.000 € für ein Geschäft geben. In seine Geschäfte sei kein Geld von den Leuten geflossen, außer diesen 500 €, die für „M6“ bestimmt gewesen seien. Insofern habe er sich aber mit D getroffen und die Dinge geklärt, nachdem er aus Syrien zurückgekommen sei. Er habe bei seiner Fahrt viele Klamotten dabei gehabt und auch ein Medikament und er habe alle Sachen bei M6 abgegeben bis auf das Geld. Der Schwager von D habe dann aber entschieden, dass die Spende an Waisenkinder auch eine Gabe für Gott gewesen sei, und dadurch sei die Sache beendet worden. H lenkt ein und sagt, dann sei ja alles geklärt, aber D11 holt immer wieder neu aus und erläutert, wer alles in seiner Familie ihm schon Geld zur Verfügung gestellt habe. Dann schildert er, dass er 10.000 € in Syrien bei einem „Abu Ali“ hinterlegt habe. Dort könne man sich das Geld auch abholen. Er verfüge auf diese Weise über einen Zahlungsweg nach Syrien. Schließlich schildert er noch, dass er 16.000 € in einem Geschäft beim Einkauf von Wasser habe kurzfristig liegen lassen und das Geld sei anschließend weg gewesen. Er verdächtigt den Ladeninhaber, einen Albaner, es unterschlagen zu haben. Auch dieses Missgeschick sei er aber bereit, aus eigenen Mitteln auszugleichen. Er habe weiterhin einen Krankenwagen erworben, der anschließend nicht über den TÜV gekommen sei. Das Geld habe er von dem Verein „Helfen in Not“ bekommen. Dessen „Anführer“ habe ihm anschließend Vorwürfe gemacht, weil er 1500 € umsonst ausgegeben habe; auch den wolle er, D11, jetzt schadlos stellen. Schließlich erwähnt er noch, dass er schon seit 45 Jahren in Deutschland lebe und viele Geschäfte gemacht habe, er verfüge über zwei eigene Häuser und brauche das Geld von anderen Menschen nicht einzustecken. H bestätigt, dass er sich bereits für ihn gegenüber den Kritikern verbürgt habe. D11 kann sich gar nicht beruhigen und kommt noch einmal auf den Schwager von D zu sprechen. Dieser habe ihm ursprünglich 500 € pro Monat versprochen – H bestätigt, dass er bei dieser Abrede dabei gewesen sei. Das – so fährt D11 fort – sei bereits eineinhalb Jahre her und bislang habe er nicht einmal 5.000 € von ihm erhalten; eigentlich hätten es bereits 9.000 € gewesen sein müssen. Der Schwager von D – so D11 – behaupte, dass sein Geschäft nicht gut laufe; das sei jedoch unzutreffend. Die Kammer deutet das Telefonat als einen Hinweis darauf, dass D11 eine sehr umfangreiche Unterstützertätigkeit für oppositionelle syrische Bürgerkriegsgruppierungen entfaltet hat, und dass H darüber umfassend informiert gewesen ist und sich um den Ruf D11s innerhalb der Unterstützerszene angesichts von Gerüchten über angebliche Unterschlagungen erhebliche Sorgen gemacht hat. (2) Am gleichen Tag wurde ein weiteres Telefonat zwischen B und H abgefangen (TKÜ 0101, 25.07.2013, 17:06:49 Uhr, KN 48800 – J--25 ). B gibt darin an, dass er gerade im Waschsalon sei und für den Trockner anstehen müsse. H sagt, man brauche eine bessere Wohnung - mit eigener Waschmaschine. B widerspricht ihm und erwidert, dass man Geld nicht für sich selbst erwerben solle, es gehe vielmehr darum, die „Brüder zu unterstützen“. (3) Bs angespannte finanzielle Situation spitzte sich im Laufe der Zeit zu. So äußerte er gegenüber seiner Frau am 01.08.2013, dass er hoffe, dass der Scheck vom Jobcenter noch an diesem Tag ankomme, sonst habe man das nächste Problem. Sie gingen „immer mehr pleite“. „Die“ (das Amt) würden einen geradezu dazu „zwingen, kriminell zu werden“ (TKÜ 0103, 01.08.2013, 02:15:57 Uhr, KN 65390 – K--7 ). (4) Wenige Tage später führte B mit seinem Bruder C ein Streitgespräch - welches einen Konflikt zwischen C und D zum Gegenstand hatte (TKÜ 0103, 05.08.2013, 22:34:20 Uhr, KN 58355 – K--8 ). In dem abgehörten Telefonat sagt B, dass sie „alle“ finanzielle Schwierigkeiten hätten. D habe mehrere Zahlungsaufforderungen über 600, 800 und 500 € erhalten, auch D2 habe erhebliche Schulden. B erklärt schließlich, dass man „ein paar Aktionen machen“ müsse. Die Kammer deutet die beiden vorangegangenen Telefonate so, dass die finanzielle Situation der beiden älteren Brüder B C D E(e) bereits in der zweiten Jahreshälfte sehr angespannt war, dass B erhebliche Probleme mit dem Jobcenter hatte, auf die später noch näher einzugehen sein wird, und dass er auch deshalb illegale Aktionen zur Geldbeschaffung in den Blick nahm. (5) Am 05.08.2013 konnte ein Telefonat zwischen H und dem Schwager der vier Brüder B(e), C1 – dem Ehemann der Schwester D1 – abgefangen werden (TKÜ 0305, 05.08.2013, 20:49:24 Uhr, KN 15207 – A--3 ). Nach einem kurzen Vorgespräch darüber, wann C1 zu ihm kommen wird, fragt H, ob „der“ noch immer bei C1 sei oder schon weg. C1 gibt an, „der“ sei weg. H erzählt, „der Onkel“ habe gesagt, „warum macht der sich schwierig“, es sei doch „alles vorhanden“ gewesen. Und wörtlich: „Wenn jetzt nix da ist, dann könnte man sagen: Ok, ihr müsst helfen, aber ist ja alles da gewesen.“ Der „Onkel“ habe auch erzählt, „der“ habe „jetzt die ganze Zeit über sein Handy aus.“ C1 wendet ein, „der“ habe kein Handy mehr, er habe es „weggeschmissen“. H schildert weiter, der „Onkel“ habe gemeint, er habe „ihn“ die ganze Zeit gefragt, ob „er“ bereit sei, und er habe selbst immer gesagt: „Ich bin bereit, ich will gehen, gehen, gehen“, und jetzt sei sein „Handy aus“. Die Kammer deutet das Telefonat als Indiz dafür, dass „der Onkel“ – D11 – einen Ausreise-Interessenten aktuell telefonisch nicht mehr erreichen kann, der bislang immer seine Ausreisewilligkeit bekundet hatte, und bei dem die Voraussetzungen (Geld und Papiere) eigentlich gegeben sind. In der Zusammenschau mit weiteren Telefonaten (A--3, A-- 9, A--10, A--4, A--11, A--14, A--12, A--13, G--9 und G--10), auf die später noch einzugehen sein wird, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Ausreise-Interessenten, dessen Namen auszusprechen im Telefonat bewusst vermieden wird, um den am 24.08.2013 nach Syrien ausgereisten und zwischenzeitlich umgekommenen G11 handelt, von dem später noch wiederholt die Rede sein wird; er hatte vor seiner Ausreise eine zeitlang bei D1 und C1 gewohnt. (6) Am 08.08.2013 telefonierten B und C(e) erneut über das Thema „Unterstützung von Brüdern“ (TKÜ 0101, 08.08.2013, 9:03:14 Uhr, KN 7656 – J--2 ). Gegenstand des Gesprächs ist erneut C6, der sich inzwischen in Ägypten befindet und dort Arabisch lernt. B gibt an, er habe „gestern“ mit ihm telefoniert, C6 habe gesagt, „wenn er keine Unterstützung bekommt, kommt er im November oder Dezember wieder nach oben“; er bekomme monatlich 100 € „aus Frankfurt“, 50 € für Essen und 50 € für die Miete. C berichtet im Gegenzug, C6 habe auch verschiedene andere „Brüder“ in Deutschland um finanzielle Unterstützung gebeten - unter anderem „G“ und „A“. C regt sich darüber auf und findet, dies sei nicht die richtige Einstellung für jemanden, der „Hijra“ (Auswanderung) macht; C6 könne nicht erwarten, dass ihm immer irgendwelche anderen Personen Geld schicken. Er, C, kenne einen Bruder unten in „Bilad al Sham“ (Syrien), der ihm gesagt habe, er „brauche keinen Cent“. Allerdings brauchen die „das“ dort, so C, „wegen der einen Sache, Brot“. B pflichtet ihm bei und erwähnt, dass er besagtem C6 kürzlich 150 € nach Ägypten geschickt habe; dies - so B - müsse fürs erste reichen.Schließlich weist B noch darauf hin, dass die Brüder in Deutschland auch nicht unbegrenzt leistungsfähig seien; viele müssten noch eigene Schulden bezahlen; denn wer als „Shahid“ (Märtyrer) sterbe, dem werde alles verziehen „außer Schulden“. Deshalb müssten die Schulden erst einmal bezahlt werden, dies sei sehr wichtig. Die Kammer deutet das Telefonat einerseits als Hinweis darauf, dass der über Ägypten nach Syrien ausgewanderte C6 auf seiner Hijra (Auswanderung) finanziell unterstützt worden ist. Zugleich zeigt das Telefonat eine gewisse Ungeduld im Hinblick auf die ständigen Geldforderungen C6s. C geht davon aus, dass ein Ausreisewilliger grundsätzlich keine finanzielle Unterstützung von zu Hause mehr benötigt, wenn er Syrien erst einmal erreicht hat. Andererseits sind sich beide darüber einig, dass finanzielle Unterstützung ausnahmsweise für etwas erforderlich ist, was verschleiernd als „Brot“ bezeichnet wird. Hierauf wird später noch im Zusammenhang mit dem Telefonat J--3 einzugehen sein, in welchem der Begriff „Brot“ näher erläutert wird. (7) Am 15.08.2013 telefonierte B mit T3 (TKÜ 0101, 15.08.2013, 23:42:25 Uhr, KN 44201 – G2--8 ). T3 teilt in dem abgehörten Telefonat mit, dass er gerne am Wochenende kommen würde; man müsse sich mal in Ruhe unterhalten. Anschließend fragt er, ob B „Abu Dhess“ getroffen habe. B verneint dies und begründet das damit, „Abu Dhess“ habe ihn zwar „unbedingt treffen wollen“, er - B - habe ihn aber nicht „gefährden“ wollen. In diesem Zusammenhang schildert er, dass er wieder mit vier oder fünf Autos und einem „Kommando“ mit bis zu 20 Personen verfolgt und observiert worden sei. Daher wolle er jetzt nicht irgendwelche Treffen durchführen, damit nicht der Eindruck entsteht, „da ist was am laufen - wo eigentlich gar nichts am laufen ist“. T3 hat dafür Verständnis. Bei dem im Telefonat angesprochenen „Abu Dhess“ handelt es sich um einen Weggefährten des IS-Gründers al-Zarqawi, der wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, die er zwischenzeitlich verbüßt hat. Die polizeiliche Überwachung, die B anspricht, korrespondiert mit der polizeilichen Observation im Zusammenhang mit den als FA 1 und FA 1.1 angeklagten Vorgängen - Verbrechensverabredung zum Nachteil C3 bzw. C3 –, auf die im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzelfälle später noch näher eingegangen werden wird. (8) Wenige Tage später veröffentlichte A – der im vorgenannten Gespräch zitierte „A“ (s.o. (6) J--2) – für C6 folgenden Spendenaufruf per SMS (TKÜ 0101, SMS vom 19.08.2013, 18:05:46, 18:05:52, 18:06:00, 18:06:07, 18:12:15 - J--9 SMS ): „Dies ist ein Spendenaufruf an die ummah (Gemeinde der Gläubigen) in Deutschland, speziell an die Brüder in B1 von dem Bruder C6, der alhamdulillah (Gott sei Dank) nicht mehr unter uns ist und die hijra (Auswanderung) gemeinsam mit seiner Frau nach Ägypten unternommen hat. Wie wir alle wissen, ist die Lage in Ägypten momentan eine sehr angespannte und der Bruder bat mich um einen Spendenaufruf, um ihn inshallah (so Gott will) finanziell unter die Arme zu greifen. Brüder es ist unsere Pflicht, den Bruder zu unterstützen, denn er ist einer von der ummah von C3 ... Brüder unterstützt den Bruder, auch wenn der Betrag nicht hoch sein sollte, unterstütze den Bruder inshallah akhi (so Gott will, Bruder). Aus mehreren Beträgen ergibt sich inshallah (s.o.) schon etwas Großes. Ihr könnt euch inshallah (s.o.) jederzeit bei mir melden, wenn ihr für den Bruder spenden wollte. ... Möge Allah euch reich belohnen.“ cc) Abgehörte Kommunikation nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld (FA 5) Am 12.08.2013 kam es zu einem Einbruch in das Ladengeschäft „T13&T14-Shop“ des Zeugen P8 in Köln-Ehrenfeld, an dem u. a. B und D(e) sowie H beteiligt gewesen sind. Auf den Vorfall und die dabei aufgezeichnete Telefonie wird später im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzelfälle noch näher eingegangen werden. In der Folgezeit konnten viele weitere Telefonate aufgezeichnet werden, denen die Kammer indizielle Bedeutung für die Gruppenstruktur und Motivation der vier Brüder B C D E(e) sowie Hs beimisst. (1) Am 19.08.2013 telefonierten B und A über oben dargestellten Spendenaufruf für C6 vom gleichen Tag (TKÜ 0101, 19.08.2013, 21:25:40 Uhr, KN 34326 – K--10 ). A beginnt das Gespräch mit der Frage, ob B seine SMS bekommen habe. Sodann führt er aus, er habe „mit dem Bruder“ telefoniert über den „Spendenaufruf“. In erster Linie solle er mit B telefonieren, damit dieser in seiner „Ecke“ um Spenden wirbt – z.B. bei seinem „Schwager“ und bei anderen Leuten, „die Arbeit haben“. Den Anlass für den Spendenaufruf beschreibt A dahingehend, dass die Lage bei „dem Bruder“ jetzt so schlimm sei, dass er „vielleicht von jetzt auf gleich weg muss und dafür braucht der die Finanzen“. Deshalb habe er – A – den Spendenaufruf verfasst. Anschließend spricht A übergangslos ein zweites Thema an: B habe mit dem „Bruder“ (C6) über das Konto gesprochen und deshalb frage dieser nunmehr an, ob er das Konto noch behalten könne oder ob er Zahlungen über Western Union machen könne. B führt weitschweifig aus, dass das Konto bei der Sparkasse gekündigt werden müsse, weil es haram (religiös verboten) sei; Western Union sei die Alternative; dort würden zwar auch Gebühren eingesammelt für den Transport, dies habe aber nichts mit Zinsen zu tun – ansonsten könne man dort auch kein Geld mehr transportieren. A gibt zu bedenken, dass der Bruder ihm gesagt habe, es sei ein bisschen gefährlich, das Geld vor Ort abzuholen, welches mit Western (Union) geschickt werde. Der Bankautomat sei am einfachsten und am sichersten. B erwidert, dass die Lage in Ägypten zwar in Kairo sehr angespannt sei, nicht jedoch in Alexandria – er habe dort Quellen, Brüder. Anschließend betont er noch einmal, dass es unter islamischen Gesichtspunkten ausdrücklich verboten sei, Konten bei Banken zu unterhalten, die Zinsen für Ungläubige erwirtschaften. Er selbst habe auch kein Konto. Notfalls müsse man das Geld persönlich runter bringen. A lenkt ein und erklärt, er werde dem Bruder Bescheid geben, dass er das (Konto) sofort schließen müsse. Abschließend erwähnt B noch, dass er Geld für einen Bruder aus Bonn sammeln müsse, damit dieser nicht ins Gefängnis komme. A solle sich in dieser Angelegenheit auch engagieren. (2) Ebenfalls am 19.08.2013 konnte ein weiteres Gespräch zum Thema „G11“ abgehört werden. Darin ruft D11 H an und bittet zunächst um Geld (TKÜ 0401, 19.08.2013, 23:14:04 Uhr, KN 63905 – A--9 ). D11 schildert in diesem auf Panjabi geführten Telefonat, dass ihm 1400 € fehlen, die ihm von jemandem versprochen worden sind, der sie bislang aber nicht gezahlt habe. Deshalb könne er nicht nach Syrien fahren, weil er kein Geld habe. Dann bittet er H, ihm einen solchen Betrag zu geben, falls er ihn aufbringen könne. H antwortet sinngemäß: „Bete für mich; der Inder wird den Vertrag abschließen. Sobald er abgeschlossen ist, gebe ich dir Geld.“ D11 reagiert erleichtert und fragt beiläufig, ob „G11“ zu H gekommen sei, was H verneint. Der Rest des Gesprächs dreht sich um die Frage, wann H ihm genau das Geld zahlen wird. Man einigt sich auf den 15. September. (3) Nur einen Tag später am 20.08.2013 telefonierten D11 und H erneut (TKÜ 0401, 20.08.2013, 00:15:13 Uhr, KN 36925 – A--38 ). H berichtet in dem abgehörten Gespräch von seinen Bemühungen, den Imbiss zu verkaufen. Es sei noch keine Entscheidung gefallen. D11 fragt nach, was denn monatlich übrig sei. H antwortet, dass nach Abzug aller Ausgaben ungefähr 30, 40 € täglich übrigblieben. D11 rechnet dies hoch und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um 900-1000 € im Monat handele. Als H diese Zahlen bestätigt, gibt D11 an, dies sei zu wenig. Er fragt noch einmal nach, ob bei den Kosten, die abgezogen wurden, schon irgendwelche Gehälter für H oder Familienmitglieder enthalten seien, und als H dies verneint, empfiehlt D11 ihm: Dann arbeitet woanders, das ist besser. H stimmt ihm zu. D11 schiebt noch hinterher: Dann verkauft es denen, ist besser. Wenn H sich mit den Arabern zusammentue, dann bleibe ihm erst recht nichts übrig. Es sei besser, wenn ihr es dem Inder verkauft. Anschließend verabreden sie sich, sich in den nächsten Tagen persönlich zu treffen. (4) Wiederum einen Tag später telefonierten H und D11 erneut (TKÜ 0401, 21.08.2013, 18:35:25 Uhr, KN 32080 – A--10 ). H ruft an und berichtet, dass gestern seine Schwester aus England dagewesen sei. Inzwischen seien sie aber wieder abgereist. Dann berichtet H ohne Übergang, dass „der“ gestern Nacht gekommen sei. Auf Rückfrage antwortete er: „G11“ . Auf die Frage von D11, was er gesagt habe, gibt H an, er habe zu ihm gesagt, er solle „gehen“. D11 gibt daraufhin H auf, G11 anzurufen, er – D11 – werde selbst heute auch kommen. H wendet ein, „der“ sei nur auf Facebook erreichbar. D11 präzisiert, H solle ein Treffen um 8:00 Uhr vereinbaren. Er werde dann auch kommen. Die Kammer deutet das Telefonat als Indiz dafür, dass H den entscheidenden Kontakt zwischen D11 und G11 vor dessen Ausreise nach Syrien hergestellt hat, nachdem G11 längere Zeit über Handy nicht mehr erreichbar gewesen war. (5) Zwei Tage später am 23.08.2013 konnte ein weiteres Gespräch abgefangen werden. Darin erstattet H B telefonisch Bericht (TKÜ 0101, 23.08.2013, 23:50:52 Uhr, KN 12981 – A--5 ). H ruft an und gibt an, er sei am R-Platz „im Laden“; B schildert, er sei im Moment „in Zündorf“ (Köln-Zündorf) bei seiner Frau. H erzählt, dass der „Onkel“ (D11) runtergefahren sei. Er müsse morgen Abend ankommen, wolle eine Woche bleiben und dann wieder kommen, „wenn vorherbestimmt - wenn nicht, dann Shuhada (Martyrium)“. H berichtet weiter, er habe Videos von den Giftgas-Anschlägen in Syrien gesehen, er habe sich „nicht halten“ können. Man müsse den Brüdern dort helfen. Solle der „Hund“ doch „an seinen eigenen Waffen krepieren“; möge „Allah sie als Shuhada (Märtyrer) annehmen und sie in Jennet (Paradies) aufnehmen und uns anspornen, dass wir den Geschwistern helfen.“ Weiterhin gibt er an, die Leute, die bei ihm im „Laden“ gewesen seien, seien ebenfalls „gefahren“. (6) Am 30.08.2013 telefonierte B mit H (TKÜ 0101, 30.08.2013, 21.50:55 Uhr, KN 16736 - A--37 ). In dem abgehörten Telefonat fragt er diesen zunächst, ob er den „Laden abgegeben“ habe. H bejaht dies und führt weiter aus, dass er noch nicht wisse, was er in Zukunft machen werde. Er wolle mal schauen, ob er einen neuen Laden aufmache. Danach fragt B nach, wo „der Onkel“ (D11) sei, ob er „wieder da“ sei. H schildert, dass D11 immer noch in der Türkei sei, er müsse dort seit einer Woche warten. Man habe „so ein Papier“ benötigt und nachdem dieses angekommen sei, hätten die „Polizisten oder Grenzschützer“ gemeint, sie wüssten jetzt nicht, ob „Syrien angegriffen wird oder nicht“. Man könne sie daher „jetzt so nicht rein lassen“, dies sei „zu gefährlich“. Diese Nachricht stamme vom gestrigen Tag, „ob die jetzt schon drin sind oder nicht“, könne er, H, nicht sagen. Sie hätten aber genug „Hilfsgüter und so“. Sodann fragt B H nach einer möglichen London-Reise. H bestätigt, dass er in den nächsten Wochen vielleicht dorthin reisen wolle und bietet B an mitzukommen. B erklärt, interessiert zu sein, jedoch über „zu wenig Kohle“ zu verfügen. H führt weiter aus, dass er dort ein bis zwei Wochen bleiben wolle, dort sei aber auch „fitna“ (Unruhe, Zwist). Hierauf entgegnete B, dass es auch viele gäbe, die auf „manhaj“ (dem rechten Weg) seien. Sodann spricht B H darauf an, dass man „mal einen neuen Treffpunkt irgendwie ausmachen“ müsse, wenn H „jetzt für immer in Ostheim“ sei. H bestätigt dies und bietet B an, das Ticket für den Flug nach London für ihn zu finanzieren, wohnen könne man dort in der Wohnung seines Schwagers. B lehnt das Angebot jedoch ab und verweist darauf, dass er erst mal abwarten wolle, ob ihm das Arbeitsamt den Scheck schicke. (7) Ebenfalls am 30.08.2013 meldete sich D11 bei H (TKÜ 0701, 30.08.2013, 22:33:13 Uhr, KN 22575 – A--11 ). In diesem auf Panjabi geführten Gespräch gibt D11 an, es gehe ihm gut, sie seien zurückgekehrt in die Türkei; die Flüge seien allerdings sehr teuer. H fragt, ob sie dort „reingegangen“ seien, was D11 bejaht und angibt: Zwei Tage geblieben. H fragt daraufhin: Und G11 getroffen?, was D11 bejaht und sinngemäß angibt: G11 getroffen, G11 ist gegangen. H antwortet mit „Alhamdulillah“ (Gott sei Dank). D11 ergänzt: Noch ein deutscher Junge - aus Dortmund. Der sei auch reingegangen. Dann fragt H, wann D11 zurück kommt. Dieser sagt, im Moment seien die Tickets zu teuer, weil der Urlaub zu Ende gehe; nächste Woche werde es billiger. H fragt noch einmal, ob alles gut gelaufen sei. D11 anwortet: Ja, ein Auto habe ich gegeben, in eine Stadt bin ich gegangen. Bis jetzt ist niemand hingegangen, weder aus Düsseldorf noch aus Hannover. Ich habe ein Video gedreht und mitgebracht. Jetzt werden wir es ins Internet bringen. Auf jeden Fall ist jemand mit mir gegangen, er sagt, er würde dort Mossul bleiben. Dann ist er zurückgekommen, er sagt, er wird nochmal kommen. Gott weiß es auf jeden Fall besser. Danach bricht die Verbindung ab. Die Kammer deutet das Telefonat im Zusammenhang mit den anderen Telefonaten zum Thema „G11“ als Indiz dafür, dass D11 in Syrien gewesen ist und berichten kann, dass G11 dort ebenfalls eingereist und geblieben ist – zusammen mit einem weiteren deutschen Auswanderer. Auf nähere Einzelheiten der Ausreise des G11 wird D11 in späteren Telefonaten noch eingehen, die im Folgenden noch dargestellt werden. (8) Am 31.08.2013 telefonierte B mit seinem jüngeren Bruder E (TKÜ 0201, 31.08.2013, 21:19:37 Uhr, KN 12085 – K--15 ) über die Themenkreise „Hijra“ (Ausreise) und Einbrüche („Adressen“). B beginnt das Gespräch mit der Anweisung, E solle mal „irgendwo weg“ gehen und „ohne Lautsprecher“ telefonieren, „damit keiner hört“. Anschließend schärft er ihm ein, er (E) solle dem „Marokkaner“, der ihn „die ganze Zeit abholt“, nichts „über irgendwelche Pläne“ sagen, die er (B) mit ihm (E) und „G“ gemacht habe. Der Marokkaner sei nämlich in den letzten 3-4 Wochen immer wieder in Köln gewesen und habe bei D nachgefragt, der aber immer wieder „irgendwelche Aktionen“ wegen „C3 ama“ (Beute) abgelehnt habe. B berichtet weiter, der Marokkaner habe versucht herauszufinden, ob G und T7 neue Pläne hätten. E versichert heftig, er wisse schon, was er dem sagen könne und was nicht. Es sei vielmehr so, dass „der“ (Marokkaner) ihm „von sich aus ein paar Adressen gezeigt“ habe, „in B1 bei uns“. B sagt, dass diese „Adressen“ alle „schon erstmal in Köln vorgegeben“ und „abgelehnt“ worden seien. Auch bei „C“ seien die Vorschläge „abgelehnt“ worden. E solle aufpassen, dass er jetzt nicht in eine „platte Aktion“ verwickelt werde. Denn wenn das jetzt schief gehe und E bekomme von „Taghud“ (Götzendiener, Polizei) „irgendetwas“, dann sei er „unter Druck gesetzt, sofort ohne Kohle hier raus zu gehen“. E solle sich zurückziehen und keine „platten Aktionen“ machen, dem Marokkaner freundlich begegnen und ihm bei islamischen Fragen helfen, von den anderen Sachen aber „die Finger von lassen“, weil sie „heiß“ seien. E erwidert, das wisse er „sowieso“. Weiterhin insistiert B darauf, E solle dem Marokkaner „keine Pläne geben“, „die wir mit G abgesprochen haben“. Er solle Abstand halten. Es könne sein, dass er unbewusst ausgehorcht werden solle. E sagt immer wieder: „Ja ja.“ B reitet trotzdem weiter auf dem Thema herum: Der Marokkaner sei zwar ein „guter Bruder“, es gehe aber letztlich darum, dass „nix weitergegeben“ werde. Wenn der anrufe „zu spenden“ oder zu islamischen Fragen, dann sei das kein Problem. Er solle ihn aber nicht so häufig treffen. Der Marokkaner habe nämlich „mit D die ganze Zeit abgehangen“, und D habe jetzt auch „Abstand genommen“ und abgelehnt, mit ihm eine „Aktion zu starten“. Der Marokkaner habe dann aber insistiert und nachgefragt. Er habe sogar gefragt, „wann D Hijra (Auswanderung) macht“, und D habe ihm dann gesagt, die ganze Aktion sei geplatzt. Danach habe der Marokkaner sich an „D1 und C3“ gehängt und auch an C, dem er schließlich vorgehalten habe, er habe ja „keine Zeit“ mehr für ihn. Und jetzt höre er (B), dass der dauernd bei E sei. Deshalb sei es wichtig, dass E nicht „irgendwat preisgibt“. Und E soll sich „ausklinken“ und „keine Aktion mehr “ machen, „wenn der Adressen und so gibt“. Und weiter: „Wenn das Adressen sind, die wir schon mal gesagt haben, dann mit dem türkischen Bruder aus B1 oder mit dem türkischen Bruder, der bei dir Nachbar ist, und dann am besten absprechen, Nutzen und Schaden abwiegen. Macht keine platte Aktion jetzt. War schon heiß und so und das bringt nichts, wenn der nächste irgendwann Ausweis oder so abgenommen bekommt.“ E stimmt zu und B beendet das Telefonat sodann. (9) Nur 10 Minuten später ruft B seinen Bruder E erneut an (TKÜ 0201, 31.08.2013, 21:38:22 Uhr, KN 28315 - K--16 ) und setzt das Gespräch fort. B knüpft an das vorangegangene Telefonat an und ergänzt, falls E schon irgendwas gesagt habe wegen der Planungen, als „der“ gefragt habe wegen „Hijra“ (Auswanderung), dann müsse er (E) das revidieren, also einfach sagen es sei bei ihm zu einer „Planänderung gekommen“. E beruhigt ihn und sagt, er habe „dem“ gar nichts gesagt und „der“ werde ihn auch nicht fragen, was bei ihm - E - „mit Hijra (Auswanderung) läuft oder so“, sonst würde er ihm auch einfach nur sagen: „Was interessiert dich, „wat ich vorhab?“ Jeder solle „auf sich selbst achten“. „Der“ traue sich überhaupt nicht, danach zu fragen. B legt nach und wendet ein, der D habe gemerkt, dass er „einfach zu viel preisgegeben habe", und dann habe er das einfach wieder zurückgenommen. D habe dann gesagt, er müsse erst mal viele Schulden bezahlen und die Sache sei fürs erste fallen gelassen worden. E stimmt zu und ergänzt, D müsse „auf seine Zunge aufpassen“, was B bestätigt und fortfährt, das Problem sei nämlich gewesen, dass „der“ den D gefragt habe: "Wer kommt denn noch mit? Und dann habe der D „noch irgendwelche Namen erwähnt“. E findet das „Kacke“. E berichtet nun seinerseits, dass „der“ den „Grey“ (G) mal irgendetwas gefragt habe und dieser habe sich dann darüber richtig aufgeregt und gesagt: „Warum fragt der mich und was interessiert den das?“ Er selbst (E) habe „dem“ im Beisein von T7 deshalb gesagt, das habe keinen zu interessieren, wenn irgendjemand „was vorhat“. Jeder solle sich „an die eigene Nase packen“. Danach wechselt E das Thema und sagt, im Hinblick auf die „C3 ama-Sachen“ (Beute), über die die Leute „reden, reden, reden“ habe er „dem“ auch „direkt ins Gesicht gesagt“: „Die ganzen Sachen, die du mir sagst, ... das hört sich an nach Sonderschüler. ... Wenn dir das gefällt, macht das, ich hab damit kein Problem, ... aber komm nicht mehr mit solchen kleinen Piss-Sachen an“. Wenn er so etwas habe, brauche er ihn „auch nicht anzurufen“ oder zu ihm zu kommen, um ihm „das zu erzählen“. Und wörtlich: „Weil du weißt jetzt, was ich für eine Einstellung habe und dass ich solche Sachen sofort ablehne.“ B pflichtet ihm sofort bei und erklärt: „Weil, es gibt einige Sachen, da springt richtig viel raus. Das wäre jetzt platt, wenn ihr irgendwelche Krümelaktionen da macht und dann irgendwie, verstehste was ich meine?“ E fällt ihm ins Wort und erklärt: „Das habe ich auch gesagt zu dem. Hab ich auch gesagt, dass ich weiße Weste haben will, von wegen irgendeine Pissaktion und dann auf einmal alles verkacken, weißt du was ich meine?“ Und weiter: „Ich meine, man sollte Sachen, bestimmte Sachen machen, wo man weiß, auch wenn es hart auf hart kommt, irgendwas passiert, trotzdem hätte es sich gelohnt, für die Summe. ... Nicht für irgendwelche 08/15-Dinger.“ B stimmt seinem Bruder mehrfach zu und sagt schließlich: „Muss man abwiegen erst, deswegen.“ Schließlich weist B noch darauf hin, dass T7 und G auch nicht fragen würden, die würden „ein bisschen Abstand“ nehmen und seien „nicht so aufdringlich“ die fragen nicht da, „wo die nicht fragen sollen“. Und er wolle einfach nicht haben, dass irgend einer da „irgendetwas Privates rauskriegt“ - bei keinem seiner Brüder. Deshalb solle E „dem“ nur zu islamischen Fragen Antwort geben aber keine „privaten Sachen“ ansprechen, wie z.B. „C3 ama“ (Beute) oder „Hijra“ (Auswanderung), was E ihm sodann mehrfach zusagt. Schließlich beruhigt E seinen Bruder B noch mit den Worten: „Und mit Operation in Köln irgendwas hin und her, weiß der auch nicht ein Prozent, hat der auch nichts gefragt, gar nichts und ich hab auch nicht ein Wort gesagt oder sowas.“ Schließlich resümiert B: „Ob wir überhaupt Hijra (Auswanderung) machen, Allah weiß das nur. ... Wir gucken erst mal, was die Zukunft bringt. Was sie unten bringt und was die hier erst mal zu Stande bekommen.“ Die Kammer deutet das Gespräch so, dass mit dem Marokkaner, dem E seine Hijra-Pläne nicht offenbaren soll, A gemeint ist, der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu diesen beiden Telefonaten per SMS einen Spendenaufruf für C6 vorgenommen hatte. Den Hinweis von E auf die „Operation in Köln“, von der „der Marokkaner“ nichts wisse, deutet die Kammer als eine Bezugnahme auf den Einbruch in den T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld (FA 5), auf den im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzelfälle noch näher einzugehen sein wird. (10) Am 03.09.2013 wurde ein Telefonat zwischen H und einer unbekannten männlichen Person aufgezeichnet (TKÜ 0701, 03.09.2013, 18:01:57 Uhr, KN 26705 – A--40 ). Darin gibt die unbekannte männliche Person an, sie habe den Laden nicht mehr gefunden. H bestätigt, man habe „leider“ den Laden „abgegeben“. Dies sei erforderlich gewesen, weil es „finanzielle Probleme“ gegeben habe. Auf Nachfrage bestätigt er, dass er jetzt keinen Laden mehr habe. Erläuternd gibt er an, der Laden sei im Prinzip schon ganz gut gelaufen, aber bei einer großen Familie sei „alles ganz anders“. (11) Am 09.09.2013 telefonierten B und sein Bruder C (TKÜ 0104, 09.09.2013, 12:23:51 Uhr, KN 54600 – B--16 ) erneut über die Personalie C6. In dem abgehörten Telefonat erzählt C zunächst, „A“ habe gerade angerufen, er wolle „irgendwo essen gehen“ und habe auch „irgendwas gefunden – gestern schon irgendwie“. C gibt an, er habe „keine Zeit in letzter Zeit“, weil er von 18:00 Uhr bis 21:30 Uhr arbeiten gehen müsse. Anschließend unterhalten sich beide über C6 (C6). B meint, dieser müsse „jetzt genug Geld haben“, nämlich „150“ von ihm (B), „250“ von einer anderen Person, deren Namen B so undeutlich ausspricht, dass er nicht zu verstehen ist, und „160 von E“. Schließlich erwähnt C noch, dass „F“ (F ) bald zurück sei; T7 wolle ihm den Flug bezahlen. Die Kammer deutet das Telefonat als Hinweis darauf, dass A sich nach Objekten für einen Einbruchsdiebstahl umgeschaut hat, und dass sein Spendenaufruf für C6 in nicht unerheblichem Umfang Erfolg hatte. (12) Am 16.09.2013 konnte ein Telefonat zwischen H und E abgehört werden (TKÜ 0201, 16.09.2013, 18:44:42 Uhr, KN 51920 – A--29 ), das folgenden Inhalt hat: E ruft H an und fragt, ob die Nachricht von Abu G10 (G10) „authentisch“ sei. H bestätigt und gibt an, er habe von „Onkel D11“ gehört, dass dieser mit seinem Sohn „über Skype“ telefoniert habe. Der Sohn habe gesagt, dass „der“ Shahid (Zeuge, Märtyrer) geworden sei. Der sei ja verletzt gewesen; Genaueres wisse man nicht. E wirkt betroffen und murmelt „heftig“, „Subhanallah“ (um Gotteswillen) und „Allahu akbar“ (Gott ist groß). H sagt daraufhin wörtlich: „Soll Allah die Brüder standhaft machen, soll er die Schahada [das Martyrium] von ihnen annehmen und soll er auch uns zu diesem Weg führen.“ E antwortet daraufhin: „Inshallah, Amin“ (so Gott will, Amen). H fährt fort, dass „das“ - der Tod von G10 - für alle eine „Ermahnung“ sein solle. Das sei alles „Schauspielerei“ hier. Man könne ein „Wissen haben wie ein Berg“ und das werde nicht viel Nutzen haben, solange man es nicht „in Taten“ umsetze. E stimmt ihm zu. Schließlich sagt H noch wörtlich: „Deshalb versuchen, was man machen will noch zu machen und dann fisabilillah (auf dem Weg Allahs) ausrücken und fertig.“ Am Ende des Gesprächs läd H E ein, ihn zu besuchen. Die Kammer deutet das Telefonat als Beleg dafür, dass E sich im September 2013 bei H, nach dem Schicksal des G10, einer sehr bekannten Galionsfigur der deutschen Jihadisten-Szene, erkundigt hat, nachdem sich in sozialen Netzwerken die Nachricht verbreitet hatte, dieser sei in Syrien im Rahmen von Kampfhandlungen in den Reihen des IS schwer verletzt worden. (13) Zwei Tage später am 18.09.2013 kam es erneut zu einem Telefonat zwischen B und C(e) (TKÜ 0101, 18.09.2013, 17:12:22 Uhr, KN 516 – B--18 ). In dessen Verlauf fragt B, wann C nach Köln kommt; in diesem Zusammenhang werden Probleme mit dem Benzingeld erörtert. Anschließend fragt B, ob C die „Instrumente“ habe. C erwidert, er habe ein paar Sachen, die er sodann aufzählt: „Schraubenzieher, Brechstange und so“. Dann korrigiert sich C und sagt, die Brechstange habe er nicht zuhause, dafür aber eine „Flex“, aber „dann braucht man Strom“. Anschließend erörtert B den Einfluss islamischer Gelehrter aus „Masr“ (Ägypten). In diesem Zusammenhang führt B aus, „G9“ habe „Osama bin Laden“ auf „manhaj“ (Weg, Methodik) gebracht. Die Ausführungen zu Osama bin Laden, der von G9 auf „manhaj“ gebracht wurde, deutet die Kammer als Hinweis dafür, dass B und C unter „manhaj“ den Weg des Jihad („auf Linie“ im Sinne der richtigen Doktrin) verstehen, für den Osama bin Laden gleichsam zum historischen Synonym geworden ist. (14) Am 25.09.2013 konnte erneut ein Telefonat zwischen H und D11 abgehört werden (TKÜ 0401, 24.09.2013, 16:37:20 Uhr, KN 25405 – A--14 ). Im Verlauf des auf Panjabi geführten Gesprächs fragt D11, ob H mit dem Schwager von B über „G11“ gesprochen hat. H erwidert, er habe niemanden erreichen können. D11 insistiert und sagt, er solle B fragen. H erwidert, dieser sei irgendwohin weggefahren; er könne aber seinen Bruder „D“ anrufen. Daraufhin sagt D11 sinngemäß: Okay. In zwei Wochen fahre ich wieder, „G13“ hat mit G11 gesprochen. Er wollte wissen, ob ich sein Geld mitbringe. Daraufhin sagte ich, dass ich noch nicht weiß, ob ich das Geld mitnehme. H fragt nach, ob er jemanden mitnimmt. D11 verneint und gibt an: Zwei Personen fliegen dorthin. H sagt: Es gibt jemanden, der helfen möchte. Du kennst doch diesen Jungen aus „Senegal“, er ist wieder zurück. Er hat mich gebeten, den Kontakt für ihn herzustellen. D11 erwidert: Ich fahr auf eigene Kosten. Jeder muss auf seine eigenen Kosten fahren. Derjenige, der kein Geld hat, hat dann leider ein Problem. Deshalb ist es besser, dass diejenigen dorthin fahren, die dort bleiben wollen, oder diejenigen, die ihre Kosten selbst übernehmen können. H erwidert: Alles klar. Ich rufe ihn dann an. Die Kammer deutet das Telefonat als Indiz dafür, dass es um eine weitere Reise des D11 nach Syrien zu seinem dort lebenden Sohn G13 geht, und dass G11 (G11), der sich inzwischen ebenfalls in Syrien befindet, über G13 bei D11 angefragt hat, ob dieser ihm „sein Geld“ aus Deutschland mitbringen kann, das ihm noch zusteht. Wegen dieser Frage soll H sich auf Wunsch von D11 mit B und D(e) absprechen. H möchte seinerseits einen weiteren Ausreise-Interessenten aus dem Senegal an D11 vermitteln. (15) Am 20. und 22.10.2013 konnte die Polizei zwei Telefonate aufzeichnen, die der gesondert verfolgte D11 mit einer Konvertitin namens Q20 geführt hat, die sich in den Telefonaten als Muslima darstellt, die gewillt ist, die Auswanderung nach Syrien zu machen und von D11 liebevoll als „Löwin“ bezeichnet wird. In diesen Telefonaten thematisiert D11 unter anderem die Personalie „G11“. In dem ersten Gespräch am 20.10.2013 (TKÜ 0401, 20.10.2013, 19:36:54 Uhr, KN 35710 – A--12 ) berichtet D11 von seiner Hingabe an den Jihad und dass er seine beiden Frauen verstoßen habe, weil sie ihn an seinen Reisen hindern wollten. Er habe seine Familie „komplett ausgeschaltet“ bis auf einen Sohn. Dann schildert er, er habe einen „Bruder aus Köln“ gekannt, dessen Vater habe als „großer Spion“ für die Polizei gearbeitet und ihn (D11) gewarnt, er solle seinen Sohn in Ruhe lassen, sonst werde er ihn anzeigen. Daraufhin habe er (D11) ihm gesagt, er „bringe jeden nach Syrien rein“, der in den „Jihad“ gehen wolle; wenn er ihn anzeige, dann werde er ihm auf jeden Fall noch die „Zähne rausschlagen“. Der Sohn heiße – so D11 weiter – „G11“ . Und dann wörtlich: „Der ist jetzt, Alhamdulillah (Gott sei Dank), drin.“ Q20 zeigt sich beeindruckt. Dann berichtet D11 noch über „zwei Jungs aus Frankfurt“, die „keine Pässe“ haben; das sei aber kein Problem, die bringe er auch „rein“. Die Polizei sei blind und Allah schütze ihn, er lasse die Kuffar nicht mithören. (16) In dem Folgegespräch am 22.10.2013 zwischen D11 und Q20 (TKÜ 0401, 22.10.2013, 11:06:32 Uhr, KN 26533 – A--13 ) kommt D11 auf den „Bruder“ zurück, dessen Vater mit der Polizei gedroht hatte, und sagt: „Letztes Mal, ich musste einen Bruder mitnehmen, ne? Aber ich bin nicht dumm, ich wusste, dass sein Vater ist Munafiqun (Abtrünniger) und er werde Polizei rufen. Ich hab‘ diesen Bruder fliegen lassen. Und genau so. Polizei hat mich gehalten Deutschland Rumänien. Die sagen: Wo ist der dritte Mann? Weil der Vater hat schon spioniert. Ich hab gesagt: Meine Tasche ist der.“ Über diesen aus seiner Sicht gelungenen Witz freut D11 sich diebisch und auch Q20 zeigt sich beeindruckt. Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Telefonate als Gespräche über den nach Syrien ausgereisten G11, dessen Vater als Dolmetscher für den Verfassungsschutz gearbeitet und tatsächlich verzweifelt – und letztlich vergeblich – versucht hat, die Ausreise seines Sohnes nach Syrien durch Einschaltung der deutschen Behörden zu verhindern. (17) Am 28.10.2013 telefonierte B mit einer männlichen Person, deren Identität nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte (TKÜ 0101, 28.10.2013, 15:15:03 Uhr, KN 65461 – J--13 ) über das Thema „Syrien-Unterstützung“. B teilt seinem Gesprächspartner mit, er habe eine „ganz große Hasanat“ (religiös motivierte gute Tat) vor, er wolle in der Sparkasse einen Haufen Pfennige in Scheine wechseln. In Syrien könne man nämlich mit den Münzen nichts anfangen. Das Geld müsse daher in Scheine gewechselt werden. Wer das Wechseln zustandebringe, erwerbe genauso viel Verdienst, wie wenn er „selber spenden würde“, weil er „das Geld brauchbar macht“. Der Gesprächspartner möchte gerne helfen, ist aber nicht Kunde bei der Sparkasse. Die Kammer deutet das Gespräch als Anzeichen dafür, dass B unter gezielter Berufung auf religiöse Motive Geld nach Syrien schaffen möchte. (18) Etwas später am gleichen Tag führte B ein längeres Gespräch mit seinem Bruder E (TKÜ 0201, 28.10.2013, 16:54:24 Uhr, KN 49835 – K--17 ), in dem es unter anderem um die Möglichkeit der Durchführung von Einbruchsdiebstählen ging. B preist in dem abgehörten Gespräch seinem Bruder zunächst eine Möglichkeit an, schwarz Geld zu verdienen („unangemeldet“). Es handele sich um eine „lockere Arbeit, meist bei Rewe – fegen oder so“. D habe das auch schon mal gemacht. Man könne 8,50 € pro Stunde verdienen. E ist nicht begeistert, weil er dann beim Putzen gesehen werden könnte; er empfinde das als Erniedrigung. Anschließend berichtet B über die Statistiken bei Einbruchsdiebstählen in Deutschland – „394 Einbrüche pro Tag“, „144.000 pro Jahr“, lediglich „15 %“ der Täter würden erwischt, regelmäßig auf frischer Tat. Die Darstellung endet mit B Worten „Einbruch macht doch jeder zweite“ und erweckt dadurch den Eindruck, dass Einbrüche als eine weitverbreitete Einnahmequelle mit kalkulierbarem Risiko dargestellt werden sollen. Danach wendet B sich der Einbruchssituation in B1 zu und sagt: „Was Einbruch angeht, in B1 lohnt sich überhaupt nicht. Riskiere nicht deine weiße Weste wegen ein bisschen Taschengeld. Ich habe hier 100-prozentige Adressen, wo du arbeiten und essen kannst – halal (religiös erlaubt) essen.“ E stimmt ihm zu und sagt, gestern sei wieder „krasse Aktion passiert“, das sei „richtig heiß“ gewesen, er könne das aber hier jetzt nicht sagen. Und wörtlich: „Ich mache jetzt hier nichts mehr. Auch nichts mehr rein hier abstellen.“ B gibt ihm recht und sagt: „Nee, lass das, ich hab hier 100-prozentig gezielte Adressen. Sag den Anderen auch, die sollen das lassen. Da unten in B1 kennt euch jeder. Ihr werdet einfach verdächtigt. Die Stadt B1 ist pleite, da gibt es kein Cash mehr. Klick dich da aus, du hast ja gesehen, erste, zweite, dritte Mal war überhaupt nichts. Ist zu wenig essen, verstehst du.“ Die Kammer deutet das Gespräch als einen Hinweis darauf, dass B seinen Bruder E von einer weiteren Einbruchstätigkeit in B1 abhalten möchte, weil er das Risiko dort im Hinblick auf die in Betracht kommenden Beutebeträge für zu hoch einschätzt. Die Formulierung, dass er, B, über „Adressen“ in Köln verfüge, die „halal“ (religiös erlaubt) seien, deutet die Kammer als Hinweis darauf, dass auch hier der Gedanke dahinter steht, dass Ungläubige bestohlen werden „dürfen“, obwohl der Koran Diebstähle grundsätzlich verbietet. (19) Wenige Tage später am 03.11.2013 telefonierte B wieder mit seinem Bruder C (TKÜ 0104, 03.11.2013, 20:55:44 Uhr, KN 26720 – G2--11 ) über die Situation in Syrien allgemein und insbesondere über die weiteren Pläne des gemeinsamen Freundes C6. C beginnt das abgehörte Telefonat grußlos mit den Worten, er habe „den“ nicht „erreicht“. B antwortet, ihm sei dies gelungen. Er habe 9,85 € an Telefonkosten verursacht durch Anrufe in mehreren verschiedenen Ländern. Im Einzelnen zählt er Syrien, Ägypten und die Türkei auf. Weiterhin führt er aus, der Muntasir Bi-llah (T3) sei gut angekommen. Außerdem habe er fast 20 Minuten mit Latakia (Nordsyrien) telefoniert. Anschließend schildert B seinem jüngeren Bruder, dass die, die zukünftig nach „Latakia kommen“, erst einmal einen Monat Training machen und so lange den „M6“ und den „Muslim“ nicht sehen. Erst wenn sie das Training durchgehalten hätten, seien sie „dabei“, ansonsten hätten sie „nichts gesehen“ und könnten wieder raus. Dies sei die neue Regelung; es würden in Zukunft auch die „Pässe eingezogen“, dies habe man von der „Daula“ und von der „Nusra“ abgeschaut. Muslim habe jetzt diese Regel auch für seine Gruppe aufgestellt. C fragt, ob B dies auch dem „Bruder aus Masr“ (Ägypten) gesagt habe. B antwortet, er habe ihm das gesagt, der wolle aber „nicht nach Latakia“. Er, B, habe ihm unterschiedliche Städte empfohlen und der „Bruder“ habe sich für eine Stadt mit etwa 300.000 Einwohnern entschieden. Weiterhin führt B aus, dass er mit dem „Bruder aus Ägypten“ vereinbart habe, dass dieser zukünftig mit niemandem aus B1 mehr kommunizieren solle, um nicht „irgendwelche Brüder“ zu gefährden. Er habe sich mit ihm darauf geeinigt, dass der Kontakt allein über C und zwar über Whatsapp gehalten werden solle. Anschließend weist B seinen jüngeren Bruder ausdrücklich an, bei etwaigen Fragen, wo der „Bruder aus Masr“ (Ägypten) sei, nur zu sagen, dies habe keinen zu interessieren. C ist damit einverstanden, als „Kontaktmann“ zu agieren. B begründet diese Vorgehensweise damit, dass es „da unten“ zukünftig zu einer „fitna“ (Zwist) kommen könnte, dann könne der Bruder sich an C wenden und er, B, würde dann versuchen, ihn „herauszuholen“. Es sei nämlich so, dass viele „von Syrien zurück nach Deutschland“ wollten. Eigentlich habe er den Bruder „nach Latakia schicken“ wollen, weil er wisse, dass es dort „Krankenhäuser mit Medikamenten für Zucker“ gebe, der Bruder habe aber nicht dorthin gewollt. Weiterhin gibt B an, da unten hätten jetzt alle „richtig Stress vor Daula“. Wenn das Wort „Daula“ falle, dann würden alle nur an „Scharia, Kopf ab, Hand ab“ denken. Es hätten sich jetzt alle zusammengetan gegen die Daula. Der Muslim habe es richtig schwer, der werde nicht von allen als „Emir“ anerkannt. Man müsse unten eben „richtig brutal sein“ um sich „einen Namen zu machen“. Es gebe jetzt ein Trainingslager 1, welches zunächst absolviert werden müsse. Nur diejenigen, die dies schafften, würden das zweite Trainingslager überhaupt sehen. Solange würden auch die Pässe eingezogen als „Pfand“. Muslim sei der einzige, der denjenigen, die gehen wollen, die Pässe wieder zurückgebe. Der „Muslim“ brauche Unterstützung, weil es viele ausnutzen, wenn man weich sei. Muslim sei einer der „korrektesten Menschen“, die er, B, je „getroffen“ habe. Das habe er bei ihrem Treffen „in Istanbul“ gleich gesehen. Anschließend kommt B noch einmal auf den Bruder aus Ägypten zu sprechen und gibt an, dieser sei von Ägypten aus „vermittelt“ worden. Er habe ihm gesagt, er solle eine „Amaliya Shahadia“ (Märtyrer-Aktion) machen. Anschließend schärft er C noch einmal ein, dieser solle keine Auskünfte geben, wenn jemand nach dem Bruder aus Ägypten frage. Dieser wolle nur zu seiner Familie in B1 Kontakt haben, auch zu E solle er besser keinen Kontakt aufnehmen. Die Kammer deutet das Telefonat als ein Indiz dafür, dass B sich telefonisch in Nordsyrien über die Aufnahmebedingungen für ausländische Kämpfer bei der Gruppierung Junud al-Sham informiert hat, deren Anführer (Emir) „Muslim“ (Abu T9) das Aufnahmeverfahren nach dem Vorbild der Nusra Front und des IS abgeändert hat: Neuankömmlinge müssen ihren Pass abgeben und absolvieren zunächst ein einmonatiges Vor-Training, in dem ihre Eignung geprüft wird; erst danach bekommen sie Zugang zu den Führungspersönlichkeiten der Gruppierung. Weiterhin deutet die Kammer das Gespräch über den „Bruder aus Masr“, dessen Kontaktmann in Deutschland C werden soll, als eine Absprache über C6, der von Ägypten aus nach Nordsyrien überwechseln soll, und dem B mit Rücksicht auf dessen Diabetis Vorschläge dafür gemacht hat, wohin in Syrien er sich wenden könnte. (20) Am 29.11.2013 konnte die Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein weiteres Gespräch zwischen B und H aufzeichnen (TKÜ 0101, 29.11.2013, 22:09:20 Uhr, KN 59924 – A--36 ), in dem es um neue mögliche Einbruchsziele ging. Das Telefonat markiert den Beginn einer kurzen Gesprächsserie (A--36, B--46, B--47, B--48 und B--49) und hat folgenden wesentlichen Inhalt: H meldet sich mit den Worten: „Ich bin‘s, der H.“ B erkennt ihn sofort und sagt, er habe ja lange nichts mehr von ihm gehört. Dann fragt er, ob das H neue Nummer sei und H bestätigt, dass er jetzt „beide Nummern“ in Gebrauch habe. H berichtet, er habe sich auf „verschiedenen Stellen“ beworben, sei aber nicht genommen worden. Die würden immer sagen, „wir melden uns“. Dann würden sie aber den „Bart sehen“ und dann „überlegen die sich das fünfmal“. Auf konkrete Nachfrage erklärt H, er habe sich bei UPS und am Flughafen beworben. Dort sei es eigentlich „nicht streng“, dort würden auch „ein paar praktizierende Brüder arbeiten“. Er habe aber noch keine Rückmeldung erhalten. Anschließend vereinbaren B und H, sich in den nächsten Tagen mal zu treffen und ausführlich zu reden. H gibt hierzu an, es gebe „zwei, drei Sachen,“ man müsse sich dringend mal zusammensetzen, es stecke viel „khayir“ (Gutes, Segen) dahinter, aber man müsse das dann auch „durchziehen“. Als B ein zustimmendes Geräusch von sich gibt, ergänzt H: „Das wäre dann auch besser für uns alle.“ B fragt nach, ob es denn auch „sicher für uns alle“ sei, was H mit „inschallah“ (so Gott will) bejaht. Er habe „vorgestern“ die „Information bekommen“, und das sei „ganz sicher“. B fragt noch einmal nach, ob es „nicht so, wie letztens die Aktion“ sei, was H verneint. Auf die Frage von B, ob es „einfach oder schwierig“ sei, gibt H an, so wie er gehört habe, sei es „ganz einfach“. Man brauche nur „einen Fahrer und zwei Leute“. B fasst daraufhin zusammen, er müsse das „unbedingt organisieren“ man solle sich auf jeden Fall darüber unterhalten. Abschließend kündigt B an, er werde H am nächsten Abend wieder anrufen. (21) Am nächsten Tag wurde ein Gespräch zwischen B und D(e) aufgezeichnet (TKÜ 0104, 30.11.2013, 15:14:40 Uhr, KN 31413 – B--46 ), in dem B unter anderem darauf zu sprechen kommt, dass „H“ (H) ihn angerufen habe, der habe etwas „sehr Gutes“, wo viel „Dings rausspringt - Massari“ (Geld). Wörtlich sagt B: „Ich rufe später den H1 an und dann wenn ich heute in Köln bin, dann will ich mit dem da hin, der soll mir das mal sagen. Ich soll zu dem nach Hause kommen, der sagt mir das dann. Es ist was sehr gutes. Er hat sich dreimal beworben. Die haben ihn nicht angenommen, wegen Bart.“ Im weiteren Verlauf des Telefonats geht B noch einmal auf die Verhältnisse „unten“ in Syrien ein, es geht um die Al-Nusra-Front und um den Kommandeur der Junud al-Sham „Muslim“, der ihr die Treue erklärt habe, sowie darum, dass Daula (IS) und Al Nusra die beiden großen Gruppen dort unten seien. (22) Am späten Abend des gleichen Tages konnte die Polizei die Vorbereitung des von B im vorangegangenen Telefonat in Aussicht gestellten Treffens mit H ebenfalls anhand von abgehörten Telefonaten nachvollziehen. Um 23:32 Uhr meldet sich H bei B (TKÜ 0101, 30.11.2013, 23:32:31 Uhr, KN 8484 – B--47 ). B fragt H, ob er „gleich kurz Zeit“ habe. H bestätigt und fragt, wo B aktuell sei. Dieser erklärt: „Ich bin jetzt noch zu Hause, der H1 ist um viertel nach zwölf bei mir dann fahren wir kurz nach Ostheim, der muss sowieso dahin, dann kannst du kurz rauskommen, dann reden wir fünf Minuten und dann sagst du mir - Handys im Auto lassen - und dann fahre ich sofort wieder los. Reden wir nur kurz unter vier Augen.“ H bestätigt mit „Inschallah“ (so Gott will) und ergänzt: „Die Sache ist die: Morgen kommt ja der eine Bruder dort auch, der das laufen lassen will. ... Hier auf der Benefiz, und ich nehme morgen, ich nehme morgen alle Details. ... Und dann treffen wir uns, Inschallah (so Gott will).“ B signalisiert, dass er verstanden habe, und fragt weiter: „Aber du weißt schon worum es geht?“ Als H bestätigt, dass er „einen Teil“ bereits wisse, entscheidet B: „Ein Teil, gut. Ja dann unterhalten wir uns gleich, wenn ich komme.“ H stimmt zu und B erinnert ihn noch daran, das Handy an zu lassen; er werde mit H1 etwa um 0:30 Uhr bei H sein. H gibt an, er werde vielleicht schon „am schlafen“ sein, weil der „Onkel“ ihn morgen früh abholen werde, sie wollten gemeinsam „auf der Benefiz aufbauen“. B ist überrascht, dass der „Onkel“ (D11) wieder zurück ist und H weiß zu berichten, dass „der“ vorgestern gekommen sei und es ihm nicht besonders gut gehe; er sei „sehr viel am weinen“. Abschließend fordert B H auf, er solle auf jeden Fall versuchen „wach zu bleiben“, weil er ihn heute noch sprechen müsse. (23) Kurz nach Mitternacht am 01.12.2013 konnte schließlich noch ein weiteres kurzes Telefonat aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 01.12.2013, 0:34:14 Uhr, KN 42279 – B--48 ), in dem B H nach seiner genauen Anschrift fragt, während man im Hintergrund Fahrgeräusche hört. H gibt seine Anschrift durch: „G-Straße“; und B dirigiert den Fahrer dorthin. Das Gespräch endet mit der Aufforderung von B an H, dieser solle „rauskommen“. H antwortet, er sei bereits unterwegs. (24) Einen Tag später telefoniert B schließlich wieder mit seinem Bruder D (TKÜ 0104, 02.12.2013, 15:55:02 Uhr, KN 30848 – B--49 ) und teilte diesem unter anderem mit, er habe mit „H“ geredet und müsse „deswegen“ mit D noch einmal sprechen, „der“ habe nämlich „ein paar neue Adressen – zum essen“. D äußert sich zustimmend: „Ja, hamdullah (Gott sei Dank) ... Das ist gut“. Anschließend wendet sich das Gespräch wieder Problemen um den Hartz IV-Leistungsbezug von D zu. Die Kammer deutet das Telefonat im Zusammenhang mit den Telefonaten A--36, B--46, B--47 und B--48 als ein Zeichen dafür, dass B mit H über Adressen für mögliche Einbrüche gesprochen hat und diesen Umstand nunmehr seinem Bruder D mitteilt, weil er sich mit ihm darüber später – nicht am Telefon – näher austauschen möchte. (25) Schließlich konnte am 03.12.2016 noch einmal ein Telefonat zwischen B und seinem jüngeren Bruder C aufgezeichnet werden (TKÜ 1001, 03.12.2013, 10:51:45 Uhr, KN 21763 – J--3 ), in dem die beiden Brüder sich wie folgt geäußert haben: C berichtet, er habe einen „C3“ getroffen, der „unten“ gewesen sei. Dieser habe erklärt, dass die „Daula“ (IS) ihn nicht genommen habe, weil man dort sein „Brot“ selber kaufen müsse. Daher sei er zu „Jabhat al-Nusra“ gegangen; die hätten ihm gesagt, wenn er dort einen Monat lang „Training“ mache, dann bekomme er „Brot und alles“. Deshalb sei er dorthin gegangen. B fragt nach, ob „der“ nicht bei dem „Schwager von dem einen“ ist, der sei doch auch „Trainer“. Sein Bruder C geht auf die Frage ein und antwortet: „Hab ich gefragt, ist er nicht, der ist Jabhat al Nusra. Die vom Schwager die Leute wollten den nicht nehmen. Hat der gesagt, musste selber bezahlen alles, das heißt Brot und alles, Ausrüstung musste selber bezahlen.“ B resümiert daraufhin: „Ham nicht so viel Geld, es heißt, die brauchen Geld, heißt das.“ C verweist auf „den Marokkaner“, der zuletzt bereits gesagt habe, die bräuchten „jeden Cent“. B findet das „heftig“, dass man dort „selber Ausrüstung“ kaufen muss. Danach dreht sich das Gespräch zunächst um verschiedene Brüder – wo sie sind und wie es ihnen geht. Schließlich kehrt B noch einmal zum Thema al-Nusra zurück und sagt, diese hätten viel Geld und könnten für alles sorgen, „Brot und so“. C wiederholt, dass man dort nur einen Monat Training machen müsse und dann „alles kriegt“. B ergänzt, dass der „Schwager Geld gehabt“ habe und deshalb „bei Daula“ reingekommen sei. Schließlich berichtet er noch von einem „C3 al Turki“, der auch „unten Trainer“ sei; er sei schon richtig lange dort, „schon vor M6“. Anschließend dreht sich das Gespräch um den gemeinsamen Bekannten „D11“ (D11); dieser unterstütze rund 200 verwitwete Frauen mit ihren Kindern in Syrien, deren Männer allesamt als „Mujaheddin“ umgekommen und damit „Shuhada“ (Märtyrer) seien; dafür brauche er im Monat 20.000 €. B definiert dies als „viel Hasanat“ (religiös motivierte gute Tat). Schließlich resümiert B über die Daula, dass diese am Anfang wohl selbst alles finanziert habe und inzwischen Geld knapp sei; über Deutschland denke man ohnehin, das sei das „reichste Land der Welt“; deshalb müsse man von den Leuten aus Deutschland Geld nehmen. Die Kammer deutet das Telefonat im Zusammenhang mit den beiden bereits dargestellten Telefonaten J--1 und J--2, in denen es auch um „Brot“ bzw. „Brötchen“ ging, als ein Indiz dafür, das diese Begriffe als Deckbegriffe für die (Grund-) „Ausrüstung“ benutzt werden, die jeder deutsche Auswanderer, der sich dem IS anschließen möchte, grundsätzlich selbst finanzieren muss. dd) Abgehörte Kommunikation Anfang 2014 In der Zeit vom 21. bis zum 23.12.2013 kam es unter Beteiligung von C, G, F und (teilweise) auch von A zu zwei Einbrüchen in Kirchen (FA 44 und FA 42) sowie am 03. bzw. 04.01.2014 zu einem Einbruch in eine Schule (FA 52-53), auf die im Rahmen der Darstellung der Einzelfälle noch näher eingegangen werden wird. Auch im Jahr 2014 – nach diesen Vorfällen – konnten noch viele weitere Telefonate aufgezeichnet werden, denen die Kammer Hinweise auf die oben unter a) und b) dargestellte Gruppenstruktur entnimmt, auf die später im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen noch näher einzugehen sein wird. (1) In einem Telefonat zwischen B und C(e), das am 03.01.2014 aufgezeichnet wurde (TKÜ 1001, 03.01.2014, 6:39:49 Uhr, KN 9593 – G--4 ) berichtet C über die Situation in Syrien, dass viele „von Latakia aus zur daula“ (IS) gegangen seien; dies habe der „T8“ (Marokkaner) erzählt. Die Information stamme wohl „vom Schwager“. Fast alle Deutschen seien dahin, weg von der „Latakia Junud“. Der Bruder aus Bonn sei aber dort geblieben. Auch Abu G10 (G10) sei zum IS gegangen. B hält die Information für etwas übertrieben und erzählt, dass derzeit die aktivste Gruppe in Syrien die „Jabhat al-Nusra“ sei. Im Norden von Syrien sei der IS stark aktiv. Jabhat al-Nusra kämpfe bereits in den Vororten von Damaskus. Der IS (Daula) habe demgegenüber eher unbedeutende Städte in Syrien in der Hand. C berichtet, dem Vernehmen nach spreche man bei der Nusra Front nicht schlecht über die Daula, umgekehrt aber schon. Er selbst verfolge die Videos Tag für Tag, die meisten Videos seien von Jabhat al-Nusra. Weiterhin spricht C an, dass der IS „gestern“ Falludscha eingenommen habe, was er mit „Allahu Akbar“ (Gott ist groß) bestärkt. Ein „Bruder“ habe ein über 300 Seiten starkes Buch geschrieben und vertrete die Auffassung, dass man Abu G4 „die Baija“ (Gefolgschaftseid) geben müsse; „T8“ (der Marokkaner) habe zu ihm, C, gesagt, dass Baghdadi ein Kalifat gründen wolle, von Irak bis Syrien. Dann müssten sich alle der Daula anschließen. B bestätigt, dass der IS aktiv sei. Wenn er „erfolgreich“ sei, dann müssten sich „alle der Daula anschließen“. Auch die Nusra Front müsse sich dann anschließen, selbst wenn G9 sage, dass man das nicht müsse. Anschließend referiert B weiter über die militärische Situation in Syrien. Er schließt mit der Angabe, es sei sehr wichtig, dass sich die Nusra Front nicht mit dem IS streite, wenn sie erst einmal Damaskus eingenommen habe. C wiederum erzählt, über die „Brüder in Latakia“ werde allgemein „gelästert“, die „deutschen Brüder“ würden dort „nur einmal im Monat eine Aktion machen“. Er, C, habe sie aber in Schutz genommen. Immerhin seien sie an der Front. Es sei daher egal, wann sie ihre Aktionen machten, weil sie auf jeden Fall „ihre Pflicht“ erfüllten. B bestätigt das. Niemand habe ein Recht, über „M6“ und dessen „Jamaa“ (Gruppierung) „abzulästern“. Die Kammer deutet das Telefonat dahingehend, dass es sich bei dem mehrfach angesprochenen „T8“, der Informationen über die Ziele des IS von seinem „Schwager“ erhalten habe, um A handelt, dessen Schwager A3 sich Anfang 2014 bereits dem IS angeschlossen hatte. (2) Bereits am 17.01.2014 konnte erneut ein längeres Telefonat zwischen B und seinem Bruder C aufgezeichnet werden (TKÜ 1001, 17.01.2014, 09:24:01 Uhr, KN 8530 – J--20 ), in dem wiederum der syrische Bürgerkrieg thematisiert wird. C beginnt das Gespräch mit der Mitteilung, dass der Sohn von „D11“ (D11) dem Vernehmen nach gefallen sei; die Nachricht sei aber noch nicht gesichert. C hat die Nachricht aus einem Internetforum und diskutiert in der folgenden Stunde mit seinem Bruder B verschiedene Ansichten, die in dem Forum geäußert worden sind – B macht ihm Vorschläge, wie er die Beiträge verstehen und beantworten kann. Unter anderem geht es dabei um die Legitimität und Bedeutung des Oberhaupts des IS, Abu G4. B schildert, dass der Gelehrte al M10 den Abu G4 angegriffen und von ihm verlangt habe, er solle seinen Führungsanspruch islamisch rechtfertigen; es gehe um die Frage, ob Al Baghdadi nur ein „Emir“ (Anführer) „für den Kampf“ sei oder ob er als „Führer aller Muslime“ angesehen werden müsse. Über den Alleinführungsanspruch des IS gebe es – so B – „fitna“ (Streit) mit G9 (Oberhaupt von Alqaida), der schon „mehr als 30 Jahre im Jihad ist“. B erklärt seinem Bruder anhand einer Sure aus dem Koran, dass der Streit zwischen den Muslimen kontraproduktiv sei, weil er „Mut und Kraft“ reduziere. Beide Brüder sind sich einig, dass man viel „für die Brüder“ beten müsse, weil gerade die syrische Armee größere Angriffe starte. Im weiteren Gesprächsverlauf äußert sich B zu „russischen“ Brüdern und gibt an, diese seien „richtige Mujaheddin“ (Gotteskrieger); die Leute, die Amaliya (Aktion) machten, seien „richtig intelligente Leute“; ein „Deutscher“, der bei der „Daula“ (IS) sei, habe „60 Leute mitgenommen“ - mit einer Autobombe; so etwas – so B – müsse man mal hier in einer Sauna machen; dann würde überall nur noch „der Speck kleben“. C stimmt ihm zu. Schließlich sagt B wörtlich: „Wenn das so weitergeht, wird das Kalifat bald kommen. Deshalb müssen wir Kohle hier von den Lümmels klarmachen und die unten unterstützen, damit wir dort alle hin können. Außerdem müssen die unten viele Kinder machen.“ Das weitere Gespräch dreht sich um die Bedeutung zahlreichen Nachwuchses für die Zukunft des islamischen Staates, weil die Kinder von heute die „Khalifen und Emire“ von morgen seien. Anschließend wendet sich das Gespräch der Frage zu, wer alles schon in Syrien gewesen sei. B gibt in diesem Zusammenhang an, er sei einer der ersten aus B1 gewesen, der in Syrien gewesen sei; inzwischen sei die Mehrheit der Brüder schon einmal dort gewesen; er kritisiert, dass mit den Syrien-Aufenthalten inzwischen geprahlt werde. Das sei aber nicht der Sinn der Sache, man solle helfen ohne zu prahlen. Er sei – so B – schon dort gewesen, bevor die anderen auch nur am Boden von Syrien gerochen hätten. C meint schließlich, man müsse sich der „Daula“ (IS) anschließen. Er habe noch keine Beweise dafür gesehen, warum andere Gruppen den Vorzug haben könnten. Man werfe dem IS zu Unrecht vor, „fitna“ (Zwietracht) zu stiften, aber eigentlich setze man dort „nur die Scharia durch“. Sein Bruder B wendet ein, es liefen auch einige Sachen schief in der Daula (IS). Schließlich diktiert er C für das Forum einige Sätze, die darauf hinauslaufen, al-Baghdadi könne nicht für alle Fehler verantwortlich gemacht werden, die seine Gefolgsleute machten, weil er schließlich nicht überall sein könne. Auch die Gefährten des Propheten hätten seinerzeit bisweilen Fehler gemacht. (3) Am 24.01.2014 konnte ein Telefonat zwischen D11 und G12, der Mutter des G11 , mitgeschnitten werden (TKÜ 0404, 24.01.2014, 15:14:40 Uhr, KN 65235 – G--7 ); das Telefonat gibt – zusammen mit einem Folgegespräch (G--8) – weiteren Aufschluss über dessen finales Schicksal. In dem Telefonat erkundigt G12 sich bei D11 nach einem Foto ihres gefallenen Sohnes. D11 gibt an, er kenne jemanden in Aleppo, der das Bild auf dem Handy habe. G12 hat Angst, dass das letzte Bild ihres Sohnes verloren gehen könnte. Sie möchte wissen, ob ihr Sohn sehr schlimm verletzt gewesen ist und ob man ihr das Bild vielleicht deshalb vorenthält. D11 widerspricht ihr und gibt an, der Junge sei nicht so schlimm entstellt gewesen. Er habe einen Splitter ins Auge bekommen. Er sei auf der Stelle Shahid (Märtyrer) gewesen. Das weitere Gespräch dreht sich darum, welche Vorteile es hat, als Märtyrer zu sterben und wie sehr auch die übrige Familie von dessen Fürsprache bei Allah profitieren könne. Im Verlauf schildert D11 noch, dass G11 auf dem Rückweg von einem Checkpoint bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei. (4) Ca. zwei Wochen später ruft D11 erneut G12 an (TKÜ 0404, 07.02.2014, 14:35:36 Uhr, KN 37231 – G--8 ). Er erzählt ihr, dass er es nicht geschafft habe, „reinzugehen“. An der Grenze sei gekämpft worden. Die Daula (IS), die Freie Syrische Armee und die Türken ließen niemanden durch. D11 gibt an, er sei dort gewesen, um ein Auto zu bringen, es habe sich aber keine Chance ergeben. G12 erkundigt sich, wie es D11s Sohn G13 gehe. D11 antwortet, es gehe ihm gut. Er selbst sei aber traurig, dass G11 sein Ziel bereits erreicht habe und sein Sohn noch nicht. Anschließend dreht sich das Gespräch wieder darum, ob es noch irgendwo ein Bild des getöteten G11 gibt. D11 weist darauf hin, dass der IS die Bilder seiner getöteten Märtyrer nicht ins Netz stelle. G12 will aber weiterhin ein Bild haben. Sie will es sehen. Im weiteren Gespräch erläutert D11, dass sein Sohn zunächst bei der Ahrar al-Sham gewesen sei und dort sei auch G11 zunächst hingegangen. Dann habe G11 die Gruppe gewechselt und sei zur „Daula“ (IS) gegangen. Er habe dann G13 gesagt, dieser solle auch kommen und daraufhin habe auch G13 gewechselt. (5) Am 11.02.2014 kam es zu folgendem Telefonat zwischen D und seinem Bruder C (TKÜ 1001, 11.02.2014, 15:29:57 Uhr, KN 56330 – J--30 ), in dem ebenfalls die Unterstützung vor Ort in Syrien thematisiert wird: Die Brüder sprechen in dem abgehörten Telefonat zunächst darüber, dass C ein Vorstellungsgespräch für eine Tätigkeit als Fräser hatte. D empfiehlt ihm eine bestimmte Firma in der Nähe von B1, wo er – D – den spanischen Vorarbeiter kennt; dort könne C auch gleich Dawa (Einladung zum Islam) machen; D habe eine ganze Kiste mit islamischem Material auf Spanisch (Koran und Werke islamischer Gelehrter). Danach berichtet D, „M6“ habe sich bei ihm gemeldet wegen einer „Amana“ (anvertrautes Gut). M6 habe ihm – D – gesagt, C solle die „Amana“ vorbeibringen und D solle sie dann an ihn weiterleiten. C bestätigt und gibt an, „der“ habe ihm gesagt, er solle sich bei D melden, der wisse dann, wem er das gibt. Auf Rückfrage von D präzisiert C, er habe eine „Sache“ und wolle, „dass das da unten ankomme“; „der“ habe gesagt, er solle diese Sache dem D geben und dieser wisse dann schon, an wen er das weitergebe. C ergänzt, er wolle das nicht „dem einen Bruder in Bonn“ geben, denn der lagere „die ganzen Sachen“ und dann könne man lange warten, bis das unten ankomme. D versteht das. C ergänzt, er habe zuerst gedacht, er warte ab, bis der „Pakistaner“ wieder hier sei, weil er bei dem hundertprozentig wisse, dass das ankomme. Denn es sei das Recht des Bruders, der die Amana gegeben habe, dass das für einen bestimmten Zweck verwendet werde. D bestätigt, das Problem sei, dass das unten oft „über die andere Richtung“ gehe, andererseits „die“ seit Monaten „keine Kohle“ mehr haben; das sei eine „große Prüfung“ für die „Brüder und Schwestern“ da unten; die seien jetzt „auf jeden einzelnen Cent angewiesen“ und deshalb solle C die „Amana“ bitte nirgendwo anders weggeben. Er – D – könne das auf seine Art und Weise so machen, dass das da unten ankomme. Darüber müsse man aber am Telefon nicht reden. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass es bei der „Amana“ um Geld geht, dass „ein Bruder“ zur Verfügung gestellt hat unter der Zwecksetzung, den Betrag einer oppositionellen syrischen Gruppierung zur Verfügung zu stellen. D und C sorgen sich darüber, dass das Geld in falsche Hände geraten könnte und D fordert C auf, es ihm für den sicheren Weitertransport anzuvertrauen. Er möchte das Geld „M6“ zur Verfügung stellen - also M6 alias M6. (6) Nur einen Tag später konnte die Polizei ein weiteres Gespräch zwischen den beiden Brüdern B und C(e) abfangen (TKÜ 1001, 12.02.2014, 22:23:07 Uhr, KN 42350 – G--9 ), in dessen Verlauf ebenfalls das Schicksal des in Syrien gefallenen G11 zur Sprache kommt. In diesem Telefonat schildert B zunächst die Lage in Syrien. Die „Hälfte von Damaskus“ sei – so B in der Hand der „Jabhat al-Nusra“, Israel sei „am zittern“, „7000 Mujahedin“ stünden allein „in Aleppo auf Abruf“; all das habe er von „M6“ erfahren. C wirft ein, dass der Onkel „D11“ angerufen habe, er sei „wieder hier“. B sagt daraufhin, dass „der eine Somali“ schon „Shahid“ (Zeuge, Märtyrer) sei. Er sei in einer Gruppe von 4 Mann „gefallen“. B schiebt dann erläuternd nach: „Der, der bei C3 geschlafen hat zehn Tage.“ C antwortet, er wisse, wen B meine. B fährt fort, „der“ habe auch „bei T3 geschlafen“ und er selbst habe eine Woche, bevor der „gegangen“ sei, mit dem gesprochen. Der habe „richtig viele Fragen gehabt“ und man habe sich in der Abu-G4-Moschee getroffen. Wörtlich sagt B sodann: „Der wollte erst mal hier bleiben, C3 ama (Beute), so. Hab ich gesagt: Nee, nee C3 ama, geh runter, unten, hab ich gesagt.“ C antwortet, das sei „richtig“ gewesen. Danach unterhalten sie sich darüber, was für ein guter Bruder der Shahid gewesen sei. A habe den Somali auch gekannt, aber nicht näher. Danach geht es um T6, dem die Polizei und die Behörden den Pass abgenommen hätten, nachdem er in Syrien gewesen sei, und um T3 (T3), der richtig aktiv und angesehen sei und von T6 und T5 jetzt immer mit Handschlag begrüßt werde. Selbst T2 L3 ihn. Der sei ein „heftiges Kaliber“, man erkenne zwar noch die „alten Muster“, er sei aber „auf dem guten Weg“. Selbst die Daula habe ihn als Sprecher in einer Art „Cheffunktion“ haben wollen, das habe T3 aber „abgelehnt“. Das sei das einzige Mal gewesen, dass die Daula einen aus Deutschland gezielt habe anwerben wollen. Der heiße nicht umsonst „Abu Bombe“ und habe 13 Jahre gesessen. Auch in Kreuztal habe der mal „was knallen“ lassen. Der sei eine „andere Liga“, er sei „mit Baghdadi zu vergleichen“, der habe „so lange gesessen wie M10“; auch D habe das gesagt. Der sei nicht jemand, der lange über etwas spreche, der schreite lieber schnell zur Tat. Die „T3 News“ seien auch sehr verbreitet, Abu G10 (G10) lese die und verbreite sie in Syrien. Dadurch sei die Daula auf ihn aufmerksam geworden. D habe ihm aber abgeraten und gesagt, er solle erst mal „abwarten“; auch die Jamaa (Gruppe) von Muslim (also Junud al-Sham) habe den „haben wollen“. Nach religiös-theoretischen Ausführungen über die „ameliya shahadia“ (Märtyreraktion), die von den Gelehrten aus verschiedenen Hadithen begründet werde, sagt B noch, er wolle sich zusammen mit T3 mit den Eltern des „Somali“ treffen, diese wollten wissen, wie er umgekommen sei - ob durch einen Angriff von „Aleviten oder wie auch immer“. Der sei auf jeden Fall ein „guter Bruder“ gewesen. Die Kammer deutet das Gespräch als einen Austausch über Syrien allgemein und über G11 („Somali“ und „guten Bruder“) und T3 im Besonderen. Die Angaben zu G11 deutet die Kammer so, dass B ihm geraten hat, seine Ausreise nicht zu verschieben und nicht auf Geld zu warten, dass ihm aus C3 ama (Beute) noch zustand; dieses sollte ihm vielmehr nachgeschickt werden. (7) Schließlich konnte am 19.02.2014 ein weiteres Telefonat zwischen D11 und G12 abgefangen werden, in dem es ebenfalls um das Schicksal des G11 geht (TKÜ 0404, 19.02.2014, 14:32:16 Uhr, KN 14429 – G--10 ). In diesem Gespräch fragt D11 G12 zunächst nach ihrem Haus in Belgien. Er habe potentielle Mieter an der Hand, die er ihr gerne vermitteln würde. G12 gibt ihm bereitwillig Auskunft, weiß aber noch nicht, ob sie und ihr Mann das Haus nicht lieber verkaufen wollen. Anschließend sagt G12 relativ unvermittelt, dass sie sich die „Bilder immer wieder ansieht und ihn immer besser darauf erkennt“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass sie damit die Fotos von ihrem in Syrien gefallenen Sohn G11 meint. G12 fragt D11 nach dessen Sohn G13. D11 gibt an, er habe das letzte Mal mit ihm auf Facebook geschrieben, da sei es ihm gut gegangen. Er habe dann aber „woanders“ hingemusst und dort sei es gefährlich; seitdem habe er von ihm nichts mehr gehört. Er habe seinen Sohn G13 aufgefordert, an der Front zu kämpfen. Auf den Einwand von G12, dass er, D11, ganz schön „hart“ sei, erklärt er ihr, er wolle eben Vater eines „Shahid“ (Märtyrers) werden. Anschließend dreht sich das Gespräch weiter um G11. G12 sagt, sie habe ja nicht gewusst, dass ihr „Sohn“ auf diese Weise umkommen werde. Sie habe ja nicht gewusst, ob er nicht vielleicht gefangen und gefoltert würde und habe sich darum Sorgen gemacht. Schließlich möchte sie wissen, wie groß der „Splitter“ gewesen sei, der ihren „Sohn“ getötet habe. Dies könne man auf dem Bild nicht sehen. D11 gibt an, dass er dies auch nicht wisse. G12 wirft ein, dass man doch eigentlich von einem Splitter nicht umkommen könne und vermutet, dass er noch weitere Verletzungen gehabt habe. D11 widerspricht ihr und gibt sinngemäß an, nicht der Splitter sei schuld gewesen, es handele sich vielmehr um eine Entscheidung Allahs. G12 hofft, dass ihr Sohn „direkt weg“ gewesen sei, weil der Splitter sein Gehirn getroffen habe. Sie denkt, dass G11 jetzt bestimmt „happy“ sei. D11 bestätigt - etwas hastig -, dass G11 sofort tot gewesen sei, sein Begleiter, der „Österreicher“, sei erst auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. G12 will schließlich noch wissen, ob ihr Sohn „überhaupt schon richtig gekämpft“ habe, ob er „ein kleiner Löwe“ gewesen sei oder nur „Aufbauhilfe“ gemacht habe. D11 gibt daraufhin an, G11 sei ein „großer Kämpfer“ gewesen, er habe die Shahada (Zeugenschaft, Martyrium) gesucht. Er habe keineswegs nur Hilfsdienste geleistet. Er sei zusammen mit seinem Sohn G13 an der Front gewesen. G12 sagt, sie kenne ihn besser als D11 und erwähnt, dass ihr Sohn früher „Wahrnehmungsstörungen“ gehabt habe. Sie erzählt, dass er ihr früher einmal einen Link auf ein Buch über den Jihad geschickt habe, welches sie nunmehr nach seinem Tod gelesen habe. Daher könne sie seine Wahrnehmungswelt heute besser verstehen. Die Kammer deutet das Gespräch als einen abrundenen Beleg dafür, dass G12 „Sohn“ G11 der „Somalier“ ist, über dessen Ausreise nach Syrien und Tod durch einen „Splitter“ in einer Vielzahl von Telefonaten gesprochen wird. ee) Abgehörte Kommunikation bis zur Verhaftung Am 28.02.2014 kam es – worauf im Rahmen der Darstellung der Einzelfälle noch näher einzugehen sein wird – zu einem versuchten Diebstahl in einem Supermarkt (FA 54) unter Beteiligung von B, G und F und am 07.05.2014 zu einem Körperverletzungsdelikt (FA 62) unter Beteiligung der beiden Brüder C und E(e) sowie der beiden Angeklagten G und F. Auch nach diesen Vorfällen konnten noch Telefonate aufgezeichnet werden, denen sich Hinweise auf eine weiterhin fortbestehende Gruppenstruktur und Rückschlüsse auf die Motivationslage der Angeklagten entnehmen lassen. (1) So konnte am 19.05.2014 ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und D(e) abgehört werden (TKÜ 0101, 19.05.2014, 23:39:19 Uhr, KN 43666 – G2--5 ), in dem es um den bevorstehenden Besuch des türkischen Präsidenten Erdogan in Köln ging. D beginnt das Telefonat mit der Aussage, Erdogan rufe die Türken zum „Kuffr“ (Unglauben) auf. Sein Bruder B erwidert, man erwarte, dass „13.000 Muschriks (Götzenanbeter) und Aleviten (Anhänger einer islamischen Glaubensrichtung)“ gegen Erdogan demonstrieren wollen und ergänzt dann: „13.000, eine Bombe rein, wäre echt gut.“ D bestätigt, man hätte dann „erst mal großen Abschaum hier weggespült“. Im weiteren Gespräch begründet er seine ablehnende Haltung gegenüber Aleviten mit dem Argument, unter den „Aleviten“ seien viele vom „Assad-Clan“, die aus Syrien geflüchtet seien. Beide sind sich darin einig, dass die Demonstranten nicht besser seien als „der andere Spinner“, der die „zum Kuffr (Unglauben) hier aufruft“. Das sei alles – so D – „derselbe Abschaum“. Dann überlegen beide, wie es wäre, wenn sie mit Erdogan reden könnten. D meint, man würde dann zumindest erfahren, ob er „wirklich ein „Jahil“ (Ignorant, Unwissender) sei. B meint, Erdogan glaube „nicht an die Demokratie“, er vertrete die Ansicht, die Demokratie sei nur „eine Brücke“. Das sei ja immerhin schon mal „ein Anfang, dass der nicht an die Demokratie glaubt“. D wendet ein, die öffentlichen Äußerungen von Erdogan seien „Taqiya-Aktionen“ (Taqiya = religiös erlaubte Notlüge). Man müsse abwarten, ob er letztlich die Scharia einführen könne. Anschließend machen sich beide darüber lustig, dass Erdogan „bei diesem Abschaum“ in den USA namens Fethullah Gülen „gelernt“ habe; daher habe er „überhaupt keine Ahnung“. Letztlich sind sich beide aber darüber einig, dass Erdogan jedenfalls alleine „mehr wert als 13.000 Aleviten“ sei. Denn deren Wert sei noch geringer, als „der Urin vom Hund“. B ergänzt, die alevitischen Frauen seien fast alle „bisexuell“. Die würden „Piercing-Dings in der Fresse“ tragen. D schließt die Betrachtungen mit der Überlegung ab, dass mit der Aussage, Aleviten seien „noch schlimmer wie die Juden“ eigentlich „alles gesagt“ sei. Die Kammer deutet das Telefonat als einen Hinweis auf eine fortschreitende – zumindest sprachliche – Radikalisierung der beiden älteren Brüder B C D E(e). (2) Ende Mai 2014 meldete H sich bei mehreren Angeklagten und teilte seine neue Telefonnummer - ####16 - mit, zunächst per SMS dem B (TKÜ 0101, KN SMS 22.05.2014, 16:45:31 Uhr - A--15 ), dann gesprächsweise dem C (TKÜ 1101, KN SMS 22.05.2014, 16:50:00 Uhr - A--16 ). Am 28.05.2015 gab H die Nummer telefonisch an A weiter (TKÜ 1101, 28.05.2014, 15:47:25 Uhr, KN 23580 – A--17 ), nur wenige Stunden später auch an C (TKÜ 1001, 28.05.2014, 22:02:57 Uhr, KN 41689 – A--18 ). Dabei forderte er C ausdrücklich auf, ihn mit seiner neuen Nummer in die „Whatsapp-Gruppe“ aufzunehmen; die alte Nummer könne er löschen. Diese neue Telefonnummer verwendete H im restlichen Jahr 2014. So bat ihn beispielsweise A in einem Telefonat am 10.08.2014 auf dieser Nummer um seine genaue Anschrift, weil er ihm ein Paket zuschicken lassen wollte (TKÜ 1103, 10.08.2014, 17:17:21 Uhr, KN 23985 – A--19 ), woraufhin H ihm wenige Minuten später seine Anschrift „Durlacher Str. 15; 51107 Köln“ sendete (TKÜ 01.01.2003, KN SMS 10.08.2014, 17:19:36 Uhr – A--20 ). Die Kammer deutet den dargestellten Austausch als Indiz dafür, dass H im Mai 2014 seine Handynummer umgestellt hat. (3) Am 27.05.2014 konnte erneut ein Telefonat zwischen B und C(e) abgehört werden (TKÜ 1001, 27.05.2014, 22:24:45 Uhr, KN 24409 – J--34 ), an dem sich E aus dem Hintergrund beteiligen konnte, weil er und C sich nach den Angaben Cs in der Wohnung der Eltern in B1 befanden. Beide erwähnen in dem abgehörten Telefonat, dass „D“ derzeit in „Dubai“ sei. Im Laufe des längeren Gesprächs thematisiert B zunächst, dass „A“ geheiratet habe. C weiß zu berichten, dass es sich bei der Frau um eine deutsche Konvertitin handelt und beide zusammen im Haus von „D11“ (D11) wohnen. Anschließend dreht sich das Gespräch um die Probleme von „D11“. B berichtet seinem Bruder, dass es Ärger gebe, weil die „Medikamente und die Brötchen“ bei „Fahd“ nicht angekommen seien. C bestätigt, der „Hilchenbacher“ habe ihm geschrieben, er wolle sich den „D11“ packen, weil dieser „ihm noch 200 € schulde“. Man habe Geld für den „gesammelt“ und der habe unten einen Teil dieses Geldes – „200-300 €“ – die für „C6“ bestimmt gewesen seien, „an Waisenkinder gegeben“ mit der Begründung, diese hätten es „nötiger“. B weiß zu berichten, dass D11 den „C6“ am Telefon angemacht habe; er habe ihm gesagt: “Du hast nix zu melden, du hast genug Geld.“ „M6“ wolle sich den D11 jetzt bei nächster Gelegenheit „packen“ und ihn „festnehmen“. Er habe „mit D“ darüber gesprochen und der habe ihm „grünes Licht“ dafür gegeben. Man müsse ihn – so B – „da unten ein bisschen erziehen“. Die Kammer deutet das Telefonat als ein Gespräch zwischen den beiden Brüdern B und C(e) über Geld, das an den bereits vielfach in der Telefonie erwähnten C6 aus Hilchenbach transferiert werden sollte – durch D11 als Boten, der jedoch einen Teil der Mittel – die als Brötchen bezeichnet werden –, nämlich etwa 300 €, zweckentfremdet und für humanitäre Zwecke (Waisen) ausgegeben hat. Das hat zu erheblichen Verstimmungen bei C6, der sich inzwischen in Syrien befindet, und dessen damaligem Verbindungsmann bei der Gruppierung Junud al-Sham M6 geführt, der sich das nicht bieten lassen möchte. (4) Nur wenige Tage später konnte ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und E aufgezeichnet werden, das sich mit einer ähnlichen Thematik beschäftigt (TKÜ 0101, 03.06.2014, 23:39:25 Uhr, KN 54856 - J--21 ). B spricht seinen Bruder E zunächst darauf an, was er dem „Bruder“ sagen soll, dem er „Flus (Geld) gibt“; ob dieser wisse, „wie viel davon für Kugeln sind“. E antwortet, er habe das bereits alles geklärt. B insistiert jedoch und sagt, E müsse noch einmal zu dem „Bruder“ gehen und ihm sagen, er müsse „schwören, dass davon keine Kugel irgend einen Muslim oder an-Nusra trifft“. E bestätigt, auch das habe er „dem“ bereits aufgetragen. B ergänzt, er würde sich sonst „davon lossagen“, wenn irgendetwas davon gegen einen „Muslim-Bruder“ verwendet werde; und „die 250“ seien „für A3“. E erwidert, das habe er „dem“ jetzt nicht alles gesagt, B habe es ihm bislang auch nicht so genau vorgegeben. B besteht aber darauf, dass E diese Informationen noch nachträgt. Anschließend spekulieren die beiden Brüder darüber, wie viel sie verlangen können, wenn sie einen „klarmachen“. B rechnet vor, dass „der eine“ – er wird im weiteren Verlauf des Telefonats „C3“ genannt – mindestens „drei“ Profit macht; davon könne er „eins-fünf“ geben, und davon wiederum würden 500 an den Bruder gehen, „der geht“ und 1000 an E. Von diesen 1000 wiederum könne E 800 an Mama und Papa weitergeben und 200 „einsacken“. B ergänzt, er habe dem C3 zuletzt gesagt, wenn er – B – „noch mal einen hole“, dann wolle er „davon profitieren“. In diesem Zusammenhang führt B aus, er habe schon einmal einen „geschickt“, und der Bruder sei „Shahid“ (Märtyrer) geworden. Der habe 14 Tage bei D1 geschlafen und er – B – habe jeden Tag „Dawa“ (Einladung zum Islam) mit ihm gemacht. Er – B – habe mit dem, der jetzt „Shahid gefallen ist“ und mit D und H zusammen „eine richtig gute C3 ama-Aktion“ (Beute) gemacht. Damals hätten sie ein „Dings“ rausgeholt, und er – B – sei in diesem Zusammenhang mit E und „C“ im „Wald“ gewesen. E erinnert sich und B ergänzt, das habe er mit dem Shahid zusammen „aus dem Laden“ rausgeholt. Damals habe er – B – „nix davon profitiert“ und D habe ihn deshalb getadelt und gesagt: „Wie bist du denn drauf?“ Denn das Geld für den Bruder, der Shahid gefallen ist, sei später „unten“ nicht angekommen. D habe auch gesagt: „Wenn noch mal sowas kommt, dann musst du profitieren davon.“ Daraufhin habe er – B – bei der nächsten Anfrage, ob er noch einen klarmachen könne, gesagt, er wolle mit profitieren, das sei auch „fisabilillah“ (Gabe für Gott). Er habe aber nicht angedeutet, dass er das Geld sich in seine „Tasche“ stecken wolle. E leuchtet das alles ein. D habe Recht, das sei ohnehin eine Unverschämtheit, dass jemand „drei“ verdiene und dann lediglich 500 an Hilfsbedürftige gebe und andere an seinem Gewinn nicht teilhaben lasse. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass B einen Betrag von 250 € an A3 nach Syrien schicken will, aber vermeiden möchte, dass das Geld für Munition verwendet wird („Kugeln“) die einen Kämpfer der Nusra Front oder der Junud al-Sham, deren Anführer „Muslim“ genannt wird, tötet („trifft“). Die Überlegungen zum Thema „Profit“ deutet die Kammer so, dass für die Vermittlung von ausreisewilligen Kämpfern nach Syrien Geld zur Verfügung gestellt wird, das teilweise der Ausreisewillige zur Realisierung seines Vorhabens erhält, und das im Übrigen auch den Helfern und Vermittlern zugute kommen soll; daran möchten B und E in Zukunft auch teilhaben. Die Ausführungen zum „Shahid“, der mit B, „D und H“ eine „richtig gute C3 ama-Aktion“ gemacht habe, und bei dem das Geld später unten aber nicht angekommen sei, deutet die Kammer als einen Hinweis darauf, dass der bereits vielfach erwähnte G11 bei einem Einbruch in einen „Laden“ – in Betracht käme insoweit beispielsweise der T13&T14-Shop (FA 5) – möglicherweise als Helfer mitgewirkt hat und daher später zumindest einen Teil des erbeuteten Geldes nach Syrien hatte nachgeschickt bekommen sollen, was jedoch misslungen ist. Hierauf wird später im Zusammenhang mit der Darstellung des Einbruchs in den T13&T14-Shop noch näher einzugehen sein. (5) Einige Tage später am 08.06.2014 telefonierten D und C ebenfalls über Geldangelegenheiten mit Syrien-Bezug (TKÜ 1001, 08.06.2014, 20:15:53 Uhr, KN 4594 – J--35 ). In dem abgehörten Telefonat erkundigt D sich, was mit dem Geld sei, das C „von dem Bruder“ bekommen habe. C erwidert, er habe das alles „dem E“ gegeben. Der habe das dringend für jemanden gebraucht und inzwischen auch weiter gegeben. D ist entsetzt und sagt: „Das ist doch nicht dein Ernst, C.“ Er wirft seinem Bruder vor, dass dadurch jetzt 50.000 € „flöten gehen“. C habe ihm doch sein Wort gegeben, wie könne er das Geld jetzt an E weitergeben. C wiederholt, dass er das Geld abgegeben habe, und fragt, wieviel D brauche. Dieser sagt, er brauche „zwei“ und habe schon alles vorbereitet für nächste Woche; er könne jetzt „nichts mehr machen“. Er ist wütend, dass er sich selbst auf seine eigene Familie nicht verlassen kann. C tröstet ihn und sagt, er könne versuchen, Geld aufzutreiben - aber nicht so viel. D kommt sich von allen „verarscht“ vor und sagt: „Wofür bin ich denn nach Dubai geflogen? Wofür hab ich die ganze Scheiße hier gemacht? Damit ich jetzt sitzen gelassen werden, oder was? Jetzt steh ich da unten bei den Leuten in Sham als Lügner da. Verstehst du, weil jetzt läuft nix mehr.“ D ergänzt, er habe doch schon einen Termin in der Türkei und müsse sich dort mit den Leuten treffen. C bietet an, einen kleineren Betrag zu beschaffen und gibt an, er habe gedacht D brauche lediglich „Benzingeld“. (6) Nur wenige Minuten später wendet C sich Hilfe suchend an seinen Bruder B (TKÜ 1001, 08.06.2014, 20:22:40 Uhr, KN 36712 – J--36 ). C schildert zunächst, was er D gesagt habe, nämlich dass er das Geld bereits weitergegeben habe, dass es nicht „2000“ gewesen seien, sondern vielmehr nur „eins-sechs“ und davon die Hälfte in „Dollar“. Er habe geglaubt, D brauche lediglich „Benzingeld“. D habe ihm Vorwürfe gemacht, es seien „jetzt 50.000 € weg“, er habe das aber nicht gewusst und „E“ habe ihm auch „nix davon erzählt“. Anschließend fragt er B, wie viel Geld man denn für eine Fahrt in die Türkei mit dem Auto benötige. Ob man das mit 500 € schaffen könne. B hält das für zu wenig. C führt weiter aus, eigentlich habe er „keinem von denen“ sein Wort gegeben, sondern „dem anderen Bruder“ da „unten in Latakia“, allerdings sei insoweit nur von „800 €“ die Rede gewesen. B will wissen, ob C dem D gesagt habe, wem er das Geld überlassen habe. C gibt an, er habe E benannt und D1 als Befürworterin. Das sei für eine sehr wichtige Sache gewesen. Im weiteren Verlauf beruft C sich darauf, der „Bruder“ habe sein „Haq“ (Recht) in eine „Amana“ (Anvertrautes, Treugut) gegeben und E habe gesagt, man könne das nur „für die 100 %ige Sache“ nehmen und nicht für Benzin oder so etwas, weil der Bruder genau gesagt habe, für was es sein solle. E habe ihm gesagt, er solle D gar nicht erst fragen, weil der „nur rede“ – schon „seit Monaten“. C ist es unangenehm, dass er den Empfänger des Geldes letztlich nicht kennt – nur E kenne ihn. Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Telefonate als Hinweise darauf, dass D einen Betrag von ca. 2.000 € für die Schleusung eines Ausreisewilligen nach Syrien aufbringen wollte, damit jedoch gescheitert ist, weil innerhalb der Familie E dafür gesorgt hat, dass das Geld in andere Hände kommt. (7) B finanzielle Engpässe und insbesondere seine Probleme im Rahmen des Leistungsbezugs mit dem Arbeitsamt waren auch in 2014 Gegenstand telefonischer Erörterungen. So besprachen beispielsweise im Rahmen eines Telefonates am 12.06.2014 (TKÜ 0101, 12.06.2014, 21:11:11 Uhr, KN 18161 - K--12 ) B und D(e) die Organisation der Hochzeit des T3. In dem Gespräch heißt es, B müsse - nach vorheriger Absprache mit T3 und D – gemeinsam mit D und dem Imam, der die Trauung vornehmen solle, nach B1 fahren. D erklärt hierzu, dass er erst mal gucken müsse, ob das klappe. Er warte auf den Scheck vom Arbeitsamt. B bestätigt, dass auch seine Sozialleistungen noch ausstehen. Schließlich vertagten sie sich auf den nächsten Tag, um dann zu besprechen, ob die Mittel für die Fahrt nach B1 ausreichen. (8) Am 08.07.2014 konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erneut ein Telefonat von H abgefangen werden, das dieser von seiner neuen Handynummer aus mit A geführt hat (TKÜ 1103, 08.07.2013, 0:16:09 Uhr, KN 58015 – A--21 ). H bringt das Gespräch auf die Lage der Muslime in Palästina; er meint, die „Hundesöhne“ würden die Muslime im „Gazastreifen“ extra im „Ramadan“ bombardieren, damit das „Fasten“ gestört wird. A erwidert, die „Zeit“ der Juden werde „noch kommen“. H bestätigt und sagt, Allah möge „den Scheich Abu G4 schützen“ und „ihm viel Kraft geben“. Dann unterhalten sie sich über das Gerücht, dass al-Baghdadi bei einem Luftangriff verletzt worden sei und amüsieren sich darüber, dass Abu G4 ein paar Tage später ein Video herausgebracht und so das Gerücht widerlegt habe. A meint, die Juden müssten sich „keine Gedanken machen“, sie seien nach Irak und „Großsham“ (Großsyrien) die nächste Anlaufstelle für die „Brüder“, die würden „Al Quds“ (Die Heilige, Jerusalem) „befreien“. Das hätten die Brüder von der Daula schon früher klargestellt. Am Ende verabreden beide ein Treffen. (9) Zwei Tage später am 10.07.2014 ruft C Ben Othman H an (TKÜ 1001, 10.07.2014, 21:38:32 Uhr, KN 4276 – A--22 ). H beklagt sich über eine (Chat-) „Gruppe“, wo man „schlecht“ über „Daula“ (IS) rede; C kenne die Brüder auch, H will ihre Namen aber nicht nennen, um keine „fitna“ (Streit) auszulösen. Er ist entrüstet. Die würden dort behaupten, die „Daula erkläre das Blut von Muslimen für halal“ (religiös erlaubt) und würden sich darüber lustig machen, dass die Daula keine „Gelehrten“ vorweisen könne. H will C Screenshots schicken. C stimmt ihm zu; man dürfe sich über „die“ nicht „lustig machen“. Die hätten auch „ihre Gelehrten“, die würden aber eben „nicht so anerkannt“. Die Gegner des IS hätten auch keine Beweise gegen das „Kalifat“. H berichtet, die Kritiker des IS würden sich auf den „Emir Muslim“ beziehen; der habe ein Schreiben verfasst und der „Daula“ vorgeworfen, sie hätten Muslime umgebracht und deren Hab und Gut genommen und das sei gegen den Islam. C wendet ein, dass „Muslim“ kein „Gelehrter“ sei. Die „Daula“ erzähle etwas anderes; außerdem habe sie die ganze Zeit „Erfolge“; das „würde Allah nicht zulassen“, wenn sie nicht rechtgläubig wären. Außerdem hätten sich noch nicht alle Gelehrten geäußert. Wenn die anderen dem „Muslim“ folgen wollten, dann sollten sie das ruhig tun; aber der könne nicht Kalif werden, weil er die Voraussetzungen nicht erfülle. H sagt, er wolle „lieber ruhig bleiben“. C stimmt ihm zu und sagt, man solle „nicht gegen Jabhat hetzen, auch wenn man für Daula ist“. Die einen würden mit „Kuffar“ (Ungläubigen) zusammenarbeiten“, aber „andere haben auch Fehler“, überall gebe es auch „einzelne Chaoten“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass beide sich über den Zwist unterhalten, der in Syrien zwischen dem IS (Daula) und anderen oppositionellen Bürgerkriegsgruppen – genannt wird die „Jabhat“ al-Nusra sowie die Junud al-Sham mit ihrem Anführer „Emir Muslim“ – ausgebrochen ist, und der sich über die Chatgruppen auch nach Deutschland in die deutsche Unterstützerszene hinein ausgebreitet hat. „Muslim“ wirft dem IS Brudermord vor, der IS wiederum kontert mit dem Argument, die anderen Bürgerkriegsgruppierungen würden auch mit Ungläubigen zusammenarbeiten. (10) Nur einen Tag später wurde ein Gespräch zwischen H und A aufgefangen (TÜ 1103, 11.07.2014, 0:31:32 Uhr, KN 40675 – A--23 ), in dem die Thematik – also die Diskussion in Deutschland über den Alleinführungsanspruch des IS und der daraus resultierende Zwist mit den übrigen oppositionellen Bürgerkriegsgruppierungen – weiterbehandelt wurde. H klagt, er habe drei Tage „starker Prüfungen“ hinter sich. Er sei aus einer „Gruppe“ ausgestoßen worden, die „gegen Daula (IS) spricht“. In der Gruppe seien Leute, die man sehr gut kenne. A tröstet ihn mit den Worten: „Leider akhi (Bruder), das lässt sich nicht vermeiden.“ H ist aufgebracht, weil man in der Chatgruppe gesagt habe, dass „die Leute in der O19e brennen werden“. Er habe aber nicht zurück gelästert, weil er sich seinen Ramadan nicht habe kaputt machen lassen wollen. Dann berichtet H, dass er mal in einer Gruppe ein Bild von „Q8“ gepostet habe, daraufhin sei er auch „rausgeschmissen“ worden. Die Kammer deutet das Gespräch als Hinweis darauf, dass H bereits aus zwei Chatgruppen ausgeschlossen worden ist, weil er dort IS-freundliche Positionen vertreten bzw. sich auf Anwar al-Q8 berufen hat. (11) Ebenfalls am 11.07.2014 meldete sich H erneut bei C (TKÜ 1001, 11:07.2014, 02:52:28 Uhr, KN 57541 - A--24 ) und erneut ist der Streit in der Chatgruppe Thema: C gibt an, er habe „gelesen“ - offenbar die Screenshots, die H ihm schicken wollte - und findet „lächerlich“, was die geschrieben haben. H gibt an, es sei aus der Gruppe „Sham 24“, der „Gruppe von M6“. Dort habe es freche Kommentare über die „deutschen Daulis“ gegeben. C hat sich das schon gedacht, mit dem habe er auch „private Diskussionen“ geführt. Es hätten - so C - einfach die Voraussetzungen vorgelegen, um „das Kalifat auszurufen“. „Baghdadi“ gehöre zu den „Quraish“ (arabischer Stamm) und sei auch ein „Gelehrter“; die anderen würden das zwar nicht einsehen, aber es sei „Schwachsinn“, die Gelehrteneigenschaft von einem Studium abhängig zu machen, man könne auch durch „Kassetten hören Gelehrter werden“. Schließlich rät er H, sich da auszuklinken. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H in einer von M6 betriebenen Chatgruppe übel angegangen worden ist, weil er sich als Sympathisant des IS zu erkennen gegeben hat. (12) Am 19.07.2014 konnte schließlich wieder ein Telefonat zwischen H und B aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 19.07.2014, 18:46:13 Uhr, KN 16685 – A--32 ), bei dem H B spontan zum „Iftar“ (nächtliches Fastenbrechen im Ramadan) einladen möchte. Als B zögert, insistiert H und weist darauf hin, dass er bereits C, D1 und ihren Ehemann C3 eingeladen habe; er betont mehrfach, dass es gut wäre, wenn B auch käme. Schließlich willigt B ein und H bietet ihm an, bei C Ben Ortmann anzurufen und ihn zu fragen, ob er nicht seinen Bruder B zu Hause abholen könne. (13) Wenige Tage später spitzten sich Bs Probleme mit dem Arbeitsamt und dem öffentlichen Leistungsbezug erneut zu. B berichtete seinem Bruder E in einem Telefonat am 21.07.2014 von Problemen, die sich mit dem Arbeitsamt anbahnten (TKÜ 0101, 21.07.2014, 20:20:42 Uhr, KN 53455 – K--13 ). In dem abgehörten Telefonat schildert B, „die“ hätten ihm einen Brief geschickt, in dem zehn Länder aufgelistet seien, wo er, B, gewesen sei. Vorangekündigt sei der Nachweis weiterer Auslandsreisen. Die Polizei habe ihn wohl abgehört. Das „Amt“ rede von insgesamt 39 Ländern, wo er gewesen sei, Beweise hierfür gebe es jedoch nicht. Der Vermieter habe ihm auch eine Mahnung zugesandt, da er sein Geld nicht bekommen habe. Beide spekulieren sodann, dass die Behörden B Auslandsreisen über Abhörmaßnahmen herausgefunden haben könnten. B schildert, er solle jetzt verschiedene Nachweise zu einer Auslandsreise mit E nach Italien in einem Mercedes erbringen. Das Fahrzeug sei auf E zugelassen gewesen und B habe erklärt, dass E bei der Telekom arbeite und sich so ein Auto habe leisten können. B wunderte sich, dass er nochmals nach allem gefragt worden sei, obwohl er bereits alle Ausweispapiere und Fahrzeugpapiere kopiert habe; er vermutet, dass „die“ hören wollten, dass der Mercedes von ihm - B - sei. Die „Italiener“ hätten bereits geprüft, ob der Wagen geklaut gewesen sei. Das sei alles ausdiskutiert worden, nicht umsonst sei man damals 10 Stunden „da drin“ gewesen. B schildert seinem Bruder weiter, er habe „denen“ darüber hinaus erzählt, dass sein Reisepass 2012 verloren gegangen sei. Der Verlust sei auch im Rathaus registriert; der seiner Krankenkassenkarte ebenfalls. Er habe weiter erklärt, dass jemand mit seiner Krankenkassenkarte Operationen im Wert von 75.000 € habe durchführen lassen. Dann sei es doch „logisch“, dass derjenige auch die Reisen mit seinem Reisepass gemacht habe. B erklärte seinem Bruder, dass er „extra“ gesagt habe, dass er „das“ verloren habe. Seine Mutter solle der „Rothaarigen“ das ebenfalls sagen. Das mit dem Krankenkassenmissbrauch brauche er auf Papier für das Arbeitsamt, seine „Mama“ solle daher „runtergehen“ und bei der „Rothaarigen“ um eine Bestätigung bitten. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B zunehmend Probleme mit dem Leistungsbezug bekommen hat, nachdem das Jobcenter hinweise auf seine Reisetätigkeit bekommen hatte und dies zum Anlass genommen hat, Sanktionen zu verhängen. (14) Am 24.07.2014 meldet sich H erneut bei A (TKÜ 1103, 24.07.2014, 19:45:45 Uhr, KN 29560 – A--25 ), ruft zur Begrüßung dreimal „Daula Islamiya“ (der islamische Staat), was A jeweils mit „Baqiyya“ (wird bleiben) beantwortet, worüber sich beide ersichtlich freuen. Anschließend sagt H, er habe schöne Videos von der Daula (IS) gesehen, wenn A die sehen würde, würde er „weinen“. Er habe auch ein Video in der Gruppe von C gepostet und alle seien „beeindruckt“ gewesen. A bittet, ihm die Videos per Whatsapp zu schicken. Dann läd H ihn mit Frau zum Essen zu sich ein. (15) Am 29.07.2014 ist erneut ein Telefonat zwischen H und B aufgezeichnet worden (TKÜ 0101, 29.07.2014, 3:29:20 Uhr, KN 13355 – A--26 ). In diesem Telefonat schildert B, dass er eine heftige Erkältung habe. D1 habe ihm erzählt, dass sie alle bei „H“ eingeladen gewesen seien. Danach lässt H sich von B in einer Fastenfrage beraten. Schließlich fragt er ihn nach dem Stand der Auseinandersetzung mit dem Jobcenter. B will darüber nicht am Telefon reden und sagt, die „Taghut“ (Götzendiener, Polizei) würden mithören. H erwidert, dass die das ruhig könnten, sie seien ja keine Terroristen und würden nicht zum Bomben aufrufen, sie würden ja nur zu „Hans und Stephanie und Peter“ sagen, dass sie „den Islam annehmen sollen“. B bestätigt, es sei ihre „Pflicht“ alle zum Islam „aufzurufen“. Dann rät H B noch, sich für die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter einen Anwalt zu nehmen, dann müsse er nicht selbst vor Gericht, die Urteile der „Taghut“ (Götzendiener) seien ohnehin nicht von Bedeutung für ihn. (16) Am 31.07.2014 wurde ein Gespräch aufgezeichnet, dass D von Dubai aus mit seinem Bruder B geführt hat (TKÜ 0101, 31.07.2014, 16:32:38 Uhr, KN 62025 – K--14 ), und in dem die Frage der Zulässigkeit von Beute-Aktionen thematisiert wird. D kündigt in dem Telefonat zunächst seine Weiterreise nach Marokko an. Alles sei in Ordnung, lediglich seine Bewährungshelferin mache Schwierigkeiten, weil er schon fünf Termine verpasst habe. B berichtet von seinen Problemen mit dem Arbeitsamt. Man habe ihm Geld gekürzt und der Vermieter drohe, ihn rauszuwerfen. D tröstet ihn und meint, B könne ja bei ihm einziehen. Wörtlich sagt er: „Bis die das schnallen, bist du auch schon hier unten.“ B möchte die Sache aber noch hinauszögern. Er berichtet ohne Namen zu nennen von einem „Bruder“, der jetzt bald dorthin gehe, wo der „Pakistaner“ immer hinfahre. D hat das auch schon von „H1“ gehört. Anschließend geht es um die gemeinsame Schwester Sara, sie sprechen darüber, ob sie heiraten und auswandern soll. Schließlich erzählt B über Streitigkeiten zwischen H1 und einem anderen „Bruder“. Dabei geht es darum, dass man sich uneinig ist über „C3 ama“ (Beute machen) – ob es erlaubt ist oder nicht, oder ob in Deutschland „Vertrag ist“. „Die“ hätten „in Kalk“ dem Bruder gesagt, dass das nicht erlaubt sei, weil man hier einen Vertrag habe. H1 habe die entgegengesetzte Meinung vertreten, dass das erlaubt sei. H1 habe daher B gebeten, dem „Bruder“ mal gerade die „Beweise“ zu geben, dass es erlaubt sei, damit er (H1) mit „dem“ eine „C3 ama-Aktion“ machen könne. B habe geantwortet, er sei doch „nicht im Kindergarten“. D lästert über H1 und meint, dieser solle erst mal den Tauhid (islamisches Glaubensbekenntnis) richtig verstehen und lernen, wie man betet. Die sollten nicht immerfort von „C3 ama“ reden. B schildert, er habe H1 gesagt, er würde das dem „L16“ nur erklären, wenn der von sich aus zu ihm komme; er werde dem aber nicht hinterherlaufen und ihm sagen: „Pass auf, was die in Kalk gesagt haben, stimmt nicht.“ D meint, er solle ihn lieber nicht aufklären, denn die hätten den Glauben noch nicht verstanden. Das seien alles kleine Kinder. (17) Am 04.08.2014 konnte ein Telefonat zwischen B und seiner Mutter B5 abgefangen werden (TKÜ 0101, 04.08.2014, 11:34:23 Uhr, KN 29650 – G2--6 ), in dem sich beide über die Rolle des Islam in Deutschland austauschen. B5 berichtet über einen Artikel in der Bild Zeitung, in dem es heißt, der Islam sei ein „Integrationshindernis“ in Deutschland. Darüber regen sich beide auf. B sagt in diesem Zusammenhang: „Wir Muslime hier in Deutschland, wir sind nicht hier, um uns zu integrieren, wir sind hier, um zu übernehmen. ... Das ist nicht unsere Generation wahrscheinlich, die das hier übernehmen wird, aber es wird die Generation kommen, ob denen das passt oder nicht, die wird kommen hier und dann wird die Regierung geputscht und dann wird alles hier übernommen. ... Deutschland gehört nicht den Deutschen, Deutschland gehört Allah. ... Die Deutschen selber, die gehören noch nicht mal sich selber, die sind alle Allahs Eigentum, jeder einzelne Mensch hier auf der Erde.“ Seine Mutter stimmt ihm zu. (18) Am 07.08.2014 meldet sich erneut A bei H (TKÜ 1103, 07.08.2014, 21:55:30 Uhr, KN 29380 – A--27 ) und schildert, dass ihm seine Nähe zum IS weiterhin Schwierigkeiten bereite. H entschuldigt sich, dass er sich nicht selbst gemeldet hat. Er berichtet, dass sein Vater, seine Schwester und sein Bruder gestern abgereist seien. Er sei ein Familienmensch und vermisse sie. Beide wollen sich nach dem Juma-Gebet treffen. Dann berichtet H, dass „diese Kuffar“ (Ungläubigen) seinen Facebook-Account gesperrt hätten. Er habe zu viel gegen Israel gepostet und zu viel von Daula Islamiyyah (IS) drauf gehabt. (19) Am 10.09.2014 wurde ein Telefonat zwischen B und seiner Ehefrau L15 abgefangen (TKÜ 0107, 10.09.2014, 7:17:04 Uhr, KN 9851 – C--1 ), in dem beide auf die rücksichtslose Vorgehensweise des IS in Syrien zu sprechen kommen. In dem aufgezeichneten Gespräch regt B sich zunächst über die Rhetorik im Fernsehen (RTL) auf. Er meint, man spreche dort über Muslime mit einem Vokabular, wie man es aus dem Dritten Reich im Hinblick auf Juden gewohnt sei. Es gehe um Begriffe wie „auslöschen“ oder „ausradieren“. Das sei „richtig krass“, wie bei den „Nazis“. Über Russland und über die Ukrainer würde man mit so einer Rhetorik nicht sprechen. Als seine Frau einwendet, das sei mit dem „IS“ auch „ein bisschen krasser“ als das, was in der Ukraine ablaufen würde, die würden ja schließlich „Frauen entführen“ und „Menschen enthaupten“, zeigt B sich irritiert. Es sei doch „kein Problem, wenn die enthaupten“; Schuldige „müssten“ enthauptet werden. Das sei eine „ganz normale Todesart“. In Amerika mache man das mit der „Todesspritze“ und habe auch schon „Tausende Unschuldige getötet“. Er könne auch gar „nicht bestätigen, dass die Leute enthaupten“. Seine Frau wendet noch einmal ein, „die“ hätten doch sogar „Videos gezeigt“ mit Enthauptungen. B meint, in Europa habe man auch „fünfhundert Jahre lang“ die Leute enthauptet. Seine Frau findet das aber trotzdem „Scheiße“ und meint, das müsse zwangsläufig auf den „IS“ zurückfallen. Schließlich lenkt sie ein und wechselt das Thema. (20) Am 15.09.2014 konnte erneut ein Telefonat zwischen H und A aufgezeichnet werden (TKÜ 1103, 15.09.2014, 16:40:32 Uhr, K in 26371 – A--28 ), in dem das kürzlich verhängte Verbot von IS-Symbolen in Deutschland zur Sprache kommt. H gibt darin an, er habe sich gewundert, dass A sich so lange nicht gemeldet hat. A erklärt dies damit, dass er auf einer Schulung sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragt A, ob H schon gehört habe von dem „Verbot“ (des IS). H erwidert, das „jucke ihn nicht“; wenn einen alle bekämpfen, dann wisse man, dass man „auf haq“ (im Recht) sei. Und weiter: „Die dreckigen Kuffar sollen doch die Verbote machen“, die ganze „Propaganda“, dass die „auch Kinder umbringen“, sei „alles gelogen“, einer der „Allah fürchtet“, der „macht so was nicht, ganz einfach“. Woher - so H - solle man überhaupt wissen, dass nicht die „Videos“ die „Kuffar selber gedreht“ haben, dass die „sich so verkleidet haben“ und das „selber gemacht haben“. Die könnten die Videos zwar „heute ausgestrahlt“ haben, aber die Videos können auch „drei Jahre alt“ sein, die wollten doch nur „die Muslime töten“ und „Allahs Licht kaputt machen“. A stimmt ihm zu. (21) Knapp zwei Wochen später am 26.09.2014 kam es noch einmal zu einem Telefonat zwischen B und H (TKÜ 0101, 26.09.2014, 23:12:07 Uhr, KN 42887 – A--33 ), in dem die Situation in Syrien und die Meinungsgegensätze zwischen den unterschiedlichen oppositionellen Bürgerkriegsgruppierungen ausgiebig erörtert wurden. In dem abgehörten Telefonat erzählt H zunächst, er habe den neuen „Abu Shahid“ (Vater des Shahid, Märtyrers) getroffen. B weiß bereits Bescheid und erzählt, dass er den Vater in der Abu G4 Moschee getroffen habe; er habe ihn aber nicht auf den Tod seines Sohnes angesprochen, weil er ihm nicht habe „wehtun“ wollen. B erzählt weiter, dass „D11, „E“ und „D12“ auch da gewesen seien. H klärt ihn darüber auf, dass es sich bei „D12“ um den Schwiegersohn des „D11“ handelt. „D11“ wird dabei als „Onkel“ bezeichnet. B erzählt weiter, dass „D12“ sich demnächst die Nummer von ihm, B, bei H holen wolle, um ein gemeinsames Treffen abzusprechen. Wörtlich sagt er: „Früher haben wir uns ja immer in deinem Laden getroffen, aber zurzeit haben wir ja „keine Treffmöglichkeit“ mehr.“ H bestätigt und ergänzt, dass ein Treffen „dringend nötig“ sei. B empört sich über die USA und meint, den Amerikanern sei „alles egal“, für sie sei Hauptsache, dass „die Muslime“ getötet werden. Die USA zerstörten nicht ISIS, sondern töteten „Muslime“. H stimmt zu und empört sich ebenfalls. Er weist darauf hin, dass die Amerikaner ursprünglich Assad vor dem Einsatz von Chemiewaffen gewarnt hätten; jetzt würden sie aber nichts dagegen tun. Die Deutschen seien „Arschkriecher der Amerikaner“. Sie hätten nicht „den Mumm zu sagen, dass die was falsch machen“. Beide sind sich darin einig, dass die Amerikaner „Heuchler“ seien. B begründet dies damit, dass der Abfall vom Islam bereits vorliege, wenn man „die Christen und Juden in Schutz nimmt“. H weist darauf hin, dass jeder, der nicht mit Allahs Gesetzen regiere, ein „Kafir“ (Ungläubiger) sei; auch B vertritt die Auffassung, dass eine demokratische Regierungsform als „großer Kufr“ (Unglauben) bewertet werden müsse, weil sie „die Scharia wegtut“. Schließlich kommt das Gespräch auf den Radikalislamisten T3. H erwähnt, dass dieser von „vielen Brüdern“ kritisiert werde. B erzählt ihm daraufhin sinngemäß, dass T3 von den „Brüdern der daula“ (IS) das Angebot bekommen habe, zu ihnen zu kommen. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als die „fitna“ (Zwist) noch nicht angefangen habe. T3 sei ein Bruder, der die „Wahrheit“ spreche; wie jeder andere könne er sich aber auch mal irren. Seine „niyet“ (Absicht) sei allerdings die richtige. T3 habe sich damals unter Berufung auf verschiedene Gelehrte gegen die „Daula“ (IS) ausgesprochen, obwohl er, B, ihm davon abgeraten habe. Andererseits hätten die von ihm zitierten Gelehrten aber auch nicht ganz unrecht. B erwähnt in diesem Zusammenhang die bekannten jihadistischen Theoretiker „Abu M9“ und „Abu M10“. Dies seien Gelehrte, so B, auf die die „Daula“ (IS) sich früher selbst berufen habe, jetzt habe sie sich allerdings von ihnen abgewendet, nachdem sie von ihnen kritisiert worden sei. Streitpunkt sei gewesen, dass die Gelehrten nach dem Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Gruppierungen in Syrien vorgeschlagen hätten, dass sich die Streitparteien vor einem „Scharia-Gericht“ treffen müssten. Abu G4 habe das aber nicht gewollt; er habe es abgelehnt, sich vor einem neutralen Gericht zu stellen. Dadurch sei eine Schlichtung des Streits zwischen der „Daula“ (IS) und der „Jabhat“ (al-Nusra) nicht zustandegekommen. B bezeichnet dies als einen großen Fehler des IS. Dadurch habe der IS die Gelehrten gegen sich aufgebracht. Aufgrund der „fitna“ (Zwist) könne man die Gruppen „nicht so zusammenführen“, dabei heiße es in den Hadithen (Propheten-Aussprüchen), dass wenn zwei Gruppen sich streiten, man sie durch eine „neutrale Person zusammenführen“ solle. H hört sich die Schilderungen von B über weite Strecken schweigend an. Die Kammer deutet das Gespräch als eine Unterhaltung über die innersyrischen Querelen zwischen den beiden größten oppositionellen Milizen, dem IS und der Nusra-Front, und über die Rolle des Deutschen Islamisten T3 in der Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Lagern. B beklagt vor allem, dass die beiden Gruppierungen sich nicht haben einigen können und dadurch das gemeinsame Ziel - die Beseitigung des Assad-Regimes - schwächen. (22) Schließlich wurde am 30.09.2014 im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Telefonat zwischen B und seiner Schwester D1 aufgezeichnet (TKÜ 0301, 30.09.2014, 11:17:32 Uhr, KN 46276 – C--2 ), in dem B noch einmal seine Einschätzung zur Rolle des Islam in Europa auf den Punkt bringt. Die beiden unterhalten sich zunächst darüber, dass D1 noch zwei Frauen aus Albanien kennt, die „praktizierende Brüder“ als Männer suchen. Anschließend unterhalten sie sich darüber, dass auf dem Balkan Muslime immer mehr in Bedrängnis geraten. Es habe Verhaftungen gegeben. D1 erzählt von einem Vorfall, bei dem eine ältere Frau sie auf ihre Gesichtsverschleierung angesprochen und gefragt habe, ob sie „eine Sklavin“ sei. Sie meint, dass die Leute inzwischen „noch krasser“ auf die Verschleierung reagierten, seitdem „die Bilder vom IS gezeigt werden“. B erklärt, „die Schweine“ seien nur „neidisch“ auf den „islamischen Staat“ und wollten ihn „kaputt machen“. Die könnten nicht ertragen, dass die da unten „Eis essen und ein Luxusleben führen“, deswegen würden die den IS „zerbomben“. D1 fällt ein und erklärt, die Menschen wollten die Muslime nicht hier haben, ihnen aber auch keinen eigenen Staat anderswo zubilligen. B steigert sich immer mehr hinein und erklärt schließlich: „Wir fragen die stinkenden Götzendiener doch nicht um Erlaubnis, wir holen das islamische Land, wie Allah es befohlen hat, und wir werden die auch nicht um Erlaubnis fragen, wenn wir hier irgendwann mal einmarschieren und ganz Europa einnehmen. Da fragen wir nicht um Erlaubnis: Können wir reinkommen? Dann werden die Waffen gezogen, entweder ihr nehmt den Islam an oder ihr werdet geschlachtet. So sieht die Sache dann aus, verstehst du? (...) „Der Lümmel konvertiert oder der Lümmel verliert seinen Kopf.“ d) Die B1er Gruppe aa) B und D(e) hatten ihren Lebensmittelpunkt in Köln, wo auch ihre jeweiligen Partnerinnen lebten. C und E(e) lebten hingegen in B1. Auch G und F lebten in bzw. im unmittelbaren Einzugsberich von B1. A wohnte ursprünglich noch bei seinen Eltern in B1 und bezog nach seiner Heirat zunächst eine Wohnung im Haus des D11 in Bergisch-Gladbach; schließlich fanden er und seine Frau eine Wohnung in Köln - ganz in der Nähe von H. bb) Spätestens im Jahr 2013 bildete sich dort um die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) eine Clique „junger“ Leute, die sich von der Schule und aus der Moschee kannten. Zu dieser Clique gehörten neben den beiden jüngeren Brüdern B C D E(e) F , G und der bereits vielfach erwähnte gemeinsame Freund namens C6 . A stieß deutlich vor Juni 2013 durch gemeinsame Moscheekontakte als neu praktizierender Glaubensbruder zu dieser Gruppe hinzu. Die Gruppe traf sich zunächst privat regelmäßig. cc) Etwa Mitte 2013 entschloss sich C6 , auszuwandern und in den Jihad zu ziehen. Er machte seine „Hijra“ (Auswanderung) zunächst nach Ägypten, um dort die arabische Sprache zu lernen und seine Kenntnisse des Islam zu vervollständigen. In der zweiten Jahreshälfte 2013 reiste er schließlich von Ägypten aus nach Nordsyrien (Region Latakia), wo er sich der Gruppierung Jabhat al-Nusra anschloss und auch M6 kennenlernte, dann aber zum IS überwechselte, in dessen Diensten er 2014 umgekommen ist – dem Vernehmen nach als „Shahid“ (Zeuge, Märtyrer). Seit seinem Fortgang aus Deutschland verband die gesamte Clique das gemeinsame Interesse an „C6“. Seinen Weg nach Syrien und schließlich zum IS verfolgten alle Mitglieder mit großem persönlichem Interesse, da sie in ihm einen vorbildlichen Kumpel sahen, den sie persönlich unterstützen wollten. Durch die Nähe zu „C6“ betrachteten sich die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) ebenso wie G, F und A als Teil der Unterstützerszene für jihadistische syrische Bürgerkriegsgruppierungen und die allgemeine Opposition gegen die als grausam und verbrecherisch wahrgenommene Regierung in Damaskus unter dem syrischen Präsidenten Assad, der der Glaubensgemeinschaft der Alaviten angehört. Die gemeinsame Opposition gegen das Regime in Damaskus und die Unterstützung für die sunnitisch orientierten Rebellengruppierungen war ein gemeinsamer „ideologischer Nenner“ der B1er Gruppe mit den beiden älteren Brüdern B C D E(e) - aber auch mit H und mit D11 , den alle respektvoll „Onkel“ nannten. dd) Wie die Brüder B C D E(e) einte auch die übrige B1er Clique eine gemeinsame radikal konservative salafistische Grundeinstellung und eine daraus abgeleitete Geringschätzung von „Ungläubigen“ („Kuffar“), die man – entsprechend dem von Anwar al-Q8 entwickelten Denkmodell – für einen „guten Zweck“ zum Wohle der Gemeinschaft der Gläubigen („Ummah“) bestehlen „darf“ . Zu den „Ungläubigen“ zählten dabei in der Logik der B1er Clique gerade auch als nicht „rechtgläubig“ empfundene Muslime – nämlich Schiiten, Aleviten, Alaviten und Jesiden, aber auch Sunniten, die ihren Glauben nicht in radikal-konservativer Weise leben. Einig waren sich die Mitglieder der B1er Gruppe darüber hinaus in ihrer Sympathie und Faszination für den Jihad in Syrien zur Absetzung Assads und einer zunehmenden Hinwendung zum IS . Dies fand Ausdruck in ihrer gemeinsamen Mitgliedschaft in den beiden (WhatsApp-) Chatgruppen „YYY1“ und „YYY2 h“ . Durch die Hinwendung zum IS geriet die B1er Gruppe zunehmend in einen Meinungsgegensatz im Verhältnis zu D, den B vermittelnd zu überbrücken versuchte. ee) A hatte zudem durch seine Schwester A2, die mit einem Tunesier namens A3 (A3) A3 verheiratet und mit diesem zusammen nach Syrien in den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime gegangen ist, wo sie sich dem IS angeschlossen haben, einen speziellen Syrienkonnex. Dadurch hatte A zum IS ein besonderes (persönliches) Näheverhältnis , das er auch wiederum in die B1er Gruppe einbrachte. ff) Für A, G und F war die Frage, ob sie sich nicht selbst auch dem Widerstand gegen das Assad-Regime in Syrien anschließen und die „Hijra“ (Auswanderung) nach Syrien machen sollten, beständig präsent. C6 war für die ganze Clique ein Leitbild , an dem sich alle maßen und messen lassen mussten. Auf allen lastete erheblicher sozialer Druck , es „C6“ nachzumachen. A war schon einmal in Syrien gewesen, worauf später noch einzugehen sein wird (FA 38); G hatte Anfang 2013 konkrete Pläne für eine Auswanderung nach Syrien, die er allerdings nicht umgesetzt hat, da ihm zwischenzeitlich der Pass entzogen wurde. F redete bisweilen am Telefon über eigene Auswanderungspläne und darüber, was er anders und besser machen würde als „C6“. Darüber hinaus bestand erheblicher sozialer Druck, wenn schon nicht durch eine persönliche Teilnahme am Kampf so doch wenigstens in finanzieller Hinsicht die „Brüder“ in Syrien zu unterstützen. gg) B und D(e) waren von Beginn an in der ganzen B1er Gruppe als „ältere Brüder“ der Familie B C D E(e) bekannt und respektiert , sie wurden als „Freunde“ betrachtet und hatten Autorität. B galt als Fachmann in islamischen Fragen, auf dessen Bewertungen man hörte, D – aufgrund seiner strafrechtlichen Vorverurteilungen und den damit einhergehenden Erfahrungen in diesem Bereich – als Ratgeber in kriminellen Fragen. B brachte ihn in dieser Funktion immer wieder ins Gespräch und D grenzte sich dagegen nicht ab. Die B1er Gruppe entfaltete allerdings zunächst durchaus ein Eigenleben; dazu gehörte insbesondere, dass sie A gegen Bedenken von B einband und an gemeinsamen Straftaten beteiligte; dadurch bildete sich in B1 um die beiden Brüder C und E eine lokal begrenzte Untergruppe , die zunächst auf eigene Faust kleinere Aktionen durchführte. hh) Allen Mitgliedern der B1er Gruppe war zudem in wirtschaftlicher Hinsicht gemein, dass sie sich in chronischer Geldnot befanden. Diese stand dem gemeinsamen Ziel einer Unterstützung der „Brüder“ in Syrien entgegen. Deshalb verständigten sich die Brüder C und E(e) mit F, G und A spätestens im Herbst 2013 darauf, Beute („C3 ama“) durch Einbruchsdiebstähle zu machen und beschafften sich hierfür eine gemeinsame Ausrüstung (d.h. Werkzeug, Handschuhe, Taschenlampen, etc.). Die gemeinsame Ausrüstung wurde zunächst im Keller der Eltern der Familie B C D E(e) in B1 gelagert, zu dem E und C(e) jederzeitigen Zutritt hatten. In der Folgezeit hielten C, G, F und A, wenn sie gemeinsam unterwegs waren, regelmäßig Ausschau nach geeigneten (Einbruchs-) Objekten („Adressen“) - insbesondere auch solchen, wo man schnell und vergleichsweise unkompliziert zu Geld kommen konnte. Sie nannten das „Quickie“ und waren grundsätzlich bereit, sich auch mit geringeren Beuteexpektanzen zu begnügen; zudem suchte man nach geeigneten Absatzwegen . ii) Die Beute sollte nach dem Willen aller Angeklagten unter den jeweils an einem konkreten Einbruch Beteiligten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Diese Vorgehensweise wurde von allen als Ausfluss der Brüderlichkeit und damit als „normal“ empfunden. Jeder einzelne sollte dann für sich entscheiden können, ob und wieviel von seinem Anteil er wohin spenden möchte. jj) Die Einstellung von E zu sog. „Quickie-Objekten“, in die man ohne lange Vorbereitung einbrechen konnte, in denen andererseits aber auch keine besonders hohe Beute zu erwarten war, war eher skeptisch und ablehnend, weil er die Risiko-Nutzen-Relation kritisch sah; er wollte sich lieber auf Aktionen mit hoher Beuteerwartung konzentrieren. kk) Über C und E(e) hatte die B1er Gruppe zu jeder Zeit Verbindungen zu B und D (e) und im Laufe der Zeit kam es dazu, dass gemeinsame (Beute-) Projekte ( „Adressen“ ) besprochen und dann zum Teil auch ausgeführt wurden. Dabei entstand ein arbeitsteiliges Konzept der Gestalt, dass B und D(e) geeignete Objekte und technisches Know-how beisteuern und die jüngeren Mitglieder der Gruppierung die eigentliche Aktion durchführen sollten. ll) Zugleich gab es aber - trotz der großen Übereinstimmung in der jihadistischen Zielsetzung und dem gemeinsamen Selbstverständnis , Teil der Unterstützerszene für die militante syrische Opposition zu sein, im Detail auch Meinungsunterschiede . So wollten B und vor allem D – ähnlich wie E – tendenziell eher „hochwertige“ Objekte mit hoher Beuteerwartung angehen und waren bereit, hierfür lange Vorbereitungszeiten – beispielsweise für die Objektbeobachtung im Vorfeld eines Einbruchs – in Kauf zu nehmen, während die Mehrheit der jungen B1er Gruppe schneller zum Ziel kommen wollte und erforderlichenfalls eben auch bereit war, sich mit kleineren Beutesummen zufriedenzugeben. In der zweiten Jahreshälfte 2014 traten zudem nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53), auf den später noch näher einzugehen sein wird, Spannungen innerhalb der B1er Gruppe auf, die dazu führten, dass F und G sich mehr nach Köln zu B hin orientierten und mit diesem – und mit D – Aktionen begehen wollten. Dadurch kam es zu einer Durchmischung der Gruppenaktivitäten. Erst im Herbst 2014 – kurz vor den Inhaftierungen – wollten B und D(e) vermehrt auf neue „Mitstreiter“ zurückgreifen, weil sie mit den „Erfolgen“ der Gruppe nicht zufrieden waren. mm) Auch hinsichtlich der B1er Gruppe ist nicht feststellbar , in welchem Umfang und für welchen konkreten Empfänger sie Barmittel aus Straftaten zur Unterstützung des Bürgerkriegs in Syrien tatsächlich gesammelt und/oder transferiert hat. Feststellen konnte die Kammer lediglich, dass C Sachgüter für die syrische Bevölkerung gesammelt und gespendet hat. e) Telefonie zur Gruppenbildung der B1er Gruppe Die Beziehungen innerhalb der aus den beiden jüngeren Brüdern C und E(e) sowie aus G, F und A bestehenden B1er Gruppe und zu den in Köln ansässigen Brüdern B und D(e) sowie zu H – so wie sie vorstehend unter d) festgestellt worden sind – waren in der Zeit von Mitte 2013 bis zu ihrer Verhaftung im November 2014 ebenfalls Gegenstand zahlreicher Kommunikationsvorgänge , die im Folgenden - im Wesentlichen chronologisch - dargestellt werden sollen. aa) Abgefangene Kommunikation im Vorfeld der ersten feststellbaren Straftaten in Köln Im Vorfeld der ersten feststellbaren Straftaten der B1er Gruppe, auf die später noch gesondert einzugehen sein wird, konnten im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung folgende Telefonate aufgezeichnet werden, denen die Kammer für die Gruppenstruktur, das gemeinsame Selbstverständnis und die gemeinsame Intention zur Begehung von fortgesetzten Eigentumsdelikten indizielle Bedeutung beimisst. (1) Bereits am 15.06.2013 konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein erstes Telefonat zwischen B und G abgefangen werden (TKÜ 0101, 15.06.2013, 17:08:42 Uhr, KN 35513 – J--4 ), in dem G B’ Rat in islamischen Fragen sucht. In diesem Telefonat fragt G B um Rat, weil seine Schwiegereltern bei der anstehenden Hochzeitsfeier eine strikte Trennung des Saals in Männer und Frauen mit einem Vorhang oder einer Gardine in der Mitte nicht akzeptieren wollen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wird deutlich, dass G sich auf die Feier angewiesen sieht, weil das üblicherweise auf Hochzeitsfeiern zu schenkende Geld dringend benötigt wird. Wörtlich sagt er zu B: „Glaub mir, ich hab überhaupt keine Lust auf dieses ganze Theater. Aber es hat echt keinen Sinn, wenn ich das weiter verschiebe. Und vor allen Dingen, du weißt, wie die Lage ist, und wir brauchen alle Geld.“ B solle sich daher um eine islamisch zulässige Möglichkeit bemühen, wie die Feier trotz der zu erwartenden Verstöße gegen strikte salafistische Glaubensvorstellungen durchgeführt werden könnte. Er soll nach einem islamischen Gutachten (Fatwa) suchen. B sagt dies zu. (2) Das Gespräch zwischen B und G wurde fünf Tage später fortgesetzt (TKÜ 0101, 20.06.2013, 22:18:16 Uhr, KN 38181 – J--5 ). B teilt in dem ebenfalls abgehörten Telefonat mit, dass er für das Trennungsproblem auf der Hochzeitsfeier von G kein islamisches Rechtsgutachten gefunden habe. Es sei schwer, eine „Fatwa“ zu finden, die sich damit beschäftige, dass man etwas nur mache, weil man das Geld brauche. Es gebe kein Gutachten mit dem Inhalt, dass der Fluch, der auf einer entgegen den Regeln des Islam geschlossenen Ehe ruhe, aufgehoben werde, wenn man die Hochzeit brauche, „um Geld zu verdienen für bestimmte Angelegenheiten“. Dies sei – so B – so ähnlich wie die Frage, ob man einen Kredit nehmen und dann „abhauen“ dürfe, wenn man „losziehen“ wolle. G sagt im weiteren Verlauf zu B, man sage immer, es gehe um die Hochzeit und um die Ehe; für ihn sei das aber „kein Heiraten“; es gehe nur darum, dass alles „läuft, damit das klappt“. B rät ihm schließlich, sich hinsichtlich der Raumtrennung „durchzusetzen“ und darauf zu pochen, dass „der Bräutigam entscheidet“; G solle auf Allah „vertrauen“. Wörtlich sagt B sodann: „Du weißt ja selber, die Lage ist Alhamdulillah (Gott sei dank), die hat sich zur Phase ein bisschen gebessert, aber finanziell steht es bei einigen Brüdern finanziell wieder ganz schlecht da, aber es gibt einige neue Ideen, es stellt sich nur noch die Frage, wie man das umsetzen kann mit der Kohle, weißt du was ich meine. Es ist derzeit also alles bedeckt, etwas problematisch mit der Kohle.“ Beide verabreden, demnächst in Köln noch einmal persönlich über die Angelegenheit zu reden. Anschließend fragt B: „Ach so, wegen der einen Adresse in B1, hat er dir Bescheid gesagt?“ G bestätigt und B fährt fort: „Es ist auch wichtig, da mal zu gucken. Ich hab heute auch wieder mal geguckt Adresse, und gestern auch. Wir sind ja auch hier dabei, die Adressen weiter zu gucken, inschallah (so Gott will). Du weißt, ohne Sabr (Geduld) läuft hier gar nichts.“ Die Kammer deutet den Schluss des Gesprächs als einen Hinweis darauf, dass als Reaktion auf den thematisierten Geldmangel die Möglichkeit angesprochen wird, „Adressen“ für mögliche Einbruchsdelikte auszukundschaften. (3) Am 30.06.2013 konnte im Rahmen der Telefonüberwachung ein Gespräch zwischen E und seiner Schwester D1 aufgezeichnet werden, in dem es um die Unterstützung eines „Bruders“ im Ausland geht (TKÜ 0201, 30.06.2013, 16:46:19 Uhr, KN 35545 – J--7 ). In dem Telefonat teilt E seiner Schwester mit, dass er „ganz dringend“ noch heute „500 €“ für einen „Bruder aus E2“ suche, der sich bereits „im Urlaub“ in „dem Heimatland von uns“ (Tunesien) befinde, aber noch „in eine andere Land Urlaub fliegen“ müsse. Dieser Bruder habe mitgeteilt, dass er ohne finanzielle Unterstützung „zurückkommen“ müsse. D1 verspricht, die Sache zu prüfen. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass es um die Unterstützung von Ausreisebemühungen eines Glaubensbruders geht, der die Reise über Tunesien angetreten hat, und dessen Weiterreise nunmehr an Geldmangel zu scheitern droht. (4) Auf dem bei A sichergestellten Smartphone konnte ein Chat zwischen ihm und seiner Schwester A2 vom 09.08.2013, 19:23:11 Uhr gesichert werden, der sich ebenfalls mit Unterstützungsleistungen beschäftigt. A schreibt in diesem Chat: "Nein wir hätten das nicht auf morgen verschieben können weil" "jetzt kommen meine ganzen neuigkeiten inshallah" "Augen auf und mitlesen inshallah" (so Gott will) "Also den Bruder vom laden in bo treff ich inshallah morgen und er wird mit mir reden bezüglich schwester und euch" "also unterstützung" "dann" "die nr die du mir gegeben hast von dem bruder aus bo der euch schon mal amana (anvertrautes Gut) gegeben hat wo ich die abgeholt habe" „der ist nicht mehr zu erreichen unter dieser nr." "ok" "habe aber seine nr und ihn auswendig machen können und hab mich mit ihm getroffen mit folgendem ergebniss" "er unterstützt Fahds jama3a und die haben vor kurzem 10.000 runtergebracht" "die organizieren immer wieder Gelder" "zwar nicht regelmäßig aber je nachdem" "ich habe ihm von eurer gruppe erzählt und dem was die aussage von eurem amir aus der aufnahme ist" "und zwar das ihr die hauptgruppe seit und alle anderen die auf haq (Recht) sind müssen sich euch anschließen" "auch fahds gr" "und das sagte auch fahds amir" "so" "und wir sind zu folgendem kompromiss gekommen weil die brüder unterstützen wollen also auch fahds jama3a" "und zwar von den spenden die die absofort bekommen und die zu fahds jama3a runter gehen sollen wir hälfte hälfte gemacht" "spricht hälfte fahd und hälfte ihr" "soweit verstanden". Die Kammer deutet den Text so, dass A seiner Schwester über seine Bemühungen berichtet, Spendengelder in erheblicher Größenordnung an die Gruppierung umzuleiten, der ihr Mann und sie angehören, und sich dabei nicht scheut, die Spendenmittel teilweise der Gruppierung des M6 (Junud al-Sham) zu entziehen. (5) In einem nur wenige Tage später am 11.08.2013, 20:54:41 Uhr, aufgezeichneten Chat zwischen A und seiner Schwester A2 wird thematisiert, womit die Gruppe sich beschäftigt, der ihr Ehemann angehört. Dort heißt es: A2: "ich hab dir doch mal von einem erzählt, der mit 2frauen verheiratet ist" "der aus Schweden" "haben die beim Sport kennen gelernt wo wor dort zuletzt waren" "der hat hier bei unserem Flughafen den abgang gemacht" "ach hast du die videos gesehen?" "das waren wir" "unsere Jungs und Abu ALmouth dabei" "aber nirgends zu sehen w allah w a3lam" (Gott sei gesegnet) "den flughafen haben wir am 05.08. mitternacht auf den 06.08. erobert und die Hunde enthauptet, die noch übrig waren" "noch da?" A: "alhamdulillah" (Gott sei dank) A2: "schick dir irgendwann mal die links mit videos" A2: "hier der entscheidenede aufopferungsakt" ... (youtube-link) "hier die dreckigen Hunde wie die tot sind" ... (link) "machaallah" (wie Gott will) "wallahi (ich schwöre zu Gott) möge Allahi swt ihn reichlich belohnen" ... Die Kammer deutet den Chat so, dass A2 ihrem Bruder A über die Eroberung der nordsyrischen Flugbasis Minigh - in der Nähe von Aleppo - durch den IS berichtet, an der ihr Mann, den sie mit seinem Kampfnamen „Abu Almouth“ bezeichnet, sowie dessen „Jungs“ beteiligt gewesen seien. bb) Abgefangene Telefonate vor den ersten Eigentumsdelikten im B1er Raum Auch nach den Straftaten im Zusammenhang mit der geplanten Aktion zur Erlangung eines großen Geldbetrags von C3 (FA 1, FA 1.1 und FA 5) in Köln konnten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zahlreiche weitere Kommunikationsvorgänge abgefangen werden, in denen sich – noch im Vorfeld der ersten eigenen Straftaten der B1er Gruppe – die oben unter d) getroffenen Feststellungen zur Gruppenstruktur widerspiegeln. (1) So konnten beispielsweise am 29.08.2013 zwei Telefonate von A aufgezeichnet werden, in denen es um Absatzbemühungen für etwas geht, das am Telefon ausdrücklich nicht ausgesprochen werden soll. In dem abgehörten Gespräch TKÜ 0501, 29.08.2013, 14:18:24 Uhr, KN 8275 – B--11 bitte A den D, sich mit dem „H“ in Verbindung zu setzen, dieser wisse Bescheid. D erwidert, dass er den „H“ frühestens „heute Abend“ sehen könne, weil dieser „seinen Laden gestern verkauft“ habe. A zeigt sich erstaunt und schärft D ein: „Redest also mit dem ganz allein.“ ... „Und äh guckst Du mal was er Dir - äh. Er erzählt Dir dann eine Geschichte und Du sagst mir dann im Nachhinein: Ja geht, hab ich nen Abnehmer für oder sagst Du: Ich hab keinen Abnehmer dafür." D antwortet, dies sei kein Problem. A insistiert noch einmal, dass es für ihn „wichtig“ sei und er es „heute noch wissen“ müsse. (2) Nur wenige Stunden später konnte ein weiteres Telefonat von A aufgezeichnet werden, dass dieser mit E geführt hat (TKÜ 0201, 29.08.2013, 17:09:52 Uhr, KN 6105 – B--12 ). Darin berichtet A über das vorangegangene Telefonat mit D und gibt an: „Ich war ja gestern da oben, aber hab da deinen Bruder nicht getroffen. Deswegen konnte ich auch nichts mit dem besprechen, aber ich hab das an eine Person weiter gegeben. Ich krieg dann nachher Bescheid, inshallah (so Gott will).“ Die Kammer deutet die beiden Telefonate so, dass A einen Abnehmer für etwas sucht, das er nicht auf legale Weise erworben hat und daher am Telefon nicht näher beschreiben möchte, dass er hierfür die Hilfe von D in Anspruch nehmen möchte, diesen aber nicht angetroffen hat und daher sein Anliegen dem H mit der Bitte geschildert hat, die Information an D weiterzugeben; über diesen Vorgang erteilt er anschließend dem E Bericht. (3) In einem Telefonat zwischen B und A am 01.09.2013 (TKÜ 0101, 01.09.2013, 17:42:10 Uhr, KN 29661 – J--10 ) wird erneut das Unterstützungsthema angesprochen. B fragt in Anspielung auf den oben geschilderten Spendenaufruf des A für C6 per SMS ( J--9 ), ob sich „wegen der Spendensammlung“ irgendetwas ergeben habe. A antwortet: „Gar nix.“ Bei ihm sei „jetzt momentan noch jemand anders“, der ihm geschrieben habe und „auch 1000 €“ brauche, „Geld“ sei „immer so ein Problem bei uns“. Auf die Rückfrage von B, wofür die 1000 € gebraucht würden, schildert A, der Bittsteller kümmere sich „um eine Angelegenheit von einem Bruder, der gegangen ist – fisabilillah (auf dem Weg Gottes)“; er müsse „hier“ noch Schulden aus offenen Rechnungen begleichen – „muslimische Rechnung, nicht von Taghut (Götzendienern)“. B weist darauf hin, dass muslimische Rechnungen bezahlt werden müssen, die von „Kuffar“ (Ungläubigen) hingegen nicht. A sieht das genauso und sagt, mit denen habe man „keinen Vertrag“. B schränkt diese Aussage jedoch dahingehend ein, dass man im Einzelfall auch einen bindenden Vertrag haben könne - etwa, wenn man sein Auto in eine Werkstatt bringe. Dann müsse man sein Wort auch halten. A findet das erstaunlich. Er dachte, man dürfe den Werkstattinhaber dann „abziehen“. B schränkt ein, das gelte auch nur bei einer direkten Vertragsbeziehung. Wenn man einfach nur in die Werkstatt gehe und sich Werkzeug nehme, dann sei das etwas anderes. (4) Am 05.10.2013 konnte erneut ein Telefonat zwischen B und A abgefangen werden (TKÜ 0101, 05.10.2013, 22:48:45 Uhr, KN 35033 – G2--10 ), in dem es um „Adressen“ für illegale Geldbeschaffung sowie um die Bedeutung der religiösen Einstellung des Opfers geht. B beginnt das Gespräch mit einem Hinweis auf die „Operation, die wir gestern besprochen haben“. Hierzu führt er aus, er habe „von der Türkin“ erfahren, „der“ sei jetzt „angeblich am beten“. Das sei eine „platte Aktion“. Eigentlich sei „der“ Alevit, es könne aber sein, dass er „zum Islam gekommen“ sei. Auf Rückfrage von A bestätigt B, dass das Gebet der Aleviten „eigentlich nichts“ sei. Er müsse aber noch einmal klären, was gelte, wenn ein Elternteil Alevit sei und der andere Elternteil „Sunna“, und wenn der „jetzt in einer Sunniten-Moschee betet“. Man müsse jetzt jedenfalls erst mal gucken, ob „der betet“. Allerdings sei das seltsam, dass „der“ in seinem „Kiosk“ so ein „Zeug“ verkaufe. Das passe eigentlich nicht zu der Nachricht, dass er in einer türkischen Sunniten-Moschee bete. Wenn das aber der Fall sei, dann müsse man „die Sache erst mal abblasen“ und abwarten, „bis er wieder aufhört“. A wendet ein, dass die Sache sich eigentlich „gut“ angehört habe. B erwidert, das sei zwar richtig, aber wenn „der Muslim ist“ dann – so wörtlich – „werden wir zerquetscht wie eine Zitrone“. Man müsse jetzt erst mal gucken, ob der alle fünf Gebete mache und in welcher Moschee. Das könne man aber nur herausfinden, indem man mit den Leuten spreche und ins Detail gehe. A solle auch C Bescheid sagen. Notfalls müsse man noch mal eine „neue Adresse“ suchen, wenn sie beide in Köln seien, er, B, habe noch „ein paar andere“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B und A über ein mögliches Einbruchsziel gesprochen haben, und dass es für sie übereinstimmend von erheblicher Bedeutung war, nicht einen in ihrem Sinne gläubigen Muslim zu schädigen; erforderlichenfalls sollte auf die „Aktion“ verzichtet werden. (5) Anfang Oktober 2013 tauchte F in den abgehörten Telefongesprächen auf. So konnte beispielsweise am 08.10.2013 ein Gespräch zwischen ihm und E abgehört werden (TKÜ 0201, 08.10.2013, 13:15:15 Uhr, KN 43165 – B--23 ). Beide unterhalten sich über einen Spiegel-Artikel, der sich mit der Situation in Pakistan und Somalia beschäftigt. Derweil beobachtet E ganz angelegentlich die Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma und teilt F jeweils mit, was er sieht. Die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma bezeichnet er dabei als „vier Fettsäcke“, bzw. als „dicke fette Schweinebacken“. E vermutet, dass einer von ihnen als Geldbote beim Drogeriemarkt P12 Geld abholen möchte. Er schildert, dass dort, wo der Mann reingegangen sei, ein „Tresor“ sein müsse. F interessiert sich sofort dafür und möchte wissen, wie oft der Sicherheitsdienst kommt und wann. Er rät E, abzuwarten und zu schauen, mit was der Bote wieder zurückkommt. Allerdings verliert E den Boten dann bei einem Wechsel seines Beobachtungspunktes aus den Augen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass jedenfalls im Oktober 2013 F bereits zu der Gruppierung hinzugetreten ist und sich ebenfalls generell für Eigentumsdelikte („Tresor“) interessiert. (6) Nur zwei Tage später konnte erneut ein Telefonat zwischen F und E abgehört werden (TKÜ 0201, 10.10.2013, 3:41:34 Uhr, KN 60650 – B--24 ), in dem es ebenfalls um ein mögliches Eigentumsdelikt geht. F spricht E darauf an, ob er schon mit „A“ gesprochen habe, was dieser bejaht. Im folgenden geht es um eine „Aktion“, die von A angeregt worden sei. F fragt E nach seiner Meinung und dieser gibt an, er habe mit A vereinbart, die Angelegenheit zunächst zu besprechen. Auch F meint, man müsse erst einmal die „Truppe“ zusammenbringen und darüber reden, wie man das machen wolle. E sagt, A habe widersprüchliche Angaben gemacht. Das Problem sei, dass „wenn das klar geht“, es Monate dauern könne, „bis Cash kommt“. Er hingegen meine, dass ein bestimmter Anteil direkt verteilt werden müsse – und sei es auch nur die Hälfte. Außerdem habe A zunächst auf eine baldige Umsetzung gedrängt, kurze Zeit später aber die Aktion „abgeblasen“ mit der Begründung, dass ein Mann fehle. Auf jeden Fall habe – so E – „der“ gesagt, die Schlüssel würden in so einen „Kasten reingeschmissen“. Von dort gehe es automatisch in „so etwas wie einen Tresor“. F rät, mit einem „Stock mit vorne nem Magneten dran“ in dem Kasten „herunter zu tupfen“, weil dann die „Dinger“ daran hängen blieben. E wendet ein, dass es auch „Schlüssel“ ohne „Eisendings dran“ gebe, nur mit „Infrarot“. F meint, man solle es doch zunächst einmal mit dieser simplen Methode versuchen, bevor man einen „großen Aufstand“ mache. Das sei nun einmal der „einfachste Weg“. Die Kammer deutet das Gespräch als weiteren Hinweis auf Überlegungen im Hinblick auf mögliche gemeinsame Eigentumsdelikte. Hier wird die Entwendung von Autoschlüsseln – und anschließend von Fahrzeugen – aus dem Nachtbriefkasten eines Autohauses oder einer Werkstatt erwogen, dies soll aber zunächst noch in der Gruppe („Truppe“) besprochen werden. (7) Wiederum zwei Tage später konnte ein Telefonat zwischen E und F aufgezeichnet werden (TKÜ 0201, 12.10.2013, 19:37:39 Uhr, KN 38585 – J--12 ), in dem es wiederum um Möglichkeiten der Beutegewinnung geht. In diesem Gespräch sagt E zu F, dieser solle sich etwas einfallen lassen, „wo Cash rauskommt“. Dann weist E darauf hin, dass sich die „Schimpansen“ vor der Moschee das Nummernschild von „A“ aufgeschrieben hätten. Er mutmaßt, dass dies an irgendeiner „C3 ama (Beute)-Aktion“ gelegen haben könnte. Auch F ist der Meinung, dass A jetzt erstmal vorsichtig sein müsse; er selbst wolle auch wieder einen Telefonwechsel machen. Die Kammer deutet das Telefonat als Anzeichen dafür, dass F und E sich im Hinblick auf Eigentumsdelikte bereits im Fokus der Ermittler wähnen und ihnen das Fahrzeug von A A nicht mehr sicher erscheint. (8) Mitte Oktober 2013 konnte eine umfangreiche Gesprächsserie abgehört werden, in der A, G, F und E die gewaltsame Öffnung eines entwendeten Tresors mit Zahlenschloss thematisieren. Es handelt sich um die im folgenden darzustellenden Telefonate B--26, B--27, B--28, B--29, B--30, B--31, B--32, B--35, B--36 und B--37. Sprecher des ersten Telefonats (TKÜ 0201, 13.10.2013, 0:58:16 Uhr, KN 41450 – B--26 ) sind zunächst E und A, der dann das Telefon aber an G weitergibt. Später kommt auch F ans Telefon. G fragt E zunächst nach einem Ort, den er mit den Worten „bei dir unten“, „wo die ganzen Spinnen waren“, beschreibt. G meint: „Wär eigentlich super Sache, wenn wir mal dahin könnten.“ E weiß sofort, was G meint, wendet aber ein, dort sei „abgeschlossen“ und sein „Vater“ habe den „Dings“, und weil dieser schlafe, komme er auch nicht an den Schlüssel. G versucht, E die Situation zu beschreiben, und sagt: „Wir waren ja einmal Bigge, weißt du noch? Da haben wir mal was gemacht. Ich hab so Ding im Auto, akhi (Bruder).“ Auf die Nachfrage von E, ob es das „gleiche“ und auch „gleiche Größe“ sei, erwidert G: „Kleiner, leichter und mit Zahlen.“ Daraufhin empfiehlt E ihm eine „Höhle“ in der Nähe seiner Wohnung. „F“ wisse, wo die sei. Sodann wird das Telefon noch einmal weitergegeben - an F. E beschreibt ihm eine Kurve „Richtung Weidenau“ und F gibt an, er kenne die Höhle noch. E rät ihm, „das“ da hin zu tun. Wörtlich sagte er: „Baller rein und tschüss, weil da geht keiner rein und so was, da ist auf jeden Fall sicher. Das heißt mit Aufmerksamkeit, das muss im Hellen gemacht werden. Im Dunkeln nicht dies ... das ..., weißt was ich meine.“ F bestätigt, dass er verstanden hat, und bedankt sich für die „gute Idee“. Die Kammer deutet das konspirativ geführte Gespräch dahingehend, dass G, A und F kurz nach Mitternacht mit dem Auto unterwegs sind und einen kleinen Tresor mit Zahlenschloss dabei haben, den sie auf die Schnelle nicht öffnen können, und für den sie ein sicheres Versteck suchen. Für G ist die Situation offenbar nicht neu, kann er doch gegenüber E auf eine vergleichbare Aktion verweisen, die sie einmal an einem Stausee in der Nähe von B1 („Bigge“-See) gemeinsam erlebt haben. (9) Einen Tag später wurde ein Telefonat aufgezeichnet, in dem A und E die Tresor-Thematik weiter erörtern (TKÜ 0201, 14.10.2013, 14:08:47 Uhr, KN 26495 – B--27 ). A fragt bei E an, ob dieser nunmehr bei sich im Keller Platz habe. E erwidert, der Keller sei ziemlich voll, es komme auf den Platzbedarf an. A erwidert, man brauche nicht viel Platz und setzt hinzu: „Du weißt schon, rechteckig, akhi, rechteckig“. Und E fragt: „Dat gleiche wie vorher, oder was? Woraufhin A sagt: „Ja ja“. Auf die Frage von E, wo „das“ im Moment sei, antwortet A: „Bei mir.“ E fragt nach, ob „öffnen“ „negativ“ gewesen sei, worauf A antwortet: „Boor ja, akhi (Bruder), richtig dick das Ding ja und verdammt schwer.“ E erwidert daraufhin, er werde ihn gleich zurückrufen und ihm „Bescheid geben“. A ist erleichtert und verabschiedet sich mit „inschallah“ (Gott sei dank). (10) Nur 20 Minuten später konnte ein weiteres Telefonat zur selben Thematik aufgezeichnet werden, diesmal zwischen F und E (TKÜ 0201, 14.10.2013, 14:31:07 Uhr, KN 29235 – B--28 ). E teilt dem gerade erst aufgewachten F mit, er habe einen Ort, „wo man das hin tun könnte“. Anschließend beschreibt er ihm eine „grüne Hütte“, dort sei ein kleiner Platz, so etwas wie eine „Höhle“. Das sei aus seiner Sicht ein guter Ort. Dort könne man „Dings machen“. Anschließend fragt er nach, ob es „extrem schwierig“ sei „aufzumachen“. F versteht dies nicht sofort und E fasst noch einmal nach, ob sie das „nicht geschafft“ hätten. Daraufhin antwortete F: „Ne ne“. E fragt noch einmal nach, ob das auch mit „Zahlendings“ sei. F bejaht dies und gibt an, dass „Ding“ solle jetzt „komplett weg“. Er habe „keinen Bock mehr“. Daraufhin erwidert E, „der“ habe ihn angerufen und gemeint, es sei bei ihm und sollte schnell weg da. F fragt nach, was denn mit dem „Keller“ bei E sei. E antwortet, dies gehe nicht, der Keller sei „rappelvoll“. Und F erwidert, er meine „wegen Dings aufmachen“. E sagt noch einmal, dies sei im Moment „total negativ“; aber wenn alle weg seien, könne man „noch reden“, wenn „das da immer noch Dings ist“. Daraufhin sagt F: „Ja wenn alle weg sind, musst du Dings hinhalten.“ Dann bricht das Gespräch ab. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass die Öffnung des Zahlentresors bislang nicht gelungen ist, auch F eine Öffnung im Keller von E für die beste Lösung hält, E aber derzeit nur einen anderen Lagerplatz anbieten kann, weil sein Keller durch eine Umräumaktion in der Wohnung vorübergehend vollgestellt ist. Außerdem laufen zu viele Leute im Keller herum. F insistiert allerdings auf eine spätere Freigabe des Kellers durch E. (11) Am selben Tag spät in der Nacht wurde ein Telefonat zwischen B und seinem jüngeren Bruder E aufgezeichnet, in dem es ebenfalls um den Tresor geht (TKÜ 0201, 14.10.2013, 23:19:26 Uhr, KN 65105 – B--29 ). E ruft seinen älteren Bruder an und dieser fragt direkt nach der Begrüßung unvermittelt: Seid ihr im Wald?“ E bestätigt und fügt hinzu, es gehe aber nicht so, man brauche „irgendwo Stromdings“. Daraufhin unterbricht B ihn und sagt, sie sollten nicht hierher kommen, hier sei „Zivil“, die würden hier herumfahren. Es seien ganz eindeutig „Zivilautos“, wenn es zu einer „Anhaltung“ komme, dann sei das eine „platte Aktion“. Die Kammer deutet das Telefonat als Hinweis darauf, dass E noch am gleichen Tag nachts zusammen mit den anderen im Wald ist, um den Tresor zu öffnen, dass dies aber ohne Stromanschluss nicht möglich ist, weil man eine Trennscheibe („Stromdings“) benötigt. B, der über die Aktion voll informiert scheint, rät dringend davon ab, den Tresor in den heimischen Keller zu bringen, weil er meint, Zivilstreifen in der Gegend gesichtet zu haben und eine Durchsuchung des Fahrzeugs fürchtet. (12) Nur wenige Minuten später telefoniert E mit seinem jüngeren Bruder D4 (TKÜ 0201, 14.10.2013, 23:33:45 Uhr, KN 33070 – B--30 ). In dem Gespräch fragt E seinen jüngeren Bruder, ob er zuhause ist, und bittet ihn dann, aus dem Fenster zu schauen, ob die „Tawaghit“ (Götzen, Despoten, Staatsdiener, hier: Polizisten) dort noch stehen. D4 solle mal runter vor die Tür gehen und dabei auf Zivilfahrzeuge und auf normale Fahrzeuge achten. (13) Nur 3 Minuten später meldet sich D4 bei E (TKÜ 0201, 14.10.2013, 23:34:25 Uhr, KN 57675 – B--31 ) und teilt mit, dass nirgendwo Polizeiwagen zu sehen seien; er erkenne sie immer an der langen Antenne (Funkantenne). Die Kammer deutet die letzten beiden Telefonate als Hinweis darauf, dass der Transport des Tresors in den heimischen Keller, den E zunächst abgelehnt hatte, nunmehr doch durchgeführt werden sollte. (14) Drei Tage später am 17.10.2013 konnte ein Telefonat zwischen A und D11 abgefangen werden (TKÜ 0401, 17.10.2013, 10:52:02 Uhr, KN 32505 – B--32 ), in dem A sich zum Erfolg der gesamten Aktion äußert. D11 fragt A aus dem Gespräch heraus, ob sich „dieser Schrank gelohnt“ habe. A antwortet darauf: „Nää, nicht wirklich. War bisschen drinne, nicht viel.“ Auf erneute Nachfrage erklärt er sodann: „So viel Gewicht für nix ej, also hamdulillah (Gott sei Dank), war etwas drin, aber nicht so viel, Onkel.“ Die Kammer deutet das Gespräch als Beleg dafür, dass die Öffnung des hin und her transportierten Tresors („Schrank“) zwischen dem 14. und 17.10.2013 letztlich geglückt ist, die Beute aber als unbefriedigend empfunden wurde oder A dies zumindest seinen Gesprächspartner glauben machen wollte. (15) Einige Tage später konnte eine Reihe von Telefonaten aufgezeichnet werden, die sich mit der Entsorgung des zwischenzeitlich geöffneten Tresors beschäftigen. In dem Telefonat TKÜ 0201, 25.10.2013, 19:15:19 Uhr, KN 28675 – B--35 teilt G dem E mit, dass er auf dem Weg zu „F“ sei; E solle diesem schon einmal Bescheid sagen. Anschließend fragt G: „Wo machen wir das denn?“ E antwortet: „Wo ihr wollt, in Obernau oder so, wie ihr wollt.“ G sagt daraufhin: „Hat ja eh keiner angepackt.“ E bestätigt und fügt hinzu, G solle einfach durch den Wald fahren und das „Ding irgendwo runterwerfen – am besten da, wo Wasser ist“. Außerdem will E seinen Bruder D4 anrufen und ihm Bescheid geben, dass G gleich da ist. D4 soll „das Ding nicht anpacken“. Das Gespräch findet sogleich eine Fortsetzung. (16) Nur 2 Minuten später telefoniert E mit F (TKÜ 0201, 25.10.2013, 19:17:30 Uhr, KN 13815 – B--36 ) und sagt ihm, er könne „schon mal rauskommen“. (17) Weitere 20 Minuten später telefoniert E noch einmal mit seinem jüngeren Bruder D4 (TKÜ 0201, 25.10.2013, 19:37:46 Uhr, KN 21280 – B--37 ) und weist diesen an, er solle „von dem Müll nichts anpacken, nichts berühren“. Die Folie, die drüber sei, solle er weg tun. Und wörtlich: „Die gehört uns. Nochmal: Nichts anpacken, nichts, und nicht mitfahren, hast du gehört?“ Die Kammer deutet die letzten drei Telefonate so, dass der zwischenzeitlich geöffnete Tresor im Wald entsorgt – versenkt – werden sollte. Bei der erwähnten Örtlichkeit „Obernau“ handelt es sich – ähnlich wie bei „Bigge“ um eine Talsperre in der Nähe von B1. (18) Kurz vor der endgültigen Entsorgung des Zahlentresors konnte am 24.10.2013 ein weiteres Telefonat zwischen B und seinem jüngeren Bruder E abgefangen werden (TKÜ 0201, 24.10.2013, 22:25:49 Uhr, KN 52550 – B--33 ), in dem es um weitere mögliche Einbruchsobjekte geht. In dem Telefonat stellt B zunächst fest, dass in B1 alles „leise“ sei. E gibt ihm Recht und sagt: „Ja, nicht viel.“ Daraufhin fragt B unvermittelt: „Die Adresse, die ich dir gegeben habe, hast du die nicht mehr? Soll ich dir die nochmal geben?“ E antwortet: „Ja, egal, keine Ahnung, hast du noch andere Adressen?“ Daraufhin antwortet B: „Ja, andere Adressen, da musst du ein bis zwei Wochen vor beobachten, kann man nicht spontan rein. Das braucht ein bisschen Zeit, bei anderen Adressen. Die anderen Adressen sind, äh Dings, äh einfach privat, da muss man beobachten jetzt.“ E bestätigt und sagt dann „Tawaghit“ (Götzen, Despoten, Staatsdiener, hier: Polizei). Die Kammer deutet das Gespräch als Hinweis darauf, dass B Adressen zur Verfügung stellt, an denen man möglicherweise Einbrüche begehen kann; man muss diese aber zunächst eine Zeit lang beobachten, damit man nicht allzu leicht von der Polizei überrascht werden kann. (19) Am 27.10.2013 war im Rahmen der Gesprächsüberwachung erneut ein Telefonat zwischen E und F zu verzeichnen (TKÜ 0201, 27.10.2013, 3:19:45 Uhr, KN 7660 – B--38 ), in dem es um illegale Einnahmequellen geht. E beklagt sich darüber, dass er „irgendwelchen Kleinkram wie letztens“ nicht mehr machen will, er werde sich damit „nichts versauen, wenn man auch richtig cash machen kann“. F stimmt ihm zu und weist darauf hin, man müsse gucken, „wie die Moneten fließen“. Man müsse etwas Sinnvolles machen, „irgendetwas, was Kohle bringt“. Man könne mal gemeinsam „ein bisschen abchecken“, mal gucken, „was da geht“. E befürchtet, dass viele „Brüder“ die „Schimpansen zu sehr unterschätzen“, und F erwidert, dass er sich „eh erstmal für 2, 3 Wochen still lege“, dann sei er „clean“. Man will darüber noch einmal später sprechen. Die Kammer deutet dieses Telefonat als Hinweis darauf, dass E und F weitere Eigentumsdelikte begehen möchten, jedoch die Polizei („Schimpansen“) fürchten und daher eine Pause einlegen möchten. Zugleich signalisiert es erheblichen Geldbedarf („Kohle“), zumal die letzte Aktion ein unbefriedigendes Ergebnis erbracht hat („Kleinkram“). (20) Nur drei Tage später wurde ein weiteres Telefonat zwischen E und F aufgezeichnet (TKÜ 0201, 30.10.2013, 1:25:02 Uhr, KN 13925 – B--40 ), welches sich mit dem Thema der Geldgewinnung beschäftigt. E berichtet zunächst über die aktuellen Tages-Nachrichten: In Libyen sei ein Geldtransporter mit 54 Millionen Dollar erbeutet worden. Beide freuen sich darüber, weil sie davon ausgehen, dass es libysche „Brüder“ waren, die von der Beute jetzt auch „spenden“ würden; dann bräuchten „sie“ das nicht mehr zu machen. Ausdrücklich meint F: „Dann schwimmt auch ein bisschen Geld nach Sham (Syrien).“ Anschließend fragt F, ob E von „B“ schon etwas „wegen der Arbeit“ gehört habe; E muss aber erst noch mit B telefonieren. Dann geht es um eine Person namens „Berat“. Beide erörtern, dass dieser zur Zeit krankgeschrieben sei und „bei der Arbeit rausfliegen“ wolle. F meint, man könnte ihn ja fragen, „ob er auch mitarbeiten will und fahren könnte“. E findet diese Idee gut. F lässt die Geschichte mit dem Geldtransporter nicht los. Nach einigen Ausführungen dazu, dass er auch einige „Mille“ bräuchte, um sich „ne fette Villa“ zu kaufen und viele Pläne im Kopf habe, kommt er noch einmal auf Libyen zurück und resümiert bedauernd: „Die einen machen 40 Millionen (gemeint sind Euro, entsprechend 54 Millionen Dollar), die anderen 270 €. Richtig krass ist das. In Libyen kann man nicht einfach so einreisen, oder?“ Das weitere Gespräch dreht sich sodann um die Einreisemodalitäten in Libyen. Abschließend meint F, man müsste eigentlich „international agieren“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass E und F weiterhin auf der Suche nach deliktischen Einnahmequellen sind, und dass F von den kriminellen Möglichkeiten in Libyen sehr angetan ist. Die „270 €“ lassen sich als Hinweis auf die magere Ausbeute seiner eigenen letzten Aktion deuten. Zugleich deutet die Kammer das Telefonat als einen Hinweis darauf, dass eine Vergrößerung der Gruppierung um eine Person namens „Berat“ angedacht wird, der als Fahrer gebraucht werden könnte. (21) Am 01.11.2013 fand erneut ein Telefonat zwischen E und F statt, welches abgehört werden konnte (TKÜ 0201, 01.11.2013, 22:07:34 Uhr, KN 52965 – J--14 ), in dem die Personalie C6 zur Sprache kam. E erzählt F, dass er über Whatsapp mit „C6“ kommuniziert habe; er (E) solle allen Bescheid geben, dass „der“ dringend Spenden brauche. In der Folgezeit machen sich beide über den „Bruder“ C6 lustig. E sagt, F solle allen Bescheid geben, denn „der muss sich Luxus gönnen“. F fällt ihm ins Wort und ruft ironisch, er selbst brauche auch Geld, was denn überhaupt los sei mit der Ummah (Gemeinschaft der Gläubigen), er brauche schließlich auch Geld für Luxus. E meint sodann, man sei in Deutschland doch noch schlechter dran mit dem Geld als woanders. F geht darauf ein und wiederholt mehrfach, wenn sich jemand auf eine Hijra (Auswanderung) einlasse, dann müsse er sich das vorher überlegen. Schließlich schließt er seine Ausführungen ab mit der Bemerkung, dass er „eine AK gerne finanzieren würde“, wenn er Geld hätte, nicht jedoch „Kamillentee“. C6 solle lieber zurückkommen und von Hartz IV leben. E berichtet, „A“ habe sich mit C6 ebenfalls überworfen und diesem vorgeworfen, ein Munafik (Heuchler) zu sein. F greift den Gedanken auf und sagt, was das überhaupt für eine Hijra (Auswanderung) sei, er selbst würde doch an dessen Stelle dort hingehn, wo „Action“ sei - und nicht Tee trinken. Anschließend sagt F wieder scherzhaft, er brauche schließlich auch Geld für eine „Playsi“ (Playstation). Er selbst habe E ja damals angesprochen, weil er „richtig was machen wollte“, aber der andere würde ja „auf seinem Arsch sitzen bleiben“. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass die ständigen Spendenaufrufe des C6, der sich in Ägypten befindet und Arabisch lernt, sowohl E als auch F auf die Nerven gehen. Sie haben kein Verständnis dafür, dass C6 Geld für „Tee“ anfordert und nicht dorthin geht, wo „Action“ ist - also ins Kampfgeschehen. Zugleich schätzen sie ihre eigene aktuelle wirtschaftliche Lage als zu dürftig ein, um C6 konkret unter die Arme greifen zu können. (22) Ab dem 05.11.2013 konnte eine aus mehreren Telefonaten bestehende Gesprächsserie abgehört werden, in der thematisiert wird, dass illegal erworbene Beute erfolgreich zu Geld gemacht werden konnte (B--41, B--42, B--43 und B--44). So konnte zunächst ein Telefonat zwischen E und A mitgeschnitten werden (TKÜ 0201, 05.11.2013, 17:35:50 Uhr, KN 56315 – B--41 ). Darin berichtet A, er habe einen sehr positiven Termin gehabt. E fragt nach, ob er „Kasse gemacht“ habe: „Kasse abgeholt?“ A verneint und erwidert, er habe „abgeliefert quasi“. Man habe dann aber nochmal darüber geredet und es sei sehr positiv gewesen. „Genaueres“ werde man später „erfahren“. Er habe schon versucht, „F“ zu erreichen – allerdings ohne Erfolg. (23) Am gleichen Tag etwa 2 Stunden später telefoniert E mit F (TKÜ 0201, 05.11.2013, 19:38:16 Uhr, KN 32540 – B--42 ). F berichtet, dass „A“ (A) kurz bei ihm vorbei gekommen sei. Er habe auch ihm erzählt, es sei „richtig positiv“ gelaufen, aber Geld habe es „noch nix gegeben“. Außerdem habe A vorgeschlagen, „heute Dings“ zu machen und das „Zeug da runter“ zu bringen – „auch noch“. F berichtet weiterhin, er habe darauf erwidert, man könne „dat zweite noch runter bringen“, „wenn der Dings für die erste Ladung Kohle gegeben hat“. Er – F – habe zu A gesagt: „Alter, ich hab kein Bock hier irgendwas jetzt denen da, keine Ahnung, das Haus voll zu räumen und dann nachher krieg ich 10 Euro dafür.“ E stimmt ihm zu und ergänzt, „der“ habe auch noch „keinen Preis gesagt, was der geben will oder so“. Das sei „Scheiße“, so wie „im Kindergarten“. F regt sich auf und gibt an, er habe A gesagt: „Alter, ich mach gar nichts mehr.“ E sagt, am Anfang sei es so dargestellt worden, dass „alles perfekt“ erschienen sei, und F ergänzt, er habe gedacht, man habe jetzt immer eine Möglichkeit „wo du weg kriegst alles“, worauf E sagt, jetzt höre sich das aber „schlimmer an wie beim Flohmarkt“. Inzwischen sorgt F sich, ob überhaupt noch „Kohle“ rauskommt und sagt, wenn es letztlich nicht viel sei, dann mache er in Zukunft nichts mehr. Beide regen sich darüber auf, dass bislang nicht mal „ein Cent“ rüber gekommen sei; man habe „nicht einen Cent auf der Tasche“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass A für den Absatz von Diebesbeute hatte sorgen sollen und einen entsprechenden Abnehmer ins Spiel gebracht hat, und dass die Gegenleistung jetzt aber auf sich warten lässt und F und E sich darüber aufregen, weil sie enttäuscht sind, den Angaben von A inzwischen kritisch gegenüberstehen und gleichzeitig erheblichen Geldbedarf haben. (24) Wenige Stunden später setzen E und F das Telefonat fort (TKÜ 0201, 06.11.2013, 0:49:35 Uhr, KN 54170 – B--43 ) und zwischenzeitlich hat sich die Lage ein Stück weit entspannt: E gibt an, es solle jetzt doch morgen eine „Auszahlung“ geben, allerdings nicht alles sondern (nur) „600 Tacken“, und zwar für die 5 „Lappies“. Das habe „G“ (G) eben gesagt. „Die anderen“ wolle „der“ nicht nehmen. Beide sind sich einig, dass der Preis ganz gut sei; E meint, die Lappies seien nicht solche gewesen, die wer weiß wie viel gekostet hätten. F fragt nach, was „der“ noch nehmen wolle, und E erwidert „Das wars“. Daraufhin meint F, das sei „wenigstens etwas“. Man verabredet, noch einmal die „Köpfe zusammen zu stecken“. Die Kammer deutet das Telefonat als einen Beleg dafür, dass der Absatz des Diebesgutes nunmehr zumindest teilweise gelungen ist, und dass es für fünf Laptops insgesamt 600 € Erlös geben soll, was beide für einigermaßen angemessen halten. Allerdings nimmt der Hehler nicht die gesamte Beute ab. (25) Eine knappe Woche später konnte schließlich ein Telefonat zwischen B und seinem Bruder E aufgezeichnet werden (TKÜ 0201, 13.11.2013, 16:07:46 Uhr, KN 16765 – B--44 ), in dem die Laptops noch einmal angesprochen werden. B erkundigt sich, ob „einer Laptop von euch klarmachen kann, so nen kleinen, billig“. „H1“ habe danach gefragt. E antwortet ihm, wenn er das vor einer Woche gefragt hätte, hätte er ihm einen schenken können und sagt wörtlich: „Die sind jetzt weg schon, schon weg geliefert. Eine Woche vorher hätte ich dem einen geschenkt. Normalen sogar, weißt du, die kleinen sind alle weg, vor 4, 5 Tagen, alle weg. ... Wir hatten mehrere, fünf, sechs Stück. Ich könnt dem einen geben. Normale, gute dabei, auch paar Stück hatten richtig guten Wert.“ (26) Im Dezember 2013 beteiligte C sich vermehrt an den Telefonaten mit seinen Brüdern. So konnte am 11.12.2013 ein Telefonat zwischen ihm und einer unbekannten männlichen Person abgehört werden (TKÜ 1001, 11.12.2013, 14:06:57 Uhr, KN 26178 – L--1 ), in dem Geldprobleme thematisiert werden. C erinnert seinen Gesprächspartner in diesem Telefonat daran, dass dieser ihm unbedingt das Geld zurückgeben müsse; in diesem Zusammenhang erwähnt er, dass er jetzt schon zwei Monate lang die Miete bei seinem alten Vermieter nicht habe bezahlen können und das Geld dringend benötige. (27) Wenige Tage später fand ein Telefonat statt, das auf dem Smartphone von E abgehört wurde (TKÜ 0201, 16.12.2013, 17:04:19 Uhr, KN 51603 – B--50 ). An dem Gespräch sind im Laufe der Zeit neben E seine Brüder B und C sowie G beteiligt; die Handys werden jeweils weitergegeben. E meldet sich und gibt sein Telefon sofort an B weiter. C berichtet, dass „G und F“ (G und F) bei ihm seien. Dann gibt er das Telefon zunächst an G weiter. Im Folgenden reden B und G zunächst darüber, ob ein Weißgoldring als Trauring in Ordnung sei. Danach führen B und sein Bruder C das Telefonat fort. C beginnt das Gespräch mit den Worten: „Weist du ja, hier is ne Katastrophe, wegen Essen gehen, und so habe ich überlegt, weißt du: Silvester Essen gehen.“ Darauf antwortet B: „Ja, Essen gehen, gibt neue Adressen.“ Und C bestärkt noch einmal, Silvester wäre „ne richtig gute Zeit“, da könne man „richtig gut Essen gehen“. B sieht das auch so. Anschließend regt B sich darüber auf, dass das Arbeitsamt ihm die Bezüge gesperrt habe. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Auslandsreisen durchgeführt habe. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass zwischen den beiden Brüdern B und C(e) ein Einbruchsdiebstahl an Silvester ins Auge gefasst wird, weil sie die Silvesternacht für einen günstigen Zeitpunkt halten, und dass B seinem Bruder C hierfür geeignete Objekte („Adressen“) in Aussicht stellt. (28) Am 20.12.2013 konnte im Rahmen der Telefonüberwachung ein Gespräch zwischen C und seiner Ehefrau C5 aufgezeichnet werden (TKÜ 1001, 20.12.2013, 8:10:38 Uhr, KN 3228 – J--15 ), bei dem es um die Unterstützung der Menschen in Syrien einerseits und um einen Besuch von C bei D11 geht. Es wird deutlich, dass es zwischen den Eheleuten einen Streit gegeben hat, weil C nach dem Besuch erst spät in der Nacht nach Hause gekommen ist. In dem Telefonat sagt C, er sei mit „G“ dort gewesen, um „D11“ (D11) „flus“ (Geld) zu geben; das sei „fisabilillah“ (ein gutes Werk vor Gott) gewesen. Er lobt D11 als jemanden, der das Geld „unten“ an die Leute weitergibt, die es wirklich brauchen. Der zahle nichts anderes von dem Geld. C5 wendet ein, das sei doch so oder so alles „für die Mujaheddin“ (Gotteskrieger), das sei doch alles „fisabilillah“ (ein gutes Werk vor Gott). C5 wirft C vor, „G“ habe deshalb richtig Stress mit seiner Verlobten, weil sie doch eigentlich nur kurz hätten das Geld abgeben wollen. Die Verlobte wird im weiteren Verlauf des Telefonats „Senur“ genannt. C5 wirft C insbesondere vor, er habe sich nicht an ihre Absprache gehalten. Anschließend wechselte der Gesprächsgegenstand und es geht vorübergehend um einen Mann aus Weidenau, der Frau und Kinder verlassen habe. C kündigt an, er werde dem demnächst ein Angebot machen, ob er nicht „runter“ gehen wolle; der könne mit D11 mitfahren. Schließlich wirft C5 C weiter vor, er sei schuld am Streit zwischen „G“ und „Senur“. C wendet ein, er werde demnächst nur noch mit „A“ fahren, der jetzt wieder da sei, er habe die Verheirateten satt, das gebe ständig Ärger. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass C und G Geld über D11 nach Syrien schicken wollten, das dort oppositionellen Kräften („Mujaheddin“) zugute kommen sollte. Gs damalige Verlobte und heutige Ehefrau heißt „G1" (phonetisch: „Senur"). cc) Abgehörte Kommunikation nach den (Kirchen-) Einbrüchen Ende 2013 Am 21.12.2013 und am 22./23.12.2013 fanden – worauf später noch im Einzelnen einzugehen sein wird – zwei Kircheneinbrüche (FA 44 und FA 42) statt, an denen C, F und G – beim zweiten auch A – beteiligt waren. Außerdem kam es zu einem Schuleinbruch (FA 52-53) unter Beteiligung von C, F, G und A am 03./04.01.2014. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einbrüchen angefallene Telefonie soll später im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzeltaten geschildert werden. Auch nach diesen Einbruchsdelikten wurde eine Vielzahl von Telefongesprächen abgefangen, aus denen die Kammer Hinweise auf die oben unter d) dargestellte Gruppenstruktur und die anhaltende Motivationslage der Angeklagten entnimmt. (1) So kam es am 08.01.2014 – wenige Tage nach dem Schuleinbruch (FA 52-53) – zu einem Telefonat zwischen C und A (TKÜ 1001, 08.01.2014, 00:03:07 Uhr, KN 48563 – J--19 ), in dem das gemeinsame Unterstützer-Selbstverständnis anklingt. A sagt, man müsse noch einmal über die Verwendung des Geldes sprechen; es gebe Leute, die das nötig hätten. Die anderen wollten das Geld „dem Pakistani“ geben, er – A – habe aber „eigene Dinge“. C sagt, A solle schon einmal „die 200“ nehmen, das andere würde noch dauern. A möchte auch seinen Anteil von dem „anderen“ nehmen und dahin spenden, wo er es haben möchte. Jeder könne sein „Viertel“ nehmen und es dorthin spenden, wo er es haben wolle. C sagt, er kenne zwei Brüder, die wollten „gehen“, hätten aber nichts. Das beste was man machen könne, sei die zu unterstützen, damit sie „unten ankommen“. A sagt, er habe heute „Erkenntnis“ bekommen, dass es dort Frauen gebe, die gar nichts hätten, dahin wolle er spenden. Man ist sich darüber einig, dass man das mit „den zwei“ abklären muss. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass C und A über die Verteilung der Beute aus dem Schuleinbruch und dem anschließenden Einsatz der erbeuteten EC-Karte (dem „anderen“) reden, die in einer Vier-Personen-Gruppe erzielt wurde und noch nicht vollständig in Geld umgesetzt ist. C möchte mit seinem „Viertel“-Beuteanteil zwei muslimische Brüder unterstützen, die selbst als Kämpfer nach Syrien gehen möchten, denen aber die erforderliche finanzielle Ausstattung für die Auswanderung fehlt. A möchte seinen Anteil ebenfalls spenden, allerdings an „mittellose Frauen“ in Syrien, die nicht näher beschrieben werden. (2) Am gleichen Tag konnte auch ein Telefonat zwischen C und seiner Ehefrau C5 abgehört werden (TKÜ 1001, 08.01.2014, 14:05:40 Uhr, KN 38663 – L--2 ), in dem die Ausgabensituation der Eheleute beleuchtet wird. C5 fragt, wofür sie die „600 €“ ausgeben soll, für „Miete“ und für „Rechtsschutz“ zusammen reiche es nicht. C gibt an, auf dem Nachttisch seien noch einmal „380“ sowie „100 €“. Er habe das Geld eigentlich für „etwas anderes“ einsetzen wollen, aber C5 solle jetzt das Geld nehmen und sowohl den „Vermieter“ als auch „den Rechtsschutz“ bezahlen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass die Eheleute über die Verwendung des aktuell vorhandenen Bargelds nachdenken und es letztlich für die Tilgung der dringlichsten eigenen Rückstände einsetzen. (3) Auf dem Laptop von A konnte ein Chat sichergestellt werden, den dieser am Abend des 12.01.2014 mit seiner Schwester A2 geführt hat, der ihre Verbundenheit trotz der räumlichen Trennung zum Ausdruck bringt. Der Chat hat auszugsweise folgenden Inhalt: A schreibt: "Du bist meine Schwester leiblich und im Islam sowieso wie kann ich dich dann einfach im Stich lassen wo du mich doch dann da am meisten gebrauchen könntest?!" (Chat vom 12.01.2014, 20:35:10 Uhr). ... "ich dagegen bedauere es das ich zur zeit nicht da bin und überhaupt wieder zurück gekommen bin. Das war mein größter Fehler." (Chat vom 12.01.2014, 20:37:59 Uhr) A2 antwortet tröstlich: "nein" "Allah swt hat dich vor dieser Fitna (Zwist) bewahrt" "wallahi (ich schwöre bei Gott) es ist eine sehr größte Fitna" "wenn nicht sogar die größte, die wir bisher erlebt haben auf diesem Boden" "du glaubst gar nicht, dass es leute von uns gibt die sagen, wir beteiligen uns nicht, denn das ist ein kampf von muslim gegen muslim" „Subhana allah" (um Gottes Willen) Daran schließt sich folgender AUSTAusch: A: "Ja irgendwo wurde ich davor bewahrt aber irgendwo kann ich nicht helfen und muss zugucken was jh dort veranstaltet" (jh => Jaysh al-Hur, Freie Syrische Armee, FSA) A2: "diese hunde werden von den Saudis und den Amis finanziert" A: "Subhanallah" (um Gottes Willen) "Ja so ist es" A2: "und dieses Volk verkauft für Geld das eigene Volk wie du siehst" "denn Ehre haben die keine" A: "Subhanallah" (um Gottes Willen) "Richtig" A2: "die Saudis haben den JH gesagt, wenn ihr die beseitigt bekommt ihr Kohle etc." "subhana Allah" (Um Gottes Willen) A: "Alles nur Handlanger von diesen Hunden von diesen kuffar" A2: "genau" "kuffar und Kuffar, passt doch zusammen" ... "die hunde haben angst, dass wir wohl oder übel den islam ausbreiten werden" "den richtigen isalm" A: "Aber glaub mir die machen sich in die Hose wenn die nur isis hören" „:0“ ... "Nusra und isis sind denen ein großer Dorn im Auge" ... "Isis ist einfach die Gruppe der Muslime schlicht hin der sich alle anschließen müssen. Fertig" "Und unser Amir (Führer) ist Abu G4 hafidahullah (möge Allah ihn bewahren), Amir almuminin (Führer der Gläubigen)" Die Kammer deutet den Gedankenaustausch als eindeutiges Bekenntnis von A zum IS, also zu der Gruppierung, für die auch seine Schwester und sein Schwager tätig sind. (4) Am 14.01.2014 konnte im Rahmen der Telefonüberwachung eine aus drei Telefonaten bestehende Gesprächsserie (FA49--1, FA49--2 und FA49--3) aufgezeichnet werden, in der A und C sich über den Verdacht unterhalten, dass andere Gruppenmitglieder einen Einbruch in eine Schule alleine begangen haben, ohne sie einzubinden. In einem ersten Gespräch (TKÜ 1001, 14.01.2014, 14:37:00 Uhr, KN 55205 – FA49--1 ) meldet sich C und regt sich darüber auf, „die zwei“ hätten eine „Madrasah“ (Schule) „gemacht“ und würden jetzt wahrscheinlich „fifty-fifty" teilen; „die“ hätten dabei „5 gemacht“. A fragt noch einmal ausdrücklich nach, ob die „5000“ gemacht haben sollen, was C aufgewühlt bestätigt. Danach bricht das Telefonat technisch bedingt ab. (5) Nur eine Minute später wird das Telefonat fortgesetzt (TKÜ 1001, 14.01.2014, 14:38:59 Uhr, KN 61625 – FA49--2 ). C knüpft nahtlos an das zuvor abgebrochene Telefonat an und erklärt, man habe sich zuvor noch über das Objekt unterhalten und dabei die Einigkeit erzielt, dass man dort „nicht mehr rein“ wolle; jetzt hätten „sie“ es „aber doch gemacht“. Er ist der Meinung, dass sie „keine Arbeit“ damit gehabt hätten, weil alles im Schulkiosk gewesen sei. Man habe nichts „aufmachen“ müssen. C ist sich 100-prozentig sicher, dass „die“ das waren. Das könnten nur „die“ gewesen sein, denn – so C wörtlich: „Madrasah macht auch keiner, akhi (Bruder), nur wir – und dann noch die.“ A meint, die hätten einen „dicken Fang“ gemacht, und C findet das „heftig“. Er erklärt, er wolle gleich zurückrufen, weil er sich gerade im Rathaus aufhalte und etwas unterschreiben müsse. (6) Etwa 10 Minuten später wird das Telefonat erneut fortgesetzt (TKÜ 1001, 14.01.2014, 14:47:34 Uhr, KN 57175 – B--54a ). C und A sprechen weiterhin über einen Einbruch, über den C in der Zeitung gelesen hat, und von dem sie glauben, die Täter zu kennen. A sagt, in der Zeitung habe gestanden, dass der Sachschaden 5.000 € betrug und nicht die Beute. Weiterhin wundert er sich, dass die dort keinen „Tre ...“ hatten, keinen „Kühlschrank“. C wendet ein, dass das immer „ne verdammt heftige Arbeit“ sei. A sagt, er sehe es genauso wie C, dass nämlich „die das waren“. C stimmt dem zu und sagt: „Keiner ist Madrasah (Schule), akhi (Bruder), nur wir Schulen.“ A weist darauf hin, dass in seinem Zeitungsartikel nichts darüber gesagt wird, dass ein „Kühlschrank“ geöffnet worden sei. C wendet ein, „die“ hätten „keine Sachen dafür“, keine „Hajat“ (Sachen). A ist erstaunt und C ergänzt: „Deswegen ham die einfach so probiert.“ A regt sich auf und sagt: „Die wussten ganz genau, dass wir sowieso schon dahin wollten ...“ und „Die wussten genau, worauf sie aufpassen mussten.“ Und C ergänzt: Das können „nur die“ gewesen sein, „weil wir genau gesagt haben, auf was die achten müssen“. C ergänzt, dass sei das gleiche wie mit „Bayt ul Shirk“ (Haus des Unglaubens): „Wenn jetzt hier irgendwo Bayt ul Shirk, akhi, kann mir keiner erzählen, dass das irgend ein anderer war. ... Wir waren die ersten hier, akhi, und die letzten. Das sind keine Sachen von irgendeinem anderen. Und Madrasa (Schule) ist genau das gleiche. Warum? Weil die Leute denken immer, Madrasah (Schulen) ist nichts, akhi (Bruder).“ Tatsächlich seien Schulen aber – so C im weiteren Gesprächsverlauf – zu dieser Zeit „voll mit Geld“. Beide sind ersichtlich erbost, dass die betreffenden Täter die Sache allein durchgezogen haben. C weiß zu berichten, dass F (F) sich nachts mit E getroffen habe. A vermutet, dass sie vielleicht einen „Kühlschrank“ dabei hatten; warum sollten die sonst zu E kommen. C wendet ein, dass die Sachen dafür „bei seinem Vater“ seien und die dann wohl durch drei geteilt hätten. Beide rätseln, ob E auch bei „der einen Sache“ dabei war. Die Kammer deutet die Gesprächsreihe FA49--1, FA49--2 und FA49--3 so, dass C und A sich ärgern, weil sie vermuten, dass Mitglieder der Gruppe - insbesondere F - einen Einbruch in eine Schule durchgeführt haben, in die sie selbst auch einbrechen wollten, und weil sie selbst nicht beteiligt worden sind. Sie vermuten, dass sie „ausgeschlossen“ wurden, um die Beute nicht mit ihnen teilen zu müssen. (7) Am 21.01.2014 konnte ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und C(e) aufgezeichnet werden (TKÜ 1001, 21.01.2014, 18:04:03 Uhr, KN 850 – G2--2 ), in dem Spannungen innerhalb der Gruppe thematisiert werden, die sich in letzter Konsequenz aus den Gegensätzen der unterschiedlichen oppositionellen Bürgerkriegsgruppierungen in Syrien speisen. B erzählt zunächst von einer Person namens „Saddam“, der Ehen vermittele. Er beschreibt ihn als jemanden, der sich „nicht gerne reinreden“ lässt; seine „halbe Familie“ sei in AfC3astan „shahid (Märtyrer) gegangen“. Die Familie sei verwandt mit der Familie von bin Laden. Er selbst sei Imam in Troisdorf. Anschließend berichtet C von einem Chat, aus dem M6 ausgetreten sei, der sei „richtig sauer“ gewesen. M6 habe ein Video geschickt; darin sei es um einen Angriff „gegen Ahrar al-Sham“ gegangen. Er habe sinngemäß geschrieben, man solle erst mal Hijra machen und herkommen und nicht nur Analysen schreiben. Weiterhin schildert C, es habe noch jemand anderes geschrieben, aus einem anderen Land. Dieser habe sinngemäß geschrieben, wer sitzen geblieben sei „ohne triftigen Grund“ der solle sich schämen, dass er die anderen „im Stich gelassen“ habe. Er habe geschrieben: „Schweigt, während ihr es euch gut gehen lasst.“ Schließlich unterhalten die beiden Brüder sich über eine Person, die „el T8“ (der Marokkaner) genannt wird. C sagt, dieser habe „wieder 10 Stück runter geschickt“ – über eine „andere Connection“. B pflichtet ihm bei. C wiederholt seine Angabe und regt sich auf: „Zehn Stück ohne Bescheid zu sagen, einfach runter geschickt.“ El T8 sage immer, das interessiere ihn nicht, er schicke bald die nächsten 10 Stück runter. B bestätigt und ergänzt: „Musst du M6 sagen, El T8 ist schon in einem Bezirk hier in Almaniya der Emir.“ C lacht. B lacht auch und ergänzt: „Der schickt die Leute alle runter, auf Klartext.“... „Der schickt die Leute runter mit Bussen mittlerweile schon.“ Beide lachen heftig. „Er“ schicke sie an „verschiedene Adressen“ - sagt C und B antwortet: „Ja, T8 geht ab“, der sei ein „guter Bruder auch“. C ergänzt, er habe auch „neue Nasheeds gemacht“. B wirft ein: „Jetzt geht die Post ab hier“. Schließlich sagt C, M6 habe keinen Kontakt mehr zu „dem“. T8 wolle bestimmt auch gern „in die Gruppe rein“, er wisse aber nicht, ob M6 dies zulasse. Er könne ihn ja mal fragen. B meint auch, dass M6 zunächst gefragt werden müsse. Bislang könne „der“ – so C – nicht „lesen“, was in der Gruppe von M6 geschrieben werde, er erfahre das aber immer von ihm (C). Die Kammer deutet das Gespräch so, dass es um Streitigkeiten geht, die in Chat-Gruppen ausgetragen werden, in denen Teilnehmer mit Fronterfahrung in Syrien, wie M6, mit in Deutschland zurückgebliebenen Sympathisanten des IS über die Auseinandersetzung zwischen dem IS und anderen Gruppierungen in Syrien – beispielsweise mit den Ahrar al-Sham – diskutieren und sich positionieren; dabei schwingt unterschwellig auch immer der Vorwurf an die Adresse der Unterstützer in Deutschland mit, sie würden sich vor dem riskanten Einsatz in Syrien drücken. Die Ausführungen über „den Marokkaner“ – A – deutet die Kammer so, dass man sich über dessen missionarischen Eifer und sein überhebliches Selbstverständnis lustig macht. dd) Abgehörte Kommunikation nach dem Diebstahlsversuch im Q15-Markt Am 28.02.2014 erfolgte ein versuchter Diebstahl in einem Q15-Markt in Köln (FA 54) an dem B, G und F beteiligt gewesen sind; hierauf wird später im Rahmen der Darstellung der Einzelfälle ebenso gesondert eingegangen wie auf die unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Aktion angefallene Kommunikation. Auch nach diesem Vorfall konnten noch zahlreiche Telefonate aufgezeichnet werden, denen die Kammer entnimmt, dass die oben unter d) festgestellte Gruppenstruktur im Kern bis zur Festnahme fortbestanden hat. (1) So konnte beispielsweise am 02.03.2014, 17:11 Uhr, eine SMS von A aufgezeichnet werden ( G2--1 ), die sich mit dem Unterstützungsthema beschäftigt. Sie lautet - wobei wie immer die Übersetzungen zu einzelnen arabischen Worten und Redewendungen in Klammern hinzugefügt wurden -: „Wichtig, bitte weiterleiten, assalam aleikum (Friede sei mit Euch) meine geehrten Geschwister. In sha Allah (so Gott will) geht es euch allen gut und Ihr seid bei starkem Iman (Glauben). Mein heutiger Anlass dreht sich um eine Schwester in Sham (Syrien), dessen Ehemann in sha Allah shahid (Zeuge, Märtyrer) gefallen ist. Die Schwester ist hochschwanger und befindet sich zudem noch in einem körperlich schlechten Zustand. Deshalb stellte sich nun heraus, dass sie eine schwerwiegende Krankheit hat Subhanallah (um Gottes Willen) und zur Behandlung außerhalb von Sham transportiert werden muss. Die Schwester benötigt in sha Allah (so Gott will) nun jegliche finanzielle Unterstützung die sie nur bekommen kann, da sie für die Behandlungskosten selbst aufkommen muss. Wisset dass es einen gewaltigen Lohn bei Allah für jene gibt, die Waisenkinder und die Witwen unterstützen. Wie hoch ist der Lohn dann wenn ich eine Frau eines in sha Allah shahid unterstütze, ob mit meinem nafz (Willen) vor Ort oder finanziell? Bei Allah gewaltig ist der Lohn und er weiß es am besten. Gesammelt wird in sha Allah bis zum 23.03.2014. Bei Fragen oder Anliegen wie für Kontodaten könnt ihr mich gerne jederzeit telefonisch oder per SMS erreichen unter der Telefonnummer:####17…“ Die Kammer deutet diese SMS – unabhängig von den genauen Hintergründen des Todes der als „Shahid“ bezeichneten Person - als einen Beleg dafür, dass A sich als Teil einer Unterstützerszene versteht, die an in Syrien befindliche „Brüder“ und „Schwestern“ materielle Unterstützungsleistungen erbringen will. (2) In einem am 24.03.2014 abgehörten Telefonat zwischen B und F (TKÜ 0101, 24.03.2014, 17:51:15 Uhr, KN18035 – B--55 ) klingen erneut sowohl die Auswanderungsthematik als auch das Beutethema an. F beginnt mit der Aussage, „E“ und er würden „Schwestern“ suchen, „nicht für den Geschlechtsverkehr“, sondern weil sie unbedingt „du weist schon ...“. B signalisiert, dass er Bescheid weiß, gibt allerdings an, er kenne nur solche „Schwestern“, die „hier kleben bleiben wollen“. Er will auch weiterhin die Augen aufhalten. Dann fragt B, ob es „C3 amamäßig“ (beutemäßig) etwas Neues gebe, was F verneint und angibt, man müsse „mehrere Sachen nacheinander“ machen, damit etwas herauskomme. B gibt an, er habe zur Zeit auch nichts Richtiges anzubieten. Die Kammer deutet den Beginn des Telefonats so, dass F sich mit dem Gedanken trägt, gemeinsam mit E nach Syrien zu migrieren, und hierfür für beide Ehefrauen (Glaubens-„Schwestern“) sucht. B kann indes ausreisewillige Heiratskandidatinnen, nach denen er durchaus Ausschau hält, zurzeit nicht vermitteln. Der zweite Teil des Gesprächs ist so zu verstehen, dass F mit B über Möglichkeiten spricht, Beute zu machen – also über mögliche Eigentumsdelikte. F hat zurzeit aber nur Optionen zu bieten, bei denen ein einzelner Einbruch keine große Beute verspricht, und B hat auch keine besseren Objekte zu bieten. (3) Am 13.04.2014 konnte ein Telefonat zwischen B und A aufgezeichnet werden (TKÜ 1101, 13.04.2014, 17:03 Uhr, KN 72135 – G2--3 ), in dem B „islamische Fragen“ beantwortet. A gibt an, er rufe im Auftrag eines namentlich nicht benannten (Glaubens-) „Bruders“ an, um sich bei B islamischen Rat zu holen. Der „Bruder“ möchte eine „Schwester“ heiraten, diese sei wegen Streitigkeiten von zu Hause weggelaufen. Es gehe um die Frage, ob es islamisch legitim sei, sie zu heiraten, auch wenn der Vater und der Bruder gegen die Ehe seien. Der Vater sei zudem lediglich ihr Stiefvater. B fragt nach, ob der Stiefvater und der Bruder „beten“, was A bejaht, und kommt dann zu dem Ergebnis, dass beide im Grundsatz das Recht hätten, gegen die Eheschließung Einspruch zu erheben – allerdings nur dann, „wenn sie einen islamisch legitimierten, belegbaren Grund vorbringen können“. Wenn allerdings die Frau ihrerseits einen legitimierten Grund habe, die Familie zu verlassen, beispielsweise weil sie „ihren islamischen Verpflichtungen nachkommen“ wolle, dann hätten sowohl der Vater als auch der Bruder dagegen kein Mittel. Dann könne der Glaubens-Bruder sie auch ohne deren Erlaubnis heiraten. Es sei daher im Ergebnis ganz wichtig zu wissen, „warum sie sich gegen den Bruder stellen“. Das würde - so B - auch „jeder Gelehrte“ fragen. A schildert, dass die Frau ihr Elternhaus verlassen habe, weil ihre Mutter und der (leibliche) Bruder ihr das Leben „zur O19e“ gemacht hätten. Als Ablehnungsgrund werde man gegen den Mann, der sie heiraten wolle, vermutlich vorbringen, dass er sie aus der Familie „herausbringe“. Tatsächlich habe er die Frau ja auch „weggebracht“ und woanders untergebracht. B gibt an, man müsse versuchen, dass die Frau wieder zurückkomme, damit sich die ganze Sache „abkühlt“. Es bestehe die Gefahr, dass die Frau sich „die ganze Zeit“ gegen ihre Familie versündige. Grundsätzlich sei es egal, wie hoch der psychische Druck für sie sei. Alle Gelehrten würden einstimmig sagen, selbst wenn die Frau auf eine Zelle komme und ausgepeitscht werde und kein Essen bekomme, auch dann „darf sie nicht weg“. Sie müsse sich entschuldigen und zurück nach Hause. A wendet ein, dass die beiden aber heiraten wollten. Er will wissen, was denn ein „islamisch legitimer Grund“ sei, um den an der Eheschließung interessierten jungen Mann abzulehnen. B zählt auf, ein legitimer Grund sei, wenn dieser nicht auf „Manhaj“ (Weg, Methode, Linie) sei, wenn er Alkohol trinke, Aggressivität ausstrahle, wenn er fremdgehe usw. Es gebe „viele islamisch legitime Gründe“. Er könne die Frage daher nicht so pauschal beantworten. Die Frau müsse zurück und dann grundsätzlich „dabei bleiben“, dass sie ihn heiraten wolle, dann könnten ihr Vater und ihr Bruder schlussendlich dagegen nichts sagen. Sie habe aber kein Recht, die Familie zu verlassen. Wenn ihr Vater aber einen islamischen Grund vorbringen könne, dann müsse sie auf ihn hören und von der Eheschließung Abstand nehmen, denn sonst „hat sie ein Problem mit Allah“. A ergänzt, dass die Familie mit dem Heiratsinteressenten zunächst „einverstanden“ gewesen sei; jetzt aber fürchte dieser, dass sie ihn ablehnen werde, weil er „ihr verholfen habe, zu gehen“. B meint, man müsse zu erreichen versuchen, „dass die Sache nicht eskaliert“. Die Frau müsse auf jeden Fall „klarmachen“, dass der Verlobte „nichts mit der Aktion zu tun“ habe. Abschließend rät B noch zur Geduld; die Familie werde schließlich einlenken müssen, weil sie die Frau nicht gegen ihren Willen mit irgendeinem anderen verheiraten könne. Schließlich fragt A, wie der Fall zu beurteilen sei, wenn der Eheinteressent mit der betreffenden Frau ausreise, ob er dann die Möglichkeit habe, sie „da unten zu heiraten“. B bestätigt das und ergänzt, die Frau könne „mit dem Bruder da runtergehen“ und ihn dann „ganz normal da unten heiraten“. Das sei „kein Problem“. A ist zufrieden und sagt, er wisse jetzt Bescheid und werde das alles so an den „Bruder“ weitergeben. (4) Knapp 10 Minuten später telefonieren B und A erneut (TKÜ 1101, 13.04.2014, 17:41:28 Uhr, KN 44375 – G2--4 ) und setzen das Gespräch über die streitige Eheschließung fort. B gibt an, er habe im vorangegangenen Gespräch etwas „sehr wichtiges“ vergessen. Er führt dann aus, dass die „Hijra“ (Ausreise) nur gemacht werden könne, wenn es für den Ausreisenden „fard al-ain“ (eine religiöse Pflichterfüllung) sei. Wenn er hingegen die Ausreise nur mache, „um zu heiraten“, dann könne ihm dies „die ganze Hijra kaputtmachen“. Entscheidend sei nämlich die „niyya“ (Absicht). Nach längeren Ausführungen von B hierzu fasst A den Gedanken mit den Worten zusammen: „Damit er dann letztendlich mit der ganz reinen Absicht geht.“ B bestätigt dies und sagt, er gebe daher die „Empfehlung“, dass die Ehe noch hier vollzogen werde, damit es keine Komplikationen geben könne. A wiederholt: „Also erst mal nikah (Eheschließung) hier und dann runtergehen, Inschallah (so Gott will).“ B bestätigt erneut und sagt dann, es sei auch ein Vorteil, wenn der Heiratsinteressent auf der Reise bereits der Ehemann sei. Dann bestehe auch „keine Gefahr auf dem Weg“. Und dann sei „die Absicht auch rein“. A stimmt ihm zu. Die Kammer deutet die beiden Telefonate G2-3 und G2-4 so, dass B als religiöse Autorität A darüber belehrt, welche Bedeutung und Konsequenzen eine Auswanderung nach Syrien im persönlichen Bereich – etwa für eine Eheschließung – hat. Dabei wird ein erheblicher Teil des Telefonats damit zugebracht, die Gefahr einer Interferenz zwischen persönlicher Motivation (Eheschließung, die in Deutschland am Widerstand der Familie scheitern könnte) und der Auswanderung, die die Eheschließung erleichtern würde, eigentlich aber eine religiöse Pflichterfüllung („fard al-ain“) sein sollte, vermieden werden kann. (5) Etwa ab Mitte Mai - in zeitlicher Hinsicht nach der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62), auf die später im Zusammenhang mit der Darstellung der Einzelfälle noch näher einzugehen sein wird - konnte im Rahmen der Telefonüberwachung eine sehr lange Gesprächsserie aufgezeichnet werden, die eine fortgesetzte Beschäftigung mit der Thematik der Geldbeschaffung durch Einbruchsdiebstähle aufzeigt, und in der es u.a. um die Entwendung einer vermeintlich wertvollen Uhr geht (B--56, B--58, B--60, B--61, B--63, B--64, B--65, B--66, B--67, B--68, B--69, B--71 und B--77, „Uhrenserie“). In dem ersten abgehörten Telefonat zwischen B und F (TKÜ 0101, 12.05.2014, 23:46:05 Uhr, KN 14851 – B--56 ) schlägt F vor, B solle ein bisschen „rumschnüffeln“ und anschließend Bescheid geben, dann könne man „da zusammen Essen gehen“. F gibt an, er habe eigentlich schon früher vorbeikommen wollen. B erwidert, er werde sich übermorgen mit „D“ treffen und mit diesem noch einmal „die Lage“ besprechen; danach werde er F anrufen. F sagt daraufhin: „Dann guck einfach, sag Bescheid und dann kommen wir einfach, fertig. Wenn wir kommen, können wir direkt reingehen, ein bisschen was essen und dann hat sich die Sache erledigt.“ B bestätigt und erklärt, ohne D sei es ein bisschen schwierig, die Lage zu erkunden. D sei nämlich derjenige, der mit „dem“ Kontakt habe. D habe von „dem“ die „Facebookseite“ und wisse, „wann der nicht da ist, damit man essen kann“. F sieht ein, dass man also zuerst mit D reden müsse, B soll dies tun und einen Tag vorher Bescheid geben. Am Ende des Gesprächs fasst B noch einmal zusammen: „Ich mach das. Ich checke ab. Wenn ich dann von ihm Bescheid bekomme, dass jetzt alles in freier Bahn ist, dann hamdullah (so Gott will) könnt Ihr direkt kommen.“ F bestätigt und sagt: „Wir warten dann einfach auf dein Startzeichen.“ Anschließend gibt F das Gespräch an E weiter. B erzählt E, dass der eine „Bruder, der immer runter fährt“ - der aus „Bergisch Gladbach“ - (D11) dem „M6“ „eins fünf“ bringen sollte; der habe das Geld aber nie bekommen. Im weiteren Verlauf geht es dann darum, dass das Geld in Syrien offenbar dem falschen Empfänger ausgehändigt wurde, der es jetzt nicht weitergeben will. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass B mit F zusammen ein neues Einbruchsdelikt plant, dass B mit D zusammen Objekte abklären und sicherstellen soll, dass die Bewohner zur Tatzeit nicht zuhause sind; und dass die jüngeren Mitglieder der Gruppierung aus B1 dann auf Zuruf („Startzeichen“) kommen und die Einbrüche letztlich begehen sollen. (6) Zwei Tage später konnte ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und D(e) abgefangen werden (TKÜ 0101, 14.05.2014, 18:22:22 Uhr, KN 32791 – B--57 ), in dem die Thematik einer gemeinsamen Beute-Aktion weiter entwickelt wurde. In diesem Gespräch fragt B seinen Bruder D, was denn „mit diesem Italiener“ sei, und begründet seine Anfrage mit den Worten: „Die fragen die ganze Zeit in B1“. Er selbst habe denen bereits mehrfach hinhaltende Antworten erteilt. D ist auch ohne nähere Angaben sofort im Bilde und sagt: „Ja, das liegt nicht an mir.“ B erklärt daraufhin: „Wir müssen nur wissen, wann die mal hier hochkommen können, fragen die, weißt du? Daraufhin antwortet D: „Die sollen die Tage am besten kommen, damit wir das alles vernünftig absprechen können.“ Man einigt sich schließlich auf das nächste Wochenende als idealen Termin. (7) Nur einen Tag später telefonieren B und sein jüngerer Bruder E (TKÜ 0101, 15.05.2014, 18:40:19 Uhr, KN 17271 – B--58 ). B sagt, dass sich „F“ bei „D“ melden solle; dann könnten die beiden ausmachen, wann alle kommen sollen; D wolle die Sache „am Sonntag“ besprechen. E ist auf dem Weg ins Fitnessstudio. (8) Wenige Stunden später meldet sich F bei B (TKÜ 0101, 15.05.2014, 21:54:58 Uhr, KN 10561 – B--60 ) und gibt an, er sei gerade aus dem Fitnessstudio raus und „E“ habe ihm etwas von „Sonntag“ erzählt. F fragt ausdrücklich nach: „Starten wir das dann auch?“ B verweist ihn auf „den“, weil „der“ bis Sonntag neue Informationen haben werde. F fragt nach: „Also dein Bruder?“ B bestätigt und gibt an, er solle ihn über Whatsapp kontaktieren. F weist darauf hin, dass man aus finanziellen Gründen nicht einfach mal so runterkommen könne wegen der Fahrerei. B leuchtet das ein und er verweist auf seinen Bruder; der habe den Kontakt und kenne die Adresse „vom Restaurant in Mönchengladbach“. Er selbst sei dann auch startbereit. (9) Am 24.05.2014 konnte ein weiteres Telefonat zwischen B und F abgehört werden (TKÜ 0101, 24.05.2014, 0:12:05 Uhr, KN 56431 – B--61 ), aus dem sich ergibt, dass die Dinge sich hingezogen haben: B teilt mit, dass D morgen nach B1 kommen wolle. Er selbst will vielleicht mitkommen. Wörtlich sagt B sodann: „Was sonst angeht mit dem anderen Typ da, der ist die ganze Zeit am abchecken, aber erklärt D dir am besten selbst..... nicht über Telefon.“ ... „Dauert noch ein bisschen.“ (10) Am 14.06.2014 deutet schließlich ein Telefonat zwischen B und seinem jüngeren Bruder E an, dass die Umsetzung des Projekts in die Wege geleitet wird (TKÜ 0101, 14.06.2014, 23:02:57 Uhr, KN 356 – B--63 ). Auf Nachfrage gibt E an, er sei mit „C“ zusammen auf dem Weg nach Köln, wo er B treffen möchte. B sagt: „Ah ihr vier.“ (11) Noch in derselben Nacht telefonieren die beiden Brüder D und C miteinander (TKÜ 1001, 15.06.2014, 1:33:54 Uhr, KN 64329 – B--64 ). C möchte von D wissen, was es Neues gibt. D gibt an, auf „Facebook“ könne man nichts sehen. C sagt, sie gingen jetzt „essen“ und würden sich gleich noch einmal melden. (12) Im frühen Morgengrauen derselben Nacht meldet sich F bei B (TKÜ 0101, 15.06.2014, 4:47:51 Uhr, KN 36206 – B--65 ) und gibt an, man habe „Teile fürn Arm, wo so Zeiger drauf sind“. Er fragt, ob B wisse, wo man so etwas verkaufen könne. Die Ware sei schon „prächtig“, man könne mindestens „mal fünf rechnen“ - falls es nicht ein „Fake“ sei. B ist angenehm überrascht und hätte mit einem solchen Erfolg nicht gerechnet. Beide verabreden, dass F die Gegenstände am Folgetag zeigen soll, „C“ soll mitkommen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass F über die erbeutete (vermeintlich) teure Uhr berichtet, deren Wert er im fünfstelligen Bereich ansetzt, falls es sich nicht um ein Plagiat („Fake“) handelt. (13) Nur wenige Minuten später gibt B die gute Nachricht an seinen älteren Bruder D weiter (TKÜ 0101, 15.06.2014, 4:52:13 Uhr, KN 60191 – B--66 ). B berichtet, „der eine Bruder“ habe ihm gesagt, der „Wagen“, von dem sie zuerst nicht gewusst hätten, wie „teuer“ er sei, liege „im sechsstelligen Bereich“. B meint, als „Minimum“ bekomme man dafür „vier-fünf bis sechs“, weil das so „komisch“ ausgesehen habe, hätten sie es zunächst nicht zuordnen können. Morgen werde „der“ das kurz mitbringen, dann könne man sich das angucken. B spricht darüber, den Wagen vielleicht in Tunesien zu verkaufen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B mit dem Begriff „Wagen“ ebenfalls auf die erbeutete Uhr Bezug nimmt, der er einen Wert von 4.500-6.000 € zutraut. (14) Nur wenige Minuten später meldet C sich bei seiner Ehefrau C5 (TKÜ 1001, 15.06.2014, 4:59:05 Uhr, KN 5284 – B--67 ) und teilt mit, er habe gute Nachrichten, wolle aber nicht übers Handy mit ihr darüber sprechen. Er habe bei „etwas einfach mitgemacht“ und es habe sich „gelohnt“. „B“ habe ihm gesagt, er solle „mitkommen“. Auf die Frage seiner Frau, ob „viel oder wenig“ herausgekommen sei, möchte C zunächst nicht antworten und gibt nach vielfacher Nachfrage schließlich auf Arabisch „650“ nach der Teilung an. Davon sollen – so C – Schulden bezahlt werden bei der GEZ; C5 könne auch noch Geld nach Tunesien mitnehmen und ihrer Mutter Schulden zurückzahlen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass C bei der Beuteaktion mitgemacht und bereits einen Anteil von ca. 600 € erhalten hat, den er für die Tilgung aufgelaufener Verbindlichkeiten verwenden möchte. (15) Am folgenden Tag wird das Ergebnis des nächtlichen Beutezugs in einem Telefonat zwischen B und F erneut besprochen (TKÜ 0101, 16.06.2014, 4:40:31 Uhr, KN 56361 – B--68 ). B fragt zunächst, ob „sie“ gestern gut nachhause gekommen seien. Dann rät er F, „dieses andere Ding“ aus zu lassen; F sollte das jetzt nicht mehr anmachen. F versteht sofort und sagt dies zu. B wiederholt, F solle das jetzt lieber nicht anschalten, um „private Sachen“ zu checken. Dann fragt B, ob es „Teil 4 oder Teil 5“ sei. F antwortet: „Zweimal 4“. Anschließend berichtet F, dass ein Artikel in der Bild-Zeitung über „C6“ unter dem Titel „vom Friseur zum Terroristen“ erschienen sei. B ergänzt, er habe auch wieder „neue Adressen“ und diese „eben abgecheckt. Er kenne die „ganz gut“. Am Ende des Telefonats kommt B noch einmal auf die „Dinger“ zurück und wiederholt, F sollte diese „aus lassen“. F antwortet, die „Dinger“ seien „jetzt eh bald weg“. Zum Abschied sagt B noch, falls F sie anmachen wolle, solle er in eine ganz „andere Stadt“ fahren, „ganz weit weg“ – „60-70 km“. Es wäre aber besser, wenn sie schnell weg gingen. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass zu den erbeuteten Gegenständen auch zwei Handys gehören und B F davon abrät, diese einzuschalten um private Daten des Eigentümers zu sichten, weil er befürchtet, dass die entwendeten Geräte in diesem Fall geortet werden könnten. Wenn überhaupt – so B – sollten die Geräte nur in gehörigem Abstand zum Wohnort von F ins Netz gebracht werden. (16) Am 22.06.2014 konnte ein Telefonat zwischen B und F aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 22.06.2014, 20:13:55 Uhr, KN 7831 – B--69 ), in dem es unter anderem um den Absatz der Beute geht. B berichtet, dass er demnächst nach Polen reisen werde. F gibt an, „G“, „E“ und „Ben“ seien gerade bei ihm, „C“ habe irgendetwas anderes zu tun. Schließlich kommt F auf die „Uhr“ zu sprechen, die er „von so nem Typen gekauft“ habe. Er brauche jetzt jemanden, der den Wert davon einschätzen könne. B verspricht, er werde sich darum kümmern; vielleicht bekomme er auch auf der Reise „neue Adressen“. Es werde da um den Wert von Gold und von Diamanten gehen. F erklärt, dass die Uhr angeblich „sauteuer“ sein soll. Auf Nachfrage gibt er an: „30“. Beide unterhalten sich darüber, ob das „authentisch“ ist, was B für wahrscheinlich hält. Schließlich erklärt er, „Rolex-Uhren“ seien halt teuer. Es handele sich um ein sehr schönes Modell in „schwarz mit roten Streifen dran“. Anschließend fragt B, wie der „Handyladen“ laufe, ob „der in Frankreich“ schon viele Handys verkauft habe. F erwidert, die Geräte würden erst gegen Ende des Monats oder Anfang des nächsten Monats dort unten ankommen; er gehe aber davon aus, dass „der“ das alles „schnell vertickt“ kriegt. B erwidert, wenn das so unproblematisch sei, dann könne man sich auch darauf „spezialisieren“. F erwidert, das gehe dort unten zwar „ruckzuck“ weg, aber man brauche immer jemanden, der es runter bringe. Außerdem müsse man möglicherweise Einfuhrzoll zahlen. Schließlich fragt F, ob B die Uhr nach Berlin mitnehmen und dort verkaufen möchte. B möchte sie aber erst einmal zurücklassen und sich in Berlin nur umschauen. Im Endeffekt brauche er nur ein Foto. Anschließend gibt F das Telefon an E weiter und die beiden Brüder setzen das Gespräch mit einer anderen Thematik fort: Sie thematisieren den Sinn von Selbstmordaktionen. B vertritt die Auffassung, der Emir vor Ort müsse entscheiden, in welchen Situationen eine solche Aktion sich lohne. Danach wird das konträre Verhältnis zwischen IS und Alqaida besprochen. G9 habe – so B – sich gegen die Bekämpfung der Schiiten ausgesprochen und insoweit den IS getadelt. Sein Bruder E regt sich darüber auf. Er kann die Kritik der Alqaida-Funktionäre am IS nicht nachvollziehen, weil der IS die „erfolgreichste“ Gruppe sei. B rät ihm, in der Diskussion nicht auf diese Auseinandersetzung einzugehen. Der Erfolg einer Gruppierung könne – so B – nicht allein Maßstab für die Richtigkeit ihrer Ansichten sein. B zählt Gruppierungen auf, die früher erfolgreich gewesen seien und jetzt aus seiner Sicht nicht mehr viel vorzeigen könnten: Alqaida, Boko Haram, auch in Waziristan habe man schon einmal an den Durchbruch geglaubt. B gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass das „Kalifat“ dennoch bald komme; es gebe aktuell aber das Problem zu entscheiden, welche Mujaheddin-Gruppe die richtige sei. E möchte, dass alle Gruppen vor Ort eine Einheit bilden und sich der „Daula“ (IS) anschließen; nur dann könne man Erfolg haben. Tatsächlich – so E – würden „Daula“ und „al-Nusra“ aber gegeneinander „hetzen“. B weist darauf hin, dass ein Mujahedin, der „fisabilillah (Werk für Allah) raus“ und „unten“ sei, immer besser sei, als jeder, „der geblieben ist“. Für die Frage des richtigen Weges benötige man die „Gelehrten“ oder „Leute der Einsicht“, die die Verhältnisse vor Ort kennen gelernt hätten. Auch B hofft auf eine Vereinigung der Kräfte in Syrien, denn „die dreckige Ratte aus Damaskus muss endlich geschlachtet werden und die muss weg“. Die Daula – so B – sei zwar stark, habe aber nicht so viele „Wissende“ und „Gelehrte“ auf ihrer Seite wie „al-Nusra“. Die Kammer deutet den ersten Teil des Telefonats als ein Gespräch zwischen B und F über den Absatz der entwendeten, vermeintlich teuren Markenuhr sowie der erbeuteten Handys. Den zweiten Teil des Telefonats zwischen B und seinem jüngeren Bruder E deutet die Kammer so, dass beide über den Zwist zwischen den beiden großen oppositionellen Bürgerkriegsgruppierungen in Syrien – der Nusra-Front und dem IS – sprechen, wobei E sich eindeutig als IS-Anhänger positioniert, während B zu bedenken gibt, dass die Meinung der „Gelehrten“ die Nusra-Front favorisiere. (17) In der Folgezeit tauchte die Thematik der entwendeten Markenuhr in den Telefongesprächen lediglich noch zweimal auf. So erkundigte sich F bei C in einem Gespräch am 27.06.2014 (TKÜ 1001, 27.06.2014, 22:59:03 Uhr, KN 32451 – B--71 ) nach dem Verbleib der Uhr, woraufhin dieser angab, man habe mit ihr „noch nichts gemacht“. Etwa einen Monat später wird in einem Telefonat zwischen B und E, auf das sogleich noch einzugehen sein wird (B--77), die Uhr dann als eine „Fälschung“ bezeichnet, die man nicht veräußern könne. (18) In der Nacht vom 13. auf den 14.07.2014 – nach dem Endspiel der Fußball-WM in Brasilien – konnte ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und C(e) aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 14.07.2014, 1:42:05 Uhr, KN 16025 – B--72 ). Im Hintergrund hört man das Hupkonzert eines Autokorso. B erzählt C, dass alle außer Rand und Band seien und es eine gute Gelegenheit wäre, um „C3 ama“ (Beute) zu machen. Alle Wohnungen seien „leer“; sie könnten jetzt noch alle hier hochkommen, und wörtlich: „Hier ist Kriegsbeute überall in der Stadt, C3 ama kannste machen. Überall, alle sind draußen. ... Alle Wohnungen sind leer, wenn du jetzt hoch kommst direkt, kann man mindestens 20 Wohnungen locker klarmachen.“ C fragt nach, ob B irgendwelche (Wohnungen) „kennt“ und B antwortet, heute brauche man „gar nichts zu kennen“. In der Stadt seien „überall Lichter aus“, da könne man überall reingehen. Man könne praktisch mit dem „Lkw“ vorfahren, weil ohnehin überall LKWs mit Boxen rumstehen. C meint, die Leute seien „besoffen“ und würden nichts mehr „checken“. Schließlich fasst B noch einmal zusammen: „Hier für C3 ama (Beute) ist jetzt im Moment optimal.“ Er bedauert, dass man bei entsprechender Vorbereitung „hätte jetzt reich werden können“. Danach äußert er sich abfällig über die Leute, die mit nacktem Oberkörper feiern. Schließlich wechselt B das Thema. Im hinteren Teil des Gesprächs reden die Brüder zunächst über „C6“, der ein neues „Video“ bei „YouTube“ eingestellt habe; man könne dort den „Euphrat“ sehen. Danach wechselt B erneut das Thema und spricht über den Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern im Gazastreifen. Sie erörtern die Möglichkeit, dass der IS („Daula“) im Gazastreifen eingreift. B meint, al-Bagdadi müsse sich „als Kalif“ jetzt eigentlich zeigen, aber „die Eier, in Tel Aviv einzumarschieren, die müsste man erst mal haben“. B meint, ein Angriff des IS auf Israel wäre vermutlich sein Ende; außerdem – so B – würde vermutlich „el Maliki im Irak wieder alles einnehmen“. Auch C gibt zu Bedenken, dass die Situation im Irak noch zu wenig gefestigt sei, der IS könne sich jetzt noch nicht Israel zuwenden. B stimmt ihm zu, dass man sich zunächst einmal auf den Irak konzentrieren müsse. Beide bringen ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass der IS es schafft, den Irak komplett einzunehmen, dann erst könne man sich Jerusalem zuwenden. Die Kammer deutet den zweiten Teil des Telefonats so, dass beide Brüder erhebliche Sympathie für den IS zum Ausdruck bringen, von dem sie sich versprechen, dass es ihm gelingt, den gesamten Irak zu kontrollieren; anschließend – da sind sich ebenfalls beide einig – führt der Weg des IS nach Jerusalem und zur Befreiung der Palästinenser im Gazastreifen. (19) Ende Juli 2014 konnte ein Telefonat zwischen B und dem gesondert verfolgten H1 abgefangen werden (TKÜ 0101, 28.07.2014, 1:47:46 Uhr, KN 9035 – B--76 ), in dem erneut das Thema der Zulässigkeit von C3 ama (Beute)-Aktionen angesprochen wird. H1 berichtet von einem „L16“, mit dem er darüber gesprochen habe, ob sie zusammen „C3 ama“ in Kroatien machen könnten. Ein anderer Bruder „aus Kalk“ habe gesagt, das sei nicht erlaubt, weil sie „nicht im Krieg“ mit Kroatien seien. H1 meint, das sei „Quatsch“. B erklärt, dass es tatsächlich Gelehrte gebe, die die Auffassung vertreten, dass „wir hier einen Vertrag haben“. Dann belehrt B H1, dass er mit L16 über so etwas nicht reden könne, weil der „nicht reif dafür“ sei. H1 wendet ein, der sei früher ein richtig krimineller „Gangster“ gewesen und wolle halt „Action“. Der habe auch gesagt, er sei „bereit ... hier einzusteigen“ und „irgendwat hier klarzumachen“. Wenn er - H1 - ihm „garantieren“ könne, dass das „halal“ (religiös erlaubt) sei, dann sei der „dabei“, dann mache er mit ihm „irgendne Action“. B erwidert, er halte L16 trotzdem für den „falschen Kandidaten“ und er habe „auch schon mit D darüber geredet“. D habe auch Bedenken, weil L16 „am Telefon“ bedenkenlos spreche. Der habe noch überhaupt keine Erfahrung. H1 wendet ein, L16 habe ihm am „Chlodwigplatz“ eine Gelegenheit gezeigt, wo man „richtig schön einsteigen“ und „locker“ bis zu „200.000 €“ innerhalb von „10 Minuten“ machen könne. Das sei doch nützlich. B ist nicht überzeugt, er hält L16 für nicht sicher und meint, der habe „zwei Meinungen“ und das könne „fatale Folgen haben“. H1 sieht das schließlich ein. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass B sich zusammen mit dem gesondert verfolgten H1, der auch im Tatkomplex C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) als Helfer hinzugezogen worden ist, worauf später noch einzugehen sein wird, Gedanken darüber gemacht hat, ob und wie die Gruppierung personell aufgefrischt werden könnte. Mit dem ins Spiel gebrachten „L16“ ist B aber nicht einverstanden, weil er auf Mitstreiter mit einem gewissen Erfahrungsschatz Wert legt, die sich nicht durch unvorsichtiges Telefonieren zu einem Sicherheitsrisiko für die Gruppe machen. (20) Am selben Tag konnte weiterhin ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und E abgehört werden (TKÜ 0107, 28.07.2014, 22:32:29 Uhr, KN 29976 – B--77 ), in dem unter anderem die vermeintlich wertvolle entwendete Luxusuhr angesprochen wird. B erklärt zunächst, dass er eine neue Nummer habe, eben die abgehörte neue Leitung TKÜ 0107. Anschließend erzählt er seinem Bruder E zunächst seine neuesten Erkenntnisse über den Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern im Gazastreifen. Dabei reflektiert B die Ursprünge der Auseinandersetzungen zwischen dem IS und der al-Nusra-Front und gibt E den Rat, man dürfe keiner Gruppe ohne Beweis unterstellen, Frauen und Kinder getötet zu haben – außer den „Kuffar“ (Ungläubigen). Anschließend wechselt das Thema und das Gespräch dreht sich um den älteren Bruder D, der sich zum Zeitpunkt des Telefonats für gut drei Wochen in Dubai aufgehalten hat. D habe – so B – verschiedene Heiratskandidatinnen zur Auswahl und müsse sich entscheiden, ob er für immer nach Dubai gehe oder in Zukunft zwei Wohnsitze haben wolle. D habe in Dubai „ne richtige Penthousesuite“ und fahre meist einen „orangefarbenen Lamborghini“. Er habe auch „viel zu berichten“, das gehe aber „nicht übers Telefon“. Dann teilt B seinem Bruder E mit, er habe wieder „neue Adressen“, könne aber am Telefon nicht darüber reden. Die Adressen seien dem Vernehmen nach „gut, viel und leicht“. Eine „Adresse“ sei „nur 500 Meter“ von ihm entfernt. Sie stamme von einer „vertrauenswürdigen Quelle von Tschetschenen“. Außerdem – so B – habe er herausbekommen, dass „das eine, was du da unten hast, gefälscht ist“. E solle das auch „dem Ali“ sagen. Es sei eine „hundertprozentige Fälschung“. E gibt an, er habe „das“ schon einmal einem „Armenier“ vorgelegt, und der habe auch nach wenigen Sekunden gesagt: „Fälschung“. B gibt an, D habe in Dubai in Erfahrung gebracht, dass „das“ ursprünglich „denen“ gehört habe und gefälscht sei und man habe es „dem hier“ lediglich ausgeliehen, daher habe „der die bei sich halt zu Hause gehabt“. E gibt an, „G“ habe nachgeschaut und herausbekommen, dass die „11 Mille“ hätte kosten sollen. Die Kammer deutet den Schluss des Gesprächs als abschließende Bestätigung, dass die gestohlene Uhr, von der schon soviel die Rede war, ein Falsifikat war. Darüber sind beide Brüder hörbar enttäuscht. (21) Im August 2014 konnten im Vorfeld des versuchten Einbruchs in die Q2-Schule (FA82), auf den später bei der Darstellung der Einzelfälle noch näher einzugehen sein wird, mehrere Telefonate aufgefangen werden, die sich mit der Beute-Thematik und insbesondere damit beschäftigen, dass es an brauchbaren Objekten für einen Einbruch fehle. So telefonieren beispielsweise am 12.08.2014 A und F (TKÜ 1103, 12.08.2014, 19:25:55 Uhr, KN 55600 – B--80 ). Beide schildern, sie seien auf der Suche nach Arbeit. F gibt bedauernd an, die „andere Arbeit“ sei inzwischen „auch tote Hose“. A bestätigt das und sagt, er suche „immer nach neuen Sachen“. F bittet, A solle ihm Bescheid sagen, wenn er irgendetwas Neues finde. Er habe es nämlich satt, „rumzusitzen“ und darauf zu warten, dass jemand „anruft“ und ihm „150.000 Mille“ verspricht. Das trete nachher „sowieso“ nicht ein. A schiebt das darauf, dass man nicht die richtigen Leute habe. A bestätigt: Das sei alles „Bluff“. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass man gemeinsam nach neuen Objekten für Einbrüche („andere Arbeit“) suchen möchte und sich darüber beklagt, dass sich in der Vergangenheit Versprechungen zur Beuteerwartung („150.000 Mille“) als unzuverlässig erwiesen haben. (22) Nur 10 Minuten später konnte ein Telefonat zwischen A und B abgehört werden (TKÜ 1103, 12.08.2014, 19:35:01 Uhr, KN 16755 – B--81 ), in dem A sinngemäß angibt, er wolle bei nächster Gelegenheit „Essen gehen“ habe aber „leider nichts in Aussicht“; daher wolle er B mal fragen, ob man „da mal aktiv wird“. B gibt an, er warte selber; er habe „da was“, das könne „sich aber noch bis Oktober hinziehen, weil das von einer anderen Quelle“ komme. Beide vereinbaren, dass sie sich „melden“, falls sie „etwas haben“. (23) Direkt im Anschluss telefonieren noch einmal A und F (TKÜ 1103, 12.08.2014, 19:37:04 Uhr, KN 50875 – B--82 ). Beide sprechen zunächst erneut über ihre wirtschaftliche Situation. F regt sich auf, dass er kein Geld hat und alle möglichen Formulare ausfüllen müsste, um an öffentliche Leistungen zu kommen. A berichtet, dass er geheiratet habe und jetzt schwarz arbeite, damit „die schön weiterbezahlen“. Weiterhin schildert er, er müsse am Montag wieder arbeiten, und sagt dann: „Aber ich bin parallel immer auf der Suche nach wo ich was Essen gehen kann.“ Das sei aber dort, wo er jetzt lebe (Köln), nicht so einfach wie bei F „da unten“ (B1). A witzelt, er sei ja jetzt verheiratet und müsse sich daher zweimal überlegen, ob er jemanden „für 5 € abknalle“ oder nicht. Das Gespräch endet damit, dass man sich am Freitag treffen und darüber reden möchte, wo man Essen gehen könnte. Wörtlich sagt F: „Dann kann man auch mal die Straßen abgehen und gucken, ob ein leckeres Restaurant offen hat.“ Die Kammer deutet auch dieses Gespräch so, dass F und A sich über mögliche weitere Einbruchsdiebstähle unterhalten und dazu verabreden möchten. (24) Auf dem Smartphone von A konnte folgender Chat gesichert werden, den dieser einige Tage später mit seiner Schwester A2 geführt hat ( Chat vom 21.08.2014 um 11:22:49 Uhr ), und in dem es ebenfalls um Geld geht: A2: "sag mal gibt es möglichkeiten an kohle dran zu kommen?" "spenden sada9at (Sadaqat, Gaben) etc. ??" A: "Das würde ich auch gerne" "Nur durch gh ... " "Fhemt kif?" (Verstehst du?) A2: "ja fhemt (ich verstehe) aber was ist mit masajid?" (Moscheen) A: "Nein kannst du vergessen" "Keiner spendet mehr" ... "Ich suche schon die ganze zeit nach gh .. Aber schwierig" ... Die Kammer deutet den Chat so, dass A2 nach einer Spende aus Deutschland nachfragt, und A ihr bedeutet, dass die Spendenbereitschaft erschöpft sei, weshalb er bereits die ganze Zeit nach Beute (gh... - C3 ama) suche. (25) Am gleichen Tag setzen die Geschwister den Chat fort ( Chat vom 21.08.2014 um 16:17:34 Uhr ). Diesmal berichtet A2 voller Schadenfreude von der Tötung einer amerikanischen Geisel („Jounalist“), den ein amerikanisches Spezialkommando vergeblich versucht habe zu befreien. Wörtlich heißt es in dem Schriftwechsel: A: "Meinßt du die Aktion in irak?" A2: "ne hier" "in Ra .. a" A: "Was War denn da da los?" "Nein" A2: "selbst die deutschen medien-lügner haben darüber berichtet" "und vor 3 tagen wurde ein ami hier geköpft" "hahahahahaha" „<ahref=http://www.anonym >http://www.anonym "das war so eine eliteeinheit die sind mit 2 dutzend mann hier hin gekommen (24Personen ca.) und haben angeblich versucht geiseln zu befreien" A: "Ach meinst du den Journalisten?" A2: "jaaaa" "aber wir haben noch 3 andere hier lt. nachrichten und einige Briten" "aber wie gesagt die sind vor ca. 3 Wochen oder so hier gewesen und haben einen einsatz geschoben um die zu befreien" "aber erfolglos .... LOOSER" A: "Und was passiert mit denen? Und lass mir einen übrig" A2: "wir versuchen erst einmal mit denen geld zu machen" "und jetzt werden die erst einmal als druckmittel genutzt gegen die luftangriffe auf I. .k". ... Die Kammer deutet diesen Schriftwechsel so, dass A2 sich ganz unverhohlen mit den Zielen und Methoden des IS solidarisiert („wir“), der sich zur Enthauptung des amerikanischen Jounalisten bekannt hat. A möchte (anscheinend scherzhaft) einen Gefangenen „übrig gelassen“ bekommen. ee) Abgehörte Kommunikation nach dem versuchten Einbruch in die Q2-Schule Am 23.08.2014 kam es zu einem versuchten Schuleinbruch (FA 82), in dessen Folge es zu einer vorübergehenden Festnahme von A und C kam; F konnte hingegen dem polizeilichen Zugriff entkommen. Der Vorgang wird - zusammen mit der hierzu in unmittelbarem Zusammenhang stehenden abgehörten Kommunikation im Zusammenhang mit den Einzelfällen noch näher dargestellt werden. Auch nach diesem Misserfolg konnten noch zahlreiche Telefonate aufgefangen werden, in denen die Beute-Thematik weiterhin aktiv verfolgt wird und aus denen sich Hinweise auf die Dynamik innerhalb der Gruppierung ergeben. (1) So konnte am 04.09.2014 – und zwei Wochen nach dem Misserfolg an der Q2-Schule – ein Telefonat zwischen den beiden älteren Brüdern B und D(e) aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 04.09.2014, 17:29:24 Uhr, KN 657 – B--85 ). Beide besprechen ihre wirtschaftliche Situation. B ist sehr unzufrieden, die „Gürtelschnalle“ werde „immer enger“ für ihn. Das Arbeitsamt wolle ihm „eine Arbeit reinhauen“. D gibt ihm den Ratschlag, zunächst auf die Vorschläge des Arbeitsamtes einzugehen, damit er mit seiner Frau und der Tochter eine größere Wohnung bekomme, und anschließend Arbeitsunfähigkeit vorzuschützen. B erwidert, er habe schon zum Thema gemacht, dass er vom „Verfassungsschutz“, dem „MI 6“ und „Scotland Yard“ beobachtet werde; er habe sich auch eine „Therapeutin“ besorgt und hoffe, dass sich damit seine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. D ist auch unzufrieden, weil ihm ein „Ausreiseverbot“ auferlegt worden ist; dagegen möchte er mithilfe seines Rechtsanwalts vorgehen. B erklärt schließlich, er benötige „eine neue Einnahmequelle“. D sagt, es sei Zeit, dass man sich um die „Auftragslage“ kümmere. Das müsse „jetzt mal langsam laufen“. Er sei jetzt schon „ein paar Wochen“ wieder hier und bis heute sei noch „nichts passiert“. Er könne sich doch nicht die ganze Zeit mit den „Ottos“ herumschlagen; die wollten ihn jetzt in eine „Ausbildung“ vermitteln. Er wünschte sich, man würde ihm „200.000 €“ anbieten – dann wäre er sofort „weg“. Dann wechselt das Thema. D erzählt, er sei „ein paar Sachen am klären“ für „M6“. B fragt nach, ob sich die Lage unten „zugespitzt“ habe „mit der anderen Gruppe“; ob es dort „Drohungen“ gebe. D erzählt, es gebe laufend Drohungen; man habe M6 angedroht, „ihre Frauen als Kriegsbeute zu benutzen“. D regt sich darüber auf, dass solche Drohungen dort unten von „asozialen Freaks“ ausgesprochen würden, die es in Deutschland noch nicht einmal geschafft hätten, „einen Verkehrspolizisten mal blöd anzumachen“; die würden in Syrien ihren „Blödsinn rauslassen“. Er habe M6 geraten, derartige Drohungen zu ignorieren. D befürchtet, dass Syrien zu einem Land für „Aussteiger-Moslems“ wird, die in Deutschland „nichts geregelt bekommen“ haben und sich unten ihre „eigenen Gesetze“ machen. Anschließend geht es um das Thema, ob man Moscheen auf Gräbern abreißen muss - auch wenn es um die Prophetenmoschee in Mekka gehe. B schildert als Meinungsstand, dass es Stimmen gebe, die es für einen Verstoß gegen den Tauhid (Monotheismus) halten, wenn in einer Moschee das Grab eines Menschen sei, weil der Verstorbene dann mitverehrt werde - und nicht allein Allah. Das Grab des Propheten sei allerdings nicht „in“ der Moschee, sondern in einem Anbau „an“ der Moschee. Schließlich regt B sich darüber auf, dass Jesidis aus Europa ohne weiteres ausreisen können, um in Syrien gegen den IS zu kämpfen, während es Muslimen verboten sei, gegen Assad zu kämpfen; das empfindet er als ungerecht. Daran schließt sich ein langes und fraglich realitätsbezogenes Gespräch über die wirtschaftlichen Möglichkeiten an, mit einem Friseurladen in Dubai reich zu werden. D schildert, er habe bei seinem Dubai-Aufenthalt entsprechende Beobachtungen gemacht. Allerdings sei das Startkapital ein Problem. Andererseits sei es für „sie“ vielleicht die letzte Möglichkeit auszureisen; man müsse sich jetzt ein Standbein aufbauen, sonst sei die Chance möglicherweise für lange Zeit vertan. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass beide Brüder Probleme mit dem Leistungsbezug haben, eine Arbeitsvermittlung ablehnen und stattdessen die Möglichkeit, weitere Eigentumsdelikte zu begehen, ins Auge fassen. B deutet zudem an, dass er eine Einordnung als arbeitsunfähig durch eine vorgetäuschte psychische Erkrankung (Verfolgungswahn) erreichen möchte. (2) Rund zwei Wochen später konnte ein Telefonat abgehört werden, in dem A mit seiner Ehefrau A1 über das Thema „C3 ama“ streitet (TKÜ 1103, 18.09.2014, 16:55:22 Uhr, KN 38971 – B--86 ). A1 fragt ihren Mann, ob er es ernst gemeint habe, als er vorhin sagte, es gebe „wieder etwas“. A bestätigt das. Sie zeigt sich daraufhin enttäuscht und sagt, sie habe gedacht, er könne das gar nicht ernst gemeint haben. A bestätigt aber mehrfach, dass es ihm ernst sei. Er könne „damit umgehen“, dass sie das nicht richtig finde. Sie wirft ihm – offenbar in Anspielung auf seine Verhaftung bei dem versuchten Einbruch in der Q2-Schule (FA 82) – vor, dass er wohl vergessen habe, was „beim letzten Mal passiert“ sei. Er hält ihr entgegen, dass „die Konsequenz dahinter einfach gleich null“ gewesen sei – eine Anspielung darauf, dass er noch am selben Tag entlassen wurde. A1 möchte, dass er mit dem Thema ein für alle Mal Schluss macht und ist enttäuscht, als er darauf nicht eingehen möchte. A wiederum ist überzeugt, dass die Sache auch weiterhin keine Konsequenzen haben wird, auch wenn „der Fall eintritt“. Allerdings räumt er ein, dass es immer ein gewisses „Restrisiko“ gebe. Eigentlich möchte er auch gar nicht am Telefon darüber reden. A1 ist der Meinung, man müsse komplett die Finger davon lassen. Er solle daran denken, wie es ihr beim letzten Mal gegangen sei. Sie macht ihm weiter Vorwürfe, dass er alles aufs Spiel setze und auf ihren Zustand (Schwangerschaft) keine Rücksicht nehme. Dies lässt er nicht gelten. Er meint, er mache keineswegs „Mist“, „das“ sei vielmehr „halal“ (religiös erlaubt) und „alhamdulillah“ (Gott sei Dank). Schließlich fragt A1, ob es die „Idee“ von „F“ (F) gewesen sei, was A jedoch bestreitet. Auf mehrfache Nachfrage, wessen Idee es gewesen sei, sagt er schließlich: „D, D, D“. Worauf sie sofort erwidert, jetzt wisse sie, warum „sie“ gestern dort gewesen seien. Sie ist weiterhin empört und hält ihm ihre Schwangerschaft vor. Was die anderen machten - z.B. F -, sei ihr egal, aber er – A – solle endlich „bodenständig“ werden und nicht „leichtsinnig“ handeln. Der „D“ habe sie „wohl nicht mehr alle“. Das Gespräch bricht dann ab. Die Kammer deutet das Telefonat als eine Auseinandersetzung zwischen A und seiner Frau über die Frage, ob er weiterhin an Einbrüchen mitwirken darf, nachdem er bereits einmal bei einem Einbruchsversuch vorübergehend festgenommen worden ist. A möchte gegen den erheblichen Widerstand seiner Frau weitermachen und hat bereits eine neue Tat mit D und F in den Blick genommen. Er beruft sich darauf, seine Vorgehensweise sei „halal“ - also religiös erlaubt. Die Beute-Thematik steht in der Folgezeit bis kurz vor der Verhaftung sämtlicher Angeklagter im November 2014 im Fokus einer ganzen Reihe von Telefonaten (B--87, B--88, B--89, B--90, B--91, B--92, B--93 und B--94), die nachfolgend dargestellt werden soll. (3) So konnte beispielsweise am 19.09.2014 ein Telefonat zwischen A und F aufgezeichnet werden (TKÜ 1103, 19.09.2014, 17:40:12 Uhr, KN 35536 – B--87 ), in dem beide zunächst über die Arbeit in einem Sicherheitsdienst reden. Schließlich will F noch wissen, was A nach der Arbeit macht. F schlägt vor, „das mit D“ erst einmal „sausen zu lassen“. (4) Eine gute Woche später telefonieren A und F erneut (TKÜ 1103, 27.09.2014, 13:31:04 Uhr, KN 6336 – B--88 ). F ist bei der Arbeit in einem Sicherheitsdienst und A ruft ihn auf dem „Dienst-Handy“ an. F räumt ein, dass er geschlafen habe. A solle ihn „knacken“ lassen, denn sie hätten ja später noch etwas zu tun. F sagt, er sei zwar jetzt auf der Arbeit, aber danach müsse er „ja richtig arbeiten“, da müsse er Kraft tanken. (5) Am gleichen Tag spätabends konnte ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und D(e) abgefangen werden (TKÜ 0107, 27.09.2014, 23:00:20 Uhr, KN 58804 – B--89 ). In diesem Telefonat teilt B seinem älteren Bruder mit, er sei gerade mit den „Brüdern“ unterwegs gewesen; er habe denen gezeigt, wo der „„T11““ wohnt und sei überrascht gewesen, dass die alle schon Bescheid gewusst hätten; er fragt, ob D ihnen schon alles gesagt habe. Die seien zu dritt gewesen, B will aber die Namen „am Telefon nicht sagen“. Stattdessen beschreibt er die Besucher folgendermaßen: „Der sich bei dir gemeldet hat, dem du das gezeigt hast einmal. Mit dem du Telegram geschrieben hast, der zweite und ein dritter.“ D wundert sich, dass ein dritter Mann dabei gewesen sei, da er nur mit zweien gesprochen und gesagt habe, „die sollen das niemanden mehr weiter erzielen“. B berichtet weiter, „die“ hätten bereits „von T12 die Eltern“ gesprochen und angegeben, D habe es ihnen bereits gezeigt – das habe ihn überrascht. D räumt ein, dass er „mit zwei Leuten schon da“ gewesen sei. Er ist verärgert und möchte die Aktion „für alle drei abblasen“, weil er „den beiden“ gesagt habe, sie sollten „die Schnauze halten“. Er, D, habe ausdrücklich gesagt: „Es gibt keinen Dritten!“ Unter diesen Bedingungen – so D – möchte er das lieber „mit jemand anderem machen“ – ihm sei das „alles zu unprofessionell“. B legt ein gutes Wort ein und betont mehrfach, dass alle drei Brüder „vertrauenswürdig“ seien. D ist aber nicht überzeugt und erwidert: „Das sind mir schon zu viele Leute. Blase ich morgen ab. Ich hab von vornherein schon gesagt: pass mal auf. Normalerweise nur einer alleine. Ich hab nur mit denen aus B1 gesprochen. Ich hab gesagt: entweder macht er es alleine und ich möchte keinen anderen dabei. Da war der andere die ganze Zeit am quengeln. Verstehste? Da hab ich zu dem einen gesagt: wenn du willst, kannst du den bei dir mit einbeziehen. Aber dann gibts da nichts anderes. Weil ich hab denen gesagt: pass auf, wenn das so läuft, dann kriegst du das. Das ist der Deal, mehr gibts nicht. ... Ob du den dann mit einbeziehst, ist dann dein Problem alleine, hab ich zu ihm gesagt. Aber jetzt noch drei, vier Leute, ist ja Quatsch. Weißte was ich meine. Das bringt ja gar nichts.“ D betont mehrfach, dass das eine Sache für 2 Minuten sei; daher sei es unsinnig, mehr Leute einzubinden. B stimmt ihm zu und weist darauf hin, aus seiner Sicht sei D sogar ganz alleine in der Lage, „reinzuspazieren“ und „beim „T11“ Essen zu gehen“. Die Brüder hätten sich „ein bisschen aufgeregt“, weil sie „wieder umsonst hochgekommen“ seien; sie wollten das „spätestens nächste Woche machen“. D wendet ein, er brauche keine „unvorbereitete, platte Aktion“. Die müssten sich mindestens „eine Woche Zeit nehmen“ und „hier pennen“, um alles vernünftig vorzubereiten. Sonst sei ihm das „viel zu amateurhaft“. Das sei keine Aktion, wo man sagen könne: „Ich gehe jetzt gerade mal Essen für 2 Minuten“. B stimmt ihm zu und gibt an, „der „T11““ sei „eben zuhause“ gewesen, so dass es ohnehin nicht gegangen sei. Er sei mit den anderen dort gewesen, aber „einer von denen“ habe plötzlich gesagt: „Da ist einer am gucken oben.“ Vielleicht sei das aber auch „Paranoia“ gewesen. D fühlt sich bestätigt und sagt, man „sollte dort überhaupt nicht rumlaufen“. Für ihn seien die „Amateure“, man könne dort „keine spontane Essensaktion“ durchführen. B erwähnt, das vor einigen Tagen in B1 eine platte Aktion passiert sei. Anschließend wechselt das Thema und D fragt, was denn für eine „fitna“ (Streit) mit dem „M6“ (M6) los sei. B hat davon nichts mitbekommen. D berichtet, M6 habe ihm geschrieben aus Syrien und mitgeteilt, er habe „ganz unverschämte Nachrichten bekommen“ – entweder von C oder von E. D weist darauf hin, dass die Telefonnummer auf E hinweist. B bedauert, dass zwischen den „Mujaheddin“ in Syrien Streit herrscht und diese gegeneinander vorgehen, anstatt sich um die „Kreuzzügler“ zu kümmern. D regt sich über seine Brüder E und C auf, sie würden unten in Syrien und in „E1“ (bei B1) „fitna“ (Streit) stiften. Wörtlich sagt er: „Die sind noch nicht mal die Pisse vom M6 wert.“ Anschließend regt D sich über das neue Syrien-Mandat des Sicherheitsrats auf; alle Gruppen in Syrien, die für die Scharia seien, würden als Terroristen behandelt; das sei ein „Krieg gegen den Islam“. Die Kammer deutet den ersten Teil des Telefonats so, dass D einen Einbruch („Essen gehen“, „reinspazieren“) bei einer Person plant, die abwechselnd mit dem Decknamen „„T11““ und „Eltern von T12“ bezeichnet wird, und zwei „Brüder aus B1“ - wie sich aus den vorausgegangenen Telefonaten ergibt F und A - wegen der Ausführung angesprochen hat. Nunmehr sind aber drei Brüder aus B1 aufgetaucht und haben B versucht, in die Aktion einzuschalten. Dies alles verärgert D, weil er seine Anweisungen nicht umgesetzt sieht, und er möchte die Aktion mit anderen Helfern durchführen. Den zweiten Teil des Gesprächs deutet die Kammer so, dass zwischen den Brüdern B C D E(e) zunehmend verhärtete Meinungsgegensätze hinsichtlich der Frage bestehen, welcher Gruppierung in Syrien man zuneigen soll. Während D und B für die Gruppierung ihres Freundes M6 (M6) optieren – Junud al-Sham – machen sich E und C(e) in sozialen Medien vermehrt für den IS stark und stiften dadurch Streit (fitna). Insbesondere D reagiert darauf ungehalten. (6) Ungeachtet der Verärgerung seines älteren Bruders D über die „Amateure“ aus B1, die entgegen seiner Anweisung einen „Dritten Mann“ in die geplante Aktion eingeweiht haben, führte B seine Kontakte zu F weiter. Ab dem 28.09.2014 konnte eine ganze Reihe von Telefonaten aufgezeichnet werden, in denen das Thema Beute und Beuteteilung angesprochen wird (B--90, B-- 91, B--92, B--93, B--94). So telefoniert beispielsweise F vom Anschluss des G aus am 28.09.2014 mit B (TKÜ 0101, 0:00:10 Uhr, KN 8432 – B--90 ). B berichtet, dass der „Tippgeber“ gesagt habe, er wolle „den größten Teil des Kuchens“ haben; er, B, wolle dabei persönlich nicht mitwirken, weil nach seiner Vorstellung „immer alles gleich aufgeteilt werden“ müsse. Anschließend fragt B, was man F als Anteil angeboten habe. Bevor die Antwort erfolgen kann, bricht das Gespräch ab. (7) Nur 2 Minuten später führen B und F das Telefonat fort (TKÜ 0101, 28.09.2014, 0:02:10 Uhr, KN 4717 – B--91 ). B berichtet, dass der Tippgeber mit der von ihm, B, vorgeschlagenen Aufteilung der Beute nicht einverstanden gewesen sei und gefragt habe, ob er, B, nicht jemanden kenne, der für einen geringeren Anteil „reingehe“. F bestätigt, dass D eigentlich nur mit ihm und dem Tippgeber habe „arbeiten“ wollen. Es gehe um „irgend eine kleine Kiste für zehn Dings, zehn Döner“. B fragt nach, ob die „zehn Döner“ dann noch einmal unter mehreren Leuten aufgeteilt werden müssten, was F bestätigt. F wendet ein, er habe nicht gewusst, dass B auch „im Spiel sei“, und B stellt richtig, dass er „ja abgelehnt“ habe, weil er „für die gleiche Aufteilung“ gewesen sei, wie „vorher“. Deshalb habe er auch gar nicht nachgefragt, ob ein geringerer Anteil akzeptiert werde, denn: „Da würde ich mir bekloppt vorkommen.“ Auf die Frage von F, warum der Tippgeber denn „so gierig“ sei, antwortet B, der sei „ja nicht von D“ sondern „ist hinter den Kulissen“. Dann fasst B seine Verhandlungen mit dem Tippgeber noch einmal wie folgt zusammen: „Dieser Tippgeber hat mit mir geredet und ich habe zu dem gesagt: gleiche Aufteilung. Dann hat der Tippgeber zu mir gesagt: nein. Da hat der zu mir gesagt: ich mach dir so und so Angebot. Auf das Angebot bin ich nicht eingegangen. Der Tippgeber hat gesagt, ob ich Leute hätte, die da rein gehen. Dann hab ich gesagt, ich hab keine Leute, die da reingehen. Weil ich auf keinen Fall zu euch gehen wollte und euch sagen würde, ihr kriegt so und soviel Anteil und der kriegt einen anderen Anteil und ihr bringt ihm das. Deshalb bin ich zu euch erst gar nicht hingegangen. Wenn ich zu euch komme, wie du mich kennst, dann weißt du, dass wir gleiche Aufteilung machen. Deswegen habe ich erst gar nicht Bescheid gesagt.“ Danach bricht das Telefonat erneut ab. (8) 6 Minuten später wird das Telefonat zwischen B und F – Letzterer weiterhin vom Anschluss des G telefonierend – erneut fortgesetzt (TKÜ 0101 28.09.2014, 0:08:44 Uhr, KN 14852 – B--92 ). B wiederholt noch einmal, dass er wegen der ungleichen Beuteteilung nicht bereit ist mitzumachen. F stimmt ihm zu und erklärt, er sei auch aus der Angelegenheit raus. Das sei für ihn eine Frage des Prinzips. Er gibt an, er wolle noch einmal mit D reden. Das Telefonat bricht anschließend erneut ab, im Hintergrund hört man Fahrgeräusche. (9) Die Fortsetzung des Gesprächs erfolgte wiederum nur wenige Minuten später (TKÜ 0101, 28.09.2014, 0:10:58 Uhr, KN 52687 – B--93 ). B stellt in dem abgehörten Telefonat klar, der Tippgeber sei zwar „auch ein Bruder“, habe aber ein „großes Problem“ und wolle daher „nicht gerecht aufteilen“. F regt sich darüber auf und erklärt, „alle“ hätten „große Probleme“. Er ist nicht bereit, auf die Wünsche des Tippgebers einzugehen, B ebensowenig. Er begründet dies damit, der Tippgeber habe kein eigenes „Risiko“ und könne daher auch nicht „den Löwenanteil kriegen“. Erneut bricht das Gespräch ab. (10) Schließlich telefonieren B und F ein letztes Mal über das Beuteteilungsproblem und schließen damit die Gesprächsreihe ab (TKÜ 0101, 28.09.2014, 00:18:39 Uhr, KN 11137 - B--94 ). B stellt F anheim, ob er auf die Bedingungen des Tippgebers eingehen möchte. F ist nicht dazu bereit auf den Deal einzugehen, man habe „ja auch selber Probleme“, niemand könne erwarten, „dass andere die Drecksarbeit machen und nur die Krümel kriegen“. Im Hintergrund hört man außer den Fahrgeräuschen eine weitere Stimme. Das Gespräch endete damit, dass F erklärt, „sie“ würden sich „ausklinken“. Außerdem entschuldigt er sich wortreich bei B für den Fehler, von dem Projekt noch anderen etwas mitgeteilt zu haben. Am Ende bestellt B noch „G“ schöne Grüße. Die gesamte Gesprächssentenz von B--86 bis B--94 deutet die Kammer als eine Besprechung über ein potentielles Einbruchsprojket. Für dieses haben D und B(e) einen Tipp erhalten. Diesen haben sie zur Ausführung an F und A weitergegeben, welche ihrerseits G hinzugezogen haben. Das Projekt scheitert schließlich daran, dass der Tippgeber einen überproportionalen Beuteanteil („Löwenanteil“) für sich fordert, den weder B noch F bereit sind, ihm einzuräumen, weil die gleichmäßige Beuteaufteilung von ihnen als die einzig gerechte Methode angesehen wird. (11) Am 04.10.2014 konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein kurzes Telefonat zwischen C und H abgehört werden (TKÜ 1001, 04.10.2014, 20:38:42 Uhr – A--30) , in dem C seine guten Wünsche zum Opferfest überbringt und H sich dafür entschuldigt, dass er nicht seinerseits schon längst angerufen hat. Im Rahmen der gegenseitigen Höflichkeitsformeln sagt H: „Der Sieg gehört sowieso Allah und den Gläubigen, da können die Kuffar tun und machen, was sie wollen.“ (12) Wenige Tage später am 08.10.2014 wurde ein Telefonat zwischen B und E abgefangen (TKÜ 0101, 08.10.2014, 16:33:53 Uhr, KN 35637 – B--95 ), das sich erneut mit den Konflikten zwischen den syrischen Bürgerkriegsparteien beschäftigt. Das Gespräch dreht sich zunächst ganz allgemein um die politische Lage im Nahen Osten. B schimpft auf die Amerikaner und Europäer (Heuchler), weil sie Erdogan drängen, gegen „die Brüder“ zu kämpfen, obwohl er eigentlich gegen Assad eingestellt sei. B befürchtet, dass die Europäer sich in ihrem Kampf gegen den IS hinter Assad stellen. Dann lobt B den IS-Kommandanten „Abu E al T9“, einen Tschetschenen aus Georgien. Nur „Muslim T9“ habe noch mehr Erfahrung. Danach regen sich beide darüber auf, dass in Deutschland die „Jesiden“ aktiv seien und ergehen sich in Tötungsphantasien. B meint, man müsse „Kurden und Jesiden“ mit der „Machete abschlachten“, „Kugeln“ würden „ja Geld kosten – drei Dollar pro Stück“. Insbesondere den Kurden in Kobane wünscht B eine baldige Enthauptung vor laufenden Kameras. Man müsse für den IS beten. Der Urin eines Hundes sei mehr wert als sie (die Kurden). Schließlich gibt B E auf, er solle „mal abchecken die ganzen Jesidi-Läden“. Die Kammer deutet den Schluss des Telefonats so, dass B seinem jüngeren Bruder aufgibt, geeignete Einbruchsobjekte bei „Ungläubigen“ („Jesidi-Läden“) auszukundschaften. (13) Ab dem 14.10.2014 konnte die Polizei eine aus drei Telefonaten bestehende Serie von Gesprächen aufzeichnen, in denen B und D(e) die Befürchtung erörtern, dass A und F das wegen der Probleme bei der Beuteteilung zunächst aufgegebene Einbruchsprojekt „T12“ (vgl. oben (5) B--89) auf eigene Faust anzugehen versuchen könnten (B--96, B--97, B--98). So fragt B seinen Bruder in einem Telefonat am 14.10.2014 (TKÜ 0107, 14.10.2014, 9:47:06 Uhr, KN 19059 – B--96 ), ob D noch einmal mit den beiden gesprochen habe, die letztens bei ihm „wegen dem Job bei T12“ gewesen seien. D antwortet, er habe dafür einen anderen gefunden. B erzählt ihm, er habe gestern in der Straße „beim T12“ aber „die beiden Brüder ganz in schwarz angezogen Richtung dahin“ gesehen. Aus seiner Sicht seien die in Richtung zu dieser „Adresse“ gegangen. B kann sich das nicht recht erklären, weil „der eine Bruder ja abgesagt“ habe. D ist sofort wütend und erklärt, die hätten sich „da fernzuhalten“. B betont mehrfach, dass sie „schwarz angezogen“ gewesen seien. D erklärt, er werde die beiden zur Rede stellen und ihnen eine „Munafiq-Show“ (Heuchler) vorwerfen. Er meint, sie seien nicht auf „Manhaj“ (dem richtigen Weg) und hätten keine Ehrfurcht vor Allah. Deswegen habe er auch schon C gesagt, er solle die Finger von diesen Leuten lassen. Im weiteren Verlauf erklärt B, der „F“ habe ins Auto reingeschaut – ihn aber wohl nicht erkannt. Das weitere Gespräch dreht sich darum, wie D die beiden zur Rede stellen soll. B legt Wert darauf, dass sein Name möglichst nicht genannt wird. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B vom Auto aus F, den „Bruder“, der eigentlich abgesagt hatte, zusammen mit einer weiteren Person in einbruchsgeeigneter Kleidung in der Nähe des potentiellen Einbruchsobjekts „T12“ gesehen hat und D darüber wütend ist, dass er sich mit seiner Entscheidung, die Aktion nicht mit F durchzuführen, anscheinend nicht durchsetzen konnte. (14) Kurz darauf führen die Brüder das Telefonat fort (TKÜ 0107, 14.10.2014, 10:41:04 Uhr, KN 21474 – B--97 ). B versucht, D Tipps zu geben, wie er das Gespräch mit den unbotmäßigen Gruppenmitgliedern führen kann. D ist allerdings ausschließlich verärgert und möchte den beiden Vorhaltungen in dem Sinne machen, dass es sich um einen schweren Verrat unter Muslimen handele, der religiöse Konsequenzen - D erwähnt ausdrücklich die Todesstrafe – haben müsse. B versucht, mäßigend einzuwirken, muss aber einräumen, dass es sich um eine „komische Aktion“ gehandelt habe. D sagt daraufhin, das sei eine typische Aktion von den „Verrückten da unten“, den „Daula-Leuten“, die hätten nämlich mit dem „Hukm“ (Urteil) Allahs „gar nichts zu tun“ und gingen „einfach nach ihren Gelüsten“. Deshalb würden sie auch „nicht mal Halt vor einem Muslim machen“ und hätten so viel Blut der Muslime vergossen, „weil ihnen die Gelüste immer wichtiger waren wie das Urteil von Allah“. B stimmt ihm schließlich widerwillig zu. (15) Eine gute Stunde später meldet sich D erneut bei B (TKÜ 0107, 14.10.2014, 11:52:00 Uhr, KN 42859 – B--98 ) und erstattet Bericht. D teilt mit, er sei mit „dem“ um den Weiher gelaufen. B fragt, ob er denn alles richtig gesehen habe, und D antwortet, dass „der“ das „abgestritten“ habe. Er habe zuerst behauptet, dass „sie am Appellhofplatz auf der Arbeit“ gewesen seien; kurz darauf habe er erklärt, sie seien „zu Fuß zum Ottomans gegangen“, vielleicht habe man sie dabei gesehen. Auf den konkreten Vorhalt, in der „Straße von T12“ gewesen zu sein, habe er zum Schluss erklärt, man sei dort „vielleicht ohne es zu wissen in die Straße reingegangen“. B will D noch einmal zeigen, wo genau er „die“ gesehen hat. Es ist zu spüren, dass beide die Erklärung nicht recht glauben. Die Kammer deutet die drei Gespräche (B--96, B--97 und B--98) als Hinweis auf Unstimmigkeiten, bei denen es um den Führungsanspruch von B und D(e) geht, sowie darum, dass sich nicht alle an deren Anweisungen halten wollen. D bringt gleichzeitig zum Ausdruck, dass er eine innere Distanz zu dem hemmungslosen Alleinführungsanspruch des IS hat. (16) In den letzten Wochen kurz vor der Festnahme der Angeklagten am 12.11.2014 konnte schließlich eine ganze Serie von Gesprächen aufgezeichnet werden, in denen es einerseits weiterhin um Beuteaktionen und andererseits darum ging, „neue Leute“ in die Ausführung einzuschalten (B--99, B--100, B--101, B--102, B--103, K--18, B--104 und B--105). So teilt beispielsweise D in einem Telefonat am 14.10.2014 (TKÜ 0107, 14.10.2014, 17:31:50 Uhr, KN 16079 – B--99 ) seinem Bruder B mit, er habe jetzt mit dem „Bruder aus Bonn“ telefoniert, dessen Namen er phonetisch mit „El Barasi“ angibt. Der werde morgen um 15:00 Uhr „mit dem Typen“ kommen; dann wolle man die Angelegenheit besprechen. B fragt, ob er auch „vertrauenswürdig“ sei, den er da mitbringe, was D bestätigt. Anschließend sprechen beide darüber, dass gegen D bereits ein Vollstreckungsbescheid wegen der Miete ergangen sei, und dass deshalb jetzt „irgendetwas laufen“ müsse. (17) Vier Tage später telefoniert B mit H1 (TKÜ 0101, 18.10.2014, 13:42:29 Uhr, KN 54178 – B--100 ) und versucht, diesen ebenfalls einzubinden. H1 befindet sich im Auto auf dem Weg nach Göttingen. B teilt mit, wenn er wieder zurück sei, müsse er ihn unbedingt sprechen; er habe eine Aufgabe für ihn; H1 sei der geeignete Fahrer dafür. Das sei die richtige Aufgabe für ihn. H1 wendet ein, es sei toll, dass „die“ jetzt auch schon Bescheid wüssten, und lacht dazu. B erwidert, „die“ wüssten ja nicht, „wann wir da hinfahren und um was es geht“. H1 befürchtet, „die“ würden ihm irgend so ein GPS unter das Kennzeichen machen oder sein Handy abhören. B ist sich aber sicher, dass „die“ damit nichts anfangen können, weil H1 am Tag zu viele Orte und Städte anfährt. Schließlich erwähnt er noch, dass sie beide das Geld brauchen könnten. (18) Einen Tag später telefonieren die Brüder B und E (TKÜ 0101, 19.10.2014, 22:52:02 Uhr, KN 55863 – B--101 ). B teilt ihm mit, er habe „20 neue Adressen“, und zwar „gute“. E fragt ausdrücklich nach, ob man dort „gut essen“ kann, was B bestätigt. Man müsse darüber mal in Ruhe reden. Später korrigiert B die Anzahl der Adressen auf 17. Davon sei „die Hälfte hundertprozentig“. Wenn E mit den Brüdern in B1 spreche, solle er die genaue Anzahl aber nicht nennen. Er, B, habe die Adressen schon vorher gekannt, er habe aber Leuten sein Wort gegeben, dass er die Adressen nicht weitergebe. Jetzt seien die Adressen „freigeworden“, weil „die“ sie „nicht mehr unternommen“ haben; so habe er sie auf seine Liste nehmen können. (19) Nur wenige Tage später besprechen die beiden Brüder B und D(e) ihre Geldprobleme (TKÜ 0107, 22.10.2014, 16:47:11 Uhr, KN 34704 – B--102 ). B berichtet über Probleme mit dem Arbeitsamt. Der am Telefon in Aussicht gestellte Scheck sei nicht gekommen. Stattdessen habe man ihm aufgegeben, die Finanzierung seiner Reisen nachzuweisen. Er habe angegeben, die Finanzierung sei durch seine Frau und seinen Schwiegervater erfolgt; das habe zur Folge gehabt, dass das Arbeitsamt jetzt deren Verdienstbescheinigungen angefordert habe. Weiterhin berichtet er, er sei vom Arbeitsamt zum Vertrauensarzt geschickt worden und habe dort absichtlich über eine Verfolgung durch den amerikanischen, israelischen und deutschen Geheimdienst berichtet. Dadurch – so freut sich B – sei es ihm gelungen, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung vorzutäuschen. D befürchtet, man werde B jetzt versuchen, medikamentös zu behandeln; andererseits freut auch er sich darüber, dass das Arbeitsamt jetzt „am Arsch“ sei. Anschließend beklagen sich beide, dass Sie aktuell kein Geld mehr „auf der Tasche“ haben, „gar nichts“. B berichtet, er habe „noch sechs Euro“ und trage sich mit dem Gedanken, vorübergehend zu seinen Eltern umzuziehen. (20) Nur wenige Minuten später führen die beiden Brüder das Gespräch fort (TKÜ 0107, 22.10.2014, 17:30:51 Uhr, KN 44909 – B--103 ). D schildert, er habe gerade mit dem „Bruder M6“ gesprochen, dieser sei „traurig“, weil mit dem „Bruder aus Jemen“ immer noch „nichts gelaufen“ sei. D findet das zwar beschämend, kann daran aber nichts ändern. B wiederholt, er überlege, am Freitag für zwei oder drei Wochen nach B1 zu fahren, weil er „nur noch sechs Euro“ zur Verfügung habe. Das Arbeitsamt bearbeite immer noch seinen Vorgang. Er wisse nicht, was er sonst machen solle. Daraufhin gibt D an: „Da muss irgendwas laufen hier.“ B stimmt ihm im Prinzip zu, gibt aber zu bedenken, das sei alles „zu unzuverlässig“ und es komme „fast nix bei raus“. Dagegen seien „G und F noch zuverlässiger“. Die könnten „in zwei Minuten hier“ sein. D wendet ein, man könne jetzt im Moment „nix machen“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs beklagen sich beide darüber, dass sie zwar noch eine „Sache“ hätten, wo „vielleicht richtig Cash“ zu machen sei, man wisse aber nicht, wen man da reinschicken solle. Schließlich beendet D das Gespräch mit den Worten: „Ich ruf den nochmal an. Ich frag mal, was heute mit dem los ist. Mal gucken, was heute für ne Story kommt.“ Und B antwortet: "Weißte. Wie gesagt, die können jetzt kommen. Wir brauchen gar nicht mitzufahren. Der soll hierhin kommen, ich geb dem die Adresse, der soll da hingehen. Ich erklär' denen alles, dann sollen die rein. Das war's, fertig. Kein Mitfahren, garnix." (21) Nur wenige Minuten später meldet sich D erneut bei seinem Bruder B (TKÜ 0107, 22.10.2014, 17:54:03 Uhr, – K--18 ) und berichtet, er habe „Barasi“ angerufen und ihm erklärt, dass er die anderen anrufen und ihnen sagen solle, dass die sofort kommen sollen, sonst seien „alle Aktionen ab sofort geplatzt“. B stimmt dem zu und erklärt, man sei schließlich nicht „in irgend einem Kindergarten“. D resümiert, die seien jetzt in einer Stunde hier. Danach wechselt B das Thema und erklärt, D müsse mal dem „Bruder im Jemen“ folgendes klarmachen: Wenn man bereits im Jihad sei, dann könne man von niemandem verlangen, dass er einem helfe, in ein anderes Land zu kommen, um dort am Jihad teilnehmen zu können. Im Jemen sei „Alqaida“ aktiv und es gebe jede Menge „Mujahideen-Gruppen“, um die „Huthu-Rebellen“, diese „Schia-Fressen“, fertig zu machen. Der Prophet selbst habe erklärt in einem „Hadith“, wenn es nicht nach „Sham“ (Syrien) gehe, dann solle man eben im „Jemen“ bleiben. Das sei jetzt „keine Logik“, für einen Wechsel des Landes „hier in Deutschland“ jemanden „in Gefahr zu bringen“. D und er könnten sich zurzeit „noch nicht mal Socken kaufen“, und da könne man nicht „Geld für Essen“ schicken. Man sei doch „komplett auf dem Nullpunkt“ hier. D antwortet sarkastisch, er werde „dem“ die Nachricht schicken, wenn er „eine Abkürzung ins Jennet“ (Paradies) haben wolle, dann solle er „nach Sanaa gehen und sich wegsprengen“. B wirft ein: „Amaliya“ (Opferung). Anschließend macht D Ausführungen dazu, dass der Bruder es bis nach Syrien niemals schaffen werde, weil er bereits in der Türkei auffallen würde. Schließlich fasst B noch einmal zusammen, der „Jihad“ sei zwar „Pflicht“, man könne dieser Pflicht aber auch im Jemen nachkommen. Man könne zurzeit die Familie da unten nicht versorgen. Dann würden nämlich „die“ gleich denken, „du willst die irgendwie woanders unterstützen“. Das - so B - würde der „Verfassungsschutz“ nicht unterscheiden. D antwortet darauf hin: „Ja, hier gibt es keine Unterstützung mehr. Von hier aus ist keine Unterstützung mehr. Es gab Medikamente in der Vergangenheit aber ...“ B unterbricht ihn und sagt: „Selbst das wollen die Kefirun (Ungläubigen, Plural) jetzt untersagen.“ Und D fährt fort: „Jetzt schicken wir gar nix mehr. Weder Medikamente noch Geld noch sonst was. Der Ofen ist aus. Das war‘s.“ (22) Am 27.10.2014 schildert B seiner Ehefrau L15 seine Probleme mit den neuen Helfern (TKÜ 0107, 27.10.2014, 6:38:20 Uhr, KN 35589 – B--104 ). Er habe mehreren anderen Personen einen Tipp gegeben, wo man „essen“ gehen könne, und die hätten sich anschließend beklagt, dass „alle Häuser besetzt“ gewesen seien: Wörtlich sagt B: „Bei einem waren Rentner, bei dem anderen sei Party gefeiert worden und die anderen zwei waren Familien“. Man habe ihm – so B – daraufhin vorgeworfen, er habe „falsche Informationen“ gegeben und „die“ hätten „richtig viel Sprit ausgegeben“. Die hätten sich „auf dieses Objekt konzentriert“ und dadurch sei „sehr viel Geld verloren gegangen“. Er, B, habe sich die Situation in der Straße daraufhin selbst angeschaut und festgestellt, dass sein eigener Informant eine falsche Information erhalten und ihm weitergegeben habe. Als Folge dieses Missgeschicks hätten die anderen von ihm Geld gefordert mit der Begründung, wer einen „falschen Tipp“ gebe, der müsse 30 % drauf bezahlen; so laute der „Ehrenkodex“. Über dieses Ansinnen – so B – habe er sich sehr aufgeregt und „Klartext“ geredet: Er könne schließlich keine Garantie übernehmen, wenn sein Informant „verarscht“ werde. Abschließend teilt B seiner Frau mit, dass er mit „den Leuten aus Bonn“ nichts mehr zu tun haben wolle; er müsse sich irgend etwas anderes überlegen. Wenn aber kein Geld reinkomme, dann müsse er erst einmal weiter „mit denen arbeiten“. Hintergrund für die Geldnot sei, dass das Arbeitsamt nicht mehr zahlen wolle. (23) Einige Stunden später am gleichen Tag schildert B den gleichen Vorgang noch einmal seinem Bruder D (TKÜ 0107, 27.10.2014, 14:32:04 Uhr, KN 53064 – B--105 ). B berichtet, er habe sich gestern mit „den Vögeln“ getroffen. D erwiedert, er habe bereits gestern Nachmittag mit dem „Barasi“ telefoniert und der habe gemeint, sie hätten „kein Spritgeld“. B bestätigt, er habe mit denen „ein paar Stunden“ geredet. Das sei eine „heftige Aktion“ gewesen. D wirft ein, es sei mit denen immer das gleiche: Sie würden kommen und dann wieder fahren. B erwidert, diesmal sei einiges dazugekommen, es seien einige andere Sachen passiert; D solle vorbeikommen, dann werde er es ihm erzählen. Übers Telefon könne er es ihm nicht sagen. Die würden schon „noch kommen“, seien gestern aber „auf 180“ gewesen. Die Kammer deutet die Gesprächsserie ab B--99, insbesondere A--18, B--104 und B--105 so, dass B und D(e) noch kurz vor der Verhaftung versucht haben, sich mit neuen Mittätern – „Vögeln aus Bonn“ – weitere Einnahmequellen durch Einbruchsdiebstähle zu erschließen, der Versuch aber nur von mäßigem Erfolg gekrönt war. (24) Schließlich konnten am Tag der Verhaftung zwei Telefonate aufgezeichnet werden, die der in Syrien aufhältige M6 (M6) mit einem Gesinnungsgenossen in Deutschland, O5, geführt hat (J--26, J--28). In einem ersten Gespräch gegen 9:00 Uhr morgens (ZÜA####15, Datum: 12.11.2014, Uhrzeit: 09:15:51, Maßnahme: M0938/2014, Voice-Datei: 141112 091551.wav, Bl. 4688 HA, Verfahren 2 BJs 56/14-4 – J--26 ) erkundigt sich M6 nach „D11“, dem „Paki“ (D11). O5 antwortet, der sei komplett „verbrannt“. M6 bestätigt, er wisse, dass man dem den Pass abgenommen habe und er nicht mehr fliegen dürfe. O5 ergänzt, „die“ stünden „offiziell vor seiner Haustür“. Auf Rückfrage, wo der wohne, gibt er an: „In Bergisch-Gladbach“. M6 macht ihn darauf aufmerksam, dass es eine „riesenfette Razzia in Köln und Umgebung“ gegeben habe, auch in Bergisch-Gladbach. O5 ist überrascht. M6 ergänzt: „240 Beamte im Einsatz“. Dann fragt er: „Was ist mit unserem Bruder aus Köln, weißt wen ich meine?“ O5 fragt, ob er sich mal nach dem erkundigen soll, und M6 sagt: „Frag mal ganz ganz vorsichtig nach ...“. und weiter: „Wir machen uns hier mehr Sorgen um euch als ihr über uns hier.“ (25) Eine knappe Stunde später meldet O5 sich bei M6 und überbringt die Botschaft von der Festnahme aller Angeklagten (ZÜA####15, Datum: 12.11.2014, Uhrzeit: 09:58:55, Maßnahme: M0938/2014, Voice-Datei: 141112 095855.wav, Bl. 4690 HA, Verfahren 2 BJs 56/14-4 – J--28 ). O5 beginnt das Telefonat mit den Worten: „Akhi (Bruder), sie wurden alle festgenommen, Akhi: B, C, D, E, F.“ M6 fragt nach, ob die Schwester auch festgenommen wurde. O5 fährt fort: "Ich weiß nicht, hier steht ein 29-jähriger, Osama A., G." Beide rätseln, wer das sein könnte. Dann zählt O5 weiter auf: „E, C, A, B und D“ und gibt auf Rückfrage an, er lese das „im Express“. Dort stehe, es gehe um eine „schwere staatsgefährdende Straftat nach § 89a StGB“ und die Durchsuchungen hätten „in Köln, B1, Bergisch-Gladbach, Kreuztal und E2“ stattgefunden. M6 sagt: „Da kommen die her.“ Und dann: „Ich habe es geahnt, als ich gelesen habe auch Junud al-Sham und so." Dann hält M6 zu einer längeren Rede an: "Was willst du jetzt machen, weißte, wenn immer noch keine Vorkehrungen, keine Sicherheit, gar nichts ey, ihr müsst akhi, ich sag euch nur, ihr müsst O19isch aufpassen, ihr dürft euch nichts mehr erlauben, wenn es sowieso nicht schon zu spät ist, weißt du was ich meine, vielleicht seid ihr jetzt die nächsten auf der Liste, die gehen jetzt alles durch, akhi, die haben die Schnauze voll, akhi, die räumen auf, die haben keinen Bock mehr, die lassen sich sowas nicht mehr bieten, die gehen jetzt jeden ab, akhi, da gibt es keine Ausnahmen mehr, man kann nur noch Allah bitten, dass man bewahrt bleibt, jeden Kontakt, alles was mit irgendwelchen ... (unverständlich), ich habe gerade noch was rumgeschickt, akhi, jeden Kontakt mit den Brüdern hier in Sham (Syrien) komplett abbrechen akhi, es hat keinen Sinn mehr, und nicht Verdacht weißt du? Da kratzen die jetzt vielleicht 500, 1.000 Euro zusammen akhi, was ist das? Dafür sitzt du jetzt vielleicht zehn Jahre, verstehst du? Das hat keinen Sinn, akhi, des macht keinen Sinn. Ihr müsst den Ball auf jeden Fall O11 halten akhi, ganz ruhig bleiben, zurückziehen, Öffentlichkeit vermeiden, verstehst du? Ist schon alles gesagt, auch unter euch, die Kommunikation und so, über Telefon und alles so, ist vielleicht schon zu spät, versucht noch zu retten, was man retten kann, bekannt seid ihr jetzt alle, ist nur noch eine Frage der Zeit, wann sie euch alle nach und nach abholen werden, weil anderes können sie nicht, die Kuffar (Ungläubigen) können nichts anderes, es ist das einzige, was denen geblieben ist, bevor noch jeder einzelne der noch draußen rumlauft und so tut, als ob er nur so ein braver Muslim ist, mit seinen fünf Gebeten, ist vorbei akhi. Jeder ist bekannt und jeder kommt dran und jeder wird drangenommen, akhi. Und deswegen, man sollte dann wenigstens versuchen, so wenig wie möglich an Beweisen denen noch zu liefern, und da gehts natürlich mit den Kontakten nach Sham ab an erster Stelle, die Unterstützung dort, akhi, alles einstellen akhi! Lasst diesen ganzen Quatsch mit holen, kaufen, klauen, besorgen, vergiss das alles. Das ist vorbei, das haben zu viele schon verbockt, weißt du? Viel zu viele Kinder, kopflose dumme Jahel (Ignoranten), alles hat mitgemischt, akhi, das ist nicht mehr die Arbeit, die die Profis damals gemacht haben, akhi. Hat keinen Sinn mehr, die eigene Sicherheit geht vor, jeder muss jetzt für sich selber gucken, was er will, entweder hat er immer noch nicht geschnallt, was da abläuft, oder er ist so dumm, dass Knast für den vielleicht sogar besser ist. Ich hab den Brüdern immer gesagt, passt auf, passt auf. Aber die schlafen nicht, akhi, vor allem jetzt, wenn das in ihrem eigenen Land ist, die haben so viel Schiss, die haben Angst, dass jede Minute was hochgehen könnte, und dafür müssen die die Leute aus dem Weg schaffen. So und die, diese Hunde, diese Kuffr, akhi, die treten ihre eigenen Gesetze in den Müll, akhi, das ist alles nur Gelüge, ob die jetzt Beweise haben oder nicht, das interessiert nicht, Hauptsache, die haben dich erstmal aus dem Verkehr gezogen. Deswegen, pass bloß auf, akhi, halt dich fern von den ganzen Schwätzern und von den ganzen Leuten da, das bringt gar nichts mehr, glaub mir." ... „...irgendwelche Aktivitäten da noch durchzuziehen oder Besorgungen zu machen". O5 beeilt sich einzuwerfen, dass er auch „nix macht“. M6 fährt fort: "Lass davon, akhi, es reicht schon ... Das ist das einzige was dir noch bleibt, ruhig bleiben. Die Brüder ey, ich bin auch baff, ich weiß nicht mehr, was ich dazu sagen soll. Ne Teilschuld haben wir auch hier, wir haben auch Schuld. Weil wir auch ständig in Kontakt miteinander geblieben sind, und hätten wir alles vermeiden müssen, aber was willst du machen. Ich weiß jetzt auch nicht mehr, was ich machen soll. Jeder kennt seine Lage." O5 schlägt vor zu beten. Und M6 resümiert: „Natürlich, wir machen Dua, wir müssen auch diese Sicherheitsvorkehrungen richtig verstehen, sonst hat das alles keinen Sinn, akhi. Das macht mich traurig, akhi. Pass auf dich gut auf, und inshallah (so Gott will) sag den restlichen Leuten, egal wer jetzt, akhi, wer irgendwann mal was mit der Szene zu tun hat, akhi, sag denen, die sollen aufpassen, akhi, den Ball O11 halten, das ist ne reinste Katastrophe is das.“ 2. Einzeltaten a) FA 1 und FA 1.1 - Geplanter Einbruch in das Hotelzimmer des „C3 bzw. C3“ Mitte Juni 2013 fassten die Brüder B, D und C(e) zusammen mit H auf der Grundlage ihrer Verständigung, gemeinsam fortgesetzt Einbruchsdelikte zu begehen, um von dem Erlös teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und teilweise jihadistische Ziele in Syrien zu unterstützen, den Plan, einem vermeintlichen pakistanischen Schleuser namens C3 bzw. C3 einen sechsstelligen Bargeldbetrag durch einen Einbruch in sein Hotelzimmer zu entwenden. Sie mussten diesen Plan nach zwei vergeblichen Aktivierungsversuchen am 14.07.2013 und am 24.07.2013 aber aufgeben, weil C3 bzw. C3 sein Hotelzimmer räumte. aa) Erste Aktivierung am 14.07.2013 (FA 1) (1) Im Juni 2013 lernte H in seinem Imbiss H2 den 1958 geborenen C3 kennen, der sich ihm zunächst nur mit dem (falschen) Vornamen „Abdul“ vorstellte und angab, er sei Pakistaner, arbeite im Hauptberuf für den pakistanischen Zoll und suche in Köln nach einer preiswerten Unterkunft. C3 bzw. C3 alias „Abdul“ besuchte den Imbiss bald regelmäßig und zeigte H im Laufe der Zeit einen Pass auf den Namen „C3a“, so dass H davon ausging, dies sei sein vollständiger Name. Im weiteren Gespräch ließ er durchblicken, er reise aktuell durch mehrere europäische Länder, weil er die Einreise von zwölf pakistanischen Familien über Belgien nach Schweden organisieren müsse. Außerdem deutete er an, dass er über eine erhebliche Menge von Bargeld verfüge – die Rede war von zwei Taschen voll Geld, etwa 120.000 € – und Probleme mit nicht näher benannten Kriminellen aus Belgien habe, die hinter ihm her seien. H ging davon aus, dass es sich bei „Abdul“ um einen pakistanischen Schleuser handele und schlug ihm verschiedene Hotels in Köln vor. H erfuhr bei einem weiteren Treffen, dass der Pakistaner im Hotel H3 in Porz ein Zimmer bezogen habe. (2) Am 12.07.2013 fragte H bei B in einem Telefonat (TKÜ 0101, 12.07.2013, 23:34:06 Uhr, KN 63838 - FA1--1 ) an, ob dieser am Sonntag (14.07.2013) „vielleicht kann“, weil dann ein Bruder komme, der „sehr aktiv“ sei. B zeigte sich sogleich interessiert und in der Folge kam es am Samstag, den 13.07.2013 tatsächlich abends zu einem Treffen zwischen B und H in dessen Imbiss H2. Bei diesem Gespräch machte H B auf C3 bzw. C3 alias „C3a“ aufmerksam und schilderte ihm, was er bislang über diesen hatte in Erfahrung bringen können – nämlich, dass sich am folgenden Sonntag ein vermögender Pakistaner in Köln aufhalten und für kurze Zeit in Köln-Porz im Gewerbegebiet im „H3 Hotel“ wohnen werde. Dieser Pakistaner sei „Schleuser“ und führe eine hohe Bargeldsumme von über 100.000 € mit sich. Die Höhe des vermuteten Barvermögens erschien beiden durchaus plausibel, weil „Abdul“ dem H erzählt hatte, dass er üblicherweise für Schleusungen 10.000,- EUR pro Person verlange und für zwölf Personen beauftragt sei. Beide gingen auch davon aus, dass der Pakistaner einen Teil des Geldes im Safe seines Hotelzimmers aufbewahren werde, wenn er unterwegs sei, um nicht so viel Bargeld bei sich tragen zu müssen. B und H fassten noch am 13.07.2013 den Entschluss, das Geld an sich zu bringen , und entwickelten die Idee, dass B in das Hotelzimmer einbrechen und das Geld aus dem Safe herausholen könne, während H derweil den „C3 bzw. C3“ in sein Ladenlokal locken und ablenken solle. (3) Über dieses Treffen und den Inhalt des Gespräches informierte B umgehend seinen Bruder D (TKÜ 0103, 13.07.2013, 22:41:11 Uhr, KN 35845 - FA1--2 ) und erklärte, dass er seinen Bruder sofort sehen müsse. Zwecks ungestörter Besprechung verabredeten sie sich „unter der Brücke“ – einer Eisenbahnunterführung in der Nähe der Wohnung von D –, um sich vis-á-vis auszutauschen. Wenige Minuten nach diesem Telefonat teilte B seinem Bruder mit, dass er da sei und D runter kommen solle (TKÜ 0103, 13.07.2013, 22:49:41 Uhr, KN 56800 – FA1--3 ). B eröffnete seinem Bruder bei diesem Treffen die Neuigkeiten, die er von H erfahren hatte und bat ihn wegen seiner praktischen Erfahrungen im Bereich krimineller Handlungen um Mitwirkung bei der Umsetzung des Plans, das Geld des „Pakistaners“ zu entwenden. B war sehr enthusiastisch hinsichtlich der Realisierbarkeit des Projekts und hatte die Vorstellung, dieses unmittelbar nach dem Eintreffen des „Abdul“ in Köln umzusetzen. Demgegenüber mahnte D zur Vorsicht und dazu, zunächst die Hintergründe des „Abdul“ und die Situation am und im Hotel näher abzuklären. D sagte seinem Bruder seine Mitwirkung aber grundsätzlich zu, da er aufgrund der berichteten Schleusertätigkeit des Pakistaners vermutete, dass tatsächlich ein nicht unerhebliches Barvermögen bei diesem vorhanden sei und der Gedanke an die Erlangung eines großen Geldbetrages ihn reizte. Beide beschlossen, zunächst die Lage sorgfältig „abzuchecken“, den Pakistaner zu beobachten und dann bei günstiger Gelegenheit in das Hotelzimmer einzubrechen und das Geld zu entwenden. Insbesondere ging es D darum, zunächst herauszufinden, ob C3 bzw. C3 bewaffnet war und möglicherweise Hintermänner oder Helfer hatte. Etwa 20 Minuten nach dem Beginn ihres Treffens unter der Brücke versuchte B, H anzurufen (TKÜ 0101, 13.07.2013, 23:10:37 Uhr; KN 6338 - FA1--4 ). Eine Telefonverbindung konnte nicht aufgebaut werden, jedoch wurde im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet, dass B und D(e) sich unterhielten, wobei B angab er solle „morgen Mittag dasein und gucken, wie der aussieht“, während D erklärte „wir bereiten das jetzt so richtig vor; wir machen das Ding leer, inshallah (so Gott will).“ (4) In der Folge begannen B und D(e), weitere Einzelheiten des Tatplans – insbesondere den ins Auge gefassten Tatort in Köln-Porz – abzuklären, wobei beide auch H immer wieder in die Planung einbanden. Darüber hinaus zog D auch den gesondert verfolgten H1 sowie dessen damalige Lebensgefährtin, die Zeugin L14, sowie seine eigene Freundin, die Zeugin D10, in die Ausführung der Planung mit ein. H1 sollte als Fahrer hinzugezogen werden, die Frauen wurden später im Rahmen von Observationen des „C3 bzw. C3“ eingesetzt. Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem Umfang H1, L14 und D10 den deliktischen Hintergrund der Planungen zu diesem Zeitpunkt bereits kannten oder durchschauten. (5) Noch in der Nacht vom 13. auf den 14.07.2013 konnte ein Telefonat zwischen B und H aufgezeichnet werden, in dem B gegenüber H erklärt, dass er „grad hier noch am abchecken“ sei (TKÜ 0101, 13.07.2013, 23:11:36 Uhr, KN 2623 - FA1--5 ). Eine gute Stunde später fand ein Telefonat zwischen D und B statt, in dem D erklärte, dass er noch „kurz was gucken muss beim H“ und „H1“ in „zehn Minuten“ komme, man werde sich dann in 10 Minuten bei B vor der Haustür treffen (TKÜ 0103, 14.07.2013, 00:27:50 Uhr, KN 53515 - FA1--6 ). (6) Die Planungen und Absprachen der drei Angeklagten konnten in groben Zügen und mit leichter zeitlicher Verzögerung durch die Polizei aufgrund der geschalteten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen verfolgt werden. Die Ermittler entschieden sich, die Aktion verdeckt zu begleiten und für den Fall der Gefährdung anderer Personen einzugreifen. (7) Am Sonntag, den 14.07.2013 versuchte B die notwendigen Tatmittel für den geplanten Einbruchsdiebstahl zu organisieren, da er selber nicht im Besitz von Einbruchswerkzeug war. So fragte er in einem Telefonat in den frühen Morgenstunden (TKÜ 0103, 14.07.2014, 04:21:42 Uhr, KN 15820 - FA1--7 ) seine Ehefrau L15 unvermittelt, ob sie ein „Brecheisen“ im Keller habe, was diese jedoch verneinte. Auf ihre Rückfrage, wofür er so etwas brauche, entgegnete B, dass er hierüber am Telefon nicht reden könne. Daraufhin ermahnte seine Frau ihn, dass er keinen „Quatsch“ machen solle. (8) B wandte sich daraufhin im Laufe des Tages telefonisch an seinen jüngeren Bruder C in B1 (TKÜ 0101, 14.07.2013, 13:30:22 Uhr, KN 61518 - FA1--8 und TKÜ 0101, 14.07.2013, 13:37:35 Uhr, KN 57803 - FA1--9 ), da diesem Werkzeug zur Verfügung stand bzw. durch diesen beschafft werden konnte, und weihte diesen in den Tatplan ein. Zugleich bot er ihm die Teilnahme und einen Beuteanteil an. In den beiden abgehörten Telefonaten erklärt B seinem Bruder, dass er ihn „gerade heute“ brauche, es sei „ganz wichtig wegen Essen“ und C könne danach „vielleicht gleich mitnehmen“; er, B, habe alles „gestern schon geplant und abgesprochen“. D wisse auch Bescheid und habe ihm aufgetragen, sich an C zu wenden. Weiterhin gibt B an, die Tat solle noch am selben Nachmittag erfolgen, da das Opfer bereits am nächsten Tag „weg‘“ sei und mit diesem „das Essen“. Im Hinblick auf die Höhe der erwarteten Beute erklärt B seinem Bruder, dass da „viel rausspringen“ werde und es sich um eine „gute Summe“ handele. Als Beteiligte nennt B neben D noch H und H1. Die geplante Aktion schildert B seinem Bruder C so, dass er in das von dem Bekannten des H bewohnte Hotelzimmer in Köln-Porz einbrechen werde, um den dort vermuteten Bargeldbetrag zu entwenden, währenddessen dieser derweil eine Einladung des H wahrnehmen werde. Wörtlich sagt B in diesem Zusammenhang: „Weil der lässt nen Teil von Essen, lässt der da, wo er ist, und der wird dann eingeladen von dem Bruder und dann ist keiner mehr da und dann brauche ich nur noch einfach dahin. Der ruft dann Telefon an, sagt: Der ist jetzt bei mir und jetzt geht.“ Besser gehe es fast schon nicht mehr. C solle „die Sachen mitnehmen“, dann würden er - B - und D „einsteigen“. C könne dann „direkt davon was mitnehmen“. Das sei „eine Aktion, die 5 Minuten dauert“. Man habe „die Lage schon geguckt“ gestern, „auch wo dat is“. Als C erwidert, er müsse „mal gucken“, sagt B noch: „Wir haben die ganzen Geräte hier - alles haben wir nicht hier, zum Essen, weißt du?“ Die Kammer deutet dies so, dass B und D(e) keine eigenen Einbruchswerkzeuge zur Verfügung hatten und C außerdem bei dem Einbruch assistieren sollte, während sich D - mit Blick auf seine laufende Bewährung aus einer früheren Verurteilung und angesichts der hohen offenen Reststrafe von 3 Jahren - bei der Tatausführung selbst im Hintergrund halten sollte. Als C auf den Vorschlag seines Bruders nicht sofort anspringt, erklärt B ihm noch einmal, wie der Plan funktionieren soll. Dabei schildert B, er warte auf den „Anruf von dem Bruder“ zwischen 4:00 und 5:00 Uhr und sagt sodann wörtlich: „Der will ihn dann einladen zu sich, weil der hat gesagt, der wollte vorbei kommen … so um vier, fünf Uhr nachmittags geht der zu dem Bruder, der bleibt dann zwei, drei Stunden, sagen wir mal bis sechs, sieben, ne, und in der Zeit muss man dann bei dem vorbei fahren, verstehste?“ C zögert indes weiter und führt an, dass er Gäste eingeladen habe. Am gestrigen Tag seien bereits „G und seine Frau“ eingeladen gewesen. C fragt, ob er nicht „dem anderen Bruder“ Bescheid sagen solle, „der würde sofort kommen“. Das verneint B jedoch, da sonst niemand darüber Bescheid wissen solle. Man brauche nur „die Geräte“, einer müsse die Geräte vorbeibringen. Als C vorschlägt, den „G“ damit zu beauftragen, dieser habe ihm „am gestrigen Abend“ noch gesagt, dass er „unbedingt“ wieder „essen gehen“ wolle, stimmt B auch dem nicht zu und erklärt, dass D gesagt habe, dass er C anrufen solle; C solle „die Geräte“ bringen und man solle dann mit ihm dahin fahren; von anderen Beteiligten sei nicht die Rede gewesen. Es sollten nicht zu viele Bescheid wissen. Bescheid wüssten bereits D, der Bruder, „der Bescheid gegeben“ habe, H1 und nun auch C. Das sei schon „fast zuviel“. Daraufhin verspricht C, dass er sich gleich nochmals melden werde. Die Kammer deutet die Verweisung Cs auf „G“ so, dass C versucht hat, die ihm zugedachte Aufgabe an G zu delegieren, dessen gruppeninterner Spitzname „G“ oder „G“ war. (9) C sagte schließlich nach kurzer Bedenkzeit gegen Mittag telefonisch seine Teilnahme zu (TKÜ 0101, 14.07.2013, 13:53:47 Uhr, KN 5108 - FA1--10 ). In dem Telefonat, das abgehört werden konnte, erklärt C, dass er jetzt mit seiner Frau komme und fragt, ob er sie zwischenzeitlich bei D oder D1 zurücklassen könne. Beide einigen sich schließlich darauf, dass C5 bei D bleiben könne. B solle D Bescheid sagen. Danach nimmt C von B den Auftrag entgegen, diverse Ausrüstungsgegenstände auf dem Weg nach Köln zu beschaffen und mitzubringen. Wörtlich sagt B: „Hol von dem anderen Bruder das Ding, da, wo er hört. ... Hol das ab und sag, wir brauchen das mal eben. Sagt nicht, für was und wohin.“ C stimmt zu und erklärt, die „anderen Sachen“ habe er bereits im Auto. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass C einen Funkscanner beschaffen soll, der A gehört, ohne diesen in die Planung einzuweihen. (10) Kurz darauf fragt B in einem weiteren Telefonat (TKÜ 0101, 14.07.2013, 13:55:49 Uhr, KN 15243 - FA1--11 ), ob C Handschuhe habe, was dieser bejaht und zurückfragt: Ihr auch? B versteht die Frage nicht sofort und C fragt genauer: „Ihr habt keine?“ B antwortet: „Nein haben wir auch nicht.“ Daraufhin gibt C an, auch für die anderen nach Handschuhen „gucken“ zu wollen. Schließlich bittet B noch, C solle das Ding mitbringen, „das wir übern Dings ziehen“, sowie „das Dings von E mitnehmen. Gas.“ Auch dies sagte C zu. Die Kammer deutet dieses Telefonat so, dass C außer dem Funkscanner des A Handschuhe für alle, etwas zum Drüberziehen über ein Werkzeug oder über den Kopf sowie eine Gaspistole von E besorgen sollte. (11) Während der Anreise Cs von B1 nach Köln erfolgten weitere Telefonate zwischen B und C(e), die unter anderem auch Beschaffungsprobleme bezüglich der Ausrüstungsgegenstände zum Gegenstand hatten. Das Beschaffen der einzelnen, an unterschiedlichen Orten verwahrten Gegenstände nahm in der Folge so viel Zeit in Anspruch, dass die Brüder B und D(e) bereits nervös wurden, weil C schließlich erst gegen 17:00 Uhr vor der Haustür von B eintraf. In den abgehörten, zunehmend hektisch geführten Telefonaten unterrichtet C seinen Bruder B zunächst, dass die Übergabe eines Ausrüstungsgegenstandes nicht wie geplant geklappt habe, worauf B entgegnet, dass C trotzdem erst mal Richtung Köln kommen solle. Er werde das „checken“, man brauche den Gegenstand möglicherweise doch nicht (TKÜ 0101, 14.07.2013, 14:31:42 Uhr, KN 16938 - FA1--12 ). Nur wenige Minuten später erklärt B C in einem weiteren Telefonat (TKÜ 0101, 14.07.2013, 14:59:34 Uhr, KN 26748 - FA1--15 ), dass D nicht damit einverstanden sei, dass C seine Frau mitbringe, und ob C seine Frau nicht bei D1 lassen könne. Diese sei – so C kleinlaut – aber telefonisch nicht erreichbar. Schließlich teilt C mit, dass A ihm gesagt habe, dass er „das bei Aggertal“ lassen wolle und C ihn anrufen solle, wenn er bei Aggertal sei, dann könne er ihm sagen, „wo er das hingetan hat“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass die Beschaffung des Funkscanners von A sich schwierig gestaltet hat, weil A unterwegs war, und schließlich nur gelungen ist, weil A das Gerät an der Raststätte Aggertal (zwischen B1 und Köln) im Gebüsch versteckt hat, damit C es dort abholen konnte. (12) In einem wenige Minuten später abgehörten Gespräch (TKÜ 0103, 14.07.2013, 15:04:36 Uhr, KN 49350 - FA1--16 ) informiert B D über den Inhalt der Gespräche mit C und dass dieser seine Frau nunmehr an der Abu G4 Moschee raus lassen werde, wobei D sich weiterhin darüber entrüstet zeigt, dass C nicht alleine kommt. B‘ Frage, ob man „das Dings zum Mithören“ wirklich brauche, bejaht D dies. Daraufhin teilt B mit, dass A das Gerät „Aggertal“ deponieren und C es mitbringen werde. (13) In einem kurz vor 17:00 Uhr abgehörten Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und D(e) (TKÜ 0101, 14.07.2013, 16:56:04 Uhr, KN 11238 - FA1--17 ) teilt B auf Nachfrage mit, dass C noch nicht da sei. D ist aufgeregt und entgegnet, dass man keine Zeit mehr habe, es sei schon 17:00 Uhr und man müsse damit rechnen, dass „der“ schon „beim Dings eingeflogen“ sei. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass D besorgt ist, dass das durch das Ablenkungsmanöver des H zur Verfügung stehende Zeitfenster für die geplante Aktion nicht mehr ausreichen könnte. (14) Wenige Minuten später teilt C B schließlich in einem weiteren abgehörten Gespräch (TKÜ 0101, 14.07.2013, 17:05:46 Uhr, KN 55493 - FA1--18 ) mit, dass er angekommen sei und vor der Tür stehe; B solle runter kommen, damit man gemeinsam zur Abu G4 Moschee fahren könne. (15) Etwa eine dreiviertel Stunde später kurz vor 18:00 Uhr meldete sich H telefonisch bei B (TKÜ 0101, 14.07.2013, 17:50:52 Uhr, KN 21048 - FA1--19 ). In dem anschließenden Gespräch, das abgehört werden konnte, erkundigt sich B nach dem gegenwärtigen Aufenthaltsort des Pakistaners und fragt H, „ob der noch zu Hause“ sei. Dies verneinte H und informierte B darüber, dass „der“ sich „beim Mäckes“ befinde - „um die Ecke am Barbarossa“. Das habe er ihm gerade gesagt. H rät B, dort mit den anderen vorbei zu gehen und den „anzugucken“, dann wüssten sie, wen er „meine“. B sagt dies zu. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass H mitteilen wollte, wo sich der zu Bestehlende befindet, nämlich bei McDonalds um die Ecke am R-Platz in Köln, also ganz in der Nähe seines Halal-Imbiss, und dass H (lediglich) telefonischen Kontakt zu ihm hatte. Hs Ratschlag, den Pakistaner „anzugucken“, deutet die Kammer so, dass dies dazu dienen sollte, diesen später erforderlichenfalls wiedererkennen zu können, um nicht auf frischer Tat von ihm ertappt zu werden, und auch, um sich von ihm ggfls. zum Hotelzimmer und zur Beute leiten zu lassen. Der Plan, „C3a“ unauffällig zu beschatten und sich so von diesem zu seinem Hotelzimmer führen zu lassen, gelang allerdings nicht, weil „Abdul“ sich zu Fuß und mit der Straßenbahn auf den Weg machte, während die Brüder B, D und C mit dem PKW des C unterwegs waren. Dadurch verloren sie „Abdul“ im dichten Verkehr bereits in der Kölner Innenstadt aus den Augen. Daraufhin verließ C, nachdem eine weitere Tatausführung vorerst aus seiner Sicht nicht mehr in Betracht kam, die Gruppe, holte seine Ehefrau an der Moschee wieder ab und fuhr zurück nach B1. Die Einbruchswerkzeuge ließ er bei seinem Bruder B zurück. Zu seinen Gunsten ist die Kammer davon ausgegangen, dass C den Plan, an dem Einbruch zum Nachteil des pakistanischen Schleusers mitzuwirken, in der Folgezeit nicht mehr weiterverfolgt hat. (16) B und D(e) hielten hingegen an einer weiteren Tatausführung fest und fuhren am 14.07.2013 gegen Abend zwischen 18:00 und 19:00 Uhr gemeinsam mit den gesondert Verfolgten D10, L14 und H1 nach Köln-Porz, um das Hotelzimmer des „C3 bzw. C3“ zu erfragen und dort bei günstiger Gelegenheit einzubrechen. Dort stellten sie jedoch fest, dass es zwei nebeneinanderliegende H3 Hotels gibt - „H3 “ und „H3 Budget“. Vor Ort gelang es den Angeklagten nicht, das Hotel zu identifizieren, in dem C3 bzw. C3 alias „C3a“ eingecheckt hatte. Auf Anweisung von D fragten L14 und D10, die sich zu diesem Zweck durch „leichte“ Bekleidung und Sonnenbrillen - D10 trug zusätzlich einen großen Sonnenhut - zum Zwecke der Tarnung im Stile von Prostituierten ausstaffiert hatten, an der Rezeption der beiden Hotels nach „C3a“ und erklärten gegenüber den Rezeptionisten, mit diesem verabredet zu sein, aber ihr Mobiltelefon vergessen zu haben und ihn daher nicht kontaktieren zu können. Den richtigen Namen „C3“ konnten sie nicht benennen, weil ihnen dieser zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war. Das Personal in beiden Hotels gab den Frauen keine definitive Antwort zu deren Anfrage, zum einen, da das avisierte Tatopfer unter dem Namen „C3“ eingecheckt hatte, so dass der angegebene Name nicht passte und eine sichere Zuordnung zu einem Gast daher nicht möglich war, und zum anderen, da es aus datenschutzrechtlichen Gründen hausinterner Firmenpolitik entsprach, keine Angaben über Hotelgäste an unbekannte Personen weiter zu geben. Dadurch erbrachte die Anfrage an den beiden Rezeptionen kein Ergebnis; B und D(e) entschieden sich daraufhin, sich aus dem Bereich um die beiden Hotels in Porz wieder zurückzuziehen und weitere Aufklärung über H einzuleiten. (17) Kurz nach 19:00 Uhr informierte B H telefonisch über den gegenwärtigen Stand (TKÜ 0101 14.07.2013, 19:40:45 Uhr, KN 9253 - FA1--20 ), sowohl um Rat bei H einzuholen als auch um weitere Kenntnisse zum Aufenthaltsort des „C3a“ zu erhalten. In dem von der Polizei abgehörten Telefonat teilt B H mit, dass er „den“ gesehen habe; dann seien sie „dings“ gefahren. Sie hätten dort „gefragt“, aber sie hätten die Auskunft bekommen, dass er „da gar nicht bei der Adresse“ sei. H fragt: „Auf welcher? Beiden?“ Und entgegnet dann, dass er bestimmt „einen anderen Namen“ benutzt habe. Auf die Frage von B, ob „der“ sich nochmal bei H gemeldet habe, erklärte dieser, dass „der“ ihm vor einer halben Stunde gesagt habe, er sei – so H wörtlich – „bei uns im Laden“. Dort befinde sich auch sein Vater, den kenne „der“ auch. B fragt skeptisch nach und gibt an, dass er kurz zuvor nur Hs Vater im Laden gesehen habe und „den“ nicht. Schließlich fragte er H, wie man jetzt weiter verfahren solle. Auch H wiederholt zunächst seine Frage, ob man „auf beiden nachgefragt“ habe und B bestätigt dies und gibt dann an: „Bei beiden haben wir nachgefragt. Nur bei der, wo wir vermutet haben, da hat die sich widersprochen. Ich glaube die wollte nicht rausrücken. Die meinte, es gibt mehrere unter dem Namen. Hinterher hat sie dann aber gesagt, es gibt doch nichts.“ Nach dieser Schilderung ist H sich sicher, dass „der“ dort sein müsse. B meinte, dass es „kein anderes Teil in dem Gebiet“ gebe und äußert seine Sorge, dass der morgen wahrscheinlich „weg“ sei. Auch auf Hs Erklärung, dass er „den“ morgen treffen werde, befürchtet B weiterhin, dass „der morgen nicht mehr drin“ sei. B forderte H sodann auf, herauszubekommen, wo „der“ jetzt genau sei, damit sie den genau beobachten könnten. H gibt ihm recht und will es versuchen. (18) Etwa eine halbe Stunde später konnte erneut eine telefonische Kommunikation zwischen B und H abgefangen werden (TKÜ 0101, 14.07.2013, 19:40:45 Uhr, KN 9253 – FA1--21 ). In dem von B ausgehenden Anruf erkundigt sich dieser nach dem aktuellen Erkenntnisstand. H hatte keine Neuigkeiten vorliegen und ist verärgert. Er äußert seinen Unmut darüber, dass nicht einer von der Gruppe an „dem“ dran geblieben sei und sagt wörtlich: „Ihr habt einen Fehler gemacht. Müsste einer dran bleiben. Warum seid ihr alle da weggegangen? Verstehe ich nicht. ... „Ja, der saß schon vor euch. Hättet nur hinterher müssen und fertig. Wäre alles klar gewesen, was Wahrheit und gelogen ist.“ ... „Ihr wart doch zu dritt.“ ... „Fehler gemacht.“ B räumt kleinlaut ein, dass das „schon eine Dummheit“ gewesen sei. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H aufgebracht ist, weil es den Brüdern B, D und C(e) nicht gelungen ist, „C3a“ unauffällig bis zu seinem Hotel in Porz zu begleiten und herauszufinden, ob er wirklich dort ein Hotel gebucht hat und wo genau sich sein Zimmer befindet. (19) Der Plan, den „Pakistaner“ und sein Hotelzimmer ausfindig zu machen, war für diesen Tag gescheitert. B und D(e) sowie H gaben den Plan jedoch nicht grundsätzlich auf, da sie sich Hoffnungen machten, zu einem späteren Zeitpunkt noch an ihn und das Geld heran zu kommen. (20) Dass das in den Blick genommene Tatopfer „C3a“ tatsächlich - auch bereits am 14.07.2013 - unter dem Namen „C3“ im „H3 Budget“ eingecheckt hatte, stellte die Polizei, die von seiner erfolglosen Beobachtung durch die Telekommunikationsüberwachung Kenntnis erlangt hatte, erst im Anschluss an eine weitere, zwei Wochen später erfolgte, „Observation“ – auf die noch einzugehen sein wird – fest, da der Zusammenhang zwischen der gesuchten Person und diesem Hotelgast vorher nicht hergestellt werden konnte. Ob es sich bei den in der Anmeldung angegebenen Personalien um Echtpersonalien handelte, vermochten die Ermittlungsbeamten auch dann zunächst nicht festzustellen. Nachermittlungen der Polizei führten daher erst rückwirkend – nachdem C3 bzw. C3 Köln bereits endgültig verlassen hatte – zu der polizeilichen Erkenntnis, dass „C3 bzw. C3“ unter dem Namen „C3“ erstmalig am 28.06.2013 ein Zimmer im „H3 Budget“ bezogen und bis einschließlich zum 14.07.2013 sowie vom 24. bis 26.07.2013 angemietet hatte. Zu einer Gefährdungsansprache des C3 bzw. C3 seitens der Polizei ist es infolgedessen bis zuletzt nicht gekommen. (21) Noch in der Nacht vom 14. auf den 15.07.2013 konnte ein von E ausgehendes Telefonat mit seinem Bruder B abgehört werden (TKÜ 0201, 15.07.2013, 1:04:59 Uhr , KN 1350 – FA1--13 ). In dem abgehörten Gespräch fragt E nach, ob B „C“ getroffen habe, worauf B entgegnet, ob „er“ ihm „das“ erzählt habe, was E bejaht. E ermahnt seinen Bruder sodann zur Vorsicht und erklärt, dass er „wegen Dings hier aufpassen“ müsse „…wegen Nummer und so“, das sei ja „eh kaputt“. B antwortete hierauf, dass „die Sache“ ersteinmal „geplatzt“ sei und man „gucken“ müsse. Er wisse „in drei, vier Wochen“ mehr. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass E seinen Bruder B ermahnen möchte, mit seiner defekten Gaspistole vorsichtig umzugehen, weil sie über eine zurückverfolgbare Seriennummer verfügt. (22) Am frühen Morgen des 15.07.2013 konnte ein weiteres Telefonat zwischen B und seinem Bruder C aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 15.07.2013, 06:35:45 Uhr, KN 49538 - FA1--14 ). Darin erkundigt sich C, der bereits zurück in B1 ist, bei B nach dem weiteren Verlauf des Abends. Dieser gibt an, dass sie „immer noch ein bisschen“ an „der Sache“ seien. Sie seien „wieder hingefahren“ und hätten „wieder geguckt“. C erkundigt sich darüber hinaus, ob „der Bruder“ gestern da gewesen sei und sich gemeldet habe. B verneint dies und erklärt, dass „der“ erst am heutigen Tage kommen wolle und er dem dann „die Sachen“ mitgeben werde, „der“ könne sie dann dem E geben, da er, B, selber nicht nach B1 kommen könne. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B seinem Bruder C sagen möchte, dass sie grundsätzlich weiter an der Tatplanung dran geblieben sind, und dass er die von E zurückverlangte Gaspistole über einen Boten nach B1 schicken will, weil er selbst in den kommenden Tagen Köln nicht verlassen möchte. (23) Am Vormittag des 15.07.2013 hielten sich B und D(e) sowie D10 zwischen 10:15 und 12:44 Uhr ein drittes Mal vor dem Hotel H3 Budget in Köln-Porz auf – in dem sie den C3 bzw. C3 vermuteten – und beobachteten aus einem Fahrzeug heraus – dem Pkw Seat der D1 – die Straße und die beiden Hotels. Dabei hatten sie die Hoffnung, C3 bzw. C3 beim Verlassen des Hotels identifizieren und dann verfolgen zu können. Dadurch beabsichtigten sie, herauszufinden, in welchem Zimmer er abgestiegen war. Die Gruppe wurde dabei von der Polizei observiert, die über das Vorhaben aufgrund der geschalteten Telefonüberwachung informiert war und die Befürchtung hatte, es könnte zu einem Raubüberfall kommen, wobei sie das potentielle Opfer nicht identifizieren konnten. Die Ermittlungsleitung entschied, die Gruppe unmittelbar vor Ort zu beobachten und lediglich einzuschreiten, falls ein Überfall konkret bevorstehen sollte. Im weiteren Verlauf konnte das Tatopfer „C3a“ (C3 bzw. C3) durch die Gruppe wieder nicht geortet werden. Die Ermittlungsbeamten entschieden sich indes gegen 11:35 Uhr, eine legendierte Kontrolle des Pkw und der Insassen durchzuführen. Dabei nahmen sie die Personalien von B und D(e) sowie von D10 auf. Damit wollte man die Gruppe verunsichern und sie zum Verlassen der Örtlichkeit bewegen, ohne jedoch die verdeckten Ermittlungen offenlegen und gefährden zu müssen. Tatsächlich hielt sich die Gruppe nach der Kontrolle noch mehr als eine weitere Stunde dort auf und verließ erst gegen 12:45 Uhr den Beobachtungsposten. Nach diesem Abbruch dauerte es einige Tage bis sich B und D(e) sowie H zu einem erneuten „Anlauf“ entschieden. (24) In der Zwischenzeit bekam H Zweifel, ob es islamisch korrekt sei, den Pakistaner „C3a“ zu bestehlen, die zu vorübergehenden Unstimmigkeiten zwischen H und den beiden Brüdern B und D(e) führten. Hs Zweifel daran, ob „C3a“ nach islamischer Lehre als Muslim überhaupt angegangen werden dürfe, resultierten daraus, dass der Pakistaner bei einem erneuten Kontakt ihm gegenüber erklärt hatte, dass er wieder anfangen möchte zu beten. In einem Telefonat mit B (TKÜ 0101 16.07.2013, 19:47:39 Uhr, KN 18393 - FA1--23 ) teilte H diesem seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Vorhabens mit und berief sich dabei auf die Lehre des Anwar al-Q8 , wonach man „Beute“ bei den „Ungläubigen“ machen sollte - und nicht bei den eigenen Glaubensbrüdern. In dem abgehörten Telefonat erklärt H im Einzelnen, man müsse „abblasen“, weil „der“ gesagt habe, „ich will wieder anfangen zu beten“. B wendet ein, dass dies aber auch bedeute, dass er damit noch nicht angefangen habe, was H bestätigt. Auf Nachfrage von B bestätigt H sodann, dass „der“ schon wieder weg sei und leitet dazu über, dass er - H - sich „ein paar Meinungen angehört“ habe; dann zitiert er „Sheikh Q8“, der gesagt habe: „Wenn man sich das Geld nimmt, um sich selbst zu bereichern, dann sage ich mich los von den Leuten.“ Dieses Zitat wiederholte H zweimal und erläuterte B, dass er – al-Q8 – dann mit denen nichts mehr zu tun haben wolle. B sagt daraufhin rasch: „Ja, ja klar, aber das ist ja nicht der Fall.“ H fährt fort: „Aber wenn du dadurch die Ummah (Gemeinschaft der Gläubigen) rettest - und der meinte auch, wenn ihr das macht, dann sollten das die sein, die euch schaden auch - nicht die, die euch nicht schaden.“ B wendet ein: „Ja die Frage ist ja, ob der für die in dem Land da, wo der jetzt arbeitet - du hast ja gesagt, der ist für die Regierung, oder?“. H bestätigt dies und sagt: „Jaja, klar - und ich war immer die ganze Zeit immer am Überlegen, vielleicht hat das Allah auch so gewollt, verstehst Du - guck mal, also Beispiel: Der ist ja gestern um 10:00 Uhr raus gegangen. Ihr wart ja da und ihr habt ihn nicht gesehen, verstehst Du? Vielleicht hat das Allah auch so vorherbestimmt.“ B stimmt zu und H fährt fort: „Inshallah, vielleicht hat das ja auch anderen Nutzen, weißt Du? Bei dem hat das diesen Nutzen, die Männer, die von hier aus gehen, man könnte denen sagen, lass die dann da durch, verstehst Du? Das hat dann einen Vorteil für die Ummah.