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Urteil

21 O 522/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0321.21O522.16.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.07.2016 wird, soweit der Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je 50 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu 1. zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.07.2016 wird, soweit der Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, aufgehoben. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu 1. zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen einer Investition in Goldprodukte der rechtlich unselbständigen Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (im Folgenden: A) gegen die Beklagten geltend. Die A wurde am 22.11.2009 durch den Zeugen T gegründet. Treuhänder war ab dem 10.09.2012 der B e.V. (im Folgenden: B), dessen Vorsitzender der Beklagte zu 1. war. Das Geschäftsmodell der A sah den Verkauf von Gold an noch zu gewinnende Anleger vor, wobei zwischen Einmal- („GOLD STANDARD“) und Ratenanlagen („GOLD PLUS“) gewählt werden konnte. Bei der ersteren standen Laufzeiten von 2, 4 und 8 Jahren zur Auswahl; letztere sah eine feste Laufzeit von 10 Jahren vor. Während der Vertragslaufzeit sollte das Gold für die Anleger verwahrt werden, und diese konnten die A ermächtigen, damit einen Zwischenhandel zu betreiben. Im Gegenzug wurden den Anlegern feste Rückkaufkurse zwischen 110 % und 180 % garantiert. Der Kläger unterzeichnete nach Beratung und auf Empfehlung des Beklagten zu 2. zwei Anträge auf Abschluss von Golderwerbsverträgen mit der A, zum einen eine Einmalanlage in Höhe von 5.000,-- € sowie zum anderen eine Ratenanlage über insgesamt 7.000,-- €, auf die er lediglich die Startzahlung von 1.000,-- € leistete. Die Anlegergelder wurden auf ein Konto des B überwiesen, der sie an die Q Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: Q) weiterleitete, die das Gold kaufte und lagerte. Geschäftsführerin war zumindest zeitweise die Mutter des Gründers der A, U. Über das Vermögen der Q wurde am 03.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 06.02.2015 ordnete die BaFin gegenüber dem B die unverzügliche Abwicklung aller unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte an, da es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG handele. Über das Vermögen des B wurde am 17.06.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen mehrere Personen, darunter den Beklagten zu 1., wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass von den insgesamt vereinnahmten über 55 Mio. € Anlegergeldern nur 324,486 kg Gold im Wert von etwa 10,58 Mio. € erworben wurden. Daneben lagerte in dem von der A unterhaltenen Tresor Falschgold. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 11.02.2016 Anklage gegen mehrere Personen, unter anderem den Beklagten zu 1. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin (Az.: 524 KLs 1/16) dauert derzeit noch an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.10. bzw. 04.11.2015 ließ der Kläger die Beklagten zur Erstattung der von ihm gezahlten 6.000,-- € auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1. hafte ihm auf Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil die A mit der Einwerbung des Kapitals der Kunden für das Gold ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis unerlaubte Bankgeschäfte in Form des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WG betrieben habe. Der Beklagte zu 1. habe den Schaden des Klägers selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt. Der B sei unter dem Namen A-Stiftung aufgetreten. Allein die Organstellung des Beklagten zu 1. als Vorstand des B begründe seine Haftung. Nur der Vorstand könne die illegale Geschäftstätigkeit veranlasst haben. Der Beklagte zu 1. habe als der Vertreter des B das verbotene Bankgeschäft betrieben und dieses Geschäft als Unternehmensleiter geführt, worin der Verstoß gegen das Verbotsgesetz zu sehen sei. Daneben habe der Beklagte zu 1. auch den Inhalt des Prospektes zu verantworten, mit dem den Anlageinteressenten gegenüber wahrheitswidrig erklärt worden sei, die Anlage bei der A sei sicher. Schließlich ergebe sich die Haftung des Beklagten zu 1. entsprechend der Anklage vom 11.02.2016 auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB. Die Kammer hat am 25.07.2016 ein den Klageanträgen entsprechendes Versäumnisurteil folgenden Inhalts erlassen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2016 Zug um Zug gegen Übertragung der sämtlichen Ansprüche des Klägers gegen den B e.V., insbesondere Insolvenzforderung und sonstige Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B e.V. bei dem AG Charlottenburg als Insolvenzgericht zum dortigen Aktenzeichen 36b IN 1350/15. 2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 655,69 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten sämtlichen Ansprüche des Klägers gegen den B e.V., insbesondere Insolvenzforderung und sonstige Rechte des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B e.V. bei dem AG Charlottenburg als Insolvenzgericht zum dortigen Aktenzeichen 36 b IN 1350/15, in Verzug befinden. Gegen dieses ihm am 27.07.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 1. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.08.