Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 55.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2011 an der W Straße in 00000 L künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.954,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagten zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 16.12.2011 in L -Ehrenfeld. Am 16.12.2011 ereignete sich gegen 7:44 Uhr in L auf der W Straße auf Höhe der Einmündung L1straße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKWs, Fahrzeugtyp Mercedes Actros 1844, Kennzeichen XXX-XX 000, beteiligt waren. Vor dem Unfall hielt der Beklagte zu 1) vor dem Fußgängerüberweg im Bereich W Straße/Einmündung L1straße. Nachdem der Beklagte zu 1) angefahren und eine Fahrstrecke von ca. 50 Meter zurückgelegt hatte, hielt er an, weil er ein lautes Geräusch wahrnahm. Er stieg aus und stellte fest, dass die Klägerin auf der Beifahrerseite unter seiner Zugmaschine lag, kurz vor der Hinterachse der Sattelzugmaschine. Die Einzelheiten zum Unfallhergang sind strittig. Die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt als Erzieherin tätig war, erlitt unfallbedingt eine transforminale Sakrumfraktur rechts, eine vordere Beckenringfraktur rechts, eine Hüftkopfluxation rechts, eine Querfortsatzfraktur LWK 4 beidseits und LWK 3 links, einen Pneumothorax links, eine Humeruskopffraktur rechts, eine Clavicularfraktur links, eine Felsenbeinfraktur rechts sowie eine Einblutung in den Sinus sphenoidalis. Sie wurde im Anschluss an das Unfallereignis zur Behandlung in die Uniklinik Köln verbracht. Der vorläufige Arztbrief der Uniklinik Köln vom 14.01.2012 (Anlage K2) führte neben den oben genannten unfallbedingten Verletzungen unter anderem aus, dass am 16.12.2011, 23.12.2011 und 30.12.2011 Operationen in der Uniklinik Köln zur Behandlung dieser Verletzungen durchgeführt worden seien. Im Anschluss an die Operation vom 30.12.2011 sei die Situation zunächst übungsstabil gewesen und die Klägerin habe im Bett krankengymnastisch beübt werden können. Hieran anschließend sei es jedoch zu einer Wundinfektion gekommen, weshalb man sich zur Anlage einer kontinuierlichen Sogbehandlung entschieden habe, die drei Wochen lang durchgeführt und regelmäßig operativ gewechselt worden sei. Nach ca. 5 Wochen sei der zuvor eingesetzte lumbopelvine Fixateur durch zwei Schrauben ersetzt worden. Aktuell – also am 14.01.2012 – sei eine Belastung der Beine noch nicht möglich. Der neurologische Befundbericht der Eifelhöhen Klinik vom 13.04.2012 (Anlage K3) führte hinsichtlich der Klägerin unter anderem aus, dass sie sich im Anschluss an ihren stationären Aufenthalt in der Uniklinik Köln im Zeitraum vom 27.02.2012 bis einschließlich zum 13.04.2012 unfallbedingt in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Eifelhöhen Klinik aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei eine Belastung der Beine wegen des frisch entfernten supraacetubulären Fixateurs erst kurzzeitig möglich gewesen. Ab der 10. Kalenderwoche habe man mit einer vorsichtigen Aufbelastung des Beckens beginnen können. Man habe mit der Klägerin während ihres Aufenthaltes ein Therapiekonzept mit verschiedenen Elementen der Physiotherapie und Ergotherapie durchgeführt. Das Hauptproblem im Rahmen der Ergotherapie sei die erheblich beeinträchtigte rechte untere Extremität gewesen. Hier seien trotz der motivierten Teilnahme der Klägerin an den Therapiebehandlungen nur sehr langsame Verbesserungen der Fußhebeaktivität eingetreten, die zum Stand 13.04.2012 noch keine verwertbare Funktion für das korrekte Aufsetzen des Fußes beim Gehen darstellten, weshalb der Einsatz einer Schiene noch kompensatorisch nötig sei. Im Rahmen der Physiotherapie habe die Klägerin aufgrund der Kräftigungsübungen für die Rumpf- und Beinmuskulatur gute Fortschritte gemacht, deutliche Kraftdefizite im rechten Bein würden jedoch eine intensive Weiterbehandlung erforderlich machen. Die Klägerin bewältige am 13.04.2012 fast alle Strecken mit Unterarmgehstützen im 3-Punkt Gang; Treppen gehe sie im Beistellschritt sicher rauf und runter. Im rechten Fuß bestehe ein Taubheitsgefühl, Schmerzen gebe die Klägerin mittlerweile nicht mehr an. In alltäglichen Verrichtungen bestehe Selbständigkeit, das