“ B bestätigt erneut und H resümierte schließlich im weiteren Fortgang des Gesprächs: „Der will Jumaa (Freitagsgebet) wieder in der Moschee beten. Nur Allah kennt die hikma (Weisheit) dahinter. Ich bin ja derjenige gewesen, der das am Anfang gesagt hat. Aber jetzt…“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H den Einbruchsplan zwar initiiert hatte, nach dem fehlgeschlagenen Anlauf am 14.07.2013 aber Zweifel daran bekommen hat, ob ein Diebstahl zum Nachteil eines muslimischen Glaubensbruders weiterhin islamisch gerechtfertigt werden kann, nachdem dieser erklärt hat, er wolle wieder anfangen zu beten. In diesem Zusammenhang beruft H sich auf den islamistischen Jihad-Theoretiker Anwar al-Awalqi, der es zum einen verboten habe, Geld für sich selbst zu nehmen, das nicht der Gemeinschaft der Gläubigen zur Verfügung gestellt werden soll, und zum anderen gelehrt hat, man solle nicht bei denen stehlen, die einem nützlich seien. H hat in diesem Zusammenhang die Idee entwickelt, dass es möglicherweise Vorhersehung gewesen sei, dass man bislang keinen Erfolg hatte. Er hielt es nämlich für möglich, dass „C3a“ (C3 bzw. C3) als Regierungsmitarbeiter in Pakistan für die Gemeinschaft der Gläubigen auf andere Weise nützlich sein könnte, nämlich indem er Männer durchreisen lässt, die von Deutschland aus in den mittleren Osten auswandern wollen. (25) B, C und D(e) standen der angeblich wiedergewonnenen Frömmigkeit des pakistanischen Tatopfers indes von Anfang an skeptisch gegenüber und diskutierten die möglichen Konsequenzen in mehreren Telefonaten, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgefangen werden konnten. Noch am selben Abend telefonierte B mit seinem Bruder C (TKÜ 0101, 16.07.2013, 20:02:07 Uhr, KN 54208 - FA1--26 ) und klärte ihn nebenbei auch über die neue Entwicklung auf. In dem abgehörten Telefonat berichtet C zunächst, dass er ein „neues Video“ aus Syrien gesehen habe, wo viele Autos „mit Brüdern drauf mit Waffen“ zu sehen seien. B meint, dass gegenwärtig in Damaskus „heftige Kämpfe“ stattfänden. Anschließend unterhalten sich beide über einen „Bruder“, der nächste Woche ausreisen wolle und sich nach langer Überlegung für „Masr“ (Ägypten) entschieden habe. Er habe – so B – „Schiss nach Dingsda zu gehen“, weil er glaube, dass er die „aqida“ (islamische Glaubenslehre) noch nicht richtig verstanden habe. B habe ihm eigentlich empfohlen, „da, wo der Bruder aus Bonn ist“, hinzugehen. Er habe ihm gesagt: „Fackele nicht lang und geh da runter.“ Aufgrund seiner Unsicherheit habe sich der „Bruder“ aber schließlich für Ägypten entschieden. Im weiteren Fortgang des Gesprächs unterrichtet B seinen Bruder C darüber, dass „die eine Aktion mit dem einen Typ da beim Hotel“ ins Stocken geraten sei und sagt dabei wörtlich: „So wie es aussieht, wird die abgeblasen.“ Als Erklärung führt B aus, dass „H“ ihn angerufen habe, dieser „ratet zur Abblasung“, denn ein Gespräch mit „dem“ habe ergeben, dass „der“ wieder anfangen wolle zu beten und der sei „Usama bin Laden“. Er habe H zudem erzählt, dass „die Regierung aus dem Land, wo H herkommt, richtig korrupt“ sei, die müsse man „alle abknallen“. Darüber hinaus habe er H erklärt, dass er „nicht fasten“ könne, weil er „Zucker“ habe. Jetzt seien sie „am überlegen, was jetzt los ist“. Denn wenn es sich bei „dem“ um einen „Bruder“ handele, dann dürfe man „nicht mal ner Fliege“. Nach kurzer Pause führt B weiter aus, dass man jetzt „warten“ müsse. Aber es gebe „noch genug andere Adressen“. Man müsse jetzt erst mal überlegen, zumal die Aussage: „will anfangen zu beten“ ja auch heiße, dass er bislang tatsächlich noch nicht angefangen habe, zu beten. Man müsse erst „mal abwarten“. Im weiteren Verlauf des Telefonats unterhalten sich die Brüder auch darüber, dass sie kein Geld mehr haben. C gibt an, er habe 3.300,- EUR Schulden und es würden jeden Tag mehr, alleine seiner Schwiegermutter schulde er bereits 1.700,- EUR. Die „kuffr“ (Ungläubigen) hätten ihm zu viel Geld überwiesen und würden das jetzt zurück verlangen. Ihm sei die Situation, dass er kein Geld habe, peinlich, worauf B erwidert, dass man „dua“ (Gebet) machen müsse, da man „Adressen“ finden müsse. C berichtet sodann, dass er wegen seiner Geldnot sogar aus einer ihm anvertrauten Büchse“ mit Spendengeldern einen Betrag in Höhe von 20,- EUR entnommen habe. B ergänzt, dass auch D „richtig viele Schulden“ habe und „C3“ langsam „pleite“ gehe, da er manchmal nur „ein bis zwei Aufträge am Tag“ habe. Schließlich kehrt B zum Ausgangsthema zurück und sagt wörtlich: „Was mit dem Typ angeht, muss man die Tage warten. Ich muss mich mit H nochmal zusammen setzen, über Telefon kann ich nicht so reden.“ Anschließend berichtet B noch, dass er am gestrigen Tag zusammen mit D und einer weiteren weiblichen Person im Rahmen einer Observation erst fotografiert und sodann kontrolliert worden sei. B beendet sodann das Gespräch mit der Prognose: „Wir werden schöne Restaurants finden, zum Essen. Und essen ist ja wohl erlaubt. Ich darf den Lachs essen. Das kann uns keiner verbieten. Was die „taughit“ (Götzendiener) uns verbieten, ist uns egal, wichtig nur, was Allah sagt.“ C stimmt ihm zu. Die Kammer deutet das Telefonat hinsichtlich des „Bruders“, der nach „Masr“ (Ägypten) gegangen ist, um dort seine „Aqida“ (islamische Glaubenslehre) zu vervollständigen, so, dass es um C6 geht, dem B eigentlich geraten hatte, sich unmittelbar der Gruppierung Junud al-Sham des M6 („Bruder aus Bonn“) anzuschließen. Die Passage über die „Aktion mit dem einen Typ da beim Hotel“ deutet die Kammer so, dass B die Argumentation Hs grundsätzlich akzeptiert hat, dass man einem (Glaubens-) „Bruder“ nichts antun dürfe, er andererseits aber dafür plädiert, zunächst einmal abzuwarten, ob das Tatopfer seinen religiösen Ankündigungen überhaupt Taten folgen lässt. Die Schlusspassage über die neuen „Adressen“ und die „schönen Restaurants“ zum „Essen“ deutet die Kammer so, dass die beiden Brüder mit Blick auf die eigene Geldnot weiterhin – ganz im Sinne der Lehre des Anwar al-Q8 – Einbruchsdelikte begehen möchten und dies für gerechtfertigt halten, weil sie sich allein ihren religiösen Regeln und nicht den Vorschriften der staatlichen Organe (Tawaghit, Götzendiener) verpflichtet fühlen. (26) Am nächsten Tag konnte ein weiteres Telefonat aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 17.07.2013, 21:16:12 Uhr, KN 53223 - FA1--27 ), in dem B auch seinen älteren Bruder D über die Bedenken Hs in Kenntnis setzt. B beginnt das Telefonat damit, dass er D mitteilt, er habe mit „dem“ gesprochen. „Der“ wolle mit D auch noch einmal sprechen. Als Erklärung für dieses Ansinnen sagt B: „Der betet schon die ganze Zeit, der hat in dem Hotel auch die ganze Zeit das Fajr-Gebet (Morgengebet) gebetet, hat er gesagt zum H, der hätte schon Gebet gemacht, aber ganz ehrlich, der ist faul, der macht die anderen Gebete nicht. Und der wollte jetzt anfangen, die anderen vier zusätzlich zu machen. ... Das waren die Worte grad eben. Das ist ne Weisheit - ja danke, dass du mir gesagt hast. Ja meinte er, er klinkt sich jetzt hier aus hat er gesagt. Aber er wollte ... reden, hat er gesagt“. D antwortete hörbar gereizt: „Guck ma‘, selbst wenn er alle fünf Gebete macht, das ist ein Tawaghit (Götzendiener). Der kann mir hier nicht fünf Jahre später, jede fünf Minuten später, neue dalil (Beweise) bringen. Das interessiert mich nicht und ich würd‘ dem auch gar keine Fragen mehr stellen. Die Sache ist von Anfang an klar gewesen. Wenn ich jetzt dahin gehe, kommen wieder neue Geschichten. Morgen betet er schon viel- oder fünfmal am Tag. Weißt du was ich meine. Wird dann immer brutaler, die Geschichte. Damit kannst du hier bei mir keinen Eindruck mehr machen, da kack‘ ich drauf, verstehst du. So sieht dat nämlich aus. Das heißt ja noch lange nicht, dass wenn er die fünf Gebete macht, dass er als Moslem angesehen wird.“ B bestätigt und sagt: „Das habe ich dem H schon alles erklärt.“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass D gereizt auf die Zweifel des H reagiert hat, die lediglich darauf gestützt waren, dass „C3a“ anfangen „wollte“ zu beten. Den Angaben des Tatopfers, wieder seiner islamischen Pflicht - dem Gebet - nachzukommen, maß D wenig Bedeutung bei, weil diese Absicht allein ihn noch nicht zu einem frommen Muslim mache, solange er gleichzeitig für die Regierung seines Heimatlandes Pakistan tätig sei (Tawaghit, Götzendiener). Die Kammer deutet das Gespräch darüber hinaus als Hinweis dafür, dass die beiden Brüder B und De an der Tatausführung trotz der Einwände des H festhalten wollten, und dass auch H für sich noch keine abschließende Entscheidung getroffen hatte, sondern über den Tatplan zunächst noch einmal „reden“ wollte. (27) Am Abend des Folgetags führte B schließlich ein Telefonat mit seinem Bruder E (TKÜ 0201, 18.07.2013, 22:18:21 Uhr, KN 58025 - FA1--24 ), in dem der geplante Einbruch in das Hotel ebenfalls angesprochen wurde. In dem abgehörten Telefonat berichtet E von einem „komischen Traum“, er habe geträumt, dass B „C3 ama“ (Beute) gemacht habe, „in irgendeinem Hotel – über 100 Cash rausgeholt“, alles sei „voll“ gewesen. B zeigt sich erstaunt und sagt dann: „Kann sein, dass es in ein paar Tagen soweit ist … Die Summe, die du gerade gesagt hast. Vielleicht ein bisschen mehr. Heftig. Bin mal gespannt.“ Die Kammer deutet dieses Telefonat so, dass das Projekt eines Einbruchsdiebstahls in ein Hotel zu diesem Zeitpunkt nach wie vor auf B‘ Agenda steht. (28) In der zweiten Julihälfte 2013 erzählte „C3a“ (C3 bzw. C3) H, dass er eine Wohnung suche, da ihm das Hotel auf Dauer zu teuer sei. Dies erzählte H auch B und D(e). D sah eine günstige Gelegenheit, seine eigene Mietwohnung in der Kölner Innenstadt an C3 bzw. C3 zu einem monatlichen Mietpreis in Höhe von 400,- EUR unterzuvermieten, um so an etwas Geld zu kommen. Zugleich versprach er sich von diesem Schritt eine Verbesserung der Möglichkeiten, „C3a“ zu beobachten und herauszufinden, wo er sein Geld „bunkert“. Die Untervermietung sollte über H vermittelt werden. Es kam jedoch bei der Vermittlung anfänglich zu Schwierigkeiten, wobei D darauf drängte, dass H auf „C3a“ insoweit einwirken solle, damit dieser das Angebot auch annehme. So konnte am 20.07.2013 ein Telefonat zwischen den beiden Brüdern B und D(e) abgehört werden (TKÜ 0103, 20:26:03 Uhr, KN 54995 - A--8 ), in dem B D über den aktuellen Sachstand in Sachen Wohnung aufklärt: B berichtet D zunächst, dass er „den“ an einem Nebentisch gesehen habe, er habe sich dann aber „ausgeklinkt“, weil ihm das „im Moment keinen Nutzen“ gebracht habe. „Der“ habe „da mit einem anderen Bruder“ gesessen, „der auch kein Deutsch“ gesprochen habe. Anschließend sagt B wörtlich: „Der H weiß noch nicht, ob der da hin kommt … zu der Adresse weißt du … da, auf die Adresse“. „Offensichtlich“ – so B – habe er sich dort, wo er jetzt sei, wieder vertragen. Er, B, habe „H jetzt Druck gemacht“, damit er das jetzt mit dem „klärt“. D reagiert verwundert und erklärt, er habe „H“ noch „heute morgen eine Nachricht geschickt“ und mitgeteilt, „dass die Wohnung fertig“ sei und er solle nun „dafür sorgen, dass der hier eincheckt“. Er wolle sich nun unmittelbar an H wenden. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B weiterhin „C3a“ (C3 bzw. C3) beobachtet und in einem Restaurant versucht hat, ihn von einem Nebentisch aus zu belauschen, was jedoch daran scheiterte, dass „C3a“ mit seinem Gesprächspartner in einer B nicht zugänglichen Sprache kommuniziert hat. Weiterhin deutet die Kammer des Gespräch so, dass beide Brüder B C D Ee intensiv versucht haben, „C3a“ über H als Untermieter in die Wohnung des D zu vermitteln, was jedoch zunächst nicht erfolgreich war. Zu einem Einzug des C3 bzw. C3 in die Wohnung des D kam es – worauf später noch einzugehen sein wird – erst nach einer Besichtigung der Wohnung durch „C3a“ im Beisein von D am 26.07.2013. Zuvor kam es zunächst noch zu einer zweiten Aktivierung des ursprünglichen Tatplans, sein Hotelzimmer zu ermitteln und dort einzubrechen, die aber ebenfalls misslang. bb) Zweite Aktivierung am 24.07.2013 (FA 1.1) Am Abend des 24.07.2013 suchte „C3a“ erneut den Imbiss H2 des H auf. H, der zwischenzeitlich seine vorübergehenden Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglich geplanten Geldentwendung aus dem Hotelzimmer des Pakistaners überwunden hatte, benachrichtigte D und setzte dadurch eine erneute Aktivierung des Tatplans in Gang. (1) In deren Folge kam es ab etwa 19:00 Uhr zunächst zwischen B und D zu einer Reihe hektischer Telefonate. So rief beispielsweise D seinen Bruder B an (TKÜ 0103, 24.07.2013, 19:09.20 Uhr, KN 32685 - FA1.1--1 ) und bestellte diesen zum „R-Platz“, in dessen Nähe sich der Imbiss Hs befand. In dem abgehörten Telefonat mahnt D, es sei „wichtig“; B solle sich „beeilen“. Obwohl die beiden zunächst keinen konkreten Treffpunkt ausmachten, ging B ohne weiteres davon aus, dass sie sich in Hs Laden treffen würden, und machte sich umgehend auf den Weg dorthin. Auf dem Weg rief ihn seine Frau L15 an (TKÜ 0103, 24.07.2013, 19:10:15 Uhr, KN 25255 - FA1.1--2 ), die zu ihm in seine Wohnung kommen wollte. In dem abgehörten Telefonat erklärt B ihr, dass er zu „H“ müsse, da er „etwas erledigen“ müsse, was „länger dauern“ könne. Viola solle auch dahin kommen, dann könne er ihr dort den Wohnungsschlüssel geben. Bereits wenige Minuten später rief D B erneut an (TKÜ 0103, 24.07.2013, 19:19:11 Uhr, KN 41485 - FA1.1--3 ) und forderte ihn hörbar ungeduldig auf, sich zu beeilen, sonst gehe „alles kaputt“. Etwa 3 Minuten später erreichte B Hs Laden und fragte telefonisch nach Ds aktuellem Standort (TKÜ 0103, 24.07.2013, 19:22:48 Uhr, KN 4335 - FA1.1--4 ). In dem Telefonat gibt B an, er habe D „bei H“ nicht gefunden. Dieser bezeichnet ihm daraufhin eine Stelle auf der Straße ganz in der Nähe. Einen zwischenzeitlich eingehenden Anruf seiner Frau (TKÜ 0103, 24.07.2013, 19:37:21 Uhr, KN 2675 - FA1.1--5 ), die den Wohnungsschlüssel haben möchte, blockt B brüsk ab und gibt an, dass die Leitung „absolut frei sein“ müsse. Auf die Nachfrage seiner Frau, warum das der Fall sei, gibt B ihr keine Antwort und beendet stattdessen das Gespräch. Nur Sekunden später telefoniert B bereits wieder mit seinem Bruder D (TKÜ 0101, 24.07.2016, 19:37:54 Uhr, KN 12415 - FA1.1--6 ) und sagt diesem, dass er ihn bereits sehen könne, aber er noch kurz „Viola den Schlüssel geben“ müsse. D fragt daraufhin aufgeregt, wo B denn sei, und teilt dann hektisch mit: „Der ist los, der ist los. Komm vorbei, schnell. Komm rüber schnell, komm rüber.“ Die Kammer deutet diese Gesprächsfolge so, dass die beiden Brüder B und D(e) die Verfolgung des „C3a“ (C3 bzw. C3) auf Zuruf Hs am 24.07.2013 ganz spontan und ohne ausreichende Vorbereitung wieder aufgenommen haben, um sich die Gelegenheit nicht entgehen zu lassen, diesen bis zu seinem Hotelzimmer zurück zu begleiten und so dessen Lage zu klären. (2) Bedingt durch die Hektik und die fehlende Vorbereitung verloren B und D(e) ihre Zielperson „C3a“ bereits in der Nähe des R-Platzes in der Kölner Innenstadt aus den Augen, weil dieser zwischenzeitlich in eine Straßenbahn eingestiegen war. Da den R-Platz mehrere Bahnlinien kreuzen, war nicht sofort klar, wohin „C3a“ sich gewandt hatte. Daher begab B sich zum T-Platz in der Hoffnung, „C3a“ dort an der U-Bahn-Haltestelle wieder aufnehmen zu können. Derweil gelang es D, H1 und dessen Fahrzeug herbeizuholen. Gemeinsam mit ihm sowie mit seiner Freundin D10 und der Freundin des H1, L14, fuhr D sodann Richtung Köln-Porz, um jedenfalls vor „C3a“ an dessen Hotel zu sein und die Verfolgung gegebenenfalls dort wieder aufnehmen zu können. Nachdem er „C3a“ an der U-Bahn-Haltestelle T-Platz nicht getroffen hatte, wurde B innerhalb der nächsten 15 Minuten klar, dass sie ihre Zielperson erneut verloren hatten, so dass er H anrief (TKÜ 0101, 24.07.2013, 19:54:27 Uhr, KN 17825 - FA1.1--7 ), um mit seiner Hilfe in Erfahrung zu bringen, wo „der“ sich jetzt genau befinde. In dem ebenfalls abgehörten Gespräch gibt B an, er warte am T-Platz an der Haltestelle. Anschließend überlegen beide, wie „der“ gefahren sein könnte. H erklärt, dass „er“ ihm mitgeteilt habe, dass er noch am Dom vorbei müsse, er es aber auch nicht sicher wisse. H schlug schließlich vor, „C3a“ anzurufen, um seinen aktuellen Standort in Erfahrung zu bringen. Vier Minuten später erhielt B von H telefonisch den neuen Standort des Pakistaners (TKÜ 0101, 24.07.2013, 19:58:32 Uhr, KN 260 - FA1.1--8 ). In dem Telefonat, das aufgefangen werden konnte, teilt H mit, dass „der“ an der „Zülpicher Straße“ an der Straßenbahnlinie 9 sei, B solle sich beeilen. Dadurch wurde B klar, dass C3 bzw. C3 eine ganz andere Strecke als vermutet gefahren war. Im weiteren Verlauf des Telefonats zeigt sich H auch dieses Mal verärgert darüber, dass nicht - wie von ihm geraten - „einer zu Fuß hinterher“ sei, und dass sie stattdessen „zu dritt mit dem Auto hinterher“ gefahren seien. Das sei – so H – „ein großer Fehler“ gewesen. Auf B Erwiderung, dass er „den“ nunmehr am Dom abfangen wolle, entgegnet H, dass „der“ nicht zum Hauptbahnhof fahre, sondern direkt „da“ hin gehe; B solle am besten zum „Neumarkt“ fahren. B wendet ein, dass er „ihn“ verloren habe und bereits in einer anderen Bahn sei. Daraufhin erklärt H, dass alle „sofort nach Ostheim zur Haltestelle fahren“ sollen. Einer solle zum „H3“ und einer solle zur Haltestelle und dann in Kontakt bleiben. Anschließend äußert H noch einmal seine Verärgerung, dass alle mit dem Auto gefahren seien, und schlägt schließlich vor, dass man zukünftig „einen Anführer wählen“ sollte, der dann zu bestimmen habe, was und wie es gemacht werde. Nur wenige Minuten später konnte ein weiteres Telefonat aufgezeichnet werden (TKÜ 0101, 24.07.2013, 20:04:57 Uhr, KN 62080 - FA1.1--9 ), in dem B D unterrichtet, dass „der“ an der Zülpicher Straße in eine andere Bahn eingestiegen sei, woraufhin D erklärt, dass das nicht schlimm sei, da er bereits „auf dem Weg da runter“ sei. B bestätigte das und sagt: „Entweder zur Haltestelle oder direkt vor das Ding.“ Dann fügt er noch hinzu, „die“ müsse auf jeden Fall „vorher da rein“. Er warte noch weiter am Bahnhof, falls „der“ doch dort auftauche. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B die Vorschläge Hs umsetzen und seinen Bruder D zugleich darauf hinweisen wollte, dass eine der beiden Frauen sich beim Eintreffen des „C3a“ bereits im Hotel befinden müsse, um diesen dort unauffällig weiter beschatten zu können. Ob die Frau, die laut B das Hotel vor der Ankunft des C3 bzw. C3 betreten sollte, D10 oder L14 sein sollte, konnte nicht festgestellt werden. (3) Etwa 20 Minuten später informierte B H telefonisch, dass niemand am Bahnhof angekommen sei (TKÜ 0101, 24.07.2013, 20:25:14 Uhr, KN 5670 - FA1.1--10 ). In dem abgehörten Gespräch rätseln beide darüber, ob „der“ jetzt zum Hauptbahnhof wollte oder nicht. H hält am Ende des Gesprächs erneut fest, dass man das „beim nächsten Mal auf jeden Fall zu Fuß“ machen müsse. Der „Typ“ habe das sicher alles gemacht, um sie zu „verwirren“. (4) Gegen 20:30 Uhr teilte D schließlich endlich mit, dass sie „da“ seien (TKÜ 0101, 24.07.2013, 20:28:35, KN 1955 - FA1.1--11 ). B teilt in dem Telefonat mit, dass er am Hauptbahnhof sei, dort auf alle Bahnen gewartet habe, aber „der“ nicht dort gewesen sei. B wiederholt schließlich den Ratschlag, dass D sich „direkt davor“ positionieren solle und „die andere“ schon vorher „rein“ müsse, sie müsse schon „vorher essen“, „denn wenn der vorher essen tut, hat die auch schon verloren“. (5) Trotz dieser Vorkehrungen gelang es D, H1 und den beiden Frauen D10 und L14 letztlich nicht, den „C3a“ (C3 bzw. C3) vor seinem Hotel abzufangen, weil sie seine Ankunft um einige Minuten verpassten. Dadurch gelang es ihm, gegen 20:00 Uhr – unbemerkt von seinen Verfolgern – sein Hotel, das „H3 Budget“, zu betreten und sein Zimmer aufzusuchen. (6) Die erneute Verfolgung des „C3a“ wurde von der Polizei im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung bemerkt und aus Sorge, es könne zu einem Raubüberfall auf das in den Blick genommene Tatopfer kommen, zum Anlass für eine Observationsmaßnahme genommen. Dabei konnten die Observationskräfte der Polizei gegen 20:00 Uhr an der Haltestelle in der Nähe des H3 einen älteren, korpulenten, arabisch wirkenden Mann mit Schnurrbart feststellen, den die Polizei bei ihrer Observation zuvor vor dem Imbiss des H gesehen – dann aber ebenfalls verloren hatte. Durch ihre Observation konnte die Polizei feststellen, dass die Zielperson in dem Hotel das Zimmer 334 aufsuchte. Die vor Ort in Köln-Porz ebenfalls gesichteten H1, D10 und L14, die sich am gegenüberliegenden „H3 Hotel“ aufhielten, hätten den „C3a“ von ihrem Standort aus nicht sehen können. D hatte nicht mit den anderen gemeinsam das Hotel aufgesucht, sondern hielt sich abseits in der Nähe an einer Tankstelle auf, so dass er durch die polizeilichen Observationskräfte vor Ort nicht festgestellt werden konnte. (7) Im Ergebnis misslang auch dieser zweite Anlauf, den Tatplan umzusetzen, da die Gruppe nicht einmal das Hotel eindeutig identifizieren konnte, in dem sich das Zimmer des „C3a“ (C3 bzw. C3) befand. Die Gruppe um H1, D10 und L14 bemerkte schließlich, dass sie von der Polizei observiert wurde, und verließ die Örtlichkeit. Zu einem Zugriff der Polizei kam es nicht, da dieser lediglich für den Fall einer akuten Fremdgefährdung vorgesehen war, um den Erfolg der verdeckten Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus dem gleichen Grund verzichtete die Polizei auch auf eine Gefährdungsansprache des „C3a“ mit dem Ziel, am Folgetag zunächst Ermittlungen über den Hotelbetreiber durchzuführen und die näheren Hintergründe abzuklären. (8) Gegen 21:10 Uhr war die Aktion am Hotel schließlich beendet, wovon B durch ein Telefonat mit seinem Bruder D erfuhr (TKÜ 0103, 24.07.2013, 21:09:37 Uhr, KN 14680 - FA1.1--12 ). In dem abgefangenen Telefonat erklärt D, er sei wieder bei „H“. Als B mit aufgeregter Stimme nachfragt, ob man „heute noch was mache“, verneint D. Beide verabreden sich sodann, die Sache im Laufe des Abends in einem direkten Gespräch nachzubereiten. D ist die Enttäuschung über den Fehlschlag deutlich anzumerken. (9) Rund 20 Minuten später konnte ein weiteres Telefonat von B abgehört werden, das dieser mit A geführt hat (TKÜ 0101, 24.07.2013, 21:26:41 Uhr, KN 22910 - G--1 ). Darin fragt B diesen, wo er D „rausgelassen“ habe. A teilt mit, dass er nicht mehr bei „H“ sei, sondern sich mittlerweile zuhause befinde; D habe er bei „H“ rausgelassen. B will darüber hinaus wissen, ob A „die Frau“ abgeholt habe. Dies bestätigt A und erklärt, diese auch „abgeliefert“ zu haben. B resümiert über „die Aktion“, dass es eine „platte Aktion“ gewesen sei. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass nach dem Abbruch der Observation am Hotel auch A, der bereits zu diesem Zeitpunkt das Vertrauen der Brüder B und D(e) genoss, von D aktiviert worden ist, um ihn und eine seiner weiblichen Komplizinnen abzuholen und zurück in die Innenstadt zu fahren. (10) Kurz nach diesem Telefonat rief zudem H1 B an und berichtete, dass er jetzt „die Vera‘“ in die Stadt fahren müsse (TKÜ 0101, 24.07.2013, 21:29:55 Uhr, KN 57030 - FA1.1--13 ). In dem abgehörten Telefonat fragt B, ob H1 eben „rechtzeitig“ da gewesen sei. Dies bejaht H1 und sagt, „der“ sei aber nicht da gewesen; er habe eine Stunde draußen am Parkplatz gewartet. Die „Schimpansen“ seien da gewesen. Die habe er, H1, in einem Zivilfahrzeug erkannt. Es sei ein „blauer BMW Kombi“ mit „zwei Affen“ gewesen, die observiert hätten. Nachdem er „die“ gesehen habe, seien „die“ aber weggefahren. H1 äußert schließlich noch die Vermutung, dass die Polizei „Bescheid wisse“. Die Kammer deutet die Passage zu den „Schimpansen“ so, dass H1 eines der bei der Observation durch die Polizei eingesetzten Fahrzeuge – einen blauen BMW Kombi – bemerkt und daraus den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass eine Fortsetzung der Aktion nicht länger sinnvoll ist. (11) Einen Tag nach diesem zweiten erfolglosen Observationsvorgehen konnte schließlich ein weiteres Telefonat zwischen B und H aufgezeichnet werden, in dem beide ihre weitere Vorgehensweise besprechen (TKÜ 0101, 25.07.2013, 19:38:15 Uhr, KN 57275 - FA1.1--14 ). B fragt in dem abgehörten Gespräch zunächst, ob „der“ noch nicht gekommen sei, was H bestätigt. B meint dann, „für die Aktion“ sei es mittlerweile auch schon zu spät und schlägt vor, dass sie einen „anderen Plan“ machen, wenn „der jetzt eincheckt bei dem“. Daraufhin will H wissen, ob B sich schon mit D besprochen habe, was B aber verneint. B hält schließlich fest, dass man eine etwaige Aktion „für heute abblasen“ müsse, und dass sich alle nochmal zusammen setzen sollten, um einen „neuen Plan“ zu machen, „wie wir essen gehen“. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass sich nach dem zweiten erfolglosen Versuch, das Hotelzimmer zu identifizieren, die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass der ursprüngliche Plan eines Einbruchs im Hotel nicht mehr verwirklicht werden konnte. Dementsprechend haben B und H überlegt, wie man mit einem neuen Plan auf andere Weise doch noch an das bei „C3a“ vermutete Geld herankommen könnte, wenn es gelingen sollte, dass „C3a“ in die Wohnung des D einzieht. (12) Die polizeilichen Ermittlungen im „H3 Budget“ ergaben derweil, dass der Gast, der das Zimmer 334 bewohnt hatte, der „C3“ aus Pakistan war. Dieser hielt sich nach den Hotel-Unterlagen in der Zeit vom 28. Juni 2013 bis zum 14. Juli 2013 durchgängig und schließlich nochmals vom 24. bis 26. Juli 2013 im Hotel auf. Hinweise dafür, dass es sich auch bei dem Namen C3 bzw. C3 um einen Decknamen handeln könnte, konnte die Polizei nicht finden. Die Polizei vermochte jedoch keine Personenkontrolle des C3 bzw. C3 durchzuführen, da die Observationskräfte ihn in der Folge nicht mehr aufnehmen konnten und von einem direkten Zugriff am 24.07.2013 – wie geschildert – im Hinblick auf eine beabsichtigte legendierte Kontrolle in der Folgezeit abgesehen worden war. b) FA 5 - Einbruch in das Ladengeschäft „T13& T14“, T-Straße in Köln-Ehrenfeld Nachdem der ursprüngliche Plan, C3 bzw. C3 einen sechsstelligen Bargeldbetrag durch einen Einbruch in sein Hotelzimmer zu entwenden, durch den Auszug C3 bzw. C3s aus seinem Hotel nicht mehr umgesetzt werden konnte, verfolgten die Brüder B und D(e) gemeinsam mit H ihr Ziel auf andere Weise weiter. Ihre Bemühungen mündeten schließlich am 12.08.2013 in einen von der gemeinsamen Bandenabrede getragenen Einbruchsdiebstahl in das Ladengeschäft „T13& T14“ in Köln (im Folgenden „T13&T14-Shop“), bei dem sie einen etwa 2 m breiten Metallschrank mit integriertem Minitresor (Safe) entwendeten, der den Geschäftsinhabern gehörte und in dem sie Bargeld - u.a. (auch) das Bargeld des C3 bzw. C3 - vermuteten, welches sie sich aneignen wollten. Tatsächlich enthielt der Tresor jedoch nur Wechselgeld der Geschäftsinhaber, welches sie sich tatsächlich aneigneten. aa) Vorbereitung des Einbruchs (1) Ende Juli 2013 kam es durch die Vermittlung Hs dazu, dass „C3a“ (alias C3 bzw. C3) in die Wohnung des D einzog; dem ging ein von H vermitteltes Treffen zwischen D und „C3a“ am 26.07.2013 – zwei Tage nach dem zweiten vergeblichen Versuch, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 zu lokalisieren – voraus, bei dem D ihm seine Wohnung in der Kölner Innenstadt gezeigt und angeboten hatte. Bei dieser Gelegenheit hatte „C3a“ D einen britischen Ausweis auf den Namen „C3 bzw. C3“ gezeigt und erklärt, er verfüge über verschiedene Pässe auf unterschiedliche Namen, weil er „für Geheimdienste“ tätig sei. D, der C3 bzw. C3 zu diesem Zeitpunkt zwar für einen pakistanischen Schleuser mit Verbindungen zur pakistanischen Regierung hielt, von Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien C3 bzw. C3s im Zusammenhang mit der vermeintlichen Schleusertätigkeit aber noch keine Kenntnis hatte (dazu im Folgenden unter 2. b) dd)), entschied sich, ihm seine Wohnung zu überlassen und übergab ihm am 26.07.2013 einen seiner beiden Wohnungsschlüssel. Er überließ ihm die Wohnung in möbliertem Zustand und entfernte auch seine persönlichen Sachen nicht aus der Wohnung; insbesondere ließ er in der Wohnung einen Betrag von 3.000 € in bar zurück, den er in einer Dose auf dem Regal versteckt hatte. In der Folgezeit hielt D sich selbst bei seinen Eltern in B1 auf und überlegte zusammen mit seinem Bruder B sowie mit H, auf welche Weise man C3 bzw. C3 sein vermeintlich vorhandenes Bargeld abnehmen könnte. Da alle drei es zunächst für unwahrscheinlich hielten, dass C3 bzw. C3 sein Bargeld in der Wohnung von D unbewacht zurücklassen könnte, entschieden sie sich, ihn weiter zu beobachten, um herauszufinden, wo er das Geld bunkerte. In diesem Zusammenhang entwickelten sie u.a. die Vermutung, dass C3 bzw. C3 sein Geld in einem Schließfach am Kölner Hauptbahnhof aufheben könnte. (2) Anfang August begannen B und D(e) mit den ersten Planungen für eine neue Aktion, die wieder eine Observation des C3 bzw. C3 beinhalten sollte und in deren Durchführung zunächst auch C eingebunden werden sollte. Am 06.08.2013 konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ein Telefonat zwischen B und D(e) abgehört werden (TKÜ 0101, 06.08.2013, 18:05:56 Uhr, KN 56595 - FA5--1 ). In dem Telefonat erklärt B seinem Bruder D, dass man C für „das Essen“ brauche. Als D ihn zunächst nicht versteht, führt B weiter aus: „Ich habe deswegen gedacht wegen dem anderen, einer muss dem anderen hinterher gehen.“ D versteht, was B meint, und insistiert darauf, dass C sich aber darauf einstellen müsse, dann gegebenenfalls auch länger in Köln zu bleiben. B sieht das genauso und gibt zusätzlich zu bedenken, dass man C auf jeden Fall brauche, damit er mit „zum Essen“ komme, weil D hierfür nicht geeignet sei, er vertrage „kein scharfes Zeug“. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass die beiden Brüder B und D(e) einen weiteren Einbruchsdiebstahl ins Auge gefasst hatten und hierfür auch ihren jüngeren Bruder C einsetzen wollten, zumal für D aufgrund seiner hohen strafrechtlichen Vorbelastung – ihm drohte im Falle eines Widerrufs seiner laufenden Bewährung eine Restfreiheitsstrafe von drei Jahren – ein Einsatz bei der unmittelbaren Tatausführung selbst als zu riskant angesehen wurde („scharfes Zeug“). (3) Am darauffolgenden Tag führten H und B in einem sehr konspirativ geführten Telefonat ihre Planungen fort (TKÜ 0101, 07.08.2013, 19:29:00 Uhr, KN 28181 - FA5--2 ). H erklärt in dem Gespräch, dass er B dringend „für 10 Minuten“ brauche, bevor dieser nach B1 fahre. Als B erwidert, dass er nicht in B1 bleiben, sondern noch am gleichen Tag zurückfahren werde, ist H beruhigt, und erklärt, er habe schon Angst gehabt, „dass das Auto wegfährt“; daher wäre er „ansonsten“ bereit gewesen, „den Autoschlüssel zu nehmen und dann das Auto selber zu fahren“. B wiegelt ab und wiederholt, dass er noch am selben Tag wiederkomme, dann könne man „reden“ und dann gehe es los. H insistiert noch einmal und erklärt: „Ja, das Auto ist jetzt heiß. Nicht, dass das Auto jetzt wegfährt. Dann haben wir ein Eigentor geschossen, weiß du. Wenn du nicht Auto fahren willst, dann gib mir, dann fahr ich den Auto.“ B reagiert erheitert und wiegelt weiter ab: Er komme zurück und werde H fahren. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H sich Sorgen macht, dass C3 bzw. C3 während der Abwesenheit von B die Wohnung des D verlassen könnte, und daher anbietet, die Beschattung notfalls selber durchzuführen. (4) In der Folgezeit rückten die beiden Brüder B und D(e) von ihren ursprünglichen Vorhaben, C in die weitere Tatplanung und -ausführung einzubinden, wieder ab. Hintergrund hierfür war eine vorübergehende Verstimmung, zu der es während Ds Aufenthalt in der elterlichen Wohnung in B1 zwischen ihm und seinem jüngeren Bruder gekommen war, die auch in einem zwischen D und seinem Bruder B geführten Telefonat am 10.08.2013 thematisiert wurde (TKÜ 0103, 10.08.2013, 21:47:41 Uhr, KN 34030 - FA5--3 ). In diesem Gespräch schildert D, der wegen einer Vorverurteilung nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war, voller Verärgerung seinem Bruder B, dass er den C gebeten habe, ihn zu fahren, dieser habe ihn - D - jedoch unter Verweis auf seine Ehefrau abgewiesen. Im Einzelnen schimpft D, C sei „der Hund von seiner Frau“ und er werde ihn „nie wieder fragen, ob er ihn irgendwohin fahren kann“. Er werde sich auf so eine „Kindergartenkacke“ nicht mehr einlassen. C betrachte seine Frau „C5“ als seine „neue Göttin“ und habe seine „Alte“ sogar gegenüber der Mutter verteidigt. C habe zu ihm, D, gesagt, seine Frau wolle nicht, dass er ihn jetzt fahre. D findet dieses Verhalten Cs befremdlich und sagt, er habe geglaubt, das C „den Islam verstanden“ habe; dessen Frau wolle ihn aber „vom Islam wegziehen“. B pflichtet ihm bei und regt sich auf, dass sie beide - D und er - im Gegensatz zu ihren Geschwistern immer noch „zu Fuß ohne Geld rumlaufen“. B folgert schließlich, dass man die anderen nicht mehr in alles einbinden dürfe und die nicht ständig wissen dürften, was sie machen. (5) Auch bei der Fortsetzung des zwischenzeitlich kurz unterbrochenen Telefonats (TKÜ 0103, 10.08.2013, 21:57:11 Uhr, KN 58700 - FA5--4 ) zeigen die Brüder D und B(e) deutlich, dass sie überaus unzufrieden mit ihrer finanziellen Gesamtsituation und vor allem auch mit ihrer Abhängigkeit von anderen - insbesondere von ihren jüngeren Brüdern und damit indirekt auch von Cs Frau - sind. D sagt, er werde froh sein, wenn der „Ghandi Bundy“ wieder aus seiner Wohnung raus sei, und wenn er seine eigene Wohnung wieder habe. B erzählt, „H1“ habe ihn neulich wegen Spritmangels an einer Bushaltestelle abgesetzt. D findet das unwürdig. Beide beschließen, sich sowohl gegenüber ihrer Familie als auch gegenüber ihren Freunden rarer zu machen. D meint, man solle sich von allen lösen, die einen nicht „näher zu Allah bringen“; nur B bringe ihn „näher zu Allah“ – und „H“, der sei einer der ganz wenigen, die „gerade“ seien. Deshalb habe er auch kürzlich „wegen H gestritten“, auf dem würden immer alle „rumhacken“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs regt D sich auf, dass alle ihm zunächst ihre Hilfe anbieten - dann aber im gleichen Atemzug nach „C3 ama“ (Beute) fragen. Auf die Menschen sei eben kein Verlass. B sagt, man dürfe die anderen auch nicht überfordern, das führe nur zu „fitna“ (Streit). B folgert schließlich: „Und wenn Allah uns erleichtert, dann haben wir auch bald die Autos, inshallah (so Gott will). Wie gesagt, wir haben jetzt keinen so, der richtig eingebunden ist, wo wir sagen können, der fährt uns da hin, der dann auch die ganze Zeit die Schnauze hält und der keinen Stress bekommt oder nicht unter Druck gesetzt wird wiederum. Wir haben momentan keine Person dadurch, weißt du. Wir haben keine Person am Start, die ein Auto hat, die so mit eingebunden ist, die auch weder von der Frau irgendwie Stress bekommt noch irgendwie durch fitna (Streit) unter Druck gesetzt wird.“ Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Telefonate so, dass B und D(e) mit ihrer aktuellen Situation sehr unzufrieden waren. So verfügten sie nicht in ausreichendem Maße über Transportkapazitäten und wollten weiterhin nicht auf Personen angewiesen sein, die zwar dauernd nach Beute („C3 ama“) fragten, gleichzeitig aber nicht bereit waren, sich so einzusetzen, wie B und D(e) es für richtig und erforderlich hielten. (6) B und D(e) sowie H intensivierten in der Folgezeit ihre Planungen. H vertrat dabei auch weiterhin die Ansicht, dass es bei C3 bzw. C3 „etwas zu holen“ gebe, und berief sich auf seine Kenntnisse aus Pakistanerkreisen in Köln. Zum einen verwies er darauf, dass C3 bzw. C3 mit Leuten zu tun habe, die viel Geld hätten, und zum anderen auf dessen „Schleusertätigkeit“, aufgrund der er selber voraussichtlich über viel Geld verfüge. Insbesondere D überzeugten diese Angaben Hs davon, dass C3 bzw. C3 tatsächlich im Besitz einer nicht unerheblichen Bargeldsumme sein könnte. (7) Am Sonntag, den 11.08.2013 kam es zunächst zu einer weiteren Observation des C3 bzw. C3 mit dem Ziel, den Aufbewahrungsort seines vermeintlich vorhandenen Bargelds zu ermitteln. D beauftragte seine Freundin D10, die in demselben Mehrparteienhaus Mieterin war wie er, den C3 bzw. C3 zu beschatten, sobald er das Haus verließ. Diese beobachtete, wie C3 bzw. C3 am Vormittag das Haus mit Taschen verließ, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Ehrenfeld fuhr und dort die Räumlichkeiten des T13& T14 in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld betrat. Dabei gewann sie den Eindruck, dass C3 bzw. C3 über einen Schlüssel verfügte und die Tür damit aufschloss. D10 beobachtete weiter, dass C3 bzw. C3 nach einiger Zeit die Geschäftsräume ohne die mitgeführten Taschen wieder verließ, und folgte ihm auf seinem weiteren Weg zurück in die Innenstadt. Während der Verfolgung wurde D mittels verschleiert formulierter Kurznachrichten (Chats) von D10 jeweils über den aktuellen Stand der Observation auf dem Laufenden gehalten. So meldete D10 beispielsweise den Beginn der Beschattung mit der Nachricht „Die pita ist aus ofen“ und gab im folgenden die Namen der Haltestellen durch. D10 verfolgte C3 bzw. C3 in der Zeit von 10:20 Uhr bis ca. 13:15 Uhr. D zog sie schließlich ab, da sie auf die Anweisung Ds, den C3 bzw. C3 „auf keinen Fall zu verlieren“, mitteilte, dass er sie gesehen haben könnte. (8) Gegen 12:30 Uhr informierte D auch B telefonisch darüber, dass C3 bzw. C3 unterwegs sei (TKÜ 0103, 11.08.2013, 12:25:12 Uhr, KN: 37225 - FA5--5 ). In dem abgehörten Gespräch teilt D seinem Bruder mit, er habe gerade die Nachricht erhalten: „Die Pita ist gerade aus dem Ofen raus“. D und B verabreden sich in dem kurzen Telefonat sodann eilig zu einem persönlichen Gespräch unter vier Augen und D gibt an, in einer halben Stunde „da“ zu sein. (9) Nach diesem Treffen informierte B auch H über den aktuellen Kenntnisstand. Dieser wusste zu berichten, dass der T13&T14-Shop in der T-Straße einem Pakistaner – also einem Landsmann C3 bzw. C3s – gehöre, der innerhalb der pakistanischen Szene in Köln den Ruf genieße, recht vermögend zu sein und für andere Pakistaner gelegentlich auch „Geldtransfers und dergleichen“ zu machen. Dies veranlasste H zu der Vermutung, dass C3 bzw. C3 dem Inhaber des Geschäfts sein Geld zur Aufbewahrung oder zum Transfer anvertraut haben könnte. Tatsächlich gehörte das Geschäft einer Teilhaberschaft von drei Pakistanern, nämlich den Zeugen P2 und P8 sowie einem weiteren „stillen“ Teilhaber, wobei der Zeuge P8 in der pakistanischen Gemeinde in Köln für seine „Hilfsbereitschaft“ bekannt war. Ob C3 bzw. C3 in dem T13&T14-Shop des Zeugen P8 am 11.08.2013 tatsächlich Geld deponiert oder andere Gegenstände zurückgelassen hat, konnte in der Hauptverhandlung letztlich ebenso wenig geklärt werden wie die Frage, ob er sich mit einem Schlüssel Zutritt zum Laden verschafft hat. (10) B und D kamen schließlich überein, dass B am Nachmittag den C3 bzw. C3 weiter observieren sollte, da beide weiterhin überzeugt waren, er sei im Besitz einer erheblichen Bargeldsumme. Zu diesem Zeitpunkt waren sich die Brüder jedoch nicht sicher, ob das Geld im T13&T14-Shop oder möglicherweise doch in der Wohnung des D zu finden sein könnte. B entschied sich, während der Abwesenheit C3 bzw. C3s zunächst in der Wohnung des D nachzugucken. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt am 11.08.2013 verschaffte sich B Zugang zur Wohnung - ob mit dem Zweitschlüssel des D oder gewaltsam unter Beschädigung der Wohnungstür, konnte nicht sicher festgestellt werden. In der Wohnung fand er jedoch kein Bargeld vor, sondern lediglich eine Tasche mit Kleidung. Der unbefugte Zutritt wurde in der Folge von C3 bzw. C3 bemerkt und – worauf noch einzugehen sein wird – an H gemeldet, der dies wiederum an B und D(e) weiter berichtete; zu einer polizeilichen Anzeige des Geschehens kam es jedoch nicht. Nach dem „Einbruch“ in die Wohnung des D übernahm B die weitere Beobachtung des C3 bzw. C3 und folgte diesem auf seinem Weg durch Köln. (11) Während der Observation des C3 bzw. C3 kam es zu verschiedenen telefonischen Kontaktaufnahmen, die im Rahmen der polizeilichen Überwachung aufgezeichnet werden konnten. So erfolgte am Nachmittag zwischen B und D ein weiteres kurzes Telefongespräch, in dem B D vorschlug sich mit Hilfe von Walkie-Talkies zu besprechen (TKÜ 0101, 11.08.2013, 16:22:34, KN 56466 - FA5--6 ). Die Kammer deutet dieses Gespräch so, dass die Zuhilfenahme von Walkie-Talkies dem vornehmlichen Ziel diente, eine mögliche Überwachung des Inhalts der Gespräche, die im Zusammenhang mit der Beobachtung des C3 bzw. C3 geführt werden sollten, zu vermeiden. (12) Eine weitere halbe Stunde später informierte B seinen Bruder D über den Stand der Observation (TKÜ 0101, 11.08.2013, 16:55:03, KN 9181 - FA5--7 ). In dem Gespräch teilt B mit, dass er in „Longerich“ an der „Bushaltestelle“ sei, worauf D erwidert, dass „der“ das „gecheckt“ habe und B „da weg“ müsse. Wörtlich sagt D: „Das hat der gecheckt, der fährt jetzt planlos durch die Gegend einfach. Aber, aber der hat Paranoia, deshalb fährt er planlos durch die Gegend, ne. Das heißt, er muss was am Start haben.“ B fragt: „Dabei, meinste?“ und D sagt „ja ja“, woraufhin B fragt: „Meinste nicht in Ehrenfeld?“ und D erwidert: „Weiß ich nicht, aber sonst würd‘ der doch nicht planlos durch die Gegend fahren, sonst würd‘ er einfach nach Hause fahren, schätz‘ ich. Weißt du was ich meine?“. B resümiert: „Ich glaub‘, da ist nichts drin, da in Ehrenfeld, was die Dings gesehen hat. Wo ist der Rest der Taschen? Da hat einer dir den Schlüssel anvertraut. Wenn einer dir den Schlüssel anvertraut, geht er wieder davon aus, dass es ein Zweitschlüssel ist. Deswegen lässt er es niemals so weit kommen.“ Beide kommen in dem Gespräch sodann zu dem Schluss, dass „er es dabei haben muss“. Und B resümiert noch einmal: „Du glaubst doch wohl nicht im Ernst, dass der, wenn der hat einen Schlüssel von irgendeinem Paki bekommen, oder irgendeinem, dass der das in einem Laden rein lässt, wo der Bruder davon ausgehen kann, dass jemand einen Zweitschlüssel hat.“ D stimmt ihm zu und sagt: „Das stimmt, das stimmt. Dann bleibt nur die Option Jacke. Aber der hat ja... die Dings hat uns ja gesagt drei Taschen. War ja nur eine Tasche drinnen, da fehlen zwei Taschen.“ Nach kurzer Überlegung besinnt sich B neu und kommt nunmehr zu dem Schluss: „Die zwei Taschen sind in Ehrenfeld.“ D stimmt ihm zu und sagt: „Dann müssen die anderen zwei Taschen in dem anderen Laden sein.“ Woraufhin B antwortet: „Ja ja. Die sind im anderen Laden. Aber warum hat der die nicht mit in die Wohnung genommen? Wenn da nur Klamotten drin sind? Das ist schon merkwürdig.“ D kann sich das auch nicht erklären und rät B schließlich: „Versuch mal hierhin zu kommen.“ Daraufhin sagt B: „Wenn wir jetzt zu Hause fertig wären, dann ist die Ehrenfeld-Aktion auch geplatzt. Das ist das Problem. Wenn du jetzt gehst mit Auto müsstest du schnell das Ding holen und dann direkt nach Ehrenfeld.“ D wendet ein: „Das Problem ... ich hab kein Auto. Ich kann doch jetzt nicht den A anrufen.“ B schlägt daraufhin vor: „Oder ich komm schnell ein Eis essen in Ehrenfeld. Ich guck mir kurz die Lage an. Die Dings steigt mit ein. Damit ich das schnell sehe, weißte? ... Sobald der jetzt gleich nach Hause geht, das war´s. Das mit Ehrenfeld auch. Dann können wir alles abblasen. Alles.“ D sieht das genauso. Beide sind sich einig, dass das einzige erreichbare Auto das von „D1“ sei, und dass die „D10“ den fahren solle. Wenn das nicht gehe, dann habe man eben „Pech gehabt“. B legt Wert darauf, dass kein anderer „eingeloggt“ wird, auch nicht „H1“. D sagt schließlich, er fahre jetzt schnell mit der „D10“ nach „Porz“ und hole das Auto. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass die beiden Brüder B und D(e) sich über das vorläufige Ergebnis der Beobachtung des C3 bzw. C3 austauschten: B hatte zum Zeitpunkt des Telefonats bereits die Wohnung seines Bruders inspiziert und festgestellt, dass sich dort lediglich eine Tasche des C3 bzw. C3 befand, in der das Geld nicht war. Da aus der bisherigen Beobachtung durch D10 bekannt war, dass C3 bzw. C3 insgesamt drei Taschen hatte, C3 bzw. C3 zum Zeitpunkt des Telefonats aber ohne Tasche unterwegs war, fragten sich beide, wo die beiden anderen Taschen geblieben sein mochten. Den Umstand, dass C3 bzw. C3 sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis Köln-Longerich – mehrere Kilometer nördlich der Kölner Innenstadt, außerhalb des Funkradius der Walkie-Talkies und auch mehrere Kilometer entfernt von dem T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld – bewegt hatte, folgerte D, dass er sich beobachtet fühlte und Angst hatte („Paranoia“), weil er tatsächlich Geld dabei hatte („was am Start hat“) und befürchtete, es könne ihm abgejagt werden. Während des Telefonats kamen B und D(e) zu der Überzeugung, dass C3 bzw. C3 die beiden fehlenden Taschen in dem T13&T14-Shop deponiert haben müsse. Sie bezweifelten aber, dass er das Geld in den Taschen aufbewahrt hatte, weil es ihnen nicht recht einleuchtete, warum er sein Geld an einer Stelle verwahren sollte, zu der er nicht den alleinigen Zugang hatte („Zweitschlüssel“). D vermutete daher, dass C3 bzw. C3 sein Geld in der Kleidung am Körper trug („Option Jacke“). B hingegen hatte daran Zweifel, weil er nicht nachvollziehen konnte, warum C3 bzw. C3 zwei Taschen mit Kleidung an einem anderen Ort als in der von ihm angemieteten Wohnung (Ds Wohnung) aufbewahren sollte. Im Ergebnis wurden sich beide einig, dass man Gewissheit nur erlangen konnte, indem man in den T13&T14-Shop einbrach und nachschaute („Ehrenfeld-Aktion“), und dass dies am besten geschehen musste, noch bevor C3 bzw. C3 in die Wohnung zurückkehrte und bemerkte, dass dort nach seinem Geld gesucht worden war - weil dann die Gefahr bestand, dass er sein Geld abholte und sich absetzte. Ein Einbruch in Köln-Ehrenfeld gestaltete sich jedoch schwierig, weil beide nicht über ein Fahrzeug verfügten. D brachte „A“ A ins Spiel, hielt es jedoch selbst für untunlich, ihn zum jetzigen Zeitpunkt noch einzuschalten. B schlug vor, die ohnehin bereits involvierte „D10“ D10 („Dings“) als Fahrerin einzuschalten und das Auto der gemeinsamen Schwester D1 auszuleihen; auch er wollte keine weiteren Helfer hinzuziehen, auch nicht „H1“ H1. Das Telefonat endete damit, dass D auf den Vorschlag seines Bruders B einging und sich zunächst um die Organisation eines Fahrzeugs kümmern wollte. (13) Gegen 17:00 Uhr versuchte D sodann - entsprechend der Absprache mit B - das Fahrzeug seiner Schwester D1 zu organisieren, mit diesem war aber zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der D1, C1, unterwegs. D war dadurch gezwungen - entgegen der ursprünglichen Planung, keine weitere Person mehr einzubinden - C1 zumindest für die Überbringung des Fahrzeugs telefonisch anzufordern. In dem abgehörten Telefonat zwischen C1 und D (TKÜ 0305, 11.08.2013, 17:00:33 Uhr, KN 40837 - FA5--8 ) erklärt C1, dass er bei „H“ sei und „der Bruder“ und „A“ auch da seien. Auf Nachfrage Ds, ob es „C“ sei, bejaht C1. D fordert C1 sodann auf, dass er „dringend alleine“ zu B „vor die Tür“ kommen solle, er, D, warte dort auf ihn. (14) Währenddessen observierte B noch weiterhin C3 bzw. C3. Kurz nach 17:00 Uhr informierte D B, dass C1 mit dem Auto vor B Tür komme (TKÜ 0101, 11.08.2013, 17:03:41 Uhr, KN 63571 - FA5--9 ). B teilt in dem abgehörten Telefonat mit, dass er noch in der Straßenbahn auf dem Rückweg sei, „aber in einem anderen Wagon“. Beide vereinbaren, dass man zu dritt losfahren werde, sobald C1 bei D sei. (15) B setzte die Beobachtung des C3 bzw. C3 anschließend noch mindestens 45 Minuten lang fort. In dieser Zeit konnten noch zwei weitere Telefonate zwischen ihm und D aufgezeichnet werden. In einem Telefonat gegen 17:30 Uhr (TKÜ 0101, 11.08.2013, 17:29:04, KN: 16286 - FA5--10 ) erklärt B seinem Bruder, dass er am Chlodwigplatz in Köln sei und „der gerade erst ausgestiegen“ sei. B hat Zweifel an dem Sinn der Beschattung und führt aus: „Der fährt hier durch die Gegend, kann sein, dass der mich bemerkt hat.“ Zugleich ist B der Meinung, dass jemand „bei dem dranbleiben“ müsse und er abgelöst werden solle. D wendet ein, dass man dafür niemanden zur Hand habe. B insistiert jedoch und fügt hinzu: „Damit wir in Ruhe, äh, dat, ne. Ehrenfeld müssen wir machen. Wir müssen wissen, wann der wieder nach Hause geht. Das ist sehr wichtig.“ Schließlich lenkt D ein und erklärt, dass „H1“ jetzt komme und er sich in 20 Minuten wieder bei B melden werde. B drängt D daraufhin zur Eile, da man „sofort, Du weißt wohin“ müsse. (16) Bis zur nächsten Meldung setzte B seine Observation fort. Beim nächsten Anruf Ds befand er sich schließlich am R-Platz. D erklärte, dass er nun zu B kommen wolle (TKÜ 0101, 11.08.2013, 17:44:12 Uhr, KN 17981 - FA5--11 ) Die Kammer deutet die beiden Telefonate so, dass B und D(e) einerseits den Einbruch in den T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld möglichst rasch vorbereiten wollten, B zugleich aber C3 bzw. C3 nicht aus den Augen lassen wollte, und dass deshalb eine Ablösung durch H1 erwogen wurde. Ob es hierzu gekommen ist, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Tatsächlich konnten in den anschließenden drei Stunden bis etwa 20:40 Uhr keine wesentlichen Aktivitäten beobachtet werden. (17) Erst am Abend ab etwa 20:40 Uhr konnten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung wieder Gespräche aufgezeichnet werden, in denen das Einbruchsprojekt thematisiert wurde. Zunächst konnte ein Telefonat zwischen B und H abgefangen werden (TKÜ 0101, 11.08.2013, 20:42:29 Uhr, KN 47736 - FA5--12 ). In dem abgehörten Gespräch wirkt B erschöpft und erklärt H, er gehe jetzt schlafen, es sei ein anstrengender Tag gewesen. H wirft verständnisvoll ein, er habe bereits gehört, „das Essen war nicht so gut“, worauf B erwidert: „Nee, Nee, war gar nicht gut.“ H tröstet ihn und sagt: „Aber ich bin mir zu 80% sicher, dass das andere Essen heute abend ganz ganz sicher ist.“ B entgegnet: „Woher willst du wissen, dass da das Essen gut ist?“ Daraufhin führt H aus: „Weil der Mann, dem der Laden gehört, der ist ein ganz Grober. Der kauft nur die beste Qualität in Sachen Essen. Das ist unter allen Pakistanern bekannt. Deswegen wundere ich mich, dass der Fremden den Schlüssel für den Laden gegeben hat.“ B fragt noch einmal nach: „Das Restaurant ... ist das auch ein Pakistaner?“ Woraufhin H antwortet: „Ja, und jeder in Köln weiß, dass es ihm ganz gut geht. Und deswegen glaube ich, dass die ihm das anvertraut haben.“ Schließlich bittet B H, nicht so viel zu telefonieren und meint: „Vielleicht gehe ich heute Abend essen.“ Woraufhin H ihm wünscht, „Das Allah ihn erfolgreich macht und ihm Stärke gibt; er möge auch die Schärfe von dem Essen nehmen.“ Abschließend schärfte B H noch ein: „Wir haben nicht telefoniert.“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B nach der langen und unergiebigen Beschattung des C3 bzw. C3 zunächst eine Pause einlegen musste und im übrigen auch noch Zweifel hegte, ob das gesuchte Geld sich wirklich im T13&T14-Shop befand. H wusste bereits, dass die Ausspähung des C3 bzw. C3 kein eindeutiges Ergebnis erbracht hatte („Essen nicht so gut“), er bestärkte B aber in der Erwartung, dass ein Einbruch in den T13&T14-Shop („das andere Essen heute Abend“) den lange angestrebten Erfolg bringen könnte, und begründete dies, indem er den Inhaber des T13&T14-Shop als sehr vermögend darstellte („ganz Grober“, „nur die beste Qualität in Sachen Essen“), so dass sich ein Einbruch bei ihm in jedem Fall zu lohnen versprach. Zugleich wies H darauf hin, dass der Ladeninhaber auch „Pakistaner“ sei, und erklärte so, warum er C3 bzw. C3 durchaus den Ladenschlüssel „anvertraut“ haben könnte. Schließlich kündigte B an, die Aktion im Laufe des Abends zu beginnen, wofür H ihm Glück wünschte. (18) Eine knappe Stunde später telefonierten B und H erneut (TKÜ 0101, 11.08.2013, 21:34:39 Uhr, KN 14986 - FA5--13 ). B fragt in dem ebenfalls abgehörten Telefonat zunächst, ob der Restaurantbesitzer „betet“. H antwortet: „Allahu alem (Gott weiß es am besten). Das weiß ich nicht. Das ist auch nicht so, dass der auf dem Weg ist, weißt du?“ In stark verklausulierter Sprache fährt H dann fort: „Abgesehen davon, der andere Kunde, der auch essen kommen wollte, der hat mich gerade angerufen und gesagt: Ich bin gerade nachhause gekommen, so und so ist passiert. Dann hab‘ ich gesagt, ich kontaktier den Besitzer und dann sag ich Bescheid, dass das so ist. Dann soll er selber dahin gehen, oder so. Aber jetzt sag ich ihm, dass er nicht hier ist, dass der außerhalb ist. Und dass er dann vielleicht morgen kommen wird.“ Ohne sich zu erkundigen, was denn „passiert“ sei, fragt B zunächst, ob „der aufgeregt oder locker“ gewesen sei, was H mit „beides“ beantwortet. Danach fragt B, ob er gesagt habe „was fehlt oder so“, was H mit „ja“ beantwortet. Auf weitere Rückfrage gibt H an, er habe dem gesagt, dass bei ihm selbst „auch eingebrochen wurde“, er solle jetzt „nichts anfassen“. Zum Abschied wünscht H noch, dass Allah ihnen „viel Essen geben“ möge „heute“. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass B sich auf die Durchführung der bevorstehenden Tat vorbereitete und Hs Hintergrundwissen als Mitglied der pakistanischen Community in Köln nutzen wollte, um sicherzustellen, dass es sich bei den Inhabern des T13&T14-Shop auch wirklich um einen „Ungläubigen“ und damit um ein islamisch legitimes Opfer handelte. Die Antwort Hs, er wisse das nicht, der sei aber nicht „auf dem Weg“, deutet die Kammer so, dass H den Ladeninhaber jedenfalls nicht als strenggläubigen – salafistisch orientierten – Muslim einschätzte, und dass dies für beide entscheidend war, um ihn als legitimes Opfer anzusehen. Den zweiten Teil des Telefonats deutet die Kammer so, dass H ein kürzlich geführtes Telefonat mit C3 bzw. C3 schilderte, indem er dessen – mäßig aufgeregte – Reaktion auf den Wohnungseinbruch beschrieb. (19) Da C3 bzw. C3 den „Einbruch“ in die Wohnung zwischenzeitlich bemerkt hatte, entschieden sich B und D(e), H mit der Aufgabe zu betrauen, C3 bzw. C3 zu beruhigen, um zu verhindern, dass er sein Geld abholt und sich damit absetzt. Dies erläuterte B H in einem weiteren abgehörten Telefonat am späten Abend (TKÜ 0101, 11.08.2013, 23:20:28 Uhr, KN 17366 - FA5--14 ). In dem Gespräch teilt B mit, dass „sie“ H gleich „in Ostheim“ abholen und dann zu der Wohnung des D fahren wollen. H solle dort aber nichts von D sagen, sondern nur mitteilen, dass er vom „Besitzer“ angewiesen worden sei zu fragen, was fehle. Der „Besitzer“ sei nicht in Köln, daher sei er, H, geschickt worden. Der „Besitzer“ komme vielleicht später. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H das Gespräch mit C3 bzw. C3 suchen sollte, weil D nicht selber in Erscheinung treten wollte; H sollte sogar vorgeben, dass D sich nicht in Köln befinde. (20) In einem wenige Minuten später folgenden Telefonat (TKÜ 0301, 11.08.2013, 23:34:05 Uhr, KN 53387 - FA5--15 ) erklärte D seiner Schwester D1, dass H ihm erzählt habe, dass man in seine Wohnung eingebrochen habe. Er erklärte weiter, dass er H jetzt abhole und dorthin fahre, da „der Typ“ nicht genau wisse, was er jetzt machen solle. Seine weitergehenden Kenntnisse über den Einbruchsvorgang offenbarte D gegenüber seiner Schwester zu diesem Zeitpunkt nicht. (21) Nach Mitternacht kehrten H und D schließlich gemeinsam zur Wohnung des B zurück, um sich über den durchgeführten Einbruch in die Wohnung des D und auch über den geplanten Einbruch in den T13&T14-Shop abschließend auszutauschen. In einem Telefonat kurz nach Mitternacht forderte D, B auf raus zu kommen, was dieser zusagte (TKÜ 0101, 12.08.2013, 00:05:23 Uhr, KN 26491 - G--2 ). Die Besprechung mit H und den Brüdern B und D dauerte zumindest bis 00:40 Uhr an. Einen Anruf seiner Ehefrau L15 beendete B derweil abrupt mit Hinweis darauf, dass er noch mit seinem Bruder zusammen sei (TKÜ 0103, 12.08.2013, 00:38:04 Uhr, KN 1890 - G--3 ). bb) Unmittelbares Tatgeschehen (1) Nach der Unterredung begaben sich H und B zum T13&T14-Shop nach Köln-Ehrenfeld, hebelten gemeinsam die Stahltür des seitlichen Notausgangs mit einem Werkzeug gewaltsam auf und durchsuchten das Ladengeschäft. Taschen des C3 bzw. C3, in denen sie sein Bargeld vermuteten, fanden sie indes nicht. Stattdessen machten sie einen kleinen Safe aus, der mit von innen vermutterten Befestigungsschrauben fest in einen Metallschrank montiert war und über ein Tastenfeld mit Zahlen sowie über ein Schlüsselloch verfügte. Nach der Durchsuchung des Ladenlokals verließ H aus Furcht vor Entdeckung das Geschäft, als ihm bewusst wurde, dass die Mitnahme des Tresors die Aktion zwangsläufig erheblich verkomplizieren und verlängern würde, hielt sich aber vorsorglich bereit, um später am Beuteabtransport mitzuwirken. (2) B, der in dem T13&T14-Shop verblieben war, entschied sich nach erfolgloser Suche nach dem Schlüssel, mit dem der Safe hätte geöffnet werden können, und nach erfolglosen Bemühungen, den Safe aus dem Schrank herauszubrechen dazu, den gesamten 2 m breiten und etwa brusthohen Schrank aus dem Geschäft herauszuschaffen und mitzunehmen, um den Tresor später in Ruhe herauszuschneiden und gewaltsam zu öffnen. Sodann schaffte er den Schrank aus dem Laden und verbrachte diesen auf die andere Straßenseite, wo er ihn auf dem Gehweg in einer Nische abstellte. Wer B beim Transport des Schrankes ggfls. half - in Betracht kommen insoweit H, Ds damalige Partnerin D10 oder auch der bereits mehrfach erwähnte G11 (s. dazu sogleich unter 2. b) bb) (12)) -, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Das Ladengeschäft wurde bei der Durchsuchung stark verwüstet. Der Sachschaden an der aufgebrochenen Tür - die erneuert werden musste - belief sich auf ca. 3.000,- EUR. Der Schaden an der Tür wurde zu 2/3 von der Versicherung getragen, einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR mussten die Ladeninhaber selber tragen. Der Wert des Safes selbst lag bei lediglich 25,- EUR. Es handelte sich insoweit um ein preiswertes Standardmodell aus einem Baumarkt. Im Inneren des Safes befand sich Münzgeld im Wert von etwa 1.600 €, das Wechselgeld für die Ladenkasse. Größere Geldeinheiten (Scheine) hatten die Ladeninhaber vor dem Wochenende entnommen, weil sie sie generell nicht im Laden verwahren wollten. Auf den Inhalt des Safes wird später noch näher einzugehen sein. (3) Zum Abtransport der Beute sollte nach dem ursprünglichen Tatplan der Seat der D1 eingesetzt werden. Als Fahrerin sollte D10 fungieren. Da der Schrank jedoch nicht in den Seat passte, gab es bei der weiteren Durchführung des Abtransports, der für diesen Fall nicht ausgelegt worden war, erhebliche Schwierigkeiten. Auch hatte sich die Aktion durch die vergeblichen Versuche, den Tresor im Ladengeschäft aus dem Metallschrank herauszulösen, zeitlich erheblich verzögert, so dass bereits mit dem baldigen Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs gerechnet werden musste. D, der zu Beginn des eigentlichen Einbruchs - im Hinblick auf seine laufende Bewährung - bewusst nicht vor Ort gewesen war, wurde unruhig, weil er keine telefonische Rückmeldung über den Abschluss der Aktion erhielt. Daher entschied er sich in den frühen Morgenstunden dazu, selber mit einem Taxi nach Köln-Ehrenfeld zu fahren und sich in einiger Entfernung zum Tatort absetzen zu lassen, um dann dort nach dem Rechten zu sehen. Am Tatort in der T-Straße angekommen stellte er fest, dass der Tresor mitsamt dem Schrank aus dem Ladengeschäft auf die gegenüberliegende Straßenseite transportiert worden war und dort nur notdürftig getarnt auf der Straße stand. Er gewann den Eindruck, dass sein Bruder B mit der Situation überfordert war und den Abtransport des Tresors nicht schnell genug in die Wege leitete. D entschied sich nach kurzer Überlegung, ob es nicht besser sei, den Schrank stehen zu lassen und die Aktion verloren zu geben, dazu, die Sache zu Ende zu bringen, weil er sich von einer Öffnung des Safes reiche Beute versprach. Daher kümmerte er sich sodann insbesondere wegen der Gefahr des möglichen Entdecktwerdens eilig persönlich um den Abtransport des Schrankes, der noch vor Einsetzen des Berufsverkehrs durchgeführt werden sollte. Hierzu forderte er seinen Schwager C1 auf, mit einem Transporter, einem Mercedes „Sprinter“, zur Hilfe zu kommen. (4) Um 04:44 Uhr konnte ein Telefonat zwischen D und seiner Schwester D1 aufgezeichnet werden (TKÜ 0301, 12.08.2013, 04:44:48 Uhr, KN 55767 - FA5--16 ), in dem D fragt, ob „C3“ wach sei, und dann erklärt: „Wir brauchen den jetzt hier in Ehrenfeld. Für 10 Minuten. Der muss sofort vorbeikommen. Wichtig, ganz wichtig. Der soll sich schnell fertig machen. Der soll sich beeilen. Bevor der Berufsverkehr anfängt. Der soll mit dem Sprinter, inshallah.“ D1 sagt zu, dass ihr Mann kommen werde. (5) Wenige Minuten später konnte ein weiteres Telefonat abgefangen werden, diesmal zwischen D und seinem Schwager C1 (TKÜ 0305, 12.08.2013, 04:57:10 Uhr, KN 10502 - FA5--17 ). Darin mahnt D zur Eile. C1 gibt an, unterwegs zu sein. D gibt als Zieladresse den Laden von H an, das H2 am R-Platz, und sagt dann: „Wir warten vor Hs Laden.“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass D seinen Schwager absichtlich nicht direkt zum Tatort in Köln-Ehrenfeld gelotst hat, um die Anschrift nicht am Telefon nennen zu müssen. Stattdessen hat er ihn zum bekannten Treffpunkt, zum Restaurant Hs, bestellt und sich selbst ebenfalls dorthin begeben. (6) Nur weitere Minuten später forderte D C1 telefonisch erneut zur Eile auf (TKÜ 0305, 12.08.2013, 05:03:39 Uhr, KN 34487 - FA5--18 ). (7) Der Tresor wurde schließlich zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr in der Frühe am 12.08.2013 von C1 mit dem Sprinter vom Tatort in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld abtransportiert und wiederum zunächst zum Restaurant Hs in der Nähe vom R-Platz verbracht. Daran waren außer D und B(e) auch D10 und H beteiligt. (8) C1 transportierte den Tresor nur bis zum Laden des H und lehnte den Transport über eine weitere Strecke ab, weil er nicht das Risiko einer Entdeckung eingehen wollte. Der weitere Transport zum Haus der Hs in Köln-Ostheim wurde daher mit dem zwischenzeitlich am Restaurant des H eingetroffenen alten Krankenwagen des D11 durchgeführt. Hierzu wurde der Metallschrank mit dem Tresor in den Krankenwagen umgeladen. Zuvor hatte D den Krankenwagen „umgeräumt“, um durch geschicktes Aufschichten der geladenen Kisten ausreichenden Platz zu schaffen. Beim Verladen des Schrankes sah B dennoch Probleme. In einem Telefonat um 06:15 Uhr berichtete er seinem Bruder D, dass er das Fahrzeug von innen inspiziert habe und der Meinung sei, dass der Schrank nicht rein passe. D hielt dagegen und gab B Tipps, wie er noch mehr Platz im Innenraum schaffen könne (TKÜ 0103, 12.08.2013, 06:15:04 Uhr, KN 14150 - FA5--19 ). In dem abgehörten Telefonat sagt D wörtlich: „Nein, das passt. Das hab ich doch schon geguckt. Du musst nur die Dinger ganz hoch machen, dann. Der passt so schon rein. Der passt, mach dir keine Sorgen.“ (9) Auch im weiteren Fortgang unterstützte D, der es vermied, sich in der Nähe des erbeuteten Schrankes aufzuhalten, seinen Bruder B und H während der Durchführung des Abtransports mit Tipps. So wies er B in einem Telefonat an, dass er mit „H und der Dings“ reden solle, damit die jetzt „alle die Handys ausmachen und Karten raus.“ Das sei ganz wichtig (TKÜ 0103, 12.08.2013, 06:56:48 Uhr, KN: 36115 - FA5--20 ). Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B, H und D10 an dem Transport der Beute mitwirkten, und daher ihre Handys deaktivieren sollten, damit eine Ortung – auch eine nachträgliche Ortung über retrograde Verbindungsdaten – nicht möglich war. (10) Der zur Wohnanschrift Hs verbrachte Schrank wurde in der Garage seiner Eltern verstaut. H trennte dort den Tresor vom Schrank; eine Öffnung des Safes sollte zunächst auch in dem Versteck erfolgen. Da B, H und D überzeugt waren, dass der Safe nur durch Aufflexen geöffnet werden könnte, einigte man sich darauf, neue Flexscheiben zu beschaffen. (11) Die Brüder B und D(e) sowie H gingen bei der Wegnahme des Safes aus dem T13&T14-Shop davon aus, dass dieser - zumindest auch - eigenes Geld der Ladeninhaber enthalten würde und hofften, er werde zudem den bei C3 bzw. C3 vermuteten Geldbetrag im sechstelligen Bereich enthalten. Sie beabsichtigten bei der Tatbegehung, dessen gesamten Inhalt für ihre Zwecke zu verwenden und hatten nicht vor, den Inhalt (auch nur teilweise) an die rechtmäßigen Eigentümer zurück zu geben. (12) Ob und in welchem Umfang der Anfang 2014 in Syrien oder im Irak umgekommene G11 an der Entwendung und am Abtransport des Schrankes aus dem T13&T14-Shop beteiligt gewesen ist, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Auf das Telefonat J--21, in dem B viele Monate später in der zweiten Jahreshälfte 2014 eine Mitwirkung des G11 an der Aktion andeutet, wurde bereits oben unter II. 1. c) ee) (4) hingewiesen. cc) Die Öffnung des Safes Die endgültige Öffnung des Safes zog sich in der Folgezeit hin und erfolgte letztlich erst mehr als einen Monat nach seiner Entwendung am 18.09.2013 in einem Waldstück in der Nähe von Köln. Auch die Öffnung des Safes war Gegenstand zahlreicher Kommunikationsvorgänge zwischen den Angeklagten, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet werden konnten. (1) So fragte H bereits am Tag der Entwendung des Safes mehrfach nach, wann dieser geöffnet werde. Am späten Nachmittag des Tattages telefonierten H und B (TKÜ 0101, 12.08.2013, 16:23:28 Uhr, KN 6686 - FA5--21 ). In dem Telefonat weist H darauf hin, dass man noch eine „Zutat“ für das „Essen“ brauche. Als B ihn nicht sofort versteht, wiederholt H: „Wir wollten doch das Essen kochen, dafür brauchen wir Zutat.“ B verweist ihn auf D. H erklärt, er habe mit „dem“ schon gesprochen. H erklärt B weiter, dass D „wegen der Zutaten“ noch gucken wolle, er (H) aber keine Zeit mehr „nach iftar“ (abendliches Fastenbrechen) habe. (2) Wenige Minuten später setzten B und H das Telefonat, welches aus technischen Gründen unterbrochen wurde, fort (TKÜ 0101, 12.08.2013, 16:41:00, KN 39796 - FA5--22 ). In dem ebenfalls abgehörten Telefonat erklärt H, nun „zum Laden“ zu müssen, da sein Vater „gehen“ müsse. Weiterhin erwähnt H, Schlüssel zum Ladengeschäft gebe es nur zwei, von denen einer bei B sei. Den bei B befindlichen Schlüssel wolle er, H, jetzt wieder haben. In diesem Zusammenhang bedauert H, dass B den Schlüssel nicht bereits „D mitgegeben“ habe. Dieser hätte ihn „beim Vorbeifahren reinreichen“ können. Zum Ende des Gesprächs wiederholt H schließlich noch einmal sein ursprüngliches Anliegen und sagt: „Wir wollen doch heute noch essen gehen?“ B erwidert hierauf erneut mit einer Nachfrage nach D und H antwortet, dass „der“ noch zu Hause sei und erst in die Stadt fahren wolle, „um Zutaten zu holen.“ Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Telefonate so, dass H für die Öffnung des Safes in der Garage seiner Eltern noch ein Werkzeug benötigt, dessen Beschaffung er beschleunigen wollte, weil ihm aus terminlichen Gründen daran gelegen war, die Arbeiten noch vor dem nächtlichen Abendessen („iftar“) abschließen zu können. (3) Die Ermittlungsbeamten, die die Telefonmitschnitte jeweils rückwirkend auswerteten, konnten die Telefonie vor dem 11.08.2013 zunächst nicht deuten. Insbesondere war ihnen zunächst nicht bewusst, dass C3 bzw. C3 nach seinem Auszug aus dem H3 Budget in die Wohnung des D gezogen war und weiter beobachtet wurde, weil sie die knappe, verschleierte Beschreibung, dass „der jetzt eincheckt bei dem“ (s.o. II. 2. a) bb) (11) Telefonat FA1.1--14) nicht C3 bzw. C3 zugeordnet hatten. Den Chat zwischen D und D10 am 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (7)) über die Beschattung des C3 bzw. C3 bis Köln-Ehrenfeld kannten die Ermittler im August 2013 ebenfalls nicht; er wurde erst nach der Verhaftung des D im November 2014 bei der Auswertung seines sichergestellten Smartphones entdeckt. Aus den am 11.08.2013 aufgezeichneten Telefonaten, die die Ermittler am Montag, den 12.08.2013 abhörten, schlossen diese, dass es am vorausgegangenen Sonntag zu einem Einbruchsdelikt und zur Entwendung eines größeren Beutegegenstands gekommen sein musste, für den man einen (Mercedes-) „Sprinter“ benötigt hatte; sie hatten aber keinen Anhaltspunkt dafür, wo dieser sich aktuell befand. Daraufhin wurde eine Beobachtung des D durch ein mobiles Observationskommando durchgeführt. Tatsächlich vermochten Polizeibeamte diesen gemeinsam mit seiner Freundin D10 am 12.08.2013 um ca. 18:00 Uhr beim Kauf von Trennscheiben für eine Flex zu beobachten. Allerdings wurde die Öffnung des Safes am 12.08.2013 nicht weiterverfolgt, so dass die Observation schließlich mit Blick auf die beschränkten personellen Ressourcen der Polizei ohne zusätzliche Erkenntnisse wieder beendet werden musste. (4) Der Safe wurde auch in den folgenden Tagen nicht geöffnet. H rief D am Folgetag an und versuchte in verklausulierter Sprache eine Verabredung mit ihm zu treffen (TKÜ 0501, 13.08.2013, 16:17:01 Uhr; KN 3794 - A--35 ). In dem abgehörten Telefonat erklärt H, dass „das Essen“ fertig sei und „man jetzt essen“ müsse. D erwidert hierauf, dass er ohnehin mit H habe „iftar“ (Fastenbrechen) machen wollen und will wissen, wo H sich gerade aufhält. H, der sich in seiner Wohnung in Ostheim aufhält, gibt an, dass er die „Küche nur sauber machen“ müsse. D erklärt, dass das kein Problem sei. Worauf H ergänzt, dass der „H1“ „einen großen Teller holen“ wolle. D wendet hierauf ein, dass das nicht nötig sei, er werde sich selbst um alles kümmern und will wissen, wann H im Restaurant ist. H antwortet, er sei bereits da, unterbricht sich dann und sagt: „Warte ganz kurz, damit du auch verstehst, was ich meine“. Sodann übergibt er das Handy an ein Kind, das sich mit heller Stimme meldet, nimmt sodann das Gerät wieder an sich und fragt: „So, hast du jetzt verstanden?“ D bejaht und verspricht, dahin zu kommen. H wiederholt am Ende des Gesprächs noch mehrfach, ob D denn auch wisse, was er jetzt brauche, worauf dieser ebenfalls mehrfach wiederholt, dass er Bescheid wisse und alles kein Problem sei. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass es H am Tag nach der Entwendung des Metallschranks mit dem Safe einerseits um dessen Öffnung, vor allem aber um die Entfernung des Safes aus seinem Wohnumfeld ging („Küche sauber machen“), weil er das Risiko einer Entdeckung fürchtete. Den Hinweis auf H1 und den „großen Teller“ deutet die Kammer so, dass H sich wegen des Abtransportes des Safes bereits an H1 gewandt hatte, wohingegen D sich selbst darum kümmern wollte, zumal er bereits Trennscheiben gekauft hatte. Die kurzfristige Weitergabe des Telefons an ein Kind deutet die Kammer so, dass H D dadurch signalisieren wollte, dass er nicht in seinem Schnellrestaurant sondern zu Hause ist. (5) Als deutlich wurde, dass die Öffnung des Safes noch längere Zeit in Anspruch nehmen würde, trennte H den Safe zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 12.08.2013 und dem 18.09.2013 aus dem Metallschrank heraus und entsorgte den Metallschrank auf einem Müllplatz. Ob H den Tresor beim Heraustrennen aus dem Schrank auf den Boden geworfen hat und dieser dadurch – von selbst – aufgegangen ist und später wieder von H geschlossen wurde, nachdem er festgestellt hatte, dass er lediglich „einige 100 € Münzgeld“ und nicht einen sechsstelligen Bargeldbetrag enthielt, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. H überließ den Safe in geschlossenem Zustand mitsamt seinem Inhalt dem B, er wurde von B abgeholt, in ein Waldstück in Köln-Brück verbracht und dort im Gebüsch versteckt. Welches Fahrzeug hierbei genutzt wurde, und wer B hierbei behilflich war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. (6) Die Organisation und Planung der Öffnung des Safes nahm noch mehrere weitere Wochen in Anspruch und wurde Gegenstand einer Vielzahl von Telefonaten zwischen den Beteiligten. So forderte B für die Planung der Öffnung in einem langen Telefonat am 25.08.2013 Hilfe bei seinem jüngeren Bruder E an (TKÜ 0201, 25.08.2013, 18:20:22 Uhr, KN 32775 - J--11 ). In dem abgehörten Gespräch sprechen B und E zunächst über verschiedene Themen, u.a. über den Geldbedarf des „C6“ (C6) und den Spendenaufruf des „A“ (A). Dann fragt B seinen Bruder E unvermittelt, ob dieser Werkzeug habe, „Schraubenzieher“ und „Hammer“, worauf E erwidert, dass er so etwas „direkt holen“ könne. Daraufhin schlägt B E vor, nach Köln zu kommen, um „wat“ aufzumachen, dazu bräuchte man „dat Werkzeug“. E ergänzte, dass er auch noch ein „Brechdings“ habe. B meint, dass er das auch gleich mitbringen könne. Er, E, solle „mit irgendjemand kommen“ und dann könne man eine „alte verschrottete Tür“ aufmachen, „in so einem Garageneingang“. Das sei richtig schwer, aber da lägen „noch Klamotten drin“, die man „für Syrien“ spenden könne. Schließlich kehrt B noch einmal zum Thema „C6“ zurück und berichtet, dass „A“ den „C6“ zum Flughafen gebracht habe und er, B, habe noch 500,- EUR für C6 gehabt, die C6 nicht mehr habe abholen können, weil er unter so großem Zeitdruck gestanden habe. Dadurch sei ihm das Geld entgangen. E berichtete sodann, dass A ihm aber 250,- EUR gegeben habe, die er an C6s Bruder habe weiter geben sollen. Dieser sei auch gekommen und habe das Geld abgeholt. Die Kammer deutet das Gespräch über die „verschrottete Tür“ so, dass B Hilfe und vor allem zusätzliches Werkzeug bei seinem jüngeren Bruder anforderte, weil sich abzeichnete, dass der Safe nicht so leicht zu öffnen war. Die Angaben zu C6 deutet die Kammer so, dass B dessen Auswanderung durch einen Kostenbeitrag von 500 € unterstützen wollte, die Geldübergabe letztlich aber nicht geglückt ist. (7) Noch am selben Abend konnte ein Telefonat zwischen B und H1 aufgezeichnet werden, in dem ebenfalls die bevorstehende Öffnung des Safes thematisiert wurde (TKÜ 0101, 25.08.2013, 19:04:21 Uhr, KN 13971 - B--10 ). In dem abgehörten Gespräch erklärt B gegenüber H1, dass er im Moment auch „pleite“ sei und „mal das Überraschungsei“ aufmachen müsse. H1 - der B ohne weiteres versteht - entgegnet, dass man erst „ein paar Kinderriegel“ besorgen müsse und dann dahin fahren könnte. B erklärt, dass er vielleicht bereits am nächsten Tag „Kinderriegel“ bekomme. H1 bittet sodann, dass B Bescheid sage, sobald er die Kinderriegel habe. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B eine Öffnung des Safes zusammen mit H1 ins Auge gefasst hat, die sich aber verzögert hat, weil beide auf das in B1 angeforderte Werkzeug („Kinderriegel“) zum Aufbrechen der Tür warten mussten. (8) Zwei Wochen später konnte erneut ein Telefonat zwischen B und H1 abgefangen werden, in dem das „Überraschungsei“ thematisiert wurde (TKÜ 0101, 08.09.2013, 20:00:35 Uhr, KN 23526 - B--15 ). B erklärt in dem abgehörten Gespräch dem H1, dass er „das Überraschungsei“ holen wolle; H1 verweist ihn jedoch auf den nächsten Tag. B entgegnet, dass D morgen „zum O6“ - seinem damaligen Strafverteidiger - müsse. Die beiden verabreden sich schließlich auf den Folgetag nach „duhur“ (Mittagsgebet). Die Kammer deutet das Telefonat so, dass der Safe am 08.09.2013 immer noch nicht geöffnet worden war und B H1 erneut zur Mithilfe bei dem „Überraschungsei“ aufforderte, weil man das Geld teilweise für einen Anwaltsbesuch des D einsetzen wollte. (9) B entschied sich am nächsten Tag, den Tresor nicht mehr aus dem Versteck zu bewegen, sondern vor Ort zu öffnen. In einer Kurznachricht (SMS) vom 09.09.2013, 14:52:37 Uhr teilte B D mit: „Wo bist du? Wir müssen das vor ort aufmachen direkt da. Eine verkehrskontrolle und das wars, und mit der flex kommst du nicht 1 cm nach vorne habe das schon mal gemacht 7 Stunden mit der flex 1 cm oder noch nichtmal. Bin hier mit H1 vor deiner tür.“ (10) In einem Telefongespräch am späten Nachmittag zwischen D und H1 wurde das „Überraschungsei“ erneut angesprochen (TKÜ 0501, 09.09.2013, 16:53:57 Uhr, KN 45790 - B--17 ). In dem abgehörten Telefonat erklärt H1 auf Nachfrage Ds, ob er nicht „nach Rath runterfahren“ könne, da das Abholen des „Dings“ an diesem Tag nicht klappe. Im Rahmen der weiteren Planung des Tages erklärte D: „Wichtig wäre jetzt das Überraschungsei gewesen für mich, das wäre jetzt die ganze Geschichte für mich interessant gewesen. ... Nein, nein, dann lassen wir das heute mit dem Anwalt.“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass auch an diesem Tag die geplante Öffnung des Tresors im Wald in Köln-Brück - der angesprochene Stadtteil Köln-Rath liegt in unmittelbarer Nähe - nicht umgesetzt werden konnte und erneut verschoben werden musste. Die angedachte (teilweise) Verwendung des Geldes für den Rechtsanwalt von D konnte daher nicht umgesetzt werden und D nahm den Termin beim Anwalt folglich nicht wahr. (11) Der Tresor wurde schließlich erst in der Nacht vom 18.09.2013 von B, E und C im Wald in Köln-Brück gewaltsam geöffnet und der Inhalt (Münzgeld - Wechselgeld des T13&T14-Shop) entnommen. In dem Safe befanden sich insgesamt 1.630,- EUR Wechselgeld. Wer von den Beteiligten in welchem genauen Umfang an der Beute partizipiert hat, konnte nicht lückenlos festgestellt werden. Die Inhaber des T13&T14-Shop erhielten „ihr“ Geld jedenfalls nicht zurück. Festgestellt werden konnte, dass B einen Großteil der Summe - in Höhe von 900,- bis 1.200,- EUR - erhielt. Ob B diesen Betrag ganz oder teilweise dem vielfach erwähnten „Bruder“ G11 zuwenden wollte, konnte hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass B einen derartigen Geldtransfer an G11 tatsächlich mit Erfolg durchgeführt hätte. G11, dessen Ausreise nach Syrien zwischen dem 12.08. und dem 18.09.2013 erfolgt war, ist Anfang 2014 in Syrien/Irak als „Shahid“ (Zeuge, Märtyrer) in den Diensten des IS ums Leben gekommen. Ob auch D und H einen Anteil an dem erbeuteten Geld erhalten haben, oder zugunsten von B oder im Hinblick auf die „Spende“ an einen Glaubensbruder auf einen eigenen Anteil verzichtet haben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Safe lediglich Münzgeld und nicht den erwarteten sechsstelligen Bargeldbetrag enthielt, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. (12) Da die Ermittlungsbehörden im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung durch die wiederholten Gespräche über das zu öffnende „Überraschungsei“ in die Lage versetzt waren, sich auf die Öffnungs-Aktion entsprechend vorzubereiten, konnte die gemeinsame Fahrt der drei Brüder B, C und E(e) in den Wald nach Köln-Brück durch ein mobiles Observationskommando beschattet werden, dass in der Dunkelheit zwar nicht viel sehen konnte, aber hämmernde Geräusche und das diffuse Licht von Taschenlampen im Gestrüpp wahrnahm. Bei einer anschließenden Nachsuche im Wald konnte der Safe geöffnet und völlig zerstört sowie entleert entdeckt und sichergestellt werden. Den Ermittlungsbeamten war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht bekannt, dass es sich bei dem Tresor um den Safe aus dem T13&T14-Shop der Zeugen P2 und P8 handelte. In der Folgezeit führte die Polizei Ermittlungen mit dem Ziel durch, den sichergestellten Safe/Tresor einem konkreten Einbruchsdiebstahl zuzuordnen. Dazu führte sie einen Abgleich mit den in Betracht kommenden Strafanzeigen durch. In diesem Zusammenhang wurden auch Lichtbilder des beschädigten Tresors in der Auffindesituation im Wald der Ehefrau des Zeugen P8 – P9 – per E-Mail mit der Bitte übersandt, zu prüfen, ob es sich um den im T13&T14-Shop entwendeten Safe handele. Die Zeugin erkannte den stark beschädigten Safe auf den Bildern aber nicht als den entwendeten Tresor wieder, so dass eine Zuordnung erst in der Hauptverhandlung erfolgte. Die Polizei legte daher auch für den Auffinde-Vorgang im Wald eine eigene Fallakte (FA17) an, während der Einbruch in den T13&T14-Shop in der Fallakte FA5 geführt wurde. Der sichergestellte Safe wurde zwischenzeitlich vernichtet. dd) Enttarnung des C3 bzw. C3 als „Betrüger“ (1) Erst viele Wochen nach dem Einzug C3 bzw. C3s in die Wohnung des D am 26.07.2013 und mehrere Wochen nach der Entwendung des Safes aus dem T13&T14-Shop am 12.08.2013 erlangten H und die Brüder B und D(e) Anhaltspunkte dafür, dass C3 bzw. C3 pakistanische Bürger in Deutschland mit falschen Schleusungsversprechen um größere Summen geprellt hat. C3 bzw. C3 hatte nach dem Einbruch in die Wohnung Ds H gegenüber zunächst erklärt, es solle keine Strafanzeige gemacht werden und er wolle für den entstandenen Sachschaden aufkommen. Er war dann aber aus der Wohnung Ds ausgezogen, ohne dieses Versprechen erfüllt zu haben. Ein persönliches Treffen zwischen C3 bzw. C3 und D erfolgte nach dem Einbruch nicht mehr, die Wohnungsschlüssel gab C3 bzw. C3 vielmehr ordnungsgemäß bei H zurück. In der Folgezeit war C3 bzw. C3 auch für H telefonisch kaum noch erreichbar. (2) Bereits am 22.08.2013 konnte ein Telefonat zwischen D und H abgehört werden (TKÜ 0501, 22.08.2013, 23:00:42 Uhr, KN 53970 - A--4 ), in dem H D berichtet, dass sich „der Dicke“ gar nicht mehr bei ihm gemeldet habe, worauf D ihn eindringlich bittet, an „dem“ dranzubleiben. Wenn H nicht an dem dranbleibe, dann komme „keiner mehr jetzt an den dran“. Im weiteren Verlauf des Telefonats berichtet H, dass „A“ da gewesen sei, er habe D gesucht und sei jetzt wieder zurück nach B1. A sei auch „bei Onkel“ gewesen und „der Onkel“ sei „runter“. D erwidert anerkennend: „Der Onkel ist losmarschiert, da kennt der nix. So ist das auch richtig. Nicht groß Palaver machen: Tschüss! Weißt Du, was ich meine. Wenn Du vorher noch solche Ankündigungen machst im Internet, ist doch klar, dass die dir tausend Kilometer am Arsch kleben.“ Anschließend berichtet D, dass es ihm gut gehe bis auf „das Finanzielle“. Daher sei es nicht schlecht, wenn „dieser Ghandi Bundy“, wie er selber gesagt habe, für den Schaden aufkomme. H pflichtet D bei und erzählt, dass er sich richtig aufgeregt habe. „Der“ habe selber gesagt, dass man nicht anrufen solle und er für den Schaden aufkommen wolle und jetzt blocke er einfach ab. D fragt nach, ob „der“ sich nicht in irgendeiner Form „im Laden“ gemeldet habe, was H verneint. D meint dann, dass H den mal anrufen solle, vielleicht sei der „ja grad in Belgien“ und der solle mal „ein bisschen Kohle rüber wachsen lassen“, sonst gehe er, D, „am Grundstein hier.“ Dann zählt D seine Schadensposten auf: „Fernseher“ und „diese Box“ und alleine der Schaden an der „Balkontür“ betrage „200 bis 300,- EUR“. In der Box sei sein gespartes Geld für die „Hadsch“ (Pilgerfahrt nach Mekka) gewesen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass es sich bei dem „Dicken“ und bei „Ghandi Bundy“ um ein und dieselbe Person – nämlich um C3 bzw. C3 – handelt, die mit verschiedenen Decknamen belegt wurde, weil man am Telefon keine Klarnamen verwenden wollte, und dass C3 bzw. C3 am 22.08.2013 die Wohnung des D bereits verlassen hatte, sich nunmehr aber seiner Zusage entzog, für die bei dem Einbruch entstandenen Schäden aufzukommen; außerdem war mit ihm zusammen ein von D in seiner Wohnung in einer Schachtel („Box“) verwahrter Bargeldbetrag „verschwunden“. (3) Der Kontakt zu C3 bzw. C3 gestaltete sich in der Folgezeit immer schwieriger. Zunächst hielt H noch einen sporadischen Kontakt aufrecht. So konnte am 02.09.2013 ein Telefonat zwischen D und H abgehört werden, indem ein solcher Kontakt thematisiert wird (TKÜ 0501, 02.09.2013, 19:57:53 Uhr, KN 59845 - FA1.1--17 ). H berichtet darin D, dass er den „Fettsack“ getroffen habe und „dem fast schon eine reinhauen“ wollte. C3 bzw. C3 habe ihm gesagt, dass er sich „bei dem“ melden werde, worauf H ihm wütend entgegnet habe, ob er, C3 bzw. C3, ihn „verarschen“ wolle. C3 bzw. C3 solle „dem“ was auszahlen, damit „der“ überleben könne, sonst gehe „er“ zur Polizei. D lobt H für diese Ansage. H führt sodann weiter aus, dass C3 bzw. C3 sich nach diesem Zusammentreffen bei ihm noch einmal telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er „gar nichts“ machen werde. Darauf habe er, H, wütend zu C3 bzw. C3 gesagt: „Wenn ich Dich jetzt sehe, dann hau ich dir Kopf ab“. D, der sich über die Weigerung C3 bzw. C3s erstaunt zeigt, fordert H auf, ihm die Telefonnummer des C3 bzw. C3 zu schicken, um diesen persönlich zu kontaktieren. H verweist D darauf, dass dieser gewöhnlich zwischen 17 und 18 Uhr im „Mäckes“ (McDonalds) am R-Platz zu finden sei. D überlegt auf dieser Grundlage, C3 bzw. C3 dort aufzusuchen. Er möchte auch dessen Telefonnummer haben. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass es erneut um C3 bzw. C3 geht („Fettsack“), der sich nach wie vor geweigert hat, seinen Zahlungszusagen Taten folgen zu lassen. Im Anschluss an das Telefonat schickte H per SMS die Mobilrufnummer des C3 bzw. C3 (TKÜ 0501, SMS 02.09.2013, 20:42:29 Uhr - FA1.1--18 ): „####1“. (4) Zu einem Treffen zwischen D und C3 bzw. C3 kam es in der Folgezeit indes nicht. Ab Anfang September erhielten zunächst H und über diesen sodann auch B und D(e) weitere Informationen über C3 bzw. C3, die den Verdacht begründeten, dass er pakistanische Landsleute mit falschen Schleusungsversprechen um ihr Geld geprellt hat. So konnte am 06.09.2013 ein Telefonat zwischen B und H abgefangen werden, in dem es darum geht, dass ein Geschädigter C3 bzw. C3s ein „Kopfgeld“ auf diesen ausgesetzt habe (TKÜ 0701, 06.09.2013, 21:10:29 Uhr, KN 1055 - FA1--28 ). In dem Telefonat teilt H B hastig mit, dass C3 bzw. C3 einen Pakistaner um 23.000,- EUR betrogen habe. B ist zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit T3 unterwegs zur Barbarossa Moschee und hat eigentlich keine Zeit für ein Gespräch. Deshalb sagt H wörtlich: „Nur eine Sekunde, wenn du den Fettsack siehst, ne.“ B weiß sofort, wen er meint und antwortet: „Äh ja, den Bundy.“ Daraufhin sagt H: „3000 € Belohnung“ und fährt, als B überrascht nachfragt, fort: „Weil der hat heut Ꞌnen Pakistaner abgezogen, der hat dem 23.000 gegeben und der ist mit dem Geld abgehauen.“ ... „Der hat dem gesagt, ich besorg dir deine Familie und dann hat der dem 23 gegeben und dann ist der abgehauen.“ ... „Der hat jetzt eine Belohnung ausgesetzt, 3000 Euro, wer den schnappt.“ B verspricht, umgehend zurückzurufen. (5) Nur einen Tag später war dieselbe Thematik Gegenstand eines Gesprächs zwischen den beiden Brüdern B und D(e) (TKÜ 0501, 07.09.2013, 06:09:05 Uhr, KN 1765 - FA1--25 ). In dem Telefonat informiert B D über die Vorkommnisse, die er von H erfahren hat. Er berichtet von Hs Anruf und dass H ihm eine „heftige Nachricht“ gegeben habe, das mache die Sache „hier“ noch „rätselhafter“. Ein Pakistaner habe „H“ angerufen und gesagt, „wer den Bundy findet, der hat 3.000,- EUR auf seinen Kopf gesetzt. Auf Bundy.“ Der Pakistaner habe erzählt, er sei „vor einer Woche von dem Bundy abgezogen worden um 25.000,- EUR.“ Wörtlich fügt B hinzu: „Der hat den abgezogen und sich nicht mehr blicken lassen, ohne Scheiß.“ B gibt an, er könne nicht verstehen, aus welchem Grund C3 bzw. C3 einem Pakistaner 25.000,- EUR „abgezogen“ habe, wenn er doch „120.000 €“ und damit „genug Geld“ habe. D regt sich über diese neuen Informationen auf und sagt: „Das ist ein richtiger Verbrecher, dieser Ghandi Bundy, dreckiger Affe. Wenn ich den sehe, ich mach den fertig. Muschrik (Götzendiener)!“ Weiter führt D aus, dass die 25.000,- EUR zurückgeholt werden müssten. Der sei der „größte Abzieher“. D vermutet, dass C3 bzw. C3 aus diesem Grunde keine Polizei in seiner Wohnung haben wollte und sich „direkt verpisst“ habe. Er werde dem jetzt auflauern, dem „kleinen Inder oder Paki oder was der überhaupt ist“, der müsse eine „ordentliche Lektion“ bekommen. „Der“ habe ihm, D, aus der Wohnung auch seine 3.000,- EUR aus einer Box geklaut, die er für die Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) gespart habe. Dieser Bundy müsse gesucht und „fertig gemacht“ werden. Der glaube wohl, dass er in ganz Köln „alle vorführen“ könne. D verspricht, dass er C3 bzw. C3 jetzt aktiv suchen werde. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass es erneut um C3 bzw. C3 geht, der mit dem Decknamen „Bandy“ oder „Gandhi Bandy“ bezeichnet wird – der sich klanglich an die beiden von ihm verwendeten Namen „C3 bzw. C3“ und „C3a“ anlehnt, und dass B von einem aktuellen Betrugsfall berichtet, bei dem C3 bzw. C3 einen Betrag von 23.000 bzw. 25.000 € erbeutet haben soll, was B als „rätselhaft“ empfindet, weil C3 bzw. C3 in seiner Vorstellung bereits über einen großen Geldbetrag von 120.000 € verfügt und dementsprechend eine derartige Straftat nicht nötig gehabt hätte. (6) Tatsächlich haben am 06.09.2013 die aus Pakistan stammenden Zeugen P20 und M7 bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt erstattet - das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 890 UJs 487/14 geführt. In der Anzeige haben sie angegeben, sie seien Opfer einer Freiheitsberaubung und eines Betrugs mit einem Schaden in Höhe von 23.000,- EUR geworden. Zum Hintergrund der Anzeige hat der Zeuge P20 gegenüber der Polizei angegeben, dass er den Beschuldigten - einen Pakistaner namens „C3a“ - im McDonalds am R-Platz kennen gelernt habe; er habe zu ihm aufgrund der gemeinsamen Herkunft schnell Vertrauen gefasst und man habe Telefonnummern ausgetauscht. Der Beschuldigte habe ihm, dem Zeugen P20, der auf der Suche nach einer Wohnung gewesen sei, eine Wohnung in Köln-Mülheim zu einem Preis in Höhe von 23.000,- EUR angeboten. Am Tattag habe man sich gemeinsam in der zu verkaufenden Wohnung getroffen, der Beschuldigte habe das Geld „als Anzahlung“ entgegen genommen und sodann unter vorgeschobenen Gründen die Wohnung verlassen und die Wohnungstür abgeschlossen, so dass er, P20, und der Zeuge M7 die Wohnung nicht hätten verlassen können. Zur Höhe des beabsichtigten Kaufpreises konnte der Zeuge keine eindeutigen Angaben machen und gab an, er vermute einen Betrag in einer Größenordnung von etwa 35.000 €. Als telefonische Erreichbarkeit des Täters gab der Zeuge die zwei Handynummern ####1 und ####2 an. Ob der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt im Detail zutraf, konnte die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Feststellen konnte die Kammer lediglich, dass die Polizei die Anzeigenerstatter in einer von außen verschlossenen Wohnung in der Y-Straße in Köln-Mülheim angetroffen hat und eine der von dem als „C3a“ bezeichneten Beschuldigten dem Zeugen P20 übergebenen Rufnummern mit der Rufnummer des C3 bzw. C3, die von H an D nur wenige Tage zuvor am 02.09.2013 per SMS übermittelt worden war, übereinstimmte; auch die Personenbeschreibung der Zeugen P20 und M7 deckt sich mit den optischen Erkenntnissen der Polizei zu C3 bzw. C3. Die Ermittlungen der Polizei vermochten den Sachverhalt nicht näher zu klären. Die beiden bei der Anzeigenerstattung genannten Telefonnummern konnten tatsächlich existierenden Personen nicht zugeordnet werden. Das Verfahren 890 UJs 487/14 StA Köln wurde schließlich eingestellt, weil der Beschuldigte nicht ermittelt werden konnte. (7) In der Folgezeit besprach H den Vorfall mit C3 bzw. C3 auch mit mindestens einem weiteren pakistanischen Landsmann. So konnte am 07.09.2013 ein Telefonat zwischen H und einer unbekannten männlichen Person (Anschlussinhaber: Muhammad D12) abgehört werden (TKÜ 0701, 07.09.2013, 20:07:58 Uhr, KN 41485 - A--6 ). In dem Gespräch entschuldigt sich H zunächst dafür, dass er eine Verabredung nicht habe wahrnehmen können, und gibt an, es habe „ein großes Problem“ gegeben. Dieses schildert er sodann wie folgt: Es sei doch dieser „dicke Pakistani“ gekommen. Der habe gesagt, er sein ein Mann von „FIA“ (Federal Investigation Agency - pakistanische Ermittlungsbehörde). H erläutert, dass dieser Pakistani immer in der Barbarossa Moschee gebetet habe; er habe einen „Bluff“ gemacht und gesagt, „du sollst Geld organisieren, dann bestellt ich deine Familie hierher“. Ein „dummer Mann“ habe ihm dann „23.000,- EUR“ gegeben und der Pakistani habe ihn „von außen abgeschlossen“ und sei dann „abgehauen“. Als sein telefonischer Gesprächspartner sich betroffen äußert, fährt H fort: „Da ist doch dieser M7, Bruder, der mit uns ist. 1.500 hat auch schon er ihm gegeben.“ Auf Nachfrage, wofür der M7 das Geld gegeben habe, führt H aus, dass „er“ (C3 bzw. C3) gesagt habe, dass er auch M7s Frau und Kinder „her bestellen“ werde. Ungläubig fragt der Gesprächspartner nach: „Für 1.500,- EUR?“ H antwortet: „Ja, das ist es ja!“, woraufhin sein Gesprächspartner unfroh lacht. Schließlich fragt der Gesprächspartner noch einmal nach, ob man von „dem Mann“ nichts mehr erfahre. H erwidert „Nein, nichts!“ und erläutert, dass die Nummer „aus“ sei. Der Geschädigte habe selber, nachdem er eine halbe Stunde eingesperrt gewesen sei, die Polizei benachrichtigt. Dort habe der Geschädigte alles erzählt, aber nicht gesagt, dass „er“ (C3 bzw. C3) Leute „eingeschleust“ habe, sondern dass er mit Immobilien gehandelt habe, da der Geschädigte gefürchtet habe, dass er sonst selbst Probleme „mit seinen Papieren“ bekommen könne. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass H den Betrugsverdacht im Hinblick auf C3 bzw. C3 zusammenfasst und dabei im Kern auf den selben Vorgang Bezug nimmt, der unter dem Aktenzeichen 890 UJs 487/14 StA Köln zur Anzeige gelangt ist. (8) C3 bzw. C3 konnte in der Folgezeit von den Angeklagten nicht mehr ausfindig gemacht werden. Gerichtlich veranlasste polizeiliche Nachermittlungen im Hotel H3 bzw. bei dessen Betreibergesellschaft erbrachten ebenfalls keine Erkenntnisse. Weitere polizeiliche Ermittlungen haben allerdings ergeben, dass eine Person unter dem Namen „C3“, die sich gelegentlich auch schon mal „Kaushi C3 bzw. C3“ nannte, im Jahr 2014 in Ostdeutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wo sie mehrere Pakistaner mit dem Versprechen der Schleusung von Angehörigen um einen Betrag von über 24.000,- EUR geprellt haben soll. Der Vorgang war Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Pirna (142 Js 57847/15), das zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden ist, nachdem über die Deutsche Botschaft in Pakistan eine Bescheinigung zu den Akten gelangt war, nach der C3 am 12.05.2015 in Pakistan verstorben sein soll. c) FA 44 - Einbruch in die Kirche EE- Str., E1 aa) Geschehen/Kommunikation im Vorfeld der Tat (1) Mitte 2013 besuchten F, C6, C und E(e), die zu dieser Zeit unter chronischer „Geldknappheit“ litten, öfter den neben der Kirche EE- Straße in E1 gelegenen Friedhof, um dort ungestört reden zu können. Bei einem dieser Treffen kletterte F „aus Jux“ auf den Vorbau der Kirche und entdeckte ein offenes Fenster, welches sich auch G anschaute. Die ebenfalls anwesenden C6, C und E(e) interessierten sich hierfür zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Auch in der Folgezeit war die Kirche in E1 kein Thema zwischen den Genannten. Dies änderte sich jedoch Ende Dezember 2013. (2) So erkundigte sich C am 20.12.2013 gegen 21:47 Uhr telefonisch bei F, ob beide später noch etwas „unternehmen“ wollten. F verneinte dies zunächst unter Hinweis auf seine derzeitige Unpässlichkeit (Übelkeit, Durchfall). C gab an, er müsse gleich nach B1 zum Schwiegervater seiner Schwester fahren, um dort „die Sachen von gestern“ abzugeben. Beide verblieben so, dass C zunächst bei G anfragen und sich dann später wieder bei F melden solle (TKÜ 1001, 20.12.2013, 21:47:10 Uhr, KN 6658 – FA44--1 ). (3) Nur kurze Zeit später, in einem weiteren Telefonat um 23:25 Uhr, meldete sich C erneut und gab an, er habe jetzt die Klamotten beim Vater seines Schwagers abgegeben; sodann einigten sich C und F, noch in der gleichen Nacht einen noch nicht näher bezeichneten Einbruchsdiebstahl im Rahmen der getroffenen Bandenabrede zu begehen. Da sich F immer noch nicht „fit“ fühlte, schlug ihm C vor, er könne die „ribath“ (arabisch: Sicherung) machen. Dies lehnte F jedoch mit den Worten „Quatsch, ich komm mit rein“ und „Wenn, dann gehen wir alle auf die Tanzfläche dancen“ ab. Weiterhin wies C darauf hin, dass man „bei E“ noch die „Sachen“ abholen müsse, was er auf Nachfrage von F noch einmal ausdrücklich bestätigte. Im Anschluss erwähnte er, dass A, der „Marokkaner“, „wieder da“ sei. Hierzu wusste F zu berichten, dass er ihn zusammen mit dessen Vater gesehen und kurz gesprochen habe. F warf daraufhin die Frage auf, ob A nicht „aktiv“ sei. Hiergegen wendete C ein, es handele sich nur um einen „Quickie“, was „zu dritt ... schon krass“ sei; er habe sogar bereits erwogen, die Sache allein zu machen, falls G und F sich nicht beteiligen wollten. F hielt jedoch an seinem Gedanken fest und warf ein: „Wenn ich den el T8 (arabisch: Marokkaner) jetzt anrufen würde, dann würde der sofort kommen. Schreib mal dem G Klartext: Kommst du jetzt oder nicht?“ C sicherte daraufhin zu, G gleich zu schreiben. Beide vereinbarten schließlich, notfalls zu zweit zu gehen und vertagten sich auf später (TKÜ 1001, 20.12.2013, 23:25:33 Uhr, KN 49683 – FA44--2 ). Die Kammer deutet das Gespräch dahingehend, dass G als weiterer Mittäter gewonnen werden sollte und dass F als mögliche Alternative eine zusätzliche Beteiligung von A vorschlug, auf die C aber wegen der zu erwartenden geringen Beute („Quickie“) nicht recht eingehen wollte. (4) Ca. eine halbe Stunde später, um 23:58 Uhr, telefonierten C und G, welcher C zusicherte, nun loszufahren und ihn in ca. 15 Minuten abzuholen. Beide vereinbarten, zusammen „zu E“ zu fahren und dort die „Sachen“ zu holen (TKÜ 1001, 20.12.2013, 23:58:25 Uhr, KN 46003 – FA44--3 ). Weitere Einzelheiten wurden in dem sehr kurzen Gespräch nicht besprochen. Die Kammer deutet den Umstand, dass G das Ansinnen von C ohne nähere Beschreibung verstand, als Hinweis darauf, dass es sich um eine vorab angekündigte „Aktion“ handelte, mit der er bereits gerechnet hatte. (5) Hierüber informierte C F telefonisch in einem weiteren Telefonat vom 21.12.2013 um 00:04 Uhr (TKÜ 1001, 21.12.2013, 00:04:58 Uhr, KN 28113 – FA44-4a ). (6) G fuhr sodann zwecks Umsetzung des telefonisch vereinbarten Einbruchsversuchs im unmittelbaren Anschluss zuerst zu C, dann zu F – wobei G telefonisch C und kurz danach F seine Ankunft ankündigte (TKÜ 1001, 21.12.2013, 00:14:45 Uhr, KN 8528 – FA44--4b ; TKÜ 1001, 21.12.2013, 00:30:05 Uhr, KN 12928 – FA44--5 ) – und schließlich zu Es Wohnanschrift, um dort die als „Sachen“ bezeichneten Gegenstände, namentlich Einbruchswerkzeuge, aus dem zur Wohnung zugehörigen Keller abzuholen; dass E dabei in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Schließlich fuhren sie zum Tatort, der Kirche EE- Straße in E1, die allen dreien seit langem bekannt war. Insbesondere wussten sie bereits im Vorfeld, dass ein – vom Eingangsbereich gesehen auf der linken Seite der Kirche liegendes – Fenster stets unverschlossen war und daher eine leichte Möglichkeit bot, in die Kirche einzusteigen. Zu diesem Zeitpunkt waren sich alle drei einig, im Sinne der getroffenen Bandenabrede in die genannte Kirche einzusteigen und dort Stehlenswertes zu entwenden, um es für sich zu behalten. bb) Tatgeschehen (1) An der Kirche angekommen parkte G seinen PKW auf dem vor der Kirche befindlichen Hof. Sodann stieg F in den frühen Morgenstunden des 21.12.2013 über ein knapp 2 m hohes Vordach und von dort durch das o.g. unverriegelte Fenster in den Innenraum der Kirche ein. Anschließend entriegelte und öffnete er die abgeschlossene doppelflügelige Haupttür von innen, indem er die Bodenverriegelung der einen Tür löste und dann die beiden Türen aufdrückte, wodurch das Türschloss seine Wirkung verlor; so verschaffte er C und G Zutritt zu dem Gebäude. Anschließend durchsuchten alle drei die Kirche vom Erdgeschoss bis zum Dachboden auf Stehlenswertes. (2) G versuchte sodann mit einer auf dem Dachboden gefundenen Metallstange, den Opferstock im Eingang aufzubrechen, was jedoch misslang, da die Stange abbrach. Der Opferstock wurde dabei erheblich beschädigt. Eine zweite Spendenbox im Kirchenraum (für Opferkerzen) ließ sich hingegen durch kräftiges Drücken auf den Verschlussmechanismus gewaltsam öffnen und enthielt Münzgeld in Höhe von ca. 20 €, das die drei an sich nahmen, um es zu gleichen Teilen aufzuteilen und für sich zu behalten. Die Beute von 20 € wurde noch am selben Tag gemeinsam für Getränke verbraucht. (3) F trat sodann die Tür zur Sakristei ein, wo sie zwei Tresore fanden. Einer war geöffnet, jedoch leer, der andere war verschlossen. Die Suche nach dem Schlüssel blieb erfolglos. Beim Versuch einer gewaltsamen Öffnung brach der Griff des Tresors ab. Dadurch wurde der Schließmechanismus des Tresors erheblich beschädigt. (4) Abgesehen von den 20 € Münzgeld entstanden in der Kirche Schäden durch die Beschädigung der beiden Opferstöcke und die Zerstörung der Sakristeitür; auch der Tresor musste ersetzt werden, da er wegen des abgebrochenen Griffs nicht mehr reparabel war. Die Beseitigungskosten beliefen sich insgesamt auf etwa 8.500 €, die bis auf einen Eigenanteil von 500 € durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden. cc) Nachtatgeschehen (1) Am 21.12.2014 um 13:48 Uhr telefonierten E und F. Im Rahmen dieses Gesprächs fragte E bei F, ob A bei der vorangegangenen Tat dabei gewesen sei. Dies verneinte F (TKÜ 0201, 21.12.2013, 13:48:01 Uhr, KN 34408 – FA44--7). (2) In einem weiteren Telefonat zwischen beiden um 14:33 Uhr fragte E, der Grüße von C6 (C6) ausrichtete, F, ob er „Taschengeld“ gemacht habe, was dieser nicht gleich verstand und erst auf Rückfrage beantwortete, in dem er „30 €“ angab. Dies sei - so bestätigte er auf Nachfrage - der Betrag „pro Kopf“, man sei „kurz eingestiegen, Geld geholt, dann wieder ab.“ (TKÜ 0201, 21.12.2013, 14:33:10 Uhr, KN 42558 – FA44--6 ). Es konnte nicht festgestellt werden, dass E an der Tatbeute beteiligt worden ist. d) FA 42 - Einbruch in die Kirche Q7 aa) Kommunikation im Vorfeld der Tat Am 23.12.2013 und damit nur wenige Tage nach dem Einbruch in E1 brachen C, G, F und A, der diesmal an der Tat teilnahm, im Rahmen der gemeinsamen Bandenabrede in die Kirche Q7, Wittgensteiner Straße 109 in T17, ein. (1) Bereits zwei Tage vor der Tat besprachen C, F und G – unter Einbindung von A in die Planung – einen Kircheneinbruch. Während C und G dem Thema befürwortend gegenüberstanden, lehnte F diesesmal eine Kirche als Tatziel zunächst ab. Dieser hatte zunächst ein nicht näher bezeichnetes lohnenderes Ziel vor Augen. So kontaktierte G C telefonisch am Abend des 21.12.2013 um 21:14 Uhr (TKÜ 1001, 21.12.2013, 21:14:45 Uhr, KN 20178 – FA42--1 ). In dem abgehörten Telefonat teilt C mit, dass sich A gerade bei ihm befinde. Auf Nachfrage Gs, ob sie etwas vorhätten, teilt C mit, dass er weder mit A noch mit F hierüber gesprochen habe, er aber gleich F anrufen wolle. G sagt daraufhin seinen Rückruf zu. (2) Kurze Zeit später um 21:31 Uhr in einem weiteren abgehörten Telefonat (TKÜ 1001, 21.12.2013, 21:31:34 Uhr, KN 47228 – FA42--2 ) verabreden sich C und G, gemeinsam zu F zu fahren. In dem Gespräch fragt G C, ob dieser „nicht Dings, Kirche dies, das“ gemacht habe, was C nicht sofort versteht. G konkretisiert darauf: „Tür aufgemacht, habt ihr das nicht gemacht?“; dies verneint C. (3) Etwa eine Stunde später um 22:20 Uhr rief C F an (TKÜ 1001, 21.12.2013, 22:20:35 Uhr, KN 50003 – FA42--2a ). In dem abgehörten Gespräch fordert er ihn auf, sich „dementsprechend anzuziehen“, da es sein könne, „dass wir wieder wie … (unverständlich) machen“. F äußert darauf, er habe „kein Bock“ und etwas später: „So auf 20 €-Action habe ich heute gar keinen Bock“. Vielmehr wolle er „gucken, wo dieser Dings wohnt“, sich „nen Plan entwerfen so“ und dann „kann man da rein hauen“. Auch C äußert an dieser Idee Interesse. Schließlich verabreden beide, dass man F gleich abholen werde. (4) Am Folgetag, dem 22.12.2013 um 14:37 Uhr, telefonierten C und F nochmals (TKÜ 1001, 22.12.2013, 14:37:35 Uhr, KN 3638 – FA42--2b ). In dem abgehörten Gespräch verneint C die Nachfrage Fs, ob sie gestern (21.12.2013) „noch irgendwas“ gemacht hätten. C gibt jedoch an, er wolle sich am Nachmittag mit „El T8“ (dem Marrokaner) treffen, um mit ihm „ein paar Runden (zu) machen gucken, Ausschau (zu) halten“. Weiterhin habe er vor, mit G am Nachmittag in die „Muschrikhäuser“ (Götzenhäuser) reinzugehen und dort „Fenster aufzumachen und so Sachen“; jedenfalls wolle er „irgendwas machen“. F stimmt ihm zu. Im Folgenden unterhalten sich beide über den „Adou von gestern“, welcher am 22.12. bis 22:00 Uhr geöffnet habe. Weiterhin betont F, wenn nichts klappe, müsse man an Silvester „Fettbacke“, „irgend ne Hardcorenummer durchziehen einfach“; man müsse „in die Pötte kommen jetzt.“ C fügt hinzu, er müsse mal fragen, wo der andere „Adou“, der „Arzt“, wohne. Auch F befürwortet diesen Vorschlag („korrekt“). Beide verabreden schließlich, dass G zu F kommen solle, damit sie „den ... von gestern“ noch mal anguckten, notfalls ohne C, und sich ggf. gegen 22:00 Uhr zu Dritt treffen. Die Kammer deutet die vorstehenden Gespräche (FA42--2a und FA42--2b) so, dass C und F multiple mögliche Einbruchsziele diskutiert haben, welche sie für die nähere Zukunft (Silvester) ins Auge gefasst haben. Nicht aufgeklärt werden konnte, wer genau die beiden „Adous“ sein sollen. (5) Kurze Zeit später, um 15:20 Uhr, telefonierten F und E (TKÜ 1001, 22.12.2013, 15:20:55 Uhr, KN 54348 – FA42--3 ). F berichtet in dem abgehörten Gespräch von dem vergangenen Abend mit C und G, bei welchem sie drei verschiedene Örtlichkeiten angesehen bzw. Personen („der Dings“ / „dieser hässliche … Arzt da“; „Fettbacke“; „der Don Camillo Typ“) verfolgt hätten („Also die drei ham‘ wa“). Insbesondere für Silvester erläutert F zudem eine mögliche Vorgehensweise: So brauche man „ein, zwei Böller“, um Krach zu machen, und müsse schauen, ob der Hausbesitzer an Silvester wegfahre und bis 23:30 Uhr nicht zurückkehre. Ab 24:00 Uhr könne man dann „Böller-Möller“ machen, „so dass es Krach macht, ja und dann jallah (vorwärts)“. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass F E ebenfalls von drei potentiellen Einbruchsmöglichkeiten berichtet hat, welche er nur codiert bezeichnet („der Dings“ / „dieser hässliche … Arzt da“; „Fettbacke“; „der Don Camillo Typ“). Daneben erklärte er eine mögliche Vorgehensweise für einen Einbruch an Silvester: Hierzu schlug F vor, „Silvesterböller“ zu zünden, um durch den hiermit verursachten Lärm von etwaigen Einbruchstätigkeiten abzulenken. (6) Am Abend des 22.12.2013 telefonierten wiederum G und C. Das Gespräch beginnt damit, dass C bei G nachfragt, ob dieser „aktiv“ sei, was G ohne weiteres Nachfragen bejaht. Weiterhin erkundigt sich C, ob G und eine weitere (nicht namentlich benannte) Person zu ihm kommen wollten, woraufhin dieser mit einer Gegenfrage („Ist da was?“) antwortet. C führt aus, er und eine ebenfalls zunächst namentlich nicht bezeichnete Person hätten zwei Sachen gefunden für „Quickies“ (TKÜ 0201, 22.12.2013, 19:07:58 Uhr, KN 54663 – FA42--5 ). G gibt daraufhin an, er wolle vorher noch „eine Sache zu Ende bringen“; zu diesem Zweck stehe er gerade (mit der namentlich nicht benannten Person) vor einem Gebäude, das einem „Albaner“ gehöre. G gibt erläuternd an, dass „dem sein Auto (…) nicht da“ sei. C erinnert G daran, auf jeden Fall die „Sachen“ mitzubringen und, falls sein, Cs, Handy ausgehe, A anzurufen. Die Kammer deutet das Gespräch so, dass G, C und A, der mit „A“ gemeint ist, dabei sind, lohnenswerte Objekte für einen Diebstahl auszukundschaften. C hat etwas gefunden und will G (ggf. mit einer weiteren Person), welcher das erforderliche Werkzeug („Sachen“) mitbringen soll, hinzuziehen. bb) Tatgeschehen (1) In der Nacht vom 22. (Sonntag) auf den 23.12.2013 trafen sich C, G, F und A im Anschluss an die vorstehenden Telefongespräche. In Ermangelung eines lohnenderen Einbruchsobjekts besprachen sie noch einmal das Thema „Kircheneinbruch“. Dabei entwickelten sie die Vorstellung, dass an einem Sonntag die Spenden der Kirchgänger in der Kirche aufbewahrt würden, so dass sich ein Einbruch in eine große Kirche eventuell lohnen könnte. G schlug daraufhin die Kirche in Dahlbruch vor, die er schon häufig gesehen hatte und die er für eine relativ große Kirche hielt. (2) Nachdem alle ihre persönlichen Gegenstände (Ausweise, Wertsachen) – routinemäßig – in As in Weidenau geparkten PKW gelegt hatten, um im Falle eines Einbruchs am Tatort nichts zu verlieren und das Spurenrisiko zu minimieren, fuhren sie gemeinsam mit Gs VW Polo zu der genannten Kirche. Das Auto ließen sie dann an der Hauptstraße zurück und gingen zunächst ohne Werkzeug um die Kirche herum. Dabei beschlossen sie im Rahmen der Bandenabrede aufgrund der aus ihrer Sicht günstigen äußeren Umstände (vorhandene Begrünung, welche den Blick auf die Kirche abschirmt; Fenster in Kopfhöhe auf der linken Kirchenseite), schnell in die Kirche einzubrechen, um dort Stehlenswertes, in erster Linie Bargeld, zu entwenden. (3) Hierfür begaben sich alle Beteiligten zurück zu Gs Fahrzeug, um dort Werkzeug, insbesondere ein blaues Brecheisen zu holen. Während A nunmehr im Auto blieb und die Umgebung beobachtete, weil einerseits ein Einstieg mit vier Mann nicht für nötig befunden wurde und man andererseits im Falle einer Entdeckung schneller den Tatort verlassen können wollte, begaben sich G, F und C zurück zur Kirche. Dort hebelte G – im dritten Anlauf – ein Fenster mit dem Brecheisen auf. Sodann stiegen alle drei Genannten hierüber in die Kirche ein und durchsuchten zunächst die Sakristei. Dort fanden sie in einer Schublade ca. 100 EUR und nahmen diese an sich, um sie – unter Einschluss von A – zu gleichen Teilen unter sich zu teilen. Weitere stehlenswerte Beute fanden sie zunächst nicht. Allerdings fiel ihnen bei Durchsicht der Schränke ein großer, in einem Schrank befestigter Tresor auf, der sich jedoch nicht öffnen oder bewegen ließ. G, F und C verließen daher zunächst die Kirche und fuhren – gemeinsam mit A – mit Gs VW Polo weg, um über das weitere Vorgehen zu beraten. (4) Enttäuscht von der geringen Beute kam bei allen Beteiligten die Vermutung auf, dass sich in dem Tresor mehr Geld befinden müsse. Hieraus entstand nach ca. 45-minütiger Beratung der gemeinsame Entschluss, den Tresor entweder vor Ort zu öffnen oder – zur späteren Öffnung – abzutransportieren. Nunmehr fuhren alle, also auch A, erneut zur Kirche und stiegen dort durch das bereits geöffnete Fenster erneut ein. Gemeinsam legten sie durch Zerstörung des Schrankes den Tresor frei und schoben ihn auf einen Tisch. Dann brachen sie gemeinschaftlich – nach vergeblichen Versuchen, die beiden Türen von der Sakristei unmittelbar nach draußen aufzubrechen – die Tür der Sakristei zum Kirchenraum und eine Seitentür der Kirche auf, parkten Gs VW Polo davor und schleiften den Tresor auf dem Tisch über den Boden durch die Kirche bis zum Auto. Dort hoben sie ihn in den Kofferraum und schoben ihn über die umgeklappten Rücksitze nach vorne. (5) Mit dem Auto fuhren G und A sodann zu dessen Auto in Weidenau, während C und F zu Fuß die Hauptstraße entlanggehen sollten; für sie war im Auto kein Platz mehr. Zu dieser Zeit bestand kein telefonischer Kontakt mehr zwischen beiden Gruppen, da nur noch Gs Mobiltelefon über eine ausreichende Akkuladung verfügte. (6) In Weidenau angekommen konnte A seinen Autoschlüssel, den er während des Einbruchs bewusst in Gs Polo hatte liegen lassen, um ihn nicht in der Kirche verlieren zu können, zunächst nicht wiederfinden, fand ihn dann jedoch nach langer Suche unter dem Tresor am Rücksitz. G wollte derweil einen anderen Fahrer für C und F finden und versuchte zuerst (vergeblich) gegen 05:26 Uhr einen Freund namens T7 und dann (ebenfalls vergeblich) E zu erreichen. Dieser rief dann jedoch ca. 10 Minuten später zurück – zu diesem Zeitpunkt hatte A den Schlüssel bereits wieder gefunden, so dass E eigentlich nicht mehr als Fahrer gebraucht wurde (TKÜ 0201, 23.12.2013, 05:34:17 Uhr, KN 61108 – FA42--6 ). In dem abgehörten Gespräch berichtet G codiert von dem Kircheneinbruch, der Schlüsselsuche und dem erlangten Tresor. So führt er gegenüber E aus, dass man „eine Aktion gemacht“ habe und ein „sehr dicker, dicker Kasten“ nun in seinem Auto sei, der dieses sogar beschädigt habe. Weiterhin bittet er E, sich Gedanken zu machen, wo man den „Kasten“ „hintun“ könne; E solle sich eine Stelle im Wald überlegen, woraufhin dieser antwortet, das sei kein Problem, G solle erst mal die anderen abholen und ihn danach anrufen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass G nach der Entwendung des Tresors zunächst nicht wusste, wohin man ihn abtransportieren kann. Außerdem fand man zunächst den Schlüssel des zweiten Fahrzeugs – von A – nicht, so dass die zurückgebliebenen C und F den Tatort nur langsam verlassen konnten und entdeckt zu werden drohten. In dieser Situation wandte er sich an E, der eine Mitwirkung in Aussicht stellte. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass es später zu einer solchen Mitwirkung auch tatsächlich gekommen ist. cc) Nachtatgeschehen (1) Am frühen Morgen des 23.12.2013 – es wurde bereits wieder hell – sammelten G und A mit As Auto F und C ein und parkten den VW Polo zunächst unter einer Plane vor Cs Wohnung; sodann wurde die Öffnung des Tresors geplant. So gab C am 23.12.2013 um 14:18 Uhr A telefonisch auf, eine Sackkarre zu beschaffen für den Transport der „Waschmaschine“. A wies ihm gegenüber daraufhin, dass er noch die „Teller“ im Auto habe (TKÜ 1001, 23.12.2013, 14:18:06 Uhr, KN 52438 – FA42--7 ). Die Kammer deutet das Telefonat als Hinweis darauf, dass beide mit dem Abtransport und der Öffnung des Tresors („Waschmaschine“) beschäftigt waren und es bei den „Tellern“ um die Trennscheiben für die Flex geht. (2) Auch in einem weiteren Telefongespräch vom gleichen Tag tauschten sich C und A über die Öffnung des Tresors, insbesondere die Organisation von entsprechendem Werkzeug, aus („Teller“, „Werkzeug, um die Waschmaschine anzuschließen“; TKÜ 1001, 23.12.2013, 17:05:03 Uhr, KN 17228 – FA42--8 ). C erkundigte sich zudem – ohne Erfolg – am 23.12.2013 um 21:18 Uhr telefonisch bei einer nicht identifizierten dritten Person, ob diese über eine „Flex mit Akku“ verfüge (TKÜ 1001, 23.12.2013, 21:18:56 Uhr, KN 20353 – FA42--11 ). (3) Im weiteren Verlauf des Abends trafen sich nunmehr G, F, A und C, um den Tresor zu öffnen. Ein erster Plan, dies im Keller von E zu tun, scheiterte allerdings an dessen Widerstand. So stritt E in einem Telefongespräch mit seinem Bruder C am 23.12.2013 um 22:40 Uhr ab, den Schlüssel zum elterlichen Keller zu haben, obwohl der Vater ihn zuvor als Ansprechpartner genannt hatte (TKÜ 0201, 23.12.2013, 22:40:16 Uhr, KN 15408 – FA42--15 ). Die Kammer deutet das Gespräch als ein Indiz dafür, dass C in den Keller wollte und E ihm dies nicht ermöglicht hat. In einem wenige Stunden später geführten Gespräch mit seiner Ehefrau C5 beschwerte sich C bei ihr über den Streit (TKÜ 1001, 24.12.2013, 01:16:28 Uhr, KN 55078 – FA42--16 ). In dem abgehörten Telefonat sagt C, E habe gesagt, hier (im Keller) werde nichts gemacht; seine Mutter sei auf Es Seite gewesen; sein Vater sei zunächst „dafür“ gewesen. Weiterhin deutet C an, es sei noch unklar, ob man in dieser Nacht eine Lösung für die Öffnung des Tresors finden werde. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass C und E sich darüber gestritten haben, ob der Tresor im Keller des elterlichen Hauses geöffnet werden darf. E war dagegen, der Vater zunächst dafür, die Mutter hat sich dann aber auf Es Seite geschlagen. (4) Aufgrund dessen begaben sich alle mit dem Tresor in einen Wald bei E2. Auch dort scheiterten jedoch mehrere Versuche, den Tresor mittels eines akkubetriebenen Winkelschleifers bzw. einer Flex, die mit Adapter an die Stromversorgung des Autos angeschlossen wurde, zu öffnen. (5) Danach suchten die vorgenannten Beteiligten zu viert nach einem Ort mit Stromanschluss, um hier einen elektrischen Winkelschleifer (Flex) zur Öffnung des Tresors verwenden zu können. Auf Vorschlag Gs fuhren sie zuerst auf das abgelegene Gelände eines Vereinsheims, wo er als Kind häufig Fußball gespielt hatte. Dort angekommen hinderte sie jedoch die vorhandene Alarmanlage an einem Einstieg. Fündig wurden sie schließlich – auf Vorschlag As – beim Vereinsheim des SuS A6, Y-Straße, 57290 A4-A6, welches abgelegen in einem Wald in A4 steht. Hierüber berichtete C seiner Ehefrau C5 in einem Telefonat vom 24.12.2013 um 03:51 Uhr; auch bestätigte er ihr auf entsprechende Nachfrage noch einmal, dass er Streit mit E gehabt habe (TKÜ 1001, 24.12.2013, 03:51:46 Uhr, KN 49590 – FA42--14 ). (6) Nachdem G die Tür des Vereinsheims mit einem Brecheisen aufgebrochen hatte, schoben die Beteiligten den Tresor hinein. Während C und A den Tresor in den Räumlichkeiten „aufflexten“, sicherten F und G draußen die Umgebung ab. Der Tresor enthielt allerdings nur sakrale Gegenstände (eine Flügelmonstranz, zwei Messkelche, ein Ostensorium). Diese und den Tresor ließen die Beteiligten zurück, weil ihnen unklar war, wie man die Gegenstände lagern und verwerten sollte. (7) In der Kirche entstanden zahlreiche Einbruchsschäden; außerdem wurden die sakralen Gegenstände durch den Transport und die Entnahme durch die scharfkantige Schnittöffnung im Tresor teilweise erheblich beschädigt und mussten repariert werden. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt ca. 12.700 € (ca. 6.400 € für Fenster und Türen, ca. 2.400 € für den Tresor und der Rest für die Reparatur der Sakralgegenstände); davon trug ca. 500 € die Gemeinde selbst und den Rest das Bistum; der (Markt-) Wert der zurückgelassenen Sakralgegenstände belief sich insgesamt auf ca. 25.000 €. e) FA 52-53 - Einbruch in das E2-Gymnasium aa) Kommunikation im Vorfeld der Tat Wiederum nur wenige Tage nach der letzten Tat in T17 (FA 42) beschlossen zunächst C, A, G und später auch F, im Rahmen der getroffenen Bandenabrede (s.o. II. 1. d)) erneut in ein Gebäude, diesmal das E2-Gymnasium, Rosterstraße 143 in B1, einzubrechen, um dort Stehlenswertes zu entwenden. (1) In diesem Zusammenhang kontaktierte C am 03.01.2014 gegen 15:44 Uhr zweimal telefonisch A (TKÜ 1001, 03.01.2014, 15:44:55 Uhr, KN 49358 – FA52-53--1 und TKÜ 1001, 03.01.2014, 15:46:15 Uhr, KN 17943 – FA52-53--2 ). Beide Gespräche konnten abgehört werden. In dem ersten kurzen Gespräch schlägt C A einen „Quickie“ in der Nacht vor, woraufhin A angibt, er sei dabei. Nach einer kurzzeitigen Unterbrechung unterhalten sich beide zunächst über die „fitna“ (Streit), welche in der Unterstützerszene wegen des im ZDF ausgestrahlten Interviews mit A herrsche. Danach berichtet A von einem bevorstehenden Treffen mit „G“ und T7 und C schlägt sodann erneut den schon angesprochenen „Quickie“ vor, bei dem er an sich und A gedacht habe. A bestätigt dies erneut („Ja, ja, ist ok“). Dann berichtet er, dass „die“ das schon gestern „machen wollten“ - „bayt ul shirk“ (Haus des Unglaubens). C wirft ein, er habe davon nichts gewusst. A fährt fort: „Die haben sich gedacht, irgendwo nen Quickie, irgendwo wo flus (Geld) ist, schnell, weißte, ganz schnell, zack zack, nix besonderes“ und führt hierzu erläuternd aus, er sei gestern aus Köln wiedergekommen und habe zu Hause mit „F1“ gesessen, später seien „G“ und T7 noch dazugekommen. Gemeinsam sei man „hochgefahren“ zu einem „bayt ul shirk“ und habe dort gekuckt; das sei es dann aber auch gewesen. Er, A, habe sich ausgeklinkt. Beide sind sich zudem sicher, dass die anderen letztlich nichts haben machen können, da sie überhaupt keine „hajat“ (Sachen, hier: Werkzeuge) gehabt hätten. C schließt sodann das Gespräch, indem er ankündigt, er bekomme noch Besuch und sei ab etwa zehn oder 11:00 Uhr „aktiv“; dann wolle er sich wieder bei A melden. Die Kammer deutet das Gespräch als einen Hinweis darauf, dass C und A sich zu einem schnellen Einbruchsdiebstahl („Quickie“) – möglicherweise in einer Kirche („bayt ul shirk“) – verabreden, und dass A etwas ähnliches schon am Abend zuvor mit F („F1“) und G („G“) erwogen hat, wobei es allerdings beim Ausspähen blieb. Die ganze Konversation deutet darauf hin, dass Einbrüche in Kirchen zum Konzept der Gruppierung gehören, schnell und ohne großen Aufwand („zack zack“) an Geld zu kommen. (2) Am selben Abend (03.01.2014) meldete sich C erneut telefonisch bei A (TKÜ 1001, 03.01.2014, 22:54:46Uhr, KN 22648 – FA 52-53--5 ). In dem abgehörten Telefonat fragt er ihn, ob er auf dem Weg zu ihm, C, den F (F), der in dem Gespräch auch mit seinem Spitznamen „F1“ bzw. „F2“ bezeichnet wird, abholen könne. A versteht dabei zunächst irrig „G“ (gemeint G), der jedoch nach dem Kenntnisstand der beiden auf der Arbeit ist. Die Kammer deutet das Gespräch als Verabredung zu einem – noch nicht näher konkretisierten – Einbruchsdiebstahl. Die Bitte, den „F1“ abzuholen und mitzubringen, deutet die Kammer so, dass dieser entgegen der ursprünglichen Vorstellung Cs in die Tatbegehung eingebunden werden soll. (3) Es kam sodann im Anschluss an dieses Telefonat zu einem Treffen von C, A und F, welche sich in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2014 nach einem passenden Einbruchsobjekt umsahen. G hatte zunächst von 22:00 Uhr an Nachtschicht, die regulär um 06:15 enden sollte; da er jedoch seinen Arbeitsauftrag für diese Schicht früher beenden konnte, stieß er in den frühen Morgenstunden in Weidenau zu den oben genannten Beteiligten hinzu. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen ihnen zwar Einigkeit, einen Einbruch zu begehen, das Tatobjekt stand aber noch nicht fest. Durch die vorangegangene Tat in T17 (FA 42) hatten sie die Erfahrung gemacht, dass Tresore mit einer Flex ohne allzu große Lärmentwicklung auch „vor Ort“ geöffnet werden können. Daher beschränkten sie ihre Überlegungen auf Objekte, in denen sich möglicherweise ein Tresor befinden würde, und die über keine Alarmanlagen und Kameras verfügten sowie in einer gut versteckten Umgebung lagen. In diesem Sinne schienen ihnen insbesondere Schulen geeignet. G schlug daraufhin das E2-Gymnasium in B1 als Einbruchsobjekt vor, weil dieses in B1 zu den größten Schulen gehört und abgelegen liegt. Bis auf F, der zunächst die potentielle Beuteerwartung für zu gering hielt, befanden dies alle für eine gute Idee. F konnten sie schließlich aber überreden, „zum Spazieren“ mitzukommen und die Außensicherung vor dem Objekt zu übernehmen. bb) Tatgeschehen (1) Zu viert fuhren G, F, A und C in Gs VW Polo zu der Schule. Dort parkten sie das Auto und sahen sich zu Fuß auf dem Schulgelände um. Am hinteren Teil der Schule fanden sie zwischen zwei Gebäudeteilen eine zum Einbruch geeignete Seitentür und entschlossen sich nunmehr, in die Schule einzubrechen. Lediglich F sträubte sich anfangs, war dann jedoch einverstanden, „Schmiere“ zu stehen und über Mobiltelefon erreichbar zu bleiben; er gab den anderen allerdings den Rat, sofort den Tresor aufzusuchen und nicht in der großen Schule alle Räume nach „ein paar Groschen“ zu durchsuchen. G, A und C holten daraufhin aus dem Auto Handschuhe, Mützen, Taschenlampen, Brecheisen und eine Flex, während F am Auto blieb und mit dem Rest der Gruppe über Mobiltelefon Kontakt hielt. (2) Zutritt zu den Schulräumlichkeiten verschafften sich G, A und C durch Aufhebeln der Seitentür. Dann begaben sie sich zum Sekretariat, dessen Tür sie ebenfalls aufbrachen. Sie durchsuchten das Sekretariat und die angrenzenden Büroräume; in diesem Rahmen brachen sie weitere Türen und Schränke auf. Im Büro des Zeugen M16, dem Schulleiter des E2-Gymnasiums, fanden sie schließlich den Tresor in einem der dortigen Schränke. Den Tresor schoben sie in den Flur, wo A ihn mit der mitgebrachten „Flex“ an der Rückseite aufschnitt und so öffnete. Währenddessen durchsuchten G und C die Räumlichkeiten weiter, indem sie verschiedene Schränke aufbrachen bzw. öffneten und durchwühlten. Als A schließlich den Tresor geöffnet hatte, packte er zusammen mit G und C den gesamten Inhalt in einen von ihm mitgeführten Rucksack, um ihn mitzunehmen und zu behalten. Sodann sammelte G am Tatort die Werkzeuge (Brecheisen, Trennscheiben, Verpackungen) ein. Danach verließen alle mitsamt der Beute die Schule; F sammelte sie auf ein telefonisches Zeichen hin mit dem Auto auf der Straße auf. Gemeinsam begaben sie sich dann alle mit der Beute zu C nach Hause, um sie dort in Ruhe näher zu begutachten und untereinander aufzuteilen. Gegen 04:20 Uhr teilte C seiner Frau C5 auf ihre Nachfrage, wo er bleibe, telefonisch mit, dass er nun komme und gab sinngemäß an, es sei gut gelaufen (TKÜ 1001, 04.01.2014, 04:20:19 Uhr, KN 9368 – FA52-53--12 ). (3) Die Beute bestand aus 2.444,74 Euro Bargeld, welches sie durch vier - zu gleichen Teilen - unter einander aufteilten (ca. 600 € pro Person). Weiterhin befand sich unter den entwendeten Gegenständen eine EC-Karte zur Kontonummer 1261437 bei der Sparkasse B1 nebst dazugehörigem PIN-Code. Nachdem sie zunächst in Betracht gezogen hatten, sich umgehend mit der Karte weiteres Bargeld zu verschaffen – hierzu wollte G maskiert mit einer Autoplane einen Bankautomaten aufsuchen –, verwarfen sie dieses Vorhaben jedoch zunächst wieder, weil ihnen diese Vorgehensweise nicht praktikabel erschien. Die EC-Karte, weitere Schriftstücke aus dem Tresor sowie Briefmarken im Wert von insgesamt 247 Euro nahm C dann an sich. Die anderen gingen davon aus, dass C die Karte und die Unterlagen - da sie mögliche Beweismittel darstellten - vernichten würde und gingen nach Hause. (4) Abgesehen von der vorstehend genannten Geldbeute entstanden bei dem Einbruch folgende Sachschäden, für deren Beseitigung folgende Kosten anfielen: Reparatur der Außentür 804,44 Euro Neubeschaffung Prospektständer und Geldkassetten 145,33 Euro Neuanschaffung Hängeregistraturschrank 260,61 Euro Neuanschaffung Tresor 1.600,55 Euro Reparatur von Sicherheitsverglasungen und einer zerstörten Bürotür 1.738,04 Euro 4.548,97 Euro Die vorgenannten Schäden wurden durch die Versicherung der Schule ersetzt. cc) Nachgeschehen (1) Im Nachgang wurde die bei C verbliebene EC-Karte zwischen dem 04.01. und 06.01.2014 wie folgt zu Bargeldabhebungen bzw. Einkäufen eingesetzt: 04.01.2014 05:04 Uhr 1.500,00 Euro GAA Langenholdinghausen (Abhebung) 04.01.2014 14:15 Uhr 16,55 Euro G2 – Markt (Einkauf) 04.01.2014 14:17 Uhr 150,00 Euro G3 Juwelier (Einkauf) 04.01.2014 14:17 Uhr 900,10 Euro G3 Juwelier (Einkauf) 05.01.2014 00:54 Uhr 500,00 Euro Kreissparkasse Köln, A3885 "nmaut" (Abhebung) 06.01.2014 00:07 Uhr 500,00 Euro Sparkasse Köln - Bonn, A3783 "E3" (Abhebung) 3.566,65 Euro (2) So hob eine mit einem Ganzkörperschleier verschleierte Person – die Kammer konnte ihre Identität nicht sicher ermitteln – am frühen Morgen des 04.01.2014 an einem Geldautomaten der Sparkasse B1, Standort Langenholdinghausen und damit ganz in der Nähe der Wohnung des C und seiner Ehefrau C5, 1.500 € ab. (3) Weiterhin kaufte C5 Jenduobi am Nachmittag des 04.01.2014 unter Verwendung der EC-Karte in dem türkischen Supermarkt G2-Markt in B1 bei Gs Freundin und späterer Ehefrau G1 Waren im Wert von 16,55 € ein. Diesen Einkauf konnte sie nur tätigen, weil G seiner im Laden befindlichen Freundin den PIN-Code der gestohlenen EC-Karte zuvor telefonisch mitgeteilt, sie aber angewiesen hatte, die Verwendung der Karte im G2-Markt nicht zuzulassen. G kannte die Nummer noch, weil er sie in der Nacht des Einbruchs als einziger der Beteiligten auswendig gelernt hatte. Trotz des Verbotes Gs ließ G1 den Einkauf zu. (4) Unmittelbar nach dem Einkauf konnte ein Telefongespräch zwischen G und C aufgezeichnet werden (TKÜ 1001, 04.01.2014, 15:12:46 Uhr, KN 26738 - FA 52-53--13 ), in welchem der Einkauf thematisiert wird. G erklärt C auf Nachfrage, dass er, G, seiner Frau die „Nummer“ gegeben habe; er wisse, was sie (gemeint: C und C5) vorhätten, wolle darüber aber nicht am Telefon sprechen. Jedenfalls sollten sie ihr Vorhaben aber „nicht in dem Laden“ umsetzen, da dies „Probleme“ mache. C gab daraufhin an, „die“, also seine Frau und Gs Freundin, seien im Laden, er wisse nicht was sie gerade machten. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass G C zwar die PIN-Nummer für die EC-Karte zur Verfügung gestellt hat, zugleich aber auf jeden Fall einen Karteneinsatz in dem Ladengeschäft vermeiden wollte, in dem seine Ehefrau tätig war, weil er diese keinem Verdacht aussetzen wollte. (5) Am gleichen Tag tätigte C5 außerdem mit der EC-Karte und der PIN zwei Einkäufe bei dem Juwelier G3, Z-Straße in 50668 Köln. Dort erwarb sie auf Drängen von C und unter seiner beständigen telefonischen Aufsicht und Anweisung Goldschmuck, nämlich einen Ring für 150 € und einen Armreif für 900,10 €. In diesem Zusammenhang führten beide am 04.01.2014 gegen 17:00 Uhr zwei Gespräche in kurzem Abstand hintereinander, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehört werden konnten. In dem ersten Gespräch erkundigt sich C5 bei C, welcher Sichtkontakt zu ihr hielt und ihren Einkauf absicherte, ob sie von jemand „Auffälliges" beobachtet werde. C verneint dies (TKÜ 1001, 04.01.2014, 17:08:10 Uhr, KN 58328 – FA52-53--15 ). Im Folgegespräch berichtet sie C, dass sie in einem – nicht näher bezeichneten – Laden die Karte nicht habe einsetzen können, weil der Verkäufer eine Unterschrift habe haben wollen. C überlegt daraufhin, die Aktion abzubrechen, weist C5 dann jedoch an, in weitere Geschäfte zu gehen, „egal wo“; es sei „egal wie viel Karat“ „selbst wenn es 200 oder 300 Euro“ seien (TKÜ 1001, 04.01.2014, 17:13:49 Uhr, KN 3613 – FA52-53--16 ) . (6) Kurz nach den vorstehenden Telefonaten, am Abend des 04.01.2014, trafen sich C und C5 sowie D, der auf Bitten Cs gekommen war, in der Kölner Innenstadt. C bat D herbei, damit dieser ihn bei der Verwendung der EC-Karte unterstützen konnte; ein konkreter Einsatz der Karte ließ sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Auch hier gab es mehrfachen telefonischen Kontakt, diesmal zwischen C und D. So bat C seinen Bruder D in dem Gespräch gegen 18:20 Uhr (TKÜ 1001, 04.01.2014, 18:21:56 Uhr, KN 43573 - FA 52-53—17 ) in die Kölner Innenstadt und begründete dies damit, dass sich D dort besser auskenne. C teilte weiterhin mit, es sei eine „ganz gute Sache“, die er am Telefon nicht sagen könne – ein „dicker Fisch“. In einem weiteren Gespräch kurze Zeit später (TKÜ 1001, 04.01.2014, 18:39:23 Uhr, KN 35493 – FA 52-53--18 ) verabredeten sich C und D direkt am Warenhaus Kaufhof. Schließlich besprach sich C mit seinem zwischenzeitlich eingetroffenen Bruder D wiederum nur wenige Minuten später über den Einsatz der EC-Karte. Das Gespräch wurde im Rahmen eines erfolglosen Anwahlversuchs von C bei C5 aufgezeichnet. Hier führte C aus, diesmal mache er richtig „Jackpot“; „800“ habe er schon; weiter abheben könne man jetzt nichts mehr (TKÜ 1001, 04.01.2014, 18:43:49 Uhr, KN 25033 – FA52-53--19 ). Die Kammer deutet die beiden vorgenannten Gespräche so, dass C bemüht war, die Karte im Rahmen ihres Tageslimits möglichst umfangreich für Transaktionen einzusetzen. (7) Am 05. und 06.01.2014 wurden schließlich unter Einsatz der EC-Karte noch einmal jeweils 500 € an Geldautomaten in Köln abgehoben. Wer diese beiden Abhebungen konkret tätigte, vermochte die Kammer ebenfalls nicht sicher festzustellen. (8) Die Verwendung der gestohlenen EC-Karte führte im Nachhinein zu Streit und Verwerfungen innerhalb der B1er Gruppe. Insbesondere G war sehr verärgert, dass durch den eigenmächtigen Einsatz der Karte im G2-Markt im Beisein seiner Ehefrau selbige und ihr Arbeitgeber mit einbezogen und dadurch gefährdet worden waren. Insbesondere befürchtete er, dass bei Ermittlungen im Laden auffallen könnte, dass seine Freundin dort „schwarz“ beschäftigt war. Hierüber diskutierten G und C schon am 04.01.2014 in einem Telefongespräch (TKÜ 1001, 04.01.2014, 22:41:01 Uhr, KN 26428 - FA52-53--21 ), das abgehört werden konnte. Das Telefonat wird sehr erregt, teilweise schreiend (von beiden Seiten) geführt. Insbesondere G ist wütend und weint streckenweise auch. C tritt zunächst massiv auf und versucht, ihn zur Ordnung zu rufen, entschuldigt sich zum Ende des Telefonats jedoch vielfach. Inhaltlich nimmt C auf eine Sprachnachricht Gs Bezug und wirft diesem vor, er müsse ihn erst einmal anhören; zuvor könne er nicht wissen, was „abgegangen“ sei. G wird sofort laut und sagt, er habe doch darauf bestanden, dass sie „dort“ nichts machten. Weiterhin wirft er C vor, durch den Karteneinsatz „Indizien“ geschaffen zu haben. C habe den Einsatz nicht alleine entscheiden dürfen; dies hätten vielmehr „alle vier“ machen müssen. C räumt schließlich ein, dass er einen Ring und ein Armband gekauft habe; mehr sei nicht möglich gewesen. Das Gespräch endet mit einer gegenseitigen Entschuldigung und der Versicherung, einander zu vergeben. In einem Telefonat zwei Tage später (TKÜ 0101, 06.01.2014, 08:25:44 Uhr, KN 21602 - FA38.2--24 ) zwischen B und E wird der Streit um die Zusatzbeute aus dem EC-Karten-Einsatz weiter erörtert. E schildert, dass sich „G“ (G) bei ihm über A ("T8") beklagt habe, weil dieser nach der Tat darauf bestanden habe, das Geld (Massari) an sich zu nehmen; er habe G die Tasche weggenommen. Im weiteren Verlauf sagt E wörtlich: „Ich kenne nämlich F und Dings. G und F haben mir Direkt was abgedrückt. Ich war nicht dabei, gar nichts. Sofort. Die haben mir direkt ein paar Scheine gegeben. Ich weiß, wie die ticken. Denen geht's nicht ums Geld oder sowas. Wenn's ums Geld geht, weiß ich genau, wie beide ticken. Geiz gibt es bei denen gar nicht.“ In einem weiteren abgehörten Telefongespräch (TKÜ 1001, 06.01.2014, 17:34:18 Uhr, KN 16663 – J--18 ) unterhalten sich A und C über den Streit in der Gruppe. Dabei teilt A mit, „die“ hätten die „Kohle abgeholt gestern“. C fragt nach, ob der „E“ auch Bescheid gewusst habe, und A antwortet: „Ja, was glaubst du denn?“ C regt sich auf, vor allem, als er hört, dass „die“ auch nachgefragt hätten, was mit seiner (Cs) Frau sei. Ihn regt vor allem auf, dass „die“ jetzt nach „flus“ (Geld) fragen, nachdem sie zuerst gesagt hätten, es sei ihnen egal, was man damit mache und es solle komplett „fisabilillah“ (Werk für Gott) sein. A wendet ein, ihm gehe es nicht um „flus“ und „hajat“ (Sachen). Vielmehr hätten „die“ ihn angerufen und gesagt, dass sie das Geld dringend brauchten; das (andere) Geld sei weg und sie brauchten jetzt „dieses Geld“. Er selbst habe „keinen Bock mehr“, irgendetwas zu machen und wolle sich „ausklicken“. Anschließend habe ihn „der Große“ noch einmal angerufen und gesagt, man habe das Geld schon dringend eingeplant für irgendetwas. C wirft ein, die Brüder unten hätten schon recht, wenn sie sagten, dass „hier“ von morgens bis abends alle „Scheiße am labern“ seien. Er könne nur lachen über die, die gesagt hätten, dass sie bereit seien, nach unten zu gehen. Am meisten wundere ihn, dass E dabei gewesen sei. Er habe gestern noch mit D gesprochen; der habe ihm geraten, dass er mit „denen“ in Zukunft keine „amaliya“ (Operation) mehr machen solle; er solle die einfach nur noch als Brüder im Islam betrachten. Die Kammer deutet das Gespräch als Indiz für eine intensive interne Auseinandersetzung über die Verwendung des mit der EC-Karte zusätzlich erbeuteten Geldes, welches nach Cs Einschätzung von G und F zunächst als Spendengeld („fisabilillah“) freigegeben worden sei, dann aber doch zur eigenen Verwendung eingefordert werde. Das Gespräch verdeutlicht auch, dass A und C die Glaubensehrlichkeit innerhalb der Gruppe infrage stellen. Es werde zwar viel darüber gesprochen, dass man auch „runter“ (nach Syrien) wolle, letztlich überwiege aber der Eigennutz. In einem weiteren Telefonat vom gleichen Tag, nur ca. eine Stunde später (TKÜ 1001, 06.01.2014, 18:23:28 Uhr, KN 48183 – G--5 ) war die Verwendung der EC-Karte wiederum Thema zwischen B und C(e). B berichtet in dem abgehörten Telefonat zunächst, dass er sich auf dem Weg nach Korea befinde und am Flughafen ausgiebig durchsucht worden sei. Dann trägt er C auf, er solle nur erzählen, dass er, B, sich im Ausland befinde, jedoch keinen konkreten Ort nennen. Schließlich kommt C von sich aus auf den Besuch von G, F und E bei A am vorherigen Tag zu sprechen. Diese hätten - so C - von A verlangt, dass er C fragen solle, was er „damit“ gemacht habe; A habe sie jedoch darauf verwiesen, C selber zu fragen. C ist hierüber wütend und sagt, dass „die“ ihm nie wieder „erzählen“ könnten, dass eine Sache „vergessen“ sei. Sie würden sogar wissen wollen, was er mit seiner Frau abgesprochen habe. Dabei habe er gedacht, die Sache sei „gegessen“. Er werde sich bei denen aber nicht melden. Er müsse auch niemandem sagen, ob er „das spendet, oder behält oder was“. Außerdem, so C, hätten „die“ von A das „Material“ haben wollen. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie zu dritt noch etwas machen wollten – ohne A und ihn – und dass sie die Sachen dafür bräuchten. A habe ihnen aber erwidert, dass sich die Sachen bei C befänden. B versucht daraufhin, seinen jüngeren Bruder zu beruhigen und zum Einlenken zu bewegen; er solle - so B „keine fitna (Streit) machen“. Er solle sich lieber bei den dreien persönlich erkundigen, vielleicht hätten diese auch nur das Material abholen wollen und die anderen Fragen „nur nebenbei erwähnt“. C regt sich aber weiterhin auf und bezweifelt die brüderlichen Absichten. Abschließend erwähnt er noch, dass „die Sachen“ bei ihm seien. Daraufhin ermahnt B ihn, er müsse auf jeden Fall seine „Wohnung sauber halten“. Die Kammer deutet das Gespräch als Fortsetzung des vorangegangenen Gespräches J--18 (s.o.) und als Ausdruck des Streits, der durch den Umstand entstanden ist, dass C die erbeutete EC-Karte eingesetzt und die daraus gezogene zusätzliche Beute nicht sogleich geteilt hat. Das Gespräch zeigt zudem, dass es in der Gruppe ein Thema war, wer wie viel von seinem Erlös „spendet“, und dass es gemeinsames Einbruchswerkzeug („Material“, „Sachen“) gab, welches sich im Augenblick des Gesprächs bei C befand, und das G, F und E mit der Begründung abholen wollten, sie hätten noch etwas vor. Dadurch verdeutlicht das Gespräch zugleich das fortbestehende Interesse an der Begehung weiterer Einbruchsdelikte und die Bereitstellung eines gemeinsamen Werkzeug-Pools, der bei Bedarf ausgetauscht wurde und - so die Anweisung von B - nicht zu Hause verwahrt werden sollte, damit er bei einer Durchsuchung nicht gefunden werden konnte. Zwei Tage später am 08.01.2014 rief C kurz nach Mitternacht (TKÜ 1001, 08.01.2014, 00:34:57 Uhr, KN 56353 – G--6 ) F an. In dem abgehörten Gespräch erklärt C, er wolle den ganzen Streit aus dem Weg räumen. Hierzu wolle er F morgen abholen und dann auch „G“ und den „Marokkaner“ mitnehmen. Gemeinsam sollten dann, so C, „die zwei Teile“ weggebracht und anschließend „durch vier“ geteilt werden. Er erklärt weiter, er habe sich hierzu entschieden, und wiederholt dann mehrfach, dass jeder anschließend selbst bestimmen könne, was er mit seinem Anteil machen wolle, ob er ihn „fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs) spenden oder behalten wolle. Die Kammer deutet das Telefonat als Indiz dafür, dass C sich schließlich unter dem Eindruck der Auseinandersetzung innerhalb der Gruppe entschieden hat, auch die beiden bei dem Juwelier G3 erworbenen Goldschmuckstücke, die mit dem Geld von der EC-Karte bezahlt worden sind, wieder zu veräußern und den Erlös „durch vier“ – also zu gleichen Anteilen – unter den vier Beteiligten aufzuteilen: G, der in dem Telefonat mit dem Spitznamen „G“ bezeichnet wird, F, A, im Telefonat als der „Marokkaner“ bezeichnet, und ihm selbst. Damit sollte der Streit über die als ungerecht empfundene Beuteteilung beendet werden. (9) Das von C vorgeschlagene Treffen fand noch in der gleichen Nacht tatsächlich statt, allerdings nicht wie in dem vorstehenden Telefonat angekündigt, in B1, sondern in der Kölner Wohnung von D. Hierzu kam es, nachdem C mit A, F und G nachts aus nicht feststellbaren Gründen nach Köln gefahren war. Dort gingen alle zunächst zu B, der jedoch nicht über ausreichend Platz für ein Treffen verfügte. Gemeinsam mit B begaben sie sich dann zu D. Dieser nahm jedoch an der in seiner Wohnung stattfindenden Besprechung nicht teil; vielmehr setzte er sich zunächst an den Laptop und ging dann in die Wohnung seiner Nachbarin. Der Erlös der vorgenommenen Abhebungen wurde schließlich zu gleichen Teilen (625 Euro pro Person) zwischen C, A, F und G geteilt. Der Goldschmuck hingegen wurde nicht mehr verwertet und verteilt; er verblieb zunächst bei C; sein endgültiger Verbleib konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Ob die Anteile der Beteiligten gespendet oder für eigene Zwecke verbraucht wurden, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. f) FA 54 - Versuchter Diebstahl im Q15-Markt Am Karnevalssamstag 2014 (28.02.2014) kam es zu einer weiteren (versuchten) Diebstahlstat im Rahmen der Bandenabrede unter Beteiligung von B, F und G. Nach einem von B entwickelten Plan sollten F und G karnevalsmäßig verkleidet aus einem Kölner Q15-Markt eine größere Menge Kaffee entwenden und B diese gewinnbringend in Marokko weiterverkaufen. Die Entwendung misslang jedoch. Im Einzelnen: aa) Tatplanung und Kommunikation (1) Bereits in der ersten Februarhälfte 2014 informierte B G und F über die von ihm geplante Tat. Dies berichtete er seinem Bruder E in einem Telefongespräch vom 16.02.2014 (TKÜ 0101, 16.02.2014, 18:32:09 Uhr, KN 52737 – FA54--1 ). In dem Gespräch weist B E darauf hin, dass er mit „G“ schon „über Karneval“ gesprochen habe; dieser wisse Bescheid. Es kämen nur bestimmte Tage, nämlich der 28.02. und der 01.03.2016 in Betracht. E solle sich die Tage merken und auch an „F“ weitergeben. Sollte F – so B weiter – kein Kostüm finden, so gebe es auch die Möglichkeit ein solches in D6 (bei Köln) zu kaufen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B ursprünglich seinen jüngeren Bruder E in das Tatgeschehen einbinden wollte mit dem Ziel, dass dieser die Organisation der termingenauen Anreise von G und F von B1 nach Köln in die Hand nehmen solle. (2) Wenige Tage später, am 22.02.2014, telefonierte B mit G (TKÜ 0101, 22.02.2014, 15:12:09 Uhr, KN 10602 – FA54--2 ). In dem Gespräch besprechen beide zunächst ein nicht näher konkretisiertes Objekt, wo man schon im Morgengrauen – vor dem „fadschr“-Gebet (Frühgebet vor Sonnenaufgang) – vor Ort sein müsse; bei diesem Objekt gehe es – so B – um jemanden, der mehrere „Firmen“ habe, davon auch eine in Bonn. Wenn er in Bonn sei, solle einer ihn beobachten „bis der Feierabend“ mache, die anderen könnten „in der Zeit essen gehen“. Beide einigen sich darauf, dass der Zeitpunkt aktuell für diese Aktion ungünstig sei, und fassen hierfür einen späteren Termin ins Auge. Anschließend leitet G mit der Frage „Was ist denn Karneval?“ auf ein neues Thema über. Sodann sprechen beide über Karneval und die Aktion, die man dann durchführen möchte. Es werden zwei mögliche Tage festgelegt, an denen G und F nach Köln kommen sollen: „28.02. oder 01.03.“. Ausdrücklich fragt B nach, ob „E“ ihm denn „nicht Bescheid gegeben“ habe; an diesen „beiden Tagen“ könne man „überall Essen kaufen“, „die ganzen anderen Tage“ sei „hier alles zu an Karneval“. Beide einigen sich darauf, direkt den ersten Termin zu nehmen. Das habe – so B – den Vorteil, dass man „zwei Versuche“ habe. G verspricht, die Absprache so an „F“ weiterzugeben, und fügt hinzu, man könne die andere Sache dann „darauffolgende Woche Samstag“ machen. B will noch einmal prüfen, wie lange „der Laden“ am Samstag geöffnet ist. Die Kammer deutet das Telefonat als eine vorbereitende Besprechung zwischen B und G über zwei verschiedene mögliche Einbruchsobjekte – eines davon der Q3-Markt, für den ein konkreter Termin für die Durchführung der Aktion abgesprochen wurde. (3) In einem weiteren Telefongespräch, wiederum zwei Tage später (TKÜ 0101, 26.02.2014, 16:38:13 Uhr, KN 55012 – FA54--3 ), erörterten B und F die für Karneval geplante Tat. F fragt, wann „sie“ am besten vorbei kommen sollen. B erwidert, der 28.02. oder der 01.03. sei geeignet, er werde aber noch einmal schauen, wie lange „die Imbissbude hier auf hat“. F bittet B, dieser solle noch einmal E ansprechen, dieser sei sich noch unsicher; für ihn klinge „das alles nicht so authentisch“, B solle das mit ihm „gerade biegen“, weil sie sonst „halt nen neuen Dritten“ bräuchten. B meint daraufhin, E solle erst einmal mitkommen und sich das Objekt spontan ansehen. Zum Schluss fragt B noch nach der „Kleidung“ und ob sie etwas vororganisiert haben, was F bejaht. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass E von der Durchführbarkeit des Diebstahls im Q3-Markt nicht überzeugt war und dessen Mitwirkung daher zweifelhaft geworden war, so dass sich die Frage nach einem „neuen“ dritten Mann vor Ort zur Tatabsicherung stellte. (4) Rund zweieinhalb Stunden nach dem vorstehenden Telefongespräch rief B seinen Bruder E an (TKÜ 0101, 26.02.2014, 19:02:02 Uhr, KN 7077 – FA54--4 ) und versuchte, diesen zu einer Mitwirkung an der geplanten Aktion zu motivieren. B berichtete von dem vorangegangenen Gespräch mit F und sagte zu seinem Bruder „Guck dir die Sache einfach an, wenn du die Tage hier bist.“ E sagt „ja ich weiß“, klingt dabei allerdings wenig begeistert. In einem weiteren Telefongespräch zwischen den beiden einen Tag später (TKÜ 0101, 27.02.2014, 19:23:24 Uhr, KN 36647 – FA54--5 ) sagt E dementsprechend auch seine Teilnahme gegenüber B endgültig ab und begründet seine Entscheidung damit, er habe auch wegen des Karnevals „keinen Bock auf dahin“. (5) B plante die Tat in der Folgezeit weiter und band auch G und F weiter in die Planungen ein. Am Tattag selber skizzierte er in einem Telefongespräch mit G (TKÜ 0101, 28.02.2014, 15:26:40 Uhr, KN 4327 – FA54--6 ) seinen Tatplan für die „Imbissbude“. In dem abgehörten Gespräch drängt B G, jetzt loszufahren, da die „Imbissbude“ heute länger, nämlich „bis acht“ aufhabe. Auf Nachfrage Gs teilt er weiterhin mit, dass gestern drei Personen in dem Laden gearbeitet hätten. Das weitere Gespräch dreht sich um die konkrete Vorgehensweise, die – so B – darin bestehen soll, ein karnevalsbedingtes Gedränge in dem Geschäft zur Begehung des Diebstahls auszunutzen. In diesem Sinne sagt B wörtlich: „Wenn in der Imbissbude keiner drin ist und da geht keiner rein, dann kann man auch nicht machen dat.“ Es gehe nur, wenn es „rappelvoll“ sei. Er wolle in den nächsten zwei bis drei Stunden schreiben, dann müssten sie gegebenenfalls gleich losfahren. (6) Nach dem Telefonat begab sich B zu dem avisierten Tatobjekt, dem Q15 Markendiscount, Q14-Straße, 50674 Köln, und spähte dort die Lagerung des Kaffees aus. Dabei stellte er fest, dass der Kaffee nicht mehr in den Verkaufsräumlichkeiten, sondern im rückwärtigen Lager hinter einer geschlossenen - aber nicht abgeschlossenen - Tür aufbewahrt wurde. (7) Rund eine Stunde später meldete er sich daher erneut bei G (TKÜ 0101, 28.02.2014, 16:19:52 Uhr, KN 59402 – FA54--7 ) mit der – aus seiner Sicht – negativen Nachricht: „Die haben innen drin umgebaut.“ Aufgrund dessen – so B – liege „das“ nicht mehr dort, wo es vorher gelegen habe. Im Moment seien „drei Arbeiter da“, er hoffe jedoch, dass es später nur noch zwei seien. Weiterhin seien nicht viele Kostümierte unterwegs. Auf Gs Frage, ob man trotzdem kommen solle, meint B, man müsse es probieren. G weist schließlich darauf hin, dass sie noch Kostüme bräuchten; in B1 seien sie ausverkauft gewesen. Dementsprechend dreht sich das weitere Gespräch um die Frage, ob man in Köln und Umgebung noch auf die Schnelle Kostüme besorgen kann. (8) Die Kostüme waren auch Thema in einem weiteren rund 1 Stunde später geführten Gespräch zwischen B und F, in welchem B dazu aufforderte, dass F und G nach Köln kommen sollten; man werde dort nach einem Kostüm schauen (TKÜ 0101, 28.02.2014, 17:13:45 Uhr, KN 10097 – FA54--8 ). (9) Dieser Aufforderung kamen F und G nach. Gegen 18:00 Uhr kamen sie mit dem PKW des G in Köln an und fuhren gemeinsam mit B zu dem Karnevalsgroßhandel „Deiters“. Dort besorgten sie sich zwischen 18:00 und 20:00 Uhr Ganzkörperkostüme mit Masken, die der Hauptfigur „Ghostface“ aus dem Horrorfilm „Scream“ nachempfunden waren und die Gesichter vollständig abdecken konnten. Weiterhin rüsteten sie sich unter dem Kostüm mit großen IKEA- bzw. REWE-Taschen aus. Entsprechend des von B entwickelten Tatplans wollten sie mit Hilfe der Kostüme unerkannt und schwankend wie Betrunkene in den Laden gehen und dort den Eindruck erwecken, sie seien versehentlich an die Lagertür gekommen. Falls dies im Karnevalstrubel nicht auffallen sollte, hatten sie vor, in den Lagerbereich vorzudringen, die vorstehend erwähnten Tüten mit Kaffee zu befüllen und den Laden dann wieder zu verlassen; im Falle einer Alarmauslösung wollten sie den Laden wie Betrunkene wieder verlassen und so tun, als hätten sie sich lediglich in der Tür geirrt. bb) Tatgeschehen Entsprechend dieses Plans begaben sich F und G gegen 20:45 Uhr in den vorbezeichneten Q15-Supermarkt, während B draußen vor der Tür wartete und die Umgebung absicherte. Im Geschäft gingen sie in den hinteren Bereich des Verkaufsraums, wo die Tür zum Lagerraum lag, auf die der Blick vom Kassenbereich aus durch Regale teilweise verdeckt war. Dort inszenierten sie durch leichtes gegenseitiges Schubsen ein pseudobetrunkenes Gerangel. Als sie sich sicher waren, dass niemand sich weiter um sie kümmerte, öffneten F und G die Tür zum Lagerraum, wo der Kaffee von B vermutet wurde und auch tatsächlich offen sichtbar und in Reichweite unmittelbar hinter der Tür auf einer Palette in großer Menge lag, um selbigen unmittelbar danach in die mitgeführten Tüten zu packen. Dabei lösten sie einen Alarm aus und wurden daraufhin wenige Meter hinter der Lagertür von der Verkäuferin O2, die vom Kassenbereich aus eilig nach hinten gelaufen war, mit den Worten „Hast du sie nicht mehr alle?“ angesprochen. Daraufhin gaben Sie ihren Tatplan auf und verließen mit den Worten „Geht‘s auch bisschen freundlicher?“ unter dem Vorwand eines Versehens unbehelligt das Geschäft. Der Zeugin O2 wurde bei dem kurzen Gespräch nicht bewusst, dass G und F, von denen sie unter den Masken lediglich die Augen erkennen konnte, es auf den Kaffee abgesehen hatten. cc) Nachgeschehen Im Anschluss an die Tat gaben B, G und F etwaige Diebstahlspläne zum Nachteil des Q15-Marktes endgültig auf, weil es ihnen nicht aussichtsreich erschien, den gleichen Trick zweimal zu probieren, und konzentrierten sich stattdessen auf ein neues Tatobjekt, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob dieser neue Plan tatsächlich umgesetzt wurde. Dementsprechend telefonierten B und G einen Tag später (TKÜ 0101, 01.03.2014, 17:13:08 Uhr, KN 27117 – FA54--13 ). In dem Gespräch fragt G B, „ob das mit dem Laden jetzt vorbei“ sei. Daraufhin erwidert B, man könne es allenfalls mit einem neuen Kostüm versuchen; trotzdem sei das Risiko aber, dass „die gleiche Person arbeitet“ und man ihr im Ernstfall nicht erneut ein Missverständnis vorspielen könne. Letztlich sind sich beide einig, dass die Aktion keinen Erfolg haben könne, zumal der Karneval jetzt auch zu Ende gehe. Man wolle sich stattdessen „auf den anderen“ konzentrieren. g) FA 62 - Körperverletzung des L17 aa) Vorgeschichte der Tat (1) Der gesondert Verfolgte L18, der gemeinsam mit seiner Mutter eine Mietwohnung in T15 bewohnte, hatte bereits seit geraumer Zeit Probleme mit seinem Nachbarn, dem Zeugen L17, der ihn wiederholt verbal beleidigt und durch Klingeln und Klopfen an seiner Wohnungstür bedrängt hatte. Dieser war sowohl in der Nachbarschaft als auch der örtlichen Polizeistation als Cannabis- und Alkoholkonsument und aus diversen Vorfällen bekannt. L18 war mit den Brüdern C und E(e), mit F und G befreundet und galt diesen als „korrekter Bruder“. (2) Der zur Tatzeit etwa 25 Jahre alte L17 war im Alter von zwölf Jahren zunächst mit seiner Mutter gemeinsam aus Äthiopien nach Deutschland gekommen. Die Mutter verließ Deutschland allerdings nach einigen Jahren wieder und ließ ihren Sohn alleine zurück. In der Folgezeit beantragte L17 Asyl, lebte fortan in Deutschland und schloss hier die Schule ab; über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Dem Vernehmen nach lebt und arbeitet seine Mutter inzwischen in den USA. Im Jahr 2011 wurde ihm eine Sozialwohnung in T15 zur Verfügung gestellt. In der Folgezeit gelang es ihm weder beruflich noch privat Fuß zu fassen. L17, der seit seiner Schulzeit regelmäßig Cannabis und Alkohol konsumierte, entwickelte sich zum Einzelgänger, verwahrloste zunehmend und hatte weder seine finanziellen Verhältnisse noch seine Wohnungsangelegenheiten im Griff. Eine gerichtlich eingerichtete Betreuung wurde im Jahr 2014 aufgehoben, nachdem L17 seit dem Jahr 2012 keinen Kontakt mehr zu dem Betreuer gehalten hatte. Im Rahmen der Betreuung wurde L17 mehrmals betreuungsrechtlich begutachtet, wobei eine psychotische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch ausgeschlossen wurde. Die Gutachter führten seine Verhaltensauffälligkeiten vielmehr auf eine leichte Persönlichkeitsstörung mit Reifungs- und Strukturdefiziten zurück. (3) L17 ist bereits im Vorfeld des hier angeklagten Vorgangs mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, falscher uneidlicher Aussage, Beleidigung und mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten. Er wurde verschiedentlich zu Freiheitsstrafen - oftmals unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt, die im weiteren Verlauf teilweise auch vollstreckt wurden. (4) Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2013 wegen einer vom Amtsgericht Dillenburg verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe, kam es immer häufiger zu Streitigkeiten mit Hausmitbewohnern, unter anderem mit L18. Die Hausmitbewohner beschwerten sich insbesondere über die von L17 verursachte Lärmbelästigung durch Abspielen lauter Musik in seiner Wohnung und über den Krach im Treppenhaus, wo L17 häufig schimpfte und herumschrie. Die Nachbarn des L17 wirkten aufgrund seines Verhaltens auf eine Kündigung hin. Dieser versuchte darauf, u.a. L18 zur Rede zu stellen, schlug wiederholt gegen seine Tür und rief laut Beleidigungen, die L18 und seine Mutter verunsicherten und beeinträchtigten. Zu körperlichen Übergriffen des L17 gegenüber Mietern und Mitbewohnern im Hause kam es indes nicht. Aufgrund dieser verbalen Streitigkeiten und Lärmbelästigungen kam es zu diversen Polizeieinsätzen am Mietobjekt, bei denen die Polizei jeweils schlichtend auftrat. Im Jahr 2014 kündigte ihm schließlich der Vermieter, wobei L17 die Räumung der Mietwohnung zunächst verweigerte, diese jedoch Ende Mai 2014 - zeitlich nach dem vorliegend in Rede stehenden Körperverletzungsgeschehen - verließ. (5) In der Folgezeit nach seinem Auszug aus der Wohnung in T15 hielt sich L17 ohne festen Wohnsitz vornehmlich in der Frankfurter Bahnhofsgegend auf, weil er einem drohenden Bewährungswiderruf so entgehen wollte. Er wurde am 30.07.2014 wegen des Vorwurfs zweier Körperverletzungen vorläufig festgenommen. L17 hatte ihm völlig unbekannte Personen auf der Straße geschlagen und verletzt, weil er sich von ihnen diskriminiert und „angemacht“ fühlte. Die Opfer hatten ihn zuvor tatsächlich teilweise kaum wahrgenommen - L17 hatte ihr Verhalten vielmehr irrtümlich auf sich bezogen. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten während der Haft wurde L17 erneut psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige diagnostizierte diesmal eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer krankhaften, zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führenden seelischen Störung. L17 wurde in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen dieser Körperverletzungsdelikte durch das Landgericht Frankfurt im Hinblick auf seine Psychoseerkrankung und die daraus resultierende Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich L17 in einer Klinik für forensische Psychiatrie. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in dieser Sache war L17 medikamentös eingestellt, krankheitseinsichtig und hatte für sich die Perspektive entwickelt, im Falle einer Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel zurück nach Äthiopien zu gehen, dort bei Verwandten der Mutter zu leben und seine medikamentöse Behandlung dort ambulant fortzusetzen. Zur Realisierbarkeit dieser Überlegungen konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. bb) Kommunikation am Tattag (1) Kurz vor dem Auszug des L17 im Mai 2014 spitzte sich die Situation im Mietshaus zu. L18 führte am Abend des 06.05.2014 mit C über den Internetdienst Whatsapp einen Chat, setzte C über die Geschehnisse im Haus und die psychischen Auffälligkeiten L17s in Kenntnis und bat C um Hilfe. Zeitgleich chattete C – ebenfalls über den Internetdienst Whatsapp – mit seinem Bruder E, mit dem gesondert verfolgten T7 und mit G. Aufgrund der Schilderungen des L18 kontaktierten E und C(e) F und G und alle machten sich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten L16 (Benny) L16 zu fünft noch in derselben Nacht mit dem PKW des C auf den Weg nach T15, um ihrem guten Freund L18 „beizustehen“ und L17 körperlich in seine Schranken zu verweisen. (2) Dem Aufbruch der Gruppe aus B1 ins knapp 30 km entfernte T15 ging zwischen 22:19 Uhr und 23:00 Uhr folgende Chat-Kommunikation voraus: L18 teilte C um 22:19 Uhr folgendes mit: „ Akhi“, „hier ist ein Afrikaner“, „der dreht durch“. Auf die Frage Cs „warum“ führte L18 aus: „Der tretet gegen unsere Tür“, „beschimpft uns“ und erklärte weiter „Taghut (Götzendiener, hier: Polizei) kommt nicht“. Zeitgleich chattete C mit seinem Bruder E und T7 , welche ebenfalls bereits rudimentäre Informationen über die von L18 geschilderte Situation hatten. schrieb C um 22:19 Uhr: „Akhi der Bruder L18 braucht Hilfe“. Unmittelbar darauf meldete sich E und teilte mit: „der hat auch Aids“ und fügte wenig später hinzu „Abschaum“. Kurz darauf schrieb E: „F noch bestimmt“. Dies bestätigte C mit „O. K.“. Die Kammer deutet diesen Kommunikationsverlauf so, dass E sich als erster dahingehend positioniert hat, auf das Hilfeersuchen des gemeinsamen Freundes L18 einzugehen, und dass er vorgeschlagen hat, den bis dahin noch nicht informierten F ebenfalls einzubinden. L18 teilte C weiter mit: „der nimmt Drogen“ und „der Typ“ „ist psychisch nicht in Ordnung“, was C mit „Subhanallah“ (um Gotteswillen) quittierte. Zeitgleich fragte C: „Wer kommt mit“. Zwischenzeitlich meldete sich auch G über den Internetdienst und erklärte „Arbeit akhi“ und fragte „wieso“. Die Kammer deutet die Äußerungen so, dass C sich nach seinem Bruder E ebenfalls entschieden hat, auf das Hilfeersuchen einzugehen und einen Aufruf an weitere Chatteilnehmer abgesetzt hat, sich an der Aktion zu beteiligen, während G sich zunächst darauf berufen hat, dass er aufgrund seiner Arbeit nicht zur Verfügung stehe. Um 22:21 Uhr erklärte L18 „der kommt und tretet wie ein Irrer gegen unsere Türe“, „Das geht schon ne weile so“ und fügte schließlich hinzu „Wenn du kannst, komm mal mit paar Brüder“ „den fresse einschlagen“, worauf C antwortete „Ich guck mal ob ixg kommen kann“. Die Kammer deutet die Äußerung des L18 als konkrete Aufforderung, L17 durch massive Tätlichkeiten („Fresse einschlagen“) körperlich in seine Grenzen zu weisen. C antwortete sodann auch G: „Aso ist ok“ und führte weiter aus: „Fati“ „Hat Stress“ und auf Gs Nachfrage „Was für Stress akhi“, erklärte er: „Wollen jetzt nach T15“, „Ein schwarzer“ „Haut gegen seine Tür sie ganze Zeit“. L18 erklärte in dem mit C geführten Chat weiter: „Der wohnt in einer Wohnung über uns“. Derweil teilte E C um 22:24 Uhr mit, dass „Benny“ auch komme. Dann führte E weiter aus „Ich St F jetzt Bescheid“. C der zunächst fragte „Hast du F gefragt“, bestätigte Es Mitteilung mit „ok“. Um 22:28 Uhr forderte E C auf „Hol F zuerst ab“ und fügte hinzu „Sonst Umweg“, „Der weis schon Bescheid danach Benny dann kommt zu mir“. C bestätigte die vorgeschlagene Vorgehensweise. Die Kammer deutet die Angaben von E so, dass er es war, der F dazu bewogen hat, bei der Aktion mitzumachen, und dass E auch die Reihenfolge bestimmt hat, in der sein Bruder C die zum Mitmachen entschlossenen „Brüder“ mit seinem Auto abholen und einsammeln sollte. Zwischenzeitlich schrieb L18 weiter C an und machte eindringlich auf die sich zuspitzende Situation aufmerksam: „Akhi der dreht durch“ und wenige Sekunden später „Akhi, beeilt euch, wenns geht“, „Der haut grad von oben“ „und brüllt irgendwas“. G wollte wiederum von C wissen: „Wieviel Leute seit ihr akhi“ und „“ wer allew“. Noch bevor C hierauf antworten konnte, teilte ihm E mit: „G kommt auch“, der habe unbedingt mit gewollt und habe auf der Arbeit gesagt, dass es ihm schlecht gehe. Der (G) arbeite eh in A4 und man könne ihn direkt da bei seiner Firma abholen. Um 23:00 Uhr teilte C L18 schließlich mit: „Bin unterwegs“ und „muss nur noch die Brüder abholen“. (3) Bereits zweieinhalb Stunden zuvor – zwischen 20:25 Uhr und 20:52 Uhr – desselben Abends tauschten sich E und F ebenfalls über den Internetdienst Whatsapp über die Situation im Wohnhaus des L18 sowie das Verhalten des L17 aus und erörterten, ob und wie man L18 helfen könnte. Um 20:25 Uhr schrieb F an E: „Akhi“ „Der ist bestimmt psychisch verstört“, „Hat Hass gegen jeden und alles“ und äußerte seine Zweifel ob „islamisch gesehen“ es „legitim“ sei, gegen L17 vorzugehen, und forderte E sodann auf, L18 zu fragen, ob „der speziellen Hass gegen Islam hat oder gegen alles und jeden“, „aber auf der anderen Seite“ müsse man „den Bruder und seine Familie verteidigen“. E erwiderte hierauf: „Der hat gegen alles Hass akhi“. F wies auf die Familie „von dem Bruder“ hin und schlug vor, „den zwei dreimal ins Gesicht“ zu schlagen „Und wieder ab“, führte aber auch gleichzeitig aus: „Der muss zu seiner sicher und zur Sicherheit der anderen“ „Zwangseinweisung bekommen“ „das müssten diese Hunde am besten wissen“. E gab ihm Recht. Schließlich forderte F E auf, die Lage abzuchecken und ihm Bescheid zu sagen; er (F) sei „so oder so dabei“ und erklärte dies mit „Balla oder kick“, „Oder nix“, er sei „so oder so“ dabei. Die Kammer deutet diesen Nachrichtenaustausch so, dass F und E sich ganz gezielt darüber ausgetauscht haben, dass L17 aus ihrer Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit psychisch gestört („verstört“) sei, keine gezielte Aggression gegen eine bestimmte Person hege - sondern „gegen alles Hass“ - und eigentlich einer Behandlung in einem stationären Setting („Zwangseinweisung“) bedürfe, sich dann aber nach anfänglichen Bedenken an der islamischen Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise darauf verständigen, ihn „so oder so“ zum Zwecke der Abschreckung durch Schläge ins Gesicht körperlich massiv anzugehen. cc) Geschehnisse in T15 vor der Tat (1) C holte mit seinem Auto zunächst L16 ab, weil er in seiner unmittelbaren Nähe wohnte und anschließend F und seinen Bruder E. Auf dem Weg nach T15 holten sie dann gemeinsam G von seiner Arbeitsstelle ab. Dieser hatte seinen Schichtführer um eine Freistellung für die Schicht gebeten und diese auch erhalten. Von dort aus fuhr die Gruppe gemeinsam nach T15 und suchte L18 auf. L18 schilderte diesen nochmals die Störungen, die sich durch die Verhaltensauffälligkeiten des L17 in dem Mehrparteienhaus ergeben hatten. L17 brülle und schlage gegen die Wände, trete gegen Türen, drohe, beleidige und klingele Sturm. L18 äußerte die Befürchtung, dass seine Wohnungstür dem nicht mehr lange standhalten werde. (2) E und C(e), F, L16 und G, die sich bereits auf der Anfahrt verständigt hatten, die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen und L17 durch eine körperliche „Abreibung“ einzuschüchtern, gingen gemeinsam die Treppe zur Wohnung des L17 hoch. Trotz Dauerklingen und lauter verbaler Aufforderungen der Gruppe über mehrere Minuten hinweg öffnete L17 diesen jedoch nicht seine Wohnungstür, weil er aufgrund der aggressiven Stimmführung befürchtete, dass er geschlagen werden sollte. Daher teilten sie ihm mit lauten Rufen mit, dass es ihm schlecht ergehen werde, falls er L18 nicht in Ruhe lasse oder gar bedrohe. Anschließend verließen sie das Haus und gingen davon aus, dass L17 durch die verbalen Drohungen hinreichend eingeschüchtert sei. (3) Noch auf dem Rückweg aus T15 nach B1 erhielten sie indes einen Anruf von L18, der erklärte, dass L17 erneut vor seiner Tür gewesen sei. Die Angeklagten und L16 entschieden daraufhin, zur Wohnanschrift des L18 zurückzufahren und ihr ursprüngliches Vorhaben, L17 zu schlagen, doch noch durchzuführen. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass die Wohnung des L17 bereits zum 15. des nächsten Monats gekündigt worden war und er dementsprechend voraussichtlich ohnehin bald das Haus verlassen würde. Vor Ort angekommen hörten sie L17 im Hausflur herumbrüllen, konnten aber nicht im Einzelnen verstehen, was er von sich gab. Als L17 die Gruppe bemerkte, rannte er nach oben in seine eigene Wohnung, um sich zu verstecken. Die Angeklagten verfolgten ihn im schnellen Lauf bis zu seiner Wohnungstür, wobei G und F vorweg liefen. L17 lief in seine Wohnung, konnte die Wohnungstür aber nicht mehr verschließen; daher lief er innerhalb seiner Wohnung in sein Schlafzimmer und schloss sich in diesem ein; von dort aus setzte er per Handy einen Notruf an die Polizei ab. Da die Wohnungstür offenstand, konnten die Angeklagten in die Wohnung des L17 gucken. Die Wohnung befand sich in einem verwahrlosten Zustand, die Angeklagten betraten aus diesem Grund die Wohnung nicht. Sie drohten L17 vielmehr erneut von der Eingangstür aus verbal, wobei sie ihn von ihrem Standort aus nicht sehen konnten. Nachdem sie L17 wieder nicht zu Gesicht bekamen und die Nachbarn auf den Lärm aufmerksam wurden und sich für die Angeklagten zu interessieren begannen, verließen sie die Wohnanschrift, wobei sie diesmal mit L18 vereinbarten, dass sie nicht gleich zurück nach B1 fahren, sondern sich – für den Fall, dass L17 noch einmal auftauchen sollte – noch eine Weile in T15 aufhalten würden. (4) Zwischenzeitlich hatte L17 telefonisch die örtliche Polizeibehörde verständigt und mitgeteilt, dass die Polizei kommen solle, weil „Nachbarn“ seine Tür eintreten würden. Aufgrund dieser Meldung erfolgte am 07.05.2014 gegen 02:30 Uhr ein polizeilicher Einsatz an der Wohnanschrift des L17. Vor Ort stellte die Polizei eine Beschädigung an der Wohnungseingangstür des L17 fest. Körperliche Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen des L17 aufgrund von Gewalteinwirkung konnten die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen. L17 gab gegenüber der Polizei an, mehrere Personen hätten ihn schlagen wollen, unter ihnen auch sein Nachbar L18. Eine schriftliche Anzeigenerstattung wurde seitens der Polizeibeamten vor Ort nicht entgegengenommen, sondern L17 wurde aufgrund seines desorientiert wirkenden Zustands darauf verwiesen, die Anzeigenerstattung am Folgetag auf der Polizeiwache durchzuführen. Die Situation im Haus war für die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten undurchsichtig und schien sich im Rahmen der Streitigkeiten zu halten, die in den vorangegangenen Tagen bereits mehrere vergleichbare Einsätze ausgelöst hatten. Daher beschränkten sich die Beamten erneut auf schlichtende Ansprachen – unter anderem versuchten sie auch, deeskalierend auf L18 einzuwirken. (5) Kurze Zeit später meldete sich L18 abermals telefonisch bei den Angeklagten und teilte mit, dass nunmehr auch die Polizei vor Ort gewesen sei und L17 diesen gegenüber behauptet habe, dass L18 seine Tür eingeschlagen habe und 4-5 Leute bei ihm gewesen seien, um ihn zu schlagen. Die Gruppe entschied sich daraufhin, erneut zurück zur Wohnanschrift zu fahren, um L17 durch Tätlichkeiten einzuschüchtern, erfuhr dort aber, dass L17 das Haus bereits kurz vor ihrem Eintreffen verlassen hatte. Da sich L17 von seiner Wohnanschrift nunmehr entfernt hatte und nicht mehr ohne weiteres zu finden war, entschieden die Angeklagten, in der Annahme, dass zumindest für diese Nacht Ruhe herrschen werde, wieder Richtung B1 zu fahren. dd) Tatgeschehen (1) Auf der Rückfahrt am 07.05.2014 zwischen etwa 03:00 und 03:30 Uhr früh bemerkte einer der Angeklagten L17 auf der Straße. C, sein Bruder E sowie F und G sahen sofort die Gelegenheit, L17 nun doch noch stellen und körperlich in seine Grenzen verweisen zu können. Auf Aufforderung hielt C das Auto an und E, F und G stiegen sofort aus und liefen in seine Richtung. C verblieb derweil im Auto und ließ den Motor laufen, damit sie anschließend rasch flüchten konnten. (2) L17, der die Gruppe zunächst nicht bemerkte, jedoch durch das laute Rufen der Angeklagten und durch die Schritte der Verfolger auf diese aufmerksam wurde, rannte sofort mit maximaler Geschwindigkeit los und versuchte, sich einem Zusammentreffen durch Flucht zu entziehen. G und F folgten ihm schnell. Dabei überholte F G und schloss immer näher zu L17 auf, während E an dritter Stelle mit L16 im Schlepptau folgte. Nach ca. 100 m blieb L17 in der Donsbacher Straße in T15 auf Höhe der (zur Tatzeit geschlossenen) Gaststätte „R6“ stehen, drehte sich seinen Verfolgern zu und ging nur noch langsam rückwärts, weil seine Kräfte nachließen und ihm klar wurde, dass er ihnen so nicht davonlaufen konnte. G und F holten ihn rasch ganz ein. Dabei forderte F ihn auf: „Jetzt bleib mal stehen und mach die Lauscherchen auf, Kollege.“, ging dabei drohend weiter auf ihn zu und machte Anstalten, ihn festzuhalten. L17 spuckte daraufhin in Fs Richtung, um ihn abzulenken, und versuchte mit einer raschen Drehung erneut, wegzulaufen. Während F, den der Speichel an der Kleidung getroffen hatte, tatsächlich einen kurzen Moment konsterniert war, packte G L17 sofort und trat ihm in die Beine, so dass L17 stürzte, wobei er G mit zu Boden riss. Hier kam es dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Dabei traten und schlugen zunächst F und G und später auch der zwischenzeitlich hinzugekommene E abwechselnd und in Verletzungsabsicht - jeder jeweils mehrfach - mit den Fäusten auf den am Rücken liegenden L17 ein, der sich ebenfalls aktiv körperlich mit Armen und Beinen zur Wehr setzte und versuchte, die Schläge durch Tritte abzublocken, sich aber aus seiner liegenden Position nicht befreien konnte und derweil von allen Seiten getroffen wurde. Welcher Angeklagte dabei wieviele Schläge bzw. Tritte gesetzt hat und wo genau L17 dabei jeweils getroffen wurde, konnte die Kammer im Einzelnen nicht klären. Festgestellt werden konnte lediglich, dass L17 mindestens ein- bis zweimal mit erheblicher stumpfer Gewalt im Gesicht - schwerpunktmäßig rechtsseitig von vorne Richtung Auge und Nase - getroffen worden ist. Außerdem trafen ihn multiple Schläge oder Tritte am Torso sowie an den Armen und Beinen. Dabei rutschte ihm das Handy aus der Tasche und blieb auf dem Boden liegen, wo es die Polizei später im Rahmen der Nachsuche auffand und ihm zurückgab. Nachdem L17s Widerstand durch die Schläge und die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seiner Lage gebrochen war, krümmte er sich jammernd zusammen und hielt sich nur noch passiv die Hände vor das Gesicht. Daraufhin ließen F, G und E von ihm mit dem Bemerken „Das machst du nie wieder!“ ab. Dass L16 sich an der körperlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Alle vier liefen sodann gemeinsam zurück zum Auto, wo C außer Sichtweite mit laufendem Motor wartete, und verließen unverzüglich T15. C hatte die unmittelbare körperliche Auseinandersetzung von seinem Warteplatz im PKW aus nicht beobachten können, ging jedoch davon aus, dass die Verfolgung des L17 in Tätlichkeiten münden sollte und würde und wollte durch die Bereitstellung seines Fahrzeugs mit laufendem Motor den anschließenden schnellen Rückzug der Gruppe sicherstellen. (3) L17 begab sich vom Tatort aus alleine zu einer nahegelegenen Unterkunft für Asylbewerber in der Walkenmühlstraße, wo er Bekannte hatte. Von dort aus wurde gegen 03:35 die Polizei benachrichtigt. L17 wurde von den Polizeibeamten vernommen und gab dabei an, er sei von insgesamt vier unbekannten Personen - „jugendlichen Türken“ - verfolgt und mit Fäusten geschlagen und getreten worden; als Urheber der Aktion verdächtigte er einen in seinem Haus wohnenden „Türken“, ohne einen Namen zu nennen. Den Einsatzbeamten erschien er auffällig stark im Gesicht und am Kopf verletzt und blutverschmiert. Daher veranlassten sie umgehend, dass er mit einem Rettungswagen nach B1 in das K3-Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde er notfallmäßig versorgt. Sein Verletzungsbild wurde durch Lichtbilder dokumentiert. (4) L17 erlitt durch die Schläge und Tritte von F, G und E ein sehr massives Monokelhämatom, durch das das rechte Auge komplett zugeschwollen war, einen verschobenen Trümmerbruch des Nasenbeins, Lippenschwellungen, eine stark blutende Platzwunde über dem Auge und an der Lippe sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie diverse unspezifische Prellungen. Die Schwellung der Weichteile um das Auge herum hielt ca. zwei Wochen an. L17 musste im Krankenhaus behandelt werden, wo er sich nur bedingt kooperativ zeigte; so weigerte er sich beispielsweise, sich zu entkleiden, so dass eine eingehende körperliche Untersuchung nicht erfolgen konnte und die durchgeführten Röntgenuntersuchungen erschwert wurden. Er hätte sodann zur Beobachtung eigentlich noch mindestens 24 Stunden stationär verbleiben sollen, verließ die Klinik aber eigenmächtig bereits im Laufe des nächsten Tages, um sich Alkohol zu beschaffen. Auf eine erneute ambulante Vorstellung verzichtete er, zumal er alsbald nach Frankfurt auswich. Die Verletzungen sind letztlich aber ohne bleibende Schäden abgeheilt. ee) Nachtatgeschehen Im Nachgang freute sich F über die Resultate des Übergriffs auf L17 und blieb weiterhin gewaltbereit. Dabei zog er auch in Erwägung, einen erneuten körperlichen Übergriff auf L17 zu begehen. (1) So erkundigte sich F am 07.05.2014 um 23:53 Uhr über den Internetdienst Whatsapp bei L18 nach seinem Befinden und fragte „Und verläuft die Nacht ruhig“, worauf L18 antwortete „Alhamdulillah“ (Gott sei Dank) „Es geht akhi“ und ausführte, dass er wegen der Geräusche, die L17 verursacht habe, nicht habe schlafen können. Hierauf fragte F, ob L17 wieder „treten“ würde, dies verneinte L18 jedoch. Auf den ironischen Vorschlag Fs, L17 ein „Seil hochzubringen“, entgegnete L18 „solche Leute sterben nicht so schnell“, was F mit Erheiterung aufnahm. F schrieb sodann, dass L18 „einfach durchfunken“ solle, falls noch etwas vorfallen sollte. L18 schrieb zurück, er glaube, dass – aufgrund des gestrigen Vorfalls – L17 „die Hosen voll“ habe, regte sich aber zugleich über L17s Schreie und den Lärm auf. F munterte L18 auf und schrieb, dass „der eh bald weg“ sei, worauf L18 entgegnete, „falls der keinen Widerspruch einlegt“ und „Falls doch, wenn sie nicht rausschmeißen“. F schrieb zurück: „Wenn‘s wieder Aktion gibt, sag Bescheid“ und fügte noch hinzu: „Und fotografier die Fratze von dem unauffällig wenn‘s geht.“, „Das will ich mir geben“, „ich will den selbst mal gern sehen“, was zu Erheiterung der beiden führte. L18 bedankte sich bei F für die „Hilfe“. Die Kammer deutet den Nachrichtenaustausch so, dass F ein Foto von den Verletzungen des L17 haben wollte, um die Auswirkungen der Aktion besser würdigen zu können, und seine Bereitschaft bekunden wollte, L17 bei Bedarf erneut zu konfrontieren. (2) Am nächsten Morgen um 9:47 Uhr erkundigte sich F bei L18 und riet ihm, „erstmal zu Hause drinne“ zu bleiben, bis er sicher sei, wo „der“ sei. F forderte L18 erneut auf, sich bei ihm zu melden, „wenn der Faxen macht“. Im weiteren Verlauf des Chats riet F L18 sodann, „immer Messer“ zu Hause da zu lassen, da er (L17) ja auch eins haben könnte, „Buschmänner haben gewöhnlich sowas immer bei sich“. Auf die Frage, was L18 sonst an Waffen zu Hause habe, erwiderte dieser „eigentlich nur Messer“ zu haben, worauf F ihn fragte „Hast du Deo?“, „irgendein Spray“ und riet ihm „Anmachen und Feuerzeug dran halten“ „und dem vollekanne ins Gesicht halten“. Um 21:51 Uhr schrieb F erneut L18 an und fragte nach seinem Befinden. Dieser teilte ihm mit, dass L17 soeben nach Hause gekommen sei, aber nichts „problematisches“ mache und ergänzte: „Hab mitbekommen, dass du schon vorher mit dem afrikaner Bekanntschaft gemacht hast“, „Er habe von dir Geld gebettelt“. Dies bestätigte F und fügte hinzu, ihn in B1 am Bahnhof zuvor gesehen zu haben. Dies habe er (F) erkannt, als er „auf ihn zulief und ausgeholt hatte“. L18 bestätigte, dass sich L17 in der Bahnhofsgegend öfter aufhielt und dort bettelte. F führte weiter aus, „Aber hab ihm kein Cent gegeben Alhamdulillah“ (Gott sei Dank), „Normalerweise gebe ich wenn ich habe“, „aber der subhanAllah (um Gottes Willen) wollte ich nicht“. F erklärte, dass er L17 zuerst gefragt habe, „Muslim oder Christ?“ Und er habe geantwortet, dass er „Christ“ sei, worauf F geantwortet habe, „hau ab bekommst kein Cent“. Um 22:13 Uhr beendeten die beiden den Chat und verabschiedeten sich. Die Kammer deutet diese Kommunikation so, dass F L17 bereits vor dem 07.05.2014 in einer banalen Alltagssituation gesehen hatte und am Tattag kurz vor dem Zuschlagen - beim Ausholen im Anlauf - wiedererkannt hat. (3) L18 kontaktierte F am 12.05.2014 um 9:26 Uhr erneut über den Internetdienst Whatsapp und teilte diesem mit, dass „der“ ihn O18wahrscheinlich angezeigt habe. L18 führte aus, dass er an diesem Morgen wegen seiner Meldepflicht bei der Polizei gewesen sei. Später sei er noch in einem Supermarkt gewesen und sei „diesem“ beim Verlassen begegnet. L17 sei bei der Polizei gewesen, es stelle sich lediglich die Frage, ob „wegen der Türe oder zusammenschlagen“. F wiegelte ab, und gab zu bedenken, dass „Aussage gegen Aussage“ stehe. Auf Nachfrage Fs, woher L18 die Informationen zu der Anzeige des L17 hatte, gab dieser an, dass die Polizei ihm das mitgeteilt habe und er aufgrund des Sachverhalts eine Aussage abgeben musste. F riet L18 eindringlich, alles abzustreiten – „Hast damit nichts zu tun und fertig“ – da könne der „stinkende eh nix machen“ und er solle auch keinen weiteren Zeugen benennen, besser sei nur er und der „buschmann“, da sonst die Gefahr widersprüchlicher Aussagen bestehe. L18 bestätigte dies und führte aus, dass er zu der Zeit, „wo er dann aufsmaul bekam“, mit seinem russischen Nachbarn geredet habe. Dies bestätigte wiederum F und ergänzte „mit der Tür Hast du auch nix zu tun“. Die beiden beendeten den Chat um 9:51 Uhr und F bot L18 weiterhin an, Bescheid zu geben, wenn was sein sollte. Die Kammer deutet diese Kommunikation so, dass F und L18 sich darüber austauschen, dass L18 in Verdacht geraten ist, mit der Körperverletzung des L17 zu tun zu haben, dies aber abstreiten soll, weil er am eigentlichen Tatort vor der Gaststätte „R6“ nicht dabei gewesen ist. (4) Bereits am Abend des Folgetages, den 13.05.2014, zwischen 20:45 Uhr und 21:34 Uhr meldete sich L18 erneut bei F und teilte mit „Der ist heute durchgedreht“, das habe 15 bis 20 Minuten gedauert. Die Polizei sei zwar gekommen, könne aber nichts machen. Allerdings werde L17 am Donnerstag rausgeschmissen. F schrieb zurück, dass L18 sich melden solle, wenn was sei. (5) Am frühen Morgen des 15.05.2014, 6:49 Uhr, forderte F L18 per WhatsApp auf „abzuchecken“, „was so passiert heute“ und ergänzte „hab ehrlich bock auf die fresse zu hauen“, „der Buschmann kommt wie gerufen“. F führte weiter aus: „muss den in eine Falle locken“, „dann breche ich den mal was“. Dies nahm L18 mit Belustigung auf und mahnte F dazu, sein Gesicht dann besser nicht zu zeigen. Dies bejahte F und erklärte, dass er L17 ja nicht am B1er Bahnhof „vermöbeln“ könnte, da es sonst „in die Hose“ gehe. L18 versprach F, ihn über den weiteren Fortgang bezüglich der anstehenden Räumung auf dem Laufenden zu halten. Sofern noch mal etwas passieren sollte, dann – so schrieb F – würde er einen Baseballschläger zur Hilfe nehmen, wobei „das einzige Ding“ sei, dass er keinen „Bock auf Probleme wegen einem Aids verseuchten buschmann“ habe, falls L17 dabei versterbe. Er würde das zwar „liebend gerne machen“, aber er wolle nicht „15Jahre bau“ in Kauf nehmen. Schließlich schrieb F, sofern L17 es in Zukunft nicht unterlassen sollte, die Hausmitbewohner zu belästigen, dann müsse man „n‘ plan machen“ und dann kämen sie „mal vorbei“. Sie könnten ihn „im Keller oder in seiner Bude“ aufhängen, aber man wolle erst mal schauen, ob die Räumung klappe. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass F sich durch die stark abwertenden Aussagen über L17 und die Ankündigung, ihn möglicherweise erneut anzugehen, gegenüber L18 als furchtloser Freund und Verteidiger positionieren wollte. (6) L18 hielt F die nächsten Stunden weiterhin über Chatnachrichten über den Fortgang der Räumung der Wohnung des L17 auf dem Laufenden. Schließlich teilte er ihm am 16.05.2014 um 21:49 Uhr mit, dass der „weg“ sei und F antwortet, dass der „mit einem blauen Auge“ davon gekommen sei. (7) Am 27.05.2014 um 7:56 Uhr meldete L18 über Whatsapp einen weiteren Zwischenfall mit L17 und teilte mit, dass er „wieder vor der Tür“ gewesen sei, gegen die Tür getreten und geschrien habe. F schrieb zurück: „Wenn du willst, polieren wir ihn erneut“ und schlug später erneut vor, einen „Basy“ zu nehmen und ihm diesmal „Beine und Arme“ zu brechen. Man verabredete sich schließlich zu einem gemeinsamen Treffen, um das weitere Vorgehen zu besprechen, „ohne Handys“. L18 sollte auch „G“ Bescheid geben. Zu dem angedachten Treffen und einem weiteren Vorgehen gegen L17 kam es in der Folge jedoch nicht, da L17 nunmehr doch endgültig die Wohnung verlassen hatte. (8) In der Folgezeit sorgten sich E und F darüber, dass der Vorfall in T15 aufgedeckt werden könnte. Im Rahmen eines Chats über den Internetdienst Whatsapp vom 31.05.2014, 10:52 Uhr, berichtete E F, dass ein „Semir“ über die „T15 Story“ Bescheid wisse und sogar über detailliertes Wissen zum Geschehen verfüge. Dieser habe gewusst, dass „Benny nix gemacht“ und T7 „garnit dabei war“. E zeigte sich über diesen Umstand verstimmt und alarmiert. Beide spekulierten darüber, wer das Insiderwissen ausgeplaudert haben könnte, konnten das „Leck“ aber nicht näher eingrenzen. F stand möglichen polizeilichen Ermittlungen deutlich weniger sorgenvoll gegenüber und vertrat die Auffassung er wisse gar nicht, was die Polizei wolle, sie hätten doch lediglich "einen Riesen-Kakerlaken ausgeräuchert". h) FA 82 - Versuchter Einbruch in die Q2-Schule Am 24.08.2014 brachen C, F und A gemeinsam in die als Berufskolleg genutzte Q2-Schule (An der Sommerseite 30 in B1) ein, um dort entsprechend der Bandenabrede Gegenstände, vor allen Dingen Bargeld, zu entwenden. Die Tatausführung scheiterte jedoch, weil der Einbruch frühzeitig entdeckt wurde und A sowie C auf frischer Tat von der Polizei vorläufig festgenommen werden konnten. Im Einzelnen: aa) Kommunikation und Geschehen im Vorfeld der Tat (1) Bereits am 21.08.2014 um 11:22:49 Uhr führte A2 mit ihrem Bruder A über Skype das folgende - oben unter II. 1. e) dd) (24) bereits kurz angesprochene - Chat-Gespräch, in welchem A2 an ihren Bruder den Wunsch nach Geld(spenden) herantrug: A2: "sag mal gibt es möglichkeiten an kohle dran zu kommen?" "spenden sada9at (Sadaqa, Gabe) etc. ??" A: "Das würde ich auch gerne" "Nur durch gh ... " "Fhemt kif?" (Verstehst du?) A2: "ja fhemt (verstehe) aber was ist mit masajid?" (Moscheen) A: "Nein kannst du vergessen" "Keiner spendet mehr" (...) A: "Ich suche schon die ganze zeit nach gh .. Aber schwierig" (...) A2: "ja gh .... Pass auf ... nicht dass die dich kriegen und dann sitzt du im hotel und frau und kind alleine draußen" A: "Glaub mir würde es sofort machen aber leider" A2: "kheir inchallah" (gut, wenn Gott will) A: "Jaja ich weiß" "Sag mal" "Meinst du mit chap kann man sogar machen ?" "Ehr nicht oder ?" A2: "gh .... meinst du? A: "Ja" A2: "Nein, lass ihn da raus" A: "Besser ist es" A2: "ich hatte daran gedacht ihn zu fragen wegen spenden sammeln" A: "Dann muss ich schauen" "In sha Allah" A2: "vielleicht hat er möglichkeiten" A: "Wer brauch denn Kohle und wieviel?" "Kannst du ja machen" A2: "egal wieviel. ... einfach sammeln" A: "Aber wie gesagt sei vorsichtig" A2: "und was zusammen kommt ist gut" A: "Er ist immer nur ein mdkhali" "Also murjia" "Ja in sha Allah" A2: "ja allah w a31am vi eil echt kommt er auch mal an inchallah" "wir waren auch mal anders" A: "In sha Allah" A2: "alhamdoulillah" A: "Genau" "Alhamdulillah das es jetzt nicht mehr so ist" A2: "und spenden sammeln, dass heißt ja ncihts" A: "Genau" "Alhamdulillah" A2: "es muss ja auch nicht gesagt werden, dass es für uns hier ist" "er hatte mich vorhin gfragt ob ich dich fragen kann wegen spenden" "und dann hat er gesagt, nein lass ihn der muss selber kohle zusammen kratzen für sich" A: "Subhanallah" "Ich schau mal was zu machen ist in sha Allah okay" A2: "wie gesagt was geht was nicht geht" A: "Für wenn ist die spende?" A2: "alhamdoulillah" "es ist für einen bruder hier der heiraten will" A: "Okay in sha Allah" "Ich schaue in sha Allah" A2: "barak allahu fik" (Gott segne dich) A: "Mach dua (Gebet) Bitte für uns" A2: "er grüßt dich auch gaaaaaaaaaaanz lieb" A: "Und auch für gelungene gh Aktionen" "In sha Allah" A2: "inchallah .. ... möge Allah swt es euch erleichtern" "pass auf dich auf, wie gesagt du bringst keinem was im hotel" A: "Amin wa ijekum in sha Allah" A2: "und du wirst beobachtet" A: "In sha Allah" "Salam 3alaikum wr wb" "Na3em sa7h" A2: "möge allah swt euch den weg ebnen durch die kuffar hindurch" Die Kammer deutet diesen Schriftwechsel so, dass A2 um Geld – Spenden – gebeten und A diese Bitte zunächst im Hinblick auf die mangelnde Spendenbereitschaft innerhalb der muslimischen Gemeinde abschlägig beantwortet hat. Beide besprechen sodann unter Verwendung leicht dekodierbarer Tarnbegriffe die Möglichkeit, den finanziellen Bedarf der Schwester durch die Erlangung von „gh...“ - also „C3 ama“ (Kriegs-/ Diebesbeute) - zu decken, wobei A2 ihren Bruder auch warnt: A solle aufpassen, dass er nicht im Gefängnis („Hotel“) lande und Frau und Kind draußen alleine seien. Nebenbei besprechen beide noch, ob man eine als „Chap" bezeichnete Person auch in die Geldbeschaffungsbemühungen einschalten könnte – beispielsweise als Spendensammler. Dabei wird auch seine religiöse (salafistische) Ausrichtung angesprochen ("Madkhali" und "Murija"), die beide noch für verbesserungsfähig halten. Der Schriftwechsel wurde nach dem Einbruchsversuch – worauf noch einzugehen sein wird – fortgesetzt. (2) Die konkrete Planung der Tat begann dann mit einem Telefongespräch zwischen C und A vom 21.08.2014 (TKÜ 1103, 21.08.2014, 22:09:54 Uhr, KN 51301 – FA82--1 ). In dem Gespräch tauschen sich beide zunächst über ihre beschränkten finanziellen Möglichkeiten aus: So will C in Kürze Hartz IV beantragen, A gibt an, er arbeite „schwarz“. Dann weist A C darauf hin, dass es „eine Arbeit“ gebe, worauf letzterer nachfragt „Was für eine Arbeit? C3 ama (Beute)?“ A bestätigt dies und fügt an: „in B1“. Weiterhin führt er aus, dass er dies mit einem Bruder zusammen machen wolle, den C kenne, dessen Name er aber nicht am Telefon nennen wolle. Erforderlich seien „drei Personen“. Beide verabreden sich für 23:00 Uhr. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass der Anstoß für die Begehung des versuchten Einbruchsdiebstahls von A ausgegangen ist, der im Anschluss an den Schriftwechsel mit seiner Schwester ein konkretes Einbruchsziel in den Blick genommen hat. (3) In einem weiteren Gespräch am darauffolgenden Tag (TKÜ 1103, 22.08.2014, 22:27:16 Uhr, KN 45161 – FA82--2 ) setzten die Beteiligten die Planung fort. In dem Telefonat berichtet A F, dass C bei den „neuen Sachen“ „auf jeden Fall dabei“ sei; hierfür brauche man auch „drei Mann“. F wendet ein, das hänge davon ab, was man machen wolle. A erinnert ihn an den Fall, wo sie über die Toilette in ein Objekt eingestiegen seien. Dort sei es erforderlich gewesen, eine weitere Person dabei zu haben. Man brauche dann jemanden, der draußen bleibe. Anschließend unterhalten sich beide über verschiedene Einbruchstaten im B1er Raum, von denen sie gehört haben. Dabei betont A, dass der größte Feind bei derartigen Aktionen der Nachbar bzw. die „Oma Erna“ sei, die aus dem Fenster schaue. Weiterhin erörtern beide, ob F am folgenden Tag Zeit habe, um in eine „Diskothek“ zu gehen. A erinnert daran, dass sie darüber schon mal gesprochen haben und noch warten wollten, „bis sie wieder in Betrieb ist“. Dies sei nun der Fall. Der weitere Gesprächsverlauf dreht sich um die Frage, wie man Hartz IV bekomme, ohne hierfür arbeiten zu müssen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass A und F mehrere neue Einbruchsobjekte in den Blick genommen haben und sich nebenbei über einen weiteren früheren Einbruch – Einstieg über eine Toilette – unterhalten, der nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens geworden ist. Die Ausführungen zu der „Diskothek“, die jetzt wieder „in Betrieb“ ist, deutet die Kammer als einen Hinweis auf die Q2-Schule, die nach dem Ende der Schulferien ihren Betrieb wieder aufgenommen hat. (4) Kurz vor der Tatbegehung, am 23.08.2014 um 19:42 Uhr kontaktierte A noch einmal C (TKÜ 1103, 23.08.2014, 19:42:49 Uhr, KN 756 – FA82--7 ) und gab diesem auf, für ihn und sich „Handschuhe“ mitzubringen. A teilte weiterhin mit, dass er sich zunächst mit F treffen wolle, um mit diesem das Abendgebet („Maghrib“) zu praktizieren; dann wolle er C kontaktieren, was schließlich auch geschah. bb) Tatgeschehen (1) In der Nacht vom 23.08. auf den 24.08.2014 trafen sich A, F und C und begaben sich mit Einbruchswerkzeugen und –hilfsmitteln (Brecheisen, Taschenlampen, Handschuhen, Sturmhauben, Walkie-Talkies) zu der oben genannten Q2-Schule. Während C vor der Tür wartete und die Umgebung absichern sollte, begaben sich A und F – beide trugen Sturmmasken und Handschuhe – zu einer Eingangstür auf der rückwärtigen Gebäudeseite. Diese hebelten sie mit einem mitgebrachten Brecheisen auf und begaben sich dann für wenige Augenblicke in die Schule, um sie sofort wieder zu verlassen. Hiermit wollten sie prüfen, ob gegebenenfalls ein „stiller Alarm“ anschlägt. (2) Nachdem ungefähr 15 Minuten vergangen waren und keine Reaktion auf das Betreten des Gebäudes erfolgt war, begaben sich A und F erneut in die Schule, in welcher nun das durch Bewegungsmelder automatisch gesteuerte Licht anging. A und F verließen daraufhin erneut das Gebäude und warteten draußen ab. Nach kurzer Zeit betraten sie die Schule zum dritten Mal und bewegten sich in Richtung des Sekretariats. In einem ersten Schritt prüften beide einen etwaigen Fluchtweg und legten eine Fluchtroute fest, die sie im Ernstfall nehmen wollten. Danach wollten sie sich auf die Suche nach Stehlenswertem begeben. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da sie hierbei von der zwischenzeitlich alarmierten Polizei überrascht wurden. F und A befanden sich beim Eintreffen der Polizeibeamten unmittelbar vor dem Sekretariat, in dem sie nach stehlenswerten Gegenständen – insbesondere nach einem Tresor – suchen wollten. Beide flohen aus dem Gebäude über das rückwärtige Schulgelände und dann durch die angrenzende Wohnbebauung; auch C verließ seinen Posten vor dem Gebäude und versuchte, sich unauffällig aus dem Bereich der Schule zurückzuziehen. (3) A, der einen Rucksack mit Werkzeug auf dem Rücken trug, flüchtete zunächst vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten (u.a. den Zeugen PK P19 und M20) in einen östlich von der Schule liegenden Wald, lief dann durch mehrere Hausgärten, wo er einen seiner Schuhe verlor, und landete schließlich in der Straße „Q16-Straße“. Dort wurde er im Garten des freistehenden Hauses Nr. 86 durch POK P19 gestellt, der ihm hinterhergelaufen war. Dieser veranlasste ihn durch Vorhalt von Pfefferspray, sich widerstandslos auf den Boden zu legen. Nachdem ihm Handfesseln angelegt worden waren, wurde A zur B1er Polizeiwache gebracht, erkennungsdienstlich behandelt und dort bis zum 24.08.2014, 11:00 Uhr festgehalten. Angaben zur Sache machte er – nach vorheriger Belehrung als Beschuldigter – nicht. Der Rucksack As mit Einbruchswerkzeug wurde sichergestellt; er enthielt u.a. einen blauen Ziegenfuß, ein Paar schwarze Gartenhandschuhe, eine schwarze Sturmhaube und eine Wollmütze. (4) F konnte nicht festgenommen werden. Nachdem er zunächst mit A von dem Schulgebäude losgelaufen war, trennten sich beide. Während A in westlicher Richtung zu Straße „Q16-Straße“ abbog, lief F weiter geradeaus. Er flüchtete durchs Gebüsch und diverse Gartengrundstücke und hielt sich dabei stets von der Straße fern. Auf diese Weise konnte er sich dem Zugriff der Polizeibeamten entziehen. (5) Auch C verließ seinen Posten vor der Schule. Ungefähr zu der Zeit, in der A gestellt wurde, lief C die Straße „Q16-Straße“ hinunter. Zunächst entledigte er sich einer Taschenlampe, eines Walkie-Talkies, einer Sturmhaube sowie zweier Handschuhpaare, indem er die Gegenstände in die Gartenhecke zwischen den Häusern „Q16-Straße 67/69“ warf. Dann wurde er unmittelbar nach der Festnahme As durch M20, der an Cs Schuhen und Oberbekleidung Schmutzspuren erkennen konnte, angesprochen und zum Stehenbleiben aufgefordert. C kam dem nach. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zur Q2-Schule bzw. dem Einsatzanlass nahmen die Polizeibeamten auch bei ihm einen dringenden Tatverdacht an. Sie fixierten ihn und führten ihn ebenfalls der Polizeiwache B1 zu. C machte nach Belehrung ebenfalls keine Angaben zur Sache und wurde nach seiner Vernehmung – ebenso wie A – wieder auf freien Fuß gesetzt. cc) Nachtatgeschehen (1) Im Nachgang zum Tatgeschehen und der Festnahme von A und C kam es zu einer regen Kommunikationstätigkeit unter den Beteiligten und weiteren Mitgliedern der Familien B C D Ee und A, insbesondere weil aufgefallen war, dass C in der Nacht nicht nach Hause gekommen war und weder er noch F oder A erreichbar waren. Zunächst herrschte innerhalb der Familie B C D Ee Unklarheit, was überhaupt geschehen war. Es bestand jedoch bei allen Beteiligten von Beginn an die Vermutung, dass das Verschwinden der Beteiligten im Zusammenhang mit einer „C3 ama“-Aktion stehen könnte. (2) So rief am Morgen des 24.08.2014 A7, die Mutter der vier angeklagten Brüder, ihren Sohn B an (TKÜ 0101, 24.08.2014, 09:22:29 Uhr, KN 64215 – FA82--15 ) und teilt ihm mit, dass C gestern nicht nachhause gekommen und sie deshalb in großer Unruhe sei. C sei mit F und A, dem Marokkaner, zusammen weggefahren, seitdem könne man keinen von ihnen erreichen. In dem abgehörten Gespräch macht A7 sich deshalb Sorgen, dass sie „C3 ama (Beute) gemacht“ haben könnten. B wisse, dass sie dann in den „Knast“ müssten. B hört betroffen zu und verspricht, mehr in Erfahrung zu bringen und sich zu einem späteren Zeitpunkt zu melden. (3) Nahezu im unmittelbaren Anschluss an dieses Gespräch wurde B von seinem Bruder E angerufen (TKÜ 0101, 24.08.2014, 10:08:03 Uhr, KN 4090 – FA82--16 ). E teilt mit, dass „die“ bei „tawaghit“ (Götzendiener), also bei der Polizei, seien. B ist erleichtert, dass sie wenigstens nicht „erschossen“ wurden. Er hofft, dass sie bald wieder rauskommen, und fragt nach, ob einer von ihnen unter „Bewährung“ stehe, dann komme er direkt in „U-Haft“. Anschließend spekulieren beide darüber, was passiert sein könnte; sie vermuten, dass die drei einen „Einbruch“ begangen haben und entweder „auf frischer Tat“ ertappt oder bei einer „Kontrolle“ durchsucht worden seien. (4) Um 16:31 Uhr – wenige Stunden nach seiner Freilassung – meldete sich schließlich A telefonisch bei B (TKÜ 1103, 24.08.2014, 16:31:17 Uhr, KN 246 – FA82--19 ). In dem Gespräch berichtet er zunächst von seiner Festnahme. Weiterhin sucht er Rat bei B, weil er seine Situation nach der Festnahme nicht sicher einschätzen kann. B empfiehlt ihm insoweit einen Strafverteidiger im Raum Bonn, der Spezialist sei und gegebenenfalls schon vorher bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens erwirken könne; auch im Übrigen klärt er A über die zu erwartenden Rechtsfolgen (Geldstrafe oder Bewährung) auf. Im Laufe des Gesprächs betont A durchgehend, dass weder er noch C – im Sinne eines Gruppenkodex – den dritten Beteiligten (F) verraten hätten, was B mit Wohlwollen zur Kenntnis nimmt. (5) Ungefähr zwei Stunden später telefonierten A und F (TKÜ 1103, 24.08.2014, 18:25:00 Uhr, KN 56691 – FA82--20 ). Dieser berichtet in dem Gespräch von seiner – gemeinsam mit A begonnenen – Flucht entsprechend der obigen Feststellungen, insbesondere ab dem Zeitpunkt, wo er sich von A getrennt hat. A teilt F in dem Gespräch mit, dass dessen Sachen noch in seinem Auto gewesen seien und jetzt von der Polizei sichergestellt worden seien. Dann schildert er ihm die Verhaftungssituation und weist – wie zuvor in dem Gespräch mit B – wiederholt darauf hin, dass weder er noch C ihn verraten hätten; er wolle schließlich kein Murtardin (Abtrünniger) werden. Schließlich schildert er ihm von seiner Festnahme und seinen zahlreichen Stürzen; er habe geschwollene Knie. Nachdem das vorstehende Gespräch unvermittelt abgebrochen war, telefonierten A und F erneut (TKÜ 1103, 24.08.2014, 18:35:45 Uhr, KN 41831 – FA82--21 ). Beide sind sich einig, dass man in Zukunft aus der Sache lernen und mehr Vorkehrungen treffen müsse. F gibt weiter an, er wolle seine Sachen bei der Polizei holen und dort erzählen, man sei vorher zusammen unterwegs gewesen, von dem Einbruch wisse er aber nichts. Weiterhin rätseln beide, wie die Polizei es geschafft habe, in die Schule reinzukommen, ohne dass C sie warnen konnte. (6) Noch am gleichen Abend hatte A auch wieder einen Chatkontakt mit seiner Schwester A2, die von der Situation über As Ehefrau A1 (A1) erfahren hatte. Gegen 19:25 Uhr führten beide am 24.08.2014 per Skype folgenden Chat , in dem A von der in der Nacht begangenen Tat und seiner Festnahme berichtet: A2: "salem aleikom wr wb" "alles ok?" "wo steckst du?" "haaaaaaaaaaaaaaaallo" "meld dich wenn du meine nachrichten siehst" "barak allahu feek" (Gott segne dich) A:,,3alaikum Salam wr wb" (Friede sei mit dir) A2: "alhamdoulillah" (Gott sei Dank) A: "Alles okay Mädel?" A2: "Ja alhamdulullah alles okay soweit" "ma tskert?" "yo und bei dir?" "amzenk???" A: "Hast du die Nachricht von A1 bekommen?" A2: "ja gerade erst" A: "Einbruch madrasa" (Schule) A2: "hatten kein strom und inet katastrophe" "hab mich total erschrocken" "wie einbruch" "gh .... " A: "Ja" A2: ,,??" "ehrlich?" "wann war das?" A: "Ja" A2: "und was ist jetzt?" Mustpha: "Saß in Untersuchungshaft 9 Std lang" A2: "ja und dann" "warum bist du draußen?" A: "Anzeige aber max bewehrung und allahu a3lem" (Gott weiß es am besten) A2 "das ist schlecht mensch" "wußte A1 von der aktion?" A: "Weil die mich deswegen nicht die ganze zeit fest galten können" "Ich weiß" A2: "hast du was beschädigt?" A: "Sie hat es über die Schwester von sadiqi (Freund) mitbekommen der auch gefasst worden Ist" A2: "wie hab die dich gekriegt? Warst du allein oder war jemand auch daran beteiligt?" A: "Die Tür mehr nicht" "Saqiki der lange tunsi und ich" A2: "ach sie hat kontakt mit La .. la" A: "Nein über eine Schwester" A2: "ah oku "denn pass auf die la .. la hält ja zu fahd" "ah ok ... allah almoustaan" (Gott ist die Hilfe) "alle drei geschnappt" ,,?" "aber wie kommts?" "hatten die euch beobachtet?" A2: "oder sind die zu schnell gekommen?" A: "Die sind hinter uns her gerannt" A2: "hahahaha" "diese idioten .. . ich muss grad lachen" "ich weiß nicht warum ... Ich stell mir das grad so vor" "allah almoustaan" "aber woher wußten die das ihr da seid?" "junge lass dir nicht alles aus der nase ziehen" A: "Gib mir 10 Minuten in sha Allah" "Muss beten" A2: "ok" "warte auf dich .... und halt die 10 min ein .. . läßt mich jetzt auch noch länger warten ... unglaublich" "wäre es nicht das beten hättest du es vergessen können" A: "Ja ich weiß" "Sorry subhanallah" (um Gottes Willen) A2: "geh du mal" A: "So" "Können Grade noch Texten bis A1 ihr wudu (Waschung) hat in sha Allah" A2: "ok dann mach mal" A: "Also" A2: "also woher wußten die dass ihr da seid" A: "Sadiqi (Freund) war draußen und hat aufgepasst während tunsi und ich drinnen waren und die Tür schon aufgebrochen haben" A2: "ok" A: "Dann gingen wir rein und wieder raus wegen stillen Alarm eventuell" A2: "ok" "wo war das überhaupt?" A: "Dann nach 15 min ieder in der Formation rein und dann ging innen Licht an" "Bewegungs Melder" "Dann raus, kurz gewartet wieder rein" A2: "ahh ok" A: "Dann zum Sekretariat" "Neben der schule auf der anderen Seite sind Häuser" "Eins bestim'mt vom Hausmeister und allahu a3lem" (Gott weiß es am besten) "Dann haben wir nach einem Fluchtweg gesucht und gefunden" "Dann wollten wir grade an die Arbeit als wir geräuche hörten" "Das waren dann die tauaghit" (Götzendiener) "Wir raus gerannt und die tauaghit hinter uns her" A2: "allah almoustaan" (Gott ist die Hilfe) "wo war das? stadt?" A: "Ich habe die Tasche mit dem ganzen Material dabei" "Die war schwer" A2: "haben die das beschlagnahmt?" A: "Dann durch den Wald, durch Grundstücke und und und" "Ja haben die" A2: "schlecht" A: "Dann haben die mich weil ich ausgerutscht bin auf einer Wiese gepackt" A2: "allah almoustaan" A: "Mit gezogener Waffe haben die mich dann verhaftet und abgeführt" A2: "ich hoffe das die dich nicht inverbindung mit anderen aktionen bringen" A: "Warte kurz in sha Allah" "Gebet" A2: "tfu 3lihoum" "ok" "inchallah" A: "In sha Allah" "Da bin ich wieder" "Alhamdulillah" "So dann haben die mir Handschellen angelegt und mich ins taghut Fahrzeug gebracht" "Dabei sah ich sadiki auf dem Boden liegend mit Handschellen auf dem Rücken auf dem Boden" "Dann haben die uns abgeführt" "Mein Auto kontrolliert" "Musste mich komplett ausziehen vor denen" "Dann in die Zelle" "Von 2:45 Uhr bis 11 Uhr ca" A2: „oh oh" A: "In dieser Zeit saß ich in Untersuchungshaft mit abwarten auf haftrichter was er entscheidet" A2: "tfu 3lihoum" "Ikleb" A: "So dann Fingerabdrücke genommen, Schuh abdrücke, Bilder gemacht und dann Durfte ich gehen" A2: "und die anderen beiden?" A: "Aussage habe ich und sadiqi ohne Anwalt verweigert" A2: "richtig so" A: "Der tunsi ist abgehauen alhamdulillah" A2: "alhamdoulillah" "ok das ist ja schon mal was" A: "Den haben die nicht bekommen aber sadiki und mich" A2: "haben die euch nicht gefragt wer der 3. ist?" A: "So morgen zum Anwalt das der das jetzt für mich Regelt" "Doch haben die aber meinst du ich sag denen etwas" A2: "inchallah" A: "A3udubillah" (Gott ist meine Zuflucht) A2: "nein aussage verweigern" A: "In sha Allah" A2: "und du kennst ihn nicht" A: "Richtig so das hab ich auCh getan" "zum ersten mal gesehen" "A1 die arme voll am weinen" A2: "er war auf einmal auch dort" "das glaub ich" A: "Richtig fertig sah sie aus als ich wieder Zuhause war" A2: "vor allem die wußte ncihts" A: "Genau" A2: "aber ich wußte sofort dass da was ist als sie mir geschrieben hat" "kheir inchallah" (gut, wenn Gott will) A: "Hat es dann über lala erfahren das ich in Untersuchungshaft sitze" "Subhanallah" "In sha Allah khair" A2: "was habe ich dir gesagt. .. riskier es nicht" "deine schwester???" A: "Alhamdulillah" A2: "die CGNerin?" A: "Nein nein die Ben ot. .. " "also über eine Schwester an sie" A2: "ja ich denk schon" "daheim weiß es keiner" A: "Nein nein" "Alhamdulillah" A2: "besser die hätten ihr ncihts gesagt" "und hätten erst einmal abgewartet" A: "Wer denn?" "Die Schwester von sadiki ist hier gemeint" "Nicht meine Schwester" A2: "ich weiß doch" "ich meine die hätten besser A1 nichts gesagt" "also lala A1" A: "Die Frau von sadiki hat dann bei den tauaghit angerufen und gefragt wegen Ihrem Mann" "Und sie sagte es la la und die der Schwester und dieser meiner Frau" A2: "du musst immer damit rechnen, dass die dich haben können und dann zeitgleich in die bude kommen können zum durchsuchen etc." A: "Ja ich weiß aber die War fertig. Fix und fertig" A2: "kann ich mir vorstellen .. . mskina" "wußte die das du sowas machst?" A: "Mskina und das im schwangeren zustande" "Allah almoustaan" "Jaja" A2: "kheir inchallah" A: "Natürlich" A2: "ich hab dir doch gesagt lass die finger davon" A: "Ich bin jetzt raus" A2: "es bringt ncihts im bunker zu sitzen und nicht mehr in den urlaub zu können" "Mach das niewieder in sha Allah" A: "Das wars" A2: "und schon gar nicht mit frau und kind .. . du die haben dann auch niemand wenn du Im hotel bist" A: "Bin raus aus der Nummer in sha Allah" "Ja ich weiß" "Ich habe die ganze zeit nur an sie gedacht und habe mir um sie mehr sorgen Gemacht um um mich selber" A2: "das glaub ich" A: "Deswegen das ist es nicht wert ich habe Verantwortung und bald Kind" "Deswegen in sha Allah weg davon" (...) Die Kammer deutet den Schriftwechsel zwischen A und seiner Schwester so, dass A ihr den genauen Ablauf des versuchten Einbruchsdiebstahls im Detail schildert. Seine Mittäter beschreibt er mit den Decknamen, „Sadiqi“ (Freund) und „Tunsi“ (Tunesier), Letzterer konnte fliehen. A2 erwähnt noch einmal ausdrücklich an ihre schwesterliche Warnung vor „gh...“ (C3 ama, Beute) und erinnerte ihn an seine Verantwortung für seine Familie. (7) Schließlich rief F A am Abend des 24.08.2014 noch zwei Mal an (TKÜ 1103, 24.08.2014, 20:29:50 Uhr, KN 7746 – FA82--22 und TKÜ 1103, 24.08.2014, 20:33:06 Uhr, KN 41866 – FA82--23 ), einmal während er bei der Polizei war, um seine sichergestellten Sachen abzuholen und einmal, als er die Polizeiwache verlassen hatte. In diesen Gesprächen thematisierten beide die Festnahme erneut, machten jetzt jedoch Scherze hierüber und zeigten sich wenig beeindruckt. So machte A den Vorschlag, an diesem Abend erneut essen zu gehen, was bei beiden zu großem Gelächter führte und von F mit den Worten „unnachgiebig“ und „hartnäckig“ kommentiert wurde. (8) Die aufgebrochene Eingangstür der Q2-Schule musste ausgetauscht werden. Die Kosten hierfür betrugen 6.230 €. i) FA 87 - Betäubungsmittelverstoß Im Rahmen der am 12.11.2014 gegen 6:00 Uhr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten D in der Z2-Straße in Köln, wurden auf seinem Schreibtisch zwei Druckverschlusstüten mit Marihuana aufgefunden, die eine Menge von 0,47 g sowie 0,12 g Marihuana aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung befand sich auch D10 in der Wohnung des D; das aufgefundene Marihuana gehörte jedoch D. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden zwischenzeitlich mit Einverständnis des Angeklagten durch die Polizei vernichtet, ohne dass eine labortechnische Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt hin durchgeführt worden war. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich in beiden Druckverschlusstüten Marihuana von einem unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt in Höhe von ca. 3 % befand. j) FA 88 - Sozialhilfebetrug zum Nachteil des Jobcenters Köln aa) Verpflichtung zur Meldung von Ortsabwesenheiten und Genehmigungspraxis (1) B befand sich von März 2007 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2014 laufend im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Jobcenter Köln. Eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezog er in dieser Zeit nicht. In Rahmen des Leistungsbezugs unterzeichnete er am 12.03.2007 eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung, mit welcher er sich gemäß §§ 60 SGB I, 77 Abs. 1 SGB II, 7 Abs. 4a SGB II a.F. (bis zum 31.12.2010), 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III verpflichtete, jede „Ortsabwesenheit vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen“ und sich für eine Vermittlungsleistung bereitzuhalten. Weiterhin enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: „Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes vorab immer die Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners benötigen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwesenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr.“ Auch am 25.08.2008 unterzeichnete B eine im Wesentlichen wortgleiche Vereinbarung. Ihm waren daher die Verpflichtung, einen Wechsel des Aufenthaltsortes über Köln hinaus beim Jobcenter anzuzeigen, und der Anspruchsverlust bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung, bekannt. (2) Genehmigungsfähig im Rahmen der Vereinbarung ist nach der ständigen Praxis des Jobcenters Köln – unter der Voraussetzung, dass keine konkrete Integrationsmaßnahme ansteht – eine Ortsabwesenheit von maximal drei Wochen pro Kalenderjahr. Diese ist mündlich oder schriftlich zu beantragen, die Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters ergeht durch einen Bescheid. Bleibt der Leistungsempfänger länger als drei Wochen fern, so hat dies eine Leistungskürzung zur Folge. Diese Streichung setzt das Jobcenter Köln regelmäßig so um, dass für eine drei Wochen übersteigende Abwesenheit die Leistungen für den kompletten Bezugsmonat gestrichen werden. Erstreckt sich der Abwesenheitszeitraum über zwei Monate, erfolgt die Streichung auch für diese zwei Monate; Leistungen können dann erst wieder im darauffolgenden Monat beantragt werden. bb) Ungenehmigte Ortsabwesenheiten des B (1) Im Bezugszeitraum unternahm B die nachfolgend aufgelisteten Reisen: Tabelle 1: Abwesenheitszeiten Abwesenheitszeitraum Reiseziel Abwesenheit in Tagen 01.08.2011 - 01.09.2011 Saudi-Arabien (Mekka, Medina) 32 12.02.2012 - 24.02.2012 Neuseeland 13 16.11.2012 - 19.11.2012 London 4 24.11.2012 - 10.12.2012 Tunesien 17 15.01.2013 - 09.02.2013 Istanbul und Jemen 26 19.09.2013 - 24.09.2013 Schottland 6 07.12.2013 - 10.12.2013 Marokko 4 (2) Im Hinblick auf die erste Reise nach Saudi-Arabien, die bereits vorerwähnte „Umra“, beantragte er eine (zulässige) dreiwöchige Reise, verschleierte jedoch, dass diese vier Wochen dauern sollte. Die tatsächliche Reisedauer war ihm aufgrund der Vorabbuchung der Flüge bekannt. B handelte dabei in der Absicht, sich den Leistungsbezug für die gesamte Abwesenheitszeit zu sichern, wobei ihm bewusst war, dass entsprechend der unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung bei einer unerlaubten Abwesenheit die Leistungen zu kürzen gewesen oder ganz eingestellt worden wären. (3) Die übrigen Reisen meldete B trotz positiver Kenntnis der ihn insoweit treffenden gesetzlichen, in der Eingliederungsvereinbarung konkretisierten Verpflichtung (s.o.) insgesamt nicht an. Dadurch wollte er die Möglichkeit einer Leistungseinstellung von vornherein ausschließen. (4) In den betreffenden Reisezeiträumen bezog B vom Jobcenter Köln folgende Leistungen auf der Grundlage folgender Bescheide: - Für die 31 Tage vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2011 (Umra nach Saudi-Arabien) bezog er auf der Grundlage eines Bescheids vom 08.06.2011 einen Tagessatz von 19,16 € (594 € insgesamt); - für den 01.09.2011 (letzter Tag der Umra) bezog er auf der Grundlage des gleichen Bescheids 19,81 €. - Für die 13 Tage in Neuseeland vom 12.02.2012 bis zum 24.02.2012 bezog er auf der Grundlage eines Bescheids vom 07.12.2011 einen Tagessatz von 21,07 € (insgesamt 274,22 €). - Für die 4 Tage in London vom 16.11.2012 bis zum 19.11.2012 und für die 7 Tage in Tunesien in der Zeit vom 24.11.2012 bis zum 30.11.2012 erhielt B auf der Grundlage eines Bescheids vom 01.06.2012 einen Tagessatz von 20,13 € (insgesamt 221,45 €). - Für die restlichen 10 Tage in Tunesien vom 01.12.2012 bis zum 10.12.2012 erhielt er auf der Grundlage eines Bescheids vom 30.10.2012, geändert durch Bescheid vom 24.11.2012, einen Tagessatz von 18,88 € (insgesamt 188,88 €). - Auf der Grundlage der gleichen Bescheide erhielt B für die 17 Tage in Istanbul und im Jemen vom 15.01.2013 bis zum 31.01.2013 einen Tagessatz von 19,20 € (insgesamt 326,41 €); - und für die restlichen 9 Tage in Istanbul / Jemen vom 01.02.2013 bis zum 09.02.2013 einen Tagessatz von 23,23 € (insgesamt 209,07 €). - Für die 6 Tage in Schottland vom 19.09.2013 bis zum 24.09.2013 erhielt B ebenfalls auf der Grundlage der gleichen Bescheide einen Tagessatz von 19,12 € (insgesamt 114,76 €) und - schließlich gewährte ihm das Jobcenter auf der Grundlage eines Bescheids vom 12.12.2013 für die 4 Tage in Marokko vom 07.12.2013 bis zum 10.12.2013 einen Tagessatz von 16,25 € (insgesamt 65,06 €). (5) Hätte B seine Abwesenheitszeiten vollständig zutreffend und rechtzeitig seiner zuständigen Mitarbeiterin in der Integrationsabteilung des Jobcenters Köln, der Zeugin O13, mitgeteilt, so hätte diese mit Ausnahme der 13-tägigen Neuseelandreise vom 12.02.2012 bis zum 24.02.2012 keine der Reisen genehmigt, sondern vielmehr nach dem oben unter (2) beschriebenen Modus Leistungseinstellungen verfügt, an die sich die Leistungsabteilung bei ihren Auszahlungen gehalten hätte. Durch die Mitteilung eines zu kurzen Reisezeitraums für die Umra nach Mekka und das Verschweigen aller übrigen Reisen veranlasste B, dass ihm durch die zuständigen Sachbearbeiter der Leistungsabteilung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben von B weiterhin seine Bezüge in voller Höhe gezahlt wurden, obwohl eigentlich eine Sanktionsmaßnahme in Form einer Streichung (s.o.) angezeigt gewesen wäre. (6) Nachdem der Zeuge O19 dem Jobcenter Köln die oben stehenden Auslandsaufenthalte von B, welche der Zeuge im Rahmen der Arbeit in der „EG Reise“ ermitteln konnte, mitgeteilt hatte, forderte das Jobcenter mit Bescheid vom 14.11.2014 aufgrund der fehlenden Angaben von B für die nachfolgenden Leistungszeiträume insgesamt 2.013,66 € zurück. Dabei konnte nicht festgestellt werden, ob B, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft befand, den Bescheid erhalten hat. Der Rückforderungsbetrag, den das Jobcenter – in Abweichung von der oben genannten Praxis – taggenau nach den Abwesenheitstagen berechnete, schlüsselt sich folgendermaßen auf: Tabelle 2: Rückforderungsbeträge des Jobcenters Abrechnungszeitraum Reise Betrag 01.08.2011 - 31.08.2011 Saudi-Arabien (Mekka, Medina) 594,00 € 01.09.2011 - 30.09.2011 Saudi-Arabien (Mekka, Medina) 19,81 € 01.02.2012 - 29.02.2012 Neuseeland 274,22 € 01.11.2012 - 30.11.2012 London, Tunesien 221,45 € 01.12.2012 - 31.12.2012 Tunesien 188,88 € 01.01.2013 - 31.01.2013 Istanbul, Jemen 326,41 € 01.02.2013 - 28.02.2013 Istanbul, Jemen 209,07 € 01.09.2013 - 30.09.2013 Schottland 114,76 € 01.12.2013 - 31.12.2013 Marokko 65,06 € 2.013,66 € B hat auf diese Rückforderung bislang keine Leistungen erbracht. cc) Berechnung des täuschungsbedingten Schadens Bei der Berechnung des durch die falsche bzw. fehlende Mitteilung der Reisezeiten entstandenen Schadens hat die Kammer zu Gunsten von B – in Abweichung von der Entscheidung des Jobcenters im Rahmen der Rückforderung (s.o.) und unter Berücksichtigung der Formulierung in der Eingliederungsvereinbarung (s.o.) sowie von § 7 Abs. 4a SGB II – berücksichtigt, dass B pro Kalenderjahr 3 Wochen (21 Tage) Ortsabwesenheit zu Urlaubszwecken hätten bewilligt werden können; sie hat daher von den tatsächlich angefallenen Abwesenheitszeiten vorsorglich jeweils die ersten 21 Tage so behandelt, als wenn sie als Urlaubsabwesenheit genehmigt worden wären. Die ersten 21 Abwesenheitstage waren daher für jedes Jahr abzuziehen mit der Folge, dass für die Reisen ausgehend von der obigen Tabelle 1 folgende relevante Abwesensheitszeiten übrig bleiben, für die ein Leistungsanspruch unter keinen Umständen in Betracht kam (vgl. nachfolgend die ganz rechte Spalte): Tabelle 3: Abwesenheitszeiten unter Berücksichtigung genehmigungsfähiger Abwesenheit Anfangsdatum Abwesenheit Enddatum Abwesenheit Reiseziel Abwesenheit in Tagen Nach Abzug gen.-fähiger Tage 01.08.2011 31.08.2011 Saudi-Arabien 31 10 01.09.2011 01.09.2011 Saudi-Arabien 1 1 12.02.2012 24.02.2012 Neuseeland 13 0 16.11.2012 19.11.2012 London 4 0 24.11.2012 30.11.2012 Tunesien 7 3 01.12.2012 10.12.2012 Tunesien 10 10 15.01.2013 31.01.2013 Istanbul, Jemen 17 0 01.02.2013 09.02.2013 Istanbul, Jemen 9 5 19.09.2013 24.09.2013 Schottland 6 6 07.12.2013 10.12.2013 Marokko 4 4 Bei der Berechnung des Schadens sind dementsprechend die Reisen des B nach Neuseeland und London vollständig nicht zu berücksichtigen, die Reisen nach Saudi-Arabien, Tunesien und Istanbul/Jemen nur teilweise. Ausgehend von den gewährten Tagessätzen (s.o. (4)), ergibt sich unter Berücksichtigung der relevanten Abwesenheitszeiten nach Tabelle 3 rechte Spalte eine Schadensumme von insgesamt 756,67 €, die sich auf die einzelnen Reisen wie folgt verteilt: Tabelle 4: Tagessätze der überbezahlten Beträge nach Monaten Anfangsdatum Abwesenheit Enddatum Abwesenheit Reiseziel Tagessatz 01.08.2011 31.08.2011 Saudi-Arabien 19,16 € 01.09.2011 01.09.2011 Saudi-Arabien 19,81 € 12.02.2012 24.02.2012 Neuseeland - 16.11.2012 19.11.2012 London - 24.11.2012 30.11.2012 Tunesien 20,13 € 01.12.2012 10.12.2012 Tunesien 18,88 € 15.01.2013 31.01.2013 Istanbul, Jemen - 01.02.2013 09.02.2013 Istanbul, Jemen 23,23 € 19.09.2013 24.09.2013 Schottland 19,12 € 07.12.2013 10.12.2013 Marokko 16,25 € Tabelle 5: Tagessätze der überbezahlten Beträge nach Monaten Anfangsdatum Abwesenheit Enddatum Abwesenheit Reiseziel Schaden Schaden pro Tat 01.08.2011 31.08.2011 Saudi-Arabien 191,61 € 01.09.2011 01.09.2011 Saudi-Arabien 19,81 € 211,42 € 12.02.2012 24.02.2012 Neuseeland - 16.11.2012 19.11.2012 London - 24.11.2012 30.11.2012 Tunesien 60,40 € 01.12.2012 10.12.2012 Tunesien 188,88 € 249,28 € 15.01.2013 31.01.2013 Istanbul, Jemen - 01.02.2013 09.02.2013 Istanbul, Jemen 116,15 € 116,15 € 19.09.2013 24.09.2013 Schottland 114,76 € 114,76 € 07.12.2013 10.12.2013 Marokko 65,06 € 65,06 € Gesamt: 756,67 € k) FA 38 I - Video „Q1 - bis der Kopf fliegt“ Am 02.10.2013 wurde auf dem Facebook-Profil www.facebook.com/indy.journalists7 ein Video mit dem Titel „Q1 al-al-Almani – Bis der Kopf fliegt“ festgestellt und gesichert, das kurz zuvor unter Mitwirkung von A produziert worden war. Dieses einen Tag zuvor eingestellte Video war zu dem vorgenannten Zeitpunkt auf der Chronik-Seite des Facebook-Profils über die Internetseite von YouTube verlinkt. Bei dem zur Veröffentlichung des Videos genutzten YouTube-Kanal „Indyjournalists“ handelt es sich um einen Kanal, über den überwiegend Beiträge aus der radikalen salafistischen Szene verbreitet werden. Das Video zeigt A als Sprecher - neben einer Fahne mit dem Prophetensiegel und einem ebensolchen Logo - , in welchem er in einer etwa vierminütigen, weitgehend deutschsprachigen Rede seine muslimischen Glaubensbrüder eindringlich aufruft, runter nach Syrien zu gehen und für Allah gegen die Feinde der Muslime zu kämpfen. Die Rede hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „...was soll ich Euch sagen ya Ikhwan (Ihr Brüder) mein Herz brennt, mein mein Herz blutet und meine Seele schreit. Meine Seele schreit aufgrund der Situation von der Ummah (islamische Gemeinschaft). Wenn ich sehe was los ist, überall in den muslimischen Ländern Chaos, Chaos überall. ... Wo sind diese viele Brüder die sagen wir sind auf Manhaj (auf dem richtigen Weg)? Wo sind die Brüder die sagen wir …. (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) für Allah, bis der Kopf fliegt? Wo sind die Ikhwan (Brüder), wo denn? Wo sind denn die ganzen Muslime? Ya Ikhwan (Ihr Brüder) und ihr behauptet, ihr wärd auf Manhaj (auf dem richtigen Weg). Guckt Euch die Lage in Syrien an. Guckt Euch die, die abgeschlachteten Geschwister an, Frauen werden vergewaltigt bis sie sterben. ... Was ist das für en Ummah (islamische Gemeinschaft) was ist das für en Zusammenhalt? ... Wo denn, was haben wir jetzt, bis jetzt für die Ummah (islamische Gemeinschaft) getan, was haben wir getan? Ist einer von uns runter, sind wir runter gegangen? ... Und Allah, hier wir sollten uns schämen. Wir sollten uns schämen, dass wir noch hier sitzen und wie dreckige Heuchler sitzen wir hier zwischen den Kuffar (Ungläubigen). ... Du bist solange nicht auf Manhaj (auf dem richtigen Weg), bis Du nicht da unten bist Akhi (mein Bruder). Und Wallahi (ich schwöre bei Gott) meine Respekt an die Ikhwa (Brüder), die unten sind in Syrien und einen schönen Gruß aus Alemania (Deutschland). Wallahi Ya Ikhwan (Ich schwöre bei Gott Ihr Brüder) Ihr habt bewiesen, Ihr habt bewiesen, dass Ihr Männer seid und dass Ihr Löwen seid und dass Ihr aufsteht und … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) diese Ummah (islamische Gemeinschaft) und der für alles opfert und der für alles opfert und nicht wie wir, die Ikhwan (Brüder) die hier noch sitzen in Deutschland und wie Heuchler sich verstecken und Angst haben vor den Taghut (korrupte Behördenvertreter), vor dem Verfassungsschutz, vor dem Staatsschutz, ja wovor habt Ihr Angst, wovor habt Ihr Angst? ... Steht auf und tut was. Tut was für diese Ummah (islamische Gemeinschaft). Guckt uns unsere Geschwister, guckt Euch unsere Geschwister an in Syrien, wie die Lage ist, wir wissen das alle, ya Ikhwan Wallahi (Ihr Brüder bei Gott) ich sage Euch und ich sage zu mir selber in aller erster Linie, hört auf mit dieser Heuchlerei, hört auf mit dieser Heuchlerei, steht auf, packt Euer Koffer und geht nach Syrien und … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) fi sabilillah (für Gott) … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) auf dem Wege Allahs … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet), auf dem Wege Allahs, so wie unser Prophet aleih Assalat wa assalam (für ihn sei gebetet und er sei gegrüßt) das gemacht hat und wie uns Allah Subhanahou wa Taala (Gott der Mächtigste und Größte) das auch befohlen hat im Koran. Wacht auf, steht auf und rückt aus fi sabilillah (für Gott), Allah sagt es im Koran. Rückt aus und steht auf subhan al Khaliq (der Schöpfer ist groß), la hawla wa la quouwwata illa billah (Kein Weg und keine Kraft nur mit Allah). ... Sa… sagt Ihr, Ihr seid auf Manhaj (auf dem richtigen Weg), dann geht runter geht runter und … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) fi sabilillah (für Gott). Packt Eure Taschen und geht und … (hier wird ein Piep Ton eingespielt und ein Schriftzug „zensiert“ eingeblendet) fi sabilillah (für Gott). ... Im Abspann zur Rede des Angeklagten A schließt sich die Einspielung einer arabischsprachigen Predigt an, in der Einspielungen von Ausschnitten aus Videoaufzeichnungen von im Mai 2012 in Bonn und Solingen anlässlich der von PRO NRW veröffentlichten C2-Karikaturen durchgeführten gewalttätigen Demonstrationen gezeigt werden. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. l) FA 38 II - Verstoß gegen das PassG aa) Passentzug Mit Ordnungsverfügung der Gemeinde A4 vom 22.04.2013 wurde der Reisepass des Angeklagten A mit der Nummer ##########1, ausgestellt von der Gemeinde A4 am 31.03.2010, gültig bis zum 30.03.2016, gemäß § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 PassG eingezogen. Ferner erfolgte gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 PassG die Beschränkung des Personalausweises des Angeklagten A mit der Nr. ###########2, ausgestellt von der Gemeinde A4 am 01.08.2012 und gültig bis zum 31.07.2018, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gemeinde A4 begründete diese Ordnungsverfügung mit einem seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz bezüglich des A erstellten Behördenzeugnis vom 18.04.2013, ausweislich dessen A beabsichtige, in naher Zukunft in ein Krisengebiet (Syrien) auszureisen, wobei eine Beteiligung am bewaffneten Jihad für wahrscheinlich erachtet werde. Am 25.04.2013 wurde die Ordnungsverfügung, deren sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet worden war, A persönlich ausgehändigt und sein Reisepass wurde eingezogen. bb) Ausreise Ungeachtet dessen flog A am 15.11.2013 mit dem Flug Pegasus, PC802, über Brüssel nach Istanbul, obwohl er Kenntnis von der Strafbarkeit einer Ausreise aus dem Bundesgebiet hatte. Im Anschluss reiste er mit dem Flug PC 180 in die türkische Provinz Hatay weiter und begab sich schließlich von dort aus nach Syrien, um dort seine Schwester A2 zu besuchen. Am 19.12.2013 kehrte A über die Türkei zurück nach B1. Soweit die Anklage A vorgeworfen hatte, tateinheitlich eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er in Nordsyrien ein jihadistisches Trainingscamp besucht habe, hat die Kammer die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 24 PassG beschränkt. 3. Schuldfähigkeit Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen, war zu allen Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht im Sinne von § 21 StGB vermindert. a) B aa) Eine Erkrankung, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen könnte, liegt bei B nicht vor. bb) Zwar hat sich B im tatrelevanten Zeitraum gegenüber dem Arbeitsamt darauf berufen, dass er unter einer psychischen Erkrankung leide. Dabei handelte es sich jedoch um eine Schutzbehauptung ohne realen Hintergrund. Er vermied unter Berufung auf seine vermeintliche Erkrankung zum einen, beim Arbeitsamt persönlich vorstellig zu werden, und verhinderte zum anderen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, da er wider besseres Wissen erklärte, arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieses Vorgehens bekam seine Sachbearbeiterin beim Jobcenter – die Zeugin O13 – B tatsächlich niemals zu Gesicht. Zum Nachweis seiner vermeintlichen Erkrankung legte B Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einer Ärztin vor, die ein psychisches Krankheitsbild nahe legten. Aussagekräftige Unterlagen wurden jedoch – trotz mehrfacher Aufforderung durch das Jobcenter – von B nicht zu den Akten gereicht, wobei B stets wahrheitswidrig behauptete, dass die Unterlagen bereits abgeschickt worden seien. Die Namen der Ärzte, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatten, konnte die Kammer nicht ermitteln, weil die Arbeitsvermittlung derartige Unterlagen richtliniengemäß nicht aufbewahrt und B hierzu auch keine Angaben machte. cc) In Bezug auf seine vorgeschobene psychische Erkrankung kam es zu diversen Telefonaten des B mit seinen Geschwistern sowie mit seiner Frau und mit H, mit denen er sein Vorgehen gegenüber dem Jobcenter besprach. (1) So besorgte sich B unter Mithilfe des H eine falsche Krankschreibung, die er beim Arbeitsamt vorlegte und berichtete in einem am 11.06.2013 abgehörten Telefonat (TKÜ 0101, 11.06.2013, 19:58:57 Uhr, KN 33589 – A--7 ) seiner Schwester D1 davon. In dem Telefonat erzählt B, dass „H“ ihm eine Adresse von einem Arzt schicken werde, dessen Praxis in Sülz sei. Er, B, benötige einen Krankenschein für Donnerstag „wegen der Arge“. Er wolle nur einen „gelben Schein“ abholen. Der Arzt sei ein „Iraner oder Afghane“, der „richtig lange krank“ schreibe. Seine Schwester solle ihn dort mit dem Auto hinfahren und absetzen, er müsse aber noch die Adresse von „H“ holen. (2) Eine Woche später berichtete B seiner Schwester D1 in einem aufgezeichneten Telefonat, dass er Antwort vom Arbeitsamt erhalten habe und diese den „gelben Schein“ und sein Nichterscheinen zum Termin nicht akzeptiert hätten (TKÜ 0101, 17.06.2013,10:25:05 Uhr, KN 36156 – K--2 ). In dem Gespräch erklärt B, er müsse sich nunmehr dem Amt gegenüber äußern, andernfalls stehe eine Kürzung seiner Leistungen in Höhe von zunächst 10% und im weiteren Verlauf von bis zu 30 % in Frage. Im äußersten Fall müsse er „Essensmarken“ akzeptieren. Zwischen den beiden entspinnt sich anschließend eine Diskussion darüber, welche Sanktionen seitens des Arbeitsamtes noch getroffen werden könnten. B befürchtet, dass ihm selbst die Essensmarken noch entzogen werden könnten, und erklärt schließlich, dass er sich was „Neues“ einfallen lassen wolle. „Die“ seien auch „hartnäckig, stur“. Noch seien die 10 % nicht gekürzt, „die“ seien noch „am Entscheiden“. (3) Am 24.06.2013 besprach B telefonisch mit seiner Ehefrau seine Probleme mit dem Arbeitsamt und erläuterte ihr seinen neuen Plan (TKÜ 0103, 24.06.2013, 04:30:53 Uhr, KN 6645 - K--3 ). In dem Gespräch schildert er, er habe gestern mit seinem jüngeren Bruder geredet und besprochen, wie es aussehe, wenn er ein freiwilliges Praktikum absolviere. Wenn er ein unbezahltes Praktikum bei seinem Schwager mache, müsse das Amt seinen Unterhalt weiterzahlen, weil es sich um ein freiwilliges Praktikum handele, wo er kein Geld verdiene. Das müsse er seiner Sachbearbeiterin erklären. Dann könne er sich „das“ von seinem Schwager ausdrucken lassen und habe dann „ein Jahr Ruhe“. B fasst sodann seinen Plan wie folgt zusammen: „`n Vollzeitjob, 8 Stunden Praktikum da und dass ich dann ein Jahr Unterhalt bezahlt bekomme von denen. Weißte, was ich meine?“. Die Sachbearbeiterin O13 habe er das schon einmal gefragt, die müsse ihn aber falsch verstanden haben, da sie ihm mitgeteilt habe, dass eine Zahlung lediglich für einen Zeitraum von einem Monat möglich sei. Abschließend berichtet B schließlich noch, dass er noch immer keinen Scheck erhalten habe. Die Schecks für Juni und Juli stünden noch aus. (4) Die Lage spitzte sich in den folgenden Tagen weiter zu, worüber B am 01.07.2013 seiner Ehefrau im Rahmen eines längeren Telefonates berichtete (TKÜ 0103, 01.07.2013, 03:02:45 Uhr, KN 3920 – K--5 ). In dem Gespräch schildert B, dass er zum Arbeitsamt müsse, darauf habe er aber „keinen Bock“, das sei „der reine Horror“. Man habe ihm eine Frist bis zum 8. Juli gesetzt, danach werde die Zahlung eingestellt. Wenn er (B) jetzt dahin gehe, werde sich seine Sachbearbeiterin allerdings wundern, da D1 für ihn erst kürzlich einen Brief an das Arbeitsamt geschickt habe, in dem angegeben sei, dass B in Therapie sei und es ihm nicht möglich sei, seine Wohnung zu verlassen. Deswegen ist B in Sorge, dass man ihm die Zahlung sperren werde, wenn er jetzt plötzlich doch dort erscheine. Er ist verunsichert und überlegt, wie er sich verhalten solle. Schließlich erwägt er, seine Post weiterhin im Jobcenter lediglich in den Briefkasten zu werfen, um weiterhin nicht persönlich in Erscheinung treten zu müssen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B dem Jobcenter gegenüber Angaben über eine vorgebliche psychische Erkrankung gemacht hat, die nicht zutreffend sind, und nunmehr fürchtet, sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen zu setzen. (5) Eine weitere Woche später berichtete B - mittlerweile wütend und aufgeregt - seiner Ehefrau erneut am Telefon von seinem fortgesetzten Konflikt mit dem Jobcenter (TKÜ 0103, 08.07.2013, 16:18:05 Uhr, KN 58720 – K--6 ). In dem Telefonat schimpft B, dass die „beim Arbeitsamt es nicht raffen“ und er bereits für nächste Woche einen neuen Termin erhalten habe. Die „Schweinebacken“ hätten ihm kein Geld geschickt und er solle trotzdem dort erscheinen. Dabei habe er die Einladungen nicht einmal wahrgenommen als „die“ noch Geld gezahlt hätten, wieso solle er die also jetzt wahrnehmen, wenn die doch kein Geld zahlen. L15 erklärte ihm, dass er einen neuen „Psychotherapieschein“ dort abgeben müsse, da der alte Schein schon längst abgelaufen sei und er (B) zur letzten Therapie auch nicht mehr gegangen sei. B bestätigt, dass er eine ganze Zeit lang nicht mehr da gewesen sei und wenn er wieder dahingehen sollte, werde er einfach behaupten, dass er im Ausland gewesen sei. Schließlich resümiert Viola, dass es ein Fehler gewesen sei, dass B einfach nicht mehr hingegangen sei. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B beim Arbeitsamt generell keine Vermittlungsgespräche führen wollte, und dass er eine psychische Erkrankung und eine darauf bezogene Therapie bewusst vorgespiegelt hat, um sein fortgesetztes Nichterscheinen zu anberaumten Vermittlungsgesprächen zu kaschieren. (6) Am 30.08.2013 telefonierte B Ben Othame mit H (TKÜ 0101, 30.08.2013, 21.50:55 Uhr, KN 16736 - A--37 ). Im Verlauf des Gesprächs schildert B, dass er auf seinen Scheck vom Arbeitsamt warte. In diesem Zusammenhang berichtete B von seinen Problemen mit dem Arbeitsamt und erklärt, dass er sich von seiner Therapeutin in Leverkusen habe krankschreiben lassen und nun vom Arbeitsamt etliche Formulare bekommen habe, die er noch ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken müsse, unter anderem eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Anschließend ergänzte B hierzu wörtlich: „Ich hab ja keine Therapeutin. Ich gehe extra nur dahin, weil äh, Du weißt, was ich meine, dass ich arbeitsunfähig bin. Dass die die halt anruft, und dass das dann über Telefon ihr sagt. Weil die will vorher nicht anrufen, bevor ich nicht die Schweigepflicht unterschrieben hab. Aber ich hab die Schweigepflicht jetzt unterschrieben.“ Die Kammer deutet das Telefonat so, dass B sich eigens pro forma eine Therapeutin beschafft hat, die gegenüber seiner Beraterin bei der Arbeitsvermittlung seinen vermeintlich psychisch angeschlagenen Zustand bestätigen soll, obwohl er tatsächlich keine Therapiesitzungen besucht hat. b) D aa) Auch im Fall des D lag zu den Tatzeiten keine Erkrankung vor, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte. bb) D wurde bereits im Jahr 2009 durch den Psychiater Dr. R19 untersucht und anschließend in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2011 durch den psychologischen Psychotherapeuten P4 betreut. Beide stellten bei D indes keine psychisch auffälligen, krankhaften Zustände fest, sondern allenfalls Akzentuierungen, denen sie keine pathologische Relevanz beigemessen haben. Hinweise dafür, dass ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegen könnte, ergaben sich für sie nicht. Im Jahr 2009 wurde D von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn im Rahmen der Aussetzungsentscheidung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren aus der Verurteilung der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2005 von dem Psychiater Dr. R19 eingehend untersucht. Dieser kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2009 zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass in prognostischer Hinsicht keineswegs von einer problematischen Ausformung der Persönlichkeit des D im Sinne einer strukturell verankerten antisozialen Psychopathie ausgegangen werden könne, vielmehr könne die Delinquenz als Ausdruck einer gewissen Reifungsstörung und einer dissozialen Akzentuierung beurteilt werden. Der Sachverständige ging außerdem davon aus, dass zwischenzeitlich - trotz einer anfänglich unreifen Form der Auseinandersetzung mit der Institution sowie einer gewissen Unbekümmertheit und Naivität im Umgang mit Grenzen - Nachreifungstendenzen eingetreten seien. So wirke die seitens des D geschilderte stabile Abstinenz und seine dargestellte Auseinandersetzung mit religiös-spirituellen Themen ernsthaft und glaubwürdig. Der Sachverständige ging auch davon aus, dass die seitens von D erklärte Distanz zu seinem früher vorrangig hedonistischen Alltagsentwurf verankert und glaubwürdig wirke. Dr. R19 führte aus, dass sich D mit den Rahmenbedingungen seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung auseinandergesetzt habe, ebenso mit der Entwicklung seiner Delinquenz. Ihm sei seine bisherige Verführbarkeit und seine eingeschränkte Frustrationstoleranz bewusst. D erklärte gegenüber dem Sachverständigen auch seine Bereitschaft, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Der Sachverständige kam schließlich zu dem Schluss, dass von einer hinreichend günstigen Legal-und Sozialprognose ausgegangen werden könne. In dem Aussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 05.11.2009 wurde D die Auflage erteilt, eine ambulante psychologische Gesprächstherapie durchzuführen. Diese absolvierte er bei dem Psychotherapeuten P4, den die Kammer in der Hauptverhandlung gehört hat. Die Gesprächstherapie umfasste 14 Stunden und dauerte von Januar 2010 bis Januar 2011. Im weiteren Verlauf wurde D im Januar 2013 noch einmal vorstellig, als er seine Freundin D10 an den Zeugen P4 als Patientin vermittelte. P4 sah während seiner Therapiesitzungen mit D die Angaben und den Befund des Sachverständigen R19 weitgehend bestätigt. Er diagnostizierte eine gemischte Anpassungsstörung mit einer leichten narzisstischen Akzentuierung. Ihm gegenüber trat D als fröhlicher und etwas „unreifer Typ“ auf, der in der Partyszene aktiv zu sein schien und geltungsbedürftig wirkte. Insgesamt habe D nicht so gewirkt, als ob er unter dem Geschehenen litte, und habe wenig Interesse an der Aufarbeitung seiner Delinquenzgeschichte gezeigt. Im Ganzen habe er keine religiöse Verankerung bei D bemerken können. Diese Thematik habe man in den Gesprächen lediglich gestreift. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten wegen einer akuten Berauschung liegen ebenfalls nicht vor. c) Übrige Angeklagte Bei den übrigen Angeklagten konnte die Kammer Anhaltspunkte dafür, dass ihre Schuldfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt sein könnte, von vornherein nicht eruieren. 4. Verfahrensgang a) Verdachtslage bei Einleitung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme aa) „EG Umra“ (1) Im Jahr 2011 wurde der Polizei durch einen aus Darmstadt stammenden Hinweisgeber bekannt, dass eine männliche Person im Rahmen einer Pilgerreise in Saudi-Arabien mehrere Personen zwecks Anwerbung zum bewaffneten Jihad angesprochen habe. Der Hinweisgeber, der Zeuge B3 , der Teilnehmer der Pilgerreise war, kontaktierte die deutschen Behörden von Saudi-Arabien aus über ein Internet-Kontaktformular des Bundeskriminalamts. B3 gab an, dass ein Mitreisender ihm mitgeteilt habe, dass er Zugang zu Sprengstoff und Waffen habe und jetzt jemanden brauche, der „das durchzieht“; der Mann habe sich für ihn, den Zeugen B3, insbesondere deshalb interessiert gezeigt, weil er in der Nähe der amerikanischen Airbase „Ramstein“ in Deutschland wohne. Außerdem übermittelte B3 per Handy verschiedene Fotos, auf denen der betreffende Mann im Gespräch mit anderen Reiseteilnehmern zu sehen sei, und gab die Ankunftszeiten und den Flughafen bekannt, über den die gemeinsame Rückreise der Gruppierung erfolgen sollte. Den Namen des Mannes bezeichnete er als „B5“, dessen Bruder sei auch dabei und heiße „B4“, dessen Telefonnummer habe „B5“ als seine eigene Erreichbarkeit angegeben; außerdem sei auch noch der Vater der beiden auf der Pilgerreise dabei. Die hierauf erfolgten Ermittlungen der Polizei in Darmstadt ergaben, dass es sich bei der vom Zeugen B3 beschriebenen Person um den Angeklagten B handele. B befand sich tatsächlich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder, dem Angeklagten D, auf dieser (sog. „kleinen) Pilgerreise („Umra“). (2) B3 wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland polizeilich vernommen und bestätigte und vertiefte dabei seine Angaben; so schilderte er beispielsweise, der Mann habe auch gesagt, die deutsche Bundeskanzlerin Merkel müsse getötet werden, weil Deutschland im „Kriegszustand“ sei und sich in AfC3astan an der Seite der USA am Krieg gegen die Muslime beteilige; in diesem Zusammenhang habe er auf den Angriff auf den Tanklastzug in „Kundus“ mit zahlreichen zivilen Toten verwiesen; der Jihad sei eine „persönliche Pflicht“ für jeden Muslim und es dürften bei entsprechenden „Operationen“ auch Frauen und Kinder getötet werden – auch Muslime, weil diese bei Rechtgläubigkeit ohnehin ins „Paradies“ kämen; man müsse „die Angst nach Deutschland bringen“. Auf die Frage, warum er nicht selbst in den Kampf gehe, habe der Mann ihm - B3 - gesagt, er „werbe überall“, wo er sei, Leute an; das laufe gut; wenn er „gehe“, dann mache „keiner Werbung“. Außerdem schilderte B3, dass „B5“ drei weitere Personen in vergleichbarer Weise angesprochen habe; ihm sei der Mann „nicht dumm“ vorgekommen und er habe ihm „Angst gemacht“. Es fanden sich - auch bei seiner polizeilichen Nachvernehmung im September 2011 durch KHK L6 - aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden keine Widersprüche oder Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben Anlass gaben. Insbesondere konnte kein vorausgehendes Kennverhältnis zwischen B und B3 festgestellt werden. B3 war vor diesem Vorfall polizeilich lediglich aufgrund von kleineren Straftaten ohne Bezug zum islamistischen Spektrum aufgefallen, die bereits einige Zeit zurücklagen. (3) Auf Grundlage dieses Hinweises wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst gemäß § 109h StGB gegen B eingeleitet und unter dem Aktenzeichen 120 Js 207/11 StA Köln geführt; bei der Kölner Kriminalpolizei wurde hierfür eine Ermittlungsgruppe unter der Bezeichnung „EG Umra“ eingerichtet. (4) Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden Telekommunikationsmaßnahmen geschaltet und Observationsbeschlüsse erlassen. Gegenstand der Telekommunikationsmaßnahmen war zum einen die Rufnummer x des D. Diese Mobilfunknummer war dem Zeugen B3 seitens der Brüder B und D(e) als Kontaktnummer genannt worden. Durch weitere polizeiliche Ermittlungen wurden darüber hinaus die Rufnummer x, die B zugeordnet wurde, sowie die Rufnummer x, die den Behörden aufgrund einer Abfrage bei der Bundesnetzagentur als weitere Rufnummer des B bekannt wurde, festgestellt und ebenfalls in die Telekommunikationsmaßnahme einbezogen. Insgesamt wurden vier Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen B angeregt und aufgeschaltet. Die Überwachungsmaßnahmen ergaben im Wesentlichen Folgendes: Zum einen wurde eine Gefährdungslage zum Nachteil der Schwester der Angeklagten B C D E(e), D2, die nach dem Verständnis der Familie B C D E(e) dem Islam den Rücken gekehrt hatte, festgestellt. Die Familie B C D Ee(e), insbesondere die Angeklagten B und D(e), planten eine Bestrafung der D2 bis hin zu einer möglichen Entführung nach Köln. Dabei wurden u.a. sogar ein Säureattentat und die Tötung durch Köpfen thematisiert, deren Ernsthaftigkeit die Polizei nicht recht einzuschätzen wusste. Schließlich wurden Erkenntnisse aus der TKÜ, wonach B, D und E(e) sich wegen einer Bestrafungsaktion nach B1 zu ihrer Schwester D2 begeben wollten, zum Anlass genommen, gefahrenabwehrende Maßnahmen durch die dortigen Polizeikräfte zu treffen. In diesem Zusammenhang kam es zu legendierten Kontrollen auf der Straße vor dem Arbeitsplatz der Schwester, einem Café, nach denen die Brüder sich von der Örtlichkeit vorsorglich zurückzogen. Zum anderen deuteten die Überwachungsmaßnahmen generell auf eine radikal islamistische Einstellung des B und auf eine bereits erhebliche Radikalisierung hin, die sich in offener Ablehnung Andersgläubiger, der Befürwortung der Einführung der Scharia und der in Telefonaten offen geäußerten Idee, sich irgendwann auch persönlich dem Jihad anzuschließen, äußerte. Primäres Ziel des B sollte es nach seiner Darstellung sein, zunächst Bücher zu schreiben und seine Ideologie der Nachwelt zu hinterlassen, bevor die Teilnahme am bewaffneten Kampf und der Tod als Märtyrer (Shahid) erfolgen sollte. Darüber wurde in abgehörten Telefonaten gesprochen; die Ernsthaftigkeit dieser Überlegungen war für die Ermittlungsbeamten ebenfalls schwer zu prüfen, wurde von ihnen aber tendenziell hoch eingeschätzt. Die Telekommunikationsmaßnahmen wurden nach ca. 4 bzw. 7 Wochen bereits Ende Oktober/Anfang November 2011 wieder abgeschaltet, da der Tatvorwurf des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB, Katalogtat im Sinne von § 100a StPO) nicht erhärtet werden konnte. Weitere bereits erwirkte Durchsuchungs- und DNA-Beschlüsse, die zur Aufklärung des Tatvorwurfs beitragen sollten, wurden daraufhin nicht mehr vollstreckt; von einer Offenlegung der Maßnahmen wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden zunächst abgesehen, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Die Kriminalpolizei entschied sich, B unter Gefährdungsgesichtspunkten weiter zu begleiten. (5) Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 StPO auf die eine weitere Strafverfolgung des B auf Grundlage des § 89a StGB hätte gestützt werden können, wurden seitens der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt. Es war unklar, ob und vor allem wann B seine telefonisch angesprochenen Jihad-Ideen umsetzen würde. Der Hinweis des Zeugen B3 wurde im Rahmen des behördlichen Informationsaustauschs auch an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt; dort wurden dann verfassungsschutzeigene Beobachtungsmaßnahmen eingeleitet, worauf unten noch näher einzugehen sein wird. Das Ermittlungsverfahren – „EG Umra“ – wurde schließlich - im Jahr 2012 - nach § 170 StPO eingestellt. bb) Maßnahmen nach dem PolG NW (1) Die Polizei nahm die Erkenntnisse aus dem eingestellten Ermittlungsverfahren zum Anlass, eine polizeiliche Beobachtung des B zum Zwecke der Gefahrenabwehr anzuregen. Im Januar 2012 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - Az.: 502 Gs 47/12 - die polizeiliche Beobachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 PolG NRW angeordnet, die Beobachtung wurde dabei auf das jeweils vom Betroffenen genutzte Fahrzeug erweitert. Die Maßnahme nach § 21 PolG NW wurde mit den Erkenntnissen zur Person des Angeklagten aus den bisherigen Telefonüberwachungsmaßnahmen der EG Umra begründet, wonach sich der Angeklagte im Wesentlichen umfangreich mit dem Thema Jihad beschäftige, den Führungspersonen des internationalen islamistischen Terrorismus ideologisch nahe stehe und Tatsachen darauf hinwiesen, dass er langfristig eine Ausbildung in einem Terrorcamp anstrebe. Aus der polizeilichen Beobachtung ergaben sich in der Folgezeit Erkenntnisse zu Reisebewegungen des Angeklagten, die mit seinem finanziellen Hintergrund als Hartz-IV-Empfänger nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen waren. (2) So wurden im Jahr 2012 folgende Reisen des B polizeilich festgestellt: Am 24.02.2012 reiste B aus Abu Dhabi kommend in die Bundesrepublik ein - wobei er am Flughafen zu seinem Reiseweg angab, eine Reise über Sydney nach Neuseeland gemacht zu haben. Am 16.11.2012 erfolgte eine Ausreise nach London (in Begleitung seiner Frau L15 ), die Wiedereinreise in die BRD konnte am 19.11.2012 festgestellt werden. Am 10.12.2012 konnte eine weitere Einreise in die BRD aus Tunesien kommend (in Begleitung des Angeklagten E) festgestellt werden. (3) Darüber hinaus wurde B am 29.10.2012 in der Nähe seiner Wohnanschrift in Köln am Zülpicher Platz im Rahmen eines Verkehrsunfalls gemeinsam mit C6, der Fahrer des Fahrzeugs war, durch Polizeibeamte angetroffen. Wenige Wochen später - in der Nacht des 06.11.2012 - wurde er erneut gemeinsam mit C6 in der Nähe seiner Wohnanschrift auf der B-Straße in Köln unmittelbar gegenüber der dortigen Synagoge in dem Pkw des C6 angetroffen. Im Pkw des C6 fanden die Beamten einen Katalog der Marke Enforcer (Ausrüstungskatalog für Funktionskleidung und Waffenzubehör). (4) Auf Grundlage der Verlängerung der polizeilichen Beobachtung für ein weiteres Jahr – Beschluss des AG Köln, Az. 502 Gs 329/13 – wurden darüber hinaus im Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2014 folgende weitere Reisebewegungen des B festgehalten: Am 15.01.2013 erfolgte eine Ausreise des B in Begleitung des A in die Türkei und eine Wiedereinreise nach Deutschland aus der Türkei kommend am 09.02.2013. Aus dem Reisepass des B ging dabei hervor, dass er ein Visum für den Jemen, beantragt in der Türkei am 16.01.2013 und gültig bis zum 28.02.2013, besaß. Aus dem Reisepass ergab sich darüber hinaus, dass die Ausreise in den Jemen aus der Türkei am 20.01.2013 und die Wiedereinreise in die Türkei am 25.01.2013 erfolgt war. Am 19.09.2013 erfolgte eine Ausreisekontrolle nach Schottland/Edinburgh (in Begleitung seiner Frau) sowie am 07.12.2013 eine Ausreisekontrolle nach Marokko/Marrakesch (in Begleitung seiner Frau, seiner Schwester D1 und deren Ehemann C1). Die Einreise in die BRD konnte am 12.12.2013 in Begleitung derselben Personengruppe festgestellt werden. Am 06.01.2014 erfolgte eine Ausreisekontrolle des B nach Korea/Seoul, in seiner Begleitung befand sich seine Frau. Die Wiedereinreise in die BRD erfolgte am 14.01.2014. cc) Maßnahmen des Bundesamts für Verfassungsschutz nach dem G10 (1) Ab Frühjahr 2012 bis September 2013 führte - wie erwähnt - das Bundesamt für Verfassungsschutz nach eigenen Vorermittlungen zur Person des B Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen diesen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - im folgenden „G10“) durch. (2) Aufgrund des Hinweises des Zeugen B3 sah der Verfassungsschutz zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung – nämlich einer (namentlich allerdings nicht bekannten) jihadistischen Rebellengruppe in Syrien - und zum anderen sah der Verfassungsschutz wegen der Hinweise des B3 auf die in seinen Gesprächen mit B angesprochene mögliche „Operation“ gegen die amerikanische Airbase in Ramstein und die Andeutung, dass die Bundeskanzlerin wegen des Kundus-Engagement der Bundeswehr getötet werden müsse, auch eine inländische Gefährdungslage, also dass möglicherweise auch Anschläge im Inland beabsichtigt seien. Das Bundesamt für Verfassungsschutz leitete zunächst parallel Ermittlungen in Bezug auf den Angeklagten B ein und schaltete sodann Abhör-Maßnahmen auf der Grundlage des G10. Darunter fielen insbesondere Telefonüberwachungsmaßnahmen zu verschiedenen Rufnummern des B und im späteren Verlauf auch zu Rufnummern von G und A. Die Verfassungsschutzbehörde stützte dabei ihre Telefonüberwachungsmaßnahme primär auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Organisation. Vor diesem Hintergrund wurde nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 a) G10 vom Bundesamt für Verfassungsschutz beim Innenministerium die Durchführung einer Abwehrmaßnahme im Hinblick auf die Mobilfunknummer des B (interne Bezeichnung: AO 6150 betreffend die Rufnummer ####) beantragt und genehmigt. Die Genehmigung wurde durch den zuständigen Bundestagsausschuss sodann quartalsweise verlängert. Der Überwachungszeitraum erstreckte sich vom 23.01.2012 bis zum 23.10.2013. (3) Anfang des Jahres 2013 ergaben sich aus Sicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus der abgehörten Telefonie schließlich Hinweise, dass B tatsächlich Personen für den Jihad in Syrien anwerbe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertete die Erkenntnisse dahingehend, dass es sich bei diesen Personen konkret um die Angeklagten A und G handele. Für welche Organisation diese Vermittlungsbemühungen erfolgten, konnte seitens des Verfassungsschutzes indes (weiterhin) nicht individualisiert werden. Festgestellt werden konnte lediglich, dass die Zielrichtung der Sturz der Assad-Regierung war. (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat später ab Ende Oktober 2013 noch zwei weitere Maßnahmen gegen die Angeklagten A (AO 6207) und G (AO 6211, die im weiteren Verlauf in die Maßnahme AO 6207 überführt wurde) durchgeführt. Zu diesen Maßnahmen und zur Verdachtslage bei Anordnung konnte die Kammer keine Feststellungen treffen, weil die Aussagegenehmigung des Zeugen M12 dies nicht zuließ; ebenso wenig konnte die Kammer die Anträge, Anordnungen und Beschlüsse des Bundestagsausschusses selbst sehen, da sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft und nicht freigegeben worden sind. Die Kammer hat daher gänzlich davon Abstand genommen, Erkenntnisse des BfV aus diesen beiden weiteren Abhörmaßnahmen ihrer Entscheidung zugrundezulegen. (5) Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Überwachungsmaßnahme AO 6150 verfasste das Bundesamt für Verfassungsschutz in der ersten Jahreshälfte 2013 Behördenzeugnisse zu den Angeklagten B (Zeugnis vom 16.05.2013), G (Zeugnis vom 28.03.2013) und A (Zeugnis vom 18.04.2013) und ließ diese an die jeweils zuständige Ausländerbehörde – im Fall des B an das LKA NRW - übermitteln. Die Zeugnisse fassen jeweils auf nur wenigen Zeilen zusammen, dass A und G aus Sicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz „die Absicht“ haben, „in naher Zukunft in ein Krisengebiet (Syrien) auszureisen“ und eine „beabsichtigte Beteiligung am bewaffneten Jihad“ für „wahrscheinlich erachtet“ werde. Dass B betreffende Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz attestiert diesem, dass er in den vergangenen Monaten versucht habe, Personen aus seinem Umfeld „für eine Ausreise in ein Krisengebiet (Syrien) zu mobilisieren“; eine „beabsichtigte Beteiligung dieser Personen am bewaffneten Jihad“ werde für „wahrscheinlich erachtet“. Außerdem enthält das Zeugnis den Hinweis, dass B sich „O18wahrscheinlich selbst kurzzeitig in Syrien aufgehalten“ habe und dort mit Personen aus dem islamistischen Spektrum „zusammengetroffen“ sei. Die Übermittlung dieser Behördenzeugnisse sollte aus Sicht der Verfassungsschutzbehörde vornehmlich der Verhinderung der Ausreise des A und des G dienen. Es wurden hierauf seitens der Meldebehörden auch Passentzugsverfahren eingeleitet; G und A wurden schließlich in der ersten Jahreshälfte 2013 ihre Reisepässe entzogen. dd) „EG Reise“ (1) Die Kölner Kriminalpolizei, der die vorbenannten Behördenzeugnisse ebenfalls zugänglich gemacht wurden, unterzog im Mai 2013 die in den Behördenzeugnissen übermittelten - pauschalen - (Verdachts-) Erkenntnisse zu den Angeklagten einer eigenen Prüfung und glich sie mit den bereits vorliegenden Erkenntnissen aus der polizeilichen Überwachung nach § 21 PolG NW über die Reisetätigkeit des B ab. Auf dieser Grundlage führte die Kölner Polizei sodann weitere eigene Ermittlungen durch. Die den Behördenzeugnissen zu Grunde liegenden Mitschnitte aus der Telekommunikationsüberwachung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und deren Verschriftungen lagen der Kölner Kriminalpolizei zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht vor; erst Ende September 2013 - also deutlich nach der Einleitung des neuen Ermittlungsverfahrens und der Gründung der Ermittlungsgruppe „EG Reise“ – hat das Bundesamt für Verfassungsschutz einen sehr geringen Teil ihres Materials - nämlich die Protokolle und Voice-Dateien von insgesamt 11 Gesprächen der Maßnahme AO 6150 - freigegeben und zu den Ermittlungsakten des vorliegenden Verfahrens gereicht. Die Kammer hat auch diese 11 Telefonate und deren Inhalte für Beweiszwecke im vorliegenden Verfahren nicht verwertet – sondern lediglich die Telefonate, die die Kölner Kriminalpolizei im Rahmen der EG Reise abgehört hat, sowie einige wenige Telefonate aus anderen polizeilichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auf die noch einzugehen sein wird. Erkenntnisse, dass der Angeklagte B zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Behördenzeugnisse verantwortlich für eine beabsichtigte Ausreise des G oder A sein könnte – wie in den Behördenzeugnissen behauptet –, lagen der Kölner Kriminalpolizei im Mai 2013 selbst nicht vor. Die konkreten Erkenntnisse der Polizeibehörden ergaben aber, dass zumindest ein Kennverhältnis des B zu A und G bestand. So war z.B. im Rahmen der polizeilichen Beobachtung des B nach § 21 PolG NW dieser gemeinsam mit A am 09.01.2013 in Köln vor der jüdischen Synagoge bei einer Kontrolle im Pkw des A festgestellt worden. Darüber hinaus wurde ermittelt, dass die beiden die Türkeireise des B am 15.01.2013 gemeinsam angetreten und im Flugzeug nebeneinanderliegende Sitzplätze belegt hatten. Das Kennverhältnis zwischen B und G ergab sich für die Kölner Kriminalpolizei zum damaligen Zeitpunkt über E, in dessen Begleitung es im Rahmen eines Streits mit zwei männlichen Personen zu einer Körperverletzung durch G gekommen war, die polizeilich erfasst wurde. Während der polizeilichen Beobachtung des B konnte – wie erwähnt – auch ein Kennverhältnis zu C6 festgestellt werden, der sich später in Syrien dem bewaffneten Kampf auf Seiten des IS anschließen sollte und dort verstarb - worauf oben unter II. 1. a) dd) und II. 1. d) cc) sowie in vielfältiger Weise bei der Darstellung der abgehörten Kommunikation bereits eingegangen worden ist. Die beiden wurden mehrfach als Insassen desselben Fahrzeugs festgestellt, so im Oktober und November 2012. Den Ermittlungsbehörden war zudem im Mai 2013 bekannt, dass C6 an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten D11, Z2-Straße 64 in Bergisch Gladbach, gemeldet war. Die Polizei hatte darüber hinaus Hinweise, dass an der Wohnanschrift des D11 in Bergisch Gladbach noch zwei weitere Personen lebten, die auch verdächtigt wurden, eine Ausreise nach Syrien zu beabsichtigen, nämlich G11 und P13, wobei G11 aus diesem Grunde bereits der Pass entzogen worden war. G11 und Z1 reisten - trotz Passentzugs - in der Folgezeit tatsächlich aus. G11 ist – wie im Rahmen der Darstellung der abgehörten Kommunikation (insbesondere II. 1. c) bb) (5) und II. 1. c) dd) (6) und (7)) bereits mehrfach erwähnt – mittlerweile ebenfalls in Syrien bei Kampfhandlungen verstorben. Im Zusammenhang mit der Wohnanschrift des D11 war den Ermittlungsbehörden auch bekannt geworden, dass ein H A.dort gemeldet war. Diesem wurde auch der Pass entzogen, die Maßnahme jedoch zunächst nicht vollstreckt. Er wurde schließlich im April 2013 an einem griechischen Grenzübergang kontrolliert und dort wurde sein Reisepass sichergestellt. Eine Rückkehr des Altaf nach Deutschland ist den Ermittlungsbehörden gleichwohl nicht bekannt, sein Schicksal ist unklar. Schließlich war aufgrund eines Hinweises der Schwiegermutter des G13 (alias G13 oder G13 ) D11 , des Sohnes des D11, der Polizei bekannt geworden, dass dieser nach Syrien ausgereist sei und sich dort dem bewaffneten Kampf angeschlossen habe. Die Schwiegermutter des G13 D11 hatte sich an die Polizei gewandt, da sie in Chatnachrichten ihrer Tochter gelesen hatte, dass G13 D11 in Syrien kämpfe und sie aufgrund dessen ihre „verschwundene“ Tochter auch auf dem Weg nach Syrien vermutete. Tatsächlich war die Frau des G13 D11 aber nur vorübergehend in Bergisch Gladbach bei ihren Schwiegereltern, D11 und P1, und kehrte später wieder zurück zu ihrer Mutter. G13 D11 hingegen hatte sich tatsächlich nach Syrien/Irak begeben. Er soll dort mittlerweile ebenfalls bei Kampfhandlungen verstorben sein. Aufgrund dieser Erkenntnisse - also des Kennverhältnisses zwischen B, seinem Bruder E und A sowie G einerseits, sowie der Kontakte von B über C6 in die Dolmanstraße zu G13 D11 und dadurch zu mehreren weiteren Personen, die entweder schon nach Syrien ausgereist waren (G13 D11) oder als ausreisewillig galten und bereits Adressaten von reiseerschwerenden Maßnahmen waren (G11, P13 und Ha) andererseits - entstand bei der Kriminalpolizei der erneute und nunmehr näher konkretisierte Verdacht, dass B mit der Anwerbung von ausreisewilligen Jihadisten zu tun habe, und es wurde das vorliegende (neue) Ermittlungsverfahren - 120 Js 92/13 - eingeleitet. Die Kölner Kriminalpolizei richtete eine Ermittlungsgruppe ein und gab dieser – in Anlehnung an die beobachtete Reisetätigkeit des B – den Namen „EG Reise“ . Leiter der Ermittlungsgruppe wurde der Zeuge KHK L5 , zum Aktenführer wurde der Zeuge KHK L6 berufen. Beide hatten bereits in der EG Umra mitgewirkt. Die Ermittlungsgruppe EG Reise wurde zunächst mit insgesamt drei Kriminalbeamten eingerichtet; im Laufe der Zeit waren zur Auswertung der parallelgeschalteten Telekommunikationsmaßnahmen bis zu acht Beamte eingesetzt. KHK L6 entwarf unter dem 23.05.2013 einen umfangreichen Aktenvermerk , in dem er die bisherige Erkenntnislage – beginnend mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren der EG Umra, über die Reisebewegungen, die im Rahmen der Beobachtung nach § 21 PolG NW aufgefallen waren, und die drei Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bis hin zu den zusätzlichen eigenen Ermittlungen der Kölner Kriminalpolizei zu den „ausreisewilligen“ Personen an der Wohnanschrift des D11 in der Dolmannstraße in Bergisch Gladbach – im Detail zusammenfasste. Diesen Vermerk unterschrieb der Leiter der Ermittlungsgruppe KHK L5 und leitete ihn der Kölner Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Bewertung zu. Diese entschied Anfang Juni 2013, das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rekrutierung und Schleusung von Personen in den bewaffneten Kampf nach Syrien wiederum auf § 109h StGB zu stützen. (2) Auf dieser Erkenntnisgrundlage wurden zunächst am 05.06.2013 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen angeordnet und drei Leitungen des B - TKÜ 0101 (#####) TKÜ 0102 (#####3) und TKÜ 0103 (#####4) - aufgeschaltet sowie die Observation des B angeordnet. Aufgrund der Erkenntnisse aus diesen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergaben sich Anhaltspunkte auf weitere Leitungen des B und Verdachtsmomente gegen weitere Personen, die zu weiteren Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen führten. (a) Die Erstanordnung der Maßnahme zur Leitung TKÜ 0101 wurde in der Folgezeit regelmäßig durch Folgebeschlüsse des Amtsgerichts Köln am 12.08.2013, 11.11.2013, 07.02.2014, 11.02.2014, 06.05.2014 und 31.07.2014 verlängert. Die Erstanordnung vom 05.06.2013 wurde - wie erwähnt - auf den Verdacht des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) gestützt. In den Gründen wurde festgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass B A, G, P13, Ha, G11 und G13 D11 zur Ausreise nach Syrien motiviert habe. Dieser Verdacht wurde insbesondere mit der auffälligen Reisetätigkeit des B und den Erkenntnissen aus der eigenen Ermittlungstätigkeit der Kölner Kriminalpolizei, die durch die pauschal abgefassten Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz ausgelöst worden waren, zu der Dolmannstraße 64 in Bergisch Gladbach, begründet. Darüber hinaus flossen auch die aus dem eingestellten Verfahren „EG Umra“ erlangten Erkenntnisse – insbesondere die Aussage des Zeugen L1, auf den später unter II. 4. a) hh) noch einzugehen sein wird – in die Bewertung der Verdachtslage mit ein und rundeten diese ab. Die Folgebeschlüsse vom 12.08.2013, 11.11.2013 und 07.02.2014 mit denen die Erstanordnung verlängert wurde, enthielten keine eigenen weitergehenden Begründungen für die Maßnahme und nahmen lediglich jeweils vollumfänglich auf die Erstanordnung Bezug. In den Beschluss vom 11.02.2014, der ebenfalls die Erstanordnung verlängerte, wurde die Begründung des ersten Beschlusses vollumfänglich aufgenommen. Eine weitergehende Begründung ist auch dieser Anordnung nicht zu entnehmen. So erfolgte auch die Verlängerung mit Beschluss vom 06.05.2014. Schließlich wurde mit Beschluss vom 31.07.2014 durch den Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof – nachdem die teilweise Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit Übernahmeverfügung vom 13.06.2014 erfolgt war, worauf unten noch näher einzugehen sein wird – die Überwachung der Telefonleitung bis einschließlich zum 31.10.2014 angeordnet. Die Anordnung wurde in diesem Beschluss nunmehr auf den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, b StGB gestützt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus der bis dahin abgehörten Telekommunikation Hinweise ergeben hätten, dass B am Transfer von Geld nach Syrien an die Organisationen Jabhat al-Nusra und an den IS beteiligt sei. In den weiteren Gründen des Beschlusses werden diese Gespräche im Einzelnen aufgeführt und dargestellt - u.a. handelt es sich um die bereits oben dargestellten Telefonate J--8 (s.o. II. 1. a) dd) (2) (a)), G2--11 (s.o. II. 1. c) cc) (19)) und J--21 (s.o. II. 1. c) ee) (4)). (b) Die Kammer hat keine Gespräche der Leitung TKÜ 0102 in das Verfahren eingeführt. Bezüglich der Leitung TKÜ 0103 hat die Kammer lediglich abgehörte Gespräche eingeführt, die von der Erstanordnung vom 05.06.2013 gedeckt sind, so dass sich Ausführungen zu den Verlängerungsbeschlüssen für diese Leitung erübrigen. (3) Nach Auswertung der im Rahmen der Erstanordnung überwachten Telekommunikation zu den Leitungen TKÜ 0101, TKÜ 0102 und TKÜ 0103 entstand bei der Polizei ein Verdacht auch gegen E . Dabei stützte die Polizei ihren Verdacht darauf, dass ein intensiver telefonischer Austausch zwischen den Brüdern B und E bestand, und E im Rahmen eines dieser Gespräche berichtete, dass in B1 darüber gesprochen werde, dass jemand „Brüder“ in den Jihad schicke und dafür Geld bekomme. Sowohl B als auch E vermuteten sogleich, dass diese Erzählung auf sie gemünzt sei, und empfanden es als gefährliche Verleumdung, dass man ihnen unterstellte, dass sie Geld für ihre Tätigkeit kassierten. Mit Beschlüssen vom 27.06.2013 (504 Gs 354/13 und 504 Gs 355/13) wurde die Überwachung der Telekommunikation des E (Rufnummer: ####19) sowie dessen Observation angeordnet und die Telefonüberwachungsmaßnahmen wurden noch am selben Tag unter der Bezeichnung TKÜ 0201 aufgeschaltet. Die gegen E getroffenen Maßnahmen wurden ebenfalls auf den Verdacht gestützt, dass E an der Schleusung von kampfbereiten Personen nach Syrien beteiligt sei. Die Aufschaltung wurde mit Beschluss vom 24.09.2013 bis zum 25.12.2013 verlängert und danach beendet. (4) In der Folgezeit kam es aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits bestehenden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu Verdachtsmomenten gegenüber weiteren Personen: Aus der TKÜ ergab sich bereits frühzeitig die Erkenntnis, dass D1 Kontakt zu einer M21 hatte, die sich gemeinsam mit ihrem sich am Kampf beteiligenden Ehemann - M6 - in Syrien befand. Die Telekommunikationsüberwachung ergab auch, dass B diesen Kontakt seiner Schwester nutzte, um nicht selbst direkten Kontakt nach Syrien aufzunehmen. Darüber hinaus ergab sich aus dem bereits dargestellten abgehörten Telefonat J--8 (s.o. II. 1. a) dd) (2) (a)), dass D1 selbst 3.000 € „runter“ nach Syrien geschickt hatte, um eine dort kämpfende Gruppe zu unterstützen. Dieses Geld sei - so D1 - jedoch nicht angenommen worden, weil es „haram“ (nach der Scharia verboten) sei. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss vom 16.07.2013 (504 Gs 394/13) die Telekommunikationsüberwachung ihrer Mobilfunkrufnummer (#####5) für einen Zeitraum von drei Monaten – bis zum 15.10.2013 – angeordnet und die Überwachungsmaßnahme geschaltet (TKÜ 0301) . Auch diese Maßnahme wurde auf einen Verdacht gegen D1 gemäß § 109h StGB gestützt. Darüber hinaus wurde auch die Observation angeordnet. In der Folgezeit wurde die Überwachung der Rufnummer verlängert, so u.a. mit Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH vom 07.07.2014 (2 BJs 50/14-3) bis zum 07.10.2014. Am 05.08.2013 wurde dann - unter dem gleichen Verdacht - eine weitere Leitung ( TKÜ 0305 – Rufnummer: #####6) durch Beschluss zum Abhören – bis zum 04.11.2013 – freigegeben. Diese Rufnummer geriet in den Fokus der Polizei, da D1 über die bereits überwachte Leitung (TKÜ 0301) den Service-Provider anrief und die Rufnummer zu der später überwachten Leitung TKÜ 0305 freischalten ließ. Die Anordnung wurde mit derselben Begründung wie bereits zuvor die Anordnung zur TKÜ 0301 begründet. Auf Grundlage der überwachten Gespräche der Leitung TKÜ 0301 ergaben sich im Rahmen eines Gespräches, welches D über die Leitung seiner Schwester D1 führte und die das Verbringen von Personen nach Syrien zum Gegenstand hatte, weitere Erkenntnisse zu D und D11. Dies veranlasste die Staatsanwaltschaft zur Beantragung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Leitungen des D und des D11. (5) Noch bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts über die beantragte Anordnung weiterer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen kam, gelangte die Staatsanwaltschaft Köln Anfang August 2013 zu der Einschätzung, dass sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen und insbesondere aufgrund der Auswertung der überwachten Telefongespräche ausreichende Hinweise ergeben hätten, die einen Anfangsverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Werbung von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1, Abs. 5 S. 1 und S. 2, 129b StGB) begründeten. Diese Einschätzung begründete sie damit, dass die Beschuldigten in engem Kontakt zu Mitgliedern der verbotenen Vereinigung „YYY1“ sowie zu den Anführern des Vereins „Die Wahre Religion“, T2 und L9, stünden und tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass die seitens der Beschuldigten mit finanziellen Mitteln und durch Zuführung am bewaffneten Kampf entschlossener Personen unterstützte Gruppierung die syrische Oppositionsgruppe Jabath an-Nusra sei, die seitens des UNO Sicherheitsrates als Terrororganisation eingestuft werde. Damit war aus Sicht der Staatsanwaltschaft Köln erstmals eine konkrete syrische Bürgerkriegsgruppierung als Empfänger von Unterstützungsleistungen belastbar identifiziert. Diese Einschätzung führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft Köln Anfang August 2013 – worauf unten unter ee) gleich noch näher einzugehen sein wird – die Akten dem Generalbundesanwalt zur Prüfung einer (teilweisen) Übernahme in eigener Zuständigkeit (Evokation) vorlegte, während sie die Ermittlungen derweil weiterführte; zu einer Verfahrensübernahme kam es zunächst indes nicht. (6) Die durch die bisherige Telekommunikationsüberwachung und die Observationsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse zu D11 ergaben aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Köln den Verdacht, dass er ausreisewillige Personen in den „H2“ Imbiss des H brachte und diesen entsprechende Verhaltensregeln und Reisewege mitteilte. Darüber hinaus sei – so die Staatsanwaltschaft Köln – durch die Observationsmaßnahmen der Verdacht begründet, dass das Lokal des H als Anlaufpunkt für ausreisewillige Personen diene und D11 diese Personen bei ihrem Entschluss motiviere. Festgestellt wurde auch, dass D11 mit ausrangierten Krankenwagen Konvois nach Syrien durchführte, wobei der Eindruck entstand, dass diese nicht ausschließlich humanitären Zwecken dienten, sondern auch als Tarnung für den Transport von Geld und Personen genutzt wurden. Am 12.08.2013 wurde die erste Leitung des D11 in die Abhörmaßnahme übernommen ( TKÜ 0401 – Rufnummer: #####7), wobei dieser Beschluss sich auf den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung stützte. Begründet wurde der Verdacht zum einen mit den Erkenntnissen der Kölner Kriminalpolizei zu ausgereisten oder ausreisewilligen Personen, die allesamt unter der Wohnanschrift des D11 in der Dolmannstraße in Bergisch Gladbach gemeldet waren (s.o. II. 4. a) dd) (1)) und zum anderen mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung (vgl. oben beispielsweise das Gespräch A--2 (s.o. II. 1. c) aa) (9)). Die Erstanordnung lief bis zum 11.11.2013 und wurde mit Beschluss vom 07.11.2013 um weitere drei Monate verlängert. In der Folgezeit folgten weitere Verlängerungen. Im Januar 2014 wurde darüber hinaus eine weitere Leitung des D11 in die Abhörmaßnahme mit aufgenommen ( TKÜ 0404 – Rufnummer: #####8). Der Anordnungsbeschluss wurde ebenfalls auf den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gestützt. Diese Rufnummer wurde den Ermittlungsbehörden im Rahmen der Auswertung des überwachten Anschlusses von A bekannt (TKÜ1101 – angeordnet mit Beschluss vom 17.01.2014, näheres weiter unten); es konnten mehrere Telefonate zwischen A und D11 festgestellt werden, wobei D11 hier die Rufnummer #####8 nutzte. Aufgrund der bereits vorliegenden Erkenntnisse zu D11 hatte sich der Verdacht der Ermittlungsbehörden, dass dieser an der Anwerbung ausreisewilliger Personen, die eine Beteiligung am bewaffneten Kampf in Syrien anstrebten, weiter erhärtet. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden erstreckten sich zu diesem Zeitpunkt auch auf den Umstand, dass sich der Sohn des D11 – G13 D11 – in Syrien im Kriegsgebiet befand und sich am Kampf beteiligte und D11 dies befürwortete. (7) Durch die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gelangte auch D in den Fokus der Ermittlungsbehörden, da er zum einen in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinem Bruder B stand und die Auswertung dieser Gespräche aus Sicht der Ermittlungsbehörden ergab, dass beide ideologische Gemeinsamkeiten hatten und über Kontakte zu islamistischen Kreisen verfügten. Dabei stützten sich die Ermittler maßgeblich auf ein Telefonat, das D am 20.07.2013 um 21:04 Uhr mit seiner Schwester D1 auf der Leitung TKÜ 0301 geführt hatte; darin hatte er sie um Kontaktaufnahme nach Syrien gebeten und ihr gesagt, sie solle „M21“ bitten, ihren Mann „M6“ zu fragen; er – D – wolle „mit einem Bruder aus Bonn die da unten besuchen“, man komme „nicht als Touristen“. Weiterhin ergaben sich auch aus den überwachten Telefongesprächen Erkenntnisse bezüglich der geplanten Straftat zum Nachteil des C3. Mit Beschluss vom 12.08.2013 wurde die Überwachung der Telekommunikation bezüglich der Mobilfunknummer (####18) des D bis zum 11.11.2013 angeordnet und die Leitung TKÜ 0501 aufgeschaltet. Dieser Beschluss wurde – im Hinblick auf den Verdacht der Ermittlungsbehörden, dass D ausreisewillige Personen anwerbe und diese dem D11 zuführe – auf den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gestützt. (8) Durch die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung erhielten die Ermittlungsbehörden Hinweise auf eine weitere Rufnummer, die durch B genutzt wurde, da er im Rahmen eines Telefonates mit seinem Bruder E angegeben hatte, dass er nunmehr diese Rufnummer nutze. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2013 wurde auch diese Rufnummer mit der Bezeichnung TKÜ 0104 in die Maßnahme aufgenommen und überwacht. Die Anordnung wurde auf §§ 129a, b StGB gestützt. Neben den bereits in der Erstanordnung vom 05.06.2013 aufgeführten Erwägungen wurde diese Maßnahme nunmehr - aufgrund der erlangten Erkenntnisse aus den bisher erfolgten Überwachungsmaßnahmen - darauf gestützt, dass Hinweise ergeben hätten, dass die unterstützte Organisation die Jabhat al-Nusra sei und die Unterstützung mittels einer aus einem geplanten Raubüberfall erlangten Beute erfolgen solle. Die Maßnahme wurde mit Beschluss vom 21.11.2013 um weitere 3 Monate, bis zum 20.02.2014, verlängert. (9) Ab Mitte 2013 erteilte das Bundesministerium des Innern in mehreren Schritten Verfolgungsermächtigungen nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB für Unterstützer verschiedener Gruppierungen, die im syrischen Bürgerkrieg als Konfliktpartei auftreten, nämlich am 15.07.2013, 18.03.2014 und 26.11.2015 für die Jabath al-Nusra und am 28.03.2014 für die Junud al-Sham sowie am 06.01.2014 und 13.10.2015 für den IS. ee) Einschaltung des Generalbundesanwalts Innerhalb der ersten 3-4 Wochen nach Aufschaltung der ersten TKÜ-Maßnahmen ergab die Auswertung der überwachten Gespräche, dass auch Einbruchsdelikte eine Rolle spielten und Geldbeschaffung stattfand. Ob diesen Delikten auch ein bandenmäßiges Vorgehen zugrundelag, konnte zu Beginn der Maßnahme aber noch nicht festgestellt werden, wobei der Verdacht eines bandenmäßigen Vorgehens jedoch im Laufe der Zeit aufgrund der wechselnden Beteiligung von Personen aus einem bestimmten Personenkreis entstand. Die Ermittlungsbehörden richteten ihr Hauptaugenmerk zwar zunächst auf das im Vordergrund stehende Staatsschutzdelikt (§ 109h StGB), behielten aber auch die immer wieder thematisierten Diebstahlsdelikte im Blick. Da im Juli und August 2013 nach Auswertung der bereits überwachten Telefongespräche bei der Staatsanwaltschaft auch der Verdacht aufkam, dass eine terroristische Gruppe in Syrien - nämlich die Jabhat al-Nusra - unterstützt werde, wurden die Akten Anfang August 2013 mit Bericht der Staatsanwaltschaft Köln dem Generalbundesanwalt (GBA) erstmals zur Prüfung, ob dieser bereit sei, das Verfahren zu übernehmen, vorgelegt. Im Oktober des Jahres lehnte der GBA die Übernahme mit der Begründung ab, dass es bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass eine konkrete ausländische terroristische Vereinigung unterstützt werde. Die Staatsanwaltschaft Köln führte die Ermittlungen daher zunächst in eigener Regie fort und legte die Akten später – worauf noch einzugehen sein wird – im Lichte zusätzlicher Erkenntnisse im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit des Generalbundesanwalts diesem erneut mit der Bitte um Prüfung einer Übernahme vor. ff) Fortsetzung der Ermittlungen durch die StA Köln (1) Die Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen erbrachten auch Erkenntnisse zum Angeklagten H . Aufgrund der Auswertung von Telefonaten zwischen H und B sowie D11 entstand der Verdacht, dass H in Aktivitäten um die Zuführung von Personen nach Syrien beteiligt gewesen sei, da der Laden des H – „H2“ – häufig frequentierter Treffpunkt für die Angeklagten war und H im Rahmen von zwei Telefongesprächen vom 07.07.2013 und 08.07.2013 (A--1 und A--2, s.o. II. 1. c) aa) (9)) gegenüber B erklärt hat, dass er „vier Brüder“ habe, die eine „Rundreise“ machen wollten, die Bekannte des „Onkel“ D11 seien, und denen es an Geld und Papieren fehle. D11 habe darauf vorgeschlagen, dass man sich am Folgetag mit B treffen solle. H deutete in diesem Zusammenhang an, dass es „Brüder“ gebe, die helfen könnten, die „Rundreise“ zu finanzieren. In einem weiteren überwachten Gespräch zwischen H und C1 (A--3, s.o. II. 1. c) bb) (5)) ging es ebenfalls um eine ausreisewillige Person (G11), die „bereit“ gewesen sei, zu gehen und nunmehr Anrufe unbeantwortet lasse. Auf dieser Grundlage wurde mit Beschluss vom 29.08.2013 die Überwachung des Mobilfunkanschlusses des H (Rufnummer: #####9– TKÜ 0701 ) angeordnet. Diese Überwachungsmaßnahme dauerte bis zum Jahresende an und wurde dann beendet, da H sein Mobilfunkgerät und die SIM-Karte gewechselt hatte. (2) Im November 2013 wurde die Rufnummer des C (Rufnummer: #####10 mit der TKÜ Bezeichnung TKÜ 1001 ) in die Telefonüberwachungsmaßnahmen aufgenommen. C geriet über ein Telefonat mit B vom 03.11.2013 (G2--11, s.o. II. 1. c) (19)) in Verdacht, da B ihn in diesem Telefonat aufforderte, für ihn den Kontakt zu einem im Krisengebiet in Syrien befindlichen „Bruder aus Masr“ zu halten – gemeint war C6 – und als Kontaktperson zu dienen, da C über Whatsapp verfügte. Dieser „Bruder“ gehe jetzt zu M6 nach Latakiya und wolle nur zu B und seiner Familie Kontakt halten, um niemand anderen „zu gefährden“. C erklärte sich hierzu bereit. Auch diese Überwachungsmaßnahme wurde auf den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gestützt. Die Maßnahme wurde durch das Amtsgericht Köln mit weiterem Beschluss bis zum 25.05.2014 verlängert. Nachdem es zur teilweisen Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gekommen war (hierzu näheres unten), wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.8.2014 die Überwachung der Telekommunikation auf dieser Leitung bis zum 21.11.2014 angeordnet. (3) Anfang des Jahres 2014 verdichtete sich ein Verdacht gegen den Angeklagten A , weil er nach Erkenntnissen der Polizei trotz Entzugs seines Reisepasses mit Ordnungsverfügung der Gemeinde A4 und Beschränkung seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 15.11.2013 über Brüssel nach Istanbul gereist war. Die Ermittlungsbehörden hatten bereits zu diesem Zeitpunkt den Verdacht, dass A seine Reise bis nach Syrien weiter fortgesetzt hatte und sich dort möglicherweise in einem terroristischen Ausbildungscamp ausbilden ließ. Darüber hinaus hatten die Ermittlungsbehörden Kenntnis darüber, dass sich As Schwester A2 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der sich am bewaffneten Kampf beteiligte und als Ausbilder beim IS tätig war, bereits in Syrien befand. Mit Beschluss vom 16.01.2014 wurde die Überwachung der Rufnummer ####17 (TKÜ 1101) bis zum 15.04.2014 angeordnet und die Abhörmaßnahme aufgeschaltet. Auch dieser Beschluss wurde auf den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gestützt. Aus der Auswertung der überwachten Gespräche der Leitung TKÜ 1101 ergaben sich Hinweise, dass A einen neuen Mobilfunkvertrag mit neuer Rufnummer abgeschlossen hatte. Dies wurde durch weitere Ermittlungen bestätigt, die ergaben, dass A seit April 2014 einen weiteren Mobilfunkvertrag zu der Rufnummer #####12 hatte. Mit Beschluss vom 24.06.2014 wurde die Überwachung dieser Rufnummer angeordnet (TKÜ 1103) und in der Folge bis zum 17.12.2014 verlängert. Sowohl die Erstanordnung als auch der verlängernde Beschluss wurden auf den Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB gestützt. (4) Aus Kapazitätsgründen wurden nicht alle aufgeschalteten Leitungen über die gesamte Ermittlungsdauer weiter abgehört. Bereits im November 2013 wurden verschiedene Leitungen wieder abgeschaltet , unter anderem die von E, D1 und De - TKÜ 0201, TKÜ 0302, TKÜ 0303, TKÜ 0304, TKÜ 0305 und TKÜ 0501. (5) Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2014 wurde schließlich auch die Mobilfunkrufnummer #####11 (TKÜ 0107) , die auf die Ehefrau des B zugelassen war, überwacht. Der Bundesgerichtshof stützte vor dem Hintergrund der Auswertung der bis dahin bereits vorliegenden Erkenntnisse den Beschluss wiederum auf den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung. (6) Die im Mai 2013 eingerichtete Ermittlungsgruppe der Polizei („EG Reise“) ermittelte bis Abschluss des Ermittlungsverfahrens insgesamt 89 mutmaßlich strafbare Vorgänge, von denen später nur ein Teil zur Anklage kam. Die Ermittlungen wurden schwerpunktmäßig mittels Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen betrieben. Es wurden bis zum 12.11.2014 – dem Tag der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten und deren Festnahme – insgesamt ca. 160.000 Datensätze aufgezeichnet und ausgewertet. Nach Übergang des verdeckten Ermittlungsverfahrens in das offene Ermittlungsverfahren erfolgte im Wesentlichen die restliche Auswertung der aufgezeichneten Gespräche sowie der sichergestellten Speichermedien. (7) Die abgehörten Telefongespräche wurden nur in wenigen Fällen von der Polizei in Echtzeit mitgehört – nämlich wenn parallel Observationen stattfanden, oder wenn es unter Gefährdungsgesichtspunkten darum ging, notfalls zum Schutz Dritter vor physischer Gefahr eingreifen zu können. Grundsätzlich wurden die Gespräche aufgezeichnet und arbeitstäglich rückwirkend abgehört. Bei der Gelegenheit entschieden die eingesetzten Beamten anhand der rechtlichen Vorgaben der Fachdienststelle, die in einer Fallsammlung zusammengefasst waren, ob bei den von ihnen abgehörten Gesprächen möglicherweise kernbereichsrelevante Passagen enthalten waren, und nahmen entsprechende Markierungen in ihrem computergestützten Auswertungssystem vor. Die Gespräche wurden vom Leiter der Ermittlungsgruppe sowie vom Aktenführer in einem zweiten Arbeitsgang noch einmal durchgesehen und dann zur Löschung freigegeben. Die Löschung selbst vollzog sich bei der aufzeichnenden Dienststelle – dem LKA NRW. Nähere Feststellungen zu den genauen zeitlichen Abläufen konnte die Kammer im Einzelnen nicht treffen. Ein besonderes Augenmerk haben die Ermittlungsbeamten dabei auf Gespräche zu sexuellen Inhalten und auf Telefonate mit Verteidigern gelegt. Trotzdem wurden rund 250 kernbereichsrelevante Telefonate – überwiegend Anwaltsgespräche – zunächst nicht als solche identifiziert und letztlich erst nach Beginn der Hauptverhandlung - jeweils unmittelbar nach ihrer Identifizierung - gelöscht. Die Kammer hat diese Gespräche im Rahmen der Beweisführung nicht eingeführt und kennt ihre Inhalte auch nicht. Kernbereichsrelevante Gespräche oder Gesprächspassagen hat die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der zu Beweiszwecken konkret verwendeten Telefongespräche nicht entdecken können. gg) Abtrennung und erneute Einschaltung des GBA Bereits Mitte Januar 2014 erfolgte eine erneute Vorlage des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, mit der Bitte um erneute Prüfung und eventuelle Übernahme der Ermittlungen, weil die Staatsanwaltschaft Köln im Lichte weiterer Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung seit Oktober 2013 ihren ursprünglichen Verdacht bestätigt sah, dass es auch um die Förderung konkreter terroristischer Organisationen in Syrien gehe. Mit Schreiben des Generalbundesanwalts vom 07.04.2014 wurde um Übersendung der Originalakten zwecks Übernahme des Verfahrens bezüglich der Personen C6, D11, G13 D11, C, E, D1, C1, B, L15 und D gebeten. Das Verfahren wurde beim Generalbundesanwalt unter dem Az. 2 BJs 50/14-3 geführt. Das Verfahren gegen die restlichen Beschuldigten – unter anderem die weiteren Angeklagten dieses Verfahrens – wurde bei dieser Gelegenheit von der Staatsanwaltschaft Köln ausgetrennt und unter dem neuen Az. 120 Js 107/14 fortgeführt. Die Originalakten wurden dem Generalbundesanwalt übersandt. Nach der Austrennung wurde das bei der Staatsanwaltschaft Köln verbliebene Ermittlungsverfahren weiter fortgeführt; die weiteren Ermittlungen betrafen vornehmlich Auswertungen der überwachten Telefonie. Am 29.09.2014 erteilte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Strafverfolgungsermächtigung nach § 89a StGB bezüglich des Angeklagten A. Mit Abgabeverfügung vom 16.10.2014 hat der Generalbundesanwalt das Verfahren 2 BJs 50/14-3 soweit es die Beschuldigten B, E, D1, D, L15 und C betraf, unter anderem bezüglich der Fallakten FA 1, FA 1.1, FA 5, FA 19, FA 74, FA 42, FA 44, FA 49, FA 52, FA 53, FA 54, FA 62 und FA 82 an die Staatsanwaltschaft Köln (zurück) abgegeben. Die weiteren, in den verbleibenden Fallakten enthaltenen Tatvorwürfe wurden dagegen im Ermittlungsverfahren, welches beim Generalbundesanwalt verblieben war – auch soweit es die genannten Beschuldigten betraf – bearbeitet. