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Urteil

30 O 285/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0323.30O285.16.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Mit Datum vom 29.12.2008/02.01.2009 schlossen die Kläger als Darlehensnehmer und die Beklagte als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 60.000,00 € mit einem bis zum 04.12.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 4,5 %, die Darlehenskontonummer lautete #####. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der ihm beigefügten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Einen weiteren Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 40.000,00 € zu einem jährlichen Nominalzins von 6,5 %, festgeschrieben bis zum 30.04.2016, schlossen die Parteien unter dem 18.06.2009, das Darlehenskonto trug die Nummer #####. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages und die ihm beigefügte Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Mit Datum vom 07.09./04.10.2010 schlossen die Parteien eine als „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ bezeichnete Vereinbarung über einen Nennbetrag von 57.298,54 € und einem bis zum 04.12.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 4,5 %, die Darlehenskontonummer lautete #####. Diese Vereinbarung enthielt u.a. einen Passus mit folgendem Inhalt: „Änderung der Tilgungsvereinbarung: Dieser Vertrag stellt eine Änderung des Ursprungsvertrages vom 02.01.2009 dar.“ Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Schließlich trafen die Parteien mit Datum vom 09.09.2010 eine wiederum als „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung über einen Darlehensnennbetrag von 33.847,61 €, einen Zinssatz von 5,58 % und einer Darlehenskontonummer #####. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende Bestimmung: „Dieses Darlehen löst das Darlehen Nr. ##### ab.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Am 03.03.2015 wurden die Darlehen mit den Darlehenskontonummern ##### und ##### seitens der Kläger vollständig und vorbehaltlos abgelöst. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf bezüglich der Darlehensverträge mit den Kontonummern #####, ##### und ##### (Anlage K 2). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 23.06.2015 zurück (Anlage K 3). Die Kläger sind der Ansicht, sie seien zum Widerruf ihrer Vertragserklärung in Bezug auf die mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen berechtigt gewesen. Die für die Ausübung des Widerrufsrechts geltenden Fristen seien aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, ihnen entstandene vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge: Konto-Nr.: ##### Zeichen: ###/AM vom 09.09.2010 Konto-Nr.: ##### vom 18.06.2009 Konto-Nr.: ##### Zeichen: ###/SK vom 07.09.2010 Konto-Nr.: ##### Zeichen: ###/SG vom 29.12.2008 durch die am 15.05.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger notwendige Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 95.439,70 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerrufsrecht habe den Klägern nicht bzw. nicht mehr zugestanden. Bezüglich der beiden Vereinbarungen vom 07.09./04.10.2010 und 09.09.2010 handele es sich schon gar nicht um neue Darlehensverträge, sondern lediglich um unechte Abschnittsfinanzierungen. Im Übrigen seien die jeweils erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß und entsprächen auch den jeweils einschlägigen Musterwiderrufsbelehrungen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht überdies verwirkt im Hinblick auf die lange Zeitdauer zwischen dem Abschluss der Verträge und der Ausübung des Widerrufsrechts sowie der bereits zuvor erfolgten vollständigen Rückführung sämtlicher Darlehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob das für den Feststellungsantrag der Kläger gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist oder vorliegend der Vorrang der Leistungsklage zum Tragen kommt, denn unabhängig hiervon ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Kläger waren zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung vom 15.05.2015 zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen in Bezug auf die zwischen ihnen und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen nicht oder jedenfalls nicht mehr berechtigt. In Bezug auf die unter dem 07.09./04.10.2010 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung (Anlage B 2) stand den Klägern schon gar kein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB i.d.F.v. 29.07.2009 zu, weil es sich, wie sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung eindeutig ergibt, insoweit nicht um einen eigenständigen Darlehensvertrag mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht handelte, sondern lediglich um eine Konditionenanpassung, ohne dass den Klägern ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung, in der lediglich eine Konditionenanpassung in