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Urteil

24 O 296/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0316.24O296.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages mit der F-Bank, ein Geschäftsbereich der T AG, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages mit der F-Bank, ein Geschäftsbereich der T AG, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 03.03.2015 (Anl. K 6, Bl. 35 GA) eine Rechtsschutzversicherung, der zugrundeliegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (R-ARB 2014, Stand 01.01.2016)“ (Anl. K 6, Bl. 41-105 GA). Auszugsweise heißt es in den ARB 2014 unter Ziffer 2.9 unter der Überschrift „Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz“ betreffend den Vertragsrechtsschutz: „Der Versicherungsfall ist: […] in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d.h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d.h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“ Weiter heißt es unter Ziffer 2.10 unter der Überschrift „Mehrere Versicherungsfälle“: „Wenn kein Dauerverstoß vorliegt, sondern mehrere Rechtsverstöße (d.h. Versicherungsfälle) vorgeworfen werden, dann ist der Erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit fällt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).“ Im Jahre 2008 (Anl. K 8) erwarb der Kläger eine gebrauchte Eigentumswohnung, wobei Gegenstand des Kaufvertrages keine Bauleistungen waren. Ebenfalls im Jahre 2008 schloss der Kläger mit der F-Bank zwei Darlehnsverträge über insgesamt 150.000 € (Anl. Anl. K 6, Bl. 106-110 GA = Darlehn über 100.000 €; Anl. K 7 = Darlehn über 50.000 €). Das Darlehn über 100.000 € diente dem Erwerb der o.g. Eigentumswohnung. Der Kläger wurde von der F-Bank mit einem Formblatt (Anl. K 6, Bl. 111-112; Anl K 7) über sein Widerrufsrecht belehrt. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2015 (Anl. K 1, Bl. 14-19 GA) widerrief der Kläger beide damaligen Darlehnsverträge und berief sich auf eine seinerzeitige fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht. Die F-Bank wies den Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 07.01.2016 (Anl. K 2, Bl. 20-22 GA) zurück. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Deckungsschutz für ein vom Kläger beabsichtigtes gerichtliches Vorgehen gegen die F-Bank unter dem 11.04.2016 (Anl. K 4, Bl. 25 GA) mit der Begründung ab, der Versicherungsfall - nämlich der angebliche Rechtsverstoß der F-Bank durch die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung - sei bereits 2008, und somit vor Versicherungsbeginn eingetreten. Der Kläger vertritt u.a. die Auffassung, der Einwand des Vorversicherungsfalls seitens der Beklagten greife nicht. Es komme nämlich entscheidend auf die unberechtigte Ablehnung der F-Bank vom 07.01.2016 an. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages mit der F-Bank, ein Geschäftsbereich der T AG, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, es liege ein nicht versicherter Vorversicherungsfall vor. Rechtsschutzfall sei die fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank, die – unstreitig – vor Beginn des Versicherungsvertrages liege. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.10 der ARB 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz aus § 1 VVG in Verbindung mit den ARB 2014. Durch die Weigerung der Bank, die Rückabwicklung durchzuführen, ist ein Versicherungsfall im Sinne der Ziffer 2.9 der ARB 2014 eingetreten. Dieser liegt im versicherten Zeitraum. Die Regelung in Ziffer 2.10 der ARB 2014, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB: Der Versicherungsfall wird in den ARB 2014 zunächst in Ziffer 2.9 allgemein definiert. In ständiger Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof an, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei diese Definition so zu verstehen, dass das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (siehe nur BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07). Für den Fall des Widerrufs eines Vertrages, auf den das HWiG anwendbar ist, soll es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die (angeblich) fehlerhafte Belehrung ankommen, sondern auf die Weigerung des Unternehmens, sich auf die Rückabwicklung einzulassen (BGH, Beschluss vom 17.10.2007, IV ZR 37/07). Entsprechendes soll gelten, wenn der Versicherungsnehmer dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages widerspricht mit der Begründung, er habe keine hinreichenden Vertragsinformationen im Sinne des § 5a Abs. 1 VVG a.F. erhalten und der Versicherer sich sodann weigert, die Berechtigung des Widerspruchs anzuerkennen (BGH, Urteil vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12). Die allgemeine Definition des Rechtsschutzfalls in den ARB 2014 weicht entgegen der Auffassung der Beklagten von der Definition des Rechtsschutzfalles im Vertragsrechtsschutz in § 14 Abs. 3 Satz 1 der ARB 1975, von der ausgehend der Bundesgerichtshof sein sogenanntes Dreisäulenmodell entwickelt hat, nicht entscheidend ab. Demgegenüber lässt das Beispiel in Ziffer 2.10 der ARB 2014 erkennen, dass nach dem Verständnis des Versicherers in den Widerrufsfällen auch die Erteilung der fehlerhaften Belehrung einen Versicherungsfall darstellen soll. Dies wirft die Frage auf, ob das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der allgemeinen Definition des Rechtsschutzfalls nach Maßgabe des Verständnisses des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entwickelte Dreisäulenmodell nun insgesamt nicht mehr gelten soll, oder ob nur für die Widerrufsfälle eine Ausnahme geschaffen wurde. Weil das Dreisäulenmodell durch Auslegung der Versicherungsbedingungen gewonnen wurde, ist es zwar – worauf die Beklagte abhebt - grundsätzlich richtig, dass eine geänderte Fassung der Versicherungsbedingungen zu einem neuen Verständnis des Versicherungsfalls führen kann, da der Versicherungsfall als solcher in Rechtsschutzversicherungssachen gesetzlich nicht definiert ist. Der Gedanke der Transparenz und Klarheit der AGB gebietet aber, diese Änderung an der systematisch richtigen Stelle der AGB zu verorten, nämlich bei der Definition des Rechtsschutzfalls. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei den Widerrufsfällen nach der Lektüre der Ziffer 2.9 der ARB 2014 keine Veranlassung sehen, auch noch die mit „Mehrere Versicherungsfälle“ überschriebene Ziffer 2.10 zu lesen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird es sich generell nicht erschließen, dass bei einem Prozess gegen seine Bank wegen des Widerrufs eines Darlehens mehrere Versicherungsfälle gegeben sein können. Dies wird dadurch belegt, dass die Definition des Rechtsschutzfalls in Ziffer 2.9 – wie oben gezeigt - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens so zu verstehen ist, dass nur ein Versicherungsfall vorliegt, der in der Weigerung der Bank besteht, sich auf die Rückabwicklung einzulassen. Es ist überraschend und intransparent, dass das allgemeine Verständnis des Versicherungsfalls für den Vertragsrechtsschutz durch die Nennung eines Beispiels an einer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem die juristischen Auseinandersetzungen um die Bestimmung des Versicherungsfalles in den Widerrufsfällen nicht bekannt ist, thematisch nicht einschlägigen Stelle der ARB in Frage gestellt wird. Ob die gerade auf Widerrufsfälle zugeschnittene Regelung in den ARB 2014 auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB darstellt, weil sie vom Dreisäulenmodell des Bundesgerichtshofs abweicht und weil es an einer zeitlichen Begrenzung des Rückgriffs auf eine (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung fehlt, kann dahinstehen. Im Übrigen bestehen auch Bedenken, ob 2.10 der ARB vom Wortlaut her überhaupt Fälle der vorliegenden Art betrifft, denn das Beispiel in der Klausel liest sich eher so, dass damit Fälle gemeint sind, in denen keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist („…bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen…“) und nicht auch solche, in denen eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist und Streit um deren Wirksamkeit besteht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 7.353,96 €.