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren hinsichtlich der oben aufgezählten Tatvorwürfe (Fallakten) wieder übernommen und mit dem bereits vorhandenen Verfahren 120 Js 107/14 verbunden. Sodann wurde der Übergang aus dem verdeckten in das offene Verfahren eingeleitet. Es wurden Haftbefehle gegen die hiesigen Angeklagten beantragt, welche mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 erlassen und am 12.11.2014 vollstreckt wurden. hh) Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren Neben den im hiesigen Ermittlungsverfahren überwachten Gesprächen wurden im vorliegenden Verfahren in sehr geringem Umfang auch Abhörergebnisse, welche in unabhängigen Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte generiert worden sind, verwendet. Zum einen handelt es sich um Gespräche aus dem Ermittlungsverfahren gegen den bereits verurteilten L1, zum anderen um Gespräche aus dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten O5. (1) L1 Das bayerische Landeskriminalamt führte seit dem 26.10.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen L1 wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB; das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit Urteil des OLG München vom 15.07.2015 rechtskräftig abgeschlossen und L1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Junud al-Sham – verurteilt. Im Rahmen des gegen L1 geführten Ermittlungsverfahrens wurde mit Eilanordnung der Staatsanwaltschaft München vom 15.11.2013 eine Auslandskopfüberwachung der Mobilfunkrufnummer des L1 (#####13) angeordnet und mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.11.2013 die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Verdachtslage bei Anordnung der Maßnahme ergab sich daraus, dass L1 am 30.09.2013 von München aus nach Istanbul geflogen war, ohne im Besitz eines Rückflugtickets zu sein, wobei L1 dem bayerischen Landeskriminalamt bereits als Mitglied des salafistischen-jihadistischen Spektrums bekannt war. Insbesondere war er am 23.03.2013 auffällig geworden, nachdem er im Rahmen einer Versammlung der Partei „Die Freiheit – Landesverband Bayern“, welche als islamkritisch galt und Unterschriften für einen Bürgerentscheid zur Frage des Baus einer Moschee in München gesammelt hatte, eine Diskussion mit dem Versammlungsleiter geführt und ihn in deren Verlauf bedroht hatte. Ein dazugehöriges Video, durch das der Vorgang dokumentiert wurde, war im Internet veröffentlicht worden. Bei der Ausreise nach Istanbul gab L1 an, dass er in Istanbul ca. ein bis zwei Wochen Bekannte besuchen wolle. Eine Vernehmung seiner Mutter und seines älteren Bruders ergab jedoch, dass familiäre oder sonstige Verbindungen des L1 in die Türkei oder nach Syrien nicht bekannt waren. Ein weiterer Zeuge, mit dem L1 während des Fluges in die Türkei Kontakt gehabt haben soll, gab an, dass L1 ihm erzählt habe, dass er in der Türkei nach „Adana“ in der Südtürkei weiterreisen wolle, um dort Bekannte zu besuchen. Der Weiterflug von Istanbul nach Adana konnte von der Polizei ermittelt werden; bei der Buchung des Weiterflugs in Istanbul hatte L1 bar bezahlt und ebenfalls erklärt, dass er keinen Rückflug wünsche. Tatsächlich begab sich L1 in die Nordregion Syriens und nahm dort am bewaffneten Kampf auf Seiten der Junud al-Sham teil, wofür er später verurteilt worden ist. Aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Telekommunikationsüberwachung wurde in der Folge die Überwachung des Anschlusses der R11 sowie ihres Vaters (#####14) mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.11.2013 angeordnet. R11, die eine Exfreundin des L1 war, geriet in den Fokus der Ermittlungsbehörden, da sie in laufendem telefonischen Kontakt zu L1 während dessen Aufenthalts in Syrien stand. Die Überwachungsmaßnahme sollte der Ermittlung des Aufenthaltsortes des L1 dienen bzw. Erkenntnisse darüber liefern, inwieweit dieser sich dort waffentechnisch unterweisen ließ und Vorbereitungen für einen Kampfeinsatz vornahm. Die Kammer hat entsprechende Telefonate in geringem Umfang in die Hauptverhandlung eingeführt, um die Hintergründe der Türkeireise des Angeklagten A im Herbst 2013 zu beleuchten, und um sie dem Zeugen L1 vorzuhalten, den die Kammer in der Hauptverhandlung vernommen hat. Feststellungen hat die Kammer auf diese Telefonate letztlich nicht gestützt. (2) O5 Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen O5 wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (2 BJs 56/14-4) die Überwachung der Telekommunikation seines Mobilfunkanschlusses mit der Rufnummer #####15 für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Anordnung ergab sich daraus, dass O5 im Rahmen eines in dem Ermittlungsverfahren gegen M6 (alias M6) überwachten Telefongesprächs diesem angeboten hatte, nach Syrien zu kommen und in dessen Gruppierung (Junud al-Sham) einzutreten. In einem weiteren überwachten Gespräch in dem Ermittlungsverfahren gegen Fared Saal, der sich nach Erkenntnissen der Polizei ebenfalls in Syrien befand, hatte O5 ebenfalls geäußert, dass er Interesse daran habe, zu den „Brüdern“ nach Syrien auszuwandern. Die Kammer hat in sehr geringem Umfang Erkenntnisse aus dieser Maßnahme in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet – nämlich zwei Gespräche zwischen O5 und M6 aus Anlass der Verhaftung der Angeklagten des vorliegenden Verfahrens am 12.11.2014. b) Reihenfolge und Zuordnung der Leitungen Die im Rahmen der Ermittlungsgruppe EG Reise geschalteten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen umfassten insgesamt 27 Leitungen die neben den Angeklagten des hiesigen Verfahrens noch D1, D11 sowie einer Telefonzelle und dem gesondert verfolgten L20 zugeordnet wurden. Die überwachten Leitungen sind folgenden Rufnummern und Nutzern sowie den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen zuzuordnen: TKÜ-Bezeichnung Rufnummer Zeitraum Zuordnung TKÜ 0101 x 10.06.2013 - 31.10.2014 B TKÜ 0102 x nicht beweisrelevant B TKÜ 0103 x 10.06.2013 - 11.05.2014 B TKÜ 0104 x 22.08.2013 bis jedenfalls 20.02.2014 B TKÜ 0105 x nicht beweisrelevant B TKÜ 0106 x nicht beweisrelevant B TKÜ 0107 x 11.07.2014 - 07.12.2014 B TKÜ 0201 x 27.06.2013 - 25.12.2013 E TKÜ 0301 x 17.07.2013 - 07.10.2014 D1 TKÜ 0302 x 29.07.2013 - 25.10.2013 D1 TKÜ 0303 x 01.08.2013 - 30.10.2013 D1 TKÜ 0304 x 01.08.2013 - 30.10.2013 D1 TKÜ 0305 x 05.08.2013 - 04.11.2013 C1 TKÜ 0306 x(IMEI) nicht beweisrelevant D1 TKÜ 0401 x 12.08.2013 - 10.05.2014 D11 TKÜ 0402 x nicht beweisrelevant D11 TKÜ 0403 x nicht beweisrelevant D11 TKÜ 0404 x 24.01.2014 - 07.10.2014 D11 TKÜ 0501 x 12.08.2013 - 11.11.2013 D TKÜ 0701 x 30.08.2013 - 28.11.2013 H TKÜ 0801 x 21.10.2013 - 16.01.2014 L20 TKÜ 0802 x nicht beweisrelevant L20 TKÜ 0901 x nicht beweisrelevant Telefonzelle TKÜ 1001 x 28.11.2013 - 21.11.2014 C TKÜ 1101 x 17.01.2014 - 07.07.2014 A TKÜ 1102 x 10.02.2014 - 06.05.2014 A TKÜ 1103 x 25.06.2014 - 14.11.2014 A Soweit ab Juli 2014 Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung zu den Leitungen TKÜ 0101 (Beschluss des BGH vom 31.07.2014), TKÜ 0107 (Beschluss des BGH vom 11.07.2014), TKÜ 1001 (Beschluss des BGH vom 21.08.2014), TKÜ 0301 (Beschluss des BGH vom 07.07.2014) und TKÜ 0404 (Beschluss des BGH vom 07.07.2014) ergingen, erfolgten diese Anordnungen in dem u.a. gegen die hiesigen Angeklagten B, E und Ce sowie gegen D1 und D11 bei der Generalbundesanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren (2 BJs 50/14-3). c) Durchsuchungen/Festnahmen Am 12.11.2014 wurden die Wohnanschriften der Angeklagten sowie weiterer Verdächtiger durchsucht und die gegen die Angeklagten am 30.10.2014 erlassenen Haftbefehle vollstreckt. Die Angeklagten wurden alle an diesem Tag festgenommen. Lediglich B wurde aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des BGH in dem Verfahren 2 BJs 50/14-3 festgenommen; der Haftbefehl im hiesigen Verfahren vom 30.10.2014 wurde bislang nicht vollstreckt; insoweit besteht Überhaft. aa) B Die Einsatzkräfte stellten bei der Durchsuchung des Ein-Zimmer-Appartements des B in der B-Straße in Köln eine große Anzahl an Büchern fest, die stapelweise den Raum füllten, sowie Schriften, Ausdrucke aus dem Internet und handschriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten selbst. Es wurden zahlreiche Unterlagen, insbesondere diverse persönliche Papiere sowie Bücher, Abhandlungen und Schriften sowie 6 Mobiltelefone (darunter ein Handy Sony Ericsson und ein Handy Nokia 2700c, ein Laptop und 15 SIM-Karten sichergestellt. Darüber hinaus wurde ein Einzahlungsbeleg des Bezahlservices „RIA“, der einen Betrag von 142,50 € zu Gunsten des C6 mit einer Empfängeradresse in Alexandria/Ägypten aufwies, sichergestellt. Die Daten auf dem sichergestellten Laptop des Herstellers Hewlett-Packard sowie die Daten auf den sichergestellten 15 Simkarten und den 6 Mobiltelefonen sowie weiteren Speichermedien wurden in der Folgezeit durch die Ermittlungsbehörden erst gesichert und sodann ausgewertet. Die Auswertung des in der Wohnung des B sichergestellten Laptops ergab, dass dieser bis zu seiner Sicherstellung im Wesentlichen durch D1 genutzt und lediglich zum gelegentlichen Gebrauch B überlassen worden ist. Auf dem Laptop wurden zahlreiche „Nasheeds“ in arabischer und auch in deutscher Sprache festgestellt, unter anderem ein Loblied auf Usama bin Laden. Die Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson, welches sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung auf dem Nachttisch des B befand, ergab Kontakteinträge im Rufnummernspeicher zu T2, Gründer der islamistischen – mittlerweile verbotenen – Vereinigung „Die wahre Religion“, T3 und „M6“ (Kampfname des M6), der bayerischen Gefährder Denis Enes Seiler (der auf Seiten der Junud al-Sham am bewaffneten Kampf in Syrien teilnahm) und G (der sich ebenfalls am bewaffneten Kampf in Syrien beteiligte). Die Auswertung des Mobiltelefons Nokia 2700c - 2 classic, welches sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung ebenfalls auf dem Nachttisch des B befand, ergab einen Kontakteintrag im Rufnummernspeicher zu C6, der sich in Syrien am bewaffneten Kampf beteiligte. Unter den sichergestellten Schriftstücken befand sich eine repräsentative Sammlung der wichtigsten Schriften zum Thema Jihadismus, u.a. „Das islamische Urteil über die Zulässigkeit von Märtyreroperationen“, „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ des Jihad-Ideologen Anwar al-Q8, welches eine Empfehlung an die Muslime im „Feindesland“ gibt, keine Steuern, Abgaben oder Bußgelder zu bezahlen und sich Beute aus Staatseigentum, Banken, Weltkonzernen und dem Eigentum von „Ungläubigen“ zu nehmen, sowie „Verteidigung der muslimischen Länder“ des Jihad-Ideologen M8. Darüber hinaus wurden mehrere Abhandlungen zu islamrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Jihad sichergestellt. Darunter befanden sich Abhandlungen des prominenten Jihad-Ideologen Abu Muhammad al-M10: „YYY1 und die Da`wah der Propheten & Gesandten“, welches als eines der fünf wichtigsten Jihadistenbücher gilt, sowie „Die Religion der Demokratie“, „Vorkehrungen, Geheimhaltung und Verheimlichung – die Waage halten zwischen Nachlässigkeit und Paranoia“, „Das gezogene Schwert dem Schmäher des Herren, des Glaubens oder des Propheten“, welches im Rahmen des Karikaturenstreits als wichtige religiöse Rechtfertigungsschrift für die Bestrafung von Urhebern oder Verbreitern von Karikaturen des Propheten C2 herangezogen wurde; „39 Möglichkeiten den Dschihad zu unterstützen“ von Muhammad bin Ahmad bin Salim; sowie die Titel „Die Rolle der Frau beim Bekämpfen der Feinde“, „Vorbereitung auf den Sieg“, „Ratschläge an meine Brüder, die in den Jihad ziehen“, „Der richtige Weg zum Sieg“ von Usama bin Laden, „Das Herrschen mit von Menschen erfundenen Gesetzen“ von dem Jihad-Prediger Abu al-Masri, „Tawhid der Handlung“ des Jihad Ideologen M8, „Dies ist unsere Aqidah - Die islamischen Glaubensgrundsätze“ von al-M10, sowie „Das Kleid des Khalifen“, ein islamisches Rechtsgutachten über die Ungültigkeit der Verkündung des Kalifats durch den IS von Abu M9. Darüber hinaus wurden auch handschriftliche Aufzeichnungen von Koransuren, die die Pflicht zur Teilnahme am bewaffneten Kampf belegen sollen, in der Wohnung sicher gestellt. bb) D Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des D in der Z2-Straße in Köln wurden ebenfalls diverse Gegenstände sichergestellt, unter anderem ein Laptop der Marke Packard Bell, Mobiltelefone der Marke Apple iPhone, der Marke Samsung und Nokia sowie eine Simkarte des Ausgebers T-Mobile. Sichergestellt wurden auch die auf D ausgestellten Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Tunesien. Darüber hinaus wurde in der Hosentasche einer Stoffhose des D Bargeld in Höhe von insgesamt 2.540 € (5 × 500 Euroscheine, zweimal 20 Euroscheine) sowie auf dem Schreibtisch eine Druckverschlusstüte mit 0,47 g Marihuana und eine Druckverschlusstüte mit 0,12 g Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Die Daten der Speichergeräte wurden durch die Ermittlungsbehörden gesichert und in der Folge ausgewertet. Die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone 5 ergab im Rufnummernspeicher neben den Kontaktdaten zu den Angeklagten des hiesigen Verfahrens die Kontaktdaten zu M21 (Ehefrau des M6), C6, T2, M6, T3, T4, D11 und L9. In der Folgezeit wurden die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Nachrichten - Kurznachrichten (SMS) sowie Chatnachrichten - gesichert und durch die Polizei ausgewertet. Dabei stellte die Polizei insbesondere intensive Kommunikationsbeziehungen zwischen März und November 2014 über die Internetdienste Telegram und Viber zu M6 (M6) fest auf die oben unter III. D. 1. a) aa) (3) näher eingegangen wurde. cc) E Die Durchsuchung an der Wohnanschrift – EE2-Straße in E2 – des Angeklagten E erfolgte zwecks Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des BGH vom 05.11.2014 (2 BGs 523/14,2 BJs 50/14-3) sowie des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 im hiesigen Verfahren. Die Durchsuchung bezog sich auf das Jugendzimmer des Angeklagten in seiner elterlichen Wohnung, welches er sich mit seinen zwei jüngeren Brüdern teilte. Es wurden u.a. diverse schriftliche Unterlagen - ein Bankauszug, Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge, ein Geschäftsbrief der Firma Simyo mit Begrüßung des E als neuen Kunden unter Anführung von PIN und PUK des sichergestellten Mobiltelefons - gefunden, aber auch wichtige schriftliche Abhandlungen jihadistisch ausgerichteter Autoren, z.B. des Jihad-Ideologen al-M10 mit dem Titel „Vorkehrungen, Geheimhaltung und Verheimlichung – Die Waage halten zwischen Paranoia und Nachlässigkeit“, eine Abhandlung des Alqaida Mitglieds al-Uyayree mit dem Titel „Konstanten auf dem Weg des Jihad“, Ferner wurde eine CD mit fünf Videos und drei Audio-Files sichergestellt. Die Videos führen die Titel: „Abu Ibraheem aus Deutschland „Ja, wir sind Terroristen“, „Böses Vaterland“, welches Sequenzen verschiedener Anschläge in Europa und den USA zum Gegenstand hat, „Frohe Botschaft aus Pakistan“ und „Wo ist unsere Ehre hin?“ Darüber hinaus wurden folgende Gegenstände sichergestellt: ein Brecheisen in blauer Farbe, eine Metallfeile mit Kunststoffgriff, auf deren Feilblatt mit einem Marker „G“ aufgebracht ist, und ein Mobiltelefon (iPhone) sowie ein Laptop der Marke Lenovo. Das sichergestellte Mobiltelefon (iPhone) konnte aufgrund einer Sperre (PIN), die E nicht preisgab, nicht ausgewertet werden; die Auswertung des Laptops ergab wiederum einen großen Bestand an Dateien, Video- und Bilddateien. Auf den Bilddateien waren unter anderem bewaffnete Kämpfer, zum Teil mit abgetrennten Köpfen oder vor sich knienden Geiseln zu sehen sowie Fotos von toten, offenbar als „Shahid“ gefallenen Jihadisten. Teilweise waren die Bilddateien mit Logos versehen, die auf eine Medienstelle hinwiesen – Shamcenter oder al-Ghuraba Medien – die seitens von in Syrien kämpfenden Gruppen zu Propagandazwecken eingesetzt wurden oder seitens der Unterstützerszene im Ausland zu Informations- und Propagandazwecken für den deutschsprachigen Raum dienten. Die Bilddateien hatten u.a. folgendes zum Gegenstand: eine Weltkarte - weltweit bedeckt mit dem IS Logo (Prophetensiegel auf schwarzem Grund), eine Geburtstagstorte verziert mit dem Abbild Usama bin Ladens und Geburtstagskerzen in Anspielung auf den 11. September, eine Fotomontage mit A und T5 vor dem Bundeskanzleramt neben einer Ortsbeschilderung mit der Aufschrift „Demokratie Ende“ und „Beginn Kalifat“ und eine Fotografie C6s auf der Ladefläche eines Lkw mit vier abgeschnittenen Köpfen sowie ein Abbild Adolf Hitlers mit dem Textzusatz „Es wird eine Zeit geben wo ihr mich für jeden lebenden Juden beschimpfen werdet, weil ich nicht alle ausrotten lies“. Darüber hinaus konnten auch WhatsApp Messages in Form eines Backup auf dem Laptop sichergestellt werden, die Chats im Zeitraum vom 21.09.2014 bis zum 13.10.2014 zum Gegenstand hatten und vornehmlich die Thematik Syrien sowie den bewaffneten Kampf und die Unterstützung betrafen, wobei einzelnen Beiträgen von E zu entnehmen war, dass dieser als Administrator einer WhatsApp Gruppe agierte. dd) C Die Durchsuchung an der Wohnanschrift – Birlenbacher Str. 233 in B1 – des Angeklagten Ce erfolgte zwecks Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des BGH vom 05.11.2014 (2 BGs 524/14,2 BJs 50/14-3) sowie des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 im hiesigen Verfahren. Im Rahmen der Durchsuchung wurden vier Mobiltelefone, ein Tablett Lenovo und ein Laptop der Marke Samsung sowie mehrere Speichermedien (SD-Karte, USB Sticks), SIM-Karten und drei „Shahada“-Fahnen (schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift mit dem ausgeschriebenen ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses „La ilaha illa Allah“ sowie im Kreis die Worte des zweiten Teils des Glaubensbekenntnisses „Allah, Rasul, Muhammad“, sogenanntes „Prophetensiegel“) sichergestellt. Neben diesen Kommunikationsmitteln und technischem Gerät wurden auch drei Heftordner sowie eine Plastikringmappe sichergestellt, in denen zum Teil bedeutsame schriftliche Abhandlungen zum Jihad sowie auch zu allgemein islamischen Themen enthalten waren. Im Einzelnen konnten in den Ordnern folgende Titel festgestellt werden: „Wann ist es eine Person wajib (verpflichtet), ihre Eltern um Erlaubnis zu fragen in den Jihad zu ziehen?“ „39 Möglichkeiten in den Jihad zu ziehen“ „Eine Nachricht an jene, die in Gefangenschaft geraten“ „Einige Ratschläge zur Sicherheit“ „Das Urteil über Jihad und die Arten des Jihad“ „Al-Jihad, ein kurzer Einblick in den Dschihad“ „Allahs Vorbereitung auf den Sieg“ „Konstanten auf dem Weg des Jihad“ von Yusuf al-Uyayree „Der richtige Weg zum Sieg – von Usama bin Laden“ „Die Deutsch Übersetzung von „Der Kommandeurführer von Al-Qaedah“ „Wann ist der Jihad im Nehmen Amerikas“ „Was ist der Jihad wirklich – von Anwar al-Q8“ „Einige schöne Jihad Geschichten“ „Auszüge aus einer Rede des Sheikh – Dr. G9“ „Mujahadatul Nafs - Vortrag von Abu G10“ „Was bedeutet Manhaj? Der Weg, die Methodik für die Verkörperung der Befehle Allahs auf Erden“ „Die Deutsch Übersetzung von – Die Rede von dem Märtyrer des Islam, der Mujahid Scheich Osama bin Laden“ „Aufruf um die muslimischen Frauen in den Gefängnissen der Kreuzzügler zu unterstützen – eine Veröffentlichung von YYY1“ „Die islamische Bewegung Usbekistans – Unser Weg zur IBU“ „Das Hukm über Blut, Besitz und Ehre der Kuffar“ „Hindernisse im Jihad“ von der „Islamischen Bewegung Usbekistan“ (IBU) „Anschläge auf die Bevölkerung in dar al-Harb“ von Anwar al-Q8 „Abrechnung mit Deutschland“ Die Daten auf den Mobiltelefonen sowie auf dem Laptop und Tablet wurden zunächst gesichert und sodann in der Folge ausgewertet. Die Auswertung des Rufnummernspeichers des Mobiltelefon Samsung Galaxy SIII und der zugehörigen Simkarte ergab im Rufnummernspeicher u.a. die Kontaktdaten von T3, L9, der in der salafistischen Szene als Kameramann Kultstatus besaß, T2, Verantwortlicher der neofundamentalistischen islamischen Organisation „Die Wahre Religion“, L20 und Brahim Belkaid, Führungsmitglied der Organisation „Medizin mit Herz“ die sich insbesondere für die Lieferung von Krankenfahrzeugen nach Syrien eingesetzt hat. Die Auswertung der Simkarte zu dem Gerät Sony K750i ergab im Rufnummernspeicher u.a. Kontaktdaten von Mohamed Gintasi, einem Prediger aus Wuppertal der Bewegung „Die Wahre Religion“, T5, einem Konvertiten und salafistischen Prediger in Deutschland, Mohamed Ben Ghouma (Abu Ubeyda), einem radikalen Prediger aus Bonn, T2, und Thomas Göcke, einem weiteren radikalisierten Konvertiten aus dem Umfeld des T5. Die Auswertung des Rufnummernspeichers des Mobiltelefons Samsung GT-S 5230 ergab Kontaktdaten zu G10 (Abu G10 al-Almani auch unter dem Rappernamen „Deso Dog“ bekannt), der Mitglied der verbotenen Organisation „YYY1“ war und nach Syrien ausreiste, sich dort am bewaffneten Kampf auch auf Seiten des IS beteiligte. Darüber hinaus wurden Kontaktdaten zu Mohamed Mahmoud - ebenfalls Mitglied der Organisation „YYY1“, der gemeinsam mit G10 nach Syrien ausreiste und sich dort dem IS anschloss - T2, C6 und T5 festgestellt. Die Auswertung des sichergestellten Laptops der Marke Samsung erstreckte sich auf die Kontakte, Nachrichten (E-Mail/Chat), Internet-Dateien sowie auf dem Gerät befindliche Dateien (Bilder/Audio/Video/Dokumente/sonstige Dateien). Dabei konnten 2802 Chatnachrichten festgestellt werden, die allerdings überwiegend gelöscht und nicht lesbar waren. Die Auswertung der Internet-Dateien ergab weitgehend keine Verfahrensrelevanz und von den vorhandenen Bilddateien im jpg-Format, die weit überwiegend Familienfotos und ähnliches zum Gegenstand hatten, wiesen folgende 27 Bilder auf eine ideologische Ausrichtung hin: Abbildung von Usama bin Laden, IS-Symbolik (schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift mit dem ausgeschriebenen ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses „La ilaha illa Allah“ sowie im Kreis die Worte des zweiten Teils des Glaubensbekenntnisses „Allah, Rasul, Muhammad“, sogenanntes „Prophetensiegel“) und verschiedene Fotos bewaffneter Kämpfer. Darüber hinaus wurden unter den Audio-Dateien viele Nasheeds (Propaganda- und Kampflieder) u.a. über Al-Baghdadi und von Abu G10 al-Almani (G10) sowie Video-Dateien - teilweise mit islamistischem Inhalt - festgestellt, u.a. wird auf einem der Videos eine Kontrollstelle des IS und die Exekution von drei LKW-Fahrern gezeigt, die dort zunächst kontrolliert wurden und im Rahmen eines kurzen Verhörs keine befriedigenden Antworten zu religiösen Fragestellungen geben konnten. Schließlich wurde das Mobiltelefon Samsung GT-I9300 ausgewertet. Hier wurde eine Vielzahl an Chat-Nachrichten gesichert, die über die Internet-Dienste Viber, Tango und vor allem Whatsapp geführt wurden. Dabei wurden insbesondere auch Nachrichtenverläufe in den Whatsapp-Gruppen „Muslim Brotherhood“ und „YYY1“ gesichert, die islamische und auch islamistische Themen zum Gegenstand hatten. Aus den Nachrichten geht hervor, dass C nicht nur Weisheiten von muslimischen Gelehrten verbreitete, sondern sich auch ablehnend über Andersgläubige äußerte und die Einrichtung eines sogenannten Gottesstaates befürwortete. Im Rahmen der Auswertung der auf dem Gerät befindlichen und wiederhergestellten Bilddateien (13337) und Videos wurden ebenfalls Bilder und Videos festgestellt, die eine IS-nahe Haltung des C bestätigen. So wurden Flaggen und Symbole des IS, verstorbene Jihadisten, Abbildungen von Osama bin Laden, eine Person mit Sprengstoffgürtel, die öffentliche Auspeitschung von Personen und Videos unterlegt mit Nasheeds auf Arabisch gesichert. Darüber hinaus wurden auf dem Mobiltelefon auch Dokumente festgestellt, die ebenfalls einen Rückschluss auf die islamistische Überzeugung des C zulassen: „Beweis+das+Jihad+bewaffneter+Kampf+bedeutet+Anwar+ AlAwlaki.pdf“, „Ibn Taymiyahs Meinung über die Notwendigkeit eines islamischen Staates“ und drei Fataawas zum Thema Jihad“, „Abu+Assad+Abrechnung+ mit+Deutschland.pdf“ sowie „39 Möglichkeiten den Jihad zu unterstützen“. Die Auswertung der sichergestellten zwei USB-Sticks ergab eine große Anzahl von Bild-Dateien, die neben einer Vielzahl von Bildern mit privaten Inhalten auch Bilder aufwiesen, die islamistische bzw. jihadistische Bezüge aufwiesen. So wurden Bilder gesichert, die IS-Symbolik und Waffen zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurden Videos festgestellt, die ebenfalls einen islamistischen Hintergrund aufwiesen, so ein Video des Bonners Yassin Chouka, der in deutscher Sprache die Vorzüge des Jihad erläuterte, sowie eine Rede des Mohamed Mahmoud, der eine Rede gegen die Ungläubigen hielt sowie Videos mit den Titeln: „Jundullah Studio - Die Vorzüge des Jihads“, „Seht ihr nicht was Deutschland euch allen verheimlicht_youtube _original“, “M6“ und „Wir verkunden frohe Botschaft Islamisches Lied“. Die auf den Sticks befindlichen Dokumente wiesen islamischen und islamistisch religiösen Inhalt auf: „An die muslimische Ummah“, „Das islamische Urteil bezüglich der Verwendung des Begriffs Zivilisten“, „Beweis das Jihad bewaffneter Kampf bedeutet - Anwar al-Q8“ und „Demokratie“ sowie „39 Wege jihad!!!!“, „2011 Fatwa - Kann er in den Jihad trotz Schulden“, „2011 Fatwa - Urteil über Jihad für Frauen“, „Das-islamische-Urteil-über-dieZulässigkeit-von-Märtyrer-Operationen“ und „Notwendigkeit islamischer Staat und 3 Fataawas über Jihad“. Die Auswertung der weiteren sichergestellten Geräte (Tablet der Marke Lenovo, Mobiltelefon Samsung GT-S5230, zwei Mobiltelefone der Marke Sony Ericsson K750i) sowie der weiteren SIM-Karten und der SD-Karte ergab, dass diese Geräte nicht eindeutig C als alleinigem Nutzer zugeordnet werden konnten und/oder sich vor dem Tatzeitraum in Nutzung befanden. Darüber hinaus konnte der Inhalt weitgehend islamisch-religiösen Themen zugeordnet werden, welcher jedoch keinen radikal-islamistischen Bezug aufwies. ee) A Die Durchsuchung an der Wohnanschrift – HEstr. 85 in B1 – des Angeklagten A erfolgte zwecks Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u.a. drei Mobiltelefone, ein Laptop der Marke Toshiba sowie mehrere weitere Speichermedien (microSD-Speicherkarte, 2 USB Sticks) und SIM-Karten („blau“, „t-mobile“, „vodafone“) sichergestellt. Die Daten auf den Mobiltelefonen sowie auf dem Laptop und der Speichermedien wurden zunächst gesichert und sodann in der Folge durch die Ermittlungsbehörden ausgewertet. Die Auswertung der auf dem Mobiltelefon Samsung (GT-XXXXX, Galaxy S4 LTE) gesicherten Kurznachrichten und Bildnachrichten sowie einer großen Zahl von Chat-Einträgen – diese datierten vom 05.07.2014 bis zum 11.11.2014 – ergab, dass A unter anderem mit seiner Schwester A2 und den Angeklagten des hiesigen Verfahrens einen regen Austausch über die Internetdienste „Telegram“, „Skype“, „Viber“ und „Whatsapp“ führte und ebenfalls Mitglied der Whatsapp Chatgruppe „YYY2 h“ war - deren weiteren Mitglieder unter anderem E, G, H, F, C sowie T7 und L16 waren. Über diese WhatsApp Gruppe teilten die Mitglieder Videos, Fotos und Berichte über die Lage in Syrien und im Irak. Darüber hinaus wurde ein Chat des A mit einer offensichtlich in Syrien/Irak aufhältigen und sich dort am bewaffneten Kampf beteiligenden Person festgestellt. Auf dem Mobiltelefon sowie der eingeschobenen Speicherkarte wurden darüber hinaus insgesamt 1596 Bilddateien gesichert, die teilweise ideologisches jihadistisches Gedankengut zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit der Terrororganisation IS und ihren Tätigkeiten in Syrien und im Irak stehen. Gegenstände dieser Bilddateien waren insbesondere IS-Symbole (aufgezeichnet auf einer Landkarte, die ein Großsyrisches Reich unter IS-Herrschaft symbolisiert; als Stirnbandaufdruck, als Passaufdruck sowie auf Fahnen), bewaffnete Kämpfer, zum Teil mit IS-Fahnen, Osama bin Laden und Abu G4 bei der Ausrufung des Kalifats in Mossul Mitte 2014. Darüber hinaus waren hierunter auch Fotografien des Angeklagten A selbst, unter anderem mit einem sog. „Alqaida“ T-Shirt im Adidas Design, das ein stilisiertes Flugzeug zeigt, welches seitlich auf die drei Adidas-Streifen zufliegt, sowie gemeinsam mit T5 (islamistischer Prediger) im Oktober 2013 mit einer IS-Fahne und einer mit diesem Bild korrespondierenden Bildbearbeitung, die A und T5 in Sieger-Pose vor dem Bundeskanzleramt und einer Ortshinweistafel mit der Aufschrift Kalifat zeigt. Unter den gespeicherten Bildern waren auch Bilder des IS Kämpfers „Abu Waheeb“ (eines - in Jihadistenkreisen - populären Kämpfers des IS, der von der IS-Propaganda nach Art eines „Poster Boy“ vielfach fotografiert und gefilmt worden ist), die die Erschießung dreier syrischer Lkw-Fahrer zeigen; die Sequenz war auch auf einem Handy des C sichergestellt worden. Hiermit korrespondiert eine Bildmontage, die die Befragung der Lkw-Fahrer durch „Abu Waheeb“ in pseudo-humoristischer Verknüpfung mit der Quizsendung „Wer wird Millionär?“ zeigt. Auf dem Foto ergibt sich aus den hinzugefügten Untertiteln im Layout der bekannten Quizsendung, dass die später hingerichteten Männer nach der richtigen Anzahl der Verbeugungen beim Morgengebet gefragt werden und an dieser Frage scheitern. Unter den Bilddateien befanden sich auch Bilder, die die Thematik „C3 ama“ bzw. „Kriegsbeute“ zum Gegenstand hatten, so ein Screenshot einer Facebook-Mitteilung über C3 ama der Mujahideen von den „Crusaders“ (Kreuzzügler) sowie die Abbildung eines luxuriösen Sportwagens mit dem Hinweis auf eine Überlieferung des Abu Huraira (Gefährte des Propheten C2 und Überlieferer von Hadithen), wonach der Mujahid, der sein Heim mit der Absicht, um Allahs Willen zu kämpfen, verlässt, entweder ins Paradies eintrete oder mit Belohnung oder Kriegsbeute nach Hause zurückkehre. Darüber hinaus wurden 65 Videodateien vorgefunden, von denen die Hälfte im Zusammenhang mit Aktivitäten von Kämpfern des IS vermutlich in Syrien bzw. im Irak steht. Gegenstand ist u. a. auch der - bereits erwähnte - bekannte IS Kämpfer Abu Waheed sowie die Durchführung von körperlichen Folterungen von Gefangenen. Vier der Videos zeigen A3, den Ehemann der Schwester des A, allein und gemeinsam mit seiner Frau. Die Eheleute A3/A2 wanderten im Jahr 2013 nach Syrien aus, wo sich der Schwager des A dem IS anschloss und dort den Status eines „Emir“ erlangte. Die Videos wurden den Speicherdaten zufolge Anfang des Jahres 2012 erstellt und belegen die enge Beziehung des A zu seiner Schwester sowie zu seinem Schwager. Im Rufnummernspeicher des Geräts konnten insgesamt 1167 Kontakte festgestellt werden. Hierunter befanden sich unter anderem die Whatsapp Kontaktdaten zu C6 und T7 , die nach Syrien ausgereist waren, um sich dort dem bewaffneten Kampf anzuschließen, sowie die Telefonnummer des C3 G G11 (Vater des DG11, der in Syrien gefallen ist) und des Ausreisewilligen O5. Auf dem sichergestellten Laptop der Marke Toshiba wurde eine hohe Anzahl an Chat-Einträgen aufgefunden, die in der Zeit von Juni 2013 bis Anfang März 2014 ausgetauscht wurden, und die A ausschließlich mit seiner Schwester A2 führte. Diese befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Mann bereits im Krisengebiet in Syrien, wo A3 auf Seiten des IS kämpfte. Gegenstand der Chats zwischen den Geschwistern war die Situation in Syrien und des IS sowie die Frage, wie man die dort kämpfenden Personen unterstützen kann. Darüber hinaus wurden auf dem Gerät Verweise auf weitere Videos und Audiodateien festgestellt, die jedoch zum größten Teil gelöscht und nicht wieder herstellbar waren. Die Auswertung der unbeschädigten Videos ergab eine große Anzahl von „Nasheeds“, darunter auch so genannte „Kriegs-Nasheeds“. Die Auswertung des USB-Stick „Lexar“ ergab, dass auf diesem Speichermedium überwiegend Pop-Songs im MP3 Format sowie ein Ordner mit dem Namen „Nasheed“ gespeichert ist. Der Ordner enthält insgesamt 111 MP3 Dateien, die zum Teil in deutscher Sprache den Jihad preisen (u.a. der Titel „Mutter bleibe standhaft, Dein Sohn ist im Jihad“). Darüber hinaus befinden sich auf dem Stick insgesamt 15 Videodateien, die islamische Inhalte zum Gegenstand haben und zum Teil den bewaffneten Jihad preisen („Wurde der Islam durch das Schwert verbreitet – das richtige Verständnis der Dawa nach den Sahabah“, „Die Löwen der Ummah“, „Das Aufkommen der Prophezeiung“). Im Rahmen der Durchsuchung wurde in geringem Umfang auch schriftliches Material in Papierform in der Wohnung sichergestellt. Darunter befand sich unter anderem eine Quittung vom 10.01.2013 des Reisebüros „Arsus“ (Z2-Straße in Köln) über einen Flug von Köln nach Istanbul. Diese Quittung korrespondiert mit einem Flug des A vom 15.01.2013 nach Istanbul, wobei mit gleichem Flug B mitflog und diese im Flieger selbst Sitznachbarn waren. Darüber hinaus wurde ein CD-Aufbewahrungsfutteral mit insgesamt 31 CDs sichergestellt. Deren Auswertung ergab, dass diese überwiegend (18 CDs) propagandistisches Material („Nasheeds“) enthalten, mit dem Ziel der Mobilisierung für den bewaffneten Kampf in Syrien und dem Irak. Zwei weitere CDs mit der Aufschrift „ISIS 2014“ und „ISIS Dawla al-Islamiya Iraq/Sham enthalten 16 Nasheed mit Bezug zum IS. Eine weitere CD enthält insgesamt 19 Titel, die unter anderen von dem Ex Rapper G10 alias Abu G10 al-Almani sowie von Mounir Chouka stammen, die beide aus Deutschland ausreisten und sich in Syrien/Irak bzw. Afganisastan/Pakistan dem bewaffneten Jihad anschlossen. ff) H Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 erfolgte die Durchsuchung der Wohnanschrift des H in der G-Straße 15 in Köln. Dabei wurden unter anderem eine DVD sowie ein Mobiltelefon (Apple iPhone 5s), ein Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson, ein Mobiltelefon der Marke Samsung, ein Tablett der Marke Samsung, ein Laptop Sony Vaio und ein USB Stick sichergestellt. Die Inhalte der elektronischen Geräte wurden in der Folgezeit gesichert und sodann ausgewertet. Die Auswertung des Mobiltelefons iPhone 5s des H erfolgte in mehreren Einzelschritten - zunächst durch die Kölner Polizei und später während der Hauptverhandlung noch einmal vertieft durch den vom Gericht beauftragten IT-Sachverständigen M5. Die erste Auswertung durch die Ermittlungsbeamten nach der Sicherstellung beschränkte sich auf aus polizeilicher Sicht auffällige Bilddateien und die Durchsicht des Kontaktverzeichnisses auf aus dem Phänomenbereich Islamismus bekannte Personen. Dabei wurde von den auf dem Gerät befindlichen 13435 Bilddateien nur eine kleine Auswahl von 60 Bilddateien ausgewertet. Hierunter befanden sich unter anderem Bilder von Abu G4 am Tag der Ausrufung des Kalifats, G10 in Mekka, eine Grafik, die den Jihad als Gipfel einer Pflichtenpyramide darstellt, jihadistische Kämpfer und Tote (Märtyrer), Enthauptungen bzw. enthauptete oder hängende Leichen sowie verschiedene Nachrichtenmitteilungen von der Medienstelle Ghuraba-Medien (diese berichtet über aktuelle Aktionen bzw. Fortschritte und Erfolge des IS in Syrien). Ein weiterer Teil der Nachrichten beschäftigt sich mit Jeziden und deren Demonstrationen in Deutschland (hierunter u. a. eine Grafik die Anti-Aids-Kampagne nachahmend: „Gib Jeziden keine Chance“.) Die Herkunft der Bilddateien konnte anhand der polizeilichen Auswertung nur für einen Teil der Fotos festgestellt und Chat-Nachrichten der Mitangeklagten (insbesondere C sowie F) zugeordnet werden. Die Bilddateien wurden vornehmlich über ein WhatsApp Chat übermittelt – das Mobiltelefon des H verfügte spätestens seit August 2013 über WhatsApp. Eine Nachuntersuchung des Geräts durch die Polizei während der laufenden Hauptverhandlung im April 2016 ergab, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der auf dem Mobiltelefon von der Polizei gesicherten Fotos aus einem Whatsapp Chat stammten und teilweise von C, F und G übersandt worden sind. Die Inaugenscheinnahme der Mediengalerie des Mobiltelefons in der Hauptverhandlung hat ergeben, dass in der Galerie ca. 500 Bild- sowie 49 Videodateien enthalten sind. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Familienfotos und -Videos. Ein weiterer Teil der Objekte beschäftigte sich mit islamischen Themen, die man im weitesten Sinne dem „islamischen mainstream“ zuordnen kann, die restlichen Bild-und Videodateien waren in der Aussage „jihadistisch“ geprägt. Hierunter befanden sich unter anderem Propagandavideos über Jihadisten im Gefängnis, eine Predigt T5s, dass man die „Dawa“ (Einladung zum Islam) in jedes Haus tragen müsse, ein Nasheed mit dem Aufruf zum Jihad sowie diverse Bilddateien, die teilweise dem IS zuzuordnen sind bzw. jihadistische Vordenker und Größen abbilden (Anwar al-Q8, Osama bin Laden, M8, Abu M9 und Abu al-M10). Durch eine im Nachgang erfolgte weitere Auswertung des Mobiltelefons durch den Sachverständigen M5, der die Diskrepanz zwischen dem polizeilichen Auswertungsbefund, wonach sich über 13.000 Fotos auf dem Handy befinden sollten, und der Galerie-Anzeige des Handys, in der bei einer Inaugenscheinnahme lediglich 500 Objekte nachvollzogen werden konnten, aufklären und zugleich der Frage nach der Herkunft des Materials und etwaigen Löschungen nachgehen sollte, konnten mehrere Chatverläufe im Detail rekonstruiert werden, unter anderem der Chat-Verlauf der Chatgruppe „YYY2 h“. Diese Chatgruppe wurde im Juli 2014 durch E gegründet, der Administrator des Chats war. Dieser fügte insgesamt 26 Teilnehmeranschlüsse zu dem Chat hinzu. Mitglieder der Gruppe waren unter anderem der Angeklagte H mit zwei Anschlüssen (zum einen seine unter der TKÜ-Bezeichnung TKÜ 0701 abgehörte und auf ihn zugelassene Mobilfunkrufnummer sowie die auf seine Ehefrau zugelassene Mobilfunkrufnummer – ####16 – die H spätestens seit Mai 2014 nutzte) sowie C, F, G, C6 und A, der dem Chat erst am 16.09.2014 beitrat. Der Chat-Verlauf konnte durch den Sachverständigen mitsamt der als Anhang verschickten Mediendateien – Fotos und Videos – vollständig rekonstruiert werden. Dabei stellte sich heraus, dass die als Anhang verschickten Mediendateien sich ganz überwiegend noch in Unterverzeichnissen des Programms WhatsApp auf dem Gerät befanden – auch soweit sie in der Galerie nicht sichtbar waren. Nur wenige Chat-Einträge waren physisch gelöscht worden und konnte nicht mehr rekonstruiert werden. Zu Beginn des dokumentierten Chat-Verlaufs teilte E die Gründungsgeschichte der Jabath al-Nusra sowie des IS mit. In der Folge wurden in der Chatgruppe gezielt Mitteilungen über den IS (Frontmeldungen des IS im Rahmen seiner militärischen Offensive in Syrien, wobei diese meist von der Medienstelle „Ghuraba“ - Fremde - stammten) sowie damit im Zusammenhang stehende Bilddateien ausgetauscht. Darüber hinaus wurden Auseinandersetzungen zwischen dem IS und Kurdenmilizen erörtert. Ab Ende August wurden im Chat Bilder eines enthaupteten Offiziers geteilt; weitere Hinrichtungsbilder sowie entsprechende Video-Dateien folgten. Einhergehend mit der Bekanntmachung des Vereinsverbots gegen den IS durch das Bundesministerium des Innern vom 12.09.2014 bezüglich verschiedener Symbole des IS zeigten die Chat-Inhalte eine deutliche Radikalisierung, u.a. teilte F hierzu ein Foto von vermummten Kämpfern sowie ein äußerst brutales Erschießungsvideo, in dem um Gnade bettelnde syrische Soldaten von vermummten IS-Kämpfern mit Kopfschüssen hingerichtet werden. In der Folgezeit teilten die Mitglieder weiteres – zum Teil brutales – IS-Propagandamaterial. Darüber hinaus konnte eine weitere Chatgruppe mit dem Namen „YYY1“ rekonstruiert werden, deren Name einem Koranvers entstammt und zugleich der Titel eines Buches des Jihad-Theoretikers al-M10 ist, der die Loyalität unter den Muslimen und die Lossagung von den Ungläubigen predigt. Der Name wurde auch von einer gleichnamigen deutschen Gruppierung von radikal-islamischen Personen um G10 verwandt. gg) F Im Rahmen der Durchsuchung an der Wohnanschrift des F in der Südstraße 22 in Kreuztal wurden ebenfalls diverse Gegenstände sichergestellt, unter anderem ein Mobiltelefon iPhone, ein Mobiltelefon der Marke Nokia, USB Sticks, Laptop, zwei PCs, zwei Scream-Masken, eine Sturmhaube sowie ein Reisepass und ein tunesischer Pass, diverse islamische Schriften und eine IS-Fahne (schwarzer Hintergrund mit weißer arabischer Schrift – islamisches Glaubensbekenntnis – mit dem so genannten „Prophetensiegel“). In der Folgezeit wurden die Daten der elektronischen Geräte gesichert und anschließend ausgewertet. Durch die Auswertung des Mobiltelefons iPhone wurde eine Vielzahl von gespeicherten Chatnachrichten über die Internetdienste Whatsapp, Viber, Tango und Telegram festgestellt, die unter anderem mit den Mitangeklagten des hiesigen Verfahrens geführt wurden und zum Teil die im hiesigen Verfahren angeklagten Sachverhalte – u.a. die Körperverletzung zum Nachteil des L17 – zum Gegenstand hatten. Die Auswertung des Laptops der Marke Asus ergab, dass auf dem Rechner diverse Bild- und Videodateien gespeichert worden sind, die unter anderem bewaffnete und vermummte Kämpfer, kriegerische Handlungen und Hinrichtungen zum Gegenstand haben. Unter den sichergestellten Schriften befand sich unter anderem die grundlegende Abhandlung des Anwar al-Q8 mit dem Titel „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in dar al-Harb“ sowie eine weitere Abhandlung mit dem Titel „Das Hukm über Blut, Besitz und Ehre der Kuffar“. hh) G Im Rahmen der Durchsuchung an der Wohnanschrift des G Fludersbach 108 in B1 wurden u.a. ein Laptop der Marke Lenovo, ein Laptop der Marke Asus, mehrere Mobiltelefone, zwei schwarze Handfunkgeräte, zwei Paar Handschuhe und zwei Schraubendreher sichergestellt. Die Daten der elektronischen Speichergeräte wurden anschließend gesichert und ausgewertet. Die Auswertung ergab, dass auf dem PC der Marke Lenovo Videodateien mit „Nasheeds“ gespeichert waren. Chatverläufe, die über Internetdienste ausgetauscht wurden, konnten nicht festgestellt werden. Die Auswertung des Smartphones Samsung ACE ergab, dass dieses erst ab dem 05.11.2014 genutzt wurde. Das Vorgängergerät hatte H zur Reparatur abgegeben. Eine Auswertung dieses Vorgängergeräts konnte nicht mehr durchgeführt werden, da die Polizei das Gerät nicht mehr sicherstellen konnte. Es blieb verschollen. Der Rufnummernspeicher des Samsung ACE enthielt neben den Kontaktdaten der mitangeklagten Brüder B C D E(e) sowie Fs auch die Rufnummern des C6, von „M6“, T5 und T2. Darüber hinaus konnte die Teilnehmerschaft des G in der Whatsapp-Gruppe „YYY1“ und „YYY2 h“ festgestellt werden. Die Auswertung des Laptops der Marke Asus sowie des Smartphone Samsung S III, auf denen keine Gewaltverbrechen Videos oder Fotos von IS Kämpfern festgestellt wurden, ergab als Nutzerin dieser Geräte die Ehefrau des Angeklagten. d) Ermittlungsverfahren und Anklage Nach der Offenlegung des verdeckten Verfahrens wurden in der Folgezeit weitere Ermittlungen durchgeführt. Dabei nahm die Sicherung und Auswertung der beschlagnahmten elektronischen Geräte erhebliche Zeit in Anspruch. Die Auswerteberichte wurden schließlich bis Ende April 2015 fertig gestellt. Darüber hinaus wurde in Bezug auf den Angeklagten A ein zweiter Durchsuchungsbeschluss zu seiner neuen Wohnanschrift in der H-straße 85 in Köln erlassen und vollstreckt und eine Spurensuche und kriminaltechnische Untersuchung am Fahrzeug VW Polo des G durchgeführt sowie ein Behördengutachten über die bei G aufgefundenen Handschuhe eingeholt. Es wurden schließlich auch Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen L1 zusammengetragen und die hierzu gehörigen Audiodateien angefordert. Die Staatsanwaltschaft erhob schließlich unter dem 05.05.2015 Anklage bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Köln, diese ging am 07.05.2015 bei Gericht ein. e) Zwischenverfahren und Eröffnung Nach Eingang der Anklageschrift hat die Kammer das Verfahren gemäß § 121 StPO wegen der Frage der Haftfortdauer dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Den Verteidigern wurde durch Überlassung einer elektronischen Zweitakte durch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakte gewährt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.06.2015 die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten bestätigt. Mit Beschluss vom 27.08.2015 hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Die gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle hat die Kammer entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem Datum vom 28.08.2015 angepasst, das Verfahren dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter selben Datum erneut vorgelegt und die angepassten Haftbefehle in den folgenden Tagen den Angeklagten verkündet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.10.2015 erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten bestätigt. Während der laufenden Hauptverhandlung hat die Kammer den Angeklagten E am 23.03.2016 und den Angeklagten G am 27.04.2016 unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. H hat die Kammer im Anschluss an die Urteilsverkündung am 30.01.2017 ebenfalls unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. f) Anklage vor dem OLG Düsseldorf In dem Verfahren 2 BJs 50/14-3 hat die Generalbundesanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die hiesigen Angeklagten B, E, C sowie gegen D1, C1, D11 und Muhammad D12 am 25.08.2015 Anklage erhoben. B wird mit der Anklage die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in fünf Fällen und das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung vorgeworfen; C und E(e) werden die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in einem Fall vorgeworfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verfahren eröffnet und mit der Hauptverhandlung am 10.02.2016 begonnen. Das Verfahren gegen C und E(e) wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt. Die Hauptverhandlung vor dem OLG Düsseldorf dauerte am 30.01.2017 – am Tag der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren – noch an. g) Hauptverhandlung Die Kammer hat vom 20.10.2015 bis zum 30.01.2017 die Hauptverhandlung durchgeführt. Am 03.05.2016 hat die Kammer wegen der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten B die Begutachtung durch den Psychiater Dr. M1 veranlasst. Dieser hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung am 29.08.2016 erstattet. Die Kammer hat darüber hinaus die Sprachsachverständigen K2 und K1, den Islamwissenschaftler Dr. K4 und den IT-Sachverständigen M5 bestellt und deren Gutachten eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begutachtungen und des Verfahrensablaufs im Einzelnen wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll und die Beweiswürdigung Bezug genommen, insbesondere auf III. D. 1. b) und c). Während der Hauptverhandlung sind an mehreren Tagen Vertreter der Presse zugegen gewesen, um über das Verfahren zu berichten. Diese Berichterstattung, die sich auch mit den „islamistischen Zusammenhängen“ der Taten befasste, haben die Angeklagten durchweg als belastend empfunden, weil sie davon ausgingen, dass die Berichte trotz der in der Presse verwendeten Namensabkürzungen durch die Angabe der Wohnorte und der Tatorte in ihrem näheren Umfeld ihnen unschwer zugeordnet werden konnten. h) Entschuldigungsschreiben an Kirchen/Schulen Die Angeklagten A, G und F verfassten während der laufenden Untersuchungshaft verschiedene Entschuldigungsschreiben. Im Anschluss an seine Einlassung zur Sache verlas der Angeklagte A am 26.01.2015 ein Schreiben, in dem er sich u.a. bei dem Schuldirektor und der Belegschaft des G7- Gymnasiums sowie dem Pfarrer der Kirche G8 und dessen Gemeinde für den zugefügten Schaden entschuldigte. Zudem verfasste er Entschuldigungsschreiben an das E2-Gymnasiums sowie an die Pfarrgemeinde G8, welche an die jeweiligen Adressaten versandt worden sind. In der Hauptverhandlung am 28.01.2015 verlas der Angeklagte F ebenfalls ein handschriftliches Schreiben, in dem er sich bei allen, die durch seine „Fehltritte“ Schaden erlitten hätten, entschuldigte. C entschuldigte sich in der Hauptverhandlung ebenfalls (mündlich) für seine Taten. Der Angeklagte G ließ in der Hauptverhandlung vom 27.06.2016 von ihm verfasste Entschuldigungsschreiben an die Kirchengemeinden E1 und G8 sowie das E2-Gymnasium verlesen. Die Schreiben wurden zudem per Post an die Adressaten versandt. i) Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich Die Angeklagten G, H und A erklärten am 82. (19.12.2016) bzw. 84. Hauptverhandlungstag (09.01.2017), dass sie mit den jeweils durch sie Geschädigten des Verfahrens erneut schriftlich in Kontakt getreten seien und Entschädigung angeboten bzw. geleistet hätten. aa) G Der Angeklagte G hat kurz vor dem Abschluss der Hauptverhandlung erklärt, dass er erneut die Kirchengemeinde E1 sowie die Gemeinde G8 und das E2-Gymnasium angeschrieben habe. In den Schreiben hat G sich entschuldigte und eine Zahlung i.H.v. 500 € angeboten. Das E2-Gymnasium hat die Entschuldigung angenommen und sich zur Annahme einer Spende bereit erklärt. Die angebotene Entschädigungsleistung hat G bereits gezahlt. Außerdem hat G weitere 500 € an die Kirchengemeinde in E1 überwiesen. Eine Reaktion der Kirchengemeinde T15 lag bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht vor. G hat darüber hinaus ein Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten L17 verfasst und adressierte dieses an die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie. In dem Schreiben äußerte sich der Angeklagte wie folgt: „…Sie erinnern sich, dass wir dann schon einmal versucht hatten mit ihnen zu reden, damit sie mit dem Scheiß aufhören. Das haben sie akzeptiert, dachte ich, und wir hatten, gehofft, die Sache sei erledigt und alles sei gut. Als dann wieder der L18 anrief und sagte, dass sie wieder an der Tür stehen und dass sie ihn und seine Mutter angeschrien hatten, waren wir natürlich sauer. Wir sind dann losgefahren, um erneut mit ihnen zu reden. Bei ihnen zu Hause kam kein Gespräch mit ihnen zu Stande, weil wir an ihrer Tür klingelten, aber es machte keiner auf. In der Folge kam dann endlich die Polizei, ich weiß gar nicht, wer die gerufen hatte. Ich war ganz froh, als die da waren, weil wir nichts mehr machen mussten. Für mich war die Sache damit erledigt und wir wollten dann nach Hause fahren. Als wir uns dann jedoch auf der Straße gesehen haben, ist die Sache total eskaliert. Nachhinein ist das alles blöd gelaufen. Das ist mir jetzt klar. Ich möchte mich deswegen dafür entschuldigen, dass ich dabei war und dazu beigetragen habe, dass die Sache eskaliert. Als Sie in der Verhandlung waren, habe ich erst wirklich realisiert, wie schwer sie erkrankt sind, zumal sie aus der Klinik vorgeführt wurden und dass sie gar nicht wussten, was sie tun, wenn sie im Haus polterten und gegen Türen traten. Das Ausmaß ihrer Krankheit war für mich in vornherein nicht abschätzbar.“ Darüber hinaus bot G L17 eine Zahlung i.H.v. 300 € an. Diese wollte er in monatlichen Raten von je 50 EUR abbezahlen; das hierzu aufgewendete Geld sollte aus einer nach dem Verfahren anzutretenden Beschäftigung („400 EUR Job“) stammen. Eine Antwort des L17 ist bis zum Abschluss des Verfahrens nicht eingegangen. Der Geschädigt hatte die Klinik in T15 zwischenzeitlich verlassen und ist möglicherweise mittlerweile in sein Herkunftsland zurückgekehrt. bb) H Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2016 entschuldigte sich H bei dem Geschädigten P8 (Teilhaber des T13&T14shop) und ließ erklären, dass er den Einbruch und die dadurch entstandenen finanziellen und sonstigen Schäden sehr bereue und für die von der Versicherung nicht ersetzten Schäden an der Außentüre im Rahmen seiner Möglichkeiten aufkommen wolle. Darüber hinaus erklärte die Verteidigung, dass 500 € zur Weiterleitung an den Geschädigten bereit lägen. Eine Antwort des Geschädigten ist bis zum Abschluss der Verhandlung nicht eingegangen. cc) A Nach der Verlesung des Antwortschreibens des E2-Gymnasiums durch die Verteidigung des Angeklagten G verfasste auch A ein Schreiben an das E2-Gymnasium, in dem er ebenfalls eine kurzfristige Spendenzahlung für den Fall der Haftentlassung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit i.H.v. 300 € anbot. Eine Reaktion seitens der Schule erfolgte bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht. III. Beweiswürdigung A. Einlassungen Mit Ausnahme von E haben sich alle Angeklagten zur Person und zur Sache - jeweils mehrfach - eingelassen. Die Darstellung der Einlassungen folgt im Kern der zeitlichen Reihenfolge der jeweils ersten Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei die Folgeeinlassungen im Zusammenhang dargestellt werden, um die Aussageentwicklung bezogen auf die einzelnen Angeklagten deutlich zu machen. 1. G a) G hat sich erstmalig am 26.10.2015 (2. Hauptverhandlungstag) eingelassen. An diesem Tag hat er eine schriftliche Einlassung zur Person verlesen und darin die Angaben gemacht, die die Kammer im Rahmen der Feststellungen zu seiner Person (I. 8.) zusammengefasst hat; speziell zum Behinderungsbild seines Sohnes hat G sich auf Befragen der Kammer am 26.04.2016 (45. Hauptverhandlungstag) - ebenfalls so, wie unter I. 8. festgestellt - ergänzend geäußert. Bereits am 26.10.2015 hat G zudem angekündigt, dass er eine umfassende Einlassung zur Sache vorbereite und sich auch einer Befragung durch die Kammer stellen werde; damit war er der erste Angeklagte, der zu erkennen gegeben hat, dass er das bis dahin einheitliche „Schweigen“ aller Angeklagten durch eine Einlassung zu brechen beabsichtige. b) Am 02.02.2016 (26. Hauptverhandlungstag) hat G schließlich die angekündigte Einlassung verlesen und schriftlich als Anlage zum Protokoll gereicht. aa) Zu dem Einbruch in die Kirche EE- Straße in E1 (FA 44) hat G darin im Einzelnen angegeben, sie hätten bereits Mitte 2013 durch einen Zufall herausgefunden, dass das Kirchenfenster über dem Vorbau der Kirche stets offen sei; es sei lediglich angelehnt. Er habe zusammen mit F, C6, C und E(e) den neben der Kirche gelegenen Friedhof besucht, weil man dort ungestört reden könne. F sei dann „aus Jux“ auf den Vorbau der Kirche geklettert und habe dabei das offene Fenster gefunden. Auch er selbst sei auf den Vorbau geklettert und habe sich das Fenster angeschaut. Die anderen hätten sich hingegen für die Kirche zunächst nicht interessiert. Weiterhin gab G an, Ende 2013 seien er und die anderen in einer wirtschaftlich prekären Situation gewesen; es habe chronische „Geldknappheit“ geherrscht. In der Zeitung hätten C, F und er „ständig von Einbrüchen in B1 und Umgebung“ gelesen und sie hätten sich darüber „anfangs eher ganz allgemein“ unterhalten. In den Zeitungsberichten habe es sich stets so dargestellt, als wenn „die Einbrüche ganz einfach“ gewesen seien. C, F und er hätten sich dann in einem ersten Schritt Handschuhe und Taschenlampen besorgt und diese im Elternhaus von C deponiert. Dies müsse „etwa im Dezember 2013“ gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie allerdings noch „keine konkrete Idee“ gehabt, ob und wo sie einbrechen wollten. Ein bis zwei Tage vor der Tat (Tatzeit FA 44: 21.12.2013) sei er mit F, C und E(e) in Köln gewesen. Auf der Rückfahrt hätten sie wieder „über Einbrüche“ gesprochen. Das Gespräch habe zwischen C, F und ihm stattgefunden. E sei „nie dafür, irgendwo einzubrechen“ gewesen und habe das auch „stets erklärt“. Sie hätten sich nicht „an gesicherte Objekte mit Alarmanlagen und Überwachungskameras“ herangetraut und seien sich „einig“ gewesen, dass solche Einbrüche für sie „einige Nummern zu hoch“ seien. Ihm – G – sei in dieser Situation das offene Kirchenfenster wieder eingefallen. Er habe die Kirche als mögliches Einbruchsobjekt vorgeschlagen, das Gespräch darüber habe aber zunächst „ohne eine Entscheidung“ geendet. E habe es „sogar so lächerlich“ gefunden, dass er sie dafür „ausgelacht“ habe. In der Tatnacht habe er, G, gegen Mitternacht C angerufen. C habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, dass er ihn gleich treffen wolle, und angegeben, wen er, G, „noch abholen solle“. Ihm sei dadurch „klar“ gewesen, „dass jetzt ein Diebstahl durchgeführt werden sollte“. C habe ihm auch gesagt, dass er „die Sachen“ abholen solle. Damit seien die Handschuhe und Taschenlampen gemeint gewesen; er, G, habe „geahnt, dass er von dieser Kirche in E1 spricht“; damit sei er „einverstanden“ gewesen. Nach dem Telefonat habe er mit seinem PKW VW Polo F und C abgeholt; sie seien gemeinsam zum Elternhaus von C in B1 gefahren und hätten dort die Taschenlampen und die Handschuhe abgeholt. Dann seien sie zur Kirche gefahren. An der Kirche – so gab G an – seien er und F über den Vorbau zum Fenster gestiegen und hätten dieses wie erwartet offen vorgefunden. F sei in die Kirche heruntergesprungen und habe von innen die Flügeltür durch Aufdrücken geöffnet. Sie hätten dann alle die Kirche betreten und sich dort zu dritt umgeschaut. Im Vorraum der Kirche sei eine Spendenbox in die Wand eingelassen gewesen, die aber verschlossen gewesen sei und mangels Werkzeuges nicht habe geöffnet werden können. Er selbst habe in einem Abstellraum unter dem Dach eine „Stange“ gefunden und mit dieser versucht, die Spendenbox „aufzustemmen“, was ihm aber nicht gelungen sei. Im eigentlichen Kirchenraum hätten sie noch eine zweite Spendenbox gefunden, die an der Wand gehangen habe. Anders als bei der ersten Box sei es verhältnismäßig einfach gewesen, sie zu öffnen; man habe sie „mit wenig Druck“ aufmachen können. Im Inneren habe man allerdings lediglich Münzgeld von „weniger als 20 €“ gefunden. Dieses Geld hätten sie eingesteckt. F habe dann noch die Holztür zur Sakristei durch einen Tritt aufgebrochen; dort hätten sie zwei Tresore gefunden, von denen einer offen und leer und der andere verschlossen gewesen sei. Sie seien überrascht gewesen, in einer Kirche Tresore zu finden. Sie hätten dann nach dem Schlüssel für den verschlossenen Tresor gesucht, diesen jedoch nicht gefunden. Schließlich hätten sie die Kirche mit der mageren Beute von ca. 20 € verlassen und hätten das Geld noch in derselben Nacht gemeinsam ausgegeben, indem sie „zwei Zigarettenpackungen, zwei Dosen Red Bull und ein Active O2 Getränk“ gekauft und konsumiert hätten. bb) Zu dem Einbruch in die Kirche Augustinus in Dahlbruch (FA 42) hat G sich dahingehend eingelassen, man habe sich nach dem ersten Kircheneinbruch wegen der fortbestehenden Geldnot „weiterhin Gedanken gemacht“, wo man einbrechen könne. Dabei seien sie zunächst auf die Idee gekommen, tagsüber in Kirchen zu gehen und heimlich Fenster zu öffnen, um dann später in der Nacht „ohne großen Aufwand“ einsteigen zu können. Andererseits habe man nach der enttäuschend geringen Beute in der ersten Kirche „Zweifel“ daran gehabt, dass man in Kirchen überhaupt „lohnende Beute machen“ könne. Daher habe man zunächst „das Thema Kirche abgehakt, sei auf der Suche nach anderen Objekten „rumgefahren“ und habe sich „hier und da umgesehen“. Letztendlich habe man aber „nichts Passendes gefunden“. Das Risiko sei stets „zu hoch“ gewesen. Daher sei die Stimmung am 22.12.2013 kurz vor Mitternacht in seinem Auto nicht sehr gut gewesen. Diesmal sei außer C und F auch A dabei gewesen. In Ermangelung eines besseren Einbruchsobjekts hätten sie dann noch einmal über das Thema „Kirche“ gesprochen. Sie seien davon ausgegangen, dass an einem Sonntag die Spenden der Kirchgänger in der Kirche aufbewahrt würden. Daher hätten sie gedacht, dass es sich „eventuell lohnen könnte“, wenn man in eine „große Kirche“ einbrechen würde. Er, G, habe daraufhin die Kirche in Dahlbruch vorgeschlagen, weil er sie schon häufig gesehen und für eine relativ große Kirche gehalten habe. F und C seien „nicht unbedingt begeistert“ gewesen, sie seien aber trotzdem zu viert mit seinem Polo dorthin gefahren, hätten das Auto an der Hauptstraße zurückgelassen und zunächst einen Spaziergang „ohne Werkzeug“ um die Kirche herum gemacht. Dabei sei schnell klar geworden, dass die Umgebung „perfekt“ gewesen sei. Die vorhandene Begrünung habe den Blick auf die Kirche abgeschirmt und man habe auf der linken Seite der Kirche eine Fensterreihe in Kopfhöhe gefunden. Daher hätten sie beschlossen, schnell einzusteigen, alles zu durchsuchen und dann sofort wieder wegzufahren. Sie hätten dann im Auto das Werkzeug geholt, diesmal sei auch ein Brecheisen dabei gewesen, das sie zuvor vorsorglich besorgt hätten. Er selbst habe dann auf der linken Kirchenseite versucht, ein Fenster aufzuhebeln. Dies sei ihm erst beim zweiten Versuch - an einem anderen Fenster - gelungen. Durch dieses Fenster seien sie dann in die Sakristei eingestiegen, hätten dort „alles durchwühlt“ und dabei „in einer Schublade 100 €“ gefunden und an sich genommen. Bei der weiteren Durchsuchung der Sakristei hätten sie keine stehlenswerte Beute gefunden. Allerdings sei Ihnen bei der Durchsicht der Schränke ein „riesengroßer Tresor“ aufgefallen. Er sei für sie aber nicht zu öffnen und zunächst auch nicht zu bewegen gewesen. Daher hätten sie die Kirche zunächst wieder verlassen und seien mit dem Polo weggefahren, um sich zu sammeln und neu zu überlegen. Die Beute von 100 € sei für sie „ernüchternd“ gewesen. Sie hätten sich „mehr erhofft“. Schnell sei die „Vermutung“ aufgekommen, „dass die ganze Kohle im Tresor stecken“ müsse. Daraus sei die Idee entstanden, den Tresor „irgendwie zu öffnen oder mitzunehmen“. Nach etwa 30-45 Minuten Beratung hätten sie sich entschieden, es nach dem Motto „wenn schon denn schon“ zu versuchen. Die ganze Aktion sei – so G – nur wenig durchdacht gewesen, man habe sich nicht einmal überlegt, ob der Tresor überhaupt in sein Auto passen werde, oder wo und wie man ihn öffnen und später entsorgen könne. Sie seien wieder zurück zur Kirche gefahren, durch das gleiche Fenster wieder eingestiegen und hätten dann zunächst den Schrank um den Tresor herum „soweit kaputt gemacht“, dass sie gut an den Tresor herangekommen seien. Dann hätten sie einen „Tisch auf den Kopf gestellt“, an den Tresor geschoben und den Tresor zu viert auf den Tisch gekippt. Während er, G, von innen eine seitlich gelegene Kirchentür aufgebrochen habe, hätten die drei anderen gemeinsam „den Tisch mit dem Tresor darauf“ vor diese Tür geschoben. Er habe dann sein Auto rückwärts an die Tür herangesetzt und gemeinsam habe man zu viert „mit großer Mühe“ den Tresor über die Heckklappe eingeladen. Beim Verladen des Tresors – so G – sei ihnen bewusst geworden, dass anschließend nur noch zwei Personen in dem Fahrzeug würden sitzen können, weil die Rücksitze hätten umgeklappt werden müssen. Das Auto von A habe in Weidenau gestanden; daher sei er mit A zusammen in seinem Polo mitsamt dem Tresor nach Weidenau gefahren, während C und F zu Fuß den Tatort Richtung Weidenau verlassen hätten. In Weidenau habe man das Auto mit dem Tresor abstellen und dann mit dem Auto von A die beiden anderen abholen wollen. In Weidenau angekommen habe A jedoch seinen Autoschlüssel nicht finden können. A sei der Meinung gewesen, dass er ihn vor dem Einbruch in seinem - Gs - Auto abgelegt habe. Da dort zwischenzeitlich aber die Sitze umgeklappt und der Tresor daraufgelegt worden sei, hätten sie insgesamt fast 1 Stunde lang im Bereich der Rückbank nach dem Schlüssel gesucht, bis A ihn endlich gefunden habe. Die Situation sei derweil sehr angespannt gewesen, zumal man das Missgeschick den beiden anderen – C und F - nicht habe mitteilen können, weil deren Handy-Akkus leer gewesen seien. In dieser Situation habe er, G, mehrere Personen angerufen, um ein weiteres Fahrzeug zu organisieren – nämlich seine beiden Freunde Berat und T7 und schließlich auch E. Er habe allerdings zunächst niemanden erreicht. Schließlich habe E zurückgerufen; zu diesem Zeitpunkt sei der Schlüssel aber bereits wiedergefunden gewesen, so dass man die Hilfe von E nicht mehr benötigt habe. Sie hätten dann mit dem Fahrzeug des A F und C aufgesammelt und seien zurück zu dem Polo mit dem Tresor nach Weidenau gefahren. Da es kurz davor gewesen sei, hell zu werden, hätten sie das Fahrzeug mit dem Tresor dann rasch zu C gefahren und dort vor der Tür mit einer großen Plane zugedeckt, damit man den Tresor von außen nicht habe sehen können. Dann seien zunächst einmal alle nach Hause gefahren. Am folgenden Abend – so G – sei er von A, F und C mit dem Auto des A abgeholt worden. Man habe zunächst vorgehabt, den Tresor in den Keller von Cs Elternhaus zu bringen und dort mit einer Flex zu öffnen. Das Werkzeug sowie eine Sackkarre hätten bereits bereitgelegen. Der Plan habe letztlich aber nicht durchgeführt werden können, weil E dagegen gewesen sei, dass der Tresor in den Keller gebracht werde. Es habe einen „heftigen Streit“ zwischen den beiden Brüdern E und C(e) gegeben. Daher hätten sie mit dem Tresor im Auto unverrichteter Dinge wieder abrücken müssen. E habe ihnen vom Fenster aus noch zugerufen, dass sie vom Wohnungsgelände weg sollten, sie würden „ihn und seine Eltern mit in die Scheiße reiten“. Daraufhin seien sie mit dem Tresor in den Wald in E2 gefahren und hätten dort verschiedene – letztlich vergebliche – Versuche unternommen, den Tresor mittels einer akkubetriebenen Flex oder mit einer Flex, die mit Adapter an die Stromversorgung des Autos angeschlossen wurde, zu öffnen. Nachdem das alles nicht funktioniert habe, sei man auf die Idee gekommen, dass man „irgendwo einsteigen“ müsse, wo man Strom habe, um die Flex wirkungsvoll einsetzen zu können. Er selbst habe das abgelegene Gelände eines Vereinsheims vorgeschlagen, wo er als Kind häufig Fußball gespielt habe. Dort angekommen hätten sie aber feststellen müssen, dass es dort eine Alarmanlage gegeben habe. Daraufhin habe A das Vereinsheim in A4 vorgeschlagen, das er gekannt habe, weil er in der Nähe gewohnt habe. Also hätten sie den Tresor mit beiden Autos dorthin gebracht und er, G, habe die Zugangstür des Vereinshauses aufgebrochen. Dann hätten sie den Tresor abgeladen und in das Vereinsheim hineingeschoben. In dem Vereinsheim – so G – hätten A und C den Tresor mit der Flex aufgeschnitten, während er und F vor dem Vereinsheim Wache gehalten und gelauscht hätten, ob man die Flex hören könne. Die Dämpfung der lauten Flexgeräusche durch das Vereinsheim sei aber sehr gut gewesen. Nach der Öffnung des Tresors hätten sie festgestellt, dass sich kein Geld darin befunden habe. Mit den Sachen im Tresor hätten sie nichts anfangen können und sie hätten auch nicht gewusst, wie viel sie wert gewesen seien. Insbesondere hätten sie „keine Abnehmer“ für solche Sachen gehabt und sich auch nicht zugetraut, Abnehmer finden zu können. Daher hätten sie letztlich „alles liegen gelassen“ und seien „deprimiert“ nach Hause gefahren. cc) Zu dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) hat G angegeben, er habe in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2014 nach seiner Nachtschicht, welche er aufgrund der schnelleren Erledigung eines Arbeitsauftrags bereits früher habe verlassen können, F angerufen, der zu dieser Zeit „mit A und C unterwegs“ gewesen sei. Die drei seien damals gerade dabei gewesen, sich umzuschauen, „ob sie ein passendes Objekt finden“. Da er „nichts Besseres zu tun“ gehabt habe, hätten sie sich zu viert in Weidenau getroffen. Die drei anderen hätten wohl „ein paar Ideen“ gehabt, seien sich aber „nicht einig“ gewesen. Durch die vorangegangene Aktion mit dem Tresor aus der Kirche hatten sie gelernt, „dass man ohne viel Lärm zu machen Tresore vor Ort flexen kann“. Deshalb hätten sie sich überlegt, wo es noch Tresore gebe, gleichzeitig aber keine Alarmanlagen und Kameras sowie eine gut versteckte Umgebung – also „kurz gesagt kaum Risiko und leichter Einstieg“. Dadurch seien sie auf die Idee gekommen, in Schulen einzubrechen. Allerdings habe F das nicht für eine gute Idee gehalten; er sei der Meinung gewesen, dass das „wieder nur eine 20-€-Aktion“ werden könne. Sie hätten F dann aber überredet, wenigstens „zum Spazieren“ mitzukommen. G hat angegeben, dass er selbst das E2-Gymnasium als Einbruchsobjekt vorgeschlagen habe, weil dieses in B1 zu den größten Schulen gehöre und „gut abgelegen“ sei. Sie seien zu viert mit seinem Polo dorthin gefahren. Dann hätten sie das Auto abgeparkt und sich zu Fuß gemeinsam auf dem Schulgelände umgesehen. Dabei hätten sie am hinteren Teil der Schule zwischen zwei Gebäudeteilen eine „alte Tür“ gefunden, die „fast schon auf“ gewesen sei. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, dort einzubrechen. F habe zunächst weiterhin nicht mitmachen wollen, sei schließlich aber damit einverstanden gewesen, „Schmiere“ zu stehen und „am Handy“ erreichbar zu bleiben. F habe ihnen noch ans Herz gelegt, sofort den Tresor aufzusuchen und nicht in der großen Schule „alle Räume für ein paar Groschen“ zu durchwühlen. Sie hätten daraufhin aus dem Auto Handschuhe, Mützen, Taschenlampen, Brecheisen und das Flexgerät geholt, während F am Auto geblieben sei und per Handy ständigen Kontakt gehalten habe. Nach der gewaltsamen Öffnung der besagten Zugangstür sei er, G, zusammen mit C und A in das Schulgebäude eingedrungen und über das Treppenhaus ein oder zwei Etagen hochgestiegen. Dort hätten sie das Lehrerzimmer und das Sekretariat gefunden. Nachdem sie die Tür zum Sekretariat aufgebrochen hätten, hätten sie sofort nach dem Tresor gesucht und in diesem Zusammenhang mehrere weitere Türen aufbrechen müssen, bis sie den Tresor endlich in einem der Schränke gefunden hätten. Den Tresor hätten sie dann in den Flur geschoben, und A habe ihn dort mit der Flex aufgeschnitten. Derweil habe C das Sekretariat durchsucht und er selbst, G, habe weitere Türen zu „eventuell interessanten Räumen“ aufgebrochen. Nach der Öffnung des Tresors hätten sie den gesamten Inhalt in eine Tasche gepackt und die Schule eilig verlassen; F habe sie auf ein Zeichen hin mit dem Auto auf der Straße aufgelesen und weggefahren. Sie seien dann mit der Beute zu C nach Hause gefahren, um sie in Ruhe zu begutachten. Das Geld habe man „zu viert aufgeteilt“. Die Beute habe pro Kopf ca. 650-700 € betragen. In einer Tasche hätten sie auch eine EC-Karte mit PIN-Nummer gefunden und gemeinsam überlegt, mit der Karte noch einmal Geld abzuheben. Es habe sich zunächst jedoch keiner getraut und die von ihm, G, aufgebrachte Idee, sich die Autoplane über den Kopf zu ziehen, so zu maskieren und Geld vom Automaten abzuheben, habe man in der Nacht verworfen, weil diese Vorgehensweise einfach nicht praktikabel gewesen sei. Schließlich sei man auseinandergegangen mit der Vereinbarung, dass C die EC-Karte und andere Schriftstücke, die im Tresor gewesen seien, „entsorgen“ solle. Er könne sich noch erinnern, dass bei der Beute auch Briefmarken gewesen seien, wisse aber nicht mehr, was mit diesen passiert sei. An Laptops habe er hingegen keine Erinnerung. Was mit der EC-Karte später geschehen sei, könne er nicht genau sagen, weil er damit „fast nichts“ zu tun gehabt habe. Er sei allerdings mit 625 € an dem Erlös aus den Abhebungen „beteiligt“ worden. Er wisse aber nicht, wer im Einzelnen die Abhebungen vorgenommen habe. dd) Eine Beteiligung an einem Einbruch in der Privatschule T18 (FA 49) hat G entschieden in Abrede gestellt und angegeben, er wisse noch nicht einmal, wo sich diese Schule befinde. ee) Zum Tatvorwurf des versuchten Diebstahls zum Nachteil eines Q3-Marktes in Köln (FA 54) hat G angegeben, es habe „wohl von irgend jemandem die Information“ gegeben, dass man „eine bestimmte Sorte Kaffee in Menge nach Marokko verkaufen“ könne. Diese Idee sei bereits seit langem bekannt gewesen, zunächst habe sich aber niemand darum gekümmert. Der konkrete Plan sei dann von B gekommen. Er habe darin bestanden, im allgemeinen Karnevalstrubel kostümiert und damit schwer identifizierbar in den Laden zu gehen, „große Tüten“ mit Kaffee voll zu machen und im Getümmel einfach „raus zu spazieren“. Am 28.02.2014 hätten er und F sich mit B in Köln getroffen. B sei schon vorher in dem Geschäft gewesen und habe festgestellt, dass der Kaffee nicht mehr im Verkaufsbereich des Ladens stehe, sondern im „Lagerbereich“. Dadurch sei es für sie ungewiss geworden, ob man „ohne den Alarm auszulösen“ an den Kaffee herankommen könne. Nach Angaben von G seien sie am Tattag zunächst zu dritt in den Karnevals-Großhandel Deiters gefahren und hätten sich dort Kostüme (Scream-Masken) besorgt, damit F und er sich hätten maskieren können. Sie hätten geplant, „einfach wie Besoffene schwankend da reinzugehen“ und so zu tun, als wenn sie „aus Versehen“ an die Tür zum Lagerraum gekommen wären. Wenn das nicht bemerkt worden wäre, hätten sie sich an dem Kaffee „bedienen“ und den Laden verlassen wollen; bei einer Alarmauslösung hätten sie einfach „wie Besoffene“ wieder „herausspazieren“ wollen. Diesen Plan hätten sie dann umgesetzt. Er sei mit F zusammen in den Laden reingegangen, habe F dort „wie zum Spaß“ gegen die Tür zum Lagerraum geschubst und dieser habe „aus Versehen“ die Tür geöffnet. Dann sei aber sofort der Alarm losgegangen und eine Mitarbeiterin des Geschäfts sei „brüllend angerannt“ gekommen. Daraufhin hätten F und er ein Versehen vorgespielt und die Mitarbeiterin habe ihnen das „abgekauft“. So sei es ihnen gelungen, den Laden wieder zu verlassen. B habe derweil vor dem Laden gestanden. Er habe aber nicht „Schmiere gestanden“, sondern gewartet, „weil es keine Sache für drei Personen“ gewesen sei. Nach der erfolglosen Aktion hätten sie sich vorgenommen, „irgendwann noch mal die Lage abzuchecken“, dazu sei es aber nie gekommen. ff) Zum Tatvorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) hat G sich dahingehend eingelassen, er habe am 07.05.2014 während der Nachtschicht über Whatsapp von C und E(e) erfahren, dass ihr gemeinsamer Freund L18 in T15 dringend Hilfe brauche, weil ein „schwarzer Nachbar von ihm“ versuche, „seine Tür einzutreten“; L18 sei bedroht worden und die Polizei weigere sich zu kommen. Er und die anderen Angeklagten hätten sich „große Sorgen“ um L18 und seine Mutter gemacht; man habe sich daher entschieden, „mit ein paar Brüdern dahin zu fahren“. Man habe anhand der Angaben „schwarzer, psychisch nicht gesunder und drogenabhängiger Nachbar“ mit dem Schlimmsten gerechnet. Er selbst habe daher seinen Schichtführer um eine Freistellung für die Schicht gebeten und diese auch erhalten. Daraufhin sei er von C und E(e), F und dem gesondert verfolgten L16 („Benny“) abgeholt worden. Sie seien alle zusammen sofort nach T15 gefahren und direkt zu L18 gegangen. L18 habe ihnen geschildert, dass alle Nachbarn „Ärger“ mit L17 hätten, dieser sei krank, würde brüllen und gegen die Wände schlagen, auch an die Türen treten, drohen, beleidigen, Sturm klingeln etc. L18 habe Angst gehabt, dass seine Tür nicht mehr lange standhalten werde. Seine Mutter habe auch nicht mehr weitergewusst. Die Polizei sei schon vielfach vor Ort gewesen, habe aber nichts tun können. L17 - so habe es geheißen - setze seine Störungen fort, sobald die Polizei wieder gehe. Die Polizei habe zu L18 daher gesagt, er solle anrufen, wenn er merke, dass seine Tür nicht mehr halte, oder er solle die Dinge selbst in die Hand nehmen. Daraufhin hätten sie beschlossen, L17 zur Rede zu stellen. Sie seien die Treppe zu seiner Wohnung hochgegangen und hätten gehört, wie er seine Tür zugeschlagen habe. Trotz anschließenden Dauerklingelns über etwa 10 Minuten habe er ihnen die Tür nicht geöffnet. Daraufhin hätten sie das Haus wieder verlassen in der Hoffnung, dass L17 nunmehr ausreichend eingeschüchtert sei. Noch bevor sie T15 verlassen hätten, habe L18 aber schon wieder angerufen und ängstlich erklärt, der Nachbar sei wieder vor seiner Tür. Daraufhin hätten sie umgedreht und seien wieder zu L18 gefahren. Dabei sei ihnen bewusst gewesen, dass die Wohnung des Nachbarn bereits zum 15. des nächsten Monats gekündigt worden sei und er dementsprechend ohnehin bald das Haus verlassen müsse. Trotzdem seien sie L18 zuliebe erneut zurückgefahren. In dem Haus hätten sie – so G – gehört, „wie der Schwarze brüllend und schreiend hoch in seine Wohnung rannte und seine Tür zuknallte“. Sie seien hinterhergelaufen und hätten festgestellt, dass seine Wohnungstür diesmal offen gestanden habe, da sie „kaputt“ gewesen sei. In der Wohnung, die in einem ekelerregenden Zustand gewesen sei, hätten sie eine weitere verschlossene Tür zu einem anderen Raum gesehen. Da sie sich geekelt hätten, die Wohnung zu betreten, hätten sie vom Treppenhaus aus mit voller Kraft geschrien, dass L17 herauskommen solle. Sie hätten ihm gedroht, um ihm Angst zu machen. Dann hätten sie das Haus wieder verlassen, sich in der Umgebung aufgehalten und mit L18 vereinbart, dass er sich sofort melden solle, falls „der Schwarze noch mal anfängt“. Eine Weile später - so G - habe L18 erneut angerufen und gesagt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Sie seien daher wieder zurück zum Haus gefahren und hätten dort über einen Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass L17 das Haus verlassen habe. L18 habe ihnen berichtet, dass „der Typ“ gegenüber der Polizei behauptet habe, L18 habe seine Tür kaputt gemacht. Außerdem habe er der Polizei gesagt, dass vier bis fünf Leute da gewesen seien, um ihn zu schlagen. Die Polizei habe ihm nach dem Eindruck von L18 jedoch keinen Glauben geschenkt. Daraufhin hätten sie sich von L18 verabschiedet und seien wieder Richtung B1 gefahren in der Annahme, dass zumindest für diese Nacht Ruhe herrschen werde. Kurz nach Beginn der Rückfahrt hätten sie L17 dann aber auf der Straße wiedererkannt. C habe das Auto angehalten, E, F, L16 und er selbst seien ausgestiegen. L17 habe sie zunächst nicht bemerkt und sei normal weitergegangen; sie seien dann in seine Richtung gelaufen und hätten gerufen, dass er stehen bleiben solle. Daraufhin habe er sich umgedreht, sie gesehen und sei weggerannt; sie seien weiter hinter ihm hergelaufen. Zunächst sei er, G, vorne gewesen, F habe ihn dann aber überholt. Nach ca. 100 m sei L17 schließlich stehen geblieben, habe sich umgedreht und sei dann nur noch langsam rückwärts gegangen. F habe ihm zugerufen: „Jetzt bleib mal stehen und mach die Lauscherchen auf, Kollege.“ Dabei sei er weiter auf L17 zugegangen. Kurz bevor F L17 erreicht habe, habe L17 dem F „eine fette Ladung ins Gesicht“ gespuckt. F habe sich reflexartig abgewendet und die Spucke daher auf seine Schulter bekommen. L17 habe danach versucht wieder wegzulaufen, doch er, G, habe ihm in die Beine getreten, daraufhin sei L17 gestürzt und habe ihn, G, an seinem Ärmel hinter sich her gezogen. Auf dem Boden liegend habe L17 „pausenlos“ schreiend gegen sein, Gs, Bein getreten. Außerdem habe er ihn weiterhin am Ärmel festgehalten. Er habe die ganze Zeit „wie ein Kranker“ herumgeschrien und pausenlos in alle Richtungen getreten, als habe er „Tollwut“. Um sich loszureißen habe er, G, ihn dann geschlagen. Auch F habe „zurückgetreten“ und L17 geschlagen. Er selbst, G, habe ihn ebenfalls noch mal geschlagen. Dabei hätten sie ihm sinngemäß gedroht: „Du machst das nie wieder, Junge“. Nach ein paar Sekunden sei L17 „plötzlich wie ausgewechselt“ gewesen, habe aufgehört sich zu wehren, habe sich zusammengekrümmt und seine Hände vors Gesicht gehalten. Sie hätten daraufhin von ihm abgelassen und seien weggegangen. E und L16 hätten in dem Moment ein Stück hinter ihnen gestanden. Ob E auch zugeschlagen habe, könne er nicht genau sagen. Sie seien dann zum Auto gelaufen und weggefahren. C habe vom Auto aus die Vorgänge im Einzelnen nicht sehen können. Die ganze Aktion habe „maximal eine Minute“ gedauert. Auslöser für den Angriff sei der Umstand gewesen, dass L17 F bespuckt habe. L17 habe auch nicht nur Schläge „abbekommen“, sondern selbst viele Tritte ausgeteilt. Er, G, habe später die kompletten Beine mit Hämatomen übersäht gehabt. Seine Arbeitsjacke sei teilweise gerissen und er habe sie wegwerfen müssen. L17 habe „wie ein Behinderter provoziert“. „Gott sei Dank“ sei er später „aus der Wohnung geflogen“. Dadurch habe sich L18s Problem dann gelöst. c) Im Anschluss an seine von ihm verlesene schriftliche Einlassung hat sich G insbesondere am 03.02.2016 (27. Hauptverhandlungstag), 11.02.2016 (28. Hauptverhandlungstag), 12.02.2016 (29. Hauptverhandlungstag) und 18.04.2016 (31. Hauptverhandlungstag) - jeweils zwischen den an diesen Tagen durchgeführten Beweisaufnahmen - über viele Stunden hinweg einer umfassenden Befragung durch alle Prozessbeteiligten gestellt. aa) Dabei hat G seine Einlassung vom 02.02.2016 bestätigt, vertieft und in einigen Punkten auch korrigiert. In diesem Zusammenhang hat G zunächst klargestellt, dass er der Sprecher in allen ihm von der Polizei zugesprochenen Telefonaten gewesen sei, die bis zu diesem Zeitpunkt in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien; lediglich bei zwei Gesprächen habe von seinem Handy aus F während einer gemeinsamen Autofahrt telefoniert; diese beiden Gespräche hat G sodann auf Vorhalt als die Telefonate B--90, B--91, B--92 und B--93 sowie B--94 (s.o. II. 1. e) ee) (6) bis (10)) identifiziert (wobei sich alle Gespräche als Fortsetzungsgespräche von B--90 darstellen). Weiterhin gab er an, dass die Gesprächspartner in allen von ihm geführten abgehörten Telefonaten, die die Kammer bis dahin in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, auch jeweils die in den Verschriftungen der Polizei identifizierten Gesprächspartner gewesen seien. Diese könne er jeweils anhand ihrer Stimme wiedererkennen. Diese Angabe hat er im Laufe seiner Einlassung mehrfach wiederholt; lediglich im Hinblick auf H hat G die Einschränkung gemacht, dass er dessen Stimme nicht sicher von der seiner - Hs - männlichen Familienmitglieder unterscheiden könne. Auf Nachfrage zur Rolle des E bei den Einbrüchen hat G angegeben, dieser sei „ganz allgemein dagegen“ gewesen. Mit den Einbrüchen, mit denen er selbst zu tun habe, habe E „nichts zu tun“ gehabt. Die Einbruchswerkzeuge hätten nicht E gehört, dieser habe lediglich gewusst, dass sie existieren. Er habe „das nicht befürwortet“, sei nicht begeistert gewesen und schließlich sei dies auch „ein Thema zwischen ihm und Lazhi“ geworden. bb) Auf die Frage, welche Ausrüstungsgegenstände gemeinsam beschafft worden seien, hat G angegeben, es habe sich um normale Handschuhe, Gummihandschuhe, Mützen und Schals gehandelt. Diese Gegenstände hätten sich zunächst in seinem Auto „gehäuft“; wenn sie aber weiter weg gefahren seien, hätten sie „keine Aufmerksamkeit erregen“ wollen und daher die Sachen „bei E in den Keller gestellt“. Werkzeug sei erst später dazu gekommen. Bei der ersten Kirche hätten sie noch kein Werkzeug gehabt. Allerdings habe er sowieso immer einen Schraubendreher in seinem PKW aufbewahrt. Er habe für sich im Rahmen seiner Ausbildung viel Werkzeug beschafft, dass er jeweils im Auto gelassen habe. Auf konkrete Nachfrage ergänzte er, dass eine Flex (Winkelschleifer) erst später hinzugekommen sei, diese habe nach seiner Erinnerung A besorgt. Die Ausrüstungsgegenstände seien im Keller des elterlichen Hauses von E und Ce aufbewahrt worden. E sei darüber „nicht unbedingt begeistert“ gewesen. Sie hätten alles in einer Tasche aufbewahrt; später habe es einen „Streit über die Unterbringung der Sachen“ gegeben und danach seien sie nicht mehr bei E im Keller gelagert worden. Die Flex sei erstmalig bei der „Kirche in Dahlbruch“ zum Einsatz gekommen und bei dieser Gelegenheit sei auch der Streit über die Unterbringung des Werkzeugs entstanden. Danach hätten sie das Werkzeug eine Weile in einer „Höhle“ außerhalb von B1 gelagert - und manchmal auch in seinem Auto. Gelegentlich habe auch F die Sachen verwahrt. Als das Werkzeug noch im Keller „bei E“ verwahrt worden sei, habe C „die Sachen“ dort jeweils ohne Schwierigkeiten selbst herausholen können; er habe sich dann den Schlüssel von seinem Vater geholt. E habe sich gegen die Kircheneinbrüche ausgesprochen, weil er gemeint habe, „dass wir erwischt werden und uns blamieren mit so kleinen Sachen“. E habe das „sogar lächerlich“ gefunden. cc) Zu dem Einbruch in die erste Kirche (Fallakte 44) hat G noch ergänzt, dass es eine völlig zufällige Entdeckung gewesen sei, dass das Fenster oberhalb des Eingangsvorbaus immer offenstehe. Dadurch sei die Idee entstanden, dass es sich um ein einfach zugängliches Objekt handele. Es sei ihm wichtig zu erwähnen, dass er den Einbruch nicht begangen habe, weil „das was mit dem Christentum zu tun hat, sondern weil da das offene Fenster war“. Sie hätten sich „nicht auf Kirchen spezialisiert“. Auf den Vorhalt, dass man in der Telefonie aber mehrfach hören könne, dass man sich für „Muschrikhäuser“ (Muschrik = Götzen) interessiert habe, räumte G ein, dass dieser Gedanke später doch aufgekommen sei. Auf die konkrete Nachfrage, ob dahinter der Gedanke stehe, dass solche Objekte „weniger schutzwürdig“ seien, gab G schließlich an, er müsse ehrlich sagen, dass er sich „das in einer Moschee nicht getraut hätte“, gleichwohl sei eine Kirche aber „an sich nicht besonders verachtenswert“ gewesen, sondern die Überlegung, dort einzubrechen, sei „einfach so gekommen“. Auf die Frage, ob es bei den Diebstählen generell eine Rolle gespielt habe, ob es sich bei den Opfern um „Glaubensbrüder“ gehandelt habe oder nicht, hat G angegeben, er habe „soweit nicht gedacht“. „Natürlich“ sei das Thema „bei Ungläubigen klauen“ aufgekommen und sie hätten auch gemeinsam „darüber geredet wegen der Geldnot“, aber sie hätten die Einbrüche „nicht deswegen gemacht“; seine Familie traue ihm die Diebstahlstaten selbst heute „immer noch nicht zu“. Auf den Vorhalt, es gebe zu der Thematik „Beute machen bei Ungläubigen“ sogar jihadistisch-theoretische Literatur, beispielsweise die Schrift des Jihad-Theoretikers Anwar al-Q8 mit dem Titel „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ (Dar al-Harb = Haus des Krieges = Feindesland), gab G an, das Thema sei zwar „mal angesprochen“ worden, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, dass diese Überlegung von al-Q8 sei. Er habe sich nicht damit beschäftigt und das sei auch lange vor dem ersten Einbruch „mal besprochen“ worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, wer im Einzelnen bei diesem Gespräch dabei gewesen sei, es sei wohl „die Truppe aus B1“ gewesen, also die, die in B1 und Umgebung gewohnt hätten. Das Gespräch habe für ihn „keine besondere Bedeutung“ gehabt, für ihn sei die persönliche „Geldnot“ entscheidend gewesen; ohnehin seien sie alle „nicht die aufrichtigen Muslime“ gewesen, als die sie heute in der Anklage dargestellt würden; einige hätten geraucht, andere „gekifft“, es habe Geschichten mit „Frauen“ gegeben und sie hätten alle „viel Scheiße gebaut“. Auf die konkrete Nachfrage, ob es für ihn persönlich eine „Rechtfertigung“ dargestellt habe, dass die Einbruchsopfer „Ungläubige“ gewesen seien, gab er an, dies habe ihn „nicht unbedingt gekümmert“. Er kenne zwar Anwar al-Q8, habe aber nicht viel von seinen Schriften gelesen. Er habe es damals „überraschend“ gefunden, dass Diebstähle unter bestimmten Bedingungen islamisch erlaubt sein sollen. dd) Zu den Hintergründen für die Mitwirkung von A am zweiten Kircheneinbruch (FA 42) hat G angegeben, A sei in der B1er Clique seit etwa 2012 bekannt gewesen. A habe 2012 damit begonnen, seinen Glauben zu „praktizieren“ und angefangen, „fünf Mal am Tag zu beten“. A sei überwiegend mit C zusammen gewesen, er habe vermutlich von diesem auch von dem ersten Kircheneinbruch erfahren und „wollte dann mitmachen“. Der Kontakt sei ursprünglich über den gemeinsamen Glauben zustandegekommen. A habe in der Anfangsphase ihres Kennenlernens viele Fragen zu religiösen Themen gestellt. Es sei im Islam wichtig, dass man „Gelehrte zitieren“ könne, weil man „alles belegen“ müsse. Auf die Frage, wer von ihnen diese Fragen habe beantworten können, gab G an, wenn es „kniffliger“ geworden sei, dann habe man „B anrufen“ können, der „lese viel und wisse viel“. B habe generell aber „keinen anderen Stellenwert“, er sei auch „nur ein Diener Allahs“. Er selbst habe B „eher selten“ getroffen, weil dieser in Köln gewohnt habe, vielleicht „einmal in ein paar Monaten“. Er habe sich selbst beispielsweise mit kniffligen Fragen zu seiner Hochzeitsfeier an B gewandt. Zu dem Einbruch in die zweite Kirche (FA 42) sei die Idee „im Auto entstanden“, nachdem man ursprünglich vorgehabt habe, „auf keinen Fall“ noch einmal eine Kirche anzugehen, weil sich der erste Einbruch „nicht gelohnt“ habe. Er habe dann im Auto mit den „drei anderen“ darüber gesprochen, nach einer „großen Kirche“ zu gucken. Das Werkzeug hätten sie zu dem Zeitpunkt bereits dabei gehabt. Das Brecheisen, das zum Öffnen des Fensters eingesetzt worden sei, habe A in einem Baumarkt für 6,- € gekauft. Er habe mit dem Brecheisen zunächst vergeblich an einem Fenster gehebelt und dann ein anderes Fenster damit aufgebrochen, das dabei „stark beschädigt“ worden sei. Dann seien sie „alle vier“ reingeklettert. Dort hätten sie zunächst ca. 100 € in einer Schublade gefunden und dann den Schrank mit dem Tresor darin gesehen. Auf der Suche nach dem Schlüssel für den Tresor hätten sie den ganzen Raum durchwühlt aber nichts gefunden. Danach hätten sie die Kirche zunächst wieder verlassen. Im Auto hätten sie sich dann „aufgeregt“, dass auch dieser Einbruch nicht viel eingebracht habe. Die anderen hätten ihm vorgeworfen, dass sein Vorschlag „doof“ gewesen sei. Zugleich hätten sie sich darüber gewundert, dass auch in dieser Kirche ein Tresor gewesen sei, und seien schließlich zu dem Schluss gekommen, dass wahrscheinlich alle Kirchen über einen Tresor verfügten, und dass das Geld dort aufbewahrt werde. Dann seien sie „halt zurück“ gefahren aus der Überlegung heraus, dass es „jetzt egal ist noch mal reinzugehen“, nachdem man bereits drin gewesen sei und „Spuren hinterlassen“ habe. Es sei ihnen „schnell klar“ gewesen, dass eine Öffnung des Tresors vor Ort nicht in Betracht komme und sie ihn würden „einfach mitnehmen“ müssen. Der Tresor sei eigentlich zu schwer für den Polo gewesen; beim Einladen sei das Auto „vorne hochgegangen“. Man habe auch die vorderen Sitze so weit wie möglich nach vorne schieben müssen. Der Polo sei durch die Aktion beschädigt worden, was ihm, G, „weh getan“ habe. Auf die Frage, was man in dem Tresor zu finden sich vorgestellt habe, gab G an, man habe mit aufbewahrtem Spendengeld gerechnet und sei auch davon ausgegangen, dass monatliche „Beiträge“ an die Kirche gezahlt würden. Sie hätten gehofft, dass vielleicht „ein paar hundert Euro“ in dem Tresor seien. Nach einem Einwand von A hat G seine Angaben noch einmal in einem Detail korrigiert und bestätigt, dass A beim ersten Einstieg in die Kirche noch nicht dabei gewesen sei, sondern im Auto gewartet habe. Er sei erst beim zweiten Durchgang mit eingestiegen, um den Tresor heraus zu holen. A sei auch derjenige von ihnen gewesen, der die Auffassung am stärksten vertreten habe, dass man es mit dem Tresor versuchen solle. C und F seien hingegen zunächst skeptisch gewesen und hätten „überredet“ werden müssen. Auf den konkreten Vorhalt hin, dass er, G, E am 23.12.2013 um 5:34 Uhr angerufen (Telefonat FA42--6, s.o. II. 2. d) bb) (6)) und zu ihm „Jetzt mach dir mal Gedanken, wo wir hin tun können, akhi.“ gesagt habe, hat G eingeräumt, dass er damals nach einem Ort für die Zwischenlagerung des Tresors gesucht habe. Er hat weiterhin angegeben, E habe wohl gedacht, dass sie etwas in „seinem Keller“ lagern wollten, und sei erleichtert gewesen, als er verstanden habe, dass es in Wirklichkeit um einen Lagerplatz irgendwo im Wald gegangen sei. Die anderen seien aber dagegen gewesen, dass er E überhaupt noch nachträglich in die Aktion einschalte; er könne sich noch daran erinnern, dass er „Rechenschaft ablegen musste“, warum er „E angerufen“ habe. Er, G, sei davon ausgegangen, dass E „mithelfen“ könne, „um den Tresor loszuwerden“; letztlich sei Es Hilfe dann aber nicht vonnöten gewesen. ee) Auf die Frage, wie sich die vier Angeklagten aus dem B1er Raum am Telefon gegenseitig bezeichnet hätten, hat G angegeben, dass sein eigener Spitzname „G“ gewesen sei. Gelegentlich hätten die anderen ihn „untereinander“ wohl auch mit dem Spitznamen „G“ bezeichnet. Den am Telefon häufig zu hörenden Namen „el T8“ könne man aus seiner Sicht „vom Wort her“ auf A beziehen, er wisse aber nicht, ob mit diesem Namen stets und in allen Fällen A gemeint gewesen sei. Eigentlich habe man diesen mit seinem Vornamen „A“ bezeichnet. Für C sei die Abkürzung „C“ verwendet worden. ff) Auf die Frage, ob bzw. warum A bei dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) ebenfalls beteiligt gewesen sei, hat G angegeben, A sei an dem betreffenden Tag bereits mit den anderen zusammen gewesen, als er, G von seiner Nachtschicht kommend dazu gestoßen sei. Es sei nicht so gewesen, dass der Einbruch „irgendwie geplant“ gewesen sei. Er habe sich vielmehr „so ergeben“. Auf die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Verwendung der erbeuteten EC-Karte angesprochen hat G angegeben, die Karte sei im Laden seiner Frau eingesetzt worden. Er sei deswegen „sauer“ gewesen, weil er hiervon nichts gewusst habe und gedacht habe, seine Frau werde gefährdet. Der Streit habe für ihn „für die erste Zeit eine bleibende Reaktion“ ausgelöst; er sei schon „enttäuscht“ gewesen. Am meisten habe es ihn enttäuscht, dass es überhaupt zu einem Streit über Geld habe kommen können. Es habe aber auch schon erste Unstimmigkeiten noch während des Einbruchs in die Schule gegeben. Am Ende der Aktion habe Werkzeug „rumgelegen“, beispielsweise „Trennscheiben“; das habe er dann eingesammelt. Es sei bereits in diesem Moment losgegangen „mit der Rücksichtslosigkeit“; plötzlich sei „Geld da gewesen“ und jeder habe gemacht, „was er wollte“. Insgesamt wurden G sämtliche Lichtbilder der Tatorte von den beiden Kirchen und dem E2-Gymnasium vorgehalten und er hat anhand dieser Lichtbilder den Tathergang detailreich und plausibel so wie festgestellt geschildert. gg) Im Hinblick auf die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) hat G sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass L17 bereits vor der Attacke „komisch“ ausgesehen habe. Er habe auch schon vor den Schlägen „komische Flecken im Gesicht“ gehabt. hh) Auch auf mehrfaches Befragen blieb G bei der Darstellung, dass er mit dem Einbruch in die Privatschule T18 (FA 49) nichts zu tun gehabt habe. Es seien ihm von den anderen auch nie Vorhaltungen gemacht worden, dass er dort ohne A und C eingebrochen sei und eine „Extratour“ hingelegt habe. Er habe von Telefonaten, in denen ein solcher Verdacht geäußert worden sei, erstmalig durch die Ermittlungsakte Kenntnis erlangt. ii) Auf die Frage, warum B bei dem versuchten Diebstahl von Kaffee in einem Kölner Q3-Markt (FA 54) vor der Tür gewartet habe, vermochte G keine nachvollziehbare Antwort zu geben. Er gab an, B habe nicht “Schmiere“ gestanden, er habe während der Aktion „sogar telefoniert“; ohnehin habe er, G, den Ablauf der Aktion erst an dem betreffenden Tag selbst erfahren. Er sei „ganz ehrlich“ persönlich davon ausgegangen, dass der Diebstahl „nicht klappen wird“. Auf weitere Nachfrage gab er an, sie hätten am Oberkörper unterhalb der Pullover IKEA-Taschen mitgeführt, und große REWE-Tüten. Dort hätten sie den Kaffee einladen sollen und dann „einfach raus“. Das Geld habe „durch drei geteilt“ werden sollen; B habe beteiligt werden sollen, weil er „ja dabei“ gewesen sei; F und er hätten die Aktion ja nicht „ganz alleine“ durchführen können. Auf die Frage, wie der Kaffee hätte vermarktet werden sollen, hat G angegeben, B habe gesagt, man könne ihn unschwer in Marokko verkaufen. Er habe gedacht, dass vielleicht „ein paar hundert Euro“ dabei herausspringen würden. Auf Nachfrage gab er weiterhin an, sie hätten es damals „clever“ gefunden, mit Scream-Masken in das Geschäft zu gehen und dann nach der Tat einfach davonzulaufen. Sie hätten sich gedacht, dass sie „schlimmstenfalls“ den Kaffee „liegen lassen“ müssten. Sie seien auch nicht extra für diese Aktion nach Köln gekommen, sondern hätten „ohnehin in Köln B getroffen“, dadurch relativiere sich der Einsatz für die Spritkosten. jj) Auf konkrete Nachfrage zu seiner Beziehung zu H hat G angegeben, er habe eigentlich mit diesem nichts zu tun. Er kenne ihn zwar, aber er habe lediglich ein- oder zweimal „in seinem Laden gegessen“; das sei noch in dem kleineren Laden am T-Platz gewesen. Er glaube sich zu erinnern, dass er mit B und E sowie mit F dort gewesen sei. Die anderen hätten H auch gekannt. Dass der Laden von H ein „Treffpunkt“ gewesen sei, könne er nicht bestätigen, er habe lediglich in Erinnerung, dass H sehr gute Pizzastücke für einen Euro hergestellt habe. kk) Auf den Vorhalt, aus den Telefongesprächen der zweiten Jahreshälfte 2013 ergebe sich der Eindruck, dass schon vor dem Einbruch in die erste Kirche im Dezember 2013 eine gemeinsame Einbruchstätigkeit stattgefunden habe – insbesondere aus der Telefonie im Oktober 2013, bei der es darum gehe, dass man etwas im Auto habe, das man nicht „auf“ bekomme (vgl. die Gespräche zur „Zahlentresorreihe“ B--26 bis B--37, s.o. II. 1. e) bb) (8)), reagierte G verärgert und gab an, er fühle sich „gedrängt“, „etwas zu sagen“, obwohl er sich „nicht erinnern“ könne. Die Kirche in E1 sei „der erste Einbruch, den er gemacht habe,“ gewesen. Daraufhin wurde ihm noch einmal konkreter vorgehalten, dass man ihn aber in dem Telefonat B--26 zu E sagen hören könne, sie seien ja einmal „Bigge“ gewesen und hätten dort „mal was gemacht“, und er, G, habe jetzt „so Ding im Auto“ – und auf Nachfrage, ob es das „gleiche“ sei und auch die „gleiche Größe“ habe, habe er erwidert „kleiner, leichter und mit Zahlen“; daraufhin habe E ihm eine Höhle in der Nähe seiner Wohnung „Richtung Weidenau“ empfohlen. Hierzu gab G an, er habe zwar eine Vorstellung, welche Höhle gemeint gewesen sei, der Rest dessen, was am Telefon gesagt worden sei, sage ihm aber „nichts mehr“. Auch auf weiteren Vorhalt, dass die weiteren Telefonate im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auf die Öffnung eines Tresors hinwiesen, blieb G zunächst bei seiner Darstellung, dass er „diese Geschichte“ nicht „einordnen“ könne, und dass es vor den Kircheneinbrüchen keine vergleichbaren „Aktionen“ gegeben habe. In einem späteren Verhandlungstermin gab er auf erneuten Vorhalt an, er „wolle“ sich dazu nicht äußern, damit nicht noch weitere Fragen gestellt werden. ll) Auf Vorhalt eines Telefonats vom 15.06.2014 um 4:47 Uhr (B--65, s.o. II. 1. e) dd) (12)), in dem es um eine Uhr zu gehen scheint, hat G angegeben, er sei mit F zusammen an diesem Tag in Köln gewesen; er wisse aber nicht, von wo die Uhr hergekommen sei, ebenso nicht, wer an der Aktion beteiligt gewesen sei. Er habe eine gewisse Zeit später nach dem Wert der Uhr „recherchiert“; ihm sei gesagt worden, es handele sich um eine Schweizer Uhr der Marke Hublot. Nach seinen Erkundigungen im Internet solle eine solche Uhr neu um die 10.000 € wert gewesen sein. Später sei dann aber herausgekommen, dass sie nicht echt gewesen sei. Er glaube, dass er die Recherche im Auftrag von B durchgeführt habe. Für seine Hilfe habe er aber nichts bekommen sollen. Er habe lediglich vermutet, dass die Uhr „geklaut wurde“. mm) Auf konkrete Nachfrage gab G zu, dass er seinem Freund C6 250,- € nach Ägypten überwiesen habe; es habe sich um eine „Sühnezahlung“ gehandelt, deren Hintergrund er nicht näher erläutern wolle. C6 habe damals in Ägypten studiert und die Sprache gelernt. Soweit er gehört habe, sei C6 zwischenzeitlich „in Syrien gestorben“. Auf Nachfrage gab er an, er könne sich nicht erinnern, jemals mit B über C6 gesprochen zu haben. Dessen Tod sei aber möglicherweise in einem Whatsapp-Chat erwähnt worden. Auf Nachfrage gab er an, dass es sich um den Chat mit dem Namen „YYY2“ gehandelt habe, dieser habe aber „nichts“ mit dem IS zu tun gehabt. E sei in diesem Chat Administrator gewesen. Auf die Nachfrage, ob es über die Rolle des IS in Syrien zwischen ihm, den Brüdern B, D, E und C(e) sowie A und F auch „Streit“ gegeben habe, gab G an, als Streit würde er das nicht bezeichnen, die Meinungen seien aber auseinandergegangen. Es sei immer „klar“ gewesen, dass D immer gegen den IS gewesen sei. Er selbst habe sich oft auf B berufen, der wiederum „die Gelehrten“ zitiert habe. Er habe aber auch nicht alles geglaubt, was im Fernsehen über den IS an Negativem berichtet worden sei, er habe darin viel „Medienpropaganda“ gesehen. Er habe sich selbst im Hinblick auf den IS mit seiner Meinung zurückgehalten und darauf gewartet, wie die „Gelehrten“ sich zum IS positionieren werden. Auf die Nachfrage, wie er es finde, wenn der IS Geiseln hinrichte, gab er an, er habe hierzu „kein Wissen im Islam“. Ob er das „moralisch gut finde oder menschlich“, sei etwas anderes. Er schaue sich so etwas auch nicht an. Er habe zwar von Geiselhinrichtungen gehört, aber er habe „das nicht beurteilt“. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Mitangeklagte D bei einem Haftbesuch einmal geäußert haben solle, das „Problem“ sei, dass alle anderen Angeklagten außer ihm an den IS „glaubten“, vermied G eine klare Antwort und gab lediglich an, es gebe in seiner Gruppe niemanden, der sich gegen den „Konsens der Gelehrten oder die Sunnah oder den Koran“ wenden würde. Auf die Frage, wer „M6“ sei, gab G an, dieser heiße mit Vornamen „M6“ und sei „in Syrien“; er wisse aber nicht, was er dort mache, er könne das nur „vermuten“. Soweit er wisse, sei M6 „unten irgendwo, wo nicht gekämpft wird“. Auf die Frage, welcher Gruppierung M6 angehöre, gab G an, dieser sei ein Gegner des IS, er sei für den IS „vielleicht der größte Feind“. Er habe den Namen von M6s Gruppierung „vergessen“. Möglicherweise sei es die „Junud al-Sham“. Ob M6 Europäer nach Syrien einschleuse, wisse er nicht. Sein Wissensstand sei allerdings auch „von 2013“. Ob M6 dort immer noch sei, wisse er auch nicht. Es habe sich wohl um einen Ort nahe der türkischen Grenze gehandelt. Ob dort auch ein Ausbildungscamp sei, wisse er nicht. Letztlich mache aber jeder eine Ausbildung, der „runtergeht“. Auf die konkrete Nachfrage, ob er selbst Geld aus der Beute, beispielsweise von dem Erlös aus dem Einsatz der entwendeten EC-Karte, gespendet habe, gab G an, er habe alles behalten und „nicht einen einzigen Cent irgendwo anders hin geschickt“. nn) Auf Nachfrage, ob er früher selbst einmal vorgehabt habe, nach Syrien auszureisen, hat G eingeräumt, dass er im Jahr 2013 „mit dem Gedanken gespielt“ habe. Dazu sei es letztlich aber nicht gekommen, weil ihm der Pass entzogen worden sei. Er habe „nicht illegal ausreisen“ wollen und er habe sich auch nicht „irgendeiner Gruppe“ oder „Terrororganisation“ anschließen wollen. Er habe über sein Ausreiseprojekt mit B gesprochen. A habe davon auch gewusst. B habe einen Kontakt zu M6 gehabt. Ganz allgemein finde er „die Sache mit dem Pass eine Schweinerei“; er habe schließlich nie etwas Illegales vorgehabt. Nach der Passentziehung habe er seinem Leben eine „andere Richtung“ gegeben, er habe geheiratet und zwischenzeitlich ein behindertes Kind bekommen. Bereits nach der Heirat habe er seine Ausreisepläne aufgegeben. Auf die Frage, was er bei M6 im Einzelnen „gewollt“ habe, hat G angegeben, nach seinen damaligen Informationen habe es dort in der betreffenden Gegend „keinen Krieg“ mehr gegeben. Er sei zudem davon ausgegangen, dass er in einer „brenzligen“ Situation jederzeit in die Türkei ausreisen könne. Es sei ihm darum gegangen, Deutschland zu verlassen, damit er seine Religion besser ausleben könne. In Deutschland könne man „als Muslim seinen Glauben nicht richtig leben“. Ob A auch Kontakte nach Syrien gehabt habe, wisse er nicht. Mit dem Namen Junud al-Sham könne er nicht viel anfangen; er kenne sich im allgemeinen nicht gut aus „mit den Gruppen“, er wisse lediglich, dass die größten Gruppen der IS und die Nusra-Front (Jabhat al-Nusra) (gewesen) seien. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Gruppen könne er im Einzelnen nicht erklären. Er könne nur sagen, dass der „Konsens der Gelehrten“ dahin gehe, dass der IS „zu brutal vorgeht“, weil er „überhaupt keine Rücksicht“ nehme. Das solle bei der Nusra-Front „anders“ sein. Auf Nachfrage, für welche Gruppierung M6 stehe, hat G erneut angegeben, dass er nur wisse, dass dieser gegen den IS sei. Er habe „keine Ahnung“, ob M6 deutsche Kämpfer für den syrischen Bürgerkrieg ausbilde. Niemand habe damals „das Ausmaß des Krieges“ gekannt. Er sei davon ausgegangen, „dass der Wiederaufbau vor der Tür“ stehe, und dass man in Nordsyrien „normal leben“ könne. Er hätte ja auch jederzeit zurück in die Türkei gekonnt. B habe in seinem Auftrag mit M6 sprechen sollen, weil B zu diesem in Kontakt gestanden habe. Auf seine Entscheidung, zu heiraten, habe B aber keinen Einfluss genommen. Vielmehr habe er von sich aus heiraten wollen. Seine Ausreisepläne habe er zu einer Zeit gefasst, als die Eheschließung „auf der Kippe“ gestanden habe. Er habe nie beabsichtigt, zu heiraten und gemeinsam mit seiner Frau nach Syrien zu gehen. Die Passentziehung sei etwa im März oder April 2013 gewesen. Er habe seinen Pass bis heute nicht zurück bekommen. Er habe sein Leben zwischenzeitlich vollständig gewandelt. Seit 2014 drehe sich alles um seine Familie, um seine Arbeit, um die Schwiegereltern und das kranke Kind. oo) Auf die Frage, ob er einmal Mitglied der Whatsapp Gruppe „YYY1“ gewesen sei, hat G angegeben, dass er das wohl gewesen sei. Was er „unter diesem Namen verstehe“, sei aber nicht dasselbe, was das Gericht darunter verstehe. Allah spreche von „YYY1“ im Koran. Damit würden Menschen aus der Zeit des Propheten Abraham bezeichnet, der das „100-prozentige Vertrauen zu Gott“ gehabt habe. Er habe mit der Whatsapp-Gruppe aber nicht viel zu tun gehabt. Dort seien Koranvideos und ähnliche Dinge geteilt worden. Bestimmt seien auch Nachrichten über Syrien verbreitet worden. Im Grunde genommen sei in allen Gruppen das Gleiche kommuniziert worden. Nach seiner Erinnerung sei es im Februar 2013 so gewesen, dass alle geglaubt hätten, dass der syrische Machthaber Assad bald gestürzt werde. Man sei davon ausgegangen, dass bald „Ruhe“ in Syrien herrschen würde. So sei es später aber nicht gekommen. Inzwischen kämpfe dort „jeder gegen jeden“. Dadurch seien seine Überlegungen von einem Neuanfang und Wiederaufbau in Syrien hinfällig geworden. Auf die Frage, wann nach seiner Erinnerung die Zersplitterung und Feindschaft zwischen den syrischen Bürgerkriegsgruppen angefangen habe, hat G angegeben, dass er dies nicht mehr genau eingrenzen könne. Es habe sehr viele Streitigkeiten gegeben, er glaube, dass dies im Wesentlichen ab Frühjahr 2014 deutlich geworden sei. pp) Auf konkrete Nachfrage hat G schließlich eingeräumt, dass er M6 bereits persönlich gekannt habe, als dieser noch in Deutschland gewesen sei. Damals seien „viele Leute ausgereist“. Die Ausreise sei „nicht verboten“ gewesen. C6 sei damals noch nicht ausgereist gewesen. Er habe von dessen Ausreiseabsichten auch nichts gewusst und sei davon „überrascht“ worden. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er T5 und T2 kenne; die würden aus seiner Sicht „nichts Unrechtes“ tun. T7 sei ein Freund von „ihnen“, der auch nach Syrien gegangen sei; auch von dessen Ausreise sei er „überrascht“ worden. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Er habe schon im Jahr 2014 angefangen, sich von seinem Freundeskreis langsam zu trennen. Ob B oder A schon einmal in Syrien gewesen seien, könne er nicht sagen. Aus dem Kreis der Angeklagten habe wohl D und sein Bruder B den besten Kontakt zu M6. Auf nähere Nachfrage räumte G noch ein, dass Berat Prenku sein „bester Freund“ sei. Schließlich stellte G auf Vorhalt des Telefonats K--16 (s.o. II. 1. c) cc) (9)) vom 31.08.2016, 21:38 Uhr, klar, nach seiner Erinnerung sei E nicht generell gegen Diebstähle eingestellt gewesen; er habe sich lediglich gegen Einbrüche in Kirchen und Schulen gewandt, weil er das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die maximal zu erwartende Beute für zu hoch gehalten habe. qq) Am 18.04.2014 wurden G verschiedene Fotos vorgehalten, die auf dem Handy iPhone Hs gefunden worden sind und nach den Metadaten der Bilder zu schließen von Gs Handy aus versandt worden sein müssten. Hierzu hat G angegeben, er habe unmittelbar an H keine Fotos geschickt und dessen Telefonnummer auch nicht gekannt. Er könne sich allenfalls vorstellen, dass er Fotos in eine der Chat-Gruppen geschickt habe, und dass H auch zu der Chat-Gruppe gehört habe. An die konkreten Bilder – überwiegend solche mit Bezug zum IS und dessen militärischen Erfolgen in Syrien – gab er an, sich nicht erinnern zu können. d) Schließlich hat G am 19.12.2016 (81. Hauptverhandlungstag) von Bemühungen berichtet, mit dem geschädigten Zeugen L17 und mit den beiden Kirchengemeinden EE- Straße und St. T15sowie mit der Schulleitung des E2-Gymnasiums in einen Täter-Opfer-Ausgleich einzutreten. In diesem Zusammenhang hat G von vier Schreiben berichtet, die er am 15.12.2016 verfasst und abgeschickt habe; außerdem hat er die betreffenden Schreiben als Anl. II zum Protokoll vom 19.12.2016 gereicht. In dem ersten Schreiben, gerichtet an die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in Haina, zu Händen L17, hat G ausgeführt, er habe „seit langer Zeit das Bedürfnis“, zu L17 in Kontakt zu treten. Er sei „einer der Männer“, die am 07.05.2014 „die körperliche Auseinandersetzung“ mit ihm - L17 - gehabt hätten. Weiterhin hat er in dem Schreiben ausgeführt, er und seine Begleiter hätten nicht vorgehabt, L17 „anzugreifen oder gar zu verprügeln“. Ihr Freund L18 habe sie damals angerufen, weil er sich von L17 „bedroht“ gefühlt habe; L18 habe immer wieder gesagt, dass er Angst um seine Mutter habe und „dass die Polizei nichts machen würde“. Daher hätten sie geglaubt, ihm „helfen“ zu müssen. Weiterhin hat G den Zeugen L17 in dem Schreiben daran erinnert, dass sie zunächst versucht hätten mit ihm „zu reden“, damit er „mit dem Scheiß“ aufhöre. Danach habe er zunächst das Gefühl gehabt, dass die Angelegenheit erledigt sei. Dann aber habe L18 erneut angerufen und gesagt, dass L17 wieder an der Tür stehe und ihn und seine Mutter „angeschrien“ habe, und daraufhin seien sie „natürlich sauer“ geworden. Sie seien erneut losgefahren, um mit ihm, L17, zu reden, ein Gespräch sei aber nicht zustandegekommen, weil L17 die Tür auf ihr Klingeln hin nicht geöffnet habe. Danach sei „endlich die Polizei“ gekommen und er habe wiederum geglaubt, dass die Sache nunmehr erledigt sei. Als man sich dann jedoch auf der Straße wiedergesehen habe, sei „die Sache total eskaliert“. „Im Nachhinein“ sei „das alles blöd gelaufen“. Er, G, wolle sich deswegen entschuldigen, weil er „dabei gewesen“ sei und dazu „beigetragen“ habe, dass die Sache eskaliert sei. Er habe erst in der Verhandlung wirklich realisiert, wie schwer erkrankt L17 sei; das Ausmaß der Krankheit sei für ihn „in vornherein nicht abschätzbar“ gewesen. Er, G, habe einfach nur einem Freund helfen wollen und dabei nicht „das ganze Bild“ vor Augen gehabt. Weiterhin hat G in dem Schreiben angegeben, dass er L17 gerne treffen und versuchen würde, mit ihm ins Gespräch zu kommen; als eine „Geste der Wiedergutmachung“ biete er ihm eine Zahlung von 300 € an; er habe kürzlich einen 400-Euro-Job angetreten und hoffe, dass er nach dem Prozess nicht wieder in Haft müsse und der Arbeit weiter nachgehen könne. Er könne daher an L17 „jeden Monat 50 € überweisen“, so dass er „in ein paar Monaten“ die 300 € gezahlt haben könnte. Schließlich bat er in dem Schreiben den Zeugen L17 um Stellungnahme, was dieser „denke“. An den Schulleiter des E2 Gymnasiums, die Kirchengemeinde EE- Straße und die Kirche St. T15habe er – so G – drei im wesentlichen gleichlautende Schreiben vom 15.12.2016 gerichtet. In diesen Schreiben habe er darauf hingewiesen, dass er sich für die Einbrüche ja bereits vor einigen Monaten entschuldigt und angeboten habe, Schadenswiedergutmachung in Form von handwerklichen Arbeiten zu erbringen. Es sei ihm bewusst, dass dies nicht genüge; daher würde er gerne im Rahmen seiner Kräfte „wenigstens einen Teil seiner Schuld“ abtragen. In diesen drei Schreiben habe er jeweils eine Spende i.H.v. 500 € angeboten als „Anfang“; dabei habe er auf seine Arbeit verwiesen, die er auf der Grundlage eines 400-Euro-Jobs in der kommenden Woche antreten wolle. Wenn der Prozess „vorbei“ sei, habe er auch eine Vollzeitstelle in Aussicht. Eine positive Reaktion – so gab G an – habe er lediglich von der Kirchengemeinde EE- Str. und vom E2 Gymnasium erhalten; an diese beiden Geschädigten habe er auch je 500 € überwiesen. 2. C a) C hat sich erstmals am 18.01.2016 (22. Hauptverhandlungstag) geäußert; an diesem Tag hat er eine schriftliche Einlassung zur Person und eine weitere Einlassung zur Sache verlesen und als Anlagen zum Protokoll reichen lassen und diese sich anschließend auf Nachfrage ausdrücklich zu eigen gemacht. aa) Zu seiner Person hat C die Angaben gemacht, die in den Feststellungen zu seiner Person zusammengefasst worden sind. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe hat er im Kern die Einbrüche in die beiden Kirchen in E1 (FA 44) und T17 (FA 42) sowie in das E2-Gymnasium (FA 52-53) und den versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) eingeräumt; als Motiv für diese Diebstähle hat er akute Geldnot geschildert; die Beute sei ausschließlich für die Begleichung eigener Schulden vorgesehen gewesen und dementsprechend auch nur hierfür und für die Bestreitung seines Lebensunterhalts verbraucht worden. bb) Im Einzelnen hat C angegeben, er sei zu der Zeit, zu welcher er die Einbrüche begangen habe, „total pleite“ gewesen und habe „nicht unerhebliche Schulden“ gehabt. Diese hätten sich „nahezu täglich“ erhöht, da er mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau zu bestreiten; er habe sich daher immer wieder Geld „aus dem Familien- und Freundeskreis“ leihen müssen. Vor den drei Einbrüchen in der Zeit vom 20.12.2013 bis zum 06.01.2014 hätten sich seine Geldsorgen erheblich verschärft, weil er nach der Anmietung einer neuen Wohnung zwei Monate lang die Miete für zwei Objekte habe bezahlen müssen, außerdem habe für die neue Wohnung eine Kaution gestellt werden müssen. Weitere Ausgaben in einer Größenordnung von ca. 600 € hätten die Situation zusätzlich kompliziert. Er habe durch die Begehung eines Einbruchs so viel Beute machen wollen, dass er die gesamten Schulden auf einen Schlag hätte bezahlen können. Dieses Ziel habe er jedoch erst nach dem dritten Einbruch - in das E2-Gymnasium (FA 52-53) - erreicht; danach habe er „bis September 2014“ keine weiteren Einbrüche mehr begangen. Im September 2014 sei der Bezug des Arbeitslosengeldes I in Höhe von ca. 850 € monatlich ausgelaufen. Danach habe er lediglich Harz-IV-Leistungen in Höhe von ca. 380 € monatlich erhalten. Gleichzeitig seien erhebliche Reparaturkosten für das vor allem von seiner Frau genutzte Fahrzeug angefallen, welches sie für die Fahrt zur Schule dringend benötigt habe. Zur Linderung der „finanziellen Not“ habe er schließlich den Einbruch am 24.08.2014 in die Q2-Schule begangen. Nachdem er bei dieser Gelegenheit festgenommen worden sei, habe er beschlossen, keine weiteren Einbrüche oder Straftaten mehr zu begehen; daran habe er sich bis zum heutigen Tag gehalten. cc) Zu dem Einbruch in die Kirche in E1 (FA 44) hat C angegeben, nach dem Einstieg in die Kirche habe man verschiedene Behältnisse sowie die Tür zur Sakristei aufgebrochen; man habe jedoch „fast keinerlei Wertsachen“ gefunden. Lediglich in einem der Opferstöcke habe man Münzgeld im Wert von etwa „20-30 €“ entdeckt und mitgenommen. Der Einstieg in die Kirche in T17 (FA 42) sei durch ein Fenster erfolgt, welches mittels eines zu diesem Zweck mitgeführten Schraubenziehers aufgehebelt worden sei. In der Kirche habe man noch eine weitere Tür aufgehebelt und dann einen dort vorgefundenen Wandtresor entwendet. Der Tresor sei in ein nahegelegenes Vereinsheim geschafft worden, um ihn dort aufzuflexen. In dem Tresor habe man verschiedene Gegenstände gefunden, die „keinen besonders wertvollen Eindruck“ gemacht hätten. Außerdem habe man nicht gewusst, wo man die Gegenstände lagern und wie man sie gewinnbringend habe absetzen sollen. Daher habe man die Gegenstände letztlich in dem Vereinsheim zurückgelassen. dd) Hinsichtlich des Einbruchs in das E2-Gymnasium (FA 52-53) hat C angegeben, der Einstieg sei durch eine aufgehebelte Seitentür erfolgt. Auf dem Weg zum Büro des Schulleiters habe man noch weitere Türen aufbrechen müssen. Ein im Büro des Schulleiters befindlicher Tresor sei mittels eines mitgeführten Flexgerätes geöffnet worden. Aus dem Tresor habe man eine EC-Karte, über 2000 € Bargeld sowie einige Briefmarken entwendet. ee) Hinsichtlich des erfolglosen Einbruchs in die Q2-Schule (FA 82) hat C angegeben, „sie“ seien relativ schnell entdeckt worden und hätten daraufhin versucht zu fliehen. Auf der Flucht sei er von der Polizei aufgegriffen worden; Beute sei in der Schule nicht gemacht worden. ff) Weiterhin hat C angegeben, er habe Einbrüche „in Schulen“ vor dem Hintergrund begangen, dass er bei solchen Objekten habe sicher sein können, dass sich dort zur Nachtzeit keine Personen aufhielten; er habe auch geglaubt, durch einen Einbruch in eine Schule - anders als bei einem Wohnungseinbruch - niemanden zu „traumatisieren“. Was die Einbrüche „in Kirchen“ angehe, habe er sich über die islamischen Regeln zum „respektvollen Umgang“ mit anderen (Schrift-) Religionen damals „keine Gedanken“ gemacht. Erst in der Haft habe er durch ein eingehendes Studium des Koran erfahren, dass es nach dem islamischen Glauben „absolut verboten“ sei, die religiösen Stätten und sakralen Gegenstände der anderen Schriftreligionen zu zerstören oder zu entwenden. Mit wem er die vier eingeräumten Einbruchsdiebstähle begangen habe, hat C in seiner schriftlichen Einlassung nicht angegeben; die Rede ist lediglich von „wir“. Auch zum Verhältnis zu seinen Mitangeklagten und zu etwaigen Absprachen im Hinblick auf die Begehung von Eigentumsdelikten hat er - auch auf Nachfrage - keinerlei Angaben gemacht. Abschließend hat C zum Verwendungszweck des erbeuteten Geldes noch einmal betont, dass zwar „in einigen Telefonaten“ davon gesprochen worden sei, dass man mit dem Geld „dieses oder jenes machen könnte“, letztlich sei es aber so gewesen, dass er selbst das gesamte Geld, das durch die Einbrüche erlangt worden sei, für die Tilgung seiner Schulden und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufgewendet habe. Außerdem – so C – wolle er sich an dieser Stelle für die begangenen Taten aufrichtig entschuldigen. Einer Befragung hat C sich am 18.01.2016 im Anschluss an die schriftliche Einlassung zunächst nicht gestellt. b) Am 03.02.2016 (27. Hauptverhandlungstag) hat die Kammer den Mitangeklagten G zu den beiden Kircheneinbrüchen (Fallakte 42 und Fallakte 44) eingehend befragt. In diesem Zusammenhang hat C auf konkrete Nachfrage einige ergänzende Angaben gemacht. aa) So hat er hinsichtlich des Tresors aus der Kirche G8 in Hilchenbach (FA 42) angegeben, er habe damit gerechnet, dass der Tresor Geld enthalte, habe hinsichtlich der Summe aber „keine Vorstellung“ gehabt. Er habe „natürlich gehofft“, das dort „viel Geld drin“ sei. Er habe aber nicht gedacht, dass der Tresor wertvolle Gegenstände enthalten könne. Seine Hoffnung sei gewesen, dass er seine Schulden „auf einen Schlag los“ werden könne. Auf den Vorhalt, dass G unmittelbar nach dem Einbruch seinen Bruder E angerufen und angedeutet habe, dass man einen Aufbewahrungsort für den Tresor benötige, hat C sich dahingehend eingelassen, dass er persönlich „voll dagegen“ gewesen sei, weil er gedacht habe, dass die Einschaltung seines Bruders „wieder Stress“ geben werde. Er habe bereits vor dem Einbruch mit seinem Bruder E zu Hause gesprochen und dieser habe ihm gesagt, er solle die Finger von Straftaten lassen – er habe schließlich eine Frau. Daher habe er nicht gewollt, dass G seinen Bruder E nachträglich „irgendwie“ einschalte. Er deute die Reaktion seines Bruders am Telefon rückblickend auch so, dass dieser „erleichtert“ gewesen sei, dass der Tresor „nicht zu ihm in den Keller“ habe gebracht werden sollen; E habe wohl Hilfe angeboten, den Tresor anderswo zu verstecken; diese sei letztlich aber nicht in Anspruch genommen worden. bb) Hinsichtlich des Einbruchs in die Kirche in E1 (FA 44) hat C auf Nachfrage angegeben, dass er in den Telefongesprächen, die ihm von der Polizei zugeordnet worden seien, tatsächlich als Sprecher zu hören sei. Er habe die Kirche schon lange gekannt, weil er in E1 aufgewachsen sei und den „Jugendtreff“ der Kirche früher auch besucht habe. Die Idee für den Einbruch habe letztlich „F aus Jux“ gehabt. Die Darstellung von G sei insofern zutreffend. Er könne sagen, dass der Einbruch „nicht seine Idee“ gewesen sei. Möglicherweise habe man sich von einem Einbruchstermin kurz vor Weihnachten versprochen, dass zu diesem Zeitpunkt in Kirchen „viel Geld gespendet“ werde. Hinsichtlich des Tatgeschehens selbst hat C auf die Darstellung von G Bezug genommen und angegeben, er selbst sei nicht durchs Fenster eingestiegen; vielmehr sei F „geklettert“ und habe ihn dann nach der Öffnung der Tür von innen in die Kirche hineingelassen. In einem der Opferstöcke sei nichts gefunden worden, in dem anderen schon. Nach seiner Erinnerung habe G ihn aufgebrochen. Das Geld – so C – sei verteilt worden und man habe es direkt am selben Tag „verballert“. Man habe Zigaretten und Getränke gekauft, unter anderem Red Bull. c) Am 12.02.2016 (29. Hauptverhandlungstag) hat sich wiederum zunächst G zu dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) geäußert. Im Anschluss daran hat auch C ergänzende Angaben zu diesem Anklagepunkt gemacht. So hat er auf konkrete Nachfrage eingeräumt, dass A an diesem Einbruch beteiligt worden sei; er wisse aber nicht mehr, wie es zu seiner Mitwirkung gekommen sei. Auf konkrete Nachfrage, ob man bei dem Einbruch auch Laptops mitgenommen habe, bestritt C, dass dies der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob es unter den Beteiligten dieses Einbruchsdiebstahls später eine Auseinandersetzung über die Verwendung der erbeuteten EC-Karte gegeben habe, räumte C ein, dass dies stimme. Man sei - so gab er an - dabei, eine ausführliche Einlassung hierzu vorzubereiten, daher wolle er sich zu diesem Punkt zunächst nicht weiter äußern. Es habe aber durchaus „Streit“ gegeben. Auf Vorhalt verschiedener Lichtbilder des Einbruchsobjektes räumte C ein, dass er die Schränke im Schulsekretariat aufgemacht, teilweise aufgebrochen und durchwühlt habe. Schließlich räumte er auf konkreten Vorhalt noch ein, dass er die Briefmarken aus dem Tresor an sich genommen und behalten habe. Dies sei nach dem Einbruch bei ihm zu Hause bei der Beuteteilung mit F, G und A so vereinbart worden. d) Schließlich hat C am 01.07.2016 (56. Hauptverhandlungstag) die angekündigte weitere schriftliche Einlassung verlesen lassen, sie anschließend ausdrücklich autorisiert, sich zu Eigen gemacht und in geringem Umfang zusätzlich mündlich ergänzt. In diesem Zusammenhang hat er eine persönliche Beteiligung an dem Plan, einen Einbruch in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 zu begehen (FA 1), an dem Einsatz der aus dem Tresor des E2-Gymnasiums entwendeten EC-Karte (FA 52-53) sowie an der Körperverletzung zum Nachteil des L17 (FA 62) im Kern eingeräumt. aa) Hinsichtlich des Anklagevorwurfs FA 1 („C3 bzw. C3“) hat C angegeben, sein Bruder B habe ihn Mitte Juli 2014 angerufen und zu überreden versucht, dass er zu ihm nach Köln komme, da er „wegen Essen was Wichtiges in Köln in Sicht habe“. Wenn in dem Telefonat von „Essen“ die Rede sei, so habe dies für die „Beschaffung von Geld“ gestanden. B habe ihm den Eindruck vermittelt, dass er „dringend“ gebraucht werde, weil er – B – selbst nicht über die notwendigen „Sachen“ verfügt habe, um sein Vorhaben umzusetzen. B habe nach seinem Eindruck „einen Einbruch begehen“ wollen und hierfür „offenkundig Werkzeug bzw. Ausrüstung“ benötigt. Er selbst habe zunächst versucht, seinen Bruder „abzuwimmeln“; er habe deshalb angegeben, er habe „Gäste zu Besuch“ und könne von B1 nicht fort. Sein Bruder B habe aber nicht locker gelassen. Er sei auch nicht darauf eingegangen, einen anderen „Bruder“ an Cs Stelle mitmachen zu lassen, weil er gemeint habe, es wüssten ohnehin schon „zu viele Leute“ Bescheid. Schließlich habe sein Bruder B ihn „beeindruckt“, weil er „total euphorisch“ geschildert habe, dass es sich um eine sehr sichere Sache handle und eine „größere Summe“ zu erwarten sei. Da er selbst zu diesem Zeitpunkt „ziemlich pleite“ gewesen sei, habe ihn die Aussicht auf eine größere Geldsumme gereizt und so habe er sich schließlich „bereit erklärt“ seinem Bruder B zu helfen und ihm die gewünschten Sachen nach Köln zu bringen. Er sei damals davon ausgegangen, dass Einbruchswerkzeug benötigt werde. Sein Bruder B habe in dem Gespräch unter anderem Handschuhe erwähnt. Er habe zudem noch Schraubenzieher eingepackt und ein Brecheisen mitbringen wollen, Letzteres aber nicht gefunden. Er habe das Einbruchswerkzeug bei sich zu Hause gehabt. Soweit in der Telefonie von „Gas“ die Rede sei, das er, C, bei „E“ abholen solle, habe es sich um ein ihm selbst gehörendes CS-Abwehr-Gas gehandelt, das er in der Wohnung seiner Eltern - bei „E“ - aufbewahrt habe. In den Telefongesprächen - so C - könne man darüber hinaus hören, dass es um ein „Ding zum mithören“ gegangen sei, welches sein Bruder B angefordert habe. Dabei habe es sich um ein Funkgerät gehandelt, welches A sich von einem „Freund“ ausgeliehen habe. Mit diesem Funkgerät sei es möglich gewesen, den Funkverkehr der Rettungsfahrzeuge und der Feuerwehr abzuhören. Das Gerät sei „grundsätzlich auch geeignet“ gewesen, um damit „den Polizeifunk abzuhören“; aus diesem Grund habe B es auch „unbedingt“ haben wollen. Daher habe er, C, am gleichen Tag A angerufen und ihn gedrängt, ihm das Funkgerät zu überlassen. Dies sei aber problematisch gewesen, weil A das Funkgerät im Auto aufbewahrt habe und an dem betreffenden Tag unterwegs gewesen sei. Sie hätten daher vereinbart, dass A das Funkgerät an der Aggertal-Raststätte verstecke und er, C, es dort abholen werde. So sei auch verfahren worden; A habe das Funkgerät für ihn an der Aggertal-Raststätte zwischen B1 und Köln in einem Gebüsch versteckt und er habe es dort abgeholt und zu dem Treffen nach Köln mitgenommen. Allerdings sei das Gerät später nicht zum Einsatz gekommen, da er es nicht richtig habe bedienen können; dadurch sei es ihnen nicht gelungen, die Frequenz so einzustellen, dass man damit den Polizeifunk habe abhören können. Er habe das Gerät schließlich wieder unverrichteter Dinge nach B1 zurückgebracht. An dem betreffenden Tag sei er zusammen mit seiner Ehefrau C5 und mit deren Schwester nach Köln gefahren und habe die beiden Frauen an der Abu-G4-Moschee rausgelassen. Anschließend sei er alleine zu B weitergefahren. Er habe so wenig Geld an dem betreffenden Tag gehabt, dass B ihm für die Rückfahrt später zehn Euro ausgehändigt habe, weil das Benzin sonst nicht gereicht hätte. Mit seinem Bruder B zusammen sei er nach der Ablieferung der beiden Frauen an der Moschee gemeinsam zu seinem Bruder D gefahren. Auf dem Weg habe B ihm ein wenig mehr von dem Vorhaben erzählt. B habe ihm gesagt, dass es bei der Sache um einen „Pakistaner“ gehe, einen „Kollegen von H“ H. Dieser „schleuse“ Leute von Pakistan nach Deutschland und bekomme hierfür „10.000 € pro Mann“. Der „Pakistaner“ solle - so habe es geheißen - „die Leute abziehen“ und trage „100.000 €“ mit sich herum. Zurzeit solle er sich in einem Hotel aufhalten. Vor der Wohnung seines Bruders D sei sein Bruder B ausgestiegen und habe geschellt. Anschließend hätten seine beiden älteren Brüder sich eine Weile unterhalten, während er im Auto sitzen geblieben sei. Dann seien beide zu ihm ins Auto gestiegen und B habe ihm erzählt, dass er gerade mit „H“ H gesprochen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, er habe eben „mit dem Typen gesprochen“ und wisse daher, dass er sich zur Zeit bei McDonald‘s am R-Platz in der Kölner Innenstadt aufhalte. Dies sei eine Gelegenheit, „den mal zu sehen“. Er selbst habe den betreffenden Mann vorher nicht gekannt und zu diesem Zeitpunkt auch seinen Namen nicht gewusst. Es sei immer nur die Rede von einem „Pakistaner“ gewesen. Sie seien nicht davon ausgegangen, dass der Mann die „100.000 €“ mit sich herumtrage und hätten daher geglaubt, dass er das Geld in seinem Hotelzimmer lasse, wenn er unterwegs sei. Ein „Überfall“ auf den Pakistaner sei zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden, es sei immer nur darum gegangen, in dessen Abwesenheit „in sein Zimmer einzubrechen“. Tatsächlich hätten sie den Pakistaner dann an dem betreffenden Tag aber nicht gesehen, sie hätten lediglich von H eine Personenbeschreibung gehabt und daher gewusst, dass es sich um einen „älteren, etwas dicklicheren Pakistaner“ handele, der „Hosenträger“ trage und ansonsten „recht schick“ angezogen sei. Sie hätten am R-Platz vergeblich nach einer solchen Person Ausschau gehalten und anschließend D wieder vor seiner Wohnung abgesetzt. Dann sei die Sache „erst mal abgeblasen“ gewesen und er selbst sei mit seinem Bruder B erneut zur Abu-G4-Moschee gefahren. Anschließend habe er sich von dort auf den Weg nach Hause nach B1 gemacht, wobei er die mitgebrachten Einbruchswerkzeuge wieder mitgenommen habe. B habe gesagt, die Sache sei „erst mal abgeblasen“; wenn noch etwas aus der Sache werden sollte, werde er sich bei ihm melden. Auch das Funkgerät habe er wieder mitgenommen, weil sie es ohnehin nicht hätten bedienen können. Sie hätten zwar zunächst noch überlegt, A am Telefon um technische Hilfe zu bitten; sie seien dann aber „recht schnell auf den Trichter gekommen“ dass es „wohl nicht besonders clever“ sei, über so etwas „am Telefon“ zu sprechen; deshalb hätten sie es sein gelassen. In den folgenden Tagen habe er, C, seinen Bruder B noch ein paar Mal angerufen und gefragt, ob es etwas Neues bezüglich der Sache gebe. B habe ihm dabei bedeutet, dass die Sache „noch laufen würde“; B habe aber nicht mehr nach seiner Hilfe gefragt und er, C, habe mit der Angelegenheit „im weiteren Verlauf auch nichts mehr zu tun gehabt“. Soweit sein Bruder D im Rahmen seiner Einlassung bei Gericht angegeben habe, er, C, sei mit bis zum H3-Hotel in Köln-Porz gefahren, um C3 bzw. C3 zu observieren, stimme das nicht. Tatsächlich sei er nach dem Misserfolg des ersten Tages und seiner Abreise aus Köln nicht mehr an der Sache beteiligt gewesen. Er habe lediglich von seinem Bruder B im Rahmen eines Gesprächs erfahren, dass dieser, D, und „D10“ D10 mit dem Auto von „D1“ Ben vor dem H3-Hotel von der Polizei angehalten und kontrolliert worden seien. Mit H habe er, C, „zu keinem Zeitpunkt selbst geredet“. Information über ihn habe er stets von B erhalten. Insbesondere wisse er von B, dass H den „Tipp für die Sache“ gegeben habe. bb) Zu der Verwendung der EC-Karte aus dem Tresor des E2-Gymnasiums (FA 52-53) hat C angegeben, sie hätten „zu viert darüber nachgedacht“ wie man die Karte nutzen könne, „um Geld für uns abzuheben“. Die Geheimzahl für die EC-Karte habe man „beim Einbruch“ auf einem Zettel gefunden. G habe vorgeschlagen, dass er selbst sich in ein langes Gewand hüllen und dann am Geldautomaten Abhebungen machen könnte. Dafür sei es in der Tatnacht aber schon zu spät gewesen. Sie hätten dann ausgemacht, dass er, C, die Karte „verwahren“ solle und man an nächsten Tag entscheiden wolle, ob sie benutzt oder vernichtet werden solle. Entgegen dieser Absprache habe er dann jedoch eine Möglichkeit gesehen, um an das Geld für die Begleichung seiner Schulden zu gelangen. Zu den Abhebungen von den Geldautomaten könne er angeben, dass er „einen Anteil von dem abgehobenen Geld erhalten habe“; die Abhebungen selbst seien allerdings „von anderen Personen“ durchgeführt worden. Am Tag nach dem Einbruch in das Gymnasium habe er zudem seine Ehefrau C5 gedrängt, unter Verwendung der EC-Karte Schmuck zu kaufen. Er habe ihr keine klare Antwort auf die Frage gegeben, woher die Karte stamme, und lediglich angedeutet, dass er sie „auf nicht ganz legalem Weg“ erlangt habe. Schließlich habe sie sich auf sein Drängen hin bereit erklärt, mit der Karte den Schmuck einzukaufen. Den Schmuck habe er in der Wohnung aufbewahrt; man könne es „nur als eine Ironie des Schicksals bezeichnen“, dass ihm dieser Schmuck etwa eine Woche vor seiner Verhaftung bei einem Einbruch in seiner Wohnung „gestohlen“ worden sei. cc) Zu dem Anklagevorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) hat C angegeben, er könne im Großen und Ganzen die Schilderungen des Mitangeklagten G bestätigen. Er kenne L18 schon seit langem und habe von diesem damals per Whatsapp einen Hilferuf erhalten. Darin habe L18 ihm mitgeteilt, dass es „einen Typen bei ihm im Haus“ gebe, der „rumschreit und Stress macht“. L18 habe einen verzweifelten Eindruck gemacht und daher habe er, C, versprochen, ihm zu helfen. Aufgrund der Schilderungen des L18 sei er davon ausgegangen, dass es sich bei der betreffenden Person um einen „Psychopathen“ handele; daher habe er nicht alleine dort hingehen wollen. Deshalb habe er, C, seine Mitangeklagten G, F und E eingeschaltet. Teilweise hätten diese auch bereits Bescheid gewusst. E habe die Idee gehabt, man solle auch noch „den Benni“ anrufen und ihm Bescheid sagen, damit er ebenfalls mitkomme. Er, C, habe „Benni“ (L16) mit seinem Auto als ersten abgeholt, weil er bei ihm in der Nähe gewohnt habe. Anschließend habe er die anderen abgeholt. Er habe F angerufen und ihm gesagt, er solle „Quartzsandhandschuhe“ mitnehmen, dies habe F aber abgelehnt. Schließlich habe er auf dem Weg zu L18 noch G von der Arbeit abgeholt. Gemeinsam seien sie dann zu fünft mit seinem Auto nach T15 gefahren. Dort hätten sie nach kurzer Rücksprache mit L18 zunächst laut an der Wohnungstür des L17 im Dachgeschoss geklopft und geschrien, er solle sofort die Tür aufmachen. L17 habe darauf aber nicht reagiert und sie hätten ihm durch die Tür sinngemäß damit gedroht, es werde ihm „schlecht ergehen“, falls er „den L18 noch einmal anpacken oder bedrohen würde“. Anschließend hätten sie das Haus verlassen und sich auf den Heimweg gemacht. Kurze Zeit später habe L18 telefonisch mitgeteilt, dass L17 wieder vor seiner Wohnungstür stehe und nun „komplett ausraste“; er schlage die Tür fast ein und drohe ihm. Sie sollten schnell zurückkommen. Sie hätten dann im Auto zunächst darüber geredet, was man „überhaupt machen“ könne. Sein Bruder E und er hätten die Meinung vertreten, dass es keinen Sinn habe und die Angelegenheit „mit dem bevorstehenden Auszug“ des L17 sich von selbst erledigen werde. Andererseits hätten sie ihren Freund L18 auch nicht im Stich lassen wollen und so seien sie schließlich zurückgefahren. Im Hausflur hätten sie gehört, wie „der Typ brüllend und schreiend nach oben gelaufen“ sei. Sie seien ihm bis zu seiner Wohnungstür gefolgt, wobei G und F vorab gelaufen seien. Die Wohnungstür des L17 habe diesmal offen gestanden bzw. „kaputt auf dem Boden“ gelegen. Für diese Beschädigung seien sie aber nicht verantwortlich gewesen. Man habe in die Wohnung hineinschauen können und sie sei in einem „ekelerregenden“ Zustand gewesen. Daher seien sie am Eingang stehen geblieben und hätten L17 von dort aus mit Worten bedroht, ohne ihn sehen zu können. Von den Nachbarn, die auf das Geschrei aufmerksam geworden seien, sei „eigentlich nur Zuspruch“ geäußert worden. Ein Nachbar habe sich sogar explizit bei ihnen bedankt, dass sie gekommen seien, um für Ruhe zu sorgen, weil die Polizei „nichts mache“. Dann hätten sie das Haus erneut verlassen und entschieden, noch eine Weile vor Ort zu bleiben, falls es erneut zu einem Vorfall mit L17 kommen sollte. Bei der Entfernung vom Haus sei ihnen eine Polizeistreife aufgefallen und nach einiger Zeit hätten sie von L18 telefonisch die Nachricht erhalten, dass die Polizei sich bei ihm gemeldet habe; die Polizei sei bei L17 gewesen und dieser habe behauptet, dass L18 seine Tür eingeschlagen habe und 4-5 Leute bei ihm gewesen seien, um ihn zu schlagen. Daraufhin seien sie zum Haus zurückgekehrt und hätten bei einem Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass L17 das Haus zwischenzeitlich verlassen habe. Daher seien sie davon ausgegangen, dass L18 nunmehr „seine Ruhe haben“ werde. Damit sei die Angelegenheit für sie erledigt gewesen und man habe sich gemeinsam auf den Heimweg gemacht. Auf dem Heimweg mit dem Auto habe plötzlich „einer der anderen“ geschrien, dass er, C, anhalten solle. Er habe daraufhin sein Auto gestoppt und G sei herausgesprungen mit den Worten, dass er „den Typ“ gesehen habe. G sei losgelaufen, die anderen hinterher, F habe G überholt. Er selbst sei im Auto geblieben und habe den Motor laufen lassen, damit sie „schnell wegkommen“ könnten, „falls dies erforderlich werden sollte“. Die anderen seien eine ganze Weile hinter L17 hergerannt, so dass sich das weitere Geschehen so weit weg von ihm abgespielt habe, dass er, C, nicht genau mitbekommen habe, was dann passiert sei. Als „die anderen“ zurückgekommen seien, habe er gesehen, dass die Jacke von G zerrissen gewesen sei und dieser eine eingerissene Lippe gehabt habe, die leicht geblutet habe. Die anderen seien eingestiegen und er sei sofort abgefahren. Auf dem Heimweg habe man ihm erzählt, dass L17 den F angespuckt und wild um sich geschlagen habe, worauf man ihm „ein paar verpasst“ habe. Wer im Einzelnen was gemacht habe, wisse er aber nicht, da sich das Geschehen außerhalb seines Sichtfeldes ereignet habe. e) Bei der anschließenden Befragung gab C am 01.07.2016 noch an, bei den vier Personen, die über die Verwendung der EC-Karte aus dem Tresor des E2-Gymnasiums entschieden hätten, habe es sich um A, G, F und ihn selbst gehandelt. Sie hätten diesen Einbruch gemeinsam durchgeführt. Wenn er seiner Einlassung von „A“ gesprochen habe, habe er stets A gemeint. Wer die Abhebungen mit der EC-Karte unternommen habe, wollte C auch auf Nachfrage nicht angeben mit der Begründung, man „sitze nicht alleine hier“ und wolle den Mitangeklagten nicht die Möglichkeit abschneiden, „dass sie selber noch was dazu sagen“. Auf die Frage, ob er an der Öffnung des aus dem T13&T14-Shop des Zeugen P8 entwendeten Tresors (FA 5) mitgewirkt habe, machte C keine Angaben. Schließlich gab er auf konkrete Rückfrage noch an, er habe den Zeugen L17 (FA 62) an dem betreffenden Abend persönlich nicht gesehen, sondern lediglich von der Wohnungstür aus in seine Wohnung geblickt. 3. A a) A hat sich erstmals am 26.01.2016 (24. Hauptverhandlungstag) eingelassen; an diesem Tag hat er eine schriftliche Einlassung zur Person und zur Sache verlesen und als Anlage zum Protokoll reichen lassen; diese hat er sich anschließend auf Nachfrage ausdrücklich zu eigen gemacht und Rückfragen zunächst nicht zugelassen. Zu seiner Person hat A im Wesentlichen die Angaben gemacht, die in den Feststellungen zu seiner Person zusammengefasst worden sind. Insbesondere hat er seine Lebensdaten in einer tabellarischen Aufstellung zusammengefasst. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe hat A die Einbrüche in die (zweite) Kirche in T17 (FA 42) sowie in das E2-Gymnasium (FA 52-53) und den versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) eingeräumt. Als Motiv für diese Aktionen hat auch er - ähnlich wie C - „große finanzielle Probleme“ geschildert; die Beute sei ausschließlich für die Begleichung eigener „Schulden“ und für die Bestreitung seines „Lebensunterhalts“ gedacht gewesen und verwendet worden. aa) Im Einzelnen hat A angegeben, der Einstieg in die Kirche G8 (FA 42) sei durch ein Fenster erfolgt, welches „mittels eines zu diesem Zweck mitgeführten Schraubenziehers aufgehebelt“ worden sei. In der Kirche sei noch eine weitere Tür aufgehebelt worden. Dann habe man einen dort vorgefundenen „Wandtresor“ entwendet. Dieser sei in ein nahegelegenes Vereinsheim geschafft worden, um ihn dort aufzuflexen. In dem Tresor hätten sich dann jedoch Gegenstände befunden, mit denen er nichts habe „anfangen“ können. Daher habe man die Beute letztlich in dem Vereinsheim zurückgelassen. bb) Zu dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) hat A angegeben, der Einstieg sei ebenfalls durch eine aufgehebelte Seitentür erfolgt; auf dem Weg zum Büro des Schulleiters hätten noch weitere Türen aufgehebelt werden müssen. Ein im Büro des Schulleiters befindlicher Tresor sei „mittels eines mitgeführten Flexgerätes geöffnet“ worden. Aus dem Tresor habe man eine EC-Karte, über 2000 € Bargeld sowie „einige Briefmarken“ entwendet. cc) Zu dem versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) hat A angegeben, bereits „sehr kurze Zeit nach dem erfolgten Einbruch“ sei die „Entdeckung des Einbruchs deutlich“ geworden, so dass er die Flucht ergriffen habe. Er habe an diesem Tatort „nichts gestohlen“. Auf der Flucht sei er „von der Polizei aufgegriffen“ worden. dd) Nähere Angaben zu den besagten drei Einbrüchen, insbesondere Angaben zu Mittätern, zur Rollenverteilung oder zu etwaigen Absprachen im Vorfeld der Taten zwischen den beteiligten Mitangeklagten machte A an diesem Tag - und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung - nicht. Auch Fragen ließ er zunächst nicht zu. Allerdings gab er in seiner Einlassung zu den Hintergründen für die Auswahl der Einbruchsobjekte an, man habe sich als „Ziel“ für die Einbrüche „Schule und Kirche“ lediglich deshalb ausgesucht, weil dort „abends keiner anwesend“ und das „Risiko erwischt zu werden“ deshalb gering gewesen sei. Nie habe er sich vorgenommen, „in eine Wohnung oder Ähnliches einzubrechen“; mit dem erbeuteten Geld habe er „niemanden unterstützt“. ee) Zu seiner finanziellen Situation, die er wiederholt als Beweggrund für die Einbruchstaten geschildert hat, hat A in seiner schriftlichen Einlassung vom 26.01.2016 weiterhin angegeben, er habe damals erhebliche Schulden gehabt, die sich „nahezu täglich“ erhöht hätten. Mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt und später auch den Lebensunterhalt seiner Frau zu bestreiten. Als Grund hierfür hat er geschildert, er habe bereits im Dezember 2012 seinen Arbeitsplatz bei der Firma Bombardier in B1 aufgegeben und sei danach bis September 2014 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Dadurch habe er sich laufend in „Geldsorgen“ befunden. Er habe währenddessen hauptsächlich das Fahrzeug seiner Mutter genutzt und sei daher auch verpflichtet gewesen, für dessen Unterhalt aufzukommen. Für das Auto seien in dem betreffenden Zeitraum erhebliche Reparaturen angefallen, deren Kosten er auf legale Weise nicht habe decken können. Im Einzelnen hat er hierzu geschildert, für Steuern und Versicherungen seien für das Fahrzeug insgesamt ca. 730 € im Jahr angefallen. Im November 2013 habe die Kupplung ausgetauscht werden müssen, was Kosten in einer Größenordnung von etwa 1.200 € verursacht habe. Dieses Geld habe er sich von seiner Familie leihen müssen. Außerdem habe er im Jahr 2013 „Urlaub in der Türkei gebucht“; hierfür seien über 200 € für Flugkosten aufzubringen gewesen. Als Grund für die Türkeireise trotz „schlechter finanzieller Lage“ gab er in seiner Einlassung an, er habe sich zu dieser Zeit mit „Heiratsabsichten“ getragen und dies sei ihm wichtiger vorgekommen als die Schulden. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er dann jedoch „eine Rechnung nach der Anderen“ erhalten und seine Situation sei dadurch „immer schlechter“ geworden. Für den Einbruch in die erste Kirche habe er sich entschieden, weil er hierdurch seine Schulden habe „loswerden“ wollen; nachdem in dieser Kirche jedoch „nichts zu holen“ gewesen sei, habe er sich zu dem weiteren Einbruch in die Schule am 04.01.2014 entschieden. Mit der Beute aus diesem Einbruch habe er „umgehend seine Schulden beglichen“. Übrig geblieben seien danach lediglich ca. 60 €. Im April 2014 – so A – habe er schließlich geheiratet und bis ca. Mai 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Diese Situation sei jedoch „unschön“ gewesen und lediglich dem fehlenden Geld für eine eigene Wohnung geschuldet gewesen. Im Mai 2014 habe er sich mit seiner Frau zusammen entschieden, in eine Wohnung nach Bergisch-Gladbach zu ziehen. Obwohl seine Eltern die gesamte Schlafzimmereinrichtung als Hochzeitsgeschenk bezahlt hätten, habe er für die weitere Einrichtung der Wohnung zusätzlich ca. 3000 € bei seinen Eltern ausleihen müssen, was ihm „sehr unangenehm“ gewesen sei. Nachdem seine Ehefrau schwanger geworden sei, habe sich seine „Ansicht allgemein und zur Arbeitslosigkeit grundlegend geändert“. Danach habe er sich bemüht, einen festen Job zu finden und eine Umschulung zum Mitarbeiter in der „Sicherheitsbranche“ gemacht. Er habe den Kursus „bestanden“ und den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt. Der Kursus habe weitere 1.800 € gekostet; den mündlichen Teil der Prüfung habe er wiederholen müssen - und diesen habe er bis heute noch nicht abgelegt. Es habe ihn beeinträchtigt, dass er seiner Familie nicht das habe „bieten“ können, was er gewollt habe. Deshalb habe er sich am 24.08.2014 „ein letztes Mal“ zu einem Einbruch entschieden, um an „etwas Geld“ zu kommen und seine Schulden abbauen zu können. Bei dieser Tat sei er „erwischt“ worden. Schließlich brachte A in seiner Einlassung noch zum Ausdruck, dass er sich für die von ihm begangenen Taten entschuldigen wolle und fügte einen handschriftlichen Entwurf für ein Enschuldigungsschreiben an die Geschädigten bei. ff) Zu dem weiteren Anklagevorwurf, Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt der Zeugin L22 geleistet zu haben (FA 74) hat A schließlich noch angegeben, er sei sich diesbezüglich „keiner Schuld bewusst“ und „bestreite den Tatvorwurf“. Er habe die Zeugin L22 „vielleicht zweimal gegrüßt und sich ansonsten mit ihr nicht unterhalten“. Er glaube auch, dass sie überhaupt kein Deutsch gesprochen habe. Ihren Reisepass habe er nicht geprüft; ebenso wenig habe er „ihren Aufenthaltsstatus gecheckt, geschweige denn nach ihrem Alter gefragt“. gg) Schließlich gab A noch an, zu den Anklagevorwürfen gemäß FA 38 – Video „Q1, bis der Kopf fliegt?“ sowie Besuch eines Ausbildungscamps in Syrien - wolle er sich zunächst „nicht äußern“, er werde hierzu „später separat Stellung nehmen“. b) Im Rahmen der umfangreichen Befragung des Mitangeklagten G zu dem Einbruch in die Kirche G8 (FA 42) am 03.02.2016 (27. Hauptverhandlungstag) hat auch A im Anschluss an G und F auf konkretes Nachfassen des Gerichts doch noch einige Fragen beantwortet. So hat er angegeben, er könne grundsätzlich die Angaben von G bestätigen, allerdings seien sie nicht gleich beim ersten Mal „zu viert“ eingestiegen. Er selbst sei im ersten Durchgang noch im Auto geblieben und erst später dazugekommen, als „die Sache mit dem Tresor“ durchgeführt worden sei. Er sei zunächst im Auto geblieben, weil er geglaubt habe, dass ein Einstieg „mit vier Mann“ nicht nötig sei. Auf die Rückfrage, ob er denn gleichwohl einen Anteil an der erwarteten Beute habe bekommen sollen, gab er an, dies sei für ihn „selbstverständlich“ gewesen. Auf erneute Nachfrage gab er schließlich an, er sei im Auto geblieben, „um notfalls schneller starten zu können“. Allerdings seien sie „nicht telefonisch verbunden“ gewesen. Auf die Angabe des G, dass sie routinemäßig alle persönlichen „Wertsachen“ im Auto gelassen hätten, um am Tatort „nichts fallen zu lassen“, ergänzte A, dass alle persönlichen Gegenstände während des Einbruchs in die Kirche in seinem Auto gelagert worden seien, während man mit dem Auto des G zum Tatort gefahren sei. Sein Auto habe einige Kilometer entfernt von der Kirche geparkt. Seinen Autoschlüssel habe er im Auto des G auf der Rückbank zurückgelassen; daher habe man ihn nach der Tat, weil der Tresor zum Abtransport auf die umgeklappte Rückbank von Gs Auto gelegt worden sei, mühsam suchen müssen. Auf die Frage, wie er selbst dazu gebracht worden sei, auch in die Kirche einzusteigen, hat A angegeben, es sei so gewesen, dass „die anderen“ nach einem ersten Einstieg in die Sakristei zurück ins Auto gekehrt seien; dort habe man dann beraten und in diesem Zusammenhang sei auch gesagt worden, dass dort ein Tresor sei. Daraufhin sei man „zu viert runter“. Weiterhin hat A die Angaben von C und G bestätigt, dass es um die Frage eine Diskussion gegeben habe, ob man für den Abtransport und die Lagerung des Tresors auch den E einschalten solle. Hierzu gab er an, man habe sich entschieden, E außen vor zu lassen; er selbst habe „gewusst“, dass E „von alledem nichts hält“; einen fünften Mann einzubeziehen sei für ihn auch deshalb nicht infrage gekommen, weil „das dann weniger Geld für jeden“ bedeutet hätte. c) Am 16.02.2016 (30. Hauptverhandlungstag) hat A auf konkrete Nachfrage schließlich angegeben, bei den bis dahin abgehörten Telefonaten habe er sich in allen Fällen, in denen die Polizei ihn als Sprecher identifiziert habe, auch selbst als Sprecher wiedererkannt. Lediglich bei einem Gespräch habe er den Hörer nach der Annahme des Telefonats weitergereicht. Dies habe man beim Vorspielen des Telefonats aber auch ganz deutlich hören können. d) Im Rahmen der Befragung des Mitangeklagten G am 11.03.2016 zum Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) hat A bezüglich der Tatbeute angegeben, dass definitiv keine Laptops dabei gewesen seien; hieran erinnere er sich „ganz gut“. Auch habe er nach dem Einbruch G die von ihm mitgenommene Tasche von der Schulter gezogen; da sei nur Werkzeug drin gewesen. e) Schließlich hat A in der Hauptverhandlung am 08.08.2016 (59. Hauptverhandlungstag) die lange angekündigte schriftliche Einlassung zu den Tatvorwürfen FA 38 verlesen lassen und sich diese anschließend zu eigen gemacht. In dieser Einlassung hat er seine Mitwirkung an dem Video „Q1 - bis der Kopf fliegt?“ eingeräumt und erklärt, es sei bei diesem Video „um einen Spendenaufruf für Syrien“ gegangen. Er sei hierfür „mit einem Freund“ Richtung Bremen „bzw. Umgebung“ gefahren. Das Video sei eine „spontane Idee“ gewesen und habe sich im Nachhinein als „Fehler“ erwiesen, denn kurz nach der Veröffentlichung „hagelte es Kritik“. Er habe sich spontan zu einer Rede über die aus seiner Sicht „stark vernachlässigte Solidarität und Hilfe für Syrien“ entschieden. Es habe sich damals um eine Zeit gehandelt, in welcher „der Tyrann Assad“ seine eigene Zivilbevölkerung ganz intensiv mit „Fass- und Giftgasbomben“ bombardiert habe. Auf diese Lage habe er mit dem Video aufmerksam machen wollen; gleichzeitig habe er auch seinen „Bekanntheitsgrad unter Muslimen steigern“ wollen. Rückblickend müsse man dies als „Prahlerei“ bezeichnen. Die „gleiche Absicht“ habe auch seinem „ZDF-Interview“ zugrundegelegen. Im Einzelnen hat A zu dem Video angegeben, dieses sei „in einem Wohnzimmer vor einer weißen Wand aufgenommen“ worden. Weder die später auf dem Video zu sehende Flagge noch das Logo habe er dabei gesehen. Dies alles sei „später ohne sein Wissen“ hinzugefügt worden. Nach seiner „fast vierminütigen Ansprache“ habe er sich das Video „gemeinsam“ - es blieb offen, mit wem - angeschaut und beratschlagt. Zu diesem Zeitpunkt sei nur er darauf zu sehen gewesen. Es sei ihm darum gegangen, Muslime in Deutschland auf die Lage rund um Syrien aufmerksam zu machen. Im Sommer 2013 habe man von Spendenaufrufen für Hilfsgüter wie beispielsweise Bekleidung und Geld kaum noch etwas gehört. Er bestreite, dass er mit diesem Video „Menschen zum Dschihad im Sinne von bewaffneten Kampf“ aufgerufen habe. Er habe sogar „darauf hingewirkt“, dass „alle doppeldeutigen und missverständlichen Begriffe zensiert“ worden seien. Dies habe er getan, damit gar nicht erst „Missverständnisse und Fehldeutungen“ entstehen konnten. Er habe bei der Durchsicht des Videos zur Voraussetzung für dessen Ausstrahlung gemacht, dass alle missverständlichen Bereiche „zensiert“ werden sollten. Anlässlich dieses Videos sei auch sein „Abu-Name“ festgelegt worden, nämlich „Q1“ (Löwe Gottes). Zu dem weiteren Schicksal des Videos hat A angegeben, dieses sei am 01.10.2013 „veröffentlicht“ und am 04.10.2013 „wieder aus dem Netz genommen“ worden. Bereits der Titel „Q1 - bis der Kopf fliegt?“ sei von ihm als Kritik an „anderen Personen“ gedacht gewesen, „die viel laberten aber wenig machten“. Diese Menschen habe er infrage stellen wollen. Nach der Aufnahme des Videos habe er mit der weiteren Bearbeitung des Films „nichts mehr zu tun“ gehabt. Erst nach der Veröffentlichung sei ihm ein „Link“ zugeschickt worden. Über die „Aufmachung des Videos“ habe er sich „keine weiteren Gedanken“ gemacht. Nach der Veröffentlichung am 01.10.2013 habe es „Kritik und Vorwürfe“ gegen ihn gegeben. Man habe ihm unterstellt, er würde „Muslime als Heuchler bezeichnen“. Nach „vielen Diskussionen“ habe er sich daher entschieden, „das Video vom Netz zu nehmen“. Allerdings habe er keinen persönlichen Zugriff auf das Video im Netz gehabt. Am 04.10.2013 sei es auf seinen Wunsch aus dem Netz entfernt worden und seither dort nicht mehr aufgetaucht. Er selbst habe die Löschung der Aufnahme und sämtlicher Bilder und Materialien durch den „Produzenten“ veranlasst. Damit sei das Thema für ihn „erledigt“ gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft das Video als einen Aufruf „zum bewaffneten Kampf“ ansehe, dann liege dies daran, dass sie „einfach zu viel rein interpretiert“. Nach der Aufregung über das Video „Q1 - bis der Kopf fliegt?“ habe er sich von dem „Produzenten“ zu einem „Interview mit dem ZDF“ überreden lassen, das er „seither jeden Tag bereut“ habe. Dieses Interview habe nach seiner Erinnerung im September 2013 in Köln stattgefunden. Später sei hiervon ein Zusammenschnitt veröffentlicht worden, durch den seine Aussagen verkürzt dargestellt worden seien. Tatsächlich habe er „nie behauptet“, in Syrien gewesen zu sein oder sich in einem „Kriegsgebiet“ aufgehalten zu haben. Die Äußerungen des Kommentators hierzu stammten nicht von ihm. Auch habe er nie „für Kämpfer geworben“. Das Interview sei „ein totaler Reinfall“ gewesen; man habe offenbar „nie objektiv und neutral berichten“ wollen, es sei wohl lediglich darum gegangen, „einen Muslim an den Pranger zu stellen“ und gezielt Tatsachen zu „verdrehen“. Nach der Ausstrahlung des ZDF-Interviews habe es wiederum umgehend „Kritik von allen Seiten“ gegeben. Sein Handy habe nicht mehr stillgestanden. Er habe sich bemüht, die Ausstrahlung des Videos zu unterbinden, dies habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Er bereue bis heute, bei dem Video mitgemacht zu haben. Das ganze Interview sei „eine Lüge“. Es erwecke den Eindruck, dass er „in Syrien gewesen und wieder zurückgekommen sei“; das aber sei falsch. Er habe sich nach einiger Zeit bei den vielfältigen Nachfragen aber letztlich nicht immer wieder „rechtfertigen“ wollen und daher „alles einfach bestätigt“. Unter der Überschrift „Vermeintlicher Syrien-Aufenthalt und die erfundene Kampfausbildung“ hat A zu dem Vorwurf des Besuchs eines Trainingslagers in Syrien in seiner Einlassung angegeben, es handele sich um eine reine „Unterstellung“; es sei ihm „ein Rätsel“, woher die Staatsanwaltschaft diese „Erkenntnis“ habe. Der Zeuge L1 habe jedenfalls solch eine „absurde, von der Staatsanwaltschaft Köln aufgestellte Märchengeschichte nicht bestätigt“. Es sei vielmehr so, dass er - A - sich dreimal „in der Türkei“ aufgehalten habe, weil er einerseits „Heiratsabsichten“ gehabt habe und andererseits „aus familiären Gründen“. Auf die familiären Gründe wolle er aber nicht weiter eingehen. Außerdem sei die Türkei ein bekanntes Urlaubsland. Er halte es für ein „Unding“, zu behaupten, er sei in Syrien gewesen. Tatsächlich sei er „nie in Syrien“ gewesen und habe auch „nie eine Kampfausbildung“ gemacht. Er habe solches auch nie vorgehabt. Zu den Hintergründen für seine Türkei-Reisen hat A weiterhin angegeben, er habe 2012 in Antalya eine „Schwester“ - gemeint ist offensichtlich eine Glaubensschwester - kennengelernt und sei deshalb länger in Antalya geblieben als ursprünglich geplant. Diese „Schwester“ und ihre Familie stammten aus Antakya - in der Nähe der syrischen Grenze - und hätten ebenfalls in Antalya „Urlaub“ gemacht. Bei einer weiteren Türkeireise habe er in Antakya die gesamte Familie der Frau kennengelernt, er habe „schon länger Heiratsabsichten“ gehabt und auch „einige Kandidatinnen dafür“, letztlich sei jedoch das Problem nicht zu überwinden gewesen, dass er und die Frau „unterschiedliche Sprachen“ gesprochen hätten, so dass meist jemand habe übersetzen müssen. Daher habe er noch eine dritte Reise in die Türkei geplant, um die Heiratskandidatin „noch besser kennen lernen“ zu können. Dieser Plan sei jedoch dadurch konterkariert worden, dass ihm „im April 2013“ nach seiner Ankunft in Deutschland der Reisepass „abgenommen“ worden sei, ohne dass er sich etwas habe zuschulden kommen lassen. Man habe ihm auch nicht richtig erklärt, was der Anlass für die Passentziehung gewesen sei. Die „grundlose Entziehung“ seines Reisepasses betrachte er bis heute als eine „große Ungerechtigkeit“. Mangels Reisepasses sei er am 15.11.2013 mit seinem Personalausweis über Brüssel nach Istanbul und von dort aus weiter nach Antakya geflogen. Dort habe er bis zu seiner Rückreise am 19.12.2013 die Zeit „zum größten Teil im Umfeld dieser Schwester und ihrer Familie“ verbracht. Ein weiterer Grund für seinen Aufenthalt in der Türkei sei die bereits erwähnte „familiäre Angelegenheit“ gewesen, zu der er sich „jedoch nicht weiter äußern“ wolle. In dem Verhältnis zu der türkischen Heiratskandidatin habe sich die Sprachbarriere letztlich zu einem „immer größeren Problem“ entwickelt. Er habe sich schließlich „Bedenkzeit“ erbeten, um die Angelegenheit „auch mit seiner Familie in Deutschland zu besprechen“. Am 19.12.2013 habe er den Rückflug von Antakya aus angetreten. In Istanbul bei der Zwischenlandung sei ihm von der türkischen Polizei mitgeteilt worden, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Er sei dann von den türkischen Ermittlungsbehörden angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden; schließlich habe er seine Rückreise nach Deutschland mit großer Verzögerung fortsetzen dürfen. Hierfür habe er sich ein neues Rückflugticket für 300 € nach Amsterdam kaufen müssen. Außerdem habe er ein „fünfjähriges Einreiseverbot“ für die Türkei erhalten. Zurück in Deutschland habe er sich schließlich nach reichlicher Überlegung entschieden, dass er lieber eine Frau heiraten wolle, die „auch die deutsche Sprache“ spreche bzw. in der Bundesrepublik lebe. Seine ganzen Reisen in die Türkei hätten lediglich der Verwirklichung seiner Heiratsabsichten gedient, er habe die Türkei während seiner Reise „nie verlassen“ und sei insbesondere „zu keinem Zeitpunkt“ auch nur „an der türkisch-syrischen Grenze“ gewesen, „ganz zu schweigen in Syrien“. Er habe „nie Interesse“ an einer Ausreise nach Syrien gehabt. Wörtlich heißt es in der verlesenen schriftlichen Einlassung: „Man hat zwar viel gelabert, aber es war alles nur Gerede und nicht mehr.“ Unter der Überschrift „Thema M18“ hat A angegeben, es habe sich bei der M18 um eine Person gehandelt, die er versucht habe, (aus Nordsyrien) nach Deutschland zurückzuholen. Er habe sie persönlich nicht gekannt. Alle Überlegungen, die zwischen B und E in einem abgehörten Telefonat zu seinen angeblichen Aktionen in diesem Zusammenhang angestellt worden seien, seien „spekulativ und falsch“. Er habe M18 nicht nach Syrien „vermittelt“, insbesondere nicht „zwecks Heirat“. Unter der Überschrift „Meine Intention“ heißt es in der schriftlichen Einlassung As schließlich, er habe „nie vorgehabt“ mit dem erbeuteten Geld „den Dschihad oder ausreisewillige Personen zu unterstützen“. Vielmehr sei seine eigene „Geldnot“ der ausschlaggebende Grund gewesen. Er habe „keinen Cent“ von dem Geld aus den Einbrüchen „gespendet“. Auch habe er nie die Absicht gehabt, sich selbst „dem bewaffneten Dschihad in Syrien oder sonst wo“ anzuschließen. Schließlich hat A zu einem zwischen ihm und seiner „Schwester“ geführten Chat vom 21.08.2014 Stellung genommen, in welchem von „Spenden“ die Rede ist. Hierzu hat er angegeben, seine Schwester habe ihn nach Geld („Kohle“) gefragt und er selbst habe ihr zu verstehen gegeben, dass er „schon die ganze Zeit“ nach „gh...“ (C3 ama, Beute) suche, was aber schwierig sei. Dies verdeutliche, so A, dass sein „Vorhaben (eines Einbruchs)“ nicht erst durch die Anfrage „seiner Schwester“ entstanden sei und mit ihrer Anfrage nichts zu tun habe. Letztendlich bedaure er seinen Einbruchsversuch am 24.08.2014 – gemeint ist offenbar der versuchte Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) – „zutiefst“ und er habe nach seiner Festnahme „mit Einbrüchen abgeschlossen“. Er habe sich nach dem Misserfolg an der Q2-Schule von Einbrüchen „distanziert“ und er habe außer den eingeräumten Einbrüchen keine „weiteren Einbrüche“ begangen, „weder davor noch danach“. Schließlich gab er noch an, das Wort „C3 ama“ bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch in Marokko „Einbrüche“ und sei „ein gängiger Begriff von Dieben“; zu der religiösen Praxis habe der Begriff „C3 ama“ keinen Bezug. Zu der Whatsapp-Chat-Gruppe „YYY2 h“ hat A sich in seiner schriftlichen Einlassung dahingehend geäußert, er habe dort etwas „über die Ereignisse erfahren“ wollen, die in dieser Gruppe geteilt worden seien. Die bei ihm „vorgefundenen Bilder“ seien – sofern sie nicht private Bilder seien – „zu 98 % zugeschickte Bilder“ gewesen. Diese Bilder hätten sich beim Öffnen und Anschauen selbstständig abgespeichert. Sicherlich habe man diese Bilder auch „manuell löschen können“, diese Mühe habe er sich jedoch „nicht immer gemacht“. Unter der Überschrift „Meine Haltung zum islamischen Staat“ hat A eingeräumt, dass er selbst „einst eine positive und sympathisierende Haltung“ zum IS gehabt habe, dies wolle er „nicht bestreiten“. Seine damalige Einstellung habe sich darauf gestützt, dass „der IS dem Assad-Regime entgegenstand“ und die Muslime in Syrien „verteidigt“ habe. Als der IS dann in Syrien den Kampf auch mit anderen islamischen Gruppierungen aufgenommen habe, habe er sich allerdings schon die Frage nach dem Sinn dieser Ausweitung gestellt. Diese Frage habe ihn lange Zeit beschäftigt, aber zunächst nichts an seiner „positiven Haltung“ zum islamischen Staat geändert. Als der IS am 26.07.2014 „das Kalifat“ ausgerufen habe, sei die Kritik der „Gelehrten“ am IS und an dessen Vorgehensweise lauter geworden. Immer mehr „Gelehrte“ hätten sich klar vom IS distanziert. Trotz dieser kritischen Aussagen der „Gelehrten“ habe er seine „positive Haltung zum IS beibehalten“. Erst als er inhaftiert worden sei, habe er angefangen, den Koran zu studieren und die Kritik der „Gelehrten“ am IS „langsam zu verstehen“. Dadurch habe sich seine Haltung dem IS gegenüber „umzuwandeln“ begonnen. Ihm sei bewusst geworden, dass alle positiven Stellungnahmen zum IS letztlich „von IS-Akteuren selbst“ stammten und es „keine positive Meinung eines anerkannten islamischen Gelehrten“ zum IS gebe. Letztlich habe er mit dem IS wohl ursprünglich vor allem deshalb sympathisiert, „weil andere es auch taten“ und weil der IS „im Fokus stand“. Im Grunde sei er ein Mitläufer gewesen. Den letzten Ausschlag habe dann „der jüngste Sprengstoffanschlag in Paris“ gegeben. Dadurch sei für ihn, A, „die Grenze erreicht“ gewesen. Er frage sich immer wieder, „was das Töten von unschuldigen Menschen mit dem Islam und dem Verteidigen von Muslimen in Syrien zu tun“ habe; ihm sei bewusst geworden, dass es auch ihn selbst „hätte genauso treffen können“. Das gleiche gelte für den Anschlag in Istanbul an der blauen Moschee, wo er selbst „schon zweimal gewesen“ sei, und nicht zuletzt für den jüngsten Anschlag auf den Istanbuler Flughafen. Auch hier hätte ohne weiteres jemand aus seiner Familie unter den Opfern sein können. Abschließend heißt es in der schriftlichen Stellungnahme: „Ich distanziere mich ausdrücklich und unmissverständlich vom IS und dessen Aktivitäten“. f) Das „Ergebnis“ seiner Einlassung hat A schließlich noch einmal dahingehend zusammengefasst, dass er „die Einbrüche von Anfang an zugegeben“ habe. Es sei „keine Frage“, dass die Einbrüche „Fehler“ gewesen seien und er „bereue diese Taten auch wirklich sehr“. Durch die erlittene Untersuchungshaft sei er „extrem belastet“; er „glaube nicht mehr daran“, dass er „wegen der Einbrüche bestraft werden“ solle, sondern wegen der ihm „unterstellten Gesinnung“. Anders könne er sich diese lange Untersuchungshaft „nicht mehr erklären“. Er gehe davon aus, dass er „nicht so lange in Untersuchungshaft sitzen“ würde, wenn er „nicht A heißen“ würde. Er habe bereits die ersten eineinhalb Lebensjahre seiner Tochter „verpasst“ und glaube nicht mehr daran, dass dies „die Kammer auch nur ansatzweise interessiert“. Schließlich hat A in seiner schriftlichen Einlassung noch angegeben, dass sich seine Eltern über seine Einbruchstätigkeit „enttäuscht“ gezeigt hätten. Sein Vater habe ihm vorgehalten, dass man ihm Einbrüche „von zu Hause aus nicht beigebracht“ habe. Gleichwohl würden seine Eltern aber „zu ihm stehen“. Seit seiner Eheschließung – so A – habe sich bei ihm viel geändert. Er habe sich wieder „ernsthaft um Arbeit bemüht“ und wolle „aus der Arbeitslosigkeit heraus“. Daher habe er auch die Umschulung für das Sicherheit- und Überwachungsgewerbe angetreten. Nach seiner Haftentlassung strebe er an, die noch fehlende mündliche Prüfung nachzuholen und dann in dieser Branche tätig zu sein. Kurz vor seiner Verhaftung habe er mithilfe seines Vaters begonnen, die Wohnung zu renovieren; sein Lebensmittelpunkt sei immer „hier in Deutschland“ gewesen. Er wolle sich an dieser Stelle „erneut bei jenen entschuldigen“, welchen er „Schaden zugefügt“ habe. Dies gelte insbesondere auch für seine „eigene Familie“. Er sei „auch nur ein Mensch, welcher Fehler macht“. Eine ergänzende Befragung ließ A nach dieser Einlassung nicht mehr zu. 4. F a) F hat erstmals am 28.01.2016 (25. Hauptverhandlungstag) Angaben gemacht, indem er eine schriftliche Einlassung zur Person und zur Sache hat verlesen und als Anlage zum Protokoll reichen lassen; diese Einlassung hat er sich anschließend auf Nachfrage ausdrücklich zu eigen gemacht. Zu seiner Person hat F dabei im Wesentlichen die Angaben gemacht, die in den Feststellungen zu seiner Person dargestellt worden sind. Im Hinblick auf die Anklagevorwürfe hat F die Einbrüche in die Kirche G8 (FA 42), die Kirche EE- Straße (FA 44), das E2-Gymnasium (FA 52-53) und den Q15-Markt in Köln (FA 54) sowie den versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) eingeräumt. Außerdem hat er die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) zugegeben. Demgegenüber hat er eine Beteiligung an dem ebenfalls angeklagten Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Privatschule T18 (FA 49) in Abrede gestellt. aa) Als Motiv für die eingeräumten Eigentumsdelikte hat F angegeben, er habe „mitgemacht“, um „ein wenig Geld“ für sich selbst zu erbeuten. Seine finanzielle Situation sei damals „katastrophal“ gewesen und er habe in den Einbrüchen eine Möglichkeit gesehen, um „schnelles Geld“ zu machen und seine finanzielle Situation „aufzubessern“. bb) Weiterhin hat F angegeben, dass er den Zeugen L17 geschlagen habe. Die Mitangeklagten E und G hätten sich zunächst hinter ihm aufgehalten. Er sei auf L17 zugegangen und habe diesen gefragt, warum er den „L18 und seine Familie terrorisiere“. L17 habe daraufhin eine wegwerfende Handbewegung gemacht und in seine Richtung gespuckt. Dadurch sei es zunächst zwischen ihm und L17 zu einer verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Er habe L17 „3-4mal mit der Faust getroffen“. E und G hätten L17 danach auch „ein bis zwei Schläge gegeben“. C und der gesondert verfolgte „Benni“ (L16) hätten sich demgegenüber zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung „im Auto“ befunden. L16 sei erst „vorbeigekommen“, als die Auseinandersetzung „zu Ende“ gewesen sei. Der gesondert verfolgte L18 habe weder ihn noch die anderen mit dieser Tat „beauftragt“. cc) Zu etwaigen Absprachen zwischen ihm und seinen Mitangeklagten im Hinblick auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen hat F sich in seiner schriftlichen Einlassung nicht geäußert. Zu seinen religiösen Hintergründen hat er lediglich angegeben, er versuche, „bestmöglich die Gebote und Verbote des Islam zu befolgen und den Propheten C2 in seinem Leben nachzuahmen“. Einer ergänzenden Befragung zur Sache stellte F sich zunächst nicht und ließ lediglich Rückfragen betreffend seiner Person zu. Außerdem verlas er am 28.01.2016 eine handschriftlich verfasste persönliche Erklärung, in der er angab, er wolle sich „bei den Menschen entschuldigen, die durch diese begangenen Fehltritte Schaden erlitten haben“, und reichte diese sodann ebenfalls zu Protokoll. b) Im Rahmen der umfangreichen Befragung des Mitangeklagten G zum Einbruch in die Kirche G8 (FA 42) am 03.02.2016 (27. Hauptverhandlungstag) hat auch F im Anschluss an G auf konkrete Nachfrage des Gerichts einige Fragen beantwortet. So hat er im Anschluss an die Schilderung von G, wie man den Tresor aus der Kirche in den VW Polo geschafft habe, auf Nachfrage bestätigt, dass G die Abläufe zutreffend dargestellt habe. Auf die weitere Nachfrage, was man sich vom Tresor „versprochen“ habe, hat F angegeben er habe geglaubt, dass der Tresor Geld enthalte. An „goldene Kelche oder silberne Weihrauchkessel“ habe er vor der Tat nicht gedacht. Ihm sei auch unklar, warum man „so etwas dort aufbewahre“. Er habe ausschließlich Geld gewollt. c) Im Rahmen der Befragung Gs zu dem Einbruch in die Kirche EE- Straße (FA 44) am 03.02.2016 hat F von sich aus angegeben, er habe das Kirchengelände gut gekannt, weil er in der Gemeinde aufgewachsen sei und früher den dortigen Jugendtreff besucht habe. Auf die Frage, warum die Kirche in Telefongesprächen als „Bayt ul Shirk“ (Haus des Unglaubens) bezeichnet worden sei, hat F angegeben, es habe sich dabei um einen „Spitznamen“ gehandelt. Sie hätten auch andere Leute nicht bei ihren tatsächlichen Namen genannt, sondern „Codenamen“ verwendet – wie z.B. „Fettsack“. Dann habe jeder gewusst, worum es gehe. Auf konkrete Nachfrage gab er weiterhin an, er könne sich noch erinnern, dass in dieser Kirche der Opferstock nicht aufgegangen sei. Von wo das Werkzeug gestammt habe und ob man den Griff vom Tresor abgerissen habe, wisse er hingegen nicht mehr. Es „könne sein“, dass er die Tür zur Sakristei eingetreten habe. Er habe sicherlich auch Sachen durchwühlt. Außerdem habe er einen kleinen Tresor in Erinnerung, der aber offen und leer gewesen sei. Auf die Frage, wie hoch man zu dem Einstiegsfenster habe klettern müssen, hat F angegeben, er sei auf ein kleines Vordach gestiegen und habe sich dann von innen wieder runter gelassen; insgesamt habe er zwischen 1,5 und 2 m überwinden müssen. Außerdem hat F am 03.02.2016 eingeräumt, dass in der bis dahin gehörten Telefonie alle ihm von der Polizei zugerechneten Telefonate auch von ihm geführt worden seien. Er sei auch bei zwei bestimmten, bereits eingeführten Telefonaten von Gs Telefon aus der Sprecher gewesen. G sei bei dieser Gelegenheit Auto gefahren und er habe dessen Telefon verwendet, weil seines keine Akkuleistung mehr gehabt habe. d) Im Rahmen der Befragung zum Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) hat F am 12.02.2016 (29. Hauptverhandlungstag) angegeben, er habe A am Telefon stets als „A“ bezeichnet. Die Bezeichnung „el T8“ habe er nicht verwendet. C sei als „C“ bezeichnet worden. Auf die Frage, ob es über die Verwendung der erbeuteten EC-Karte eine Auseinandersetzung gegeben habe, durch die ein „Knacks in der Gruppe“ verursacht worden sei, hat F – im Gegensatz zu G – angegeben, für ihn sei das Thema „nach dem Gespräch in Köln begraben“ gewesen. Es sei aus seiner Sicht dann wieder alles in Ordnung gewesen. Auf Vorhalt der Lichtbilder zu dem besagten Einbruch in die Schule hat F angegeben, er könne sich zu den Verhältnissen im Inneren des Gebäudes nicht äußern, da er „doch draußen gewesen“ sei. e) Am 16.02.2016 (30. Hauptverhandlungstag) hat F sich auf Nachfrage zur Körperverletzung des Zeugen L17 ergänzend geäußert und angegeben, er habe keine „speziellen Handschuhe verwendet“ sondern „nur die Faust“. Er sei sich auch sicher, dass keiner seiner Mittäter irgendwelche Hilfsmittel zum Einsatz gebracht habe. Auf den Vorhalt, dass auf den Handys Chats unter Beteiligung von L18 sichergestellt worden seien, in denen im Vorfeld der Tat bereits davon die Rede gewesen sei, man müsse dem „Buschmann“ wegen seiner ständigen Störungen im Haus „die Fresse einschlagen“, hat F angegeben, in so einer Situation rede man „viel“, da rede man „auch Unsinn“ und wolle „einander auch überbieten“. Es sei so gewesen, dass man das „Fresseeinschlagen“ nur als „letzte Lösung angesehen“ habe. Einen konkreten Auftrag hierfür habe es aber nicht gegeben. L17 sei letztlich in seinem Verhalten und seiner „Mimik“ dermaßen „aggressiv“ gewesen, dass sie zu „solchen Schritten übergegangen“ seien. Auf die Nachfrage, ob sie den Zeugen L17 „gejagt“ hätten, gab F an, L17 sei „selber stehen geblieben“; „gejagt“ sei „das falsche Wort“. Auf die weitere Nachfrage, ob zum Zeitpunkt der Tat bekannt gewesen sei, dass es sich bei L17 um einen psychisch schwer gestörten Menschen gehandelt habe, hat F angegeben, dies sei ihm „im Nachhinein“ klar geworden, er habe aber damals nicht gewusst, „dass er ehrlich krank war“. Ob L17s Wohnung zum Zeitpunkt der Körperverletzung bereits vom Vermieter gekündigt gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse nur noch, dass L17 gegen die Wohnungstür von L18 geschlagen habe. f) Auf die Frage nach seinem Verhältnis zu D hat F angegeben, es habe sich um eine „ganz normale Freundschaft“ gehandelt, die „nicht so eng wie mit E“ gewesen sei. Er habe die gesamte Familie B C D Ee gekannt, weil er mit E auf die gleiche Schule gegangen sei. Auch B habe er von Anfang an gekannt. Er habe auch mit beiden telefoniert, „je nachdem“. Auf die Frage, warum er am Telefon mit B über „Adressen“ gesprochen habe, die man „aufschreiben“ und teilweise auch habe „beobachten“ sollen, hat F angegeben, sein Verhältnis zu B und De sei „überwiegend ein anderes“ gewesen, als dass jemand nur „nach Objekten gesucht“ habe. „Nebenbei“ sei es „hin und wieder“ vorgekommen, dass „jemand was zu Adressen gesagt“ habe. Auf die weitere Nachfrage, wie das mit den Adressen „abgelaufen“ sei und wie er selbst – F – „ins Spiel“ gekommen sei, gab F an, man könne sich das so vorstellen, „wie mit dem Q15-Markt und dem Kaffee“. Er könne das letztlich nicht genau beantworten, denn er habe nicht sein „ganzes Leben lang auf B geachtet“. Vielleicht sei das Gerede von B über „Adressen“ teilweise auch eine „Traumvorstellung“ gewesen. g) Anschließend wurden (auch) F verschiedene Telefonate vorgehalten, insbesondere ein Telefonat vom 13.10.2013 (B--26, s.o. II. 1. e) bb) (8)), in dem neben E, A und G auch er – F – zu hören ist, und in dem man - deutlich vor dem ersten Kircheneinbruch - bereits nach einem Aufbewahrungsort für ein „Dings“ gesucht hat, das als „kleiner, leichter und mit Zahlen“ beschrieben wurde und im Übrigen so beschaffen sei, wie das „Ding“ welches man mal zusammen „Bigge gemacht“ habe. Hierzu gab F lediglich an, man sei in der Tat häufig am Bigge-See, einem Stausee ca. 40 km nördlich von B1, gewesen. Nachvollziehbare Angaben dazu, über was für ein „Dings“ bei dem Telefonat gesprochen wurde, machte er hingegen nicht. Auf die weitere Nachfrage, ob es sich bei dem „verdammt schweren Dings“, dass man dem Telefonat zufolge in einer „Höhle“ Richtung Weidenau habe ablegen wollen, möglicherweise um einen (Zahlen-) Tresor gehandelt habe, verneinte F. Er gab hierzu lediglich an, es sei „nicht außergewöhnlich“ gewesen, dass sie sich „nachts getroffen“ hätten. Dies sei sogar „der Normalfall“ gewesen. Sodann wurde F ein Telefonat vom 15.06.2016 (B--65, s.o. II. 1. e) dd) (12)) vorgehalten, in dem er B mitteilt, man habe „Teile für den Arm, wo so Zeiger drauf sind“, und ob B wisse, wo man „so etwas verkaufen kann“. Hierzu gab F nach erneutem Vorspielen des Telefonats an, es höre sich aus seiner Sicht so an, „als würde es um eine Uhr gehen“, aber eine „spezielle Erinnerung“ habe er nicht. Auf die weitere Nachfrage, ob es Mitte Juni 2014 eine „Aktion“ gegeben habe, bei der eine oder mehrere Uhren erbeutet worden seien, machte F keine Angaben und gab auf die Frage, ob er keine Angaben machen „könne oder wolle“ an, „beides“ sei der Fall. Nachdem anschließend G angegeben hatte, dass er an dem betreffenden Tag in Köln gewesen sei und plötzlich „diese Uhr“ vorhanden gewesen sei, ohne dass er sagen könne, „wer daran beteiligt“ gewesen sei, und dass er selbst, G, anschließend nach den Preisen für eine Uhr der Schweizer Marke Hublot im Internet recherchiert habe, hat F schließlich eingeräumt, an der Sache „mit dem Schweizer Hersteller“ sei „was dran“. Auf die Nachfrage, ob die Uhr an einer „Adresse“ entwendet worden sei, die B „besorgt“ habe, gab F an, er habe ja bereits gesagt, dass er hierzu nichts sagen wolle. Auch auf den Vorhalt eines Telefonats vom 16.06.2014 (B--68, s.o. II. 1. e) dd) (15)) zwischen ihm und B, in dem es darum gegangen sei, bis auf weiteres „die Dinger aus zu lassen“ und vor dem „Anmachen“ erst mal in eine ganz „andere Stadt“ zu fahren, gab F an, er könne sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass die Erinnerungslücke nicht plausibel sei und das Telefonat sich auf die Entwendung von Handys beziehen könnte, deren Ortung verhindert werden sollte, gab F explizit an, er wolle „hier keine Angaben“ machen, weil er „andere nicht belasten“ wolle. Auf die gleiche Weise reagierte F, nachdem ihm ein Telefonat vom 06.11.2013 (B--43, s.o. II. 1. e) bb) (24)) vorgehalten worden war, in dem E ihm mitteilt, es gebe „600 Tacken“ für die „fünf Lappies“. Auch hierzu machte er keine nachvollziehbaren Angaben. Ebenso machte F keine Angaben zu einem Telefonat vom 28.09.2014 (B--91, s.o. II. 1. e) ee) (7)), in welchem er mit B über einen „Tippgeber“ schimpft, der „so gierig“ sei, dass er die übliche Aufteilung der Beute nicht akzeptiere, sondern einen besonderen Anteil für sich verlange. Auch hier gab F an, er könne sich an die Hintergründe des Telefonats nicht erinnern. Im Rahmen einer weiteren Befragung am 18.02.2016 (31. Hauptverhandlungstag) wurde F noch einmal vorgehalten, dass verschiedene Telefongespräche unter seiner Beteiligung den Schluss nahelegen, dass Diebstähle bereits lange bevor es zu den Kircheneinbrüchen gekommen sei, ein Thema innerhalb der Gruppierung gewesen seien. So wurde ihm unter anderem ein Telefonat vom 10.10.2013 (B--24, s.o. II. 1. e) bb) (6)) vorgehalten, in dem er gemeinsam mit E darüber nachdenkt, ob man „Schlüssel“ die „in so einen Kasten reingeschmissen“ werden, mit einem Stock und einem „Magneten“ an der Spitze aus dem Kasten wieder herausholen könne. Weiterhin wurde ihm ein Telefonat vom 27.10.2013 (B--38, s.o. II. 1. e) bb) (19)) vorgehalten, in dem E sich ihm gegenüber darüber beklagt, er wolle nicht „irgendwelchen Kleinkram wie letztens“ machen, er werde sich damit „nichts versauen, wenn man auch richtig cash machen kann“. Zu beiden Gesprächen gab F an, nicht sagen zu wollen. Ebensowenig wollte F sich zu einem Telefonat vom 22.12.2013 (FA42--2b, s.o. II. 2. d) aa) (4)) äußern, in welchem er gegenüber C erklärt, wenn alles nicht klappe, dann müsse man „an Silvester eine Hardcorenummer durchziehen“. Schließlich wurde F noch ein Telefonat vom 24.03.2014 (B--55, s.o. II. 1. e) dd) (2)) zwischen ihm und B vorgehalten, in welchem F sagt, E und er würden „Schwestern suchen“, aber „nicht für den Geschlechtsverkehr“, sondern weil sie unbedingt „du weißt schon ...“, worauf B diese Anfrage dahingehend beantwortet, er kenne nur solche „Schwestern“, die „hier kleben bleiben wollen“. Auf die konkrete Frage, ob er sich von B habe eine geeignete Frau vermitteln lassen wollen, um mit dieser auszuwandern, hat F angegeben, er habe sich längere Zeit in Tunesien aufgehalten und das habe ihm gefallen; aber „bestimmte Umstände“ hätten sich ergeben, so dass er nicht nach Tunesien gekonnt habe. Die „Schwestern“, die „hier kleben“, die wollten „halt in Deutschland bleiben“, für manche seien „die Standards“ vor Ort „ein bisschen zu niedrig“. Mit Syrien habe das aber nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass er in einem Telefonat am 01.11.2013 (J--14, s.o. II. 1. e) bb) (21)) zu E, der von einem Spendenaufruf des gemeinsamen Bekannten C6 berichtet habe, gesagt habe, er, F, würde, wenn er Geld hätte, „eine AK gerne finanzieren“, nicht jedoch „Kamillentee“, gab F an er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht einzelnen bestimmten Menschen habe helfen wollen. Er habe verwitweten Frauen helfen wollen, die ihre Männer im Krieg verloren hätten. Dies beziehe sich auch nicht auf Syrien, denn solche Frauen gebe es „auf der ganzen Welt“. Er habe helfen wollen, je nachdem, wo die Hilfe benötigt werde, sei es in Libyen oder in Syrien, das sei „egal“ gewesen. Auf den Vorhalt eines Gesprächsserie ab dem 12.05.2014 (B--56, B--57, B--58 und B--60, s.o. II. 1. e) dd) (5) folgende), in der er B vorschlägt, ein bisschen „rumzuschnüffeln“ und anschließend Bescheid zu geben, damit man „da zusammen Essen gehen“ könne, gab F an, auch hierzu wolle er nichts sagen. Schließlich räumte er auf Vorhalt ein, dass es sich bei der „AK“, von der er in dem Telefonat J--14 gesprochen habe, um eine „Waffe“ handele, bezeichnete seine Angabe, er würde eine „AK gerne finanzieren“, jedoch als „Fantasie“. Er habe tatsächlich nicht vorgehabt, jemandem eine Waffe zu finanzieren. Seine Vorstellung sei vielmehr dahin gegangen, in Tunesien zu helfen. Dort seien viele Menschen hilfebedürftig. Auf die Frage, wie er habe helfen wollen, gab F an, er habe „Geld sammeln“ wollen, Kleidung und Lebensmittel. Er habe auch in Tunesien „Lebensmittel kaufen“ wollen. Auf die Rückfrage, ob er in Tunesien Geld habe sammeln wollen für Tunesier gab er an, wenn man aus Deutschland komme und „gläubig“ sei, dann würden einem die Menschen in Tunesien „zweimal zuhören“. Auf die Frage, ob die syrischen Bürgerkriegs-Gruppierungen Junud al-Sham und IS einander „freundschaftlich oder feindschaftlich“ gesinnt seien, gab er an, dass er dies nicht sagen könne, dies sei für ihn „nicht so relevant“. Der IS sei die „größere“ Gruppierung. Er müsse sich damit nicht auskennen. Er habe zwar die Geschehnisse in Syrien verfolgt, aber nicht, „wer wen tötet und wer mit wem verfeindet ist“. Ihn interessierten auch die Meinungen der „Gelehrten“ zu diesem Thema nicht. Er halte sich selbst „nur an Koran und Sunnah“. Auf Vorhalt des Telefonats vom 08.01.2014 (J--19, s.o. II. 1. e) cc) (1)), in dem C und A wenige Tage nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium darüber sprechen, dass „die anderen“ das Geld „dem Pakistani“ geben wollten und A hierzu erklärt, er selbst habe „eigene Dinge“ damit vor, gab F an, er wisse davon nichts und könne dazu auch nichts sagen. Auf die Frage, wer „der Pakistaner“ sei, gab er an, er „wolle“ darauf nicht antworten. Auf die Frage, ob er von Tunesien aus seinen Mitangeklagten E um Übersendung von 500 € gebeten habe, hat F angegeben, es habe damals „eine Geschichte“ mit seiner Familie „in Libyen“ gegeben, und es „könne sein“, dass er dort hin gewollt habe und „das Geld irgendwelchen Witwen zukommen lassen wollte“. Er habe die 500 € auch bekommen und sei dann nach Deutschland zurückgereist – er wolle nicht sagen, auf welchem Weg. Auf Rückfrage der Verteidigung des E gab F an, er habe die 500 € nach seiner Rückkehr nicht zurückgezahlt. Auf die Nachfrage, von wo E die 500 € genommen habe, gab F an, dies sei zwischen ihnen kein Gesprächsthema gewesen, er nehme an, er habe es von der Familie erhalten. Schließlich gab er auf Rückfrage der Verteidigung des D noch an, er habe mit diesem „kaum jemals“ telefoniert. Er kenne D nur deshalb, weil E sein „bester Freund“ sei. Den Mitangeklagten H habe er vor Beginn der Hauptverhandlung „noch nicht einmal im Leben gesehen“. Er habe nicht gewusst, „dass es ihn gibt“. h) Am 01.07.2016 (55. Hauptverhandlungstag) hat F von sich aus noch angegeben, dass er nicht wisse, wer mit der beim Einbruch in das E2-Gymnasium erbeuteten EC-Karte die Geldabhebungen vorgenommen habe. Man sei nach dem Einbruch grundsätzlich so verblieben, dass die Karte „vernichtet“ werden solle. Daher sei er im Nachhinein überrascht gewesen und habe auch erst rückblickend und nur bruchstückhaft erfahren, was mit der Karte passiert sei. i) Schließlich hat F sich in einer von ihm selbst handschriftlich verfassten Einlassung, die er am 05.09.2016 (65. Hauptverhandlungstag) verlesen und als Anlage zum Protokoll gereicht hat, über die lange Dauer seiner Untersuchungshaft beklagt und Ausführungen dazu gemacht, wie kritisch die Erkrankung seiner Mutter sei, und wie sehr er ihr als ihr „bester Betreuer“ fehle. Er könne sich nicht erklären, wieso der Verdacht aufgekommen sei, dass er nach Syrien habe ausreisen wollen. Tatsächlich habe er lediglich für seine Familie in Libyen „Spenden einsammeln“ wollen, um damit Menschen vor Ort oder auch in Tunesien „eine kleine Stütze zu sein“. Er könne auch nicht verstehen, warum den Einbrüchen „der Geschmack des islamistischen“ beigemessen werde, ihm sei jedenfalls seine Familie immer wichtiger gewesen als jeder Krieg. Er habe das Gefühl, dass ihm die „Zukunft verbaut“ werde, weil er „wegen fünf Einbruchsdiebstählen und einer Körperverletzung knapp zwei Jahre in UHaft“ verbringe und bereits „knapp ein Jahr Verhandlung“ hinter sich habe. Da er in der JVA fast 24 Stunden täglich auf der Zelle verbringen müsse, erleide er eine „Isolationshaft“, die nicht mehr „verhältnismäßig“ sei. Man müsse sich vor Augen führen, dass sie „Diebstahl/Einbruch“ begangen hätten, und das „im geringsten Rahmen“, und dass sie „schon vor der Haft zum Entschluss gekommen“ seien, „das nicht mehr zu machen“. Nur deshalb habe das Ermittlerteam „zugeschlagen“. Das Gericht – so F – müsste daher wissen, „dass wir vor Haftantritt unsere Taten überdacht hatten und zum Schluss gekommen sind, dass es der falsche Weg ist“. Wenn man in Betracht ziehe, dass „aus einem abendlichen Ausgang“ der Einbruch entstanden sei, mit dem die Straftaten begonnen hätten, so könne man „definitiv nicht von einer Bande sprechen“. Er fühle sich „vorgeführt, gedemütigt und regelrecht abgeschlachtet“. Er gehe davon aus, dass das Verfahren „in der Öffentlichkeit eine bestimmte Wirkung erzeugen“ solle und bitte um ein „gerechtes Urteil“, in dem die Taten als das gesehen werden, was sie gewesen seien: „Ein Einbruch/Diebstahl“. j) Schließlich hat F am 06.10.2016 nach der Inaugenscheinnahme eines IS-Propagandavideos aus dem am Handy Hs aufgefundenen Chatverlauf „YYY2 h“, in dem die Erschießung einer Gruppe von am Boden hockenden Regierungssoldaten gezeigt wird, eingeräumt, dass er dieses Video am 12.09.2014 - kurz nach dem Verbot von IS-Abzeichen in Deutschland - mit dem Handy von einem Bildschirm abgefilmt, mit den Worten „Das Wichtigste in Kürze ...“ ergänzt und anschließend in der Whatsapp-Gruppe gepostet habe. Näher kommentieren wollte er diesen Vorgang nicht. 5. B a) B hat sich erstmalig bereits am 02.11.2015 (4. Hauptverhandlungstag) im Anschluss an die Inaugenscheinnahme des Telefonats TKÜ 0101 vom 11.07.2013, 18:41:11 (J--1, s.o. II. 1. c) aa) (1)) zur Sache geäußert. Dabei hat er zunächst die im Gespräch genannten Namen verschiedener islamischer Gelehrter erläutert und auf Vorhalt eingeräumt, dass er derjenige sei, der auf dem Band zu hören sei und der über die betreffenden islamischen Gelehrten spreche. Anschließend hat er verschiedene in dem Telefonat angesprochene arabische Begriffe erklärt, beispielsweise das Wort „manhaj“, mit dem man nach seiner Darstellung zum Ausdruck bringe, wenn jemand im rechtlichen und religiösen Sinne „auf dem richtigen Weg“ - im Sinne von „auf Linie“ - sei. b) Am 16.02.2016 (30. Hauptverhandlungstag) hat B sich erneut zur Sache geäußert und erklärt, er müsse zu den Telefonaten, in denen er von „Adressen“ rede, klarstellen, dass er „keine Adresse gesagt“ habe, an der tatsächlich „eingebrochen“ worden sei; es sei an diesen Adressen „noch nicht mal ein Versuch gestartet worden“. Er habe vielmehr in den Telefongesprächen „utopische Adressen“ erwähnt. Wegen des „Schuleinbruchs“ habe sich seine Mutter „Sorgen gemacht“. Er habe daher utopische Adressen ins Spiel gebracht, „um die Jungs in Schach zu halten“. Er habe auch andere utopische Projekte ins Spiel gebracht, beispielsweise die Möglichkeit, mit einem „Trüffel-Hund nach Istrien“ zu gehen oder „Blutdiamanten in Sierra Leone“ zu kaufen. Er habe mit den Mitangeklagten sogar über die Möglichkeit gesprochen, „das Schwert des Propheten“ aus einem Museum in Istanbul zu entwenden. Dies alles habe aber nur dazu gedient, „die im Zaum zu halten“. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Telefongesprächen nur schwer in Einklang zu bringen seien, wiederholte B, er könne „mit reinem Gewissen sagen“, dass „da nirgends eingebrochen“ worden sei. Weiterhin gab B an, es gebe sogar Telefonate, in denen er explizit sage, dass E – sein Bruder – sich „fernhalten“ solle. Er sei auch mit dem Schuleinbruch (FA 52-53) nicht einverstanden gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, in dem Telefonat höre es sich so an, als wenn ihm der Einbruch in die Schule zu riskant und zu wenig einträglich erschienen sei, gab er an, er habe dies sicherlich so „tituliert“; er habe seine Brüder aber nicht kritisieren wollen. Er habe ihnen auch nicht gesagt, dass sie „gar nichts machen sollen“. Er sei schließlich nicht ihr „Befehlshaber“ gewesen. Er habe im Gegenteil versucht, sich einen Zugang zu seinen jüngeren Brüdern zu verschaffen und zu erhalten. Die Beziehung zwischen ihm und seinem älteren Bruder D sei anders gewesen als zu C; zwischen D und C habe es „verschiedene religiöse Differenzen“ gegeben und er selbst habe stets versucht, „die Brücke“ zu sein. Auf den Vorhalt, in den Telefonaten bekomme man den Eindruck, dass er jedem das sage, was er hören wolle, stimmte B zu und sagte, er habe sich „öffnen“ müssen, weil er sonst „gar nichts mehr“ von seinen jüngeren Brüdern „mitbekommen“ hätte. Auf die Frage, ob seine Mutter Angst davor gehabt habe, dass seine jüngeren Brüder nach Syrien ausreisen, oder Angst davor, dass sie Einbruchsdiebstähle in Deutschland begehen, gab B an, seine Mutter habe „beides“ befürchtet. Das Thema Syrien habe „im Raum“ gestanden. Es hätten „sich welche aus B1 nach Syrien“ aufgemacht. Es sei damals aber auch viel „geflunkert“ worden und es habe „viel Angeberei“ gegeben. Tatsache sei aber, dass einige Bekannte nach Syrien gegangen seien. Auf Nachfrage räumte er ein, dass C6 einer von diesen Bekannten gewesen sei. Auf weitere Nachfrage gab er an, den G13 D11 nicht zu kennen. Dessen Vater D11 kenne er allerdings gut und dieser habe ihm auch später mitgeteilt, dass G13 in Syrien oder im Irak umgekommen sei. Auf die Nachfrage, warum seine Mutter konkret befürchtet habe, dass sich die jüngeren Brüder nach Syrien orientieren könnten, hat B angegeben, C6 sei ein „guter Freund von E“ gewesen. Daher habe man befürchten müssen, dass es zu einem „Dominoeffekt“ kommen werde. Daraus habe sich „die Sorge“ der Mutter ergeben. Er selbst habe seinen Brüdern immer gesagt, dass „die Mehrheit der Gelehrten gegen den Krieg“ sei. Auf den Vorhalt, dass er in der Telefonie mit den Worten zu hören sei, dass seine Aufgabe „hier“ sei, gab B an, dies sei ein Weg für ihn gewesen, sich dafür zu „rechtfertigen“, dass er nicht nach Syrien ausgereist sei. Der „Gruppendruck“ zur Ausreise nach Syrien sei nämlich „immens“ gewesen. Er sei letztlich für A und seine beiden jüngeren Brüder E und C auch „nicht wirklich Gesprächspartner“ gewesen, diese hätten sich vielmehr an „öffentlichen Predigern“ orientiert. Wenn er am Telefon zu längeren religiösen Ausführungen ausgeholt habe, dann hätten seine Zuhörer oft „keine Lust“ gehabt. Auf die Frage, warum er in dem bereits oben genannten Telefonat mit seinem jüngeren Bruder C (J--1, s.o. II. 1. c) aa) (1)) von den „fünf Säulen des Jihad“ geredet habe, von denen bereits die erste Säule darin bestehe, die „Kuffar“ (Ungläubigen) zu „hassen“, hat B angegeben, man müsse das so verstehen, dass er sich habe „erst mal den geistigen Zugang verschaffen“ müssen. Wenn er den „Verdacht“ gehabt habe, dass es bei seinem Gesprächspartner „eine Sympathie zum Jihad“ gebe, dann habe er darauf „eingehen“ müssen. Er habe aber am Telefon auch gesagt, dass die Mehrheit der Gelehrten „gegen den Krieg“ sei. Er habe nicht versucht, seinen jüngeren Bruder „auf den Weg zu bringen, sondern ihn abzubringen“. Er habe „viel über den Jihad gepredigt“. Dies sei aber nur „eines von vielen Themen“ gewesen und wegen der „Lage in Syrien“ eben „aktuell“. Auf den Vorhalt, dass er am Telefon nicht so wirke, als sei ihm das Thema Jihad „aufgedrängt“ worden, hat B angegeben, es gebe tatsächlich Gespräche, wo er „gepusht“ habe. Er habe damals viele Videos angesehen über Frauen in Syrien, die gleichsam „aufgeschlitzt“ worden seien. Das sei für ihn „emotional facettenreich“ gewesen. Es habe aber auch Gespräche gegeben, wo er klar gesagt habe, dass „die Gelehrten dagegen“ seien. Er sei sich immer darüber im klaren gewesen, dass er abgehört werde und er habe das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Behörden mit seinen Formulierungen auch „provozieren“ wollen; er habe nämlich „Hass“ gehabt, weil die Bundesregierung gegenüber den Gräueltaten in Syrien untätig geblieben sei. Er habe sich „emotional sehr rein gesteigert“. Gleichwohl habe er aber immer ausdrücklich und klar gesagt, dass die „Mehrheit der Gelehrten dagegen“ sei. Er wisse, dass es auch Gespräche gebe, in denen er zu seiner Frau gesagt habe, dass er – falls sein älterer Bruder D verurteilt werde – mit ihm nach Syrien gehen müsse. Das sei aber nur verständlich, denn wenn der eigene Bruder „unten“ sei und er „lese hier einfach“, dann gehe das „gar nicht“. Eigentlich sei er aber der Meinung, dass die Muslime heute in einer Zeit leben, die bereits in verschiedenen Hadithen (Überlieferungen der Aussprüche und Handlungen des Propheten) beschrieben worden sei, einer Zeit nämlich, in der „die Muslime sich gegenseitig zerfetzen werden“. In den Hadithen habe der Prophet gesagt, dass man sich in dieser Situation zurückhalten und zurückziehen solle, darin komme „100-prozentiger Pazifismus“ zum Ausdruck. Auf die Frage, wer der in der Telefonie häufig angesprochene M6 sei, gab B an, es handele sich um einen „Freund“. Auf die Nachfrage, ob es dabei sich um M6 handele, gab er an, dies sei „offensichtlich“. Er kenne ihn „aus Bonn“. M6 sei ca. 39 Jahre alt. Anschließend wiederholte er noch einmal, dass er „keine Adressen gegeben“ habe, wo tatsächlich „eingebrochen“ worden sei. Er habe lediglich „im Nachhinein von Einbrüchen in B1“ erfahren. Auf die konkrete Nachfrage, ob es eine Verbindung zwischen Diebstählen und der Unterstützung des Jihad in Syrien gegeben habe, hat B angegeben, er werde dies später in einer geplanten Einlassung noch näher erklären; in der Realität sei von der Beute nichts abgegeben worden. Auch er habe nie von der „Beute“ etwas abbekommen, „nicht mal einen Cent“. Er habe gar nicht gewusst, „wo die einsteigen“. Er habe auch „keine Aufträge gegeben“. Auf die Frage, wie der versuchte Diebstahl zum Nachteil des Q15-Marktes in Köln (FA 54) abgelaufen sei, hat B angegeben, dies sei „was anderes“ gewesen. Er werde das noch in seiner geplanten Einlassung erklären. Es habe sich beim Q15-Markt ja nur um einen „versuchten Diebstahl“ gehandelt und er habe am Telefon auch „rumgeflunkert“. Weitere Fragen beantwortete B an diesem Tag nicht. c) Am 04.04.2016 (41. Hauptverhandlungstag) hat sich B zu dem Telefonat FA1--23 (s.o. II. 2. a) aa) (24)) geäußert und angegeben, er wolle zur Aussage von „H“ (H) sowie zum „Stehlen im Islam und Q8“ (Anwar al-Q8) Stellung nehmen; der Diebstahl sei im Islam „generell verboten“, dies sei ein „Konsens unter den Gelehrten“. „Sie“ hätten damals keinerlei Beweise dafür gehabt, dass C3 bzw. C3 vom islamischen Glauben abgefallen sei. Ein „islamischer Hintergrund“ habe für den Einbruch also nicht bestanden, vielmehr sei es ihm selbst nur „um finanzielle Probleme“ gegangen. Einen Abfalls C3 bzw. C3s vom Glauben habe man auf der Grundlage einer „Vermutung“ überhaupt nicht annehmen können. Vielmehr bedürfe der Beweis des Glaubensabfalls vor einem „islamischen Gericht“ vieler Prüfungsschritte. Auf die Frage, warum er in dem Telefonat FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) H gefragt habe, ob der Restaurantbesitzer „betet“, hat B angegeben, er habe sich bei diesem Telefonat „noch eine Tür aufhalten“ wollen. Er sei bereits in Köln-Ehrenfeld - dort lag der spätere Tatort in (FA 5) - gewesen und habe „schon viel Adrenalin“ verspürt und in einer solchen Situation „hofft man, dass der betet, dann macht man das nicht“. Auf die konkrete Nachfrage, ob er denn den Tresor aus dem T13&T14-Shop des Zeugen P8 (FA 5) „an sich genommen“ habe, hat B angegeben, er habe sich „in einer Notlage“ befunden; daher habe er das für sich „als eine Notwendigkeit“ angesehen. Er habe aber „aus islamischer Sicht keinen einzigen Beweis gehabt, dass P8 oder C3 bzw. C3 „ein Abtrünniger“ gewesen sei. Die ganze Aktion sei „ein Fehler“ gewesen und habe „dem Islam widersprochen“. Auf die Frage, ob H dies damals genauso oder anders gesehen habe, hat B angegeben, H habe damals am Telefon (den verstorbenen islamischen Prediger) Anwar al-Q8 ins Spiel gebracht, dessen Aussage aber nicht ganz so formuliert, wie sie in Q8s „Aufsatz“ zum Ausdruck gekommen sei. Tatsächlich habe man nämlich bereits dann einen „Vertrag“ mit den Nichtgläubigen in Deutschland, wenn man einen deutschen Pass oder Asyl beantragt habe; eine vertragliche Beziehung aber stehe einem Diebstahl entgegen. Auf die Frage, warum man den Diebstahl denn damals durchgeführt habe, wenn er nach islamischem Recht doch verboten gewesen sei und auch kein „Ausnahmetatbestand“ vorgelegen habe, hat B angegeben, er habe „die Biografien aller Päpste gelesen“; diese hätten „auch Fehler gemacht“. Es sei „schwer“, was man predige, auch einzuhalten. Auf den weiteren Vorhalt, er habe in dem Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) gegenüber seinem Bruder C angegeben, das „mindeste“, was man für die „Brüder“ in Syrien tun könne, sei „hier Essen zu gehen und die zu unterstützen“, hat B angegeben, er habe am Telefon „oft viel provoziert“ und sei auch „emotional“ gewesen. Im Endeffekt sei dies aber alles „heiße Luft“ gewesen. Dies gelte auch für seine oft abwertenden Äußerungen über Schiiten und verschiedene andere ethnische und religiöse Gruppen. Er habe zwar oft „losgeschossen“, dies dürfe man aber „nicht ernst nehmen“. Theologisch sei es ihm gar nicht erlaubt, über jemanden schlecht zu reden, wenn er nicht 100-prozentig wisse, wie dessen Glauben sei. Wenn er allerdings „den Beweis habe“, dass jemand ein „Abtrünniger“ sei, dann habe er auch „kein Problem damit“, dies zu sagen. Anschließend machte er noch nähere Ausführungen dazu, warum die Schiiten aus seiner Sicht durch die Anbetung von „Menschengeschöpfen“ gegen das Gebot des Monotheismus verstoßen und bezeichnetete in diesem Zusammenhang den verstorbenen iranischen Revolutionsführer Ajatollah Ruholla Chomeini (Khomeini) als „Abtrünnigen“. Auf die Nachfrage, wie seine Einstellung zum IS gewesen sei, insbesondere nachdem sein Bruder D berichtet habe, dass der IS den gemeinsamen „Freund“ M6 in Syrien bedroht habe, hat B angegeben, „eine Drohung allein“ mache noch niemanden zum „Abtrünnigen“; man müsse auf die Taten schauen. Er habe die Drohung des IS, die Frauen von nicht IS-Mitgliedern als „Kriegsbeute“ zu nehmen, für „Geschwätz“ gehalten. Er selbst halte Anwar al-Q8 im Übrigen auch nicht für einen „Gelehrten“ und habe das auch nie behauptet, er habe „niemanden bekämpft“ und versuche lediglich zu erklärten, „wie die Gelehrten das seit 1400 Jahren sehen“. Der Fall C3 bzw. C3 habe keinen islamischen Hintergrund, ein Diebstahl widerspreche „in jeglicher Hinsicht dem Islam“; er habe aus „Geldnot“ gehandelt. d) Am 14.06.2016 (53. Hauptverhandlungstag) hat B schließlich eine mehrfach angekündigte, umfangreiche, handschriftlich verfasste Einlassung zur Person und zur Sache verlesen und als Anlage zum Protokoll gereicht. In seiner Einlassung zur Person hat er im Wesentlichen seinen Lebensweg so dargestellt, wie er in den Feststellungen zur Person geschildert worden ist. aa) In seiner Einlassung zur Sache hat B angegeben, er habe im Jahr 2011 zusammen mit seinem Vater eine Umra-Reise unternommen und sei dabei „bedauerlicherweise“ in den „Fokus der Behörden“ geraten. Die Angaben, die der Zeuge B3 seinerzeit gegenüber der Polizei gemacht hat, seien „zutiefst verleumderisch“. Er habe damals auf der Reise lediglich „auf Nachfrage einer Gruppe von Frauen den Sachverhalt im AfC3astankrieg geschildert“ und bei dieser Gelegenheit sei der spätere polizeiliche Tippgeber B3 „wahrscheinlich“ dabei gewesen. Der Zeuge habe die Justiz und die Polizei irregeführt. Es sei „traurig“, dass die „Aussage eines dahergelaufenen Hanswurst“ ein Ermittlerteam drei Monate lang beschäftigt habe. Nach der Umra-Reise – so gab B an – habe er „wegen angeblich psychischer Probleme“ eine „Auszeit“ genommen. Das Jobcenter habe seine Entschuldigungen wegen der nicht wahrgenommenen Termine“ stets als unbegründet verworfen“. Dadurch sei ein „gegenseitiges Vertrauensdefizit“ entstanden. In seinen „Therapiegesprächen“ sei stets eine „vorübergehende Arbeitsuntauglichkeit“ festgestellt worden. bb) Angefangen mit der „Jasmin-Revolution in Tunesien“ hätten ihn die Geschehnisse in Libyen, Ägypten und Syrien dazu veranlasst, „unverhältnismäßig Kritik zu äußern“. „Emotionale Turbulenzen“ hätten zu „unkontrolliertem Sprechen“ geführt. Dabei sei es zu „plakativen Flunkereien“ gekommen. Den Ermittlungsbehörden habe aber der „fiktive Inhalt“ seiner Ausführungen gereicht, um eine „Verdachtslage“ anzunehmen. Er habe sich auch „versöhnlich“ am Telefon geäußert. Seine „frechen Sprüche“ hätten ein „gewisses patriotisches Lebensgefühl“ erzeugen sollen. Für seine „schäbige Ausdrucksweise“ und die „volksfeindlichen Aussagen“ wolle er sich – so B – aber „ungekünstelt entschuldigen“. cc) Die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter hat B als schlecht beschrieben; die Arge sei mit der Unterbringung und Versorgung der Harz IV-Empfänger heillos überfordert. Die Verzögerungen in der Bearbeitung gingen vor allem „zulasten der Harz 4-Empfänger“, die „oftmals wie Sträflinge in Internierungslagern“ darauf warteten, sich frei bewegen zu können“. Seine „berufliche Weiterentwicklung“ im Zusammenhang mit seiner Religion sei „durch Unverständnis und ideologische Kritik behindert“ worden. Er habe sich daher erfolglos bemüht, „schwarz“ Geld zu verdienen. Für die Zukunft habe er sich vorgenommen, mit Blick auf seine Frau und die zwischenzeitlich geborene Tochter einer „vernünftigen Arbeit“ nachzugehen. Auch habe er den „unumstößlichen Entschluss“ gefasst, „nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten“. dd) Konkret zu den Anklagevorwürfen hat B angegeben, er räume die Vorwürfe im Hinblick auf den Einbruch in den T13&T14-Kosmetikshop in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld (FA 5) und hinsichtlich des versuchten Diebstahls zum Nachteil des Q15-Marktes (FA 54) ein. Er habe in der Zeit zwischen dem 11.08.2013 und dem 12.08.2013 die Seitentür des T13&T14-Kosmetikshop (FA 5) aufgehebelt und aus den Räumlichkeiten einen Büroschrank mit einem darin montierten Tresor entwendet, in dem sich Bargeld in Höhe von ungefähr 900-1.200 € befunden habe. Den bei diesem Einbruch erzielten Erlös habe er für sich behalten, um damit insbesondere seine Schulden zu begleichen. Er sei zu dieser Zeit nämlich „finanziell pleite“ gewesen und habe nicht unerhebliche Schulden gehabt. Er habe die Tat aus „finanzieller Not“ begangen. Der Druck des Arbeitsamtes sei damals immer stärker geworden und habe ihn in die Gefahr gebracht, „obdachlos zu werden“; man habe ihm dort „explizit“ zu verstehen gegeben, dass die Unterhaltszahlungen ganz eingestellt werden könnten. Er habe – so B – wegen der drohenden Obdachlosigkeit unter „Angstattacken“ gelitten. Er habe damals auch Angst gehabt, gegenüber seiner Frau zu „versagen“, seine ganze Existenz sei ihm – ähnlich wie der Philosoph Martin Heidegger einmal sinngemäß gesagt habe – „eine Mühsal, eine Last“ gewesen. Den Wert seiner eigenen Person habe er erst im Gefängnis durch seine Tochter wieder erkannt. Er wolle daher zum Ausdruck bringen, dass er die Taten „aus tiefstem Herzen bereue“; er habe nicht in dem Glauben gehandelt, gerecht zu sein und Gutes zu bewirken; er habe aber auch nicht „mit Absicht“ gegen den „Vertrag“ verstoßen. Umso fester sei er nun entschlossen, von jetzt an alles zu unterlassen, „was der Justiz oder dem Staat ein Dorn im Auge ist“. Unter der Überschrift „Motiv Fall C3 bzw. C3-T13&T14shop“ hat B angegeben, er habe sich zunehmend durch Obdachlosigkeit bedroht gefühlt. Aus der Telefonie gehe hervor, dass das Arbeitsamt ihm eine Leistungskürzung auferlegt habe. Er habe „Essensmarken“ bekommen sollen. Er habe geglaubt, die Arge und das Bundesamt für Verfassungsschutz würden eine „böse Intrige“ gegen ihn spinnen, und habe sich in einer „schutzlosen Lage“ gefühlt. Dadurch sei der Druck in ihm „ständig höher“ geworden. Die Polizei habe bei ihrer Auswertung der Telefonate seine „emotionalen Turbulenzen“ bewusst oder unbewusst „ausgeblendet“ und als „Gesinnung“ gedeutet. Tatsächlich habe er aber den Einbruch als „kriminelle“ Handlung gesehen und so auch in dem Telefonat TKÜ 0103 vom 01.08.2013, 02:15:57 (K--7, s.o. II. 1. c) bb) (3)) davon gesprochen, dass die Arge ihn dazu zwinge, „kriminell zu werden“. Seine Einstellung sei also gerade nicht die Einstellung gewesen, die der islamische Theoretiker Anwar al-Q8 in seiner Schrift über die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb (Haus des Krieges, Feindesland) als „erlaubte Methodik“ zum Erwerb eines „vortrefflichen Einkommens“ beschrieben habe. Auch zu den Geschehnissen Mitte 2014 im Zusammenhang mit der Entwendung einer „gefälschten Uhr“ sei es aufgrund seiner „finanziellen Not“ gekommen. ee) Bei dem versuchten Diebstahl zum Nachteil des Q15-Marktes (FA 54) sei es „allein um den Kaffee“ gegangen. Er sei ausweislich der abgehörten Telefonie eigentlich „äußerst demotiviert“ gewesen. Er habe am Telefon von einer „fiktiven Person“ erzählt. Er sei „äußerst unentschlossen“ gewesen und habe seinen Mittätern zu verstehen gegeben, dass sie die Sache auch „unabhängig“ von ihm machen könnten. Es habe keine „gegenseitige Bindung“ und auch keine „Aufgabenverteilung“ gegeben. Auch habe es „keinen Tippgeber“ für die Aktion gegeben. Der Kaffee sei eigentlich eine „Nebenabsicht“ gewesen, vor allem habe er einen Grund gesucht, um wieder nach Marokko zu fliegen. Dort habe er nämlich mit zwei „Senegalesen“ früher einmal einen „Deal“ besprochen, bei dem es um „Düfte und Kaffee“ gegangen sei. Er habe auch in der Vergangenheit schon Kaffee aus verschiedenen Herkunftsregionen verkauft. Zum Zeitpunkt der Tat sei er „finanziell schwach“ gewesen und habe bei seiner Ernährung unter „Verknappungen“ gelitten. Er habe „gerade noch das Geld für den Flug“ nach Marokko aufbringen können, Kaffee habe er sich aber „in keinster Weise“ leisten können. Tatsächlich habe er nur wenige Euro zur Verfügung gehabt. Sein Bruder E habe die Kaffee-Aktion für „utopisch“ gehalten. Dies könne man auch an den abgehörten Telefongesprächen erkennen. Die wahre Intention von F und G sei „vielleicht bis heute verborgen geblieben“. Möglicherweise hätten diese sich mehr für eines seiner anderen Projekte interessiert, nämlich für die Möglichkeit, in Sierra Leone preiswert Diamanten zu kaufen und in Europa mit Gewinn weiterzuverkaufen. Ihm selbst sei es jedenfalls „nicht um einen finanziellen Gewinn“ gegangen, sondern nur darum, nach Marokko zu fliegen. Dort habe er den Kaffee „eventuell gegen Düfte eintauschen“ wollen. Es gebe abgehörte Telefongespräche, in denen über solche und ähnliche Themen gesprochen werde. Zu den Vorgängen im Geschäft hat B angegeben, die Filialleiterin O2 habe den Vorfall nicht selbst bei der Polizei gemeldet. Er selbst habe den Vorfall jedenfalls nicht für bedeutsam gehalten und „schnell wieder vergessen“. Es sei schließlich „nichts passiert“. Er habe im Vorfeld „keinerlei Kenntnisse“ darüber gehabt, wie es hinter der Tür zum Lager ausgesehen habe. Er habe dort den Kaffee lediglich „vermutet“, weil er im Verkaufsraum nicht mehr zu sehen gewesen sei. Er habe am Telefon nur deshalb immer gesagt, er müsse den Laden noch einmal näher anschauen, weil er „unentschlossen“ gewesen sei und „überhaupt keinen Plan“ gehabt habe. Bei der Besichtigung des Ladens habe er dann gesehen, dass der Kaffee – Jacobs Krönung – nicht mehr im Regal gelegen habe. Alles Weitere sei eine „Spekulationsblase“ gewesen. Er habe lediglich eine „vage Vermutung“ gehabt, dass der Kaffee sich im Lager befinde. Er sei „insgeheim erleichtert“ gewesen, dass der Kaffee nicht mehr im Laden gewesen sei. Er habe „gehofft“, dass G von alleine verstehen werde, dass es sich nicht lohne, nach Köln zu kommen. Daher habe er die Verhältnisse im Geschäft absichtlich negativ dargestellt. Außerdem wolle er noch klarstellen, dass er während der Tatausführung „nicht Schmiere“ gestanden habe; er habe die Zeit, die die anderen im Laden verbracht hätten, damit zugebracht, am Zülpicher Platz zu telefonieren. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal gewusst, ob er überhaupt „einen Teil vom Kaffee nehmen“ würde. Wäre er nicht nach Marokko geflogen, so hätte er gewiss nichts vom Kaffee genommen. Außerdem wolle er sich für diese „schäbige Tat“ entschuldigen. ff) Im Hinblick auf den Anklagevorwurf des Betruges (FA 88) hat B angegeben, er bestätige, die Auslandsreisen begangen zu haben, wobei die Reise nach Saudi-Arabien seinerseits dem Jobcenter in Köln mitgeteilt worden sei und er einen vierwöchigen Urlaub beantragt habe. Die unverhältnismäßigen Beschränkungen des Jobcenters und die faktisch damit einhergehende Isolierung durch das Verbot, Köln zu verlassen, hätten bei ihm „klaustrophobische Zustände“ hervorgerufen. Er habe sich damals „schlicht nicht erklären“ können, welcher schweren Verfehlung er sich „schuldig gemacht haben soll“. Er werde für den Schaden aufkommen, sobald seine finanzielle Lage dies zulasse. Er habe in seiner Jugend an einer Hautkrankheit und an teils massiven Ängsten gelitten und sich in einer „aussichtslosen Lage“ gesehen. Er habe stets in Angst davor gelebt, „von Ereignissen in seiner Jugend eingeholt zu werden“. Daraus habe sich ein „Bedürfnis“ ergeben, viele Länder zu bereisen. Außerdem habe er auf seinen Reisen „Flyer“ verteilen wollen. Finanzielle Hilfen für seine Reisen habe er von seiner Ehefrau, seinem Vater, den Geschwistern, dem Schwager und von „Freunden“ erhalten. So habe er auch die Reise nach Schottland und Marokko bezahlt bekommen. Der Grund für seine „Reise in den Jemen“ sei eine HIV-Erkrankung eines Freundes namens „T4“ gewesen. Diesen habe er in den Jemen begleitet, weil er sich dort einer speziellen Behandlung habe unterziehen wollen. Er habe gehört, dass im Jemen zehn Personen von HIV geheilt worden seien. Die Behandlung des T4 im Jemen habe aber letztlich keinen Erfolg gehabt. Sinn seiner Reisen sei es auch gewesen, „antike, kulturelle und landschaftliche Sehenswürdigkeiten zu sehen“. Zu keiner Zeit habe er die Absicht gehabt, nach Syrien auszuwandern. gg) Zu den Beziehungen zwischen ihm und seinen Mitangeklagten hat B angegeben, es habe „keine gegenseitige bindende Verpflichtung im Fall 54, Fall 1 und 1.1“ gegeben. Es habe auch nicht den Willen gegeben, mit mindestens zwei anderen Personen Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zu begehen. Die „Begehung von Straftaten in der Zukunft“ sei „ausschließlich in der Theorie besprochen worden mit kein(em) ernsthaften Hintergrund“. Die Gespräche seien „ambivalent“ gewesen und hätten sich je nach Stimmung geändert. Es sei auch „zu keinem Versuch“ gekommen. Auch zwischen ihm und seinem Bruder D habe es „keine Bandenabrede“ gegeben; ebensowenig mit den anderen Angeklagten oder mit anderen Personen. Vielmehr ergebe sich aus den Gesprächen, dass sich diese „in einem fiktiven Rahmen befanden“. Es habe keine bestehende Bande zwischen ihm, C, E, D oder anderen Personen gegeben, es sei nicht „konkret ernsthaft über ein Objekt gesprochen“ worden und es habe auch keine gegenseitige „bindende Verpflichtung“ gegeben. Auch eine Aufgabenverteilung habe nicht stattgefunden. Die angeklagten Fälle FA 1 und FA 1.1 seien „derselbe Fall“. Insgesamt liege der von ihm verursachte Schaden zwischen 3.000 und 5.000 €. Die Beute könne mit etwa 900-1.200 € angesetzt werden. Neben seiner Geldnot sei die Intention auch darauf gerichtet gewesen, „das gestohlene Geld wieder zu holen, was C3 bzw. C3 entwendet hatte“. Das von C3 bzw. C3 unrechtmäßig erlangte Geld habe er aufgrund eines Missverständnisses im T13&T14-Shop vermutet. Dadurch sei die Schädigung des Zeugen P8 ein „notwendiges Übel“ und nicht etwa „Ziel der eigentlichen Tat“ gewesen. Es habe keine „konkreten Planungsinhalte“ in den Anklagefällen FA 54, FA 1 und FA 1.1 gegeben. Die ganzen Gespräche am Telefon hätten „fiktive Wurzeln“ gehabt, es sei auch zu „keinem Versuch einer strafrechtlichen Tat“ gekommen, so dass sie letztlich „fiktiv endeten“. Er habe über fiktive Adressen ohne realen Inhalt gesprochen. Er habe außerdem Adressen erfunden, die es tatsächlich nicht gegeben habe, „aus Sorge, in B1 könne was passieren“. Wenn an den vielen Adressen etwas dran gewesen wäre, dann wäre er im Ergebnis „nicht beim versuchten Kaffee-Diebstahl gelandet“ oder bei einer „gefälschten Uhr“. Letztlich seien in mehr als einem Jahr „nur drei“ relevante rechtswidrige Taten passiert. Dies alles belege, dass die genannten Adressen „völliger Unfug“ gewesen seien. Seine Mutter und er seien „stets in Sorge“ gewesen, in B1 „könnten Dummheiten begangen werden“. Sie hätten gefürchtet, jemand könne bei so einem Einbruch, wie bei dem Einbruch in der Q2-Schule im August 2014, erschossen werden. Daher habe er versucht, seine Brüder E und C von solchen Taten abzuhalten. Allerdings habe er aufgrund der Tatsache, dass er selbst auch schon einen „Einbruch“ hinter sich gehabt habe, nicht als „Moralapostel“ auftreten können. hh) Zu dem Anklagevorwurf FA 1 und FA 1.1 hat B noch angegeben, C3 bzw. C3 sei aus seiner Sicht ein „Langzeitbetrüger“ gewesen; er habe schon einige Jahre zuvor in Deutschland Menschen betrogen. „H“ (H) habe „später zu verstehen“ gegeben, dass C3 bzw. C3 tatsächlich ein Betrüger sei und seine – Bs – „Hauptintention“ habe darin bestanden, das Geld „in Abwesenheit des C3 bzw. C3 zu entwenden“. Man habe beabsichtigt, ihn zunächst zu beobachten. Eine reale Gelegenheit habe sich dann „beim T13&T14 Shop“ ergeben. Jeden Tag sei „dreimal darüber gesprochen“ worden, es vielleicht doch noch „abzubrechen“. Bei der Tat zum Nachteil des C3 bzw. C3 hätten H und er sich „spontan und unentschlossen zu einer einzigen Tat verbunden“. Die Beteiligten im „Fall 54“ seien G und F gewesen. Auch mit diesen habe er sich nur zu einer einzigen Tat verbunden. Es sei in der Folgezeit zu keinem Tatentschluss mit H oder den Beteiligten des versuchten Einbruchs in den Q15-Markt gekommen. Im Fall C3 bzw. C3 habe H von der Beute nichts bekommen. Bei „Fall 54“ habe man über die Beute noch keine Vereinbarungen getroffen gehabt. Soweit in Gesprächen über Adressen geredet worden sei, sei es nur darum gegangen, „die Neugierde der Polizei zu vergrößern“. Er sei sich immer bewusst gewesen, dass er abgehört werde. ii) Anschließend hat B noch eine Vielzahl verschiedener Telefonate angesprochen, die in der Hauptverhandlung bereits in Augenschein genommen worden waren, und hierzu jeweils angegeben, es habe sich um fiktive „Adressen“ für Einbruchstaten gehandelt, mit denen er lediglich habe „provozieren“ wollen. Dabei sei es ihm darum gegangen, seine Brüder mit „utopischen Adressen“ davon abzuhalten, in B1 „Dummheiten“ zu begehen. Von den Taten seiner Brüder in B1 und Umgebung habe er immer erst im Nachhinein erfahren. Er habe auch von der Beute nichts abbekommen. Tatsächlich sei er finanziell die ganze Zeit über „stets auf dem Nullpunkt“ gewesen. e) Schließlich hat B am 13.09.2016 (67. Verhandlungstag) noch einmal das Wort ergriffen und angegeben, der Emir der Junud al-Sham in Latakiya in Nordsyrien „Abu Muslim“ („al-T9“, der Tschetschene) sei innerhalb der jihadistischen Gemeinschaft gleichsam als ein ganz „liberaler“ Kommandeur anzusehen; er habe es auch seinen Leuten immer freigestellt, die Gruppierung wieder zu verlassen und sie nicht zum Bleiben gezwungen. f) Schließlich hat B am 25.10.2016 (72. Hauptverhandlungstag) im Anschluss an die Einführung des Telefonats G--9 (s.o. II. 1. c) dd) (6)), in dem von einem „Somali“ die Rede ist, der zum „shahid“ (Zeuge, Märtyrer) geworden sei, eine umfangreiche Erklärung abgegeben und eingeräumt, dass der erwähnte Somali der G11 gewesen sei, er selbst habe diesen aber nicht für den Jihad angeworben, denn G11 sei ohnehin ein überzeugter Verfechter des Jihad gewesen. Er habe ihm im Gegenteil sogar geraten, zunächst einmal den Islam richtig zu lernen. G11s „Lieblingsgelehrter“ sei Anwar al-Q8 gewesen. Q8 habe eine starke Präsenz im Internet gehabt und werde gerade von „jungen Leuten“ favorisiert. Auf Nachfrage hat B eine Beteiligung des G11 an der Entwendung des Tresors aus dem T13&T14-Shop (FA 5) bestritten, konnte auf Vorhalt den Hintergrund seines Telefonats J--21 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) allerdings nicht schlüssig erklären, in dem er seinem Bruder E gegenüber erklärt hat, er habe mit dem, der jetzt „shahid gefallen ist“, und mit D und H zusammen eine „richtig gute C3 ama-Aktion“ gemacht, damals sei ein „Dings“ rausgeholt worden, das er zusammen mit C und E im Wald aufgemacht habe. Er hat auf wiederholte Nachfrage schließlich angegeben, es habe sich bei dem Telefonat um „Angeberei“ und eine reine Erfindung gehandelt. Schließlich hat er sich gegen die Einschätzung verwahrt, ein Antisemit zu sein, und angegeben, die Polizei habe „einige provokante Gespräche“ im Ergebnis überbetont. 6. D a) D hat sich erstmals am 19.01.2016 (23. Hauptverhandlungstag) zur Sache, nämlich zum Vorwurf der Verbrechensverabredung zum Nachteil des C3 bzw. C3 eingelassen und in diesem Zusammenhang angegeben, C3 bzw. C3 sei im Jahr 2013 vorübergehend in seine Wohnung „eingezogen“; außerdem hat er C3 bzw. C3 auf einem Lichtbild der Polizei aus einem 2014 geführten Ermittlungsverfahren identifiziert. b) Am 30.05.2016 (48. Hauptverhandlungstag) hat D eine umfangreiche schriftliche Einlassung zur Person und zur Sache verlesen und zum Protokoll reichen lassen, die er sich sodann persönlich zu eigen gemacht hat. aa) Zur Person und zu seinen Vorverurteilungen hat D in seiner Einlassung im Wesentlichen die Angaben gemacht, die in den Feststellungen zu seiner Person dargestellt sind. In der Sache hat er eine Mitwirkung in den angeklagten Fällen FA 1, FA 1.1 und FA 5 eingeräumt, eine Bandenabrede indes entschieden bestritten; zu einem etwaigen jihadistischen (Beschaffungs-) Hintergrund der Taten hat er keine Angaben gemacht. bb) Im Einzelnen hat er zu seinen Vorverurteilungen geschildert, er sei etwa im Jahr 2004 im Rahmen seiner Kontakte in die „Partyszene“ in Köln dazu gekommen, Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben. Im November 2004 sei er festgenommen worden und am 02.12.2005 zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im November 2009 sei nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Während der Haftzeit habe er versucht, sich an die Regeln seines Glaubens zu halten; er habe in der Haft komplett abstinent von Betäubungsmitteln, Zigaretten und Alkohol gelebt. Im Januar 2006 habe er mit dem regelmäßigen Gebet begonnen. In der Religion habe er „neue Lebensinhalte und einen neuen Lebenssinn“ gefunden. Es sei ihm klar geworden, dass sein „Wert“ nicht darin bestehen könne, dass andere ihn wegen materieller Güter schätzten. Auch wenn er nunmehr wieder vor Gericht sitze, glaube er doch, dass die Auseinandersetzung mit der Religion dazu beigetragen habe, dass er heute nicht mehr der Mensch sei, der er vor der ersten Inhaftierung gewesen sei. Er wolle und werde daher „weiter auf diesem Weg voranschreiten“. Nach der Haftentlassung habe er mit der Zeit „die ein- oder andere Sünde“ auf sich geladen und hin und wieder auch wieder „geraucht“. Auch habe seine „Hinwendung zum Islam“ nicht dazu geführt, dass ihm „Luxusartikel auf einmal zuwider“ gewesen seien. Wenn er seine „Freunde in Dubai“ besucht habe, habe er den dortigen „Lifestyle“ genossen. Allerdings habe er diesen Lifestyle „nicht mehr mit illegalen Mitteln finanziert“. Er habe verschiedene Geschäftsideen entwickelt, sie jedoch nicht realisiert; während seiner Zeit in Deutschland habe er „im Vergleich zu früher“ in „bescheidenen Verhältnissen“ gelebt; er habe eine neue Lebensgefährtin gefunden, die sich ebenso wie er „dem Islam zugewendet“ habe. Seit seiner „Hinwendung zum Islam“ habe er sein Leben „stückweise umgestaltet“. Er sei nicht mehr auf Partys gegangen und habe sich von „diesen Kreisen“ ferngehalten, er bete regelmäßig und versuche seiner Familie gegenüber zu verschweigen, dass ihm „nicht in allen Bereichen“ ein Bruch mit seinen früheren Verhaltensmustern gelungen sei. Seine Religion sei ihm „sehr wichtig“, nicht in Bezug auf politische Aspekte, sondern im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung. Er lebe in dem Bewusstsein, dass es „in dieser Welt“ darauf ankomme, „ein anständiger Mensch zu sein“; deshalb habe er es „zunächst nicht für möglich gehalten“, dass er ausgerechnet in seinem „Familienkreis wieder straffällig werden würde“. Er habe die (neuen) „Straftaten“, wegen derer er sich heute zu verantworten habe, „vor einem ganz anderen Hintergrund begangen als damals“. Damals sei es ihm um „gesellschaftliche Anerkennung“ und um einen „luxuriösen Lifestyle“ gegangen. „Dieses Mal“ hätten sich „die Dinge irgendwie entwickelt“. cc) In der „C3 bzw. C3 Sache“ habe - so D - sein Bruder B die Vorgänge an ihn „herangetragen“. Er sei wegen seiner „praktischen Erfahrungen im Bereich krimineller Handlungen um Mitwirkung gebeten“ worden. Er habe sich „irgendwie verantwortlich“ gefühlt, weil es sich um seinen Bruder gehandelt habe. Aus den abgehörten Telefongesprächen gehe hervor, dass er seinen Bruder „oftmals beschwichtigt“ und die Dinge „in eine andere Richtung“ gelenkt habe, ohne den Gesprächsfaden „abreißen“ zu lassen. Er habe sich hinsichtlich der „C3 bzw. C3 Sache“ vor allem deshalb „entschlossen, irgendwie mitzumachen“, weil er gewusst habe, dass sein Bruder sich von der Angelegenheit nicht würde „abbringen“ lassen. Er bitte das Gericht, sich doch einmal selbst die Frage zu stellen, ob er seine Brüder oder die anderen Mitangeklagten „als Mittäter wählen würde“, wenn er eine „Bande“ zur Begehung von Eigentumsdelikten mit dem Ziel eines „fortgesetzten Eigentumserwerbs“ gründen würde. Schließlich habe er aus seiner „Vergangenheit“ durch seine „Bekanntschaften zu professionellen Kriminellen“ bedeutend bessere Möglichkeiten. Er habe es nicht nötig gehabt, sich mit den „hier Mitangeklagten“ zusammenzutun, die „nun wirklich aus jeder der hier angeklagten Straftaten eine Slapstick-Veranstaltung gemacht“ hätten. Er habe Freunde, die „in einer ganz anderen Liga“ spielten, als alle hier Mitangeklagten. Seine „Freunde“ hätten mit „legalen Geschäften so gut verdient“, dass sie alle zusammen in Dubai „mit Luxusautos“ gefahren seien und in „teuersten Hotels“ residiert hätten. Über seinen Aufenthalt in Dubai hat D angegeben, es sei ihm dort „richtig gut“ gegangen. Er habe eine „schwarze American-Express-Karte“ zur Verfügung gehabt, ein Freund habe sie ihm überlassen. Er habe „keine Motivation“ gehabt, um in „Kindergärten, Schulen oder gar Kirchen einzubrechen“ und er hätte sich auch nicht an einer Aktion beteiligt, bei der aus einem Q15-Markt Kaffee habe entwendet werden sollen, um diesen in Marokko zu verkaufen. Von diesen Taten habe er „erst nach seiner Inhaftierung“ Kenntnis erlangt. Er habe in Dubai auch eine „attraktive und vermögende Muslima“ kennengelernt, die er sofort hätte heiraten können, wenn er das gewollt hätte. Er habe in Dubai auf „Palm-Island“ in einem Apartment gelebt, dessen Tagesmiete „im fünfstelligen Bereich“ gelegen habe. Sein Freund in Dubai, der „mittlerweile wieder in Deutschland“ lebe, beabsichtige „in der Modebranche oder aber im Gastronomiebereich“ ein Unternehmen zu gründen und wolle ihn, D, gerne „einbinden“. Angesichts dieser Lebenssituation sei es aus seiner Sicht „wirklich fernliegend“, dass er sich an Einbrüchen beteiligt haben solle, bei denen bestenfalls „ein wenig Kleingeld“ herausspringen konnte. „Bei C3 bzw. C3“ habe er allerdings „Interesse gezeigt“, weil es ihm möglich erschienen sei, dass dieser „wirklich viel Geld“ habe. Ebenso habe es sich „bei FA 85“ verhalten. Angesichts seines Lebensstandards in Dubai habe er „wirklich kein Interesse“ gehabt, „unverhältnismäßige Risiken einzugehen“. „Bei C3 bzw. C3 und FA 85“ sei aber „die Verlockung einfach da“ gewesen. Aktuell bemühe er sich aus der Haft heraus um eine Arbeitsstelle, er glaube, dass er „als Verkäufer im Bereich Mode“ gute Chancen habe. Allerdings wolle er „auch klarstellen“, dass sein „Anspruch“ an sich letztlich „nicht der Beruf eines Verkäufers“ sei. Er sei immer „ein Macher“ gewesen. Andererseits habe er sich nach seiner Haftentlassung aber durchaus in „mehreren Arbeitsstellen“ unterordnen können. Sein privates Lebensziel beschrieb D dahingehend, dass er „zeitnah“ seine Lebensgefährtin heiraten und mit ihr „endlich eine Familie“ gründen wolle. Schließlich machte er zu den Anklagevorwürfen im Detail folgende Angaben: dd) Unter der Überschrift „Einlassung zu Fall 1, 1.1 und 5“ gab D an, die ganze Sache sei damit losgegangen, dass H zu seinem Bruder B gesagt habe, dass es einen „Pakistani“ gebe, der viel Geld bei sich führe. H und B hätten „die Idee“ gehabt, diesen Pakistaner „um sein Geld zu erleichtern“. H habe wohl gewusst, dass der Pakistaner in einem Hotel in Porz gewohnt und sein Geld dort „gebunkert“ habe. Dies habe sein Bruder B ihm bei einem gemeinsamen Gespräch unter der Eisenbahnbrücke in der Nähe seiner Wohnung erklärt. Sein eigener „erster Gedanke“ sei gewesen, dass sein Bruder „in praktischen Dingen überhaupt nicht begabt“ sei. Für seinen Bruder sei es bereits ein „organisatorisches Desaster“, seine Angelegenheiten mit dem Jobcenter zu regeln. Er habe sich daher in erster Linie Sorgen gemacht, weil sein Bruder „am liebsten sofort im Hotel eingestiegen wäre“. Einen „realistischen Plan“ habe es aber nicht gegeben. Sein Bruder habe keine einzige seiner Fragen zu C3 bzw. C3 und den allgemeinen Umständen beantworten können. Daher habe er ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er überhaupt nicht wisse, wer dieser Pakistaner sei, für wen er arbeite, ob er „bewaffnet“ sei und wie die Gegebenheiten vor Ort seien. Aus seiner Vergangenheit habe er, D, gewusst, dass Leute, die viel Geld in Hotelzimmern lagern, „gefährlich sein können“. Deshalb habe er seinem Bruder B bei weiteren Gesprächen auch gesagt, man müsse „das richtig vorbereiten“, um es „leer zu machen“. Auch habe er H aufgesucht, um sich die fehlenden Einzelheiten persönlich von ihm schildern zu lassen. Er wisse, dass „auch der Einbruch im Hotel am Tag der ersten Observation zwischen B und H für den Fall im Gespräch“ gewesen sei, dass sich „eine günstige Gelegenheit ergibt“. Ihm selbst „erschien jedoch klar zu sein“ – so D –, dass ein Einbruch im Hotel nicht erfolgen könne, bevor nicht die Lage ausführlich überprüft worden sei. Sein Bruder B habe sich dann von seinen Argumenten „überzeugen lassen“ und man habe beschlossen, nicht voreilig vorzugehen und zunächst die Umstände näher abzuklären. Hierzu gebe es korrespondierende Telefongespräche, in denen sein Bruder B mit dem jüngeren Bruder C telefoniert und diesem erklärt habe, die Sache sei „geplatzt“; damit habe er die erste Observation gemeint. Allerdings müsse er darauf hinweisen, dass er die Gespräche zwischen seinen Brüdern B und C und gegebenenfalls anderen Angeklagten überhaupt nicht gekannt habe. Deren Inhalte habe er erst aus den Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung erfahren. In der Folgezeit – so D – habe er selbst dann „die Observation in die Hand genommen“. Man sei davon ausgegangen, dass C3 bzw. C3 in einem der beiden H3-Hotels in Köln-Porz ein Zimmer genommen habe. Ziel der Observation sei es gewesen, herauszufinden, in welchem Zimmer er sich eingemietet habe, damit man den „Einbruch“ habe „planen“ können. Außerdem habe man versucht, herauszufinden, was der C3 bzw. C3 „für ein Typ“ sei. Er habe sich selbst „ein Bild“ von C3 bzw. C3 machen wollen. Da er gewusst habe, dass im H3 Hotel „Prosties“ (Prostituierte) „ein- und ausgehen“, habe er gedacht, dass es eine gute Möglichkeit sei, unauffällig die Zimmernummer herauszufinden, dass man zwei als Prostituierte verkleidete Frauen zur Rezeption schicke, um sich nach dem Zimmer zu erkundigen. Für diese Aufgabe habe er die Zeuginnen L14 und D10 ausgewählt, die sich hätten „für diesen Zweck entsprechend verkleiden“ müssen. Auf den Bildern der Überwachungskamera sei zu erkennen, dass ihm „das gut gelungen“ sei. Da die Zeugin L14 zu jener Zeit mit dem Zeugen H1 eine „undefinierbare Beziehung“ gepflegt habe, habe er – D – H1 „nicht übergehen“ können und ihn daher „gebeten“ „die L14 in Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen“. Fragen nach dem Sinn und Zweck der Aktion habe er gegenüber H1 und auch gegenüber D10 abgeblockt. Es habe daraufhin auch keine weiteren Nachfragen gegeben. Bei den „Observationen“ sei kein Einbruchswerkzeug mitgeführt worden, obwohl man es bereits „herbeigeschafft“ gehabt habe. Sie hätten vielmehr immer den „C3 bzw. C3 aus den Augen verloren“ bzw. ihn „gar nicht zu Gesicht bekommen“. Die Anfragen bezüglich des Zimmers seien „erfolglos“ verlaufen und deshalb hätten sie die Observation am 14.07.2013 irgendwann abgebrochen. Am 15.07.2013 habe man dann eine neue Observation in Angriff genommen. An diesem Tag sei auch das Auto, in dem B, D10 und er selbst gesessen hätten, von der Polizei kontrolliert worden. Die Kontrolle habe sie jedoch „weder gestört noch verunsichert“, weil alle davon ausgegangen seien, nichts strafrechtlich Relevantes getan zu haben und zu diesem Zeitpunkt auch nichts strafrechtlich Relevantes vor zu haben. Sie hätten an diesem Tag „kein Einbruchswerkzeug mit sich geführt“. Ein Raub sei - so D - zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen; für ihn selbst sei aber auch ein Einbruch nicht infrage gekommen, weil er damals noch auf Bewährung gewesen sei und das Risiko nicht hätte eingehen wollen. Dies habe B ebenso gesehen und daher in mehreren Telefonaten sinngemäß formuliert, dass für ihn, D, „das Essen“ einfach „zu scharf“ sei. Er könne aber schon sagen, dass er von der Beute etwas hätte „haben“ wollen, wenn die Sache erfolgversprechend ausgegangen wäre, weil er die ganze Aktion „beratend und mit Observation“ unterstützt habe. Bei der ersten Observation (FA 1) sei die Zeugin D10 zur Rezeption des H3 gegangen und habe nach dem Zimmer des C3 bzw. C3 gefragt, wahrscheinlich habe sie aber den Namen falsch verstanden und mit „G“ angegeben, so dass die Anfrage „schlicht erfolglos“ geblieben sei. Nach dem Fehlschlag dieser Observation habe er sich zunächst nicht weiter um die Sache gekümmert. ee) Tatsächlich habe in der Folgezeit H bei seinem Bruder B „immer wieder Druck gemacht“ und darauf gedrungen, die Aktion durchzuführen. Er selber habe Zweifel daran geäußert, dass die „Story“ über C3 bzw. C3 „der Realität entspricht“. Nach seinem Eindruck hätten sich aber sein Bruder B und H gegenseitig „hochgeschaukelt“ und keinen Blick mehr für die Realitäten und Risiken gehabt. Hintergrund sei gewesen, dass sowohl sein Bruder B als auch H „finanzielle Engpässe“ gehabt hätten und H sogar gezwungen gewesen sei, sein Geschäft aufzugeben. Hinzu sei gekommen, dass nicht klar gewesen sei, wie lange sich C3 bzw. C3 in Deutschland aufhalten würde; dadurch sei Zeitdruck entstanden. Gleichwohl habe er - D - darauf bestanden, „den C3 bzw. C3 erst mal weiter zu observieren“. Dadurch habe er eine voreilige Aktion und Eigengefährdung vermeiden wollen. Sein Bruder habe damals das erste Kind erwartet; H habe bereits drei Kinder gehabt und unter erheblichen Geldproblemen gelitten, weil er sich „von diversen Leuten Geld geliehen“ gehabt habe. Zwischendurch habe H „kalte Füße“ bekommen und habe sich mit dem Argument, „dass C3 bzw. C3 betet“ von der Aktion „verabschieden“ wollen. Er selbst habe immer daran gezweifelt, dass der C3 bzw. C3 überhaupt über viel Geld verfüge, weil das Hotel H3 in Porz eine eher bescheidene Unterkunft sei. Auch die „zweite Observation“ sei „eine total platte Aktion“ gewesen; dies könne man aus den abgehörten Telefongesprächen „hinlänglich“ ersehen. Wenn man genau hätte in Erfahrung bringen können, dass C3 bzw. C3 Geld bei sich führe und wo genau er es deponiere und in welchem Hotel er aufhältig sei, dann habe es durchaus die „Überlegung“ gegeben, „kurzfristig einen Einbruch im Hotel zu planen“. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Observation wiederum fehlgeschlagen sei. Bei keiner der Observationen habe man Werkzeug bei sich geführt. Es sei „totaler Blödsinn“ anzunehmen, dass man sich bereits zu einem „Verbrechen verabredet“ habe. Es sei aus seiner Sicht „völliger Wahnsinn“ gewesen, einfach in ein Hotelzimmer einzubrechen, um zu gucken, „ob ein Gerücht von H sich bestätigt“. ff) Nach der zweiten Observation habe er, D, den C3 bzw. C3 dann persönlich kennengelernt. Danach habe er „nicht geglaubt“, dass „überhaupt was bei dem zu holen ist“. Dies habe er auch H gesagt. Auch H selbst habe „nie Geld bei dem gesehen“. Nach seiner Einschätzung hätten sie sich damals gedacht, „das Ganze“ sein zu lassen. C3 bzw. C3 sei ihm zu diesem Zeitpunkt „auch nicht unsympathisch“ gewesen. Ende Juli 2013 habe C3 bzw. C3 dann dem H erzählt, dass er vorübergehend eine Wohnung suche. Das Hotel sei ihm „wohl zu teuer“ gewesen. Er, D, habe dies als „willkommene Gelegenheit“ angesehen, an ein bisschen Geld zu kommen, indem er ihm seine Wohnung vermiete. Daher habe er sich am 26.07.2013 mit C3 bzw. C3 getroffen und ihm seine Wohnung im „belgischen Viertel“ in der Kölner Innenstadt gezeigt. Er habe ihm die Wohnung möbliert zu einem monatlichen Mietpreis von 400 € angeboten und C3 bzw. C3 habe Interesse gezeigt. Bei dieser Gelegenheit habe er ihm auch einen britischen Ausweis auf den Namen C3 bzw. C3 gezeigt; C3 bzw. C3 habe allerdings auch „noch weitere Pässe“ in seiner Jackentasche bei sich getragen. C3 bzw. C3 habe ihm unterwegs erzählt, er sei „für Geheimdienste tätig“. An diesem Tag habe er C3 bzw. C3 einen seiner beiden Wohnungsschlüssel überlassen. Er meine sich zu erinnern – so D – dass er bis zu diesem Zeitpunkt nichts über kriminelle Geschichten des C3 bzw. C3 gewusst habe, insbesondere auch noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser pakistanische Staatsbürger in Köln betrogen haben solle; deshalb habe er in seiner Wohnung die in einer Parfümdose versteckten 3000 €, die er gespart habe, in der Wohnung „belassen“. Unmittelbar nach seinem Einzug in die Wohnung sei dann aber das „Gerücht“ umgegangen, „C3 bzw. C3 sei ein Betrüger“. Dies hätten sein Bruder B und H zum Anlass genommen, um „doch noch mal nachzuhaken“. Sein Bruder B sei zu ihm gekommen und habe gemeint, man müsse die Geschichten „um den C3 bzw. C3“ einer Überprüfung unterziehen. B habe in der Wohnung nach dem Geld nachschauen wollen. Er, D, habe aber den Zweitschlüssel hierfür nicht hergeben wollen, weil er mit C3 bzw. C3 „einen Vertrag“ gehabt habe, dadurch habe C3 bzw. C3 unter seinem „Schutz“ gestanden und er habe nicht zulassen können, dass er „in der Wohnung“ Schaden erleide. Sein Bruder B habe die Auffassung vertreten, dass alles „in Ordnung“ sei, solange er – D – „mit der Sache nichts zu tun habe“. Über den „angeblichen Einbruch“ in seine Wohnung könne er, D, nichts sagen. Er habe davon über H erfahren, den wiederum C3 bzw. C3 angerufen habe. C3 bzw. C3 habe keine Anzeige bei der Polizei machen wollen; er habe erklärt, er werde für den Schaden aufkommen, was er später aber nicht getan habe. Nach ca. drei Wochen sei C3 bzw. C3 plötzlich „verschwunden“. Den Schlüssel zur Wohnung habe er bei H ordnungsgemäß abgegeben. Nach seinem Verschwinden habe er, D, festgestellt, dass die gesparten 3000 €, die er versteckt in einer Parfümschachtel aufbewahrt habe, ebenfalls „verschwunden“ gewesen seien. Nach dem angeblichen Einbruch habe sich ihr Interesse an C3 bzw. C3 „intensiviert“. B sei davon ausgegangen, dass C3 bzw. C3 durch den Einbruch verunsichert worden sei. „B und H“ hätten weiterhin angenommen, dass bei C3 bzw. C3 etwas zu holen sei. H habe aber „keine wirklich interessanten Informationen“ mehr gehabt. Er habe seine Auffassung immer nur damit begründet, dass C3 bzw. C3 mit Leuten „zu tun“ habe, die „viel Geld haben“. H habe sich Anfang August noch einmal mit B getroffen, um diesem gegenüber seine Argumente nochmals zu bekräftigen. Als Pakistaner habe H sich natürlich „in Pakistanerkreisen“ in Köln gut ausgekannt; zwischenzeitlich habe H wohl auch erzählt, dass C3 bzw. C3 ein „Schleuser“ sei und daher über die Pässe und das viele Geld verfüge. Dies habe er, D, dann „auch nicht ganz uninteressant“ gefunden und als Beleg für die „vermögensrechtlichen Verhältnisse“ des C3 bzw. C3 gesehen. gg) Daher habe er - D - seine Freundin D10 damit beauftragt, C3 bzw. C3 zu verfolgen und zu schauen, „was er so macht“. Das habe sich deshalb angeboten, weil D10 im selben Haus gewohnt habe, in dem auch seine Wohnung gewesen sei, in welcher sich C3 bzw. C3 damals noch befunden habe. Es sei bei der Beobachtung darum gegangen, herauszufinden, „wo er es bunkert“ - das Geld -, weil man gedacht habe, dass C3 bzw. C3 es in der Wohnung „nachweislich“ nicht aufbewahre. D10 habe allerdings von dem Geld nichts gewusst; sie habe C3 bzw. C3 beschattet und gesehen, dass dieser an einem Sonntag mit einem „eigenen Schlüssel“ alleine „mit einer Tasche“ in den T13&T14shop in Köln-Ehrenfeld gegangen und 2 Stunden später „ohne die Tasche“ wieder herausgekommen sei. Diese Information habe er an B weitergegeben und dieser an H. H habe dann herausgefunden, dass der T13&T14-Shop in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld einem Pakistaner gehöre, der recht vermögend sei und für andere Pakistaner „Geldtransfers und dergleichen“ mache. Dies habe die Annahme bestätigt, dass C3 bzw. C3 dem Inhaber des T13&T14-Shop sein Geld vielleicht auch „anvertraut“ habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sein Bruder B und H davon „überzeugt“ gewesen, dass das Geld „in der Tasche im T13&T14-Shop“ sei. Er selbst, D, habe sich allerdings ab diesem Zeitpunkt „ausgeklinkt“, weil er an dem „nunmehr unmittelbar bevorstehenden Einbruch definitiv nicht mitmachen wollte“. Das sei für ihn persönlich „immer ausgeschlossen“ gewesen. Er „breche nirgendwo ein“. B habe gemeint, es handele sich lediglich um eine „5-Minuten-Aktion“. B oder H hätten die Entscheidung zum Einbruch damit begründet, man habe dann „Klarheit“. B habe aber letztlich verstanden, dass er - D - im Hinblick auf seine laufende Bewährung nicht bereit gewesen sei, des Risiko einer persönlichen Mitwirkung am Einbruch einzugehen. hh) In der Nacht vom 11.08.2013 auf den 12.08.2013, in der der Einbruch stattgefunden habe, sei er – D – bis etwa 00:30 Uhr mit der Zeugin D10 zusammen am Rheinufer gewesen. Er habe gewusst, dass der Einbruch an diesem Abend stattfinden solle. Er habe sein Handy extra ausgeschaltet, damit er nicht habe angerufen und herbeizitiert werden können. Er habe dann die halbe Nacht „bei einer portugiesischen Freundin“ verbracht und sein Handy erst gegen 04:00 oder 5:00 Uhr in der Frühe wieder angeschaltet. Da er keine Nachricht vorgefunden habe, sei er besorgt gewesen und habe sich entschlossen, „mit einem Taxi nach Ehrenfeld zu fahren, um dort nach dem Rechten zu sehen“. Er habe absichtlich nicht telefonieren wollen, weil er dies für „zu gefährlich“ gehalten habe. In Köln-Ehrenfeld habe sich ihm - so D - ein „groteskes Bild“ geboten. Er habe „auf einmal“ vor einem „riesigen Stahlschrank“ gestanden und sich gedacht, es habe doch nur „eine Tasche rausgeholt werden“ sollen. Er habe „seinen Bruder“ gefragt, ob er „wahnsinnig“ sei, weil es ja auch schon früher Morgen gewesen sei. Der Berufsverkehr habe unmittelbar bevorgestanden und deshalb habe er zunächst gesagt, „man solle das Ding einfach dort stehen lassen und zusehen, dass man wegkommt“. „B“ habe aber erwidert, dass das Geld sicherlich in dem Schrank sei, weil in dem Laden keine Tasche gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass die ganze Arbeit umsonst gewesen sei. Er selbst, D, sei zu diesem Zeitpunkt „neugierig“ geworden, ob das Geld sich tatsächlich in dem Safe befinde. Er habe daher seine Schwester angerufen und ihr gesagt, sein Schwager „C3“ (C1) müsse dringend „mit dem Transporter nach Ehrenfeld“ kommen. Später habe er C1 „zum Laden von H“ dirigiert und zur Eile angehalten, weil der Transport noch vor dem Berufsverkehr habe abgewickelt werden sollen. Dann sei er selbst mit dem Taxi zum Laden von H gefahren und habe seinem Schwager C3 die Anschrift des T13&T14-Shops mitgeteilt. Sein Schwager sei dann „dorthin gefahren“; er habe den Auftrag gehabt, den Schrank abzuholen und zu Hs Laden in der Nähe vom R-Platz zu bringen. Dort habe er selbst, D, gewartet. Den Schlüssel für das Ladengeschäft habe er zuvor von H erhalten. Zwischenzeitlich sei auch „der DB“ (D11) „mit seinem Krankenwagen“ gekommen. Er, D, habe noch geprüft, ob der Tresor in den Krankenwagen reinpassen würde, und sei dann weggefahren. Später habe er telefonisch gehört, dass sein Bruder Probleme gehabt habe, den Schrank in den Krankenwagen des D11 einzuladen. Er habe B aber „entsprechend instruieren“ können, wie er den Stahlschrank am besten verladen konnte. Der ganze Einbruch sei „ein totales Chaos“ gewesen und selbst beim Verladen des Schrankes habe es noch „Probleme“ gegeben. Er habe es als „filmreif“ empfunden, dass B den schweren Stahlschrank kurz vor dem Berufsverkehr ohne entsprechende Transportmöglichkeiten vor dem Laden abgestellt habe, in den man zuvor eingebrochen sei - und daneben stehen geblieben sei. ii) Vom „Hörensagen“ wisse er, dass der Tresor schließlich zu H nach Hause in dessen Garage gebracht worden sei. Anschließend hätten sie alle bis zum Nachmittag des 12.08.2013 geschlafen. Dann sei die Frage aufgetaucht, wie man den Tresor öffnen könne, und er habe sich bereit erklärt, Flexscheiben zu besorgen. Die Flexscheiben seien aber nie zum Einsatz gekommen, weil ihm zwischenzeitlich mitgeteilt worden sei, dass der Tresor „hingefallen sei“ und sich dabei „wie durch ein Wunder von selbst geöffnet“ habe. H habe dies erzählt, er selbst habe dies aber „nicht nachvollziehen“ können. H habe auch gesagt, dass sich in dem Tresor lediglich 300 € Kleingeld befunden hätten. Das Geld habe er - H - aber nicht an sich genommen. Der Tresor solle dann angeblich „genauso wie er von allein aufgegangen“ sei, im Anschluss „von alleine wieder zugegangen sein“. H habe zudem angegeben, er habe den Tresor schließlich „in einem Waldstück entsorgt“. Bei diesem Tresor habe es sich um das in FA 17 genannte „Überraschungsei“ gehandelt, das man noch aufmachen müsse. Es sei nicht zutreffend, dass es sich bei dem „Überraschungsei“ um eine weitere „separate Tat“ gehandelt habe. Die Überlegungen der Ermittlungsbehörden hierzu seien falsch. Es sei vielmehr einundderselbe Tresor gewesen. Er selbst habe die Darstellung des H von der zufälligen Öffnung des Tresors „für ziemlich unrealistisch“ gehalten. Er habe den Verdacht gehabt, dass der „DB“ (D11) als Pakistaner den Inhaber des T13&T14-Shops „gut“ gekannt habe, und dass man sich mit diesem darauf geeinigt habe, mit seiner Hilfe den Tresor mit dem Schlüssel oder der Geheimzahl zu öffnen, ihm den Inhalt zurückzugeben und den Tresor anschließend zu entsorgen. Die „Geschichte“ von H habe er schon deshalb nicht glauben können, weil er diesem angesichts seiner angespannten finanziellen Situation nicht zugetraut habe, nach all den Mühen und Risiken auf 300 € einfach zu „verzichten“ statt sie an sich zu nehmen. Deshalb habe er, D, in der Folgezeit das Ziel gehabt herauszufinden, ob man an dem Tresor irgendwelche Öffnungsspuren erkennen könne. Er habe auf diese Weise die Angaben von H überprüfen wollen. Im Ergebnis habe er jedenfalls von dem Geld in dem Tresor „nichts bekommen“; er wisse nicht, wer das Geld aus dem Tresor letztendlich an sich genommen habe. jj) Unter der Überschrift „Fallakte 68-85“ hat D angegeben, etwa ein Jahr „nach C3 bzw. C3“ habe sich eine neue „Geschichte“ abgespielt. Es sei bei den in den beiden Fallakten genannten (nicht zur Anklage gelangten) Fällen um ein- und dieselbe Person gegangen, nämlich um „den T12“. „T12“ sei ein italienischer Zuhälter, der in „Betäubungsmittelverkäufe“ verwickelt gewesen sei. Er habe „ohnehin unmoralische Geschäfte auf noch unmoralischere Art und Weise“ betrieben und damit „sehr viel Geld“ verdient. Er, D, habe seinem Bruder B „von ihm erzählt“, sei an einem „Einbruch“ zulasten des T12 aber „nicht beteiligt“ gewesen. Er habe lediglich bei einer Gelegenheit in dem italienischen Restaurant „Buon Giorno“ nachschauen sollen, ob sich der T12 gerade dort aufhalte. Diese Bitte habe sein Bruder B an ihn herangetragen. Er sei darauf eingegangen, weil er ohnehin vorgehabt habe, das Lokal zu besuchen, um dort ein Fußballspiel zu schauen. An dem betreffenden Abend sei das Lokal dann aber bereits geschlossen gewesen. Da er „selbst nicht beteiligt“ gewesen sei, könne er nicht sagen, „wer genau was gemacht“ habe. Soweit in abgehörten Telefongesprächen von einem „Wagen“ die Rede sei, handele es sich „um die bereits in der Hauptverhandlung thematisierte Rolex“ (tatsächlich soll es sich um eine Uhr der Marke „Hublot“ gehandelt haben), die „wohl aus einem Fahrzeug des T12 stammte“. Er persönlich habe sich gedacht, dass es sich wohl um „eine Fälschung“ handeln müsse, was sich später auch bestätigt habe. Auch dies sei in der Hauptverhandlung bereits thematisiert worden. Aus seiner Sicht sei es „lächerlich“, aus dem Vorgang auf eine generell bestehende Bandenabrede zu schließen; es sei doch „erkennbar“, dass „in der Zwischenzeit absolut nichts passiert“ sei. kk) Speziell unter der Überschrift „Fallakte 85“ hat D angegeben, es sei bei diesem nicht angeklagten Sachverhalt, der in den in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonaten teilweise angesprochen worden sei, erneut um besagten „T12“ gegangen, der mit seinen krummen Geschäften bekanntlich viel „Kohle“ gemacht habe. Von einem „Freund“, den er nicht „namentlich benennen“ wolle, habe er erfahren, dass T12 ihn „abgezogen“ habe. Es sei „auch nicht um eine geringe Summe“ gegangen. Ihm sei es bei der ganzen Angelegenheit nicht „um die Höhe des abgezogenen Betrages, sondern ums Prinzip“ gegangen. Von dem „Freund“ habe er auch gewusst, dass T12 angeblich „sein aus illegalen Geschäften stammendes Geld“ in einer „Kiste auf dem Küchenschrank“ aufbewahre. Daher habe er „ernsthaft in Erwägung“ gezogen, den T12 „um diesen Betrag zu erleichtern“. Dies sei „das erste Mal“ gewesen, wo er „wirklich Interesse an einer eigenen Tatdurchführung“ gehabt habe. Er habe auch „mit dem Gedanken gespielt“, ob er „eventuell noch jemanden miteinbinde“. An seinen Bruder B habe er dabei aber „sicherlich nicht“ gedacht. B habe aber irgendwann davon erfahren, weil er mit anderen Leuten darüber gesprochen habe, und von da an habe er „regelmäßig mit B darüber gesprochen“, habe ihn aber „nach wie vor“ nicht einbinden wollen. Die Personen, die für eine Einbindung „in Betracht“ gekommen seien, seien ihm, D, letztlich „aber nicht professionell genug“ gewesen. Mit ihnen habe er das „Risiko einer platten Aktion“ nicht eingehen wollen. Er habe dann „Kenntnis erlangt über Personen aus Bonn“, die in diesem Bereich „professionell sein sollen“. Er habe sich auch mit diesen Personen getroffen, sei jedoch insgesamt auch von ihnen enttäuscht gewesen und habe „dann irgendwann von dem Vorhaben Abstand genommen“. Es sei ihm „alles zu kompliziert und mit viel zu viel Kopfschmerzen verbunden“ gewesen. Er wolle noch erwähnen, dass „diese Bonner Leute“ seine Telefonnummer nicht gehabt und daher immer wieder „beim B Druck gemacht“ hätten, weil sie mit ihm, D, hätten „ins BtM-Geschäft einsteigen“ wollen. Sein Bruder habe ihnen aber immer wieder erklärt, dass er „mit dererlei Geschäften“ nichts mehr zu tun habe. Die Diskussion sei schließlich so weit gegangen, dass „diese Jungs“ sich sogar bereit erklärt hätten, „nur an Ungläubige zu verkaufen“. Auch darauf sei er aber letztlich nicht eingegangen. ll) Schließlich hat D noch angegeben, dass er „die ganze Sache bereue“. Bei seiner ersten Inhaftierung habe er genau gewusst, was er falsch gemacht habe. Jetzt sitze er aber schon seit 19 Monaten in Untersuchungshaft, weil er an einer Tat beteiligt gewesen sei, bei der nur 300 € erbeutet worden seien, von denen er selbst „nicht einen Cent“ gesehen habe. Er sei lediglich „im Nachgang“ am Abtransport beteiligt gewesen. Bei der „T12 Geschichte mit der Uhr“ habe er ebenfalls keinen Cent bekommen und sei nicht am Tatort gewesen. Er habe auch nicht „Regie“ geführt. Die Uhr sei „nicht einmal echt“ gewesen. Bei der späteren Überlegung mit dem Geld in der Kiste auf dem Küchenschrank des T12 sei die ganze Sache nicht über eine „Bemühung“ hinausgegangen, nach geeigneten „Leuten“ für die Tatausführung „zu suchen“. Für solche „Kindergartenaktionen“, an denen er nicht einmal maßgeblich beteiligt gewesen sei, sitze er nun schon seit 19 Monaten in Untersuchungshaft. Er ärgere sich jeden Tag, dass er „so dumm“ gewesen sei, „sich in die Sachen reinziehen zu lassen“. Er wolle „nie wieder ins Gefängnis“. Er könne sagen, dass er bereue, dass er sich habe in „rechtswidrige Aktionen verstricken“ lassen. Er könne „nicht gerade sagen“, das ihm C3 bzw. C3 oder T12 „leid tun“. C3 bzw. C3 und T12 seien „Schweine“, die selbst anderen Menschen erheblich mehr geschadet hätten. Er bereue allerdings, dass er nicht versucht habe, seinen Bruder B „von den Sachen abzuhalten“. Er wisse, dass er „strafrechtlich relevante Taten“ begangen habe, für die es „keine Entschuldigung“ gebe. Zu keinem Zeitpunkt habe er aber „die Absicht“ gehabt, eine Bande zu gründen oder Teil einer Bande zu sein. Es habe zwar immer mal Gespräche mit B über „Essen“ gegeben. Allein die Tatsache, dass „nicht mehr passiert“ sei, als das, was zur Anklage gekommen sei, sollte dem Gericht aber zeigen, dass er nicht „besonders tatgeneigt“ gewesen sei. Es habe auch „zu keinem Zeitpunkt eine Unterredung“ mit seinen Brüdern oder den übrigen Angeklagten in dem Sinne gegeben, dass man mal schauen wolle, „bei Gelegenheit“ für ihren „Unterhalt“ Leute zu bestehlen. Er habe sich in den Telefonaten mit seinen Geschwistern „kein Blatt vor den Mund“ genommen, es sei aber „viel Gerede um nix“ gewesen. Zwischen der Sache mit C3 bzw. C3 und der Sache mit T12 seien 18 Monate vergangen, in denen „nichts passiert“ sei. mm) Anschließend hat D sich noch einmal mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt und angegeben, er sei „noch nie vor etwas weggelaufen“; er habe auch nach seiner ersten Inhaftierung wegen Drogenhandels alle Möglichkeiten gehabt, das Land zu verlassen; davon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Es sei für ihn schwer nachzuweisen, dass er „eben nicht über die von der Kammer vermuteten Verbindungen ins Ausland“ verfüge, die eine Flucht erleichtern würden. Dies gelte selbst dann, „wenn man Kontakte zu Abu Fayd (Fahd) als vor der Haft gegeben erachtet“. In Syrien herrsche „Krieg“ und die Telefonnummer von M6 werde voraussichtlich „überhaupt nicht mehr existieren“. Er sehe auch im Übrigen für sich keine „Chancen“ im Ausland, da er weder „ausreichend Arabisch“ noch „ausreichend Englisch“ spreche, um „beruflich im Ausland etwas reißen zu können“. Sein wesentlicher Kontakt in Dubai, nämlich sein Freund namens „Selim“ lebe inzwischen auch wieder in Deutschland. Das wichtigste für ihn sei, dass er „eine sehr enge Beziehung“ zu seiner Familie habe. c) Im Anschluss an die von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, die D sich zu eigen gemacht hat, hat dieser sich noch am 30.05.2016 der Befragung durch die Prozessbeteiligten gestellt, die mit mehreren Unterbrechungen in der Zeit vom 48. bis zum 50. Hauptverhandlungstag durchgeführt wurde. Dabei hat D zahlreiche zusätzliche Angaben gemacht. aa) In der Befragung am 30.05.2016 hat er zunächst angegeben, bei den rund 300 Telefonaten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, seien ihm im Hinblick auf die Zuordnung der Gespräche zu den einzelnen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens, die sich aus den verlesenen Verschriftungen der Polizei ergeben hätten, keine „Unstimmigkeiten aufgefallen“. Vielmehr seien aus seiner Sicht jeweils die Personen zu hören gewesen, die die Polizei auch als Sprecher identifiziert habe. bb) Weiterhin hat D eingeräumt, dass das bei der Durchsuchung seiner Wohnung gefundene Marihuana (Fallakte 87) ihm gehört habe. Außerdem hat er angegeben, in den Telefonaten zum Thema „C3 bzw. C3“ (FA 1, FA 1.1 und FA 5) sei nach seinem Verständnis immer von H die Rede, wenn von „H“ oder „H“ gesprochen werde. cc) Auf die Frage, was B ihm bei ihrem ersten Gespräch über „C3 bzw. C3“ gesagt habe, hat D angegeben, B habe ihm erzählt, dass C3 bzw. C3 ein „Schleuser“ sei und sein Geld damit verdiene, dass er Leute aus dem Ausland nach Deutschland bringe. B habe auch gesagt, dass man den „halt klarmachen“ wolle. Es sei dabei von Anfang an um „Bargeld“ gegangen, der Betrag von 120.000 € sei allerdings erst später ins Spiel gekommen. Die Idee zu der Tat sei in einem „Gespräch zwischen B und H“ entstanden. Er selbst habe der Sache „erst skeptisch“ gegenüber gestanden und habe sich erst später „reingesteigert“. Am Anfang sei die ganze Angelegenheit für ihn „nicht glaubhaft“ gewesen. Auf den Vorhalt des Telefonats FA1--4 (s.o. II. 2. a) aa) (3)), in dem man D „Wir machen das Ding leer.“ sagen hört, hat dieser angegeben, zu diesem Zeitpunkt habe „die Planung“ zwar „im Raum gestanden“, seine eigene Mitwirkung habe sich aber erst noch entwickelt; ursprünglich habe es „eine Sache zwischen B und H“ sein sollen. Auf den Vorhalt, dass die Telefongespräche den Eindruck erweckten, er habe selber noch am selben Abend das Gespräch mit H gesucht, hat D angegeben, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Dass er sich noch am gleichen Abend mit H1 getroffen habe, bedeute „nichts“, er sei zu der betreffenden Zeit mit H1 „täglich unterwegs gewesen“. Er könne aber durchaus einräumen, dass er „öfters da beim H3“ - also bei dem Hotel in Köln-Porz, in dem C3 bzw. C3 vermutet wurde - gewesen sei. Auf die Frage, ob der jüngere Bruder C in die Angelegenheit „eingebunden“ worden sei, hat D angegeben, er wolle „jetzt dazu nichts sagen“, weil noch zwei Einlassungen anderer Angeklagter folgen würden. Er wolle diesen nicht vorgreifen. Er habe jedenfalls nicht zu seinem Bruder B gesagt, er solle auch den C anrufen. Vielmehr habe er bei seinem ersten Treffen zu diesem Thema „unter der Brücke“ zu seinem Bruder B gesagt, man müsse „den observieren“, um herauszufinden, was das „für ein Typ“ sei und welchen „background“ er habe. Sofern in den Telefongesprächen im Vorfeld der Observation am H3 am 14.07.2013 von einem „Ding zum Mithören“ die Rede sei, habe es sich nach seiner Erinnerung um „Walkie-Talkies“ gehandelt, die B „in B1“ habe besorgen wollen. Solche Geräte seien – so D – für eine Observation hilfreich, denn „dann braucht man nicht immer zu telefonieren“. Auf die Frage, wer an der Observation des C3 bzw. C3 am 14.07.2013 konkret mitgewirkt habe, hat D angegeben, er sei selbst vor Ort gewesen – entweder mit H1 oder mit D10. Er selbst habe ja „keinen Führerschein“, daher habe er einen Fahrer benötigt. Im Übrigen nehme er auf seine schriftliche Einlassung Bezug. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, nach welchem Namen er die beiden Frauen an der Rezeption habe fragen lassen. Auf weiteren Vorhalt gab er an, es „könnte sein“, dass es die Aufgabe von H gewesen sei, sicherzustellen, dass C3 bzw. C3 abgelenkt wurde und sich zum Zeitpunkt der Nachfrage nicht im Hotel befand. An Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung habe sein Bruder B den C3 bzw. C3 alleine beobachten sollen, er selbst habe den C3 bzw. C3 „nie verfolgt“. Er habe immer nur Beobachtungen vor dem H3 durchgeführt und glaube, dass er etwa drei bis viermal in der Zeit bis zum 11.08.2013 vor dem H3 gewesen sei. Er sei dort mit „B, D10 und C“ gewesen, könne sich aber an die zeitlichen Abstände und Zusammenhänge nicht mehr im Einzelnen erinnern. H1 sei bei einer Gelegenheit mit der Zeugin L14 hinzu gekommen. dd) Auf den Vorhalt des Gesprächs FA1--23 (s.o. II. 2. a) aa) (24)), in dem H zu B sagt, man müsse „abblasen“, weil „der“ gesagt habe „Ich will wieder anfangen zu beten.“, hat D angegeben, er habe das so in Erinnerung, dass H nach einiger Zeit „keine Lust mehr auf die Sache“ gehabt habe; H habe wohl „seine eigenen moralischen Probleme bekommen“ und habe sich aus der Sache wieder „ausklinken“ wollen. Auf die Frage, warum es ein Argument für einen Ausstieg aus dem Projekt gewesen sei, dass C3 bzw. C3 wieder anfangen wollte, zu „beten“, hat D angegeben, für ihn sei das „kein Argument“ gewesen. Es habe sich um ein Gespräch zwischen seinem Bruder B und H gehandelt und die beiden hätten „öfter über Religion“ gesprochen. „Vielleicht“ hätten die beiden damit begründen wollen, „ob das mit dem C3 bzw. C3 zu rechtfertigen ist“, möglicherweise hätten sie sich „das schönreden“ wollen. Er selbst verstehe den Hinweis von H auf Anwar al-Q8 als ein „vorgeschobenes Argument“. Er habe mit H über so etwas selbst nicht geredet. Auf die weitere Frage, warum er selbst in dem Telefonat FA1--27 (s.o. II. 2. a) aa) (26)) zu seinem Bruder B gesagt habe, selbst wenn C3 bzw. C3 „alle fünf Gebete“ mache, bleibe er doch „ein Tawaghit“ (Götzendiener) hat D angegeben, für ihn habe „das keine Rolle gespielt“. Er habe lediglich „eine bestimmte Art“, auf die er mit seinem Bruder B „rede“. Dem Telefonat könne man nur entnehmen, dass er selbst „keine Lust“ gehabt habe auf das Gespräch. Es sei ihm „eigentlich egal, ob der zweimal oder zehnmal am Tag betet“. Er glaube, dass sein Bruder B und H versucht hätten, „sich die Aktion schönzureden“; sie hätten versucht, eine „Rechtfertigung zu finden“; bei H sei es wohl so gewesen, dass er gedacht habe, ein Diebstahl sei „mit seiner Moral nicht vereinbar“. Auf die Frage, von wo die Vorstellung gekommen sei, dass C3 bzw. C3 über einen Betrag von über 100.000 € in bar verfügen könnte, hat D angegeben, dies sei nach seiner Erinnerung nach dem zweiten Observationsversuch (FA 1.1) gewesen. Man habe „eine Rechnung aufgestellt“, wieviel C3 bzw. C3 „bei sich haben könnte“. Anfänglich sei von einem Betrag in einer Größenordnung von 20.000 € die Rede gewesen. Auf den Vorhalt, dass bereits in einem Gespräch vom 18.07.2013 die Rede von einer Summe von über 100.000 € sei, räumte D ein, dass die Idee eines so großen Beutebetrages auch schon früher bestanden haben mag. ee) Auf die konkrete Frage, was beim zweiten Observationsversuch am 24.07.2013 konkret habe „geschehen“ sollen, hat D angegeben, es sei darum gegangen, „endlich in Erfahrung zu bringen, wo der hingeht“. Er könne nicht mehr rekonstruieren, ob es ihnen an diesem Tag gelungen sei, den C3 bzw. C3 zu Gesicht zu bekommen. Er könne die verschiedenen Gelegenheiten in der Erinnerung nur noch schlecht auseinanderhalten. Er habe den C3 bzw. C3 letztlich einmal bei McDonald‘s gesehen und später noch einmal „im Restaurant von H“. Eine nähere zeitliche Einordnung sei ihm wegen des Zeitablaufs aber nicht mehr möglich. Er habe nur noch in Erinnerung, dass er „einfach mal eine vernünftige Observation durchführen“ gewollt habe, und dass sein Bruder B „das nicht auf Kette gekriegt“ habe. Er sei mit B nur in telefonischem Kontakt gewesen, nicht jedoch persönlich dabei. Er wisse nur noch, „dass es nicht geklappt hat“. Auf Vorhalt des Telefonats FA1.1--9 (so.o II. 2. a) bb) (2)) hat D angegeben, er könne sich erinnern, dass er beim zweiten Observationsversuch „in Ostheim“ gewesen sei. B habe sich am (Haupt-) „Bahnhof“ (in der Kölner Innenstadt) aufgehalten und H1 sowie die Zeugin L14 seien ebenfalls „in Ostheim“ gewesen. Sie hätten vorgehabt, C3 bzw. C3 dort „am Bahnhof“ abzupassen, dieser sei dann aber nicht gekommen. Sie seien anschließend auch noch zum Hotel gefahren, dies sei aber „auch ergebnislos“ gewesen. Er selbst habe an einer Tankstelle in der Nähe gewartet, um in unmittelbarer Nähe der Hotels nicht gesichtet werden zu können. Auf die Frage, was B in dem Telefonat FA1.1--11 (s.o. II. 2. a) bb) (4)) gemeint habe, als er zu ihm – D – gesagt habe, er solle sich „direkt davor“ stellen und „die andere“ müsse schon vorher „rein“ sie müsse schon „vorher essen“, „denn wenn der vorher essen tut, hat die auch schon verloren“, hat D angegeben, dies sei „eine gute Frage“, er könne sich das auch nicht erklären. Es sei auf keinen Fall beabsichtigt gewesen, schon vor dem Eintreffen des C3 bzw. C3 in das Zimmer einzubrechen. Auf die konkrete Nachfrage, wer denn den Einbruch in das Hotelzimmer letztlich habe durchführen sollen, hat D angegeben, es habe weder H1, noch die Zeugin L14 noch er selbst machen sollen. Es bleibe „ja nicht mehr viel übrig“. Man habe das auch erst später „planen“ wollen. Er habe damals auch noch nicht darüber nachgedacht gehabt, wie man die Zimmertür im Hotel öffnen könne. Auf weitere Nachfrage hat D schließlich angegeben, er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder B den Einbruch in das Hotelzimmer durchführen werde. ff) Auf die Frage, wie die Idee aufgekommen sei, C3 bzw. C3 in seiner Wohnung einzuquartieren, hat D angegeben, H oder sein Bruder B hätten ihm die Nachricht gebracht, dass C3 bzw. C3 nach einer Wohnung suche; es sei dann seine Idee gewesen, ihm in dieser Situation seine eigene Wohnung anzubieten. Zeitlich könne er nicht mehr genau zuordnen, wann diese Idee entstanden sei. Es sei jedenfalls nach dem zweiten Observationsversuch schon die Information aufgetaucht, dass C3 bzw. C3 das Hotel H3 in Köln-Porz alsbald verlassen wolle. Auf den Vorhalt des Telefonats FA5--1 (s.o. II. 2. b) aa) (2)), in dem in einem Gespräch zwischen B und D(e) besprochen wird, dass man C „für das Essen“ brauche, weil jemand „dem anderen hinterher gehen“ müsse, D könne dies nicht selbst machen, weil er „kein scharfes Zeug“ vertrage, hat D angegeben, es sei bei diesem Gespräch „um einen neuen Plan“ im Hinblick auf C3 bzw. C3 gegangen. Die Formulierung mit dem „scharfen Zeug“ beziehe sich darauf, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung und des Risikos eines Bewährungswiderrufs nicht in exponierter Stellung habe eingesetzt werden sollen. Zu seinem jüngeren Bruder C wolle er jetzt allerdings „nichts sagen“. Zur Zeit dieses Telefonats habe C3 bzw. C3 bereits in seiner Wohnung gelebt und er selbst habe sich bei einer (Ex-) Freundin, bei seiner Schwester D1 und „auch mal in B1“ aufgehalten. Es sei nach wie vor darum gegangen herauszufinden, ob an der „Geschichte“ mit dem vielen Geld „was dran“ sei. Man habe verschiedene Überlegungen dazu angestellt, wo C3 bzw. C3 sein Geld wohl verwahre. Es sei beispielsweise auch in Betracht gekommen, dass er es am Bahnhof in einem Schließfach aufbewahre. Deswegen habe B sich teilweise auch am Bahnhof aufgehalten, um der Frage nachzugehen. Später sei C3 bzw. C3 von seiner Freundin D10 und auch von seinem Bruder B auf seinem Weg durch Köln observiert worden. Bei dieser Gelegenheit habe D10 beobachtet, dass C3 bzw. C3 in den T13&T14-Shop in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld mit einem Schlüssel „alleine reingegangen“ und später auch wieder „alleine herausgekommen“ sei – aber eben „ohne Tasche“. Die Observation sei danach fortgesetzt worden und es sei der Eindruck entstanden, dass C3 bzw. C3 ziellos durch die Gegend gefahren sei, weil er von seiner Beschattung etwas gemerkt habe. Aus dieser Nervosität habe er, D, geschlossen, dass C3 bzw. C3 „etwas am Start“ haben müsse – also dass er Angst um seine „Kohle“ habe. Er habe das alles dann seinem Bruder B erzählt und dieser habe es H weitererzählt. Über H sei dann herausgekommen, dass der Besitzer des T13&T14-Shops auch ein Pakistaner sei und das habe für sie bedeutet, dass es „sehr wahrscheinlich ein Kennverhältnis“ zwischen dem Ladeninhaber und C3 bzw. C3 gebe und dass C3 bzw. C3 „ihm das Geld anvertraut“ habe. Auf die konkrete Nachfrage, ob B den Einbruch in seine (untervermietete) Wohnung „vorgetäuscht“ habe, um sich in C3 bzw. C3s Abwesenheit in der Wohnung nach dem Geld umschauen zu können, hat D eine Antwort verweigert und angegeben, er wolle den anderen Angeklagten „nicht vorgreifen“. Er sei jedenfalls selbst nicht an einem solchen Einbruch in seine eigene Wohnung beteiligt gewesen. Auf die Frage, ob der in dem Telefonat FA5--7 (s.o. II. 2. b) aa) (12)) am Ende erwähnte „A“, den man als Fahrer nicht habe einschalten wollen, der Mitangeklagte A sei, hat D angegeben, dies „könne“ so sein. Er habe es als „unnötig“ angesehen, weitere Leute einzubeziehen, weil dies nur „Fragerei und Stress“ ergeben hätte. Daher habe er lieber auf D10 zurückgegriffen. gg) Auf die Frage nach der Rolle seines Schwagers C1, der in der Telefonie auftauche, hat D angegeben, C1 sei „kurzzeitig nach der Aktion“ anwesend gewesen. Er selbst habe von C1 aber eigentlich nur das Auto haben wollen. Er habe von H die Information gehabt, dass der Ladenbesitzer in Ehrenfeld in der pakistanischen Gemeinde dafür bekannt sei, dass ihm viele Leute ihr Geld anvertrauen, damit er es ins Ausland transferiere. Dies sei bei einem Gespräch mitgeteilt worden, an dem außer ihm noch sein Bruder B teilgenommen habe, während die Zeugin D10 im Auto gewartet habe. Er sei auch vor dem Einbruch mit D10 zusammen in der T-Straße gewesen und habe sich den Tatort angeschaut. Sodann wurde dem Angeklagten D erneut das Telefonat FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) vorgehalten, in dem sein Bruder B den H fragt, ob der Restaurantbesitzer „betet“. Hierzu hat D angegeben, man habe sich darum Gedanken gemacht, dass mit dem Besitzer des T13&T14-Shops nun eine weitere Person „ins Spiel komme“, die nicht mit C3 bzw. C3 identisch sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der Ladenbesitzer für die Verfehlungen des Schleusers C3 bzw. C3 nicht (mit-) verantwortlich sei. Es sei bei dem Telefonat also darum gegangen, ob man sich über dessen Interessen hinwegsetzen dürfe. Auf Vorhalt des Telefonats FA5--14 (s.o. II. 2. b) aa) (19)) hat D bestätigt, dass H in der Tatnacht in seine Wohnung habe fahren und C3 bzw. C3 wegen des Einbruchs beruhigen sollen. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass C3 bzw. C3 in Panik gerate und sein Geld in dem T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld wieder abhole, um sich damit auf die Flucht zu machen. Die Maßnahme habe dazu dienen sollen, dass der Diebstahl in Ehrenfeld störungsfrei „über die Bühne geht“. hh) Auf die Frage, wer genau bei dem Einbruch im Laden drin gewesen sei, hat D keine Antwort gegeben und erklärt, das „komme noch“. Auch die Frage, ob er nach der Tat vor dem Laden außer seinem Bruder B am Tresor noch jemanden gesehen habe, hat er nicht beantwortet. Er hat lediglich angegeben, er selbst sei im Laden „nicht drin“ gewesen. Er habe den Tresor nach der Tat auf dem Parkplatz quer gegenüber vom Geschäft gesehen. Von der Größe her beschrieb er den Schrank mit dem eingebauten Tresor als brusthoch und über 1 m breit. Weil der Tresor eingebaut gewesen sei, habe der Schrank verhältnismäßig unauffällig gewirkt. Man habe nicht sofort gesehen, um was es sich handelte. Auf die Frage, warum er persönlich zum Tatort gefahren sei und nicht angerufen habe, hat D angegeben, er habe befürchtet, dass „etwas passiert sein könnte und die Handys schon auf der Wache liegen“. Auf Vorhalt hat er bestätigt, dass er wegen des offensichtlichen Problems beim nicht organisierten Abtransport des Schranks mit dem eingebauten Tresor sodann telefonisch bei seiner Schwester D1 den Mercedes-Sprinter mit seinem Schwager C1 „angefordert“ habe. Soweit in der Telefonie davon die Rede sei, dass er die Ladefläche von einem Transportfahrzeug für die Aufnahme des Schrankes mit dem Tresor vorbereitet habe, habe es sich allerdings nicht um den Sprinter seines Schwagers sondern um den Krankenwagen des D11 gehandelt, mit dem der Tresor weitertransportiert worden sei. Wer den Mercedes-Sprinter des C1 mit dem Tresorschrank von Köln-Ehrenfeld aus bis zum Laden des H am R-Platz gefahren habe, wollte D zunächst nicht angeben. Er gab an, seines Wissens sei der Schrank mit dem Tresor am R-Platz ausgeladen und dort in den Krankenwagen des D11 eingeladen worden. Mit diesem sei er dem Vernehmen nach nach Köln-Ostheim zu H weitertransportiert worden. Dort sei er nach seiner Erinnerung „tagelang gelagert“ worden. In diesem Zusammenhang erläuterte er, dass er selbst den Krankenwagen des D11 für die Aufnahme des Tresorschrankes vorbereitet habe; er habe Plastikbehältnisse auf der Ladefläche umgeschichtet und aufgestapelt, damit die Aufnahme des relativ voluminösen Schrankes überhaupt möglich gewesen sei. D11 habe über die genaue Verwendung seines Fahrzeugs vorab nicht Bescheid gewusst und sich anschließend darüber „sehr aufgeregt“. Auf den Vorhalt des Telefonats FA5--20 (s.o. II. 2. b) bb) (9)) hat D eingeräumt, dass er seinem Bruder B ans Herz gelegt habe, dass alle Beteiligten, insbesondere H und D10, vor dem Abtransport der Beute ihre Handys ausschalten und die SIM-Karten herausnehmen sollen. Dies habe er gesagt, damit „die nicht geortet werden“ können. Er habe vermeiden wollen, dass die Beteiligten in dem ganzen Chaos „noch schwer durch die Gegend telefonieren“. ii) Wie es mit dem Tresor faktisch weitergegangen sei, habe er dann irgendwann später von seinem Bruder B erfahren. Es habe geheißen, dass der Tresor „auf und dann wieder zu“ gewesen und schließlich „im Wald gelandet“ sei. Es sollten angeblich aber noch 300 € da drin sein und daher sei es in verschiedenen Telefonaten in der Folgezeit darum gegangen, dass es noch ein „Überraschungsei“ gebe, welches man aufmachen müsse. Auf den Vorhalt, dass es in dem Telefonat B--15 (s.o. II. 2. b) cc) (8)) zwischen B und H1 heiße, man müsse das „Überraschungsei“ öffnen, weil „D“ zu „Rechtsanwalt O6“ müsse, der noch Geld zu bekommen habe, hat D angegeben, ein Zusammenhang zwischen der Beute und den ausstehenden Anwaltskosten habe nicht bestanden. Er sei selbst an dem Inhalt des Tresors „nicht interessiert“ gewesen. Er habe ihn sich nur noch einmal ansehen wollen, um nach möglichen Aufbruchspuren zu suchen. Er habe nämlich den Angaben des H über die angeblich zufällige Öffnung des Tresors beim Herunterfallen misstraut. H habe ihm gesagt, dass er die 300 € im Tresor gelassen habe, weil er an dem Geld kein Interesse habe. Er habe später mit H noch einmal geredet und danach sei die Sache für ihn „abgehakt“ gewesen. jj) Auf die Frage, wann für ihn die Erkenntnis aufgetaucht sei, dass C3 bzw. C3 andere Menschen betrüge, hat D angegeben, er könne dies zeitlich nicht mehr genau festlegen. Ihm sei noch erinnerlich, dass H ihm das erzählt habe. „Am Anfang“ habe er das aber noch nicht gewusst. Er habe es erst später erfahren. Er könne nicht mehr rekonstruieren, wann dies gewesen sei. Er habe bereits in seiner schriftlichen Einlassung versucht, die zeitlichen Zusammenhänge darzustellen. d) Bei der Fortsetzung der Befragung am 31.05.2016 hat D auf die Frage, ob außer B, H, D10, C1 und D11 sonst noch „andere Personen“ an der Entwendung des Tresors beteiligt gewesen seien, angegeben, aus der Telefonüberwachung sei für ihn rückblickend zu entnehmen, dass es noch einen weiteren Helfer gegeben haben müsse. Dieser sei am Telefon aber nicht in Erscheinung getreten. Nähere Angaben hierzu wollte er unter Verweis auf noch ausstehende Einlassungen anderer Mitangeklagter nicht machen. aa) Auf die Frage, wen C3 bzw. C3 um welche Beträge betrogen habe, hat D angegeben, in einem Telefonat sei von einem Opfer erzählt worden, welches 23.000 € an C3 bzw. C3 verloren habe. Der Geschädigte habe deswegen eine Belohnung i.H.v. 3000 € für denjenigen ausgelobt, der ihm „C3 bzw. C3 bringe“. Davor habe es auch schon „ein paar Geschichten“ gegeben, das sei aber alles „schwammig“ gewesen. Insoweit könne er keine Schadensbeträge oder auch nur Größenordnungen nennen. H habe ihm irgendwann erzählt, dass C3 bzw. C3 „seine Landsleute“ in Deutschland „abgezogen“ habe. Man sei auf ein mögliches Barvermögen des C3 bzw. C3 in Höhe von etwa 120.000 € durch die Überlegung gekommen, dass man für eine Schleusung üblicherweise etwa 10.000 € pro Person verlangen könne, und dass C3 bzw. C3 nach seiner Darstellung gegenüber H ca. 12 Leute nach Europa gebracht habe. Die Zahl sei dann „so in den Köpfen hängen geblieben“. Auf die Frage, warum es denn in dem Telefonat FA1--25 (s.o. II. 2. b) dd) (5)) als Überraschung geschildert worden sei, dass C3 bzw. C3 einen Landsmann um 23.000 € betrogen haben solle, wenn man denn schon zuvor davon ausgegangen sei, dass er grundsätzlich alle seine Kunden betrüge, konnte D keine Antwort geben. Schließlich gab er zu C3 bzw. C3 noch an, ihm sei selbst irgendwann „klar geworden“, dass C3 bzw. C3 auch ihn um etwa 3.000 € erleichtert habe; er habe deswegen aber „nix unternommen“, weil C3 bzw. C3 plötzlich verschwunden gewesen sei; er habe seitdem von ihm nichts mehr gehört. bb) Auf den Vorhalt des Telefonats B--2 (s.o. II. 1. c) aa) (4)) zwischen ihm und seinem Bruder B, in dem es darum geht, dass man einen Fahrer für eine Aktion benötige, hat D eingeräumt, dass er seinem Bruder an dem betreffenden Tag die „Geschichte“ von einem Autofahrer erzählt habe, der mit 10.000 € in bar über die Balkanroute mit dem Auto Richtung Türkei fahren wolle. Es sei ihm zu dem Zeitpunkt aber „von vornherein klar“ gewesen, dass insoweit „nichts laufen“ werde. Er habe seinen Bruder B in dem Telefonat B--2 „eigentlich nur wieder abwimmeln“ wollen. Auf die Frage, warum er seinem Bruder solche Geschichten überhaupt erzähle, hat D angegeben, sein Bruder „möge“ halt „solche Geschichten“; sie würden sich daher eben „manchmal solche Geschichten erzählen“. Er habe seinem Bruder lediglich erzählt, dass er einen Mann kenne, der regelmäßig Geld runter in die Türkei bringe. Er könne schließlich nichts dafür, wenn sein Bruder eine „Riesenstory“ daraus mache. Anschließend wurde dem Angeklagten D das Telefonat B--56 (s.o. II. 1. e) dd) (5)) und die nachfolgende Gesprächsserie, in der es um die Entwendung einer vermeintlich wertvollen Uhr geht, vorgehalten. Hierzu hat er angegeben, es handele sich insoweit um den in seiner schriftlichen Einlassung bereits erwähnten Einbruch zum Nachteil des „T12“. Es sei zutreffend, dass er zu „T12“ einen Facebook-Kontakt gehabt habe, so dass er habe sehen können, wo dieser sich aktuell möglicherweise aufhält. Er habe „T12“ noch aus seiner „damaligen Zeit“ aus der „BtM-Szene“ gekannt. Auf den Vorhalt weiterer Gespräche zwischen B und F, in denen von einem gemeinsamen „Essen gehen“ die Rede sei, sowie davon, dass D auf der „Facebookseite“ nachschauen müsse, „wann der nicht da ist, damit man essen kann“, hat D angegeben, er habe an ein gemeinsames Gespräch mit Mitangeklagten „aus B1“ keine Erinnerung. Er wisse lediglich noch, dass ein „Besuch aus B1“ von B mal angekündigt worden sei. Soweit in einem Telefonat zwischen B und F von einem „Restaurant in Mönchengladbach“ die Rede sei, könne er sich die Formulierung nur als einen Versuch erklären, „konspirativ zu reden“. Tatsächlich komme „T12“ aus Köln und habe mit Mönchengladbach nichts zu tun. Auf die Frage, wer an der Aktion mit der Uhr konkret beteiligt gewesen sei, hat D angegeben, er sei ja „nicht dabei“ gewesen und „hoffe“, dass von anderer Seite hierzu noch eine Einlassung kommen werde. Auf den weiteren Vorhalt, dass man in dem Telefonat B--64 (s.o. II. 1. e) dd) (11)) zwischen ihm und seinem Bruder C seine Angabe hören könne, dass er „auf Facebook“ nachgeschaut habe aber „nichts sehen“ konnte, hat D angegeben, dass das Gespräch sich möglicherweise auf „T12“ beziehe. Auf die Nachfrage, was genau man bei „T12“ habe machen wollen, hat D angegeben, es sei doch „offensichtlich“ darum gegangen, sich dort „Geld zu holen“. Auf den Vorhalt des Telefonats B--66 (s.o. II. 1. e) dd) (13)) hat D angegeben, der dort erwähnte teure „Wagen“ im „sechsstelligen“ Bereich sei in Wahrheit die entwendete Uhr; man habe eben mit Deckbegriffen gearbeitet. Nicht er sondern B habe darüber gesprochen, die Uhr vielleicht in Tunesien zu verkaufen. Er habe gewusst, dass es sich bei dem „Wagen“ tatsächlich um eine Uhr gehandelt habe, weil er seinen Bruder B zuvor am Aachener Weiher in der Nähe seiner Wohnung persönlich getroffen habe. Bei dieser Gelegenheit müsse er dies bereits erfahren haben. Auf weitere Nachfrage räumte er ein, dass außer einer Uhr auch noch Handys, unter anderem ein iPhone 4, entwendet worden seien. Bei der Uhr habe es sich nach seiner Erinnerung um eine Uhr der Marke „Hublot“ gehandelt, aber um eine „gefälschte“. Die Information darüber, dass die Uhr gefälscht gewesen sei, habe er vom „Inhaber“ der Uhr selbst. „T12“ habe sich die Uhr nämlich nur geliehen gehabt. Der wahre „Inhaber“ sei jemand aus dem „Bekanntenkreis“ gewesen und von diesem habe er im Nachhinein erfahren, dass die Uhr nicht echt gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage räumte er ein, dass der Inhaber der fraglichen Uhr sein Freund „Selim“ gewesen sei, der damals in Dubai gelebt habe. cc) Auf Vorhalt des Telefonats B--86 (s.o. II. 1. e) ee) (2)) hat D angegeben, er könne dieses Telefonat nicht zuordnen. Er könne nicht bestätigen, dass er mit A und F im September 2014 wenige Wochen vor der Verhaftung über eine „neue Aktion“ gesprochen habe. Sodann wurde D das Telefonat B--89 (s.o. II. 1. e) ee) (5)) vorgehalten, in dem sein Bruder B ihm mitgeteilt hat, er sei gerade mit den „Brüdern“ unterwegs gewesen und habe diesen gezeigt, wo der „„T11““ wohne. Hierzu hat D angegeben, Hintergrund dieses Telefonats sei der von der Polizei in FA 85 abgelegte Vorgang, der später nicht zur Anklage gelangt sei; dazu habe er auch in seiner schriftlichen Einlassung bereits Angaben gemacht; der Name „„T11““ sei ein Deckname gewesen. Tatsächlich habe es sich um „T12“ gehandelt. Es habe tatsächlich „Ausspähversuche“ gegeben, die letztlich aber im Sande verlaufen seien. Auch das Telefonat B--90 (s.o. II. 1. e) ee) (5)), in dem B und F über einen „Tippgeber“ reden, der einen überproportional großen (Beute-) Anteil für sich beansprucht, hat D auf Vorhalt den Vorgängen um „T12“ zugeordnet. Dasselbe gelte für das Gespräch B--91 (s.o. II. 1. e) ee) (7)). Bei der dort erwähnten „kleinen Kiste“ für „zehn Döner“ handele es sich aus seiner Sicht zweifelsfrei um die Schachtel mit dem Geld des „T12“, die dem Vernehmen nach „auf dem Küchenschrank“ verwahrt worden sein soll. Es sei in der Sache um einen Betrag von etwa 10.000 € gegangen. In der Sache habe nicht „normal geteilt“ werden sollen. Das habe daran gelegen, dass „T12“ ein Auto gekauft und den Preis nicht gezahlt habe; das habe ausgeglichen werden sollen. Allerdings könne er mit der Figur des „gierigen Tippgebers“ nichts anfangen, offenbar sei dies eine von seinem Bruder erfundene „Story“. Auf Vorhalt der Telefonate B--96 (s.o. II. 1. e) ee) (13)) und B--97 (s.o. II. 1. e) ee) (14)) hat D angegeben, er habe sich damals darüber aufgeregt, dass überhaupt so viele Leute von dem Plan, bei „T12“ einzubrechen, gewusst hätten. Sein Bruder B habe ihm „den Floh ins Ohr gesetzt“, dass er von Mitwissern „hintergangen“ werde. Darüber sei er wütend gewesen. Er habe sich darüber aufgeregt, dass er das Projekt für gescheitert erklärt habe und die „anderen“ sich daran angeblich nicht hätten halten wollen. Er habe denen gesagt, dass „die Aktion nicht mehr läuft“ und dass er „andere habe“. Daher habe „F“ (F) nicht einfach „auf eigene Faust“ weitermachen „dürfen“. e) Am 06.06.2016 wurden D die beiden Telefonate B--46 (s.o. II. 1. c) cc) (21)) und B--49 (s.o. II. 1. c) cc) (24)) vorgehalten. Dort geht es um „H“, der etwas Gutes habe, „wo viel Geld herausspringt“, wo er sich „dreimal beworben“ habe - aber „wegen Bart“ nicht genommen worden sei. Im zweiten Gespräch heißt es, „H“ habe „ein paar neue Adressen zum Essen“ mitgeteilt. Zu diesen beiden Telefonaten hat D angegeben, er verstehe die Gespräche auch so, dass es um eine Gelegenheit gegangen sei, um „an Geld zu kommen“; dies ergebe sich aus der Formulierung „zum Essen“. Auf die Frage, wie die Formulierung mit den „Adressen zum Essen“ zu verstehen sei, hat D zunächst nur verlegen gelächelt. Auf die Nachfrage, ob „Essen“ als Synonym für einen „Einbruchsdiebstahl“ verwendet worden sei, hat die Verteidigung des Angeklagten H die Frage beanstandet. Nach Zurückweisung der Beanstandung hat D die Frage dahingehend beantwortet, man könne „davon ausgehen“ dass es sich um „etwas Illegales“ gehandelt habe, „um an Geld zu kommen“. Man merke an dem Telefonat aber auch, dass er selbst „überhaupt nicht darauf eingehe“. Er habe später von den Adressen des H „nichts mehr gehört“. Auf die Frage nach seinem Verhältnis zu F und G hat D angegeben, der ältere Bruder von F sei in seiner Schulklasse gewesen, zu diesem habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Die Angeklagten F und G habe er hingegen nur gesehen, wenn diese seine beiden jüngeren Brüder besucht hätten. Abgesehen davon habe es „keine Kontakte“ gegeben. Fragen zu M6 (M6) wollte D generell nicht beantworten. f) Schließlich hat D am 01.07.2016 im Anschluss an die Einlassung seines Bruders C noch angegeben, er sei sich rückblickend nicht mehr sicher, ob C beim ersten Observationsversuch am 14.07.2013 tatsächlich am Hotel H3 in Köln-Porz mit dabei gewesen sei. Er habe dies zwar so in Erinnerung, vielleicht habe er C aber auch nur bei der Ablieferung der Einbruchswerkzeuge am R-Platz gesehen. 