Gehen bessere sich gut, es gelinge mit Peronaeusschiene rechts und Unterarmgehstützen unter einer Teilbelastung des rechten Beines von 40 kg im 3-Punkt-Gang. Jedoch bestehe die Fußheberparese fort. Bis auf Weiteres bestehe Arbeitsunfähigkeit, eine Neubeurteilung solle im Juni 2012 erfolgen. Mit Bescheid vom 03.07.2012 (Anlage K6) stellte die Stadt Köln wegen des erlittenen Polytraumas mit Funktionsstörungen der Extremitäten bis zum 31.01.2014 befristet für die Klägerin einen Grad der Behinderung von 60 fest, weil sie nachgewiesen habe, dass sie infolge des Polytraumas in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Der Auszug aus der digitalen Patientenakte der Uniklinik Köln vom 20.08.2012 (Anlage K4) führte hinsichtlich der Klägerin unter anderem aus, dass die Klägerin über Schmerzen an der linken Clavicula klage und weiterhin eine ausgeprägte Peroneuslähmung rechtsseitig bestehe. Dies behindere die Klägerin in der Kombination mit der Beckensituation stark. An der linken Clavicula sei eine Pseudoarthrose deutlich sichtbar mit klaffendem Frakturspalt. Für mindestens weitere 3 Monate bestehe Arbeitsunfähigkeit. Es sei weiterhin regelmäßige und intensive Krankengymnastik erforderlich, des Weiteren solle eine Operation an der linken Clavicula geplant werden, bei der auch die eingesetzten Schrauben zu entnehmen seien. Der vorläufige Arztbrief der Uniklinik Köln vom 15.10.2012 (Anlage K5) führt aus, dass die Klägerin über Schmerzen an der linken Clavicula und damit zusammenhängenden Bewegungseinschränkungen geklagt habe. Bei der radiologischen Verlaufskontrolle habe sich daraufhin eine Pseudoarthrose der Clavicula gezeigt, weshalb die Indikation zur Revisionsoperation gestellt worden sei. Im Rahmen einer Operation vom 12.10.2012 seien deshalb eine Revision des Schlüsselbeins links bei Pseudoarthrose sowie eine Reosteosynthese am Schlüsselbein mittels einer winkelstabilen LC-Platte erfolgt. Ferner habe man die zuvor zur Behandlung der Sakrumfraktur eingebrachten Schrauben teilweise entfernt. Die Operation sei komplikationslos verlaufen, das Tragen schwerer Lasten solle im Anschluss an die Operation vermieden werden. Der Verlaufsbericht der Uniklinik Köln vom 18.12.2012 führt unter anderem aus, dass bei der rechten unteren Extremität weiterhin eine in Peronaeus Schiene therapierte Fußhebeschwäche bestehe. Ab dem 07.01.2013 solle der Beginn einer Arbeitsbelastungserpobung im Schema 2/4/6 Stunden täglich begonnen und dabei das Tragen von Lasten über 5 kg unterlassen werden. Das weitere Vorgehen sei von der knöchernen Konsolidierung der linken Klavikula abhängig zu machen, wobei die Dauer des Heilverfahrens mit drei Monaten ab der letzten Operation zu erwarten sei. Ebenso seien eine Arbeitsfähigkeit im alten Beruf und der Verbleib einer rentenpflichtigen Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem vorliegenden Verletzungsmuster zu erwarten. Der klinischen Befundbericht der Uniklinik Köln vom 30.04.2013 führt aus, dass zum 15.03.2013 hinsichtlich der Schulter links reizlose Narbenverhältnisse sowie ein Schulterschiefstand vorliegen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos, die Beweglichkeit uneingeschränkt möglich. Die Klägerin sei insoweit beschwerdefrei. Es bestehe kein Anlass, eine geplante Wiedereingliederung in den Beruf zu verschieben. Es sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten und wegen der Mehrfachverletzung eine Begutachtung zu empfehlen. Das für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete unfallchirurgische Gutachten der Uniklinik Köln vom 18.06.2013 führte unter anderem aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Tag der Untersuchung (28.05.2013) auf dem unfallchirurgischem Fachgebiet mit 40 % auf unbestimmte Zeit eingeschätzt werde. Es sei eine orthopädietechnische Versorgung zum Ausgleich der funktionellen Beinlängendifferenz bei Beckenschiefstand nach fehlverheilter Fraktur notwendig, um chronische Folgeschäden an der Wirbelsäule zu minimieren. Hinweise auf eine Aggravation lägen nicht vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sei zu vermeiden, zu sitzenden Tätigkeiten ohne körperliche Belastung sei die Klägerin fähig. Eine entsprechende Umschulung