Urteil
11 S 152/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0307.11S152.16.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.04.2016 – Az. 263 C 129/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.04.2016 – Az. 263 C 129/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. GRÜNDE I. Die Parteien sind Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsgesellschaften und streiten um einen Gesamtschuldnerausgleich bei Mehrfachversicherung nach Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.2014. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles war die Klägerin Haftpflichtversicherer der Lkw-Zugmaschine MAN-TGX (amtl. Kennzeichen xx-xx xxx), deren Halterin die L2 GmbH & Co. KG war. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Lkw-Anhängers Koegel Typ SN (amtl. Kennzeichen xx-xx xxx), deren Halterin die T GmbH war. Das aus Zugmaschine und Anhänger bestehende Gespann verursachte am Unfalltag einen Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht gegenüber dem Unfallgegner ist unstreitig. Die Klägerin regulierte die Schadensersatzansprüche des Unfallgegners durch Zahlung in Höhe von 2.047,78 € und verlangte von der Beklagten hälftigen Ausgleich dieses Betrags im Innenverhältnis. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf eine Subsidiaritätsklausel in Ziff. A.1.1.5 ihrer verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB 01-2014) ab. Diese lautet: „Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst oder sich noch in Bewegung befindet. Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär. Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht. Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. […]“ Nach Auffassung der Klägerin ist die Beklagte im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich des von dem Gespann verursachten Haftpflichtschadens verpflichtet. Die Subsidiaritätsklausel beziehe sich bereits nicht auf den vorliegenden Fall und sei überdies unwirksam. Nach Auffassung der Beklagten besteht aufgrund der vereinbarten Subsidiaritätsklausel und der damit einhergehenden Ausschaltung einer Mehrfachversicherung keine Doppelversicherung. Die Beklagte nehme mit der Subsidiaritätsklausel lediglich die ihr im Rahmen zulässiger Vertragsgestaltung zustehende Möglichkeit wahr, die dispositive Regelung des § 78 Abs. 2 VVG abzubedingen. Weder sei die Klausel überraschend noch verstoße sie gegen § 3 Abs. 1 Kfz-PflVV. Sinn und Zweck von Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei es gerade, Risikobegrenzungen und Ausschlüsse vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.023,89 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Leistungspflicht der Beklagten nach § 78 Abs. 2 VVG entfalle nicht durch eine mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarte Subsidiaritätsklausel. Die Klausel in A.1.1.5 AKB greife bereits inhaltlich nicht ein. Denn sie spreche in ihrem Satz 4 die Subsidiarität aufgrund der Formulierung „unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden“ lediglich für den nicht vorliegenden Fall eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs und eines mitversicherten Anhängers aus. Auch bei unterstellter Einschlägigkeit der Klausel sei diese unwirksam, nämlich überraschend, jedenfalls aber unklar. Schließlich handele es sich bei der Klausel um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Sie wirke sich hauptsächlich auf das Außenverhältnis zu der Klägerin und deren Versicherungsnehmerin aus, da sie zur zwingenden Folge habe, dass der Halter der Zugmaschine bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten voll einstandspflichtig seien, ohne im Innenverhältnis Regress nehmen zu können und ohne dass dieser Nachteil im Vorfeld erkennbar oder beeinflussbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 146-155 d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 26.04.2016 zugestellt worden. Mit ihrer am 19.05.2016 bei Gericht eingegangenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen fort. Die im Urteil vorgenommene enge Auslegung sei nicht möglich und verzerre den eigentlichen Klauselinhalt. Dass das Kraftfahrzeug bei der Beklagten versichert sein müsse, ergebe sich aus der Formulierung in der Klausel nicht. Die Annahme eines Vertrags zu Lasten Dritter durch das Amtsgericht negiere die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Innenregress nach § 78 VVG. Die Argumentation des Amtsgerichts stelle einen Zirkelschluss dar, weil Sinn und Zweck von AKB die Entfaltung von Rechtswirkungen sei, welche die Klägerin durch Verwendung einer eigenen Subsidiaritätsklausel selbst hätte abwehren können. Das Amtsgericht habe Außen- und Innenverhältnis bei einer Mehrfachversicherung verkannt. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel fehle es an einer Mehrfachversicherung und bestehe kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien, da diese ein nachrangig gestuftes System im Innenverhältnis begründe. Die Rechtsprechung des BGH belege, dass Regelungen in AKB, die denknotwendig nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unmittelbare Wirkung entfalteten, gleichwohl dem Entstehen einer Mehrfachversicherung entgegenstehen könnten, mithin Rechtspositionen Dritter beseitigen könnten. Auch der BGH habe in einer vergleichbaren Konstellation keinen Vertrag zu Lasten Dritter angenommen. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wären Subsidiaritätsklauseln überhaupt nicht möglich. Die Argumentation des Amtsgerichts, wonach eine vertragliche Abbedingung möglich sei, diese andererseits aber einen Vertrag zu Lasten Dritter bedeute, stelle einen Zirkelschluss dar. Die Beklagte beantragt: Das Endurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.04.2016, Az.: 263 C 129/15, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.04.2016, Az.: 263 C 129/15, samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Mit Recht hat das Amtsgericht die Beklagte gem. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG, §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zum hälftigen Ausgleich der unstreitig an den Unfallgeschädigten geleisteten Schadensregulierung verurteilt. a) Zutreffend hat das Amtsgericht eine Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG angenommen. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass bei ihnen das Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass derselbe Versicherungsnehmer die mehreren Versicherungsverträge abgeschlossen hat (Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 78 Rn. 4). § 78 VVG gilt in der gesamten Schadensversicherung, ist daher insbesondere auch auf die Haftpflichtversicherung als den Hauptfall der Passivenversicherung anzuwenden (MüKo-VVG/Halbach, 2. Aufl. 2016, § 78 Rn. 4; Schnepp in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 78 VVG, Rn. 8, zitiert nach juris). b) Die von der Beklagten verwendete Subsidiaritätsklausel in A.1.1.5 AKB steht weder der Annahme einer Mehrfachversicherung entgegen noch führt sie zu einer wirksamen Abbedingung des im Innenverhältnis grundsätzlich bestehenden Ausgleichsanspruchs gem. § 78 Abs. 2 VVG. aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Regelung in A.1.1.5 AKB ihrem Wortlaut nach Subsidiarität für den vorliegenden Fall beansprucht. Danach betrifft die Klausel Fälle eines „unter diesen Punkt fallenden Kfz-Haftpflicht-Schaden[s]“, mithin die in Absätzen 1 und 2 der Klausel genannten Fälle, in denen ein Anhänger oder Auflieger mit einem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug verbunden ist und sich der Versicherungsschutz sodann auch auf den Anhänger oder Auflieger erstreckt. Der vorliegende Fall betrifft indes die umgekehrte Konstellation eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhängers, bei welchem es sich – wie sich auch aus §§ 1, 7 Abs. 1 StVG ergibt – nicht um ein Kraftfahrzeug handelt (BGH, Urt. v. 07.10.1986 – VI ZR 3/86 –, Rn. 7, juris). Auch die Überschrift der Klausel („Mitversicherung von Anhängern“) spricht gegen die Erstreckung der Klausel auf den umgekehrten Fall. Dies kann im Ergebnis indes dahinstehen. bb) Die Regelung in A.1.1.5 AKB stellt im Verhältnis zu der Klägerin einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar. Das Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter steht nicht nur der Wirksamkeit der vertraglichen Begründung der Verpflichtung eines Dritten entgegen, sondern auch Verträgen, die zu dessen Rechtsverminderung führen (vgl. Staudinger/Klumpp (2015), Vorbem. zu §§ 328 ff., Rn. 53). So verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall, wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat. Denn die zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer getroffene Subsidiaritätsvereinbarung hat unmittelbar drittbelastende Wirkung, da sie – Wirksamkeit unterstellt – ohne Zutun der Klägerin zum Ausschluss ihres Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis führt (Bruck/Möller/Schnepp, VVG, 9. Aufl. 2010, § 78 Rn. 195 m.w.N.; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 78 Rn. 28). Im Falle ihrer eigenen Inanspruchnahme durch den Unfallgeschädigten könnte die Beklagte im Innenverhältnis die volle Ausgleichspflicht der Klägerin gem. § 78 Abs. 2 VVG geltend machen und sie auf vollständigen Ausgleich in Anspruch nehmen. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe die Möglichkeit, eine identische Subsidiaritätsklausel in ihre Versicherungsbedingungen aufzunehmen und durch kollidierende Subsidiaritätsklauseln die gesetzlichen Regelungen des § 78 Abs. 2 VVG wieder aufleben zu lassen, steht dies der Annahme eines Vertrags zulasten Dritter nicht entgegen. Denn dessen Unzulässigkeit ist unabhängig von etwaigen Verteidigungsmöglichkeiten gegen drittbelastende Wirkungen. Eine Abbedingung des § 78 Abs. 2 VVG durch Vereinbarung zwischen den Parteien als Versicherern der am Gespann beteiligten Fahrzeuge über die Subsidiarität der von einer Partei zu gewährenden Deckung ist unstreitig nicht getroffen worden. Ein übereinstimmender Wille der beteiligten Versicherer zu einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Regelung des Innenausgleichs ist damit nicht feststellbar. c) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin geht auf die hälftige Tragung des der Höhe nach unstreitigen unfallbedingten Schadens (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.10.2010 – IV ZR 279/08). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 344, 708 Nr. 10 Satz 1, Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Revision war zuzulassen, da angesichts divergierender instanzgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und der Rechtsfrage der Auswirkungen der verwendeten Subsidiaritätsklausel grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 1.023,89 €