7. H a) H hat sich erstmals am 10.05.2016 (47. Hauptverhandlungstag) geäußert. An diesem Tag hat er eine schriftliche Einlassung zur Person und zur Sache persönlich verlesen und diese anschließend als Anlage zum Protokoll gereicht. Nachfragen hat er nicht zugelassen. aa) Zu seiner Person hat H die Angaben gemacht, die in den Feststellungen zu seiner Person zusammengefasst worden sind. Zur Sache hat H sich im Kern dahingehend eingelassen, dass er an dem Plan, dem aus Pakistan stammenden C3 aus seinem Hotelzimmer einen größeren Geldbetrag zu entwenden (FA 1 und FA 1.1), mitgewirkt habe; er habe später auch an dem Einbruch in den T13&T14-Shop des Zeugen P8 (FA 5) mitgewirkt, nachdem der Eindruck entstanden sei, dass C3 bzw. C3 sein Geld dort „gebunkert“ habe. Sein Motiv für diese Aktionen habe darin bestanden, mit dem erbeuteten Geld die Schäden pakistanischer Landsleute ausgleichen zu können, die von C3 bzw. C3 mit falschen Versprechungen betrogen und geschädigt worden seien. Es sei ihm nicht um eine Bereicherung seiner Person gegangen. Außerdem habe es sich hierbei um einen einmaligen Vorgang gehandelt; er habe sich mit keinem der Mitangeklagten auf die Begehung einer unbestimmten Mehrzahl von Eigentumsdelikten verständigt; von einer Bandenzugehörigkeit könne mit Blick auf seine Person daher keine Rede sein. bb) Im Einzelnen gab H an, er habe den Mitangeklagten D im Jahr 2009 als Gast seines Ladenlokals am T-Platz kennengelernt. Dieser sei, da er in der Nähe gewohnt habe, häufig bei ihm vorbei gekommen; ihre Beziehung habe auf gegenseitiger Sympathie beruht. Über D habe er dessen Brüder kennengelernt, zunächst B und etwa zweieinhalb Jahre später auch die beiden jüngeren Brüder C und E. Sein Verhältnis zu D beschreibt H als kumpelhaft. Mit B habe er sich viel über religiöse, insbesondere islamische Themen unterhalten. Er habe ihn auch in seiner Wohnung besucht und dabei als vielseitig interessierten und umfassend gebildeten Gesprächspartner kennengelernt. Weiterhin gab H an, er habe von D erfahren, dass dieser eine Haftstrafe verbüßt habe, und dass es bei ihm ebenso wie bei B wirtschaftlich „nicht rosig“ ausgesehen habe. D habe ihm erzählt, dass er mithilfe des Islam „ein besserer Mensch werden“ wolle. Er selbst habe zu dieser Zeit als Selbstständiger gut verdient; er habe damals monatliche Einkünfte nach Abzug der Fixkosten in einer Größenordnung von 7.000 bis 10.000 € erwirtschaften können. Seine eigene religiöse Ausrichtung hat H in seiner Einlassung als islamisch, tolerant und „keinesfalls radikal“ beschrieben. Er habe sich seit 2010 intensiver mit dem Islam beschäftigt und akzeptiere und respektiere Andersgläubige. Wenn die Polizei von seinem Handy ca. 50 Bilder ausgewählt habe, aus denen sie eine radikal-islamistische Ausrichtung folgere, so müsse man berücksichtigen, dass es sich um lediglich etwa 50 Bilder von insgesamt 14.000 gespeicherten Fotos handele; sie sagten tatsächlich „nichts“ über ihn aus. Er sei bei Facebook angemeldet gewesen und in mehreren Whatsapp-Gruppen, insbesondere in einer Gruppe mit dem Namen „YYY1“ (Religion Abrahams); dies habe aber nichts mit der salafistischen Solinger Gruppe gleichen Namens zu tun; in dieser Chatgruppe sei über „islamische Themen“ geschrieben worden. Es seien in dieser Gruppe Koranverse und Aussagen des Propheten C2 verschickt worden. Über Krieg und Politik sei dort nach dem, was er mitbekommen habe, nichts geschrieben worden. Außerdem sei er noch in einer weiteren Whatsapp-Gruppe mit dem Namen „daula al islamiya“ (Islamischer Staat) gewesen. Dort sei über die „Lage in Syrien“ berichtet worden. In diese Gruppe sei er ohne sein Zutun hereingenommen worden. In der Gruppe hätten aber nicht ideologische Positionen vertreten werden sollen, es sei vielmehr um eine Berichterstattung über Dinge gegangen, „die man in unseren Medien nicht erfährt“. Das Ganze sei für ihn eine Art „Newsletter“ gewesen, den er manchmal verfolgt, sehr oft aber auch nicht zur Kenntnis genommen habe. Er habe sich in den beiden Gruppen hauptsächlich aufgehalten, um in Kontakt mit C und E(e) zu bleiben. Er möge keine Bilder „von ermordeten Menschen“ und auch „keine Brutalität“ und habe es daher „vermieden“, solche Bilder auf seinem Handy zu haben. Wenn er solche Bilder geschickt bekommen habe, habe er sie gelöscht. cc) Zur Person des C3 bzw. C3 hat H in seiner Einlassung angegeben, er habe C3 bzw. C3 erstmals im Juni 2013 als Gast in seinem Schnellimbiss kennengelernt. C3 bzw. C3 habe sich ihm vorgestellt und dabei angegeben, der Besitzer des Geschäfts „T19“ in Ehrenfeld (T13&T14-Shop) habe ihm seine – Hs – Anschrift gegeben und gesagt, dass er ihm vielleicht helfen könne, eine günstige Unterkunft zu finden. Er, H, habe ihm daraufhin verschiedene Hotels in der Umgebung empfohlen. In der Folgezeit sei C3 bzw. C3 „fast jeden Tag“ in seinem „Restaurant“ erschienen. Er habe sich nach einer „privaten Unterkunft in einer Art Wohngemeinschaft“ erkundigt und auch seine Medikamente im Kühlschrank des Restaurants gelagert. Dadurch habe sich im Laufe der Zeit ein gegenseitiges Vertrauen herausgebildet. Etwa Anfang Juli habe C3 bzw. C3 ihm in einem „Vieraugengespräch“ anvertraut, dass er über „zwei Koffer voller Geld im Wert von 120.000 €“ verfüge. Er habe dazu erklärt, er, C3 bzw. C3, müsse „über Belgien in ein anderes Land, könne aber nicht nach Belgien einreisen, da er dort Probleme mit irgendwelchen kriminellen Leuten habe“. Weiterhin habe C3 bzw. C3 ihm gegenüber angegeben, er komme aus England; in diesem Zusammenhang habe er ihm auch einen Pass gezeigt, in dem als Name „C3a“ verzeichnet gewesen sei. Zu den geschäftlichen Hintergründen seiner geplanten Reise habe C3 bzw. C3 ihm mitgeteilt, er müsse „zwölf pakistanische Familien nach Norwegen bzw. Schweden bringen“. Er, H, habe C3 bzw. C3 daraufhin empfohlen, für die beiden Geldkoffer ein Schließfach bei einer Bank in unmittelbarer Nähe anzumieten. Bis zu diesem Zeitpunkt – so H – seien ihm die Angaben des C3 bzw. C3 „sehr glaubwürdig“ vorgekommen. Er sei dann aber misstrauisch geworden, weil C3 bzw. C3 erzählt habe, er habe das Geld am Flughafen Lahore ohne Schwierigkeiten am pakistanischen Zoll vorbei ausführen können, da er dort selbst arbeite. Seine Angaben zu den Verhältnissen am Flughafen Lahore seien aber falsch und unrealistisch gewesen. Das habe er, H, erkennen können, weil er selbst zwei Onkel habe, die damals bei der Polizei in Lahore gearbeitet hätten. Darüber hinaus sei es ihm „komisch“ vorgekommen, dass C3 bzw. C3 immer wieder von mehreren pakistanischen Bekannten gesprochen, diese jedoch nie ins Restaurant mitgebracht habe. „Kurze Zeit später“ sei ein fremder Mann zu ihm, H, ins Restaurant gekommen und habe ihm erzählt, dass er einen Pakistaner suche, der „Leute betrügen“ würde. Die Polizei solle aber nicht eingeschaltet werden. In der Folgezeit habe er, H, feststellen müssen, dass C3 bzw. C3 sein Restaurant benutzt habe, um Kontakte zu pakistanischen Familien herzustellen und diese dann mit falschen Versprechen zu betrügen. C3 bzw. C3 habe vorgegeben, in Pakistan lebende Angehörige nach Europa schleusen zu können, er habe dafür als Vorauszahlung viel Geld erhalten und seine Versprechungen dann aber grundsätzlich nicht eingelöst. So habe er „in einer Wohnung in Köln-Mühlheim auch über 20.000 € von zwei Pakistani“ gestohlen, die ihn mit der Nachholung ihrer Familien beauftragt hätten. Dies habe ihm ein Pakistaner namens M7 erzählt, der auch unter den Geschädigten gewesen sei. Diese Situation habe ihn, H, sehr „belastet“, zumal er C3 bzw. C3 „nacheinander bei mehreren Bekannten eine Wohnmöglichkeit besorgt“ habe. Er habe sich fortwährend gefragt, ob er nicht „den Betrogenen helfen“ müsse, wieder an ihr Geld zu kommen. dd) Zu den Anklagevorwürfen im Einzelnen hat H in seiner Einlassung erklärt, die Fälle FA 1, FA 1.1 und FA 5 gehörten zusammen. Alle diese Fälle beträfen C3 bzw. C3. Zuerst habe er nach dem ersten Betrugsverdacht nur überprüfen wollen, ob C3 bzw. C3 „tatsächlich im Hotel wohne“ und ob „seine Geschichte stimme“, die er ihm erzählt habe. Er habe daher „B eingeweiht und ihn gebeten“, den C3 bzw. C3 für ihn zu überprüfen, weil er selbst das Ladenlokal nicht habe „allein lassen“ können. Die Überprüfung habe damit geendet, dass B ihm gesagt habe, der C3 bzw. C3 wohne nicht in dem von ihm angegebenen Hotel. Seine eigene Absicht und Motivation beschreibt H in seiner Einlassung dahingehend, es sei ihm darum gegangen, „den Geschädigten Landsleuten ihr Geld wieder zu beschaffen“. Er selbst habe „nicht oder zumindest nicht in erster Linie“ profitieren wollen. Er habe auf eine „Belohnung oder eine Art Finderlohn gehofft“, vor allem aber den eigenen Fehler wiedergutmachen wollen, dass C3 bzw. C3 durch ihn an spätere Opfer „herangekommen“ sei. Diese Vorstellung habe ihn nämlich bedrückt und ihm „ein schlechtes Gewissen“ bereitet. Bei der Wiederbeschaffung des Geldes habe „niemals Gewalt angewandt“ werden sollen, und er selbst habe auch „in Bezug auf einen Diebstahl große Skrupel“ gehabt, ob so etwas mit seinem Glauben überhaupt vereinbar sei. Er habe sich dann „mehrere Meinungen von Gelehrten“ angehört und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht erlaubt sei, den C3 bzw. C3 zu bestehlen, auch wenn dieser „Fehler gemacht“ habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten C3 bzw. C3s Betrügereien noch „keinen nahen Bekannten“ von ihm, H, „getroffen“ gehabt, so dass er beschlossen habe, die Überlegungen zu einer Wiederbeschaffung der Beute „aufzugeben“. In der Folgezeit sei C3 bzw. C3 jedoch „bei D eingezogen“ und habe diesem „eine Box mit Geld für seine Pilgerfahrt geklaut“; dann habe auch „M7 von dem Betrug zu seinem Nachteil erzählt“ und dadurch sei ihm, H, klar geworden, dass C3 bzw. C3 „ein übler Betrüger“ sei, der seine Bekannten und Freunde betrog, und dass er nun „handeln“ müsse. Er, H, habe daher wiederum mit B über C3 bzw. C3 gesprochen und erfahren, dass dieser „mit Taschen beladen“ in den Laden „T19 Foods“ an einem Sonntag hineingegangen sei. Dies sei zeitlich gewesen, nachdem C3 bzw. C3 dem „D das Geld geklaut“ hatte. Daher seien sie alle davon ausgegangen, dass er einen Schlüssel zu dem Laden habe und dort seine Beute verstecke. Dies sei für ihn als „Vermutung naheliegend“ gewesen, weil er von dem Besitzer des Ladens, dem Zeugen P8, gewusst habe, dass dieser „für Pakistaner öfter Geld entgegennahm und nach Pakistan transferierte“. Er habe daher mit B gesprochen, weil er sich sicher gewesen sei, dass sich die Beute im T13&T14shop befinden müsse. Mit wem B über den Einbruchsplan sonst noch gesprochen habe, habe er – H – „nicht oder nicht genau“ gewusst. C3 bzw. C3 habe ihn angerufen und behauptet, dass „bei ihm, sprich bei D, in der Wohnung eingebrochen worden sei“; eine Hinzuziehung der Polizei habe C3 bzw. C3 aber nicht gewünscht. Zum Zeitpunkt des Anrufes habe er, H, noch nicht gewusst, dass C3 bzw. C3 „D das Geld gestohlen hatte und dies nun vertuschen wollte“. „Nachdem kurze Zeit später die Wahrheit herausgekommen“ sei, habe er, H, „die alte Idee, C3 bzw. C3 die Beute abzunehmen, wieder aufleben lassen“. Er habe sich mit B verabredet und mit ihm zunächst den T13&T14shop von außen erkundet; schließlich hätten sie beide „an der Seite die Tür zum Shop mit Gewalt geöffnet“. Er, H, sei „kurz mit im Laden“ gewesen, habe diesen dann aber sofort wieder verlassen, weil ihm die Situation „zu riskant und zu unheimlich“ gewesen sei. Es habe sich um „die erste Straftat seines Lebens“ gehandelt und er habe sich „alles andere als heldenhaft“ gefühlt. Außerdem habe ihn seine Mutter immer wieder angerufen, um zu fragen, wo er bleibe. B und er hätten den Laden daher wieder „ohne jede Beute verlassen“. Er selbst sei danach in seinen eigenen „Laden“ gefahren und könne „nicht mit Sicherheit behaupten, wer danach den Tresor mit dem Schrank aus dem T13&T14shop geholt“ habe. Er wolle nicht vom „Hörensagen“ oder über „Spekulationen“ berichten. Er sei an dem Einbruch erst von dem Moment an wieder beteiligt gewesen, als „der Schrank samt Tresor“ in die Garage seiner Mutter „ohne Wissen“ seiner Familie „gelagert“ worden sei. Er selbst habe dann in der Garage seiner Mutter den „Schrank vom Tresor getrennt“ und den Tresor „fest auf den Boden geworfen“. Dadurch sei die Tresortür aufgesprungen. Anders als er erwartet habe, seien in dem Tresor aber „nur Münzen und keine großen Geldbeträge“ gewesen. Davon habe er B informiert und dieser habe den „Tresor samt Inhalt“ abgeholt und mitgenommen. Später sei der Verdacht aufgekommen, er – H – habe „das Geld selbst eingesteckt“, was aber nicht gestimmt habe. Er habe den leeren Aktenschrank „zur Mülldeponie“ geschafft und dort einem „Roma-Mann“ überlassen. Danach habe er „ein für alle Mal die Nase von der C3 bzw. C3-Sache voll“ gehabt und auch „nie wieder etwas in diese Richtung gemacht“. Es sei nie seine „Absicht“ gewesen, den Zeugen P8 zu schädigen, und er habe auch kein Interesse „an Sachen aus dem T13&T14shop“ gehabt. Er habe nur „die illegale Beute von C3 bzw. C3 wiederbeschaffen“ wollen. ee) Zu dem von der Kammer eingestellten Tatvorwurf der bandenmäßigen Beschaffung gefälschter Ausweise hat H in seiner schriftlichen Einlassung angegeben, er habe für einen pakistanischen Asylbewerber namens G Hasnat mehrfach bei der Ausländerbehörde gedolmetscht; dieser habe abgeschoben werden sollen, obwohl er in Pakistan „heftig gefoltert“ worden sei. Bei einer der Diskussionen über die Abschiebung in seinem Schnellimbiss hätten die gesondert verfolgten L21 und L20 die Frage gestellt, ob Hasnat einen falschen Pass haben wolle. Er selbst habe in dem Gespräch „übersetzt“. Dem Hasnat sei ein „gut gemachter Pass“ gezeigt worden und dieser habe auch sofort so einen Pass für sich haben wollen. Nach einiger Zeit habe L21 einen Pass in den Schnellimbiss mitgebracht, der allerdings auch von einem Laien „auf 20 Meter als gefälscht“ zu erkennen gewesen sei. Dieses Falsifikat habe Hasnat abgelehnt. In den folgenden Wochen und Monaten hätten sich L21 „und andere“ um Pässe bemüht; was konkret gemacht worden sei, wisse er, H, aber nicht. Kurz vor seiner Abschiebung habe Hasnat dann endlich den Pass bekommen; hierfür habe er 6.000 € bezahlt. Er selbst, H, habe einen geringen Anteil von 200 € erhalten. Bei seiner versuchten Ausreise nach England sei der Hasnat jedoch in Frankreich verhaftet worden, weil die Passfälschung aufgefallen sei. Er habe sich daraufhin telefonisch bei ihm beschwert. Darüber habe er mit dem gesondert verfolgten L20 in Telefonaten mehrfach gesprochen und ihm auch gesagt, dass er seinen Anteil an „den Jungen zurückgeben“ wolle, weil er nicht an einem Betrug beteiligt sein wolle, der „die Not eines Mannes ausnutzt“. Mit weiteren Passbeschaffungen habe er nichts zu tun. ff) Abschließend hat H in seiner Einlassung noch ausgeführt, er habe niemals „eine terroristische Vereinigung unterstützt“ noch „für solche Zwecke Geld gesammelt, dies überlegt oder Aufrufe dafür gemacht“. Auch habe er nie überlegt, sich an „irgendwelchen Kämpfen zu beteiligen“ oder „aus Deutschland in ein Kriegsgebiet auszureisen“. Vielmehr habe er seiner Mutter „auf dem Sterbebett versprochen“, sich um seinen Vater und seine Geschwister zu kümmern, da diese ihn brauchten. Er habe sich insbesondere „nicht mit anderen zusammengetan, um Straftaten zu begehen“. Die Sache mit C3 bzw. C3 sei „eine einmalige Ausnahme in seinem Leben“ gewesen. Bei der „Sache mit dem gefälschten Pass“ sei es ihm darum gegangen, den Asylbewerber davor zu schützen, dass er wieder gefoltert werde. Er habe „später mit B noch mal über Möglichkeiten zur Schwarzarbeit“ gesprochen. Er sei dort aber wegen seines „Bartes abgelehnt“ worden. Das seien „die einzig krummen Sachen“ gewesen, die er je in seinem Leben gemacht habe. Nachfragen und Vorhalte anhand der abgehörten Telefonie hat H nicht zugelassen. b) In der Hauptverhandlung am 13.06.2016 hat H auf seinen Wunsch hin mittels Beamer verschiedene Emails von seinem iPhone auf Leinwände projiziert und hierzu ausgeführt, man könne anhand der Emails erkennen, dass er vor seiner Inhaftierung in konkreten Vertragsverhandlungen über die Anmietung eines neuen Ladenlokals gestanden habe; er habe seinen Schnellimbiss nicht mit einer „Insolvenz“ beendet, sondern diesen „rechtzeitig abgegeben“ und dafür eine „Ablöse“ von insgesamt 19.000 € erhalten. Privat habe er „nur im überschaubaren Bereich“ Schulden gehabt - nicht in einer Höhe, „dass man dafür hätte Straftaten begehen müssen“. Das neue Geschäft habe auf den Namen seiner jüngeren Schwester laufen sollen. Er habe sein - später von der Polizei sichergestelltes - iPhone 5 „erst im Mai 2014“ gekauft; davor habe er ein iPhone 4 besessen, seine Daten beim Wechsel aber nicht durch ein Backup auf das neue Handy übertragen. Weiterhin hat H verschiedene Fotos von seinem Handy gezeigt, die er im Internet heruntergeladen habe, um sie seiner Frau schicken zu können, andere Fotos seien ihm „zugesandt“ worden. Auf die Frage, von wem er Fotos mit Bezug zur „daula“ (Staat, umgangssprachlich für IS) bekommen habe, gab H keine Auskunft und betonte lediglich, dass er sie jedenfalls nicht „selbst runter geladen“ habe. Dadurch erhalte die Existenz solcher Fotos auf seinem Handy - so meinte er - „eine andere Beweisrichtung“. Zu einer Befragung durch die Kammer oder zur Beantwortung von Vorhalten aus der abgehörten Telefonie fand H sich auch an diesem Tag nicht bereit. c) Am 07.12.2016 - dem 79. Hauptverhandlungstag hat H durch seine Verteidigerin zwei ergänzende Einlassungen verlesen lassen und diese sodann auf Rückfrage ausdrücklich autorisiert. Außerdem hat er - worauf noch näher einzugehen sein wird - in geringem Umfang Fragen des Gerichts beantwortet. aa) In seiner schriftlich zu den Akten gereichten Einlassung hat H zunächst noch einmal betont, dass er „niemals mit irgend jemandem eine Bande gegründet“ und sich auch keiner Bande angeschlossen habe, er habe noch nicht einmal gewusst oder für möglich gehalten, dass eine Bande irgendwo in seinem Bekanntenkreis „existiere“. Er halte es sogar für „ausgeschlossen“, dass sich „die Brüder der Familie B C D Ee zu einer Bande zusammengeschlossen“ haben könnten, „um irgendwelche Straftaten zu begehen“. Er habe für solche Überlegungen keine Anhaltspunkte gehabt und lediglich gewusst, dass D vorbestraft gewesen sei und einen Gefängnisaufenthalt hinter sich gehabt habe. Er habe von den „Geldsorgen“ der beiden Brüder B und D(e) Kenntnis gehabt; von E und C(e) habe er hingegen „kaum etwas mitbekommen“, er sei hauptsächlich „über die Whatsapp Gruppen“ mit ihnen „verbunden“ gewesen. Von gemeinsam begangenen Straftaten habe er erst nach seiner Verhaftung im laufenden Verfahren Kenntnis erlangt. bb) Zu dem Einbruch in den T13&T14-Shop des Zeugen P8 hat H ergänzend ausgeführt, er habe sich daran „nicht aus rein altruistischen Motiven“ beteiligt. Er habe durch die Wiederbeschaffung der Beute von C3 bzw. C3 immer auch für sich selbst „einen persönlichen Vorteil“ haben wollen. Er habe sich vorgestellt, dass er einen „Anteil von dem wiederbeschafften Geld“ bekommen werde. Es sei für ihn „klar“, dass er einen „Einbruchsdiebstahl begangen“ habe, und dass er auch „Mittäter“ sei. Dass der unbeteiligte Zeuge P8 durch den Einbruch „mit geschädigt“ worden sei, tue ihm genauso leid wie „die ganze Tat“. Zu dem Einbruch in den T13&T14-Shop sei es nur deshalb gekommen, weil er damals die „Information“ gehabt habe, dass C3 bzw. C3 an einem Sonntag mit zwei Taschen den T13&T14-Shop betreten und dazu einen Schlüssel benutzt habe. Daher sei er sich damals sicher gewesen, das C3 bzw. C3 sein Geld dorthin gebracht habe, weil es nach seiner Kenntnis dem Zeugen P8 „selbst gut ging (er kaufte beste Ware)“ und beide sich gekannt hätten. C3 bzw. C3 habe nämlich mehrfach davon erzählt, dass er bei P8 gewesen sei. An dem „Wechselgeld“ aus dem Tresor des Zeugen P8 habe er selbst „nie Interesse“ gehabt. Daher habe er den Tresor in seiner Garage, nachdem dieser sich durch einen „Sturz“ von selbst geöffnet habe, auch wieder geschlossen. Von dem Geld in dem Tresor habe er, H, später auch keinen Anteil erhalten. Er wisse bis heute nicht, was mit dem Geld geschehen sei. Alle Spekulationen darüber, dass er dem Tresor vor der Weitergabe an B bereits Geld entnommen habe, hätten keine reale Grundlage. Er habe sich nach dem Einbruch für sein Verhalten „sehr geschämt“ und sich verstärkt „mit religiösen Themen über Vergebung, Reue und Gnade“ beschäftigt. cc) Weiterhin hat H angegeben, er habe in einigen Telefonaten und Aussagen die Tötung von Muslimen „scharf angeprangert“ und sich in diesem Zusammenhang auch über die Politik Israels „aufgeregt“, er „kritisiere“ in diesen Telefonaten eine „Kriegspolitik“ und frage daher in den Telefonaten auch, warum „vom Westen“ in Syrien „keine humanitäre Hilfe geleistet und der Krieg nicht gestoppt“ werde. Er sei „gegen Drohnenangriffe der USA“, durch die „unschuldige Menschen“ getötet würden, und er verurteile auch „Gräueltaten“, die „allerdings im Falle einer Verursachung durch westliche Staaten viel weniger in den Medien verbreitet“ würden. Er sei immer davon ausgegangen, dass er in Deutschland eine solche „politische Haltung“ im Rahmen der „Meinungsvielfalt“ haben und vertreten dürfe. Er empfinde es so, dass er heute „mittels einseitiger Interpretationen früherer Äußerungen“, die er „mit einem anderen Wissen als heute und vor einem anderen historischen Kontext gemacht“ habe, zur Rechenschaft gezogen werden solle, weil „sich das Klima in Deutschland gegenüber Muslimen nachhaltig verändert“ habe. Tatsächlich habe er in seinen Gesprächen und Äußerungen „nie zu Gewalt oder zur Rechtfertigung von Tötungen, Vergewaltigungen oder anderen schweren Straftaten gegen Menschen aufgerufen“; vielmehr bedeute für ihn wahre „Gottesfürchtigkeit“, niemanden zu verletzen. Außerdem sei ihm wichtig zu betonen, dass er über englischsprachige Medien und über Whatsapp-Gruppen sowie über Facebook Nachrichten und „Neuigkeiten über Muslime in der Welt und deren Behandlung“ erhalten habe. Die Funktionen an seinem Telefon seien so eingestellt gewesen, dass er Nachrichten automatisch angezeigt bekommen habe. Er habe sich in seinen Chats und Telefonaten „auf keinen Fall nur über Krieg unterhalten“, sondern ganz viel über Familie, Freundschaft, religiöse Themen und Sport. Das, was in dem laufenden Beweisverfahren über ihn „herausgefiltert“ worden sei, beschreibe ihn als Person nicht. Außerdem hat er noch einmal die Belastungen beschrieben, die durch die fortgesetzte Untersuchungshaft für ihn und seine ganze Familie entstanden seien. d) Im Anschluss an diese Einlassung hat H – erstmals – ergänzende Fragen zugelassen. Auf die Frage, warum er sich wegen C3 bzw. C3 überhaupt „an B gewandt“ habe, hat H angegeben, es sei mittlerweile ja klar, dass C3 bzw. C3 „kein Engel“ gewesen sei. Er habe mehrere Menschen in Deutschland um ihr Geld „erleichtert“, man würde sicherlich noch mehrere Fälle finden, wenn man näher nachforschen würde. Wörtlich gab H an: „Der M7 und der P20 [P20] waren ja nicht die einzigen.“ Er, H, habe zu B engen Kontakt gehabt und ihn daher gebeten, zu gucken, was C3 bzw. C3 „so macht oder nicht“. Es habe „keinen anderen Hintergrund“ gegeben. Auf die Nachfrage, warum B ihm für diese Aufgabe „geeignet“ erschienen sei, hat H angegeben, B sei damals keiner Arbeit nachgegangen und habe daher Zeit gehabt. Dies sei der „einzigste Hintergrund“ gewesen. Auf die weitere Nachfrage, ob es denn von Anfang an den „Plan“ gegeben habe, C3 bzw. C3 „um sein Geld zu erleichtern“, hat H zunächst auf seine bisherigen Einlassungen Bezug genommen und angegeben, er habe darin bereits alles deutlich beschrieben. Sodann gab er an, es sei zunächst „nicht um irgendwelche Straftaten“ gegangen, sondern B habe „nur nachgucken“ sollen. Es habe das Gerücht gegeben, dass C3 bzw. C3 Leute betrüge. Er, H, habe sich in dieser Frage „sicher sein“ wollen. Auf den Einwand hin, dass B ja „wohl kaum die ganze Zeit neben C3 bzw. C3“ habe „stehen und diesen beobachten“ können, hat H angegeben, C3 bzw. C3 habe damals seine Gesprächspartner häufig zu McDonald‘s am R-Platz bestellt und daher sei es für B durchaus möglich gewesen, dort die Gespräche zu belauschen. Auf den weiteren Einwand, dass C3 bzw. C3 aber nicht bei McDonald‘s am R-Platz sondern an seiner Hotelunterkunft - dem Hotel „H3 auf der anderen Rheinseite“ in Köln-Porz - habe beobachtet werden sollen, gab H an, er habe davon „keine Ahnung“ gehabt. Auf den weiteren Einwand, dass er, H, in den abgehörten Telefonaten doch eindeutig mit B darüber spreche, dass die zu beobachtende Person offenbar unter einem falschen Namen im Hotel „eingecheckt“ habe, nachdem eine Anfrage an der Hotelrezeption ergebnislos geblieben sei, gab H an, er habe C3 bzw. C3 zunächst nur unter dem Namen „C3a“ gekannt. Dass sein tatsächlicher Name C3 bzw. C3 sei, habe er erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfahren. C3 bzw. C3 habe ihm gesagt, dass er im Hotel H3 sei und habe außerdem gefragt, ob er, H, ihm nicht eine Wohnung besorgen könne. Er habe ihm aber keine Wohnung vermitteln können. Deswegen habe er B gesagt, dass sich die betreffende Person im H3 aufhalte. Auf die Nachfrage, ob B im H3 habe nachschauen sollen, ob C3 bzw. C3 dort sein Geld „gebunkert habe“, hat H angegeben, er glaube, damals sei das noch nicht der Plan gewesen. Auf die weitere Nachfrage, welchen Sinn es denn dann gehabt haben soll, herauszufinden, „in welchem Zimmer im H3 C3 bzw. C3 abgestiegen“ sei, konnte H keine befriedigende Antwort geben. Er gab an, es könne sein, dass er „die Zeit jetzt verwechselt“ habe. Jedenfalls sei es ursprünglich, so H wörtlich, „bevor wir im T13&T14shop waren“ – immer um das Thema gegangen, ob C3 bzw. C3 das Geld „in Taschen bei sich hat“. Es sei darum gegangen, ob C3 bzw. C3 „Leute betrüge“ und ob er „das Geld bei sich habe“. Auf die Nachfrage, auf welche Weise diese beiden Fragen hätten „geklärt“ werden sollen, hat H angegeben, C3 bzw. C3 habe immer behauptet, dass er das Geld mit sich in seinen Taschen trage. Auf den Vorhalt, dass die Annahme, C3 bzw. C3 trage das Geld stets „am Mann“ nicht zu der Vorstellung passe, ihm das Geld durch einen „Einbruchsdiebstahl“ abzunehmen, hat H sich korrigiert und angegeben, C3 bzw. C3 habe als Aufbewahrungsort für sein Geld zunächst ein Schließfach am Bahnhof und dann das Hotelzimmer im H3 benannt. Nach dem weiteren Vorhalt, dass die Angaben zur „fremdnützigen“ Motivation des gegen C3 bzw. C3 gerichteten geplanten Eigentumsdelikts nicht recht zu den Abläufen passe, die die abgehörte Telefonie nahelege, hat seine Verteidigerin um eine Unterbrechung der Verhandlung gebeten. Nach einer etwa 15-minütigen Pause hat sie für ihren Mandanten eine weitere schriftliche Erklärung verlesen und zum Protokoll gereicht, die H sich sodann zu eigen gemacht hat. In dieser weiteren schriftlichen Einlassung hat H angegeben, es habe „verschiedene Phasen“ in den Geschehnissen rund um C3 bzw. C3 gegeben. Sodann hat er folgende fünf Phasen aufgezählt: In der ersten Phase habe C3 bzw. C3 ihn in seinem Restaurant besucht und ihm „Geschichten“ erzählt, die er zunächst auch „geglaubt“ habe. C3 bzw. C3 habe „von Geld erzählt in einer Höhe von 100.000 € und mehr“, welches er „bei sich“ trage „in Taschen“ oder „in seinem Hotelzimmer“ verwahre. In dieser Phase habe er, H, ihm helfen wollen; er habe sich nach alternativen Unterkünften umgehört und C3 bzw. C3 zur Anmietung eines „Schließfachs“ geraten. In der zweiten Phase seien „Gerüchte gegen C3 bzw. C3“ aufgekommen und er, H, habe sich gefragt, ob C3 bzw. C3 ein „Betrüger“ sei, ob er das Geld wirklich besitze, von dem er erzählt habe, und „woher“ er das Geld habe. Er sei in dieser Phase misstrauisch geworden und habe sich insbesondere gefragt, warum „ein reicher Mann mit so viel Geld auf billige Hotels und Unterkünfte angewiesen“ sei. In der dritten Phase habe er in „zwei konkreten Fällen“ von „Betrugstaten zum Nachteil von Bekannten“ erfahren, deren Kontakt zu C3 bzw. C3 er selbst „vermittelt“ habe. Hierfür habe er sich „verantwortlich“ gefühlt. Durch dieses Wissen sei für ihn „plausibel“ geworden, warum C3 bzw. C3 „einerseits viel Geld hatte und andererseits den Anschein eines armen Mannes erwecken musste und das Geld nicht zeigen konnte“, weil das Geld „ja Beute“ gewesen sei. In Phase 4 habe er, H die Vorwürfe „aufklären“ und „das Geld finden“ wollen. Er habe wissen wollen, „wo das Geld liegt“. „Dann“ habe er B „eingeweiht“. Sein „Plan“ sei es gewesen, „sich in C3 bzw. C3s Unterkunft zu vergewissern, ob es das Geld gibt und in welcher Höhe“. Erst in Phase 5 habe er sich „durch weitere Vorwürfe“ gegen C3 bzw. C3 „entschieden, dem C3 bzw. C3 das Geld abzunehmen“. Nachdem H sich diese schriftlich zu Protokoll gereichte Einlassung ausdrücklich zu eigen gemacht hatte, hat er auf die Nachfrage des Gerichts, ob dies so verstanden werden solle, dass B im H3 nur habe „gucken“ sollen, ob sich das Geld dort befinde, es dann aber dort habe belassen sollen, angegeben, dies sei zumindest „sein“ Plan gewesen. Auf die weitere Nachfrage, warum B das erhebliche Risiko eines Einbruchs in ein Hotelzimmer hätte auf sich nehmen sollen, um sich die mögliche „Beute nur anzuschauen aber nicht mitzunehmen“, hat H keine Antwort mehr gegeben und eine weitere Befragung schließlich abgelehnt. B. Beweisaufnahme im engeren Sinne 1. Struktur der Beweisaufnahme Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf den insgesamt sieben Einlassungen der Brüder B, D sowie C(e) und der übrigen Angeklagten A, H, F und G, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte. Im Übrigen - vor allem hinsichtlich der Bandenabrede - beruhen die Feststellungen in erster Linie auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), die ergänzt wurden durch die Angaben der vernommenen Zeugen, die Gutachten der vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen und die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durch Verlesung oder im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden - insbesondere Ausdrucken von Chatverläufen - sowie durch die im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführten Fotos und Videos, die auf sichergestellten elektronischen Speichermedien - vornehmlich Smartphones - aufgefunden worden waren. Für die Feststellungen zur Körperverletzung des Zeugen L17 (FA 62), zum Betäubungsmittelverstoß des D (FA 87), zum Sozialhilfebetrug des B (FA 88), sowie hinsichtlich des Verstoßes gegen das PassG durch A (FA 38.2) hat die Kammer Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung nicht herangezogen. a) Einlassungen Bis auf E haben sich alle Angeklagten zur Sache eingelassen und dabei die ihnen vorgeworfenen (Eigentums-) Delikte als solche im Wesentlichen eingeräumt. Allerdings haben alle (sieben) Angeklagten, die eine Einlassung zur Sache abgegeben haben, eine ausdrückliche oder konkludente Bandenabrede im Hinblick auf die Begehung von Eigentumsdelikten bestritten und dabei auch jeglichen Zusammenhang zwischen ihren religiösen Überzeugungen und den Straftaten in Abrede gestellt. Als Motiv für die Taten haben sie stattdessen durchweg persönlichen Geldmangel angegeben, H hat sich hiervon abweichend auf überwiegend altruistische Motive berufen. Die Eigentumsdelikte haben sie durchweg als „spontane“ Einzelaktionen ohne ein zugrunde liegendes gemeinsames Konzept geschildert. Eine radikal-islamistische oder gar jihadistische Ausrichtung haben alle Angeklagten, sofern sie sich eingelassen haben, ebenso bestritten wie eigene Überlegungen oder Planspiele im Hinblick auf eine Auswanderung nach Syrien zum Zwecke der Teilnahme am Jihad gegen das Assad-Regime. Nach ihrer Darstellung haben sie lediglich ihren konservativen muslimischen Glauben im grundrechtlich geschützten Umfang praktiziert und sich für die Geschehnisse in Syrien im Rahmen der Meinungsfreiheit interessiert. Dementsprechend bildete die nicht zuletzt für die Verwertbarkeit der Ergebnisse der - ursprünglich wegen des Verdachts von Straftaten nach § 109h StGB bzw. §§ 129a, 129b StGB angeordneten - TKÜ zentrale Frage nach etwaigen Absprachen oder stillschweigenden Vereinbarungen zwischen den Angeklagten, durch welche die im Kern eingestandenen Eigentumsdelikte als (gewerbsmäßige) Bandendiebstähle bzw. Bandeneinbruchsdiebstähle - und mithin als „Katalogtaten“ im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j) StPO in Verbindung mit § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO - zu bewerten wären, den Schwerpunkt der umfangreichen Beweisaufnahme. Die Kammer hat die Einlassungen der Angeklagten in vielen Punkten ihren Feststellungen zu Grunde legen können, weil und soweit sie mit Erkenntnissen aus anderen Erkenntnisquellen - insbesondere mit den Befunden aus der sehr umfangreichen TKÜ - in Einklang standen oder ihnen zumindest nicht widersprachen. Lediglich in den Punkten, in denen die Einlassungen mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme eindeutig nicht in Einklang zu bringen waren, ist die Kammer ihnen nicht gefolgt und hat sich stattdessen auf die Erkenntnisse gestützt, die sich aus der Beweisaufnahme gewinnen ließen. Die Kammer ist in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um Versuche der Angeklagten handelte, das im Kern durchaus eingestandene Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht in ein milderes Licht zu tauchen – beispielsweise durch Leugnung des Bandencharakters der Diebstahlstaten –, so dass es sich jeweils um Schutzbehauptungen gehandelt hat, deren Zweck im Einzelnen logisch gut nachvollziehbar war, und die auch einem kohärenten Verteidigungskonzept zu folgen schienen. b) Telekommunikationsüberwachung Die Kammer hat sämtliche Telefongespräche durch Vorspielen (Augenschein) in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Gespräche sind ganz überwiegend in deutscher Sprache geführt worden und waren für die Kammer insoweit - abgesehen von ganz geringen Redeanteilen, die im Störgeräusch oder durch Überlagerungen unkenntlich waren - ohne weiteres zu verstehen. Lediglich ein sehr kleiner Teil der Telefonate wurde vollkommen in einer Fremdsprache - nämlich in Panschabi/Punjabi (einer in Pakistan geläufigen Sprache) - geführt. Diese Gespräche sind in der Hauptverhandlung durch einen als Sprachsachverständigen eingesetzten vereidigten Dolmetscher für diese Sprache - Herrn K1 - vollständig ins Deutsche übersetzt worden. Die Gespräche sind hierbei jeweils abschnittsweise vorgespielt und abschnittsweise übersetzt worden. Gelegentliche Zwischenfragen der einzelnen Verfahrensbeteiligten wurden vom Sprachsachverständigen jeweils unmittelbar im Zusammenhang mit der Übersetzung beantwortet. Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen haben sich dabei zu keiner Zeit ergeben. Vielmehr hat H, der diese Sprache spricht und auf den Aufnahmen auch durchweg zu hören war, die Übersetzungen aufmerksam begleitet und durch Rückfragen und Einwände - in geringem Umfang - korrigiert. Dabei hat die Kammer insgesamt den Eindruck gewinnen können, dass die Korrekturen lediglich marginale Gesichtspunkte betrafen, die sich aus dem durch Zwischengeräusche und Überlagerungen teilweise eingeschränkten Hörverständnis ergaben und die abgehörten Aussagen inhaltlich im Kern nicht beeinflussten. Bei den grundsätzlich auf Deutsch geführten übrigen Telefonaten bestand die Besonderheit, dass die Sprecher häufig arabische Begriffe und Redewendungen - seltener auch ein bis zwei ganze Sätze auf Arabisch - in ihre Formulierungen „eingestreut“ haben. Diese Begriffe und Formulierungen hat die Kammer durch die als Sprachsachverständige eingesetzte Dolmetscherin K2 ins Deutsche übersetzen lassen. Frau K2 stammt aus Marokko, hat Teile ihrer Ausbildung in Frankreich absolviert, lebt seit vielen Jahren in Deutschland und ist vereidigte Dolmetscherin für Arabisch und Französisch. Sie hat sich eine Vielzahl der Telefonate vorbereitend angehört und sich dabei - später von der Kammer digitalisierte - Notizen angefertigt und zur Akte gereicht, in denen sie die in den Telefonaten benutzten arabischen Begriffe und Passagen erläutert hat; anhand dieser Notizen hat sie sodann in der Hauptverhandlung die arabischen „Einstreuungen“ mündlich erklärt und übersetzt. Dabei hat sie Rückfragen und Einwände, die sich gelegentlich ergaben und aus der zuweilen reduzierten akustischen Qualität der Mobilfunktelefonate zu erklären waren, beantwortet bzw. berücksichtigt. Nach Einschätzung der Kammer sind dabei keine relevanten Fragen offen geblieben. Die arabischen Begriffe und Redewendungen waren jeweils in den Gesamtkontext des zu über 90 % auf Deutsch geführten Gesprächs eingekleidet und dementsprechend aus diesem Kontext heraus zu deuten; so dass die Kammer auch aus eigenem Hörverständnis die Bewertungen der Sprachsachverständigen jederzeit nachvollziehen konnte. Darüber hinaus hat die Sprachsachverständige eine Vielzahl von arabischen Namen herausgehört und für die Kammer identifiziert. An der Richtigkeit ihrer Übersetzungen hat die Kammer im Ergebnis auch deshalb keinerlei Zweifel, weil ein Teil der Gespräche zusätzlich dem Islamwissenschaftler Dr. K4 vorgelegt worden ist, der ebenfalls Hocharabisch versteht. Dieser hat viele - der immer wiederkehrenden - arabischen Begriffe genauso übersetzt und gedeutet wie die Sprachsachverständige K2 und der Kammer zudem bei der Zuordnung von Ereignissen des syrischen Bürgerkriegs und der Zuordnung von Namen - beispielsweise von islamischen Gelehrten - und der dahinter stehenden weltanschaulichen Besonderheiten geholfen. Der Umstand, dass Diskrepanzen von Relevanz zwischen den Übersetzungen der Sprachsachverständigen K2 und den Einschätzungen des Islamwissenschaftlers Dr. K4 an keiner Stelle aufgetreten sind, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass die Übersetzungen der Sprachsachverständigen K2 die kontextbezogenen Aussageinhalte durchweg zutreffend ins Deutsche übertragen haben. Überdies waren die arabischen Begriffe und Passagen im Verhältnis zu den umfangsmäßig weit überwiegenden deutschsprachigen Redeanteilen für die Gesamtaussagen der Telefonate von eher nachgeordneter Bedeutung. Die Kammer hat im Laufe der monatelangen Einführung von Telefonaten die Erfahrung gemacht, dass die arabischen „Einstreuungen“ sich beständig wiederholten und letztlich nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von religiösen Beteuerungsfloskeln und Schlagworten sowie Namen ausmachten, die zudem verhältnismäßig eingängig und leicht zu behalten waren - wie z.B. „Hamdulillah“ (Gott sei Dank), „Subhanallah“ (Um Gottes Willen), „Allahu alem“ (Gott weiß es am Besten), „C3 ama“ (Beute), „fitna“ (Zwist) etc.. Daher hat die Kammer ab etwa Mitte 2014 - für die Einführung der restlichen Telefonate - darauf verzichtet, die Sprachsachverständige K2 weiterhin hinzuzuziehen, da die eingestreuten arabischen Begriffe inzwischen sämtlichen Prozessbeteiligten geläufig geworden waren. Schwierigkeiten oder Einschränkungen bei der sprachlichen Dekodierung der Telefonate ergaben sich daraus nicht und wurden auch von keinem Prozessbeteiligten reklamiert. In den abgehörten Telefonaten wurden streckenweise gezielt verschleiernde Formulierungen verwendet - häufig einhergehend mit der wiederholten Rückfrage „Verstehst du?“. Begriffe wie „Dings“, „Brot und Brötchen“, „Kasten mit Nummern dran“, „Essen gehen“, „andere Arbeit“, „Quickie“ und andere mehr wurden dabei entweder ohne weiteres von den jeweiligen Gesprächsteilnehmern verstanden oder trotz Rückfrage unerläutert im Raum stehen gelassen mit dem Bemerken, man werde darüber „später“ - d.h. nicht am Telefon - noch einmal reden. Dadurch und durch den Gesprächskontext wurde deutlich, dass bestimmte - immer wieder verwendete - Begriffe nicht diejenige Bedeutung haben konnten, die der allgemeine Sprachgebrauch ihnen zumessen würde, und dass es sich insoweit um Decknamen und Deckbegriffe handelt. Die Kammer hat diese Begriffe - soweit ihr das möglich war - anhand der Kontexte interpretiert und dadurch überwiegend deuten können; Einzelheiten werden bei den betreffenden Telefonaten näher dargestellt werden. Die Stammdaten der in Augenschein genommenen Gespräche - also Datum, Uhrzeit, beteiligte Anschlüsse und deren „gelistete“ Anschlussinhaber - hat die Kammer durch Verlesung der jeweiligen von der Polizei EDV-gestützt erstellten Protokolle über die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Insoweit kann auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen werden. Anhand dieser Stammdaten wurden die Telefonate auch in den Urteilsgründen zitiert und bezeichnet. Die Kammer hat die eingeführten Telefonate zusätzlich mit einer individuellen Kennziffer „benannt“ - beispielsweise „B--1“ oder „FA5--16“ -, die lediglich dem erleichterten Auffinden im Text diente und keine abschließende inhaltliche Zuordnung zu einem bestimmten Themenkomplex zum Ausdruck bringen möchte. Diese Arbeitsbezeichnungen der Telefonate sollen auch im Folgenden für deren Zitierung verwendet werden, weil sie kürzer und eingängiger sind, als eine Wiedergabe der „Stammdaten“ des einzelnen Telefongesprächs (Leitung, Datum, Uhrzeit und Korrelationsnummer). Da die Telefonate ganz überwiegend im Rahmen der Feststellungen bereits dargestellt worden sind, soll die Zitierung jeweils mit einem Verweis auf die Fundstelle in den Feststellungen verbunden werden. Durch die Einführung der Stammdaten konnte festgestellt werden, dass lediglich ein kleiner Teil der verwendeten SIM-Karten auf einen der Angeklagten persönlich oder einen seiner Angehörigen registriert worden war. B hatte im Abhörzeitraum von Mitte 2013 bis Ende 2014 beispielsweise - teils parallel, teils nacheinander - sieben verschiedene Mobilfunknummern in Gebrauch, von denen zwei auf ihn und eine auf seine Frau, L15 , registriert waren - die vier anderen Telefonnummern, insbesondere die Leitung TKÜ 0101, über die der Großteil der verfahrensrelevanten Telefonie abgewickelt worden ist, waren indes auf nicht identifizierbare Phantasiepersonalien zugelassen worden. Seine Brüder D (TKÜ 0501) und E(e) (TKÜ 0201) verwendeten ebenfalls SIM-Karten, die auf ihnen nicht ohne weiteres zuzuordnende Personalien registriert waren; das gleiche gilt für die abgehörte Leitung Hs (TKÜ 0701). Demgegenüber verwendete C eine auf seine Frau registrierte SIM-Karte (TKÜ 1001), A setzte mehrere auf ihn selbst registrierte Karten (TKÜ 1101 bis 1103) ein. G und F wurden nicht auf ihnen zuzuordnenden Leitungen selbst abgehört; sie fielen vielmehr in den abgehörten Telefonaten auf den Leitungen der Mitangeklagten als Gesprächsteilnehmer („Partnernummer“) auf und verwendeten ebenfalls teilweise Nummern, die ihnen anhand der Inhaberdaten nicht ohne weiteres hätten zugeordnet werden können. Die Identifizierung der jeweiligen Sprecher in den einzelnen abgehörten Telefonaten erfolgte zunächst über die verwendeten Mobilfunknummern. Diese wurden von der Kriminalpolizei anhand der Zulassungsdaten der SIM-Karten, durch das Auffinden der SIM-Karten im Rahmen der Durchsuchungen bei bestimmten Angeklagten oder aufgrund weiterer Ermittlungen, die der polizeiliche Ermittlungsführer KHK L5 und der Aktenführer KHK L6 der Kammer im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen erläutert haben, den einzelnen Angeklagten dieses Verfahrens eindeutig zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der polizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Zuordnung von Mobilfunknummern kann auf die Ausführungen der Beweiswürdigung zum Verfahrensgang Bezug genommen werden. Die sich daraus ergebenden Zuordnungen zwischen Mobilfunknummern und Sprechern wurden in den Stammdaten der abgehörten Telefongespräche jeweils verzeichnet und ebenfalls im Rahmen der Verlesung der einzelnen Stammdaten in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem haben (fast) alle Angeklagten - außer H und E - eingeräumt , dass sie auf den ihnen von der Polizei ausweislich der Stammdaten der Telefonaufzeichnungen zugeordneten Leitungen tatsächlich zu hören sind. So hat beispielsweise G angegeben, dass er auf den ihm von der Polizei zugeordneten Gesprächen der Sprecher ist, der mit „G“ oder mit den Spitznamen „G“ oder „G“ bezeichnet wird. G hat zudem angegeben, er habe auch die anderen Angeklagten dieses Verfahrens auf den Aufnahmen wiedererkannt und dabei keine Fehler in den polizeilichen Zuordnungen (Stammdaten) entdecken können; lediglich bei H sei er sich nicht ganz sicher, weil er diesen nicht so gut kenne wie die anderen. F hat eingeräumt, dass er auf den ihm von der Polizei zugeordneten Telefonaten zu hören sei; er werde in den Gesprächen als „F“ oder „F“ bezeichnet. Auch C und A haben auf Vorhalt angegeben, sie seien auf den vorgespielten Telefonaten - entsprechend der polizeilichen Angaben in den jeweiligen Stammdaten der Gespräche - tatsächlich zu hören; A sei meist als „A“ bezeichnet worden, C entweder als „C“ oder als „C“. D hat sich selbst ebenfalls auf den ihm zugeordneten Gesprächen identifiziert; außerdem hat er seinen Bruder B wiederholt identifiziert sowie den Mitangeklagten H. In diesem Zusammenhang hat er angegeben, in allen abgehörten Telefonaten - jedenfalls soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien - sei mit „H“ oder „H“ stets der Angeklagte H gemeint gewesen. B hat sich selbst bereits bei dem ersten eingeführten Telefonat identifiziert und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung immer wieder ihm zugeordnete Telefonate inhaltlich erläutert und dabei erklärt, wie „er“ die abgehörten Aussagen „gemeint“ habe. Dadurch haben sich die Sprecher-Zuordnungen der Polizei, so wie sie in den Stammdaten der in Augenschein genommenen Telefonate niedergelegt worden sind, in der Hauptverhandlung mit ganz wenigen Ausnahmen, auf die noch (insbesondere bei der Darstellung der jeweiligen Telefonate) einzugehen sein wird, bestätigt. Schließlich hat die Kammer über mehr als 12 Monate hinweg viele Stunden lang insgesamt über 300 Telefonate in der Hauptverhandlung vorgespielt und angehört und konnte die dort zu vernehmenden Stimmen mit den Stimmen der Angeklagten, soweit sie sich in der Hauptverhandlung eingelassen haben, vergleichen. Dadurch konnte die Kammer im Laufe der Zeit die Stimmen der Angeklagten - mit Ausnahme der Stimme des E, der in der gesamten Hauptverhandlung so gut wie nichts gesagt hat - auch anhand des akustischen Wiedererkennungswertes selbst gut zuordnen und hat im Ergebnis keinerlei Zweifel, dass die Angeklagten auf den ihnen von der Polizei zugeordneten Telefonaten zu hören sind. Die Stimmen waren - trotz der teilweise bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen - anhand von auffälligen Eigenheiten sehr gut von einander zu unterscheiden. B imponierte einerseits durch seine enorme Sprachgeschwindigkeit und andererseits durch sein extremes Fakten-Detailwissen - speziell bezogen auf islamische Themen -, mit dem er seine Gesprächspartner regelmäßig regelrecht „bombardiert“ hat. Sein älterer Bruder D fiel demgegenüber durch eine deutlich tiefere, sonore und ruhige - leicht nasale - Stimmführung auf. C machte aufgrund seiner Eigenart, Wortsilben zu „verschlucken“ und Sätze nur selten vollständig zu beenden, am Telefon durchweg einen hektischen und „gehetzten“ Eindruck und war allein dadurch schon leicht zu erkennen. H hob sich durch seine deutlich tiefere, sehr ruhige Stimme und den aufgrund seiner pakistanischen Herkunftsfamilie etwas anders ausgeprägten Akzent von allen anderen Sprechern ab. A verfügte über einen vergleichsweise extrovertierten, eindringlichen Sprachstil, den die Kammer auch auf dem in der Hauptverhandlung abgespielten Video „Q1 - Bis der Kopf fliegt“ nachverfolgen konnte; seine Sprache ist durch viele Ausrufe - „Genau akhi!“ (Bruder) - geprägt, bisweilen singt er am Telefon. Ähnlich extrovertiert, aber deutlich tiefer und insgesamt weniger scharf artikuliert war Fs Sprache - als litte er unter einer „Dauererkältung“. Demgegenüber fiel G durch eine besonders klare und korrekte Aussprache und durch seine allgemeine Ernsthaftigkeit auf. Die Kammer schließt angesichts der vielen Eigenheiten und unverwechselbaren Ausprägungen der genannten Stimmführungen aus, dass die Stimmen der genannten Angeklagten untereinander verwechselt worden sein könnten. Aufgrund der persönlichen Wiedererkennung konnte die Kammer nachvollziehen, dass die Zuordnungen zwischen den genutzten Mobilfunknummern und den einzelnen Sprechern langfristig äußerst stabil und zuverlässig gewesen sind. Die Mobilfunkgeräte wurden jeweils durchweg von einundderselben Person genutzt - es meldete sich gleichsam immer die „gleiche Stimme“. Gelegentlich wurden Handys auf Aufforderung weitergereicht; dies war dann aufgrund der jeweiligen Aufforderung „Gib mir mal den ...“ auch unschwer nachzuvollziehen. Der „neue“ Sprecher war - soweit es sich um einen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens handelte - jeweils anhand seines Namens oder seines Spitznamens sowie des korrespondierenden stimmlichen Befundes für die Kammer leicht wiederzuerkennen. Lediglich in einer kurzen Gesprächsserie Ende September 2014 ( B--90 bis B--94 ) hat F bei einer gemeinsamen Autofahrt mit G dessen Handy für (mehrere sukzessive) Anrufe bei B genutzt; dies hat die Kammer anhand des stimmlichen Eindrucks sofort erkannt und sowohl G als auch F haben den einmaligen „Handyaustausch“ bestätigt und plausibel damit begründet, dass F auf seinem eigenen Handy damals „keine Akkuleistung mehr“ gehabt habe; daher habe er sich das Handy des G für die Anrufe ausleihen müssen. Was die Zuordnung der Stimme von E angeht, der sich in der gesamten Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat, konnte sich die Kammer anhand der Telefonate auf der ihm zugeordneten Leitung TKÜ 0201 ebenfalls einen guten Eindruck von seiner Stimme verschaffen. Sie kann aufgrund dieses stimmlichen Eindrucks zuverlässig sagen, dass es immer die gleiche Stimme ist, die sich auf dieser Leitung meldet. Hinzu kommt, dass nicht nur G und D übereinstimmend erklärt haben, die auf den Telefonaten zu hörenden Sprecher seien durchweg - also auch im Hinblick auf E - die von der Polizei in ihren Stammdaten als Sprecher erfassten Personen. Es gibt darüber hinaus eine Reihe von Telefonaten, aus denen sich „Querverweise“ auf E - als den tatsächlichen Sprecher auf der Leitung TKÜ 0201 - ergeben. Beispielhaft erwähnt seien hier etwa das Telefonat B--3 (s.o. II. 1. c) aa) (4)), wo B seinem Gesprächspartner - nach der Zuordnung der Polizei E - mitteilt, man suche einen Fahrer für die Verfolgung eines Geldboten, und dem nachfolgenden Gespräch B--4 (s.o. II. 1. c) aa) (6)), wo C sich - rund 7 Stunden später - bei seinem Bruder B meldet und angibt, er habe einen Fahrer für die Aktion gefunden, „E“ habe ihm von der Sache erzählt. Zu erwähnen ist auch das Telefonat B--56 (s.o. II. 1. e) dd) (5)) zwischen B und F, in dem B den F im Laufe des Gesprächs fragt: „Ist der E noch bei dir?“ und F anwortet: „Ja, der steht neben mir. Ich warte auf den Bus. Der E geht zu Fuß.“ Unmittelbar darauf meldet sich genau diejenige Stimme, die die Kammer auf der E zugeordneten Leitung TKÜ 0201 immer wieder gehört hat, und setzt das Gespräch mit B fort. Ein weiteres Beispiel ist das Telefonat B--58 (s.o. II. 1. e) dd) (7)), in dem B mit dem seinem Bruder E zugeordneten Anschluss TKÜ 0201 telefoniert und seinem Gesprächspartner sagt, „F“ solle sich bei „D“ melden, dann könnten beide ausmachen, wann alle nach Köln kommen sollen. Wenige Stunden später meldet sich F in dem Telefonat B--60 (s.o. II. 1. e) dd) (8)), und teilt mit, „E“ habe ihm „etwas von Sonntag erzählt“, woraufhin B wiederum auf D verweist. Aus der Zusammenschau dieser Telefonate ergibt sich für die Kammer, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die (immer gleiche) Stimme, die auf dem von der Polizei E zugeordneten Anschluss TKÜ 0201 zu vernehmen ist, und deren Inhaber in mehreren Telefonaten zwischen anderen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens als „E“ bezeichnet wird, auch tatsächlich die Stimme von E ist, die die Kammer anhand ihrer klanglichen Eigenheiten sicher wiedererkennen konnte. Die Kammer hat in den Feststellungen zum Inhalt der abgehörten Telefongespräche Begriffe und Formulierungen in Anführungszeichen gesetzt, wenn sie von den Sprechern wörtlich so benutzt worden sind. Überwiegend hat die Kammer sich aber wegen der enormen Datenfülle bemüht, die Aussagen in der TKÜ inhaltlich so kurz wie möglich zusammenzufassen. Sofern arabische Begriffe oder Formulierungen – in Anführungszeichen – wiedergegeben worden sind, wurden die deutschen Bedeutungen in Klammern dahinter gesetzt; die Übersetzungen beruhen auf den Angaben der Sprachsachverständigen K2 und/oder den Erklärungen des Islamwissenschaftlers Dr. K4. Bei den wiedergegebenen Chatverläufen ist die Kammer grundsätzlich ebenso verfahren. Die Kammer hat sich bei der Wiedergabe der Gespräche und Chats insgesamt bemüht, lediglich verfahrensrelevante Passagen zum Gegenstand der Feststellungen zu machen. Insbesondere die Telefonate waren zum Teil deutlich umfangreicher. Um die verfahrensrelevanten Passagen nicht „aus dem Kontext zu reißen“, war es allerdings in vielen Fällen erforderlich, die Einbettung in den Gesprächskontext mit zu schildern. Es versteht sich von selbst, dass in längeren Telefonaten – das längste Einzelgespräch dauerte 195 Minuten – größere Teile der Gespräche keinerlei Bezug zu den anklagegegenständlichen Vorwürfen aufwiesen; insoweit wurde auf eine Wiedergabe verzichtet. c) Sachverständige Die Kammer hat neben den Sprachsachverständigen (vereidigten Dolmetschern) K2 und K1 noch drei weitere Sachverständige hinzugezogen: den Islamwissenschaftler Dr. K4, den Psychiater Prof. Dr. und den IT-Sachverständigen M5. aa) Dr. K4 Den Islamwissenschaftler Dr. K4 hat die Kammer eingeschaltet, um sich seine Kenntnisse bei der Identifizierung von arabischen Namen, Aussagen, Begriffen und Literaturmeinungen nutzbar zu machen und deren Einordnung fachwissenschaftlich abzusichern - insbesondere etwa bei der Frage, ob es sich um jihadistische Positionen handelt, die den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime mit dem Ziel der Einführung eines „Gottesstaates“ auf der Grundlage der Scharia propagieren. Darüber hinaus hat der Sachverständige der Kammer einen allgemeinen Überblick über die Lage in Syrien vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs, über die wesentlichen am Bürgerkrieg beteiligten oppositionellen Gruppierungen und ihre ideologische Ausrichtung sowie über die groben Entwicklungen der Kampfhandlungen - speziell in den Jahren 2013 und 2014, in denen die hier angeklagten Taten stattfanden - vermittelt. Dr. K4 hat an den Universitäten Köln und Damaskus studiert und verfügt über einen Abschluss für Mittlere und Neue Geschichte sowie Islamwissenschaft und Politologie. Von 2002-2005 war er als Referent im Referat Internationaler Terrorismus im Bundeskanzleramt tätig und ist inzwischen für die regierungsnahe Stiftung Wissenschaft und Politik tätig, die in erster Linie den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung berät. Dort gehörte er zu dem für die Forschungsgruppe „Naher/Mittlerer Osten und Afrika“ zuständigen Stab von Wissenschaftlern. Seine Publikationen erstrecken sich insbesondere auf die Themenkreise „Jihadismus“, „Politischer Islam/Islamismus“, islamischer „Terrorismus“. In diesen Themenkreisen ist er auch medial präsent. Nach Einschätzung der Kammer handelt es sich bei Herrn Dr. K4 um einen erfahrenen Fachmann, der über einen spezifischen Syrienbezug verfügt, und dessen Expertise weithin anerkannt ist. Nicht zuletzt stand sein Name auf einer aus insgesamt drei Personen bestehenden Vorschlagsliste mit Islamwissenschaftlern, die von der Verteidigung des Angeklagten D kurz nach Beginn der Hauptverhandlung am 09.11.2015 ausdrücklich als geeignete Sachverständige für das vorliegende Verfahren ins Spiel gebracht worden sind. Bis auf F haben sich damals alle Angeklagten diesem Vorschlag angeschlossen. Dies zeigt, dass die fachliche Kompetenz und Eignung des Sachverständigen Dr. K4 auch von der ganz überwiegenden Mehrheit der Verteidigungsteams des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich anerkannt worden ist. Der Sachverständige Dr. K4, der auch in dem ab Anfang 2016 parallel vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren gegen B und andere (III - 7 StS 2/15 = 2 BJs 50/14-3 GBA) als Gutachter beauftragt worden ist, hat sein Gutachten auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Eindrücke erstattet, die er in den Sitzungen, an denen er teilgenommen hat, gewinnen konnte. Insbesondere hat die Kammer dem Sachverständigen eine Reihe von Telefongesprächen, die durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, vorbereitend als Voice-Dateien zur Verfügung gestellt und diese anschließend mit ihm eingehend besprochen. Außerdem hat Dr. K4 auf Vorhalt Bild- und Videomaterial von den sichergestellten Smartphones sowie Inhalte aus Chatverläufen bewertet und das gesamte Material in den aktuellen Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eingeordnet. Sein Gutachten hat er an insgesamt 7 Hauptverhandlungstagen mündlich erstattet, wobei er zur Vorbereitung auf die ihm überlassenen Telefonate Notizen zur Akte gereicht hat; zur Entwicklung des syrischen Bürgerkriegs und zu vielen daran beteiligten Rebellengruppierungen (Jabhat al-Nusra, Junud al-Sham, Daula al-Islamiya, Ahrar al-Sham u.a.) hat er vorab längere Texte zur Akte gereicht, anhand derer er seine mündliche Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung ausgerichtet hat. Auf seine gutachterlichen Aussagen wird im Einzelnen später noch näher einzugehen sein. bb) M5 Ferner hat die Kammer den Diplominformatiker und Sachverständigen für verteilte Systeme der Informationsverarbeitung M5 mit der Untersuchung des bei H sichergestellten Smartphones beauftragt. M5 gehört dem Sachverständigenbüro M11 & Partner in Brühl an, das sich auf Informationstechnik spezialisiert hat und ist seit vielen Jahren Sachverständiger für Systeme der Informationsverarbeitung. Als solcher hat er bereits vielfach forensische Begutachtungen durchgeführt; dem Vorsitzenden ist er aus einem anderen Verfahren, in dem es ebenfalls um die Auswertung digitaler Speichermedien verschiedener Geräte - Smartphones und Laptops - und deren Zusammenführung und Rekonstruktion ging, als versierter Experte bekannt. Die Kammer ist durch seine Beauftragung einem Beweisantrag der Verteidigung Hs auf Einschaltung „eines IT-Sachverständigen“ nachgekommen, der sich im Kern auf den Nachweis richtete, dass die von der Polizei auf Hs Handy gefundenen Fotos und Videos diesem per Whatsapp ohne sein Zutun „aufgedrängt“ worden seien und seine persönliche Einstellung daher nicht wiedergäben; H habe sie umgehend gelöscht und die gelöschten Dateien seien - von ihm unbemerkt - durch Sychronisationsvorgänge aus der iCloud zurück auf sein Handy gelangt. Der Sachverständige M5 hat das Handy mithilfe eines forensischen Auswerteprogramms eingehend untersucht und in diesem Zusammenhang mehrere komplette Chatverläufe mitsamt den als Anhang geposteten Mediendateien anhand der sog. Datumsstempel rekonstruieren können. Aus diesen und durch weitere Untersuchungen der Protokolle und Datumssignaturen auf dem sichergestellten Handy konnte er den von der Verteidigung unter Beweis gestellten angeblich unbeabsichtigten „Datenrückfluss“ sicher ausschließen. Auf die Einzelheiten seines Gutachtens wird später noch näher einzugehen sein. cc) Prof. Dr. Mit der Untersuchung der Schuldfähigkeit des Angeklagten B hat die Kammer den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. beauftragt, nachdem die Verteidigung im Frühjahr 2016 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass eine entsprechende Untersuchung in dem parallel vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren gegen B eingeleitet worden sei, weil dieser sich in den Jahren 2013/14 gegenüber dem Jobcenter auf eine psychiatrisch relevante Erkrankung berufen habe. Prof. Dr. M1 ist akademischer Direktor an der Abteilung für Neuroanatomie und molekulare Hirnforschung der Universität M2; er war in dem parallel vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren gegen B ebenfalls mit der Untersuchung seiner Schuldfähigkeit betraut. Da B sich zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit erklärt hat, hat Prof. Dr. M1 sein Gutachten auf den Akteninhalt, auf eine Vielzahl von Telefonaten, die ihm als Voice-Datei zur Verfügung gestellt worden sind, und auf seinen persönlichen Eindruck im Rahmen der Hauptverhandlung gestützt. Ab Ende Mai 2016 hat er an einer Reihe von Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Über den Stand der Beweisaufnahme und über den Inhalt der Einlassungen hat der Vorsitzende der Kammer den Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 31.05.2016 informiert. Darüber hinaus ist ihm die (auch) schriftlich zu Protokoll gereichte Einlassung von B vom 14.06.2016 zugänglich gemacht worden. Schließlich hatte er Gelegenheit, den Islamwissenschaftler Dr. K4 in der Hauptverhandlung zu befragen. Im Ergebnis hat der Sachverständige eine die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigende Erkrankung des Angeklagten B sicher ausgeschlossen. Auf die Einzelheiten seines Gutachtens wird später im Rahmen der Schuldfähigkeit noch näher einzugehen sein. d) Urkunden Die Kammer hat eine Vielzahl von Urkunden - insbesondere polizeiliche Auswerteberichte und Protokolle, Gerichtsbeschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren, Chatprotokolle u. ä. - in die Hauptverhandlung eingeführt, überwiegend im Selbstleseverfahren. Insoweit kann auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen werden. An der Authentizität der Urkunden, die Gegenstand der Beweisaufnahme geworden sind, wurden - auch soweit es sich um Fotokopien handelte - von keiner Seite Zweifel geäußert und es haben sich auch nach der Einschätzung der Kammer im Laufe der Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt Zweifel an ihrer Authentizität oder der Übereinstimmung zwischen Kopie und Original ergeben. Auf die Urkunden wird im Laufe der Beweiswürdigung zu den einzelnen Themenkomplexen noch näher eingegangen werden. e) Fotos und Videos Eine Auswahl von Fotos und Videos hat die Kammer nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durch Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Die Offenlegung erfolgte dabei dergestalt, dass Fotos aus der Akte oder aus den bereits zuvor im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden mittels Beamer auf Leinwände projiziert und mit allen Prozessbeteiligten betrachtet wurden. Videos wurden auf demselben Weg durch Abspielen am Computer und Übertragung der Bilder mittels Beamer auf Leinwände und der akustischen Signale auf Lautsprecher in Augenschein genommen. Daneben hat die Kammer eine Vielzahl von Fotos und Videos im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und Zeugen und Sachverständige dazu befragt; Beweismittel waren in diesen Fällen die Angaben der Zeugen oder Sachverständigen. Bei einer Vielzahl von Fotos und Videos hat die Kammer auf eine Inaugenscheinname letztlich verzichtet, nachdem durch Inaugenscheinnahme sog. Schnellübersichten (Miniaturbilder in der Galerieanzeige oder „Thumbnails“) - ggfls. nach Vorhalt und Erörterung mit einem Zeugen oder Sachverständigen - deutlich geworden war, dass ihnen keine Beweisbedeutung beizumessen war. Auf die näheren Einzelheiten wird später im Kontext noch näher einzugehen sein. f) Verfahrensgang Bei der Einführung des Verfahrensgangs hat die Kammer neben dem Selbstleseverfahren auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Einvernehmen mit allen Prozessbeteiligten die Verlesung von Schriftstücken durch einen Bericht des Vorsitzenden zu ersetzen. 2. Verwertbarkeit der Telefonie Die Kammer hat ganz überwiegend Erkenntnisse aus den polizeilichen TKÜ-Maßnahmen der EG Reise der Kölner Kriminalpolizei verwertet, die im Juni 2013 einsetzte, und in sehr geringem Umfang auch Abhörergebnisse anderer Polizeibehörden. Ergebnisse aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen anderer Behörden - insbesondere solche des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im folgenden „BfV“) - hat die Kammer für ihre Beweisführung nicht unmittelbar herangezogen. Ein Verwertungsverbot gegen die Ergebnisse der TKÜ der EG Reise sieht die Kammer nicht als gegeben an. Entgegen der Auffassung der Verteidigung aller Angeklagten ist die Überwachungsmaßnahme auf der Grundlage eines ausreichend fundierten Verdachts einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO angeordnet worden. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse dieser Überwachungsmaßnahme ergibt sich aus Sicht der Kammer vorliegend aus §§ 161 Abs. 2, 169, 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (im folgenden TKÜ) nach § 100a StPO sind unzulässig mit der Folge eines Verwertungsverbotes, wenn es an den materiellen Voraussetzungen für die Maßnahme fehlt (BGH, Urt. v. 16.02.1995 - 4 StR 729/94, NJW 1995, 1974), etwa weil von vornherein kein Tatverdacht oder kein Verdacht einer Katalogtat besteht; andererseits ist nicht erforderlich, dass sich der Verdacht der Katalogtat, der Anlass für die Maßnahme war, im Nachhinein auch bestätigt hat (BGH, Urt. v. 30.08.1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122). Auch hat der eine Telefonüberwachung anordnende Richter bei der Prüfung, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Tatverdacht gegeben ist und der Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegensteht, einen Beurteilungsspielraum. Insofern ist die Nachprüfung durch den Tatrichter, ob die Ergebnisse der Telefonüberwachung verwertbar sind, auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt (BGH, Urt. v. 16.02.1995 - 4 StR 729/94, NJW 1995, 1974). Der Verdacht der Straftat muss durch bestimmte Tatsachen konkretisiert sein. Dringend braucht der Verdacht noch nicht zu sein; § 100a verlangt nur einfachen Verdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss (BGH, Beschl. v. 22.03.2001 - GSSt 1/00, NJW 2001, 2266 (2268)). Es müssen Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maß darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat. Der Verdacht muss durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung erreicht haben und von erheblicher Stärke sein (KK-StPO-Bruns, 7. Aufl. (2013), § 100a, Rn. 32). Für den erforderlichen, durch bestimmte Tatsachen zu konkretisierenden „Verdacht” einer Bande kommt es auf die sonstigen Umstände der Tatbegehung an, wie etwa konspirative Vorbereitung oder tatbegleitende Maßnahmen, die auf ein organisiertes Verhalten von mehr als zwei Personen hindeuten (BGH, Beschl. v. 22.03.2001 - GSSt 1/00, NJW 2001, 2266 (2268)). Die Anordnungen - und Verlängerungen - der TKÜ der abgehörten Leitungen TKÜ 0101 bis TKÜ 1103 (s.o. II. 4. b)) erfolgten zunächst auf der Grundlage eines Verdachts nach § 109h StGB, also einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. c) StPO. Im Laufe der Ermittlungen verdichtete sich der Verdacht im Hinblick auf Delikte nach §§ 129a, 129b StGB, also im Hinblick auf Katalogtaten gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. d) StPO. a) Verwertungswiderspruch vom 20.10.2015 und vom 2.11.2015 Die Verteidigung des Angeklagten E hat am 20.10.2015 einen generellen Verwertungswiderspruch gegen die Ergebnisse der TKÜ erhoben und diesen am 02.11.2015 ergänzend begründet. Diesem globalen Verwertungswiderspruch haben sich die übrigen Angeklagten in unterschiedlichem Umfang – bezogen auf die einzelnen abgehörten Leitungen – angeschlossen. Die Kammer kann der Argumentation der Verteidigung indes aus folgenden Gründen nicht folgen: aa) Entgegen der Einschätzung der Verteidigung konnte der Ermittlungsrichter bei der Einleitung der ersten Abhörmaßnahme gegen B durch Beschluss vom 05.06.2013 (Leitung TKÜ 0101) von einem ausreichenden Anfangsverdacht nach § 109h StGB (Anwerben für fremden Wehrdienst) ausgehen. Es trifft nicht zu, dass sich seit der Einstellung des vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens 120 Js 107/11 (EG Umra) „keine wesentliche Änderung“ der Erkenntnislage ergeben hätte. Vielmehr hatten sich durch die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Reisebewegungen Bs (s.o. II. 4. a) bb)) und vor allem durch die Ermittlungen der Kölner Kriminalpolizei nach Eingang der Behördenzeugnisse des BfV (s.o. II. 4. a) cc) (5)) zu den Kontakten zu verschiedenen Personen, die allesamt unter der Anschrift des D11 in der Dolmannstraße in Bergisch-Gladbach gemeldet (gewesen) waren und entweder bereits Richtung Syrien ausgereist waren (G13 D11) oder in Verdacht standen, nach Syrien auswandern zu wollen und deshalb teilweise auch bereits passentziehenden Maßnahmen unterworfen worden waren (A, C6, G11, P13 und Ha, s.o. II. 4. a) dd) (1)) die Verdachtsmomente, die ursprünglich zur Bildung der EG Umra aufgrund der Hinweise des Zeugen B3 geführt hatten (s.o. II. 4. a) aa)) erneut aktualisiert, erheblich verstärkt und ausdifferenziert. Aus der Gesamtschau aller Anfang Juni 2013 bekannten Anhaltspunkte einschließlich der Inhalte der TKÜ der EG Umra (s.o. II. 4. a) aa) (4)) bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht, dass über D11 ausreisewillige junge Männer in jihadistische Gruppierungen nach Syrien vermittelt wurden, und dass B bei der Motivation oder der Aufrechterhaltung der Motivation dieser Personen eine entscheidende Rolle spielte. Ein solches Verhalten war grundsätzlich geeignet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109h Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. Fischer, StGB § 109h Rn. 3). bb) Die Kammer kann der Verteidigung auch nicht in der Argumentation folgen, dass von Anfang an bereits der Tatverdacht des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b StGB bestanden habe, und dass daher eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht sowie der Staatsanwaltschaft Köln nicht bestanden habe. Weder die Prämisse noch die Schlussfolgerung ist zutreffend. Es ist bereits entgegen der Einschätzung der Verteidigung nicht „offenkundig“, dass zwangsläufig alle in Syrien auf Seiten der bewaffneten Opposition kämpfenden Aufständischen, die eine ausländische Macht darstellen könnten, zugleich terroristische Vereinigungen im Sinne von §§ 129a, 129b StGB darstellen. Tatsächlich stellen die §§ 129a, 129b StGB als Verbrechenstatbestände strengere Anforderungen auf als § 109h StGB. Dies gilt insbesondere für § 129b StGB, der die Strafbarkeit für terroristische Vereinigungen im Ausland an zusätzliche enge Voraussetzungen knüpft. Diese zusätzlichen Voraussetzungen lassen sich in aller Regel nicht eindeutig verifizieren, wenn die unterstützte Gruppierung im Einzelnen noch nicht bekannt ist. So lag der Fall auch hier, weil sich erst im Laufe der Durchführung der Abhörmaßnahme – etwa im August 2013 – Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Unterstützung der syrischen Gruppierung Junud al-Sham gelten könnte (s.o. II. 4. a) dd) (2) (a)). Hinzu kommt, dass auch die Schlussfolgerung der Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft Köln bei Vorliegen eines Verdachts nach §§ 129a, 129b StGB nicht hätte ermitteln und der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht einen Beschluss nach § 100a StPO nicht hätte erlassen dürfen, unzutreffend ist. § 169 StPO regelt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG als alternative Zuständigkeit neben dem allgemein zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 169 Rn 1; Wache, in: D8sruher Kommentar zur StPO, § 169 Rn 1 und 8). Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht bleibt also ohne weiteres zuständig für den Erlass von Ermittlungsbeschlüssen – insbesondere solange der Generalbundesanwalt die Ermittlungen nicht faktisch übernommen hat. Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – die Akten dem Generalbundesanwalt mit der Bitte um Prüfung einer Übernahme vorgelegt, dieser das Verfahren aber nicht übernommen hat (s.o. II. 4. a) ee)). Soweit die Verteidigung bemängelt, dass der Generalbundesanwalt eine Übernahme der Ermittlungen im Oktober 2013 unter dem Gesichtspunkt des Verdachts einer terroristischen Auslandsvereinigung abgelehnt, die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt indes weitergeführt hat, berücksichtigt diese Kritik nicht ausreichend, dass sich während der Prüfung durch den Generalbundesanwalt, die von Anfang August bis Oktober 2013 gedauert hat, aus der TKÜ weitere Erkenntnisse für eine Unterstützung der Gruppierung Junud al-Sham ergeben hatten, die der Zeuge KHK L5 der Kammer durch Beschreibung der einzelnen Telefonate nachvollziehbar dargelegt hat, in denen es um eine Unterstützung des M6 alias M6 ging, den die Polizei im Laufe der Zeit dieser Gruppierung zugeordnet hatte. Dadurch lagen nach Rückkehr der Akten bereits zusätzliche Erkenntnisse vor, die der Generalbundesanwalt noch nicht hatte in seine Entscheidung einbeziehen können. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft Köln dann auch zu einem späteren Zeitpunkt die Akten erneut vorgelegt und diesmal eine teilweise Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt erreichen können (s.o. II. 4. a) gg)). Daher gehen auch die Vorwürfe der Verteidigung im Hinblick auf die Staatsanwaltschaft Köln fehl, da diese ihrer Vorlagepflicht (wiederholt) nachgekommen ist und die Entscheidung des Generalbundesanwalts nach § 142a Abs. 1 GVG zunächst einmal hinnehmen musste. cc) Nicht anschließen kann sich die Kammer darüber hinaus der Auffassung der Verteidigung, dass Ermittlungen auf der Grundlage eines Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Auslandsvereinigung wegen fehlender Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 S. 3 StGB rechtswidrig waren und die Ergebnisse daher nicht verwertet werden dürfen. Tatsächlich wurden die erforderlichen Verfolgungsermächtigungen nach und nach erteilt (s.o. II. 4. a) dd) (9)) - wobei die Ermächtigung hinsichtlich der Organisation Junud al-Sham im Übrigen auch bereits am 15.07.2013 vorlag, also deutlich bevor der erste ermittlungsrichterliche Beschluss im vorliegenden Verfahren auf einen entsprechenden Tatverdacht gestützt worden ist. Im Übrigen ist die Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 S. 3 StGB als Ermächtigung im Sinne von § 77e StGB ausgestaltet und kann nach zutreffender Auffassung, der die Kammer sich anschließt, bis zum Verfahrensabschluss nachgeholt werden (Fischer, StGB § 77e Rn. 1). b) Verwertungswiderspruch vom 30.05.2016 Die Verteidigung des Angeklagten E hat am 30.05.2016 einen weiteren generellen Verwertungswiderspruch gegen die Ergebnisse der TKÜ erhoben, dem sich die Angeklagten A und H angeschlossen haben. Darin hat sie die Auffassung vertreten, dass die TKÜ der EG Reise „aufgrund der Behördenzeugnisse“ des BfV eingeleitet worden sei und daher einem umfassenden Verwertungs- und Verwendungsverbot mit Fernwirkung unterliege, weil das G10 die Verwertung von Erkenntnissen nur für Ermittlungen wegen bestimmter Delikte zulasse, zu denen § 109h StGB nicht gehöre. Auch dieser Einschätzung kann die Kammer sich im Ergebnis nicht anschließen. Sie überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Verteidigung sich bei ihrer Argumentation auf § 7 G10 in der bereits seit langem nicht mehr geltenden Fassung aus dem Jahr 1968 stützt sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1980 zu dieser Vorschrift (BGHSt 29, 244 = NJW 1980, 1700). Zur Tatzeit galt jedoch das G10 in der Fassung von 2001, welches die Übermittlung von Daten aus G10-Maßnahmen an Polizeibehörden neu und grundlegend anders - nämlich in zwei verschiedenen Vorschriften für die beiden Eingriffsbereiche „Beschränkungen in Einzelfällen“ (§ 4 Abs. 4 G10 (2001)) und „Strategische Beschränkungen“ (§ 7 Abs. 4 G10 (2001)) regelt - so dass die Überlegungen des BGH aus dem Jahr 1980 nicht mehr übertragen werden können. Die Zulässigkeit der Übermittlung beurteilt sich vorliegend nach § 4 Abs. 4 G10 (2001), weil es sich bei der Abhörmaßnahme des BfV um eine Einzelfallmaßnahme nach § 3 G10 handelte. Hier war die Übermittlung jedenfalls nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 G10 (2001) i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erlaubt. Das BfV hatte aufgrund seiner Ermittlungen und aus abgehörten Telefonaten Anhaltspunkte für den Verdacht gefunden, dass A und G nach Syrien ausreisen wollten mit dem Ziel, sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen. Dies hat der Kammer der Zeuge M12 vermittelt, der als zuständiger Mitarbeiter des BfV die Ermittlungen maßgeblich begleitet hat. Gründe, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, hat die Kammer nicht, zumal G in seiner Einlassung eingeräumt hat, dass er tatsächlich mit dem Gedanken einer Auswanderung nach Nordsyrien gespielt habe. Der Verdacht, dass A sich in der ersten Jahreshälfte 2013 sogar einmal kurzfristig in Syrien in einem Trainingslager der Junud al-Sham bei „M6“ aufgehalten habe, wird darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen L1 (s.o. II. 4. a) hh) (1)) gestützt, der selbst nach eigenem Bekunden in diesem Trainingscamp gewesen ist und von dem Aufenthalt des A durch Erzählungen des M6 Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kontakte zwischen G, A und B einerseits und die Angaben, die der Zeuge B3 bereits 2011 über Gespräche zwischen ihm und B auf der Umra nach Saudi-Arabien gemacht hat (s.o. II. 4. a) aa) (1) und (2)), lagen jedenfalls „Anhaltspunkte“ für den Verdacht der Planung von schweren staatsgefährdenden Straftaten - nämlich Tötungsdelikten, die bestimmt und geeignet sein würden, den Bestand und die Sicherheit „eines Staates“ (nämlich Syriens) zu beeinträchtigen - durch zu erwartende Beschaffung einer persönlichen Bewaffnung (§ 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor. Für diese Verdachtssituation zum damaligen Zeitpunkt ist es ohne Belang, dass G und A in der Hauptverhandlung eine tatsächliche Motivation an der Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen bestritten haben, weil der äußere Anschein zum Zeitpunkt der Verfassung der Behördenzeugnisse sehr wohl in diese Richtung deutete. Hierzu verhielten sich dementsprechend auch die drei Behördenzeugnisse, die (überwiegend) an die Ausländerbehörde gerichtet waren, um Passentzugsverfahren gegen A und G auszulösen. Bereits deshalb ist die von der Verteidigung des E zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1980 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar: Hier handelt es sich nämlich um eine zulässige Datenübermittlung. Dadurch stellt sich die Frage einer „Fernwirkung“ nicht, da es schon an einem „Verstoß“ fehlt. Die Argumentation der Verteidigung, die Datenweitergabe sei deshalb unzulässig gewesen, weil der syrische Staat keine Demokratie sei und das G10 Grundrechtseingriffe nur zur Sicherung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zulasse, geht fehl, weil sie im G10 (2001) in dieser Form keine Stütze findet. Vielmehr verweist § 3 Abs. 1 Nr. 2 G10 (2001) generell auf § 89a StGB, der zu den Vorschriften über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 84 ff. StGB) zählt und bewusst auch schwere staatsgefährdende Straftaten zum Nachteil ausländischer Staaten („eines Staates“) erfasst, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die Rückkehrerproblematik - in ausländischen Bürgerkriegen „verrohte“ Personen kehren frustriert und radikalisiert nach Deutschland zurück und schaffen dadurch auch dort eine Gefährdungslage - eine Gefährdung für die Bundesrepublik selbst entsteht. Gegen ein Verwertungsverbot oder gar eine Fernwirkung spricht zudem folgende Überlegung: § 7 G10 (1968) hatte einen deutlich anderen Wortlaut: Dort hieß es: „Die durch die Maßnahme erlangten Kenntnisse ... dürfen nicht zur Erforschung und Verfolgung anderer als der in § 2 genannten Handlungen benutzt werden, ...“. Darauf hat der BGH in seiner Entscheidung aus 1980 auch maßgeblich abgestellt (vgl. juris Rn 10), in der es heißt: „Wenn eine weitergehende Ermittlungstätigkeit aber lediglich zur Aufklärung von Katalogtaten für zulässig erklärt wird, so muss das in gleicher Weise für die Verwertung der hierbei erlangten Beweise gelten. ... Die Benutzung mittelbar erlangter Beweise ist nur zur Erforschung und Verfolgung von Katalogtaten gestattet.“ Gemeint waren damit Katalogtaten im Sinne des G10 (1968). Seitdem - also nach der Entscheidung des BGH im Jahr 1980 - ist aber nicht nur das G10 dergestalt geändert worden, dass es nicht mehr um die „Erforschung“ von Taten sondern um die Zulässigkeit der „Übermittlung“ geht (§ 4 Abs. 4 G10 (2001)). Vielmehr hat der Gesetzgeber die Verwertung von extern gewonnenen Daten für das Strafverfahren auch innerhalb der StPO neu und umfassend geregelt, nämlich durch § 161 Abs. 2 StPO, der 2007 eingefügt wurde und die Verwendung von Daten, die durch nicht strafprozessuale hoheitliche Maßnahmen erlangt wurden, regelt. Sie dürfen für das Strafverfahren genutzt werden, wenn sie der Feststellung einer Straftat dienen, aufgrund deren die Maßnahme auch nach der StPO hätte angeordnet werden können (Prinzip des hypothetischen Ersatzeingriffs). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verwertung der Daten im Strafverfahren, so dass es unter der Geltung des § 161 Abs. 2 StPO allein darauf ankommt, dass die Daten zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO verwendet werden sollen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 161 Rn 18b und 18c). Diese Anforderung gilt jedoch nur dann, wenn die Daten „zu Beweiszwecken“ verwendet werden sollen. Werden sie lediglich als Ermittlungsansatz („Spurenansatz“) herangezogen, so gilt die Beschränkung auf Katalogtaten nicht (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 64). Die Daten können also ohne Begrenzung auf bestimmte Delikte (Katalogtaten) Anlass für die Gewinnung neuer Beweismittel sein. Das ist eine grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2005, 2766) vorbereitet worden war. Durch die Neufassung des § 161 Abs. 2 StPO wurde also die Verwertbarkeit von Daten, die aus Ermittlungsmaßnahmen nach anderen Gesetzen als der StPO herrühren, als Ansatz für eigene Ermittlungen der Polizei deutlich gestärkt. Dies muss auch vorliegend berücksichtigt werden, weil die Polizei lediglich die Existenz der Behördenzeugnisse - und nicht die Beweisergebnisse der TKÜ nach dem G10 selbst, die sie bei der Einleitung der EG Reise inhaltlich gar nicht kannte - zum Anlass für eigene (polizeiliche) Ermittlungen (in der Dolmanstraße) genommen hat, auf denen dann der (erneut bekräftigte) Tatverdacht maßgeblich beruhte, der für die Einleitung der ersten polizeilichen TKÜ der EG Reise - TKÜ 0101 - ausschlaggebend war. Die Ermittlungen des BfV wurden daher lediglich als Spurenansatz herangezogen. Dass es dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des G10 (2001), das auch in den Folgejahren immer weiter entwickelt worden ist, im Zusammenhang mit den strafprozessualen Regelungen in §§ 100a, 161 Abs. 2 StPO um den Aufbau eines einheitlichen, aufeinander abgestimmten Konzepts gegangen ist, ergibt sich letztlich auch daraus, dass die Übermittlungsregelung des § 4 Abs. 4 G10 inzwischen vollständig an den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO „angepasst“ worden ist. Dies folgt daraus, dass § 4 Abs. 4 G10 inzwischen in Nr. 1 b) eine Datenübermittlung zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten auch dann zulässt, wenn „bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht, und dass § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 G10 in der heute geltenden Fassung wiederum auf „eine sonstige der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten“ verweist. Dies verdeutlicht, dass es dem Gesetzgeber in jüngerer Zeit konzeptionell durchweg darum gegangen ist, die Übermittlung von Daten aus G10-TKÜ an die Ermittlungsbehörden für die Aufklärung sämtlicher Taten zuzulassen, für die die Staatsanwaltschaft auch nach den Regeln der StPO (§ 100a StPO) eine TKÜ hätte erfolgreich beantragen können (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs). Daher stehen im Ergebnis einer Verwertung der TKÜ der EG Reise und der weiteren polizeilichen Ermittlungsverfahren (L1 und O5) gem. § 477 Abs. 2 S. 2 StPO keine Hindernisse entgegen, soweit sie der Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j) StPO) oder der Verbrechensverabredung zum schweren Bandendiebstahl zugrunde gelegt wurden. Bei anderen als diesen Delikten - etwa bei der Körperverletzung zum Nachteil des L17, beim Sozialhilfebetrug oder bei dem BtM-Verstoß hat die Kammer die Ergebnisse der TKÜ bewusst nicht verwertet und die Verurteilungen auf andere - hiervon unabhängige - Beweismittel gestützt. c) Verwertungswidersprüche vom 16.03.2016 Am 16.03.2016 hat die Verteidigung des D „der Erhebung und Verwertung der Erkenntnisse aus den Telekommunikationsmaßnahmen gestützt auf das G10-Gesetz“ widersprochen und zur Begründung angegeben, dessen Verfassungsmäßigkeit sei aus verschiedenen Gründen zu bezweifeln; diesem Widerspruch haben sich A, B und G angeschlossen. Außerdem hat die Verteidigung von A „der Erhebung und Verwertung der Erkenntnisse aus den Telekommunikationsmaßnahmen gestützt auf das G10-Gesetz widersprochen mit der Begründung, das Subsidiaritätsgebot sei nicht eingehalten worden; diesem Widerspruch wiederum haben sich E, D und G angeschlossen. Die Kammer hält die insoweit vorgebrachten Argumente indes für nicht stichhaltig. aa) Die Zweifel der Verteidigung an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das G10 kann die Kammer nicht teilen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 30, 1 einen solchen Kompetenzverstoß nicht gesehen. Soweit die Verteidigung sich auf einen Aufsatz von Bäcker in der DÖV 2011, 844 beruft, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Ansicht, der die Kammer sich nicht anschließt. bb) Das Argument, die tatbestandliche Eingriffsschwelle des § 3 G10 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Vorschrift verlangt „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht“ einer konkreten, katalogmäßig aufgezählten Straftat. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung findet in ähnlicher Form auch in verschiedenen ähnlich strukturierten Vorschriften Verwendung – namentlich in §§ 100a Abs. 1 Nr. 1 und 100c StPO oder in § 23a Abs. 1 ZFdG – und beschreibt einen durch tatsächliche Anhaltspunkte konkretisierten einfachen Anfangsverdacht. Worin die mangelnde Bestimmtheit bestehen soll, ist nicht erkennbar, zumal durch den Verweis auf die nachfolgend aufgezählten Katalogtaten bereits eine erhebliche Eingrenzung erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, welches Maß an Bestimmtheit die Verteidigung für erforderlich hält und auf welche Weise – durch welche gesetzliche Formulierung – es nach ihrer Auffassung erreicht werden sollte. Die Argumentation der Verteidigung erschöpft sich letztlich in dem Postulat, die Eingriffsermächtigung des G10 sei irgendwie zu weitreichend. cc) Unklar bleibt auch, warum die Regelungen des G10 – wie die Verteidigung meint – zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung „verfassungswidrig“ sein sollen. § 3a G10 enthält eine aus Sicht der Kammer eindeutige Regelung, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt. Danach sind (Grundrechts-) Beschränkungen nach dem G10 unzulässig, „soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“ erfasst würden. Soweit die Verteidigung meint, Maßnahmen müssten bereits unterbleiben, wenn lediglich „konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Maßnahme den Kernbereich berührt“, kann die Kammer sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die Verteidigung verkennt, dass eine Vermischung zwischen privaten und kriminellen Aktivitäten in vielen Deliktsbereichen unvermeidbar oder sogar gewollt ist. So werden beispielsweise Sexualstraftaten zwangsläufig auch den Intimbereich des Täters berühren, Bandendelikte können Lebenspartner oder Familienmitglieder einbinden und schwere Gewalttaten oder Eigentumsdelikte können einen ideologischen oder religiösen Hintergrund haben. Eine Sichtweise, die jede Form von Intimität, von Kommunikation im familiären Raum oder von religiösen Überlegungen unabhängig vom jeweiligen Gesprächs- und Deliktskontext dem Kernbereich zuordnet und zugleich bereits „Anhaltspunkte“ für eine „Kernbereichsberührung“ ausreichen lässt, um eine Ermittlungsmaßnahme gänzlich zu untersagen, würde dazu führen, dass eine zulässige TKÜ praktisch gar nicht mehr argumentativ darstellbar wäre, da eigentlich immer Anhaltspunkte bestehen werden, dass der Beschuldigte irgendwann (auch) solche Gespräche führen wird. Soweit ist das Bundesverfassungsgericht aus guten Gründen nicht gegangen; es hat lediglich zentrales Gewicht darauf gelegt, im Einzelfall eine Verwertung von einzelnen kernbereichsrelevanten Gesprächen zu Beweiszwecken auszuschließen. Diesem berechtigten Anliegen trägt aber § 3a G10 bereits Rechnung, indem er bei einer Echtzeitüberwachung der Kommunikation die Unterbrechung der Maßnahme anordnet, sobald sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bei einer automatischen Aufzeichnung der Kommunikation deren nachträgliche Überprüfung auf ihre Verwertbarkeit und die gegebenenfalls vorzunehmende Löschung kernbereichsrelevanter Kommunikationsteile anordnet. Die Kammer ist auch nicht der Meinung, dass der Gesetzgeber eine strikte Vorgabe dazu hätte erteilen müssen, in welchen Konstellationen eine Echtzeitüberwachung stattzufinden habe. Es ist angesichts der ungeheuren Mengen von Kommunikationsdaten und der vielfältigen Schwierigkeiten ihrer Dekodierung – die Verständnishürden reichen von Verzerrungen bei der technischen Übertragung (Leitungsstörungen) über die vielfältige Verwendung von Fremdsprachen bis hin zu ganz gezielten Formen verschleiernder Kommunikation unter Verwendung von Deckbegriffen und Tarnnamen, die sich erst in einer Gesamtschau mehrerer Gespräche auflösen lassen - vollkommen lebensfremd, eine flächendeckende Echtzeitüberwachung als Standard zu verlangen. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Auswahl der jeweils im Einzelfall einzusetzenden Methodik der Fachbehörde überlassen hat. dd) Den behaupteten Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, wonach eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, vermag die Kammer schließlich ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die Verteidigung stützt sich insoweit darauf, dass die antragstellende Dienststelle die Voraussetzungen für die Beachtung des Subsidiaritätsgebots in ihrem Antrag nachprüfbar darlegen muss, und unterstellt sodann, dass das BfV diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht genügt habe, obwohl sie dessen Anträge nicht kennt, da sie der Geheimhaltung unterliegen. Tatsächlich hat der Zeuge M12 der Kammer glaubhaft vermittelt, dass das BfV zunächst Vorfeldermittlungen durchgeführt und die TKÜ-Maßnahme erst dann beantragt hat, nachdem die bis dahin eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen nicht weiterführten. Darüber hinaus erscheint es der Kammer im Hinblick darauf, dass zuvor bereits die Polizei im Rahmen der EG Umra – auch mit Observationsmaßnahmen – ermittelt hatte und zudem bereits eine längere polizeiliche Beobachtung nach § 21 PolG NW durchgeführt worden war, ohne dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts hierdurch möglich gewesen wäre, gänzlich fernliegend, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise als durch TKÜ auch nur annähernd zielführend hätte erfolgen können. d) Verwertungswiderspruch vom 26.01.2016 Am 26.01.2016 hat die Verteidigung des Angeklagten H der Verwertung sämtlicher TKÜ-Ergebnisse der EG Reise widersprochen und zur Begründung ausgeführt, die Maßnahme sei in verfassungswidriger Weise ohne ausreichende organisatorische und technische Vorkehrungen zum Kernbereichsschutz durchgeführt worden; diesem Verwertungswiderspruch haben sich die Angeklagten B, C und E(e) sowie A angeschlossen. Die Verteidigung meint, die bei der Auswertung der TKÜ-Aufzeichnungen eingesetzten Beamten hätten „ ohne entsprechend instruiert worden zu sein aufgrund eigener Bewertungskriterien“ entschieden, was aus ihrer Sicht kernbereichsrelevant sei. Auch habe man kernbereichsrelevante Gespräche nicht schnell genug und auch nicht sogleich vollständig gelöscht. Auch dieser Sichtweise kann die Kammer sich nicht anschließen. aa) Der Verwertungswiderspruch gibt bereits die Aussage des Ermittlungsleiters KHK L5 nicht vollständig und zutreffend wieder. Dieser hat keineswegs angegeben, die mit der Gesprächsauswertung betrauten Beamten hätten die Frage des Kernbereichsschutzes ohne entsprechende Instruierung „aufgrund eigener Bewertungskriterien“ entschieden. Er hat vielmehr erläutert, dass die Ermittlungsbeamten eine Ausarbeitung der Fachdienststelle für Überwachung erhalten hätten, in denen die Identifizierung kernbereichsrelevanter Gespräche anhand von Fallbeispielen erläutert worden sei. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung zu Unrecht als Entscheidung nach „Bauchgefühl“ bezeichnet. Dass eine Instruierung der Beamten durch formelle Richtlinien oder Dienstanweisungen eine bessere Vorbereitung geschaffen hätte, bleibt ein reines Postulat; die Verteidigung zeigt selbst nicht auf, auf welche Weise die Instruktion hätte erfolgen sollen. Ohnehin lassen sich für die Definition dessen, was zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört, einfache und griffige „Faustformeln“ nicht finden. Die Kammer kann daher den von der Verteidigung reklamierten grundsätzlichen Organisationsmangel bei der Durchführung der TKÜ-Maßnahme nicht erkennen. bb) Ein grundlegender Organisationsmangel kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Teil der kernbereichsrelevanten Gespräche erst in einem zweiten Anlauf gefunden und gelöscht worden sind. Zwar handelt es sich mit rund 250 Telefonaten nicht um einen ganz unbedeutenden Umfang, doch muss dieser in Beziehung gesetzt werden zu den ingesamt ca. 160.000 abgehörten Datensätzen. Daraus ergibt sich, dass es sich letztlich um ein vereinzeltes und nicht flächendeckendes Phänomen gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ermittlungsbehörden ihre Fehler jeweils nach Entdeckung kurzfristig und bereitwillig korrigiert haben. Davon, dass ein Kernbereichsschutz „faktisch nicht stattgefunden“ habe, kann bei Licht betrachtet keine Rede sein. cc) Entscheidend ist aus Sicht der Kammer letztlich, dass keines der betroffenen Gespräche Eingang in die Beweisführung gefunden hat. Aus diesem Grund hält die Kammer auch die von der Verteidigung nahegelegte Schlussfolgerung, Konsequenz der Verzögerungen beim Löschen von kernbereichsrelevanten Telefonaten müsse die generelle Unverwertbarkeit der gesamten aufgezeichneten Datensätze sein, nicht für richtig. Das Bundesverfassungsgericht hat eine derartige Konsequenz – soweit ersichtlich – in keinem Fall gezogen und stets deutlich gemacht, dass es vor allem darauf ankommt, die Beweisführung nicht zum Nachteil des Angeklagten auf solche Kommunikationsinhalte zu stützen, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen. Diesem Grundsatz aber haben sowohl die Ermittlungsbehörden als auch das Gericht in jeder Phase des Verfahrens zur Geltung verholfen. C. Beweiswürdigung zur Person 1. D a) Die unter I. 1. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten D und zu seinem Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu seinen familiären Verhältnissen bzw. zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang zu zweifeln. Die Angaben insbesondere zum familiären Hintergrund decken sich im Wesentlichen mit den Angaben seiner mitangeklagten Brüder C und B(e). Seine Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang sowie auch seinem ersten Kontakt mit Betäubungsmitteln werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung vom 19.04.2016 verlesenen Feststellungen zur Person des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 02.12.2005. Soweit der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung zum Teil tiefgehendere und detailliertere Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere auch zu seiner Auszeit in Mexiko, gemacht hat als das LG Köln in seinen Feststellungen im Urteil vom 02.12.2005, bietet auch dies keinen Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Diese fügen sich ohne Weiteres in den Lebenslauf des Angeklagten ein und lassen diesen in Gänze plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Die Feststellungen zum – zwischenzeitlich gelösten – Verlöbnis des Angeklagten mit seiner langjährigen Freundin D8 werden ebenfalls gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des LG Köln vom 02.12.2005. Dass der Angeklagte in dieser Lebensphase neben seinem Betäubungsmittelkonsum nunmehr auch in den Betäubungsmittelhandel einstieg, der die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe zur Folge hatte, wird vollumfänglich gestützt durch das Urteil des LG Köln vom 02.12.2005, insoweit wird auf I. 1. c) aa) Bezug genommen. Dass D sich in Folge der Verurteilung aus dem Jahre 2005 für ca. 3 Jahre im Strafvollzug befand und im November 2009 aus der Haft entlassen wurde, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 19.04.2016 verlesenen Personal- und Vollstreckungsblatt der JVA Euskirchen vom 24.11.2006 sowie der Entlassungsmitteilung der JVA Rheinbach vom 09.11.2009. Die Feststellung, dass D zuletzt keiner Beschäftigung nachging, sondern Leistungen nach dem SGB II bezog, beruhen auf dem Befund der Telekommunikationsüberwachung. So ergibt sich aus dem Telefonat K--12 vom 12.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (7)), dass D Geldnot hat und auf seinen Scheck vom Arbeitsamt wartet. In dem einige Monate später zwischen D und B(e) geführten Gespräch B--85 (s.o. II. 1. e) ee) (1)) vom 04.09.2014 erörtern die Brüder ihre wirtschaftliche Situation und ihre Probleme mit dem Arbeitsamt, wobei sich D darüber erregt, dass er nunmehr vom Amt aufgefordert worden sei, eine Ausbildung zu machen. Dass D nach seiner Inhaftierung im Jahr 2006 begann, seinen sunnitischen Glauben aktiv auszuleben, beruht ebenfalls auf seiner Einlassung, die durch das in der Hauptverhandlung vom 19.04.2016 verlesene Gutachten des Dr. R19 vom 10.10.2009 – einschließlich der Reststrafenaussetzung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG Köln – vollumfänglich gestützt wird. In dem Gutachten führt der Sachverständige - dessen gutachterlichen Ausführungen auch auf der Exploration des Angeklagten fußten - u.a. aus, dass die von dem Angeklagten geschilderte Auseinandersetzung mit religiös-spirituellen Themen auf ihn ernsthaft und glaubwürdig gewirkt habe. Dass D im Jahr 2011 eine Pilgerfahrt nach Mekka gemeinsam mit seinem Bruder B und seinem Vater unternommen hat, beruht auf den Bekundungen des Zeugen B3, der während seiner Vernehmung im Saal die Brüder D und B(e) als Reiseteilnehmer der Umra-Reise, an der auch er teilgenommen hatte, zu identifizieren vermochte. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Identifizierung liegen nicht vor, zumal sich diese Angaben auch mit der Einlassung Bs decken, der erklärte im Jahr 2011 seinen Vater auf eine Umra-Reise begleitet zu haben. Dass sich D im April und Juli des Jahres 2014 für mehrere Wochen in Dubai aufgehalten hat, beruht auf seiner Einlassung sowie weiteren im folgenden noch näher darzustellenden Beweismitteln. Der Angeklagte hat angegeben, dass er in der Vergangenheit - ohne dies zeitlich näher einzugrenzen - „Freunde in Dubai“ besucht habe und den dortigen „Lifestyle“ genossen habe. Die Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Auswertung der Asservate, die im Appartement des D sichergestellt werden konnten. Es handelt sich um folgende Urkunde: 899-912 D B.O. II 26.01.2015 Auswertung der Asservate zu Durchsuchungsobjekt (DO) 6, Z2-Straße in 50674 Köln, bei D, geb. 13.07.1979 in B1 - KHK O20 Aus der Auswertung des sichergestellten Reisepasses des D ergeben sich u.a. Ein- und Ausreisestempel der Grenzbehörden Dubais, die den festgestellten Zeiträumen entsprechen. Zudem fügt sich dies mit der in diesem Zeitraum abgefangenen Telekommunikation des D. So ergibt sich aus dem zwischen D und B geführten Telefonat K--14 (s. o. II. 1. c) ee) (16)) vom 31.07.2014 bereits zu Beginn des Gesprächs, dass D aus Dubai anruft und dass diese „Nummer“ seine Telefonnummer sei. Aus den zu diesem Gespräch verlesenen Stammdaten ergibt sich wiederum, dass diese Telefonnummer die Vorwahl „00971“ trägt, die der internationalen Vorwahl der Vereinigten Arabischen Emirate entspricht. Auch das zwischen B und E geführte Telefonat vom 28.07.2014, B--77, stützt die Feststellungen, (s.o. II. 1. e) dd) (20)). Hier berichtete B seinem jüngeren Bruder von dem bereits mehrere Wochen andauernden Aufenthalt des D und von dem luxuriösen Lebensstil, den er dort führe. Soweit die Kammer Feststellungen zu weiteren Reisen Ds im Mai 2013 und Februar 2014 nach Bosnien Herzegowina getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf der Auswertung des sichergestellten Reisepasses des Angeklagten, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Dass D schließlich im Juli/August 2014 Überlegungen angestellt hat, nach Dubai auszuwandern und sich dort nieder zu lassen, beruht auf dem Befund der TKÜ. So ergibt sich aus dem zwischen B und E geführten Telefonat B--77 vom 28.07.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (20)), dass D verschiedene Heiratskandidatinnen zur Auswahl habe und sich entscheiden müsse, ob er für immer nach Dubai gehe oder in Zukunft zwei Wohnsitze haben wolle. Im Zuge dessen berichtet B seinem jüngeren Bruder auch noch, dass D einen „orangefarbenen Lamborghini“ fahre und eine richtige „Penthousesuite“ habe. Die Angaben Bs decken sich mit der Einlassung Ds, der erklärt hat, dass er in Dubai eine vermögende und attraktive Muslima kennen gelernt habe, die er hätte sofort heiraten können, und dass er wegen des hohen Verdienstes seines Freundes einen luxuriösen „Lifestyle“ dort habe leben können. Schließlich ergibt sich aus dem zwischen B und D(e) geführten Telefonat B--85 vom 04.09.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (1)), dass D sich mit einer Auswanderung nach Dubai ernsthaft und nachhaltig beschäftigt hat. Nach langen Erörterungen, u. a. über die wirtschaftlichen Möglichkeiten, mit einem Friseurladen in Dubai reich zu werden, erklärt D, dass man „jetzt ein bisschen Kleingeld“ zusammenkratzen müsse, damit man „den Absprung hier“ schaffe. Denn sonst würden sie (D und B) hier nicht raus kommen. Jetzt habe man „die Möglichkeiten“, diese könnten aber für die nächsten 10 Jahre u.U. nicht mehr bestehen. D sagt in diesem Zusammenhang ausdrücklich: „Deswegen müssen wir das jetzt ernst nehmen und gucken, dass wir da unten ein Standbein aufmachen. Und wenn wir da unten ein Standbein aufgemacht haben, dann ist auch ganz anderen Leuten geholfen worden.“ Die Kammer deutet dieses Telefonat so, dass D sehr gerne nach Dubai ausgewandert wäre und lediglich noch nach einem dauerhaft tragbaren wirtschaftlichen Standbein gesucht hat. Die weiteren Feststellungen zu dem gegen die jüngeren Geschwister des D geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf beruhen auf dem Bericht des Vorsitzenden zum Verfahrensgang. b) Soweit die Kammer Feststellungen zu fehlenden Erkrankungen des D getroffen hat, beruht dies auf seiner Einlassung, ebenso die Feststellungen zu seinem Betäubungsmittelkonsum. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, hatte die Kammer nicht, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.12.2005, in dem ebenfalls der persönliche Hintergrund des Angeklagten beleuchtet und derartige Feststellungen nicht getroffen worden sind. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Erkrankung des Angeklagten, die Auswirkungen auf seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit haben könnte, wird auf die Ausführungen unter III. D. 3. a) Bezug genommen, wo diese Frage im Zusammenhang näher erörtert werden soll. c) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des D beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, dessen Inhalt der Angeklagte bestätigt hat. Die weiteren Feststellungen zum Inhalt der Vorverurteilungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Urteil des LG Köln vom 02.12.2005, des Strafbefehls des AG Köln vom 26.06.2012 sowie des Urteils des AG Rosenheim vom 11.07.2013. Die Feststellungen zur Strafrestaussetzung beruhen auf dem auzugsweise verlesenen Sachverständigengutachten des Dr. R19 sowie dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.11.2009. Dass die Bewährungszeit verlängert und die Strafe schließlich mit Beschluss des LG Bonn vom 06.11.2014 erlassen wurde, beruht auf den verlesenen Beschlüssen des LG Bonn vom 28.05.2013, 27.05.2014 und 06.11.2014. Soweit die Kammer zum Bewährungsverlauf bezüglich der vom AG Rosenheim verhängten Freiheitsstrafe Feststellungen getroffen hat, beruhen diese auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein, die Strafaussetzung zu widerrufen, sowie auf einem mit diesem Antrag korrespondierenden Vermerk des AG Köln. Alle diese Urkunden hat die Kammer in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführt. 2. B a) Die unter I. 2. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten B und zu seinem Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu seinen familiären Verhältnissen bzw. zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang zu zweifeln, da sich die Angaben insbesondere zum familiären Hintergrund mit den Angaben seiner mitangeklagten Brüder D und C im Wesentlichen decken. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II beruhen ebenfalls auf der Einlassung des B. Soweit die Kammer darüber hinausgehend Feststellungen zu den Schwierigkeiten im Rahmen der Abwicklung des Leistungsbezuges getroffen hat, beruhen diese auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen der Zeugin O13. Diese vermochte als für den Angeklagten zuständige Sachbearbeiterin im Zeitraum Januar 2010 bis Ende 2013 umfassende Angaben zum Ablauf des Leistungsbezuges zu machen. Dabei hat die Zeugin O13 - teilweise unter Heranziehung ihrer schriftlichen Unterlagen zu diesem Vorgang - im historischen Ablauf den Leistungsbezug geschildert und dabei bekundet, dass ihr insbesondere in Erinnerung haften geblieben sei, dass sie an B eine Vielzahl von Einladungen geschrieben habe, aber innerhalb ihrer Zuständigkeit diesen nicht zu Gesicht bekommen habe. Unter Zuhilfenahme ihrer Fallakte vermochte die Zeugin O13 die Anschreiben näher zu bestimmen und auch wenige telefonische Kontakte mit B genauer zu benennen. Dabei habe ihr der Angeklagte als Verhinderungsgrund psychische Probleme angegeben und hierzu auch ärztliche Bescheinigungen - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - eingereicht, die jedoch nicht gutachterlich hätten überprüft werden können. Ebenso sei B der Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin O13 zu zweifeln, bestehen nicht, da die Bekundungen nachvollziehbar waren, die Zeugin Erinnerungsschwächen aufgrund des erheblichen Zeitablaufs einräumte und unter Zuhilfenahme ihrer schriftlichen Unterlagen des Vorgangs ihre Angaben plausibilisieren und zeitlich genauer einordnen konnte. Insbesondere hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass die Zeugin O13 insoweit genaue Erinnerung an B hatte, als sie diesen innerhalb des Zeitraums ihrer Zuständigkeit niemals zu Gesicht bekommen hatte. Dies stellt vor dem Hintergrund einer über 3 Jahre laufenden Betreuung einen bemerkenswerten Umstand dar. Die Feststellungen zu seiner islamischen Eheschließung sowie der Geburt seiner Tochter beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Dass B seine Freizeit vornehmlich mit dem Selbststudium verbrachte, beruht auf seiner Einlassung und wird gestützt durch das Ergebnis der Durchsuchung seines Appartements. Der sachverständige Zeuge Dr. M4, der im Rahmen der Durchsuchung als Islamsachverständiger des LKA NRW ebenfalls anwesend war, hat zu den in dem kleinen Appartement vorgefundenen Fund an Büchern und Schriftwerken umfassende Angaben gemacht. Dabei hat er plastisch und anschaulich die Lagerung der - im Verhältnis zur überschaubaren Wohnungsgröße - übermäßigen Anzahl von Schriftwerken in Stapeln geschildert, die insbesondere die Durchsuchung des Appartements erschwert hätten. Dr. M4 hat nach seiner Darstellung dabei festgestellt, dass es sich um auffällig viel deutschsprachige Literatur gehandelt habe, die auf dem Markt frei verkäuflich sei und sich den Themenkreisen Geschichte, Politik und Religion zuordnen lasse. Fremdsprachige Themen seien nur in einem geringfügigen Maße vertreten. Neben diesen Schriftwerken habe er auch Internetausdrucke und diverse persönliche Aufzeichnungen des B feststellen können, die sich insbesondere mit den Themen Grundlagen des Islam, Rechtsfragen und Auslegung des Islam befasst hätten. Dass sich B mit den einzelnen Schriftwerken auch näher befasst und diese gelesen habe, sei handschriftlichen Vermerken zu entnehmen gewesen, die er auf diesen angebracht habe, so die Kennzeichnung als „gelesen“. Unter Vorhalt des im Rahmen der Durchsuchung erstellten Sicherungsberichts vermochte der sachverständige Zeuge sodann im Detail zu einzelnen Schriften detaillierte Bekundungen machen. Dass B in seinem Bekanntenkreis als belesen und in islamischen Fragen bewandert gilt, beruht auf der Einlassung Gs und wird gestützt durch den Befund der Telekommunikationsüberwachung. G hat in seiner Einlassung auf Nachfrage erklärt, dass man bei „kniffliger(en)“ Fragen B habe anrufen können, der „lese viel und wisse viel“. Er selbst habe sich mit „kniffligeren Fragen“ zu seiner Hochzeitsfeier an B gewandt. Die Angaben Gs werden durch die Telefonate J--4 (s.o. II. 1. e) aa) (1)) und J--5 (s.o. II. 1. e) aa) (2)) gestützt, in denen G hinsichtlich der islamischen Durchführung seiner Hochzeitsfeier B um Rat fragt. Darüber hinaus werden die Feststellungen gestützt durch das zwischen B und A geführte Telefonat G2--3 vom 13.04.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (3)), in dem A „für einen anderen Bruder“ B um Rat bittet hinsichtlich der islamischen Legitimation der Heirat „eines Bruders“ mit einer Frau, deren Vater und Bruder nicht mit der Eheschließung einverstanden seien. Die Feststellung, dass B im Jahr 2011 eine Pilgerreise durchgeführt hat, beruht auf seiner Einlassung und wird gestützt durch die Bekundungen des Zeugen B3, insoweit wird auf die Ausführungen oben unter III. C. 1. a) Bezug genommen. Zudem wird die Einlassung gestützt durch die Bekundungen der Zeugin O13, die - mittels ihrer Unterlagen - nachzuvollziehen vermochte, dass B bezüglich dieser dreiwöchigen Abwesenheit auch eine Mitteilung an das Jobcenter gemacht hatte und diese Reise genehmigt worden war. Die Feststellungen zum Staatsangehörigkeitsstatus des B beruhen auf der Auswertung seiner Ausweispapiere, die im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seines Appartements sichergestellt werden konnten. Es handelt sich um folgende Urkunde: 2-7 B B.O. 23.01.2014 Auswertung Asservate B Objekt: 01 - R10 Die Kammer hat sie im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. b) Soweit die Kammer Feststellungen zu fehlenden körperlichen Erkrankungen des B getroffen hat, beruht dies auf seiner Einlassung. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Erkrankung des Angeklagten, die Auswirkungen auf seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit haben könnte, wird auf die Ausführungen unten III. D. 3. b) Bezug genommen, wo diese Frage im Zusammenhang näher erörtert werden soll. c) Die Feststellung, dass B nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 3. E Die unter I. 3. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten E und zu seinem familiären Hintergrund beruhen auf den Bekundungen seiner Brüder D, B und C(e), insoweit wird auf die Ausführungen oben unter III. C. 1. a) und 2. a) sowie unter 4. a) Bezug genommen. Die weiteren Feststellungen zum schulischen Werdegang des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 12.12.2016 verlesenen Schreiben der Stadt E2 vom 16.11.2016. Dass E vor seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt lebte, beruht auf dem Durchsuchungsbericht des KK P11, den die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Es handelt sich dabei um folgende Urkunde: 2989-2993 HA12 12.11.2014 Durchsuchungsbericht - KK P11 Aus diesem Bericht ergibt sich, dass Es Wohnanschrift auf den elterlichen Haushalt lautete und in dem - gemeinsam mit seinen jüngeren Brüdern bewohnten - Jugendzimmer, ihm zugehörige Gegenstände sichergestellt werden konnten. Dass E zuletzt bei der B1er Pressevertriebs GmbH & Co. KG beschäftigt war, beruht auf dem Inhalt zweier auf seinen Namen erteilter Verdienstabrechnungen von Dezember 2012 und Juni 2013 über jeweil 456,71 EUR und 423,11 EUR, die im Rahmen der Durchsuchung des Jugendzimmers des Angeklagten sichergestellt werden konnten und die die Kammer im Wege der Einführung der polizeilichen Auswertung dieser Asservate im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 1-9 E B.O. 15.01.2015 Auswertevermerk - KHK P5 Dass E nach den Ge- und Verboten seines sunnitischen Glaubens lebte, beruht auf der Einlassung Gs, der erklärt hat, dass es in „der Gruppe“ niemanden gebe, der sich gegen „den Konsens der Gelehrten oder die Sunnah oder den Koran“ wenden würde. Soweit die Kammer Feststellungen zu den freundschaftlichen Bindungen zwischen E und F getroffen hat, beruht dies auf der Einlassung Fs, der erklärt hat, dass er eine enge freundschaftliche Beziehung zu E, mit dem er auf derselben Schule gewesen sei, geführt habe und dieser „sein bester Freund“ sei. Die unter I. 3. b) getroffene Feststellung, dass E körperlich und geistig gesund ist, beruht darauf, dass sich der Kammer weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat Die Feststellung unter I. 3. c) , dass E nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 4. C Die unter I. 4. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten C und zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie zu seinem Leistungsbezug beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu seinen familiären Verhältnissen bzw. zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang zu zweifeln, da sich die Angaben insbesondere zum familiären Hintergrund mit den Angaben seiner mitangeklagten Brüder D und B(e) im Wesentlichen decken. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass C bekennender Muslim ist und sich in Glaubensfragen nach seinem Bruder B richte, beruht dies auf dem Befund der Telekommunikationsüberwachung, so beispielhaft auf dem Telefonat J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)), in dem B C u.a. die „vier Säulen des Jihad“ erläutert und im Anschluss die islamische Legitimation der Einschaltung eines Strafverteidigers erörtert. Dabei ist zu erkennen, dass B als in islamischen Dingen belesen und erfahren auftritt und seinen jüngeren Bruder „aufklärt“. Gestützt werden die Feststellungen zudem durch die Einlassung des G, der erklärt hat, dass sich keiner in der Gruppe gegen „den Konsens der Gelehrten oder die Sunnah oder den Koran“ wenden würde. Dass C seit 2011 verheiratet ist sowie die weitergehenden Feststellungen zu seiner Ehefrau beruhen ebenfalls auf seiner Einlassung. Die unter I. 4. b) getroffene Feststellung, dass C körperlich und geistig gesund ist, beruht auf seiner glaubhaften Einlassung und wird dadurch gestützt, dass sich der Kammer weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorgelegen haben könnte. Die Feststellung, dass C nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 5. A Die unter I. 5. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten A, seinem familiären Hintergrund sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Soweit die Kammer darüber hinausgehend festgestellt hat, dass die ältere Schwester des Angeklagten, A2, sich seit Mitte 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann A3, der sich auf Seiten des IS am bewaffneten Kampf beteiligt, in Syrien befindet und A regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seiner Schwester pflegt, beruht dies zum einen auf den Bekundungen des Zeugen KHK L6 sowie auf dem Inhalt diverser Chatnachrichten, die die Kammer durch Einführung der polizeilichen Auswertung der in der Wohnung des A sichergestellten Speichermedien im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Urkunde: 1-65 A I 23.04.2015 Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1 von R10 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit hinsichtlich des Inhalts der Chatnachrichten auf II. 1. e) aa) (4) bis (5), II. 1. e) cc) (3) und II. 1. e) dd) (24), II. 1. e) dd) (25) sowie II. 2. h) cc) (6) Bezug genommen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass es sich bei der Chatpartnerin um die Schwester As handelt, diese sich mit ihrem Ehemann in Syrien befindet und dass dieser sich dort am bewaffneten Kampf beteiligt, wird auf die Ausführungen unter III. D. 1. d) ee) (1) bis (4) Bezug genommen. Dass A sich seit 2011/12 verstärkt mit seinem Glauben beschäftigte und sein Leben strikt nach islamischen Ge- und Verboten ausrichtete, beruht auf der Einlassung Gs, der erklärt hat, dass A in der B1er Clique seit etwa 2012 bekannt gewesen sei. Er habe - nach Gs Angaben - 2012 damit begonnen, seinen Glauben zu „praktizieren“ und angefangen, „fünf Mal am Tag zu beten“. A sei überwiegend mit C zusammen gewesen. Der Kontakt sei ursprünglich über den gemeinsamen Glauben zustandegekommen. A habe in der Anfangsphase ihres Kennenlernens viele Fragen zu religiösen Themen gestellt. Es sei im Islam wichtig, dass man „Gelehrte zitieren“ könne, weil man „alles belegen“ müsse. Die Angaben Gs werden gestützt durch den Befund der Telekommunikationsüberwachung. Insoweit kann erneut auf das zwischen A und B geführte Telefonat G2--3 vom 13.04.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (3)) Bezug genommen werden, in dem A „für einen anderen Bruder“ B um Rat bittet hinsichtlich der islamischen Legitimation der Heirat „eines Bruders“ mit einer Frau, deren Vater und Bruder nicht mit der Eheschließung einverstanden seien. Dass A der Pass und die Berechtigung, mit Hilfe des Personalausweises auszureisen, entzogen worden sind, beruht auf der in der Hauptverhandlung am 23.03.2016 verlesenen Ordnungsverfügung der Stadt A4 vom 22.04.2013. Die unter I. 5. b) getroffene Feststellung, dass A körperlich und geistig gesund ist, beruht darauf, dass sich weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Die Feststellung, dass A nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 6. H Die unter I. 6. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten H, zu seinem familiären Hintergrund sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem freundschaftlichen Verhältnis zu den Brüdern D und B(e) beruhen ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben, die zudem gestützt werden durch im Rahmen der EG Umra erstellte Observationsberichte, deren Inhalt - Lichtbilder der Angeklagten H und B - in der Hauptverhandlung vom 16.08.2016 durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Sie zeigen B beim Besuch des Angeklagten H in dem Imbiss „Kölner Döner Kebab Haus“ in Köln. Dass H bekennender Muslim ist, ergibt sich bereits aus dem Befund der Telekommunikationsüberwachung und wird gestützt durch die Einlassung Gs, dass sich alle in „der Gruppe“ „an den Konsens der Gelehrten“, die Sunnah und den Koran halten. Die unter I. 6. b) getroffene Feststellung, dass H körperlich und geistig gesund ist, beruht darauf, dass sich weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Die Feststellung, dass H nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 7. F Die unter I. 7. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten F, seinem familiären Hintergrund sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Dass F eine besonders enge freundschaftliche Bindung zu E hat, beruht auf seiner eigenen Einlassung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter III. C. 3. Bezug genommen werden. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass F bekennender Muslim ist, beruht dies auf seiner Einlassung. F erklärte, dass er sich selbst „an Koran und Sunnah“ halte. Gestützt wird dies zudem durch die Einlassung des G, der erklärt hat, dass sich keiner in der Gruppe gegen „den Konsens der Gelehrten oder die Sunnah oder den Koran“ wenden würde. Die unter I. 7. b) getroffene Feststellung, dass F körperlich und geistig gesund ist, beruht darauf, dass sich für die Kammer weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Die Feststellung, dass F nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 07.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. 8. G Die unter I. 8. a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten G, zu seinem familiären Hintergrund sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere die Angaben zur Erkrankung seines Sohnes hat der Angeklagte unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen weiter untermauert, ebenso die zweite Schwangerschaft seiner Ehefrau. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass G bekennender Muslim ist und nach den Geboten seines sunnitischen Glaubens lebt, beruht dies ebenfalls auf seiner eigenen Einlassung. Dass G freundschaftliche Kontakte zu den Brüdern B C D E(e) pflegte, wobei diese Kontakte zu den jüngeren Brüdern enger und zu den älteren - in Köln wohnhaften - loser war, ergibt sich ebenfalls aus seiner Einlassung. Diese wird gestützt durch den Befund der Telekommunikationsüberwachung, insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. D. 2. a) Bezug genommen. Dass G am 04.01.2013 durch die Stadt B1 der Pass und die Berechtigung, mit Hilfe des Personalausweises auszureisen, entzogen worden sind, beruht auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 05.12.2016, dessen Inhalt der Angeklagte G auch selbst erklärt hat. Die unter I. 8. b) getroffene Feststellung, dass G körperlich und geistig gesund ist, beruht darauf, dass sich für die Kammer weder aus der laufenden Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen - über verschiedene Zeitschichten - abgefangenen und eingeführten Telefonie Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat. Die Feststellung, dass G nicht vorbestraft ist, beruht ebenfalls auf dem in der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 05.12.2016, der keine Eintragungen aufweist. D. Beweisaufnahme im engeren Sinne 1. Bande und jihadistische Ausrichtung Die Feststellungen zu II. 1. im Hinblick auf die Bandenstruktur und die jihadistische Grundausrichtung beruhen zum Teil auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen in diesem Punkt zu folgen vermochte. Ganz überwiegend aber beruhen sie auf den im Rahmen der TKÜ aufgezeichneten oder auf den sichergestellten digitalen Speichermedien aufgefundenen Kommunikationsinhalten. Ergänzt wurden diese Kommunikationsinhalte durch sichergestellte Foto- und Videodateien, durch Zeugenaussagen sowie insbesondere durch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K4. Auf diese Weise hat sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Anknüpfungspunkte ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Gesamtbild ergeben, dass zu Zweifeln keinen Anlass mehr bietet. Im Einzelnen: a) Die vier Brüder B C D Ee aa) Die Feststellungen unter II. 1. a) aa) dazu, dass die vier Brüder D, B, E und C(e) sich zur Tatzeit als Teil der westdeutschen Unterstützerszene für salafistisch-jihadistische Bürgerkriegsgruppierungen verstanden, ergeben sich aus folgendem: (1) Die drei Angeklagten C, B und D(e) haben sich zwar grundsätzlich zur Sache eingelassen, eindeutige Angaben zu ihrem Verhältnis zu den syrischen Bürgerkriegsparteien und ‑gruppierungen sowie zu deren deutscher Unterstützerszene aber durchweg vermieden; E hat sich – wie erwähnt – generell nicht eingelassen. So hat beispielsweise C in seiner Einlassung angegeben, er habe erbeutetes Geld nur für sich und für die Zurückführung eigener Schulden verwendet, man habe lediglich darüber „gesprochen“, dass man mit dem Geld „dieses oder jenes tun könne“; dies könne aber nicht ernst genommen werden. Soweit in abgehörten Telefonaten von einer „Unterstützung“ für die „Brüder da unten“ – in „Sham“ (Syrien) die Rede sei, habe es sich um „humanitäre Hilfsleistungen“, beispielsweise in Form von Altkleidung, gehandelt. Abgesehen von seiner eindeutigen Ablehnung des Assad-Regimes in Damaskus hat C sich zu seiner persönlichen Einstellung zu den verschiedenen syrischen Bürgerkriegsgruppierungen trotz Vorhalts verschiedener Telefonate sowie seiner Chat-Beiträge in dem WhatsApp-Chat „YYY2 h“ nicht näher geäußert. Sein älterer Bruder B hat in seiner Einlassung angegeben, er habe die Geschehnisse in Syrien grundsätzlich verfolgt, der Bürgerkrieg sei „aktuell“ gewesen und er habe auch schlimme Videos über „aufgeschlitzte Frauen“ gesehen, was für ihn „emotional facettenreich“ gewesen sei. Weiterhin hat er eingeräumt, dass Bekannte aus seinem Umfeld bzw. dem Umfeld seiner Brüder in B1 nach Syrien gegangen seien, seine Mutter habe deshalb einen „Dominoeffekt“ befürchtet, der die beiden jüngeren Brüder E und C hätte mitreißen können, was er habe „abwenden“ wollen. B hat auch von erheblichem sozialem Druck berichtet, der auf all denen gelastet habe, die „noch hier“ geblieben seien. Er hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er den syrischen Machthaber Assad für einen Kriegsverbrecher hält; den für die syrische Bürgerkriegsgruppierung Junud al-Sham kämpfenden Ex-Bonner M6 alias M6 hat er auf Nachfrage als „Freund“ geschildert, den er noch von früher persönlich kenne. Auch B hat konkrete Unterstützungsleistungen für militärisch tätige Regimegegner in Syrien indes in Abrede gestellt und angegeben, Telefonate zu dem Thema „Unterstützung“ der Brüder in Syrien – wie beispielsweise das Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) seien „heiße Luft“ und „nicht ernst zu nehmen“. Sich selbst hat er als jemanden geschildert, den vor allem die Einschätzungen der islamischen „Gelehrten“ interessiere, die es zu respektieren gelte. Er habe in seinen Telefonaten zur Lage der Gesellschaft in den arabischen Ländern lediglich verbal „unverhältnismäßig“ Kritik geäußert, durch „emotionale Turbulenzen“ sei es zu „unkontrolliertem Sprechen“ und zu „plakativen Flunkereien“ gekommen; seine „frechen Sprüche“ hätten lediglich ein „patriotisches Lebensgefühl“ erzeugen sollen; tatsächlich habe das alles aber keinen realen Hintergrund gehabt sondern sei ausschließlich „fiktiv“ gewesen. Hintergrund für die von ihm eingeräumten Eigentumsdelikte sei ausschließlich akute Geldnot gewesen. Andererseits hat B wiederum auch keinen Hehl aus seinen extrem guten Kenntnissen im Hinblick auf die Lage in Syrien und die verschiedenen Bürgerkriegsgruppierungen im allgemeinen sowie der Junud al-Sham im besonderen gemacht. So hat er nach eigenem Eingeständnis neben M6 auch dessen „Emir“ Abu Muslim al T9 (den Tschetschenen) persönlich gekannt, den er im Verhältnis zu anderen Kommandeuren syrischer Bürgerkriegsmilizen als „liberal“ und zugleich in militärischen Angelegenheiten als besonders befähigt sowie als rechtschaffen gerühmt hat. Schließlich hat B einen persönlichen Kontakt zu dem nach Syrien ausgewanderten und zwischenzeitlich umgekommenen G11 eingeräumt und sich lediglich gegen die Annahme verwahrt, er habe G11 zur Ausreise „motiviert“; dies sei falsch, G11 sei vielmehr bereits fest entschlossen gewesen und er, B, habe ihn sogar zu bremsen versucht – jedoch ohne Erfolg. D hingegen hat sich zu dem ganzen Themenkomplex des syrischen Bürgerkriegs praktisch nicht geäußert und Angaben zu M6 auf Vorhalt ausdrücklich abgelehnt. (2) Das gemeinsame Selbstverständnis der vier Brüder, Teil der westdeutschen jihadistischen Unterstützerszene für syrische Bürgerkriegsmilizen im militärischen Kampf gegen die als Unrechtsregime empfundene Regierung in Damaskus zu sein, ergibt sich indes aus einer Vielzahl unterschiedlicher Kommunikationsvorgänge zwischen den vier Brüdern und auch aus deren Äußerungen in Kontakten mit weiteren – teilweise im vorliegenden Verfahren mitangeklagten – Personen. Diese Kommunikationsvorgänge sind bereits für die Frühphase der TKÜ unmittelbar nach ihrem Beginn im Juni 2013 nachweisbar und erstrecken sich über einen sehr langen Zeitraum bis in die zweite Jahreshälfte 2014. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise das frühe Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) zwischen B und seinem Bruder C vom 11.06.2013, in dem bereits praktisch alle Aspekte sichtbar werden, die für die Zugehörigkeit zur Unterstützerszene sprechen und zugleich auch auf ein gemeinsames Verständnis im Sinne einer Ausrichtung auf die fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten hindeuten: Das Gespräch beginnt damit, dass C Grüße von dem „Bruder aus Bonn“ ausrichtet, mit dem er gerade darüber telefoniert habe, wie die Lage „unten“ sei. Danach berichtet er von einem „Bruder“, den er als „Akhi“ - also als Glaubensbruder - bezeichnet, und der von einem Panzer getroffen wurde und deshalb im Gesicht bis zur Unkenntlichkeit verbrannt ist. Damit ist gleich von Beginn an klar, dass es um militärische Kampfhandlungen in Syrien geht. Wenig später wird von einer „Benefizveranstaltung“ berichtet, nach der die Helfer die Spenden via Autobahn bis „Halap“ (Aleppo in Nordsyrien) gebracht haben, was von B als tatkräftige Maßnahme lobend hervorgehoben wird. Anschließend fragt C etwas unvermittelt, ob B etwas habe, wo „man Essen gehen kann“, ob er etwas „Aktuelles“ habe, und schiebt - als B nicht gleich versteht - nach, er meine das „andere Essen“. B antwortet, er habe viele „Adressen“ könne sich derzeit aber noch nicht darauf „konzentrieren“. Dass es sich bei „Adressen zum Essen“ im Sprachgebrauch der Brüder B C D E(e) um eine verschleiernde Formulierung handelt, mit der Objekte beschrieben werden, in denen man illegal Beute machen kann, haben C und D eingeräumt. So hat C angegeben „Essen“ habe für die „Beschaffung von Geld“ gestanden. D hat die Formulierung „Essen“, das für ihn „zu scharf“ sei, als Einbruch erklärt, an dem er mit Blick auf seine Vorstrafen lieber nicht teilnehmen sollte. Später hat er erklärt, bei der Formulierung „Adressen zum Essen“ könne man davon ausgehen, dass es sich um „etwas Illegales“ gehandelt habe, „um an Geld zu kommen“. Auch B hat bestätigt, dass die in der gesamten Telefonie immer wieder angesprochenen „Adressen“, an denen man „essen“ könne, ein Synonym für Einbruchsobjekte gewesen seien – er hat lediglich behauptet, es habe sich um fiktive („utopische“) Objekte zu Ablenkungszwecken gehandelt, an denen letztlich keine Einbrüche stattgefunden hätten. Schließlich hat F in seiner Einlassung den Begriff „Adressen“ mit Objekten für Diebstahlstaten in Zusammenhang gebracht. Hinzu kommt, dass das Telefonat J--1 den Beginn einer sehr langen Serie von Telefonaten markiert, in denen die Begriffe „Adresse“ oder „Essen“ erkennbar jeweils in dem oben geschilderten Sinne verwendet werden, worauf später unter III. D. 1. a) ii) noch näher eingegangen werden wird. Daher hat die Kammer im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit der Einlassungen, dass es sich bei den in der Telefonie immer wieder erwähnten aber nie näher beschriebenen „Adressen zum Essen“ um Objekte handelt, an denen man nach der Vorstellung der Sprecher (Einbruchs-) Diebstähle begehen könnte. Die Nachfrage Cs in J--1 nach „Essen gehen“ ist dementsprechend nicht nur als Anfrage nach mögichen Objekten für gemeinsame Diebstähle zu verstehen, seine zusätzliche Angabe, er sei bereits „zweimal“ in B1 „essen gewesen“, dort könne man aber „nichts Großartiges machen“, verdeutlicht auch, dass C bereits zum damaligen Zeitpunkt über früher von ihm begangene Diebstähle im Plural spricht. Sein älterer Bruder B zeigt sich darüber auch nicht etwa überrascht, sondern erklärt lediglich, er habe - anders als C - „richtig viele und gute Adressen“. Danach wechselt C in dem Telefonat J--1 das Thema und kehrt zu Syrien zurück. Er weist seinen Bruder darauf hin, dass „da unten“ die „Brötchen“ richtig teuer seien: „2 $ ein Brötchen“. Daher benötige man dort auch „keine Medikamente“ sondern „richtiges Essen“. Es handelt sich erkennbar bei dem Begriff „Brötchen“ erneut um eine verschleiernde Deckbezeichnung; es liegt gänzlich fern, dass ausgerechnet der Brötchenpreis im syrischen Bürgerkrieg eine Rolle spielen soll; Brötchen sind laut Dr. K4 in Syrien kein geläufiges Gebäck. Aus einer Zusammenschau mit den beiden weiteren Telefonaten J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)) und J--3 vom 03.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (25)) – jeweils zwischen den beiden Brüdern B und C(e), ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den Begriffen „Brot“ und „Brötchen“ um eine Chiffre handelt, mit der der Geldbedarf für Munition bzw. Ausrüstung ausländischer Teilnehmer am syrischen Bürgerkrieg beschrieben wird. So heißt es in J--2, die Brüder in „Sham“ (Syrien) bräuchten eigentlich „keinen Cent“, „außer wegen der einen Sache – Brot“, und in J--3, die Brüder dort unten bräuchten Geld, weil sie „Brot und alles, Ausrüstung“ selber bezahlen müssten – jedenfalls bei der „Daula“, also dem IS. Aus dem Zusammenhang wird daher klar, dass es in dem Telefonat J--1 an dieser Stelle um den Geldbedarf für die Ausrüstung von Kämpfern geht. Dies erklärt auch, warum man den Bedarf eben nicht mit Medikamenten, sondern nur mit „richtigem Essen“ – also mit Geld – decken kann. Nach seinem Hinweis auf den Geldbedarf der in Syrien kämpfenden „Brüder“ erklärt Ce seinem Bruder, dass er demnächst auch für etwa zwei Wochen „runter“ fahren möchte. Die Gesprächspassage, in der insbesondere die Kosten der Reise erörtert werden, endet damit, dass B erklärt, er selbst habe „noch keine Zeit“ mitzufahren, es müsse „erst mal richtig Geld gespart werden“; dies bringt er damit in Verbindung, dass man „ein bisschen Essen gehen“ müsse. Nach einer längeren Gesprächspassage über die Situation in Syrien, in der B ein sehr umfangreiches und – wie der Sachverständige Dr. K4 der Kammer vermittelt hat – durchweg und ausnahmslos zutreffendes Detailwissen offenbart, gelangen beide Brüder zu der übereinstimmenden Feststellung, dass es das „mindeste“ sei, was man für die Brüder da unten tun könne, „runter zu fahren“ und „hier“ dafür zu werben, dass die Menschen „Leute unterstützen sollen da unten“. Beide Brüder verbinden dies unmittelbar mit dem gegenseitigen Versprechen, man müsse „unbedingt wieder gut Essen gehen“, es könne nicht sein, dass man „kein Essen den Leuten runterschickt“, denn das Essen liege letztlich „auf den Straßen“. Die Kammer entnimmt speziell dieser Gesprächspassage ein eindeutiges Bekenntnis der beiden Brüder B und C(e) zu dem Konzept, in Deutschland Beute zu machen, um „unten“ in Syrien Glaubensbrüder - auch und gerade kämpfende Brüder - damit unterstützen zu können, sowie die Verabredung, in diesem Sinne demnächst wieder gemeinsam einen Diebstahl zu begehen, wobei der ganze Duktus des Gesprächs darauf hindeutet, dass es sich hierbei nicht um eine gänzlich neue Idee handelt, sondern um etwas, was beiden Brüdern so vertraut ist, dass sie sich in Chiffren flüssig darüber unterhalten können. Das Telefonat mündet sodann in einen ernüchternden Vortrag von B über die „vier Säulen des Jihad“, deren erste darin besteht, die „Kuffar“ (Ungläubigen) zu „hassen“, und in dem bereits die militante Abgrenzung von allen Nichtmuslimen und deren intellektuelle Entwertung anklingt, die später auch in vielen anderen Gesprächen noch beobachtet werden musste. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Verknüpfung zwischen Diebstählen und dem Wunsch zur Unterstützung von Glaubensbrüdern im Jihad in Syrien nicht lediglich ein vereinzeltes, überteibendes Gerede über eine Utopie war, sondern durchaus die Einstellung und Zielsetzung der beiden Brüder B und C(e) bereits Mitte Juni 2013 widerspiegelt. Dies ergibt sich daraus, dass das Unterstützungsmotiv für den Jihad in Syrien in einer Vielzahl weiterer Telefonate zwischen unterschiedlichen Personen in immer gleicher Weise angesprochen und propagiert wird. So spricht B bereits in dem ebenfalls frühen Gespräch G2--7 vom 18.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (2)) gegenüber seiner nach islamischem Ritus angetrauten Ehefrau L15 , die schwanger ist, darüber, dass er in der „Schlacht“ direkt versuchen würde, in den „Kugelhagel“ hineinzulaufen, um Shahid (Märtyrer) zu werden – sehr zu ihrem Missfallen – und erinnert sie daran, dass die Sache Allahs ihm wichtiger sei als sie; sie müsse stets „startklar“ sein. Erst am Ende des streitig geführten Telefonats lenkt B ein und erklärt, man sei ja jetzt „erst mal in Deutschland“. B hat sich zu diesem Telefonat dahingehend eingelassen, seine Ausführungen hätten keinen realen Hintergrund gehabt; er habe nur seine Frau disziplinieren wollen und sei damals unzufrieden gewesen, weil das Kind eigentlich nicht geplant gewesen sei. Auch unter dieser Prämisse, die die Kammer durchaus für glaubhaft hält, verdeutlicht das Telefonat jedoch, dass eine eigene Ausreise nach Syrien auch für B und sein Umfeld keine so unrealistische Option gewesen ist, als dass man sie nicht zumindest als manipulatives Druckmittel gegenüber der eigenen Ehefrau hätte einsetzen können. Bezeichnend im Hinblick auf die Unterstützungsorientierung ist ferner auch das Telefonat A--1 vom 07.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (8)) zwischen B und H, in dem es um ausreisewillige „Brüder“ geht, die eine „Rundreise“ machen wollen, denen aber Geld fehlt – und teilweise auch „Papiere“. Auch hier zeigt sich B – wie selbstverständlich – hilfsbereit, ebenso wie er noch im gleichen Gespräch seine Bereitschaft erklärt, an einem Geldtransfer an C6 – kurz vor dessen Ausreise nach Ägypten – mitzuwirken. Besondere Erwähnung verdient das Telefonat J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) zwischen B und seiner Schwester D1, in dem sich D1 darüber beklagt, dass sie einen Betrag von 3.000 € zu „M21“ (M21) – der Ehefrau von M6 – geschickt habe, die das Geld aber nicht annehmen wolle, weil ihr „Scheikh“ gesagt habe, das Geld sei „haram“ (religiös verboten), weil es aus den Kabelarbeiten ihres Ehemannes C1 stamme und das Internet insgesamt „haram“ sei. B soll ihr helfen, die Empfänger zu überzeugen, dass sie das Geld annehmen können. Das Telefonat zeigt nicht nur, dass B hier mit seiner religiösen Autorität in der Diskussion vor Ort in Syrien helfen soll. In dem Gespräch erwähnt B nämlich auch, dass er schon früher einmal 200 € runtergebracht habe, die damals „angenommen“ worden seien. Außerdem zeigt er sich verärgert über den Verlust des Geldes und erklärt, es müsse schnell wieder zurückgeholt werden, er wisse schon, „wie wir das ganz gut hier einsetzen können“; er könne alle zwei Wochen „einen schicken“; aktuell habe er „fünf Stück, die Hijra (Auswanderung) machen wollen“ und dringend eine „Spende“ bräuchten. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch – wovon bereits in dem Telefonat A--1 die Rede war –, dass ein Bruder Geld „für Papiere“ brauche. Zwei weitere bräuchten finanzielle Unterstützung. Das Telefonat lässt sich insgesamt nicht anders verstehen, als dass B eingebunden ist in den Prozess, jungen ausreisewilligen Männern aus Deutschland durch Rat und finanzielle Unterstützung die Ausreise ins Krisengebiet nach Syrien zu ermöglichen, und dass er mit unterschiedlichen Personen – teilweise in seiner Familie (C und D1), teilweise aber auch außerhalb der Familie (H) – darüber vertrauensvoll redet. Die Formulierung, er könne alle zwei Wochen einen „schicken“ deutet ebenfalls darauf hin, dass B in der Szene Autorität genießt oder sich eine solche zumindest zuspricht. Das Unterstützungsmotiv klingt noch in vielen weiteren Telefonaten an: In dem Telefonat J--25 vom 25.07.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (2)) erklärt B H, als dieser sagt, B benötige eine bessere Wohnung – mit eigener Waschmaschine –, es gehe nicht darum, Geld für sich selbst zu erwerben, sondern darum, die „Brüder zu unterstützen“, in dem Telefonat J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)) erwähnt B gegenüber seinem Bruder C, dass er gerade 150 € an „C6“ (C6) in Ägypten gespendet habe, am 19.08.2013 unterhält er sich in K--10 (s.o. II. 1. c) cc) (1)) mit A über dessen Spendenaufruf per SMS für C6 vom gleichen Tag (J--9 SMS, s.o. II. 1. c) bb) (8)). Nur vier Tage später stimmt B in dem Telefonat A--5 vom 23.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (5)) H in dessen Einschätzung zu, dass die Giftgasanschläge des Assad-Regimes auf seine eigene Bevölkerung ein Ansporn sein müssten, „den Brüdern dort“ zu helfen. In dem Telefonat J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) begründet B gegenüber seinem Bruder E knapp zwei Wochen nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) sein Anliegen, dieser solle mit Werkzeug nach Köln kommen, damit, dass er noch eine „alte verschrottete Tür“ aufmachen müsse, weil dort „noch Klamotten drin“ seien, die man „für Syrien“ spenden könne. Ebenso bezeichnend sind auch die beiden Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)), in denen B seinen Bruder E vor der Indiskretion des „Marokkaners“ (A) warnt, der sich aus seiner Sicht zu sehr für Es Pläne in Sachen Hijra (Ausreise, Auswanderung) interessiert und deshalb zum Sicherheitsleck werden könnte; E solle nichts „preisgeben“. E wendet ein, er sei bereits vorsichtig, der „Marokkaner“ habe lediglich von sich aus in B1 „Adressen“ gezeigt, und B warnt davor, dass es sich dabei um „Adressen“ handele, die „der“ auch schon einmal in Köln „angesprochen“ habe und die aber „abgelehnt“ worden seien. In diesem Zusammenhang warnt B ausdrücklich davor, dass E wegen „C3 ama“ (Beute) in eine „platte Aktion“ verwickelt werden könnte und im Falle seiner Entdeckung „unter Druck gesetzt“ werden könnte, „sofort ohne Kohle hier raus zu gehen“. E solle sich lieber „ausklinken“, „keine Aktion mehr“ mit dem machen und dem auch „keine Pläne geben“. Der habe schon D gefragt, wann dieser „Hijra“ (Auswanderung) mache und D habe dem im Grunde schon viel zu viel erzählt. Dies alles lässt sich nur so verstehen, dass die Beute-Aktionen auch dazu dienen, das erforderliche Kapital für eine Ausreiseoption zu generieren, und dass B verhindern möchte, dass E durch ungeschickte Eigentumsdelikte polizeilich auffällt und dann in Zugzwang gesetzt wird, entweder seine Ausreisepläne aufzugeben oder überhastet und ohne Kapital auszureisen. E leuchten diese Erwägungen ohne weiteres ein und er erklärt B, er habe dem „Marokkaner“ bereits gesagt, dass er eine „weiße Weste“ haben wolle, er wolle nicht „wegen irgendeiner Pissaktion“ alles auf einmal „verkacken“; er meine, man solle ohnehin nur solche Sachen machen, bei denen man – auch wenn etwas passiert – genau wisse, dass es sich gelohnt „hätte“ – „für die Summe“. Dem stimmt B zu und meint, man müsse stets abwägen und dürfe nicht für eine „Krümelaktion“ zu viel riskieren, er selbst habe andere Sachen, wo „richtig viel“ rausspringe; E solle lieber solche „Adressen“ angehen, „die wir schon mal gesagt haben“. Diesen Teil des Telefonats kann man nur so verstehen, dass es um eine Mehrzahl von Diebstählen geht und um die Höhe der Beuteexpektanz, für die sich das Risiko solcher Aktionen lohnt, weil eine missglückte Aktion die eigene Auswanderungsoption gefährdet. Denklogische Voraussetzung für ein solches Gespräch ist das stillschweigende Einvernehmen der Teilnehmer, bei passender Gelegenheit Eigentumsdelikte begehen zu wollen, worauf die Formulierung von den „Adressen“ – Einbruchsobjekten –, „die wir schon mal gesagt haben“ eindeutig hinweist. Ebenso ist denklogische Voraussetzung für das Gespräch über „Hijra“-Pläne (Auswanderungspläne), dass beide Gesprächsteilnehmer die Stärkung der Opposition in Syrien für unterstützenswert halten – bis hin zur Option einer eigenen Auswanderung dorthin. Auch in der Folgezeit bleibt das Unterstützungsthema in der Telefonie stets gegenwärtig. In dem Telefonat J--10 sprechen B und A am 01.09.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (3)) erneut über den Spendenaufruf für „C6“ (C6). In dem Telefonat B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11)) erklärt B seinem Bruder C, er habe „C6“ Geld geschickt – „150“ (Euro) –, „160“ (Euro) habe E beigesteuert und „250“ (Euro) eine dritte Person, deren Namen man auf der schlechten Telefonaufzeichnung nicht recht verstehen kann. Insgesamt müsse C6 – so B – „jetzt genug Geld haben“. Am 28.10.2013 erzählt B in dem Telefonat J--13 (s.o. II. 1. c) cc) (17)) dem H1, er habe eine gute Tat vor und wolle in der Sparkasse einen Haufen Kleingeld in Scheine wechseln – in Syrien könne man nämlich mit Münzen nichts anfangen. Besonders hervorzuheben ist wiederum das Telefonat G2--11 vom 03.11.2013 zwischen B und seinem Bruder C (s.o. II. 1. c) cc) (19)), in dem B von seinen neuesten Erkenntnissen aus seinen Telefonaten mit Syrien berichtet – u.a. über das neue Aufnahmeverfahren bei der Junud al-Sham, wo die Neulinge ersteinmal einen Monat „Training“ machen sollen, bevor sie M6 und den Kommandeur „Muslim“ überhaupt zum ersten Mal zu Gesicht bekommen; dieses Verfahren habe die Junud al-Sham sich von der Nusra-Front abgeschaut. Es leuchtet ein, dass derartige Detailkenntnisse weit über das hinausgehen, was ein durchschnittlicher Betrachter über allgemein zugängliche Quellen in Deutschland (Presse, Fernsehen, Internet) im Jahr 2013 über die verhältnismäßig kleine Organisation Junud al-Sham hätte in Erfahrung bringen können – wie der Kammer der Islamexperte Dr. K4 anhand seiner Kenntnisse der „Informationslage“ glaubhaft vermitteln konnte. Erst später - so Dr. K4 - seien Videos aufgetaucht, in denen sich die Junud al-Sham näher „vorgestellt“ habe und in denen u.a. der Lebenslauf ihres Kommandeurs Abu Muslim näher beleuchtet worden sei. Seitdem wisse man beispielsweise, dass Abu Muslim aus Georgien stamme, der Minderheit der „Kisten“ angehöre, in der sowjetischen Armee ausgebildet wurde, später mehrere Jahre wegen seiner Zugehörigkeit zum tschetschenischen, jihadistischen Widerstand in russischer Gefangenschaft verbracht habe und ihm nunmehr eine Rückkehr in den Kaukasus verweigert werde. Dass B bereits 2013 über Insider-Wissen über die Rekrutierungsroutinen dieser damals noch ziemlich unbekannten Organisation verfügt, zeigt daher, dass er über sehr enge Kontakte zu dieser Gruppierung verfügt haben muss, und deutet zudem darauf hin, dass ihm dieses Wissen damals verschafft wurde, weil er es in Deutschland an Ausreise-Interessenten weitergeben sollte. Dazu passt, dass B im gleichen Telefonat G2--11 seinem Bruder C berichtet, dass der „Bruder aus Masr“ – C6, der seine Ausreise zunächst zur Vervollständigung seiner Sprachkenntnisse in Alexandria in Ägypten angetreten hat – jetzt nach Syrien gehen wolle, aber nicht nach Latakia – also der Küstenprovinz, in der die Junud al-Sham ihr Ausbildungslager unterhält – sondern in eine Stadt mit etwa 300.000 Einwohnern (mutmaßlich Aleppo), und dass B seinen Bruder C ausdrücklich als einzigen „Kontaktmann“ für C6 positioniert, der die Verbindung zur Familie des C6 halten und zugleich abschirmen soll. Dass in dem Gespräch tatsächlich von C6 die Rede ist, ergibt sich auch aus dem Hinweis von B, er habe ihn eigentlich nach Latakia „schicken“ wollen, weil es dort „Krankenhäuser mit Medikamenten für Zucker“ gebe. Der Hinweis, dass C6 Diabetiker war und daher medizinische Einrichtungen benötigte, taucht in den Gesprächen wiederholt auf. Das ganze Telefonat lässt sich im Grunde nur als Beleg für eine klassische Schleuser- und Unterstützertätigkeit deuten. Insbesondere der Umstand, dass B in dem Telefonat erklärt, er habe dem „Bruder“ zu einer „Amaliya Shahadia“ (Märtyreroperation) geraten, spricht für sich. Das Unterstützungsthema zieht sich unverändert letztlich durch die gesamte Telefonie – auch im Jahr 2014 – und kann daher als eine feste Konstante in den Gesprächen der vier Brüder nachvollzogen werden. So besprechen beispielsweise B und C(e) in dem Telefonat G--4 am 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)) erneut viele Details über die militärische Lage in Syrien und über die sich anbahnende Auseinandersetzung zwischen dem IS, der einen Alleinführungsanspruch für sich reklamiert, und den übrigen Gruppierungen, die ihre Eigenständigkeit nicht aufgeben und keinen Gefolgschaftseid leisten wollen. Nur wenige Tage später am 17.01.2014 formuliert B in dem Telefonat J--20 gegenüber seinem Bruder C im Hinblick auf die militärischen Erfolge des IS die Erwartung, dass das „Kalifat“ bald kommen werde und fügt dann an: „Deshalb müssen wir Kohle hier von den Lümmels klarmachen und die unten unterstützen, damit wir dort alle hin können.“ Deutlicher und kürzer könnte man den inneren Zusammenhang zwischen dem Bestehlen von Nichtmuslimen („Lümmels“) und der Unterstützung der jihadistischen Kämpfer vor Ort kaum zusammenfassen. Praktischen Ausdruck findet diese Unterstützungstätigkeit exemplarisch im Umgang mit dem vielfach erwähnten G11 , der in einer Vielzahl von Telefonaten angesprochen wird, auf die später im Zusammenhang mit der Bandenzugehörigkeit des H, der in den Gesprächen (zusammen mit D11) schwerpunktmäßig auftaucht, näher eingegangen werden soll. Besondere Erwähnung im Hinblick auf B verdient insoweit das Telefonat G--9 vom 12.02.2014 mit seinem Bruder C (s.o. II. 1. c) dd) (6)), in dem B mitteilt, dass „der Somali“ schon „Shahid“ (Märtyrer) sei, er sei in einer „Vier-Mann-Gruppe gefallen“, er, B, habe vor dessen Ausreise noch mit ihm gesprochen, G11 habe „richtig viele Fragen gehabt“ und er, B, habe ihm gesagt, er soll zeitnah „runter gehen“ und nicht auf „C3 ama“ (Beute) warten. Hierin zeigt sich eine aktive Tätigkeit zur Unterstützung des Jihad durch Förderung der Ausreisewilligkeit eines Interessenten. Auch für D ist das Unterstützungsthema in seinen abgehörten Telefonaten nachvollziehbar wichtig und hat bedeutenden Einfluss auf sein Handeln. So berichtet er beispielsweise in dem Telefonat J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)) seinem Bruder C, dass „M6“ (M6) sich bei ihm gemeldet und ihn darum gebeten habe, die „Amana“ (anvertrautes Gut, Spende) von C entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. C findet das gut, weil die Alternative – die Sachen dem „einen Bruder in Bonn“ zur Weiterleitung zu übergeben – regelmäßig mit großer Zeitverzögerung einhergeht. Anschließend sprechen beide über das Problem, dass die Spenden „unten“ nicht immer den erreichen, für den sie bestimmt waren. Auch dieses Gespräch ist ohne das gemeinsame Bewusstsein, Teil der Unterstützerszene für die „Brüder“ in Syrien zu sein, denklogisch nicht vorstellbar und deutet zugleich darauf hin, dass die Auseinandersetzungen zwischen den „Brüdern“ in Syrien zunehmend die Arbeit der Unterstützer in Deutschland erschweren, weil in Syrien eine Konkurrenzsituation entstanden ist. Dementsprechend finden sich in der Folgezeit auch eine ganze Reihe von Telefonaten, in denen Probleme erörtert werden, die sich daraus ergeben, dass finanzielle Mittel nicht ihr ursprünglich intendiertes Ziel erreichen, sondern anderweitig ausgegeben werden. So beklagt beispielsweise B in dem Telefonat B--56 am 12.05.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (5)) gegenüber seinem Bruder E, dass „der aus Bergisch Gladbach“ (D11) dem „M6“ Geld habe bringen sollen – 1500 € –, das Geld sei bei diesem aber nicht angekommen und offenbar anderen Person ausgehändigt worden. Der offensichtlich gleiche Vorgang ist auch Gegenstand des Telefonats J--34 zwischen B und C(e) am 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)), in dem es heißt, D11 habe die „Medikamente und die Brötchen“ bei M6 nicht abgegeben und auch der „Hilchenbacher“ – C6 stammt aus diesem Ort bei B1 – habe sich gemeldet und beklagt, dass D11 ihm noch 200 € schulde und sich am Telefon auf Nachfrage ihm gegenüber auch noch uneinsichtig und arrogant gezeigt habe; er habe zu ihm gesagt, er habe nichts zu melden, weil er bereits genug Geld habe. In einem weiteren Telefonat zwischen B und E vom 03.06.2014 ( J--21 , s.o. II. 1. c) ee) (4)) ist ausdrücklich von „flus“ (Geld) die Rede, das gespendet wird und teilweise „für Kugeln“ bestimmt ist; B legt großen Wert darauf, dass diese keinen „Muslim oder an-Nusra“ treffen sollen. Dieses Telefonat lässt sich nur so deuten, dass Spendengeld teilweise ganz gezielt für Munition hingegeben wird, wobei angesichts der zerstrittenen Verhältnisse unter den Bürgerkriegsgruppierungen die Gefahr besteht, dadurch den eigenen Favoriten zu schaden – nämlich wenn das Geld in die falschen Hände gerät. In dem weiteren Telefonat spekulieren die beiden Brüder darüber, wie viel Geld man möglicherweise verlangen könne, wenn man jemanden „klarmacht“ für Syrien. Auch dieses Gespräch ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Rekrutierung von Interessenten für die militante Opposition in Syrien zu den Zielen gehört, denen die beiden Gesprächspartner sich verschrieben haben. Schließlich sind noch die beiden Telefonate J--35 zwischen D und C und J--36 zwischen B und C(e) vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (5) und (6)) zu erwähnen, in denen es um erhebliche Streitigkeiten zwischen den Brüdern geht, die dadurch entstanden sind, dass C Spendengeld („Amana“) anderweitig abgegeben hat, auf das eigentlich D gewartet hatte, sodass dieser sich nunmehr im Hinblick auf seine zwischenzeitlichen Zusagen in „Sham“ (Syrien) blamiert fühlt. (3) Im Hinblick auf D , der in den abgehörten Telefonaten generell weniger häufig vorkommt als die übrigen Brüder, nicht zuletzt, weil sein eigenes Mobiltelefon nur einige Monate abgehört wurde, sind – speziell im Hinblick auf das Unterstützungsmotiv – eine Reihe von Chats von besonderer Bedeutung, die auf seinem Handy sichergestellt wurden und von der Kammer über einen Auswertevermerk des Ermittlungsbeamten KHK O20, den die Kammer auch als Zeugen gehört hat, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: 1-142 D B.O. I 21.04.2015 Auswertebericht zu dem Mobiltelefon Apple iPhone 5, IMEI ###772 des Beschuldigten D - KHK O20 Dort konnten zwei Teilnehmer-IDs des Nachrichtendienstes „Telegram“ dem vielfach erwähnten Junud al-Sham-Führungsmitglied M6 (Kunya: M6) zugeordnet werden, nämlich die ID ####01 und ID ####64. Anhand eines Chat vom 07.05.2014 ab 13:25:26 Uhr kann die ID ####64 dem M6 eindeutig zugeordnet werden. Dort heißt es: D: „Der hat die Sachen bei der „daula“ abgegeben ämana (Anvertrautes, Spende) plus Medikamente SubhanAllah (Um Gottes Willen) was für eine Story ... , melde mich später“ ####64: „Allahu Akbar (Gott ist größer) was ist los? Las dir das ALLES ersetzen akhi (Bruder) Wieso hat der behauptet das es M6 erhalten hat? Und dann hat er bei deinem schwager behauptet, er würde nach Latakia kommen ... was er nicht tat.“ Zeit 07.05.2014 15:19:25 UTC „Ich hatte noch gesagt, die daulis fangen die leute ab.“ Zeit 07.05.2014 18:21:39 UTC „Und was soll das von der daula, das die unsere amana stehlen!!! Das soll islam bedeuten bei denen“ Zeit 07.05.2014 18:22:32 UTC Der Chat beschäftigt sich ersichtlich mit einer Lieferung von D11, die an M6 gehen sollte und beim IS gelandet ist. M6 zeigt sich erbost. Das Thema war bereits Gegenstand der oben geschilderten beiden Telefonate B--56 vom 12.05.2014 und J--34 vom 27.05.2014. Die Identifikation der ID ####01 ist durch einen Chatwechsel vom 02.11.2014 ab 15:34:39 Uhr möglich, in dem es zu folgendem Austausch kam: D: „Ein albanischer Bruder von Medizin ohne Grenzen behauptet der kennt M6 und er war schon bei ihm öfters in lattakia er würde ihn immer spenden geben er hätte sehr viel von ihm bekommen und zu sagen das da noch nie spenden angekommen sind wäre von ihm total gelogen“ ####01: „Akhi, wenn es dieser Abu Rawaha Al-Albani ist dann sag ich ihm das selbst! 1. Er war bisher ein einziges mal in Lattakia und zwar als ICH ihn persönlich mitgenommen habe von Bab Hawa, als er einen Bruder sehen wollte den er seit DE nicht mehr sah. Wie kann der dann behaupten das er öfters in Lattakia war und das bei mir?! 2. Ich bzw. unsere Jamaa (Gemeinschaft) hat bisher durch diesen Albaner kaum bis gar nichts erhalten, selbst wenn es nur für mich persönlich gewesen wäre. 3. Die einzigen die alle drei LKW Container mit Medizin, Lebensmittel und Kleidung erhalten haben waren die Jungs von JN [Jabhat an-Nusra]. Selbst das wollte ich nicht an die große Glocke hängen, aber wenn man mich jetzt als Bettler hinstellen will, so rufe ich diesen Lügner auf hierher vor das Shariagericht zukommen, ...“ Der Chatwechsel zeigt, dass auch die ID ####01 M6 zuzuordnen ist, der sich entrüstet gegen den Vorwurf verteidigt, er schnorre Unterstützungsleistungen für seine Gruppierung und verleugne später deren Erhalt. Mit diesen beiden M6 zuzuordnenden IDs hat D über viele Monate hinweg einen regen Gedankenaustausch geführt, der auf eine feste und sehr enge Beziehung zwischen den beiden Männern hindeutet und zugleich verdeutlicht, dass es sich bei M6 um eine herausragende Führungspersönlichkeit in den Reihen der Junud al-Sham handelt. So heißt es beispielsweise in einem Chat vom 07.03.2014, 21:06:25 Uhr (auszugsweise): M6: „Hier laufen brüder rum die mit UBL zusammen saßen“ Zeit 07.03.2014 21:06:25 UTC [...] „Die von 11/9/ bescheid wußten „ Zeit 07.03.2014 21:06:51 UTC D: „SubhanAllah“ Zeit 07.03.2014 21:06:57 UTC „Heftig“ M6: „Krass und jetzt mitten unter ihnen“ „Voll die Ehre akhi“ „Aber der hammer ist nach wie vor Muslim“ „Der wird überall geliebt“ „Er ist mir lieber wie alle anderen achi !!!“ „Die asadhunde fragen nur nach ihm“ D: „Emir Muslim Allah hu Akbar (Gott ist größer)“ M6: „Nicht nach baghdadi oder jolani“ D: „Das denke ich mir ;)“ [...] M6: [...] „Wir brauchen mehr Leute mit Hikma (Weisheit) in sham (Syrien)“ D: „Das wünsche ich mir auch Ämin (Amen)“ [...] M6: „Er führt die jungs in den kampf persönlich an der hand“ [...] „Er vertraut mir derzeit die ganzen Berge an und darf in mit seinem Namen entscheidungen fällen welche für unsere jamaa (Gemeinschaft) wichtig sind.“ [...] „Weißt du was ich mir alles gewünscht hatte für den jihad hat mir Allah gegeben und noch mehr.“ [...] „Ich entschied mich für muslim und habe sehr viel lernen können, sowohl militärisch als auch das soziale mit den menschen umgehen zu können und das unter den härtesten bedingungen.“ M6 beschreibt in dem Chat seine Stellung innerhalb der Gruppierung - vielleicht etwas schwärmerisch - so, dass er sich mitten unter „Brüdern“ befinde, die von „nine-eleven“ Bescheid wussten und „UBL“ - offenbar Usama (Osama) Bin Laden - persönlich kannten. Der Beste von allen aber sei sein Emir „Muslim“. Den möchten die Gegner (Assad-Hunde) noch lieber fangen als den (späteren) Kalifen des IS Abu G4 oder den Chef der al-Quaida-nahen Jabhat al-Nusra Abu Muhammed G5 (G5). Muslim habe die „Weisheit“, die man in Syrien brauche, und das Charisma, seine Leute persönlich in den Kampf zu führen. Der kurze Chat verdeutlicht, dass es M6 definitiv nicht um humanitäre Hilfe für Witwen und Waisen geht - sondern um bewaffneten Jihad, um militärische Aktionen gegen das verhasste Regime in Damaskus. Speziell zum Unterstützungsthema verhält sich ein Chat vom 13.04.2014 19:35:15 UTC mit folgendem Inhalt: M6: „Möge Allah dich für diese ganzen Besorgungen reichlich belohnen. Haben uns sehr darüber gefreut. AMIN (Amen).“ D: „Ist bei euch was angekommen geehrter bruder?“ M6: „Ja die winterklamotten von obayd“ Er zeigt, dass M6 sich für Winterkleidung bei D bedankt, für deren Erhalt er D für verantwortlich hält. Dessen ehrerbietige Anrede „geehrter Bruder“ wiederum deutet auf ein freundschaftliches aber auch durch Respekt geprägtes Verhältnis hin. Wie nah D am Schicksal des M6 teilnimmt, verdeutlicht ein Chat vom 21.4.2014 19:48:16 UTC, mit einem Teilnehmer, den die Ermittlungsbeamten mit T4 in Verbindung gebracht haben und dessen Identität die Kammer nicht ganz zweifelsfrei klären konnte; er wird im folgenden daher nur als „ÜK“ bezeichnet: ÜK: „Achi Kannst du mir bitte über über M6s Zustand informiren? Wo ist er jetzt wird er gut verpflegt.“ D: „Salam achi Alhamdulillah (Gott sei Dank) er hat seine Hand und ein paar Finger gebrochen, vom Auto nix mehr übrig geblieben“ „Er ist jetzt bei seiner Frau Alhamdulillah“ „Seine händy ist dabei kaputt gegangen“ „Nachts frontal mit Gegenverkehr zusammengestoßen“ [...] „Bin gerade noch in Dubai“ D fungiert hier – selbst während seines zwischenzeitlichen Dubai-Aufenthalts – gleichsam als Kontaktmann für M6 und kann Informationen – hier über einen Verkehrsunfall – an andere Interessierte weiterleiten. Dass er sich dabei nicht nur für die persönlichen Belange von M6 interessiert, sondern auch dessen ideologische Tätigkeit in Syrien – die Unterstützung der Junud al-Sham durch Rekrutierung ausländischer Kämpfer – aktiv unterstützen möchte, verdeutlicht ein weiterer (langer) Chat vom 30.4.2014 19:09:52 UTC, in dem es (auszugsweise) zu folgendem Schriftwechsel kommt: D: „Ich hoffe du weißt warum ich in Dubai war“ M6: „Hmm, jaein kann viele gründe haben“ D: „Brückenkopf unter anderem“ M6: [...] „lnshaAllah (so Gott will), wann kann man die brücke betreten?“ [...] „Überqueren“ D: „Da machen wir uns gerade Gedanken drüber achi (Bruder)“ „Wir setzten uns morgen wieder alle zusammen hier und beraten in schaa Allah (so Gott will)“ „Hab was erreicht womit ich selber nie gerechnet habe“ [...] „Es geht um viel flus (Geld) bruder“ M6: „Ok, das hört sich sehr gut an.“ [...] D: „Allah ta ala (Gott der Erhabene) hat Türen geöffnet was flus (Geld) angeht Alhamdulillah (Gott sei Dank)“ M6: „Die frage ist jetzt wie von A über B nach C stimmts?“ D: „Genau“ [...] „Deshalb setzen wir uns hier nochmal zusammen“ M6: „Warum? Wenn wir die Lösungen haben?“ [...] „Sag nur ca. summe, ob regelmäßig o. einmalig“ D: „Das liegt jetzt an mir achi“ [...] „Deshalb wollte ich dich auch um Rat bitten“ M6: „Dann las mal reden akhi, womöglich machst du dir gedanken über sachen die leicht zu lenken wären.“ [...] „Es gibt nämlich jemanden in Dubai der manchen hilft“ [...] D: „Hab Leute in den 10. Tagen kennengelernt die ich zuvor in meinen 34 Lebensjahren zusammen nicht kennengelernt habe SubhanAllah (um Gotteswillen)“ M6: „Das ist gut, man muß diese leute aufwecken“ D: „Das habe ich getan“ „Aber die zeit war kurz“ „Das meinte ich damit wenn ich mich mit diesen Leuten noch mehr beschäftige und ihn alles erkläre sind ganz andere Visionen möglich“ M6: „Ja, das ist nur ein minimaler prozentanteil, wenn diese muslime dort nur ihre zakath (religiöse Pflichtspende) an uns hier entrichten würden, wären wir längst weiter gekommen.“ [...] D: „Letztes Jahr haben sie in Dubai 6 Milliarden Euro Zakat in einer Organisation abgegeben die das Geld in Afrika laut deren aussagen verteilen“ [...] „Viele gute Brüder mit falschen Verständnis und jeder von ihn besitzt eine Schwarze American Express wenn du weist was das bedeutet“ [...] „Hab nur nicht die zeit gehabt ihn alles richtig zu erklären achi“ M6: „Akhi, las sie kommen zu besuch, damit sie wissen was wohin geht.“ D: „Daran hatte ich auch gedacht!!!!“ [...] „Werde am Wochenende versuchen bei dem Paki die Amana (das Anvertraute, Spende) abzuholen die bei dir nicht angekommen ist“ [...] „Er sagt ja das er das Geld und die Medikamente bei dir abgegeben hat“ [...] M6: „Ich habe ihn nie gesehen“ D: „Weiß ich achi deshalb ja und wenn die Amana (Spende) weg ist dann bekommt er von mit ne Standpauke“ M6: „Er soll nur sagen wem er wo abgegeben hat“ [...] „Kann sein das auch geklaut wurde, wenn hoher betrag war oder andere brauchbare dinge darin waren“ D: [...] „War nicht viel achi 1500 plus Medikamente“ „Aber es geht mir uns Prinzip“ [...] M6: „Ja verstehe dich akhi. Das ist viel wert hier ... „ D: „Wieviel Kohle schon fliegen gegangen ist will ich nicht aufzählen achi“ Der Chat verdeutlicht, dass D von Dubai aus versucht hat, nach Art eines „Brückenkopf“ finanzielle Unterstützungsleistungen für M6 zu generieren, und dass er den von M6 für durchaus relevant erachteten Betrag von 1.500 € (plus Medikamente) weiterverfolgen möchte, den der Pakistaner („Paki“) D11 versäumt hat abzuliefern. Vieles von den ersichtlich hochgesteckten Zielen mag letztlich eine „Vision“ geblieben sein, gleichwohl ist die Zielrichtung - die Unterstützung des Kampfes in Syrien durch Sammlung und Verschiebung von Geld - ganz eindeutig erkennbar und wird durch weitere Chats immer wieder bestätigt. So bespricht D in einem Chat am 20.07.2014 ab 22:17:46 Uhr mit M6, dass er nach Ramadan versuchen wolle, zu ihm nach Syrien zu kommen; auch sein Bruder habe versprochen, nach der Geburt des Kindes dorthin zu reisen – gemeint ist offenbar B, der 2014 Vater einer Tochter geworden ist. Im weiteren Verlauf schreibt D noch, er werde „hier was zusammen treiben“ an „Flus“ (Geld) und das dann mitbringen. In einem Chat vom 23.08.2014 ab 10:01:46 Uhr bittet M6 D, eine „amana“ (Anvertrautes) bei seiner Schwester abzuholen und jemandem zu übergeben, den er lediglich als „F.“ bezeichnet. D antwortet, dies sei „kein Thema“ und fügt ein lächelndes Emoji bei. In einem Chat vom 28.08.2014 um 17:01:48 Uhr fragt M6 nach, ob D „die amana (Anvertrautes) eigentlich nach Tunis geschickt“ habe. D solle bitte „zu dem anderen ‚chaot‘ gehen und dort eine amana abholen“. Es folgt sodann die Mobilfunknummer der Person, an die D sich wenden soll. D antwortet, das Geld sei eine Woche, nachdem er es bekommen habe, „direkt nach Tunis überwiesen“ worden. Dann korrigiert er sich und gibt an, man habe das Geld jemandem mitgegeben, der es nicht habe abliefern können und wieder zurückgebracht habe. M6 ist froh, dass das Geld nicht verloren gegangen ist, und bittet, es nunmehr nach Tunis zu überweisen. Am 31.08.2014 sendet M6 gegen 17:00 Uhr einen Audio-File an D und fragt unter anderem, ob sich der „Belgier“ noch einmal bei ihm gemeldet habe. Daraufhin sendet D ihm einen Audio-File mit folgendem Inhalt zurück: „Alhamdulillah (Gott sei Dank), freut mich zu hören, dass bei dir alles okay ist. Ähm .. ja, der wollte ja da runter, genau, zur Daula (IS) wollte der runter. Ich habe den ja auch die ganze Nacht versucht, davon abzubringen, aber der hatte da seine Entscheidung schon getroffen. Du weißt ja, dass der fünf Kinder und Frau hatte der ja hier noch in Belgien, ne?! Dann ist der dann los. Jetzt hat der sich jetzt auf einmal wieder gemeldet. Ich denke, jetzt ist der wieder zurück. Dann war das ne platte Aktion. Ich hab gedacht, vielleicht hat der sich dann irgendwie bei dir oder so gemeldet. Kheir, inshallah (gut, so Allah will), die Welt spielt verrückt. Du sagst es. Aber noch scheint die Sonne. Ja, bei mir ... soweit, alhamdullah (Gott sei Dank). Alles okay. Ich hab' hier so ein paar Probleme mit dem Taghut (Götzendiener)-Gericht. Ähm ... ich bin das grad am Klären. Die haben mir Ausreiseverbot gegeben bis Ende des Jahres. Inshallah, ich krieg das aber geklärt. ähm ... die haben eigentlich keine Grundlagen dafür. Alhamdullah schauen wir mal. Inshallah (so Gott will) ansonsten soweit alles okay alhamdulillah (Gott sei Dank).“ Die Nachricht verdeutlicht, dass M6 D für die Einschleusung eines belgischen Interessenten kontaktiert, der aber – zum Bedauern von D – den IS als Gruppierung präferiert hat. Im weiteren Verlauf des Nachrichtenaustausches schildert M6 seine alltägliche Frustration, die sich daraus ergibt, dass der IS sein Herrschaftsgebiet immer weiter ausdehnt, während die „Gelehrten“ dessen aggressive Vorgehensweise gegenüber anderen jihadistischen Gruppierungen zwar kritisieren, zugleich aber die eindeutige Aussage, dass er aktiv bekämpft werden müsse, tunlichst vermeiden. D gibt ihm recht und meint, der IS, dessen Mitglieder er als die „Durchgeknallten“ bezeichnet, müsse bekämpft werden. Ganz deutlich wird das Unterstützungsmotiv – und auch der Zusammenhang zu Eigentumsdelikten, deren Beute in die Unterstützung einfließen soll – durch D schließlich noch einmal in zwei Chats im September 2014 formuliert. So teilt D in einem Chat vom 07.09.2014, 12:31:01 Uhr in einem integrierten Audio-File M6 folgendes mit: „Für mich ist immer nur interessant, was mit dir abgeht, und wie deine finanzielle Lage aussieht und die finanzielle Lage deiner Jamaa (Gruppe). Da habe ich mich drauf fixiert und ähh ... was das Andere angeht, alhamdullah (Gott sei Dank), wenn da Not am Mann ist und die kriegen Hilfe, dann ist das erstmal grundsätzlich in Ordnung, alhamdullah. Bei mir steht was an jetzt die nächsten zwei Wochen, deswegen bitte ich dich um Dua (Gebet). Inshallah (so Gott will) läuft alles nach Plan und wenn alles nach Plan läuft, alhamdullah (Gott sei Dank), dann möge Allah uns im nächsten Monat wieder zusammenbringen, dann möchte ich dir gerne was vorbei bringen inshalla (so Gott will).“ In einem weiteren Chat vom 18.09.2014, 17:34:39 Uhr, beschreibt D noch ein bisschen näher, worum es bei dem Projekt geht: D: Bin gerade was am vorbereiten hier C3 ama (Beute) achi (Bruder), mach Dua (Gebet) das alles reibungslos läuft in schaa Allah (so Gott will)“ M6: „In sha Allah ‚möge Allah dir die Sache leicht machen. Amin“ Ein Chat vom 22.10.2014, 9:39:48 Uhr, verdeutlicht, dass der Unterstützungswille zwar vorhanden, aber auch erheblichen Rückschlägen ausgesetzt war. So heißt es in dem AUSTAusch: M6: [...] „Akhi was ist mit dem jemenitschen bruder?“ „Kann er nicht nach TR kommen? rest übernehme ich“ D: Transkript des Audiofiles „audio.m4a“, Pfad „Natürlich weiß ich, dass der rüber kommen will und dass der in die Türkei will und äh ... Allah subhanallah (um Gotteswillen) ist mein Zeuge, ich hab‘ das Geld schon zusammengehabt für ihn: zweieinhalb Tausend Euro, aber Allah hat es dann so geschrieben, dass es dann von den Daulis (IS) abgezockt worden ist, intern in der Familie, ich will jetzt nicht näher drauf eingehen. Und deswegen kann ich ihm .... im Moment habe ich nicht die Möglichkeit, ihm das Ticket zu bezahlen.“ [...] „Du weißt selber, ich krieg‘ hier läppische 250 Euro im Monat und das reicht noch nicht mal für mich selber zum Leben, geschweige denn für was Anderes. Wie gesagt, ich hab das Alles organisiert gehabt, ich hätte mir gewünscht, dass es so ist. Ich wollt ihn ja, ich hab das mit dir ja schon abgesprochen gehabt, Istanbul und von da weiß ich ja auch, dass es kein Problem mehr gewesen wäre.“ [...] „Ja Bruder, wass soll ich dir sagen ... subhanallah (um Gotteswillen), inshallah (so Gott will)... ich bin hier an vielen Sachen dran inshallah, möge Allah Tür aufmachen, mehr kann ich dir im Moment nicht sagen Bruder.“ M6: „Baraka Allahu feek (Allah segne dich), dann weiß ich bescheid akhi“ „Uns gehts gut alhamdulillah (Gott sei Dank). Moment brauchen wir nichts alles gut alhamdulillah. Würde mich freuen wenn du dort die biege machst.“ D: „Ich auch Achi das Maß ist längst übergelaufen hier“ Der Chat verdeutlicht, dass D Geld für die Schleusung eines potentiellen Jihadisten vom Jemen nach Syrien vergeblich zu organisieren versucht hat und nun sehr frustriert ist, weil das Geld innerhalb der eigenen Familie anderweitig zugewendet worden ist. Der Zusammenhang zu den oben bereits dargestellten Telefonaten J--35 und J--36 vom 08.06.2014, in denen es ebenfalls um die für D unerwartete Umleitung von Geld geht, ist augenfällig. Schließlich belegt eine ganze Serie von Chats zwischen D und M6, dass es tatsächlich zwischen dem 24. und dem 26.06.2014 zu einem Besuch von D in Nordsyrien gekommen ist – in Begleitung einer männlichen Person namens „Selim“, die bei der Gelegenheit einen Spendenbetrag in unbekannter Höhe übergeben hat. In einem Chat vom 03.06.2014, 19:28:57 Uhr, bereitet D M6 auf den Besucher vor. Dieser heiße Selim und sei Türke. Er wolle mit D zusammen M6 besuchen kommen. M6 ist einverstanden. Wenig später fragt D in einem Chat vom 11.06.2014, 17:15:06 Uhr, bei M6 an, ob dieser drei Tage vor Beginn des Ramadan an der Grenze sein könne. M6 sieht darin kein Problem, da er der „Grenzverantwortliche“ sei. Wörtlich schreibt der zurück: „Kommt ihr mal sicher an und dann meldet euch aus TR (Türkei).“ In einem Chat vom 24.06.2014, 7:04:02 Uhr, teilt D M6 schließlich mit, er sei jetzt in Istanbul und werde in 2 Stunden den „Bruder aus Dubai“ am Flughafen abholen. M6 bedauert, dass der Zeitplan seiner Besucher eng gesteckt sei, so dass man nach dem ganzen Aufwand nur ein paar Stunden Zeit für einander habe. Schließlich meldet sich nach eintägiger Funkstille M6 in einem Chat vom 26.06.2014, 16:29:11 Uhr, und fragt D, wo sie sich zurzeit befinden. Dieser gibt an, er sei in Istanbul und sein Flug gehe morgen zurück. M6 fragt, ob die „Kohle vom Selim“ für ihn selbst oder für seine Gruppierung gewesen sei und D antwortet darauf, er könne das selbst entscheiden; er wolle Selim auch in M6s Gruppierung „einfügen“. M6 ist damit einverstanden. Schließlich schreibt D noch: „Möge AIIah euch reichlich belohnen. Das war so schön mit euch gestern .. ." Zeit 26.06.201418:07:39 UTC [...] „Traumhaft, hab bis Adana geweint heut morgen SubhanAllah (um Gottes Willen), vermisse dich achi. war so schön !!!! sehr schade das es nur kurz war" Zeit 26.06.201418:09:35 UTC worauf M6 antwortet: „Ich glaub wir sind alle mit einem grinsen und tränen nach hause gefahren ... " Zeit 26.06.2014 18:13:16 UTC Der Chat verdeutlicht einmal mehr die Nähe und Vertrautheit zwischen D und M6, die auf eine ganz langfristige freundschaftliche Verbundenheit schließen lässt. Der gesamte Chat-Verkehr verdeutlicht, dass D sich langfristig über viele Monate hinweg um eine Unterstützung seines Freundes in Syrien mit Geld und auch mit potentiellen ausländischen Kämpfern - z.B. aus dem Jemen - bemüht und diesen letztlich auch mit einem Interessenten zusammengebracht hat, wobei eine Spende übergeben worden ist. Die Kammer schließt aus, dass eine so langfristige facettenreiche Tätigkeit nicht mit dem Bewusstsein einherging, gemeinsam mit den drei anderen Brüdern B C D E(e) Teil der westdeutschen Unterstützerszene zu sein. Dass auch M6 einen solchen Zusammenhang durchaus gesehen hat, verdeutlichen schließlich dessen Telefonate J--26 und J--28 mit O5 am 12.11.2014, dem Tag der Verhaftungswelle (s.o. II. 1. e) ee) (24) und (25)), in denen er Sabri zunächst aufgibt nach dem Bruder aus Köln zu forschen, den er nicht mehr erreichen könne, und nach der Rückmeldung, dass alle verhaftet seien, folgenden Rat erteilt: „Lasst diesen ganzen Quatsch mit holen, kaufen, klauen, besorgen, vergiss das alles. [...] Pass auf dich gut auf, und inshallah (so Gott will) sag den restlichen Leuten, egal wer jetzt, akhi, wer irgendwann mal was mit der Szene zu tun hat, akhi, sag denen, die sollen aufpassen, akhi, den Ball O11 halten, das ist ne reinste Katastrophe is das.“ (4) In der Gesamtwürdigung aller aufgezählten Beweismittel ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass alle vier Brüder B C D E(e) als leidenschaftliche Gegner des Assad-Regimes in vielfältiger Hinsicht in die westdeutsche jihadistische Unterstützerszene aktiv eingebunden waren, auch wenn sie sich keineswegs immer darin einig waren, welcher Gruppierung der Vorzug zu geben sei, und wenn ihre finanziellen Möglichkeiten ihnen oft Grenzen aufgezeigt haben. Hierauf wird später noch einzugehen sein. Soweit B seine Äußerungen in der Telefonie als emotionales Gerede abtun möchte und C behauptet hat, er habe ausschließlich humanitäre Unterstützung leisten wollen, sind beide durch die Telefonie und die darin geschilderten Geschehnisse sowie deren Konsequenzen widerlegt. C hat eben auch ganz konkret als Kontaktmann des späteren IS-Kämpfers C6 fungiert und B hat sowohl bei C6 als auch bei G11 finanzielle Hilfestellungen zur Ausreise gegeben. Beide sind inzwischen in Syrien in Diensten des IS gefallen. Es ging also keineswegs nur um „fiktionales“ folgenloses Reden oder „plakative Flunkereien“ - sondern vielmehr (auch) um Aktionen mit ganz konkretem Realitätsbezug und mit zum Teil durchaus tödlichen Konsequenzen. bb) Die Feststellungen unter II. 1. a) bb) dazu, dass B im Kreis der Angeklagten als Autorität in allen islamischen Fragen auftrat und selbst einer radikalen „salafistischen“ Glaubensdoktrin anhing, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: (1) B hat einerseits für sich selbst erhebliche Kenntnisse in religiösen (islamischen) Fragen in Anspruch genommen und der Kammer mehrfach zu verschiedenen Gelegenheiten in der Hauptverhandlung die Namen und Ansichten zahlreicher islamischer Gelehrter und auch die Bedeutung von (Glaubens-) Begriffen (z.B. „manhaj“ - Weg, Methode) aus seiner Sicht erläutert. Andererseits hat er angegeben, er habe seine beiden jüngeren Brüder gegen den sozialen Gruppendruck zur Ausreise nach Syrien abschirmen wollen, sei für sie aber „nicht wirklich ein Gesprächspartner“ gewesen, weil diese sich vielmehr an „öffentlichen Predigern“ orientiert hätten. Wenn er am Telefon zu längeren religiösen Ausführungen ausgeholt habe, dann hätten seine Zuhörer oft „keine Lust“ gehabt. Er habe sich lediglich bemüht, auf die Interessen seiner Brüder einzugehen, um sich „geistigen Zugang“ zu ihnen zu verschaffen. Daher habe er beispielsweise auch mit seinem Bruder C in dem Telefonat J--1 , s.o. II. 1. c) aa) (1)) über die „fünf Säulen des Jihad“ gesprochen. Er habe andererseits auch am Telefon immer die Auffassung vertreten, dass die „Mehrheit der Gelehrten gegen den Krieg“ sei. Er habe versucht, seine jüngeren Brüder vom Weg des Jihad abzubringen. Gleichwohl habe er aber viel über den Jihad „gepredigt“, weil dies eben eines von vielen Themen gewesen und wegen der Lage in Syrien gerade „aktuell“ sei. Auf Vorhalt hat B auch eingeräumt, dass es tatsächlich Gespräche gebe, wo er „gepusht“ habe. Er sei dazu durch Videos über Gräueltaten in Syrien motiviert worden. Es habe aber auch Gespräche gegeben, wo er klar gesagt habe, dass die Gelehrten dagegen seien. Er sei generell der Meinung, dass die Muslime heute in einer Zeit lebten, die in der Überlieferung bereits beschrieben sei, nämlich in einer Zeit, in dem die Muslime sich gegenseitig „zerfetzten“. Das Gebot des Propheten zu dieser Situation sei, dass man sich zurückhalten und zurückziehen solle. Anlässlich eines weiteren Telefonats ( FA1--23 , s.o. II. 2. a) aa) (24)) hat B sich umfangreich dazu geäußert, wie der Islam generell zum Diebstahl stehe und welche Modifikationen der Jihad-Theoretiker Anwar al-Q8 in seiner Schrift „über die Enteignung der Kuffar in Dar al-Harb“ hierzu angebracht habe. So hat er insbesondere in vielen Einzelheiten beschrieben, auf welche Weise der „Abfall“ eines Muslim vom rechten Glauben bewiesen werden müsse; es handele sich um ein aufwändiges Verfahren mit vielen Prüfungsschritten. Andererseits habe er, B, „kein Problem damit“, jemanden als „Abtrünnigen“ zu bezeichnen, wenn er erst einmal „den Beweis habe“. Außerdem hat B umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, warum Schiiten aus seiner Sicht gegen das Gebot des Monotheismus verstoßen und daher „Abtrünnige“ seien. Zusammenfassend hat er seine Position dahingehend beschrieben, dass er lediglich versucht habe zu erklären, „wie die Gelehrten das seit 1400 Jahren sehen“. Was sein Verhältnis zu seinen Mitangeklagten angeht, so hat B wiederholt betont, es habe keine „bindende verpflichtende Absprache gegeben und er habe seinen Brüdern insbesondere auch keine „Befehle“ erteilt. Schließlich hat er den Kommandeur der syrischen Bürgerkriegsmiliz Junud al-Sham Abu Muslim al T9 als einen „ganz liberalen“ Emir bezeichnet. Insgesamt hat B sich damit in seiner Einlassung bereits selbst bedeutende Kenntnisse des Islam zugesprochen und er hat auch eingeräumt, dass er in erheblichem Umfang versucht hat, sein Wissen an die anderen Angeklagten weiterzugeben. Hinzu kommt, dass er sich generell als Autodidakt dargestellt hat, der sein umfangreiches Wissen im wesentlichen aus seiner literarischen Sammlung schöpft, die er sich über viele Jahre hinweg aufgebaut hat. Auch hat er sich in verschiedenen Details – beispielsweise in seiner kompromisslosen Ablehnung der Schiiten als „Abtrünnige“ – bereits als Anhänger einer radikalen Auslegung des sunnitischen Islam positioniert, die – wie der Islam-Sachverständige Dr. K4 der Kammer anhand vieler Beispiele vermittelt hat – keinesfalls dem sunnitischen „mainstream“ entspricht, und die sich speziell an das ursprüngliche Glaubensverständnis der ersten Gefolgsleute des Propheten („Salaf“) – bzw. das, was die Überlieferung hierüber berichtet – anlehnen möchte. Einen ähnlichen Eindruck haben auch andere Angeklagte über B vermittelt. So hat G sich dahingehend eingelassen, es sei im Islam wichtig, dass man „Gelehrte zitieren“ könne, weil man „alles belegen“ müsse. Wenn es „kniffliger“ geworden sei, dann habe man sich an B wenden können, denn dieser „lese viel und wisse viel“; er habe generell aber „keinen anderen Stellenwert“, er sei auch „nur ein Diener Allahs“. So habe er sich beispielsweise mit kniffligen Fragen zu seiner Hochzeitsfeier an B gewandt. Weiterhin hat er angegeben, es sei in den Diskussionen über die Rolle des IS in Syrien immer „klar“ gewesen, dass D gegen den IS gewesen sei. Er selbst habe sich oft auf B berufen, der wiederum „die Gelehrten“ habe zitieren können. Schließlich hat er eingeräumt, dass er im Jahr 2013 mit dem Gedanken gespielt habe, nach Syrien auszuwandern, und dass er über dieses Ausreiseprojekt auch mit B gesprochen habe. B habe einen Kontakt zu M6 gehabt und dadurch eine Perspektive in Syrien aufzeigen können. B habe auch in seinem Auftrag mit M6 sprechen sollen. Neben D habe B innerhalb der Gruppierung die besten Kontakte zu M6 gehabt. F hat eingeräumt, dass er B von Anfang an gekannt habe; er habe auch bei Bedarf – „je nachdem“ – mit B telefoniert. Sein Verhältnis zu B sei – ebenso wie zu D – „überwiegend ein anderes“ gewesen, als das man „nur nach Objekten gesucht“ habe. Es sei vielmehr nur „nebenbei“ hin und wieder vorgekommen. Weiterhin hat F eingeräumt, dass er versucht habe, sich durch B eine geeignete Frau vermitteln zu lassen, mit der er Deutschland hätte verlassen wollen. Sowohl C als auch A haben sich demgegenüber zu B religiöser Autorität nicht geäußert. Sein älterer Bruder D hat sich zur religiösen Ausrichtung von B ebenfalls nicht geäußert. Auf den Vorhalt verschiedener Telefonate über religiöse Themen sowie über Andersgläubige oder vermeintlich Ungläubige hat er ausweichend geantwortet und angegeben, sein Bruder habe eben „eine bestimmte Art“ gehabt, über solche Dinge zu reden, und er selbst habe sich in Gesprächen mit seinem Bruder auf diese Eigenart eingelassen. Es handele sich teilweise um emotionalisierte Ausbrüche, auf die er rückblickend nicht stolz sein könne. H hat zu B angegeben, er habe sich mit diesem viel über religiöse, insbesondere islamische Themen unterhalten. Er habe ihn auch in seiner Wohnung besucht und dabei als vielseitig interessierten und umfassend gebildeten Gesprächspartner kennengelernt. (2) Die Feststellung, dass B der „spirituelle Kopf“ der Gruppierung war und aufgrund umfangreicher literarischer Kenntnisse als Autorität in islamischen Fragen von allen Angeklagten akzeptiert wurde, wobei er eine radikale salafistische Glaubensausrichtung lehrte, wird über die Einlassungen hinaus vor allem durch den Umstand bewiesen, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine sehr umfangreiche literarische Sammlung sichergestellt wurde, die unter anderem viele maßgebliche Standardwerke der jihadistischen Literatur umfasste, und im Übrigen durch zahlreiche abgehörte Telefongespräche, die B als radikalen Prediger ausweisen. Hinsichtlich der bei der Durchsuchung sichergestellten Literatur kann zunächst auf die Feststellungen zum Verfahrensgang unter II. 4. c) aa) und die dort im einzelnen aufgezählten Titel Bezug genommen werden. Dass es sich bei den zitierten Werken teilweise um Klassiker der jihadistischen Literatur handelt, haben der Kammer zum einen der Sachverständige Dr. K4 und zum anderen der sachverständige Zeuge Dr. M4 vermittelt. Letzterer hat Orientalistik studiert und als Mitarbeiter des LKA im Auftrag der Kölner Polizei an der Wohnungsdurchsuchung mitgewirkt, um das Schriftgut sichten und einordnen zu können. Beide haben übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die von B vielfältig in der Telefonie zitierten Gelehrten Abu M9 und M10 als Galionsfiguren des modernen Jihadismus gelten. Bei anderen Autoren – z.B. Usama bin Laden – versteht sich dies von selbst. Teilweise hat die Kammer die Literatur auch in die Hauptverhandlung eingeführt – beispielsweise den Aufsatz von Anwar al-Q8 mit dem Thema „Die Enteignung der Kuffar in Dar al-Harb“. Aus dem deutschsprachigen Text geht – auch für die Kammer unmittelbar nachvollziehbar – eindeutig hervor, dass ganz gezielt die Begehung von Eigentumsdelikten zulasten von Nichtmuslimen empfohlen wird, um mit der dadurch gewonnenen Beute (C3 ama) den hohen „Status“ der Mujahideen und ihre Kampfkraft zu finanzieren. Deshalb hat die Kammer insgesamt nicht den geringsten Zweifel, dass die Einschätzung von Dr. K4 und Dr. M4 zutreffend ist. M4 hat auch ausgesagt, dass sich unter den Asservaten eine handschriftliche Notizensammlung befunden habe für ein Werk mit offenbar islamischem Inhalt; auf dem Regal habe sich ein Bucheinband mit leeren Seiten und einem Vorblatt befunden mit dem Titel „Der Islam“ und der Verfasserangabe „B“. Das ganze - spärlich möblierte und etwas verwahrlost wirkende - Apartment sei, so M4, mit Bücherstapeln und Notizen überfüllt gewesen und habe lediglich ein ca. 1 m breites Bett und einen Sessel aufgewiesen. (3) Die Anzahl der Telefonate, in denen B (radikale) islamische Inhalte gegenüber seinen Brüdern vermittelt, ist sehr groß, so dass hier nur eine Auswahl Erwähnung finden soll. Tendenziell hat die Kammer aus den Telefonaten den Eindruck gewonnen, dass B seine beiden jüngeren Brüder in besonderem Maße indoktriniert hat – insbesondere C. Dass diese ihm nicht hätten zuhören wollen, oder dass B auf sie keinen Einfluss gehabt habe, erschließt sich aus den abgehörten Gesprächen gerade nicht. Vielmehr haben die beiden jüngeren Brüder B regelmäßig von sich aus kontaktiert und angerufen, sie haben ihm respektvoll zugehört und seinen Ausführungen meist zugestimmt. Dass B innerhalb seiner Familie und auch von den übrigen Angeklagten als Autorität in islamischen Fragen angesehen wurde, ergibt sich beispielsweise aus dem Telefonat J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (1)), in dem B seinem Bruder C einen langen Vortrag über die „vier Säulen des Jihad“ hält. Es ist nicht erkennbar, dass C das Gespräch von sich aus auf dieses Thema gelenkt hätte, vielmehr war es B ersichtlich ein Anliegen, seinem Bruder die Zusammenhänge noch einmal zu erklären. In der Gesprächsserie J--4 , J--5 und B--50 (beginnend am 15.06.2013, s.o. II. 1. e) aa) (1), (2) und bb) (27)) lässt sich G – genau wie in seiner Einlassung auch beschrieben – von B dazu beraten, wie er die Hochzeitsfeierlichkeiten entgegen der Vorstellung seiner Schwiegereltern nach streng salafistischen Regeln, d.h. unter Geschlechtertrennung und ohne Tanz oder Musik organisieren könnte; auch die Beschaffenheit des Traurings (Weißgold) kommt zur Sprache und wird von B als gut befunden (B--50). Knapp einen Monat später wendet sich B Schwester D1 am 08.07.2013 in dem bereits vielfach erwähnten Telefonat J--8 (s.o. II. 1 c) aa) (10)) an ihn und bittet ihn darum, mit seinem islamischen Sachverstand in Syrien darauf hinzuwirken, dass eine von ihr bereits dorthin geschickte Spende in Höhe von etwa 3.000 € angenommen werde, nachdem das Geld dort als „haram“ (religiös verboten) eingeordnet worden war. Offenbar spricht sie ihm entsprechenden Einfluss zu. B verspricht, etwas „zu schreiben“. Wiederum einen Monat später belehrt B seinen Bruder C in dem Telefonat J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1 c) bb) (6)) darüber, dass ein Kämpfer, der in den Jihad zieht und Shahid (Märtyrer) werden möchte, zuvor alle seine Schulden bei muslimischen Brüdern beglichen haben muss, da ihm sein Opfer sonst vor Allah nicht angerechnet werden könne. Am 18.09.2013 klärt B wiederum seinen Bruder C in dem Telefonat B--18 (s.o. II. 1 c) cc) (13)) darüber auf, dass der amtierende Al-Qaida-Chef Aiman G9 seinen Vorgänger Usama bin Laden „auf Manhaj“ (Weg, Spur, Methode) gebracht habe, d.h. dass er für dessen ideologische Ausrichtung seinerzeit maßgeblich gewesen sei. In dem Telefonat benennt B weiterere Gelehrte, die nach der Einschätzung des Islamwissenschaftlers Dr. K4 dem Kreis der jihadistischen Autoren zuzuordnen sind. Nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer sich anschließt, erweist sich B in diesem Telefonat als sehr belesener Beobachter der jihadistischen Szene, der jeweils auch versucht, konservative – nicht spezifisch jihadistische – Gelehrte in seine Betrachtungen mit einzubeziehen und sie als unterstützenden Beleg auch für radikalere Ansichten zu nutzen. In dem Telefonat G2--10 mit A vom 05.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (4)) erläutert B diesem, dass die Gebete eines Aleviten aus „islamischer“ Sicht keinen Nutzen und keine Wirkung hätten, und dass ein Alevit aber zum „Bruder“ werden könne, wenn er in einer sunnitischen Moschee zu beten beginne. In dem Telefonat K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (17)) wiederum weist B seinen Bruder E in einem Gespräch über Einbruchsdelikte darauf hin, dass er über Adressen verfüge, die „halal“ (religiös erlaubt) seien. Typisch jihadistisches Gedankengut findet sich auch in dem Telefonat G--4 (3.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (1)), in dem B seinem Bruder C zunächst die Gegensätze zwischen den syrischen Bürgerkriegsgruppierungen erklärt und ihn abschließend in seiner Meinung bestärkt, man dürfe gegen keine Gruppierung „lästern“, weil alle Kämpfer vor Ort auf jeden Fall „ihre Pflicht“ erfüllten. Der Islam-Sachverständige Dr. K4 hat der Kammer vermittelt, dass es gerade eine typisch jihadistische Sichtweise ist, die Teilnahme am Jihad als eine persönliche Pflicht jedes einzelnen Muslim zu begreifen, die er auch ohne einen „staatlichen Aufruf“ aus eigenem Antrieb erfüllen muss. Rund 14 Tage später geht es in dem Telefonat J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)) zwischen B und C(e) erneut um den Zwist zwischen verschiedenen Bürgerkriegsgruppierungen und B leistet seinem jüngeren Bruder Formulierungshilfe bei der argumentativen Auseinandersetzung in einem von C besuchten Chat. Die dargestellten Telefonate belegen, dass B insbesondere im Kreis seiner Familie in vielfältiger Weise in islamischen Fragen um Rat angegangen worden ist und auch jeweils bereitwillig Auskunft erteilt hat. Dabei wird deutlich, dass seine Rolle - aufgrund seines breiten Quellenwissens - oft darin bestand, entsprechende islamisch valide Quellen zu zitieren, mit denen eine bestimmte Ansicht in der Diskussion „belegt“ werden konnte. Im weiteren Verlauf der Telefonie taucht auch A als Ratsuchender auf. In den zwei Telefonaten G2--3 und G2--4 vom 13.04.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (3) und (4)) lässt er sich darüber beraten, ob und unter welchen Voraussetzungen man eine Frau gegen den Willen ihres Vaters und Bruders heiraten könne. Dabei fragt A auch ausdrücklich nach, ob sich die Situation durch eine Auswanderung nach Syrien (Hijra) vereinfachen ließe. Auch hier legt B Wert darauf, dass die Hijra als religiöse Pflichterfüllung frei von egoistischen Motiven sein müsse und daher nicht mit Praktikabilitätserwägungen im Hinblick auf eine Eheschließung überlagert werden solle. Auch diese Argumentation entspricht – wie Dr. K4 der Kammer vermittelt hat – typischen jihadistischen Argumentationsmustern. In dem Telefonat B--69 vom 22.06.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (16)) thematisiert B mit seinem Bruder E den Zwist zwischen den syrischen Bürgerkriegsgruppierungen. E kann die Kritik der Al Qaida-Funktionäre am IS nicht nachvollziehen, weil dieser doch „die erfolgreichste“ Gruppe sei. B berät ihn eingehend, sich aus der Diskussion möglichst herauszuhalten; der Erfolg einer Gruppierung könne nicht allein der Maßstab für die Richtigkeit ihrer Ansichten sein. Zugleich weist er darauf hin, dass jeder Kämpfer, der „unten“ sei, besser sei, als jeder, „der geblieben ist“. Danach verweist er auf die Bedeutung der „Gelehrten“; deren Votum – auch zum IS – sei abzuwarten und zu respektieren. Es gehe vor allem darum, dass die „Ratte aus Damaskus“ endlich „geschlachtet“ werde. Das Telefonat verdeutlicht, dass B seine Kenntnisse und seine Autorität vor allem dafür verwendet, ein Hineinwirken des innersyrischen Konflikts zwischen den oppositionellen syrischen Bürgerkriegsgruppierungen in die Unterstützerszene in Deutschland und in seine Familie nach Möglichkeit einzudämmen. In dem Telefonat B--85 vom 04.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (1)) belehrt B seinen älteren Bruder D darüber, dass es eine radikale (salafistische) Auffassung gebe, nach der alle Moscheen, die auf Gräbern errichtet seien, abgerissen werden müssten – einschließlich der zentralen Prophetenmoschee in Mekka. Dies werde deshalb für erforderlich gehalten, weil der Tauhid (Monotheismus) die Anbetung von Menschen verbiete und die Existenz eines Grabes in oder unter einer Moschee zwangsläufig dazu führe, dass der dort Begrabene mitverehrt werde. Diese Auffassung wird von B im Grundsatz nicht infrage gestellt, er weist lediglich darauf hin, dass in der Prophetenmoschee das Grab des Propheten C2 sich nicht in der Moschee selbst sondern in einem Anbau befinde – er versucht also, die besonders radikale und konsequente Sichtweise durch eine kleine Spitzfindigkeit abzumildern. Insgesamt offenbart das Telefonat ein hohes Maß an Dogmatik in der Denkweise von B. Als Beispiele für die Radikalität seiner indoktrinären Islam-Auslegung können die beiden Telefonate G2--5 und B--95 herangezogen werden. In dem Telefonat G2--5 vom 19.05.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (1)) ereifern sich B und D(e) über Aleviten, die sie als „Abschaum“ bezeichnen, der nicht mehr wert ist als „der Urin vom Hund“ – nach gängiger Einschätzung „noch schlimmer wie die Juden“, wodurch ja wohl „alles gesagt“ sei. In dem Telefonat B--95 vom 08.10.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (12)) ergehen sich B und sein jüngerer Bruder E in Tötungsphantasien hinsichtlich der Kurden in Kobane, deren Enthauptungen vor laufenden Kameras sich beide herbeiwünschen; auch für sie gelte, dass der Urin eines Hundes mehr wert sei. Beide Gespräche offenbaren eine grenzwertig-fanatische Glaubensgewissheit, in der für Andersgläubige auf Augenhöhe im Grunde kein Platz mehr ist. Eine weitere Gesprächsreihe beschäftigt sich mit der wiederkehrenden Frage, ob man Verträge mit Andersgläubigen einhalten muss. Die Frage taucht sowohl im Hinblick auf die Einhaltung der staatlichen Ordnung als auch im Hinblick auf die individuelle Vertragstreue im Einzelfall auf. Sie ist mit der weiteren Frage verbunden, ob man sich in Deutschland in einem „Kriegsgebiet“ (dar al Harb, Haus des Krieges) befinde, wodurch etwaige vertragliche Bindungen aufgehoben werden könnten. So erläutert B seinem jüngeren Bruder E in dem Telefonat B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)), dass es nach zutreffender Ansicht mit der Bundesrepublik Deutschland keine gültigen Verträge mehr geben könne, nachdem die Regierung die „Beleidigungen des Propheten“ durch Karikaturen mit ihrer Rechtsordnung „legitimiert“ habe. Dadurch sei das ganze Volk „im Vertrag gebrochen“. Der Islam-Sachverständige Dr. K4 hat diese Einschätzung als eine typisch jihadistische Sichtweise bezeichnet. Dies leuchtet der Kammer ohne weiteres ein, zumal die Argumentation in praktisch genau der gleichen Form in dem Werk von Anwar al-Q8 über die „Enteignung der Kuffar in dar al-Harb“ nachvollzogen werden kann. In dem Telefonat K--10 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (1)) erläutert B A das islamische Zinsverbot, in J--10 vom 01.09.2013 (s.o. II. 1 e) bb) (3)) besprechen sie, ob es erlaubt sei, in einer Werkstatt einen Reparaturauftrag zu erteilen und den ungläubigen Inhaber anschließend „abzuziehen“. Hier vertritt B die Auffassung, dass das persönlich gegebene Versprechen zu halten sei; anders sei es hingegen, wenn man sich lediglich aus einer fremden Werkstatt Werkzeug nehme. Das Gespräch lässt sich nur so deuten, dass das Eigentum von Ungläubigen aus Sicht von B nur dann geachtet werden muss, wenn zu dem betreffenden Eigentümer eine persönliche vertragliche Beziehung besteht; die generelle gesellschaftliche Eigentumsordnung hält er hingegen nicht für verbindlich. Dazu passt, dass B seinem Bruder D in dem Telefonat K--14 vom 31.07.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (16)) erzählt, dass er von H1 gebeten worden sei, einem „Bruder“ zu erklären, dass es in Deutschland erlaubt sei, Beute zu machen, weil eine vertragliche Beziehung zu diesem Land nicht mehr bestehe. B und D sind sich in dem Gespräch einig, dass B auf das Anliegen von H1 nicht eingehen und ihm die „Beweise“ nicht geben solle – allerdings nur, weil H1 und seine Freunde den richtigen Glauben noch nicht verstanden hätten. Die ganze Telefonie zu diesem „Vertragsthema“ stellt letztlich den Versuch einer religiös-rechtlichen Rechtfertigung für die Begehung von Handlungen dar, die im Islam eigentlich strengstens verboten sind – z.B. Diebstähle. Auf dem Umweg über die Vertragsbruchthese gelingt es jedoch, sich innerhalb des islamischen Denkgebäudes Freiräume zu verschaffen – und B ist innerhalb der Gruppierung derjenige, der sich mit diesen Fragen offenbar am besten auskennt und daher von allen als Ratgeber gesucht wird. Hierauf wird später noch näher einzugehen sein. Als Beispiele für die extrem expansive islamische Einstellung von B kann das Telefonat B--72 vom 14.07.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (18)) herangezogen werden, in dem B und C(e) im Zusammenhang mit der Ausrufung des Kalifats durch den IS-Chef Abu G4 die Frage erörtern, welche weiteren Eroberungsziele der IS nach Syrien verfolgen müsse. Hier nehmen beide einerseits den Gazastreifen und andererseits Jerusalem in den Blick, räumen schließlich aber ein, dass es dafür noch zu früh sei. Diese expansive Sichtweise gilt nicht nur für das Kalifat in Syrien und im Irak, sondern grundsätzlich auch für Deutschland. So stimmt beispielsweise B in dem Telefonat A--26 vom 29.07.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (15)) H zu, dass es die Pflicht aller Muslime sei, alle Menschen zum Islam aufzurufen. Die von H in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, man wolle ja nur zu „Hans und Stephanie und Peter“ sagen, dass sie „den Islam annehmen sollen“, verdeutlicht, dass sich die missionarische Intention gerade auch auf deutsche Nichtmuslime richtet. In dem Telefonat G2--6 vom 04.08.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (17)) geht B gegenüber seiner Mutter B5 noch einen Schritt weiter und formuliert seinen Anspruch mit den Worten: „Wir Muslime hier in Deutschland, wir sind nicht hier, um uns zu integrieren, wir sind hier, um zu übernehmen.“ Noch radikaler formuliert er es in dem Telefonat C--2 vom 30.09.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (22)) gegenüber seiner Schwester D1: „Der Lümmel konvertiert oder der Lümmel verliert seinen Kopf.“ Der Inhalt dieser Gesprächsserie verdeutlicht zugleich auch eine zunehmende Radikalisierung, die mit der Ausrufung des Kalifats durch den IS Mitte 2014 einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Schließlich offenbaren viele Telefonate, dass B lebhafte Kontakte zu zahlreichen anderen bekannten Personen aus dem jihadistischen Spektrum unterhielt, etwa zu T3 (vgl. die Telefonate G--9 (s.o. II. 1. c) dd) (6)), G2--8 (s.o. II. 1. c) bb) (7)), G2--11 (s.o. II. 1. c) cc) (19)), und A--33 (s.o. II. 1. c) ee) (21)), wo B H den Standpunkt T3s zum IS erläutert). Das Telefonat G--9 belegt darüber hinaus auch Kontakte zu T6 und T5 und T2, bekannten Personen in der bundesdeutschen Salafisten-Szene, das Telefonat G2--8 einen telefonischen Kontakt zu Abu Dhess, einem Weggefährten des IS-Gründers Al-Zarqawi. Kontakte zum Emir der syrischen Bürgerkriegsmiliz Junud al-Sham, Abu Muslim al-T9 ergeben sich aus den beiden Telefonaten G2--11 (s.o. II. 1 c) cc) (19)) und B--46 (s.o. II. 1 c) cc) (21)); B gibt an, er habe ihn schon einmal in Istanbul getroffen. Verbindungen zu M6 ergeben sich aus den Gesprächen G2--7 (s.o. II. 1. c) aa) (2)), G2--2 (s.o. II. 1. e) cc) (7)), B--85 (s.o. II. 1 e) ee) (1)) und FA 1--26 (s.o. II. 2. a) aa) (25)), zu C6 aus J--34 (s.o. II. 1. c) ee) (3)). Die Feststellung, dass B und seine Ehefrau L15 zur Tatzeit in unterschiedlichen Wohnungen in weit auseinander liegenden Stadtteilen gelebt haben - B in der B-Straße und L15 in der Straße „C-Straße“ weit südlich auf der „anderen Rheinseite“ - konnte die Kammer anhand einer durch den Ermittlungsbeamten KHK P18 erstellten Karte nachvollziehen, die sie in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Der Umstand ist außerdem durch drei Telefonate im Zusammenhang mit der zweiten Observation des C3 bzw. C3 am 24.07.2013 bestätigt (vgl. die Telefonate FA1.1--2, FA1.1--5 und FA1.1--6 (s.o. II. 2. a) bb) (1)), aus denen sich ergibt, dass L15 zu Beginn der Aktion B gerade besuchen will und dieser ihr noch den Wohnungsschlüssel übergeben möchte, weil sie offenbar keinen eigenen hat. cc) Die Feststellungen unter II. 1. a) cc) zur Glaubensorientierung des D und seinem besonderen Näheverhältnis zu M6 ergeben sich aus folgendem: (1) D hat seine religiöse Entwicklung in seiner Einlassung selbst so geschildert, dass er ursprünglich von einem „luxuriösen Lifestyle“ fasziniert war und in diesem Kontext auch die Delikte beging, wegen der er in der Vergangenheit bereits verurteilt wurde. Während der Haftzeit habe er dann aber komplett abstinent gelebt und versucht, sich an die Regeln seines Glaubens zu halten; seit Anfang 2006 bete er regelmäßig. Diese Entwicklung bezeichnet er selbst als „Hinwendung zum Islam“. Weiterhin hat er ganz allgemein angegeben, seine Religion sei ihm „sehr wichtig“ und er wolle daher „weiter auf diesem Weg voranschreiten“. Angaben zu etwaigen konkreten Beziehungen zu jihadistischen Gruppierungen in Syrien – insbesondere zu dem vielfach erwähnten M6 – hat D hingegen nicht gemacht und sich auf Nachfrage ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen. Zugleich hat er geschildert, dass er seinen alten Lebensstil nicht völlig habe ablegen können und daher gleichsam zwei Gesichter habe: Nach seiner Haftentlassung habe er beispielsweise wieder „geraucht“ und seine Neigung zu Luxusartikeln sei nach wie vor vorhanden; so habe er seinen Aufenthalt in Dubai und den dortigen Lifestyle sehr genossen. Er habe dort eine „schwarze American-Express-Karte“ von einem „Freund“ zur Verfügung gestellt bekommen; auf Palm-Island habe er in einem luxuriösen Apartment gelebt, dessen Tagesmiete im „fünfstelligen Bereich“ gelegen habe. Auch B hat in seiner Einlassung seinen älteren Bruder D als religiösen Menschen geschildert. So hat er beispielsweise angegeben, zwischen D und C habe es „verschiedene religiöse Differenzen“ gegeben; er selbst habe zwischen beiden vermitteln müssen. H hat in seiner Einlassung angegeben, D habe ihm von seiner Haftstrafe erzählt und dabei gesagt, dass er nunmehr mithilfe des Islam „ein besserer Mensch“ werden wolle. Alle übrigen Angeklagten haben sich zu Ds Glaubensausrichtung nicht geäußert. (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von D in seiner Einlassung abgegebene Selbsteinschätzung im Hinblick auf seine religiöse „Umkehr“ im Kern zutreffend ist, weil sie nicht nur durch seinen Bruder B und durch H eine gewisse Bestätigung findet, sondern auch deshalb, weil eine Vielzahl von Telefonaten darauf hindeutet, dass D die religiösen Vorstellungen und Interessen seines Bruders B weitestgehend teilt und ebenso wie dieser den oppositionellen sunnitischen Jihadisten in Syrien sympathisierend gegenüberstand, wobei er eine besondere Beziehung zu M6 und dessen Gruppierung Junud al-Sham hatte, was ihn zunehmend in eine Gegnerschaft zum IS führte. In diesem Zusammenhang ist zunächst das Telefonat K--15 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8)) zu nennen, in dem B seinen jüngeren Bruder E vor dem „Marokkaner“ (A) warnt, weil dieser D neugierig nach dessen Hijra-Plänen gefragt habe und D ihm unvorsichtiger Weise zu viel erzählt habe. Die gedankliche Befassung mit dem Auswanderungs-Thema ist – unabhängig von der Ernsthaftigkeit seiner Verfolgung – für sich bereits ohne einen religiösen Kontext kaum vorstellbar. Hinzu kommen zahlreiche weitere Telefonate, in denen ein religiöser Bezug und auch eine Ausrichtung auf den Jihad in Nordsyrien unübersehbar sind, beispielsweise das Telefonat B--46 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (21)) zwischen B und D(e), in dem beide sich über die beiden großen jihadistischen Gruppierungen Jabhat al-Nusra und Daula al-Islamiya (IS) unterhalten sowie über die Frage, ob der Kommandeur der wesentlich kleineren Gruppierung Junud al-Sham „Muslim“ der Nusra-Front „die Treue erklärt“ hat. Ein solches Gespräch ist ohne einen religiösen und auch intellektuell-jihadistischen Hintergrund schwerlich erklärbar. In dem Telefonat J--30 vom 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)) erklärt D seinem jüngeren Bruder C, er habe eine ganze Kiste mit islamischem Material auf Spanisch (Koran und Werke islamischer Gelehrter), die C haben könne, um an seiner neuen Arbeitsstelle – C hatte gerade von einem Vorstellungsgespräch für eine Tätigkeit als Fräser gesprochen – „Dawa“ (Einladung zum Islam) machen zu können. Das Gespräch verdeutlicht, dass D nicht nur einen spirituellen Hintergrund hat, sondern diesen auch an andere weitergeben möchte; in dieser Hinsicht ist er sich mit seinem jüngeren Bruder B vollkommen einig. Das Telefonat G2--5 vom 19.05.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (1)) zwischen D und B, in dem sich beide aus Anlass des Erdogan-Besuches in Köln über die demonstrierenden Aleviten ereifern und diese als „Abschaum“ bezeichnen, der mit einer Bombe „weggespült“ werden müsste, spricht für eine gemeinsame Radikalisierung. Beide stellen in dem Telefonat jede andere Regierungsform als die Scharia als inakzeptabel dar. Das Telefonat J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)) zwischen B und C(e), in dem es darum geht, dass der „Pakistaner“ (D11) eine Spende nicht bei M6 abgeliefert habe, verdeutlicht die Beziehung zwischen M6 und D. Wörtlich heißt es in dem Telefonat, M6 habe sich bei D „grünes Licht“ für eine Bestrafung des D11 geholt. Dass dieses Thema auch in der Folgezeit erhebliche Kreise gezogen hat, zeigt auch das Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)), in dem H D11 auf die für ihn schädlichen Gerüchte hinweist, dass er das gespendete Geld nicht immer dort abliefere, wo der Spender es platzieren wollte, und in dem D11 immer wieder neue Begründungen dafür vorbringt, warum er angeblich den von Ds Schwager C1 gestifteten Betrag von 500 € bei M6 „versehentlich“ nicht abliefern konnte. Besonders deutlich positioniert D sich in dem Telefonat B--85 vom 04.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (1)), in dem er seinem Bruder B erzählt, er kläre gerade „ein paar Sachen“ für M6 ab, es gebe laufend Drohungen von der „anderen Gruppe“. Aus dem weiteren Gespräch ergibt sich, dass D mit der anderen Gruppe den IS meint, der M6 angedroht habe, man werde „ihre Frauen als Kriegsbeute“ benutzen. D ist hierüber sehr erbost und bezeichnet in dem Telefonat die Gegner von M6 als „Aussteiger-Moslems“, die in Deutschland nichts geregelt bekommen haben und jetzt in Syrien ihren „Blödsinn rauslassen“. Seine Verärgerung steigert sich noch in dem Telefonat B--89 vom 27.09.2014 ((s.o. II. 1. e) ee) (5), in welchem D seinem Bruder B davon berichtet, dass „M6“ von E und C per Whatsapp „ganz unverschämte Nachrichten“ erhalten habe. Seine Verachtung hierüber bringt D in diesem Gespräch mit den Worten zum Ausdruck, seine Brüder seien „nicht mal die Pisse von M6 wert“. Aus dem Telefonat B--103 vom 22.10.2014 ((s.o. II. 1. e) ee) (20)) zwischen B und D(e) lässt sich entnehmen, dass D gerade telefonischen Kontakt zu M6 hatte und mit ihm darüber gesprochen hat, warum das Projekt mit dem „Bruder aus Jemen“ nicht hat durchgeführt werden können. Dieses Telefonat knüpft offensichtlich an den Audio File in dem Chat vom 22.10.2014, 9:39:48 Uhr (s.o. III. D. 1. a) aa) (3)) an, in dem D sich darüber beklagt, dass das Geld für die Finanzierung der Reise des Bruders aus dem Jemen in die Türkei innerhalb der Familie umgeleitet worden sei und nunmehr dem IS zugute komme. Dass D sich auch in der deutschen Salafisten-Szene gut auskennt und beispielsweise den Stellenwert von T3 innerhalb der Szene einordnen kann, ergibt sich aus dem Telefonat G--9 vom 12.02.2014 zwischen B und seinem Bruder C (s.o. II. 1. c) dd) (6)), in dem B seinen Bruder D mit der Einschätzung zitiert, T3 sei „eine andere Liga“, „weil er so lange gesessen habe wie M10“, er sei „mit Baghdadi zu vergleichen“. Ein derartiger Vergleich mit jihadistischen Galionsfiguren wie M10 oder Abu G4 – dem Chef des IS – wäre für einen in der Szene nicht bewanderten Durchschnittszuschauer, der seine Informationen aus der Tageschau beziehen muss, keinesfalls zu leisten. (3) Der besondere Konnex zwischen D und M6 wird darüber hinaus vor allem auch durch die Chatverläufe bestätigt, die oben bereits unter III. D. 1. a) aa) (3) dargestellt worden sind. Besondere Erwähnung verdienen dabei der Chat vom 30.4.2014 19:09:52 („Brückenkopf“ in Dubai) sowie der Chat vom 07.09.2014, 12:31:01 mit einem integrierten Audio-File, in dem D sagt: „Für mich ist immer nur interessant, was mit dir abgeht, und wie deine finanzielle Lage aussieht und die finanzielle Lage deiner Jamaa (Gruppe). Da habe ich mich drauf fixiert ...“. Dementsprechend wundert es nicht, dass M6 am Tag der Verhaftung sich – unter anderem auch wegen D – persönlich sorgt, wie die beiden Telefonate J--26 und J--28 vom 12.11.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (24) und (25)) zeigen. (4) Gegen Ds Hinwendung zum Islam und seine Sympathie für die jihadistische Bewegung in Syrien im allgemeinen und die Gruppierung Junud al-Sham im besonderen spricht auch nicht, dass der Psychologe P4 in seiner Vernehmung angegeben hat, er habe in den im Jahr 2011 mit D durchgeführten Therapiesitzungen eine besondere Religiosität nicht wahrgenommen. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang nämlich, dass D lediglich 14 Therapiesitzungen mit dem Zeugen P4 durchgeführt hat, die ihm durch seinen Bewährungsbeschluss vom 05.11.2009 im Rahmen der Reststrafenaussetzung auferlegt worden waren. Er hat die Therapie also nicht von sich aus gesucht. P4 hat dementsprechend auch plausibel beschrieben, dass er nicht den Eindruck hatte, dass D sich ihm in besonderer Weise öffnen und aus eigenem Antrieb „Probleme“ besprechen wollte. Vielmehr seien die Sitzungen stets in guter Stimmung und relativ humorvoll abgelaufen - sie seien aber auch oberflächlich gewesen. Zudem waren die Sitzungen bereits Anfang 2012 – also ca. eineinhalb Jahre vor Beginn des Tatzeitraums – abgeschlossen. In der Zusammenschau der Telefonie geht die Kammer daher im Ergebnis davon aus, dass D seine religiöse Ausrichtung nach Beendigung der Therapie beim Zeugen P4 entweder noch deutlich intensiviert und radikalisiert hat, oder dass er seinen Therapeuten damals schlicht nicht eingeweiht hat. Der Gesamtbefund der von D zu dieser Thematik geführten Telefongespräche kann aus Sicht der Kammer jedenfalls keinesfalls dadurch erklärt werden, dass D die Tendenz habe, jedem „nach dem Mund“ zu reden, oder - wie er selbst formuliert hat - lediglich „eine bestimmte Art“ habe, mit seinem Bruder B zu sprechen. Zwar kann D durchaus auf seinen Gesprächspartner zugehen und ein Gespür für dessen Standpunkt und Stimmung entwickeln, wie die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung anhand seiner Reaktionen im Sitzungssaal erkennen konnte. Die Telefongespräche weisen jedoch im Hinblick auf seine religiöse Ausrichtung und die Gruppenpräferenz bezüglich der Junud al-Sham durchweg einen einheitlichen Duktus auf, unabhängig davon, ob D mit B, M6 oder mit Dritten redet. Sie sind keineswegs durch beliebige Wechsel oder Inkonsequenz gekennzeichnet. Gerade auch gegenüber seinen jüngeren Brüdern oder gegenüber G und H hat er aus seiner Ablehnung des IS keinen Hehl gemacht – obwohl er deren Stimmungsbild damit gerade nicht traf. So hat B in seiner Einlassung auch von religiösen Differenzen zwischen D einerseits und C und E andererseits berichtet, die er versucht habe zu überbrücken. Dies alles zeigt, dass D keineswegs jedem „nach dem Mund“ geredet hat, sondern sehr wohl pointiert Stellung beziehen und Widerspruch ohne weiteres aushalten konnte. (5) Dass die Glaubensorientierung von B und D im wesentlichen Kern gleich ist, ergibt sich nach Einschätzung der Kammer aus dem Umstand, dass B in der abgehörten Telefonie dasjenige Familienmitglied ist, mit dem D am meisten telefoniert. Dabei vertritt B praktisch laufend radikale Ansichten, denen D in keinem einzigen Fall widersprochen hat; tatsächlich bestärken sich beide in ihren Gesprächen (vgl. etwa die beiden Telefonate G2--5 und B--85). Auch B widerspricht D in den gemeinsamen Telefonaten in Glaubensfragen und im Hinblick auf die Situation des Bürgerkriegs in Syrien praktisch nie – auch nicht, wenn D über die „Aussteiger-Moslems“ des IS lästert (B--85). In solchen Momenten gibt er D vielmehr recht. Andererseits ist B in seiner Ablehnung des IS nicht konsequent; wenn er mit seinen beiden jüngeren Brüdern E und C telefoniert, dann scheint er dem IS durchaus auch gute Seiten abgewinnen zu können (vgl. etwa A--22 , (s.o. II. 1. e) ee) (9) und B--95 , (s.o. II. 1. e) ee) (12)) – auch wenn er immer wieder einfließen lässt, dass die Gelehrten mehrheitlich gegen den IS seien. Die Kammer deutet dieses Gesprächsverhalten so, dass die beiden älteren Brüder B und D(e) sich in ihren Einschätzungen eigentlich sehr nahe stehen, wobei B versucht, auf die abweichenden Standpunkte seiner beiden jüngeren Brüder einzugehen und diese einzubinden, während D sie explizit ablehnt und die wachsende Konfrontation hinnimmt. (6) Dass die Faszination von D für einen luxuriösen Lebensstil ungeachtet seiner religiösen Aktivitäten und Ambitionen als besondere Facette seiner Persönlichkeit fortgewirkt hat, ist für die Kammer auch durch das Telefonat B--77 vom 27.07.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (20)) belegt, in dem B seinem Bruder E erzählt, D müsse sich entscheiden, ob er für immer nach Dubai gehe oder in Zukunft zwei Wohnsitze haben wolle. D habe in Dubai „ne richtige Penthousesuite“ und fahre meist einen „orangefarbenen Lamborghini“. Ein Foto eines solchen Fahrzeugs fand sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Galerie des Handys von H, es war offensichtlich von D gepostet worden. (7) Die Feststellungen der Kammer zur Rolle des M6 in Syrien, zu seiner Mitgliedschaft in der Organisation Junud al-Sham und zu deren Positionierung innerhalb des Gefüges der jihadistischen Milizen in Nordsyrien beruhen zum einen auf den Angaben des Zeugen L1 und zum anderen auf den gutachterlichen Ausführungen des Islamwissenschaftlers Dr. K4. Der Zeuge L1 hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, er verbüße zurzeit eine langjährige Haftstrafe, weil er selbst Mitglied der Junud al-Sham gewesen sei und sich in diesem Zusammenhang in Nordsyrien an Kampfhandlungen beteiligt habe. Er wurde aus der Haft vorgeführt. L1 hat der Kammer vermittelt, dass er M6 persönlich kenne; dieser sei der „oberste Amir“ (Chef, Anführer) des deutschen Kontingents bei der Junud al-Sham. Diese unterhalte in Nordsyrien ein Ausbildungslager, das über ein „Deutsches Haus“ verfüge, in dem speziell und ausschließlich deutschsprachige Kämpfer aus dem Ausland untergebracht seien und trainiert würden. Sie würden dort vor allem den Umgang mit dem Schnellfeuergewehr Kalaschnikov lernen. Das deutsche Kontingent unterstehe M6 und dieser sei nur dem Kommandeur der Gruppierung „Abu Muslim“ verantwortlich. Dieser sei Tschetschene und kommandiere eine tschetschenische Elitetruppe, die die Ausbildung ausländischer Kämpfer übernommen habe. M6 sei – so L1 – vor allem für organisatorische Aufgaben zuständig, er organisiere zwar auch Angriffe, nehme aber nicht notwendigerweise persönlich an ihnen teil. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die sehr detailreichen Angaben des Zeugen L1 zutreffend sind und auf persönlichem Erleben beruhen, zumal er bei seiner Vernehmung anhand von Lichtbildern außer M6 auch zahlreiche weitere Personen aus dessen Umfeld identifizieren konnte. Der Zeuge hat sich zwar von der jihadistischen Unterstützerszene losgesagt und sieht seine Zeit in Syrien und seine dortigen Vorgesetzten rückblickend dementsprechend distanziert, die Kammer konnte jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein Interesse erkennen, zulasten der Angeklagten dieses Verfahrens auszusagen. Es ging L1 vielmehr erkennbar darum, die Sinnlosigkeit seines militärischen Engagements herauszustreichen, und sein Gefühl zum Ausdruck zu bringen, dass die ausländischen Kämpfer in Syrien unzureichend trainiert und mit völlig inadäquaten Mitteln in Einsätze geschickt und so lediglich „verheizt“ werden. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. K4 die Angaben des Zeugen L1 mit eigenen Erkenntnissen stützen und bestätigen konnte. Zwar hat Dr. K4 die Aussagen L1s in dessen eigenem Strafverfahren bereits gekannt und in seine Überlegungen mit einbezogen, er hat sie aber auch mit Videomaterial verglichen, das ihm in seiner gutachterlichen Tätigkeit bekannt geworden ist, und dadurch in wichtigen Punkten bestätigt gefunden. So hat er beispielsweise anhand von Videos, die die Organisation selbst veröffentlicht hat, nachvollziehen können, dass die Junud al-Sham an zwei größeren Kampfhandlungen teilgenommen hat – unter anderem an dem Versuch einer Befreiung des Zentralgefängnis in Aleppo, bei dem der Anführer (Emir) der Organisation, Abu Muslim al-T9, den Oberbefehl geführt habe. Der Angriff sei in Zusammenarbeit mit der Nusra Front durchgeführt worden und letztlich vor allem daran gescheitert, dass der mit Sprengstoff beladene Lkw mit dem Selbstmordattentäter, der eine Bresche in die Befestigung des Gefängniskomplexes schlagen sollte, durch den Beschuss der Regierungstruppen verfrüht explodiert sei. Dadurch sei es letztlich nicht gelungen, auf das Gelände des Zentralgefängnis vorzudringen. Dies alles habe man auf den Videoaufnahmen deutlich erkennen können. Die letzte größere Äußerung der Organisation habe es nach seinen Erkenntnissen im Januar 2016 gegeben; sie stamme von Abu Muslim, der von Schwierigkeiten mit den russischen Luftschlägen berichte. Das letzte Lebenszeichen – in Gestalt von Fotos – von M6 habe er, Dr. K4, im Sommer 2016 gesehen. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keine Zweifel, dass die Angaben des Zeugen L1 in ihrem wesentlichen Kern die Realitäten der Gruppierung Junud al-Sham in Nordsyrien widerspiegeln. dd) Die Feststellungen unter II. 1. a) dd) zur Ausrichtung der beiden jüngeren Brüder E und C (e), zu ihrer Verbindung zu C6 und ihrer Zugehörigkeit zur Unterstützerszene ergeben sich aus den nachfolgenden Überlegungen: (1) Zu seiner persönlichen Glaubensausrichtung und zum syrischen Bürgerkrieg hat C sich in seiner Einlassung – auch auf Vorhalt – nicht geäußert. Er hat im Hinblick auf seinen religiösen Standpunkt lediglich angegeben, er habe sich bei den Kircheneinbrüchen über die islamischen Regeln zum respektvollen Umgang mit anderen Religionen damals „keine Gedanken“ gemacht und erst während der Haft durch ein Studium des Korans herausgefunden, dass der Islam ein absolutes Verbot für die Zerstörung oder Entwendung sakraler Gegenstände statuiere. Die weitgehende Aussparung der Glaubens- und der Syrien-Thematik in seiner Einlassung kontrastiert mit den Angaben seines älteren Bruders B, der in seiner Einlassung geschildert hat, er habe wegen „religiöser Differenzen“ zwischen D und den beiden jüngeren Brüdern vermittelt und sich dabei deren Ansichten öffnen müssen, weil er sonst nichts mehr von Ihnen „mitbekommen“ hätte. Auch hat er angegeben, ihre Mutter habe „Angst“ davor gehabt, dass die beiden jüngeren Brüder nach Syrien ausreisen; das Thema habe nämlich „im Raum“ gestanden, nachdem Bekannte aus B1 die Hijra (Auswanderung) unternommen hätten; C6 sei ein guter Freund von E gewesen, so dass man einen „Dominoeffekt“ habe befürchten müssen. Der „Gruppendruck“ sei nämlich „immens“ gewesen. Dadurch beschreibt B seine beiden jüngeren Brüder im Ergebnis als religiös aktiv und jihadistischem Gedankengut gegenüber aufgeschlossen. Anders wäre die Besorgnis der Mutter, die B offenbar geteilt hat, nicht zu erklären. G hat sich in seiner Einlassung zu der religiösen Positionierung der anderen Angeklagten grundsätzlich nicht geäußert und auf die Formulierung zurückgezogen, in seiner Gruppe gebe es niemanden, der sich gegen den „Konsens der Gelehrten oder die Sunnah oder den Koran“ wenden würde. Auch F hat Angaben zu seinen Mitangeklagten im Hinblick auf deren religiöse Ausrichtung nicht gemacht und über sich selbst lediglich gesagt, er halte sich „nur an Koran und Sunnah“; E hat er als seinen „besten Freund“ bezeichnet. Die Kammer ist durch die Auswertung der abgehörten Telefongespräche und durch die Kommunikation der beiden Brüder E und C(e) in der Whatsapp-Chatgruppe „YYY2“ überzeugt, dass die Angaben von B zu seinen beiden jüngeren Brüdern im Kern zutreffen und beide ebenfalls der salafistisch-jihadistischen Unterstützerszene zuzurechnen sind. (2) Im Hinblick auf C lässt sich die gemeinsame jihadistische Ausrichtung - analog zu der von B - aus einer Vielzahl von Telefonaten ablesen, in denen C den Ansichten seines älteren Bruders zustimmt oder sich selbst als Unterstützer jihadistischer Gruppierungen in Syrien positioniert, insbesondere dem frühen Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) vom 11.06.2013, in dem sich beide Brüder einig sind, dass es das mindeste sei, was man für die Kämpfer in Syrien tun könne, dass man sie finanziell unterstütze. Das Telefonat wurde ausführlich bereits oben unter III. D. 1. a) aa) (2) gewürdigt. Eine Reihe von Gesprächen beschäftigt sich mit der konkreten Unterstützung des C6 , beispielsweise die Telefonate J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)), B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11), G2--11 vom 03.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (19)), in dem B seinen jüngeren Bruder C zum Kontaktmann bestimmt, und J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)), in dem es darum geht, dass eine Spende i.H.v. 200 € C6 nicht erreicht hat, weil D11 das Geld anderweitig abgeliefert hat. Auch das Telefonat J--3 vom 03.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (25)) ist in diesem Zusammenhang zu nennen; dort unterhalten sich beide darüber, dass die ausländischen Kämpfer des IS für ihre Ausrüstung selbst aufkommen müssen und daher Geld benötigen. Hinzuweisen ist schließlich auf das Telefonat J--15 vom 20.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (28)) zwischen C und seiner Frau C5, in dem es darum geht, dass C dem D11 Geld gebracht hat, damit dieser es nach Syrien verbringe. In dem Telefonat G--4 am 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)) schildert C seinem Bruder B, dass er sich dauernd alle Videos aus Syrien anschaue. Nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium unterhält sich C mit A in dem Gespräch J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) über die Verwendung der Beute und sagt in diesem Zusammenhang, er kenne zwei Brüder, die wollten „gehen“, hätten aber nichts. Das beste was man machen könne, sei die zu unterstützen, damit sie „unten ankommen“. Ab Januar 2014 positioniert sich C in seinen Telefonaten mit seinem älteren Bruder B schließlich zunehmend für den IS, beispielsweise in dem Gespräch J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)), in dem er die Auffassung vertritt, alle übrigen Gruppierungen müssten sich dem IS als der erfolgreichsten Miliz anschließen. Hierauf wird später noch näher einzugehen sein. Auch mit seinem Bruder D unterhält C sich über Unterstützungsleistungen, beispielsweise in dem Telefonat J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)), in dem es um eine „Amana“ (Spende) für M6 geht. In dem Telefonat J--36 vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (6)) zwischen C und B geht es ebenfalls um eine „Amana“, die C nicht an D weitergeben konnte, weil die Zweckbestimmung des Spenders eine andere Verwendung vorgesehen habe. Schließlich erörtert C mit seinem Bruder B in dem Telefonat G--9 vom 12.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) eine Reihe typisch jihadistischer Themen, beispielsweise die Zustände in Syrien, den Tod des G11 als Shahid (Märtyrer) und den Umstand, dass T3 vom IS für dessen Propagandamaschine angeworben werden sollte. Dass B dem G11 geraten hat, sofort nach Syrien auszureisen und nicht auf einen noch ausstehenden Beuteanteil zu warten, bezeichnet C dabei ausdrücklich als „richtig“. Die Kammer schließt aus, dass ein solches Gespräch in dieser Intensität und mit solchem Inhalt in vergleichbarer Weise zwischen Personen geführt werden könnte, die nicht beide der jihadistischen Unterstützerszene angehören und mit der militanten islamistischen Opposition in Syrien nicht sympathisieren. Die salafistische und jihadistische Glaubensausrichtung von E ergibt sich beispielsweise aus dem bereits erwähnten Telefonat B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)) mit seinem älteren Bruder B, in dem es unter anderem darum geht, dass die deutsche Regierung alle Verträge durch den rechtlichen Schutz für die C2-Karikaturen gebrochen habe – eine Auffassung, der E sich ausdrücklich anschließt. Sie ergibt sich darüber hinaus etwa aus dem Telefonat J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)), in dem E sich bereit erklärt, mit Werkzeug von B1 nach Köln zu kommen, um hier eine „verschrottete Tür“ zu öffnen, weil sich darin noch Sachen befinden, die man für Syrien spenden könne. In dieselbe Richtung weisen die beiden Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) zwischen E und B, in denen B davor warnt, die Pläne in Sachen „Hijra“ (Auswanderung) A mitzuteilen. Für das Interesse an den Geschehnissen in Nordsyrien spricht darüber hinaus das Telefonat A--29 vom 16.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (12)) zwischen E und H, in dem E sich bei H danach erkundigt, ob die Gerüchte über die Tötung des G10 zutreffend seien. Eine typisch salafistische Sichtweise offenbart sich in dem Telefonat K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (17)), in dem B seinem Bruder E eine Schwarzarbeit in einem Supermarkt in Aussicht stellt, die dieser aber vor allem deshalb nicht annehmen möchte, weil er nicht beim Putzen in einem Geschäft gesehen werden möchte, in dem auch religiös verbotene Sachen zum Kauf angeboten werden. Besonders deutlich sympathisierend mit jihadistischen Zielsetzungen sind schließlich auch die Telefonate B--40 vom 30.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (20)) und J--14 vom 01.11.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (21)) mit F. In dem ersten Telefonat freuen sich beide über eine Meldung über einen sehr beuteintensiven Raubüberfall in Libyen, weil sie davon ausgehen, dass er von Jihadisten begangen worden ist und die Beute zumindest teilweise auch nach Syrien fließt. In dem zweiten Gespräch zeigen sich beide aufgebracht darüber, dass C6 immer weiter Unterstützung anfordert, obwohl er „nur“ in Ägypten sitzt und einen Sprachkurs macht; beide erwarten von ihm, dass er dorthin geht, wo die „action“ ist. Gänzlich unmissverständlich ist schließlich das Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) zwischen B und E, in dem B seinem Bruder ausdrückliche Anweisungen dafür gibt, wie viel Spendengeld für „Kugeln“ gedacht ist und Wert darauf legt, dass diese keinen „Muslim“ der Nusra Front treffen, und in dem E beteuert, er habe das bereits alles dem Geldboten ausgerichtet. (3) Ergänzend sei schließlich auf die weiter unten folgende Beweiswürdigung zu II. 1. a) mm), II. 1. b) dd) sowie zu II. 1. d) cc), ee) und ff) verwiesen, wo auch auf die Bildbefunde auf den sichergestellten Handys und die Ergebnisse der Auswertung des WhatsApp-Chats der Gruppe „YYY2 h“ näher eingegangen werden wird, der C und E ebenfalls angehört haben und in der massiv salafistisch-jihadistisches Progagandamaterial geteilt worden ist. ee) Die Feststellungen unter II. 1. a) ee) zur stillschweigenden Einigung der vier Brüder B C D E(e), miteinander in wechselnden Tatbeteiligungen eine unbestimmte Mehrzahl von Einbruchsdelikten zu begehen, beruhen auf folgenden Erwägungen: (1) B, D und C haben den Gedanken, eine Bandenabsprache - gemeinsam mit E - getroffen zu haben, jeweils weit von sich gewiesen. Alle drei haben zwar verschiedene Eigentumsdelikte eingeräumt, jedoch stets versucht, diese als Spontantaten darzustellen, denen kein gemeinsames Konzept zu Grunde gelegen habe und insbesondere keine gemeinsame Verständigung vorausgegangen sei. Allerdings weisen die Einlassungen insoweit bereits aus sich heraus viele Ungereimtheiten auf. B hat Geldmangel als Triebfeder für seine Straftaten geschildert und angegeben, er habe wegen „drohender Obdachlosigkeit“ gehandelt und aus Schwäche gegen alle islamischen Regeln verstoßen; auch zu den Geschehnissen Mitte 2014 im Zusammenhang mit der Entwendung einer „gefälschten Uhr“ - die nicht zur Anklage gelangt seien - sei es allein aufgrund seiner „finanziellen Not“ gekommen. Zu dem versuchten Kaffee-Diebstahl (FA 54) hat B angegeben, es habe keine „gegenseitige Bindung“ und auch keine „Aufgabenverteilung“ gegeben. Der Kaffee sei eigentlich eine „Nebenabsicht“ gewesen. Generell habe es „keine gegenseitige bindende Verpflichtung im Fall 54, Fall 1 und 1.1“ gegeben. Es habe auch nicht den Willen gegeben, mit mindestens zwei anderen Personen Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zu begehen. Die „Begehung von Straftaten in der Zukunft“ sei „ausschließlich in der Theorie besprochen worden mit keinem ernsthaften Hintergrund“. Die Gespräche seien „ambivalent“ gewesen und hätten sich je nach Stimmung geändert. Es sei auch „zu keinem Versuch“ gekommen. Auch zwischen ihm und seinem Bruder D habe es „keine Bandenabrede“ gegeben; ebensowenig mit den anderen Angeklagten oder mit anderen Personen. Vielmehr ergebe sich aus den Gesprächen, dass sich diese „in einem fiktiven Rahmen“ befunden hätten. Es sei nicht „konkret ernsthaft über ein Objekt gesprochen“ worden. Auch eine Aufgabenverteilung habe nicht stattgefunden. Neben seiner Geldnot sei die Intention auch darauf gerichtet gewesen, „das gestohlene Geld wiederzuholen, was C3 bzw. C3 entwendet hatte“. Wenn an den vielen Adressen etwas dran gewesen wäre, dann wäre er im Ergebnis „nicht beim versuchten Kaffee-Diebstahl gelandet“ oder bei einer „gefälschten Uhr“. Letztlich seien in mehr als einem Jahr „nur drei“ relevante rechtswidrige Taten passiert. Seine Mutter und er seien „stets in Sorge“ gewesen, in B1 „könnten Dummheiten begangen werden“. Sie hätten gefürchtet, jemand könne bei so einem Einbruch, wie bei dem Einbruch in die Q2-Schule im August 2014, erschossen werden. Daher habe er versucht, seine Brüder E und C mit „utopischen Adressen“ von der Durchführung eigener Taten abzuhalten. Soweit in Gesprächen über Adressen geredet worden sei, sei es nur darum gegangen, „die Neugierde der Polizei zu vergrößern“. Er sei sich immer bewusst gewesen, dass er abgehört werde. Von den Taten seiner Brüder in B1 und Umgebung habe er immer erst im Nachhinein erfahren. Er habe auch von der Beute nichts abbekommen. Anders als sein Bruder B hat sich D stets dagegen verwahrt, dass er sich zur Tatzeit in akuter Geldnot befunden haben könnte, und angegeben, für seinen Lebensunterhalt habe er zu jeder Zeit ausreichende Mittel zur Verfügung gehabt. Vielmehr hätten sich „die Dinge irgendwie entwickelt“. In der „C3 bzw. C3 Sache“ sei sein Bruder B an ihn herangetreten; er sei wegen seiner „praktischen Erfahrungen im Bereich krimineller Handlungen um Mitwirkung gebeten“ worden. Er habe sich „irgendwie verantwortlich“ gefühlt, weil es sich um seinen Bruder gehandelt habe. Den Gedanken an eine stillschweigende Bandenabrede mit seinen Brüdern hat D versucht, als abwegig darzustellen, und angegeben, das Gericht solle sich doch einmal selbst die Frage stellen, ob er sich solche Personen wie seine Mitangeklagten „als Mittäter wählen würde“, wenn er eine „Bande“ zur Begehung von Eigentumsdelikten mit dem Ziel eines „fortgesetzten Eigentumserwerbs“ gründen würde. Schließlich habe er aus seiner „Vergangenheit“ durch seine „Bekanntschaften zu professionellen Kriminellen“ bedeutend bessere Möglichkeiten. Er habe es nicht nötig gehabt, sich mit den „hier Mitangeklagten“ zusammenzutun, die „nun wirklich aus jeder der hier angeklagten Straftaten eine Slapstick-Veranstaltung gemacht“ hätten. Er habe Freunde, die „in einer ganz anderen Liga“ spielten, als alle hier Mitangeklagten. „Bei C3 bzw. C3“ habe er allerdings „Interesse gezeigt“, weil es ihm möglich erschienen sei, dass dieser „wirklich viel Geld“ habe. Ebenso habe es sich „bei FA 85“ („T12“) verhalten. Im Hinblick auf die Beobachtungen des C3 bzw. C3 bzw. der beiden H3-Hotels hat D sich selbst als Bremser geschildert, der versucht habe, seinen enthusiastischen Bruder zu einer realistischeren Betrachtungsweise zu führen. Er hat angegeben, für ihn selbst sei ein Einbruch nicht infrage gekommen, weil er damals noch auf Bewährung gewesen sei. Er könne aber schon sagen, dass er von der Beute etwas hätte „haben“ wollen, wenn die Sache erfolgreich ausgegangen wäre, weil er die ganze Aktion „beratend und mit Observation“ unterstützt habe. In der Tatnacht sei er vor dem T13&T14-Shop „neugierig“ geworden, ob das Geld sich tatsächlich in dem Safe befinde. Er habe daher seine Schwester angerufen und ihr gesagt, sein Schwager „C3“ (C1) müsse dringend „mit dem Transporter nach Ehrenfeld“ kommen. Er sei lediglich „im Nachgang“ am Abtransport beteiligt gewesen. Andererseits hat D auch angegeben, er habe noch in Erinnerung, dass er „einfach mal eine vernünftige Observation durchführen“ gewollt habe, und dass sein Bruder B „das nicht auf Kette gekriegt“ habe. Er sei auch vor dem Einbruch mit D10 zusammen in der T-Straße gewesen und habe sich den Tatort angeschaut. Unter der Überschrift „Fallakte 68-85“ hat D angegeben, etwa ein Jahr „nach C3 bzw. C3“ habe sich eine neue „Geschichte“ abgespielt. Es sei bei den in den beiden Fallakten genannten (nicht zur Anklage gelangten) Fällen um ein- und dieselbe Person gegangen, nämlich um „den T12“. Von einem „Freund“ habe er erfahren, dass T12 angeblich „sein aus illegalen Geschäften stammendes Geld“ in einer „Kiste auf dem Küchenschrank“ aufbewahre. Daher habe er „ernsthaft in Erwägung“ gezogen, den T12 „um diesen Betrag zu erleichtern“. Dies sei „das erste Mal“ gewesen, wo er „wirklich Interesse an einer eigenen Tatdurchführung“ gehabt habe. Er habe auch „mit dem Gedanken gespielt“, ob er „eventuell noch jemanden mit einbinde“. An seinen Bruder B habe er dabei aber „sicherlich nicht“ gedacht. Die Personen, die für eine Einbindung „in Betracht“ gekommen seien, seien ihm, D, letztlich „aber nicht professionell genug“ gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er aber „die Absicht“ gehabt, eine Bande zu gründen oder Teil einer Bande zu sein. Es habe zwar immer mal Gespräche mit B über „Essen“ gegeben. Allein die Tatsache, dass „nicht mehr passiert“ sei, als das, was zur Anklage gekommen sei, sollte dem Gericht aber zeigen, dass er nicht „besonders tatgeneigt“ gewesen sei. Es habe auch „zu keinem Zeitpunkt eine Unterredung“ mit seinen Brüdern oder den übrigen Angeklagten in dem Sinne gegeben, dass man mal schauen wolle, „bei Gelegenheit“ für ihren „Unterhalt“ Leute zu bestehlen. Er habe sich in den Telefonaten mit seinen Geschwistern „kein Blatt vor den Mund“ genommen, es sei aber „viel Gerede um nix“ gewesen; sein Bruder „möge“ halt „solche Geschichten“; sie würden sich daher eben „manchmal solche Geschichten erzählen“. Der jüngere Bruder C hat – ähnlich wie B und im Gegensatz zu D – wiederum Geldnot als das wesentliche Motiv für seine Einbruchsdelikte geschildert; die Beute sei ausschließlich für die Begleichung eigener Schulden vorgesehen gewesen. Auch er hat sich bemüht, die einzelnen Taten als spontane „Fehltritte“ ohne zusammenhängendes Konzept und ohne Absprachen darzustellen. So hat er beispielsweise angegeben, er habe durch die Begehung eines Einbruchs so viel Beute machen wollen, dass er die gesamten Schulden auf einen Schlag hätte bezahlen können. Dieses Ziel habe er dann jedoch erst nach dem dritten Einbruch - in das E2-Gymnasium (FA 52-53) - erreicht; danach habe er „bis September 2014“ – also bis zu seiner vorübergehenden Festnahme nach dem versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) – keine weiteren Einbrüche mehr begangen. Mit wem er die vier eingeräumten Einbruchsdiebstähle begangen habe, hat C in seiner schriftlichen Einlassung nicht angegeben; die Rede ist lediglich von „wir“. Auch zum Verhältnis zu seinen Mitangeklagten und zu etwaigen Absprachen im Hinblick auf die Begehung von Eigentumsdelikten hat er - auch auf Nachfrage - keinerlei Angaben gemacht. Zum Tatkomplex C3 bzw. C3 hat C angegeben, sein Bruder B habe ihn „beeindruckt“, weil er „total euphorisch“ geschildert habe, dass es sich um eine sehr sichere Sache handle und eine „größere Summe“ zu erwarten sei. B habe in dem Gespräch unter anderem Handschuhe erwähnt. Er, C, habe zudem noch Schraubenzieher eingepackt und ein Brecheisen mitbringen wollen, letzteres aber nicht gefunden. Er habe das Einbruchswerkzeug bei sich zu Hause gehabt. Bei dem „Ding zum mithören“, von dem in der Telefonie die Rede sei, habe es sich um ein Funkgerät gehandelt, welches A sich von einem „Freund“ ausgeliehen habe. Das Gerät sei „grundsätzlich auch geeignet“ gewesen, um damit „den Polizeifunk abzuhören“. Deshalb habe er es mitbringen sollen. (2) Die drei Einlassungen weisen im Hinblick auf die Gruppenstruktur bereits aus sich heraus verschiedene Widersprüche auf, die Zweifel an ihrer Richtigkeit in diesem Punkt wecken müssen. So steht beispielsweise die Angabe von B , er habe mit seinen Brüdern Einbruchsdelikte ausschließlich „in der Theorie“ und in einem „fiktiven Rahmen“ besprochen, in einem offensichtlichen Widerspruch zu dem Umstand, dass tatsächlich mehrere Eigentumsdelikte zur Umsetzung gelangt sind. Auch seine Ausführungen zum versuchten Kaffee-Diebstahl sind nur schwer verständlich; es bleibt im Grunde genommen unklar, warum er überhaupt an der Tat mitgewirkt hat, wenn er denn tatsächlich kein Interesse an ihr hatte. Ungereimt erscheint auch die Beschreibung, er habe stets ausschließlich aus Geldnot gehandelt, im Fall C3 bzw. C3 aber auch dessen „Opfer“ entschädigen wollen und überdies „nie etwas abbekommen“. Es liegt fern, dass jemand an mehreren Diebstählen aus Geldnot mitwirkt, ohne anschließend einen Nutzen zu ziehen. Nicht ganz nachvollziehbar bleibt letztlich auch, warum die Mutter A7 so viel Angst davor gehabt haben soll, dass ihre jüngeren Söhne in B1 bei Einbruchsdiebstählen „erschossen“ werden, wenn das Thema Einbruchsdiebstahl innerhalb der Familie im Alltag nicht dauerhaft eine Rolle gespielt hat. In den Angaben von D imponiert der Gegensatz zwischen der Behauptung, er habe nie unter Geldnot gelitten und sein früheres luxuriöses Leben versucht, hinter sich zu lassen, und dem Eingeständnis, dass bei sehr hoher Beuteerwartung sehr wohl persönliches „Interesse“ aufgekommen sei. Nicht wirklich überzeugend ist auch die Darstellung, seine Brüder seien aufgrund ihrer Unprofessionalität für ihn als Partner in einer Bande überhaupt nicht in Betracht gekommen, wenn er gleichzeitig immer wieder mit ihnen über Eigentumsdelikte gesprochen und an einigen auch mitgewirkt hat. Widersprüchlich erscheint es schließlich auch, wenn D im Fall des T13&T14-Shop (FA 5) einerseits formuliert, er habe lediglich beim Abtransport des Tresors geholfen, und andererseits einräumt, er habe im Wesentlichen die Observation des C3 bzw. C3 im Vorfeld der Tat in die Hand genommen, sei vor Ort am Tatort gewesen und habe gerade für diese Leistung auch einen Anteil an der Beute haben wollen. Ebenso leuchtet es nicht ein, wenn er in seiner schriftlichen Einlassung formuliert, bei dem nicht angeklagten Eigentumsdelikt zum Nachteil einer nicht näher identifizierten Person namens „T12“ habe er selbst zum ersten Mal „wirklich Interesse an einer eigenen Tatdurchführung“ gehabt, nachdem er bereits zuvor für den Fall C3 bzw. C3 geschildert hat, dort habe ihn die erwartete hohe Beutesumme zu einer Mitwirkung bewogen. Auch passt insgesamt seine Schilderung, er habe nach „professionellen“ Partnern für die Durchführung von Einbrüchen gesucht und diese nie gefunden, tendenziell nicht zu der Darstellung, es habe sich bei den festgestellten Delikten jeweils um spontane Einzeltaten ohne inneren Konnex und ohne ein zugrundeliegendes professionelles Gesamtkonzept gehandelt. In den Angaben von C erscheint es auf den ersten Blick auffällig, dass er von einer ursprünglichen Ausrichtung auf eine einzelne Straftat berichtet, andererseits aber einräumt, dass das Tatwerkzeug bereits im Fall C3 bzw. C3 bei ihm angefordert werden musste, weil es in B1 aufbewahrt wurde. Auch die Tatsache, dass bereits im Fall C3 bzw. C3 über A ein Funkgerät oder Funkscanner beschafft werden konnte, mit dem man den Polizeifunk abhören wollte, spricht im Hinblick auf den Aufwand und die Professionalität, mit der man den Einbruch ersichtlich angehen wollte, gegen eine spontane Erstlingstat. (3) Hinzu kommt, dass die Einlassungen trotz Nachbefragung in wichtigen Punkten lückenhaft geblieben sind, weil sich die drei Brüder auch auf Nachfrage nicht konkret eingelassen haben und keine Angaben machen wollten. So hat beispielsweise B klare Angaben zum Ablauf der Tat im T13&T14-Shop bewusst vermieden; er hat weder Angaben zur Rolle des H vor Ort gemacht, noch hat er sich dazu geäußert, ob tatsächlich ein weiterer – zwischenzeitlich in Syrien gefallener – Mittäter beim Transport des Tresors geholfen hat, obwohl dessen Gewicht eine Unterstützung durch einen „Helfer“ beim Transport nahelegt, und obwohl er selbst in dem Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) von einer weiteren Person gesprochen hat, die an der Tat beteiligt gewesen und inzwischen „Shahid gefallen“ sei – die Beschreibung deutet auf G11 hin. D hat Angaben zur Rolle seines Bruders C im Tatkomplex C3 bzw. C3 ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, er wolle diesem nicht vorgreifen. Er hat außerdem keine Angaben dazu gemacht, wer an dem Einbruch in den T13&T14-Shop konkret beteiligt gewesen sei; auch nicht dazu, wen er bei seinem Eintreffen vor dem Laden angetroffen habe. Auch hier hat er angegeben, er wolle den Angaben seiner Mitangeklagten nicht vorgreifen. Er hat dann aber auch keine weiteren Angaben dazu gemacht, als klar wurde, dass diese die offenen Fragen nicht mehr aufklären würden. Zu dem vorgenannten Telefonat J--21 hat er erklärt, es müsse wohl ein weiterer Helfer dabei gewesen sein. Auf Nachfrage hat er sich jedoch wiederum auf den Standpunkt zurückgezogen, er wolle seinen Mitangeklagten nicht vorgreifen. Erst recht hat D keinerlei Angaben gemacht, die eine Identifizierung des Tatopfers „T12“ hätten ermöglichen können – so wie er auch zu seinen Syrienbezügen und zu M6 ausdrücklich keine Angaben gemacht hat. C schließlich hat gezielt zu seinen Beziehungen innerhalb der Gruppe jegliche Angabe vermieden und lediglich ganz allgemein von „wir“ gesprochen. Dadurch blieb in seiner Einlassung bereits offen, wer an den einzelnen Taten konkret mitgewirkt hat - und natürlich erst recht, ob und in welchem Umfang man sich vorab auf Taten dieser Art verständigt hat. Die Einlassungen von B, D und C(e) zur „losen“ Struktur der Gruppierung müssen daher bereits deshalb mit erheblicher Skepsis bewertet werden, weil sie in sich nicht frei von Widersprüchen sind und wichtige Punkte, die zusätzliche Rückschlüsse auf den Zuschnitt der Taten hätten zulassen können, trotz Rückfrage bewusst ausgespart haben. Darin ist aus Sicht der Kammer ein gemeinsames Aussageschema zu erkennen, Vorgänge als völlig konzeptionslose Spontanaktionen („Slapstick-Veranstaltungen“) darzustellen, obwohl an ihnen jeweils mehrere Personen mit durchaus erkennbarer Aufgabenverteilung zusammengewirkt haben. (4) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Angaben von B zu dem versuchten Kaffee-Diebstahl (FA 5) nicht vollständig zu der Einlassung Gs passen, der geschildert hat, die Idee mit dem Verkauf des Kaffees aus dem Supermarkt nach Marokko sei bereits seit langem bekannt gewesen und der konkrete Plan sei dann von B gekommen; daher habe auch das Geld „durch drei geteilt“ werden sollen, weil er und F die Aktion nicht hätten ganz alleine durchführen können. B habe auch gesagt, man könne den Kaffee unschwer in Marokko verkaufen, und hätte folglich am Absatz mitwirken sollen. Gegen die Darstellung von B, dass er lediglich versucht habe, Einbrüche durch „fiktive Adressen“ zu verhindern, spricht auch die Darstellung von G, dass B ihm nach dem (nicht angeklagten) Uhrendiebstahl im Frühsommer 2014 aufgegeben habe, nach dem Wert der Uhr im Internet zu recherchieren. Dies deutet auf eine deutlich aktivere Rolle von B hin. Schließlich hat G im Hinblick auf E zu verstehen gegeben, dass dieser nicht etwa generell gegen Diebstähle eingestellt gewesen sei, er habe sich lediglich gegen Einbrüche in Kirchen und Schulen gewandt, weil er das Risiko im Hinblick auf die zu erwartende Beute für zu hoch gehalten habe. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass auch F angegeben hat, sein Verhältnis zu B und D(e) sei zwar überwiegend nicht durch die Suche nach Einbruchsobjekten geprägt gewesen, aber „nebenbei“ sei es hin und wieder vorgekommen, dass „jemand was zu Adressen gesagt“ habe. Das sei dann jeweils so gelaufen wie beim Q15-Markt“. Auch diese Darstellung passt nicht recht zu der Annahme von isolierten Einzeltaten ohne jeden konzeptionellen Zusammenhang. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass mögliche gemeinsame Einbruchsdelikte wiederholt besprochen worden sind. (5) Dass die vier Brüder B C D E(e) tatsächlich auf der Grundlage einer stillschweigenden Verständigung des Inhalts tätig waren, bei passender Gelegenheit Einbruchsdiebstähle gemeinsam zu begehen, und dass die entgegenstehenden Einlassungen mithin als Schutzbehauptungen zu bewerten sind, folgert die Kammer im Kern aus dem Inhalt der umfangreichen Kommunikation – schwerpunktmäßig aus den abgehörten Telefonaten , die keinen anderen Schluss zulassen. Aus der TKÜ ergibt sich ein beständiger Fluss von Telefongesprächen, in denen Eigentumsdelikte thematisiert, gemeinsam besprochen, geprüft und wechselseitig erwogen werden. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Gesprächen zwischen allen vier Brüdern ab Mitte 2013 über einen Zeitraum von vielen Monaten hinweg - fast bis zum Tage der polizeilichen Zugriffe im November 2014 -, die sich um die Einbruchsthematik drehen und an denen alle vier Brüder von Beginn an immer wieder beteiligt worden sind. Diese Gespräche sind aus Sicht der Kammer in ihrer Qualität und vor allem auch in ihrer Quantität anders nicht erklärbar, als dass die vier Brüder jedenfalls seit Mitte 2013 die grundsätzliche Bereitschaft besaßen, bei Gelegenheit gemeinsam Einbruchsdelikte zu begehen, und dass dies unter ihnen auch bereits so kommuniziert worden war, so dass einzelne konkrete Verabredungen dann durch einen kurzen telefonischen Zuruf in verschleierter Sprache angestoßen werden konnten, den jeder sofort verstand, weil er auf ein entsprechendes Vorwissen und eine bereits eingeschliffene Terminologie von Abdeckbegriffen traf. (6) Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst die ganz frühen Telefonate J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) zwischen B und C(e) und B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (3)) zwischen B und E, in denen der gemeinsame Wille zur Begehung von Einbruchsdiebstählen ganz klar formuliert wird. So ist in dem Telefonat J--1 die Anfrage von C nach „Essen gehen“ in Köln – wie bereits oben unter III. D. 1. a) aa) (2) dargestellt – nicht nur als Anfrage nach möglichen Einbruchs-Objekten für gemeinsame Diebstähle zu verstehen, seine zusätzliche Angabe, er sei bereits „zweimal“ in B1 „essen gewesen“, dort könne man aber „nichts Großartiges machen“, verdeutlicht auch, dass C bereits zum damaligen Zeitpunkt über kürzlich von ihm begangene Diebstähle im Plural spricht. Sein älterer Bruder B zeigt sich darüber auch nicht etwa überrascht, vielmehr sind sich beide einig, dass man sich diesem Thema vermehrt zuwenden müsse, sobald B sich wieder darauf „konzentrieren“ könne - nicht zuletzt, weil es nicht sein könne, dass man den Brüdern „unten“ in Syrien keine finanzielle Unterstützung („Essen“) zukommen lasse, obwohl das „Essen“ hier auf der Straße liege. Ohne das grundsätzliche Einverständnis der beiden Brüder, gelegentlich Einbrüche zu begehen, ergibt ein solches Telefonat keinerlei Sinn - zumal die von C verwendete Formulierung, er meine „das andere Essen“ - „was wir in Düsseldorf einmal gehen wollten“, den Schluss nahe legt, dass die beiden Brüder nicht zum ersten mal über diese Thematik reden, verfügen sie doch zur Beschreibung von Eigentumsdelikten bereits über gemeinsame verschleiernde Deckbegriffe wie „Essen“ gehen und „Adressen“. In die gleiche Richtung weist die Gesprächsführung zwischen B und E in dem Telefonat B--1 . Hier beschreibt B zunächst, dass er immer mehr „pleite“ gehe und bringt dann – von sich aus und nicht etwa, weil E ihn darauf anspricht – das Gespräch auf „Adressen, wo auch Kohle wieder liegt“. Trotz dieses etwas abrupten Übergangs benötigt E keinerlei Erklärungen, sondern rät sogleich, den Wohnsitz einer von ihm als „Alevitenfratze“ bezeichneten Person zu ermitteln. B stimmt ihm zu und trägt ihm auf, das doch mal herauszufinden. Anschließend sprechen sie über die weitere Vorgehensweise: Während E „jetzt schnell, schnell Kohle machen“ möchte, mahnt B zur Geduld und zur Beobachtung der Objekte. Bereits aus dem Gespräch bis hierhin wird deutlich, dass es um einen möglichen Einbruchsdiebstahl in eine Wohnung („Wohnsitz“) eines Andersgläubigen („Alevitenfratze“) geht, über den die beiden Brüder B und E mit allergrößter Selbstverständlichkeit reden. Letzte Gewissheit verschafft die Formulierung von B, man müsse auch deshalb mit Geduld vorgehen, weil man bei so einer „Aktion“ nicht mehr mit „Bewährung“ rechnen könne, nach „Erwachsenenstrafrecht“ könne man für so etwas „fünf Jahre bekommen“ – auch ohne Gewaltanwendung. Auch die Ausführungen zum Strafrahmen, den man zu vergegenwärtigen habe, verdeutlichen, dass die beiden Brüder nicht an Bagatellkriminalität gedacht haben. Auch dieses Telefonat ist im Grunde genommen bereits ohne die Verständigung darauf, bei Gelegenheit Einbruchsdiebstähle zu begehen, in seinem Duktus und insbesondere im Hinblick auf die Routine, in der die Thematik besprochen wird, nicht erklärbar. Es geht ersichtlich nicht mehr darum, ob man Einbrüche begehen möchte, sondern nur noch um die genaue Vorgehensweise und um die richtige Objektauswahl. Nur wenige Tage später kommt es vom 05.07.2013 bis zum 07.07.2013 zu einer Gesprächsserie, an der alle vier Brüder beteiligt sind ( B--2, B--3, B--4 und B--5 , s.o. II. 1. c) aa) (4), (5), (6) und (7)), die einen möglichen Überfall auf einen Geldboten im Ausland mit einer möglichen Beute von ca. 100.000 € zum Gegenstand hat. Zunächst überlegen B und D am Telefon, wen man als Fahrer für die Aktion einsetzen könnte (B--2); D schließt zunächst H1 als zu ängstlich aus („paranoid“) und erklärt anschließend, er kenne keinen anderen, er habe schließlich nur seine Brüder zur Verfügung und noch eine Person namens T10 aus Amsterdam, die aber zu weit weg sei, um rechtzeitig herangeholt werden zu können – sonst hätte er das schon heute Morgen gemacht. Jetzt sei es aber zu spät („alles zu kurzfristig“). 10 Minuten später beschreibt B das Projekt seinem jüngeren Bruder E und legt ihm nahe, einen Fahrer zu suchen (B--3). Daraufhin meldet sich 7 Stunden später C (B--4) und gibt an, er habe einen geeigneten Fahrer gefunden. In einem abschließenden Gespräch am 07.07.2013 (B--5) schildert B schließlich E, dass es für die Aktion bereits zu spät gewesen sei. Auch wenn die Überlegungen hinsichtlich des Überfalls also wegen der raschen Abreise des Geldboten letztlich nicht zur Umsetzung gelangen, so verdeutlichen sie doch, gerade auch im Hinblick auf die Selbstverständlichkeit, mit der alle beteiligten Sprecher über das „Projekt“ reden und sich mit ihren jeweiligen Ratschlägen einbringen, dass bereits im Juli 2013 zwischen den Brüdern B C D E(e) das stillschweigende Einverständnis bestanden haben muss, bei passender Gelegenheit spontan Beschaffungsdelikte gemeinsam zu begehen. D hat in seiner Einlassung eingeräumt, er habe seinem Bruder B die „Geschichte von dem Geldboten“ selbst erzählt, es sei ihm aber „von vornherein klar gewesen“, dass der Überfall nicht umsetzbar sei; B „möge“ halt „solche Geschichten“; sie würden sich daher eben „manchmal solche Geschichten erzählen“, sein Bruder habe dann ohne sein Wissen eine „Riesenstory“ daraus gemacht. Warum er seinem Bruder die „Geschichte“ überhaupt erzählt hat, vermochte er damit aber letztlich nicht nachvollziehbar zu erklären. Der Umstand, dass das Projekt ca. drei Tage lang von den drei jüngeren Brüdern - ersichtlich ernsthaft - weitererörtert worden ist, spricht aus Sicht der Kammer jedenfalls dafür, dass diese damals keinen Anlass gesehen haben, die Angelegenheit als Hirngespinst abzutun. Dazu passt, dass B und C(e) in ihren Einlassungen die Telefonate über den Geldboten trotz Vorhalts unkommentiert gelassen haben. (7) Aufschlussreich sind aus Sicht der Kammer auch die Telefonate im Zusammenhang mit den Tatkomplexen C3 bzw. C3 ( FA 1, FA 1.1 und FA 5). Hier deuten bereits die zeitlichen Zusammenhänge darauf hin, dass die gelegentliche Begehung gemeinsamer Einbruchsdiebstähle eine Option war, die bereits im Vorfeld zwischen den Brüdern B, D und C konsentiert gewesen sein muss. Zwischen dem ersten verschlüsselten Kontakt durch H in dem Telefonat FA 1--1 vom 12.07.2013 (s.o. II. 2.a) aa) (2)), in dem B die Nachricht erhält, dass am Sonntag (14.07.2013) ein „Bruder“ komme, der „sehr aktiv“ sei, und dem persönlichen Gespräch der beiden vergeht nur ein Tag. Direkt danach alarmiert B seinen Bruder D ( FA1--2 , s.o. II. 2. a) aa) (3)) und verabredet sich mit ihm zu einer Besprechung unter der Brücke in der Nähe seiner Wohnung. Am 13.07.2013 um 22:49 Uhr teilt B ihm mit, er könne herunterkommen; er sei jetzt da ( FA1--3 , s.o. II. 2. a) aa) (3)). Lediglich 20 Minuten später hört man D während eines Versuchs, von B Telefon aus einen Anruf zu H aufzubauen, sagen: „Wir bereiten das jetzt so richtig vor, wir machen das Ding leer, Inschallah (so Gott will).“ Bedenkt man, dass nach Ds eigener Einlassung das Projekt C3 bzw. C3 mit erheblichen Risiken behaftet war, dass er nach eigener Darstellung eine umsichtige Herangehensweise empfohlen hat, weil er mit möglichen Hintermännern des C3 bzw. C3 gerechnet und außerdem in Betracht gezogen hat, dass dieser bewaffnet sein könnte, dann deutet die blitzschnelle Entscheidung innerhalb weniger Minuten, in dieses komplizierte und auch potentiell riskante Projekt einzusteigen, auf eine erhebliche geistige Vorbefassung mit derartigen (Einbruchs-) Delikten hin, bei denen auf einen Schlag eine größere Geldsumme zu erzielen war. Auch der ganze Tatzuschnitt - das Opfer sollte ein Schleuser mit über 100.000 € Bargeld sein - spricht für sich und gegen eine spontane Erstlingstat von Personen, die sich über die gelegentliche Begehung von Einbrüchen bislang noch in keiner Weise verständigt haben. Das Projekt „C3 bzw. C3“ liegt im Übrigen auf einer Linie mit den nur wenige Tage zuvor abgehörten Telefonaten über einen möglichen Überfall auf einen Geldboten (B--2, B--3, B--4 und B--5), bei denen der erhebliche Aufwand einer Verfolgung außerhalb Deutschlands und das Risiko, notfalls auch die Beschädigung des eigenen Autos in Kauf nehmen oder zur Gewaltanwendung greifen zu müssen, ebenfalls nicht von vornherein dazu geführt hat, das Projekt zu verwerfen. Diese Art von Vorbefassung mit der Thematik in dem Sinne, dass bereits ein kurzer verschlüsselter Hinweis am Telefon vom Gesprächspartner eindeutig verstanden werden kann, zeigt sich auch in den Telefonaten, in denen B seinen Bruder C in die Tatplanung eingebunden hat ( FA1--8 und FA1--9 vom 14.07.2013, s.o. II. 2. a) aa) (8)). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass B sich in Köln aufhielt und C in B1, so dass die initiale Kommunikation vollständig über das Telefon abgewickelt werden musste. Bereits der kurze Hinweis, B brauche ihn „wegen Essen“ und er, C, solle „die Sachen“ mitbringen, reicht C aus, um im Kern zu verstehen, was von ihm verlangt ist. Dass bereits damals – im Juli 2013 – die Einbindung weiterer Personen außerhalb der Familie von allen Brüdern als selbstverständliche Option empfunden wurde, zeigt, dass neben dem Tippgeber H auch bereits H1 als Fahrer des D eingeschaltet worden war, und dass C die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, die Einbruchswerkzeuge könnten von B1 nach Köln auch durch G („G“) transportiert werden; sein Vorschlag fand lediglich deshalb nicht die Gegenliebe seines älteren Bruders B, weil dieser bereits zu viele Personen involviert sah und den Kreis der Mitwisser nicht noch weiter ausdehnen wollte. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass B und D(e) das Projekt „C3 bzw. C3“ nach dem Scheitern der ersten Observation, bei der es ihnen nicht gelang, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 zu identifizieren, wochenlang weiterverfolgten, wobei ausweislich der Telefongespräche FA1.1--1 (s.o. II. 2. a) bb) (1)), FA1.1--3 (s.o. ebenda) und FA1.1--6 (s.o. ebenda) die Initiative für die zweite erfolglose Beschattung des C3 bzw. C3 ebenso von D ausging wie für die erfolgreiche Observation am Vortag des Einbruchs in den T13&T14-Shop ( FA5--5 , s.o. II. 2. b) aa) (8)). Dadurch wird die Einlassung Ds, er habe seinen enthusiastischen Bruder B gebremst, widerlegt, weil er selbst zweimal auf die Fortsetzung der Aktion hingewirkt hat. Auch die beiden jüngeren Brüder C und E, die an dem Einbruchsdiebstahl in den T13&T14-Shop nicht unmittelbar beteiligt waren, blieben zumindest im Groben informiert. So schildert B seinem Bruder C in dem Telefonat FA1--26 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (25)), dass das Projekt ins Stocken geraten sei, nachdem der Pakistaner angegeben habe, er wolle wieder beten. Zwei Tage später berichtet er in dem Telefonat FA1--24 (s.o. II. 2. a) aa) (27)) seinem Bruder E auf dessen Nachfrage, es könne sein, dass es mit der „C3 ama“ (Beute) aus dem Hotel in einigen Tagen „so weit“ sei. Nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop ist der im Wald zwischengelagerte Tresor Gegenstand verschiedener Telefonate, bei denen es darum geht, dass man das „Überraschungsei“ noch öffnen müsse, beispielsweise zwischen B und H1 am 24.08.2013 in dem Telefonat B--10 (s.o. II. 2. b) cc) (7)) und am 08.09.2013 in dem Telefonat B--15 (s.o. II. 2. b) cc) (8)), sowie zwischen D und H1 am 09.09.2013 in dem Telefonat B--17 (s.o. II. 2. b) cc) (10)). Am selben Tag sendet B seinem Bruder D noch eine SMS (s.o. II. 2. b) cc) (9)), in der er schreibt, man müsse das Objekt „vor Ort“ öffnen, mit der Flex komme man ohnehin nicht voran; er habe das schon mal gemacht und mit der Flex in 7 Stunden nicht mal 1 cm geschafft. Darüber hinaus treten die beiden jüngeren Brüder C und E bei der Öffnung des Tresors wieder auf den Plan. So hat B bereits am 25.08.2013 in dem Telefonat J--11 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) mit seinem Bruder E erörtert, ob dieser Werkzeug - Schraubenzieher und Hammer - habe, um etwas zu öffnen. E weiß sofort, dass man dafür auch ein „Brechdings“ brauchen könnte, obwohl B lediglich verschwommen von einer „alten verschrotteten Tür“ redet, die man öffnen müsse, weil da noch „Klamotten“ drin seien, die man für Syrien spenden könne. Auch hört man C in dem Telefonat B--18 vom 18.09.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (13)) darüber reden, welche „Instrumente“ er für seinen nächsten Besuch in Köln vorbereitet; im Einzelnen nennt er Schraubendreher, Brecheisen und eine Flex und bedauert, dass man für Letztere einen Stromanschluss benötige – den man im Wald nicht hat. Am selben Tag erfolgt schließlich die Öffnung des entwendeten Tresors durch B, E und C(e). Die ganze Vorgehensweise - auch nach der Tat - zeigt, dass die vier Brüder sich unter der Anleitung durch B an dem gesamten Projekt C3 bzw. C3 über einen langen Zeitraum immer wieder eingebracht und dabei eine Routine an den Tag gelegt haben, die mit der Annahme einer allerersten Spontantat ohne zugrunde liegendes gemeinschaftliches Konzept nicht mehr in Einklang gebracht werden könnte. Nicht zuletzt deuten kleine versteckte Hinweise, wie etwa die SMS von B an seinen Bruder D vom 09.09.2013, in der er andeutet, dass er schon einmal mit einer Flex Probleme bei der Öffnung hatte, auf beträchtliche Erfahrung aus früherer Gelegenheit hin. (8) Für eine konzeptionelle Einbindung von E kann an die bereits mehrfach erwähnten beiden Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013, (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) erinnert werden, in denen sich B und E darüber unterhalten, man dürfe sich nicht in „Krümelaktionen“ verzetteln, sondern solle nur Sachen machen, bei denen es sich von der „Summe“ her lohne. Ein solches Telefonat ist ohne das stillschweigende Einverständnis, bei entsprechender Beuteexpektanz gemeinsam Diebstähle zu begehen, ebenso wenig vorstellbar, wie die ebenfalls in dem Telefonat vermittelte Information, D habe mit dem „Marokkaner“ (A) auch schon über „C3 ama“ (Beute)-Aktionen gesprochen, habe dann aber dessen konkrete Vorschläge verworfen. In die selbe Richtung deutet das Telefonat K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (17)) zwischen B und E, in dem B zuerst Diebstahlsstatistiken erörtert und herausstreicht, wie gering das Risiko einer Entdeckung sei. Seine Ausführungen münden in den aufmunternden Satz, Diebstahl mache doch „jeder zweite“. Sodann hebt B hervor, in B1 lohne sich das aber nicht, er habe „Adressen“, wo E „halal (religiös erlaubt) essen“ könne, E solle in B1 „nichts mehr machen“, weil es dort ohnehin „kein Cash“ mehr gebe. E habe ja gesehen, das „erste, zweite, dritte Mal war überhaupt nichts“. Auch dieses Telefonat zeigt, dass B und E Diebstähle befürworten, wenn sie sich nur richtig lohnen. Es deutet auch an, dass E insoweit bereits mehrfach negative Erfahrungen in B1 gesammelt hat. (9) Bestätigung findet die Einschätzung, dass die vier Brüder B C D E(e) sich bereits Mitte 2013 auf die gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen verständigt haben müssen, durch eine Vielzahl von weiteren Telefonaten aus späterer Zeit , die verdeutlichen, dass alle vier immer weiter bei der „C3 ama“-Thematik des Beutemachens geblieben sind bis weit in das Jahr 2014 hinein. Dies gilt auch für D, der sich in dem relevanten Verfahrenszeitraum ab dem 04.02.2014 für einen nicht näher festellbaren Zeitraum in Bosnien Herzegowina und vom 16. bis 25.04.2014 sowie vom 18.07. bis 11.08.2014 in Dubai befand, wie sich aus den in seinem sichergestellten Reisepass befindlichen Reisestempeln ergibt. Dies hat die Kammer folgenden beiden Schriftstücken entnommen, die sie im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 3077-3079 HA 13 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll - KOK P6, KHK P5 899-912 D B.O. II 26.01.2015 Auswertung der Asservate zu Durchsuchungsobjekt (DO) 6, Z2-Straße in 50674 Köln, bei D, geb. 13.07.1979 in B1 - KHK O20 Aus den im Selbstlesepaket „Asservate D“ eingeführten Chats mit M6 geht hervor, dass er sich darüber hinaus vom 24.06.2014 an in der Türkei aufgehalten und von dort gemeinsam mit einem „Selim“ nach Syrien begeben und am 27.06.2014 wieder zurück gereist ist. Die eingeführten Telefongespräche deuten darauf hin, dass D außerhalb dieser Auslandsreisenzeiträume auch weiterhin fortwährend mit Gesprächen über die Vorbereitung und Planung verschiedener Eigentumsdelikte unter Hinzuziehung der Mitangeklagten beschäftigt gewesen ist. Beispiele für die fortwährende Beschäftigung der vier Brüder mit Möglichkeiten für weitere Beuteaktionen sind etwa das Telefonat B--29 vom 14.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (11)) zwischen B und E, in dem B fragt, ob „sie“ noch im Wald seien, und E dies bestätigt und hinzufügt, es gehe so nicht, man brauche „irgendwo Stromdings“, woraufhin B davor warnt, zu den Eltern zukommen, weil dort Zivilautos gesichtet worden seien. Das Telefonat verdeutlicht, dass auch im Oktober 2013 – lange nach der Öffnung des Tresors aus dem T13&T14-Shop – E weiterhin mit vergleichbaren Aktionen beschäftigt ist, bei denen er von B beraten wird. Als ein weiteres Beispiel kann auch das Telefonat B--33 vom 24.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (18)) zwischen B und E herangezogen werden, in dem B von „Adressen“ erzählt, die man ein bis zwei Wochen vorher „beobachten“ müsse, man könne dort nicht spontan rein, das sei dort „einfach privat“. Auch dieses Telefonat lässt sich nur als ein Gespräch über mögliche weitere Einbruchsadressen bei Privatleuten deuten und wäre ohne die gemeinsame Verständigung auf die Begehung von Einbruchsdelikten in dieser Form schlechterdings nicht zu führen. Zu erwähnen ist schließlich das Telefonat B--49 vom 02.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (24)) zwischen B und D(e), in dem B von neuen „Adressen“ berichtet, die er von „H“ (H) erhalten habe, sowie das Gespräch B--50 vom 16.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (27)) zwischen B und C, in dem C sich für ein gemeinsames „Essen gehen“ an Silvester stark macht und B bestätigt, dass es wieder „neue Adressen“ gebe. Nicht zu vergessen ist schließlich das bereits erwähnte Telefonat J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)) zwischen B und C, in dem beide Brüder über die aus ihrer Sicht absehbare Ausrufung des Kalifats durch den IS reden, die tatsächlich etwa sechs Monate später stattfand, und B das Gespräch mit den Worten auf den Punkt bringt: „Deshalb müssen wir Kohle hier von den Lümmels klarmachen und die unten unterstützen, damit wir dort alle hin können.“ Alle diese Telefonate zeigen eine beständige völlig selbstverständliche Beschäftigung mit dem Thema der Beschaffung von Geld durch Eigentumsdelikte. (10) Schließlich ergibt sich aus den Telefonaten B--56, B--58, B--60, B--61, B--63, B--64, B--65, B--66, B--67, B--68, B--69, B--71 und B--77 (s.o. II. 1. e) dd) (5) bis (17) sowie (20)), dass D in der Zeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2014 in die Planung und Überwachung eines weiteren Eigentumsdelikts zusammen mit B, C, E und F eingeschaltet war, bei dem am 15.06.2014 u.a. ein Falsifikat einer hochwertigen Schweizer Markenuhr der Marke Hublot sowie mehrere Handys entwendet wurden, wobei man zunächst davon ausging, dass es sich bei der Uhr um ein Original handelte. Aus den genannten Telefonaten ist zu entnehmen, dass unter Beteiligung von D ein Eigentumsdelikt zum Nachteil einer Person, zu der er über Facebook „Kontakt“ hatte, geplant und schließlich auch durchgeführt wurde. So ergibt sich aus dem Telefonat B--56 zwischen F und B, dass F eine gemeinsame Beuteaktion vorschlägt; B solle ein bisschen „rumschnüffeln“ und anschließend „Bescheid geben“, dann könne man „da zusammen Essen gehen“. B erwidert, er werde sich übermorgen mit D treffen und mit diesem noch einmal die Lage besprechen; dann werde er anrufen. F sagt daraufhin: „Dann guck einfach, sag Bescheid und dann kommen wir einfach, fertig. Wenn wir kommen, können wir direkt reingehen, ein bisschen was essen und dann hat sich die Sache erledigt.“ B bestätigt und erklärt, ohne D sei es ein bisschen schwierig, die Lage zu erkunden. D sei nämlich derjenige, der „mit dem Kontakt“ habe. D habe von „dem“ die Facebookseite und wisse, „wann der nicht da ist, damit man essen kann“. In dem Gespräch B--57 vom 14.05.2014 fragt B sodann D, wann die „aus B1 hoch kommen können“ wegen diesem „Italiener“. D bestätigt, dass sie „die Tage am besten kommen“, dann könne man alles „vernünftig absprechen“. B teilt daraufhin in dem Telefonat B--58 E mit, dass F sich bei D melden solle; dann könnten die beiden ausmachen, wann alle kommen sollen. F meldet sich noch am selben Abend bei B ( B--60 ) und fragt nach: „Starten wir das dann auch?“. B verweist ihn auf D und gibt an, F solle ihn über Whatsapp kontaktieren. F weist noch darauf hin, dass man aus finanziellen Gründen nicht einfach mal so runterkommen könne - wegen der Fahrerei. B leuchtet das ein und er verweist auf seinen Bruder; der habe den Kontakt und kenne die Adresse „vom Restaurant in Mönchengladbach“. Er selbst sei dann auch startbereit. Einige Tage später teilt B F in dem Telefonat B--61 mit, dass D am nächsten Tag nach B1 kommen wolle, er werde F dann alles persönlich erklären. Die Telefonie zeigt, dass der Beginn des gemeinsamen Vorhabens, welches konspirativ als „Essen“ in einem „Restaurant in Mönchengladbach“ geschildert wird, im Wesentlichen von D abhängt, weil dieser sich über Facebook Informationen über die Abwesenheit des Tatopfers („Italiener“) verschaffen kann. Mit der Telefonie korrespondieren zwei im Wege des Selbstleseverfahrens (als „SLP Asservate F“) eingeführte Chatverläufe vom 15.05.2014 und vom 31.05.2014 über die gemeinsam mit B, D und E geplante Tat. Die besondere Rolle Ds wird hier insbesondere dadurch deutlich, dass F wiederholt erklärt, dass D den Zeitpunkt angeben solle, weil - so wörtlich - D „die Schaltzentrale“ sei. Schließlich ergibt sich aus weiteren Telefonaten vom 14. und 15.06.2014 - nämlich aus B--63 zwischen B und E, B--64 zwischen D und C, B--65 zwischen F und B, B--66 zwischen B und D(e), B--67 zwischen C und seiner Frau C5, B--69 zwischen B und F, B--71 zwischen F und C sowie B--77 zwischen B und E -, dass sich die Brüder E und C(e) am späten Abend des 14.06.2014 zusammen mit F von B1 aus auf den Weg nach Köln machen, wo sie B treffen möchten. Zweieinhalb Stunden später ruft C seinen Bruder D an und möchte von diesem wissen, was es Neues gibt. D gibt an, auf Facebook könne man nichts sehen ( B--64 ). C sagt dann, dass sie jetzt „essen“ gingen und sich gleich noch einmal melden würden. Wenige Stunden später, am frühen Morgen des 15.06.2014 berichtet F B in dem Telefonat B--65 , man habe „Teile fürn Arm, wo so Zeiger drauf sind“. Er fragt, ob B wisse, wo man so etwas verkaufen könne. Die Ware sei schon „prächtig“, man könne mindestens mal fünf rechnen - falls es nicht ein Fake sei. B ist überrascht und hätte mit einem solchen Erfolg nicht gerechnet. Beide verabreden, dass F ihm die Gegenstände am Folgetag zeigen solle, C solle mitkommen. Die Kammer deutet dieses Gespräch (B--65) im Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Gesprächen (B--63 und B--64) als Indiz dafür, dass C und F in Absprache mit B und D mindestens eine Uhr erbeutet haben - was D letztlich auch eingeräumt hat -, und dass bei deren Absatz B helfen soll. Nur drei Minuten nach diesem Telefonat verständigt B seinen Bruder D und berichtet, dass „der eine Bruder“ ihm gesagt habe, der „Wagen“, von dem sie zuerst nicht gewusst hätten, wie teuer er sei, liege im sechsstelligen Bereich (B--66). B meint, weil das so komisch ausgesehen habe, hätten sie es zunächst nicht zuordnen können. Morgen werde „der“ das kurz mitbringen, dann könne man sich das angucken. B schlägt vor, den „Wagen“ in Tunesien zu verkaufen. Die Kammer deutet dieses Gespräch wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs als Folgegespräch zu B--65. Der Begriff „Wagen“ wird hier offensichtlich als Deckname verwandt, in Wirklichkeit geht es weiterhin um die Uhr. Das Gespräch verdeutlicht die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Angeklagten. D und B(e) sind über das Vorgehen im Bilde und halten sich gegenseitig über alle Schritte auf dem Laufenden, B will darüber hinaus auch den Absatz der „Teile“ übernehmen. Etwa zur gleichen Zeit berichtet C seiner Frau C5 in dem Telefonat B--67 , dass er spontan bei etwas mitgemacht habe und es sich gelohnt habe. B habe ihm gesagt, er solle mitkommen. Auf die Frage, wie viel, möchte C zunächst nicht antworten und gibt nach vielfacher Nachfrage schließlich auf Arabisch „650“ - nach der Teilung - an. Davon sollen Schulden bezahlt werden. Dieses Gespräch wertet die Kammer als Bestätigung, dass C an dem Einbruch mitgewirkt hat und es offenkundig zu einem erfolgreichen Beutezug gekommen ist. Dabei legt das Telefonat B--68 den Schluss nahe, dass es sich bei der Beute teilweise auch um elektronische Geräte gehandelt hat, die man hätte über Funk orten können, weil B F ausdrücklich ans Herz legt, er solle sie „nicht anschalten, um private Sachen zu checken“ - und falls doch, solle er weit wegfahren, 60-70 km. D hat bestätigt, dass es sich um zwei Handys der Marke iPhone gehandelt habe. Einige Tage später kommt F in dem bereits zitierten Telefonat B--69 mit B auf eine Uhr zu sprechen, die er „von so nem Typen gekauft“ habe. Er brauche jetzt jemanden, der den Wert davon einschätze. B verspricht, er werde sich darum auf der Reise kümmern; deswegen mache er auch die Reise jetzt, vielleicht bekomme er auch auf der Reise „neue Adressen“. Es werde da um den Wert von Gold und von Diamanten gehen. F erklärt in dem Telefonat weiter, dass die Uhr „sauteuer“ sein soll. Auf Nachfrage gibt er an: „30“. Beide unterhalten sich darüber, ob sie „authentisch“ ist, was B für wahrscheinlich hält. Schließlich erklärt er, „Rolex Uhren“ seien halt teuer. Es handele sich um ein sehr schönes Modell in schwarz mit roten Streifen dran. Anschließend fragt B, wie der Handyladen läuft, ob „der in Frankreich“ schon viele Handys verkauft habe. F erwidert, die Geräte würden erst gegen Ende des Monats oder Anfang des nächsten Monats dort unten ankommen; er gehe aber davon aus, dass „der“ das alles „schnell vertickt“ kriege. B erwidert, wenn das so unproblematisch sei, dann könne man sich auch darauf „spezialisieren“. F erwidert, das gehe dort unten zwar „ruckzuck“ weg, aber man brauche immer jemanden, der es runter bringe. Außerdem müsse man möglicherweise Einfuhrzoll zahlen. F fragt schließlich, ob B die Uhr nach Berlin mitnehmen und dort verkaufen möchte. B möchte sie aber erst einmal zurücklassen und sich in Berlin umschauen. Im Endeffekt brauche er nur ein Foto. Die Kammer deutet diesen Teil des Gesprächs als Bestätigung, dass es bei dem entwendeten Diebesgut um eine Markenuhr (Synonym: „Rolex“) und um Handys gegangen ist, und dass B in den Absatz eingeschaltet bleibt. Wie der Hinweis auf die mögliche „Spezialisierung“ verdeutlicht, dreht das Gespräch sich dabei auch um zukünftig mögliche Taten und Absatzwege. Die Entwendung einer Uhr der Marke Hublot hat auch G bestätigt, der angegeben hat, diese sei nach einer gemeinsamen Fahrt nach Köln „da“ gewesen und er habe auf Wunsch von B im Internet nach ihrem Wert recherchiert. Er habe vermutet, dass sie „geklaut“ gewesen sei. Von wo die Uhr stammte und wer an der Aktion beteiligt gewesen sei, könne er allerdings nicht sagen. Nach seinen Recherchen sollte sie angeblich ca. 10.000 € wert sein. Daraufhin hat auch der Mitangeklagte F bestätigt, dass an der Sache mit der Uhr eines Schweizer Herstellers „etwas dran“ sei - ob sie von einer „Adresse“ stamme, die B besorgt habe, wolle er allerdings nicht sagen - er wolle niemanden belasten. B hat sich zu der Telefonserie dahin geäußert, es seien tatsächlich nur zwei Personen „beteiligt“ gewesen, wollte diese aber nicht benennen. Immerhin räumte er ein, dass das im Telefonat verwendete Wort „Wagen“ als ein „Synonym“ gebraucht worden sei. Insgesamt verdichten diese Angaben - auch wenn sie bruchstückhaft bleiben, den aus der Telefonie gewonnenen Eindruck, dass Mitte Juni 2014 tatsächlich nach langem Vorlauf ein „erfolgreicher“ Einbruch stattgefunden hat, an dem B, D und C(e) sowie F beteiligt gewesen sind. Die Rolle von E und von G konnte hingegen nicht weiter geklärt werden. Die geschilderten Einlassungen von G, B und F passen auch zu einem weiteren Telefongespräch. So berichtete B dem E in dem Telefonat B--77 , dass D über einen Freund erfahren habe, dass „das eine, was E unten habe“, gefälscht sei, es handele sich um eine hundertprozentige Fälschung und das solle E dem „G“ ausrichten. Die Kammer deutet das Gespräch als abschließende Bestätigung, dass die gestohlene Uhr, von der schon soviel die Rede war, ein Falsifikat gewesen ist. Darüber sind beide Brüder enttäuscht. Wie zum Trost signalisiert B seinem Bruder, er habe auch wieder „neue Adressen“, die „gut, viel und leicht“ seien. Die gesamte „Uhren-Gesprächsreihe“ zeigt das „Zusammenspiel“ der in Köln ansässigen älteren Brüder B C D E(e) und der jüngeren „B1er Truppe“. Die älteren, „erfahreneren“ Brüder D und B(e) treten hier als Planer auf, die „Objekte“ vermitteln können, weitgehend über alle Zwischenschritte informiert werden und sich schließlich mit der Frage des Absatzes beschäftigen, die Tatausführung selbst aber jüngeren Kräften überlassen. (11) Dass das Thema Einbrüche Mitte 2014 noch so aktuell war wie eh und je, zeigt auch das Telefonat B--72 vom 14.07.