werde vorgeschlagen. Der BG-Kurzbericht der Uniklinik Köln vom 07.11.2013 führte aus, dass die Klägerin seit März 2013 wieder in Vollzeit berufstätig sei und hierbei keine größeren Probleme beschreibe. Die Schmerzen in der Schulter seien rückläufig. Die eingebrachte Klavikulaplatte solle bei bereits einmalig aufgetretener Pseudoarthrose noch mindestens 18 Monate belassen werden. Die Peroneus Schiene sei weiterhin anliegend. Das für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten der Uniklinik Köln vom 09.12.2013 führte aus, dass auf Grundlage der bis dahin durchgeführten Untersuchungen und der angefertigten Arztberichte als neurologische Unfallfolge ein inkompletter Schaden des rechten Plexus lumbosacralis mit Schädigung des peronaues rechts bei Parese der Dorsalextension des Fußes und der Großzehe sowie eine Parese der M. gluzeus medius rechts und des M. gastrocnemius rechts mit einem positiven Trendelenburgzeichen bei Abduktionsdefizit der Hüfte sowie einem Defizit der Plantarflexion des Fußes vorliege. Die Patientin leide also in erster Linie an einer hochgradigen Schädigung des N peronaues. Zum Stand des 25.03.2013, dem Tag der Arbeitsfähigkeit, bestehe daher nach neurologischem Befund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20%. Zusätzlich bestehe nach einer operativen Versorgung einer Pseudoarthrose der linken Clavicula eine sensible Affektion des N. medianus. Eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sei unbedingt erforderlich. Die für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen durch Dr. L2 , Arzt für Chirurgie, erstattete fachärztliche Stellungnahme vom 18.03.2014 (Anlage K18) kam zu dem Befund, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.03.2013 mit 40 von Hundert einzustufen sei. Unfallchirurgisch bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %, neurologisch von 20 %. Wegen der Überschneidungen sei eine Gesamt-MdE von 40 % anzunehmen. Diese Einschätzung könne auf unbestimmte Zeit übernommen werden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2014 unter anderem mit, dass unfallbedingt am 05.12.2014 eine weitere Operation im Dreifaltigkeitskrankenhaus Köln (Reversed-Chevron-Osteotomie, rechter Fuß) erfolgt sei (Anlage K17). Vor Klageerhebung zahlte die Beklagte zu 2) an die Klägerin ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage € 10.000,-- als Vorschuss für einen Ausgleich der unfallbedingten Beeinträchtigungen. Die Klägerin behauptet insbesondere, die in den vorgenannten Dokumenten aufgelisteten Verletzungen und Behandlungen seien unfallbedingt eingetreten bzw. durchgeführt worden. Die weiteren Unfallfolgen seien noch nicht abschätzbar; es sei insbesondere davon auszugehen, dass ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müsse. Am Morgen des Unfalls sei sie von ihrem Wohnort aus der Tstraße auf die W Straße gegangen, um dort zu Fuß zur Bahnhaltestelle 00 W Straße/Ecke Gürtel zu gehen. Sie sei mit einem Kaffeebecher in der Hand, aus dem sie nicht getrunken habe, bis zur Höhe des Zebrastreifens W Straße Richtung L1straße gegangen, dort habe sie die Straße überqueren wollen. Dort habe sie vor dem Zebrastreifen gestanden und der vom Beklagten zu 1) geführte LKW habe zu diesem Zeitpunkt vor dem Zebrastreifen angehalten. Sie habe keinen anderen Grund für das Anhalten erkennen können, als sie passieren zu lassen. Sie habe vor dem Betreten des Zebrastreifens daher nicht versucht, mit dem Beklagten zu 1) Blickkontakt aufzunehmen. Sie sei dann auf den Zebrastreifen getreten und in dem Moment sei der LKW angefahren. Sie könne nicht mehr genau erinnern, ob sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom LKW getroffen wurde, bereits bis zur Mitte der Front des Fahrzeugs gekommen sei oder ob sie direkt im Anfangsbereich getroffen worden sei. Sie habe ihren linken Arm nach oben gerissen und sei dann durch den LKW in seiner Front erwischt worden. Sie habe weder telefoniert noch geraucht. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 80.