Urteil
5 O 403/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0216.5O403.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags zahlt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags zahlt. Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen einer von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ##### in Anspruch, die auf der Straße „V-Straße“, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist, eingetreten sein soll. Bei der Straße handelt es sich um einen asphaltierten, Weg durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, links Wald, rechts Felder, der an den Straßenrändern nicht durch ein Bankett befestigt ist und, obwohl er ausreichend Platz für zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge bietet, nicht über eine Mittenmarkierung verfügt. Der Kläger behauptet, er sei am 19.6.2015 gegen 18:00 Uhr auf besagter Straße kurz vor der Straße "C-Straße" mit seinem Fahrzeug in ein Schlagloch am Rande der Straße geraten, wobei der Reifen geplatzt und die Spur verstellt worden sei. Der Kläger behauptet, das Schlagloch sei mindestens 10 cm tief und nicht gut sichtbar gewesen. Er behauptet, für die Reparatur der Reifen seines Fahrzeugs und Einstellung der Spur habe er brutto 721,94 EUR aufgewandt. Diesen Betrag sowie eine allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 20 EUR begehrt er von der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 741,94 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2015 zuzüglich vorgerichtliche Kosten von 147,56 EUR zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, schon nach dem Klägervortrag liege kein verkehrswidriger Zustand vor. Der Kläger habe, seinen Vortrag als zutreffend unterstellt, kein Schlagloch durchfahren, sondern am rechten Rand der Fahrbahn sei an einer Stelle des Wegs das Bankett weggebrochen. Sie trägt vor, die letzte Begehung des streitgegenständlichen Wegs habe am 13. März 2015 stattgefunden. Die Straße werde in einem dreimonatigen Rhythmus von ihren Mitarbeitern kontrolliert, was sie für ausreichend hält. Darüber hinaus sei dem Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten, da er offenbar nicht auf Sicht gefahren sei. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht auch auf Grundlage seines eigenen Vortrags einschließlich des ergänzenden Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2016, der insoweit als zutreffend unterstellt werden kann, gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW. Zwar ist die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gem. §§ 9, 9a StrWG NW für die Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig. Auch nach dem Vortrag des Klägers ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung indes nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat hat der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen solche sich bei zweckgerechter Benutzung aus der Beschaffenheit der Straße ergebende Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194; NJW-RR 2012, 1168; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15, unveröffentlicht). Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15). Hieraus folgt allerdings nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (OLG Köln, a.a.O.). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe liegt auch nach dem Vortrag des Klägers bereits kein verkehrswidriger Zustand vor. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug tatsächlich in 10 cm tiefes Loch geraten ist, stellt dies unabhängig davon, ob es sich nun um ein Schlagloch handelte, oder ob an der Unfallstelle die seitliche Befestigung des Weges weggebrochen war, in Anbetracht der geringen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Weges und des Zustands des Wegs an der fraglichen Stelle keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Es handelt sich bei der Straße V-Straße um einen Weg, der vom Ortsteil B ausgehend durch landwirtschaftliches Gebiet in Richtung der Straße C-Straße (L###) führt, links begrenzt durch eine Waldfläche, rechts von Feldern und Wiesen. Seine Verkehrsbedeutung ist dementsprechend gering. Die seitliche Begrenzung des Wegs, der nicht über Fahrbahnmarkierungen verfügt, ist nicht durch Bankette befestigt. Der Weg selbst ist asphaltiert, an der Unfallstelle jedoch bereits mehrfach ausgebessert. Der Zustand des Wegs ist, wie sich aus den von beiden Parteien zur Akte gereichten Lichtbildern entnehmen lässt, deutlich erkennbar. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Unfallstelle. Diese befindet sich nach seinem Vortrag am rechten Rand des Wegs. Ob es sich nun, wie der Kläger meint, um ein Schlagloch handelt oder ob, wofür die Lichtbilder sprechen, der äußere Teil des Wegs schlicht weggebrochen ist, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob diese Vertiefung, wie der Kläger vorträgt, 10 cm betrug. Denn mit dem dort vorzufindenden Zustand musste der Kläger rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Die Klage scheitert unabhängig von dem Vorstehenden darüber hinaus auch daran, dass der Kläger zu einem Verschulden der Beklagten nicht, auch nicht im Schriftsatz vom 28.01.2016, substantiiert vorträgt und er sich jedenfalls gemäß § 254 BGB ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Aus § 3 StVO ergibt sich das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete Gebot, auf Sicht zu fahren. Bei einem in diesem Sinne verkehrsgerechtem Verhalten hätte ein sorgfältiger Benutzer der Straße die vom Kläger monierte Beschädigung frühzeitig erkennen können. Der Verlauf der Straße ist übersichtlich, die Unfallstelle ohne weiteres zu erkennen, zumal es im Juni um 18:00 Uhr noch hell ist. Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache scheitern auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 741,94 EUR festgesetzt.