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (18)), in dem B seinem Bruder C am Tag des Endspiels der Fußball-WM in Brasilien erzählt, dass alle außer Rand und Band seien und es eine gute Gelegenheit wäre, um „C3 ama“ (Beute) zu machen und bedauert, dass man sich nicht darauf vorbereitet habe; man könne „mindestens 20 Wohnungen locker klarmachen“. Das gleiche gilt für das Telefonat B--76 vom 28.07.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (19)) B und H1, in dem es um einen L16 geht und um die Frage, ob es erlaubt sei, in Kroatien Beute zu machen. In dem Gespräch schildert H1, L16 habe ihm am „Chlodwigplatz“ eine Gelegenheit gezeigt, wo man „richtig schön einsteigen“ und „locker“ bis zu „200.000 €“ innerhalb von „10 Minuten“ machen könne. Das Telefonat zeigt auch, dass eine Vergrößerung der personellen Basis immer wieder angedacht wurde, auch wenn B eine Zusammenarbeit mit L16 wegen seiner Ambivalenz („zwei Meinungen“) ablehnt. (12) Aus einer weiteren langen Gesprächsreihe von Anfang September bis Ende Oktober 2014 ( B--85, B--87, B-88, B--89, B--90, B--91, B--92, B--93 und B--94, s.o. II. 1. e) ee) (1) sowie (3) bis (10)) geht erneut die Einbindung von D neben seinem Bruder B in die Planungen eines Einbruches hervor. Erneut diente D als initialer Ideengeber und hatte die Entscheidungsgewalt über das ob und wie der Tatausführung inne. D hat in seiner schriftlichen Einlassung hierzu angegeben, es habe sich erneut um das Vorhaben gehandelt, „ T12 “ bei einem Einbruch zu bestehlen; er habe von einem „Freund“ den Hinweis erhalten, dass „T12“ sein illegal erworbenes Geld „in einer Kiste auf dem Küchenschrank bunkert“ und das habe ihn „interessiert“. In den Telefongesprächen lässt sich der Vorgang jedenfalls in wesentlichen Punkten nachvollziehen, wobei die Einlassung Ds, er habe B eigentlich gar nicht einbinden wollen, in den Telefonaten keinen Niederschlag findet. So unterhalten sich die Brüder B und D(e) zunächst in dem Telefonat B--85 über ihre angespannte finanzielle Lage und über Probleme mit dem Arbeitsamt. D resumiert sodann, es sei höchste Zeit, dass man sich um die „Auftragslage“ kümmere. Zwei Wochen später kommt es zwischen A und seiner Ehefrau A1 zu dem Telefongespräch B--86 am 18.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (2)), welches in zeitlicher Hinsicht nach der vorübergehenden Festnahme des A im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruch in die Q2-Schule am 23.08.2014 steht. A wird hier von seiner Frau gefragt, ob er es ernst gemeint habe mit der Angabe: „Es gibt wieder was“. Als A dies bestätigt entspinnt sich ein Streitgespräch, wobei A1 ihrem Mann u.a. vorhält, dass er wohl vergessen habe, „was beim letzten Mal“ passiert sei. Auf die Frage seiner Frau, ob es die Idee von F (F) sei, oder wessen Idee das sei, erklärt er schließlich „D, D, D“. Worauf sie erwidert, dass sie nunmehr wisse, warum sie - A und F - gestern dort gewesen seien. Das Telefonat verdeutlicht, dass D mit A und F darüber gesprochen hat, eine neue Tat zu begehen. Dass zwischen D, F und A eine neue „Sache“ geplant war, wird darüber hinaus auch durch das zwischen F und A einen Tag später geführte Telefonat B--87 gestützt. F schlägt hier gegenüber A vor „das mit D“ erst einmal „sausen zu lassen“. In dem Telefongespräch B--88 zwischen den beiden vom 27.09.2014 erwähnt F, der sich bei der Arbeit befindet, man müsse nachher „ja richtig arbeiten“. Die Kammer deutet dieses Gespräch als Hinweis, dass A und F eine weitere „Aktion“ noch für diesen Tag ins Auge gefasst haben. Aus dem zwischen D und B geführten Telefonat B--89 vom selben Tag geht schließlich hervor, dass B „drei Brüder“ getroffen habe, die alle „Bescheid“ gewusst hätten. Hierüber ist D überaus verärgert, da er ausdrücklich erklärt habe, dass lediglich zwei weitere „Brüder“ in die Planung involviert werden sollten, er verstehe daher nicht, wieso noch ein dritter dabei gewesen sei. D erklärt sodann, dass er das ganze „abblase“. Im Nachgang erfolgt eine Serie von Telefonaten zwischen B und F ( B--90, B--91, B--92, B--93 und B--94 ), in denen Unstimmigkeiten bezüglich der Beuteteilung aus einer Tat thematisiert werden - möglicherweise aus der in B--89 angesprochenen Aktion. Sie führen zu dem Ergebnis, dass F angibt, er sei nicht mehr interessiert, wenn eine gleichmäßige Beuteteilung nicht gewährleistet sei. Durch die in der Zeit vom 14.10.2014 bis 15.10.2014 überwachten Telefonate B--96, B--97, B--98 und B--99 (s.o. II. 1. e) ee) (16)) zwischen B und D(e) ergibt sich sodann, dass D - nachdem er zwischenzeitlich sogar Sorge hatte, dass „zwei Brüder“ auf eigene Faust das fragliche Objekt im Alleingang angehen - den Plan entwickelt hat, jemand anderen aus Bonn in die Ausführung der Tat einzubinden, der am Telefon als „el Basri“ bezeichnet wird. Aus der weiteren Telefonie zwischen den Brüdern B und D(e) geht schließlich hervor, dass allgemeine Tatplanungen zwar weiter betrieben, letztlich jedoch wegen verschiedener Umstände auf Seiten der „Bonner“ nicht umgesetzt wurde. So versucht B in dem Telefonat B--100 (s.o. II. 1. e) ee) (17)) H1 als Fahrer anzuheuern. In dem Gespräch B--101 (s.o. II. 1. e) ee) (18)) spricht B gegenüber seinem Bruder E von „20 neuen Adressen“, die „freigeworden“ seien und die er auf seine Liste habe nehmen können. In dem Telefonat B--103 (s.o. II. 1. e) ee) (20)) sagt B zu seinem Bruder D, als dieser mit Blick auf die finanzielle Lage anmahnt, es müsse „irgendwas laufen hier“, es sei alles „unzuverlässig“ und es komme auch fast nichts dabei raus. Im Vergleich seien „G und F“ (G und F) „noch zuverlässiger“. In dem Telefonat K--18 vom 22.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (21)) vermeldet D, er habe „Barasi“ gerade gesagt, dass sie sofort kommen müssten, sonst seien „alle Aktionen ab sofort geplatzt“. In einem Telefonat B--104 (s.o. II. 1. e) ee) (22)) mit seiner Ehefrau beklagt sich B schließlich, er habe mehreren Personen einen Tipp gegeben, wo man „essen“ gehen könne, und die hätten sich anschließend beklagt, dass „alle Häuser besetzt“ (Plural) gewesen seien; sie hätten ihm vorgeworfen, er habe ihnen falsche Informationen gegeben und sie hätten dadurch viel „Sprit ausgegeben“ und Geld verloren; dann hätten sie von ihm Geld mit der Begründung verlangt, wer einen falschen Tipp gebe, der müsse 30% draufzahlen - so laute der Ehrenkodex. Er habe sich dagegen aber mit Erfolg verwahrt, weil er schließlich keine Garantie übernehmen könne; mit den „Leuten aus Bonn“ wolle er nichts mehr zu tun haben, sei aber möglicherweise gezwungen, erst einmal mit denen weiter zu „arbeiten“. Nur wenige Stunden später berichtet B die gleiche Begebenheit in dem Telefonat B--105 (s.o. II. 1. e) ee) (23)) seinem Bruder D und beklagt sich über „die Vögel“. D wendet ein, er habe bereits mit „Barasi“ (phon.) telefoniert; es sei „mit denen“ immer das gleiche: Sie würden kommen und dann wieder unverrichteter Dinge fahren. Alle diese Gespräche deuten darauf hin, dass die Brüder B und D(e) noch bis kurz vor ihrer Verhaftung im November versucht haben, sich mit neuen Mittätern – „Vögeln aus Bonn“ – weitere Einnahmequellen durch Einbruchsdiebstähle zu erschließen, der Versuch aber nur von mäßigem Erfolg gekrönt war. D hat die Gespräche im Rahmen der Befragung eingeräumt und angegeben, es sei wohl um „T12“ gegangen; er habe letztlich nicht gewusst, „mit wem er das hätte machen können“; daran sei die Umsetzung schließlich gescheitert. (13) In der Summe sind Telefongespräche über mögliche und teilweise auch realisierte „Beute-Aktionen“ zwischen den vier Brüdern B C D E(e) im gesamten Zeitraum von Mitte 2013 bis Ende 2014 in einem solchen Ausmaß allgegenwärtig, dass realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten sich nur punktuell auf die Begehung einzelner Taten verständigt, ohne die generelle Übereinkunft erzielt zu haben, bei passender Gelegenheit immer wieder (weitere) Einbrüche zu begehen. Eigentumsdelikte werden im gesamten Abhörzeitraum als Normalität der Geldbeschaffung kommuniziert. Daraus und aus dem Umstand, dass alle beständig nach weiteren geeigneten „Adressen“ nachfragen, kann nur geschlossen werden, dass die Abrede für eine gemeinsame Begehung weiterer Einbruchstaten stets bei allen vier Brüdern bestanden hat. Die abweichende Einlassung von D wird durch seine abgehörten Telefongespräche in diesem Punkt widerlegt. Man kann schon anhand der Telefonie nicht nachvollziehen, dass D im Fall C3 bzw. C3 versucht hätte, sich herauszuhalten. Er ist vielmehr vom Start weg voll dabei und in allen Observationsdingen sogar führend, ofmals drängend. Schon am Tag nach der zweiten missglückten Observation ist davon die Rede, dass „der“ jetzt bei „dem“ eincheckt und man einen neuen Plan machen wolle. Tatsächlich zieht C3 bzw. C3 dann bei D ein und das war eingestandenermaßen dessen Idee und D hat auf ihre Umsetzung ersichtlich großen Wert gelegt. Es fehlt also in der gesamten Telefonie die „Distanz“ zum Projekt „C3 bzw. C3“, die D in seiner Einlassung vermitteln möchte. Zeitlich gesehen noch vor dem C3 bzw. C3-Komplex gab es die Telefonie zum Geldbotenüberfall, die D in unplausibler Weise versucht hat, als einen „Jux“ abzutun, auf den B gleichsam reingefallen sei. Tatsächlich haben aber auch die beiden jüngeren Brüder E und C die Sache ohne weiteres ernst genommen. Das ist ohne das bereits sei längerem bestehende stillschweigende Einvernehmen, bei günstiger Gelegenheit gemeinsam „etwas klarzumachen“ nicht denkbar. In der Telefonie wird alles völlig ernsthaft besprochen. In der Einlassung von D zeigt sich insofern eine Verharmlosungstendenz, die darauf hindeutet, dass seine Einlassung in diesem Punkt eine Schutzbehauptung darstellt. Gegen die Darstellung von B, dass die vielen Gespräche über Adressen, Essen gehen etc. allesamt nur fiktiv gewesen seien, spricht vor allem der Umstand, dass zumindest ein Teil der Aktionen auch durchgeführt worden ist; so wurde das Projekt C3 bzw. C3 über einen längeren Zeitraum in mehreren Akten verfolgt, schließlich ausgedehnt auf weitere Opfer. Außerdem sprechen die dargestellten Telefonate aus 2014, insbesondere die „Uhrenserie“, dafür, dass es bei weitem nicht nur um Fiktionen ging. Zuzugeben ist ihm lediglich, dass mehr besprochen wurde als letztlich umgesetzt – das spricht jedoch nicht gegen einen gemeinsamen Willen im Sinne eines Grundkonsenses zur Begehung von Eigentumsdelikten mit dem Ziel der Finanzierung eigener Belange und der Weitergabe von Teilbeträgen an die „Ummah“. Auch wird B Darstellung, er habe stets versucht, seine jüngeren Brüder zu bremsen, durch die abgehörte Telefonie klar widerlegt. Es ist vielmehr so, dass B seine Brüder bisweilen geradezu ermuntert hat, Diebstähle zu begehen („macht doch jeder zweite“). ff) Die Feststellungen unter II. 1. a) ff) , dass es Teil des Einverständnisses zwischen den vier Brüdern B C D E(e) war, einen Teil der Beute zu nutzen, um jihadistische Aktivitäten in Syrien zu fördern , beruhen auf folgenden Überlegungen. (1) B hat einen solchen Zusammenhang ausdrücklich in Abrede gestellt und angegeben, in der Realität sei von der Beute nichts abgegeben worden, Diebstähle widersprächen dem Islam, sein Motiv sei ausschließlich persönliche Geldnot gewesen. Auch D und C haben der Annahme eines Zusammenhangs indirekt widersprochen und ebenfalls eigene finanzielle Interessen in den Vordergrund gestellt. (2) Der Zusammenhang wird indes durch eine Vielzahl von Telefonaten aus dem gesamten Abhörzeitraum bewiesen. So zeigt bereits die mehrfach erwähnte frühe Gesprächsreihe J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)), J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)) und J--3 vom 03.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (25)) zwischen B und C(e) die Zusammenhänge zwischen „Essen gehen“ (Einbruchsdiebstähle), „Geld sparen“ und „runterfahren“ sowie zwischen der Unterstützung der „Leute da unten“ mit „flus“ (Geld) und „Essen gehen“ sowie „Essen runter schicken“ in geradezu programmatischer Weise auf und erklärt auch das dauerhafte Bargeldbedürfnis der Kämpfer vor Ort, die sich ihr „Brot und alles, Ausrüstung selber bezahlen“ müssen. Auch in dem Telefonat J--25 vom 25.07.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (2)) formuliert B gegenüber H, dass man Geld nicht für sich selbst erwerben solle, es gehe vielmehr darum, die „Brüder zu unterstützen“. Dass auch tatsächlich Unterstützungsleistungen für syrische „Brüder“ in Gang gesetzt worden sind, wird in zahlreichen weiteren Telefonaten thematisiert. In dem Gespräch J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) zwischen B und D1 sind es beispielsweise rund 3.000 € aus dem legalen Verdienst des C1. In J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) bespricht B mit E, ob dieser mit Werkzeug kommen könne, um eine „verschrottete alte Tür“ aufzumachen, damit man die Sachen nach Syrien spenden kann. Im selben Gespräch erwähnt B, er habe noch 500 € für „C6“ C6 gehabt, die dieser vor seiner Ausreise nicht mehr habe abholen können. E tröstet B damit, dass er 250 € an C6s Bruder weitergegeben habe. Das Gespräch J--13 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (17)) zwischen B und H1 dreht sich um das Einwechseln von Münzgeld in Scheine, weil man „in Syrien“ nämlich mit den Münzen nichts anfangen könne. Das Telefonat verdeutlicht zugleich den hohen Stellenwert der Unterstützung, die B als „ganz große Hasanat“ (religiös motivierte gute Tat) bezeichnet. Wer das Wechseln zustandebringe, erwerbe genauso viel Verdienst, wie wenn er „selber spenden würde“, weil er „das Geld brauchbar macht“. In dem Telefonat J--15 vom 20.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (28)) zwischen C und seiner Frau sagt C, er sei mit „G“ dort gewesen, um „D11“ (D11) „flus“ (Geld) zu geben; das sei „fisabilillah“ (ein gutes Werk vor Gott) gewesen, weil man bei D11 sicher sein könne, dass er das Geld an die Leute „da unten“ weitergebe, was seine Frau als Unterstützung der „Mujaheddin“ (Gotteskrieger) bezeichnet. In dem Gespräch J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) sprechen C und A kurz nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium über die Verwendung des erbeuteten Geldes. Das Gespräch zeigt, dass jeder Teilnehmer der Beuteaktion selbst entscheiden kann, vieviel er von seinem Anteil wohin spendet. So sagt A, er wolle seinen Teil nicht „dem Pakistani“ (D11) geben, er habe „eigene Dinge“; er habe erfahren, dass es dort Frauen gebe, die gar nichts hätten. C erwidert, A solle schon einmal „die 200“ nehmen, das „andere“ werde noch dauern - eine Anspielung darauf, dass mit der gestohlenen EC-Karte noch weitere Beute generiert wurde, die noch nicht verteilt ist. C beschreibt in dem Telefonat auch, wofür er seinen Anteil spenden will, und sagt, er kenne zwei Brüder, die wollten „gehen“, hätten aber nichts. Das beste was man machen könne, sei die zu unterstützen, damit sie „unten ankommen“. Der ganze Zusammenhang des Gesprächs kann nur so verstanden werden, dass es um die Förderung von syrienbezogenen Vorhaben - beispielsweise der Finanzierung der Ausreise von potentiellen Kämpfern nach Syrien - geht. Sehr deutlich findet sich das Unterstützungsmotiv auch in dem Telefonat J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)), in dem B sagt: „Wenn das so weitergeht, wird das Kalifat bald kommen. Deshalb müssen wir Kohle hier von den Lümmels klarmachen und die unten unterstützen, damit wir dort alle hin können.“ In einer ganzen Reihe von Gesprächen geht es um Spenden („Amana“ - Anvertrautes), die geschickt werden sollen - z.B. in J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)) zwischen D und C (Amana für M6) -, oder die nicht angekommen sind - z.B. in J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)) zwischen B und C -, oder die unerwartet in eine andere Richtung umgeleitet wurden - z.B. J--35 und J--36 vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (5) und (6)) zwischen D, C und B(e), was zu Reibereien führt. Dass Geld jedenfalls auch militärischen Zwecken zugewendet wird, verdeutlicht das Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) zwischen B und E, in dem B seinem Bruder einschärft, er solle dem Geldboten genau sagen, wie viel von dem Geld „für Kugeln“ ist und hinzufügt, der Bruder müsse „schwören, dass davon keine Kugel irgend einen Muslim oder an-Nusra trifft“. Daraus spricht die realistische Besorgnis, dass bei einer Umleitung der Spende in Syrien deren Wert der favorisierten Gruppierung nicht nur entgeht - er kann ihr sogar schaden. Hinweise auf geplante regelmäßige Unterstützungsleistungen aus dem Kreis der Familienmitglieder finden sich in dem Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)), in dem D11 sich gegenüber H beklagt, der Schwager von D habe ihm ursprünglich 500 € pro Monat versprochen und bislang habe er erst 5.000 € von ihm erhalten. In dem Telefonat K--18 vom 22.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (21)) zwischen B und D(e) fasst D ihre gemeinsamen Bemühungen kurz vor der Verhaftung schließlich in den Worten zusammen: „Ja, hier gibt es keine Unterstützung mehr. Von hier aus ist keine Unterstützung mehr. Es gab Medikamente in der Vergangenheit aber [...] jetzt schicken wir gar nix mehr. Weder Medikamente noch Geld noch sonst was. Der Ofen ist aus. Das war‘s.“ Dazu passen schließlich die beiden Telefonate zwischen M6 und O5 am Tag der Verhaftung J--26, J--28 vom 12.11.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (24) und (25)) in dem M6 den „ganzen Quatsch mit holen, kaufen, klauen, besorgen“ als einen Grund dafür benennt, warum man überhaupt in das Fadenkreuz der Ermittler gekommen sei. (3) Im Hinblick auf D findet sich der Zusammenhang zwischen Eigentumsdelikten und Unterstützung zusätzlich auch in den Chats mit M6 bestätigt, die oben unter III. D. 1. a) aa) (3) dargestellt worden sind, etwa in dem Chat vom 07.09.2014, 12:31:01 - in dem D sagt: „Bei mir steht was an jetzt die nächsten zwei Wochen, deswegen bitte ich dich um Dua (Gebet). Inshallah (so Gott will) läuft alles nach Plan und wenn alles nach Plan läuft, alhamdullah (Gott sei Dank), dann möge Allah uns im nächsten Monat wieder zusammenbringen, dann möchte ich dir gerne was vorbei bringen inshalla (so Gott will).“ - in Kombination mit dem Chat vom 18.09.2014, 17:34:39, wo es heißt: „Bin gerade was am vorbereiten hier C3 ama (Beute) achi (Bruder), mach Dua (Gebet) dass alles reibungslos läuft in schaa Allah (so Gott will).“ (4) Dass sich alle vier Brüder in ihrem sozialen Umfeld erheblichem sozialem Druck ausgesetzt sahen, die Opposition gegen das Assad-Regime zu unterstützen - vorzugsweise durch eigene Auswanderung („Hijra“) und Teilnahme am bewaffneten Kampf -, hat B eingeräumt und geschildert, seine Mutter habe sich vor einem „Dominoeffekt“ gefürchtet, nachdem C6 ausgereist sei, weil dieser ein „guter Freund von E“ gewesen sei. Die Kammer hält diese Angabe für uneingeschränkt glaubhaft, weil sie in mehreren Telefonaten und Chats Bestätigung findet. So deutet bereits das Telefonat G--4 vom 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)), in dem B und C(e) über die Erfolge des IS im Irak („Falludscha“) und über dessen Anspruch reden, ein Kalifat von Irak bis Syrien zu gründen, dem sich alle Gruppierungen unter seiner Führung anschließen müssten, darauf hin, welche enorme Bedeutung eine persönliche Teilnahme an dem Konflikt in Syrien in der Denkwelt der beiden Brüder hat. So formuliert C, er habe die Gruppierung des M6 in einer Diskussion gegen die abfällige Kritik in Schutz genommen, die Junud al-Sham würde „nur einmal im Monat eine Aktion machen“; denn immerhin sei sie an der Front und erfülle auf jeden Fall „ihre Pflicht“. B pflichtet ihm bei; niemand habe ein Recht, über eine kämpfende Truppe „abzulästern“. Die verwendete Formulierung, die indiziert, dass die Teilnahme am Jihad als persönliche „Pflicht“ verstanden werden muss - eine typisch jihadistische Sichtweise, wie der Sachverständige Dr. K4 der Kammer vermittelt hat - erklärt auch, warum die Frage, ob jemand konkrete Ausreisepläne hat, selbst im Freundeskreis bisweilen als „aufdringlich“ empfunden wird, wie die beiden Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) zwischen B und E zeigen. In die gleiche Richtung deutet das Telefonat G2--2 vom 21.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (7)) zwischen B und C(e), in dem C von einem Chat berichtet, aus dem M6 wütend ausgeschieden sei. Er habe sinngemäß geschrieben, man solle erst mal Hijra machen und herkommen und nicht nur Analysen schreiben. Ein weiterer Teilnehmer aus dem Ausland habe sinngemäß geschrieben, wer sitzen geblieben sei „ohne triftigen Grund“ der solle sich schämen, dass er die anderen „im Stich gelassen“ habe. Das Gespräch zeigt, dass das Verhältnis zwischen den Bürgerkriegsteilnehmern vor Ort und den Unterstützern im fernen Europa bei aller „Brüderlichkeit“ auch viel Konfliktpotential enthält, insbesondere wenn es um die Bewertung der Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Al-Qaida-nahen Gruppierungen - wie etwa der Nusra Front - ging, sahen Unterstützer daheim sich schnell dem Vorwurf der feigen Besserwisserei aus sicherer Distanz ausgesetzt. (5) Dass der soziale Druck von Anfang an groß war und auch innerhalb der Gruppierung - insbesondere von A - ausgeübt wurde, zeigt weiterhin die von A gesprochene Videobotschaft „Q1 al-Almani - bis der Kopf fliegt“ vom 02.10.2013 (s.o. II. 2. l)), in der es u.a. heißt: „Wo denn, was haben wir jetzt, bis jetzt für die Ummah (islamische Gemeinschaft) getan, was haben wir getan? Ist einer von uns runter, sind wir runter gegangen? ... Und Allah, hier wir sollten uns schämen. Wir sollten uns schämen, dass wir noch hier sitzen und wie dreckige Heuchler sitzen wir hier zwischen den Kuffar (Ungläubigen).“ Das Video ist von seinem ganzen drängenden und vorwurfsvollen Duktus vollkommen darauf angelegt, beim geneigten - salafistischen - Zuhörer ein schlechtes Gewissen und das Gefühl der Feigheit und Minderwertigkeit zu erzeugen, weil er noch nicht „ausgerückt“ ist. Dementsprechend wundert es nicht, dass das Video bereits kurze Zeit nach seiner Einstellung in YouTube zu entrüsteten Reaktionen geführt hat, die A zu einer baldigen Entfernung seiner Botschaft bewogen haben. Hierauf soll später noch im Rahmen der Beweiswürdigung zu FA 38 eingegangen werden. (6) Im Laufe der Zeit hat sich dieser soziale Druck immer weiter verstärkt und hat auch immer mehr in die Gruppierung hinein ausgestrahlt. So konnte auf dem Handy von D folgender Chat vom 27.09.2014, 14:18:23 sichergestellt werden, den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: M6: [...] „Sollte sich dein bruder bei dir über mich beschweren ... bitte nicht wundern. Habe ihm abschließende worte mitgegeben und ihn von whatsapp gelöscht war zu unverschämt die postings die von ihm kamen.“ [...] D: „Das ist die Nummer von meinen kleinen bruder“ M6: „Das mit der nr ... ist dann eine ganz dumme und leichtsinnige Aktion von ihm. Er ist mit dieser Nr. Gruppenadmin der daula auf whatsapp, die bekannt und jetzt damit auf Telegram aktiv ist. Er nennt Namen darin mit jamaa [Gruppe] usw. und machen mehr falsch als richtig. Die andere Sache ist dein anderer Bruder L. Der verteilt andauernd daulawerbung (IS-Werbung), obwohl wir jetzt alle den gleichen Feind haben, dann die passenden salafaussagen, das hat mich eh schon immer genervt. Wollte ihm halt nasiha [Rat] geben, statt soviel Copy&Paste der Salafaussagen, er gleich die hijra machen sollte und sich dem verein anschließen soll, dann kann er die mal hautnah erleben. Also nichts dramatisches. Habe ihn dann später geblockt und khalas (fertig).“ Auch hier ist der Wink, selbst auszuwandern und nicht nur entsprechende Ratschläge an andere zu erteilen, unüberhörbar. Wie penetrant die unverhohlene Kritik an den Daheimgebliebenen bisweilen war, verdeutlicht schließlich ein kurzer Chatverlauf aus der Whatsapp-Chatgruppe YYY2 h vom 26.09.2014 , der auf dem Handy Hs durch den Sachverständigen M5 rekonstruiert und ausgedruckt werden konnte, und den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, wo ein namentlich unbekannter Provokateur, der später aus der Chatgruppe ausgeschlossen wurde, (beklemmend visionär) schreibt: „Mal gucken, wer endlich mal was in Deutschland macht. Einfach mal nachts mit Küchenmesser jemanden in den Rücken stechen. Oder einfach mal ein paar Autos anzünden. Oder einfach mal mit dem Auto in Public Viewing rein fahren, wenn so 1000 Affen Fußball gucken. Mit nem Auto in einen Juwelier rein, alles C3 ama (Beute) und los geht‘s. Einfach mal umsetzen…“ G und A haben sich dagegen wütend gewehrt und dem Provokateur vorgeworfen, er halte sich für „etwas Besseres“, was A in die Formulierung gekleidet hat: „Wer gegangen ist, hat es für Allah getan, und wer noch hier sitzt, weißt warum und wird seine Gründe haben.“ Der Provokateur bezeichnet das jedoch alles als „dummes Gelaber“. Es gebe keine „Gründe“. Es handele sich vielmehr um einen „Befehl“, sie würden sich hinter „angeblichen Gründen“ verstecken, um keine Auswanderung machen zu müssen und auch keine Anschläge. Dafür gebe es aber „islamisch keine Rechtfertigung“. Wer noch in Deutschland sei und „keine Behinderung“ habe, der gehöre auch dazu. Wer eine Passsperre habe, solle sich halt einen falschen Pass besorgen oder „zu Fuß“ gehen. Und Geldnot sei auch keine Ausrede, denn das Geld liege „auf der Straße“, jeder Ungläubige habe bestimmt einen 50 €-Schein in der Tasche. Man könne einfach mal „10 wegboxen und ihre Handys nicht vergessen“. Dann habe man schon „die Kohle zusammen“. Der Chat verdeutlicht, dass sich die Brüder B C D E(e) und auch die anderen Angeklagten bisweilen extrem fordernd fragen lassen mussten, auf welche Weise sie denn die Dinge der Ummah in Syrien fördern möchten, wenn schon nicht durch persönliche Anwesenheit vor Ort. Er zeigt auch, dass Beute (C3 ama) zu machen, um wenigstens „die Kohle zusammen“ zu kriegen hier als das Minimum dessen formuliert wird, was man in Syrien von einem Unterstützer erwartet - ein Gedanke, den C in dem Telefonat J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) in die Formulierung gefasst hat, „das mindeste“, was man tun könne, sei, die Leute unten zu unterstützen. (7) Dass sich die vier Brüder diesem Druck nicht verschlossen haben und dieser „Mindestpflicht“ nachgekommen sind, zeigen schließlich die Gespräche, die eine Unterstützung des C6 zum Gegenstand haben, beispielsweise das Telefonat K--10 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (1)) zwischen B und A, das dessen Spendenaufruf vom gleichen Tag J--9 SMS vom 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (8)) thematisiert, und das Telefonat J--10 am 01.09.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (3)) zwischen B und A, in dem es um den bisherigen Misserfolg der Sammelaktion geht, sowie B--16 vom 9.9.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11), in dem B C gegenüber aufzählt, wieviel Geld für C6 beschafft werden konnte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des B hat die Polizei einen Zahlungsbeleg für eine Überweisung an C6 vom 04.11.2013 über 142,50 € gefunden. Dies ergibt sich aus dem Auswertebericht des Zeugen R10, den die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dies alles zeigt, dass C6 auf seinem Weg in den Jihad in Syrien von den Brüdern B C D E(e) in relevanter Weise finanziell unterstützt wurde. (8) Als Beleg für die personelle Unterstützung der syrischen Opposition durch Hilfeleistungen gegenüber Ausreisewilligen kann schließlich auch die Telefonie angeführt werden, die die Ausreise des bereits mehrfach erwähnten G11 betrifft, namentlich die Telefonate A--9 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (2)) zwischen D11 und H, A--10 vom 21.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (4)) zwischen H und D11, in dem H berichtet, dass G11 diese Nacht gekommen sei und er ihm gesagt habe, er solle gehen , A--11 vom 30.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (7)) zwischen H und D11, in dem D11 sagt, G11 sei „gegangen“, G--7 vom 24.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (3)) zwischen D11 und der Mutter G11s, der Zeugin G12, in dem davon die Rede ist, G11 sei tot, er habe einen Splitter ins Auge bekommen, G--8 vom 07.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (4)) zwischen D11 und G12, in dem D11 erklärt, G11 sei vor seinem Tod zur Daula (IS) gegangen und habe seinen Sohn G13 nachgezogen, sowie G--9 vom 12.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) zwischen B und C, in dem B erklärt, G11 sei bereits Märtyrer, er habe ihn seinerzeit losgeschickt und ihm gesagt, er solle nicht auf C3 ama (die Beute) warten. (9) Die Feststellungen hinsichtlich der weit verzweigten Kontakte von B in die salafistische Szene beruhen ebenfalls auf den Angaben in verschiedenen Telefonaten; insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) bb) (3) a.E. Bezug genommen werden, hinsichtlich des T3 namentlich auf die Gespräche G--9 (s.o. II. 1. c) dd) (6)), G2--8 (s.o. II. 1. c) bb) (7)), G2--11 (s.o. II. 1. c) cc) (19)), und A--33 (s.o. II. 1. c) ee) (21)). Dass es sich bei T3 um einen verurteilten Linksterroristen handelt, der später konvertiert ist und heute als Blogger und Prozessbeobachter auftritt, hat der Kammer der Sachverständige Dr. K4 vermittelt. T3 trat auch im vorliegenden Verfahren insofern in Erscheinung, als er nach Angaben des Belastungszeugen B3 diesen im Vorfeld seiner Vernehmung vor der Kammer telefonisch kontaktiert und auf den anstehenden Termin explizit angesprochen hat, was zu einer gewissen Verunsicherung des Zeugen geführt hat. Diese hatte zur Folge, dass der Zeuge um polizeilichen Personenschutz für den Transfer in den Gerichtssaal gebeten hat, der ihm auch gewährt wurde. Welche Absichten T3 mit dieser Aktion verfolgt hat, vermochte die Kammer letztlich nicht festzustellen. gg) Die Feststellungen unter II. 1. a) gg) , dass das Geld für die Unterstützung der „Brüder“ in Syrien nach der Vorstellung der vier Brüder B C D E(e) zum Teil aus der Beute ( „C3 ama“ , arabisch für (Kriegs-) Beute) aus verschiedenen Delikten (insbesondere Einbrüchen) entnommen und im Übrigen aus Spenden anderer Muslime ( „Amana“ arabisch für das Anvertraute) generiert werden sollte, ergeben sich aus folgenden Überlegungen. (1) Aus den abgehörten Telefonaten ergeben sich viele Hinweise, dass beide Einnahmequellen gleichberechtigt nebeneinander standen. Während die vielfach zitierten Telefonate J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)), J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)), J--18 vom 06.01.2014 (s.o. II. 2. e) cc) (8)), J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)), J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)) und J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) für das Konzept stehen, Beute (teilweise) nach Syrien zu schicken, lässt sich aus anderen Telefonaten schließen, dass auch legal erworbenes Spendengeld eine große Rolle spielte, etwa in J--7 vom 30.06.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (3)), in dem E seine Schwester D1 um 500 € für einen „Bruder aus E2“ bittet, oder J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)), in dem ironischerweise gerade die (legale) Herkunft der gespendeten 3.000 € aus Kabelverlegungsarbeiten des Schwagers C1 in Syrien zu einem Akzeptanzproblem führt, weil Kabelarbeiten als „haram“ (verboten) angesehen werden. Auch der Spendenaufruf J--9 SMS vom 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (8)) und das Telefonat K--10 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (1)), in dem A B bittet, er solle sich bei seinem „Schwager“ und bei anderen Leuten, „die Arbeit haben“, um eine Spende bemühen, deuten in diese Richtung. Das gleiche gilt für die Telefonate J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)), wo es um eine „Amana für M6“ geht, J--35 und J--36 vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (5) und (6)), A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)), in dem D11 die mangelnde Einhaltung einer regelmäßigen Spendenzusage beklagt, sowie für das Gespräch B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11)), in dem B aufzählt, wer alles Geld für C6 gegeben habe. Die Telefonate legen den Schluss nahe, dass man einfach jede verfügbare Quelle erschlossen hat. (2) Dass andererseits auch Beute für den eigenen Lebensunterhalt herhalten sollte, haben B, D und C(e) in ihren Einlassungen betont („Geldnot“). Auch verschiedene Telefonate bestätigen, dass dies tatsächlich auch Teil der Motivation war, z.B. die Telefonate B--15 vom 08.09.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (8)) und B--17 vom 09.09.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (10)). In diesen Gesprächen wird die noch ausstehende Öffnung des Tresors aus dem T13&T14-Shop (FA 5) mit einem anstehenden Besuch Ds bei seinem Anwalt in Verbindung gebracht; diese Konsultation wird verschoben, als klar wird, dass die Öffnung zeitnah nicht möglich ist. In die selbe Richtung weisen auch die Telefonate K--7 vom 01.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (3)) zwischen B und seiner Frau, in dem er sich darüber beklagt, das Jobcenter „zwinge“ ihn mit seinen Leistungskürzungen, „kriminell zu werden“, K--8 vom 05.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (4)) zwischen B und C(e), in dem B die finanziellen Schwierigkeiten von D aufzählt und dann resümiert, man müsse „ein paar Aktionen machen“, A--37 vom 30.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (6)) zwischen B und H, K--12 vom 12.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (7)) zwischen B und D(e), K--13 vom 21.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (13)) zwischen B und E(e), K--2 vom 17.06.2013 (s.o. II. 3. a) (5)) zwischen B und D1 und K--3 vom 24.06.2013 (s.o. II. 3. a) (6)) zwischen B und seiner Frau, in denen jeweils erhebliche Geldsorgen besprochen werden und B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)) zwischen B und E, in dem B sagt, er gehe immer mehr „pleite“; andererseits gebe es „ein paar Adressen, wo auch Kohle wieder liegt“. Zu erwähnen ist insoweit auch das Telefonat L--2 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (2)), zwischen C und seiner Frau, in dem – kurz nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium – ersichtlich Tatbeute in die Begleichung offener Lebenshaltungskosten dirigiert wird, oder das Gespräch B--67 vom 15.06.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (14)) zwischen C und seiner Frau, wo nach dem „Uhrendiebstahl“ das gleiche angekündigt wird. (3) Dass eine solche Beuteaufteilung - teils für den Eigenbedarf und teils für die Unterstützung der islamischen Gemeinschaft („Ummah“) - auf historische Vorbilder verweisen kann, die in der jihadistischen Literatur als Anknüpfungspunkt für eine besondere Form des „Jihad mit dem Vermögen“ ausgedeutet worden sind, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass der 2011 bei einem US-Drohnenangriff ums Leben gekommene Jihad-Theoretiker Anwar al-Q8 in einem Artikel der Zeitschrift „Inspire“, einem englischsprachigen Onlinemagazin, das als Sprachrohr des Terrornetzwerks Al-Qaida gilt, einen programmatischen Artikel unter dem Titel „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb (Haus des Krieges)“ veröffentlicht hat, in dem das Beutemachen bei den Ungläubigen als „eine der Hauptversorgungsquellen des Kampfes auf dem Wege Allahs“ herausgestellt wird. Den Text des Artikels hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der in Form eines islamischen Rechtsgutachtens (Fatwa) verfasste Text geht von einem überlieferten Ausspruch des Propheten C2 (Hadith) aus, der sinngemäß lautet: „Ich wurde vor der Stunde mit dem Schwert entsandt, bis Allah alleine angebetet wird und er hat keinen Partner. Und mein Lebensunterhalt ist unter dem Schatten meines Speeres und Demütigung und Herabwürdigung ist das Schicksal desjenigen, der sich meinem Befehl widersetzt.“ Ausgehend hiervon bezeichnet al-Q8 „Kriegsbeute“ als „die beste Form des Einkommens“, so wie die „beste Tätigkeit“ der „Jihad auf dem Weg Allahs“ sei, und fügt hinzu, dass das Einkommen, welches aus der Beute erwirtschaftet wird, „reiner und vortrefflicher“ als jede andere Art von Einkommen sei. Zugleich zeige der Hadith – so al-Q8 – dass alle Feinde des Gesandten Allahs und seiner Gemeinschaft bloßgestellt und erniedrigt würden. Der Prophet C2 habe auch den Ausspruch getätigt, die „Kriegsbeute“ sei für ihn „halal“ (erlaubt) gemacht worden. Anschließend erläutert al-Q8 die verschiedenen Arten von Besitz, die man dem Feind abnehmen könne, nämlich „C3 ama“ (Beute) und „Fay“ (Tribut, Abgabe), die er so definiert, dass „C3 ama“ das Geld sei, welches von den Ungläubigen durch Kampf und durch die Stärke der Mujahideen genommen werde, während „Fay“ dasjenige sei, was von den Ungläubigen ohne Kampf genommen werde. Unter der Überschrift „Regelungen bezüglich C3 ama und für Fay“ heißt es in dem Text sodann: „Nachdem die C3 ama eingesammelt wurde, wird ein Fünftel davon entnommen, welches ‚Takhmis‘ genannt wird. Ich werde darauf nun als die ‚ein-Fünftel-Regel‘ verweisen. Der Rest (80 %) wird unter den Kämpfern verteilt. Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, wie genau das eine Fünftel verteilt wird. [...] Was das Geld durch Fay betrifft, so gehört dies in die islamische Staatskasse. Der Unterschied zwischen C3 ama und Fay ist also, dass vier Fünftel der C3 ama an die Mujahideen gehen, während nichts aus Fay an sie geht.“ Anschließend wendet al-Q8 sich in seinem Text der Frage zu, ob C3 ama und Fay heutzutage von den „Ungläubigen im Westen“ genommen werden können. Dies hänge zum einen davon ab, ob die Nationen des Westens als „Gebiet des Krieges“ („Dar al-Harb“) zu klassifizieren seien, und zum anderen ob die dort lebenden Muslime an einen „Vertrag gebunden“ seien, welcher es Ihnen verbiete, ihrem Wohnland zu schaden. Hierzu führt er aus, es gebe heutzutage keine islamische Herrschaft, welche autorisiert sei, Verträge mit den Nationen des Unglaubens abzuschließen. Die Regierungen der muslimischen Welt hätten nämlich ihre Rechtmäßigkeit aus vielen Gründen verloren, unter anderem wegen ihrer Bündnisse mit den Ungläubigen und wegen des Regierens „nach von Menschen gemachten Gesetzen“ (statt mit der Scharia). Daher seien alle Vereinbarungen oder Verträge zwischen den Regierungen der muslimischen Welt und anderen Partnern als ungültig zu betrachten. Hinzu komme, dass jede Nation, welche an einem Krieg gegen die Muslime teilnehme oder sich daran beteilige, Länder der Muslime zu besetzen, de facto zu einem „Gebiet des Krieges“ werde. Daher seien alle westlichen Nationen, welche aktiv an der Besetzung AfC3astans oder des Iraks oder anderer muslimischer Länder teilhätten, als Dar al-Harb anzusehen. Es sei seine „Schlussfolgerung“, dass „die Muslime nicht an die Verträge durch Staatsbürgerschaft und Visum gebunden seien, welche (angeblich) zwischen ihnen und der Nation des Dar al-Harb existieren“. Deshalb sei es – so al-Q8 – „Konsens unserer Gelehrten“, dass „der Besitz der Ungläubigen in Dar al-Harb halal (erlaubt) für die Muslime ist und somit legitimes Ziel für die Mujahideen“. Anschließend wendet sich al-Q8 dem Umstand zu, dass die moderne Art des Jihad durch „Untergrundnetzwerke“ geführt werde; daher komme die Frage auf, ob diese Netzwerke von Mujahideen „verborgene Methoden“ nutzen könnten, um sich Besitz der Ungläubigen in Dar al-Harb anzueignen. Es sei die Frage zu klären, ob es sich dabei dann um C3 ama oder um Fay handele und wie es gegebenenfalls aufzuteilen sei. Hierzu referiert al-Q8 sodann die Auffassungen verschiedener islamischer Rechtsschulen – jeweils auch unter dem Gesichtspunkt, unter welche Beutekategorie sie die Beute aus Diebstählen und Unterschlagungen gefasst haben. Schließlich kommt er unter der Überschrift „Schlussfolgerung“ zu dem Ergebnis, es seien sich alle Gelehrten einig, dass es erlaubt sei, den Besitz der Ungläubigen im Kriegsgebiet wegzunehmen, sei es mit Gewalt oder durch Mittel des Diebstahls und der Unterschlagung – sie seien sich lediglich uneinig darin, wie der Besitz, der durch Diebstahl oder Unterschlagung enteignet wurde, aufzuteilen sei. Die Mehrheit der Gelehrten behandelten ihn als „C3 ama“ mit der Folge, dass ein Fünftel davon an den „Amir (Anführer)“ gezahlt werde, damit er dies „für den Jihad“ ausgebe. Unter der Überschrift „Umsetzung einer Operation in unsere jetzige Realität“ fast al-Q8 dann noch einmal zusammen, welche praktischen Folgerungen sich daraus aus seiner Sicht ergeben: Jeder Muslim im „Gebiet des Krieges“ müsse es vermeiden, irgendetwas von seinem Besitz an die Ungläubigen zu zahlen, sei es in Form von Steuern, Pflichtzahlungen oder Bußgeldern. Es sei generell erlaubt, den Besitz der Personen im „Gebiet des Krieges“ zu erbeuten, doch empfehle er, keine Bürger in Staaten „ins Visier zu nehmen“, deren „Volksmeinung unterstützend in Bezug auf die Angelegenheiten der Muslime“ sei. Stattdessen solle man ins Visier nehmen: Staatseigentum, Banken, Weltkonzerne sowie den Besitz von Ungläubigen mit bekannter Feindschaft gegenüber den Muslimen, insbesondere aber alles US-amerikanische, da die USA die Führer des Unglaubens in diesem Zeitalter seien. Was die Beuteteilung angeht, so bekräftigt al-Q8, dass Personen, die Gruppen angehören, welche für den Jihad arbeiten, 80% der Beute behalten können. Den nicht gruppenangehörigen Muslimen empfehle er, den gesamten von Ungläubigen erlangten Besitz „der Sache des Jihad“ zu „spenden“. Dies gelte jedoch nicht für die, die „in Not“ seien; sie könnten ebenfalls bis zu 80% der Beute behalten. Auch könne die Arbeit für den Islam nicht von Freiwilligen abhängen; um „Brüder“ zu unterstützen, die bereit seien, Vollzeit für die Sache des Islams zu arbeiten, könne daher deren Einkommen vollständig aus der Beute entnommen werden. Gerade „Brüder“, die Führungspositionen in ihrer Gruppe innehaben, sollten dem Vorbild des Propheten folgen und ganz von „C3 ama“ leben – um ihre Zeit nicht mit einem legalen Erwerbsgeschäft zu vergeuden. (4) Den Text des Artikels „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb (Haus des Krieges)“ hat die Kammer - wie erwähnt - im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Text wurde im Rahmen der Durchsuchungen sowohl bei B als auch bei F gefunden (s.o. II. 4. c) aa) und gg)). Der Sachverständige Dr. K4 hat der Kammer vermittelt, dass es sich bei der „ein-Fünftel-Regel“, wonach 20% des von den Ungläubigen erbeuteten Besitzes an die Glaubensgemeinschaft abzugeben sind, während 80% unter den muslimischen Kämpfern verteilt werden, um klassisches islamisches Kriegsrecht handelt, das in dieser Form auf den Feldzügen des Propheten und seiner Nachfolger praktiziert worden sein soll. Die Darstellung von al-Q8 zu den Differenzen im Detail bei der Frage der Beuteverteilung zwischen den unterschiedlichen islamischen Rechtsschulen sei für ihn ebenfalls nachvollziehbar. Al-Q8 gehe also zunächst von einem historisch durchaus zutreffenden Sachverhalt aus, benutze diesen aber durch eine extensive Auslegung für seine ideologischen Ziele. Q8s „Neuerung“ bestehe darin, alle westlichen Länder zum Feindesland (Dar el Harb) zu erklären, wo dieses klassische islamische Kriegsrecht zur Anwendung kommen müsse. Diese Schlussfolgerung sei radikal und entspreche nicht dem sunnitischen „mainstream“, weil dieser davon ausgehe, es bestünden mit allen westlichen Ländern „Verträge“, die der Annahme eines Kriegszustandes entgegenstünden; dies gelte auch für jeden einzelnen Muslim, der z.B. einen Aufenthaltstitel in einem westlichen Land erworben habe – dieser werde in der gängigen islamischen Auslegung als Vertrag gedeutet, der dem betreffenden Muslim ein Aufenthaltsrecht verschaffe und ihn gleichzeitig dazu verpflichte, dieses nicht zu missbrauchen. Es sei – so Dr. K4 – eine gängige jihadistische Betrachtungsweise, die nicht nur von al-Q8 vertreten werde, dass sämtliche Verträge mit allen westlichen Staaten nicht mehr länger verbindlich seien, weil der Westen sie durch seine militärischen Aktivitäten in AfC3astan oder auch durch sonstige „islamfeindliche“ Aktionen wie z.B. die Tolerierung der C2-Karikaturen „gebrochen“ habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal entsprechende Diskussionen darüber, ob Deutschland als „Dar el Harb“ zu gelten habe, bzw. ob die Verträge noch wirksam seien, in den zwei Telefonaten B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)) und J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) von B in genau diesem Sinne thematisiert werden. (5) Hinzu kommt, dass bei den Durchsuchungen bei C und F zusätzlich ein weiterer Text eines unbekannt gebliebenen Verfassers gefunden wurde (s.o. II. 4. c) dd) und gg)) mit dem Titel „Das Hukm (Urteil) über Blut, Besitz und Ehre der Kuffar (Ungläubigen)“ und dem Untertitel „Das Blut, der Besitz und die Ehre der Kuffar sind grundlegend halal (erlaubt)“. Auch in diesem Text, den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, werden verschiedene islamische Lehrmeinungen referiert und zum Schluss dahingehend zusammengefasst, dass das Blut und der Besitz eines Ungläubigen nur dann geschützt sei, wenn er entweder eine Abgabe bzw. Steuer für seinen Schutz entrichte oder einen „Vertrag mit den Muslimen“ habe. Anschließend heißt es zu diesem Vertragsthema in dem Text wörtlich: „In unserer heutigen Zeit sieht es so aus, die meisten Muslime, die nach Europa gekommen sind, sind mit einem Dokument gekommen, das ihnen Sicherheit gewährt; das heißt im Normalfall, dass der Muslim dem Staat und seinen Einwohnern dann auch Sicherheit gewähren muss. Doch die Verträge haben auch ihre Bedingungen; es gibt einen Konsens, dass wenn der Vertragspartner den Islam angreift, dass der Vertrag ungültig wird und die Vertragsbedingungen nicht mehr gültig sind. Das ist ein anderes komplexes Thema, wo es viel darüber zu sagen gibt. Doch genau das ist heute der Fall; diese Staaten in Europa sind alle am Krieg gegen den Islam beteiligt, ihre Medien feinden den Islam an und beleidigen den Propheten und die Medien werden vom Staat kontrolliert und der Staat legt fest, wie weit die Medien gehen dürfen. Die heutigen demokratischen Staaten geben ihren Medien die Freiheit, den Islam zu beschimpfen. Nur dieser Punkt reicht vollkommen als Vertragsbruch! [...] Dazu kämpfen die Soldaten dieser Länder gegen Muslime und besetzen die islamischen Länder, das ist eine offene Kriegserklärung. Unter solchen Bedingungen kann es keinen gültigen Vertrag geben.“ Die Parallelität dieser Sichtweise im Verhältnis zu dem Text von Anwar al-Q8 liegt auf der Hand und bestätigt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K4, dass es sich insoweit um eine gängige jihadistische Glaubensauslegung handelt, die an klassisches islamisches Kriegsrecht anknüpft und diesem eine neue radikale Auslegungsrichtung gibt. hh) Die Feststellungen unter II. 1. a) hh) zur Versorgung der beiden älteren Brüder B und D(e) mit Werkzeug durch die beiden jüngeren Brüder aus B1 E und C ergeben sich aus verschiedenen mehrfach angesprochenen Telefonaten, namentlich aus den beiden Gesprächen FA1--8 und FA1--9 vom 14.07.2013, s.o. II. 2. a) aa) (8)), in denen B seinen Bruder C in die C3 bzw. C3-Planungen einweiht und ihm zu verstehen gibt, dass er „die Sachen“ bringen müsse, denn „alles haben wir nicht hier“; aus dem anschließenden Gespräch FA1--11 vom 14.07.2013 (s.o. II 2. a) aa) (10)) ergibt sich, dass in Köln nicht einmal geeignete Handschuhe vorrätig waren und C praktisch die gesamte Ausrüstung beschaffen musste. Für die zentrale Bevorratung des Werkzeugs in B1 sprechen darüber hinaus die beiden Telefonate J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) und B--18 vom 18.09.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (13)), in denen B mal mit E und mal mit C über die Herbeischaffung von Werkzeug für die Öffnung des Tresors redet. Bestätigt wird der Befund aus den Telefonaten indirekt auch durch den Umstand, dass D in seiner Einlassung angegeben hat, bei den „Observationen“ des C3 bzw. C3 sei kein Einbruchswerkzeug mitgeführt worden, obwohl man es bereits „herbeigeschafft“ gehabt habe. Dies verdeutlicht ebenfalls, dass man Werkzeug für einen Einbruchsdiebstahl in Köln jeweils herbeischaffen musste, weil es nicht in Köln bevorratet worden ist, sondern in B1 bei E und C(e) verwahrt wurde. ii) Die Feststellungen unter II. 1. a) ii) über die konspirativen Bezeichnungen von Einbruchsobjekten und Diebstählen als „Adressen“ und „Essen“ beruhen auf den Einlassungen von D und C, die diesen Umstand offen eingeräumt haben, sowie auf der Einlassung von B, der den Sprachgebrauch indirekt bestätigt hat; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung oben unter III. D. 1. a) aa) (2) Bezug genommen werden. Der Sprachgebrauch ist darüber hinaus durch eine Vielzahl von Telefonaten belegt, nämlich durch die Gespräche J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)), B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)), B--3 und B--4 , (s.o. II. 1. c) aa) (5) und (6)), K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)), K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (17)), B--49 vom 02.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (24)), B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11)), B--33 vom 24.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (18)), B--50 vom 16.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (27)), B--56 am 12.05.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (5)), B--68 (s.o. II. 1. e) dd) (15)), B--69 (s.o. II. 1. e) dd) (16)), B--77 vom 27.07.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (20)), B--81 vom 12.08.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (22)), B--82 vom 12.08.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (23)), B--89 vom 27.09.2014 ((s.o. II. 1. e) ee) (5)), B--101 (s.o. II. 1. e) ee) (18)), B--103 vom 22.10.2014 ((s.o. II. 1. e) ee) (20)), B--104 (s.o. II. 1. e) ee) (22)), FA1--9 vom 14.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (8)), FA1--26 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (25)) und FA1.1--14 vom 25.07.2013 (s.o. II. 2. a) bb) (11)). jj) Die Feststellungen unter II. 1. a) jj) zur Beuteteilung ergeben sich teilweise aus den Einlassungen der Angeklagten und im Übrigen aus dem Ergebnis der TKÜ. Die Thematik ist Gegenstand einer längeren Gesprächsserie B--90, B--91, B--92, B--93 und B--94 (s.o. II. 1. e) ee) (6) bis (10)), in der eine gleichmäßige Beuteaufteilung zwischen allen an der konkreten Einzeltat beteiligten Personen als selbstverständlicher Normalfall geschildert wird. Bereits in dem ersten Telefonat B--90 berichtet B F von einem „Tippgeber“, der gesagt habe, dass er „den größten Teil des Kuchens“ haben wolle; daher habe er, B, persönlich nicht mehr mitwirken wollen, denn nach seiner Vorstellung müsse „immer alles gleich aufgeteilt werden“. Auch in dem zweiten Gespräch B--91 – wenige Minuten später – stellt B heraus, dass er eine abweichende Beuteaufteilung F erst gar nicht habe vorschlagen wollen; wörtlich sagt er in dem Gespräch: „Wenn ich zu euch komme, wie du mich kennst, dann weißt du, dass wir gleiche Aufteilung machen. Deswegen habe ich erst gar nicht Bescheid gesagt.“ F stimmt ihm zu und bezeichnet den „Tippgeber“ als „gierig“. Auch er sei aus der Angelegenheit „raus“. Das sei für ihn eine Frage des Prinzips; er wolle auch mit D noch einmal darüber reden. Dieses Ergebnis wird in den nachfolgenden Gesprächen B--92 bis B--94 noch mehrfach bestärkt, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, dass die gleichmäßige Beuteaufteilung die anerkannte Form der Gewinnverteilung darstellt und jede andere Form letztlich nicht akzeptiert wird. D, hat auf Vorhalt dieser Gesprächsreihe die gleichmäßige Beuteteilung zwischen allen an der konkreten Tat Beteiligten indirekt bestätigt und angegeben, Hintergrund des Telefonats sei der Fall „T12“ gewesen, in dem nicht habe „normal“ geteilt werden sollen, weil T12 ein Auto gekauft und den Preis nicht bezahlt habe; das habe ausgeglichen werden sollen. Indirekt hat auch G die gleichmäßige Beuteteilung als Regelfall bestätigt, indem er angegeben hat, bei dem zweiten Kircheneinbruch habe er sich für seinen zwischenzeitlichen Versuch, E für die Bergung des bereits ein Stück weit von der Kirche weg transportierten Tresors einzuschalten, Kritik bei den anderen Beteiligten eingehandelt, weil diese nicht eingesehen hätten, warum sie ihre Beute mit E teilen sollten, nachdem dieser die Aktion im Vorfeld verspottet hatte. Auch die heftigen Auseinandersetzungen nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium, bei dem durch den anschließenden Einsatz der erbeuteten EC-Karte zusätzliche Gewinne generiert und nicht sofort aufgeteilt worden waren, zeigen, dass die gleichmäßige Beuteteilung ein von allen beteiligten Personen erwarteter Grundsatz war, dessen Verletzung sofort als „unbrüderliches“ und unsolidarisches Verhalten angegangen wurde. Dass lediglich die konkret an der einzelnen Tat beteiligten Personen einen Anspruch auf einen gleichmäßigen Beuteanteil hatten, zeigt auch das Telefonat FA38.2--24 (s.o. II. 2. e) cc) (8)), wo E sich lobend über F und G äußert, die ihm (als an der Tat Unbeteiligten) nach dem erfolgreichen Einbruch in das E2-Gymnasium jeder gleich 50 € abgegeben hätten; das wird von E als besondere Großzügigkeit geschildert, die man so nicht ohne weiteres hätte erwarten können. Aus dem Telefonat G--6 vom 08.01.2014 (s.o. II. 2. e) cc) (8)) zwischen C und F erschließt sich schließlich, dass nicht nur grundsätzlich die Beute zwischen allen Tatbeteiligten aufgeteilt wurde, sondern es darüber hinaus auch jedem einzelnen freistand, was er mit seinem Anteil machen und wie viel davon er gegebenenfalls wohin spenden möchte. kk) Die Feststellungen unter II. 1. a) kk) dazu, dass B und D ihre Unterstützung ursprünglich auf die Organisation Junud al-Sham richten wollten, zu der sie über M6 eine persönliche Verbindung hatten, ergibt sich ebenfalls aus der abgehörten Telefonie und den sichergestellten Chats auf dem Handy von D. (1) Was die auf dem Smartphone des D sichergestellten Chats angeht, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Darstellung oben unter III. D. 1. a) (3) Bezug genommen werden, insbesondere auf den Chat vom 07.09.2014, 12:31:01 Uhr an M6, in dem D sagt: „Für mich ist immer nur interessant, was mit dir abgeht, und wie deine finanzielle Lage aussieht und die finanzielle Lage deiner Jamaa (Gruppe). Da habe ich mich drauf fixiert ...“ (2) Dass B zumindest zu Beginn des Tatzeitraums die Präferenz seines älteren Bruders teilte, ergibt sich aus verschiedenen Telefonaten, beispielsweise aus dem Gespräch J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) zwischen ihm und seiner Schwester D1, in dessen Verlauf B erwähnt, dass „M6“ und „M21“ früher schon einmal 200 € angenommen hätten, die er ihnen selbst „runter“ gebracht habe. In die gleiche Richtung weist das Telefonat B--56 am 12.05.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (5)) mit seinem Bruder E, in dem es darum geht, dass „der aus Bergisch Gladbach“ (D11) dem „M6“ Geld habe bringen sollen – 1.500 € –, das Geld sei bei diesem aber nicht angekommen und offenbar anderen Personen ausgehändigt worden. Der selbe Vorgang ist auch Gegenstand des Gesprächs J--34 zwischen B und C(e) am 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)), in dem es heißt, D11 habe die „Medikamente und die Brötchen“ bei M6 nicht abgegeben und auch der „Hilchenbacher“ – C6 stammt nach Angaben von KHK Ploentzke aus diesem Ort bei B1 – habe sich gemeldet und beklagt, dass D11 ihm noch 200 € schulde. Das Telefonat ist zugleich ein Indikator dafür, dass im Laufe der Zeit M6 nicht der einzige Empfänger von Unterstützungsleistungen blieb, sondern allmählich eine weitere Streuung stattfand. Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen B und dem Kommandeur der Junud al-Sham, Muslim Abu T9 , ergeben sich aus dem Telefonat G2--11 vom 03.11.2013 zwischen B und seinem Bruder C (s.o. II. 1. c) cc) (19)), in dem B von seinen neuesten Erkenntnissen aus seinen Telefonaten mit Syrien berichtet – u.a. über das neue Aufnahmeverfahren bei der Junud al-Sham, wo die Neulinge erst einmal einen Monat „Training“ machen sollen, bevor sie M6 und den Kommandeur „Muslim“ überhaupt zum ersten Mal zu Gesicht bekommen; dieses Verfahren habe die Junud al-Sham sich von der Nusra-Front abgeschaut. In dem Telefonat ist auch von einem Treffen mit Muslim in Istanbul die Rede, das einen persönlichen Kontakt beschreibt. Gestützt werden die Feststellungen durch den Umstand, dass B in seiner Einlassung M6 als „guten Freund“ beschrieben hat und zu Muslim zu berichten wusste, dass dieser für syrische Verhältnisse geradezu als ein „liberaler“ Kommandant gelten müsse. Alle diese Angaben sind ohne einen entsprechenden Konnex zur Gruppierung Junud al-Sham nicht erklärbar und finden - auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K4 - eine gewisse Bestätigung darin, dass die Junud al-Sham ihren Kämpfern im Vergleich zum IS tatsächlich größere Freiräume belassen hat - ihnen insbesondere gestattet hat, die Gruppierung vorübergehend oder auch für immer zu verlassen. Dies hat auch der Zeuge L1 so dargestellt, der nach eigenen Angaben dieser Gruppierung 2013 angehört hat und sie letztlich wieder verließ, weil er den Glauben an die Sinnhaftigkeit ihres militärischen Konzepts verloren hatte (s.o. II. 4. hh) (1)). ll) Die Feststellungen unter II. 1. a) ll) zur Einordnung der Junud al-Sham in den syrischen Bürgerkriegskontext beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K4 , der der Kammer einen Überblick über eine Reihe von bedeutsamen oppositionellen Bürgerkriegsmilizen verschafft hat, darunter insbesondere über die Ahrar al-Sham, die Nusra Front, den IS (bzw. ISIS) und die Junud al-Sham. Der Sachverständige hat dabei die genannten Gruppierungen in schriftlichen Vorgutachten abgehandelt und diese sodann in der Hauptverhandlung mündlich erstattet. (1) Speziell zur Junud al-Sham hat der Sachverständige erläutert, dass diese aus einer Reihe tschetschenischer Gruppierungen hervorgegangen sei, die das gemeinsame Ziel der Errichtung eines islamischen Staates in Syrien und der Übernahme der Macht in ihren kaukasischen Heimatländern verbinde. Ein entscheidender Grund – so Dr. K4 – für die Präsenz tschetschenischer Kämpfer in Syrien sei, dass die Gegenmaßnahmen des russischen Militärs und der lokalen Sicherheitskräfte in den Kaukasusrepubliken es im letzten Jahrzehnt immer schwieriger gemacht hätten, in den Nordkaukasus zu gelangen. Dadurch würden kaukasische Jihadisten vermehrt zur Teilnahme an der globalen jihadistischen Bewegung in Syrien gedrängt - in der Hoffnung, den Kampf irgendwann wieder in den Kaukasus tragen zu können. Die Bezeichnung als „Tschetschenen“ sei nur teilweise korrekt, weil auch Angehörige anderer kaukasischer Volksgruppen beteiligt seien. Viele Kämpfer stammten auch nicht unmittelbar aus kaukasischen Republiken sondern aus der tschetschenischen Diaspora in der Türkei, in Frankreich, Österreich oder Deutschland. Den tschetschenischen Kämpfern hafte der Ruf, an besonders diszipliniert und gut trainiert und damit militärisch besonders effizient zu sein; das prädestiniere sie auch als Ausbilder für Rekruten aus anderen Ländern nach ihrer Ankunft in Syrien. Weiterhin hat der Sachverständige Dr. K4 im einzelnen dargelegt, dass insbesondere anhand von selbstverfassten Werbe-Videos, die im Internet geteilt werden, die Gruppierung Junud al-Sham seit etwa 2012 als eigenständige Gruppierung unter ihrem Kommandeur Muslim Abu T9 wahrgenommen werden kann. Dessen Lebensweg sei ebenfalls in einem solchen Video näher beschrieben worden; danach nehme – so Dr. K4 – Muslim Abu T9 alias T9 unter den tschetschenischen Kommandeuren eine Sonderstellung ein, weil er auf eine lange Geschichte des Kampfes in Tschetschenien zurückblicken könne; er habe noch den 2002 getöteten legendären saudi-arabischen Feldkommandanten Khatthab persönlich gekannt. Ausweislich der von der jihadistischen Medienstelle Sham Center veröffentlichten Filmbiografie habe Muslim seinen Wehrdienst in der Roten Armee abgeleistet, in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre am Training in einem der Lager Khatthabs teilgenommen und soll bei Gefechten in Grosny verletzt worden sein. 2003 soll er von russischen Truppen gefangen genommen worden sein und verbrachte die nächsten zwei Jahre in Haft. Nach seiner Freilassung solle er 2008 in den pakistanischen Bergen erneut gekämpft haben. Das erwähnte Video zeige ihn – so Dr. K4 – mit vielen bekannten Persönlichkeiten des Tschetschenien-Konflikts, beispielsweise mit Shamil Bassayev sowie dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maskhadov. 2009 soll er mehrfach versucht haben, von Georgien aus nach Tschetschenien einzureisen, was jedoch nicht gelungen sei; daraufhin habe er sich entschieden, nach Syrien zu ziehen. Weiterhin hat der Sachverständige Dr. K4 ausgeführt, dass die Organisation Junud al-Sham ihr Hauptquartier im Norden der Küstenprovinz Latakia habe – in den Bergen nahe der türkischen Grenze. In Latakia habe die Organisation noch mehrfach an Kämpfen gegen Regimetruppen teilgenommen, insbesondere im August 2013 an einer Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge, außerdem im März 2014 in der Gegend der Stadt Kasab. In den Jahren 2013 und 2014 habe sich Muslim mit seinen Kämpfern zusätzlich häufig in Aleppo und in dessen nördlicher Umgebung aufgehalten; dort habe die Junud al-Sham Anfang Februar 2014 an einem großen Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo teilgenommen, der jedoch zurückgeschlagen worden sei, weil das für den zentralen Vorstoß verwendete Sprengstofffahrzeug durch Beschuss der Verteidiger zu einer vorzeitigen Detonation habe gebracht werden können (s.o.III. D. 1. a) cc) (7)). Dies alles sei auf veröffentlichten Videos zu sehen. Die Anzahl der Kämpfer könne – so Dr. K4 – nur geschätzt werden - auf ca. 300 Kämpfer. Dementsprechend könnte die Gruppierung nur in Zusammenarbeit mit anderen, größeren Gruppierungen militärische Wirkung entfalten; im Fall der Junud al-Sham sei daher grundsätzlich zu beobachten, dass sie Seite an Seite mit der sehr viel größeren Nusra Front in Erscheinung trete und dafür eben auch Ausbildungsaufgaben wahrnehme. (2) Die Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) hat der Sachverständige Dr. K4 als eine ursprünglich mit dem irakischen IS assoziierte eigenständige Organisation unter dem Dach von Al-Qaida beschrieben, die von einem Syrer geführte werde, von dem lediglich der Kriegsname Abu C3 al-Jaulani (G5) bekannt sei. Ab etwa ab April 2013 sei das Bündnis zwischen der Nusra Front und dem irakischen IS immer mehr in einen Konflikt zwischen den beiden Milizenführern Jaulani und al-Baghdadi gemündet, deren Hintergrund offenbar darin bestanden habe, dass Jaulani sich dem Kommando des Baghdadi nicht habe unterwerfen wollen. Dies habe zu einer zunehmenden Gegnerschaft geführt. Auch hier könne man – so Dr. K4 – zu den Truppenstärken nur grobe Schätzungen abgeben; man gehe davon aus, dass die Nusra Front in der ersten Jahreshälfte 2013 ca. 5.000-15.000 Kämpfer unter Waffen gehalten habe. Durch den Machtkampf mit dem IS habe sie aber auch viele Mitglieder an diesen verloren. Außerdem sei in der Folgezeit der IS für ausländische Kämpfer die attraktivere Organisation geworden. (3) Der Sachverständige Dr. K4 hat der Kammer schließlich auch vermittelt, dass der ursprünglich aus dem Irak stammende und von dem jordanischen Jihadisten Zarqawi ins Leben gerufene IS (ISIS) nach dem Rückzug der US-Truppen aus dem Irak sich zunächst dort – insbesondere in der Gegend um Mossul – ausdehnen konnte, um sich dann unter seinem neuen Amir (Führer) Abu G4 vermehrt Syrien zuzuwenden. Abu G4 habe ursprünglich al-Jaulani mit der Gründung der Nusra-Front beauftragt und diese auch versucht zu kontrollieren. Nachdem ihm dies aber nicht mehr gelungen sei, habe er im April 2013 den ISIS ausgerufen (Islamischer Staat im Irak und Syrien); Hintergrund für die Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppierungen seien ideologische Differenzen; so sei die Nusra Front – im Sinne der Vorgaben des Terrornetzwerks Al-Qaida – bereit, zur Erreichung eines gemeinsamen strategischen Ziels mit unterschiedlichen anderen Gruppierungen zusammenzuarbeiten, während der IS (ISIS) eine harte, kompromisslose, prinzipienorientierte Linie vertrete, die auf einen Alleinführungsanspruch hinauslaufe. Seit Sommer 2013 habe der IS sich im Nordosten Syriens zunehmend Stellungen der Nusra Front angeeignet – schwerpunktmäßig um die Stadt al-Raqqa, in der Nähe der türkischen Grenze und in Aleppo. Er habe viele ausländische Kämpfer angezogen und auch viele Kämpfer von anderen Gruppierungen – insbesondere von der Nusra Front – abgeworben. Dies sei von den anderen Gruppierungen zunächst hingenommen worden, um das gemeinsame strategische Ziel der Bekämpfung der Regierungstruppen nicht zu gefährden. In der zweiten Jahreshälfte 2013 hätten IS-Teilgruppierungen indes eine Reihe von Mordanschlägen auf nicht-jihadistische Kommandeure durchgeführt; daraufhin sei es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen – zunächst mit der Gruppierung Ahrar al-Sham – gekommen, nachdem auch deren Kommandeur ermordet worden war. Seit Januar 2014 war der IS schließlich innerhalb der jihadistischen Bewegung isoliert und wurde aus dem Netzwerk Al-Qaida ausgeschlossen. Damit war auch der Konflikt mit der Nusra-Front eskaliert. (4) Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige Dr. K4 die Positionierung der Junud al-Sham im Rahmen der syrischen Bürgerkriegsgruppierungen und den spätestens ab Anfang 2014 eskalierenden Bruderkrieg zwischen dem IS einerseits und den übrigen oppositionellen jihadistischen Milizen andererseits im Kern zutreffend beschrieben hat. Seine Darstellung findet insbesondere Bestätigung in mehreren – bereits mehrfach erwähnten Telefongesprächen, in denen die Thematik des Alleinführungsanspruchs des IS und die Frage, ob die anderen Gruppierungen ihm die Gefolgschaft schwören müssen („Baija“, Gefolgschaftseid) und der Zwist („fitna“) angesprochen und kontrovers diskutiert werden, nämlich in den Telefonaten G2--11 vom 03.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (19)), B--46 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (21)), G--4 am 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)), J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)), G2--2 vom 21.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (7)), J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)), B--85 vom 4.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (1)), A--22 vom 10.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (9)), A--23 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (10)), A--24 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (11)), A--33 vom 26.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (21)) und B--89 vom 27.09.2014 ((s.o. II. 1. e) ee) (5)). mm) Die Feststellungen unter II. 1. a) mm) beruhen hauptsächlich auf verschiedenen Telefonaten, in denen der Bruderzwist in Syrien und die Präferenzen der vier Brüder für unterschiedliche syrische Bürgerkriegsgruppierungen zutage treten. (1) So sind die innersyrischen Differenzen zwischen dem IS und den übrigen oppositionellen Bürgerkriegsgruppierungen beispielsweise Gegenstand des Telefonats J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)) zwischen B und C, wo B den Konflikt zwischen Abu G4 und dem Alquaida-Chef G9 um den Alleinführungsanspruch des IS seinem jüngeren Bruder erklärt und schildert, dass der Jihad-Theoretiker al-M10 Position für Al-Qaida ergriffen und al-Baghdadi aufgefordert habe, seinen Führungsanspruch islamisch zu begründen; zugleich zeigt das Telefonat auch, dass B vor allem eine Schwächung der oppositionellen Kräfte gegen das syrische Regime durch die internen Konflikte befürchtet. Auch in dem Gespräch J--35 zwischen D und C vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (5)), in dem D mit C darüber streitet, dass dieser Geld anderweitig weggegeben habe, steht der Gegensatz zwischen den verschiedenen Empfängergruppierungen im Raum. Schließlich spiegeln sich die Gruppengegensätze in den drei Telefonaten A--22 vom 10.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (9)), A--23 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (10)) und A--24 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (11)), in denen H von erheblichen Auseinandersetzungen in einer Chatgruppe berichtet, in der „Deutsche Daulis“ – also IS-Anhänger in Deutschland – beschimpft worden seien. (2) Die Hinwendung von C und E zum IS lässt sich in dem Gespräch B--69 vom 22.06.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (16)) zwischen B und E nachvollziehen, in dem B von der Kritik des Al-Qaida-Chefs G9 an der kompromisslosen Bekämpfung der Schiiten durch den IS berichtet und E eindeutig Position für den IS als die erfolgreichste Gruppierung bezieht, der sich aus seiner Sicht alle anderen Gruppierungen unterordnen müssten. In die selbe Richtung weist das Telefonat B--72 vom 14.07.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (18)), in dem C seiner Hoffnung Ausdruck verleiht, dass es der IS bald schaffen möge, den ganzen Irak unter seine Kontrolle zu bringen, wobei B ihm zustimmt, sowie das Gespräch B--95 vom 08.10.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (12)), in welchem sich B und E gleichermaßen über die Erfolge des IS in Kobane freuen und beide für ihn beten möchten. Zu erwähnen ist außerdem das Telefonat G--4 vom 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)), in dem C seinem älteren Bruder B mit erkennbarer Genugtuung berichtet, wie viele Kämpfer bereits von der Junud al-Sham weg und zum IS hin gewechselt haben, sowie das Gespräch G2--2 vom 21.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (7)), in welchem C über Auseinandersetzungen in der Chatgruppe des M6 berichtet. Auf die Hinwendung der Brüder E und C zum IS soll später noch näher eingegangen werden (vgl. III. D. 1. b) dd) und III. D. 1. d) dd)). (3) Dass D entschieden gegen den IS eingestellt war, zeigen die Telefonate B--85 vom 04.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (1)), in dem D von Drohungen des IS gegen M6 berichtet und die IS-Anhänger als „Aussteiger-Moslems“ bezeichnet, B--89 vom 27.09.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (5)), wo D sich über seine beiden jüngeren Brüder E und C aufregt, weil sie in der Chatgruppe von M6 für Unfrieden gesorgt hätten, sowie B--97 vom 14.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (16)), in dem D über die „Daula-Leute“ sagt, sie gingen stets „nach ihren Gelüsten“ und würden sich um das Urteil Allahs überhaupt nicht kümmern; deshalb würden sie auch soviel Blut von Muslimen vergießen; B stimmt ihm in diesem Telefonat zu. Dass D auch innerhalb der Gruppierung als überzeugter IS-Gegner galt, hat darüber hinaus G im Rahmen seiner Einlassung ausdrücklich bestätigt. (4) Für die fortschreitende sprachliche Radikalisierung auch von B und D(e) spricht das Telefonat G2--5 vom 19.05.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (1)), in welchem die beiden älteren Brüder aus Anlass des bevorstehenden Erdogan-Besuchs in Köln ihre gemeinsame Verachtung gegenüber Aleviten zum Ausdruck bringen, die gegen den türkischen Präsidenten eine Demonstration angekündigt haben, das Gespräch G2--6 vom 04.08.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (17)) zwischen B und seiner Mutter, in dem es um die Islamisierung Deutschlands geht, das Telefonat C--1 vom 08.09.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (19)), in welchem B die (Hinrichtungs-) Praktiken des IS gegenüber seiner Ehefrau verteidigt, sowie das weitere Telefonat C--2 vom 30.09.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (22)), wo B gegenüber seiner Schwester den IS glorifiziert und den Anspruch auf eine Islamisierung Europas so formuliert: „Wir fragen die stinkenden Götzendiener doch nicht um Erlaubnis, wir holen das islamische Land, wie Allah es befohlen hat, und wir werden die auch nicht um Erlaubnis fragen, wenn wir hier irgendwann mal einmarschieren und ganz Europa einnehmen. (...) Dann werden die Waffen gezogen, entweder ihr nehmt den Islam an oder ihr werdet geschlachtet. So sieht die Sache dann aus, verstehst du? (...) „Der Lümmel konvertiert oder der Lümmel verliert seinen Kopf.“ (5) B hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass er seinen Standpunkt in den Telefonaten den jeweiligen Überzeugungen seiner Gesprächspartner ein bisschen angenähert habe. Damit hat er begründet, warum er in Telefonaten mit seinem Bruder D den IS kritisiert hat, obwohl er in Telefonaten mit seinen beiden jüngeren Brüdern durchaus positive Seiten am IS gefunden hat. Dadurch ist die Kammer insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass es B vor allem darum gegangen ist, die Geschlossenheit der Gruppierung zu erhalten und seine eigene Integrität als allgemein anerkannte Autorität in islamischen Fragen nicht durch eine Parteiergreifung zu gefährden. Auch war ihm jederzeit bewusst, dass die rigide Prinzipientreue des IS und die ultimative Brutalität seiner kompromisslosen Konsequenz die Position des syrischen Regimes in Damaskus im Ergebnis in die komfortable Lage versetzen würde, die Selbstzerfleischung der oppositionellen Kräfte abzuwarten und die eigenen Kräfte zu schonen. nn) Die Feststellungen unter II. 1 a) nn) zum Transport von Spendengeld durch Boten nach Syrien beruhen ebenfalls auf Erkenntnissen aus abgehörten Telefongesprächen, namentlich auf dem Gespräch J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)), in dem D1 ihrem Bruder B berichtet, sie habe Geld aus Kabel-Verlegungsarbeiten ihres Mannes über einen „Bruder“ nach „unten“ geschickt, und dem Telefonat K--10 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (1)), in dem B mit A über den Spendenaufruf für C6 spricht und mit ihm verschiedene Zahlungswege – unter anderem auch Western Union – im Hinblick auf ihre „islamische Zulässigkeit“ durchgeht. Wesentlich ist dabei, dass das islamische Zinsverbot die Einschaltung einer Bank nach Einschätzung von B in der Regel unzulässig macht, so dass neben Western Union vor allem der Weg über persönliche Geldboten vorgezeichnet ist. In die gleiche Richtung weist auch das Gespräch J--3 vom 03.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (25)) zwischen B und C(e), in dem davon die Rede ist, dass D11 rund 200 verwitwete Frauen in Syrien unterstütze, deren Männer allesamt als Märtyrer umgekommen seien, und dafür monatlich viel Geld aufbringen müsse, J--15 vom 20.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (28)), wo C in einem Telefonat mit seiner Frau D11 als jemanden lobt, der das Geld „unten“ an die Leute weitergebe, die es wirklich brauchen, J--30 vom 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)), in welchem C gegenüber seinem Bruder D den „Pakistaner“ D11 als jemanden lobt, bei dem er hundertprozentig wisse, dass er das Geld auch abliefere, während D einwendet, dass er das Geld häufig „über die andere Richtung“ abgebe – also nicht an die von D favorisierte Gruppierung. Auf Schwierigkeiten beim Geldtransport und zunehmende Zweifel an der Zuverlässigkeit D11s weisen spätere Telefonate hin, beispielsweise das Gespräch B--56 am 12.05.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (5)), in dem B seinem Bruder E berichtet, dass der „Bruder“ aus „Bergisch Gladbach“ M6 habe „einsfünf“ bringen sollen, das Geld sei aber nicht angekommen, weil er es an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe, und J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)), in welchem B denselben Vorgang seinem jüngeren Bruder C berichtet. In die gleiche Richtung weist auch das Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)), in dem H D11 wegen des „Gerüchts“ zur Rede stellt, er liefere das Geld nicht immer dort ab, wo der Spender es habe platzieren wollen. Die generelle Rolle D11s als Schleuser und Transporteur beleuchten die oben unter III. D. 1. a) ff) (8) bereits erwähnten Telefonate zur Schleusung des G11 nach Syrien A--9 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (2)), A--10 vom 21.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (4)), A--11 vom 30.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (7)), G--7 vom 24.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (3)), G--8 vom 07.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (4)), G--9 vom 12.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) und G--10 vom 19.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (7)), in dem D11 G11s Mutter G12 damit tröstet, dass G11 ein „kleiner Löwe“ gewesen sei, ein „großer Kämpfer“. Dass D11 auch nach einer Schleusung als Bote und Kontaktmann tätig war, zeigt das Telefonat A--14 vom 24.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (14)), in dem D11 H erklärt, G11 habe ihn gebeten, bei seiner nächsten Fahrt nach Syrien das Geld mitzubringen, das G11 noch beanspruchen könne; H solle mit dem „Schwager von B“ darüber reden. Das Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)), wo B darüber spricht, dass er dem, der zwischenzeitlich „Shahid gefallen ist“ seinen Beuteanteil aus einer gemeinsamen „C3 ama-Aktion“ geschickt habe, das Geld sei „unten“ aber nicht angekommen, weist darauf hin, dass es tatsächlich zu einem Geldübermittlungsversuch gekommen ist. Dass D11 Konvois mit ausrangierten Krankenwagen nach Syrien durchgeführt und dies als „humanitäre Hilfe“ deklariert hat, hat der Zeuge KHK L5 ausgesagt; D11 sei dabei mehrfach polizeilich kontrolliert worden, weil immer der Verdacht bestanden habe, dass diese Fahrten auch dazu benutzt werden, um Geld und Kämpfer nach Syrien zu schleusen, der Beweis habe aber lange Zeit nicht sicher geführt werden können; zwischenzeitlich sei D11 wegen seiner Schleusertätigkeit vor dem OLG in Düsseldorf angeklagt. oo) Dass die Kammer keine sicheren Feststellungen dazu treffen konnte, in welchem Umfang letztlich Unterstützungsleistungen tatsächlich nach Syrien gelangt sind, und wem sie ggfls. im Einzelnen zugute kamen, ergibt sich daraus, dass die abgehörten Telefonate hierauf keine eindeutige Antwort geben. Wie bereits oben unter III. D. 1. a) aa), ff) und gg) dargestellt, sind Unterstützungsleistungen zwar vielfach Thema der Gespräche, die Angaben dazu bleiben jedoch - auch aufgrund der verwendeten verschleiernden Sprechweise, die genaue Namensnennungen nach Möglichkeit vermeidet und durch Umschreibungen ersetzt - insgesamt vage und ermöglichen keine eindeutigen Zuordnungen. Ein Teil der Telefonate thematisiert, dass Geld nicht - oder jedenfalls nicht am gewünschten Ziel - angekommen ist. Davon ist beispielsweise in dem Gespräch J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) zwischen B und D1 die Rede, oder in dem Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)). Symptomatisch ist die Erkenntnislage im Hinblick auf die Beute aus dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5). Nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Ladenmitinhabers P8, der Zeugin P9, befand sich in dem Tresor Wechselgeld in Höhe von 1.630 €; die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angabe überzeugt, weil die Zeugin den Betrag anhand eines von ihr geführten Kassenbuches plausibilisieren konnte. Dass B die Beute aus dem Vorfall auf „900 bis 1.200 €“ beziffert hat, betrachtet die Kammer nicht als einen erheblichen Widerspruch; zum einen ist die Größenordnung durchaus vergleichbar und zum anderen waren an der Öffnung des Tresors neben B auch C und E beteiligt; es liegt nahe, dass diese auch einen Anteil von der Beute erhalten haben und dass B hierzu keine Angaben machen wollte. Aus der Telefonie ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass B versucht hat, einen Betrag aus der Beute an den zwischenzeitlich nach Syrien ausgereisten G11 zu spenden. In dem Telefonat J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) begründet B gegenüber seinem Bruder E knapp zwei Wochen nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) sein Anliegen, dieser solle mit Werkzeug nach Köln kommen, damit, dass er noch eine „alte verschrottete Tür“ aufmachen müsse, weil dort „noch Klamotten drin“ seien, die man „für Syrien“ spenden könne. Das Gespräch J--13 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (17)) zwischen B und H1 dreht sich um das Einwechseln von Münzgeld in Scheine, weil man „in Syrien“ nämlich mit den Münzen nichts anfangen könne. Das Telefonat passt zu dem Umstand, dass das Wechselgeld im Tresor aus banderolierten Münzen bestanden hatte. Andererseits deutet das erheblich spätere Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) an, dass der Geldtransfer letztlich jedenfalls nicht erfolgreich war, weil B seinem Bruder E erzählt, er habe mit dem, der jetzt „Shahid gefallen ist“ und mit D und H zusammen „eine richtig gute C3 ama-Aktion“ (Beute) gemacht; damals hätten sie ein „Dings“ rausgeholt, und er – B – sei in diesem Zusammenhang mit E und „C“ im „Wald“ gewesen. Das Geld für den Bruder, der Shahid gefallen sei, sei später aber „unten“ nicht angekommen. Aus verschiedenen anderen Telefonaten geht hervor, dass ein Geldtransfer tatsächlich stattgefunden hat, er betrifft aber lediglich kleinere Summen im zumeist dreistelligen Bereich, deren Herkunft sich in der Regel auch nicht näher nachvollziehen lässt. Insoweit ist beispielsweise auf das Telefonat J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)), wo B berichtet, er habe C6 kürzlich 150 € nach Ägypten geschickt, hinzuweisen. Der vermutlich gleiche Vorgang ist auch Gegenstand des Telefonats B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11)), in dem B seinem Bruder C erklärt, er habe „C6“ Geld geschickt – „150“ (Euro) –, „160“ (Euro) habe E beigesteuert und „250“ (Euro) eine dritte Person, deren Namen man auf der schlechten Telefonaufzeichnung nicht recht verstehen kann. Insgesamt müsse C6 – so B – „jetzt genug Geld haben“. Aus dem Gespräch J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) ergibt sich, dass E im Auftrag von B Geld für „Kugeln“ wegschicken soll - es bleibt unklar, wieviel und wer sie bekommen soll - sowie 250 € an „A3“ - gemeint ist mit hoher Wahrscheinlichkeit A3, der Schwager von A, der sich in Syrien aufhielt - es bleibt insgesamt aber unklar, ob das Geld auch angekommen ist. In dem Telefonat J--34 zwischen B und C(e) am 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)) ist noch einmal von 200 € für C6 die Rede. Teilweise werden auch einfach keinerlei Beträge genannt, wie z.B. in dem Telefonat J--30 am 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)), in dem D seinem Bruder C mitteilt, dass „M6“ (M6) sich bei ihm gemeldet und ihn darum gebeten habe, die „Amana“ (anvertrautes Gut, Spende) von C entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Aus dem Streit, der Gegenstand der beiden Telefonate J--35 zwischen D und C und J--36 zwischen B und C(e) vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (5) und (6)) ist, lässt sich ebenfalls ersehen, dass es um einen Betrag von deutlich unter 2.000 € ging, den D gerne zur Weiterleitung nach Syrien gehabt hätte, und dessen alternativer Verwendungszweck letztlich nicht eindeutig mitgeteilt wird. Dadurch haben sich in der Summe keine sicheren Feststellungen zu konkreten Zahlungen, Empfängern und Verwendungszwecken treffen lassen. pp) Die Feststellungen unter II. 1. a) pp) zum gemeinsamen Rechtfertigungssystem beruhen auf folgendem: (1) Dass die Unterstützung des Jihad in Syrien für die vier Brüder B C D E(e) ein zentraler motivierender Faktor war, der ihr Gruppenselbstverständnis wesentlich geprägt hat, ergibt sich aus der vielfältigen Kommunikation zu diesem Thema, die bereits ausführlich dargestellt wurde und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden soll (vgl. III. D. 1. a) aa) (2) und (3)). Die Kommunikation zeigt in ihrer Gesamtheit, dass die leidenschaftliche Identifikation mit der bewaffneten Opposition gegen das zutiefst verabscheute Assad-Regime in Damaskus im gesamten Abhör-Zeitraum von Juni 2013 bis November 2014 die gemeinsame Triebfeder gewesen ist, die alle und alles verband, und die die durchaus vorhandenen Unterschiede in der Einstellung zum IS – die im Jahr 2014 deutlich spürbar wurden (vgl. III. D. 1. a) mm)) – letztlich stets überwinden konnte. (2) Die Telefonie zeigt darüber hinaus, dass die Angeklagten erheblichem sozialem Druck ausgesetzt waren, in ihrer Unterstützungshaltung nicht nachzulassen oder sie noch zu intensivieren, und dass finanzielle Unterstützungsleistungen dabei in der Szene lediglich den Stellenwert einer „Minimalunterstützung“ hatten – im Vergleich zur persönlichen Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg oder zur Durchführung von Anschlägen in Europa (vgl. III. D. 1. a) ff) (4) bis (6)). Die finanzielle Unterstützung diente dementsprechend auch dazu, den fortgesetzten eigenen Verbleib in Deutschland zu „rechtfertigen“, indem man sich eine wichtige Funktion in der Etappe beimaß. (3) Dabei spielte es eine große Rolle, dass die Erzielung von Beute bei „Ungläubigen“ (Kuffar) und deren (teilweise) Weiterleitung an die „Mujahideen“ (Gotteskrieger) in der jihadistischen Literatur – namentlich von Anwar al-Q8 – zum „Jihad mit dem Vermögen“ ideologisch verklärt worden ist (vgl. III. D. 1. a) gg) (3) bis (5)). Diese ideologische Aufwertung spielte zugleich eine wichtige Rolle bei der Rechtfertigung von Diebstählen generell, die innerhalb der islamischen Glaubenswelt heikel ist, weil der Prophet C2 im Koran eigentlich die harte Bestrafung von Dieben festgeschrieben hat. Wie der Islam-Sachverständige Dr. K4 der Kammer vermittelt hat, bedarf es der übergeordneten Wertigkeit des Jihad, um den eigentlich verbotenen Diebstahl zu einem erlaubten Mittel des Kampfes umzudeuten. Dieser Denkmechanismus mag zugleich erklären, warum jihadistische Denkmuster gerade auf junge Muslime mit kleinkrimineller Vergangenheit attraktiv zu wirken scheinen, verschafft er ihnen doch einen Zugang zu öffentlicher Anerkennung, die ihnen sonst - auch und gerade in ihrem ursprünglichen Kulturkreis - versagt bleibt. (4) Dass auch die Brüder B C D E(e) Diebstähle als legitimiert angesehen haben, wenn und weil sie sich gegen Ungläubige richteten und die Beute teilweise der Unterstützung des Jihad in Syrien zugutekommen sollte, ist durch zahlreiche Telefonate belegt. So spricht B die Thematik mehrfach und mit unterschiedlichen Gesprächspartnern ausdrücklich an, beispielsweise in dem Telefonat J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) zwischen B und seiner Schwester D1, in dem B sagt, die Leute unten (in Syrien) müssten entscheiden, ob in Deutschland „Vertrag“ oder Feindesland (Dar al-Harb) sei, weil dann „C3 ama“ (Beute) und „fay“ (Abgaben) erlaubt seien. Die Frage nach dem Bestehen vertraglicher Beziehungen zur Bundesrepublik und nach deren Verbindlichkeit für die muslimische Seite ist auch Gegenstand der Telefonate B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)), in dem B im Gespräch mit E zu dem Ergebnis kommt, sämtliche Verträge seien durch die Beleidigungen des Propheten im Karikaturenstreit gebrochen, B--76 vom 28.07.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (19)) und K--14 vom 31.07.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (16)), in denen es jeweils darum geht, dass B dazu Stellung nehmen soll, ob eine vertragliche Beziehung besteht oder ob man „eine Aktion“ erlaubterweise machen darf. In dem Telefonat J--10 sprechen B und A am 01.09.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (3)) ausführlich darüber, in welchem Umfang Verträge verbindlich sind – dabei vertritt B die Auffassung, dass Verträge mit Ungläubigen nur dann eingehalten werden müssen, wenn sie individuell und konkret für den Einzelfall eingegangen wurden; ohne eine solche Absprache im Einzelfall sei es allerdings kein Problem, irgendwo hinzugehen und sich dort etwas wegzunehmen. Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der Beobachtung des „C3 bzw. C3“ (FA 1 und FA 1.1) mehrere Gespräche aufgefangen werden konnten, in denen es explizit um die Frage geht, ob die Aktion abgebrochen werden muss, nachdem C3 bzw. C3 den Eindruck erweckt hat, als wolle er wieder beginnen, seinen sunnitischen Glauben zu praktizieren. So erklärt H in dem Telefonat FA1--23 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (24)), man müsse „abblasen“, weil „der“ gesagt habe, „ich will wieder anfangen zu beten“ und leitet dazu über, dass er - H - sich „ein paar Meinungen angehört“ habe; dann zitiert er „Sheikh Q8“, der gesagt habe: „Wenn man sich das Geld nimmt, um sich selbst zu bereichern, dann sage ich mich los von den Leuten.“ B sagt daraufhin rasch: „Ja, ja klar, aber das ist ja nicht der Fall.“ Das Telefonat macht deutlich, dass B H einerseits nicht widerspricht und andererseits ein eigennütziges Beuteinteresse sofort in Abrede stellt. Am selben Tag erklärt B seinem Bruder C in dem Telefonat FA1--26 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (25)), dass „H“ ihn angerufen habe, dieser rate „zur Abblasung“, denn ein Gespräch mit „dem“ habe ergeben, dass „der“ wieder anfangen wolle zu beten; wenn es sich bei „dem“ um einen „Bruder“ handele, dann dürfe man „nicht mal ner Fliege“. C bedauert diese Entwicklung zwar, widerspricht der Einschätzung seines Bruders aber grundsätzlich nicht. In dem Telefonat FA1--27 vom 17.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (26)) ist der gleiche Sachverhalt schließlich Gegenstand eines Gesprächs zwischen B und D(e). In diesem Telefonat zeigt D sich ungehalten, weil er der Erklärung des C3 bzw. C3, er wolle wieder anfangen zu beten, keinen Glauben schenkt. Er ist der Meinung, dass C3 bzw. C3 noch lange nicht „als Moslem angesehen“ werden könne, nur weil er plötzlich wieder einige Gebete verrichte; schließlich ändere dies nichts daran, dass er für die Regierung in Pakistan tätig und damit ein „Tawaghit“ (Götzendiener) sei. Diese Argumentation verdeutlicht, dass D gegen das Grundprinzip, dass Beute nur bei Ungläubigen gemacht werden darf ebenso wenig einzuwenden hat wie C einen Tag zuvor. Das Prinzip als solches ist unter den Brüdern ersichtlich anerkannt, alle argumentieren innerhalb seiner Logik. Alle sind sich darin einig, dass man jetzt einige Tage zuwarten muss, um die Angaben C3 bzw. C3s zu seiner angeblich wiedergewonnenen Religiösität dann anhand der Entwicklung relativieren zu können. D hat in seiner Einlassung zwar einerseits angegeben, für ihn persönlich sei es gleichgültig gewesen, ob C3 bzw. C3 bete oder nicht; er hat aber auf Vorhalt eingeräumt, dass die Frage für B und H anscheinend dazu gedient habe, sich die Aktion „schönzureden“. Damit hat er die rechtfertigende Dimension der Überlegung, Ungläubige dürfe man bestehlen, im Kern eingeräumt. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er mit seinem Bruder B innerhalb dieser Denkstruktur diskutiert hat, will dies aber lediglich deshalb gemacht haben, weil er „eine bestimmte Art“ habe, auf die er mit seinem Bruder rede. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass er sich auf dessen Denklogik letztlich eingelassen hat. B wiederum hat in seiner Einlassung behauptet, die Religiösität von C3 bzw. C3 habe für ihn keinerlei Rolle gespielt. Auch er konnte aber letztlich nicht erklären, warum er am Telefon ausdrücklich gesagt hat, man müsse jetzt erst einmal abwarten, ob die Angaben von C3 bzw. C3 zuträfen. Hinzu kommt, dass B vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop in dem Telefonat FA5--13 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) H ebenfalls ausdrücklich von sich aus fragt, ob der „Restaurantbesitzer“ bete, was H damit beantwortet, er wisse es nicht, der sei aber jedenfalls nicht „auf dem Weg“. Weiterhin setzt B in dem Telefonat G2--10 mit A vom 05.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (4)) eine geplante „Operation“ mit der Begründung aus, dass die Zielperson angeblich bete. Man müsse - so B - jetzt erst mal gucken, ob „der betet“, notfalls „die Sache erst mal abblasen“ und abwarten, „bis er wieder aufhört“. Diese Telefonate lassen sich letztlich nur so deuten, dass die Angeklagten sich zu Eigentumsdelikten religiös berechtigt fühlten, sofern das Tatopfer ihnen als „Kuffar“ (Ungläubiger) galt. Dieser Gedanke steht letztlich auch ersichtlich hinter der Formulierung, die B in dem Telefonat K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (9)) gegenüber seinem Bruder E verwendet, in dem er ihm versichert: „Ich habe hier 100-prozentige Adressen, wo du arbeiten und essen kannst – halal (religiös erlaubt) essen.“ Die Häufung der Hinweise macht deutlich, dass es gerade darum ging „religiös erlaubte“ Diebstähle zu begehen und sich (vermeintlich) nicht gegen den islamischen Verhaltenskodex zu stellen. (5) Angesichts dieser Telefonate und im Hinblick darauf, dass alle vier Brüder stets innerhalb der gleichen Denklogik argumentieren, wird deutlich, dass es kein Zufall ist, dass die Schrift von Anwar al-Q8 über die „Enteignung der Kuffar in Dar al-Harb“ bei B und bei F sichergestellt werden konnte, dass C den vergleichbaren programmatischen Text mit dem Titel „Hukm (Urteil) über Blut, Besitz und Ehre der Kuffar (Ungläubigen)“ in seinem Besitz hatte, und dass H sich ausdrücklich auf „Sheikh Q8“ beruft und daraufhin alle ernsthaft erörtern, ob die Aktion jetzt abgebrochen werden müsse - vielmehr ist dies alles Ausdruck des Umstands, dass alle das gleiche Argumentationsschema übernommen haben, das al-Q8 als „Jihad mit dem Vermögen“ deklariert hat. qq) Die Feststellungen unter II. 1. a) qq) dazu, dass als „Ungläubige“ praktisch alle angesehen wurden, die nicht den sunnitischen Glauben in salafistischer Weise praktizieren und das Dominat der Scharia über die staatliche Gesetzgebung anerkennen, ergibt sich aus folgendem: Dass Schiiten als Abtrünnige angesehen werden müssen, hat B in seiner Einlassung deutlich gemacht, sie werden auch beispielsweise in dem Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) als „dreckiges Pack“ bezeichnet. Auch Aleviten werden eindeutig als Ungläubige behandelt (vgl. B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)): „Alevitenfratze“, G2--5 vom 19.05.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (1)): „Abschaum“, „bisexuell“, G2--10 vom 05.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (4)): Gebet des Aleviten ist „eigentlich nichts“). Als Ungläubige gelten zudem Kurden und Jesiden (vgl. B--95 vom 08.10.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (12)). Aber auch Sunniten können Ungläubige sein, wenn sie z.B. mit „Menschengesetzen“ (demokratisch) regieren und nicht mit der Scharia. In diesem Sinne wird beispielsweise in dem Telefonat G2--5 über den türkischen Präsidenten Erdogan geurteilt, dessen weitere Entwicklung man abwarten müsse. Mitteleuropäer christlicher oder atheistischer Prägung werden demgegenüber gerne als „Lümmel“ bezeichnet (vgl. J--20 vom 17.01.2014 (s.o. II. 1 c) dd) (2)), C--2 vom 30.09.2014 (s.o. II. 1 c) ee) (22)) und gelten ebenfalls als Ungläubige. Auf der gleichen Linie liegt auch die Bezeichnung von christlichen Kirchen als „Bayt ul Shirk“ (Haus des Unglaubens) (vgl. B--54a vom 14.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (6)), FA52-53--2 vom 03.01.2014 (s.o. II. 2. e) aa) (2)) oder „Muschrikhäuser“ (Götzenhäuser) ( FA42--2b vom 22.12.2013 (s.o. II. 2. d) aa) (4)). rr) Die Feststellungen unter II. 1. a) rr) zur Verständigung auf eine kontinuierliche Beschaffungskriminalität durch eine unbestimmte Vielzahl von Eigentumsdelikten ergeben sich als logische Konsequenz aus der Kombination zwischen der dauerhaften Unterstützungsmotivation und dem hohen sozialen Druck der Szene einerseits und dem Mangel an legalen Einkommensalternativen andererseits und finden ihre sichtbare Bestätigung in der großen Menge von Kommunikation, in der es über den gesamten Abhörzeitraum hinweg immer wieder um die Themen „Adressen“ und „Essen“ ging. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufzählung der Telefonate oben unter III. D. 1. a) ii) Bezug genommen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Menge an Kommunikation, in der es nie darum geht, „ob“ man Einbrüche begehen möchte, sondern immer nur darum, „wo“, ohne einen entsprechenden Grundkonsens in der Frage einer kontinuierlichen Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle nicht denkbar ist. ss) Die Feststellungen unter II. 1. a) ss) zur Ausbreitungstendenz der Gruppierung beruhen darauf, dass situativ immer wieder weitere Personen für Hilfeleistungen hinzugezogen worden sind, beispielsweise der gesondert verfolgte H1 als Fahrer für D im Komplex C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1), wo er im Rahmen der polizeilichen Observation am Hotel H3 in Köln-Porz festgestellt wurde. Feststellungen zu seinem genauen Kenntnisstand konnte die Kammer insoweit allerdings nicht treffen, weil H1 bei seiner Zeugenvernehmung von einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte. Auch in dem Telefonat B--100 (s.o. II. 1. e) ee) (17)) versucht B, H1 als Fahrer anzuheuern. Der Umstand, dass H1 eine polizeiliche Überwachung als mögliche Folge der offenen Besprechung am Telefon befürchtet, verdeutlicht, dass er den deliktischen Hintergrund für seine Einschaltung sofort verstanden hat. Nach einem Fahrer gesucht wird auch in der Gesprächsserie über den möglichen Überfall auf einen Geldboten B--2, B--3, B--4 und B--5 (s.o. II. 1. c) aa) (4), (5), (6) und (7)), der letztlich nicht zustande kommt. Schließlich zeigt beispielsweise das Telefonat B--76 vom 28.07.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (19)) zwischen B und H1, in dem es um einen L16 geht, der am „Chlodwigplatz“ eine Gelegenheit gezeigt habe, wo man „richtig schön einsteigen“ und „locker“ bis zu „200.000 €“ innerhalb von „10 Minuten“ machen könne, dass das Interesse an einer personellen Zusammenarbeit mit anderen Tippgebern durchaus bestanden hat. Das Telefonat zeigt allerdings auch, dass B eine Zusammenarbeit mit unsicheren oder ambivalenten Komplizen aus Sicherheitsgründen ablehnte. tt) Hinsichtlich der Feststellungen zu II. 1. a) tt) kann auf die Beweiswürdigung zu den betreffenden Kircheneinbrüchen verwiesen werden, wegen derer E angeklagt worden ist (FA 44 und FA 42); bei ihnen konnte ihm ein irgendwie tatfördernder Beitrag nicht nachgewiesen werden. Dass E bei anderen Projekten mitgewirkt hat - beispielsweise bei der Öffnung des im T13&T14-Shop erbeuteten Tresors (FA 5) -, ist nicht gegenstand der vorliegenden Klage und hatte im Hinblick auf ihn unberücksichtigt zu bleiben. b) Anschluss des H aa) Die Feststellungen unter II. 1. b) aa) zu den Kennverhältnissen und der gemeinsamen Glaubensausrichtung beruhen im Wesentlichen auf den im Kern übereinstimmenden Einlassungen von H sowie von B und D(e), die durch eine Reihe von Telefongesprächen bestätigt und ergänzt werden. (1) So hat H selbst angegeben, er habe D 2009 kennengelernt und über diesen etwas später auch B sowie die beiden jüngeren Brüder. Den Kontakt zu D hat er als freundschaftlich und kumpelhaft beschrieben, D habe ihm von seiner Haftzeit und seiner religiösen Rückbesinnung erzählt; mit B habe er vor allem über religiöse Themen gesprochen und den Kontakt zu den beiden jüngeren Brüdern habe er überwiegend über die beiden Chatgruppen „YYY1“ und „YYY2 h“ gehalten. Dem entspricht es, dass D in seiner Einlassung persönliche Kontakte zu H geschildert hat; H habe finanzielle Probleme gehabt und im Jahr 2013 sein Restaurant schließen müssen. Auch D schildert ihre Beziehung ursprünglich als eng und vertrauensvoll, von gegenseitiger Sympathie getragen – erst später entstand auf seiner Seite Misstrauen im Zusammenhang mit der Öffnung des im T13&T14-Shop erbeuteten Tresors (FA 5), weil er Hs Angabe, der Tresor sei beim heftigen Hinfallen von selbst aufgegangen und habe sich anschließend ebenfalls von selbst wieder verschlossen, nicht glauben konnte. Auch B hat H als einen regelmäßigen Gesprächspartner geschildert. Die Darstellungen weisen keine wesentlichen Widersprüche auf. Dass H schwerpunktmäßig auf die beiden älteren Brüder B C D E(e) ausgerichtet war, wird auch durch die Angaben von C bestätigt; er hat geschildert, er habe H zwar gekannt, geredet habe mit ihm aber stets B und von diesem habe er, C, auch seine Informationen erhalten. Dass H allseits bekannt war als Inhaber eines Imbiss, in dem man gute Pizzastücke preiswert erwerben konnte, hat im Übrigen auch G angegeben. (2) Den insgesamt engen Kontakt von H zu D, B und praktisch der ganzen Familie B C D E(e) - insbesondere zu der in Köln lebenden Schwester D1 – belegen verschiedene Telefonate, beispielsweise das Gespräch FA5--8 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (13)), in dem D auf der Suche nach einem Fahrer zur Vorbereitung des Einbruchs in den T13&T14-Shop (FA 5) seinen Schwager C1 anruft und diesen „bei H“ im Restaurant findet, wo auch C ist. In dem Telefonat A--32 vom 19.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (12)) lädt H B zum Abendessen ein und insistierte mehrfach, dass dieser auch wirklich kommen möge – unter anderem mit der Begründung, D1 und ihr Ehemann seien ebenfalls eingeladen. Das H sich bei B und D(e) – zumindest anfänglich – hinsichtlich seiner islamischen Glaubenseinstellung hoher Wertschätzung erfreute, zeigt auch das Telefonat FA5--4 vom 10.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (5)), in dem sich beide über ihre jüngeren Brüder und die Unzuverlässigkeit ihrer sonstigen Bekannten beklagen; dort sagt D, man solle sich von allen lösen, die einen nicht „näher zu Allah bringen“; nur B bringe ihn „näher zu Allah“ – und „H“, der sei einer der ganz wenigen, die „gerade“ seien. Deshalb habe er auch kürzlich „wegen H gestritten“, auf dem würden immer alle „rumhacken“. Dass die Kontakte zwischen H und den beiden älteren Brüdern B und D(e) bereits über Jahre zurückreichen, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass gemeinsame Treffen bereits im Rahmen der Observationen der EG Umra im Jahr 2011 festgestellt werden konnten, wovon die Kammer sich durch Verlesung und Inaugenscheinnahme der dabei entstandenen Observationsberichte überzeugen konnte. Telefonische Kontakte zwischen H und den beiden jüngeren Brüdern konnten demgegenüber deutlich seltener festgestellt werden; sie fanden aber statt und zeigen, dass auch hier weltanschauliche Übereinstimmungen bestanden haben. So wendet sich beispielsweise E in dem Telefonat A--29 vom 16.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (12)) an H mit der Frage, ob die Nachricht vom Tod des Abu G10 (G10) „authentisch“ sei. H bestätigt und gibt an, er habe von „Onkel D11“ gehört, dass dieser mit seinem Sohn „über Skype“ telefoniert habe. Der Sohn habe gesagt, dass „der“ Shahid (Zeuge, Märtyrer) geworden sei, was E mit den Worten „Allahu Akbar“ quittiert, während H nachschiebt: „Soll Allah die Brüder standhaft machen, soll er die Schahada (das Martyrium) von ihnen annehmen und soll er auch uns zu diesem Weg führen.“ E beantwortet diesen Spruch mit der Replik „Inshallah, Amin“ (so Gott will, Amen). Schließlich sagt H noch wörtlich: „Deshalb versuchen, was man machen will noch zu machen und dann fisabilillah (auf dem Weg Allahs) ausrücken und fertig.“ Das gemeinsame Interesse für das Schicksal von G10, eine telegene Galionsfigur des deutschen Jihadismus, und die perfekte rhetorische Symmetrie im Austausch der gegenseitigen Segenswünsche deuten darauf hin, dass hier zwei Menschen miteinander reden, die sich selbst und ihren Gesprächspartner gleichermaßen fest in der jihadistischen Unterstützerszene verorten können. Ein vergleichsweise guter und freundschaftlicher Kontakt zeigt sich auch in dem Telefonat A--30 vom 04.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (11) zwischen H und C, in dem H im Rahmen des AUSTAusches von Glückwünschen zum Opferfest sagt: „Der Sieg gehört sowieso Allah und den Gläubigen, da können die Kuffar tun und machen, was sie wollen.“ (3) Von besonderer Bedeutung ist schließlich der Umstand, dass H mit den beiden jüngeren Brüdern C und E(e) – sowie mit weiteren Mitangeklagten – über die beiden Chatgruppen „YYY1“ und „YYY2 h“ verbunden gewesen ist. Die diesbezügliche Einlassung Hs wird bestätigt durch die Teilnehmerlisten der Chatgruppen, die auf verschiedenen Mobilfunkgeräten sichergestellt werden konnten. So hat die Polizei bei der Auswertung des bei E sichergestellten Smartphone herausgefunden, dass an der Chatgruppe „YYY1“ u.a. außer H auch E, C und D(e) sowie G teilgenommen haben; dies ergibt sich aus folgenden Datensicherungs- und Auswerteberichten der Polizei, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 9304-9306 HA 35 12.02.2016 Datensicherungsbericht - KHK T20 9307-9367 HA 35 29.02.2016 Vermerk betr. Auswertung des Handy iPhone von E - KHK P5 Eine Übersicht über die Mitglieder der Chatgruppe „YYY2 h“ konnte auf dem bei A sichergestellten Smartphone gesichert werden. Danach gehörten dieser Chatgruppe u.a. E und C(e), G, H, F, C6 und A an. Davon hat die Kammer sich durch Einführung des nachfolgenden polizeilichen Vermerks im Selbstleseverfahren überzeugt: 1-65 A I 23.04.2015 Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1 von R10 (4) Dass H und A sich bereits Mitte 2013 kannten, ergibt sich beispielsweise aus dem Telefonat B--11 vom 29.08.2013 (s.o. II. 1 e) bb) (1)), in welchem A D bittet, sich mit dem „H“ in Verbindung zu setzen, dieser wisse Bescheid; es gehe darum, dass er einen „Abnehmer“ suche. Dass es sich bei diesem „H“ auch tatsächlich um H handelt, ergibt sich aus Ds weiterer Angabe, H habe „seinen Laden gestern verkauft“; tatsächlich fand der Verkauf des H2 im August 2013 statt. bb) Die Feststellungen unter II. 1. b) bb) zur Benennung Hs in den Telefonaten als „H“ oder „H“ beruhen zum einen darauf, dass D in seiner Einlassung angegeben hat, in den Telefonaten zum Komplex „C3 bzw. C3“ (FA 1, FA 1.1 und FA 5) sei nach seinem Verständnis immer von H die Rede, wenn von „H“ oder „H“ gesprochen werde. Zum anderen lässt sich dies anhand einer Gesprächsserie genau nachvollziehen. In dem Telefonat A--36 vom 29.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (20)) meldet sich H bei B mit den Worten: „Ich bin‘s, der H.“ Beide vereinbaren ein persönliches Treffen für den Folgetag. Hiervon berichtet B seinem Bruder D in dem Telefonat B--46 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (21)) und gibt an, dass „H“ ihn angerufen habe, der habe etwas „sehr Gutes“, wo viel „Dings rausspringt - Massari (Geld)“. Weiterhin gibt er an, er wolle später am Abend gemeinsam mit „H1“ zu „H“ nach Hause fahren. Diesen Plan schildert B etwas später am gleichen Tag in dem Telefonat B--47 (s.o. II. 1. c) cc) (22)) auch H selbst und beide vereinbaren ein kurzes Gespräch unter vier Augen – ohne Handys – vor der Tür. In dem weiteren Telefonat B--48 – zwischenzeitlich im Morgengrauen des 01.12.2013 – (s.o. II. 1. c) cc) (23)) gibt H telefonisch seine genaue Anschrift durch: „G-Straße“. Einen Tag später wiederum telefoniert B erneut mit seinem Bruder D und bestätigt in dem Telefonat B--49 (s.o. II. 1. c) cc) (24)), er habe mit „H“ geredet. Die Verwendung des Namens in Kombination mit Hs Wohnanschrift „G-Straße“ macht eindeutig klar, dass es sich bei H/H um H handelt. Der Islam-Sachverständige Dr. K4 hat erläutert, dass „H“ im Arabischen so ausgesprochen wird, dass der Vokal mehr an ein „O“ erinnert. Dadurch erklären sich die Unterschiede in der polizeilichen Hörabschrift, weil diese sich an dem Klangeindruck orientiert hat und diesen mal in „H“ und mal in „H“ umgesetzt hat. cc) Die Feststellungen unter II. 1. b) cc) zur Zugehörigkeit Hs zur jihadistischen Unterstützerszene beruhen auf folgenden Überlegungen: (1) H hat in seiner Einlassung eine Zugehörigkeit zur jihadistischen Unterstützerszene entschieden von sich gewiesen und angegeben, er habe niemals „eine terroristische Vereinigung unterstützt“ noch „für solche Zwecke Geld gesammelt, dies überlegt oder Aufrufe dafür gemacht“. Auch habe er nie überlegt, sich an „irgendwelchen Kämpfen zu beteiligen“ oder „aus Deutschland in ein Kriegsgebiet auszureisen“. Seine Mitgliedschaft in den WhatsApp-Chatgruppen „YYY1“ und „YYY2“ hat H versucht, als arglosen Bezug eines „Newsletters“ im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit darzustellen. In den Chatgruppen sei es - so H - nicht um „ideologische Positionen“ gegangen, sondern lediglich um Berichterstattung über Dinge, „die man in unseren Medien nicht erfährt“. Hässliche Bilder von „ermordeten Menschen“ habe er sofort gelöscht. Er habe sich - so H - in einigen Telefonaten über die Tötung von Muslimen und die Politik Israels „aufgeregt“ und die Frage aufgeworfen, warum „vom Westen“ der Krieg in Syrien nicht gestoppt werde; er sei auch gegen „Drohnenangriffe der USA“, durch die „unschuldige Menschen“ getötet würden. Er sei immer davon ausgegangen, dass er in Deutschland eine solche „politische Haltung“ im Rahmen der „Meinungsvielfalt“ haben und vertreten dürfe. Er habe nie zu Gewalt aufgerufen; wahre „Gottesfürchtigkeit“ bedeute für ihn, niemanden zu verletzen. Zu seiner Einstellung zu der Lehre des Jihad-Theoretikers Anwar al-Q8 im Hinblick auf die „Enteignung der Kuffar in Dar al-Harb (Kriegsgebiet)“ hat H sich nicht geäußert und auch den Umstand, dass er sich in einem Telefonat ausdrücklich auf al-Q8 berufen hat (FA1--23), in dem er zugleich einen Abbruch der gegen „C3 bzw. C3“ gerichteten Aktion mit der Begründung empfohlen hat, dieser habe erklärt, wieder beten zu wollen, hat H trotz vielfachen Vorhalts letztlich unkommentiert gelassen. (2) Die Überzeugung der Kammer, dass H sich entgegen seiner Darstellung sehrwohl gemeinsam mit den Brüdern B C D E(e) als Teil der jihadistischen Unterstützerszene in Deutschland betrachtet hat und seine Einlassung daher als Schutzbehauptung zu werten ist, gründet sich auf das Ergebnis der TKÜ, durch die Hs Angaben in allen Punkten widerlegt sind. So zeigt beispielsweise bereits eine sehr frühe Gesprächsreihe aus den Telefonaten A--1, A--2 und J--8 auf, dass H Kontakte zwischen Personen, die nach Syrien ausreisen möchten, einerseits und B bzw. D11 andererseits vermittelt, und dass sein Imbiss-Restaurant „H2“ dabei als unauffälliger Anlaufpunkt benutzt wird. In dem Telefonat A--1 vom 07.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (8)) meldet sich H bei B und berichtet von „ein paar Brüdern“, die eine „Rundreise“ machen wollen, und denen „ein paar Sachen“ fehlen. B weiß sofort, worum es geht, und fragt, ob Geld das Problem sei. H antwortet, Geld sei unter anderem „auch“ ein Problem. Dann fügt er noch hinzu, dass es sich um „Bekannte von Onkel D11“ handele, vielleicht könne man für die „ja was machen“. Der „Onkel“ – die Anrede dient üblicherweise als Pseudonym für D11, dessen Vorname hier ja auch genannt wird – habe die „Brüder“ auf einer „Benefiz“ – also einer Benefizveranstaltung – kennengelernt und habe denen bereits gesagt, das sei „kein Problem“; er wolle B nunmehr treffen und die „Brüder“ mitbringen. Als B darauf zunächst nicht näher eingeht, insistiert H und sagt wörtlich: „Denn Onkel meinte, dass ein paar Brüder mithelfen könnten, auch finanziell, hab ich gesagt ne, das ist kein Problem. Allah macht immer eine Tür auf.“ Erst jetzt lässt B sich den Sachverhalt näher schildern – insbesondere wie viele „Brüder“ es denn sind – und H antwortet: „Drei, die haben, und ein - also drei, die Pap... (phonetisch) haben, und einer hat keine. Der will aber unbedingt. Also vier insgesamt.“ Daraufhin gibt B seine Zustimmung und sagt, D11 solle die Leute morgen mitbringen. Das Telefonat deutet durch den Hinweis auf den einen „Bruder“, der keine „Pap...“ – d.h. keine Papiere – hat, aber „unbedingt“ reisen möchte, darauf hin, dass es sich nicht um harmlose Vergnügungsreisende handelt, sondern um Personen, die durch ihre Ausreise gegen bundesdeutsches Recht verstoßen; daher verfügt einer der „Brüder“ nicht über die erforderlichen Passpapiere und kann sie sich offensichtlich auch nicht einfach beschaffen, indem er sie bei der zuständigen Behörde beantragt. Für einen Syrienbezug der sog. „Rundreise“ spricht auch der Umstand, dass D11 die jungen Männer auf einer Benefizveranstaltung – so werden üblicherweise die Unterstützungsveranstaltungen für Syrien bezeichnet – kennengelernt hat. Auch dass er, D11, ihnen gesagt hat, eine Unterstützung sei „kein Problem“, deutet darauf hin, dass es sich bei der beabsichtigten Reise nicht um eine Vergnügungsreise handelt, denn dafür gäbe es kein Unterstützungsinteresse. Für einen spirituellen Bezug spricht die verwendete Formulierung, dass Allah immer eine Tür aufmache; sie indiziert unterschwellig, dass dem Reiseprojekt eine religiöse Intention zugrunde liegt und man daher auf göttliche Unterstützung vertrauen darf. In dieselbe Richtung deutet die Bezeichnung der ausreisewilligen Personen als „Brüder“, d.h. als Glaubensbrüder. Das Telefonat zeigt durch seinen gesamten Duktus, dass es H ist, der die Initiative ergreift; er bemüht sich – im Auftrag von D11 – B in den Vorgang einzuschalten. In dem Telefonat A--2 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (9)), in dem B nachfragt, ob er die „vier Brüder“ heute sprechen könne, präzisiert H ihre Herkunft dahingehend, dass sie nicht aus der Gegend seien, sondern aus einem Ort kämen, der „Schellingen oder Schwellingen“ heiße - gemeint dürfte „Schwenningen“ im Schwarzwald sein. Daher werde der „Onkel“ mit ihnen erst „heute Abend“ kommen; dann könne B mit ihnen „in Ruhe reden“. Der Eindruck, dass es sich bei den angesprochenen jungen Männern tatsächlich um solche handelt, die nach Syrien ausreisen möchten, verdichtet sich zur Gewissheit durch das bereits mehrfach angesprochene Telefonat J--8 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (10)), das B einige Stunden zuvor am gleichen Tag mit seiner Schwester D1 geführt hat, in dem sie sich darüber beklagt, dass sie einen erheblichen Geldbetrag von ca. 3.000 € an „M21“ – M21 ist die Ehefrau des M6, alias M6 – geschickt hat, den diese nun nicht annehmen wolle, weil er angeblich „haram“ (religiös verboten) sei. B bedauert den Verlust des Geldes und erklärt in diesem Zusammenhang, er habe aktuell „fünf Stück, die Hijra (Auswanderung) machen wollen“ und dringend eine „Spende“ brauchen. Sodann präzisiert B sein Anliegen wörtlich wie folgt: „Im Moment brauchen die fünf Brüder, die Hijra machen wollen, eine Spende. Das ist ganz, ganz wichtig. Also wenn C3 Geld geben kann, werde ich das an die Brüder verteilen. Ich habe vor ein paar Tagen nen Anruf erhalten, die brauchen Geld ganz nötig. Zuerst einmal, brauche ich, wie soll ich es sagen, ähm. Also einer der Brüder braucht ganz dringend 100 € für Papiere. Das ist einer, den du kennst aus der Türkei, der nach Deutschland kommen will. Das Ganze kann ich dir aber am Telefon nicht erklären. Die 100 € brauche ich und nicht er. Aber er verläßt sich da auf mich, ich muß dir weitere Details erklären, aber das kann ich dir am Telefon nicht erklären. [...] 100 € für diese Summe, die brauche ich ganz dringend. Von diesen 5 Brüdern müßte einem der Flug bezahlt werden. Auch ganz dringend. Ich schätze mal so 200 bis 300 € und die anderen 4 Brüder muß ich erst mal besprechen. Von den 4 brauchen 2 auch finanzielle Unterstützung. Mit den anderen muß ich heut erst sprechen.“ Das Telefonat verdeutlicht, dass die „vier Brüder“, mit denen B „heute“ noch sprechen möchte, Teil einer noch größeren, insgesamt fünf Personen umfassenden Gruppe von Ausreisewilligen sind, die eine „Hijra“ (Auswanderung) machen wollen und hierfür unterschiedliche Unterstützungen benötigen – erwähnt werden u.a. auch (Pass-) Papiere, um die B sich kümmern will. Dass es sich um eine Ausreisetätigkeit handelt, bei der ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden befürchtet werden muss, verdeutlicht der Umstand, dass B keinerlei Namen nennt und sogar ausdrücklich darauf hinweist, er könne seiner Schwester am Telefon keine Details nennen. Dafür, dass die Beschaffung gefälschter Papiere auch für H grundsätzlich eine Thematik gewesen ist, mit der er sich zumindest gelegentlich beschäftigt hat, spricht auch der Umstand, dass H in seiner Einlassung eingeräumt hat, aus altruistischen Gründen bei einer anderen Gelegenheit an der Beschaffung eines gefälschten Passes für eine Person namens „Hasnat“ mitgewirkt zu haben. Auch in weiteren Telefonaten positioniert H sich als Unterstützer der syrischen Opposition gegen das Assad-Regime, beispielsweise in dem Gespräch A--5 vom 23.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (5)), in dem H B zunächst berichtet, dass der „Onkel“ (D11) runtergefahren sei. Dieser müsse morgen Abend ankommen, wolle eine Woche bleiben und dann wieder kommen, „wenn vorherbestimmt - wenn nicht, dann Shuhada (Martyrium)“. H berichtet weiter, er habe Videos von den Giftgas-Anschlägen in Syrien gesehen, er habe sich „nicht halten“ können. Man müsse den Brüdern dort helfen. Solle der „Hund“ doch „an seinen eigenen Waffen krepieren“; möge „Allah sie als Shuhada (Märtyrer) annehmen und sie in Jennet (Paradies) aufnehmen und uns anspornen, dass wir den Geschwistern helfen.“ Weiterhin gibt er an, die Leute, die bei ihm im „Laden“ gewesen seien, seien ebenfalls „gefahren“. Das Telefonat lässt sich nicht anders verstehen, als dass H von einer Syrienreise D11s berichtet, zu der auch die Personen aufgebrochen sind, die B zuvor in Hs „Laden“ - dem Restaurant - kennengelernt hat; dass derartige Schleusungsfahrten für D11 persönlich riskant sind, zeigt der Hinweis auf die Möglichkeit seiner „Shuhada“. Zugleich verdeutlicht der Hinweis auf den „Hund“ - in der islamischen Denkwelt eine abfällige Titulierung -, der in Syrien „Giftgasanschläge“ begeht und an seinen eigenen Waffen „krepieren“ soll, auf die Einstellung Hs zum Regime in Damaskus hin. Die Formulierung mit dem „Ansporn“, den „Geschwistern“ zu helfen, spricht für sich und deutet darauf hin, dass H in den syrischen Bürgerkrieg auch emotional tief involviert ist. Ähnlich aussagekräftig ist das Telefonat A--29 vom 16.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (12)) zwischen E und H, in dem E sich bei H danach erkundigt, ob die Gerüchte über die Tötung des Ex-Rappers G10 alias Abu G10 in Syrien zutreffend seien. Auch hier kann H aufgrund seiner Nähe zu D11 Auskunft erteilen und positioniert sich zugleich als Befürworter des bewaffneten Kampfes unter Inkaufnahme des eigenen Todes, indem er das (vermeintliche) Opfer G10s - der tatsächlich „nur“ verwundet wurde aber überlebt hat - mit folgenden Worten als vorbildhaft preist: „Soll Allah die Brüder standhaft machen, soll er die Schahada (das Martyrium) von ihnen annehmen und soll er auch uns zu diesem Weg führen.“ Das Schicksal G10s solle - so H - für alle eine „Ermahnung“ sein. Man könne ein „Wissen haben wie ein Berg“ und das werde nicht viel Nutzen haben, solange man es nicht „in Taten“ umsetze. Wörtlich sagt H sodann: „Deshalb versuchen, was man machen will noch zu machen und dann fisabilillah (auf dem Weg Allahs) ausrücken und fertig.“ Es liegt auf der Hand, dass man diese Aussagen Hs nur als einen Aufruf verstehen kann, es G10 gleich zu tun, sich dem bewaffneten Jihad in Syrien anzuschließen und das eigene „Martyrium“ zu suchen. Mit seiner Einlassung, er habe niemals „eine terroristische Vereinigung unterstützt“ noch „für solche Zwecke Geld gesammelt, dies überlegt oder Aufrufe dafür gemacht“, lässt sich dieser Befund aus den abgehörten Gesprächen ebensowenig in Einklang bringen wie mit der Aussage, wahre „Gottesfürchtigkeit“ bedeute für ihn, niemanden zu verletzen. Vielmehr ist die ideologische Nähe zum bewaffneten jihadistischen Widerstand in Syrien und der Wille, diesen aktiv zu fördern, bereits in diesem Telefonat unübersehbar. Das Motiv der Selbstabgrenzung gegenüber Andersgläubigen, die stereotyp als „Ungläubige“ (Kuffar) kategorisiert werden, zeigt sich in dem Gespräch A--30 vom 04.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (11)) zwischen H und C, in dem H im Rahmen des AUSTAusches von Glückwünschen zum Opferfest sagt: „Der Sieg gehört sowieso Allah und den Gläubigen, da können die Kuffar tun und machen, was sie wollen.“ Das Gespräch offenbart eine Denkwelt, die stark durch das Gefühl geprägt ist, sich als verschworene Gemeinschaft von „Glaubensbrüdern“ in einer als feindlich empfundenen Mehrheitsgesellschaft von „Ungläubigen“ physisch durchsetzen zu müssen. (3) Für die Bedeutung Hs bei der Unterstützung Ausreisewilliger durch B und D11 spricht ferner die Gesprächsreihe A--3, A--9, A--10, A--4, A--11, A--14, A--12, A--13, G--9 und G--10 , die sich mit der Ausreise des G11 befasst. In dem Telefonat A--3 vom 05.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (5)) fragt H, ob „der“ - die Nennung eines Namen wird bewusst vermieden - noch immer bei C1 sei oder schon weg. C1 gibt an, „der“ sei weg. H erzählt, „der Onkel“ habe gesagt, „warum macht der sich schwierig“, es sei doch „alles vorhanden“ gewesen. Und wörtlich: „Wenn jetzt nix da ist, dann könnte man sagen: Ok, ihr müsst helfen, aber ist ja alles da gewesen.“ Der „Onkel“ habe auch erzählt, „der“ habe „jetzt die ganze Zeit über sein Handy aus.“ Der „Onkel“ habe „ihn“ die ganze Zeit gefragt, ob „er“ bereit sei, und er habe selbst immer gesagt: „Ich bin bereit, ich will gehen, gehen, gehen“, und jetzt sei sein „Handy aus“. C1 wendet ein, „der“ habe gar kein Handy mehr, er habe es „weggeschmissen“. Das Telefonat verdeutlicht, dass H initiativ wird, um den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln, die ihre Ausreise einerseits angekündigt hat und auch über alle erforderlichen Voraussetzungen verfügt, jetzt aber plötzlich für D11 („Onkel“) telefonisch nicht mehr erreichbar ist. Wenige Tage später bekommt diese Person in dem Telefonat A--9 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (2)) zwischen D11 und H einen Namen, als D11, der bereits seine nächste Syrienreise plant und bei H 1.400 € leihen möchte, beiläufig fragt, ob „G11“ zu H gekommen sei, was H verneint. Nur zwei Tage später ruft H D11 an und berichtet in dem Telefonat A--10 vom 21.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (4)), dass „G11“ diese Nacht gekommen sei und er ihm gesagt habe, er solle „gehen“, G11 habe kein Telefon mehr und sei nur noch über Facebook erreichbar. Daraufhin gibt D11 ihm auf, er solle per Facebook mit G11 ein Treffen für 20.00 Uhr organisieren. Er, D11, werde dann auch kommen. Das Telefonat verdeutlicht, dass es H gelungen ist, den zwischenzeitlich abgebrochenen Kontakt zu G11 wieder herzustellen, und dass sein Imbiss der Ort ist, an dem dieser sich gemeldet hat, und wo D11 ihn noch am gleichen Tag treffen möchte. Nur drei Tage später kann H in dem Telefonat A--4 vom 22.8.2013 (s.o. II. 2. b) dd) (2)) gegenüber D berichten, der „Onkel“ sei jetzt wieder „runter“, was D mit Anerkennung zur Kenntnis nimmt, insbesondere weil er meint, D11 vermeide es geschickt, durch allzuviel Aufsehen in der Szene („Palaver“) vor seiner Abreise den Fokus der Ermittlungsbehörden auf sich zu ziehen. Auch nach D11s Abreise nach Syrien hält H den Kontakt zu ihm. So kommt es rund eine Woche später zu dem Telefonat A--11 vom 30.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (7)) zwischen H und D11, in dem D11 sagt, er sei jetzt wieder zurück in der Türkei. Auf Hs Nachfrage, ob sie dort „reingegangen“ seien, bejaht D11 und gibt an: „Zwei Tage geblieben.“ Auf weitere Nachfrage, ob er „G11 getroffen“ habe, gibt D11 an, G11 sei „gegangen“, außerdem noch ein „Junge aus Dortmund“. Schließlich schildert D11 den Erfolg seiner Reise (auf Pundjabi) sinngemäß folgendermaßen: Es sei alles gut gelaufen, ein Auto habe er abgegeben, in eine Stadt sei er gegangen. Bis jetzt sei noch niemand dort hingegangen, weder aus Düsseldorf noch aus Hannover. Er habe ein Video gedreht und mitgebracht. Jetzt wolle er es ins Internet bringen. Auf jeden Fall sei jemand mit ihm gegangen, der gesagt habe, er werde dort in „Mossul“ bleiben. Damit wird deutlich, dass die Kontaktaufnahme Hs zu G11 Ende August 2013 im Ergebnis dazu geführt hat, dass D11 diesen nach Syrien einschleusen konnte; erwähnt wird die irakische Stadt Mossul, eine IS-Hochburg; dies deutet zugleich an, zu welcher Gruppierung G11 sich orientieren möchte. Gut drei Wochen später ist G11 erneut Thema. In dem Gespräch A--14 vom 24.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (14)) erklärt D11 H, „G11“ habe ihn über seinen Sohn G13 gebeten, bei seiner in zwei Wochen anstehenden nächsten Fahrt nach Syrien das Geld mitzubringen, das G11 noch beanspruchen könne; H solle mit dem „Schwager von B“ darüber reden. H verspricht, D zu kontaktieren. H fragt nach, ob D11 auf die Reise „jemanden mitnimmt“, was D11 aber verneint und angibt, es würden zwei Personen mit dem Flugzeug (voraus) reisen. Daraufhin sagt H, es gebe noch jemanden, der helfen möchte. Der Junge aus dem „Senegal“ sei wieder zurück. Er habe ihn, H, gebeten, den Kontakt für ihn herzustellen. D11 erwidert, es müsse jeder auf seine eigenen Kosten fahren. Deshalb sei es besser, wenn nur diejenigen dorthin fahren, die dort auch bleiben wollten, oder diejenigen, die ihre Kosten selbst übernehmen könnten. H erwidert, er werde das so ausrichten. Das Telefonat verdeutlicht, dass H nicht nur für G11 weiter unterstützend tätig ist, sondern auch als Kontakt für weitere Interessenten dient, deren Anliegen er weiterleitet. Hinsichtlich der genaueren Hintergründe der Ausreise des G11 nach Syrien und seines alsbaldigen Todes in den Diensten des IS geben die Telefonate A--12, A--13, G--7, G--8 und G--9 Aufschluss, in denen D11 den Sachverhalt mit unterschiedlichen Gesprächspartnern bespricht. So schildert er in dem Gespräch A--12 vom 20.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (15)) gegenüber einer „Glaubensschwester“, er habe einen „Bruder aus Köln“ gekannt, dessen Vater habe als „großer Spion“ für die Polizei gearbeitet und ihn (D11) gewarnt, er solle seinen Sohn in Ruhe lassen, sonst werde er ihn anzeigen. Daraufhin habe er (D11) ihm gesagt, er „bringe jeden nach Syrien rein“, der in den „Jihad“ gehen wolle; der Sohn heiße – so D11 weiter – „G11“. Und dann wörtlich: „Der ist jetzt, alhamdulillah (Gott sei Dank), drin.“ In dem Folgetelefonat A--13 vom 22.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (16)) kommt D11 auf den „Bruder“ zurück, dessen Vater mit der Polizei gedroht hatte, und sagt: „Letztes Mal, ich musste einen Bruder mitnehmen, ne? Aber ich bin nicht dumm, ich wusste, dass sein Vater ist Munafiqun (Abtrünniger) und er werde Polizei rufen. Ich hab‘ diesen Bruder fliegen lassen. Und genau so. Polizei hat mich gehalten Deutschland Rumänien. Die sagen: Wo ist der dritte Mann? Weil der Vater hat schon spioniert. Ich hab gesagt: Meine Tasche ist der.“ Über diesen aus seiner Sicht gelungenen Witz freut D11 sich diebisch. Das Telefonat zeigt, dass D11 in Erwartung polizeilicher Kontrolle darauf gedrungen hat, dass G11 nicht mit ihm im Auto, sondern zunächst einmal allein im Flugzeug die Reise antritt, mit dem Ziel, ihn dann erst kurz vor der syrischen Grenze zu „treffen“. In dem Telefonat G--7 vom 24.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (3)) zwischen D11 und der Mutter G11s, der Zeugin G12, wird deutlich, dass G11 bereits wenige Monate später tot ist, es heißt, er habe bei einem Angriff einen „Splitter ins Auge“ bekommen. G11s Weg in Syrien bzw. im Irak zeichnet D11 schließlich in dem Gespräch G--8 vom 07.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (4)) nach, in dem er G12 erklärt, G11 sei vor seinem Tod zur „Daula“ (IS) gegangen und habe seinen Sohn G13 auch dorthin vermittelt. Im Ergebnis zeigt die ganze Gesprächsreihe zum Thema „G11“, dass H als Teil eines Netzwerks funktionierte, das jungen Männern bei der Ausreise in den Jihad Hilfestellung leistete, dass sein Restaurant dabei als unauffälliger Treffpunkt genutzt wurde, und dass H eine wichtige Rolle in der Informationsweitergabe und -vermittlung spielte. Die Gesprächsreihe zeigt auch, dass es sich nicht nur um „Gerede“ im Sinne einer theoretischen Befassung mit (fremden) Meinungen gehandelt hat, sondern dass es auch um ganz konkrete Fälle von Ausreise-Unterstützung mit praktischen Folgen und mit zum Teil tötlichem Ausgang ging. (4) Dass H generell als Kontaktmann und Vertrauter von D11 fungierte, verdeutlicht u.a. das Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)), in dem H D11 auf die für ihn schädlichen Gerüchte hinweist, dass er dass gespendete Geld nicht immer dort abliefere, wo der Spender es platzieren wollte. Auf Hs Kontakte zu D11 soll im Übrigen später noch gesondert eingegangen werden. (5) Widerlegt sind die Angaben Hs in seiner Einlassung auch insoweit, als er die beiden Chatgruppen „YYY1“ und „YYY2 h“ versucht hat, als unideologische Informationsplattformen für in westlichen Medien verschwiegene Nachrichten darzustellen. Diese Darstellung ist durch den Umstand widerlegt, dass es im Laufe der Hauptverhandlung mit sachverständiger Hilfe gelungen ist, den exakten Chatverlauf der Gruppe „YYY2 h“ fast vollständig zu rekonstruieren. Dabei ist deutlich geworden, dass es sich bei diesem Chat tatsächlich um eine spezialisierte Propagandaplattform für deutsche IS-Anhänger gehandelt hat, in der spezifische „Frontnachrichten“ und Erfolgsmeldungen des IS geteilt wurden; hierauf soll sogleich unter III. D. 1. b) dd) noch näher eingegangen werden. Dass die Chatgruppe „YYY1“ ein vergleichbares „Informationsangebot“ hatte, hat G in seiner Einlassung eingeräumt und angegeben, im Grunde genommen sei in allen Gruppen das Gleiche kommuniziert worden. Hinzu kommt, dass der Islam-Sachverständige Dr. K4 der Kammer vermittelt hat, dass der Titel „YYY1“ (Religion Abrahams) sich zwar an einen Koranvers anlehnt, jedoch auf ein Standardwerk des Jihad-Vordenkers und –Ideologen al-M10 mit dem gleichen Titel zurückgeht und später als Eigenbezeichnung von einer salafistischen Gruppierung in Deutschland verwendet wurde, die in größeren islamistischen Demonstrationen als „schwarzer Block“ medienwirksam in Erscheinung getreten sei. Der Kern ihrer Mitglieder, zu dem auch die bereits mehrfach erwähnten C3 Mahmoud alias Abu Usama al-Gharib und G10 alias Abu G10 gehört haben, sei nach Syrien ausgewandert und dort schließlich beim IS „gelandet“. Dies macht die Angabe Gs, es sei letztlich in beiden Chatgruppen im Wesentlichen das gleiche Material gepostet worden, sehr plausibel. (6) Dass H in seiner religiös-ideologischen Denkwelt - ebenso wie die Brüder B C D E(e) dem von Anwar al-Q8 propagierten Konzept des „Jihad mit dem Vermögen“ anhing und dieses als Rechtfertigung für die Begehung von Diebstählen bei „Ungläubigen“ begriff, ergibt sich daraus, dass er bei zwei Gelegenheiten in entsprechende Überlegungen eingebunden war - einmal im Rahmen der Beobachtung des C3 bzw. C3 (FA1 und FA 1.1) und dann noch einmal kurz vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5). Es ist H, der in dem Telefonat FA1--23 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (24)) die bereits angelaufene Beobachtung des C3 bzw. C3 mit dem Ziel, diesem einen größeren Geldbetrag zu entwenden, in Frage stellt und gegenüber B erklärt, man müsse „abblasen“, weil „der“ gesagt habe, „ich will wieder anfangen zu beten“. H beruft sich dabei nicht nur auf al-Q8, er gibt dessen Lehre auch komplett zutreffend so wieder, wie sie in dem Aufsatz über die „Enteignung der Kuffar in Dar al-Harb (Kriegsgebiet)“ entfaltet worden ist (vgl. III. D. 1. a) gg) (3) und (4)), also beispielsweise den Gedanken, die „Enteignung“ dürfe nicht dazu dienen, um sich selbst zu bereichern, sondern müsse dazu verwendet werden, die „Ummah“ (Gemeinschaft der Gläubigen) zu retten, sowie die Empfehlung, nicht Bürger von Staaten ins Visier zu nehmen, deren Volksmeinung „unterstützend in Bezug auf die Angelegenheiten der Muslime“ ist, sondern vielmehr „Ungläubige mit bekannter Feindschaft gegenüber den Muslimen“. So überlegt H in dem Telefonat denn auch folgerichtig, ob C3 bzw. C3 für die jihadistische Sache nicht einen „anderen Nutzen“ haben könne, z.B. indem er „Männer, die von hier aus gehen“, in Pakistan „durchlässt“. Dies lässt sich nur so erklären, dass H sich sehr eingehend mit der Lehre des Anwar al-Q8 auseinandergesetzt hat, und dass die Nützlichkeit der Aktion für die Gemeinschaft der Gläubigen (Ummah) für ihn der entscheidende rechtfertigende Faktor ist, von dem alles abhängt. B widerspricht Hs Überlegungen auch nicht und bespricht diese seinerseits mit seinen beiden Brüdern C und D in den beiden bereits dargestellten Gesprächen FA1--26 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (25)) und FA1--27 vom 17.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (26)), die sich vollständig innerhalb der gleichen Denklogik bewegen und lediglich die vermeintlich zurückgewonnene Frömmigkeit des C3 bzw. C3 mit Skepsis behandeln. Tatsächlich konnten die Zweifel an der Rechtfertigung einer weiteren Tatbegehung auch bei H in der Folgezeit zerstreut werden, wie die Fortsetzung der Observation mit dem Ziel, an das Geld des C3 bzw. C3 heranzukommen, zeigt. Etwa drei Wochen später - kurz vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) - taucht die Thematik erneut auf und wird in dem Telefonat FA5--13 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) – diesmal von B gegenüber H – angesprochen, indem er die Frage aufwirft, ob der „Restaurantbesitzer“ bete, was H damit beantwortet, er wisse es nicht, der sei aber jedenfalls nicht „auf dem Weg“. Auch hier wird die Logik der Frage von H nicht in Zweifel gezogen, ausschlaggebend ist für ihn vielmehr, dass der als Tatopfer in den Blick genommene Inhaber des Ladengeschäfts jedenfalls nicht dergestalt „auf dem Weg“ ist, dass er der radikal-konservativen Glaubensrichtung des Salafismus, die in zahlreichen Gesprächen als Manhaj (Weg, Linie, Methode) bezeichnet wird, genügen könnte. Es handelt sich, worauf der Sachverständige Dr. K4 hingewiesen hat, um eine typisch jihadistische Argumentation, die Zulässigkeit des eigentlich im Islam streng verbotenen Diebstahls davon abhängig zu machen, ob das Opfer nicht nur überhaupt, sondern „richtig“ betet. Das Telefonat verdeutlicht insgesamt, dass H sich der Denkweise der Brüder B C D E(e) insoweit angeschlossen hat, so wie D sie in dem Telefonat FA1--27 vom 17.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (26)) auf den Punkt gebracht hat, in dem er sagt: „Das heißt ja noch lange nicht, dass wenn er die fünf Gebete macht, dass er als Moslem angesehen wird.“ Dass H sich auch nicht etwa entgegen eigener Überzeugung auf Anwar al-Q8 beruft, etwa um B zu beeindrucken, verdeutlicht der Umstand, dass er in dem Telefonat A--23 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (10)) gegenüber A darüber klagt, er habe Tage „starker Prüfungen“ hinter sich und sei aus einer (Chat-) „Gruppe“ ausgestoßen worden, die „gegen Daula (IS) spricht“. Er habe auch mal in einer Gruppe ein Bild von „Q8“ gepostet, daraufhin sei er dort auch „rausgeschmissen“ worden. Das Telefonat lässt sich nur so deuten, dass H tatsächlich ein Anhänger Q8s ist und es daher auch in Kauf genommen hat, als dessen Befürworter bei anderen anzuecken, obwohl für ihn solche Auseinandersetzungen eine unangenehme „starke Prüfung“ waren. dd) Die Feststellungen unter II. 1. b) dd) zur sympathisierenden Einstellung Hs zum Jihad in Syrien und zu seiner zunehmenden Hinwendung zum IS ergibt sich aus folgendem: (1) Wegen der generell sympathisierenden Einstellung zum Jihad kann zunächst auf die Telefonate verwiesen werden, die soeben unter III. D. 1. b) cc) dargestellt worden sind. Ergänzend ist außerdem auf das Telefonat A--33 vom 26.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (21)) hinzuweisen, in dem B und H über T3 reden und über die Rolle, die ihm der IS (angeblich) angeboten habe, und die T3 letztlich aber nicht angenommen habe. Weiter geht es in dem Gespräch um die Fehler, die der IS in seiner Auseinandersetzung mit anderen Gruppierungen gemacht habe, weil sein Amir Abu G4 es abgelehnt habe, sich in dem Zwist der syrischen Milizen einem neutralen Sharia-Gericht zu stellen, und was die „Gelehrten“ dazu sagen. Es liegt auf der Hand, dass kein Mensch, der zum Jihadismus keinen Bezug hat, ein solches Gespräch in dieser Form hätte führen können oder wollen. Es handelt sich vielmehr um ein typisches Insider-Gespräch über Details der Auseinandersetzungen zwischen den syrischen Bürgerkriegsgruppierungen, die man in der deutschen Presse in dieser Tiefe auch nicht hätte nachlesen können, wie der Kammer der Islam-Sachverständige Dr. K4 erläutert hat. Die Hinwendung von H zum IS zeigt sich in dem Telefonat (noch recht diskret) an dem Umstand, dass es H ist, der B gezielt auf die Position des T3 anspricht und schon weiß, dass dieser von vielen „Brüdern“ kritisiert werde – eben weil er sich gegen den IS positioniert hat. Es ist deutlich spürbar, dass die Positionierung des T3 für H von besonderem Interesse ist, und dass er den Ausführungen von B daher auch aufmerksam lauscht. (2) Die zunehmende Hinwendung Hs zum IS tritt in der zweiten Jahreshälfte 2014 immer deutlicher hervor. Während er in seinen Telefonaten 2013 noch Kontakte zu allen Seiten unterhielt - zu D11, dessen Sohn G13 nach dessen eigenen Angaben in dem Telefonat G--8 vom 07.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (4)) zusammen mit G11 zum IS gewechselt war, genauso wie zu D, der dem IS gegenüber kritisch eingestellt war - positionierte sich H in 2014 zunehmend deutlicher und auch ausschließlicher für den IS. Hiermit ging eine Ausdünnung des Kontakts zu D einher. So bringt H beispielsweise in dem Telefonat A--21 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) ee) (8)) mit A das Gespräch auf die Lage der Muslime in Palästina; er meint, die „Hundesöhne“ würden die Muslime im „Gazastreifen“ extra im „Ramadan“ bombardieren, damit das „Fasten“ gestört wird. A erwidert, die „Zeit“ der Juden werde „noch kommen“. H bestätigt und sagt, Allah möge „den Scheikh Abu G4 schützen“ und „ihm viel Kraft geben“ - also den Führer des IS und selbsternannten Kalifen aller Muslime. Zwei Tage später beklagt H sich in dem Telefonat A--22 vom 10.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (9)) bei C über eine (Chat-) „Gruppe“, wo man „schlecht“ über „Daula“ (IS) rede; C würde die Brüder auch kennen, H will ihre Namen aber nicht nennen, um keine „fitna“ (Streit) auszulösen. Die würden dort behaupten, die „Daula erkläre das Blut von Muslimen für halal“ (religiös erlaubt) und würden sich darüber lustig machen, dass die Daula keine „Gelehrten“ vorweisen könne. C hält dagegen, man dürfe sich über „die“ - also den IS - nicht „lustig machen“. Die hätten auch „ihre Gelehrten“, die würden aber eben „nicht so anerkannt“. Die Gegner des IS hätten ja auch keine Beweise „gegen das Kalifat“. H berichtet, die Kritiker des IS würden sich auf den „Emir Muslim“ beziehen; der habe ein Schreiben verfasst und der „Daula“ vorgeworfen, sie hätten Muslime umgebracht und deren Hab und Gut genommen und das sei gegen den Islam. C wendet ein, dass „Muslim“ kein „Gelehrter“ sei. Die „Daula“ erzähle etwas anderes; außerdem habe sie die ganze Zeit „Erfolge“; das - so C - „würde Allah nicht zulassen“, wenn ihre Mitglieder nicht rechtgläubig wären. Es gebe in allen Gruppen auch „einzelne Chaoten“. Das Telefonat zeigt, dass der Bruderzwist zwischen dem IS einerseits und den anderen jihadistischen Gruppierungen in Syrien – genannt wird die Jabhat al-Nusra – über das Medium der Chatgruppen Deutschland erreicht hat und die Unterstützerszene zunehmend zu einer Positionierung zwingt – die im Falle von H und C zu Gunsten des IS ausfällt, dem man seine militärischen Erfolge als Ergebnis seiner ideologischen Konsequenz anrechnet. H ist in dem Telefonat deutlich hörbar entrüstet über die Kritik am IS, erklärt allerdings, er wolle (noch) „lieber ruhig bleiben“. Nur einen Tag später offenbart das Telefonat A--23 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (10)), dass Hs Strategie der Zurückhaltung nicht aufgegangen ist. In einem Gespräch mit A klagt H, er habe drei Tage „starker Prüfungen“ hinter sich; er sei aus einer (Chat-) „Gruppe“ ausgestoßen worden, die „gegen Daula (IS) spricht“. In der Gruppe seien Leute, die man sehr gut kenne. Man habe ihm in der Chatgruppe gesagt, dass „die Leute in der O19e brennen werden“. Er habe aber nicht zurück gelästert, weil er sich seinen Ramadan nicht habe kaputt machen lassen wollen. Dann erwähnt er noch, dass er mal in einer Gruppe ein Bild von „Q8“ gepostet habe, daraufhin sei er dort „rausgeschmissen“ worden. Das Telefonat zeigt, dass H trotz seiner rhetorischen Zurückhaltung wegen seiner Sympathie für den IS in einer Chat-Gruppe erheblichen Anfeindungen ausgesetzt ist, gegen die er sich behauptet. Aus dem Telefonat A--24 vom gleichen Tage (s.o. II. 1. e) ee) (11)) lassen sich nähere Angaben zu der Chatgruppe entnehmen, in der H unter Druck geraten ist. In einem Telefonat mit C gibt H an, die Screenshots, die er ihm geschickt habe, stammten aus der Gruppe „Sham 24“, der „Gruppe von M6“. Dort habe es freche Kommentare über die „deutschen Daulis“ gegeben. C erwidert, er habe mit M6 auch „private Diskussionen“ geführt. Es hätten - so C - einfach die Voraussetzungen vorgelegen, um „das Kalifat auszurufen“. „Baghdadi“ gehöre zu den „Quraish“ – also zu dem arabischen Stamm, dem auch der Prophet C2 entstammte – und sei auch ein „Gelehrter“; die anderen würden das zwar nicht einsehen, aber es sei „Schwachsinn“, die Gelehrteneigenschaft von einem Studium abhängig zu machen, man könne auch durch „Kassetten hören Gelehrter werden“. Schließlich rät er H, sich da auszuklinken. Das Telefonat zeigt, dass es in dem ideologischen Konflikt nicht länger möglich ist, einen vermittelnden Standpunkt einzunehmen; in dieser Situation bezieht H immer deutlicher Position für den IS. So meldet sich H etwa 14 Tage später in dem Telefonat A--25 vom 24.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (14)) bei A mit dem dreimaligen Ausruf „Daula Islamiya“ (der Islamische Staat), was A jeweils mit „Baqiyya“ (wird bleiben) beantwortet, worüber sich beide ersichtlich freuen. Laut Dr. K4 handelte sich dabei um den „Schlachtruf“ des IS. Anschließend sagt H, er habe schöne Videos von der Daula (IS) gesehen, wenn A die sehen würde, würde er „weinen“. Er habe auch ein Video in der Gruppe von C gepostet und alle seien „beeindruckt“ gewesen. A bittet, ihm die Videos per WhatsApp zu schicken. Schon allein der dreimalige Austausch des IS-Schlachtrufs, durch den der IS nach Auskunft des Islam-Sachverständigen Dr. K4 seine Persistenz auch in der Zukunft propagiert, kann nur als eine Sympathiebekundung für den IS verstanden werden; dazu passt, dass A in seiner Einlassung auch eingeräumt hat, IS-Sympathisant gewesen zu sein. Hs Bemerkung über das von ihm gepostete „schöne Video von der Daula (IS)“ spricht für sich und deutet auf eine zunehmend auch aktive Parteiergreifung Hs hin. Dazu passt auch das Telefonat A--26 vom 29.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (15)), in dem H zu B sagt, dass es die Pflicht aller Muslime sei, alle Menschen zum Islam aufzurufen. Die von H in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, man wolle ja nur zu „Hans und Stephanie und Peter“ sagen, dass sie „den Islam annehmen sollen“, verdeutlicht, dass sich die missionarische Intention gerade auch auf deutsche Nichtmuslime richtet - was ebenfalls eine typische IS-Position ist. Zu erwähnen sind schließlich noch die beiden Telefonate A--27 vom 07.08.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (18)), in dem H gegenüber A erwähnt, die „Kuffar“ (Ungläubigen) hätten seinen Facebook-Account gesperrt, weil er zu viel gegen Israel gepostet und zu viel von „Daula Islamiyya“ (IS) drauf gehabt habe, und A--28 vom 15.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (2)), in dem H A erklärt, das Verbot des IS „jucke ihn nicht“. Die Gespräche zeigen, dass es H zunehmend auch gleichgültig geworden ist, ob er in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen könnte. Es versteht sich von selbst, dass das Teilen von IS-Material auf Facebook keine verdeckte Kommunikation in einem Geheimmedium darstellt, und dass das Risiko, in den Kreis der überwachten Personen „aus dem islamistischen Phänomenkreis“ aufgenommen zu werden, dadurch erheblich erhöht wird. Zugleich deuten die Ausführungen Hs dazu, dass gegen den IS „Propaganda“ betrieben werde und man gar nicht wisse, ob sich nicht die „Kuffar“ (Ungläubigen) selber „verkleidet“ und die „Videos“ gedreht“ haben, in denen (vermeintliche) IS-Brutalitäten gezeigt werden, weil sie „Allahs Licht kaputt machen“ wollen, auch auf eine schon weit fortgeschrittene Realitätsverleugnung und Verharmlosung hin. Insgesamt zeigen die dargestellten Telefonate, dass H in 2014 mit seiner neuen Telefonnummer - die alte, von der Polizei abgehörte Leitung TKÜ 0701 war seit Ende 2013 nicht mehr in erheblichem Umfang „aktiv“ (s.o. II. 4. ff) (1)) - schwerpunktmäßig mit A und C Kontakt hatte und sich dabei über den Gegenwind beklagt, den er für seine Anhängerschaft zum IS bekommen hat. (3) Dass Hs Hinwendung zum IS sein Verhältnis zu D belastet hat, zeigt ein Chat zwischen D und M6, der auf dem bei D sichergestellten Smartphone gefunden wurde, und den die Kammer durch folgende Urkunde im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 1-142 D B.O. I 21.04.2015 Auswertebericht zu dem Mobiltelefon Apple iPhone 5, IMEI 013411008100772 des Beschuldigten D - KHK O20 In diesem Chat meldet sich M6 am 03.08.2014 um 22:44:25 Uhr bei D und es kommt zu folgendem AUSTAusch: M6: „Salam ua laikum" (Friede sei mit dir) „Krass dieser H war kurz bei uns und ist jetzt da bei denen ..." „Pass auf er ist ein dauli geworden ...“ „Auf shaam24 und jetzt in der WhatsAppgruppe der daulis“ D: „SubhanAllah (um Gottes Willen) bin sprachlos achi (Bruder) woher weißt du das? Barkalaufik (Gott segne dich) für die Info jetzt kommt eins und eins zusammen bei mir !!!! Hab mich immer gefragt was so komisch ist bei den und er versucht mich drei mal die Woche hier anzurufen Audubillah (ich suche Zuflucht bei Allah) !!!“ „Nicht normal diese Pakis !!! Werde dich morgen anrufen und dir was heftiges erzählen was ich mit ihn für eine Aktion hatte was C3 ama angeht und jetzt macht alles ein Sinn !!!“ „Einfach nur heftig!!“ Die Chatnachricht von M6 fasst aus dessen Sicht genau das zusammen, was H selbst in seinen soeben dargestellten Telefonaten A--22, A--23 und A--24 beschrieben hat – nämlich eine Auseinandersetzung in der WhatsApp-Chatgruppe „Sha(a)m24“ (Syrien 24), die M6 als Sprachrohr dient, und in der H sich als IS-Anhänger („dauli“) geoutet hat. M6 weiß auch bereits, dass H nunmehr in der deutschen Chatgruppe des IS – gemeint ist offensichtlich die WhatsApp-Chatgruppe „YYY2 h“ – aktiv unterwegs ist. Die Reaktion von D zeigt, dass er sehr unangenehm berührt ist, und dass die Nachricht sein bisheriges Verhältnis zu H in Frage stellt. Der Chat markiert einen scharfen Wandel in der Einschätzung Hs im Vergleich zum Telefonat FA5--4 , vom 10.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (5)), wo D noch sagt, H sei „gerade“ und bringe ihn „näher zu Allah“. Er beleuchtet zugleich den inneren Zusammenhang zwischen Hs Verhalten im Zusammenhang mit „C3 ama“ (Beute) und der religiösen Ausrichtung, den D selbst herstellt. Hs „Aktion“ im Zusammenhang mit „C3 ama“ (Beute) ergibt für D vor dem Hintergrund seiner IS-Anhängerschaft „einen Sinn“. (4) Die Einschätzung des M6, H sei ein „Dauli“ geworden, muss auch deshalb als uneingeschränkt zutreffend angesehen werden, weil sie sich mit dem Datenbefund auf Hs Mobiltelefon deckt, den die Kammer mit sachverständiger Hilfe in mehreren Einzelschritten gesichtet und bewertet hat. H hat - wie erwähnt - eingeräumt, dass er über die beiden Chatgruppen YYY1 und YYY2 h „hässliche“ Fotos und Videos bekommen habe, will sie aber sofort gelöscht haben. Er habe - so H - die Chats nur als sporadische „News-Letter“ benutzt; sie seien auch „nicht ideologisch“ gewesen, es sei lediglich um Dinge gegangen, „die man in unseren Medien nicht erfährt“. Diese Darstellung ist mit der Realität indes nicht in Einklang zu bringen; tatsächlich ist gerade Hs Aktivität in dem Chat „YYY2 h“ ein vielschichtiger Beleg für seine Mitte 2014 bereits weit fortgeschrittene Radikalisierung in Richtung auf den IS , dessen Aktionen in der Chatgruppe immer euphorischer thematisiert wurden - auch und gerade von H. Die Polizei hat das bei H sichergestellte (zweite) Mobiltelefon, das er seit Frühjahr 2014 benutzt hat, ausgewertet, sie hat sich wegen der enormen Datenfülle allerdings zunächst auf auffällige Bilder beschränkt, also Chatverläufe und Videos nicht gezielt gesucht. Dabei ist ein Auswertebericht entstanden, den die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 16-62 H 16.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO08 - H iPhone 5S, Asservat 08-05 - KK L2 Diese Auswertung hat die Kammer nachvollzogen und den Beamten KHK L2 ergänzend als Zeugen vernommen, der seine Auswerteergebnisse bestätigt und näher erklärt hat. Bereits die erste Sichtung des digitalen Datenspeichers des Handys hat viele Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zur salafistisch-jihadistischen Unterstützerszene ergeben: So fanden sich beispielsweise verschiedene Bilddateien auf dem Handy, die in der Hauptverhandlung am 07.06.2016 - im Beisein des Islam-Sachverständigen Dr. K4 - und zusätzlich noch einmal am 06.12.2016 in Augenschein genommen worden sind, und die z.B. Abu G4 am Tag der Ausrufung seines Kalifats in Mossul zeigen, oder eine Zeichnung, die den Jihad als Gipfel einer Pflichtenpyramide darstellt - noch über der Pilgerfahrt (Hadsch). Weitere Bilder zeigen ersichtlich jihadistische Kämpfer und Tote (Märtyrer) und verschiedene Textmitteilungen unter dem Medien-Logo „Ghuraba“ (Fremde), die sich in deutscher Sprache mit Aktionen und Erfolgen des IS in Syrien beschäftigen und dabei auch Waffen und Kämpfer zeigen – beispielsweise einen Selbstmordattentäter vor seinem mit einer Stahlplatte gegen Beschuss gesicherten Lkw. Ein Teil der Nachrichten beschäftigt sich auch mit Yeziden und deren Demonstrationen in Deutschland gegen ihre Verfolgung in Syrien. Eine Nachricht lautet beispielsweise - das Logo einer bekannten Anti-AIDS-Kampagne nachahmend: „Gib Jeziden keine Chance.“ Mehrere Bilder zeigen schließlich Erschießungen sowie Enthauptungen bzw. enthauptete oder hängende - scheinbar zuvor mit Feuer gefolterte - Leichen. Was die Herkunft dieser Fotos angeht, so konnte die Polizei mit den ihr zur Verfügung stehenden technischen Mitteln lediglich bei einem Teil der Fotos aufgrund ihrer Abspeicherung in einer von WhatsApp generierten Verzeichnisstruktur, in der die Telefonnummer des übersendenden Anschlusses mitgespeichert ist, nachvollziehen, dass sie offenbar von Mitangeklagten des vorliegenden Verfahrens – namentlich von C, G und F – per WhatsApp übersandt worden waren. Nähere Erkenntnisse – insbesondere dazu, ob H die betreffenden Bilder zur Kenntnis genommen hat und wie er anschließend mit ihnen umgegangen ist, ob er sie beispielsweise gelöscht hat – ließen sich auf der Grundlage der polizeilichen Untersuchung zunächst nicht gewinnen. So hat der Zeuge R12 bei seiner Vernehmung erläutert, dass er als technischer Mitarbeiter des für Handyauswertungen zuständigen Kriminalkommissariats zwar gezielt die Herkunft der Bilder untersucht habe, diese aber eben nur teilweise habe klären können. Soweit er sie habe klären können, seien die Bilder über WhatsApp gekommen und man habe die Telefonnummer des Übersenders ablesen können. Die Fotos seien vielfach in mehrfacher Ausführung auf dem Handy vorhanden, als Original und als „Thumbnail“ (datenmäßig abgespecktes Miniaturbild in Daumennagelgröße, das in der Bildergalerie des Handys als Vorschaubild eingestellt und vom System automatisch hierfür generiert wird); das sei aus seiner Sicht ein „normaler“ Befund. Bei der Applikation WhatsApp könne man - so R12 - einstellen, ob das Bild automatisch sofort heruntergeladen und gespeichert werden solle - oder ob man den Vorgang individuell auslösen müsse (durch Antippen des Vorschaubildes in der WhatsApp-Chatansicht); wie H die Applikation eingestellt habe, habe sich aber nicht mehr feststellen lassen, weil man die - inzwischen überalterte - WhatsApp-Version auf dem Handy nicht mehr habe starten können; das System wolle nämlich bei einem Start der Applikation sofort ein Update ausführen, das habe er aber nicht zugelassen, um nicht den Datenzustand des Beweismittels zu verändern. Das H-Handy habe spätestens seit August 2013 über WhatsApp verfügt; dies könne er anhand der Datumsstempel der ältesten mit WhatsApp übersandten Bilder beurteilen. Aus den Metadaten - Datumsstempeln - der Bilddateien ergebe sich, wann das Foto auf dem Handy gespeichert worden sei (Erstelldatum) - nicht aber das Aufnahmedatum und auch nicht das Datum der Übersendung. Ob ein Teil der (Bild-) Dateien einmal gelöscht worden und durch ein Backup zurückgespielt worden sei, könne er weder feststellen noch ausschließen. Die Bilddateien seien aber nach seiner Erkenntnis aktuell auf dem Handy „drauf“ und nicht etwa gelöscht. Es sei nicht so, dass das Auswerteprogramm der Polizei „gelöschte“ Dateien im digitalen Speicher des Handys wieder sichtbar gemacht habe; das gehe unter dem Betriebssystem iOS gar nicht - nur unter Windows und Android. Die Dateien seien vielmehr - so R12 - nach wie vor auf dem iPhone Hs gespeichert und man könne sie dort auch „ganz normal“ anschauen - mit Hilfe der Funktion Foto-Galarie. Ergänzend hat die Kammer folgende Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt: 9719-9737 HA 37 01.04.2016 Datensicherungsbericht - KHK R12 9811-9812 HA 37 14.04.2016 Datenauswertung - KHK T20 10096-10097 HA 38 04.05.2015 Antwortschreiben zu gezielter Inhaltsanfrage - KK L2 10946 HA 41 27.06.2016 Datensicherungsbericht - KHK R12 Diese haben die Angaben des Zeugen R12 ergänzt und bestätigt. Auf Vorhalt der oben beschriebenen Fotos hat H seine Verteidigung daraufhin vortragen lassen, dass er die Bilder gleichsam „aufgedrängt“ bekommen habe, er habe sie „sogleich gelöscht“ und „nicht bemerkt“, dass sie auf seinem Handy doch noch „drauf“ gewesen seien. Er hat ferner angedeutet, dass der Befund durch eine von ihm unbemerkte Rückspielung eines Datenbackup oder durch eine Synchronisierung aus der „iCloud“ zustande gekommen sein könnte, und beantragt, sein iPhone durch einen IT-Sachverständigen näher untersuchen zu lassen. (5) Die Kammer hat sich daraufhin zunächst einen persönlichen Überblick über den Inhalt der Medien-Galerie auf dem asservierten iPhone des H verschafft, indem sie die in der Galerie gelisteten Medienobjekte (Bilder und Videos) in der Miniaturansicht (Thumbnailanzeige) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Bei diesem Vorgang hat sie den Sachverständigen Dr. K4 hinzugezogen, der zu einzelnen Medien-Objekten auf Nachfrage aller Verfahrensbeteiligten Ausführungen gemacht hat. Dabei konnte die Kammer in Erfahrung bringen, dass die Galerie etwa 500 Fotos und 49 Videos enthält. Bei der Mehrzahl der Objekte handelte es sich um Familienfotos und -videos, die keinen Verfahrensbezug aufwiesen. Ein Teil der Objekte - Fotos und Videos - beschäftigte sich indes mit islamischen Themen. Davon war wiederum mehr als die Hälfte nach Einschätzung von Dr. K4 „unauffällig“ und beschäftigte sich mit Themen, die man dem (konservativen) „islamischen Mainstream“ im weitesten Sinne zuordnen könne. Sie beschäftigten sich beispielsweise mit den Themen Schuld und Sühne, mit dem Tod und auf welche Weise man sich auf ihn vorbereiten sollte, sowie mit der drohenden Apokalypse und der Rolle des Islam für die Erlösung der Menschheit. Ein Teil der Fotos und Videos war aber nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K4 „jihadistisch“ geprägt. Zu erwähnen sind insoweit das Video „Gefangener Bruder sei standhaft“, ein Propagandavideo über Jihadisten im Gefängnis, nach der überzeugenden Begründung des Sachverständigen Dr. K4 zu erkennen an den gleich zu Beginn eingeblendeten Flaggen, nämlich dem Glaubensbekenntnis auf schwarzem und weißem Hintergrund (Prophetensiegel), an den eingeblendeten Fotos aus Guantanamo, die Personen in orangener Gefangenenkleidung zeigen, sowie an der Untermalung durch einen jihadistischen Sprechgesang (Nashid), der sich mit Brüdern beschäftigt, die „kämpfen“. Das Video wurde vollständig vorgespielt und in Augenschein genommen. Ein weiteres Video, das ebenfalls vollständig in Augenschein genommen worden ist, zeigte den deutschen Islam-Konvertiten T5 bei einer Predigt, emotional schreiend, dass man die Dawa (Einladung zum Islam) in jedes Haus tragen müsse. Auffällig waren auch verschiedene Fotos von berühmten jihadistischen Theoretikern, etwa von Abu M9 und Abu Muhammad al-M10, zwei noch lebenden Vordenkern von Alqaida, die in den Telefonaten von B auch vielfach zitiert werden, ein Bild von Anwar al-Q8 mit dem Untertext „Glaubt nicht, dass Allah den Sieg gibt, indem ihr Zuhause komfortabel auf eurer Couch sitzt, die Hand hebt und sagt ‚Oh Allah, gib der muslimischen Ummah den Sieg‘. Ihr müsst schon aufstehen.“, sowie Bilder von Usama bin Laden und M8, der nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K4 als Begründer der jihadistischen Bewegung insgesamt gilt und ein Weggefährte von Usama bin Laden war. (6) Im Anschluss an die Inaugenscheinnahme des asservierten iPhone hat die Kammer das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt und den IT-Sachverständigen M5 mit der Untersuchung des Handys sowie der darauf gespeicherten Daten, ihrer Herkunft und ihrer etwaigen weiteren Behandlung (Löschung, Sicherung, etc.) beauftragt. Diese weitere Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer den eindeutigen Beweis erbracht, dass H jihadistisches Material nicht „aufgedrängt“ wurde, und dass es sich bei seiner diesbezüglichen Einlassung um eine Schutzbehauptung handelt. H hat zwar tatsächlich einen Teil der ihm zugegangenen Mediendaten in der Galerie seines iPhone gelöscht; aus den vom Sachverständigen rekonstruierten Chatverläufen ergibt sich indes klar, dass dies kein Zeichen für eine innere Distanzierung darstellt, sondern als eine Vorsichtsmaßnahme gedeutet werden muss. Der Sachverständige hat das asservierte iPhone von H erneut untersucht und dabei sehr viel genauer und tiefergehend ausgewertet als die Polizei. Dabei konnte er mehrere Chatverläufe nahezu vollständig rekonstruieren, unter anderem den Chatverlauf der Chatgruppe „YYY2 h“ zwischen der Gründung der Gruppe im Juli 2014 (nach der Ausrufung des Kalifats durch Abu G4) und der Verhaftung der Angeklagten im November 2014. Die Ergebnisse seiner Untersuchung hat der Sachverständige M5 schriftlich zusammengefasst, allen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt und sodann sein Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung erstattet. Außerdem hat er mehrere große Chatverläufe digital so aufbereitet, dass die Nachrichten und die als Anlagen mitversandten Mediendateien (Fotos und Videos) einander zugeordnet und in ein Format gebracht wurden, das eine Inaugenscheinnahme im Saal mittels Beamer ermöglicht hat. Große Teile des Chatverlaufs „YYY2 h“ hat die Kammer sodann im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und ein Teil der dazugehörigen Mediendateien durch „Abspielen“ in Augenschein genommen. Im Einzelnen hat der Sachverständige folgende Eckpunkte seiner Untersuchung der Kammer vermittelt: (a) Die (Bild-) Dateien, die durch die Sicherung der Polizei zu Tage getreten sind, befinden sich noch nach wie vor auf dem iPhone. Das konnte M5 anhand einer kompletten Gegenüberstellung nachvollziehen. Es befinden sich insgesamt sehr viel mehr Mediendateien auf dem Speichermedium des Handys. Die Mediendateien (Bilder und Videos) sind im Wesentlichen über WhatsApp auf das Handy gelangt. Teilweise wurden auch noch anderes Services und Messenger benutzt (z.B. Viber). (b) Wie das Handy mit Mediendateien umgeht, die über WhatsApp zugesandt werden, - insbesondere wo und wie sie abgelegt werden -, konnte der Sachverständige anhand eines baugleichen iPhone nachvollziehen. Grundsätzlich legt WhatsApp Mediendateien in spezifischen Speicherverzeichnissen ab, die von der Applikation automatisch angelegt werden und Teil des WhatsApp-Datenbanksystems auf dem Handy werden. Beim Eingang einer Mediendatei wird automatisch ein Vorschaubild („Thumbnail“) generiert. Je nach Einstellung des iPhone werden, wenn die Bilder angetippt werden, auch jeweils Kopien des Bildes sowie weitere Vorschaubilder zusätzlich in der (Medien-) Galerie des iPhone - also in gesonderten Verzeichnissen auf Betriebssystem-Ebene - angelegt. Im Regelfall sind dadurch nach dem Betrachten eines über WhatsApp zugeschickten Bildes vier identische Bilder im Datenbestand, nämlich zweimal das Originalbild in der Vollversion und zwei Vorschaubilder, und zwar jeweils in WhatsApp-Verzeichnissen und zusätzlich in der Galerie. Das Vorschaubild unterscheidet sich vom Vollbild jeweils allein durch die geringere Auflösung. Das erklärt den auch vom Zeugen R12 beschriebenen Befund, dass Fotos teilweise mehrfach gefunden werden konnten, und dass ein Teil der Bilder über das jeweilige Verzeichnis der Applikation WhatsApp zugeordnet werden konnte und ein Teil der Bilder nicht. (c) Der Sachverständige M5 hat die Extraktion der Datenverläufe mit dem auch von der Polizei benutzten forensischen Auswerteprogramm UFED persönlich wiederholt und dabei eine neuere Version des Programms verwendet als die Polizei. Eine Stärke dieser Software besteht darin, dass sie auch die Chatverläufe aus den extrahierten Daten rekonstruieren kann. Dabei ist allerdings die Besonderheit des Apple-Betriebssystems iOS zu berücksichtigen. Anders als die Betriebssysteme Windows und Android ermöglicht das Betriebssystem iOS nicht die Herstellung einer physischen 1:1-Kopie des Speichermediums, weil das Apple-Betriebssystem die Daten auf dem Speichermedium zum Schutz des Nutzers absichtlich verschlüsselt. Eine 1:1-Kopie der verschlüsselten Daten ist wertlos, da sie nicht lesbar ist. Das forensische Auswerteprogramm kann die Daten nur extrahieren, indem es dem Betriebssystem iOS einen vom Betriebssystem im normalen Betrieb vorgesehenen Vorgang künstlich vorspiegelt, beispielsweise eine Sicherungskopie mithilfe des von Apple allen Nutzern zur Verfügung gestellten Programms iTunes, bei dem die zu sichernden Daten auf ein vom Nutzer definiertes weiteres Speichermedium - beispielsweise einen Rechner - übertragen werden, wo sie dann für UFED lesbar sind. Diese Methode wird als logische Extraktion bezeichnet; ihre genaue Funktionsweise wird vom Hersteller der Auswertesoftware nicht offengelegt, um zu verhindern, dass Apple sein Betriebssystem kurzfristig so „verbessert“, dass die Verschlüsselung nicht mehr überwunden werden kann. Eine Besonderheit der logischen Extraktion besteht darin, dass sie nur die Partien des Handyspeichermediums auslesen kann, die auch unter iTunes gesichert werden könnten - also bestimmte Nutzerdaten, nicht jedoch alle Systemdateien; sie ist also insgesamt weniger umfassend als eine physische Kopie des gesamten Speichermediums. (d) Die Polizei hatte bei ihrer ersten Auswertung im Januar 2015 zunächst ein anderes forensisches Auswerteprogramm - nämlich das Programm XRY-Viewer - verwendet. Dieses Programm ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen M5 dafür bekannt, dass es in der Rekonstruktion von Chatverläufen weniger leistungsfähig ist. Der Sachverständige hat das Verlaufsprotokoll der polizeilichen Auswertung mit dem XRY-Viewer überprüft und dabei zahlreiche Zugriffsfehler gefunden, insbesondere bei Zugriffen auf Mediendateien. Dadurch ist zum Teil erklärbar, warum die Polizei ihre initiale Untersuchung auf die Bilddateien beschränkt und die Chatverläufe nicht weiterverfolgt hat. Sie hatten technisch zunächst nicht zufriedenstellend extrahiert werden können. Allerdings hat die Polizei später - durch den Zeugen R12 - eine zweite und dritte Sicherung der Daten auf dem iPhone mit dem Programm UFED durchgeführt und diese sind - wovon der Sachverständige M5 sich durch eine Überprüfung der Analyseprotokolle überzeugen konnte - ohne Fehler durchgelaufen und abgeschlossen worden. Allerdings unterdrückt das Programm UFED je nach Einstellung sog. Datei-Dubletten, so dass Mediendateien, die mehrfach vorhanden sind, u.U. bei der Auswertung zahlenmäßig ausgedünnt werden. Dadurch kann nach der Einschätzung des Sachverständigen M5 ohne weiteres erklärt werden, warum mehrere Auslesevorgänge - je nach Programmeinstellung - zu geringfügig unterschiedlichen Gesamtzahlen von extrahierten Mediendateien führen können. Er selbst hat bei dem von ihm wiederholten Auslesevorgang alle wählbaren Optionen des Auswerteprogramms UFED so voreingestellt, dass die maximal erfassbare Datenmenge aus dem Handy gesichert werden konnte. (e) Im Ergebnis ist der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass die erste Datensicherung durch die Polizei mit dem Programm XRY-Viewer erhebliche Lücken aufgewiesen hat – weil sie eben die Chatverläufe nicht ordentlich abbilden und die WhatsApp-Chats praktisch überhaupt nicht erfassen konnte. Die beiden weiteren Auswertungen der Polizei mit dem Programm UFED waren nach seiner Einschätzung aber technisch gelungen und lieferten im Wesentlichen die gleichen Ergebnisse wie seine eigene Auswertung mit UFED. Dies konnte er durch einen Ergebnisabgleich zuverlässig feststellen. (f) Insgesamt konnte der Sachverständige M5 118 unterschiedliche Chats rekonstruieren, wovon allerdings die allermeisten sehr kurz waren und keinen erkennbaren Verfahrensbezug aufwiesen. Fünf Chatverläufe wiesen vergleichsweise große Datenmengen auf und wurden von ihm näher analysiert, ausgedruckt und allen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt. Darunter befanden sich die beiden Chats „YYY1“ und „YYY2 h“ sowie drei Chatverläufe, die nach einer ersten Analyse der Teilnehmer allem Anschein nach mit Familienmitgliedern im In- und Ausland geführt worden waren. Die Zusammenstellung der Chatverläufe wurde durch das Extraktionsprogramm UFED vorgenommen. Dieses ist in der Lage, die Chatverläufe anhand der Metadaten (Datums- und Zeitstempel) zu rekonstruieren und mithilfe eines Berichts wieder aufzuarbeiten. Teilweise kann das Programm auch bereits gelöschte Datensätze – also beispielsweise gelöschte Chat-Einträge – wieder sichtbar machen. Dies erklärt sich technisch dadurch, dass die Applikation WhatsApp nicht nur eine Verzeichnisstruktur anlegt, in der sie Mediendateien abspeichert, sondern darüber hinaus auch Archivdatenbanken generiert, in denen sie diese Verzeichnisstruktur in regelmäßigen Abständen wiederum automatisch sichert. Auf deren Aktivitäten hat der Nutzer so gut wie keinen Einfluss. Ein Chat-Eintrag kann in WhatsApp zwar manuell gelöscht werden, falls er zu diesem Zeitpunkt aber bereits in den WhatsApp-Archivdatenbanken archiviert war, bleibt er trotzdem erhalten und kann von UFED ausgelesen werden. Von der Archivierung der Chatverläufe bemerkt ein Nutzer im Regelfall nichts. Sie zu kennen setzt erhebliches Spezialwissen voraus. Ursprünglich gelöschte und von UFED anhand der Archivdatenbanken rekonstruierte WhatsApp-Chat-Datensätze werden im Ausdruck des Auswerteprogramms durch ein kleines Symbol - weißes „X“ auf rotem rundem Hintergrund - gekennzeichnet. Die Reproduktion einzelner gelöschter WhatsApp-Chat-Daten kann im Einzelfall aber auch unmöglich sein – nämlich dann, wenn sie gelöscht worden sind, noch bevor WhatsApp ihre Archivierung durchgeführt hat. Die Löschung eines einzelnen Chat-Eintrags geschieht, indem der Nutzer ihn durch Antippen markiert und dann auf ein Papierkorbsymbol tippt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen ganzen Chat zu löschen, von dieser Möglichkeit hat H bei einigen der o.g. 118 Chatverläufen auch Gebrauch gemacht. In den großen Chatverläufen „YYY1“ und „YYY2 h“ hat der Sachverständige nur in geringem Umfang gelöschte Einträge gefunden und in noch geringerem Umfang gelöschte rekonstruierbare Einträge. Der Befund lässt nach seiner Einschätzung, die die Kammer teilt, den Rückschluss zu, dass H nur wenig gelöscht hat - und davon auch nicht alles sofort, sondern teilweise erst nach einiger Zeit - nämlich nach der jeweiligen Sicherung der Einträge in den Archivdatenbanken. (g) Wenn der Nutzer Medieneinträge lediglich in der Galerie löscht, dann hat dieser Vorgang auf die Existenz der Daten im WhatsApp-Chat-Verlauf – und in den WhatsApp-Archivdatenbanken – keinerlei Einfluss, weil es sich bei den in der Galerie gespeicherten Dateien um vollständig eigenständige Kopien handelt, die durch das Betriebssystem iOS verwaltet werden. In WhatsApp sind solche Mediendateien also noch weiterhin (ungelöscht) vorhanden. Dies erklärt nach der Einschätzung des Sachverständigen, die die Kammer teilt, warum der Bestand an Mediendateien in der Galerie und in WhatsApp ganz gravierend unterschiedlich umfangreich sein kann – nämlich immer dann, wenn Dateien lediglich in der Galerie gelöscht, in der WhatsApp-Datenbank aber absichtlich oder versehentlich belassen werden. (h) An dem iPhone von H wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen M5 ein sogenannter „Jailbreak“ ausgeführt. Dies geschieht durch eine Programmergänzung für das Betriebssystem iOS, die man aus dem Internet herunterladen und auf dem Handy installieren kann. Dadurch verschafft sich der Benutzer administrativen Zugriff auf die gesamte Speicherplatte bzw. -struktur. Er umgeht auf diese Weise die vom Hersteller Apple eigentlich gewollte Abschottung des iPhone gegen individuelle Eingriffe des Nutzers in die Dateistruktur. Eine solche Umgehung der softwaremäßigen Abschottung hat in der Praxis häufig den Sinn, dem Handy eine Zugriffsmögichkeit auf im Internet frei erhältliche Applikationen (Apps) - und nicht nur auf die vergleichsweise teuren Applikationen des Apple Appstore - zu verschaffen. Grundsätzlich kann der Nutzer nach dem Jailbreak auf alle Datenbanken seines Handys individuell zugreifen, sie löschen und verschieben. Die Installation des Programms erfordert nach der Einschätzung des Sachverständigen M5 gute – aber nicht unbedingt professionelle – Kenntnisse in der Bedienung des Betriebssystems. Die Benutzung des Programms setzt hingegen deutlich fortgeschrittenere Kenntnisse des Betriebssystems iOS und der Architektur seiner Verzeichnisstrukturen voraus. Nach Einschätzung des Sachverständigen M5 ist es daher unwahrscheinlich, dass H alle technischen Möglichkeiten, die ihm dieses Programm theoretisch verschafft hat, tatsächlich auch nutzen konnte, weil man sich eben auch in der Struktur der Datenbanken auskennen muss. Tatsächlich konnte der Sachverständige auch keine Veränderungen struktureller Art auf dem Handy entdecken. Insbesondere haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass H seine Administratorenrechte dazu benutzt hätte, um Änderungen an den WhatsApp-Datenbanken vorzunehmen; auch hat er die WhatsApp-Archivdatenbanken offensichtlich unberührt gelassen, die zu löschen eigentlich nahegelegen hätte, um den im Einzelfall vorgenommenen Löschungen von Chat-Einträgen eine durchgreifende Wirkung zu verleihen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass H die WhatsApp-Archivdatenbanken entweder nicht kannte oder in der Verzeichnisstruktur nicht gefunden hat. (i) Die Frage, ob bei den wiederholten Sicherungsvorgängen der Polizei Daten generiert worden sind oder – beispielsweise aus einer alten Datensicherung – zurück auf das Handy aufgespielt worden sein könnten, hat der Sachverständige M5 eindeutig verneint. Die verwendete Auswertesoftware, sowohl der XRY-Viewer als auch UFED, lasse solche Schritte vielmehr absichtlich und grundsätzlich nicht zu. Softwaremäßig sei ein solcher Vorgang nicht vorgesehen und während des Auswertevorgangs bestehe standardmäßig auch keine Verbindung zum Internet, um eine Datenkontamination auszuschließen. Dadurch sei eine zufällige Rückübertragung von Daten - etwa aus der iCloud - physisch unmöglich und auszuschließen. Auf konkrete Nachfrage gab der Sachverständige M5 an, er könne nicht grundsätzlich ausschließen, dass H von seinem Handy aus Sicherungskopien für ein Back-up auf dem Handy oder einem anderen Datenträger (z.B. auf einem Laptop) erstellt habe; er habe allerdings nichts derartiges gefunden - auch nicht auf den anderen bei H sichergestellten digitalen Datenträgern, die er durchgesehen habe. Die Zeitstempel der Mediendateien der WhatsApp-Chats lägen allesamt vor der Festnahme. Außerdem gebe es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Daten der einzelnen Chat-Einträge und den Speicherdaten der angehängten Mediendateien. Dies spreche dafür, dass die Mediendateien jeweils zeitgleich mit dem Chat versandt und in diesem Moment auch auf dem Handy gespeichert worden seien. Wären sie durch ein Back-up zurück auf das Handy aufgespielt worden, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Zeitstempel der Mediendateien – also ihre Erstellungsdaten, d.h. die Speicherdaten auf dem Handy – allesamt sehr eng beieinander liegen, eben weil sie bei einem einheitlichen Einlese-Prozess zurück aufs Handy gelangt wären. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall. Vielmehr würden sich die Mediendateien – wie bei einem normalen Chat-Verlauf zu erwarten – über eine monatelange Zeitspanne erstrecken. Dies sei mit der Annahme eines absichtlichen oder unabsichtlichen Zurückspielens von Daten technisch nicht vereinbar. Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt die Kammer sich an, da sie zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben keinerlei Anlass hat. (j) Auf die Frage nach technischen Hinweisen dafür, ob H die ihm zugesandten Mediendateien tatsächlich zur Kenntnis genommen habe, hat der Sachverständige M5 darauf hingewiesen, dass man in den konkreten Chatverläufen teilweise sehen könne, wie H auf den Eingang geantwortet habe. Gelegentlich – so M5 – habe H auch eine Mediendatei weitergeleitet. Konkret nachvollziehen konnte er dies für das Video „Sufficient for us is Allah“ in dem WhatsApp Chat „YYY2“. Außerdem wäre es – so M5 technisch leicht möglich gewesen, den gesamten Chat-Verlauf zu löschen, falls man sämtliche Videos nicht hätte haben oder behalten wollen; von dieser Möglichkeit habe H bei einigen der 118 rekonstruierbaren Chatverläufen ja auch Gebrauch gemacht - bei den beiden Chats „YYY1“ und „YYY2 h“ aber eben nicht. Eine Löschung von Mediendateien allein in der Galerie könne den Befund erklären, dass bei der Auswertung durch UFED sehr viel mehr Fotos und Videos gefunden worden seien als die rund 500 Fotos und 49 Videos, die man in der Galerie des iPhone habe sehen können – eben weil sie noch in den WhatsApp-Verzeichnissen gespeichert gewesen seien. (k) Weiterhin hat der Sachverständige M5 darauf hingewiesen, dass der Datenbestand auf dem iPhone tendenziell sicher noch umfangreicher sei als der Datenbestand, der habe ausgelesen werden können. Dies liege beispielsweise schon daran, dass die System-Partition des Handys nicht ausgelesen werde, sondern nur die Nutzer-Partition. Auffällig sei beispielsweise auch, dass bei dem Auswertevorgang keine E-Mail-Inhalte übertragen werden konnten. Hier seien ausschließlich die ersten Zeilen ohne den eigentlichen Textinhalt übertragen worden. Daran sehe man, dass das Auswerteprogramm immer nur einen Teil der Daten „herausbekomme“. Technisch sei dies eine Konsequenz der logischen Extraktion, die sich an der Verzeichnisstruktur orientiere; eine physikalische Kopie einer Speicherplatte sei im Vergleich überlegen - bei einem iPhone aber eben nicht möglich. Er habe jedenfalls bei der Auswertung mit dem Programm UFED keine Filter gesetzt; er habe vielmehr „alles selektiert und alles exportiert“. (l) Die Befragung durch die Verteidigung hat der Sachverständige M5 zum Anlass genommen, das Handy selbst und die von ihm ausgelesenen Datensätze noch einmal gezielt auf die von der Verteidigung angesprochenen Varianten und Optionen zu untersuchen. Hierüber hat er in einem weiteren Hauptverhandlungstermin berichtet und sein Gutachten ergänzt. Im Rahmen dieser Nachuntersuchung hat der Sachverständige M5 das Systemdatum auf dem Handy vorübergehend auf den 24.12.2013 zurückgestellt. Dadurch konnte er die Update-Automatik der Applikation WhatsApp, die bis dahin einen Start der auf dem Handy installierten (veralteten) Version des Programms verhindert hatte, umgehen. Nunmehr konnte er mit der auf dem Gerät installierten Programmversion von WhatsApp alle vorhandenen WhatsApp-Chats wieder aufrufen und am Handy selbst – und nicht nur in der Datenauswertung durch UFED - anschauen. Dabei konnte er nachvollziehen, dass sich die Chats „YYY1 „und „YYY2“ nach wie vor auf dem Handy befinden. Außerdem konnte er ablesen, dass in WhatsApp die Option eingestellt war, automatisch täglich ein Back-up in die iCloud zu schreiben. Allerdings konnte der Sachverständige M5 weiterhin positiv ausschließen, dass es zu einer zufälligen, unabsichtlichen oder unbemerkten Rückspeicherung aus der Cloud auf das Handy gekommen ist. Dies liegt zum einen daran, dass man die gesicherten Daten überhaupt nur einspielen kann, wenn man zuvor WhatsApp neu installiert. Nur im Rahmen dieses Installationsvorgangs kann man die Option wählen, dass die Daten aus einem vorhandenen Back-up zurückgespielt werden sollen. Automatisch oder unbemerkt ist dies also nicht möglich. Zum anderen hat M5 sich die Zeitstempel der WhatsApp-Datenbankeinträge und der Anhänge (Attachments) – also der angehängten Mediendateien – auch auf dem Handy noch einmal genau angeschaut. Anhand der Zeitstempel der Einträge in der Datenbank konnte er ersehen, dass der letzte Zugriff am 12.11.2014 erfolgt ist. Dies korrespondiert mit der Festnahme am 12.11.2014. Nach der Festnahme wurde die WhatsApp-Datenbank also nicht mehr verändert. Außerdem hat M5 mit einem baugleichen iPhone und mithilfe einer von ihm selbst generierten WhatsApp-Datenbank testweise überprüft, wie sich die Datumsstempel der Einträge und der Mediendateien gegebenenfalls durch ein Back-up verändern. Dabei konnte er positiv feststellen, dass bei den Attachments – also den Mediendateien – im Falle einer Rückspeicherung der gesicherten Daten aus der iCloud die Zeitstempel neu gesetzt werden. Wenn eine durch ein Back-up erstellte Sicherungskopie wieder auf das Handy eingespielt wird, korrespondieren die Zeitstempel der angehängten Mediendateien anschließend mit dem Tag und der Stunde der Rücksicherung. Demgegenüber bleiben die Zeiteinträge des Chats selbst – also der begleitenden Texte – unberührt. Es ist daher für die Rückübertragung einer Sicherungskopie von WhatsApp-Dateien typisch, dass man Diskrepanzen zwischen den Daten der einzelnen Chat-Einträge und den Speicherdaten der dazugehörigen Attachments, also der Mediendateien, finden kann. Nach solchen Diskrepanzen hat M5 gezielt gesucht und in den WhatsApp-Chats auf dem Handy Hs keinerlei Diskrepanzen dieser Art finden können. Vielmehr korrespondieren die Zeitstempel der angehängten Mediendateien ausnahmslos mit den Zeitstempeln der Chat-Einträge selbst. Daraus hat der Sachverständige geschlossen, dass man positiv ausschließen könne, dass die WhatsApp-Chats und Anhänge nach einem Back-up zurück auf das Handy übertragen worden sind. Auch dieser plausiblen Einschätzung schließt die Kammer sich an. (m) Hinsichtlich der Kopien, die das Handy automatisch angelegt und in der Mediengalerie abgelegt hat, hat M5 nach dem Aufruf von WhatsApp auf dem Handy selbst herausfinden können, dass die Applikation so eingestellt war, dass sie die Bilddateien immer automatisch heruntergeladen und auch in Kopie in der Mediengalerie gespeichert hat. Bei den Videos sei – so M5 – die Einstellung gewählt gewesen, dass ein Download nur erfolgen solle, wenn ein WLAN-Zugriff bestand. Daher könne man auch auf dem Handy nachvollziehen, dass eine Reihe von Videos nicht heruntergeladen worden sei - eben weil sie zu einem Zeitpunkt gesendet wurden, als kein WLAN-Zugang bestand. Die nicht heruntergeladenen Videos habe H dementsprechend auch nicht gesehen haben können. In dem Ausdruck des Chat-Verlaufs könne man diese – nicht heruntergeladenen – Dateien – so M5 – allerdings leicht erkennen, nämlich daran, dass sie als Quelle der Videodatei nur die HTTP-Adresse angeben. Bei den auch wirklich lokal heruntergeladenen Dateien habe das System für die betreffende Videodatei demgegenüber zusätzlich auch eine lokale Adresse unter iOS vergeben. In diesen Fällen sei die lokale Adresse in dem Ausdruck des WhatsApp-Chats neben der HTTP Adresse auch verzeichnet. Dadurch sei eine Identifizierung der heruntergeladenen Videodateien eindeutig möglich. Zusammenfassend hat M5 noch einmal betont, dass er für die WhatsApp-Chats „YYY1“ und „YYY2“ eine Rückspeicherung aus der iCloud definitiv ausschließen könne. Sie seien in der heute noch auf dem Handy zu sehenden Form original so angelegt worden. Die Mediendateien, die als Anhänge in den Chat-Verläufen gefunden worden seien, seien nicht von der Polizei „sichtbar gemacht“ worden, sondern schlicht und ergreifend auf dem Gerät „drauf“. (n) Die Kammer hat an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen M5 keinerlei Zweifel. Er ist dem Vorsitzenden der Kammer aus einem anderen Verfahren bereits als erfahrener und sorgfältiger IT-Experte bekannt; er verfügt über eine fundierte, breitgefächerte Ausbildung als Diplom-Informatiker und ist auf die Analyse „verteilter Systeme“ spezialisiert - also auf das Zusammenwirken unterschiedlicher Hard- und Softwarekomponenten in einem komplexen Anwendungsfeld. Dadurch war er für die vorliegende Untersuchung, bei der es um Fragen der Datenherkunft und der Interaktion eines Smartphone mit anderen Speichermedien (Laptop, iCloud-Server) ging, besonders geeignet. Im vorliegenden Verfahren hat er zudem alle Fragen des Gerichts und der Verteidigung anhand von konkreten Beispielen technisch plausibel beantworten können. Seine Begutachtung war zugleich in besonderem Maße anschaulich, weil er die Datenbanken in der aufbereiteten Form auf seinem Rechner mittels Beamer vorführen und erläutern konnte. Dadurch wurden die Zusammenhänge für jedermann plastisch erkennbar. Besonders hervorzuheben ist, dass er spezielle Fragen der Verteidigung, die ihm erst in der Befragung mitgeteilt worden sind, zum Anlass für eine ausführliche Nachuntersuchung genommen hat und sie sodann ebenfalls vollständig, lückenlos und plausibel beantworten konnte. Dass er nicht alle Fragen aus dem Stehgreif zu beantworten versucht hat, sondern gelegentlich auch zunächst eine kritische Nachprüfung vorgenommen hat, wertet die Kammer als ein besonderes Qualitätsmerkmal seiner Begutachtung. Er hat für sein Gutachten zudem ganz unterschiedliche Quellen verwendet, teilweise aus Internet-Fachforen zugängliche Daten gesammelt, zugleich aber auch valide eigene Versuche mit einem baugleichen anderen - eigens beschafften - iPhone angestellt, durch die er die Funktionalitäten der verwendeten Applikationen auch in der Simulation in allen wesentlichen Punkten darstellen und abgleichen konnte. Daher ist die Kammer im Ergebnis überzeugt, dass von ihm alle relevanten technischen Fragen eindeutig und zutreffend beantwortet werden konnten. (7) Im Anschluss an die Gutachtenerstattung am 30.09.2016 hat die Kammer aus den vom Sachverständigen M5 rekonstruierten Chatverläufen einen umfangreichen Auszug aus dem Chat „YYY2 h“ im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, nämlich folgende Urkunden: 1-22, 48-52, 67, 75-97, 100-110, 120, 123, 128, 136-140, 147, 168, 172-173, 182-186 M5 I Fach 2 Chats der WhatsApp-Gruppe „YYY2“ Die in den auf diese Weise eingeführten Chats enthaltenen Mediendateien (Attachments) hat die Kammer Anfang August 2016 im Beisein des Sachverständigen Dr. K4 mittels Beamer in Augenschein genommen – d.h. Fotos auf der Leinwand gezeigt und Videos auf der Leinwand abgespielt. Dabei hat die Kammer darauf geachtet, dass lediglich solche Mediendateien in Augenschein genommen wurden, die sich tatsächlich lokal auf dem Handy befunden hatten und von dort durch den Sachverständigen extrahiert worden sind. Videos, von denen im Chat lediglich eine HTML-Adresse zu sehen war, weil sie nicht lokal auf dem Handy gespeichert worden sind und daher keine lokale Adresse in iOS angelegt worden war, wurden dabei bewusst ausgespart. Die – verhältnismäßig großflächige – Inaugenscheinnahme des Chat-Verlaufs hat der Kammer die sichere Überzeugung verschafft, dass es so etwas wie eine Distanzierung Hs gegenüber den Inhalten des ihm übersandten – durchweg mit dem IS sympathisierenden – Materials nicht gegeben hat, und dass tatsächlich innerhalb der Chatgruppe eine zunehmende Radikalisierung in Richtung auf den IS stattgefunden hat, dessen Aktionen immer enthusiastischer gutgeheißen worden sind. Dies hat die Kammer aus folgenden Umständen geschlossen: (a) Dem WhatsApp-Chat „YYY2“ gehörten 26 Teilnehmeranschlüsse (Telefonnummern) an. Zwei davon entfielen auf H, nämlich seine alte Nummer, die als TÜ 0701 von der Polizei auch abgehört worden ist, sowie seine neue Nummer, die auf den Namen seiner Frau zugelassen war; sie fand in dem iPhone Verwendung, das am Tag seiner Verhaftung in seinem Besitz sichergestellt wurde. Die alte Telefonnummer schied im Laufe der Zeit aus dem Chat-Verlauf aus und wurde abgemeldet. Mit der neuen Nummer blieb H bis zu seiner Verhaftung im Chat vertreten. Administrator des Chats war E, er wechselte am 07.07.2014 den Namen der Gruppe und gab ihr den Namen „YYY2“. Außer H erscheinen im Chat namentlich A als „ B1“, „C“ und „E B1“. Daraus kann man nach M5 folgern, dass diese drei Personen auch im Kontaktverzeichnis von Hs neuem Handy enthalten gewesen sind, so dass das System automatisch die Kontaktdaten ergänzt hat. Demgegenüber erscheinen die Telefonnummern von F, G, C6 und allen weiteren Personen ohne Namenszusätze (anonym). Die Gruppe konstituierte sich am 31.07.2014. An diesem Tag wurden F, C6, H, C und viele weitere namentlich nicht bekannte Personen zugelassen. E befand sich als Administrator als erster in der Gruppe. A stieß erst deutlich später hinzu. Gleich zu Beginn postete E unter dem 01.08.2014 die Gründungsgeschichte des islamischen Staates (IS) und ließ über mehrere Seiten hinweg eine Person unter dem Namen Abu Naasir al-Iraqi zu Wort kommen. Es wurde ein (angeblich) von dieser Person stammender Text in deutscher Übersetzung mitgeteilt. In dem Text bezeichnet sich der Verfasser als Mitglied von „Dawlatul Islam“ (Staat des Islam), er sei von Anfang an dabei gewesen, noch bevor der islamische Staat und Jabhat al-Nusra Syrien überhaupt betreten hätten. Weiterhin heißt es, er sei in Abu Ghuraib im Irak zusammen mit Abu G5 (G5) eingesperrt gewesen. In der Folgezeit werden die Anfänge des „Projekts“ geschildert - beginnend mit „Abu G6“, der als einer der „meistgehassten Männer bis heute“ bezeichnet wird, weil er der erste gewesen sei, der „das Abschlachten von US-Soldaten vor laufender Kamera erfand“. G6 habe eine Gruppe aus lediglich zehn Männern gegründet und aus dieser Gruppe sei der islamische Staat hervorgegangen. Weiterhin wird geschildert, dass G6 ursprünglich Usama bin Laden Gefolgschaft geschworen habe. Kurze Zeit später sei er durch Verrat und einen Drohnen-Anschlag der USA zum Märtyrer geworden. Sein Nachfolger habe das Werk fortgeführt; unter seiner Führung sei der islamische Staat im Irak ausgerufen worden. Weiterhin werden Rückschläge geschildert, insbesondere Luftangriffe, bei denen auch der nächste Führer der Gruppierung zu Tode gekommen sei. In dieser krisenhaften Situation – so der Verfasser des Textes – habe Abu G4 die Zügel des Islamischen Staates übernommen und er habe auch die Entscheidung getroffen, den Einfluss des Islamischen Staates nach Syrien auszudehnen. Zu diesem Zwecke habe er den Syrer Abu G5 beauftragt und mit Geld und Waffen ausgerüstet nach Syrien geschickt. Er sollte dort aber zunächst nicht als Vertreter des Islamischen Staates auftreten, sondern als eine neue Gruppierung, die die Herzen der Bewohner Syriens für sich gewinnen kann. In der Folgezeit habe G5 die Gruppierung Jabhat al-Nusra gegründet und befehligt; er habe seinen Gefolgschaftseid gegenüber G9, dem Nachfolger von Osama bin Laden an der Spitze von Alqaida, geleistet. Der Verfasser legt Wert darauf, herauszustreichen, dass beide Gruppierungen zunächst keine Unterschiede und Gegensätze gehabt und als Verbündete Seite an Seite gekämpft hätten. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass der Islamische Staat nicht zur Alqaida gehört habe. Dann sei G5 aber „ein Dieb“ geworden und habe die Mittel und Gelder des Islamischen Staates zweckentfremdet, weil er mit seiner Gruppierung dem IS nicht die Gefolgschaft geschworen habe. Der Sachverständige Dr. K4 hat bestätigt, dass es sich bei dem Text um eine kurz gefasste Gründungsgeschichte des IS handelt; dies ergebe sich eindeutig aus den Namen der erwähnten Akteure und auch daraus, dass die Entwicklung des IS in allen wesentlichen Punkten zutreffend geschildert werde. Damit ist bereits auf den ersten Seiten des Chat-Verlaufs klar, dass es sich bei dem Chat nicht um eine beliebige Nachrichtengruppe über irgendeinen Staat in Syrien handelt, sondern um eine ganz gezielt auf die Belange des IS zugeschnittene deutschsprachige Chat-Gruppe, die Berichte für die „Heimatfront“ bündelt. (b) Im weiteren Verlauf des Chats finden sich ab August zahlreiche „Frontmeldungen“, üblicherweise Erfolgsmeldungen des IS im Rahmen seiner militärischen Offensive in Nordsyrien von einer Medienstelle, die sich selbst „Ghuraba“ (Fremde) nennt. Ein Großteil dieser Meldungen wurde von G gepostet. Es handelt sich dabei um genau die Screenshots, die auch bereits in der polizeilichen Auswertung und bei der Inaugenscheinnahme der Galerie des iPhone aufgefallen sind. Aber auch E und C(e) haben eifrig Meldungen aus dem Irak und aus Syrien gepostet, z.B. den Beginn der US-amerikanischen Luftoffensive gegen Stellungen des IS im Irak am 08.08.2014. Den Angriff der USA quittiert E mit den Worten: „Allahs Fluch auf diese Ratten“. Auch H zeigt sich empört. Auf Gs Post „USA greifen Terrormiliz IS mit Kampfdrohnen an“ postet H: „Möge Allah Tahla (Gott, der Allmächtige) sie vernichten“. Auch G ist empört und bezeichnet die Amerikaner als „Feiglinge“. H schreibt am 09.08.2014 mit Bezug auf die Luftangriffe der Amerikaner: „Ja Allah ich bitte dich bei deinen schönsten Namen, lass die Steine regnen wie bei qawm lut und vernichte sie, hilf unseren Geschwistern auf der ganzen Welt, gibt ihnen Ehre, Schutz, Kraft, Geduld und den Sieg, Amin (Amen)“. Der Sachverständige Dr. K4 hat der Kammer vermittelt, dass es sich bei dem erwähnten „qwam lut“ um die arabische Bezeichnung für das biblische Sodom handelt. (c) Danach wendet sich der Chat den Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Kurdenmilizen im Norden Syriens zu. Erneut ist es G, der eine Fülle von bebilderten Frontmeldungen über Erfolge und Eroberungen postet. Dazu gehört neben dem Erwerb von Beutewaffen auch der Abschuss einer amerikanischen Kampfmaschine vom Typ F 16 über dem Irak, den H am 10.08.2014 drei Minuten nach dem Post bereits mit „Allahu akbar“ (Gott ist am Größten) feiert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K4 sind die Fotos dem IS durch die Logos der IS-Medienstelle al-Furkan zweifelsfrei zuzuordnen. Sie passen nach seiner Erkenntnis auch zu einer Offensive des IS in Nordsyrien, bei der die entsprechenden Orte eingenommen wurden. (d) Da die Auseinandersetzungen zwischen dem IS und den Kurden und Jesiden in Syrien auch die entsprechenden Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik aktivieren, beschäftigt sich die Gruppierung in der Folgezeit in ihren Chats auch mit den „Gefahren“, die von Kurden und Jesiden im Rahmen von Vergeltungsaktionen gegen Salafisten in der Bundesrepublik ausgehen. (e) Mitte August taucht im Chat das erste Bild eines enthaupteten Offiziers auf - lebend in Uniform und anschließend tot in Zivil auf dem Bauch liegend, sein abgetrennter Kopf liegt auf dem Rücken; C hat es gepostet – wie in der Folge eine Vielzahl anderer Hinrichtungsbilder sowie ein entsprechendes Enthauptungs-Video. Auch diese Fotos waren teilweise bereits im polizeilichen Auswertebericht enthalten und - in geringerem Umfang - in der Galerie zu finden, von dem Enthauptungsvideo beispielsweise nur ein Standbild vom Beginn der Sequenz. (f) Am 24.08.2014 – also wenige Tage nach dem ersten Hinrichtungsbild – postet H einen längeren Artikel über den Handel im Islam und die von Allah vorherbestimmte Versorgung des Menschen. Der Artikel beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen der Ethik (beispielsweise mit dem Verbot von Betrügereien oder der Erhebung von Zinsen). Ebenfalls am 24.08.2014 postet G wieder Erfolgsmeldungen des IS in Syrien, nämlich die Eroberung einer wichtigen syrischen Luftwaffen-Basis in der Nähe von al-Raqqa, was H ebenfalls mit einem freudigen Lobpreis auf Allah quittiert; nach Auskunft des Sachverständigen Dr. K4 postet er auf Arabisch: „Gott sei Dank dem Herren der Welten.“ (g) Erhebliche Aktivität und eine deutliche Radikalisierung in der Gruppe zeigen sich ab dem 12.09.2014. An diesem Tag wurden nach der Auskunft des Sachverständigen Dr. K4 in der Bundesrepublik verschiedene Symbole des IS verboten – unter anderem die allseits bekannte Flagge mit dem weißen Prophetensiegel auf schwarzem Grund. In der Folgezeit postet G: „Daula ab heute verboten in Deutschland“. Daran schließt sich eine Fülle von entrüsteten Kommentaren und Statements an, deren Quintessenz darin besteht, dass das Verbot „egal“ sei. In diesem Sinne äußert sich insbesondere F, der noch am selben Tag ein Foto von vermummten Kämpfern postet und ein brutales Erschießungsvideo von quälender Länge, in dem schreiende und wimmernde syrische Soldaten von vermummten IS-Kämpfern nacheinander jeweils mit zahllosen Kopf- und Genick-Schüssen hingerichtet werden. Am Ende hört man F, der das Video mit dem Handy von einem Bildschirm abgefilmt hat, noch lachend sagen: „Das wichtigste in Kürze!“ Die IS-Zuordnung der Todesschützen hat der Zeuge Dr. K4 anhand der verwendeten Logos und einer im Video zu sehenden IS-Flagge (Prophetensiegel auf schwarzem Grund) vorgenommen. Dass er das Video von einem Bildschirm abgefilmt und zum Schluss lachend kommentiert hat, hat F auf Nachfrage eingeräumt. (h) Am gleichen Tag postet C einen Bericht (eine Verlinkung) mit dem Titel „Regierung verbietet IS-Aktivität in Deutschland“. Dazu äußert sich G wie folgt: „Wenn der Staat vor den Toren Europas steht, werden sie realisieren, was eigentlich abgeht“. Daraufhin antwortet F kurze Zeit später: „Da realisieren die nix mehr“. In dieser aufgeladenen Situation tritt A dem Chat am 16.09.2014 bei. Derweil verbreitet C weiterhin umfangreiches Material (Verlinkungen), das die Vorgehensweise des IS rechtfertigen soll, indem auf die Gräueltaten an Sunniten durch Schiiten und andere Verbündete der Amerikaner verwiesen wird. Am 20.09.2014 postet C ein drastisches Enthauptungs-Video , bei dem einem (angeblichen) „Zauberer“ mit einem Schwert der Kopf abgeschlagen wird. Anschließend brüllt die zuschauende Menschenmenge „Allahu Akbar“ (Gott ist am Größten) und der islamische Staat werde Bestand haben. Die Übersetzung dessen, was auf dem Video gesprochen bzw. gerufen wird, hat der Sachverständige Dr. K4 vorgenommen. Einen Tag später meldet H sich wiederum mit einem Koranvers zu Wort, in dem Allah als barmherziger Gott gepriesen wird. Ende September postet A weiteres IS-Propagandamaterial, darunter eine Weltkarte, die ganz mit der schwarzen Flagge mit dem Prophetensiegel bedeckt ist. E meldet am gleichen Tag: „Luftanschläge in Raqqa“. C antwortet darauf, wer erkennen wolle, in welche Richtung die Rechtschaffensten der Muslime seien, der solle schauen, in welche Richtung die Pfeile der Ungläubigen gehen. Anschließend postet C weiter Meldungen über Luftangriffe auf IS-Basen sowie ein Foto des Jihad-Vordenkers M8 (welches sich auch in der Galerie des Handys befunden hatte). Außerdem postet er am 24.09.2014 das Bild „Handschlag zwischen al-Nusra und IS“ - einen symbolischen Aufruf zur Beendigung der Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen. Am selben Tag postet A den Link auf ein YouTube-Video mit dem Titel „Flammen des Krieges“ („flames of war“), und schreibt dazu: „55 Minuten Doku von den Brüdern der Daula. Möge Allah sie bewahren, Amin“. Einen Tag später postet er ein Nashid (Sprechgesang) vor einer weißen IS-Flagge sowie ein weiteres Nashid vor einer Fahne mit dem (verbotenen) schwarzen Prophetensiegel. (i) Am 26.09.2014 entsteht ein aufgeregter Austausch über die Frage, wie mit den Aufrufen zur Tötung von Zivilisten im westlichen Ausland umgegangen werden soll. Der Chat beginnt mit einem Post von A, der auf eine Stellungnahme des Jihad-Gelehrten al-Adnani verweist. Dazu schreibt er, bezogen auf die Brüder außerhalb von Syrien, die in den Ländern leben, die zur Allianz gegen den IS gehören, sei ein Aufruf zur Tötung der dort lebenden Sicherheitskräfte und Zivilisten ergangen. E bestätigt, dass eine solche Nachricht auch auf anderen Internet-Seiten zu finden sei. A verweist auf einen 18-jährigen „Bruder“ aus Australien, der dort zwei Personen mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt habe. Dann meldet sich eine nicht identifizierte Person mit der bereits oben unter III. D. 1. a) ff) (6) näher dargestellten provozierenden Chat-Äußerung: „Mal gucken, wer endlich mal was in Deutschland macht. Einfach mal nachts mit Küchenmesser jemanden in den Rücken stechen. Oder einfach mal ein paar Autos anzünden. Oder einfach mal mit dem Auto in Public Viewing rein fahren, wenn so 1000 Affen Fußball gucken. Mit nem Auto in einen Juwelier rein, alles C3 ama (Beute) und los geht‘s. Einfach mal umsetzen…“ Daran schließt sich ein erbitterter Schlagabtausch an, den E endgültig beendet, indem er den unbekannten Provokateur aus der Chatgruppe mit den Worten ausschließt: „Die Gruppe ist lediglich dazu da, um Nachrichten vor Ort zu posten und die aktuelle Lage verschiedener Orte zu berichten, und nicht, um irgendwelches Gedankengut hier preiszugeben, also bitte ich um Verständnis diesbezüglich“. Insoweit kann auf die Ausführungen oben Bezug unter III. D. 1. a) ff) (6) genommen werden. (j) Am 27.09.2014 postet C, dass sich eine größere Gruppe von Jabhat al-Nusra mitsamt „Equipment“ dem IS angeschlossen und den Gefolgschaftseid geleistet habe. Am 03.10.2014 meldet sich ein unbekannt gebliebenes Chatgruppenmitglied und ruft alle auf, für die Brüder zu beten, die morgen nicht bei ihren Familien und Kindern sein können und für die Gemeinschaft (ummah) an der Front stehen, um für Allah zu kämpfen. Diesen Aufruf quittieren C, H, E und A mit: „Amin“. H fügt noch hinzu: „Möge Allah von uns annehmen und Standhaftigkeit geben und unseren Geschwistern den Sieg schenken“. Am 08.10.2014 postet H schließlich selbst einen IS-Propaganda-Videotrailer , in dem man in schwarze und weiße Gewänder gekleidete schwer bewaffnete Kämpfer zu einem Nashid in zwei Reihen aufmarschieren sieht. Der Sachverständige Dr. K4 hat den Videoausschnitt identifizieren können; nach seinen Erkenntnissen handelt es sich um den Trailer zu einem bekannten IS-Werbevideo. Die Zuordnung erfolgte anhand der IS-Medienstelle al-Furkan, die in dem Film als Verantwortlicher auftritt, auch die verwendeten Flaggen sind eindeutig. H hat auf Rückfrage eingeräumt, dass er das Video gepostet habe, und diesen Vorgang nicht weiter kommentiert. Der Sprechgesang auf dem Video beschäftigt sich damit, dass Abu G4 der „Amir“ (Anführer) sei. Wenige Minuten später postet A, wenn man schon nicht dort sei, wo die Brüder sind, um ihnen zu helfen, dann solle man mindestens im Stande sein, die Geschwister hierzulande zu verteidigen und eine Einheit zu bilden. Daraufhin antwortet H: „Möge Allah uns vereinen“. Kurz darauf postet E eine Erfolgsmeldung des IS aus dem belagerten Kobane. Am 14.10.2014 postet E die Nachricht, dass sich die pakistanischen Taliban dem IS anschließen. H quittiert diese Nachricht wenige Minuten später mit einem Emoji, das einen erhobenen Zeigefinger – das Zeichen des Tauhid (Monotheismus: „Gott ist ein einziger“) – zeigt. Diese Geste wird unter Jihadisten üblicherweise als Siegeszeichen verwendet und soll den Glauben an die Einheit Gottes versinnbildlichen. Am 02.11.2014 postet C eine Vielzahl von Fotos, auf denen hängende Leichen zu sehen sind und daneben Kämpfer im IS-Stil, also schwarz gewandet, vermummt und schwer bewaffnet, die mit erhobenem Zeigefinger ihren Sieg markieren. Weitere Fotos vom 02.11.2014 zeigen Erschießungen im Irak. Auf den Bildern sieht man Menschen zuerst vor einer Grube knien mit dem Gewehr im Genick und anschließend in der Grube liegend. Auch hier konnte der Sachverständige Dr. K4 anhand der Logos eine eindeutige Zuordnung zur IS-Medienstelle al-Furkan herstellen. Am 10.11.2014 meldet ein unbekanntes Gruppenmitglied, dass die Mujaheddin in Algerien Abu G4 den Gefolgschaftseid geleistet haben. C, E und A beantworten dies mit den Worten „Allahu Akbar“ (Gott ist am Größten) sowie mit Emojis, die den zum Tauhid erhobenen Zeigefinger zeigen. Wenige Minuten später schreibt A: „Der Staat wächst und wächst, Alhamdulillah, so möge Allah ihn festigen und stärken.“ Daraufhin antworten G, E, C und H mit „Amin“. (k) Im Ergebnis zeigt der Chat in 2014 eine intensive Sympathie Hs und eine zunehmend offene Parteiname für den IS. Er bestätigt in jeder Hinsicht die Einschätzung M6s, dass H ein „Dauli“ (IS-Anhänger) geworden sei und bildet den Grund für eine spürbare Entfremdung von D. Diese wiederum erklärt ein Stück weit, warum Hs Aktivität in der Bande in 2014 erlahmt, war D doch ursprünglich ein starker Befürworter und Fürsprecher Hs. Die Chat-Inhalte aus dem Jahr 2014 zeigen auch, dass die abgehörten Telefonate im Herbst 2013 – die inhaltlich auf der gleichen Linie liegen – auch bereits als eine Identifikation mit jihadistischen Zielen in Syrien verstanden werden müssen. Lediglich die Gruppen-Präferenz – also die eindeutige Hinwendung zum IS als der mit Abstand radikalsten und expansivsten Organisation im syrischen Bürgerkrieg –, die in den Telefonaten im Herbst 2013 noch diskret anklang, hat sich im Laufe des Jahres 2014 deutlicher – und letztlich ganz massiv nach der Ausrufung des Kalifats durch Abu G4 im Juli 2014 – ausgeprägt. Die Darstellung Hs in seiner Einlassung, er habe den Chat „YYY2“ lediglich passiv und gelegentlich - nach Art eines Newsletter - gelesen, ist durch die Rekonstruktion des Chatverlaufs zur Gänze widerlegt; sie zeigt, dass H über einen langen Zeitraum zeitnah den Posts gefolgt ist und vieles - ausschließlich zustimmend - kommentiert hat. Die Chat-Einträge selbst und die dazugehörigen Mediendateien hat H auf breiter Front nicht gelöscht, obwohl ihm dies technisch möglich gewesen wäre. Gelöscht hat er – allenfalls Einträge in der Medien-Galerie des iPhone, in der die Daten besonders leicht zugänglich sind. Diesen Löschvorgängen lässt sich im Hinblick auf die zustimmenden Kommentare, die im Chat-Verlauf selbst nachweisbar sind, nach Einschätzung der Kammer nicht entnehmen, dass H sich von dem ihm übersandten IS-Material distanziert hätte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auf Hs Handy auch viele harmlose Familienvideos und –fotos gespeichert sind sowie Bilddateien, die dem islamischen „Mainstream“ zuzuordnen sind und sich etwa mit den Begriffen Schuld und Sühne beschäftigen, die für sich betrachtet eine besondere jihadistische oder salafistische Glaubensausprägung nicht zum Ausdruck bringen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Hs eindeutige Äußerungen in den einschlägigen Chatverläufen anders zu interpretieren oder zu relativieren wären. Vielmehr verdeutlicht der intensive Kontakt, den H zu den Brüdern B C D E(e) gesucht hat, dass er deren religiöse Grundüberzeugungen durchweg teilte, auch wenn er diese innerhalb seiner Herkunftsfamilie – oder auch im Umgang mit seinen minderjährigen Kindern - nicht immer lückenlos durchgesetzt und dort durchaus auch nicht-„salafistische“ Verhaltensweisen toleriert hat – wie etwa den Konsum westlicher TV Programme, insbesondere der Sendung „The Voice of Germany“, oder das Tragen eines Trikots der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Die Kammer sieht darin keinen Widerspruch oder Gegensatz, sondern vielmehr eine Folge des Umstands, dass die Radikalisierung Hs sich allmählich vollzogen hat, so dass spezifisch jihadistische Denkschemata über einen langen Zeitraum parallel neben alltäglichen Verhaltensmustern der mitteleuropäischen Mehrheitsgesellschaft gepflegt wurden und diese nicht von vornherein dominieren konnten. ee) Die Feststellungen unter II. 1. b) ee) zum Imbiss „H2“ beruhen im Einzelnen auf folgendem: (1) Dass H den Schnellimbiss „H2“ in der Nähe des R-Platzes in der Kölner Innenstadt bis etwa August 2013 betrieben und anschließend verkauft hat, hat er in seiner Einlassung selbst geschildert. Im Einzelnen hat er hierzu angegeben, er habe damals monatliche Einkünfte nach Abzug der Fixkosten in einer Größenordnung von 7.000-10.000 € erwirtschaften können. Von den Einnahmen habe er zunächst gut leben können, durch das Anwachsen seiner Familie sei es aber zunehmend schwieriger geworden; er habe seinen Schnellimbiss nicht mit einer „Insolvenz“ beendet, sondern diesen „rechtzeitig abgegeben“ und dafür eine „Ablöse“ von insgesamt 19.000 € erhalten. Privat habe er „nur im überschaubaren Bereich“ Schulden gehabt - nicht in einer Höhe, „dass man dafür hätte Straftaten begehen müssen“. Er habe nach etwa dreimonatiger Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, in denen er sich erfolglos auf verschiedene Stellen beworben habe, für wenige Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und sei anschließend beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldet gewesen, wodurch er und seine Familie Krankenversicherungsschutz gehabt hätten. (2) Den Kern dieser Darstellung – nämlich den Betrieb des Schnellrestaurants bis etwa August 2013 und seine anschließende Aufgabe – konnten die ermittelnden Polizeibeamten KHK L5, KHK O20, KHK P5 und KHK P14 bestätigen. Die Richtigkeit der Einlassung ist auch deshalb nicht zu bezweifeln, weil sie durch eine Vielzahl von Telefonaten bestätigt und ergänzt wird; lediglich bei der wirtschaftlichen Lage des Geschäfts sind Abstriche zu machen – diese war insgesamt doch etwas angespannter, als H sie dargestellt hat. (3) So schildert H in dem Telefonat A--38 vom 20.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (3)) gegenüber D11, dass er bemüht sei, seinen „Laden“ zu verkaufen und in konkreten Verhandlungen stehe. Auf D11s Rückfrage nach der Höhe des monatlichen Gewinns – was monatlich übrig sei -, antwortet H, es blieben nach Abzug aller Ausgaben ungefähr 30, 40 € täglich übrig, was D11 sofort – zutreffend – auf etwa 900-1000 € im Monat hochrechnet. Die Rückfrage, ob darin bereits irgendwelche Gehälter für H oder Familienmitglieder enthalten seien, verneint H, worauf D11 ihm rät, sich eine andere Beschäftigung zu suchen, weil ihm die Einkünfte zu mager erscheinen. Auch in dem Telefonat A--40 vom 03.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (10)) ist die unbefriedigende wirtschaftliche Situation des Geschäfts ein Thema. H schildert in dem Gespräch gegenüber einer unbekannten männlichen Person, er habe seinen Laden „leider abgegeben“, weil er „finanzielle Probleme“ gehabt habe; das Geschäft sei zwar im Prinzip ganz gut gelaufen, aber bei einer großen Familie sei „alles ganz anders“. Die beiden Gespräche zeigen, dass die Beschreibung von H in seiner Einlassung, er habe mit dem Geschäft bis zu 10.000 € monatlich nach Abzug der Fixkosten erwirtschaften können, erheblich zu hoch gegriffen ist und offensichtlich den Eindruck vermeiden sollte, er habe ein wirtschaftliches Interesse an der Begehung von Eigentumsdelikten gehabt. Tatsächlich lassen die in dem Gespräch A--38 mit D11 genannten Zahlen nur den Schluss zu, dass eine damals vierköpfige Familie – das dritte Kind wurde erst später geboren – von den Einkünften auf Dauer nicht in auskömmlicher Weise hätte leben können – insbesondere erscheint es wirtschaftlich ausgeschlossen, mit derartigen Einkünften als freiberuflich Tätiger für einen angemessenen Familien-Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Daher erscheint die Einlassung Hs im Übrigen, er habe sein Geschäft „rechtzeitig“ abgegeben und sich anschließend um eine versicherungspflichtige Tätigkeit bemüht, nur plausibel. (4) Dass das Ladengeschäft Hs bis zu seiner Aufgabe als Treffpunkt der Gruppierung sowie als Anlaufpunkt für Ausreisewillige und H selbst als Informationsvermittler genutzt wurden, lässt sich zum einen an der oben bereits näher dargestellten Gesprächsreihe A--1, A--2 und J--8 über „Brüder“, die eine „Rundreise“ machen wollen und denen „ein paar Sachen fehlen“ nachvollziehen (s.o. II. 1. c) aa) (8), (9) und (10)). Dort dient der Imbiss als ein Ort, zu dem D11 die Ausreisewilligen hinbringen und B „in Ruhe“ mit ihnen reden kann. In dem ebenfalls bereits geschilderten Telefonat B--11 vom 29.08.2013 (s.o. II. 1 e) bb) (1)), in welchem A D bittet, sich mit dem „H“ in Verbindung zu setzen, weil dieser Bescheid wisse – es gehe darum, dass er, A, einen „Abnehmer“ suche, tritt die Funktion Hs als Vermittler von Informationen, über die man am Telefon nicht gefahrlos reden kann, hervor. Diese zeigt sich auch in der bereits ausführlich dargestellten Gesprächsreihe über die Ausreise des G11 A--3, A--9, A--10, A--4, A--11, A--14, A--12, A--13, G--9 und G--10 (s.o. III. D. 1. b) cc) (3)). Dort ist es H, der den zunächst abgebrochenen Kontakt zu G11 wiederherstellen kann, nachdem dieser ihn spätabends in seinem Imbiss aufgesucht hat ( A--10 vom 21.08.2013, s.o. II. 1. c) cc) (4)); H kommt dann die Aufgabe zu, im Auftrag von D11 einen gemeinsamen Termin mit G11 zu vereinbaren, der ersichtlich auch wieder in dem Schnellrestaurant stattfinden soll, wohin D11 „kommen“ möchte. Auf der selben Linie liegt das Telefonat FA5--8 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (13)), in dem D auf der Suche nach einem Fahrer zur Vorbereitung des Einbruchs in den T13&T14-Shop (FA 5) seinen Schwager C1 anruft und diesen „bei H“ im Restaurant findet, wo auch bereits C ist. Nach der erfolgreichen Entwendung des Tresors aus dem T13&T14-Shop ist erneut der Laden von H der erste Anlaufpunkt; dort wird die Beute umgeladen und dann weiter transportiert – zu H nach Hause in die Garage in der G-Straße. Ganz plastisch wird die Funktion des Schnellrestaurants schließlich in dem Telefonat A--33 vom 26.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (21)), in dem B nach dem Verkauf des Ladengeschäfts zu H sagt: „Früher haben wir uns ja immer in deinem Laden getroffen, aber zurzeit haben wir ja „keine Treffmöglichkeit“ mehr.“ Die Telefonate zeigen in ihrer Gesamtheit, dass das Ladengeschäft Hs für den Kölner Teil der Gruppierung ein ganz wichtiger Stützpunkt und Anlaufpunkt gewesen ist; das Schnellrestaurant hat es vor allem ermöglicht, sich verhältnismäßig unauffällig bei einer äußerlich banalen Alltagstätigkeit – der Zusichnahme von Nahrung, die nach den Regeln des Islam zubereitet wurde („Halal“) – zu treffen. Das macht es plausibel, dass der Wegfall des Geschäfts ein „Verlust“ war und allgemein bedauert wurde, und dass Hs Bedeutung innerhalb der Gruppierung dadurch auch reduziert worden ist. ff) Die Feststellungen unter II. 1. b) ff) dazu, dass H innerhalb des Kölner Teils der Gruppierung vor allem als Tippgeber fungierte, ergeben sich vor allem daraus, dass er in dieser Funktion in den Fällen FA 1, FA 1.1 und FA 5 auftrat und später im November 2013 noch einmal in einer Gesprächsreihe mit neuen Tipps in Erscheinung trat. (1) Dies ergibt sich aus verschiedenen Telefonaten, die ganz überwiegend bereits ausgiebig besprochen worden sind - namentlich aus dem Telefonat FA1--1 vom 12.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (1)), in dem H gegenüber B für das Wochenende einen „Bruder“ ankündigt, der „sehr aktiv“ sei. Auch D und C haben in ihren Einlassungen H als denjenigen geschildert, der den Tipp auf C3 bzw. C3 gegeben habe. In dem Gespräch FA1--19 vom 14.07.2013 (s.o. II. 2. a. aa) (15)) gibt H die aktuelle Position des C3 bzw. C3 durch, damit die anderen ihn sich anschauen können. Auch im Folgenden hält er B in dem Gespräch FA1--20 vom 14.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (17)) über die Bewegungen des C3 bzw. C3 so gut es geht auf dem Laufenden und ärgert sich schließlich über den Misserfolg der ersten Observation in dem Telefonat FA1--21 vom 14.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (18)). Nach einer kurzen zwischenzeitlichen Ambivalenz in der Frage, ob C3 bzw. C3 möglicherweise wieder ein rechtgläubiger „Bruder“ geworden ist und daher nicht bestohlen werden darf ( FA1--23 vom 16.07.2013, s.o. II. 2. a) aa) (24)) ist es erneut H, der B und D(e) versucht, auf die Spur des C3 bzw. C3 zu bringen. In den Telefonaten FA1.1--7 und FA1.1--8 vom 24.07.2013 (s.o. II. 2. a) bb) (2)) gibt H durch, was er über den mutmaßlichen Heimweg von C3 bzw. C3 – damals noch als „C3a“ bezeichnet – weiß, damit B und D(e) ihn finden und verfolgen können. Kurz vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) ist es wiederum H, der in dem Telefonat FA5--12 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (17)) nähere Einzelheiten über das neue Tatopfer, den Inhaber des Ladengeschäfts in Köln-Ehrenfeld, zu berichten weiß; dieser sei „ein ganz Grober“ und kaufe immer nur „die beste Qualität in Sachen Essen“. Damit verbindet H zugleich die tröstende Aufmunterung für den vom bisherigen Verlauf der Observation C3 bzw. C3s enttäuschten B, dass „das andere Essen heute abend ganz ganz sicher“ sei und erweckt damit insgesamt den Eindruck, dass ein Einbruch dort auf jeden Fall lohnende Beute verspreche. Schließlich kann er in dem oben bereits ausführlich beschriebenen Telefonat FA5--13 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) B die Sorge nehmen, dass das in den Blick genommene Tatopfer P8 ein korrekter Glaubensbruder sei, gegen den vorzugehen die eigene religiöse Überzeugung verbiete. Damit bestätigt die Telefonie zum Komplex C3 bzw. C3 in Gänze die Darstellung von D in seiner Einlassung, wonach die „ganze Sache“ damit losgegangen sei, dass H C3 bzw. C3 ins Spiel gebracht habe, dass es entscheidend auch Hs Idee gewesen sei, C3 bzw. C3 „um sein Geld zu erleichtern“, dass H in der Folgezeit bei seinem Bruder B „immer wieder Druck gemacht“ habe, dass H nach zwischenzeitlichen Zweifeln weiterhin initiativ geworden und bis zuletzt davon ausgegangen sei, dass es bei C3 bzw. C3 „etwas zu holen“ gebe; H habe sich auch „in Pakistanerkreisen“ in Köln gut ausgekannt und daher den Ladeninhaber des T13&T14-Shop persönlich gekannt; er habe den Glauben daran, dass C3 bzw. C3 über viel Geld verfüge, stets mit dem Argument am Leben gehalten, C3 bzw. C3 bewege sich dauernd unter Leuten, die viel Geld hätten, daher sei seine Behauptung plausibel, selbst auch über viel Geld zu verfügen. (2) Die Rolle des Tippgebers hat H auch über den Komplex C3 bzw. C3 hinaus jedenfalls bis Ende des Jahres 2013 beibehalten, wie sich aus der – oben unter III. D. 1. b) bb) bereits unter einem anderen Gesichtspunkt ausgewerteten – Gesprächsreihe A--36, B--46, B--47, B--48 und B--49 ergibt, die Ende November 2013 aufgezeichnet werden konnte. In dem Telefonat A--36 vom 29.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (20)) berichtet H B zunächst, er habe sich auf „verschiedene Stellen“ beworben, sei aber nicht angenommen worden. Er mutmaßt, dass die Empfänger seiner Bewerbungen ablehnend reagieren, wenn sie seinen „Bart sehen“, den er damals nach Art strenggläubiger Muslime hatte buschig wachsen lassen. Dass H sich wegen seiner religiösen Überzeugung benachteiligt fühlt, ergibt sich auch daraus, dass er auf Nachfrage von B erklärt, er habe sich eigentlich schon auf Stellen beworben, wo es „nicht streng“ zugehe, und wo auch bereits „ein paar praktizierende Brüder“ arbeiteten; es habe trotzdem nicht geklappt. Anschließend wechselt H das Thema und erklärt, man müsse sich unbedingt treffen und ausführlich reden; es gebe „zwei, drei Sachen“ und es stecke viel „khayir“ (Gutes, Segen) dahinter, aber man müsse das dann auch „durchziehen“. Als B nachfragt, ob es denn auch „sicher“ für „alle“ sei, bejaht H dies und gibt an, er habe „vorgestern“ die „Information bekommen“, das sei „ganz sicher“. B insistiert und fragt, ob es „nicht so, wie letztens die Aktion“ sei, was H verneint. Auf die Frage von B, ob es „einfach oder schwierig“ sei, gibt H an, so wie er gehört habe, sei es „ganz einfach“. Man brauche nur „einen Fahrer und zwei Leute“. B fasst daraufhin zusammen, er müsse das „unbedingt organisieren“ und man werde sich darüber noch näher unterhalten. Durch Bs Formulierung, ob es „nicht so, wie letztens die Aktion“ sei, drängt sich bereits an dieser Stelle der Eindruck auf, dass B auf die nur mäßig erfolgreiche Aktion im T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld (FA 5) Bezug nimmt, die im Hinblick auf die ursprüngliche Erwartung, einen großen Geldbetrag im sechsstelligen Bereich erbeuten zu können, nach wochenlangen Bemühungen mit der Öffnung des entwendeten Tresors am 18.09.2013 – also etwa sechs Wochen vor diesem Telefonat – mit einem vergleichsweise mageren Betrag von etwa 1.600 € ein wenig befriedigendes Resultat erbracht hatte. Der Eindruck, dass es in dem Gespräch A--36 um „zwei, drei“ neue Einbruchsdelikte nach Art der „letzten Aktion“ in Köln-Ehrenfeld geht, wobei die Informationen zur Beute - „viel „khayir“ (Gutes) - allerdings diesmal „ganz sicher“ sein sollen, verdichtet sich durch das anschließende Telefonat B--46 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (21)) zwischen B und D(e), in dem B angibt, dass „H“ ihn angerufen habe, der habe etwas „sehr Gutes“, wo viel „Dings rausspringt - Massari (Geld)“. H habe sich „dreimal beworben“, sei aber nicht angenommen worden „wegen Bart.“ Dafür, dass B und H sich treffen wollten, um über neue Straftaten zu reden, spricht auch das Telefonat B--47 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (22)), in dem B und H ein persönliches Treffen auf der Straße vor Hs Haustür vereinbaren, und in dem B sagt: „Dann kannst du kurz rauskommen, dann reden wir fünf Minuten und dann sagst du mir - Handys im Auto lassen - und dann fahre ich sofort wieder los. Reden wir nur kurz unter vier Augen.“ Der Umstand, dass B bei dem Gespräch weder seinen Fahrer – H1 – noch die Handys dabei haben möchte, kann nur so interpretiert werden, dass es um eine konspirative Absprache geht, bei der Zeugen um jeden Preis ausgeschlossen werden sollen. H erwähnt noch, dass er am folgenden Tag mit D11 zusammen an einer Benefizveranstaltung teilnehmen wolle, bei der er auch die letzten „Details“ erfahren werde, einen Teil der Informationen habe er aber bereits. Nach dem vereinbarten Treffen, das durch das Telefonat B--48 vom 01.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (23)) belegt wird, schildert B seinem Bruder D in dem Telefonat B--49 vom 02.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (24)) schließlich, er habe mit „H“ geredet und müsse „deswegen“ mit D noch einmal sprechen, „der“ habe nämlich „ein paar neue Adressen – zum essen“. Die Formulierung „Adressen zum essen“ wird in den Telefongesprächen zwischen den Brüdern B C D Ee durchweg als ein Synonym für Objekte zur Begehung von Eigentumsdelikten verwendet; insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) ii) und die dort zitierten zahlreichen Telefongespräche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dieses Verständnis ist darüber hinaus durch die Einlassungen von D und C im Kern bestätigt. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass H Ende November 2013 B noch einmal mit mehreren „Tipps“ für verschiedene mögliche Einbruchsdelikte versorgt hat. Soweit H sich in seiner Einlassung – offenbar im Hinblick auf diese Gesprächsreihe – vage dahingehend geäußert hat, er habe „später mit B noch mal über Möglichkeiten zur Schwarzarbeit“ gesprochen, er sei dort aber wegen seines „Bartes abgelehnt“ worden, ist diese Einlassung nach Einschätzung der Kammer durch den Inhalt der Telefonate widerlegt. Es wurde zwar auch über mögliche Arbeitsstellen Hs und über seine Zurückweisung wegen seines Bartes gesprochen, dabei handelte es sich indes nur um die Einleitung des ersten Telefonats; anschließend hat H das Thema ersichtlich noch einmal gewechselt. Die Annahme, das gesamte Gespräch habe sich um Möglichkeiten zur Schwarzarbeit gedreht, ist weder mit dem Hinweis von B auf „letztens die Aktion“ in Einklang zu bringen noch mit dem Hinweis, man brauche „einen Fahrer und zwei Leute“ noch mit der Ergebniszuammenfassung durch B, H habe „ein paar neue Adressen zum essen“ mitgeteilt. Es liegt auch eher fern, dass bei einer Schwarzarbeit „viel Massari (Geld)“ verdient werden kann. Schließlich hat H die Frage offengelassen, wie man mit einer Schwarzarbeit viel Geld verdienen soll, wenn man wegen des Bartes schon gar nicht angenommen wurde. (3) Dass H innerhalb der Gruppierung als Bindeglied und Kontaktmann zu D11 aufgetreten ist, ergibt sich aus einer Vielzahl von Telefonaten, die bereits ausführlich geschildert worden sind – beispielsweise aus der Gesprächsreihe über Brüder, denen Geld und Papiere fehlen ( A--1, A--2 und J--8, s.o. III. D. 1. b) cc) (2)), und aus der langen Serie von Telefonaten rund um die Ausreise des G11 ( A--3, A--9, A--10, A--4, A--11, A--14, A--12, A--13, G--9 und G--10 , s.o. III. D. 1. b) cc) (3)). In dem Telefonat A--5 vom 23.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (5)) kann H B über die Reisebewegungen von D11 aufklären. In dem Telefonat A--9 vom 19.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (2)) bittet D11 um 1.400 € zur Durchführung seiner nächsten Syrien-Reise, die H ihm zusagt. Das Gespräch A--29 vom 16.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (12)) zwischen E und H über den vermeintlichen Tod des Abu G10 (G10), in dem H sich auf Informationen beruft, die er von „Onkel D11“ gehört habe, der wiederum mit seinem Sohn „über Skype“ telefoniert habe, verdeutlicht, dass H über seine Verbindung zu D11 Informationen aus erster Hand aus dem syrischen Bürgerkrieg vermitteln kann, in dem G13 D11 auf Seiten des IS kämpft. Dem Telefonat A--33 vom 26.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (21)) kann entnommen werden, dass H sich über die Familienverhältnisse des D11 besser auskennt als B und daher beispielsweise auch sagen kann, dass es sich bei „D12“ um D11s Schwiegersohn handelt. Schließlich ist an das Telefonat A--39 vom 25.07.2014 ((s.o. II. 1. c) bb) (1)) zu erinnern, in dem H D11 auf die für ihn schädlichen Gerüchte hinweist, dass er das gespendete Geld nicht immer dort abliefere, wo der Spender es platzieren wollte, sowie an das Telefonat B--47 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (22)), in dem H über D11 zu berichten weiß, dass es diesem seit seiner letzten Rückkehr aus Syrien nicht gut gehe und er viel weine. Die genannten Gespräche verdeutlichen in ihrer Summe, dass H über einen langen Zeitraum hinweg D11s Reisebewegungen, Überlegungen und Gefühle verfolgt und gekannt hat, und dass er von anderen Gruppenmitgliedern als jemand wahrgenommen worden ist, der solche Informationen kennt und weitergibt. (4) Die Rolle D11s als Schleuser für ausreisewillige Kämpfer für den syrischen Bürgerkrieg beleuchten vor allem die bereits besprochenen Telefonate über die Ausreise des G11 (s.o. III. D. 1. b) cc) (3)), sowie die Telefonate J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)) und B--56 am 12.05.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (5)), in denen es um Unstimmigkeiten geht, weil D11 Spendengelder für syrische Kämpfer angeblich zweckentfremdet habe. gg) Die Feststellungen unter II. 1. b) gg) dazu, dass H sich bereits am 12.07.2013 mit B und D(e) stillschweigend darauf verständigt hat, in nächster Zeit für einen gewissen Zeitraum fortgesetzt gemeinsam Eigentumsdelikte zu begehen, ergeben sich aus folgenden Erwägungen: (1) H hat in seiner Einlassung versucht, seine Entscheidung, C3 bzw. C3 durch einen Einbruchsdiebstahl um einen sechsstelligen Geldbetrag zu bringen, als überwiegend durch altruistische Motive begründet darzustellen – und zugleich als eine einmalige Entgleisung seinerseits ohne ein zu Grunde liegendes Gesamtkonzept, die er später tief bereut und nie wiederholt habe. Im Zentrum seiner Darstellung steht dabei die Angabe, er habe sich zu einem Vorgehen gegen C3 bzw. C3 erst entschieden, nachdem valide Hinweise darauf vorgelegen hätten, dass C3 bzw. C3 pakistanische Landsleute um ihren Schleuserlohn betrogen und während seiner Untermiete in der Wohnung des D diesem auch noch einen Geldbetrag von 3.000 € – gespart für die nächste Pilgerfahrt nach Mekka – entwendet habe. Es sei ihm darum gegangen, den Geschädigten wieder zu ihrem Geld zu verhelfen und er habe sich lediglich als Nebeneffekt davon eine Art „Belohnung“ in Form eines „Anteils von dem wiederbeschafften Geld“ versprochen. Hierzu hat H - auf den wiederholten Vorhalt des Gerichts, dass ausweislich der abgehörten Telefonie die Betrugsvorwürfe gegen C3 bzw. C3 erst deutlich nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld (FA 5) aufgetaucht seien – in seiner zeitlich letzten Einlassung am 79. Hauptverhandlungstag nach einer auf seinen Wunsch hin anberaumten Unterbrechung der Hauptverhandlung durch seine Verteidigerin eine handschriftliche Erklärung verlesen lassen, die er sich anschließend zu eigen gemacht hat; darin hat er noch einmal komprimiert zusammengefasst, in welchen „Phasen“ sich aus seiner Sicht seine Vorstellungen und Zielsetzungen im Fall C3 bzw. C3 entwickelt haben sollen. Danach soll sich seine Einstellung zu C3 bzw. C3 in fünf Phasen entwickelt haben, an deren Ende der Tatentschluss gestanden habe: Zunächst habe C3 bzw. C3 ihm „von 100.000 € und mehr“ erzählt, die er immer bei sich trage oder in seinem Hotelzimmer verwahre, und das habe er, H, ihm am Anfang auch geglaubt; er habe ihm damals „helfen“ wollen, eine Unterkunft und ein Schließfach zu finden. Dann seien „Gerüchte“ aufgekommen und er, H, habe sich gefragt, ob C3 bzw. C3 ein Betrüger sei oder ob er das Geld wirklich besitze und von wo es gegebenenfalls stamme, es sei ihm komisch vorgekommen, dass „ein reicher Mann mit so viel Geld auf billige Hotels und Unterkünfte angewiesen“ sei. Dann seien „zwei konkrete Betrugsfälle“ geschehen zum Nachteil von Bekannten, zu denen er, H, den Kontakt vermittelt habe. Dadurch sei es für ihn plausibel geworden, dass C3 bzw. C3 sein Geld nicht habe zeigen wollen. Danach habe er, H, die Vorwürfe aufklären und wissen wollen, wo sich das Geld befinde. In dieser Phase habe er B eingeweiht und um Hilfe gebeten. Dieser habe im H3 aber nur „gucken“ sollen, ob sich das Geld dort befinde, ohne es mitzunehmen. Erst nach „weiteren Vorwürfen gegen C3 bzw. C3“ habe er sich dann entschieden, ihm „das Geld abzunehmen“. (2) Dieses „Phasenmodell“ widerspricht indes nicht nur der Einlassung von D und C, die geschildert haben, dass es bereits bei der ersten Observation am 14.07.2013 darum gegangen sei, nach Möglichkeit das Geld auch zu entwenden. Es ist vor allem durch die abgehörten Telefongespräche objektiv eindeutig widerlegt, weil es mit den dort abgebildeten Zeitabläufen auch nicht ansatzweise in Einklang zu bringen ist. Dies zeigt ein Abgleich der dokumentierten Gesprächszeitpunkte und -inhalte: Am 12./13.07.2013 gibt H den Tipp auf C3 bzw. C3 an B, über den B sogleich seinem Bruder D berichtet. Schon kurz danach hört man im Rufaufbau des Telefonats FA1--4 vom 13.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (3)) die Aussage: „Wir checken das richtig ab und machen das Ding leer.“ Dadurch ist klar, dass von Anfang an nicht im Raum stand, C3 bzw. C3 zu helfen, sondern ihn zu bestehlen. Da sich in der weiteren Telefonie vom 13./14.07.2013 auch immer Hinweise darauf finden, dass H in die weiteren Überlegungen eingebunden ist – beispielsweise das Telefonat FA1--5 vom 13.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (5)), in dem D mitteilt, er müsse noch gerade was „beim H“ klären –, liegt es von vornherein fern, dass H in dieser Phase nicht mitbekommen haben könnte, dass bereits die Vorbereitungen auf einen Einbruchsdiebstahl liefen. Vielmehr sprechen die Telefonate für die Darstellung von D, wonach es von Anfang an die Idee von H und seinem Bruder B gewesen sei, „diesen Pakistaner um sein Geld zu erleichtern“. Am 14.07.2013 findet die Beschaffung der Einbruchswerkzeuge statt. Dies ergibt sich aus den abgehörten Telefonaten FA1--8, FA1--9 und FA1--10 (s.o. II. 2. a) aa) (8) und (9)), in denen B seinem Bruder C auch den geplanten Tatablauf bereits in groben Zügen beschreiben kann. Noch am gleichen Tag kommt es zur ersten missglückten Observation – an der eine Vielzahl von Personen beteiligt sind: B, D und C(e), H1, D10 und L14 (s.o. II. 2. a) aa) (16)). H wird von B über den Verlauf und das Ergebnis der Aktion auf dem Laufenden gehalten ( FA1--19, FA1--20 , s.o. II. 2. a) aa) (15) und (17)) und ist anschließend hörbar verärgert, dass die Aktion nicht besser gelaufen ist ( FA1--21 , s.o. II. 2. a) aa) (18)). Nach Hs Darstellung in seiner Einlassung wäre am 14.07.2013 bereits Phase 4 erreicht gewesen, denn B war bereits eingeweiht und sollte nach dem Geld gucken – wobei sich aus den Telefonaten eben auch ergibt, dass es bei dem Anschauen des Geldes nicht bleiben sollte, denn B sagt seinem Bruder C in dem Telefonat FA1--8 u.a. auch, dieser könne danach „vielleicht gleich mitnehmen“. Dies lässt sich nur so verstehen, dass bereits im ersten Anlauf Beute gemacht werden sollte. Hätte man sich am 14.07.2013 bereits in Phase 4 befunden, dann müsste H - nach seiner Einlassung - zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis von konkreten Betrügereien des C3 bzw. C3 gehabt haben. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Die Telefonie belegt etwas Anderes: In dem bereits eingehend geschilderten Telefonat FA1--23 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (24)) äußert H ernsthafte Zweifel daran, dass man C3 bzw. C3 bestehlen dürfe, weil er nach eigenen Angaben jetzt doch wieder beten und ein guter Bruder werden wolle. Ein solches Gespräch ergäbe überhaupt keinen Sinn, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre, dass C3 bzw. C3 ein serieller Betrüger ist und „gute Brüder“ schädigt; denn dann hätte C3 bzw. C3 soviel beten können wie er möchte, man hätte ihm seine angebliche Gläubigkeit gleichwohl niemals abnehmen können; dass eine betrügerische Schädigung von Glaubensbrüdern keinesfalls mit den ethischen Anforderungen der islamischen Glaubenslehre in Einklang gebracht werden könnte, liegt auf der Hand. Der von H ins Spiel gebrachte zeitliche Ablauf ist also bereits an dieser Stelle unplausibel. Am 24.07.2015 findet die zweite vergebliche Observation des C3 bzw. C3 statt. Wieder ist eine Vielzahl von Personen eingeschaltet und wieder ist H involviert, wie sich aus den Telefonaten FA1.1--7, FA1.1--8 und FA1.1--10 vom 24.07.2013 (s.o. II. 2. b) bb) (2) und (3)) ergibt, und kritisiert im Hintergrund die Vorgehensweise der Brüder B C D E(e) (FA1.1--8: „großer Fehler“). Am 25.07.2015 heißt es dann in dem Telefonat FA1.1--14 (s.o. II. 2. a) bb) (11)) zwischen B und H, man werde jetzt einen „neuen Plan“ machen, „wenn der eincheckt bei dem“. Danach findet der Einzug des C3 bzw. C3 in die Wohnung des D statt. D lässt in der Wohnung 3.000 € zurück – so schildern es sowohl H als auch D –, die später von C3 bzw. C3 unterschlagen werden. Das hätte D wohl kaum getan, wenn man zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätte, dass es sich um einen Serienstraftäter und Betrüger handelt. Dementsprechend ist die Einlassung von D, er habe bis zum Einzug des C3 bzw. C3 in seine Wohnung „nichts über kriminelle Geschichten“ gewusst und deshalb auch sein Geld in der Wohnung gelassen, äußerst plausibel. Am 11.08.2013 - einem Sonntag - wohnt C3 bzw. C3 bereits in der Wohnung des D. An diesem Tag findet seine Beschattung durch D10 statt (s.o. II. 2. b) aa ) (7)) und führt zu dem Ergebnis, dass C3 bzw. C3 in dem T13&T14-Shop etwas gelagert haben muss. Diese vermeintliche Entdeckung ist Gegenstand der Telefonate FA5--7 und FA5--12 von diesem Tag (s.o. II. 2. b) aa) (12) und (17)) geworden. Etwa zeitgleich findet der Einbruch in die Wohnung des D statt (s.o. II. 2. b) aa) (7)) – offenbar um dort nach dem Geld zu suchen; der Einbruch wird in den Telefonaten FA5--13, FA5--14 und FA5--15 vom 11.08.2013 thematisiert (s.o. II. 2. b) aa) (18), (19) und (20)). Kurz vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop erörtern H und B am Telefon in dem Gespräch FA5--13 auch, ob der Inhaber von dem Laden „betet“. H antwortet, er wisse es nicht, und fügt hinzu: „Das ist auch nicht so, dass der auf dem Weg ist, weißt du?“ Danach ist der Einbruch für alle Beteiligten offenbar kein ethisches Problem mehr. In der Nacht auf den 12.08.2013 erfolgt schließlich der Einbruch in den T13&T14shop (s.o. II. 2. b) bb)). Danach fragt H in den Telefonaten FA5--21, FA5--22 und A--35 vom 12./13.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (1), (2) und (4)) mehrfach nach, wann der Tresor denn endlich geöffnet wird. Er will ihn offenbar loswerden. In der Nacht vom 17./18.09.2013 wird der Tresor schließlich von B, E und C im Wald gewaltsam geöffnet (s.o. II. 2. b) cc) (11)). Erst am 02.09.2013 – also mehr als zwei Wochen nach dem Einbruch – taucht erstmals in der Telefonie eine als „Fettsack“ bezeichnete Person auf, die etwas auszahlen müsste und nichts macht und H äußert sich darüber sehr ungehalten: Er habe „dem“ am liebsten „eine reinhauen“ wollen und ihm später am Telefon noch mal gesagt, er wolle ihn beim nächsten Treffen köpfen ( FA1.1--17 , s.o. II. 2. b) dd) (3)). Davor ist von Betrügereien des C3 bzw. C3 in der Telefonie an keiner Stelle die Rede. Einige Tage später am 06.09.2013 berichtet H B in dem Telefonat FA1--28 (s.o. II. 2. b) dd) (4)) von einem „Fettsack“, auf den jemand 3.000 € ausgesetzt habe, weil er ihn um 23.000 € geschädigt habe. Tags darauf erzählt B dies seinem Bruder D in dem Telefonat FA1--25 vom 07.09.2013 weiter (s.o. II. 2. b) dd) (5)) und zeigt sich dabei vollkommen erstaunt über diesen Umstand: B berichtet, H habe ihn angerufen und ihm eine „heftige Nachricht gegeben“. Die mache die Sache hier „noch rätselhafter“: Ein Pakistaner habe den „H“ angerufen und ihm gesagt, wer den „Bundy“ (phonetisch) finde, er habe „3000 € auf seinen Kopf gesetzt. Auf Bundy.“ Denn „der ist vor einer Woche von dem „Bundy“ abgezogen worden um 25.000 €“. B kann partout nicht verstehen, warum „Bundy“ 25.000 € abzieht, wenn er doch „120.000 €“ hat. Nach Darstellung von D handelt es sich bei der Person, die am Telefon wahlweise als „Fettsack“, „Bundy“ oder auch „Ghandi Bundy“ (vgl. FA5--4 vom 10.08.2013, s.o. II. 2. b) aa) (5)) bezeichnet wird, grundsätzlich immer um C3 bzw. C3, dessen ursprünglich bekannter (Deck-) Name „C3a“ gewesen ist, und den man am Telefon nicht mit seinem (vermeintlich) korrekten Namen nennen wollte, sondern nur mit einem ähnlich klingenden Decknamen. Der von B in dem Telefonat geschilderte Vorgang korrespondiert mit einer Anzeige, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 890 UJs 487/14 der Staatsanwaltschaft Köln geworden ist. Hierzu hat die Kammer den geschädigten Zeugen P20 vernommen. Dieser hat bestätigt, dass C3 bzw. C3 ihm 23.000 € durch eine Täuschung abgenommen habe, und dass der Vorfall und die Anzeigenerstattung tatsächlich (erst) am 06.09.2013 stattgefunden habe; an diesem Tag habe C3 bzw. C3 ihn und einen Bekannten in eine Wohnung geführt, ihnen dort eine Anzahlung abgenommen und sie anschließend in der Wohnung eingeschlossen und das Weite gesucht; die Polizei habe sie aus der Wohnung befreien müssen. Zu den Hintergründen der Täuschung hat er sich sehr ausweichend geäußert und ein wenig plausibles Immobiliengeschäft geschildert - möglicherweise weil es in Wahrheit um ein illegales Schleusungsversprechen gegangen ist und P20 dies nicht zugeben wollte. Dass es sich bei diesem Vorgang tatsächlich um ein Geschehnis gehandelt hat, in welches C3 bzw. C3 („Fettsack“) involviert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Zeuge P20 in seiner Strafanzeige den Täter durch Angabe einer Handynummer bezeichnet hat, die wiederum H zeitlich vor diesem Vorfall in der SMS FA1.1--18 vom 02.09.2013 (s.o. II. 2. b) dd) (3)) als telefonische Erreichbarkeit des „Fettsack“ dem D mitgeteilt hatte. H selbst hat in seiner Einlassung P20 als einen der zwei ihm namentlich benannten „Brüder“ bezeichnet, die von C3 bzw. C3 geschädigt worden seien; der andere habe „M7“ geheißen. Die Betrugstat zum Nachteil des P20 vom 06.09.2013 kann schlechterdings nicht von Anfang an das Motiv für die Beschattung des C3 bzw. C3 seit Mitte Juli 2013 und für den Einbruch in den T13&T14-Shop am 12.08.2013 gewesen sein, denn sie wurde überhaupt erst bedeutend später begangen. Man könnte auch nicht nachvollziehen, warum B es am 06.09.2013 rätselhaft findet, dass C3 bzw. C3 Leute betrügt, wenn alle immer schon gewusst hätten, dass er die 120.000 € aus Betrügereien zusammen gesammelt hat; denn dann hätte C3 bzw. C3 einfach nur einen weiteren Betrug begangen, was insgesamt wenig verblüffend gewesen wäre. Vielmehr zeigt der gesamte Ablauf der Telefonie, dass der Betrug zum Nachteil des P20 etwas „rätselhaft“ Neues gewesen ist, was erst lange nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop bekannt geworden ist. Den Aufenthaltsort des angeblich weiteren Geschädigten M7 konnte die Polizei nicht ermitteln; nach Angaben des Zeugen KHK L6 war er zuletzt in einer Asylunterkunft gemeldet und ist für die Behörden untergetaucht. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass C3 bzw. C3 den M7 zu einem früheren Zeitpunkt geschädigt hat. Allerdings hat H selbst insofern auch lediglich einen recht moderaten Schaden des M7 von etwa 3.000 € angesprochen. C3 bzw. C3 soll aber von Anfang an über „100.000 € und mehr“ verfügt haben – und die wollte man ausweislich der Telefonie auch zur Gänze erbeuten (vgl. FA1--24 ; s.o. II. 2. a) aa) (27)). Das offensichtliche Missverhältnis deutet darauf hin, dass der geplante Einbruch in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 mit Schadenswiedergutmachung im Kern nichts zu tun hatte, und bestätigt ebenfalls die Darstellung von D, dass die – auch von H entwickelte – Idee von Anfang an darin bestanden habe, C3 bzw. C3 um sein vieles Bargeld zu erleichtern, um sich dieses zueignen zu können, und dass Gerüchte darüber, dass C3 bzw. C3 ein Betrüger sei, erst sehr viel später aufgekommen seien. Dass C3 bzw. C3 ein „Taghut“ (Götzendiener, Staatsbediensteter) und damit „Kuffar“ (Ungläubiger) war, war indes eine Rechtfertigung für einen frommen Muslim, um ihn trotz der Verbote im Koran bestehlen zu dürfen, worauf D seinen Bruder B in dem Telefonat FA1--27 vom 17.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (26)) auch ausdrücklich hinweist. Damit ist die Einlassung Hs im Ergebnis in einem zentralen Punkt – nämlich hinsichtlich seiner angeblich ganz überwiegend altruistischen Motivation für die Mitwirkung an dem Diebstahl – zur Gänze widerlegt. Tatsächlich zeigen bereits vor allem die relativ frühen Telefonate FA1--23 vom 16.7.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (24)) und FA5--13 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (18)), dass H komplett in der Rechtfertigungsideologie des Anwar al-Q8 verhaftet gewesen ist und damit das Konzept der vier Brüder damals schon teilte, bei „Ungläubigen“ Beute zu machen, um die „Ummah“ (Gemeinschaft der Gläubigen) und insbesondere die Brüder in Syrien zu unterstützen (vgl. oben III. D. 1. b) cc) (6)). (3) Eine Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer zu der Überzeugung geführt, dass H sich Anfang Juli 2013 einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bande – nämlich bestehend aus B, D und deren beiden jüngeren Brüdern C und E - konkludent angeschlossen hat, wobei H in erster Linie mit B und D in Kontakt stand und es diesen überließ, bei Bedarf auch noch weitere Personen – z.B. als Fahrer oder für die Beschaffung von Tatwerkzeugen – heranzuziehen. Für eine Integration Hs in die Bandenstruktur bereits ab dem 12.07.2013 und gegen seine Darstellung, er habe sich mit B und D(e) zunächst nur „einmalig“ zur Begehung lediglich einer einzigen Tat zum Nachteil eines einzigen Opfers - nämlich C3 bzw. C3 - verbunden, spricht neben den oben unter III. D. 1. b) aa), bb) und dd) geschilderten Aspekten - also der gemeinsamen Glaubensausrichtung mit den Brüdern B C D E(e), der gemeinsamen Zugehörigkeit zur Unterstützerszene für die bewaffnete syrische Opposition und dem gemeinsamen Verständnis des Jihad als einer persönlichen (Glaubens-) Pflicht - vor allem auch die Qualität der konspirativ angelegten Kommunikation und der Umfang von Hs Einbindung in die Gespräche. Er wirkt jederzeit umfassend informiert, gibt teilweise klare, zielführende Anweisungen, kann wiederholt deutliche Kritik üben, die auch ohne Zögern angenommen wird, und tritt so in jeder Hinsicht gleichberechtigt neben B und D – auf Augenhöhe – in Erscheinung. Zwar sind die Geschehnisse in der Zeit vom 12.07.2013 bis zum 12.08.2013 durchgängig mit der Person des C3 bzw. C3 verknüpft. Für einen fortgesetzten Begehungswillen – bereits von Anfang an –, der nicht auf eine einzelne bestimmte Tat beschränkt war, spricht indes, dass das Planvorhaben mehrfach umgestaltet worden ist und sein ursprüngliches Gepräge dadurch völlig verändert hat. Letztlich erfolgte der Einbruch am 12.08.2013 nicht nur zu einer anderen Zeit und an einem völlig anderen Ort als ursprünglich vorgesehen; er erfolgte vor allem auch zum Nachteil zusätzlicher Personen – nämlich zum Nachteil der Ladeninhaber P8 und P2. Ähnlich wie bei C3 bzw. C3, bei dem die Fortsetzung der Tatplanung davon abhängig gemacht wurde, ob er „wieder angefangen hat zu beten“ und daher als rechtgläubiger Muslim angesehen werden musste, wurde die gleiche Erwägung auch bezüglich der Inhaber des T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld angestellt. Dies zeigt, dass der Einbruch im Hinblick auf die Tatopfer eine neue Zielrichtung bekam, und dass dies B und H auch deutlich bewusst war; gerade H weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass es sich bei dem T13&T14-Shop auf Grund des Rufes seines Inhabers um ein lohnendes Einbruchsobjekt handelt (FA5--12, s.o. II. 2. b) aa) (17)), „ein ganz Grober“, der immer nur „die beste Qualität in Sachen Essen“ kaufe). Die wiederholte Überlegung, dass die fehlende oder falsche Religiösität des Opfers einen Einbruch rechtfertige, und ihre Nähe zu den ideologischen Vorstellungen des von H auch ausdrücklich zitierten Anwar al-Q8, den B wiederum ebenfalls genau kennt, ist augenfällig und deutet bei B und H auf ein gemeinsames Rechtfertigungsschema des Inhalts hin, dass Eigentumsdelikte zulasten „Ungläubiger“ ethisch generell gerechtfertigt sind, sofern sie der Unterstützung der „Ummah“ (Glaubensgemeinschaft) dienen. Diesen Umstand wertet die Kammer ebenfalls als ein deutliches Zeichen dafür, dass eine stillschweigende Verständigung auf eine wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten dieser Art von Beginn an vorhanden gewesen ist, zumal die Unterstützung der bewaffneten syrischen Opposition keine Aufgabe darstellt, die durch eine einzelne Tat entscheidend hätte gefördert werden können. Vielmehr war die Aufgabenstellung von vornherein auf eine kontinuierliche Mittelbeschaffung zugeschnitten und angewiesen. Für eine feste Gruppeneinbindung Hs spricht schließlich auch, dass ihm die Tatbeute - der Schrank mit dem eingebauten Tresor - nach dem Einbruch anvertraut wurde. Die Teile wurden in seine Garage geschafft und ihm dort völlig überlassen. Es liegt fern, dass die Brüder B C D E(e) einem Bekannten, der lediglich einmalig einen Tipp gegeben hat, sich ansonsten aber nicht durch eine gemeinsame Motivation und Zielausrichtung in die logistische Struktur der Unterstützerszene eingebunden hat, so viel Vertrauen entgegengebracht hätten. Dazu fügt es sich schließlich, dass H im November 2013 mit neuen „Adressen“ von potentiellen Einbruchsobjekten in Erscheinung getreten ist, wie oben unter III. D. 1. b) ff) (2) bereits näher dargestellt wurde, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Umfang sie später weiterverfolgt worden sind. hh) Hinsichtlich der Feststellungen unter II. 1. b) hh) zu Hs Rolle in den Tatkomplexen FA 1, FA 1.1 und FA 5 kann auf die Beweiswürdigung zu den Einzeltaten II. 2. a) und b) verwiesen werden. H hat seine Mitwirkung als solche eingeräumt, hinsichtlich seiner Motivation aber aus den soeben unter III. D. 1. b) gg) (2) dargestellten Gründen nicht die Wahrheit gesagt. ii) Wegen der Feststellungen unter II. 1. b) ii) zu den im November beschafften weiteren Adressen kann auf die Telefongespräche und ihre Würdigung verwiesen werden, die bereits unter III. D. 1. b) ff) (2) näher dargestellt worden sind. jj) Dass Hs Kontakte in der Gruppierung nach November zunächst dünner wurden und sich später mehr auf B und C bzw. E richteten, während zu D eine zunehmende Entfremdung eintrat, ergibt sich aus den bereits geschilderten Telefonaten und dem dargestellten Chatverlauf in der WhatsApp-Chatgruppe „YYY2 h“ (vgl. oben vor allem III. D. 1. b) dd) (3) und (7). Eine entscheidende Rolle hat - wie sich aus den Telefonaten ergibt - die Aufgabe seines Schnellrestaurants gespielt, durch die die gemeinsame Anlaufstelle entfallen ist (s.o. III. D. 1. b) ee)). Dadurch war H auch gezwungen, Anfang 2014 eine versicherungspflichtige Arbeit anzunehmen und stand zeitlich weniger zur Verfügung. Es liegt nahe, dass seine Angaben gegenüber den anderen Beteiligten zum erbeuteten Tresor aus dem T13&T14-Shop, dieser sei ihm beim Runterfallen von selbst aufgegangen, dann aber wieder zugefallen, auch innerhalb der Gruppierung Zweifel an seiner Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit geweckt haben. Dies hat D in seiner Einlassung auch nachvollziehbar beschrieben. Denn unabhängig davon, dass es sich um ein technisch anspruchsloses Behältnis gehandelt hat, dessen Schließmechanismus keinen großen Schutz geboten haben mag und dessen Öffnung durch Herunterfallen durchaus möglich erscheint, gab die Verknüpfung zweier „Zufälle“ - also die von H angegebene unwillkürliche Öffnung und die unwillkürliche Verschließung „von alleine“ - sicher berechtigten Anlass zur Skepsis, zumal die „zufällige“ Verschließung eine aufwändige gewaltsame (nochmalige) Öffnung des Tresors im Wald durch B, C und E(e) erforderlich gemacht und damit ein vermeidbares zusätzliches Entdeckungsrisiko geschaffen hat. Die zunehmende Hinwendung Hs zu A ergibt sich aus den Telefonaten A--19 und A--20 vom 10.08.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (2)), in denen A vereinbart, dass H ihm seine Adresse als Lieferanschrift für eine Paketsendung zur Verfügung stellt, aus dem Gespräch A--21 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1. c) ee) (8)) über die Lage der Muslime in Palästina, dem Telefonat A--23 vom 11.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (10)), in dem H darüber klagt, er sei aus einer (Chat-) „Gruppe“ ausgestoßen worden, die „gegen Daula (IS) spricht“ und A--25 vom 24.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (14)), in dem beide mit dem dreimaligen Ausruf „Daula Islamiya“ (der islamische Staat) - „Baqiyya“ (wird bleiben) zu hören sind. Zu erwähnen ist auch das Telefonat A--27 vom 07.08.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (18)), in dem H gegenüber A erwähnt, die „Kuffar“ (Ungläubigen) hätten seinen Facebook-Account gesperrt, weil er zu viel gegen Israel gepostet habe, sowie A--28 vom 15.09.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (2)), in dem H A erklärt, das Verbot des IS „jucke ihn nicht“. Der fortbestehende Kontakt zu B ergibt sich aus A--32 vom 19.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (12)), wo H B zum Abendessen einlädt, und dem Gespräch A--26 vom 29.07.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (15)), in dem H zu B sagt, dass es die Pflicht aller Muslime sei, alle Menschen zum Islam aufzurufen. kk) Die Feststellungen unter II. 1. b) kk) dazu, dass H intern auch durchaus kritisch gesehen wurde, ergeben sich aus dem Telefonat FA5--4 vom 10.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (5)), in dem D sagt, er habe sich kürzlich „wegen H gestritten“, auf dem würden immer alle „rumhacken“. Auch die mehrfache Rückfrage von B in dem Gespräch A--36 vom 29.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (20)), ob es denn auch „sicher“ für „alle“ sei und „nicht so, wie letztens die Aktion“, deutet darauf hin, dass Hs Tipps nach der C3 bzw. C3-Aktion tendenziell mit weniger Euphorie aufgenommen wurden. Nicht zuletzt ist auf die Einlassung Ds zu verweisen, wonach er Hs Angaben zur wundersamen Selbstöffnung und -verschließung des Tresors aus dem T13&T14-Shop für „ziemlich unrealistisch“ gehalten habe. ll) Die Feststellungen unter II. 1. b) ll) zu (fraglich) „erfolgreichen“ Unterstützungsleistungen ergeben sich daraus, dass H zwar entsprechende Bemühungen entfaltet hat (s.o. III. D. 1. b) cc) (2) und (3)), über deren Ausgang sich aber keine belastbaren Erkenntnisse gewinnen ließen. Beispielhaft ist das Telefonat J--21 vom 03.06.2014, in dem B über eine „richtig gute C3 ama-Aktion“ spricht, deren Beschreibung auf den Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) passen würde, und deren Beute er für einen Bruder, der später „Shahid“ (Märtyrer) geworden sei - dies würde auf G11 passen - habe spenden wollen; sie sei aber „unten“ - in Syrien - nicht angekommen. Auch hier ließen sich jedenfalls Feststellungen zu einer erfolgreichen Beuteweitergabe also nicht treffen. c) Telefonie zur Gruppenbildung der Brüder B C D Ee und zum Anschluss Hs Die Feststellungen unter II. 1. c) zu den Inhalten der dort dargestellten Telefongespräche beruhen auf der Inaugenscheinnahme der betreffenden Telefonate in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls. Insoweit kann gänzlich auf die Ausführungen oben unter III. B. 1. b) zur Einführung der durch die TKÜ generierten Datensätze zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. d) Die B1er Gruppe aa) Die Feststellungen unter II. 1. d) aa) zu den unterschiedlichen Lebensmittelpunkten der Angeklagten beruhen auf den Aussagen der beiden Ermittlungsbeamten KHK L5 und KHK L6, die der Kammer die räumlichen Zusammenhänge vermittelt haben; die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, zumal die Wohnungen der Angeklagten allesamt durchsucht worden sind und zugleich auch die Festnahmeorte der einzelnen Angeklagten waren. Eine eigene Übersicht über die Lage der unterschiedlichen Wohnorte in Köln sowie in und um B1 hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des von KHK P18 aufbereiteten Kartenmaterials (Bl. 6900-6909 der Hauptakte) in der Hauptverhandlung am 17.03.2016 verschafft. Aus dem Kartenmaterial ergab sich gleichzeitig auch die genaue Lage der Tatorte in den Fällen FA 1, FA 1.1, FA 5, FA 42, FA 44, und FA 52-53. Aus diesen Unterlagen und den Angaben der Ermittlungsbeamten konnte die Kammer nachvollziehen, dass die beiden älteren Brüder B und D(e) beide im linksrheinischen Kölner Innenstadtbereich – relativ nahe beieinander und ganz in der Nähe des H2 des H – wohnten, während ihre Partnerinnen in getrennten Wohnungen lebten – D10 im gleichen Haus wie D und L15 in einem ganz anderen Stadtteil Kölns auf der rechten Rheinseite, also nicht in fußläufiger Entfernung. E bewohnte ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in B1, sein Bruder C lebte zusammen mit seiner Ehefrau C5 in einer eigenen Wohnung in B1. G und seine Ehefrau G1 bewohnten ebenfalls eine eigene Wohnung in B1 – nicht weit entfernt von C und E(e), während F etwas außerhalb von B1 in Kreuztal bei seiner Mutter lebte. A hatte ursprünglich in der Wohnung seiner Eltern in B1 gelebt und war nach der Heirat zusammen mit seiner Ehefrau A1 zunächst nach Bergisch-Gladbach bei Köln in das Haus des D11 gezogen, um schließlich in Köln (rechtsrheinisch) in der H-straße eine Wohnung zu beziehen – ganz in der Nähe der G-Straße, wo H wohnte. Dadurch hatten die jüngeren Angeklagten C und E(e), G, F und A zu Beginn des Tatzeitraums einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in und um B1, während die beiden älteren Brüder B und D(e) zusammen mit H ihren Schwerpunkt in Köln hatten; A hat sich im Laufe des Tatzeitraums räumlich nach Köln hin entwickelt, war jedoch aus familiären Gründen auch weiterhin häufig in B1. bb) Die Feststellungen unter II. 1. d) bb) zur Cliquenbildung beruhen vornehmlich auf den im Kern übereinstimmenden Einlassungen von G und D, die durch die Einlassung von B im Hinblick auf C6 bestätigt worden sind; sie werden zudem durch eine Reihe von abgehörten Telefonaten verifiziert und ergänzt. G hat in seiner Einlassung geschildert, dass F, C und E(e), C6 und er ursprünglich eine Clique von mehr oder weniger gleichaltrigen Jugendlichen aus B1 gebildet hätten. Dieser Prozess sei Mitte 2013 bereits seit längerem abgeschlossen gewesen. So hat er beispielsweise im Hinblick auf den Einbruch in die Kirche EE- Straße (FA 44) angegeben, er habe zusammen mit F, C6, C und E den neben der Kirche gelegenen Friedhof besucht, weil man dort so gut „ungestört reden“ könne; dies hätten sie öfters getan. F sei dann „aus Jux“ auf den Vorbau der Kirche geklettert und habe dabei zufällig das offenstehende Fenster gefunden. Insgesamt hat G die beiden jüngeren Brüder B C D E(e), F und C6 als Personen geschildert, die er 2013 bereits seit längerem sehr gut gekannt habe. Zu A hat G angegeben, dieser sei erst später zu der Clique dazu gestoßen; A sei etwa seit 2012 in der Clique bekannt gewesen und habe in diesem Jahr auch damit begonnen, seinen Glauben zu „praktizieren“; er sei dann vorrangig mit C zusammen gewesen. Zu den beiden älteren Brüdern B C D E(e) hat G angegeben, er habe sie über die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) ebenfalls seit längerem gekannt und B sei für ihn ein Ratgeber in „kniffligen“ islamischen Fragen geworden, den man jederzeit habe „anrufen“ können. Die Darstellung Gs, wonach sich aus gemeinsamen Schul- und Moscheebesuchen zunächst eine freundschaftliche Clique gebildet habe, hat D im Kern bestätigt, indem er zu seinem eigenen Verhältnis zu F und G angegeben hat, der ältere Bruder von F sei in seiner Schulklasse gewesen, F selbst sowie G habe er auch gekannt, weil diese seine beiden jüngeren Brüder besucht hätten. Im Hinblick auf C6 wird die Cliquen-Zugehörigkeit auch durch die Einlassung von B bestätigt, der C6 als einen „guten Freund von E“ geschildert hat; daher habe nach dessen Ausreise nach Syrien auch seine Mutter befürchtet, dass es zu einem „Dominoeffekt“ kommen könne. F, C und A haben sich zu der Qualität ihrer Beziehungen untereinander in ihren Einlassungen nicht positioniert, allerdings durch ihr Gesamtverhalten im Prozess – beispielsweise durch ihre an jedem Sitzungstag zu beobachtenden Begrüßungsrituale mit Umarmungen und „Abklatschen“ – ganz allgemein den Eindruck vertieft, sich bereits seit langem zu kennen und einander freundschaftlich zugetan zu sein. Die Darstellung von G zur Cliquenbildung ist auch deshalb aus Sicht der Kammer uneingeschränkt glaubhaft, weil sie nicht nur durch D und B(e) in wichtigen Punkten bestätigt ist, sondern auch Niederschlag gefunden hat in einer Reihe von abgehörten Telefongesprächen. So taucht A beispielsweise bereits in dem sehr frühen Telefonat B--11 vom 29.08.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (1)) mit D auf, in dem er nach einem „Abnehmer“ für etwas sucht, was er am Telefon nicht nennen will, und D anschließend auf „H“ (H) als Nachrichtenmittler verweist; nur wenige Stunden später berichtet A in dem Telefonat B--12 (s.o. II. 1. e) bb) (2)) E hierüber. Gerade der Umstand, dass in beiden Telefonaten „konspirativ“ geredet wird – insbesondere vermeidet A es konsequent, den Gegenstand, den er absetzen möchte, auch nur andeutungsweise zu bezeichnen –, ohne dass die Gesprächspartner Rückfragen stellen, verdeutlicht, dass sich bereits zum damaligen Zeitpunkt alle Gesprächspartner gut kannten, einander auch ohne viele Worte verstanden bzw. Vorsichtsmaßnahmen akzeptierten und sich gegebenenfalls erforderliche Erläuterungen nicht am Telefon sondern in persönlichen Gesprächen verschafften. Als ein weiteres Beispiel dafür, dass am Anfang der Gruppenbildung zunächst freundschaftliche Beziehungen ausschlaggebend waren, aus denen sich später allmählich ein gemeinsames Interesse an der Begehung von Eigentumsdelikten entwickelt hat, kann auch das Telefonat B--23 vom 08.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (5)) zwischen F und E gelten, in dem sich beide zunächst ganz allgemein über die Situation in Pakistan und Somalia unterhalten, bis eine zufällige Beobachtung von E, der während des Telefonates sieht, wie Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma einen bestimmten Drogeriemarkt aufsuchen, ihr gemeinsames Interesse fesselt, weil beide sofort davon ausgehen, dass sich dann dort ein „Tresor“ befinden müsse, in dem die Tageseinnahmen des Geschäfts bis zur Abholung durch den Sicherheitsdienst aufbewahrt werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches zwangloses Telefonat nur unter Personen geführt werden kann, die eine gefestigte Vertrauensbeziehung aufgebaut haben, und unterstreicht zugleich die Bedeutung von E, über den gerade in der Anfangsphase vielfach die Kommunikation geführt wird. So erörtern F und E auch in dem Telefonat B--24 vom 10.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (6)) sehr vertraulich und unter Verwendung von Deckbegriffen eine „Aktion“ die von „A“ angeregt worden sei, bei der es darum gehe, „Schlüssel“ die in einen „Kasten reingeschmissen“ werden, mit einem Magneten heraus zu fischen. Aus dem Gesamtkontext des Gesprächs ergibt sich, dass es sich um Autoschlüssel handelt; denn E wendet ein, dass manche Schlüssel nur mit „Infrarot“ ausgestattet seien und kein Metall enthielten; dazu würde auch die angesprochene Verwahrung der Schlüssel in einer Art „Kasten“ passen, weil viele Reparaturwerkstätten gesicherte Nachtbriefkästen für die Abgabe der Schlüssel von Fahrzeugen bereitstellen, die außerhalb der Geschäftszeiten auf dem Betriebsgelände abgeliefert werden können. Sodann erörtern in dem Telefonat beide, dass es problematisch sei, dass es im Falle eines Erfolges Monate dauern könne, „bis Cash kommt“. E meint, ein bestimmter Anteil müsse eigentlich direkt verteilt werden. Sowohl die Vertrautheit des Gesprächs als auch seine Zielrichtung liegen auf der Hand und lassen auf eine bereits seit längerem gewachsene Beziehung zwischen den Gesprächsteilnehmern schließen. Als sehr bemerkenswert ist hervorzuheben, dass F in dem Telefonat weiteren Gesprächsbedarf zu diesem Thema anmeldet und erklärt, man müsse erst einmal die „Truppe“ zusammenbringen und darüber reden, wie man das machen wolle; E stimmt ihm zu und weist darauf hin, dass die Angaben von „A“ auch nicht ganz eindeutig gewesen seien. Dies kann letztlich nur so verstanden werden, dass eine Diskussion der möglichen „Aktion“ in einer „Gruppe“ von den Gesprächsteilnehmern – zu der nach der Logik des Telefonats bereits damals jedenfalls E, F und A gehören – als der richtige Weg zu einer Entscheidungsfindung angesehen wird. Nur drei Tage später ist in dem Telefonat B--26 vom 13.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (8)) nahezu die gesamte „Clique“ – bestehend aus E, A, G und F – bei der gemeinsamen Behandlung des Problems der Verwahrung und Öffnung eines absichtlich nicht näher bezeichneten Gegenstandes zu hören, der konspirativ als „kleiner, leichter und mit Zahlen“ beschrieben wird. Auch hier deutet die Gesamtkonstellation des Gesprächs – A, G und F sind gemeinsam mit dem Auto unterwegs und fragen telefonisch E in einer für sie offensichtlich schwierigen Situation um Rat – auf eine seit längerem gewachsene vertrauliche Beziehung zwischen den Gesprächsteilnehmern hin. C, der an dem Gespräch B--26 nicht beteiligt ist, taucht in einer ganz ähnlichen Gesprächssituation in dem abgehörten Telefonat B--50 vom 16.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (27)) auf, in dem E zunächst seinen Bruder B anruft, um das Handy dann an C weiterzugeben, der als erstes berichtet, „G und F“ (G und F) seien ebenfalls bei ihm. Anschließend reicht er das Handy an G weiter, der mit B darüber redet, ob ein Weißgoldring als Trauring in Ordnung sei. Schließlich übernimmt C wieder und erörtert mit seinem älteren Bruder B die Möglichkeit, an Silvester „essen zu gehen“, weil das „hier“ - in B1 - „ne Katastrophe“ sei; B bestätigt und ergänzt, er habe wieder „neue Adressen“. Die Begriffe „Adressen“ und „Essen gehen“ werden von B durchweg als Deckbegriffe für Eigentumsdelikte und Einbruchsobjekte verwendet (s.o. II. 1. a) ii)) und sind auch im vorliegenden Kontext entsprechend zu verstehen. Das Telefonat verdeutlicht, dass C ebenso wie sein Bruder E Teil der Clique war, und dass alle unbefangen im Beisein der anderen auch über vertrauliche Sachverhalte sprechen können. cc) Die Feststellungen unter II. 1. d) cc) zur Ausreise und Unterstützung des C6 beruhen einerseits auf den Einlassungen von G und B, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, überwiegend aber auf den Ergebnissen der TKÜ sowie auf den Aussagen der Zeugen KHK L5, KHK L6, R10 sowie auf einem Video, in dem C6 selbst zu Wort kommt und seinen Weg in den Jihad beschrieben hat; dieses hat die Kammer in Augenschein genommen. Schließlich beruhen die Feststellungen auch auf der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K4, der das in Augenschein genommene Video im Hinblick auf seine Herkunft bewertet hat. (1) G hat C6 als einen gemeinsamen Kumpel beschrieben, der ursprünglich Mitglied der B1er Clique gewesen sei. 2013 sei C6 nach Ägypten ausgereist, um dort die arabische Sprache zu studieren; seine Ausreise habe ihn, G, „überrascht“. Er habe ihm später bei einer Gelegenheit 250 € nach Ägypten überwiesen; dabei habe es sich um eine „Sühnezahlung“ gehandelt. Deren Hintergrund konnte oder wollte G indes nicht näher erklären. Zwischenzeitlich sei C6 – so G – „in Syrien gestorben“; darüber habe er möglicherweise durch den Chat „YYY2 h“ erfahren, der allerdings entgegen seines Namens mit dem IS „nichts zu tun“ gehabt habe. Auch B hat die Ausreise des C6 über Ägypten nach Syrien im Kern bestätigt und ergänzt, C6 sei „ein guter Freund von E“ gewesen und daher habe insbesondere seine Mutter - A7 - befürchtet, dass es zu einem „Dominoeffekt“ kommen werde und sich auch die beiden jüngeren Brüder C und E Richtung Syrien orientieren könnten. Der „Gruppendruck“ zur Ausreise nach Syrien sei „immens“ gewesen. Er selbst, B, habe versucht, diesem „Dominoeffekt“ entgegenzuwirken, indem er seinen Brüdern immer klargemacht habe, dass „die Mehrheit der Gelehrten gegen den Krieg“ sei. Dass C6 planvoll in den Jihad in Syrien gezogen sei und ihm aus der Clique heraus hierzu gezielt Hilfestellung geleistet worden sei, hat keiner der Angeklagten eingeräumt. (2) Die Darstellung von G und B zur Ausreise des C6 und zum allgemeinen Interesse an seinem weiteren Weg ist grundsätzlich im Kern glaubhaft, weil sie in einer ganzen Reihe von abgehörten Telefonaten Bestätigung findet. Aus den abgehörten Telefonaten ergibt sich darüber hinaus aber auch, dass C6 auf seinem Weg in den syrischen Jihad – insbesondere von B und A – mit Rat und finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, dass C6 ganz bewusst und geplant nach Syrien gegangen ist, um sich als Kämpfer auf Seiten der jihadistischen Opposition gegen das Regime in Damaskus zu engagieren, und dass sein vorübergehender Aufenthalt in Ägypten lediglich der sprachlichen und religiösen Vorbereitung hierauf diente. Dies wird nicht zuletzt durch das bereits angesprochene Video von C6 belegt, auf das noch gesondert eingegangen werden soll. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass G und B im Hinblick auf C6 im Grundsatz durchaus zutreffendes bekundet, sich hinsichtlich der „vollen Wahrheit“ jedoch zurückgehalten haben, um sich nicht in Widerspruch zu der allgemeinen Linie aller Einlassungen zu setzen, die dahin ging, man habe lediglich aufgrund eigener wirtschaftlicher Probleme ausschließlich für sich selbst Diebstähle begangen, die jedoch mit der Finanzierung jihadistischer Aktivitäten nichts zu tun hätten. Insoweit ist ihre Einlassung indes durch die abgehörte Kommunikation zu C6 eindeutig widerlegt, die in ihrer Gesamtheit ein in sich schlüssiges Bild liefert: So sprechen die Brüder B und C(e) in dem Telefonat FA1--26 vom 16.07.2013 (s.o. II. 2. a) aa) (25)) ohne Nennung eines Namens von einem „Bruder“, der nächste Woche ausreisen wolle und sich nach langer Überlegung für „Masr“ (Ägypten) entschieden habe. Er habe – so B – „Schiss nach Dingsda zu gehen“, weil er glaube, dass er die „aqida“ (islamische Glaubenslehre) noch nicht richtig verstanden habe. B habe ihm eigentlich empfohlen, „da, wo der Bruder aus Bonn ist“, hinzugehen. Die Kammer deutet das Telefonat so, dass es bereits in diesem Gespräch um die unmittelbar bevorstehende Ausreise des C6 geht, da diese tatsächlich zeitnah erfolgte und sich in kurze Zeit später abgefangenen Kommunikationsvorgängen Hinweise darauf ergeben, dass C6 nunmehr in Ägypten „ist“. Etwa drei Wochen später sprechen B und C(e) erneut über C6 – diesmal unter ausdrücklicher Nennung seines Vornamens; in dem Telefonat J--2 vom 08.08.2013 (s.o. II. 1. c) bb) (6)) erzählt B, dass er „nach Ägypten“ telefoniert habe und C6 habe arabisch lesen gelernt; er benötige aber Unterstützung – sonst müsse er im November oder Dezember wieder „nach oben“ kommen. In diesem Zusammenhang erwähnt B auch, dass C6 monatlich 100 € „aus Frankfurt“ bekomme. C ergänzt, dass C6 auch verschiedene andere Brüder in Deutschland um finanzielle Unterstützung gebeten habe – unter anderem auch „G“ und „A“. B wiederum meint, er habe C6 erst kürzlich 150 € nach Ägypten geschickt und dies müsse fürs erste reichen. Das Telefonat lässt sich nur so verstehen, dass C6 zwischenzeitlich nach Ägypten ausgereist ist, sich dort auf seine weitere Verwendung im arabisch-sprachigen Raum vorbereitet und dabei auf Unterstützung aus Deutschland angewiesen ist, an der sich jedenfalls auch B bereits beteiligt hat. Dass es sich bei dem in dem Telefonat J--2 erwähnten „A“ offensichtlich um A handelt, an den C6 sich mit einem Spendenverlangen gewandt hat, ergibt sich aus der am 19.08.2013 abgefangenen SMS J--9 (s.o. II. 1. c) bb) (8)), mit der A einen Spendenaufruf an die „Ummah“ (Gemeinde der Gläubigen) absetzt, in dem es ausdrücklich heißt, der Bruder C6 habe mit seiner Frau zusammen die „hijra“ (Auswanderung) unternommen, seine finanzielle Situation sei angespannt und es sei die Pflicht aller, ihn zu unterstützen. Noch am gleichen Tag ist der Spendenaufruf Thema des Telefonats K--10 (s.o. II. 1 c) cc) (1)) zwischen B und A. In dem Telefonat stellt A klar, dass auch er mit C6 telefoniert habe; dessen Lage sei jetzt so angespannt, dass er vielleicht „von jetzt auf gleich weg“ müsse und dafür brauche er die Finanzen. A regt auch gleich an, wo B Geld einwerben könnte – nämlich bei dessen Schwager C3 (C1) und bei anderen Leuten, „die Arbeit haben“. Einige Tage später ist der Spendenaufruf erneut Thema des Telefonats J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)) zwischen B und seinem Bruder E. Darin berichtet B, dass „A“ (A) den C6 zum Flughafen gebracht habe und C6 aus Zeitnot keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die 500 € abzuholen, die er, B, für ihn bereitgehalten habe. E berichtet im Gegenzug, dass „A“ ihm 250 € gegeben habe, die er an den Bruder des C6 weitergereicht habe – offenbar mit dem Ziel, es C6 zukommen zu lassen. Wiederum wenige Tage später berichtet A in dem Telefonat J--10 vom 01.09.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (3)) B bedauernd, dass sein Spendenaufruf ohne jede Resonanz geblieben sei. Auf der gleichen Linie liegt das Telefonat B--16 vom 09.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (11)), in dem B zu seinem Bruder C sagt, C6 müsse „jetzt genug Geld haben“, nämlich „150“ von ihm (B), „250“ von einer anderen Person und „160 von E“. Alle diese Telefonate bestätigen, dass C6 in der zweiten Jahreshälfte 2013 zunächst nach Ägypten ausgereist ist und von dort aus um finanzielle Unterstützung bat, die ihm auch gewährt wurde. Sie unterstreichen zudem, dass die Brüder B, C und E(e) und insbesondere auch A ein reges Interesse an dem weiteren Schicksal des C6 hatten, zugleich aber auch meinten, er habe bereits genügend Unterstützung erfahren; es liegt nahe, dass dies auch in der ganzen B1er Clique so kommuniziert worden ist, zumal „G“ (G) ebenfalls Adressat eines Spendenaufrufs gewesen ist und F sich in dem abgehörten Telefonat J--14 vom 01.11.2013 gegenüber E heftig darüber aufregt, dass C6 nicht dorthin gehe, wo „Action“ sei, und stattdessen „Tee trinke“. Auch E weiß in dem Telefonat zu berichten, dass „A“ (A) sich mit C6 deshalb bereits überworfen und ihn als Heuchler bezeichnet habe. In ihrer Gesamtheit offenbaren die Telefonate daher, dass C6 einerseits von seiner alten Clique auf seinem Weg in den Jihad finanziell unterstützt worden ist – gleichzeitig aber auch sozialer Druck auf ihn ausgeübt wurde, diesen Weg konsequent fortzusetzen und sich nicht einfach nur aushalten zu lassen. Nur drei Tage später besprechen die beiden Brüder B und C(e) in dem Telefonat G2--11 vom 03.11.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (19)) die Situation des Bruders „aus Masr“ (Ägypten) erneut. Darin erläutert B seinem Bruder, dass er C6, der „nicht nach Latakia“ – zur Junud al-Sham bzw. M6 – wolle, unterschiedliche Städte in Syrien empfohlen habe; C6 habe sich für eine Stadt mit etwa 300.000 Einwohnern entschieden. Anschließend vereinbart er mit seinem Bruder C, dass dieser in Zukunft als ausschließlicher „Kontaktmann“ für C6 dessen Kommunikation zu seiner Familie in B1 abwickeln solle; er, B, habe C6 die Durchführung einer „Amaliya Shahadia“ (Märtyrer-Aktion) empfohlen. Dass C6 auch in der Folgezeit für die Clique in B1 von Interesse war, zeigt der Umstand, dass E in dem Telefonat FA44--6 vom 21.12.2013 (s.o. II. 2. c) cc) (2)) F Grüße von C6 ausrichtet. Dass C6 auch wirklich in Syrien angekommen ist, verdeutlicht das Telefonat J--34 vom 27.05.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (3)), in dem es darum geht, dass eine Spende i.H.v. 200 € C6 nicht erreicht hat, weil D11, der sowohl bei ihm als auch bei M6 Geld abliefern sollte, das Geld anderweitig abgeliefert hat. In dieselbe Richtung deutet das Telefonat B--68 vom 16.06.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (15)), in dem F berichtet, dass ein Artikel in der Bild-Zeitung über „C6“ unter dem Titel „vom Friseur zum Terroristen“ erschienen sei, sowie das Gespräch B--72 vom 14.07.2014 zwischen B und C(e), in dem die beiden Brüder sich über C6 unterhalten, der ein neues „Video“ bei „YouTube“ eingestellt habe; man könne dort den „Euphrat“ sehen. (3) Letzte Gewissheit dafür, dass C6 über Ägypten nach Syrien ausgewandert und dort nach einer kurzen Zugehörigkeit zur Nusra Front Mitglied des IS geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einemYouTube- Video mit dem Titel „German ISIS member speaks bad about Jabhat al Nusra“, das die Kammer am 17.03.2016 durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Video zeigt C6 vor einem großen Gebäude, das mit der Flagge des IS (Prophetensiegel auf schwarzem Hintergrund) geschmückt ist; C6 hält eine etwa 8 Minuten lange Ansprache auf Deutsch an seine islamischen Glaubensbrüder in Deutschland, schildert ihnen seinen Lebensweg in den Jihad und fordert sie eindringlich zur Nachahmung auf. Die Überzeugung, dass es sich bei dem Sprecher auf dem Video tatsächlich um C6 handelt, hat der Kammer der Zeuge R10 vermittelt. Dieser hat auf Vorhalt eines Fotos, welches auf dem Handy von A aufgefunden und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, angegeben, es handele sich bei dem Mann auf dem Foto um C6, dies habe er durch einen Abgleich mit Fotos aus dem Ausländerregister sicher verifizieren können. Es habe in der Vergangenheit einen Sachverhalt gegeben, bei dem C6 versucht habe, falsche Ausweispapiere zu erstellen. Daher seien verschiedene Fotografien von ihm in den Akten zugänglich gewesen. Diese Fotografien hat der Zeuge KHK-R10 sodann noch einmal konkret beschrieben – sie befanden sich bereits bei den Gerichtsakten. Anhand eines Abgleichs zwischen dem auf diese Weise sicher identifizierten Foto C6s auf dem Handy von A und dem Bild des Mannes auf dem Video ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Sachverständige Dr. K4 das Video von C6 vor einem „Gerichtsgebäude“ des IS aus seiner die islamistische Medienlandschaft beobachtenden Tätigkeit bereits kannte und sowohl die Zuordnung zu C6 als auch den Umstand, dass es sich nach den verwendeten Abzeichen eindeutig um ein dem IS zuzuordnendes Gebäude handelt, bestätigen konnte. In dem Video erklärt C6, er wolle kurz erzählen, was er „bisher so erlebt habe“ – von seiner Zeit in Deutschland bis zum „Jihad in Sham“ (Syrien). Er beginnt sodann mit der Aussage, der Islam erfordere von jedem, dass er „drei Etappen“ durchlaufe – nämlich den „Iman“ (Glauben), danach die „hijra“ (Auswanderung) und schließlich den „Jihad fisabilillah“ (heiligen Krieg auf dem Weg Allahs). Er selbst sei in Deutschland geboren und habe zunächst einmal dort als „Jahel“ (Ignorant) gelebt. Eines Tages habe ihn aber „der Wind der Rechtleitung getroffen“ und er sei zum Islam gekommen. Er habe seine Religion fortan „praktiziert“ und sei nach einiger Zeit zu dem Entschluss gekommen, dass „man in Deutschland definitiv als Muslim nicht leben kann, und dass Allah von einem verlangt, dass man ein Dar al-Kuffr (Land der Ungläubigen) und ein Dar al-Harb (Land des Krieges) verlässt“. Daher habe er sich auf die nächste Etappe begeben, nämlich in die „hijra“ (Auswanderung). Es gebe - so C6 - viele arabische und viele „sogenannte islamische“ Länder, aber letztlich könne man in keinem dieser Länder seinen islamischen Glauben richtig praktizieren, denn dort gelte „nirgendwo die Scharia“. Letztlich habe er sich entschieden, nach „Masr, nach Ägypten“ zu gehen, um dort ein bisschen Arabisch und seine Religion zu lernen. Er sei aber nur „einige Monate“ in Ägypten geblieben, weil er gesehen habe, dass die Muslime in Ägypten von den „Tawaghit“ (Götzendienern) unterdrückt und offensichtlich getötet“ werden. Es sei ihm dadurch bewusst geworden, dass man auch in Ägypten nicht ohne Gefahr islamisch leben könne. Daher habe er sich auf die dritte Etappe begeben, in den „Jihad“ nach Syrien. Dort habe er endlich „seine Zufriedenheit bekommen“. Weiterhin führt C6 in dem Video aus, er habe sich nach seiner Ankunft in Syrien „erst mal der Truppe Jabhat al-Nusra, Alqaida, angeschlossen“. Die Gründe hierfür schildert er – ein bisschen stockend und fast verlegen wirkend – so, dass er in Syrien einen „Bruder“ getroffen habe, den er bereits aus Deutschland gekannt habe, und dieser habe „in der Nähe von Jabhat al-Nusra gewohnt“; dadurch sei er dort „reingekommen“ – ohne lange Überlegung. Er habe sich zunächst gedacht, Alqaida sei „schon die richtige „manhaj“ (Weg, Methodik), da werde er schon nichts falsch machen. Nach einigen Monaten habe er aber „schon direkt bemerkt“, dass auch dort nicht der „richtige Jihad“ ausgeführt werde, wie er ihn sich immer vorgestellt habe und wie er ihn aus den Büchern und den Vorträgen der Gelehrten kenne. Dort werde nämlich sehr viel „über die Brüder von Daula Islamiya“ (IS) „gelogen“, „Unfug geredet“ und „manipuliert“. Es werde behauptet, dass der IS die Einwohner von Syrien zu Ungläubigen erkläre und sehr viele andere Sachen, für die es keine „dalil“ (Beweise) gebe. Das Schlimmste aber sei, dass die Jabhat al-Nusra sich mit den Leuten der oppositionellen Bürgerkriegsgruppierung „Jaish al-hur“ zusammengetan habe, um Daula al-Islamiya „anzugreifen“; dafür sei er selbst „Augenzeuge“. Er habe sich geweigert, dabei mitzumachen. Dadurch sei er von der Gruppe ausgeschlossen gewesen. Er habe sich zunehmend unwohl gefühlt, es habe auch viele „murtadin“ (Abtrünnige) dort gegeben, die ihre Waffen und ihre Ausrüstung von den „Kuffar“ (Ungläubigen) bekommen hätten. Er habe deshalb „Angst“ um seinen „Jihad“ gehabt. Dann habe ihm aber - so C6 - Allah „Türen aufgemacht“, er habe insbesondere die Frage für sich klären können, ob der islamische Staat „wirklich ein islamischer Staat“ sei, und ob die „baija“ (Gelöbnis) auf Abu G4 wirklich ein richtiges Gelöbnis sei. Und zum Glück seien die Beweise „ohne Ende“ vorhanden, dass der islamische Staat ein echter Staat in Syrien und im Irak sei, der noch am Anfang stehe und noch weiter „getrieben und gefestigt“ werde. Jetzt sei er froh, er habe das Gelöbnis auf Sheikh Abu G4 abgelegt und sei „stolzes Mitglied von Daula Islamiya“ geworden. Er könne auch nur jedem raten – gerade den Brüdern in Deutschland –, sich dem IS anzuschließen. Denn die anderen Gruppen bekämen Unterstützung von den Amerikanern und den „Kreuzzüglern“. An die Brüder in Deutschland gewandt erklärt C6 schließlich, sie hätten „kein Recht mehr, in Deutschland zu leben“, da es jetzt in Syrien einen islamischen Staat gebe, wo man „unter Geschwistern“ nach der Scharia leben könne. Es sei von jetzt an „haram“ (religiös verboten), in Deutschland zu leben. Die „hijra“ (Auswanderung) sei „Pflicht für jeden“. Man könne sich nicht mehr dahinter verstecken, dass es keine Möglichkeit zu einer Auswanderung gebe. Der dargestellte Inhalt der Rede verdeutlicht anschaulich, dass es sich ganz offensichtlich um ein Werbevideo des IS handelt, in dem C6 sich als bekehrtes Mitglied dieser hoch-radikalisierten Bürgerkriegsmiliz für ein deutschsprachiges Publikum von Sympathisanten und potentiellen Rekruten „outet“. Entsprechend hat auch der Sachverständige Dr. K4 das Video eingeordnet. Die fanatisch anmutende Verve des kurzen Vortrags und die rigide Kompromisslosigkeit, mit der er von seinen „deutschen Brüdern“ die Auswanderung nach Syrien und den Anschluss an den IS einfordert, lassen ein Stück weit erahnen, warum B in seiner Einlassung die Formulierung verwendet hat, der „Gruppendruck“ zur Ausreise nach Syrien sei „immens“ gewesen. (4) Die Darstellung von G, dass C6 zwischenzeitlich in Syrien zu Tode gekommen sei, wird bestätigt, durch einen Chat zwischen D und M6, der auf dem Handy Ds sichergestellt werden konnte und in einem Auswertebericht des Ermittlungsbeamten KHK O20 vom 21.04.2015 wörtlich wiedergegeben wird (Bl. 1-142 der Täterakte D Bd. I). Die Kammer hat ihn im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. In diesem Chat berichtet D über den Tod des „C6“ und gibt als Quelle für seine Information an, er habe dies von „Nagmudin“ erfahren; M6 antwortet darauf, er hoffe, dass Allah C6 vergeben und sein „Zeugnis“ annehmen möge. C6s Tod wird darüber hinaus bestätigt durch einen beklemmenden Videotrailer unter dem Titel „Keiner wird vergessen“, den die Kammer am 17.03.2016 ebenfalls durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat, und der als eine Art „Nachruf“ auf C6 verstanden werden muss, der in einer musikalisch mit einem Nashid untermalten Fotoreihe mit Tarnkleidung und Sturmgewehr, aber auch in verschiedenen persönlichen Lebenssituationen „zu Hause“ – unter anderem auch mit Kindern und mehrfach mit einer Katze – gezeigt wird. (5) Abgerundet werden die Erkenntnisse aus den beiden Videos durch die Angaben des Zeugen KHK L6, der der Kammer vermittelt hat, dass beide Videos der Kölner Ermittlergruppe durch das Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt worden seien, welches durch die Beobachtung von sozialen Medien in einem anderen Ermittlungsverfahren auf sie gestoßen sei. KHK L6 und KHK L5 haben darüber hinaus berichten können, dass B Ende 2012 zweimal mit C6 zusammen im Auto polizeilich angetroffen wurde (s.o. II. 4. a) bb) (3)), dass C6 Mitte Mai 2013 in der Dolmannstraße in Bergisch-Gladbach im Haus des D11 gemeldet war (s.o. II. 4. a) dd) (1)), und dass bei B im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung ein Einzahlungsbeleg für C6 über knapp 150 € aufgefunden worden sei (s.o. II. 4. c) aa)). Zu erwähnen ist schließlich noch, dass bei B, C und D(e) sowie bei G die Telefonnummer von C6 im Adressverzeichnis der sichergestellten Handys gefunden wurde (s.o. II. 4. c) aa), bb), dd) und hh)) - und auf dem bei E sichergestellten Handy zudem ein Foto von C6, der auf der Ladefläche eines Kleinlasters mit mehreren abgeschnittenen Köpfen posiert, die nach Art von Jagdtrophäen fächerförmig um ihn herum drapiert wurden (s.o. II. 4. c) cc)). Außerdem war C6 auch Teilnehmer der Chatgruppe „YYY2 h“, wie sich aus einem Abgleich der dort erfassten Teilnehmer-Rufnummern ergibt. Im Ergebnis hat die Kammer durch die vielen Bestätigungen aus ganz unterschiedlichen Quellen daher keinerlei Zweifel daran, dass die Darstellung von G im Grunde ebenso zutreffend ist wie die Beschreibung, die B von der Bedeutung des C6 für seine jüngeren Brüder gegeben hat. Soweit G und B sich bei der Schilderung ihrer „Unterstützungen“, die C6 im Rahmen seiner Auswanderung erhalten hat, eher halbherzig positioniert haben – beide haben ihre Zahlungen an C6 letztlich nicht nachvollziehbar erläutert –, sind diese durch die zahlreichen abgehörten Telefongespräche eindeutig zuzuordnen und sprechen für sich. (6) Hinsichtlich der Feststellungen dazu, dass die Brüder E und C(e) sich generell als Teil der westdeutschen Unterstützerszene für jihadistische syrische Bürgerkriegsgruppierungen verstanden, kann zunächst auf die abgehörten Telefongespräche Bezug genommen werden, die bereits unter III. D. 1. a) dd) (2) gewürdigt worden sind, nämlich die Telefonate J--1 vom 11.06.