Bezug auf einen bereits zuvor geschlossenen Darlehensvertrag erfolgt, ohne dass hiermit ein neues Kapitalnutzungsrecht verbunden ist, besteht aber kein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12). Für das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts aus anderen Gründen oder die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. In Bezug auf die Vereinbarungen hinsichtlich der unter dem 29.12.2008/02.01.2009 (Anlage B 1) und mit Datum vom 18.06.2009 (Anlage B 3) geschlossenen Darlehensverträge waren die Kläger zur Ausübung des ihnen gem. § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 23.07.2002 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 02.12.2004 zustehenden Widerrufsrechtes nicht mehr berechtigt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Widerrufsfrist habe aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, denn die von der Beklagten für diese beiden Verträge verwendete Belehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Sie enthielt die erforderliche deutliche Gestaltung und auch sämtliche vom Gesetz verlangten Angaben über Form und Inhalt der Widerrufserklärung sowie die Dauer und den Beginn der geltenden Widerrufsfrist. Die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Fußnoten „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom“ sind nicht geeignet, beim Verbraucher Verwirrung über sein Widerrufsrecht und die hierfür geltende Frist hervorzurufen, sie stellen keinen Fehler der Widerrufsbelehrung dar (vgl. BGH, Beschluss v. 27.09.2016 – XI ZR 309/15; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2016 – 13 U 27/16). Gleiches gilt für die in der Widerrufsbelehrung nach der Aufführung der Widerrufsfrist enthaltene Leerstelle und die in den Belehrungen enthaltenen Ausführungen über das Widerrufsrecht bei finanzierten Geschäften. Dadurch, dass in den Widerrufsbelehrungen für den Fristbeginn ausdrücklich auf die Zurverfügungstellung „Ihres schriftlichen Antrages“ abgestellt wird, kommt auch hinlänglich deutlich zum Ausdruck, dass es insoweit auf die Vertragserklärung des Verbrauchers ankommt und nicht etwa eine Vertragserklärung des Kreditinstituts maßgeblich ist. Sonstige Mängel der Widerrufsbelehrung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. In Bezug auf die Vereinbarung vom 09.09.2010 (Anlage B 4) kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen eigenständigen Darlehensvertrag oder lediglich um eine unechte Abschnittsfinanzierung handelt, denn selbst wenn man zugunsten der Kläger von einem Darlehensvertrag mit einem Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24.07.2010 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 29.07.2009 ausgeht, waren die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung zur Ausübung dieses Widerrufsrechts nicht mehr berechtigt, weil die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Dem Ablauf der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Frist nur bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, denn Fehler der von der Beklagten in diesem Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht konkret geltend gemacht. Die Widerrufsbelehrung enthielt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht und die hierfür geltende Frist. Unabhängig vom Ablauf der Widerrufsfrist steht der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger in Bezug auf die Vereinbarungen vom 29.12.2008/02.01.2009 (Anlage B 1), 18.06.2009 (Anlage B 3) und vom 09.09.2010 (Anlage B 4) auch der Einwand der Verwirkung, § 242 BGB entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung liegen vor. Das hierfür erforderliche Zeitmoment, nämlich die Zeitspanne, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes abgelaufen sein muss, sieht die Kammer als erfüllt an, da die Kläger nach dem Abschluss der jeweiligen Vereinbarung mehr als vier Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben. Auf die Frage, ob die Kläger von einem noch fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten, kommt es insoweit nicht an. Im Hinblick auf die vollständige Rückführung sämtlicher Darlehen Anfang März 2015 ist nach Meinung der Kammer auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluten nicht mehr mit einem Widerruf der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge und einer sich hieran knüpfenden Rückabwicklung dieser Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Für die Beklagte als Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt und andererseits Darlehen gegeben werden, würde es einen unzumutbaren Nachteil darstellen, wenn sie noch mehrere Monate nach der vollständigen beiderseitigen Erfüllung und Rückabwicklung von Darlehensverträgen die inzwischen für die Gewährung anderer Darlehen verwendeten Mittel an die Kläger zurückzahlen müsste, vgl. OLG Köln, Beschluss v. 13.04.2016 – 13 U 251/15. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 95.439,70 Euro.