Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie 1. zum Tagesordnungspunkt 1 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind, 2. zum Tagesordnungspunkt 2 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind, 3. zum Tagesordnungspunkt 13 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsanteil des Klägers erneut gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung aus einen in seiner Person liegenden Grund eingezogen worden ist und 4. zum Tagesordnungspunkt 12 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers erneut außerordentlich gekündigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger streitet mit Herrn F und Frau C um seine Beteiligung an der von ihnen - als ursprünglich zu je 1/3 am Stammkapital von 25.050,00 € beteiligen geschäftsführenden Gesellschaftern - gemäß Urkunde des Notars I in Köln vom 14.12.2008 – URNr. 1567 für 2006 – gegründeten Beklagten, deren Gegenstand gemäß § 2 des der Urkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags (Satzung) der Handel mit Gütern jeglicher Art, insbesondere mit Haushalts- und Küchenartikeln sowie Geschenkartikeln ist: Frau C, die im Verlauf des mit der Klageeinreichung am 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 erstmals anhängig gewordenen Rechtsstreits gemäß Schreiben vom 21.03.2016 ihr Geschäftsführeramt niedergelegt hat, sowie Herr F erhoben im Juli 2014 gegen den Kläger den Vorwurf, er habe der Beklagten durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit bzw. Eigengeschäfte mit seiner Einzelfirma C1 erheblichen Schaden zugefügt. Der Kläger – so die Klageschrift vom 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 – wurde am 10.07.2014 durch Herrn F aufgefordert, die Geschäftsräume der Beklagten zu verlassen bzw. – so die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 – verließ am 11.07.2014 die Räumlichkeiten der Beklagten, nachdem er erstmals mit massiven Wettbewerbsverstößen konfrontiert worden war. In der Folge betrieben Herr F und Frau C die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sowie die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten. Zu diesem Zweck lud Herr F wiederholt zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten ein, erstmals mit Schreiben vom 10.07.2014 und 04.08.2014 zu solchen am 22.07.2014 und am 18.08.2014, woraufhin – so die Klageschrift vom 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 – Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgelotet und letztlich auch umfassende mündliche Vereinbarungen zur Beseitigung sämtlicher Streitigkeiten getroffen worden seien bzw. - so die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 – lediglich Zusammenkünfte stattgefunden hätten, die erfolglose anwaltliche Befriedungsversuche gewesen und im Ergebnis daran gescheitert seien, dass – mit Ausnahme des Klägers – keiner der Beteiligten eine genaue Vorstellung davon gehabt habe, in welchem Umfang der Kläger die Beklagte hintergangen habe. Jedenfalls fertigte Rechtsanwalt L , der Prozessbevollmächtigte des Klägers, im Nachgang Vertragsentwürfe, die den Verkauf der Geschäftsanteile des Klägers an Herrn F und Frau C betrafen. Herr F lud dann allerdings mit Schreiben vom 29.09.2014 erneut zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 ein. Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 verhält sich das Protokoll vom 22.10.2014. Danach beschlossen Herr F und Frau C nach Erörterung der jeweiligen Tagesordnungspunkte gegen die Stimme des – ohne Vorlage einer von Rechtsanwalt K als Beistand von Frau C und Herrn F erbetenen schriftlichen Vollmacht - für den Kläger handelnden Rechtsanwalts L die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit dem Kläger, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger. Bereits vor der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 hatte Rechtsanwalt I1 als seinerzeitiger Vertreter der Beklagten mit e-mail vom 01.10.2014 Rechtsanwalt L mitgeteilt, angesichts einer Vielzahl weiterer Rechts- und Vertragsverletzungen durch den Kläger komme eine Einigung auf der Grundlage der bisherigen Gespräche nicht mehr in Frage. Ein letztes Angebot, welches seine Mandantin sowohl von einer zivil- als auch von einer strafrechtlichen Auseinandersetzung abhalten könne, gehe dahin, dass der Kläger sofort aus der Beklagten und der T GmbH ausscheide und das ihm gewährte Gesellschafterdarlehn zurückzahle. Seine Mandantin verzichte im Übrigen auf ein Wettbewerbsverbot. In der Folgezeit übte der Kläger – so sein am 09.11.2015 im Verfahren 87 O 114/14 eingegangener Schriftsatz - seinen Beruf als Händler mit der von ihm zwischenzeitlich neugegründeten C1 GmbH aus und trat dabei auch in Konkurrenz zur Beklagten, die die Zahlung seines Geschäftsführergehaltes in der vereinbarten Höhe von 8.243,36 € brutto beginnend mit dem Monat August 2014 eingestellt hatte. Nach der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 im Verfahren 87 O 114/14 fand am 25.08.2015 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Herr F hatte zunächst mit Schreiben vom 20.07.2015 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten beantragt, um sodann mit Schreiben vom 10.08.2015 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 25.08.2015 einzuladen. Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 25.08.2015 verhält sich das Protokoll vom 03.09.2015. Danach beschlossen Herr F und Frau C wiederum die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit dem Kläger, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger. Diese Beschlüsse sind Gegenstand des von der Kammer am 24.06.2016 mit dem führenden Verfahren 87 O 114/14 verbundenen Verfahrens 87 O 93/15. Angesichts der kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 durch Herrn F unter dem Datum des 29.07.2015 gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q , vorgelegt vom Kläger u.a. mit der Klageschrift im Verfahren 87 O 33/16 als Teil der Anlage K 10, aufgrund derer der Kläger Herrn F und Frau C treuwidriges kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Beklagten vorwirft, zumal Rechtsanwalt K im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 erklärt habe, seine Mandanten hätten die Kündigung gerade deshalb verabredet, um dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft „gegen die Wand gefahren“ werde, so dass sich der Kläger im Falle eines Erfolges seiner Anfechtungsklage „an den Insolvenzverwalter“ wenden müsse, beantragte der Kläger die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, um sodann mit Schreiben vom 02.03.2016 seinerseits zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14.03.2016 einzuladen, worauf Herr F und Frau C mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Ergänzung der Tagesordnung beantragten. Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 14.03.2016 verhält sich das Protokoll vom 22.03.2016, vorgelegt vom Kläger mit der Klageschrift im Verfahren 87 O 33/16 als Anlage K 16. Danach beschlossen Herr F und Frau C zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 jeweils mit zwei Stimmen gegen die Stimmen des Klägers, die am 10.10.2015 und 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 – 4 gefassten Beschlüsse zu bestätigen; zu Tagesordnungspunkten 3 bis 10 lehnten sie unter Berücksichtigung des Stimmrechtsausschlusses gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG in eigenen Angelegenheiten jeweils mit einer Stimme gegen die Stimme des Klägers ihre Abberufung als Geschäftsführer sowie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ihrer Geschäftsführerdienstverträge, die Einziehung ihrer Geschäftsanteile und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q ab; zu den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 beschlossen sie jeweils mit zwei Stimmen gegen die Stimme des Klägers die erneute Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die erneute außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers aus wichtigem Grund, die erneute Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund und die erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger. Diese Beschlüsse sind Gegenstand des Verfahrens 87 O 33/16. Der Kläger bezieht sich auf seine Ausführungen in den Verfahren 87 O 114/14 und 87 O 93/14 und macht zum einen sowohl in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 als auch in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 und teilweise, nämlich hinsichtlich Tagesordnungspunkten 1, 2 und 12 bis 14, in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 formale Einberufungsmängel geltend, die zur Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von den Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse führten. Unter anderem verweist er hinsichtlich der Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 auf § 8 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Gesellschafterversammlung vom ältesten Geschäftsführer, also von ihm – dem Kläger – habe einberufen werden müssen. Auch hält er die der bei der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1, 2 und 12 bis 14 gefassten Beschlüsse bereits deshalb für fehlerhaft, weil die Wochenfrist des § 8 Abs. 4. S. 2 des Gesellschaftsvertrags nicht gewahrt sei; denn die von Herrn F und Frau C mit Schreiben vom 08.03.2016 beantragte Ergänzung der Tagesordnung sei ihm erst am folgenden Tage, mithin lediglich 5 Tage vor der für den 14.03.2016 anberaumten Gesellschafterversammlung zugegangen. Zum anderen hält der Kläger die von ihm im Verfahren 87 O 114/14 und im verbunden Verfahren 87 O 93/15 angegriffenen Beschlüsse auch materiell für fehlerhaft. § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sehe zwar für die am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ein umfassendes Wettbewerbsverbot vor. Jedoch enthalte § 19 Abs. 3 S. 2 eine Ausnahme für Herrn F und Frau C sowie unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 S. 1 ein Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2007 eine Ausnahme für seine schon vor der Gründung der Beklagten bestehende, danach aus deren Geschäftsräumen weiterbetriebene Einzelfirma C1 . Überdies seien seine Mitgesellschafter jederzeit über Natur und Umfang seiner Geschäfte informiert gewesen. Außerdem habe er noch 2014 der Beklagten unter der Bezeichnung C1 ein Darlehn über 15.000,00 € gewährt und bis Anfang 2014 sämtliche für die gemeinsam genutzten Geschäftsräume anfallende Rundfunkgebühren ebenso wie die Kosten der Telefon- und Internetanschlüsse getragen. Vor allem aber habe er sowohl Frau C als Einzelunternehmerin wie auch der Beklagten zahlreiche eigene Rechnungen über diverse Leistungen ausgestellt, die im Verhältnis zur Beklagten zu wesentlichen Teilen ohne weiteres Konkurrenztätigkeit darstellt hätten. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien auch größtenteils nicht gegeben. Jedenfalls habe er insoweit mit dem Wissen von Herrn F und Frau C gehandelt, sodass ihm sein Vorgehen zumindest nach § 19 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu gestatten gewesen sei, wonach das Wettbewerbsverbot keine Anwendung auf solche Produkte finde, hinsichtlich derer der Betroffene die Gesellschaft schriftlich angefragt und die Gesellschaft sich nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage schriftlich geäußert habe. Soweit er – in Verkennung der ihm unter dem 13.03.2007 erteilten Erlaubnis – verschiedentlich in Wettbewerb zur Beklagten getreten sei, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Herr F und Frau C gleichzeitig ebensolche Geschäfte getätigt hätten. Sämtliche Gesellschafter hätten zu jeder Zeit eigene Geschäfte getätigt und seien dabei ohne Rücksicht auf die bestehenden Wettbewerbsverbote regelmäßig in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Sie hätten ihre Arbeitskraft sowie ihre Kundenkontakte nicht vollständig in die Beklagte einbringen, sondern im Rahmen ihrer einzelkaufmännischen Unternehmen selbst nutzen wollen, was durch die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 bestätigt werde, in der es heißt, dass die Beklagte zu Beginn nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführer angemessen zu entlohnen und dass ihre Gesellschafter darauf angewiesen waren, anderweit für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Hinsichtlich der von ihm im November 2014 neugegründeten C1 GmbH macht der Kläger geltend, weder gegen ein Wettbewerbsverbot noch gegen sonstige Pflichten verstoßen zu haben, da diese nicht mehr bestanden hätten oder die Beklagte sich nicht auf sie berufen könne. Der Kläger bezieht sich dabei auf die von Rechtsanwalt I1 an Rechtsanwalt L gerichtete e-mail vom 01.10.2014 und führt aus, dass er diese Nachricht so habe verstehen müssen, dass die Beklagte ihn jedenfalls ab der Fassung des Einziehungsbeschlusses von der Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots freistellen wollte. Anderenfalls wäre er durch das Wettbewerbsverbot, welches angesichts des weiten, im Handel mit Gütern jeglicher Art bestehenden Unternehmensgegenstandes der Beklagten ohnehin einem Berufsverbot nahekomme, außerstande gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weiter führt der Kläger in Bezug auf die C1 GmbH vorsorglich aus, dass deren Aufnahme bei I2 die Beklagte in keiner Weise tangiere, denn die von dieser angebotenen Artikel wiesen keine Überschneidung mit dem bei I2 gehandelten Sortiment der Beklagten aus. Davon abgesehen rechtfertigten die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen, durch die der Beklagten kein oder nur sehr geringer Schaden entstanden sei, keinesfalls die Einziehung seines Geschäftsanteils, zumal er nicht einmal abgemahnt worden sei; die Einziehung eines Geschäftsanteils sei zudem stets nur ultima ratio. Dementsprechend sei auch für die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags kein Raum, zumal dieser § 626 Abs. 2 BGB entgegen stehe, da Herr F und Frau C bereits vor der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.07.2014 Kenntnis von sämtlichen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen gehabt hätten. Dass es am 22.07.2014 nicht zu Beschlüssen gekommen sei, ändere daran nichts. Ebenso fehle es an einer Grundlage für Schadensersatzansprüche. Weiter macht der Kläger im Verfahren 87 O 33/16 geltend, dass Herr F und Frau C aufgrund der sie treffenden gesellschaftsrechtlichen Treupflicht verpflichtet gewesen seien, jeweils für die Abberufung des anderen als Geschäftsführer sowie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages, die Einziehung seiner Geschäftsanteile und die ihn betreffende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q zu stimmen. Denn mit der Kündigung des Markennutzungsvertrages hätten sie der Beklagten ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, nur um damit mittelbar auch ihm zu schaden. Der Kläger beantragt, 1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 a. zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, b. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08..2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt“, c. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Frau C als Geschäftsführerin mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, d. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG ist der Antrag auf Abberufung von Herrn F als Geschäftsführer mit 1:1 Stimmen abgelehnt“, e. zum Tagesordnungspunkt 5, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu u kündigen, abgelehnt sei, f. zum Tagesordnungspunkt 6, nach dem der Antrag, den Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn F aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen, abgelehnt sei, g. zum Tagesordnungspunkt 7, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil der Gesellschafterin C aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt sei, h. zum Tagesordnungspunkt 8, nach dem der Antrag, den Geschäftsanteil des Gesellschafteris F aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung einzuziehen, abgelehnt sei, i. zum Tagesordnungspunkt 9, nach dem der Antrag, gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als (frühere) Gesellschafterin, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn F ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q geltend zu machen, abgelehnt sei, j. zum Tagesordnungspunkt 10, nach dem der Antrag, gegen Herrn F in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als (früherer) Gesellschafter, Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn F ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q geltend zu machen, abgelehnt sei, k. zum Tagesordnungspunkt 12 mit dem Inhalt „der Geschäftsführervertrag von Herrn S ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt“, l. zum Tagesordnungspunkt 13 mit dem Inhalt „der Geschäftsanteil von Herrn S ist damit (erneut) eingezogen“ sowie m. zum Tagesordnungspunkt 14 mit dem Inhalt, der Antrag betreffend die „erneute Geltenmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegenüber S aus allen denkbaren rechtlichen Erwägungen“ sei „angenommen“ für nichtig zu erklären; 2. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 folgende Beschlüsse gefasst worden sind: a. die Geschäftsführerin C wird mit sofortiger Wirkung abberufen, b. der Geschäftsführer F wird mit sofortiger Wirkung abberufen, c. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Frau C wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, d. der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Beklagten und Herrn F wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, e. der Geschäftsanteil der Gesellschafterin C wird aus einem in ihrer Person liegenden, ihre Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung eingezogen, f. der Geschäftsanteil des Gesellschafters F wird aus einem in seiner Person liegenden, seine Ausschließung rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Nr. 2 lit. c) der Satzung eingezogen, g. gegen Frau C in ihrer Eigenschaft sowohl als (frühere) Geschäftsführerin als auch als (frühere) Gesellschafterin der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn F ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q geltend gemacht werden, h. gegen Herrn F in seiner Eigenschaft sowohl als (früherer) Geschäftsführer als auch als (früherer) Gesellschafter der Beklagten sollen Schadensersatzansprüche wegen der unter dem 29.07.2015 durch Herrn F ausgesprochen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wie der Kläger bezieht sich auch die Beklagte, die im Übrigen anregt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 87 O 114/14 auszusetzen, auf ihre Ausführungen in den Verfahren 87 O 114/14 und 87 O 93/14 und verteidigt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 und - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 - auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Sie führt diesbezüglich zunächst aus, der Kläger habe im Verfahren 87 O 114/14 die gemäß § 10 Abs. 6 ihres Gesellschaftervertrages geltende Anfechtungsfrist von einem Monat versäumt. Der Kläger könne daher zulässigerweise nur noch die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse wegen schwerer Mängel analog § 241 AktG mit der Feststellungsklage geltend machen. Solche rüge der Kläger aber in Bezug auf die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 nicht; er beanstande hauptsächlich, dass Herr F und Frau C wegen § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht befugt gewesen seien, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Gleiches wie für die vom Kläger bemängelten Einladungsmängel gelte für die von ihm beanstandeten inhaltlichen Fehler der Beschlussfassung am 10.10.2014. Ungeachtet dessen dass der Kläger auch insoweit mit seinen Einwänden gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen sei, seien die Beschlüsse rechtmäßig gefasst worden. Denn der Kläger habe in eklatanter Weise gegen das für ihn als ihren Gesellschafter geltende Wettbewerbsverbot verstoßen. Gemäß § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sei ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart. Davon sei Frau C und Herrn F gemäß § 19 Abs.3 ihres Gesellschaftsvertrags ein Dispens für ihre nichtstationäre Handelstätigkeit auf Trödelmärkten und Messen gewährt worden, weil diese Tätigkeit nur geringwertig sei und hierüber Restbestände hätten aufgelöst werden konnten. Auch dem Kläger sei mit Beschluss vom 13.03.2007 eine Freistellung nur für Tätigkeiten gewährt worden, die nicht in Konkurrenz zu ihr – der Beklagten - stünden und bezogen auf eine U AG auch nicht in ihre laufenden oder bestehenden Geschäfte eingreifen dürfe. Hintergrund dieser Regelungen sei die Tatsache, dass sie zu Beginn ihre Geschäftsführer nicht angemessen entlohnen konnte und diese darauf angewiesen waren, anderweitig für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Ziel sei es jedoch gewesen, alle Kraft in die gemeinsame Gesellschaft zu stecken. Insoweit sei klar vereinbart gewesen, dass keiner der Gesellschafter geschäftliche Aktivitäten ausüben durfte, die er als Geschäftsführer auch für sie – die Beklagte – wahrnehmen oder wodurch ein Konflikt mit von ihm für sie wahrzunehmenden Geschäften auch nur entstehen konnte. Wegen der Einzelheiten der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot verweist die Beklagte ferner auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014, dem der Kläger nicht widersprochen habe, sodass nach § 8 Abs. 7 S. 4 ihres Gesellschaftsvertrags etwaige Fehler in der Darstellung als geheilt gälten. Frau C und Herrn F sei die Überschreitung der Grenzen des Wettbewerbsverbots des Klägers auch nicht bekannt gewesen; denn der Kläger habe alles getan, um seine „hauptberufliche Nebentätigkeit“ vor ihnen zu verbergen. Außer einem Hinweisschild auf der Eingangstür und dem Briefkasten, die beide aus den Anfängen stammten, habe es in ihrem ganzen Büro nichts gegeben, was auch nur ansatzweise darauf hätte hinweisen können, dass der Kläger dort anderweitige Geschäfte getätigt hätte, als solche für sie - die Beklagte -. Herr F und Frau C hätten auf das Wettbewerbsverbot gegenüber dem Kläger weder vor noch nach dem 10.10.2014 verzichtet. Der Kläger interpretiere die email des seinerzeit für sie tätigen Rechtsanwalts I1 vom 01.10.2014 falsch. Ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sei danach für sie nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger als ihr Gesellschafter und als Gesellschafter der T GmbH ausgeschieden wäre und sein Gesellschafterdarlehn zurückgezahlt hätte. Hingegen habe sich namentlich mit der Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 kein Wettbewerbsverstoß durch Herr F und Frau C ergeben; der Kauf sei erst erfolgt, nachdem sie - die Beklagte - bzw. ihre Gesellschafter von dem Geschäft Abstand genommen hätten, welches für sie unter finanziellen Gesichtspunkten zu riskant gewesen sei. Außerdem sei die spätere Vermarktung unter Einbeziehung des Klägers zwischen ihren Gesellschaftern völlig offen gehandhabt worden. Weiter bezieht sich die Beklagte wegen der dem Kläger bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 vorgeworfenen Pflichtverletzungen auch auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Die am 10.10.2014 beschlossene Kündigung des Klägers wegen seiner Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot habe auch die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB gewahrt. Maßgeblich für deren Beginn sei die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Diese habe vom Ausmaß der Vorfälle erstmals am 10.10.2014 erfahren. Darüber hinaus werde bei wiederholenden Vorkommnissen der wichtige Grund immer wieder erneuert. Im Übrigen könne sich der Kläger als Vorsatztäter nach Treu und Glauben nicht auf § 626 II BGB berufen. Außerdem verstoße der Kläger mit der von ihm im November 2014 gegründeten C1 GmbH gegen das (nunmehr nachvertragliche) Wettbewerbsverbot. Die Firma sei beim Hauptauftraggeber der Beklagten, der Firma I2 gelistet und vertreibe dort zahlreiche Konkurrenzprodukte, u.a. das auf ihrer Internetseite beworbene Toilettenspray „N “, welches von ihr – der Beklagten – entwickelt und I2 bereits in 2011 vorgestellt worden sei. Weiter macht die Beklagte im Verfahren 87 O 33/16 geltend, dass auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 formgerecht erfolgt sei. die Ergänzung der Tagesordnung sei dem Kläger rechtzeitig innerhalb der Dreitagesfrist gemäß § 51 Abs. 4 GmbHG zugegangen. § 8 Abs. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrages gelte nur für Einladungen gemäß § 8 Abs. 1, 2 des Gesellschaftvertrages durch Geschäftsführer. In sachlicher Hinsicht sei nicht erkennbar, warum Herr F bzw. Frau C bei den gegen sie gerichteten Beschlussanträgen jeweils gegen den anderen hätten stimmen müssen. Herr F sei Inhaber der Marke Q . Es stehe ihm frei zu entscheiden, wem er die Marke wie lange überlasse. Weiter bestätigten die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 und beseitigten die vom Kläger behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft. Die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 hingegen fußten auf der Tatsache, dass sich die Geschäftsführer der Beklagten unter dem 10.03.2016 veranlasst gesehen hätten, gegen den Kläger Strafanzeige zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und hat teilweise auch in der Sache Erfolg. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sind - ebenso wie im Verfahren 87 O 114/14 die durch sie bestätigten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 und vom 25.08.2015 - analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit ihm gerichtet sind. Der Beschlussfassung am 14.03.2016 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 stand nicht entgegen, dass die von Herrn F und Frau C erbetene Ergänzung der Tagesordnung dem Kläger erst am Tag nach dem 08.03.2016 vorlag. Die Kammer schließt sich insoweit der Beurteilung der Beklagten an, dass § 8 Abs. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, nach dem bei der Tagesordnung nur die Anträge von Gesellschaftern zu berücksichtigen sind, die den Geschäftsführern am Sitz der Gesellschaft eine Woche vor Beginn der Gesellschafterversammlung in schriftlicher Form eingereicht wurden, lediglich für Einladungen gemäß § 8 Abs. 1, 2 des Gesellschaftvertrages durch Geschäftsführer gilt. Die Regelung setzt das Bestehen einer von Geschäftsführern gemäß § 8 Abs. 1, 2 des Gesellschaftsvertrags aufgestellten Tagesordnung voraus. Damit bleibt jedenfalls zweifelhaft, dass sie auch im Falle der Einladung durch Gesellschafter gemäß § 8 As. 3 S. 1 2.Alt. gelten soll. Dies indes führt zur Anwendung von § 51 Abs. 4 GmbHG, wonach bei der Mitteilung von Beschlussgegenständen lediglich eine Dreitagesfrist zu beachten ist, die vorliegend gewahrt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt mithin deshalb, weil ihm das Schreiben vom 08.03.2016, mit dem Herr F und Frau C um Ergänzung der Tagesordnung gebeten haben, erst am 09.03.2016 zugegangen ist, kein Einladungsmangel vor. Aber auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 und vom 25.08.2015 waren nicht bereits wegen Einladungsmängeln analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Zwar behielt der Gesellschaftsvertrag der Beklagten grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1. S. 2 die Einladung zu Gesellschafterversammlungen dem Kläger als unstreitig ältesten Geschäftsführer vor, was es nahelegen könnte, dass Herr F und Frau C auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 2.Alt. nur als Mitgesellschafter unter Angabe von Gründen zunächst beantragen und erforderlichenfalls nach 2 Wochen selbst einladen konnten. Jedoch weist die Regelung in § 8 Abs. 3 S. 1 1.Alt. des Gesellschaftsvertrags der Beklagten die Einladung zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen nicht wie § 8 Abs. 1 S. 2 ausschließlich dem ältesten Geschäftsführer und auch nicht etwa der Geschäftsführung, sondern den Geschäftsführern zu. Nach nochmaliger Prüfung interpretiert die Kammer diese Regelung dahin, dass damit im Zweifel jeder einzelne Geschäftsführer berechtigt sein sollte, außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen; die weitere Frage, ob dies für den Kläger als ältesten Geschäftsführer nicht schon gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags gilt, obwohl dort nur von ordentlichen Gesellschafterversammlungen die Rede ist, mag daneben dahinstehen. Weder der Wortlaut des Gesellschaftervertrags noch die Interessenlage der Gesellschaft erlauben nämlich eine eindeutige Auslegung der Regelung in § 8 Abs. 3 S. 1 1.Alt. dahin, dass bei der Einladung zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen Einstimmigkeit der Geschäftsführer vorliegen müsse, mit der Folge dass die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bei kontroverser Willensbildung im Kreise der Geschäftsführung - ungeachtet eines etwaigen Einladungsrechts des ältesten Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 der Gesellschaftsvertrags auch in Bezug auf außerordentliche Gesellschafterversammlungen - vom Einberufungsverlangen eines Gesellschafters mit mindestens 10 % der Kapitalanteile abhängen würde. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 29.09.2014, mit dem Herr F unter Berufung auf seine Funktion als Geschäftsführer den Kläger gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 1. Alt. des Gesellschaftsvertrags zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 einlud, ist mithin nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10.08.2015, mit dem Herr F als Gesellschafter den Kläger unter Berufung auf § 8 Abs. 3 S. 1 2. Alt, des Gesellschaftvertrages zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 25.08.2015 einlud. Jedenfalls ergibt sich auch diesbezüglich die Einladungskompetenz von Herrn F aus dessen Stellung als Geschäftsführer. Weiter beanstandet der Kläger ohne Erfolg, dass die Einladungen außer dem allgemeinen Hinweis auf in hohem Maße treuwidriges und geschäftsschädigendes Verhalten seinerseits in der Vergangenheit und Gegenwart keinerlei Begründung für die beabsichtigen Beschlüsse enthielten, sodass ihm eine angemessene Vorbereitung unmöglich gewesen sei. Insoweit ist dem Kläger entgegen zu halten, dass er am 10. bzw. 11.07.2014 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Büros in den Geschäftsräumen der Beklagten mit den Ihm vorgeworfen Wettbewerbsverstößen konfrontiert worden war, und dass vor allem nach seinem eigenen Vorbringen bereits am 22.07. und 18.08.2014 Gesellschafterversammlungen stattgefunden hatten, anlässlich derer Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgelotet und letztlich auch umfassende mündliche Vereinbarungen zur Beseitigung sämtlicher Streitigkeiten getroffen worden seien, die dazu geführt hätten, dass sein Prozessbevollmächtigter im Nachgang Vertragsentwürfe erstellte, die den Verkauf seiner Geschäftsanteile an Herrn F und Frau C betrafen. Angesichts dessen vermag es nicht zu überzeugen, dass der Kläger sich auf die folgenden Gesellschafterversammlungen am 10.10.201 und 25.08.2015 nicht angemessen hätte vorbereiten können. Die bei den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 10.10.2014 und 25.08.2015 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers sind indes der Sache nach fehlerhaft, weshalb auch ihre Bestätigung durch die Beschlussfassung vom 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären ist. Nicht zu folgen ist dem Kläger allerdings, soweit er geltend macht, bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 seien seine Rechte in unzulässiger Weise beschnitten worden, weil sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt L als sein Vertreter ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 lediglich als informeller Teilnehmer betrachtet und insbesondere von der ihm gemäß § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zustehenden Versammlungsleitung und der Teilnahme an den durchgeführten Abstimmungen ausgeschlossen worden sei. Denn Rechtsanwalt L war unstreitig entgegen § 9 Abs. 2 der Satzung nicht in der Lage gewesen, eine schriftiche Vollmacht zu präsentieren. Dass er eine schriftliche Vollmacht am 22.07.2014 Rechtsanwalt K als Bevollmächtigtem der Beklagten und seiner Mitgesellschafter zu dessen Akten überlassen hatte, machte die erneute Vollmachtsvorlage im Hinblick auf einen etwaigen zwischenzeitlichen Widerruf der Vollmacht nicht entbehrlich. Auch beanstandet der Kläger in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 zu Unrecht, dass Rechtsanwalt K zunächst unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geltend gemacht habe, dass der Kläger nicht teilnahmeberechtigt sei, weil er nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt sei, zumal Rechtsanwalt L sodann als Vertreter des Klägers zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zugelassen wurde. Letztlich mag das alles aber auch dahinstehen; denn jedenfalls in der Sache selbst macht der Kläger nach der Beurteilung der Kammer im Ergebnis zu Recht geltend, dass sich die ihm zur Begründung seines Ausschlusses als Gesellschafter und seiner außerordentlichen sofortigen Kündigung als Geschäftsführer vorgeworfenen unzulässigen Eigenschäfte sich nicht als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftlichen Treuepflicht darstellen, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Bei der Beurteilung der bei den Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 jeweils mit den Stimmen von Herrn F und Frau C gemäß § 15 Abs. 2 c des Gesellschaftervertrags der Beklagten beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus einem in seiner Person liegenden seine Ausschließung rechtfertigenden (wichtigen) Grund ist darauf abzustellen, ob die Person oder das Verhalten des Klägers als auszuschließenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten erheblich gefährdet oder gar unmöglich macht und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint. Auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern ist nur dann ein wichtiger Grund zum Ausschluss, wenn es überwiegend vom Auszuschließenden verursacht ist, bei den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschlussgründe vorliegen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist. Jedenfalls kommt eine Ausschließung nur als letztes Mittel in Betracht (vgl. Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 19. Aufl. 2016, § 34 Rn 53) Davon ausgehend folgt die Kammer der Argumentation des Klägers, dass er - ungeachtet des gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu deren Schutz vereinbarten, auf die gesetzliche Regelung des § 112 Abs. 1 HGB verweisenden Wettbewerbsverbots - zwar Eigenschäfte betrieben habe, die aber größtenteils nicht pflichtwidrig gewesen seien, allenfalls zu geringen Schäden für die Beklagte geführt hätten und Herrn F und Frau C jedenfalls bekannt gewesen seien, die zudem ihrerseits Eigengeschäfte geführt hätten: Im Einzelnen hat der Kläger zutreffend darauf Bezug genommen, dass § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zwar für die am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ein umfassendes Wettbewerbsverbot vorsehe. Jedoch enthalte § 19 Abs. 3 S. 2 eine Ausnahme für Herrn F und Frau C, aufgrund derer ihnen für ihre gleichnamigen Einzelfirmen ambulanter Handel auf nichtstationären Märkten und Messen erlaubt werde. Ferner sei er für seine schon vor der Gründung der Beklagten bestehende, nach der Gründung der Beklagten aus deren Geschäftsräumen weiterbetriebene Einzelfirma C1 durch den gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 der Satzung gefassten Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2007 für alle Tätigkeiten, die nicht in Konkurrenz zur Beklagten stehen sowie für alle Tätigkeiten im Rahmen der U AG, die nicht in die laufenden und bestehenden Geschäfte zur Beklagten eingriffen, freigestellt worden. Überdies seien seine Mitgesellschafter jederzeit über Natur und Umfang seiner Geschäfte informiert gewesen. An der Außenfassade des Gebäudes, in welchem die Beklagte nach wie vor ihre Geschäftsräume unterhält, habe sich ein großes, gut sichtbares Schild befunden, welches auf sein Einzelunternehmen C1 hingewiesen habe. Dieses habe keineswegs nur in der Anfangszeit von der Beklagten als Untermieterin anteilige Büroräume und einen Stellplatz unter Mitbenutzung der öffentlichen Räume gemietet; die Beklagte habe ihrerseits den DSL-Anschluss von C1 mitbenutzt. In den gemeinsam genutzten Geschäftsräumen hätten Visitenkarten seines Einzelunternehmens ausgelegen. Dort seien auch Kunden, die ihn in als Inhaber der Einzelfirma C1 aufgesucht hätten, vom Personal der Beklagten empfangen und bewirtet worden und es seien Telefonate für ihn als Inhaber von C1 angenommen worden; auch sei an ihn als Inhaber von C1 gerichtete Geschäftspost unter der gemeinsam genutzten Anschrift eingegangen. Außerdem habe er noch 2014 der Beklagten unter der Bezeichnung C1 ein Darlehn über 15.000,00 € gewährt und bis Anfang 2014 sämtliche für die gemeinsam genutzten Geschäftsräume anfallenden Rundfunkgebühren ebenso