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) und J--3 vom 03.12.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (25)) zwischen B und C(e), J--15 vom 20.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (28)) zwischen C und seiner Frau C5, J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) zwischen C und A, J--30 vom 11.02.2014 (s.o. II. 1.c) dd) (5)) zwischen C und D, J--36 vom 08.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (6)) und G--9 vom 12.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) zwischen C und B(e), B--1 vom 23.06.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (3)), J--11 vom 25.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (6)), K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) - jeweils zwischen E und B -, sowie B--40 vom 30.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (20)) zwischen E und F und J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) zwischen B und E. In allen diesen Telefonaten geht es um Unterstützungsleistungen finanzieller Art für „Brüder“, die sich in Syrien befinden oder dorthin migrieren wollen. Zugleich verdeutlicht der Umstand, dass solche Gespräche teilweise auch mit A und F geführt werden, dass sie von C und E(e) als Teil dieser Unterstützerszene betrachtet werden, dem man entsprechende Informationen ohne weiteres anvertrauen kann. Im Hinblick auf A kommt hinzu, dass auf dem bei ihm sichergestellten Smartphone eine Reihe von Chats mit seiner Schwester A2 sichergestellt werden konnten, die ebenfalls eindeutig darauf hinweisen, dass er sie und ihren Ehemann A3 in ihrer Tätigkeit in Syrien unterstützen wollte. Hierauf soll weiter unten unter III. D. 1. d) ee) noch gesondert eingegangen werden. Nicht zuletzt hat A in seiner Einlassung auch eingeräumt, dass er ursprünglich mit dem IS sympathisiert hat, was durch das von ihm aufgenommene Video „Q1 – bis der Kopf fliegt“ (s.o. II. 2. l)) ohne weiteres plausibel erscheint. In die gleiche Richtung deutet auch die gemeinsame Zugehörigkeit aller Mitglieder der B1er Gruppe zu der Whatsapp-Gruppe „YYY2 h“, über die auch Kontakt zu H bestand. Für ein gemeinsames Zugehörigkeitsgefühl der B1er Gruppe zur Unterstützerszene sprechen insbesondere vier abgehörte Telefonate im Zusammenhang mit dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53), an dem C, G, A und F beteiligt waren, und dem anschließenden Streit über die Verteilung der durch Missbrauch der erbeuteten EC-Karte zusätzlich generierten Geldbeträge. So regen sich C und A in dem Telefonat J--18 vom 06.01.2014 (s.o. II. 2. e) cc) (8)) darüber auf, dass die anderen die „Kohle abgeholt“ und dabei nachgefragt hätten, was mit dem anderen Geld sei, nachdem sie zunächst gesagt hätten, es sei ihnen egal, was man damit mache und es solle komplett „fisabilillah“ (Werk für Gott, auf dem Weg Allahs) – also Spendengeld – sein. Das Telefonat korrespondiert zu den Angaben von G, wonach er und F mit C nach dem Einbruch über dessen eigenmächtigen Einsatz der EC-Karte gestritten hätten und im Ergebnis an den dabei erzielten Erlösen beteiligt worden seien. Aus dem Telefonat J--18 ergibt sich darüber hinaus auch, dass „E“ an der Diskussion beteiligt gewesen sei und sich dabei auf die Seite von G und F geschlagen habe, was C „am meisten wundert“, zumal E an dem Einbruch selbst gar nicht teilgenommen hatte. Dass es in dem Gespräch J--18 im Kern nicht nur um die Frage der internen Beuteverteilung zwischen den Mittätern sondern vor allem auch darum geht, ob und gegebenenfalls wie viel von der Beute für Unterstützungszwecke gespendet werden soll („fisabilillah“, auf dem Weg Allahs), ergibt sich aus den drei nachfolgenden Gesprächen: So telefoniert C am gleichen Tag mit seinem Bruder B und berichtet ihm erregt von der Auseinandersetzung. In dem Gespräch G--5 vom 06.01.2014 (s.o. II. 1 e) cc) (8)) schildert C, dass E, F und G – die er als „E, F und G“ mit ihren Vor- bzw. Spitznamen bezeichnet – bei A („T8“) gewesen seien und diesen gefragt hätten, was er, C, mit dem anderen Geld mache; die würden sogar wissen wollen, was er mit seiner Frau abgesprochen habe. C ist entrüstet und sichtlich enttäuscht, weil er geglaubt habe die Sache sei „gegessen“, und will sich „bei denen“ nicht melden. Schließlich müsse er – so C – niemandem sagen, ob er „das spendet, oder behält oder was“. B ermahnt seinen jüngeren Bruder daraufhin, dieser solle „keine fitna (Streit) machen“ und lieber das persönliche Gespräch mit den Kontrahenten suchen. Daraufhin telefoniert C zwei Tage später mit F und teilt ihm in dem Telefonat G--6 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1 e) cc) (8)) mit, er wolle den ganzen Streit aus dem Weg räumen und gemeinsam mit ihm, F, sowie mit „G“ und dem „Marokkaner“ die „zwei Teile“ wegbringen und anschließend „durch vier“ teilen; anschließend könne – so C – jeder selbst bestimmen, was er mit seinem Anteil machen wolle, ob er ihn „fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs) spenden oder behalten wolle. Ganz ähnlich hatte er sich kurz zuvor bereits in dem Telefonat J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) gegenüber A geäußert. In diesem Telefonat erklärt A, man müsse noch einmal über die Verwendung des Geldes sprechen; es gebe Leute, die das nötig hätten. Die anderen wollten das Geld „dem Pakistani“ geben, er selbst habe aber „eigene Dinge“. Auch in diesem Gespräch stellt sich C auf den Standpunkt, A solle ruhig von seinem Anteil dahin spenden, wo er es haben wolle; er selbst habe auch schon einen sinnvollen Verwendungszweck gefunden – nämlich zwei Brüder, die „gehen wollen“ aber nichts hätten; denn es sei ja das Beste, was man machen könne, „die“ zu unterstützen, damit sie „unten ankommen“. In ihrer Gesamtheit lassen sich diese drei Telefonate nur so verstehen, dass die gesamte B1er Gruppe, bestehend aus C, A, F und G einschließlich E – obwohl er an dem Diebstahl überhaupt nicht teilgenommen hat –, über die interne Beuteverteilung kontrovers diskutieren und die Quintessenz der Auseinandersetzung darin besteht, dass letztlich jeder einen gleich großen Anteil erhalten und selbst entscheiden können soll, ob und wieviel er wohin spenden möchte. Die Spendenempfänger werden in den Telefonaten – wie üblich – nur andeutungsweise beschrieben; gleichwohl deuten die verwendeten Formulierungen – „Brüder“, die „runter“ gehen wollen, bzw. Weitergabe des Geldes an den „Pakistani“, was auf D11 passen würde, oder „fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs), eine Formulierung, die üblicherweise auch im Zusammenhang mit dem Jihad verwendet wird, – auf einen syrienbezogenen Verwendungszweck hin. Zugleich belegen die Telefonate, dass es bei der Beuteverwendung stets um eine „Mischung“ aus Eigennutz und teilweiser Weitergabe des Geldes geht. Zwischen einer Verwendung von erbeutetem Geld für den eigenen Lebensunterhalt und der teilweisen Weitergabe an „Brüder in Syrien“ besteht in der gesamten Kommunikation kein Gegensatz. (7) Hinsichtlich der Feststellung, dass das kollektive Unterstützerbewusstsein als ein gemeinsamer Nenner mit B und D(e), H und D11 gewirkt hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 1. a) aa) und nn) sowie die Beweiswürdigung unter III. 1. a) aa) und nn) Bezug genommen werden. Die Verwendung der respektvollen Bezeichnung „Onkel“ für D11 - vgl. dazu oben II. 1. b) ff) und III. D. 1. b) ff)) - wird durch zahlreiche Telefonate zwischen B und H – z.B. A--1 vom 07.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (8)), A--2 vom 08.07.2013 (s.o. II. 1 c) aa) (9)), A--5 vom 23.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (5)), B--47 vom 30.11.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (22)), A--33 vom 26.09.2013 (s.o. II. 1. c) ee) (21)) –, zwischen E und H – etwa A--29 vom 16.09.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (12)) –, B und C(e) – G--9 vom 12.02.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) –, D und H – A--4 vom 22.08.2013 (s.o. II. 2. b) dd) (2)) – und A und D11 selbst – z.B. B--32 vom 17.10.2013 (s.o. II. 1 e) bb) (14)) – belegt. dd) Die Feststellungen unter II. 1. d) dd) zur salafistischen Grundeinstellung der B1er Clique, zu der gemeinsamen Überzeugung, „Ungläubige“ entsprechend der Lehre des Anwar al-Q8 bestehlen zu dürfen, und zu der spezifischen IS-Ausrichtung der B1er Gruppe, die zu einem Meinungsgegensatz innerhalb der Gruppierung - insbesondere mit D geführt hat, beruhen im Wesentlichen auf den Befunden der TKÜ und den Ergebnissen der Auswertung der bei den Angeklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Schriften und digitalen Speichermedien. (1) Hinsichtlich der salafistisch-jihadistischen Einstellung der beiden jüngeren Brüder E und C(e), ihrer Akzeptanz der maßgeblich mit dem Namen des Jihad-Theoretikers Anwar al-Q8 verbundenen Denkweise, dass das „Beutemachen“ bei den „Ungläubigen“ als „Jihad mit dem Vermögen“ erlaubt („halal“) ist, und ihrer zunehmenden Hinwendung zum IS kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) aa), dd), mm) und pp) sowie unter III. D. 1. d) cc) (6) und (7) Bezug genommen werden. Die Grundlagen für die Feststellung, dass die Hinwendung zum IS innerhalb der Gruppierung zu Spannungen mit D geführt hat, die B vermittelnd zu überbrücken versucht hat, wurden bereits oben unter III. D. 1. a) aa) (3) beschrieben. (2) Beispielhaft für das gemeinsame Konzept, Beute gerade bei Ungläubigen („Kuffar) zu machen, um damit „den Brüdern unten“ in Syrien helfen zu können, sind insbesondere die Telefonate J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) und FA1--26 (s.o. II. 2. a) aa) (25)) zwischen B und C(e) sowie B--1 (s.o. II. 1 c) aa) (3)) zwischen B und E, in denen es einerseits thematisch darum geht, ob man eine geplante Diebstahlsaktion weiter verfolgen darf, obwohl das „Opfer“ (C3 bzw. C3) wieder anfangen möchte „zu beten“, bzw. darum, ob in Deutschland überhaupt noch vertragliche Bindungen zur hiesigen Bevölkerung bestehen können, oder ob diese durch die Duldung von „Beleidigungen des Propheten“ allesamt bereits als „gebrochen“ und obsolet angesehen werden müssen. Derartige Überlegungen wurden indes nicht nur in Gesprächen zwischen B und seinen beiden jüngeren Brüdern angestellt. Sie finden sich auch in Gesprächskontakten zwischen B und A, etwa in dem Telefonat G2--10 (s.o. II. 1. e) bb) (4)), in dem es um die Zurückstellung einer „Aktion“ gegen einen alevitischen Besitzer eines „Kiosk“ geht, der überraschend angefangen haben soll, in einer „Sunniten-Moschee“ zu beten, und in dem Gespräch J--10 (s.o. II. 1. e) bb) (3)), in dem sich beide im Kern einig sind, dass man mit den „Kuffar“ (Ungläubigen) keinen Vertrag habe und diese grundsätzlich bestehlen dürfe. Die Überlegung, dass „Beute“ für die vermeintlich gute Sache nach Syrien gespendet werden kann und soll, klingt auch in dem Telefonat B--40 vom 30.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (20)) zwischen E und F an, in dem F von einem spektakulären Beutezug in Libyen berichtet, bei dem 54 Millionen $ entwendet worden seien; beide freuen sich darüber, weil sie davon ausgehen, dass es libysche „Brüder“ waren, die von der Beute jetzt auch „spenden“ würden; dann bräuchten „sie“ das nicht mehr zu machen. Ein versteckter Hinweis darauf, dass auch G Geld für Syrien „gespendet“ hat, findet sich beispielsweise in dem Telefonat J--15 (s.o. II. 1. e) bb) (28)) zwischen C und seiner Frau C5, in dem C sagt, er sei mit „G“ bei „D11“ (D11) gewesen, um ihm „flus“ (Geld) zu geben; das sei „fisabilillah“ (ein gutes Werk vor Gott) gewesen, weil man bei D11 sicher sein könne, dass er das Geld an die Leute „da unten“ weitergebe, was seine Frau als Unterstützung der „Mujaheddin“ (Gotteskrieger) bezeichnet. Aus dem Umstand, dass C5 ihrem Mann vorhält, er und „G“ hätten doch nur kurz Geld abgeben wollen und seien dann so lange dort geblieben, dass G mit seiner Verlobten „G1“ anschließend Stress bekommen habe, ergibt sich dass C und G mit der Fahrt zu D11 ein gemeinsames Anliegen verfolgt haben. Bereits diese Befunde in der TKÜ deuten an, dass das maßgeblich von Anwar al-Q8 propagierte Konzept, Beute bei den „Ungläubigen“ im Feindesland („Dar al-Harb“) zu machen, um dadurch den „hohen Status“ der Mujahideen zu sichern, nicht nur bei B und D(e) sowie bei H, sondern auch innerhalb der ganzen B1er Gruppe auf grundsätzliche Zustimmung gestoßen ist und gedanklich aufgegriffen wurde. (3) Erhärtet wird dieser erste Eindruck aus der TKÜ durch Schriftstücke, die bei den Wohnungsdurchsuchungen sichergestellt werden konnten und die Dateien, die auf den digitalen Datenträgern von C, A und F gefunden worden sind. So wurden bei C im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung zahlreiche Schriften (Druckwerke) mit spezifisch jihadistischem Inhalt gefunden, wie der Islam-Sachverständige Dr. K4 der Kammer vermittelt hat. Eine genaue Aufzählung der wichtigsten dabei aufgefundenen Schriftwerke befindet sich in den Feststellungen unter II. 4. c) dd). Besondere Bedeutung misst die Kammer dabei der bei C aufgefundenen Schrift „Das Hukm über Blut, Besitz und Ehre der Kuffar“ bei. Das „Hukm“ (Urteil), wegen dessen Inhalt auf die Ausführungen unter III. D. 1. a) gg) (5) Bezug genommen werden kann, formuliert praktisch genau das gleiche Konzept, dem auch Anwar al-Q8 mit seinem einflussreichen Aufsatz unter dem Titel „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb (Haus des Krieges)“ eine breite Bekanntheit in islamistischen Kreisen verschafft hat. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) gg) (3) und (4) Bezug genommen werden. Das „Hukm“, dessen Verfasser in dem Schriftstück nicht angegeben wird, stellt die Entwendung des Eigentums Ungläubiger im „Feindesland“ (dar al-Harb) ohne weiteres als legitime Einnahmequelle dar. Gleichzeitig lässt es keinen Zweifel daran, dass praktisch alle westlichen Nationen – auch die Bundesrepublik Deutschland – ohne Ausnahme als Feindesland anzusehen sind. Damit war C im Besitz einer kompletten schriftlichen Argumentationsvorlage für die Rechtfertigung von Diebstählen zum Nachteil von Personen, die nicht im strengen salafistischen Sinne als gläubige Muslime angesehen werden können. Das gleiche gilt für F, der neben dem „Hukm“ auch eine Kopie des Q8- Aufsatzes über die Enteignung der Kuffar in seinem Besitz hatte (s.o. II. 4. c) gg)) – ebenso wie B (s.o. II. 4. c) aa)). Im Gegensatz zu B, der in seinem kleinen Appartement eine überdimensionierte Sammlung mit ganz unterschiedlichen – nicht nur jihadistischen – Werken unterhielt, ist der „literarische Durchsuchungsbefund“ bei C und F besonders auffällig, da er eine vollständige Verengung auf jihadistisches Gedankengut signalisiert; es wurde praktisch nichts anderes als jihadistische Literatur gefunden. Insgesamt ist daher der Rückschluss gerechtfertigt, dass die Eigentumsdelikte bei „Ungläubigen“ rechtfertigende Ideologie des Anwar al-Q8 in der Gedankenwelt von C und F einen festen Platz hatte. Dass dies auch für A galt, zeigt neben den bereits oben zitierten Telefonaten über die Frage der Wirksamkeit von Verträgen beispielsweise auch das Telefonat B--86 vom 18.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (2)) mit seiner Ehefrau A1, in dem sie ihm Vorhaltungen macht, weil er sich nach seiner vorübergehenden Festnahme im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchsdiebstahl in der Q2-Schule (FA 82) erneut gedanklich mit einer vergleichbaren Aktion beschäftigt, und A ihre Einwände mit dem Argument beiseite wischt, eine solche Aktion sei „halal“ (religiös erlaubt) und „alhamdulillah“ (Gott sei Dank). Zu dieser Denkweise passt, dass auch auf seinem Smartphone ein Foto von al-Q8 gefunden wurde. Was G angeht, so hat dieser in seiner Einlassung eingeräumt, dass ihm der theoretische Standpunkt von al-Q8 im Vorfeld der Einbruchsdelikte bekannt gewesen sei; das Thema sei in der „Truppe aus B1“ weit im Vorfeld der Taten „mal besprochen“ worden; er habe es damals „überraschend“ gefunden, dass Diebstähle unter bestimmten Bedingungen islamisch erlaubt sein sollen; für ihn habe dies aber keine besondere Bedeutung gehabt; ohnehin seien sie alle „nicht die aufrichtigen Muslime“ gewesen, als die sie heute in der Anklage dargestellt würden. Andererseits hat G zu einem späteren Zeitpunkt auf die konkrete Nachfrage, ob hinter dem Entschluss, in eine Kirche einzubrechen, der Gedanke stehe, dass solche Objekte „weniger schutzwürdig“ seien, angegeben, er müsse ehrlich sagen, dass er sich „das in einer Moschee nicht getraut hätte“, gleichwohl sei eine Kirche aber „an sich nicht besonders verachtenswert“ gewesen, sondern die Überlegung, dort einzubrechen, sei „einfach so gekommen“. Insgesamt verdeutlicht Gs Eingeständnis, dass er sich einen Einbruch in eine Moschee „nicht getraut“ hätte, dass auch er dem Konzept gefolgt ist, „gute Muslime“ nicht anzugehen - sondern eben die „anderen“, d.h. die „Kuffar“ (Ungläubigen), auch wenn G sie in seiner Einlassung nicht ausdrücklich so bezeichnet hat. Dass G die Auswahl von Kirchen als Tatobjekt nicht als Ausdruck einer bewussten Entscheidung darstellen wollte, führt die Kammer darauf zurück, dass G generell in seiner Einlassung den Eindruck herunterspielen wollte, dass „religiöse“ Gründe für ihn bei seinen Straftaten in irgendeiner Weise eine Rolle gespielt haben könnten. So hat er beispielsweise auch behauptet, dass der Chat „YYY2 h“ mit dem IS „nichts zu tun“ habe, obwohl er selbst dort ganz eindeutige IS-Front-Erfolgsmeldungen aus Syrien gepostet hatte, wie sich aus dem später vom Handy des H gesicherten Chatverlauf ergibt. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. b) dd) (7) verwiesen werden, wo der Chatverlauf näher dargestellt worden ist. Die Kammer wertet seine etwas farblose Einlassung, die Entscheidung, in Kirchen einzubrechen, sei „einfach so“ entstanden, daher als Schutzbehauptung und als naheliegenden Versuch, mit radikal-islamischen Vorstellungen und insbesondere mit dem IS möglichst nicht mehr assoziiert zu werden. Im Ergebnis lässt sich aus der Fülle der Hinweise nur der Schluss ziehen, dass auch für die B1er Mitglieder der Gruppe – ebenso wie für B und D(e) und H – die Frage der religiösen Einordnung eines potentiellen Einbruchsopfers als „Glaubensbruder“ oder „Ungläubiger“ im Ergebnis von ausschlaggebender Bedeutung war. Insgesamt ist die Kammer daher zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Verbreitung der Schrift von al-Q8 und des „Hukm“ innerhalb der Gruppe – sie wurden bei B und C(e) sowie bei F gefunden – ebenso wenig ein Zufall ist, wie der Umstand, dass B, C und D sowie H und A bei unterschiedlichen Gelegenheiten miteinander am Telefon erörtert haben, ob ein potentielles Tatopfer „betet“. Vielmehr rechtfertigt die vielfältige Befassung praktisch aller Angeklagten mit dieser Fragestellung die Schlussfolgerung, dass dem Umstand, dass ein potentielles Tatopfer nicht - oder jedenfalls nicht richtig - betet, die entscheidende rechtfertigende Qualität zukam, um eine Beuteaktion „halal“ (religiös erlaubt) erscheinen zu lassen. Darüber hinaus lässt sich aus dem Umstand, dass ein „Jeside“ oder ein „Alevit“ als Tatopfer ohne weiteres in Betracht gezogen wurde und auch der Ladeninhaber des T13&T14-Shop (FA 5) P8 – obwohl Pakistaner und Sunnit – als Tatopfer nicht ausschied, weil er eben nicht „auf dem Weg“ war (vgl. FA5--13, s.o. II. 2. b) aa) (18)), darauf hin, dass diese Rechtfertigung auch hinsichtlich solcher Muslime eingreift, die nicht auf dem allein als richtig empfundenen salafistischen Glaubensweg sind. (4) Hinsichtlich der Hinwendung von C und E(e) zum IS kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter III. D. 1. a) pp) (2) und die dort zitierten Telefonate Bezug genommen werden. A hat in seiner Einlassung offen eingeräumt, dass er „einst eine positive und sympathisierende Haltung“ zum IS gehabt habe, weil dieser das Assad-Regime bekämpft und die Muslime in Syrien „verteidigt“ habe. Erst während der Haft habe sich seine positive Haltung zum IS allmählich gewandelt. Dieses Eingeständnis wird bestätigt durch eine Reihe von Chats mit seiner Schwester A2, auf die sogleich unter ee) noch einzugehen sein wird. Hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der B1er Gruppe – C und E(e), F, G und A – ergibt sich die synchrone Hinwendung zum IS mit am deutlichsten aus der gemeinsamen Teilnahme an dem Whatsapp-Chat-Forum „YYY2 h“ – zusammen mit H, C6 und anderen Teilnehmern. Hinsichtlich des Inhalts des Chat-Verlaufs, den der IT-Sachverständige M5 im Auftrag der Kammer vom Smartphone des H extrahiert und aufbereitet und den die Kammer sodann im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und in Augenschein genommen hat, kann auf die Feststellungen unter II. 4. c) ff) Bezug genommen werden, die auf den Beweismitteln beruhen, die die Kammer unter III. 1. b) aa) (3) und III. 1. b) dd) (6) und (7) im Einzelnen gewürdigt hat. Insgesamt zeigt der Chat-Verlauf, dass es sich bei der Chat-Gruppe um eine speziell auf Sympathisanten des IS zugeschnittene Informations-Plattform gehandelt hat, auf der von „Brüdern“ aus Syrien – beispielsweise C6 – und aus Deutschland Informationen über den Fortgang der militärischen Operationen gepostet, miteinander verknüpft und kommentiert wurden. Alle Mitglieder der B1er Gruppe haben an diesem Informationsaustausch rege teilgenommen und sich dabei ausschließlich und kontinuierlich positiv im Hinblick auf den IS geäußert. Kritische Distanz oder gar Opposition lassen sich in dem Chat an keiner einzigen Stelle erkennen; vielmehr werden alle „Erfolgsmeldungen“ durchweg beifällig kommentiert. Die zunehmende Hinwendung der Mitglieder der B1er Gruppe zum IS spiegelt sich auch in den Bildbefunden auf den sichergestellten Smartphones. So wurden beispielsweise auf dem Smartphone von E folgende Fotos gefunden: eine Weltkarte - weltweit bedeckt mit dem IS-Logo (weißes Prophetensiegel auf schwarzem Grund), eine Fotomontage mit A und T5 vor dem Bundeskanzleramt neben einem Ortsschild mit der Aufschrift „Demokratie Ende“ und „Beginn Kalifat“ und eine Fotografie C6s auf der Ladefläche eines Lkw mit abgeschnittenen Köpfen. Insoweit hat die Kammer folgende Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt: 9304-9306 HA 35 12.02.2016 Datensicherungsbericht - KHK T20 9307-9367 HA 35 29.02.2016 Vermerk betr. Auswertung des Handy iPhone von E - KHK P5 Die in dem Auswertevermerk enthaltenen Kopien der Fotos hat sie sodann in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf bei C sichergestellten Datenträgern wurden ebenfalls Bilder mit IS-Symbolik (Prophetensiegel) sowie verschiedene Fotos bewaffneter Kämpfer gefunden, darüber hinaus Audio-Dateien mit Kampfliedern über al-Baghdadi. Auf seinem iPhone wurde eine Textdatei mit dem bezeichnenden Titel „Ibn Taymiyahs Meinung über die Notwendigkeit eines islamischen Staates“ sichergestellt. Auf dem iPhone von A fanden sich Bilddateien mit IS-Bezug, beispielsweise IS-Symbole (Prophetensiegel aufgezeichnet auf einer Landkarte, die ein Großsyrisches Reich unter IS-Herrschaft symbolisiert; als Stirnbandaufdruck, als Passaufdruck sowie auf Fahnen), bewaffnete Kämpfer, zum Teil mit IS-Fahnen, Abu G4 bei der Ausrufung des Kalifats in Mossul sowie ein Foto gemeinsam mit T5 im Oktober 2013 mit einer IS-Fahne und einer mit diesem Bild korrespondierenden Bildbearbeitung (Fotomontage), die A und T5 in Sieger-Pose vor dem Bundeskanzleramt und einer Ortshinweistafel mit der Aufschrift „Kalifat“ zeigt. Auch hier hat die Kammer die nachfolgenden polizeilichen Auswertungsvermerke im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und die darin enthaltenen Lichtbilder in Augenschein genommen: 1-7 C B.O. 30.01.2015 Auswertevermerk - KHK P5 8-12 C B.O. 30.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 13-18 C B.O. 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat: SamsungGT -i9300GalaxySIII - Gerät und SIM Karte (IMSI 262032443219544) 19-21 C B.O 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat: Sony K750i - SIM Karte -1 (01604969384, IMSI262014930170683) 24-26 C B.O. 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat Samsung GT-S5230 - Gerät 27-94 C B.O. vorläufiger Auswertebericht zum DO 10 - KHK R13, KOK P18, KOK P6 Bei F wurden auf einem Laptop der Marke Asus diverse Bilder und Videodateien gefunden, die bewaffnete und vermummte Kämpfer, Kampfhandlungen und Hinrichtungen zum Gegenstand haben. Gefunden wurde in der Wohnung – in seinem Zimmer – auch eine größere IS-Fahne („Prophetensiegel“). Dies ergibt sich aus folgenden polizeilichen Ermittlungsberichten, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 1-9 F 20.02.2015 Auswertevermerk - KHK P5 8-18 F 17.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO12 - F, KHK R3 Die darin enthaltenen Lichtbilder hat die Kammer ebenfalls gesondert in Augenschein genommen. Auf den bei G sichergestellten digitalen Datenspeichern konnten vergleichbar eindeutige Materialien nicht aufgefunden werden. Andererseits muss hierbei berücksichtigt werden, dass G zum Zeitpunkt der Durchsuchung gerade ein neues Handy in Benutzung genommen hatte, auf dem sich insgesamt nur wenig Daten befanden. Das ursprünglich von ihm genutzte Gerät war entsorgt worden und konnte von der Polizei trotz Nachsuche nicht gefunden werden. Über seine Chat-Aktivitäten hat die Kammer daher lediglich in geringerem Umfang Erkenntnisse gewinnen können – ganz überwiegend durch die Auswertung des Chat-Verlaufs „YYY2 h“ auf dem Handy Hs, der oben unter III. D. 1. b) dd) (7) auszugsweise näher dargestellt worden ist. Gleichwohl deuten die aus dem Chat-Verlauf ersichtlichen Beiträge Gs aber ebenfalls eindeutig auf eine auffällige Nähe und zunehmende Hinwendung zum IS hin. So ist es beispielsweise G, der in großem Umfang Erfolgsmeldungen des IS aus Nordsyrien von der Propagandaplattform „Ghuraba-Medien“ postet und seine Empörung über die Luftangriffe auf IS-Stellungen zum Ausdruck bringt (vgl. III. D. 1. b) dd) (7) (b), (c) und (f)). Auch seine Äußerung nach dem Verbot von IS-Fahnen und Abzeichen in Deutschland im Herbst 2014 – „Wenn der Staat vor den Toren Europas steht, werden sie realisieren, was eigentlich abgeht“. – spricht ebenso für sich (vgl. III. D. 1. b) dd) (7) (h)), wie der Umstand, dass G auf die Nachricht von A „Der Staat wächst und wächst, Alhamdulillah, so möge Allah ihn festigen und stärken.“ mit „Amin“ (Amen) antwortet (vgl. III. D. 1. b) dd) (7) (j)). Damit ist das Bild einer gemeinsamen Hinwendung zum IS für alle Mitglieder der B1er Gruppe durch eine Vielzahl von Hinweisen aus unterschiedlichen Quellen gesichert und abgerundet. Hinsichtlich der Feststellungen zum Meinungsgegensatz zu D kann auf die Ausführungen unter III. D. 1. a) mm) (3) Bezug genommen werden. Dass B versucht hat, zwischen seinen Brüdern zu vermitteln und die Differenzen zu überbrücken, hat er selbst eingeräumt und damit begründet, er habe sich den Ansichten von C und E öffnen müssen, weil er sonst nichts mehr von Ihnen „mitbekommen“ hätte. ee) Die Feststellungen unter II. 1. d) ee) zu dem besonderen Näheverhältnis des A zum IS , welches ihm über seine Schwester A2 und deren Ehemann A3 vermittelt wurde, ergeben sich im Wesentlichen aus einer Reihe von Chats, die überwiegend auf dem im Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellten Smartphone und im Übrigen auf einem Laptop gefunden worden sind. (1) Hinsichtlich der Inhalte der Chat Nachrichten kann zunächst auf die Feststellungen Bezug genommen werden. Es handelt sich im Einzelnen um den Chat vom 09.08.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (4)), in dem es um die Verteilung von Spendengeldern auf die Gruppierung von M6 einerseits und den IS andererseits geht, den Chat vom 11.08.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (5)) über die Eroberung eines Flughafens in der Nähe von Aleppo und die Hinrichtung der restlichen regimetreuen Verteidiger des Armee-Stützpunktes, sowie den Chat vom 12.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (3)), in dem A sich zu Abu G4 als „unserem Führer“ bekennt. Weiterhin sind zwei Chats vom 21.08.2014 zu erwähnen, nämlich der von 11:22:49 Uhr (s.o. II. 1. e) dd) (24)), ausführlicher dargestellt unter II. 2. h) aa) (1)), in welchem A2 explizit nach Spendengeld fragt, sowie ein weiterer von 16:17:34 Uhr (s.o. II. 1. e) dd) (25)), in dem A2 mit Genugtuung von der Hinrichtung einer amerikanischen Geisel berichtet. Schließlich konnte ein weiterer Chat vom 24.08.2014 (s.o. II. 2. h) cc) (6)) gesichert werden, in dem A und A2 die Konsequenzen des missglückten Einbruchsversuchs in die Q2-Schule (FA 82) erörtern. (2) Alle genannten Chats hat die Polizei bei der Auswertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei A sichergestellten digitalen Speichermedien entdeckt – überwiegend auf dem Smartphone Samsung und teilweise auch auf einem Laptop der Marke Toshiba – und in Form eines umfangreichen Auswerteberichts schriftlich niedergelegt. Alle vorgenannten Chats sind zwischen den gleichen Chatpartnern geführt worden; dies ergibt sich aus den verwendeten Kennungen. Die polizeilichen Vermerke, die in diesem Rahmen als Ermittlungsberichte entstanden sind, hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Es handelt sich um folgende Urkunden: 3106-3109 HA 14 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll 66-74 A I 02.01.2015 Datensicherungsbericht KOK R12 1-65 A I 23.04.2015 Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1 von R10 Außerdem hat die Kammer den Kriminalbeamten R10 zu dem von ihm verfassten Auswertebericht auch als Zeugen vernommen. Dieser hat dabei bestätigt, dass er die von ihm schriftlich niedergelegten Chatverläufe auf dem Handy abgelesen und mitsamt sämtlicher Schreibfehler dokumentiert habe. Dadurch hat die Kammer die sichere Gewissheit gewonnen, dass sich die in den Feststellungen näher dargestellten Schriftwechsel zwischen A und seiner Schwester A2 in der dokumentierten Weise tatsächlich auf seinem Smartphone bzw. auf seinem Laptop befunden haben. (3) Aufgrund folgender Überlegungen ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei As Chat-Partnerin wirklich um seine Schwester A2 handelt: Die Zuordnung zu A ergibt sich bereits daraus, dass sich der Chat auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 LTE befindet, welches bei der Durchsuchung von As Wohnung in der H-straße 85 in Köln am 12.11.2014 sichergestellt wurde. Dass A einer der Chatpartner ist, folgt auch aus seiner Einlassung, in welcher er zu dem Chat Stellung genommen, sich als Teilnehmer zu erkennen gegeben und kurz den Inhalt – nämlich die Anfrage „seiner Schwester“ nach Geld („Kohle“) und seine beständige Suche nach „gh…“ (C3 ama, Beute) – angesprochen hat. Bereits diese Einlassung As, die darauf abzielt, dem Eindruck entgegen zu treten, dass „seine Schwester“ ihn zur Begehung des Einbruchsversuchs an der Q2-Schule indirekt angehalten habe, legt zugleich den Schluss nahe, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um „seine“ leibliche Schwester und nicht um „irgendeine“ (Glaubens-) Schwester gehandelt hat. Dafür sprechen auch folgende weitere Anhaltspunkte: Zum einen befinden sich auf dem Handy von A verschiedene Bilder, die zum Teil ihn und seine ältere Schwester A2 und zum Teil diese und ihren Ehemann zeigen; auf dem Handy befindet sich auch eine Art Hochzeitsfoto mit Blumenstrauß. Die Kammer hat diese Fotos in Augenschein genommen. Die Identifizierung des Angeklagten A auf dem gemeinsamen Foto mit seiner Schwester konnte die Kammer dabei unschwer selbst vornehmen – es handelt sich um ein Doppelporträt von guter Qualität, auf dem A eindeutig wiederzuerkennen ist. Anhand dieses Fotos konnte die Kammer feststellen, dass die dort zu erkennende Frau auf verschiedenen anderen Bildern ebenfalls zu sehen ist. Der Kriminalbeamte R10 hat bekundet, dass er die Bilder von A2 und ihrem Mann auf dem „Hochzeitsfoto“, von dem es weitere Fotos „mit und ohne Bart“ auf dem Handy gebe – einige davon ausweislich der sichtbaren Straßenschilder zweifelsfrei in E2 bei B1 aufgenommen –, mit Bildmaterial des Ausländeramtes abgeglichen habe; dabei habe er eindeutig feststellen können, dass es sich um A2 und A3 gehandelt habe, die nach seiner Erkenntnis nach islamischem Ritus verheiratet seien. Beide hätten sich 2012 in Deutschland abgemeldet, Deutschland verlassen und seien nach der polizeilichen Erkenntnislage nach Syrien ausgereist. Für A2 als Chat-Partnerin spricht darüber hinaus, dass A in dem Chat vom 12.01.2014 selbst wörtlich formuliert "Du bist meine Schwester leiblich und im Islam“ und sie wiederum nach dem missglückten Einbruch in die Q2-Schule, der in As vorübergehender Festnahme mündete, im Chat vom 24.08.2014 tadelnd schreibt: "was habe ich dir gesagt. .. riskier es nicht" "deine schwester???" (4) Der Ehemann von A2, A3, wird in den Chats mit dem Spitznamen „Almouth“ bezeichnet. Dass es sich bei dem genannten „Almouth“ um den Ehemann handelt, ergibt sich insbesondere aus einem weiteren Chat vom 07.10.2014 , der in den Feststellungen noch nicht dargestellt worden ist. Darin schreibt A unter Bezugnahme auf ein gelinktes Video an seine Schwester: „Dein mann ist da zu sehen mashallah (Wie es Gott beliebt)". ... „Was sucht der Bursche im Internet? Das Video macht hier die runde subhanallah (um Gottes Willen)" ... "Auf jedfall richtig blöde und platte Aktion subhanallah" "Ich mein für almouth ist es eh egal, aber es macht hier die runde“ A2 antwortet daraufhin: "Da kann er nichts für ... das hat da ... a gemacht" "Und er ist da der chef in der stadt" "Kheir inchallah" (gut, so Gott will) "Er war selber verwundert ... jetzt wissens auch die die es nicht wussten“ Die Kammer deutet diesen Chat als sanfte Kritik von A an der medialen Selbstdarstellung seines Schwagers, den er als „Almouth“ bezeichnet, während von seiner Schwester die Verantwortung auf die Daula („d...a“) – also den IS – geschoben wird, der dies veranlasst habe. Sie selbst verwendet daneben für ihren Mann auch den Namen „Abu Mouthana“. In dem Chat vom 11.08.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (5)) hatte A2 geschrieben, bei der Eroberung des Flughafens seien „unsere Jungs und Abu Almouth dabei“ gewesen. Der Ermittlungsbeamte R10 hat bekundet, dass er seinerzeit die jeweils verlinkten Videos ebenfalls angeschaut habe. Auf dem Video zur Eroberung des Flughafens seien Kampfhandlungen zu sehen gewesen einschließlich einer Explosion, die einem Selbstmordattentat (im Chat als „entscheidender Aufopferungsakt“ bezeichnet) zuzuordnen gewesen sei. Der Flughafen – ein Militärstützpunkt bei Aleppo - habe durch die zeitliche Zuordnung des Chats zu den bekannten Ereignissen in Syrien unschwer identifiziert werden können. Auch das Video, auf dem A2s Mann zu sehen sein soll, habe er – so R10 – damals angeschaut und auch gesichert. Es zeige aus seiner Sicht ein Massengelöbnis des IS. Ob A3 auf dem Video tatsächlich zu sehen sei, könne er allerdings nicht sicher sagen. Die Kammer hat das Video in der Hauptverhandlung im Beisein des Sachverständigen Dr. K4 in Augenschein genommen. Dieser hat bestätigt, dass bereits der Titel des Videos auf ein IS-Massengelöbnis („baija“) hinweise; dies gehe auch aus dem Wortlaut der Gelöbnisformel hervor, in der ausdrücklich von dem „Kalifen Abu G4“ die Rede sei. Da dieser bereits als „Kalif“ bezeichnet werde, lasse sich das Video auf die zweite Jahreshälfte 2014 datieren, was zum Datum des Chats passt. Bei der Inaugenscheinnahme des Videos konnte die Kammer feststellen, dass dort gleich zu Beginn eine von verschiedenen Personen begrüßte männliche Gestalt zu erkennen ist, die nach dem Habitus und dem Gesamteindruck ohne weiteres die Person sein könnte, die auf den Fotos auf dem Handy als Ehemann der A2 – mit Bart – zu sehen ist. Letzte Gewissheit konnte die Kammer sich allerdings nicht verschaffen, zumal es sich um eine sehr kurze Sequenz handelt. Gleichwohl erscheint die Zuordnung von A2 und ihrem Ehemann zum IS allein schon durch den Umstand, dass A auf dieses Video Bezug genommen hat und nach seiner Darstellung „Almouth“ darauf zu sehen sein soll, wobei A2 ihm nicht widerspricht, gerechtfertigt. Dazu passt, dass A in dem Chat vom 12.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (3)) „ISIS“ als die Gruppierung „schlichthin“ und Abu G4 als ihren gemeinsamen „Führer“ bezeichnet. Auch der Zeuge L6 hat geschildert, dass der Vorname „A3“ immer wieder in der Telefonie auftauche; allerdings sei er von unterschiedlichen Sachbearbeitern phonetisch immer wieder anders geschrieben worden, was seine digitale Auffindbarkeit erschwere. Die Person werde in der Telefonie nach seiner Einschätzung jedenfalls eindeutig mit dem IS assoziiert und solle dort eine nicht ganz unbedeutende Position bekleiden; er werde bei einer Gelegenheit als „Trainer“ bezeichnet. Allerdings habe es auch immer wieder Telefonate gegeben, in denen seine Bedeutsamkeit bezweifelt worden sei; insbesondere C6 habe sich bei einer Gelegenheit dahingehend geäußert, A3 habe in seiner Gruppierung „letztlich nichts zu sagen“. Im Ergebnis ist die Kammer daher davon überzeugt, dass As Schwester und ihr Ehemann im Jahr 2014 in Nordsyrien für den IS tätig waren und A ausweislich des Chat vom 09.08.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (4)) auch von Beginn an ganz gezielt darum bemüht gewesen ist, gerade dem IS Spendengelder zukommen zu lassen – auch um den Preis, die Gelder der Gruppierung von M6 abwerben zu müssen und damit die Konkurrenzsituation zu verschärfen. ff) Die Feststellungen unter II. 1. d) ff) zur Leitbildfunktion des C6 und zum sozialen Druck , der auf der B1er Gruppe lastete, es ihm gleich zu tun oder wenigstens unterstützend tätig zu werden, beruhen auf den Einlassungen von B und G, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf den Ergebnissen der TKÜ und verschiedener Chats. (1) Hinsichtlich der Situation der beiden jüngeren Brüder E und C(e) kann insoweit zunächst auf die korrespondierende Darstellung oben unter II. 1. a) dd) und II. 1. a) ff) und auf die darauf bezogenen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter III. D. 1. a) dd) und III. D. 1. a) ff) (4), (5) und (6) Bezug genommen werden. Dass für sie das Thema einer Auswanderung („hijra“) stets präsent war und „im Raum stand“, nachdem C6 diesen Weg eingeschlagen hatte, hat B plausibel geschildert. Seine Darstellung findet eindeutige Bestätigung in einer Reihe von Telefonaten, die in den Feststellungen dargestellt und in der Beweiswürdigung bereits abgehandelt worden sind – insbesondere in dem Telefonat J--1 vom 11.07.2013 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) zwischen B und C, in dem es sinngemäß heißt, die finanzielle Unterstützung der „Brüder“ in Syrien sei „das mindeste“ was man tun könne; insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) aa) (2) verwiesen werden. In dieselbe Richtung deuten die Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) zwischen B und E, in denen B seinem jüngeren Bruder einschärft, er solle „dem Marokkaner“ (A) keine Informationen über die „Hijra“-Pläne geben, die man für ihn und „G“ (G) gemacht habe. Auch der von B in seiner Einlassung beschriebene „immense“ soziale Druck, der auf den in Deutschland verbliebenen Jihad-Unterstützern gelastet habe, lässt sich in vielen Telefonaten nachvollziehen, die oben unter III. D. 1. a) ff) (4), (5) und (6) bereits dargestellt worden sind, namentlich in dem Gespräch G--4 vom 03.01.2014 (s.o. II. 1. c) dd) (1)) zwischen B und C(e), in dem davon die Rede ist, dass bei allem Streit zwischen den Gruppierungen in Syrien über den richtigen Weg zum Ziel diejenigen, die sich einer jihadistischen Miliz angeschlossen haben, in jedem Fall ihre „Pflicht“ erfüllt hätten und schon allein daher Respekt verdienten. Gerade der Aspekt, dass der Jihad als persönliche „Pflicht“ aufgefasst wird, der nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. K4 zum Wesen des modernen Jihadismus gehört, erlegt ganz individuell jedem Einzelnen persönliche Verantwortung auf und setzt ihn damit unter Druck. Zu erwähnen ist auch das Telefonat G2--2 vom 21.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (7)) zwischen B und C, in dem C schildert, in einem Chat seien alle diejenigen, die ohne triftigen Grund noch nicht nach Syrien ausgewandert seien mit dem Argument beschimpft worden, sie hätten die anderen „im Stich gelassen“. Es handelt sich letztlich um den gleichen Vorwurf, der auch in As Video mit dem Titel „Q1, bis der Kopf fliegt“ (s.o. II. 2. k)) durchklingt und in dem bereits ausführlich dargestellten Chat vom 26.09.2014 in der Chatgruppe „YYY2“ (s.o. III. D. 1. a) ff) (6)) zu einem markanten Schlagabtausch geführt hat, der nur durch den Herauswurf des Kritikers aus der Chatgruppe zu einem Ende gebracht werden konnte. An der penetranten Ausdauer, mit der der unbekannt gebliebene Kritiker von den übrigen Teilnehmern der Chatgruppe einfordert, dass mal endlich jemand mit einem Auto in eine Menschenmenge fahren oder einen Juwelierladen mit dem PKW „aufbrechen“ soll, um Beute („C3 ama“) zu machen und sich anschließend auf den Weg nach Syrien zu begeben, kann man erkennen, dass die Stimmung unter jihadistisch gestimmten „Brüdern“ keineswegs von konstanter Harmonie geprägt war, und dass diejenigen, die die Auswanderung bereits gemacht hatten, von ihrem vermeintlich moralisch hohen Standpunkt aus den Daheimgebliebenen bisweilen bittere Vorwürfe gemacht haben. Gerade dieser Chat verdeutlicht auch die Zusammenhänge einer jihadistischen Denklogik, in der das „Beutemachen“ als Mittel zum jihadistischen Zweck einen festen Platz hat. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch das oben unter III. D. 1. a) cc) (3) näher dargestellte Video des C6 unter dem Titel „German ISIS member speaks bad about Jabhat al-Nusra“, das sich an alle Daheimgebliebenen richtet und ganz unmissverständlich betont, dass die Auswanderung und in letzter Konsequenz auch die Teilnahme am Jihad für jeden eine „Pflicht“ sei und kein aufrechter Muslim mehr ein „Recht“ habe, in Deutschland zu bleiben, nachdem in Syrien ein islamischer Staat entstanden sei. Im Ergebnis ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der von B beschriebene soziale Druck nicht nur auf den beiden jüngeren Brüdern E und C(e), sondern auf allen Mitgliedern der B1er Gruppe gleichermaßen gelastet hat. Dies lässt sich auch anhand entsprechender Aktivitäten nachvollziehen, auf die nachfolgend eingegangen werden soll. (2) Hinsichtlich der Feststellung, dass A schon einmal in Syrien gewesen sei, kann zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. l) bb) Bezug genommen werden. Zwar hat A ausdrücklich bestritten, jemals in Syrien gewesen zu sein, und sich dahingehend eingelassen, er habe lediglich die Südtürkei besucht; diese Angaben sind jedoch durch die Aussage des Zeugen L1 sowie durch einen Chat wiederlegt, den A mit seiner Schwester A2 am 12.01.2014 geführt hat (s.o. II. 2. e) cc) (3)). Der Zeuge L1, der 2015 wegen einer eigenen Beteiligung an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat ausgesagt, er habe A im November oder Dezember 2013 in der Südtürkei in einer Schleuserwohnung getroffen; A habe sich „Q1“ genannt und ihm erzählt, er warte auf seine Einschleusung nach Syrien, wo er seine Schwester besuchen wolle. A sei dann auch abgeholt und weggebracht worden; später habe er sich noch einmal telefonisch bei ihm gemeldet und ihn gebeten, seine Prepaid-Karte für ihn aufzuladen, was von Syrien aus bekanntermaßen nicht möglich sei. Es sei daher üblich, die Aufladung durch Bekannte in der Türkei durchführen zu lassen. Einige Zeit später sei er, L1, nach Syrien zu der Gruppierung Junud al-Sham zurückgekehrt und habe dort mit M6 über „Q1“ gesprochen. Dabei sei ihm bewusst geworden, dass „Q1“ bei einer früheren Gelegenheit schon einmal in Syrien gewesen sein müsse; M6 habe ihm nämlich erzählt, „Q1“ sei „früher“ für kurze Zeit bei Ihnen gewesen und habe sie dann in Richtung IS verlassen, wo seine Schwester und sein Schwager bereits gewesen seien. Auch dort sei er aber nicht lange geblieben, habe Syrien relativ rasch wieder verlassen, sich in Deutschland dann aber in einem Interview als erfahrener „Syrien-Rückkehrer“ in Szene gesetzt. Dies habe M6 ihm erheblich übel genommen. Außerdem habe M6 „Q1“ verübelt, dass er der Schwester und dem Vater einer jungen Frau, die nach Syrien ausgereist sei, geholfen habe, die junge Frau in Syrien zu finden und nach Hause zu holen; dadurch – so M6 – habe Q1 Zugangswege verraten und seine Gruppierung in Gefahr gebracht. Die Darstellung des Zeugen L1 hält die Kammer im Kern vor allem deshalb für glaubhaft, weil A selbst in einem Chat vom 12.01.2014 (s.o. II. 2. e) cc) (3)) seiner Schwester A2 geschrieben hat: "ich dagegen bedauere es das ich zur zeit nicht da bin und überhaupt wieder zurück gekommen bin. Das war mein größter Fehler." Diese Äußerung ist nicht anders zu erklären, als dass A tatsächlich – mindestens einmal – in Syrien gewesen ist und seine Schwester besucht hat. Seine Angabe, er sei immer nur in der Südtürkei gewesen und habe syrischen Boden tatsächlich nie betreten, muss vor diesem Hintergrund als eine Schutzbehauptung gewertet werden. (3) Die Feststellung, dass G konkrete Pläne für eine Auswanderung nach Syrien hatte, die er erst nach dem Passentzug im Jahr 2013 aufgegeben hat, beruht auf seiner eigenen Einlassung. G hat eingeräumt, dass er Anfang 2013 mit dem Gedanken gespielt habe, eine Zeit lang nach Nordsyrien zu gehen; B habe ihm M6 als ersten Anlaufpunkt vermittelt; er habe aber nicht kämpfen, sondern vielmehr „beim Wiederaufbau des Landes helfen“ wollen; er habe auch nie vorgehabt, seine Frau nach Syrien zu bringen. Tatsächlich sei ihm dann aber der Pass entzogen worden und er habe dadurch gemerkt, dass eine Einreise nach Syrien „verboten“ sei; daher habe er von seinen Plänen Abstand genommen und stattdessen geheiratet. Die Kammer hält diese Einlassung im Hinblick auf die grundsätzliche Existenz von Ausreiseplänen für glaubhaft, weil solche auch Gegenstand von Telefongesprächen geworden sind – insbesondere der beiden mehrfach zitierten Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8)) und (9)) - jeweils zwischen E und B -, in denen es u.a. darum geht, dass E die Hijra-Pläne von „G“ (G) nicht preisgeben soll. Dass die Angaben von G zu den rein zivilen Zwecken seiner Einreise nach Syrien zutreffend sind, konnte die Kammer hingegen nicht verifizieren, weil Gs Schilderung insoweit nicht frei von Widersprüchen ist. Einerseits hat er religiöse Aspekte hervorgehoben und angegeben, in Deutschland und in der Türkei könne man als frommer Muslim seine Religion nicht richtig leben; in Syrien hingegen drehe sich alles um die Gebete; dort würden auch die Geschäfte zu den Gebetszeiten schließen. Andererseits hat er sich sehr „blauäugig“ dargestellt und angegeben, er habe von Syrienkontakten As – zu dessen Schwester und Schwager – keine Kenntnis gehabt und er kenne sich auch mit den verschiedenen Gruppierungen in Syrien nicht gut aus. Diese Unkenntnis kann die Kammer ihm indes nicht glauben, da er als Mitglied der Chatgruppe YYY2 zwangsläufig erhebliche Einblicke in die Gegensätze zwischen dem IS und den übrigen Gruppierungen gewonnen haben muss. Auch seine Angabe, bei dieser Chat-Gruppe handele es sich um eine Informationsplattform, die mit dem IS „nichts zu tun“ habe, hält die Kammer im Hinblick auf den oben unter III. D. 1. b) dd) (7) näher geschilderten Chat-Verlauf und Gs Chatbeiträge für eine bewusst verharmlosende Darstellung. Im Ergebnis ist die Kammer daher davon überzeugt, dass G Anfang 2013 einen Aufenthalt in Syrien plante, zu dessen genauen Hintergründen die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen konnte, und der nur durch den Passentzug vereitelt worden ist. (4) Dass auch F mit dem Plan einer Auswanderung zumindest gedanklich gespielt hat, verdeutlichen die beiden Telefonate J--14 vom 1.11.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (21)) und B--55 vom 24.03.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (2)). In dem ersten Telefonat findet F kritische Worte für C6, dem er vorwirft, er habe sich auf eine Hijra eingelassen, sitze jetzt aber in Ägypten und gehe nicht dorthin, wo „Action“ sei. In dem zweiten Gespräch bittet F B um die Vermittlung einer „Schwester“ – aber „nicht für den Geschlechtsverkehr“, sondern für etwas, was F am Telefon nicht aussprechen möchte. Da B die Anfrage damit beantwortet, er kenne nur solche „Schwestern, die „hier kleben bleiben wollen“, was F sofort versteht, wird deutlich, dass es um eine geeignete Partnerin für die Auswanderung geht. Dass er Auswanderungspläne hatte, hat F im Übrigen auch eingeräumt – er hat lediglich angegeben, es sei ihm nicht um eine Auswanderung nach Syrien gegangen, sondern nach Tunesien; er habe den Menschen (insbesondere „Witwen“) dort helfen wollen. Allerdings konnte er dann nicht recht beschreiben, auf welche Weise er - ohne eigene finanzielle Mittel - konkret Hilfe hätte leisten können. gg) Die Feststellungen unter II. 1. d) gg) zum Verhältnis der B1er Gruppe zu den beiden älteren Brüdern B C D E (e) beruhen zum einen auf den Einlassungen von B und D(e) sowie von F, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der TKÜ und den Befunden auf den sichergestellten digitalen Datenträgern. (1) Hinsichtlich der Position von B als „spiritueller Kopf“ und Ratgeber in islamischen Fragen kann zunächst auf die Darstellung oben unter II. 1. a) bb) und III. D. 1. a) bb) (1) und (3) Bezug genommen werden. B hat in seiner Einlassung geschildert, dass die B1er Truppe unabhängig von ihm überlegt habe, Einbrüche zu begehen, und er habe von den „Aktionen“ im Dezember (FA 44 und FA 42) auch ebenso wenig mitbekommen wie vom Einbruch in die Schule im August 2014 (FA 82). Er habe „denen“ keine Adressen gegeben und auch keine Beute bekommen. Er habe zwar von einigen Einbrüchen erfahren, aber erst, nachdem sie passiert seien. D hat sich dahingehend eingelassen, er habe F und G nur als Freunde seiner jüngeren Brüder E und C gekannt. F wiederum hat angegeben, er habe einen freundschaftlichen Kontakt zu D gehabt, allerdings nicht so eng wie zu E, mit dem er aufgewachsen sei. Auch B kenne er über die Familie schon lange. Die übrigen Angeklagten haben sich insoweit nicht näher positioniert. Bereits aus den unterschiedlichen Einlassungen erschließt sich, dass die beiden älteren Brüder B und D(e) zumindest allseits bekannt waren und es auch regelmäßige Gesprächskontakte gegeben hat. Darüber hinaus beweisen die Ergebnisse der TKÜ, dass B und D(e) ihre Beziehung zu ihren beiden jüngeren Brüdern und zur ganzen B1er Gruppe distanzierter dargestellt haben, als sie tatsächlich gewesen ist. (2) Dass B in diesen Gesprächen als Autorität in islamischen Fragen Respekt genoss, ergibt sich aus einer Fülle von Telefonaten, in denen er von unterschiedlichen Angeklagten - insbesondere zu islamischen Fragen - konsultiert wird. So hat G ihn beispielsweise im Zusammenhang mit seiner Eheschließung wiederholt um Rat gefragt – vgl. die Telefonate J--4 , J--5 und B--50 (s.o. II. 1. e) aa) (1), (2) und bb) (27)). Auch A hat sich von B zu den Themen Heirat und Hijra (Auswanderung) beraten lassen G2--3 und G2--4 vom 13.04.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (3) und (4)). Auch hat A sich von B nach der vorübergehenden Festnahme im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) in dem Telefonat FA82--19 (s.o. II. 2. h) cc) (4)) eingehend über die möglichen Konsequenzen aufklären lassen. Seine Brüder C und E hat B ebenfalls vielfältig beraten, C beispielsweise in dem Telefonat G2--2 vom 21.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (7)), in dem es um eine Auseinandersetzung mit M6 in einer Chat-Gruppe geht. Als Beispiel für seinen Einfluss auf E kann neben den mehrfach zitierten Telefonaten K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) z.B. das Telefonat B--29 vom 14.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (11)) erwähnt werden, in dem B seinem Bruder E davon abrät, den zu öffnenden Tresor in den Keller der elterlichen Wohnung zu bringen, weil er befürchtet, es könne bei der Anfahrt zu einer polizeilichen Kontrolle durch eine Zivilstreife kommen. Zu berücksichtigen ist auch, dass E nach dem Misserfolg von C, F und A an der Q2-Schule seinen Bruder B in dem Telefonat FA82--16 (s.o. II. 2. h) cc) (3)) kontaktiert und diesen über den aktuellen Sachstand informiert. F hat sich ebenfalls wiederholt telefonisch an B gewandt. Neben dem oben bereits erwähnten Telefonat B--55 vom 24.03.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (2)), in dem F nach einer geeigneten Partnerin für eine Auswanderung sucht, kann hier beispielsweise das Telefonat B--56 vom 12.05.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (5)) genannt werden, in dem F B explizit auffordert, ein geeignetes Objekt für einen Einbruchsdiebstahl vorzuschlagen. Alle diese Telefonate sind nur vor dem Hintergrund eines eingehenden Kennverhältnisses und im Hinblick darauf verständlich, dass B für seine beiden jüngeren Brüder und ihre B1er Freunde F, G und A ein älterer, erfahrener und in islamischen Fragen gebildeter Ratgeber gewesen ist. (3) Dass auch D in der gesamten B1er Gruppe Autorität und Erfahrung ausstrahlte und speziell von B in kriminellen Fragen auch immer wieder als wichtiger Ratgeber konsultiert und ins Spiel gebracht worden ist, ergibt sich ebenfalls aus verschiedenen Telefonaten. Exemplarisch genannt werden können in diesem Zusammenhang die beiden Telefonate B--11 (s.o. II. 1. e) (1) und B--12 (s.o. II. 1. e) (2)) vom 29.08.2013, in denen A sich an D wendet, nach einer Absatzmöglichkeit für etwas sucht, was er am Telefon nicht nennen möchte, und anschließend E darüber berichtet. In dem Telefonat B--56 vom 12.05.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (5)) bringt B seinen Bruder D F gegenüber als denjenigen ins Spiel, der über Facebook prüfen könne, ob ein bestimmtes Objekt frei sei und man dort „essen“ könne. Auch in der ganzen Folgetelefonie zu diesem Projekt, das in der Entwendung einer scheinbar kostbaren Uhr mündet, bleibt D präsent; kurz vor dem Einbruch wendet sich C in dem Telefonat B--64 vom 15.06.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (11)) an ihn und bittet ihn um eine kurzfristige Facebook-Recherche. Direkt nach dem Einbruch wendet sich B erneut in dem Telefonat B--66 (s.o. II. 1. e) dd) (13)) an D und bespricht die Beute und eine mögliche Absatzoption. Dazu passt im Übrigen auch, dass B seinen älteren Bruder D ganz frühzeitig in das Projekt eingebunden hat, C3 bzw. C3 zu bestehlen (s.o. II. 2. a) aa) (3)). D hat hierzu selbst in seiner Einlassung angegeben, er habe seinem Bruder helfen müssen, weil dieser in kriminellen Angelegenheiten nicht über die gleiche Erfahrung verfügt habe wie er; er habe ihn daher beraten und zu einer sorgfältigen Observation des potentiellen Tatopfers im Vorfeld der Ausführung geraten. (4) Dass die B1er Gruppe ein gewisses Eigenleben entfaltet hat, ergibt sich bereits aus der räumlichen Distanz zu den beiden älteren Brüdern B C D E(e) in Köln sowie daraus, dass G, F, A und C selbständig Objekte in und um B1 mit moderater Beuteerwartung ausgewählt haben, obwohl B - speziell E – von Anfang an davor gewarnt hatte, dass die Beuteexpektanz in B1 verhältnismäßig gering und die Gefahr, in dem eher ländlich geprägten Einzugsgebiet in das Visier der Ermittler zu geraten, im Gegenzug relativ hoch sei. Exemplarisch kann insoweit auf die Telefonate K--15 und K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)) und vor allem auf K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (17)) Bezug genommen werden, wo B zu E explizit sagt: „Was Einbruch angeht, in B1 lohnt sich überhaupt nicht. Riskiere nicht deine weiße Weste wegen ein bisschen Taschengeld. Ich habe hier 100-prozentige Adressen, wo du arbeiten und essen kannst – halal (religiös erlaubt) essen.“ Obwohl E in diesem Zusammenhang erklärt hat, er habe A bereits eindeutig zu verstehen gegeben, dass er an solchen „Piss-Aktionen“ nicht mitwirken wolle - was G in seiner Einlassung im Kern bestätigt hat -, hat dies die übrigen Gruppenmitglieder nicht davon abgehalten, auf eigene Faust zwei Kirchen und eine Schule anzugehen, in denen nur überschaubarer Beutesummen realisiert werden konnten. Daraus folgert die Kammer, dass die B1er Gruppe sich zunächst als eigenständige Untergruppe positioniert hat, auf die B nur mit mäßigem Erfolg versucht hat, über seinen Bruder E steuernden Einfluss auszuüben. hh) Die Feststellungen unter II. 1. d) hh) , dass die Mitglieder der B1er Gruppe sich spätestens im Herbst 2013 darauf verständigt haben, in Zukunft gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen , beruhen auf den Einlassungen von G, F und A, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, und auf dem Ergebnis der umfangreichen TKÜ. (1) Ebenso wie B, D und C(e) haben auch G, F und A den Vorwurf einer Bandenabrede von sich gewiesen und E hat sich – wie bereits dargestellt – generell nicht zur Sache eingelassen. Dass zwischen den vier Brüdern B(e) gleichwohl seit Mitte 2013 das stillschweigende Einverständnis bestand, miteinander in wechselnden Tatbeteiligungen eine unbestimmte Anzahl von Eigentumsdelikten – insbesondere Einbrüchen – zu begehen, wurde bereits unter II. 1. a) ee) dargestellt und unter III. D. 1. a) ee) näher begründet. Hierauf kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Einlassungen von G, F und A sind im Kern dadurch geprägt, dass sie als Motivation für die als solche eingestandenen einzelnen Diebstahlstaten – die Einbrüche in die beiden Kirchen EE- Straße (FA 44) und St. T15(FA 42), das E2-Gymnasium (FA 52-53), sowie die beiden versuchten Diebstähle im Q3-Markt (FA 54) und in der Q2-Schule (FA 82) – ausschließlich persönliche Geldnot geschildert und die Taten jeweils versucht haben, als Spontantaten ohne zugrundeliegendes Gesamtkonzept zur Aufbesserung der eigenen finanziellen Lebensgrundlage darzustellen. Gleichwohl ergeben sich bereits aus den Einlassungen auch erhebliche Hinweise darauf, dass den Taten eine generelle Verständigung auf die Begehung von Einbruchsdelikten vorausging. Dies wird am deutlichsten in der Einlassung von G, aber auch F hat eine grundsätzliche Beschäftigung mit Eigentumsdelikten angedeutet; A hat sich insgesamt zurückhaltender geäußert. (a) G hat insgesamt als einziger der Angeklagten einen gewissen Vorbereitungsprozess und ein bandentypisches Gruppenverhalten geschildert, das in sich plausibel und mit den Abläufen der angeklagten und aufgeklärten Eigentumsdelikte in Einklang zu bringen ist. Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung ergeben sich lediglich im Hinblick darauf, dass G den Beginn dieses Vorbereitungsprozesses auf Ende 2013 – also kurz vor den beiden Kircheneinbrüchen – datiert, während die Erkenntnisse aus der TKÜ, auf die noch einzugehen sein wird, darauf hindeuten, dass es bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt im Herbst 2013 vergleichbare Aktionen gegeben haben muss. Im Einzelnen hat G die Entwicklung so dargestellt, dass Ende 2013 die gesamte B1er Clique – also C und E(e), F, A und er in einer wirtschaftlich prekären Situation gewesen seien; in der Zeitung hätten sie „ständig von Einbrüchen in B1 und Umgebung“ gelesen und sich darüber „anfangs eher ganz allgemein“ unterhalten. In den Zeitungsberichten habe es sich stets so dargestellt, als wenn „die Einbrüche ganz einfach“ gewesen seien. C, F und er hätten sich dann in einem ersten Schritt Handschuhe, Gummihandschuhe, Mützen, Schals und Taschenlampen besorgt und diese im Keller des Elternhauses von C zentral aufbewahrt. Dies müsse „etwa im Dezember 2013“ gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie allerdings noch „keine konkrete Idee“ gehabt, ob und wo sie einbrechen wollten. Später sei nach und nach immer mehr Werkzeug dazugekommen; den Winkelschleifer habe z.B. A besorgt, er selbst habe u.a. ein Brecheisen beschafft; bei Bedarf habe man das Werkzeug in einer großen Tasche „bei E“ aus dem Keller geholt und in das jeweilige Tatfahrzeug geschafft; den Zugang zum Werkzeug hätten C und E(e) jederzeit herstellen können. E habe die Lagerung der Einbruchswerkzeuge im elterlichen Keller aber nach einiger Zeit zu unsicher gefunden und daraufhin seien diese nach einem „Streit“ in einer „Höhle“ außerhalb von B1, die von der Straße aus gut erreichbar sei, gelagert worden. Gelegentlich habe auch F die Sachen verwahrt. Außerdem hat G einen Diskussionsprozess beschrieben, der den Kircheneinbrüchen vorausgegangen sei. So habe er bei einer gemeinsamen Rückfahrt von Köln nach B1 im Auto mit C und F über „Einbrüche“ gesprochen. Sie seien sich dabei „einig“ gewesen, dass sie sich nicht „an gesicherte Objekte mit Alarmanlagen und Überwachungskameras“ herantrauen könnten, weil solche Einbrüche für sie „einige Nummern zu hoch“ gewesen seien. Auch mit E habe man über die Einbruchsideen gesprochen; dieser habe „stets erklärt“, dass er „nicht dafür“ sei – allerdings sei E nicht generell gegen Diebstähle eingestellt gewesen; er habe sich lediglich gegen Einbrüche in Kirchen und Schulen gewandt, weil er angesichts der geringen Beuteerwartung der Meinung gewesen sei, das Risiko lohne sich nicht. Nach dem ersten Kircheneinbruch – so G –, bei dem nur sehr wenig Geld erbeutet worden sei, habe man sich wegen der fortbestehenden Geldnot „weiterhin Gedanken gemacht“, wo man einbrechen könne. Dabei seien sie zunächst auf die Idee gekommen, tagsüber in Kirchen zu gehen und heimlich Fenster zu öffnen, um dann später in der Nacht „ohne großen Aufwand“ einsteigen zu können. Nach der zweiten Kirche habe man jedoch zunächst „das Thema Kirche abgehakt, sei auf der Suche nach anderen Objekten „rumgefahren“ und habe sich „hier und da umgesehen“. Durch die vorangegangene Aktion mit dem Tresor aus der Kirche hätten sie „gelernt, dass man ohne viel Lärm zu machen Tresore vor Ort flexen kann“. Deshalb hätten sie sich überlegt, wo es noch Tresore gebe, gleichzeitig aber keine Alarmanlagen und Kameras sowie eine gut versteckte Umgebung – also „kurz gesagt kaum Risiko und leichter Einstieg“. Dadurch seien sie auf die Idee gekommen, in Schulen einzubrechen. So sei man auf das E2-Gymnasium gekommen; er habe in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2014 nach seiner Nachtschicht F angerufen, der zu dieser Zeit „mit A und C unterwegs“ gewesen sei. Die drei seien damals gerade dabei gewesen, sich umzuschauen, „ob sie ein passendes Objekt finden“. Da er „nichts Besseres zu tun“ gehabt habe, hätten sie sich zu viert in Weidenau getroffen und dann den Einbruch in der Schule durchgeführt. Speziell zu A hat G angegeben, dieser sei überwiegend mit C zusammen gewesen, er habe vermutlich von diesem auch von dem ersten Kircheneinbruch erfahren und „wollte dann mitmachen“. Der Kontakt sei ursprünglich über den gemeinsamen Glauben zustandegekommen. A sei auch derjenige von ihnen gewesen, der beim zweiten Kircheneinbruch die Auffassung am stärksten vertreten habe, dass man es „mit dem Tresor versuchen“ solle. A sei am Tag des Einbruchs in das E2-Gymnasium bereits mit den anderen zusammen gewesen, als er, G von seiner Nachtschicht kommend dazu gestoßen sei. Es sei nicht so gewesen, dass der Einbruch „irgendwie geplant“ gewesen sei. Er habe sich vielmehr „so ergeben“. Obwohl Gs Angaben in vielerlei Hinsicht bereits deutlich auf eine Bandenbildung hinweisen – etwa durch das Eingeständnis, einen gemeinsamen Tatmittel-Pool angeschafft und zentral gehortet zu haben, und durch die Schilderung, dass man sich vorab recht genaue Vorstellungen über die Qualität möglicher Einbruchsobjekte gemacht und anschließend beständig nach solchen Objekten gesucht habe – hat G auch unter Vorhalt immer daran festgehalten, es habe gleichwohl keine allgemeine Verständigung auf die Begehung gemeinsamer Diebstähle stattgefunden. Insofern bestand bei ihm stets eine Diskrepanz zwischen den von ihm selbst geschilderten Fakten und seiner (rechtlichen) Einschätzung, die er nicht recht erklären konnte. Hierauf angesprochen hat er im Prozessverlauf zunehmend abwiegelnd reagiert. So hat G beispielsweise auf den Vorhalt, aus den Telefongesprächen der zweiten Jahreshälfte 2013 ergebe sich der Eindruck, dass schon vor dem Einbruch in die erste Kirche im Dezember 2013 eine gemeinsame Einbruchstätigkeit stattgefunden habe – insbesondere aus der Telefonie im Oktober 2013, bei der es darum gehe, dass man etwas im Auto habe, das man nicht „auf“ bekomme (vgl. die Gespräche B--26 bis B--37, s.o. II. 1. e) bb) (8)-(18)), sichtlich verärgert reagiert und angegeben, er fühle sich „gedrängt“, „etwas zu sagen“, obwohl er sich „nicht erinnern“ könne. Er habe doch schon so viel zugegeben. G hat darauf beharrt, die Kirche in E1 sei „der erste Einbruch gewesen, den er gemacht habe“; er habe zwar eine Vorstellung, welche Höhle in dem Telefonat B--26 gemeint gewesen sei, der Rest dessen, was am Telefon gesagt worden sei, sage ihm aber „nichts mehr“; er könne „diese Geschichte“ nicht „einordnen“, vor den Kircheneinbrüchen habe es keine vergleichbaren „Aktionen“ gegeben. Bei einer späteren Nachbefragung hat er dann allerdings angegeben, er „wolle“ sich dazu nicht äußern, damit nicht noch weitere Fragen gestellt werden. Insgesamt ergibt sich daher bereits aus dem Einlassungsverhalten Gs der Eindruck, dass G zwar im Kern zutreffend die Entwicklung geschildert hat, hinsichtlich der Dauer und Intensität der gemeinsamen Beschäftigung mit Eigentumsdelikten aber nicht vollständig ehrlich war. (b) A hat sich in seiner Einlassung zur Gruppenstruktur weitgehend bedeckt gehalten, als Motivation für seine Mitwirkung lediglich „große finanzielle Probleme“ sowie eigene „Schulden“ geschildert und angegeben, sein Beuteanteil sei für die Bestreitung seines „Lebensunterhalts“ gedacht gewesen und verwendet worden. Andererseits hat er eingeräumt, dass man sich die „Schule und Kirche“ bewusst als Einbruchsobjekt ausgesucht habe, weil dort „abends keiner anwesend“ und das „Risiko erwischt zu werden“ deshalb gering gewesen sei; E habe davon aber „nichts gehalten“. Damit hat er die Schilderung Gs, man habe im Vorfeld eingehend besprochen, an welche Art von Objekten man sich herantrauen könne, indirekt bestätigt. Außerdem hat er die Angabe Gs bekräftigt, dass sie routinemäßig während der Tatausführung alle persönlichen „Wertsachen“ im Auto gelassen hätten, um am Tatort „nichts fallen zu lassen“. Diesen Hinweisen auf eine vorausgehende Verständigung über die Qualität möglicher Einbruchsobjekte und die Herausbildung von Vorsichtsmaßnahmen, die bereits auf eine gewisse Routine schließen lassen, steht As Einlassung gegenüber, er habe sich erst für den Einbruch in der Schule entschieden, weil und nachdem bei dem Einbruch in der Kirche „nichts zu holen“ gewesen sei. (c) Fs Einlassung wiederum ist dadurch geprägt, dass er einen Großteil der Rückfragen unbeantwortet gelassen hat. Auch er hat zunächst auf seine „katastrophale“ finanzielle Situation hingewiesen und angegeben, er habe „mitgemacht“, um „ein wenig Geld“ für sich selbst zu erbeuten; B und D kenne er „freundschaftlich“; „nebenbei“ sei es „hin und wieder“ vorgekommen, dass „jemand was zu Adressen gesagt“ habe; das sei dann „so ähnlich“ gewesen wie in dem Fall mit dem Q3-Markt (FA 54). Auf Vorhalt des Telefonats B--26 (s.o. II. 1. e) bb) (8)), in dem es um ein „Dings“ geht, das so sei wie damals „Bigge“, nur „kleiner, leichter und mit Zahlen“, hat F lediglich angegeben, man sei in der Tat häufig am Bigge-See, einem Stausee ca. 40 km nördlich von B1, gewesen. Nachvollziehbare Angaben dazu, über was für ein „Dings“ - „mit Zahlen“ - bei dem Telefonat gesprochen wurde, machte er hingegen nicht. Die weitere Nachfrage, ob es sich bei dem „verdammt schweren Dings“, dass man dem Telefonat zur Folge in einer „Höhle“ Richtung Weidenau habe ablegen wollen, möglicherweise um einen (Zahlen-) Tresor gehandelt habe, verneinte F. Er gab hierzu lediglich an, es sei „nicht außergewöhnlich“ gewesen, dass sie sich „nachts getroffen“ hätten. Dies sei sogar „der Normalfall“ gewesen. Auch auf den Vorhalt des Telefonats B--65 vom 15.06.2016 (s.o. II. 1. e) dd) (12)), in dem er B mitteilt, man habe „Teile für den Arm, wo so Zeiger drauf sind“, und ob B wisse, wo man „so etwas verkaufen kann“, hat F nach Einschätzung der Kammer zunächst „gemauert“ und hierzu nach erneutem Vorspielen des Telefonats lediglich angegeben, es höre sich aus seiner Sicht so an, „als würde es um eine Uhr gehen“ aber eine „spezielle Erinnerung“ habe er nicht. Auf die Nachfrage, ob er dazu keine näheren Angaben machen „könne oder wolle“, hat er geantwortet, „beides“ sei der Fall. Erst nachdem anschließend G angegeben hatte, dass er an dem betreffenden Tag in Köln gewesen sei und plötzlich „diese Uhr“ vorhanden gewesen sei, ohne dass er sagen könne, „wer daran beteiligt“ gewesen sei, und dass er selbst, G, anschließend auf Wunsch von B nach den Preisen für eine Uhr der Schweizer Marke Hublot im Internet recherchiert habe, hat F schließlich eingeräumt, an der Sache „mit dem Schweizer Hersteller“ sei „was dran“. Die Kammer deutet Fs Aussageverhalten so, dass er bemüht gewesen ist, von sich aus möglichst wenig Aufklärungshilfe im Hinblick auf Vorgänge zu leisten, die in der Telefonie zwar verdächtig hervortreten und auf ein Eigentumsdelikt hindeuten, von der Polizei aber nicht einem konkreten angezeigten Einbruchsgeschehen zugeordnet werden konnten; insoweit schloss er sich lieber den Angaben seiner Mitangeklagten an, ließ diesen den „Vortritt“ und blieb insgesamt vage. Diese Linie lässt sich auch in seiner weiteren Einlassung nachvollziehen. So hat er beispielsweise auf den Vorhalt des Telefonats B--68 vom 16.06.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (15)) zwischen ihm und B, in dem es darum ging, bis auf weiteres „die Dinger aus zu lassen“ und vor dem „Anmachen“ erst mal in eine ganz „andere Stadt“ zu fahren, angegeben, er könne sich an den Hintergrund nicht erinnern. Dies erscheint wenig plausibel, zumal D seinerseits das Telefonat dahingehend erklärt hatte, es habe sich um einen Diebstahl zum Nachteil einer Person namens „T12“ gehandelt, bei dem neben einer auf den ersten Blick teuren – letztlich aber nicht echten – Markenuhr auch mehrere Smartphones entwendet worden seien. Angesichts dieser Präzisierung liegt es fern, dass F sich an den Vorgang überhaupt nicht erinnern konnte, und passt auch nicht zum Duktus seiner Darstellung, wonach er sich lediglich punktuell an wenigen Diebstählen ohne ein zugrunde liegendes Gesamtkonzept beteiligt habe, denn dann wäre erst Recht zu erwarten gewesen, dass ihm die wenigen Begebenheiten wegen ihres Ausnahmecharakters in Erinnerung geblieben sind. Auf die gleiche Weise reagierte F, nachdem ihm das Telefonat B--43 vom 06.11.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (24)) vorgehalten worden war, in dem E ihm mitteilt, es gebe „600 Tacken“ für die „fünf Lappies“. Auch hier liegt es gänzlich fern, dass F sich an einen Vorgang, bei dem fünf Laptops abgesetzt wurden, tatsächlich nicht erinnern konnte; es liegt vielmehr nahe, dass er sich insgesamt damit schwergetan hat, weitere – nicht angeklagte – Taten aufzuklären und einzuräumen. Auf den Vorhalt der Gesprächsserie B--56, B--57, B--58 und B--60 (s.o. II. 1. e) dd) (5) ff.), in der er B vorschlägt, ein bisschen „rumzuschnüffeln“ und anschließend Bescheid zu geben, damit man „da zusammen Essen gehen“ könne, gab F schließlich explizit an, hierzu „wolle“ er nichts sagen. Ebenso machte er keine Angaben zu dem Telefonat B--91 vom 28.09.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (7)), in welchem er mit B über einen „Tippgeber“ schimpft, der „so gierig“ sei, dass er die übliche Aufteilung der Beute nicht akzeptiere, sondern einen besonderen Anteil für sich verlange. Auch hier gab F an, er könne sich an die Hintergründe des Telefonats nicht erinnern. Im Rahmen einer weiteren Befragung am 18.02.2016 (31. Hauptverhandlungstag) wurde F schließlich noch einmal vorgehalten, dass verschiedene Telefongespräche unter seiner Beteiligung den Schluss nahelegten, dass Diebstähle bereits lange bevor es zu den Kircheneinbrüchen gekommen sei, ein Thema innerhalb der Gruppierung gewesen seien. So wurde ihm unter anderem das Telefonat B--24 vom 10.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (6)) vorgehalten, in dem er gemeinsam mit E darüber nachdenkt, ob man „Schlüssel“, die „in so einen Kasten reingeschmissen“ werden, mit einem Stock und einem „Magneten“ an der Spitze aus dem Kasten wieder herausholen könne. Weiterhin wurde ihm das Telefonat B--38 vom 27.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (19)) vorgehalten, in dem E sich ihm gegenüber darüber beklagt, er wolle nicht „irgendwelchen Kleinkram wie letztens“ machen, er werde sich damit „nichts versauen, wenn man auch richtig cash machen kann“. Zu beiden Gesprächen gab F an, nichts sagen zu „wollen“. Ebensowenig wollte F sich zu dem Telefonat FA42--2b vom 22.12.2013 (s.o. II. 2. d) aa) (4)) äußern, in welchem er gegenüber C erklärt, wenn alles nicht klappe, dann müsse man „an Silvester eine Hardcorenummer durchziehen“. (d) Zusammenfassend folgen die Einlassungen von G, A und F – ganz ähnlich wie die Darstellungen von B, D und C(e) – aus Sicht der Kammer dem durchschaubaren Konzept, einzelne Diebstahlstaten zwar einzugestehen, zugleich aber überall dort vage zu bleiben oder sich auf das Schweigerecht zurückzuziehen, wo es um die Gruppenstruktur und um frühere bzw. spätere Taten ging, für die es in der abgehörten Telefonie viele Hinweise gab – also in all den Punkten, in denen man die Besorgnis haben musste, Mitangeklagte, insbesondere E oder einen der beiden älteren Brüder, durch eine umfangreichere Aussage mitzubelasten. Gleichwohl verdeutlichen die Einlassungen aber auch, dass im Hintergrund der gesamten Kommunikation ständig irgendwelche Diebstahlstaten standen, drohten oder erörtert worden sind, was ohne das zumindest stillschweigende Einverständnis, gemeinsam solche Taten begehen zu wollen, nicht erklärt werden könnte. Dazu passt im Übrigen auch, dass B angegeben hat, er habe seine jüngeren Brüder und deren Freunde in B1 mit „utopischen“ Adressen für mögliche Einbruchsdelikte versorgt, um sie von „Dummheiten“ abzuhalten; seine Mutter habe nämlich immer befürchtet, dass die jüngeren Brüder mal bei einem Einbruch erschossen werden könnten. Auch diese Angabe ergibt nur dann einen Sinn, wenn die gemeinsame Begehung von Diebstahlstaten grundsätzlich eine von allen Beteiligten verfolgte Option gewesen ist. (2) Für eine zumindest stillschweigende Verständigung aller Mitglieder der B1er Gruppe auf die fortgesetzte Begehung von Einbruchsdelikten spricht darüber hinaus und in besonderem Maße das Ergebnis der TKÜ. Die abgehörten Telefonate zeigen eine durchgängige rege Beschäftigung von C, E, F, A und G ab etwa Oktober 2013 mit den Themen „Einbruch“ und „Beute“, die letztlich bis Mitte 2014 weiterverfolgt werden kann, und in die auch B und teilweise D(e) eingebunden wurden. Erst ganz am Ende des Abhörzeitraums kurz vor der Verhaftung im November 2014 finden sich Anzeichen für wechselseitige Frustrationen und für eine Suche nach personellen Alternativen auf Seiten von B und D(e), die allerdings nicht zu einer erfolgreichen personellen Umorientierung geführt haben. Vielmehr lässt sich ein finaler Bruch zwischen den Mitgliedern der Gruppierung bis zuletzt in der Telefonie nicht erkennen. (a) Betrachtet man die abgehörten Telefonate im Vorfeld des ersten zur Anklage gelangten Einbruchs der B1er Gruppe, des Kircheneinbruchs FA 44, so finden sich viele Hinweise darauf, dass man sich bereits deutlich vor Dezember 2013 einig gewesen sein muss, grundsätzlich Diebstähle begehen zu wollen – und zwar nicht lediglich einen einzelnen. Bereits in einem der allerersten abgehörten Telefonate zwischen B und G, in dem Gespräch J--5 vom 20.06.2013 (s.o. II. 1. e) aa) (2)), in dem G sich beraten lässt, wie er seiner Hochzeitsfeier in islamisch korrekter Weise abwickeln könnte, sprechen beide auch ihre aktuellen finanziellen Engpässe an. In diesem Zusammenhang weist B auf eine „Adresse“ in B1 hin, um die G sich kümmern solle; zugleich erwähnt er, dass er selbst auch dabei sei, „die Adressen weiterzugucken“. Den Hinweis auf „Adressen“, die man beobachten müsse, deutet die Kammer als einen Hinweis auf mögliche Objekte für Einbruchsdiebstähle. Am 29.08.2013 taucht A in dem Telefonat B--11 (s.o. II. 1. e) bb) (1)) mit D auf, sucht nach einem „Abnehmer“ für etwas, was er am Telefon nicht nennen will, und verweist D anschließend auf „H“ (H) als Nachrichtenmittler; nur wenige Stunden später berichtet A in dem Telefonat B--12 (s.o. II. 1. e) bb) (2)) E hierüber. Am 05.10.2013 setzt B A in dem Telefonat G2--10 (s.o. II. 1. e) bb) (4)) darüber in Kenntnis, dass eine kurz zuvor gemeinsam besprochene „Operation“ leider „abgeblasen“ werden müsse, weil der Besitzer des „Kiosk“ jetzt „angeblich am beten“ sei. Man müsse jetzt erst mal abwarten und gucken, ob das stimme, denn wenn dieser tatsächlich ein „Muslim“ sei, dann dürfe man ihn nicht angehen; notfalls müsse man sich eine „neue Adresse“ suchen. Auch dieses Telefonat deutet die Kammer so, dass bereits ein konkretes Einbruchsobjekt ins Auge gefasst worden war, dann jedoch Zweifel an der Legitimität der Aktion aufgetaucht sind, weil das potentielle Tatopfer – obgleich eigentlich „Jeside“ – unverhofft ein rechtgläubiger Muslim geworden sein soll. Am 08.10.2013 beobachten E und F in dem Telefonat B--23 (s.o. II. 1. e) bb) (5)) Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes bei der Abholung von Geld aus einem Drogeriemarkt und tauschen sich angelegentlich darüber aus, dass dort vermutlich ein Tresor zu finden sei. Nur zwei Tage später erörtern sie in dem Gespräch B--24 vom 10.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (6)) die Möglichkeit, mit einem Magnet Schlüssel aus einem Auffangbehältnis zu fischen. Wiederum zwei Tage später telefonieren E und F erneut. In dem Telefonat J--12 vom 12.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (7)) fordert E F auf, er solle sich etwas einfallen lassen, „wo Cash rauskommt“. Außerdem tauschen sie sich darüber aus, dass die Polizei sich vor der Moschee das Nummernschild von „A“ (A) aufgeschrieben habe, und mutmaßen, dass dies an irgendeiner „C3 ama (Beute)-Aktion“ gelegen haben könnte. Die zitierten Gespräche können insgesamt nur so verstanden werden, dass auch G, A und F sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt mit der Möglichkeit der Begehung von „Beute-Aktionen“ beschäftigt haben; das zuletzt zitierte Gespräch J--12 legt die Annahme nahe, dass man sich sogar bereits mit der Möglichkeit beschäftigt hat, in den Fokus der Polizei geraten zu sein. Dazu passt, dass B seinem Bruder E in dem Telefonat K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1 c) cc) (17)) ausdrücklich davon abrät, in B1 Einbrüche zu begehen und dabei wörtlich sagt: „Sag den Anderen auch, die sollen das lassen. Da unten in B1 kennt euch jeder. Ihr werdet einfach verdächtigt. Die Stadt B1 ist pleite, da gibt es kein Cash mehr. Klick dich da aus, du hast ja gesehen, erste, zweite, dritte Mal war überhaupt nichts. Ist zu wenig Essen, verstehst du.“ Die verwendete Formulierung deutet stark darauf hin, dass es bereits vor Ende Oktober 2013 Einbruchsdiebstähle der Gruppierung im B1er Raum gegeben hat, die nur ein mäßiges Beuteergebnis zustande gebracht haben. (b) In dieselbe Richtung deutet auch die lange Gesprächsreihe B--26, B--27, B--28, B--29, B--30, B--31, B--32, B--35, B--36 und B--37 , die zwischen dem 13.10.2013 und dem 25.10.2013 geführt wurde (s.o. II. 1. e) (8) bis (17)), und zu der sich – wie erwähnt – in der Hauptverhandlung trotz vielfachen Vorhalts keiner der Angeklagten näher äußern wollte. An den Telefonaten sind primär G, A, F und E beteiligt; Letzterer wird initial nachts gegen 1:00 Uhr kontaktiert, weil G, A und F etwas im Auto haben, was sie bei E im Keller deponieren möchten (B--26); dieses „Dings“ – eine genauere Bezeichnung wird erkennbar absichtlich vermieden – beschreibt G mit den Worten: „Wir waren ja einmal Bigge, weißt du noch? Da haben wir mal was gemacht. Ich hab so Ding im Auto, akhi (Bruder).“ Allerdings - so G - sei es „kleiner, leichter und mit Zahlen“. E schlägt daraufhin eine Zwischenlagerung in einer „Höhle“ vor, deren genaue Lage in Richtung Weidenau F bekannt sei. Einen Tag später meldet sich A bei E und fragt erneut nach einem Platz im Keller (B--27). Den Grund hierfür bezeichnet auch er lediglich konspirativ - und zwar mit den Worten: „Du weißt schon, rechteckig, akhi (Bruder), rechteckig“. Die Nachfrage von E, ob eine Öffnung nicht geglückt sei, bestätigt A und gibt an: „Boor ja, akhi (Bruder), richtig dick das Ding ja und verdammt schwer.“ Nur 20 Minuten später telefoniert E mit F und beschreibt ihm eine „grüne Hütte“ im Wald, wo er das „Dings“ hinbringen könne (B--28). Auch ihn fragt er noch einmal, ob es schwierig sei, das Objekt „aufzumachen“, was F ebenso bejaht wie die Frage, ob es mit „Zahlendings“ sei. E betont noch einmal, dass er seinen Keller nicht zur Verfügung stellen könne, weil er „rappelvoll“ sei; man könne aber noch einmal darüber reden, wenn alle weg seien. Die zitierten Telefongespräche lassen sich nur so verstehen, dass G, A und F ein schwer zu öffnendes Behältnis in ihrem Besitz haben, welches einerseits versteckt und andererseits geöffnet werden muss. Am selben Tag spät in der Nacht telefonieren E und B (B--29); E bestätigt, noch „im Wald“ zu sein und gibt an, es gehe so nicht, man brauche „irgendwo Stromdings“. Daraufhin rät B ihm dringend davon ab, nach Hause zu kommen, weil dort „Zivilautos“ seien und eine „Anhaltung“ zu einer „platten Aktion“ führen würde. Spätestens an dieser Stelle wird klar, dass die Öffnung des geheimnisvollen Gegenstandes mit einer Straftat zusammenhängt und dieser daher vor der Polizei versteckt werden muss. Dieser Eindruck verfestigt sich durch die beiden kurz darauf am 14.10.2013 geführten Telefonate B--30 und B--31, in denen E seinen jüngeren Bruder D4 prüfen lässt, ob Polizeiwagen in Wohnungsnähe zu sehen sind. Drei Tage später erklärt A D11, „dieser Schrank“ habe sich nicht wirklich gelohnt, es sei nur „bisschen“ drin gewesen (B--32). Ab dem 25.10.2013 wurden schließlich mehrere Telefonate aufgezeichnet, in denen es offensichtlich um die Entsorgung des besagten „Schrankes“ geht. E rät G, das Objekt in „Obernau“ irgendwo „runterzuwerfen“, vorzugsweise dort, „wo Wasser ist“. Bei Obernau handelt es sich – übrigens ähnlich wie bei „Bigge“ - um eine Talsperre in der Nähe von B1. Beide legen großen Wert darauf, dass das „Dings“ von niemandem mehr angepackt werden soll (B--35). Wenig später telefoniert E noch einmal mit seinem jüngeren Bruder D4 und schärft ihm ein, die „Folie“ ab zu machen und nichts zu „berühren“. Insgesamt rechtfertigt die zitierte Gesprächsreihe den Rückschluss, dass G, F und A bereits Mitte Oktober 2013 ein entwendetes Sicherungsbehältnis mit Hilfe von E und B im Keller der elterlichen Wohnung von E mit Werkzeug („Stromdings“) geöffnet und anschließend entsorgt haben; allerdings blieb der Inhalt hinter ihren Erwartungen zurück („bisschen“). Der konspirative Hinweis im Gespräch B--26, in dem der geheimnisvolle Gegenstand durch eine Bezugnahme auf eine frühere Begebenheit („Bigge“) beschrieben wird, deutet zudem darauf hin, dass es sich nicht um den ersten Fall dieser Art gehandelt hat. Dafür spricht insbesondere auch, dass E gleich beim ersten telefonischen Kontakt (B--26) ohne nähere Erläuterung sofort versteht, worum es geht und was von ihm erwartet wird. Ohne Vorerfahrungen hätte die Kommunikation in der vorgefundenen konspirativen Weise sicher nicht geführt werden können. (c) Auch in der Folgezeit bietet die Telefonie Hinweise darauf, dass Eigentumsdelikte – Einbrüche – geprüft und erwogen wurden, beispielsweise das Telefonat B--33 vom 24.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (18)) zwischen B und E, in dem es um „Adressen“ geht, die man beobachten muss, oder das Gespräch B--38 vom 27.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (19)), in dem E sich gegenüber F darüber beschwert, er wolle „irgendwelchen Kleinkram wie letztens“ nicht mehr machen, er werde sich damit „nichts versauen, wenn man auch richtig cash machen kann“. Auch F meint in diesem Telefonat, man müsse mehr darauf achten, „wie die Moneten fließen“. (d) Anfang November 2013 deutet die Gesprächsserie B--41, B--42, B--43 und B--44 (s.o. II. 1. e) bb) (22) bis (25), „Lappies“) darauf hin, dass innerhalb der B1er Gruppe illegal erworbene Beute erfolgreich zu Geld gemacht werden konnte. Am 05.11.2013 berichtet A E auf Nachfrage, er habe zwar „abgeliefert“, aber noch keine „Kasse gemacht“. Er habe aber ein sehr positives Gespräch geführt (B--41). Nur 2 Stunden später beklagt sich F bei E, dass A noch kein Geld bekommen, trotzdem aber vorgeschlagen habe, „heute Dings“ zu machen und das „Zeug da runter“ zu bringen – „auch noch“. Dies habe er, F, abgelehnt, weil er keine Lust habe, denen „das Haus voll zu räumen“ und dann nachher „10 Euro dafür“ zu bekommen. E gibt ihm recht und bemängelt, es sei bislang auch noch kein „Preis“ gesagt worden; das sei „Scheiße“ und wie „im Kindergarten“. Bislang habe man „keinen Cent“ gesehen; das sei schlimmer als auf einem „Flohmarkt“; F sorgt sich, ob man überhaupt noch „Kohle“ herausbekommen werde (B--42). Wiederum einige Stunden später berichtet E F, er habe gerade von „G“ (G) erfahren, dass es morgen eine „Auszahlung“ geben werde in Höhe von „600 Tacken“ für die „fünf Lappies“; den Rest wolle „der“ nicht abnehmen. F ist zufrieden, dass es wenigstens etwas Geld geben soll (B--43). Eine Woche später erkundigt sich B bei E nach einem Laptop für H1 und E erklärt ihm bedauernd: „Die sind jetzt weg schon, schon weg geliefert. Eine Woche vorher hätte ich dem einen geschenkt. Normalen sogar, weißt du, die kleinen sind alle weg, vor 4, 5 Tagen, alle weg. ... Wir hatten mehrere, fünf, sechs Stück. Ich könnt dem einen geben. Normale, gute dabei, auch paar Stück hatten richtig guten Wert.“ (B--44). In ihrer Gesamtheit lassen die zitierten Gespräche nur den Schluss zu, dass E, F, A und G insgesamt 5-6 Laptops erfolgreich für 600 € abgesetzt haben; dabei rechtfertigen sowohl der extrem geringe Preis als auch der Umstand, dass F zwischenzeitlich befürchtet hat, für die bereits abgelieferten Geräte überhaupt kein Geld mehr zu bekommen, den Schluss, dass es sich um den Absatz illegal erworbener Ware an einen Hehler gehandelt hat. (e) Kurz vor dem ersten Kircheneinbruch werden innerhalb der B1er Gruppierung erneut „Adressen“ erörtert. In dem Telefonat B--50 vom 16.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (26)) berichtet C seinem Bruder B, dass G und F bei ihm seien und regt dann an, zu Silvester „essen“ zu gehen, weil das Essen „hier“ eine „Katastrophe“ sei. B bestätigt, es gebe wieder „neue Adressen“. Einen Tag nach dem ersten Kircheneinbruch telefonieren am 22.12.2013 C und F und besprechen weitere mögliche Einbrüche in „Muschrikhäuser“ (Kirchen) sowie eine Aktion an Silvester, die von F als „Hardcorenummer“ bezeichnet wird ( FA42--2b , s.o. II. 2. d) aa) (4)). Insgesamt verdeutlicht die Telefonie im Vorfeld des ersten Kircheneinbruchs, dass G, A, F und die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) sich bereits spätestens ab Oktober 2013 gemeinsam intensiv mit Möglichkeiten der illegalen Beutegewinnung beschäftigt haben; dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn sich alle bereits deutlich vor den hier angeklagten Straftaten grundsätzlich einig waren, Diebstähle begehen zu wollen - und zwar nicht nur einen einzelnen sondern mehrere. Dass chronische Geldnot insoweit motivatorisch eine Rolle spielte, haben C, G, A und F in ihren Einlassungen betont; dafür sprechen im Übrigen auch die Telefonate L--1 vom 11.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (26)) und L--2 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (2)) , in denen Geldprobleme C angesprochen werden. In den beiden Telefonaten FA52-53--1 und FA52-53--2 vom 03.01.2014 – unmittelbar vor dem Einbruch in das E2-Gymnasium taucht auch erstmalig der Begriff „Quickie“ in der Telefonie auf, den C gegenüber A als Bezeichnung für einen schnellen, simplen Einbruch ohne lange Vorbereitung verwendet. Für einen - gleichzeitig gegebenen - Zusammenhang zwischen „Beute machen“ und „spenden“ spricht das Telefonat J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) – wenige Tage nach dem Einbruch -, in dem davon die Rede ist, dass jeder selbst entscheiden könne, wieviel von der Beute wohin gespendet werden solle. (3) Für eine gemeinsame Verständigung auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl von Eigentumsdelikten sprechen auch zahlreiche Telefonate, die nach den beiden Kircheneinbrüchen (FA 44 und FA 42) sowie dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) im Rahmen der TKÜ abgefangen werden konnten. (a) Zu nennen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Gesprächsreihe FA49--1, FA49--2 und FA49--3 vom 14.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (4) bis (6)), in der C und A sich ärgern, weil sie vermuten, dass Mitglieder der Gruppe - insbesondere F - einen Einbruch in eine Schule durchgeführt haben, in die sie selbst auch einbrechen wollten, und weil sie selbst nicht beteiligt worden sind. Sie vermuten, dass sie „ausgeschlossen“ worden seien, um die Beute nicht mit ihnen teilen zu müssen. Unabhängig davon, ob der Vorwurf, den die beiden in den Telefonaten gegen die anderen Gruppenmitglieder erhoben haben, tatsächlich zutrifft – was G explizit bestritten hat –, vermitteln die Gespräche doch zumindest, dass C und A sich als Mitglieder einer Gruppe fühlen, in der auf Solidarität und Absprache vertraut werden kann und „Extratouren“ nicht akzeptiert werden. Die Telefonate zeigen auch, dass C Schul- und Kircheneinbrüche als eine Spezialität der Gruppierung betrachtet, die in B1 und Umgebung von niemandem sonst praktiziert werde. Ganz ähnlich hat G in seiner Einlassung mangelnde Solidarität nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium bei der Beuteteilung beklagt, weil C eine entwendete EC-Karte eigenmächtig eingesetzt hat und die damit zusätzlich generierten Erlöse zunächst für sich behalten wollte. Dass es überhaupt zu einem Streit über Geld habe kommen können, habe ihn nachhaltig „enttäuscht“. Dementsprechend zeigt die weitere Entwicklung in den abgefangenen Telefonaten auch, dass es in der Folgezeit vorübergehend zu einer vermehrten Orientierung von G und F in Richtung auf B und D(e) – und weg von C und A – gekommen ist. (b) Nach dem versuchten Diebstahl im Q3-Markt (FA 54) am 28.02.2014, in dessen Zusammenhang B und G über zwei unterschiedliche Tatobjekte telefoniert haben (vgl. FA54--2 , s.o. II. 2. f) aa) (2)), lässt sich der aufgezeichneten Telefonie entnehmen, dass eine Zeit lang keine wirklich ergiebigen Beuteaktionen durchgeführt werden konnten. In dem Telefonat B--55 vom 24.03.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (2)) gibt F nämlich auf die Frage von B, ob es „C3 amamäßig“ („beutemäßig“) etwas Neues gebe, an, man müsse „mehrere Sachen nacheinander“ machen, damit etwas herauskomme. B gibt an, er habe zur Zeit auch nichts Richtiges anzubieten. (c) Dann jedoch ergeben sich aus den zwischen dem 12.05.2014 und dem 28.07.2014 geführten Telefonaten B--56, B--58, B--60, B--61, B--63, B--64, B--65, B--66, B--67, B--68, B--69, B--71 und B--77 (s.o. II. 1. e) dd) (5) bis (17) sowie (20), „Uhrenserie“) wieder Hinweise auf erfolgreiche gemeinsame Diebstahlsaktivitäten. Dabei war D in der Zeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2014 in die Planung und Überwachung eines weiteren Eigentumsdelikts zusammen mit B, C, E und F eingeschaltet, bei dem am 15.06.2014 u.a. ein Falsifikat einer hochwertigen Schweizer Markenuhr der Marke Hublot sowie mehrere Handys entwendet wurden. G war nach eigener Einlassung jedenfalls insofern eingeschaltet, als er im Auftrag von B den Wert der erbeuteten Uhr im Internet zu recherchieren versucht hat. Wegen der Einzelheiten kann auf die Beweiswürdigung oben unter III. D. 1. a) ee) (10) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. D hat diese Aktion im Kern bestätigt und das Tatopfer als „T12“ bezeichnet, den er als einen ihm von früher bekannten unsympathischen Zuhälter-Typ geschildert hat. (d) In den Wochen bis zum versuchten Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) am 23.08.2014 zeigen verschiedene Telefonate das fortlaufende Interesse an bzw. die Suche nach weiteren Einbruchsdiebstählen. So unterhalten sich B und C(e) am 14.07.2014 nach der Fernsehübertragung des WM-Endspiels in dem Telefonat B--72 vom 14.07.2014 (s.o. II. 1 e) dd) (18)) darüber, was für eine hervorragende Gelegenheit die ausgelassene Feierstimmung in Köln mit Hupkonzerten und Autokorsos bieten würde, um „C3 ama“ (Beute) zu machen. Alle Wohnungen seien „leer“ und man könne „mindestens 20 Wohnungen locker klarmachen.“ Auch A und F unterhalten sich in mehreren Telefonaten über weitere Einbruchsmöglichkeiten. In dem Telefonat B--80 vom 12.08.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (21)) vertraut A F an, dass er „immer nach neuen Sachen“ suche und dieser bittet ihn im Gegenzug, ihm sofort Bescheid zu sagen, wenn er irgendetwas Neues finde. Er habe es nämlich satt, „rumzusitzen“ und darauf zu warten, dass jemand „anruft“ und ihm „150.000 Mille“ verspricht, die dann doch nicht zu erhalten seien. In dem Gespräch zeigt sich auch eine gewisse Frustration, wenn A ihre Situation in den Worten zusammenfasst, man habe halt nicht die richtigen Leute bei der Hand. Nur 10 Minuten später fragt A in dem Telefonat B--81 (s.o. II. 1. e) dd) (22)) telefonisch bei B explizit nach einer Gelegenheit zum „Essen gehen“ nach, wird jedoch auf Oktober vertröstet; dann habe B vielleicht wieder etwas, was „von einer anderen Quelle“ komme. Direkt danach bedauern sich A und F in dem Telefonat B--82 (s.o. II. 1. e) dd) (23)) erneut wegen ihrer finanziellen Probleme und A fasst seine ständigen Bemühungen um eine zusätzliche illegale Einnahmequelle in den Worten zusammen: „Aber ich bin parallel immer auf der Suche nach wo ich was Essen gehen kann.“ Das sei aber - so A - dort, wo er jetzt lebe, nicht so einfach wie bei F „da unten“, er sei ja jetzt verheiratet und müsse sich daher zweimal überlegen, ob er jemanden „für 5 € abknalle“ oder nicht. Anschließend verabreden sich beide auf Freitag und wollen dann „auch mal die Straßen abgehen und gucken, ob ein leckeres Restaurant offen hat.“ Der gesamte Duktus des Gesprächs lässt keinen Zweifel daran, dass auch in dieser Gesprächssituation mit „Essen gehen“ nicht eine Nahrungsaufnahme gemeint ist, sondern eine „Beuteaktion“ bzw. die Suche nach einem geeigneten Objekt („Restaurant“) für eine solche Aktion. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das „Essen gehen“ in einem „Restaurant“ dazu dienen soll, die brisante finanzielle Situation aufzubessern, und darüber hinaus in B1 leichter zu bewerkstelligen sein soll als in Köln, wo A zwischenzeitlich Wohnung bezogen hat. (e) In dem Telefonat FA82--2 vom 22.08.2014 (s.o. II. 2. h) aa) (3)) unterhalten A und F sich schließlich über „neue Sachen“, bei denen auf jeden Fall C dabei sei, weil man auch „drei Mann“ brauche, weil einer draußen bleiben müsse. Nur einen Tag nach diesem Telefonat findet in B1 der missglückte Einbruch an der Q2-Schule (FA 82) unter Beteiligung von F, A und C statt, bei dem A und C festgenommen werden, während F die Flucht gelingt. Anschließend findet sich wiederum eine Reihe von Telefonaten, die die Beziehungen innerhalb der B1er Gruppe unter Einschluss von B näher beleuchten. In dem Telefonat FA82--15 vom 24.08.2014 (s.o. II. 2. h) cc) (2)) meldet sich Bs Mutter B5 telefonisch bei ihm und teilt ihm mit ruhiger Stimme mit, C sei mit F und A zusammen weggefahren und nicht zurückgekommen; man könne ihn auch nicht telefonisch erreichen. A7 zieht sogleich in Betracht, dass die drei „C3 ama (Beute) gemacht“ haben könnten und jetzt in den „Knast“ müssen. Unmittelbar danach meldet sich E in dem Telefonat FA82--16 (s.o. II. 2. h) cc) (2)) und ergänzt, man habe jetzt gerade die Nachricht erhalten, dass sie bei der Polizei seien. B ist erleichtert und fragt seinen Bruder, ob einer von den Festgenommenen unter laufender Bewährung stehe. Auch B und E spekulieren anschließend darauf, dass die drei wohl einen „Einbruch“ begangen haben und entweder „auf frischer Tat“ ertappt oder bei einer „Kontrolle“ aufgefallen seien. Der Umstand, dass mehrere Mitglieder der Familie B C D Ee nach dem Verschwinden des Bruders C sofort – und ausschließlich – vermuten, dass dieser in einen Einbruchsdiebstahl verwickelt sein könnte, spricht für sich und lässt auf entsprechende Vorerfahrungen schließen. (f) Entsprechende Routine im Umgang mit der Situation offenbart auch die Kommunikation nach der Freilassung von C und A. In den Telefonaten FA82--19 und FA82--20 vom selben Tag (s.o. II. 2. h) cc) (4) und (5)) streicht A sowohl gegenüber B als auch gegenüber F deutlich heraus, dass sowohl er als auch C dichtgehalten und F nicht verraten haben - er wolle schließlich kein Murtardin (Abtrünniger) werden. Dieses Verhalten, im Falle eines polizeilichen Zugriffs ein flüchtiges Gruppenmitglied zu decken, um nicht als Verräter aus dem Gruppenzusammenhalt ausgeschlossen zu werden, ist bandentypisch und deutet auf eine gewachsene und verfestigte Gruppenstruktur hin. In dem weiteren Telefonat FA82--21 (s.o. II. 2. h) cc) (5)) besprechen A und F, dass man aus dem Misserfolg „lernen“ und in Zukunft bessere Vorkehrungen treffen müsse; beide rätseln darüber, wie es die Polizei hatte schaffen können, in die Schule reinzukommen, ohne dass C sie habe warnen können. Das Gespräch zeigt, dass nur wenige Stunden nach den dramatischen Ereignissen mit Flucht und Festnahme beide bereits keinen Zweifel daran haben, dass man die Einbruchsdiebstähle auch in Zukunft fortsetzen werde – man müsse nur eben noch besser werden. Anzeichen dafür, dass die vorübergehende Festnahme A erschreckt haben könnte, oder dass die missglückte Aktion als „Weckruf“ dahingehend verstanden worden sein könnte, sich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen, ergeben sich aus den Gesprächen nicht. Die Festnahme wird vielmehr als eine Art Betriebsunfall verharmlost, von dem keine schwerwiegenden Konsequenzen zu erwarten seien. Den Eindruck, dass Einbrüche für A eine eingeschliffene Routine sind, verfestigen schließlich auch die beiden Chats zwischen ihm und seiner Schwester A2 vom 21.08.2011 um 11:22:49 Uhr (s.o. II. 1. e) dd) (24), ausführlicher dargestellt unter II. 2. h) aa) (1)) sowie vom 24.08.2014 um 19:25 Uhr (II. 2. h) cc) (6)). Dort deutet A vor dem Einbruch nicht nur an, dass er „dauernd“ nach Beute suche, beide nehmen anschließend auch das Missgeschick der vorübergehenden Festnahme eher mit Humor als mit Sorge zur Kenntnis. (4) Ab Mitte August 2014, nachdem D von seinem zweiten - mehrwöchigen - Dubai-Aufenthalt zurück gekommen ist, gewinnt die Suche nach geeigneten Einbruchsobjekten insgesamt neue Fahrt. Nachdem D und B in dem Telefonat B--85 vom 04.09.2014 (s.o. II. 1 e) ee) (1)) Einigkeit erzielt haben, dass man „eine neue Einnahmequelle“ benötige und sich um die „Auftragslage“ kümmern müsse, deuten die Telefonate B--86, B--87 und B--88 (s.o. II. 1. e) ee) (2), (3) und (4)) - zwischen dem 18.09.2017 und dem 27.09.2014 - darauf hin, dass A mit D und F neue Pläne für eine Beuteaktion gemacht hat, sehr zum Verdruss seiner Frau, die nach dem Reinfall an der Q2-Schule einen erneuten Misserfolg mit dauerhaften Konsequenzen befürchtet. In seiner Einlassung hat D hierzu angegeben, es habe sich bei dem in Aussicht genommenen Tatopfer erneut um „T12“ gehandelt, dem man auch schon bereits die unechte Markenuhr und die Handys - aus einem Fahrzeug - entwendet habe. Von einem „Freund“, den er nicht „namentlich benennen“ wolle, habe er erfahren, dass T12 diesen um eine größere Summe betrogen habe. Von dem „Freund“ habe er auch gewusst, dass T12 angeblich „sein aus illegalen Geschäften stammendes Geld“ in einer „Kiste auf dem Küchenschrank“ aufbewahre. Daher habe er „ernsthaft in Erwägung“ gezogen, den T12 „um diesen Betrag zu erleichtern“. Am 27.09.2014 zeigt das Telefonat B--89 (s.o. II. 1. e) ee) (5)), dass D die ganze Aktion wieder „abblasen“ möchte, weil er verärgert ist, dass die beiden – A und F – einen dritten Mann eigenmächtig mitgebracht haben; diese absprachewidrige Vorgehensweise empfindet D als unprofessionell. Anschließend findet sich eine Serie von Telefonaten zwischen B und F ( B--90, B--91, B--92, B--93 und B--94 , (s.o. II. 1. e) ee) (6) bis (10)), in denen Unstimmigkeiten bezüglich einer möglichen Beuteteilung aus einer Tat thematisiert werden (möglicherweise aus der in B--89 angesprochenen Aktion), bei welcher der Tippgeber für sich einen überproportionalen Teil des Geldes beanspruche. Die Telefonate führen zu dem Ergebnis, dass F angibt, er sei nicht mehr länger interessiert, wenn eine gleichmäßige Beuteteilung nicht gewährleistet sei. Durch die in der Zeit vom 14.10.2014 bis 15.10.2014 überwachten Telefonate B--96, B--97, B--98 und B--99 (s.o. II. 1. e) ee) (13) bis (16)) zwischen B und D(e) ergibt sich sodann, dass D zwischenzeitlich sogar Sorge hatte, dass die „zwei Brüder“ (A und F) auf eigene Faust das fragliche Objekt im Alleingang angehen - eine (vermeintliche) Eigenmächtigkeit, über die D sich sehr aufregt. Schließlich entwickelt er den Plan, jemand anderen aus Bonn in die Ausführung der Tat einzubinden. D hat hierzu in seiner Einlassung angegeben, sein Bruder B habe ihn mit entsprechenden Verdächtigungen nervös gemacht; die tatsächlich wohl grundlos gewesen seien. Auch in den restlichen Tagen bis zur Festnahme Anfang November 2014 lässt das Thema „Beuteaktion“ B und D(e) nicht los. Noch im Telefonat B--103 vom 22.10.2014 (s.o. II. 1. e) ee) (13)) - rund drei Wochen vor ihrer Festnahme - beklagen sich beide Brüder darüber, dass sie zwar noch eine „Sache“ hätten, wo „vielleicht richtig Cash“ zu machen sei, man wisse aber nicht, wen man da „reinschicken“ solle. B weist darauf hin, das sei alles „zu unzuverlässig“ und es komme „fast nix bei raus“. Dagegen seien „G und F noch zuverlässiger“. Die könnten „in zwei Minuten hier“ sein. D entscheidet sich jedoch dafür, noch einmal seinen Bonner Kontakt zu aktivieren (vgl. K--18 , s.o. II. 1. e) ee) (20)). (5) Im Ergebnis zeigt sich also bereits in der Telefonie vor den Kircheneinbrüchen - und danach ebenfalls bis weit in die zweite Jahreshälfte 2014 hinein - in einer Vielzahl von Einzelgesprächen, dass die Brüder B C D E(e) sich zusammen mit A, G und F über einen sehr langen Zeitraum hinweg kontinuierlich und professionell immer wieder mit der Möglichkeit der Durchführung von Einbrüchen beschäftigt haben. Hiermit wollten sie ihre knappe Kasse auffüllen und gegebenenfalls auch Teile der Beute zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes in Syrien spenden. Entsprechend ihres religiösen Wertesystems hielten sie derartige Aktionen für „halal“ (religiös erlaubt), solange sie sich nicht gegen einen in ihrem Sinne gläubigen Muslim richteten. Gerade die praktisch durchgängige systematische Suche nach geeigneten „Adressen“, deren gezielte Beobachtung, die Bevorratung eines gemeinsamen Werkzeugpools, die Gespräche über Absatzmöglichkeiten und die heftige Ablehnung von Eigenmächtigkeiten oder einer ungleichen Beuteaufteilung sind nach der Einschätzung der Kammer ohne eine spätestens im Herbst 2013 erfolgte zumindest stillschweigende Einigung darauf, bei passender Gelegenheit in wechselnder Beteiligung fortgesetzt Einbruchsdelikte zu begehen und die Beute unter den jeweils im Einzelfall beteiligten Gruppenmitgliedern zu gleichen Anteilen („brüderlich“) aufteilen zu wollen, nicht erklärbar. Für die grundsätzliche Einbindung auch von E spricht dabei neben dem Umstand, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in dem von ihm genutzten Zimmer ein Einbruchswerkzeug – eine Feile – gefunden wurde, die G zugeordnet werden konnte, dass er in vielen Telefonaten als Informationsmittler, Ratgeber und Helfer in Erscheinung getreten ist, nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium nach eigenen Angaben von G und F auch „ein paar Scheine“ von der Beute abbekommen (vgl. FA38.2--24 , s.o. II. 2. e) cc) (8)) und ausweislich des Telefonats J--18 , ebenda) zum Ärger seines jüngeren Bruders C in der anschließenden Diskussion um die Aufteilung der zusätzlichen Beute aus dem Einsatz der EC-Karte ebenfalls mitgemischt hat. Ins Bild passt letztlich auch, dass M6 am Tag der Verhaftung in dem Telefonat J--28 (s.o. II. 1. e) ee) (25)) die Anweisung „Lasst diesen ganzen Quatsch mit holen, kaufen, klauen, besorgen, vergiss das alles!“ ausgibt, weil er das strafrechtliche Risiko für die „Szene“ der Unterstützer in Deutschland im Verhältnis zum Effekt ihrer wirtschaftlichen Hilfestellungen für nicht länger hinnehmbar hält. ii) Hinsichtlich der Feststellungen unter II. 1. d) ii) zur gleichmäßigen Beuteaufteilung und dazu, dass jeder für sich entscheiden konnte, ob und wieviel von seinem Anteil er wohin spenden möchte, kann auf die bereits vielfach zitierten Telefonate J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1), „dein Viertel“), B--24 vom 10.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (6), „Anteil direkt verteilen“), FA49--3 vom 14.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (4) bis (6), „durch drei gemacht“), sowie auf die Gespräche B--90 bis B--94 (s.o. II. 1. e) ee) (6) bis (10)) zwischen B und F über einen „gierigen Tippgeber“, der einen unproportional großen Anteil haben möchte, verwiesen werden. Dass die gleichmäßige Aufteilung sehr wesentlich war und eingefordert wurde, zeigt auch der Streit um die Beute aus der EC-Karte, die in FA52-53 erbeutet wurde, namentlich die Telefonate FA52-53--21, J--18, G--5, G--6 (s.o. II. 2. e) cc) (8)). Hier kann man auch sehen, dass jeder bezogen auf seinen Anteil entscheiden sollte, ob, wieviel und wohin er spendet . Eine gleichmäßige Beuteteilung hat G darüber hinaus im Fall Q15 FA 54 als geplant geschildert; B habe auch einen Anteil bekommen sollen, weil er ja „dabei“ gewesen sei. F hat in der Hauptverhandlung auf Rückfrage erklärt, die gleiche Beuteteilung unter denen, die mitgemacht haben, sei Standard gewesen und auch A hat in seiner Einlassung zum zweiten Kircheneinbruch FA 42 angegeben, dass er „natürlich“ an der Beute habe beteiligt werden sollen, selbst wenn er nur im Auto gewartet und den eventuellen schnellen Rückzug gedeckt hätte. Daher hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel daran, dass die gleichmäßige Beuteteilung unter allen konkret an einer Einzeltat beteiligten „Brüdern“ dasjenige Prinzip war, auf das sich alle schlüssig geeinigt hatten. jj) Die Feststellungen unter II. 1. d) jj) dazu, dass E schnellen, wenig vorbereiteten Einbrüchen mit moderater Beuteerwartung („Quickies“) eher kritisch gegenüberstand, ergibt sich zum einen daraus, dass sowohl G als auch A in ihren Einlassungen geschildert haben, dass E bei solchen Aktionen nicht habe mitmachen wollen. Eine gewisse Bestätigung findet dies in den Telefonaten K--16 vom 31.08.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (9), „Pissaktion“), B--38 vom 27.10.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (19), „Kleinkram“) und F44--6 vom 21.12.2013 (s.o. II. 2. c) cc) (2), „Taschengeld“). Daher ist die Kammer überzeugt, dass E an den beiden Kircheneinbrüchen (FA 44 und FA 42), wegen der (auch) er angeklagt wurde, letztlich nicht mitgewirkt hat, zumal er in der betreffenden Telefonie nur unspezifisch und am Rande auftaucht. Hierauf wird später noch näher einzugehen sein. kk) Die Feststellungen unter II. 1. d) kk) zum arbeitsteiligen Konzept beruhen im Wesentlichen auf den Erkenntnissen über den Ablauf des versuchten Diebstahls im Q3-Markt (FA 54, s.o. II. 2. f)) und aus den Telefongesprächen der „Uhrenserie“ B--56, B--58, B--60, B--61, B--63, B--64, B--65, B--66, B--67, B--68, B--69, B--71 und B--77 (s.o. II. 1. e) dd) (5) bis (17) sowie (20)). Sie zeigen, dass B und D(e) in der Zusammenarbeit mit den jüngeren Gruppenmitgliedern aus B1 sich selbst im Hintergrund gehalten und auf Fragen der Objektauswahl und der Beuteverwertung konzentriert haben, während die Tatausführung selbst den jüngeren Mitgliedern überlassen blieb. Dazu passt, dass D in seiner Einlassung angegeben hat, er habe wegen seiner offenen Bewährungsstrafe von drei Jahren keinesfalls vor Ort an einem Einbruch mitmachen wollen - nur im Rückraum und als Ratgeber. ll) Die Feststellungen unter II. 1. d) ll) basieren hinsichtlich der Meinungsunterschiede zwischen B und D(e) einerseits und den Gruppenmitgliedern aus B1 andererseits auf den Telefonaten K--15 und K--16 vom 31.08.2013, (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)), sowie K--17 vom 28.10.2013 (s.o. II. 1. c) cc) (17)), in denen B seinen Bruder E vor „platten Aktionen“ warnt, bei denen nicht viel rausspringen könne, und ihm bessere „Adressen“ anbietet. Obwohl E ihm in den Telefonaten in allem Recht gibt, haben die übrigen Mitglieder der B1er Gruppe gleichwohl „Quickies“ mit moderater Beuteerwartung durchgeführt und sich kritisch gegenüber solchen Objekten geäußert, bei denen man durch eine lange Vorabbeobachtung viel Geld (Benzinkosten) investieren muss (vgl. B--60 vom 15.05.2014 (s.o. II. 1. e) dd) (8)), wo F ausdrücklich darauf hinweist, dass man aus finanziellen Gründen nicht einfach mal so „runterkommen“ könne wegen der Fahrerei). D hat diesen Drang zur schnellen Aktion in dem Telefonat B--89 (s.o. II. 1 e) ee) (2)) als „unprofessionell“ kritisiert. Hinsichtlich der Anfang 2014 nach dem Einbruch in das E2-Gymnasium innerhalb der B1er Gruppe zu Tage getretenen Spannungen kann auf die Telefonate FA52-53--21, J--18, G--5 und G--6 (s.o. II. 2. e) cc) (8)) verwiesen werden, in denen es um den Streit um die Erlöse aus der von C eigenmächtig eingesetzten EC-Karte geht. Die Telefonie zeigt auch, dass der Zusammenhalt der Gruppierung durch den Streit keinen dauerhaften Schaden erlitten hat. Zum einen hat C eingelenkt und die zusätzliche Beute ganz überwiegend zur Verteilung gebracht; zum anderen haben sich auch in der Folgezeit Gelegenheiten ergeben, in denen alle wieder bei einer vergleichbaren Aktion mitgewirkt haben – nicht zuletzt beim versuchten Einbruch in die Q2-Schule im Herbst 2014. Erst ganz am Ende des Abhörzeitraums kurz vor der Festnahme finden sich bei B und D(e) erste Anhaltspunkte für eine deutliche Unzufriedenheit mit den „B1ern“, die in den Telefonaten B--96, B--97, B--98 und B--99 (s.o. II. 1. e) ee) (13) bis (16)) Niederschlag gefunden haben und dort von D argumentativ auch damit begründet werden, dass es sich bei “denen“ - insbesondere bei A und F - um „Daula-Leute“ handele, die stets „einfach nach ihren Gelüsten“ vorgingen. Bis dahin hatten die Gegensätze im Hinblick auf die favorisierte Bürgerkriegsgruppierung in Syrien die Kooperation innerhalb der Gruppierung ersichtlich nicht beeinträchtigt. mm) Die Feststellungen unter II. 1. d) mm) dazu, dass eine konkrete Abgabe von Teilen der Beute aus den hier angeklagten Taten zur Unterstützung syrischer Jihadisten letztlich nicht festgestellt werden konnte, ergeben sich aus dem Umstand, dass zwar in den beiden Telefonaten J--15 vom 20.12.2013 (s.o. II. 1. e) bb) (28)) zwischen C und seiner Frau C5 sowie J--19 vom 08.01.2014 (s.o. II. 1. e) cc) (1)) zwischen C und A die Weitergabe von Geld an „Brüder“ zu deren Unterstützung „fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs) angesprochen wird, sich aus diesen Telefonaten und auch aus der übrigen Telefonie aber keine Angaben über konkrete Summen entnehmen lassen. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass dem Reden über die „Unterstützung“ keine entsprechenden Taten gefolgt sind oder die Unterstützung sich in der Hingabe symbolischer Kleinbeträge erschöpft hat. Dass C jedenfalls Sachgüterspenden für Syrien gesammelt hat, folgert die Kammer aus den Telefonaten FA44--1 und FA44--2 vom 20.12.2013 (s.o. II. 2. c) aa) (2) und (3)), wo C entsprechende Andeutungen gemacht hat. e) Telefonie zur Gruppenbildung der B1er Gruppe Die Feststellungen unter II. 1. e) zu den Inhalten der dort dargestellten Telefongespräche beruhen auf der Inaugenscheinnahme der betreffenden Telefonate in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. B. 1. b) Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Feststellungen zum Inhalt der Chats zwischen A und seiner Schwester A2 kann auf die Darstellung oben unter III. D. 1. d) ee) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. 2. Beweiswürdigung zu den Einzeltaten a) FA 1 und FA 1.1 - Geplanter Einbruch in das Hotelzimmer des „C3 bzw. C3“ Die Feststellungen unter II. 2. a) zur Verabredung eines Bandeneinbruchs in das Hotelzimmer des C3 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B und D(e), H und C, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie auf den nachfolgend genannten weiteren Beweismitteln, insbesondere auf den Ergebnissen der TKÜ. Bezüglich der Einlassungen der Angeklagten zum Tatgeschehen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Darstellung unter III. A. 2., 5., 6. und 7. Bezug genommen. Soweit die Einlassungen zum Rand- und Kerngeschehen im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den Angaben der Angeklagten um nicht den Tatsachen entsprechende Schutzbehauptungen handelt; hierauf wird unten im Einzelnen noch näher einzugehen sein. Insoweit folgt die Kammer jeweils im Wesentlichen der durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Telekommunikation der Angeklagten untereinander sowie weiteren im folgenden ebenfalls noch näher darzustellenden Beweismitteln. Hinsichtlich der Feststellungen dazu, dass die gemeinsamen Aktivitäten zum Nachteil des C3 bzw. C3 auf der Grundlage der wechselseitigen Einigung zwischen den vier Brüdern D, B, C und E(e) einerseits und H andererseits erfolgte, kann außerdem auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) ee) und III. D. 1. b) gg) Bezug genommen werden. aa) Erste Aktivierung am 14.07.2013 (FA 1) (1) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) (1) beruhen im Hinblick auf den ersten Kontakt zwischen H und C3 bzw. C3 auf der Einlassung des H. Soweit H über die Umstände des Kennenlernens hinaus Angaben zur Personalie „C3a“ gemacht hat, werden diese Angaben gestützt durch die Einlassung des D sowie die Bekundungen des Zeugen P8. D hat in seiner Einlassung ausgeführt, dass B ihm bereits bei ihrer ersten Unterredung hierzu an der Eisenbahnunterführung mitgeteilt habe, dass H einen „Pakistani“ kenne, der viel Geld bei sich führe und dieses Geld in einem Hotel in Porz, wo er untergebracht sei, bunkere. Die wesentlichen Angaben zu dem potentiellen Tatopfer in beiden Einlassungen - Pakistaner, Schleuser, untergebracht in einem Hotel, erhebliches Barvermögen - korrespondieren insoweit miteinander. Soweit H zur Personalie des potentiellen Tatopfers die weitergehenden Angaben gemacht hat, dass dieser sich ihm gegenüber als „C3a“ vorgestellt habe und für den pakistanischen Zoll arbeite, konnte der Name im Rahmen der Hauptverhandlung - worauf unten noch näher einzugehen sein wird - als Falschpersonalie ausgemacht werden. Dass C3 bzw. C3 sich H gegenüber unter Vorspiegelung einer Falschpersonalie vorgestellt hat, wird durch die Einlassung Ds indirekt gestützt, da dieser angegeben hat, C3 bzw. C3 im Rahmen seiner Wohnungsüberlassung als Untermieter auch kurz persönlich kennen gelernt zu haben, und dass dieser sich ihm gegenüber mit einem britischen Ausweis, ausgestellt auf den Namen C3 bzw. C3, vorgestellt habe, C3 bzw. C3 habe aber auch noch weitere Pässe in seiner Jackentasche gehabt. Er, C3 bzw. C3, habe ihm darüber hinaus erzählt, dass er für „Geheimdienste“ tätig sei. Daher hält die Kammer Hs Darstellung, C3 bzw. C3 habe sich ihm unter dem (falschen) Namen „C3a“ vorgestellt, ohne weiteres für plausibel und glaubhaft. Die Angaben Ds fügen sich darüber hinaus mit den Bekundungen des Zeugen P8 - Teilhaber des T13&T14-Shops - zu einem einheitlichen Gesamtbild. P8 hat auf Nachfrage und Beschreibung des C3 bzw. C3 bekundet, im Sommer 2013 eine solche Person in seinem Ladenlokal flüchtig kennen gelernt zu haben, der Mann sei für ihn erkennbar gerade aus Pakistan gekommen, habe eine Unterkunft gesucht und ihm erzählt, dass er für den Geheimdienst tätig sei, „ein paar Leute hierher gebracht“ habe und nunmehr weiterreisen wolle nach Schweden. Eine nähere Bekanntschaft zu dieser Person hat P8 entschieden in Abrede gestellt und angegeben, er habe ihm weder helfen noch mit solchen Dingen in Berührung kommen wollen. Damit sind wesentliche Elemente der Darstellung Hs zu C3 bzw. C3 – Pakistaner, kürzlich angekommen, angeblich Geheimdienstler, Schleuser, Schweden-Bezug – auch durch eine weitere Erkenntnisquelle bestätigt und konnten daher von der Kammer ihren Feststellungen zugrundegelegt werden. Die Feststellung, dass es sich bei dem Pakistaner - der sich H gegenüber als „C3a“ und D gegenüber als „C3 bzw. C3“ vorgestellt hat - nach polizeilichem Erkenntnisstand tatsächlich um einen Pakistaner namens C3 handelte, beruht auf den Aussagen der Zeugen KHK O20, KHK L6, KHK L5 und P3. KHK O20 hat bekundet, dass im Nachgang zu der am H3 Hotel durchgeführten polizeilichen Observation am 24.07.2013, in deren Rahmen das potenzielle Tatopfer durch die Observationskräfte habe aufgenommen werden können, dessen Zimmernummer im Hotel H3 Budget identifziert worden sei; daraufhin habe er die Nachermittlungen am H3 Hotel durchgeführt, um die Personalien des potentiellen Tatopfers zu ermitteln. Dabei hätten die Ermittlungen im Hotel ergeben, dass unter der Zimmernummer eine Person namens „C3“ in der Zeit vom 28.06.2013 bis zum 14.07.2013 sowie nochmals vom 24. bis 26.07.2013 gemeldet gewesen sei. Die entsprechenden Meldeunterlagen seien durch den zuständigen Rezeptionisten, den Zeugen P3, vorgelegt worden. In den Meldeunterlagen sei auch - wie vorgesehen - die Heimatadresse und eine Ausweisnummer verzeichnet gewesen. Eine Ausweiskopie habe nicht vorgelegen. KHK O20 hat weiterhin erläutert, dass die verzeichnete Passnummer aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür gesprochen habe, dass es sich um ein pakistanisches Ausweisdokument gehandelt habe. Weitere Ermittlungen zur Person des C3 bzw. C3 im Rahmen des bundesweiten polizeilichen Informationsaustausches seien seinerzeit jedoch ergebnislos verlaufen. Eine Identifizierung des C3 bzw. C3 sei daher damals zunächst nicht gelungen. Gestützt werden die Feststellungen zudem durch die Aussage von KHK L5, dessen Bekundungen mit den Angaben des Zeugen KHK O20 korrespondieren, diese stützen und vertiefen. So konnte KHK L5, als Ermittlungsgruppenleiter, zu den Hintergründen und der Organisation der durchgeführten Observation am 14.07.2013 aussagen. Insbesondere hat KHK L5 plausibel erklären können, warum trotz Aufnahme des potentiellen Tatopfers durch Observationsbeamte und Feststellung der Hotelzimmernummer, eine Ansprache des Tatopfers unterblieben und weitergehende Ermittlungen zur Person erst nachträglich durchgeführt worden sind. KHK L5 hat ausgeführt, dass man in Absprache mit dem Bereitschaftsstaatsanwalt übereingekommen sei, das Vorgehen der Angeklagten am H3 zunächst nur beobachtend zu begleiten, um das verdeckt geführte Verfahren nicht zu gefährden und dass ausschließlich im Falle einer Fremdgefährdung ein Eingreifen erfolgen sollte. Auch die Aussage des Zeugen P3 der zur Tatzeit als Rezeptionist im Hotel H3 Budget gearbeitet hat, stützt die Aussage von KHK O20. P3 vermochte sich zwar an C3 bzw. C3 und dessen Einchecken nicht mehr konkret zu erinnern, hat jedoch auf Vorhalt der Meldeunterlagen zu dem Gast C3 bzw. C3 bekundet, dass es sich dabei um die Originalunterlagen des H3 Hotels handele. Er hat darüber hinaus das seinerzeitige Anmeldeverfahren im H3-Hotel erklärt und angegeben, dass eine Passkopie zwar häufig - aber nicht immer - angefertigt worden sei; es könne daher ohne weiteres sein, dass dies bei der hier interessierenden Anmeldung C3 bzw. C3s unterblieben sei. Schließlich hat KHK L6 auf der Grundlage der Angaben in den Meldeunterlagen des Hotels während der laufenden Hauptverhandlung noch einmal Nachermittlungen durchgeführt, sämtliche bekannten Personendaten – ebenso wie dies erstmals bereits im Jahr 2013 gemacht worden war – noch einmal im Jahr 2016 in den bundesweiten polizeilichen Nachrichtenaustausch gegeben und der Kammer in der Hauptverhandlung sodann über die Ergebnisse berichtet. Dabei hat er geschildert, dass diesmal die Bundespolizei die Rückmeldung erteilt habe, dass gegen eine Person mit dem geringfügig anders geschriebenen Namen „K. C3 bzw. C3“ ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt worden sei; es habe der Verdacht bestanden, dass C3 bzw. C3 2014 in Dresden drei Landsleute mit einem nicht erfüllten Schleusungsversprechen um eine höhere Bargeldsumme zwischen 20.000 und 26.000 € betrogen habe. In dem daraufhin geführten Ermittlungsverfahren habe man Kenntnis von einer britischen Anschrift sowie von einer Kreditkartennummer erlangt; anhand der Kreditkartennummer habe man eine rege Reisetätigkeit C3 bzw. C3s nachvollziehen können. C3 bzw. C3 selbst sei für die Behörden jedoch nie greifbar gewesen; das Verfahren sei eingestellt worden, nachdem über die schwedische Botschaft mitgeteilt worden sei, man habe eine Sterbeurkunde des C3 bzw. C3 vorliegen. Eine Kopie dieser Urkunde habe er, L6, inzwischen erhalten und zur Akte gebracht; diese weise den Namen C3 aus und als Ort des Begräbnisses den Friedhof in Pindi Said Pur in Pakistan – also der Stadt, die in den Anmeldeunterlagen des Hotel H3 Budget als Geburtsort des C3 bzw. C3 aufgeführt worden sei; auch die Passnummer sei bis auf zwei Ziffern am Ende identisch. Die Kammer geht aufgrund der vielen Parallelen – vgl. die weitgehende Namensgleichheit, weitgehende Identität der Passnummer, Identität des angegebenen Geburts- und Sterbeorts, Schleuserverdacht, Schweden-Bezug, gleichgelagerter Betrugsverdacht – davon aus, dass es sich bei dem in Dresden polizeilich aufgefallenen Pakistaner um den gleichen „C3 bzw. C3“ handelt, der in Köln als Opfer eines Einbruchsdiebstahls in den Blick genommen worden war, und dass dieser seine Personalien von Fall zu Fall geringfügig verändert oder Falschpersonalien („C3a“) angegeben hat, um eine Identifizierung im Hinblick auf seine Schleusertätigkeit zu erschweren. Dafür spricht auch, dass D auf Vorhalt der Lichtbilder, die die Dresdner Polizei von C3 bzw. C3 beschafft hatte, erklärt hat, aus seiner Sicht sei das „ihr“ C3 bzw. C3. Insgesamt stützt das Ergebnis der Nachermittlungen in besonderem Maße die Darstellung Ds, dass C3 bzw. C3 ihm von Anfang an als „Schleuser“ präsentiert worden sei, der aufgrund seiner illegalen Tätigkeit über größere Bargeldsummen verfügte, die er nicht ohne weiteres auf einer Bank hätte einzahlen können; gerade dadurch sei er als lohnendes Objekt eines Einbruchsdiebstahls in Betracht gekommen und für ihn - D - „interessant“ gewesen. (2) Dass wie unter II. 2. a) aa) (2) festgestellt die Angeklagten H und B - und später auch D und C - bereits Mitte Juli den gemeinsamen Plan fassten und sich verabredeten , dem vermeintlich vermögenden Pakistaner C3 bzw. C3 einen sechsstelligen Bargeldbetrag durch einen Einbruch in sein Hotelzimmer zu entwenden, beruht maßgeblich auf der Einlassung des D (s.o. III. A. 6. dd)) sowie auf den Einlassungen der Angeklagten B (s.o. III. A. 5. d) hh)) und H (s.o. III. A. a) dd)), soweit die Kammer diesen Einlassungen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf den Erkenntnissen aus den Telefongesprächen, die unter II. 2. a) aa) (2) und (3) näher dargestellt worden sind, und die die Kammer durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Einlassungen der Angeklagten decken sich weder untereinander ganz noch sind sie vollumfänglich mit den Befunden der überwachten Telekommunikation im Einklang. Die Kammer ist den Einlassungen der Angeklagten auch hier jeweils in dem Umfang gefolgt, in dem sie durch die Telefonie Bestätigung gefunden haben oder zumindest nicht durch sie widerlegt sind. Danach erweist sich die Einlassung Ds als die umfassendste und im Kern auch weitestgehend zutreffende Darstellung, während die Darstellung Hs in wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entspricht. (a) In seiner Einlassung hat D umfänglich geschildert und eingeräumt, dass bereits zu Beginn der ersten Gespräche zwischen seinem Bruder B und H über den „Pakistaner“ - dessen tatsächliche Identität ihnen zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei - die gemeinsame Idee entstanden sei, den Pakistaner „um sein Geld zu erleichtern“. H habe gewusst, dass der Pakistaner in einem Hotel in Porz gewohnt und dort sein Geld „gebunkert“ habe. B habe ihn, D, umgehend eingeweiht. Er, D, habe seinen Bruder zunächst gebremst, da dieser - ohne jegliche Planung und Vorbereitung - „am liebsten sofort im Hotel eingestiegen wäre“. Er hingegen habe erst in Erfahrung bringen wollen, wer dieser Pakistaner sei, für wen er arbeite, ob er „bewaffnet“ sei und wie die Gegebenheiten vor Ort seien. Daher habe er auch in dem abgehörten Telefonat FA1--4 zu seinem Bruder gesagt, man müsse „das richtig vorbereiten“, um es „leer zu machen“. Auch habe er H aufgesucht, um sich die fehlenden Einzelheiten persönlich von ihm schildern zu lassen. Er wisse – so D –, dass „auch der Einbruch im Hotel am Tag der ersten Observation zwischen B und H für den Fall im Gespräch“ gewesen sei, dass sich „eine günstige Gelegenheit ergibt“. Ihm selbst sei jedoch „klar“ gewesen, dass ein Einbruch im Hotel nicht erfolgen könne, bevor nicht die Lage ausführlich überprüft worden sei. Sein Bruder B habe sich dann von seinen Argumenten „überzeugen lassen“ und man habe beschlossen, nicht voreilig vorzugehen und zunächst die Umstände näher abzuklären. (b) B hat pauschal eingeräumt, dass es das Ziel gewesen sei, den vermuteten Bargeldbetrag in Abwesenheit des Pakistaners zu entwenden. Man habe beabsichtigt, ihn zuvor zu beobachten; schließlich habe sich eine reale Gelegenheit dann aber erst beim „T13&T14-Shop“ ergeben. Dadurch hat er die Darstellung seines Bruders D im Kern bestätigt und ebenso wie D keinen Zweifel daran gelassen, dass es von Anfang an darum gegangen sei, sich einen hohen Geldbetrag anzueignen. (c) H hat sich demgegenüber gänzlich anders positioniert und in Bezug auf die Absprache bezüglich des vermeintlich vermögenden Pakistaners dahingehend eingelassen, dass er - nach dem ersten Betrugsverdacht in Bezug auf C3 bzw. C3 - lediglich habe überprüfen wollen, ob C3 bzw. C3 tatsächlich im Hotel wohne und ob seine „Geschichte“ stimme. Allein zu diesem Zweck seien die beiden Observierungen durch B und D(e) am H3 Hotel in Porz durchgeführt worden; ein Diebstahl sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beabsichtigt gewesen. Er habe B eingeweiht, da er selbst aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit im Imbiss H2 nicht in der Lage gewesen sei, derartige Nachforschungen selber durchzuführen. Die Überprüfung habe damit geendet, dass B ihm mitgeteilt habe, dass der C3 bzw. C3 nicht in dem angegebenen Hotel wohne. Zu seiner ursprünglichen Motivation für einen - nach seiner Darstellung - erst später in den Blick genommenen Einbruchsdiebstahl und seine moralischen Bedenken diesbezüglich hat H ausgeführt, dass es ihm immer primär darum gegangen sei, „geschädigten Landsleuten ihr Geld wieder zu beschaffen“. Er selbst habe „nicht oder zumindest nicht in erster Linie“ profitieren wollen. Er habe lediglich auf eine „Belohnung oder eine Art Finderlohn gehofft“, vor allem aber den eigenen Fehler wiedergutmachen wollen, dass C3 bzw. C3 durch ihn an spätere Opfer „herangekommen“ sei. Diese Vorstellung habe ihn nämlich bedrückt und ihm „ein schlechtes Gewissen“ bereitet. Bei der Wiederbeschaffung des Geldes habe „niemals Gewalt angewandt“ werden sollen. Bis zu den Beobachtungen am H3-Hotel hätten C3 bzw. C3s Betrügereien noch „keinen nahen Bekannten“ von ihm, H, „getroffen“ gehabt, so dass er zunächst beschlossen habe, die Überlegungen zu einer Wiederbeschaffung der Beute „aufzugeben“. In der Folgezeit sei C3 bzw. C3 jedoch „bei D eingezogen“ und habe diesem „eine Box mit Geld für seine Pilgerfahrt geklaut“; dann habe auch sein Bekannter „M7 von dem Betrug zu seinem Nachteil erzählt“ und dadurch sei ihm, H, klar geworden, dass C3 bzw. C3 „ein übler Betrüger“ sei, der seine Bekannten und Freunde betrog, und dass er nun „handeln“ müsse. Erst nachdem die Wahrheit herausgekommen sei, habe er, H, die alte Idee, C3 bzw. C3 die Beute abzunehmen, wieder aufleben lassen.“ Die Phasen, in denen sich seine Einstellung gegenüber C3 bzw. C3 und letztlich sein Vorsatz, C3 bzw. C3 zu bestehlen, entwickelt haben sollen, hat H schließlich am 79. Hauptverhandlungstag noch einmal in einer schriftlichen Erklärung seiner Verteidigerin, die er sich zu eigen gemacht hat, zusammengefasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Darstellung seiner Einlassung unter III. A. 7. d) und insbesondere unter III. D. 1. b) gg) (1) Bezug genommen. (d) C hat sich zu den Plänen nicht konkret eingelassen, sondern lediglich eingeräumt, die Tatmittel herbeigeschafft und nach dem ersten missglückten Observationsversuch wieder mitgenommen zu haben. Gleichwohl legt es die von ihm geschilderte Bereitstellung der Tatmittel noch vor der ersten Beobachtung des C3 bzw. C3 am 14.07.2013 natürlich nahe, dass es an diesem Tag nicht lediglich um eine reine Aufklärung der Tatörtlichkeit gehen sollte; man hätte sich sonst den Aufwand und Zeitverlust, den die Organisation und der Transport der Werkzeuge sowie eines Funkscanners von B1 nach Köln verursacht haben, ohne weiteres ersparen können. Die Schilderung von C bestätigt daher indirekt – ebenso wie die Darstellung von B – die Einlassung von D und steht in ihrem wesentlichen Duktus der Aussage Hs entgegen. (e) Die Kammer ist hinsichtlich der frühzeitigen Verabredung zu einem Einbruchsdiebstahl in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 bereits am 14.07.2013 im Kern vor allem der Darstellung des D gefolgt, weil allein diese sich mit dem telefonischen Befund und dem darin dokumentierten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in Einklang bringen lässt. Dass Hs Einlassung durch die Ergebnisse der TKÜ in einem zentralen Punkt – nämlich hinsichtlich seiner angeblich ganz überwiegend altruistischen Motivation für die Mitwirkung an dem Diebstahl – zur Gänze widerlegt ist, wurde bereits unter III. D. 1. b) gg) (2) im Zusammenhang mit seinem Bandenanschluss näher dargestellt. Hierauf kann Bezug genommen werden. (aa) Die detaillierte Darstellung des D zum äußeren Geschehensablauf, insbesondere zu den Umständen der ersten Planung und seiner Kenntniserlangung von der zwischen H und B spontan abgesprochenen Aktion, werden vollumfänglich gestützt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonate FA1--1, FA1--2 , FA1--3 und FA1--4 (s.o. II. 2. a), aa) (2) und (3)). Der diesen Telefonaten entnehmbare äußere Geschehensablauf – die Vereinbarung eines Treffens zwischen H und B, die anschließende Verabredung des B mit seinem Bruder D und schließlich die Unterredung der beiden Brüder vis-á-vis noch in derselben Nacht – deckt sich vollumfänglich mit der Einlassung des D. Aus dem Telefonat FA1--1 ergibt sich, dass es auf Hs Initiative hin zur Vereinbarung eines gemeinsamen Treffens zwischen ihm und B gekommen ist. Der Inhalt des Telefonats FA1--2 wiederum zeigt, dass B bereits am Abend des 13.07.2013 das Lokal des H aufgesucht hat und im Anschluss unbedingt wegen einer „richtig wichtigen“ Sache seinen Bruder D sprechen wollte. Schließlich kann dem abgefangenen Anwahlversuch Bs zu der Rufnummer des H, FA1--4, entnommen werden, dass es wenige Minuten später zu diesem Treffen zwischen B und D(e) auch tatsächlich gekommen ist. Diese unterhalten sich während des aufgezeichneten Rufaufbaus weiter. Dabei kann dem Inhalt der kurzen Aufzeichnung entnommen werden, dass der Gegenstand der Unterhaltung in direktem Zusammenhang zu dem vorgehenden Treffen des B mit H steht. So berichtet B wörtlich seinem Bruder: „…der hat mir ein Angebot gegeben, ich soll morgen da hingehen, gucken, wie der aussieht.“ Hierauf entgegnet D: „Ach kommt der morgen Mittag zum H?“, worauf B erwidert: „Ja, ja, hat der gesagt.“ Anschließend ist D erneut im Hintergrund mit den Worten zu vernehmen: „Wir bereiten das jetzt so richtig vor, wir machen das Ding leer inshallah.“ Insbesondere der letzte Satz ergibt nur dann einen Sinn, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt – wie D einräumt – die Entscheidung für einen Einbruchsdiebstahl bereits grundsätzlich gefallen war und es lediglich noch darum ging, den günstigsten Weg zum Ziel zu ergründen. Mit der von H vermittelten Vorstellung, man habe sich zu Beginn lediglich ganz abstrakt darüber informieren wollen, ob C3 bzw. C3 tatsächlich über Geld verfüge, dieses aber zunächst noch nicht wegnehmen wollen, lässt sich die am Telefon gebrauchte Formulierung „leermachen“ hingegen nicht in Einklang bringen. (bb) Ebenso widerlegt ist Hs weitere Einlassung, dass er aufgrund moralischer Bedenken zunächst die islamische Erlaubtheit des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieses nicht erlaubt sei, und dass er erst nachdem C3 bzw. C3 bei D eingezogen sei und diesen bestohlen habe, seine Meinung geändert und daraufhin bei dem Einbruchsgeschehen am T13&T14-Shop mitgewirkt habe. Dagegen sprechen neben dem eben bereits zitierten Telefonat FA1--4 in besonderer Weise die beiden Gespräche FA1--8 und FA1--9 (s.o. II. 2. a) aa) (8)). Im Rahmen des Telefonates FA1--8 vom 14.07.2013 versucht B seinen jüngeren Bruder C für die geplante Tat noch am selben Tag zu akquirieren und erklärt diesem: „Gerade heute brauche ich, ganz ganz wichtig wegen Essen. Ganz ganz wichtig heute… Dann kannst Du vielleicht gleich mitnehmen …“ Schließlich führt B weiter aus: „Ja, ja, jetzt heut Nachmittag. Springt viel raus. Gute Summe. Ich hab gestern schon geplant und abgesprochen.“ Dem Telefonat ist nicht nur zu entnehmen, dass das „geplant(e) und abgesprochen(e)“ Vorgehen bereits zu diesem Zeitpunkt vorsah, dass sofort Beute gemacht werden sollte, da B seinem Bruder als Anreiz einen Beuteanteil in Aussicht stellt, den dieser vielleicht noch am gleichen Tag „mitnehmen“ könne. Die Äußerung, dass B dies bereits „gestern“ abgesprochen habe und auch D hierüber „Bescheid“ wisse, weist darüber hinaus darauf hin, dass die ursprüngliche Planung bereits mit H erfolgt war - den B am Abend des 13.07.2013 aufgesucht hatte - und erst anschließend D, wie auch C, in diese Planung eingebunden worden sind. So hat D es auch geschildert. Anhaltspunkte für religiöse Zweifel an der Erlaubtheit des Diebstahls gleich zu Beginn und einen zeitraubenden Klärungsprozess lassen sich den Telefonaten in keiner Weise entnehmen. Diese deuten im Gegenteil darauf hin, dass sich alle Beteiligten von Beginn an unter hohem Zeitdruck fühlen mussten, weil C3 bzw. C3 – und sein Geld – drohten, außer Reichweite zu geraten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des wenige Minuten später zwischen B und C(e) fortgesetzten Gesprächs FA1--9, in dem B eindringlich auf die Eilbedürftigkeit seines Anliegens hinweist und u.a. erklärt, dass er bereits am gestrigen Tag alles beim „iftar“ (Fastenbrechen im Ramadan) im Vertrauen beredet habe und die „Informationsquelle“ bekommen habe. Die Sache sei nur am gleichen Tag möglich, da „der morgen weg ist“. Schließlich schildert B seinem Bruder am Telefon hektisch den Tatplan in wesentlichen Zügen, wobei er u.a. angibt, dass C lediglich „die Sachen“ mitbringen müsse, er (B) und D könnten dann einsteigen und C könne direkt „was davon mitnehmen“. Auch dieses Gespräch stützt die Feststellung, dass bereits im Rahmen des ersten geplanten Vorgehens der Angeklagten B und D(e) sowie H, die unmittelbare Entwendung des Geldes das gemeinsame Ziel war und religiöse Zweifel an der Zulässigkeit der Aktion zunächst nicht bestanden. Vielmehr ging es darum, unter hohem Zeitdruck die technischen Voraussetzungen für einen Einbruchsdiebstahl noch am gleichen Tag zu schaffen. Dass H in den von B in den beiden Telefonaten FA1--8 und FA1--9 beschriebenen Plan, der bereits von Beginn an die Entwendung des vermuteten Bargeldbetrages vorsah, nicht nur am Rande eingebunden war, sondern diesen sogar initiiert hatte, und dass es auch für ihn anfänglich keine Probleme mit der religiösen Erlaubtheit gegeben hat, zeigt sich schließlich eindeutig in dem Telefonat FA1--23 (s.o. II. 2. a) aa) (24)), welches H und B nach der erfolglosen ersten Observation des C3 bzw. C3 am 14.07.2013 geführt haben. In diesem Gespräch teilt H - erstmalig - seine Bedenken bezüglich der weiteren Durchführung des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 mit und erklärt, dass er im Hinblick auf die Ausführungen von „Sheikh Q8“ die islamische Legitimation des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 anzweifle, daher müsse man die Aktion „abblasen“; dann zitiert er wörtlich die Q8 zugesprochene Formulierung: „Wenn man sich das Geld nimmt, um sich selbst zu bereichern, dann sage ich mich los von den Leuten.“ Schließlich fügt er noch wörtlich hinzu: „Der will Jumaa (Freitagsgebet) wieder in der Moschee beten. Nur Allah kennt die hikma (Weisheit) dahinter. Ich bin ja derjenige gewesen, der das am Anfang gesagt hat. Aber jetzt …“ Das Telefonat lässt sich aus dem Zusammenhang heraus nur so verstehen, dass erst deutlich nach der ersten Observation des C3 bzw. C3 bei H Zweifel an der Erlaubtheit der Aktion entstanden sind, die er vorher nicht gehabt hatte – eben weil das potentielle Tatopfer ihm erst kürzlich mitgeteilt hat, dass es in Zukunft wieder anfangen wolle zu beten. Aus den dargestellten Telefonaten ergibt sich daher der eindeutige Befund, dass H zwar religiöse Zweifel an der Erlaubtheit der Tat entwickelt hat – jedoch nicht gleich zu Beginn, sondern erst nach der ersten Beobachtung des C3 bzw. C3, die bei günstigem Verlauf bereits zum Einbruch hätte führen sollen. Die Einlassung Hs steht weiterhin auch deshalb im völligen Gegensatz zu dem Inhalt der Telefonie, weil seine im Telefonat FA1--23 artikulierten Bedenken gerade darauf beruhen, einen Diebstahl zum Nachteil eines muslimischen Glaubensbruders zu begehen. Daher ist seine Einlassung, dass er nur eine „Überprüfung“ der Geschichte C3 bzw. C3s – ohne Wegnahme des Geldes – bezweckt habe, nicht mit FA1--23 in Einklang zu bringen, da die Gewissensbisse nur dann einen nachvollziehbaren Sinn ergeben, wenn ursprünglich geplant war, das Geld auch zu entwenden. Zu der Einlassung Hs, dass er erst später einen Gesinnungswandel hatte und dann erst am Einbruch in den T13&T14shop beteiligt war, passt darüber hinaus auch nicht, dass er bereits an der zweiten Aktivierung des Plans am 24.07.2013 an dem H3 Hotel – worauf unten noch näher einzugehen sein wird – ebenfalls mitgewirkt hat, also nach seinen – vorübergehenden – Zweifeln, die er in dem Telefonat FA 1--23 zum Ausdruck gebracht hat. Diese haben also keineswegs bis zum Einbruch in den T13&T14-Shop am 12.08.2013 fortgewirkt. (f) Die Kammer konnte der Einlassung Ds zur Verabredung des Einbruchs in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 lediglich in einem vergleichsweise kleinen Detail nicht vollständig folgen, nämlich soweit er den Eindruck erweckt hat, als habe er nach seiner Einbindung in den Tatplan am 13.07.2013 nicht nur eine vorherige Beobachtung des C3 bzw. C3 zur Abklärung der Risiken empfohlen, sondern sei selbst dabei von einer längeren Vorbereitungszeit ausgegangen, die einen Vollzug des Einbruchsplans bereits am 14.07.2013 - obwohl er im Gespräch gewesen sei - für ihn persönlich unwahrscheinlich („nicht glaubhaft“) gemacht habe. Gegen diese Darstellung spricht bereits, dass ausweislich der abgehörten Telefonate von Beginn an nur ein sehr kleines Zeitfenster zur Verfügung stand und C3 bzw. C3 mitsamt seinem vermeintlichen Barvermögen jederzeit aus dem Einflussbereich der Brüder B C D E(e) zu verschwinden drohte. Der Wunsch einer besseren Vorbereitung des Einbruchs stand daher von Anfang an in einem Spannungsverhältnis dazu, dass die Gelegenheit nur für einen kurzen Zeitraum gegeben erschien. Wie bereits dem Inhalt des mehrfach zitierten abgehörten Gesprächs FA1--4 zu entnehmen ist, hat D mit der Äußerung „Wir bereiten das jetzt so richtig vor, wir machen das Ding leer inshallah.“, gegenüber seinem Bruder eindeutig zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung die Entwendung des Geldes erfolgen sollte. Auf eine besonders lange Vorbereitungszeit deutet die Äußerung nicht hin. Soweit D von einer Vorbereitung der Tat spricht, kann dies zwanglos dahingehend verstanden werden, dass vor der Tatumsetzung am nächsten Tag noch Abklärungen erfolgen sollten, insbesondere dass er selbst noch einmal Rücksprache mit H halten wollte, um weitere Einzelheiten in Erfahrung zu bringen. In dieselbe Richtung weisen auch die Inhalte der bereits zitierten Telefonate FA1--8 und FA1--9. B, der in Absprache mit D versucht, den jüngeren Bruder für die Tat zu akquirieren, erklärt in FA1--8 am Tag nach der ersten Unterredung zwischen ihm und D über das Projekt, dass das Vorgehen „schon geplant und abgesprochen“ sei und schließlich in FA1--9, dass er (C) nur die Sachen mitbringen müsse und er (B) und D dann einsteigen könnten. Von einer lang andauernden Planung oder Observation ist auch hier nicht die Rede. Dass es allen Beteiligten um die Schaffung einer kurzfristigen Einbruchsmöglichkeit ging, zeigt die eilige Einschaltung des jüngeren Bruders auch deshalb, weil es überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, C in das Vorgehen einzubinden, wenn bis auf weiteres lediglich die Observation des C3 bzw. C3 das von allen Beteiligten gewünschte Ziel gewesen wäre. Eine reine Observation wäre nämlich auch ohne Einbindung des C möglich gewesen. Erst recht hätte man für eine Observation kein Einbruchswerkzeug und keinen Funkscanner benötigt. Aus dem Telefonat FA1--9 ergibt sich insoweit aber gerade, dass B - in Absprache mit D - C hinzuziehen sollte, weil sie nicht im Besitz aller ihrer Auffassung nach für das Vorgehen notwendigen „Geräte“ waren, um die Tat umzusetzen. Dies wiederholt B in dem Gespräch mehrfach und erklärt zuletzt wörtlich: „Wir brauchen nur die Geräte. Einer muß die Geräte vorbei bringen.“ Die Kammer schließt auch positiv aus, dass die Einschaltung Cs durch B am 14.07.2013 in den beiden Telefonaten FA1--8 und FA1--9 ohne das Wissen oder gegen den Willen von D erfolgt sein könnte. Vielmehr kann weiteren, zum Teil von D selbst geführten Telefonaten entnommen werden, dass dieser über die Aktivierung des C im Bilde war und dies auch mit seinem Einverständnis erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Telefonate FA1--15, FA1--16 und FA1--17. Aus dem zwischen C und B(e) geführten Telefonat FA1--15 (s.o. II. 2. a) aa) (11)) ergibt sich, dass C seinen Bruder B darüber in Kenntnis setzt, dass er nunmehr den Weg nach Köln gemeinsam mit seiner Frau antrete und diese dann in Köln zwischenzeitlich unterbringen müsse. Nur zwei Minuten später setzt B D über den Inhalt dieses Gesprächs in Kenntnis ( FA1--16 , s.o. II. 2. a) aa) (12)). Die Tatsache, dass C seine Frau mitbringt und den Ablauf der Aktion dadurch verkompliziert, regt D hörbar auf und veranlasst ihn dazu, seinen jüngeren Bruder massiv zu kritisieren, wobei seine Kritik sich aber nicht etwa darauf richtet, dass C überhaupt aktiviert worden ist und den Weg nach Köln antritt, sondern lediglich darauf, dass er es nicht geschafft habe, seiner Frau zu vermitteln, dass ihre Anwesenheit in Köln unter den gegebenen Umständen hinderlich sei. Dass D auch an der Ausrüstung, die sein Bruder C mit nach Köln bringen soll, ein reges Interesse hat, zeigt der Umstand, dass er am Schluss des Telefonats auf B‘ Frage hin, ob man „das Dings zum mithören“ (Funkscanner) wirklich brauche – seine Beschaffung machte nämlich Schwierigkeiten – ausdrücklich angibt, er wolle darauf nicht verzichten. Schließlich kann dem knapp zwei Stunden später zwischen B und D geführten Telefonat FA1--17 (s.o. II. 2. a) aa) (13)), in dem D selbst bei B nachfragt, was denn nun los sei und sich über B Antwort aufregt, dass „der“ sich noch immer nicht gemeldet habe, geschlossen werden, dass D dringlichst auf die Ankunft Cs wartet und die Aktion ohne ihn nicht beginnen soll. Die Gespräche zeigen in der Zusammenschau klar, dass D nicht nur in die Beteiligung Cs in das weitere Vorgehen zu diesem Zeitpunkt eingeweiht war, sondern - trotz des massiven Zeitdrucks, den er verspürte - dessen Einbindung für unabdingbar hielt. D drängte eindringlich dazu, dass C sich beeilt und so schnell als möglich in Köln mit allen „Geräten“ ankommt. Dies lässt sich nur so deuten, dass auch D bereits im Rahmen der ersten Observation am 14.07.2013 eine realistische Chance für die Durchführung des verabredeten Einbruchsdiebstahls schaffen und nicht lediglich die Tatörtlichkeit von außen abklären wollte. (g) Die Feststellungen zu dem seitens der Angeklagten im Rahmen der Verabredung getroffenen konkreten Tatplan - also der Durchführung eines Einbruchsdiebstahls in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 - beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich mit dem telefonischen Befund in ihren wesentlichen Punkten in Einklang bringen lassen und daher glaubhaft sind. (aa) Die Angeklagten D und C sowie auch B haben in ihren Einlassungen im Kern übereinstimmend angegeben, dass nach der gemeinsamen Vorstellung der vermutete Bargeldbetrag durch einen Einbruch in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 erlangt werden sollte; ein Raubdelikt habe demgegenüber nie zur Debatte gestanden. Soweit man C3 bzw. C3 habe beobachten wollen, sei es lediglich darum gegangen, sein Hotelzimmer und seine persönlichen Hintergründe auszuspähen. (bb) Soweit B es in seiner Einlassung so darzustellen versucht hat, als habe es zum Zeitpunkt der Beobachtung des C3 bzw. C3 am 14.07.2013 sowie am 24.07.2013 noch keine „konkreten Planungsinhalte“ gegeben, indem er lediglich eingeräumt hat, dass für den Fall einer Umsetzung dies in Form eines Einbruchs geschehen sollte, steht seiner Einlassung insoweit die eingeführte Telekommunikation entgegen. Aus ihr ergibt sich, dass bereits im Vorfeld der ersten Beobachtung am 14.07.2013 klare Vorstellungen des Inhalts besprochen wurden, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 in Köln-Porz – in einem der dort befindlichen H3-Hotels – zu ermitteln und sodann dort einzubrechen, um den – möglicherweise in einem auf dem Zimmer befindlichen Schließfach – vermuteten Geldbetrag zu entwenden. Dies lässt sich insbesondere den bereits oben angeführten Telefonaten FA1--8 und FA1--9 entnehmen, in denen B seinem Bruder C die zwischen ihm, H und D getroffenen Absprachen hinsichtlich des avisierten Vorgehens umfassend wiedergibt. B, der im Rahmen des ersten Telefonates (FA1--8) mit C noch weitgehend versucht hatte, am Telefon keine wesentlichen Informationen zum tatsächlichen Tatplan preiszugeben, sondern sich auf die speziell C betreffenden Aspekte konzentrieren wollte - C werde noch „heute“ gebraucht, es springe „viel raus“, „eine gute Summe“ und er solle das Werkzeug holen - ist bei der Fortsetzung des Telefonates (FA1--9, s.o. II. 2. a) aa) (7)) schließlich gezwungen, weitere Einzelheiten offenzulegen, um C, der zunächst private Hinderungsgründe angibt, zu motivieren und dazu zu bringen, mit den gewünschten Gegenständen nach Köln zu kommen. In diesem Zusammenhang gibt B selbst ausdrücklich an, dass bereits „alles geplant und abgesprochen“ sei und man auch schon die Lage „abgecheckt“ habe. Lediglich die „Geräte“ zum „Essen gehen“ fehlten ihnen noch; die solle C vorbei bringen, dann könnten er und D „einsteigen“. Das Tatopfer solle derweil von dem „Bruder“ eingeladen werden. Der Bruder würde dann B gegen vier, fünf Uhr am Nachmittag darüber informieren, wenn der da sei, und man habe dann ein Zeitfenster von zwei bis drei Stunden - so bis sechs sieben Uhr - um dann da „bei dem vorbei zu fahren“. Diese Angaben sind mit der Darstellung von B in seiner Einlassung, man habe lediglich eine vage Idee gehabt und sich über Details noch keinerlei Gedanken gemacht, nicht in Einklang zu bringen. Aus den Erläuterungen Bs gegenüber C sind vielmehr eindeutige Angaben zum Tatzeitpunkt und zum konkreten Tatplan zu entnehmen. Der Tatplan stand mithin zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Punkten - Tatzeit, Teilnehmer, Vorgehensweise und Beute - fest. B sagt dies seinem Bruder am Telefon auch nicht nur, er liefert zugleich auch eine plausible Begründung dafür, warum die Planungen bereits fertig und „abgesprochen“ sind – nämlich den bestehenden Zeitdruck. So erläutert B, dass es „nur noch heute“ gehe. Die Umsetzung sollte folglich noch am Nachmittag desselben Tages erfolgen. B machte also ausdrücklich auf die Dringlichkeit seines Anliegens aufmerksam. Dass die Vorstellungen zur geplanten Tat auch hinsichtlich der daran mitwirkenden Personen bereits weit gediehen waren und nach der Vorstellung von B und D(e) auch nicht mehr abgeändert werden sollten, zeigt die Reaktion von B in dem Telefonat FA1--9 auf den Vorschlag seines Bruders C, man könne die benötigten Tatmittel auch durch „G“ (G) transportieren lassen. B erwidert sofort, dass nicht zu viele Personen eingeweiht werden sollten und erklärt, dass D schon Bescheid wisse sowie der „Bruder, der grad Bescheid gegeben hat“ und „H1“, das sei schon „fast zuviel“. Die Gesprächspassage verdeutlicht, dass in die Planung und Ausführung der Tat lediglich diese begrenzte Anzahl von Personen involviert sein soll und weitere Personen nicht eingebunden werden sollen. Damit ergibt sich aus der abgehörten Telefonie im Vorfeld des ersten Versuchs, C3 bzw. C3 am 14.07.2013 auszuspähen, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des in den Blick genommenen Bandeneinbruchsdiebstahls – Tatopfer, Tatzeit, Tatobjekt (Geld), Tatörtlichkeit und Tatbeteiligte sowie die wesentliche Vorgehensweise – abgesprochen sind und feststehen, und dass es keineswegs lediglich um die bloße Beobachtung eines möglichen zukünftigen Tatortes ging. (cc) Die Feststellung, dass es sich bei den als „Geräte“ bezeichneten Tatmitteln weitgehend um Einbruchswerkzeug handelte, beruht auf der Einlassung des C und ist plausibel und glaubhaft, weil sie durch die Telefonie gestützt wird. C hat in seiner Einlassung ausgeführt, dass er seinen Bruder B am Telefon so verstanden habe, dass noch Einbruchswerkzeug benötigt werde und er schließlich Handschuhe, Schraubenzieher und ein „CS-Gas“ mitgebracht habe; das Brecheisen, welches er ebenfalls habe mitbringen wollen, habe er indes nicht gefunden. Darüber hinaus habe er ein Funkgerät von A organisiert, mit welchem es grundsätzlich auch möglich gewesen sei, den Polizeifunk abzuhören. Daher habe B dieses Gerät auch unbedingt haben wollen. Es habe dann später aber nicht recht funktioniert und sei daher letztlich nicht zum Einsatz gekommen. Diese Einlassung Cs wird gestützt durch die Telefonate FA1--10 und FA1--11 (s.o. II. 2. a) aa) (9) und (10)). Aus dem Telefonat FA1--10 ergibt sich, dass B C ausdrücklich aufgibt: „Hol von dem anderen Bruder das Ding, da, wat er da hört.“ Die Einlassung Cs zum Funkgerät (Funkscanner) ist insoweit plausibel und im Einklang mit der Telefonie, insbesondere soweit C in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, dass die Beschaffung des Funkgerätes, welches im Besitz von A gewesen sei, mit erheblichen Komplikationen behaftet gewesen sei. Dies steht nämlich im Einklang mit den Befunden aus den Telefonaten FA1--12 (s.o. II. 2. a) aa) (11)) und FA1--16 (s. Ziff. II. 2. a) aa) (12)). Dort thematisierten die Brüder, ob man „das Ding“ tatsächlich brauche und wie schließlich die Übergabe an C erfolgen könne. Aus dem Telefonat FA1--11 ergibt sich schließlich, dass C auch noch für alle Handschuhe mitbringen solle sowie etwas zum Drüberziehen über ein Werkzeug. Die Genauigkeit und Präzision, mit der in den zitierten Telefonaten bereits einzelne Tatmittel im Detail angefordert und abgesprochen werden, verdeutlicht ebenfalls, dass die Planungen am 14.07.2013 bereits in allen wesentlichen Punkten abgeschlossen waren und es nicht lediglich nur eine vage Idee für eine Straftat gegeben hat, deren Details man erst noch zu einem späteren Zeitpunkt hätte näher planen und absprechen wollen. (dd) Soweit C in seiner Einlassung angegeben hat, dass es sich bei dem in dem Telefonat FA1--11 von B angeforderten „Dings von E ... Gas“ um ein ihm selbst gehöriges CS-Gas handele, welches bei E gelagert gewesen sei, vermag die Kammer seiner Einlassung insoweit nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der E zuzuordnen ist und nicht lediglich bei E verwahrt wird. Diese Wertung wird gestützt durch den Umstand, dass im Rahmen der Durchsuchung des Jugendzimmers des E in der elterlichen Wohnung Unterlagen zu einer Gaspistole sichergestellt werden konnten, wie sich aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 12.11.2014 ergibt - das im Selbstleseverfahren eingeführt wurde. Dabei handelte es sich unter anderem um eine auf E ausgestellte Rechnung über eine Gas-Signalpistole (Browning). In dem mit der Durchsuchung korrespondierenden Durchsuchungsbericht vom 12.11.2014 - ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt - wird hierzu näher ausgeführt, dass diese Unterlagen in einem Pappkarton unter dem Etagenbett Es aufgefunden wurden. Die dazugehörige Gaspistole selbst konnte nicht sichergestellt werden. Dazu passt, dass E in dem Telefonat FA1--13 (s.o. II. 2. a) aa) (21)) nach der ersten vergeblichen Beobachtung des C3 bzw. C3 seinen Bruder B ermahnt, dieser solle „wegen Dings hier aufpassen“, „…wegen Nummer und so“, das sei ja „eh kaputt“. Das Telefonat verdeutlicht, dass E sich wegen eines Ausrüstungsgegenstands und dessen möglichen Rückverfolgung über eine Registriernummer persönlich sorgt und B zugleich auf dessen mangelnde Funktionstauglichkeit hinweist. Dies rechtfertigt im Ergebnis den Rückschluss, dass es sich bei dem von C beschafften „Gas-Dings“ tatsächlich um die Gaspistole Es handelte, die später - da sie defekt war - entsorgt worden ist, und dass C dieses Detail anders dargestellt hat, um – wie auch sonst in seiner gesamten Einlassung – nichts unmittelbar Belastendes gegen seinen Bruder E auszusagen. (hh) Die Feststellung, dass die seitens der Beteiligten avisierte Tatbeute einen Betrag in Höhe von über 100.000,- EUR umfasste, beruht auf den – weitestgehend übereinstimmenden – Einlassungen der Angeklagten und wird gestützt durch den Inhalt der überwachten Telefonie. H hat angegeben, dass C3 bzw. C3 ihm bereits Anfang Juli 2013 anvertraut habe, dass er über „zwei Koffer voller Geld im Wert von 120.000,- EUR“ verfüge. Im Zuge dessen habe C3 bzw. C3 ihm auch erzählt, dass er beabsichtige „zwölf pakistanische Familien nach Norwegen bzw. Schweden“ zu bringen. D hat in seiner Einlassung ebenfalls zum Umfang der avisierten Tatbeute detaillierte Angaben gemacht und nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen man von einem so hohen Bargeldbetrag ausgegangen sei. Er hat ausgeführt, dass man im Laufe der Zeit eine Rechnung über die „Einkünfte“ des C3 bzw. C3 angestellt habe und dabei davon ausgegangen sei, dass man für die Schleusung einer Person üblicherweise etwa 10.000 € pro Kopf verlangen könne. Man habe dann unter Zugrundelegung des von C3 bzw. C3 geschilderten Umfangs seiner Schleusertätigkeit eine Rechnung angestellt und sei so auf einen Betrag von etwa 120.000 € gekommen. Die beiden Einlassungen werden gestützt durch die Aussage Cs, der ebenfalls angab, dass B ihm gegenüber eine Summe in der Größenordnung von ca. 100.000,- EUR angegeben habe und ihm auch erläutert habe, wie diese Summe sich zusammensetzen solle. Dabei habe B ebenfalls auf die Schleusertätigkeit des C3 bzw. C3 Bezug genommen und ausgeführt, dass er „10.000,- EUR pro Mann“ bekomme. Da bereits drei der vier beteiligten Angeklagten übereinstimmend einen erwarteten Beutebetrag im niedrigen sechsstelligen Bereich geschildert haben und B, der sich zu den Vorwürfen grundsätzlich eingelassen hat, dieser Darstellung auch nicht widersprochen hat, konnte die Kammer ihre Feststellungen ohne weiteres hierauf stützen. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten im Einklang mit den Befunden der Telekommunikationsüberwachung stehen. Auch aus diesen geht hervor, dass sich bereits frühzeitig die Vorstellung der Angeklagten auf eine Beutesumme im sechsstelligen Bereich richtete. Dies ergibt sich aus einem zwischen B und E geführten Telefonat vom 18.07.2013, FA1--24 (s.o. II. 2. a) aa) (27)), in dem E seinem Bruder B von einem Traum berichtet, in dem B „C3 ama“ (Beute) gemacht habe - in „irgendeinem Hotel“. Alles sei „voll“ gewesen, „über 100 Dings cash“ habe er rausgeholt. B, der hörbar stutzt und beeindruckt ist von diesem, der Realität so nahe kommenden „Traum“ seines Bruders, entgegnet nach kurzer Pause, dass es vielleicht schon in ein paar Tagen soweit sei, und zwar genau die Summe, die sein Bruder gerade genannt habe. Auch wenn der Gesprächsinhalt konspirativ gehalten ist, kann aus dem Zusammenhang doch geschlossen werden, dass es um eine Tatbeute im sechsstelligen Bereich geht. Dass die am Telefon getätigte konspirative Angabe von „100 Dings cash“ nicht wortwörtlich zu verstehen ist, erklärt sich bereits daraus, dass ein Beutebetrag in Höhe von 100,- EUR aus Sicht der Angeklagten nicht die Vorstellung einer „heftigen“ Beute hätte erfüllen können. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang – speziell aus der Formulierung, alles sei „voll“ gewesen –, dass beide Gesprächspartner von einer exorbitant hohen Summe ausgingen, die aufgrund der stets seitens der Angeklagten gefürchteten Möglichkeit, abgehört zu werden, lediglich verklausuliert formuliert werden sollte. (3) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) (3) bis (28 ) beruhen hinsichtlich des Inhalts aller dort im Einzelnen dargestellten Telefongespräche auf deren Inaugenscheinnahme durch Abspielen in der Hauptverhandlung und hinsichtlich der Hintergründe der Gespräche ergänzend auch auf den Einlassungen insbesondere von D und C sowie von B. Soweit die Kammer Gesprächsinhalte gedeutet hat, ergeben sich die Interpretationen jeweils aus dem Gesamtkontext der dargestellten Telefonate. Hinsichtlich der Zusage Ds kann auf die Ausführungen unter III. D. 2. a) aa) (2) sowie auf das abgehörte Telefonat FA1--4 verwiesen werden. (4) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) (4) zu den Abklärungen ergeben sich aus den Angaben von D einerseits und aus den abgehörten Telefonaten FA1--5 und FA1--6 (s.o. II. 2. a) aa) (5)). Die Feststellungen zur Einbindung der gesondert verfolgten H1, L14 und D10 beruhen ebenfalls auf den Angaben von D, der sich dahingehend eingelassen hat, H1 habe ihn damals regelmäßig gefahren und die beiden Frauen habe er unter der Legende, Prostituierte zu sein, in die beiden H3-Hotels in Köln-Porz geschickt, um dort die Zimmernummer des C3 bzw. C3 herauszufragen, was aber nicht gelungen sei. Bestätigung findet seine Einlassung in dem Umstand, dass die genannten Personen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen polizeilicher Observationen am 24.07.2013 in der Nähe der H3-Hotels identifiziert werden konnten, worauf später noch einzugehen sein wird, was für ihre grundsätzliche Einschaltung spricht. Außerdem haben die Rezeptionistinnen der beiden H3-Hotels in Köln-Porz, die Zeuginnen M14 und M15, übereinstimmend von „zwei Frauen“ berichtet, die sich am 14.07.2013 erfolglos nach einem Gast erkundigt hätten. Der Zeuge KHK L5 hat bestätigt, dass die beiden Rezeptionisten sich auch bereits bei ihrer ersten Befragung im Juli 2013 - kurz nach dem Vorfall - in diesem Sinne geäußert hatten. Daher ergeben sich an der Darstellung des D für die Kammer im Kern keine Zweifel. Soweit D sich auch dahingehend eingelassen hat, H1, D10 und L14 hätten die Hintergründe ihres Einsatzes nicht gekannt oder durchschauen können, vermochte die Kammer dies nicht zu widerlegen, zumal H1, L14 und D10 sich generell auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen und keinerlei Angaben zur Sache gemacht haben. Daher hat die Kammer mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten insgesamt die Angaben Ds ihren Feststellungen zugrundegelegt. (5) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 6 ) dazu, dass die Ermittlungsbeamten die erste Beobachtung des C3 bzw. C3 aufgrund der TKÜ erst mit leichter zeitlicher Verzögerung mitbekommen haben, beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK L5, KHK L6, KHK O20 und KHK P14, an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat. Die Feststellung, dass die Vorgänge am und um das H3 Budget Hotel herum durch die Ermittlungsbehörde zunächst verdeckt begleitet wurden und die Beamten lediglich für den Fall der Gefährdung anderer Personen angewiesen waren einzugreifen, beruht auf den Bekundungen des Zeugen KHK L5, der ausgeführt hat, dass man die Ermittlungen durch eine frühzeitige Offenlegung des Verfahrens nicht gefährden wollte. (6) Die Schlussfolgerung unter II. 2. a) aa) ( 8 ) , dass C bei dem Einbruch assistieren und nicht nur „die Geräte“ nach Köln bringen sollte, beruht auf dem Befund der Telekommunikationsüberwachung. C hat sich dahingehend eingelassen, dass B ihm den Eindruck vermittelt habe, dringend gebraucht zu werden, da er nicht über die „notwendigen“ Sachen verfügt habe. Da er selbst zu diesem Zeitpunkt „ziemlich pleite“ gewesen sei, habe ihn die Aussicht auf eine größere Geldsumme gereizt und so habe er sich schließlich „bereit erklärt“, die gewünschten Sachen nach Köln zu bringen. Aus den zwischen ihm und B geführten Gesprächen ergibt sich jedoch, dass sich die Mitwirkung Cs nicht in der Anlieferung der Tatwerkzeuge erschöpfen sollte. Den Telefonaten FA1--10 (s.o. II. 2. a) aa) (9)) und FA1--15 (s.o. II. 2. a) aa) (11)) ist zu entnehmen, dass es insbesondere für D ein Problem darstellte, dass C die Fahrt nach Köln gemeinsam mit seiner Ehefrau antrat und nicht alleine anreiste. C versuchte sodann, seine Ehefrau so gut es ging „weg zu organisieren“. Hätte C lediglich Werkzeug vorbei bringen sollen, wäre es nicht notwendig gewesen, den Verbleib seiner Ehefrau in Köln zu organisieren, denn er hätte lediglich kurz eine Tasche übergeben müssen. In Anbetracht des erheblichen Zeitdrucks, der sich über den Verlauf des Tages entwickelt hat, hätte es daher nahe gelegen, auf einen Umweg bei der Abu G4 Moschee - wo C5 von C abgesetzt wurde - zu verzichten. Darüber hinaus spricht der Inhalt des Telefonates FA1--9 (s.o. II. 2. a) aa) (8)), in dem B seinem Bruder C das Vorhaben beschreibt und anbietet, dass dieser nach der Aktion „vielleicht gleich mitnehmen“ könne, dafür, dass C während der ganzen Aktion vor Ort sein sollte, um anschließend gleich seinen Beuteanteil in Empfang zu nehmen. Eine durchgängige Anwesenheit aber legt es nahe, dass B seinem jüngeren Bruder auch bei der Tatausführung eine Rolle zugedacht hat. Hierfür spricht auch die Einlassung Ds, dass für ihn - in Absprache mit seinem Bruder B - ein Einbruch in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 nicht in Frage gekommen sei, weil er damals noch auf Bewährung gewesen sei und das Risiko einer unmittelbaren Mitwirkung am Tatort nicht habe eingehen wollen. Diese Einlassung ist durchaus plausibel, da D zur Tatzeit mit einer offenen Reststrafe von drei Jahren tatsächlich strafrechtlich hoch vorbelastet war und durch eine persönliche Mitwirkung bei einem Einbruch in ein Hotelzimmer im Vergleich zu allen anderen Beteiligten ein überproportional hohes persönliches Risiko eingegangen wäre. Dem entspricht es auch, dass D sich später beim Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) vom unmittelbaren Kerngeschehen (ebenfalls) versucht hat, räumlich abzusetzen. Seine Einlassung wird zudem durch das zwischen ihm und B(e) am 06.08.2013 geführte Telefonat FA5--1 (s.o. II. 2. b) aa) (2)) gestützt. Aus diesem Telefonat ergibt sich, dass die Brüder die laufende Bewährung Ds und die zu dem Zeitpunkt noch offene Reststrafe im Blick hatten und D sich bei dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) ganz bewusst im Hintergrund halten sollte, um nicht seine laufende Bewährung zu riskieren. So sagt B in dem Telefonat ausdrücklich zu D: „…weil Du bist dafür auch nicht geeignet, weißt Du selber … Du verträgst kein scharfes Zeug.“ Auf der anderen Seite liegt es fern, dass B einen Einbruchsdiebstahl in ein Hotelzimmer mit seinen vielfältigen Entdeckungsrisiken gänzlich im Alleingang hätte durchführen können oder wollen. Dies wiederum spricht dafür, dass C in der Planung eine größere Rolle zugedacht war, als dass er lediglich das benötigte Werkzeug herbeischaffen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C B auch vor Ort bei der Durchführung des Einbruchs behilflich sein sollte. Dafür spricht in besonderem Maße das Telefonat FA1--11 (s.o. II. 2. a) aa) (10)), in dem C angibt, er habe sich Handschuhe organisiert und sodann fragt, ob er für die anderen auch welche besorgen solle. Die Bereitstellung von Handschuhen für sich selbst ergibt für C nämlich nur dann einen Sinn, wenn er am Tatort sonst hätte Fingerabdrücke hinterlassen können. In seiner Rolle als „Transporteur“ des Tatwerkzeugs brauchte er solche Vorsichtsmaßnahmen nicht zu ergreifen. (7) Soweit die Kammer unter II. 2. a) aa) ( 9 ) festgestellt hat, dass mit dem „Ding, wo er hört“ ein Funkscanner gemeint war, so beruht diese Feststellung auf der Einlassung Cs. Dieser hat eingeräumt, dass B das Funkgerät angefordert habe, welches A sich - zeitlich vor der C3 bzw. C3-Aktion - von einem „Freund“ ausgeliehen hatte. Insoweit deckt sich die Einlassung Cs mit dem Befund der überwachten Gespräche. Aus den Telefonaten FA1--12 (s.o. II. 2. a) aa) (11)) und FA1--16 (s.o. II. 2. a) aa) (12)) geht hervor, dass C bei der Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes Schwierigkeiten hat und dies seinem Bruder mitteilt. B wiederum erklärte zunächst, dass er erst mal abchecken wolle, ob man diesen Gegenstand überhaupt brauche. Aus dem zwischen B und D(e) folgenden Telefonat FA1--16 ergibt sich dann, dass B seinen Bruder danach fragt, ob sie „das Dings zum Mithören“ brauchen, was dieser bejaht. Daher hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Angaben Cs zu dem Funkgerät oder Funkscanner stimmen. Soweit D in diesem Zusammenhang von „Walkie-Talkies“ gesprochen hat, handelt es sich aus Sicht der Kammer nicht um einen relevanten Widerspruch, weil sich damit über die Frequenzreichweite der Geräte keine eindeutige Aussage verbindet. (8) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 15 ) dazu, dass es den drei Brüdern D, B und C(e) trotz der Hinweise des H nicht gelungen ist, C3 bzw. C3 am 14.07.2013 zu finden und seine Verfolgung aufzunehmen, beruhen einerseits auf den übereinstimmenden Angaben dieser drei Angeklagten und finden andererseits Niederschlag in den nachfolgend dargestellten Telefonaten, so dass die Kammer die Einlassungen ihren Feststellungen zugrundelegen konnte. Die Feststellung, dass C nach diesem ersten Misserfolg Köln wieder verlassen hat und in die weitere Beschattung des C3 bzw. C3 nicht wieder eingeschaltet worden ist, basiert auf seiner eigenen Einlassung, die die Kammer für glaubhaft hält, weil C in der nachfolgenden Telefonie zu dieser Thematik tatsächlich nicht mehr angesprochen wird. Dass C allerdings entgegen seiner Darstellung die von ihm herbeigeschafften Tatwerkzeuge nicht sogleich wieder mitgenommen hat, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass E seinen Bruder B in dem späteren Telefonat FA1--13 (s.o. II. 2. 1) aa) (21)) auf die Gaspistole anspricht und darum bittet, dass B wegen der Registriernummer vorsichtig mit ihr umgeht; dies ist mit der Angabe nicht zu vereinbaren, C habe alle beschafften Hilfsmittel noch am frühen Abend des 14.07.2013 wieder mit nach B1 genommen. Seine Darstellung passt auch nicht zu dem Umstand, dass B und D(e) das Projekt ungeachtet des ersten Misserfolgs beständig weiterverfolgt haben. (9) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 16 ) zu den Geschehnissen an den beiden H3-Hotels am 14.07.2013 beruhen vor allem auf den Angaben Ds in seiner Einlassung. Diesen konnte die Kammer folgen, weil sie durch die Aussagen der beiden RezeptionistinnenM14 und M15 bestätigt worden sind; Letztere haben auch übereinstimmend geschildert, dass und warum sie – einer grundsätzlichen firmeninternen Anweisung folgend – generell niemandem auf formlose Nachfrage Auskunft über ihre Gäste erteilen. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln hat die Kammer keinen Grund, zumal sich aus der nachfolgend (s.o. II. 2. a) aa) (17)) dargestellten Telefonie ebenfalls ergibt, dass die ersten Ermittlungsbemühungen der Angeklagten am H3 erfolglos geblieben sind. (10) Die Feststellungen unter II. 2.a) aa) ( 19 ) dazu, dass der Tatplan nach dem ersten Misserfolg bei der Beobachtung des C3 bzw. C3 keineswegs aufgegeben worden ist, beruhen darauf, dass die Bemühungen um die Ermittlung des Hotelzimmers bereits am Folgetag fortgesetzt worden sind. Dies zeigt u.a. das oben unter II. 2. a) aa) (21) dargestellte Telefonat FA1--13 zwischen B und E, in dem B sagt, die Sache sei zwar erst einmal „geplatzt“, man müsse aber „gucken“, er wisse in 3-4 Wochen mehr, und das Gespräch FA1--14 (s.o. II. 2. a) aa) (22)), in welchem B seinem Bruder C, der inzwischen wieder in B1 ist, berichtet, sie seien „immer noch ein bisschen“ an der Sache dran, sie seien noch mal dort gewesen und hätten „wieder geguckt“. (11) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 20 ) zur wesentlich späteren Identifizierung des Tatopfers als C3 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen KHK L5 und KHK O20. Beide haben geschildert, dass es nach der ersten Observation nicht gelungen sei, herauszufinden, hinter wem die Angeklagten her gewesen seien. Die Rezeptionistinnen der beiden Hotels hätten sich lediglich an eine diffuse Anfrage erinnern können, nicht jedoch an einen Namen, den man einem konkreten Gast hätte zuordnen können. Dadurch habe man die Aktion vom 14.07.2013 zunächst nicht mit einem konkreten Tatopfer in Verbindung bringen können. Erst im Rahmen der zweiten Beschattung am 24.07.2013 sei es gelungen, zeitgleich eine polizeiliche Observation zu organisieren; dadurch habe man C3 bzw. C3 selbst gezielt in sein Hotel verfolgen können und sein Zimmer ermittelt. Hierdurch sei es möglich geworden, über die Anmeldeunterlagen seinen Namen und seine Buchungsdaten herauszubekommen. (12) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 23 ) zur Observation der beiden Brüder B und D(e) sowie der gesondert Verfolgten D10 durch die Polizei vor dem H3-Hotel am 15.07.2013 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Ermittlungsbeamten KHK L5, KHK O15 und KHK P14. Letzterer hat auch die legendierte Kontrolle und die damit verfolgten Ziele der Polizei beschrieben. Zweifel an der Darstellung der Kriminalbeamten hat die Kammer nicht, zumal D in seiner Einlassung auf die Kontrolle auch eingegangen ist und angegeben hat, man habe sich damals relativ sicher gefühlt und nicht sonderlich über die Anwesenheit der Polizei aufgeregt. (13) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 24 bis 26 ) beruhen hinsichtlich der Deutung der Telefonate FA1--23, FA1--26 und FA1--27 auf den Erwägungen, die bereits unter III. D. 1. b) cc) (6) ausführlich dargestellt worden sind. (14) Die Feststellungen unter II. 2. a) aa) ( 28 ) zur vorübergehenden Vermietung der Wohnung des D an C3 bzw. C3 beruhen hauptsächlich auf der Einlassung Ds, der den Vorgang – so wie festgestellt – geschildert hat. Seine Angaben sind im Hinblick auf das dargestellte Telefonat A--8 plausibel und können daher den Feststellungen zugrundegelegt werden. Die Feststellung, dass es sich in dem Telefonat FA1--26 hinsichtlich des „Bruders“, der nach Masr gegangen ist, um den C6 handelte, beruht auf der Einlassung Gs. Dieser hat in seiner Einlassung angegeben, dass C6 sein Freund gewesen sei und damals in Ägypten studiert habe, um die Sprache (Arabisch) zu lernen. Die Einlassung Gs wird darüber hinaus gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK L6. Dieser bekundete, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass C6 im Juni 2013 nach Ägypten ausgewandert sei und von dort aus im November 2013 nach Syrien gegangen sei, wo er sich erst der Jabhat al-Nusra und sodann dem IS angeschlossen habe. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Erkenntnisse bestehen nicht. Sie decken sich vielmehr mit dem weiteren Beweisergebnis. Die Kammer hat im Wege der Inaugenscheinnahme ein Video des C6 - „German ISIS member speaks bad about Jabhat al-Nusra“ - eingeführt, in dem dieser selbst seinen Lebensweg darstellte, der sich mit den polizeilichen Erkenntnissen deckt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter III. D. 1. d) cc) (3) Bezug genommen werden. bb) Zweite Aktivierung am 24.07.2013 (FA 1.1) Die unter II. 2. a) bb) getroffenen Feststellungen dazu, dass es am 24.07.2013 zu einer erneuten Aktivierung der Verabredung, das Geld aus dem Hotelzimmer des „C3a“ (C3 bzw. C3) zu entwenden, gekommen ist, beruht auf der Einlassung Ds, soweit diese im Einklang mit dem Befund der TKÜ steht. Soweit die Einlassung hierzu im Widerspruch dazu steht, beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt der eingeführten Telefonate. Aus der in den Telefonaten dokumentierten Mitwirkung Hs ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass dieser seine zwischenzeitlichen Zweifel daran, dass es aus islamischer Sicht erlaubt ist, C3 bzw. C3 zu bestehlen, am 24.07.2013 bereits wieder überwunden hatte. (1) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (1) beruhen auf den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten (FA1.1--1, FA1.1--2, FA1.1--3, FA1.1--4, FA1.1--5 und FA1.1.--6. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass B und D(e) die Verfolgung des „C3a“ (C3 bzw. C3) auf Zuruf des H aufnahmen, ergibt sich dies aus den überwachten Telefonaten FA1.1--7 (s. Ziff. II. 2. a) bb) (2)), FA1.1--8 (s. Ziff. II. 2. a) bb) (2)) und FA1.1--14 (s. Ziff. II. 2. a) bb) (11)), in denen H zu hören ist oder erwähnt wird. Den Gesprächen FA1.1--7 und FA1.1--8 ist zu entnehmen, dass H weiterhin in Kontakt zu „C3a“ (C3 bzw. C3) stand und B genauestens Bericht über seinen jeweiligen, von ihm in Erfahrung gebrachten Standort, erstattet hat, um ihm die Möglichkeit der Verfolgung zu eröffnen. Aus dem Gespräch FA1.1--14 ergibt sich schließlich, dass beide - aufgrund des fehlgeschlagenen Vorgehens - vereinbarten, „einen anderen Plan“ zu machen. Aus der Gesprächsreihe ergibt sich eindringlich, dass die Brüder B C D E(e) hinsichtlich des Standortes und weiterer Informationen zu „C3a“ (C3 bzw. C3) völlig auf H angewiesen waren. Die Möglichkeit zu einer eigenen - von H unabhängigen - Kenntniserlangung im Hinblick auf den Standort bzw. die Vorhaben des „C3a“ (C3 bzw. C3) hatten die Brüder B C D E(e) damals nicht. Auch D war zu diesem Zeitpunkt nicht mit „C3a“ (C3 bzw. C3), der später bei ihm einziehen sollte, bekannt und ebensowenig im Besitz seiner Mobilfunknummer. Die Haupterkenntnisquelle für B und D(e) war H. Da „C3a“ zu diesem Zeitpunkt noch das Lokal des H aufsuchte, hatte dieser auch die Gelegenheit, die Brüder hierüber zu informieren und von dort eine Observierung in Gang zu setzen. Dass „C3a“ (C3 bzw. C3) zunächst im Imbiss des H war, deckt sich auch mit Observationskenntnissen der Polizei, die - aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wegen der Gefahr einer möglichen Fremdgefährdung geführten Live-Überwachung der Telekommunikation - C3 bzw. C3 am Lokal des H aufgenommen und bis zu seinem Hotelzimmer im H3-Budget beschattet hat. Dies hat der Kammer der Zeuge KHK P15 glaubhaft vermittelt, der am 24.07.2013 das mobile Observationskommando des LKA NRW geleitet hat, welches im Auftrag der Kölner Polizei die Beschattung durchgeführt hat. Er hat geschildert, dass die Zielpersonen damals in unmittelbarer Nähe des Eingangs zu dem Schnellimbiss des H erstmals gesichtet und dann bis zu seinem Hotelzimmer verdeckt begleitet worden sei. (2) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (2) beruhen auf den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten FA1.1--7, FA1.1--8 und FA1.1--9. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass D H1 mit seinem Fahrzeug und die beiden Frauen D10 sowie L14 herbeigerufen und sich mit diesen gemeinsam mit dem Fahrzeug in Richtung Köln-Porz begeben hat, beruht dies auf der Einlassung Ds sowie den Bekundungen des Zeugen KHK P15. D hat sich auf Vorhalt des Telefonates FA1.1--9 dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen der zweiten Observation gemeinsam mit H1 und D10 in Ostheim gewesen sei. Die Einlassung des D wird gestützt durch die Bekundungen KHK P15s, der angegeben hat, dass er H1, D10 und die ihm durch die Leitstelle als „Jessi“ namhaft gemachte Lebensgefährtin des H1, L14, an dem H3 Hotel festgestellt habe. Die Feststellungen stehen auch im Einklang mit dem Befund der Telekommunikationsüberwachung. So berichtet H1 in dem mit B geführten Telefonat FA1.1--13 (s.o. II. 2. a) bb) (10)) von der polizeilichen Observierung am H3 Hotel, die er bemerkt habe. Der Inhalt des Telefonats - polizeiliches Einsatzfahrzeug in zivil, blauer BMW Kombi - deckt sich dabei mit den Bekundungen des Zeugen P15. Dieser gab nämlich an, dass als Einsatzwagen ein blauer BMW eingesetzt worden sei. Darüber hinaus bekundete er, dass auf Anweisung der Leitstelle schließlich eine gezielte Kontrolle des Fahrzeugs des H1 durch uniformierte Kräfte durchgeführt worden sei. Ebenso ergibt sich aus dem zwischen B und H1 geführten Telefonat FA1.1--13, dass H1 um ca. 21:30 Uhr „D10“ D10 nach Hause fuhr, nachdem man - so H1 - fast eine Stunde vor Ort gewartet habe. Auch insoweit deckt sich die Telefonie mit den Bekundungen des Zeugen P15 zum Ablauf der von ihm geleiteten Observation. Die Feststellung, dass B die Vorschläge Hs an D weiter gegeben und ihn schließlich darauf hingewiesen hat, dass eine der Frauen sich noch vor Ankunft des „C3a“ (C3 bzw. C3) im Hotel befinden müsse, um diesen dort weiter zu beschatten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Telefonate FA1.1--8 und FA1.1--9. In dem zwischen H und B geführten Telefonat FA1.1--8 gibt H - nachdem er „C3a“ telefonisch kontaktiert und in Erfahrung gebracht hat, dass er doch wider Erwarten einen anderen Fahrtweg mit der Straßenbahn genommen hat - wiederholt die Anweisung, dass „alle nach Ostheim“ fahren sollen und „einer fährt zum H3 und einer fährt zur Haltestelle“. Dies wiederholt H auf Nachfrage Bs mehrfach eindringlich, da dieser hörbar verwirrt ist, weil er „den verloren“ hat. Schließlich gibt B diese Informationen über den aktuellen Fahrtweg des „C3a“ in dem folgenden Telefonat FA1.1--9 an seinen Bruder weiter und erklärt diesem ebenfalls: „entweder zur Haltestelle oder direkt vor das Ding“. D hat sich auf die Frage, was beim zweiten Observationsversuch am 24.07.2013 konkret habe „geschehen“ sollen, zunächst dahingehend eingelassen, dass es darum gegangen sei, „endlich in Erfahrung zu bringen, wo der hingeht“. Er habe nur noch in Erinnerung, dass er „einfach mal eine vernünftige Observation durchführen“ gewollt habe, und dass sein Bruder B „das nicht auf Kette gekriegt“ habe. Er sei mit B nur in telefonischem Kontakt gewesen, nicht jedoch persönlich dabei. Er wisse nur noch, „dass es nicht geklappt hat“. Auf Vorhalt des Telefonats FA1.1--9 (s. Ziff. II. 2. a) bb) (2)) hat D zugegeben, dass er sich erinnern könne, dass er beim zweiten Observationsversuch „in Ostheim“ gewesen sei. B habe sich am (Haupt-) „Bahnhof“ (in der Kölner Innenstadt) aufgehalten und H1 sowie die Zeugin L14 seien ebenfalls „in Ostheim“ gewesen. Sie hätten vorgehabt, C3 bzw. C3 dort „am Bahnhof“ abzupassen, dieser sei dann aber nicht gekommen. Sie seien anschließend auch noch zum Hotel gefahren, dies sei aber „auch ergebnislos“ gewesen. Auf die Frage, was B in dem Telefonat FA1.1--11 (s.o. II. 2. a) bb) (4)) gemeint habe, als er zu ihm – D – gesagt habe, er solle sich „direkt davor“ stellen und „die andere“ müsse schon vorher „rein“ sie müsse schon „vorher essen“, „denn wenn der vorher essen tut, hat die auch schon verloren“, hat D angegeben, dies sei „eine gute Frage“, er könne sich das auch nicht erklären. Es sei auf keinen Fall beabsichtigt gewesen, schon vor dem Eintreffen des C3 bzw. C3 in das Zimmer einzubrechen. Auf die konkrete Nachfrage, wer denn den Einbruch in das Hotelzimmer letztlich habe durchführen sollen, hat D angegeben, es habe weder H1, noch die Zeugin L14 noch er selbst machen sollen. Es bleibe „ja nicht mehr viel übrig“. Man habe das auch erst später näher „planen“ wollen. Er habe damals auch noch nicht darüber nachgedacht gehabt, wie man die Zimmertür im Hotel öffnen könne. Auf weitere Nachfrage hat D schließlich eingeräumt, er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder B den Einbruch in das Hotelzimmer durchführen werde. Da Ds Einlassung mit den geschilderten Inhalten der abgehörten Telefongespräche im Kern weitestgehend übereinstimmt, konnte die Kammer sie ihren Feststellungen zu Grunde legen. (3) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (3) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA1.1--10. Das Telefonat verdeutlicht nebenbei auch, mit welcher Ausdauer H an dem Projekt mitgewirkt hat, da er noch während der laufenden Aktion bereits über das „nächste Mal“ redet. (4) Auch die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (4) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA1.1--11. (5) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (5) zum Misserfolg auch der zweiten Beschattungsaktion beruhen auf der Einlassung Ds, der erklärt hat, dass auch die „zweite Observation“ eine „total platte Aktion“ gewesen sei. Wenn man genau hätte in Erfahrung bringen können, dass C3 bzw. C3 Geld bei sich führe und wo genau er es deponiere und in welchem Hotel er aufhältig sei, dann habe es durchaus die „Überlegung“ gegeben, „kurzfristig einen Einbruch im Hotel zu planen“. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Observation wiederum fehlgeschlagen sei. Die Einlassung Ds wird hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Observationsbemühungen der Gruppe am 24.07.2013 vollumfänglich gestützt durch die Bekundungen des Zeugen KHK P15. Dieser hat angegeben, dass er vor Ort beobachten konnte, wie die Insassen des Fahrzeugs des H1, nachdem sie die Umgebung gemustert hätten, sich in eines der Hotels begeben und sich dort im Eingangsbereich aufgehalten hätten. Zeitgleich sei „C3a“ zu Fuß zum anderen Hotel, dem H3 Budget, gekommen und habe dort sein Zimmer mit der Nummer 334 aufgesucht. Die Observationskräfte hätten dabei auch erkannt, dass H1 und die beiden Frauen „C3a“ nicht bemerkt hätten. Die Gruppe habe sich dann noch weiter im Umfeld aufgehalten und habe sich - soweit ihm von seinen Beamten mitgeteilt worden sei - später ohne „C3a“ ausfindig gemacht zu haben, aus dem Nahbereich der Hotels wieder entfernt. Soweit der Zeuge KHK P15 die Entfernung des Fahrzeugs des H1 nicht selbst wahrgenommen hat, sondern dies ihm von den weiteren eingesetzten Kräften mitgeteilt worden ist, hat die Kammer keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, da sich die Bekundungen des Zeugen mit der Einlassung des D decken. Auch ist die Beendigung der Observation, die vor allem auch dazu dienen sollte, eine Fremdgefährdung auszuschließen, lediglich vor dem Hintergrund erklärlich, dass eine Fremdgefährdung aufgrund des Ablassens der potenziellen Täter von einer weiteren Tatausführung ausgeschlossen werden konnte. Zudem wurde die Aussage durch die Bekundungen des Zeugen KHK L5 gestützt, der auch Angaben zu dem Abbruch der Observationsmaßnahme an diesem Abend machen konnte und erläutert hat, dass aus Sicht der Ermittlungsbehörde keine Gefahr mehr bestand. (6) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (6) beruhen bezüglich der Einleitung der polizeilichen Observation der Gruppe auf den Bekundungen des Zeugen L5, der umfänglich dargelegt hat, dass sich aus der Auswertung der TKÜ – die aufgrund der Geschehnisse am 14.07.2013 diesmal vorsorglich in Echtzeit erfolgt sei – dringende Hinweise ergeben hätten, dass eine Tat im Raum stand. So habe man der TKÜ entnehmen können, dass die Angeklagten - B und D(e) sowie H - mit eigenen Observationsmaßnahmen beschäftigt gewesen seien und die Informationen zum Standort des potenziellen Opfers („C3a“) von H an die Brüder mitgeteilt wurden. Diese Gefährdungslage habe man sodann zum Anlass genommen begleitend durch polizeiliche Observationskräfte des LKA die Situation im Auge zu behalten. Die Feststellungen bezüglich der Beobachtungen der Observationskräfte vor Ort - insbesondere die Aufnahme des C3 bzw. C3 („C3a“) vor dem H2 Imbiss und das Erscheinen des C3 bzw. C3 vor dem H3 Budget Hotel am Abend beruht auf den Bekundungen des Zeugen P15, der vollumfänglich zum gesamten Ablauf der Observation vor Ort zu bekunden vermochte. Zudem steht die Aussage im Einklang mit den Bekundungen des KHK L5, der als Ermittlungsgruppenführer die Observationsmaßnahme eingeleitet und die Erkenntnisse nachbearbeitet hat. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass D sich nicht gemeinsam mit H1 und den beiden Frauen direkt vor den Hotels postiert hat, sondern an einer nahe liegenden Tankstelle aufgehalten habe, beruht dies auf der Einlassung des D. Die Einlassung wird indiziell durch die Bekundungen des Zeugen P15, der die Insassen des Fahrzeugs des H1 zu identifizieren vermochte und D nicht festgestellt hat, sowie durch die TKÜ gestützt. Aus dem zwischen D und B(e) geführten Telefonat FA1.1--9 (s.o. II. 2. a) bb) (2)) ergibt sich, dass D auf die Mitteilung seines Bruders, dass der „C3a“ doch einen anderen Weg eingeschlagen habe, erklärt hat, dass er bereits auf dem „Weg da runter“ (Ostheim) sei. Daher ist insgesamt an seiner Einlassung, er sei auch vor Ort gewesen, habe sich aber etwas abgesetzt von den übrigen aufgestellt, nicht zu zweifeln. (7) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (7) beruhen bezüglich der erfolglosen Observierungsversuche der von D aktivierten Gruppe um H1 in dem unmittelbaren Nahbereich der H3 Hotels auf der Einlassung des D. Die Einlassung wird - wie zuvor erörtert - gestützt durch die Bekundungen des Zeugen P15. Soweit die Kammer Feststellungen zu den internen polizeilichen Anweisungen im Zusammenhang mit der Observationsmaßnahme getroffen hat, beruhen diese auf den Bekundungen des Zeugen L5. Dieser hat zum einen erklärt, dass insbesondere um die verdeckten Ermittlungen nicht zu gefährden, ein direkter Zugriff lediglich für den Fall einer Fremdgefährdung vorgesehen war, und zum anderen geschildert, dass eine direkte Ansprache und Ermittlung des potenziellen Tatopfers „C3a“ - auch im Hinblick auf die Sicherung der verdeckt geführten Ermittlungen - erst im Nachgang erfolgen sollte. Erst dabei habe man dann herausgefunden, dass die Zielperson in Wirklichkeit unter dem Namen C3 bzw. C3 eingecheckt habe. Die Bekundungen des KHK L5 werden bezüglich der Anweisungen an die Observationskräfte, dass ein direkter Zugriff lediglich im Ausnahmefall zu erfolgen habe, vollumfänglich gestützt durch die Aussage des Zeugen P15, der als hinzugezogene Observationskraft zu den ihm erteilten Anweisungen zuverlässige Angaben machen konnte. (8) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (8) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA1.1--12. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass D die Enttäuschung über den Fehlschlag der Observation anzumerken ist, beruht dies ebenfalls auf dem akustischen Befund, aus dem sich ergibt, dass D, der noch kurze Zeit zuvor in den Telefonaten mit B (FA1.1--9 und FA1.1--11) energisch und in raschem Redefluss mit seinem Bruder Absprachen bezüglich des weiteren Vorgehens getroffen hatte, nunmehr lediglich wortkarge und einsilbige Antworten gab. (9) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (9) beruhen auf dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat G--1. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass A durch D aktiviert worden ist, um diesen (D) und L14 in die Innenstadt zu fahren, ergibt sich dies aus einer Zusammenschau der Telefonate FA1.1--13 und G--1 unter Berücksichtigung der Einlassung des D und den Bekundungen des Zeugen P15 zu seinen Beobachtungen im Nahbereich des Hotels H3 Budget. Aus der Einlassung Ds ergibt sich, dass er sich mit dem Fahrzeug des H1 gemeinsam mit diesem und D10 auf den Weg nach Ostheim gemacht hat. Den Bekundungen des Zeugen P15 ist zu entnehmen, dass er schließlich im Nahbereich der H3 Hotels H1 mit den Frauen D10 und „Jessi“ beobachten konnte, so dass - wie bereits oben erörtert - zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass diese Gruppe vor Ort war. Da D den die Observierung durchführenden Beamten des LKA bis zur Abfahrt der Gruppe im Fahrzeug des H1 nicht aufgefallen ist, erscheint es plausibel, dass er die Umgebung der beiden Hotels auf einem anderen Wege verlassen hat. Aus dem an diesem Abend um 21:26 Uhr zwischen B und A geführten Gespräch ergibt sich, dass A D und „eine Frau“ gefahren habe. In dem an diesem Abend um 21:29 Uhr geführten Telefonat FA1.1--13, berichtet H1 B, dass er D10 nach Hause fahre. Aus der Kombination der beiden Umstände, dass A zusätzlich hinzugerufen und H1 D10 gefahren hat, ergibt sich, dass die gemeinsam mit D von A gefahrene Frau L14 gewesen sein muss. Dass A, zumindest rudimentär, über das Vorhaben der Brüder B und D(e) anlässlich des Fahrdienstes unterrichtet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Telefonat G--1. B berichtet A, nachdem er in Erfahrung gebracht hat, wo A D raus gelassen hatte, dass es „`ne platte Aktion“ gewesen sei und führt weiter aus, aus welchem Grund es aus seiner Sicht schief gelaufen sei. Dabei berichtet B von den Verwirrungen mit den Straßenbahnlinien und dass, wenn er nicht „bis T-Platz mitgefahren“ wäre, alles anders verlaufen wäre, aber so sei „alles zum Verloren gebracht“ worden. Die Kammer schließt aus, dass B A gegenüber so weitreichende Angaben zum Ablauf der Aktion gemacht hätte, wenn er diesen nicht für so vertrauenswürdig und zuverlässig gehalten hätte, dass ihm zumindest Grundzüge der soeben missglückten Aktion anvertraut werden konnten. (10) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (10) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA1.1--13. Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass H1 die polizeiliche Observation bemerkt und eine weitere Durchführung für sinnlos erachtet habe, beruht dies ebenfalls auf dem Inhalt des Telefonats - denn H1 macht hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu einem im Rahmen der Observation seitens der Polizei eingesetzten Zivilfahrzeug, „blauer BMW Kombi“, die durch die Aussage des Zeugen P15 bestätigt sind. (11) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (11) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA1.1--14. Die Deutung des Begriffs „Einchecken“ wird durch die Einlassung von D bestätigt, er habe sich gezielt darum bemüht, C3 bzw. C3 in seine Wohnung einziehen zu lassen. Dies und die Äußerung von B, man müsse einen neuen Plan machen, zeigt, dass auch die zweite missglückte Observation nicht zu einer Aufgabe des Vorhabens insgesamt geführt hat. Die Verabredung wurde durch den Auszug des C3 bzw. C3 aus dem Hotel allerdings in ihrer konkret vereinbarten Ausprägung vereitelt. (12) Die Feststellungen unter II. 2. a) bb) (12) beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHK O20 und KHK L5 und werden gestützt durch die Bekundungen des Zeugen P3. Bezüglich der polizeilichen Nachermittlungen zur Person des C3 bzw. C3 alias „C3a“ wird Bezug genommen auf III. D. 2. a) aa) (1) und die dort geschilderte Aussage des Zeugen KHK L6. b) FA 5 - Einbruch in das Ladengeschäft „T13& T14“ in Köln-Ehrenfeld Die Feststellungen zu dem Einbruch in das Ladengeschäft „T13&T14 Cosmetic & T14“ in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld am 12.08.2013 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B und D(e) und H, soweit die Kammer den Einlassungen der Angeklagten zu folgen vermochte. Soweit die Einlassungen im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, folgt die Kammer auch hier im Wesentlichen der durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Telekommunikation der Angeklagten untereinander. H hat in seiner Einlassung zu seinen eigenen Absichten und seiner Motivation - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf III. A. 7. - einen gedanklichen Prozess beschrieben. Danach sei seine ursprüngliche Motivation vornehmlich getragen von altruistischen Motiven - „geschädigten Landsleuten ihr Geld wieder zu beschaffen“ und „nicht oder zumindest nicht in erster Linie“ selbst zu profitieren - gewesen. Soweit H sich dahingehend eingelassen hat, dass von Beginn an vordringlich uneigennützige Motive für ihn leitend gewesen seien, ist dies aus Sicht der Kammer widerlegt (s.o. III. D. 1. b) gg)). B hat sich vornehmlich dahingehend eingelassen, dass er vorrangig wegen seiner finanziellen Probleme gehandelt habe. Er führte aus, dass der „C3 bzw. C3-Fall“ „keinen islamischen Hintergrund“ habe, vielmehr widerspreche die Durchführung eines Diebstahls „in jeglicher Hinsicht dem Islam“. Die Einlassung des B steht in diesem Punkt ebenfalls im völligen Widerspruch zum Befund der Telekommunikationsüberwachung. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter III. D. 1. a) pp) (4) Bezug genommen werden. D hat sich bezüglich seiner Motivation dahingehend eingelassen, dass er sich hinsichtlich der „C3 bzw. C3 Sache“ vor allem deshalb „entschlossen“ habe, „irgendwie mitzumachen“, weil er gewusst habe, dass sein Bruder sich von der Angelegenheit nicht würde „abbringen“ lassen, und anschließend weiter ausgeführt, dass er „bei C3 bzw. C3“ „Interesse gezeigt“ habe, weil es ihm möglich erschienen sei, dass dieser „wirklich viel Geld“ habe. aa) Vorbereitung des Einbruchs (1) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (1) zum Einzug C3 bzw. C3s in die Wohnung des D beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des D, der die Geschehnisse in seiner Einlassung in allen wesentlichen Punkten so, wie festgestellt, geschildert und eingeräumt hat, dass er seine Wohnung für 400 € an C3 bzw. C3 untervermietet und selbst vorübergehend anderswo geschlafen habe (s.o. III. D. A. 6. b) ff)). So hat er insbesondere angegeben, er habe die Tatnacht vom 11.08.2013 auf den 12.08.2013 bei einer „portugiesischen Freundin“ genächtigt (s.o. III. A. 6. b) hh)). Ds Einlassung bezüglich der Untervermietung seiner Wohnung an „C3a“ (C3 bzw. C3) deckt sich im wesentlichen Kern mit Hs Einlassung. H hat ebenfalls angegeben, dass C3 bzw. C3 in der Folgezeit „bei D eingezogen“ sei und diesem „eine Box mit Geld für seine (Ds) Pilgerfahrt geklaut“ habe. B und C(e) haben sich in ihren Einlassungen zu diesem Punkt hingegen nicht geäußert. Die Einlassung des D wird darüber hinaus in vielen Aspekten gestützt und hinsichtlich seiner vorübergehenden Rückkehr in die elterliche Wohnung in B1 ergänzt durch den Befund der Telekommunikationsüberwachung. Daher konnte die Kammer sie ihren Feststellungen zugrunde legen. So ergibt sich schon aus dem überwachten Telefonat FA1.1--14 (s.o. II. 2. a) bb) (11)), dass H und B nach dem erfolglosen zweiten Observationsversuch Überlegungen zu ihrem weiteren Vorgehen gegen „C3a“ (C3 bzw. C3) anstellen. Dabei konstatieren beide, dass es am Abend des Folgetags nach der zweiten Observation bereits zu spät für „die ganze Aktion“ geworden sei. Beide einigen sich schließlich auf einen Neuanfang, den B wie folgt formuliert: „Wir setzen uns nochmal zusammen, wir machen neuen Plan“. B Vorschlag, dass man einen neuen Plan machen müsse, „wenn der jetzt eincheckt bei dem“, lässt erkennen, dass sich beide Hoffnungen machen, dass sich mit dem Einzug des C3 bzw. C3 in Ds Wohnung eine neue, günstigere Gelegenheit ergeben könnte, um doch noch an den vermuteten Bargeldbetrag des C3 bzw. C3 zu gelangen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass C3 bzw. C3 später tatsächlich bei D als Untermieter eingezogen ist, wie sich aus den Telefonaten FA5--3 und FA5--4 ergibt, auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird, kann die von B in dem Telefonat FA1.1--14 verwendete Formulierung „eincheckt bei dem“ nur als Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Umzug von C3 bzw. C3 aus dem Hotel in die Wohnung Ds verstanden werden, durch den der ursprüngliche Plan, in das Hotelzimmer einzubrechen, nicht länger realisiert werden konnte. Dass sich D, nachdem er seine Wohnung an C3 bzw. C3 untervermietet hatte, zwischenzeitlich in B1 in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, folgt aus den Telefonaten FA5--3 und FA5--4 (s.o. II. 2. b) aa) (4) und (5)). So ergibt sich aus dem Telefonat FA5--3, welches die Brüder am 10.08.2013 geführt haben, dass D sich bei seinen Eltern in B1 befindet und während seines Aufenthalts in der elterlichen Wohnung größten Unmut gegenüber seine jüngeren Geschwister und deren Verhalten sowohl ihm als auch seinen Eltern gegenüber entwickelt hat. Insbesondere C, der sein Verhalten ganz an den Wünschen seiner Ehefrau ausrichte, sind Anlass für seine Verärgerung. Der Eindruck, dass D vorübergehend wieder bei seinen Eltern eingezogen und mit dieser Situation äußerst unzufrieden ist, wird weiter gestützt durch das im Anschluss geführte Telefonat FA5--4. In diesem Gespräch erklärt D schließlich ausdrücklich, dass er „froh“ sei, „wenn der Ghandi Bundy“ aus seiner Wohnung raus sei und er seine „eigene Wohnung“ wieder habe. Ds Einlassung, dass er bis zum Einzug des C3 bzw. C3 nichts von dessen Betrügereien zum Nachteil eigener Landsleute gewusst und den Verlust der eigenen Ersparnisse (Pilgerfahrt-Geld) erst nach C3 bzw. C3s Auszug aus der Wohnung bemerkt habe, wird insbesondere gestützt durch die Telefonate FA1--28 (s.o. II. 2. b) dd) (4)) und FA1--25 (s.o. II. 2. b) dd) (5)). In dem erst Anfang September 2013 geführten Telefonat FA1--28 berichtet H B, dass C3 bzw. C3 einen Pakistaner unter Vorspiegelung, seine Familie nach Deutschland schleusen zu können, um 23.000,- EUR betrogen habe. Diese - nach dem Duktus des Gesprächs für beide offenbar neue - Information übermittelte B am Folgetag seinem Bruder D in dem Telefonat FA1--25. Aufgrund der erstaunten Reaktion beider Brüder über diese Information muss davon ausgegangen werden, dass diesen zuvor Betrügereien des C3 bzw. C3 zu Lasten eigener Landsleute nicht bekannt waren. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. b) gg) (2) Bezug genommen werden, wo im Einzelnen dargelegt worden ist, dass die Einlassung Hs, bereits zum Zeitpunkt des Einbruchs in den T13&T14-Shop am 12./13.08.2013 sei es ihm primär darum gegangen, dem C3 bzw. C3 zuvor aus Betrugstaten erbeutetes Geld abzujagen, durch den Inhalt zahlreicher Telefonate widerlegt ist. Zudem spricht D in dem Telefonat FA1--25 ebenfalls an, dass während der Untermietzeit des C3 bzw. C3 auch der in der Wohnung von ihm verwahrte Bargeldbetrag verschwunden sei. Im Ergebnis erweisen sich die Angaben von D in seiner Einlassung zur Untervermietung seiner Wohnung an C3 bzw. C3 als in so vielen Punkten durch die Ergebnisse der Telefonie bestätigt, dass ihnen insgesamt Glauben geschenkt werden konnte. (2) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (2) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--1 . Dass die beiden Brüder B und D(e) einen weiteren Einbruchsdiebstahl ins Auge gefasst hatten, beruht ebenfalls auf der Einlassung Ds. Dieser hat auf den Vorhalt des Telefonats FA5--1 angegeben, es sei bei diesem Gespräch „um einen neuen Plan“ im Hinblick auf C3 bzw. C3 gegangen. Die Formulierung mit dem „scharfen Zeug“ beziehe sich dabei darauf, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung und des Risikos eines Bewährungswiderrufs nicht in exponierter Stellung habe eingesetzt werden sollen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung bestehen nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Bewährung und einem Strafrest von drei Jahren, ist es ohne weiteres plausibel, dass D versuchte, sich im Hintergrund zu halten, um einen Bewährungswiderruf nicht zu riskieren. Soweit sich D explizit nicht zu einer geplanten Beteiligung seines jüngeren Bruder C einlassen wollte und zur Begründung angegeben hat, er wolle niemandem im Saal vorgreifen, es seien schließlich noch Einlassungen anderer Angeklagter vorgesehen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs FA5--1, dass C im Rahmen eines weiteren Vorgehens zum Nachteil des C3 bzw. C3 zum Einsatz kommen sollte. Vor dem Hintergrund, dass „Essen gehen“ in der Gruppe als Synonym für Geldbeschaffungsdelikte verwandt wurde und D kein „scharfes Zeug“ verträgt, ergibt sich im Zusammenspiel mit der Einlassung Ds aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Brüder eine neue Einbruchsaktion in den Blick genommen haben, an der D wegen seiner strafrechtlichen Vorbelastungen persönlich nicht unmittelbar teilnehmen sollte, die aber zugleich von B nicht alleine durchgeführt werden konnte. Da B in dieser Situation den Namen seines jüngeren Bruders C ausdrücklich nennt und darauf besteht, dass man diesen für das „Essen“ und auch dafür benötige, „dem anderen hinterher“ zu gehen – also offenbar für die Beschattung des C3 bzw. C3 – lässt sich das Telefonat insgesamt nur so verstehen, dass die beiden Brüder B und D(e) ursprünglich planten, auch C erneut einzusetzen. (3) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (3) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--2 . Soweit die Kammer festgestellt hat, dass H sich wegen der Abwesenheit Bs Sorgen in Bezug auf das weitere Vorgehen gegen C3 bzw. C3 gemacht hat, ergibt sich dies aus dem konspirativen Inhalt des Telefonates, in dem H sagt, dass „das Auto jetzt heiß“ sei und er Sorge habe, dass „das Auto jetzt wegfährt“. Es ist offensichtlich, dass es in dem Telefonat nicht um ein Auto geht. Vielmehr wird der Begriff „Auto“ an dieser Stelle ersichtlich konspirativ als Synonym für C3 bzw. C3 genutzt. H gibt B zu verstehen, dass augenblicklich eine günstige Situation für die Umsetzung eines Vorhabens bestehe, die aber ungenutzt zu verstreichen drohe, und dass er notfalls auch selbst bereit sei, das Vorhaben in eigener Person umzusetzen. Da sich beide erst einige Tage zuvor darauf verständigt hatten, dass das gegen C3 bzw. C3 gerichtete Vorgehen einer neuen Planung bedürfe, „wenn der bei dem eincheckt“ (vgl. FA1.1--14, s.o. II. 2. a) bb) (11)), und weil C3 bzw. C3 sich mittlerweile in der Wohnung des D - also im Zugriffsbereich der Angeklagten - befand (vgl. III. D. 4. a) bb) (1)), und weil die Planung des weiteren Vorgehens eine erneute Beobachtung des C3 bzw. C3 voraussetzte (vgl. FA5--1), ergibt sich aus einer Gesamtschau der aufgezählten Telefonate, dass es H in dem Telefonat FA 5--2 erkennbar darum ging, eine rasche Observation des C3 bzw. C3 zu sichern, da er die Sorge hatte, dass dieser sich ihrem Zugriff erneut entziehen könnte. Um dies zu vermeiden, bietet er sogar an, „das Auto selber“ zu fahren - also selbst aktiv zu werden. (4) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (4) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--3. Das Telefonat ist – gerade weil es aus einer akuten Verärgerung heraus zustandegekommen ist – nicht konspirativ geführt worden und damit unmittelbar aus sich heraus verständlich. Es lässt in seiner Gesamtheit nur den Schluss zu, dass C speziell bei D in „Ungnade gefallen ist“, weil er sich seinen Wünschen nicht mit der erwarteten Bereitwilligkeit geöffnet hat. Dass diese vorübergehende Verstimmung dazu geführt hat, dass die beiden älteren Brüder D und B(e) C aus der weiteren Planung des C3 bzw. C3-Vorhabens erst einmal herausgenommen haben, ergibt sich daraus, dass C – entgegen der in dem Telefonat FA5--1 zunächst geäußerten Absicht in das Kerngeschehen rund um den Einbruch selbst – wie noch zu zeigen sein wird – nicht eingebunden wurde und faktisch erst wieder bei der Öffnung des Tresors im Wald im September 2013 in Erscheinung getreten ist. Dem weiteren Befund der Telekommunikationsüberwachung in dem Zeitraum bis zum 12.08.2013 (Einbruch in den T13&T14-Shop) ist keine erneute - telefonische - Aktivierung Cs zu entnehmen. Aus dem Telefonat FA5--8 (s.o. II. 2. b) aa) (13)) ergibt sich im Gegenteil, dass D, der dringlichst ein Auto benötigt, trotz der Anwesenheit Cs in Köln - im Lokal des H - lieber seinen Schwager C1 bittet, ihn und B mit dem Auto zu fahren und „alleine“ zu kommen. Aus der späteren Einbindung Cs in die gewaltsame Öffnung des Tresors im Wald ergibt sich indes, dass die spontane Verärgerung der beiden Brüder über C lediglich von vorübergehender Natur war und nicht ein grundlegendes Zerwürfnis zur Folge hatte. (5) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (5) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--4 , das ebenfalls aus sich heraus ohne weiteres verständlich ist. Dass die Ausführungen von B zum Fehlen eines Fahrers, der nicht durch seine Frau „Stress bekommt“ unmittelbar auf den jüngeren Bruder C gemünzt sind, liegt auf der Hand. Das ganze Telefonat – insbesondere die Äußerung von D – verdeutlicht eine gewisse Unzufriedenheit damit, dass zwar einerseits der gemeinsame Wille zur Durchführung von Beute-Aktionen durchweg besteht, mangelnde Unterordnung unter die erfahreneren älteren Brüder den Erfolg aber infrage stellt. (6) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (6) beruhen auf der Einlassung Ds. Dabei ist die Einlassung des D aufgrund der Schilderungen zum Hintergrund des vermuteten Barvermögens des C3 bzw. C3 - Bargeldvermögen aufgrund entgeltlicher Schleusertätigkeit - ohne weiteres nachvollziehbar. Dass es speziell H war, der bis zum Einbruch in den T13&T14-Shop mit seinen Erkenntnissen aus der pakistanischen Gemeinde in Köln die Erwartung hochgehalten hat, dass bei C3 bzw. C3 tatsächlich eine erhebliche Geldsumme entwendet werden könne, findet darüber hinaus Bestätigung in dem Telefonat FA5--12 vom 11.08.2013 (s.o. II. 2. b) aa) (17)), in dem H B nur wenige Stunden vor der Tat noch die positive Prognose mit auf den Weg gibt, er sei sich „zu 80 % sicher“, das „das andere Essen heute Abend ganz ganz sicher“ sei, weil der Mann, dem der Laden gehöre, ein „ganz Grober“ sei, der immer nur „die beste Qualität in Sachen Essen“ kaufe. Auch in diesem Punkt erweist sich die Darstellung Ds daher als glaubhaft, weil sie sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Telefongesprächen ohne weiteres in Einklang bringen lässt. Darüber hinaus deckt sich insoweit Ds Einlassung auch mit den Einlassungen der Angeklagten C und H. Letzterer hat angegeben, dass C3 bzw. C3 ihm gegenüber vorgegeben habe, dass er in Pakistan lebende Angehörige nach Europa schleusen könne und dafür als Vorauszahlung viel Geld erhalten habe. C gab an, B habe ihn gesagt, dass der „Pakistaner“, ein „Kollege von H“ H, Leute von Pakistan nach Deutschland „schleuse“ und hierfür „10.000 € pro Mann“ bekomme. (7) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (7) beruhen auf der Einlassung des D sowie auf dem im Wege des Selbsleseverfahrens eingeführten SMS-Nachrichtenverkehr zwischen D und D10 vom 11.08.2013, der in dem Auswertebericht zu dem Mobiltelefon des iPhone des D vom 21.04.2015 aufgeführt worden ist. D hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass er D10, die in demselben Mehrparteienhaus wie er eine Mietwohnung bewohnte, mit der Verfolgung des C3 bzw. C3 beauftragt habe, um herauszufinden, „wo er es bunkert“ - also das Geld. D10 habe allerdings nichts von dem Geld gewusst. Sie habe C3 bzw. C3 beschattet und gesehen, dass dieser an einem Sonntag mit einem „eigenen Schlüssel“ alleine „mit einer Tasche“ in den T13&T14shop in Köln-Ehrenfeld gegangen und 2 Stunden später „ohne die Tasche“ wieder herausgekommen sei. Diese Information habe er an B weitergegeben und dieser dann an H. Die Einlassung des D wird durch den SMS-AUSTAusch mit der Rufnummer der D10, der auf seinem Mobilfunkgerät gesichert werden konnte, gestützt. Aus dem zwischen 10:21 Uhr und 13:21 Uhr geführten Nachrichtenaustausch ergibt sich - zunächst verklausuliert -, dass sich D10 mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg gemacht hat und dabei jemanden verfolgt, den sie konspirativ als „Pita“ – also als gefüllte Teigtasche – bezeichnet. Anhand der folgenden Mitteilungen der D10 - Bahnhaltestellen „T-Platz“ und „Friesenplatz“, „Richtung Ehrenfeld“ und „Liebigstr.“ - ist dabei der gesamte Fahrtweg zu verfolgen. Die seitens D10 an D durchgegebene Route mittels ÖPNV entspricht insoweit auch der direkten Verbindung aus dem Innenstadtbereich - Kölner Ringe - zum T13&T14 Shop in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld, der sich nur wenige Gehminuten von der Haltestelle Liebigstr. entfernt befindet. Ebenso beschreibt D10 ca. 1,5 Stunden später den Rückweg mittels ÖPNV zurück in die Innenstadt und wird zuguter letzt von D abgezogen, da D10 ihre Sorge meldet, entdeckt worden zu sein. Soweit D10 per SMS „Die hat mich gesehn“ mitgeteilt hat, spricht dies nicht gegen die Darstellung Ds, dass es um die Verfolgung des C3 bzw. C3 gegangen sei, da die Nutzung des weiblichen Artikels („die“) sich zwanglos auf „die Pita“ beziehen lässt und mithin keinen zwingenden Schluss auf das Geschlecht der verfolgten Person zulässt. Im Ergebnis sieht die Kammer daher auch diese Darstellung Ds als durch Erkenntnisse aus einer weiteren Quelle bestätigt an und konnte sie ihren Feststellungen zu Grunde legen. (8) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (8) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--5 . Aus dem Gespräch ergibt sich, dass D - noch während der laufenden Observation durch D10 - kurzerhand B über den Sachstand informiert und ein Treffen verabredet. (9) Die Feststellung unter II. 2. b) aa) (9) , dass B noch am 11.08.2013 H über den neuesten Kenntnisstand informiert hat, ergibt sich aus dem soeben bereits angesprochenen Telefonat FA5--12 (s.o. II. 2. b) aa) (17)), welches die beiden noch am späten Abend führten. Aus dem anfänglichen Gesprächsverlauf ergibt sich, dass H vollumfänglich über das aktuelle Vorgehen des D und B(e) in Sachen C3 bzw. C3 und dessen erfolglosen Verlauf informiert ist. Darüber hinaus kann dem Verweis Hs auf den Abend entnommen werden, dass es bereits zu einer weiteren Planung zwischen den Brüdern B C D E(e) und H gekommen ist und H diesem - weiteren - Vorgehen hohe Erfolgschancen beimisst. Aus dem Umstand, dass beide Gesprächspartner zwanglos - ohne weitere Erklärungen - verklausuliert und ohne Namen und Orte zu benennen - die Thematik besprechen, ist zu folgern, dass im früheren Verlauf des Tages H über die im Rahmen der Observation des C3 bzw. C3 durch D10 erlangte Information - nämlich dass C3 bzw. C3 den T13&T14-Shop aufgesucht hat - in Kenntnis gesetzt worden ist und dass es im Zuge dessen zu der Planung eines weiteren Vorgehens gekommen ist. Die Feststellungen zu den seitens Hs an B und D(e) weitergegebenen Hintergrundinformationen zum T13&T14-Shop in der T-Straße in Köln beruhen auf der Einlassung des H. Dieser hat angegeben, dass, nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass C3 bzw. C3 an einem Sonntag „mit Taschen beladen“ in den Laden „T19 Foods“ hineingegangen sei, alle davon ausgegangen seien, dass er (C3 bzw. C3) einen Schlüssel zu dem Laden habe und dort seine Beute verstecke. Dies sei für ihn als „Vermutung naheliegend“ gewesen, weil er von dem Besitzer des Ladens, dem Zeugen P8, gewusst habe, dass dieser „für Pakistaner öfter Geld entgegennahm und nach Pakistan transferierte“. Er habe daher mit B gesprochen, weil er sich sicher gewesen sei, dass sich die Beute im T13&T14-Shop befinden müsse. Seine Einlassung steht insoweit im Kern in Übereinstimmung mit der Darstellung des D. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Zeugen P8, die Zeugin P9, auf Vorhalt angegeben hat, ihr Mann habe in der Vergangenheit für „Landsleute“ tatsächlich häufig „Gefälligkeiten“ übernommen, die sie selbst für riskant gehalten und nicht gutgeheißen habe; so habe er beispielsweise bei einer Gelegenheit auf einer Reise nach Pakistan einen Geldbetrag von etwa 1.000 € in bar mitgenommen, um ihn dort für einen „Landsmann“ an einen vorbestimmten Empfänger zu überbringen. Aus ihrer Sicht habe es sich dabei nicht um etwas Illegales gehandelt. Sie sei aber trotzdem strikt dagegen gewesen, weil der Transport auch vergleichsweise geringer Geldbeträge in Pakistan aus ihrer Sicht lebensgefährlich sei; man werde dort schnell Opfer eines Raubüberfalls; ihr Mann habe sich dem Ansinnen aber nicht entziehen können und sei nach ihrem Dafürhalten auch sonst oft ausgenutzt worden. Dass ihr Mann auch große Beträge - also in einer Größenordnung von 100.000 € - für Landsleute ins Ausland transferiere, hat die Zeugin P9 ebenso entschieden zurückgewiesen wie der Zeuge P8 selbst; gleichwohl erklärt ihre Aussage ein Stück weit, warum der Zeuge P8 innerhalb der pakistanischen Gemeinschaft in Köln generell als „hilfsbereit“ galt und ihm durchaus zugetraut worden sein mag, auch C3 bzw. C3 „behilflich“ sein zu wollen. Deshalb – und wegen der Korrespondenz zu dem abgehörten Telefonat FA5--12 konnte die Kammer die Darstellung Hs zu diesem Punkt ihren Feststellungen zu Grunde legen, eben weil sie sich an mehreren Stellen mit Erkenntnissen aus mehreren unterschiedlichen Erkenntnisquellen deckt und sich mit diesen zugleich zu einem in sich geschlossenen Ganzen fügt. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen am T13&T14-Shop und dessen Teilhabern beruhen auf den Aussagen der Zeugen P2, Edith und P8. Insbesondere der Zeuge P2 hat umfassend zu den Verhältnissen der einzelnen Teilhaber und der Entstehung der Teilhaberschaft Bekundungen gemacht. Die Angaben decken sich vollumfänglich mit den Bekundungen der Zeugin P9 und auch denen des Zeugen P8. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht. Ob P8 - wie von H in seiner Einlassung vermutet - tatsächlich im Rahmen seiner diversen Hilfen an pakistanische Mitbürger auch größere Geldtransfers in die Heimat durchgeführt hat, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Der Zeuge P8 hat insoweit den Angaben des H entschieden widersprochen. Die Bekundungen der Zeugin P9 bestätigen den Verdacht ebenfalls nicht, können ihn aber auch nicht völlig entkräften, da sie selbst auch betont hat, dass ihr Mann sich seit jeher in einem überdurchschnittlichen Ausmaß für die Belange seiner „Freunde“ eingesetzt habe, was schon oft zu grotesken Situationen und internem Streit geführt habe. Dadurch blieb der von H geäußerte Verdacht im Ergebnis unerweislich, auch wenn er nach Ansicht der Kammer nicht abwegig erscheint. Dass C3 bzw. C3 tatsächlich im Besitz eines eigenen Schlüssels für den T13&T14-Shop gewesen war, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Die Feststellung, dass B und D sowie auch H zumindest davon ausgingen, dass C3 bzw. C3 selbständigen Zutritt zu dem Ladenlokal (T13&T14-Shop) hatte, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten D und H, die u.a. durch das bereits erwähnte Telefonat FA5--12 Bestätigung finden. D hat angegeben, dass D10 „gesehen“ habe, dass C3 bzw. C3 an einem Sonntag mit einem „eigenen Schlüssel“ „mit einer Tasche“ alleine in den T13&T14shop in Köln-Ehrenfeld gegangen und 2 Stunden später „ohne die Tasche“ wieder herausgekommen sei. Diese Information habe er an B weitergegeben und dieser an H. Die Einlassung deckt sich indirekt mit der Einlassung Hs, der erklärt hat, dass er von B über die Beobachtung am T13&T14-Shop informiert worden sei und sie alle „davon ausgegangen seien“, dass C3 bzw. C3 ein Schlüssel zur Verfügung gestanden habe. Die Einlassungen werden zudem teilweise gestützt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS-Nachrichtenaustausch zwischen D und D10 vom 11.08.2013. Wie bereits oben erörtert, ergibt sich aus den kurzen Mitteilungen der D10 an D der Fahrtweg der überwachten Person (C3 bzw. C3). Dabei ist diesen Mitteilungen zu entnehmen, dass es nach der Positionsmeldung „Liebigstr.“ um 11:08 Uhr über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Std. zu keiner Positionsänderung kommt und erst mit der Mitteilung „Es geht weiter“ um 12:37 Uhr D die Nachricht erhält, dass die observierte Person sich erneut in Bewegung setzt. Dies passt zu der Darstellung, dass C3 bzw. C3 sich in diesem Zeitraum in das nahe gelegene Ladenlokal begeben hat und sich über eine Stunde hinweg dort aufgehalten hat. Allerdings wird ein Schlüsselbesitz C3 bzw. C3s in den SMS-Nachrichten nicht ausdrücklich erwähnt, was wiederum zu der Darstellung Hs passt, man sei – im Wege des Rückschlusses – aufgrund des Aufenthaltes in dem Ladengeschäft an einem Sonntag von einem Schlüsselbesitz „ausgegangen“. Auch in dem Telefonat FA5--12 wird der vermeintliche Schlüsselbesitz der beobachteten Person (C3 bzw. C3) zwar angesprochen, allerdings äußert H in dem Telefonat zugleich Zweifel daran, ob dies stimmen könne. Auch in dem Telefonat FA5--7 (s.o. II. 2. b) aa) (12)) zeigt sich, dass B und D(e) sich den vermeintlichen Schlüsselbesitz C3 bzw. C3s nicht recht erklären können. Dies alles deutet darauf hin, dass die Beobachtung, die D10 damals gemacht hat, für alle Beteiligten mysteriös geblieben ist und Gegenstand unterschiedlicher Deutungsversuche war. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der Zeugin D10 war der Kammer nicht möglich, weil diese sich generell auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hatte. Der Zeuge P8 hat vehement bestritten, dass er den Schlüssel zu seinem Ladengeschäft einer Person, die nicht zu den Betreibern gehört, anvertraut haben könnte. Allerdings konnte er auch kein alternatives Geschehen schildern, durch das die (vermeintliche) „Beobachtung“ der D10 hätte erklärt werden können. Nach seiner Darstellung war das Ladenlokal an dem betreffenden Sonntag vor dem Einbruch geschlossen und keiner der Inhaber war anwesend. Indes hat die Kammer Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Schilderung, weil die Verfolgung des C3 bzw. C3 durch D10 bis in die unmittelbare Nähe des Ladengeschäfts durch die sichergestellte SMS auf dem Handy Ds belegt ist und der Umstand, dass später in das Ladengeschäft des P8 eingebrochen worden ist, bereits für sich genommen sehr stark dafür spricht, dass die Angeklagten - bzw. ihre Helferin D10 - an dieser Stelle tatsächlich einen Kontakt C3 bzw. C3s zu diesem Laden beobachtet haben müssen – anders ergäbe ihre anschließende Zielauswahl kaum einen Sinn. Hinzu kommt, dass der Zeuge P8 zunächst auch generell in Abrede gestellt hat, eine Person namens C3 bzw. C3 zu kennen, auf eindringlichen Vorhalt und Beschreibung der Physiognomie und der bekannten Merkmale des C3 bzw. C3 dann jedoch einräumen musste, dass er eine Person, auf die diese Beschreibung passt, doch zumindestens schon einmal in seinem Laden gesehen und gesprochen habe. Daher ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass P8 C3 bzw. C3 doch gekannt hat und darüber keine umfassenden Angaben machen wollte, und ist daher insgesamt der Darstellung Ds gefolgt, dass C3 bzw. C3 am Sonntag in P8s Ladengeschäft gewesen ist; lediglich die darüber hinausgehende Feststellung, dass er sich den Zutritt mit einem eigenen Schlüssel verschaffen konnte, hält die Kammer anhand der diffusen Beobachtungssituation für nicht eindeutig belegt. Soweit die Kammer keine Feststellungen zu treffen vermochte, ob C3 bzw. C3 am 11.08.2013 tatsächlich Geld oder einen Gegenstand im T13&T14-Shop deponiert hat, beruht dies zum einen darauf, dass im Rahmen des Einbruchs in den T13&T14-Shop in der folgenden Nacht (s.o. II. 2. b) bb)) nach der Darstellung von D und H keine C3 bzw. C3 zuordenbaren Gegenstände aufgefunden werden konnten und ausweislich der Einlassungen von H und B der entwendete Tresor auch nicht den erwarteten hohen Geldbetrag enthalten hat, sondern lediglich Wechselgeld in einer Größenordnung von um die 1.000 €. Auch den Bekundungen des Zeugen P8 sind insoweit keine Anknüpfungspunkte zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass es zu einer Lagerung von C3 bzw. C3 gehörigen „Gegenständen“ gekommen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auf Seiten P8s auch die Motivation bestanden haben könnte, aus Sorge vor eigener strafrechtlicher Verfolgung hier eine Schutzbehauptung aufzustellen. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass das Vorhandensein beispielsweise einer Tasche des C3 bzw. C3 oder gar eines größeren Geldbetrages in dem Ladengeschäft des P8 zum Zeitpunkt des Einbruchs objektiv nicht festgestellt werden kann und folglich zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass ihre Angaben insoweit zutreffen und eine entsprechende Beute für sie letztlich nicht zu realisieren war. (10) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (10) beruhen im Wesentlichen auf einer Zusammenschau der Telefonate FA5--5 (s.o. II. 2. b) aa) (8)), FA5--6 (s.o. II. 2. b) aa) (11)) und FA5--7 (s.o. II. 2. b) aa) (12)). Aus dem Telefonat FA5--5 ergibt sich, dass D - während der laufenden Observation des C3 bzw. C3 durch D10 - dringlich mit B über die neuen Informationen sprechen möchte. Dass Gegenstand seines eiligen Anliegens C3 bzw. C3 ist, ergibt sich dabei daraus, dass D erklärt, dass er die Nachricht erhalten habe, „Die Pita ist gerade aus dem Ofen raus“. Aufgrund der Wortgleichheit dieser Erklärung mit der von D10 ca. eine Stunde zuvor verfassten SMS Nachricht erschließt sich, dass D B über Veras Beobachtungen informieren möchte. Dass die Brüder - neben der konspirativen Sprechweise - persönliche Gespräche einem kurzen Austausch am Telefon vorziehen, spricht darüber hinaus dafür, dass sie aus Sorge vor staatlicher Überwachung ihrer Telekommunikation für Dritte möglichst undurchsichtig zu kommunizieren beabsichtigen. Auch dies spricht dafür, dass sie zu diesem Zeitpunkt erneut in die Planung und Organisation eines weiteren - deliktischen - Vorgehens eingebunden sind. Aus dem ca. 4 Stunden später folgenden Telefonat zwischen B und D(e) (FA5--6) ergibt sich sodann, dass B nunmehr die Observation des C3 bzw. C3 übernommen hat. B teilt hier verschiedentlich den exakten Standort und seine Schwierigkeiten im Rahmen der Überwachung mit. So erklärt er, dass „der“ jetzt in die Bahn einsteige und auf Nachfrage führt er weiter aus, dass der Richtung Zülpicher, Rudolf und Friesen (Abkürzungen der Haltestellenbezeichnungen des Kölner ÖPNV auf dem Kölner Innenstadtring) fahre. Schließlich gibt B zu Bedenken, dass er (B selbst) sich „komplett hinter der Straße“ befinde, da „der“ „alleine an der Haltestelle“ sei und er sich „nicht zu dem an die Haltestelle stellen“ könne. Aus dieser Unterredung der Brüder, die dadurch ein abruptes Ende findet, dass beide die Fortführung des Gesprächs auf Handfunkgeräte (Walkie Talkies) umstellen, ist zu folgern, dass die Brüder B C D E(e) im Rahmen ihrer persönlichen Unterredung - und nachdem D10 per SMS aus Sorge vor Entdeckung durch C3 bzw. C3 von D von der weiteren Observation abgezogen wurde (so die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte SMS Textnachricht Ds an D10 „Komm zurück“ von 13:09 Uhr), eine Fortsetzung der Observation durch B beschlossen haben. Aus dem eine weitere halbe Stunde später zwischen den Brüdern geführten Telefonat FA5--7 ergibt sich wiederum, dass B C3 bzw. C3 mittlerweile bis nach Longerich mittels ÖPNV gefolgt ist. Aufgrund der - für beide unerklärlichen - ziellosen Fahrerei des C3 bzw. C3 argwöhnen die Brüder B C D E(e), dass C3 bzw. C3 „etwas gecheckt“ habe. Weiter ergibt sich aus dem Telefonat, dass die von B und D(e) vermutete Verfolgungsangst des C3 bzw. C3 („Paranoia“) diese weiter in der Annahme stärkt, dass C3 bzw. C3 auch tatsächlich im Besitz erheblichen Barvermögens sein muss („was am Start“ hat). Dass B und D(e) zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine genaue Vorstellung haben, wo sich das vermutete Barvermögen befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem Telefonat FA5--7. Beide stellen hier Mutmaßungen dazu an. Dabei ergibt sich aus diesem Gesprächsverlauf u.a. auch, dass am selben Tag bereits in der Wohnung Ds „nachgeschaut“ wurde, ob sich das Geld dort befinde. In diesem Gespräch wird nämlich deutlich, dass D10 zu D Angaben über verschiedene Taschen des C3 bzw. C3, die dieser mit sich geführt habe, gemacht hat und diese Angaben sodann mit dem Befund aus der Wohnung verglichen worden sind. So erklärt B: „Ich glaub da ist nichts drin, da in Ehrenfeld, was die Dings gesehen hat. Wo ist der Rest der Taschen?“ Später erklärt D im weiteren Fortgang: „…die Dings hat uns ja gesagt drei Taschen. War ja nur eine Tasche drinnen, da fehlen zwei Taschen.“ Diesen Passagen ist zu entnehmen, dass B - wegen der von D10 erwähnten Taschen - bereits eine räumliche Überprüfung vorgenommen hat und dass diese Überprüfung in der Wohnung des D erfolgt ist. Auf etwaige im T13&T14-Shop deponierte Taschen kann die Bemerkung von B in dem Telefonat sich nämlich nicht beziehen, weil der Einbruch in den Laden erst in der darauffolgenden Nacht erfolgt ist und B dementsprechend zum Zeitpunkt des Telefonats auch noch nicht gewusst haben kann, was sich in dem Laden befindet. Diese Wertung wird durch die Telefonate FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) und FA5--14 (s.o. II. 2. b) aa) (19)) gestützt. Aus dem zwischen B und H geführten Telefonat FA5--13 ergibt sich, dass H von C3 bzw. C3 telefonisch über einen Einbruch in die von ihm gemietete Wohnung unterrichtet worden ist. H gibt B - verklausuliert - diese Mitteilung inhaltlich wieder und erklärt, dass „der andere Kunde, der auch „essen“ wollte, der hat mich gerade angerufen und gesagt…Der meinte: Ja, ich bin gerade nach Hause gekommen und so und so ist passiert…“. B möchte von H weitere Einzelheiten erfahren und erfragt unter anderem, ob „er“ gesagt habe, „was fehlt und so“ und möchte darüber hinaus wissen, was H ihm sonst noch gesagt habe. H erwidert hierauf, dass er erklärt habe, dass er „den Besitzer“ anrufen und das mitteilen werde. Dass es sich bei der verklausulierten Mitteilung des H an B um die Meldung eines Einbruchs in die Wohnung des D handelt, wird - neben dem Umstand, dass B in dem Telefonat FA5--13 sofort danach fragt, ob „der“ erklärt habe, ob „was fehlt“ - zudem durch das Telefonat FA5--14 gestützt. Diesem Gesprächsverlauf ist schließlich zu entnehmen, dass es sich bei dem Objekt, welches in dem Telefonat FA5--13 noch als das Zuhause „des andere(n) Kunde(n)“, der auch „essen“ wollte, umschrieben wurde, um Ds Wohnung handelt. So erklärt B bereits zu Beginn des ca. 1 ¾ Stunde später geführten Gesprächs zwischen ihm und H, dass D H in Ostheim - Wohnanschrift des H - abholen und diese gemeinsam zu „dem in die Wohnung“ fahren sollen, um „den“ erst mal zu beruhigen. Weiter führt er aus, was H „dem“ vorab telefonisch mitteilen soll. Dabei ist im Hintergrund deutlich Ds Stimme zu vernehmen, der zunächst darauf insistiert, dass man „dem“ erst mal nichts von ihm (D) sagen solle. Aus dem folgenden - umständlichen - Gesprächsverlauf zwischen B und D - der mehrfach im Hintergrund zu hören ist - sowie H, ist sodann zu entnehmen, dass D in diesem Zusammenhang als „der Besitzer“ der Wohnung bezeichnet wird, woraus zu folgern ist, dass es sich um seine Wohnung handelt, in die eingebrochen wurde. Soweit D auf Vorhalt dieses Telefonats Angaben zu der Frage, ob sein Bruder B in seine Wohnung eingebrochen ist, um nach den vorerwähnten Taschen zu gucken, letztlich nicht gemacht hat, steht dies den getroffenen Feststellungen aus vorerwähnten Gründen nicht entgegen. D hat insoweit zwar angegeben, er könne über den „angeblichen Einbruch“ in seine Wohnung nichts sagen. Zuvor hatte er aber bereits eingeräumt, dass sein Bruder B damals von ihm den Zweitschlüssel verlangt habe mit der Begründung, er wolle in der Wohnung nach dem Geld nachschauen; er, D, habe den Zweitschlüssel aber nicht hergeben wollen, weil er mit C3 bzw. C3 „einen Vertrag“ gehabt und dieser daher unter seinem „Schutz“ gestanden habe. Sein Bruder B habe hierzu aber die Auffassung vertreten, die Suche nach dem Geld in der Wohnung sei „in Ordnung“, solange er – D – „mit der Sache nichts zu tun habe“. B hat sich zu dem Wohnungseinbruch in seiner Einlassung nicht geäußert. Die Einlassung Ds bestätigt gleichwohl im Ergebnis den aus der Telefonie bereits erkennbaren Befund, dass B das vermutete Geld des C3 bzw. C3 in der Wohnung seines Bruders D suchen wollte und am Tag vor dem Einbruch in den T13&T14-Shop positiv gewusst hat, dass es sich dort nicht befindet. Dies rechtfertigt wiederum den zwingenden Rückschluss, dass er es war, der den „Einbruch“ in die Wohnung des D durchgeführt hat. Lediglich unklar geblieben ist, ob er hierfür– entgegen der Einlassung von D – doch den Zweitschlüssel erhalten hat, oder ob er in die Wohnung tatsächlich „eingebrochen“ ist. Für Letzteres spricht immerhin, dass in dem späteren Telefonat A--4 vom 22.08.2013 (s.o. II. 2. b) dd) (2)) von Schäden an einer „Balkontür“ die Rede ist, für die man C3 bzw. C3 zur Kasse bitten wolle. Daher – und weil es nach den übereinstimmenden Angaben der Ermittlungsbeamten KHK L5 und KHK L6 zu einer Anzeigeerstattung und damit zu einer polizeilichen Untersuchung der Tatörtlichkeit erst ein Jahr später im Rahmen der Verhaftung des D gekommen ist – konnte die Frage, wie genau B in die Wohnung eindringen konnte, nicht vollständig aufgeklärt werden. Dass B in der Wohnung gewesen ist und dort lediglich eine Tasche mit Kleidung C3 bzw. C3s gefunden hat, lässt sich demgegenüber aus seinen Angaben in den zitierten Telefonaten sicher schließen. Aus ihnen ergibt sich ebenfalls, dass er nach dem „Einbruch“ in die Wohnung die Beschattung C3 bzw. C3s fortgesetzt hat. (11) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (11) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--6 . Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Zuhilfenahme von Walkie-Talkies dem vornehmlichen Ziel diente, eine mögliche Überwachung zu verhindern, wird diese Wertung bereits gestützt durch die Einlassung Bs, der sich mehrfach dahingehend geäußert hat, dass er sich immer darüber im Klaren gewesen sei, dass er staatlicherseits abgehört werde. Auch D hat in seiner Einlassung angegeben, die Umschaltung auf „Walkie-Talkies“ sei bei einer Observation hilfreich, weil man dann „nicht immer zu telefonieren“ brauche, und damit im Kern eingeräumt, dass es um eine bewusste Vermeidung der (abhörbaren) Telekommunikation gegangen ist. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund, dass diesem konkreten Gespräch zwischen den Brüdern zu entnehmen ist, dass beide unter einem gewissen Zeitdruck stehen und B sogar zur Eile mahnt, der zeitverzögernde Wechsel der Kommunikation auf Handfunkgeräte nicht anders erklärlich. (12) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (12) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--7 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer aus dem Telefonat geschlossen hat, dass B zum Zeitpunkt des Telefonats bereits die Wohnung seines Bruders inspiziert hatte, ergibt sich dies aus einer Wertung des Telefonats vor dem Hintergrund der Einlassungen des D und des H. D hat sich dahingehend eingelassen, dass D10 unter anderem beobachtet habe, wie C3 bzw. C3 mit „einer Tasche“ in den T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld gegangen und zwei Stunden später „ohne die Tasche“ wieder herausgekommen sei. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer dieses Gespräch der Brüder, welches insbesondere den Verbleib der „Taschen“ zum Gegenstand hat, als Hinweis dafür, dass die Brüder die Observation des C3 bzw. C3 betreiben, um den Verbleib dieser Taschen aufzuklären. Aus der Erklärung Ds - wie bereits oben unter III. 4. a) bb) (10) erörtert - „Aber der hat ja…die Dings hat uns ja gesagt drei Taschen. War ja nur eine Tasche drinnen , da fehlen zwei Taschen.“ ergibt sich schließlich, dass die Suche nach den Taschen des C3 bzw. C3 in Ds Wohnung erfolgt ist. Damit steht auch Hs Einlassung im Einklang. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass C3 bzw. C3 ihn angerufen und behauptet habe, dass „bei ihm, sprich bei D, in der Wohnung eingebrochen worden sei“; eine Hinzuziehung der Polizei habe C3 bzw. C3 aber nicht gewünscht. Auch D hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass es bei dem Gespräch FA5--7 um C3 bzw. C3 geht und ausdrücklich bestätigt, dass die von ihm verwendete Formulierung, C3 bzw. C3 habe „Paranoia“ und müsse wohl „etwas am Start“ haben, so zu verstehen sei, dass er, D, davon ausgegangen sei, dass C3 bzw. C3 Angst um seine „Kohle“ gehabt habe und sich durch seine ziellose Fahrt durch Köln der Verfolgung, die er bemerkt habe, habe entziehen wollen. Damit ist der Bezug des Telefonats auf C3 bzw. C3, auf die Beobachtung durch D10 und den „Einbruch“ in die Wohnung des D aus unterschiedlichen Erkenntnisquellen – TKÜ und Einlassungen – übereinstimmend belegt und zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Dass die Brüder - nach einer langen Diskussion mit Mutmaßungen darüber, wo die Taschen bzw. das Geld deponiert sein könnten - schließlich zu dem Schluss gekommen sind, dass ein Einbruch in den T13&T14-Shop erforderlich sei, um den Verbleib der Taschen und des Geldes aufzuklären, beruht auf der Einlassung Ds. Dieser hat angegeben, dass er und sein Bruder zu diesem Zeitpunkt überzeugt gewesen seien, dass sich das Geld in der im T13&T14-Shop deponierten Tasche befinden müsse. Die Einlassung Ds deckt sich insoweit auch mit Hs Einlassung, der erklärte, dass er, nachdem ihm D10s Beobachtungen mitgeteilt worden seien, auch davon ausgegangen sei, dass C3 bzw. C3 einen Schlüssel zu dem Laden hatte und dort seine Beute versteckt habe. Dass die Klärung durch einen Einbruch in den T13&T14-Shop erfolgen sollte, ergibt sich dabei ebenfalls aus dem Inhalt des Telefonats FA5--7, in dem B von einer „Ehrenfeld-Aktion“ spricht, die abzublasen wäre, wenn „der“ vorher nach Hause kommt. Wie bereits oben erörtert ergibt sich aus einer Zusammenschau der Telefonate FA5--7, FA5---13 und FA5--14 also, dass die erste Überprüfung des Verbleibs der Taschen zunächst durch den unrechtmäßigen Zutritt des B in die dem C3 bzw. C3 überlassene Wohnung erfolgt war. Die weitere Überprüfung („Ehrenfeld-Aktion“) sollte vor diesem Hintergrund einen Einbruch in den T13&T14-Shop umfassen, zumal anderweitig eine Zutrittsmöglichkeit am Sonntag nicht gegeben war. Zugleich fühlten B und D(e) sich unter Zeitdruck, weil C3 bzw. C3 nach einer Rückkehr in die Wohnung den Umstand, dass diese durchsucht worden war, bemerken konnte und dann die Gefahr bestand, dass er sein vermeintlich im T13&T14-Shop gebunkertes Geld umgehend abholt, um es anderweitig in Sicherheit zu bringen. Soweit D sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich ab diesem Zeitpunkt zunächst völlig aus dem Geschehen ausgeklinkt habe, findet dies in dem Befund der Telekommunikationsüberwachung keine Stütze. Bereits aus dem Telefonat FA5--7 ergibt sich, dass D sich im Gegenteil an den Erwägungen B` zum weiteren Vorgehen konstruktiv beteiligt hat und beide gemeinsame Überlegungen dazu angestellt haben, wer mit welchem Fahrer sich nach Ehrenfeld begeben soll. Eine völlige Abstandnahme des D vom weiteren Vorgehen ist dem nicht zu entnehmen. Die Kammer konnte seiner Einlassung in diesem Punkt daher nicht folgen. (13) Die weiteren Feststellungen unter II. 2. b) aa) (13) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--8 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Dass das Fahrzeug der D1, welches D zwecks Einsatzes in Ehrenfeld organisieren wollte, bereits von ihrem Ehemann genutzt wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Telefonate FA5--7 und FA5--8. Im Telefonat FA5--7 kommen die Brüder B C D E(e) überein, dass - um keine weitere Person in das Vorgehen einbeziehen zu müssen - D gemeinsam mit D10 das Fahrzeug der D1 in Köln-Porz abholen sollen. Aufgrund des folgenden Telefonats FA5--8, welches D mit C1, dem Ehemann seiner Schwester, führt und C1 anfordert, ergibt sich, dass C1 bereits mit dem Fahrzeug in Köln im Ladenlokal des H war und eine Abholung des Pkw aus Porz mithin nicht mehr erforderlich gewesen ist. (14) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (14) beruhen auf dem durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat FA5--9. (15) Auch die Feststellungen unter II. 2 b) aa) (15) beruhen auf den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten FA5--10 und FA5--11. Sie sind unmittelbar aus sich heraus verständlich und verdeutlichen, dass die Beschattung des C3 bzw. C3 über einen verhältnismäßig langen Zeitraum fortgesetzt wurde. (16) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (16) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--11 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass B und D(e) neben der Vorbereitung des Einbruchs in den T13&T14-Shop eine Ablöse für B weitere Observation des C3 bzw. C3 zu organisieren versucht haben, beruht dies auf dem Inhalt des in Augenschein genommenen Telefonats FA5--10 , in dem B mehrfach betont, dass er nun abgelöst werden müsse, u.a. aus Angst vor Entdeckung durch C3 bzw. C3 und vor allem, um „Ehrenfeld machen zu können“. Dabei gibt B in diesem Telefonat auch ausdrücklich zu verstehen, dass die weitere Observation des C3 bzw. C3 deswegen unabdingbar sei, um in Erfahrung zu bringen, wann C3 bzw. C3 wieder nach Hause fahre. Dieser Zusammenhang lässt sich zwanglos dahingehend verstehen, dass man sicherstellen wollte, während des Einbruchs in den T13&T14-Shop nicht von C3 bzw. C3 überrascht zu werden. Dass bis ca. 20:40 Uhr keine weiteren Aktivitäten der Gruppe beobachtet werden konnten, beruht auf dem Umstand, dass das nächste überwachte Gespräch erst ca. 3 Stunden später aufgezeichnet werden konnte. Dabei ist es aufgrund des Umstands, dass die Brüder B C D E(e), die sich um 17:44 Uhr aufgrund der räumlichen Nähe zueinander wieder im Empfangsbereich ihrer Handfunkgeräte befanden und D in dem Telefonat FA5--11 seinen Bruder B aufforderte auf „Dings“ umzustellen, insoweit auch plausibel, dass zunächst keine weiteren Telefonate abgefangen werden konnten. (17) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (17) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--12 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, dass H - aufgrund seines Hintergrundwissens zu dem Ladeninhaber des T13&T14-Shop - davon ausging, dass ein Einbruch in den T13&T14-Shop den angestrebten Erfolg bringen werde, beruhen diese auf der Einlassung des H und des D. Die Einlassungen der Angeklagten zu diesem Punkt decken sich und fügen sich ineinander. H hat angegeben, dass die Vermutung, dass C3 bzw. C3 sein Geld im T13&T14-Shop verstecke, für ihn „ naheliegend“ gewesen sei, weil er von dem Besitzer des Ladens, dem Zeugen P8, gewusst habe, dass dieser „für Pakistaner öfter Geld entgegennahm und nach Pakistan transferierte“. Er habe daher mit B gesprochen, weil er sich sicher gewesen sei, dass sich die Beute im T13&T14-Shop befinden müsse. Mit diesen Angaben Hs deckt sich die Einlassung des D. Dieser hat erklärt, dass H herausgefunden habe, dass der T13&T14-Shop in der T-Straße in Köln-Ehrenfeld einem Pakistaner gehöre, der recht vermögend sei und für andere Pakistaner „Geldtransfers und dergleichen“ mache. Dies habe die Annahme bestätigt, dass C3 bzw. C3 dem Inhaber des T13&T14-Shop sein Geld vielleicht auch „anvertraut“ habe. Zudem werden die Einlassungen auch durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung - Telefonat FA5--12 - gestützt. So kann dem zwischen B und H geführten Telefonat FA5--12 entnommen werden, dass H den Ladeninhaber des T13&T14-Shop - verklausuliert - als sehr vermögend anpreist, in dem er ihn als „ganz Grober“ bezeichnet, der nur „die beste Qualität kaufe“, was unter allen Pakistanern bekannt sei und schließlich im weiteren Fortgang des Gesprächs wörtlich ausführt: „... jeder in Köln weiß, dass es ihm ganz gut geht und deswegen glaube ich , dass die ihm das anvertraut haben.“ (18) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (18) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--13 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Dass B Hs Hintergrundwissen als Mitglied der pakistanischen Community in Köln nutzen wollte, um nähere Informationen zum Ladeninhaber, insbesondere zu der Frage, ob es sich bei diesem um einen „Ungläubigen“ handelt, in Erfahrung zu bringen, beruht auf einer Gesamtschau des Telefonats FA5--13 im Zusammenhang mit den Telefonaten FA1--23 (s.o. II. 2. a) aa) (24)) sowie FA1--26 (s.o. II. 2. a) aa) (25)). Wie bereits oben unter III. D. 1. a) pp) (4) dargestellt, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Telefonate FA1--23 und FA1--26, dass die Argumentations- und Rechtfertigungsgrundlage Bs und Hs bezüglich der Legitimität ihres Vorgehens zum Nachteil des C3 bzw. C3 im Gleichklang zueinander stehen und auf den maßgeblich von al-Q8 formulierten Prinzipien fußen. Danach bedarf die islamische Legitimation des Vorgehens den Nachweis, dass es sich bei dem potenziellen Tatopfer um einen „Ungläubigen“ handelt. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Antwort Hs auf B Frage, ob „der Restaurantbesitzer betet“, so zu verstehen ist, dass er diesen jedenfalls nicht als strenggläubigen – salafistisch orientierten – Muslim einschätzte, ergibt sich dies aus der tatsächlichen - und gemeinten - Bedeutung der Antwort „Das weiß ich nicht. Das ist auch nicht so, dass er auf dem Weg ist, weißt Du.“ Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes - Gespräch über die religiöse Einstellung des Ladeninhabers - ist die Kammer überzeugt, dass H mit der Wendung „auf dem Weg“ die deutsche wörtliche Übersetzung des arabischen Begriffs „manhaj“ meint. Dieser Begriff wurde von den Angeklagten in diversen Gesprächen oftmals in religiösem Zusammenhang eingesetzt. B hat hierzu erklärt, dass man mit diesem Begriff zum Ausdruck bringe, wenn jemand im rechtlichen und religiösen Sinne „auf dem richtigen Weg“ - im Sinne von „auf Linie“ - sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sprachsachverständigen K2 hält die Kammer diese Ausführungen auch für plausibel. Diese hat erläutert, dass der Begriff wörtlich im Deutschen als „Weg, Methodik“ zu verstehen sei. Die Grundbedeutung des Wortes fügt sich insoweit mit den Ausführungen des B zu der tatsächlichen kontextuellen Verwendung. (19) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (19) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--14 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Die Feststellung, dass C3 bzw. C3 den „Einbruch“ zwischenzeitlich bemerkt hatte, beruht auf einer Zusammenschau der Telefonate FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) und FA5--14. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziff. III. D. 2. b) aa) (10) Bezug genommen. (20) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (20) zu dem Inhalt des Telefonats FA5--15 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Der Zusammenhang zu dem vorangegangenen Telefonat liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. (21) Die Feststellungen unter II. 2. b) aa) (21) zu dem Inhalt der Telefonate G--2 und G--3 beruhen ebenfalls auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieser Telefonate. Soweit D sich ursprünglich dahingehend eingelassen hat, dass er in der Nacht vom 11.08. auf den 12.08.2013 bis etwa 00:30 Uhr mit der Zeugin D10 gemeinsam am Rheinunfer gewesen sei, hat er auf Vorhalt des Telefonats G--2 schließlich eingeräumt, dass er sich bei dieser Gelegenheit tatsächlich mit seinem Bruder B und mit H getroffen und dabei auch über den geplanten Einbruch gesprochen habe. Er habe sich hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge insoweit vertan. Die ursprüngliche Einlassung des D konnte, da sie der dem Befund der Telekommunikationsüberwachung zu entnehmenden zeitlichen Abfolge widersprach, den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Aus den Zeitstempeln der vorerwähnten Telefonate G--2 und G--3 ergibt sich, dass D um kurz nach Mitternacht seinen Bruder B bittet, raus zu kommen und aus dem folgenden Telefonat G--3 zwischen B und seiner Frau ergibt sich dann, dass die Brüder noch um 00:38 Uhr zusammen waren. Die auf Vorhalt des Telefonats G--2 erfolgten Angaben des D sind hingegen mit dem Befund der TKÜ in Einklang zu bringen, so dass die Kammer diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Soweit in der Darstellung der zeitlichen Abläufe - D erklärte sich nach der Unterredung gegen 00:30 Uhr mit D10 getroffen zu haben - geringe Unschärfen zu erkennen sind, steht dies der Glaubhaftigkeit der ergänzenden Angaben des D nicht entgegen. Dass die exakten zeitlichen Bestimmungen nach einem Zeitablauf von ca. drei Jahren gewissen Erinnerungsunschärfen unterliegen ist nachvollziehbar, da zumindest die Geschehensabläufe im Kern stimmig wiedergegeben werden konnten. bb) Unmittelbares Tatgeschehen (1) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (1) beruhen auf den im Kern übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten H und B. B hat vollumfänglich eingeräumt, dass er in der Nacht zum 12.08.2013 die Seitentür des T13&T14-Shop aufgehebelt und aus den Räumlichkeiten einen Büroschrank mit einem darin montierten Tresor entwendet habe, in dem sich Bargeld in Höhe von ungefähr 900,- bis 1.200,- EUR befunden habe; dieses habe er behalten und für eigene Zwecke verwendet. Detailliertere Angaben zum Geschehensablauf hat B – auch auf Nachfrage – nicht gemacht. H wiederum hat eingeräumt, dass er in der Nacht zum 12.08.2013 gemeinsam mit B die Räumlichkeiten des T13&T14-Shop in Köln-Ehrenfeld aufgesucht und zunächst von außen erkundet habe. Schließlich hätten sie beide „an der Seite die Tür zum Shop mit Gewalt geöffnet“ und er, H, sei „kurz mit im Laden“ gewesen, habe diesen dann aber sofort wieder - „ohne jede Beute“ - verlassen, weil ihm die Situation „zu riskant und zu unheimlich“ gewesen sei. Er selbst sei danach in seinen eigenen „Laden“ gefahren und könne „nicht mit Sicherheit behaupten, wer danach den Tresor mit dem Schrank aus dem T13&T14shop geholt“ habe. Er sei an dem Einbruch erst von dem Moment an wieder beteiligt gewesen, als „der Schrank samt Tresor“ in die Garage seiner Mutter verbracht worden sei. Die Einlassungen der Angeklagten H und B bezüglich der Durchführung des Einbruchs in das Ladenlokal korrespondieren miteinander, sind in sich nachvollziehbar und geben daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus decken sich die Angaben der Angeklagten im Randgeschehen auch mit den Angaben des D, der auf Vorhalt des Telefonats G--2 erklärt hat, dass, nachdem er mit B und H über den Einbruch gesprochen habe, sein Weg sich von dem ihren getrennt habe, da er (D) nicht habe vor Ort agieren wollen. Diese Darstellung impliziert, dass der verabredete Einbruch von seinem Bruder B sowie von H ausgeführt worden sein muss, weil er selbst nach eigener Darstellung erst wieder mit dem Einbruchsgeschehen befasst gewesen ist, als er am frühen Morgen den Abtransport des Büroschrank mit dem eingebauten Safe organisierte. Schließlich werden die Einlassungen der Angeklagten gestützt durch die Bekundungen der Zeugen P8 und P2. So haben die Zeugen P8 und P2 einvernehmlich bekundet, dass am Morgen des 12.08.2013 der Zeuge P8 festgestellt habe, dass die Notausgangstür gewaltsam geöffnet und schwer beschädigt gewesen sei. Der Zeuge P2 hat darüber hinaus detaillierte Bekundungen zum Zustand des chaotisch durchwühlten und verwüsteten Ladenlokals am Morgen gemacht und ausgeführt, dass die Geschäftsräume völlig durcheinander gebracht gewesen seien und schließlich, dass der im Büro befindliche Schrank, in dem Wechselgeld aufbewahrt werde, entwendet worden sei. Dies hat auch der Zeuge P8 bestätigt. Darüber hinaus hat die Kammer Lichtbilder des T13&T14-Shop in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, die die Polizei im Zusammenhang mit der Untersuchung der Tatörtlichkeit nach der Anzeigenerstattung gemacht hatte. Auf Außenaufnahmen der seitlichen Tür der Geschäftsräume konnten dabei eindeutige Hebelspuren auf der Höhe des Schlosses festgestellt werden. Diese Hebelmarken stehen in Einklang mit der Schilderung der Angeklagten B und H zum Einbruchsgeschehen. Im Ergebnis ist die Darstellung von B und H zum unmittelbaren Vorgehen am und im T13&T14-Shop also sowohl mit der Einlassung des D als auch mit den zusätzlichen Erkenntnissen zum Schadensbild, welches am 12.08.2013 am Tatort vorgefunden wurde, in allen wesentlichen Punkten kompatibel und daher auch glaubhaft. Die Feststellungen zu der baulichen Beschaffenheit des Tresors und dessen Einbau beruhen auf den Bekundungen der Zeugin P9 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tresors selbst sowie eines neuwertigen baugleichen Modells. Die Zeugin vermochte detailliert und plastisch die optischen Merkmale des Tresors wiederzugeben und hervorstechende Kennzeichen - Zweifarbigkeit und Farbton - zu benennen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie den Tresor selbst in einem Baumarkt gekauft habe und sein Preis bei 25,- EUR gelegen habe. Soweit die Zeugin P9 im Rahmen der Identifizierung des Tresors auf den Lichtbildern des im Wald in Köln-Brück sichergestellten - beschädigten - Tresors zunächst angegeben hat, dass es sich hierbei nicht um den in den Schrank eingebauten Tresor handele, begründet dies keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel, dass der von der Polizei im Wald in Köln-Brück sichergestellte zerstörte Tresor tatsächlich mit dem aus dem T13&T14-Shop entwendeten Tresor identisch ist, worauf später noch näher einzugehen sein wird. Die Zeugin P8 hat indes selbst eingeräumt, dass sie Schwierigkeiten habe, die Ausmaße des Objekts auf Lichtbildern richtig einzuschätzen. Darüber hinaus vermochte sie plausibel zu erläutern, warum sie im Rahmen der Vorlage der Lichtbilder des beschädigten Tresors den im T13&T14-Shop eingebauten Safe nicht habe wiedererkennen können, nämlich weil dieser (der beschädigte Tresor) „einfarbig“ gewesen sei. Anhand der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder war die Kammer jedoch in der Lage, einen genaueren Vergleich zwischen dem im Wald sichergestellten - beschädigten - Tresor und einem neuwertigen baugleichen Modell durchzuführen. Dabei war eindeutig zu erkennen, dass die Zweifarbigkeit des Objekts auf der an der Front angebrachten - farblich dunkler abgesetzten - Kunststoff-Blende beruht, die bei dem im Wald sichergestellten Modell - vermutlich aufgrund der Beschädigung durch die gewaltsame Öffnung der Tür - fehlte. Das Lichtbild des baugleichen - neuen - Tresors vermochten hingegen alle drei Zeugen - Muhammed und P9 sowie P2 - als das im T13&T14-Shop eingebaute „Modell“ zu identifizieren. Daher hat die Kammer im Ergebnis einerseits an der Identität zwischen dem entwendeten und dem später aufgefundenen Tresor keine Zweifel, bewertet die - unzutreffenden - Erstangaben P9s zum Foto des zerstörten Tresors aber als nachvollziehbaren Irrtum, der nicht auf eine bewusste Falschaussage hindeutet. Hinsichtlich der Entfernung Hs vom Tatort selbst hat die Kammer sich an dessen Einlassung orientiert. Nähere Feststellungen zum genauen Zeitpunkt seines Weggangs konnte die Kammer nicht treffen und ist daher in Übereinstimmung mit seiner Darstellung davon ausgegangen, dass dieser noch vor dem Transport des Schrankes mit dem eingebauten Tresor/Safe auf die Straße erfolgt ist. Weder B noch D(e) haben sich auf Nachfrage zur Darstellung Hs näher äußern wollen. (2) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (2) bezüglich der Entwendung des Tresors mitsamt Schrank aus den Geschäftsräumen des T13&T14-Shop beruhen auf den weitgehend übereinstimmenden Einlassungen von B und D(e). B hat - wie bereits oben dargestellt - pauschal eingeräumt, dass er den Tresor aus den Geschäftsräumen entwendet habe. D - der bei dem eigentlichen Einbruchsgeschehen nach eigener Darstellung nicht vor Ort war - hat plastisch geschildert, welches Bild sich ihm bot, als er im Morgengrauen, nachdem er über Stunden keine Meldung von seinem Bruder erhalten hatte, in Ehrenfeld vor dem Ladenlokal eintraf. Dabei waren die Schilderungen des D so detailreich und plausibel, dass die Kammer auch diesbezüglich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Angaben hat. D gab an, in Köln-Ehrenfeld habe sich ihm ein „groteskes Bild“ geboten. Er habe „auf einmal“ vor einem „riesigen Stahlschrank“ gestanden und sich gedacht, es habe doch nur „eine Tasche rausgeholt werden“ sollen. Er habe „seinen Bruder“ gefragt, ob er „wahnsinnig“ sei, weil es ja auch schon früher Morgen gewesen sei. Der Berufsverkehr habe unmittelbar bevorgestanden und deshalb habe er zunächst gesagt, „man solle das Ding einfach dort stehen lassen und zusehen, dass man wegkommt“. „B“ habe aber erwidert, dass das Geld sicherlich in dem Schrank sei, weil in dem Laden keine Tasche gewesen sei. B habe nicht gewollt, dass die ganze Arbeit umsonst gewesen sei. Er selbst, D, sei dann auch „neugierig“ geworden, ob das Geld sich tatsächlich in dem Safe befinde und habe dessen Abtransport organisiert, indem er seinen Schwager C1 mit einem Transportfahrzeug, einem Mercedes-Sprinter, angefordert habe. Die Feststellungen in Bezug auf die Entwendung des gesamten Schrankes werden zudem gestützt durch die Aussagen der Zeugen P8 und P2. Diese haben einvernehmlich bekundet, dass sie im Rahmen der Bestandsaufnahme nach der Entdeckung des Einbruchs feststellen mussten, dass der gesamte Schrank, in dem über das Wochenende hinweg lediglich Wechselgeld in Form von Münzgeld in einem Safe aufbewahrt wurde, vollständig weg war. Gestützt wird dies zudem durch die Bekundungen der Zeugin P9, die bekundet hat, dass sie einige Tage nach dem Einbruchsgeschehen ebenfalls das Lokal aufgesucht und festgestellt habe, dass der Schrank weg gewesen sei. Soweit die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob B bei dem Transport des Schrankes mit dem eingebauten Safe aus dem T13&T14-Shop heraus auf die Straße durch eine weitere Person unterstützt worden ist – was aufgrund der Gewichtsverhältnisse eigentlich naheliegt – ergibt sich dies aus den folgenden Erwägungen: H hat eine Beteiligung an diesem Teil der Tatausführung bestritten. B und D(e) haben sich hierzu nicht näher äußern wollen. In den Telefongesprächen taucht die gesondert verfolgte D10 im Vorfeld und im Nachgang des Einbruchs als Helferin (Fahrerin) auf, ohne dass ihre genauen Tatbeiträge – abgesehen von der Beschattung des C3 bzw. C3, die sie durch einen Chat mit D selbst „dokumentiert“ hat – in der Hauptverhandlung hätten rekonstruiert werden können. Dass sich ihr Tatbeitrag jedoch nicht darin erschöpft hat, legt der Umstand nahe, dass D in dem Telefonat FA5--20 seinem Bruder B während des Abtransportes des Tresors aufgibt, dieser solle mit „H und der Dings“ reden, damit jetzt alle „die Handys ausmachen und Karten raus“. D10 ist auch schon in einem früheren Gespräch (FA5--7) als „Dings“ bezeichnet worden. B schlägt in diesem Telefonat seinem Bruder vor, dass D10 - die „Dings“ - mit „einsteigen“ solle, nachdem die beiden zuvor verschiedene Alternativen erörtert hatten, einen Fahrer zu organisieren. Auch in der Einlassung des D zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem T13&T14-Shop taucht sie an vielen Stellen – unter anderem auch beim Abtransport des Tresors – auf. Schon allein deshalb kann die Einlassung Hs, er habe den Tresor nicht mit B zusammen heraus auf die Straße getragen, nicht widerlegt werden. Hinzu kommt, dass B sehr viel später - Mitte 2014 - in einem Telefonat (J--21) noch eine weitere Person (bezeichnet als „Shahid“ - Märtyrer) erwähnt hat, mit der er eine Beuteaktion durchgeführt habe; dies deutet auf die Möglichkeit hin, dass für den Abtransport kurzfristig als zusätzlicher Helfer – der zwischenzeitlich in Syrien umgekommene Jihadist G11 – hinzugezogen worden sein könnte. Hierauf wird später noch unter III. D. 2. b) bb) (12) näher eingegangen werden. Neben H kommen also zumindest zwei weitere Personen in Betracht, die B bei dem Transport des Schrankes aus dem Laden heraus auf die Straße geholfen haben könnten, ohne dass der Kammer in diesem Bereich sichere Feststellungen möglich gewesen wären. Die Feststellungen zum Zustand der Geschäftsräume am Morgen des 12.08.2013 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen P8 und P2, die vollumfänglich gestützt werden durch den polizeilich festgehaltenen photographischen Befund des Tatorts. Die Kammer hat im Wege der Inaugenscheinnahme die Lichtbilder der Örtlichkeit in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf diesen Lichtbildern ist zu erkennen, dass alle Räume durchwühlt wurden, wobei insbesondere eine Verwüstung der hinteren Büroräume festzustellen war. Letzteres ist unter Berücksichtigung des Umstands leicht nachvollziehbar, dass nach Taschen mit Geld gesucht wurde und mit der Lagerung von privaten Wertgegenständen oder Geld nicht in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen, sondern eher im Bürobereich zu rechnen war. Die Feststellungen zu der Höhe der durch den Einbruch entstandenen Vermögensschäden der Teilhaber des T13&T14-Shop und den Kosten der Instandsetzung beruhen auf den Bekundungen der Zeugin P9, die exakte Angaben zu der Schadenshöhe der aufgehebelten Seitentür, den Reparaturkosten und der Höhe der Regulierung („zwei Drittel“) machen konnte. Soweit die Zeugen P8 und P2 anderslautende - höhere - Beträge bekundet haben, waren diese offensichtlich und auch nach eigenen Angaben nur geschätzt und unzuverlässig. Der Zeuge P2 hat bekundet, dass der Sachschaden sich vornehmlich auf die Beschädigung der aufgehebelten Tür bezogen habe und der Betrag habe sich auf ca. 4.000,- bis 5.000,- EUR belaufen. P8 hat hierzu angegeben, dass die Tür 5.000,- bis 6.000,- EUR gekostet habe. Beide Zeugen haben hier überschlägig - aus der Erinnerung - grobe Angaben gemacht, ohne diese auf konkrete Anknüpfungsgrößen beziehen zu können. Die Angaben beider Zeugen zu diesem Punkt waren daher nicht geeignet, die nachvollziehbaren und exakten Angaben der Zeugin P8 in Zweifel zu ziehen, zumal diese das Kassenbuch für ihren Mann geführt hat. Daher hat die Kammer deren – niedrigere – Ansätze ihren Feststellungen zugrundegelegt. Soweit die Höhe des in dem Tresor verwahrten Wechselgeldes festgestellt wurde, beruht auch diese Feststellung auf den Bekundungen der Zeugin P9. Diese vermochte detaillierte und plausible Angaben zu dem in dem Tresor verwahrten Wechselgeld des Geschäftes zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund ihrer buchhalterischen Tätigkeit für das Geschäft ihres Mannes konnte die Zeugin - unter Heranziehung des von ihr geführten Kassenbuchs - ihre Rechengrundlage offen legen und nachvollziehbar darstellen, so dass die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin hatte. Soweit die Angaben der Zeugen P8 und P2 nicht völlig in Einklang mit den Angaben der Zeugin P9 stehen, konnte die Kammer deren Angaben ihren Feststellungen nicht zugrunde legen, da beide Zeugen - wie schon zuvor beim Schaden an der Tür - offenkundig nur Schätzungen zu den von ihnen im Tresor vermuteten Beträgen angaben und keine konkreten Beträge auf Grundlage eigener Berechnungen benennen konnten. Vielmehr hat sich P9 in ihrer gesamten Aussage nach Einschätzung der Kammer als diejenige Zeugin herauskristallisiert, die die finanzielle Abwicklung der Einbruchsschäden – die sie selbst vorgenommen hat – am genausten und am zuverlässigsten beschreiben konnte. Soweit B in seiner Einlassung angegeben hat, dass in dem Tresor ein Betrag in Höhe von 900,- bis 1.200,- EUR enthalten gewesen sei, war auch diese Angabe nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bekundungen der Zeugin P9 zu begründen. Die Zeugin war die einzige Person, die auf Grundlage von schriftlichen Aufzeichnungen in der Lage war, die Beträge konkret nachzuvollziehen. Dass B diesbezüglich - nach dem erheblichen Zeitablauf - gewissen Erinnerungsunschärfen unterliegt, erscheint der Kammer auch nahe liegend. Hinzu kommt, dass B mit seiner Darstellung denjenigen Betrag beschrieben hat, der ihm durch die Öffnung des Tresors zugefallen sein soll. Da er indes an der Öffnung des Tresors nicht alleine beteiligt war und es nicht fernliegt, dass auch seine Brüder C und E(e) einen Anteil an der Beute bekommen haben könnten, sieht die Kammer in der Sache keinen Widerspruch zu der Darstellung der Zeugin P9, die den im Tresor enthaltenen Wechselgeldbetrag insgesamt auf etwa 1.600 € beziffert hat. (3) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (3) beruhen auf der Einlassung des D. Wie bereits oben dargestellt, vermochte D die Situation vor dem T13&T14-Shop plastisch zu schildern. Dabei imponierte insbesondere seine Verwunderung über das in Anbetracht des bevorstehenden Berufsverkehrs unprofessionelle und undurchdachte Vorgehen seines Bruders, der sich mit der Tatbeute in exponierter Stellung im Straßenverkehr für jedermann sichtbar aufhielt. Diese Angaben zu seinen innerpsychischen Vorgängen sind insbesondere glaubhaft, da sie aufgrund der geschilderten objektiven Gegebenheiten - exponierte Stellung im Straßenverkehr, bevorstehender Berufsverkehr - plausibel und in Anbetracht der bereits bestehenden Sorge des D im Hinblick auf seine zu dem Zeitpunkt noch laufende Bewährung und der reellen Gefahr des Bewährungswiderrufs auch nachvollziehbar sind. Soweit D sich dahingehend eingelassen hat, dass er bei dem Einbruchsgeschehen selbst nicht zugegen gewesen sei, sondern erst später am frühen Morgen die Örtlichkeit aufgesucht habe, fügt sich dies mit den Einlassungen der Angeklagten B und H. Diese haben ebenfalls angegeben, dass sie gemeinsam - mithin ohne D - den T13&T14-Shop aufgesucht hätten. Die Einlassungen werden zudem gestützt durch das bereits vorerwähnte zwischen B und D(e) geführte Telefonat FA5--1 (s.o. Ziff. III. 4. a) bb) (2)) in dem die Brüder verklausuliert - „Du verträgst kein scharfes Zeug“ - zur Sprache bringen, dass D wegen seiner strafrechtlichen Vorbelastung nicht an einem unmittelbaren Vorgehen im Vordergrund beteiligt werden sollte, weil dies mit der Gefahr einer Entdeckung verbunden gewesen wäre und die Bewährung hätte gefährden können. Die Einlassung des D bezüglich der im Nachgang des Einbruchs durch ihn erfolgten Organisation des Abtransports, wird gestützt durch die Telefonate FA5--16 (s.o. II. 2. b) bb) (4)) , FA5--17 (s.o. II. 2. b) bb) (5)), FA5--18 (s.o. II. 2. b) bb) (6)), FA5--19 (s.o. II. 2. b) bb) (8)) und FA5--20 (s.o. II. 2. b) bb)) (9)). Aus diesen Telefonaten des D - auf die in den folgenden Abschnitten noch näher einzugehen sein wird - geht hervor, dass er am frühen Morgen des 12.08.2013 zunächst C1 und seinen Transporter eilig angefordert und im weiteren die Durchführung des Abtransport des Schrankes organisatorisch und logistisch geleitet hat. (4) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (4) zu dem Inhalt des Telefonates FA5--16 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. (5) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (5) zu dem Inhalt des Telefonates FA5--17 beruhen ebenfalls auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass D am Telefon nicht die Adresse des T13&T14-Shop durchgeben wollte und C1 daher erst zum Imbiss des Hs gelotst hat, beruht dies auf seiner Einlassung. D hat erklärt, dass er C1 vor Hs Laden getroffen und dort die Anschrift des T13&T14-Shops mitgeteilt habe. Die Einlassung des D ist - trotz der aufgrund der von D geschilderten am frühen Morgen in Ehrenfeld herrschenden Hektik und des aufgrund des zeitlichen Mehraufwandes unpraktikablen Vorgehens - insoweit plausibel, als sich das Verhalten in das Gesamtbild des D fügt. Dieser hat zudem angegeben, dass er, nachdem er nach Stunden keine Mitteilung von seinem Bruder über den Fortgang in Ehrenfeld erhalten habe, statt telefonisch den Stand zu erfragen, mit dem Taxi nach Ehrenfeld gefahren sei. Auch dies war offenkundig dadurch motiviert, eine mögliche telefonische Überwachung der Kommunikation bzw. Ortung der Standorte zu umgehen. Dieses Verhalten Ds findet in diversen weiteren Telefonaten Bestätigung. So hat D im Rahmen der Observation des C3 bzw. C3 durch B diesen mehrfach dazu angehalten nicht am Telefon zu kommunizieren, sondern stattdessen die Handfunkgeräte (Walkie-Talkies) zu nutzen, so in dem Telefonat FA5--6 (s. Ziff. II. 2. b) aa) (11)). Ebenso wird dies gestützt durch das zwischen B und D(e) geführte Telefonat FA5--20, in dem D seinem Bruder den dringlichen Hinweis gibt, „die Handys ausmachen und die Karten raus!“. (6) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (6) zu dem Inhalt des Telefonates FA5--18 beruhen wiederum auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. (7) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (7) beruhen auf der Einlassung des D. Dieser hat auf Nachfrage eingeräumt, dass neben B noch D10 und H beteiligt gewesen seien. Daher habe er telefonisch seinen Bruder darauf hingewiesen, dass diese ihre Handys ausschalten müssten. Soweit H sich dahingehend eingelassen hat, dass er, nachdem er den T13&T14-Shop verlassen habe, sich zu seinem Imbiss begeben und dann erst wieder mit der Sache betraut worden sei, nachdem der Tresor in seiner Garage deponiert worden sei, vermag die Kammer der Einlassung des H insoweit nicht zu folgen. Aus dem Telefonat FA5--20 ergibt sich, dass H in den frühen Morgenstunden des 12.08.2013 ebenfalls noch vor Ort in der Nähe des T13&T14-Shop gewesen sein muss und zumindest im Rahmen des Abtransports behilflich gewesen ist. In dem zwischen D und B(e) geführtenTelefonat fordert D seinen Bruder eindringlich dazu auf, dass er (B) mit „H“ und „Dings“ reden solle, die sollten „die Handys ausmachen und die Karten raus“ nehmen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass D hinsichtlich der Gefahr einer möglichen Ortung der Mobilfunkgeräte besondere Vorsicht walten ließ, ist davon auszugehen, dass er sich vor diesem Hintergrund veranlasst sah, diesen Warnhinweis auszusprechen, da H und D10 sich noch gemeinsam in Tatortnähe aufhielten. Diese Maßnahme hätte keinen Sinn ergeben, wenn H sich bereits in seiner eigenen Garage oder in seinem Imbiss H2 in der Nähe des R-Platzes in Köln befunden hätte, da eine Ortung dort kein belastendes Indiz gewesen wäre. (8) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (8) bezüglich des Transport des Safes von Ehrenfeld zum Laden des H mit dem Transporter des C1 und den Weitertransport des Tresors mit dem Krankenwagen des D11 beruhen auf der Einlassung des D. Dieser hat erklärt, dass sein Schwager C3, nachdem er diesem die Anschrift des T13&T14-Shops mitgeteilt hatte, „dorthin gefahren“ sei. Er, C1, habe den Auftrag gehabt, den Schrank abzuholen und zu Hs Laden in der Nähe vom R-Platz zu bringen. Dort habe er - D - gewartet. Den Schlüssel für das Ladengeschäft habe er zuvor von H erhalten. Zwischenzeitlich sei auch „der D11“ (DB D11) „mit seinem Krankenwagen“ gekommen. Er, D, habe noch geprüft, ob der Tresor in den Krankenwagen reinpassen würde, und sei dann weggefahren. Später habe er telefonisch gehört, dass sein Bruder, B, Probleme gehabt habe, den Schrank in den Krankenwagen des D11 einzuladen. Er habe B aber „entsprechend instruieren“ können, wie er den Stahlschrank am besten verladen konnte. Die Einlassung des D wird gestützt durch das Telefonat FA5--19 (s.o. II. 2. b) bb) (8)), auf dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung die weiteren Feststellungen zum Inhalt dieses Telefonates beruhen. Aus dem Telefonat ergibt sich, dass ein Gegenstand nicht in ein Fahrzeug passt. D erteilt darauf Anweisungen, wie die Platzprobleme gelöst werden können, und gibt B konkrete praktische Hinweise, was er zu tun habe. Diese Anweisungen stehen vollumfänglich im Einklang mit der Einlassung Ds, dass er im Rahmen des Verladens des Schrankes Tipps gegeben habe. Daher konnte seine Einlassung auch insoweit den Feststellungen zugrundegelegt werden. (9) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (9) zu dem Inhalt des bereits mehrfach erwähnten Telefonates FA5--20 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass D mit diesen Tipps eine nachträgliche Ortung des Standorts der Mobiltelefone verhindern wollte, wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. 4. a) cc) (7) und (5) Bezug genommen. Sie beruhen auf der Einlassung Ds. (10) Dass der Tresor in Hs Garage in Ostheim deponiert wurde, beruht auf den im Kern und in vielen Details übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten H und D. So hat H in seiner Einlassung selbst dargelegt, dass der Tresor in der Garage seiner Mutter „gelagert“ worden sei. D hat sich dahingehend eingelassen, er wisse vom „Hörensagen“, dass der Tresor in die Garage des H gebracht worden sei, um ihn in Ruhe öffnen zu können. Die Einlassungen werden in diesem Punkt auch gestützt durch das Telefonat A--35 vom 13.08.2013 (s.o. II. 2. b) cc) (4)). Aus diesem zwischen H und D geführten Telefonat, welches durch die konspirative Sprechweise Hs offenkundig für D selbst schwer verständlich ist - dieser muss nämlich mehrmals nachfragen -, ergibt sich, dass H noch zuhause ist und die Öffnung des Tresors schnellstmöglich organisieren möchte. H wiederholt in dem Telefonat mehrfach, dass „das Essen“ fertig sei, dass man jetzt essen müsse und dass er die „Küche sauber machen“ müsse. „H1“ wolle einen „großen Teller“ holen. D ist das aber nicht recht und er gibt an, er werde sich selbst darum kümmern. Es ist aus der Gesprächssituation heraus klar, dass H D daran erinnern möchte, dass man noch etwas zu erledigen habe, und dass er dafür Hilfe brauche. Dass H zum Zeitpunkt des Telefonats tatsächlich noch zuhause ist und nicht, wie von ihm wörtlich mehrfach wiederholt, im „Restaurant“, ergibt sich zum einen aus dem Telefonat selbst sowie aus einer Zusammenschau mit dem Telefonat FA5--22. H erklärt D in dem Telefonat A--35 nach mehrfacher Wiederholung, „Restaurant, weißt Du, was ich jetzt meine, ne?“, und schließlich, um sicher zu gehen, dass D ihn auch richtig versteht, übergibt er den Hörer an ein Kind, das einige Worte mit D wechselt, und fragt sodann D: „So hast Du jetzt verstanden?“ Aus diesem Ablauf schließt die Kammer, dass H tatsächlich nicht in seinem Imbiss, sondern zuhause in Ostheim war und, um dies D verständlich zu machen - ohne es ausdrücklich am Telefon aussprechen zu müssen -, eines seiner Kinder ans Telefon geholt hat. Diese Einschätzung wird gestützt durch das zwischen H und B eine knappe halbe Stunde später geführte Telefonat FA5--22 (s.o. II. b) bb) (2)). Hier erklärt H B ausdrücklich, dass er „zum Laden“ müsse, worüber B völlig erstaunt ist. H erklärt ihm daraufhin, dass er seinen Vater im Laden ablösen müsse, weil dieser einen Termin habe. Aus der Zusammenschau dieser beiden Telefonate ergibt sich eindeutig, dass H während des Telefonates mit D nicht im Imbiss gewesen ist und verklausuliert versucht hat, seinen Standort, zuhause, mitzuteilen. Dies fügt sich bruchlos zu seiner Einlassung, dass er nach dem Einbruch mit dem Tresor in der Garage seiner Mutter an seiner Wohnanschrift gewesen ist. Dass es H tatsächlich um die Öffnung und anschließende Beseitigung des bei ihm befindlichen Tresors ging, schließt die Kammer zum einen aus der verschleiernden Formulierung Hs „Die Küche, die Küche, ähm äh, müsste nur sauber gemacht werden.“ Vor dem Hintergrund, dass H sich zuhause befand und es auch sonst keinen Sinn ergibt, dass D in die Reinigung einer Küche eingebunden werden sollte, ergibt sich, dass H hier auf konspirative Art Absprachen mit D trifft. Insbesondere aus der folgenden Mitteilung Hs „Und der H1 wollte nen großen Teller holen.“, und der anschließenden Erklärung Ds, er werde sich drum kümmern, ist schließlich zu folgern, dass es um die Beschaffung von Hilfswerkzeug für die Öffnung des Tresors geht. Diese Wertung wird weiter gestützt durch den Umstand, dass die Polizei D gemeinsam mit D10 am selben Tag noch bei dem Kauf von Trennscheiben in einem Baumarkt beobachtet hat, worauf unten noch näher einzugehen sein wird. (11) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (11) beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten B und D(e) sowie Hs. B hat angegeben, dass neben seiner Geldnot sein Motiv auch gewesen sei, das von C3 bzw. C3 „entwendete Geld“ zurückzuholen. Dabei sei die Schädigung von P8 ein notwendiges Übel gewesen und nicht das Ziel. Aus der Einlassung ergibt sich, dass B es als unvermeidbare Konsequenz erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, auch den Zeugen P8 bzw. die übrigen Inhaber des T13&T14-Shop, zu schädigen und dass sein Ziel darin bestand, sich das im Tresor enthaltene Geld zuzueignen und nach eigenem Gutdünken damit zu verfahren. Diese Wertung wird gestützt durch die Einlassung des D sowie den Inhalt des zwischen B und H geführten Telefonats FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)). D hat auf Vorhalt dieses Telefonats angegeben, dass auch er den Inhalt des Gesprächs, ob der Ladeninhaber betet, so gedeutet habe, dass es um die Frage der Rechtfertigung gegangen sei, warum man jetzt auch ihn (den Ladeninhaber) in „Mitleidenschaft“ ziehe, obwohl keine Beteiligung an der C3 bzw. C3-Geschichte bestehe und er auch sonst nichts verbrochen habe. Wie bereits oben erörtert (s.o. III. D. 1. a) pp) (4)) deutet die Kammer die Frage des B dahingehend, dass geprüft werden soll, ob die Inhaber des T13&T14-Shops legitimes Ziel eines deliktischen Vorgehens sein können, weil sie keine anerkennenswerten Muslime sind. Dies ergibt im Umkehrschluss, dass auch eine Schädigung der Ladeninhaber billigend in Kauf genommen wurde, weil man sich sonst derartige Gedanken nicht hätte machen müssen. Soweit D auf Nachfrage in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass er an dem Inhalt des Tresors kein Interesse gehabt habe, nachdem H ihm mitgeteilt habe, dass lediglich 300,- EUR in dem Tresor enthalten seien, steht dies seiner Zueignungsabsicht bei der Tatausführung nicht entgegen. So hat sich D in seiner schriftlichen Einlassung dahingehend erklärt, dass er bei Beginn des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 von der Beute habe partizipieren wollen und sich auch nur aufgrund der Aussicht, dass es sich um einen in seinen Augen lohnenswerten (hohen) Betrag gehandelt habe, zu der Tat bereit erklärt habe. An Kleingeld - so D - habe er dann später aber kein Interesse gehabt. Seine Darstellung war dabei auch deshalb aus sich heraus glaubhaft, weil sie ein nachvollziehbares Motiv für seine Beteiligung anbieten konnte. Daraus schließt die Kammer, dass D grundsätzlich mit Bereicherungsabsicht handelte. Erst als sich heraus stellte, dass es sich nicht um einen für ihn lohnenswerten Betrag handelte, verlor er im Nachhinein das Interesse an einer Aufteilung der Beute und überließ es seinem Bruder B, über die Verwendung des Geldes und seinen eventuellen Einsatz „fisabilillah“ - also als Werk für Gott - zu entscheiden. Ds Darstellung, dass er zumindest ursprünglich durchaus durch ein eigenes Interesse auf einen Beuteanteil zur Tat motiviert worden ist, wird gestützt durch das Telefonat FA1--4 (s.o. II. 2. a) aa) (3)), in dem D, als er erstmalig von B in den Tatplan eingeweiht wird, begeistert erklärt: „Wir bereiten das jetzt so richtig vor; wir machen das Ding leer, inshallah (so Gott will)!“ Seine begeisterte, fast schon euphorische Stimmung reflektiert hier sein sofortiges Interesse an der avisierten Tatbeute und lässt sich mit seiner Einlassung ohne weiteres in Einklang bringen. Dass auch H mit entsprechender Zueignungsabsicht gehandelt hat, beruht ebenfalls auf seiner Einlassung. H hat eingeräumt, dass er an der avisierten Beute auch ein eigenes Interesse gehabt habe. Dass H dabei mit dem unvermeidlichen Bewusstsein handelte, dass der Tresor des T13&T14-Shop mit großer Wahrscheinlichkeit auch Geld der Ladeninhaber enthalten würde, ergibt sich – ebenso wie bei B – wiederum aus dem Befund der TKÜ. Das zwischen H und B geführte Telefonat FA5--13 (s.o. II. 2. b) aa) (18)) spricht insoweit für ein gemeinsames Bewusstsein, zwangsläufig auch die Ladeninhaber schädigen zu „müssen“. Dass auch H damit einverstanden war, ergibt sich daraus, dass er auf Bs Frage, ob auch der Ladenbesitzer bete - und mithin ein legitimes Opfer sei - zunächst angibt, er wisse dies nicht, dann aber beschwichtigend sagt: „Das ist auch nicht so, dass der auf dem Weg ist, weißt Du.