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2011 künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltsvergütung i.H.v. € 2.217,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten insbesondere, der Beklagte zu 1) habe vor dem Anfahren in seinen Tote-Winkel Spiegel geschaut, um sicherzustellen, dass sich niemand auf dem Fußgängerüberweg befindet. Erst nachdem er dort niemanden gesehen habe, sei er losgefahren. Auf Grundlage der gesicherten Spuren am Unfallort sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Fahrbahn hinter dem Zebrastreifen betreten habe, vor der Kollision gestolpert sei und dann auf der Fahrbahn liegend von dem LKW überrollt worden sei. Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N . Ferner hat das Gericht die Klägerin und den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang informell angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung verweist das Gericht auf die schriftlichen Gutachten vom 23.11.2015, 22.03.2016 und 28.07.2016 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 und 06.12.2016. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verweist das Gericht auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten neben der bereits geleisteten Zahlung von € 10.000,-- ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 55.000,-- EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu. a) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter und der Führer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es handelt sich um eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) und der in Verbindung mit § 115 VVG eintrittspflichtigen Beklagten zu 2). Gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten, hier der Klägerin, mitgewirkt hat. Vorliegend ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Ansatz zu bringen, so dass eine vollumfängliche Haftung der Beklagten besteht. Die Beklagten haben nach den vorgenannten Normen auch ohne den Beweis eines Verschuldens aufgrund der Betriebsgefahr des geführten Kraftfahrzeugs für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können. Da die Klägerin als Fußgängerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Gefährdungshaftung der Beklagten kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten der Klägerin darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite der Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Fußgängerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter bzw. Fahrer des Kraftfahrzeugs (vgl. z.B. BGH VI ZR 308/13, Juris). Der Sachverständige N hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen ausgeführt, dass sich der von der Klägerin dargelegte Unfallhergang mit der objektiven Spurenlage decke. Er hat hierbei die am Unfallort – leider nicht hinreichend - gesicherten Spuren – also sämtliche Lichtbilder, die Daten des Fahrtenschreibers, die durch die Polizei gesicherte Lage der auf der Fahrbahn befindlichen Feuerzeuge sowie des Kaffeebechers und auch die Wetterdaten am Unfalltag - vollumfänglich ausgewertet und nachvollziehbar miteinander ins Verhältnis gesetzt. Dabei hat er wiederholt darauf hingewiesen, dass aufgrund der unzureichenden Sicherung von Kollisionsspuren am LKW im unmittelbaren Anschluss an den Unfall keine gesicherte Feststellung zum Unfallhergang möglich sei. Im Rahmen seiner in sich schlüssigen Ausführungen hat er hierbei gut nachvollziehbar dargelegt, dass sich der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang plausibel mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen in Einklang bringen lasse. Andererseits könne wegen der nicht hinreichend gesicherten Spuren nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin wie von den Beklagten behauptet die Fahrbahn hinter dem Zebrastreifen betreten habe, vor der Kollision gestolpert sei und dann auf der Fahrbahn liegend von dem LKW überrollt worden sei. Sicher auszuschließen sei jedoch, dass die Klägerin – wie von dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen festgestellt – von der Seite in den LKW gelaufen sei. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen kraft eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige hat die verfügbaren Anknüpfungstatsachen vollumfänglich ausgewertet und ist auf dieser Grundlage zu schlüssigen, nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Widersprüchlichkeiten weisen die Feststellungen des Sachverständigen nicht auf. Verschiedenen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere zur Frage, welchen Rückschluss die Lage der Feuerzeuge auf der Fahrbahn für den Kollisionsort zulässt, ist der Sachverständige nachgegangen. Hierbei hat er ohne Belastungstendenz für die Beklagten herausgearbeitet, dass auch der von den Beklagten dargelegte Geschehensablauf mit der Spurenlage in Einklang zu bringen ist; dies aber gerade nicht sicher festgestellt werden könne. Vielmehr sei auch möglich und zumindest genauso wahrscheinlich, dass die Klägerin wie von ihr geschildert vom Beklagten zu 1) auf dem Fußgängerüberweg überrollt worden sei und die Kollision für sie unvermeidbar gewesen ist (Sitzungsprotokoll vom 06.12.2016, Seite 4, Mitte). Damit steht im Ergebnis nicht fest, dass ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin mit unfallursächlich war, weshalb die Beklagten auf Grundlage der vorgenannten Normen vollumfänglich haften. Auch auf Grundlage des von der Klägerin geschilderten Geschehensablaufs besteht entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 22.12.2016) kein Anhaltspunkt für ein klägerseitiges Mitverschulden. Ein Mitverschulden des den Fußgängerüberweg überquerenden Fußgängers ist grundsätzlich nur bei einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung anzunehmen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Fußgänger trotz erkennbarer Gefährdung versucht, die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sich ein Fahrzeug so nahe am Fußgängerüberweg befindet, dass es ihn bei Betreten der Fahrbahn gefährden würde. Fußgänger dürfen den Überweg deshalb erst betreten, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, ob dies gefahrlos möglich ist. Während des Überquerens brauchen zu Fuß Gehende Fahrzeuge jedoch nicht durchgehend im Auge behalten. Das schutzwürdige Vertrauen des zu Fuß Gehenden auf eine sichere Überquerung des Überwegs endet vielmehr erst dann, wenn er durch einen beiläufigen Blick zur Seite eine konkrete Gefährdung erkennen kann (vgl. jurisPK-StrVerkR, Stand: 16.09.2016, § 26 StVO, Rdnr. 70 ff. m.w.N.). Hiernach scheidet ein Mitverschulden aus. Nach der durch den Sachverständigen nachvollziehbar als plausibel bewerteten Schilderung der Klägerin hielt der LKW vor dem Fußgängerüberweg, bevor sie diesen betrat. Sie sei dann auf den Zebrastreifen getreten und in dem Moment sei der LKW angefahren. Sie habe dann ihren linken Arm nach oben gerissen und sei durch den LKW in seiner Front erwischt worden. Selbst wenn man unterstellt, dass letzteres nicht die optimale Reaktion war, um einen Zusammenstoß zu vermeiden – der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine „Flucht nach vorne“ über den Fußgängerüberweg hierzu erfolgversprechender gewesen wäre – liegt hierin kein beachtliches Mitverschulden der Klägerin. Denn etwaige Fehlreaktionen zu Fuß Gehender, die auf den Schreck über eine verkehrswidrige, ihr Vorrecht missachtende Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen sind, sind nicht als Verschulden zuzurechnen (vgl. jurisPK-StrVerkR, Stand: 16.09.2016, § 26 StVO, Rdnr. 75 .). b) Die Klägerin kann von den Beklagten zum Ausgleich des von ihr erlittenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von € 65.000,-- gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Unter Abzug der bereits geleisteten € 10.000,-- verbleibt demnach ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 55.000,--. Der Schmerzensgeldanspruch ist vorrangig gerichtet auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten, welcher durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden soll, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wird. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Verletzungen, Alter und persönliche Verhältnisse des Geschädigten, weiterhin das Maß an Lebensbeeinträchtigung sowie die Größe, Dauer und Heftigkeit der erlittenen Schmerzen, ferner etwaige Entstellungen, Dauer der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, der Trennung von der Familie, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs und der Heilung und das Maß des Verschuldens (BGH, GrSZ, BGHZ 18, 149ff.