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2. hat keinen Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 25.07.2016 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen. Seiner Ansicht fehlt es bereits an der Passivlegitimation, da nicht er, sondern der Zeuge C Vorstand der A gewesen sei. Der B sei lediglich Vertreter der rechtlich unselbständigen A gewesen. Der Vertrieb der Goldprodukte sei von der BaFin zunächst auch nicht als genehmigungspflichtig angesehen worden, sondern erst nach mehreren Jahren. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1. keine unerlaubte Handlung begangen. Weder habe er die Prospekte angefertigt noch Beratungen von Anlegern durchgeführt, selbständig das Einlagengeschäft unerlaubt betrieben oder diesen durch positives Tun aktiv unterstützt. Für eine Unterlassungstäterschaft fehle bereits eine Garantenstellung Dritten gegenüber, und der Beklagte zu 1. habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Daneben bestreitet der Beklagte zu 1. den Vortrag des Klägers zu den streitgegenständlichen Golderwerbsgeschäften mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten zu 1. ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auf Grundlage seines Vortrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar ist anerkannt, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.04.2005 - III ZR 238/03 - juris). Auch kommt eine Haftung des vertretungsberechtigten Organs als Gesamtschuldner neben der nach §§ 31 i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden juristischen Person grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH, aaO, Rn. 25; Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 56/12 -, Rn. 32 m.w.N.; Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 -, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris). Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung stets, dass das vertretungsberechtigte Organ den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat. Dabei kann im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1. als Vorstand des B, der die Treuhänderschaft für die rechtlich unselbständige A übernommen hatte, als deren Organ anzusehen ist. Ebenso mag davon ausgegangen werden, dass die A unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben hat. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist indes nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. den dem Kläger entstandenen Schaden - Eingehung der für ihn nachteiligen Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04 -, BGHZ 162,306 ff.; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10 -, zitiert nach juris) - durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat. Dass der Beklagte zu 1. das unerlaubte Einlagengeschäft selbst zu irgendeiner Zeit betrieben hat, trägt der Kläger nicht schlüssig vor (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.11.2016 - 10 O 3384/16 -, S. 18 (Bl. 133 d.A.)). Welche Tätigkeiten der Beklagte zu 1. für die A entfaltet hat, geht aus dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht hervor; er meint offenbar vielmehr selbst, die Organstellung als solche genüge bereits zur Begründung der Haftung (Schriftsatz vom 07.09.2016, Seite 4 oben). Soweit der Kläger - wenig substantiiert - behauptet, der Beklagte zu 1. habe auch den Inhalt des Prospekts zu verantworten, stellt dies - wie auch der Kläger selbst offenbar erkennt - keine auf das Betreiben des unerlaubten Einlagengeschäftes gerichtete Handlung dar. Dem Vortrag des Beklagten zu 1., er selber habe insbesondere keine Anleger beraten, woraus sich möglicherweise eine eigene deliktische Haftung ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2005 - III ZR 238/03 -, Rn. 25, juris), ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ebenso wenig kann der Kläger den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten zu 1. stützen. Ein Unterlassen kann dem positiven Tun nur dann gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben (LG Nürnberg-Fürth, aaO, S. 18/19). Eine entsprechende Garantenpflicht des Beklagten zu 1. ergibt sich grundsätzlich nicht aus seiner Stellung als Vorstand des B (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 -, BGHZ 194, 26-39, Rn. 21). Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (BGH, aaO, Rn. 22). Dieser Grundsatz ist auf den hier vorliegenden eingetragenen Verein übertragbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht diese Pflicht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH, aaO, Rn. 23). Neben dem hier - wie oben dargelegt - nicht einschlägigen Fall der Herbeiführung des Schadens durch eine unerlaubte Handlung des Organs kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beklagte zu 1. - über die ihm gegenüber dem B obliegenden Pflichten aus der Organstellung hinaus - weitere Pflichten übernommen hatte, die er nicht nur für diesen Verein als dessen Organ zu erfüllen hatte, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Kläger trafen und den Schutz seiner Vermögensinteressen zum Gegenstand hatten (BGH, aaO, Rn. 26). An diesbezüglichem Vortrag des Klägers fehlt es indes; insbesondere genügte die - streitige - Mitwirkung an der Prospekterstellung hierfür nicht. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Beklagte zu 1. hafte auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB, fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag dazu, durch welche Handlung oder welches pflichtwidrige Unterlassen der Beklagte zu 1. den Kläger konkret getäuscht haben soll. Die pauschale Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt insofern nicht den Substantiierungserfordernissen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.000,-- €