“ Mithin war beiden - B und H - klar, dass auch etwaiges Vermögen der Ladeninhaber entwendet werden würde, welches sie für sich bzw. für Dritte („fisabilillah“ - Werk Gottes) verwenden wollten. Soweit H weiter angegeben hat, dass auch er kein eigenes Interesse an dem in dem Tresor befindlichen Geld mehr gehabt habe, nachdem er - wider Erwarten - festgestellt habe, dass es sich nur um einen geringen Betrag gehandelt habe, kann dahin stehen, ob H den Tresor tatsächlich alleine durch einen Wurf auf den Boden geöffnet hat. Die Kammer hält es zwar durchaus für technisch möglich, dass die Öffnung des Tresors aus dem T13&T14-Shop durch grobe Gewalteinwirkung gelungen sein mag, weil derartige Modelle aus dem Baumarkt durchweg mit magnetisch gesteuerten Riegeln arbeiten, die mit einem Federmechanismus ausgestattet sind und daher im Einzelfall auch durch harte Erschütterungen ausgelöst werden können. Letztlich ist dies jedoch ohne praktische Bedeutung, weil die Kammer nach den Einlassungen von H und B ohnehin zu Hs Gunsten davon ausgehen muss, dass er schlussendlich von dem Inhalt des Tresors keinen persönlichen Anteil erhalten, sondern ebenso wie D die Beute B zu weiteren Verwendung überlassen hat. Soweit H nach eigener Darstellung während der Tatausführung sein eigenes Beuteteilungsinteresse verloren hat, hat er gleichwohl mit der Weitergabe des Tresors nebst Inhalt an B daran festgehalten, dass die Beute im Sinne der Gruppe verwendet werden und nicht etwa den Berechtigten zurückgegeben werden sollte. Dass die Öffnung des Tresors anschließend intensiv weiter betrieben wurde zeigen die Telefonate B--10 (s.o. II. 2. b) cc) (7)), B--15 (s.o. II. 2. b) cc) (8)) und B--17 (s.o. II. 2. b) cc) (10)). Sie verdeutlichen, dass der Inhalt des Tresors von der Gruppe gerade nicht als wertlos erachtet wurde. (12) Die Feststellungen unter II. 2. b) bb) (12) , dass möglicherweise auch G11 an der Entwendung und dem Transport des Tresors aus dem T13&T14-Shop beteiligt war, sich dies jedoch nicht sicher klären ließ, beruhen auf dem Befund der Telekommunikationsüberwachung. So ergibt sich aus dem zwischen B und E geführten Telefonat J--21 (s.o. II. 1. c) ee) (4)), dass B gemeinsam mit seinem Bruder D und H sowie einer weiteren Person, die bereits „Shahid“ (Märtyrer) gefallen sei, „eine richtig gute C3 ama-Aktion“ (Beute) gemacht habe. Damals hätten sie ein „Dings“ rausgeholt, und er – B – sei in diesem Zusammenhang mit E und „C“ im „Wald“ gewesen. E erinnert sich und B ergänzt, das habe er mit dem Shahid zusammen „aus dem Laden“ rausgeholt. Aus den im Gespräch benannten Anknüpfungstatsachen - „Dings“ „aus dem Laden“ rausgeholt, deswegen später mit E und „C“ „im Wald“ gewesen - ergibt sich, dass es sich bei der umschriebenen C3 ama-Aktion (Beute), ohne weiteres um den Einbruch in den T13&T14-Shop gehandelt haben könnte. Neben dem Anknüpfungspunkt, dass der Tresor aus dem T13&T14-Shop - „aus dem Laden“ - entwendet wurde, ist für eine Identifizierung der „C3 ama-Aktion“ insbesondere der Hinweis auf die weitere Aktion mit E und „C“ im „Wald“ relevant. Wie sich aus den weiteren überwachten Telefongesprächen ergibt - hierauf wird unten noch näher einzugehen sein -, haben die Angeklagten B, E und C(e) nämlich am 17.09.2013 im Wald in Köln-Neubrück den Tresor aus dem T13&T14-Shop geöffnet. Dass die von B als „Shahid“ umschriebene Person G11 ist, wird wiederum dadurch gestützt, dass B in diesem Telefonat zu dieser Person weitere Angaben macht, die im Einklang mit den polizeilichen Erkenntnissen zu G11 stehen. So hat B seinem Bruder E erklärt, dass dieser „Bruder“ vor der Aktion noch „bei D1 14 Tage geschlafen“ habe und aus Bergisch Gladbach gekommen sei. Diese Anknüpfungstatsachen stimmen mit den zu G11 ermittelten polizeilichen Erkenntnissen überein. So hat der Zeuge KHK L6 detailreich zu den Erkenntnissen zu dieser Personalie bekundet. Dabei hat er u.a. angegeben, dass belgische Sicherheitsbehörden die Ausreise G11s am 24.08.2013 - also zeitlich gesehen zwischen dem Einbruch in den T13&T14-Shop am 12.08.2013 und der Öffnung des Tresors am 17.09.2013 im Wald - der deutschen Polizei gemeldet hätten, G11 im Januar 2014 in Syrien umgekommen sei und dieser vor seiner Ausreise im August 2013 für wenige Wochen in der Wohnung der Eheleute D1 und C1 gewohnt habe. Dabei vermochte KHK L6 auch die einzelnen Erkenntnisgrundlagen detailliert wiederzugeben und gab teilweise den wesentlichen Inhalt der abgefangenen Telefonate wieder, auf die diese Erkenntnisse gestützt wurden. Darüber hinaus hat KHK L6 angegeben, dass G11 zuvor in Bergisch Gladbach an der Wohnanschrift des D11 gewohnt habe, und hat diverse - nach dem Tod G11s - zwischen der Mutter des G11 und D11 geführter Telefonate erläutert, die durch Abspielen auch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (Telefonate G--7 und G--8 , s.o. II. 1. c) dd) (3) und (4)). Auch D hat auf Nachfrage in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass im Rahmen des Einbruchs in den T13&T14-Shop neben B, H, D10, C1 und D11 wohl noch eine weitere Person beteiligt gewesen sei. Das wisse er jedoch nur aus dem Inhalt der überwachten Gespräche; weitere Angaben hierzu wollte er nicht machen. B hat auf Vorhalt der Telefonate J--21 und G--9 (s.o. II. 1. c) dd) (6)) hingegen eine Beteiligung des G11 an dem Einbruch in den T13&T14-Shop in Abrede gestellt. Auf welchen Vorgang sich das Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) bezieht, wollte er nicht näher darlegen. Allerdings hat er eingeräumt, dass sich das Gespräch G--9 auf G11 bezieht, in dem es heißt, G11 habe wegen „C3 ama“ (Beute) erst einmal hier bleiben wollen und er, B, habe ihn ermuntert, sofort „runter“ zu gehen. Zieht man darüber hinaus das Telefonat A--14 vom 25.09.2013 zwischen H und D11 (s.o. II. 1. c) cc) (14)) in die Betrachtung mit ein, in dem D11 nach der Ausreise des G11 nach Syrien H bittet, bei B und D(e) nach dem Geld nachzufragen, dass G11 noch zu bekommen habe, so drängt es sich auf, dass letztlich in allen drei Telefonaten über denselben Sachverhalt gesprochen wird: G11 hat bei einer Beuteaktion mitgemacht, ist vor der Beuteverteilung nach Syrien ausgereist und soll anschließend seinen Anteil nachgeschickt bekommen, was jedoch misslingt (J--21). Es verbleiben lediglich Restzweifel bei der sicheren Zuordnung dieses Vorgangs zu dem Einbruch in den T13&T14shop (FA 5), weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der gemeinsamen Aktion mit G11 um eine andere - ähnliche - Unternehmung gehandelt hat. Im Ergebnis vermochte die Kammer unter Zugrundelegung der vorhandenen Erkenntnisse - trotz der gewichtigen Anhaltspunkte - letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass G11 die Person war, die an dem Einbruch in den T13&T14-Shop und dem Abtransport des Tresors aus dem Laden beteiligt gewesen ist, zumal er in den Telefonaten unmittelbar vor und nach der Tat nicht als Helfer in Erscheinung getreten ist. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass G11 nicht unmittelbar am T13&T14-Shop, sondern erst bei einem der späteren Transporte des Schranks oder des Safes oder sogar bei einer ganz anderen Aktion zum Einsatz kam, zumal der zeitliche Abstand zwischen dem Einbruch in den T13&T14-Shop und dem Telefonat J--21 rund 10 Monate beträgt. cc) Die Öffnung des Safes (1) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (1) zu dem Inhalt des Telefonates FA5--21 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Dass H in diesem Telefonat, welches konspirativ zwischen den Beteiligten geführt wurde, tatsächlich über die Öffnung des Tresors spricht - und nicht wie die wörtliche Bedeutung vermuten ließe, die Zubereitung von Essen -, ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits daraus, dass Q4 als Betreiber eines Schnellrestaurants nicht die Hilfe der Brüder B und D beim Einkauf benötigte. Unter Berücksichtigung der Einlassung des H, dass der entwendete Tresor in seiner eigenen Garage deponiert wurde, liegt es vielmehr nahe, dass H sich schnellstmöglich von dem belastenden Beweismittel wieder trennen wollte und mit „Essen kochen“ die Öffnung und Auswertung des in der Nacht zuvor entwendeten Tresors gemeint war. Diese Wertung fügt sich insbesondere mit dem Inhalt des Telefonats FA5--22 (s.o. II. 2. b) cc) (2), welches eine Fortsetzung des Telefonats FA5--21 darstellt, in dem es weiterhin auch um die Frage des „Essens“ geht und H erklärt, dass D erst in die Stadt müsse, „um Zutaten zu holen“. Dass es sich bei den „Zutaten“ gerade nicht um Lebensmittel handelt, wird gestützt durch den im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Observationsbericht vom 12.08.2013, aus dem sich ergibt, dass D gemeinsam mit D10 um 18:07 Uhr desselben Tages in einem Baumarkt Trennscheiben für eine Flex gekauft hat. (2) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (2) zu dem Inhalt des Telefonates FA5--22 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass H für die Öffnung des Safes noch Werkzeug benötigt hat und dessen Beschaffung beschleunigen wollte, beruht dies auf einer Zusammenschau der Telefonate FA5--21 und FA5—2. (3) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (3) beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK L5. Dieser hat umfassend und detailliert die praktische Durchführung der Telekommunikationsüberwachung geschildert. Dabei hat KHK L5 auch erklärt, dass von dem arbeitstäglichen Abhören der eingegangenen und aufgezeichneten Gespräche lediglich dann abgewichen worden sei, wenn aus der Überwachung erkennbar geworden sei, dass sich ein Sachverhalt anbahnte, der den Arbeitsaufwand einer Echtzeit-Überwachung rechtfertigte. Darüber hinaus sei im Falle der Durchführung von Observationsmaßnahmen durch die Arbeitsgruppe Staatsschutz versucht worden, die TKÜ in Echtzeit zu begleiten, um die nächste Bewegung zu erfassen und gegebenenfalls schnell reagieren zu können. Dass die Ermittlungsbehörden von dem zwischen D10 und D per SMS am 11.08.2013 geführten SMS-Nachrichtenaustausch erst nach der Inhaftierung des D und Sicherstellung seines Mobiltelefons Kenntnis erlangt haben, beruht auf dem Auswertebericht zu dem Mobiltelefon iPhone 5 des Angeklagten vom 21.04.2015. Aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunde, geht hervor, dass u.a. dieser Nachrichtenaustausch zwischen D10 und dem Angeklagten gesichert werden konnte. Dass am 12.08.2013 durch die Staatsschutzabteilung Observationsmaßnahmen durchgeführt wurden und dabei D gemeinsam mit D10 beim Kauf von Trennscheiben beobachtet werden konnten, beruht auf dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Observationsbericht des KD R4 vom 12.08.2013. An den eingeführten polizeilichen Berichten über Ermittlungshandlungen hatte die Kammer keinerlei Anlass zu zweifeln. Die Berichte weisen aus, dass nach dem Einkauf der Trennscheiben zunächst einmal keine relevanten Beobachtungen mehr gemacht werden konnten. (4) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (4) zu dem Inhalt des Telefonates A--35 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer Feststellungen zum tatsächlichen Sinngehalt des des Telefonats getroffen hat, wird insoweit Bezug genommen auf Ziff. III. D. 2. b) bb) (10). (5) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (5) beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung Hs. Dieser hat angegeben, dass er selbst in der Garage den „Schrank vom Tresor getrennt“ und den Tresor „fest auf den Boden geworfen“ habe. Dadurch sei die Tresortür aufgesprungen. Anders als er erwartet habe, seien in dem Tresor aber „nur Münzen und keine großen Geldbeträge“ gewesen. Darüber habe er B informiert und dieser habe den „Tresor samt Inhalt“ abgeholt und mitgenommen. Weiter hat H ausgeführt, dass später der Verdacht aufgekommen sei, dass er C3 bzw. C3s Geld „selbst eingesteckt“ habe, was aber nicht gestimmt habe. Den leeren Aktenschrank habe er „zur Mülldeponie“ geschafft und dort einem „Roma-Mann“ überlassen. Die Einlassung Hs wird in wesentlichen Teilen durch die Einlassungen von B und D(e) gestützt. D hat angegeben, dass auch ihm, nachdem der Tresor in der Garage Hs deponiert worden sei, mitgeteilt worden sei, dass der Tresor „hingefallen sei“ und sich dabei „wie durch ein Wunder von selbst geöffnet“ habe. H habe dies erzählt, er selbst habe dies aber „nicht nachvollziehen“ können. H habe auch gesagt, dass sich in dem Tresor lediglich Münzgeld befunden habe. Das Geld habe er - H - aber nicht an sich genommen. Der Tresor solle dann angeblich „genauso wie er von allein aufgegangen“ sei, im Anschluss „von alleine wieder zugegangen sein“. H habe zudem angegeben, er habe den Tresor schließlich „in einem Waldstück entsorgt“. B wiederum hat eingeräumt, dass er den Tresor entwendet und dessen Inhalt – den er auf 900 bis 1.200 € Wechselgeld beziffert hat – an sich genommen habe. Dadurch ist der wesentliche Kern von Hs Darstellung – nämlich dass der entwendete Stahlschrank zunächst bei ihm war und er den eingebauten Tresor samt Inhalt verschlossen an B weitergegeben habe – von allen drei Angeklagten übereinstimmend so dargestellt worden. Da auch die zuvor dargestellten Telefonate zwischen H sowie B und D(e) in die gleiche Richtung deuten – nämlich dass die Beute sich zunächst bei H befand und dieser das belastende Material aus seiner Garage wieder loswerden wollte –, konnte die Kammer Hs Darstellung in ihrem wesentlichen Kern ihren Feststellungen zugrunde legen. Demgegenüber vermochte die Kammer sich keine Gewissheit bezüglich der Frage zu verschaffen, ob es tatsächlich zu einer „spontanen“ Öffnung des Tresors durch H gekommen ist. Zweifel an der Richtigkeit von Hs Darstellung in diesem Punkt hat nicht nur D geäußert; sie ergeben sich auch bereits daraus, dass H, der mit den Brüdern B C D E(e) mehrfach die Erforderlichkeit der Öffnung des Tresors thematisiert hat, wie sich aus den bereits dargestellten Telefonaten FA5--21, FA5--22 und A--35 ergibt, den Tresor nach der Öffnung wieder verschlossen und erst dann an B übergegeben haben will. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Brüder B C D E(e) später nur unter großen Mühen den Tresor zu öffnen vermochten (so die weiter unten noch näher zu erläuternden Telefonate J--11, B--10, B--15 und B--17) ergibt die von ihm geschilderte Vorgehensweise keinerlei nachvollziehbaren Sinn. Da H in seiner Einlassung auch darauf abgestellt hat, dass er an dem im Tresor befindlichen Münzgeld kein eigenes Interesse gehabt habe und daher auch den Inhalt des Tresors vollumfänglich B zur Verfügung habe überlassen wollen, bleibt die von ihm geschilderte erneute - unabsichtliche - Verschließung des Tresors letztlich wundersam und wenig plausibel. Da die Kammer andererseits nicht verkennt, dass es sich bei dem im T13&T14-Shop eingebauten Tresor schon anhand seines Einkaufspreises um ein sehr preisgünstiges und qualitativ einfach gesichertes Modell gehandelt haben muss, vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass eine Öffnung des Tresors in der beschriebenen Weise durch heftige Erschütterung technisch grundsätzlich möglich gewesen ist. Daher war die Darstellung Hs auch nicht sicher zu widerlegen. Da der betreffende Tresor zwischenzeitlich entsorgt worden ist und für eine Nachuntersuchung nicht mehr zur Verfügung stand, konnte die Kammer zu der Frage, ob H den Tresor vor der Weitergabe bereits einmal geöffnet hatte, letztlich keine belastbaren Feststellungen treffen. Dass es B war, der für die Verbringung des Tresors in das Waldstück in Köln-Brück verantwortlich gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass er später dessen Öffnung im Wald organisiert und begleitet hat. (6) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (6) zu dem Inhalt des Telefonates J--11 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass das von B bei seinem Bruder angeforderte Werkzeug zur Öffnung des Tresors bestimmt war, ergibt sich dies aus dem kontextuellen Zusammenhang des Gesprächs in einer Zusammenschau des Gesprächs mit dem Telefonat B--10 (s.o. II. 2. b) cc) (7)). In dem Telefonat J--11 führt B gegenüber E zum Hintergrund seiner Anfrage erklärend aus, dass nicht eine „Aktion“ gestartet werden solle, sondern lediglich etwas aufzumachen sei. Daraus schließt die Kammer zunächst, dass es sich nicht um einen neuen Sachverhalt bzw. ein neues Eigentumsdelikt handelt, welches angegangen werden soll, sondern dass das angeforderte Einbruchswerkzeug für die Öffnung eines bereits vorhandenen Gegenstandes eingesetzt werden sollte. Dafür, dass es sich bei diesem Gegenstand um den Tresor aus dem T13&T14-Shop gehandelt hat, spricht neben dem zeitlichen Zusammenhang vor allem die Einlassung des D, dass der aus dem T13&T14-Shop entwendete Tresor erst mehrere Wochen später im Wald geöffnet worden und zuvor Gegenstand der Gespräche zwischen B und H1 (Telefonate B--10 und B--15) gewesen sei. D hat weiterhin angegeben, auch in dem zwischen ihm und H1 geführten Telefonat B--17, soweit dort ein „Überraschungsei“ angesprochen worden sei, sei es tatsächlich um diesen entwendeten Tresor gegangen. Berücksichtigt man zudem, dass B ca. 45 Minuten nach dem Telefonat J--11, in dem er seinen Bruder E um Werkzeug bittet, das am Besten schon am Folgetag nach Köln gebracht werden soll, in dem Telefonat B--10 mit H1 erklärt, dass er „das Überraschungsei aufmachen“ müsse, da er „pleite“ sei, und auf die Erklärung H1s, dass er hierzu „ein paar Kinderriegel“ besorgen solle, weiter ausführt, dass er (B) die „Kinderriegel“ schon „vielleicht morgen“ bekomme, ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass es in einer Vielzahl unterschiedlicher Telefonate zwischen dem 12.08.2013 und dem 18.09.2013 immer um denselben Tresor aus dem T13&T14-Shop geht, der sich zu diesem Zeitpunkt im Wald in Köln-Brück befand und von allen Beteiligten konspirativ als „Überraschungsei“ bezeichnet wurde. (7) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (7) zu dem Inhalt des Telefonates B--10 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer weitere Feststellungen zur Bedeutung des Inhalts des Telefonates getroffen hat, wird auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen. (8) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (8) zu dem Inhalt des Telefonates B--15 beruhen ebenfalls auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Die Feststellung, dass es sich bei dem als „Überraschungsei“ bezeichneten Gegenstand weiterhin um den aus dem T13&T14-Shop entwendeten Tresor handelte, beruht - wie bereits oben erörtert - auf der Einlassung Ds sowie einer Gesamtschau der Telefonate J--11, B--10, B--15 und B--17. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. (9) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (9) beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS Nachrichtenaustausch zwischen B und D(e) vom 09.09.2013, welcher im Auswertebericht zu dem Mobiltelefon des D vom 21.04.2015 aufgeführt worden ist. (10) Auch die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (10) zu dem Inhalt des Telefonates B--17 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer weiter festgestellt hat, dass der aus dem T13&T14-Shop entwendete Tresor zeitweilig im Wald in Köln-Brück gelagert wurde, beruht dies abgesehen vom Inhalt des Telefonats B--17 auf verschiedenen - durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten - Urkunden. Dabei handelt es sich um einen polizeilichen Observationsbericht vom 18.09.2013 und einen Ergänzungsbericht vom 19.09.2013 zu diesem Observationsbericht sowie um eine polizeiliche Erstmeldung des KK M19 vom 19.09.2013, ein Sicherstellungsprotokoll vom 19.09.2013 und einen polizeilichen Aktenvermerk von KOK`in O12 vom 25.09.2013. Schließlich hat die Kammer ein Lichtbild eines baugleichen neuwertigen Tresors des Modells Fair Line in Augenschein genommen und die Zeugin P9 hierzu gehört. Aus den polizeilichen Berichten vom 18. bzw. vom 19.09.2013 ergibt sich, dass die Brüder B, C und E(e) in einem Waldstück in Köln-Neubrück mit Werkzeugen einen Tresor aufgebrochen und den beschädigten Tresor in dem Waldstück zurückgelassen haben. Die in dem Observationsbericht und dem Ergänzungsbericht hierzu festgehaltenen Beobachtungen vermochte die Kammer vollumfänglich nachzuvollziehen und ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Aus dem Observationsbericht vom 18.09.2013 ergibt sich im Einzelnen, dass Bs jüngere Brüder C und E(e) diesen gegen 21 Uhr an seiner Wohnanschrift mit dem Fahrzeug des Vaters abgeholt und diese gemeinsam zunächst die Wohnanschrift der damaligen Lebensgefährtin des H1 - L14 - aufgesucht und sodann den Q5-Straße in Köln-Neubrück angesteuert und dort geparkt haben. Diese Beobachtung korrespondiert mit dem Inhalt des Telefonats B--18 (s.o. II. 1. c) cc) (13)), welches zwischen B und C(e) am späten Nachmittag desselben Tages geführt wurde und in dem B C fragt, wann er nach Köln komme und ob er „die Instrumente“ habe, wozu er auf Nachfrage Cs weiter ausführt „Schraubenzieher, Brechstange und so“. Schließlich ergibt sich aus dem Telefonat, dass Lazahr mit E gemeinsam nach Köln kommen wird. Soweit sich aus dem Observationsbericht weiter ergibt, dass sich die Brüder bis ca. 23 Uhr in dem Waldstück in unmittelbarer Nähe des abgeparkten Fahrzeugs aufgehalten haben und dabei die Observationsbeamten Werkzeuggeräusche in Form von metallischen Schlag-, Klopf- und Hebelgeräuschen wahrgenommen haben, korrespondiert dies auch mit dem Inhalt des Telefonats B--18, in dem B ausdrücklich Werkzeug anfordert und C verspricht dieses mitzubringen. Dem verlesenen Ergänzungsbericht zu dem Observationsbericht sind die genauen Koordinaten des Abstellortes des Fahrzeugs in Köln-Neubrück sowie das Areal, in dem die Brüder B C D E(e) im Waldstück durch die Observationsbeamten lokalisiert wurden, zu entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht, dass eine unmittelbar im Anschluss durchgeführte Absuche des von den Observationsbeamten eingegrenzten Areals zum Fund eines aufgebrochenen Tresors geführt hat. Aus der polizeilichen Erstmeldung vom 19.09.2013 sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom 19.09.2013 ergibt sich schließlich, dass der im Waldstück aufgefundene Tresor nebst neben dem Tresor aufgefundener Münzgeld-Banderolen sichergestellt wurde und die Tür des Tresors offensichtliche Schlag- und Hebelspuren aufwies. Diese polizeilichen Feststellungen decken sich insoweit mit den in dem Observationsbericht festgehaltenen Beobachtungen zu Werkzeuggeräuschen während des Aufenthalts der Brüder in dem Waldstück und auch zu dem Inhalt des vorerwähnten Telefonats B--18, in dem B Einbruchswerkzeug anfordert. Die Feststellung, dass es sich bei dem in dem Waldstück sichergestellten Tresor tatsächlich um den aus dem T13&T14-Shop entwendeten Tresor handelt, beruht auf der Einlassung des D, die gestützt wird durch die in dem polizeilichen Aktenvermerk festgehaltenen Ermittlungserkenntnisse zu dem sichergestellten Modell-Typ, der Inaugenscheinnahme des Lichtbilds eines neuwertigen Modells dieses Typs und der Aussage der Zeugin P9. D hat sich dahingehend eingelassen, dass der Tresor, der in den polizeilichen Ermittlungsakten unter der Fallaktenbezeichnung FA 17 als das sogenannte „Überraschungsei“ geführt worden sei, der aus dem T13&T14-Shop entwendete Tresor gewesen sei. Seine Einlassung wird gestützt durch die in dem polizeilichen Aktenvermerk festgehaltenen weiteren Erkenntnisse zu dem Modell-Typ. Dieser entspricht - so die Zeugen P8, P2 und auch P9 - dem in dem T13&T14-Shop eingebauten Modell. Er wies sogar noch die Reste der Verschraubungen auf, mit denen er ursprünglich fest in dem Stahlschrank befestigt gewesen war. Soweit die Zeugin P9 im Rahmen der Identifizierung des sichergestellten Tresors zunächst Schwierigkeiten hatte und die Identität nicht erkennen konnte, steht dies den Feststellungen nicht entgegen. Wie bereits oben unter III. D. 2. b) bb) (1) - ausgeführt wurde, sind die Schwierigkeiten der Zeugin bei der Identifizierung des Tresors anhand von Lichtbildern vor dem Hintergrund der Beschädigungen des Tresors und dem Umstand, dass sich die Zeugin die Maße des Tresors auf den Lichtbildern nicht hinreichend vor Augen führen konnte, erklärlich. Insbesondere weil die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, dass es sich bei dem sichergestellten Modell um den exakt gleichen Bautyp handelte, was die Ladeninhaber übereinstimmend bestätigt haben, sind seitens der Kammer keine Restzweifel verblieben, dass es sich bei dem sichergestellten Tresor um den aus dem T13&T14-Shop entwendeten Tresor handelt- zumal die Zeugin P9 nach Vorhalt des Typenblattes des aufgefundenen Tresors letztlich eingeräumt hat, dass es sich doch um den Tresor aus dem T13&T14-Shop handeln könne. (11) Die unter II. 2. b) cc) (11) getroffenen Feststellungen bezüglich der Öffnung des Tresors im Wald in Köln-Brück in der Nacht vom 18.09.2013 beruhen ebenfalls auf der Einlassung des D. Dieser hat - wie bereits oben erörtert - angegeben, dass es sich bei dem in der polizeilichen Ermittlungsakte unter FA 17 geführten „Überraschungsei“ um den Tresor aus dem T13&T14-Shop gehandelt habe. Dass es in der Nacht vom 18.09.2013 schließlich zur Öffnung des Tresors gekommen ist, wird darüber hinaus gestützt durch die bereits oben unter III. D. 2. b) cc) (10) aufgezählten Urkunden und weiteren Beweismittel, die die polizeiliche Observation vom 18.09.2013 dokumentieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die in Verweis genommenen Ausführungen Bezug genommen. In dem Tresor befanden sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin P9 1.630 € in Münzgeldrollen. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 2. b) bb) (2) verwiesen werden. Dass B einen Großteil der Summe erhalten hat, beruht auf seiner eigenen Einlassung. Er hat angegeben, dass sich in dem Tresor Bargeld in Höhe von ungefähr 900 bis 1.200 € befunden habe und er den bei diesem Einbruch erzielten Erlös für sich behalten habe, um damit insbesondere Schulden zu begleichen. Wer sonst etwas von dem Geld erhalten hat, konnte die Kammer im Einzelnen nicht feststellen. D und H haben jeweils angegeben, letztlich nicht mehr an dem Inhalt des Tresors partizipiert zu haben; sie hätten das Geld B überlassen, nachdem klar geworden sei, dass der vermutete große Geldbetrag des C3 bzw. C3 nicht in dem Tresor gewesen sei. Auch die beiden jüngeren Brüder C und E(e), die an der Öffnung beteiligt waren und denen dabei Kosten - z.B. Benzinkosten - entstanden sind, haben sich zum Beuteverbleib nicht geäußert. Daher waren belastbare Feststellungen zur weiteren Beuteverteilung im Ergebnis nicht möglich. Dass jedenfalls die berechtigten Ladeninhaber ihr Geld nicht zurück erhalten haben, haben dem Gericht die Zeugen P2 und P8 übereinstimmend und glaubhaft vermittelt. Ob G11 von B dessen Beuteanteil ganz oder teilweise erhalten sollte, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar deutet das Telefonat J--21 vom 03.06.2014 (s.o. II. 1. c) ee) (4)) intensiv darauf hin, dass der in Syrien als „Märtyrer“ umgekommene G11 von B eine Geldzuwendung aus einer gemeinsamen Beuteaktion bekommen sollte, die nicht angekommen ist. Nicht zuletzt wegen des großen zeitlichen Abstands dieses Telefonats konnte die Kammer sich indes trotz der auffälligen Parallelen zu dem Einbruch in den T13&T14-Shop keine sichere Gewissheit davon verschaffen, dass B in dem Telefonat genau diese Aktion und nicht eine andere ähnliche meint. (12) Die Feststellungen unter II. 2. b) cc) (12) zu den Erkenntnissen der Observationsbeamten und zum Auffinden des Tresors beruhen - wie bereits unter III. D. 2. c) cc) (10) erläutert - auf dem Observationsbericht vom 18.09.2013 und dem Ergänzungsbericht zu diesem Observationsbericht vom 19.09.2013 sowie auf der polizeilichen Erstmeldung des KK M19 vom 19.09.2013. Alle diese Urkunden wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass zu diesem Zeitpunkt die Polizei den sichergestellten Tresor noch keinem Einbruchsdelikt konkret zuordnen konnte und im Rahmen der Ermittlungen auch der Zeugin P9 die Lichtbilder des sichergestellten - beschädigten - Tresors vorgehalten hat, beruht dies auf der Aussage der Zeugin P8 und der Inaugenscheinnahme der unter der Fallakte 17 der Ermittlungsakte geführten Lichtbilder des Tresors. Wegen der Einzelheiten der Identifizierung des Tresors durch die Zeugin P8 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf III. D. 2. bb) (1) Bezug genommen. Dass der sichergestellte Tresor mittlerweile vernichtet wurde, beruht auf den Angaben des Zeugen KHK L6, der als polizeilicher Aktenführer derartige Vorgänge nachgehalten und dokumentiert hat. dd) Enttarnung des C3 bzw. C3 (1) Die unter II. 2. b) dd) (1) getroffene Feststellung, dass H und die Brüder B und D(e) erst mehrere Wochen nach der Entwendung des Safes aus dem T13&T14-Shop davon Kenntnis erlangten, dass C3 bzw. C3 pakistanische Bürger in Deutschland um ihr Geld geprellt habe, beruht ganz wesentlich auf einer Zusammenschau der Telefonate FA1--28 (s.o. II. 2. b) dd) (4)), FA1--25 (s.o. II. 2. b) dd) (5)) und A--6 (s.o. II. 2. b) dd) (7)), auf die bereits oben unter III. D. 1. b) gg) (2) näher eingegangen worden ist. So ergibt sich erstmalig aus dem am 06.09.2013 zwischen B und H geführten Telefonat FA1--28 , dass H darüber berichtet, der „Fettsack“ habe einen Pakistaner „abgezogen“ und sei mit 23.000,- EUR abgehauen, worauf B mit höchstem Erstaunen reagiert und mehrfach nachfragt („... ohne Scheiß?“). Auch das einen Tag später zwischen B und D(e) geführte Telefonat FA1--25 stützt die Wertung, dass die Information über ein Vermögensdelikt zum Nachteil eines pakistanischen Bürgers auf Seiten der Brüder für Erstaunen gesorgt hat und es sich mithin um eine für sie neue Information gehandelt haben muss. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung oben unter III. D. 1. b) gg) (2) Bezug genommen werden. Das noch am selben Tag zwischen H und D12 (Schwiegersohn des D11) geführte Telefonat A--6 stützt die Wertung der Kammer ebenfalls. Auch hier berichtet H seinem Gesprächspartner von den Geschehnissen, die einem pakistanischen Mitbürger widerfahren seien, der um einen Betrag von 23.000,- EUR geprellt worden sei, und schildert dies als eine Entwicklung, die ihn in den letzten Tagen besonders beschäftigt habe. Vor dem 06.09.2013 taucht das Thema von konkreten Betrügereien C3 bzw. C3s in der Telefonie nicht auf. Zwar hatte H sich am 02.09.2013 in dem Telefonat FA1.1--17 (s.o. II. 2. b) dd) (3)) schon einmal gegenüber D abfällig über C3 bzw. C3 geäußert, weil dieser etwas auszahlen müsse und dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Dieses Telefonat knüpft indes thematisch an das Gespräch A--4 vom 22.08.2013 (s.o. II. 2. b) dd) (2)) – ebenfalls zwischen H und D – an, in dem D erläutert, wieviel Geld er von C3 bzw. C3 noch zu bekommen habe, und H bittet, ihm bei der Kontaktaufnahme zu helfen; insoweit geht es um die Begleichung von Schäden in seiner Wohnung durch den „Einbruch“ und den Verlust von dort verwahrtem Geld (für eine Pilgerfahrt), nicht hingegen um den Vorwurf nicht erfüllter Schleusungsversprechen. Dass es sich bei der Kenntnis um C3 bzw. C3s Betrügereien um eine für die Beteiligten neue Information handelte, wird zudem durch die Aussage des Zeugen P20 gestützt. Dieser hat bekundet, dass er am 06.09.2013 Strafanzeige gegen einen Pakistaner erstattet habe, den er im McDonalds kennen gelernt und der ihn am Tag der Anzeigenerstattung um 23.000,- EUR betrogen habe. P20 ist der „Betrogene“, von dem in den beiden Telefonaten FA1.1--17 und A--4 vom 06.09.2013 die Rede ist; auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung oben unter III. D. 1. b) gg) (2) Bezug genommen werden. Durch P20s Angaben zum Tatzeitpunkt - dem 06.09.2013 - kann ausgeschlossen werden, dass dieser gravierende Vorfall mit einer Schadenssumme von über 20.000 € bereits früher bekannt gewesen ist und am 06.09.2013 lediglich erstmalig telefonische Erwähnung gefunden hat. Vielmehr fand er tatsächlich auch erst an diesem Tag statt. Soweit H in seiner Einlassung ein angebliches weiteres Betrugsopfer namens „M7“ angesprochen hat, der auch in dem Telefonat A--6 erwähnt wird und nach Angaben Hs 1.500 € auf ein falsches Schleusungsversprechen C3 bzw. C3s gezahlt haben soll, kann ebenfalls auf die Darstellung oben unter III. D. 1. b) gg) (2) Bezug genommen werden. Es handelt sich insoweit um einen Vorfall mit einer lediglich moderaten Schadenssumme, der als Auslöser für den Plan, C3 bzw. C3 über 100.000 € abzunehmen, bereits aus diesem Grund nicht plausibel wäre. Dass C3 bzw. C3 nach dem Einbruch erklärt hat, dass keine Strafanzeige erstattet werden solle und er für den entstandenen Sachschaden aufkomme, beruht auf der Einlassung Ds. Dieser hat hierzu angegeben, dass er über H erfahren habe, dass C3 bzw. C3 keine Anzeige bei der Polizei habe machen wollen; er habe erklärt, er werde für den Schaden selbst aufkommen, was er später aber nicht getan habe. Nach ca. drei Wochen sei er plötzlich „verschwunden“, habe aber zuvor den Schlüssel zur Wohnung bei H ordnungsgemäß abgegeben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hat die Kammer nicht, weil die oben dargestellten Telefonate FA1.1--17 und A--4 in die gleiche Richtung weisen. (2) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (2) zu dem Inhalt des Telefonates A--4 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass es sich bei der in dem Gespräch als „Ghandi Bundy“ bezeichneten Person bzw. bei dem „Dicken“ um C3 bzw. C3 handelt, ergibt sich dies im Kern aus der Einlassung Ds; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. D. 1. b) gg) (2) Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Inhalt des Telefonats A--4 insoweit auch mit den Inhalten des Telefonats FA1--25 deckt, als hier erneut die Übernahme des Schadens durch „Ghandi Bundy“ thematisiert wird. (3) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (3) zu dem Inhalt des Telefonates FA1.1--17 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Der Inhalt der Textnachricht FA1.1--18 wurde durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Dass es auch hier bei der als „Fettsack“ bezeichneten Person weiterhin um C3 bzw. C3 geht, beruht auf den bereits oben (s.o. III. D. 2. b) dd) (2)) dargestellten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird. (4) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (4) zu dem Inhalt des Telefonats FA1--28 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. (5) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (5) zu dem Inhalt des Telefonats FA1--25 beruhen ebenfalls auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. D hat in seiner Einlassung bestätigt, dass es in dem Telefonat um C3 bzw. C3 gegangen sei. Dieser sei von da an unauffindbar gewesen. (6) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (6) beruhen auf den Bekundungen des Zeugen P20. Der Zeuge P20 hat auf Vorhalt der Strafanzeige vom 06.09.2013 umfänglich zu den Geschehnissen bekundet. Dabei vermochte der Zeuge insbesondere zu den Umständen des Kennenlernens des Pakistaners „C3“ in dem Schnellrestaurant McDonalds und zu der Anbahnung eines vermeintlichen Wohnungsgeschäfts, bei dem er schließlich um 23.000,- EUR betrogen worden sei, plastisch schildern. Darüber hinaus hat der Zeuge detailliert zu den Geschehnissen in der Wohnung in Mülheim, in der er den Pakistaner „C3“ (C3 bzw. C3) getroffen hat, bekundet. Soweit die Ausführungen des Zeugen P20 zum Hintergrund der geschäftlichen Beziehung zu „C3“ nach Ansicht der Kammer unplausibel erscheinen, geben sie jedoch keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des von ihm geschilderten äußeren Geschehensablaufs. Offenkundig sind die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen P20 von der Sorge getragen, dass die Verwicklung in ein Schleusergeschäft Konsequenzen auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status haben könnten. Diese Wertung wird gestützt durch das Telefonat A--4 (s. o. II. 2. b) dd) (2)). In diesem Gespräch berichtet H dem D12 u.a., dass der Geschädigte (P20) die Polizei herbei gerufen und alles erzählt habe, jedoch zum Hintergrund nicht angegeben habe, dass der Täter („C3“ - C3 bzw. C3) Leute eingeschleust habe, sondern mit Immobilien gehandelt habe, da er befürchtet habe sonst Probleme „mit seinen Papieren“ zu bekommen. Vor dem Hintergrund, dass H in der pakistanischen Community gut vernetzt und informiert war, bestehen hier keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Den Feststellungen stehen die Aussagen der Zeugen R8 und R9 nicht entgegen. Beide vermochten zu den tatsächlichen Hergängen keine Angaben machen, da sie bekundet haben am 06.09.2013 nicht in der Wohnung zugegen gewesen zu sein und die Beteiligten nicht persönlich zu kennen. R8 gab an in der streitgegenständlichen Wohnung mal gewohnt zu haben; der Zeuge R9 erklärte, dass er Mieter der streitgegenständlichen Wohnung sei und während einer längerfristigen Indienreise den Schlüssel für die Wohnung einem Freund - der mittlerweile verstoben sei - überlassen habe, der wohl einen Freund aus England habe dort wohnen lassen. Weitere Angaben zu dem Geschehen - auch vom Hörensagen - vermochten beide Zeugen nicht zu machen. Ihre Aussagen waren damit insgesamt unergiebig. Die Feststellung, dass sich die Rufnummer des Pakistaners „C3“ und C3 bzw. C3 decken, beruht auf den Angaben des Zeugen P20 zu der in der Strafanzeige mitgeteilten Mobilfunknummer des „C3“ sowie der in der Kurznachricht (SMS) Hs an D übermittelten Mobilrufnummer des „Fettsack“, FA1.1--18 (s.o. II. 2. b) dd) (3)). (7) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (7) zu dem Inhalt des Telefonats A--6 beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme dieses Telefonats. Soweit die Kammer darüber hinaus festgestellt hat, dass Gegenstand des Telefonats A--6 der Betrugsverdacht im Hinblick auf C3 bzw. C3 gewesen sei, den P20 zur Anzeige gebracht habe, beruht dies auf dem Inhalt des Telefonats. Der von H geschilderte Sachverhalt sowie die Beschreibung des Täters decken sich weitgehend mit dem zur Anzeige gebrachten Geschehen. Die benannten Anknüpfungstatsachen - „dicker Pakistani“, der behauptet habe für die „FIA“ (Federal Investigation Agency - die pakistanische Haupt-Ermittlungsbehörde) zu arbeiten und erklärt habe, dass er Familienmitglieder aus Pakistan nach Deutschland bringen könne, worauf ein Mann ihm 23.000,- EUR übergeben habe und der Pakistani ihn „von außen abgeschlossen“ habe und dann „abgehauen“ sei - entspricht dem angezeigten Sachverhalt. Soweit hinsichtlich des Hintergrunds der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Betrugsopfer und dem Täter hier ein Schleusungsgeschäft angeführt wird, wohingegen P20 bekundete, dass es sich um ein Immobiliengeschäft gehandelt habe, steht dies den Feststellungen nicht entgegen. Vielmehr erscheint es nur plausibel, dass in der Strafanzeige der Hintergrund der Schleusung bewusst ausgeklammert worden ist, um einer eigenen Strafverfolgung keinen Vorschub zu leisten. (8) Die Feststellungen unter II. 2. b) dd) (8) beruhen auf den detaillierten Angaben des Zeugen KHK L6. Dieser hat die polizeilichen Nachermittlungen zu der Personalie C3 umfangreich wiedergegeben und die Schritte der einzelnen Ermittlungshandlungen und deren Ergebnisse nachvollziehbar geschildert. Dabei hat der Zeuge bekundet, dass er schließlich auf einen - weiteren - Nachrichtenaustausch auf Bundes- und Landesebene, nachdem dieses Vorgehen 2013 bereits erfolglos verlaufen war, eine Rückantwort der Bundespolizeidirektion Potsdam erhalten habe, welches ein Betrugsverfahren zum Gegenstand hatte. Dem dort festgehaltenen Sachverhalt habe ein Betrug des C3 bzw. C3 zum Nachteil pakistanischer Landsleute zugrunde gelegen, in dessen Rahmen C3 bzw. C3 mit dem Versprechen Schleusungen vorzunehmen 20.000 bis 26.000,- EUR erhalten habe. Dass es sich bei der als Täter geführten Person des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Pirna um den in hiesigem Verfahren als C3 in Erscheinung getretenen Pakistaner handelt, wird zudem gestützt durch die Angaben Ds, der C3 bzw. C3 auf den Lichtbildern der Ermittlungsakte wieder zu erkennen vermochte. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Identifizierung des C3 bzw. C3 durch D anhand des Lichtbilds zu zweifeln, da der seitens des Zeugen KHK L6 geschilderte Sachverhalt zu dem Ermittlungsverfahren der StA Pirna bereits - neben der frappierenden Namensähnlichkeit mit einer nur geringfügigen Verdrehung bzw. Auslassung einzelner Buchstaben - weitere gewichtige Parallelen zu den im hiesigen Verfahren erlangten Ermittlungserkenntnissen zu der Personalie C3 bzw. C3 aufweist. So entspricht der auf der in der Akte enthaltenen Sterbeurkunde verzeichnete Sterbeort dem Ort, der in der Anmeldung des H3 Hotel als Meldeanschrift eingetragen wurde. Darüber hinaus entsprechen sich auch die Betrugssachverhalte in ihren charakteristischen Elementen, so dass von einem einheitlichen modus operandi gesprochen werden kann. Dass C3 bzw. C3 am 12.05.2015 in Pakistan verstorben sein soll, beruht ebenfalls auf den Bekundungen des KHK L6, der angab, dass im Rahmen des Nachrichtenaustauschs auch eine Bescheinigung über die Deutsche Botschaft in Pakistan zu den Akten gelangt sei, die diesen Inhalt habe. Ob C3 bzw. C3 tatsächlich verstorben ist, vermochte die Kammer jedoch nicht mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen weil ihr eine Prüfung der Echtheit der Urkunde nicht möglich war. c) FA 44 – Einbruch in die Kirche EE- Str., E1 aa) Geschehen/Kommunikation im Vorfeld der Tat (1) Bezüglich des Vorgeschehens der Tat, also im Hinblick auf den Aufenthalt der Gruppe an der Kirche EE- Str. Mitte 2013 und die Entdeckung des geöffneten Fensters, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung Gs, der das Geschehen wie festgestellt bekundet und dabei zugleich den Inhalt der abgehörten Telefonate erklärt, zugeordnet und stimmig in das Gesamtgeschehen eingebunden hat. In diesem Zusammenhang hat G auch indirekt bestätigt, dass C, F und er die von der Polizei identifizierten und auf diesen Telefonaten tatsächlich zu hörenden Sprecher sind. Seine Ausführungen hat C in seiner Einlassung als richtig bestätigt. Auch F hat die Angaben Gs – beispielsweise zu dem Fenster, durch welches der Einstieg erfolgt ist – bestätigt und ergänzt. Widersprüche zwischen den Einlassungen von G, C und F traten dabei insgesamt nicht zu Tage. Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit ihrer übereinstimmenden Darstellung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Einlassungen in diesem Punkt Anlass geben. G hat allerdings hinsichtlich der Tatmotivation zu diesem Zeitpunkt angegeben, dass erst Ende 2013/Dezember 2013 aufgrund chronischer Geldknappheit in der Gruppe der Gedanke aufgekommen sei, die eigene finanzielle Situation durch die Begehung von Einbrüchen zu verbessern. Vorher habe man nur über Einbrüche gelesen und sich „anfangs eher ganz allgemein“ darüber unterhalten, dann jedoch Taschenlampen und Handschuhe besorgt und diese im Elternhaus von C deponiert. Über das Ob und Wie der Einbrüche habe man sich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Gedanken gemacht. Diese Einlassung impliziert, dass der Einbruch in die Kirche in E1 die erste Tat einer Serie gewesen ist und vorher keine Einigkeit bestanden habe, Diebstähle zu begehen. Dem vermag sich die Kammer – wie bereits oben ausgeführt (s.o. III. D. 1. d) hh)) – nicht anzuschließen, da sich insbesondere aus den überwachten Telefongesprächen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer, im Einzelnen nicht aufklärbarer Diebstahlsdelikte noch vor der hiesigen Tat im Rahmen der getroffenen Bandenabrede ergeben haben. Auf die vorgenannten Ausführungen wird an dieser Stelle Bezug genommen. Durch den Umstand, dass G sich nach Einschätzung der Kammer hinsichtlich der Verständigung innerhalb der B1er Gruppe auf die fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten auf eine Schutzbehauptung zurückgezogen hat, wird die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung im Übrigen nicht eingeschränkt, da seine Darstellung zu den Einzeltaten unter seiner Beteiligung in vielfältiger Weise durch die Ergebnisse aus der TKÜ ergänzt und bestätigt wird, an die G sich bei seiner Schilderung angelehnt hat, und die er in vielen Einzelheiten plausibel zu erklären vermochte. (2) Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs FA44--1 (s.o. II. 2. c) aa) (2)) folgen aus dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. Der Inhalt des genannten Gesprächs deutet bereits auf die späteren Tatteilnehmer hin und fügt sich zu den Geständnissen der beteiligten Angeklagten C, F und G, die alle ihre Beteiligung an der Tat eingeräumt haben (dazu sogleich). (3) Aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräch FA44--2 (s.o. II. 2. c) (3)) zwischen C und F hat die Kammer den Schluss gezogen, dass F und C bei der Ausarbeitung der Tat G als weiteren Mittäter ins Auge fassten und C dem von F vorgeschlagenen A als weiteren Beteiligten ablehnend gegenüberstand. Dieser Rückschluss ergibt sich aus dem Inhalt des Gespräches (s.o.) und dem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Telefongespräch FA44--1. Bereits aus dem Gespräch FA44--1 ergibt sich, dass G von C und F als weiterer Mittäter ins Auge gefasst wurde; dieser Gedanke wird von beiden in dem Gespräch FA44--2 fortgeführt, wobei F nunmehr – nur kurze Zeit nach dem ersten Gespräch – eine definitive Zusage Gs zur Beteiligung an der Tat erwartet. Die ablehnende Haltung Cs gegenüber A als weiteren Mittäter folgt aus seiner abwehrenden Reaktion auf Fs Vorschlag, A zusätzlich einzusetzen. Denn auf diesen Vorschlag hin argumentiert C, dass es sich um einen „Quickie“ handele, der „zu dritt ... schon krass“ sei und dass er deshalb auch schon überlegt habe, das Objekt alleine anzugehen. Im Hinblick auf die in der Gruppe praktizierte gleichmäßige Beuteverteilung (vgl. II. 1. d) ii) und die Gesprächsreihe B--90 , B--91 , B--92 , B--93 , B--94 unter II. 1) e) ee) (6) bis (10)) lässt sich aus dieser Äußerung schließen, dass C befürchtet hat, dass der ins Auge gefasste „Quickie“ keine ausreichende Beute für vier Beteiligte erbringen würde. Damit würde eine zusätzliche Beteiligung As die Anteile der übrigen Beteiligten erheblich mindern, so dass die Tat insgesamt nicht mehr lukrativ genug wäre. Dass es sich bei dem von F benannten „A“, dem „Marokkaner“, um A handelt, ergibt sich für die Kammer einerseits aus der Verwendung von As Vornamen A und der Herkunftsbezeichnung „Marokkaner“ bzw. „el T8“ - tatsächlich stammt As Familie aus Marokko (s.o. I. 5. a)) – und andererseits aus der Bemerkung Fs, dass A, der „Marokkaner“, „wieder da“ sei. Da das Gespräch zwischen F und C am 20.12.2013 geführt wurde, ist aufgrund des zeitlichen Konnexes davon auszugehen, dass sich F mit seiner Bemerkung auf die Rückkehr As aus der Türkei einen Tag zuvor (vgl. insoweit die Feststellungen zu dem Fall FA 38 II unter II. 2. k) bb)) bezieht. Schließlich spricht für A der Umstand, dass er nur wenige Stunden später beim zweiten Kircheneinbruch (FA 42) tatsächlich mit von der Partie war. (4) Aus dem Verhalten Gs in dem Gespräch FA44--3 (s.o. II. 2. c) aa) (4)), dessen Inhalt durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hat die Kammer geschlossen, dass dieser bereits mit der Begehung des Einbruchsdiebstahls in die Kirche gerechnet hatte. Neben dem Gesprächsinhalt, der schon nach seinem Wortlaut dafür spricht, dass G ohne große Erklärungen versteht, worauf C hinaus will, ergibt sich dies auch aus der Einlassung Gs zur Tat FA 44. So hat er im Hinblick auf das Gespräch FA44--3 ausgeführt (s.o. III. A. 1. b) aa)), ihm sei dadurch „klar“ gewesen, „dass jetzt ein Diebstahl durchgeführt werden sollte“ und er habe auch „geahnt, dass er (C) von dieser Kirche in E1 spricht“; damit sei er „einverstanden“ gewesen. (5) Die Feststellungen zu dem Inhalt des Gesprächs FA44--4a (s.o. II. 2. c) aa) (5)) ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme des Gesprächs in der Hauptverhandlung. Letztlich referiert C F in diesem Gespräch noch einmal den Inhalt des unmittelbar zuvor geführten Gesprächs mit G. (6) Die Feststellungen zur Anfahrt Gs vor der Tat, bei der C, F und schließlich das erforderliche Tatwerkzeug eingesammelt wurden, ergeben sich aus der entsprechenden Einlassung Gs, in welcher er das Geschehen wie festgestellt bekundet hat, und aus den in Augenschein genommenen Telefongesprächen FA44--4b und FA44--5 (s.o. II. 2. c) aa) (6)), welche einzelne „Stationen“ der Fahrt dokumentieren und damit die Einlassung Gs stützen. Entgegen der Anklage, die E vorgeworfen hat, seinem Bruder C, F und G die im Keller der Familienwohnung B C D Ee gelagerten Einbruchswerkzeuge zur Durchführung der Tat zu FA 44 übergeben zu haben, konnte sich die Kammer nicht von einem entsprechenden Tatbeitrag Es überzeugen. Zwar könnte der Hinweis Cs an F in dem Gespräch FA44--2 (s.o. II. 2. c) aa) (3)), dass man „bei E“ noch die „Sachen“ abholen müsse, darauf hindeuten, dass E in die Vorbereitung irgendwie involviert war; eine zumindest naheliegende oder gar zwingende Schlussfolgerung in dem Sinne, dass E wie ein Zeugwart tatsächlich in eigener Regie Werkzeuge gelagert und für diesen konkreten Einbruch übergeben hat, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Vielmehr kann der Hinweis in dem Telefonat auch so gemeint gewesen sein, dass der elterliche Keller der B C D Ees, der für die beiden Brüder C und E frei zugänglich war, ohne das Zutun von E als Lagerplatz verwendet wurde. Dementsprechend könnte die von C verwendete Bezeichnung „bei E“ lediglich der abstrakten Bezeichnung des Lagerplatzes gedient haben, weil E – anders als C – noch bei seinen Eltern lebte. Sie besagt nicht, dass E für die Herausgabe des Werkzeugs benötigt wurde, dabei mitgewirkt hat oder auch nur über den konkret beabsichtigten Einbruch vorab informiert wurde. Hierfür spricht auch die Einlassung Gs, der ausgeführt hat, man habe sich Ende 2003 Handschuhe und Taschenlampen besorgt und diese im Elternhaus von C deponiert. Weiterhin hat er sich eingelassen, am Tattag gemeinsam mit F und C zu dessen Elternhaus in B1 gefahren zu sein und dort die Taschenlampen und die Handschuhe abgeholt zu haben; dann seien sie zur Kirche gefahren; eine konkrete Mitwirkung Es hat er in Abrede gestellt. Stattdessen hat er geschildert, C habe das Werkzeug selbst aus dem Keller geholt; er habe sich hierzu jederzeit den Schlüssel von seinem Vater holen können. In seiner weiteren Befragung hat G zusätzlich auf Nachfrage zur Rolle des E bei den Kirchen- und Schuleinbrüchen angegeben, dieser sei „ganz allgemein dagegen“ gewesen; er habe mit den Einbrüchen, mit denen er selbst, G, zu tun gehabt habe, „nichts zu tun“ gehabt. E habe sich zwar nicht generell gegen Einbrüche ausgesprochen, er habe aber die Kircheneinbrüche lächerlich gefunden. Die Einbruchswerkzeuge hätten nicht E gehört, dieser habe lediglich gewusst, dass sie existieren. Er habe „das nicht befürwortet“, sei nicht begeistert gewesen und schließlich sei dies auch „ein Thema zwischen ihm und C“ geworden (s.o. III. A. 1. c) aa)). Diese Ausführungen Gs lassen sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass die Werkzeuge im zu der Wohnung der B C D Ees gehörigen Keller lediglich gelagert wurden; nur hiervon habe E gewusst, weitere Befugnisse oder Tätigkeiten diesbezüglich habe er nicht ausgeübt. Gestützt wird der Inhalt der Einlassung Gs zudem durch eine weitere Überlegung: Denn gegen eine eventuelle Mitwirkung Es an der Werkzeugübergabe spricht aus Sicht der Kammer auch, dass es tatsächlich dessen Mitwirkung gar nicht bedurft hätte, weil C ebenfalls ein Zugangsrecht zu dem elterlichen Keller hatte. Dies illustrieren die Gespräche FA42--15 und FA42--16 (s.o. II. 2. d) cc) (3)), in denen ein Streit zwischen E und C(e) über den Verbleib des Kellerschlüssels thematisiert wird, den C benötigt, um in dem Keller den entwendeten Tresor aus der Kirche St. T15 zu öffnen. Nicht zuletzt spricht gegen eine Beteiligung von E an dem Kircheneinbruch der Umstand, dass C sich in dem bereits zitierten Telefongespräch FA44--2 gegen eine Beteiligung As mit dem Argument gewandt hatte, die zu erwartende Beute reiche für so viele Beteiligte nicht aus; dieser Gesichtspunkt spricht indirekt auch gegen eine Beteiligung Es und passt zu der Darstellung Gs, dass die Kircheneinbrüche wegen ihrer geringen Ertragserwartung intern umstritten gewesen seien und gerade E sie abgelehnt habe. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass E in Telefonat FA44—7 (s.o. II. 2. c) cc) (1)) nach dem Einbruch F fragt, ob A dabei gewesen sei. Wäre er, wie in der Anklage vorgeworfen, tatsächlich an der Tat beteiligt gewesen, so hätte er auch Kenntnis von den weiteren Beteiligten haben müssen. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die auf tatrelevante Handlungen Es im Zusammenhang mit dem Kircheneinbruch zu FA 44 hindeuten, haben sich nach der Beweisaufnahme nicht ergeben. Bezüglich der Kenntnis der Beteiligten von der Örtlichkeit der Kirche in E1 und dem offenstehenden Fenster wird auf die voranstehende Beweiswürdigung unter III. D. 2. c) aa) (1) Bezug genommen. Dass der geplante Einbruch von der von den Beteiligten getroffenen Bandenabrede getragen war, folgert die Kammer entgegen der Einlassung Gs (s.o. III. D. 2. c) aa) (1)) aus ihren bisherigen Erwägungen zur Bandenabrede der B1er Gruppe (s.o. III. D. 1. d) hh)). Demnach haben sich die an den Taten zu FA 44, FA 42, FA 52-53, FA 54 und FA 82 beteiligten G, A, F und C im Herbst 2013 darauf verständigt, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl von (Einbruchs-) Diebstählen zu begehen, vornehmlich in Schulen und Kirchen, wobei zur Durchführung gemeinsames Werkzeug angeschafft wurde. Im Hinblick auf die an der Bandenabrede beteiligten Personen, das angegangene Tatobjekt (Kirche) und den Modus operandi unter Verwendung des gemeinsamen Werkzeugs entspricht die Tat zu FA 44 dieser Abrede und war damit auch als Bandentat zu bewerten. bb) Tatgeschehen (1) Die Feststellungen der Kammer zum Parken von Gs PKW und dem Einstieg in die Kirche über ein Fenster durch F sowie das Öffnen der Haupttür von innen und die anschließende Suche nach potentieller Tatbeute durch die Beteiligten ergeben sich aus den Einlassungen von G, C und F, welche das Geschehen wie festgestellt eingeräumt haben. Die Ausführungen der Angeklagten finden ihre Bestätigung in den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildmappen der Polizei (Bl. 12-28 und 33-38 der FA 44). Die dort enthaltenen Lichtbilder zeigen insbesondere die von innen aufgedrückte Eingangstür. Gestützt werden die Einlassungen zudem durch die Aussage der Zeugin Kotsoglou, welche an der Anzeigenaufnahme zu dem Einbruch mitgewirkt und bestätigt hat, dass die Eingangstür von innen geöffnet wurde und unbeschädigt blieb. Auch der Zeuge R14, Mitglied im Kirchenvorstand der betroffenen Kirchengemeinde und bei der Untersuchung des Tatorts zugegen, hat die von innen geöffnete Eingangstür beschrieben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen zu zweifeln. (2) Auch die Feststellungen der Kammer zu dem Geschehen in der Kirche, bevor die Sakristeitür aufgebrochen wurde, im Einzelnen das Aufbrechen des Opferstocks im Eingangsbereich und die hierdurch erlangte geringe Beute von ca. 20 €, beruhen auf den Einlassungen der vorgenannten Angeklagten. Insbesondere G hat das Geschehen entsprechend der Feststellung detailliert bezüglich der Vorgehensweise als auch der erlangten Beute sowie ihrer weiteren Verwendung geschildert. Die übrigen Angeklagten haben seine Schilderungen bestätigt. Diese Einlassungen decken sich mit dem Befund der von der Polizei angefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder (s.o.). Auf diesen sind die Schäden an der Spendenbox deutlich erkennbar. Die Zeugen Kotsoglou und R14 haben diese Schäden in ihrer Aussage nach Vorhalt der Lichtbildmappen vom Tatort aufgrund eigener Anschauung ebenfalls bestätigt. (3) Die weiteren Feststellungen zum Auftreten der Sakristeitür und dem Öffnen bzw. Beschädigen der Tresore ergeben sich wiederum aus den Einlassungen der Angeklagten, welche das Geschehen entsprechend der Feststellungen geschildert haben. Den Fußtritt und das Aufbrechen der Sakristeitür hat G bekundet; F hat angegeben, er wolle Gs Darstellung nicht entgegentreten und hat sie dadurch indirekt bestätigt. Zu den Tresoren in der Sakristei hat G ausgeführt, einer sei offen und leer und der andere sei verschlossen gewesen; einen Schlüssel hierfür habe man jedoch nicht gefunden. Die Kammer hat keine Veranlassung an diesen Einlassungen zu zweifeln. Auch an dieser Stelle werden selbige nämlich gestützt durch das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappen und die Aussagen der Zeugen Kotsoglou und R14. Soweit keiner der Angeklagten sich dazu geäußert hat, dass der verschlossene Tresor am Griff beschädigt worden sei, folgert die Kammer dies aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf welcher die Beschädigung des Tresors deutlich erkennbar ist (Lichtbilder Bl. 23 d. FA 44: Vor dem Tresor liegender und abgerissener Türgriff; verschlossene Tresortür ohne Griff), und der diese Lichtbilder bestätigenden Aussage der Zeugin Kotsoglou. Es handelt sich insoweit um Beschädigungen, die insgesamt auch zum Gesamtbild der durch den Einbruch hervorgerufenen Verwüstungen in der Kirche passen. (4) Zur festgestellten Schadenshöhe hat der Zeuge R14, der hiervon aufgrund seiner Position als Mitglied des Kirchenvorstandes Kenntnis hatte, detaillierte Angaben gemacht und folgende Schadensposten benannt: Opferstock 300 € Opferstock Kapelle 250 € Sakristeitür 1.604 € AUSTAusch des beschädigten großen Tresors 2.590 € AUSTAusch der Schließanlage 3.768 € Gesamt 8.512 € Von diesen Kosten habe die Gemeinde, so R14, einen Eigenanteil von 500 € tragen müssen, der Rest sei von der Gruppenversicherung des Erzbistums Paderborn erstattet worden. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen sprachen, waren nicht ersichtlich. Die Kammer hat bei den Schadenspositionen auch die Kosten für den vorsorglichen Austausch der Schließanlage an der Kirche berücksichtigt. Diese sind als kausal durch die Tat verursacht anzusehen, da dem Kirchenvorstand nach der Aussage R14s unklar war, wie die Täter in das Gebäude gelangen konnten. Es handelt sich insoweit um typische Folgekosten eines Einbruchs, der den Eigentümer zu vorsorglichen Sicherungsmaßnahmen veranlasst hat. cc) Nachtatgeschehen (1) Die Feststellungen zum Inhalt des überwachten Telefongesprächs FA44--7 (s.o. II. 2. c) cc) (1)) ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme des Gesprächs in der Hauptverhandlung. (2) Entsprechendes gilt für das Gespräch FA44--6 (s.o. II. 2. c) cc) (2)). Anhaltspunkte dafür, dass E an der geringen Tatbeute partizipiert hat, waren nach Durchführung der Beweisaufnahme zu diesem Fall und auch im Übrigen nicht ersichtlich. d) FA 42 – Einbruch in die Kirche Q7 aa) Geschehen/Kommunikation im Vorfeld der Tat (1) Die Feststellungen zu den abgehörten Telefongesprächen FA42--1 , FA42--2 und FA42--2a (s.o. II. 2. d) aa) (1) bis (3) ) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Gesprächsaufzeichnungen in der Hauptverhandlung. Dass F mit Blick auf das magere Beuteergebnis des ersten Kircheneinbruchs zunächst wenig erbaut gewesen ist von der Vorstellung, erneut eine Kirche anzugehen, hat G in seiner Einlassung bestätigt. (2) Gleiches gilt auch für den festgestellten Inhalt des Gesprächs FA42--2b (s.o. II. 2. d) aa) (4) ). Die Kammer hat dieses Gespräch als eine Diskussion zwischen C und F über verschiedene Diebstahlsobjekte verstanden. Dieser Schluss folgt zunächst aus dem Gesprächsinhalt, in welchem konkrete Vorbereitungshandlungen für einen – im späteren auch realisierten – Einbruchsdiebstahl benannt werden (Fenster aufmachen in „Muschrikhäusern“) und in codierter Form („irgendwas machen“, eine „Hardcorenummer durchziehen“, „Adou“) über mögliche Einbruchsziele gesprochen wird. Der Rückschluss auf die codierte Bezeichnung von Einbruchszielen ergibt sich zum einen daraus, dass keiner der Gesprächspartner eine andere Deutung für die verwendeten Begriffe angeboten hat – auf konkreten Vorhalt dieses Gespräches hat F vielmehr hierzu jede Einlassung verweigert – und zum anderen daraus, dass die verschleiernde Bezeichnung von Einbruchsdelikten am Telefon der üblichen Kommunikation innerhalb der Gruppierung entspricht (s.o. „Essen gehen“, „Wenn, dann gehen wir alle auf die Tanzfläche dancen“, etc.). Auch die Verwendung des Begriffes „Adou“ (Feind) für eine mögliche Diebstahlsgelegenheit passt in dieses Bild, da sie der Rechtfertigungsdoktrin des Jihad-Theoretikers Anwar al-Q8 zum Beutemachen bei Feinden bzw. Ungläubigen (s.o. III. D. d) dd)) entspricht. (3) Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs FA42--3 (s.o. II. 2. d) aa) (5) ) folgen ebenfalls aus dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. Den Schluss, dass auch an dieser Stelle über potentielle Einbruchsmöglichkeiten gesprochen wird, zieht die Kammer aus dem zeitlichen und thematischen Zusammenhang zu dem vorerwähnten Gespräch FA42--2b (s.o.). Das Gespräch FA42--3 knüpft inhaltlich hieran an: Unter direkter Bezugnahme auf den vergangenen Abend (21.12.2013) berichtet F dem E, der an dem Abend offensichtlich nicht mit den anderen zusammen war, wiederum in codierter Form von Einbruchszielen, die man sich angesehen habe („der Dings“ / „dieser hässliche … Arzt da“; „Fettbacke“; „der Don Camillo Typ“); diese Codierung entspricht dem in der Gruppierung üblichen Sprachgebrauch. Zudem findet sich mit der Bezugnahme auf eine Aktion zu Silvester („ein, zwei Böller“, um Krach zu machen; „Böller-Möller“, „ (…) so dass es Krach macht, ja und dann jallah“) ein direkter inhaltlicher Konnex zu der im Gespräch FA42--2b (s.o.) von F vorgeschlagenen „Hardcorenummer“ zu Silvester. Zu den verwendeten Bezeichnungen haben die Beteiligten auch im Zusammenhang mit diesem Gespräch keinen plausiblen anderweitigen Erklärungsansatz anbieten können. Vielmehr hat F sogar ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei „Fettbacke“ um einen Code-Namen gehandelt habe. (4) Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs FA42--5 (s.o. II. 2. d) aa) (6) ) folgen ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. Den Schluss auf die Auskundschaftung von möglichen Diebstahlsobjekten durch G, C und A zieht die Kammer aus dem Gesprächsbeginn, in dem sich C von G bestätigen lässt, ob dieser „aktiv“ sei. Dieser Ausdruck wird innerhalb der Gruppierung an mehreren Stellen als Synonym für die konkrete Bereitschaft, Diebstahlstaten zu begehen, verwendet, so etwa auch in den Telefonaten FA52-53--1, FA 52-53--2 (s. II. 2. e) (1)) und FA44--2 (s. II. 2. c) (3)), in denen erörtert wird, ob C erst zu einem späteren Zeitpunkt bei einer geplanten Tat mitwirken könnte („aktiv“ ist) (FA52-53--1, FA 52-53--2), und ob A an einer geplanten Tat mitwirken soll („aktiv“ ist) (FA44--2). Daneben beschäftigen sich auch C und A ausweislich des Gesprächs FA42--5 zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Diebstahlsdelikten, was die Kammer aus der Verwendung des Begriffes „Quickie“, einem gruppeninternen Synonym für einen schnellen, unkomplizierten Einbruch (vgl. II. 1. d) hh), die Gespräche FA 52-53--1 und FA52-53--2 (s.o. II. 2. e) (1) sowie die Beweiswürdigung unter III. D. 2. e) aa) (1)), schließt. Dass es sich bei dem im Gespräch von C benannten „A“ um A handelt, schließt die Kammer aus der prinzipiellen Mitgliedschaft As in der B1er Gruppe sowie der Teilnahme As an dem nur wenige Stunden nach dem Telefonat durchgeführten Einbruch in die Kirche Q7, der scheinbar für C und A einen solchen „Quickie“ darstellte. bb) Tatgeschehen (1) Die Feststellungen zu dem Treffen von C, G, F und A in der Nacht vom 22. auf den 23.12.2013, der Besprechung des Themas „Kircheneinbruch“ und der Auswahl der Kirche St. T15 als Tatobjekt beruhen auf der Einlassung Gs, der das Geschehen wie festgestellt bekundet hat (s.o. III. A. 1. b) bb)). Diese Einlassung wird gestützt durch die Einlassung As, der Gs Angaben explizit bestätigt hat; F und C haben die Tatausführung ebenfalls gestanden und sind den Angaben Gs nicht entgegengetreten. Die Kammer hat demnach keine Veranlassung an dem Geständnis Gs zu zweifeln. (2) Die Feststellungen zum weiteren Geschehen, d.h. die Lagerung der persönlichen Wertgegenstände in As PKW zur Reduzierung des Spurenrisikos, die Fahrt zur Kirche in Gs Auto und den Rundgang um die Kirche (zunächst ohne Werkzeug) ergeben sich ebenfalls aus der Einlassung Gs, der dieses Geschehen – bis auf die Ausführung im Rahmen der getroffenen Bandenabrede – detailliert entsprechend der Feststellungen geschildert hat. Auch insoweit sind die Ausführungen Gs von der Bestätigung As (s.o.) gedeckt. Dass es sich auch bei der Tat zu FA 42 um eine Tatbegehung im Rahmen der Bandenabrede handelt, beruht auf den gleichen Erwägungen wie bei FA 44 (s.o. III. D. 2. c) aa) (6)): So passt auch der Einbruch in die Kirche St. T15hinsichtlich der beteiligten Personen, der Auswahl des Tatobjekts und der Verwendung gemeinsamen Werkzeugs in das Schema der verabredeten Begehungsweise. Zusätzlich ist gerade bei dieser Tat ein weiteres Indiz für eine professionelle Bandenstruktur zu erkennen, nämlich die mit der Lagerung der persönlichen Gegenstände im Auto bezweckte Reduzierung des Entdeckungsrisikos. (3) Die Feststellungen zum weiteren Tatverlauf (Beschaffung des Werkzeugs, A wartet im PKW, Aufhebeln der Tür, Durchsuchung der Kirche, 100 EUR Tatbeute, erste Abfahrt und Beraten über das weitere Vorgehen) folgen wiederum aus der Einlassung Gs, welcher auch an dieser Stelle das Geschehen so wie festgestellt geschildert hat. Gestützt wird seine Einlassung ebenfalls durch die sie bestätigenden Einlassungen von C, F und A. Letzterer hat insbesondere eine Beteiligung an der Beute im ersten Durchlauf eingeräumt, obwohl er zunächst nur im Auto habe abwarten sollen. Weiterhin decken sich die Ausführungen mit dem Augenscheinsbefund der der Lichtbildmappe Bl. 43-57 d. FA 42. Insbesondere sind auf den dortigen Lichtbildern Bl. 46-51 d. FA 42 (Nr. 8-18) die Hebelmarken an dem zum Einstieg in die Kirche verwendeten Fenster sowie auf den Lichtbildern Bl. 43-57 (Nr. 19-29) die verwüstete und durchwühlte Sakristei zu erkennen. Die Angaben Gs zum Ablauf des Einbruchsgeschehens passen in jeder Hinsicht zu dem fotografisch dokumentierten Befund am Tatort. (4) Hinsichtlich des zweiten Anlaufs der Tatbegehung (Entwendung des Tresors aus der Sakristei) stützt die Kammer ihre Überzeugung ebenfalls auf die Einlassungen der Beteiligten, die übereinstimmend zum Tatgeschehen entsprechend der Feststellungen ausgesagt haben. Gerade G hat das Geschehen sehr plastisch geschildert (s.o. III. A. 1. b) bb)), was schon aus sich heraus für die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses spricht. So hat er eindrucksvoll die Mühen dargestellt, welche mit dem Transport des Tresors aus der Kirche und dem Verladen in den PKW verbunden gewesen seien. Weiterhin wird die Einlassung auch an dieser Stelle bestätigt durch die Lichtbilder vom Tatort (Lichtbildmappe Bl. 43 ff. d. FA 42). Dort ist auf den Lichtbildern Bl. 45 f. d. FA 42 (Nr. 6, 7) der vor der geöffneten Kirchentür gelegene umgedrehte Tisch zu sehen, den die Angeklagten zum Transport des Tresors aus der Kirche hinaus verwendet haben; diese Lage am Tatort bei seinem Eintreffen hat der Zeuge M13, seinerzeit Priester der betroffenen Kirchengemeinde, auf Vorhalt der Lichtbilder ebenfalls bestätigt. (5) Die Feststellungen zur Aufteilung der Gruppe nach der Tat – A und G fuhren mit dem PKW nach Weidenau, C und F gingen zu Fuß – ergeben sich wiederum aus der Einlassung Gs, welche an dieser Stelle ebenfalls sehr plastisch und detailliert waren. So hat er, bestätigt durch A, nachvollziehbar angeben können, dass sich die Gruppe – wie festgestellt – aufgeteilt hat, weil wegen der Größe des im Auto liegenden Tresors die Rückbänke hätten umgeklappt werden müssen und so zu wenig Platz vorhanden gewesen sei. Die Kammer hat keine Veranlassung diesbzgl. an der Glaubhaftigkeit der Einlassung zu zweifeln, zumal auch die im Folgenden noch darzustellende Telefonie für die Darstellung Gs spricht. (6) Auch die Suche As nach seinem Schlüssel und die Versuche Gs, über Freunde (T7, E) den Transport von F und C zu organisieren, hat G – inhaltlich bestätigt durch A – nachvollziehbar und detailreich und damit für die Kammer glaubhaft schildern können. Die Feststellungen zum Inhalt des abgehörten Telefongesprächs FA42--6 (s.o. II. 2. d) bb) (6)) beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Gespräches in der Hauptverhandlung. Die Deutung des Gesprächs folgt zunächst aus dem Gesprächsinhalt: G spricht insoweit von einer „Aktion“, die man gemacht habe und einem „dicken Kasten“ in seinem Auto, womit im Hinblick auf den Gesprächskontext unmittelbar nach der Tatbegehung nur der im Auto gelagerte Tresor gemeint sein konnte. Die Unschlüssigkeit über die weitere Lagerung ergibt sich aus der Bitte Gs, E solle sich Gedanken über einen geeigneten Lagerplatz machen und wird im weiteren Verlauf durch die sich ergebenden Komplikationen illustriert: So lehnte E eine Lagerung im elterlichen Keller ab, eine Öffnung im Wald scheiterte und erst der Öffnungsversuch in einem Vereinsheim hatte Erfolg. G selber hat zudem in seiner Einlassung auf konkrete Nachfrage zu dem Telefonat bestätigt, nach einem Ort für die Zwischenlagerung des Tresors gesucht zu haben. Er habe in diesem Zusammenhang zunächst erwogen, E doch noch einzuschalten, dies sei jedoch bei den anderen Beteiligten auf wenig Gegenliebe gestoßen und daher habe man E letztlich doch nicht mehr kontaktiert. Soweit die Kammer sich nicht von einer Mitwirkung Es an der Tat zu FA 42 überzeugen konnte, beruht dies auf folgenden Erwägungen: E hat zwar in dem Gespräch FA 42--6 zugesagt, er werde sich eine Stelle im Wald überlegen, wo man den „dicken Kasten“ „hintun“ könne. Anhaltspunkte für eine Realisierung dieser mündlichen Zusage konnte die Kammer jedoch in der Beweisaufnahme nicht feststellen. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass E überhaupt in das mit der Öffnung des Tresors verbundene Nachtatgeschehen eingebunden war. Im Gegenteil: Gerade die Lagerung des Tresors im elterlichen Keller war ihm unerwünscht. Dies illustriert das Streitgespräch FA42--15 (dazu sogleich), in welchem sich die Brüder C und E(e) über den Verbleib des Kellerschlüssels streiten. Diesen Streit hat G in seiner Einlassung bestätigt und besonders plastisch durch einen Zuruf Es aus dem geöffneten Wohnungsfenster veranschaulicht (s.o. III. A. 1. b) bb): Die Beteiligten sollten sich entfernen, da sie „ihn und seine Eltern mit in die Scheiße reiten“ würden.). G hat zudem ausgesagt, die anderen Beteiligten seien dagegen gewesen, dass er E überhaupt noch nachträglich in die Aktion einschalte, was sich insoweit mit der Aussage Cs deckt. Dieser hat sich eingelassen, sein Bruder E habe zwar Hilfe angeboten, diese sei letztlich aber nicht in Anspruch genommen worden. In einem ähnlichen Sinne hat sich A eingelassen, man habe sich entschieden, E außen vor zu lassen, insbesondere weil „das dann weniger Geld für jeden“ bedeutet hätte. In der Gesamtschau lassen diese Einlassungen nur den Schluss zu, dass E tatsächlich nicht an weiteren Verwertungshandlungen beteiligt war oder er durch die Einlassungen der Mitangeklagten bezüglich der Beteiligung an der Tat zu FA 42 geschützt werden sollte. Tatsächliche Anhaltspunkte, die einer der beiden Denkalternativen entgegenstehen, sprich: für eine Beteiligung sprechen bzw. auf eine Schutzbehauptung zu Gunsten von E hindeuten, liegen jedoch nicht vor. Daher ist die Kammer zu Gunsten von E davon ausgegangen, dass er auch an dem zweiten Kircheneinbruch persönlich nicht beteiligt gewesen ist und keinen die tatfördernden Beitrag geleistet hat. cc) Nachtatgeschehen (1) Das Abholen von F und C und das Verdecken von Gs PKW mit einer Plane folgert die Kammer aus der Einlassung Gs, der dies entsprechend der Feststellungen angegeben hat; Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung in diesem Punkt zu zweifeln, finden sich nicht. Die Feststellungen zu dem abgehörten Telefonat FA42--7 ergeben sich wiederum aus der Inaugenscheinnahme des selbigen in der Hauptverhandlung. Die Deutung der Begriffe „Waschmaschine“ als Tresor und „Teller“ als Trennscheiben für die Flex folgert die Kammer aus dem Gesamtkontext des Gespräches. Dieses fand am 23.12.2013 um 14:18 Uhr, also unmittelbar am Tag nach der Tatbegehung, statt. Zu diesem Zeitpunkt war es das drängendste Problem der Tatbeteiligten, den schweren Tresor aus der Kirche, welchen man dort nur mithilfe eines umgedrehten Tisches entwenden konnte, aus Gs PKW heraus zwecks Öffnung zu einem anderen Ort zu transportieren. Da es der üblichen Kommunikation innerhalb der Gruppierung entsprach, Kodierungen zu verwenden, und es wenig lebensnah erscheint, dass die Gesprächsteilnehmer C und A am Folgetag der Tat tatsächlich eine Waschmaschine befördern wollten – Anhaltspunkte hierfür haben sich in der gesamten Einlassung auch nicht ergeben –, musste mit dem Begriff der „Waschmaschine“ der entwendete Tresor aus der Kirche gemeint sein; die von C angeforderte Sackkarre eignete sich auch für dessen Transport. Bezüglich der „Teller“ liegt es schon nahe, aufgrund der identischen Form auf die Trennscheiben für die Flex zu schließen, einem bei den nachfolgenden Taten stets verwendeten Werkzeug für die Öffnung von Tresoren. G, A und C haben weiterhin – zur vorgenannten Erwägung passend – in ihren Einlassungen an verschiedenen Stellen bestätigt, dass zum Aufschneiden des Tresors eine Flex verwendet worden sei. Schließlich lässt sich auch ansonsten kein sinntragender Zusammenhang erkennen, nach welchem A in seinem Auto Teller herumfahren sollte und hierüber C so kurz nach der Tat und im thematischen Konnex zum Transport einer Waschmaschine berichten sollte. Letztlich haben auch alle vier Angeklagten G, F, C und A in ihren Einlassungen keinen Zweifel daran gelassen, dass sie am Folgetag nach dem Einbruch in die zweite Kirche durchweg mit Planungen für die noch ausstehende Öffnung des nur notdürftig zwischengelagerten Tresors beschäftigt gewesen sind. Auch dies spricht dafür, dass der Begriff der Waschmaschine in dem Telefonat als Deckname verwendet worden ist, um einen sperrigen und sehr schweren Gegenstand – nämlich den Tresor – zu beschreiben. (2) Die Feststellungen zu dem Inhalt der Gespräche FA42--8 und FA42--11 (s.o. II. 2. d) cc) (2)) beruhen wiederum auf der Inaugenscheinnahme selbiger. In thematischer Hinsicht bestätigen sie die Erwägungen der Kammer zu dem Gespräch FA42--7 (s.o.), da in dem Gespräch zwischen C und A (FA42--8) wiederum die gleiche Kodierung verwendet wird („Teller“, „Waschmaschine“) und sich C explizit in dem Gespräch FA42--11 bei einer unbekannten dritten Person nach einer Flex erkundigt. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Einlassung Gs, der sehr plausibel geschildert hat, dass sie alle zusammen vor dem Einbruch in das Vereinsheim im Wald vergebliche Öffnungsversuche mit einer akkubetriebenen Flex bzw. mit einem Winkelschleifer, der über einen Adapter an die Stromversorgung des Autos angeschlossen worden sei, unternommen hätten. Der ganze Vorgang sei auch deshalb ein mühseliger Misserfolg gewesen, weil sie ärgerlicherweise zunächst den Tresor aus dem Auto ausgeladen hätten; erst danach sei ihnen die Untauglichkeit des Werkzeugs aufgefallen, so dass sie den Tresor erneut hätten in den Wagen heben müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stimmung in der Gruppe auf dem Nullpunkt gewesen. (3) Die Feststellungen zum am Widerstand Es gescheiterten Plan, den Tresor im Keller der B C D Ees zu öffnen, ergeben sich aus der Einlassung Gs, der diesen Konflikt entsprechend der Feststellungen geschildert hat. Seine Einlassung wird bestätigt durch den Inhalt der abgehörten Telefonate FA42--15 und FA42--16 (s.o. II. 2. d) cc) (3)), welche die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Ihre Deutung der Gespräche zieht die Kammer dabei insbesondere aus dem Inhalt der Gespräche FA42--16 und FA42--14 (s.o. II. 2. d) cc) (5)), in denen C den Verlauf des Streits mit den widerstreitenden Positionen innerhalb der Familie B C D Ee gegenüber seiner Ehefrau C5 referiert. Im Übrigen hat auch G in seiner Einlassung den Streit zwischen den Brüdern B C D E(e) bestätigt und stützt damit die Deutung des Gesprächs durch die Kammer. (4) Die Feststellungen zu den Versuchen der Tatbeteiligten, den Tresor im Wald zu öffnen, ergeben sich aus der Einlassung Gs. F und A haben in ihren Einlassungen bestätigt, dass G die Abläufe im Wesentlichen zutreffend dargestellt hat. Die Kammer hat demnach keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Ausführungen zu zweifeln. (5) Zu der Suche nach einem geeigneten Ort (mit Stromanschluss), um den entwendeten Tresor zu öffnen, hat sich G ebenfalls entsprechend der Feststellungen glaubhaft eingelassen. C hat dies bestätigt, indem er ausgeführt hat, der Tresor sei in ein nahegelegenes Vereinsheim geschafft worden, um ihn dort aufzuflexen. Die Einlassung findet ihre Bestätigung weiterhin in dem Gespräch FA42--14 (s.o. II. 2. d) cc) (5)) zwischen C und C5, dessen Inhalt die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des abgehörten Gesprächs feststellen konnte. Dort berichtet C seiner Ehefrau den festgestellten Sachverhalt. (6) Das Aufflexen des Tresors in dem Vereinsheim wiederum haben alle Beteiligten im Wesentlichen übereinstimmend – so wie festgestellt – geschildert. Die Feststellungen zu den im Tresor aufgefundenen Gegenständen (eine Flügelmonstranz, zwei Messkelche, ein Ostensorium) stützt die Kammer auf die Bekundungen des Zeugen M13 und der Zeugin O18, welche seinerzeit als Mitglied des Gemeindevorstandes die Abrechnung der Schäden über den Gemeindeverband in Olpe veranlasst haben. Die Zeugen haben aus eigener Erinnerung aber auch auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 67 bis 79, 82 bis 86, 95 bis 103 d. FA 42, welche die Kammer in der Hauptverhandlung offengelegt und in Augenschein genommen hat, die festgestellten Gegenstände identifiziert. Insbesondere aus der Lichtbildmappe Bl. 67 ff. und Bl. 82 ff. d. FA 42 war außerdem gut die Auffindesituation von Tresor und Sakralgegenständen in dem Vereinsheim zu erkennen, was ebenfalls die Feststellungen stützt. (7) Zu den durch den Einbruch verursachten Schäden (Reparaturen und Ersatzbeschaffungen) sowie den Erstattungsmodalitäten haben die Zeugen M13 und O18 die festgestellten Beträge und verursachten Schäden übereinstimmend angegeben, auch unter Rückgriff auf vom Zeugen M13 mitgebrachte Rechnungen bzgl. der Schadensbeseitigung aus dem Einbruch. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal beide Zeugen aufgrund ihrer Positionen bzw. Funktion – als Gemeindepfarrer bzw. Mitglied des Gemeindevorstands – bei der Schadensabwicklung vertiefte Einblicke in den Sachverhalt hatten. e) FA 52/53 – Einbruch in das G7- Gymnasium aa) Feststellungen zur Kommunikation und zum Vorfeldgeschehen (1) Die Feststellungen zum Inhalt der Gespräche FA52-53--1 , FA52-53--2 und FA52-53--5 (s.o. II. 2. e) aa) (1)-(2)) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der abgehörten Telefonate in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat aus den Telefonaten FA52-53--1 und FA52-53--2 den Schluss gezogen, dass sich C und A zu einem schnellen Einbruchsdiebstahl in einer Kirche verabreden. Dies folgert die Kammer aus der Wortwahl Cs in dem Telefonat. Dieser schlägt dort mehrfach einen „Quickie“ vor. Bei dem Begriff „Quickie“ handelt es sich um einen innerhalb der Gruppierung verwendeten Code für einen schnellen Einbruchsdiebstahl. Dies folgt aus dem Kontext des Gesprächs, da C als Teilnehmer des „Quickies“ an sich und A gedacht habe – was gegen die Bedeutung des Begriffs im eigentlichen Sinne spricht – und das Gespräch sich im Folgenden um ein mögliches Einbruchsobjekt, nämlich eine Kirche (bayt ul shirk), dreht. Auf dieses Tatobjekt wiederum schließt die Kammer aus der Reaktion As auf das Ansinnen Cs, da A auf die Anfrage seines Gesprächspartners antwortet, dass er, F, G und T7 bereits am 02.01.2014 zu einer Kirche gefahren seien. Im Hinblick auf die erst kurz zuvor begangenen Einbruchsdiebstähle (FA 44 und FA 42), bei denen jeweils auch Kirchen Tatobjekte waren, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass für die Gruppierung Kirchen attraktive Diebstahlsobjekte waren, weil man dort „ganz schnell, zack zack“ Beute machen kann, wenn auch nur in moderatem Umfang („nix besonderes“), wie A es formuliert. (2) Das Gespräch FA52-53--5 hat die Kammer als Verabredung zu einem noch nicht näher konkretisierten Einbruchsdiebstahl bewertet. Diese Bewertung folgt zunächst aus dem Zeitpunkt des Gesprächs um 22:54 Uhr, also kurz vor Mitternacht, was zunächst ohne näheren Anlass keine gewöhnliche Zeit für ein Treffen unter Freunden darstellt. Bestätigt wird die Bewertung der Kammer darüber hinaus im Wesentlichen durch die Einlassung Gs, der zu dem Treffen zwischen A, F und C in seiner Einlassung angegeben hat, er habe in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2014 nach seiner Nachtschicht bei F angerufen, der zu dieser Zeit mit A und C unterwegs gewesen sei. Zweck dieser Tour sei es gewesen, sich umzuschauen, ob ein passendes Objekt zu finden sei. Damit wird im Ergebnis die Bewertung der Kammer als Verabredung zu einem Einbruchsdiebstahl gestützt. Dabei sollte die Auswahl des Objekts einvernehmlich erfolgen und war noch nicht abgeschlossen. (3) Die Feststellungen unter II. 2. e) aa) (3) zu dem Treffen zwischen C, A und F in der Nacht vom 03. auf den 04.01.2014, zu dem später noch G dazu stieß, beruhen auf der Einlassung Gs. Dieser hat das Treffen wie festgestellt geschildert. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Schilderung zu zweifeln. Schon aus sich heraus ist diese Schilderung glaubhaft aufgrund ihres Detailreichtums. Insbesondere konnte G nachvollziehbar erklären, wieso er nicht von Beginn an an dem Treffen teilgenommen hat (Nachtschicht), eine spätere Teilnahme dann jedoch trotzdem realisieren konnte (frühere Fertigstellung seines Arbeitsauftrags). Derartige Komplikationen im Handlungsablauf sprechen für die Zuverlässigkeit der Aussage. Im Übrigen deckt sich die Einlassung mit der vorangegangenen Telefonie (s.o.) in welcher A, F und C ein entsprechendes Treffen veranlasst haben. Von G war dabei zunächst noch nicht die Rede; vielmehr war A, wie aus dem Telefonat FA52-53--5 hervorgeht, bekannt, dass G arbeiten musste. Die weiteren Tatbeteiligten haben darüber hinaus auch ihre Tatbeteiligung eingeräumt und sind dem Inhalt des Geständnisses von G nicht entgegengetreten. bb) Tatgeschehen (1) Die Feststellungen unter II. 2. e) bb) (1) zur Anfahrt Gs, Fs, As und Cs zum Tatort und zur konkreten Aufgabenverteilung der einzelnen Beteiligten ergeben sich aus der Einlassung Gs, der das Geschehen wie festgestellt geschildert hat. Die Kammer hält die Einlassung Gs auch in diesem Punkt für glaubhaft. Sie knüpft inhaltlich nahtlos an Gs Einlassung zum Treffen der Beteiligten vor der Tat an und ist in sich stimmig, nicht zuletzt deshalb, weil G die Auswahl der Schule als Einbruchsobjekt nachvollziehbar damit begründen konnte, dass das E2-Gymnasium in B1 zu den größten Schulen gehöre und „gut abgelegen“ sei. (2) Zum eigentlichen Einbruchsgeschehen ( s.o. II. 2. e) bb) (2) ) ergeben sich die Urteilsfeststellungen wiederum aus der Einlassung Gs, die ihre inhaltliche Bestätigung in den weiteren Einlassungen Cs und As findet. G hat die gewaltsame Öffnung einer Tür, den Weg der Gruppe bis zum Lehrerzimmer und die dortige Öffnung des Tresors nebst dem hierzu erforderlichen vorherigen Aufbrechen von Türen anschaulich geschildert. Diese Schilderung wird bestätigt durch die Einlassung Cs, der ebenfalls das Aufhebeln einer Seitentür, den Weg durch das Gebäude und das Öffnen des Tresors mittels einer Flex bekundet hat. Gleiches gilt für die Einlassung As. Die Schilderungen der Angeklagten sind insoweit deckungsgleich, was für ihre Zuverlässigkeit spricht. Daneben hat F, wenn auch ohne nähere Ausführungen zum Inhalt, das Geschehen eingeräumt; auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Einlassung der übrigen Beteiligten. Darüber hinaus werden die Einlassungen bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 9-33 d. FA 52/53 (Reiter „Ergänzung zu Fall 052/053“)). Diese zeigen deutliche Beschädigung/Hebelmarken an der gelben Eingangstür zum Gebäude, welche die Beteiligten als Eingang benutzt haben. Weiterhin sind auf den Fotografien im wesentlichen Beschädigungen/Hebelmarken am Türblatt einer Eingangstür zum Sekretariat und weiteren Türen innerhalb des Sekretariats, geöffnete Schränke und Rollcontainer in mehreren Büros – insbesondere den geöffneten Schrank, in welchem sich der Tresor befand –, sowie der mittels einer Flex geöffnete ungefähr mannshohe Tresor im Flur auf dem Boden liegend zu sehen. In Zusammenschau mit den Einlassungen der Beteiligten kann man daher auf den Lichtbildern den Tatverlauf nachvollziehen. Diesen Bildbefund hat der Zeuge M16, seines Zeichens Schulleiter des E2-Gymnasiums auf Vorhalt der Fotografien noch einmal unter Benennung der einzelnen Räume bestätigt, so dass die Kammer die Vorgehensweise der Angeklagten in der Schule zweifelsfrei nachvollziehen konnte. Anhaltspunkte, die die Einlassungen von G, C, A und F hätten in Zweifel ziehen können, haben sich dabei zu keinem Zeitpunkt ergeben. Das Telefonat FA52-53--12 (s.o. II. 2. e) bb) (2)) hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen; hieraus ergibt sich der festgestellte Inhalt. (3) Die Feststellungen unter II. 2. e) bb) (3) zur Beute beruhen auf den folgenden Erwägungen: Den entwendeten Bargeldbetrag i.H.v. 2.444,74 Euro hat die Kammer aus den handschriftlichen Aufstellungen in der Anlage 2 zur Sachschadenanzeige vom 07.01.2014 (Bl. 10296 d.A., eingeführt im Selbstleseverfahren) entnommen. Dort wird als entwendete Bargeldsumme ein Betrag von 2.691,74 Euro aufgeführt. M16 hat hierzu angegeben, die Schadensaufstellung sei unmittelbar nach dem Einbruch von einer Mitarbeiterin in seinem Auftrag erstellt worden und gebe den damaligen Kenntnisstand wieder. Von der Endsumme hat die Kammer den Wert der im Tresor enthaltenen und ebenfalls entwendeten Briefmarkenrollen (eine Rolle im Wert von 145 Euro, zwei Rollen im Wert von insgesamt 102 Euro, insgesamt 247 Euro), welche aus der Anlage ebenfalls hervorgehen, abgezogen. Diese Angaben zum Wert des Bargeldes und der Briefmarken schätzt die Kammer als zuverlässig ein, da sie sich mit den Angaben der Angeklagten zur Beute deckt. Zum Bargeld hat G sich eingelassen, pro Kopf habe man ca. 650 bis 700 Euro erhalten. Umgerechnet auf die Tatbeteiligten ergibt dies einen Betrag zwischen 2.600 und 2.800 Euro, was angesichts der Tatsache, dass G geschätzt hat, der tatsächlich entwendeten Bargeldsumme, wie sie aus der Schadensaufstellung hervorgeht, sehr nahekommt. Auch C und A haben zudem einen ähnlichen Betrag („über 2.000 € Bargeld“) angegeben und auch – wie schon zuvor G – die Entwendung von Briefmarken bestätigt. Die Beuteaufteilung zu vier gleichen Teilen ergibt sich aus der Einlassung Gs, der entsprechendes – pro Kopf ca. 650 bis 700 Euro – angegeben hat; diese Angaben schätzt die Kammer als glaubhaft ein. Denn die geschilderte Aufteilung der Tatbeute zu jeweils gleichen Teilen entsprach dem gewöhnlichen Procedere innerhalb der Gruppierung, welches bereits bei vorherigen Taten zur Anwendung gekommen war, so etwa bei dem Einbruch in die Kirche St. T15(FA 42), wo die (deutlich geringere) Tatbeute zu gleichen Anteilen unter den Beteiligten aufgeteilt wurde (s. II. 2. d) bb) (3)). Außerdem stellte sie für die B1er Gruppierung eine Grundvoraussetzung für die Begehung von Diebstahlstaten dar, wie sich aus der Gesprächsreihe B--90 , B--91 , B--92 , B--93 , B--94 ergibt (s. II. 1) e) ee) (6)-(10), in welcher B und F mehrfach klar stellen, dass nur eine Beuteaufteilung zu gleichen Teilen die einzig gerechte Vorgehensweise sei (s.o. II. 1. d) ii)). Die Feststellungen zu der im Tresor aufgefundenen EC-Karte (Kontonummer 1261437) beruhen maßgeblich auf der Einlassung von G, welcher hierzu bekundet hat, dass sie in dem Tresor eine EC-Karte nebst dazugehöriger PIN gefunden hätten und zunächst überlegt hätten, mit einer Autoplane maskiert Geld von einem Automaten abzuheben. Dieser Plan sei jedoch als unpraktikabel verworfen worden, zumal es auch schon früher Morgen gewesen sei und man daher nicht mehr habe erwarten können, von Passanten unbeobachtet zum Geldautomaten und zurück zu kommen. Daher habe C die Karte nebst anderer Schriftstücke aus dem Tresor an sich genommen und behalten, wobei alle davon ausgegangen seien, dass er sie „entsorgen“ werde, um kein Beweismaterial zu horten, das zu seiner Überführung hätte führen können. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung. C hat Gs Einlassung in diesem Punkt bestätigt; er hat angegeben, sie hätten die Geheimzahl für die EC-Karte beim Einbruch auf einem Zettel gefunden. Die Einlassungen von G und C decken sich weiterhin hinsichtlich der Tatbeute in Form der entwendeten EC-Karte mit den Ausführungen in der Anlage 1 zur Sachschadenanzeige vom 07.01.2014 (Bl. 10294 d.A., eingeführt im Selbstleseverfahren). Dort ist festgehalten, dass sich in dem aufgeflexten Tresor die oben genannte EC-Karte befunden habe. Bei dem Konto handele es sich um ein Treuhandkonto, auf welches Geld für Essensbestellungen der Schüler eingezahlt und an den Essensanbieter überwiesen werde. Barabhebungen seien bislang nie erfolgt. Zwar ergibt sich aus diesem Dokument nicht, dass sich auch die zu der Karte zugehörige PIN in dem Tresor befunden hat. Dies hat auch der Zeuge M16 bestätigt und darüber hinaus ausgesagt, Zahlungen könnten nur mit zwei Karten vorgenommen werden, von denen eine Karte er und die andere die Sekretärin habe. Er sei daher über den Missbrauch der Karte irritiert gewesen. Hierdurch wird jedoch die Richtigkeit der Angaben Gs nicht ausgeschlossen. Denn für die gleichzeitige Entwendung der zugehörigen PIN spricht, dass nach dem Einbruch mit der Karte an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben wurde, was technisch ohne die PIN nicht möglich gewesen wäre. Auf die Geldabhebungen wird im Rahmen des Nachtatverhaltens noch näher einzugehen sein. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass aufgrund der nur seltenen Nutzung des Kontos dem Schulleiter M16 schlichtweg nicht (mehr) präsent war, dass sich die PIN bei der Karte im Tresor befand. (4) Die Erkenntnisse zur Höhe der Sachschäden unter II. 2. e) bb) (4) ergeben sich aus den folgenden Urkunden, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden: Aus Rechnungen der Firma Q12 vom 21.01.2014 und 30.01.2014 (nebst handschriftlichen Vermerken der Schulverwaltung) (Bl. 10304-10307 d.A.) geht die Neuanschaffung von insgesamt drei Prospektständern (2 x 30,60 Euro, 1 x 13,25 Euro) und drei Geldkassetten (2 x 16,35 Euro, 2 x 7,49 Euro zzgl. MWSt, insgesamt 145,33 EUR) hervor. Die Rechnung der Firma Q10 vom 04.03.2014 (Bl. 10309-10310 d.A.) weist die Anschaffung eines Hängeregistraturschranks aus (219 Euro zzgl. 19% MWSt = 260,61 EUR), die Rechnung der Firma Q11 vom 25.04.2014 (Bl. 10313 d.A.) die Anschaffung eines neuen Tresors im Wert von brutto 1.600,55 EUR. Aus der Rechnung der Tischlerei andrick.busch vom 05.09.2014 (Bl. 10314 f. d.A.) gehen schließlich die Kosten für die Reparatur von Sicherheitsverglasungen und einer zerstörten Bürotür (1.738,04 EUR brutto) und aus der Rechnung der Firma Q9 vom 11.12.2014 (Bl. 10316 d.A.) die Kosten für die Reparatur der Außentür (804,44 EUR brutto) hervor. Die Kammer hat keine Veranlassung an dem Inhalt dieser Urkunden zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass zu Unrecht erhöht abgerechnet wurde, bestehen nicht. Die beschädigten/entwendeten Gegenstände, welche ausweislich der vorgenannten Rechnungen ersetzt wurden, ergeben sich zudem deckungsgleich aus der Anlage 2 zur Sachschadenanzeige vom 07.01.2014 (Bl. 10295 d.A., eingeführt im Selbstleseverfahren). Die Information, dass die Sachschäden durch die Versicherung der Schule ersetzt worden seien, stammt von dem Zeugen M16, welcher aufgrund seiner Funktion als Schulleiter hierüber aus Sicht der Kammer eine zuverlässige Auskunft geben konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Schule bei der Ersatzbeschaffung höherwertige Objekte beschafft hätte, oder dass die zu ersetzenden Teile durch Alter oder Abnutzung in relevanter Weise ihren Wert eingebüßt hätten, hat die Kammer durch die Vernehmung des Schulleiters M16 nicht gewinnen können; daher hat sie die Wiederbeschaffungswerte im Wege der Schätzung der Schadensermittlung zugrunde gelegt. Die Kammer konnte sich allerdings entgegen des Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Aussage des Zeugen M16 nicht davon überzeugen, dass bei dem Diebstahl durch A, G und C auch zwei Laptops aus den Räumlichkeiten der Schulleitung entwendet wurden. Der Zeuge M16 hat hierzu bekundet, ein Laptop sei im Sekretariat, der andere in seinem Zimmer gewesen; beide Computer seien „definitiv weg“. Dies steht indes den Einlassungen von G, A und C entgegen, die übereinstimmend die Wegnahme von Laptops verneint bzw. bestritten haben. Dieses Bestreiten schätzt die Kammer auch als tatsachenbasiert ein. (Prozesstaktische) Gründe, warum die Angeklagten gerade die Wegnahme der Laptops wahrheitswidrig hätten bestreiten sollen sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Vielmehr hätte die Wegnahme selbiger im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Gesamtwert in Relation zur Gesamtbeute und den durch die Tat verursachten Schäden – ein Laptop kostete ausweislich der Aufstellung in der Neuanschaffung 599 € – keine verstärkten messbaren Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der Tat bzw. die hierfür zu verhängenden Rechtsfolgen gehabt. Ein Vorteil durch das Bestreiten bestand damit nicht. Im Übrigen hat der Zeuge M16 bekundet, dass es an B1er Schulen immer wieder Einbruchserien gegeben habe und auch seine Schule bereits öfter Opfer von Einbruchsdiebstählen geworden sei, so dass gegebenenfalls auch eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Nicht zuletzt sprach aus Sicht der Kammer für die Darstellung von G und C, dass im Nachgang des Einbruchsdiebstahls eine Verteilung oder Veräußerung von Laptops in der abgehörten Telefonie nicht thematisiert wurde, obwohl die Angeklagten über die Beuteverteilung im Übrigen, speziell im Hinblick auf die mit der EC-Karte generierten Bargeldbeträge – worauf noch einzugehen sein wird –, zahlreiche kontroverse Gespräche geführt haben. cc) Nachgeschehen Zu den Geschehnissen nach dem Einbruch, konkret: dem Einsatz der entwendeten EC-Karte und den hieraus resultierenden Verwerfungen innerhalb der B1er Gruppierung (s.o. II. 2. e) cc)), haben sich G, A und F nicht explizit eingelassen. Deren Einlassungen erschöpfen sich vielmehr in der Feststellung, die Karte C mit der Zielsetzung zur Verwahrung übergeben zu haben, die Karte später zu vernichten. Wer die Karte im Einzelnen verwendet habe sei nicht bekannt. Nichts desto trotz sei man – so G – an dem „Erlös“ der Abhebungen beteiligt worden. Gleichwohl konnte die Kammer zu ihrer Überzeugung die Verwendung der EC-Karte auf Grundlage der Einlassung Cs, verschiedener Telefonate und der polizeilichen Ermittlungen zum Einsatz der Karte, eingeführt über die Aussage des Zeugen KHK O1, der gemeinsam mit seinem Kollegen KHK M6 die Ermittlungen zum Einbruch im E2-Gymnasium und die Verwendung der entwendeten EC-Karte federführend geleitet hat, nachvollziehen und entsprechende Feststellungen treffen. Im Einzelnen: (1) Die Feststellungen unter II. 2. e) cc) (1) zur Gesamthöhe der mithilfe der EC-Karte abgehobenen Geldbeträge beruhen auf den Aussagen der beiden Kriminalbeamten KHK O1 und KHK M6, die durch eine entsprechende Anfrage bei dem kontoführenden Kreditinstitut die Abbuchungen nach dem Tag der Entwendung ermittelt und zusammengestellt haben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zusammenstellung hat die Kammer nicht, zumal keiner der beteiligten Angeklagten – vor allem nicht C – entgegenstehende Angaben gemacht oder Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit aufgezeigt hat. (2) Zu der Abhebung bei der SpK B1 (GAA Langenholdinghausen) (s.o. II. 2. e) cc) (2)) hat der Zeuge O1 entsprechend der getroffenen Feststellungen auf Basis der eigenen Ermittlungen und der seines Kollegen M5 zur Verwendung der Karte bei den betroffenen Kreditinstituten bekundet; die Kammer hat auch diesbezüglich keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Weiterhin wurden die Lichtbilder Bl. 56 bis 64 d. FA 52/53 der Hauptverhandlung vom 09.03.2016 in Augenschein genommen. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass eine mit einem weißen Hijab und einem Tuch vor dem Gesicht vermummte Gestalt sich über den Geldautomaten beugt und dort eine Barabhebung tätigt. (3) Den Feststellungen zum Einkauf im G2-Markt am 04.01.2014 (s.o. II. 2. e) cc) (3)) beruhen auf der Einlassung Gs, der Aussage des Zeugen O1 und den Telefonaten FA52-53--13 und FA52-53--21 (s.o. II. 2. e) cc) (4) und (8)). Aus den beiden Telefonaten lässt sich entnehmen, dass Cs Ehefrau C5 entsprechend der Feststellungen unter Einsatz der EC-Karte am 04.01.2014 im Q13-Markt in B1, einem türkischen Supermarkt, unter Einsatz der EC-Karte Einkäufe getätigt hat. In dem Gespräch FA 52-53--13 geht dies zunächst nur etwas kryptisch aus der Äußerung Gs hervor, er habe seiner Frau die „Nummer“ gegeben und wisse was C und C5 vorhätten. Dies sollten sie aber „nicht in dem Laden“ umsetzen, da dies „Probleme“ mache. Inhaltlich deutlicher und verständlicher wird diese Ansage Gs gegenüber C in Zusammenschau mit dem Telefonat FA52-53--21 . In diesem teilweise sehr streitig geführten Gespräch berichtet C zunächst, dass seine Ehefrau C5 unter Einsatz der EC-Karte in dem Supermarkt, in dem Gs Ehefrau G1 beschäftigt war, Lebensmittel eingekauft habe; G1 sei zu diesem Zeitpunkt an der Kasse gewesen. Beide besprechen sodann die Folgen dieser Handlung, insbesondere, ob hierdurch die Schwarzarbeit von Gs Ehefrau auffliegen könne oder „Indizien“ geschaffen werden. Insbesondere führt G auch aus, dass er seine Frau, weil er den entsprechenden Einsatz der Karte vorhergesehen habe, mehrfach und ausdrücklich angewiesen habe, sie solle einen Einsatz der EC-Karte „auf gar keinen Fall“ zulassen. Aus der Zusammenschau mit dem vorher genannten Gespräch FA52-53--13 ergibt sich damit die Deutung der Kammer zu diesem Telefongespräch (s. II. 2. e) cc) (4)), dass G gegenüber C nur den Einkauf mit der EC-Karte gemeint haben kann. Dementsprechend hat er, obwohl ihm nach seiner eigenen Aussage am Telefon der Einsatz der Karte eigentlich nicht recht war, selber die PIN herausgegeben, gleichwohl aber unter Hinweis auf die „Probleme“ (Schwarzarbeit, Schaffung von Indizien) vor deren Verwendung gewarnt. In der ergänzenden Befragung zu dem Gespräch FA52-53--13 hat G den Sachverhalt auch bestätigt und erläuternd ausgeführt, er vermute, C habe die Nummer wahrscheinlich weggeschmissen, er habe sie jedoch auswendig gelernt. Weiterhin hat er nochmals darauf hingewiesen, dass er seine Frau angewiesen habe, den Karteneinsatz im Q13-Markt zu verhindern. Den Betrag des Einkaufs (16,55 EUR) schließt die Kammer aus den Aussagen der Zeugen KHK O1 und KHK M6, die selbigen auf Vorhalt des von KHK M6 gefertigten Vermerks vom 06.01.2014 (Bl. 35 f. d. FA 52/53) bekundet haben. O1 hat hierzu erläuternd ausgeführt, dass der aus den Akten ersichtliche Verfügungszeitpunkt (04.01.2014, 14:15 Uhr) nicht dem Einkaufs- sondern dem Abbuchungszeitpunkt entspreche, da die Karte lediglich zwei Minuten später (14:17 Uhr) bei dem Kölner Juwelier G3 eingesetzt worden sei (dazu sogleich), sich der Q13-Markt aber in B1 befinde. Die Fähigkeit zur Erläuterung derartiger Unregelmäßigkeiten auf Basis der eigenen Ermittlungen im Geschehensablauf spricht aus Sicht der Kammer besonders für die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen. (4) Die Feststellungen unter II. 2. e) cc) (4) zum Inhalt des unter (3) bereits angesprochenen Telefonats FA 52-53--13 konnte die Kammer treffen, indem Sie das Telefonat durch Vorspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. G hat das Telefonat und seine Hintergründe, wie erwähnt, bestätigt und vertieft. (5) Zu den beiden Einkäufen bei dem Juwelier G3 in Köln beruhen die Feststellungen (s.o. II. 2. e) cc) (5)) maßgeblich auf der Einlassung Cs, der hierzu angegeben hat, er habe seine Ehefrau C5 am Tag nach dem Einbruch gedrängt, unter Verwendung der EC-Karte Schmuck zu kaufen. Er habe ihr keine klare Antwort auf die Frage gegeben, woher die Karte stamme, und lediglich angedeutet, dass er sie „auf nicht ganz legalem Weg“ erlangt habe. Schließlich habe sie sich auf sein Drängen hin bereit erklärt, mit der Karte den Schmuck einzukaufen. Diese Einlassung wird gestützt durch das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 77 d. FA52/53, die aus der Videoüberwachung des Juweliers G3 stammen. Auf diesen Bildern ist eine mit einem Hidschab verhüllte weibliche Person zu sehen, die sich im Bereich der bzw. direkt an der Verkaufstheke aufhält. Aus der Videoüberwachung folgt der konkrete Ort des Einkaufs, sprich: der Juwelier G3, als auch - in Zusammenschau mit der Aussage Cs – die Vornahme des Einkaufs durch seine Ehefrau, da die auf den Bildern sichtbare weibliche Person in Hinblick auf Körpergröße und Statur C5, die die Kammer aus eigener Anschauung in der Hauptverhandlung kennt, entspricht. Letzte Gewissheit, dass tatsächlich C5 im Auftrag von C den Einkauf getätigt hat, hat die Kammer aus den nachfolgenden Telefongesprächen gewonnen, die im zeitlichen Umfeld des Einkaufs aufgezeichnet wurden und die die Kammer in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommen hat. So bestätigen die in Augenschein genommenen Telefonate FA52-53--15 und FA52-53--16 (s.o. II. 2. e) cc) (5)) den Inhalt der Einlassung Cs, indem sie zugleich nahe legen, dass der Einkauf bei dem Juwelier G3 im Zusammenhang mit mehreren Einsatzversuchen der Karte steht. Aus diesen Gesprächen geht hervor, dass C5 am 04.01.2014 gegen 17:00 Uhr in weiteren Geschäften unterwegs war, um Schmuck mit Hilfe der EC-Karte Karte zu erwerben. Dabei sicherte C die Einkäufe ab, indem er Telefon- als auch Sichtkontakt mit seiner Frau hielt und ihr bei einer Komplikation – ein Verkäufer verlangte von ihr im Rahmen des Bezahlverfahrens eine Unterschrift – Handlungsanweisungen (den Kauf abzubrechen, in weitere Geschäfte zu gehen) gab. Auch die Aussagen der Zeugen R17, einem Verkäufer beim Juwelier G3, und KHK O1 stützen die Einlassung Cs. Auf Vorhalt der oben genannten Bilder der Überwachungskamera hat der Zeuge R17 bekundet, dass die weibliche Person (später als C5 identifiziert) an einem Samstag in schwarzer Kleidung in das Geschäft gekommen und von einer Kollegin bedient worden sei; die Person habe akzentfrei deutsch gesprochen. Sie habe zuerst einen Ring gekauft und mit EC-Karte und PIN bezahlt. Später habe sie noch einen Armreifen erworben. Er könne sich noch daran erinnern, dass das Personal auf die Ware aufgepasst habe, da man die Person aufgrund der Kleidung nicht habe erkennen können; daher sei sie auch sofort bedient worden, damit sie das Geschäft schnell wieder verlasse. Auf Vorhalt des oben benannten Vermerks des KHK M6 bekundete der Zeuge weiterhin, dass der Ring 150 Euro und der Armreif 900,10 Euro gekostet hätten. Die getrennten Abbuchungen/Bezahlvorgänge rührten daher, dass sich die Kundin zunächst für den Ring entschieden habe und später in der Theke Armreifen gesehen und daraufhin auch einen solchen gekauft habe. Ein Handy habe er bei der Person nicht gesehen. Diese Aussage schätzt die Kammer als glaubhaft ein. Sie deckt sich mit dem Befund der Videoaufzeichnung und erscheint aufgrund ihrer Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit ohne weiteres plausibel. Keine Bedeutung misst die Kammer dem Umstand bei, dass dem Zeugen kein Handy bei der weiblichen Käuferin aufgefallen ist; dies spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Aussage. Die Kammer konnte zwar feststellen, dass C5 während ihrer Einkäufe mit C telefoniert hat (s.o.), dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass ein ununterbrochener Telefonkontakt bestanden hat bzw. dies auch bei den Einkäufen beim Juwelier G3 der Fall war. Dementsprechend ist das oben aufgeführte Gespräch FA52-53--16 , in welchem C seiner Frau konkrete Anweisung zum Abbruch eines Verkaufsvorgangs gibt, auch nicht dem Einkauf beim Juwelier G3 zuzuordnen. Denn in dem Gespräch wird deutlich, dass der dortige Verkäufer eine Unterschrift verlangt, während – ausweislich der Aussage des Zeugen R17 – die Bezahlung mittels EC-Karte bei Juwelier G3 durch Eingabe der PIN erfolgt. Die Aussage des Zeugen KHK O1 – auf Vorhalt der Lichtbilder aus dem Ladengeschäft – bestätigt die Bekundungen des Zeugen R17 sowohl bezüglich des Handlungsablaufs als auch bezüglich der abgebuchten Beträge, hinsichtlich derer O1 wiederum der oben genannte Vermerk des KHK M6 vorgehalten worden war. (6) Das festgestellte Treffen zwischen C, C5 und D in der Kölner Innenstadt ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Telefonaten FA52-53--17 , FA52-53--18 und FA52-53--19 (s.o. II. 2. e) cc) (6)). Der Sachverhalt des Treffens zwischen den Brüdern und der beabsichtigten Unterstützung durch D ist insoweit eine Schlussfolgerung aus dem Gesprächsinhalt der Telefonate, der in den Feststellungen niedergelegt ist. Der von der Kammer hieraus gezogene Schluss (umfangreicher Einsatz der Karte im Rahmen ihres Tageslimits) beruht auf den entsprechenden Äußerungen Cs in dem Gespräch FA52-53--19 , in dem C explizit sagt, „Jackpot“; „800“ habe er schon; weiter abheben könne man jetzt nichts mehr. (7) Aufgrund der Aussagen der Zeugen KHK O1 und KHK M6, die auf Vorhalt des Vermerks des KHK M6 vom 06.01.2014 (s.o.) entsprechendes bekundet haben, hat die Kammer die beiden Abhebungen vom 05. und 06.01.2014 in Höhe von jeweils 500 Euro feststellen können (s.o. II. 2. e) cc) (7)). Hinsichtlich des Vorgangs der Abhebung am 06.01.2014 werden diese Aussagen gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 48-51 d. FA52/53. Diese zeigen eine in ein langes weißes Gewand gehüllte Person, deren Gesicht durch ein Tuch, welches lediglich die Augen frei lässt, verdeckt ist. Wer die Abhebungen konkret getätigt hat, ließ sich daher in der Hauptverhandlung nicht klären. (8) Die Feststellungen zum Streit innerhalb der B1er Gruppe aufgrund des EC-Karteneinsatzes beruhen auf der Einlassung Gs, welche durch diverse überwachte Telefongespräche gestützt und konkretisiert wird. G hat zunächst angegeben, dass er nicht wisse, was mit der EC-Karte später geschehen sei, weil er damit „fast nichts“ zu tun gehabt habe (s.o.). Erst im Rahmen seiner Befragung im Zeitraum vom 03.02.2016 bis 18.04.2016 hat sich G konkreter zu der Verwendung der Karte eingelassen und angegeben, dass es aufgrund der Verwendung der Karte Streit gegeben habe, der bei ihm „für die erste Zeit eine bleibende Reaktion“ ausgelöst und ihn „enttäuscht“ habe. Damit hat G die festgestellte Tatsache eines Streits innerhalb der Gruppierung letzten Endes eingeräumt. Entsprechend der Feststellungen bestand der Grund für diesen Streit insbesondere in dem Einkauf Cs und C5 in dem Geschäft, in dem auch Gs Ehefrau arbeitete. G befürchtete, dass hierdurch die Schwarzarbeit seiner Frau auffallen könnte. Dies bestätigen die bereits erwähnten Telefongespräche FA52-53--13 und FA52-53--21 . Daneben fielen den weiteren Tatbeteiligten G, F und A aber auch die Kartenabhebungen im Übrigen negativ auf. Die entsprechenden Feststellungen zum Inhalt der dargestellten Telefonate FA38.2--24 , J--18 und G--5 (s.o. II. 2. e) cc) (8)) ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme selbiger. Aus dem Telefonat J--18 hat die Kammer zudem geschlossen, dass ein weiterer Grund für die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten darin lag, dass E, G und F Geld aus Abhebungen mit der entwendeten EC-Karte bei A abgeholt hatten, obwohl sie es vorher als „fisabilillah“ (Werk für Gott) deklariert und damit zur weiteren Verwendung durch C für den gemeinsam verfolgten Zweck der Unterstützung von „Brüdern“ in Syrien freigegeben hatten. Die Kammer schließt hier auf einen Konflikt, weil sich C und A über diese Verhaltensweise sehr aufregen und sie als unehrlich verurteilen. C zieht hier sogar auf den Ratschlag Ds hin die (im Nachhinein nicht eingehaltene, s. FA 82) Konsequenz, keine gemeinsamen Aktionen mehr mit G und F durchführen zu wollen. Die vorstehende Deutung der Kammer findet ihre Bestätigung in dem Gespräch G--5 , in welchem C seinem Bruder B von der Abholung des Geldes durch E, F und G berichtet und sich hierüber ausweislich des Gesprächsinhalts beschwert. Ebenfalls aus dem Gesprächsinhalt ergibt sich die Deutung der Kammer, dass innerhalb der Gruppe thematisiert wurde, ob die erbeuteten Gelder eigen- oder fremdnützig (in Form von Spenden) verwendet werden, und dass ein zentral gelagerter „Werkzeugpool“, teilweise auch als „hajat“ (Sachen) bezeichnet, bestand, der bei Bedarf von allen Gruppierungsmitgliedern genutzt werden konnte. Für die letztgenannte Deutung spricht, dass die Werkzeuge an weiteren Stellen der in Augenschein genommenen Telefonie auftauchen – so etwa in den Gesprächen FA52-53--1 und FA52-53--2 (s.o. II. 2. e) aa) (1)), B--54a (s.o. II. 1. e) cc) (6)), J--11 (s.o. II. 2. b) cc) (6)), B--18 (s.o. II. 1. c) cc) (13)), FA1--9 und FA1--11 (s.o. II. 2. a) aa) (8) und (10)) – und damit als ein zentraler Bestandteil der B1er Gruppierung anzusehen sind. Die Wertung der Nachfrage nach dem Werkzeug als Indiz für das Interesse an weiteren Einbruchsdiebstählen wird gestützt durch den entsprechenden Inhalt des Gesprächs G--5 , in dem C gegenüber B äußert, er gehe davon aus, dass E, F und A etwas zu dritt machen wollten. Eine ähnliche Vermutung hatte er außerdem bereits in dem Gespräch J--18 gegenüber A geäußert und mit selbigem in dem Gespräch B--54a (s.o.) – nur wenige Tage später – darüber spekuliert, ob Mitglieder der Gruppierung einen Einbruch in eine Schule ohne ihre Beteiligung durchgeführt haben. Der festgestellte Inhalt des Gesprächs G--6 (s.o. II. 2. e) cc) (8)) beruht auf der Inaugenscheinnahme des selbigen in der Hauptverhandlung. Die diesbezügliche Deutung der Kammer ergibt sich aus dem Inhalt des Gesprächs, in welchem C für den 09.01.2014 ein Treffen von ihm, F, G (bezeichnet mit seinem Spitznamen „G“) und dem „Marokkaner“ anberaumt. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem „Marokkaner“ aufgrund seiner Herkunft und der vorherigen Tatbeteiligung um A handelt. Thema des Treffens sollten dann „die zwei Teile“ sein. Im Hinblick auf die Tatbeute kann es sich hierbei aus Sicht der Kammer aufgrund der genannten Anzahl nur um die beiden erworbenen Schmuckstücke handeln; andere Beuteteile wie das Bargeld oder die Briefmarken können es aufgrund der unbestimmten Anzahl nicht sein. Im Hinblick auf den vorangegangenen Konflikt, der sich aus den vorherigen Telefongesprächen ergibt, und die ausdrückliche Äußerung Cs, den ganzen Streit aus dem Weg zu räumen, liegt auch der entsprechende Zweck des Treffens, nämlich die Beendigung des Streits, auf der Hand. Bezüglich des beabsichtigten Verkaufs des Schmucks hat C die Deutung der Kammer auch in seiner Einlassung zu dem Gespräch G--6 bestätigt und ausgeführt, der Verkauf des Schmuckes und die Aufteilung des Erlöses sei eine Idee gewesen, die jedoch nicht in die Tat umgesetzt worden sei, da sich niemand getraut habe, den Schmuck einem Juwelier anzubieten. Der Schmuck sei später aus seiner Wohnung „gestohlen“ worden. (9) Die Feststellungen unter II. 2. e) cc) (9) zum Treffen zwischen C , A , F und G beruhen auf den ergänzenden Einlassungen von B und D(e) in der Befragung zu dem Telefongespräch G--6 . In diesem Rahmen hat B sich eingelassen, dass er von der Aktion nicht Bescheid gewusst, nichts geplant und auch kein Anteil bekommen habe. Aufgrund des Streits sei „man spontan nach Köln gefahren“ und dann bei D „gelandet“. Zu D sei man gegangen – so D selber –, weil sein Bruder B, bei dem die Tatbeteiligten zuerst vorstellig wurden, nicht über ausreichende Räumlichkeiten verfügt habe. Weiterhin hat sich D entsprechend der Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er an dem Treffen nicht aktiv beteiligt gewesen sei. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen von B und D(e) in diesem Punkt zu zweifeln, zumal beide der TKÜ nach nicht nachweisbar an der Tat selber und/oder der Verteilung der Beute beteiligt waren. Soweit die Kammer schließlich festgestellt hat, dass jeder der Beteiligten einen Anteil i.H.v. 625 Euro von den Abhebungserlösen erhalten hat, ergibt sich dies aus der Einlassung Gs. Selbige wird in diesem Punkt bestätigt durch die Höhe der an den Geldautomaten abgehobenen Summe. Diese beträgt 2.500 Euro (s.o.); bei einer Teilung der Beute durch vier Personen ergibt dies einen Anteil von 625 Euro. Zum Verbleib des Goldschmuckes konnte die Kammer lediglich aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung von C feststellen, dass dieser ihn bei sich aufbewahrt hatte. Was im Nachhinein mit ihm geschehen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. C hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass der Schmuck ihm aus seiner Wohnung gestohlen worden sei. Objektivierbare Anhaltspunkte hierfür fanden sich jedoch nicht. Auch zur weiteren Verwendung des abgehobenen Geldes konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Bis auf C haben die Beteiligten hierzu keine Angaben gemacht. C hat sich diesbezüglich in Form einer Absichtserklärung dahingehend eingelassen, dass er durch den Einsatz der Karte die Möglichkeit gesehen habe, mit dem erbeuteten Geld eigene Schulden zu begleichen. Diese Absicht war ihm auch nicht zu widerlegen. Zwar spricht hiergegen der Inhalt der Gespräche J--18 und G--5, die C mit A und seinem Bruder B geführt hat. In beiden Gesprächen beschwert sich C über die Einforderung der mit der Tat erbeuteten Gelder durch G und F, obwohl die Gelder von beiden zunächst als Spendengeld deklariert worden seien. Auch stellt er in dem Gespräch mit A (J--18) die Glaubensehrlichkeit von F und G infrage. Hieraus könnte – entgegen der Einlassung – der Schluss zu ziehen sein, dass C, zumindest in seiner Außendarstellung, eine private Verwendung der Tatbeute abgelehnt hat. Im Widerspruch zu dieser Deutung steht jedoch das Telefonat L--2 (s.o. II. 1. e) cc) (2)), in welchem sich Cs Ehefrau C5 Jenduobi am 08.01.2014, also zeitlich unmittelbar nach der Tatbegehung erkundigt, wofür sie die „600 €“ ausgeben solle, da das Geld zur Begleichung von Miete und „Rechtsschutz“ nicht reiche. C weist sie daraufhin an, von seinem Nachttisch „380“ und noch einmal „100 €“ zu nehmen und damit Vermieter und den Rechtsschutz zu zahlen, obwohl er das Geld eigentlich für „etwas anderes“ habe einsetzen wollen. Im zeitlichen Kontext liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem von C freigegebenen Geldern um seinen Anteil an der Tatbeute aus dem Einbruch in das Gymnasium handelt. Darüber hinaus waren Anhaltspunkte, was tatsächlich mit der Beute geschehen ist, nicht vorhanden. f) FA 54 – versuchter Diebstahl im Q15-Markt aa) Tatplanung und Kommunikation Die Feststellungen zum Inhalt der Telefongespräche FA54--1 bis FA54--8 (s.o. II. 2. f) aa) (1) bis (8)) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der im Einzelnen beschriebenen Telefongespräche. (1) Das Gespräch FA54--1 hat die Kammer dahingehend gedeutet, dass B seinen Bruder E ursprünglich in die Tatbegehung mit einbinden wollte. Dies folgt aus dem Gesprächsinhalt, in dem B seinen Bruder E mit der Weitergabe möglicher Termine einer zunächst nur mit „Karneval“ bezeichneten Tat an F (F) beauftragt und ihn damit in die Organisation der Tat einbindet. Darauf deutet auch das Telefonat FA54--3 hin, auf welches gleich noch einzugehen sein wird, und in dem F B bittet, noch einmal mit seinem Bruder E zu reden, weil dieser sich noch unsicher sei; sonst brauche man einen neuen dritten Mann. (2) Die Deutung zu dem Telefonat FA54--2 beruht ebenfalls auf dem Inhalt des Gesprächs. Thema sind zwei mögliche Einbruchsobjekte, was die Kammer daraus schließt, dass das Gespräch sich zunächst um ein Objekt dreht, bei dem man schon zu einer sehr frühen Zeit, nämlich vor Morgengrauen und damit zu einer prinzipiell unbeobachteten Zeit, sein müsse, und bei dem der Inhaber durch eine weitere Person beobachtet werden müsse. In der Zeit, bis dieser „Feierabend“ mache, könnten die anderen „essen gehen“, was im Jargon der Gruppierung ein Codewort für einen (Einbruchs-) Diebstahl darstellt (s.o. II. 1. a) ii)). Im Weiteren geht es wieder um das Projekt, welches von den Beteiligten mit „Karneval“ betitelt wird (siehe schon Gespräch FA54--1 ), und für welches nunmehr ein Termin festgelegt werden soll. Aus dem Kontext wird klar, dass die Gesprächsteilnehmer G und B sich nicht verabreden, um in Köln Karneval zu feiern. Dies widerspräche nicht nur ihrem muslimischen Glauben salafistischer Prägung; auch der Inhalt des Gesprächs spricht hiergegen, da B betont, dass man am 28.02. oder 01.03. in Köln „überall Essen kaufen“ könne, und, wenn man den ersten der beiden Tage auswähle, den Vorteil habe, dass man „zwei Versuche“ habe. Bei dem Begriff des „Essens“ handelt es sich, wie schon wiederholt festgestellt um einen codierten Begriff für einen Diebstahl, und auch der von B postulierte Vorteil von „zwei Versuchen“ lässt sich thematisch nicht mit Karneval in Einklang bringen. Aufgrund der Wortwahl („Essen“) und des Zusammenziehens möglicher Beteiligter ist vielmehr von der Terminsbestimmung für eine Diebstahlstat auszugehen. Der Umstand, dass B ausdrücklich keinen Tag auswählen möchte, an dem wegen Karneval „alles zu“ ist, deutet bereits darauf hin, dass es für die Aktion von Bedeutung ist, dass die Geschäfte geöffnet haben. (3) In diesen Zusammenhang passt auch das Gespräch FA54--3 zwischen F und B. Dieses hat die Kammer dahingehend gedeutet, dass Es Mitwirkung an der geplanten Tat nicht mehr sicher war und daher eventuell ein neuer dritter Mann gesucht werden musste. Auch diese Deutung ergibt sich aus dem Inhalt des in Augenschein genommenen Gesprächs in Zusammenschau mit den vorherigen Telefongesprächen der Beteiligten. Ausweislich des Gespräches FA54--1 (s.o.) war E von seinem Bruder B von Anfang an für die Tat an Karneval mit eingeplant. Dass dessen Teilnahme zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen F und B unsicher war, folgt aus der entsprechenden Äußerung Fs mit dem Zusatz, für E klinge „das alles nicht so authentisch“. F warf danach auch die Frage nach einem neuen dritten Mann auf. (4) Die von der Kammer vorgenommene Deutung fügt sich zu dem Inhalt der nachfolgenden in Augenschein genommenen Gespräche FA54--4 und FA54--5 , in welchen B zunächst versucht, seinen jüngeren Bruder E von der Teilnahme an der Tat zu überzeugen ( FA54--4 ), dieser jedoch später endgültig absagt ( FA54--5 ). (5) Auch die Feststellungen unter II. 2. f) aa) (5) ergeben sich aus dem Inhalt des in Augenschein genommenen Telefonats. Die Deutung, dass B nach seinem Tatplan den erhöhten Kundenandrang als Deckung für den beabsichtigten Diebstahl nutzen wollte, korrespondiert im Übrigen mit den Angaben von G in seiner Einlassung. Zugleich verdeutlicht das Telefonat, dass die entscheidenden Parameter der Planung von B bestimmt worden sind. (6) Soweit die Kammer unter II. 2. f) aa) (6) festgestellt hat, dass B am Nachmittag des 28.02.2014 kurz nach dem Telefonat FA54--6 den Q15-Markt am Q14-Straße in Köln aufsuchte, um die Lagerung des Kaffees auszukundschaften, beruht dies auf der Einlassung Gs, der hierzu angegeben hat, B sei vor ihrer Ankunft in dem Geschäft gewesen und habe dabei festgestellt, dass sich der Kaffee nunmehr im Lagerbereich und nicht mehr im Verkaufsbereich befinde. Diese Einlassung findet – auch in zeitlicher Hinsicht – ihre Bestätigung in dem abgehörten Telefongespräch FA54--7 vom 28.02.2014, 16:19 Uhr, in dem B G mitteilt „Die haben innen drin umgebaut.“ und „das“ liege nicht mehr dort, wo es vorher gelegen habe. Tatsächlich befand sich der teurere Kaffee (Jacobs, Dallmeyer), so die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin O2, Kassiererin im Q15-Markt zum Tatzeitpunkt, auch nicht mehr im Verkaufsraum, sondern im Lager. Da im weiteren Gesprächsverlauf der günstigste Zeitpunkt für die Anreise von F und G nach Köln und die Möglichkeiten, noch Kostüme zu erwerben, erörtert werden, steht das Gespräch im thematischen Zusammenhang mit der Tatbegehung. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass B hier entsprechend der Feststellungen im Q15-Markt den Lagerort des Kaffees ausgekundschaftet hat. Diese Einschätzung wird auch weitestgehend bestätigt durch die entsprechende Einlassung von B, der angegeben hat, bei der Besichtigung des Geschäfts gesehen zu haben, dass der Kaffee Jacobs Krönung nicht mehr im Regal gelegen habe. Weiterhin habe er eine „vage Vermutung“ gehabt, dass sich der Kaffee im Lager befinde. (7) Dass hiermit, wie von B implizit behauptet, eine innere Abkehr von dem gefassten Tatplan verbunden war, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Diesbezüglich hat B ausgeführt, er habe die Verhältnisse in dem Geschäft absichtlich negativ dargestellt, sei „insgeheim erleichtert“ gewesen, dass der Kaffee nicht mehr im Laden gewesen sei, und habe „gehofft“, dass G von alleine verstehen werde, dass es sich nicht lohne, nach Köln zu kommen. Dem steht jedoch der Inhalt des Gespräches FA54--7 entgegen, da B auf die entsprechende Nachfrage Gs, ob man trotz der „negativen Nachricht“ kommen sollte ausdrücklich sagt, man müsse es probieren und damit zur Fahrt nach Köln explizit auffordert. Bemühungen von B, G von dieser Fahrt abzuhalten, sind dabei weder explizit noch implizit erkennbar, so dass der entsprechende Teil der Einlassung als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. (8) Die Feststellungen zur Fahrt von G und F nach Köln, dem Erwerb der Kostüme und dem entwickelten Tatplan (s.o. II. 2. f) aa) (8)) beruhen auf der Einlassung Gs, der das Geschehen sowie die Tatplanung entsprechend der Feststellungen in seiner Einlassung geschildert hat. Diese Einlassung wird gestützt durch die in der Verhandlung in Augenschein genommenen überwachten Telefongespräche FA54--9 , FA54--10 und FA54--12 (nicht in den Feststellungen dargestellt). In diesen Gesprächen kündigt F gegen 18:17 Uhr und 18:21 Uhr B seine und Gs Ankunft in Köln an ( FA54--9 , FA54--10 ) und fordert ihn ca. 2 Stunden später dazu auf, von zu Hause eine „neutrale Tüte“ mitzubringen, was B zusagt ( FA54--12 ). (9) Der Erwerb der „Scream“-Kostüme wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin O2, die ausgesagt hat, dass die beiden Personen, welche sich bei der Alarmauslösung an der Lagertür aufgehalten hätten, „Scream-Masken“ getragen hätten. Außerdem ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen (und auch im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten) Vermerk des KHK P5 vom 20.02.2015 zur Durchsuchung bei F (Bl. 33 ff. d. FA 54, konkret Bl. 38 d. FA 54), dass bei F zwei Gesichtsmasken in „Scream“-Optik aufgefunden und sichergestellt worden seien. Dies fügt sich zur Anzahl der bei der Tat verwendeten Masken. Diese Kostüme/Masken besaßen G und F nach Ansicht der Kammer auch noch nicht vor Begehung der Tat. Anderenfalls hätte G B nicht nach einer Erwerbsmöglichkeit für Karnevalskostüme fragen müssen. Die übrigen Feststellungen unter II. 2. f) aa) (9) zur geplanten Vorgehensweise im Supermarkt beruhen wiederum auf der Einlassung des G, an der zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, da sie der späteren Vorgehensweise entsprechen, wie die Zeugin O2 bekundet hat. bb) Tatgeschehen Die Feststellungen unter II. 2. f) bb) zum unmittelbaren Tatgeschehen ergeben sich im Wesentlichen (zu kleineren Abweichungen sogleich) aus der Einlassung Gs, der sich hierzu entsprechend der Feststellungen glaubhaft eingelassen hat. Insbesondere hat er bzgl. des Tatplans angegeben, B habe gesagt, man könne den Kaffee unschwer in Marokko verkaufen; er, G, habe gedacht, dass vielleicht „ein paar 100 €“ dabei herausspringen würden. Auch F hat seine Teilnahme an der Tat – allerdings ohne Angabe konkreter Details – entsprechend der Feststellungen eingeräumt. Bestätigt wird die Tatschilderung Gs durch die Aussage der Zeugin O2, welche das Geschehen im Geschäft ab dem Vernehmen des Alarms unmittelbar mitbekommen hat. Diese hat ausgesagt, sie sei nach hinten gelaufen, als sie den Alarm gehört habe und habe eine der Personen gefragt „Hast du sie nicht mehr alle?“, woraufhin diese meinte, ob sie, O2, nicht freundlicher sein könne. Von den zwei Personen, die sie wahrgenommen habe, sei eine kleiner, die andere größer gewesen; die größere Person habe auch mit ihr gesprochen und um Freundlichkeit gebeten. Beide Personen hätten „Scream“-Masken angehabt. Sowohl bezüglich der Kostümierung als auch bezüglich der Körpergröße passt die Aussage O2s auf G und F als Tatbeteiligte, da G, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung überzeugen konnte, tatsächlich ein gutes Stück kleiner als F ist. Dass die Zeugin O2 zunächst nicht bemerkte, dass G und F Kaffee entwenden wollten, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin, nach der sie erst bei der Polizei verstanden habe, dass eine Straftat im Raum gestanden habe. In seiner Einlassung hat G allerdings ausdrücklich angegeben, dass B vor dem Laden nicht „Schmiere gestanden“, sondern nur gewartet habe, „weil es keine Sache für drei Personen“ gewesen sei. B hat sich hierzu ähnlich eingelassen und ausgeführt, er wolle klarstellen, dass er während der Tatausführung „nicht Schmiere“ gestanden habe, sondern die Zeit damit verbracht habe, am Zülpicher Platz – welcher sich in unmittelbarer Nähe des Q15-Marktes befindet – zu telefonieren. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob er überhaupt „einen Teil vom Kaffee nehmen“ würde. Wäre er nicht nach Marokko geflogen, so hätte er gewiss nichts vom Kaffee genommen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen; vielmehr war entsprechend der Feststellungen davon auszugehen, dass B vor der Tür die Umgebung abgesichert hat und im Falle eines „schnellen Rückzugs“, der angesichts der risikoreichen Begehungsart nicht auszuschließen war, als Ortskundiger hätte unterstützend tätig werden sollen. Die Kammer hat die Einlassungen Gs und Bs in diesem Punkt nicht ihren Feststellungen zugrundegelegt, da sie an mehreren Stellen widersprüchlich sind, was in diesem Punkt gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht. So steht die Einlassung Gs, bei dem versuchten Diebstahl habe es sich nicht um eine „Sache für drei Personen“ gehandelt im Widerspruch zu dem oben bereits dargestellten Telefonat FA54--3 , in welchem F B ausdrücklich auffordert, dieser solle die Sache im Hinblick auf die Weigerung Es „gerade biegen“, weil sie sonst „halt nen neuen Dritten“ bräuchten. Damit hat F ausdrücklich kundgetan, dass neben den beiden Personen im Laden auch eine weitere dritte Person vonnöten sei. Da G intensiv in die Vorbesprechungen zur Tat eingebunden war, ist sicher davon auszugehen, dass auch ihm dieses Detail des Tatplans bekannt war. Darüber hinaus ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum B auf G und F direkt vor der Tür des Geschäfts hätte warten sollen, wenn ihm nicht die Aufgabe der Absicherung der Umgebung zugedacht worden war. Wäre er an der Tatdurchführung gänzlich unbeteiligt gewesen, so hätte er sich durch die zeitliche und örtliche Nähe zu Tat und (ihm persönlich bekannten) Tätern nur unnötig verdächtig gemacht – dies musste auch B, der stets auf eine verdeckte Vorgehensweise bedacht war, einleuchten. Für dessen Beteiligung an der Tat durch Absicherung der Umgebung spricht außerdem, dass B nach der Einlassung Gs wie selbstverständlich an dem durch den Kaffeeverkauf erwirtschafteten Erlös – dieser sollte durch drei und nicht nur durch zwei Personen geteilt werden – beteiligt werden sollte, weil er, „ja dabei“ gewesen sei. Aus den gleichen Gründen ist auch die Einlassung Bs in diesem Punkt (s.o.) widerlegt. Darüber hinaus ist der von ihm geschilderte innere Vorbehalt bzgl. seiner Absicht an der Beute beteiligt zu werden, aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft dargelegt, da B hierfür weder Gründe nennt noch solche anderweitig ersichtlich sind. Letztlich hat er den geäußerten inneren Vorbehalt nach seiner Einlassung auch verworfen, da er aufgrund seines Wunsches nach Marokko zu fliegen „von dem Kaffee genommen“ hätte. Bei seiner Einlassung erscheint weiterhin widersprüchlich, dass sich B einerseits für die „schäbige Tat“ entschuldigt, andererseits aber an ihr direkt überhaupt nicht mitgewirkt haben will und an der Beute angeblich nicht partizipieren wollte. Die beiden vorgenannten Punkte sprechen zusätzlich erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung. Auch im Übrigen vermag die Kammer der Einlassung von B zum versuchten Diebstahl im Q15-Markt keinen Glauben zu schenken. So hat er angegeben, ausweislich der abgehörten Telefonie eigentlich „äußerst demotiviert“ bzw. „äußerst unentschlossen“ gewesen zu sein. In diesem Sinne habe er seinen Mittätern zu verstehen gegeben, sie könnten die Sache auch „unabhängig“ von ihm machen; eine „gegenseitige Bindung“ und eine „Aufgabenverteilung“ habe es nicht gegeben. Auch habe er gehofft, dass G von alleine verstehen werde, dass es sich nicht lohne, nach Köln zu kommen. Die Verhältnisse im Geschäft habe er daher absichtlich negativ dargestellt. Diese Äußerungen widersprechen dem Befund der in Augenschein genommenen abgehörten Telekommunikation, aus dem, wie in den Feststellungen zu den einzelnen Telefonaten erkennbar, das Gegenteil deutlich wird. Denn aus den Telefonaten FA54--1 bis FA54--8 , an denen B immer als Gesprächspartner beteiligt ist, ist zu schließen, dass er das Zentrum der Tatplanung war. So versuchte er, einzelne Mittäter, wie seinen Bruder E, von der Tat zu überzeugen und für die Durchführung zu gewinnen, diskutierte mit allen die Planung und kundschaftete den Tatort aus. Insbesondere betonte er gegenüber G in dem Gespräch FA54--6 am Tattag selber, dass er beobachten wolle, ob in dem Geschäft karnevalsbedingtes Gedränge herrsche, es mithin „rappelvoll“ sei und – wenn dies der Fall sei, G und F gleich losfahren müssten. Weiterhin antwortet er in dem Gespräch FA54--7 auf die Nachfrage Gs, ob man trotz Umlagerung des Kaffees in dem Q3-Markt trotzdem aus B1 kommen solle, man „müsse“ es versuchen. Fehlende Entschlossenheit oder Motivation bzw. eine absichtlich negative Darstellung der Verhältnisse in dem Geschäft ist damit hinsichtlich der Tatbegehung nicht zu erkennen; vielmehr war es B nach dem Befund der überwachten Telefongespräche wichtig, die Tat auch trotz des Bestehens von etwaigen Hindernissen durchzuführen. Hätte er sie tatsächlich verhindern wollen, so hätte es viele Gelegenheiten gegeben, durch eine entsprechende „Ausgestaltung“ der Informationen für G und F eine Undurchführbarkeit des Tatplans vorzutäuschen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die weitere Einlassung von B, mit welcher er die Tatbegehung zu rechtfertigen versucht und die Hintergründe der Tatplanung erklärt hat, ist widersprüchlich und derart oberflächlich, dass die Kammer ihr keinen Glauben schenken kann. B hat nämlich ausgeführt, der Kaffee sei eine reine „Nebenabsicht“ gewesen, eigentlich habe er einen Grund gesucht, um nach Marokko zu fliegen, wo er mit zwei „Senegalesen“ einen „Deal“ besprochen habe, bei dem es um „Düfte und Kaffee“ gegangen sei. Zum Tatzeitpunkt sei er „finanziell schwach“ gewesen und habe bei seiner Ernährung unter „Verknappungen“ gelitten. Er habe kaum das Geld für den Flug nach Marokko aufbringen können, Kaffee habe er sich „in keinster Weise“ leisten können. F und G hätten sich wahrscheinlich mehr für seine seine anderen Projekte (z.B. den Erwerb von Diamanten in Sierra Leone) interessiert, jedenfalls sei es ihm nicht um einen finanziellen Gewinn gegangen, sondern nur um einen Flug nach Marokko, wo er Kaffee habe „eventuell gegen Düfte eintauschen“ wollen. Aus Sicht der Kammer sprechen gegen die Richtigkeit dieser Einlassung einerseits die gänzlich unkonkreten Formulierungen, welche dort vielfach verwendet worden sind. So ließen sich zu dem „Deal“ mit zwei „Senegalesen“ objektive Anknüpfungspunkte, die eine Überprüfung ermöglicht hätten, im gesamten Verfahren nicht finden; auch B konnte hierzu nichts Weiterführendes beitragen. Gleiches gilt für das Projekt in Sierra Leone (Erwerb von Diamanten); dieses ließ sich ebenfalls nicht verobjektivieren, zumal G und F es nicht erwähnt haben bzw. nicht näher hierauf eingegangen sind. Darüber hinaus widerspricht sich B, wenn er einerseits ausführt, er sei finanziell schwach gewesen mit der Folge, dass er sich kaum Lebensmittel habe leisten können, andererseits aber genug Geld gehabt haben will, um einen Flug nach Marokko zu buchen. Dies ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal B bei Ankunft in Marokko auch dort Geld für seine Lebenshaltung hätte aufbringen müssen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, wie der Diebstahl von Kaffee B hätte dabei helfen sollen, die Kosten für die Reise nach Marokko zu finanzieren, wenn ein Verkauf des Kaffees erst vor Ort in Marokko hätte erfolgen sollen. Die zahlreichen Ungereimtheiten seiner Einlassung deuten im Ergebnis darauf hin, dass es B bei seiner Einlassung vor allem darum gegangen ist, die Bedeutung seines Tatbeitrags in ein möglichst mildes Licht zu tauchen, nachdem die abgehörten Telefongespräche darauf hingedeutet hatten, dass ihm gerade in der Tatplanung und Vorbereitung eine zentrale Rolle zugekommen ist. Dies liegt auch auf der Gesamtlinie seiner Einlassung, in der er sich generell versucht hat, als „Bremser“ darzustellen, der die jungen Leute aus B1 einerseits an der Begehung gefährlicher eigener Straftaten hindern wollte und andererseits die von ihm alternativ angebotenen Taten eher behindert als gefördert habe. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dies auch der Grund dafür ist, warum G in seiner Einlassung angegeben hat, B habe vor dem Geschäft nicht „Schmiere“ stehen sollen – er wollte aus Sicht der Kammer die Selbstdarstellung von B nicht durch eine wahrheitsgemäße eigene Darstellung durchkreuzen. cc) Nachgeschehen Die Feststellungen zum Nachgeschehen der Tat ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräch FA54--13 (s.o. II. 2. f) cc)), aus dessen Inhalt die Kammer geschlossen hat, dass G, F und B ihren Plan bezüglich des Q15-Marktes aufgegeben haben und sich nunmehr auf ein anderes Objekt konzentrieren wollten. g) FA 62 - Körperverletzung des L17 Die Feststellungen zu dem gemeinschaftlich begangenen Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Zeugen L17 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten G, F und C sowie den im Kern weitgehend korrespondierenden Angaben des Geschädigten L17, soweit die Kammer den Einlassungen der Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen zu folgen vermochte, sowie auf den nachfolgend noch im Einzelnen genannten weiteren Beweismitteln. G und F haben eingeräumt, dass sie zusammen mit E und C(e) sowie dem gesondert verfolgten L16 den L17 wegen seines Fehlverhaltens im Wohnhaus ihres gemeinsamen Freundes L18 zur Rede stellen wollten und schließlich auf der Straße gestellt und geschlagen sowie getreten haben; C hat ihre Angaben mit der Maßgabe bestätigt, dass er bei dem Körperverletzungsgeschehen selbst als Fahrer des gemeinsam genutzten (Flucht-) Fahrzeugs mit laufendem Motor ohne unmitttelbaren Sichtkontakt in einiger Entfernung gewartet habe. Bezüglich der Einlassungen der Angeklagten zum Tatgeschehen im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung unter III. A. 1., 2. und 4. Bezug genommen. Soweit die Einlassungen zum Rand- und Kerngeschehen im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen - etwa in der Frage, ob man mit L17 zunächst nur habe reden wollen, oder ob von Anfang an geplant gewesen sei, ihn physisch anzugehen -, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den betreffenden (widersprechenden) Angaben um nicht den Tatsachen entsprechende Schutzbehauptungen handelt, die darauf abzielen, ihre Vorgehensweise entschuldbar erscheinen zu lassen und die Tat insgesamt in ein milderes Licht zu tauchen. Insoweit folgt die Kammer im Wesentlichen den Bekundungen der Polizeibeamten O14, O11, P17 und R5 sowie dem Inhalt der Chatnachrichten, die die Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang zur Tat über Whatsapp ausgetauscht haben; diese konnten durch die Auswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Speichergeräte - vor allem der Mobiltelefone - rekonstruiert werden und geben Aufschluss über die Kommunikation im Vorfeld der Körperverletzung und teilweise auch nach der Tat. Die Angaben des Zeugen L17 hat die Kammer in ihre Betrachtungen einbezogen, jedoch mit besonderer Vorsicht gewürdigt und ihren Feststellungen nur insoweit zugrunde gelegt, wie sie durch weitere Erkenntnisse gestützt und abgesichert werden. Der Zeuge L17, der zur Tatzeit akut unter den Symptomen einer Psychose litt, konnte den gesamten Ablauf bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung direkt nach der Tat nur grob beschreiben. Zum Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung befand sich der Zeuge im Maßregelvollzug, war medikamentös eingestellt und befand sich in einem gesundheitlich verhältnismäßig guten Allgemeinzustand. Gleichwohl waren seine Erinnerungen an den Vorfall lückenhaft und nach Einschätzung der Kammer durch seine damalige Wahrnehmungsstörung beeinträchtigt. Er hat im Kern geschildert, er habe seinerzeit mit einem Nachbarn im Haus namens L18 „Stress“ gehabt und sei diskriminiert worden; der Nachbar habe ihn mit mehreren unbekannten Personen zusammen zuerst im Haus an seiner Wohnungstür zu stellen versucht; schließlich sei er in der Nacht von „ungefähr“ vier „Jugendlichen“ auf der Straße verfolgt und im Dunklen wortlos verprügelt worden. Er könne sich nur an das Gesicht des L18 erinnern, sei sich aber nicht ganz sicher, ob der am Schluss auf der Straße noch mit dabei gewesen sei, die Schläger seien aber gewiss „dessen Kumpels“ gewesen, sie hätten wie „Türken“ oder so ähnlich ausgesehen, an ihre Gesichter habe er aber keine Erinnerung. Insgesamt bestehen zwischen L17s Darstellung und den Einlassungen der Angeklagten im Kern viele Übereinstimmungen; auf die im Detail bestehenden Differenzen soll später im Einzelnen eingegangen werden. aa) Vorgeschichte der Tat (1) Die Feststellungen unter II. 2. g) aa) (1) zur Freundschaft zwischen L18 und den Angeklagten C und E(e) sowie F und G beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten G, F und C, die durch die Aussage des Zeugen L18 bestätigt worden sind. G, F und C haben L18 übereinstimmend als guten Freund geschildert, dem man habe „helfen“ wollen. In den sichergestellten Chatverläufen, auf die noch einzugehen sein wird, wird er durchweg als „Bruder“ tituliert, was darauf hinweist, dass sich alle auch durch ein gemeinsames Glaubensverständnis miteinander verbunden gefühlt haben. L18 hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, G, F sowie C und E(e) zu kennen. Im Übrigen hat er sich weitgehend auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen und lediglich – auf Frage der Verteidigung Gs – geschildert, dass L17 im Haus sehr negativ aufgefallen sei; er habe gegen die Wohnungstür geschlagen und getreten und ihn und seine Familie verbal derb beleidigt; auch sei bekannt gewesen, dass er psychische Probleme gehabt habe, er habe „Stimmen durch die Wände“ gehört. Letzteres hat auch die Mutter des Zeugen L18, P16, bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Sie hat L17 als einen Mitbewohner geschildert, der „total krank im Kopf“ gewesen sei und alle belästigt und verbal beleidigt habe; körperliche Auseinandersetzungen oder Übergriffe L17s hat sie auf Nachfrage verneint; auch sie hat sich einer weiteren Befragung unter Berufung auf ihr umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht gestellt. Die Darstellung der Zeugen L18 und P16, dass L17 krankheitsbedingt in der Hausgemeinschaft für erhebliche Störungen und Unzuträglichkeiten gesorgt habe, hält die Kammer gleichwohl im Kern für glaubhaft, weil sie durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten O14 und O11 bestätigt werden; diese haben übereinstimmend geschildert, dass L17 zur Tatzeit bereits polizeibekannt gewesen und dadurch aufgefallen sei, dass er gelegentlich „randaliert“ habe; es habe daher im Haus viele Klagen von Mietern – nicht nur von L18 und P16 – gegen L17 gegeben und diesem sei auch – schon vor dem Vorfall – gekündigt worden. (2) Die Feststellungen unter II. 2. g) aa) (2) zu den biographischen Hintergründen und dem Krankheitsverlauf des Zeugen L17 sowie unter II. 2. g) aa) ( 3 ) zu seiner Delinquenzvorgeschichte beruhen auf den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. (5/17 KLs 28/14 = 3330 Js 241171/14) vom 20.01.2015, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch die Feststellungen zur Krankheitsdiagnose und den Umständen der Unterbringung des Zeugen in einer Maßregelanstalt beruhen auf den umfassenden und überzeugenden Entscheidungsgründen dieses Urteils. Die Feststellungen zur Delinquenzgeschichte des L17 fügen sich zudem zu den Bekundungen der Zeugin POK´in O14, die - auch aufgrund von eigenen Einsätzen - angab, dass L17 polizeibekannt gewesen sei aufgrund von Randalierereien und Körperverletzungen. Nicht zuletzt hat L17 bei seiner Vernehmung vor der Kammer die Darstellung in dem zitierten Urteil des LG Frankfurt in vielen Punkten bestätigt. So hat er beispielsweise angegeben, dass er in Deutschland keinerlei Familie habe; seine Mutter lebe in Amerika und er telefoniere gelegentlich mit ihr; Angehörige habe er noch in Äthiopien und wolle daher im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug auch dorthin zurückkehren. L17 hat auch keinen Hehl daraus gemacht, dass er in der Vergangenheit mehrfach verurteilt worden ist aufgrund von Konflikten, in denen er sich diskriminiert und „angemacht“ gefühlt habe; er habe auch bereits Hafterfahrung gehabt und zum Zeitpunkt der Tat mit einem Bewährungswiderruf rechnen müssen. Heute brächten seine Therapeuten – so L17 – seine früheren Straftaten rückblickend mit seiner psychischen Erkrankung – also mit psychosebedingten Verkennungen und Missverständnissen – in Verbindung, er selbst könne dies nicht beurteilen. Dem zitierten Urteil des Landgerichts Frankfurt hat die Kammer schließlich auch entnommen, dass L17 bereits in seiner Jugend vorübergehend unter Betreuung gestanden hat, und dass bereits damals Verhaltensauffälligkeiten beobachtet worden sind, die indes noch nicht als paranoide Psychose diagnostiziert worden sind. (3) Die Feststellungen unter II. 2. g) aa) ( 4 ) zu den in dem Mehrparteienhaus - in welchem der Zeuge L17 und der Zeuge L18 gemeinsam mit seiner Mutter, der Zeugin P16, lebten - aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen L17 und seinen Nachbarn beruhen auf den Bekundungen der Zeugen L18 und P16 sowie auf den Einlassungen von G, F und C, die L17 zumindest im Kern bestätigt hat; sie werden zudem gestützt durch die Aussagen der Polizeibeamten O14 und O11. L18 und P16 haben geschildert, dass L17 den Hausfrieden massiv gestört habe, er sei ständig laut gewesen und habe - als seine Kündigung angestanden habe - seine Mitbewohner massiv beleidigt, er habe Sturm geklingelt und gegen die Tür geschlagen; das alles habe auf der Grundlage einer psychischen Störung stattgefunden; L17 habe von Stimmen berichtet, die er angeblich durch die Wand höre; das sei ihnen bedrohlich erschienen. Die Angeklagten G, F und C haben bestätigt, dass L18 ihnen die Lage damals ebenfalls so geschildert habe. Die Polizeibeamten Haberkam und O11 haben bestätigt, dass es wiederholte Polizeieinsätze in dem Wohnhaus gegeben habe, und dass es jeweils darum gegangen sei, dass L17 „randaliert“ habe, es hätten sich mehrere Mieter übereinstimmend über ihn beschwert und ein Kündigungsverfahren sei bereits gelaufen; man habe jeweils versucht, deeskalierend auf L17 einzuwirken. Aus diesen im Wesentlichen gleichlautenden Angaben folgert die Kammer, dass die Störungen des Hausfriedens ursprünglich von L17 ausgingen und krankheitsbedingt waren. Soweit der Zeuge L17 die verbalen Auseinandersetzungen bestätigt, den Auslöser für die Streitigkeiten in seinem damaligen Wohnhaus aber ursprünglich im Verhalten seiner Mitbewohner verortet hat, ist die Kammer überzeugt, dass es sich dabei um eine - krankheitsbedingte - Verzerrung in seiner Wahrnehmung der tatsächlichen Geschehensabläufe handelt. L17 hat angegeben, die Nachbarn hätten sich zwar darüber beschwert, dass er Unruhe stifte, tatsächlich habe er aber den Eindruck gehabt, dass sie selbst zu laut gewesen seien. Er habe sich dann diskriminiert und „angemacht“ gefühlt. Geklingelt habe er, weil er gewollt habe, dass die „ruhig sind“. Letztlich konnte L17 aber nicht angeben, welcher Nachbar ihn wann und wodurch „gestört“ haben soll, und räumte schließlich kleinlaut ein, vielleicht sei es auch ein „Missverständnis“ gewesen. Er sitze ja heute auch in der forensischen Psychiatrie und seine Therapeuten würden ihm sagen, dass er „wegen dieser Krankheit“ behandelt werden müsse. Er habe sich schon immer viel diskriminiert und provoziert gefühlt, schon vor diesem Vorfall und danach ebenfalls; das habe letztlich zu seiner Unterbringung geführt. Im Ergebnis misst die Kammer der Einschätzung L17s, dass die Nachbarn selbst zu laut gewesen seien, mit Blick auf sein Krankheitsbild keinen wesentlichen Erkenntniswert bei und geht – vor allem mit Blick auf die Angaben der beiden Polizeibeamten O14 und O11 – davon aus, dass jedenfalls im unmittelbaren Vorfeld der Körperverletzung die Störungen des Hausfriedens von L17 ausgingen, weil er sich diskriminiert gefühlt hat und zur Wehr setzen wollte. Dazu passt letztlich auch, dass nach L17s eigener Darstellung der Vermieter ihm die Wohnung gerade auch unter Berufung auf seine zahlreichen Störungen des Hausfriedens gekündigt hat. Die Feststellungen dazu, dass es zwar zu Störungen aber nicht zu Tätlichkeiten L17s im Vorfeld der Körperverletzung gekommen war, beruhen vor allem darauf, dass keiner der Zeugen derartige Tätlichkeiten geschildert hat. Vielmehr hat die Zeugin P16 auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von Tätlichkeiten L17s gegenüber Hausbewohnern sei ihr nichts bekannt. L17 habe lediglich verbale Drohungen ausgestoßen. (4) Die Feststellungen unter II. 2. g) aa) ( 5 ) dazu, dass L17 nach der Körperverletzung seine Wohnung verlassen hat und sich bis zu seiner Festnahme und anschließenden psychiatrischen Unterbringung im Frankfurter Obdachlosenmillieu aufgehalten hat, beruhen einerseits ebenfalls auf den Angaben in dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Landgerichts Frankfurt und andererseits darauf, dass L17 diese Angaben in vielen Kernpunkten – insbesondere auch hinsichtlich der zwischenzeitlich gestellten Diagnose einer paranoiden Psychose – bestätigt hat. Von L17 stammt auch die Information, dass er im Falle einer Beendigung des Maßregelvollzugs nach Äthiopien zurückkehren wolle; er habe sich dort bereits einen Arzt gesucht, der seine medikamentöse psychiatrische Behandlung dann fortsetzen könne. Ob seine Vorstellungen in diesem Punkt realitätsbezogen sind, vermochte die Kammer nicht abschließend festzustellen; schon allein mit Blick auf die Finanzierbarkeit einer medikamentösen Behandlung durch die Familie des L17 in Äthiopien bestehen daran Zweifel. bb) Kommunikation am Tattag (1) Die Feststellungen unter II. 2. g) bb) (1) zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Anbahnung und Organisation der gemeinsamen „Aktion“ in T15 beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten G, F und C, sowie auf den Ergebnissen der Auswertung von Chatinhalten des Internetdienstes Whatsapp, die auf den Handys von C und F sichergestellt werden konnten, und deren Inhalte die Kammer anhand der polizeilichen Auswerteberichte im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Auf den Inhalt dieser Kommunikation wird sogleich unter III. D. 2. g) bb) (2) noch näher einzugehen sein. Insbesondere belegen die Chatinhalte, dass auf einen Hilferuf des L18 am 06.05.2014 hin C und E(e) die Organisation der Gruppe übernahmen und die weiteren Beteiligten in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr kontaktiert und informiert haben. Dabei ergibt sich aus den Einlassungen Cs und Gs, die mit den ausgewerteten Chatinhalten in Einklang stehen, dass die Gruppe hinsichtlich der psychischen Erkrankung L17s im Bilde war. Soweit F in seiner Einlassung angegeben hat, dass ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt der Tat noch nicht bekannt gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu Äußerungen im Chat-Verkehr – insbesondere auch im Widerspruch zu Äußerungen, die F selbst gemacht hat. Seine Einlassung ist insoweit als Schutzbehauptung zu werten. Aus den eingeführten Chatinhalten ergibt sich nämlich, dass L18 bereits eingangs C mitgeteilt hat, dass „der Typ psychisch nicht in Ordnung“ sei. Dass diese Information auch F zum Tatzeitpunkt bekannt war, ergibt sich aus dem zwischen ihm und E am selben Abend geführten Chat, in dem F selbst angegeben hat, dass „der bestimmt psychisch verstört“ sei und sogar Zweifel daran geäußert hat, dass es „islamisch gesehen“ legitim sei, gegen L17 körperlich vorzugehen. Darüber hinaus erklärte F in dem Chat, dass es zu seiner und zur Sicherheit der anderen eigentlich zu einer „Zwangseinweisung“ L17s kommen müsse. Dies zeigt, dass F die Ernsthaftigkeit und Tragweite der Erkrankung des L17 voll bewusst war. Soweit der Angeklagte E sich nicht eingelassen hat, ist seine - bereits im Vorfeld des Kerngeschehens festzustellende - maßgebliche Beteiligung im Rahmen der Organisation der Tat durch die ihm selbst zuzuordnenden Chatinhalte bewiesen, denen zu entnehmen ist, dass er initiativ die einzelnen Mitangeklagten - G, F - und den gesondert verfolgten L16 aktiviert und über die geplante Aktion informiert hat. So teilte E seinem Bruder mit, dass auch „F noch bestimmt“ mitkomme und schrieb einige Minuten später: „G kommt auch“. Dies lässt sich nur so verstehen, dass E zwischenzeitlich den G angesprochen hatte. Dass auch die Mitnahme L16s auf die Initiative Es zurückzuführen ist, ergibt sich dabei aus der Einlassung Cs. Auch die tatsächliche Organisation der gemeinsamen Abfahrt aus B1 nach T15 ist dabei auf die Planung Es zurückzuführen, der seinem Bruder C die Anweisungen gab, wie er fahren und wen er abholen soll. Die Feststellung, dass die Gruppe der Angeklagten sowie der gesondert Verfolgte L16 bereits mit dem Ziel, den L17 körperlich anzugehen und ihn nicht lediglich zur Rede zu stellen, nach T15 fuhren, wird maßgeblich gestützt durch die Inhalte der zwischen den Beteiligten geführten Chats. Bereits aus der von den Beteiligten als „Hilferuf“ verstandenen Mitteilung des L18 ergibt sich, dass L18 C darum bat, dass er gemeinsam mit weiteren „Brüdern“ kommen und diese dem L17 die „Fresse einschlagen“ sollen. L17 wurde dabei als durchgedrehter „Abschaum“ geschildert, mit dem man nicht vernünftig reden könne. Erst auf diese Anforderung hin kontaktierte C die anderen und besprach sich mit E wegen der Organisation. Dass auch die weiteren Beteiligten durch C und E(e) von diesem Plan in Kenntnis gesetzt worden waren, ergibt sich daher bereits aus diesem Ablauf und wird gestützt durch die Einlassung Cs, dass er auf dem Weg telefonisch F darum gebeten habe, seine „Quarzsandhandschuhe“ mitzubringen, was F jedoch abgelehnt habe. Die Aufforderung signalisiert, dass von Anfang an die Überlegung bestand, L17 ganz massiv körperlich anzugehen, um ihn einzuschüchtern. Soweit F sich dahingehend eingelassen hat, dass man das „Fresse einschlagen“ nur als letzte Lösung angesehen und eigentlich eine gewaltfreie Lösung gesucht habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, da aus den zwischen 20:25 Uhr und 20:52 Uhr zwischen F und E ausgetauschten Chatinhalten hervorgeht, dass F selbst - trotz seiner Bedenken wegen des gesundheitlichen Zustandes des L17 - im Hinblick auf „den Bruder und seine Familie“ (gemeint sind L18 und seine Mutter) vorgeschlagen hat „den zwei- dreimal ins Gesicht“ zu schlagen. Dass mit dieser Umschreibung von Schlägen etwas anderes gemeint sein könnte, als L17 tatsächlich körperlich anzugehen, ist den weiteren Chatbeiträgen nicht zu entnehmen. Das gleiche gilt für die Darstellung Gs, erst durch den Umstand, dass L17 auf der Straße F angespuckt habe, sei die Situation eskaliert. Sie ist weder mit den im Vorfeld ausgetauschten Chatnachrichten in Einklang zu bringen, noch mit dem Umstand, dass die Angeklagten L17 selbst dann noch auf der Straße verfolgt haben, als dieser sich bereits zweimal einem Ansprechversuch entzogen und schließlich das Haus sogar verlassen hatte, wodurch die Störungssituation zunächst einmal entschärft war. Vielmehr spricht die Hartnäckigkeit, mit der die körperliche Auseinandersetzung am Ende von allen Angeklagten – auch von G – gesucht worden ist dafür, dass sie von Beginn an zum Konzept gehört hat, um den psychisch verhaltensauffälligen „Störer“ durch Einschüchterung für die Zukunft abzuschrecken. (2) Die Feststellungen unter II. 2. g) bb) (2) zu den Inhalten der auf dem Handy Cs sichergestellten Whatsapp-Chats ergeben sich aus den beiden folgenden polizeilichen Auswertevermerken zum Handy Cs, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 181 FA 62 16.04.2015 Vermerk - KHK P5 182-221 FA 62 06.05.2014 Ausdruck WhatsApp-Chat Dem Chat-Verlauf lassen sich die in den Feststellungen zum Teil wörtlich wiedergegebenen Äußerungen entnehmen und den jeweiligen Chat-Teilnehmern zuordnen. Die Chat-Inhalte sprechen im Übrigen für sich. (3) Die Feststellungen unter II. 2. g) bb) (3) zur Whatsapp-Kommunikation zwischen F und E kurz vor der Abfahrt nach T15 ergeben sich aus folgendem polizeilichen Auswertebericht zum Handy Fs, den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: 8-18 F 17.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO12 - F, KHK R3 77-82 F 06.05.2014 Whatsapp-Chat mit „E“ Auch hier sprechen die Chat-Inhalte für sich und wurden in den Feststellungen teilweise wörtlich wiedergegeben. cc) Geschehnisse in T15 vor der Tat Die Feststellungen unter II. 2. g) cc) (1) bis (5) beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen von G, F und C. L17 hat sie in vielen Punkten bestätigt. Alle drei Angeklagten haben – so wie festgestellt – die Anreise nach T15 geschildert, das Treffen mit L18 und den zweimaligen vergeblichen Versuch, L17 an seiner Wohnungstür zu konfrontieren und ihn einzuschüchtern. Beim ersten Versuch sei die Tür verschlossen gewesen, beim zweiten Anlauf hingegen kaputt und offen; L17 habe sich aber in der Wohnung in einem anderen Zimmer verbarrikadiert und sei weiterhin nicht in Erscheinung getreten. L17 hat den Versuch, ihn in der Wohnung aufzusuchen, im Grundsatz bestätigt und angegeben, die Angeklagten hätten seine Wohnungstür eingetreten. Ob dies tatsächlich geschehen ist, konnte die Kammer indes nicht zweifelsfrei klären; sie hält es auch für möglich, dass die Wohnungstür durch das beständige Zuschlagen bereits so vorgeschädigt war, dass sie in der Fluchtsituation nicht mehr zuverlässig geschlossen werden konnte. Jedenfalls kam es nach der Darstellung aller Beteiligten im Haus nicht zu einer körperlichen Konfrontation oder auch nur zu einer Gegenüberstellung von Angesicht zu Angesicht, sondern lediglich zu einschüchternden verbalen Drohungen, die sinngemäß dahin gingen, es werde L17 „schlecht ergehen“, wenn er L18 nicht in Ruhe lasse. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen im Kern übereinstimmenden Angaben zu zweifeln, zumal sie durch den Polizeieinsatz, den die Polizeibeamten O14, O11 und R5 geschildert haben, indirekte Bestätigung finden. Diese haben angegeben, L17 habe in der Tatnacht telefonisch um Hilfe gebeten und ihnen vor Ort erklärt, ein Nachbar habe mit weiteren „Leuten“ zusammen seine Tür eingetreten, um ihn zu schlagen; er habe sich aber in seinem Schlafzimmer eingeschlossen; zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes seien ihnen keine Verletzungen an L17 aufgefallen. Dass L17 bei ihrem dritten und letzten „Besuch“ in dem Wohnhaus des L18 nicht mehr da gewesen sei und nach Angaben eines Nachbarn das Haus verlassen habe, haben G, F und C übereinstimmend angegeben. dd) Tatgeschehen (1) Die Feststellungen unter II. 2. g) dd) (1) und (2) zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte. Insbesondere ergibt sich aus den Einlassungen des G und des F, dass diese gemeinsam mit E L17 auf der Straße entdeckt, verfolgt, gestellt und schließlich körperlich angegangen haben und dass es im Ergebnis zum Austausch von mehreren Tritten und Schlägen durch alle drei gekommen sei. Dabei haben die beiden Angeklagten ein mehraktiges dynamisches Geschehen beschrieben, welches im Kerngeschehen bezüglich der Körperverletzungshandlungen nachvollziehbar und mit dem Verletzungsbild des geschädigten L17 in Einklang zu bringen ist. Der Rechtsmediziner Dr. M3 hat der Kammer im Rahmen seines Gutachtens überzeugend vermittelt, dass das fotografisch festgehaltene Verletzungsbild – ein Monokelhämatom und eine Nasenbeinfraktur - auf eine stumpfe Gewalteinwirkung, z.B. auf Schläge oder Tritte, zurückzuführen sei. Dr. M3 hat für sein Gutachten die von der Polizei noch am Tatort gefertigten Lichtbilder L17s und die medizinischen Unterlagen des K3-Krankenhauses ausgewertet, in dem die Erstversorgung des Verletzten durchgeführt wurde. Teil dieser Unterlagen war u.a. auch eine DVD mit den Aufnahmen, die die Klinik in der Tatnacht mit bildgebenden diagnostischen Verfahren vom Kopfraum L17s angefertigt hat. Daher bestand für die Bewertung des Verletzungsbildes eine solide Tatsachengrundlage, die der vom Gericht beauftragte Sachverständige, der Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln ist, bewerten konnte. Die Art der Verletzungen ermöglichte es dem Sachverständigen nicht, die genaue Anzahl der Schläge zu rekonstruieren, die L17 getroffen haben – er schätzte sie auf mindestens zwei kräftige Schläge auf die rechte Gesichtshälfte. Hinweise auf den Einsatz eines Werkzeugs konnte er nicht finden; vielmehr deuten die sichtbaren Verletzungen durchweg auf stumpfe Gewalt hin. Zwar sind auf den Lichtbildern L17s auch deutliche Blutanhaftungen im Gesicht zu sehen, die nach den Angaben der Polizeibeamten zum Teil aus dem Mundraum und zum Teil von einem „Cut“ im Haaransatz herrühren sollen. Indessen sprechen auch diese Verletzungen aus Sicht des Gerichtsmediziners nicht zwingend für einen Werkzeugeinsatz und konnten im Übrigen anhand der vorliegenden Fotos rückblickend auch nicht mehr näher untersucht werden. Die Kammer hat keinen Anlass, an den gutachterlichen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. M3 zu zweifeln, den sie bereits aus einem anderen Verfahren als versierten und kompetenten Rechtsmediziner kennt. Darüber hinaus fügen sich zu den Schilderungen von G und F auch die Angaben L17s, der ausgesagt hat, er sei von etwa vier Personen – in Betracht kommt insoweit neben G, F und E als vierter Mann der gesondert verfolgte L16, der zumindest auf Sichtweite „dabei“ gewesen sein dürfte – verprügelt worden; es sei aus seiner Sicht sofort losgegangen, man habe auf ihn eingeschlagen und ihn zu Boden gebracht, abschließend habe er noch Tritte erhalten. Er habe sich zuerst zu wehren versucht und sich dann hilflos zusammengekrümmt. Schließlich seien alle Angreifer so unvermittelt geflüchtet, wie sie ihn überfallen hätten. Anschließend sei sein rechtes Auge komplett verquollen gewesen. Damit haben sich hinsichtlich des objektiven Kerngeschehens Unterschiede von Relevanz in der Darstellung aller beteiligten Personen nicht finden lassen. Soweit F - und in gewisser Weise auch G - angegeben haben, dass sie erst durch das Verhalten von L17 auf der Straße - nämlich durch seine aggressive Mimik und sein Spucken - zu der Tat hingerissen worden seien, konnte die Kammer ihnen dieses Detail im Hinblick auf die aufgezeichnete Kommunikation im Vorfeld der Tat nicht glauben. Wie erörtert, ergibt sich aus den Chatinhalten, dass die Gruppe bereits mit der Absicht, L17 körperlich zu maßregeln, den Weg nach T15 angetreten hat. Auch standen allen Angeklagten die psychische Erkrankung L17s sowie der Umstand vor Augen, dass bereits zwei Anspracheversuche an seiner Wohnungstür trotz erheblicher Drohungen wirkungslos geblieben waren. L17 im Hinblick auf diese Vorgeschichte nachts noch einmal auf der Straße im schnellen Lauf zu verfolgen – nach Gs Schilderung etwa 100 m weit – ergibt daher nur dann einen Sinn, wenn man es bewusst auf eine körperliche Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung angelegt hatte. Dem entspricht es auch, dass F nach Gs Darstellung angespuckt wurde, nachdem L17 stehen geblieben sei, während F unverwandt weiterhin auf ihn zugegangen sei, und dass L17 direkt nach dem Spucken noch einmal versucht habe wegzulaufen, er, G, ihn aber sofort zu Boden gebracht habe. Das Spucken, an das L17 selbst sich nicht erinnern konnte oder wollte, stellt sich mithin als letzter, vergeblicher Ablenkungsversuch eines in die Enge getriebenen Tatopfers dar, um der sich offensichtlich zuspitzenden bedrohlichen Situation noch einmal zu entkommen. Nicht zuletzt spricht gegen die Darstellung, man habe L17 nur zur Rede stellen wollen, der Umstand, dass C das Fahrzeug mit laufendem Motor bereithielt – offenbar um eine rasche Flucht vom Tatort zu ermöglichen. Dass auch E an der Körperverletzung beteiligt war, ergibt sich zum einen aus den Einlassungen von G und F, aus denen hervorgeht, dass auch E zugeschlagen hat, und fügt sich zu den Chatinhalten, die E zuzurechnen sind und seinen maßgeblichen Beitrag im Rahmen der Planung und Organisation der Aktion, die einen körperlichen Übergriff auf L17 zum Gegenstand hatte, wiederspiegeln. Die Feststellungen zur Rolle Cs als Fahrer, der sein Fahrzeug mit laufendem Motor außer Sichtweite für eine rasche Flucht bereithielt, beruhen auf dessen eigener Schilderung, die durch G und F bestätigt wurde. (2) Die Feststellungen unter II. 2. g) dd) ( 3 ) zur Anzeigenerstattung und medizinischen Erstversorgung L17s beruhen in erster Linie auf den Angaben der Zeugen POK O11 und POK O14, die den Polizeieinsatz am Tatort begleitet und die entsprechenden polizeilichen Vermerke verfasst haben. Sie waren auch bereits bei dem vorausgegangenen Einsatz im Wohnhaus des L17 dabei gewesen. Die Zeugen haben der Kammer die Auffindesituation in Übereinstimmung mit den von ihnen gefertigten Vermerken erläutert – einschließlich der Angaben, die L17 unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei gemacht habe. Schließlich haben sie über die Verbringung des L17 mittels eines Rettungswagens in ein B1er Krankenhaus berichtet. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Über die medizinischen Notfallmaßnahmen im Krankenhaus hat der Kammer – wie bereits erwähnt – der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. M3 nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen der Klinik berichtet. Nicht zuletzt werden die Feststellungen auch durch die Aussage des L17 selbst bestätigt; er hat der Kammer vermittelt, dass er von Beginn an die Angreifer als vier ihm unbekannte „jugendliche Türken“ beschrieben und auch bereits gegenüber der Polizei direkt nach dem Vorfall die Vermutung geäußert habe, dass sein Nachbar aus dem Wohnhaus in der Wohnung unter ihm hinter dem Überfall stehe. (3) Die Feststellungen unter II. 2. g) dd) ( 4 ) zu den Verletzungen und den Ursachen der Verletzungen des L17 beruhen auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern des L17 vom Tattag sowie auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M3, der seiner Gutachtenerstattung insbesondere den ärztlichen Bericht des K3-Krankenhauses und die beigezogene Krankenakte der Klinik zugrunde gelegt hat. Aufgrund des nachvollziehbaren und plausiblen Gutachtens, welches mit dem Bildbefund im Einklang steht, ist die Kammer überzeugt, dass L17 durch die Gewalteinwirkung – Schläge und Tritte – auf der Straße ein schweres Monokelhämatom mit einer kompletten Zuschwellung des Auges sowie eine Nasenbeinfraktur, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und diverse Schürfverletzungen am Kopf erlitten hat. Dabei ist die Kammer auf Grundlage des Sachverständigengutachtens insbesondere auch überzeugt davon, dass dieses Verletzungsbild auf unmittelbare Gewalteinwirkungen durch Tritte und/oder Schläge zurückzuführen ist. Der Sachverständige Dr. M3 hat nachvollziehbar dargelegt, dass Ursache des Verletzungsbildes eine direkte stumpfe Gewalteinwirkung war und gerade das Monokelhämatom beispielsweise nicht von einem Sturzereignis herrühren könnte, da die Entstehung des Hämatoms in dieser Form bei einem Auge, welches geschützt in der Augenhöhle liegt, nur durch ein in das Auge hineinreichendes Objekt, wie z.B. eine Faust, erklärt werden kann. Andere Einzelverletzungen – z.B. die Schürfverletzungen oder der nicht näher zu lokalisierende „Cut“ ließen sich naturgemäß auch durch das dynamische Sturzereignis erklären. Der Schwerpunkt des Verletzungsbildes liege aber auf der rechten Gesichtshälfte – insbesondere auf dem völlig zugequollenen rechten Auge. Dieses aber sei nur durch Schläge oder Tritte erklärbar. Die Feststellung, dass die auf den Lichtbildern vom Tatort erkennbaren Verletzungen auch wirklich auf den gemeinschaftlichen körperlichen Übergriff der Angeklagten auf L17 auf der Straße zurückzuführen sind – und nicht bereits im Vorfeld der Prügelattacke bei Auseinandersetzungen entstanden sein können, die L17 zuvor anderswo gehabt haben mag –, beruht im Wesentlichen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen Dr. M3 sowie den Bekundungen der Zeugen O11, O14, P17 und R5. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das im Rahmen der Anzeigenaufnahme seitens der Polizei fotografisch dokumentierte Verletzungsbild des L17 auf die Gewalteinwirkung durch F, G und E auf der Straße vor dem Lokal R6 in T15 zurückzuführen ist. Soweit die Zeugin O14 in ihrem polizeilichen Vermerk über den Einsatz am Ausländerwohnheim und die Auffindesituation des L17 „mit blutüberströmtem Gesicht“ gegen 3:37 Uhr am 07.05.2014 niedergelegt hat, L17 habe auf Befragen angegeben, „dass er von seinen türkischen Nachbarn in seinem Zimmer geschlagen worden sei und man ihm die Wohnungstür eingetreten habe“, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verletzungsbild des L17 schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein könnte. POK O14 hat auf Nachfrage erläutert, dass L17 in der Auffindesituation geschockt und desorientiert gewirkt habe. Ohnehin habe man bei seinen Angaben immer sehr vorsichtig sein müssen, weil er sich oft missverständlich ausgedrückt oder sich widersprochen habe; L17 sei auch nicht allein gewesen – vielmehr hätten mit ihm bekannte Bewohner des Ausländerwohnheims sowie eine Mitarbeiterin der Einrichtung, in deren Küche L17 angetroffen worden sei, ebenfalls Angaben dazu gemacht, was L17 ihnen in der Zwischenzeit gesagt habe. L17 habe darüber hinaus keinesfalls behauptet, dass die schweren und frischen Verletzungen in seinem Gesicht von einem früheren Vorfall herrührten; er habe im Gegenteil ganz klar gesagt, ihn hätten vier männliche Jugendliche – „türkischer Abstammung“ – auf der Straße auf Höhe der Gaststätte R6 zusammen geschlagen und getreten – und dies in einen Zusammenhang zu seinem türkischen Nachbarn gestellt. Vor dem R6 habe man dann auch tatsächlich sein Handy gefunden. L17 selbst hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, er sei definitiv lediglich auf der Straße geschlagen worden, es stimme zwar, dass ihm zuvor die Wohnungstür eingetreten worden sei, bei der Gelegenheit habe er sicherlich auch geschlagen werden sollen, er habe sich aber noch rechtzeitig in sein Schlafzimmer zurückziehen und die Tür abschließen können; daher sei er bis zu dem Vorfall auf der Straße noch unverletzt gewesen. G und F sowie C haben ebenfalls keine relevante Vorverletzung L17s beschrieben; G hat lediglich angegeben, L17 habe Flecken auf der Wange gehabt. Ein Zusammenhang zu dem schweren fotografisch dokumentierten Verletzungsbild im Gesicht lässt sich daraus nicht herleiten. Der gesondert verfolgte L16 hat sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Nicht zuletzt haben G, F und C in ihren Einlassungen entschieden bestritten, L17 bereits in seinem Wohnhaus körperlich angegangen zu haben; er habe sich ihnen vielmehr zweimal erfolgreich entzogen. Die Kammer ist im Ergebnis zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass L17 in der Auffindesituation zwar den früheren Vorfall an seiner Wohnungstür zur Erläuterung der Gesamtsituation erwähnt – aber nie behauptet hat, dass er seine Gesichtsverletzungen bereits damals erlitten habe, und dass diese auch tatsächlich erst auf der Straße gegen 3:37 Uhr entstanden sind. Maßgeblich für diese Überzeugung war insbesondere das Gutachten des Gerichtsmediziners Dr. M3. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass das dokumentierte Verletzungsbild zum einen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen ist und sich zum anderen innerhalb ganz kurzer Zeit entfaltet hat und dann für jeden Beobachter sichtbar war. Das Auge schwelle innerhalb von wenigen Minuten zu, die Schwellung brauche keinesfalls 1 bis 2 Stunden, um sich aufzubauen. Auch eine Blutung sei sofort erkennbar. Der Abschwellvorgang wiederum könne sich hingegen zwanglos über 14 Tage erstrecken. Daraus ergibt sich, dass das Verletzungsbild – wenn es bereits im Wohnhaus des L17 im Zusammenhang mit dem Eintreten seiner Wohnungstür entstanden wäre – den Polizeibeamten zwingend hätte auffallen müssen, die von L17 herbeigerufen worden waren, um die Beschädigung seiner Wohnungstür aufzunehmen. Die Kammer hat die beim Ersteinsatz im Wohnhaus beteiligten Polizeibeamten O14, O11, P17 und R5 eingehend und gezielt zum Zustand L17s bei ihrem Eintreffen in dem Wohnobjekt befragt; Erinnerungen an Verletzungen L17s – insbesondere an Blut im Gesicht oder ein verquollenes Auge – hatte keiner der beteiligten Beamten. Während der Zeuge P17 angegeben hat, er habe bei dem Einsatz lediglich Nachbarn vernommen und L17 nicht zu Gesicht bekommen, haben die Zeugen O14, O11 und R5 definitiv ausgeschlossen, dass L17 bei ihrem Eintreffen am Wohnhaus so oder annähernd so wie auf dem Bild in der Akte nach der Attacke vor dem R6 ausgesehen haben könnte. Sie haben dies überzeugend mit dem Argument begründet, dass sie andernfalls schon bei ihrem ersten Einsatz am Wohnhaus sofort einen Krankenwagen bestellt und Ermittlungen eingeleitet hätten – so wie sie es eine gute Stunde später in der Auffindesituation an der Ausländerunterkunft ja auch getan haben. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben hat die Kammer nicht. Es gibt weder den geringsten Anhaltspunkt noch ein Motiv dafür, warum die Polizeibeamten bei ihrem ersten Einsatz an der Wohnanschrift des L17 ein derart schweres und offensichtliches Verletzungsbild bewusst ignoriert haben sollten. Das L17 in der Klinik durch unkooperatives Verhalten aufgefallen ist und das Krankenhaus nach einer Nacht auf eigene Faust verlassen hat, ergibt sich bereits aus den Krankenunterlagen und wurde im Übrigen auch von L17 bestätigt und plausibel mit Suchtdruck – er habe Alkohol trinken wollen – begründet. ee) Nachtatgeschehen Die Feststellungen unter II. 2. g) ee) (1) bis (8) zum Nachtatgeschehen beruhen ebenfalls auf den Ergebnissen der Auswertung der auf dem Handy Fs gesicherten Chatinhalte. Die Kammer hat die von der Polizei bei der Auswertung des Handys ausgedruckten und dem Auswertevermerk des Ermittlungsbeamten KHK R3 vom 17.04.2015 beigefügten Textnachrichten im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Urkunden: 8-18 F 17.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO12 - F, KHK R3 82-191 F 07.05. - 31.05.2014 Whatsapp-Chat mit „L18 Neuuu“ 192-206 F 31.05.2014 Whatsapp-Chat mit „E“ 207-215 F 03.06.2014 Whatsapp-Chat mit „E“ 216-225 F 03.06.2014 Whatsapp-Chat mit „L18 Neuuu“ Die durchweg abschätzigen Inhalte der in den Feststellungen teilweise wörtlich wiedergegebenen Textnachrichten Fs sprechen für sich und bedürfen keiner näheren Erläuterung. Dass L17 schließlich seine Wohnung in T15 geräumt hat, ergibt sich zum einen aus seiner Einlassung sowie den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Frankfurt und wird gestützt durch die Inhalte des zwischen F und L18 geführten Chats. L18 hatte F am 16.05.2014 mitgeteilt, dass „der“ (L17) „weg“ sei und einige Tage später (27.05.2014) F darüber informiert, dass „er wieder vor der Tür“ sei. Weitere dahingehende Meldungen des L18 folgten dann jedoch nicht mehr, was zu der Darstellung L17s passt, er habe kurze Zeit nach dem Überfall auf der Straße seine Wohnung in T15 verlassen, weil er mit dem Widerruf einer Bewährung und einer erneuten Inhaftierung gerechnet habe. Bis dahin sei er seinem Nachbarn L18 aus dem Wege gegangen. h) FA 82 - Versuchter Einbruch in die Q2-Schule aa) Kommunikation und Geschehen im Vorfeld der Tat (1) Die Feststellungen unter II. 2. h) aa) (1) zum Inhalt des Chats zwischen A2 und A vom 21.08.2014, 11:22:49 Uh r, ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Skype-Chatprotokoll, enthalten im „Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1“ des R10 vom 23.04.2015, Bl. 24-26 LO Auswertung A I. Aufgrund der Angaben As in seiner Einlassung und mehrerer zusätzlicher Anhaltspunkte ist die Kammer überzeugt, dass es sich bei dem genannten Chat vom 21.08.2014 um einen Teil einer ganzen Serie von Textnachrichten handelt, die A mit seiner in Syrien lebenden leiblichen Schwester A2 ausgetauscht hat. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. d) ee) (3) und (4) Bezug genommen werden, in denen die entsprechenden Hinweise zusammengestellt worden sind. Aus dem Chat vom 21.08.2014, 11:22:49 Uhr, hat die Kammer geschlossen, dass sich A2 bei ihrem Bruder nach Spendengeldern erkundigt, was A jedoch abschlägig beantwortet. Diese Deutung folgt aus dem Wortlaut des Chats. Weiterhin hat die Kammer aus der Verwendung des Kürzels „gh…“ auf den arabischen Begriff „C3 ama“ (Kriegs-/Diebesbeute) geschlossen. A hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass hiermit der Begriff „C3 ama“ gemeint sei, was im allgemeinen Sprachgebrauch in Marokko „Einbrüche“ bezeichne und „ein gängiger Begriff von Dieben“ sei. Dieses Verständnis von „C3 ama“ ergibt sich aber auch aus dem inhaltlichen Kontext, in welchem sowohl A als auch seine Schwester den Begriff verwenden. Die bestätigende Antwort von A2 „ja gh…“ ist nämlich unmittelbar mit der Warnung verbunden, aufzupassen; A solle nicht „im hotel (sitzen) und frau und kind alleine draußen“. Mit dem Code „hotel“ kann nach Auffassung der Kammer nur ein Gefängnis gemeint sein, da A jeden anderen Ort freiwillig verlassen könnte, um zu seiner Frau und zu seinem – zum damaligen Zeitpunkt noch ungeborenen – Kind zu gelangen. Mit der Interpretation des Hotels als Gefängnis erklärt sich auch die Warnung, aufzupassen, und die Deutung des Kürzels „gh… „ als Beute, da es sich bei der Erlangung von „gh…“ nur um eine illegale Tätigkeit, hier konkret einen Einbruch, handeln kann; andernfalls bestünde nicht die Gefahr, hierfür inhaftiert zu werden. Weiterhin gehörte der Begriff „C3 ama“ zum festen Wortschatz der B1er Gruppe und wird in zahlreichen Telefonaten, u.a. in dem noch am gleichen Tag geführten Gespräch FA82--1 (s.o. II. 2. h) aa) (2)) zwischen C und A im Zusammenhang mit der Begehung von Einbruchsdiebstählen verwendet. Es liegt daher auf der Hand, dass auch A mit seiner Schwester A2 diesen Begriff synonym verwendet, ihn aber wegen der möglichen Nachvollziehbarkeit von Chats bei etwaigen polizeilichen Ermittlungen durch die ersten beiden Buchstaben des Wortes abgekürzt hat. (2) Der unter II. 2. h) aa) (2) festgestellte Inhalt des Gesprächs FA82--1 hat sich aus der Inaugenscheinname des Gesprächs in der Hauptverhandlung ergeben. Die Kammer hat aus diesem Gespräch den Schluss gezogen, dass der Anstoß für die Begehung des Einbruchs in die Q2-Schule von A ausging und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem wenige Stunden zuvor geführten Chat mit seiner Schwester A2 stand. Neben dem Gesprächsinhalt, in welchem A C von einem passenden Einbruchsobjekt, wenn auch nur verschleiert, berichtet und auch selber konkrete Vorstellungen von den Tatmodalitäten hat (Ort des Objekts in B1, erforderliche Anzahl der Beteiligten), folgt dies aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Telefonats mit dem vorgenannten Chat sowie der nur zwei Tage später durchgeführten Tat. Soweit A sich hierzu dahingehend eingelassen hat, sein „Vorhaben (eines Einbruchs)“ sei nicht erst durch die Anfrage seiner Schwester entstanden und habe mit ihrer Anfrage nichts zu tun, steht dies den getroffenen Feststellungen, die lediglich den zeitlichen Konnex zwischen dem Chat und dem Telefonat mit C betonen, nicht entgegen. Die Kammer geht vielmehr tatsächlich davon aus, dass As Einlassung insoweit zutreffend ist und er – unabhängig von den Anfragen seiner Schwester – stets nach möglichen Einbruchsobjekten Ausschau gehalten hat, zumal dies auch in der Logik einer Bandenabrede steht. (3) Auch der unter II. 2. h) aa) (3) und (4) festgestellte Inhalt der Telefongespräche FA82--2 und FA82--7 zwischen A und F bzw. zwischen A und C folgt jeweils aus der Inaugenscheinname in der Hauptverhandlung. Soweit die Kammer aus dem Telefonat FA82--2 geschlossen hat, dass mit der „Diskothek“, die jetzt wieder „in Betrieb“ genommen worden sei, die Q2-Schule gemeint gewesen sei, folgt diese Deutung in zeitlicher Hinsicht aus dem Umstand, dass die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen am 19.08.2014 geendet hatten und somit der normale Schulbetrieb zum Zeitpunkt des Telefonats wieder aufgenommen worden war. In inhaltlicher Hinsicht stützt die Kammer ihre Deutung auf die Tatsache, dass A und F ihren muslimischen Glauben in der besonders strengen Form des Salafismus praktiziert haben, der ihnen Besuche in Diskotheken verbot. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass beide tatsächlich eine Diskothek besuchen wollen. Vielmehr spricht alles für einen Deckbegriff. Darüber hinaus wurde die Kodierung eines Einbruchsobjekts als „Diskothek“ bereits in ähnlicher Form in dem Telefonat FA44--2 (s.o. II. 2. c) aa) (3)) zwischen C und F verwendet („Wenn, dann gehen wir alle auf die Tanzfläche dancen.“), wo als Tatobjekt die Kirche EE- Str. in E2, E1, gemeint war. Dies legt eine einheitliche Verwendung des Begriffs innerhalb der Gruppierung nahe. bb) Tatgeschehen C, F und A haben übereinstimmend gestanden, dass sie zusammen in die Q2-Schule eingebrochen sind, dann aber von der Polizei gestört wurden. Unmittelbare Bestätigung finden ihre Einlassungen in dem Umstand, dass A auf der Flucht verfolgt und festgenommen worden ist, und dass C ebenfalls in unmittelbarer Tatortnähe aufgegriffen werden konnte. Dabei konnten auch die mitgeführten Tatmittel - wie unter II. 2. h) bb) (1) aufgeführt - sichergestellt werden. Dass der missglückte Schuleinbruch später Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen den Angeklagten war, hat auch B bestätigt. Im Detail beruhen die Feststellungen zum konkreten Tatablauf unter II. 2. h) bb) (1) bis (5) vor allem auf einem Skype-Chatprotokoll zwischen A und seiner Schwester A2 vom 24.08.2014 um 19:25:40 Uhr (s.o. II. 2. h) cc) (6)), das auf dem sichergestellten Mobiltelefon des A gefunden werden konnte. Die Kammer hat es wiederum im Selbstleseverfahren eingeführt; es ist enthalten im „Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1“ des R10 vom 23.04.2015, Bl. 26-33 LO Auswertung A I. Der Chat wurde zeitlich unmittelbar im Anschluss an die Tat zu FA 82 und die Entlassung As aus dem polizeilichen Gewahrsam geführt und enthält eine recht genaue und kleinschrittige Darstellung der Geschehnisse. Hinsichtlich der Identifizierung der Chatpartner - A und seine Schwester A2 - kann auch hier auf die Darstellung unter III. D. 1. d) ee) (2) und (3) verwiesen werden. Im Einzelnen finden sich folgende Ausführungen, die den Tatablauf näher beschreiben: Bereits zu Beginn des Chats spricht A von sich aus von einem "Einbruch madrasa" (Schule), worauf A2 antwortet "wie einbruch" "gh .... " – also wiederum das Kürzel „gh“ für C3 ama (Beute, s.o.) verwendet – und A bestätigt „Ja“. Damit stellt A bereits zu Beginn des Chats den Bezug zu dem Einbruch in der Q2-Schule her. Im Anschluss kommt er zunächst auf den polizeilichen Gewahrsam zu sprechen - "Saß in Untersuchungshaft 9 Std lang" - und spekuliert dann über mögliche Rechtsfolgen - "Anzeige aber max bewehrung und allahu a3lem" (Gott weiß es am besten) -, bis er schließlich auf Nachfrage seiner Schwester konkrete Auskunft über den Tatablauf und die Beteiligung weiterer Personen gibt. Auf verschiedene Nachfragen von A2 - "hast du was beschädigt?" "wie hab die dich gekriegt? Warst du allein oder war jemand auch daran beteiligt?" - antwortet A, dass lediglich eine Tür beschädigt worden sei; an der Tat beteiligt gewesen seien "Saqiki - gemeint ist wohl „sadiqi“ (Freund) - der lange tunsi und ich". Damit beschreibt A in dem Chat zunächst den modus operandi zur Öffnung des Gebäudes, nämlich das Aufhebeln der durch die Tat beschädigten Eingangstür. Diese (festgestellte) Vorgehensweise wurde bestätigt durch die Inaugenscheinname der Lichtbilder Bl. 29-30 und 83-85 d. FA 82. Auf den Lichtbildern ist die rückwärtige Eingangstür der Q2-Schule zu erkennen; das Türblatt weist auf den Fotografien im Bereich des Schlosses erhebliche Beschädigungen in Form von Hebelmarken auf. Darüber hinaus konnte die Polizei in einem von A mitgeführten Rucksack ausweislich der Inaugenscheinname der Lichtbilder Bl. 73 d. FA 82 neben Handschuhen und einer Sturmhaube einen blauen „Ziegenfuß“ feststellen, bei dem es sich um das Tatwerkzeug gehandelt hat. Dieser wurde ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls des PK P19 vom 24.08.2014 sichergestellt. Die Äußerung As zu den Tatbeteiligten neben ihm („sadiqi“ und „der lange tunsi“) fügt sich zwanglos zu den Geständnissen von C und F. Mit „saqiki“/„sadiqi“ (Freund) ist erkennbar C gemeint, mit dem A zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ein besonders enges freundschaftliches Verhältnis gepflegt hat; mit dem „langen tunsi“ ist F gemeint, dessen Familie aus Tunesien stammt und der von seiner Körpergröße her A und C deutlich überragt. Zum Tatverlauf selber äußert A auf Nachfrage seiner Schwester dann in einem zusammenhängenden Bericht folgendes: "Sadiqi (Freund) war draußen und hat aufgepasst während tunsi und ich drinnen waren und die Tür schon aufgebrochen haben". "Dann gingen wir rein und wieder raus wegen stillen Alarm eventuell". "Dann nach 15 min ieder in der Formation rein und dann ging innen Licht an" "Bewegungs Melder" "Dann raus, kurz gewartet wieder rein". "Dann zum Sekretariat". "Neben der schule auf der anderen Seite sind Häuser". "Eins bestimmt vom Hausmeister und allahu a3lem" (Gott weiß es am besten). "Dann haben wir nach einem Fluchtweg gesucht und gefunden". "Dann wollten wir grade an die Arbeit als wir geräuche hörten". "Das waren dann die tauaghit" (Götzendiener) "Wir raus gerannt und die tauaghit hinter uns her". "Ich habe die Tasche mit dem ganzen Material dabei". "Die war schwer". Aus diesen detaillierten Angaben hat die Kammer auf den Ablauf des Einbruchsversuchs entsprechend der Feststellungen unter II. 2. h) bb) (1) bis (3) geschlossen. Bezüglich der Entdeckungssituation werden die Ausführungen As bestätigt durch die Feststellungen des PK P19 in seinem Vermerk vom 24.08.2014 zur Festnahme von A. P19 hat dort niedergelegt, dass er sich zunächst fußläufig dem Schulgelände von östlicher Seite genähert habe. Dabei habe er eine Person, welche später als A identifiziert werden konnte, feststellen können, die das Schulgebäude in östlicher Richtung verlassen habe; diese habe er in ständigem Sichtkontakt verfolgen und später auch festnehmen können. Die Kammer schätzt die Ausführungen As zum Tatverlauf in seinem Chat mit A2 vor dem Hintergrund der Geständnisse aller Beteiligter zu der Tat zu FA 82 im Ergebnis als in hohem Maße authentisch und zuverlässig ein. Zum Teil sind sie auch durch weitere Ermittlungsergebnisse objektivierbar (Aufbrechen der Tür, sichergestellte Einbruchswerkzeuge, Antreffsituation während/nach der Tat). Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum A seiner Schwester, zu der er ein vertrauensvolles Verhältnis unterhält, falsche Angaben über den Tatverlauf hätte machen sollen. Hierfür fehlte jegliche Motivation. Darüber hinaus haben sich A, F und C selber in ihren Einlassungen zur Tat nicht gegen die Richtigkeit des ihnen aus der Durchführung des Selbstleseverfahrens bekannten Chats gewandt. Die Feststellungen unter II. 2. h) bb) (3) bis (5) zur Flucht As und seiner sowie Cs Festnahme und zur erfolgreichen Flucht Fs ergeben sich ebenfalls maßgeblich aus dem vorgenannten Chat mit seiner Schwester A2, wo er diese geschildert hat. Im Einzelnen hat er hierzu ausgeführt: "Dann durch den Wald, durch Grundstücke und und und". "Dann haben die mich weil ich ausgerutscht bin auf einer Wiese gepackt". "Mit gezogener Waffe haben die mich dann verhaftet und abgeführt". "So dann haben die mir Handschellen angelegt und mich ins taghut (Götzendiener) Fahrzeug gebracht". "Dabei sah ich sadiki (Freund) auf dem Boden liegend mit Handschellen auf dem Rücken auf dem Boden". "Dann haben die uns abgeführt", "Mein Auto kontrolliert", "Musste mich komplett ausziehen vor denen", "Dann in die Zelle", "Von 2:45 Uhr bis 11 Uhr ca", "In dieser Zeit saß ich in Untersuchungshaft mit abwarten auf haftrichter was er entscheidet". "So dann Fingerabdrücke genommen, Schuh abdrücke, Bilder gemacht und dann Durfte ich gehen". "Aussage habe ich und sadiqi ohne Anwalt verweigert". "Der tunsi ist abgehauen alhamdulillah". Auch insoweit ergeben sich an der Richtigkeit seiner Darstellung keine Zweifel. Ähnlich schildert A seine Flucht nämlich auch in dem Telefonat FA82--19 (s.o. II. 2. h) cc) (4)) mit B. Dort berichtet er, dass auf einmal Polizeibeamte „in zivil und in Streife“ aufgetaucht seien. Er selber sei dann gerannt, den kompletten Wald runter“. Dann sei er über mehrere Grundstücke verfolgt worden, ein Polizist sei direkt hinter ihm gewesen. Wegen seines Rucksackes habe er nicht schneller laufen können, da dieser schwer gewesen sei. Eigentlich hätte er ihn wegschmeißen sollen, da dort nur Material „zum Arbeiten“ drin gewesen sei. An einer Straße sei er dann auf ein Grundstück gesprungen, dort aber auf der Wiese weggerutscht. Als er wieder habe aufstehen wollen, sei der Polizist schon über ihm gewesen mit gezogener Waffe und hätte ihm das Knie in den Rücken gerammt und mit mehreren Leuten festgenommen. C habe nur unweit von ihm auf dem Asphalt gelegen; dieser sei schon vorher festgenommen worden. In zwei verschiedenen Fahrzeugen seien sie getrennt voneinander zur Wache gebracht worden. Auch diese Schilderung deckt sich mit dem oben genannten Vermerk des PK P19, in welchem dieser ebenfalls berichtet hat, dass er gemeinsam mit Zivilbeamten A durch mehrere Hausgärten verfolgt und im Garten des Hauses „Q16-Straße 86“ schließlich gestellt habe. A habe Einbruchswerkzeuge (Sturmhaube, schwarze Handschuhe, Brecheisen) sowie einen schwarzen Rucksack (s.o.) mit sich geführt. Ausweislich des Vermerks habe außerdem As Oberbekleidung frische Schmutzanhaftungen aufgewiesen. Dies alles spricht für den von A geschilderten und von PK P19 bestätigten Fluchtweg durch mehrere Gartengrundstücke. Die Tatsache, dass A bei der Flucht seinen Schuh verloren hat, schließt die Kammer aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk des PK Welter vom 24.08.2014. Dieser führt dort aus, dass auf dem Grundstück „Q16-Straße 85“ in einem Beet ein Schuh des A aufgefunden werden konnte, und zieht hieraus den Schluss, dass er diesen auf der Flucht verloren hat. Aus diesem Vermerk und auch der Auffindesituation des Schuhs wird deutlich, dass die Flucht As tatsächlich über mehrere Grundstücke verlaufen sein muss. Die Feststellung unter II. 2. h) bb) (4) zum Fluchtverlauf Fs beruhen vor allem auf dessen eigenen Ausführungen in dem Telefonat FA82--20 (s.o. II. 2. h) aa) (5)). Dort berichtet F A, dass man sich zunächst beim Eintreffen der Polizei noch zusammen aus der Schule begeben habe, dann aber im Verlauf der Flucht an eine Art Straße gekommen sei, wo A rechts abgebogen sei. F selber sei hingegen geradeaus weitergelaufen und von da an „durch die Hecken, durch die Büsche, durch die Zäune“; dies sei ein „richtiger Kampf“ gewesen. Die erfolgreiche Flucht Fs wird bestätigt durch As Ausführungen gegenüber seiner Schwester in dem Chat vom 24.08.2014, 19:25:40 Uhr, wo er eben dies angibt. Zu Cs Flucht und Festnahme folgen die Feststellungen unter II. 2. h) bb) (5) aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk des M20. Darin wird geschildert, dass M20 als Zivilbeamter zunächst an der Festnahme As mitgewirkt habe, dann jedoch, um weitere Kräfte hinzuziehen zu können, das Grundstück „Q16-Straße 86“ verlassen habe. Bereits auf der Straße habe er C sehen können, welcher seinerseits beim Anblick des Beamten kurz zurückgeschreckt sei dann jedoch weiter auf ihn zugegangen sei. Der Aufforderung des M20, stehen zu bleiben, sei C dann sofort nachgekommen. M20 habe daraufhin erkannt, dass Cs Schuhe nass und verschmutzt gewesen seien, und sich an seiner Oberbekleidung frische Schmutzanhaftungen befunden hätten. Auf Aufforderung des Polizeibeamten sei C widerstandslos an einen nah gelegenen PKW getreten. Ausweispapiere habe er keine mit sich geführt. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Tatobjekt hätten er und die weiteren Beamten sodann einen dringenden Tatverdacht angenommen und C vorläufig festgenommen und fixiert. Angaben zur Sache habe er nach erfolgter Belehrung nicht gemacht. Diese Angaben zur Festnahmesituation decken sich mit den Schilderungen As gegenüber F in dem Telefonat FA82--20 (s.o.). Dort berichtet A F, wie schon in dem Gespräch mit B (FA82--19, s.o.), dass er C gesehen habe, als die Polizei ihn selber nach der Festnahme abgeführt habe. C habe gefesselt an einem Wagen gelegen. Zu den von C kurz vor der Festnahme noch mitgeführten Gegenständen (Walkie-Talkie, Sturmhaube, zwei Handschuhpaare) ergeben sich die Feststellungen unter II. 2. h) bb) (5) zunächst aus der Auffindesituation der Gegenstände. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks der PK‘in O17 konnte diese am 25.09.2014 gemeinsam mit einer Kollegin aufgrund der Meldung einer Nachbarin auf dem Grundstück zwischen den Wohnhäusern „Q16-Straße 67/69“ in der Gartenhecke, leicht zurückliegend, eine kleine blaue Taschenlampe, ein Walkie-Talkie, eine schwarze Sturmhaube, Latex- und ein paar Arbeitshandschuhe auffinden. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 97-99 d. FA 82 bestätigen diesen Befund. Diese Gegenstände, die rund einen Monat nach der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatortes in einem Versteck aufgefunden wurden, sind nach Ansicht der Kammer F zuzuordnen, der sich ihrer auf der Flucht entledigt hat, um eine Überführung zu verhindern oder zu erschweren. cc) Nachtatgeschehen Die Feststellungen unter II. 2. h) cc) (1) bis (5) sowie (7) zum Inhalt der Telefonate verschiedener Familienangehöriger der Familien B C D E(e) und A ergeben sich aus der Inaugenscheinname der Gespräche FA82--15, FA82--16, FA82--19, FA82--20, FA82--21 FA82--22 und FA82--23 (s.o. II. 2. h) cc) (1) bis (5), (7)) in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Chat zwischen A und seiner Schwester unter II. 2. h) cc) (6) wird auf die Ausführungen oben Bezug genommen. Die Feststellungen unter II. 2. h) cc) (8) zu den Kosten des Austauschs der aufgebrochenen Tür der Q2-Schule beruhen schließlich auf der Rechnung der Firma Q9 vom 11.12.2014 (Bl. 10218 d.A.), welche im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Diese weist für die Montage einer neuen Aluminiumtüranlage und der Demontage und Entsorgung der beschädigten Tür insgesamt einen Betrag von 6.230,25 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Sie wurde vom zuständigen Schulbauamt zu den Akten gereicht. i) FA 87 - Betäubungsmittelverstoß Die unter II. 2. i) festgestellte Tat hat D wie dargestellt eingeräumt, insbesondere hat er angegeben, dass beide Druckverschlusstüten (DVT) ihm und nicht der ebenfalls zum Zeitpunkt der Durchsuchung anwesenden Zeugin D10 gehörten und Marihuana zum Eigengebrauch enthielten. Dazu passt auch, dass er in der Untersuchungshaft gegenüber dem Zeugen KHK M17 auf Nachfrage angegeben hat, er stimme der Vernichtung seines Stoffes zu, und eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung unterzeichnet hat. Auch damals hat er kein Hehl daraus gemacht, dass es sich um seine Betäubungsmittel handelte – vielmehr hat er sich darüber lustig gemacht, dass lediglich eine so geringe Menge gefunden worden sei. Schließlich fügt sich Ds Einlassung zu dem Umstand, dass bei der Durchsuchung eine erhebliche Bargeldmenge von über 2.500 € in seiner Hose gefunden wurde, wie der Kammer der Zeuge KHK P5 vermittelt hat; die erforderlichen finanziellen Mittel für den Drogenerwerb standen ihm damals also ohne weiteres zur Verfügung. Schließlich passt zu Ds Geständnis, Marihuana besessen zu haben, auch der Umstand, dass bei der Auswertung seines Handys Kurznachrichten gefunden worden sind, die darauf hindeuten, dass er gelegentlich für seine Bekannte D8 Stoff in kleinen Mengen besorgt hat. So konnte beispielsweise folgender Nachrichtenaustausch vom 10.05.2013 ab 11:25:51 Uhr ausgelesen werden: D8: „Hallo du, kannst du bis sieben uhr was klar machen?" D: "Wieviel?" D8: „50" D: „Ok geht in Ordnung" D8: „Ok komme dann noch der arbeit kurz vorbei sieben halb acht. Danke" Der routiniert wirkende aufs Wesentliche beschränkte Austausch spricht – gerade auch wegen der lakonischen Kürze, in der die Transaktion abgewickelt wird – für sich. Die Feststellungen zur Menge des Inhalts beider Druckverschlusstüten beruhen auf den Angaben des im Selbstleseverfahren eingeführten Auswerteberichts vom 26.01.2015 des Kriminalbeamten KHK O20, der die Auswertung der Asservate zu der Durchsuchung der Wohnung des D zum Gegenstand hat. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Druckverschlusstüten beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Die Kammer konnte der Feststellung keine konkrete chemische Untersuchung der Substanz zugrunde legen, da das sichergestellte Marihuana - mit Einverständnis des D - Anfang 2015 ohne Untersuchung durch die Polizei vernichtet worden ist. Die Kammer geht daher - zugunsten des Angeklagten - davon aus, dass es sich um einen unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ca. 3% gehandelt hat. Weitere Anknüpfungspunkte zur Schätzung der Güte und Qualität des Betäubungsmittels lagen der Kammer nicht vor. j) FA 88 - Sozialhilfebetrug zum Nachteil des Jobcenters Köln aa) Verpflichtung zur Meldung von Ortsabwesenheiten und Genehmigungspraxis (1) Die Feststellungen zum Leistungsbezug des B unter II. 2. j) aa) (1) beruhen maßgeblich auf der Aussage des Zeugen R18, welcher B im Bezugszeitraum als Sachbearbeiter der Leistungsabteilung des Jobcenters Köln betreut hat. R18 hat zum Leistungsbezug entsprechend der Feststellungen bekundet und angegeben, dass B seinen ersten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 23.02.2007 gestellt und selbige durchgängig bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung bezogen habe. Diesen durchgängigen Bezug hat auch die Zeugin O13, ihres Zeichens für B im Zeitraum von Januar 2010 bis Ende 2013 zuständige Sachbearbeiterin im Bereich Integrationsberatung, bestätigt. R18 hat weiterhin auf Vorhalt der in der FA 88 befindlichen Ablichtungen der Eingliederungsvereinbarungen vom 12.03.2007 und 25.08.2008, deren Inhalt entsprechend der Feststellungen bestätigt. Aus der Unterschrift von B hat die Kammer weiterhin auf dessen positive Kenntnis von den ihn treffenden Mitteilungspflichten bzgl. etwaiger Ortsabwesenheiten sowie den bei Zuwiderhandlung eintretenden Konsequenzen (Kürzung/Rückforderung der Bezüge) geschlossen. Der Rückschluss, dass B den Inhalt seiner Eingliederungsvereinbarungen kannte, findet überdies Bestätigung in der Tatsache, dass B – auch dies entsprechend seiner Einlassung – die Reise nach Saudi-Arabien dem Jobcenter mitgeteilt hat. Weiterhin hat er ausgeführt, „das Verbot, Köln zu verlassen“ habe ihn faktisch isoliert und bei ihm „klaustrophobische Zustände“ hervorgerufen. Auch mit dieser Äußerung hat B seine zum Tatzeitpunkt bestehende positive Kenntnis der Anwesenheitspflicht im Kern eingeräumt. (2) Zu der zeitlich auf 21 Tage/3 Wochen begrenzten Genehmigungsfähigkeit einer Ortsabwesenheit und den Modalitäten der Rückforderung unter II. 2. j) aa) (2) hat ebenfalls der Zeuge R18 entsprechend der Feststellungen bekundet. Dieser hat ausgesagt, dass generell eine Abwesenheit von drei Wochen im Jahr erlaubt sei, dies könnten die Kunden mündlich oder schriftlich beantragen; hierzu gäbe es dann einen Bescheid. Dauere die Abwesenheit länger als die beantragten und genehmigten drei Wochen, so komme es zu einer Einstellung der Leistungen vom ersten Tag der Abwesenheit an; der Kunde müsse dann vorsprechen, damit erneut die Zahlungen wieder aufgenommen würden. Diese Angaben hat die Zeugin O13 in ihrer Aussage inhaltlich bestätigt. Die Angaben der Zeugin O13 und des Zeugen R18 sind glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugen basieren auf ihren eigenen umfangreichen Erinnerungen an den Fall des Angeklagten B, den sie anhand der ihnen vorliegenden Akten und aus eigener Erinnerung detailreich rekonstruieren konnten. Dabei bestätigen sich die Aussagen bezüglich ihrer Inhalte gegenseitig, was besonders deutlich wird an den Angaben der Zeugen zur genehmigungsfähigen Ortsabwesenheit. Die Kammer hat daher keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln. bb) Ungenehmigte Ortsabwesenheiten des B (1) Die Feststellungen unter II. 2. j) bb) (1) beruhen auf Bs Einlassung. Die Reisen selber hat er bezüglich der Reiseziele und -daten gestanden (s.o. III. A. 5.); seine Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK O19. Der Zeuge konnte die Aus- und Einreisedaten von B nach Deutschland aufgrund von Mitteilungen der Bundespolizei bestätigen, welche selbige wiederum gemacht hatte, weil B zur polizeilichen Beobachtung gemäß § 21 PolG NRW ausgeschrieben war. O19 hatte Zugriff auf diese Daten, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit in der EG Reise die entsprechenden Mitteilungen von dem Zeugen L6 erhalten hatte. Zudem sind die Reisen auch in dem Rückforderungsbescheid des Jobcenters Köln vom 14.11.2014 niedergelegt. Dessen Inhalt hat der Zeuge R18, der den Bescheid seinerzeit verfasst hatte, auf Vorhalt in der Hauptverhandlung entsprechend bestätigt. (2) Die Feststellungen unter II. 2. j) bb) (2) und (3) zu den unterlassenen Mitteilungen und fehlenden Genehmigungen der Reisen nach Neuseeland, London, Tunesien, Istanbul, Jemen, Schottland und Marokko beruhen auf den Aussagen der Zeugen R18 und O13, die diese Sachverhalte entsprechend der Feststellungen bekundet haben. B hat in seiner Einlassung auch nicht behauptet, diese Reisen angemeldet zu haben. Hinsichtlich seiner Reise nach Saudi-Arabien hat B allerdings – entgegen der getroffenen Feststellungen – angegeben, er habe die gesamte Dauer der Reise gegenüber dem Jobcenter offengelegt und einen vierwöchigen Urlaub beantragt. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen; vielmehr sieht sie diese Einlassung als eine Schutzbehauptung an. B konnte hierzu weder Belege vorlegen, etwa einen entsprechenden schriftlichen Antrag, noch einen entsprechenden mündlichen Antrag zeitlich und hinsichtlich der Person seines Ansprechpartners näher konkretisieren. Sein Vortrag erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Diese deckt sich indes nicht mit den zuverlässigen Angaben der Zeugin O13, die auf Nachfrage nach den Ortsabwesenheiten und den Konsequenzen/Sanktionen bei fehlender Mitarbeit oder Ortsabwesenheit für das Jahr 2011, also dem Zeitraum in dem die Umra-Reise stattfand, anhand der Akten des Jobcenters lediglich eine genehmigte Abwesenheit von drei Wochen bestätigen konnte, was die Kammer letztendlich auch ihren Feststellungen zugrundegelegt hat. Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Antrag Bs ergaben sich nicht, zumal davon auszugehen ist, dass ein solcher Vorgang im Rahmen der Genehmigung der dreiwöchigen Abwesenheit für die Pilgerreise aktenkundig gemacht worden wäre bzw. die Zeugin sich hieran hätte erinnern können. Gerade der Umstand, dass sich aus den Akten des Jobcenters eine genehmigte dreiwöchige Ortsabwesenheit nachvollziehen lässt, spricht in hohem Maße dagegen, dass B tatsächlich einen vierwöchigen Urlaub beantragt hat, denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Akte sich zu dem überschießenden Antrag irgendwie verhält. Soweit B im Folgenden in seiner Einlassung verschiedene Rechtfertigungsgründe für die Reisen aufgezählt hat (klaustrophobische Zustände, Bedürfnis zu reisen, um den „Ereignissen in seiner Jugend“ zu entfliehen bzw. um „Flyer“ zu verteilen, HIV-Erkrankung eines Freundes, Besichtigung von Sehenswürdigkeiten), ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte die für eine Genehmigung der Reisen bzw. eine Genehmigungsfähigkeit selbiger sprächen. Im Gegenteil: Auch insoweit sieht die Kammer diese Angaben lediglich als bloße Schutzbehauptung und Rechtfertigungsversuche des Angeklagten an, die farblos und detailarm anmuten und daher auch als unglaubhaft zu bewerten sind. So hat B nicht konkretisiert, was die genannten „Ereignisse in seiner Jugend“ gewesen sein sollen, welche „Flyer“ er habe verteilen wollen oder warum die HIV-Erkrankung des nicht näher benannten Freundes „T4“ gerade im Jemen erfolgreich hätte behandelt werden können. Weitere Erläuterungen fehlen vielmehr. Die Einlassung geht insoweit über das Aufwerfen bloßer Stichpunkte nicht hinaus. Insbesondere im Hinblick auf den psychischen Zustand des B, den dieser unter anderem auch als Rechtfertigungsgrund für die Reisen aufführt, ist die Einlassung zudem widerlegt durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M1 der im Rahmen seiner Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine psychiatrisch relevante Erkrankung Bs nicht vorliegt. Hierauf wird später im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit noch gesondert einzugehen sein. Die Feststellungen zur subjektiven Zielsetzung des B – in Form einer fortlaufenden Zahlung der Bezüge – bei der Verschleierung seiner Aufenthalte im Ausland schließt die Kammer einerseits aus dem Tatverhalten des Angeklagten, der sich aufgrund der unterzeichneten Eingliederungsvereinbarungen der Konsequenzen falscher Angaben gegenüber dem Jobcenter bewusst war. Andererseits folgt sie den sich durch die gesamte Einlassung ziehenden Ausführungen des B zu seiner finanziellen Not. Diese Ausführungen belegen, dass eine Einstellung der Zahlungen aufgrund der Reisetätigkeit B nicht gleichgültig sein konnte, da ihm dann mangels anderer Einkommensquellen die finanzielle Grundlage für seine Existenz entzogen worden wäre. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass B den Umfang seiner Reisetätigkeit verschwieg, um seinen Leistungsbezug nicht zu gefährden. (3) Aus dem Rückforderungsbescheid, den der Zeuge R18 in seinen Einzelheiten wiedergegeben hat, ergeben sich weiterhin der Höhe nach die in den Feststellungen unter II. 2. j) bb) ( 4 ) genannten Leistungen, welche B im Zeitraum der von ihm absolvierten Reisen erhalten hat. Von den dort angegebenen Werten hat sich die Kammer bei der Berechnung des dem Jobcenter entstandenen Schadens unter II. 2. j) cc ) leiten lassen. Auf die Berechnung selber – und die dabei gemachten Sicherheitsabschläge – soll später im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen werden. (4) Die Feststellungen unter II. 2. j) bb) ( 5 ) zur Kausalität der unterlassenen Mitteilung für die weitere Auszahlung der Leistungen beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin O13; diese hat der Kammer glaubhaft vermittelt, dass die Drei-Wochen-Regelung schon allein aus Gleichbehandlungsgrundsätzen von ihr lückenlos beachtet worden wäre, und dass die Leistungsabteilung des Jobcenters sich an ihre Vorgaben gehalten hätte; dies entspreche der ständigen Übung innerhalb der Behörde. (5) Die Feststellungen unter II. 2. j) bb) ( 6 ) zum Rückforderungsbescheid basieren auf den Angaben des Zeugen R18, der den Bescheid seinerzeit bearbeitet hat. Mit ihm hat die Kammer den Rückforderungsbescheid im Rahmen der Vernehmung Punkt für Punkt erörtert und dabei die tabellarisch zusammengefassten Daten (Tab. 2) ermittelt. Zweifel an den Angaben des Zeugen – insbesondere auch dazu, dass B bislang keine Rückzahlungen geleistet hat – ergeben sich nicht, zumal die Verteidigung des B ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm der Bescheid wegen seiner zwischenzeitlichen Festnahme noch gar nicht zugestellt worden sei. cc) Berechnung des täuschungsbedingten Schadens Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die Darstellung in der rechtlichen Würdigung Bezug genommen. k) FA 38.1 - Video „Q1 - bis der Kopf fliegt“ Die unter Ziff. II. 2. k) getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Videoaufnahme mit dem Titel „Q1 al almani - Bis der Kopf fliegt“, der Einlassung As, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, auf den Angaben des Sachverständigen Dr. K4 und auf der durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonie des A sowie einem Ermittlungsvermerk der KK`in R2 vom 18.10.2013. Dass es sich bei dem im ersten Teil in Nahaufnahme zu sehenden Sprecher des Videos um den Angeklagten A handelt, hat dieser in der Hauptverhandlung eingeräumt. Dies deckt sich auch mit dem seitens der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme getroffenen eindeutigen optischen Eindruck, wobei eine zweifelsfreie Identifizierung aufgrund der sehr guten technischen Qualität der Aufnahme möglich war. Soweit der Angeklagte A sich dahingehend eingelassen hat, dass die Überarbeitung der Videoaufnahme mit Bannern und Logos (schwarze Flagge mit islamischem Glaubensbekenntnis sowie „Logo“ mit dem Prophetensiegel) und die Hinzufügung eines an die Rede anschließenden Nachspanns - Ausschnitte der Demonstrationen in Bonn und Solingen - ohne sein Wissen durch den „Herausgeber“ des Videos erfolgt sei und nicht seine innere Haltung widerspiegele, gilt folgendes: Dass die Filmaufnahme nachträglich bearbeitet worden ist und dabei Fahne und Logo hinzugefügt wurden, hält die Kammer für plausibel; auch der Nachspann mit den Filmaufnahmen der gewalttätigen Demonstrationen muss zwangsläufig später hinzugefügt worden sein. Die Angabe, das schwarze Prophetensiegel – ein ursprünglich von unterschiedlichen jihadistischen Gruppen in Syrien genutztes und heute vor allem vom IS verwendetes und mit dem IS assoziiertes Symbol – gebe nicht seine innere Haltung wieder, konnte die Kammer A gleichwohl nicht glauben. Dieser Teil seiner Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dies folgt schon allein aus dem Umstand, dass A in seiner Einlassung an anderer Stelle selbst eingeräumt hat, dass er zur Tatzeit mit dem IS sympathisiert habe. Dies passt auch zu seiner späteren Mitgliedschaft in der Chatgruppe YYY2 h (Der islamische Staat). Darüber hinaus lässt sich der Text des Videos nur als Aufruf zur Unterstützung der kämpfenden „Brüder“ in Syrien deuten. Auf der Grundlage der fundierten Bekundungen des Sachverständigen Dr. K4 ist die Kammer überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Videos die hinzugefügten Symbole - Glaubensbekenntnis auf schwarzem Hintergrund, Prophetensiegel - nicht eindeutig einer in Syrien bzw. im Irak agierenden oder in Deutschland aktiven islamistischen Gruppierung zuzuordnen waren und die Fahne mit dem Prophetensiegel sich erst im Laufe des Jahres 2014 als IS-Symbol herauskristallisiert hat. Auch wenn die Symbolik 2013 noch nicht eindeutig zuordenbar war, ließ sie jedoch bereits auf einen jihadistischen Hintergrund schließen, da sie 2013 von verschiedenen jihadistischen Gruppierungen genutzt wurde und die im Nachspann eingeblendeten Demonstranten - so z.B. G10 ein ehemaliges Mitglied der Gruppierung „YYY1“ - nach Syrien auswanderten und sich dort dem bewaffneten Kampf auf Seiten verschiedener Gruppen anschlossen. Die Feststellung, dass A mit dem Video einen Aufruf an alle Hörer gestartet hat, sich nach Syrien zu begeben, beruht auf dem Gesamtkontext der Rede und dem Umstand, dass A die aktuelle Lage in Syrien und insbesondere Gräueltaten an der Zivilbevölkerung durch das Regime ausdrücklich angesprochen hat. Dass er damit auch zum Anschluss an den bewaffneten Kampf aufrief, ergibt sich ebenfalls aus dem Kontext. Der Umstand, dass durch einen Piepton und die Einblendung des Wortes „zensiert“ wenige Worte der Rede überblendet werden, vermag den tatsächlichen Sinngehalt des Textes nicht zu verschleiern, da die Überblendungen lediglich einzelne Worte erfassen und unschwer mit den Worten „kämpfen“/“Kampf“ ersetzt werden können. Dass es hierbei tatsächlich um einen militärischen Widerstand geht, ergibt sich sowohl aus dem Gesamtkontext als auch einzelnen sprachlichen Elementen: Insbesondere durch die Bezugnahme auf die „Löwen der Ummah“ (Löwe als Sinnbild des Kampfes), die Aufforderung „rückt aus fisabilillah“ (auf dem Weg Allahs) sowie auch die Formulierung „aufstehen und ...“ legen diesen Schluss nahe. Gestützt wird dies darüber hinaus durch den Umstand, dass diese Formulierungen im Zusammenhang mit dem Zensur-Piep-Ton mit einem anderen Verständnis als dem des Aufrufes zum militärischen Kampf nicht in Einklang zu bringen sind, da ein - legaler und nicht inkriminierter - Aufruf zu Demonstrationen, verbalen Protesten oder Spenden keiner Zensur bedurft hätte. Nicht zuletzt liegt der Kampf „auf dem Weg Allahs“ in der Logik einer jihadistischen Ideologie, für die wiederum der Abspann des Videos – aber auch die Fahne, neben der A spricht, eindeutige Indizien sind. Schließlich räumte auch A selbst ein, dass der Titel seines Videos als Kritik an „labernden aber nicht handelnden Menschen“ gedacht war. Auch der Sachverständige Dr. K4 ist bei der Inaugenscheinnahme des Videos unmittelbar zu dem Ergebnis gekommen, es werde jedes Mal dann gepiepst, wenn es um die Begriffe „kämpfen“/“Kampf“ gehe. Dass das Video in der sichergestellten und in Augenschein genommenen Form auf youtube eingestellt war, beruht auf dem Vermerk der KK`in Schön. Dies hat der Angeklagte A auch eingeräumt. l) FA 38 II - Verstoß gegen das PassG Die Feststellungen zu Ziffer II. 2. l) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A, der in der Hauptverhandlung verlesenen Ordnungsverfügung der Gemeinde A4 vom 22.04.2013 sowie den Aussagen der Zeugen KHK L5, KHK L3, PHK L4 und L1. Dass dem Angeklagten A die Ordnungsverfügung bekannt gegeben worden ist, hat die Zeugin L3 auf Vorhalt ihres Vermerks vom 24.01.2014, in dem festgehalten ist, dass die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 25.04.2013 erfolgt sei, bekundet. Dass ihm der Reisepass entzogen wurde, hat A auch eingeräumt. Seine Ausreise im November 2013 hat der Angeklagte A grundsätzlich ebenfalls eingeräumt; er hat lediglich bestritten, dass er in Syrien gewesen sei, und hat angegeben, er habe sich um eine Heiratskandidatin in der Südtürkei bemüht; daraus sei letztlich aber nichts geworden. Sein Geständnis wird zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK L5, der über detaillierte Kenntnisse von der Ausreise des A am 15.11.2013 durch eine Mitteilung des Bundeskriminalamts verfügt hat, durch die Informationen der belgischen Behörden über den Ausreisesachverhalt übermittelt worden sind. Die Hinweise der belgischen Behörden erfolgten dabei unabhängig von den hiesigen Ermittlungen der Staatschutzbeamten im Rahmen des allgemeinen Datenaustausches zwischen den europäischen Polizeibehörden. Darüber hinaus werden die Feststellungen zur Ausreise gestützt durch die Aussage des Zeugen L1, der bekundet hat, dass er A in dem fraglichen Zeitraum in der Südtürkei in einer Schleuserwohnung getroffen habe. Dabei vermochte L1, dem der tatsächliche Name des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, A im Sitzungssaal als die „Q1“ genannte Person mit marokkanischem Hintergrund zu identifizieren, die er damals getroffen habe. Dass „Q1“ (Löwe Gottes) tatsächlich As „kunya“ (Kampfname) ist, hat dieser selbst eingeräumt. Letzteres ergibt sich auch aus dem oben unter II. 2. k) dargestellten Video „Q1 – bis der Kopf fliegt“. Soweit Ermittlungen zur Ausreise des A am 15.11.2013 auch durch einen Hinweis seines Vaters Lahoucine A gegenüber dem Zeugen L4 veranlasst wurden und sich der Vater in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO berief, steht dies einer Verwertung der festgestellten Ermittlungsergebnisse nicht entgegen, da die Feststellung des Ausreisesachverhalts bereits auf der von diesen Ermittlungen unabhängigen Mitteilung der belgischen Polizei und vor allem auf dem Geständnis As selbst beruht. Die Kammer hat die Äußerungen seines Vaters daher in die Beweiswürdigung nicht einbezogen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass A im Anschluss an seine Ausreise in die Türkei – entgegen seiner Einlassung – tatsächlich nach Syrien weitergereist ist, um seine Schwester A2 zu besuchen. Soweit der Angeklagte A dies in Abrede gestellt hat, ist seine Einlassung durch die Aussage des Zeugen L1 widerlegt. Der Zeuge L1 hat nicht nur detaillierte Angaben zu den Verhältnissen in der Schleuserwohnung gemacht, in der er A getroffen hat. Er konnte auch vertiefte Angaben zu den organisatorischen Abläufen im Zusammenhang mit der Abreise As und zu dessen damaligen Angaben machen. Danach hat A ihm damals selbst mitgeteilt, dass er nach Syrien weiter reisen wolle, um seine Schwester zu besuchen. A sei dann auch – so L1 – durch einen Schleuser abgeholt worden und habe sich schließlich noch einmal telefonisch mit der Bitte an ihn gewandt, für ihn das Guthaben seiner Prepaid-Telefon-Karte aufzuladen. Dieser Wunsch sei – so L1 – damals häufig von „Brüdern“ in Nordsyrien an Bekannte herangetragen worden, die sich in der Südtürkei aufgehalten hätten, weil die telefonische Selbstaufladung des Guthabens von Nordsyrien aus nicht funktioniert habe. Daher habe er aus dem telefonischen Aufladungswunsch As geschlossen, dass diesem die Einreise nach Nordsyrien gelungen sei. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel; L1 verfügt über ausgezeichnete Insider-Kenntnisse der nordsyrischen Verhältnisse, hat sich selbst längere Zeit in Nordsyrien aufgehalten und war dabei in die dortige Jihadisten-Szene gut integriert. Zwischenzeitlich ist er wegen seiner Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat sich im Zusammenhang mit seinem eigenen Strafverfahren gegenüber den deutschen Strafermittlungsbehörden kooperativ gezeigt. Es ist nicht zu erkennen, warum er zu A falsche Angaben hätte machen sollen. Tatsächlich hat er sogar einen wesentlichen Teil der Anklagevorwürfe gegen A entkräftet, weil er in der Hauptverhandlung klargestellt hat, dass A nicht im Herbst 2013 in einem Trainingslager der Junud al-Sham gewesen sein könne. Er habe zwar vom „Leiter“ des deutschen Kontingents der Junud al-Sham M6 gehört, dass A diese Gruppierung einmal besucht habe, dies müsse jedoch zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt stattgefunden haben. Dadurch hat L1 A im vorliegenden Verfahren ganz überwiegend entlastet. 3. Schuldfähigkeit a) B aa) Die Feststellungen unter II. 3. a) aa) und bb) zur vollen Schuldfähigkeit des B beruhen in erster Linie auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M1, welches sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen macht. Der Sachverständige ist Facharzt für Neurologie und Hochschullehrer an der Universität M2 (Direktor der Abteilung Neuroanatomie). Prof. Dr. M1 ist bereits seit vielen Jahren auch forensisch tätig und führt neurologisch-psychiatrische Begutachtungen durch. Aufgrund seines fundierten und anerkannten Fachwissens ist der Sachverständige für die Begutachtung besonders qualifiziert und geeignet. Seine gutachterliche Bewertung, dass bei B Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten und/oder Wahrnehmung nicht bestehen und keinerlei Anhaltspunkte für tatzeitliche Einschränkungen der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit zu erkennen seien, ist für die Kammer überzeugend. Sie beruht auf einer soliden Tatsachenbasis, die der Sachverständige offengelegt hat. In diesem Sinne hat er die psychiatrischen Anknüpfungspunkte herausgearbeitet und im Detail dargelegt, warum eine Diagnose nach dem ICD-10 nicht zu stellen sei und es keine Hinweise auf eine organische Erkrankung, auf den Missbrauch psychotroper Substanzen und auch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, auch nicht im Sinne einer Affektstörung, gebe. Darüber hinaus wird die inhaltliche Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens durch die Einlassung Bs in wichtigen Punkten bestätigt, der nämlich eingeräumt hat, dass er gegenüber dem Jobcenter bewusst unzutreffende Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand gemacht habe, um sich dem Betreuungsprogramm und letztlich einer Arbeitsvermittlung besser entziehen zu können. In diese Richtung weisen auch verschiedene abgehörte Telefonate (s.o. II. 3. a) cc)). Der Begutachtung zugrunde gelegt hat der Sachverständige Dr. M1 die Akten des Jobcenters, die den Bezugsverlauf des B seit dem Jahr 2007 beinhalten, die – handschriftlich zum Protokoll gereichte - Einlassung des B im vorliegenden Verfahren und ein Schreiben des B an den Angeklagten G während der laufenden Untersuchungshaft. Der Sachverständige hat darüber hinaus an mehreren Hauptverhandlungsterminen in hiesiger Sache in den Monaten Juni und Juli 2016 teilgenommen und hatte so die Gelegenheit sich einen persönlichen Eindruck von B zu verschaffen. In der Hauptverhandlung hatte Prof. Dr. M1 auch die Gelegenheit, den Sachverständigen Dr. K4 zu den Inhalten der von ihm aus islamwissenschaftlicher Sicht bewerteten Telefonie des B im tatrelevanten Zeitraum zu befragen sowie die Zeugen O13 und R18 zum Verlauf seines Leistungsbezuges, dem Verhalten und den persönlichen Eindrücken der Sachbearbeiter. Eine Exploration durch den Sachverständigen selbst hat B abgelehnt. Außerdem hat der Sachverständige Dr. M1 B auch in der zeitlich teilweise parallel geführten Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf psychiatrisch begutachtet. Auch dort hat sich B einer psychiatrischen Exploration nicht geöffnet; gleichwohl konnte Dr. M1 seine dortige Einlassung sowie Beobachtungen in seine Bewertung mit einbeziehen, die er durch die teilweise Teilnahme an der dortigen Hauptverhandlung gewonnen hat. Dadurch stand ihm im Ergebnis ein umfangreicher Beobachtungszusammenhang zur Verfügung. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung insbesondere folgende, aus psychiatrisch forensischer Sicht wesentliche Anknüpfungspunkte berücksichtigt: Ein dem Jobcenter vorliegendes Attest des Dr. Q17, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17.04.2013, das eine Arbeitsunfähigkeit des B - ohne Nennung einer Diagnose - attestiert, die Zusage der Krankenversicherung Q18 auf einen Antrag des B vom 23.05.2012, die ihre Leistungspflicht für eine Psychotherapie feststellt – ohne ein spezielles Behandlungsverfahren zu benennen –, sowie ein Brief des B an G aus der Haft, in dem er (B) mitteilte, dass er bereits seit seinem 18. Lebensjahr zu verschiedenen Psychologen gehe, und Angaben in der Einlassung des B, dass er in der Jugend unter einer Hautkrankheit gelitten habe, die zu einer Überempfindlichkeit gegen die Sonne geführt habe. Diese Anknüpfungspunkte hat der Sachverständige im Gesamtkontext gewürdigt, fachlich bewertet und das hierzu erstellte Gutachten dem Gericht nachvollziehbar und plausibel vermittelt, so dass die Kammer in der Lage war, das Ergebnis der Begutachtung einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen. Dabei vermochte die Kammer die Ausführungen und das Gutachten nicht nur nachzuvollziehen, sondern konnte sich aufgrund der überzeugenden Darstellung dem Gutachtenergebnis, dass eine Diagnose nach dem ICD-10 nicht zu stellen sei, anschließen. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die von ihm ausgewerteten Akten des Jobcenters ausgeführt, dass die Akte zahllose Antragstellungen des B für Leistungen nach ALG II beinhalte, wobei über Jahre hinweg - bis Juni 2012 - keinerlei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des B zu erkennen gewesen sei. Vielmehr sei positiv festgestellt worden, dass Erwerbsfähigkeit vorliege, entsprechend habe auch B seine Anträge ausgefüllt. Erst Mitte des Jahres 2012 finde sich ein erstmaliger Hinweis, dass B nach eigenen Angaben über mehrere Monate stationär behandelt worden sei. Weitere Angaben und Hintergründe zu diesem (angeblichen) stationären Aufenthalt ließen sich der Akte nicht entnehmen, da B angeforderte Belege für eine stationäre Behandlung nie vorgelegt habe; deshalb habe die Angabe eines Klinikaufenthalts keinen durchgreifenden - entschuldigenden - Effekt auf Seiten des Arbeitsamtes gezeigt, da ab Juli 2013 finanzielle Sanktionen wegen Fernbleibens von Integrationsgesprächen erfolgt seien. Gegen diese Sanktion habe B Widerspruch eingelegt, in dessen Begründung er - erstmalig - angeführt habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen „seine Wohnung nicht verlassen“ könne. Dabei habe B die Krankheit allerdings - unplausiblerweise - als „Klaustrophobie“ bezeichnet (wohingegen die beschriebenen Symptome unter den Fachbegriff „Agoraphobie“ zu fassen seien) und auf eine behandelnde Ärztin in Leverkusen sowie eine anbegliche Therapie verwiesen. Unterlagen und Nachweise hierzu habe B - trotz mehrfacher Aufforderung durch seine Sachbearbeiterin - indes ebenfalls nicht vorgelegt. Schließlich finde sich das Attest des Dr. Q17, in dem eine Arbeitsunfähigkeit des B für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai 2013 bescheinigt sei. Unterlagen hierüber seien trotz Anforderung aber wiederum nie eingereicht worden. Im Mai 2014 habe B dem Sachbearbeiter R18 erklärt, dass er vor einigen Jahren in Israel im Gefängnis gesessen und vom Geheimdienst gefoltert worden sei. In diesem Zusammenhang habe er angegeben, dass am 10.01.2014 ein Attest von einem Psychiater vorgelegt worden sei, aus dem als Diagnose eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hervorgehe. Das Attest sei – so der Sachverständige – tatsächlich jedoch nicht zur Akte (des Jobcenters) gelangt. Darüber hinaus enthalte die Jobcenter-Akte Dokumentationen über Reisen des B, die zu einer Nachprüfung durch das Arbeitsamt geführt hätten. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Sachverständige Dr. M1 den Inhalt der Leistungsakte des Jobcenters Köln im Hinblick auf Aussagen zum Gesundheitszustand des B zutreffend und vollständig wiedergegeben hat. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Gang des Leistungsbezuges wurden nämlich von den Angaben der Zeugen O13 und R18, die zum Bezugsverlauf, den rudimentären Angaben des B zu seinen (angeblichen) Erkrankungen und Fehlzeiten, dem nichtentschuldigten Fernbleiben und den darauf basierenden Sanktionen bekundet haben, gestützt. Dabei konnte insbesondere die Zeugin O13, die die Sachbearbeitung des B in der Zeit von 2010 bis 2013 durchgeführt hat, detailreiche Angaben machen und viele Rückfragen beantworten. Bezug nehmend auf das Schreiben des B an G führte der Sachverständige aus, dass B darin erklärt habe, dass er bereits vor der Verhaftung eine Psychose und Probleme gehabt habe. Ein Arzt habe ihm erklärt, dass er unter einer „Apersonierung“ leide und konfabuliere. Er selbst bezeichne das jedoch als Angeberei und Provokation. Weiterhin erklärte er, dass er ständig an seine Frau und seine Tochter denke und Angst um diese habe. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass er aus der Einlassung des B zu seiner Person insbesondere berücksichtigt habe, dass er in dieser auf eine Hauterkrankung in seiner Jugend verwiesen habe, die zu einer Überempfindlichkeit gegen die Sonne geführt habe und dies - nach B - zu einem „klaustrophobischem Albtraum“ geführt habe. Auch berücksichtigte der Sachverständige, dass B erklärt hat, dass er die Sperrung der Leistungen durch das Arbeitsamt für eine böse Intrige halte, der Abbruch der Hauptschule zu einer großen Enttäuschung des Vaters geführt habe und er aus der elterlichen Wohnung geflogen sei und anschließend „im Wald gelebt“ habe. Darüber hinaus habe der Wiedereinzug in die elterliche Wohnung, die Aufnahme verschiedener - kurzfristiger - Berufstätigkeiten, der Umzug nach Köln und in der Folge der Übergang zur Selbständigkeit, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Frechen und die Ablehnung einer Ausbildungsmöglichkeit in dem Frechener Betrieb sowie abschließend der Übergang in den Leistungsbezug im Jahr 2007 im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung gefunden. Der Sachverständige Prof. Dr. M1 führte in diesem Zusammenhang aus, dass B diese Situation initial als eine tiefe Depression und als einen sozialen Abstieg beschrieben habe. Zu berücksichtigen sei aber auch gewesen, dass es durch Vermittlungen des Arbeitsamts wiederholt zu kurzfristigen Tätigkeiten bei verschiedenen Firmen gekommen sei – am Bau und in der Gastronomie. Zu seinen Erkenntnissen im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Sachverständige aus, dass die Untersuchungssituation des B während der Hauptverhandlung im Saal gezeigt habe, dass er stets bewusstseinsklar und freundlich im Affekt gewesen sei, sich schwingungsfähig gezeigt habe, sich in kurzen Kontakten zu äußern vermochte und Anhaltspunkte für neurologische und körperliche Erkrankungen nicht zu erkennen gewesen seien. Seine Gesprächsbeiträge in den Telefonaten seien stets nachvollziehbar und kontextbezogen gewesen. In den Telefonaten sei B zwar gelegentlich auch missgestimmt, aber eine Affektstörung im Sinne eines Durchbruchs, d.h. eine krankhafte Herabregulierung, sei nicht zu erkennen. Psychomotorisch und im Antrieb sei er ausgeglichen. Hinweise auf manifeste Ängste oder Zwänge sowie eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Soweit in der Akte des Jobcenters bezüglich eines Hausbesuchs Vernachlässigungstendenzen in Bezug auf die Körperhygiene beschrieben worden seien, und in der Dokumentation der Wohnungsdurchsuchung bedenkliche hygienische Zustände in der Küche festgehalten worden seien, hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte auf eine krankhafte überdauernde Auffälligkeit ergeben, da während der gesamten Beobachtung in der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Tendenzen zu erkennen gewesen seien. Auf dieser Grundlage vermochte der Sachverständige eine Diagnose nach dem ICD-10 nicht zu stellen. Hinweise auf eine organische Erkrankung, auf den Missbrauch psychotroper Substanzen, Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Affektstörungen seien nicht zu erkennen. Soweit B selbst von einer Psychose spreche und dabei die Begriffe „Apersonierung“ und „Konfabulation“ erwähne und sodann diese aus seiner Sicht erläutere, handele es sich um eine Form der inneren Analyse, die bei einem Psychosekranken gerade nicht zu erwarten sei. Auch für eine phobische Störung gebe es keine Hinweise. Eine Angststörung sei insbesondere auch nicht mit seiner Reisetätigkeit in Einklang zu bringen. Das gleiche gelte für den Begriff der Klaustrophobie, da diese ohnehin ungeeignet gewesen sei, ein Verbleiben im häuslichen Umfeld zu rechtfertigen. Sofern von einer Agoraphobie auszugehen sei, stehe dem ebenfalls die Reisetätigkeit entgegen. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, da die dieser Diagnose zu Grunde liegenden Kriterien im Falle des B nicht erfüllt seien. Insbesondere stehe dem entgegen, dass der Angeklagte aktiv sei und keinerlei Hemmungen und auch kein Vermeidungsverhalten zeige, wie es bei Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sei. Im Hinblick auf die vorgeblichen Folterungen sei im Fall einer PTBS zu erwarten gewesen, dass Reisen, insbesondere in diese Regionen, vermieden werden würden. Üblicherweise gehe eine posttraumatische Belastungsstörung auch mit psychovegetativen Symptomen einher, wie Nervosität und Schwitzen. Dergleichen habe er aber hier ebenfalls nicht erkennen können. Festzustellen sei aus sachverständiger Sicht lediglich eine massive Kränkung des B in seiner Spätpubertät in Form des Schulversagens und der damit korrespondierenden Abweisung seines Vaters, der er mit einem archaischen Rückzug begegnet sei. Als Bewältigungsstrategie habe B das Lesen gewählt. Die Beschäftigung mit höher gestellten Persönlichkeiten und seine - teilweise - Identifikation mit diesen sei in dem Zusammenhang als narzisstische Selbstfindung zu werten. Dabei habe es sich zunächst nur um eine Übergangsphase gehandelt, da die Anbindung an seine Kernfamilie wieder möglich gewesen sei. Insbesondere zeige die gemeinsame Pilgerfahrt nach Mekka - mit Vater B und D - dass es auch zu einer Annäherung zu dem Vater gekommen sei. Der gesamte Befund eröffne keine medizinisch diagnostische Zuordnung zu irgendeinem psychiatrisch relevanten Krankheitsbild. Ebensowenig ließen sich – so der Sachverständige Dr. M1 – die unterschiedlichen - seitens des B selbst eingebrachten - Krankheitsbilder in der Zusammenschau einer einheitlichen Störung zuordnen. Insbesondere könne der Befund nicht unter eine Psychose, eine Agoraphobie, Panikattacken oder eine (auch nur mittelschwere) Depression gefasst werden. Die bereits aus sich heraus große Überzeugungskraft der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M1 wurde zusätzlich dadurch gestützt, dass B im Anschluss an die Gutachtenerstattung erklärt hat, dass er den Begriff „Klaustrophobie“ gegenüber dem Arbeitsamt nur benutzt habe, um einer Einladung zu entgehen. Diese falsche Formulierung sei ihm zwar im Nachhinein aufgefallen, aber um nicht unglaubhaft zu wirken, habe er seine Argumentation nicht mehr verändern wollen. Soweit es um die von ihm eingebrachten Begriffe „Apersonisation“ und „Konfabulation“ gehe, seien diese nicht in dieser Form seitens eines Arztes geäußert worden, vielmehr habe er (B) den Arzt - im Rahmen eines „freundschaftlichen“ Gesprächs - so „verstanden“. Die Einlassung bestätigt im Ergebnis, dass B nach eigener Darstellung nie eine relevante psychiatrische Diagnose erhalten hat oder gar behandelt worden ist, und dass er lediglich verschiedene – aber zueinander und zu seinem Lebensstil, insbesondere zu seinem Reiseprofil, nicht passende – psychische Störungsbilder vorgegeben hat, um sich in seiner Auseinandersetzung mit dem Jobcenter Freiräume zu verschaffen. Die Kammer schließt sich daher dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. M1, von dessen Richtigkeit sie überzeugt ist, an. Die Kammer hat sich insbesondere einen persönlichen Eindruck von B im Rahmen der langen Hauptverhandlung machen können, der vollständig mit den Einschätzungen des Sachverständigen in Einklang steht. B hat von Beginn an an der Hauptverhandlung rational und emotional kontrolliert teilgenommen und sich sachlich mit den Tatvorwürfen auseinandergesetzt. Er hat auch bereits zu einem frühen Stadium auf seine jüngeren Mitangeklagten eingewirkt, sich den forensischen Prozeduren und üblichen Verhaltensweisen vor Gericht zu stellen und dabei selbst durch sein Vorbild und dadurch, dass er bereits zu einem frühen Zeitpunkt begonnen hat, in der Hauptverhandlung abgespielte Telefonate inhaltlich zu kommentieren, zur Versachlichung der Gespräche beigetragen. Dabei erschienen seine Überlegungen der Kammer – vor dem Hintergrund und im Rahmen seiner rigiden Glaubensüberzeugungen – stets in sich konsequent und auf islamischen Argumentationsmustern aufbauend, die der Sachverständige Dr. K4 als innerhalb des jihadistischen Denkmusters „stringent“ bewertet hat. Aus Sicht der Kammer haben sich, bis auf die wenigen rudimentären Anknüpfungspunkte, die auf eine psychische Vorbelastung des B hätten schließen lassen können – insbesondere das unspezifische Attest des Dr. Q17, die Bewilligung einer Therapie durch die Q18 sowie die früheren eigenen Angaben des Angeklagten – keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB und mithin das Vorliegen einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des B ergeben. Dabei hat die Kammer insbesondere auch die Erklärung des Angeklagten B im Anschluss an die Gutachtenerstattung berücksichtigt, die seine eigenen früheren Angaben in ein anderes Licht rückten, nämlich dass er eine psychisch relevante Störung lediglich vorgeschoben habe, um sich dadurch Vorteile im Rahmen seines staatlichen Leistungsbezuges zu sichern, worauf sogleich noch näher einzugehen sein wird. Dazu passt auch, dass er eine Exploration durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen Professor Dr. M1 abgelehnt und auch keine Schweigepflichtsentbindung ausgesprochen hat, die es dem Gericht hätte ermöglichen können, seine vermeintlichen therapeutischen Bemühungen näher auszuleuchten. Dadurch ist der Eindruck entstanden, dass es auch in der Hauptverhandlung lediglich aus taktischen Erwägungen darum ging, die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung in den Raum zu stellen – deren Abklärung aber nicht unterstützt werden sollte, weil sie tatsächlich nicht vorliegt. bb) Die Feststellungen unter II. 3. a) bb) , dass B gegenüber dem Arbeitsamt eine medizinisch relevante psychische Störung und eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgeschoben hat, ergibt sich einerseits aus den vorgenannten Ausführungen und andererseits aus den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung; sie werden gestützt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen O13 und R18. In diversen - unter II. 3. a) cc) dargestellten - Telefonaten machte B seinen staatlichen Leistungsbezug und insbesondere die Frage, wie er seinen in diesem Verhältnis bestehenden Pflichten entgehen könne, zum Gegenstand des Gesprächs. Aus den Gesprächen A--7, K--2, K--3, K--5, K--6, K--7 und A--37 ergibt sich, dass B im Sommer 2013 - zwischen Juni und August - massive Probleme mit der Leistungsabwicklung hatte. Dabei bemühte er sich dauerhaft und ununterbrochen im Leistungsbezug zu bleiben, ohne jedoch den Pflichten aus diesem Verhältnis (nämlich der Teilnahme an Integrationsgesprächen, Terminvereinbarungen, Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit) nachkommen zu müssen. Um dieses Ziel zu erreichen gab er vor, an einer psychischen Störung zu leiden. So ergibt sich zunächst aus den Telefonaten mit seiner Schwester D1 vom 11. und 17.06.2013 (A--7, K--2), dass er eine Krankschreibung bei einem Arzt in Sülz besorgt hat, um diese der „Arge“, d.h. dem Jobcenter vorzulegen, und seinen Termin bei seiner Sachbearbeiterin nicht wahrnehmen zu müssen. Dass dieser Krankschreibung keine tatsächliche Erkrankung zugrunde lag, ergibt sich eindeutig aus den Inhalten der Gespräche. B gab bereits an, dass er lediglich einen „gelben Schein“ abholen wolle. Er beschrieb weder - wie im Falle einer ernsthaften Erkrankung zu erwarten wäre - Beschwerden noch Symptome. Eine Untersuchung sollte ersichtlich nicht erfolgen. Auch der zusätzliche Hinweis, dass der Arzt „richtig lange krank“ schreibe, vertieft diese Annahme, da nahe gelegt wird, dass die Krankschreibung unabhängig von einer tatsächlichen Erkrankung erfolgt und es vor allem auf eine möglichst große Dauer ankommt. Dass die Krankschreibung lediglich zur Umgehung der Wahrnehmung eines Termins beim Jobcenter dienen sollte, ergibt sich auch aus dem Telefonat K--2, in dem B seiner Schwester erklärt, dass der „gelbe Schein“ und sein Nichterscheinen zum Termin nicht akzeptiert worden seien. Dabei wird auch deutlich, dass B zum einen nicht beim Jobcenter vorstellig werden will und zum anderen auch eine Kürzung seiner Leistungen zu verhindern versucht. Die vorstehende Deutung der Gespräche wird gestützt durch das Telefonat K--3, in dem B seiner Frau einen Alternativplan – ein einjähriges freiwilliges Praktikum bei seinem Schwager - erläutert, wonach er den staatlichen Leistungsbezug weiter in Anspruch nehmen könne und dabei „ein Jahr Ruhe“ habe. Dass dem Ansinnen eines freiwilligen Praktikums kein wirkliches Bestreben zugrunde lag, ein solches Praktikum zu absolvieren, kann bereits dem Umstand entnommen werden, dass B erklärte, dass er sich „das“ von seinem Schwager „ausdrucken lassen“ wolle und dann „Ruhe“ habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass es letztlich um die Schaffung einer „Papierlage“ zur Befriedigung des Jobcenters ging. Dass B mit vorgeschobenen Krankheiten lediglich andere, eigennützige Ziele mit dem Arbeitsamt verfolgte, wird weiter gestützt durch die Gespräche K--5, K--6 und K--7, die er mit seiner Frau L15 geführt hat. Aus dem Gespräch K--5 geht hervor, dass B, der seine Schwester D1 veranlasst hatte, dem Arbeitsamt zu schreiben, dass er in Therapie sei und aufgrund dessen nicht die Wohnung verlassen könne, fieberhaft überlegt, wie er die seitens seiner Sachbearbeiterin gesetzte - kurze - Frist, dort vorstellig zu werden, erfüllen könne, ohne bei ihr persönlich erscheinen zu müssen. In Anbetracht des Briefes und dem darin enthaltenen Hinweis auf eine Phobie sorgt B sich zu Recht, dass sein Verhalten widersprüchlich erscheinen müsse. Diese zweck- und zielgerichteten Überlegungen stehen der Annahme einer tatsächlichen Erkrankung bzw. einem seitens des Angeklagten empfundenen Krankheitsgefühl eindeutig entgegen. Vielmehr zeigen die Abwägungen des B, dass sein Vorgehen lediglich darauf abzielt, einen Schein zu wahren und im Leistungsbezug - ohne Kürzungen - zu bleiben. Auch das Gespräch K--6 unterstreicht dies, da B sich wegen einer erneuten Einladung des Arbeitsamts - ohne dass dieses die eingestellten Zahlungen aufgenommen hätte - erregt und aufgebracht zeigt. Dabei wird deutlich, dass er aus grundsätzlichen Erwägungen generell nicht beim Jobcenter vorstellig werden möchte, weil er letztlich keine Vermittlungsbemühungen wünscht und befürchten muss, dass das Arbeitsamt im Rahmen der persönlichen Gesprächssituation konkrete Vorschläge unterbreiten möchte. Dass seine Frau ihm darauf erklärt, dass er einen neuen Therapieschein beim Amt vorlegen sollte, zeigt wiederum, dass B bereits seit geraumer Zeit mittels Vorlage von Therapiescheinen einem persönlichen Erscheinen beim Jobcenter aus dem Weg gegangen ist. Schließlich wird diese Einschätzung gestützt durch das Telefonat A--37, welches B Ende August 2013 mit H führte. Hier erklärte B in einem langen Telefonat ausdrücklich, dass er zwar zu einer Therapeutin gehe, die ihn auch krankschreibe, aber dass er diese nur aufsuche, damit er seine „Arbeitsunfähigkeit“ gegenüber dem Arbeitsamt nachweisen könne. Der Konnex zwischen der vorgeschobenen Erkrankung und seinen Zielen beim Arbeitsamt ist gerade in diesem Telefonat eindeutig. Zu erinnern ist schließlich noch an das oben in anderem Zusammenhang dargestellte Telefonat B--102 (s.o. II. 1. e) ee) (19)) vom 22.10.2014 zwischen B und D(e), in dem B seinem Bruder berichtet, er habe bei einem Arzt durch die Angabe, von verschiedenen Geheimdiensten verfolgt zu werden, endlich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erreichen können, und beide sich darüber freuen, dass das Arbeitsamt jetzt „am Arsch“ sei. Auch hier wird durch den Duktus des gesamten Gesprächs klar, dass es ausschließlich um die Ausstellung der Bescheinigung geht und dass keinesfalls eine (medikamentöse) Therapie gewünscht ist. Damit ist eindeutig zu erkennen, dass die ins Spiel gebrachte Angst- bzw. (posttraumatische) Belastungsstörung – als Folge angeblicher „Verfolgungen“ – ebenso taktisch vorgeschoben war wie bereits die „Klaustrophobie“ oder „Agoraphobie“ und zum gesamten Verhalten Bs – insbesondere zu seinem Reiseprofil – nicht passt. Die in diesen Telefonaten des B dargestellten Schwierigkeiten im Rahmen der Leistungsabwicklung mit dem Arbeitsamt werden zudem gestützt durch die umfangreichen Bekundungen der Zeugin O13, die B in der Zeit von 2010 bis 2013 ausschließlich betreute und anhand der digitalisierten Vorgangsunterlagen insbesondere genaue Angaben zu den Bezugszeiträumen, Sanktionierungen und Kürzungen machen konnte. Mit den Inhalten der Telefonie korrespondierte auch, dass die Zeugin bekundet hat, dass B während ihrer gesamten Betreuungszeit nicht zu geladenen Terminen erschienen sei und sie ihn nie zu Gesicht bekommen habe, dabei seien ihr aussagekräftige Unterlagen zu seiner vermeintlichen psychischen Erkrankung - trotz wiederholter Anforderung - nicht bekannt geworden. Soweit eine ärztliche Untersuchung durch das Arbeitsamt initiiert worden sei, sei auch diese Untersuchung nie zu Stande gekommen, so dass auch amtlicherseits keine validen ärztlichen Ergebnisse erzielt werden konnten. B habe grundsätzlich jeden Untersuchungstermin platzen lassen. Die Feststellungen zu den weiteren Schwierigkeiten des B mit dem Arbeitsamt – auch noch im Jahr 2014 - u.a. aufgrund seiner festgestellten Reisetätigkeit und seine in diesem Zusammenhang vorgetäuschten Angaben werden gestützt durch die Telefongespräche K--12 und K--13 (s.o. II. 1. c) ee) (7) und (13)). Insbesondere das zwischen B und E geführte Telefonat von Juli 2014 (K--13) stützt diese Feststellungen, da B dort zum einen seinem Bruder berichtet, dass das Amt wegen diverser - unangemeldeter - Auslandsreisen nachforsche und zum anderen, dass er gegenüber dem Amt angegeben habe, dass sein Reisepass verloren gegangen sei und sich in diesem Zusammenhang um einen - vorgetäuschten - Nachweis bemühe. Des Weiteren decken sich die Feststellungen auch mit den Bekundungen des Zeugen R18, der ebenfalls zu den Nachforschungen des Arbeitsamtes im Zusammenhang mit der Ortsabwesenheit des B zu bekunden vermochte, da er - als langjähriger Sachbearbeiter - mit diesem Vorgang betraut wurde. Insbesondere stützen die Angaben des Zeugen R18 die Angaben zur Verlustmeldung des Reisepasses und den Ermittlungen durch das Arbeitsamt. cc) Die Feststellungen unter II. 3. a) cc) (1) bis (6) zu den dort dargestellten Telefonaten beruhen auf deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. b) D Auf der Grundlage des durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens des Dr. R19 sowie der Bekundungen des (sachverständigen) Zeugen P4 und der Einlassung Ds in der Hauptverhandlung ist die Kammer unter II. 3. b) zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten weder aufgehoben noch maßgeblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB gewesen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB haben sich für die Kammer nicht ergeben, obgleich sie während der langen Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, sich einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen, der sich sowohl zu seiner Person als auch zu den Vorwürfen umfassend eingelassen hat. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der früheren Begutachtung durch Dr. R19 und mit den Ausführungen des Zeugen P4, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Kammer hat darüber hinaus auch berücksichtigt, dass in der Wohnung des D am Tag der Festnahme zwei Druckverschlusstüten mit Marihuana sichergestellt wurden und der Angeklagte eingeräumt hat, dass diese ihm gehörten und er - trotz seiner Hinwendung zu seinem Glauben - auch weiterhin gelegentlich Marihuana konsumiert hat. Auf der Grundlage einer Vielzahl von abgehörten Telefonaten des D hat die Kammer gleichwohl keinerlei Anhaltspunkte gefunden, die auf eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten - etwa durch eine akute Berauschung - schließen lassen könnten und D hat selbst auch keine Angaben gemacht, die in diese Richtung deuten könnten. Der Gesamteindruck von D in der Hauptverhandlung und in der Telefonie war vielmehr durchweg vernünftig und kontrolliert, er kannte sich in allen Gesprächssituationen aus und wurde gerade deshalb von anderen immer wieder angesprochen - nicht zuletzt von B, der ihn als Ratgeber schätzte. Auch Anhaltspunkte für eine erhebliche Persönlichkeitsstörung wie eine „Depravation“ durch lang anhaltenden Drogenkonsum sind daher - gerade aufgrund seiner kognitiven Leistungsfähigkeit - ausgeschlossen, so dass eine dauerhafte - die einzelnen Tatzeitpunkte überdauernde - Beeinträchtigung im Sinne des § 20 StGB im Ergebnis sicher ausgeschlossen werden konnte. 4. Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und Unterlagen zum verdeckt geführten Verfahren sowie auf dem Bericht des Vorsitzenden über den weiteren Verfahrensgang und wird gestützt durch die Bekundungen der Zeugen KHK L5 und KHK L6. Die Feststellungen im Einzelnen beruhen auf folgenden Beweismitteln und Erwägungen: a) Verdachtslage bei Einleitung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme aa) EG Umra Die Feststellungen unter II. 4. a) aa) (1) bis (5) zur Einrichtung der Ermittlungsgruppe „EG Umra“ im Jahr 2011 beruhen auf den Bekundungen des 1984 in Marokko geborenen und in Deutschland aufgewachsenen Zeugen B3 und werden gestützt durch die Aussage des Zeugen L6. Der Zeuge B3, der bestätigt hat, Verfasser des ursprünglichen Hinweises an das Landeskriminalamt gewesen zu sein, vermochte detaillierte Angaben zu seiner Veranlassung und zum Inhalt des Hinweises und der Korrespondenz mit dem LKA zu machen - teilweise nach Vorhalt des per Email geführten Schriftverkehrs zwischen ihm und dem LKA. Die Angaben werden gestützt durch die Bekundungen des Zeugen L6, welcher nach Abgabe der Ermittlungen durch das LKA an die Staatsschutzabteilung in Köln, das Verfahren als Ermittlungsbeamter geführt hat und selber eine Nachvernehmung des Zeugen B3 in Hessen durchgeführt hat. Seine Angaben wiederum werden gestützt von den Bekundungen des Zeugen M12, der zu den Umständen der Einschaltung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bekundet hat. Dabei deckten sich die Ausführungen M12s zu den Umständen des ersten Hinweises und dessen Inhalt, welcher seitens der Polizei dem Verfassungsschutz mitgeteilt worden sei, mit den Bekundungen des KHK L6. Die weiteren Feststellungen zu dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen KHK L6. Anlass, an der Aussage des Zeugen B3 zu zweifeln, besteht aus Sicht der Kammer nicht. Wie der Zeuge L6 überzeugend bekundet hat, bestanden zwischen den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen B3 - sowohl durch die hessischen Landesbeamten als auch durch ihn - keine wesentlichen Widersprüche oder Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben hätten führen können, insbesondere konnte zwischen dem Zeugen B3 und B kein vorausgehendes Kennverhältnis festgestellt werden, welches mögliche Motivationsgrundlage einer falschen Bezichtigung hätte sein können. Auch ein mögliches Kennverhältnis zu den Polizeibeamten des LKA vermochte die Kammer nicht festzustellen. Soweit der Zeuge B3 die Emails in einem saloppen, ungezwungenen Ton verfasst hat, führt die Kammer dies darauf zurück, dass B3 im Umgang mit Behörden generell wenig Sinn für Förmlichkeiten aufbringt, was auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beobachten war. Seine Sprachführung wies viele jugend- und umgangssprachliche Komponenten auf. Daher verwundert es nicht, dass er in seinen Textnachrichten an die deutschen Ermittlungsbehörden auch Emojis verwendet oder für den „Empfang“ seiner Reisegruppe nach der Rückreise aus Saudi-Arabien durch die Polizei „Kaffee und Kuchen“ – ersichtlich nicht ernsthaft – „vorgeschlagen“ hat. Tatsächlich vermochte der Zeuge B3 sehr plausibel darzustellen, dass er sich gerade als junger, strenggläubiger Muslim, der sich um die Aufrechterhaltung seiner überlieferten Glaubenstraditionen bemüht und daher eben beispielsweise auch an einer Umra nach Mekka teilnimmt, durch unverhohlene Werbung für jihadistische Aktivitäten persönlich unter Druck gesetzt und verunsichert gefühlt habe, zumal ihm die Gefahr bewusst gewesen sei, dass durch feindselige Aktionen gegen die bundesdeutsche Mehrheitsgesellschaft die gesellschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der muslimischen Minderheit eher beschädigt als gefördert werden könnten. Dass die Bekundungen des B3 keine überschießende Belastungstendenz aufwiesen, lässt sich aus Sicht der Kammer auch daran erkennen, dass er in Bezug auf D auffällig differenzierte und ausgewogene Angaben gemacht hat. Dieser habe – so B3 – lediglich seine Mobilfunknummer als Kontaktnummer für B zur Verfügung gestellt, habe sich jedoch ansonsten nicht zu jihadistischen Themen geäußert. Wenn es B3 darum gegangen wäre, durch eine falsche Bezichtigung Aufmerksamkeit zu erlangen, hätte es sehr nahe gelegen, zur Untermauerung der Vorwürfe auch D in einem maximal schlechten Licht darzustellen. Tatsächlich hat B3 D aber als „coolen Typen“ geschildert, der für seinen fanatischen und missionarischen Bruder lediglich als „Büro“ fungiert habe. Die unterschiedliche Wahrnehmung der beiden Brüder durch den Zeugen ist für die Kammer auch auf der Grundlage ihrer eigenen Beobachtungen im Rahmen der Hauptverhandlungen unmittelbar nachvollziehbar und kann als ein deutliches Realkennzeichen bewertet werden. B hat sich in seiner Einlassung bemüht, den Zeugen B3 als „dahergelaufenen Hanswurst“ darzustellen, der bei der Polizei „zutiefst verleumderische“ Angaben gemacht habe. Er habe – so B – auf der Pilgerreise damals lediglich „auf Nachfrage einer Gruppe von Frauen den Sachverhalt im AfC3astan-Krieg geschildert“; dabei sei der Zeuge wohl dabei gewesen. Es liegt auf der Hand, dass diese vage Einlassung im Hinblick auf die zahlreichen Beispiele in den 2013 abgehörten Telefongesprächen, in denen B sich überaus werbend für den bewaffneten Jihad und abfällig über die „Kuffar“ (Ungläubigen) geäußert hat, keine Überzeugungskraft besitzt. Zu erinnern ist an dieser Stelle lediglich an das vielfach dargestellte Telefonat J--1 (s.o. II. 1. c) aa) (1)) vom 11.06.2013, in dem B seinem Bruder C langatmig die „vier Säulen des Jihad“ erklärt, deren Eingangsstufe darin bestehe, die „Kuffar“ hassen zu lernen, oder an das Telefonat J--8 (s.o. II. 1. c) aa) (10)) vom 08.07.2013, in dem er seiner Schwester D1 erklärt, er brauche dringend Geld, er könne nämlich alle zwei Wochen „einen schicken“ und habe aktuell „fünf Stück, die Hijra (Auswanderung) machen wollen“ und dafür eine „Spende“ bräuchten. Daher hat die Kammer im Ergebnis nicht den geringsten Zweifel, dass die Beschreibungen des Zeugen B3 über die Gespräche, die B 2011 auf ihrer gemeinsamen Umra geführt hat, auf realen Beobachtungen beruhen und keine Erfindung darstellen. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der im Rahmen der EG Umra geschalteten Überwachungsmaßnahme - die aus Sicht der Ermittlungsbehörden zum einen ein mögliches gewalttätiges Vorgehen gegen D2 und zum anderen die radikal islamische Einstellung des B ergaben - und zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie den weiterführenden Maßnahmen beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L6 zu der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung. Die literarischen Ambitionen des B finden im Übrigen Bestätigung in dem Umstand, dass im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung umfangreiches Schriftgut sichergestellt werden konnte, bei dem es sich offensichtlich um Notizen und ungeordnete Vorarbeiten zu dem in der TKÜ gelegentlich angesprochenen „Werk über den Islam“ handelt, welches B mithilfe seiner Ehefrau L15 , die selbst auch Bildungsveranstaltungen zu diesem Themenkreis besucht hat, verfassen wollte. Dass das Ermittlungsverfahren schließlich eingestellt wurde, beruht auf den umfassenden Bekundungen der Zeugen KHK L6 und L5. bb) Maßnahmen nach dem PolG NW Die Feststellungen unter II. 4. a) bb) (1) bis (4) zu den Maßnahmen nach dem PolG NW und deren Ergebnissen - insbesondere den festgestellten Reisebewegungen - des B, beruhen auf folgenden - im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket „SLP TÜ 0101“) eingeführten - Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 5-8 SH Pol Beob 04.01.2011 Antrag auf Polizeiliche Beobachtung gemäß § 21 (1) Nr. 2 PolG NRW 5338-5340 HA 21 05.01.2012 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 47/12 22 SH Pol Beob 27.02.2012 Hauptzollamt Frankfurt a.M. - Informationsaustausch in Staatsschutzangelegenheiten - Islamischer Terrorismus 24-25 SH Pol Beob 14.12.2015 Email Z3, Informationsaustausch in Staatschutzangelegenheiten - Reisebewegungen B 27-29 SH Pol Beob 29.10.2012 Beobachtungs- und Feststellungsbericht 31 SH Pol Beob 14.12.2015 Vermerk KHK L6 zu Überprüfung am 06.11.2012 auf der B-Straße 33 SH Pol Beob 19.11.2012 Vermerk KHK L5, Ausreisekontrolle B am 16.11.2012 51-52 SH Pol Beob 10.12.2012 Polizeilicher Bericht - Einreisekontrolle B 56 SH Pol Beob 14.12.2015 Vermerk KHK L6, Ausreise B nach Istanbul/TR 58-61 SH Pol Beob 28.01.2013 Email PHK Q19, Passagierliste Flug nach Istanbul/TR am 15.01.2013 63-64 SH Pol Beob 29.01.2013 Vermerk KHK L6 71 SH Pol Beob 08.02.2013 Amtshilfeersuchen KHK L6 72 SH Pol Beob 14.02.2014 PHK Q19, Erhobene Daten anlässlich Einreise Be am 09.02.2013 77-78 SH Pol Beob 22.01.2013 Antrag auf Verlängerung der Polizeilichen Beobachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW 5341-5343 HA 21 22.01.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 329/13 107-109 SH Pol Beob 10.10.2014 Antrag auf Verlängerung der Polizeilichen Beobachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW 115-116 SH Pol Beob 10.01.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 118/14 3-11 HA 1 23.05.2013 Vermerk KHK L5 - Erkenntniszusammenstellung zwecks rechtlicher Würdigung durch die StA Köln Zudem werden die Feststellungen gestützt durch die Bekundungen des Zeugen KHK L6, der die Zusammenhänge und Hintergründe der polizeilichen Beobachtung, die zu Grunde liegenden Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Maßnahme – insbesondere die Reisebewegungen – detailliert und in Übereinstimmung mit den Inhalten der zitierten Urkunden nachgezeichnet hat. Die Antragsschrift nach § 21 POLGNW vom 04.01.2011 zeigt, dass der Verdacht, dass B selbst in den Jihad nach Syrien ziehen und gleichgesinnte Personen dorthin vermitteln wolle, eine Rolle gespielt hat – aber auch seine gewaltbereite Einstellung gegenüber der Schwester D2 (d.h. die Gespräche am Telefon über Enthauptung, Säureattentat oder eine gewaltsame Verbringung), und dass die Maßnahme der Gefahrenabwehr dienen sollte. L6 hat auch darauf hingewiesen, dass unter den Reisebewegungen, deren finanzieller Hintergrund sich generell im Hinblick auf den laufenden Sozialleistungsbezug den Ermittlungsbehörden nicht erschlossen habe, speziell die kurze Weiterreise von der Türkei in den Jemen und zurück Anfang des Jahres 2013, für die sich ein touristischer Hintergrund gerade auch wegen ihrer Kürze nur schwer annehmen ließ, als besonders verdächtig im Hinblick auf einen möglichen jihadistischen Hintergrund angesehen worden sei. cc) Maßnahmen des Bundesamts für Verfassungsschutz nach dem G10 Die Feststellungen unter II. 4. a) cc) (1) bis (5) zu den Maßnahmen des BfV sowie den aus diesen Maßnahmen erlangten Erkenntnissen, beruhen auf der Aussage des Zeugen M12, der als Mitarbeiter des BfV in die Einleitung und Durchführung der Abhörmaßnahmen in leitender Funktion eingebunden war und die Erkenntnislage bei Beginn der Abhörmaßnahme umfassend geschildert hat. Dabei hat der Zeuge M12 insbesondere detailliert zu den Anhaltspunkten für den seitens des Verfassungsschutzes angenommenen Tatverdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung bekundet - im Gegensatz zu dem seitens der Polizei angenommenen Tatverdacht des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst. Insbesondere vermochte der Zeuge nachvollziehbar - unter Berücksichtigung der Unterschiede der Voraussetzungen der Anordnung einer Maßnahme nach dem G10 sowie nach den Regeln der StPO - zu den seitens des BfV angenommenen Anhaltspunkten für einen Verdacht nach §§ 129 a), b) StPO zu bekunden. Danach war entscheidend für das BfV, dass es nicht nur um den Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ging, sondern aus Sicht der Verfassungsschutzbehörde auch ein Inlandsbezug gegeben war, da nach dem Inhalt des Hinweises von B3 auch mögliche terroristische Handlungen in Deutschland thematisiert worden seien. Darüber hinaus vermochte der Zeuge M12 - auch auf Nachfrage - detailliert und umfassend zu den Voraussetzungen und Abläufen der Anordnung der Maßnahme zu bekunden. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Anordnung und Verlängerung der verschiedenen Telekommunikationsmaßnahmen nach dem G10 haben sich zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Inhalten der Behördenzeugnisse des BfV zu den Angeklagten B, G und A beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördenzeugnissen selbst: Bl. Akte Datum Bezeichnung 12 HA 1 28.03.2013 Behördenzeugnis BfV G 13 HA 1 18.04.2013 Behördenzeugnis BfV A 14 HA 1 16.05.2013 Behördenzeugnis BfV B Sie beruhen außerdem auf den Bekundungen des Zeugen M12, der umfassend zu erläutern vermochte, wie es zu der in den Behördenzeugnissen zusammengefassten Erkenntnisgrundlage gekommen ist. Dass es hierdurch auch zu Passentzugsverfahren und dem Ausspruch einer Ausreiseuntersagung gekommen ist beruht in Bezug auf A auf der verlesenen Ordnungsverfügung der Stadt A4 vom 22.04.2013 und in Bezug auf G auf seiner Einlassung, die gestützt wird durch die Aussage des KHK L5, der zum Ablauf der Entstehung der Ordnungsverfügung zum Nachteil des G detaillierte Angaben gemacht hat. dd) „EG Reise“ (1) Die unter II. 4. a) dd) (1) getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK L6 und KHK L5. Insbesondere KHK L6, der im Rahmen der Ermittlungsgruppe „EG Reise“ die Aktenführung inne hatte und bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „EG Umra“ sowie nach der Einstellung dieses Verfahrens weiterhin mit der Personalie B betraut war, vermochte detaillierte Angaben zur Initialisierung des hiesigen Ermittlungsverfahrens und zu den Erkenntnissen der Polizei zu machen. Dabei schilderte KHK L6 einleuchtend, dass zwar auch der Staatsschutzabteilung die Behördenzeugnisse des BfV zur Kenntnis gebracht worden seien, die in diesen Behördenzeugnissen oberflächlich zusammengefassten Erkenntnisse jedoch nicht dem Erkenntnisstand der Polizei entsprochen hätten und daher einer eigenen Prüfung unterzogen worden seien, bei der man erst das konkrete Verdachtsmaterial zusammengetragen habe, welches dann zur Grundlage für die nach Gründung der EG Reise zu stellenden Anträge nach § 100a StPO geworden sei. Die Behördenzeugnisse seien letztlich nur als „Anstoß“ für weitere eigene Ermittlungen betrachtet worden. Soweit Feststellungen zu den seitens der Polizei ermittelten Kennverhältnissen des B zu A und G getroffen wurden, beruht dies auf der Aussage des KHK L5 und wird gestützt durch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Urkunden. So ergibt sich aus einem Vermerk des KHK L6 vom 14.12.2015, dass die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn, am 15.01.2013 mitgeteilt hat, dass B den Flug PC 398 nach Istanbul angetreten habe. Aus der zu diesem Flug zugehörigen Passagierliste ergibt sich wiederum, dass auch A Passagier desselben Fluges war und den Sitz neben B belegt hat. Darüber hinaus belegt ein Vermerk von KHK L6 vom 29.01.2013, dass in dem internen Vorgangsverwaltungssystem der Polizei ein Eintrag zu einer Meldung geführt wurde, welcher die Beobachtung eines Gemeindemitglieds der Synagogengemeinde in Köln (B-Straße) zum Gegenstand hatte, der die Beobachtung eines „verdächtigen“ Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe zur Synagoge mit zwei südländisch aussehenden Personen gemeldet hatte. In dem Vorgang war festgehalten, dass es sich bei diesen Personen um B und A gehandelt habe. Die Feststellungen zu dem Kennverhältnis des B zu C6 beruhen auf dem polizeilichen Beobachtungs- und Feststellungsbericht vom 29.10.2012 sowie dem Vermerk des KHK L6 vom 14.12.2015, die - wie bereits vorerwähnt - im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden. Dass C6 an der Wohnanschrift des D11 gemeldet war, so wie zuvor auch P13 und G11, und dass der Sohn des G13 D11 nach Syrien ausgereist ist, beruht ebenfalls auf den Bekundungen der Zeugen KHK L5 und KHK L6. Insbesondere KHK L5 vermochte zu den Hintergründen des Passentzugsverfahrens zum Nachteil des G11 Angaben machen, wonach sich der Vater des G11, der als Dolmetscher für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei, wegen des Verdachts, dass sein Sohn nach Syrien ausreisen könnte, an die Polizei gewandt habe. Darüber hinaus wurde die im Sommer 2013 vorhandene Erkenntnislage der Ermittlungsbehörden im weiteren Verfahrensverlauf durch die abgehörte Telekommunikation auch bestätigt. Der Inhalt der abgehörten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonate A--10 vom 21.08.2013 und A--11 vom 30.08.2013 (wie er unter Ziff. II. 1. c) dargestellt wird) ergibt, dass H und D11 sich Mitte August zunächst über die Ausreise eines „G11“, die sie auch befürworten, unterhalten. Schließlich teilt D11 Ende August 2013 H mit, dass er in Syrien war und G11, der „gegangen“ sei, getroffen habe. Diese Deutung der zwischen D11 und H geführten Kommunikation wird darüber hinaus noch durch ein Telefonat des D11 mit einer Frau namens Q20 vom 20.10.2013 ( A--12 ) gestützt, in dem er berichtet, dass der Vater eines Kölner Bruders, der als „Spion für die Polizei“ arbeite und dessen Sohn „G11“ heiße, ihn gewarnt habe, dass er den Sohn in Ruhe lassen solle, aber er (D11) bringe jeden nach Syrien rein, der in den Jihad gehen wolle. Der (G11) sei jetzt „drin“. Dadurch fügen sich die Angaben der Ermittlungsbeamten L6 und L5 zu den „ausreisewilligen“ Personen im Umfeld von B in der Gestalt von G11 aber auch von C6 zu einem in sich abgeschlossenen Gesamtbild, das verdeutlicht, dass die Verdachtsmomente nicht nur zum Zeitpunkt der Einleitung der Ermittlungen der EG Reise bereits sehr konkret waren, sondern sich in einzelnen Fällen später auch tatsächlich als zutreffend erwiesen haben. Die Feststellungen zu Ha und G13 D11 sowie die Umstände des Hinweises durch die Schwiegermutter des D11 beruhen ebenfalls auf den Aussagen der Zeugen KHK L5 und KHK L6. B hat auf Nachfrage bestätigt, dass der Sohn des D11 auch nach seiner Kenntnislage in Syrien gefallen sei. (2) Die unter II. 4. dd) (2) (a) und (b) getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Ermittlungsbeamten L5 und L6 sowie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Bezüglich der TKÜ-Maßnahme TÜ 0101 sind - neben den oben unter III. D. 4. a) dd) (1) bereits aufgeführten Dokumenten - insbesondere die folgenden Urkunden zu erwähnen, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: Bl. Akte Datum Bezeichnung 3-11 HA 1 23.05.2013 Vermerk KHK L5 - Erkenntniszusammenstellung zwecks rechtlicher Würdigung durch die StA Köln 64-66 HA 1 05.06.2013 Beschluss AG Köln Az.: 504 Gs 307/13 400 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2934/13 1048 HA 5 11.11.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3949/13 1559 HA 6 07.02.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 422/14 1579-1581R HA 6 11.02.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 468/14 1905-1905R HA 8 06.05.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 1590/14 288-298 SO TKÜ 31.07.2014 Beschluss BGH Az.: 2 BGs 267/14 Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem zusammenfassenden Ermittlungsvermerk vom 23.05.2013 zu, den KHK L6 entworfen hat. Er hat ihn bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer im Detail erläutert und erklärt. Aus ihm ergibt sich, dass für die Polizei in besonderem Maße verdachtsbegründend – im Hinblick auf eine mögliche Straftat nach § 109h StGB – die Verbindung von B über C6 in die Dolmannstraße in Bergisch Gladbach zu D11 gewesen ist, weil in dessen unmittelbarer Umgebung gleich mehrere junge Leute durch „Ausreiseaktivitäten“ aufgefallen waren. Dabei – so L6 – sei auch ein markantes Muster zu Tage getreten: Bei mehreren Personen hätten sich beispielsweise besorgte Angehörige von sich aus bei der Polizei gemeldet. Dies gelte neben dem bereits vielfach erwähnten G11, dessen Vater mit erheblichem Aufwand versucht habe, die Ausreise seines Sohnes in den Jihad zu verhindern, auch für G13 D11, bei dem sich die Schwiegermutter aus Angst um ihre Tochter bei der Polizei gemeldet habe, und für Z1; dessen Mutter habe sich ebenfalls an die Behörden gewandt und über eine salafistische Wesensveränderung ihres Sohnes berichtet. Ihm sei daraufhin der Pass entzogen worden. Trotzdem sei er mit einem Ticket nach Istanbul angetroffen worden. Daraufhin sei ihm der Personalausweis ebenfalls entzogen worden – gleichwohl sei er anschließend verschwunden und verschwunden geblieben. Eine ähnliche Hartnäckigkeit bei der Ausreiseverfolgung habe man bei einem weiteren jungen Mann namens Ha – ebenfalls ein Bekannter D11s - beobachten können. Auch ihm sei der Pass entzogen worden und sein Reisepass sei bei einem Ausreiseversuch von Griechenland in die Türkei von den griechischen Behörden sichergestellt worden. Nach Deutschland zurückgekehrt sei er gleichwohl nicht; er sei vielmehr wie verschollen gewesen. Durch diese Häufung von Einzelfällen sei natürlich der Eindruck entstanden, dass von der Dolmannstraße in Bergisch Gladbach aus junge Männer nach Syrien geschleust würden, und dass B zu dieser Szene Kontakt habe. Insbesondere auf dieser Tatsachengrundlage erging am 05.06.2013 der erste Abhör-Beschluss der EG Reise – betreffend die TKÜ-Maßnahme TÜ 0101. Diese Maßnahme wurde sodann durch regelmäßige Beschlüsse verlängert – letztlich bis Juli 2014. Für die Anordnung der Maßnahme TÜ 0103 war folgende Urkunde von Relevanz, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: Bl. Akte Datum Bezeichnung 67-69 HA 1 05.06.2013 Beschluss AG Köln Az.: 504 Gs 308/13 Hinsichtlich der Verdachtslage kann auf die Ausführungen zur Maßnahme TÜ 0101 Bezug genommen werden. Speziell hinsichtlich der Einleitung der TKÜ-Maßnahmen TÜ 0101, TÜ 0102 und TÜ 0103 hat sich die Kammer insbesondere auf die nachfolgend aufgezählten Urkunden gestützt, die sie ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bl. Akte Datum Bezeichnung 70-72 HA 1 05.06.2013 Beschluss AG Köln TÜ zu Rufnummer x - 504 Gs 309/13 79-81 HA 1 05.06.2013 Beschluss AG Köln Observation B - 504 Gs 312/13 83 HA 1 10.06.2013 Vermerk Aufschaltung TKÜ Rufnummer:x – TÜ 0101 84 HA 1 10.06.2013 Vermerk Aufschaltung TKÜ Rufnummer: x – TÜ 0102 85 HA 1 10.06.2013 Vermerk Aufschaltung TKÜ Rufnummer: x – TÜ 0103 888-889 HA 4 25.09.2013 Kurzmitteilung BfV: Weitergabe von G 10-Protokollen und Audiodateien bzgl. B Aus dem Umstand, dass erst am 25.09.2013 - mehr als drei Monate nach der Einleitung der TKÜ der EG Reise - 11 Protokolle und Audiodateien der G10-Maßnahme zu den polizeilichen Ermittlungsakten gelangt sind, ergibt sich, dass diese bei der Einleitung der polizeilichen Abhörmaßnahmen nicht vorgelegen und mithin keine Rolle gespielt haben. (3) Die Feststellungen unter II. 4. a) dd) (3) zu der Anordnung und der Begründung der Telekommunikationsüberwachung der Rufnummer des E sowie zu deren faktischem Beginn beruhen auf folgenden Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 129 HA 3 22.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3051/13 1100 HA 5 21.11.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 4136/13 113-115 HA 1 25.06.2013 Vermerk – Anregung zur Anordnung weiterer TÜ in Bezug auf E – x 116-128 HA 1 26.06.2013 Vfg. StA zur TÜ, E als Beschuldigter erfasst, Anregung TÜ und Observation 132-134R HA 1 27.06.2013 Beschluss AG Köln Observation E vom 27.06.2013 135 HA 1 27.06.2013 Aufschaltung TKÜ Rufnummer: x – TÜ 0201 1272 HA 6 06.01.2014 Vermerk KHK L5, TÜ E, Rufnummer x – TÜ 0201 beendet Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen auf die Bekundungen des Zeugen L5, der das in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2013 zwischen B und E angeführte Telefonat geschildert hat, durch welches E in den Verdacht geraten ist, ebenfalls an der Schleusung ausreisewilliger junger Männer beteiligt zu sein. (4) Die Feststellungen unter II. 4. a) dd) (4) zu Anordnung und der Begründung der Telekommunikationsüberwachung der Leitung TÜ 0301 der D1 beruhen auf folgenden Urkunden, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat.: Bl. Akte Datum Bezeichnung 190-192R HA 1 16.07.2013 Beschluss AG Köln Az.: 504 Gs 394/13 167-171 HA 1 12.07.2013 Vermerk vom 12.07.2013 (KHK L5), Anregung TÜ D1 Anschluss: x 211 HA 1 17.07.2013 Vermerk Aufschaltung TKÜ D1 – x – TÜ 0301 217-219 HA 1 25.07.2013 Vermerk KHK L5, Anfangsverdacht nach § 129 a, b StGB 275-277R HA 2 31.07.2013 Beschluss AG Köln zu Rufnummer x und x (D1) - 502 Gs 2773/13 278-280R HA 2 31.07.2013 Beschluss AG Köln retrograde Verbindungsdaten D1 - 502 Gs 2774/13 281-283R HA 2 31.07.2013 Beschluss AG Köln zu login IPs D1 D1anonym@hotmail.de - 502 Gs 2775/13 Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zur Anordnung der Überwachung der TÜ 0301 auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2014, mit dem die Maßnahme verlängert wurde sowie dem in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat J--8, auf das die Erstanordnung u.a. gestützt wird. Im Hinblick auf TÜ 0305 beruhen die Feststellungen zur Anordnung auf folgenden Urkunden, die die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat: Bl. Akte Datum Bezeichnung 323-325R HA 2 05.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2849/13 Dauer bis 4.11.2013 326-328R HA 2 05.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2849/13 => Dauer bis 4.11.2013 (betrifft die retrograden Verbindungsdaten) Auch diese Maßnahme knüpft an das gleiche verdächtige Telefonat J--8 an, das auch schon für die Maßnahme TÜ 0301 von zentraler Bedeutung gewesen war. Die weiteren Feststellungen zum Beginn konkreter Abhörmaßnahmen ergeben sich aus folgenden, ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken: 290 HA 2 29.07.2013 Vermerk Polizei: Aufschaltung TÜ D1 – x – TÜ 0302 296 HA 2 01.08.2013 Vermerk Polizei Aufschaltung TÜ D1 – TÜ 0304 und TÜ 0303 298-300 HA 2 02.08.2013 Vermerk vom 02. August 2013 (KHK L5), Anregung TÜ weitere Rufnummer D1 330 HA 2 06.08.2013 Vermerk Aufschaltung TÜ 0305 (5) Die unter II. 4. a) dd) (5) getroffenen Feststellungen zur allmählichen Herausbildung eines Tatverdachts nach §§ 129a, 129b StGB und zu der ersten Vorlage der Verfahrensakten beim Generalbundesanwalt und dessen Entscheidung, das Verfahren nicht zu übernehmen, beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: 345 HA 2 09.08.2013 Vermerk StA Verdacht im Sinne der §§ 129 a) + b) StGB – Tatvorwurf auf Aktendeckel abgeändert 1192-1197 HA 5 10.12.2013 Vfg. Staatsanwältin X12, sowie Vermerk, wonach Generalbundesanwaltschaft eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt habe; Nacherfassung diverser Beschuldigter, darunter F, G und A Aus den staatsanwaltschaftlichen Vermerken ergeben sich die Überlegungen und rechtlichen Würdigungen der Staatsanwaltschaft im Detail, denen der Generalbundesanwalt allerdings in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht beigetreten ist. Zudem werden die Feststellungen gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK L5, der als Ermittlungsgruppenleiter vollumfänglich in die Vorgänge mit eingebunden war und die Ermittlungstätigkeit derweil weitergeführt hat (6) Die Feststellungen II. 4. a) dd) (6) zu der Anordnung und Begründung der Telekommunikationsmaßnahme mit der Bezeichnung TÜ 0401 (D11) und der assoziierten Ermittlungsmaßnahmen beruht auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 341-343 HA2 07.08.2013 Vermerk KHK L6 418-421 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2929/13 1036 HA 5 07.11.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3941/13 422-425 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln zu Rufnummer x (TÜ 0401) Herausgabe retrograder Verbindungsdaten - 502 Gs 2930/13 426-429 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln – Observation D11 - 502 Gs 2931/13 430-433 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln – Ausschreibung D11 sowie Fahrzeug zur polizeilichen Kontrolle, Kz.: ##### und ##### - 502 Gs 2932/13 458 HA 2 15.08.2013 Vermerk Aufschaltung TÜ D11 – x – TÜ 0401, L6 KHK Die Feststellungen werden zudem gestützt durch die Aussage des KHK L6, aus der sich ergibt, dass D11 in der Telefonie auf der Leitung der D1 durch ein Gespräch aufgefallen ist, in dem es um die Verbringung von Personen nach Syrien ging. Den hierzu seitens KHK L6 verfassten Vermerk hat die Kammer ergänzend zu seiner Aussage verlesen. Die Feststellungen zur Anordnung und Begründung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme der weiteren Leitung des D11 (TÜ 0404) beruht auf folgenden - im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten - Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 8972-8974 TKÜ 0401 02.12.2013 Verschriftungsprotokoll D11 - umP 4097, Moad, Korr.-Nr. 6978 8983-8984 TKÜ 0401 02.12.2013 Verschriftungsprotokoll D11 - O4, Korr.-Nr. 42248 1450-1452 HA6 22.01.2014 Vermerk KHK L5 1473-1477 HA 6 24.01.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 251/14 1249-1251 TKÜ 0404 12.02.2014 Verschriftungsprotokoll D11 - C, Korrelations-Nr.: 62305 9725-9743 TKÜ 1101 21.03.2014 Verschriftungsprotokoll D11 - A, Korr.-Nr. 25940 1780 HA 7 08.04.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 1236/14 1811-1812 HA 7 14.04.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 1368/14 67-76 SO TKÜ 07.07.2014 Beschluss BGH Az.: 2 BGs 240/14 1478-1482 HA 6 24.01.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 252/14 – Herausgabe retrograder Verbindungsdaten zu x (D11) 1491 HA 6 27.01.2014 Vermerk KHK L5, Aufschaltung TKÜ zu Rufnummer x (D11) – TÜ 0404 Zudem werden die Feststellungen gestützt durch die Aussage des KHK L6, der umfangreich zu der Auswertung der Telefonie der überwachten ersten Leitung des D11 bekunden konnte, insbesondere zu diversen Telefonaten des D11 mit Syrienbezug und Inhalten, die darauf schließen ließen, dass man Personen und Material (Militärschuhe) nach Syrien verbringen wolle, und schließlich, dass sein Sohn damals in Syrien in Hama gewesen sei. (7) Die Feststellungen II. 4. a) dd) (7) zu der Anordnung und Begründung der Telekommunikationsüberwachung der Leitung des D mit der Bezeichnung TÜ 0501 beruht auf folgenden - ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten - Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 338-340 HA 2 07.08.2013 Vermerk KHK L6 406-409 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2925/13 410-413 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln zu Rufnummer x (TÜ 0501) Herausgabe retrograder Verbindungsdaten - 502 Gs 2927/13 414-417 HA 2 12.08.2013 Beschluss AG Köln – Observation D - 502 Gs 2928/13 457 HA 2 15.08.2013 Vermerk Aufschaltung TÜ D – x – TÜ 0501, L6 KHK In den Vermerk von KHK L6 wird das in den Feststellungen wiedergegebene Telefonat über einen anstehenden Besuch bei "M21"– und damit auch bei M6 – im Einzelnen wiedergegeben. (8) Die Feststellungen II. 4. a) dd) (8) zu der Anordnung und Begründung der Telekommunikationsüberwachung der weiteren Leitung des B mit der Bezeichnung TÜ 0104 beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 555-558 HA 3 22.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3051/13 1100 HA 5 21.11.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 4136/13 559-562 HA 3 22.08.2013 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3052/13 – Herausgabe retrograde Verbindungsdaten und Bewegungsdaten zu Nummer x - 502 Gs 3052/13 576 HA 3 15.08.2013 Vermerk Aufschaltung TÜ zu x, KHK P5 – TÜ 0104 (9) Die Feststellungen II. 4. a) dd) (9) zu den seitens des Bundesministeriums des Innern erlassenen Verfolgungsermächtigungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 11251 HA 43 15.07.2013 Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB - „Jabhat al-Nusra - JaN“ 11252 HA 43 18.03.2014 Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 S. 3 StGB - Jabhat al-Nusra“ 11253 HA 43 26.11.2015 Erweiterung Strafverfolgungsermächtigung v. 18.03.2014 11254 HA 43 28.03.2014 Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB - „Junud al-Sham“ 11255 HA 43 06.01.2014 Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB - „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ 11256 HA 43 13.10.2015 Erweiterung Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 5 S. 2 StGB - „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ ee) Einschaltung des Generalbundesanwalts Die Feststellungen unter II. 4. a) ee) beruhen auf der Aussage der Zeugen KHK L6 und KHK L5 sowie auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 10.12.2013. KHK L6 hat Bekundungen zu der Entwicklung der Verdachtslage auf Grundlage der Auswertung der abgehörten Telefonie gemacht. Danach seien bereits frühzeitig in den Fokus der Ermittlungsbehörden auch Diebstahlsdelikte - erst später mit voranschreitender Überwachung auch eine bandenmäßige Struktur - gelangt. KHK L5 konnte zu den Abläufen der Vorlage des Verfahrens an die Generalbundesanwaltschaft als Ermittlungsgruppenleiter bekunden. Dabei vermochte er insbesondere Angaben zu den organisatorischen Abläufen zu machen. Die Feststellungen zu einer ersten Vorlage des Verfahrens im August 2013 und dessen negative Bescheidung durch den Generalbundesanwalt ergeben sich aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2013, der oben unter III. D. 4. a) dd) (5) bereits näher bezeichnet worden ist. ff) Fortsetzung der Ermittlungen Die weiteren Feststellungen zu dem Fortgang der Ermittlungen - nach Vorlage des Verfahrens an den Generalbundesanwalt - beruhen ebenfalls ganz überwiegend auf im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. (1) Die Feststellungen unter II. 4. a) ff) (1 ) zur Überwachung der Mobilfunknummer des H (TÜ 0701) beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 592-595 HA 3 28.08.2013 Vermerk KHK L6 620-623 HA 3 29.08.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3147/13 624-627 HA 3 29.08.2013 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3148/13 – Herausgabe anfallender retrograder Verbindungsdaten und Positionsmeldungen zu x (TÜ 0701) 628-631 HA 3 29.08.2013 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3149/13 – längerfristige Observation H 633 HA 3 30.08.2013 Vermerk Aufschaltung TÜ H - x 1211 HA 5 02.12.2013 Vermerk KHK L5, TÜ H (x) beendet – TÜ 0701 Die Erkenntnislage der Ermittlungsbehörden, wie sie in dem Vermerk des KHK L6 vom 29.08.2013 zusammengefasst wurde, wird maßgeblich auf mehrere Telefonate des H gestützt, die in der Zeit von Juli bis August 2013 auf anderen abgehörten Leitungen überwacht werden konnten. Diese Telefonate ( A--1, A--2, A--3, A--4 und A--5, i nsoweit wird auf die Ausführungen unter III. D. 1. b) cc) Bezug genommen), in denen es um ausreisewillige „Brüder“ geht, denen Geld fehlt oder die sich anders besonnen haben sollen, hat die Kammer durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt. Darauf basierend war der Kammer möglich, die damalige Erkenntnislage der Ermittlungsbehörden vollumfänglich nachzuvollziehen. Dass H Ende des Jahres 2013 die betreffende SIM-Karte aus dem Verkehr genommen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. KHK L5 hat bestätigt, dass die Telefonie auf der betreffenden Leitung plötzlich versiegt sei. (2) Die Feststellungen unter II. 4. a) ff) (2) beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 1118-1120 HA 5 25.11.2013 Vermerk, KHK P5 1507-1512 TKÜ 0104 03.11.2013 Verschriftungsprotokoll B - C, Korrelations-Nr. 26720 1167-1170R HA 5 27.11.2013 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 4225/13 1648 HA 7 26.02.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 665/14 329-343 SO TKÜ 21.08.2014 Beschluss BGH Az.: 2 BGs 288/14 259-260 SB Auszüge 2 22.05.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 1834/14 zu TKÜ 1001 => Verlängerung bis zum 21.8.2014 956-1000 HA 4 30.10.2013 Verfügung Staatsanwältin X12: Anträge auf Erlass von TKÜ Beschlüssen 1171-1174R HA 5 27.11.2013 Beschluss AG Köln – 502 Gs 4226/13 – Herausgabe retrograder Verbindungsdaten zu Rufnummer x, C 1175-1178 HA 5 27.11.2013 Beschluss AG Köln – 502 Gs 4227/13 – längerfristige Observation C 1209 HA 5 29.11.2013 Vermerk KHK P5, Aufschaltung TKÜ C – x, TÜ 1001 Die Feststellungen zu dem in dem polizeilichen Vermerk angeführten überwachten Telefongespräch zwischen B und C(e) vom 03.11.2013 beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Telefonats ( G2--11 ) in der Hauptverhandlung, insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. c) cc) (19) und unter III. D. 1. a) aa) (2) Bezug genommen. (3) Die Feststellungen unter II. 4. a) ff) (3) zur Anordnung und Begründung der Telekommunikationsüberwachung der Mobilfunkrufnummer des A (####17) unter der TÜ-Bezeichnung TÜ 1101 beruht auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 1299-1301 HA 6 09.01.2014 Vermerk, KHK L5 1381-1385 HA 6 16.01.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 183/14 1429 HA 6 17.01.2014 Vermerk KHK L5, Aufschaltung TKÜ zu Rufnummer: x (A) – TÜ 1101 Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu der Kenntnis der Ermittlungsbehörden zu As Schwester A2 und ihren Ehemann A3 auf den Bekundungen des KHK L6 (vgl. III. D. 1. d) ee) (4)). Die Feststellungen zur Anordnung und Begründung sowie Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung der weiteren Mobilfunkrufnummer des A (#####12) unter der TÜ-Bezeichnung TÜ 1103 beruht auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 1851-1853 HA 8 12.06.2014 Vermerk, KHK O20 1880-1882 HA 8 24.06.