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst von den gesundheitlichen Folgen der Schädigungshandlung auszugehen. Hierzu hat die Klägerin durch Vorlage der im Tatbestand genannten Arztberichte und Gutachten nebst deren Erläuterung hinreichend substantiiert vorgetragen. Die erlittenen Primärverletzungen haben die Beklagten unstreitig gestellt, den von der Klägerin im Übrigen substantiiert dargelegten Krankheitsverlauf jedoch pauschal bestritten. Hiermit sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Weshalb die klägerseitig vorgelegten ärztlichen Dokumentationen zum Behandlungs- und Therapieverlauf der Primärverletzungen unzutreffend sein sollten, haben die Beklagten nicht erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die ausstellenden Ärzte bei Erstellung ihrer Berichte von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sind oder nicht die erforderliche fachliche Kompetenz besitzen sollten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Demnach bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung hinsichtlich der durch den Unfall erlittenen gesundheitlichen Folgen, vielmehr ist insoweit der in den vorgelegten Unterlagen dokumentierte Verlauf zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ist ein Schmerzensgeld in Höhe von € 65.000,-- angemessen, um der dargestellten Funktion des Schmerzensgeldes Genüge zu tun. Die Klägerin hat infolge des Unfalls das dargestellte Polytrauma erlitten, insbesondere mit mehreren Frakturen am Becken, dem Schlüsselbein und dem Arm. Sie hat sich den dargestellten Operationen unterziehen müssen und war bis zum März 2013 arbeitsunfähig krank. Die Fußhebeschwäche rechts ist weiterhin vorhanden. Zuletzt wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bescheinigt. Unter Orientierung an der Entscheidung des Kammergerichts (22 U 209/12) ist ein Schmerzensgeldbetrag von € 65.000,-- hierfür angemessen. Das Kammergericht hat in der Entscheidung bei einem ähnlichen Polytrauma (u.A. Beckenringfraktur) und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei zwei Operationen und 4 Wochen Reha ein Schmerzensgeld von € 60.000 ausgeurteilt. Anders als im vorliegenden Fall verfügte im dortigen Sachverhalt die Geschädigte noch nicht über eine Berufsausbildung und war in ihrer Berufsplanung durch den dortigen Unfall massiv betroffen, was zu psychischen Problemen der dortigen Geschädigten geführt hat. Die vorliegend signifikant längere Rehabilitationsmaßnahme, ihre vergleichsweise höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Vielzahl an Operationen mit Komplikationen führen indessen vorliegend zu einem im Vergleich moderat höheren Schmerzensgeld von insgesamt € 65.000,--. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch von € 90.000,--, wie ihn die Klägerin für angemessen erachtet, besteht derzeitig nicht. Ein derartiger Anspruch wurde bei einem vergleichbaren Polytrauma z.B. bei dauerhaften Entstellungen, einem zudem eingetretenen Schädelhirntrauma mit Hirnödem und großflächigen Hautablederungen bei grobem Verschulden des Schädigers (Alkoholfahrt) bejaht (vgl. OLG Celle, 14 U 175/07, Juris). Derartige Verletzungen hat die Klägerin nicht erlitten, das Verschulden des Beklagten zu 1) liegt zudem im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit. 2. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin vollumfänglich zu entsprechen war. Steht wie vorliegend die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes im Raum, genügt insoweit die hier substantiiert dargelegte und nicht hinreichend substantiiert bestrittene Möglichkeit des Eintritts weiterer adäquat-kausaler Schäden. 3. Die Ersatzfähigkeit der ausgeurteilten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 Euro folgt aus §§ 280, 286 BGB bei einem für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zutreffend zugrunde zu legenden Streitwert von € 65.000,-- statt € 90.000,--. Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus §§ 280, 286, 288 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich der Quotierung der Kosten hat das Gericht hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2 einen Streitwert von € 20.000 zugrunde gelegt. Der Streitwert wird auf 100000,00 (Antrag zu 1: 80.000;00 Antrag zu 2: 20.000,00) EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.