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Urteil

21 O 108/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0208.21O108.16.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 13.09.2016 (Blatt 67 der Akte) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 13.09.2016 (Blatt 67 der Akte) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. atbestand: Der Beklagte war vom 16.08.2009 bis zum 31.03.2013 als selbständiger Handelsvertreter i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB für die I AG tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung von unter Vorbehalt erbrachten Vorschüssen auf Provisionen, welche der Beklagte für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat. Jeweils in dem Monat nach dem Eingang von Versicherungsanträgen bei der Klägerin erhielt der Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 80 % derjenigen Provision, die bei einem antragsgemäßen Vertragsabschluss nach Zahlung aller für die Provisionsberechnung maßgeblicher Prämien durch den jeweiligen Versicherungsnehmer fällig gewesen wäre. Die Differenz zwischen der höchstmöglichen Provision und dem an den Beklagten ausgezahlten Vorschuss behielt die Klägerin als Stornoreserve ein, um etwaigen Storno aufzufangen, der nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien anfiel. Die Abrechnung der Klägerin für März 2013 (Anlage B 4) wies zugunsten des Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 17.587,00 € aus. Mit Abrechnung vom 13.10.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien einen Schuldsaldo in Höhe von 2.525,32 € mit (Anlage K 5). Am 27.10.2014 wandte sich der Beklagte telefonisch an die Klägerin und bat, den Schuldsaldo in Raten von 170,00 € zurückzahlen zu dürfen. Mit Schreiben vom 29.10.2014 erklärte sich die Klägerin hiermit einverstanden (Anlage K 23). Bis April 2014 leistete der Beklagte Ratenzahlungen in Höhe von 4 x 170,00 €, mithin 680,00 €. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch einen Betrag in Höhe von 5.677,36 €, weil diverse, vom Beklagten vermittelte Vertragsverhältnisse vor Ablauf der Provisionshaftungsfrist beendet worden seien. Hierzu behauptet sie, im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2015 habe das Konto des Beklagten mit Lastschriften in Höhe von 6.847,07 € belastet werden müssen; demgegenüber stünden lediglich Gutschriften in Höhe von 315,20 € sowie die vom Beklagten gezahlten Raten. Dabei habe der Beklagte den Schuldsaldo zum 13.10.2014 anerkannt, indem er um Ratenzahlung nachgesucht und einzelne Raten geleistet habe. Hinsichtlich des Verlaufs des Stornoreserveguthabens legt die Klägerin die Anlagen K 51 bis K 64 vor. Die Klägerin behauptet, sie habe die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen teils durchgeführt, teils seien sie entbehrlich gewesen. Mit Versäumnisurteil vom 13.09.2016 (Blatt 67 der Akte) hat die Kammer den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.677,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 aus 5.338,84 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2016 aus 338,52 €. Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil, ihm zugestellt am 15.09.2016, mit Schriftsatz vom 19.09.2016 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.09.2016 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er habe den Schuldsaldo vom 13.10.2014 bereits nicht anerkannt. Er bestreitet ferner, dass die Stornoreserve aus März 2013 für Provisionsstornierungen aufgebraucht worden sei, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Kläger ja aus jedem Vermittlungsverhältnis eine ausreichende Stornoreserve einbehalten habe. Der Vortrag der Klägerin zu den durchgeführten Nachbearbeitungsbemühungen reiche überdies nicht aus. Soweit die Versicherungsverhältnisse C1, U GmbH, F, N, H und S betroffen seien, habe eine Mitteilung an den Abschlussvermittler E, mit dem der Beklagte in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis stehe, bereits im Grundsatz nicht ausgereicht. Dass der Vertrag T1 im Oktober 2016 noch beitragsfrei gestellt gewesen sei, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Ins Blaue hinein erfolge der Vortrag, die Kunden F2, N2, N3 und M W seien nach ihrem Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältniss nicht mehr bereit gewesen, die vermittelten Verträge zu besparen. Zum Vorgang S2 bestreitet der