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Urteil

11 S 250/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0214.11S250.15.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2015 – Az. 121 C 407/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2015 – Az. 121 C 407/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G R Ü N D E I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung für die Vermittlung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages mit der H Lebensversicherung S.A. Der Beklagte schloss am 04.06.2012 einen fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der H Lebensversicherung S.A. zum 15.07.2012 ab. Dabei handelt es sich um eine Nettopolice, bei der in Versicherungsbeiträge keine Vergütung für den Vermittler einkalkuliert ist. Der Beklagte wurde in diesem Zusammenhang von dem Zeugen D, einem Untervermittler der M GmbH, beraten. Die K GmbH ist die Rechtsnachfolgerin der K GmbH. Am 04.06.2012 unterzeichnete der Beklagte auch eine Vergütungsvereinbarung. Diese sieht eine Vergütung für die Vermittlung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages mit der H Lebensversicherung S.A. durch die K GmbH in Höhe von 4.011,69 € bei einer monatlichen Teilzahlung von 72,43 € und einem Teilzahlungspreis von 4.345,80 € vor. Ferner unterzeichnete der Beklagte am 04.06.2012 eine Empfangsbestätigung sowie eine „Bestätigung über die Durchführung der vorvertraglichen Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“. Unter dem 04.06.2012 unterzeichnete der Beklagte ferner ein Beratungsprotokoll, in welchem durch Ankreuzen der Auswahlfläche „Ja“ u.a. festgehalten wurde, dass die dem Beklagten angebotenen Informationen umfassend und verständlich waren und er über alle Risiken und Chancen der ihm angebotenen fondsgebundenen Lebensversicherung aufgeklärt worden ist. Bezüglich des genauen Inhalts des Beratungsprotokolls wird auf die Anlage K13 (Bl. 130 d.A.) verwiesen. Der Beklagte zahlte für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2012 fünf Raten zu je 72,43 € an die G GmbH, über welche der Zahlungsverkehr im Hinblick auf die Zahlung der Versicherungsbeiträge und der Vermittlervergütung abgewickelt wurde. Weitere Zahlungen leistete der Beklagte nicht. Die Rentenversicherung wurde seitens der Versicherungsgesellschaft gekündigt. Am 15.01.2014 unterzeichneten Vertreter der K GmbH und der Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, wonach die K GmbH die Forderungen gegen den Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2012 an die Klägerin abtritt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung rückständiger Raten in Höhe von 1.158,88 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € bis zum 28.03.2014 auf und kündigte eine Gesamtfälligstellung der Vergütung an. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2014 stellte die Klägerin die noch offenen Raten aus der Vergütungsvereinbarung fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung von 3.677,35 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 306,30 € bis zum 30.04.2014 auf. Die Klägerin trägt vor, die K GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die K GmbH, sei als gebundene Versicherungsvertreterin der H Lebensversicherung S.A. gemäß § 59 Abs. 2 VVG tätig geworden, da sie die geschuldeten Beratungs- und sonstigen Leistungen gegenüber dem Beklagten erbracht habe. Die Klägerin behauptet, der Zeuge D habe dem Beklagten im Rahmen der Vertragsgespräche erklärt, dass die in der Vergütungsvereinbarung festgehaltene Vergütung auch dann über die gesamten fünf Jahren gezahlt werden müsse, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet werde. Der Zeuge D habe den Beklagten unter anderem die „Vorvertragliche Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“ am 04.06.2012 ausgehändigt. Ferner habe der Zeuge D dem Beklagten die Vertragsabreden unter Berücksichtigung des Anlageziels ordnungsgemäß vorgestellt. Dies habe der Beklagte am 04.06.2012 im Beratungsprotokoll bestätigt. Außerdem habe der Zeuge D dem Beklagten das Bedingungswerk der H Lebensversicherung S.A. einschließlich der Verbraucherinformation und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.771,42 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2014 sowie 413,64 € nebst 5,00 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei auf eine Annonce einer Frau C2 hin auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft aufmerksam geworden. Er sei zu einer Bewerbungsveranstaltung eingeladen worden. Die Veranstaltung sei von Herrn L geleitet worden. Tatsächlich habe diese Veranstaltung nur von den Vorteilen einer fondgebundenen Rentenversicherung der H S.A. gehandelt. Die Veranstalter hätten versucht, den Teilnehmern der Veranstaltung die