Beschluss
7 O 21/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0309.7O21.17.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am LG T vom 13.02.2017 wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am LG T vom 13.02.2017 wird für unbegründet erklärt. GRÜNDE: I. Durch dienstliche Erklärung vom 30.01.2017 hat der Vorsitzende der 7. Zivilkammer, der Vorsitzende Richter am Landgericht T, mitgeteilt, sich in einem privaten Rechtsstreit (Bausache) durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im hiesigen Verfahren vertreten zu lassen. Darüber hinaus bestünden keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 hat die Beklagte den genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet wird dies mit einem schweren Zerwürfnis zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer parallelen Angelegenheit. Es sei zu befürchten, dass der abgelehnte Richter aufgrund der Mandatsbeziehung zu dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite, für den er angesichts der Mandatierung offenkundig eine Präferenz hege, den Rechtsstreit nicht objektiv und unvoreingenommen führen werde. II. Das von dem abgelehnten Richter angezeigte Verhältnis rechtfertigt seine Ablehnung durch die Beklagte nicht (§§ 42, 44 ZPO). Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter namentlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; 156, 269, 270; NJW 2006, 2492, 2494). Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, 18.06.2003, 2 BvR 383/03). Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln. Nahe persönliche oder geschäftliche Verhältnisse zu einem Prozessbevollmächtigten können zwar die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rz 13). Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen dabei in der Regel Konstellationen, in denen eine persönliche Beziehung / Freundschaft zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigtem besteht, wobei bei der Bewertung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl hierzu: BGH II ZR 237/09; OLG Naumburg 3 WF 156/12; OLG München 9 W 2250/12; OLG Stuttgart 12 W 18/10; OLG Koblenz 5 U 120/03; OLG Frankfurt 15 W 8/98). Andererseits genügt die bloße frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2015 – 5 O 140/15 = AnwBl. 2016, 440). Nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 30.10.2013 (23 U 121/13, zitiert nach juris) soll auch bei einem Richter, der in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt sein. Begründet wird dies damit, dass ein Richter einen Rechtsanwalt, dem er seine persönlichen Angelegenheiten anvertraut hat, nicht objektiv – kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegne. Nach gegenläufiger Entscheidung des LG Magdeburg (LG Magdeburg, Beschluss vom 04. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris) soll dagegen die bloße Tatsache, dass der Richter in einer privaten Angelegenheit durch einen am Rechtsstreit beteiligten Anwalt vertreten wird, nicht eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Der Richter sei ohne weiteres in der Lage, objektiv die juristische Tätigkeit des Anwalts zu bewerten und würdigen. Selbst wenn man unterstellte, der Richter hielte diesen Anwalt für kompetent, bedeute dies nicht, dass dieser im Prozess automatisch obsiege. Keine vernünftige Partei würde davon ausgehen, dass sie nur deswegen den Prozess gewinnt, weil sie durch einen kompetenten Rechtsanwalt vertreten wird. Die vernünftige Partei könne auch nicht davon ausgehen, dass der Richter ihren Anwalt für inkompetent halte, nur weil der Rechtsanwalt der Gegenseite kompetent sei. In einer Vielzahl von Prozessen würden beide Seiten von fachlich kompetenten Rechtsanwälten vertreten und dennoch müsse eine dieser Parteien verlieren. Die Kammer hält die letztgenannte Ansicht für zutreffend. Zentrales Kriterium der Entscheidung des Richters sind der vorgetragene Prozessstoff und der Sach- und Streitstand und nicht die Kompetenz eines der am Rechtsstreit beteiligten Anwälte. Schon die Vermutung, der Richter bringe einem Rechtsanwalt, der ihn in einer privaten Angelegenheit vertrete, einen Vertrauensvorschuss entgegen, entbehrt einer substantiellen Grundlage. Denn je nach dem wie der Richter den Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlebt, kann auch das Gegenteil der Fall sein. Die Annahme der Beklagten, der abgelehnte Richter hege eine besondere Sympathie für den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, geht daher ins Leere. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Befangenheit die Anforderungen an eine Nähebeziehung zu einem Prozessbevollmächtigten deutlich höher sind als bei einer Nähebeziehung zu einer Partei. Das Landgericht Freiburg (LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2015 – 5 O 140/15 = AnwBl. 2016, 440) hat dazu ausgeführt: „Denn im Unterschied zur Partei hat der Prozessbevollmächtigte kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Er ist auch kein bloßer Interessenvertreter der Partei, sondern unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), von dem - ebenso wie von einem Richter - grundsätzlich erwartet werden kann, dass er über eine professionelle Distanz zum Gegenstand des Rechtstreits verfügt und in der Lage ist, seine persönliche Beziehungen davon zu trennen. Diesem Unterschied trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, indem er den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO über eigene Angelegenheiten des Richters (Nr. 1) hinaus auf solche Sachen erstreckt, in denen sein Ehegatte oder Lebenspartner sowie bis zum dritten Grad verwandte und verschwägerte Personen Partei sind, während nach § 41 Nr. 4 ZPO nur die eigene Stellung des Richters als Prozessbevollmächtigter schadet, nicht aber diejenige einer ihm nahestehenden Person.“ Aus diesem Grund genügt auch die eigene frühere Mitarbeit des Richters in der Kanzlei eines der Prozessbevollmächtigten nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (LG Freiburg a.a.O.). Genügt aber schon die eigene vorangegangene Tätigkeit des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht, um an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln, so gilt dies erst recht, wenn der Richter gar nicht in der Kanzlei tätig war, sondern diese lediglich (in einer völlig anderen Angelegenheit) mit der Interessenvertretung beauftragt hat. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Mandat noch nicht beendet ist, nichts. Etwas anderes mag gelten, wenn zu der privaten Mandatsbeziehung noch eine persönliche Nähebeziehung des Richters zu dem Rechtsanwalt hinzu tritt. Dies ist hier jedoch ausweislich der dienstlichen Erklärung sowie der Stellungnahme von Rechtsanwalt I vom 22.02.2017 nicht der Fall. Soweit die Beklagte schließlich das tiefe Zerwürfnis zwischen ihr und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin darstellt, ist dies für die Frage der Befangenheit des abgelehnten Richters ersichtlich ohne Belang.