Urteil
15 O 300/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0309.15O300.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger will die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags in Anspruch nehmen. Der Kläger und Frau N schlossen mit der beklagten Sparkasse im März 2008 in deren Geschäftsräumen einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über 59.000,00 EUR zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ab. Sie wurden über ein Widerrufsrecht belehrt. Für den Inhalt des Vertrags einschließlich der Belehrung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2016, der Beklagten zugegangen am 21.06.2016 erklärte der Kläger den Widerruf. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen und könnte keinen Vertrauensschutz beanspruchen, so dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit der Konto-Nr.: #####/#### mit dem Zeichen: ####### vom 13.03.2008 durch die am 14.06.2016 ausgeübte Erklärung des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Widerrufsbelehrung sei im Präsenzgeschäft zudem nicht zu beanstanden. Sie könne sich zumindest darauf berufen, dass das seinerzeit gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ohne wesentliche Bearbeitung übernommen worden sei, und deshalb Vertrauensschutz beanspruchen. Der nur durch einen Darlehensnehmer erklärte Widerruf sei unwirksam. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, das Widerrufsrecht sei verwirkt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. I 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Bei Klagen mehrerer Berechtigter aus vollzogenen Gestaltungsrechten gem. § 356 BGB ist keine gemeinsame Klage geboten (Zöller/Vollkommer § 62 ZPO Rn. 19aE unter Verweis auf BGH NJW 1990, 2689 für Ansprüche aus Wandelung). I 2. Ob die Feststellungsklage unzulässig ist (vgl. BGH, VU v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15), kann dahinstehen, weil sie als unbegründet abgewiesen werden kann. Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, den Klägern zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen (BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – XI ZR 66/13). II. Der der Beklagten am 21.06.2017 zugegangene Widerruf hat nicht zur Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt. Das Widerrufsrecht ist jedenfalls gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 20.06.2016 erloschen. Danach erlischt bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a S. 2 BGB, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen ist. Das ist hier der Fall. Der vorliegende Immobiliardarlehensvertrag wurde im März 2008 geschlossen und es wurde eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt. Denn die hier verwendete Belehrung entsprach im Anschluss an die zu einer inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrung ergangene Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, auch im Präsenzgeschäft nicht den maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen und konnte auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Beklagte zeigt keine überzeugenden Gründe auf, von dieser Bewertung abzuweichen. Insbesondere spielen Umstände des Einzelfalls, etwa der Vertragsschluss im Präsenzgeschäfts, bei der Bewertung der als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Widerrufsbelehrung keine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 343/15 m.w.N.). Die betroffenen Widerrufsrechte erlöschen ipso iure spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016. Gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB tritt das Erlöschen damit spätestens am 21.06.2016 um 0.00 Uhr ein. Die Nennung des 21.03.2016 als Anfangszeitpunkt für den Zeitraum von drei Monaten geht auf das zeitgleiche Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 zurück. Für das Inkrafttreten eines Gesetzes gilt regelmäßig § 187 Abs. 2 S. 1 BGB analog (vgl. BVerfGE 102, 254; RGZ 91, 339; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearbeitung 2014, § 187, Rn. 11; Münchner Kommentar/Grothe, BGB, 2012, § 187, Rn. 6). Soll das Gesetz mit dem Tag seiner Verkündung oder mit einem bestimmten Datum in Kraft treten, gilt es vom Beginn dieses Tages (0:00 Uhr) an. Deswegen begann die Frist im vorliegenden Fall am 21.03.2016 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 20.06.2016 um 24.00 Uhr (vgl. auch Omlor NJW 2016, 1267 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 12.01.2017 – 25 O 259/16, BeckRS 2017, 100313). Dass der Widerruf bereits am 14.06.2016 abgesandt worden ist, reicht für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts nicht aus (a.A. Omlor, NJW 2016, 1265, 1268). Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Beklagten zugeht. § 355 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB a.F. ist nicht entsprechend anzuwenden. Bei Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist mehrere Jahre nach einem Vertragsschluss. Anders als bei der zweiwöchigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB besteht kein Bedürfnis, den Widerrufenden bei einem Widerruf gegenüber Abwesenden von dem Verzögerungsrisiko zu entlasten (so allgemeine Meinung bei der Ausschlussfrist des § 121 Abs. 2 BGB, bei der ebenfalls § 121 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar ist: Staudinger/Singer, 2017, § 121 BGB Rn. 14; Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2917, § 121 BGB Rn. 5). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 25.296,25 EUR (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15)