Vorteile der Versicherung nahe zu legen. Dabei sei auch betont worden, dass es sich um eine flexible Geldanlage handele. Der Zeuge D habe in dem konkreten Beratungsgespräch nicht erläutert, dass die Vergütungsvereinbarung auch dann gezahlt werden müsse, wenn die Rentenversicherung gekündigt werde. Stattdessen habe er auf die Flexibilität und weitere Vorteile der Rentenversicherung hingewiesen. Die von dem Beklagten unterzeichneten Versicherungsunterlagen seien ihm nicht unmittelbar ausgehändigt, sondern erst nachträglich zugeschickt worden. Vor Vertragsschluss habe er keine Unterlagen erhalten. Er habe die von ihm unterschriebenen Unterlagen auf Anraten des Zeugen D nicht durchgelesen. Es sei ihm jeweils nur die Seite mit dem Feld für die Unterschrift vorgelegt und die übrigen Blätter seien verdeckt worden. Vorsorglich erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2015 die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Akteninhalt sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2015 nur in Bezug auf Mahnkosten in Höhe von 5,00 € abgewiesen und im Übrigen vollumfänglich zugesprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin seien die Ansprüche von der K GmbH abgetreten worden. Der K GmbH stünden Ansprüche gegen den Beklagten aus der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung zu. Soweit der Beklagte vortrage, ihm sei bei allen Anträgen und Formularen, jeweils nur die Seite mit dem Feld für die Unterschrift vorgelegt und die übrigen Blätter seien verdeckt worden, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zum Inhalt der „Vorvertraglichen Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“. Darin habe der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm vor Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung am 04.06.2012 der Entwurf der Vergütungsvereinbarung ausgehändigt worden sei. Es erschließe sich nicht, weshalb der Beklagte die Aushändigung des Vertragsentwurfs bestätigen sollte, wenn dieser tatsächlich gar nicht vollständig vorgelegt wurde. Im Übrigen hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, sich vor der Unterzeichnung den Inhalt des vollständigen Dokuments zur Kenntnis zu nehmen. Die Vergütungsvereinbarung sei auch wirksam. Es liege keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der Kunde bei Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages mit einer Nettopolice eine Provision zahlt und auch im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflichtet bleibt. Der Zedentin bzw. deren Rechtsvorgängerin fielen keine groben Beratungsfehler zur Last. Der Beklagte sei durch einen optisch hervorgehobenen Hinweis in einem separaten Feld darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die vollständige Vergütung auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages zahlen müsse. Er habe durch seine Unterschrift bestätigt, diese Erläuterung zur Kenntnis genommen zu haben. Die Klägerin sewi gemäß Ziffer 10 der Vergütungsvereinbarung berechtigt gewesen, auch die künftigen Raten fällig zu stellen, nachdem sie dem Beklagten dies mit Schreiben vom 11.03.2014 angedroht hatte und eine Frist zur Zahlung gesetzt hatte. Der Beklagte habe die Vergütungsvereinbarung weder widerrufen, noch gekündigt oder hilfsweise wirksam angefochten. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Anfechtung des Provisionsvertrages sei nicht gegenüber der Vertragspartnerin, sondern gegenüber der Klägerin erfolgt. Auch im Falle der Abtretung müsse die Anfechtung jedoch gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. Mit der Berufung begehrt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Amtsgericht sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Es hätte nicht berücksichtigt und dazu angebotene Beweise nicht erhoben, dass der Beklagte durch den Versicherungsvertreter bei der Vorlage der Unterlagen zu der Nettopolice über den Inhalt der Unterlagen, die er unterschreiben sollte, getäuscht worden sei. Es hätte die Umstände der Vertragsunterzeichnung aufklären müssen. Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliege der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG und eine fehlende Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung begründe für den Versicherungsnehmer eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist. Vorliegend fehle es zudem an einer entsprechenden Dokumentation der Aufklärung bzw. Beratung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung. Das vorgelegte Beratungsprotokoll sei wenig aussagekräftig, weil es sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beschränke. Zu der gesonderten Vergütungsvereinbarung verhalte es sich nicht. Der Beklagte sei infolge der fehlerhaften Beratung auch davon ausgegangen, nur einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Es seien ihm die Unterlagen vorgehalten, und die Zeilen, unter die er seine Unterschrift leisten sollte, aufgeblättert worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abschließe. Ebenso wenig sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Vergütung unabhängig von dem Schicksal des Versicherungsvertrages geschuldet sei. Eine Vergütung aus dem Vergütungsvertrag sei aufgrund der erheblichen Vertragsverletzung in Form der massiven Täuschung und Falschberatung nicht geschuldet, denn der Beklagte habe seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Zedentin. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.05.2015 – Az. 121 C 407/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Zeuge D habe dem Beklagten bereits vor Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung am 04.06.2012 Unterlagen – namentlich „Die europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage K 16)“, den Entwurf der Vergütungsvereinbarung (Anlage K1) sowie die „Vorvertragliche Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“ (Anlage K7) – in Düsseldorf ausgehändigt. In diesen Dokumenten sei der Beklagte sämtlich auf Art, Inhalt und Umfang der Vergütungsvereinbarung und auf die Abweichung vom Bruttotarif hingewiesen worden. Der Beklagte habe die Aushändigung der Formulare mit seiner Unterschrift bestätigt. Ebenso habe er mit seiner Unterschrift des Beratungsprotokolls bestätigt, am 04.06.2012 in Düsseldorf über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsvertrags informiert worden zu sein. Darüber hinaus habe der Zeuge D den Beklagten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auf die Abrede in Ziffer 3 und Ziffer 5 Satz 1 der Vergütungsvereinbarung hingewiesen und dabei erklärt, dass die Vergütung gemäß Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung auch dann von dem Beklagten in voller Höhe über die gesamten fünf Jahre bezahlt werden müsse, wenn der Versicherungsvertrag beispielsweise durch eine Kündigung vorzeitig beendet oder abgeändert wird. Im Übrigen hätte der Beklagte spätestens nach Vertragsschluss erkennen müssen, dass er eine separate Vergütung zahlt, da in den Lastschriften der G GmbH explizit zwischen Vergütung und Versicherungsbeitrag differenziert werde. Deshalb sei eine Anfechtung auch verfristet. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, F, T, P und O sowie durch Anhörung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte weder durch die rechtzeitige Aushändigung von schriftlichen Unterlagen noch durch eine persönliche Beratung hinreichend über die Folgen des Abschlusses der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung, insbesondere deren Selbständigkeit gegenüber dem Rentenversicherungsvertrag, aufgeklärt wurde und er diese bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch nicht abgeschlossen hätte. Ihm steht gegen die Zedentin deshalb ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung gerichtet und kann der Zessionarin gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden. Im Einzelnen: Die Zedentin – die K GmbH – hat den Beklagten nicht hinreichend über die Folgen des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung aufgeklärt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Grundsätzlich ist bei der Beratungspflicht nach dem jeweiligen Vermittlertyp zu unterscheiden. Der Vertreter hat den Versicherungsnehmer über das letztlich empfohlene Produkt zu informieren, insbesondere welche Risiken es abdeckt und welche nicht (Reiff, in: Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2010, § 61 Rn. 15). Jedenfalls der Versicherungsvertreter hat – anders als der Versicherungsmakler (vgl. BGH, r+s 2007, 483; NJW 2012, 3718) – seinen Kunden im Rahmen der nach § 61 VVG geschuldeten Beratung auf die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice und hierbei insbesondere deutlich auf den Umstand hinzuweisen, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 548 Rn. 33 m.w.N.; Rixecker, in: Römer, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2014, § 61 Rn. 8). Sinn und Zweck der Beratungs- und Dokumentationspflichten gebieten auch eine Anwendung von § 61 VVG auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, Az. 12 U 144/15 – zitiert nach juris). Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien wurde die Zedentin gegenüber dem Beklagten als Versicherungsvertreterin tätig. Sie ist der aus § 61 VVG folgenden Aufklärungspflicht betreffend der Nettopolice nicht hinreichend nachgekommen. Eine hinreichende Aufklärung ist nicht durch die von der Klägerin angeführten Unterlagen erfolgt. Diese sind grundsätzlich geeignet, einen Interessenten über die Folgen des Abschlusses einer Nettopolice und der dazugehörenden Vergütungsvereinbarung aufzuklären, denn in der „Vorvertraglichen Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“ (Anlage K 7, Bl. 111 d.A.) wird – farblich hervorgehoben – ausdrücklich erläutert, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung unabhängig davon besteht, ob der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet wird. Zwischen den Parteien ist streitig, wann der Beklagte die genannten Unterlagen erhalten hat. Die Beweislast für die Verletzung der Pflicht zu einer hinreichend deutlichen Aufklärung über die Folgen einer Nettopolicenvereinbarung liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, wobei den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Vermittler muss also konkret darlegen, wie er im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt hat. Der Versicherungsnehmer muss dann den Nachweis führen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Verletzt der Vermittler allerdings seine Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe hierfür zu dokumentieren, ist es gerechtfertigt, diesem das Beweisrisiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Insbesondere besteht dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Beratung tatsächlich nicht vorgenommen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, 12 U 144/15 Rn. 12 – zitiert nach juris; siehe auch LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 809, 811). Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, welche Unterlagen die Zedentin dem Beklagten übermittelt haben will. Hinsichtlich der ausgehändigten Unterlagen liegt auch eine hinreichende Dokumentation vor, da die Formulare der Zedentin aufzeigen, welche Dokumente der Beklagte erhalten hat. Es obliegt daher dem Beklagten, zu beweisen, dass er aufgrund der von ihm behaupteten Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte diese „Vorvertragliche Erläuterung der Vergütungsvereinbarung“ nicht vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung erhalten hat. Seine Unterschrift, mit der der Beklagte bestätigte, dieses Dokument erhalten zu haben, wertet die Kammer als Indiz für eine Aushändigung am 04.06.2012. Der Zeuge D hat zudem bekundet, grundsätzlich hätten die Kunden mindestens einen Tag vor Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen erhalten. In diesen sei erläutert gewesen, dass eine Vergütung 60 Monate lang zu zahlen sei und zwar unabhängig vom Bestand des Rentenversicherungsvertrages. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen F, T, P und O wird die indizielle Wirkung der Unterschrift und die Bekundung des Zeugen D zum grundsätzlichen Ablauf eines Vertragsschlusses widerlegt. Diese Zeugen haben jeweils bekundet, im Jahr 2012 auch einen Rentenversicherungsvertrag bei der H S.A. abgeschlossen zu haben, wobei die Zeugen F, T und P von einer Frau C2 beraten worden seien. Die Zeugin O sei wie der Beklagte von dem Zeugen D beraten worden. Unabhängig voneinander und jeweils nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei haben alle vier Zeugen bekundet, vor Vertragsschluss keine Unterlagen bekommen zu haben. Die Vertragsanbahnung ist dabei von jedem Zeugen ähnlich beschrieben worden. Sie hätten sich jeweils auf eine vermeintliche Stelle bei der K GmbH bewerben wollen, die ausgeschrieben gewesen sei. Anschließend seien ihnen aber lediglich in Seminaren die Vorteile einer Rentenversicherung bei der H S.A. vorgestellt worden. Was sie unterschrieben hätten, hätten die Zeugen sich auf Anraten des Zeugen D bzw. von Frau C2 nicht durchgelesen. Sie seien nach Abschluss der Versicherung dazu angehalten worden, selbst im Freundes- und Bekanntenkreis für den Abschluss einer Rentenversicherung zu werben, was ihnen auch vergütet worden sei. Von der Vergütungsvereinbarung und deren Selbständigkeit gegenüber der Rentenversicherung hätten die Zeugen jeweils erst erfahren, als die Rentenversicherung beendet worden sei. Diese Schilderungen waren jeweils lebhaft, detailreich und nachvollziehbar. Die Zeugen haben zudem jeweils anschaulich die Situation beschrieben, in welcher sie zur Unterschrift der Verträge bewegt wurde. Die Bekundungen fügen sich vollumfänglich in die Darstellung des Beklagten ein, die dieser im Rahmen seiner persönlichen Anhörung schilderte. Auch er sei aufgrund eines Stellenangebotes auf die Zedentin aufmerksam geworden. Anschaulich schilderte der Beklagte sodann, wie ihm die Vorteile der Rentenversicherung erläutert worden seien und er von dem Zeugen D und Frau C2 mit Nachdruck zum Abschluss des Vertrages gedrängt worden sei. Vor Abschluss der Verträge habe er keine Unterlagen erhalten, diese seien ihm etwa zehn Tage später per Post zugeschickt worden. Nach Abschluss des Vertrages habe er – mit Ausnahme einer Werbebroschüre – nichts mitnehmen dürfen. Er habe die Unterlagen auf Anraten des Zeugen D ungelesen unterschrieben. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer keine Zweifel. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugen jeweils selbst durch den Abschluss eines von der Zedentin vermittelten Rentenversicherungsvertrages einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben. Die Bekundung des Zeugen D war nur hinsichtlich des grundsätzlichen Ablaufs eines Vertragsschlusses ergiebig. Er hat nämlich eingeräumt, keine konkrete Erinnerung an die Beratung des Beklagten zu haben. Er habe seinerzeit sehr viele Beratungen durchgeführt und könne nur bekunden, wie eine Beratung üblicherweise durchgeführt werde. Ob dem Beklagten diese Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden seien, wisse er nicht mehr genau. Der Beklagte ist zur Überzeugung auch nicht im persönlichen Beratungsgespräch mit dem Zeugen D über die Folgen des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung aufgeklärt worden. Diesbezüglich sieht die Kammer die Klägerin als beweisbelastet an, weil es insofern an einer hinreichenden Dokumentation der mündlichen Beratung fehlt. Das diesbezüglich erstellte Beratungsprotokoll enthält nämlich lediglich eine Reihe von Fragen, die mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet werden können sowie einige standardisierte Fragen zu Einkommen, Motivation der Geldanlage und Familienstand (Anlage K 13, Bl. 130 d.A.). Die Vergütungsvereinbarung wird dort nicht thematisiert. Es ist lediglich von einer Aufklärung über Chancen und Risiken der dem Beklagten angebotenen fondsgebundenen Lebensversicherung die Rede. Eine Angabe des genauen Inhalts der Beratung fehlt. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Der Zeuge D hat bekundet, zur Beratung gehöre u.a., dass auch die Vergütungsvereinbarung erklärt werde, und auf das Widerrufsrecht und die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, hingewiesen werde. Zur Vergütungsvereinbarung habe er regelmäßig erklärt, dass es eine Nettopolice sei und für den Kunden gut erkennbar sei, welcher Teil der monatlichen Sparrate auf die Vergütung entfalle und was gespart werde. Er – der Zeuge D – erkläre dem Kunden, dass die Vergütung 60 Monate lang zu zahlen sei. Auf den Umstand, dass die vollständige Vergütung auch dann gezahlt werden muss, wenn der Versicherungsvertrag selbst früher beendet wird, habe er nicht hingewiesen. Auf diese Idee sei er nicht gekommen, da er schließlich eine langfristige Geldanlage angeboten habe, die gerade auf eine lange Laufzeit ausgerichtet gewesen sei. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass ein Kunde die frühzeitige Kündigung beabsichtige, hätte er – der Zeuge D – eine Rentenversicherung überhaupt nicht anbieten dürfen. Damit hat der Zeuge D selbst eingeräumt, die aus Sicht der Kammer notwendige Aufklärung über die Folgen des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung nicht vorgenommen zu haben. Seine Bekundungen werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugin O. Diese hat bekundet, ebenfalls vom Zeugen D beraten worden zu sein. Er habe ihr gegenüber erklärt, man könne den Vertrag ohne weiteres jederzeit stoppen oder bei Zahlungsschwierigkeiten aussetzen. Von einer Vergütungsvereinbarung sei nie die Rede gewesen. Die unterschriebene Vergütungsvereinbarung sei Bestandteil eines großen Haufens an Unterlagen gewesen. Es sei jeweils nur die für die Unterschrift vorgesehene Seite vorgelegt worden. Nach alledem ist keine hinreichende Aufklärung des Beklagten erfolgt. Diese unzureichende Aufklärung war auch kausal für den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages und der Vergütungsvereinbarung. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, er hätte aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation die Vergütungsvereinbarung nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er diese auch bezahlen muss, wenn die Rentenversicherung gekündigt wird. Es sei ihm auf eine flexible Anlage angekommen. Der Zeuge D hat auch bekundet, die Rentenversicherung als flexible Anlage bezeichnet zu haben. Damit steht dem Beklagten gegen die Zedentin ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung gerichtet und kann der Zessionarin gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden. Eine spezielle Frist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gibt es nicht, insbesondere greift § 124 BGB nicht (Ellenberger, in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 123 Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da über die Frage, inwieweit der Versicherungsvertreter über die Folgen des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung aufklären muss, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 3.771,42 €