wie die Kosten der Telefon- und Internetanschlüsse getragen. Vor allem aber habe er sowohl Frau C als Einzelunternehmerin wie auch der Beklagten zahlreiche eigene Rechnungen über diverse Leistungen ausgestellt, die im Verhältnis zur Beklagten zu wesentlichen Teilen ohne weiteres Konkurrenztätigkeit darstellt hätten. Jedenfalls habe er bei Eigengeschäften mit dem Wissen von Herrn F und Frau C gehandelt, sodass ihm sein Vorgehen zumindest nach § 19 Abs. 3 S. 3 der Satzung zu gestatten gewesen sei, wonach das Wettbewerbsverbot keine Anwendung auf solche Produkte finde, hinsichtlich derer der Betroffene die Gesellschaft schriftlich angefragt und die Gesellschaft sich nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage schriftlich geäußert habe. Soweit er – in Verkennung der ihm unter dem 13.03.2007 erteilten Erlaubnis – verschiedentlich in Wettbewerb zur Beklagten getreten sei, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Frau C und Herr F gleichzeitig ebensolche Geschäfte getätigt hätten. Sämtliche Gesellschafter hätten zu jeder Zeit eigene Geschäfte getätigt und seien dabei ohne Rücksicht auf die bestehenden Wettbewerbsverbote regelmäßig in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Sie hätten ihre Arbeitskraft sowie ihre Kundenkontakte nicht vollständig in die Beklagte einbringen, sondern im Rahmen ihrer einzelkaufmännischen Unternehmen selbst nutzen wollen, was durch die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 bestätigt werde, in der es heißt, dass die Beklagte zu Beginn nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführer angemessen zu entlohnen und dass ihre Gesellschafter darauf angewiesen waren, anderweit für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen, wozu der Kläger in Bezug auf Frau C und Herrn F exemplarisch einzelne Geschäftsvorfälle aus der Zeit bis 2014 im Zusammenhang mit der Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 darlegt. Hinsichtlich der von ihm im November 2014 neugegründeten C1 GmbH hat der Kläger schließlich geltend gemacht, weder gegen ein Wettbewerbsverbot noch gegen sonstige Pflichten verstoßen zu haben, da diese nicht mehr bestanden hätten oder die Beklagte sich nicht auf sie berufen könne. Der Kläger hat sich auf die von Rechtsanwalt I1 an Rechtsanwalt L gerichtete e-mail vom 01.10.2014 bezogen und ausgeführt, dass er diese Nachricht so habe verstehen müssen, dass die Beklagte ihn jedenfalls ab der Fassung des Einziehungsbeschlusses von der Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots freistellen wollte. Anderenfalls wäre er durch das Wettbewerbsverbot, welches angesichts des weiten, im Handel mit Gütern jeglicher Art bestehenden Unternehmensgegenstandes der Beklagten ohnehin einem Berufsverbot nahekomme, außerstande gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weiter hat der Kläger in Bezug auf die C1 GmbH vorsorglich ausgeführt, dass deren Aufnahme bei I2 die Beklagte in keiner Weise tangiere, denn die von dieser angebotenen Artikel wiesen keine Überschneidung mit dem bei I2 gehandelten Sortiment der Beklagten aus. Diesen plausiblen Darlegungen, die die von der Beklagten beanstandete Vertragsverletzungen des Klägers in ganz erheblichem Maße insoweit relativieren, als danach offenbar weder die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten erheblich gefährdet oder gar unmöglich geworden ist noch dem Kläger eine Täuschung seiner Mitgesellschafter über seine Eigengeschäfte vorzuwerfen ist, und die darüber hinaus auf Eigengeschäfte auch durch Herrn F und Frau C hinweisen, ist die Beklagte nicht überzeugend entgegen getreten. Soweit die Beklagte dargelegt hat, Herrn F und Frau C sei gemäß § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Dispens für ihre nichtstationäre Handelstätigkeit auf Trödelmärkten und Messen gewährt worden, weil diese Tätigkeit nur geringwertig sei und hierüber Restbestände hätten aufgelöst werden konnten, auch sei dem Kläger mit Beschluss vom 13.03.2007 eine Freistellung nur für Tätigkeiten gewährt worden, die nicht in Konkurrenz zu ihr – der Beklagten - stünden und bezogen auf eine U AG auch nicht in ihre laufenden oder bestehenden Geschäfte eingreifen dürfe, trifft dies zwar zu, ändert aber zugleich nichts daran, dass dem Wettbewerbsverbot des § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sowohl vom Kläger als auch von Herrn F und Frau C objektiv eher marginale Bedeutung zugemessen wurde. Mit Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte selbst mit der Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 vorgetragen hat, dass sie zu Beginn ihre Geschäftsführer nicht angemessen entlohnen konnte und diese darauf angewiesen waren, anderweitig für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Demgegenüber vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Beklagte im Anschluss daran zugleich ausführt, gleichwohl sei es Ziel gewesen, alle Kraft in die gemeinsame Gesellschaft zu stecken; insoweit sei klar vereinbart gewesen, dass keiner der Gesellschafter geschäftliche Aktivitäten ausüben durfte, die er als Geschäftsführer auch für sie – die Beklagte – wahrnehmen konnte oder wodurch ein Konflikt mit von ihm für sie wahrzunehmenden Geschäften auch nur entstehen konnte. Eben dies war offenbar gerade nicht der Fall. Jedenfalls fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass alle Gesellschafter der Beklagten sich zumindest nachträglich darüber einig geworden sind, das Wettbewerbsverbot gemäß § 19 Abs. 1 des Gesellschaftervertrags von einem bestimmten Zeitpunkt an strikt zu handhaben. Gegen eine solche Willensbildung spricht nicht zuletzt auch die unverändert geltende weitgehende Dispensierungsmöglichkeit auf schriftliche Anfrage gemäß § 19 Abs. 3. S 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beklagten, Herr F und Frau C sei die Überschreitung der Grenzen des Wettbewerbsverbots des Klägers nicht bekannt gewesen; denn der Kläger habe alles getan, um seine „hauptberufliche Nebentätigkeit“ vor ihnen zu verbergen. Außer einem Hinweisschild auf der Eingangstür und dem Briefkasten, die beide aus den Anfängen stammten, habe es in ihrem ganzen Büro nichts gegeben, was auch nur ansatzweise darauf hätte hinweisen können, dass der Kläger dort anderweitige Geschäfte getätigt hätte, als solche für sie - die Beklagte-. Immerhin stellt die Beklagte damit den Vortrag des Klägers unstreitig, dass sich an der Außenfassade des Gebäudes, in welchem die Beklagte nach wie vor ihre Geschäftsräume unterhält, ein großes, gut sichtbares Schild befand, welches auf das Einzelunternehmen C1 des Klägers hinwies. Dass Herr F und Frau C ungeachtet dessen angenommen haben wollen, der Kläger arbeite in den Geschäftsräumen der Beklagten ausschließlich für diese, ist in keiner Weise nachzuvollziehen. Umso mehr gilt dass, als die Beklagte auch das weitere Vorbringen des Klägers nicht substantiiert bestritten haben, wonach die von ihm betriebene Einzelfirma keineswegs nur in der Anfangszeit von der Beklagten als Untermieterin anteilige Büroräume und einen Stellplatz unter Mitbenutzung der öffentlichen Räume gemietet habe, während sie ihrerseits den DSL-Anschluss von C1 mitbenutzt habe. Ob im Übrigen der ursprünglich für Herrn F und Frau C bzw. die Beklagte tätige Rechtsanwalt I1 mit seiner e-mail vom 01.10.2014 auf das zugunsten er Beklagten bestehende Wettbewerbsverbot gegenüber dem Kläger nur unter der Voraussetzung verzichten wollte, dass der Kläger als Gesellschafter der Beklagten und als Gesellschafter der T GmbH ausschied und sein Gesellschafterdarlehn zurückzahle, mag dahinstehen. Selbst wenn der Kläger aufgrund dessen nicht von einem unbedingten Verzicht auf das zugunsten der Beklagten bestehende Wettbewerbsverbot ausgehen durfte, wäre dies für die Frage, ob ein hinreichend wichtiger Grund für seinen Ausschluss als Gesellschafter und seiner außerordentlichen sofortigen Kündigung vorlag, irrelevant. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 und ihre anschließende jahrelange Vermarktung als Wettbewerbsverstoß durch Herrn F und Frau C darstellen. Jedenfalls bekräftigt die von der Beklagten vorgetragene Abwicklung dieses Geschäfts die Annahme, dass umfangreiche Eigengeschäfte der Gesellschafter der Beklagten durchaus großzügig zugelassen wurden, worauf auch der Kläger vertrauen durfte. Schließlich erlaubt auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 sowie die dabei erörterten Unterlagen nicht die Feststellung eines die Ausschließung des Klägers rechtfertigenden (wichtigen) Grundes. Soweit die Beklagte wegen der Einzelheiten der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot unter anderem auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 verweist und geltend macht, dass der Kläger dem Protokoll nicht widersprochen habe, gälten nach § 8 Abs. 7 S. 4 ihres Gesellschaftsvertrages etwaige Fehler in der Darstellung als geheilt, bezieht sich dies nur auf den Inhalt der protokollierten Erklärungen und belegt darüber hinaus nicht etwa auch deren Richtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Davon abgesehen enthält das vom Kläger in den Verfahren 87 O 114/14 und 87 O 93/15 jeweils mit der Klageschrift als Anlage K 6 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 aber auch keine hinreichend konkreten Angaben zur Verletzung des den Kläger betreffenden Wettbewerbsverbots. Das Protokoll besteht im Wesentlichen aus pauschalisierenden Bezugnahmen auf Unterlagen, die nicht beigefügt sind, und aus Wertungen. Bei dem zitierten, von Herrn F gezeigten 5 cm hohen Leitzordner mit über 100 Rechnungen und Lieferscheinen sowie e-mail-Korrespondenz der Firma C1 handelt es sich im Zweifel um den von Seiten der Beklagten im Verfahren 87 O 114/14 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 zu der bereits zuvor mit Schriftsatz vom 01.02.2016 vorgelegten Anlage B 22 ohne weitere Erläuterungen vorgelegten Aktenordner mit Rechnungen. Letztere geben lediglich Anhaltspunkte auf Umsätze, die der Kläger zu bestimmten Zeitpunkten mittels Eigengeschäften erzielt hat. Die Umstände und Hintergründe der Geschäfte lassen sich nicht weiter beurteilen. Insbesondere bleibt offen, welche Gewinne der Kläger zu Lasten der Beklagten erzielt haben soll. Angesichts dessen sieht sich die Kammer aber auch nicht in der Lage, die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einzuordnen, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Substanzlos ist das Vorbringen der Beklagten auch, soweit es sich auf die im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 zitierten Anlagen 1 bis 7 bezieht, die offenbar Unterlagen repräsentieren sollen, die im Rahmen der Gesellschafterversammlung von Rechtsanwalt K beispielhaft kategorisierten Schädigungshandlungen zugeordnet und von Herrn F mit einzelnen Beispielen unterlegt worden seien. Welche Unterlagen damit gemeint sind, aus denen sich die nicht näher erläuterten Konkurrenztätigkeiten, Vorteilsnahmen usw. ergeben sollen, bleibt aber unklar. Gleichermaßen gilt dies für das von der Beklagten im Verfahren 87 O 114/14 mit Schriftsatz vom 30.09.2015 als Anlage B 13 bzw. vom Kläger im Verfahren 87 O 93/15 mit der Klageschrift als Anlage K 10 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Zwar sind die in diesem Protokoll zitierten Anlagen ebenfalls vorgelegt. Die Anlagen 1 bis 7 sollen offenbar im Wesentlichen die – so die protokollierten Angaben von Herrn F und Rechtsanwalt K – am 23.10.2014 gegründete C1 GmbH betreffen, während die Anlagen 9 bis 17 aus früherer Zeit stammen und - so die protokollierten Angaben von Herrn F – bereits Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 gewesen seien. Auch diese Unterlagen geben aber lediglich Anhaltspunkte für Umsätze, die der Kläger zu bestimmten Zeitpunkten mittels Eigengeschäften erzielt haben mag. Die Umstände und Hintergründe der Geschäfte bleiben indes weitgehend unklar, zumal sich der Kläger zu einzelnen Geschäften in der im Verfahren 87 O 93/15 eingereichten Klageschrift, aber auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 im Verfahren 87 O 114/14 persönlich durchaus plausibel unter anderem dahingehend geäußert hat, dass er sich keines unzulässigen Wettbewerbs schuldig gemacht oder mit Kenntnis und Zustimmung von Herrn F und Frau C gehandelt habe. Für die Kammer bleibt daher auch in Anbetracht des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 und der dort zitierten Anlagen offen, ob die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einzuordnen sind, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist auch die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 beschlossene Bestätigung der bei den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 10.10.2014 und 25.08.2015 beschlossenen außerordentlichen fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers analog § 243 I AktG für nichtig zu erklären. Bei der Beurteilung der bei den Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 jeweils mit den Stimmen von Herrn F und Frau C beschlossenen außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers aus wichtigem Grund ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB maßgeblich, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter Bezugnahme auf die vorstehend ausgeführten Gründe für die Verneinung eines wichtigen, die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers rechtfertigenden Grundes verneint die Kammer auch das Vorliegen eines derart definierten wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers, die dem Kläger nach Maßgabe der von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 23.07.2016 und 11.08.2016 vorgelegten Schreiben vom 22.10.2014 und 03.09.2015 bekannt gegeben worden ist. Herrn F und Frau C war es nach allem auch zuzumuten, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Hinzu kommt, dass jedenfalls der am 25.08.2015 beschlossenen und erst recht der am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 bestätigten Kündigung aus wichtigem Grund § 626 Abs. 2 BGB entgegensteht, wonach die Kündigung nur innerhalb 2 Wochen erfolgen kann, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Da die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte ganz überwiegend aus dem Jahr 2014 oder auch früher datieren, war diese Frist jedenfalls zum Zeitpunkt der im Spätsommer 2015 abgehaltenen Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 längst verstrichen. Es bleibt damit die Frage, ob die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 beschlossene außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers gemäß § 140 BGB in eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Insoweit kommt es maßgeblich auf den mutmaßliche Willen des Kündigenden und die Erkennbarkeit diese Willens für den Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs an (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 310/00 -). Davon ausgehend folgt die Kammer der Argumentation der Beklagten, dass auf ihrer Seite ein unbedingter Kündigungswille bestand, der für den Kläger erkennbar war. Letzteres folgt nicht nur daraus, dass dem Kläger bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 massive Vorwürfe gemacht worden sind, sondern auch daraus, dass der Kläger die Geschäftsräume der Beklagten am 10./11.07.20014 endgültig verlassen hatte und sich nach den am 22.07. und 18.08.2014 geführten Gesprächen bereitgefunden hatte, seine Geschäftsanteile an Herrn F und Frau C zu verkaufen. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger sich dessen bewusst war, dass dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 und der darauf gestützten Kündigungserklärung unausgesprochen der Wille von Herrn F und Frau C zugrunde lag, seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag in jedem Fall auch ordentlich zu kündigen. Demensprechend ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 2 nur mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist, für nichtig zu erklären; hinsichtlich der damit sinngemäß auch hilfsweise erklärten fristgerechten Kündigung ist der Beschluss aber zu bestätigen und die Klage abzuweisen. Erst recht gilt das für den Beschuss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 2: auch dieser ist für nichtig zu erklären, soweit durch ihn der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen außerordentlich gekündigt worden ist; soweit der Geschäftsführeranstellungsvertrag hilfsweise ordentlich gekündigt ist, ist der Beschluss nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis im Ergebnis bereits durch die am 10.10.2014 sinngemäß auch hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung beendet worden ist, da insoweit offensichtlich weiter Ungewissheit bestand. Für die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 beschlossene Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 und 25.08.2015 zum jeweiligen Tagesordnungspunkt 2 bedeutet dies, dass auch diese nur hinsichtlich der fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund für nichtig zu erklären ist; soweit der Geschäftsführeranstellungsvertrag hilfsweise ordentlich gekündigt ist, ist die Bestätigung nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen. Weiter ist die Klage abzuweisen soweit der Kläger sich gegen die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 beschlossene Bestätigung der Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 und 25.08.2015 zum jeweiligen Tagesordnungspunkt 1 wendet, welcher seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten betrifft, die er nicht angreift. Ebenso ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 beschlossene Bestätigung des von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 und am 25.08.2015 jeweils mit den Stimmen von Herrn F und Frau C mehrheitlich zu Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen den Kläger bzw. die Befugnis der Beklagten, gegen den Kläger jedwede Art von Unterlassungs- Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen geltend zu machen, wendet. Die Beschlüsse sind auch materiell nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für ihre Bestätigung durch die Gesellschafterversammlung am 14.03.2016. Analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären ist nach allem weiterhin der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 zum Tagesordnungspunkt 13 betreffend die erneute Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 c des Gesellschaftsvertrages. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Alleine die Erstattung der Strafanzeige vom 10.03.2016 gegen den Kläger stellt keinen ausreichenden weiteren Grund dar, der es rechtfertigen könnte, den Kläger aus der Beklagte auszuschließen. Hinsichtlich des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 zum Tagesordnungspunkt 12 betreffend die erneute außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages gilt, dass auch diese nur hinsichtlich der fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund für nichtig zu erklären ist; soweit der Geschäftsführeranstellungsvertrag hilfsweise ordentlich gekündigt ist, ist dies nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis im Ergebnis bereits durch die am 10.10.2014 sinngemäß auch hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung beendet worden ist, da insoweit offensichtlich weiterhin Ungewissheit bestand. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Demgegenüber ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 zum Tagesordnungspunkt 14 betreffend die erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen materiell nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die Klage hinsichtlich des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 9, 10 betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Frau C und Herrn F wegen der von ihm unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages für die Marke Q . Die zugrunde liegenden Anträge des Klägers haben keine Mehrheit gefunden. Unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG sind sie bei Stimmenthaltung von Frau C bzw. Herrn F mit der Stimme von Herrn F bzw. von Frau C jeweils gegen die Stimme des Klägers wirksam abgelehnt worden. Diese Beschlussfassung ist weder analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären noch ist festzustellen, dass die vom Kläger beantragten Beschlüsse gefasst worden sind. Denn Frau C oder Herr F waren auch nicht etwa aufgrund der ihnen als Gesellschafter gegenüber der Beklagten obliegenden Treuepflicht gehalten, für den Antrag des Klägers zu stimmen. Schadensersatzansprüche gegen Herrn F wegen der von ihm unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages für die Marke Q , bestehen nämlich offensichtlich nicht. Als Inhaber der Marke Q steht es Herrn F vielmehr in der Tat frei zu entscheiden, wem er die Marke wie lange überlässt. Gleiches gilt schließlich auch in Bezug auf die Anträge des Klägers zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 8 der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 betreffend die Abberufung von Herrn F und Frau C als Geschäftsführer, die Kündigung ihrer Geschäftsführerdienstverträge und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile. Auch diesbezüglich ist die Klage abzuweisen, weil sich der Kläger alleine mit seiner Stimme nicht hat durchsetzen können. Seine Anträge haben keine Mehrheit gefunden. Unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 4 GmbHG sind sie bei Stimmenthaltung von Frau C bzw. Herrn F mit der Stimme von Herrn F bzw. von Frau C jeweils gegen die Stimme des Klägers wirksam abgelehnt worden. Diese Beschlussfassung ist ebenfalls weder analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären noch ist festzustellen, dass die vom Kläger beantragten Beschlüsse gefasst worden sind. Denn Frau C oder Herr F waren auch diesbezüglich nicht etwa aufgrund der ihnen als Gesellschafter gegenüber der Beklagten obliegenden Treuepflicht gehalten, für den Antrag des Klägers zu stimmen. Im Ergebnis ist die Klage daher wie aus dem Urteilssauspruch ersichtlich teilweise zuzusprechen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Die von der Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 87 O 114/14 ist aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 240.000,00 € gemäß Beschluss vom 10.05.2016