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 2201/14 2000 HA 8 26.06.2014 Aufschaltung TKÜ A, Rufnummer x– TÜ 1103 2189 HA 9 18.09.2014 Beschluss AG Köln Az.: 502 Gs 3018/14 (4) Die Feststellungen unter II. 4. a) ff) (4) zur Beendigung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu den Leitungen von E, D1 und D(e) beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: 1059 HA 5 04.11.2013 Vermerk KHK L5, TKÜ D1 – TÜ 0302 - beendet 1060 HA 5 04.11.2013 Vermerk KHK L5, TKÜ D1 – TÜ 0303 - beendet 1061 HA 5 04.11.203 Vermerk KHK L5, TKÜ D1 – TÜ 0304 – beendet 1062 HA 5 05.11.2013 Vermerk KHK L5, TKÜ D1 – TÜ 0305 - beendet 1077 HA 5 12.11.2013 Vermerk KHK L5, TKÜ zu ####18 (De – TÜ 0501) beendet 1272 HA 6 06.01.2014 Vermerk KHK L5, TÜ E, Rufnummer x – TÜ 0201 beendet KHK L5 hat im Einzelnen nachvollziehbar erklärt, nach welchen Gesichtspunkten die unterschiedlichen Leitungen abgeschaltet worden sind. (5) Die Feststellungen unter II. 4. a) ff) (5) zur Aufschaltung der Leitung TÜ 0107 beruhen auf folgenden Urkunden, die ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: Bl. Akte Datum Bezeichnung 8255-8265 HA 31 11.07.2014 Beschluss Bundesgerichtshof Az.: 2 BGs 249/14/13 8266-8270 HA 31 07.10.2014 Beschluss Bundesgerichtshof Az.: 2 BGs 397/14 (6) Die unter II. 4. a) ff) (6) und (7) getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des KHK L5, der detailliert zur Gründung und Entwicklung der Ermittlungsgruppe, dessen Ermittlungsführer er war, bekundet hat. Von ihm stammen auch die Angaben zum Umgang mit Gesprächspassagen, die den Kernbereich privater Lebensführung berühren konnten, und die er ganz überwiegend selbst bearbeitet hat. Wie auch bei allen seinen übrigen Ausführungen hatte die Kammer keinen Grund, an seiner Darstellung zu zweifeln. gg) Abtrennung und erneute Einschaltung des Generalbundesanwalts Die Feststellungen zur erneuten Vorlage des Verfahrens und der teilweisen Übernahme des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 2 BJs 50/14-3 durch den Generalbundesanwalt, zur Abtrennung eines Teils des Verfahrens und zur Fortführung durch die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 120 Js 107/14 sowie zur teilweisen Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt beruhen auf folgenden – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – Urkunden: 1843-1845 HA 8 02.05.2014 Vermerk StA zu Verfahren 120 Js 92/13 Abtrennung des Verfahrens - 120 Js 107/14 2015-2021 HA 8 16.07.2014 Verfügung Staatsanwältin X12 (Abstimmung der weiteren Maßnahmen mit dem GBA, Übersicht über die strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte) 2186-2187 HA 9 18.09.2014 Verfügung Staatsanwältin X12 2251-2253 HA 9 16.10.2014 Abgabeverfügung Generalbundesanwaltschaft 2254-2257 HA 9 27.10.2014 Verfügung Staatsanwältin X12 Die Feststellung zu der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bezüglich des Angeklagten A beruht auf der Urkunde selbst, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist: 2195 HA 9 29.09.2014 Erteilung Strafverfolgungsermächtigung nach § 89a Abs. 4 StGB durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Bezug auf A hh) Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren Soweit die Kammer Feststellungen zu Erkenntnissen aus anderen Ermittlungsverfahren getroffen hat und im Rahmen dieser Verfahren abgehörte Telekommunikation in das Verfahren eingeführt hat, hat die Kammer die jeweilige Anordnungsgrundlage ermittelt und einer eigenen Prüfung unterzogen. (1) L1 Die Feststellungen unter II. 4. a) hh) (1) zu dem gegen den Zeugen L1 geführten Strafverfahren, insbesondere zur Verdachtslage der Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation des L1, beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und werden gestützt durch L1s Aussage vor der Kammer: Bl. Akte Datum Bezeichnung 4-21 SA I 26.10.2013 Einleitungsvermerk KHK R16/KK Z6 138 SA I 15.11.2013 Schreiben an StA München, KHK R16 142 SA I 15.11.2013 Vermerk StA´in O16 203-205 SA I 28.11.2013 Schreiben an StA München, KHK R16 40-43 FA 38 18.11.2013 Beschluss AG München, Az.: ER 2 Gs 9814/13; StA München 111 Js 202952/13 44-46 FA 38 15.11.2013 Eilanordnung StA München, Az.: 111 Js 202952/13 65-67 FA 38 29.11.2013 Beschluss AG München, StA München Az.: 111 Js 202952/13 L1 hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass er ganz gezielt nach Syrien ausgereist sei, um sich dort dem jihadistischen Widerstand gegen das Regime in Damaskus anzuschließen. Die Erkenntnislage der Polizei zum Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung erweist sich damit rückblickend als in jeder Hinsicht zutreffend. (2) O5 Die unter II. 4. a) hh) (2) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 9746-9767 HA 37 25.07.2014 Einleitungsvermerk - Z5 8574-8582 HA 33 11.12.2014 Beschluss BGH, Az.: 2 BGs 539/14 b) Reihenfolge und Zuordnung der Leitungen Die Feststellungen zu den Zuordnungen der überwachten Rufnummern sowie die Sprecherzuordnungen der einzelnen verwerteten Telefonate beruhen zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten A, D und C, F und G, die eingeräumt haben, dass die ihnen zugeordneten Mobilfunknummern von ihnen genutzt wurden und sie grundsätzlich Sprecher der überwachten Gespräche waren. Zum anderen beruhen die Feststellungen auf der detaillierten und nachvollziehbaren Aussage von KHK L6, der die Überwachungsmaßnahmen von Beginn an mitbegleitet hat und die der Zuordnung zugrunde liegenden Anknüpfungspunkte geschildert hat. Dabei hat die Kammer diese Anknüpfungspunkte einer kritischen eigenen Prüfung unterzogen und selbst bewertet. Soweit Feststellungen zu der Reihenfolge der geschalteten Maßnahmen getroffen wurden bestehen diese auf den Bekundungen des Zeugen L5 sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten polizeilichen Vermerken über die Aufschaltung bzw. Beendigung der Maßnahme. Insbesondere in den - wenigen - Fällen, in denen der Sprecher eines überwachten Gespräches nicht mit dem Hauptnutzer identisch war, dem die Rufnummer grundsätzlich zuzuordnen war - also bei einem Gespräch eines Angeklagten auf der einem anderen Mitangeklagten zugeordneten Leitung - hat die Kammer die Sprecherzuordnung anhand folgender Kriterien durchgeführt: Auf der Grundlage der verwerteten Gespräche war es der Kammer zum einen durch den Gesprächsinhalt bzw. Gesprächsverlauf möglich, Sprecherzuordnungen vorzunehmen, da zum Teil die jeweiligen Gesprächspartner namentlich bzw. mit „Spitznamen“ angesprochen wurden. Bei weiteren Telefonaten konnte die Zuordnung anhand der Thematik des Gesprächs unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses vorgenommen werden. Darüber hinaus vermochte die Kammer die einzelnen Angeklagten aufgrund der Vielzahl der eingeführten Telefonate (über 300) ohne Weiteres an ihrer Stimme und den damit einhergehenden Spezifika des Sprechstils wiederzuerkennen. Anhand der Vielzahl der Gespräche und aufgrund des teilweise sehr idiomatischen Sprechstils der einzelnen Angeklagten war der Kammer eine auditive Stimmvergleichung möglich. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Aufzeichnungen teilweise nur eine eingeschränkte Tonqualität besaßen. Soweit einzelne Passagen auf Arabisch geführt wurden, hat dies die Möglichkeiten der auditiven Stimmvergleichung durch die Kammer nicht nachhaltig beeinflusst, da die fremdsprachigen Gesprächsanteile durchweg nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtgesprächsdauer ausgemacht haben, so dass eine Stimmvergleichung in der Gesamtschau nicht beeinträchtig wurde. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. B. 1. b) ergänzend Bezug genommen werden. Im Einzelnen konnten die Rufnummern - in der Reihenfolge der Aufschaltung der Maßnahme - wie folgt zugeordnet werden: aa) B Die Feststellungen zu der Zuordnung der Rufnummern mit den TÜ-Bezeichnungen TÜ 0101, TÜ 0103, TÜ 0104 und TÜ 0107 beruhen auf der Aussage des KHK L6, der die einzelnen Indizien, die zur Anknüpfung dienten, umfassend geschildert hat. Die Zuordnung der B zugeordneten Rufnummern wird darüber hinaus gestützt durch die Einlassung des B, der nach dem Abspielen des ersten, ihm durch die Polizei zugeordneten Telefongesprächs ( J--1 ) auf der als TÜ 0101 bezeichneten Leitung in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, der Sprecher zu sein. Aufgrund des Umfangs dieses Telefonates (ca. 1 Std. mit erheblichen Redeanteilen des B) vermochte die Kammer sich bereits durch dieses erste Telefonat einen umfänglichen Eindruck von der Stimme sowie vom Rede- und Sprachstil des B zu machen. Dabei imponierten insbesondere der schnelle Redefluss und die Wiederholungen. Darüber hinaus hat sich B zu einer Vielzahl der auf den verschiedenen Leitungen abgehörten Gespräche eingelassen und Ausführungen dazu gemacht, wie diese inhaltlich zu verstehen sind. Dabei hat B nicht in Abrede gestellt, dass er Nutzer bzw. Sprecher sei, sondern durch gezielte Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Gespräche gerade zu erkennen gegeben, dass er sich lediglich hinsichtlich des Verständnisses des Inhalts erklärend einlassen wolle und mithin die Telefonate ihm umfänglich zuzurechnen sind. (1) Die Zuordnung der Rufnummer der Maßnahme TÜ 0101 (x) durch die Polizei beruht darauf, dass diese Rufnummer bereits im Rahmen der EG Umra über eine behördliche Rufnummernabfrage bekannt und mit einer Überwachungsmaßnahme belegt worden war. KHK L6, der - wie bereits zuvor dargestellt - auch in dieses Ermittlungsverfahren eingebunden war, bekundete, dass die damalige Zuordnung der Rufnummer über einen Abgleich mit Observationsergebnissen erfolgt ist. So konnte über eine Deckung der Observationsergebnisse, die im Rahmen der EG Umra angeordnet worden war, mit dem Inhalt der auf der überwachten Rufnummer geführten Gespräche eine eindeutige Zuordnung durchgeführt werden. B räumte in der Hauptverhandlung - wie bereits erwähnt - ein, dass er Sprecher des auf der Leitung TÜ 0101 überwachten Gesprächs J--1 war, was die Darstellung L6s bestätigte. Aufgrund dessen war die Kammer in der Lage, durch einen auditiven Stimmvergleich B auch in den folgenden Gesprächen dieser überwachten Leitung als Sprecher auszumachen. Der Zeitpunkt der Aufschaltung der Maßnahme ergibt sich aus dem polizeilichen Vermerk vom 10.06.2013 (Bl. 38 HA1), den die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. (2) Zu der Zuordnung der Rufnummer der Maßnahme TÜ 0103 (x) hat KHK L6 bekundet, dass diese Rufnummer den Ermittlungsbehörden nicht aus dem vorgehenden Ermittlungsverfahren bekannt war und erst nach Aufschaltung der ersten beiden Leitungen in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten ist. Dabei hat KHK L6 nachvollziehbar beschrieben, dass die Zuordnung durch ein Wiedererkennen der Stimme erfolgt sei. Nach Inaugenscheinnahme diverser Gespräche der Leitung TÜ 0103 vermochte die Kammer ebenfalls durch einen auditiven Stimmvergleich, B als dauerhaften Nutzer der Rufnummer auszumachen. Der Zeitpunkt der Aufschaltung und späteren Beendigung der Maßnahme ergibt sich aus den polizeilichen Vermerken vom 10.06.2013 (Bl. 85 HA1) bzw. vom 30.04.2014 (Bl. 1840 HA7) , die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. (3) Die Zuordnung der Rufnummer der Maßnahme TÜ 0104 (x) durch die Polizei beruht auf einer Anknüpfung, die im Rahmen der Auswertung von überwachten Gesprächen der Leitung TÜ 0201 bekannt geworden ist - einer E zugeordneten Rufnummer. KHK L6 hat bekundet, dass sich aus der Auswertung eines überwachten Gespräches zwischen E und C(e) auf der Leitung TÜ 0201 ein Hinweis ergeben habe, dass eine neue, von B genutzte Nummer vorliege. Diese sei anschließend durch einen Anwahlversuch unter Übermittlung der Rufnummer den Behörden bekannt geworden. Nach der Aufschaltung sei auch in diesem Fall die Stimme von B wiedererkannt worden. Nach Inaugenscheinnahme der Gespräche dieser Leitung vermochte die Kammer durch einen auditiven Stimmvergleich ebenfalls B als dauerhaften Nutzer dieser Rufnummer auszumachen. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Aufschaltung der Maßnahme ergeben sich aus dem polizeilichen Vermerk vom 15.08.2013 (Bl. 576 HA3). (4) Die Zuordnung der Rufnummer x der Maßnahme TÜ 0107 durch die Ermittlungsbehörden beruht auf einem zwischen B und seiner Ehefrau L15 geführten Telefonat auf einer bereits überwachten Leitung des B. Nach der Aufschaltung der Leitung konnte auch in diesem Fall die Stimme des B wieder erkannt werden. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Durchsuchung des Appartements des B die zu dieser Leitung zugehörige SIM Karte sichergestellt werden, wie KHK L6 glaubhaft weiter bekundete. Auch diese Zuordnung steht im Einklang mit dem auditiven Stimmvergleich den die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der überwachten Gespräche dieser Leitung durchführen konnte. bb) E Die Zuordnung der Rufnummer x der Maßnahme TÜ 0201 durch die Ermittlungsbehörden beruht ebenfalls auf den umfänglichen und überzeugenden Bekundungen von KHK L6. Dieser hat nachvollziehbar alle Anknüpfungspunkte, die der Zuordnung zugrunde gelegt worden sind, geschildert. Danach konnte E zum einen als Anschlussinhaber der Rufnummer ermittelt werden und zum anderen ergaben sich - für die Kammer aufgrund des weiteren Beweisergebnisses gut nachvollziehbar - aus den Gesprächsinhalten und dem Gesprächsverlauf dieser Leitung eindeutige Anknüpfungspunkte, die eine Identifizierung des Sprechers und mithin die Zuordnung ermöglicht haben. So hat KHK L6 ausgeführt, dass ein Gespräch auf der Leitung des B abgefangen werden konnte, welches mit der Rufnummer der späteren Maßnahme TÜ 0201 geführt worden sei; dem Inhalt sei zu entnehmen gewesen, dass man über den Bruder „D17“ gesprochen habe, und der Sprecher habe geantwortet, dass „Vater, Mutter und D17“ da seien. Vor dem Hintergrund, dass der älteste Bruder der Geschwister B C D E(e) „D17“ heißt und E im Haushalt seiner Eltern lebt, ermöglicht bereits der Inhalt dieses Gesprächs eine Identifizierung des E als Gesprächspartner. Weiter gestützt wird die Zuordnung der Telefonnummer durch die weiteren Bekundungen des KHK L6 zu Erkenntnissen der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wonach sich Deckungen zwischen Observationserkenntnissen der Polizei sowie dem Gesprächsinhalt eines zeitgleich abgefangenen Gesprächs auf der Leitung TÜ 0201 ergeben haben. So habe man die gemeinsame Anreise von C und E(e) observiert. Während dessen sei ein Telefonat mit B abgefangen worden, in dem man ein Treffen vor der Wohnung des B und anschließend in der Abu G4 Moschee vereinbart habe. Die Observationskräfte wiederum hätten zu diesem Zeitpunkt die drei Brüder tatsächlich vor der Wohnung des B aufgenommen. Schließlich habe - so L6 - in einem weiteren abgefangenen Gespräch auf der Leitung TÜ 0201, welches E zunächst mit seinem Bruder D4 geführt habe, der gemeinsame Vater den Hörer übernommen und seinen Sohn mit „E“ angesprochen. In einer Gesamtschau bestehen vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer keine Zweifel, dass der auf E geführte Anschluss auch von diesem genutzt wurde. Da E sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt hat, hatte die Kammer nur in einem sehr geringen Umfang die Möglichkeit einen direkten Eindruck von Stimme, Stimmfarbe und Tonfall des Angeklagten zu erhalten. Der Kammer war es jedoch möglich, einen auditiven Stimmvergleich beschränkt auf die überwachten Gespräche durchzuführen. Sie vermochte hierbei festzustellen, dass die E zugeordneten Gespräche durchgehend von demselben Sprecher geführt worden sind. Die Kammer schließt daher aus, dass E die auf ihn zugelassene Rufnummer nur gelegentlich genutzt und ansonsten anderen überlassen haben könnte. Die Feststellungen zur Aufschaltung und Beendigung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 27.06.2013 (Bl. 132-134R HA1) bzw. vom 06.01.2014 (Bl. 1272 HA6), die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. cc) D1 (1) Die Zuordnung der Rufnummer #####5 der Maßnahme TÜ 0301 beruht ebenfalls auf den Bekundungen des KHK L6, der ausgeführt hat, dass Anschlussinhaberin der Rufnummer, welche der Ermittlungsbehörde bereits im Rahmen der EG Umra über eine behördliche Rufnummernabfrage bekannt geworden sei, D1 gewesen sei und sich aus den abgehörten Gesprächsinhalten der familiäre Konnex zwischen den Geschwistern B C D E(e) ergeben habe. Dabei vermochte der Zeuge noch Angaben zu im Rahmen der EG Umra abgefangenen Gesprächen zu machen, die im Zusammenhang mit dem Gefährdungssachverhalt zum Nachteil der D2 standen. KHK L6 vermochte darüber hinaus nachvollziehbar auszuführen, dass D1 auch teilweise von ihren Geschwistern - so u.a. von D - namentlich im Gespräch mit „D1“ angesprochen worden sei und an anderer Stelle der Name ihrer Tochter, „Nour“, in einem Gespräch ebenfalls Erwähnung gefunden habe. Diese Erkenntnisse stehen auch im Einklang mit den weiteren Ermittlungserkenntnissen zu der Personalie D1. Schließlich wird die Zuordnung maßgeblich gestützt durch den Durchsuchungsbefund in der Wohnung der D1. KHK L6 hat hierzu angegeben, dass die Polizeibeamten im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung das Mobiltelefon der D1 mit der betreffenden SIM-Karte in ihrem Bett aufgefunden hätten. Da D1 in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, hatte die Kammer nicht die Möglichkeit, einen persönlichen Eindruck von ihrer Stimmführung zu erhalten. Der Kammer war es jedoch möglich, einen auditiven Stimmvergleich beschränkt auf die überwachten Gespräche durchzuführen und sie vermochte hierbei festzustellen, dass die D1 zugeordneten Gespräche auch durchgehend von derselben Sprecherin geführt worden sind. Dies ermöglicht den Rückschluss, dass die Leitung nicht nur gelegentlich, sondern ständig und exklusiv von D1 genutzt wurde. Die Feststellungen zur ersten Aufschaltung und Wiederaufschaltung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 17.07.2013 (Bl. 211 HA1) und vom 04.12.2013 (Bl. 1212 HA5), die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. (2) Die Zuordnung der Rufnummer (x) zu der Maßnahme TÜ 0305 wurde entsprechend der nachvollziehbaren Bekundungen des KHK L6 ebenfalls daran geknüpft, dass Anschlussinhaberin der Rufnummer D1 gewesen sei und die Auswertung eines überwachten Gesprächs der Leitung TÜ 0301 ergeben habe, dass D1 diesen Anschluss persönlich habe freischalten lassen. Die Auswertung der sodann abgefangenen Gespräche habe jedoch ergeben, dass überwiegender Nutzer des Anschlusses ihr Ehemann C1 gewesen sei. Diese Sprecherzuordnung wird durch die Inaugenscheinnahme der überwachten Gespräche dieser Leitung in der Hauptverhandlung maßgeblich gestützt. So konnte im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Gesprächs FA5--8 (siehe hierzu Ziff. II. 2. b)) der TÜ 0305 festgestellt werden, dass D seinen Gesprächspartner mit dem Namen „C3“ ansprach. Die Feststellungen zur Aufschaltung und Beendigung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 06.08.2013 (Bl. 330 HA2) sowie vom 05.11.2013 (Bl. 1062 HA5), die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. (3) Soweit weitere Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ( TÜ 0302, TÜ 0303, TÜ 0304 ) zu Rufnummern geschaltet wurden, die ebenfalls D1 zugeordnet worden sind, beruht die Zuordnung darauf, dass eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur durch die Polizei ergeben hat, dass D1 Anschlussinhaberin auch dieser Nummern sei. Die Kammer hat davon abgesehen diesbezüglich weitere Feststellungen zu treffen, da diese überwachten Gespräche für das hiesige Verfahren nicht beweisrelevant waren. dd) D11 (1) Die Zuordnung der Rufnummer x zu der Maßnahme TÜ 0401 wurde ebenfalls maßgeblich durch die Bekundungen des KHK L6 gestützt. Dieser hat angegeben, dass die Rufnummer erstmalig durch ein auf der Leitung der D1 abgefangenes Gespräch - ein von D geführtes Gespräch mit Syrienbezug - in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sei. Eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur habe ergeben, dass die Rufnummer auf P1, die Ehefrau des D11, registriert gewesen sei. Die Überwachung habe jedoch ergeben, dass die Nummer ausschließlich von einem Mann genutzt worden sei. Dabei habe man über die Auswertung der Inhalte der abgefangenen Gespräche und Textnachrichten eine Identifizierung des D11 vornehmen können. So habe dieser in verschiedenen SMS seine Anschrift „Z2-Straße 64 in Bergisch Gladbach“ als Adresse für Besucher angegeben. Darüber hinaus habe er in einem abgefangenen Gespräch den Gesprächsteilnehmer nach „meinem Sohn G13“ gefragt, worauf dieser geantwortet habe, dass dieser in einem anderen Haus sein. Schließlich sei aus weiteren Gesprächen des Nutzers mit einer Frau über verschiedene in den Gesprächen verwandte Namen der Rückschluss möglich gewesen, dass es sich bei dem Nutzer um den Ehemann, D11, gehandelt habe. Diese Zuordnung wird auch durch die weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Personalie des D11 gestützt. Die Sprecherzuordnung konnte im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme verschiedener überwachter Gespräche der Leitung TÜ 0401 auch aus Sicht der Kammer weiter gestützt werden - insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der mit A und H geführten Gespräche, welche D11 respektvoll mit „Onkel“ angesprochen haben, sowie die Inaugenscheinnahme weiterer überwachter Gespräche der Angeklagten, in denen sie über D11 ebenfalls als den „Onkel“ sprachen. Hierzu passt die Einlassung des Angeklagten H, der nach Abspielen des Telefonats A--39 (s.o. II. 1. c)) in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass sein Gesprächspartner D11 sei, den er aus der pakistanischen Gemeinde in Köln schon lange kenne und ihn „als Onkel“ gern habe. Die Feststellungen zur Aufschaltung und Beendigung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 15.08.2013 (Bl. 458 HA2) sowie vom 02.05.2014 (Bl. 1842 HA7), die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. (2) Die Zuordnung der Rufnummer x der Maßnahme TÜ 0404 erfolgte auf der Grundlage der Bekundungen des KHK L6, dass die Stimme des D11 auf überwachten Gesprächen des Anschlusses des A durch die Polizeibeamten wiedererkannt worden sei. Nach der Aufschaltung der Leitung habe man sodann feststellen können, dass der Sprecher mehrfach seine Adresse - Z2-Straße 64 in Bergisch Gladbach - an Gesprächsteilnehmer versandt habe, in einem Fall sogar mit seinem vollen Namen. Über die Wohnanschrift des D11 sei daher eine eindeutige Identifizierung möglich gewesen. Diese Zuordnung wurde durch die Inaugenscheinnahme der überwachten Gespräche dieser Leitung in der Hauptverhandlung maßgeblich gestützt. Insbesondere konnte die Kammer aufgrund des idiomatischen Sprechstils des D11 mit einem starken pakistanischen Akzent eine auditive Stimmvergleichung vornehmen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die mit dem Angeklagten H geführten Gespräche auf Panjabi erfolgten, weshalb sie der Kammer keine hinreichende Grundlage für eine Stimmvergleichung boten. Da daneben jedoch eine Vielzahl von Telefonaten von D11 mit anderen Gesprächsteilnehmern auf Deutsch geführt worden ist, konnte die Kammer einen auditiven Stimmvergleich bei diesen Gesprächen sicher durchführen. Dadurch konnte sie sich davon überzeugen, dass es stets der gleiche Mann war, der die Gespräche geführt hat und der auch bereits auf der Leitung TÜ 0401 zu hören war. Die Feststellungen zur Aufschaltung der Maßnahme beruhen auf dem polizeilichen Vermerk vom 27.01.2014 (Bl. 1491 HA6), welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. (3) Soweit weitere Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (TÜ 0402, TÜ 0403) zu Rufnummern geschaltet wurden, die ebenfalls D11 zugeordnet worden sind, hat die Kammer davon abgesehen diesbezüglich weitere Feststellungen zu treffen, da diese überwachten Gespräche für das hiesige Verfahren nicht beweisrelevant waren. ee) D D hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er dauerhafter Nutzer der Rufnummer (x) der Maßnahme TÜ 0501 gewesen sei. Dies steht im Einklang mit den Erkenntnissen der Polizei, der diese Rufnummer bereits im Rahmen der EG Umra bekannt war. Diese hatte der Hinweisgeber B3 den Ermittlungsbehörden als Kontaktnummer des Bruders des B („B4“) mitgeteilt. KHK L6, der - wie bereits zuvor dargestellt - auch in dieses Ermittlungsverfahren eingebunden war, bekundete, dass die damalige Zuordnung der Rufnummer über einen Abgleich mit Observationsergebnissen erfolgt sei. So konnte über eine Deckung der Observationsergebnisse, die im Rahmen der EG Umra angeordnet worden war, und dem Inhalt der auf der überwachten Rufnummer geführten Gespräche, eine eindeutige Zuordnung durchgeführt werden. Auch deshalb hat die Kammer keinen Anlass, an der Einlassung Ds zu zweifeln, dass er alleiniger Nutzer dieses Anschlusses gewesen sei. Die Feststellungen zur Aufschaltung und Beendigung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 15.08.2013 (Bl. 457 HA2) sowie vom 12.11.2013 (Bl. 1077 HA5), die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. ff) H (1) Die Zuordnung der Rufnummer x zu der Maßnahme TÜ 0701 beruht ebenfalls maßgeblich auf den Bekundungen des KHK L6. Dieser hat angegeben, dass die Rufnummer als Kontaktrufnummer der überwachten Leitungen von B und E aufgetaucht sei. Dabei habe man unter anderem feststellen können, dass H am Telefon seine Wohnanschrift - Durlacher Str. in Köln - bzw. die Adresse des von ihm betriebenen H2 durchgegeben habe. Die Erkenntnisse der Polizei konnten im Rahmen der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme diverser Telefonate weiter gestützt werden. So sprach B beispielsweise auf dem abgefangenen Telefongespräch FA1--28 (siehe hierzu Ziff. II. 2. a)) vom 06.09.2013 seinen Gesprächspartner auf der H zugeordneten Rufnummer mit „H“ an. Darüber hinaus vermochte die Kammer sich auch einen persönlichen Eindruck von der Stimme sowie vom Rede- und Sprachstil des H in der Hauptverhandlung zu machen. Dabei imponierte insbesondere die tiefe Stimmlage und Stimmfarbe, die die Kammer in dem ihm zugeordneten Telefongesprächen, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, eindeutig wiederzuerkennen vermochte. Die Feststellungen zur Aufschaltung und Beendigung der Maßnahme beruhen auf den polizeilichen Vermerken vom 30.08.2013 (Bl. 633 HA3) sowie vom 02.12.2013 (Bl. 1211 HA5), die im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. (2) Soweit festgestellt wurde, dass H ab Sommer 2014 eine weitere Rufnummer (x) nutzte - die nicht Gegenstand der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme war -, so beruht dies zum einen auf seiner Einlassung und zum anderen auf dem Inhalt verschiedener überwachter Gespräche und abgefangener Nachrichten. So konnte im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung einer Leitung des A (hierauf wird unten noch näher einzugehen sein) zunächst ein Telefonat ( A--19 , (s.o. II. 1. c) ee) (2)) abgefangen werden, in dem A H darum bittet, ihm (A) seinen vollen Namen und seine vollständige Adresse mitzuteilen, um dies als Postanschrift für eine Bestellung zu verwenden. In der darauf von dieser Rufnummer abgehenden Textnachricht vom 10.08.2014 ( A--20 , s.o. (s.o. II. 1. c) ee) (2)), konnte dann als ausschließlicher Inhalt der volle Name und die Wohnanschrift des H festgestellt werden. In der Hauptverhandlung erklärte H schließlich, dass diese Telefonnummer von ihm genutzt worden sei und er auch der Sprecher sei. gg) C C hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er dauerhafter Nutzer der Rufnummer x der Maßnahme TÜ 1001 gewesen sei. Diese Einlassung steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen der Polizei. KHK L6 hat bekundet, dass eine Rufnummernabfrage ergeben habe, dass der Anschluss auf die Ehefrau des C, C5, registriert gewesen sei, und man darüber hinaus Deckungen zwischen den abgehörten Gesprächen und Observationsergebnissen zu C festgestellt habe. Auch konnten in der Hauptverhandlung diese Erkenntnisse weiter bestätigt werden; aufgrund eines auditiven Stimmvergleichs konnte C als dauerhafter Nutzer dieser Leitung ausgemacht werden. Die Kammer konnte sich einen persönlichen Eindruck von der Stimme sowie vom Rede- und Sprachstil des C in der Hauptverhandlung machen. Dabei imponierte insbesondere der schnelle Redefluss, gekennzeichnet von Verschmelzungen von Lauten und Silben („verschlucken“). Insoweit vermochte die Kammer in den C zugeordneten Telefongesprächen, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, diesen auch eindeutig wiederzuerkennen. Die Feststellung zur Aufschaltung der Maßnahme beruht auf dem polizeilichen Vermerk vom 29.11.2013 (Bl. 1209 HA5), welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. hh) A A hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er dauerhafter Nutzer der ihm zugeordneten Rufnummer x der Maßnahmen TÜ 1101 und der Rufnummer x der Maßnahme TÜ 1103 gewesen sei. Die Einlassung des A steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen der Polizei. KHK L6 hat bekundet, dass eine Rufnummernabfrage ergeben habe, dass diese Rufnummern - sowie eine weitere Rufnummer die als Maßnahme TÜ 1102 geführt worden sei - auf A als Anschlussinhaber registriert gewesen seien. Auch aus den privaten Gesprächsinhalten der überwachten Gespräche auf diesen Leitungen, beispielsweise mit seiner Ehefrau A1, habe eine Identifizierung des A erfolgen können. Die Zuordnung der Leitungen konnte in der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigt und A durch einen auditiven Stimmvergleich des Gerichts als dauerhafter Nutzer dieser Leitungen ausgemacht werden. Darüber hinaus konnten im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des A schriftliche Unterlagen des Mobilfunkanbieters zu der SIM-Karte mit der Rufnummer x sichergestellt werden, wie sich aus dem polizeilichen Auswertevermerk vom 05.01.2015 ergibt, welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Die Feststellung zur Aufschaltung der Maßnahme TÜ 1101 beruht auf dem polizeilichen Vermerk vom 17.01.2014 (Bl. 1429 HA6). Die Feststellung zur Aufschaltung der Maßnahme TÜ 1103 beruht auf dem polizeilichen Vermerk vom 26.06.2014 (Bl. 2000 HA8). Die Leitung TÜ 1102 hat die Kammer im Rahmen ihrer Beweisführung nicht verwertet. ii) G und F (1) Die Feststellungen zur Zuordnung der Rufnummern x und x zu G beruht zum einen auf seiner Einlassung, die durch die Beweisaufnahme bestätigt wird, sowie auf den Bekundungen des Zeugen KHK L6. Die G zugeordneten Rufnummern waren nicht unmittelbar Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme, gerieten jedoch als Partnernummern diverser abgefangener Gespräche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. KHK L6 hat angegeben, dass die Rufnummer x auf G als Anschlussinhaber und die Rufnummer x auf den Namen „G Ztrk“ als Anschlussinhaber registriert gewesen seien. Bei „Ztrk“ handelt es sich ersichtlich um eine Abkürzung, die nur aus den Konsonanten des Nachnamens - unter Weglassung der Vokale „ö“ und „ü“ - besteht. Darüber hinaus habe man Gespräche abgehört, die den Familienhintergrund des G beleuchtet hätten. Schließlich habe man im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des G die SIM-Karte zu der Rufnummer x auch sichergestellt. Die beiden Zuordnungen konnten durch die in der Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche bestätigt werden. So konnte aus Gesprächsinhalten diverser Gespräche G als Gesprächspartner individualisiert werden: In einem Telefonat vom 15.06.2013, welches auf der Leitung TÜ 0101 des B abgefangen werden konnte ( J--4 , s.o. II. 1. e) (1)), spricht B seinen Gesprächspartner beispielsweise mit dem Vornamen „G“ an, der wiederum bei B Rat bezüglich der islamischen Umsetzung seiner anstehenden Hochzeit sucht. Diese Inhalte sind kongruent mit den polizeilichen Erkenntnissen zur Person des G, der kurz davor stand, seine langjährige Partnerin zu ehelichen. Darüber hinaus hat G in der Hauptverhandlung auch bestätigt, dass er bei B diesbezüglich Rat gesucht habe, da dieser in islamischen Fragen bewanderter sei als er selbst. Aufgrund eines auditiven Stimmvergleichs war es der Kammer möglich, G in allen ihm zugeordneten Telefongesprächen als Sprecher zu identifizieren. Dabei hat die Kammer mittels eines Stimmvergleichs auch erkannt, dass auf vier Telefonaten ( B--91, B--92, B--93 und B--94 ), die von der G zugeordneten Rufnummer geführt worden sind, nicht G als Sprecher zu hören war, sondern diese von F geführt wurden. Dies haben die Angeklagten F und G bestätigt. (2) Die Feststellungen zur Zuordnung der Rufnummern des F beruhen auf seiner Einlassung, die durch die Aussage des KHK L6 gestützt wird. KHK L6 hat bekundet, dass insgesamt vier Rufnummern (x, x, x und 0049-x) F hätten zugeordnet werden können. Die Festnetznummer sei auf F zugelassen gewesen. Davon ausgehend habe man über die Gesprächsinhalte eine Individualisierung des F als Gesprächspartner treffen können. Auch bei F konnte die Kammer sich aufgrund eines auditiven Stimmvergleichs die sichere Überzeugung verschaffen, dass er auf allen oben genannten Telefonnummern als Sprecher zu hören ist, und dass es auch insbesondere immer dieselbe Stimme ist, die sich meldet. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des F zu der Rufnummer x ein Schreiben des Mobilfunkanbieters sichergestellt werden, wie sich aus dem Auswertevermerk vom 20.02.2015 (Bl. 1-9 TA F) ergibt, welcher im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. jj) L20 Die Feststellungen zu der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme TÜ 0801 beruhen auf den Bekundungen des KHK L6. Weitere Feststellungen zu der Zuordnung des Nutzers und Sprechers hat die Kammer nicht getroffen, da Gespräche dieser Leitung nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. c) Durchsuchungen und Festnahmen Die Feststellungen zu II. 4. c) beruhen auf dem Bericht des Vorsitzenden über den weiteren Verfahrensgang nach Offenlegung des Ermittlungsverfahrens EG Reise. Dieser Vorgehensweise hatten sämtliche Angeklagten, ihre Verteidiger sowie die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt. Dabei hat der Vorsitzende im Rahmen seines Berichts folgende in der Akte enthaltene Urkunden angesprochen und diese in der Hauptverhandlung inhaltlich erläutert und zeitlich eingeordnet: 2524-2528 1 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3338/14 – Durchsuchungsbeschluss Wohnung A Wohnung und Kfz 2529-2534 10 30.10.2014 Haftbefehl A – 502 Gs 3339/14 – 2536-2538 22 30.10.2014 119er Beschluss A – 502 Gs 3339/14 2539-2553 26 30.10.2014 Durchsuchungsbeschluss AG Köln – 502 Gs 3340/14 – B Wohnung und Kfz 2545 37 30.10.2014 Haftbefehl B – AG Köln 502 Gs 3341/14 2553 51 30.10.2014 119er Beschluss B – 502 Gs 3341/14 2556 55 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3342/14 - Durchsuchungsbeschluss Wohnung C und Kfz 2561 65 30.10.2014 Haftbefehl C – 502 Gs 3343/14 2568 78 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3343/14 2571f. 82 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3344/14 – Blutentnahme bzw. Haar- bzw. Speichelprobe C 2573 85 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3345/14 - Durchsuchungsbeschluss D Wohnung und Kfz 2578 94 30.10.2014 Haftbefehl D – 502 Gs 3346/14 2584 105 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3346/14 2587 109 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3347/14 – Durchsuchungsbeschluss E Wohnung und Kfz 2590 115 30.10.2014 Haftbefehl E – 502 Gs 3348/14 2595 124 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3348/14 2598 128 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3349/14 - Durchsuchungsbeschluss F 2603 137 30.10.2014 Haftbefehl F – 502 Gs 3350/14 2610 149 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3350/14 2613 153 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3351/14 - Blutentnahme bzw. Haar- bzw. Speichelprobe F Vors: mir kein Ergebnis bekannt, so dass das eine Routinemaßnahme geblieben ist 2616 158 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3352/14 - Durchsuchungsbeschluss G Wohnung und Kfz 2621 168 30.10.2014 Haftbefehl G – 502 Gs 3353/14 2634 181 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3353/14 2637 185 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3354/14 - Blutentnahme bzw. Haar- bzw. Speichelprobe G 2640 190 30.10.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3355/14 - Durchsuchungsbeschluss H Wohnung und Kfz 2645 200 30.10.2014 Haftbefehl H – 502 Gs 3356/14 2652 212 30.10.2014 119er Beschluss – 502 Gs 3356/14 2766 - 2770 358 06.11.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3456/14 – zweiter Durchsuchungsbeschluss A Der Bericht des Vorsitzenden erstreckte sich auch auf folgende Verkündungsprotokolle: 2780 1 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl A 2782 3 12.11.2014 Beiordnung RA O6 als Pflichtverteidiger für A 2783 4 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl E 2786 7 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl G 2789 10 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl H 2792 13 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl D 2796 17 30.10.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl Ce 2798a 20 12.11.2014 Verkündungsprotokoll Haftbefehl F 2798c 22 12.11.2014 Beiordnung RA O7 als Pflichtverteidiger des F Berichtet wurde zudem über folgende Durchsuchungsberichte: 2839 67 14.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung B KHK O20 2862 90 12.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung G R7 2903a 132 14.11.2014 Vermerk Sicherstellung PKW G 2911 140 12.11.2014 Durchsuchungsbericht F 2989 218 12.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung E 3022 7 12.11.2014 Durchsuchungsbericht KOK R1 über die Durchsuchung von C in B1. 3048 33 12.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung H durch KHK P10 3070 57 12.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung D, KHK P5 3976 239 09.12.2014 Durchsuchungsbericht, R10 KHK Durchsuchung D – aufgefundene Substanzen 3094 81 12.11.2014 Durchsuchungsbericht Wohnung A Wenig gefunden. 3098 85 12.11.2014 Objektbeschreibung Wohnung A, KOK`in Z4 3629 112 20.11.2014 Beschluss AG Köln – 502 Gs 3559/14 – Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO - A aa) B Die unter II. 4. c) aa) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 2850-2854 HA 12 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll - KHK O20 2-7 B B.O. 23.01.2014 Auswertung Asservate B Objekt: 01 - R10 18-40 B B.O. 16.12.2014 Datensicherungsbericht - KOK R12 41-80 B B.O. 04.02.2015 Auswertung der Kommunikationsmittel zu Durchsuchungsobjekt (DO) 1, B-Straße in 50674 Köln, bei B, geb. 26. Februar 1983 in B1 - mit Anlagen - KHK O20 Besondere Bedeutung kommt dabei dem Auswertungsbericht vom 04.02.2015 zu, aus dem sich die Feststellungen zu den Inhalten auf den sichergestellten digitalen Speichermedien ergeben. Soweit die Kammer Feststellungen zu dem jihadistischen Inhalt der sichergestellten Schriften getroffen hat, beruht dies auf den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen M4, der aufgrund seiner sprach- und kulturwissenschaftlichen Ausbildung im Fach Orientalistik in besonderem Maße für die Bewertung des aufgefundenen Materials geeignet ist. Dabei vermochte der Zeuge auch auf kritische Nachfrage die Hintergründe einzelner islamisch jihadistischer Begrifflichkeiten zu beleuchten. Auf dieser Grundlage war die Kammer in die Lage versetzt eine eigene kritische Prüfung des Befunds vorzunehmen. Dabei sind auch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K4 eingeflossen, der einen Teil der betreffenden Werke ebenfalls angesprochen und die Angaben M4s bestätigt hat. bb) D Die unter II 4. c) bb) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 3077-3079 HA 13 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll - KOK P6, KHK P5 916-923 D B.O. II 06.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 899-912 D B.O. II 26.01.2015 Auswertung der Asservate zu Durchsuchungsobjekt (DO) 6, Z2-Straße in 50674 Köln, bei D, geb. 13.07.1979 in B1 - KHK O20 1-142 D B.O. I 21.04.2015 Auswertebericht zu dem Mobiltelefon Apple iPhone 5, IMEI 013411008100772 des Beschuldigten D - KHK O20 924-932 D B.O. II 29.04.2015 Auswertung der Kommunikationsmittel zu Durchsuchungsobjekt (DO) 6, Z2-Straße in 50674 Köln, bei D, geb. 13. Juli 1979 in B1 - KHK O20 Auch hier kam besondere Bedeutung den Auswerteberichten über die digitalen Speichermedien zu, aus denen sich die zahlreichen Kontakte – insbesondere zu M6 – ergeben. cc) E Die unter II 4. c) cc) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 9304-9306 HA 35 12.02.2016 Datensicherungsbericht - KHK T20 9307-9367 HA 35 29.02.2016 Vermerk betr. Auswertung des Handy iPhone von E - KHK P5 1-9 E B.O. 15.01.2015 Auswertevermerk - KHK P5 10-53 E B.O. 22.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO11 - E, KHK P7 Außerdem hat die Kammer sich einen Überblick über die Wohnsituation Es in der Wohnung seiner Eltern durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder verschafft, die im Rahmen der Durchsuchung angefertigt worden sind (Bl. 2997-3015 HA12). dd) C Die unter II. 4. c) dd) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 3026-3028 HA 12 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll 1-7 C B.O. 30.01.2015 Auswertevermerk - KHK P5 8-12 C B.O. 30.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 13-18 C B.O. 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat: SamsungGT -i9300GalaxySIII - Gerät und SIM Karte (IMSI 262032443219544) 19-21 C B.O 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat: Sony K750i - SIM Karte -1 (01604969384, IMSI262014930170683) 24-26 C B.O. 15.04.2015 Auswertevermerk, KOK P18 zu Asservat Samsung GT-S5230 - Gerät 27-94 C B.O. vorläufiger Auswertebericht zum DO 10 - KHK R13, KOK P18, KOK P6 181 FA 62 16.04.2015 Vermerk - KHK P5 182-221 FA 62 06.05.2014 Ausdruck WhatsApp-Chat Die Auswertung der digitalen Speichermedien erbrachte besonders viele jihadistische Inhalte und Symbole, die die Kammer sich anhand zahlreicher Beispiele durch den Sachverständigen Dr. K4 näher hat erklären lassen. Insbesondere das Bildmaterial mit teilweise grausamen Szenen spricht für sich. Die in den Auswerteberichten enthaltenen Lichtbilder hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. ee) A Die unter II. 4. c) ee) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 3106-3109 HA 14 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll 66-74 A I 02.01.2015 Datensicherungsbericht 1-65 A I 23.04.2015 Auswertebericht - Asservate - DC1, A und A1 626-634 A II 05.01.2015 Auswertevermerk 637-638 A II 20.01.2015 Bewertung zu Datenträgern / Asservate A Soweit das aufgefundene Datenmaterial auf den elektronischen Speichermedien deutliche jihadistische Bezüge mit einer spezifischen Ausrichtung auf den IS aufweist, hat er eine entsprechende Affinität in seiner Einlassung auch eingeräumt. Die Kammer schließt daher aus, dass es sich um „aufgedrängte“ Daten handelt, die A eigentlich nicht haben wollte, und die seine innere Einstellung nicht widerspiegeln. Es wäre für ihn im übrigen ein leichtes gewesen, die entsprechenden Chatgruppen zu verlassen und dadurch den Datenzufluss zu beenden; dazu sah er sich jedoch erkennbar nicht veranlasst. Die in dem Selbstlesepaket enthaltenen Bilddateien hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. ff) H Die unter II. 4. c) ff) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 3050-3057 HA 13 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll - 93-100 H 14.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 16-62 H 16.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO08 - H iPhone 5S, Asservat 08-05 - KK L2 9719-9737 HA 37 01.04.2016 Datensicherungsbericht - KHK R12 9811-9812 HA 37 14.04.2016 Datenauswertung - KHK T20 10096-10097 HA 38 04.05.2015 Antwortschreiben zu gezielter Inhaltsanfrage - KK L2 10946 HA 41 27.06.2016 Datensicherungsbericht - KHK R12 Die dort von der Polizei im Einzelnen beschriebenen Datenbefunde auf dem bei H sichergestellten Handy sind bestätigt und in großem Umfang ergänzt worden durch das Gutachten des vom Gericht eingeschalteten IT-Sachverständigen M5. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. b) dd) (4) bis (7) Bezug genommen werden. Auch im Falle von H kann die Kammer daher zuverlässig ausschließen, dass es sich bei den Dateien auf seinem Handy um „aufgedrängte Daten“ gehandelt hat. Die in der polizeilichen Auswertung enthaltenen 60 Bilddateien sowie die Mediengalerie des iPhone hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ebenso hat die Kammer Bilddateien, die mit dem Chat „YYY2 h“ verknüpft waren, in Augenschein genommen. gg) F Die unter II. 4. c) gg) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Bl. Akte Datum Bezeichnung 2915-2917 Bl. 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll 1-9 2865-2867 20.02.2015 Auswertevermerk - KHK P5 8-18 1-5 17.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO12 - F, KHK R3 19-28 6-15 08.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 16-40 Dass F auf seinen digitalen Speichermedien über jihadiistisches Material verfügte, hat er im Übrigen auch durchaus selbst eingeräumt; so hat er beispielsweise zugegeben, dass er am Tag des Verbots von IS-Abzeichen in Deutschland in der Whatsapp-Gruppe YYY2 h ein Erschießungsvideos gepostet habe (s.o. III. D. 1. b) dd) (7) (g)). Die im Auswertebericht enthaltenen Lichtbilder und Videos hat die Kammer in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen. hh) G Die unter II. 4. c) hh) getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden: Akte Datum Bezeichnung HA 12 12.11.2014 Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll - G 27.03.2015 Auswertevermerk - KHK P5 G 12.01.2015 Datensicherungsbericht - KOK R12 G 16.04.2015 Auswertebericht Asservate-DO13 - G, KHK`in R15 und KHK R13 d) Ermittlungsverfahren und Anklage Die unter II. 4. d) getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Bericht des Vorsitzenden über den weiteren Verfahrensgang. Dabei hat der Vorsitzende im Rahmen seines Berichts folgende in der Akte enthaltenen Urkunden zugrunde gelegt und diese in der Hauptverhandlung dargelegt: 4083 88 07.01.2015 Beschluss AG Köln – 502 Gs 43/15 – Durchsuchung Wohnung A1 4088 97 07.01.2015 Beschluss AG Köln – 502 Gs 44/15 – Durchsuchung Wohnung A 4093 106 07.01.2015 Beschluss AG Köln – 502 Gs 45/15 – Durchsuchung Wohnung A1 neu 4110 127 12.01.2015 Durchsuchungsbericht A1 (Homerstraße) KHK`in L20 4140 163 10.12.2014 Spurensicherungsbericht, K5 Rbr – Täterfahrzeug VW Polo, blau, amtl. Kennzeichen ##### (G) 4209 235 19.01.2015 Vermerk KK L2, Mitteilung von StA zu Fzg. des G nach kriminaltechnischer Untersuchung 4297 34 31.01.2015 Schreiben des PP München an PP Köln zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gegen L1 4300 37 03.02.2015 Vermerk PP Köln, L6 KHK zur Erkenntnismitteilung des PP München sowie ergänzende Erkenntnisse der EG Reise 4397 140 24.02.2015 Schreiben StA an OStA beim BGH mdB um Übersendung der Protokolle über die Vernehmung des L1 sowie Audiodateien zu TKÜ 4347 86 11.02.2015 Vfg. StA: Eingang Handy H und Weiterleitung an PP Köln zwecks Auswertung 4416 159 23.02.2015 Nachsendung StA B1 an StA Köln: sichergestellte Gegenstände 4418 162 03.03.2015 StA Köln: Asservate zwecks Auswertung an PP Köln versandt 4422 166 10.03.2015 PP Köln, KK L2: Sichtung Kommunikationsmittel H 4917 06.05.2015 Vermerk KHK P5: Behördengutachten über die bei G aufgefundenen Handschuhe, Nachtrag zur Fallakte Nr. 62 mit anschließendem Behördengutachten des LKA NRW (Frau Dr. L7). 4732 05.05.2015 Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Abtrennung des Verfahrens gegen die Beschuldigten L8, L9, L10, L11, L12, L13, L14, L15 , D1, L16, L18, L20, L19, D10, L21, D12, C6 und H1 => 120 Js 113/15 Teileinstellungen Eingang der Anklageschrift: 07.05.2015, Bl. 4735 R Antrag in der Anklageschrift: Anpassung sämtlicher Haftbefehle e) Zwischenverfahren und Eröffnung Die unter II. 4. e) getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf dem Bericht des Vorsitzenden über den Gang des Zwischenverfahrens. Dabei hat der Vorsitzende folgende in der Akte enthaltenen Urkunden seinem Bericht zugrunde gelegt und diese in der Hauptverhandlung dargelegt: 4752 11.05.2015 der Kammer zum OLG Düsseldorf wegen der Haftfortdauer 4824 11.05.2015 Vermerk O10 zu den Anwaltsverhältnissen: Rechtsanwalt O6 ist nicht Wahlverteidiger, sondern war früher Pflichtverteidiger, inzwischen entpflichtet (siehe auch Bl. 4841). Einholung einer Gefährdungsanalyse. Anforderung einer Gesamtverschriftung der Telefonüberwachungsmaßnahmen, zunächst auf Datenträgern, bei der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Angabe der Namen der eingesetzten Dolmetscher. 4830 15.05.2015 Beginn der Zustellungsurkunden hinsichtlich der Anklageschrift: X1, X2, X3, Dr. X4, X5, X6 (18.05.2015), X7, Dr. X8, X9 (18.05.2015), X10, X11. 4857 12.05.2015 Übersendung der elektronischen Zweitakte an sämtliche Rechtsanwälte durch X12. 4990-5007 08.06.2015 Haftfortdauerbeschluss des OLG Düsseldorf. Rubrum, außer B, UHaft hat bei allen Angeschuldigten weiter zu erfolgen, und weitere Prüfung in drei Monaten! 5241 08.07.2015 Versendung des Präsidiumsbeschlusses über den Wechsel im Vorsitz an alle Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. 5710-5719 18 27.08.2015 Eröffnungsbeschluss der Kammer mit Terminierung. Vorangegangen Treffen zur Terminsabsprache, wo noch nicht alle anwesend waren 5720 28 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für A 5749 66 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für B 5780 106 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für D 5801 133 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für E 5821 159 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für F 5839 182 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für G 5855 203 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für C 5886 243 28.08.2015 Angepasster Haftbefehl für Uzman H 5910 274 28.08.2015 Vorlagebeschluss zum Oberlandesgericht Düsseldorf 6326 34 04.09.2015 Verkündung Haftbefehl E 6335 43 04.09.2015 Verkündung Haftbefehl G 6347 56 07.09.2015 Nichtabhilfebeschluss der Kammer im Hinblick auf die Haftbeschwerde E. 6356 66 07.09.2015 Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die fünf abgeänderten Haftbefehle 6390 101 08.09.2015 Verkündung Haftbefehl F 6403 114 07.09.2015 Verkündung Haftbefehl C 6406 117 07.09.2015 Verkündung Haftbefehl A 6426 137 08.09.2015 Verkündung Haftbefehl D 6429 140 08.09.2015 Verkündung Haftbefehl H f) Anklage vor dem OLG Düsseldorf Die Feststellungen unter II. 4. f) zu Person und Art des Vorwurfs der Anklage der Generalbundesanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sowie zum Beginn des Verfahrens und die vorläufige Einstellung dieser Anklagevorwürfe in Bezug auf die Angeklagten E und C(e) beruhen ebenfalls auf dem Bericht des Vorsitzenden. g) Hauptverhandlung Die Feststellungen unter II. 4. g) zu Beginn und Ablauf der Hauptverhandlung beruhen auf dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls. h) Entschuldigungsschreiben der Angeklagten Die Feststellungen unter II. 4. h) beruhen zum einen auf dem in der Hauptverhandlung vom 26.01.2016 von dem Angeklagten A verlesenen Entschuldigungsschreiben sowie seiner Erklärung, dass ausdrückliche Entschuldigungsschreiben an das E2 Gymnasium sowie die Pfarrgemeinde G8 versandt worden seien. Die Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten F beruhen ebenfalls auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen eigenhändigen Schreiben des F. Die Feststellung zu C beruht auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Schließlich beruhen die Feststellungen zu dem Angeklagten G auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 27.06.2016 adressiert an die Kirchengemeinden E1 und G8 sowie das E2 Gymnasium. Die Feststellung zum Versand der Schreiben beruht auf der Einlassung des G. i) TOA-Bemühungen aa) G Die Feststellungen unter II. 4. i) aa) beruhen auf der Einlassung des G sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben an die Kirchengemeinden sowie an das E2 Gymnasium und den geschädigten Zeugen L17. Die Feststellungen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,- EUR an das E2 Gymnasium beruht auf der Einlassung des G und wird gestützt durch ein ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben des Direktors der Schule. Darüber hinaus legte G in der Hauptverhandlung als Nachweis der Zahlung einen Überweisungsbeleg vor, aus dem eine an die Schule gerichtete Zahlung hervorgeht. Die Zahlung an die Kirchengemeinde in E1 hat G ebenfalls durch Vorlage eines Bankauszugs belegt. Dass L17 Ende 2016 die psychiatrische Klinik bereits verlassen hatte, ergibt sich aus einer Mitteilung der Klinik, von der auch G berichtet hat. bb) H Die Feststellungen unter II. 4. i) bb) beruhen ebenfalls auf der Einlassung des H, der die Kammer gefolgt ist. cc) A Die Feststellungen unter II. 4. i) cc) beruhen auch auf der Einlassung des A sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen eigenhändigen Schreiben des Angeklagten vom selben Tag. 5. Hilfsbeweisantrag Cs Dem hilfsweise für den Fall gestellten Beweisantrag des C, dass die Kammer im Rahmen der Schlussberatung zu dem Ergebnis gelangen sollte, er habe sich nach § 89a StGB strafbar gemacht, brauchte die Kammer nicht mehr nachzukommen. Zum einen ist die Bedingung - eine Verurteilung nach § 89a StGB - nicht eingetreten; zum anderen wäre dem Beweisantrag auch aus folgenden weiteren Gründen nicht nachzugehen gewesen. Der benannte Zeuge ist ausweislich der Antragsbegründung zum Beweis der Tatsache benannt worden, dass C Ende 2013 (im November und Dezember) Hilfsgüter und auch Geldmittel „in nicht unerheblichem Umfang“ an die Hilfsorganisation des Zeugen übergeben habe, die die Spenden und das Geld in Syrien für bedürftige Familien und Waisen ohne Ansehung ihrer religiösen Ausrichtung verwandt habe. Dadurch soll in letzter Konsequenz bewiesen werden, dass C tatsächlich keine Motivation gehabt habe, durch die Begehung von Vermögensdelikten finanzielle Mittel zu sammeln, um radikale Gruppen in Syrien zu unterstützen. Die beantragte Beweisaufnahme war - unabhängig davon, dass die Kammer die Verurteilung Cs nicht auf § 89a StGB gestützt hat - auch aus folgenden Gründen nicht vorzunehmen: Soweit die Beweisaufnahme auf den Nachweis der Tatsache zielt, dass der Zeuge Z7 Ende 2013 Hilfsgüter beim Angeklagten C abgeholt und diese in Syrien an Bedürftige ohne Ansehung ihrer „religiösen Ausrichtung“ verteilt habe, war der Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 S. 2 2. und 3. Alt. StPO zurückzuweisen, weil diese Tatsachen im Grundsatz bereits bewiesen sind und etwaige weitere Details für die von der Kammer zu treffende Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Die Kammer hatte sich im Laufe der Hauptverhandlung bereits zweimal mit ähnlich gelagerten Beweisanträgen des Angeklagten C beschäftigt, die sie zurückgewiesen hat. Auf die betreffenden Beschlüsse vom 27.06.2016 (Anl. IV zum Protokoll von diesem Tag) sowie vom 07.12.2016 (Anl. I zum Protokoll von diesem Tag) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Wie in diesen Beschlüssen zum Ausdruck gebracht, ist die Kammer aufgrund der eingeführten Telefonie bereits davon überzeugt, dass C (auch) Sachgüter für die syrische Bevölkerung gesammelt und gespendet hat. Dies ergibt sich aus abgehörten Unterhaltungen, in denen es eindeutig um Kleidung, auch Kinder- und Frauenbekleidung, geht. Ob darüber hinaus auch gesammelte Geldspenden in nicht unerheblichem Umfang für ähnlich gelagerte humanitäre Zwecke aufgewendet worden sind, ist für die von der Kammer zu treffenden Entscheidungen ohne Bedeutung, da sich dadurch an der im Kern bereits getroffenen Feststellung nichts ändert. Soweit der Beweisantrag in letzter Konsequenz auf den Nachweis zielt, C habe daneben nicht auch Geldmittel an radikale islamistische Gruppierungen gespendet bzw. hierfür keine „Motivation“ gehabt, war der Beweisantrag (auch) nach § 244 Abs. 3 S. 2 2. und 4. Alt. StPO zurückzuweisen. Die Benennung des Zeugen Z7 zum Beweis für die Motivation Cs stellt sich als ungeeignetes Beweismittel dar, weil es sich bei der Motivation des Angeklagten um eine innere Tatsache handelt, zu der ein Zeuge keine Angaben machen kann, falls er keine äußeren, einen Schluss auf die inneren Tatsachen ermöglichenden Umstände bekunden kann. Solche äußeren Umstände zeigt der Beweisantrag indes nicht auf. Soweit der Beweisantrag die Abgabe von Sachspenden und Geldern an bedürftige Familien in Syrien ohne Ansehung ihrer religiösen Ausrichtung für ein Indiz hält, welches den Rückschluss auf eine ausschließlich humanitäre Motivation des Angeklagten C ermöglichen soll, war der Antrag zurückzuweisen, weil das unter Beweis gestellte Indiz - die Abgabe von Sach- und Geldspenden an den Zeugen Z7 - einen lediglich möglichen – nicht jedoch zwingenden – Schluss zulässt und die Kammer diesen Schluss nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht ziehen würde. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind daher für die von der Kammer zu treffenden Entscheidungen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für humanitäre Zwecke ermöglicht generell nicht den Rückschluss darauf, dass eine Zurverfügungstellung von Mitteln für andere Zwecke weder intendiert noch geschehen sei. Dies gilt vorliegend um so mehr, als Feststellungen dazu, in welcher Höhe Geldmittel von C auch durch (legale) Spenden von Glaubensbrüdern und -schwestern generiert werden konnten, nicht getroffen werden konnten; dadurch lassen sich aus dem Umfang der Zuwendungen, die der Zeuge Z7 erhalten haben mag, keine belastbaren Rückschlüsse ziehen. Den Schluss, dass die Spenden an die Organisation des Zeugen Z7 die ausschließliche und alleinige Motivation des Angeklagten C wiederspiegeln, kann die Kammer darüber hinaus schon allein deshalb nicht ziehen, weil sich aus abgehörten Telefonaten ergibt, dass C auch Geld („flus“) an den gesondert verfolgten D11 überbracht hat, das nach der Einschätzung seiner eigenen Ehefrau dadurch „für Mujahedeen“ bestimmt gewesen sei. Die unter Beweis gestellte Aktivität im Zusammenhang mit der Hilfsorganisation des Zeugen Z7 ist daher im Ergebnis entgegen der Einschätzung der Verteidigung insgesamt ungeeignet, ein (zusätzliches) finanzielles Engagement auch für radikale jihadistische Gruppierungen auszuschließen. IV. Rechtliche Würdigung 1. D Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. a) (FA 1 und FA 1.1) hat sich der Angeklagte D einer einheitlichen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich zu einem schweren Bandendiebstahl nach §§ 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a StGB, nach den Feststellungen zu II. 2. b) (FA 5) eines schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB und nach den Feststellungen zu II. 2. i) (FA 87) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. a) Bande Der Angeklagte D handelte bei den Taten zu FA 1 und FA 1.1 sowie FA 5 als Mitglied einer Bande im Sinne des § 244a StGB. Er hatte sich zunächst mit seinen drei Brüdern - B, E und C(e) - zu einer Bande zusammengeschlossen, der sich später der Angeklagte H angeschlossen hat. In B1 bildete sich – ausgehend von C und E(e) – eine Untergruppe. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll im folgenden bezüglich aller Angeklagten die Frage der Bandenzugehörigkeit bzw. des Vorliegens einer Bandentat einheitlich erörtert werden, um an späterer Stelle hierauf Bezug nehmen zu können. aa) Rechtliche Anforderungen an eine Bande Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH - Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10). Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sich die Bandenmitglieder (nur) für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten" Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit" noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer" der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart oder sogar auf Taten gegen denselben Gewahrsamsinhaber steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen (BGH StraFo 2015, 335). Ebenso steht eine enge persönliche Verbindung der Beteiligten einer Bandenabrede grundsätzlich nicht entgegen (BGH NStZ 2007, 339 f.). Eine Bande kann daher sowohl bei einer zentralistischen Organisation als auch bei Verbindung mehrerer solcherart organisierter „Kreise“ oder bei einer Kombination mehrerer Formen vorliegen – etwa in Form von „Untergruppen“ und auf persönliche Beziehungen aufbauenden Teil-Banden (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 244 Rn. 36). Allerdings genügt es nicht, wenn sich die Beteiligten zunächst nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, 442). Liegt aber von Beginn an eine Bandenabrede vor, so erfasst sie auch bereits die erste Tat; es kommt dann auch nicht darauf an, ob weitere Taten tatsächlich zur Durchführung gelangen. Die Bandenabrede muss sich auf die fortgesetzte Begehung von Diebstahls- oder Raubtaten beziehen. Unter einer fortgesetzten Tat ist dabei die Begehung mehrerer selbstständiger Taten zu verstehen. Das Erfordernis beabsichtigter wiederholter Tatbegehung stellt auf die Vorstellung der Gesamt-Bande ab, nicht auf die des einzelnen Mitglieds. Wenn diese dahin geht, dass eine Deliktsserie durch Handlungen verwirklicht wird, die jedenfalls in der Person einzelner Mitglieder selbstständige Straftaten darstellen, ist bereits mit der Begehung der ersten Tat für die daran Beteiligten das Merkmal der Bandenmäßigkeit erfüllt (BGH Urteil vom 17.06.2004, BGHSt 49, 177). Eine gleichberechtigte Partnerschaft oder eine bestimmte Organisationsform ist nicht erforderlich, auch nicht ein bestimmter Typus des Zusammenschlusses, oder dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-) Taten teilnehmen soll oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Auch spontanen Taten in wechselnder Besetzung kann eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn in einer Tätergruppe grundsätzliche Übereinkunft besteht, bei günstiger Gelegenheit (auch) gemeinsame Taten zu begehen. Indiz für eine Bandenabrede kann dabei insbesondere auch sein, dass die Tätergruppe weitere Straftaten anderer Art begeht, die in einem Zusammenhang zu den Eigentumsdelikten stehen, oder dass sie weitere nicht angeklagte Taten begangen haben; ein stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen kann ebenfalls auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeuten. (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2007, 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35). Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung anschließt. Erst recht ist ein Anschluss eines vierten Beteiligten an eine bereits bestehende Bande aus drei Mitgliedern möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629, 2630). Dieser Beitritt wiederum kann auch durch konkludentes Verhalten stattfinden; im Rahmen einer „Gesamtwürdigung“ muss allerdings auch immer die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass ein Bandenmitglied aus eigennützigen Gründen eine nicht bandenmäßige Tat begangen haben kann (BGH, Urteil vom 18.10.2012, NStZ-RR 2013, 208). Der Annahme einer Dreierbande steht nicht entgegen, wenn einer der Täter lediglich eine Gehilfentätigkeit ausüben will (BGH, Beschluss vom 15.01.2002, BGHSt 47, 214). Grundlage für die Bewertung einer Tätergruppierung als „Bande“ ist daher stets eine Gesamtwürdigung, bei der alle für und gegen eine Bande sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind; dabei ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 StR 120/12). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind Positiv- und Negativkriterien gegeneinander abzuwägen. Dabei sprechen für die Annahme eines Bandenzusammenschlusses beispielsweise das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem allen zugänglichen Ort, das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute, ein stets gleichartiger Tatablauf, arbeitsteiliges Zusammenwirken, die Anzahl der Täter und Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum. Gegen die Annahme eines Bandenzusammenschlusses spricht beispielsweise, wenn die Mitglieder sich nicht persönlich verabredet haben, sich untereinander nicht kennen, die Taten unter wechselnder Tatbeteiligung erfolgen, die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte stattfindet und wenn nicht abgesprochene Spontantaten („Extratouren“) einzelner Mitglieder stattfinden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien liegt - worauf unten noch näher einzugehen sein wird - nach Ansicht der Kammer eine Bandenmitgliedschaft des D vor. Dabei ist davon auszugehen, dass zunächst die vier Brüder eine „Bande“ gebildet haben, der sich später H angeschlossen hat. bb) Bandenbildung der vier Brüder B, D, C und E. Die vier Brüder - D, B, E und C(e) - bildeten die „Ausgangsbande“. Ihr Verhältnis zueinander stellt sich nicht lediglich als ein familiär bedingter Zusammenschluss dar, so wie der bandenmäßige Zusammenschluss keineswegs sämtliche Mitglieder der Familie B C D E(e) erfasst. Vielmehr bestand bei den vier Brüdern Mitte 2013 eine besondere gemeinsame deliktsbezogene Interessenlage , die einerseits durch eigenen akuten Finanzbedarf aufgrund eines Mangels an legalen Einkommensquellen und andererseits durch eine gemeinsame - religiös fundierte - jihadistische Überzeugung geprägt war, die ihnen Unterstützungshandlungen für kämpfende Glaubensbrüder abverlangte, für die man erhebliche finanzielle Mittel benötigte. Dieser gemeinsame Nenner der finanziellen Unterstützung trotz eigener Knappheit kann in vielen zentralen Telefonaten nachvollzogen werden, so etwa in den Telefonaten zwischen B und C(e) J--1 (s. o. II. 1. c) aa) (1) und III. D. 1. a) aa) (2)), J--3 (s. o. II. 1. c) cc) (25) und III. D. 1. a) ff) (2)), J--20 (s. o. II. 1. c) dd) (2) und III. D. a) ff) (2)), den Telefonaten zwischen B und E B--1 (s. o. II. 1. c) aa) (3) und III. D. 1. a) pp) (4)), K--16 (s. o. II. 1. c) cc) (9) und III. D. 1. a) pp (4)) und K--17 (s. o. II. 1. c) cc) (18) und III. D. a) aa) (3)) und zwischen D und C J--30 (s. o. II. 1. c) cc) (25) und III. D. 1. a) dd) (2) und J--35 (s. o. II. 1. c) ee) (5) und III. D. 1. a) ff) (2)). Das Motiv der Unterstützung der Glaubensbrüder in ihrem Kampf gegen das syrische Assad-Regime verbindet sich dabei vielfältig mit dem gemeinsamen Konzept, die benötigten Mittel hierfür (auch) durch „C3 ama“ (Beute) zu beschaffen, indem man gemeinsam „Essen geht“, d.h. Einbrüche begeht. In Bezug auf D spiegelt sich die gemeinsame ideologische Ausrichtung auf den Jihad in seinem intensiven Kontakt zu M6 wider, der Mitglied der Junud al-Sham ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter III. D. 1. a) aa) (3) Bezug genommen werden. Die Rolle Ds innerhalb der Vierergruppe entsprach aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit der eines erfahrenen Ansprechpartners, der neben seiner beratenden und planerischen Tätigkeit auch logistische Hilfe leisten konnte, indem er Helfer oder Handlanger organisierte oder seine Kontakte nutzte, um Informationen zu beschaffen. Die Rolle B s definierte sich vor allem aus seiner überlegenen Kenntnis der islamischen Überlieferung in ihrer strikten sunnitischen Ausprägung; sie entsprach der eines radikalen jihadistischen Predigers (beispielhaft hierfür ist das Telefonat J--1 (s. o. II. 1. c) aa) (1) und III. D. 1. a) aa) (2)), in dem er die „Vier Säulen des Jihad“ erläutert, deren erste Stufe darin besteht, die Kuffar (Ungläubigen) hassen zu lernen, und deren Endstufe der Jihad „mit dem Körper“ sein soll). Auch B war dabei ursprünglich an M6 und damit an der Junud al-Sham orientiert und versuchte insoweit seine jüngeren Brüder C und E(e) zu indoktrinieren, wobei diese sich im Laufe der Zeit zunehmend - insbesondere nach der Ausrufung des Kalifats durch Abu G4 Mitte 2014 in Richtung des IS orientiert und mit diesem sympathisiert haben. B, der den Einfluss auf seine jüngeren Brüder zu „verlieren“ befürchtete, rückte daraufhin in seinen Positionen ebenfalls hinterher - „in die Mitte“ - und passte seine Standpunkte - je nach Gesprächspartner - an, um den Kontakt zu allen halten zu können, und um seine Stellung als Prediger und allgemeiner Glaubensdeuter nicht zu verlieren. C und E (e) sahen im Gefüge mit ihren beiden älteren Brüdern ihre Rolle darin, die jihadistische Unterstützerszene - vornehmlich finanziell - zu unterstützen. Dabei diente insbesondere C als Kontaktmann zu dem – über Ägypten nach Syrien – ausgereisten C6, der mit seiner konsequenten Haltung für alle ein Vorbild darstellte, an dem die Brüder B C D E(e) sich messen lassen mussten. Eine erhebliche Rolle spielte dabei auch, dass sie sich als Jihad-Sympathisanten durch ihre Unterstützungsbemühungen eine Rechtfertigung dafür verschaffen konnten, selbst weiterhin in Deutschland zu verbleiben und eine eigene Teilnahme am bewaffneten Kampf zu umgehen oder zumindest hinauszuzögern. Zugleich konnten sie durch ihre Unterstützungstätigkeit kriminelle Verhaltensweisen wie z.B. Diebstähle, die in der islamischen Glaubenslehre eigentlich verachtet und streng bestraft werden, zu einer besonderen Form jihadistischer – und damit gottgefälliger – Betätigung aufwerten. Die aus den vier Brüdern B C D E(e) bestehende Ursprungsbande hatte sich schon vor Mitte 2013 gebildet. Zu welchem exakten Zeitpunkt und in welcher Form die „Bandenabrede“ stattfand, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Es spricht jedoch alles dafür, dass sich bereits vor Beginn der Abhörmaßnahmen im Juni 2013 nach und nach ein stillschweigendes Einverständnis zwischen den vier Brüdern herausgebildet haben muss, dessen Ergebnis sich in den vielen ab Juni 2013 abgehörten Gesprächen zwischen den Brüdern nachvollziehen lässt, die ohne ein solches Einverständnis so nicht hätten geführt werden können. Insoweit kann auch auf die Ausführungen oben unter III. D. 1. a) ee) Bezug genommen werden. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine Bandenstruktur sprechenden Gesichtspunkte, wie sie oben unter IV. 1. a) aa) beispielhaft aufgezählt worden sind: Für eine konkludente Bandenabrede zwischen den vier Brüdern D, B, C und E(e) spricht dabei vor allem das gemeinsame religiös-ideologische Konzept, „C3 ama“ (Beute) bei den „Kuffar“ (Ungläubigen) zu machen und einen Teil der Erlöse zur Unterstützung der bewaffneten Opposition gegen das syrische Assad-Regime einzusetzen, das als „Jihad mit dem Vermögen“ zu einem religiös-theoretischen Rechtfertigungsinstrument aufgewertet wird. Darüber hinaus spricht für die Herausbildung einer Bandenstruktur die gemeinsame Verwendung einer codierten Sprache am Telefon, die darauf abzielt, bei erwarteten Abhörmaßnahmen die Entschlüsselung der Gesprächsinhalte zu erschweren. Für eine Bandenabrede spricht weiterhin auch die Einhaltung einer klaren Rollenverteilung, die den beiden älteren Brüdern Aufgaben im Bereich der Planung und Logistik sowie bei der Beuteverwertung zuspricht, während die beiden jüngeren Brüder helfende und ausführende Funktionen wahrnehmen. Niederschlag findet dies u.a. in der Bildung eines Werkzeugpools bei den jüngeren Brüdern in B1, auf den die beiden älteren Brüder bei Bedarf zurückgreifen können und so gleichzeitig vermeiden, im Falle einer Hausdurchsuchung potentiell belastende Fundstücke in ihrem Besitz zu haben. Für eine Bandenabrede und gegen die Annahme spontaner Einzeltaten spricht ferner die Einhaltung eines gleichartigen Tatablaufschemas, das bereits durch das systematische Sammeln von Adressen für geeignete Einbruchstaten mit einem gewissen planerischen Aufwand verbunden ist. Auch der Umstand, dass verhältnismäßig hochwertige Beute und Sicherungssysteme (beispielsweise ein Tresor) angegangen werden, spricht für eine erhebliche Spezialisierung. Für einen bandenmäßigen Zusammenschluss spricht schließlich der Umstand, dass über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von deutlich über einem Jahr ab Mitte 2013 eine beständige Befassung mit Einbruchsdelikten und (möglichen) Einbruchsobjekten stattgefunden und in zahlreichen Telefonaten Ausdruck gefunden hat. Gegen eine Bandenabrede sprach demgegenüber, dass es nicht zu einer Vielzahl von gelungenen Einzeltaten gekommen ist; es wurden vielmehr deutlich mehr Projekte besprochen als realisiert. Tendenziell gegen eine Bandenbildung spricht auch der Umstand, dass gerade bei den jüngeren Brüdern eine wechselnde Tatbeteiligung zu beobachten ist und die Verteilung der Beute jeweils nur unter den tatsächlich an einer konkreten Aktion beteiligten Mitgliedern stattgefunden hat. Dass es zu „spontanen Extratouren“ außerhalb des Gruppenrahmens gekommen wäre, kann demgegenüber nicht festgestellt werden. Das Thema taucht zwar in der Telefonie an zwei unterschiedlichen Stellen – unter anderem im Hinblick auf den Einbruch in die Z8-Schule (FA 49), der nicht aufgeklärt werden konnte und dessen Anklagevorwurf die Kammer nach § 154 StPO eingestellt hat – auf, wurde aber stets von allen Beteiligten vehement abgestritten und hat auch intern jeweils für erhebliche Unruhe gesorgt, weil eine solche Vorgehensweise als illoyal abgelehnt und bekämpft worden ist. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen daher im Ergebnis – vor allem wegen des gemeinsamen religiös-ideologischen Konzepts, wegen der Einbindung der Eigentumsdelikte in das gemeinsame Ziel, (auch) Finanzmittel für die Unterstützung der syrischen Opposition zu beschaffen, und wegen der beständigen Beschäftigung mit der Einbruchsthematik über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg - die Gesichtspunkte, die für eine Bandenbildung sprechen, deutlich und wiegen die geringe Anzahl gelungener Aktionen mehr als auf. Letztlich zeigen auch die erbosten Reaktionen von D und B(e) auf den Verdacht hin, dass F und A ein von D ins Spiel gebrachtes Einbruchsobjekt im Alleingang angehen könnten (s.o. II. 1. e) ee) (13)) bis (15), dass es ein erhebliches Gruppenselbstverständnis gegeben hat, in dem jeder Alleingang als unsolidarisch abgelehnt und aktiv hinterfragt wurde. Die Bandenstruktur der vier Brüder ist - mittels der abgefangenen Gespräche - für Juni 2013 feststellbar und hat bis zur Verhaftung im November 2014 trotz erheblicher Spannungen durchgehend Bestand gehabt. Die Spannungen waren zum einen religiös-ideologisch bedingt („Fitna“) und zum anderen dadurch, dass man in Köln und B1 auch in Bezug auf Eigentumsdelikte nicht immer ganz dieselben Vorstellungen hatte. D wollte insoweit keinen „Kleinkram“ und bestand auf langwierigen Planungen; in B1 wurden demgegenüber auch Objekte mit geringerer Beuteerwartung angegangen, weil man sich davon schnellere Erfolge erhoffte („Quickie“). In B1 stand dem E aber auch kritisch gegenüber. Daraus resultierte ein beständiger Diskurs über die richtige Vorgehensweise, der in der zweiten Jahreshälfte 2014 an Schärfe gewann, jedoch bis zu den Verhaftungen im November 2014 nie zu einer finalen Auflösung der Gruppe geführt hat. Vielmehr blieb die Fähigkeit, Meinungsunterschiede zu überwinden, bis zum Schluss intakt. Die „Ausgangsbande“ der vier Brüder hatte von Anfang an einen expansiven Charakter und sollte weitere (Glaubens-) „Brüder“ ansprechen und fallbezogen einsetzen. Dabei bestand nicht immer Einigkeit bezüglich der Frage, wer mitmachen durfte. So kam es beispielsweise anfänglich zu Unstimmigkeiten in Bezug auf A, den B zunächst raushalten wollte, der dann aber Anschluss in B1 fand und so insgesamt Teil der Gruppierung wurde, worauf unten noch näher einzugehen sein wird. Demgegenüber waren F und G auch bei den beiden älteren Brüdern in Köln von Anfang an „anerkannt“ und wurden als Gruppenmitglieder akzeptiert. Die zunächst aus den vier Brüdern B C D Ee bestehende Bande vollzog im Laufe der Zeit eine Entwicklung , die in groben Zügen wie folgt beschrieben werden kann: Der Bande der vier Brüder schloss sich - worauf gleich noch näher einzugehen sein wird - zunächst H an. Gemeinsam mit H sollten eher hochwertige Objekte angegangen werden. Von C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) versprach man sich eine Beute von mehr als 100.000 €. Auch im weiteren Verlauf 2014 wurden speziell von B und D(e) wiederholt (vermeintlich) höhere Beuteexpektanzen in den Blick genommen („T12“ – Zuhälter mit Geld, s.o. III. D. 1. a) ee) (1) und (12) sowie hh) (3) (c) und (4)). In der zweiten Jahreshälfte 2013 haben die beiden jüngeren Brüder - E und C(e) in B1 eine „Truppe“ mit F und G aufgebaut, wobei die B1er Gruppe auch sog. „Kleinkram“ in Erwägung zog und lediglich E dem kritisch gegenüber stand. As Anbindung in B1 erfolgte schließlich nach anfänglicher Skepsis des B. Auf die Bildung dieser Untergruppe wird später noch gesondert eingegangen werden. Nach einigen Aktionen in B1 und Umgebung geriet die B1er Gruppe intern in Streit - Anlass war die Verwendung der EC-Karte aus dem Einbruch in das E2-Gymnasium (FA 52-53) durch C und seine Ehefrau - , den sie nur mühsam wieder überwand. In der ersten Jahreshälfte 2014 orientierten G und F sich daher vermehrt nach Köln; sichtbare Folge war der versuchte Diebstahl von Kaffee aus einem Supermarkt (FA 54). Zu einer Auflösung der B1er Gruppe kam es jedoch dadurch nicht. So wurden C und A Mitte 2014 an der Q2-Schule (FA 82) vorübergehend festgenommen; F gelang nach dem missglückten Einbruch die Flucht. Hs Stellung innerhalb der Gruppierung veränderte sich ab Ende 2013, da er zu D in eine Entfremdung geriet und 2014 nicht mehr zum Einsatz kam. Hintergrund hierfür war u.a., dass die Aktionen rund um C3 bzw. C3 (FA 1, FA 1.1 und FA 5) ein enttäuschend geringes Beuteergebnis hervorgebracht hatten. Hinzu kam, dass H im Herbst 2013 seinen Schnellimbiss aufgegeben hatte, welcher zum einen Treffpunkt und zum anderen auch ein Umschlagplatz für Informationen gewesen war. Ende November beschaffte H noch einmal „Adressen“ für Einbrüche. In 2014 wandte er sich vermehrt dem IS zu und unterhielt von da an Kontakte überwiegend zu A und den beiden jüngeren Brüdern B C D E(e) sowie zu G und F – vor allem über die Whatsapp-Chatgruppe „YYY2“, während er sich insbesondere von D dadurch ideologisch immer weiter entfernte. Bemühungen für das Projekt der Beutegewinnung durch Eigentumsdelikte waren seinerseits ab Ende 2013 nicht mehr feststellbar. Demgegenüber ist in 2014 eine vermehrte Zusammenarbeit von B und D(e) mit F und G festzustellen. In den Monaten kurz vor der Verhaftung schließlich stand eine alternative Zusammenarbeit mit namentlich nicht ermittelten, von D despektierlich als „Bonner Vögel“ bezeichneten Personen im Raum. Diese Suche nach alternativen Beteiligungen Ds war dabei Ausdruck einer gewissen Unzufriedenheit mit den mageren Erfolgen und der bedingten Verfügbarkeit der B1er Gruppe, deren Mitglieder immer schnell zum Zuge kommen wollten und keine Zeit und kein Spritgeld hatten, um Objekte lange vorbereitend zu beobachten. Diese Herangehensweise missfiel D, da dies nicht zu seinem professionellen Anspruch passte. Letztlich endete die Zusammenarbeit der vier Brüder B C D E(e) mit A, G und F erst durch die Verhaftungen. cc) Anschluss Hs Der Anschluss Hs an die aus den vier Brüdern B C D E(e) bestehende Ausgangsbande entwickelte sich ebenfalls allmählich. H hatte zunächst ein Kennverhältnis zu D und dadurch später zu B spätestens seit dem Jahr 2011. Sein Verhältnis zu D war zunächst sehr gut. Zu den beiden jüngeren Brüdern B C D E(e) und der B1er Gruppe, entwickelte sich die Annäherung erst im Nachgang zu den beiden älteren Brüdern B C D E(e), war aber spätestens Mitte 2014 so eng, dass H gleich in zwei gemeinsamen Chaträumen - „YYY1“ und „al-Dawlah al-Islamiyyahh“ -, mit der B1er Gruppe vertreten war und dort speziell mit ihnen (und mit A) Nachrichten austauschte. Der Kontakt zu A war jedoch bereits im August 2013 so gut, dass A H als Vertrauten nutzte, der D Informationen geben konnte, die A aus Angst vor Abhörmaßnahmen nicht am Telefon kommunizieren wollte ( B--11 s. o. II. 1. e) bb) (1)). H war von Beginn an bewusst, dass B von D(e) neben ihren beiden jüngeren Brüdern über weitere potentielle Helfer verfügten, die bei Bedarf aktiviert werden konnten – so wie dies im Falle von H1, D10 und L14 auch geschah. H nahm in der Gruppe zu Beginn eine treibende Stellung ein, da er hinter dem Vorgehen gegen C3 bzw. C3 steckte und als Tippgeber auftrat und sodann durch seine Manöver-Kritik sowie planerische und logistische Leistungen das Vorgehen der anderen aktiv begleitete. Nach den erfolglosen Aktivierungsversuchen zum Nachteil des C3 bzw. C3 optierte er schließlich für den Einbruch in den T13&T14-Shop ( FA5--13 , s.o. II. 2. b) aa) (18)) „nicht so dass der auf dem Weg ist“). Er vertrat dabei unter Berufung auf al-Q8 durchgängig die gleiche ideologische Einstellung wie B, dass man der „Ummah“ (Gemeinschaft der Gläubigen) damit helfen müsse, dass man stiehlt, und dass man dies nicht ausschließlich für sich selbst tun dürfe. Verbindendes Element der Brüder B C D E(e) zu H war auch hier das Interesse an der Unterstützung ausreisewilliger Jihadisten, denen der finanzielle Hintergrund fehlte. Hierzu kann beispielhaft auf die zu dieser Thematik zwischen den Angeklagten geführte (frühe) Telefonie aus dem Jahr 2013 Bezug genommen werden: A--1 (s.o. II 1. c) aa) (8) „paar Brüder wollen Rundreise machen“), A--2 (s.o. II 1. c) aa) (9), B will mit den „vier Brüdern“ reden), A--3 (s.o. II. 1. c) bb) (5), Jemand will gehen, hat aber das Handy aus), A--5 (s.o. II. 1. c) cc) (5), Ansporn, den Geschwistern zu helfen), A--9 (s.o. II. 1. c) cc) (2), D11 braucht Geld, um nach Syrien zu fahren), A--10 (s.o. II. 1. c) cc) (4), G11 soll gehen), A--11 (s.o. II. 1. c) cc) (7), D11 war drin, und G11 ist „gegangen“), A--12 (s.o. II. 1. c) cc) (15), Vater bei Polizei, Sohn heißt G11), A--13 (s.o. II. 1. c) cc) (16), Polizeivater, fliegen lassen), A--14 (s.o. II. 1. c) cc) (14), Vermittlung eines Senegalesen an D11, der für seine Reise aber selbst bezahlen muss). Dieses - die Bande der vier Brüder B C D E(e) und H verbindende - Unterstützer-Konzept ist per se nicht nur auf eine einmalige Situation oder Aktion zugeschnitten. Dafür spricht, dass es bereits bei dem Vorgehen gegen C3 bzw. C3 nicht nur um eine einmalige Aktion im Sinne einer fremdnützigen Vergeltung gegangen ist, zumal die von H behauptete altruistische Motivation durch die Telefonie als Schutzbehauptung wiederlegt wird. Erst sehr spät - weit nach der Entwendung des Tresors aus dem T13&T14-Shop - taucht im September 2013 die Erkenntnis auf, C3 bzw. C3 habe einen Landsmann um 23.000 € „erleichtert“. Bezieht man alle diese Aspekte in die gebotene Gesamtwürdigung mit ein, so sprechen für eine Bandenzugehörigkeit Hs seit etwa Juni 2013 zum einen das lange Kennverhältnis zwischen ihm und den beiden Brüdern B und D(e) und vor allem das gemeinsame religiös-ideologische Konzept, Beute bei den „Ungläubigen“ zu machen und damit die kämpfenden „Brüder“ in Syrien zu unterstützen. Für Hs vollständige Integration in die vorhandene Bande spricht darüber hinaus in besonderem Maße der Umstand, dass er in der abgehörten Telekommunikation die verwendete codierte Sprache in allen Einzelheiten beherrscht und Mitte 2013 bereits erkennbar alle wesentlichen Deckbegriffe und Formulierungen kennt. Er tritt in den Telefonaten nicht etwa als Neuling sondern als gleichberechtigter – bisweilen äußerst kritischer (vgl. das Telefongespräch FA1.1--8, II. 2. a) bb) (2)) – Partner auf Augenhöhe in Erscheinung. Für seine Bandenzugehörigkeit spricht auch seine Eingliederung in die vorhandene Rollenverteilung; H kam dabei die Rolle eines Tippgebers zu, der durch seine Zugehörigkeit zur pakistanischen Gemeinde in Köln für die beiden älteren Brüder B C D E(e) mit ihrem eher nordafrikanisch ausgerichteten Hintergrund ein wichtiger Informant für das pakistanische Segment gewesen ist und darüber hinaus den Kontakt zu dem gesondert verfolgten D11 und dessen Umfeld vermittelte und hielt. Für Hs Bedeutung innerhalb der Gruppe und das Vertrauen, das er genoss, spricht beispielsweise auch der Umstand, dass ihm nach dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA5) der erbeutete Tresor zur Zwischenlagerung anvertraut worden ist. Für seine Bandenzugehörigkeit spricht schließlich, dass er im Rahmen des mehrmonatigen Zusammenwirkens mit – insbesondere – den beiden älteren Brüdern B C D E(e) vielfach die Initiative entfaltet und gemeinsame Tätigkeiten angestoßen hat. Gegen Hs Bandenzugehörigkeit spricht – ähnlich wie bei den beiden älteren Brüdern B C D E(e) – vor allem die insgesamt geringe Anzahl umgesetzter Aktionen, wobei berücksichtigt werden muss, dass H im November 2013 noch einmal weitere Adressen für mögliche Beuteaktionen ins Spiel gebracht hat, über deren Schicksal die Kammer keine Feststellungen mehr treffen konnte. Gegen eine Bandenabrede spricht darüber hinaus der Zusammenhang der Geschehnisse in den Monaten Juli und August 2013 mit der Person des C3 bzw. C3, wobei berücksichtigt werden muss, dass der Kreis der in den Blick genommenen Tatopfer sehr schnell und ohne Zögern mit größter Selbstverständlichkeit auf die Ladeninhaber P2 und P8 erweitert worden ist. Im Ergebnis überwiegen daher die für eine Bandenzugehörigkeit Hs sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere das gemeinschaftliche religiös-ideologische Gesamtkonzept - die gegen eine Bandenzugehörigkeit sprechenden Kriterien bei weitem und wiegen diese mehr als auf. Sie lassen in der Summe nur den Schluss zu, dass H bis Ende 2013 aktives Mitglied der Bande gewesen ist und sich dann – nach der Aufgabe seines Ladenlokals und im Zusammenhang mit dem Erfordernis, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, um für seine Familie einen Krankenversicherungsschutz zu erwerben, zurückgezogen hat. Im Laufe des Jahres 2014 sind darüber hinaus auch die bereits erwähnten Entfremdungstendenzen gegenüber D zu verzeichnen sowie die Hinwendung zu der Chatgruppe „al-Dawlah al-Islamiyyah“ und damit mehr zu den beiden jüngeren Brüdern C und E(e). dd) B1er Gruppe Parallel zu dem Anschluss Hs in Köln erfuhr die „Ausgangsbande“ der vier Brüder B C D E(e) eine weitere Ausweitung durch die Bildung einer „Untergruppe“ in B1 durch die beiden jüngeren Brüder B C D E(e) - C und E. Die Gruppenstruktur der Bande war wie erwähnt auf die Aufnahme weiterer Mitglieder ausgerichtet, auf die Gewinnung von „Brüdern“, die auch religiös-ideologisch „auf Linie“ (manhaj) waren und den Jihad ebenfalls unterstützen wollten. Aus dieser Dynamik bildete sich in B1 um C und E eine „Untergruppe“, die zunächst in B1 und Umgebung aktiv war und später auch in Köln - zusammen mit D und B(e). Zu der B1er Gruppe gehörten zunächst - neben E und C(e) - G und F . Sie alle kannten sich schon zuvor privat und waren mit C6 befreundet, der die Hijra (Auswanderung) gemacht hatte mit dem Ziel, in den Jihad zu ziehen. Sie verstanden sich alle als Unterstützer, waren in entsprechenden Chatgruppen, u.a. wurde für C6s Aufenthalt in Ägypten und auch später Geld gesammelt. Die gemeinsame Zielsetzung, Geld nach Syrien zu spenden, war im zeitlichen Kontinuum ein verbindendes Element. Neben das Bemühen, Spenden zu akquirieren, trat das Ziel, Beute zu machen , weil alle sich auch persönlich in finanziell schwierigen Umständen befanden und nicht genug Geld zur Verfügung hatten. Hierzu hat man sich - so G ausdrücklich in seiner Einlassung - systematisch vorbereitet : Werkzeug, Taschenlampen, Handschuhe wurden gemeinsam gekauft und zentral gelagert und sollten immer erst kurz vor dem Einsatz aus dem Lager geholt werden. Später wurden sie an wechselnden Orten - aber immer noch zentral für alle - gehortet. Auch hat die Gruppe systematisch nach geeigneten Zielen („Adressen“) Ausschau gehalten. Die Kammer konnte diesen Prozess, der in der zweiten Jahreshälfte 2013 stattfand und bereits vor dem ersten gemeinsamen Kircheneinbruch (FA 44) abgeschlossen war, zeitlich zwar nicht näher eingrenzen, bewertet ihn aber als konkludente Bandenabrede, weil er ohne die gemeinsame Zielsetzung zur Begehung fortgesetzter Diebstähle - deren Anzahl noch nicht absehbar war - nicht denkbar erscheint. Auch E hatte hieran grundsätzlich teilgenommen, auch wenn er speziell den Kircheneinbrüchen kritisch gegenüber stand. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus abgehörten Telefonaten, in denen er sich ausdrücklich dazu positioniert hat, welche Art von Einbrüchen er für sinnvoll hält (s.o. II. 1. c) cc) (8) und (9)), und aus der abgehörten Gesprächsreihe zu einem „Dings mit Nummern“ (Tresor mit Zahlenschloss, s.o. III. D. 1. e) bb) (8) ff.), an dessen Öffnung E mitgewirkt hat. Ebenfalls im Herbst 2013 wurde A in die Gruppe aufgenommen - zunächst gegen den ausdrücklichen Rat von B, dem A zwar religiös linientreu aber insgesamt zu neugierig - und deshalb zu gefährlich - erschien. Die Aufnahme erfolgte bereits vor As Syrien-Reise im Spätherbst 2013 (A ist in der Telefonie als Mitwirkender an einem Tresoraufbruch mit Zahlenschloss zu hören). Nach seiner Rückkehr wurde A umgehend wieder „aktiviert“. Die B1er Truppe war - mangels besserer Objekte und auch mit Blick auf ihre begrenzte Erfahrung mit professionellen Sicherheitsvorkehrungen wie Alarmanlagen, - auch bereit, Adressen anzugehen, die keine besonders hohe Beute versprachen, dafür aber wenig gesichert erschienen: Schulen und Kirchen . E fand dies nicht lohnend und war - auch durch den Einfluss von B - unwillig, für „Taschengeld“ ein Entdeckungsrisiko einzugehen. Insbesondere weigerte er sich nach einiger Zeit, den Keller der elterlichen Wohnung (weiterhin) als Lagerraum und Arbeitsraum für die Öffnung von Beutebehältnissen herzugeben und geriet darüber mit C in Streit, fand aber bei B Unterstützung für seinen ablehnenden Standpunkt. Die anderen - F, G, C und A - gingen die weniger einträglichen aber einfacheren Objekte trotzdem an. Man verstand sich als Pool von Gleichgesinnten, wer Zeit und Lust hatte, machte mit. Wer mitmachte, erhielt einen gleich großen („brüderlichen“) Beuteanteil. E machte bei den hier angeklagten Taten letztlich nicht mit. Anfang 2014 kam es - wie erwähnt - in der B1er Gruppe zu Spannungen wegen des Einsatzes der erbeuteten EC-Karte aus dem E2-Gymnasium (FA 52-53). In der Folgezeit fürchteten C und A, G und F hätten im Gegenzug ohne sie eine Schule - alleine - angegangen (FA49). In Folge dieser Entwicklung orientierten sich G und F in 2014 vermehrt nach Köln - vor allem zu B hin. Auch dabei wurde eine Mehrzahl unterschiedlicher Einbruchsobjekte („Adressen“) besprochen, was ohne das stillschweigende Einverständnis, bei passender Gelegenheit generell Einbrüche zu begehen, nicht vorstellbar ist. Fasst man die Entwicklung der B1er „Untergruppe“ in einer wertenden Gesamtwürdigung zusammen, dann kann es keinen Zweifel daran geben, dass die überwiegenden Gesichtspunkte für die Bildung einer eigenständigen „Unterbande“ in B1 sprechen, die sich später zu B und D(e) hin orientiert hat. Für eine konkludente Bandenabrede zwischen den beiden jüngeren Brüdern E und C(e) und den Angeklagten F, G und A spricht neben dem gemeinsamen religiös-ideologischen Konzept, Beute zu machen und einen Teil der Erlöse zur Unterstützung der militanten syrischen Opposition gegen das Assad-Regime zu spenden, vor allem die gezielte Vorbereitung durch Beschaffung und zentrale Lagerung von Einbruchswerkzeugen, sowie der Umstand, dass alle zusammen systematisch nach geeigneten Einbruchsobjekten („Adressen“) gesucht haben. Darüber hinaus spricht auch hier die Verwendung einer codierten Sprache (z.B. „Muschrik-Häuser“ - Götzen-Häuser - Kirchen, „Quickie“ - schneller Einbruch ohne komplizierte Vorbereitung, „Kühlschrank“ - Tresor) für die Herausbildung einer Bandenstruktur, die sich nach außen gegen erwartete Abhörmaßnahmen abschotten wollte. Für eine Bandenabrede und gegen die Annahme spontaner Einzeltaten spricht ferner die Verständigung auf bestimmte Einbruchsobjekte (Schulen und Kirchen), die nach einem vorab gemeinsam besprochenen Prinzip ausgewählt worden sind; dabei ging es vor allem darum, dass die Objekte einerseits über einen Tresor verfügen sollten und insofern erhebliche Beute versprachen, andererseits aber nicht mit Alarmanlagen ausgerüstet waren und zum Tatzeitpunkt auch nicht mit störenden Zeugen zu rechnen war. Für einen bandenmäßigen Zusammenschluss spricht schließlich der Umstand, dass die B1er Gruppe nach dem Befund der Telefonie von Herbst 2013 bis Januar 2014 monatelang gemeinsame Aktionen durchgeführt hat. Gegen eine Bandenabrede sprach auch hier vornehmlich der Umstand, dass es nicht zu einer Vielzahl von gelungenen Einzeltaten gekommen ist. Gegen eine Bandenbildung spricht weiterhin, dass die Verteilung der Beute jeweils nur unter den tatsächlich an einer konkreten Aktion beteiligten Mitgliedern stattgefunden hat. Spontane „Extratouren“ außerhalb des Gruppenrahmens konnten hingegen auch bei der B1er Gruppe nicht festgestellt werden – lediglich ein entsprechender Verdacht in einem Einzelfall (FA 49), der für erhebliche Unruhe gesorgt hat, weil er als unsolidarische Vergeltungsaktion aufgefasst wurde. Damit überwiegen bei der Gesamtwürdigung auch hier im Ergebnis im Hinblick auf das gemeinsame ideologische Konzept und wegen der konsequenten logistischen Vorbereitung der Taten die Gesichtspunkte, die für eine Bandenbildung sprechen, bei weitem. b) Verbrechensverabredung - FA 1 und FA 1.1 Nach den Feststellungen zu II. 2. a) hat sich D einer einheitlichen Verbrechensverabredung, nämlich zu einem schweren Bandendiebstahl, schuldig gemacht. Soweit die Anklage von zwei (eigenständigen) Fällen der Verbrechensverabredung nach §§ 30 Abs. 2, 244a Abs. 1 StGB ausgeht, hat sich dies in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. aa) Die verabredete Tat war bereits hinreichend konkretisiert. Der Grad, zu dem die geplante Tat in der Vorstellung des Täters konkretisiert sein muss, hängt wesentlich von der Art der Tat ab. Die Art der Ausführung muss noch nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein; die Tat muss aber so konkretisiert sein, dass jeder an der Verabredung Beteiligte sie begehen könnte, wenn er wollte. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten muss die konkrete Person des Verletzten noch nicht feststehen, eine Verabredung liegt aber nicht vor wenn Ort, Zeit und Auswahlkriterien potentieller Opfer offen sind. Die erforderliche Konkretisierung hat im vorliegenden Fall bezüglich der Aspekte Tatopfer (C3 bzw. C3), Tatort (H3) und Tatzeitpunkt („sofort“ bzw. möglichst rasch) stattgefunden, wie sich aus der Telefonie zwischen B und C(e) ergibt ( FA1--8, FA1--9 , s.o. II. 1. a) aa) (8)), in der B die geplante Tat beschreibt: Einbruch innerhalb der nächsten 24 Stunden (weil die Abreise des Opfers droht) in das Zimmer des C3 bzw. C3, den H derweil ablenken soll. bb) D sollte sich dabei - ebenso wie B, H und C - mittäterschaftlich an der verabredeten Tat beteiligen. Eine Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 3. Alt. StGB setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung mehrerer Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich , also nicht nur als Gehilfen , mitzuwirken, erfordert also konkrete Anhaltspunkte für eine eigene Tatherrschaft des Angeklagten oder ein eigenes Interesse an der Tatausführung. Die Verbrechensverabredung , so wie sie sich aus den Telefonaten zwischen B und C(e) (FA1--8, FA1--9) inhaltlich nachvollziehen lässt, sieht mittäterschaftliche Beiträge für B, D und C(e) vor, da sie den Einbruch begehen sollen. So heißt es in dem Telefonat, C solle die Geräte bringen und dann würden B und D dazu steigen (in sein Auto) und dann „fahren wir dorthin“. C könne danach vielleicht auch gleich „mitnehmen“ (also Beute). Dies verdeutlicht, dass vorgesehen war, dass auch D vor Ort ist - zumindest als Absicherung. Dass D wegen seiner laufenden Bewährung nicht selbst in das Objekt einsteigen wollte, ändert an der Gewichtigkeit seines geplanten Tatbeitrags nichts; bereits seine Mithilfe bei der Auskundschaftung des Tatorts und des Opfers war für B von entscheidender Bedeutung. Den Einbruch hätte dann - entsprechend der Planung - B gemeinsam mit C durchführen sollen. Für B ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Telefonats FA1--9 , in dem er sagt, H werde „den“ ablenken und dann „dann brauche ich nur noch einfach dahin“. Auch für C ist von einer mittäterschaftlichen Begehung auszugehen, weil er nicht nur gebraucht wird, um die Ausrüstung von B1 nach Köln zu bringen, sondern B mehrfach betont, dass man mit C dorthin fahren werde, was darauf hindeutet, dass C auch vor Ort bei der Tatbegehung dabei sein sollte. Darüber hinaus spricht dafür, dass C anschließend direkt etwas „davon“ - also einen Beuteanteil - mitnehmen sollte. Die Abrede sieht darüber hinaus auch für H einen mittäterschaftlichen Beitrag vor, weil seine Aufgabe, C3 bzw. C3 einzuladen, abzulenken, aufzuhalten und damit den ungehinderten Zugriff auf sein Hotelzimmer zu ermöglichen, von zentraler Bedeutung für das Gelingen des Einbruchs ist. Mithin bestimmte H, wann es losgehen sollte. Eine Durchführung der Tat ohne seine Teilnahme wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, so dass H im Ergebnis eigene Tatherrschaft zuzusprechen ist. Nicht entscheidend ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten, wer genau was später im Rahmen der einzelnen „Aktivierungen“ gemacht hat. Die Umsetzungsversuche unterstreichen vielmehr lediglich, dass die Verabredungen von allen vier ernsthaft gewollt waren. cc) Die Bandenabrede und die bandenmäßige Tatbegehung sind als selbständige Merkmale der Bandendelikte zu unterscheiden. Die Annahme eines vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Bandenabrede deshalb voraus, dass der Täter im Einzelfall gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds nach einem Einbruch stiehlt oder zu stehlen versucht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521). Voraussetzung ist also, dass auch die konkrete Tat ein Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11 = NStZ-RR 2012, 132 f.). Jedoch kann die Bandenabrede auch solchen Einbruchsdiebstählen, die in wechselnder Beteiligung ohne Vorausplanung spontan vollendet oder versucht werden, zugrunde liegen, wenn in einer Tätergruppe eine Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35 f.). Ob dies der Fall ist, muss anhand der auf den Einzelfall zutreffenden Kriterien der Bandenabrede geprüft werden. Insbesondere in Fällen, die auf einem spontanen Tatentschluss beruhen, an denen nicht alle Bandenmitglieder mitwirken, bei denen ferner die nicht unmittelbar mitwirkenden Bandenmitglieder keinen Beuteanteil erhalten sollen und bei denen schließlich keine Tatmittel der Bande verwendet werden, ist bei der notwendigen Gesamtwürdigung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen , dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 StR 120/12, dazu BGH, Urteil vom 18.10.2012, NStZ-RR 2013, 208). Wenn der von B gegenüber C beschriebene Einbruch gelungen wäre, hätte er sich jedoch für alle vier Angeklagten (B, D, C und H) als schwerer Bandendiebstahl dargestellt, da B, D und C(e) bereits zuvor eine Bandenabrede hatten und H anlässlich der C3 bzw. C3-Aktion sich der Bande angeschlossen hatte. dd) Die Strafbarkeit des D entfällt auch nicht vor dem Hintergrund des § 31 StGB, da ein freiwilliger Rücktritt im Sinne der Norm nicht vorliegt. Nach § 31 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn es zu einem freiwilligen Rücktritt kommt. Für die Freiwilligkeit kommt es darauf an, dass die Tat nicht „unmöglich“ geworden ist, dass also nicht alle in Betracht kommenden Wege der Tatverwirklichung mit dem Makel behaftet sind, dass sie voraussichtlich scheitern werden (BGHSt 12, 306-311). Vorliegend ist die Aufgabe des Plans , C3 bzw. C3s Zimmer im H3 „leerzuräumen“, nicht freiwillig erfolgt, weil die Gruppe, die Schwierigkeiten hatte, das Hotel zwischen zwei Alternativen und damit auch C3 bzw. C3s Hotelzimmer zu identifizieren, durch die Abreise C3 bzw. C3s aus dem H3 - aus einem zwingenden Grund - ihren ursprünglichen Plan nicht weiter verfolgen konnte. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass jedenfalls dort (im H3 Hotel) ein Zugriff und damit die Tatverwirklichung nicht mehr möglich sein würde. Dass dies auch B und H - und mithin auch D - selbst so gesehen haben, zeigt das Telefonat FA1.1--14 (s. o. II. 2. a) bb) (11)); daher musste man auch einen ganz neuen Plan machen. ee) Eine Strafbarkeit des D gemäß § 30 StGB scheidet auch nicht aus Konkurrenzgründen aus. (1) Eine Verbrechensverabredug nach § 30 StGB tritt aus Gründen der Konkurrenz (Subsidiarität) zurück, wenn es zumindest zum Versuch der geplanten Tat kommt - dann ist allein dieser strafbar. Das Versuchsstadium wird nicht erst erreicht, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Unter Zugrundelegung des Vorgesagten sind vorliegend bei den Planaktivierungen am 14.07.2013 (FA 1) und am 24.07.2013 (FA) 1.1 die Vorbereitungen jeweils noch nicht in ein Versuchsstadium gelangt, weil es der Gruppe nie gelungen ist, auch nur das Hotel sicher auszumachen, in dem C3 bzw. C3 eingecheckt hatte. Da bereits der Tatort (Hotelzimmer) nicht identifiziert werden konnte, bestand nie eine konkrete nahe Gefahr der Verwirklichung des geplanten Einbruchs in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3. (2) Der Lebenssachverhalt, der den Anklagevorwürfen FA 1 und FA 1.1 zugrunde liegt, ist, unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe als eine Tat im prozessualen Sinne zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung entfällt die Annahme der Subsidiarität wenn - beispielhaft - die versuchte Anstiftung fehlschlägt und die Tat nach dieser Zäsur auf der Grundlage eines neuen Tatentschlusses unter veränderten Rahmenbedingungen - womöglich auch noch gegen ein weiteres Opfer - neu angegangen wird; dann ist von Tatmehrheit und auch von mehreren Taten im prozessualen Sinne auszugehen (BGHSt 44, 91, 96). Demgegenüber fehlt es an einer solchen Zäsur , wenn die Zusage der Begehung einer Straftat fortbesteht und der - ansonsten unveränderte - Plan lediglich zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden soll und das Tatobjekt das gleiche ist (BGH NStZ-RR 2003 137, 138). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in der Anklage unter FA 1 und FA 1.1 beschriebenen Planbetätigungen auf einem einheitlichen, im Wesentlichen unveränderten Tatplan beruhen und daher entgegen des Anklagevorwurfs eine einheitliche Tat darstellen, weil in der Zwischenzeit der Plan, den im Hotelzimmer des C3 bzw. C3 vermuteten Bargeldbetrag durch einen Einbruch zu entwenden, nicht „aufgegeben“ wurde. Soweit H zwischenzeitlich - zwischen den Aktivierungen FA 1 und FA 1.1 - die Frage aufgeworfen hat, ob C3 bzw. C3 wieder „bete“ und damit ein „Bruder“ sei, den man nicht bestehlen dürfe, haben insbesondere D und B(e) der wiedergefundenen Gläubigkeit des C3 bzw. C3 von Anfang an nicht getraut und sich klar dafür ausgesprochen, dass man die Sache erst einmal beobachten müsse. Anschließend hat auch H seine Bedenken ausgeräumt und ebenfalls an der Fortsetzung des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 festgehalten und mitgemacht. Bei dieser Sachlage kann daher in Bezug auf alle drei - D, B und H - nicht von einem endgültigen freiwilligen Abstandnehmen die Rede sein. Der ursprünglich bestehende Plan - gerichtet auf einen Einbruch in das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 und die Entwendung des vermuteten Bargeldbetrags - wurde dadurch im Ergebnis lediglich zeitlich verschoben. Tatort, Opfer und modus operandi blieben jedoch identisch und damit war die Identität des Plans - solange C3 bzw. C3 in seinem Hotelzimmer bestohlen werden sollte - stets gewahrt. (3) Eine Zäsur und eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Plans ist erst anzunehmen im Verhältnis zwischen den beiden Aktivierungen FA 1 und FA 1.1 einerseits und dem Einbruch in den T13&T14-Shop am 11./12.08.2013 (FA 5) andererseits. Nach dem zweiten Anlauf, beim H3 Hotel durch eine Beobachtung des C3 bzw. C3 dessen Hotelzimmer ausfindig zu machen (FA 1.1), kann dem zwischen B und H geführten Telefonat (FA1.1--14) entnommen werden, man werde sich jetzt „‘nen anderen Plan“ ausdenken müssen, jetzt, „wo der (C3 bzw. C3) bei dem eincheckt“ . Gemeint ist offensichtlich der in den Blick genommene Wechsel C3 bzw. C3s in die Wohnung des D. Darüber hinaus können der Umsetzung des Einbruchs in den T13&T14-Shop (FA 5) erhebliche Abweichungen zu dem ursprünglich gefassten Plan entnommen werden. So wurde zum einen das Tatobjekt anders gefasst, da neben C3 bzw. C3 auch weitere Geschädigte (die Inhaber des T13&T14-Shop) mit in den Tatplan aufgenommen wurden, zum anderen wurde der Tatort komplett ausgetauscht. Dadurch erhielt die Tat ein vollständig neues Gepräge. Für einen objektiv und auch subjektiv nach der Vorstellung aller Beteiligten „neuen“ Plan und damit für eine qualitativ andere Tat im Rechtssinne spricht schließlich auch der Umstand, dass C im Rahmen des Einbruchs in den T13&T14-Shop nicht mehr beteiligt worden ist, obwohl er in den Ursprungsplanungen eine Rolle gespielt hatte. c) Schwerer Bandeneinbruchsdiebstahl - T13&T14-Shop FA 5 Nach den Feststellungen zu II. 2. b) hat sich D des schweren Bandeneinbruchsdiebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. aa) D hat als Mittäter an dem schweren Bandeneinbruchsdiebstahl mitgewirkt. Dabei handelte er auch als Mitglied einer Bande und unter Beteiligung weiterer Bandenmitglieder - nämlich B und H. Der Einbruch in das Ladenlokal wurde arbeitsteilig im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB durch die Mittäter des D, B und H, durchgeführt. Die Wegnahme des Tresors aus dem Ladenlokal erfolgte schließlich in der Person des B, der auch mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht handelte. D war zwar zunächst nicht vor Ort und mithin nicht an der direkten Durchführung des Einbruchs beteiligt, doch hat er maßgeblich an der Auskundschaftung des Tatorts mitgewirkt und später den Abtransport des Tresors organisiert und auch die - nach der Planung erforderlichen - Trennscheiben zum Freischneiden des Tresors aus dem Schrank besorgt. Neben diesen erheblichen Tatbeiträgen, die seine mittäterschaftliche Rolle im Gesamtgefüge bereits zu begründen vermögen, war auch zu berücksichtigen, dass nach der Planung der Gruppe D vor allem auch selbst an der Beute beteiligt werden wollte und sollte - zumal man im Vorfeld von einem Betrag von über 100.000 € ausgegangen war. Dass D später, nachdem der tatsächliche Inhalt des Tresors bekannt war, wegen der aus seiner Sicht geringfügigen Beute nicht mehr an dessen Inhalt interessiert war, ändert nichts daran, dass er als Mittäter zu bewerten ist. Dafür spricht seine wesentliche Rolle bei der Tatanbahnung, insbesondere bei der Tatortauskundschaftung. So hat D D10 auf C3 bzw. C3 angesetzt, während dieser in seiner Wohnung zur Untermiete wohnte, und diese hat dann den T13&T14-Shop als mögliches „Geldlager“ des C3 bzw. C3 identifiziert. Später hat D auch D10 für die wesentlichen Fahrdienste gewonnen und sodann mit C1 und seinem Mercedes-Sprinter sowie dem Krankenwagen des D11 den Abtransport des massigen Schranks vorbereitet. Da der Abtransport ohne dieses logistische Netz, welches D geplant und organisiert hat, nicht möglich gewesen wäre, hing die Vollendung der Tat maßgeblich von seinen Tatbeiträgen ab. Dass D sein eigenes finanzielles Interesse nach der Öffnung des Tresors verloren hat, ändert weder etwas daran, dass er bei der Ausführung seiner Tatbeiträge eine eigene Zueignungsabsicht hatte, noch an dem Umstand, dass er nach der Öffnung des Tresors wusste und wollte, dass sein Bruder B den Inhalt an sich nahm und nach eigenem Gutdünken damit verfuhr. Auch H ist als Mittäter dieses schweren Bandendiebstahls zu qualifizieren. Dieser hatte zum einen Tatherrschaft, da er wichtige Tatbeiträge geleistet hat, ohne die die Durchführung der Tat nicht gelungen wäre: So hatte H die entscheidenden Kenntnisse und den Kontakt zum Opfer (C3 bzw. C3) und war damit in der Lage, diesen durch Gespräche nach dem „Einbruch“ in die Gastwohnung des D zu beruhigen und damit abzulenken. Schließlich war er - auch wenn er nach dem Betreten des Ladenlokals in Ehrenfeld nach kurzer Zeit wieder die Räumlichkeiten verließ - maßgeblich an der gewaltsamen Öffnung des Tatobjekts und dann wieder an der Bergung des Tresors und auch an der Herauslösung des Tresors aus dem Schrank beteiligt. Auch ist zu berücksichtigen, dass H ein eigenes Interesse an der Tatausführung hatte, weil er eine hohe Geldsumme in dem Schrank vermutete, an der er partizipieren wollte. Dass er sein Interesse nach der Wegnahme später wieder verlor, als ihm klar wurde, dass der Tresor nicht den vermuteten Bargeldbetrag enthielt, sondern lediglich das Wechselgeld des T13&T14-Shop in einer Größenordnung von ca. 1.600 EUR, ändert daran nichts. Der ursprünglich gefasste Vorsatz aller zielte nicht nur auf die Wegnahme des vermuteten Bargeldbetrages des C3 bzw. C3, sondern auch auf im Tresor vorhandene weitere Barmittel der Inhaber des T13&T14-Shop; es war offensichtlich, dass eine Schonung des Eigentums und Vermögens der Ladeninhaber nicht möglich sein würde, weil man den Tresor nur insgesamt mitnehmen und die darin enthaltenen Wertsachen nicht trennen und zuordnen konnte. Deshalb hatte man sich auch im Vorfeld des Einbruchs bereits darüber ausgetauscht, ob der Inhaber des Ladens ein Bruder ist, der sich auf dem gleichen „Weg“ befindet und war zu dem Ergebnis gekommen, dass er durch einen Diebstahl angegangen werden durfte. Die Abstandnahme Ds - und auch Hs - von einem eigenen Beuteanteil an dem im Tresor vorhandenen Betrag, nachdem der tatsächlich vorhandene Betrag bekannt wurde, hat daher auch keine Auswirkung auf den ursprünglich vorhandenen Diebstahlsvorsatz und die Zueignungsabsicht, die sich auf den gesamten Tresorinhalt - also auch auf etwaige Gelder der Inhaber des T13&T14-Shop – bezogen hat. Auch hat H durch die Weitergabe des Tresors mit dem Wechselgeld der Ladeninhaber an B gezeigt, dass er weiterhin eine Zueignungsabsicht, nämlich die Absicht, das Geld einem Dritten (B) zuzueignen, hatte. bb) Merkmale des § 243 StGB Durch das Aufhebeln der Seitentür des T13&T14-Shop durch B und H - in Kenntnis des D von diesem Plan - ist das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Einbruch in ein Gebäude - erfüllt. Mit der Entwendung des Tresors - mitsamt Schrank - aus dem Ladenlokal mit der Absicht, sich den in dem Tresor enthaltenen Bargeldbetrag anzueignen, ist auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dabei handelt es sich bei dem Tresor um ein verschlossenes Behältnis im Sinne der Rechtsnorm, da der Tresor als Sicherung gegen die Wegnahme gedacht und diese auch nicht unerheblich erschwert hat. Insbesondere letzteres muss vorliegend schon allein mit Blick auf die Dauer des Aufbrechvorgangs und Aufwandes, den B gemeinsam mit seinen jüngeren Brüdern E und C(e) betreiben musste, bejaht werden. Sofern H den Tresor tatsächlich allein durch Hinschmeißen aufbekommen haben sollte, steht dies der Qualifizierung des Tresors als Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen, da es nicht entscheidend auf das Maß der notwendigen Kraftentfaltung ankommt, sondern von einem verschlossenen Behältnis bereits dann auszugehen ist, wenn nicht das Behältnis selbst ohne weiteres weggenommen werden kann (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 243 Rn. 16). Letzteres ist vorliegend wegen der festen Verschraubung mit dem Schrank der Fall. Darüber hinaus ist vorliegend auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Von einem gewerbsmäßigen Handeln ist auszugehen, „wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen“ (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). Die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht (OLG Köln NStZ 1991, 585). In diesem Fall ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit aus der persönlichen Geldnot und der Zielsetzung der Unterstützung jihadistischer Brüder, die einerseits mit den Einkünften von B und D(e) sowie H nicht geleistet werden konnte, und die andererseits auch ein zeitliches Kontinuum besitzt. Für die Gewerbsmäßigkeit spricht insbesondere, dass alle Angeklagten selbst in ihren Einlassungen betont haben, dass sie aus akutem Geldmangel gehandelt hätten. Dies spricht gerade dafür, dass das Geld zumindest teilweise auch als Einnahmequelle verwendet werden sollte. d) Schwere staatsgefährdende Gewalttat § 89a StGB a. F. Soweit dem Angeklagten D im Rahmen der Anklagevorwürfe zu FA 1 und FA 1.1 sowie FA 5 tateinheitlich zur Verbrechensverabredung bzw. zum schweren Bandendiebstahl auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Form von Straftaten gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB) vorgeworfen worden ist, hat sich dieser Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen lassen, so dass eine Verurteilung insoweit nicht in Betracht kam. Der Tatbestand des § 89a StGB setzt die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat voraus, die bestimmt und geeignet sein muss, den Bestand und die Sicherheit „eines“ Staates zu beeinträchtigen. Dabei wird nach O18richterlicher Rechtsprechung verlangt, dass der Täter hinsichtlich des „ob“, das heißt im Hinblick auf den Vorsatz zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat, bereits fest entschlossen sein muss (so BGHSt 59, 218-243). Insoweit kann vorliegend festgestellt werden, dass die Angeklagten - und auch D - den bewaffneten Kampf in Syrien gegen den syrischen Staatsapparat generell mit finanziellen Mitteln unterstützen wollten, um die syrische Regierung zu beseitigen. Die Kammer vermochte jedoch nicht festzustellen, dass im Rahmen der Verbrechensverabredung (FA 1 und FA 1.1) und des Einbruchs (FA 5) eine bestimmte Gewalttat in Syrien durch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zurverfügungstellen nicht unerheblicher Vermögenswerte vorbereitet worden ist. Die Verbrechensverabredung hat als solche noch keine Vermögenswerte generiert; auch lässt sich nicht feststellen, wie viel von der Beute ggfls. wofür konkret gespendet werden sollte; es ist nicht eruierbar gewesen, ob man sich über solche Fragen vorab überhaupt bereits konkret verständigt hat. Aus dem Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) resultierte zudem eine Beute in einer Größenordnung von (lediglich) 1.600 €. Zur Bestimmung dessen, was als ein nicht unerheblicher Vermögenswert angesehen werden kann, hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass durch eine „wertende Gesamtbetrachtung“ die Erheblichkeit des Vermögenswertes zu bestimmen sei und mithin eine qualitative Bestimmung der Erheblichkeit im Hinblick auf die konkrete finanzierte Gewalttat erfolgen müsse. Als Beispiel für einen qualitativ nicht unerheblichen Vermögenswert nennt die Gesetzesbegründung den Anschaffungspreis für ein Fahrzeug, das für einen Bombenanschlag Verwendung finden soll. In der Kommentarliteratur werden teilweise auch Mindestwerte genannt (vgl. z.B. Fischer, aaO, § 89a Rn 35: 2.000 €). Vorliegend bedarf es letztlich keiner Entscheidung darüber, ob die Erheblichkeitsbestimmung durch eine wertende Gesamtbetrachtung oder unter Heranziehung eines quantitativ bestimmbaren Wertes zu erfolgen hat, da bereits nicht hinreichend festgestellt werden konnte, welcher konkrete Beuteteil - also welcher Betrag - aus dem Tresor des T13&T14-Shop für den bewaffneten Kampf in Syrien zurückgelegt wurde und wofür er dann ggfls. konkret eingesetzt worden ist, so dass sich weder eine qualitative noch eine quantitative Bewertung seiner Erheblichkeit mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit vornehmen lässt. e) Unerlaubter Besitz von BtM Nach den Feststellungen zu II. 2. i) hat sich D weiterhin des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gemacht. Da das in der Wohnung des D sichergestellte Marihuana während der laufenden Untersuchungshaft - mit Einverständnis des D - vernichtet wurde, konnte die Kammer den Wirkstoffgehalt nicht sachverständig prüfen lassen. Das Marihuana wurde lediglich anhand eines Drogenvortests als solches identifiziert. Da der Grundtatbestand nicht an die Wirkstoffmenge anknüpft, ist für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend, dass die Qualität des BtM als solche festgestellt wurde. Die Wirkstoffmenge - die im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung ist - hat die Kammer geschätzt. Bei Kleinmengen wird in der Regel von einer schlechten Konzentration auszugehen sein. Als „schlechte Qualität“ gelten dabei Wirstoffgehalte von 3-5 % (Weber, BtMG, § 29 Rn. 921 ff.) Die Kammer hat sich bei ihrer Schätzung am unteren Ende orientiert. Anhaltspunkte dass D eine - tatbestandsausschließende - Erlaubnis zum Besitz des Betäubungsmittels hatte, liegen nicht vor. 2. B Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. a) (FA 1 und FA 1.1) hat sich der Angeklagte B einer einheitlichen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich zu einem schweren Bandendiebstahl nach §§ 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a StGB, nach den Feststellungen zu II. 2. b) (FA 5) eines schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, nach den Feststellungen zu II. 2. f) (FA 54) eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 244a, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB sowie nach den Feststellungen zu II. 2. j) (FA 88) des Sozialhilfe-Betrugs in fünf Fällen, davon in vier Fällen durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht a) Verbrechensverabredung - FA 1 und FA 1.1 Nach den Feststellungen zu II. 2. a) hat sich B ebenfalls einer einheitlichen Verbrechensverabredung zu einem schweren Bandendiebstahl schuldig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu D unter IV. 1. a) und b) Bezug genommen. b) Schwerer Bandendiebstahl - FA 5 Nach den Feststellungen zu II. 2. b) hat sich B des schweren Bandeneinbruchsdiebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch hier auf die Ausführungen unter IV. 1. c) und Bezug genommen. c) Versuchter schwerer Bandendiebstahl - FA 54 Nach den Feststellungen zu II. 2. f) hat sich B des versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Dabei handelte B auch als Mitglied einer Bande und unter den Bedingungen der gemeinsamen Bandenabrede (s. o. IV. 1. a) dd)) sowie unter Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds, nämlich F und G. Die Tat entsprach dem gemeinsam verfolgten Konzept, Beute bei „Ungläubigen“ zu machen, und war eingebettet in Telefongespräche, bei denen es um weitere mögliche gemeinsame Beuteaktionen ging. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 243 StGB ist vorliegend das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Nr. 3 erfüllt, da der versuchte (wiederholte) Diebstahl sich in eine Reihe von Diebstählen einreiht, mit denen sich die Angeklagten u.a. auch eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen versuchten. Vorliegend haben auch alle drei Angeklagten den Diebstahl versucht. Das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB mit der konkret nahen Gefahr ergibt sich bereits daraus, dass F und G mit der Öffnung der hinteren Tür des Q15-Marktes nur noch wenige Meter vom Tatobjekt - Kaffee - entfernt waren und lediglich durch die Ansprache der Zeugin O2 von der weiteren Ausführung - in Reichweite der Beute - abgehalten wurden. Die Mittäterschaft des B, der vor der Tür stehen geblieben ist, ergibt sich wiederum daraus, dass er den Tatort ausgekundschaftet und die beiden anderen herangeführt und geleitet hat. Darüber hinaus hätte B auch am Absatz des Kaffee mitwirken und von der Beute einen gleichen Anteil bekommen sollen - wie die anderen. Durch diese qualitativ bedeutsamen Beiträge wird der Umstand, dass er an der tatbestandlichen Ausführungshandlung – der Wegnahme – nicht unmittelbar mitwirken sollte, mehr als ausgeglichen. Sie verschafften ihm Tatherrschaft im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens. Die weiteren qualifizierenden Merkmale des § 244a StGB ergeben sich zum einen aus der gemeinsamen Bandenzugehörigkeit (s. o. IV. 1. a)) und der Gewerbsmäßigkeit, mit der die Diebstähle begangen wurden. d) Sozialhilfe-Betrug - FA 88 Nach den Feststellungen zu II. 2. k) (FA 88) hat sich B wegen Betrugs zum Nachteil des Jobcenters Köln in fünf Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er in einem Fall (Reise nach Saudi-Arabien) aktiv handelte und in den weiteren vier Fällen die Tat durch Unterlassen beging (§ 13 StGB). Im Hinblick auf die Reise nach Saudi-Arabien täuschte B die zuständigen Sachbearbeiter beim Jobcenter durch aktives Tun, indem er Tatsachen unterdrückte. So beantragte er eine zulässige dreiwöchige Reise, verschleierte dabei jedoch entgegen des eigenen Wissens um die längere Dauer, dass diese insgesamt vier Wochen dauern sollte. Dementsprechend war mit seinem Verhalten die konkludente – unzutreffende – Erklärung verbunden, dass er nicht länger als die genehmigungsfähige Zeit abwesend sein würde. In den übrigen Fällen (Reisen nach Tunesien, Istanbul/Jemen, Schottland und Marokko) liegt eine Täuschung durch Unterlassen gemäß § 13 StGB vor. B machte in diesen Fällen überhaupt keine Angaben, obwohl er hierzu gesetzlich und kraft Übernahme verpflichtet war. Diese eine Garantenstellung begründende Verpflichtung (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 210; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 79 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 263 Rn. 40) folgt aus den §§ 60 SGB I, 77 Abs. 1 SGB II, 7 Abs. 4a SGB II a.F. (bis zum 31.12.2010), 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III und der nochmals in den von B unterzeichneten Eingliederungsvereinbarungen vom 12.03.2007 und 25.08.2008 konkretisierten Zusage, Ortsabwesenheiten mit dem zuständigen Ansprechpartner beim Jobcenter abzustimmen und dessen Zustimmung einzuholen. Durch die oben genannten Handlungen bzw. das wiederholte Unterlassen wurde der jeweils für die Gewährung der Bezüge zuständige Sachbearbeiter über die die Leistungsgewährung erst begründende Ortsanwesenheit von B getäuscht und veranlasst, die Leistungen fortlaufend zu gewähren, obwohl hierauf aufgrund der Abwesenheit kein Anspruch bestand. Dementsprechend hat der Angeklagte auch weiter Leistungen erhalten. Dem Jobcenter ist entsprechend der Feststellung ein Schaden von 756,67 € entstanden. Die maßgeblichen Grundlagen und der Gang der Berechnung des Schadens ergeben sich aus den Feststellungen. Die Kammer hat sich für die Berechnung zugunsten des Angeklagten und entgegen der Aufstellung im Rückforderungsbescheid von dem Gedanken leiten lassen, dass der Leistungsanspruch erst für den die ersten drei Wochen überschreitenden Zeitraum (bezogen auf das jeweilige Jahr) eindeutig entfällt (vgl. jurisPK-SGB II-Leopold, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 280). Damit waren zugunsten von B pro Kalenderjahr jeweils 3 Wochen bzw. deren Gegenwert in Leistungen nach dem SGB II herauszurechnen. Die Täuschung, die hierauf beruhende Vermögensverfügung des Jobcenters, ausgeführt durch die jeweiligen Sachbearbeiter, und der Schaden waren vom Vorsatz des B umfasst. Er handelte weiterhin in der Absicht, sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen und sich dadurch sein laufendes Einkommen - seine Lebensgrundlage - auch während seiner Reisen zu erhalten. 3. E Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. g) hat sich der Angeklagte E der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 („gemeinschaftlich“) StGB schuldig gemacht. E hat gemeinsam mit den weiteren Angeklagten F und G zugeschlagen. Darüber hinaus hat er die ganze Aktion (mit-) organisiert und im Chat auf die Aufforderung von L18 an C, dass er mit ein paar Brüdern kommen und „dem die Fresse einschlagen“ solle, selbst auffordernd in den Chat hineingefragt: „Wer kommt mit?“. Zudem gibt es konkrete Anweisungen Es an C, wen er noch ansprechen soll - F - und in welcher Reihenfolge er wen abholen soll. F, G und E handelten vorliegend daher als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Lediglich C s Tatbeitrag kann in diesem Zusammenhang nicht als mittäterschaftlich bewertet werden. Dieser hat, während der körperliche Übergriff auf L17 stattfand, (nur) im Auto gesessen. Er hatte zwar von Anfang an - aus dem Chat - Kenntnis davon, dass die Aktion darauf gerichtet war, dem „Afrikaner“ „die Fresse einzuschlagen“, doch ist sein Tatbeitrag aufgrund seines unterstützenden, die Tatausführung lediglich fördernden Charakters (Fahrdienst nach T15 und zurück) als Beihilfe zu bewerten, da ihm im maßgeblichen Moment die Möglichkeit einer Einflussnahme und damit die Tatherrschaft fehlte. 4. C Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. a) (FA 1 und FA 1.1) hat sich der Angeklagte C einer Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich zu einem schweren Bandendiebstahl nach §§ 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a StGB, nach den Feststellungen zu II. 2. c) (FA 44), d) (FA 42) und e) (FA 52-53) des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen sowie nach den Feststellungen zu II. 2. h) (FA 82) eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB und nach den Feststellungen zu II. 2. g) der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 27 StGB schuldig gemacht. a) Verbrechensverabredung - FA 1 und FA 1.1 Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu D unter IV. 1. a) und b) Bezug genommen. Dass C bereits bei der zweiten Aktivierung (FA 1.1) nicht mehr mitgewirkt und insofern schon vor dem Scheitern des Plans untätig geblieben ist, steht einer Strafbarkeit nicht entgegen, da dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 31 I Nr. 2 oder 3 StGB zu werten ist. Der Unterschied zwischen den beiden Rücktrittsregelungen des § 31 StGB (§ 31 I Nr. 2 und 3 StGB) liegt darin, dass derjenige, der „sich bereit erklärt“ , die Tat alleine begehen will (allein-täterschaftlich), während der Verabredende sie mit einem anderen gemeinsam begehen möchte (mittäterschaftlich). Folgerichtig regelt § 31 StGB, dass der Bereiterklärer durch bloßes Untätigbleiben zurücktreten kann, während der Verabreder die Tat (seines „Mitverschwörers“) verhindern muss. Demzufolge ist (auch) C nicht zurückgetreten, da er ausschließlich passiv geblieben ist und keine Tätigkeit im Hinblick auf eine Verhinderung des Tatplans entfaltet hat. b) Schwerer Bandendiebstahl - FA 44 C, F und G haben den Einbruch in die Kirche EE- Str. durchgeführt und dabei durch Einsteigen über das Fenster der Kirche das Merkmal Nr. 1, durch das Aufbrechen des Opferstocks das Merkmal Nr. 2 und aufgrund gewerbsmäßigen Handelns die Nr. 3 des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB verwirklicht. Eine Verurteilung gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB kam demgegenüber nicht in Betracht, da das im Opferstock befindliche Geld nicht der religiösen Verehrung diente, sondern als Spende zu werten ist. Die Regelung des § 243 Abs. 2 StGB steht einer Bestrafung wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB im Hinblick auf die nur geringe Einbruchsbeute (20 €) nicht entgegen. Denn § 244a Abs. 1 StGB knüpft tatbestandlich lediglich an die „in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen“ an und nimmt nicht auf § 243 Abs. 2 StGB Bezug. Die Geringwertigkeit kann hier - worauf später noch einzugehen sein wird - nur im Rahmen der Strafzumessung, etwa bei der Strafrahmenwahl, berücksichtigt werden. c) Schwerer Bandendiebstahl - FA 42 C, A, F und G haben den Einbruch in die Kirche St. T15durchgeführt und dabei durch Einsteigen über das Fenster der Kirche das Merkmal Nr. 1, durch Wegnahme des Tresors das Merkmal Nr. 2 und aufgrund gewerbsmäßigen Handelns die Nr. 3 des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB arbeitsteilig verwirklicht. Eine Verurteilung gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB kam auch hier nicht in Betracht, da der Vorsatz der Angeklagten sich nicht auf sakrale Gegenstände im Tresor bezog. Diese haben sie daher auch nach Öffnung des Tresors liegen lassen. Ihr Vorsatz hat sich darauf bezogen, alles mitzunehmen, was sich in dem Tresor befand; es fehlte aber an dem Wissen und dem Bewusstsein, Dinge zu entwenden, die zu sakralen Zwecken geweiht waren. Die so erlangte Beute war nicht geringwertig, da allein der Bargeldbetrag bei 100 € lag. Eine Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Die nach Zurücklassung des Tresorinhalts erbeutete Bargeldsumme lag mit 100 € bereits unter der Erheblichkeitsschwelle. Darüber hinaus konnten auch zur Verwendung dieses konkreten Betrags keine Feststellungen getroffen werden. d) FA 52-53 Der Angeklagte C hat gemeinsam mit A, F und G den Bandeneinbruchsdiebstahl arbeitsteilig durchgeführt und dabei durch Aufhebeln der Seitentür das Merkmal Nr. 1, durch Aufflexen des Tresors Nr. 2 und schließlich durch gewerbsmäßiges Handeln die Nr. 3 des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB erfüllt. Eine Verurteilung nach § 89a StGB kam nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Umfang Geld aus diesem Einbruch nach Syrien geflossen ist - und vor allem nicht, zu welchem Empfänger. Dies lässt sich insbesondere auch dem Telefonat J--18 (s. o. II. 2. e) cc) (8)) letztlich nicht entnehmen. e) FA 62 Soweit C sich auch wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des L17 strafbar gemacht hat, kann auf die Ausführungen zu E unter IV. 3. Bezug genommen werden. f) FA 82 Im Rahmen des Anklagevorwurfs zu FA 82 hat der Angeklagte C mit den Angeklagten F und A im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tatbegehung arbeitsteilig unmittelbar angesetzt. Dabei stand C Wache, während A und F die Tür aufbrachen und eindrangen. Die Kammer konnte feststellen, dass die Gruppe nach mehreren Verzögerungen sich gerade daran machen wollte, im Sekretariat nach Stehlenswertem zu suchen, als die Polizei zugriff, so dass ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vorlag. 5. A Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. d) (FA 42) und e) (FA 52-53) hat sich A des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen sowie nach den Feststellungen zu II. 2. h) (FA 82) eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB und nach den Feststellungen zu II. 2. l) eines Verstoßes gegen das PassG schuldig gemacht. a) Schwere Bandendiebstähle - FA 42, FA 52-53, FA82 Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu C unter IV. 4. c), d) und e) Bezug genommen. b) Verstoß gegen PaßG - FA 38.2 Nach den Feststellungen zu Ziff. II. 2. l) hat sich der Angeklagte A wegen Ausreise über eine Auslandsgrenze trotz Passentziehung und Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 PassG strafbar gemacht. 6. H Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. a) (FA 1 und FA 1.1) hat sich der Angeklagte H einer einheitlichen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich zu einem schweren Bandendiebstahl nach §§ 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a StGB und nach den Feststellungen zu II. 2. b) (FA 5) eines schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu D unter IV. 1. a), b) und c) Bezug genommen. 7. F Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. c) (FA 44), d) (FA 42) und e) (FA 52-53) hat sich der Angeklagte F des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen sowie nach den Feststellungen zu II. 2. f) (FA 54) und II. 2. h) (FA 82) eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen und nach den Feststellungen zu II. 2. g) der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu B unter IV. 2. c), zu E runter IV. 3 und zu C unter IV. 4. b), c) d) e) Bezug genommen. 8. G Nach den getroffenen Feststellungen zu II. 2. c) (FA 44), d) (FA 42) und e) (FA 52-53) hat sich der Angeklagte G des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen sowie nach den Feststellungen zu II. 2. f) (FA 54) eines versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244a, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB und nach den Feststellungen zu II. 2. g) der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu B unter IV. 2. c), zu E unter IV. 3 und zu C unter IV. 4. b), c) d) e) Bezug genommen. 9. Verfahrenshindernis durch VS-Sachen Soweit die Verteidigung des Angeklagten E in der Hauptverhandlung am 30.09.2016 beantragt hat, das Verfahren wegen eines „unheilbaren Verfahrenshindernisses“ nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (Anl. I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 30.09.2016) – dem Antrag haben sich die Angeklagten A, H, G sowie D, B und C(e) angeschlossen – hatte die Kammer hierzu keinen Anlass, weil das behauptete Verfahrenshindernis nicht besteht. Zutreffend ist lediglich, dass nach Beginn der Hauptverhandlung festgestellt wurde, dass ca. 10 Leitzordner mit elektronischer Post aus dem behördeninternen Informationsaustausch der Kölner Kriminalpolizei mit anderen Ermittlungsbehörden aufgrund ihrer Einordnung als „Verschlusssache“ der Staatsanwaltschaft und dem Gericht – und dementsprechend auch den Verteidigern – noch nicht zugänglich gemacht worden waren. Die betreffenden Unterlagen waren indes Gegenstand eines Antrags auf Beiziehung bzw. darauf, auf eine Aufhebung der Sperrerklärungen hinzuwirken (Anl. II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 26.08.2016), dem die Kammer nachgegangen ist. Das Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 06.12.2016 (Anl. VI zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.12.2016) zusammengefasst, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Wie in diesem Beschluss beschrieben wird, wurde der weit überwiegende Teil der ursprünglich als Verschlusssache eingestuften Dokumente – insgesamt etwa 7 der ursprünglich 10 Leitzordner – umgehend von der Polizei zur Verfügung gestellt, nachdem die Verschlusssacheneigenschaft aufgehoben worden war. Diese Unterlagen wurden den Verteidigern sodann umgehend zur Einsichtnahme übermittelt. Von den insgesamt 57 Dokumenten, die die Polizei in diesem Zusammenhang zunächst nicht vorgelegt hat, weil sie noch weiterhin als Verschlusssache eingestuft waren, hat die Staatsanwaltschaft Köln als aktenführende Behörde, der diese Unterlagen zugänglich gemacht worden sind, 36 Dokumente nicht zu den Akten dieses Verfahrens genommen, da sie nach ihrer Einschätzung weder einen Bezug zu den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens noch zu den angeklagten tatsächlichen Lebensvorgängen aufwiesen. Die Kammer hat keinerlei Anlass, an dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft zu zweifeln. Die restlichen 21 Dokumente wurden im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung bis auf 5 Dokumente vollständig freigegeben und zum Gegenstand der Akten gemacht – und damit auch den Verteidigern zugänglich gemacht. Von den restlichen 5 Dokumenten wiesen drei Dokumente lediglich geringfügige Schwärzungen auf, die durch entsprechende Sperrerklärungen legitimiert waren. Bei zwei Dokumenten erfolgte eine Vorlage nicht. Auch hierzu wurden Sperrerklärungen vorgelegt. Sämtliche Sperrerklärungen wurden von der Kammer überprüft mit dem Ergebnis, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der gesamte Prozess war am 06.12.2016 abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der weitestgehenden Freigabe und Zugänglichmachung der ursprünglich von der Nichtvorlage betroffenen Dokumente kann die Kammer den Vorwurf eines „unheilbaren Verfahrenshindernisses“ nicht teilen. Es sind keine Aspekte ersichtlich, die die Verteidigung behindert haben könnten. Tatsächlich hat die Beiziehung der Unterlagen gezeigt, dass sich aus ihnen keine wesentlichen neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu den Angeklagten gewinnen ließen, die nicht bereits aus dem bisherigen Akteninhalt hervorgegangen wären. Auch hat keiner der Angeklagten im Hinblick auf die nachgereichten Unterlagen einen Beweisantrag gestellt oder weiteren Aufklärungsbedarf angemeldet. Bei dieser Sachlage kam eine Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Vorgehensweise der Kölner Kriminalpolizei prozessual fehlerhaft gewesen ist. Es liegt nahe, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen zum Aktenbestandteil gemacht und dem Gericht vorgelegt werden sollen, zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und sollen. Gleichwohl sieht die Prozessordnung nicht vor, dass auf eine solche Situation in jedem Fall durch einen Abbruch des Erkenntnisprozesses zu reagieren sei. Vielmehr kommt es darauf an, ob die erforderliche Akteneinsicht im laufenden Verfahren noch nachträglich gewährt werden kann; dies ist vorliegend geschehen. V. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. D a) Verbrechensverabredung C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) Wie bereits oben (s.o. IV. 1.) erörtert, handelt es sich bei dem Geschehen, welches den Anklagevorwürfen zu FA 1 und FA 1.1 zugrunde liegt, um eine einheitliche Tat, nämlich eine Verabredung zu einem Verbrechen in Form des schweren Bandendiebstahls, §§ 30 Abs. 2, 244a StGB. aa) Nach § 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB wird die Verbrechensverabredung nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft, jedoch ist die Strafe – anders als in den sonstigen Versuchsfällen gemäß § 23 Abs. 2 StGB nicht lediglich fakultativ, sondern zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Hinzu kommt, dass § 244a StGB neben dem Regelstrafrahmen einen weiteren Strafrahmen für minder schwere Fälle zur Verfügung stellt (§ 244a Abs. 2 StGB). Dies hatte die Kammer mit Blick auf § 50 StGB zu berücksichtigen; nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die allein oder zusammen mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falls begründen und zugleich auch einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellen, nur einmal berücksichtigt werden. Die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des „Verbrauchs“ vertypter Milderungsgründe, zu denen auch § 30 Abs. 1 StGB gehört, hat zur Folge, dass stets zunächst zu entscheiden ist, welcher Strafrahmen zur Anwendung gelangt, und dass dabei vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist; ist das der Fall, so ist anschließend zu prüfen, ob dessen Strafrahmen ohne Verletzung des § 50 nochmals gemildert werden kann. Schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für sich allein kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen. Daher sind stets zunächst die nicht vertypten Milderungsgründe als erstes in den Blick zu nehmen. Begründen schon sie allein einen minder schweren Fall, so ist ein gegebener vertypter Milderungsgrund noch nicht verbraucht und kann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen. Begründen die nicht vertypten Milderungsgründe hingegen einen minder schweren Fall nicht, so sind bei der Prüfung, ob ein solcher anzunehmen ist, eventuell gegebene vertypte Strafmilderungsgründe mit heranzuziehen. Wenn ein minder schwerer Fall erst bei kumulativer Berücksichtigung der allgemeinen und der vertypten Milderungsgründe gegeben ist, sind die Letzteren für eine weitere Strafrahmenverschiebung „verbraucht“. Von der Annahme eines minder schweren Falles unter ergänzender Heranziehung eines vertypten Strafmilderungsgrundes ist allerdings abzusehen, wenn der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen im Mindestmaß (noch) niedriger wäre (als der Strafrahmen für den minderschweren Fall) und die Strafe dem unteren Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1999, 4 StR 686/98, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 24.07.2014, 2 StR 83/14, zitiert nach juris Rn. 3; Fischer, § 50 Rn. 2-5 mit weiteren Nachweisen). Dann ist die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen zu entnehmen. Bei der Strafzumessung ist das Gericht also für den Angeklagten D zunächst von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 244a Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen Gesamtschau aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat dies in einem ersten Schritt – unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 30 StGB – im Ergebnis verneint. Dabei hat die Kammer bedacht, dass durchaus erhebliche allgemeine Milderungsgründe vorliegen. Insoweit hat die Kammer insbesondere die geständige Einlassung des D berücksichtigt. D hat eine umfangreiche schriftliche Erklärung zur Person und zur Sache verlesen und zum Protokoll reichen lassen, die er sich persönlich zu eigen gemacht hat; im Anschluss daran hat er sich der Befragung aller Prozessbeteiligten - über mehrere Hauptverhandlungstage hinweg - gestellt und zu fast allen an ihn gestellten Fragen bereitwillig Auskunft erteilt; lediglich zu der Personalie „M6“ und zu dessen „Unterstützung“ hat er ausdrücklich keine Angaben machen wollen. D hat sich dabei über weite Strecken nicht gescheut, sich auch zu ihn belastenden Umständen ausführlich einzulassen und beispielsweise eingeräumt, dass bereits zu Beginn der Planungen für den Einbruch in das Hotelzimmer C3 bzw. C3s eigennützige finanzielle Motive im Vordergrund standen und dass er innerhalb der Gruppe aufgrund seiner früheren Erfahrungen in kriminellen Angelegenheiten das umfassendste Know-how für die Durchführung eines komplexen Tatplans unter Beteiligung mehrerer Akteure zur Verfügung stellen konnte. Die Angaben, die er in seiner Einlassung gemacht hat, hat die Kammer in vielen wesentlichen Punkten durch die Ergebnisse der TKÜ und durch andere Beweisergebnisse bestätigt gesehen und konnte ihnen daher in großem Umfang Glauben schenken. Lediglich hinsichtlich der Frage einer Verständigung mit seinen Brüdern und auch mit H auf eine fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten durch Einbrüche konnte die Kammer ihm seine Darstellung nicht glauben und hält sie für eine widerlegte Schutzbehauptung, die darauf abzielte, die Feststellung einer bandenmäßigen Begehungsweise nach Möglichkeit zu vermeiden. Gleichwohl war D anzurechnen, dass er – gemeinsam mit G – in deutlich größerem Umfang zur Aufklärung der Anklagevorwürfe beigetragen hat als die übrigen Angeklagten. Weiterhin hat die Kammer als Milderungsgründe in die Bewertung einfließen lassen, dass die „Aktivierungen“ der Verabredung größtenteils unter Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit und damit unter laufender polizeilicher Überwachung stattfanden und teilweise auch Observationsbeamte im Einsatz waren, die im Falle konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung von Personen hätten eingreifen können, so dass die Gefahr einer Schädigung des C3 bzw. C3 auf ein Minimum reduziert war. Auch war zu berücksichtigen, dass C3 bzw. C3 selbst durch ungesetzliches Verhalten in den Besitz von Bargeld gekommen war und sich in der Grauzone der Illegalität offenbar gut auskannte und seit längerem bewegte. Außerdem hat die Kammer D zugute gehalten, dass er sich finanziell in einer angespannten Situation befunden hat und dadurch ebenso wie durch die rasche Bereitschaft seines jüngeren Bruders B, auf die Vorschläge Hs einzugehen, zu einer Beteiligung an dieser konkreten Tat motiviert worden ist. Berücksichtigt hat die Kammer dabei auch, dass D sich einem erheblichen sozialen Gruppendruck innerhalb der jihadistisch orientierten Sympathisantenszene und auch innerhalb seiner Familie ausgesetzt sah, die Opposition in Syrien – wenn schon nicht durch eine persönliche Teilnahme am bewaffneten Kampf – so zumindest doch durch finanzielle Leistungen zu unterstützen, für die ihm eigentlich die wirtschaftlichen Mittel fehlten. Strafmildernd fällt schließlich die lange Verfahrensdauer , insbesondere die lange Hauptverhandlung , sowie der Umstand ins Gewicht, dass D sowie (zunächst) drei - später zwei - seiner Brüder sich seit dem 12.11.2014 ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden haben und aufgrund der räumlichen Distanz von der Familie sowie der Inhaftierung seiner Brüder in verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Besuchsmöglichkeiten in besonderem Maße eingeschränkt waren. Strafmildernd hat die Kammer zudem die besonderen Belastungen berücksichtigt, die mit der erhöhten Medienpräsenz und -berichterstattung während der Hauptverhandlung verbunden waren. Alle Angeklagten standen nicht an exponierter Stelle in der Öffentlichkeit und waren damit eine mediale Berichterstattung über ihre Personen nicht gewohnt. Die Presseberichte über das Verfahren und die ihm zugrunde liegenden Vorwürfe und das damit verbundene große Öffentlichkeitsinteresse stellten demnach eine zusätzliche Härte dar. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der Erfolg des verabredeten Bandendiebstahls trotz der zweifachen „Aktivierung“ der Verbrechensverabredung zum Nachteil des C3 bzw. C3 am 14./15.07.2013 sowie am 24.07.2013 und der diesen Aktivierungen zugrunde liegenden fortgeschrittenen und komplexen Planungen der Angeklagten D und B(e) sowie H zu keinem Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorstand , da es den Angeklagten bis zuletzt nicht gelang, C3 bzw. C3 vor seinem Hotel aufzunehmen und so sein Hotelzimmer oder auch nur das „richtige“ Hotel – von zwei möglichen Varianten – ausfindig zu machen. Diesen mildernden Aspekten steht gegenüber, dass D erheblich und einschlägig wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft ist (s.o. I. 1. c)), im Vorfeld der hier angeklagten Taten wegen der Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 02.12.2005 bereits ca. drei Jahre Haft verbüßt hatte und zum Tatzeitpunkt unter Aussetzung eines Strafrestes von weiteren drei Jahren unter laufender Bewährung stand; diese Strafe wurde zwischenzeitlich in Unkenntnis der neuen Taten erlassen. Hinzu kommt eine weitere dreimonatige Bewährungsstrafe aus einem Verkehrsdelikt, über die bislang noch keine Entscheidung getroffen wurde und deren Widerruf dem Angeklagten droht, da die hier abgeurteilten Straftaten in die Bewährungszeit fallen. D hat sich also über deutliche Warnungen, die sich aus seinem strafrechtlich relevanten Vorleben ergeben hatten, hinweggesetzt. Zu berücksichtigen war auch, dass D - für den nach eigener Einlassung die Höhe der in Aussicht gestellten Beute entscheidend gewesen ist, sich an der Verbrechensverabredung zu beteiligen - von einer sehr hohen Beute – und dementsprechend von einer gewichtigen Straftat – ausgegangen ist. Es stand bereits in einem frühen Stadium der Planungen ein Betrag in Höhe von über 100.000,- EUR im Raum, der im Besitz des C3 bzw. C3 vermutet wurde und den man zu entwenden plante. Ins Gewicht fallen musste auch die besondere kriminelle Energie, mit der die Tat verfolgt wurde, also dass der zwischen H und B sowie D getroffenen Verabredung wechselnde komplexe Planungen folgten und im Rahmen der beiden Planaktivierungen mehrere weitere Personen - C, H1, D10 und L14 - als Helfer bzw. Handlanger in das Geschehen eingebunden worden sind. Die Verfolgung der Vereinbarung deutet darüber hinaus auf eine ausgeprägte Hartnäckigkeit hin, da D sich auch durch die unergiebigen Observationen - über Stunden hinweg - nicht von seinem Ziel hat abbringen lassen. D - hielt an seinem Tatentschluss vielmehr auch nach der von ihm erkannten polizeilichen Observation am 15.07.2013 vor dem H3 Hotel, die in eine legendierte Kontrolle mündete, fest. Dies lässt auf einen hohen Grad von Tatentschlossenheit innerhalb der Gruppierung schließen. Der Annahme eines minder schweren Falles steht darüber hinaus entgegen, dass die abredegemäßen Aktivierungen des Vorgehens, geprägt durch umfangreiche Observationsbemühungen und Gefährlichkeitsabwägungen, zeigen, dass speziell D mit einem ausgesprochen professionellen Anspruch an die Tat herangetreten ist, in kriminellen Fragen erhebliche Erfahrung besaß und die Ausführung letztlich nur aus von ihm kaum zu steuernden, weitgehend vom Zufall abhängenden Gründen misslang. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam vor allem wegen der außerordentlichen Beuteerwartung sowie der Planungstiefe die Annahme eines minder schweren Falles auf der Grundlage allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Die Kammer hat sodann in einem zweiten Schritt den vertypten Strafmilderungsgrund des § 30 Abs. 2 StGB in ihre Betrachtungen mit einbezogen und kommt unter nochmaliger Abwägung aller vorstehenden Gesichtspunkte wegen der zusätzlichen Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat über das Stadium einer Verbrechensverabredung nicht hinausgekommen ist, zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244a StGB gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass es den Angeklagten letztlich trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 in adäquater Weise zu orten, so dass die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Planumsetzung nicht bestanden hat. Dadurch ist im Ergebnis wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafe vorliegend dem Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. bb) Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 30 StGB damit gemäß § 50 StGB verbraucht wäre, wäre der Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 30 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB obligatorisch zu mildern. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger und im O18maß ungünstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen D sprechenden Umstände – insbesondere seine umfangreiche geständige Einlassung – erneut berücksichtigt. Zu Lasten des D war bei der Bemessung der Einzelstrafe neben dem Umstand, dass die Tat darauf angelegt war, eine erhebliche Beute zu erzielen, vor allem zu beachten, dass der Angeklagte trotz erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung die Tat während laufender Bewährung unter dem Eindruck einer drohenden Reststrafe von immerhin etwa drei Jahren begangen hat und selbst eine polizeiliche Kontrolle in unmittelbarer Tatortnähe D nicht davon abbringen konnte, das Vorhaben hartnäckig weiterzuverfolgen. Unter Beachtung aller für und gegen D sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) Im Hinblick auf die durch den Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) verwirklichte Straftat des Bandeneinbruchsdiebstahls war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall, der den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB hätte eröffnen können, welcher von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, liegt im Ergebnis nicht vor. aa) Die Kammer vermochte nicht vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB auszugehen, da nach der auch hier gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer alle bereits unter V. 1. a) aa) aufgezählten für und gegen D sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – mit Ausnahme des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 30 StGB, der hier nicht herangezogen werden kann – erneut in den Blick genommen und insbesondere die weitreichende geständige Einlassung ebenso mildernd berücksichtigt wie die grundsätzlich weiterhin laufende polizeiliche Überwachung der Telekommunikation - wobei die Ermittlungsbeamten die abgefangenen Gespräche in diesem Fall erst rückwirkend ausgewertet haben und deren Inhalt zunächst auch nicht zu deuten vermochten, so dass eine Verhinderung der Tat zum Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Die letztlich erlangte Beute bewegte sich mit etwa 1.600,- € in einem moderaten Rahmen. Berücksichtigt hat die Kammer weiterhin, dass es den Angeklagten nach wie vor im Kern darum ging, C3 bzw. C3 den bei ihm vermuteten illegal erworbenen Bargeldbetrag abzunehmen, wobei diesmal zugleich auch eine Schädigung der Ladenbesitzer des T13&T14-Shop und damit eine Ausdehnung des Kreises der Opfer in den Vorsatz aufgenommen worden war. Für die mildernden Gesichtspunkte der finanziell angespannten Lage, des sozialen Drucks innerhalb der Unterstützerszene, der Verfahrensdauer , der langen Hauptverhandlung und der Untersuchungshaft gilt das oben gesagte entsprechend, ebenso für die erhöhte Medienpräsenz . Diesen mildernden Aspekten steht jedoch auch hier gegenüber, dass D erheblich vorbestraft ist, bereits Strafhaft verbüßt hat und auch zum Zeitpunkt dieser Tat unter laufender Bewährung stand. Darüber hinaus lag dem Geschehen ein hohes Maß an krimineller Energie zugrunde, die sich insbesondere in der langen Planungsphase niedergeschlagen hat, die D mit der Zurverfügungstellung seiner Wohnung sowie der Organisation der Beobachtung des C3 bzw. C3 durch D10 und B entscheidend mitgestaltet hat. Die vom Angeklagten avisierte Beute lag in einem sehr erheblichen Rahmen. Der Einbruch in das Ladenlokal der Zeugen P2, P8 und Ghouz hatte zudem einen erheblichen Sachschaden zur Folge, der auch nicht vollständig durch die Versicherung der Zeugen reguliert wurde. Darüber hinaus war auch hier zu berücksichtigen, dass es zu einer Einbindung weiterer Helfer – beispielsweise von D10 und C1 – gekommen ist, so dass insgesamt ein komplexes Tatgeschehen entstand, in dem D durch seine Autorität und Erfahrung in kriminellen Fragen entscheidende Impulse setzte. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden allgemeinen Milderungsgründe kam bereits wegen der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung sowie des Bewährungsversagens die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung ihrer Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten Umstände – insbesondere seine geständige Einlassung – erneut berücksichtigt. Zu Lasten des D war bei der Bemessung der Einzelstrafe über den bereits angesprochenen Umstand hinaus, dass die Tat darauf angelegt war, eine erhebliche Beute zu erzielen und der Angeklagte im Rahmen des langwierigen Vorlaufs logistisch und organisatorisch eine maßgebliche Rolle spielte, erneut zu beachten, dass D erheblich strafrechtlich vorbelastet ist und die Tat während laufender Bewährung begangen hat. Unter Beachtung aller für und gegen D sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Betäubungsmittelbesitz (FA 87) Im Hinblick auf die von FA 87 erfasste Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln war von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ein Absehen von der Bestrafung bzw. eine Milderung im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG kam vorliegend aufgrund der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Fällen und wegen der Vorverbüßungszeiten sowie wegen seines Bewährungsversagens, nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem sichergestellten Marihuana um eine sehr geringe Menge handelte, der Angeklagte den Besitz vollumfänglich eingeräumt hat und die Betäubungsmittel dem Eigenverbrauch dienen sollten, der Angeklagte der Vernichtung der Betäubungsmittel zugestimmt hat und diese bereits erfolgt ist, konnte die Einzelstrafe jedoch im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden. Unter Beachtung aller für und gegen D sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – auch der Verfahrensdauer, der Länge der Hauptverhandlung, der Untersuchungshaft und der erhöhten Medienpräsenz – gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Geldstrafe von sechzig (60) Tagessätzen zu je 5,- EUR für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat die Kammer sich an dem erzielbaren sozialhilferechtlichen Basiseinkommen orientiert und hiervon einen erheblichen Sicherheitsabschlag gemacht. d) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von drei Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe, hinsichtlich der in für FA 87 verhängten Geldstrafe gemäß §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 StGB, zu bilden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten von D vor allem die Qualität seines Geständnisses, den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der einzelnen Taten und auch den Umstand, dass er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der dreimonatigen Freiheitsstrafe des AG Rosenheim zu rechnen hat, berücksichtigt. Als belastende Gesichtspunkte hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich strafrechtlich vorbelastet war, insbesondere auch aus diesem Grunde von seinem Bruder B in kriminellen Fragen zu Rate gezogen wurde und dass D den Aktionen, wegen derer er verurteilt wird, durch seine Erfahrung und Umsicht Struktur und Professionalität verliehen hat, ohne die der Taterfolg beim Einbruch in den T13&T14shop voraussichtlich nicht hätte eintreten können. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und einem (1) Monat erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 2. B a) Verbrechensverabredung C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Bestimmung des Strafrahmens im Falle der Verbrechensverabredung sowie der Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB wird auf die Ausführungen zu D unter V. 1. a) aa) Bezug genommen. aa) Bei der Strafzumessung ist das Gericht für den Angeklagten B daher ebenfalls von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, und hat dann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244a Abs. 2 StGB in Betracht kommt, so dass der Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reduziert. Die Kammer hat in einem ersten Schritt – bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 30 StGB – im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Dabei hat die Kammer bedacht, dass zugunsten des nicht vorbestraften B durchaus erhebliche allgemeine Milderungsgründe vorliegen: Insoweit hat die Kammer insbesondere seine geständige Einlassung berücksichtigt. B hat eine umfangreiche schriftliche Erklärung zur Person und zur Sache verlesen und zum Protokoll gereicht. Außerdem hat B sich teilweise auf Fragen der Kammer geäußert, allerdings in sehr viel geringerem Umfang als sein Bruder D; auf zahlreiche Vorhalte – insbesondere zu Telefonmitschnitten, in denen seine Redeanteile bereits vom Volumen her mit großem Abstand dominierten – hat er sich oft nur ausweichend geäußert, immerhin aber frühzeitig eingeräumt, dass er als Sprecher in den Telefonmitschnitten zu hören sei. Insgesamt hat er sich weitgehend geständig zu den Anklagevorwürfen in Bezug auf C3 bzw. C3, den versuchten Diebstahl im Q15-Markt und den Sozialhilfebetrug eingelassen und sich für seine Taten entschuldigt. Lediglich eine Verständigung mit seinen Brüdern und auch mit H auf eine fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten durch Einbrüche hat er entschieden von sich gewiesen. Insoweit konnte die Kammer ihm seine Darstellung nicht glauben und hält sie für eine widerlegte Schutzbehauptung, die darauf abzielte, die Feststellung einer bandenmäßigen Begehungsweise zu verhindern. Weiterhin hat die Kammer als Milderungsgründe - wie bereits oben unter V. 1. a) aa) ausgeführt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug nimmt - in die Bewertung einfließen lassen, dass die „Aktivierungen“ der Verabredung größtenteils unter Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit und damit unter laufender polizeilicher Überwachung stattfanden und auch Observationsbeamte im Einsatz waren, dass C3 bzw. C3 selbst durch ungesetzliches Verhalten in den Besitz von Bargeld gekommen war und sich in der Grauzone der Illegalität offenbar gut auskannte, dass der Erfolg des verabredeten Bandendiebstahls trotz der mehrfachen „Aktivierungen“ der Verbrechensverabredung zum Nachteil des C3 bzw. C3 am 14./15.07.2013 sowie am 24.07.2013 zu keinem Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorstand , dass B sich finanziell in einer angespannten Situation befunden hat, und dass er sich einem erheblichen sozialen Gruppendruck innerhalb der jihadistisch orientierten Sympathisantenszene und auch innerhalb seiner Familie ausgesetzt sah. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd die lange Verfahrensdauer , insbesondere die lange Hauptverhandlung , sowie den Umstand der seit dem 12.11.2014 ununterbrochenen Untersuchungshaft und die erhöhte Medienpräsenz berücksichtigt, durch die B belastet war. Strafmildernd hat die Kammer weiterhin seine familiäre Situation gewürdigt, B ist Vater eines Kleinkindes und wird durch die Haftsituation und die damit verbundene Entfremdung von seinem Kind in besonderem Maß belastet. Diesen mildernden Aspekten stehen jedoch gewichtige strafschärfende Zumessungsgesichtspunkte gegenüber: Hier war vor allem zu berücksichtigen, dass B generell innerhalb der Gruppierung eine zentrale Position innehatte; ausweislich der abgehörten Telefonie hat er die Kommunikation innerhalb der Gruppe mit seinen Redeanteilen quantitativ deutlich dominiert, er war auch von besonderer Bedeutung für den Zusammenhalt der Gruppe, hat seine jüngeren Brüder ideologisch indoktriniert und immer wieder einem Auseinanderfallen der Gruppe entgegengewirkt, beispielsweise durch seine fortgesetzten Bemühungen, die Meinungsgegensätze in der Frage, welche syrische Bürgerkriegsgruppierung favorisiert werden müsse, zu nivellieren. Insgesamt hat er den Taten durch seine theoretischen Konzepte eine religiöse Fundierung vermittelt, die auf der Lehre des Anwar al-Q8 aufbaute, und auf die sich alle anderen stützen und berufen konnten. Zu berücksichtigen war ferner, dass B von einer sehr hohen Beuteerwartung und dementsprechend von einer gewichtigen Straftat ausgegangen ist, dass der zwischen ihm und H sowie D getroffenen Verabredung wechselnde komplexe Planungen folgten und im Rahmen der beiden Planaktivierungen jeweils mehrere weitere Personen in das Geschehen eingebunden worden sind. Dass das Vorgehen eine besondere Hartnäckigkeit aufwies, die weder durch Fehlschläge bei der Beobachtung des C3 bzw. C3 noch durch die gelegentliche Polizeipräsenz am H3-Hotel, die B nicht verborgen geblieben ist, beeinträchtigt werden konnte, deutet auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie hin. Zu seinen Ungunsten sprach auch, dass die abredegemäßen Aktivierungen des Vorgehens, geprägt durch umfangreiche Observationsbemühungen und Gefährlichkeitsabwägungen, auf einen professionellen Anspruch an die Tatausführung hindeuten, und dass die Ausführung letztlich nur aus von ihm kaum zu steuernden, weitgehend vom Zufall abhängenden Gründen misslang. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam vor allem wegen der außerordentlichen Beuteerwartung sowie der Planungstiefe die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Rolle innerhalb der Gruppierung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Die Kammer hat sodann hier ebenfalls in einem zweiten Schritt den vertypten Strafmilderungsgrund des § 30 Abs. 2 StGB in ihre Betrachtungen mit einbezogen und kommt unter nochmaliger Abwägung aller vorstehenden Gesichtspunkte wegen der zusätzlichen Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat über das Stadium einer Verbrechensverabredung nicht hinausgekommen ist, auch im Fall des B zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass es den Angeklagten letztlich trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 in adäquater Weise zu orten, so dass die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Planumsetzung nicht bestanden hat. Dadurch ist im Ergebnis wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafe vorliegend dem Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Allerdings hatte die Kammer auch hier die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen B sprechenden Umstände – insbesondere seine geständige Einlassung – erneut berücksichtigt. Zu Lasten des B war bei der Bemessung der Einzelstrafe zu berücksichtigen, dass die Tat darauf angelegt war, eine erhebliche Beute zu erzielen und selbst erfolglos verlaufene Aktivierungen und eine polizeiliche Kontrolle in unmittelbarer Tatortnähe ihn nicht davon abbringen konnten, das Vorhaben hartnäckig weiterzuverfolgen. Unter Beachtung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) Auch im Hinblick auf die durch den Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) verwirklichte Straftat des Bandeneinbruchsdiebstahls war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall, der den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB hätte eröffnen können, liegt hier im Ergebnis nicht vor. aa) Die Kammer vermochte nicht vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB auszugehen, da nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer alle bereits unter V. 2. a) aa) aufgezählten für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen vertypten Strafmilderungsgrundes – erneut in den Blick genommen und insbesondere die geständige Einlassung des nicht vorbestraften Angeklagten ebenso mildernd berücksichtigt wie die grundsätzlich weiterhin laufende polizeiliche Überwachung der Telekommunikation - wobei im Hinblick auf die Einzelheiten auf die Ausführungen unter V. 1. b) aa) Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass es sich nach der Größenordnung letztlich nur um eine moderate Beute handelte, dass C3 bzw. C3 ein illegal erworbener Bargeldbetrag abgenommen werden sollte - wobei allerdings auch eine Schädigung der Ladenbesitzer des T13&T14-Shop und damit eine Ausdehnung des Kreises der Opfer in den Vorsatz aufgenommen worden war -, dass B sich in einer finanziell angespannten Lage befand und sozialem Druck innerhalb der Unterstützerszene ausgesetzt war. Für die mildernden Aspekte der Verfahrensdauer, der langen Hauptverhandlung , der erhöhten Medienpräsenz und der Untersuchungshaft sowie für die familiäre Situation gilt das oben Gesagte ebenfalls entsprechend. Diesen mildernden Aspekten steht jedoch neben der zentralen Position , die B innerhalb der Gruppe einnahm, ein hohes Maß an krimineller Energie gegenüber, die sich insbesondere in der langen Planungsphase widerspiegelt, die erhebliche avisierte Beute und der realisierte erhebliche Sachschaden , der nur teilweise reguliert wurde. Darüber hinaus war auch hier zu berücksichtigen, dass es zu einer Einbindung weiterer Helfer – beispielsweise von D10 und C1 – gekommen ist, so dass insgesamt ein komplexes Tatgeschehen entstand. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden allgemeinen Milderungsgründe kam vor allem wegen des komplexen Tatgeschehens, der Entwendung eines ganzen Schrank mit eingebautem Tresor sowie des erheblichen Sachschadens die Annahme eines minder schweren Falles nicht mehr in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung ihrer Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten Umstände erneut berücksichtigt. Zu Lasten des B war bei der Bemessung der Einzelstrafe zu beachten, dass die Tat darauf angelegt war, eine erhebliche Beute zu erzielen, und der Angeklagte bei der unmittelbaren Tatausführung die entscheidende, treibende Kraft war. Unter Beachtung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB – insbesondere seines Geständnisses – hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Versuchter Diebstahl Q15-Markt (FA 54) Auch in diesem Fall war vom Strafrahmen des § 244a StGB auszugehen, wobei vorliegend der Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB eröffnet ist, da nach Ansicht der Kammer ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB wird auf die obigen Ausführungen unter V. 1. a) aa) Bezug genommen. Die Kammer hat – im Rahmen einer Gesamtabwägung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB – bereits unter Zugrundelegung der allgemeinen Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall angenommen und daher den Ausnahmestrafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB zugrundegelegt. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen gemäß § 244a Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer vermochte vorliegend zugunsten Bs, einen minder schweren Fall anzunehmen, da erhebliche Milderungsgründe vorliegen: Dabei hat die Kammer alle für und gegen den nicht vorbestraften Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – mit Ausnahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB – in den Blick genommen und die geständige Einlassung ebenso mildernd berücksichtigt wie die grundsätzlich weiterhin laufende polizeiliche Überwachung der Telekommunikation - wobei die Ermittlungsbeamten die abgefangene Telekommunikation arbeitstäglich erst im Nachgang ausgewertet haben und mithin ein direkter Zugriff durch diese nicht möglich gewesen ist - , dass B sich auch persönlich in einer finanziell angespannten Situation befunden hat, dass er sich einem erheblichen sozialen Gruppendruck innerhalb der jihadistisch orientierten Sympathisantenszene und auch innerhalb seiner Familie ausgesetzt sah. Dass es sich um eine vergleichsweise moderate Beuteexpektanz handelte und die geplante Vorgehensweise äußerst dilettantische Züge aufwies, war ebenso strafmildernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd die lange Verfahrensdauer , insbesondere die lange Hauptverhandlung , sowie den Umstand der seit dem 12.11.2014 ununterbrochenen Untersuchungshaft seiner Person und seiner drei Brüder sowie der damit einhergehenden Kontakthaltungsschwierigkeiten zu seiner Familie ebenso wie seine familiäre Situation als Vater eines Kleinkindes und die erhöhte Medienpräsenz berücksichtigt. Strafschärfend war neben seiner zentralen Position im Gruppengefüge zu berücksichtigen, dass der zwischen ihm, F und G getroffenen Verabredung komplexe Planungen und Vorbereitungen folgten und das geplante Vorgehen durch die „offene“ Begehungsweise im Ladenlokal während der Geschäftszeit eine besonders hohe Risikobereitschaft zeigt. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe lag vor allem wegen des Geständnisses und des vergleichsweise geringwertigen Tatobjekts - Kaffee - ein minder schwerer Fall vor, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher als unangemessen hart erscheint. bb) Da der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB damit noch nicht gemäß § 50 StGB verbraucht ist, steht es der Kammer offen, den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB (noch einmal) gemäß §§ 23 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Von dieser Strafrahmenverschiebung hat die Kammer vorliegend Gebrauch gemacht, so dass der im vorliegenden Fall heranzuziehende Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten reicht. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten Umstände erneut berücksichtigt. Unter Beachtung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der Geringwertigkeit des Tatobjekts und seines Geständnisses daher eine Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Sozialhilfe-Betrug (FA 88) aa) Umra-Reise (1) Für den in FA 88 verwirklichten Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Arge durch Verschleierung der Dauer der Umra-Reise sieht § 263 Abs. 1 StGB als Regelstrafrahmen grundsätzlich Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vor. Da B hier jedoch getäuscht hat, um sich den fortlaufenden Bezug seiner Unterstützungszahlungen zu erhalten, ist aufgrund der Gewerbsmäßigkeit des Handelns das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllt; dadurch besteht eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist und mithin der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB eröffnet wäre, der von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels bedarf es bei der Bestimmung des Strafrahmens indes gleichwohl einer Gesamtabwägung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte. Vorliegend rechtfertigen im Ergebnis die zugunsten Bs sprechenden strafmildernden Umstände ein Abweichen von der Vermutungswirkung des § 263 Abs. 3 StGB und die Entnahme der Strafe aus dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Dabei hat die Kammer alle für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte in den Blick genommen und insbesondere die geständige Einlassung sowie den moderaten Schaden , seine angespannte finanzielle Lage , den sozialen Gruppendruck , die Verfahrensdauer , die lange Hauptverhandlung , die Untersuchungshaft , seine familiäre Situation sowie die erhöhte Medienpräsenz und den Umstand, dass B nicht vorbestraft ist mildernd berücksichtigt. Diesen mildernden Aspekten stehen strafschärfende Zumessungsgesichtspunkte gegenüber: Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass B sich gezielt und aus prinzipiellen Gründen der Arbeitsvermittlung entzogen hat und er gerade aus Überzeugungsgründen darauf abzielte, den staatlichen Leistungsbezug maximal auszuschöpfen, um so nicht in ein Beschäftigungsverhältnis mit Kuffr (Ungläubige) einzutreten. Ebenso war strafschärfend zu berücksichtigen, dass diesem Vorgehen ein Rechtfertigungskonstrukt (in Anlehnung an al-Q8) zugrunde lag, das die Ausnutzung des Sozialstaats als ehrenhaftes muslimisches Vorgehen deklariert. Die Kammer ist gleichwohl vor dem Hintergrund, dass es durch die Täuschung über die Gesamtdauer der Umra-Reise lediglich zu einem sehr geringen Schaden gekommen ist, zu der Einschätzung gelangt, dass ein Abweichen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB angezeigt ist, so dass vorliegend der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. (2) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines besonders schweren Falles erörterten Umstände erneut berücksichtigt. Unter Beachtung aller für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer insbesondere mit Blick auf das Geständnis und die Schadenshöhe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- EUR für tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat die Kammer sich an dem erzielbaren sozialhilferechtlichen Basiseinkommen orientiert und hiervon einen erheblichen Sicherheitsabschlag gemacht. bb) Unterlassungsfälle (1) Für die in FA 88 verwirklichten weiteren Taten des Betrugs zum Nachteil der Arge durch Unterlassen der Mitteilung der Auslandsreisen ist - bereits ohne Berücksichtigung des vertypten fakultativen Strafmilderungsgrunds des § 13 Abs. 2 StGB - ebenfalls der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB heranzuziehen, da auch in diesen Fällen ein Abweichen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB insbesondere aufgrund des geringen generierten Schadens geboten ist. Hinsichtlich der im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung im Einzelnen eingestellten für und gegen B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte kann auf die Ausführungen unter V. 2. d) aa) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Diesen Strafrahmen - also den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB - hat die Kammer wegen des Unterlassens gemäß § 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB erneut gemildert, so dass der in allen Unterlassungsfällen heranzuziehende Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten reicht. (2) Die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines besonders schweren Falles erörterten Umstände hat die Kammer bei der Zumessung der Einzelstrafen erneut berücksichtigt. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass es sich bei den Fällen des Unterlassens um eine in jeder Hinsicht gleichwertige Methode zu dem Fall der aktiven Täuschung handelt, da der Angeklagte auf der Grundlage eines einheitlichen Konzepts die Verpflichtung zur Bereitstellung der eigenen Arbeitskraft konsequent zu umgehen versucht hat. Daher erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: In dem Fall der Tunesienreise im November/Dezember 2012, die einen Schaden in Höhe von über 200,- EUR verursacht hat, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5,- EUR für tat- und schuldangemessen. Für die Reisen nach Istanbul bzw. in den Jemen im Januar/Februar 2013 sowie für die Schottland-Reise im September 2013 - in denen jeweils ein Schaden in Höhe von über 100,- EUR verursacht wurde, hielt die Kammer Einzelstrafen von je 60 Tagessätzen zu je 5,- EUR für tat- und schuldangemessen. In dem Fall der Reise nach Marokko im Dezember 2013, die einen Schaden in Höhe von etwas über 60,- EUR verursacht hat, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- EUR für tat- und schuldangemessen. e) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von drei Jahren gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hinsichtlich der für FA 88 verhängten Geldstrafen gemäß §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 StGB. Die Kammer hat dabei zu Gunsten Bs neben seinem Geständnis vor allem den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten FA 1, FA 1.1 und FA5 sowie den situativen Zusammenhang der Betrugsfälle der FA 88 berücksichtigt. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und fünf (5) Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 3. H a) Verbrechensverabredung C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Bestimmung des Strafrahmens im Falle der Verbrechensverabredung sowie der Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB wird auf die obigen Ausführungen unter V. 1. a) aa) Bezug genommen. aa) Bei der Strafzumessung hatte das Gericht für den Angeklagten H ebenfalls zunächst von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, und dann zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB bejaht werden kann. Die Annahme eines minder schweren Falles kann vorliegend im Ergebnis nicht allein unter Heranziehung der allgemeinen Strafmilderungsgründe - unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 StGB - begründet werden. Dabei hat die Kammer bedacht, dass zugunsten Hs durchaus erhebliche allgemeine Milderungsgründe vorliegen. Insoweit hat die Kammer vor allem seine geständige Einlassung berücksichtigt. H hat - ebenso wie D und B(e) - eine umfangreiche schriftliche Erklärung zur Person und zur Sache verlesen und zum Protokoll reichen lassen. Darin hat er seine Beteiligung an den Taten zum Nachteil des C3 bzw. C3 grundsätzlich eingeräumt, zu seiner ausschlaggebenden Motivation aber unzutreffende Angaben gemacht, die durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt sind. Auch hat er entschieden von sich gewiesen, dass eine Verständigung mit den Brüdern B C D E(e) vorgelegen habe, die auf eine fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten durch Einbrüche gerichtet gewesen sei. Insoweit konnte die Kammer ihm seine Darstellung allerdings nicht glauben und hält sie für eine widerlegte Schutzbehauptung, die darauf abzielte, die Feststellung einer bandenmäßigen Begehungsweise nach Möglichkeit zu verhindern und die Taten - insgesamt durch Hervorhebung altruistischer Motive - in einem für ihn günstigeren Licht darzustellen. Mit Blick auf seine Geständnisleistung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass H sich einer Befragung erst sehr spät gestellt und diese nach kurzer Zeit beendet hat, nachdem das Gericht ihm Widersprüche zwischen seinen Angaben und den Erkenntnissen aus der TKÜ vorgehalten hatte. Dadurch fiel sein Geständnis insgesamt weniger umfassend aus als das Geständnis von B und blieb qualitativ hinter dem Geständnis von D sogar deutlich zurück. Weiterhin hat die Kammer als Milderungsgründe - wie bereits oben unter V. 1. a) aa) ausgeführt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug nimmt - in die Bewertung einfließen lassen, dass die „Aktivierungen“ der Verabredung größtenteils unter Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit und damit unter laufender polizeilicher Überwachung stattfanden und auch Observationsbeamte im Einsatz waren, dass C3 bzw. C3 selbst durch ungesetzliches Verhalten in den Besitz von Bargeld gekommen war und sich in der Grauzone der Illegalität offenbar gut auskannte, dass der Erfolg des verabredeten Bandendiebstahls trotz der mehrfachen „Aktivierungen“ der Verbrechensverabredung zum Nachteil des C3 bzw. C3 am 14./15.07.2013 sowie am 24.07.2013 zu keinem Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorstand , dass auch H sich finanziell in einer angespannten Situation befunden hat, und dass er sich ebenfalls einem erheblichen sozialen Gruppendruck innerhalb der jihadistisch orientierten Sympathisantenszene ausgesetzt sah. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd - wie auch oben - die lange Verfahrensdauer , insbesondere die lange Hauptverhandlung , dass H nicht vorbestraft ist sowie den Umstand der vom 12.11.2014 bis Ende Januar 2017 ununterbrochen vollzogenen Untersuchungshaft berücksichtigt, da H als Familienvater dreier kleiner Kinder, wobei das jüngste während der laufenden Untersuchungshaft zur Welt kam - besondere Haftempfindlichkeit zuzubilligen ist. Seine familiäre Situation begründet auch für die Zukunft wegen der Gefahr einer Entfremdung eine besondere Haftempfindlichkeit; ebenso die dauerhafte Distanz zu seiner schwer behinderten Zwillingsschwester. Schließlich war auch bei ihm die besondere Belastung infolge der erhöhten Medienpräsenz in Ansatz zu bringen. Diesen mildernden Aspekten stehen jedoch gewichtige strafschärfende Zumessungsgesichtspunkte gegenüber: Zu berücksichtigen war, dass H vorliegend Initiator des Vorgehens gegen C3 bzw. C3 war, indem er als Tippgeber fungierte und das Projekt mithin seine „Idee“ war, dass H - wie auch die Brüder B C D E(e) von einer sehr hohen Beuteerwartung und dementsprechend von einer gewichtigen Straftat ausgegangen ist, dass der zwischen ihm und B sowie D(e) getroffenen Verabredung wechselnde komplexe Planungen folgten, die er aktiv mitgestaltet hat, und dass im Rahmen der beiden Planaktivierungen mehrere weitere Personen in das Geschehen eingebunden worden sind. Zu berücksichtigen war auch, dass das Vorgehen eine besondere Hartnäckigkeit aufwies, dass die abredegemäßen Aktivierungen des Vorgehens, geprägt durch umfangreiche Observationsbemühungen und Gefährlichkeitsabwägungen, auf einen professionellen Anspruch an die Tatausführung hindeuten, und dass die Ausführung letztlich nur aus von ihm kaum zu steuernden, weitgehend vom Zufall abhängenden Gründen misslang. Dies deutet auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie hin. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam vor allem wegen der außerordentlichen Beuteerwartung sowie der Planungstiefe die Annahme eines minder schweren Falles trotz des Geständnisses nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Die Kammer hat sodann hier ebenfalls in einem zweiten Schritt den vertypten Strafmilderungsgrund des § 30 Abs. 2 StGB in ihre Betrachtungen mit einbezogen und kommt auch im Fall des H unter nochmaliger Abwägung aller vorstehenden Gesichtspunkte wegen der zusätzlichen Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat über das Stadium einer Verbrechensverabredung nicht hinausgekommen ist, zu dem Ergebnis, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass es den Angeklagten letztlich trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, das Hotelzimmer des C3 bzw. C3 in adäquater Weise zu orten, so dass die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Planumsetzung nicht bestanden hat. Dadurch ist im Ergebnis wegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafe vorliegend dem Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB für den minder schweren Fall zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen H sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einzelstrafe war neben dem Geständnis zu berücksichtigen, dass H Initiator der Verabredung war und die Tat auf eine sehr hohe Geldsumme zielte und mit großer Hartnäckigkeit verfolgt worden ist. Unter Beachtung aller für und gegen H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) Im Hinblick auf die durch den Einbruch in den T13&T14-Shop (FA 5) verwirklichte Straftat des Bandeneinbruchsdiebstahls war vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall, der den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB hätte eröffnen können, welcher von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, konnte die Kammer im Ergebnis nicht annehmen. aa) Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass H sich in einem Anwaltsschriftsatz kurz vor dem Ende der Hauptverhandlung gegenüber dem geschädigten Ladeninhaber P8 entschuldigt und ihm eine teilweise Schadenswiedergutmachung in Höhe von 500 € angeboten hat, die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB in den Blick genommen, diese im Ergebnis aber verneint. So scheidet ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB aus folgenden Gründen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer sich anschließt, bezieht sich die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Sie dient – anders als die in erster Linie für den materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB – durch den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH, NJW 2013, 483, 484 m.w.N.). Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei Vermögens- und Eigentumsdelikten denkbar (vgl. BGH a.a.O.). Die Kammer konnte derartige Folgen hier jedoch nicht feststellen. Den Inhabern des T13&T14-Shop sind nach Einschätzung der Kammer ausschließlich materielle Schäden entstanden. Damit kam im Hinblick auf den Ausgleich der durch den Einbruch verursachten materiellen Schäden lediglich eine Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen hat H jedoch nicht erfüllt. Denn ihrem Wortlaut nach erfordert die Norm, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt (hat). Die Beseitigung der Schäden verursachte Kosten i.H.v. etwa 4.600 EUR (s.o. II. 2. b) bb) (2)). Allein der Eigenanteil nach Abzug von Versicherungsleistungen belief sich auf etwa 1.000 EUR. Diese Kosten können mit den von H bei seiner Verteidigerin hinterlegten 500 EUR nur zu einem (kleinen) Teil ausgeglichen werden; von einer Entschädigung zum überwiegenden Teil kann damit keinesfalls die Rede sein. Das Zahlungsangebot kann folglich die Rechtsfolgen des § 46a StGB nicht auslösen, es ist allerdings als (allgemeiner) strafmildernder Umstand nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. bb) Die Kammer vermochte nicht vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB auszugehen, da nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer alle für und gegen H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut in den Blick genommen und insbesondere die geständige Einlassung ebenso mildernd berücksichtigt wie die grundsätzlich weiterhin laufende polizeiliche Überwachung der Telekommunikation - wobei im Hinblick auf die Einzelheiten auf die Ausführungen unter V. 1. b) aa) Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass es sich nach der Größenordnung um eine moderate Beute handelte, dass C3 bzw. C3 ein illegal erworbener Bargeldbetrag abgenommen werden sollte - wobei auch eine Schädigung der Ladenbesitzer des T13&T14-Shop und damit eine Ausdehnung des Kreises der Opfer in den Vorsatz aufgenommen worden war -, dass H sich in einer finanziell angespannten Lage befand und sozialem Druck innerhalb der Unterstützerszene ausgesetzt war. Für die mildernden Aspekte der Verfahrensdauer , der langen Hauptverhandlung und der Untersuchungshaft gilt ebenso das oben gesagte entsprechend, wie für die erhöhte Medienpräsenz und die familiäre Situation und den Umstand, dass H nicht vorbestraft ist. Außerdem war mildernd zu berücksichtigen, dass H dem geschädigten Ladeninhaber P8 ein Wiedergutmachungsangebot i.H.v. 500 € unterbreitet und sich entschuldigt hat. Diesen mildernden Aspekten steht jedoch ein hohes Maß an krimineller Energie gegenüber, die sich insbesondere in der langen Planungsphase widerspiegelt, welche H aktiv mitgestaltet hat, die erhebliche avisierte Beute und der realisierte erhebliche Sachschaden , der nur teilweise reguliert wurde. Darüber hinaus war auch hier zu berücksichtigen, dass es zu einer Einbindung weiterer Helfer – beispielsweise von D10 und C1 – gekommen ist - worüber H auch informiert war - so dass insgesamt ein komplexes Tatgeschehen entstand. Auch kam H als Kenner der pakistanischen Gemeinde in Köln eine initiative Rolle bei der Entscheidung zu, den T13&T14-Shop als ein taugliches Objekt für einen Einbruch zu identifizieren. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden allgemeinen Milderungsgründe kam wegen des erheblichen Sachschadens und des Umstands, dass ein kompletter Schrank mit eingebautem Tresor entwendet worden ist, die Annahme eines minder schweren Falles nicht mehr in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung ihrer Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten Umstände erneut berücksichtigt. Dabei fiel bei der Bemessung der Einzelstrafe neben dem Geständnis vor allem ins Gewicht, dass die Tat darauf angelegt war, eine erhebliche Beute zu erzielen, und dass ein erheblicher Sachschaden verursacht wurde. Unter Beachtung aller für und gegen H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren Für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von drei Jahren gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten Hs - ebenso wie auch bei B und D(e) neben dem Geständnis vor allem den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten FA 1, FA 1.1 und FA 5 berücksichtigt. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 4. C a) Verbrechensverabredung C3 bzw. C3 (FA 1 und FA 1.1) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Bestimmung des Strafrahmens im Falle der Verbrechensverabredung sowie der Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB wird auf die obigen Ausführungen unter V. 1. a) aa) Bezug genommen. aa) Bei der Strafzumessung hatte das Gericht für den Angeklagten C daher zunächst ebenfalls von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Vorliegend sieht die Kammer den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB bereits unter Zugrundelegung aller allgemeinen zugunsten des Angeklagten C vorliegenden Strafmilderungsgründe als eröffnet an. Auch unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 30 StGB liegen bereits so gravierende Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagen vor, dass der Ausnahmestrafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Dabei hat die Kammer folgende erhebliche allgemeine Milderungsgründe bedacht: Die Kammer hat in besonderem Maße die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt. C hat frühzeitig eine umfangreiche schriftliche Erklärung zur Person und zur Sache verlesen und zum Protokoll reichen lassen und sich dann zu eigen gemacht. Darin hat er sich weitgehend geständig zu den Anklagevorwürfen eingelassen, seine Tatbeteiligung an den beiden Kircheneinbrüchen, am Einbruch in das E2-Gymnasium und am versuchten Einbruch in die Q2-Schule gestanden und sich dafür entschuldigt. Auch hat er im Nachgang Fragen der Prozessbeteiligten grundsätzlich beantwortet – dabei allerdings zu den Tatbeiträgen der Mitangeklagten generell und insbesondere zu der bedeutsamen Frage, ob man sich auf eine fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten geeinigt habe, keine Angaben gemacht. Schließlich hat er zu einem deutlich späteren Zeitpunkt auch noch eine Beteiligung an dem Plan, in C3 bzw. C3s Hotelzimmer einzubrechen, sowie an der Körperverletzung zulasten des Zeugen L17 gestanden. Erheblich mildernd ins Gewicht fiel auch, dass C, der zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alt war und nicht vorbestraft ist, von seinen älteren Brüdern nach Köln gerufen wurde und das Werkzeug bringen sollte. Er handelte damit lediglich auf Zuruf; planerische oder weitere organisatorische Aufgaben übernahm er dabei nicht. Weiterhin hat die Kammer als Milderungsgründe - wie bereits oben unter V. 1. a) aa) ausgeführt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug nimmt - in die Bewertung einfließen lassen, dass die Gruppe es auf vermutetes Barvermögen des C3 bzw. C3 abgesehen hatte, welcher nach ihrer Vorstellung selbst durch ungesetzliches Verhalten in den Besitz von Bargeld gekommen war und sich in der Grauzone der Illegalität offenbar gut auskannte, dass der Erfolg des verabredeten Bandendiebstahls auch im Rahmen der „Aktivierung“ der Verbrechensverabredung zum Nachteil des C3 bzw. C3 am 14.07.2013 zu keinem Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorstand , dass C sich finanziell in einer äußerst angespannten Situation befunden hat und dass er sich ebenfalls einem erheblichen sozialen Gruppendruck innerhalb der jihadistisch orientierten Sympathisantenszene und auch innerhalb seiner Familie – vermittelt durch die älteren Brüder – ausgesetzt sah. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd die lange Verfahrensdauer , insbesondere die lange Hauptverhandlung sowie den Umstand der seit dem 12.11.2014 ununterbrochenen Untersuchungshaft berücksichtigt, da C aufgrund der - zeitweisen - Inhaftierung von noch drei weiteren seiner Brüder in verschiedenen Justizvollzugsanstalten in NRW und der damit einhergehenden Schwierigkeit der Kontakthaltung zu seiner Familie und zu seiner Ehefrau, die während der Haftzeit berufsbedingt nach Frankfurt umgezogen ist, eine besondere Haftempfindlichkeit zuzubilligen ist. Weiterhin hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass die „Aktivierungen“ der Verabredung größtenteils unter Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit und damit unter laufender polizeilicher Überwachung stattfanden und auch Observationsbeamte im Einsatz waren, so dass die Gefahr einer immateriellen Schädigung des C3 bzw. C3 auf ein Minimum reduziert war. Strafmildernd hat die Kammer zudem die besonderen Belastungen berücksichtigt, die mit der erhöhten Medienpräsenz und -berichterstattung während der Hauptverhandlung verbunden waren. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter V. 1. a) aa) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Diesen mildernden Aspekten stehen indes folgende strafschärfende Zumessungsgesichtspunkte gegenüber: Zu berücksichtigen war, dass auch C vorliegend eine sehr hohe Beute erwartet hat und dementsprechend von einer gewichtigen Straftat ausgegangen ist, dass im Rahmen der ersten Planaktivierung bereits mehrere weitere Personen - zwar nicht auf Cs Betreiben aber mit seinem Wissen - in das Geschehen eingebunden worden sind, und dass die abredegemäße Aktivierung des Vorgehens am 14.07.2013 letztlich nur aus von ihm kaum zu steuernden, weitgehend vom Zufall abhängenden Gründen misslang. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe erschien der Kammer gleichwohl trotz der außerordentlichen Beuteerwartung die Annahme eines minder schweren Falles auch ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes angemessen, weil C nur an einer Planaktivierung mitgewirkt hat, nicht vorbestraft und zur Tatzeit auch erst seit wenigen Monaten dem Altersbereich entwachsen war, der noch dem Jugendstrafrecht hätte zugänglich sein können. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt unter Abwägung dieser Umstände und der Persönlichkeit des geständigen Angeklagten hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens wäre als unangemessen hart zu bewerten. bb) Die Kammer hat sodann den vertypten Strafmilderungsgrund des § 30 Abs. 2 StGB in ihre Betrachtungen einbezogen, der noch nicht „verbraucht“ war und für eine weitere Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stand. Der Strafrahmen für den minder schweren Fall des § 244a Abs. 2 StGB – sechs Monate bis fünf Jahre – war auf dieser Grundlage (noch einmal) gemäß §§ 30 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB (obligatorisch) zu mildern, so dass sich der heranzuziehende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten reduziert. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu Gunsten Cs fiel dabei neben dem Geständnis insbesondere ins Gewicht, dass C keine treibende Kraft war und seine Beteiligung vielmehr auf Geheiß seiner älteren Brüder zustande kam. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche EE- Str. in E2 (FA 44) Bei der Strafzumessung für diese Tat hatte das Gericht ebenfalls zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244a Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Im Ergebnis sieht die Kammer den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB nach Abwägung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte als eröffnet an. Dabei hat die Kammer zugunsten Cs auch hier sein Geständnis , seine mündliche Entschuldigung und seine Jugend sowie den Umstand berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten sprach ferner auch hier, dass die Tat vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation und des sozialen Gruppendrucks innerhalb der Unterstützerszene gesehen werden muss, wenigstens finanziell im Spendenwege die Belange der „Brüder“ in Syrien zu fördern. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war schließlich neben der erhöhten Medienpräsenz die lange Verfahrensdauer , die lange Hauptverhandlung und die ununterbrochene Untersuchungshaft sowie der Umstand, dass die Tat angesichts der TKÜ unter laufender polizeilicher Überwachung stattfand, wobei insoweit allerdings einschränkend zu berücksichtigen war, dass die Polizei aufgrund der verschleiernden Angaben in der Telefonie nicht in der Lage war, den Tatort im Vorfeld der Tat einzugrenzen oder gar zu lokalisieren. Darüber hinaus fiel im konkreten Fall vor allem ins Gewicht, dass durch die Tat lediglich eine sehr geringe Beute von ca. 20,- EUR erzielt wurde. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend zwar gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 8.500 €) gekommen ist und C mit dem Einbruch in eine Kirche - also in ein religiös geweihtes Objekt - kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten eine generelle Geringschätzung Andersgläubiger zum Ausdruck gebracht hat, die äußerlichen Niederschlag auch in der latent-abfälligen Bezeichnung von Kirchen als „Mushrik-Häuser“ (Götzen-Häuser) in der Telefonie gefunden hat. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer gleichwohl zu der Einschätzung gelangt, dass insbesondere wegen der überaus geringen Beute, die vom durchschnittlichen Fall eines Einbruchsdiebstahls deutlich nach unten abweicht, die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart zu bewerten ist und mithin der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt und dabei insbesondere einerseits sein Geständnis und andererseits den Umstand in den Blick genommen, dass es zu einem sehr hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche St. T15in T17 (FA42) Bei der Strafzumessung für den zweiten Kircheneinbruch hatte das Gericht für den Angeklagten C auch in diesem Fall von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann zu prüfen, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Angeklagten C vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer in diesem Fall indes im Ergebnis nicht der Ansicht, dass die Tat noch als minder schwerer Fall beurteilt werden kann. Dabei hatte die Kammer zugunsten Cs auch hier die allgemeinen Milderungsgründe zu berücksichtigen, also vor allem sein Geständnis , seine mündliche Entschuldigung , seine Jugend sowie den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten musste sich neben der erhöhten Medienpräsenz auch die lange Verfahrensdauer , die lange Hauptverhandlung und die ununterbrochene Untersuchungshaft auswirken sowie der Umstand, dass die Tat unter laufender polizeilicher Überwachung stattfand. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 4. b) zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen werden. Mildernd zu berücksichtigen war schließlich auch hier, dass die Tat vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation und des sozialen Gruppendrucks innerhalb der Unterstützerszene gesehen werden muss. Darüber hinaus fiel ins Gewicht, dass auch durch diese Tat nur eine relativ geringe Beute von ca. 100,- EUR erzielt werden konnte, und dass aufgrund des wiederholten gleichartigen Vorgehens innerhalb kurzer Zeit - ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein - davon auszugehen ist, dass es zu einem Absinken der Hemmschwelle gekommen ist. Diesen mildernden Aspekten steht indes strafschärfend gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu ganz erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 12.700 EUR) gekommen ist und der Angeklagte mit dem Einbruch in eine als Kirche geweihtes Objekt kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten auch hier seine Geringschätzung für Andersgläubige zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus war in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass die Mitnahme und Öffnung des Tresors aus den Kirchenräumlichkeiten wegen der damit verbundenen höheren Beuteerwartung und des gesteigerten Bedarfs an handwerklichem Geschick ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie aufweist als der Einbruch in die erste Kirche, und dass in dem Vereinsheim , wo die Öffnung durchgeführt wurde, weitere erhebliche Schäden – vor allem Türaufbruchschäden und Schäden am Tresorinhalt - verursacht wurden. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Fall vor allem wegen der aufwändigen und zielstrebig-konsequenten Vorgehensweise bezüglich des Tresors trotz der letztendlich moderaten Tatbeute die Anwendung des Normalstrafrahmens angemessen ist und die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB ausscheidet. Die Strafe war daher dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu Gunsten Cs fiel dabei neben dem Geständnis vor allem ins Gewicht, dass - trotz eines hohen Sachschadens - lediglich eine geringe Beute erzielt werden konnte. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zwei (2) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Schwerer Bandendiebstahl, E2 Gymnasium (FA 52-53) Auch in diesem Fall war von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann zu prüfen, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Angeklagten C vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer im Ergebnis auch in diesem Fall nicht der Ansicht, dass die vorliegende Tat als minder schwerer Fall beurteilt werden kann. Dabei hatte die Kammer zugunsten Cs auch hier die allgemeinen - bereits mehrfach erwähnten - Milderungsgründe zu berücksichtigen, also sein Geständnis , seine Entschuldigung , seine Jugend sowie den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wirkte neben der erhöhten Medienpräsenz auch die lange Verfahrensdauer , die lange Hauptverhandlung und die ununterbrochene Untersuchungshaft sowie der Umstand, dass die Tat unter laufender polizeilicher Überwachung stattfand. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 4. b) ergänzend Bezug genommen werden. Mildernd zu berücksichtigen war schließlich auch hier, dass die Tat vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation und des sozialen Gruppendrucks innerhalb der Unterstützerszene gesehen werden muss. Darüber hinaus war auch hier zu berücksichtigen, dass aufgrund des wiederholten Vorgehens - ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein - davon auszugehen ist, dass es zu einem Absinken der Hemmschwelle des Angeklagten gekommen ist. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend jedoch gegenüber, dass bereits die primär aus dem Einbruch erlangte Beute die Schwelle der Erheblichkeit überschritten hat (2.700 EUR), und dass sich die Tat gezielt u.a. auch auf eine EC-Karte nebst PIN bezog, also auf ein Tatobjekt, welches die Verursachung weiterer Vermögensschäden und damit vielfältige weitere deliktische Möglichkeiten eröffnete. Dies war C auch bewusst, was bereits daran zu erkennen ist, dass noch in der Nacht des Einbruchs bei der Beuteaufteilung der Einsatz dieser EC-Karte an einem Geldautomaten gemeinsam besprochen worden ist. Die Idee konnte allerdings zunächst nicht umgesetzt werden und führte später - weil Cs Vorgehensweise als unsolidarischer Alleingang empfunden wurde - zu internen Spannungen (s.o. II. 2. e) cc)). Die Auswahl dieses Beuteobjekts lässt insgesamt auf eine erhebliche Geistesgegenwart und kriminelle Energie schließen. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es auch zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 4.600 EUR) gekommen ist. Durch die erneute Öffnung eines Tresores kommt zudem zum Ausdruck, dass die kriminelle Energie des Angeklagten C sich auf einem erhöhten Niveau eingependelt hat und bereits Züge einer Professionalisierung aufweist. In Rahmen der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher der Ansicht, dass auch in diesem Fall wegen der hohen Gesamtbeute und der erneuten Tresoröffnung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Dementsprechend hatte der Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zur Anwendung zu kommen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Trotz seines Geständnisses fiel zu Lasten Cs dabei die verhältnismäßig große Schadenshöhe und die Entwendung der EC-Karte ins Gewicht. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zehn (10) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. e) Versuchter schwerer Bandendiebstahl, Q2-Schule (FA 82) aa) Auch in diesem Fall hatte das Gericht für den Angeklagten C zunächst von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Vorliegend sieht die Kammer im Ergebnis den Ausnahmestrafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB (noch) nicht als eröffnet an. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zugunsten Cs auch hier alle diejenigen Milderungsgründe berücksichtigt, die soeben unter V. 4. d) im Zusammenhang mit dem Einbruch in das E2-Gymnasium aufgezählt worden sind. Berücksichtigt hat die Kammer weiterhin, dass es in diesem Fall – anders als bei den vorangegangenen Fällen – zu einer vorübergehenden Festnahme Cs gekommen ist. Diesen mildernden Aspekten steht jedoch strafschärfend gegenüber, dass - trotz des Vorliegens eines Versuchs - bereits erhebliche Schäden an der Tür entstanden sind (ca. 4.200,- EUR). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Gruppe - und auch C - erneut davon ausging, dass es zu der Öffnung eines Tresors kommen sollte. Hierin zeichnet sich eine zunehmende Spezialisierung im Hinblick auf die Suche nach Tresoren ab. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher der Ansicht, dass ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles ausscheidet. Insoweit spielt insbesondere eine Rolle, dass die erneute Auswahl einer Schule als Tatobjekt nach den Erfahrungen mit dem E2-Gymnasium (FA 52-53) für eine entsprechend hohe Beuteerwartung im vierstelligen Eurobereich spricht. Unter Einbeziehung auch des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass ein minder schwerer Fall des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 2 StGB angenommen werden kann, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt. Die Tat ist insgesamt verhältnismäßig frühzeitig entdeckt worden; bis zum Eintreffen der Polizei war es der Gruppe noch nicht gelungen, den Schultresor zu finden. Vielmehr handelte es sich insgesamt um einen Misserfolg, der durch die vorübergehende Festnahme insgesamt zu einer Zäsur innerhalb der Gruppenentwicklung geführt hat. Mithin ist trotz des verhältnismäßig hohen Sachschadens die Möglichkeit eröffnet, den Ausnahmestrafrahmen für den minder schweren Fall, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde zu legen. bb) Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gemäß § 50 StGB durch die Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wäre, wäre der Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Neben dem Geständnis fiel dabei zu Lasten Cs vor allem ins Gewicht, dass es zu einem hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. f) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (FA 62) Bei der Strafzumessung im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) hatte die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. aa) Die Kammer hat sodann zunächst geprüft, ob die Tat des Angeklagten als ein minder schwerer Fall eingestuft werden kann, so dass nicht der Regelstrafrahmen, sondern der mildere Strafrahmen des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, anzuwenden ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens eines minder schweren Falles wird auf die Ausführungen oben unter V. 3. a) Bezug genommen. Diese gelten auch hier. Daher hatte die Kammer auch hier in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) bereits ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies hat die Kammer im Ergebnis jedoch aus folgenden Gründen verneint: Die Kammer hat bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung als allgemeine Milderungsgründe berücksichtigt, dass C bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und mithin nicht vorbestraft ist, und dass er sich geständig eingelassen hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich neben der erhöhten Medienpräsenz auch seine Jugend , die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung und die ununterbrochene Untersuchungshaft aus. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass das Tatopfer L17 krankheitsbedingt für schwere Störungen in seinem Wohnumfeld gesorgt hatte, die das Motiv für seine „Verfolgung“ und Verletzung waren. Eine beachtenswerte Tatprovokation , die das Vorgehen Cs in ein wesentlich milderes Licht hätte tauchen können, konnte die Kammer gleichwohl nicht annehmen. Die schwere psychische Erkrankung L17s war bereits im Vorfeld der Tat allen Beteiligten bekannt und ist Gegenstand der Kommunikation zwischen den Angeklagten gewesen. Bekannt war außerdem, dass L17 die Wohnung bereits durch seinen Vermieter gekündigt worden war und sein Auszug unmittelbar bevorstand. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von Beginn an eingeplante und später hartnäckig verfolgte Körperverletzung als eine völlig überzogene Maßnahme gegen einen bekanntermaßen schwerkranken Menschen dar, zumal die Angeklagten in mehreren Anläufen versucht haben, L17 zur Rede zu stellen und ihn schließlich noch zu einem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenraum verfolgt haben, als die Störungslage in seinem Wohnbereich längst entaktualisiert war. Hinzu kommt, dass für C keine eigene psychische Belastungs- oder Ausnahmesituation entstanden war, weil er nicht persönlich durch die Störungen – also durch den Lärm, durch Beleidigungen oder verbale Bedrohungen – betroffen war. Er befand sich dementsprechend selbst nicht in einer psychischen Ausnahmesituation. Vielmehr ging es ihm vor allem darum, sich einem Glaubensbruder - L18 - gegenüber solidarisch zu zeigen. Berücksichtigt hat die Kammer insoweit allerdings, dass es C immerhin darum ging, seinem Glaubensbruder L18 Ruhe zu verschaffen, so dass er nicht ein ausschließlich eigennütziges Interesse verfolgt hat. Anders als bei den Eigentumsdelikten fand die Körperverletzung zum Nachteil des L17 nicht unter polizeilicher Überwachung statt. Vielmehr erfolgte die Verabredung ausschließlich über WhatsApp; die Chats konnten erst nach der Sicherstellung der Handys im November 2014 ausgewertet werden. Hinweise in der Telefonie auf den Vorfall ergaben sich erst nach der Tat und kamen zu spät, um sie zu verhindern. Daher spielt der Gesichtspunkt der polizeilichen Überwachung hier im Ergebnis keine Rolle. Diesen mildernden Aspekten stehen jedoch gewichtige strafschärfende Gründe gegenüber. Zum einen war zu berücksichtigen, dass das Opfer erhebliche Verletzungen im Kopfbereich erlitten hat, dass das Vorgehen gegen L17 mit einer besonderen Hartnäckigkeit verfolgt wurde und dass in diesem Vorgehen eine besondere kriminelle Energie zutage getreten ist, die sich in einer nächtlichen Verfolgung des auf der Straße flüchtenden L17 manifestiert hat. Strafschärfend musste sich außerdem auswirken, dass C - gemeinsam mit seinem Bruder E - die organisatorische Leitung und Planung des Vorgehens in der Hand hatte, da beide mittels telefonischer und elektronischer Benachrichtigungen ihre Freunde informiert und die gemeinsame Fahrt nach T15 geplant haben. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vor allem unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen des Geschädigten L17, die eine notfallmäßige Versorgung und einen kurzen Klinikaufenthalt erforderlich gemacht haben, unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Vielmehr haben sich im Verletzungsbild genau diejenigen Umstände abgezeichnet, die einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ihr typisches Gepräge und ihre Gefährlichkeit geben, die die gesetzliche Strafandrohung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt hatte die Kammer zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe, §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB, in ihre Betrachtung mit einzubeziehen und zu prüfen, ob sich unter seiner Berücksichtung die Tat als minder schwerer Fall darstellt. Dies hat die Kammer im Ergebnis bejaht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass C sich einer bloßen Beihilfehandlung schuldig gemacht und nicht persönlich auf den Geschädigten L17 körperlich eingewirkt hat, ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB unangemessen ist, und sieht den Strafrahmen des § 224 Abs. 2 als eröffnet an, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass C als Fahrer auf Zuruf reagiert und die zur Körperverletzung führende finale Eskalation nicht weiter mitgestaltet hat. bb) Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB dadurch gemäß § 50 StGB verbraucht wäre, wäre der Strafrahmen des § 224 Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - ein Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. cc) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen C sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Dabei hat sie insbesondere seinem Geständnis besondere Beachtung geschenkt. Zu seinen Lasten war bei der Bemessung der Strafe neben dem Umstand der erheblichen Verletzungen des L17 vor allem zu beachten, dass der Angeklagte durch seine organisatorische und planerische Vorarbeit die Umsetzung der Tat erst ermöglicht und daher in besonderem Maß zu verantworten hat, und dass das Vorgehen eine besondere Hartnäckigkeit aufwies. Unter Beachtung aller für und gegen C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und fünf (5) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. g) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und zehn Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten Cs neben seinem insgesamt recht weitreichenden Geständnis vor allem berücksichtigt, dass er zu den Tatzeitpunkten noch sehr jung gewesen ist und sich dem negativen und dominanten Einfluss seiner älteren - kriminellen - Brüder nur schwer entziehen konnte. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und drei (3) Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 5. F a) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche EE- Str. in E2 (FA 44) Bei der Strafzumessung für diese Tat ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann im Rahmen einer Gesamtabwägung geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244a Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Dies hat die Kammer im Ergebnis nach Abwägung aller für und gegen F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte bejaht. Dabei hat die Kammer zugunsten Fs sein Geständnis bzgl. der Tat berücksichtigt, wobei selbiges nicht die inhaltliche Qualität und Tiefe der Einlassungen von C und G erreicht hat. F hat in einer knappen schriftlichen Einlassung seine Beteiligung an den angeklagten Taten eingeräumt und sich für die entstandenen Schäden entschuldigt. Angaben zu Gruppenstruktur und zu etwaigen Absprachen hat er nicht gemacht. Der Befragung durch die Kammer hat er sich gestellt, allerdings viele Fragen unbeantwortet gelassen. Gleichwohl hat F durch seine Angaben zur Aufklärung des Tathergangs in relevanter Weise beigetragen. Positiv zu berücksichtigen ist außerdem, dass F sich mündlich in der Hauptverhandlung beim Zeugen R14, einem Mitglied des Kirchenvorstands, entschuldigt und die Tat als großen „Fehltritt“ bezeichnet hat, den er im Nachhinein bereue. Weiterhin war zu Fs Gunsten zu berücksichtigen, dass auch er nicht vorbestraft ist und die Tat vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation und des sozialen Gruppendrucks innerhalb der Unterstützerszene gesehen werden muss, wenigstens finanziell im Spendenwege die Belange der „Brüder“ in Syrien zu fördern. Positiv in die Gesamtwürdigung einzustellen war schließlich auch die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung . Gleiches gilt für die Begehung der Tat unter laufender polizeilicher (Telekommunikations-) Überwachung , wobei insoweit allerdings einschränkend zu berücksichtigen war, dass die Polizei aufgrund der verschleiernden Angaben in der Telefonie nicht in der Lage war, den Tatort im Vorfeld der Tat einzugrenzen oder gar zu lokalisieren. Darüber hinaus fiel im konkreten Fall vor allem ins Gewicht, dass durch die Tat lediglich eine sehr geringe Beute von ca. 20,- EUR erzielt wurde. Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer schließlich auch, dass F sich seit seiner Festnahme im November 2014 ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden hat; dies stellte für ihn mit Blick auf seine familiäre Situation eine besondere Belastung dar, weil sein schwerkranker Vater ihn überhaupt nicht besuchen kann und Besuche durch seine Mutter wegen ihrer psychischen Erkrankung ebenfalls problematisch sind. F hat der Kammer glaubhaft vermittelt, dass seine Mutter beispielsweise nicht imstande ist, die Hintergründe seiner Inhaftierung zu verstehen. Strafmildernd hat die Kammer auch bei F zudem die besonderen Belastungen strafmildernd gewertet, die mit der erhöhten Medienpräsenz und -berichterstattung während der länger währenden Hauptverhandlung verbunden waren. Auch F stand nicht an exponierter Stelle in der Öffentlichkeit und war damit eine mediale Berichterstattung über seine Person nicht gewohnt. Die Presseberichte über das Verfahren und die ihm zugrunde liegenden Vorwürfe und das damit verbundene große Öffentlichkeitsinteresse stellte demnach auch für ihn eine besondere und zusätzliche Härte dar. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 8.500 EUR) gekommen ist und F mit dem Einbruch in eine Kirche – also in ein religiös geweihtes Objekt – kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten eine generelle Geringschätzung Andersgläubiger zum Ausdruck gebracht hat, die äußerlichen Niederschlag auch in der latent-abfälligen Bezeichnung von Kirchen als „Mushrik-Häuser“ (Götzen-Häuser) in der Telefonie gefunden hat. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer gleichwohl zu der Einschätzung gelangt, dass insbesondere wegen der überaus geringen Beute, die vom durchschnittlichen Fall eines Einbruchsdiebstahls deutlich nach unten abweicht, aber auch wegen des Geständnisses die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart zu bewerten ist. Daher ist der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen F sprechenden Umstände erneut berücksichtigt und dabei insbesondere sein Geständnis zu seinen Gunsten gewürdigt, demgegenüber aber auch den Umstand in den Blick genommen, dass es zu einem sehr hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche St. T15in T17 (FA42) Bei der Strafzumessung für den Einbruch in die Kirche St. T15ist das Gericht bei F ebenfalls von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann geprüft, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Hiervon konnte sich die Kammer unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten F vorliegenden Strafmilderungsgründe indes nicht überzeugen. Zugunsten Fs hat die Kammer auch hier die allgemeinen Milderungsgründe berücksichtigt, also sein Geständnis , den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die lange Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und der soziale Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 5. a) zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen werden. Darüber hinaus fiel ins Gewicht, dass auch durch diese Tat nur eine relativ geringe Beute von ca. 100,- EUR erzielt werden konnte, und dass aufgrund des wiederholten Vorgehens innerhalb kurzer Zeit - ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein - davon auszugehen ist, dass es zu einem Absinken der Hemmschwelle bei allen Tatbeteiligten gekommen ist. Daneben hat die Kammer auch an dieser Stelle berücksichtigt, dass sich F in der Hauptverhandlung persönlich bei dem damaligen Priester der Gemeinde, dem Zeugen M13, und der Zeugin O18, Mitglied des Gemeindevorstands, entschuldigt hat und zumindest lose und ohne konkreten Ansatz eine Wiedergutmachung angeboten hat. Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB werden hierdurch mangels einer durchgeführten Schadenswiedergutmachung zwar nicht erfüllt; gleichwohl ist sein Bemühen als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt zu berücksichtigen. Schließlich war auch an dieser Stelle die erhöhte Medienpräsenz strafmildernd zu berücksichtigen (s. V. 6. a)). Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu ganz erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 12.700 EUR) gekommen ist und der Angeklagte mit dem Einbruch in einem als Kirche geweihten Objekt kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten auch hier seine Geringschätzung für Andersgläubige zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus war in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass die Mitnahme und Öffnung des Tresors aus den Kirchenräumlichkeiten wegen der damit verbundenen höheren Beuteerwartung und des gesteigerten Bedarfs an handwerklichem Geschick ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie aufweist als der Einbruch in die Kirche EE- Str. in E2 (FA 44), und in dem Vereinsheim , wo die Öffnung durchgeführt wurde, weitere erhebliche Schäden – vor allem Türaufbruchschäden und Schäden an den im Tresor befindlichen Sakralgegenständen - verursacht wurden. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Fall vor allem wegen der aufwändigen und zielstrebig-konsequenten Vorgehensweise bezüglich des Tresors trotz der letztendlich moderaten Tatbeute die Anwendung des Normalstrafrahmens angemessen ist und die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB ausscheidet. Die Strafe war daher dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen F sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel dabei neben dem Geständnis vor allem ins Gewicht, dass - trotz eines hohen Sachschadens - lediglich eine geringe Beute erzielt werden konnte. Unter Beachtung aller für und gegen F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zwei (2) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Schwerer Bandendiebstahl, E2 Gymnasium (FA 52-53) Auch in diesem Fall war von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann zu prüfen, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung aller zugunsten von F vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer im Ergebnis aus folgenden Gründen nicht der Ansicht, dass die vorliegende Tat als minder schwerer Fall beurteilt werden kann: Wie schon bei FA 42 waren zugunsten von F folgende Umstände zu seinen Gunsten in die Gesamtabwägung einzustellen: sein Geständnis , der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung sowie die lange Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und der soziale Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 5. a) Bezug genommen werden. Darüber hinaus war auch hier in die Würdigung einzustellen, dass aufgrund des wiederholten Vorgehens – ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein – von einem Absinken der Hemmschwelle des Angeklagten auszugehen ist. Schließlich war die erhöhte Medienpräsenz als strafmildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Auch hat die Kammer zu Fs Gunsten berücksichtigt, dass er sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Schulleiter des E2-Gymnasiums, dem Zeugen M16, entschuldigt hat, wenngleich dies nur nachfolgend zu Gs Entschuldigung mit den Worten „Ich schließe mich meinem Vorredner an.“ geschah. Eine Einordnung seines Verhaltens als Täter-Opfer-Ausgleich kam aus den o.g. Gründen (s. V. 5. b)) nicht in Betracht. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass bereits die primär aus dem Einbruch erlangte Beute die Schwelle der Erheblichkeit überschritten hat (2.700 EUR). Weiterhin ist auch zu Fs Lasten zu berücksichtigen, dass sich die Tat u.a. auch gezielt auf eine EC-Karte nebst PIN bezog, also auf ein Tatobjekt, welches die Verursachung weiterer Vermögensschäden und damit verschiedene weitere deliktische Möglichkeiten eröffnete. Dies war allen Angeklagten auch bewusst, was bereits daran zu erkennen ist, dass noch in der Nacht des Einbruchs bei der Beuteaufteilung der Einsatz dieser EC-Karte an einem Geldautomaten gemeinsam besprochen worden ist. Weiterhin war zu Lasten von F zu berücksichtigen, dass es zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 4.600 EUR) gekommen ist. Durch die erneute Öffnung eines Tresores kommt zudem zum Ausdruck, dass sich die kriminelle Energie der Beteiligten auf einem erhöhten Niveau eingependelt hat und Züge einer Professionalisierung aufweist. Beleg hierfür ist aus Sicht der Kammer die Einlassung Gs. Dieser hat zur Auswahl des E2-Gymnasiums als Tatobjekt und der geplanten Vorgehensweise ausgeführt, sie hätten durch die vorangegangene Aktion mit dem Tresor aus der Kirche gelernt, „dass man ohne viel Lärm zu machen Tresore vor Ort flexen kann“. Deshalb hätten sie sich überlegt, wo es noch Tresore gebe, gleichzeitig aber keine Alarmanlagen und Kameras sowie eine gut versteckte Umgebung – also „kurz gesagt kaum Risiko und leichter Einstieg“. Dadurch seien sie auf die Idee gekommen, in Schulen einzubrechen. Die Darstellung zeigt, dass sich bereits eine gewisse Routine gebildet hatte. F hatte seinen Mittätern auch auf den Weg gegeben, direkt nach dem Tresor zu suchen. In Rahmen der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher der Ansicht, dass auch in diesem Fall wegen der hohen Gesamtbeute und der erheblichen durch die Tat verursachten Schäden sowie der erneuten Tresoröffnung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen F sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Erheblich strafmildernd war im Rahmen dieser Gesamtschau Fs Geständnis zu berücksichtigen; demgegenüber standen jedoch der verhältnismäßig hohe durch die Tat verursachte Schaden und die bei der Tat aufgewendete erhöhte kriminelle Energie Fs. Unter Einbeziehung der weiteren vorgenannten für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Versuchter Diebstahl Q15-Markt (FA 54) Auch in diesem Fall ist die Kammer grundsätzlich vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB bereits nach den vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründen einen minder schweren Fall gemäß § 244a Abs. 2 StGB angenommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In diesem Rahmen hat die Kammer zugunsten Fs sein Geständnis , den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung sowie die Untersuchungshaft im Hinblick auf seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation , den sozialen Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene und die erhöhte Medienpräsenz berücksichtigt. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter V. 6. a) Bezug genommen. Hinzu kommt bei der Tat zu FA 54 als weiterer strafmildernder Aspekt die äußerst dilettantische Vorgehensweise der Beteiligten und die moderate Beuteexpektanz , die zumindest bei dieser Tat trotz der vorliegenden Bandenabrede als Ausdruck einer geringeren kriminellen Energie anzusehen ist. Den Gesichtspunkt, dass es bei gleichförmigen Serientaten zu einem Absinken der Hemmschwelle kommen kann, hat die Kammer ebenfalls in Betracht gezogen, mit Blick auf das gänzlich andersartige Gepräge dieser Tat im Vergleich zu den vorangegangenen Einbrüchen aber verneint. Den schuldmindernden Gesichtspunkten stand strafschärfend lediglich die mit der offenen Tatbegehungsweise erhöhte Risikobereitschaft aller Beteiligten entgegen. Dies führt in der Gesamtschau zur Annahme eines minder schweren Falls, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit Fs hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart erscheint. Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB nicht gemäß § 50 StGB verbraucht war, hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB erneut gemildert. Der im vorliegenden Fall heranzuziehende Strafrahmen lautete daher auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten. Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte - insbesondere des Geständnisses - hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der Geringwertigkeit des Tatobjekts eine Freiheitsstrafe von neun (9) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. e) Gefährliche Körperverletzung (FA 62) Bei der Strafzumessung im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat die Kammer aus den nachfolgenden Erwägungen nicht bejaht: Für F sprechen wiederum sein Geständnis , in welchem er weite Teile der Tatbegehung und der Vorgeschichte zur Tat eingeräumt hat, der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung sowie die Untersuchungshaft im Hinblick auf seine familiären Belastungen . Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner die erhöhte Medienpräsenz . Ebenfalls war im Hinblick auf die konkrete Tat wie schon bei C zu berücksichtigen, dass das Tatopfer L17 krankheitsbedingt für schwere Störungen in seinem Wohnumfeld gesorgt hatte, die das Motiv für seine „Verfolgung“ und Verletzung waren. Eine beachtenswerte Tatprovokation , die das Vorgehen der Tatbeteiligten in ein wesentlich milderes Licht hätte tauchen können, konnte die Kammer gleichwohl nicht annehmen. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung für C bzgl. der Tat zu FA 62 (s.o. V. 4. f) aa)); diese gelten entsprechend auch für F. Den vorgenannten mildernden Aspekten stehen gewichtige strafschärfende Gründe gegenüber. Zum einen war zu berücksichtigen, dass das Opfer erhebliche Verletzungen im Kopfbereich erlitten hat, dass das Vorgehen gegen L17 mit einer besonderen Hartnäckigkeit verfolgt wurde und dass in diesem Vorgehen eine besondere kriminelle Energie zutage getreten ist, die sich in einer nächtlichen Verfolgung des auf der Straße flüchtenden L17 manifestiert hat. Darüber hinaus war auch das Nachtatverhalten Fs strafschärfend zu berücksichtigen. So hat sich dieser nach der Tat in verschiedenen Chats mit L18 und E über die Tat, deren Folgen und die Möglichkeit weiterer Angriffe gegen L17 ausgetauscht. Aus den dortigen Äußerungen Fs geht eine das Tatopfer besonders verachtende Haltung gepaart mit der Bereitschaft, L17 erneut körperlich anzugehen, hervor. Hinsichtlich des Inhalts der Chats nimmt die Kammer Bezug auf ihre Feststellungen unter II. 2. g) ee) (2) bis (8), in denen F den L17 u.a. als „aidsverseuchten Buschmann“ und als „Riesen-Kakerlake“ tituliert und Überlegungen angestellt hat, ihn demnächst noch einmal - und diesmal mit einem Baseball-Schläger - anzugreifen. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt im Hinblick auf die erheblichen Verletzungen des Geschädigten L17, die eine notfallmäßige Versorgung und einen kurzen Klinikaufenthalt erforderlich gemacht haben, und Fs Nachtatverhalten unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück. Die Anwendung des Normalstrafrahmens ist daher nicht unangemessen hart. Vielmehr haben sich im Verletzungsbild genau diejenigen Umstände abgezeichnet, die einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ihr typisches Gepräge und ihre Gefährlichkeit geben, die die gesetzliche Strafandrohung rechtfertigen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen F sprechenden Umstände – insbesondere sein Geständnis – erneut berücksichtigt. Zu seinen Lasten war bei der Bemessung der Strafe neben den erheblichen Verletzungen L17s und der besonderen Hartnäckigkeit des Vorgehens insbesondere das Nachtatverhalten Fs zu berücksichtigen. Unter Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. f) Versuchter Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) Wie schon zuvor ist die Kammer auch an dieser Stelle zunächst von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann zunächst den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB unter Ausklammerung und anschließend unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB geprüft. Dabei hat die Kammer zugunsten Fs sein Geständnis , die allgemeinen Milderungsgründe berücksichtigt, also fehlende Vorstrafen , die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung sowie die Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , Fs angespannte finanzielle Situation , der soziale Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene, die erhöhte Medienpräsenz und das Absinken der Hemmschwelle , nachdem bereits mehrere Einbrüche in freistehende und leerstehende Objekte - zwei Kirchen und eine Schule - „erfolgreich“ gewesen waren (s. o. V. 5. b)). Diesen mildernden Aspekten stehen strafschärfend die erheblichen durch den Einbruch verursachten Schäden an der Tür der Schule (ca. 4.200,- EUR) sowie die erneute Suche nach einem Tresor , welche auf eine zunehmende Spezialisierung schließen lässt, sowie der Umstand gegenüber, dass die Auswahl einer Schule als Tatobjekt nach den Erfahrungen mit dem E2-Gymnasium (FA 52-53) für eine Beuteerwartung im vierstelligen Eurobereich spricht. In einer erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher der Ansicht, dass ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles ausscheidet. Unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung stellt sich die Tat jedoch als minder schwerer Fall dar, da deren Unrechts- und Schuldgehalt unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten F hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt. Mithin ist die Möglichkeit eröffnet, den Ausnahmestrafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde zu legen. Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gemäß § 50 StGB verbraucht wäre, wäre der Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen F sprechenden Umstände – insbesondere sein Geständnis – erneut berücksichtigt. Zu Lasten Fs fiel dabei, wie bei den anderen Angeklagten, ins Gewicht, dass es zu einem hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. g) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und acht Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten sowie insbesondere seines Geständnisses auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und zehn (10) Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 6. G a) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche EE- Str. in E2 (FA 44) Bei der Strafzumessung für diese Tat ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann im Rahmen einer Gesamtabwägung geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244a Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB hat die Kammer ebenfalls in den Blick genommen, im Ergebnis aber verneint. So scheidet ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB aus folgenden Gründen aus: Wie bereits oben unter V. 3. b) aa) näher dargestellt bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Sie dient – anders als die in erster Linie für den materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB – durch den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH, NJW 2013, 483, 484 m.w.N.). Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei Vermögens- und Eigentumsdelikten denkbar (vgl. BGH a.a.O.), die Kammer konnte derartige Folgen hier jedoch nicht feststellen. Damit kam im Hinblick auf den Ausgleich der durch den Einbruch verursachten materiellen Schäden lediglich eine Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen hat G indes nicht erfüllt. Denn ihrem Wortlaut nach erfordert die Norm, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt (hat). Die Beseitigung der Schäden verursachte Kosten i.H.v. 8.500 EUR (s.o. II. 2. c) bb) (4)). Diese Kosten hat G mit seiner Zahlung von 500 EUR nur zu einem kleinen Teil ausgeglichen; von einer Entschädigung zum überwiegenden Teil kann damit keinesfalls die Rede sein. Die Zahlung an die Kirchengemeinde kann folglich die Rechtsfolgen des § 46a StGB nicht auslösen, sie ist allerdings als strafmildernder Umstand nach § 46 Abs. 2 StGB bei der gebotenen Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Im Ergebnis sieht die Kammer bei dieser Gesamtabwägung den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB nach Abwägung aller für und gegen G sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte als eröffnet an. Dabei hat die Kammer zugunsten Gs vor allem sein frühzeitiges, weitreichendes und sich durch die Detail- und Informationstiefe von den Einlassungen seiner Mitangeklagten im positiven Sinne abhebendes Geständnis berücksichtigt. G ist der erste Angeklagte gewesen, der deutlich gemacht hat, dass er sich eingehend – und zwar auch überwiegend geständig – zur Sache einlassen und auch einer Befragung durch die Kammer stellen werde. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung, nämlich erstmals am 02.02.2016, hat G diese Ankündigung wahr gemacht und sich zur Sache eingelassen. Anschließend hat er umfangreiche Nachfragen zugelassen – in der Summe deutlich mehr als seine Mitangeklagten. Dabei hat er sowohl detaillierte Angaben zum Ablauf der Einzeltaten gemacht, an denen er mitgewirkt hatte, als auch entscheidende tatsächliche Grundlagen zur Feststellung der Bandenabrede der B1er Gruppe geliefert. Damit hat G erheblich zur Aufklärung der Taten beigetragen und darüber hinaus den Nachweis der Bandenabrede zwischen den Angeklagten aus B1 entscheidend gefördert (s.o. III. D. 1. d) hh) (1) (a)). Positiv zu berücksichtigen ist außerdem, dass G sich mündlich in der Hauptverhandlung beim Zeugen R14, einem Mitglied des Kirchenvorstands, entschuldigt und als Wiedergutmachung seine Arbeit in der Kirchengemeinde angeboten hat. Weiterhin hat er sich mit zwei Schreiben, zuletzt am 15.12.2016 – verlesen in der Hauptverhandlung – bei der Kirchengemeinde E1 entschuldigt und in diesem Rahmen sowohl seine Hilfe bei handwerklichen Tätigkeiten als auch eine Geldzahlung i.H.v. 500 EUR zur Begleichung eines Teils des von ihm verursachten Schadens angeboten und gezahlt. Auch dies hat die Kammer zu Gunsten Gs berücksichtigt. Weiterhin war zugunsten Gs in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten sprach ferner auch hier, dass die Tat vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation und des sozialen Gruppendrucks innerhalb der Unterstützerszene gesehen werden muss, wenigstens finanziell im Spendenwege die Belange der „Brüder“ in Syrien zu fördern. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war schließlich auch die lange Verfahrensdauer , die lange Hauptverhandlung und die erlittene Untersuchungshaft . Letztere war für G in besonderem Maße belastend, weil während der Haft sein Sohn mit erheblichen Behinderungen zur Welt gekommen ist, die umfangreiche therapeutische Maßnahmen erforderlich gemacht haben, an denen G durch seine Haftsituation nicht oder nur in geringem Umfang persönlich teilhaben konnte. Dadurch stand G seiner Familie in einer besonders kritischen Phase nicht zur Verfügung, was ihm jederzeit schmerzlich bewusst war. Seine familiäre Situation lässt ihn auch für die Zukunft besonders haftempfindlich erscheinen. Zu seinen Gunsten berücksichtigt hat die Kammer weiterhin den Umstand, dass die Tat angesichts der TKÜ unter laufender polizeilicher Überwachung stattfand, wobei insoweit allerdings einschränkend zu berücksichtigen war, dass die Polizei aufgrund der verschleiernden Angaben in der Telefonie nicht in der Lage war, den Tatort im Vorfeld der Tat einzugrenzen oder gar zu lokalisieren. Darüber hinaus fiel im konkreten Fall vor allem ins Gewicht, dass durch die Tat lediglich eine sehr geringe Beute von ca. 20,- EUR erzielt wurde. Strafmildernd hat die Kammer bei G - wie auch bei den anderen Angeklagten - zudem die besonderen Belastungen berücksichtigt, die mit der erhöhten Medienpräsenz und -berichterstattung während der länger währenden Hauptverhandlung verbunden waren. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zur Strafzumessung bei D (s.o. V. 1. a) aa)), die auch an dieser Stelle sinngemäß gelten. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend zwar gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 8.500 EUR) gekommen ist und G mit dem Einbruch in eine Kirche – also in ein religiös geweihtes Objekt – kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten eine generelle Geringschätzung Andersgläubiger zum Ausdruck gebracht hat, die äußerlichen Niederschlag auch in der latent-abfälligen Bezeichnung von Kirchen als „Mushrik-Häuser“ (Götzen-Häuser) in der Telefonie gefunden hat. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer gleichwohl zu der Einschätzung gelangt, dass insbesondere wegen der überaus geringen Beute, die vom durchschnittlichen Fall eines Einbruchsdiebstahls deutlich nach unten abweicht, aber auch wegen des detaillierten und weitreichenden Geständnisses die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart zu bewerten ist. Daher ist der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen G sprechenden Umstände erneut berücksichtigt und dabei insbesondere das weitreichende Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung einerseits und andererseits den Umstand in den Blick genommen, dass es zu einem sehr hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen G sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von sieben (7) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche St. T15in T17 (FA42) Bei der Strafzumessung für den Einbruch in die Kirche St. T15ist das Gericht bzgl. G ebenfalls von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann geprüft, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Angeklagten G vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer in diesem Fall nicht der Ansicht, dass die Tat noch als minder schwerer Fall beurteilt werden kann. Dabei hatte die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zugunsten Gs auch hier die allgemeinen Milderungsgründe zu berücksichtigen, also vor allem sein Geständnis , den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Situation infolge der Behinderung seines Sohnes, die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und den sozialen Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 6. a) zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen werden. Darüber hinaus fiel ins Gewicht, dass auch durch diese Tat nur eine relativ geringe Beute von ca. 100,- EUR erzielt werden konnte, und dass aufgrund des wiederholten Vorgehens innerhalb kurzer Zeit - ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein - davon auszugehen ist, dass es zu einem Absinken der Hemmschwelle bei allen Tatbeteiligten gekommen ist. Daneben hat die Kammer auch an dieser Stelle berücksichtigt, dass sich G in der Hauptverhandlung persönlich bei dem damaligen Priester der Gemeinde, dem Zeugen M13, und der Zeugin O18, Mitglied des Gemeindevorstands, entschuldigt und dies noch einmal mit einem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 15.12.2016 bekräftigt hat. In diesem Schreiben hat G wie schon bei der Kirchengemeinde E1 seine Hilfe bei handwerklichen Tätigkeiten und als Wiedergutmachung eine Geldzahlung i.H.v. 500 EUR zur Begleichung eines Teils des von ihm verursachten Schadens angeboten. Eine Reaktion der Kirche hierauf erfolgte ebenso wenig wie eine Zahlung der angebotenen Summe durch G. Eine Einordnung dieses Verhaltens als Täter-Opfer-Ausgleich kam aus den o.g. Gründen (s.o. V. 6. a)) nicht in Betracht, weil es bereits an dem Merkmal der „überwiegenden“ Schadenskompensation fehlt. Schließlich war auch an dieser Stelle die erhöhte Medienpräsenz strafmildernd zu berücksichtigen (s.o. V. 6. a)). Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu ganz erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 12.700 EUR) gekommen ist und der Angeklagte mit dem Einbruch in ein als Kirche geweihtes Objekt kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten auch hier seine Geringschätzung für Andersgläubige zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus war in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass die Mitnahme und Öffnung des Tresors aus den Kirchenräumlichkeiten wegen der damit verbundenen höheren Beuteerwartung und des gesteigerten Bedarfs an handwerklichem Geschick ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie aufweist als der Einbruch in die Kirche EE- Str. in E2 (FA 44), und in dem Vereinsheim , wo die Öffnung durchgeführt wurde, weitere erhebliche Schäden – vor allem Türaufbruchschäden und Schäden an den im Tresor befindlichen Sakralgegenständen - verursacht wurden. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Fall vor allem wegen der aufwändigen und zielstrebig-konsequenten Vorgehensweise bezüglich des Tresors trotz der letztendlich moderaten Tatbeute die Anwendung des Normalstrafrahmens angemessen ist und die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB ausscheidet. Die Strafe war daher dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen G sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel dabei neben dem Geständnis vor allem ins Gewicht, dass - trotz eines hohen Sachschadens - lediglich eine geringe Beute erzielt werden konnte. Unter Beachtung aller für und gegen G sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und sieben (7) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Schwerer Bandendiebstahl, E2 Gymnasium (FA 52-53) Auch in diesem Fall war von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann zu prüfen, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Auch bei Berücksichtigung aller zugunsten von G vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer im Ergebnis nicht der Ansicht, dass die vorliegende Tat als minder schwerer Fall beurteilt werden kann. Dabei hat die Kammer auch an dieser Stelle zugunsten von G die allgemeinen, bereits mehrfach erwähnten Milderungsgründe berücksichtigt, also sein Geständnis , den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und den sozialen Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 6. a) Bezug genommen werden. Darüber hinaus war auch hier in die Würdigung einzustellen, dass aufgrund des wiederholten Vorgehens – ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein – von einem Absinken der Hemmschwelle des Angeklagten auszugehen ist. Auch hat die Kammer zu Gs Gunsten berücksichtigt, dass er sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Schulleiter des E2-Gymnasiums, dem Zeugen M16, entschuldigt und dies nochmals schriftlich, zuletzt mit einem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 15.12.2016 bekräftigt hat. In diesem Schreiben hat G wie schon bei den Kirchengemeinden seine Hilfe bei handwerklichen Tätigkeiten und als Wiedergutmachung eine Geldzahlung i.H.v. 500 EUR zur Begleichung eines Teils des von ihm verursachten Schadens angeboten. Das E2-Gymnasium hat die Entschuldigung angenommen und sich mit einer Spende bereit erklärt. Die genannte Summe hat G auch in diesem Fall gezahlt. Eine Einordnung seines Verhaltens als Täter-Opfer-Ausgleich kam aus den o.g. Gründen (s. V. 6. a)) nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf die Höhe des entstandenen Schadens an dem Merkmal des „überwiegenden“ Schadensausgleichs fehlt. Schließlich war auch an dieser Stelle die erhöhte Medienpräsenz strafmildernd zu berücksichtigen (s.o. V. 6. a)). Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass bereits die primär aus dem Einbruch erlangte Beute mit 2.700 EUR erheblich ist. Weiterhin ist zu Gs Lasten – wie auch bei den anderen Beteiligten an der Tat zu FA 52/53 – zu berücksichtigen, dass sich die Tat gezielt u.a. auch auf eine EC-Karte nebst PIN bezog, also auf ein Tatobjekt, welches die Verursachung weiterer Vermögensschäden und damit vielfältige weitere deliktische Möglichkeiten eröffnete. Dies war den Angeklagten auch bewusst, was bereits daran zu erkennen ist, dass noch in der Nacht des Einbruchs bei der Beuteaufteilung der Einsatz dieser EC-Karte an einem Geldautomaten gemeinsam besprochen worden ist. Die Idee konnte allerdings zunächst nicht umgesetzt werden und führte später - weil Cs Vorgehensweise als unsolidarischer Alleingang empfunden wurde - zu internen Spannungen (s.o. II. 2. e) cc)). Die Auswahl dieses Beuteobjekts lässt gleichwohl auf eine erhebliche Geistesgegenwart und kriminelle Energie schließen. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es auch zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 4.600 EUR) gekommen ist. Durch die erneute Öffnung eines Tresores kommt zudem zum Ausdruck, dass sich die kriminelle Energie von G – wie bei den anderen Angeklagten – auf einem erhöhten Niveau eingependelt hat und Züge einer Professionalisierung aufweist. Beleg hierfür ist aus Sicht der Kammer die Einlassung Gs. Dieser hat zur Auswahl des E2-Gymnasiums als Tatobjekt und zur Vorgehensweise ausgeführt, sie hätten durch die vorangegangene Aktion mit dem Tresor aus der Kirche gelernt, „dass man ohne viel Lärm zu machen Tresore vor Ort flexen kann“. Deshalb hätten sie sich überlegt, wo es noch Tresore gebe, gleichzeitig aber keine Alarmanlagen und Kameras sowie eine gut versteckte Umgebung – also „kurz gesagt kaum Risiko und leichter Einstieg“. Dadurch seien sie auf die Idee gekommen, in Schulen einzubrechen. Die Darstellung zeigt, dass bereits eine gewisse Routine eingetreten war. Im Rahmen der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer daher der Ansicht, dass auch in diesem Fall trotz des umfassenden Geständnisses Gs wegen der hohen Gesamtbeute, der erheblichen weiteren durch die Tat verursachten Sach- und Vermögensschäden sowie der erneuten Tresoröffnung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen G sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Erheblich strafmildernd war im Rahmen dieser Gesamtschau vor allem Gs weitreichendes Geständnis zu berücksichtigen; dem standen jedoch der verhältnismäßig hohe durch die Tat verursachte Schaden und die bei der Tat aufgewendete erhöhte kriminelle Energie Gs gegenüber. Unter Einbeziehung der weiteren vorgenannten für und gegen G sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und fünf (5) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Versuchter Diebstahl Q15-Markt (FA 54) Auch in diesem Fall ist die Kammer grundsätzlich vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber unter Ausklammerung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB bereits nach den vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründen einen minder schweren Fall gemäß § 244a Abs. 2 StGB angenommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In diesem Rahmen hat die Kammer zugunsten Gs sein Geständnis , den Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Lage , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und den sozialen Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene berücksichtigt. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter V. 6. a) Bezug genommen. Schließlich war auch an dieser Stelle die erhöhte Medienpräsenz strafmildernd zu berücksichtigen (s.o. V. 6. a)). Hinzu kommt bei der Tat zu FA 54 als weiterer strafmildernder Aspekt neben der moderaten Beuteexpektanz die äußerst dilettantische Vorgehensweise der Beteiligten , die zumindest bei dieser Tat trotz der vorliegenden Bandenabrede als Ausdruck einer geringeren kriminellen Energie anzusehen ist. Den mildernden Gesichtspunkt, dass es bei gleichförmigen Serientaten zu einem Absinken der Hemmschwelle kommen kann, hat die Kammer auch bei G mit Blick auf das gänzlich andersartige Gepräge dieser Tat im Vergleich zu den vorangegangenen Einbrüchen verneint. Diesen Gesichtspunkten stand strafschärfend lediglich die mit der offenen Tatbegehungsweise erhöhte Risikobereitsschaft aller Beteiligten entgegen. Dies führt in der Gesamtschau zur Annahme eines minder schweren Falls, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit Gs hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen hart erscheint. Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB nicht gemäß § 50 StGB verbraucht war, hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB erneut gemildert. Der im vorliegenden Fall heranzuziehende Strafrahmen lautete daher auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten. Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund des vergleichsweise moderaten Wertes der in den Blick genommenen Beute eine Freiheitsstrafe von sieben (7) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. e) Gefährliche Körperverletzung (FA 62) Bei der Strafzumessung im Fall der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L17 (FA 62) ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. G hat ein Schreiben an L17 versandt und sich in diesem Rahmen für die Tat entschuldigt. Bzgl. des Wortlauts des Schreibens nimmt die Kammer Bezug auf die Feststellungen zu II. 4. i) aa). Weiterhin hat G L17 eine Zahlung von 300 EUR angeboten. Eine Reaktion L17s hierauf ist nicht erfolgt. Diese Bemühungen stellen aus Sicht der Kammer keinen Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 46a StGB dar. Dabei kam aufgrund der vorwiegend immateriellen Schäden L17s nur eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB in Betracht (s.o. die Ausführungen zu V. 6. a)), da hierunter auch finanzielle Wiedergutmachungen in Form eines Schmerzensgeldes fallen (vgl. Fischer, StGB § 46a Rn. 10). Ein solcher Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB setzt indes einen „kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer“ voraus. Das Verhalten des Täters muss „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Bemühungen „friedensstiftende Wirkung“ hatten oder angebahnt haben. Regelmäßig erforderlich ist, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opferposition der geschädigten Person uneingeschränkt respektiert. Dazu ist es beispielsweise nicht ausreichend, wenn ein Täter nach einem massiven Gewalteinsatz lediglich zum Ausdruck bringt, die Sache sei „dumm gelaufen“. An einer Verantwortungsübernahme fehlt es auch, wenn die Opferposition des Geschädigten letztlich bestritten wird (Fischer, StGB, § 46a Rn. 10a bis 10c). Ausreichend kann es allerdings sein, dass der Täter eine Wiedergutmachung „ernsthaft erstrebt“ (Fischer, § 46a Rn. 10c, 10d). Legt man die vorgenannten Kriterien zu Grunde, dann lässt sich bereits nicht feststellen, dass G in dem Schreiben vom 15.12.2016 die Opferrolle L17s und den krankheitsbedingten Ursprung seiner Verhaltensweisen überhaupt rückhaltlos anerkannt hat. Tatsächlich bestreitet er – wie auch bereits in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – dass die Körperverletzung zum Nachteil von L17 von Anfang an intendiert gewesen sei, obwohl die Chatverläufe deutlich machen, dass es von Beginn an darum gegangen ist, L17 körperlich in seine Schranken zu verweisen. Gs Schreiben vom 15.12.2016 stellt den Verlauf demgegenüber als eine mehr oder weniger zufällige oder unglückliche „Eskalation“ von eigentlich gut gemeinten Vermittlungsbemühungen dar, die L17 selbst notwendig gemacht und dann torpediert habe. So führt G in dem Schreiben aus, dass man „schon einmal versucht“ habe, mit L17 zu „reden“, damit dieser „mit dem Scheiß“ aufhöre. Als dann jedoch L18 (L18) wieder angerufen habe mit der Mitteilung, L17 stehe wieder vor der Tür und schreie L18 und dessen Mutter an, seien sie „natürlich sauer“ gewesen. Schon diese Ausführungen implizieren, dass G L17 nicht als einen psychisch erkrankten Menschen anerkennt, sondern als eine Person darstellt, die ihr Verhalten willentlich steuern kann und sich gleichwohl nicht an Absprachen und Konventionen hält. Dem erforderlichen Respekt vor der „Opferrolle“ L17s ist damit nicht Genüge getan. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn G in dem Schreiben weiter ausführt: „Als wir uns dann jedoch auf der Straße gesehen haben, ist die Sache total eskaliert. Im Nachhinein ist das alles blöd gelaufen.“ Gerade aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es G nicht um Verantwortungsübernahme geht, sondern vielmehr um den Versuch, die begangene Tat als entschuldbare Entgleisung infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände, an deren Entstehen L17 eine maßgebliche Mitschuld trifft, darzustellen. Damit fehlt bereits das erste Element eines Täter-Opfer-Ausgleichs, nämlich der Ausdruck der rückhaltlosen Übernahme der vollen Verantwortung. Darüber hinaus ist es zu einem kommunikativen Prozess zwischen G und L17 im Ergebnis nicht gekommen. Anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung L17s in der Hauptverhandlung hat sich G nicht an L17 gewandt und sich bei diesem nicht entschuldigt. Darüber hinaus ist es auf Gs Schreiben vom 15.12.2016 nicht zu einer Reaktion L17s gekommen. L17 befindet sich nicht mehr in der forensischen Klinik und hatte bereits bei seiner Vernehmung vor der Kammer im März 2016 angekündigt, dass er sich um eine baldige Entlassung mit dem Ziel einer Rückkehr nach Äthiopien bemühe. Das Schreiben vom 15.12.2016 erfolgte daher so spät, dass G nicht mehr ernsthaft damit rechnen konnte, einen kommunikativen Prozess noch in Gang zu setzen. Es fehlt daher auch an dem Element des „ernsthaften Erstrebens“ einer Wiedergutmachung. Schließlich ist zu bedenken, dass die Erfüllung der zugesagten Schmerzensgeldzahlung auch alles andere als gesichert ist, da sie nach der Ankündigung Gs erst aus den Einkünften einer demnächst anzutretenden Tätigkeit, deren Fortsetzung ungewiss ist, in Raten erfüllt werden soll. Mithin stellt sich das Schreiben vom 15.12.2016 im Ergebnis lediglich als einmaliger Versuch dar, einen kommunikativen Prozess in Gang zu bringen, an deren Ende ein Täter-Opfer-Ausgleich potentiell hätte stehen können; gelungen bzw. von ernsthaften Bemühungen getragen ist er indes nicht. Gs Bemühungen können daher nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (dazu sogleich). In einem weiteren Schritt hatte die Kammer zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 StGB vorliegt, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat die Kammer aus den folgenden Gründen nicht bejahen können: Zwar sprechen bei der gebotenen Gesamtabwägung (wie schon bei den vorstehenden Fällen) für G allgemein sein Geständnis , der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft und seine familiäre Situation . Schließlich war auch an dieser Stelle die erhöhte Medienpräsenz strafmildernd zu berücksichtigen (s.o. V. 6. a)). Im Hinblick auf die konkrete Tat war zudem wie schon bei C zu berücksichtigen, dass das Tatopfer L17 krankheitsbedingt für erhebliche Störungen in seinem Wohnumfeld gesorgt hatte, die das Motiv für seine „Verfolgung“ und Verletzung waren. Eine beachtenswerte Tatprovokation , die das Vorgehen der Tatbeteiligten in ein wesentlich milderes Licht hätte tauchen können, konnte die Kammer gleichwohl nicht annehmen. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung für C bzgl. der Tat zu FA 62 (s.o. V. 4. f) aa)); diese gelten entsprechend auch für G. Zusätzlich hat die Kammer zugunsten Gs dessen Bemühungen, sich bei L17 zu entschuldigen und eine Wiedergutmachung des ihm entstandenen (immateriellen) Schadens zu erreichen, gewürdigt und in die Bewertung, ob ein minder schwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung vorliegt, zu Gunsten Gs eingestellt. Den vorgenannten mildernden Aspekten stehen indes gewichtige strafschärfende Gründe gegenüber. Zum einen war zu berücksichtigen, dass das Opfer erhebliche Verletzungen im Kopfbereich erlitten hat, dass das Vorgehen gegen L17 mit einer besonderen Hartnäckigkeit verfolgt wurde und dass in diesem Vorgehen eine besondere kriminelle Energie zutage getreten ist, die sich in einer nächtlichen Verfolgung des auf der Straße flüchtenden L17 manifestiert hat. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt auch unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Wiedergutmachungsbemühungen Gs im Hinblick auf die erheblichen Verletzungen des Geschädigten L17, die eine notfallmäßige Versorgung und einen kurzen Klinikaufenthalt erforderlich gemacht haben, unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück. Die Anwendung des Normalstrafrahmens ist daher nicht unangemessen hart. Vielmehr haben sich im Verletzungsbild genau diejenigen Umstände abgezeichnet, die einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ihr typisches Gepräge und ihre Gefährlichkeit geben, die die gesetzliche Strafandrohung rechtfertigen. Die Strafe war daher dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen G sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Dabei hat sie insbesondere seinem Geständnis und den Wiedergutmachungsbemühungen besondere Beachtung geschenkt. Zu seinen Lasten war bei der Bemessung der Strafe neben dem Umstand der erheblichen Verletzungen des L17 zu beachten, dass das Vorgehen eine besondere Hartnäckigkeit aufwies. Unter Beachtung aller für und gegen G sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. f) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und fünf Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei zu Gunsten Gs sein insgesamt beachtlich weitreichendes Geständnis und seine substanziellen Bemühungen zum Schadensausgleich besonders positiv gewichtet und daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 7. E a) Strafrahmen Bei der Strafzumessung hatte die Kammer den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst jedoch geprüft, ob sich die Tat des Angeklagten als ein minder schwerer Fall einstufen lässt, so dass nicht der Regelstrafrahmen sondern der mildere Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, anzuwenden wäre. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen Gesamtschau aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat dies im Ergebnis verneint und im vorliegenden Fall nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Dabei hat die Kammer als Milderungsgründe berücksichtigt, dass E bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und mithin nicht vorbestraft ist, außerdem die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung sowie die Untersuchungshaft bis zu seiner Verschonung am 23.03.2016 im Hinblick darauf, dass aufgrund der räumlichen Distanz von der Familie sowie der Inhaftierung seiner Brüder in verschiedenen Justizvollzugsanstalten die Besuchsmöglichkeiten in besonderem Maße eingeschränkt waren. Strafmildernd zu berücksichtigen war ferner die erhöhte Medienpräsenz . Weiterhin war im Hinblick auf die konkrete Tat zu berücksichtigen, dass das Tatopfer L17 krankheitsbedingt für schwere Störungen in seinem Wohnumfeld gesorgt hatte, die das Motiv für seine „Verfolgung“ und Verletzung waren. Eine beachtenswerte Tatprovokation , die das Vorgehen der Tatbeteiligten in ein wesentlich milderes Licht hätte tauchen können, konnte die Kammer gleichwohl nicht annehmen. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung für C bzgl. der Tat zu FA 62 (s.o. V. 4. f) aa)); diese gelten entsprechend auch für E. Auch er befand sich selbst nicht in einer psychischen Ausnahmesituation. Vielmehr ging es ihm vor allem darum, sich seinem Freund und Glaubensbruder - L18 - gegenüber solidarisch zu zeigen. Berücksichtigt hat die Kammer insoweit allerdings, dass es E immerhin darum ging, seinem Glaubensbruder L18 Ruhe zu verschaffen, so dass er nicht ein ausschließlich eigennütziges Interesse verfolgt hat. Dem mildernden Aspekt stehen gewichtige strafschärfende Gründe gegenüber. Zum einen war zu berücksichtigen, dass der Zeuge L17 durch die Tat erhebliche Verletzungen am Kopf erlitten hat. L17 erlitt durch die Schläge und Tritte ein massives Monokelhämatom, einen verschobenen Trümmerbruch des Nasenbeins, Lippenschwellungen, eine stark blutende Platzwunde über dem Auge und an der Lippe sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie diverse unspezifische Prellungen, wobei keine bleibenden Schäden festgestellt wurden. Ins Gewicht fiel auch, dass das Vorgehen gegen L17 mit einer besonderen Hartnäckigkeit verfolgt wurde und die Gruppe - einschließlich E - mehrfach (zunächst vor der Wohnungstür, später auf der Straße) angesetzt hat, L17 körperlich anzugehen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass in diesem Vorgehen eine besondere kriminelle Energie zutage getreten ist, die in eine Verfolgung des auf der Straße flüchtenden L17 mündete. Der Annahme eines minder schweren Falles in Bezug auf den Angeklagten E steht darüber hinaus entgegen, dass dieser - gemeinsam mit seinem Bruder C - die organisatorische Leitung und Planung des Vorgehens in der Hand hatte, indem diese mittels telefonischer und elektronischer Benachrichtigungen ihre Freunde informierten und die gemeinsame Fahrt nach T15 planten. So war es beispielsweise E, der maßgeblich auf die Einschaltung Fs hingewirkt und später auch die Teilnahme Gs - der zunächst arbeitsbedingt keine Zeit gehabt hatte - in die Gruppe kommuniziert hat; beide haben später eine herausgehobene Rolle in dem tätlichen Angriff gespielt. Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgezählten allgemeinen Strafmilderungs- und -schärfungsgründe kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vor allem unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen des Geschädigten L17 unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Dadurch verbleibt es im Ergebnis bei der Anwendung des Normalstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. b) konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen E sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu Lasten des E war bei der Bemessung der Strafe neben dem Umstand der erheblichen Verletzungen des L17, vor allem zu beachten, dass der Angeklagte durch seine organisatorische und planerische Vorarbeit die Umsetzung der Tat in besonderem Maß zu verantworten hat. Zu seinen Gunsten sprach vor allem, dass er nicht vorbestraft ist. Unter Beachtung aller für und gegen E sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und sieben (7) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 8. A a) Schwerer Bandendiebstahl, Kirche St. T15in T17 (FA 42) Bei der Strafzumessung für den Einbruch in die Kirche St. T15ist die Kammer bzgl. A ebenfalls von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat dann geprüft, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Auch unter Berücksichtigung aller zugunsten As vorliegenden Strafmilderungsgründe ist die Kammer nicht der Ansicht, dass die Tat noch als minder schwerer Fall beurteilt werden kann. Dabei hat die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zugunsten As berücksichtigt, dass er die Tatbegehung an sich eingeräumt hat, wenn auch unter Aussparung von Angaben zur Gruppenstruktur und zur Bandenabrede, und im Nachgang der Geständnisse von C und G sich ebenfalls einer Befragung gestellt und seine Angaben zur Tat konkretisiert hat. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass A nicht vorbestraft ist und aufgrund der langen Verfahrensdauer und Hauptverhandlung von einer erheblichen Belastung auszugehen ist. Positiv in die Gesamtwürdigung einzustellen ist zudem die ununterbrochene Untersuchungshaft und die damit verbundene Trennung von seiner Familie, insbesondere von seiner während der Inhaftierung geborenen Tochter, zu welcher die Kontakthaltung aufgrund der Haft schwierig ist. Daher lässt ihn seine familiäre Situation wegen der drohenden Entfremdung von seiner Tochter auch für die Zukunft besonders haftempfindlich erscheinen. Weiterhin war zu As Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat unter laufender polizeilicher Überwachung begangen wurde, wenngleich auch hier einschränkend zu berücksichtigen war, dass die Polizei aufgrund der verschleiernden Angaben in den Telefongesprächen nicht in der Lage war, den Tatort im Vorfeld einzugrenzen oder zu lokalisieren. Auch fiel die angespannte finanzielle Situation As und der soziale Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene zu As Gunsten ins Gewicht. Insoweit nimmt die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen bei der Strafzumessung Gs (V. 6. a)) Bezug, die sinngemäß auch für A gelten. Darüber hinaus fiel ins Gewicht, dass auch durch diese Tat nur eine relativ geringe Beute von ca. 100,- EUR erzielt werden konnte. Auch hat die Kammer zugunsten As berücksichtigt, dass er sich bei dem Zeugen M13 und der Zeugin O18, Mitglied des Gemeindevorstands, in der Hauptverhandlung für den Einbruch entschuldigt hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd – wie auch bei den anderen Angeklagten – die besonderen Belastungen berücksichtigt, die mit der erhöhten Medienpräsenz und -berichterstattung während der länger währenden Hauptverhandlung verbunden waren. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zur Strafzumessung bei D (s.o. V. 1. a) aa)), die auch an dieser Stelle sinngemäß gelten. Schließlich hat die Kammer mildernd in Betracht gezogen, dass es auch bei A im Hinblick darauf, dass die anderen Gruppenmitglieder bereits zuvor in eine Kirche eingebrochen waren und ihm derartige Tatobjekte als „leichte Beute“ (Quickie) geschildert haben, zu einem Absinken der Hemmschwelle gekommen ist, zumal die Telefonie zu einem „Dings mit Zahlen“ (s.o. II. 1. e) bb) (8) ff.) nahelegt, dass A auch im Vorfeld des Einbruchs in die Kirche St. T15in ähnlicher Weise mit F und G zusammengewirkt hat. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass es trotz der geringen Beute zu ganz erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 12.700 EUR) gekommen ist und der Angeklagte mit dem Einbruch in ein als Kirche geweihtes Objekt kurz vor den Weihnachtsfeierlichkeiten seine Geringschätzung für Andersgläubige zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus war in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass die Mitnahme und Öffnung des Tresors aus den Kirchenräumlichkeiten wegen der damit verbundenen höheren Beuteerwartung und des gesteigerten Bedarfs an handwerklichem Geschick ein erhöhtes Maß an krimineller Energie aufweist und in dem Vereinsheim , wo die Öffnung durchgeführt wurde, weitere erhebliche Schäden – vor allem Türaufbruchsschäden und Schäden an den im Tresor befindlichen Sakralgegenständen - verursacht wurden. Bei der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die daher Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Fall vor allem wegen der aufwändigen und zielstrebig-konsequenten Vorgehensweise bezüglich des Tresors trotz der letztendlich moderaten Tatbeute die Anwendung des Normalstrafrahmens angemessen ist und die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB ausscheidet. Die Strafe war daher dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen A sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel neben dem Geständnis vor allem ins Gewicht, dass – trotz eines hohen Sachschadens – lediglich eine geringe Beute erzielt werden konnte. Unter Beachtung aller für und gegen A sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Schwerer Bandendiebstahl, E2 Gymnasium (FA 52-53) Auch in diesem Fall war von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB auszugehen und dann zu prüfen, ob der Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen ist. Dies hat die Kammer auch unter Berücksichtigung aller zugunsten von A vorliegenden Strafmilderungsgründe verneint. Zuvor hatte die Kammer jedoch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben As vom 09.01.2017 unter dem Aspekt geprüft, ob es die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB erfüllt; dies war im Ergebnis zu verneinen. Aufgrund der materiellen Schäden der Schule kam lediglich ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 2 StGB in Betracht. Dieser setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass der Täter das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt. Da A lediglich für den (ungewissen) Fall seiner Haftentlassung eine Zahlung zugesagt hat und die genannte Summe von 300 EUR den verursachten Schaden nicht einmal ansatzweise ausgleichen kann, ist eine vollständige bzw. überwiegende Entschädigung zu verneinen. Gleichwohl hat die Kammer die Entschuldigung As und seine Bemühungen um einen Schadensausgleich als strafmildernden Umstand bei der Gesamtabwägung zur Prüfung eines minder schweren Falls berücksichtigt. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung waren auch an dieser Stelle zugunsten von A die bereits erwähnten Milderungsgründe zu berücksichtigen, also sein Geständnis , der Umstand, dass er nicht vorbestraft ist, die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation und der soziale Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 8. a) Bezug genommen werden. Darüber hinaus war auch in die Würdigung einzustellen, dass aufgrund des wiederholten Vorgehens – ohne unmittelbarer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein – von einem Absinken der Hemmschwelle des Angeklagten auszugehen ist. Schließlich war die erhöhte Medienpräsenz in der Hauptverhandlung strafmildernd zu berücksichtigen (s.o. V. 6. a)). Zu As Gunsten hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass er sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Schulleiter des E2-Gymnasiums, dem Zeugen M16, entschuldigt und dies nochmals schriftlich mit dem o.g. Schreiben vom 09.01.2017 bekräftigt und dort eine Spende von 300 EUR angeboten hat. Diesen mildernden Aspekten steht strafschärfend gegenüber, dass bereits die primär aus dem Einbruch erlangte Beute mit 2.700 EUR erheblich ist. Weiterhin ist zu As Lasten – wie auch bei den anderen Beteiligten an der Tat zu FA 52/53 – zu berücksichtigen, dass sich die Tat gezielt u.a. auch auf eine EC-Karte nebst PIN bezog, also auf ein Tatobjekt, welches die Verursachung weiterer Vermögensschäden und damit vielfältige weitere deliktische Möglichkeiten eröffnete. Insoweit kann auf die Ausführungen unter V. 4. d) Bezug genommen werden; sie gelten sinngemäß auch für A. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es auch zu erheblichen Sachschäden am Tatort (ca. 4.600 EUR) gekommen ist. Durch die erneute Öffnung eines Tresores kommt zudem zum Ausdruck, dass sich die kriminelle Energie As – wie bei den anderen Angeklagten – auf einem erhöhten Niveau eingependelt hat und Züge einer Professionalisierung aufweist. Insoweit nimmt die Kammer auf ihre auch an dieser Stelle geltenden Ausführungen bei G unter V. 6. c) Bezug. Im Rahmen der erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer der Ansicht, dass in diesem Fall trotz des Geständnisses As wegen der hohen Gesamtbeute, der erheblichen weiteren durch die Tat verursachten Sachschäden sowie der erneuten Tresoröffnung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Normalstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist. Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen A sprechenden Umstände erneut berücksichtigt. Strafmildernd war As Geständnis zu berücksichtigen, das allerdings qualitativ hinter den Einlassungen Cs und Gs zurückblieb. Dem standen der verhältnismäßig hohe durch die Tat verursachte Schaden und die bei der Tat aufgewendete erhöhte kriminelle Energie auch auf Seiten As gegenüber. Unter Einbeziehung der weiteren vorgenannten für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Versuchter Einbruch in die Q2-Schule (FA 82) Wie schon zuvor ist die Kammer auch hier zunächst von dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat zunächst den Ausnahmestrafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 244a Abs. 2 StGB unter Ausklammerung und anschließend unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB geprüft. Ein minder schwerer Fall konnte im Ergebnis nur unter Einbeziehung des Versuchs angenommen werden. Dabei hat die Kammer zugunsten As wie schon zuvor die allgemeinen Milderungsgründe berücksichtigt, also vor allem sein Geständnis , fehlende Vorstrafen , die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung , seine angespannte finanzielle Situation , den sozialen Gruppendruck innerhalb der Unterstützerszene, das Absinken der Hemmschwelle sowie die erhöhte Medienpräsenz in der Hauptverhandlung (s. o. V. 8. a)) und seine vorübergehende Festnahme nach der Tat. Diesen mildernden Aspekten stehen strafschärfend die erheblichen durch den Einbruch verursachten Schäden an der Tür der Schule (ca. 4.200,- EUR) sowie die erneute Suche nach einem Tresor , welche auf eine zunehmende Spezialisierung schließen lässt, sowie der Umstand gegenüber, dass die erneute Auswahl einer Schule als Tatobjekt nach den Erfahrungen mit dem E2-Gymnasium (FA 52-53) für eine Beuteerwartung im vierstelligen Eurobereich spricht. In einer erforderlichen gesamtschauenden Betrachtung ist die Kammer der Ansicht, dass ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles ausscheidet. Unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung stellt sich die Tat jedoch als minder schwerer Fall dar, da deren Unrechts- und Schuldgehalt unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten A hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt. Mithin wäre der Ausnahmestrafrahmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde eröffnet. Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gemäß § 50 StGB damit verbraucht wäre, wäre der Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Allerdings hatte die Kammer auch hier die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem geminderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles erörterten, für und gegen A sprechenden Umstände – insbesondere sein Geständnis – erneut berücksichtigt. Zu seinen Lasten fiel dabei, wie bei den anderen Angeklagten, ins Gewicht, dass es zu einem hohen Sachschaden gekommen ist. Unter Beachtung aller für und gegen A sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und drei (3) Monaten für diese Tat für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Verstoß gegen das PassG (FA 38 II) Bei der Tat zu FA 38.2 (Ausreise über eine Auslandsgrenze trotz Passentziehung und Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 24 Abs. 1 PassG ausgegangen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Strafmildernd hat die Kammer zugunsten As wie schon zuvor die allgemeinen Milderungsgründe berücksichtigt, also vor allem As Geständnis , fehlende Vorstrafen , die lange Verfahrensdauer und Hauptverhandlung , die erlittene Untersuchungshaft , seine familiäre Situation , die Tatbegehung unter laufender polizeilicher Überwachung sowie die erhöhte Medienpräsenz in der Hauptverhandlung (s. o. V. 8. a)). Mildernd berücksichtigt hat die Kammer darüber hinaus, dass der Besuch in Nordsyrien durch den Umstand motiviert war, dass sich seine Schwester dort aufhielt, so dass die Reise zumindest teilweise auch durch den sozialen Druck innerhalb der Unterstützers Szene bedingt gewesen sein mag. Nicht zuletzt mag auch eine Rolle gespielt haben, dass A zu seiner (Lieblings-) Schwester A2 einen besonders engen Kontakt hatte, der ihn zu einem persönlichen Besuch vor Ort gedrängt haben mag. In der Gesamtschau hat die Kammer sich daher unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte am unteren Strafrahmen orientiert und zur Einwirkung auf A eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € als tat- und schuldangemessen angesehen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat die Kammer sich an dem erzielbaren sozialhilferechtlichen Basiseinkommen orientiert und hiervon einen erheblichen Sicherheitsabschlag gemacht. e) Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der Höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und acht Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit As und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer die zu FA 38.2 verhängte Geldstrafe gemäß §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 StGB in eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen umgewandelt. Die Kammer hat in diesem Rahmen insbesondere zu Gunsten As seine Mitwirkung bei der Aufklärung der Taten positiv gewichtet und daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VI. Einziehungen Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB und betrifft ausschließlich Tatwerkzeuge. Sämtliche sichergestellten Gegenstände wurden im Rahmen der Durchsuchungen bzw. an den Tatorten aufgefunden und ließen sich den im Tenor näher bezeichneten Angeklagten im Sinne des § 74 Abs. 3 StGB zuordnen. G hat bestätigt, dass es sich um die Ausrüstungsgegenstände handelt, die die Gruppe für Einbruchsdiebstähle beschafft und gehortet hat. Dies gelte auch für die bei E gefundene Feile mit der namens Aufschrift „G.“. Die Scream-Masken seien beim versuchten Diebstahl im Q15-Markt (FA54) zum Einsatz gekommen. VII. Kosten Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verurteilungen beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 und § 467 Abs. 4 StPO. VIII. Teilfreispruch E Soweit E mit der Anklageschrift vorgeworfen wurde, in zwei Fällen (FA 44 und FA 42) als Täter an einem schweren Bandendiebstahl durch die Übergabe von Einbruchswerkzeugen beteiligt gewesen zu sein, konnte ihm dieses Verhalten oder ein anderer Tatbeitrag, der zu einer Tatbeteiligtenstellung führen würde, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Fällen (s.o. III. D. 2. c) aa) (6) und III. D. 2. d) bb) (6)). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Teilfreispruchs beruht auf §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.