Beklagte, dass ein Kundendienstmitarbeiter der Klägerin diesen jemals aufgesucht habe. Zahlungsfähigkeit – wie beispielsweise eine solche der Kunden Q und O – sei kein Grund, eine Nachbearbeitung zu unterlassen. Der Vortrag der Klägerin zur Nachbearbeitung bei den Kunden S4, H und U sei unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht die Zahlung der in der Klageschrift vorgetragenen Rückbelastungen für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2015 verlangen, weil dieser Forderung aufrechenbare Gegenforderungen des Beklagten entgegenstehen; ob der Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Nachbearbeitungsvorgängen ausreichend substantiiert ist oder eine Nachbearbeitung entbehrlich war bzw. ob der Beklagte den Schuldsaldo zum 13.10.2014 anerkannt hat mit der Folge einer Beweislastumkehr, kann dahinstehen. 1. Unstreitig stand dem Beklagten jedenfalls per Abrechnung für März 2013 ein Guthaben auf dem Stornoreservekonto in Höhe von 17.587,00 € zu. Dieser Anspruch des Beklagten wurde – auch unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vertrags-Bestimmungen der Klägerin (Anlage K 2) – grundsätzlich mit Vertragsbeendigung fällig (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Aktenzeichen I-16 U 134/11). 2. Mit diesem, über die Klageforderung hinausgehenden Anspruch hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt, wobei auch die Erklärung, die Stornoreserve stehe dem Klageanspruch entgegen, da ihr Verbrauch nicht erläutert werde sowie die sich hieraus ergebende Erklärung, den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht als berechtigt zu betrachten, als Aufrechnungserklärung auszulegen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). 3. Dass wiederum der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens erloschen ist (insbesondere durch Aufrechnung der Klägerin mit Erstattungsansprüchen gemäß lit. B Ziffer 6 der Allgemeinen Vertrags-Bedingungen), hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. a) Dabei kann zunächst dahin stehen, ob der Beklagte den Schuldsaldo zum 13.10.2014 oder die von der Klägerin vorgenommenen Lastschriften tatsächlich anerkannt hat, indem er auf seine Bitte hin in den vier Folgemonaten Raten auf diesen Schuldsaldo geleistet hat. Denn auch eine aus dem anerkannten Saldo resultierende Beweislastumkehr entbindet die Klägerin nicht von ihrer zunächst bestehenden (sekundären) Darlegungslast; aus diesem Grunde hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin zunächst einmal substantiiert darlegen müsse, wie sie die Stornoreserve per März 2013 im Zeitraum bis September 2014 verbucht hat. Darüber hinaus hat die vom Beklagten aufgenommene Ratenzahlung jedenfalls nicht die Wirkung eines deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnisses. Das kausale Schuldanerkenntnis hat nämlich zur Voraussetzung, dass die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen suchen (BeckOK BGB/ Gehrlein , § 781 Rn. 8, beck-online), woran es vorliegend mangelte. b) Der hiernach der Klägerin obliegenden Darlegungslast ist diese trotz des erteilten Hinweises nicht nachgekommen. Denn sie hat nicht substantiiert dargelegt, wie die Stornoreserve verbraucht wurde. Insbesondere lässt sich weder den einzig hierzu vorgelegten Anlagen K 51 bis K 64 noch dem Klagevortrag sonst entnehmen, welche Verträge beendet wurden und aus welchem Grund dies erfolgte, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen die Klägerin unternommen und auf welcher Grundlage die Klägerin die Saldierung gegen den die Stornoreserve vorgenommen hat. Aus diesem Grunde ist die Berechtigung der Saldierung nicht im Ansatz überprüfbar. c) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.01.2017 weiter vorgetragen hat, der Schuldsaldo habe sich über den klageweise geltend gemachten Betrag hinaus um 1.772,33 € erhöht. Auch insoweit ist der Klagevortrag ersichtlich pauschal; jeglicher Vortrag zu den Hintergründen der Schuldsaldoerhöhung fehlt. Selbst wenn sich die Klageforderung um diesen Betrag erhöhte, würde der Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der Stornoreserve, deren Erlöschen die Klägerin wie dargelegt nicht substantiiert vorgetragen hat, diese weiterhin übersteigen. II. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die begehrten Rechtshängigkeitszinsen verlangen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.